Januar 2008 - bei den E/D/E Junioren

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Januar 2008 - bei den E/D/E Junioren
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E/D/E Newsletter für Junioren und Jungunternehmer
Ausgabe Januar 2008
Neu! Neu! Neu!
w w w. e d e - j u n i o re n . d e
Pünktlich zum Jahresanfang ist die neue Junioren-Homepage online gegangen. Der Umzug auf einen neuen
Server war mittlerweile durch die rasante Weiterentwicklung im IT-Bereich notwendig geworden. In diesem Rahmen haben wir uns dann auch für den Relaunch der gesamten Site entschieden.
Durch die neue Technik konnten wir auch endlich einige Features einbauen, die vorher nicht möglich
waren. Die Navigation ist übersichtlicher und einfacher zu bedienen, die Bildergalerie präsentiert sich im neuen
Outfit. Hervorgehobene Container fallen als Eyecatcher sofort ins Auge und geben durch Verlinkungen einen
direkten Zugang zu spannenden Themen. Insgesamt ist die Präsentation unserer Gruppe im Internet
attraktiver und hochwertiger geworden, Interessenten können sich schnell ein gutes Bild von uns machen.
Für die Gestaltung der Site konnten wir viele Bilder des Fotoshootings bei der Villeroy & Boch Tagung in
Mettlach verwenden, die der Site eine persönliche Note geben. Die Statements, die uns einige der Junioren
mitgeteilt haben, konnten wir ebenfalls als
Werbung für neue Mitglieder einbauen. Als
besonderes Highlight habt Ihr jetzt auch
unter dem Punkt E-Cards die Möglichkeit,
witzige Karten zu verschicken.
Wir wünschen Euch viel Spaß beim Stöbern
und Entdecken der neuen Site und freuen
uns über zahlreiches Feedback.
WWW
Gewinnspiel
Seit Ende letzten Jahres haben wir im E/D/E Extranet unter www.ede-net.de ein neues Gewinnspiel
veröffentlicht. Diesmal haben wir uns etwas ganz besonderes ausgedacht: Ein Rätsel, für das es keine
Lösung im Internet gibt!
Um auch neue Mitglieder auf uns aufmerksam zu machen, können alle Extranetbesucher an dem
Gewinnspiel teilnehmen. Also beeilt Euch, und sendet uns Eure Lösung bis zum 20. Februar 2008.
Bitte verwendet dazu das Formular im Extranet.
GEWINNSPIEL
Wenn der Vater
dem Sohne ...
Familieninterne Unternehmensnachfolge macht nahezu die Hälfte der Nachfolgelösungen in Deutschland aus
Von 100 deutschen Unternehmen, die innerhalb
der Familie bleiben,
kamen in der Vergangenheit nur ca. 10 % in die
vierte Generation (Buddenbrook-Syndrom).
Dies macht deutlich, dass
es bei der familieninternen Nachfolge Klippen
gibt, die es zu überwinden gilt.
Das hat sich der 76-jährige Unternehmer eines mittelständischen Betriebes im Rheinland so nicht gewünscht.
Der Sohn (Mitte 40), der fast 20 Jahre im Betrieb mitgearbeitet hat und die Firma übernehmen sollte, hat
seine Kündigung eingereicht. Im wohl verdienten Rentenalter steht der Unternehmer vor einer Katastrophe.
Der Sohn, wesentliche Stütze im Familienbetrieb, widmet sich anderen Aufgaben und eine Nachfolge für
das Unternehmen ist nicht in Sicht. In diesem Fall haben Vater und Sohn jahrelang das Unternehmen
erfolgreich gemeinsam geführt, aber den Zeitpunkt der Übergabe nie definiert.
Der geborene Nachfolger
Der Wunsch vieler Unternehmer ist, das geschaffene Werk (Unternehmen) eines Tages in die Hände ihrer
Nachkommen zu legen. Aber wollen diese das überhaupt? Häufig haben die Kinder die 60-Stunden-Woche
des Vaters hautnah miterlebt. Wer kann es ihnen verübeln, dass sie sich für eine gut bezahlte Angestelltentätigkeit mit geregelter Arbeitszeit und überschaubarer Verantwortung entscheiden? In diesem Fall sollte
der Unternehmer die Entscheidung akzeptieren und den Nachwuchs ziehen lassen. Ein Nachfolger von
außerhalb, der sich aus freien Stücken für die Übernahme entscheidet, ist dann die bessere Wahl.
