554.51 Hundeverordnung (HuV)

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554.51 Hundeverordnung (HuV)
Hundeverordnung (HuV)
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Hundeverordnung (HuV)
(vom 25. November 2009)1
Der Regierungsrat,
gestützt auf §§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 2 und 23 Abs. 2 des Hundegesetzes vom
14. April 2008 (HuG)2,
beschliesst:
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 1. 1 Das Veterinäramt vollzieht die Aufgaben, die das Hunde- Zuständigkeiten
gesetz der für das Veterinärwesen zuständigen Direktion überträgt.
2 Zur Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen des Hundegesetzes
und dieser Verordnung sowie zur Umsetzung der Tierseuchengesetzgebung bei Hunden kann das Veterinäramt die Gemeinden beiziehen.
§ 2. 1 Stellt eine Gemeinde oder die Polizei einen Verstoss gegen Meldung an das
§§ 8 Abs. 1 oder 30 Abs. 1 HuG fest, meldet sie dies unverzüglich dem Veterinäramt
Veterinäramt.
2 Die Gesundheitsdirektion bezeichnet weitere Fälle von Verstössen, bei denen die Gemeinden dem Veterinäramt direkt oder erst nach
wiederholter Mahnung Meldung zu erstatten haben.
§ 3. Das Veterinäramt trifft Abklärungen und Massnahmen nach
§§ 17–19 HuG
a. bei Meldungen nach § 16 HuG,
b. bei einer bestehenden oder zu erwartenden Gefährdung der Sicherheit von Mensch und Tier durch einen Hund.
Abklärungen
und Massnahmen durch das
Veterinäramt
B. Rassetypen
§ 4. 1 Zur Rassetypenliste I im Sinne von § 7 Abs. 2 lit. a HuG Hunde der
Rassetypenzählen Hunde, die
liste I
a. nicht der Rassetypenliste II zuzuordnen sind und
b. nicht von Elterntieren abstammen, die beide zu einer der im Anhang zu dieser Verordnung genannten oder ähnlich kleinwüchsigen
Rassen gehören.
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2 Verfügt die Halterin oder der Halter über Abstammungsnachweise, hat sie oder er diese vorzuweisen.
3 Werden keine Abstammungsnachweise vorgelegt oder ist die Zuordnung des Hundes aus anderen Gründen zweifelhaft, entscheidet
darüber das Veterinäramt.
Hunde der
Rassetypenliste II
a. Zuordnung
§ 5. 1 Zur Rassetypenliste II im Sinne von § 8 Abs. 2 HuG zählen
Hunde, die mindestens 10% Blutanteil von Hunden folgender Rassetypen haben:
a. American Staffordshire Terrier,
b. Bull Terrier und American Bull Terrier,
c. Staffordshire Bull Terrier,
d. American Pit Bull Terrier, Pit Bull Terrier, Bandog und Basicdog.
2 Verfügt die Halterin oder der Halter über Abstammungsnachweise, hat sie oder er diese vorzuweisen.
3 Werden keine Abstammungsnachweise vorgelegt oder ist die Zuordnung des Hundes aus anderen Gründen zweifelhaft, entscheidet
darüber das Veterinäramt.
b. Erwerb,
Zuzug, Zucht
§ 6. 1 Als Erwerb von oder Zuzug mit Hunden im Sinne von § 8
Abs. 1 HuG gilt die Haltung eines Hundes der Rassetypenliste II im
Kanton Zürich.
2 Als Zucht im Sinne von § 8 Abs. 1 HuG gelten die unter dem
Begriff Züchten gefassten Handlungen nach Art. 2 Abs. 3 lit. i der
Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)3, sofern die Hündin oder der Rüde der Rassetypenliste II angehört.
3 Die Haltung und die Zucht von Hunden der Rassetypenliste II
sind verboten. Ausgenommen sind
a. das vorübergehende Halten eines solchen Hundes während höchstens 30 Tagen pro Kalenderjahr,
b. das Halten eines solchen Hundes, wenn die Halterin oder der Halter über eine Haltebewilligung nach § 30 Abs. 1 HuG verfügt.
