Urteil AG Essen PDF

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Urteil AG Essen PDF
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ARBEITSGERICHT ESSEN
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
\.
In dem Rechtsstreit .
des
- Kläger„
Prozessbevo!lmächtigte:
gegen
die Stadt Essen, vertreten durch den Rat der Stadt, dieser vertreten durch den
Oberbürgermeister, Por.scheplati, 45121 E$sen,
.
- Beklagte -
hat die 7. Kammer des Arbeitsgerichts Essen
auf die mündliche Verhandlung vom 31.01.2013
durch die Richterin am Arbeitsgericht Sell als Vorsitzende
sowie den ehrenamtlichen Richter Hammelmann
und die ehrenamtliche Richterin Klesper-Leuer
für R e c h t .erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass die an den Kläger gerichteten Anordnungen
der Beklagten vom 19.10.2012 und vom 24.10.2CJ12 unwirksam sind.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. ·'Der Streitwert wird auf 4.400 100 €festgesetzt.
-2 -
TT / L0
E : tt
E103/E0/10
-2-
. Tatbestand
· Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von arbeitgeberseitigen Weisungen. ·
Der 53jährige Kläger ist seit 1983 bei der Beklagten als Schulhausmeister gegen
eine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung in Höhe von 2:200,00 €beschäftigt.
Der Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50. Derzeit
___ in Essen. Auf
befindet sich sein Einsatzort in der
das Arbeitsverhältnis finden
der TVöD
sowie die Sonderregelungen
für ·
Schultiausmeister (Anlage D.9 TVöD-NRW Teil · V Nr. 2; im Folgenden: TV
Schulhausmeister)
Anwendung.
Auf
die
eingereichte
Kopie
der
Sonderregelungen, BL 25 ff. d.A., wird Bezug genommen.
Der
Kläger
wurde
mit
Schreiben
vom
19.10.2012
schulhausmeisterliche Vertretung an der
bis
2~i.10.2012
.
aufgefordert,
die
Essen vom 22.10.2012
zusätzlich zu seinem ihm an der
.
.
obliegenden Dienst zu übernehmen. Eine identische Aufforderung erfolgte mit
Schreiben sowie mit Schreiben vom 24.10.2012 für den Zeitraum 24.10.2012 bis
02.11 .2012. Insofern schrieb die Beklagte in den gleichlautenden Schreiben u.a.:
„(- „) Zur Aufrechterhaltung des Schulbetriebs ist
es erforderlich. Sie gemäß
. der Nm. 3.3, 4.4. und 5.4. der Dienst- und Geschäftsordnung (DiGO) mit
Wirkung vom 10.10,2011 zusätzlich zu Ihrem bisherigen Aufgabenbe'reioh an
der
vorübergehend im Rahmen . Ihrer
täglichen Arbeit:;zeit mit der hausmeistertichfJn Betreuung der
zu beauftragen.
Ihre Tätigkeit an der
mit beiden Gebäuden bezieht sich in
diesem
Ausnahmefall
auf die
Leistung
zur . Sicherung
der
Grundfunktionsfähfgkeit
der Schule
(li1sbesondere Schließdienste,
ausreichende Beheizung, Sorge um Beseitigung/Sicherung akuter
Unfallgefahren).
Ihr ·Einsatz in der sonstigen, dann noch verbfeibenden Dienstzeit soll
einvernehmlich zwischen den Schufleitungen (so dass weitgehend eine
Verfügbarkeit zu gleichen Teilen vereinbart ~vird) geregelt werden. ( .. .)"
-3-
TT/38
·s_
:n
E T0i: / E0 / l0
-3~
Wegen des weiteren Inhalts wird auf die eingereichten Kopien der Anweisungen,
BI. 7 f. d.A., Bezug genommen .
Hintergrund der Anweisungen war die Erkrankung der Schulhausmeisterin der
13.08.2012 bis 17.12.2012. Insgesamt war der Kläger wie folgt
~auftragt:
mit der zusätzlichen hausmeister!ichen Betreuung der
Anordnung vorn
Zeitraum
21.08.2012 .
28.08.2012
19.10.2012
24.10.2012
09.11.2012
19.11 .2012
03 .·12.2012
22.08. -27.08.2012
28.08. - 02.09.2012
22.10. - 23.10.2012
24.10 . ..,. 02.11 .2012
05. 11. - 16.11.2012
19. n . -03.12.2012
04.12. -17.12.2012
Die
Arbeitstage
4
4
2
7
10
11
10
_gt ca. 2,8 km von der
entfernt; mit öffentlichen Verkehrsmitteln dauert die einfache. Fahrt .zwischen den
Schulen ca. 20 Minuten.
