M-AG V-GmbH
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Steuerrecht in der Praxis Die Steuerabteilung im international tätigen Konzern Dr. Christian Kaeser © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Steuerplanung © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Die Vision verwirklichen Verantwortungsvolles Wirtschaften mit "One Siemens" Umsatzwachstum Unser durchschnittliches Umsatzwachstum soll größer sein als das unserer wesentlichen Wettbewerber Für Akquisitionen gelten strenge Maßstäbe Kapitaleffizienz und Profitabilität Wir wollen so effizient wie möglich mit dem Kapital unserer Aktionäre und Kreditgeber arbeiten. Kenngröße ist das Verhältnis des Gewinns nach Steuern und vor Zinsen zum durchschnittlich eingesetzten Kapital (ROCE) Unsere Sektoren sollen dauerhaft Top-Margen (EBITDA) im Vergleich mit den besten Wettbewerbern der jeweiligen Branche erwirtschaften Kapitalstruktur Kenngröße zur Steuerung unserer Kapitalstruktur ist das Verhältnis zwischen Nettoverschuldung und Gewinn (EBITDA) Durch eine gesunde Kapitalstruktur erreichen wir u.a. einen uneingeschränkten Zugang zum Kapitalmarkt Ziel ist außerdem, Investoren eine attraktive Dividende zu bieten Fundament: Keine Kompromisse bei der Tax Compliance! Seite 3 © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Zielsetzung Unterstützung des Geschäfts Verbesserung der Konzernsteuerquote und Reduktion laufender Steuerzahlungen Etablierung von Prozessen zur Absicherung 100%tiger Compliance © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Ansatzpunkt: Die Steuerquote (ETR) Current tax Tax expense Deferred tax ______________ Effective Tax Rate Profit before tax Current taxes according to local tax law Deferred taxes recognition depends on IFRS rules measurement depends on tax laws © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Latente Steuern in der HB I Bewertungsdifferenzen zwischen HGB (BilMoG) und Steuerwerten Permanente Differenzen Temporäre Differenzen Keine latente Steuern Latente Steuern Vermögenswerte Schulden (Vermögenswerte, Verlustvortäge) (Verbindlichkeiten, Rückstellungen) HGB-Wert < HGB-Wert > HGB-Wert > HGB-Wert < Steuerwert Steuerwert Steuerwert Steuerwert Bildung aktiver latenter Steuer Bildung passiver latenter Steuer Bildung aktiver latenter Steuer Bildung passiver latenter Steuer © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Die Tax Footnote im 20F/IAS Abschluss (1) 9 – Ertragsteuern Der Gewinn aus fortgeführten Aktivitäten vor Ertragsteuern verteilte sich auf Inland und Ausland wie folgt: Deutschland Ausland Die Ertragsteueraufwendungen/-erträge setzten sich wie folgt zusammen: Laufende Steuern Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer (Deutschland) Ausländische Ertragsteuern Latente Steuern Deutschland Ausland Ertragsteueraufwendungen Geschäftsjahresende 30. September 2013 2012 (in Mio. €) 1.227 2.266 4.615 4.370 5.843 6.636 Geschäftsjahresende 30. September 2013 2012 (in Mio. €) 543 1.236 1.779 148 1.510 1.658 233 –382 –149 419 –83 336 1.630 1.994 Tax Expense Profit before Tax © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Beeinflußbare Faktoren 2005 Expected income tax expense % 1.632 2004 % 1.650 2003 % 1.383 Increase (decrease) in income taxes resulting from: Non-deductible losses and expenses 116 18 101 10 88 17 -139 -21 142 14 26 5 -77 -12 -110 -11 -158 -31 Change in tax base of investments 0 0 78 8 148 29 Tax-free gains from sales of business interests 0 0 -476 -48 -66 -13 35 5 55 6 0 0 0 0 6 1 0 0 Foreign tax rate differential -448 -69 -705 -71 -419 -81 Tax effect of equity method investments -179 -27 -109 -11 -153 -30 39 6 29 3 18 3 Goodwill and acquired in-process research and development Tax-free income Taxes for prior years Effect of change in German tax rates Other Actual income tax expense 979 661 867 Difference 653 989 516 ETR 24 % 16 % 25 % 24 16 25 © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Steuerplanung und steuerfreie/steuerbegünstigte Erträge und Steuersatzarbitrage © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Beeinflußbarer Faktor 2005 Expected income tax expense % 1.632 2004 % 1.650 2003 % 1.383 Increase (decrease) in income taxes resulting from: Non-deductible losses and expenses 116 18 101 10 88 17 -139 -21 142 14 26 5 -77 -12 -110 -11 -158 -31 Change in tax base of investments 0 0 78 8 148 29 Tax-free gains from sales of business interests 0 0 -476 -48 -66 -13 35 5 55 6 0 0 0 0 6 1 0 0 Foreign tax rate differential -448 -69 -705 -71 -419 -81 Tax effect of equity method investments -179 -27 -109 -11 -153 -30 39 6 29 3 18 3 Goodwill and acquired in-process research and development Tax-free income Taxes for prior years Effect of change in German tax rates Other Actual income tax expense 979 661 867 Difference 653 989 516 ETR 24 % 16 % 25 % 24 16 25 © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Globale Aufstellung erlaubt globale Planung In über 190 Ländern Deutschland 119.000 75 11,1 32% 14% 25% Amerika 84.000 22,9 Asien, Australien 73 63.000 15,5 77 23% 29% 26% Europa, GUS, Afrika, Mittlerer Osten (ohne Deutschland) 28,8 102.000 70 17% 20% 25% 28% 37% 24% Mitarbeiter Stand: 30. September 2012 Seite 11 Umsatz (in Mrd. €) Wichtige Fertigungsstätten Alle Zahlen beziehen sich auf fortgeführte Aktivitäten. © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Steueraufwand Ausland 2013 v.a. 2012 USA B 180' 25% 612 36% China C 143' 17% 153' 19% UK D 79' 21% 59' 18% Dänemark 77' 24% 23' 26% Schweden 65' 24% 47' 29% E 42' 346% 49' 45% A 854' 19% 1''427' 33% Italien Steueraufwand Ausland (Continuing) A © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Steuerfreie Erträge und Steueroasen Steuerfreie Erträge können erzielt werden, weil Deutschland • bestimmte Einkünfte steuerbefreit. Im Foreign Tax Rate Differential wirkt hingegen, wenn ein anderer Staat überhaupt keine Unternehmenssteuern oder nur sehr niedrige Unternehmenssteuern erhebt bzw. Vergünstigungen für bestimmte Einkünfte vorsieht Für viele dieser Staaten hat sich der Begriff der Steueroase eingebürgert. © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Definition Steueroase Eimermann, BMF, in IStR 2010, S. 561: „Steueroasen sind … solche Staaten und Gebiete, die Rahmenbedingungen bieten, die von nichtansässigen Personen ohne wesentliches Risiko zur Steuerhinterziehung genutzt werden können.“ OECD definiert in Ihrem Bericht „Harmful Tax Competition – An Emerging Global Issue“ aus dem Jahr 1998 den Begriff der Steueroase (Tax Haven) mit den folgenden Faktoren: keine oder nur nominelle Steuern, mangelhafter wirksamer Informationsaustausch, mangelhafte Transparenz, wesentliche Tätigkeit nicht erforderlich [im 2001 Progress Report der OECD wurde dieses Merkmal wieder aufgegeben] © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Übersicht der OECD Die folgende Übersicht der OECD (Stand 10.11.2010) teilt Staaten in drei Kategorien ein Auffällig an der Übersicht im Vergleich zur Original-Version vom 02.04.2009: die erste Kategorie (Jurisdictions that have substantially implemented the internationally agreed tax standard) ist nun die umfangreichste, sie umfasst inzwischen auch Staaten wie zum Beispiel Cayman Islands, Liechtenstein oder auch die Schweiz die zweite Kategorie (Jurisdictions that have committed to the internationally agreed tax standard, but have not yet substantially implemented), die 2009 noch die umfangreichste war, umfasst nur noch wenige Staaten es gibt kein Land mehr, das unter die dritte Kategorie (Jurisdictions that have not committed to the internationally agreed tax standard) fällt, 2009 waren das noch Costa Rica, Malaysia, Philippinen, Uruguay © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Kategorie I Übersicht der OECD vom 05.11.2010 – Teil 1 © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Kategorie III Kategorie II Übersicht der OECD vom 05.11.2010 – Teil 2 © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Steueroasen auch in D? Vielfach werden als Steueroasen aber auch im weiteren Sinne einfach Regionen mit steuerlich attraktiven Regelungen bezeichnet, ohne dass damit pauschal eine negative Wertung verknüpft ist Diese gibt es auch innerhalb von Deutschland: bekanntestes ehemaliges Beispiel: „Gewerbesteueroase“ Norderfriedrichskoog – bis zur Gesetzesänderung 2004 Hebesatz von 0% (heute beträgt der Mindesthebesatz 200%, § 16 IV 2 GewStG) Weitere Beispiele: oft kleine Gemeinden in der Nähe großer Städte – Beispiele: Grünwald im Landkreis München: Hebesatz 240% (München 490%) Eschborn nördlich Frankfurt/Main: Hebesatz 280% (Frankfurt/Main 460%) © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Unternehmensteuern Nicht nur durch die Diskussion um Steueroasen, aber auch deswegen, hat sich ein Druck entwickelt, die Unternehmensteuersätze zu senken Der Effekt ist global zu spüren, auch wenn sich einige Jurisdiktionen dem entziehen können (zum Beispiel USA) – siehe folgende Übersicht © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Vergleich Unternehmensteuern Quelle: Bundeszentrale für politische Bildung, www.bpb.de © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Unternehmensteuern Oft sinkt aber nicht die effektive Steuerlast, da die Staaten auf die Steuern angewiesen sind und im Gegenzug die Bemessungsgrundlage „verbreitert“ wird Zudem versucht der Gesetzgeber durch inländische Regelungen ausländische Steueroasen zu konterkarieren; hier könnten „Steuerwüsten“ entstehen Beispiele aus Deutschland: § 3 Nr. 40 EStG – Umstellung von Halb- auf Teileinkünfteverfahren § 4 Abs. 5b EStG – Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer § 4h EStG iVm § 8a KStG – Zinsschranke § 5b EStG – E-Bilanz § 10d EStG – Verlustabzug, Mindestbesteuerung § 50d Abs. 3 EStG § 8c KStG – Verlustabzug bei Anteilserwerb §§ 14 ff KStG – EAV § 1 Abs. 3 Sätze 9 ff AStG - Funktionsverlagerung © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Steuerplanung und „BEPS“ © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Media and public attention on the rise Tight budgets and public perception because of the financial crisis were waiting for the ignition: Page 23 • Offshoreleaks • Tax planning of US MNEs © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Planung mit Steueroasen – US Ansatz No US taxation of low taxed foreign income if permanently reinvested US Corp. IP Irish Ltd. Capital Licencing Sub 1 Page 24 Sub 2 Berm Ltd. Interest © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Fair Share > Tax Planning > Aggressive Tax Planning > Tax Evasion • Fair Share: No existing definition – but apparently public and politicians understand something else as the tax due under respective tax rules • Tax Planning: No existing definition – reasonably any tax benefit that is in line with the spirit of the