Rundschreiben 2/2007 (BA)

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Rundschreiben 2/2007 (BA)
07.02.2007
GZ: BA 27-GS 4001-2005/0005 (Bitte stets angeben)
Rundschreiben 2/2007 (BA)
An alle Kreditinstitute und
an alle Finanzdienstleistungsinstitute der Gruppen I, II und IIIa
in der Bundesrepublik Deutschland
I.
In einer Mehrzahl unterschiedlicher Fallgestaltungen geben Institute gegenüber Anlegern rechtlich verbindliche Mindestzahlungszusagen für
bestimmte Anlageprodukte ab. Zu den Fragen, in welchem Umfang für
derartige Mindestzahlungszusagen Eigenmittel vorzuhalten sind und wie
Mindestzahlungszusagen bei den Großkredit- und Millionenkreditvorschriften zu behandeln sind, nehme ich nachfolgend Stellung. Das vorliegende Rundschreiben beschreibt damit die Maßstäbe, die ich in Bezug
auf derartige Mindestzahlungszusagen für die Beurteilung der Einhaltung
der Anforderungen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes
(KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.09.1998 (BGBl. I
S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17.11.2006
(BGBl. I S. 2606), im Falle von Kapitalanlagegesellschaften unter Berücksichtigung der Anforderungen nach § 11 des Investmentgesetzes
(InvG) vom 15.12.2003 (BGBl. I S. 2676), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17.11.2006 (BGBl. I S. 2606), im Regelfall anlege.
Das BAKred-Rundschreiben 12/2001 vom 20.12.2001 (Az.: I 5 - A 231 21/2000) hebe ich auf.
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Ich weise darauf hin, dass ich die nachstehenden Regelungen einer
Überprüfung und erforderlichenfalls Anpassung unterziehen werde, sofern Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen auf Ebene der
Europäischen Union den Anwendungsbereich des vorliegenden Rundschreibens tangieren.
II.
Gegenstand dieses Rundschreibens bilden die folgenden drei Fallgruppen
von Mindestzahlungszusagen:
1.
Mindestzahlungszusagen im Rahmen der Ansparphase von Altersvorsorgeverträgen nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz,
2.
Mindestzahlungszusagen im Rahmen von so genannten „echten
Garantiefonds“,
3.
Mindestzahlungszusagen im Rahmen von so genannten „Fondsdepots“.
Als Mindestzahlungszusage im Sinne der vorstehenden Aufzählung wird
die Gesamtheit aus einer oder mehreren Einzelmindestzahlungszusagen
verstanden.
Eine Einzelmindestzahlungszusage ist das rechtlich verbindliche Leistungsversprechen gegenüber einem Anleger, an ihn zu einem bestimmten oder bestimmbaren zukünftigen Zeitpunkt mindestens einen bestimmten oder bestimmbaren Betrag zu leisten. Sie ist charakterisiert
durch ihren Fälligkeitszeitpunkt und den Mindestbetrag. Der Fälligkeitszeitpunkt bezeichnet den Zeitpunkt, für den das Institut eine Zahlung
zugesagt hat für den Fall, dass es aus dem Leistungsversprechen in Anspruch genommen wird. Der Mindestbetrag bezeichnet den Betrag, den
der Anleger nach der Zahlungszusage des Instituts zum Fälligkeitszeitpunkt mindestens beanspruchen kann.
Eine unbedingte Einzelmindestzahlungszusage ist eine Einzelmindestzahlungszusage, für die zum Betrachtungszeitpunkt der Fälligkeitszeitpunkt bekannt ist und der Mindestbetrag abschließend in Währungseinheiten bestimmt ist.
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Sieht eine Einzelmindestzahlungszusage die Anrechnung zwischenzeitlich
erfolgender Ausschüttungen auf den Mindestbetrag vor, so steht eine
zum Betrachtungszeitpunkt bestehende Unsicherheit über die Höhe der
Ausschüttung der Einstufung der Einzelmindestzahlungszusage als unbedingte Einzelmindestzahlungszusage nicht entgegen. Dies schließt
auch den Fall ein, dass der Mindestbetrag um einen Betrag vermindert
wird, der sich durch Aufzinsung des Ausschüttungsbetrags mit einem in
den Vertragsbedingungen spezifizierten Zinssatz ergibt.
Mindestzahlungszusagen gemäß Nr. 1 sind unbedingte Einzelmindestzahlungszusagen. Die unbedingte Einzelmindestzahlungszusage kommt
zustande, indem der Anbieter eines Altersvorsorgevertrags die Zusage
nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26.06.2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 05.07.2004 (BGBl. I S. 1427),
abgibt, dass zu Beginn der Auszahlungsphase als Fälligkeitszeitpunkt ein
Mindestbetrag gewährt wird, der sich als Summe der bis zum Betrachtungszeitpunkt eingezahlten Altersvorsorgebeiträge zuzüglich der erhaltenen Altersvorsorgezulagen abzüglich etwaiger zur Absicherung der
verminderten Erwerbsfähigkeit oder Dienstunfähigkeit oder zur Hinterbliebenenabsicherung aufgewendeter Beitragsanteile errechnet.
Hier sind drei Fallgruppen zu unterscheiden:
(a)
Die Zusage wird für ein Bankguthaben mit Zinsansammlung beim
Anbieter selbst abgegeben.
(b)
Die Zusage wird für eine bei einem Dritten getätigte Anlage abgegeben.
(c)
Die Zusage wird für eine selbst verwaltete Anlage in Anteilen an
thesaurierenden Investmentfonds oder an ausschüttenden Investmentfonds mit kostenfreier unverzüglicher Wiederanlage abgegeben.
Mindestzahlungszusagen gemäß Nr. 2 werden von Kapitalanlagegesellschaften Anlegern gegenüber abgegeben. Die Mindestzahlungszusage
bezieht sich auf einen vom Anleger gehaltenen Anteil an einem Sondervermögen, welches die Kapitalanlagegesellschaft verwaltet. Der Mindestbetrag entspricht in diesem Fall dem Mindestrücknahmewert.
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Hier sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden:
(a)
Die Mindestzahlungszusage setzt sich allein aus unbedingten Einzelmindestzahlungszusagen zusammen, und eine mehr als einmalige Inanspruchnahme der Kapitalanlagegesellschaft aus einem bestimmten Anteil, auf den sich die Mindestzahlungszusage bezieht,
ist ausgeschlossen.
(b)
Alle sonstigen Fälle.
Mindestzahlungszusagen gemäß Nr. 3 werden von Kapitalanlagegesellschaften Anlegern gegenüber abgegeben. Die Mindestzahlungszusage
bezieht sich auf Anteile, die nach den Vorschriften des Investmentgesetzes oder von einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben
worden sind und für die die Kapitalanlagegesellschaft die Verwaltung
und die Verwahrung für den Anleger übernimmt. Als Mindestzahlungszusage gemäß Nr. 3 gilt zudem eine Mindestzahlungszusage in Bezug auf
Anteile, deren Verwahrung durch ein Institut erfolgt, das derselben Institutsgruppe gemäß § 10a Abs. 1 oder 2 KWG oder derselben Finanzholding-Gruppe gemäß § 10a Abs. 3 KWG wie die die Mindestzahlungszusage abgebende Kapitalanlagegesellschaft angehört. Der Mindestbetrag ist hier der Betrag, den der Anleger zum Fälligkeitszeitpunkt in Bezug auf die Gesamtheit der Anteile mindestens beanspruchen kann.
Hier sind drei Fallgruppen (a1), (a2) und (b) zu unterscheiden, wobei die
Voraussetzung zu (a) sowohl für die Fallgruppe (a1) als auch die Fallgruppe (a2) gilt:
(a)
Der die Mindestzahlungszusage der Kapitalanlagegesellschaft begründende Vertrag zwischen Kapitalanlagegesellschaft und Anleger
sieht eine Verwaltung der Anteile dergestalt vor, dass die Kapitalanlagegesellschaft das Risikoprofil des angelegten Vermögens als
Ganzes über die Zusammensetzung des Fondsdepots wesentlich
bestimmen kann.
(a1) Die Mindestzahlungszusage setzt sich allein aus unbedingten
Einzelmindestzahlungszusagen zusammen, und eine mehr als
einmalige Inanspruchnahme der Kapitalanlagegesellschaft
aus der Mindestzahlungszusage ist ausgeschlossen. Im Falle
von Einzahlplänen, die Einzahlungen des Anlegers noch nach
dem Betrachtungszeitpunkt vorsehen, existiert zudem keine
Einzelmindestzahlungszusage, mit der dem Anleger in Bezug
auf seine zukünftig noch zu leistenden Einzahlungen ein Mindestbetrag zugesichert wird, der die Summe der von ihm
noch zu leistenden Einzahlungen übersteigt.
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(a2) Alle sonstigen Fälle.
(b)
Der die Mindestzahlungszusage der Kapitalanlagegesellschaft begründende Vertrag zwischen Kapitalanlagegesellschaft und Anleger
sieht keine Verwaltung der Anteile dergestalt vor, dass die Kapitalanlagegesellschaft das Risikoprofil des angelegten Vermögens als
Ganzes über die Zusammensetzung des Fondsdepots wesentlich
bestimmen kann.
III.
Mindestzahlungszusagen gemäß Nr. 1, Fallgruppe (a) entsprechen der
üblichen Rückzahlungszusage, die jedes das Einlagengeschäft betreibende Institut abgibt. Eine Unterlegungspflicht mit Eigenmitteln besteht
nicht.
Mindestzahlungszusagen gemäß Nr. 1, Fallgruppe (a) sind dementsprechend auch nicht als Kredite im Sinne der Großkredit- und Millionenkreditvorschriften (§§ 13 bis 13b und 14 KWG) zu berücksichtigen.
IV.
Mindestzahlungszusagen gemäß Nr. 1, Fallgruppe (b) und gemäß Nr. 3,
Fallgruppe (b) begründen eine außerbilanzielle Adressenausfallrisikoposition im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 der Solvabilitätsverordnung (SolvV)
vom 14.12.2006 (BGBl. I S. 2926). Der Positionswert entspricht dem
Mindestbetrag.1
Mindestzahlungszusagen gemäß Nr. 1, Fallgruppe (b) und gemäß Nr. 3,
Fallgruppe (b) stellen dabei Kredite im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 3
Nr. 15 KWG (außerbilanzielle Geschäfte, sofern sie einem Adressenausfallrisiko unterliegen) dar. Die Bemessungsgrundlage für die Berücksichtigung im Rahmen der Großkredit- und Millionenkreditvorschriften ist
gemäß § 2 Nr. 7 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
(GroMiKV) vom 14.12.2006 (BGBl. I S. 3065) der Kapitalbetrag, für den
das Institut einzustehen hat, in Ermangelung eines solchen der Buchwert. Die Bemessungsgrundlage entspricht damit auch nach den Groß1
Soweit im vorliegenden Rundschreiben die Begriffe „Positionswert“ oder „Risikogewicht“ verwendet
werden, steht der Begriff je nach dem nach Abschnitt VII. dieses Rundschreibens vorliegenden Fall
entweder für den KSA-Positionswert bzw. das KSA-Risikogewicht oder den IRBA-Positionswert bzw. das
IRBA-Risikogewicht.
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kredit- und Millionenkreditvorschriften dem Mindestbetrag. Bei der Mindestzahlungszusage gemäß Nr. 1, Fallgruppe (b) ist der jeweilige Dritte
als Kreditnehmer zu fingieren. Bei der Mindestzahlungszusage gemäß
Nr. 3, Fallgruppe (b) ist das jeweilige Sondervermögen als Kreditnehmer
zu fingieren.
V.
Mindestzahlungszusagen gemäß Nr. 1, Fallgruppe (c), gemäß Nr. 2, Fallgruppe (a) sowie gemäß Nr. 3, Fallgruppe (a1) sind als Adressenausfallrisikopositionen zu berücksichtigen. Das durch die Mindestzahlungszusage für das betreffende Institut begründete Risiko kann nur im Zusammenhang mit dem Marktwert und der Zusammensetzung der die Mindestzahlungszusage primär deckenden Vermögensgegenstände beurteilt
werden. Der Positionswert für die Mindestzahlungszusage beträgt daher

B
M 
max 0;
− 2,33σ  ;
( t −1) / 12
e
 (1 + r )

das zugehörige Risikogewicht beträgt 1250 %.
Hierbei bezeichnen:
i.
B die nachfolgend näher bestimmte Zusagesumme,
ii.
r einen nachfolgend näher bestimmten Zinssatz,
iii.
t einen nachfolgend näher bestimmten Zeitraum,
iv.
M den nachfolgend näher bestimmten aktuellen Marktwert,
v.
e die Euler’sche Zahl und
vi.
σ die nachfolgend näher bestimmte 1-Monats-Standardabweichung
der relativen Wertänderungen.2
Soweit Drohverlustrückstellungen ergebniswirksam gebildet wurden,
können diese von dem Positionswert abgesetzt werden.
2
Beträgt der Zeitraum t weniger als einen Monat, so ist die Standardabweichung finanzmathematisch
angemessen anzupassen.
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Die Zusagesumme B ist für Mindestzahlungszusagen gemäß Nr. 1, Fallgruppe (c) und gemäß Nr. 3, Fallgruppe (a1) der Mindestbetrag. Für
Mindestzahlungszusagen gemäß Nr. 2, Fallgruppe (a) bestimmt sie sich
als das Produkt aus dem Mindestrücknahmewert (pro Anteil) und der
Anzahl der umlaufenden Anteile. Existieren bei Mindestzahlungszusagen
gemäß Nr. 2, Fallgruppe (a) oder gemäß Nr. 3, Fallgruppe (a1) zu einem
gegebenen Betrachtungszeitpunkt mehrere unterschiedliche unbedingte
Einzelmindestzahlungszusagen parallel, so wird die Größe B durch diejenige unbedingte Einzelmindestzahlungszusage determiniert, für die der
Ausdruck B / (1+r)(t-1)/12 den maximalen Wert annimmt.
Der Zinssatz r (p.a.) ist - nach Maßgabe des Fälligkeitszeitpunkts der
Einzelmindestzahlungszusage - der Zinsstrukturkurve für Anleihen von
Zentralregierungen mit höchster Bonität in derjenigen Währung, in der
die Zusagesumme denominiert ist, zu entnehmen. Existieren bei Mindestzahlungszusagen gemäß Nr. 2, Fallgruppe (a) oder gemäß Nr. 3,
Fallgruppe (a1) zu einem gegebenen Betrachtungszeitpunkt mehrere
unterschiedliche unbedingte Einzelmindestzahlungszusagen parallel, so
wird die Größe r durch diejenige unbedingte Einzelmindestzahlungszusage determiniert, für die der Ausdruck B / (1+r)(t-1)/12 den maximalen
Wert annimmt.
Der Zeitraum t bestimmt sich als die in Monaten ausgedrückte Zeitspanne zwischen dem Betrachtungszeitpunkt und dem Fälligkeitszeitpunkt.
Existieren bei Mindestzahlungszusagen gemäß Nr. 2, Fallgruppe (a) oder
gemäß Nr. 3, Fallgruppe (a1) zu einem gegebenen Betrachtungszeitpunkt mehrere unterschiedliche unbedingte Einzelmindestzahlungszusagen parallel, so wird die Größe t durch diejenige unbedingte Einzelmindestzahlungszusage determiniert, für die der Ausdruck B / (1+r)(t-1)/12
den maximalen Wert annimmt.
Der aktuelle Marktwert M ist für Mindestzahlungszusagen gemäß Nr. 1,
Fallgruppe (c) und gemäß Nr. 3, Fallgruppe (a1) der aktuelle Gesamtwert der Anteile, auf die sich die unbedingte Einzelmindestzahlungszusage bezieht. Für Mindestzahlungszusagen gemäß Nr. 2, Fallgruppe (a)
ist er der aktuelle Marktwert des Sondervermögens.
Für die Bestimmung der Standardabweichung σ stehen grundsätzlich
zwei Ansätze zur Verfügung. Die Wahl des Ansatzes hat dauerhaft zu
erfolgen. Unabhängig von der Wahl des Ansatzes sind Währungsrisiken,
die aus der Ungleichheit der Währung der Zusagesumme und der Währung der die Mindestzahlungszusage primär deckenden Vermögensgegenstände entstehen, bei der Bestimmung von σ zu berücksichtigen.
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Ansatz I: σ wird für Mindestzahlungszusagen gemäß Nr. 1, Fallgruppe (c)
und gemäß Nr. 3, Fallgruppe (a1) auf der Basis einer Zeitreihe der relativen Änderungen des Gesamtwerts der Anteile ermittelt. Die Zeitreihe
ist um Änderungen des Gesamtwerts der Anteile in Folge von Mittelzuflüssen von dem Anleger sowie Mittelabflüssen an den Anleger zu bereinigen. Für Mindestzahlungszusagen gemäß Nr. 2, Fallgruppe (a) wird σ
auf der Basis einer Zeitreihe der relativen Änderungen des Anteilwerts
ermittelt. Die Zeitreihe ist um Änderungen des Anteilwerts in Folge von
Ausschüttungen zu bereinigen. Die Zeitreihe hat, ausgehend vom Betrachtungszeitpunkt, mindestens zwei und höchstens fünf Jahre zu umfassen.
Ansatz II: σ wird für Mindestzahlungszusagen gemäß Nr. 1, Fallgruppe (c) und gemäß Nr. 3, Fallgruppe (a1) als diejenige (hypothetische)
Standardabweichung der Portfoliorendite bestimmt, die sich für die aktuelle Kombination von Anteilen unter Zugrundelegung der historischen
Wertänderungen der einzelnen Anteile ergibt. Für Mindestzahlungszusagen gemäß Nr. 2, Fallgruppe (a) wird σ unter Zugrundelegung der historischen Wertänderungen der Finanzinstrumente ermittelt, aus denen das
Sondervermögen aktuell besteht. Die Zeitreihe der historischen Wertänderungen hat, ausgehend vom Betrachtungszeitpunkt, mindestens zwei
und höchstens fünf Jahre zu umfassen.
Andere Verfahren sind ebenfalls zulässig, wenn deren Angemessenheit
durch das Institut nachgewiesen wird.
Die nachfolgende weitergehende Möglichkeit zur Berücksichtigung typischer Absicherungsstrategien wird eingeräumt, wenn das Institut zur
Bestimmung der Standardabweichung σ den Ansatz II oder ein zuvor
bezeichnetes anderes Verfahren verwendet; im Falle eines anderen Verfahrens ist durch das Institut nachzuweisen, dass bei Inanspruchnahme
des Wahlrechts eine angemessene Rückwirkung auf die Bestimmung der
Standardabweichung σ vorgesehen ist: Es ist zulässig, dass einzelne
Finanzinstrumente bzw. Portfolien von Finanzinstrumenten sowohl von M
als auch von B in Höhe der jeweils maßgeblichen Beträge abgezogen
werden, wenn die folgenden beiden Voraussetzungen kumulativ erfüllt
sind:
•
Handelt es sich bei den Finanzinstrumenten oder einzelnen
Finanzinstrumenten des Portfolios um zinsbezogene Finanzinstrumente im Sinne von § 298 Abs. 1 Nr. 1 SolvV, so müssen
diese bei unterstellter Anwendung des Standardverfahrens für
das besondere Kursrisiko Zinsnettoposition nach § 303 SolvV als
Zinsnettoposition bei der Bestimmung des Teilanrechnungsbetrags für das besondere Kursrisiko gemäß § 303 Abs. 2 SolvV
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nicht zu berücksichtigen sein.
Handelt es sich bei den Finanzinstrumenten oder einzelnen
Finanzinstrumenten des Portfolios um Derivate nach § 19 Abs. 1a
KWG, die nach § 11 Abs. 1 SolvV derivative Adressenausfallrisikopositionen bilden würden, so muss bei unterstellter Anwendung
des Kreditrisiko-Standardansatzes der betreffenden derivativen
Adressenausfallrisikoposition nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SolvV
eine KSA-Bemessungsgrundlage von Null zuzuordnen sein oder
auf sie muss nach § 185 Abs. 4 SolvV infolge von Besicherung
durch finanzielle Sicherheiten ein KSA-Risikogewicht von
0 Prozent oder 10 Prozent anzuwenden sein. Eine Aufspaltung
der derivativen Adressenausfallrisikoposition in einen besicherten
Teil und einen unbesicherten Teil ist zulässig.
•
Im Hinblick auf den Fälligkeitszeitpunkt der unbedingten Einzelmindestzahlungszusage besteht gemäß dem von dem Institut zu
führenden Nachweis für die betreffenden Finanzinstrumente bzw.
Portfolien von Finanzinstrumenten kein erhebliches Marktwertrisiko. Unter Marktwertrisiko wird hier das Risiko verstanden, dass
der Marktwert der einzelnen Finanzinstrumente bzw. der Marktwert des Portfolios von Finanzinstrumenten als Ganzes einen
festgelegten Mindestwert unterschreitet.
Sehen die Finanzinstrumente oder einzelne Finanzinstrumente
des Portfolios Zahlungen an die jeweiligen Inhaber im Zeitraum
zwischen dem Betrachtungszeitpunkt und dem Fälligkeitszeitpunkt vor, so sind auch diese in den zuvor bezeichneten Marktwert einzubeziehen. Dabei ist eine konservative Wiederanlageprämisse zugrunde zu legen.
Existieren bei Mindestzahlungszusagen gemäß Nr. 2, Fallgruppe (a) oder gemäß Nr. 3, Fallgruppe (a1) zu einem gegebenen
Betrachtungszeitpunkt mehrere unterschiedliche unbedingte Einzelmindestzahlungszusagen parallel, so ist Voraussetzung für den
Abzug eines bestimmten Betrags als Mindestwert in Bezug auf
eine der unbedingten Einzelmindestzahlungszusagen, dass für
genau diese unbedingte Einzelmindestzahlungszusage der Nachweis des Fehlens eines erheblichen Marktwertrisikos geführt werden kann.
Den maßgeblichen Betrag für die Höhe des Abzugs bildet im Falle der
Größe B der Mindestwert, hinsichtlich dessen ein erhebliches Risiko der
Unterschreitung nicht besteht, sowie im Falle der Größe M der im
Betrachtungszeitpunkt für die betreffenden Finanzinstrumente bzw. Portfolien von Finanzinstrumenten gültige Marktwert.
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Im Rahmen der gegebenenfalls erforderlichen Prüfung, für welche von
mehreren unterschiedlichen unbedingten Einzelmindestzahlungszusagen
der Ausdruck B / (1+r)(t-1)/12 den maximalen Wert annimmt, sind Abzüge
nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen nicht zu berücksichtigen.
Wird von der Möglichkeit des Abzugs nach Maßgabe der vorstehenden
Bestimmungen Gebrauch gemacht, so ist die (hypothetische) Standardabweichung der Portfoliorendite σ auf Basis desjenigen Portfolios zu errechnen, welches nach einem derartigen Abzug verbleibt.
Mindestzahlungszusagen gemäß Nr. 1, Fallgruppe (c), gemäß Nr. 2, Fallgruppe (a) sowie gemäß Nr. 3, Fallgruppe (a1) werden nach den Großkredit- und Millionenkreditvorschriften wie folgt behandelt:
1. Die Mindestzahlungszusagen sind als Kredite im Sinne des § 19
Abs. 1 Satz 3 Nr. 15 KWG (außerbilanzielle Geschäfte, sofern sie einem
Adressenausfallrisiko unterliegen) zu berücksichtigen.
2. Die Bemessungsgrundlage für die Berücksichtigung im Rahmen der
Großkredit- und Millionenkreditvorschriften ist gemäß § 2 Nr. 7 GroMiKV
der Kapitalbetrag, für den das Institut einzustehen hat, in Ermangelung
eines solchen der Buchwert. Die Bemessungsgrundlage entspricht damit
dem Mindestbetrag.
3. Bis auf weiteres gestehe ich Instituten zu, von der Ermittlung der
Bemessungsgrundlage nach Nr. 2 abzuweichen und die Formel zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Zwecke der Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittel in Abschnitt V., Satz 3, 1. Halbsatz dieses
Rundschreibens auf Kredite im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 15 KWG
zu übertragen, wenn
a) die Bemessungsgrundlage mindestens monatlich ermittelt wird,
b) die Bemessungsgrundlage in Abhängigkeit einer negativen Wertentwicklung der Vermögensgegenstände, die die Mindestzusage decken,
häufiger ermittelt wird, wenn sich aufgrund der Bemessungsgrundlage
ein Kredit ergibt, der im Rahmen der Großkredit- und Millionenkreditvorschriften zu berücksichtigen ist und
c) Konzentrationsrisiken, die sich aus der Anlage in Vermögensgegenstände, die die Mindestzahlungszusage decken, ergeben, durch ange-
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messene Risikosteuerungs- und controllingprozesse sowie durch ein effektives Risikomanagement begrenzt werden.
4. Als Kreditnehmer ist das jeweilige Sondervermögen zu fingieren.
VI.
Mindestzahlungszusagen gemäß Nr. 2, Fallgruppe (b) und gemäß Nr. 3,
Fallgruppe (a2) sind ebenfalls als Adressenausfallrisikopositionen zu berücksichtigen. Die Bestimmung der Höhe der Unterlegungspflicht wird
von der Bundesanstalt im Einzelfall festgelegt. Diese wird sich grundsätzlich an dem in Abschnitt V. dargestellten Verfahren orientieren, wobei allerdings mögliche zusätzliche Risiken, die aus dem Abweichen der
Struktur der Mindestzahlungszusage gegenüber Nr. 2, Fallgruppe (a)
bzw. Nr. 3, Fallgruppe (a1) resultieren, angemessen einzubeziehen sind.
Eine zeitlich überlappungsfreie Mindestzahlungszusage, für die vom Betrachtungszeitpunkt aus gesehen die zeitlich erste Einzelmindestzahlungszusagen eine unbedingte Einzelmindestzahlungszusage ist, ist
grundsätzlich mit Eigenmitteln in der Höhe zu unterlegen, die sich nach
dem vorliegenden Rundschreiben für diese unbedingte Einzelmindestzahlungszusage ergibt. Eine Mindestzahlungszusage heißt überlappungsfrei, wenn
-
das Institut die Fälligkeitszeitpunkte und die Zeitpunkte der
Konkretisierung der Einzelzahlungszusagen zu unbedingten Einzelmindestzahlungszusagen mit Abgabe der Mindestzahlungszusage als Ganzes abschließend festlegt und
-
der Zeitpunkt, zu dem eine Einzelmindestzahlungszusage durch
Festlegung des Mindestbetrags in eine unbedingte Einzelmindestzahlungszusage ungewandelt wird, nicht vor dem Fälligkeitszeitpunkt der zeitlich vorangehenden Einzelzahlungszusage liegt.
Mindestzahlungszusagen, bei denen
-
im Hinblick auf eine Mehrzahl von Schwellenwerten s[1] < s[2] <
s[3] < …, die alle mit Abgabe der Mindestzahlungszusage festgelegt
sind,
-
für den Fall des - ggf. erstmaligen - Überschreitens eines dieser
Schwellenwerte ein Mindestbetrag, der dem betreffenden Schwel-
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lenwert oder allgemeiner einem bestimmten Prozentsatz desselben
entspricht,
-
für einen zukünftigen Zeitpunkt, der um eine festgesetzte Zeitspanne nach dem zugehörigen Zeitpunkt des Überschreitens des
Schwellenwerts liegt, zugesichert wird,
sind für den Fall, dass die Mindestzahlungszusage mindestens eine unbedingte Einzelmindestzahlungszusage enthält, grundsätzlich mit
Eigenmitteln in der Höhe zu unterlegen, die sich nach dem vorliegenden
Rundschreiben für die Mindestzahlungszusage unter Außerachtlassung
aller Einzelmindestzahlungszusagen, die nicht unbedingte Einzelmindestzahlungszusagen sind, ergäbe.
Eine Mindestzahlungszusage wird grundsätzlich nicht als Adressenausfallrisikoposition berücksichtigt, wenn sie ausschließlich an Bedingungen
geknüpfte Einzelmindestzahlungszusagen enthält und keine dieser Bedingungen eingetreten ist.
Mindestzahlungszusagen gemäß Nr. 2, Fallgruppe (b) und gemäß Nr. 3,
Fallgruppe (a2) werden nach den Großkredit- und Millionenkreditvorschriften grundsätzlich entsprechend den Ausführungen in Abschnitt V.,
Nrn. 1 und 2 dieses Rundschreibens behandelt. Die Bundesanstalt kann
im Einzelfall eine abweichende Ermittlung der Bemessungsgrundlage
gestatten.
VII.
Ist eine Mindestzahlungszusage als Adressenausfallrisikoposition zu berücksichtigen und handelt es sich nicht um eine Mindestzahlungszusage
gemäß Nr. 1, Fallgruppe (b), so ist die betreffende Adressenausfallrisikoposition
i.
bei einem Institut, das unter § 1 Satz 1 SolvV fällt und IRBAInstitut ist, der IRBA-Forderungsklasse sonstige kreditunabhängige
Aktiva nach § 73 Satz 1 Nr. 7 SolvV,
ii.
bei einem Institut, das unter § 1 Satz 1 SolvV fällt und kein IRBAInstitut ist, sowie bei einer Kapitalanlagegesellschaft, die nicht
unter § 1 Satz 1 Nr. 3 SolvV fällt, der KSA-Forderungsklasse sonstige Positionen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 SolvV,
zuzuordnen.
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Handelt es sich um eine Mindestzahlungszusage gemäß Nr. 1, Fallgruppe (b), so ist die betreffende Adressenausfallrisikoposition
i.
bei einem Institut, das unter § 1 Satz 1 SolvV fällt und IRBAInstitut ist, nach Maßgabe der IRBA-Zulassung als IRBA-Position
oder KSA-Position derjenigen Forderungsklasse zuzuordnen, der
Adressenausfallrisikopositionen gegenüber dem Dritten, bei dem
die Anlage getätigt wird, nach § 25 SolvV bzw. § 73 SolvV zuzurechnen sind,
ii.
bei einem Institut, das unter § 1 Satz 1 SolvV fällt und kein IRBAInstitut ist, sowie bei einer Kapitalanlagegesellschaft, die nicht
unter § 1 Satz 1 Nr. 3 SolvV fällt, als KSA-Position derjenigen KSAForderungsklasse zuzuordnen, der Adressenausfallrisikopositionen
gegenüber dem Dritten, bei dem die Anlage getätigt wird, nach
§ 25 SolvV zuzurechnen sind.
§ 85 Abs. 4 SolvV ist nicht anzuwenden, wenn nach Maßgabe dieses
Rundschreibens einer Adressenausfallrisikoposition ein Risikogewicht von
1250 % zuzuordnen ist.
VIII.
Eine Kapitalanlagegesellschaft, die Mindestzahlungszusagen ausgesprochen hat und die nicht bereits unter § 1 Satz 1 Nr. 3 SolvV fällt, verfügt
über angemessene Eigenmittel, wenn der Gesamtanrechnungsbetrag für
Mindestzahlungszusagen das modifizierte verfügbare Eigenkapital nach
§ 10 Abs. 1d KWG täglich zum Geschäftsschluss nicht überschreitet. Der
Gesamtanrechnungsbetrag für Mindestzahlungszusagen ergibt sich als
mit 0,08 multiplizierte Summe der risikogewichteten Positionswerte aus
sämtlichen abgegebenen Mindestzahlungszusagen.
Der Gesamtanrechnungsbetrag für Mindestzahlungszusagen wird nicht
durch die in § 11 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz InvG festgelegte Kappungsgrenze nach oben beschränkt. Die Eigenmittelanforderung gemäß § 11
Abs. 3 InvG wird von den vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
IX.
Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes kommen als Anbieter von Altersvorsorgeverträgen auch Finanz-
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dienstleistungsinstitute in Betracht, die nicht unter die Ausnahmeregelung nach § 2 Abs. 7 oder 8 KWG fallen (Institute der Aufsichtsgruppen
I, II und IIIa). Im Rahmen des Antrags auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes haben diese Institute mir als zuständiger Aufsichtsbehörde ein
Anfangskapital von mindestens 730.000 Euro nachzuweisen. Für diesen
Zweck benötige ich eine aktuelle Berechnung des Anfangskapitals durch
den Abschlussprüfer, die im Rahmen des Antrags einzureichen ist; der
Nachweis darf sich nicht auf einen Zeitpunkt beziehen, der vor dem
Vormonat der Antragstellung liegt.