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Gut für Ihr BIZZness, gut für die Umwelt.
EMB BIZZStrom – aus 100 Prozent Wasserkraft
Klimaneutral und TÜV-geprüft
EMB BIZZStrom für Gewerbekunden mit einem Stromverbrauch ab 10.001
bis 100.000 kWh wird aus Wasserkraft, also aus Erneuerbaren Energien
gewonnen und ist frei von Atom- und Kohlestrom. Er wird in Wasserkraftwerken in Norwegen erzeugt.
RenewablePLUS garantiert Ihnen eine tatsächliche Klimaneutralität, die
Kriterien werden jährlich durch den TÜV Rheinland geprüft.
Der Strom wurde aus diesen Energiequellen erzeugt:
EMB BIZZStrom*
Energieträgermix in Deutschland**
62,3 %
24,6 %
3,3 %
3,1 %
6,7 %
45,5%
37,7 %
Planungssicher und kostentransparent
Bei Vertragsabschluss beschafft die EMB Ihren Strom und garantiert Ihnen
einen festen Energiepreis für die Erstlaufzeit von 12 oder 24 Monaten des
Vertrags. Die Preisgarantie umfasst einen Anteil von ca. 30 Prozent des
aktuellen Gesamtbruttopreises.
CO2-Emissionen 0 g/kWh
Radioaktiver Abfall 0,0000 g/kWh
CO2-Emissionen 508 g/kWh
Radioaktiver Abfall 0,0005 g/kWh
Gesamtstromlieferung EMB*
Verbleibender Energieträgermix*
1,2 %
12,2 %
www.emb-gmbh.de/Geschaeftskunden/Gewerbekunden/Seiten/Strom.aspx
0,4 %
5,1 %
Persönliche Beratung und Service in Ihrer Nähe
Die EMB ist Ihr persönlicher Energiepartner in Brandenburg mit Beratung
vor Ort.
Unkomplizierte und reibungslose Abwicklung
Sie sagen Ja zum EMB BIZZStrom - die EMB erledigt alle Formalitäten zum
Lieferantenwechsel. Natürlich ohne Kosten für Sie.
Nähere Informationen zum EMB BIZZStrom finden Sie im Internet unter:
16,8 %
16,5 %
48,6 %
37,7 %
1,1 %
32,4 %
CO2-Emissionen 126 g/kWh
Radioaktiver Abfall 0,0001 g/kWh
Kernenergie
Kohle
Erdgas
39,5 %
1,4 %
3,8 %
CO2-Emissionen 409 g/kWh
Radioaktiver Abfall 0,0004 g/kWh
Sonstige fossile Energieträger
Erneuerbare Energien, gefördert nach dem EEG
Sonstige Erneuerbare Energien
Stromkennzeichnung gemäß § 42 Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005, geändert 2014
Stand der Information 1. November 2015 (auf Basis der Daten von 2014)
*Quelle: EMB Energie Mark Brandenburg GmbH
**Quelle: BDEW
Sie haben Fragen? Wir sind für Sie da.
Die EMB-Energieberater sind spezialisiert auf Energielösungen für Gewerbebetriebe. Sie beantworten gern Ihre Fragen zu Energie- und Kosteneinsparungen
speziell in Ihrem Unternehmen. Rufen Sie an oder senden Sie uns eine E-Mail. Wir freuen uns auf Sie!
