Checkliste Unterschiede Handelsbilanz

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Checkliste Unterschiede Handelsbilanz
Checkliste Unterschiede Handelsbilanz - Steuerbilanz nach BilMoG
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1 Unterschiede Handelsbilanz - Steuerbilanz nach BilMoG
1.1 Unterschiede nach Bilanzposition
1.2 Unterschiede bei Rückstellungen
1.3 Herstellungskosten im Handels- und Steuerrecht
1.4 Übersicht über die Teilwertabschreibungen
1.5 Übersicht über die Wertaufholung
2 Sonstige außerbilanzielle Korrekturen
1 Unterschiede Handelsbilanz - Steuerbilanz nach BilMoG
1.1 Unterschiede nach Bilanzposition
Handelsbilanz
Bilanzposition
Aufwendungen für Ingangsetzung und Erweiterung
Steuerbilanz
Aktivierungsverbot (§ 248 Nr. 1 HGB)
Aktivierungsverbot
Ansatz mit Anschaffungs- oder
Ansatz mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten
Herstellungskosten s. Punkt 1.3
s. Punkt 1.3
Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden
Teilwertabschreibung s. Punkt 1.4
Wert s. Punkt 1.4
Wertaufholung s. Punkt 1.5
des Geschäftsbetriebs
Anlagevermögen
Wertaufholung s. Punkt 1.5
immaterielle Wirtschaftsgüter
Ansatz mit Anschaffungskosten
Ansatz mit Anschaffungskosten
Planmäßige Abschreibung (§ 253 Abs. 3 S. 1, 2
nur lineare AfA möglich (§ 7 Abs. 1 EStG)
HGB)
selbst erstellte immaterielle Wirtschaftsgüter
Aktivierungswahlrecht gem. § 248 Abs. 2 HGB
Aktivierungsverbot
Aktivierungsverbot für selbst geschaffene Marken,
Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten u.Ä.
Forderungen, Wertpapiere
Ansatz mit Anschaffungs- oder
Ansatz mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten
Herstellungskosten s. Punkt 1.3
s. Punkt 1.3
Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden
Teilwertabschreibung s. Punkt 1.4
Wert s. Punkt 1.4
Wertaufholung s. Punkt 1.5
Wertaufholung s. Punkt 1.5
Vorräte
Ansatz mit Anschaffungs- oder
Ansatz mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten
Herstellungskosten s. Punkt 1.3
s. Punkt 1.3
>siehe Tz. 1.3 Herstellungskosten im Handels- und
Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden
Teilwertabschreibung s. Punkt 1.4
Steuerrecht
Wert s. Punkt 1.4
Wertaufholung s. Punkt 1.5
Wertaufholung s. Punkt 1.5
Bewertung am Bilanzstichtag nur mit folgenden
Bewertung am Bilanzstichtag gem. § 256 HGB mit Verbrauchsfolgeverfahren zulässig:
folgenden Verbrauchsfolgeverfahren zulässig:
·
HGB
·
LIFO-Verfahren
FIFO-Verfahren
StB Harald H.Vöckel 2010
Festwertverfahren gem. R 5.4 Abs. 4
EStR
·
Durchschnittsbewertung gem. § 240
Abs. 4 HGB
·
·
·
Festwertverfahren gem. § 240 Abs. 3
Durchschnittsbewertung gem. R 6.8 Abs.
4 EStR
·
LIFO-Verfahren gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2a
EStG
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Rechnungsabgrenzungsposten für als Aufwand
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Aktivierungsverbot gem. § 250 Abs. 1 HGB
Aktivierungspflicht gem. § 5 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 EStG
Aktivierungsverbot gem. § 250 Abs. 1 HGB
Aktivierungspflicht gem. § 5 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 EStG
Disagio
Aktivierungswahlrecht gem. § 250 Abs. 3 HGB
Aktivierungsgebot
Aktive latente Steuern
Aktivierungswahlrecht gem. § 274 Abs. 1 S. 2 HGB Aktivierungsverbot
Sonderposten mit Rücklageanteil
Passivierungsverbot
Passivierungswahlrecht
Rückstellungen
s. unter Punkt 1.2
s. unter Punkt 1.2
Bewertung mit Erfüllungsbetrag unter
Bewertung zu den Wertverhältnissen am
Berücksichtigung künftiger Preissteigerungen (§
Bilanzstichtag ohne Berücksichtigung künftiger
253 Abs. 1 S. 2 HGB)
Preissteigerungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a lit. f EStG)
Abzinsung bei einer Restlaufzeit von mehr als
Abzinsunggem. § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG mit 5,5 %.
