Elternbrief 1, 2001 - Hessischer Elternverein eV

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Elternbrief 1, 2001 - Hessischer Elternverein eV
Nr. 122
EL
TERNBRIEF
Eltern informieren Eltern
Hessischer Elternverein e. V.
HEV
Ausgabe 1.2001
D 13906 F
Inhaltsverzeichnis:
Spenden Kosovo:
Verordnung Schulverhälnis:
Wahl des weiterführenden Bildungsganges:
Versetzungen und Wiedholungen:
Kurseinstufung -umstufung:
Leistungsfeststellung und -bewertung:
Sexualerziehung:
Kreativität:
HEV-Vorstand:
Unterrichtsausfall:
Bericht einer Mutter:
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Der Elternbrief darf kopiert und weitergegeben werden!
www.hev-online.de
[email protected]
+++neu im Internet: Umfrage Stundenausfall++ neu++ Elternforum Ganztagsschule+++
Bitte weiterleiten an den Schulelternbeirat: Bitte senden Sie uns ein e-mail mit Angabe der Schule. Sie
erhalten dann zukünftig den Elternbrief per e-mail! Sie helfen Kosten zu sparen. Auch für unsere Mitglieder!
Bleistifte und Schulhefte
für Kososvo!
Bild: Dr.Horst Wenzelburger
Kinder und Eltern der Georg-KerchensteinerSchule in Wettenberg-Gleiberg sammelten
Schulranzen, Bücher, Hefte, Schreibstifte. Der
HEV übergab diese Sachspende an ein Speditionsunternehmen zur Weiterleitung an eine
notleidende Schule im Kosovogebiet.
Dieses Bild zeigt die Übergabe der Sachspenden an den HEV.
HEV-Sammlung hilft Schulen im Kosovo
Gute Resonanz hat der Spendenaufruf des HEV für Schulen im Kosovo gefunden:
Geldspenden im Gesamtwert von nahezu 2000 DM erhielt der HEV von Schulen, Elternbeiräten, Kirchengemeinden und mehreren Privatpersonen. Dieser Betrag setzt sich aus vielen Kleinbeträgen zusammen, eine tolle
Leistung der Elternbeiräte und Schüler, die spontan ihr Taschengeld zu dieser Hilfe anboten. Wir haben das Geld
aufgerundet und zu 100 % an eine im Kosovo stationierte Bundeswehreinheit überwiesen, die vor Ort Schreibmaterialien für dortige Schulen einkaufen wird.
Der verantwortliche Vertreter der Bundeswehr schreibt uns hierzu: “Mit großer Freude habe ich Ihren Brief
mit der Ankündigung einer Spende von 2000 DM gelesen. Hier erhalten wir eine Hilfe, die unseren Spielraum
deutlich erhöht und eine Lücke schließt. Manch ein Patrouillenführer saß schon vor meinem Schreibtisch und bat
mich um derartige Hilfen: Papier und Stifte für Schulkinder in seinem Verantwortungsbereich. Sie haben es richtig
genannt: Wir werden damit Sympathie erwerben. Wir nennen das “Force Protection”. Die von Ihnen vorgeschlagene Verfahrensweise ist gut und sinnvoll.” Diesen Dank geben wir hiermit an die Spender weiter. (Bilder erhalten wir aus
dem Kosovo ca. im Mai Siehe auch unseren Bericht „Bleistifte und Schulhefte für Kosovo“ im Internet www-hev-online.de)
Der Elternbeirat der Grundschule Grünberg erhält für sein besonderes Engagement bei dieser Sammlung
vom HEV kostenfreien Zugang zu ansonsten kostenpflichtigen Detailinformationen des HEV im Internet zum Bereich
Schule.
Verordnung über die Gestaltung des Schulverhältnisses
Vom 21. Juni 2000, Amtsblatt 7/00, S. 602 - 619, in Kraft vom 1. August 2000 bis 31. Juli 2005
Die Bezeichnung „Schulverhältnis“ ist für Laien zunächst unverständlich. Gleichwohl werden sehr wesentliche Dinge in
der Verordnung geregelt: Die Wahl der weiterführenden Bildungsgänge, Versetzungen und Wiederholungen, Kurseinund -umstufungen, Leistungsfeststellung und -bewertung sowie Zeugnisse. Kurzum sehr Wichtiges, was das Verhältnis
von Eltern und Schülern zur Schule regelt.
Erster Teil: Wahl des weiterführenden Bildungsganges und weitere Übergänge
Erster Abschnitt: Wahl des weiterführenden Bildungsganges nach der Grundschule und nach der Förderstufe [ §§
1 - 7 ] - Fettdruck und Unterstreichungen durch HEV Die allgemeinen Grundsätze der Wahl des weiterführenden Bildungsganges nach der Grundschule besagen: Die Wahl ist Sache der Eltern. Sie müssen einen formlosen schriftlichen Antrag beim Klassenlehrer stellen und die
gewünschte Schulform benennen. Wählen sie die Förderstufe, so bestimmen die Eltern die Ersteinstufung in die leistungsdifferenzierten Kurse. - Die Eltern können die gewünschte
Schule benennen, sollten aber wenigstens eine zweite Schule angeben für den Fall, daß die Kapazität der Schule ihrer
ersten Wahl erschöpft ist. [ § 1 ]
Schülerinnen und Schüler (im folgenden nur noch:
Schüler) haben die Eignung für den Besuch einer weiterführenden Schule, wenn Lernentwicklung, Leistungsstand und
Arbeitshaltung eine erfolgreiche Teilnahme am gewählten Bildungsgang erwarten lassen. Dabei sind die Anforderungen
zu berücksichtigen, die sich aus den Zielsetzungen der gewählten Schulform ergeben. - Wählen die Eltern die Förderstufe, wird die Entscheidung über den weiteren Bildungsgang
vorläufig offen gehalten. An der IGS haben die Eltern das
Recht der Ersteinstufung in die Kurse. [ § 2 ]
Die Beratung der Eltern in Klasse 4 und in Klasse 6
der Förderstufe soll vor den Weihnachtsferien stattfinden und
über die im Bereich des Schulträgers vorhandenen allgemeinbildenden und beruflichen Schulen umfassend informieren.