respective tax rules • Aggressive Tax Planning: No existing definition – reasonably any abusive structure or transaction (in line with the words but not the spirit) • Tax Evasion: Defined! – Any illegal tax structuring Page 25 © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Tax Planning within Siemens • Fair Share: As good corporate citizens we fully comply with the tax law • Tax Planning: we try to prevail of all tax benefits provided by local tax law and avoid „dumb taxes“ • Aggressive Tax Planning: we never „stretch the envelop“ but try to match the local tax audit practice • Tax Evasion: Absolute no-Go! Page 26 © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Political and legislative reaction – G20 and OECD’s issue papers E.g. widening of definition for a „permanent establishment (PE)“: Deeming a PE where sales exceed a certain threshold Deeming a PE where data is collected on a domestic market for the purpose of a business targeted at the same market Deeming a PE where advertising revenues are collected from web site ads specifically aiming at a local market Testing a PE on a group basis, rather than on a company-by-company basis Related parties cannot constitute independent agents Eliminate exceptions for preparatory and auxiliary activities Including a service PE Page 27 © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Planungsansätze im Bereich steuerfreie/steuerbegünstigter Erträge © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Ansatzpunkte Nutzung von Staaten ohne Unternehmenssteuern Operative Tätigkeiten Kapitalanlage Nutzung von in einem Staat steuerbefreiten Anlagevehikeln bzw. sonstigen Gesellschaften Nutzung von bestimmten lokalen Regelungen Page 29 Konzerninnenfinanzierung/Eigenkapitalstruktur Patent/IP Verwaltung © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Probleme bei der Planung Problem: lokale Abwehrgesetzgebung Problem: DBA Netz AG IP Irish Ltd. Capital Licencing Sub 1 Page 30 Sub 2 Berm Ltd. © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Lokale Abwehrgesetzgebung (1) Welche Formen lokaler Abwehrgesetzgebung gibt es? Allgemeine Missbrauchsregeln (GAAR) Basisgesellschaften Economic Substance Regeln Spezifische Missbrauchsregeln (SAAR) Regeln über CFCs / Hinzurechnungsbesteuerung Arm‘s Length Grundsatz und Business Restructuring (Funktionsverlagerung) Thin-Cap Regelungen bzw. Zinsschranken Regeln gegen hybride Strukuren Transparenzregeln/Dokumentation © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Lokale Abwehrgesetzgebung - GAAR Viele Steuerrechtsordnungen verfügen über einen allgemeinen Missbrauchstatbestand. Z.B. § 42 Abs. 2 AO: Ein Missbrauch liegt vor, wenn • Eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, • die beim Stpfl. im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt und • der Stpfl. keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe für die gewählte Gestaltung nachweisen kann. Auf der Grundlage solch allgemeiner Tatbestände hat entweder die Rspr. Sondertatbestände herausgearbeitet (zB die Basisgesellschaft) oder ist der Gesetzgeber tätig geworden (zB US Economic Substance Doctrine). © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Lokale Abwehrgesetzgebung: Basisgesellschaften (1) - IFX BV unterhält ein Büro in Rotterdam. - Bei der IFX BV sind 4 ständige Mitarbeiter angestellt (im Bereich Treasury + BA). Desweiteren unterhält die BV eine eigene Vertriebsmannschaft. Alle Mitarbeiter wohnen in den Niederlanden. - Die IFX BV wird von zwei Managing Directors geleitet, von denen einer in den Niederlanden, der andere in Deutschland wohnhaft ist. - Die Meetings der Managing Directors finden in regelmäßigen Abständen in den Geschäftsräumen in Rotterdam statt. - Ein bislang für die IFX BV in den Niederlanden tätiger Beteiligungsverwalter wurde nach Deutschland versetzt. - IFX BV übt im wesentlichen zwei Funktionen aus: Kapitalanlage (Finanzierung ausländischer IFX Töchter) und Holding (für ausländische IFX Töchter) - Es ist beabsichtigt, die Finanzierungsfunktion zu reduzieren und zu ca. 2/3 nach Deutschland zu verlagern. © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Lokale Abwehrgesetzgebung: Basisgesellschaften (2) Ausgangslage relevant für Eigene wirtschaftliche Tätigkeit Rechtsprechung zur Basisgesellschaft: Anerkennung der IFX BV an sich Ort der Geschäftsleitung Beschränkte bzw. unbeschränkte Steuerpflicht der IFX BV in D © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Lokale Abwehrgesetzgebung: Basisgesellschaften (3) Eigene wirtschaftliche Tätigkeit - Steuerliche Anerkennung der IFX BV in Deutschland setzt eine eigene wirtschaftliche Betätigung voraus. - Würde die steuerliche Anerkennung versagt, werden Einkünfte der IFX BV aus deutscher Sicht unmittelbar der IFX AG zugerechnet. Besteuerung in NL. - Wann liegt eine eigene wirtschaftliche Tätigkeit der IFX BV vor?: • Die Kapitalanlage auf eigene Rechnung und Gefahr begründet für sich allein noch keine eigenwirtschaftliche Funktion. • Allerdings spricht für eine eigene wirtschaftliche Betätigung das Vorhandensein eines eigenen Büros sowie leitender Angestellter. Die IFX BV übt demnach eine eigene wirtschaftliche Tätigkeit aus. Die Verlagerung der Finanzierungsfunktion ist für sich gesehen unschädlich. © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Lokale Abwehrgesetzgebung: Basisgesellschaften (4) Ort der Geschäftsleitung - Eine nach niederländischem Recht errichtete Gesellschaft kann in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sein (d.h. Besteuerung der Einkünfte in D) wenn der Ort der Geschäftsleitung in Deutschland liegt. - Bei der Bestimmung des Ortes der Geschäftsleitung gilt: • Es kommt auf den Ort, an dem der für die Geschäftsführung maßgebliche Wille gebildet wird. • Maßgeblich sind sowohl Entscheidungen der Unternehmenspolitik als auch die laufende Geschäftsführung. • • • Dazu gehören die tatsächlichen und rechtsgeschäftlichen Handlungen von einiger Wichtigkeit, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb mit sich bringt Erfasst werden auch die organisatorischen Maßnahmen, die zur gewöhnlichen Verwaltung der Gesellschaft gehören. Bei dezentraler Geschäftsführung entscheidet das Schwergewicht. © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Economic substance doctrine (1) New Code section 7701(o) added by Health Care and Education Reconciliation Act of 2010 (H.R. 4872), signed on March 30, 2010 by President Obama Sec. 7701 (o) provides that a transaction has economic substance if: 1) it changes in a meaningful way (apart from any US Federal income tax effects) the taxpayer’s economic position; and 2) the taxpayer has a substantial purpose (apart from US Federal income tax effects) for entering into such transaction. A third requirement, that the transaction be a reasonable means of accomplishing the taxpayer’s substantial purpose, was not included. Conjunctive analysis contrasts disjunctive analysis required by many courts in the past Sec. 7701 (o) is enforced by sec. 6662(b)(6), which imposes a 20% strict liability penalty (40% if there is not adequate disclosure) where there is a disallowance of claimed tax benefits by reason of a transaction lacking economic substance or failing to meet the requirements of any similar rule of law! © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Economic substance doctrine (2) There is no significant guidance in sec. 7701(o) or the legislative history re the circumstances under which a taxpayer’s economic position will be considered to have changed in a meaningful way as a result of a transaction or under which a taxpayer will be considered to have a substantial purpose for entering into a transaction apart from its US Federal income tax effects. The House Budget Committee indicates in its report on the bill that, in applying sec. 7701 (o) a taxpayer may rely on factors other than profit potential Profit potential will, under section 7701(o)(2)(A), be taken into account only if the present value of the reasonably expected pre-tax profit from the transaction is substantial in relation to the present value of the expected net tax benefits -> No minimum return specified! -> Different court decisions (Consolidated Edison, ACM Partnership) © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Economic substance doctrine (3) Under sect. 7701(o)(2)(B), fees and transaction expenses reduce pre-tax profit (consistent treatment of transaction fees in Long Term Capital Holdings) -> Section 7701(o)(2)(B) also instructs IRS to issue regulations requiring foreign taxes to be treated as expenses in determining pre-tax profit (against Compac Comp. Corp.) – this means on the flipside that foreign tax benefits have to be included! Sec. 7701(o)(3) provides that state or local income tax effects which are related to a Federal income tax effect shall be disregarded -> Does not capture specific state tax impact (e.g. allocation strategies) -> Does not embrace state or local property tax effects Sec. 7701(o)(4) also provides that a financial accounting benefit is not taken into account as a permissible purpose if the origin of such benefit is a reduction of Federal income tax © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Economic substance doctrine (4) Basic question remains of how an analysis of pre-tax profit should be undertaken. 