4 Im öffentlich zugänglichen Raum gilt für Hunde der Rassetypenliste II ein Leinen- und Maulkorbzwang, wenn
a. ein Fall von Abs. 3 lit. a vorliegt,
b. im Rahmen der Haltebewilligung nach § 30 HuG eine entsprechende Auflage verfügt worden ist.
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C. Praktische Hundeausbildung
§ 7. 1 Die praktische Hundeausbildung im Sinne von § 7 Abs. 1 Allgemein
HuG ist mit Hunden der Rassetypenliste I zu besuchen.
2 Die Ausbildung besteht aus der Welpenförderung, dem Junghundekurs und unter den Voraussetzungen von § 10 Abs. 1 dem Erziehungskurs. Mit Hunden, die in gemeldeten Tierheimen nach Art. 101 Abs. 1
lit. a TSchV gehalten werden, muss nur die Welpenförderung besucht
werden.
3 Die Kurse umfassen praktische Übungslektionen und die Aufklärung der Halterinnen und Halter über ihre Pflichten. Die Gesundheitsdirektion bestimmt den Inhalt der Kurse in einem Reglement.
4 Die Kurse sind bei Hundeausbilderinnen oder -ausbildern zu
besuchen, die über eine Bewilligung nach § 15 verfügen.
§ 8. 1 Die Halterin oder der Halter eines Welpen hat mit diesem Welpenzwischen dessen 8. und 16. Lebenswoche die Welpenförderung zu be- förderung
suchen.
2 Die Lernziele der Welpenförderung sind
a. der Aufbau der Bindung des Hundes zur Halterin oder zum Halter,
b. die Förderung von erwünschtem Verhalten des Welpen,
c. die Sozialisation mit Menschen und Artgenossen sowie die Gewöhnung an die Umwelt,
d. die Anwendung tiergerechter Erziehungsmethoden,
e. das Wahrnehmen und Umsetzen der Pflichten als Halterin oder als
Halter.
3 Die Welpenförderung umfasst mindestens vier praktische Übungslektionen zu mindestens 50 Minuten. Die Lektionen sind an verschiedenen Tagen zu besuchen.
§ 9. 1 Die Halterin oder der Halter eines Junghundes hat mit die- Junghundekurs
sem bis zu dessen 18. Lebensmonat den Junghundekurs zu besuchen.
2 Die Lernziele des Junghundekurses sind
a. das Erreichen eines Grundgehorsams des Hundes,
b. das korrekte Anbinden und Führen des Hundes an der Leine,
c. das tiergerechte und sichere Führen des Hundes in der Umwelt
sowie bei der Begegnung mit Menschen, Artgenossen und anderen
Tieren, insbesondere Wildtieren,
d. eine dem Entwicklungsstand des Hundes angemessene Weiterführung und Vertiefung der Lernziele der Welpenförderung,
e. die Umsetzung der für ein sicheres Führen des Hundes bedeutsamen Grundsätze im Zusammenleben mit dem Hund.
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3 Der Junghundekurs umfasst mindestens zehn praktische Übungslektionen zu mindestens 50 Minuten. Die Lektionen sind an mindestens zehn verschiedenen Tagen zu besuchen. Sie sind teilweise innerhalb und teilweise ausserhalb des Übungsgeländes abzuhalten.
Erziehungskurs
§ 10. 1 Die Halterin oder der Halter eines Hundes muss mit diesem in folgenden Fällen einen Erziehungskurs besuchen:
a. Sie oder er hat den Hund übernommen, als dieser zwischen 16 Wochen und 18 Monate alt war, wobei der Hund die Welpenförderung
nicht oder nicht vollständig besucht hat. Der Erziehungskurs ist
innert eines Jahres nach Abschluss des Junghundekurses zu besuchen.
b. Sie oder er hat den Hund übernommen oder ist mit diesem zugezogen, als dieser zwischen 18 Monate und acht Jahre alt war. Der
Erziehungskurs ist innert eines Jahres nach der Übernahme oder
dem Zuzug zu besuchen.
c. Sie oder er hat mit dem Hund die Welpenförderung oder den
Junghundekurs nicht besucht, obwohl sie oder er den Hund im
fraglichen Alter im Kanton gehalten hat.