Sind beim Schulträger nicht alle Schulformen vorhanden, so
ist auf Angebote angrenzender Schulträger hinzuweisen. - Zu
den Elternversammlungen sind Vertreter aller Schulformen
hinzuzuziehen. Die Staatlichen Schulämter müssen den Eltern Listen mit den Anschriften der Schulen zur Verfügung
stellen und weitere Auskünfte über die Schulen, auch die Privatschulen, erteilen. - Bis zum 15. März lädt die besuchte
Schule die Eltern zu einer Einzelberatung ein. Die Beratung
führt der/die Klassenlehrer/in; es ist ein Aktenvermerk anzufertigen. [ § 3 ]
Im Verfahren (am Ende der Grundschule) ist der
Antrag nach § 1 bis zum 20. März zu stellen. - Wählen die
Eltern Hauptschule, Förderstufe oder IGS, leitet die Grundschule den Antrag an die gewünschte Schule weiter. - Ebenso leitet die Grundschule den Antrag an die gewünschte Schule
weiter, wenn die Eltern Realschule oder Gymnasium oder die
entsprechenden Zweige einer kooperativen/additiven Gesamtschule wählen und die Klassenkonferenz den Besuch dieser
Schulform empfiehlt. - Spricht die Klassenkonferenz die
Empfehlung nicht aus, ist dies den Eltern unverzüglich schriftlich mit Begründung mitzuteilen und ihnen eine erneute Beratung anzubieten. Gleichzeitig sind sie auf die Möglichkeit
der Querversetzung nach § 7 hinzuweisen. Halten die Eltern
ihre Wahl aufrecht, teilen sie dies der Grundschule bis zum
5. Mai mit. Unterlassen die Eltern diese Mitteilung, geht die
Schule davon aus, daß sie ihre ursprüngliche Wahl aufrechterhalten und teilt dies den Eltern mit. - Die abgebende Schu-
le informiert die gewünschte Schule über die Entscheidung
der Eltern, den Aktenvermerk [ § 3 ] und die Empfehlung der
Klassenkonferenz. - Die Schulleitung der gewünschten Schule
ist zur (abermaligen) Beratung der Eltern und der Schüler
verpflichtet. [ § 4 ]
Im Verfahren zur Entscheidung über den weiteren
Bildungsweg am Ende der Förderstufe erhalten die Eltern zusätzlich zum Halbjahreszeugnis der Klasse 6 eine
schriftliche Information über den Leistungsstand des Schülers. Gleichzeitig wird ihnen Beratung bis spätestens zum
15. März angeboten. - Die Eltern teilen dem Klassenlehrer
ihre Wahlentscheidung bis zum 20. März mit. Wählen die
Eltern Realschule oder Gymnasium (bzw. Zweige der KGS)
und spricht die Klassenkonferenz schriftlich eine entsprechende Empfehlung aus, so leitet die Schule den Antrag an die
gewünschte Schule weiter. Wird dem Elternwunsch widersprochen, ist dies schriftlich zu begründen und den Eltern
eine erneute Beratung anzubieten. Erhalten die Eltern ihre
Wahl aufrecht, teilen sie dies der abgebenden Schule bis
zum 5. Mai mit. Unterlassen die Eltern diese Mitteilung, ist
davon auszugehen, daß sie ihre Wahl aufrecht erhalten. Hierauf sind die Eltern schriftlich hinzuweisen. In diesen Fällen
entscheidet die Klassenkonferenz abschließend darüber, ob
sie den Übergang in den gewählten Bildungsgang befürwortet. Die Schule teilt den Beschluß schriftlich mit Begründung
den Eltern unverzüglich mit. Gleichzeitig sind sie darauf hinzuweisen, daß sie binnen einer Woche eine Schule dieses
Bildungsgangs auswählen können. Die Schule leitet den
Antrag weiter. - Bei sechsjährigen Grundschulen wird sinngemäß verfahren. [ § 5 ]
Während die Eltern in der 4. Klasse der Grundschule
die Schulform ihres Kindes für die Klasse 5 wählen können, haben sie diese Möglichkeit am Ende der Förderstufe nicht mehr. Die Schule bestimmt, welche
Schulform das Kind in der Klasse 7 höchstens besuchen kann.
Die Aufnahme der Schüler in die neue Schule ist von
deren Kapazität abhängig. Bei mehreren Schulen gleicher
Form führt das Staatliche Schulamt einen Abgleich herbei
(z.B. nicht zweimal 3 1/2 Parallelklassen, sondern einmal 4
und einmal 3). Dabei soll der Elternwunsch für eine bestimmte
Schule möglichst weitgehend berücksichtigt werden. Die
Schulleitungen informieren die Eltern schriftlich von der Aufnahme der Schüler; sie informieren ebenfalls die abgebende
Schule. [ § 6 ]
Neu ist die Querversetzung: Sie betrifft Real- und
Gymnasialschüler der Klasse 5 (KGS entsprechend), die
entgegen der Empfehlung der Klassenkonferenz der Grundschule diese Schulformen besuchen. Wenn deren Lernentwicklung, Leistungsstand und Arbeitshaltung die Anforderungen des gewählten Bildungsganges nicht erfüllen und
eine erfolgreiche weitere Teilnahme am Unterricht des gewählten Bildungsganges nicht erwarten lassen, können die
Schüler am Ende des Schulhalbjahres oder Schuljahres in
eine andere Schulform versetzt werden. Dies kann am Ende
der Klasse 5 auch eine Nichtversetzung nach Klasse 6 einschließen. - Die Eltern sind spätestens 6 Wochen vor der
beabsichtigten Querversetzung schriftlich zu benachrichtigen; ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und
Beratung anzubieten. - Auch eine Querversetzung vom Gymnasium in die Hauptschule ist möglich, ebenso eine Querversetzung in eine Förderstufe oder in eine IGS, wenn die
Eltern dies wünschen oder die in Betracht kommende Schule schwer erreicht werden kann. [ § 7 ]
Die neu eingeführte Möglichkeit der Querversetzung soll
verhindern, daß Kinder entgegen ihrer Eignung
jahrelang in einer Schulform bleiben, die die Eltern
überfordert, in der sie sich selbst, ihren Mitschülern, Eltern und Lehrern eine Last werden.
Zweiter Abschnitt: Weitere Übergänge [ §§ 8,9 ]
Für den Übergang eines Schülers in dieselbe oder
nächsthöhere Klasse eines anderen Bildungsgangs mit höheren Anforderungen gelten allgemeine Grundsätze. Die
Klassenkonferenz kann diesen Übergang befürworten, wenn
der Schüler erwarten läßt, daß er am Unterricht der gewählten Jahrgangsstufe des anderen Bildungsgangs erfolgreich
teilnehmen kann (i.d.R. muß der Schüler in zwei der Fächer
Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache die Note 2,
im dritten Fach mindestens die Note 3, im Durchschnitt der
übrigen Fächer mindestens die Note 2 haben). - Der Übergang in einen anderen Bildungsgang ist i.d.R. zu Beginn eines Schulhalbjahres zulässig. Übergänge in die Abschlußklassen der Haupt- und der Realschule (KGS entsprechend)
sowie in die Klasse 10 der IGS sind nur zu Beginn des Schuljahres zulässig (Ausnahmen erfordern Entscheidung des
Staatlichen Schulamtes). - Ebenso sind Übergänge zulässig
aus einer IGS oder der Klasse 5 und der ersten Hälfte der
Klasse 6 einer Förderstufe in eine Realschule oder in ein
Gymnasium (KGS entsprechend), wenn die Klassenkonferenz dies befürwortet. [ § 8]
Weitere Regelungen gelten für Schüler, die ohne unmittelbar vorherigen Schulbesuch in den Bildungsgang Realschule oder Gymnasium eintreten wollen, sowie für Schüler, die aus einer genehmigten Ersatzschule in eine öffentliche Schule oder in eine staatlich anerkannte Ersatzschule
übergehen wollen. Sie müssen i.d.R. eine Aufnahmeprüfung
ablegen: Schriftliche Arbeiten in Deutsch, erster Fremdsprache und Mathematik und in diesen drei Fächern eine mündliche Prüfung von jeweils 10 bis 15 Minuten Dauer. - Unterbrechen Schüler den Schulbesuch länger als ein Schuljahr
und wollen sie in die vorher besuchte Schulform wieder eintreten, kann dies abgelehnt werden, wenn sie ein für diese
Schulform vertretbares Höchstalter überschritten haben. [ § 9 ]
Zweiter Teil: Versetzungen und Wiederholungen [ §§ 10 - 16 ]
Für Versetzung oder Nichtversetzung gelten allgemeine Grundsätze: Sie sind pädagogische Entscheidungen, die
die Einzelentwicklung eines Schülers, den Leistungsstand der
Lerngruppe, Unterrichtsziele und Lehrpläne berücksichtigen.
