9 WF 242-06 anonym - Brandenburgisches Oberlandesgericht

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9 WF 242-06 anonym - Brandenburgisches Oberlandesgericht
9 WF 242/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht
51 F 370/04 Amtsgericht Cottbus
022
Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss
In der Familiensache
des Herrn F… L…,
Beklagten, Antragstellers und Beschwerdeführers,
- Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt …
gegen
Frau K… L…,
Klägerin, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt …
hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch
die Richterin am Oberlandesgericht Rohrbach-Rödding
als Einzelrichterin
am
21. August 2007
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b e s c h l o s s e n:
Auf die als sofortige Beschwerde geltende Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 19. Mai 2006 – Aktenzeichen: 51 F 370/04 –
teilweise abgeändert und dem Beklagten für die Rechtsverteidigung in erster Instanz
insgesamt ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm Rechtsanwalt B… in Cottbus beigeordnet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die gemäß §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO als sofortige Beschwerde zulässige Beschwerde ist
begründet. Dem Beklagten ist für die Rechtsverteidigung in erster Instanz in vollem Umfang
Prozesskostenhilfe – und zwar ohne Auferlegung von Raten – zu bewilligen.
Prozesskostenhilfe ist insoweit zu bewilligen, als die beabsichtige Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 ZPO. Das ist für den Zeitraum bis zum 21. April
2005 schon deshalb der Fall, weil die Klägerin ihren ursprünglich für die Zeit ab 17. September 2004 geltend gemachten Anspruch, den sie für die Zeit bis einschließlich November 2005
am 17. Mai 2006 zurückgenommen hat, nicht ordnungsgemäß begründet hat. Hierauf hat das
Amtsgericht zutreffend in der mündlichen Verhandlung vom 17. Mai 2006 hingewiesen, woraufhin die Teilrücknahme erfolgt ist, soweit nicht bereits mit Schriftsatz vom 1. Juli 2005 die
Rücknahme erklärt worden war. Die hiergegen gerichtete Rechtsverteidigung des Beklagten
hatte somit im Zeitpunkt der Rücknahme Aussicht auf Erfolg, sodass insoweit Prozesskostenhilfe zu bewilligen war.
Für den Zeitraum 22. April 2005 bis 30. November 2005 ist dem Beklagten bereits durch das
Amtsgericht in vollem Umfang Prozesskostenhilfe bewilligt worden.
Für den Zeitraum ab 1. Dezember 2005 hatte die Rechtsverteidigung des Beklagten ebenfalls
volle Aussicht auf Erfolg.
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Die Klägerin hat einen Anspruch auf Trennungsunterhalt aus § 1361 BGB nicht ausreichend
dargelegt.
Soweit die Klägerin Unterhalt für zurückliegende Zeiträume geltend macht, fehlt es bereits an
der Aktivlegitimation. Der Bezug von Leistungen nach dem ALG II hat zur Folge, dass im
Umfang des Bezuges ein Anspruchsübergang gemäß § 33 Abs. 1 SGB II stattgefunden hat.
Lediglich Ansprüche für in der Zukunft liegende Zeiträume sind von dem Verlust der Aktivlegitimation nicht umfasst.
Im Übrigen rechtfertigen die zu Grunde zu legenden beiderseitigen Einkommen keinen Anspruch der Klägerin. Die Ehe der Parteien war geprägt von Erwerbseinkünften des Beklagten.
Die Klägerin war zwar nicht erwerbstätig, hat sich jedoch zunächst um die im Jahr 1999 geborene Tochter gekümmert. Seit sie die Tochter nicht mehr versorgt, ist als Surrogat ihrer vormaligen Haushaltsführungstätigkeit eine Verpflichtung zur Erzielung von Einkünften eingetreten, § 1361 Abs. 2 BGB. Die Klägerin war bei der Trennung erst 27 Jahre alt und verfügt
über eine Berufsausbildung als Köchin. Sie hat nicht vorgetragen, in irgendeiner Weise an der
Arbeitssuche gehindert zu sein. Ihr ist deshalb ein fiktives Einkommen zuzurechnen, das jedenfalls mit – bereits um berufsbedingte Aufwendungen bereinigt – 920,33 € entsprechend
der ständigen Rechtsprechung des Senats anzunehmen ist.