2 Lernziel des Erziehungskurses ist die der Reife und dem Ausbildungsstand des Hundes angemessene Vertiefung der Inhalte des
Junghundekurses.
3 Der Erziehungskurs umfasst
a. in den Fällen von Abs. 1 lit. a und b mindestens zehn praktische
Übungslektionen zu mindestens 50 Minuten, wobei die Lektionen
an mindestens fünf verschiedenen Tagen zu besuchen sind,
b. im Fall von Abs. 1 lit. c mindestens 20 praktische Übungslektionen
zu mindestens 50 Minuten, wobei die Lektionen an mindestens
zehn verschiedenen Tagen zu besuchen sind.
4 Die Lektionen sind teilweise innerhalb und teilweise ausserhalb
des Übungsgeländes abzuhalten.
Lernziele
für Nutzhunde
§ 11. Für Nutzhunde nach Art. 69 Abs. 2 TSchV können die Lernziele der Welpenförderung, des Junghunde- und des Erziehungskurses
dem Einsatzzweck angepasst werden.
Anrechnung
anderer
Ausbildungen
§ 12. 1 Die zur Erlangung des praktischen Sachkundenachweises
nach Art. 68 Abs. 2 TSchV besuchten Lektionen werden dem Junghundekurs beziehungsweise dem Erziehungskurs vollumfänglich angerechnet.
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2 Andere von der Halterin oder vom Halter besuchte Ausbildungen werden angerechnet, soweit sie Inhalte der praktischen Hundeausbildung nach dieser Verordnung abdecken und durch Hundeausbilderinnen oder -ausbilder mit Bewilligung nach § 15 erteilt wurden.
§ 13. 1 Nach erfolgreichem Abschluss eines Kurses stellt die Bestätigung
Hundeausbilderin oder der Hundeausbilder der Halterin oder dem
Halter eine Bestätigung aus:
a. über den Besuch der Welpenförderung, des Junghundekurses oder
des Erziehungskurses,
b. über den Bestand der praktischen Sachkunde nach Art. 68 Abs. 2
TSchV, sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
2 Die Gesundheitsdirektion regelt das Nähere in einem Reglement.
3 Ist die Erteilung der Bestätigung umstritten, entscheidet das Veterinäramt darüber mittels Verfügung.
4 Die Hundehalterinnen und -halter weisen dem Veterinäramt und
anderen für den Vollzug der Hundegesetzgebung zuständigen Behörden Bestätigungen auf Verlangen vor.
§ 14. 1 Die Halterin oder der Halter reicht der Gemeinde die Nachweis
und Kontrolle
Bestätigung innert eines Monats seit Erhalt ein.
2 Die Gemeinden prüfen mindestens jährlich, ob die Hundehalterinnen und -halter die praktische Hundeausbildung gemäss dieser Verordnung besucht haben. Sie können prüfen, ob die Ausbildungsanforderungen nach Art. 68 TSchV erfüllt sind.
3 Die Gemeinde prüft den praktischen Sachkundenachweis nach
Art. 68 Abs. 2 TSchV, wenn die Halterin oder der Halter
a. einen Hund übernommen hat, der älter als acht Jahre ist,
b. mit einem solchen Hund in den Kanton zuzieht.
D. Hundeausbilderinnen und Hundeausbilder
§ 15. 1 Das Veterinäramt erteilt einer Person auf schriftliches Erteilung
Gesuch hin die Bewilligung zur Durchführung von Junghunde- und der Bewilligung
Erziehungskursen, wenn sie
a. die Anforderungen nach Art. 203 Abs. 1 TSchV erfüllt oder
b. über vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten oder über einen
Beruf mit vergleichbaren Voraussetzungen nach Art. 199 Abs. 3
TSchV verfügt.