Der Schüler wird versetzt, wenn er in allen Fächern mindestens die Note 4 hat oder wenn trotz schlechterer Leistungen
in einzelnen Fächern ein Erfolg in der nächsthöheren Klasse
zu erwarten ist. - Näheres regelt die Anlage 1 der Verordnung, „Richtlinien für die Versetzung in den einzelnen
Schulformen“. - In besonderen Ausnahmefällen kann auch
ohne Ausgleich nicht ausreichender Leistungen versetzt werden. Derartige Entscheidungen müssen begründet und protokolliert werden. - Versetzungsentscheidungen berücksichtigen die Leistung des Schülers während des gesamten Schuljahres; sie dürfen nicht abhängig gemacht werden von eigens hierfür durchgeführten schriftlichen oder mündlichen
Prüfungen oder Tests. - Versetzungen auf Probe sind unzulässig. [ § 10 ]
An der Versetzungskonferenz müssen alle Lehrer teilnehmen, die den Schüler im vergangenen Schuljahr unterrichtet haben (auch bei Lehrkraft- oder Kurswechsel). Angehörige von Schülerinnen/Schülern dürfen an der Versetzungskonferenz nicht teilnehmen; Eltern- oder Schülervertreter sind
von ihr ausgeschlossen. Die Versetzungskonferenz soll so
rechtzeitig stattfinden, daß die Frist zur Unterrichtung der
Eltern nach § 16 eingehalten wird. [ § 11 ]
Dabei sind auch Einzelfragen wichtig: Verschlechtert
sich eine Fachnote in einem Halbjahr um mehr als eine Stufe, muß dies in der Versetzungskonferenz begründet werden.
Hängt davon die Versetzung ab, so muß die Begründung protokolliert und den Eltern bzw. dem volljährigen Schüler mitgeteilt werden. - Bei einem Schulwechsel ist das Zeugnis der
abgebenden Schule zu berücksichtigen. Eine Herabstufung
um mehr als eine Note ist nicht zulässig, wenn die neue Schule
erst 8 Wochen besucht wurde. - Wird in bestimmten Wahlfächern und freiwilligem Unterricht mindestens die Note 3 erreicht, so ist dies bei problematischen Versetzungsentscheidungen zu berücksichtigen. - Epochal erteilter Unterricht ist dann versetzungswirksam, wenn dies den Eltern
bzw.volljährigen Schülern schriftlich angekündigt worden ist.
- Teilleistungsschwächen und Sonderregelungen für Aussiedler
und ausländische Schüler werden berücksichtigt. [ § 12 ]
Das Überspringen einer Jahrgangsstufe ist für Schüler möglich, deren Leistungen längere Zeit erheblich über den
Klassendurchschnitt hinausragen und die hinsichtlich ihrer
gesamten Verfassung, ihres Leistungswillens und ihrer Begabung den Anforderungen der nächsthöheren Klasse gewachsen erscheinen. Gleichzeitig muß erwartet werden können,
daß sie durch das Überspringen (i.d.R. zu Beginn eines
Schulhalbjahres) in ihrer Lernentwicklung besser gefördert
werden. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz auf
Antrag oder mit Zustimmung der Eltern bzw. der volljährigen
Schüler. Ein Überspringen von Abschlußklassen ist nicht zulässig. Ein Überspringen der Klasse 4 ist dann ausgeschlossen, wenn die Eltern eine weiterführende Schulform wählen,
der die Klassenkonferenz widersprechen müßte. - Ein Überspringen der Klasse 1 ist dann möglich, wenn das Kind (nach
entsprechenden Nachweisen) in der Klasse 2 besser gefördert werden kann. Die Schulleitung entscheidet auf Antrag
der Eltern, ggfls. mit Hilfe von Schulpsychologen. [ § 13 ]
Freiwillige Wiederholungen müssen von den Eltern
bzw. den volljährigen Schülern bei der Schulleitung 6 Wochen vor Zeugnisausgabe beantragt werden. - Zweimalige
Wiederholung einer Klasse ist nicht zulässig, jedoch sind Ausnahmen dann möglich, wenn die Gründe nicht im mangelnden Leistungswillen und mangelnder Begabung liegen. [ § 14 ]
Eine nachträgliche Versetzung ist in den Klassen 6
bis 10 höchstens zweimal, aber nicht in aufeinanderfolgenden Klassen unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Ist
die Note 5 in einem Fach oder Lernbereich Grund für die
Nichtversetzung, so ist dem Schüler eine Nachprüfung zu ermöglichen. Sind zwei Fächer/Lernbereiche mit 5 benotet, kann
die Versetzungskonferenz den Schüler zu einer Nachprüfung
in einem der beiden Fächer dann zulassen, wenn er bei nur
einer Note 5 versetzt worden wäre. Die Konferenz bestimmt
das Nachprüfungsfach. Nachgeprüft wird in der letzten Ferienwoche, ausnahmsweise am ersten Tag des neuen Schuljahres. Die Versetzungskonferenz informiert die Eltern bzw. die
volljährigen Schüler unverzüglich durch Einschreiben vom
Termin der Nachprüfung; diese müssen spätestens 2 Wochen
nach Ferienbeginn erklären, ob sie ihr Kind bzw. sich nachprüfen lassen. Eltern und Schüler sind darauf hinzuweisen,
daß sie sich vor ihrer Entscheidung von einem Fachlehrer
beraten lassen können. - Die Prüfung zur nachträglichen Versetzung ist in Fächern/Lernbereichen, in denen Arbeiten geschrieben werden, schriftlich und mündlich, in den anderen
Fächern nur mündlich. - Geprüft wird durch einen Fachlehrer,
einen zweiten Fachlehrer als Protokollanten und ein Mitglied
der Schulleitung, die mit Stimmenmehrheit entscheiden. [ § 15 ]
Die Information der Eltern und der volljährigen
Schülerinnen und Schüler muß gewährleisten, daß sie
rechtzeitig über die weitere Schul- und Berufsausbildung beraten werden, wenn die Klassenkonferenz überzeugt ist, daß
der Schüler den Anforderungen der nachfolgenden Klasse
auf Dauer nicht gewachsen sein wird. Die Beratung durch
den Klassenlehrer ist den Eltern schriftlich anzubieten und in
den Schulakten zu vermerken. - Ist die Versetzung gefährdet, so sind die Eltern bzw. die volljährigen Schüler (unter
