Checkliste Unterschiede Handelsbilanz
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Checkliste Unterschiede Handelsbilanz - Steuerbilanz nach BilMoG 1 /7 1 Unterschiede Handelsbilanz - Steuerbilanz nach BilMoG 1.1 Unterschiede nach Bilanzposition 1.2 Unterschiede bei Rückstellungen 1.3 Herstellungskosten im Handels- und Steuerrecht 1.4 Übersicht über die Teilwertabschreibungen 1.5 Übersicht über die Wertaufholung 2 Sonstige außerbilanzielle Korrekturen 1 Unterschiede Handelsbilanz - Steuerbilanz nach BilMoG 1.1 Unterschiede nach Bilanzposition Handelsbilanz Bilanzposition Aufwendungen für Ingangsetzung und Erweiterung Steuerbilanz Aktivierungsverbot (§ 248 Nr. 1 HGB) Aktivierungsverbot Ansatz mit Anschaffungs- oder Ansatz mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten Herstellungskosten s. Punkt 1.3 s. Punkt 1.3 Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Teilwertabschreibung s. Punkt 1.4 Wert s. Punkt 1.4 Wertaufholung s. Punkt 1.5 des Geschäftsbetriebs Anlagevermögen Wertaufholung s. Punkt 1.5 immaterielle Wirtschaftsgüter Ansatz mit Anschaffungskosten Ansatz mit Anschaffungskosten Planmäßige Abschreibung (§ 253 Abs. 3 S. 1, 2 nur lineare AfA möglich (§ 7 Abs. 1 EStG) HGB) selbst erstellte immaterielle Wirtschaftsgüter Aktivierungswahlrecht gem. § 248 Abs. 2 HGB Aktivierungsverbot Aktivierungsverbot für selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten u.Ä. Forderungen, Wertpapiere Ansatz mit Anschaffungs- oder Ansatz mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten Herstellungskosten s. Punkt 1.3 s. Punkt 1.3 Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Teilwertabschreibung s. Punkt 1.4 Wert s. Punkt 1.4 Wertaufholung s. Punkt 1.5 Wertaufholung s. Punkt 1.5 Vorräte Ansatz mit Anschaffungs- oder Ansatz mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten Herstellungskosten s. Punkt 1.3 s. Punkt 1.3 >siehe Tz. 1.3 Herstellungskosten im Handels- und Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Teilwertabschreibung s. Punkt 1.4 Steuerrecht Wert s. Punkt 1.4 Wertaufholung s. Punkt 1.5 Wertaufholung s. Punkt 1.5 Bewertung am Bilanzstichtag nur mit folgenden Bewertung am Bilanzstichtag gem. § 256 HGB mit Verbrauchsfolgeverfahren zulässig: folgenden Verbrauchsfolgeverfahren zulässig: · HGB · LIFO-Verfahren FIFO-Verfahren StB Harald H.Vöckel 2010 Festwertverfahren gem. R 5.4 Abs. 4 EStR · Durchschnittsbewertung gem. § 240 Abs. 4 HGB · · · Festwertverfahren gem. § 240 Abs. 3 Durchschnittsbewertung gem. R 6.8 Abs. 4 EStR · LIFO-Verfahren gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG Checkliste Unterschiede Handelsbilanz - Steuerbilanz nach BilMoG Rechnungsabgrenzungsposten für als Aufwand 2 /7 Aktivierungsverbot gem. § 250 Abs. 1 HGB Aktivierungspflicht gem. § 5 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 EStG Aktivierungsverbot gem. § 250 Abs. 1 HGB Aktivierungspflicht gem. § 5 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 EStG Disagio Aktivierungswahlrecht gem. § 250 Abs. 3 HGB Aktivierungsgebot Aktive latente Steuern Aktivierungswahlrecht gem. § 274 Abs. 1 S. 2 HGB Aktivierungsverbot Sonderposten mit Rücklageanteil Passivierungsverbot