Regionalbereich Havelland
Regionalbereich Oberhavel
Regionalbereich Teltow-Fläming
Nick Wichmann
Telefon: 03322 272-645
Telefax: 03322 272-647
E-Mail: [email protected]
Marcel Metzner
Telefon: 03394 403731
Telefax: 03303 521-619
E-Mail: [email protected]
Mirco Kostanski
Telefon: 033203 7712-68
Telefax: 033203 7712-80
E-Mail: [email protected]
EMB-Kundenbüro Falkensee
Finkenkruger Straße 55, 14612 Falkensee​
EMB-Kundenbüro Wittstock
Königstraße 11, 16909 Wittstock​
EMB-Kundenbüro Kleinmachnow
Förster-Funke-Allee 102, 14532 Kleinmachnow
ERDGAS I STROM I BIOERDGAS
EMB Energie Mark Brandenburg GmbH
Großbeerenstraße 181–183, 14482 Potsdam
www.emb-gmbh.de
Kostenfreie Kunden-Hotline:
0800 0 7495-10 Telefax: 0331 7495-306
E-Mail: [email protected]
Allgemeine Bedingungen der EMB Energie Mark Brandenburg GmbH für die Belieferung
von Gewerbekunden mit Strom (gültig ab 15. Juni 2014)
Der Abschluss eines Stromlieferungsvertrages erfolgt auf Basis der nachstehenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich
etwas anderes geregelt ist, gelten ergänzend die Regelungen der Verordnung über Allgemeine
Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV) vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391).
I. Voraussetzungen der Belieferung
1. Die Lieferung von Strom erfolgt an Gewerbekunden mit einer jährlichen Abnahme ab 10.001 kWh
bis 100.000 kWh, ausschließlich jedoch in den von der EMB im Internet unter www.emb-gmbh.de
veröffentlichten Netzgebieten. Gewerbekunden sind solche Letztverbraucher, die die Strommengen
für eigene berufliche, gewerbliche oder landwirtschaftliche Zwecke beziehen.
2. Voraussetzung für die Lieferung von Strom ist das Bestehen eines Netzanschluss- und eines
Anschlussnutzungsvertrages mit dem örtlichen Stromnetzbetreiber. Der Netzbetreiber muss die Belieferung nach Standardlastprofilen zulassen.
VIII. Laufzeit und Beendigung des Vertrages
1. Der Stromlieferungsvertrag hat eine Mindestlaufzeit bis zum Ende der Energiepreisfixierung gemäß
Stromlieferungsvertrag.
2. Der Stromlieferungsvertrag kann frühestens zum Ende der Energiepreisfixierung gekündigt werden.
Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern keine der Parteien den Vertrag mit einer Frist
von einem Monat zum Ende der Vertragslaufzeit kündigt.
3. Das Kündigungsrecht des Kunden aus der StromGVV wegen Umzugs bleibt unberührt.
4. Die EMB ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund mit einer Frist von einem Monat zum Ende
eines Kalendermonats zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde
trotz Mahnung seine Zahlungsverpflichtungen wiederholt nicht erfüllt oder der Jahresverbrauch des
Kunden 100.000 kWh überschreitet.
5. Kündigungen müssen in Textform erfolgen.
3. Eine Lieferung von Heizstrom zu einem Doppeltarif sowie an Prepaid- oder Münzzähler ist nicht
möglich.
4. Die EMB kann die Belieferung verweigern, wenn die Anlage zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns
gesperrt ist.
II. Zustandekommen des Vertrages und Lieferbeginn
1. Die EMB bietet Gewerbekunden den Abschluss von Lieferverträgen zu den im Vertragsmuster ausgewiesenen Laufzeiten und Preisen an. Liegen die Voraussetzungen der Belieferung nach I. Absatz 1
und 2 vor, tritt der Liefervertrag mit Eingang des vom Kunden unterschriebenen Vertragsexemplars
und Zugang eines Bestätigungsschreibens der EMB beim Kunden in Kraft. Das Bestätigungsschreiben kann in Textform erfolgen.
2. Die Lieferung beginnt frühestens nach Beendigung des bestehenden Liefervertrages mit einem
anderen Lieferanten. Sollte der bisherige Liefervertrag des Kunden nicht zu dem vom Kunden
gewünschten Termin beendet werden können, so erfolgt keine Belieferung durch die EMB zu den
angebotenen Konditionen.
III. Verbrauchsfeststellung
Die EMB ist berechtigt, die Ableseergebnisse des Netzbetreibers zu verwenden, den Zähler selbst
abzulesen, von einem Beauftragten ablesen zu lassen oder vom Kunden die Selbstablesung zu
verlangen, wenn dies zum Zwecke einer Verbrauchsabrechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei berechtigtem Interesse der EMB an der Überprüfung der Ablesung erforderlich ist.