Angabe der Fächer/Lernbereiche mit den Noten 5 und 6) zu
informieren: zunächst durch einen Vermerk im Halbjahreszeugnis, unabhängig davon schriftlich spätestens 8 Wochen
vor Zeugnisausgabe, mit dem Angebot einer Beratung. - In
den Abschlußklassen sowie in Klasse 10 des Gymnasiums
(KGS entsprechend) wird der erste Vermerk nicht in das
Halbjahreszeugnis geschrieben, sondern auf einem besonderen Blatt erteilt. - Steht die Nichtversetzung fest, sind die
Eltern bzw. die volljährigen Schüler spätestens 3 Tage vor
Zeugnisausgabe durch Einschreiben zu unterrichten. Diese
Schüler können am Tag der Zeugnisausgabe der Schule fernbleiben. - Bei zweimaliger Nichtversetzung in derselben Klasse muß die besuchte Schule eine Empfehlung über die künftig zu besuchende Klasse aussprechen, die dem Zeugnis
beizufügen ist. Der Schüler muß die Schule verlassen. Die
aufnehmende Schule entscheidet über die zu besuchende
Klasse. - Soll bei Nichtversetzung die Schulform gewechselt
werden, können die Eltern eine Empfehlung der abgebenden
Schule beantragen [ § 16 ]
Dritter Teil: Kurseinstufung/ Kursumstufung
[ §§ 17,18 ]
Allgemein soll der Schüler in jedem Kursfach in den
Kurs eingestuft werden, der seinem Lernverhalten und seiner Leistungsfähigkeit entspricht, an dem er erfolgreich teilnehmen kann und in dem seine Förderung zu erwarten ist. Bei der Ersteinstufung wählen die Eltern - nach verpflichtender Beratung - die Anspruchsebene. Nach einem halben
Schuljahr entscheidet die Klassenkonferenz endgültig. [ § 17]
Umstufungen erfolgen, wenn der Schüler erweiterten
Anforderung gewachsen erscheint oder im bisherigen Kurs
nicht mehr erfolgreich mitarbeiten kann. In der Förderstufe
soll der Schüler je Fach nicht öfter als einmal im Schuljahr, in
der IGS nicht öfter als einmal im Schulhalbjahr umgestuft
werden. Von der Umstufung, die auf einen geeigneten Zeitpunkt gelegt werden muß, sind die Eltern im voraus zu informieren; sie werden gehört und beraten. Wenn sie der vorgesehenen Umstufung widersprechen, entscheidet die Schule
nach einem weiteren halben Schuljahr endgültig. [ § 18 ]
Vierter Teil: Kriterien und Verfahren der Leistungsfeststellung und -bewertung [ §§ 19 - 29]
Für die Leistungsfeststellung und Beurteilung gelten
allgemeine Grundsätze: Leistungen in den Fächern/Lernbereichen und Arbeits- und Sozialverhalten werden im Unterricht mündlich, schriftlich und praktisch nachgewiesen,
kontrolliert und beobachtet. Die gesamte Lernentwicklung des
Schülers wird einbezogen: Fachliche Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten, Leistungsbereitschaft, Verhalten. Die
Leistungsbewertung soll dem Schüler eine ermutigende Perspektive eröffnen. [ § 19 ]
Die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens
erfolgt in den Zeugnissen der Klassen 2 bis 10, der zweijährigen Berufsfachschulen, des Berufsvorbereitungs- und Berufsgrundbildungsjahres, nicht jedoch in den Abschluß- und
Abgangszeugnissen. - In den Klassen 2 bis 4 wird mit Noten
oder in verbalisierter Form beurteilt. Die verbalisierte Form
der Beurteilung muß von der Gesamtkonferenz schuleinheitlich beschlossen werden. - Von der Klasse 5 an wird durch
Noten oder Punkte beurteilt, die durch schriftliche Bemerkungen ergänzt werden können, ggfls auf einem besonderen, dem Zeugnis beigegebenen Blatt. Die Gesamtkonferenz
kann Kriterien für die Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens beschließen (siehe Anlage 3 der Verordnung, „Erläuterungen zur Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens“). - Die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens ist den Eltern auf Verlangen vom Klassenlehrer
zu begründen. [ § 20 ]
Die Auswahl der Leistungsnachweise, die Verteilung auf das Schuljahr dient dem Nachweis, daß Schüler
die Vorgaben des Faches, der Jahrgangsstufe und der
Schulform erreicht haben. Sind die erwarteten Vorgaben etwa
zur Hälfte erfüllt, wird die Note „ausreichend“ erteilt. Schriftliche Arbeiten sollen sich i.d.R. im Schwerpunkt auf eine abgeschlossene Unterrichtseinheit (unter Beachtung der vorhergehenden) beziehen, deren Lernziele hinreichend vorbereitet und geübt worden sind. - Die Leistungsnachweise sollen gleichmäßig auf das Schuljahr verteilt werden. Eine Häufung vor den Ferien ist zu vermeiden. In den allgemeinbildenden Schulen ist an einem Tag nur eine schriftliche Arbeit
zulässig, in einer Woche maximal 3. - Bei einem Abweichen
von der Stundentafel legt die Gesamtkonferenz fest, wie die
Leistungsnachweise der Abweichung anzupassen sind. Ebenso ist bei Projektunterricht der Anteil der einzelnen Fächer
zu berücksichtigen. [ § 21 ]
Nichterbrachte Leistungen, die der Schüler aus von
ihm nicht zu vertretenden Gründen versäumt hat, kann der
Lehrer nachträglich verlangen, wenn anders eine sachgerechte Beurteilung nicht möglich ist. - Verweigert der Schüler die
Anfertigung eines schriftlichen oder anderen Leistungsnachweises oder versäumt er einen ihm angekündigten Leistungsnachweis ohne ausreichende Begründung, erhält er die Note
„ungenügend“ oder Null Punkte. [ § 22 ]
Die Notengebung umfaßt die Noten 1 bis 6 bzw. 15
bis Null Punkte. Zwischennoten sind unzulässig. Aufwärts oder
abwärts gerichtete Tendenz kann durch eine Anmerkung oder
Plus oder Minus charakterisiert werden (nicht in Zeugnissen).