Das Einkommen des Beklagten ist für das Jahr 2006 nicht vollständig nachgewiesen. Der Senat hat deshalb eine Hochrechnung anhand der vorliegenden Zahlen aus 2005 vorgenommen
und insbesondere eine in etwa gleich hohe Sonderzahlung, wie sie in den Jahren 2004 und
2005 jeweils im November erfolgt ist, angenommen. Steuererstattungen sind ebenfalls in die
Berechnung einzustellen. Beim Wechselmodell ist die Vollzeitarbeit nicht als überobligationsmäßig anzusehen, so dass das Einkommen nicht weiter zu bereinigen ist. An berufsbedingten Aufwendungen sind die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für Fahrtkosten anzusetzen. Eine Pauschalberechnung darf dem Beklagten nicht aufgedrängt werden, wenn er – wie
ausdrücklich geschehen – bereits in erster Instanz eine konkrete Berechnung gewählt hat. Der
Beklagte ist erst in zweiter Instanz auf die Art der Berechnung bei teilweiser Privatnutzung
hingewiesen worden. Sein entsprechender Vortrag ist auch für das erstinstanzliche Verfahren
zu Grunde zu legen, weil das Amtsgericht bei zutreffender Berücksichtigung des Sachvortrags
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des Beklagten einen entsprechenden Hinweis hätte erteilen müssen. Danach ergibt sich Folgendes:
Es ist eine Fahrtstrecke zur Arbeit von einfach 23 km anzusetzen. Anhand der Angabe der
gefahrenen Kilometer in einem Zeitraum von 15 Monaten ergibt sich folgende Berechnung:
Auszugehen ist von 18,33 Arbeitstagen monatlich (220 Arbeitstage pro Jahr). Bei Betrachtung
eines Zeitraumes von 15 Monaten ergeben sich damit 275 Arbeitstage, woraus eine berufsbedingte Fahrleistung von 12.650 km (275 x 46) folgt. Bei einer Gesamtlaufleistung von 23.078
km entspricht dies 54 %.
Der Beklagte hat weiterhin folgende auf den Monat umgerechnete Kosten für den Pkw im
Jahr 2005 belegt:
Wartung
25,38 €,
Versicherung:
49,90 €,
Kfz-Steuern:
23,08 €,
mithin insgesamt:
98,36 €.
Hiervon sind 54 %, mithin 53,11 € als berufsbedingt anzusetzen. An Benzinkosten macht der
Beklagte pro 100 km 8 Liter Benzin á 1,00 € geltend, was für die Prozesskostenhilfe als
Schätzungsgrundlage angenommen werden kann, so dass sich für den Monat 18,33 x 46 km =
843,18 km : 100 x 8 = 67,44 € für Benzinkosten errechnen. Damit ergeben sich für 2005 insgesamt 53,11 € + 67,44 € = 120,55 € an Pkw-Kosten, die als berufsbedingte Aufwendungen
abgesetzt werden können. Die damit in Verbindung stehenden Steuervorteile durch Geltendmachung der Entfernungspauschale sind ebenfalls zu berücksichtigen. Sie sind im Steuerbescheid, der dem Beklagten im Jahr 2006 zugegangen ist, bereits enthalten.
Kindesunterhalt ist ebenfalls als eheprägend abzusetzen, und zwar in Höhe des jeweils geschuldeten Tabellenunterhalts. Das praktizierte Wechselmodell ändert daran nichts, weil eheprägend jedenfalls die gesamte Betreuung und Versorgung des Kindes gewesen ist und die
rechnerische Berücksichtigung beim Einkommen des einen oder anderen Elternteils für den
sich schließlich ergebenden Anspruch auf Trennungsunterhalt unmaßgeblich ist.
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Die eheprägenden Kreditverbindlichkeiten, die der Höhe nach unstreitig waren, für die Anschaffung eines PC, für die Rückzahlung des Solls bei dem gemeinschaftlichen Girokonto und
die Anschaffung eines Pkw sind als eheprägend ebenfalls abzusetzen. Auf die Frage, wer den
PC und den Pkw überwiegend genutzt hat, kommt es insoweit nicht an. Der ursprünglich angeschaffte Pkw ist nach einem Unfall zwar durch einen neuen Pkw ersetzt worden. Es handelt
sich jedoch um eine notwendige Ersatzbeschaffung, die in der Zeit der Ehe bereits angelegt
war, sodass die – niedrigeren – Kreditverbindlichkeiten für den jetzt gefahrenen Pkw zu berücksichtigen sind.
