554.51 Hundeverordnung (HuV)
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Hundeverordnung (HuV) 554.51 Hundeverordnung (HuV) (vom 25. November 2009)1 Der Regierungsrat, gestützt auf §§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 2 und 23 Abs. 2 des Hundegesetzes vom 14. April 2008 (HuG)2, beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen § 1. 1 Das Veterinäramt vollzieht die Aufgaben, die das Hunde- Zuständigkeiten gesetz der für das Veterinärwesen zuständigen Direktion überträgt. 2 Zur Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen des Hundegesetzes und dieser Verordnung sowie zur Umsetzung der Tierseuchengesetzgebung bei Hunden kann das Veterinäramt die Gemeinden beiziehen. § 2. 1 Stellt eine Gemeinde oder die Polizei einen Verstoss gegen Meldung an das §§ 8 Abs. 1 oder 30 Abs. 1 HuG fest, meldet sie dies unverzüglich dem Veterinäramt Veterinäramt. 2 Die Gesundheitsdirektion bezeichnet weitere Fälle von Verstössen, bei denen die Gemeinden dem Veterinäramt direkt oder erst nach wiederholter Mahnung Meldung zu erstatten haben. § 3. Das Veterinäramt trifft Abklärungen und Massnahmen nach §§ 17–19 HuG a. bei Meldungen nach § 16 HuG, b. bei einer bestehenden oder zu erwartenden Gefährdung der Sicherheit von Mensch und Tier durch einen Hund. Abklärungen und Massnahmen durch das Veterinäramt B. Rassetypen § 4. 1 Zur Rassetypenliste I im Sinne von § 7 Abs. 2 lit. a HuG Hunde der Rassetypenzählen Hunde, die liste I a. nicht der Rassetypenliste II zuzuordnen sind und b. nicht von Elterntieren abstammen, die beide zu einer der im Anhang zu dieser Verordnung genannten oder ähnlich kleinwüchsigen Rassen gehören. 1. 1. 14 - 83 1 554.51 Hundeverordnung (HuV) 2 Verfügt die Halterin oder der Halter über Abstammungsnachweise, hat sie oder er diese vorzuweisen. 3 Werden keine Abstammungsnachweise vorgelegt oder ist die Zuordnung des Hundes aus anderen Gründen zweifelhaft, entscheidet darüber das Veterinäramt. Hunde der Rassetypenliste II a. Zuordnung § 5. 1 Zur Rassetypenliste II im Sinne von § 8 Abs. 2 HuG zählen Hunde, die mindestens 10% Blutanteil von Hunden folgender Rassetypen haben: a. American Staffordshire Terrier, b. Bull Terrier und American Bull Terrier, c. Staffordshire Bull Terrier, d. American Pit Bull Terrier, Pit Bull Terrier, Bandog und Basicdog. 2 Verfügt die Halterin oder der Halter über Abstammungsnachweise, hat sie oder er diese vorzuweisen. 3 Werden keine Abstammungsnachweise vorgelegt oder ist die Zuordnung des Hundes aus anderen Gründen zweifelhaft, entscheidet darüber das Veterinäramt. b. Erwerb, Zuzug, Zucht § 6. 1 Als Erwerb von oder Zuzug mit Hunden im Sinne von § 8 Abs. 1 HuG gilt die Haltung eines Hundes der Rassetypenliste II im Kanton Zürich. 2 Als Zucht im Sinne von § 8 Abs. 1 HuG gelten die unter dem Begriff Züchten gefassten Handlungen nach Art. 2 Abs. 3 lit. i der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)3, sofern die Hündin oder der Rüde der Rassetypenliste II angehört. 