Die Qualifikation des Nachfolgers
Wenn Tochter oder Sohn das Unternehmen eines Tages übernehmen soll und möchte, ist eine fundierte
Ausbildung nötig. Dabei sind fachliche Qualifikation und Führungskompetenz ebenso wichtig wie unternehmerisches Denken.
Familieninterne Nachfolge
Hürden
• Nicht loslassen können (Senior)
• Generationenkonflikt
• Kompetenzgerangel
• Qualifikationsdefizit des Nachfolgers
• Unklare Abwicklungsfragen
Lösungen
• Trennung von Führung und Kapital
• Anforderungsprofil für Nachfolger
• Sukzessive Kompetenzübergabe
• Steuerliche Optimierung der Übergabe
Ein geeigneter familieninterner Nachfolger sollte vor der Übernahme bereits in einem anderen Unternehmen
sowohl seine fachlichen als auch seine Führungsqualitäten bewiesen haben. Dadurch lässt sich die Eignung
besser bewerten und Betriebsblindheit vermeiden. Auf diesem Wege kann der Nachfolger neue Impulse
aus seinen Erfahrungen in das Familienunternehmen einbringen.
Das Unternehmen und die Mitarbeiter verdienen den bestmöglichen Nachfolger. Stellt sich das vorgesehene
Familienmitglied doch noch als ungeeignet heraus oder sind Schwächen absehbar, die sich auch durch
Fortbildungen nicht überwinden lassen, sollte ein externer Nachfolger gesucht werden.
Die Übertragung des Unternehmens
Sinnvollerweise wird bei der Nachfolge die Übertragung von Führungsverantwortung und Kapital getrennt.
Vor der Weitergabe des Vermögens an die Nachkommen sollte ein Steuerberater die steuerlich günstigste
Variante aufzeigen (Schenkungs- und/oder Erbschaftssteuer!).
Für die geregelte Kompetenzübergabe sollte gemeinsam mit dem familieninternen Nachfolger ein verbindlicher Fahrplan erstellt werden.
Dazu werden für alle Kompetenzfelder innerhalb des Unternehmens Termine festgelegt, zu denen der
Nachfolger sie übernimmt. In den übernommenen Bereichen beweist der Nachfolger eigenverantwortlich
seine Fähigkeiten und wird nur auf seinen Wunsch hin vom abgebenden Unternehmer mit Rat unterstützt. Die zeitlich gestaffelte sukzessive Übergabe der Verantwortung erlaubt es dem Seniorunternehmer, sich nach und nach anderen Aufgaben oder Hobbies zu widmen. Dadurch wird ein unvermittelter
Bruch in seinem Leben vermieden.
Der Streit um die Nachfolge
Nicht immer verläuft die Übergabe vom Senior an das junge Familienmitglied reibungslos. Die Zeit der
Übergabe beinhaltet viel Konfliktpotenzial. Fast immer drehen sich diese Konflikte um den Bereich Tradition gegen Erneuerung und darum, dass es dem Senior schwerfällt „loszulassen“.
Manche Konflikte eskalieren ähnlich wie das oben geschilderte Beispiel mit der Kündigung des vorgesehenen Nachfolgers. Manchmal ist sogar die ganze Familie so zerstritten, dass man nicht mehr miteinander
redet. Was dann?
Ein neutraler Dritter sollte eingeschaltet werden, der die Parteien an einen Tisch bringt und eine sachliche
Aussprache ermöglicht. Hervorragend hierzu geeignet ist ein Wirtschaftsmediator, der speziell dazu ausgebildet ist, die Streitenden von der emotionalen Ebene weg (mit ihren festgefahrenen Fronten) und wieder zu einer Kommunikation zu bringen. Unter seiner Vermittlung wird der Konflikt versachlicht. Die Parteien erläutern ihre individuelle Problemsicht und gewinnen Verständnis für die Gegenseite. Auf dieser
Basis vermittelt der Mediator eine für beide Seiten tragfähige Lösung.