Passivierungswahlrecht Rückstellungen s. unter Punkt 1.2 s. unter Punkt 1.2 Bewertung mit Erfüllungsbetrag unter Bewertung zu den Wertverhältnissen am Berücksichtigung künftiger Preissteigerungen (§ Bilanzstichtag ohne Berücksichtigung künftiger 253 Abs. 1 S. 2 HGB) Preissteigerungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a lit. f EStG) Abzinsung bei einer Restlaufzeit von mehr als Abzinsunggem. § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG mit 5,5 %. einem Jahr mit Marktzins (§ 253 Abs. 2 HGB) Ausnahme: keine Abzinsung bei Rückstellungen, berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteuern, soweit sie auf am Abschlussstichtag auszuweisende Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens entfallen Rechnungsabgrenzungsposten für als Aufwand berücksichtige Umsatzsteuer auf am Abschlussstichtag auszuweisende oder von den Vorräten offen abgesetzte Anzahlungen deren Restlaufzeit am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate beträgt, bei verzinslichen Rückstellungen und bei Rückstellungen, die auf einer Anzahlung oder Vorauszahlung beruhen Verbindlichkeiten Bewertung mit künftigem Erfüllungsbetrag Bewertung mit Erfüllungsbetrag (auch Gesellschafterdarlehen, BFH 2009) keine Abzinsung Abzinsunggem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG mit 5,5 %. Ausnahme: keine Abzinsung bei Verbindlichkeiten, deren Restlaufzeit am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate beträgt, bei verzinslichen Verbindlichkeiten und bei Verbindlichkeiten, die auf einer Anzahlung oder Vorauszahlung beruhen Gesellschafterdarlehen auf unbest. Zeit: Laufzeit 7 Jahre ? (BFH 2009) StB Harald H.Vöckel 2010 Checkliste Unterschiede Handelsbilanz - Steuerbilanz nach BilMoG 3 /7 1.2 Unterschiede bei Rückstellungen Rückstellungen für Handelsrecht Steuerrecht Drohende Verluste Gebot gem. § 249 Abs. 1 HGB Verbot gem. § 5 Abs. 4a EStG Patentrechtsverletzungen Gebot gem. § 249 Abs. 1 HGB, solange die Gebot gem. § 5 Abs. 3 EStG, aber Auflösung nach Pflichtverletzung andauert drei Jahren, wenn keine Geltendmachung erfolgt ist Gebot gem. § 249 Abs. 1 HGB Bildung gem. § 5 Abs. 4 EStG nur, wenn Jubiläumsverpflichtungen · Dienstverhältnis mindestens 10 Jahre bestanden hat · Dienstjubiläum das Bestehen eines Dienstverhältnisses von mindestens 15 Jahren voraussetzt · · Zusage schriftlich erteilt ist Anwartschaft nach dem 31.12.1992 erworben wurde Künftige Einnahmen oder Gewinne Gebot gem. § 249 Abs. 1 HGB Bildung gem. § 5 Abs. 2a EStG erst, wenn Einnahmen oder Gewinne angefallen sind Instandhaltung bei Nachholung innerhalb von 4 bis 12 Verbot Verbot Monaten Pensionsrückstellungen Erstmaliger Ansatz im Jahr der Erteilung Gem. § 6a Abs. 2 Nr. 1 EStG frühestens in dem Bewertung mit dem nach Wirtschaftsjahr, bis zu dessen Mitte der versicherungsmathematischen Grundsätzen Anspruchsberechtigte das 28. Lebensjahr vollendet ermittelten Erfüllungsbetrag, Berücksichtigung hat oder in dessen Verlauf die Anwartschaft von Preis- und Kostensteigerungen, unverfallbar wird Abzinsungssatz wird von der Deutschen Weitere Einschränkungen nach § 6a Abs. 1 EStG Bundesbank nach Maßgabe einer Bewertung nach § 6a EStG, Rechenzinsfuß 6 % Rechtsverordnung ermittelt und monatlich bekannt gegeben wertpapiergebundene Pensionsverpflichtungen sind mit dem beizulegenden Zeitwert der Wertpapiere anzusetzen, wenn nicht die garantierte Mindestzusage diesen Wert übersteigt Verrechnung von Vermögensgegenständen, die ausschließlich der Erfüllung von Pensionsverpflichtungen dienen, mit der entsprechenden Verpflichtung nach § 246 Abs. 2 S. 2 HGB Urlaubsrückstellungen Bewertung mit Vollkosten, d.h. Einbeziehung von Bewertung mit geschuldetem Urlaubsentgelt gem. Sondervergütungen, Lohn- und H 6.11 EStH; keine Berücksichtigung von Gehaltssteigerungen, Zuführung zu Pensions- und Sondervergütungen, erwarteten Lohn- und Jubiläumsrückstellungen Gehaltssteigerungen, Zuführung zu Pensions- und Basis: tatsächliche Arbeitstage Jubiläumsrückstellungen u.Ä. Basis: reguläre Arbeitstage Rückstellungen für Geldbußen Gebot gem. § 249 Abs. 1 HGB, wenn Verbot, wenn das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Unternehmen mit Inanspruchnahme rechnen Nr. 8 S. 1 EStG greift muss StB Harald H.Vöckel 2010 Checkliste Unterschiede Handelsbilanz - Steuerbilanz nach BilMoG 4 /7 1.3 Herstellungskosten im Handels- und Steuerrecht Bestandteil Handelsbilanz Steuerbilanz Materialeinzelkosten Pflicht Pflicht Wahlrecht Pflicht Wahlrecht Pflicht Wahlrecht Wahlrecht Verbot Verbot (Rohstoffe, im Betrieb selbst gefertigte Halb- und Teilfertigerzeugnisse, Handelswaren, wiederverwendete Abfälle usw.) Fertigungseinzelkosten (den Erzeugnissen direkt zurechenbare Produktions-, WerkstattVerarbeitungslöhne inkl. Sonderzulagen, Prämien, gesetzliche Sozialabgaben usw.) Sondereinzelkosten der Fertigung (Aufwendungen für Modelle, Schablonen, Spezialwerkzeuge, Gebühren für Fertigungslizenzen usw.) = Wertuntergrenze nach § 255 Abs. 2 HGB Materialgemeinkosten (Kosten der Abteilungen Einkauf, Warenannahme, Lagerhaltung, usw., innerbetriebliche Transportkosten, Versicherungskosten) Fertigungsgemeinkosten (Abschreibungen auf benutzte Fertigungsanlagen, Kosten für Energie, Hilfsstoffe, Betriebsstoffe, Instandhaltungskosten, sonstige für die Leistung anfallende Kosten) = Wertuntergrenze nach R 6.3 EStR Allgemeine Verwaltungskosten (Gehälter, Löhne des Verwaltungsbereichs, Telefon- und Portokosten des Verwaltungsbereichs, Kosten Aufsichtsrats und der Abschlussprüfung, usw.), Aufwendungen für soziale Einrichtungen und freiwillige soziale Leistungen (Aufwendungen für Kantine, Einrichtungen zur Freizeitgestaltung, Zuwendungen anlässlich Dienstjubiläen, Betriebsausflügen, usw.) Aufwendungen für betriebliche Altersversorgung (Zuführungen zu Pensionsrückstellungen, Aufwendungen im Zusammenhang mit Pensionsund Unterstützungskassen sowie Direktversicherungen) Zinsen für Fremdkapital, zur Finanzierung der Herstellung verwendet, soweit auf Zeitraum der Herstellung entfallend Gewerbesteuer (Für Erhebungszeiträume, die vor 31.12.2007 enden) = Wertobergrenze nach § 255 Abs. 2 HGB und R 6.3 EStR Vertriebskosten (Kosten für Marktforschung, Werbung, Gehälter und Löhne Verkaufs- und Versandabteilung, vorausbezahlte Provisionen) Zinsen für Fremdkapital (das nicht speziell zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstandes verwendet