einem Jahr mit Marktzins (§ 253 Abs. 2 HGB)
Ausnahme: keine Abzinsung bei Rückstellungen,
berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteuern, soweit sie
auf am Abschlussstichtag auszuweisende
Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens entfallen
Rechnungsabgrenzungsposten für als Aufwand
berücksichtige Umsatzsteuer auf am
Abschlussstichtag auszuweisende oder von den
Vorräten offen abgesetzte Anzahlungen
deren Restlaufzeit am Bilanzstichtag weniger als 12
Monate beträgt, bei verzinslichen Rückstellungen
und bei Rückstellungen, die auf einer Anzahlung
oder Vorauszahlung beruhen
Verbindlichkeiten
Bewertung mit künftigem Erfüllungsbetrag
Bewertung mit Erfüllungsbetrag
(auch Gesellschafterdarlehen, BFH 2009)
keine Abzinsung
Abzinsunggem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG mit 5,5 %.
Ausnahme: keine Abzinsung bei Verbindlichkeiten,
deren Restlaufzeit am Bilanzstichtag weniger als 12
Monate beträgt, bei verzinslichen Verbindlichkeiten
und bei Verbindlichkeiten, die auf einer Anzahlung
oder Vorauszahlung beruhen
Gesellschafterdarlehen auf unbest. Zeit: Laufzeit 7
Jahre ? (BFH 2009)
StB Harald H.Vöckel 2010
Checkliste Unterschiede Handelsbilanz - Steuerbilanz nach BilMoG
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1.2 Unterschiede bei Rückstellungen
Rückstellungen für
Handelsrecht
Steuerrecht
Drohende Verluste
Gebot gem. § 249 Abs. 1 HGB
Verbot gem. § 5 Abs. 4a EStG
Patentrechtsverletzungen
Gebot gem. § 249 Abs. 1 HGB, solange die
Gebot gem. § 5 Abs. 3 EStG, aber Auflösung nach
Pflichtverletzung andauert
drei Jahren, wenn keine Geltendmachung erfolgt ist
Gebot gem. § 249 Abs. 1 HGB
Bildung gem. § 5 Abs. 4 EStG nur, wenn
Jubiläumsverpflichtungen
·
Dienstverhältnis mindestens 10 Jahre
bestanden hat
·
Dienstjubiläum das Bestehen eines
Dienstverhältnisses von mindestens 15
Jahren voraussetzt
·
·
Zusage schriftlich erteilt ist
Anwartschaft nach dem 31.12.1992
erworben wurde
Künftige Einnahmen oder Gewinne
Gebot gem. § 249 Abs. 1 HGB
Bildung gem. § 5 Abs. 2a EStG erst, wenn
Einnahmen oder Gewinne angefallen sind
Instandhaltung bei Nachholung innerhalb von 4 bis 12 Verbot
Verbot
Monaten
Pensionsrückstellungen
Erstmaliger Ansatz im Jahr der Erteilung
Gem. § 6a Abs. 2 Nr. 1 EStG frühestens in dem
Bewertung mit dem nach
Wirtschaftsjahr, bis zu dessen Mitte der
versicherungsmathematischen Grundsätzen
Anspruchsberechtigte das 28. Lebensjahr vollendet
ermittelten Erfüllungsbetrag, Berücksichtigung
hat oder in dessen Verlauf die Anwartschaft
von Preis- und Kostensteigerungen,
unverfallbar wird
Abzinsungssatz wird von der Deutschen
Weitere Einschränkungen nach § 6a Abs. 1 EStG
Bundesbank nach Maßgabe einer
Bewertung nach § 6a EStG, Rechenzinsfuß 6 %
Rechtsverordnung ermittelt und monatlich
bekannt gegeben
wertpapiergebundene Pensionsverpflichtungen
sind mit dem beizulegenden Zeitwert der
Wertpapiere anzusetzen, wenn nicht die
garantierte Mindestzusage diesen Wert übersteigt
Verrechnung von Vermögensgegenständen, die
ausschließlich der Erfüllung von
Pensionsverpflichtungen dienen, mit der
entsprechenden Verpflichtung nach § 246 Abs. 2
S. 2 HGB
Urlaubsrückstellungen
Bewertung mit Vollkosten, d.h. Einbeziehung von
Bewertung mit geschuldetem Urlaubsentgelt gem.
