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4/2014
-
Finanzbehörde Hamburg
- Steuerverwaltung -
Fach-Info
Abteilungen 51 • 52 • 53
52- 0 1000 -003/12
12.08.2014
Inhaltsverzeichnis
Einkommensteuer
3*.Bilanzsteuerrechtliche Beurteilung der Rückkaufsverpflichtung im Kfz-Handel; Folgefragen im
Zusammenhang mit dem BMF-Schreiben vom 12.10.2011 , BStBI 1 S. 967 (§ 6 Abs. 1 Nr. 3
EStG) . ... ... .. .... ... ... .. ....... .... .. ... .... ........ .. .. .. ...... ... ....... .. ........ . ... .. ...... ... . ....... .. ..... ....... ..4
5*.Übertragung von Aktien einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft im Rahmen eines sog .
"Spin-off', hier: Kraft Feods Group lnc. (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) .. ... ... ... ......... .......................5
Lohnsteuer
11 *.Beköstigung im Bereich der Seeschifffahrt und im Bereich der Fischerei; Reform des Reisekostenrechts ab 2014 (§ 8 Abs. 2 EStG) .. ... ... ... .. .... ........ .... .. .... .. ... ... . ... .... . .... ... .. ........... 9
Körperschaftsteuer
13*. Verlustabzug bei Körperschaften; keine teleologische Reduktion bei § 8c KStG bezüglich
vororganschaftlicher Verluste, soweit der Erwerber auch im Verlustentstehungsjahr beteiligt
war ..... ......... ... ........... ........ .. ......... ... .. .... ...... . . .. ........... ... ............... .................... ... 10
Gewerbesteuer I Grundsteuer
14*. Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für das Kalenderjahr 2014 ....................... 11
* Diese Beiträge werden der Steuerberaterkammer Hamburg bekannt gegeben.
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Einkommensteuer
3*. Bilanzsteuerrechtliche Beurteilung der Rückkaufsverpflichtung im Kfz-Handel;
Folgefragen im Zusammenhang mit dem BMF-Schreiben vom 12.10.2011(BStBI1S.967)
Der BFH hat mit Urteil vom 17.11 .2010, 1 R 83/09, BStBI II 2011 S. 812, entschieden, dass ein
Kfz-Händler für die von ihm übernommene Verpflichtung , verkaufte Fahrzeuge innerhalb einer
bestimmten Zeit auf Verlangen des Käufers wieder zurückzukaufen , eine Verbindlichkeit zu passivieren hat. Nach dem zur Anwendung dieser Entscheidung ergangenen BMF-Schreiben vom
12.10.2011 (BStBI 1 S. 967) ist die Verbindlichkeit mit dem für die Rückkaufsoption vereinnah mten - ggf. zu schätzenden - Entgelt zu bewerten. Für den optionsberechtigten Käufer ist die vereinbarte Rückverkaufsoption grundsätzlich ein mit den Anschaffungskosten zu aktivierendes
nichtabnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut.
Der Verband der Automobilindustrie sowie der Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen
haben Folgefragen im Zusammenhang mit der Anwendung des BMF-Schreibens aufgeworfen.
Die Verbände kritisieren insbesondere den Ansatz der Rückverkaufsoption beim berechtigten
Fahrzeug-Käufer, da diese Frage nicht Gegenstand des BFH-Urteils gewesen sei und über die
Entscheidung hinausgehe, und baten um Klarstellung , wie in den Fällen vorzugehen ist, in denen
ein Entgelt für das Optionsrecht nicht separat vereinbart wurde und die Vertragsparteien sich
einig sind, dieser Verpflichtung keinen Wert beizumessen. Den Verbänden wurde hierzu folgende
- zuvor auf Bund-Länder-Ebene abgestimmte - Antwort schriftlich mitgeteilt:
„Grundsätzlich führt die vertragliche Einräumung einer Rückverkaufsoption zu einem Aktivierungsgebot dieses Rechts, da es sich um ein Wirtschaftsgut handelt. Wirtschaftsgüter sind Sachen, Rechte oder tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten oder Vorteile für den Betrieb,
deren Erlangung der Kaufmann sich etwas kosten lässt, die nach der Verkehrsauffassung einer
besonderen eigenständigen Bewertung zugänglich sind, in der Regel einen Nutzen für mehrere
Wirtschaftsjahre erbringen und zumindest mit dem Betrieb übertragen werden können (BFH vom
19. Juni 1997, BStBI II S. 808). Als immaterielles Wirtschaftsgut ist der Anspruch auf Rückverkauf
(Rückverkaufsoption) gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 2 EStG mit den Anschaffungskosten zu bewerten. Entsprechend den Ausführungen im BMF-Schreiben vom 12. Oktober 2011 (a.a.O.) dürfte bei den vereinbarten Rückverkaufsoptionen dies in der Regel der Wert sein, der hierfür vereinbart oder der unter Beachtung des Fremdvergleichs als Teilbetrag des Gesamtverkaufspreises
abgespalten wurde.