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2 Die Bewilligung zur Durchführung der Welpenförderung setzt
voraus, dass die Person zusätzlich vertiefte Kenntnisse über die Welpenentwicklung und über die Durchführung praktischer Übungslektionen mit Welpen nachweist. Die Gesundheitsdirektion regelt das
Nähere in einem Reglement.
3 Das Veterinäramt führt eine Liste der Namen der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber sowie der Dauer der Bewilligungen. Es veröffentlicht die Liste.
Befristung
und Fortbildung
§ 16. 1 Die Bewilligungen sind auf vier Jahre befristet.
2 Sie werden um vier Jahre verlängert, wenn die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber folgende, innerhalb der letzten vier Jahre erworbene Fortbildung nachweisen:
a. Ausbilderinnen und Ausbilder nach § 15 Abs. 1 lit. a: Fortbildungsbestätigung ihrer Ausbildungsstätte nach Art. 205 TSchV,
b. Ausbilderinnen und Ausbilder nach § 15 Abs. 1 lit. b: Nachweis von
mindestens vier Tagen besuchter Fortbildung innerhalb der Ziele
von § 9 Abs. 2 oder zur Erwachsenenbildung,
c. Ausbilderinnen und Ausbilder nach § 15 Abs. 2: zusätzlich einen
Tag Fortbildung im Bereich der Welpenentwicklung oder Durchführung praktischer Übungslektionen mit Welpen.
E. Gebühren und Abgaben
Gebühren
a. Der Gemeinden
§ 17. 1 Die Gemeinden können in ihrem Zuständigkeitsbereich
eine Gebührenordnung erlassen.
2 Für die Bearbeitung von Meldungen nach § 2 Abs. 2 lit. a HuG
können die Gemeinden von den Hundehalterinnen oder den Hundehaltern folgende Gebühren erheben:
a. bis Fr. 20 für ordentliche Meldungen,
b. bis Fr. 40 für verspätete Meldungen,
c. den tatsächlich entstandenen Aufwand, aber höchstens Fr. 150,
wenn die Gemeinde anstatt der Halterin oder des Halters die Meldung bei der ANIS AG (§ 20 Abs. 1 HuG) vornehmen muss.
b. Des Kantons
§ 18. 1 Das Veterinäramt erhebt höchstens folgende Gebühren:
a. von Hundeausbilderinnen und -ausbildern:
1. für die Bewilligung nach § 15: Fr. 600,
2. für die Verlängerung der Bewilligung: Fr. 180;
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b. von Halterinnen und Haltern:
1. für die Erteilung oder Ablehnung einer Haltebewilligung nach
§ 30 HuG: Fr. 1200,
2. für Änderungen und Ergänzungen der Haltebewilligung: Fr. 500.
2 Sofern Massnahmen nach §§ 18 und 19 HuG verfügt werden oder
die Halterin oder der Halter Mitwirkungspflichten verletzt hat, verrechnet das Veterinäramt höchstens:
a. für eine Wesensbeurteilung: Fr. 1000,
b. für die weiteren Aufwendungen des Veterinäramtes: Fr. 180 pro
Stunde.
3 Die Gebühren werden nach dem personellen Aufwand, dem Zeitaufwand und nach der Bedeutung der Sache festgesetzt. Die Gesundheitsdirektion regelt das Nähere in einer Gebührenordnung.
4 Zusätzlich sind die tatsächlich entstandenen Auslagen zu ersetzen.
§ 19. Die jährliche Abgabe nach § 23 Abs. 1 HuG ist bis spätes- Hundeabgabe
tens Ende März zu entrichten.
a. Bezug
§ 20. 1 Der von den Gemeinden an den Kanton zu leistende Bei- b. Beitrag an
den Kanton
trag nach § 23 Abs. 2 HuG beträgt Fr. 30 pro Hund.