Wirtschaftsmediation zur Konfliktlösung bei der familieninternen Nachfolge
Mediation ist die Bezeichnung für ein Verfahren zur Konfliktlösung, in dem ein neutraler Dritter ohne
Entscheidungsgewalt den Streitenden hilft, eigenverantwortlich und freiwillig eine Einigung zu finden.
Den 76-jährigen Senior und seinen Sohn brachte die Wirtschaftsmediation nach einigen gemeinsamen
Gesprächen zu folgender Lösung: Da sich der Sohn mittlerweile eine eigene Existenz aufgebaut hat, stellen Junior und Senior gemeinsam einen Fremdgeschäftsführer ein. Der Vater geht in den wohlverdienten
Ruhestand und der Junior arbeitet den Fremdgeschäftsführer ein.
Der Autor:
Dipl.-Kfm. (FH) Markus Profijt ist ein auf Unternehmensnachfolge spezialisierter Unternehmensberater
und als Mediator nach den Grundsätzen des Bundesverbandes Mediation in Wirtschafts- und Arbeitswelt
e.V. ausgebildet.
Kontakt:
Unternehmensberater Markus Profijt, Färberstraße 38, 41238 M’gladbach, Telefon: 0 21 66/ 977 110,
Telefax: 0 21 66/ 977 111, eMail: [email protected]
Neue gesetzliche Regelungen für die
Ve r w e n d u n g e l e k t ro n i s c h e r S i g n a t u re n
Bestandteil des deutschen Signaturgesetzes ist eine regelmäßige Prüfung der aktuell verwendeten mathematischen Verfahren durch das Bundesamt für Informationssicherheit (BSI). Durch die letzte Prüfung
wurde ein Wechsel der mathematischen Verfahren zum 31. Dezember 2007 vorgeschrieben. Auf dieser
Basis hat die Bundesnetzagentur im Februar 2007 eine Bekanntmachung veröffentlicht, die die zukünftigen
Verfahren für Verschlüsselungen und Signaturen beschreibt. Es wurde festgelegt, dass die bisherigen
Signaturschlüssel ab 2008 von 1024 Bit auf mindestens 1280 Bit verlängert werden müssen. Um längere
Gültigkeitszeiten für die Signaturkarten zu ermöglichen, wurde die Schlüssellänge seitens der Trustcenter
auf 2048 Bit angehoben.
Damit geht auch die Notwendigkeit für Softwareanpassungen einher. Mit Software sind in diesem Fall
die Anwendungen zur Erzeugung und Prüfung von Signaturen gemeint. Also die Komponenten, mit
denen die qualifizierte elektronische Signatur an online verschickten Rechnungen angebracht wird. Für
sogenannte Multisignaturkarten (das sind Karten, mit denen ganze Stapel von Rechnungen signiert werden können, ohne bei jedem neuen Dokument eine PIN eingeben zu müssen) gelten verschärfte Einsatzbedingungen. Diese sind den Anforderungen an ein Sicherheitsrechenzentrum oder Trust Center angeglichen. Damit wird den Anforderungen des Signaturgesetzes und der Signaturverordnung Rechnung
getragen, die verlangt, dass ein missbräuchlicher Einsatz der Signaturkarte ausgeschlossen werden kann.
(z. B. ausgeführt von der TÜV IT Zertifizierungsstelle in der Bestätigung Pkt. 3.2 c) für die TeleSec Signaturkarten).
Aus den Verschärfungen der Regelungen ergeben sich:
• Erhebliche Investitionen für die Anbieter von Signaturdienstleistungen (in der Regel muss die Signatursoftware mit neuen Verfahren ausgestattet werden und auf die Verwendung von Signaturkarten mit
den neuen Schlüssellängen eingestellt werden. Solange dies nicht erfolgt ist können neue Signaturkarten ohne vorherigen Software Upgrade nicht verwendet werden. Z. T. sind erhebliche Investitionen
in die Sicherheitsinfrastruktur zu leisten.)