Solange der Beauftragte der EMB oder der Netzbetreiber keinen Zugang zum Zähler zum Zwecke
der Ablesung erhalten hat oder der Kunde den Zähler nicht aufforderungsgemäß selbst abliest,
kann die EMB den Verbrauch schätzen. Die tatsächlichen Verhältnisse werden dabei angemessen
berücksichtigt.
IV. Abschlagszahlungen und Abrechnung
1. Der Kunde leistet während des laufenden Jahres Abschlagszahlungen, deren Höhe die EMB entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum oder bei Neukunden auf Grund des
zu erwartenden Stromverbrauchs sowie unter Berücksichtigung des Preises für den vereinbarten
Verbrauchszeitraum ermittelt; diese Abschlagsbeträge enthalten die jeweils gültige gesetzliche
Umsatzsteuer. Die Fälligkeitstermine werden dem Kunden zu Beginn eines jeden Abrechnungszeitraumes mitgeteilt.
2. Macht ein Kunde plausibel, dass die Beträge für die Abschlagszahlungen nicht dem Betrag der zu
erwartenden Jahresrechnung entsprechen, so kann er innerhalb des Abrechnungszeitraumes eine
Anpassung der ausstehenden Abschlagsbeträge verlangen.
3. Die Jahresrechnung erfolgt im Anschluss an die Zählerablesung. Auf Wunsch des Kunden kann die
Abrechnung zu einem abweichenden Zeitpunkt erstellt werden.
4. EMB bietet dem Kunden auf Wunsch auch eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche
Abrechnung auf der Grundlage einer gesondert abzuschließenden Vereinbarung an. Die Abrechnung
ist entgeltpflichtig, es sei denn, der Kunde verfügt über eine fernauslesbare Messeinrichtung im
Sinne des § 21d Abs. 1 EnWG.
V. Preise
1. Die jeweils vereinbarten Preise sind Nettopreise. Sie enthalten die Stromsteuer, Netznutzungsentgelte, Entgelte für Messdienstleistungen, Messstellenbetrieb und -abrechnung, Konzessionsabgaben
sowie Umlagen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG), dem Gesetz für den Vorrang
Erneuerbarer Energien (EEG) und der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV).
IX. Preisänderungen
1. Die im Stromlieferungsvertrag festgelegten Grund- und Arbeitspreise sind hinsichtlich des darin
enthaltenen Preises für die gelieferte Energie für die Dauer der Energiepreisfixierung fest vereinbart.
Eine Preisänderung erfolgt während der Energiepreisfixierung nur für die von EMB nicht beeinflussbaren Kostenbestandteile nach Maßgabe der Ziffer IX.8.
2. Die EMB ist mit Wirkung nach Ablauf der Energiepreisfixierung berechtigt und verpflichtet, die Preise
bei Änderungen des enthaltenen Preises für die gelieferte Energie im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB anzupassen. Dem Kunden steht
die gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit der Preisänderung nach § 315 Abs. 3 BGB offen.
Preisanpassungen für die von EMB nicht beeinflussbaren Kostenbestandteile erfolgen ausschließlich
nach Maßgabe des Absatzes 3.
3. Eine Preiserhöhung oder -senkung erfolgt, wenn sich die Kosten, die für die Preisermittlung nach
Ziffer V. maßgeblich sind, verändern.
4. Bei einer einseitigen Leistungsbestimmung durch die EMB hat diese Kostensenkungen nach
den gleichen Maßstäben und Zeitpunkten zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen, so dass
Kostensenkungen mindestens im gleichen Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
Kostensenkungen dürfen nicht später weitergegeben werden als Kostenerhöhungen. Kostensteigerungen oder -senkungen führen nur dann zu einer Preisänderung, wenn ihnen keine gegenläufigen
Kostensenkungen bzw. -erhöhungen anderer Kostenbestandteile gegenüberstehen. Es ist immer
eine saldierende Betrachtung vorzunehmen.