2 Die Gemeinden teilen dem Veterinäramt jährlich per 30. September die Anzahl der Hunde mit, für die eine Abgabe geleistet werden
muss. Gestützt darauf erhebt das Veterinäramt bei den Gemeinden im
November die Beiträge.
§ 21. Die Halterinnen und Halter von Hunden nach § 25 HuG c. Befreiung
reichen der Gemeinde die für die Befreiung von der Abgabe erforderlichen Unterlagen ein. Im Einzelnen sind dies5
a. für Dienst- und Militärhunde: Bescheinigung der vorgesetzten Amtsstelle,
b. für Sanitäts-, Lawinen- und Katastrophenhunde: Leistungsheft der
Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft sowie Nachweis der
Einsatzverpflichtung,
c. für Schweisshunde: von der Fischerei- und Jagdverwaltung der
Baudirektion ausgestellter Prüfungsnachweis sowie Nachweis der
Einsatzverpflichtung,
d. für Begleit-, Hilfs- und Therapiehunde: Nachweis der Ausbildungsstätte und Bestätigung der Institution, der Therapeutin oder des
Therapeuten oder der motorisch Behinderten, aus der Art und
Umfang des Einsatzes hervorgehen,
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e. für Blindenführhunde: Nachweis der anerkannten Blindenführhundeschule,
f. für Hunde nach § 25 lit. f und g HuG: Nachweis der bereits geleisteten Abgabe,
g. für Hunde nach § 25 lit. h HuG: Bestätigung über den Aufenthalt.
F. Einsichtsrecht
§ 22. Halterinnen oder Halter, deren Hunde einer Wesensbeurteilung nach §§ 17 und 30 HuG sowie nach § 25 Abs. 2 unterzogen wurden, können beim Veterinäramt die elektronischen Bild- und Tonaufzeichnungen einsehen.
G. Strafbestimmungen
Busse
a.
b.
c.
d.
e.
f.
g.
h.
i.
j.
8
§ 23. 1 Wer vorsätzlich
das Verbot nach § 8 Abs. 1 oder nach § 9 Abs. 3 HuG missachtet,
wird mit Busse bis Fr. 5000 bestraft,
gegen die Leinenpflicht nach § 8 Abs. 3 oder § 11 Abs. 2 lit. b–d
HuG verstösst, wird mit Busse bis Fr. 3000 bestraft,
gegen die Maulkorbpflicht nach § 8 Abs. 3 oder § 12 HuG verstösst,
wird mit Busse bis Fr. 3000 bestraft,
im Sinne von § 30 Abs. 6 HuG gegen den Leinen- oder Maulkorbzwang verstösst, wird mit Busse bis Fr. 3000 bestraft,
gegen die allgemeinen Pflichten nach § 9 Abs. 1 HuG verstösst,
wird mit Busse bis Fr. 2000 bestraft,
gegen die Bewilligungspflicht nach § 30 Abs. 1 HuG verstösst oder
die erteilten Auflagen missachtet, wird mit Busse bis Fr. 2000 bestraft,
die praktische Hundeausbildung nach § 7 Abs. 1 HuG nicht absolviert, wird mit Busse bis Fr. 2000 bestraft,
die Haftpflichtversicherung nach § 6 Abs. 1 HuG nicht abschliesst,
wird mit Busse bis Fr. 1000 bestraft,
die Abgabe nach § 23 Abs. 1 HuG nicht leistet, wird mit Busse bis
Fr. 1000 bestraft,
die Meldepflicht nach § 28 dieser Verordnung missachtet, wird mit
Busse bis Fr. 1000 bestraft.