In den Fällen eines nicht vorhandenen gesonderten Entgeltsausweises des Optionsrechts und
einer nicht möglichen Ableitung dieses Wertes, z. B. anhand von Preisdifferenzen des nämlichen
Verkäufers, wird es nicht beanstandet, wenn die Vertragsparteien einvernehmlich den Anspruch
auf Rückverkauf und die Verpflichtung zum Rückkauf mit 0 EUR bewerten und damit beidseitig
auf eine Aktivierung und Passivierung verzichten. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Vertragsparteien im Zuge des Fahrzeugankaufs und der gleichzeitigen Optionsvereinbarung schriftlich und unwiderruflich erklären, dass sie der Optionseinräumung im Zeitpunkt ihres Eingehens
wirtschaftlich keinen eigenen Wert beimessen und dass der gesamte Kaufpreis oder die gesamte
Provision auf den Fahrzeugverkauf oder die Fahrzeugvermittlung entfällt. Außerdem ist erforderlich, dass in dem Kaufvertrag oder dem Vermittlungsvertrag auch tatsächlich kein (anteiliges)
Entgelt, insbesondere keine Kürzung des Provisionsanspruchs bei Wegfall der Rückverkaufsverpflichtung, für das Optionsrecht ausgewiesen ist.
Für die Anwendung der Nichtbeanstandungsregelung ist auf das einzelne Fahrzeug abzustellen.
Die Erklärung kann nicht nachgeholt werden. Die Nichtbeanstandungsregelung kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn ein Vertragspartner insoweit bereits eine Bilanzierung vorgenommen hat oder später vornimmt.
Da mithin die vertragliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien entscheidend ist, war
eine Änderung des BMF-Schreibens nicht erforderlich. "
Fach-Info 4/2014
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Ich bitte um Beachtung der dargestellten Nichtbeanstandungsregelung bei Anwendung des BMFSchreibens vom 12.10.2011.
Az.:
s 2137- 2012/006-52
5*.Übertragung von Aktien einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft im Rahmen eines
sog. „Spin-oft", hier Kraft Foods Group lnc.; weiteres Revisionsverfahren vor dem BFH,
Az. VIII R 73/13
Bereits mit Fach-Info 7/2013 hatte ich über diese Fallgestaltung informiert, in der deutsche Kapitalanleger im Rahmen eines sog. „Spin-off' Aktien an einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft übertragen bekommen. Bereits damals war eine Revision vor dem BFH unter dem Az. VIII
R 47/ 13 anhängig (Vorinstanz Finanzgericht Nürnberg, Az. 5 K 1552/11, Streitjahr 2008, betrifft
Abspaltung der Philip-Morris International lnc. aus der Altria Group).
Mittlerweile liegt eine weitere Entscheidung zuungunsten der Finanzverwaltung vor. Auch das
Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 28.10.2013, Az. 5 K 1227/ 11, die Steuerbarkeit eines nach US-amerikanischen Recht steuerneutralen Spin-Off verneint (Streitjahr 1998).
Das Urteil ist im zweiten Rechtszug ergangen. In der gleichen Sache hatte der BFH bereits zuvor
das vorherige Urteil aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das FG zurückverwiesen (Az.
1R117/08). Das erneute Revisionsverfahren wird beim BFH unter dem Az. VIII R 73/ 13 geführt.
Die Verfahren vor dem BFH betreffen zwar nur Jahre vor der Abgeltungsteuer und damit vor Inkrafttreten des§ 20 Abs. 4a Satz 5 (Geltung ab dem 01 .01.2009) bzw. Satz 7 (Geltung ab dem
01.01 .2013). Die Rechtsfrage, ob die Gewährung der Anteile durch die Kapitalgesellschaft an
den Anteilseigner eine steuerneutrale Kapitalrückzahlung oder ein steuerbares Nutzungsentgelt
für das vom Anleger mit dem Erwerb der Aktie zur Verfügung gestellte Kapital darstellt (vor 2009
geregelt im BMF-Schreiben vom 25.10.2004, BStBI 1 2004, 1034, Rz. 34 ), stellt sich jedoch genauso nach aktuellem Recht.
