Aktuelle BFH-Rechtsprechung zu Rückstellungen

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Aktuelle BFH-Rechtsprechung zu Rückstellungen
Aktuelle BFH-Rechtsprechung
zu Rückstellungen
Aktuelle BFH-Rechtsprechung
zu Rückstellungen
VRiBFH Michael Wendt
Aktuelle BFH-Rechtsprechung
zu Rückstellungen
Gliederung
• Gesetzliche Regelungen zu Rückstellungen in der Steuerbilanz
• Maßgeblichkeitsgrundsatz und Verfassungsrecht
• „Gekaufte“ Drohverlustrückstellungen
• Passivierung von Rückkaufverpflichtungen
• Rückstellung für dem Grunde nach entstandene Verpflichtungen
• Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
• Rückstellung für Nachbetreuungsverpflichtung
Aktuelle BFH-Rechtsprechung
zu Rückstellungen
Gesetzliche Regelungen zu Rückstellungen in der
Steuerbilanz
• § 249 HGB
(1) Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für
drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden.
Ferner sind Rückstellungen zu bilden für
1. im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für
Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb
von drei Monaten, oder für Abraumbeseitigung, die im
folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden,
2. Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung
erbracht werden.
(2) Für andere als die in Absatz 1 bezeichneten Zwecke dürfen
Rückstellungen nicht gebildet werden. Rückstellungen dürfen nur
aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür entfallen ist.
Aktuelle BFH-Rechtsprechung
zu Rückstellungen
Gesetzliche Regelungen zu Rückstellungen in der
Steuerbilanz
• Rückstellungen in der Steuerbilanz


Grundsatz: Maßgeblichkeit
Abweichungen


Ansatzverbote (§ 5 Abs. 2a – 4b EStG)
Eigenständige Bewertung (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG)
Aktuelle BFH-Rechtsprechung
zu Rückstellungen
Maßgeblichkeit und Verfassungsrecht
• Verfassungsrechtliche Grenzen für Durchbrechung
der Maßgeblichkeit?

BVerfG: Handelsrechtliches Vorsichtsprinzip ist nicht
Bestandteil des steuerlichen Leistungsfähigkeitsprinzips


„Der maßgebliche Zeitpunkt für die Berücksichtigung
gewinnmindernden Aufwands lässt sich nicht mit Hilfe des
Maßstabs wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit oder des
objektiven Nettoprinzips bestimmen.„
Ansatzverbot für Drohverlustrückstellung ist danach wohl
verfassungskonform
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„Gekaufte“ Drohverlustrückstellung
• Sachverhalt
Klägerin
MedienGeschäftsbereich
M
GmbH
Kaufpreis 3 Mio. DM
Freistellung/Übernahme von
Verpflichtung aus Mietvertrag
Anmietung
mit Verlust
Drohverlustrückstellung
0,8 Mio. DM
Gewinn des Erwerbers aus Auflösung der
Drohverlustrückstellung?
BFH-Urteil vom 16.12.2009 I R 102/08, DStR 2010, 265
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zu Rückstellungen
„Gekaufte“ Drohverlustrückstellung
• Leitsatz

Betriebliche Verbindlichkeiten, welche beim Veräußerer
aufgrund von Rückstellungsverboten (hier: für drohende
Verluste aus schwebenden Geschäften) in der Steuerbilanz
nicht bilanziert worden sind, sind bei demjenigen Erwerber,
der die Verbindlichkeit im Zuge eines Betriebserwerbs
gegen Schuldfreistellung übernommen hat, keinem
Passivierungsverbot unterworfen, sondern als ungewisse
Verbindlichkeit auszuweisen und von ihm auch an den
nachfolgenden Bilanzstichtagen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG
1997 mit ihren Anschaffungskosten oder ihrem höheren
Teilwert zu bewerten.
Aktuelle BFH-Rechtsprechung
zu Rückstellungen
„Gekaufte“ Drohverlustrückstellung
• Rückstellung für drohende Verluste aus
schwebenden Geschäften


Durchbrechung des Grundsatzes, dass schwebende
Geschäfte nicht bilanziert werden
Verlusterwartung bei Dauerrechtsverhältnis, wenn Wert der
Gegenleistung dauerhaft unter Wert der Leistung sinkt
Aktuelle BFH-Rechtsprechung
zu Rückstellungen
„Gekaufte“ Drohverlustrückstellung
• „Umwandlung“ eines drohenden Verlusts in eine
Verbindlichkeit durch Verkauf?