Danach ergibt sich ein zu berücksichtigendes Einkommen des Beklagten aus folgender Tabelle:
2005
1.1. bis 5.7.
2006
6.7. bis 8.10.
ab 9.10.
ab 1.1.
hochgerechnet
Arbeitgeberbrutto; Jahr
29.119,33 €
29.119,33 €
29.119,33 €
29.114,05 €
Lohnsteuer; Jahr
- 3.671,00 €
- 3.671,00 €
- 3.671,00 €
- 3.670,00 €
An-Beiträge
- 5.703,20 €
- 5.703,20 €
- 5.703,20 €
- 5.700,00 €
VWL
-
411,12 €
-
411,12 €
-
411,12 €
-
411,12 €
Soli; Jahr
-
157,24 €
-
157,24 €
-
157,24 €
-
157,00 €
Steuernachzahlung; Jahr
Steuererstattung; Jahr
ergibt; Jahr
290,00 €
19.176,77 €
19.176,77 €
19.176,77 €
19.465,93 €
1.598,06 €
1.598,06 €
1.598,06 €
1.622,16 €
ergibt monatlich
Fahrtkosten
-
120,55 €
-
120,55 €
-
120,55 €
-
120,55 €
Kindesunterhalt
-
241,00 €
-
247,00 €
-
299,00 €
-
299,00 €
Kredit PC
-
35,00 €
-
35,00 €
-
35,00 €
-
35,00 €
Kredit PKW
-
300,02 €
-
220,66 €
-
220,66 €
-
220,66 €
Kredit Girodebet
-
70,00 €
-
70,00 €
-
70,00 €
-
70,00 €
Ergibt
831,49 €
904,85 €
852,85 €
876,95 €
Erwerbstätigensiebtel
118,78 €
129,26 €
121,84 €
125,28 €
Ergibt
712,71 €
775,59 €
731,02 €
751,67 €
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Als Einkommen der Klägerin sind fiktiv 920,33 €, bereinigt um das Erwerbstätigensiebtel von
131,48 €, mithin 788,85 € anzusetzen. Daraus ergibt sich folgende Gesamtberechnung:
Gesamtberechnung
2005
2006
1.1. bis 5.7.
6.7. bis 8.10.
ab 9.10.
ab 1.1.
Einkommen Frau
788,85 €
788,85 €
788,85 €
788,85 €
Einkommen Mann
712,71 €
775,59 €
731,02 €
751,67 €
1.501,56 €
1.564,44 €
1.519,87 €
1.540,52 €
Hälfte = Bedarf
750,78 €
782,22 €
759,93 €
770,26 €
eigene Einkünfte
788,85 €
788,85 €
788,85 €
788,85 €
Summe beider Einkommen
Unterhaltsanspruch
-
38,07 €
-
6,63 €
-
28,92 €
-
18,59 €
Hieraus folgt, dass der Klägerin kein Anspruch zusteht.
II.
Für die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Raten ergibt sich gemäß § 115 Abs. 2
ZPO, dass er hierzu nach seinen belegten Einkommensverhältnissen nicht in der Lage ist:
Netto-Einkommen
Kindergeld
ergibt:
Fahrtkosten
Kredite
1622,16 €
154,00 €
1776,16 €
120,55 €
35,00 €
220,66 €
70,00 €
Miete
231,72 €
Freibeträge
174,00 €
382,00 €
Tochter
267,00 €
Rentenvers.
50,00 €
PKH-Raten
90,00 €
abzüglich:
7
Anwaltskosten
Hort
100,00 €
55,12 €
Ob noch weitere Kosten einkommensmindernd abgesetzt werden können, kann offen bleiben,
da schon aufgrund der berücksichtigten Beträge eine Ratenzahlung auf die Prozesskosten
nicht in Betracht kommt.
III.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.
Rohrbach-Rödding