Die Rechtsfrage betrifft damit insbesondere den Spin-Off der Kraft Foods lnc.. Die Kraft Foods
lnc. wurde am 01.10.2012 in Mondelez International umbenannt. Am gleichen Tag wurde jedem
Aktionär der Kraft Foods lnc. zusätzlich für jeweils drei alte Aktien eine junge Aktie an der abgespaltenen Kraft Foods Group lnc. zugewiesen . Die Einbuchung der Kraft Foods Group lnc. Aktien
wurde von den Depotbanken als steuerpflichtiger Kapitalertrag behandelt. Die Anleger begehren
in ihren Veranlagungen jedoch eine steuerneutrale Behandlung und damit Erstattung der Kapitalertragsteuer. Beim Finanzgericht Baden-Württemberg ist bereits unter dem Az. 13 K 715/14 ein
Klageverfahren anhängig.
Bis auf weiteres bleibt es auch insoweit bei folgender Regelung: Die Übertragung der Anteile an
der Kraft Foods Group lnc. wird als steuerpflichtiger Ertrag (Sachausschüttung) behandelt (vgl.
BMF-Schreiben vom 03.01.2014, BStBI 1 2014, 58). Einsprüche ruhen nach§ 363 Abs. 2 Satz 2
AO, Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren. Ich bitte, entsprechende Fälle an das
Referat 520 zu melden.
Az.:
s 2252 - 2012/030 - 52
Lohnsteuer
11 *. Beköstigung im Bereich der Seeschifffahrt und im Bereich der Fischerei (Erlass vom
28.02.2014, BStBI 1 2014, 569, juris); hier: Reform des Reisekostenrechts ab 2014
Fach-Info 4/2014
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Der zuständige Ausschuss der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft hat
den Wert des Sachbezugs „Beköstigung für Zwecke der Sozialversicherung für alle Bereiche in
der Seefahrt (Kauffahrtei und Fischerei) mit Wirkung vom 01.01.2014 neu festgesetzt. Diese
Sachbezugswerte sind auch dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zugrunde zu legen. Die festgesetzten Sachbezugswerte gelten auch dann, wenn in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Arbeitsvertrag für die Beköstigung auf Seeschiffen höhere oder niedrigere Werte
festgesetzt sind.
Im Hinblick auf die Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab dem 01.01.2014 bitte ich Folgendes zu beachten:
1. Erhalten Seeleute an Bord (Auswärtstätigkeit) Mahlzeiten, erfolgt ab dem 01.01.2014
keine Versteuerung der Mahlzeiten mit dem Sachbezugswert(§ 8 Abs. 2 S. 8 und 9
EStG) und der Werbungskostenabzug ist insoweit ausgeschlossen(§ 9 Abs. 4a S. 8ff
EStG). Auf die Rz. 63 und die Rz. 71ff des BMF-Schreibens zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab dem 01.01.2014 vom 30.09.2013 (BStBI Teil 1S.1279)
weise ich hin.
2. Erhalten Seeleute keine Bordverpflegung oder nur eine Teilverpflegung an Bord, können sie - wenn die Abwesenheitszeiten gern. § 9 Abs. 4a EStG erfüllt sind - für die
Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale (sog. Tagegeld) unter den in§ 9
Abs. 4a EStG genannten Voraussetzungen gern. § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei vom Arbeitgeber erhalten oder entsprechend den (Differenz-)Betrag als Werbungskosten geltend machen (§ 9 Abs. 4a S. 8ff EStG).
3. Seeleute können z . B. auch während des Urlaubs, der Umschaufrist und bei Krankheit
eine Barvergütung für Verpflegung erhalten. Es ist zu prüfen, ob die steuerlichen Voraussetzungen einer beruflichen Auswärtstätigkeit erfüllt sind. liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist die Barvergütung in voller Höhe steuerpflichtig (vgl. § 3 Nr. 16
EStG).
Zusätzlich weise ich darauf hin, dass die Dreimonatsfrist für die Beurteilung, ob Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt oder steuerfrei erstattet werden können,
bei Fahrtätigkeiten nicht zur Anwendung kommt (R. 55 des BMF-Schreibens vom 30.09.2013,
a.a.O.).