wird) Außerordentliche und periodenfremde Aufwendungen, Ertragsteuern StB Harald H.Vöckel 2010 Checkliste Unterschiede Handelsbilanz - Steuerbilanz nach BilMoG 5 /7 1.4 Übersicht über die Teilwertabschreibungen Wertminderung Anlagevermögen voraussichtlich vorübergehend Handelsbilanz Steuerbilanz Bilanzierungsverbot Bilanzierungsverbot Finanzanlagen: Bilanzierungswahlrecht Anlagevermögen voraussichtlich dauernd Bilanzierungsgebot Bilanzierungsgebot Umlaufvermögen voraussichtlich vorübergehend Bilanzierungsgebot Bilanzierungsverbot Umlaufvermögen voraussichtlich dauernd Bilanzierungsgebot Bilanzierungsgebot Rechtsform Handelsrecht Steuerbilanz rechtsformunabhängig Wertaufholungsgebot Wertaufholungsgebot 1.5 Übersicht über die Wertaufholung Steuerrecht: Strenges Wertaufholungsgebot (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 und Nr. 2 S. 3 EStG) StB Harald H.Vöckel 2010 Checkliste Unterschiede Handelsbilanz - Steuerbilanz nach BilMoG 6 /7 2 Sonstige außerbilanzielle Korrekturen - Checkliste 1 Korrekturen nach § 60 Abs. 2 EStDV 2 Sonstige außerbilanzielle Korrekturen siehe Checkliste Unterschiede Handelsbilanz - Steuerbilanz. 2.1 Rechtsformübergreifende außerbilanzielle Korrekturen 2.2 Spezialvorschriften für Körperschaften 2 Sonstige außerbilanzielle Korrekturen 2.1 Rechtsformübergreifende außerbilanzielle Korrekturen +/./. negative Einkünfte aus der Beteiligung an Verlustzuweisungsgesellschaften und ähnlichen Modellen nach § 2b EStG i.V.m. § 52 Abs. 4 EStG ./. steuerfreie Einnahmen nach § 3 EStG + Ausgaben, die mit steuerfreien Einnahmen nach § 3 EStG in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (§ 3c EStG) + Schuldzinsen aus Überentnahmen (§ 4 Abs. 4a EStG) + nichtabziehbare Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 EStG + Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen (§ 4 Abs. 5b EStG) + Parteispenden (§ 4 Abs. 6 EStG) + nichtabziehbare Zuwendungen an Pensionskassen (§ 4c Abs. 2 EStG), nichtabziehbare Zuwendungen an Unterstützungskassen nach § 4d EstG, nichtabziehbare Beiträge an Pensionsfonds (§ 4e Abs. 2 EStG) + nichtabziehbare Zinsaufwendungen nach § 4h EStG (Zinsschranke) ./. / Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages nach § 7g Abs. 1 EStG n.F. und Rückgängigmachung des Abzugs eines + Investitionsabzugsbetrages im Jahr des Abzugs, wenn dieser nicht in Anspruch genommen wurde (§ 7g Abs. 3 EStG n.F.) + / Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrages im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsgutes nach § 7g ./. Abs. 2 EStG n.F. und Kürzung bei Verstoß gegen die Verbleibens- oder Nutzungsvoraussetzungen nach § 7g Abs. 4 EStG n.F. + Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG und nach § 7g Abs. 5 EStG a.F. + Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung (§ 15 Abs. 4 S. 1, 2 EStG) + Verluste aus Termingeschäften (§ 15 Abs. 4 S. 3 EStG) + Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteilig., sonst. Innengesellschaften an Kapitalges., bei denen Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen (§ 15 Abs. 4 S. 6, 7 EStG) + Mitunternehmerverluste bei beschränkter Haftung (§ 15a EStG) ./. Wertminderung von Anteilen durch