MASCHINENSICHERHEIT UND PRODUKTHAFTUNG IN ASIEN

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MASCHINENSICHERHEIT UND PRODUKTHAFTUNG IN ASIEN
MASCHINENSICHERHEIT UND
PRODUKTHAFTUNG
IN ASIEN, AMERIKA, …
SPISE - Safe Products in Safe Environments
Auf dem Leim 1
56218 Mülheim-Kärlich
E-Mail: [email protected]
Mobil: 0151 2970 3300
Tel.: 02630 49868
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 1
Gliederung:
I.
Grundlagen zur Maschinensicherheit in Europa
II.
Produkthaftung in der EU und Deutschland
III.
Compliance, Risikomanagement, strafrechtliche
Gefahren, technische Risikobeurteilungen
IV.
Produkthaftung und Maschinensicherheit in
Brasilien, Indien, Australien, Südafrika,
Kanada, Russische Föderation, Ukraine u.a.
V.
Produkthaftung USA
VI.
Int. Maschinensicherheit, speziell in den USA
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite/page: 2
I.
06.11.2015
Grundlagen zur
Maschinensicherheit in
Europa
Autor: Ulrich Paul
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Seite 3
Nach 1.1.2 der MRL 2006/42/EG
Die Maschine ist so zu konstruieren und zu
bauen, dass sie ihrer (Sicherheits)funktion gerecht
wird auch unter Berücksichtigung einer
vernünftigerweise vorhersehbaren
Fehlanwendung der Maschine. Betrieb, Einrichten
und Wartung muss erfolgen können, ohne dass
Personen einer Gefährdung ausgesetzt sind."
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
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Seite 4
Was heißt das für den Hersteller?
• Beseitigung oder Minimierung der Risiken so
weit wie möglich;
• Ergreifen der notwendigen
Schutzmaßnahmen gegen Risiken, die sich
nicht beseitigen lassen;
• Unterrichtung der Benutzer über die
Restrisiken.
06.11.2015
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Seite 5
Wichtige Verordnungen:
•
Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (1.
ProdSV) = Verordnung – elektrische Betriebsmittel.
•
Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz 9.
ProdSV = Maschinenverordnung.
•
Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (11.
ProdSV) = Explosionsschutzverordnung.
•
Vierzehnte Verordnung zum Produktsicherheits-gesetz
(14. ProdSV) = Druckgeräteverordnung.
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
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Seite 6
Wichtige Richtlinien – insb. für Hersteller:
• Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (ABl. L 157 vom
9.6.2006, S. 24)
• Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG (ABl. L 374
vom 27.12.2006, S. 10 - 19)
• Druckgeräterichtlinie 97/23/EG (ABl. L 181 vom
9.7.1997, S. 1)
• Richtlinie einfache Druckbehälter 2009/105/EG
(ABl. L 264 vom 8.10.2009, S. 12)
• EMV Richtlinie 2004/108/EG (ABl. L 390 vom
31.12.2004, S. 24)
• ATEX 94/9/EG (ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 1)
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
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Seite 7
Andere Richtlinien z.B.:
•
ATEX-Richtlinie 94/9/EG
•
EMV-Richtlinie 2004/108/EG
•
Niederspannungs-RL 2006/95/EG
•
Druckgeräterichtlinie 97/23/EG
•
Einfache Druckbehälter 2009/105/EG
•
Outdoor-RL 2000/14/EG
•
Ökodesign-RL 2005/32/EG
•
Produktsicherheits-RL 2001/95/EG
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
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Seite 8
Änderungen in Kürze:
Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU - Art. 13 ist ab dem 1. Juni 2015
anzuwenden. Ansonsten ist die Richtlinie ab dem 19. Juli 2016
anzuwenden.
Niederspannungsrichtlinie: 2014/35/EU. Die alte
Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG wird mit Wirkung vom 20.
April 2016 aufgehoben. - anzuwenden ab dem 20. April 2016
Richtlinie über einfache Druckbehälter: 2014/29/EU - Richtlinie
über einfache Druckbehälter - anzuwenden ab dem 20. April 2016.
ATEX-Richtlinie: Richtlinie 2014/34/EU - ATEX-Richtlinie anzuwenden ab dem 20. April 2016.
EMV-Richtlinie - 2014/30/EU - anzuwenden ab dem 20. April
2016. Die Richtlinie 2004/108/EG wird mit Wirkung vom 20. April
2016 aufgehoben.
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
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Seite 9
Wie lege ich die Richtlinien aus?
• Leitfäden der EU z.B. Blue Guide und Guide
to the application of the machine
directive
• Leitfäden der Niederspannungs-RL
2006/95/EG
• Leitlinien zur Anwendung der ATEX-Richtlinie
94/9/EG
• Leitlinien der EU z.B. für Druckgeräte
06.11.2015
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Seite 10
II. Produkthaftung in der EU und
Deutschland
06.11.2015
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Seite 11
Die deutsche Produzentenhaftung und
das ProdHaftG:
Haftungsverpflichtungen entstehen z.B.
•
aus dem Kaufrecht: Kostenlose
Nachbesserung/Ersatzlieferung, ggf. Schadenersatz
wegen Nichterfüllung
•
gegenüber Dritten: Schadenersatz aus
verschuldensunabhängiger Produkthaftung
(ProdHaftG) und deliktischer unerlaubter Handlung
(§ 823 I und II BGB)
•
weiterhin: Regress durch BGs bzw. andere
Unfallversicherer
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
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Seite 12
Was sind die gesetzlichen Mindestforderungen?
•
•
•
•
•
die Orientierung am Stand von Technik und
Wissenschaft;
selbstverständlich die Einhaltung der einschlägigen
Gesetze;
sowie der Unfallverhütungsvorschriften und Normen;
von Normen und Unfallverhütungsvorschriften darf
nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen
werden, wenn das vorgegebene Sicherheitsniveau
auf andere Art erreicht werden kann (zu beweisen);
Weiterhin: an den Anwender angepasste
Konstruktionen gemäß den „berechtigten
allgemeinen Sicherheitserwartungen“ (mittels
Risikobewertung und Risikominderung).
06.11.2015
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Seite 13
III. Compliance,
Risikomanagement,
strafrechtliche Gefahren,
technische
Risikobeurteilungen
06.11.2015
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Seite 14
Wie lege ich Produkte rechtskonform aus?
1. Einschlägige Gesetze, Richtlinien und Vorschriften
ermitteln;
2. für Produkte das geeignete Konformitätsbewertungsverfahren wählen und durchführen (nicht nur für den
EWR);
3. harmonisierte Normen und andere technische Vorschriften
ermitteln;
4. „Stand der Wissenschaft und Technik“ beachten;
5. Risikobeurteilung „gutachterfest“ durchführen;
6. dabei Erfahrungen/Vorfälle einfließen lassen;
7. alles nachvollziehbar/beweisbar dokumentieren.
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
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Seite 15
Voraussetzungen des Inverkehrbringens in
Bezug auf mögliche Rechtsfolgen:
Vollständige Maschinen:
•
Verantwortlichkeiten vertraglich exakt festgelegt !!
•
Für einen durchschnittlichen (z.B.) Gutachter, im positiven Sinn,
nachvollziehbare Risikobeurteilung.
•
Vorschriften, Normen in den entscheidenden Punkten eingehalten.
•
Verifizierung, Validierung
•
Te. Unterlagen / Dokumentation / Betriebsanleitung
•
Konformitätserklärung
Unvollständige Maschinen:
•
Risikobeurteilung, Montageanleitung, technische Unterlagen,
Einbauerklärung und Abgrenzung dessen was gemacht wurde, zu
dem was noch fehlt.
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Seite 16
Risikobeurteilung
06.11.2015
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Seite 17
Zuordnung –
Risikobeurteilung / Gefährdungsbeurteilung:
•
Risikobeurteilung, Risikominderung und
Konformitätserklärung = Pflicht des Herstellers
•
Gefährdungsbeurteilung →„zur Verfügung stellen“
sicherer Arbeitsmittel = Pflicht des Betreibers (nach
der Arbeitsmittelbenutzungsrichtline und deren
Umsetzungen in nationale Gesetze
z.B. ArbSchG und BetrSichV - demnächst
Arbeitsmittel- und Anlagensicherheitsverordnung ArbmittV).
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Seite 18
Ablauf der Risikobeurteilung:
(nach Richtlinie 2006/42/EG- Risikobeurteilung nach
Anhang I und nach EN ISO 12100):
• Grenzen der Maschine festlegen
• Gefährdungen ermitteln
• Risiken abschätzen (Schadensausmaß /
Eintrittswahrscheinlichkeit)
• Risikobewertung
• Sicherheit erreicht?
• sonst weitere Risikominderung …
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
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Seite 19
Wann ist die Risikominderung
ausreichend?
Wenn …
• alle Bedingungen und alle
Eingriffsmöglichkeiten berücksichtigt wurden
(z.B. Lebensphasen, Betriebsarten,
vorhersehbare Fehlanwendung);
• die Gefährdungen beseitigt oder die Risiken auf
ein „vertretbares Maß“ vermindert wurden;
• entstandene neue Gefährdungen berücksichtigt
wurden, z.B. „Überbrückung“;
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
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Seite 20
• die Benutzer bezüglich der „Restrisiken“
ausreichend gewarnt wurden;
• die Schutzmaßnahmen die
Arbeitsbedingungen sowie die
Benutzerfreundlichkeit nicht negativ
beeinflussen → wenn durchführbar.
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
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Seite 21
Strafrechtliche Verantwortung?