Wenn pädagogisch geboten und sinnvoll, können die Noten
verbal ergänzt werden. Auf Wunsch der Eltern bzw. der volljährigen Schüler sind Noten vom Lehrer zu erläutern. - Über
die Gesichtspunkte der Leistungsbewertung sind Schüler und
Eltern zu Beginn des Schuljahres zu informieren. Der Lehrer
soll vor der Zeugniskonferenz den Schülern die Noten sinnvoll und hilfreich erläutern; mindestens einmal im
Schulhalbjahr soll er die Schüler über deren mündlichen Leistungsstand unterrichten. [ § 23 ]
Bei Täuschungen - auch bei Täuschungsversuchen- entscheidet der Lehrer über die zu treffenden Maßnahmen. Diese können sein: Ermahnung und Androhung der Verschärfung, Beendigung des Leistungsnachweises (der dann nur
anteilig bewertet wird), Beendigung ohne Bewertung (der
Schüler erhält Gelegenheit, einen gleichwertigen Leistungsnachweis zu wiederholen), Beendigung mit Note 6 bzw. Null
Punkten. - Weigert sich der Schüler, den Leistungsnachweis
zu wiederholen oder begeht er dabei erneut eine Täuschung,
erhält er die Note 6 bzw. Null Punkte. [ § 24 ]
Schriftliche Arbeiten sind Klassen- oder Kursarbeiten,
Lernkontrollen und Übungsarbeiten. Die Klassen-/Kursarbeiten sollen Schülern Gelegenheit geben, erworbene
Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten nachzuweisen, zunehmend Aufgaben selbständig zu lösen und den Stand ihrer Lern- und Leistungsentwicklung zu erkennen. Sie sollen
Lehrern bei der Beurteilung der Schüler und der Gestaltung
des Unterrichts helfen sowie die Eltern über den Unterricht
der Schule und die Leistungen ihrer Kinder informieren. Ihre
Anzahl ist in Anlage 2 dieser Verordnung festgelegt. - In den
Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprachen werden
Klassenarbeiten geschrieben, in den übrigen Fächern schriftliche Arbeiten als Lernkontrollen (siehe Anlage 2). Klassenarbeiten und Lernkontrollen werden mit Noten oder Punkten
bewertet. - Übungsarbeiten und schriftliche Übungen dienen
der individuellen Kenntnisfeststellung; sie sind nicht Grundlage der Leistungsfeststellung. - In Deutsch, Mathematik und
den Fremdsprachen machen schriftliche Arbeiten die Hälfte
der Grundlagen der Leistungsbeurteilung aus, in den übrigen
Fächern etwa ein Drittel. [ § 25 ]
Termine und Notenspiegel. Termine und inhaltlicher
Rahmen schriftlicher Arbeiten sind mindestens 5 Unterrichtstage vorher bekannt zu geben. Sie sind so rasch wie möglich
zu korrigieren, zu bewerten und zurückzugeben. Vor der Rückgabe und am Tag der Rückgabe und Besprechung darf im
gleichen Fach keine neue Arbeit geschrieben werden. Die
Eltern müssen Gelegenheit haben, die Arbeit einzusehen; sie
müssen die Einsichtnahme durch Unterschrift bestätigen. Unter jeder Arbeit ist ein Noten-/Punktespiegel mit den Noten/Punkten aller Schüler der Klasse oder Lerngruppe anzubringen. [ § 26 ]
Einmalige Wiederholung von schriftlichen Arbeiten
ist vorgeschrieben, wenn mehr als ein Drittel der Arbeiten
mit den Noten 5 und 6 oder mit 3 oder weniger Punkten bewertet worden ist, sofern nicht der Schulleiter nach Beratung
mit dem Fachlehrer entscheidet, daß die Arbeit zu werten
sei. Dagegen muß die Arbeit wiederholt werden, wenn mehr
als die Hälfte mit den Noten 5 und 6 oder mit 3 oder weniger
Punkten bewertet wurde. Bei Wiederholungsarbeiten wird nur
die Arbeit mit der besseren Note berücksichtigt. [ § 27 ]
Hausaufgaben ergänzen die Unterrichtsarbeit durch
Verarbeitung oder Vertiefung von Einsichten und durch Anwendung von Kenntnissen und Fertigkeiten. Sie sind bei der
Leistungsbeurteilung angemessen zu berücksichtigen. Umfang, Art und Schwierigkeitsgrad sollen dem Alter und Leistungsvermögen der Schüler angepaßt sein, sie sollen ohne
Hilfe in angemessener Zeit bewältigt werden können. Der
Umfang der Hausaufgaben muß die tägliche Gesamtbelastung der Schüler und ihr Recht auf individuelle Freizeit an-
gemessen berücksichtigen. - Hausaufgaben sind in den Unterricht einzubeziehen und zumindest stichprobenweise regelmäßig zu überprüfen. Schriftliches Abfragen, z.B. Vokabelarbeiten, ist zulässig, soweit es sich auf die letzte Unterrichtswoche bezieht, 15 Minuten nicht überschreitet und nicht die
Regel darstellt. - Findet am Samstag oder am Freitag Nachmittag Unterricht statt, so dürfen in den Klassen 1 bis 9 zum
Montag keine Hausaufgaben gestellt werden. In den Klassen
1 bis 4 dürfen von einem Tag mit Nachmittagsunterricht zum
nächsten Vormittag keine Hausaufgaben gestellt werden. Über die Ferien sollen keine Hausaufgaben gestellt werden.
[ § 28 ]
Sonstige Vorschriften verweisen auf die Anlage 2 dieser
Verordnung („Richtlinien für Leistungsnachweise“) und betreffen spezielle Regelungen. [ § 29 ]
An dieser Stelle unterbrechen wir unsere Wiedergabe der „Verordnung über
die Gestaltung des Schulverhältnisses“ vom 21.6.2000. Wir setzen die Wiedergabe der Verordnung in der nächsten Ausgabe fort. Es folgen:
Fünfter Teil: Zeugnisse (§§ 30-32)
Anlage 1:
Richtlinien für die Versetzung in den einzelnen Schulformen
Anlage 2:
Richtlinien für Leistungsnachweise
Anlage 3:
Erläuterungen zur Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens.
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e-mail.
Sexualerziehung: Immer wieder Ärger mit unbekannter Lektüre
Eltern der 8. Klasse eines Gymnasiums wurden von der Lehrkraft schriftlich aufgefordert, ihren Kindern Geld für die Anschaffung eines Buches mitzugeben, das im Deutschunterricht gelesen werden sollte. Das Buch wurde auf dem
Mitteilungszettel nicht näher beschrieben. Ein Elternabend,
auf dem das Buch hätte vorgestellt oder besprochen werden
können, hatte nicht stattgefunden. Erst als die Kinder das
Buch mit nach Hause brachten, konnten sich die Eltern ein
Bild verschaffen: Die Klassenlektüre war eine Mischung aus
Pornographie und Primitivität (Auszüge liegen dem HEV vor).
Beim nächsten Elternabend gab es lange Diskussionen. Ein Teil der Eltern wollte ihren Kindern das Buch nicht
zu lesen geben und forderte, die Lektüre im Unterricht nicht
zu behandeln. Sie schrieben an die Schulleitung, an den örtlichen Landtagsabgeordneten, an den Landeselternbeirat, an
den HEV und an das Kultusministerium. Die Antwort eines
Ministerialbeamten stellte sie nicht zufrieden. Die Diskussion zwischen Eltern und der Schulaufsicht hält noch an; die
Schulleitung selbst ist nicht gesprächsbereit.
Die Lehrkraft hatte - vielleicht nicht einmal in böser
Absicht - die Eltern mit dem Mitteilungszettel einfach überfahren. Daß die Schulleitung, der man Kenntnis der einschlägigen Vorschriften unterstellen kann, sich bei den Eltern nicht
einmal entschuldigt, zeigt an, daß gutes Benehmen nicht zugleich mit akademischen Titeln und entsprechender Beförderung erworben wird.
Außerdem muß man fragen, ob es angesichts des
reichhaltigen Angebots guter deutscher Literatur angebracht
und notwendig ist, die immer zu knappe Unterrichtszeit mit
umstrittener oder gar minderwertiger Lektüre zu verschwenden.
Was ist daraus zu lernen?
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Handelt es sich nicht um amtlich zugelassenes Material,
so ist Vorsicht geboten. Die Eltern sollten sich gründlich
informieren, für welche Lektüre oder für welches sonstige Unterrichtsmaterial sie ihr Geld ausgeben sollen. Eine
Bemerkung auf einem Klassenelternabend: „Ich lasse das
mal herumgehen, dann können Sie sich alle informieren“ reicht nicht aus! Das ist fast schon Überrumpelung!
Auch lasse man sich nicht vom - meist nur angeblichen Zeitdruck beeinflussen. Die meisten Lehrkräfte machen
sich einen Unterrichtsplan für das ganze Schuljahr. Also
können sie planen und das Material frühzeitig auf einem
Klassenelternabend vorstellen.
Umfangreiches Material wird nicht jedes Elternpaar lesen können oder wollen. Dann können einige Eltern, die
dazu bereit sind und das Vertrauen der anderen Eltern
genießen, sich damit beschäftigen und auf dem nächsten Elternabend berichten. Sie übernehmen allerdings,
besonders bei heiklen Fragen, eine u.U. große Verantwortung. Problematisch ist alles, was Religion und Weltanschauung, innere Überzeugungen und z.B. Sexualfragen behandelt oder berührt.