Der Kläger hat .mit Schreiben vom 22.08.2012 und vom 22.10.2012 (Bi. 9 d.A.}
Ober!astungsanzeigen .erstattet.
Der Kläger wendet sich mit seiner am 19.11.2012 beim Arbeitsgericht Essen
eingegangener Klage gegen die Rechtswirksamkeit der .Anordnungen vom
19.10.2012 und 24.10.2012. Er trägt
im Wesentlichen vor:
Die Beklagte verstoße mit der Anordnung von Hausmeisterdiensteri an 2 Schulen
gegen die tariflichen Vorschriften. Aus Nr. 2 des Bezirkszusatztarifvertrages gehe
eindeutig hervor, dass das Tätigkeitsfeld des Schulhausmeisters auf eine Schule
begrenzt sei.
Jedenfalls habe die Beklagte ihr Direktionsrecht aber ermessensfehlerhaft
ausgeübt Wegen der ab dem 22.10.2012 durch den Kläger fast ununter- .
brochenen Doppelbelastung könne er der geschuldeten Tätigkeit an der
nicht gerecht werden. Die von ihm gern. § 1 Abs. 1 S. 2
TVöD-NRW Anhang Nr. 2 Schulhausmeister zu leistenden Grundfunktionen könne
er zeitlich nicht ordnungsgemäß erledigen. Er beginne seinen Arbeitstag während
-4 -
-4-
· der Vertretung um 6.00 Uhr mit dem Aufschließen der Grundschule und beende
diesen unter Berücksichtigung . des Ganztags um ca. 19 .30 Uhr mit dem
Abschließen der Schulgebäude. Ein mindestens 3maliges Pendeln zwischen den
Schulen sei erforderlich. lnsgesamt habe er arbeitstäglich etwa · 13,5 St~mden
inklusive einer 1/2stündigen Pause gearbeitet. Diese Belastungssituation habe die
Beklagte
bei
ihrer
Entscheidung
ebenso
wenig
berücksichtigt
wie
die
Schwerbehinderung des Klägers. Auf seine gesundheitlichen Probleme habe er
u.a. in den Überlastungsanzeigen hingewiesen .
. , Die Beklagte. könne sich bei der angeordneten Vertretung für insgesamt 48 Tage
auch nicht auf eine Notfallvertretung berufen . Vielmehr bestehe d<JS Problem, weil
zu wenig Hausmeister beschäftigt würden. Von den 161 Planstellen seien lediglich
14S
besetzt; · 23
Hausmeister
seien
erkrankt.
davon
6
mit
einer
Langzeiterkrankung. Aufgrund von Verrentungen sowie Freistellungen
1n der
Altersteilzeit würde sich künftig dieses Problem noch verschärfen,
Der · Kläger habe auch ein Feststellungsinteresse, obwohl die angegriffenen
Anweisungen die Beschäftigung betreffend erledigt seien. Denn es sei auch
künftig mit weiteren vergleichbaren Anweisungen zu rechnen .
Der Kläger beantragt,
festzuste!len 1 dass die an den Kläger gerichteten Anordnungen der
Beklagten vom 19.10.2012 Lmdvom 24..10.2012 unwirksam sind .
. Den . weiteren Antrag auf Beschäftigung als Hausmeister ausschließlich an der
ule hat der Kläger
im Kammertermin
vom 31 .01 .2013
zurückgenommen.
Die .Bekiagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
~-
-o-
-5-
Sie ist der Auffassung, dass die Anordnung. zwei Schulen hausmeisterlich zu
betreuen, durch die tariflichen Regeln nicht ausgeschlossen sei. Dass sich das
Tätigkeitsfeld des Schulhausmeisters nur auf eine Schule beziehe, set lediglich
eine von der G~werkschaft geaußerte Rechtsansicht die sich aus · dem
Tarifvertrag und seinen Anlagen jedoch nicht ergebe.
Oie Weisung an den Kläger, vertretungshalber zwei Schulen hausmeisterlich zu
betre!,Jen. entspreche auch . billigem Ermessen. Seitens der Beklagten lägen
dienstliche Gründe für · die Anordnung vor, da aufgrund der Erkrankung der
Schulhausmeisterin der
ese nicht .versorgt war. Oie von dem
Kläger vorgetragenen Interessen sei berücksichtigt worden, wie sich bereits aus
der Anordnung ergebe. Dem Kläger sei gerade nicht eine volle Tätigkeit an beiden
Schulen zugewiesen worden 1 sondern er sollte die Grundfunktionen sichern und
verbleibende Arbeitszeit nach Abstimmung mit den Schulleitern aufteilen. Aus dem
Umstand der Schwerbehinderung des Klägers ergebe sich schließfich nicht, dass
er hausmeisterliche Dienste nicht wahrnehmen könne. Insbesondere körperlich sei
er durch die Vertretung nic;:ht erhöht belastet worden.