• I.d.R. der Organvertreter d.h. Vorstände und
Geschäftsführer (z.B. Organisationsverschul-den),
die Gefährdungen beseitigt oder die Risiken
vermindert wurden, soweit praktisch umsetzbar;
• aber auch Angestellte, speziell bei vorsätzlichem
oder fahrlässigem Verhalten (z.B. Garantenstellung
= teilweise subjektive Einschätzung des Richters);
• Bei der Betrachtung der strafrechtlichen
Gefahren ist der eur./intern. Aspekt wichtig.
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Autor: Ulrich Paul
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Seite 22
Anzuwendendes (Straf-)Recht:
Es ist das Recht des Staates anzuwenden (Art. 5
ROM II VO),
•
in dem der geschädigte Arbeitnehmer beim Eintritt
des Schadens seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hatte, sofern die Anlage dort auch in Verkehr gebracht
wurde (Art. 5 I 1 lit.a ROM II VO), andernfalls
•
in dem die Anlage gekauft wurde, falls die Anlage in
diesem Staat auch in Verkehr gebracht wurde (Art. 5 I
1 lit.b ROM II VO), andernfalls
•
in dem der Schaden eingetreten ist, falls die Anlage
in diesem Staat in Verkehr gebracht wurde (Art. 5 I 1
lit.c ROM II VO).
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
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Seite 23
Vermeidung von Haftungsgefahren mittels
Compliance ?
z.B. Beachtung von Normen / Vorschriften:
Die Beachtung harmonisierter
Sicherheitsnormen ist zwar nach Art II lit.l der
Richtlinie 2006/42/EG nicht bindend,
• → ist aber ein wichtiges Indiz für die
Richtlinienkonformität der Anlage
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
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Seite 24
Compliance und Risikomanagement
umsetzen:
• Aktuelle Vorschriftensammlungen pflegen/
ausarbeiten/ interpretieren/ zugänglich
machen;
• Netzwerke mit Experten bilden;
• wenn nötig Berater zu Hilfen nehmen;
• interne Standards/Vorgehensweisen
festlegen/dokumentieren;
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 25
• interne Verantwortlichkeiten festlegen
und schriftlich fixieren,
• Einbindung der Zulieferer und Kunden d.h.
Verträge sauber ausarbeiten/verhandeln;
• Versicherungsschutz analysieren?
Forderungen der Versicherungen einhalten;
• Risiken länderspezifisch betrachten;
• Risiko/Nutzen - Analyse durchführen;
• Prophylaxe-Maßnahmen installieren.
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 26
• unternehmensinterne wirtschaftliche,
gesellschaftliche und eigene Interessen
sorgfältig abwägen;
• Entscheidungsmacht über die Gestaltung
und Umsetzung an geeignete Personen
übergeben (Organisationsverantwortung)
• und zwar mit:
• Erfahrung und Ausbildung im einschlägigen
technischen-/ technikrechtlichen Bereich,
• entsprechender Vorbildung und
• ausreichendenden Mitteln.
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 27
IV. Produkthaftung und
Maschinensicherheit
in Brasilien, Indien,
Australien, Südafrika,
Kanada, Russische
Föderation, Ukraine, u.a.
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 28
Brasilien
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 29
•
Haftungsansprüche ohne Vertragsbeziehungen
können aus 3 Anspruchsnormen entstehen:
•
Deliktische Generalklausel des
Zivilgesetzbuches (Art. 927 i.V.m. Art. 186 des
Zivilgesetzbuches;
•
aus verschuldensunabhängiger Produkthaftung
nach Art. 931 Zivilgesetzbuch;
•
sowie nach der weitreichenden
verschuldensunabhängigen Haftung nach dem
Verbraucherschutzhandbuch (Art. 12 Gesetz Nr.
8.078/1990)
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 30
•
Die deliktische Generalklausel setzt sich aus einer
Anspruchsnorm (Art. 927 Zivilgesetzbuch) und
einer Definitionsnorm Art. 186 Zivilgesetzbuch)
zusammen.
•
Darin wird eine unerlaubte Handlung als Tun oder
Unterlassen definiert, durch das in schuldhafter Weise
ein Recht verletzt wird und einem anderen ein Schaden
zugefügt wird.
•
Durch den zweiten Teil der Klausel kann der Richter
fallbezogen eine verschuldensunabhängige Haftung
entwickeln (risikoreiche Aktivität).
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 31
•
brasilianische Maschinenrichtlinie
GOVERNMENTAL DECREE No. 197, OF 17
DECEMBER 2010 - Changes the Regulatory
Standard No. 12 -Machinery and Equipment,
approved by Governmental Decree No. 3214 of June
8th, 1978.
•
die neue Fassung von Dezember 2010, sollte den
Schutz der Arbeiter an Maschinen
revolutionieren, so die brasilianische Presse;
•
in Brasilien wird die nationale Arbeitsschutzvorschrift
vom Arbeitsministerium überwacht.
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 32
•
basiert auf dem konsolidierten Arbeitsrecht
(Consolidation of Labor Laws – CLT)
Rechtsverordnung 5452 vom 1. Mai 1943
•
•
CLT vereinheitlicht das Arbeitsrecht in Brasilien
•
NRs haben gewisse Ähnlichkeit mit den Europäischen
Richtlinien
•
Insgesamt gibt es 34 NRs, die für Sicherheit gelten,
einschließlich der NR-12 in Bezug auf Maschinen.
Innerhalb dieser Rechtsverordnung legen die als NRs
bekannten Rechtsnormen die erforderlichen Verfahren fest,
um die Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten. ;
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 33
Indien
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 34
• Keine speziellen Vorschriften zur Produkthaftung.
Ansprüche können z.B. aus dem Common Law
abgeleitet werden.
• Factories Act, 1948 (Act No. 63 of 1948) and
(Amendment) Act, 1987
Section 7B: General duties of manufacturers,
etc., as regards articles and substances for
use in factories:
• (1) Every person who designs, manufactures,
imports or supplies any article for use in any factory
shall• (a) ensure, so far as is reasonably practicable,
that the article is so designed and constructed as
to be safe and without risks to the health of the
workers when properly used;………….
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 35
• (c) take such steps as may be necessary to ensure that
adequate information will be available– (i) in connection with the use of the article in any factory;
– (ii) about the use for which it is designed and tested; and
– (iii) about any conditions necessary to ensure that the article, when put
to such use, will be safe, and without risks to the health of the workers:
• Provided that where an article is designed or manufactured
outside India, it shall be obligatory on the part of the importer
to see• (a) that the article conforms to the same standards if such
article is manufactured in India, or
• (b) if the standards adopted in the country outside for the
manufacture of such article is above the standards adopted in
India, that the article conforms to such standards
• (2) Every person, who undertakes to design or manufacture
any article for use in any factory, may carry out or arrange for the
carrying out of necessary research with a view to the discovery
and, so far as is reasonably practicable, the elimination or
minimisation of any risks to the health or safety of the
workers to which the design or article may give rise.
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 36
• Section 92. General penalty for offences.• ……………….., the occupier or manager of the factory
shall each be guilty of an offence and punishable with
imprisonment for a term which may extend to two
years or with fine which may extend to one lakh rupees
…………………..
• ………………….accident causing death or serious bodily
injury, the fine shall not be less than twenty-five thousand
rupees in the case of an accident causing death, and
five thousand rupees in the case of an accident
causing serious bodily injury.
• Explanation. - in this section and in section 94 "serious
bodily injury" means an injury which involves, or in all
probability will involve, the permanent loss of the use
of, or permanent injury to, any limb or the permanent
loss of, or injury to sight or hearing, or the fracture of
any bone, but shall not include, the fracture of bone or
joint of and phalanges of the hand or foot.
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 37
• Abschnitt 4 des „Dangerous Machine Act“
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 38
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 39
• Weiterhin: „Sale of Goods Act“ von 1930,
• „Monopolies and Restrictive Practise Act” von
1969,
• „Consumer Protection Act (CPA)“ von 1986,
• “Drug and Cosmetics Act” von 1940 und
• “Food Safety and Standards Act” von 2006.
• Soweit nicht nur zivilrechtliche Schäden
geltend gemacht werden, regelt der Indian
Penal Code von 1860 die strafrechtliche
Haftung für durch defekte Produkte
verursachte Schäden.
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 40
• In Indien ist es ratsam Verträge sehr
detailliert zu gestalten.
• Bei fehlender Vertragsbeziehung, wie bei
Produkthaftungsfällen regelmäßig der Fall, ist
eine Haftungsbeschränkung nicht möglich.
• Die Haftung entfällt, wenn der
Geschädigte zum Schaden beigetragen
hat (Überbrückung von geeigneten
Sicherheitseinrichtungen).
• Der Kläger trägt die volle Beweislast für
Schaden und Kausalität.
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 41
Indische Normen – Beispiele:
• IS 15656 - 2006: SP 30 National Electrical Code
• Hazard Identification and Risk Analysis--Code
Of Practice
• IS 15296 - 2003: Industrial Automation systems
– Safety of Integrated Manufacturing Systems –
Basic Requirements
• IS 15793 - 2007: Managing Environment,
Occupational Health And Safety Legal
Compliance - Requirements Of Good Practices
• IS 8091 - 2008: Code of safe practice for
industrial plant layout
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 42
• IS 11016: General safety requirements for
machine tools and their operation
• IS 2148: 2004: Electrical apparatus for
explosive gas atmosphere – flameproof
enclosures
Indische Normen:
Zu finden unter
https://law.resource.org/pub/in/manifest.in.html
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 43
Australien
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 44
• In Australien obliegen Entwurf und Durchsetzung von
Sicherheitsgesetzen den Staaten und Territorien.
• Die jeweilige Gesetzgebung richtet sich nach dem
"Occupational Health and Safety (OH&S) Act".
• Die australischen Normen sind nicht rechtsverbindlich, werden aber häufig von Gerichten herangezogen.