Eltern sollten sich nicht unter „Gruppendruck“ setzen lassen. „Man muß mit der Zeit gehen“, „der Lehrer wird es
schon wissen“, „man darf doch nicht so kleinlich sein“,
„Sie sehen doch, daß Sie fast allein diese altmodische
Ansicht vertreten“ sind Beispiele, mit denen mutige Kritik mundtot gemacht werden soll, damit der Elternabend
schnell zu Ende geht.
Schutz durch die Hessische Verfassung, durch Erlasse und Verordnungen
Derartige Konflikte müssen schon von Verfassung wegen
vermieden werden. In der Hessischen Verfassung heißt es
• Werden Eltern von der Schule gebeten oder aufgefor- in Artikel 56, Absatz 3:
dert, Lektüre oder anderes Informationsmaterial zu kau„Grundsatz eines jeden Unterrichts muß die Duldfen, so müssen sie zunächst fragen:
samkeit (HEV: „Duldsamkeit“ ist mehr als „Toleranz“) sein.
Ist das Material im Lernmittelkatalog verzeichnet, also
Der Lehrer hat in jedem Fach auf die religiösen und
amtlich zugelassen?
weltanschaulichen Empfindungen aller Schüler Rück-
sicht zu nehmen und die religiösen und weltanschaulichen Auffassungen sachlich darzulegen.“
Und der Absatz 7 des Artikels 56 der Hessischen Verfassung lautet:
„Das Nähere regelt das Gesetz. Es muß Vorkehrungen
dagegen treffen, daß in der Schule die religiösen und
weltanschaulichen Grundsätze verletzt werden, nach
denen die Erziehungsberechtigten ihre Kinder erzogen
haben wollen.“
Weil in diesem Zusammenhang wichtig, geben wir im
Folgenden Auszüge wieder aus
Rahmenplan und Richtlinien für die Sexualerziehung
in den hessischen Schulen
(vom 16. Mai 1983, Amtsblatt S. 629) Hervorhebungen im
Text durch HEV.
A Grundsätze für die Sexualerziehung
1. Bedeutung und Stellung der Sexualerziehung in der
Gesamterziehung
... „Sexualerziehung muß die biologischen, sozialen
und ethischen Bereiche der Geschlechtlichkeit umfassen und
sowohl die emotional-affektiven als auch die kognitiven
Aspekte berücksichtigen.“
2. Ziele der Sexualerziehung
... „Dabei sind die Vorstellungen der Eltern zu berücksichtigen; ihre religiösen und weltanschaulichen
Grundsätze dürfen nicht verletzt werden.“ ...
3. Bereiche der Sexualität
Das Thema kann in verschiedenen Fächern behandelt werden, jedoch muß in koordinierenden Konferenzen eine
Schwerpunktsetzung vom jeweiligen Unterrichtsfach her angestrebt werden. Wichtig ist: Sexualerziehung findet nicht
rnur im Fach Biologie statt, sondern auch in anderen Fächern,
bevorzugt in Religion und Deutsch.
8. Elternrecht und staatlicher Erziehungsauftrag: Es gelten
...“Die Gebote der Zurückhaltung und Toleranz und
das Verbot der Indoktrination unter besonderer Berücksichtigung des Erziehungsplanes und der Erziehungsvorstellungen der Eltern:
Die Sexualerziehung in der Schule muß für verschiedene Wertvorstellungen auf diesem Gebiet offen sein. Ihre
Durchführung hat unter dem Gebot der Zurückhaltung und
Toleranz zu erfolgen. Die Schule muß den Versuch einer
Indoktrinierung der Schüler mit dem Ziel unterlassen, ein
bestimmtes Sexualverhalten zu befürworten oder abzulehnen. Sie hat das natürliche Schamgefühl der Kinder zu
achten und muß allgemein Rücksicht nehmen auf die religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Eltern, soweit sie sich auf dem Gebiet der Sexualität auswirken. Wenn in einzelnen Fällen diese Grenzen bisweilen überschritten werden, so obliegt es zunächst den zuständigen
Schulaufsichtsbehörden, unverzüglich einzugreifen und
dafür zu sorgen, daß diese verfassungsrechtlich gebotenen Schranken beachtet werden; außerdem können die
Eltern in solchen Fällen die erforderlichen Schritte einleiten.“
der Schule die Verantwortung der Eltern für den Gesamtplan der Erziehung ihrer Kinder zu achten und für die
Vielfalt der Anschauungen in Erziehungsfragen soweit
offen zu sein, als es sich mit einem geordneten staatlichen
Schulsystem verträgt. Gemäß Artikel 56 Abs. 7 Hessische
Verfassung sind Vorkehrungen dagegen zu treffen, daß in
der Schule die religiösen und weltanschaulichen Grundsätze verletzt werden, nach denen die Erziehungsberechtigten ihre Kinder erzogen haben wollen. Der Sexualunterricht muß daher in größtmöglicher Abstimmung
zwischen Eltern und Schule geplant und durchgeführt
werden. Die Eltern haben einen Anspruch darauf, rechtzeitig und umfassend über den Inhalt und den methodisch-didaktischen Weg der Sexualerziehung informiert
zu werden, damit es ihnen ermöglicht wird, im Sinne ihrer eigenen Auffassungen und Überzeugungen über die Themen, die in der Schule behandelt werden sollen, auf ihre Kinder einzuwirken und so das ihnen nach dem Grundgesetz
vorrangig zustehende individuelle Erziehungsrecht zur
Geltung zu bringen. Aktuelle Situationen (z.B. spontan auftretende Fragen der Schüler) können darüberhinaus vom
Lehrer jederzeit aufgegriffen werden. Schließt sich im Zusammenhang damit eine Unterrichtseinheit an, dann muß mit
den Eltern über den Klassenelternbeirat Rücksprache genommen werden.“
C Arbeitsmittel / Arbeitshilfen, 2. Verwendbare Medien und
das Verfahren bei der Auswahl
... „Die Zustimmung der Eltern kann nicht durch
Mehrheitsbildung ausgeübt werden.
Die Begründung liegt darin, daß Eltern stellvertretend für
ihre minderjährigen Kinder, für deren Erziehung sie verantwortlich sind, im Rahmen der Elternmitbestimmung deren
Grundrechte wahrnehmen. Grundrechte sind keine Frage
von Abstimmungsmehrheiten; sie dürfen in ihrem Wesensgehalt nicht angetastet werden. (GG, Art.19,Abs.2), sie sind
unabänderlich und binden den Gesetzgeber, den Richter
und die Verwaltung unmittelbar (Hess. Verfassung, Art. 26)
Weiter heißt es im „Rahmenplan und Richtlinien...“für die
verwendbaren Medien und das Verfahren bei der Auswahl:
a) Literatur für die Hand des Schülers:
Soweit Bücher für die Hand des Schülers im Sinne des
Gesetzes über Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit und
Erziehungsbeihilfen in Frage kommen, können von Schulen nur solche Werke beschafft werden, die von mir (gemeint ist der Kultusminister) durch einschlägige Erlasse
bzw. Veröffentlichungen empfohlen werden. Für das Verfahren für die Neueinführung von Lehrbüchern sind die Bestimmungen meines Erlasses „Durchführung der Lernmittelfreiheit an allgemeinbildenden Schulen; hier Sachbücher
und Schriften“ vom 28.5.1974 (ABl. S.615)i.d.F. vom
13.4.1981 (ABl.S. 257) maßgebend.