Zivilrechtslage im Urteilsfall unklar
Bei reiner Freistellung von Verpflichtungen aus
Mietverhältnis keine Verbindlichkeitsrückstellung durch
Erwerber wegen Zusammenhangs mit künftigen Erträgen
Bei Schuldübernahme wird Erwerber Vertragspartner des
Verlustgeschäfts und hat selbst Drohverlustrückstellung
auszuweisen
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„Gekaufte“ Drohverlustrückstellung
• Steuerbilanz des Erwerbers nach „Kauf“ des
drohenden Verlusts durch Schuldübernahme


Passivseite: Ansatzverbot für Drohverlustrückstellung
Aktivseite: Anschaffungskosten




Übernahme des Verlusts zusätzlich zum Kaufpreis
Anschaffung darf nicht zu „Erwerbsgewinn“ führen
Bildung eines passiven Ausgleichspostens
Zeitanteilige Auflösung über Dauer des Verlustgeschäfts
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Passivierung von Rückkaufverpflichtungen
• Sachverhalt
KFZHändler
Autovermieter
Rückgabe
Garantierter Rückgabepreis
Rückstellung für Ertragsminderungen ?
BFH-Urteil vom 17.11.2010 I R 83/09, DStR 2011, 353
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Passivierung von Rückkaufverpflichtungen
• Leitsatz

Für die Verpflichtung eines Kraftfahrzeughändlers, verkaufte
Kraftfahrzeuge auf Verlangen des Käufers zurückzukaufen,
ist eine Verbindlichkeit in Höhe des dafür vereinnahmten ggf. zu schätzenden - Entgelts auszuweisen (Anschluss an
das BFH-Urteil vom 11. Oktober 2007 IV R 52/04, BFHE
219, 129, BStBl II 2009, 705).
Urteil vom 17.11.2010 I R 83/09, DStR 2011, 353
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Passivierung von Rückkaufverpflichtungen
• Bestätigung des BFH-Urteils vom 11.10.2007
IV R 52/04 (BStBl II 2009, 705)

Nach BFH liegen zwei Geschäfte vor, die getrennt zu
bilanzieren sind


Neuwagenverkauf, der mit Zahlung des Kaufpreises
abgeschlossen ist
Rückverkaufsoption zugunsten des Käufers
zu festgelegtem Preis
Urteil vom 17.11.2010 I R 83/09, DStR 2011, 353
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Passivierung von Rückkaufverpflichtungen
• Ablehnung des Nichtanwendungserlasses vom
12.8.2009 (BStBl I 2009, 890)


Nach BMF hat BFH übersehen, dass der Rückkaufbelastung
ein wirtschaftlicher Vorteil aus Anspruch auf Rückgabe
gegenüberstand
Verkäufer hat keinen Rückgabeanspruch


Käufer kann frei über Vermarktung entscheiden
Käufer trägt Risiko des zufälligen Untergangs
Urteil vom 17.11.2010 I R 83/09, DStR 2011, 353
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Passivierung von Rückkaufverpflichtungen
• Ablehnung der Behandlung als leasingähnliche
Nutzungsüberlassung


Nach Hoffmann ist wirtschaftliches Eigentum bei Verkäufer
geblieben
Ähnlich IDW ERS HFA 13 n.F.



Maßgebend ist zeitlicher Anteil an gesamter Nutzungsdauer,
für den Käufer Wertverzehr und Untergangsrisiko trägt
Bei kurzer Frist, die auch mehrere Monate betragen kann,
bleiben wesentliche Elemente des wirtschaftlichen Eigentums
beim Verkäufer
Auch Rückgabe eines Gegenstands gleicher Art und Güte
(Gattung) steht nicht entgegen
Urteil vom 17.11.2010 I R 83/09, DStR 2011, 353
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Passivierung von Rückkaufverpflichtungen
• Wirtschaftliches Eigentum in der Steuerbilanz


Regelung in § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO
Voraussetzung: Verdrängung des zivilrechtlichen
Eigentümers


Substanz und Nutzungen
für die gesamte Nutzungsdauer
Urteil vom 17.11.2010 I R 83/09, DStR 2011, 353
16
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zu Rückstellungen
Passivierung von Rückkaufverpflichtungen
• Wirtschaftliches Eigentum in der Handelsbilanz