• Viele australische Normen basieren auf:
• Normen der IEC,
• europäischen Normen (EN),
• britischen Normen (BS, heute häufig in Form von
kombinierten BS EN-Normen) oder auf
• Normen der Internationalen Organisation für
Normung (ISO).
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 45
Beispiele:
• AS 4024 - Safeguarding of machinery
• AS 1219 - Power presses - safety requirements
• AS 1418 - Cranes (known as the SAA Crane
code) - (including hoists and winches)
• AS 1755 - Conveyors - safety requirements
• AS/NZS 3000:2007 - Wiring Rules
Australian Standards:
Standards Australia
63 Greenhill Rd,Wayville
Tel: 1300 654 646
www.standards.com.au
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 46
• Hilfe zur Ausführung der Sicherheitstechnik
in Maschinen und Anlagen findet man z.B. im
„Guide to safeguarding common machinery
and plant“.
• Auszug Occupational Health and Safety
(OH&S) Act 2011:
• (2) The manufacturer must ensure, so far as
is reasonably practicable, that the plant,
substance or structure is manufactured to be
without risks to the health and safety of
persons……….
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 47
Risikobeurteilung Australien - Standard 4360:
Quelle: Machine Guarding – SAFE Work SA
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 48
Südafrika
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 49
•
Der Consumer Protection Act 2008 enthält in Art. 56 I
eine stillschweigende Garantie des Herstellers und des
Zwischenhändlers, dass das Produkt den allgemeinen
Qualitätsanforderungen entsprechen soll.
•
Das Level an Sicherheitstechnik, was von den Behörden
erwartet wird, ist hier erfahrungsgemäß oft höher als
erwartet.
•
Hier empfiehlt sich zumindest annähernd einen EU-Standard
durchzusetzen.
•
Die Anforderungen an die Arbeitssicherheit werden im
Occupational Health and Safety Act, 1993 geregelt.
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 50
Auszug - Occupational Health and Safety Act, 1993:
10. General duties of manufacturers and others regarding
articles and substances for use at work
•
1. Any person who designs, manufactures, imports,
sells or supplies any article for use at work shall ensure, as
far as is reasonably practicable, that the article is safe and
without risks to health when properly used and that it
complies with all prescribed requirements.
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 51
Kanada
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 52
•
Einige Arbeitsplätze: Föderale Gesetzgebung die vom
Canadian Centre for Occupational Health and Safety
(CCOHS) wahrgenommen
•
Mehrzahl: Durch die Provinz oder lokale Vorschriften
geregelt.
•
•
•
Selbstzertifizierung nicht zulässig.
Kombination von CSA, ANSI, ISO und EN Standards
Beispiel: Bezüglich der elektrischen Sicherheit fordert der
Ontario Electrical Safety Code and Ontario Regulation
438/07, dass alle elektrischen Geräte entsprechend CSA
Standards durch eine SCC (Standards Council of Canada)
akkreditierte Institution geprüft werden.
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 53
Normen:
• häufig den US Anforderungen ähnlich
• einige Standards sind an IEC Standards angelehnt
• Die Zertifizierung von elektrischer Sicherheit wird von
Laboratorien durchgeführt die von der SCC akkreditiert
werden. Darunter fallen beispielsweise die CSA und UL.
•
Auch die mechanischen Standards werden in Kanada von
der CSA veröffentlicht. Einige basieren auf ANSI andere auf
ISO Standards.
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 54
Kanada:
Beispiele wichtiger Normen:
•
•
C22.1-12 / January 2012 Canadian Electrical Code, Part I
•
CAN/CSA-Z434-03 / Industrial Robots and Robot
Systems - General Safety Requirements
CAN/CSA-C22.2 No. 0-M91 (Reaffirmed 1997) General
Requirements - Canadian Electrical Code, Part II
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 55
Occupational Health and Safety Act
R.R.O. 1990, REGULATION 851 Amended to O. Reg. 629/05
INDUSTRIAL ESTABLISHMENTS
z.B. PRE-START HEALTH AND SAFETY REVIEWS
(2) Subject to subsections (5), (7), (8) and (9), a pre-start health and safety
review is required if, in a factory other than a logging operation, a provision of
this Regulation listed in the Table applies and the circumstances described in
the Table will exist,
(a) because a new apparatus, structure or protective element is to be
constructed, added or installed or a new process is to be used; or
(b) because an existing apparatus, structure, protective element or process is
to be modified and one of the following steps must be taken to obtain
compliance with the applicable provision:
1. New or modified engineering controls are used.
2. Other new or modified measures are used.
3. A combination of new, existing or modified engineering
controls and other new or modified measures is used. O. Reg. 528/00, s. 2.
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 56
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 57
•
Das geforderte Sicherheitslevel entspricht dem
europäischen/US Standard.
•
•
•
Es müssen die entsprechendes Codes beachtet werden.
Bestimmte Bauteile müssen zertifiziert sein.
Der Verwender von Maschinen und Anlagen muss ein
umfangreiches Risk Assesment durchführen, was dann
seitens der Behörden auch kontrolliert wird.
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 58
Thailand:
•
Hier ist 2009 ein neues Gesetz eingeführt worden, dass die
Haftung von Herstellern aus der Benutzung seiner Produkte
regelt.
•
Das lässt einen Trend erkennen, dass Produktsicherheit in
Zukunft einen höheren Stellenwert haben wird.
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 59
Singapore:
•
„Ministry of Manpower - MOM“ schreibt für einige Produkte
verpflichtende Anmeldungen und regelmäßige Prüfungen vor
(z.B. Druckgeräte, Hebezeuge).
•
Hohe Sicherheitsanforderungen für bestimmte Produkte, wie
z.B. power presses, scaffolds, welding equipment, piping for
operation under pressure etc.
•
Alle Maschinen: Angemessene Sicherheithinweise,
Betriebsanleitungen, Sicherheitstechnik vorgeschrieben. Test
der Wirksamkeit angeraten (dokumentieren).
•
Inspektoren können Anlagen/Maschinen stilllegen und hohe
Bußgelder bis zu Haftstrafen veranlassen.
•
Guideline for Safeguarding oder die Prüfung von
Sicherheitseinrichtungen von MOM
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 60
Malaysia:
•
Department of Occupational Safety and Health ist
für Arbeitsplatzsicherheit zuständig
•
•
Einschlägiges Gesetz: Factory and Machinery Act
•
Die Energy Commission führt für einige elektrische
Komponenten obligatorische Zertifizierungen durch.
„Fitness for use approval“ für z.B. steam boiler,
unfired pressure vessels …..
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 61
Korea:
•
Die Sicherheit von Elektro- oder Elektronikprodukten ist
weitestgehend geregelt. Die Einhaltung von ISO-Standards
empfiehlt sich.
•
Der Product Liability Act ist 2002 in Kraft getreten.
Produkthaftungsrechtliche Ansprüche finden sich in Art. 3 des
Product Liability Act. Hiernach kann ein Hersteller für
Sicherheitsmängel an Maschinen in Anspruch genommen
werden.
•
Der PLA unterscheidet zwischen: "Produktmängel" in 3 Arten,
, "manufacturing defect", "design defect", and "indication
defect" (Artikel 2(2) des PLA).
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 62
•
KATS (Korean Agency for Technology and
Standards) Produktzertifizierung etabliert worden,
um Produkte auf dem Koreanischen Markt zu
platzieren.
•
Zertifizierung von Produkten, die in der Industrie
angesiedelt sind.
•
KC-S Mark in Partnerschaft mit der Behörde KOSHA
(Arbeitsplatzsicherheit)
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 63
Conformity assessment in Korea
• Most products (Group 1 i.e. deemed high risk) need
certification before placing on Korean market - Mandatory
safety certification system = safety certificate (by KTL; KETI;
and ERI) and product testing and factory Inspection
•
•
Affixing of the KC mark gradually replaced 13 others
Others (Group 2) self-regulatory safety confirmation
Based on mandatory testing by a third party lab
•
Efforts ongoing to allow for self-certification (without
mandatory third party testing) for certain products
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 64
China
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 65
Das chinesische Product Liability Law:
• Produktqualitätsgesetz PQG 1993
• Deliktsrecht 2010 GdH
• Gesetz zum Schutz von
Konsumenteninteressen 1994 VSG
•
Allgemeine Grundsätze des Zivilrechts 1987
AGZ
•
Vertragsgesetz 1999 VG
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 66
Produktqualitätsgesetz (PQG):
Haftungsgründe ergeben sich aus fehlenden
Gebrauchsfunktionen, mangelnder Güte,
bezüglich der Angaben auf dem Produkt oder
auf der Verpackung
oder
das Produkt entspricht nicht der Qualität, die
nach den Herstellerangaben oder in sonstiger
Weise erwartet werden können.
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 67
Möglichkeiten der Entlastung:
Die Haftung nach PQG ist verschuldensunabhängig.
Der Hersteller hat die Möglichkeit der Entlastung, sofern
er beweisen kann, dass
•
er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat,
•
der Fehler, der den Schaden verursacht hat,
noch nicht bestand, als das Produkt in den
Verkehr gebracht wurde, oder
•
sich mit dem Stand von Wissenschaft und
Technik zu der Zeit, als das Produkt in den Verkehr
gebracht wurde, die Existenz des Fehlers nicht
feststellen ließ.
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 68
Neues Delikthaftungsrecht (GdH) seit
01.07.2010:
Zusammen mit den allgemeinen Grundsätzen des
Zivilrechts (AGZ) und vielen Sondergesetzen mit
deliktsrechtlichen Anknüpfungstatbeständen stellt das „Tort
Liability Law of People’s Republic of China“ ein
Auffanggesetz für die Folgen aus unerlaubten
Handlungen dar. Es gilt aber nach § 83 HS. 2 GG der
Grundsatz: lex posterior derigat legi priori (das später
erlassene Gesetz hebt das vorher erlassenen Gesetz auf).