Gewinnausschüttungen (§ 50c EStG i.V.m. § 52 Abs. 59 EStG) ./. durch andere Steuergesetze freigestellte Einnahmen (z.B. Investitionszulagen) + wegen mangelndem Empfängernachweis nicht zu berücksichtigende Betriebsausgaben (§ 160 AO) +/./. Korrektur von ausländischen Einkünften +/./. Korrektur um nach DBA steuerfreie Einkünfte unter Berücksichtigung von § 3c EstG nicht ausgleichsfähige und nur eingeschränkt abziehbare negative Einkünfte mit Auslandsbezug, die nicht nach DBA steuerfrei sind gem. § 2a Abs. 1 EStG + negative Einkünfte mit Auslandsbezug, die nach § 2a Abs. 1, 2 EStG abgezogen wurden (§ 2a Abs. 3, 4 EStG i.V.m. § 52 Abs. 3 EstG Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG, Aufstockungsbetrag nach § 12 Abs. 1 AStG ./. ausländische Steuern nach § 12 Abs. 3 AStG i.V.m. § 34c Abs. 2, 3 und 6 EstG, Berichtigungsbetrag nach § 1 AStG StB Harald H.Vöckel 2010 Checkliste Unterschiede Handelsbilanz - Steuerbilanz nach BilMoG +/./. 7 /7 Korrektur bei Umwandlung + Übernahmeverlust nach § 4 Abs. 6 UmwStG ./. Übernahmegewinn nach § 4 Abs. 7 UmwStG 2.2 Spezialvorschriften für Körperschaften + verdeckte Gewinnausschüttungen (§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG) ./. Gewinnerhöhungen, die im Zusammenhang mit bereits in vorangegangenen VZ versteuerten vGA stehen ./. verdeckte Einlagen (§ 8 Abs. 3 S. 3 KStG) + nicht ausgleichsfähige Verluste nach § 8 Abs. 4 S. 4 KStG i.V.m. § 34 Abs. 6 S. 4 KStG + Vergütungen für die Gesellschafter-Fremdfinanzierung (§ 8a KStG a.F.) + nichtabziehbare Zinsaufwendungen nach § 8a KStG n.F. i.V.m. § 4h EStG (Zinsschranke) ./. Bezüge aus Beteiligungen an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen (§ 8b Abs. 1 KStG) ./. Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung nach § 8b Abs. 2 KStG + 5 % des Gewinnes nach § 8b Abs. 2 KStG als nichtabziehbare Aufwendungen (§ 8b Abs. 3 KStG) + nichtabziehbare Aufwendungen für die Erfüllung satzungsmäßiger Zwecke (§ 10 Nr. 1 KStG) + Steuern vom Einkommen, sonstige Personensteuern und Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen oder vGA sind sowie Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nrn. 1 - 4, 7, Abs. 7 EStG gilt sowie die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen (§ 10 Nr. 2 KStG) + in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt sowie Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit diese nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen (§ 10 Nr. 3 KStG) + 50 % der Vergütungen jeder Art, die an Mitglieder des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats oder andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragten Personen gewährt werden (§ 10 Nr. 4 KStG) + Abschreibungsverluste von Wohnungsunternehmen nach § 13 Abs. 3 KStG +/./. Korrekturen bei Organschaft i.S.v. §§ 14, 17, 18 KStG, z.B. bei Gewinnabführungsverträgen, Ausgleichszahlungen (§ 16 KStG) und Verlustübernahmen ./. ausländische Steuern (§ 26 Abs. 6 KStG) ./. Körperschaftsteuerguthaben nach § 37 Abs. 1 KStG + / Gewinnmimderungen und Erträge der Körperschaft, die sich aus § 37 Abs. 5 KStG ergeben ./. + / Übernahmeverlust bzw. -gewinn nach § 12 Abs. 2 UmwStG ./. StB Harald H.Vöckel 2010