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2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zur Hälfte der für die
vorsätzliche Tatbegehung vorgesehenen maximalen Bussenhöhen bestraft.4
3 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.4
H. Übergangsbestimmungen
§ 24. Der Nachweis der praktischen Hundeausbildung ist nur für Praktische
Hunde zu erbringen, die nach dem 31. Dezember 2010 geboren sind. Hunde-
ausbildung
§ 25. 1 Das Gesuch um Erteilung der Haltebewilligung nach § 30
HuG ist von der Halterin oder dem Halter gemäss den Vorgaben des
Veterinäramtes und unter Beilage folgender Unterlagen einzureichen:
a. Kopie eines gültigen amtlichen Ausweises,
b. Wohnsitzbestätigung, die nicht älter als drei Monate ist,
c. ausgefülltes Formular des Veterinäramtes zum Nachweis der kynologischen Kenntnisse und zur Prüfung der Art und Umstände der
Hundehaltung,
d. Strafregisterauszug, der nicht älter als drei Monate ist,
e. Police einer bestehenden Haftpflichtversicherung.
2 Ist der Hund älter als 15 Monate, nimmt das Veterinäramt eine
Wesensbeurteilung vor. Es prüft dabei insbesondere, ob sich der Hund
gestört oder inadäquat aggressiv verhält und ob er gehorcht.
3 Das Veterinäramt kann zur Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen von der Halterin oder vom Halter weitere Unterlagen einfordern und den Hund näher untersuchen lassen.
Haltebewilligung nach
§ 30 HuG
a. Gesuch
§ 26. 1 Die Haltebewilligung lautet auf die Halterin oder den Hal- b. Erteilung
ter und bezeichnet den Hund.
2 Werden die Voraussetzungen nur teilweise erfüllt, kann die Bewilligung mit Auflagen nach § 18 Abs. 1 lit. b–h und k HuG verbunden
werden.
3 Ist der Hund jünger als 15 Monate, wird eine längstens bis zum
Alter von zwei Jahren gültige Haltebewilligung erteilt, sofern die
Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 lit. a, c und d HuG erfüllt sind. Eine
unbefristete Haltebewilligung wird erteilt, wenn der Hund die Wesensbeurteilung bestanden hat und die Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2
und 3 HuG erfüllt sind.
4 Die gesuchstellende Person trägt die Kosten des Bewilligungsverfahrens.
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5 Das Veterinäramt teilt den Entscheid über die Erteilung oder
Nichterteilung sowie über den Entzug der Bewilligung der Halterin
oder dem Halter und der Wohnsitzgemeinde mit.
c. Ausweis
§ 27. 1 Mit der Haltebewilligung erhält die Halterin oder der Halter einen Ausweis mit folgenden Angaben:
a. Name, Vorname und Geburtsdatum der Halterin oder des Halters,
b. Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Rassetyp, Fellfarbe und Mikrochip-Nummer des Hundes,
c. Ort und Datum der Ausstellung sowie Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
d. Datum des Ablaufs von befristeten Bewilligungen.
2 Wer den Hund im öffentlich zugänglichen Raum führt, hat den
Ausweis auf Verlangen der Polizei und den mit dem Hundewesen
befassten Behörden vorzuweisen.
d. Meldepflicht
§ 28. Die Inhaberin oder der Inhaber einer Haltebewilligung
muss dem Veterinäramt die Weitergabe, die neue Halterin oder den
neuen Halter, den Tod des Hundes sowie eigene Namens- und Adressänderungen melden.
e. Härtefälle
§ 29. 1 Ist die Inhaberin oder der Inhaber einer Haltebewilligung
aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen nicht mehr in
der Lage, den Hund zu halten, kann das Veterinäramt einer anderen
Person auf Gesuch nach § 25 hin eine Haltebewilligung erteilen.
2 Gemeldete Tierheime nach Art. 101 Abs. 1 lit. a TSchV dürfen
vorübergehend Hunde der Rassetypenliste II aufnehmen. Sie melden
dies unverzüglich dem Veterinäramt.
I. Inkrafttreten
§ 30. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
1
2
3
4
5
10
OS 64, 675; Begründung siehe ABl 2009, 2339.