Sondervergütungen, Lohn- und
H 6.11 EStH; keine Berücksichtigung von
Gehaltssteigerungen, Zuführung zu Pensions- und Sondervergütungen, erwarteten Lohn- und
Jubiläumsrückstellungen
Gehaltssteigerungen, Zuführung zu Pensions- und
Basis: tatsächliche Arbeitstage
Jubiläumsrückstellungen u.Ä.
Basis: reguläre Arbeitstage
Rückstellungen für Geldbußen
Gebot gem. § 249 Abs. 1 HGB, wenn
Verbot, wenn das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1
Unternehmen mit Inanspruchnahme rechnen
Nr. 8 S. 1 EStG greift
muss
StB Harald H.Vöckel 2010
Checkliste Unterschiede Handelsbilanz - Steuerbilanz nach BilMoG
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1.3 Herstellungskosten im Handels- und Steuerrecht
Bestandteil
Handelsbilanz
Steuerbilanz
Materialeinzelkosten
Pflicht
Pflicht
Wahlrecht
Pflicht
Wahlrecht
Pflicht
Wahlrecht
Wahlrecht
Verbot
Verbot
(Rohstoffe, im Betrieb selbst gefertigte Halb- und
Teilfertigerzeugnisse, Handelswaren, wiederverwendete Abfälle usw.)
Fertigungseinzelkosten
(den Erzeugnissen direkt zurechenbare Produktions-, WerkstattVerarbeitungslöhne inkl. Sonderzulagen, Prämien, gesetzliche
Sozialabgaben usw.)
Sondereinzelkosten der Fertigung
(Aufwendungen für Modelle, Schablonen, Spezialwerkzeuge, Gebühren
für Fertigungslizenzen usw.)
= Wertuntergrenze
nach § 255 Abs. 2 HGB
Materialgemeinkosten
(Kosten der Abteilungen Einkauf, Warenannahme, Lagerhaltung, usw.,
innerbetriebliche Transportkosten, Versicherungskosten)
Fertigungsgemeinkosten
(Abschreibungen auf benutzte Fertigungsanlagen, Kosten für Energie,
Hilfsstoffe, Betriebsstoffe, Instandhaltungskosten, sonstige für die
Leistung anfallende Kosten)
= Wertuntergrenze
nach R 6.3 EStR
Allgemeine Verwaltungskosten
(Gehälter, Löhne des Verwaltungsbereichs, Telefon- und Portokosten des
Verwaltungsbereichs, Kosten Aufsichtsrats und der Abschlussprüfung, usw.),
Aufwendungen für soziale Einrichtungen und freiwillige soziale Leistungen
(Aufwendungen für Kantine, Einrichtungen zur Freizeitgestaltung, Zuwendungen anlässlich
Dienstjubiläen, Betriebsausflügen, usw.)