3 Die Haltung und die Zucht von Hunden der Rassetypenliste II sind verboten. Ausgenommen sind a. das vorübergehende Halten eines solchen Hundes während höchstens 30 Tagen pro Kalenderjahr, b. das Halten eines solchen Hundes, wenn die Halterin oder der Halter über eine Haltebewilligung nach § 30 Abs. 1 HuG verfügt. 4 Im öffentlich zugänglichen Raum gilt für Hunde der Rassetypenliste II ein Leinen- und Maulkorbzwang, wenn a. ein Fall von Abs. 3 lit. a vorliegt, b. im Rahmen der Haltebewilligung nach § 30 HuG eine entsprechende Auflage verfügt worden ist. 2 Hundeverordnung (HuV) 554.51 C. Praktische Hundeausbildung § 7. 1 Die praktische Hundeausbildung im Sinne von § 7 Abs. 1 Allgemein HuG ist mit Hunden der Rassetypenliste I zu besuchen. 2 Die Ausbildung besteht aus der Welpenförderung, dem Junghundekurs und unter den Voraussetzungen von § 10 Abs. 1 dem Erziehungskurs. Mit Hunden, die in gemeldeten Tierheimen nach Art. 101 Abs. 1 lit. a TSchV gehalten werden, muss nur die Welpenförderung besucht werden. 3 Die Kurse umfassen praktische Übungslektionen und die Aufklärung der Halterinnen und Halter über ihre Pflichten. Die Gesundheitsdirektion bestimmt den Inhalt der Kurse in einem Reglement. 4 Die Kurse sind bei Hundeausbilderinnen oder -ausbildern zu besuchen, die über eine Bewilligung nach § 15 verfügen. § 8. 1 Die Halterin oder der Halter eines Welpen hat mit diesem Welpenzwischen dessen 8. und 16. Lebenswoche die Welpenförderung zu be- förderung suchen. 2 Die Lernziele der Welpenförderung sind a. der Aufbau der Bindung des Hundes zur Halterin oder zum Halter, b. die Förderung von erwünschtem Verhalten des Welpen, c. die Sozialisation mit Menschen und Artgenossen sowie die Gewöhnung an die Umwelt, d. die Anwendung tiergerechter Erziehungsmethoden, e. das Wahrnehmen und Umsetzen der Pflichten als Halterin oder als Halter. 3 Die Welpenförderung umfasst mindestens vier praktische Übungslektionen zu mindestens 50 Minuten. Die Lektionen sind an verschiedenen Tagen zu besuchen. § 9. 1 Die Halterin oder der Halter eines Junghundes hat mit die- Junghundekurs sem bis zu dessen 18. Lebensmonat den Junghundekurs zu besuchen. 2 Die Lernziele des Junghundekurses sind a. das Erreichen eines Grundgehorsams des Hundes, b. das korrekte Anbinden und Führen des Hundes an der Leine, c. das tiergerechte und sichere Führen des Hundes in der Umwelt sowie bei der Begegnung mit Menschen, Artgenossen und anderen Tieren, insbesondere Wildtieren, d. eine dem Entwicklungsstand des Hundes angemessene Weiterführung und Vertiefung der Lernziele der Welpenförderung, e. die Umsetzung der für ein sicheres Führen des Hundes bedeutsamen Grundsätze im Zusammenleben mit dem Hund. 1. 1. 14 - 83 3 554.51 Hundeverordnung (HuV) 3 Der Junghundekurs umfasst mindestens zehn praktische Übungslektionen zu mindestens 50 Minuten. Die Lektionen sind an mindestens zehn verschiedenen Tagen zu besuchen. Sie sind teilweise innerhalb und teilweise ausserhalb des Übungsgeländes abzuhalten. Erziehungskurs § 10. 