Vor BilMoG nach BGH Voraussetzung: Verdrängung des
zivilrechtlichen Eigentümers




Substanz und Ertrag
vollständig und auf Dauer
Schuldrechtliche Berechtigung reicht aus
Seit BilMoG § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB

Wirtschaftliche Zurechnung in Anlehnung an § 39 AO gewollt
Urteil vom 17.11.2010 I R 83/09, DStR 2011, 353
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Rückstellung für dem Grunde nach
entstandene Verpflichtung
• Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeit

Voraussetzungen für Passivierung:


Dem Grunde nach entstandene Verbindlichkeit mit ungewisser
Höhe oder wahrscheinliche Entstehung einer Verbindlichkeit
Wahrscheinliche Inanspruchnahme
Urteil vom 17.11.2010 I R 83/09, DStR 2011, 353
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zu Rückstellungen
Rückstellung für dem Grunde nach
entstandene Verpflichtung
• Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeit


Streitfrage: Ist in jedem Fall weitere Voraussetzung, dass
ungewisse Verbindlichkeit vor dem Bilanzstichtag
wirtschaftlich verursacht war?
Diskussion seit BFH-Urteil vom 7.6.2001 I R 45/97
(BStBl II 2003, 121)
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Rückstellung für dem Grunde nach
entstandene Verpflichtung
• Sachverhalt:
Spanplattenwerk wird 1988 nach BImSchG zur Nachrüstung
einer Spänetrocknungsanlage bis 1991 verpflichtet,
Rückstellung per 30.9.1989 1,2 Mio. DM
1988
1989
1990
1991
30.9.89
Bescheid Rückstellung
BFH-Urteil vom 7.6.2001 I R 45/97, BStBl II 2003, 121
Umrüstung
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Rückstellung für dem Grunde nach
entstandene Verpflichtung
• Leitsatz
1. Eine am Bilanzstichtag rechtlich entstandene Verbindlichkeit
ist unabhängig vom Zeitpunkt ihrer wirtschaftlichen
Verursachung zu passivieren.
2. Es gibt keinen Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung,
der gebietet, Aufwand in das Jahr zu verlagern, in welchem
die Erträge erzielt werden, aus denen die Aufwendungen
gedeckt werden sollen.
Urteil vom 17.11.2010 I R 83/09, DStR 2011, 353
BFH-Urteil vom 7.6.2001 I R 45/97, BStBl II 2003, 121
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zu Rückstellungen
Rückstellung für dem Grunde nach
entstandene Verpflichtung
• Sachverhalt:
Tankstellen müssen nach einer BImSchVO bis Ende 1997 bzw.
1998 umgerüstet werden. Betreiber beginnt schon in 1996.
Rückstellung per 31.12.1996 1,8 Mio. DM
1996
1997
1998
Beginn
Frist 1
Umrüstung
Rückstellung
BFH-Urteil vom 13.12.2007 IV R 85/05, BStBl II 2008, 516
Frist 2
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Rückstellung für dem Grunde nach
entstandene Verpflichtung
• Leitsatz
Eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung ist noch nicht
rechtlich entstanden im Sinne der Rechtsprechung zu
Verbindlichkeitsrückstellungen, wenn die Rechtsnorm, in der
sie enthalten ist, eine Frist für ihre Erfüllung enthält, die am
maßgeblichen Bilanzstichtag noch nicht abgelaufen ist
(Abgrenzung gegenüber dem BFH-Urteil vom 27. Juni 2001 I
R 45/97, BFHE 196, 216, BStBl II 2003, 121).
Urteil vom 17.11.2010 I R 83/09, DStR 2011, 353
BFH-Urteil vom 13.12.2007 IV R 85/05, BStBl II 2008, 516
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zu Rückstellungen
Rückstellung für dem Grunde nach
entstandene Verpflichtung
• Klärung der Rechtsfrage?