Aufwendungen für betriebliche Altersversorgung
(Zuführungen zu Pensionsrückstellungen, Aufwendungen im Zusammenhang mit Pensionsund Unterstützungskassen sowie Direktversicherungen)
Zinsen für Fremdkapital, zur Finanzierung der Herstellung
verwendet, soweit auf Zeitraum der Herstellung entfallend
Gewerbesteuer (Für Erhebungszeiträume, die vor 31.12.2007 enden)
= Wertobergrenze nach § 255 Abs. 2 HGB und R 6.3 EStR
Vertriebskosten
(Kosten für Marktforschung, Werbung, Gehälter und Löhne Verkaufs- und
Versandabteilung, vorausbezahlte Provisionen)
Zinsen für Fremdkapital (das nicht speziell zur Finanzierung der Herstellung eines
Vermögensgegenstandes verwendet wird)
Außerordentliche und periodenfremde Aufwendungen,
Ertragsteuern
StB Harald H.Vöckel 2010
Checkliste Unterschiede Handelsbilanz - Steuerbilanz nach BilMoG
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1.4 Übersicht über die Teilwertabschreibungen
Wertminderung
Anlagevermögen voraussichtlich vorübergehend
Handelsbilanz
Steuerbilanz
Bilanzierungsverbot
Bilanzierungsverbot
Finanzanlagen: Bilanzierungswahlrecht
Anlagevermögen voraussichtlich dauernd
Bilanzierungsgebot
Bilanzierungsgebot
Umlaufvermögen voraussichtlich vorübergehend
Bilanzierungsgebot
Bilanzierungsverbot
Umlaufvermögen voraussichtlich dauernd
Bilanzierungsgebot
Bilanzierungsgebot
Rechtsform
Handelsrecht
Steuerbilanz
rechtsformunabhängig
Wertaufholungsgebot
Wertaufholungsgebot
1.5 Übersicht über die Wertaufholung
Steuerrecht: Strenges Wertaufholungsgebot (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 und Nr. 2 S. 3 EStG)
StB Harald H.Vöckel 2010
Checkliste Unterschiede Handelsbilanz - Steuerbilanz nach BilMoG
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2 Sonstige außerbilanzielle Korrekturen - Checkliste
1 Korrekturen nach § 60 Abs. 2 EStDV
2 Sonstige außerbilanzielle Korrekturen
siehe Checkliste Unterschiede Handelsbilanz - Steuerbilanz.
2.1 Rechtsformübergreifende außerbilanzielle Korrekturen
2.2 Spezialvorschriften für Körperschaften
2 Sonstige außerbilanzielle Korrekturen
2.1 Rechtsformübergreifende außerbilanzielle Korrekturen
+/./. negative Einkünfte aus der Beteiligung an Verlustzuweisungsgesellschaften und ähnlichen Modellen nach § 2b EStG i.V.m. § 52 Abs. 4
EStG
./.
steuerfreie Einnahmen nach § 3 EStG
+
Ausgaben, die mit steuerfreien Einnahmen nach § 3 EStG in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (§ 3c EStG)
+
Schuldzinsen aus Überentnahmen (§ 4 Abs. 4a EStG)
+
nichtabziehbare Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 EStG
+
Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen (§ 4 Abs. 5b EStG)
+
Parteispenden (§ 4 Abs. 6 EStG)
+
nichtabziehbare Zuwendungen an Pensionskassen (§ 4c Abs. 2 EStG), nichtabziehbare Zuwendungen an Unterstützungskassen nach § 4d EstG,
nichtabziehbare Beiträge an Pensionsfonds (§ 4e Abs. 2 EStG)
+
nichtabziehbare Zinsaufwendungen nach § 4h EStG (Zinsschranke)
./. / Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages nach § 7g Abs. 1 EStG n.F. und Rückgängigmachung des Abzugs eines
+
Investitionsabzugsbetrages im Jahr des Abzugs, wenn dieser nicht in Anspruch genommen wurde (§ 7g Abs. 3 EStG n.F.)
+ / Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrages im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsgutes nach § 7g
./.
Abs. 2 EStG n.F. und Kürzung bei Verstoß gegen die Verbleibens- oder Nutzungsvoraussetzungen nach § 7g Abs. 4 EStG n.F.
+
Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG und nach § 7g Abs. 5 EStG a.F.
+
Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung (§ 15 Abs. 4 S. 1, 2 EStG)
+
Verluste aus Termingeschäften (§ 15 Abs. 4 S. 3 EStG)
+
Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteilig., sonst. Innengesellschaften an Kapitalges., bei denen Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen (§ 15 Abs. 4 S. 6, 7 EStG)
+
Mitunternehmerverluste bei beschränkter Haftung (§ 15a EStG)
./.
Wertminderung von Anteilen durch Gewinnausschüttungen (§ 50c EStG i.V.m. § 52 Abs. 59 EStG)
./.
durch andere Steuergesetze freigestellte Einnahmen (z.B. Investitionszulagen)
+
wegen mangelndem Empfängernachweis nicht zu berücksichtigende Betriebsausgaben (§ 160 AO)
+/./.
Korrektur von ausländischen Einkünften
+/./.
Korrektur um nach DBA steuerfreie Einkünfte unter Berücksichtigung von § 3c EstG
nicht ausgleichsfähige und nur eingeschränkt abziehbare negative Einkünfte mit Auslandsbezug, die nicht nach DBA steuerfrei sind gem. § 2a Abs. 1 EStG
+
negative Einkünfte mit Auslandsbezug, die nach § 2a Abs. 1, 2 EStG abgezogen wurden (§ 2a Abs. 3, 4 EStG i.V.m. § 52 Abs. 3 EstG
Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG, Aufstockungsbetrag nach § 12 Abs. 1 AStG
./.
ausländische Steuern nach § 12 Abs. 3 AStG i.V.m. § 34c Abs. 2, 3 und 6 EstG, Berichtigungsbetrag nach § 1 AStG
StB Harald H.Vöckel 2010
Checkliste Unterschiede Handelsbilanz - Steuerbilanz nach BilMoG
+/./.
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Korrektur bei Umwandlung
+
Übernahmeverlust nach § 4 Abs. 6 UmwStG
./.
Übernahmegewinn nach § 4 Abs. 7 UmwStG
2.2 Spezialvorschriften für Körperschaften
+
verdeckte Gewinnausschüttungen (§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG)
./.
Gewinnerhöhungen, die im Zusammenhang mit bereits in vorangegangenen VZ versteuerten vGA stehen
./.
verdeckte Einlagen (§ 8 Abs. 3 S. 3 KStG)
+
nicht ausgleichsfähige Verluste nach § 8 Abs. 4 S. 4 KStG i.V.m. § 34 Abs. 6 S. 4 KStG
+
Vergütungen für die Gesellschafter-Fremdfinanzierung (§ 8a KStG a.F.)
+
nichtabziehbare Zinsaufwendungen nach § 8a KStG n.F. i.V.m. § 4h EStG (Zinsschranke)
./.
Bezüge aus Beteiligungen an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen (§ 8b Abs. 1 KStG)
./.
Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung nach § 8b Abs. 2 KStG
+
5 % des Gewinnes nach § 8b Abs. 2 KStG als nichtabziehbare Aufwendungen (§ 8b Abs. 3 KStG)
+
nichtabziehbare Aufwendungen für die Erfüllung satzungsmäßiger Zwecke (§ 10 Nr. 1 KStG)
+
Steuern vom Einkommen, sonstige Personensteuern und Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen oder vGA sind sowie Vorsteuerbeträge auf
Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nrn. 1 - 4, 7, Abs. 7 EStG gilt sowie die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen (§ 10
Nr. 2 KStG)
+
in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt sowie
Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit diese nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens
dienen (§ 10 Nr. 3 KStG)
+
50 % der Vergütungen jeder Art, die an Mitglieder des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats oder andere mit der Überwachung der Geschäftsführung
beauftragten Personen gewährt werden (§ 10 Nr. 4 KStG)
+
Abschreibungsverluste von Wohnungsunternehmen nach § 13 Abs. 3 KStG
+/./. Korrekturen bei Organschaft i.S.v. §§ 14, 17, 18 KStG, z.B. bei Gewinnabführungsverträgen, Ausgleichszahlungen (§ 16 KStG) und Verlustübernahmen
./.
ausländische Steuern (§ 26 Abs. 6 KStG)
./.
Körperschaftsteuerguthaben nach § 37 Abs. 1 KStG
+ / Gewinnmimderungen und Erträge der Körperschaft, die sich aus § 37 Abs. 5 KStG ergeben
./.
+ / Übernahmeverlust bzw. -gewinn nach § 12 Abs. 2 UmwStG
./.
StB Harald H.Vöckel 2010