1 Die Halterin oder der Halter eines Hundes muss mit diesem in folgenden Fällen einen Erziehungskurs besuchen: a. Sie oder er hat den Hund übernommen, als dieser zwischen 16 Wochen und 18 Monate alt war, wobei der Hund die Welpenförderung nicht oder nicht vollständig besucht hat. Der Erziehungskurs ist innert eines Jahres nach Abschluss des Junghundekurses zu besuchen. b. Sie oder er hat den Hund übernommen oder ist mit diesem zugezogen, als dieser zwischen 18 Monate und acht Jahre alt war. Der Erziehungskurs ist innert eines Jahres nach der Übernahme oder dem Zuzug zu besuchen. c. Sie oder er hat mit dem Hund die Welpenförderung oder den Junghundekurs nicht besucht, obwohl sie oder er den Hund im fraglichen Alter im Kanton gehalten hat. 2 Lernziel des Erziehungskurses ist die der Reife und dem Ausbildungsstand des Hundes angemessene Vertiefung der Inhalte des Junghundekurses. 3 Der Erziehungskurs umfasst a. in den Fällen von Abs. 1 lit. a und b mindestens zehn praktische Übungslektionen zu mindestens 50 Minuten, wobei die Lektionen an mindestens fünf verschiedenen Tagen zu besuchen sind, b. im Fall von Abs. 1 lit. c mindestens 20 praktische Übungslektionen zu mindestens 50 Minuten, wobei die Lektionen an mindestens zehn verschiedenen Tagen zu besuchen sind. 4 Die Lektionen sind teilweise innerhalb und teilweise ausserhalb des Übungsgeländes abzuhalten. Lernziele für Nutzhunde § 11. Für Nutzhunde nach Art. 69 Abs. 2 TSchV können die Lernziele der Welpenförderung, des Junghunde- und des Erziehungskurses dem Einsatzzweck angepasst werden. Anrechnung anderer Ausbildungen § 12. 1 Die zur Erlangung des praktischen Sachkundenachweises nach Art. 68 Abs. 2 TSchV besuchten Lektionen werden dem Junghundekurs beziehungsweise dem Erziehungskurs vollumfänglich angerechnet. 4 Hundeverordnung (HuV) 554.51 2 Andere von der Halterin oder vom Halter besuchte Ausbildungen werden angerechnet, soweit sie Inhalte der praktischen Hundeausbildung nach dieser Verordnung abdecken und durch Hundeausbilderinnen oder -ausbilder mit Bewilligung nach § 15 erteilt wurden. § 13. 1 Nach erfolgreichem Abschluss eines Kurses stellt die Bestätigung Hundeausbilderin oder der Hundeausbilder der Halterin oder dem Halter eine Bestätigung aus: a. über den Besuch der Welpenförderung, des Junghundekurses oder des Erziehungskurses, b. über den Bestand der praktischen Sachkunde nach Art. 68 Abs. 2 TSchV, sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. 2 Die Gesundheitsdirektion regelt das Nähere in einem Reglement. 3 Ist die Erteilung der Bestätigung umstritten, entscheidet das Veterinäramt darüber mittels Verfügung. 4 Die Hundehalterinnen und -halter weisen dem Veterinäramt und anderen für den Vollzug der Hundegesetzgebung zuständigen Behörden Bestätigungen auf Verlangen vor. § 14. 1 Die Halterin oder der Halter reicht der Gemeinde die Nachweis und Kontrolle Bestätigung innert eines Monats seit Erhalt ein. 2 Die Gemeinden prüfen mindestens jährlich, ob die Hundehalterinnen und -halter die praktische Hundeausbildung gemäss dieser Verordnung besucht haben. Sie können prüfen, ob die Ausbildungsanforderungen nach Art. 68 TSchV erfüllt sind. 3 Die Gemeinde prüft den praktischen Sachkundenachweis nach Art. 68 Abs. 2 TSchV, wenn die Halterin oder der Halter a. einen Hund übernommen hat, der älter als acht Jahre ist, b. mit einem solchen Hund in den Kanton zuzieht. D. Hundeausbilderinnen und Hundeausbilder § 15. 