Ein vorwerfbares Verhalten ist hiernach:
•
Haftung aus Verschulden,
•
aus vermutetem Verschulden,
•
oder Haftung ohne Verschulden.
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 69
•
Speziell in Kapitel V sind Regelungen zur
Produkthaftung (Artikel 41 und 42), zu Rückrufpflichten
(Artikel 46) und zum Strafschadensersatz (Artikel 47)
enthalten sowie die Verpflichtung zur
Produktbeobachtung.
•
Die Behörde hat das Recht auch gegen den Willen
des Unternehmers einen Rückruf anzuordnen.
•
Ansprüche auf Schadenersatz oder Strafschadensersatz können sich hiernach auch aus Nichtvermögensschäden ableiten lassen (Z.B. psychische
Belastung).
•
Der Anspruchsteller kann vom Verkäufer oder vom
Hersteller Schadensersatz verlangen (Artikel 43).
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 70
Entstehen durch Fehler des Verkäufers oder des Herstellers
Sicherheitsrisiken, hat der „Rechtsverletzte das Recht die
Beseitigung der Gefahren zu verlangen (Artikel 45).
Auf Schadensersatzansprüche ist in China das Recht
am Ort der deliktischen Handlung anzuwenden.
Der Händler oder Verkäufer haften nur nach der strikten
Haftung, wenn der Fehler auf sein Verschulden
zurückzuführen ist, es sei denn er kann den Hersteller
nicht benennen (Artikel 42 S.2).
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 71
Wichtige Unterschiede zu deutschem Recht:
•
•
•
Kein Abstraktionsprinzip
Sonderbestimmungen zu Vertragsstrafen
Vertragskündigung bei Zahlungsverzug
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 72
Maschinensicherheit:
•
Einhaltung nationaler Standards spez. in China
außerordentlich wichtig.
•
Weitestgehend reicht bei der Sicherheitstechnik die
Orientierung an ISO-Standards aus. Trend zur Anpassung an
internationale Standards.
•
Für produkthaftungsrechtliche Fragen sind insbesondere
staatliche und industrielle Standards maßgebend.
•
•
Staatlich: SAC = Standardisation Administration of China
Industriell: Vor allem vom Ministry of Technology and
Information on Technology erlassen.
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 73
China - Zertifizierungen und Genehmigungen:
Seit 2002 müssen bestimmte Produkte, die einzeln nach China
eingeführt werden, eine CCC-Zertifizierung haben und
entsprechend gekennzeichnet sein.
Das betrifft insbesondere:
•
•
•
•
Motoren,
Computer,
elektrische Schalter und
Kabel.
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 74
China - Zertifizierungen und
Genehmigungen:
• Diese CCC-Zertifizierung ist kompliziert, weil
• zum einen die Produkte auf Qualität geprüft werden und
• zum andern Werksbesichtigungen beim Hersteller
durchgeführt werden müssen.
•
Wenn das gesamte Produkt (z.B. Produktionsmaschine)
keine CCC-Zertifizierung benötigt, so müssen die einzelnen
Komponenten wie z.B. Kabel nicht einzeln zertifiziert werden,
solange sie nicht separat (z.B. als Ersatzteile) nach China
eingeführt werden.
•
Weiterhin möglich: certificate that qualifies an exemption from
the CCC-process
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 75
•
Welche Produkte sind zertifizierungspflichtig? Katergorien:
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Elektrische Verkabelung
Schalter, Verbindungen, Installationselemente, Sicherungen
Elektrische Niederspannungsgeräte
Elektromotoren kleiner Größe
Elektrische Werkzeuge
Schweißgeräte
Elektrische Haushaltsgeräte
Audio- und Videogeräte
IT-Geräte
Leuchten
Telekommunikationsausrüstung und Telekommunikationsendgeräte
Kraftfahrzeuge und Sicherheitszubehör
Sicherheitsgläser
Landwirtschaftliche Maschinen
Latexprodukte
Medizinische Instrumente
Feuerlöschgeräte
Melder für Alarmanlagen
Wireless Local Area Network (WLAN)
Farben, Lacke, Fliesen
Spielzeuge
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 76
Durchführung der Zertifizierung:
•
•
Antragsstellung (China) und Einreichung von Prüfunterlagen.
Produkttest durch CNCA-Labor (China) z.B. durch TÜV
Rheinland.
•
Inspektion der Herstellerfabrikation (Produktionsort) durch
chinesische Beamte.
•
Auswertung der Ergebnisse und Erteilung des Zertifikats
(China, CNAS)
•
•
Jährliche Folgeinspektion (Produktionsort).
Keine zugelassene CCC-Zertifizierung außerhalb Chinas aber
evtl. Produktprüfung im Ausland.
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 77
GB und GB/T Standards:
Nationale Standards (GB):
• Verdrängen lokale Standards
• gelten für technische Anforderungen,
• fast 50% entsprechen ISO-Standards,
• 15% zwingend (GB) und 85% freiwillig
(GB/T),
• SAC National Standard Querry
www.sac.gov.cn
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 78
• Lokale Standards: Kennzeichnung mit DB und
einer Kennzahl für die Provinz.
• Industriestandards: Kennzeichnung z.B. mit JB
(Maschinen)
• Unternehmensstandards: Kennzeichnung mit Q
• Ist ein /T hinten angestellt ist es ein freiwilliger
Standard.
• Die Standards sind in der Regel zwingend, wenn
Gesundheit, Privateigentum oder Sicherheit der
Schutzzweck ist. Dann haben sie Gesetzescharakter.
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 79
EU/EFTA Standardization Information Platform (CESIP)
•
The Platform is a website where Chinese and European
companies can find information in English and Chinese
about current and upcoming standards applicable to
their products when intended for export to China or
Europe.
Currently the Platform covers nine sectors: Electrical
Equipment, Medical devices, Machinery, Environmental
protection, Aerosol containers, Packaging, Textile, Toys, Child
care articles
• The platform is accessible at http://www.eu-chinastandards.eu/
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 80
Zollunion
Russische Föderation,
Belarus (Weißrussland) und
Kasachstan
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 81
Rechtsgrundlagen:
• Russland gehört seit September 1991 dem UN-Übereinkommen über
Verträge über den internationalen Warenkauf an (CISG, vom 11.4.1980).
• CISG-Normen bei grenzüberschreitenden Kaufverträgen vorrangig
gegenüber den nationalen Vorschriften.
• Trotzdem Rechtswahlklausel zu Gunsten "deutschen Rechts" oder
"russischen Rechts" sinnvoll.
• Die russische Föderation gem. Art. 1210 ZGB lässt bei
grenzüberschreitenden Verträgen freie Rechtswahl.
• Keine Rechtswahl es gilt das Recht des Staates, in dem die
Vertragspartei mit der vertragscharakteristische Leistung, ihren Sitz hat.
• Schiedsgerichte: Beitritt Russland zum „New Yorker Übereinkommen über
die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche „New
York Convention“ in 1960.
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 82
Anzuwendendes Recht:
• Nach den kollisionsrechtlichen Anknüpfungen des
Art. 1221 ZGB (russisches Zivilgesetzbuch) ist der
Geschädigte berechtigt, das anzuwendende Recht
zu wählen und zwar:
• Rechts des Wohnsitzes des Geschädigten oder
• Recht des Sitzes des Verkäuferunternehmens oder
• Recht des Staates in dem die
schadensverursachenden Arbeiten ausgeführt
wurden).
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 83
Durchsetzbarkeit von Urteilen:
• Nur bei Ländern mit denen Russland Abkommen über die gegenseitige
Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsurteilen eingegangen ist.
• Solche Abkommen bestehen insbesondere mit Spanien, Italien, den
Baltischen Staaten und einigen Ländern Zentral- und Osteuropas.
• Mit Deutschland besteht kein Abkommen.
außerhalb der direkten Produkthaftung:
• Schiedsvereinbarung, womit alle Streitigkeiten der Zuständigkeit eines
russischen oder ausländischen internationalen Schiedsgerichtes
entschieden werden.
• Urteile ausländischer internationaler Schiedsgerichte bedürfender der
Anerkennung durch ein russisches staatliches Gericht, um in
Russland vollstreckt werden zu können, Urteile russischer internationaler
Schiedsgerichte sind unmittelbar nach ihrer Fällung vollstreckbar.
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 84
Gerichte:
Das staatliche Gerichtssystem der Russischen Föderation besteht aus:
• den Verfassungsgerichten,
• den ordentlichen Gerichten,
• und den Arbitragegerichten.
• Die ordentlichen Gerichte in der Russischen Föderation sind für alle zivilund arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zuständig, allerdings nicht für
Streitigkeiten, soweit diese die wirtschaftliche Tätigkeit von
Privatpersonen und Unternehmen.
• „Arbitragegerichte“ = keine Schiedsgerichte sondern staatliche
Wirtschaftsgerichte
• Zuständig für unternehmerisch tätige ausländische Organisationen,
internationale Organisationen und ausländische Bürger als
Prozessbeteiligte, Art. 27 Arbitrageprozesskodex (APK).
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 85
Schiedsgerichte
• Wahlmöglichkeit kompetenter Richter
• Einfachheit des Schiedsgerichtsverfahrens
• Vertraulichkeit des Verfahrens
• Kürze des Verfahrens
• Endgültigkeit des Urteils
• Vollstreckbarkeit in den meisten Staaten der Welt.
• Die Schiedsgerichtsbarkeit wird in Russland grundsätzlich durch das
föderale Gesetz „Über Schiedsgerichte in der Russischen Föderation“
sowie durch das Gesetz „Über die internationale Schiedsgerichtsbarkeit“
bestimmt.
• Insbesondere: Internationales Schiedsgericht der Industrie- und
Handelskammer der Russischen Föderation in Moskau.