• Marktbereinigungen: zweifelhafte Produkte und Anbieter verschwinden vom Markt
• Inhouse-Lösungen müssen nachgerüstet werden oder Wechsel auf Dienstleister (wie z. B. AlphaPlus GmbH)
Was passiert, wenn die Signaturumgebung nicht angepasst wurde?
Die eingesetzten Signaturkarten wurden ungültig und alle damit erstellen Signaturen sind nicht mehr
verwendbar. Zum 1. Januar 2008 entsprach die Signaturlösung nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen. Falls elektronische Rechnungen mit solchen nicht mehr gesetzeskonformen Lösungen erzeugt bzw.
signiert wurden, verliert der Rechnungsempfänger den Anspruch auf den Vorsteuerabzug aus diesen
Rechnungen oder geleistete Online-Unterschriften auf Verträgen, Anträgen, etc. sind ungültig!
Die ServiCon eG bietet ZGV Mitgliedern Beratung und Problemlösungsoptionen. Angesichts der teilweise
neuen und schwierigen Rahmenbedingungen erfolgte der Übergang auf die neuen Servicekomponenten
beim ServiCon Partner AlphaPlus termingerecht und störungsfrei. Am 21. Dezember 2007 wurden die Signaturkarten mit den neuen Schlüssellängen aktiviert. Der Signaturservice für die qualifizierten elektronischen Signaturen wurde für Partner und Kunden permanent aufrechterhalten.
Informationen erhalten Sie bei: Peter Wutzler, AlphaPlus Trusted Services GmbH, 0228/91 56 95 16 oder
unter www.alphaplus-ts.de
Quelle: www.zgv-online.de
Rechtskurve (62)
(zusammengestellt von Rechtsanwalt
Urs Bleuel, Syndikusanwalt im E/D/E)
Bonusermittlung
ohne Zielvorgabe
Urs Bleuel, Syndikusanwalt im E/D/E.
Bonusvereinbarungen in Arbeitsverträgen erfreuen sich
immer größerer Beliebtheit, nicht nur im vertrieblichen
Bereich. Dabei hängen diese konsequent von zu schließenden Zielvereinbarungen ab. Was zu tun ist, wenn eine
solche Zielvereinbarung nicht zustande gekommen ist,
hatte nun das oberste deutsche Arbeitsgericht zu entscheiden.
Im entschiedenen Fall klagte ein leitender Angestellter
des betroffenen Arbeitgebers auf Auszahlung eines anteiligen Bonus für die ersten drei Monate eines Jahres. Der
Arbeitgeber hatte seinem Angestellten eine Bonuszahlung in Höhe von 50.000 Euro zugesagt, wenn er die „von
beiden Parteien gemeinsam festzulegenden Ziele“ erreiche. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis
jedoch im Dezember des Vorjahres zum Ende des folgenden Monats März. Zum Abschluss einer Zielvereinbarung für das Jahr, in dem das Arbeitsverhältnis endete, kam es in diesem Zusammenhang jedoch nicht mehr. Der Arbeitnehmer machte nach seinem Ausscheiden zum Viertel des Jahres mit seiner Klage konsequent einen Bonus in Höhe von 25 % für das erste
Quartal, mithin also einen Betrag in Höhe von 12.500 Euro geltend. Dem wurde vom Landesarbeitsgericht
in zweiter Instanz zunächst teilweise nachgegeben, wobei sich die Richter der Einfachheit halber auf die
Zielvorgabe für das vorangegangene Jahr beriefen. Das BAG widersprach diesem Ansinnen jedoch. Die
obersten Arbeitsrichter stellten dar, dass dem Arbeitnehmer nur ein Anspruch in der Höhe zustehe, in der
er auch tatsächlich und nicht fiktiv aufgrund der fehlenden Zielvereinbarung entstanden sei. Hier sei es
Aufgabe der tatrichterlichen Feststellung, die genauen Umstände zu ermitteln und zu bewerten. Das Verfahren wurde insofern an die letzte Instanz zurückverwiesen. Dabei stellte das BAG folgende Grundsätze
auf. Dem Grunde nach kann tatsächlich seitens des Arbeitnehmers Schadenersatz verlangt werden, wenn
er einen Bonus per Vertrag beanspruchen kann und der Arbeitgeber zu vertreten hat, dass dieser nur
deshalb nicht errechnet werden konnte, da Arbeitgeberseits die nötige Zielvereinbarung nicht getroffen
wurde. Die Höhe richte sich nach der freien Würdigung des entscheidenden Gerichts, wobei alle Umstände zu berücksichtigen seien. Mit entscheidend sei insbesondere, dass Zielbonussysteme der Mitarbeitermotivation dienten und der Bonus seinen Anreiz nur erfüllen könnte, wenn realistische Ziele vereinbart
würden, die der Arbeitnehmer auch erreichen könne. Sollte der Arbeitnehmer seinerseits den Nichtabschluss mit zu vertreten haben, sei dieser Umstand im Rahmen eines Mitverschuldens ebenfalls zu berücksichtigen.