Die Vertretung an der
habe nicht durch eine vorhandene
Personalreserve aufgefangen werden könner1; Mit Stand 5.12.2012
seien
insgesamt 33 Schulhausmeisterstellen durch VertretiJngskräfte zu versorgen
· gewesen. 23 Schuihausmei$ter/innen seien als Vertreter im Einsatz gewesen. Die
hohe Zahf freier Planstellen liege darin begründet, dass die Beklagte eine
Neuordnung
der
Hausmeisterdienste
anstrebe,
bislang
jedoch
mit
dem
. Personalrat kein Einvernehmen habe erz.ielen können.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien
.
.
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften
Bezug genommen.
-6-
·c·
._)
~ 6-
Entscheidungs g· r ü n d .e
Die Klage ist zulässig und begründet.
1.
Das
Feststellungsinteresse
streitgegenständlichen
des
Klägers
Anordnungen
besteht.
Vertretungen
auch
vergangener
wenn · die
Zeiträume ·
betreffen_
Ein
Feststellungsinteresse · besteht · auch
bei
einem
Streit
über
die
Rechtswirksamkeit eines vergangenen Rechtsverhältnisses dann. wenn sich aus
ihm nach dem Klagevortrag noch Rechtsfolgen für die Gegenvvart oder Zukunft
ergeben (Zöller-Greger, ZPO, § 256 Rz. 3a). Dies ist vorliegend zu bejahen . Denn
die Frage der Rechtmäßigkeit der · Anordnung der schulhausmeister!ichen
Vertretung in einer ~weiten Schule ist auch künftig in ·dem zwischen den Parteien
bestehenden Arbeitsverhältnis ·relevant; dies zeigt sich · bereits an den weiteren
auch nach dem 24; 10.2012 angeordneten Vertretungen. Die Feststellungsklage ist
· geeignet diesen Streit zwischen den Parteien künftig zu regeln.
II.
Die Klage ist auch begründet. Die von der Beklagten an den Kläger erfolgten
Anweisungen vom 9:10. und 24.10.2012, vertretungsweise zwei Schulen haus- .
meisterlich zu betreuen, sind unwirksam. Sie verstoß~n gegen die tariflichen
Regelungen gern. Anlage D.9 TVöD-NRW Teil V Nr. 2 Schulhausmeister.
1.
Gem. § 106 GewO k.ann der Arbeitgeber zwar
Inhalt, Ort und Zeit der
'
Arbeitsleistung
na.ch · billigem
Ermessen
bestimmen,
soweft
diese
• 7-'
l T/'3l:'.I
Arbeitsbedingungen
nicht
Betriebsvereinbarung,
durch
Arbeitsvertrag,
Bestimmungen
einer
eines anwendbaren T arifv~rtrages oder' · gesetzlicher
Vorschriften festgelegt sind. Seine Leistungsbestimmung muss jedoch billigem
Ermessen entsprechen. Dies ist dann der Fall, wenn die wesentlichen Umstände
des
Falles
abgewogen
und
die
beiderseitigen
Interessen
angemessen
berücksichtigt werden (ständige Rspr„ vgl. BAG vom 13.03.2003, NZA 2004, 735 ;
BAG in NZA 2001, 780; BAG vom 23.09.2004 in NZA 2005, S . 359 ff.; Eti.~Preis, § .
.
.
106 GewO Rz. 6). Bei der vorzunehmenden Abwägung ist auf die Interessenlage
der Parteien im Zeitpunkt der Ausübung des Direktionsrechts abzustellen (BAG
a.a.O.). Ob eine so!'che Maßnahme billigem Ermessen entspricht. unterliegt der
uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (vgl. SAG vom 23.09.2004 a.a.0.).
2.
Dies z1Jgrund~ gelegt verletzen die streitgegenständlichen Anordnungen zum
einen . tarifrechtliche
Vorschriften
(unter
a)),
zum
anderen
waren
die
· Entscheidung~n ermessensfehlerhaft, weil sie die Interessen des Klägers nicht
ausreichend berücksichtigt haben.
a)
Die - •zumindest außerhalb einer Notfall\iertretung -- Zuweisung einer
schulhausmelsterlichen Tätigkeit an 2 Schulen verstößt gegen Anlage 0 .9 nt-D.