Das Gleiche gilt für Schulbücher der in Frage kommenden
Fächer (z.B. Sachunterricht, Biologie, Religion), in denen
Themen zur Sexualerziehung eingearbeitet sind und die im
Schulbuch-Katalog aufgeführt sind.
Kooperation zwischen Schule und ErziehungsbeDie Beschaffung sonstiger nicht genannter Schriften,
rechtigten
„Die Aufgabe der Schule auf erzieherischem Gebiet
umfaßt auch die eigentliche Sexualerziehung; sie fällt grundsätzlich mit unter die Schulhoheit des Staates. Dennoch darf
die Schule sich nicht anmaßen, die Kinder in allem und jedem unterrichten zu wollen. Der Staat ist verpflichtet, in
Broschüren, Prospekte und Handreichungen kann mit Begründung beantragt werden. Sie können nur nach Vorstellung auf einem Klassenelternabend und Zustimmung
der betroffenenen Eltern im Unterricht verwendet werden.“
Kreativität - ersetzt nicht Wissen, sondern setzt Wissen voraus!
Der Hessische Elternverein hat zusammen mit der
Bundesgemeinschaft Gegliedertes Schulwesen (BGSW) am
27. Januar 2001 im Main-Taunus-Gymnasium in Hofheim
eine Vortragsveranstaltung über „Kreativität“ ausgerichtet.
Es sollte damit ein Beitrag zu einer der sogenannten
Schlüsselqualifikationen geleistet werden.
„Läßt sich Kreativität lernen?“ war das Einführungsreferat von Prof. Dr. Horst Geschka, Darmstadt. Er ist Mitglied des „Darmstädter Kreises - Initiative für Kreativität e.V“,
einem gemeinnützigen Verein. - In den USA gibt es seit 1950
wissenschaftliche Untersuchungen über das Thema. Kreativität ist Neues mit Nützlichkeitseffekt, gewonnen z.B. durch
Neukombination schon bekannten Wissens, durch das Ausbrechen aus verfestigten Denkstrukturen.
Zweierlei Kreativität - jeder hat sie ein bißchen,
kann sie aber trainieren
Dabei kommt Phantasie ins Spiel. So unterscheidet
man zwischen der gelenkten, problemlösenden Kreativität,
deren Ziel ein wirtschaftlicher Nutzen ist. Sie wird durch Naturwissenschaftler und Ingenieure, Techniker und Kaufleute
angestrebt. Ungelenkt, „ohne wirtschaftlichen Nutzen“, ist
z.B. die Kreativität der Künstler (die weder nutzlos noch unwichtig zu sein braucht).
Kreativität ist von der Veranlagung her beim Menschen
unterschiedlich ausgeprägt. Jeder hat sie, sie ist - in Grenzen - trainierbar. Sie kann, meist mit Risiko, bahnbrechend
sein (Beispiel Kolumbus), aber auch ausgestaltend, indem
sie Perfektion im Detail anstrebt. Diese Form der Kreativität
kann leichter gelernt, systematisiert werden.
Die vier großen „P“: Person, Process, „Press“,
Product
Die amerikanischen Wissenschaftler entwickelten ein
System der vier „P“, die zusammenwirken müssen, damit
Kreativität Erfolg hat: Person, Prozeß, Press (Druck von außen, Umfeldfaktoren), Produkt. Zunächst: Welche Voraussetzungen sollten bei den Menschen vorhanden sein, welche Eigenschaften entwickelt werden? Wie reagieren die
Menschen auf die Herausforderungen kreativer Prozesse?
Neben der individuellen Veranlagung gibt es Einflüsse der
Kulturen mit ihren Traditionen, Denkstilen und unterschiedlichen Erziehungsschwerpunkten. Das Problem, das mit Kreativität gelöst werden soll, muß zunächst rational analysiert
werden. Rationales Denken beim Menschen geschieht überwiegend in der linken Gehirnhälfte. Die nächste Phase der
Problemlösung ist die Intuition, das Gefühl (Sitz überwiegend in der rechten Gehirnhälfte). Man hat z.B. herausgefunden, daß der Zeitabschnitt niederfrequenter Gehirnströme
beim Übergang zwischen Wachen und Schlafen die Intuition besonders anspricht und neue Ideen entstehen können
(manche Menschen notieren sich die Gedanken, die ihnen
nachts zwischen Schlafen und Wachen kommen).
Kreativität braucht viele Facetten - am besten ist ein
Team
Die endgültige Problemlösung mit der Umsetzung in
praktische Handhabung erfordert häufig Beharrlichkeit, Zähigkeit, Durchhaltevermögen. Daraus folgt, daß alle diese
Eigenschaften für das aufeinanderfolgende Arbeiten an kreativen Problemlösungen kaum bei einem Menschen in gleicher Stärke zu finden sein werden. Man wird also ein Team
bilden, dessen Mitglieder je nach Schwerpunkt analysieren,
Ideen sammeln und schließlich praktisch umsetzen.
Wer ist kreativer als andere? Wer flüssig und flexibel denken kann, sensibel für Probleme ist, wer Wißbegierde hat
und abstrahieren kann, wer vielseitiges Wissen und breite
Erfahrung mitbringt. Für die Realisierung neuer Ideen, für
ihre praktische Umsetzung sind dagegen wichtig: Selbstbewußtsein, Frustrationstoleranz, Kommunikationsfähigkeit,
Hartnäckigkeit, keine Angst vor sozialer Diskriminierung.
Kreative Menschen sind keine Musterschüler, müssen
aber Könner sein
Kreative Menschen sind häufig: überheblich, stur,
rechthaberisch, uneinsichtig, voreingenommen, egozentrisch, selbstgerecht, unstrukturiert, unzuverlässig, unpünktlich - also alles andere als „Musterschüler“. (Doch nicht jeder Flegel ist deshalb gleich ein kreatives Genie!) - Kreativität muß mit dem Alter nicht nachlassen, vor allem dann,
wenn geistige Anforderungen weiter bestehen. Allerdings bestehen Unterschiede zwischen den Fachgebieten. Ein Künstler mag sein Maximum schon in jungen Jahren erreichen;
wo wachsendes Wissen und Erfahrung wichtig sind, wie z.B.
bei Kaufleuten und Ingenieuren, wird der Ideenreichtum junger Jahre oft durch mangelnde Erfahrung gehemmt. Haben
Wissen und Erfahrung in älteren Jahren ein hohes Maß erreicht, so kann das der Kreativität zugute kommen, wenn
nicht Gewöhnung und Routine entgegenwirken.
Der kreative Prozeß - Wissen, Erfahrung, Geistesblitz
und Beharrlichkeit
So weit zu den vielfältigen Einflüssen, die in der Persönlichkeit des Menschen liegen. Wie läuft ein kreativer Prozeß ab? Zunächst muß ein Problembewußtsein vorhanden
sein, dann die intensive Bearbeitung. Zweckmäßig ist eine
Entspannungsphase („Verfremdung“, d.h. Beschäftigung mit
anderen Gegenständen). Hat man sich vorher intensiv genug mit dem Problem beschäftigt, arbeitet das Unterbewußtsein weiter; man grübelt. Vielleicht gibt es einen „Geistesblitz“. Dann kommt die oft langwierige praktische Umsetzung.