1 Das Veterinäramt erteilt einer Person auf schriftliches Erteilung Gesuch hin die Bewilligung zur Durchführung von Junghunde- und der Bewilligung Erziehungskursen, wenn sie a. die Anforderungen nach Art. 203 Abs. 1 TSchV erfüllt oder b. über vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten oder über einen Beruf mit vergleichbaren Voraussetzungen nach Art. 199 Abs. 3 TSchV verfügt. 1. 1. 14 - 83 5 554.51 Hundeverordnung (HuV) 2 Die Bewilligung zur Durchführung der Welpenförderung setzt voraus, dass die Person zusätzlich vertiefte Kenntnisse über die Welpenentwicklung und über die Durchführung praktischer Übungslektionen mit Welpen nachweist. Die Gesundheitsdirektion regelt das Nähere in einem Reglement. 3 Das Veterinäramt führt eine Liste der Namen der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber sowie der Dauer der Bewilligungen. Es veröffentlicht die Liste. Befristung und Fortbildung § 16. 1 Die Bewilligungen sind auf vier Jahre befristet. 2 Sie werden um vier Jahre verlängert, wenn die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber folgende, innerhalb der letzten vier Jahre erworbene Fortbildung nachweisen: a. Ausbilderinnen und Ausbilder nach § 15 Abs. 1 lit. a: Fortbildungsbestätigung ihrer Ausbildungsstätte nach Art. 205 TSchV, b. Ausbilderinnen und Ausbilder nach § 15 Abs. 1 lit. b: Nachweis von mindestens vier Tagen besuchter Fortbildung innerhalb der Ziele von § 9 Abs. 2 oder zur Erwachsenenbildung, c. Ausbilderinnen und Ausbilder nach § 15 Abs. 2: zusätzlich einen Tag Fortbildung im Bereich der Welpenentwicklung oder Durchführung praktischer Übungslektionen mit Welpen. E. Gebühren und Abgaben Gebühren a. Der Gemeinden § 17. 1 Die Gemeinden können in ihrem Zuständigkeitsbereich eine Gebührenordnung erlassen. 2 Für die Bearbeitung von Meldungen nach § 2 Abs. 2 lit. a HuG können die Gemeinden von den Hundehalterinnen oder den Hundehaltern folgende Gebühren erheben: a. bis Fr. 20 für ordentliche Meldungen, b. bis Fr. 40 für verspätete Meldungen, c. den tatsächlich entstandenen Aufwand, aber höchstens Fr. 150, wenn die Gemeinde anstatt der Halterin oder des Halters die Meldung bei der ANIS AG (§ 20 Abs. 1 HuG) vornehmen muss. b. Des Kantons § 18. 1 Das Veterinäramt erhebt höchstens folgende Gebühren: a. von Hundeausbilderinnen und -ausbildern: 1. für die Bewilligung nach § 15: Fr. 600, 2. für die Verlängerung der Bewilligung: Fr. 180; 6 Hundeverordnung (HuV) 554.51 b. von Halterinnen und Haltern: 1. für die Erteilung oder Ablehnung einer Haltebewilligung nach § 30 HuG: Fr. 1200, 2. für Änderungen und Ergänzungen der Haltebewilligung: Fr. 500. 2 Sofern Massnahmen nach §§ 18 und 19 HuG verfügt werden oder die Halterin oder der Halter Mitwirkungspflichten verletzt hat, verrechnet das Veterinäramt höchstens: a. für eine Wesensbeurteilung: Fr. 1000, b. für die weiteren Aufwendungen des Veterinäramtes: Fr. 180 pro Stunde. 3 Die Gebühren werden nach dem personellen Aufwand, dem Zeitaufwand und nach der Bedeutung der Sache festgesetzt. Die Gesundheitsdirektion regelt das Nähere in einer Gebührenordnung. 