.
.
NRW Teil V Nr. 2 Schulhausmeister; aufgrund dieser Regelungen in Verbindung
mit den hierzu ergangenen Richtlinien kann einem Schulhausmeister lediglich eine
Schule .zugewiesen werden. ·
aa)
Nach allgemeiner Rechtsprechung folgt die Auslegung des normativen Teils
von Tarifverträgen den für die Auslegung von. Gesetzen geltenden Regeln . Dabei.
ist zunächst vom · Tarrfwortlaut auszugehen wobei der maßgebliche Sinn der
Erklärung zu erforschen ist. ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht
eindeutigen Tarif\vort!aut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu
berücksichtigen, soweit er in der tariflichen. Norm seinen Niederschlag gefunden
.
.
hat. Abzustellen ·ist ·stets a':lf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser
Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur
so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann . Lässt dies
„
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T1/ !_ l3
8-
Et0~ /EG/ t 0
zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können · die Gerichte für
Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die ·
Entstehungsgescllichte des jeweiligen Tarifvertrages, ggf!. auch die praktische
Tarifübung
ergänzend
hinzuziehen.
Auch
die
Praktikabilität
denkbarer
Auslegungsergebnisse gilt es ZL! berücksichtigen, im Zweifel gebührt derjenigen
Tarifauslegung . der
Vorrang,
und
iweckorientierten
die
praktisch
zu
einer
brauchbaren
vernünftigen,
sachgerechten,
führt
Regelung
(BAG
vom .
29;08.2001 in AP TVG § 1 Auslegung Nr. 174; BAG vom 16.06.2004 AP TVG § 4
Effektivklause! Nrc24; BAG vom 6.7.2006 NZA 2007, 167).
bb)
Dies zugrunde gelegt ist der Beklagten zwar zuzugestehen, dass die
.
.
Tarifvertragsparteien nicht ausdrücklich die Zuweisung nur einer Schule geregelt
.
.
.
.
.
haben. Soweit in § 1 Abs . 1 TV Schulhausmeister geregelt ist, dass der
· Schulhaumeister zu den üblicherweise mit ,,dem Schulbetrieb" und ,,der Benutzung
der Räuml.ichkeiten für nichtschulische Zwecke" einhergehenden Arbeiten b.e traut
ist, muss die Ve1wendung des bestimmten Artikels im Singular („der") nicht für die
Begrenzung der Tätigkeit einer Schule · sprechen. Dass die Tarifvertragsparteien
hiermit aber den Schulbetrieb fediglich einer Schule meinen , ergibt sich aus dem .
Gesamtzusammenhang.
In · §
1 Abs.
2 TV
Schulhausmeister ist die
Beechränkung
der vom
SchulhausmeistE!r zu erledigenden ReihJgungsarbeiten anhand der an der Schule
bestehenden
Reinigungsfläche
geregelt.
Eine Ausnahmeregelung
für
die
Zuweisung mehre"rer Schulen haben die Tarifvertragsparteien. nicht geregelt. Da
nicht
davon
ausgegangen
\verden
kann,
dass
die
Tarifvertragsparteien
beabsichtigten, ·die vom Hausmeister zu erledigenden Pflichtreinigungsarbeiten
durch Zuweisung mehrerer Schulen dem Direktionsrecht der Arbeitgeberin ·zu
überlassen, . spricht bereits diese Regelung dafür, dass ein Schulhausmeister nur
für eine Schule z.uständig sein soll. Dem entspricht auch § 1 /-\bs. 7 Tv
Schulhausmeister, in dem Entschädigungsansprüche geregelt sind, wohnt der
Schulhausmel~ter außerhalb „des Schulgeländes''. Dem entsprechen auch die
entsprechend § 1 Abs, 2 TV
hat
etwa
der
Schulha~sme ister
Schulhausmeister
während
ergangenen Richtlinien: Hiernach
der Unterrichtszeit
auftretende
Verunreinigungen sofort zu beseitigen (Ziffer li 2.15), obliegt ihm das rechtzeige
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Öffnen und Schließen von Türen und Eingängen (Ziffer II 2.21 ), sorgt er für die
ordnungsgemäße Annahme, Verteilung und Bezahlung der Schulmilchgetränke
(Ziffer II 2.8) und ist er für die ,,rechtzeitige" Räumung von Schnee und Eis
zuständig (Ziffer II 2.91 ). Sämtliche Aufgaben verlangen Anwesenheit des
Schulhausmeisters
auf dem
Schulgelände
~-
insbesondere
während
der
. Unterrichtszeit. Dem entspricht auch die Regelung 111 4 und ll 1.5 der Richtlinien ,
-
.