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 86
Haftung bezüglich fehlerhafter Produkte:
• Das russische Zivilrecht schützt insbesondere Verbraucher
• Verbraucherrecht ist im russischen Zivilgesetzbuch (ZGB),
sowie im Verbraucherschutzgesetz geregelt.
• Haftung umfasst Mängel an Waren und fehlende oder
unzureichende Informationen.
• Sowohl der Hersteller als auch der Verkäufer und der
Importeur haften gemäß Art. 13 Verbraucherschutzgesetz.
• Verschuldensunabhängige Produkthaftung gem. Art. 14
Verbraucherschutzgesetz sowie Art. 1095 ZGB.
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 87
Haftung bezüglich fehlerhafter Produkte:
• Ansprüche aus Produkthaftung innerhalb
festgelegter Gebrauchs- und
Nutzungsdauer (gem. Art. 1097 ZGB i.V.m.
Art. 14 Abs. 3 VerbrSG).
• Ansonsten innerhalb von zehn Jahren nach
Übergabe der Ware.
• In bestimmten Fällen (Art. 14 Abs. 3
VerbrSG) ist eine unbefristete
Geltendmachung möglich.
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 88
Haftung bezüglich fehlerhafter Produkte:
• Weiterhin: Deliktische Ansprüche gemäß
Art. 1064 ff. ZGB.
• Deliktische Anspruchsvoraussetzungen:
Schaden, Rechtsgutsverletzung,
rechtswidriges Handeln, Kausalität und
Verschulden.
• Im Grundsatz sind die meisten Art. der ZGBs
dispositiv – nicht aber die 1064 ff. ZGB.
• B2B: Verschuldensabhängige deliktische
Ansprüche nach Art. 1064 ff. ZGB.
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 89
Fälle und mögliche Gefahren:
• Unterstützt von der russischen Gesetzgebung wenden sich Mitarbeiter
nach der Arbeitsunfällen an ihren Arbeitgeber.
• Die gesetzlichen Bestimmungen sind klar, dennoch schaffen es nur
wenige von ihren Arbeitgebern eine Kompensation zu erhalten,
geschweige denn eine Rente oder dergleichen.
• Titel russischer Gerichte sind in Deutschland nicht durchsetzbar.
• Auch wenn die Möglichkeit einer Klage in Deutschland theoretisch
besteht, scheitert die praktische Umsetzung in der Regel an den Kosten, der
fehlenden Erfahrung, der Sprachbarriere und der unsicheren Aussicht auf
Erfolg.
• Existiert in der russischen Föderation aber eine Niederlassung des
deutschen Herstellers ändert sich die Haftungssituation.
• Weiterhin könnte der verantwortliche Importeur, wenn es sich nicht um eine
eigene Niederlassung handelt Regress für einen erlittenen Schaden
nehmen, Autor:
insofern
eine entsprechende
Schiedsvereinbarung
besteht.Seite 90
06.11.2015
Ulrich Paul
Int. Produkthaftung
und Maschinensicherheit
Haftung bezüglich fehlerhafter Produkte - Verteidigung:
• Stand der Technik-Verteidigung: nein für Verbraucher,
möglicherweise für B2B
• Alle Normen eingehalten – Verteidigung: nein für
Verbraucher, möglicherweise für B2B
• Gegen schriftliche Instruktionen verstoßen – Verteidigung: ja
• Vom Hersteller vorgeschriebene Wartung nicht eingehalten,
Produkt gegen die in der Dokumentation beschriebenen
Anweisungen verwendet – Verteidigung: ja
• Produkt ohne Maßnahmen nach der angegeben Lebensdauer
weiterverwendet – Verteidigung: ja
• Mitverschulden – Verteidigung: ja
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 91
Grundsätzliche Vorbeugemaßnahmen:
• Einhaltung aller einschlägigen technischen
Reglements sowie entsprechender Normen.
• Bereitstellung ausführlicher russischer
Bedienungsanleitungen, insbesondere
Wartungsanleitungen und Sicherheitshinweise.
• In den Wartungsanleitungen müssen
insbesondere Maßnahmen beschrieben
werden, die bei Erreichen der maximalen
Gebrauchsdauer nötig sind.
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 92
Wie müssen Produkten zertifiziert
werden?
Welche technischen Vorschriften
müssen dazu eingehalten werden?
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 93
Zertifizierungart
Projektbezogene Lieferung:
vertragsbezogene Liefermenge beliebig
Zertifikat wird auf eine juristische Person ausgestellt
keine Gültigkeitsdauer
Serienproduktion:
Tests und Audits erforderlich
Zertifikat wird auf eine juristische Person ausgestellt
Gültigkeit 1 bis 5 Jahre
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 94
Die Zertifizierungspflicht für
Produkte hängt der Art des
Produkts sowie der
Warenklassifikationsnummer = HSCode ab.
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 95
• GOST R Zertifikate: Nur Produkte, für die
noch keine TRs existieren, erhalten noch
eine GOST R Zertifizierung/Deklaration.
• Nationale TR-Zertifikate: Existieren in der
russischen Föderation nationale
technische Reglements, die noch nicht in
der Zollunion in Kraft getreten sind, wird
ein TR-Zertifikat/ oder eine TRDeklaration benötigt.
• Existieren technische Reglements, die in
der Zollunion in Kraft getreten sind, wird
ein TR-TS-Zertifikat / oder eine TR-TSDeklaration benötigt. (EAC =
EurAsianConformity)
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 96
Wesentliche technische Reglements:
• Technisches Reglement über die Sicherheit von
Maschinen und deren Ausrüstung (TR TS 010/2011,
15.02.2013)
• Technisches Reglement über die Sicherheit Druckgeräten
(TR TS 032/2013, 01.02.2014)
• Technisches Reglement im Bezug auf
Niederspannungsgeräte und Ausrüstung (TR TS 004/2011,
15.02.2013)
• Technisches Reglement im Bezug auf die Sicherheit von
technischen Geräten in explosiver Atmosphäre (TR TS
012/2011, 15.02.2013)
• Technisches Reglement im Bezug auf EMV (TR TS
020/2011, 15.02.2013)
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 97
RTN-Zulassung: Betriebs- und Einsatzgenehmigung
Betriebsgenehmigungen der russischen Aufsichtsbehörde
ROSTECHNADSOR für „überwachungsbedürftige“ Anlagen wie Druckbehälter,
Hebetechnik, Anlagen für die chemische Industrie, Erdöl- und
Erdgasförderungen und -verarbeitung, Energieerzeugung etc.
Gem. dem Gesetz der russischen Föderation Nr. 116-FZ von 1997:
„Überwachungsbedürftige“ Anlagen = „gefährliche Industrieanlagen =
Unternehmen deren Betriebsstätten und Anlagen entzündliche Substanzen,
oxidierende Stoffe, explosive Stoffe, giftige und umweltschädliche Stoffe
herstellen, verarbeiten, lagern und transportieren.
Gesetzesänderung mit Wirkung zum 01.01.2014
Ergebnis: Die Erteilung von Zulassungen durch
ROSTECHNADSOR wurden abgeschafft.
Aber: Expertisen der industriellen Sicherheit notwendig, wenn keine
andere Bewertungsformen in Technischen Reglements zu finden sind.
Diese Expertisen werden von Expertisenstellen erstellt und bei
ROSTECHNADSOR registriert.
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 98
Brandschutzzertifikate
Zertifizierungspflichtig sind gem. Artikel 146 des Föderalen
Gesetzes № 123-FZ z.B.:
• Ausrüstungen für den Brandschutz und die Feuerwehr;
• bestimmte Werkstoffe und Materialien wie Isoliermaterialien,
Kunststoffe, Verkleidungen, Fußbodenbeläge, Kunststoffbahnen;
• bestimmte Bauprodukte (Bauprodukte mit Brandschutzfunktion, Kabelschächte, Baustoffe aus Kunststoff)
• bestimmte elektrotechnische Erzeugnisse (z.B. Kabel)
• wärmegenerierende Geräte.
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 99
• Es sind akkreditierte Zertifizierungsbehörden für die
Ausgabe von Feuerschutzzertifikaten zuständig (Liste auf
der Webseite der Zollunion).
• Zertifikat ISO 9001 vorhanden: Zertifizierung ohne Prüfung
der Produktion möglich.
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 100
Metrologisches Zertifikat – Messmittelzulassung
Kalibrier- und eichpflichtige Messmittel müssen vom
“metrologischen Dienst der föderalen Agentur für technische
Regulierung und Metrologie” (ROSSTANDART) registriert und
zugelassen werden (Gesetz Nr. 102-ФЗ vom 26.06.2008).
Notwendig für:
• Messgeräte zur industriellen Nutzung
• Messgeräte zur Gewichts- und Mengenkontrolle
• für die Arbeits- und Umweltsicherheit relevante
Instrumente
• militärisch genutzte Messgeräte
• für sportliche Zwecke genutzte Messinstrumente
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 101
Technische Pässe und Typenschilder
• Viele technische Erzeugnisse erfordern nach russischen
Vorschriften zwingend einen technischen Pass, wie z.B.
Druckbehälter, Druckkessel, Heizungskessel, Kompressoren,
Turbinen, Pumpen, Hubausrüstung usw.
• Ohne technischen Pass ist der Betrieb dieser technischen
Erzeugnisse nicht zulässig.
• Ein technischer Pass wird vom Hersteller erstellt,
unterschrieben und an den Betreiber übergeben.
• Der Betreiber führt den technischen Pass weiter und trägt alle
Informationen zur Reparatur/Wartung ein.
• Der technische Pass begleitet die Maschine / Ausrüstung
während der gesamten Produktlebensdauer.