1) what period should the net present value calculation cover; 2) what assumptions are appropriate for future revenue and profit growth; 3) to what extent can the variability of financial projections be addressed through the discount rate; 4) how should the discount rate be computed; and 5) is it appropriate to apply more advanced statistical analyses involving Monte Carlo and/or other multi-scenario models. While these questions are not unique and are addressed routinely in most business environments, the challenge for the taxpayer will be to construct an economic analysis that reliably and accurately reflects the transaction’s structure and possible outcomes. © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Economic substance doctrine (5) Sec. 7701 (o) applies only to a “transaction to which the economic substance doctrine is relevant“…. -> E.g. Low-income housing credit, production credit are out of scope -> The House Report provides a nonexclusive list of “basic business transactions”: The choice between capitalizing a business enterprise with debt or equity; The choice to enter in a transaction or series of transactions that constitute a corporate organization or reorganization under subchapter C; and The choice to utilize a related-party entity in a transaction, provided that the arm’s length standard of section 482 and other applicable concepts are satisfied. © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Lokale Abwehrgesetzgebung: Regelungen über CFCs (1) Ausgangslage von CFC Regelungen: • sind Dividendeneinkünfte einer Kapitalgesellschaft ohne weitere Voraussetzungen steuerfrei (es ist keine Mindestbeteiligung, keine bestimmte Beteiligungsdauer und keine spezifische Aktivität der ausschüttenden Gesellschaft erforderlich) und • sind auch Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine andere Kapitalgesellschaft erzielt, ohne weitere Voraussetzungen steuerfrei Dann kann ein Unternehmen durch Verlagerung von Einkunftsquellen in Niedrigsteuerländer vom Steuersatzarbitrage Effekt profitieren. Selbst bei Steuerpflicht von Dividenden kann immer noch ein Steuerstundungseffekt erzielt werden! Top GmbH Top GmbH Dividende bei GmbH steuerfrei Sub Ltd. Veräußerungsgewinn bei GmbH steuerfrei Sub GmbH © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Lokale Abwehrgesetzgebung: Regelungen über CFCs (2) Top GmbH • Sub Ltd. ist als eigenständige Kapitalgesellschaft nicht in Deutschland steuerpflichtig (sog. “Abschirmwirkung” einer Kapitalgesellschaft) Deutschland • Dividenden die Sub Ltd. an Top GmbH zahlt sind in Deutschland nach § 8 b (1) KStG steuerfrei Niedrigsteuer -land Sub Ltd. • Das AStG führt aber zu einer als “Hinzurechnungsbesteuerung” bezeichneten Besteuerung von niedrigbesteuerten passiven Einkünften, die Sub. Ltd. erzielt, auf der Ebene der Top GmbH © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Lokale Abwehrgesetzgebung: Regelungen über CFCs (3) Üblicherweise knüpfen CFC Regelungen an die folgenden Parameter an: • Beherrschung der ausländischen Gesellschaft (zB nach AStG: 50% Kapital) • Besondere Einkünfte (zB nach AStG sog. “Passive Einkünfte”) • Niedrige Besteuerung der passiven Einkünfte (zB nach AStG < 25%) © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Lokale Abwehrgesetzgebung: Regelungen über CFCs (3) Aktive vs. passive Einkünfte Keine Hinzurechungs Hinzurechnungsbesteuerung besteuerung Aktive Einkünfte • Unterliegen nicht der Hinzurechnungsbesteuerug (HZB) Passive Einkünfte • • Unterliegen der HZB, wenn allgemeine Voraussetzungen erfüllt sind. HZB kann unter bestimmten Umständen vermieden werden Kapitalanlageeinkünfte • Unter bestimmten Voraussetzungen kommt es leichter zu einer HZB • HZB kann dann nicht vermieden werden. Erzielt eine Gesellschaft gemischte Einkünfte, können nur die passiven Einkünfte zu einer HZB führen. © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Lokale Abwehrgesetzgebung: Thin Cap Regelungen (1) Steuerarbitrage Zinsertrag - Zinsaufwand Der Zinsaufwand mindert das steuerpflichtige Ergebnis der Co2 und damit deren Steueraufwand Land1 FK Co1 Co2 Zins Ist die Steuerbelastung in Land 2 höher als in Land 1, ergibt sich ein positiver Effekt auf die Gesamt-steuerbelastung. Land2 In gleicher Weise wie über Zins-zahlungen können beispielsweise auch Lizenzgebühren oder Leasingraten das inländische Steuersubstrat mindern. Die Finanzierung mit FK anstelle von EK führt daher in vielen Fällen zu einer günstigeren steuerlichen Gesamtbelastung. © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Lokale Abwehrgesetzgebung: Thin Cap Regelungen (2) Lokale Abwehrmechanismen Umqualifikation des FK in EK auf Grundlage allgemeinem Fremdvergleich Thin-Cap Regelungen, etwa § 8a KStG aF: geben eine bestimmte EK/FK Relation vor, die dem Fremdvergleich standhalten soll und sind meist auf Gesellschafterdarlehen beschränkt Zinsschranken Regeln wie § 4h EStG oder Sec. 163j IRC – sperren den Zinsabzug in Relation zu bestimmten EBIT Größen; können auf Gesellschafterdarlehen beschränkt sein und erlauben idR einen Vortrag des vom Abzug gesperrten Zins Abzugsverbote für Zins im Zshg. mit steuerfreien Einnahmen (§ 3c EStG) Generelle Beschränkung des Zinsabzugs, wie etwa im dt. GewSt-Recht Positiver Ansatz: EK Verzinsung wie in Belgien (NID) – nimmt Anreiz zur FK Finanzierung © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Lokale Abwehrgesetzgebung: Hybride Strukturen Bei einer hybriden Struktur wird ein und dieselbe Transaktion in zwei unterschiedlichen Staaten abweichend qualifiziert – daher werden diese auch gerne als „hybrid mismatches“ bezeichnet. Hybrid Mismatches resultieren (idR) entweder aus hybriden Gesellschaftsformen oder hybriden Finanzierungen © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Lokale Abwehrgesetzgebung: Hybride Strukturen Hybride Gesellschaften Bei hybriden Gesellschaften wird ein Zinsaufwand entweder doppelt genutzt oder US OpCo Zins Darlehen GmbH HoldCo Es klappen – wie hier – Zinsaufwand und Zinsertrag zusammen. Entweder lässt sich der Status der Gesellschaft optieren oder die Abweichung resultiert aus unterschiedlichen lokalen Vorgaben. © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Lokale Abwehrgesetzgebung: Hybride Strukturen Hybride Finanzierungen REPO Bei hybriden Finanzierungen wird ein Zinsaufwand entweder doppelt genutzt oder Es klappen – wie hier – Zinsaufwand und Zinsertrag zusammen. Entweder lässt sich der Status der Gesellschaft optieren oder die Abweichung resultiert aus unterschiedlichen lokalen Vorgaben. © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Lokale Abwehrgesetzgebung: Hybride Strukturen Aus Sicht des „Schuldnerstaates“: Abzugsverbot, sofern keine ausreichende Besteuerung beim Gläubiger (zB Mexiko, Brasilien) Ausnahmen von Quellensteuerbeschränkungen im DBA: vgl. etwa Prot. Nr. 1 zu Art. 10 und Art. 11 DE-VG Aus Sicht des „Gläubigerstaates“: CFC Regelungen – Niedrigbesteuerung Neue Ansätze versagen Steuerbefreiung bei Abzug im Quellenstaat (zB § 8 Abs. 1 S. 1 KStG). Absicherung über Anpassung des Methodenartikels in DBA (vgl. Art. 22 Abs. 1 DE-VG). © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Lokale Abwehrgesetzgebung: Transparenz Transparenzregeln sollen der Betriebsprüfung eine risikoorientierte Prüfung und dem Gesetzgeber legislative Maßnahmen ermöglichen Offenlegungspflichten bei bestimmten Status des Steuerpflichtigen (zB UK) Offenlegungspflichten für Steuerberater Kategorisierung bestimmter Transaktionen und entsprechende Offenlegungspflichten (früherer US Ansatz) Bilanzorientierte Offenlegungspflichten – Erläuterung der steuerlichen Risikoposition (zB Anlage UTP in den USA, siehe nachfolgend) © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Uncertain tax positions Textron case (8/13/2009): IRS can request tax accrual working papers Announcement 2010-9: Request for disclosing taxpayers uncertain tax positions re federal income tax liability in a new schedule (UTP) to be attached to the Form 1120 and indicated to restrain from requesting accrual working papers and other risk assessment related materials IRS recurs to FIN 48 under which taxpayers are required to identify and quantify uncertain tax positions for accounting purposes. But IRS approach differs from FIN 48 Maximum amount has to be disclosed Concise description of each position requested including Rationale for position and reason for uncertainty Respective Code section(s) Taxable years impacted Schedule UTP first to apply for taxable years ending after 12/31/2010 and will be restricted to „new“ uncertain tax positions © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Uncertain tax positions ctd © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Uncertain tax positions ctd © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Uncertain tax positions ctd © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Lokale Abwehrgesetzgebung: Dokumentation Bei den Dokumentationspflichten geht es vor allem um „Related Party Transactions“, dh. die VP-Dokumentation. Dabei Ist der Verstoß meist strafbewehrt während die ordentliche Dokumentation Penalty Schutz bieten kann (etwa in Italien) Muss meist erst auf Anforderung vorgelegt werden und unterscheiden sich die Staaten stark in ihren Vorgaben. Dazu im Detail unter Verrechnungspreisen im dritten Modul. © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Lokale Abwehrgesetzgebung - Strukturierung Wie lässt sich die lokale Abwehrgesetzgebung umgehen? Persönliche Anwendbarkeit vermeiden Wegzug Double-Head Strukturen EU Recht? Sachliche Anwendbarkeit vermeiden – mit Tatbestandsmerkmalen arbeiten Qualifikation als aktive oder passive Einkünfte – funktionaler Zusammenhang Niedrige Besteuerung der passiven Einkünfte – lokale Regelungen nutzen Zeitliche Zurechnung der Einkünfte nutzen © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Double Head Struktur Shareholder NL BV Shareholder Gesellschaftervereinbarung UK Ltd. © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Steuerfreie Anlagevehikel und CFC Regeln Z.B. „SICAV/InvAG “ (von einigen DAX Konzernen etabliert) AG Deutschland SICAV Luxemburg Capital Dividende Capital Interest InvAG Deutschland © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Steuerbegünstigte Anlagevehikel und CFC Regeln Z.B. „Double Malta Structure“ (von einigen DAX Konzernen etabliert) AG Capital 6/7 tax refund = 30% Malta 1 Dividende Capital Interest Malta 2 Tax liability 35% © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Besondere lokale Regelungen und Regelungen zu Hybrids Belgium Brazil SAG SAG Dividend Ltda. Distributing company and shareholder can decide to treat dividend as tax deductible Page 62 Dividend SPRL Equity of SPRL allows for so called notional interest deduction © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Legalstruktur und Steuerplanung © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Legalstruktur und Steuerplanung © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Legalstruktur und Steuerplanung In der Regel kann steuerliche Optimierung in diesem Bereich vergleichsweise einfach erreicht werden: Rechtsform der Obergesellschaft: AG, GmbH, SE oder Personengesellschaft? Legalaufbau des Konzerns: Holding-, Stammhaus- oder Mischkonzern? Nutzung von Zwischengesellschaften für bestimmte Tätigkeiten? © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Legalstruktur und Steuerplanung Rechtsform der Obergesellschaft Kapitalgesellschaften: AG, GmbH, SE Aus steuerlicher Sicht kein Unterschied zwischen den Gesellschaftsformen Abschirmwirkung ggü Gesellschafter: Eigenständiges Steuersubjekt, Dividenden unterliegen Abgeltungs- bzw. KapErtrSt, keine Verlustverrechnung Aber: gesellschaftsrechtliche Unterschiede, wie zB höherer Formalismus bei der AG oder Möglichkeit identitätswahrender Sitzverlegung bei der SE Personengesellschaften: OHG oder KG Eigenständiges Steuersubjekt nur für die GewSt (aber § 35 EStG), ansonsten daher Besteuerung inkl. Verlustverrechnung beim Gesellschafter – jedoch ist bei der KG § 15a EStG zu beachten „Hybride“ Obergesellschaft: KGaA Wegen BFH v. kurzfristig interessant mit Blick auf Quellensteuerprivileg; beachte aber Entwurf des JStG 2013 © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Legalstruktur und Steuerplanung Sitz der Obergesellschaft Sitz im Inland Dividenden von Tochtergesellschaften unterliegen mit 5% der Besteuerung Quellensteuer iHv 25% auf Ausschüttungen an Anteilseigner Deutsches AStG findet Anwendung auf ausländische Töchter Sitz im Ausland Dividenden je nach Standort steuerfrei Evtl. keine Quellensteuer auf Ausschüttungen an Aktionäre Evtl. keine CFC Regeln Quellensteuer bzgl. dt. Tochter – MTR, DBA und § 50d Abs. 3 EStG © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Legalstruktur und Steuerplanung Konzernaufbau Holdingkonzern GmbH Stammhauskonzern GmbH Betriebsstätte GmbH Ltd. Betriebsstätte Ergebnisverrechnung Gewinnrepatriierung Übertragung von Wirtschaftsgütern und „Business Restructurings“ Administration und nichtsteuerliche Themen © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Legalstruktur und Steuerplanung Nutzung von Zwischengesellschaften Quellensteueroptimierung auf Dividenden: Rule Shopping USA Lux Lux Lux Lux Lux Dividenden Dividende Target - Lux ist quellensteuerfrei Dividende Lux – Lux ist quellensteuerfrei Liquidation Lux ist quellensteuerfrei Dividende Target © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Legalstruktur und Steuerplanung Nutzung von Zwischengesellschaften Quellensteueroptimierung auf Zinsen: Directive Shopping Problem: Liquiditätsbelastung sowie administrativer Mehraufwand Lösung: Finanzierungsstrukturen unter Berücksichtigung der DBA sowie von EU Richtlinien steuerlich optimieren Variante 1 Variante 2 AG Zins AG FK BV Zins BV Zins FK FK Spa Belgien Spa Belgien © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Exkurs: Downside bei Zwischengesellschaften vermeiden Ziel-Struktur Ist-Struktur SAG SAG loan S‘F M S‘F BV S‘F M loan Convertible S‘F BV Convertible Dauerschuldzinsen 27‘ 5 € p.a. (noch fünf Jahre) bei SAG Chance, Dauerschuldzinsen wegen Verstoß gegen Zins-RL zu vermeiden © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Legalstruktur und Steuerplanung Nutzung von Zwischengesellschaften Quellensteueroptimierung auf Zinsen: Rule Shopping Problem: Bei Finanzierung Canada weder deutlich bessere DBA noch EU-RL verfügbar Lösung: Rule Shopping – Swap Transaktion Variante 1 Variante 2 AG AG Zins Can $ Zins BV YEN FK Canada BV FK Belgien Bank Can $ Swap YEN Canada Belgien © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Legalstruktur und Steuerplanung Nutzung von Zwischengesellschaften Gestaltungen: AG 1. AG 2. AG Verkauf FinU Verkauf FRA FinU FRA FinU Dividende FRA 1. Verkauf französischer Beteiligung ist nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei. 2. Dividende von franz. Tochter an FinU ist zwar wegen § 8b Abs. 7 KStG nicht nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfrei, wohl aber nach dem DBA D/F. 3. Verkauf der französischen Tochter an AG zu ausschüttungsbedingtem Minderwert erzeugt steuerwirksamen Veräußerungsverlust bei FinU, da § 8b Abs. 3 wegen § 8b Abs. 7 KStG nicht greift. Veräußerung sollte jedoch wegen § 3c EStG erst im der Ausschüttung folgenden WJ von FinU erfolgen. © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Legalstruktur und Steuerplanung Nutzung von Zwischengesellschaften In der Regel erfordern Grouping Systeme einen inländischen Gruppenträger Beispiel USA Beispiel UK AG AG USA Corp1 Öster. Corp2 Ltd1 Ltd2 © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Legalstruktur und Steuerplanung Hybride Gesellschaften und Gruppensysteme • US LLC aus US Perspektive ohne CTB als intransparent zu behandeln DEU OpCo • US LLC kann somit Mutter für US Tax Group sein • Zinsaufwand wird somit in USA zum Abzug zugelassen Darlehen US LLC Zins • Einordnung der US LLC in DEU nach BMF v. 19.3.2004 • Rechtstypenvergleich auf Basis Gesamtbetrachtung • Transparent oder Intrasparent US OpCo US Tax Group • Sofern US LLC keine Betriebsstätte aus deutscher Sicht darstellt, wird Zinsaufwand auch in Deutschland erfasst © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Legalstruktur und Steuerplanung Hybride Gesellschaften und Gruppensysteme • Wegen CTB wird GmbH aus US Sicht als Transparent behandelt US OpCo • Zinsaufwand wird damit in den USA zum Abzug zugelassen GmbH HoldCo GmbH OpCo Darlehen Zins Organscha ft • Da GmbH Sitz und Geschäftsleitung in Deutschland hat, wird Zinsaufwand auch in Deutschland erfasst • Über Organschaft kann Zinsaufwand mit operativen Ergebnissen der GmbH OpCo verrechnet werden © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Debt Push Down und hybride Gesellschaften Ausgangssachverhalt: Die börsennotierte D-AG ist zu 100% am Stammkapital der sehr erfolgreichen M-GmbH beteiligt. Zusätzlich hält sie eine Beteiligung an einer operativ tätigen US-Inc. Wert der M-GmbH soll 100 sein, Buchwert 10. D-AG M-GmbH US-Inc Da die Steuerquote im Vergleich zu anderen vergleichbaren Unternehmen sehr hoch ist, gerät der Finanzvorstand unter Druck und bittet seinen Steuerabteilungsleiter, einen Vorschlag zur Reduzierung derselben zu erarbeiten. Der Steuerabteilungsleiter sieht, dass er den unter der Zinsschranke zulässigen Grad der Fremdfinanzierung der M-GmbH nicht ausgeschöpft hat und schlägt folgende Reorganisation vor: vgl. nächste Seite © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Debt Push Down und hybride Gesellschaften Schritt 1: D-AG legt Anteile an der M-GmbH verdeckt in die US-Inc ein. D-AG D-AG Schritt 2: US-Inc US-Inc Darlehen NewCoNewCo -GmbH GmbH US-Inc gründet eine deutsche NewCo GmbH, die für USSteuerzwecke „gecheckt“ wird, d.h. sie wird als transparent behandelt. Schritt 3: Sodann veräußert US-Inc die Anteile an der M-GmbH an die deutsche NewCo GmbH für 100. Zwischen der NewCo und der M-GmbH wird ein Organschaftsverhältnis begründet. M-GmbH Schritt 4: Die Kaufpreisforderung der US-Inc gegen die NewCo GmbH wird in ein 5 jähriges Darlehen umgewandelt mit fremdüblicher Verzinsung in Höhe von 4%. © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Debt Push Down und hybride Gesellschaften Steuerliche Konsequenzen Schritt 1: verdeckte Einlage D-AG D-AG Führt zu § 8 b Abs. 2 KStG Gewinn, vgl. § 6 Abs. 6 Satz EStG Schritt 2: NewCo Gründung US-Inc US-Inc Darlehen NewCoNewCo -GmbH GmbH Aus deutscher Sicht keine weiteren Konsequenzen, aus USSteuersicht ist die NewCo nicht „existent“. Schritt 3: Veräußerung an NewCo und Organschaft Aus deutscher Sicht hat die NewCo eine Kaufpreisverbindlichkeit. Aus US-Sicht gibt es die Transaktion aufgrund der Transparenz der NewCo nicht. M-GmbH Schritt 4: Umwandlung in verzinsliches Darlehen Aus US-Sicht gibt es das Darlehen nicht, d.h. keine Konsequenzen. Aus deutscher Sicht: vgl. nächste Seite. © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Debt Push Down und hybride Gesellschaften Schritt 4: Umwandlung in verzinsliches Darlehen D-AG D-AG Aus deutscher Sicht Zinsaufwand bei NewCo, der aufgrund des Organschaftsverhältnisses mit dem Einkommen der M-GmbH im Rahmen der Zinsschranke verrechnet werden kann. US-Inc US-Inc Darlehen NewCoNewCo -GmbH GmbH Problem: Kommt § 14 Abs. 1 S 1 Nr. 5 KStG zur Anwendung mit der Folge der Versagung des Zinsaufwandes? Wortlaut § 14 Abs. 1 Satz 5 KStG: M-GmbH „Negative Einkünfte des Organträgers … bleiben bei der inländischen Besteuerung unberücksichtigt, soweit sie in einem ausländischen Staat im Rahmen der Besteuerung des Organträgers … berücksichtigt werden.“ © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Legalstruktur und Steuerplanung Nutzung von Zwischengesellschaften Vorschaltholding als Haftungspuffer Vorschaltholding als „EAV-Mittler“ Vorschaltholding mit Blick auf § 58 AktG Vorschaltholding als Akquisitionsvehikel und Debt-Push-Down © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Verschiedene relevante Aspekte bei Wahl eines Holdingstandortes reasons why the JV company should be located in Netherlands UK Finland Austria Flexible tax legislation and tax practice + - - + No capital duty on capital contributions + Stamp Duty (certain exemptions) + Capital Duty can be avoided (see back-up) No capital gains taxation + (+) + + Received dividends tax exempt + - (+) only from EU- + Subs No transfer tax on share deals Tax rate + 25,5% with effect from 1/1/2007 + 1,6 % for transfer of shares in finnish Comp. + 30 % 26 % 25 % Possibility to own IPR’s in the JV company + + + + Limited CFC application + - - + Functional currency elections available for tax & accounting + ? ? ? © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Steuerplanung und Verlustnutzung © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Verlustnutzung und Steuerplanung • Welche Auswirkungen hat der beschriebene Spin-Off auf die Verlustvorträge der Siemens AG bzw. von Osram? • Welche VV schonende Alternative zum Spin-Off käme in Betracht? • Wie könnte man die VV sonst bewahren? • Wie könnte man bereits das Entstehen eines VV verhindern? © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Steuerliche Verlustvorträge 2013 Inland darin Siemens AG Atecs Ausland darin USA China Frankreich Griechenland Japan Israel (i.W. Solar) steuerliche Verlustvorträge gesamt A B C D E 2012 1''831' 3''262' 1''104' 494' 2''259' 494' 1''510' 241' 132' 129' 93' 22' 379' 1''459' 315' 99' 135' 96' 94' 253' 3''341' 4''721' © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Latente Steuern in der HB I Steuerliche Verlustvorträge Verlustvortrag erzeugt in zukünftigen Perioden eine Steuerminderzahlung, deren Ursache in der Periode der Verlustentstehung liegt Eine verursachungs- und periodengerechte Erfolgsabgrenzung erfordert somit die Aktivierung des aus dem Verlustvortrag erwachsenden künftigen Steuerminderungspotenzials Verschärfte Bewertungsanforderungen nach § 274 Abs. 1 Satz 4 HGB (mangels Bilanzpostenunterschied bedarf es einer Zukunftsprognose) Positive Nutzungsprognose Positive Ergebnisprognose für die nächsten 5 Jahre Ausschüttungssperre (§ 268 Abs. 8 HGB) Steuerliche Regelungen zur Einschränkung der Verlustnutzung sind zu berücksichtigen, insb.: Mindestgewinnbesteuerung (§ 10d EStG) Untergang von Verlustvorträgen durch Gesellschafterwechsel (§ 8c KStG) © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Latente Steuern in der HB I Zinsvortrag Die Zinsschranke (§§ 4h EStG, 8a KStG) begrenzt die Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen bei der Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Einkommens und des Gewerbeertrags Zinsaufwendungen, die nicht abgezogen werden können, sind zeitlich unbegrenzt in die folgenden Wirtschaftsjahre vorzutragen (Zinsvortrag) Das Greifen der Zinsschranke führt zu einem niedrigeren Ergebnis in der Handelsbilanz, wobei sich die Differenz bei späterer Verrechnung des Zinsvortrags umkehrt Die Regelungen zum Verlustvortrag sind analog anzuwenden Differenz kann durch Bildung einer aktiven latenten Steuer berücksichtigt werden, wenn die Nutzung des Zinsvortrags in den nächsten 5 Jahren hinreichend wahrscheinlich ist © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Rechtliche Rahmenbedingungen der Verlustnutzung Verlustausgleich Abschnittsbesteuerung Trennungsprinzip Intertemporaler Verlustausgleich Steuerliche Konsolidierung Verlustausgleichsbeschränkungen Mindestbesteuerung Untergang nicht genutzter Verluste bei Anteilsübertragungen Untergang nicht genutzter Verluste bei Verschmelzungen und Spaltungen Sonstige Verlustabzugsbeschränkungen 88 © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Rechtliche Rahmenbedingungen der Verlustnutzung Gestaltungsmissbrauch BFH vom 17.10.2001: Die Gewährung eines zinslosen Darlehens an eine Tochtergesellschaft zur Nutzung von deren Verlusten durch Zinsertrag ist kein Gestaltungsmissbrauch. BFH vom 29.5.2008: Der Verkauf von GmbH-Anteilen an eine beteiligungsidentische Tochtergesellschaft zur Realisierung eines Verlusts vor Einführung des HEV ist kein Gestaltungsmissbrauch Finanzgericht Rheinland-Pfalz 5.2.2009: Gestaltungsmissbrauch bei Veräußerungen zwischen Gesellschaftern § 42 AO n. F.: "...wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die bei einem Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt.“ Fazit: Maßnahmen zur erstmaligen / einmaligen Nutzung steuerlicher Verluste sollten nicht missbräuchlich sein. 89 © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Systematisierung von Verlustnutzungsstrategien Überblick Verlusttransformation Verlusttransfer Gewinntransfer Verlusttransformation Umwandlung von Verlustvorträgen in laufende Aufwendungen Zur Vorbereitung der unbeschränkten Übertragung der Verlustgesellschaft oder des Verlustbetriebs Zur Verrechnung mit Erträgen (durch Gewinntransfer oder die Realisierung eigener stiller Reserven) 90 © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Systematisierung von Verlustnutzungsstrategien Verlusttransfer Zurechnung der Verluste (Personengesellschaft, Organschaft) Übertragung von Verlustgesellschaft oder Verlustbetrieb Übertragung laufender Aufwendungen nach Verlusttransformation Gewinntransfer Zurechnung der Gewinne (Personengesellschaft, Organschaft) Übertragung von Gewinngesellschaften oder Gewinnbetrieben Übertragung laufender Erträge 91 © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Verlusttransfer dank „Virtueller Verschmelzung“ Situation SAG Treugeber SBS Beteiligung s GmbH SBS verfügt über hohen gewerbesteuerlichen Verlustvortrag. Die SBS BeteiligungsGmbH überträgt das wirtschaftliche Eigentum an ihrer Beteiligung an der SBS auf die SAG und hält die Beteiligung fortan als Treuhänder für die Treugeberin SAG. Treuhänder Die SBS bleibt zivilrechtlich bestehen, insbesondere die arbeitsrechtliche Problematik einer Anwachsung kann auf diese Weise vermieden werden SBS EAV SBS Verwaltung s GmbH 92 Steuerlich wächst das Vermögen der SBS zu Buchwerten der SAG an; auch der gewerbesteuerliche Verlustvortrag geht über. (vgl. BFH v. 25.2.1991, BStBl. II 91, 691) © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Verlustnutzungsmodelle Verkauf Ertrag bringender Wirtschaftsgüter (1) Steuerliche Wirkung V-GmbH M-AG Gewinn aus Verkauf wird gegen steuerliche Verlustvorträge verrechnet (Mindestbesteuerung) Zinsertrag aus erhaltenem Entgelt ersetzt laufenden Ertrag aus WG V-GmbH WG G-GmbH V-GmbH verkauft abnutzbares und Ertrag bringendes WG mit stillen Reserven gegen Entgelt an G-GmbH 93 Steuerliche Wirkung G-GmbH Steuerlicher Aufwand aus Abschreibung der Anschaffungskosten für WG Laufender Ertrag aus WG ersetzt wegfallenden Zinsertrag aus Entgelt © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Verlustnutzungsmodelle Verkauf Ertrag bringender Wirtschaftsgüter (2) Verlustnutzung M-AG Verlusttransformation und Verlusttransfer von der V-GmbH zur G-GmbH, weil Verlustvorträge der V-GmbH zu steuerlichem Aufwand bei der G-GmbH führen WG V-GmbH G-GmbH Alternative: Steuerpflichtige Ausgliederung/ Übertragung von Betriebsvermögen auf Tochtergesellschaft der V-GmbH ETR CTR wg. Mindestbesteuerung HGB 94 © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Verlustnutzungsmodelle Verkauf und Zurückmietung von Wirtschaftsgütern (1) Steuerliche Wirkung V-GmbH M-AG V-GmbH Miete Gewinn aus Verkauf wird gegen steuerliche Verlustvorträge verrechnet (Mindestbesteuerung) G-GmbH WG Zinsertrag aus erhaltenem Entgelt ersetzt laufenden Ertrag aus WG Aufwand für Miete des WG (gewerbesteuerliche Hinzurechnung) V-GmbH verkauft abnutzbares, Ertrag bringendes WG mit stillen Reserven gegen Entgelt an G-GmbH und mietet das WG anschließend gegen Entgelt zurück Steuerliche Wirkung G-GmbH Steuerlicher Aufwand aus Anschreibung der Anschaffungskosten für WG Ertrag aus WG ersetzt wegfallenden Zinsertrag aus Entgelt Ertrag aus Vermietung des 95 © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Verlustnutzungsmodelle Verkauf und Zurückmietung von Wirtschaftsgütern (2) Verlustnutzung M-AG V-GmbH Miete WG Verlusttransformation (Verluste werden zu Mietaufwand der V-GmbH), aber kein Verlusttransfer G-GmbH Strukturelle Ineffizienz soweit gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Mietaufwand ETR wg. Hinzurechnung CTR wg. Mindestbesteuerung HGB 96 © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Verlustnutzungsmodelle Gewährung zinsloser Darlehen (1) Steuerliche Wirkung V-GmbH M-AG Gewinn aus Abzinsung des Darlehens (§ 6 Abs. 1 Nr.3 EStG) wird gegen steuerliche Verlustvorträge verrechnet (Mindestbesteuerung) Künftiger Aufwand aus Aufzinsung sowie Zinsertrag aus Mittelanlage FK V-GmbH Unentgeltlichkeit der Darlehensüberlassung sollte als Nutzungseinlage keine steuerlichen Folgen auslösen Steuerliche Wirkung M-AG Wegfall des Zinsertrags V-GmbH erhält zinsloses Darlehen von M-AG und legt erhaltene Mittel Ertrag bringend an 97 Eventuell Aufwand aus Teilwertabschreibung der Forderung Unentgeltlichkeit der Darlehensüberlassung sollte als Nutzungseinlage keine steuerlichen Folgen auslösen © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Verlustnutzungsmodelle Gewährung zinsloser Darlehen (2) Verlustnutzung M-AG FK Verlusttransformation bei V-GmbH Gewinntransfer (Verschiebung von Zinsertrag von der M-AG zur V-GmbH) V-GmbH 98 ETR wg. gewstl Hinzurechnung bei Liqui.überschuss CTR wg. Mindestbesteuerung HGB wg. Forderungsabschreibung © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Verlustnutzungsmodelle Gewährung zinsloser Darlehen an Mutter keine Verlustnutzung M-AG VV wg. vGA FK ETR G-GmbH CTR HGB 99 © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Verlustnutzungsmodelle Gewährung zinsloser Darlehen im Organkreis (1) Steuerliche Wirkung G-GmbH Gewinn aus Abzinsung des Darlehens (§ 6 Abs. 1 Nr.3 EStG) wird gegen steuerliche Verlustvorträge verrechnet (Mindestbesteuerung) M-AG VV FK Künftiger Aufwand aus Aufzinsung sowie Zinsertrag aus Mittelanlage Unentgeltlichkeit der Darlehensüberlassung sollte als Nutzungseinlage keine steuerlichen Folgen auslösen wg. Organschaft Wirkung bei M G-GmbH Steuerliche Wirkung M-AG Wegfall des Zinsertrags Organkreis Eventuell Aufwand aus Teilwertabschreibung der Forderung Unentgeltlichkeit der Darlehensüberlassung sollte als Nutzungseinlage keine steuerlichen Folgen auslösen 100 © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Verlustnutzungsmodelle Gewährung zinsloser Darlehen im Organkreis (2) Verlustnutzung Verlusttransformation bei M-AG M-AG VV Gewinntransfer durch zeitliche Verschiebung Liquiditätsüberschuss der V-GmbH wird im Cashpool angelegt, dort KEINE gewerbst. Hinzurechnung auf Zinsen falls Cashpool bei M. FK G-GmbH Auf- / Abzinsung der Verbindlichkeit bzw. Abschreibung der Forderung führt nicht zur gewstl. Hinzurechnung. ETR Organkreis 101 CTR wg. Mindestbesteuerung HGB wg. Forderungsabschreibung © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Verlustnutzungsmodelle Unentgeltliche Betriebsverpachtung (1) Steuerliche Wirkung V-GmbH M-AG Betriebsgewinn wird gegen steuerliche Verlustvorträge verrechnet (Mindestbesteuerung) Betrieb V-GmbH BS M-AG verpachtet Betrieb an die VGmbH und verlangt hierfür kein Entgelt 102 Unentgeltliche Überlassung des Betriebs sollte als Nutzungseinlage keine steuerlichen Folgen auslösen Steuerliche Wirkung M-AG Unentgeltliche Überlassung des Betriebs sollte als Nutzungseinlage keine steuerlichen Folgen auslösen Wegfallender Betriebsgewinn © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Verlustnutzungsmodelle Unentgeltliche Betriebsverpachtung (2) Verlustnutzung M-AG Keine Verlusttransformation Betrieb Kein Verlusttransfer V-GmbH BS Gewinntransfer (Verlagerung des Betriebsgewinns von der M-AG zur V-GmbH ETR CTR wg. Mindestbesteuerung HGB 103 © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Verlustnutzungsmodelle Gewährung bedingt rückzahlbarer Darlehen (1) Steuerliche Wirkung V-GmbH M-AG FK Zins V-GmbH Gewinn aus Nichtansatz der Verbindlichkeit in der Steuerbilanz (§ 5 Abs.2a EStG) wird gegen steuerliche Verlustvorträge verrechnet (Mindestbesteuerung) Aufwand bei Eintritt der Bedingung bzw. Rückzahlung des Darlehens Zinsertrag aus Mittelanlage, aber Zinsaufwand gegenüber M-AG V-GmbH erhält verzinsliches Darlehen von M-AG, das nur aus künftigen Gewinnen zurückzuzahlen ist und legt erhaltene Mittel Ertrag bringend an. 104 Steuerliche Wirkung M-AG Gewährung des Darlehens steuerneutral Kein Wegfall des Zinsertrags © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Verlustnutzungsmodelle Gewährung bedingt rückzahlbarer Darlehen (2) Verlustnutzung M-AG FK V-GmbH Zins Verlusttransformation bei V-GmbH (Mindestbesteuerung) Weder Verlust- noch Gewinntransfer (kein zusätzliches Verrechnungspotential) ETR 105 CTR wg. Mindestbesteuerung HGB wg. Forderungsabschreibung © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Verlustnutzungsmodelle Gewährung bedingt rückzahlbarer Darlehen und Verschmelzung (1) Steuerliche Wirkung der Verschmelzung bei V-GmbH M-AG FK keine in Hinblick auf die Verbindlichkeit Zins Steuerliche Wirkung der Verschmelzung V-GmbH bei M-AG Konfusionsverlust - Forderung (X) steht Verbindlichkeit (O) gegenüber § 6 UmwStG: Konfusionsverlust ist laufender Verlust der übernehmenden Gesellschaft V-GmbH erhält verzinsliches Darlehen von M-AG, das nur aus künftigen Gewinnen zurückzuzahlen ist. Problem: Muss Forderung bei M abgeschrieben werden, so dass kein Konfusionsverlust entsteht? V wird kurze Zeit später auf M AG verschmolzen. Lösung?: kein Bilanzstichtag der Mutter zwischen Darlehenshingabe und Verschmelzung. 106 © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Verlustnutzungsmodelle Gewährung bedingt rückzahlbarer Darlehen und Verschmelzung (2) Verlustnutzung M-AG FK Zins V-GmbH Verlusttransformation bei V-GmbH (Mindestbesteuerung) Anschließend Verlusttransfer ETR V-GmbH erhält verzinsliches Darlehen von M-AG, das nur aus künftigen Gewinnen zurückzuzahlen ist. V wird kurze Zeit später auf M AG verschmolzen. 