.
.
.
in ·welchem der Hausmeister riur mit . Genehmigung des Schulleiters das
. Schulgrundstück während der Unterrichtszeit verlassen darf, darüber hinaus in
Abwesenheit von Schulleiter und Stellvertrete·r dem Hausmeister das Hausrecht .
obliegt. Für zwei Schulen können diese dem Hausmeister auferlegten Pfüchten
. nicht gleichzeitig. erledigt werden .
cc) Sowohl der 1V Schulh~usmeister als auch die hien:u ergangenen Richtlinien
sind auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar; dies steht zwischen den
Parteien nicht
im
Streit. Damit ist das Direktionsrecht der Beklagten insofern
.
.
begrenzt, als sie dem Kläger außerhalb von Notfällen .nicht die Betreuung von
· zwei Schulen zuweisen kann.
Ein Notfall lag im vorliegenden fall nicht vor. Der Kläger ist' durch die
.
.
Anordnungen mehr als 1 \J\/oche zu der Vertretung herangezogen worden.
Insgesamt hat er 48 . Arbeitstage an der .
lertretungsleistungen
erbringen müssen. Daruber hinaus ist zwischen den Parteien auch unstreitig. dass
derzeit nicht genügend Schulhausmeister zur Verfügung stehen, um entschuldigte
Fehlzeiten auffangen zu können .
b)
Darüber hinaus waren nach Auffassung der Kammer die Anordnungen
auch ermessensfehlerhaft.
.
.
.
Dabei ist zwischen den Parteien unstreitig, dass mit .den Anordnungen zur
zusätzlichen Vertretung an der
·erbunden war. dass der Kläger
seine ihm eigentlich arbeitsvertraglich obliegenden Pflichten als Schulhausmeister
an zwei Schulen gleichzeitig nicht würde ausOben können . Nicht anders ist die
Anordnung zu verstehen, wenn der Kläger lediglich die Grundfunktionsfähigkeiten
der
Schulen sichern sollte sowie die Schulleitungen
di~ verbleibende Dienstzeit
.
.
.
- l0 -
·.'
- 10 -
des •Klägers einvernehmlich aufteilen sollten. Dennoch war dem Kläger ~ auch
wegen der Wegezeiten - die Doppelvertretung innerhalb der üblichen Arbeitszeit
nicht möglich, sondern
nur
durch regelmäßige Lei!;tung von Überstunden. Hatte .
die Beklagte aber Kenntnis von der durch die Vertretung innerhalb der Schulzeit
mit einer Betreuung z\veier Schulen einhergehender Mehrbelastung, hat sie bei
·der Dauer der Vertretung von hier streitigen 9 Tagen die Schwerbehinderung des
Klägers nicht ausreichend berücksichtigt. Darüber hinaus hätte sie zumindest bei
der Anordnung gern. 24.10.2012 die vom Kläger unter dem 22.10 ~ 2012 angezeigte
Überlastung aufgrund täglicher Arbeitszeiten zwischen 6.00 Uhr und 19.30 Uhr
einschließlich ständigen Pendelns zwischen den Schulen. nicht unberücksichtigt
.sein lassen dürfen.
Nach alledem waren die Anweisungen der Beklagten wegen Verstoßes gegen
tarifliche Regelungen unwirksam.
111.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, § 46 Abs. 2 ArbGG. Oer Beklagten
als unterlegener Partei waren die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen .
Der Streitwertentscheid erging gern. § 61 ArbGG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO. Er ist
gleichzeitig maßgeblich zur Berechnung der Gerichtsgebühren gern. § 63 GKG.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Gegen dieses U1ieil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden .
Für die kfagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmtttel gegeben.
Die Berufung muss innerhafb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim
-i1
T f/01
·c
·-'
~
- 11 -
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Ludwig~Erhard-AUee 21
·
40227 Düsseldorf
Fax:
0211~7770
2199
eingegangen sein.
Oie Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten
Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als
Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1. Rechtsanwälte, · .
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse
solcher Verbände
für
ihre
Mitglieder
oder für
Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung
andere
Verbände
oder
und deren Mitglieder,
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der
. in Nummer 2 bezeichneten Organis~tionen stehen, wenn die juristische Person
ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und
ihrer
Mitglieder
odei
anderer
Verbände
oder
Zusammenschlüsse
mit
vergleichbarer Ausrichtung und deren Mit.gtieder entsprechend deren Satzung
durchführt, und wenri die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten
haftet
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
" Eine Notfrist ist unabänderlich und !t;a,nn nicht verlängert werden •
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