Nichtanwendungserlass zum Urteil des I. Senats
Anhängige Verfahren beim IV. Senat


Kosten für Zulassung eines Pflanzenschutzmittels
Az. IV R 5/09 (Vorinstanz: Niedersächsisches FG)
Kosten für behördlich aufgegebene Anpassung an Stand der
Luftsicherheitstechnik
Az. IV R 7/11 (Vorinstanz: FG Düsseldorf)
Urteil vom 17.11.2010 I R 83/09, DStR 2011, 353
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zu Rückstellungen
Rückstellung für Archivierungskosten
• Sachverhalt
31.12.01
31.12.02
1.070 €
Rückstellung in Höhe des 10fachen Jahresbetrags?
Urteil vom 18.1.2011 X R 14/09, DStR 2011, 662
Aktuelle BFH-Rechtsprechung
zu Rückstellungen
Rückstellung für Archivierungskosten
• Leitsatz
1. Für die Pflicht zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in
Höhe der voraussichtlich zur Erfüllung der
Aufbewahrungspflicht erforderlichen Kosten zu bilden
(Anschluss an BFH-Urteil vom 19. August 2002 VIII R 30/01,
BFHE 199, 561, BStBl II 2003, 131).
2. Für die Berechnung der Rückstellung sind nur diejenigen
Unterlagen zu berücksichtigen, die zum betreffenden
Bilanzstichtag entstanden sind.
Urteil vom 18.1.2011 X R 14/09, DStR 2011, 662
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zu Rückstellungen
Rückstellung für Archivierungskosten
• Leitsatz
3. Die voraussichtliche Aufbewahrungsdauer bemisst sich
grundsätzlich nach § 147 Abs. 3 Satz 1 AO. Wer sich auf
eine voraussichtliche Verlängerung der Aufbewahrungsfrist
beruft, hat die tatsächlichen Voraussetzungen dafür
darzulegen.
Urteil vom 18.1.2011 X R 14/09, DStR 2011, 662
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zu Rückstellungen
Rückstellung für Archivierungskosten
• Grundlegendes BFH-Urteil vom 19.8.2002
VIII R 30/01 (BStBl II 2003, 131)


Seit Veröffentlichung Grundlage für
Aufbewahrungsrückstellungen
Bei unterlassener Bildung in früheren Jahren gilt nach BFH
subjektiver Fehlerbegriff



Sowohl Bildung als auch Verzicht auf Bildung entsprachen
damals kaufmännischer Sorgfalt
Wegen subjektiver Richtigkeit der Bilanz besteht keine
Korrekturmöglichkeit
Aber Gleichstellung mit Bilanzänderung, die zur Kompensation
von Mehrergebnissen möglich ist
Urteil vom 18.1.2011 X R 14/09, DStR 2011, 662
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zu Rückstellungen
Rückstellung für Archivierungskosten
• Bedeutung eines eigenbetrieblichen Interesses?




Ebenso wie in Grundsatzentscheidung des VIII. Senats
keine Äußerung des BFH
„Verpflichtung gegen sich selbst“ kann auch dann nicht zur
Rückstellung führen, wenn dabei öffentlich-rechtliche
Vorschriften zu beachten sind
Aufbewahrung für kürzere Zeit m.E. auch im eigenen
Interesse
Dann dürfte Rückstellung nur für Kosten gebildet werden,
die nach Ende des eigenen Interesses anfallen (z.B. 3-5
Jahre)
Urteil vom 18.1.2011 X R 14/09, DStR 2011, 662
29
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Rückstellung für Archivierungskosten
• Bewertung der Rückstellung

BFH übernimmt Berechnungsvorschlag der
Finanzverwaltung



(10+1):2 = 5,5 Jahre
SenVerw. Berlin vom 13.9.2006 (DStR 2007, 156)
Zutreffend m.E. nur bei gleichbleibenden Kosten


Jahrgangsweise Berechnung muss zulässig sein
(so auch SenVerw. Berlin)
Unabhängig von Anzahl der Unterlagen anfallende Kosten
werden bei Pauschalberechnung nicht erfasst (z.B. feste
Raumkosten)
Urteil vom 18.1.2011 X R 14/09, DStR 2011, 662
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zu Rückstellungen
Rückstellung für Nachbetreuungsverpflichtung
• Sachverhalt
Vermittlung von
Lebensversicherungen
Einmal-Honorar bei Beginn der
Beitragszahlung
Verpflichtung zur weiteren
Betreuung der Verträge
Rückstellung für die Nachbetreuungsverpflichtung ?
BFH-Urteil vom 28.7.2004 XI R 63/03, BStBl II 2006, 866
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zu Rückstellungen
Rückstellung für Nachbetreuungsverpflichtung
• Leitsatz