In der Konsequenz sollten sich Arbeitgeber nun immer vor Augen halten, dass eine Bonusermittlung durch
ein Gericht letztendlich einem Roulettespiel gleichkommt. Im Rahmen der Verwaltung ihrer Arbeitsverträge
müssen Arbeitgeber Fragen der Zielvereinbarung immer mit berücksichtigen, wenn sie entsprechende Arbeitnehmer kündigen. Aussitzen zum Vertragsende hin kann man solche Fragen – insbesondere bei langen
Kündigungsfristen - jedenfalls nicht. Betroffene Arbeitnehmer sind hier vielmehr in die Pflicht zu nehmen,
um den Anteil ihres Mitverschuldens entsprechend zu erhöhen.
Näheres: BAG, Urteil vom 12.12.2007 (AZ 10 AZR 97/07)
A l t e r s b e d i n g t e r S t e u e r f re i b e t r a g
bei Betriebsveräußerung
Rente mit 67, für den einen Unternehmer undenkbar, da er sich bis ins hohe Alter fit fühlt und bis zum
sprichwörtlichen Ende auch Spaß und Erfüllung in seiner Tätigkeit findet, für den anderen undenkbar, da
er schon Jahre vorher den frühzeitigen und verdienten Ruhestand genießen möchte und einem Erwerber
das Feld überlässt. Dabei muss aber die letztgenannte Unternehmergruppe bei der Unternehmensübergabe, d. h. hier insbesondere im Rahmen einer Übertragung
unter Lebenden, aufpassen, dass das letztendlich ertragreiche Unternehmen steueroptimiert übertragen wird. So
gewährt das Einkommenssteuergesetz insbesondere
Unternehmern, „die das 55. Lebensjahr vollendet haben“,
für Veräußerungsgewinne, die einen Betrag in Höhe von
45.000 Euro nicht übersteigen, einen Freibetrag im Rahmen der Einkommenssteuer. Diese Vorgaben hatte der
Bundesfinanzhof kürzlich nun mit Leben zu füllen.
Der am 26. Dezember 1945 geborene Kläger veräußerte
mit Vertrag vom 8. Mai 2000 sein Unternehmen. Die Übergabe erfolgte am 16. Juni 2000. Das Finanzamt stellte am
22. November 2002 bzw. am 9. September 2003 einheitlich und gesondert fest, dass der Kläger im Rahmen des
Unternehmensverkaufes Veräußerungsgewinne in Höhe
von 39.604 DM erzielt hatte. Mit Bescheid vom 22. Juni
2005 legte das Finanzamt diesen Gewinn aus Gewerbebetrieb der Besteuerung des Klägers zugrunde. Der Kläger legte hiergegen Einspruch ein und wies darauf
hin, dass er am Ende des Veranlagungszeitraumes 2000 bereits das gesetzlich vorgegebene 55. Lebensjahr
vollendet hatte und somit den gesetzlichen Freibetrag für Veräußerungsgewinne beanspruchen könne.