LS 554.5.
SR 455.1.
Eingefügt durch RRB vom 10. Juli 2013 (OS 68, 337; ABl 2013-07-19). In
Kraft seit 1. November 2013.
Fassung gemäss RRB vom 10. Juli 2013 (OS 68, 337; ABl 2013-07-19). In Kraft
seit 1. November 2013.
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Anhang
Liste der kleinwüchsigen Hunderassen (§ 4)
Typ
Rasse
Typ
Rasse
Terrier
Yorkshire Terrier
West Highland White Terrier
Welsh Terrier
Cairn Terrier
Australian Terrier
Bedlington Terrier
Border Terrier
Foxterrier, Glatthaar
Foxterrier, Drahthaar
Dandie Dinmont Terrier
English Toy Terrier
Lakeland Terrier
Manchester Terrier
Norwich Terrier
Scottish Terrier
Sealyham Terrier
Skye Terrier
Australian Silky Terrier
Cesky Terrier
Deutscher Jagdterrier
Parson Russell Terrier
Brasilianischer Terrier
Jack Russell Terrier
Japanischer Terrier
Norfolk Terrier
Irish Glen of Imaal Terrier
Westfalenterrier
Patterdale Terrier
Biewer Yorkshire Terrier
Rat Terrier
Ratonero Bodeguero Andaluz
Ratier
Stöber- und
Wasserhunde
English Cocker Spaniel
American Cocker Spaniel
Kooikerhondje
Nordische
Hunde
Schwedischer Vallhund;
Västgötaspets
Norwegischer Buhund
Norwegischer Lundehund
Islandhund
Norrbottenspets
Lauf- und
Schweisshunde
Berner Niederlaufhund
Jura Niederlaufhund
Luzerner Niederlaufhund
Schwyzer Niederlaufhund
Schwedische Dachsbracke
Alpenländische Dachsbracke
Westfälische Dachsbracke
Basset artésien normand
Basset bleu de Gascogne
Basset fauve de Bretagne
Basset griffon vendéen petit
Beagle
Schäferhunde
Sheltie
Welsh Corgi Cardigan
Welsh Corgi Pembroke
Puli
Schipperke
Mudi
UrtypHunde
Mexikanischer Nackthund, klein
Peruanischer Nackthund, klein
Basenji
Podengo Português Pequeno
– pelo cerdoso (Rauhhaar)
Podengo Português pequeno
– pelo liso (Kurzhaar)
Bullartige Miniature Bull Terrier
Terrier
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Liste der kleinwüchsigen Hunderassen (§ 4)
Typ
Rasse
Gesell- Papillon, Epagneul nain continental
schafts- Phalène, Epagneul nain continental
hunde
Zwerggriffon, Griffon bruxellois
Zwerggriffon, Griffon belge
Zwerggriffon, Petit Brabançon
Malteser
Französische Bulldogge
King Charles Spaniel
Cavalier King Charles Spaniel
Boston Terrier
Bologneser
Kleinpudel
Toypudel
Zwergpudel
Japanischer Spaniel
Pekingese
Shih Tzu
Tibetan Terrier
Bichon frisé
Chihuahua
Lhasa Apso
Tibetan Spaniel
Löwchen
Chinese Crested Dog
Coton de Tuléar
Havaneser
Mops
Svensk-Gardhund
Dansk-Gardhund
Prager Rattler
Lancashire Heeler
Bolonka Zwetna
Kyi Leo
Russkiy Toy
12
Typ
Rasse
Spitze
Mittelspitz
Kleinspitz
Zwergspitz
Volpino Italiano
Shiba Inu
Japanischer Spitz
Elo, klein
Dachshunde
Dachshund
Kaninchen-Dachshund
Zwerg-Dachshund
Pinscher und
Schnauzer
Zwergpinscher
Zwergschnauzer
Affenpinscher
Hollandse Smoushond
Windhunde
Italienisches Windspiel