107 CTR wg. Mindestbesteuerung HGB Modell setzt Konfusionsverlust voraus © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Verlustnutzungsmodelle Einlage von Betriebsvermögen in Verlustgesellschaft (1) Steuerliche Wirkung bei V-GmbH M-AG Einlage ist grds. steuerfrei Erträge aus Betriebsvermögen werden gegen steuerliche Verlustvorträge verrechnet (Mindestbesteuerung) EK V-GmbH Steuerliche Wirkung bei M-AG BS M-AG überträgt Ertrag bringendes Betriebsvermögen als Einlage auf die V-GmbH 108 Wegfall der Erträge aus übertragenem Betriebsvermögen einlagebedingte Wertsteigerung der Beteiligung an V-GmbH grds. steuerneutral © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Verlustnutzungsmodelle Einlage von Betriebsvermögen in Verlustgesellschaft (2) Verlustnutzung M-AG Keine Verlusttransformation und kein Verlusttransfer Gewinntransfer EK V-GmbH BS Bei Übertragung durch andere Konzerngesellschaften §8c-Risiko soweit Kapitalerhöhung bei V-GmbH ETR CTR wg. Mindestbesteuerung HGB 109 © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Verlustnutzungsmodelle Einlage von Betriebsvermögen durch Verlustgesellschaft (1) Steuerliche Wirkung bei NewCo M-AG Einlage ist grds. steuerfrei erwarteten Erträgen aus Betriebsvermögen stehen zukünftig höhere Abschreibungen gegenüber (wg. Step up) V-GmbH Steuerliche Wirkung bei V-GmbH EK NewCo Wegfall der Erträge aus übertragenem Betriebsvermögen aber einlagebedingter großer Einmalertrag V-GmbH legt Ertrag bringenden Teilbetrieb in NewCo (mit Step up) ein. 110 © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Verlustnutzungsmodelle Einlage von Betriebsvermögen durch Verlustgesellschaft (2) Verlustnutzung M-AG V-GmbH Verlusttransformation und Verlusttransfer von der V-GmbH zur NewCo, weil Verlustvorträge der V-GmbH zu steuerlichem Aufwand bei der NewCo führen Timing – § 20 II Satz 3 UmwStG EK ETR NewCo CTR V-GmbH legt Ertrag bringenden Teilbetrieb in NewCo (mit Step up) ein. 111 wg. Mindestbesteuerung HGB © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Nutzung ausländischer Verluste Begriff des ausländischen Verlusts „Ausländischer Verlust“ ist der auf der Ebene einer ausländischen Betriebsstätte oder einer ausländischen Tochtergesellschaft unter Anwendung ausländischer steuerlicher Gewinnermittlungsvorschriften entstandene Fehlbetrag der Betriebsstätte bzw. Tochtergesellschaft „Nutzung“ des ausländischen Verlusts bedeutet Abzug beim inländischen Stammhaus bzw. bei der inländischen Muttergesellschaft Kernaussagen der EuGH-Rechtsprechung zur Frage des Abzugs von ausländischen Verlusten: Ein Verlustabzug ausländischer Verluste im Inland ist sowohl bei Verlusten ausländischer Tochtergesellschaften als auch ausländischer Betriebsstätten nur ausnahmsweise zulässig, wenn der Verlust ansonsten im Staat seiner Entstehung weder auf der Ebene der Betriebsstätte / Tochtergesellschaft, noch auf der Ebene eines Dritten in irgendeiner Weise steuerlich berücksichtigt werden kann (EuGH Urteile Marks & Spencer, Lidl-Belgium) 112 © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Nutzung ausländischer Verluste Verluste aus Betriebsstätten in Drittstaaten (Nicht-EU, Nicht-EWR) können mangels Drittstaatenwirkung der Niederlassungsfreiheit und Subsidiarität der Kapitalrechtsfreiheit keinen EG-rechtlichen Schutz beanspruchen (EuGH- Urteil Stadtwerke Ergste Westig) Verluste aus der Fremdwährungsumrechnung ausländischer Betriebsstätten sind keine „ausländischen Verluste“, sondern Verluste des inländischen Stammhauses, für die zumindest in Fällen einer EU/EWR Betriebsstätte eine Berücksichtigung unmittelbar auf der Ebene des Stammhauses beansprucht werden kann, weil eine Berücksichtigung dieser Fremdwährungsverluste im Betriebsstättenstaat von vornherein ausgeschlossen ist. 113 © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Nutzung ausländischer Verluste Vom EuGH offen gelassene – und daher zur Zeit strittige – Fragen: Wann und unter welchen Bedingungen sind ausländische Verluste endgültig vom Untergang bedroht (sog. „endgültige Verluste“)? Insbesondere: Reicht eine faktische Unmöglichkeit der Verlustnutzung aus (so BFH im Urteil Lidl vom 17.07.2008) oder muss die Berücksichtigung des ausländischen Verlustes im Ausland rechtlich unmöglich sein? (So BMF Schreiben vom 13.07.2009) Unterstellt, es liegt ein „endgültiger ausländischer Verlust“ vor, ist dieser im Jahr seiner ursprünglicher Entstehung phasengleich (so BFH Urteil v. 17.07.2008) oder erst im Jahr des Eintritts der „Endgültigkeit“ abzuziehen? 114 © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Nutzung ausländischer Verluste Muss ein (ausnahmsweise) abzugsfähiger „endgültiger Verlust“ nach den inländischen Gewinnermittlungsvorschriften ermittelt bzw. umgerechnet werden? Reicht es aus, dass die faktische Unmöglichkeit der Verlustnutzung im Quellenstaat durch willentliche Maßnahmen des inländischen Steuerpflichtigen ausgelöst wurde (Beispiel: Betriebsstilllegung, Liquidation) oder muss es sich um ein äußeres Ereignis handeln (Vernichtung der Anlagen durch Feuer, vom Steuerpflichtigen nicht schuldhaft herbeigeführtes behördliches Verbot, etc.) Besteht ein Unterschied zwischen der Liquidation einer Einzel-Betriebsstätte und der Liquidation einer ausländischen Personengesellschaft? Ist nach der Art der Betriebsstätte (z.B. Montagebetriebsstätte, Produktionsbetriebsstätte) zu differenzieren? 115 © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Nutzung ausländischer Verluste Verlustabzug bei ausländischer Betriebsstätte Fall 1: D-AG Die deutsche D-AG errichtet im Auftrag der dortigen Regierung ein Kraftwerk im Staat X (EU/DBA-Staat). Die Bauzeit beträgt 2,5 Jahre und endet im Jahr 2009 mit einem Verlust von 500 Mio. €. a) Ein Verlustvortrag ist im Staat X nicht möglich. b) Ein Verlustvortrag im Staat X ist möglich, aber auf 5 Jahre begrenzt. Weitere Tätigkeiten der D-AG im Staat X sind in den folgenden Jahren nicht geplant. c) Ein Verlustvortrag im Staat X ist nur in dem Maße zulässig, als der Verlust einen etwaigen Gewinn des Stammhausunternehmens im Stammhausstaat sowie in anderen Staaten übersteigt. 116 © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Nutzung ausländischer Verluste Das Finanzamt der D-AG will den BS Verlust nicht zum Abzug zulassen, weil In Fallvariante a) eine exzessive einseitige Gesetzeslage bestehe, die zum Zwecke einer gezielten Verlagerung von Verlusten in andere Staaten eingeführt worden sei und daher zu einer aus EGrechtlich zu missbilligenden unangemessenen Aufteilung der Besteuerungsrechte zwischen Betriebsstättenstaat und Stammhausstaat führe. Die D-AG habe zudem das Risiko einer Verlusterzielung in voller Kenntnis der restriktiven Verlustvortragsregelung bewusst in Kauf genommen und könne die daraus resultierenden Folgen nicht dem deutschen Fiskus anlasten. In Fallvariante b) für weitere 5 Jahre die Möglichkeit bestehe, dass die D-AG im Staat X weitere Tätigkeiten entfalte, die zu Gewinnen und damit einer Nutzung des Verlustvortrags führen. In Fallvariante c) - ähnlich wie in Fallvariante a) - eine einseitige unangemessene Regelung eines anderen Mitgliedstaates vorliege, die der deutsche Fiskus nicht gegen sich gelten lassen müsse, weil , wie der EuGH in seiner KR Wannsee-Entscheidung feststellte, der Betriebsstättenstaat die vorrangige Pflicht habe, die entstandenen Verluste zum Abzug zuzulassen. der Verlust aus dem Jahre 2009 zumindest in Höhe von 250 Mio € auf steuerlichen Sonderabschreibungen (Incentives) beruhe, die im deutschen Ertragssteuerrecht nicht vorgesehen seien. In jedem Falle sei ein Verlustabzug nicht im Jahr der Verlustentstehung, sondern allenfalls im Jahr des Ablaufs des Verlustvortragszeitraums möglich. 117 © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Nutzung ausländischer Verluste Fall 2: Abwandlung von Fall 1: Wir sind im Jahre 2015. Die D-AG hat tatsächlich keine weiteren Aktivitäten im Staat X entfaltet. Sie hat jedoch im Jahre 2011 eine Tochtergesellschaft im Staat X errichtet, die Ingenieurleistungen erbringt und seit ihrer Gründung hohe Gewinne erzielt. Die Finanzverwaltung versagt einen Verlustabzug mit der Begründung, dass die Gründung der Tochtergesellschaft in X missbräuchlich zum Zwecke der Umgehung einer Nutzung der eigenen, aus der Betriebsstätte resultierenden Verluste der D-AG erfolgte. 118 © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Nutzung ausländischer Verluste Fall 3: Die D-AG unterhält im Staat Y (EU/DBA Staat) seit 1975 eine Produktionsbetriebsstätte, in der sie Gasturbinen herstellt. Aufgrund von Auftragsrückgängen und daraus resultierenden erheblichen Verlusten beschließt die Geschäftsleitung der D-AG, im Jahre 2009 die Produktion einzustellen und die Betriebsstätte zu liquidieren. In der Liquidationsschlussbilanz ergibt sich zusätzlich zu dem bestehenden Verlustvortrag von 400 Mio. € ein weiterer Liquidationsverlust in Höhe von 200 Mio. €. Die Finanzverwaltung versagt einen Verlustabzug mit der Begründung, dass die Liquidation der Betriebsstätte eine von der D-AG willkürlich getroffene Maßnahme darstelle, die von vornherein nicht als Grund für eine Unmöglichkeit der Verlustnutzung anerkannt werden könne. Der Verlustvortrag im Staat Y sei zudem zeitlich unbegrenzt und stehe der D-AG als der Steuerpflichtigen, die den Verlust erlitten habe, weiterhin zur Verfügung. Entscheide sich die D-AG zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt, im Staat Y wieder eine unternehmerische Tätigkeit zu entfalten, so könne sie den ihr zustehenden Verlustvortrag wieder nutzen. Von einer Endgültigkeit des Verlusts könne daher keine Rede sein. 119 © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Nutzung ausländischer Verluste Verluste ausländischer Tochtergesellschaften Fall 4: D-AG T-AG Deutschlan d Frankreich akkumulierter Verlustvortrag von 200 Mio. € Liquidation der TG-AG im Jahre 2009 Zwischen der D-AG und der T-AG wurde vor Verlustentstehung ein privatschriftlicher EAV geschlossen. Das Registergericht am Sitz der D-AG hat den Antrag auf Eintragung des EAV ins HR abgelehnt Die D-AG führt den EAV in den Folgejahren durch Vollausschüttung in Gewinnjahren und vollständige Übernahme des Verlusts durch Zahlung eines Verlustausgleichs an die T-AG in bar durch. 