4 Zusätzlich sind die tatsächlich entstandenen Auslagen zu ersetzen. § 19. Die jährliche Abgabe nach § 23 Abs. 1 HuG ist bis spätes- Hundeabgabe tens Ende März zu entrichten. a. Bezug § 20. 1 Der von den Gemeinden an den Kanton zu leistende Bei- b. Beitrag an den Kanton trag nach § 23 Abs. 2 HuG beträgt Fr. 30 pro Hund. 2 Die Gemeinden teilen dem Veterinäramt jährlich per 30. September die Anzahl der Hunde mit, für die eine Abgabe geleistet werden muss. Gestützt darauf erhebt das Veterinäramt bei den Gemeinden im November die Beiträge. § 21. Die Halterinnen und Halter von Hunden nach § 25 HuG c. Befreiung reichen der Gemeinde die für die Befreiung von der Abgabe erforderlichen Unterlagen ein. Im Einzelnen sind dies5 a. für Dienst- und Militärhunde: Bescheinigung der vorgesetzten Amtsstelle, b. für Sanitäts-, Lawinen- und Katastrophenhunde: Leistungsheft der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft sowie Nachweis der Einsatzverpflichtung, c. für Schweisshunde: von der Fischerei- und Jagdverwaltung der Baudirektion ausgestellter Prüfungsnachweis sowie Nachweis der Einsatzverpflichtung, d. für Begleit-, Hilfs- und Therapiehunde: Nachweis der Ausbildungsstätte und Bestätigung der Institution, der Therapeutin oder des Therapeuten oder der motorisch Behinderten, aus der Art und Umfang des Einsatzes hervorgehen, 1. 1. 14 - 83 7 554.51 Hundeverordnung (HuV) e. für Blindenführhunde: Nachweis der anerkannten Blindenführhundeschule, f. für Hunde nach § 25 lit. f und g HuG: Nachweis der bereits geleisteten Abgabe, g. für Hunde nach § 25 lit. h HuG: Bestätigung über den Aufenthalt. F. Einsichtsrecht § 22. Halterinnen oder Halter, deren Hunde einer Wesensbeurteilung nach §§ 17 und 30 HuG sowie nach § 25 Abs. 2 unterzogen wurden, können beim Veterinäramt die elektronischen Bild- und Tonaufzeichnungen einsehen. G. Strafbestimmungen Busse a. b. c. d. e. f. g. h. i. j. 8 § 23. 1 Wer vorsätzlich das Verbot nach § 8 Abs. 1 oder nach § 9 Abs. 3 HuG missachtet, wird mit Busse bis Fr. 5000 bestraft, gegen die Leinenpflicht nach § 8 Abs. 3 oder § 11 Abs. 2 lit. b–d HuG verstösst, wird mit Busse bis Fr. 3000 bestraft, gegen die Maulkorbpflicht nach § 8 Abs. 3 oder § 12 HuG verstösst, wird mit Busse bis Fr. 3000 bestraft, im Sinne von § 30 Abs. 6 HuG gegen den Leinen- oder Maulkorbzwang verstösst, wird mit Busse bis Fr. 3000 bestraft, gegen die allgemeinen Pflichten nach § 9 Abs. 1 HuG verstösst, wird mit Busse bis Fr. 2000 bestraft, gegen die Bewilligungspflicht nach § 30 Abs. 1 HuG verstösst oder die erteilten Auflagen missachtet, wird mit Busse bis Fr. 2000 bestraft, die praktische Hundeausbildung nach § 7 Abs. 1 HuG nicht absolviert, wird mit Busse bis Fr. 2000 bestraft, die Haftpflichtversicherung nach § 6 Abs. 1 HuG nicht abschliesst, wird mit Busse bis Fr. 1000 bestraft, die Abgabe nach § 23 Abs. 1 HuG nicht leistet, wird mit Busse bis Fr. 1000 bestraft, die Meldepflicht nach § 28 dieser Verordnung missachtet, wird mit Busse bis Fr. 1000 bestraft. Hundeverordnung (HuV) 554.51 2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zur Hälfte der für die vorsätzliche Tatbegehung vorgesehenen maximalen Bussenhöhen bestraft.4 3 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.4 H. Übergangsbestimmungen § 24. Der Nachweis der praktischen Hundeausbildung ist nur für Praktische Hunde zu erbringen, die nach dem 31. Dezember 2010 geboren sind. Hunde- ausbildung § 25. 