Dabei berief sich der Kläger vor allem auf eine zwischenzeitliche Änderung des alten Wortlautes der fraglichen Norm, der für die früheren Jahre noch gezielt eine „Veräußerung nach Vollendung des 55. Lebensjahres“ benannte. Dies wies das Finanzamt mit dem lapidaren Hinweis zurück, dass es unabhängig vom
Gesetzeswortlaut für die Besteuerung immer noch auf den konkreten Zeitpunkt der Veräußerung und
nicht den der Veranlagung ankomme. Sowohl das Finanzgericht als auch der Bundesfinanzhof als Revisionsinstanz gaben am Ende tatsächlich dem Finanzamt Recht. Der BFH betonte in letzter Instanz, dass die
Veräußerung eines Gewerbebetriebes einen in sich geschlossenen, vom laufenden Gewinn zu trennenden
und einheitlichen Vorgang darstelle. Somit sei diese besonderen Regelungen unterworfen. Maßgeblich sei
allein der Übergang des (mindestens) wirtschaftlichen Eigentums an den wesentlichen Betriebsgrundlagen. Dieser Zeitpunkt allein könne auch nur die Höhe des Veräußerungsgewinnes bestimmen. Nur hier sei
eine ordentliche Ermittlung des Buchwertes und eine Beurteilung der Frage, ob ein Gewerbebetrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil vorliegt, möglich. Der Wille des Gesetzgebers sei trotz des in dieser
Hinsicht nicht eindeutigen Gesetzeswortlautes nicht anders auslegbar.
So zeigt auch diese Entscheidung wieder, dass der Teufel im Bereich des Unternehmensrechts häufig im
Detail steckt. Unternehmer sollten sich dringend umfangreich beraten lassen, bevor sie auf eigene Faust
in Risiken laufen, die häufig nur der ausgewiesene Berater erkennen kann. Dies gilt nicht nur für den
Unternehmensverkauf an Dritte. Der Leser sei an dieser Stelle insbesondere auch noch einmal aufgerufen,
sich frühzeitig um angemessene Nachfolge- und Vertretungsregelungen für sein Unternehmen zu bemühen. Nur so können unangenehme Tatsachen frühzeitig vermieden werden.
Näheres: BFH, Urteil vom 28.11.2007 (AZ X R 12/07)
K i n d e r g e l d t ro t z e i g e n e m
Gewerbe des Kindes?
Ansprüche auf Kindergeld können Eltern im besten Falle
noch geltend machen bzw. beantragen, soweit das –
durchaus schon erwachsene – Kind noch nicht das 25.
Lebensjahr vollendet hat. Die entsprechenden Voraussetzungen dazu sind im Einkommenssteuergesetz geregelt,
da durch das Kindergeld ein Ausgleich für die Besteuerung des Existenzminimums geschaffen werden soll. Wie
sieht es aber nun aus, wenn das erwachsene Kind bereits –
wenn auch mehr schlecht als recht – ein eigenes Gewerbe
betreibt? Mit dieser Frage hatte sich jüngst das genannte
Finanzgericht zu beschäftigen.
Der betreffende 22 Jahre alte Sohn des Klägers hatte
seine Ausbildung beendet und gründete einen eigenen
Gewerbebetrieb. Parallel dazu bemühte er sich vergeblich
um einen weiteren Ausbildungsplatz. Das Gewerbe selbst
war wenig ertragreich, so dass das er als Kind auf finanzielle Unterstützung seiner Eltern angewiesen war. Gut zwei Jahre später nahm er deswegen ein Studium auf
und stellte die eigene gewerbliche Tätigkeit ein. Der Vater beantragte für die Zeit zwischen Ausbildungsende und Studium die Gewährung von Kindergeld. Er trug vor, der Sohn sei ausweislich seiner Bewerbungsunterlagen jederzeit ausbildungswillig gewesen und habe sich mit seinem schlecht laufenden Gewerbe
gerade die Bemühungen um den neuen Ausbildungsplatz finanzieren können. Die Behörde war ihrerseits
der Ansicht, der Sohn sei nach Abschluss seiner berufsqualifizierenden Ausbildung einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen. Bewerbungsunterlagen allein reichten in diesem Zusammenhang nicht für den
Nachweis eines ernsthaften Bewerbungswillens. Das Kindergeld wurde abgelehnt, so dass Klage eingereicht wurde.