Kreativitäts-Techniken arbeiten mit Reizworten, -bildern,
-gegenständen, besonders in den Natur- und Ingenieurwissenschaften („visuelle Konfrontation“). Das zentrale
Element dabei ist das Anstoßen intuitiver Denkprozesse, deren Pflege und Förderung.
„Press“ - Umwelt, Umfeld, die äußere Situation
Eine der Kreativität förderliche Situation soll angstfrei, vertrauenerweckend, ergebnisbezogen sein. Punktuelle Hilfen, vielseitige Informationen, Lernförderung, offene
Kommunikation, Zuhören mit Interesse, aber auch Abwechslung sind zielführend. Anerkennung und Lob können die Teilschritte beschleunigen, das Ergebnis verbessern. Aber auch
ein gewisser Druck, eine Anspannung können helfen. Streß
ist nicht nur negativ.
Das Ziel der Anstrengung - ein kreatives Produkt
Das Produkt der Kreativität (im wirtschaftlichen Sinn)
ist z.B. ein neues oder verbessertes Erzeugnis, ein eleganteres, ressourcen- und kostensparendes oder umweltfreundlicheres Verfahren, ein störungsärmerer Produktionsablauf,
eine leistungsfähigere Theorie.
Oft verläuft eine kreative Problemlösung in einem Zyklus: Man beginnt mit der Problemklärung. Es folgt die
Ideenfindung, in der überwiegend intuitiv sehr viele Gedanken geäußert und gesammelt werden (divergente Phase).
Es schließt sich die Ideenauswahl an, mit überwiegend rationalen Überlegungen, die die Spreu nicht verwertbarer Ideen von dem Weizen der erfolgversprechenden Gedanken
trennt (konvergente Phase). Nach der Entscheidung anhand
der Auswahl folgt die Umsetzung, die häufig sehr viel Ausdauer, Zähigkeit, Beharrlichkeit erfordert. Es können auch
mehrere dieser Zyklen nacheinander folgen.
Vielfalt durch ein halbes Jahrhundert Kreativitätsforschung
Es gibt inzwischen über hundert „Kreativitätstechniken“. Eine weit
verbreitete ist das „Brainstorming“: Man nennt und sammelt viele
Gedanken, durch die einer oder mehrere Teilnehmer auf „Ideen“
kommen. Allen derartigen Techniken ist gemeinsam, daß sie einem zentralen ideen-generierenden Prinzip unterworfen sind, das
in den jeweiligen „Spielregeln“ mehr oder weniger verborgen ist.
HEV-Vorstand bestätigt
Abs.: Hessischer Elternverein, Liebfrauenstr. 8, 61440 Oberursel
- Postvertriebsstück - Entgelt bez. - D 13906 F
Die Delegiertenversammlung des Hessischen Elternvereins
wählte am 15. März 2001 in Frankfurt am Main für den ausgeschiedenen Arwed Gamer, Bad Soden, Hansjörg Miller aus
Riedstadt-Wolfskehlen zum neuen Stellvertretenden Vorsitzenden. Neue Vorsitzende des Bezirks Süd ist Helene Pelizaeus, Darmstadt. Die Delegierten dankten dem ausgeschiedenen Bezirkvorsitzenden Süd, Dr. Horst Wenzelburger, herzlich für seine langjährige Arbeit. Alle übrigen Mitglieder des
Vorstands wurden in ihrem Amt bestätigt.
Unterrichtsausfall oder Gedächtnisausfall
- was ist schlimmer?
Unterrichtsausfall ist von Übel. Er kommt leider immer noch
vor, auch wenn er dank der vielen neuen Lehrerinnen und
Lehrer, die die Kultusministerin in den letzten beiden Schuljahren eingestellt hat, erfreulich abgenommen hat. Rechnerisch sind die 100 000 Stunden, die zu Holzapfels Zeiten
wöchentlich an den hessischen Schulen ausfielen, zu mehr
als zwei Dritteln abgebaut. Die hessischen Schüler bekommen mehr Unterricht und in den Grundschulen und Hauptschulen ist die Stundentafel sogar erweitert worden.
Da kommen die Super-Schlauen und sagen: „Wo bleibt
die Unterrichtsgarantie, die die Regierungsparteien vor der
Wahl 1999 versprochen haben? Seht her, sie ist immer noch
nicht erfüllt.“ Und sie vergessen oder wollen vergessen machen, daß das Versprechen lautete: Unterrichtsgarantie bis
zum Ende der Wahlperiode.
Dazu der HEV: Unterrichtsausfall ist von Übel. Aber
noch schlimmer ist Gedächtnisausfall.
Der Hessische Elternverein e.V.
Geschäftsstelle: Internet:
www.hev-online.de
Liebfrauenstr. 8, 61440 Oberursel
Tel.: 06171-623072, Fax: 06171- 623196 e-mail: [email protected]
Bürozeiten : Dienstag bis Freitag von 10.oo bis 12.oo Uhr
Dem Vorstand gehören an :
Dr. Hans-Herrmann Piltz, Vorsitzender
Brandenburger Weg 12
Dr. Dagmar Charrier
Praunheimer Weg 11
Hansjörg Miller
Brienner Str. 15
Claudia Kott, Schatzmeisterin
Oberer Reisberg 5
Beisitzer:
Barbara Depmeier
Nord
Ursula Häuser
West
Otto Schröder
Mitte
Helene Pelizaeus
Süd
65719 Hofheim/Ts.
(
06192-38558 dito Fax
61449 Steinbach
(
06171 -74556 /72437 Fax
64560 Riedstadt
(
06158-975471/2 Fax
61350 Bad Homburg v.d.H
(
06172-33011/33013Fax
(
(
(
(
05635-8426
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06192-7789/7692Fax
06151-52216 /291653 Fax
Aus dem Alltag einer Kleinstadt
Bericht einer Mutter
Vier Freunde wollten zu einer Geburtstagsfeier gehen; abends
um 20.00 Uhr im Sommer. 50 m vor dem Jugendzentrum
sehen sie eine Ansammlung multikultureller Jugendlicher.
Sie drehen sofort um und kommen nach einem weiträumigen Umweg doch zu ihren Freunden. Unterwegs hören sie
unentwegt Martinshörner. Am nächsten Tag steht in der Zeitung, daß 11 - in Worten elf - Polizeiwagen und 4 Krankenwagen da waren, um eine gemeldete Schlägerei zu unterbinden!
Unsere Söhne wagen es schon seit Jahren nicht mehr,
obwohl sie 17 bis 19 Jahre alt sind, im Sportverein und im
Fitneßcenter zu trainieren, selbst zu mehreren über den
Hauptplatz der Stadt zu gehen, weil sich da ab Spätnachmittag multikulturelle Jugendgrüppchen aufhalten, die auch
nicht davor zurückschrecken, unseren Kindern Geld oder
Handies abzufordern. Auch wurden schon mehrfach geschlossene Geburtstagsfeiern gestürmt, wobei sich enormer
Sachschaden ergab und verbale Beschimpfungen sowohl
gegen Aufsicht führende Erwachsene als auch gegen Jugendliche die Regel waren.
Laut Frankfurter Rundschau vom 3.3.2001 wagen sich im
Jugendhaus in Bad Homburg deutsche “Mittelstands-Jugendliche“ aus Angst vor ausländischen Jugendlichen noch nicht
einmal auf die Toilette.
Solche Zustände stehen allen Integrationsbemühungen
entgegen.
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