1 Das Gesuch um Erteilung der Haltebewilligung nach § 30 HuG ist von der Halterin oder dem Halter gemäss den Vorgaben des Veterinäramtes und unter Beilage folgender Unterlagen einzureichen: a. Kopie eines gültigen amtlichen Ausweises, b. Wohnsitzbestätigung, die nicht älter als drei Monate ist, c. ausgefülltes Formular des Veterinäramtes zum Nachweis der kynologischen Kenntnisse und zur Prüfung der Art und Umstände der Hundehaltung, d. Strafregisterauszug, der nicht älter als drei Monate ist, e. Police einer bestehenden Haftpflichtversicherung. 2 Ist der Hund älter als 15 Monate, nimmt das Veterinäramt eine Wesensbeurteilung vor. Es prüft dabei insbesondere, ob sich der Hund gestört oder inadäquat aggressiv verhält und ob er gehorcht. 3 Das Veterinäramt kann zur Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen von der Halterin oder vom Halter weitere Unterlagen einfordern und den Hund näher untersuchen lassen. Haltebewilligung nach § 30 HuG a. Gesuch § 26. 1 Die Haltebewilligung lautet auf die Halterin oder den Hal- b. Erteilung ter und bezeichnet den Hund. 2 Werden die Voraussetzungen nur teilweise erfüllt, kann die Bewilligung mit Auflagen nach § 18 Abs. 1 lit. b–h und k HuG verbunden werden. 3 Ist der Hund jünger als 15 Monate, wird eine längstens bis zum Alter von zwei Jahren gültige Haltebewilligung erteilt, sofern die Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 lit. a, c und d HuG erfüllt sind. Eine unbefristete Haltebewilligung wird erteilt, wenn der Hund die Wesensbeurteilung bestanden hat und die Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 und 3 HuG erfüllt sind. 4 Die gesuchstellende Person trägt die Kosten des Bewilligungsverfahrens. 1. 1. 14 - 83 9 554.51 Hundeverordnung (HuV) 5 Das Veterinäramt teilt den Entscheid über die Erteilung oder Nichterteilung sowie über den Entzug der Bewilligung der Halterin oder dem Halter und der Wohnsitzgemeinde mit. c. Ausweis § 27. 1 Mit der Haltebewilligung erhält die Halterin oder der Halter einen Ausweis mit folgenden Angaben: a. Name, Vorname und Geburtsdatum der Halterin oder des Halters, b. Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Rassetyp, Fellfarbe und Mikrochip-Nummer des Hundes, c. Ort und Datum der Ausstellung sowie Bezeichnung der ausstellenden Behörde, d. Datum des Ablaufs von befristeten Bewilligungen. 2 Wer den Hund im öffentlich zugänglichen Raum führt, hat den Ausweis auf Verlangen der Polizei und den mit dem Hundewesen befassten Behörden vorzuweisen. d. Meldepflicht § 28. Die Inhaberin oder der Inhaber einer Haltebewilligung muss dem Veterinäramt die Weitergabe, die neue Halterin oder den neuen Halter, den Tod des Hundes sowie eigene Namens- und Adressänderungen melden. e. Härtefälle § 29. 1 Ist die Inhaberin oder der Inhaber einer Haltebewilligung aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen nicht mehr in der Lage, den Hund zu halten, kann das Veterinäramt einer anderen Person auf Gesuch nach § 25 hin eine Haltebewilligung erteilen. 