Az: s 2334 - 2012/003 - 52
Körperschaftsteuer
13*. Verlustabzug bei Körperschaften; keine teleologische Reduktion bei § 8c KStG bzgl.
vororganschaftlicher Verluste, soweit der Erwerber auch im Verlustentstehungsjahr
beteiligt war
Auf Bund-Länder-Ebene war folgender Fall zu entscheiden:
Anteilseigner einer X-GmbH war ursprünglich mehrheitlich (52 %) der Gesellschafter A, der jedoch zusammen mit den übrigen damaligen Gesellschaftern seine Anteile in 1999 an die ZGmbH veräußert hatte.
Zwischen der X-GmbH (= Organgesellschaft) und der Z-GmbH (= Organträgerin) hatte in der Zeit
vom März 2004 bis zum Juni 2011 eine körperschaftsteuerliche Organschaft bestanden. WähFach-Info 4/2014
-5rend der Dauer der Organschaft wurden bei der X-GmbH (Organgesellschaft) bei der Körperschaftsteuer jährlich Verlustvorträge aus vororganschaftlicher Zeit (im Wesentlichen bis 1999 und
während der Anteilseignerschaft des A entstanden) in Höhe von rd. 500.000 €festgestellt.
Im Juni 2011 übertrug die Z GmbH zum 01.07.2011 94 % der Anteile an der X-GmbH auf den
(ursprünglichen Mehrheitsgesellschafter) A.
Unabhängig von der Anwendung der Stille-Reserven-Klausel war beantragt worden, im Rahmen
einer teleologisch reduzierten Anwendung des § 8c KStG die Verlustvorträge aus vororganschaftlicher Zeit in Höhe von 52 % nicht zu kürzen, da bezogen auf den Gesellschafterbestand insoweit
die heutige Gesellschaft mit der Gesellschaft wirtschaftlich identisch sei , die den Verlust ursprünglich erlitten hat. Insbesondere sei A, der seit dem 01.07.2011 zu 94% an der X-GmbH beteiligt ist, auch im Verlustentstehungsjahr mehrheitlich an der X-GmbH beteiligt gewesen. Zudem
sei der zwischenzeitliche Gesellschafterwechsel unbeachtlich, da aufgrund des daraus entstandenen Organschaftsverhältnisses die Abziehbarkeit der Verlustvorträge gemäߧ 15 Satz 1 Nr. 1
KStG ohnehin nicht möglich gewesen sei.
Nach Bund-Länder-Abstimmung gilt:
1.) Die Abzugsbeschränkung gemäߧ 8c KStG ist auf alle nicht ausgeglichenen und nicht abgezogenen negativen Einkünfte (nicht genutzte Verluste) anwendbar und erfasst insoweit auch
Verlustvorträge einer Organgesellschaft aus vororganschaftlicher Zeit.
2.) Die Übertragung von Anteilen auf eine Person stellt in dem Umfang, in dem diese Person bereits zu einem früheren Zeitpunkt (ggf. auch im ursprünglichen Verlustentstehungsjahr) an der
Verlustgesellschaft beteiligt gewesen ist, eine mehrfache Übertragung nämlicher Anteile im
Sinne der Rz. 22 des BMF-Schreibens vom 4. Juli 2008 (BStBI 2008 1 S. 736) dar.
Daher ist hierin eine schädliche Anteilsübertragung im Sinne des § Be Abs. 1 Satz 2 KStG zu
sehen. Die bei der X-GmbH bis dahin nicht ausgeglichenen Verlustvorträge aus vororganschaftlicher Zeit sind vollständig zu kürzen.
Az: 53 - S 2745a - 015/ 12
Gewerbesteuer I Grundsteuer
14*. Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für das Kalenderjahr 2014
Durch das von der Bürgerschaft am 28. Mai 2014 beschlossene Gesetz über die Festsetzung der
Hebesätze für die Realsteuern für das Kalenderjahr 2014 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 2014, Teil 1, Nr. 29, Seite 193) sind die Hebesätze für die Realsteuern für das Kalenderjahr 2014 mit Wirkung vom 01. Januar 2014 wie folgt festgesetzt worden:
Gewerbesteuer
470%
Grundsteuer
A
225 %
(Betriebe der Land- und Forstwirtschaft)
Grundsteuer
B
540 %
(Grundstücke)
Gegenüber dem Vorjahr ergeben sich somit keine Änderungen.
Az: G 1467-2012/001-53
Fach-Info 4/2014