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 102
Ein technischer Pass muss ein Titelblatt, Inhaltsverzeichnis, Angaben zur Methodik und Form enthalten und
besteht in der Regel aus:
• Allgemeine Angaben;
• Grundlegende Informationen über das Erzeugnis;
• Grundlegende technische Daten;
• Spezielle Eigenschaften des Erzeugnisses;
• Vollständigkeit/Zusammensetzung;
• Ressourcen, Angaben zur vorgeschriebenen Lebensdauer;
• Angaben zur Gewährleistung des Herstellers;
• Angaben zur Konservierung, Verpackung, Lagerung,
Transport;
• Abnahmeprotokoll/Abnahmebescheinigung;
• Zertifikate, Betriebsgenehmigungen.
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 103
Was muss der Betreiber im Technischen Pass
eintragen:
• Betriebsnachweis;
• Wartungs- und Reparaturnachweise;
• Nachweis der Durchführung vorgeschriebener
Arbeiten;
• Lagerungs-/Wartungs-/Reparaturvorschriften;
• besondere Hinweise;
• Informationen zur Entsorgung.
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 104
Typenschilder:
a) Name des Herstellers / Warenzeichen
b) Name des Erzeugnisses, Typ, Seriennummer
c) Herstelldatum
Angaben müssen in der Gebrauchs- und
Betriebsanleitung (Instruktion) wiederholt
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 105
Typenschilder von Druckbehältern:
• Angaben zum Hersteller
• Bezeichnung des Behälters
• Serien-Nr.
• Herstellungsjahr
• Arbeitsdruck in MPa
• Berechnungsdruck in MPa
• Prüfdruck in MPa
• Maximale und (oder) die minimal zulässige Arbeitstemperatur der
Behälterwand in °С
• Gewicht in kg
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 106
Besondere Anforderungen
aus den technischen
Reglements
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 107
Art. 4 TR TS 010/2011:
Sicherheitsmaßnahmen in der Konstruktionsphase
8. Erstellung von Betriebsanleitungen
Operation manuals (instructions) shall include
(Auszug):
- Maximale Verwendungsdauer
- welche Maßnahmen sind nach der max.
Verwendungsdauer gefordert?
- Anforderungen an die Qualifikation der Verwender.
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 108
zu Art. 4 TR TS 010/2011:
9. Wo es möglich ist, dass nicht-professionelle
Anwender mit der Maschine/der Anlage arbeiten,
müssen die Begleitdokumente entsprechend angepasst
werden.
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 109
Art. 5 TR TS 010/2011:
Provision of safety of machines and (or) equipment at the stages
of manufacture, storage, transportation, operation and disposal
11. Betriebsanleitungen müssen in russischer Sprache abgefasst
sein und in der jeweiligen Sprache eines anderen Mitgliedstaates,
sofern das Gesetz dieses Staates das fordert. Die Begleitdokumente
sollen in Papierform vorliegen und zusätzlich eine begleitende
Version auf Datenträger.
Im B2B-Bereich reicht eine Datenträger-Version aus, soweit
vertraglich nicht anders bestimmt.
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 110
Art. 7 TR TS 010/2011:
• Article 7. Conformity assessment
•
Machines and (or) equipment placed on the market in the customs territory of
the Customs Union are subject to assessment of conformity with the
requirements of this Technical Regulation.
•
Conformity assessment with the requirements of this Technical Regulation shall
be performed in the form of conformity assurance and state control
(supervision).
• Maschinen und Ausrüstung für den
Eigenbedarf, Ersatzteile und Reparaturteile
unterliegen nicht der Konformitätsbewertung
gemäß dieses Technischen Reglements.
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 111
Art. 8 TR TS 010/2011:
Conformity assurance
2. Conformity assurance of machines and (or) equipment with the
requirements of this Technical Regulation must be performed in a form
of:
• certification by an accredited certification body (conformity
assessment/ assurance body) (further – a certification body),
included in the Unified Register of certification bodies and testing
laboratories (centres) of the Customs Union;
• declaration of conformity on the basis of own proofs and (or)
the proofs received with participation of a certification body or
an accredited testing laboratory (centre), included in the Unified
Register of certification bodies and testing laboratories (centres) of
the Customs Union (further – accredited testing laboratory (centre)).
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 112
zu Art. 8 TR TS 010/2011:
10. During conformity assurance of machines and (or) equipment an applicant
must prepare a set of documents for machines and (or) equipment, confirming
compliance with safety requirements of thisTechnical Regulation, which includes:
• justification of safety;
• technical specifications (if any);
• operational documents;
• list of standards referred to in Article 6, with which requirements the machines
and (or) equipment must comply;
• contract (agreement for supply) (for a batch, unit of product) or shipping
documentation (for a batch, unit of product);
• certificate of management system of a manufacturer (if any);
• information of carried out researches (if any);
• test reports of a machines and (or) equipment carried out by a manufacturer, a seller,
a person executing functions of a foreign manufacturer and (or) testing laboratories
(centres) (if any); certificates of conformity …….
• other documents directly or indirectly confirming compliance of machines and
(or) equipment with the safety requirements of this Technical Regulation (if
any).
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 113
Druckgeräte TR TS 032/2013
Gilt für:
• Behälter für Gase / Flüssiggase, Dämpfe
• Behälter für Flüssigkeiten
• Kessel
• Rohrleitungen für Gase und Dämpfe
• Ausrüstungsteile
• Ausrüstungen mit Sicherheitsfunktion
• druckhaltende Ausrüstungen
• Armaturen (bei bestimmten Durchmessern).
Gilt nicht für:
Pipelines, Ausrüstungen für die Schifffahrt, Ausrüstungen für die Luftfahrt,
Konstruktionsteile wie Gehäuse von Druckgeräten ....
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 114
Druckgeräte TR TS 032/2013
Deklaration oder Zertifizierung abhängig z.B. von
der Gerätekategorie
“Technical Passports” mit verschiedenen
Anforderungen an den Inhalt
je nach Druckgerät
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 115
EX-Schutz TR TS 012/2011
Zertifizierung der EX-Bauteile
The equipment shall have the marking that shall include the following:
1.
the name of the manufacturer or his registered trade mark;
2.
the manufacturer's type identification;
3.
a serial number;
4.
the number of the certificate of conformity;
5.
the explosion-proof marking.
6.
The marking and the manufacturer’s technical documentation must
be drawn up in the Russian language and in the language or
languages of the Member State of the Customs Union if the
regulation(s) of the Member State of the Customs Union contain(s)
the corresponding requirements.
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 116
Niederspannung TR TS 004/2011
Low-voltage equipment included in the List, ………
is subject to conformity assessment in the form of
certification (plans 1s, 3s, 4s).
Low-voltage equipment, which is not included in
mentioned List, is subject to conformity assessment in
the form of declaring conformity (1d, 2d, 3s, 4d, 6d).
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 117
Benutzerinformationen müssen nach allen
technischen Reglements grundsätzlich in
russischer Sprache mitgeliefert werden.
Bei Verbraucher-Produkten muss die russische
Anleitung in Russisch beiliegen.
Bei Investitionsgütern kann mit dem Betreiber
vereinbart werden, wer für die Übersetzung
verantwortlich ist. Am Ende muss es aber eine
russische Anleitung geben.
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 118
Anforderungen aus Normen an
die Produktsicherheit
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 119
TR CU 1 010/2011
Wo finde ich einschlägige Normen:
Zu den Technischen Reglements bestehen Listen mit
russischen Normen
ТР ТС 010/2011 Maschinen eingeteilt nach Normenart und Produkt:
Zum Beispiel:
Оборудование для промышленности строительных материалов
= Anlagen für die Baustoffindustrie
A-Normen allgemeine Sicherheitsstandards
• ГОСТ ЕН 1050-2002 Безопасность машин. Принципы оценки и
определения риска
• ГОСТ Р ИСО 12100-1-2007 Безопасность машин. Основные понятия,
общие принципы конструирования. Часть 1. Основные термины,
методология
• ГОСТ Р ИСО 12100-2-2007 Безопасность машин. Основные понятия,
общие принципы конструирования. Часть 2. Технические принципы
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 120
V.
06.11.2015
Produkthaftung - USA
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 121
a. Rechtliches zum Grundverständnis;
b. Ablauf eines Produkthaftungsfalls in den
USA;
c. 50 Staaten= unterschiedliche Handhabungen von Produkthaftungsfällen?
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 122
Rechtliches zum Grundverständnis
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 123
Besonderheiten im US-Recht:
• Case law;
• Laien-Jury, durch die sich das Ergebnis von
Verfahren schwer voraussagen lässt;
• Verfahren außerhalb des Gerichts,
• leichter Zugang zu anwaltlicher Vertretung
ohne wirtschaftliche Risiken;
• aufwändige Beweiserhebung;
• hohe finanzielle Risiken.
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 124
Gesetzliche Regelungen:
• Viele Produkte fallen unter Bundesgesetze
• Die gesetzlichen Anforderungen an
Produkte sind im CFR (Code of Federal
Regulations) geregelt.
• Für alle im Gesetz befindlichen
Erzeugnisgruppen, werden
Sicherheitsstandards vorgegeben.
• Produktspezifische Sicherheitsvorgaben
werden in den technischen Standards
vorgegeben.
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 125
The Restatement (Third) at § 1 sets forth a
similar, but more concise, general standard
that requires the following:
One engaged in the business of selling or
otherwise distributing products who sells or
distributes a defective product is subject to
liability for harm to persons or property
caused by the defect.
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 126
WHAT IS A DEFECTIVE PRODUCT?
Black’s Law Dictionary defines it as follows:
A product is in a defective condition unreasonably
dangerous to the user when it has a propensity for
causing physical harm beyond that which would be
contemplated by the ordinary user or consumer who
purchases it, with the ordinary knowledge common
to the foreseeable class of users as to its
characteristics. A product is not defective or
unreasonably dangerous merely because it is
possible to be injured while using it.