2 Gemeldete Tierheime nach Art. 101 Abs. 1 lit. a TSchV dürfen vorübergehend Hunde der Rassetypenliste II aufnehmen. Sie melden dies unverzüglich dem Veterinäramt. I. Inkrafttreten § 30. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. 1 2 3 4 5 10 OS 64, 675; Begründung siehe ABl 2009, 2339. LS 554.5. SR 455.1. Eingefügt durch RRB vom 10. Juli 2013 (OS 68, 337; ABl 2013-07-19). In Kraft seit 1. November 2013. Fassung gemäss RRB vom 10. Juli 2013 (OS 68, 337; ABl 2013-07-19). In Kraft seit 1. November 2013. 554.51 Hundeverordnung (HuV) Anhang Liste der kleinwüchsigen Hunderassen (§ 4) Typ Rasse Typ Rasse Terrier Yorkshire Terrier West Highland White Terrier Welsh Terrier Cairn Terrier Australian Terrier Bedlington Terrier Border Terrier Foxterrier, Glatthaar Foxterrier, Drahthaar Dandie Dinmont Terrier English Toy Terrier Lakeland Terrier Manchester Terrier Norwich Terrier Scottish Terrier Sealyham Terrier Skye Terrier Australian Silky Terrier Cesky Terrier Deutscher Jagdterrier Parson Russell Terrier Brasilianischer Terrier Jack Russell Terrier Japanischer Terrier Norfolk Terrier Irish Glen of Imaal Terrier Westfalenterrier Patterdale Terrier Biewer Yorkshire Terrier Rat Terrier Ratonero Bodeguero Andaluz Ratier Stöber- und Wasserhunde English Cocker Spaniel American Cocker Spaniel Kooikerhondje Nordische Hunde Schwedischer Vallhund; Västgötaspets Norwegischer Buhund Norwegischer Lundehund Islandhund Norrbottenspets Lauf- und Schweisshunde Berner Niederlaufhund Jura Niederlaufhund Luzerner Niederlaufhund Schwyzer Niederlaufhund Schwedische Dachsbracke Alpenländische Dachsbracke Westfälische Dachsbracke Basset artésien normand Basset bleu de Gascogne Basset fauve de Bretagne Basset griffon vendéen petit Beagle Schäferhunde Sheltie Welsh Corgi Cardigan Welsh Corgi Pembroke Puli Schipperke Mudi UrtypHunde Mexikanischer Nackthund, klein Peruanischer Nackthund, klein Basenji Podengo Português Pequeno – pelo cerdoso (Rauhhaar) Podengo Português pequeno – pelo liso (Kurzhaar) Bullartige Miniature Bull Terrier Terrier 1. 1. 14 - 83 11 554.51 Hundeverordnung (HuV) Liste der kleinwüchsigen Hunderassen (§ 4) Typ Rasse Gesell- Papillon, Epagneul nain continental schafts- Phalène, Epagneul nain continental hunde Zwerggriffon, Griffon bruxellois Zwerggriffon, Griffon belge Zwerggriffon, Petit Brabançon Malteser Französische Bulldogge King Charles Spaniel Cavalier King Charles Spaniel Boston Terrier Bologneser Kleinpudel Toypudel Zwergpudel Japanischer Spaniel Pekingese Shih Tzu Tibetan Terrier Bichon frisé Chihuahua Lhasa Apso Tibetan Spaniel Löwchen Chinese Crested Dog Coton de Tuléar Havaneser Mops Svensk-Gardhund Dansk-Gardhund Prager Rattler Lancashire Heeler Bolonka Zwetna Kyi Leo Russkiy Toy 12 Typ Rasse Spitze Mittelspitz Kleinspitz Zwergspitz Volpino Italiano Shiba Inu Japanischer Spitz Elo, klein Dachshunde Dachshund Kaninchen-Dachshund Zwerg-Dachshund Pinscher und Schnauzer Zwergpinscher Zwergschnauzer Affenpinscher Hollandse Smoushond Windhunde Italienisches Windspiel