120 © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Nutzung ausländischer Verluste Verluste ausländischer Tochtergesellschaften Fall 4: Frage: Kann die D-AG den bei Liquidation der T-AG vorhandenen Verlustvortrag von ihrem inländischen Gewinn abziehen? Endgültigkeit des Verlusts aufgrund Liquidation der T-AG Erfordernis eines EAV für „Organschaft über die Grenze“? Gleichwertigkeit der gewünschten zivilrechtlichen Gestaltung EAV für Organschaft nicht zwingend (Beispiel GewSt) Formales Beharren auf ins HR eingetragenem EAV als verdeckte Beschränkung der Niederlassungsfreiheit Anforderung an die tatsächliche Durchführung des EAV? 121 © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Nutzung ausländischer Verluste Zinsloses Darlehen an ausländische Verlustgesellschaft (1) Steuerliche Wirkung Loss-Co M-AG FK Loss-Co Zinsertrag aus Mittelanlage ohne Refinanzierungsaufwand Folgen der Unentgeltlichkeit der Darlehensüberlassung nach ausländischem Steuerrecht zu prüfen Steuerliche Wirkung M-AG Wegfall des Zinsertrags Ausländische Loss-Co erhält zinsloses Darlehen von M-AG und legt erhaltene Mittel Ertrag bringend an Unentgeltlichkeit der Darlehensüberlassung führt zu Einkommenskorrektur nach § 1 AStG Anwendung § 1 AStG europarechtswidrig (vgl. EuGH-Verfahren SGI)? Reaktion Gesetzgeber, falls EuGH Europarechtswidrigkeit feststellt? 122 © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Nutzung ausländischer Verluste Zinsloses Darlehen an ausländische Verlustgesellschaft („) M-AG Verlustnutzung FK Keine Verlusttransformation bei Loss-Co Loss-Co Gewinntransfer (Verschiebung von Zinsertrag von der M-AG zu Loss-Co) ETR CTR HGB 123 wg. Forderungsabschreibung © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Nutzung von R&D Vergünstigungen © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Schematic of R&D Incentives and Tax System R&D Incentives non Tax related Tax related Deduction from Tax Base Regular expense Deduction from Tax Payable (Credit) Other s R&D Grants R&D Property Investme nt Others Enhanced Deduction Competitive Environment: Most industrialized countries have R & D Tax Incentives: U.S., Canada, Netherlands, France, Belgium, Austria, Singapore….. Siemens benefits in many cases © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten R & D Tax incentives within Siemens Hitlist Example U.S. •Research Tax Credit available to • Austria: 37‘ € p.a. companies that engage in qualified research & experimentation in the U.S. • Singapore: 20‘ € p.a. • U.S.: 16‘ € p.a. FY based upon amount of Qualified Research Expenses and changing percentage of benefits. • Italy: 3‘ € p.a. • France: 2‘ € p.a. •Siemens also claims a Research • Canada: 2‘ € p.a. •Benfit amounts to 16 – 19’ US$ per 80‘ € p.a. Tax Credit in 8 states. Benefit of approximately $6’ per FY. © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Tax Related R&D Incentives – Overview © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Tax Related R&D Incentives – further considerations Further aspects to consider in view of tax related R&D incentives include • Definition of qualifying R&D expenses (the wider, the better) • Further prerequisites established by local tax law e.g. minimum duration of activities, IP ownership in target country (withholding taxes) incremental R&D expenses • Tax Grouping to enhance cash benefit © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten R&D Vergünstigungen und Österreichische Gruppe AG OES HoldCo 2 VerlustCo R&D 1 FinCo 4 OpCo 5 3 Verlustbringer Gewinnbringer © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten R&D Vergünstigungen und Österreichische Gruppe „Virtuelle“ Verlustbringer: R&D-Gesellschaften Pros: R & D Aufwendungen (100) Cost + 5 105 zVE Ergebnis der ausländischen Gruppengesellschaft wird nach österreichischen Steuerregeln nachkalkuliert R & D Tax Credits für Forschung in ausländischen Gruppengesellschaften: Von den Aufwendungen können 25 % zusätzlich als Betriebsausgaben angesetzt werden. Die bei cost + 5 dadurch entstehenden steuerlichen Verluste (ca. 20 % der Kosten) können in Österreich gegen Gewinne verrechnet werden. 5 Nachkalkulation R & D Aufwendungen (100) Cost + 5 105 R & D Incentive (25) zVE (20) Cons: Rechtsentwicklung in Österreich. Ermittlung der R & D Tax Credits bringt administrativen Mehraufwand. © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Steuerplanung iRv M&A Transaktionen © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Carve-Out Strukturierung – Bsp. IFX (1) SAG Teilbetrieb HL Beteiligungen Inland BeteiligungenAu sland Israel, Tschechien, Singapur, Österreich (70 %), Malaysia Regionalgesellschaften S‘NL Beteiligungen Ausland Portugal, Österreich (30 %), Indien, Japan, USA = im Inland steuerverhaftet = nicht im Inland steuerverhaftet © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Carve-Out Strukturierung – Bsp. IFX (2) SAG Teilbetrieb HL Regionalgesellschaften S‘NL Beteiligungen Inland IFX Holding BV Beteiligungen Ausland = im Inland steuerverhaftet Portugal, Österreich, Indien, Japan, Taiwan, USA, Israel, Malaysia, Singapur, Tschechien = nicht im Inland steuerverhaftet © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Carve-Out Strukturierung – Bsp. IFX (3) SAG S‘NL IFX Exchangeable IFX Kapitalmarkt IFX Holding BV Beteiligungen Inland = im Inland steuerverhaftet BeteiligungenAu sland Portugal, Österreich, Indien, Japan, Taiwan, USA, Israel, Malaysia, Singapur, Tschechien = nicht im Inland steuerverhaftet © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Carve-Out Strukturierung – Bsp. IFX (4) HB Gewinn durch Übertragung der Auslandsbeteiligungen auf S‘NL generiert. Gleichzeitig Abschirmung der SAG gegen Verluste aus dem Börsengang; S‘NL als traditionell substanz- und ertragsstarke RG kann Verluste aus eigener Kraft absorbieren. vor Ausschüttung an Aktionäre im Gewinnfall (§ 58 AktG). Zugang zum internationalen Kapitalmarkt über NL: Im August 2000 hat S‘NL einen Exchangeable auf ihre IFX Shares begeben. Ein Rechtsmissbrauch im Sinne des § 42 AO liegt nicht vor Die gewählte Transaktionsstruktur unterfällt der Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Absicherung der Steuerfreiheit einer Veräußerung Ausgangslage DW AG 100 % D-Medical Verw.-AG Siemens 100 % D-Medical Hold. GmbH 35 % 65 % 0% D-Medical AG & Co. KGaA JV befindet sich in einer Steuerzahlposition (Details siehe nachfolgend) Sowohl Siemens als auch DW verfügen über körperschaftsteuerliche Verlustvorträge, die das JV derzeit nicht nutzen kann Ausschüttungen des JV unterliegen einer 2-prozentigen Steuerbelastung © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Absicherung der Steuerfreiheit einer Veräußerung Zielstruktur DW AG 100 % D-Medical Verw.-AG Siemens 100 % D-Medical Hold. GmbH 35 % 65 % 0% Vorteile Körperschaftsteuerliche Verlustvorträge von DW und Siemens können gegen JV Gewinne verrechnet werden „Ausschüttungen“ des JV unterliegen keiner Steuerbelastung D-Medical AG & Co. KG Nachteile Beteiligung an KG kann nicht mehr steuerfrei veräußert werden Lässt sich durch Gestaltung vermeiden (vgl. Slide) © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Absicherung der Steuerfreiheit einer Veräußerung Nachteil der Zielstruktur im Detail JV Anteil kann nach Formwechsel nicht mehr zu 95 % steuerfrei veräußert werden, sondern unterliegt voll der Besteuerung Durch den Formwechsel kommt es zudem zu einem geringen nicht steuerwirksamen Step Down in der Handels- und Steuerbilanz: vom derzeitigen Buchwert iHv 222‘ € auf das anteilige EK von 213‘ €. Der steuerliche Wert der Beteiligung liegt nach den unterschiedlichen Verprobungsmethoden bei ca. 320‘ € Veräußerung der JV Beteiligung würde zu Steuerbelastung iHv führen: Beibehaltung Status Quo: 1’96 € Nach Formwechsel: 42‘8 € Nachteil rund 41‘ € Nachteil kann durch Gestaltung fast vollständig reduziert werden © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Gestaltung zur Vermeidung einer Steuerverhaftung der Beteiligung Einbringung der 35 % zu Teilwerten in Holding GmbH, die per EAV an SAG angeschlossen ist (z.B. neue Tochter der SBI). Einbringung realisiert HB-Ergebnis und führt zu Steuerbelastung in Höhe von 1’96 €. Put Optionen in Gesellschaftervereinbarung müssen angepasst werden: wahlweise Veräußerung der HoldCo Beteiligung oder der JV Beteiligung durch SAG DW AG 100 % D-Medical Verw.-AG Siemens 100 % 100 % D-Medical Hold. GmbH HoldCo 65 % 0% Organschaft 35 % D-Medical AG & Co. KG © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Gesamtvergleich Vorteile ca. 0‘2 € Steuern p.a. auf Dividende werden gespart Zinsvorteil aus Verrechnung laufendes Ergebnis gegen Verlustvorträge bei Betrachtungszeitraum von 7 Jahren = ca. 3‘2 € Nachteile 2‘ € Steuerbelastung bei Aufsetzen der Struktur, abgezinst bei unterstelltem Exit in 7 Jahren ergeben 0‘5 € Nachteil (NPV) HB Ergebnis von ca. 100‘ € wird generiert Aus steuerlicher Sicht ergibt sich ein geringer Vorteil der angedachten Struktur Die Einbringung in eine Zwischenholding ist zwingend erforderlich, da ansonsten erhebliche steuerliche Nachteile im Exitfall drohen © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Steuerliche Kurssicherung (1) 2. Put (Strike - Price 22, Premium 2) SAG (D) SC (USA) Shares 1. Verkauf zu 22 Shares Steuerpflichtiger Capital Gain USA = Differenz Buchwert zu 22 AK SAG = 22 Premium auf Put in USA könnte sofort steuerpflichtig sein. In D wird Put mit Premium aktiviert. © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Steuerliche Kurssicherung (2) 1. Verkauf zu 30 SAG (D) SC (USA) Shares Shares 2. Verkauf zu 30 an Markt Verfall des Put führt in D zu beschränkt verrechenbarem Aufwand von 2 Gewinn SAG zu 95 % steuerfrei (Gewinn= 30 – 22 = 8) AK USA = 30, kein steuerpflichtiger Gewinn aus Weiterveräußerung, dafür Effekt in HB II © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Steuerliche Kurssicherung (3) 1. Put (Strike - Price 22) SC (USA) Shares SAG (D) Shares 2. Verkauf an Markt zu 10 Veräußerungsverlust von in Deutschland nicht steuerwirksam (22 – 22 – 2(Premium)) Veräußerungsverlust von 14 in den USA (22 + 2 – 10): voll steuerwirksam; dafür Effekt in HB II © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Legalstruktur und Steuerplanung Devestitionsplanung am Beispiel Osram Step 1: 80.5% Contribution to OSRAM Bet. GmbH SAG Shareholders SAG Shareholders SAG 100% Step 2: 19.5% Contribution to OSRAM Licht AG 100% OSRAM Licht AG Contribution of 80.5% OSR shares OSRAM Bet. GmbH 100% OSRAM GmbH to OSRAM Licht AG 100% OSRAM Bet. GmbH 19.5% OSRAM GmbH 80.5% OSRAM GmbH Target Structure SAG Shareholders SAG Shareholders 100% 100% SAG OSRAM OSRAM Licht AG Licht AG Spin-off of GmbH (incl. Contribution of 19.5% 100% 80.5% OSR shares) OSR shares OSRAM Bet. GmbH SAG 80.5% Step 3: 100% Spin-off 80.5% 19.5% SAG OSRAM Licht AG (listed) 100% OSRAM Bet. GmbH 80.5% 19.5% 19.5% OSRAM GmbH Step 0: SAG incorporates HoldCo (= OSRAM Licht AG) and acquires OSRAM Beteiligungen GmbH (“tax vehicle”) Step 1: SAG contributes 80.5% of its OSRAM GmbH stake to OSRAM Bet. GmbH in exchange of participation rights Description Step 2: SAG contributes 19.5% of its OSRAM GmbH shares to OSRAM Licht AG in exchange of shares (=19.5% of future share