BLACK’S LAW DICTIONARY 377 (5th ed. 1979).
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 127
Restatement 2nd of Torts § 402 A. Special
Liability of Seller of Product for Physical Harm
to User or Consumer
(1) One who sells any product in a defective
condition unreasonably dangerous to the user or
consumer or to his property is subject to liability for
physical harm thereby caused to the ultimate user or
consumer, or to his property, if
(a) the seller is engaged in the business of selling
such a product, and
(b) it is expected to and does reach the user or
consumer without substantial change in the condition
in which it is sold.
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 128
§ 2-318. Third Party Beneficiaries of
Warranties Express or Implied
Alternative B
A seller's warranty whether express or implied
extends to any natural person who may
reasonably be expected to use, consume or
be affected by the goods and who is injured in
person by breach of the warranty. A seller may
not exclude or limit the operation of this
section.
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 129
Haftungsgründe-1:
• Fahrlässigkeit und schuldhaftes Fehlverhalten des Herstellers (negligence);
• Maßstab ist nicht das, was „jeder“ gemacht
hätte, sondern die „vernünftige Sorgfalt“
(reasonable prudence).
• Sorgfaltspflichtverletzung des Herstellers
sind z.B.:
Missachtung gesetzlicher Bestimmungen;
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 130
Haftungsgründe-2:
im Herstellungsprozess fahrlässig nicht
beachtete oder entdeckte Gefahren;
Konstruktionsfehler;
unzureichende Betriebsanleitungen oder
Gefahrenhinweise;
Falschbeschreibungen beim Verkauf;
Verschweigen von Gefahren sowie
Nichtbeachtung der
Produktbeobachtungspflicht.
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 131
Haftungsgründe-3:
Haftung für Zusicherung oder Gewährleistung
(warranties):
Express warranties: klare Aussagen über
das Produkt (z.B. auch auf Verpackungen
und in der Werbung);
implied warranties: wenn das Produkt
nicht der marktüblichen Qualität oder dem
bekannten Zweck entspricht.
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 132
Haftungsgründe-4 strict liability:
• Fabrikationsfehler (manufacturing defects);
• Konstruktionsfehler (design defects);
• Instruktionsfehler (failure to warn);
• Unterschied zur Fahrlässigkeitsklage
negligence:
Der Kläger muss nicht nachweisen, dass der
Beklagte fahrlässig gehandelt hat.
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 133
Verteidigung-1:
• Wissentliche Risikoübernahme (assumption
of risk);
• Mitverschulden (comperative negligence);
• Stand von Wissenschaft und Technik (state of
the art);
• Beweisvernichtung (spoliation of evidence);
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 134
Verteidigung-2:
• fehlerhafter Gebrauch (misuse);
• innewohnende Merkmale (inherent
characteristics).
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 135
Ablauf des Verfahrens:
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
„complaint“ und „summons“,
interrogatories,
affirmative defenses,
counter claims, cross claims, third-party
complaints,
production of documents,
affidavids,
depositions,
experts,
mediation,
trial.
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 136
Unterschiedliche Handhabungen von
Produkthaftungsfällen?:
Abweichungen von Staat zu Staat:
Prozessrecht,
Verjährung,
Aufwand,
Mitverschulden,
Unterstützung verschiedener
Rechtstheorien.
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 137
Strategien zur Vermeidung von
Klagen
a. Beweissicherung;
b. Technische Dokumentation;
c. Kommunikation und Schriftverkehr;
d. Mitwirkung US-Fachanwälte;
e. Festlegung von Pflichten;
f. Verjährungsregeln;
g. Produktbeobachtung.
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 138
Beweissicherung:
• Schriftliche Festlegungen bezüglich
der Verteilung von Pflichten;
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 139
Beweissicherung:
• Bilddokumentation des Zustandes der
Anlage/Maschine bei
Gefahrenübergang;
• Schulungen unterschreiben lassen und
auch durch den Schulenden mit
Unterschrift bezeugen lassen;
• Funktionstest durchführen und mit
Unterschrift bestätigen lassen;
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 140
Beweissicherung:
• Technische Dokumentation,
• Fotos,
• Zertifikate,
• Besprechungsprotokolle,
• Verträge,
• Schriftverkehr
„perfekt“ archivieren.
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 141
Technische Dokumentation auf
verschiedenen Medien:
•
•
•
•
Papierform,
DVD/CD,
auf Steuerungs-PCs,
an den Anlagenteilen/
Maschinenteilen,
• Kurzanleitungen,
• bebilderte Anleitungen.
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 142
Technische Dokumentation:
•
•
•
•
•
•
•
•
Detaillierte Anleitungen,
Fachjargon vermeiden,
Maßeinheiten umrechnen,
Hintergründe bei Steuerungsfunk-tionen
schildern,
Thema Sicherheit: nie „Selbstverständlichkeiten“ voraussetzen,
Spanisch einbinden,
Muttersprachler einsetzen,
Verfügbarkeit sicherstellen.
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 143
Technische Dokumentation:
• Sicherheitsschilder nach ANSI Z535.4
z.B.
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 144
Sicherheitshinweise
nach
ANSI Z535 (speziell .6)
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 145
Vier Arten von Safety messages in
der Begleitdokumentation
• supplemental directives
• grouped safety messages
• section safety messages
• embedded safety messages
• Gefahrenstufe nach Risk Estimation wählen
(DANGER/rot, WARNING/orange,
CAUTION/gelb).
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 146
Erklärung des
„Selbstverständlichen“ sowie der
technischen Hintergründe.
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 147
• Die Möglichkeit, dass oft auch nicht
ausreichend geschultes Personal mit HighTech in Kontakt kommt, ist in den USA groß.
• Erklären Sie die Hintergründe aller
Gefahren, wodurch sie entstehen und was
sie auslösen kann.
• z.B. was löst Bewegungen aus und ist ein
Anlagenteil in einer bestimmten Betriebsart
komplett abgeschaltet?
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 148
• Was kann dazu führen, dass Bauteile
versagen?
• Was sind die Auslösefaktoren für die
meisten Unfälle?
• Dazu gehört vor allem menschliches
Fehlverhalten im Bezug zur Technik.
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 149
Kommunikation und Schriftverkehr:
• Bedenken Sie, dass alle schriftlichen
Dokumente (teils aber auch mündliche
Aussagen) einmal Gegenstand eines
Rechtsstreits sein könnten;
• Archivierung wichtiger Absprachen.
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 150
Mitwirkung amerikanischer
Fachanwälte:
• Frühzeitige Rekrutierung versierter
Anwälte;
• Einbindung der Versicherung;
• Strategien präventiv entwickeln;
• Verträge gestalten.
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 151
Festlegung von Pflichten:
z.B. gegenüber Unterlieferanten/
unabhängige Zulieferer von Teilanlagen:
Vertragliche exakte Festlegung mit
ausführlicher Begründung.
Aber: Eigene Herstellerpflichten zu
übertragen ist kaum möglich.
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 152
Umbau von Maschinen/Anlagen Verjährungsregeln:
Statutes of repose:
Nur bei Anlagen/Maschinen, die den Wert
des Grundstücks wesentlich erhöhen.
Nicht in jedem Bundesstaat.
Wenn möglich: Gelegenheit bei
Umbauarbeiten nutzen um die Sicherheit
umfassend zu verbessern.
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 153
Produktbeobachtung:
• Besuch bei Kunden: resultierende
Pflichten z.B. bei Beobachtung von
„Überbrückung“?
• Neue Erkenntnisse zu Gefahren
und daraus entstehende Pflichten?
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 154
Zusammenfassung/Fazit -1
a. Die Beweissicherung, eine fehlerfreie
Anlage/Maschine geliefert zu haben, ist
außerordentlich wichtig.
b. Schulungen, Betriebsanleitungen, Hinweise
auf Anlagenteilen sollten
• sehr genau und umfassend,
• sehr einfach zu verstehen
• und zusätzlich bebildert sein (soweit
möglich).
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 155
Zusammenfassung/Fazit -2
c. Sichern Sie lückenlos und nachhaltig ab und
bedenken sie mögl. Fehlverhalten.
d. Machen Sie Gefahren sichtbar.
e. Legen Sie Pflichten schriftlich fest.
f. Achten Sie auf alle Formulierungen in
Schiftstücken, E-Mails … .
g. Integrieren Sie Ihre Versicherung/USRechtsberatung in Ihre Strategie zur
Vermeidung von Unfällen und Haftung.
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 156
VI. Int. Maschinensicherheit,
speziell in den USA
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 157
Maschinensicherheit in den USA
a. Amerikanische
Gesetze/Normen/Vorschriften;
b. zuverlässige Technik;
c. lock out procedures
(Abschaltprozeduren);
d. Redundanz;
e. Überbrückbarkeit;
f. Schulungen.
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 158
OSHA (Gesetze)
• Occupational Safety and Health
Administration
• Wenn es in den USA etwas Vergleichbares
zur Maschinenrichtlinie gibt – OSHA erklärt
z.B. die Vorschriften des NEC als
verbindlich.
• OSHA akkreditiert Prüf- und
Zertifizierungsinstitute als NRTLs.
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 159
Occupational Safety and Health Standards “1910”
http://www.osha.gov/pls/oshaweb/owastand.display_standard
_group?p_toc_level=1&p_part_number=1910
Hazard Communication – 1910.1200
Respiratory Protection – 1910.134
Occupational Noise Exposure – 1910.95
Permit-required Confined Spaces – 1910.146
Lockout/Tagout – 1910.147
Guarding Floor and Wall Openings and Holes – 1910.23
Personal Protective Equipment – 1910.132
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 160
Weitere Gesetze
• Z.B. alle elektrischen Anlagen benötigen
eine Genehmigung von einer Behörde des
betreffenden Staates.
