Infobrief - Rechtsanwalt Robert Uhl
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Infobrief - Rechtsanwalt Robert Uhl
Infobrief der Kanzlei Uhl Konrad-Adenauer-Allee 25 86150 Augsburg Telefon: 0821/3 55 30 Fax: 0821/51 26 82 E-Mail: [email protected] Homepage: www.raau.de oder www.rechtsanwalt-uhl.de Gerichtsfach Augsburg: 18/11 Datum: 14.01.2014 Keine Haftung für illegales Filesharing von volljährigen Familienangehörigen Allgemein: Wenn Urheberrechtsverletzungen im Bereich der Musikaufnahmen von der Musikindustrie geltend gemacht werden, ist unter anderem interessant, wer der Inhaber des maßgeblichen Internetzugangs war, über den die Rechtsverletzung lief. Aktueller Rechtsstreit: Der Bundesgerichtshof (BGH) durfte hier einen Fall entscheiden, wonach der Beklagte 3.749 Musikaufnahmen in einer Internettauschbörse zum Herunterladen verfügbar gemacht haben sollte. Der Beklagte gab ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Dies bewahrte ihn vor einer Unterlassungsklage mit einem sehr hohen Streitwert. Der Beklagte als Stiefvater verweigerte hier aber die Abmahnkosten zu bezahlen, weshalb Klage von der Abmahnseite erhoben wurde. Der Grund der Verweigerung war dieser, dass der Stiefvater vortrug, dass der volljährige Stiefsohn des Beklagten einräumte, dass er mit Hilfe des Programms "BearShare" Musik auf seinen Computer heruntergeladen hatte. Urteile der I.+II. Instanz: Hier sahen die Richter eine Zahlungspflicht des Beklagten als gegeben an. Urteil des BGH: Eine Zahlungspflicht des Beklagten liegt nicht vor. Das Berufungsurteil wurde aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Begründung: Bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige ist zu berücksichtigen, dass die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiäre Verbundenheit beruht und Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Durch die Volljährigkeit des Stiefsohns war dieser weder zur belehren noch zu überwachen. Der Beklagte hatte keine Anhaltspunkte dafür, dass sein volljähriger Stiefsohn den Internetanschluss zur rechtswidrigen Teilnahme an Tauschbörsen missbraucht. Damit ist keine Haftung des Beklagten gegeben. Quelle: BGH Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12 - BearShare aus www.bundesgerichtshof.de, Mitteilung der Pressestelle Nr. 5/2014 Fazit: Wer nun im Rahmen der massenhaften Zusendung von Abmahnungen eine derartige Abmahnung bekommen hat, kann ein Unterlassungserklärung nach Hamburger Brauch, ohne Kostenzahlungsverpflichtung, abgeben, wenn nicht der Anschlussinhaber, sondern ein anderer Volljähriger der Familie den Urheberrechtsmissbrauch bei den Lieder begangen hat. Rechtsanwalt Robert Uhl