capital of OSRAM Licht AG to be listed) Step 3: SAG spins 100% of OSRAM Bet. GmbH to OSRAM Licht AG whereby SAG shareholders directly receive 80.5% of to-be-listed OSRAM Licht AG shares in turn (acc. to UmwG) Target structure: SAG holds a stake of 19.5% in listed OSRAM Licht AG (thereof 2.5% to be transferred to Siemens pension trust immediately upon Spin-off); initially SAG shareholders hold 80.5% (= free float) © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Tax Capacity Trades © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Transaktionen mit Dritten – Capacity Trades etc. Bei Tax Capacity Trades kann eine Partei bestimmte steuerliche Attribute nicht nutzen – idR, weil ihr die erforderliche Tax Capacity fehlt – die andere Partei könnte dies hingegen. Regelmäßig geht es um: • Verlustvorträge • anrechenbare Steuern oder • die Gestaltung von Zinserträgen iRv Zinsschrankenregelungen © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Transaktionen mit Dritten – Capacity Trades etc. Status Quo Zwischenschaltung Dritter SAG No Tax Credit Receives X – 7’5 € SAG Receives X - 3’ 75 € Due to NOLs Royalty Flow Tax Credit Intermediary 7’5 € Royalty on a sublicence Fiscal Auth. Sub 7’5 € Withholding Pays X€ Fiscal Auth. Sub Pays X 7’5 € Withholding © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Tax Lobbying © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Siemens Tax Policy – General issues Siemens is a good corporate „Tax Citizen“ We promote tax policies, which consider the needs of both fiscal authorities and taxpayers Remove cross border tax obstacles and distortive tax measures © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Siemens Tax Policy – Deriving issues 1 Encourage the equal treatment of domestically and foreign owned entities (e.g. exemption method instead of credit method in DTA) Discourage policies, which result in double taxation of income across borders (e.g. withholding taxes, mandatory settlement of TP disputes) Discourage policies, which hamper the restructuring of corporate entities (e.g. RETT within a group) Reduce red tape in tax regulations (e.g. excessive TP documentation) Encourage swift resolution of controversy between taxpayer and fiscal authority (e.g. enhanced relationship) © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Siemens Tax Policy – Deriving issues 2 Avoid in principle tax regulations which are meant to influence the behavior of companies and individuals because they create market distortions As only exceptions to this principle, we promote in recognition of our responsibility for both the environment and our knowledge-based society: o Encourage the responsible use of resources that impact the environment of the planet, and encourage policies which promote sutainable processes o Encourage companies to invest in knowledge by granting tax credits for Research and Development activities © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Umweltportfolio Unser Beitrag zur Nachhaltigkeit Umsatz Umweltportfolio (in Milliarden €) 1) 1 Energieeffizienz Energy efficiency 27,7 30,2 33,2 2010 2011 2012 2 Erneuerbare Energien CO2 Einsparungen bei unseren Kunden (in Millionen Tonnen) 332 213 257 3 Umwelttechnologien …entspricht rund 1% der globalen CO2-Emissionen im Jahr 2011 2010 2011 2012 1) Nur fortgeführte Aktivitäten (ohne OSRAM und Solar-Geschäft) Seite 152 © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Tax Policy Issues • • • • • • • • • • • • • • Transfer Pricing Permanent Establishments General Corporate Tax Issues Value Added Tax HR-Taxes Financial Transaction Tax Property Taxes (for corporate entities) Common Consolidated Corporate Tax Base Criminal Law Double Tax Agreements Energy Taxes Resource Taxes Taxes and Development Enhanced Relationship © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Konsequenzen einer FTT für die Realwirtschaft • Auch Unternehmen der Realwirtschaft können direkt von FTT erfasst werden • Definition des Finanzinstituts nicht deckungsgleich mit KWG Definition • Keine Konzernbetrachtung, sondern Individualbetrachtung • Kaskadeneffekte • Bei zwei Finanzinstituten als Transaktionspartner bereits Verdoppelung • Da kein Vorsteuerabzug vorgesehenen ist, führt Einschaltung von Intermediären zur Vervielfachung der Belastung • Kurzfristige Geldmarktprodukte • Kosten für einwöchige Swaps steigen um Faktor 6 • Bei kurzfristigen Repos und CP Programmen liegt der erzielbare Spread unter der Steuerbelastung • Betriebliche Altersvorsorge © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Kurzfristige Geldmarktprodukte Commercial Paper Program Siemens: • Volumen 7 Mrd. € • Multi-Currency • Grundsätzlich Laufzeit < 90 Tage • Zinssätze schwankten 2012: zwischen -0,03% bis 0,7% 2011: zwischen 0,1% bis 0,29% © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Betriebliche Altersvorsorge Pensions Pläne Siemens (30.9.2012): • Total defined benefit obligation: Inland 20 Mrd. € - Welt 22 Mrd. € • Fair value plan assets: Inland 14 Mrd. € - Welt 24 Mrd. € • Pensionszahlungen: Inland 1 Mrd. € - Welt 1,5 Mrd. € © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten FTT und die Realwirtschaft - Einsatz von Derivaten im Konzern • Absicherung von Preisschwankungen auf Rohstoffe: vor allem Kupfer Benötigtes jährliches Volumen: 100.000 Tonnen • Absicherung von Fremdwährungsrisiken gegenüber dem Euro • Absicherung von Zinsrisiken aus unsere Refinanzierung: Refi-Volumen 30.9.2012: 20,7 Mrd. € (davon 17 Mrd. Long-term) Zwar nur 0,01% - aber laufzeitunabhängig und auf Nominalbetrag! Erwartete Belastung daher: insg. ca. 100‘ € p.a. (davon ca. 40‘ auf Derivate) Zum Vergleich: DAI Studie bei 24 Unternehmen mit Gesamtumsatz von 1.100 Mrd. € (keine Banken/Versicherungen) = 1 Mrd. – 1,5 Mrd. € p.a. © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Änderungsvorschläge des EP von Anfang Juli 2013 (Berichtsentwurf) Positiv: • Absichtserklärung, negative Auswirkungen auf Realwirtschaft zu vermeiden • Absicherungsinstrumente stellen keine Finanzaktivität dar – halbherzig, dann sollten diese auch von der Steuer ausgenommen werden • Vergünstigungen für Pensionsfonds und Repos Negativ: • Erfassung von Währungskassageschäften ist für eine Exportnation sicher kein Erfolgsgarant • Legalprinzip: Rechtl. Eigentum an Wertpapier wird nur erlangt, wenn Steuer abgeführt worden ist – praktisch unmöglich • „Umkehrschwelle“ auf 20% festlegen: Inkonsistent zur Eintrittsschwelle von 50% © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Die politische Lage in Deutschland Regierungsparteien Vereinbarung zwischen den Regierungsparteien und SPD: Einsatz der Regierung für Einführung FTT auf EU-Ebene gegen Zustimmung SPD im Bundesrat zur Euro-Rettung (ESM) steht unter vier Bedingungen: • Realwirtschaft darf nicht belastet werden • Altersvorsorge darf nicht behindert werden • Kleinsparer darf nicht getroffen werden und • Es darf nicht zur Verlagerung von Transaktionen aus regulierten un nicht regulierte Märkte kommen © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Die politische Lage in Deutschland - SPD Auch auf Seite der SPD ist die FTT nicht unumstritten: © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Sinnvolle Anpassungen der FTT • Ausnahmen für Transaktionen mit operativem Bezug • Finanzierung von Investitionen • Derivatetransaktionen zur Absicherung operativer Risiken • Ausweitung des Emissionsprivilegs für Sekundärmarktanleger • Ausnahme der betrieblichen Altersvorsorge • Angemessene Definition des Begriffs „Finanzinstitut“ • Berücksichtigung der Konzernstruktur statt isolierter Blick auf rechtliche Einheiten • Vermeidung von Kaskadeneffekten • zB durch Anrechnung von Vorbelastungen © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten National Tax Policy Organisations National Business Federations National Specialised Federations USCIB BDI vbw Pensions Tax Advisors FICCI Medef Asset Management Banks © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten International Tax Policy Organisations ICC UN/IMF BIAC OECD BusinessEurope EU-Commission © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Non-Governmental Organisations (NGOs) NGOs Tax Authorities Politics Public Debt © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten NGOs – Suggested Slogans from the „Toolkit for Tax Advocacy“ © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Mission Statement In an era of globalisation, the Tax Justice Network is committed to a socially just, democratic and progressive system of taxation. TJN campaigns from an internationalist perspective for a tax system which is favourable for poor people in developing and developed countries, and finances public goods and taxes harmful activities which pollute and cause unacceptable inequality. © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten “Shaxson comes as close to anyone ever has in getting to the crux of the tax haven conundrum, which is to attempt to answer the question: why are they tolerated?” Evening Standard “Combines meticulous research with amusing anecdotes, resulting in a very readable account of the murky world of offshore and a strong moral message that the system needs to be changed.” Financial Times “A blistering account of the role that tax havens play in international finance. Brilliant.” London Review of Books “..the most important book…since the Spirit Level.” OpenDemocracy “Shaxson is an imbecile…” Tony Travers Cayman Islands Financial Services Authority NGOs – What are their plans? Allocation of more income to source states rather than residence states Country by country reporting Use of tax haven jurisdictions Tax holidays and other tax incentives Replacing the arm’s length standard for transfer pricing with another approach, like formulary apportionment Transfer mispricing: NGO’s claim that developing economies lose USD 160 billion per annum as a result of transfer mispricing by multinational enterprises © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Era of „defensive Tax Policy“ Retrospective legislation 72 Mn. Financial Transaction Tax Base Erosion Profit Shifting (BEPS) 200 Mn. Aggressive GAARs Property tax for corporate entities © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Global Tax Policy in CF T Comparison to other MNE in Germany No „one stop shop“ for Tax Policy CF T: much stronger focus on Tax Policy But other MNE follow this approach Allianz, Volkswagen, RWE © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten Global Tax Policy in CF T – Next Steps Some MNE (Shell, GE) are pioneers Global Tax Policy needs a global teamwork CF T: No systematic coordination of activities yet Therefore an inventory of activities is reasonable Creation of global subject matter groups © Siemens AG 2012. Alle Rechte vorbehalten