Das Finanzgericht wies die Klage letztendlich ab. Dabei führten die Richter zunächst aus, dass eine Kindergeldberechtigung bei ernsthaftem Bemühen um eine Zweitausbildung zwar erneut einsetzen könne. Jedoch stellten sie auch fest, dass der Ausbildungswille des Kindes gerade dann hinter den Erwerbswillen
zurücktrete, wenn seitens des Kindes eine gewerbliche Vollzeittätigkeit ausgeübt werde. Dabei komme
es gerade nicht darauf an, wie ertragreich eine solche Unternehmung sei.
Unternehmer und ihre Nachkommenschaft sollten im Rahmen ihrer Vertragsgestaltungen also entsprechend auf der Hut sein.
Näheres: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.07.2007 (AZ 10 K 2162/03)
N E U H E I T E N S E RV I C E
Bedarfsgerechte Warenpräsentation für den Fachhandel
K L I N G S P O R - S B P ro g r a m m
in neuem Gewand
Der Schleifwerkzeughersteller
KLINGSPOR stellt auf der Werkzeug-Fachmesse Practical World
in Köln sein neues Selbstbedienungsprogramm für den Handund Maschinenschliff vor.
Der „Do-it-yourself“ Bereich
erfreut sich einer stetig wachsenden Beliebtheit. Mit seinem
optimierten Verpackungsoutfit
entspricht KLINGSPOR vor allem
dem Wunsch der Anwender
nach einem klar strukturierten
Layout, mit den wichtigsten
Informationen auf einem Blick.
Die leicht verständlichen Piktogramme im Frontbereich des
Kartons sind sprachneutral und
dadurch weltweit einsetzbar.
Die Stückzahl in der Packung
ist auf den erwarteten Bedarf
des Anwenders abgestimmt.
Ohne eine Überfrachtung des
Layouts ist die Verpackung somit gut übersichtlich und selbsterklärend mit den wichtigsten Informationen ausgestattet, die der Verbraucher für seine Anwendung
benötigt. Wem Angaben zur Korngröße nichts sagen, kann durch das Sichtfenster das jeweilige Schleifwerkzeug anschauen, betasten und einfach den erforderlichen Rauigkeitsgrad für seine Anwendung
erfühlen.
Ansprechende Produkt- und Anwendungsfotos runden das erneuerte Design der Verpackung ab. Denn
eines gilt auch für die Verpackung eines vermeintlich gewöhnlichen Verbrauchsgüters:
Das Auge kauft mit!
Nicht zuletzt: verrät eine attraktive Verpackung, in klugem Design und praktischer Verwendbarkeit,
auch einiges über die Güte seines Inhaltes. Hier verspricht KLINGSPOR auch weiterhin seine bewährt
hohe Produktqualität.
KLINGSPOR Schleifsysteme GmbH & Co.KG · Hüttenstraße 36 · 35708 Haiger· Telefon 0 27 73/9 22-0
Telefax 0 27 73/92 22 80 + 0 27 73/92 23 96 · Internet: www.klingspor.de · eMail: [email protected]
Geburtstage im Februar
2. Februar
Oliver Baum,
HIW Handwerker- und Industriewerk in Hamburg
[email protected]
8. Februar
Christian Druse,
Eisen-Druse in Buchholz
[email protected]
11. Februar
Harald Dorner,
Friedr. Dorner GmbH in Thalmaessing
[email protected]
Te r m i n e 2 0 0 8
22. – 24. Februar 2008
Firma SNA Europe in Lidköping, Schweden
(Anmeldung leider nicht mehr möglich)
18. – 20. April 2008
Winkler Masch. u. Werkz. GmbH, Bruck
6. – 8. Juni 2008
Gebr. Schulte GmbH & Co. KG, Sundern
14. – 16. November 2008
Stabila, Annweiler
Spruch des Monats:
Der nächste Newsletter erscheint
Ende Februar 2008.
Eure Beiträge, Anregungen und
Kritik erwarten wir gerne.
Richtig verheiratet ist erst der Mann,
der jedes Wort versteht, das seine Frau
nicht gesagt hat.
Alfred Hitchcock (1899 – 1980), britischer
Filmregisseur und -produzent