5. Die EMB wird mindestens alle zwölf Monate die Angemessenheit der Preise überprüfen.
6. Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn die EMB dem Kunden die Änderungen spätestens
sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. Die EMB wird dem Kunden
zeitgleich Informationen zu den Preisänderungen über ihre Internetseite zugänglich machen.
7. Im Falle einer Preisänderung ist der Kunde berechtigt, den Stromlieferungsvertrag fristlos zu
kündigen. Hierauf wird die EMB den Kunden in der Mitteilung über die bevorstehende Änderung
ausdrücklich hinweisen. Bis zur Beendigung des Stromlieferungsvertrages gelten die bisherigen
Preise unverändert fort. Die Rechte zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer VIII.2 und Ziffer VIII.3
bleiben unberührt.
8. Sollten nach Vertragsschluss Steuern, Abgaben oder Umlagen geändert oder neu erlassen werden,
welche sich kostenmindernd oder kostenerhöhend auswirken, ist die EMB auch während der
Festpreisphase berechtigt und verpflichtet, die Preise in gleichem Umfang zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der gesetzlichen Änderung zu erhöhen bzw. zu vermindern. Zu diesen von EMB nicht
beeinflussbaren Kosten gehören derzeit Strom- und Umsatzsteuer, Netznutzungsentgelte, Entgelte
für Messdienstleistungen Messstellenbetrieb und -abrechung, Konzessionsabgaben sowie Umlagen
nach dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG), dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer
Energien (EEG), der Umlage nach AbschaltVO, der Offshore-Haftungsumlage und der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV). EMB wird den Kunden über Preisanpassungen in Textform informieren.
Ein Sonderkündigungsrecht bei Preisänderungen auf der Grundlage dieses Absatzes besteht für den
Kunden nicht.
VI. Zahlungsmöglichkeiten
Der Kunde hat die Möglichkeit, seine Rechnungsbeträge bzw. Abschlagszahlungen auf dem Wege
der Einzugsermächtigung/SEPA-Lastschriftmandat, durch Überweisung oder mittels Bareinzahlung
in der Hauptverwaltung (Großbeerenstraße 181–183, 14482 Potsdam) zu leisten.
X. Änderungen der AGB und Sonderkündigungsrecht
Diese Allgemeinen Bedingungen beruhen auf den derzeit geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen. Sollten sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Strombelieferung nach Vertragsschluss
ändern, ist die EMB berechtigt, diese Allgemeinen Bedingungen – mit Ausnahme der Preisregelungen – unter Berücksichtigung der bei Vertragsbeginn zwischen den Parteien vereinbarten
Risikoverteilung anzupassen. Die Änderungen werden Vertragsbestandteil, wenn der Kunden ihnen
nicht binnen einer Frist von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung gegenüber EMB in Textform
widerspricht. Der Kunde wird von der EMB bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung
seines Verhaltens ausdrücklich hingewiesen. Zur Einhaltung der Frist reicht die Absendung des
Widerspruchs innerhalb der Sechs-Wochen-Frist aus. Für den Fall, dass der Kunde widerspricht, ist
die EMB berechtigt, den Vertrag ordentlich mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalendermonats zu kündigen.
VII. Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug können dem Kunden die folgenden Pauschalen in Rechnung gestellt werden:
XI. Lieferantenwechsel
Die EMB wird einen etwaigen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich abwickeln.
2. Die EMB erhebt auf alle Lieferungen und Leistungen – mit Ausnahme solcher der unter Nr. VII dieser
Bedingungen genannten Art – die jeweils gesetzlich gültige Umsatzsteuer.
• Zahlungserinnerung 5,00 Euro
• Telefonische Zahlungserinnerung 7,50 Euro
• Rücklastschrift 6,00 Euro
Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der EMB kein oder nur ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.
XII. Weitere Informationen
Unsere aktuellen Preise sowie die von der EMB angebotenen Dienstleistungen finden Sie im Internet
unter www.emb-gmbh.de.