Erhält der Versicherungsvertreter vom
Versicherungsunternehmen die Abschlussprovision nicht nur
für die Vermittlung der Versicherung, sondern auch für die
weitere Betreuung des Versicherungsvertrags, so hat er für
die Verpflichtung zu künftiger Vertragsbetreuung eine
Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes zu bilden.
BFH-Urteil vom 28.7.2004 XI R 63/03, BStBl II 2006, 866
Aktuelle BFH-Rechtsprechung
zu Rückstellungen
Rückstellung für Nachbetreuungsverpflichtung
• „Wesentlichkeit“ der Verpflichtung

Nichtanwendungserlass
(BMF-Schreiben vom 28.11.2006, BStBl I 2006, 765)

„Die Bildung einer Rückstellung setzt eine ungewisse
Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten voraus, die den
Verpflichteten aus wirtschaftlicher Sicht wesentlich belastet. Ob
eine Verpflichtung wesentlich ist, ist nicht nach dem Aufwand
für das einzelne Vertragsverhältnis, sondern nach der
Bedeutung der Verpflichtung für das Unternehmen zu
beurteilen (BFH-Urteil vom 18. Januar 1995, BStBl II S. 742).“
Aktuelle BFH-Rechtsprechung
zu Rückstellungen
Rückstellung für Nachbetreuungsverpflichtung
• „Wesentlichkeit“ der Verpflichtung

Nichtanwendungserlass
(BMF-Schreiben vom 28.11.2006, BStBl I 2006, 765)

„Die Nachbetreuung der laufenden
Lebensversicherungsverträge stellt für den
Versicherungsvertreter keine wirtschaftlich wesentlich
belastende Verpflichtung dar. Nach dem Abschluss einer
Lebensversicherung werden die fälligen Beiträge regelmäßig
per Lastschrift bis zur Auszahlung des Vertrages eingezogen,
so dass weitere Betreuungsleistungen nur in Ausnahmefällen
zu erwarten sind.“
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zu Rückstellungen
Rückstellung für Nachbetreuungsverpflichtung
• „Wesentlichkeit“ der Verpflichtung

Nach Nichtanwendungserlass Aufnahme in R 5.7 EStR
(Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten)

„…2Die Verpflichtung muss den Verpflichteten wirtschaftlich
wesentlich belasten. 3Die Frage, ob eine Verpflichtung den
Stpfl. wesentlich belastet, ist nicht nach dem Aufwand für das
einzelne Vertragsverhältnis, sondern nach der Bedeutung der
Verpflichtung für das Unternehmen zu beurteilen.“
Aktuelle BFH-Rechtsprechung
zu Rückstellungen
Rückstellung für Nachbetreuungsverpflichtung
• FG Münster vom 13.9.2007 (EFG 2007, 1931)

Urteil im 2. Rechtsgang, dagegen Revision X R 48/08



Keine Ausführungen zur Wesentlichkeit
Aber Schätzung: Eine Mitarbeiterstunde zu je 40 DM für jeden
Versicherungsvertrag
Im Ergebnis Rückstellung von 83.720 DM
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zu Rückstellungen
Rückstellung für Nachbetreuungsverpflichtung
• FG Münster vom 2.12.2008 (EFG 2009, 454)

Revision I R 11/09 (Hauptsacheerledigung nach Abhilfe)

„Weder den gesetzlichen Regelungen des HGB noch
denjenigen des EStG lässt sich eine Einschränkung der Pflicht
zur Bildung von Rückstellungen auf wesentliche
Verpflichtungen entnehmen. Entgegen der Auffassung des FA
folgt ein solcher Rechtssatz auch nicht aus der bisherigen
höchstrichterlichen Rechtsprechung.“
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zu Rückstellungen
Rückstellung für Nachbetreuungsverpflichtung
• Klärung der Rechtsfrage zu erwarten

Mündliche Verhandlungen des X. Senats am 19.7.2011



X R 48/08 FG Münster (2. Rechtsgang zum Ausgangsfall):
Rückstellung 83.000 DM
X R 8, 9/10 FG Rheinland-Pfalz: Rückstellung 38.000 €
X R 26/10 FG München: Rückstellung 40.000 €
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zu Rückstellungen
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !