M-AG V-GmbH

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M-AG V-GmbH
Steuerrecht in der Praxis
Die Steuerabteilung im
international tätigen Konzern
Dr. Christian Kaeser
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Steuerplanung
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Die Vision verwirklichen
Verantwortungsvolles Wirtschaften mit "One Siemens"
Umsatzwachstum
Unser durchschnittliches
Umsatzwachstum soll
größer sein als das unserer
wesentlichen Wettbewerber
Für Akquisitionen gelten
strenge Maßstäbe
Kapitaleffizienz und Profitabilität
Wir wollen so effizient wie möglich
mit dem Kapital unserer Aktionäre
und Kreditgeber arbeiten.
Kenngröße ist das Verhältnis
des Gewinns nach Steuern und
vor Zinsen zum durchschnittlich
eingesetzten Kapital (ROCE)
Unsere Sektoren sollen dauerhaft
Top-Margen (EBITDA) im
Vergleich mit den besten
Wettbewerbern der jeweiligen
Branche erwirtschaften
Kapitalstruktur
Kenngröße zur Steuerung
unserer Kapitalstruktur ist
das Verhältnis zwischen
Nettoverschuldung und
Gewinn (EBITDA)
Durch eine gesunde Kapitalstruktur erreichen wir u.a.
einen uneingeschränkten
Zugang zum Kapitalmarkt
Ziel ist außerdem, Investoren
eine attraktive Dividende zu
bieten
Fundament: Keine Kompromisse bei der Tax Compliance!
Seite 3
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Zielsetzung
Unterstützung des Geschäfts
Verbesserung der Konzernsteuerquote und Reduktion laufender Steuerzahlungen
Etablierung von Prozessen zur Absicherung 100%tiger Compliance
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Ansatzpunkt: Die Steuerquote (ETR)
Current tax
Tax expense
Deferred tax
______________
Effective Tax Rate
Profit before tax
Current taxes
according to local tax law
Deferred taxes
recognition depends on IFRS rules
measurement depends on tax laws
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Latente Steuern in der HB I
Bewertungsdifferenzen zwischen
HGB (BilMoG) und Steuerwerten
Permanente Differenzen
Temporäre
Differenzen
Keine latente Steuern
Latente Steuern
Vermögenswerte
Schulden
(Vermögenswerte, Verlustvortäge)
(Verbindlichkeiten, Rückstellungen)
HGB-Wert <
HGB-Wert >
HGB-Wert >
HGB-Wert <
Steuerwert
Steuerwert
Steuerwert
Steuerwert
Bildung aktiver
latenter Steuer
Bildung passiver
latenter Steuer
Bildung aktiver
latenter Steuer
Bildung passiver
latenter Steuer
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Die Tax Footnote im 20F/IAS Abschluss (1)
9 – Ertragsteuern
Der Gewinn aus fortgeführten Aktivitäten vor Ertragsteuern verteilte sich auf Inland und Ausland wie folgt:
Deutschland
Ausland
Die Ertragsteueraufwendungen/-erträge setzten sich wie folgt zusammen:
Laufende Steuern
Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer (Deutschland)
Ausländische Ertragsteuern
Latente Steuern
Deutschland
Ausland
Ertragsteueraufwendungen
Geschäftsjahresende
30. September
2013
2012
(in Mio. €)
1.227
2.266
4.615
4.370
5.843
6.636
Geschäftsjahresende
30. September
2013
2012
(in Mio. €)
543
1.236
1.779
148
1.510
1.658
233
–382
–149
419
–83
336
1.630
1.994
Tax Expense
Profit before
Tax
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Beeinflußbare Faktoren
2005
Expected income tax expense
%
1.632
2004
%
1.650
2003
%
1.383
Increase (decrease) in income taxes resulting from:
Non-deductible losses and expenses
116
18
101
10
88
17
-139
-21
142
14
26
5
-77
-12
-110
-11
-158
-31
Change in tax base of investments
0
0
78
8
148
29
Tax-free gains from sales of business interests
0
0
-476
-48
-66
-13
35
5
55
6
0
0
0
0
6
1
0
0
Foreign tax rate differential
-448
-69
-705
-71
-419
-81
Tax effect of equity method investments
-179
-27
-109
-11
-153
-30
39
6
29
3
18
3
Goodwill and acquired in-process research and
development
Tax-free income
Taxes for prior years
Effect of change in German tax rates
Other
Actual income tax expense
979
661
867
Difference
653
989
516
ETR
24 %
16 %
25 %
24
16
25
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Steuerplanung und steuerfreie/steuerbegünstigte
Erträge und Steuersatzarbitrage
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Beeinflußbarer Faktor
2005
Expected income tax expense
%
1.632
2004
%
1.650
2003
%
1.383
Increase (decrease) in income taxes resulting from:
Non-deductible losses and expenses
116
18
101
10
88
17
-139
-21
142
14
26
5
-77
-12
-110
-11
-158
-31
Change in tax base of investments
0
0
78
8
148
29
Tax-free gains from sales of business interests
0
0
-476
-48
-66
-13
35
5
55
6
0
0
0
0
6
1
0
0
Foreign tax rate differential
-448
-69
-705
-71
-419
-81
Tax effect of equity method investments
-179
-27
-109
-11
-153
-30
39
6
29
3
18
3
Goodwill and acquired in-process research and
development
Tax-free income
Taxes for prior years
Effect of change in German tax rates
Other
Actual income tax expense
979
661
867
Difference
653
989
516
ETR
24 %
16 %
25 %
24
16
25
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Globale Aufstellung erlaubt globale Planung
In über 190 Ländern
Deutschland
119.000
75
11,1
32% 14% 25%
Amerika
84.000
22,9
Asien, Australien
73
63.000 15,5
77
23% 29% 26%
Europa, GUS, Afrika,
Mittlerer Osten
(ohne Deutschland)
28,8
102.000
70
17% 20% 25%
28% 37% 24%
Mitarbeiter
Stand: 30. September 2012
Seite 11
Umsatz (in Mrd. €)
Wichtige Fertigungsstätten
Alle Zahlen beziehen sich auf fortgeführte Aktivitäten.
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Steueraufwand Ausland
2013
v.a.
2012
USA
B
180'
25%
612
36%
China
C
143'
17%
153'
19%
UK
D
79'
21%
59'
18%
Dänemark
77'
24%
23'
26%
Schweden
65'
24%
47'
29%
E
42'
346%
49'
45%
A
854'
19%
1''427'
33%
Italien
Steueraufwand Ausland (Continuing)
A
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Steuerfreie Erträge und Steueroasen
Steuerfreie Erträge können erzielt werden, weil Deutschland
• bestimmte Einkünfte steuerbefreit.
Im Foreign Tax Rate Differential wirkt hingegen, wenn ein anderer Staat
überhaupt keine Unternehmenssteuern oder
nur sehr niedrige Unternehmenssteuern erhebt bzw.
Vergünstigungen für bestimmte Einkünfte vorsieht
Für viele dieser Staaten hat sich der Begriff der Steueroase eingebürgert.
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Definition Steueroase
Eimermann, BMF, in IStR 2010, S. 561: „Steueroasen sind … solche Staaten
und Gebiete, die Rahmenbedingungen bieten, die von nichtansässigen
Personen ohne wesentliches Risiko zur Steuerhinterziehung genutzt werden
können.“
OECD definiert in Ihrem Bericht „Harmful Tax Competition – An Emerging Global
Issue“ aus dem Jahr 1998 den Begriff der Steueroase (Tax Haven) mit den
folgenden Faktoren:
keine oder nur nominelle Steuern,
mangelhafter wirksamer Informationsaustausch,
mangelhafte Transparenz,
wesentliche Tätigkeit nicht erforderlich [im 2001 Progress Report der OECD
wurde dieses Merkmal wieder aufgegeben]
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Übersicht der OECD
Die folgende Übersicht der OECD (Stand 10.11.2010) teilt Staaten in drei
Kategorien ein
Auffällig an der Übersicht im Vergleich zur Original-Version vom 02.04.2009:
die erste Kategorie (Jurisdictions that have substantially implemented the
internationally agreed tax standard) ist nun die umfangreichste, sie umfasst
inzwischen auch Staaten wie zum Beispiel Cayman Islands, Liechtenstein oder
auch die Schweiz
die zweite Kategorie (Jurisdictions that have committed to the internationally
agreed tax standard, but have not yet substantially implemented), die 2009
noch die umfangreichste war, umfasst nur noch wenige Staaten
es gibt kein Land mehr, das unter die dritte Kategorie (Jurisdictions that have
not committed to the internationally agreed tax standard) fällt, 2009 waren das
noch Costa Rica, Malaysia, Philippinen, Uruguay
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Kategorie I
Übersicht der OECD vom 05.11.2010 – Teil 1
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Kategorie III
Kategorie II
Übersicht der OECD vom 05.11.2010 – Teil 2
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Steueroasen auch in D?
Vielfach werden als Steueroasen aber auch im weiteren Sinne einfach
Regionen mit steuerlich attraktiven Regelungen bezeichnet, ohne dass damit
pauschal eine negative Wertung verknüpft ist
Diese gibt es auch innerhalb von Deutschland: bekanntestes ehemaliges
Beispiel: „Gewerbesteueroase“ Norderfriedrichskoog – bis zur
Gesetzesänderung 2004 Hebesatz von 0% (heute beträgt der
Mindesthebesatz 200%, § 16 IV 2 GewStG)
Weitere Beispiele: oft kleine Gemeinden in der Nähe großer Städte – Beispiele:
Grünwald im Landkreis München: Hebesatz 240% (München 490%)
Eschborn nördlich Frankfurt/Main: Hebesatz 280% (Frankfurt/Main 460%)
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Unternehmensteuern
Nicht nur durch die Diskussion um Steueroasen, aber auch deswegen, hat sich
ein Druck entwickelt, die Unternehmensteuersätze zu senken
Der Effekt ist global zu spüren, auch wenn sich einige Jurisdiktionen dem
entziehen können (zum Beispiel USA) – siehe folgende Übersicht
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Vergleich Unternehmensteuern
Quelle: Bundeszentrale für politische Bildung, www.bpb.de
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Unternehmensteuern
Oft sinkt aber nicht die effektive Steuerlast, da die Staaten auf die Steuern
angewiesen sind und im Gegenzug die Bemessungsgrundlage „verbreitert“
wird
Zudem versucht der Gesetzgeber durch inländische Regelungen ausländische
Steueroasen zu konterkarieren; hier könnten „Steuerwüsten“ entstehen
Beispiele aus Deutschland:
§ 3 Nr. 40 EStG – Umstellung von Halb- auf Teileinkünfteverfahren
§ 4 Abs. 5b EStG – Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer
§ 4h EStG iVm § 8a KStG – Zinsschranke
§ 5b EStG – E-Bilanz
§ 10d EStG – Verlustabzug, Mindestbesteuerung
§ 50d Abs. 3 EStG
§ 8c KStG – Verlustabzug bei Anteilserwerb
§§ 14 ff KStG – EAV
§ 1 Abs. 3 Sätze 9 ff AStG - Funktionsverlagerung
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Steuerplanung und „BEPS“
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Media and public attention on the rise
Tight budgets and public perception because of the financial crisis
were waiting for the ignition:
Page 23
•
Offshoreleaks
•
Tax planning of US MNEs
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Planung mit Steueroasen – US Ansatz
No US taxation of low
taxed foreign income if
permanently reinvested
US Corp.
IP
Irish Ltd.
Capital
Licencing
Sub 1
Page 24
Sub 2
Berm Ltd.
Interest
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Fair Share > Tax Planning > Aggressive Tax Planning > Tax Evasion
• Fair Share: No existing definition – but apparently public and
politicians understand something else as the tax due under
respective tax rules
• Tax Planning: No existing definition – reasonably any tax
benefit that is in line with the spirit of the respective tax rules
• Aggressive Tax Planning: No existing definition –
reasonably any abusive structure or transaction (in line with
the words but not the spirit)
• Tax Evasion: Defined! – Any illegal tax structuring
Page 25
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Tax Planning within Siemens
• Fair Share: As good corporate citizens we fully comply with
the tax law
• Tax Planning: we try to prevail of all tax benefits provided by
local tax law and avoid „dumb taxes“
• Aggressive Tax Planning: we never „stretch the envelop“ but
try to match the local tax audit practice
• Tax Evasion: Absolute no-Go!
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Political and legislative reaction – G20 and OECD’s issue papers
E.g. widening of definition for a „permanent establishment (PE)“:
Deeming a PE where sales exceed a certain threshold
Deeming a PE where data is collected on a domestic market for the purpose of a
business targeted at the same market
Deeming a PE where advertising revenues are collected from web site ads specifically
aiming at a local market
Testing a PE on a group basis, rather than on a company-by-company basis
Related parties cannot constitute independent agents
Eliminate exceptions for preparatory and auxiliary activities
Including a service PE
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Planungsansätze im Bereich
steuerfreie/steuerbegünstigter Erträge
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Ansatzpunkte
Nutzung von Staaten ohne
Unternehmenssteuern
Operative Tätigkeiten
Kapitalanlage
Nutzung von in einem Staat
steuerbefreiten Anlagevehikeln bzw.
sonstigen Gesellschaften
Nutzung von bestimmten lokalen
Regelungen
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Konzerninnenfinanzierung/Eigenkapitalstruktur
Patent/IP Verwaltung
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Probleme bei der Planung
Problem: lokale Abwehrgesetzgebung
Problem: DBA Netz
AG
IP
Irish Ltd.
Capital
Licencing
Sub 1
Page 30
Sub 2
Berm Ltd.
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Lokale Abwehrgesetzgebung (1)
Welche Formen lokaler Abwehrgesetzgebung gibt es?
Allgemeine Missbrauchsregeln (GAAR)
Basisgesellschaften
Economic Substance Regeln
Spezifische Missbrauchsregeln (SAAR)
Regeln über CFCs / Hinzurechnungsbesteuerung
Arm‘s Length Grundsatz und Business Restructuring (Funktionsverlagerung)
Thin-Cap Regelungen bzw. Zinsschranken
Regeln gegen hybride Strukuren
Transparenzregeln/Dokumentation
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Lokale Abwehrgesetzgebung - GAAR
Viele Steuerrechtsordnungen verfügen über einen allgemeinen Missbrauchstatbestand.
Z.B. § 42 Abs. 2 AO: Ein Missbrauch liegt vor, wenn
•
Eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird,
•
die beim Stpfl. im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich
nicht vorgesehenen Steuervorteil führt und
•
der Stpfl. keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe für die gewählte Gestaltung
nachweisen kann.
Auf der Grundlage solch allgemeiner Tatbestände hat entweder die Rspr.
Sondertatbestände herausgearbeitet (zB die Basisgesellschaft) oder ist der
Gesetzgeber tätig geworden (zB US Economic Substance Doctrine).
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Lokale Abwehrgesetzgebung: Basisgesellschaften (1)
- IFX BV unterhält ein Büro in Rotterdam.
- Bei der IFX BV sind 4 ständige Mitarbeiter angestellt (im Bereich Treasury +
BA). Desweiteren unterhält die BV eine eigene Vertriebsmannschaft. Alle
Mitarbeiter wohnen in den Niederlanden.
- Die IFX BV wird von zwei Managing Directors geleitet, von denen einer in
den Niederlanden, der andere in Deutschland wohnhaft ist.
- Die Meetings der Managing Directors finden in regelmäßigen Abständen in
den Geschäftsräumen in Rotterdam statt.
- Ein bislang für die IFX BV in den Niederlanden tätiger Beteiligungsverwalter
wurde nach Deutschland versetzt.
- IFX BV übt im wesentlichen zwei Funktionen aus: Kapitalanlage
(Finanzierung ausländischer IFX Töchter) und Holding (für ausländische IFX
Töchter)
- Es ist beabsichtigt, die Finanzierungsfunktion zu reduzieren und zu ca. 2/3
nach Deutschland zu verlagern.
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Lokale Abwehrgesetzgebung: Basisgesellschaften (2)
Ausgangslage
relevant für
Eigene wirtschaftliche Tätigkeit
Rechtsprechung zur
Basisgesellschaft:
Anerkennung der IFX
BV an sich
Ort der Geschäftsleitung
Beschränkte bzw.
unbeschränkte
Steuerpflicht der IFX
BV in D
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Lokale Abwehrgesetzgebung: Basisgesellschaften (3)
Eigene wirtschaftliche Tätigkeit
- Steuerliche Anerkennung der IFX BV in Deutschland setzt eine eigene
wirtschaftliche Betätigung voraus.
- Würde die steuerliche Anerkennung versagt, werden Einkünfte der IFX BV aus
deutscher Sicht unmittelbar der IFX AG zugerechnet. Besteuerung in NL.
- Wann liegt eine eigene wirtschaftliche Tätigkeit der IFX BV vor?:
•
Die Kapitalanlage auf eigene Rechnung und Gefahr begründet für sich
allein noch keine eigenwirtschaftliche Funktion.
•
Allerdings spricht für eine eigene wirtschaftliche Betätigung das
Vorhandensein eines eigenen Büros sowie leitender Angestellter.
Die IFX BV übt demnach eine eigene wirtschaftliche Tätigkeit aus. Die
Verlagerung der Finanzierungsfunktion ist für sich gesehen unschädlich.
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Lokale Abwehrgesetzgebung: Basisgesellschaften (4)
Ort der Geschäftsleitung
- Eine nach niederländischem Recht errichtete Gesellschaft kann in
Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sein (d.h. Besteuerung der
Einkünfte in D) wenn der Ort der Geschäftsleitung in Deutschland liegt.
- Bei der Bestimmung des Ortes der Geschäftsleitung gilt:
•
Es kommt auf den Ort, an dem der für die Geschäftsführung
maßgebliche Wille gebildet wird.
•
Maßgeblich sind sowohl Entscheidungen der Unternehmenspolitik
als auch die laufende Geschäftsführung.
•
•
•
Dazu gehören die tatsächlichen und rechtsgeschäftlichen Handlungen von einiger Wichtigkeit, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb mit sich bringt
Erfasst werden auch die organisatorischen Maßnahmen, die zur
gewöhnlichen Verwaltung der Gesellschaft gehören.
Bei dezentraler Geschäftsführung entscheidet das Schwergewicht.
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Economic substance doctrine (1)
New Code section 7701(o) added by Health Care and Education Reconciliation
Act of 2010 (H.R. 4872), signed on March 30, 2010 by President Obama
Sec. 7701 (o) provides that a transaction has economic substance if:
1) it changes in a meaningful way (apart from any US Federal income tax effects) the
taxpayer’s economic position; and
2) the taxpayer has a substantial purpose (apart from US Federal income tax effects) for
entering into such transaction.
A third requirement, that the transaction be a reasonable means of accomplishing the
taxpayer’s substantial purpose, was not included.
Conjunctive analysis contrasts disjunctive analysis required by many courts in
the past
Sec. 7701 (o) is enforced by sec. 6662(b)(6), which imposes a 20% strict
liability penalty (40% if there is not adequate disclosure) where there is a
disallowance of claimed tax benefits by reason of a transaction lacking economic
substance or failing to meet the requirements of any similar rule of law!
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Economic substance doctrine (2)
There is no significant guidance in sec. 7701(o) or the legislative history re the
circumstances under which a taxpayer’s economic position will be considered to
have changed in a meaningful way as a result of a transaction or under which a
taxpayer will be considered to have a substantial purpose for entering into a
transaction apart from its US Federal income tax effects.
The House Budget Committee indicates in its report on the bill that, in applying
sec. 7701 (o) a taxpayer may rely on factors other than profit potential
Profit potential will, under section 7701(o)(2)(A), be taken into account only if
the present value of the reasonably expected pre-tax profit from the transaction
is substantial in relation to the present value of the expected net tax benefits
-> No minimum return specified!
-> Different court decisions (Consolidated Edison, ACM Partnership)
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Economic substance doctrine (3)
Under sect. 7701(o)(2)(B), fees and transaction expenses reduce pre-tax profit
(consistent treatment of transaction fees in Long Term Capital Holdings)
-> Section 7701(o)(2)(B) also instructs IRS to issue regulations requiring foreign taxes to
be treated as expenses in determining pre-tax profit (against Compac Comp. Corp.) –
this means on the flipside that foreign tax benefits have to be included!
Sec. 7701(o)(3) provides that state or local income tax effects which are
related to a Federal income tax effect shall be disregarded
-> Does not capture specific state tax impact (e.g. allocation strategies)
-> Does not embrace state or local property tax effects
Sec. 7701(o)(4) also provides that a financial accounting benefit is not taken
into account as a permissible purpose if the origin of such benefit is a reduction
of Federal income tax
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Economic substance doctrine (4)
Basic question remains of how an analysis of pre-tax profit should be undertaken.
1) what period should the net present value calculation cover;
2) what assumptions are appropriate for future revenue and profit growth;
3) to what extent can the variability of financial projections be addressed through
the discount rate;
4) how should the discount rate be computed; and
5) is it appropriate to apply more advanced statistical analyses involving Monte
Carlo and/or other multi-scenario models.
While these questions are not unique and are addressed routinely in most
business environments, the challenge for the taxpayer will be to construct an
economic analysis that reliably and accurately reflects the transaction’s
structure and possible outcomes.
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Economic substance doctrine (5)
Sec. 7701 (o) applies only to a “transaction to which the economic substance
doctrine is relevant“….
-> E.g. Low-income housing credit, production credit are out of scope
-> The House Report provides a nonexclusive list of “basic business transactions”:
The choice between capitalizing a business enterprise with debt or equity;
The choice to enter in a transaction or series of transactions that constitute a
corporate organization or reorganization under subchapter C; and
The choice to utilize a related-party entity in a transaction, provided that the arm’s
length standard of section 482 and other applicable concepts are satisfied.
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Lokale Abwehrgesetzgebung: Regelungen über CFCs (1)
Ausgangslage von CFC Regelungen:
•
sind Dividendeneinkünfte einer Kapitalgesellschaft ohne weitere Voraussetzungen steuerfrei (es
ist keine Mindestbeteiligung, keine bestimmte Beteiligungsdauer und keine spezifische Aktivität
der ausschüttenden Gesellschaft erforderlich) und
•
sind auch Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine
andere Kapitalgesellschaft erzielt, ohne weitere Voraussetzungen steuerfrei
Dann kann ein Unternehmen durch Verlagerung von Einkunftsquellen in Niedrigsteuerländer vom
Steuersatzarbitrage Effekt profitieren.
Selbst bei Steuerpflicht von Dividenden kann immer noch ein Steuerstundungseffekt erzielt werden!
Top GmbH
Top GmbH
Dividende bei
GmbH
steuerfrei
Sub Ltd.
Veräußerungsgewinn
bei GmbH steuerfrei
Sub GmbH
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Lokale Abwehrgesetzgebung: Regelungen über CFCs (2)
Top GmbH
• Sub Ltd. ist als eigenständige Kapitalgesellschaft
nicht in Deutschland steuerpflichtig (sog.
“Abschirmwirkung” einer Kapitalgesellschaft)
Deutschland
• Dividenden die Sub Ltd. an Top GmbH zahlt sind in
Deutschland nach § 8 b (1) KStG steuerfrei
Niedrigsteuer
-land
Sub Ltd.
• Das AStG führt aber zu einer als
“Hinzurechnungsbesteuerung” bezeichneten
Besteuerung von niedrigbesteuerten passiven
Einkünften, die Sub. Ltd. erzielt, auf der Ebene der
Top GmbH
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Lokale Abwehrgesetzgebung: Regelungen über CFCs (3)
Üblicherweise knüpfen CFC Regelungen an die folgenden Parameter an:
• Beherrschung der ausländischen Gesellschaft (zB nach AStG: 50% Kapital)
• Besondere Einkünfte (zB nach AStG sog. “Passive Einkünfte”)
• Niedrige Besteuerung der passiven Einkünfte (zB nach AStG < 25%)
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Lokale Abwehrgesetzgebung: Regelungen über CFCs (3)
Aktive vs. passive Einkünfte
Keine Hinzurechungs
Hinzurechnungsbesteuerung
besteuerung
Aktive Einkünfte
•
Unterliegen nicht der
Hinzurechnungsbesteuerug (HZB)
Passive Einkünfte
•
•
Unterliegen der HZB,
wenn allgemeine
Voraussetzungen erfüllt
sind.
HZB kann unter
bestimmten Umständen
vermieden werden
Kapitalanlageeinkünfte
•
Unter bestimmten
Voraussetzungen kommt
es leichter zu einer HZB
•
HZB kann dann nicht
vermieden werden.
Erzielt eine Gesellschaft gemischte Einkünfte, können nur die passiven Einkünfte
zu einer HZB führen.
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Lokale Abwehrgesetzgebung: Thin Cap Regelungen (1)
Steuerarbitrage Zinsertrag - Zinsaufwand
Der Zinsaufwand mindert das
steuerpflichtige Ergebnis der Co2 und
damit deren Steueraufwand
Land1
FK
Co1
Co2
Zins
Ist die Steuerbelastung in Land 2 höher als
in Land 1, ergibt sich ein positiver Effekt
auf die Gesamt-steuerbelastung.
Land2
In gleicher Weise wie über Zins-zahlungen
können beispielsweise auch
Lizenzgebühren oder Leasingraten das
inländische Steuersubstrat mindern.
Die Finanzierung mit FK anstelle von EK führt daher in vielen
Fällen zu einer günstigeren steuerlichen Gesamtbelastung.
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Lokale Abwehrgesetzgebung: Thin Cap Regelungen (2)
Lokale Abwehrmechanismen
Umqualifikation des FK in EK auf Grundlage allgemeinem Fremdvergleich
Thin-Cap Regelungen, etwa § 8a KStG aF: geben eine bestimmte EK/FK Relation
vor, die dem Fremdvergleich standhalten soll und sind meist auf
Gesellschafterdarlehen beschränkt
Zinsschranken Regeln wie § 4h EStG oder Sec. 163j IRC – sperren den Zinsabzug in
Relation zu bestimmten EBIT Größen; können auf Gesellschafterdarlehen
beschränkt sein und erlauben idR einen Vortrag des vom Abzug gesperrten Zins
Abzugsverbote für Zins im Zshg. mit steuerfreien Einnahmen (§ 3c EStG)
Generelle Beschränkung des Zinsabzugs, wie etwa im dt. GewSt-Recht
Positiver Ansatz: EK Verzinsung wie in Belgien (NID) – nimmt Anreiz zur FK
Finanzierung
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Lokale Abwehrgesetzgebung: Hybride Strukturen
Bei einer hybriden Struktur wird ein und dieselbe Transaktion in zwei
unterschiedlichen Staaten abweichend qualifiziert – daher werden diese auch
gerne als „hybrid mismatches“ bezeichnet.
Hybrid Mismatches resultieren (idR) entweder aus
hybriden Gesellschaftsformen
oder
hybriden Finanzierungen
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Lokale Abwehrgesetzgebung: Hybride Strukturen
Hybride Gesellschaften
Bei hybriden Gesellschaften wird
ein Zinsaufwand entweder
doppelt genutzt oder
US
OpCo
Zins
Darlehen
GmbH
HoldCo
Es klappen – wie hier –
Zinsaufwand und Zinsertrag
zusammen.
Entweder lässt sich der Status
der Gesellschaft optieren oder
die Abweichung resultiert aus
unterschiedlichen lokalen
Vorgaben.
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Lokale Abwehrgesetzgebung: Hybride Strukturen
Hybride Finanzierungen
REPO
Bei hybriden Finanzierungen
wird ein Zinsaufwand entweder
doppelt genutzt oder
Es klappen – wie hier –
Zinsaufwand und Zinsertrag
zusammen.
Entweder lässt sich der Status
der Gesellschaft optieren oder
die Abweichung resultiert aus
unterschiedlichen lokalen
Vorgaben.
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Lokale Abwehrgesetzgebung: Hybride Strukturen
Aus Sicht des „Schuldnerstaates“:
Abzugsverbot, sofern keine ausreichende Besteuerung beim
Gläubiger (zB Mexiko, Brasilien)
Ausnahmen von Quellensteuerbeschränkungen im DBA: vgl. etwa
Prot. Nr. 1 zu Art. 10 und Art. 11 DE-VG
Aus Sicht des „Gläubigerstaates“:
CFC Regelungen – Niedrigbesteuerung
Neue Ansätze versagen Steuerbefreiung bei Abzug im Quellenstaat
(zB § 8 Abs. 1 S. 1 KStG).
Absicherung über Anpassung des Methodenartikels in DBA (vgl. Art.
22 Abs. 1 DE-VG).
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Lokale Abwehrgesetzgebung: Transparenz
Transparenzregeln sollen der Betriebsprüfung eine risikoorientierte Prüfung und dem
Gesetzgeber legislative Maßnahmen ermöglichen
Offenlegungspflichten bei bestimmten Status des Steuerpflichtigen (zB UK)
Offenlegungspflichten für Steuerberater
Kategorisierung bestimmter Transaktionen und entsprechende
Offenlegungspflichten (früherer US Ansatz)
Bilanzorientierte Offenlegungspflichten – Erläuterung der steuerlichen
Risikoposition (zB Anlage UTP in den USA, siehe nachfolgend)
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Uncertain tax positions
Textron case (8/13/2009): IRS can request tax accrual working papers
Announcement 2010-9:
Request for disclosing taxpayers uncertain tax positions re federal income
tax liability in a new schedule (UTP) to be attached to the Form 1120
and indicated to restrain from requesting accrual working papers and other
risk assessment related materials
IRS recurs to FIN 48 under which taxpayers are required to identify and quantify
uncertain tax positions for accounting purposes.
But IRS approach differs from FIN 48
Maximum amount has to be disclosed
Concise description of each position requested including
Rationale for position and reason for uncertainty
Respective Code section(s)
Taxable years impacted
Schedule UTP first to apply for taxable years ending after 12/31/2010 and will be
restricted to „new“ uncertain tax positions
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Uncertain tax positions ctd
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Uncertain tax positions ctd
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Uncertain tax positions ctd
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Lokale Abwehrgesetzgebung: Dokumentation
Bei den Dokumentationspflichten geht es vor allem um „Related Party Transactions“,
dh. die VP-Dokumentation. Dabei
Ist der Verstoß meist strafbewehrt während die ordentliche Dokumentation Penalty
Schutz bieten kann (etwa in Italien)
Muss meist erst auf Anforderung vorgelegt werden und
unterscheiden sich die Staaten stark in ihren Vorgaben.
Dazu im Detail unter Verrechnungspreisen im dritten Modul.
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Lokale Abwehrgesetzgebung - Strukturierung
Wie lässt sich die lokale Abwehrgesetzgebung umgehen?
Persönliche Anwendbarkeit vermeiden
Wegzug
Double-Head Strukturen
EU Recht?
Sachliche Anwendbarkeit vermeiden – mit Tatbestandsmerkmalen
arbeiten
Qualifikation als aktive oder passive Einkünfte – funktionaler
Zusammenhang
Niedrige Besteuerung der passiven Einkünfte – lokale Regelungen
nutzen
Zeitliche Zurechnung der Einkünfte nutzen
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Double Head Struktur
Shareholder
NL
BV
Shareholder
Gesellschaftervereinbarung
UK
Ltd.
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Steuerfreie Anlagevehikel und CFC Regeln
Z.B. „SICAV/InvAG “ (von einigen DAX Konzernen etabliert)
AG
Deutschland
SICAV
Luxemburg
Capital
Dividende
Capital
Interest
InvAG
Deutschland
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Steuerbegünstigte Anlagevehikel und CFC Regeln
Z.B. „Double Malta Structure“ (von einigen DAX Konzernen etabliert)
AG
Capital
6/7 tax refund = 30%
Malta 1
Dividende
Capital
Interest
Malta 2
Tax liability 35%
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Besondere lokale Regelungen und Regelungen zu Hybrids
Belgium
Brazil
SAG
SAG
Dividend
Ltda.
Distributing company and
shareholder can decide to treat
dividend as tax deductible
Page 62
Dividend
SPRL
Equity of SPRL allows for so
called notional interest deduction
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Legalstruktur und Steuerplanung
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Legalstruktur und Steuerplanung
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Legalstruktur und Steuerplanung
In der Regel kann steuerliche Optimierung in diesem Bereich vergleichsweise
einfach erreicht werden:
Rechtsform der Obergesellschaft: AG, GmbH, SE oder
Personengesellschaft?
Legalaufbau des Konzerns: Holding-, Stammhaus- oder Mischkonzern?
Nutzung von Zwischengesellschaften für bestimmte Tätigkeiten?
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Legalstruktur und Steuerplanung
Rechtsform der Obergesellschaft
Kapitalgesellschaften: AG, GmbH, SE
Aus steuerlicher Sicht kein Unterschied zwischen den Gesellschaftsformen
Abschirmwirkung ggü Gesellschafter: Eigenständiges Steuersubjekt, Dividenden
unterliegen Abgeltungs- bzw. KapErtrSt, keine Verlustverrechnung
Aber: gesellschaftsrechtliche Unterschiede, wie zB höherer Formalismus bei der AG
oder Möglichkeit identitätswahrender Sitzverlegung bei der SE
Personengesellschaften: OHG oder KG
Eigenständiges Steuersubjekt nur für die GewSt (aber § 35 EStG), ansonsten daher
Besteuerung inkl. Verlustverrechnung beim Gesellschafter – jedoch ist bei der KG
§ 15a EStG zu beachten
„Hybride“ Obergesellschaft: KGaA
Wegen BFH v. kurzfristig interessant mit Blick auf Quellensteuerprivileg;
beachte aber Entwurf des JStG 2013
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Legalstruktur und Steuerplanung
Sitz der Obergesellschaft
Sitz im Inland
Dividenden von Tochtergesellschaften unterliegen mit 5% der Besteuerung
Quellensteuer iHv 25% auf Ausschüttungen an Anteilseigner
Deutsches AStG findet Anwendung auf ausländische Töchter
Sitz im Ausland
Dividenden je nach Standort steuerfrei
Evtl. keine Quellensteuer auf Ausschüttungen an Aktionäre
Evtl. keine CFC Regeln
Quellensteuer bzgl. dt. Tochter – MTR, DBA und § 50d Abs. 3 EStG
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Legalstruktur und Steuerplanung
Konzernaufbau
Holdingkonzern
GmbH
Stammhauskonzern
GmbH
Betriebsstätte
GmbH
Ltd.
Betriebsstätte
Ergebnisverrechnung
Gewinnrepatriierung
Übertragung von Wirtschaftsgütern und „Business Restructurings“
Administration und nichtsteuerliche Themen
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Legalstruktur und Steuerplanung
Nutzung von Zwischengesellschaften
Quellensteueroptimierung auf Dividenden: Rule Shopping
USA
Lux
Lux
Lux
Lux
Lux
Dividenden
Dividende Target - Lux ist
quellensteuerfrei
Dividende Lux – Lux ist quellensteuerfrei
Liquidation Lux ist quellensteuerfrei
Dividende
Target
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Legalstruktur und Steuerplanung
Nutzung von Zwischengesellschaften
Quellensteueroptimierung auf Zinsen: Directive Shopping
Problem: Liquiditätsbelastung sowie administrativer Mehraufwand
Lösung: Finanzierungsstrukturen unter Berücksichtigung der DBA sowie von
EU Richtlinien steuerlich optimieren
Variante 1
Variante 2
AG
Zins
AG
FK
BV
Zins
BV
Zins
FK
FK
Spa
Belgien
Spa
Belgien
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Exkurs: Downside bei Zwischengesellschaften vermeiden
Ziel-Struktur
Ist-Struktur
SAG
SAG
loan
S‘F M
S‘F BV
S‘F M
loan
Convertible
S‘F BV
Convertible
Dauerschuldzinsen 27‘ 5 € p.a.
(noch fünf Jahre) bei SAG
Chance, Dauerschuldzinsen wegen
Verstoß gegen Zins-RL zu
vermeiden
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Legalstruktur und Steuerplanung
Nutzung von Zwischengesellschaften
Quellensteueroptimierung auf Zinsen: Rule Shopping
Problem: Bei Finanzierung Canada weder deutlich bessere DBA noch EU-RL
verfügbar
Lösung: Rule Shopping – Swap Transaktion
Variante 1
Variante 2
AG
AG
Zins
Can $
Zins
BV
YEN
FK
Canada
BV
FK
Belgien
Bank
Can $
Swap
YEN
Canada
Belgien
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Legalstruktur und Steuerplanung
Nutzung von Zwischengesellschaften
Gestaltungen:
AG
1.
AG
2.
AG
Verkauf
FinU
Verkauf
FRA
FinU
FRA
FinU
Dividende
FRA
1.
Verkauf französischer Beteiligung ist nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei.
2.
Dividende von franz. Tochter an FinU ist zwar wegen § 8b Abs. 7 KStG nicht
nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfrei, wohl aber nach dem DBA D/F.
3.
Verkauf der französischen Tochter an AG zu ausschüttungsbedingtem
Minderwert erzeugt steuerwirksamen Veräußerungsverlust bei FinU, da § 8b
Abs. 3 wegen § 8b Abs. 7 KStG nicht greift. Veräußerung sollte jedoch wegen §
3c EStG erst im der Ausschüttung folgenden WJ von FinU erfolgen.
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Legalstruktur und Steuerplanung
Nutzung von Zwischengesellschaften
In der Regel erfordern Grouping Systeme einen inländischen Gruppenträger
Beispiel USA
Beispiel UK
AG
AG
USA
Corp1
Öster.
Corp2
Ltd1
Ltd2
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Legalstruktur und Steuerplanung
Hybride Gesellschaften und Gruppensysteme
• US LLC aus US Perspektive ohne CTB als
intransparent zu behandeln
DEU
OpCo
• US LLC kann somit Mutter für US Tax
Group sein
• Zinsaufwand wird somit in USA zum
Abzug zugelassen
Darlehen
US LLC
Zins
• Einordnung der US LLC in DEU nach BMF
v. 19.3.2004
• Rechtstypenvergleich auf Basis
Gesamtbetrachtung
• Transparent oder Intrasparent
US
OpCo
US Tax
Group
• Sofern US LLC keine Betriebsstätte aus
deutscher Sicht darstellt, wird
Zinsaufwand auch in Deutschland erfasst
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Legalstruktur und Steuerplanung
Hybride Gesellschaften und Gruppensysteme
• Wegen CTB wird GmbH aus US Sicht
als Transparent behandelt
US
OpCo
• Zinsaufwand wird damit in den USA
zum Abzug zugelassen
GmbH
HoldCo
GmbH
OpCo
Darlehen
Zins
Organscha
ft
• Da GmbH Sitz und Geschäftsleitung
in Deutschland hat, wird
Zinsaufwand auch in Deutschland
erfasst
• Über Organschaft kann Zinsaufwand
mit operativen Ergebnissen der
GmbH OpCo verrechnet werden
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Debt Push Down und hybride Gesellschaften
Ausgangssachverhalt:
Die börsennotierte D-AG ist zu 100% am Stammkapital der sehr
erfolgreichen M-GmbH beteiligt. Zusätzlich hält sie eine Beteiligung an
einer operativ tätigen US-Inc. Wert der M-GmbH soll 100 sein, Buchwert 10.
D-AG
M-GmbH
US-Inc
Da die Steuerquote im Vergleich zu anderen vergleichbaren Unternehmen
sehr hoch ist, gerät der Finanzvorstand unter Druck und bittet seinen
Steuerabteilungsleiter, einen Vorschlag zur Reduzierung derselben zu
erarbeiten.
Der Steuerabteilungsleiter sieht, dass er den unter der Zinsschranke
zulässigen Grad der Fremdfinanzierung der M-GmbH nicht ausgeschöpft
hat und schlägt folgende Reorganisation vor:
vgl. nächste Seite
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Debt Push Down und hybride Gesellschaften
Schritt 1:
D-AG legt Anteile an der M-GmbH verdeckt in die US-Inc ein.
D-AG
D-AG
Schritt 2:
US-Inc
US-Inc
Darlehen
NewCoNewCo
-GmbH
GmbH
US-Inc gründet eine deutsche NewCo GmbH, die für USSteuerzwecke „gecheckt“ wird, d.h. sie wird als transparent
behandelt.
Schritt 3:
Sodann veräußert US-Inc die Anteile an der M-GmbH an die
deutsche NewCo GmbH für 100. Zwischen der NewCo und der
M-GmbH wird ein Organschaftsverhältnis begründet.
M-GmbH
Schritt 4:
Die Kaufpreisforderung der US-Inc gegen die NewCo GmbH
wird in ein 5 jähriges Darlehen umgewandelt mit
fremdüblicher Verzinsung in Höhe von 4%.
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Debt Push Down und hybride Gesellschaften
Steuerliche Konsequenzen
Schritt 1: verdeckte Einlage
D-AG
D-AG
Führt zu § 8 b Abs. 2 KStG Gewinn, vgl. § 6 Abs. 6 Satz EStG
Schritt 2: NewCo Gründung
US-Inc
US-Inc
Darlehen
NewCoNewCo
-GmbH
GmbH
Aus deutscher Sicht keine weiteren Konsequenzen, aus USSteuersicht ist die NewCo nicht „existent“.
Schritt 3: Veräußerung an NewCo und Organschaft
Aus deutscher Sicht hat die NewCo eine
Kaufpreisverbindlichkeit. Aus US-Sicht gibt es die Transaktion
aufgrund der Transparenz der NewCo nicht.
M-GmbH
Schritt 4: Umwandlung in verzinsliches Darlehen
Aus US-Sicht gibt es das Darlehen nicht, d.h. keine
Konsequenzen.
Aus deutscher Sicht: vgl. nächste Seite.
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Debt Push Down und hybride Gesellschaften
Schritt 4: Umwandlung in verzinsliches Darlehen
D-AG
D-AG
Aus deutscher Sicht Zinsaufwand bei NewCo, der
aufgrund des Organschaftsverhältnisses mit dem
Einkommen der M-GmbH im Rahmen der Zinsschranke
verrechnet werden kann.
US-Inc
US-Inc
Darlehen
NewCoNewCo
-GmbH
GmbH
Problem: Kommt § 14 Abs. 1 S 1 Nr. 5 KStG zur
Anwendung mit der Folge der Versagung des
Zinsaufwandes?
Wortlaut § 14 Abs. 1 Satz 5 KStG:
M-GmbH
„Negative Einkünfte des Organträgers … bleiben bei der
inländischen Besteuerung unberücksichtigt, soweit sie in
einem ausländischen Staat im Rahmen der Besteuerung
des Organträgers … berücksichtigt werden.“
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Legalstruktur und Steuerplanung
Nutzung von Zwischengesellschaften
Vorschaltholding als Haftungspuffer
Vorschaltholding als „EAV-Mittler“
Vorschaltholding mit Blick auf § 58 AktG
Vorschaltholding als Akquisitionsvehikel und Debt-Push-Down
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Verschiedene relevante Aspekte bei Wahl eines Holdingstandortes
reasons why the JV company
should be located in
Netherlands
UK
Finland
Austria
Flexible tax legislation and tax
practice
+
-
-
+
No capital duty on capital
contributions
+
Stamp Duty (certain
exemptions)
+
Capital Duty can
be avoided (see
back-up)
No capital gains taxation
+
(+)
+
+
Received dividends tax exempt
+
-
(+) only from EU-
+
Subs
No transfer tax on share deals
Tax rate
+
25,5% with effect
from 1/1/2007
+
1,6 % for transfer of
shares in finnish
Comp.
+
30 %
26 %
25 %
Possibility to own IPR’s in the JV
company
+
+
+
+
Limited CFC application
+
-
-
+
Functional currency elections
available for tax & accounting
+
?
?
?
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Steuerplanung und Verlustnutzung
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Verlustnutzung und Steuerplanung
• Welche Auswirkungen hat der beschriebene Spin-Off auf die Verlustvorträge
der Siemens AG bzw. von Osram?
• Welche VV schonende Alternative zum Spin-Off käme in Betracht?
• Wie könnte man die VV sonst bewahren?
• Wie könnte man bereits das Entstehen eines VV verhindern?
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Steuerliche Verlustvorträge
2013
Inland
darin Siemens AG
Atecs
Ausland
darin USA
China
Frankreich
Griechenland
Japan
Israel (i.W. Solar)
steuerliche Verlustvorträge gesamt
A
B
C
D
E
2012
1''831'
3''262'
1''104'
494'
2''259'
494'
1''510'
241'
132'
129'
93'
22'
379'
1''459'
315'
99'
135'
96'
94'
253'
3''341'
4''721'
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Latente Steuern in der HB I
Steuerliche Verlustvorträge
Verlustvortrag erzeugt in zukünftigen Perioden eine Steuerminderzahlung,
deren Ursache in der Periode der Verlustentstehung liegt
Eine verursachungs- und periodengerechte Erfolgsabgrenzung erfordert
somit die Aktivierung des aus dem Verlustvortrag erwachsenden künftigen
Steuerminderungspotenzials
Verschärfte Bewertungsanforderungen nach § 274 Abs. 1 Satz 4 HGB
(mangels Bilanzpostenunterschied bedarf es einer Zukunftsprognose)
Positive Nutzungsprognose
Positive Ergebnisprognose für die nächsten 5 Jahre
Ausschüttungssperre (§ 268 Abs. 8 HGB)
Steuerliche Regelungen zur Einschränkung der Verlustnutzung sind zu
berücksichtigen, insb.:
Mindestgewinnbesteuerung (§ 10d EStG)
Untergang von Verlustvorträgen durch Gesellschafterwechsel (§ 8c KStG)
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Latente Steuern in der HB I
Zinsvortrag
Die Zinsschranke (§§ 4h EStG, 8a KStG) begrenzt die Abzugsfähigkeit von
Zinsaufwendungen bei der Ermittlung des körperschaftsteuerlichen
Einkommens und des Gewerbeertrags
Zinsaufwendungen, die nicht abgezogen werden können, sind zeitlich unbegrenzt
in die folgenden Wirtschaftsjahre vorzutragen (Zinsvortrag)
Das Greifen der Zinsschranke führt zu einem niedrigeren Ergebnis in der
Handelsbilanz, wobei sich die Differenz bei späterer Verrechnung des
Zinsvortrags umkehrt
Die Regelungen zum Verlustvortrag sind analog anzuwenden
Differenz kann durch Bildung einer aktiven latenten Steuer berücksichtigt
werden, wenn die Nutzung des Zinsvortrags in den nächsten 5 Jahren
hinreichend wahrscheinlich ist
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Rechtliche Rahmenbedingungen der Verlustnutzung
Verlustausgleich
Abschnittsbesteuerung
Trennungsprinzip
Intertemporaler Verlustausgleich
Steuerliche Konsolidierung
Verlustausgleichsbeschränkungen
Mindestbesteuerung
Untergang nicht genutzter Verluste bei Anteilsübertragungen
Untergang nicht genutzter Verluste bei Verschmelzungen und Spaltungen
Sonstige Verlustabzugsbeschränkungen
88
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Rechtliche Rahmenbedingungen der Verlustnutzung
Gestaltungsmissbrauch
BFH vom 17.10.2001: Die Gewährung eines zinslosen Darlehens an eine
Tochtergesellschaft zur Nutzung von deren Verlusten durch Zinsertrag ist kein
Gestaltungsmissbrauch.
BFH vom 29.5.2008: Der Verkauf von GmbH-Anteilen an eine beteiligungsidentische
Tochtergesellschaft zur Realisierung eines Verlusts vor Einführung des HEV ist kein
Gestaltungsmissbrauch
Finanzgericht Rheinland-Pfalz 5.2.2009: Gestaltungsmissbrauch bei Veräußerungen
zwischen Gesellschaftern
§ 42 AO n. F.: "...wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung
gewählt wird, die bei einem Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu
einer angemessenen Gestaltung zu einem
gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt.“
Fazit: Maßnahmen zur erstmaligen / einmaligen Nutzung steuerlicher Verluste sollten
nicht missbräuchlich sein.
89
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Systematisierung von Verlustnutzungsstrategien
Überblick
Verlusttransformation
Verlusttransfer
Gewinntransfer
Verlusttransformation
Umwandlung von Verlustvorträgen in laufende Aufwendungen
Zur Vorbereitung der unbeschränkten Übertragung der Verlustgesellschaft
oder des Verlustbetriebs
Zur Verrechnung mit Erträgen (durch Gewinntransfer oder die Realisierung
eigener stiller Reserven)
90
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Systematisierung von Verlustnutzungsstrategien
Verlusttransfer
Zurechnung der Verluste (Personengesellschaft, Organschaft)
Übertragung von Verlustgesellschaft oder Verlustbetrieb
Übertragung laufender Aufwendungen nach Verlusttransformation
Gewinntransfer
Zurechnung der Gewinne (Personengesellschaft, Organschaft)
Übertragung von Gewinngesellschaften oder Gewinnbetrieben
Übertragung laufender Erträge
91
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Verlusttransfer dank „Virtueller Verschmelzung“
Situation
SAG
Treugeber
SBS
Beteiligung
s GmbH
SBS verfügt über hohen gewerbesteuerlichen
Verlustvortrag.
Die SBS BeteiligungsGmbH überträgt das
wirtschaftliche Eigentum an ihrer Beteiligung an der
SBS auf die SAG und hält die Beteiligung fortan als
Treuhänder für die Treugeberin SAG.
Treuhänder
Die SBS bleibt zivilrechtlich bestehen, insbesondere die arbeitsrechtliche Problematik einer
Anwachsung kann auf diese Weise vermieden
werden
SBS
EAV
SBS
Verwaltung
s GmbH
92
Steuerlich wächst das Vermögen der SBS zu
Buchwerten der SAG an; auch der gewerbesteuerliche Verlustvortrag geht über.
(vgl. BFH v. 25.2.1991, BStBl. II 91, 691)
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Verlustnutzungsmodelle
Verkauf Ertrag bringender Wirtschaftsgüter (1)
Steuerliche Wirkung V-GmbH
M-AG
Gewinn aus Verkauf wird gegen
steuerliche Verlustvorträge verrechnet
(Mindestbesteuerung)
Zinsertrag aus erhaltenem Entgelt
ersetzt laufenden Ertrag aus WG
V-GmbH
WG
G-GmbH
V-GmbH verkauft abnutzbares und
Ertrag bringendes WG mit stillen
Reserven gegen Entgelt an G-GmbH
93
Steuerliche Wirkung G-GmbH
Steuerlicher Aufwand aus Abschreibung
der Anschaffungskosten für WG
Laufender Ertrag aus WG ersetzt
wegfallenden Zinsertrag aus Entgelt
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Verlustnutzungsmodelle
Verkauf Ertrag bringender Wirtschaftsgüter (2)
Verlustnutzung
M-AG
Verlusttransformation und Verlusttransfer
von der V-GmbH zur G-GmbH, weil
Verlustvorträge der V-GmbH zu steuerlichem
Aufwand bei der G-GmbH führen
WG
V-GmbH
G-GmbH
Alternative: Steuerpflichtige Ausgliederung/
Übertragung von Betriebsvermögen auf
Tochtergesellschaft der V-GmbH
ETR
CTR
wg. Mindestbesteuerung
HGB
94
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Verlustnutzungsmodelle
Verkauf und Zurückmietung von Wirtschaftsgütern (1)
Steuerliche Wirkung V-GmbH
M-AG
V-GmbH
Miete
Gewinn aus Verkauf wird gegen
steuerliche Verlustvorträge verrechnet
(Mindestbesteuerung)
G-GmbH
WG
Zinsertrag aus erhaltenem Entgelt ersetzt
laufenden Ertrag aus WG
Aufwand für Miete des WG
(gewerbesteuerliche Hinzurechnung)
V-GmbH verkauft abnutzbares, Ertrag
bringendes WG mit stillen Reserven
gegen Entgelt an G-GmbH und mietet
das WG anschließend gegen Entgelt
zurück
Steuerliche Wirkung G-GmbH
Steuerlicher Aufwand aus Anschreibung
der Anschaffungskosten für WG
Ertrag aus WG ersetzt wegfallenden
Zinsertrag aus Entgelt
Ertrag aus Vermietung des
95
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Verlustnutzungsmodelle
Verkauf und Zurückmietung von Wirtschaftsgütern (2)
Verlustnutzung
M-AG
V-GmbH
Miete
WG
Verlusttransformation (Verluste werden
zu Mietaufwand der V-GmbH),
aber kein Verlusttransfer
G-GmbH
Strukturelle Ineffizienz soweit
gewerbesteuerliche Hinzurechnung
bei Mietaufwand
ETR
wg. Hinzurechnung
CTR
wg. Mindestbesteuerung
HGB
96
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Verlustnutzungsmodelle
Gewährung zinsloser Darlehen (1)
Steuerliche Wirkung V-GmbH
M-AG
Gewinn aus Abzinsung des Darlehens
(§ 6 Abs. 1 Nr.3 EStG) wird gegen
steuerliche Verlustvorträge verrechnet
(Mindestbesteuerung)
Künftiger Aufwand aus Aufzinsung sowie
Zinsertrag aus Mittelanlage
FK
V-GmbH
Unentgeltlichkeit der Darlehensüberlassung
sollte als Nutzungseinlage keine
steuerlichen Folgen auslösen
Steuerliche Wirkung M-AG
Wegfall des Zinsertrags
V-GmbH erhält zinsloses Darlehen von
M-AG und legt erhaltene Mittel Ertrag
bringend an
97
Eventuell Aufwand aus
Teilwertabschreibung der Forderung
Unentgeltlichkeit der Darlehensüberlassung
sollte als Nutzungseinlage keine
steuerlichen Folgen auslösen
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Verlustnutzungsmodelle
Gewährung zinsloser Darlehen (2)
Verlustnutzung
M-AG
FK
Verlusttransformation bei V-GmbH
Gewinntransfer (Verschiebung von
Zinsertrag von der M-AG zur V-GmbH)
V-GmbH
98
ETR
wg. gewstl Hinzurechnung bei Liqui.überschuss
CTR
wg. Mindestbesteuerung
HGB
wg. Forderungsabschreibung
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Verlustnutzungsmodelle
Gewährung zinsloser Darlehen an Mutter
keine Verlustnutzung
M-AG VV
wg. vGA
FK
ETR
G-GmbH
CTR
HGB
99
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Verlustnutzungsmodelle
Gewährung zinsloser Darlehen im Organkreis (1)
Steuerliche Wirkung G-GmbH
Gewinn aus Abzinsung des Darlehens
(§ 6 Abs. 1 Nr.3 EStG) wird gegen steuerliche
Verlustvorträge verrechnet (Mindestbesteuerung)
M-AG
VV
FK
Künftiger Aufwand aus Aufzinsung sowie Zinsertrag
aus Mittelanlage
Unentgeltlichkeit der Darlehensüberlassung
sollte als Nutzungseinlage keine steuerlichen Folgen
auslösen
wg. Organschaft Wirkung bei M
G-GmbH
Steuerliche Wirkung M-AG
Wegfall des Zinsertrags
Organkreis
Eventuell Aufwand aus Teilwertabschreibung
der Forderung
Unentgeltlichkeit der Darlehensüberlassung sollte als
Nutzungseinlage keine steuerlichen Folgen auslösen
100
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Verlustnutzungsmodelle
Gewährung zinsloser Darlehen im Organkreis (2)
Verlustnutzung
Verlusttransformation bei M-AG
M-AG VV
Gewinntransfer durch zeitliche Verschiebung
Liquiditätsüberschuss der V-GmbH wird im
Cashpool angelegt, dort KEINE gewerbst.
Hinzurechnung auf Zinsen falls Cashpool bei
M.
FK
G-GmbH
Auf- / Abzinsung der Verbindlichkeit bzw.
Abschreibung der Forderung führt nicht zur
gewstl. Hinzurechnung.
ETR
Organkreis
101
CTR
wg. Mindestbesteuerung
HGB
wg. Forderungsabschreibung
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Verlustnutzungsmodelle
Unentgeltliche Betriebsverpachtung (1)
Steuerliche Wirkung V-GmbH
M-AG
Betriebsgewinn wird gegen steuerliche
Verlustvorträge verrechnet
(Mindestbesteuerung)
Betrieb
V-GmbH
BS
M-AG verpachtet Betrieb an die VGmbH und verlangt hierfür kein
Entgelt
102
Unentgeltliche Überlassung des Betriebs
sollte als Nutzungseinlage keine
steuerlichen Folgen auslösen
Steuerliche Wirkung M-AG
Unentgeltliche Überlassung des Betriebs
sollte als Nutzungseinlage keine
steuerlichen Folgen auslösen
Wegfallender Betriebsgewinn
© Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten
Verlustnutzungsmodelle
Unentgeltliche Betriebsverpachtung (2)
Verlustnutzung
M-AG
Keine Verlusttransformation
Betrieb
Kein Verlusttransfer
V-GmbH
BS
Gewinntransfer
(Verlagerung des Betriebsgewinns von
der M-AG zur V-GmbH
ETR
CTR
wg. Mindestbesteuerung
HGB
103
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Verlustnutzungsmodelle
Gewährung bedingt rückzahlbarer Darlehen (1)
Steuerliche Wirkung V-GmbH
M-AG
FK
Zins
V-GmbH
Gewinn aus Nichtansatz der Verbindlichkeit in
der Steuerbilanz (§ 5 Abs.2a EStG) wird gegen
steuerliche Verlustvorträge verrechnet
(Mindestbesteuerung)
Aufwand bei Eintritt der Bedingung bzw.
Rückzahlung des Darlehens
Zinsertrag aus Mittelanlage, aber
Zinsaufwand gegenüber M-AG
V-GmbH erhält verzinsliches Darlehen
von M-AG, das nur aus künftigen
Gewinnen zurückzuzahlen ist und legt
erhaltene Mittel Ertrag bringend an.
104
Steuerliche Wirkung M-AG
Gewährung des Darlehens steuerneutral
Kein Wegfall des Zinsertrags
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Verlustnutzungsmodelle
Gewährung bedingt rückzahlbarer Darlehen (2)
Verlustnutzung
M-AG
FK
V-GmbH
Zins
Verlusttransformation bei V-GmbH
(Mindestbesteuerung)
Weder Verlust- noch Gewinntransfer
(kein zusätzliches Verrechnungspotential)
ETR
105
CTR
wg. Mindestbesteuerung
HGB
wg. Forderungsabschreibung
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Verlustnutzungsmodelle
Gewährung bedingt rückzahlbarer Darlehen und Verschmelzung (1)
Steuerliche Wirkung der Verschmelzung
bei V-GmbH
M-AG
FK
keine in Hinblick auf die Verbindlichkeit
Zins
Steuerliche Wirkung der Verschmelzung
V-GmbH
bei M-AG
Konfusionsverlust - Forderung (X) steht
Verbindlichkeit (O) gegenüber
§ 6 UmwStG: Konfusionsverlust ist laufender
Verlust der übernehmenden Gesellschaft
V-GmbH erhält verzinsliches Darlehen
von M-AG, das nur aus künftigen
Gewinnen zurückzuzahlen ist.
Problem: Muss Forderung bei M abgeschrieben
werden, so dass kein Konfusionsverlust
entsteht?
V wird kurze Zeit später auf M AG
verschmolzen.
Lösung?: kein Bilanzstichtag der Mutter
zwischen Darlehenshingabe und Verschmelzung.
106
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Verlustnutzungsmodelle
Gewährung bedingt rückzahlbarer Darlehen und Verschmelzung (2)
Verlustnutzung
M-AG
FK
Zins
V-GmbH
Verlusttransformation bei V-GmbH
(Mindestbesteuerung)
Anschließend Verlusttransfer
ETR
V-GmbH erhält verzinsliches Darlehen
von M-AG, das nur aus künftigen
Gewinnen zurückzuzahlen ist.
V wird kurze Zeit später auf M AG
verschmolzen.
107
CTR
wg. Mindestbesteuerung
HGB
Modell setzt Konfusionsverlust
voraus
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Verlustnutzungsmodelle
Einlage von Betriebsvermögen in Verlustgesellschaft (1)
Steuerliche Wirkung bei V-GmbH
M-AG
Einlage ist grds. steuerfrei
Erträge aus Betriebsvermögen werden
gegen steuerliche Verlustvorträge
verrechnet (Mindestbesteuerung)
EK
V-GmbH
Steuerliche Wirkung bei M-AG
BS
M-AG überträgt Ertrag bringendes
Betriebsvermögen als Einlage auf
die V-GmbH
108
Wegfall der Erträge aus übertragenem
Betriebsvermögen
einlagebedingte Wertsteigerung
der Beteiligung an V-GmbH grds.
steuerneutral
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Verlustnutzungsmodelle
Einlage von Betriebsvermögen in Verlustgesellschaft (2)
Verlustnutzung
M-AG
Keine Verlusttransformation und
kein Verlusttransfer
Gewinntransfer
EK
V-GmbH
BS
Bei Übertragung durch andere
Konzerngesellschaften §8c-Risiko
soweit Kapitalerhöhung bei V-GmbH
ETR
CTR
wg. Mindestbesteuerung
HGB
109
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Verlustnutzungsmodelle
Einlage von Betriebsvermögen durch Verlustgesellschaft (1)
Steuerliche Wirkung bei NewCo
M-AG
Einlage ist grds. steuerfrei
erwarteten Erträgen aus Betriebsvermögen
stehen zukünftig höhere Abschreibungen
gegenüber (wg. Step up)
V-GmbH
Steuerliche Wirkung bei V-GmbH
EK
NewCo
Wegfall der Erträge aus übertragenem
Betriebsvermögen aber
einlagebedingter großer Einmalertrag
V-GmbH legt Ertrag bringenden
Teilbetrieb in NewCo (mit Step up) ein.
110
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Verlustnutzungsmodelle
Einlage von Betriebsvermögen durch Verlustgesellschaft (2)
Verlustnutzung
M-AG
V-GmbH
Verlusttransformation und Verlusttransfer
von der V-GmbH zur NewCo,
weil Verlustvorträge der V-GmbH
zu steuerlichem Aufwand bei der NewCo
führen
Timing – § 20 II Satz 3 UmwStG
EK
ETR
NewCo
CTR
V-GmbH legt Ertrag bringenden
Teilbetrieb in NewCo (mit Step up) ein.
111
wg. Mindestbesteuerung
HGB
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Nutzung ausländischer Verluste
Begriff des ausländischen Verlusts
„Ausländischer Verlust“ ist der auf der Ebene einer ausländischen Betriebsstätte oder
einer ausländischen Tochtergesellschaft unter Anwendung ausländischer steuerlicher
Gewinnermittlungsvorschriften entstandene Fehlbetrag der Betriebsstätte bzw.
Tochtergesellschaft
„Nutzung“ des ausländischen Verlusts bedeutet Abzug beim inländischen Stammhaus
bzw. bei der inländischen Muttergesellschaft
Kernaussagen der EuGH-Rechtsprechung zur Frage des Abzugs von ausländischen
Verlusten:
Ein Verlustabzug ausländischer Verluste im Inland ist sowohl bei Verlusten
ausländischer Tochtergesellschaften als auch ausländischer Betriebsstätten nur
ausnahmsweise zulässig, wenn der Verlust ansonsten im Staat seiner Entstehung
weder auf der Ebene der Betriebsstätte / Tochtergesellschaft, noch auf der Ebene
eines Dritten in irgendeiner Weise steuerlich berücksichtigt werden kann (EuGH Urteile
Marks & Spencer, Lidl-Belgium)
112
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Nutzung ausländischer Verluste
Verluste aus Betriebsstätten in Drittstaaten (Nicht-EU, Nicht-EWR) können mangels
Drittstaatenwirkung der Niederlassungsfreiheit und Subsidiarität
der Kapitalrechtsfreiheit keinen EG-rechtlichen Schutz beanspruchen (EuGH- Urteil
Stadtwerke Ergste Westig)
Verluste aus der Fremdwährungsumrechnung ausländischer Betriebsstätten sind keine
„ausländischen Verluste“, sondern Verluste des inländischen Stammhauses, für die
zumindest in Fällen einer EU/EWR Betriebsstätte eine Berücksichtigung unmittelbar
auf der Ebene des Stammhauses beansprucht werden kann, weil eine
Berücksichtigung dieser Fremdwährungsverluste im Betriebsstättenstaat von
vornherein ausgeschlossen ist.
113
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Nutzung ausländischer Verluste
Vom EuGH offen gelassene – und daher zur Zeit strittige – Fragen:
Wann und unter welchen Bedingungen sind ausländische Verluste endgültig vom
Untergang bedroht (sog. „endgültige Verluste“)?
Insbesondere: Reicht eine faktische Unmöglichkeit der Verlustnutzung aus (so BFH im
Urteil Lidl vom 17.07.2008) oder muss die Berücksichtigung
des ausländischen Verlustes im Ausland rechtlich unmöglich sein?
(So BMF Schreiben vom 13.07.2009)
Unterstellt, es liegt ein „endgültiger ausländischer Verlust“ vor, ist dieser
im Jahr seiner ursprünglicher Entstehung phasengleich (so BFH Urteil v. 17.07.2008)
oder erst im Jahr des Eintritts der „Endgültigkeit“ abzuziehen?
114
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Nutzung ausländischer Verluste
Muss ein (ausnahmsweise) abzugsfähiger „endgültiger Verlust“ nach den inländischen
Gewinnermittlungsvorschriften ermittelt bzw. umgerechnet werden?
Reicht es aus, dass die faktische Unmöglichkeit der Verlustnutzung im Quellenstaat
durch willentliche Maßnahmen des inländischen Steuerpflichtigen ausgelöst wurde
(Beispiel: Betriebsstilllegung, Liquidation) oder muss es sich um ein äußeres Ereignis
handeln (Vernichtung der Anlagen durch Feuer, vom Steuerpflichtigen nicht schuldhaft
herbeigeführtes behördliches Verbot, etc.)
Besteht ein Unterschied zwischen der Liquidation einer Einzel-Betriebsstätte und der
Liquidation einer ausländischen Personengesellschaft?
Ist nach der Art der Betriebsstätte (z.B. Montagebetriebsstätte,
Produktionsbetriebsstätte) zu differenzieren?
115
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Nutzung ausländischer Verluste
Verlustabzug bei ausländischer Betriebsstätte
Fall 1:
D-AG
Die deutsche D-AG errichtet im Auftrag der dortigen Regierung ein Kraftwerk im Staat X
(EU/DBA-Staat). Die Bauzeit beträgt 2,5 Jahre und endet im Jahr 2009 mit einem Verlust
von 500 Mio. €.
a) Ein Verlustvortrag ist im Staat X nicht möglich.
b) Ein Verlustvortrag im Staat X ist möglich, aber auf 5 Jahre begrenzt.
Weitere Tätigkeiten der D-AG im Staat X sind in den folgenden Jahren nicht geplant.
c) Ein Verlustvortrag im Staat X ist nur in dem Maße zulässig, als der Verlust einen
etwaigen Gewinn des Stammhausunternehmens im Stammhausstaat sowie in
anderen Staaten übersteigt.
116
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Nutzung ausländischer Verluste
Das Finanzamt der D-AG will den BS Verlust nicht zum Abzug zulassen, weil
In Fallvariante a) eine exzessive einseitige Gesetzeslage bestehe, die zum Zwecke einer gezielten
Verlagerung von Verlusten in andere Staaten eingeführt worden sei und daher zu einer aus EGrechtlich zu missbilligenden unangemessenen Aufteilung der Besteuerungsrechte zwischen
Betriebsstättenstaat und Stammhausstaat führe. Die D-AG habe zudem das Risiko einer
Verlusterzielung in voller Kenntnis der restriktiven Verlustvortragsregelung bewusst in Kauf
genommen und könne die daraus resultierenden Folgen nicht dem deutschen Fiskus anlasten.
In Fallvariante b) für weitere 5 Jahre die Möglichkeit bestehe, dass die D-AG im Staat X weitere
Tätigkeiten entfalte, die zu Gewinnen und damit einer Nutzung des Verlustvortrags führen.
In Fallvariante c) - ähnlich wie in Fallvariante a) - eine einseitige unangemessene Regelung eines
anderen Mitgliedstaates vorliege, die der deutsche Fiskus nicht gegen sich gelten lassen müsse, weil ,
wie der EuGH in seiner KR Wannsee-Entscheidung feststellte, der Betriebsstättenstaat die vorrangige
Pflicht habe, die entstandenen Verluste zum Abzug zuzulassen.
der Verlust aus dem Jahre 2009 zumindest in Höhe von 250 Mio € auf steuerlichen
Sonderabschreibungen (Incentives) beruhe, die im deutschen Ertragssteuerrecht nicht vorgesehen
seien.
In jedem Falle sei ein Verlustabzug nicht im Jahr der Verlustentstehung, sondern allenfalls im Jahr des
Ablaufs des Verlustvortragszeitraums möglich.
117
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Nutzung ausländischer Verluste
Fall 2:
Abwandlung von Fall 1: Wir sind im Jahre 2015. Die D-AG hat tatsächlich keine
weiteren Aktivitäten im Staat X entfaltet.
Sie hat jedoch im Jahre 2011 eine Tochtergesellschaft im Staat X errichtet, die
Ingenieurleistungen erbringt und seit ihrer Gründung hohe Gewinne erzielt.
Die Finanzverwaltung versagt einen Verlustabzug mit der Begründung, dass
die Gründung der Tochtergesellschaft in X missbräuchlich zum Zwecke
der Umgehung einer Nutzung der eigenen, aus der Betriebsstätte
resultierenden Verluste der D-AG erfolgte.
118
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Nutzung ausländischer Verluste
Fall 3:
Die D-AG unterhält im Staat Y (EU/DBA Staat) seit 1975 eine Produktionsbetriebsstätte, in
der sie Gasturbinen herstellt. Aufgrund von Auftragsrückgängen und daraus resultierenden
erheblichen Verlusten beschließt die Geschäftsleitung der D-AG,
im Jahre 2009 die Produktion einzustellen und die Betriebsstätte zu liquidieren.
In der Liquidationsschlussbilanz ergibt sich zusätzlich zu dem bestehenden Verlustvortrag
von 400 Mio. € ein weiterer Liquidationsverlust in Höhe von 200 Mio. €.
Die Finanzverwaltung versagt einen Verlustabzug mit der Begründung, dass
die Liquidation der Betriebsstätte eine von der D-AG willkürlich getroffene Maßnahme
darstelle, die von vornherein nicht als Grund für eine Unmöglichkeit der Verlustnutzung
anerkannt werden könne.
Der Verlustvortrag im Staat Y sei zudem zeitlich unbegrenzt und stehe der D-AG als der
Steuerpflichtigen, die den Verlust erlitten habe, weiterhin zur Verfügung. Entscheide sich
die D-AG zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt, im Staat Y wieder eine
unternehmerische Tätigkeit zu entfalten, so könne sie den ihr zustehenden Verlustvortrag
wieder nutzen. Von einer Endgültigkeit des Verlusts könne daher keine Rede sein.
119
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Nutzung ausländischer Verluste
Verluste ausländischer Tochtergesellschaften
Fall 4:
D-AG
T-AG
Deutschlan
d
Frankreich
akkumulierter Verlustvortrag von 200 Mio. €
Liquidation der TG-AG im Jahre 2009
Zwischen der D-AG und der T-AG wurde vor Verlustentstehung ein
privatschriftlicher EAV geschlossen.
Das Registergericht am Sitz der D-AG hat den Antrag auf Eintragung des EAV
ins HR abgelehnt
Die D-AG führt den EAV in den Folgejahren durch Vollausschüttung in
Gewinnjahren und vollständige Übernahme des Verlusts durch Zahlung
eines Verlustausgleichs an die T-AG in bar durch.
120
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Nutzung ausländischer Verluste
Verluste ausländischer Tochtergesellschaften
Fall 4:
Frage:
Kann die D-AG den bei Liquidation der T-AG vorhandenen Verlustvortrag von ihrem
inländischen Gewinn abziehen?
Endgültigkeit des Verlusts aufgrund Liquidation der T-AG
Erfordernis eines EAV für „Organschaft über die Grenze“?
Gleichwertigkeit der gewünschten zivilrechtlichen Gestaltung
EAV für Organschaft nicht zwingend (Beispiel GewSt)
Formales Beharren auf ins HR eingetragenem EAV als verdeckte
Beschränkung
der Niederlassungsfreiheit
Anforderung an die tatsächliche Durchführung des EAV?
121
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Nutzung ausländischer Verluste
Zinsloses Darlehen an ausländische Verlustgesellschaft (1)
Steuerliche Wirkung Loss-Co
M-AG
FK
Loss-Co
Zinsertrag aus Mittelanlage ohne
Refinanzierungsaufwand
Folgen der Unentgeltlichkeit der
Darlehensüberlassung nach ausländischem
Steuerrecht zu prüfen
Steuerliche Wirkung M-AG
Wegfall des Zinsertrags
Ausländische Loss-Co erhält
zinsloses Darlehen von M-AG und legt
erhaltene Mittel Ertrag bringend an
Unentgeltlichkeit der Darlehensüberlassung
führt zu Einkommenskorrektur
nach § 1 AStG
Anwendung § 1 AStG europarechtswidrig
(vgl. EuGH-Verfahren SGI)?
Reaktion Gesetzgeber, falls EuGH
Europarechtswidrigkeit feststellt?
122
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Nutzung ausländischer Verluste
Zinsloses Darlehen an ausländische Verlustgesellschaft („)
M-AG
Verlustnutzung
FK
Keine Verlusttransformation bei Loss-Co
Loss-Co
Gewinntransfer (Verschiebung von
Zinsertrag von der M-AG zu Loss-Co)
ETR
CTR
HGB
123
wg. Forderungsabschreibung
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Nutzung von R&D Vergünstigungen
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Schematic of R&D Incentives and Tax System
R&D Incentives
non Tax related
Tax related
Deduction
from Tax Base
Regular
expense
Deduction
from Tax
Payable
(Credit)
Other
s
R&D
Grants
R&D
Property
Investme
nt
Others
Enhanced
Deduction
Competitive Environment: Most industrialized countries have R & D Tax
Incentives: U.S., Canada, Netherlands, France, Belgium, Austria,
Singapore…..
Siemens benefits in many cases
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R & D Tax incentives within Siemens
Hitlist
Example U.S.
•Research Tax Credit available to
•
Austria:
37‘ € p.a.
companies that engage in qualified
research & experimentation in the
U.S.
•
Singapore:
20‘ € p.a.
•
U.S.:
16‘ € p.a.
FY based upon amount of Qualified
Research Expenses and changing
percentage of benefits.
•
Italy:
3‘ € p.a.
•
France:
2‘ € p.a.
•Siemens also claims a Research
•
Canada:
2‘ € p.a.
•Benfit amounts to 16 – 19’ US$ per
80‘ €
p.a.
Tax Credit in 8 states. Benefit of
approximately $6’ per FY.
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Tax Related R&D Incentives – Overview
© Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten
Tax Related R&D Incentives – further considerations
Further aspects to consider in view of tax related R&D incentives include
•
Definition of qualifying R&D expenses (the wider, the better)
•
Further prerequisites established by local tax law
e.g.
minimum duration of activities,
IP ownership in target country (withholding taxes)
incremental R&D expenses
•
Tax Grouping to enhance cash benefit
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R&D Vergünstigungen und Österreichische Gruppe
AG
OES
HoldCo
2
VerlustCo
R&D
1
FinCo
4
OpCo
5
3
Verlustbringer
Gewinnbringer
© Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten
R&D Vergünstigungen und Österreichische Gruppe
„Virtuelle“ Verlustbringer: R&D-Gesellschaften
Pros:
R & D Aufwendungen
(100)
Cost + 5
105
zVE
Ergebnis der ausländischen Gruppengesellschaft
wird nach österreichischen Steuerregeln
nachkalkuliert
R & D Tax Credits für Forschung in ausländischen
Gruppengesellschaften: Von den Aufwendungen
können 25 % zusätzlich als Betriebsausgaben
angesetzt werden. Die bei cost + 5 dadurch
entstehenden steuerlichen Verluste (ca. 20 % der
Kosten) können in Österreich gegen Gewinne
verrechnet werden.
5
Nachkalkulation
R & D Aufwendungen
(100)
Cost + 5
105
R & D Incentive
(25)
zVE
(20)
Cons:
Rechtsentwicklung in Österreich.
Ermittlung der R & D Tax Credits
bringt administrativen
Mehraufwand.
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Steuerplanung iRv M&A Transaktionen
© Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten
Carve-Out Strukturierung – Bsp. IFX (1)
SAG
Teilbetrieb HL
Beteiligungen
Inland
BeteiligungenAu
sland
Israel, Tschechien, Singapur,
Österreich (70 %), Malaysia
Regionalgesellschaften
S‘NL
Beteiligungen
Ausland
Portugal, Österreich (30 %),
Indien, Japan, USA
= im Inland steuerverhaftet
= nicht im Inland steuerverhaftet
© Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten
Carve-Out Strukturierung – Bsp. IFX (2)
SAG
Teilbetrieb HL
Regionalgesellschaften
S‘NL
Beteiligungen
Inland
IFX
Holding
BV
Beteiligungen
Ausland
= im Inland steuerverhaftet
Portugal, Österreich, Indien,
Japan, Taiwan, USA, Israel,
Malaysia, Singapur, Tschechien
= nicht im Inland steuerverhaftet
© Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten
Carve-Out Strukturierung – Bsp. IFX (3)
SAG
S‘NL
IFX Exchangeable
IFX
Kapitalmarkt
IFX
Holding
BV
Beteiligungen
Inland
= im Inland steuerverhaftet
BeteiligungenAu
sland
Portugal, Österreich, Indien,
Japan, Taiwan, USA, Israel,
Malaysia, Singapur, Tschechien
= nicht im Inland steuerverhaftet
© Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten
Carve-Out Strukturierung – Bsp. IFX (4)
HB Gewinn durch Übertragung der Auslandsbeteiligungen auf S‘NL
generiert.
Gleichzeitig Abschirmung der SAG
gegen Verluste aus dem Börsengang; S‘NL als traditionell
substanz- und ertragsstarke RG kann Verluste aus eigener Kraft
absorbieren.
vor Ausschüttung an Aktionäre im Gewinnfall (§ 58 AktG).
Zugang zum internationalen Kapitalmarkt über NL: Im August 2000 hat
S‘NL einen Exchangeable auf ihre IFX Shares begeben.
Ein Rechtsmissbrauch im Sinne des § 42 AO liegt nicht vor
Die gewählte Transaktionsstruktur unterfällt der Niederlassungs- und
Kapitalverkehrsfreiheit
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Absicherung der Steuerfreiheit einer Veräußerung
Ausgangslage
DW AG
100 %
D-Medical
Verw.-AG
Siemens
100 %
D-Medical
Hold. GmbH
35 %
65 %
0%
D-Medical AG
& Co. KGaA
JV befindet sich in einer Steuerzahlposition (Details siehe nachfolgend)
Sowohl Siemens als auch DW verfügen über körperschaftsteuerliche
Verlustvorträge, die das JV derzeit nicht nutzen kann
Ausschüttungen des JV unterliegen einer 2-prozentigen Steuerbelastung
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Absicherung der Steuerfreiheit einer Veräußerung
Zielstruktur
DW AG
100 %
D-Medical
Verw.-AG
Siemens
100 %
D-Medical
Hold. GmbH
35 %
65 %
0%
Vorteile
Körperschaftsteuerliche Verlustvorträge von
DW und Siemens können gegen JV Gewinne
verrechnet werden
„Ausschüttungen“ des JV unterliegen keiner
Steuerbelastung
D-Medical AG
& Co. KG
Nachteile
Beteiligung an KG kann nicht mehr
steuerfrei veräußert werden
Lässt sich durch Gestaltung vermeiden
(vgl. Slide)
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Absicherung der Steuerfreiheit einer Veräußerung
Nachteil der Zielstruktur im Detail
JV Anteil kann nach Formwechsel nicht mehr zu 95 % steuerfrei veräußert werden,
sondern unterliegt voll der Besteuerung
Durch den Formwechsel kommt es zudem zu einem geringen nicht steuerwirksamen Step Down in der Handels- und Steuerbilanz: vom derzeitigen
Buchwert iHv 222‘ € auf das anteilige EK von 213‘ €.
Der steuerliche Wert der Beteiligung liegt nach den unterschiedlichen
Verprobungsmethoden bei ca. 320‘ €
Veräußerung der JV Beteiligung würde zu Steuerbelastung iHv führen:
Beibehaltung Status Quo:
1’96 €
Nach Formwechsel:
42‘8 €
Nachteil rund 41‘ €
Nachteil kann durch Gestaltung fast vollständig reduziert werden
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Gestaltung zur Vermeidung einer Steuerverhaftung der
Beteiligung
Einbringung der 35 % zu Teilwerten in Holding GmbH, die per EAV an SAG angeschlossen
ist (z.B. neue Tochter der SBI). Einbringung realisiert HB-Ergebnis und führt zu
Steuerbelastung in Höhe von 1’96 €.
Put Optionen in Gesellschaftervereinbarung müssen angepasst werden: wahlweise
Veräußerung der HoldCo Beteiligung oder der JV Beteiligung durch SAG
DW AG
100 %
D-Medical
Verw.-AG
Siemens
100 %
100 %
D-Medical
Hold. GmbH
HoldCo
65 %
0%
Organschaft
35 %
D-Medical AG
& Co. KG
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Gesamtvergleich
Vorteile
ca. 0‘2 € Steuern p.a. auf
Dividende werden gespart
Zinsvorteil aus Verrechnung
laufendes Ergebnis gegen
Verlustvorträge bei
Betrachtungszeitraum von 7
Jahren = ca. 3‘2 €
Nachteile
2‘ € Steuerbelastung bei
Aufsetzen der Struktur,
abgezinst bei unterstelltem
Exit in 7 Jahren ergeben
0‘5 € Nachteil (NPV)
HB Ergebnis von ca. 100‘ €
wird generiert
Aus steuerlicher Sicht ergibt sich ein geringer Vorteil der angedachten Struktur
Die Einbringung in eine Zwischenholding ist zwingend erforderlich, da ansonsten
erhebliche steuerliche Nachteile im Exitfall drohen
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Steuerliche Kurssicherung (1)
2. Put (Strike - Price 22,
Premium 2)
SAG (D)
SC (USA)
Shares
1. Verkauf zu 22
Shares
Steuerpflichtiger Capital Gain USA = Differenz Buchwert zu 22
AK SAG = 22
Premium auf Put in USA könnte sofort steuerpflichtig sein.
In D wird Put mit Premium aktiviert.
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Steuerliche Kurssicherung (2)
1. Verkauf zu 30
SAG (D)
SC (USA)
Shares
Shares
2. Verkauf zu 30 an Markt
Verfall des Put führt in D zu beschränkt verrechenbarem Aufwand von 2
Gewinn SAG zu 95 % steuerfrei (Gewinn= 30 – 22 = 8)
AK USA = 30, kein steuerpflichtiger Gewinn aus Weiterveräußerung, dafür Effekt in
HB II
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Steuerliche Kurssicherung (3)
1. Put (Strike - Price 22)
SC (USA)
Shares
SAG (D)
Shares
2. Verkauf an Markt zu 10
Veräußerungsverlust von in Deutschland nicht steuerwirksam (22 – 22 –
2(Premium))
Veräußerungsverlust von 14 in den USA (22 + 2 – 10): voll steuerwirksam; dafür
Effekt in HB II
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Legalstruktur und Steuerplanung
Devestitionsplanung am Beispiel Osram
Step 1: 80.5% Contribution
to OSRAM Bet. GmbH
SAG
Shareholders
SAG
Shareholders
SAG
100%
Step 2: 19.5% Contribution
to OSRAM Licht AG
100%
OSRAM
Licht AG
Contribution of 80.5%
OSR shares
OSRAM
Bet. GmbH
100%
OSRAM
GmbH
to OSRAM Licht AG
100%
OSRAM
Bet. GmbH
19.5%
OSRAM
GmbH
80.5%
OSRAM
GmbH
Target Structure
SAG
Shareholders
SAG
Shareholders
100%
100%
SAG
OSRAM
OSRAM
Licht AG
Licht AG
Spin-off of GmbH (incl.
Contribution of 19.5% 100%
80.5% OSR shares)
OSR shares
OSRAM
Bet. GmbH
SAG
80.5%
Step 3: 100% Spin-off
80.5%
19.5%
SAG
OSRAM Licht
AG (listed)
100%
OSRAM
Bet. GmbH
80.5%
19.5%
19.5%
OSRAM
GmbH
Step 0: SAG incorporates HoldCo (= OSRAM Licht AG) and acquires OSRAM Beteiligungen GmbH (“tax vehicle”)
Step 1: SAG contributes 80.5% of its OSRAM GmbH stake to OSRAM Bet. GmbH in exchange of participation rights
Description
Step 2: SAG contributes 19.5% of its OSRAM GmbH shares to OSRAM Licht AG in exchange of shares (=19.5% of
future share capital of OSRAM Licht AG to be listed)
Step 3: SAG spins 100% of OSRAM Bet. GmbH to OSRAM Licht AG whereby SAG shareholders directly receive
80.5% of to-be-listed OSRAM Licht AG shares in turn (acc. to UmwG)
Target structure: SAG holds a stake of 19.5% in listed OSRAM Licht AG (thereof 2.5% to be transferred to Siemens
pension trust immediately upon Spin-off); initially SAG shareholders hold 80.5% (= free float)
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Tax Capacity Trades
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Transaktionen mit Dritten – Capacity Trades etc.
Bei Tax Capacity Trades kann eine Partei bestimmte steuerliche
Attribute nicht nutzen – idR, weil ihr die erforderliche Tax Capacity fehlt
– die andere Partei könnte dies hingegen.
Regelmäßig geht es um:
• Verlustvorträge
• anrechenbare Steuern oder
• die Gestaltung von Zinserträgen iRv Zinsschrankenregelungen
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Transaktionen mit Dritten – Capacity Trades etc.
Status Quo
Zwischenschaltung Dritter
SAG
No Tax Credit
Receives
X – 7’5 €
SAG
Receives
X - 3’ 75 €
Due to NOLs
Royalty
Flow
Tax Credit
Intermediary
7’5 €
Royalty on a
sublicence
Fiscal
Auth.
Sub
7’5 €
Withholding
Pays
X€
Fiscal
Auth.
Sub
Pays
X
7’5 €
Withholding
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Tax Lobbying
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Siemens Tax Policy – General issues
Siemens is a good corporate „Tax Citizen“
We promote tax policies, which consider the
needs of both fiscal authorities and taxpayers
Remove cross border tax obstacles and
distortive tax measures
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Siemens Tax Policy – Deriving issues 1
Encourage the equal treatment of domestically and foreign owned entities
(e.g. exemption method instead of credit method in DTA)
Discourage policies, which result in double taxation of income across
borders (e.g. withholding taxes, mandatory settlement of TP disputes)
Discourage policies, which hamper the restructuring of corporate entities
(e.g. RETT within a group)
Reduce red tape in tax regulations (e.g. excessive TP documentation)
Encourage swift resolution of controversy between taxpayer and fiscal
authority (e.g. enhanced relationship)
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Siemens Tax Policy – Deriving issues 2
Avoid in principle tax regulations which are meant to influence the behavior
of companies and individuals because they create market distortions
As only exceptions to this principle, we promote in recognition of our
responsibility for both the environment and our knowledge-based society:
o
Encourage the responsible use of resources that impact the
environment of the planet, and encourage policies which promote
sutainable processes
o
Encourage companies to invest in knowledge by granting tax credits for
Research and Development activities
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Umweltportfolio
Unser Beitrag zur Nachhaltigkeit
Umsatz Umweltportfolio
(in Milliarden €) 1)
1 Energieeffizienz
Energy efficiency
27,7
30,2
33,2
2010
2011
2012
2 Erneuerbare Energien
CO2 Einsparungen bei unseren Kunden
(in Millionen Tonnen)
332
213
257
3 Umwelttechnologien
…entspricht rund
1% der globalen
CO2-Emissionen im
Jahr 2011
2010
2011
2012
1) Nur fortgeführte Aktivitäten (ohne OSRAM und Solar-Geschäft)
Seite 152
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Tax Policy Issues
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Transfer Pricing
Permanent Establishments
General Corporate Tax Issues
Value Added Tax
HR-Taxes
Financial Transaction Tax
Property Taxes (for corporate entities)
Common Consolidated Corporate Tax Base
Criminal Law
Double Tax Agreements
Energy Taxes
Resource Taxes
Taxes and Development
Enhanced Relationship
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Konsequenzen einer FTT für die Realwirtschaft
• Auch Unternehmen der Realwirtschaft können direkt von FTT erfasst werden
• Definition des Finanzinstituts nicht deckungsgleich mit KWG Definition
• Keine Konzernbetrachtung, sondern Individualbetrachtung
• Kaskadeneffekte
• Bei zwei Finanzinstituten als Transaktionspartner bereits Verdoppelung
• Da kein Vorsteuerabzug vorgesehenen ist, führt Einschaltung von
Intermediären zur Vervielfachung der Belastung
• Kurzfristige Geldmarktprodukte
• Kosten für einwöchige Swaps steigen um Faktor 6
• Bei kurzfristigen Repos und CP Programmen liegt der erzielbare Spread
unter der Steuerbelastung
• Betriebliche Altersvorsorge
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Kurzfristige Geldmarktprodukte
Commercial Paper Program Siemens:
• Volumen 7 Mrd. €
• Multi-Currency
• Grundsätzlich Laufzeit < 90 Tage
• Zinssätze schwankten
2012: zwischen -0,03% bis 0,7%
2011: zwischen 0,1% bis 0,29%
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Betriebliche Altersvorsorge
Pensions Pläne Siemens (30.9.2012):
• Total defined benefit obligation:
Inland 20 Mrd. €
-
Welt 22 Mrd. €
• Fair value plan assets:
Inland 14 Mrd. €
-
Welt 24 Mrd. €
• Pensionszahlungen:
Inland 1 Mrd. €
-
Welt 1,5 Mrd. €
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FTT und die Realwirtschaft - Einsatz von Derivaten im
Konzern
• Absicherung von Preisschwankungen auf Rohstoffe: vor allem Kupfer
Benötigtes jährliches Volumen: 100.000 Tonnen
• Absicherung von Fremdwährungsrisiken gegenüber dem Euro
• Absicherung von Zinsrisiken aus unsere Refinanzierung: Refi-Volumen
30.9.2012: 20,7 Mrd. € (davon 17 Mrd. Long-term)
Zwar nur 0,01% - aber laufzeitunabhängig und auf Nominalbetrag!
Erwartete Belastung daher: insg. ca. 100‘ € p.a. (davon ca. 40‘ auf Derivate)
Zum Vergleich: DAI Studie bei 24 Unternehmen mit Gesamtumsatz von 1.100
Mrd. € (keine Banken/Versicherungen) = 1 Mrd. – 1,5 Mrd. € p.a.
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Änderungsvorschläge des EP von Anfang Juli 2013
(Berichtsentwurf)
Positiv:
• Absichtserklärung, negative Auswirkungen auf Realwirtschaft zu vermeiden
• Absicherungsinstrumente stellen keine Finanzaktivität dar – halbherzig, dann
sollten diese auch von der Steuer ausgenommen werden
• Vergünstigungen für Pensionsfonds und Repos
Negativ:
• Erfassung von Währungskassageschäften ist für eine Exportnation sicher kein
Erfolgsgarant
• Legalprinzip: Rechtl. Eigentum an Wertpapier wird nur erlangt, wenn Steuer
abgeführt worden ist – praktisch unmöglich
• „Umkehrschwelle“ auf 20% festlegen: Inkonsistent zur Eintrittsschwelle von
50%
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Die politische Lage in Deutschland Regierungsparteien
Vereinbarung zwischen den Regierungsparteien und SPD: Einsatz der
Regierung für Einführung FTT auf EU-Ebene gegen Zustimmung SPD im
Bundesrat zur Euro-Rettung (ESM) steht unter vier Bedingungen:
• Realwirtschaft darf nicht belastet werden
• Altersvorsorge darf nicht behindert werden
• Kleinsparer darf nicht getroffen werden und
• Es darf nicht zur Verlagerung von Transaktionen aus regulierten un nicht
regulierte Märkte kommen
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Die politische Lage in Deutschland - SPD
Auch auf Seite der SPD ist die FTT nicht unumstritten:
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Sinnvolle Anpassungen der FTT
• Ausnahmen für Transaktionen mit operativem Bezug
• Finanzierung von Investitionen
• Derivatetransaktionen zur Absicherung operativer Risiken
• Ausweitung des Emissionsprivilegs für Sekundärmarktanleger
• Ausnahme der betrieblichen Altersvorsorge
• Angemessene Definition des Begriffs „Finanzinstitut“
• Berücksichtigung der Konzernstruktur statt isolierter Blick auf rechtliche
Einheiten
• Vermeidung von Kaskadeneffekten
• zB durch Anrechnung von Vorbelastungen
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National Tax Policy Organisations
National Business
Federations
National Specialised
Federations
USCIB
BDI
vbw
Pensions
Tax Advisors
FICCI
Medef
Asset
Management
Banks
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International Tax Policy Organisations
ICC
UN/IMF
BIAC
OECD
BusinessEurope
EU-Commission
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Non-Governmental Organisations (NGOs)
NGOs
Tax Authorities
Politics
Public Debt
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NGOs – Suggested Slogans from the
„Toolkit for Tax Advocacy“
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Mission Statement
In an era of globalisation, the Tax
Justice Network is committed to a
socially just, democratic and
progressive system of taxation. TJN
campaigns from an internationalist
perspective for a tax system which
is favourable for poor people in
developing and developed
countries, and finances public
goods and taxes harmful
activities which pollute and cause
unacceptable inequality.
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“Shaxson comes as close to anyone ever has in
getting to the crux of the tax haven conundrum,
which is to attempt to answer the question: why are
they tolerated?”
Evening Standard
“Combines meticulous research with amusing
anecdotes, resulting in a very readable account of the
murky world of offshore and a strong moral message
that the system needs to be changed.”
Financial Times
“A blistering account of the role that tax havens play
in international finance. Brilliant.”
London Review of Books
“..the most important book…since the Spirit Level.”
OpenDemocracy
“Shaxson is an imbecile…”
Tony Travers Cayman Islands Financial
Services Authority
NGOs – What are their plans?
Allocation of more income to source states rather than residence states
Country by country reporting
Use of tax haven jurisdictions
Tax holidays and other tax incentives
Replacing the arm’s length standard for transfer pricing with another approach,
like formulary apportionment
Transfer mispricing: NGO’s claim that developing economies lose USD 160 billion
per annum as a result of transfer mispricing by multinational enterprises
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Era of „defensive Tax Policy“
Retrospective
legislation
72 Mn.
Financial Transaction Tax
Base Erosion Profit
Shifting (BEPS)
200 Mn.
Aggressive GAARs
Property tax for
corporate entities
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Global Tax Policy in CF T
Comparison to other MNE in Germany
No „one stop shop“ for Tax Policy
CF T: much stronger focus on Tax Policy
But other MNE follow this approach
Allianz, Volkswagen, RWE
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Global Tax Policy in CF T – Next Steps
Some MNE (Shell, GE) are pioneers
Global Tax Policy needs a global teamwork
CF T: No systematic coordination of activities yet
Therefore an inventory of activities is reasonable
Creation of global subject matter groups
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