• In den einzelnen Bundesstaaten sind
unterschiedliche Organisationen zuständig.
• Weiterhin: viele spezialgesetzliche
Vorschriften, z.B. aus dem
Umweltbereich.
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 161
Normenorganisationen
- Zahlreiche Organisationen geben teils sich
überschneidende Standards heraus.
- ANSI übernimmt im Wesentlichen die
Standards anderer Organisationen und gibt
sie nach Überarbeitung als allgemeine
Standards heraus.
- ANSI vertritt die Interessen der USA in
Standardorganisationen.
- Seit einigen Jahren werden viele ULStandards auch als ANSI-Standard
herausgegeben.
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 162
- NFPA: auf dem Sektor Brandschutz tätig.
Eines der wichtigsten Dokumente ist der
NEC (ANSI/NFPA 70).
- UL: führende Organisation für elektrische
Sicherheit (als NRTL zertifiziert).
- UL ist auch bei der Entwicklung
internationaler Standards bei der IEC tätig.
- Weitere Aktivitäten: Produktprüfung,
Zertifizierung, Werksinspektionen.
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 163
- FMGT: FM Global Technologies CCL – EXSchutz
- ASTM: American Society for Testing
Materials (Materialprüfung)
- NEMA: National Electrical Manufacturers
Association – z.B. Vorschriften für
Elektromotoren
- IEEE: Institute of Electrical and Electronics
Engineers (Elektrotechnische Ausrüstung
für Schiffe und Bahnen sowie Flugzeuge).
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 164
Normen:
• Sind freiwillig zu verwenden.
• Aber verpflichtend, wenn sie von Landesoder Bundesbehörden übernommen
wurden.
• Viele ISO- Normen (jetzt auch EN ISO)
werden auch von den USA angewendet
und entsprechen oft UL- oder anderen
Standards.
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 165
• Beispiel: EN ISO 4413 (sicherheitstechnische
Anforderungen an Hydraulikanlagen) und EN
4414 (sicherheitstechnische Anforderungen an
Pneumatikanlagen)
• NFPA has also withdrawn its own system
standards (NFPA/T2.24.1 and NFPA/T2.25.1), in
favor of using these new editions of ISO 4413
and 4414.
• The USA played a key role in the development
of the ISO standards, particularly in addressing
the requirements of mobile machines.
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 166
- NEC (NFPA 70) = National Electrical Code
ähnlich IEC 60364-1.
- Alle Installationen für die USA müssen dem NEC
entsprechen.
- Der NEC wird von lokalen Inspektoren (Authority
Having Jurisdiction, AHJ) verwendet.
- NFPA 79: Electrical Standard for “Industrial
Machinery“ ähnlich IEC 60204-1.
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 167
- Beim Aufbau von elektrischem Equipment ist
in den USA generell der NEC einzuhalten,
- der NEC behandelt auch die Themen „Industrial
Control Panels (Article 409)“ und „Industrial
Machinery (Article 670)“.
- es wird auf die Normen UL 508A für Industrial
Control Panels und
- die NFPA 79 für Industrial Machinery verwiesen.
- Article 409 NEC: ein Industrial Control Panel hat
Anordnungen von zwei oder mehr Komponenten
im Hauptstromkreis, im Steuerstromkreis oder in
gemischten Stromkreisen.
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 168
Geltungsbereich NFPA 79
- Elektrische Komponenten von industriellen
Maschinen und Anlagen bis 600 V
- für normale Umgebungsbedingungen.
- Einspeisung bis zu den einzelnen
Maschinenbaugruppen.
- Zweck der Norm: Personen- und
Anlagenschutz
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 169
- Die NFPA 79 behandelt die elektrische
Sicherheit für eine industrielle/gewerbl.
Maschine;
- im Schaltschrank und außerhalb des
Schaltschranks.
- Folgendes wird in der NFPA 79 erklärt und
vorgegeben:
- Kennzeichnungen, Sicherheitshinweise und
Technischen Dokumentation;
- welche Leitungen vom Schaltschrank zur Last
zugelassen sind, wie diese auszulegen und zu
verlegen sind;
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 170
- Abmessungen und Auswahl von Motoren;
- Not-Halt und Not-Abschaltung;
- Anlagenschutz, Einspeisung, Hauptschalter,
Schutz vor elektrischen Gefahren, Motorenschutz,
Beleuchtung,
- Einbauort, Montage, Abstände zu den
entsprechenden Anlagenteilen für
Steuereinrichtungen (z.B. Not-Halt);
- im Gegensatz zur UL 508A sind Verifikationen
und Prüfungen durchzuführen, z.B. die
Überprüfung der Durchgängigkeit der Schutzleiter,
Spannungsprüfung, etc.
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 171
UL 508A: Vorschrift für Schaltschränke (Industrial
Control Panels) / ähnlich zu IEC 61439-1.
Geltungsbereich UL 508A: „Factory Wiring“ /
Schaltschränke mit einer Spannung bis 600 V bei
normalen Umgebungsbedingungen;
- Factory Wiring (manchmal auch Internal Wiring
genannt) = Verdrahtung, die im Schaltschrankbau
verlegt und angeschlossen wird (mit
Beaufsichtigung).
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 172
- UL 508A: Behandelt bei „Factory Wiring“ alles
zwischen der elektrischen Einspeisung und den
Abgangsklemmen ins Feld.
- Field Wiring (Verdrahtung, die „im Feld“ von
einem Elektriker angeschlossen wird): In der UL
508A werden nur Schnittstellen (z. B.
Abgangsklemmen) ins Feld behandelt.
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 173
- Zwei wichtige Normen: NFPA 79 vs UL
508A
- Sind in den meisten Fällen klar voneinander
abgegrenzt.
- Bei Überschneidungen gelten die höheren
Anforderungen der jeweiligen Norm.
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 174
- UL 1741: Inverters, Converters, Controllers and
Interconnection System Equipment for Use with
“Distributed Energy Resources” / ähnlich zu IEC
60364-7-712.
- UL 489: Molded-Case Circuit Breakers, MoldedCase Switches and Circuit-Breaker Enclosures /
ähnlich zu IEC 60947-2.
06.11.2015
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Seite 175
- UL 489: Vorschrift für die Installation von
Umrichtern und deren Schutz- und Steuergeräte.
- UL 489 - weiterhin: Prüfung von Anlagen, die zur
Energieeinspeisung in das öffentliche Netz dienen
(grid connection).
- UL 508: Industrial Control Equipment. Vorschrift
für elektrische Schaltgeräte (Industrial Control
Equipment) wie Schütze, Überlastrelais, SPS /
ähnlich zu IEC 60947-2 und IEC 60947-4-1.
06.11.2015
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Seite 176
- UL 98: Supplementary Protectors for Use in
Electrical Equipment. Vorschrift für
Leitungsschutzschalter (MCBs), die nicht
von UL 489 abgedeckt sind. Einsatz als
„Supplementary Protectors“. Ähnlich zu
IEC 60947-3.
- Weitere Produktstandards für eingesetzte
Geräte unter www.ul.com
06.11.2015
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Seite 177
ANSI:
• ANSI B11.19-2010: Performance Criteria for
Safeguarding
• ANSI B11.20-2004(R2009): Safety
Requirements for Integrated Manufacturing
Systems
• ANSI Z535.6: Product Safety Information in
Product Manuals, Instructions, ….
• ANSI B11.TR3-2000: Risk Assesment
• ANSI/ASSE Z359.3-2007 Safety Standard for
Positioning …
06.11.2015
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Seite 178
• ANSI/ASSE Z244.1-2003: Lockout/Tagout
• ANSI/ASSE Z.359.1-2007:Fall Arrest Systems
• ANSI/ASSE Z117.1-2009: Confined Spaces
• ASME B20.1-2012: Safety Standard for
Conveyors and Related Equipment
06.11.2015
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Seite 179
Zuverlässige Sicherheitstechnik-1:
• Robust und auf die Lebensdauer der
Maschine/Anlage abgestimmt;
• für den Einsatzzweck geeignet;
• zertifiziert und für den Markt
zugelassen;
• unter Berücksichtigung des
Fehlverhaltens der Anwender.
06.11.2015
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Seite 180
Sicherheitstechnik und deren
Dokumentation
06.11.2015
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Seite 181
Zuverlässige Sicherheitstechnik-2:
Es darf gerne ein wenig robuster sein!
06.11.2015
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Seite 182
Prüflisten zur Wiederhol-Prüfung von
Sicherheitssystemen:
06.11.2015
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Seite 183
Lock out procedures:
• Abschaltprozeduren differenzieren,
• vorgeben und
• auf verschiedenen Medien vermitteln;
• Schulung durchführen.
06.11.2015
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Seite 184
Detaillierte Schritt für SchrittAnleitungen in Betriebsanleitungen
06.11.2015
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Seite 185
für alle Sicherheitslösungen /
z.B. auch Qualitätssicherung
06.11.2015
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Seite 186
Detaillierte Schritt für SchrittAnleitungen an Zugängen.
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
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Seite 187
Zuordnung der Sicherheitsbereiche
zu Hauptschaltern
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
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Seite 188
Redundanz in der Sicherheit:
• Rechnen Sie mit Fehlverhalten;
• integrieren Sie Sicherheit mehrfach,
ohne dass sie stört;
• vergessen Sie die gerne verwendete
Aussage: „Wenn die das machen, sind
die doch selber schuld“ oder;
• „dann sind wir doch nicht mehr dafür
verantwortlich“.
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 189
Überbrückbarkeit:
• Erschweren Sie die Überbrückbarkeit soweit es geht;
• viel wichtiger: verringern Sie den
Anreiz;
• überlegen Sie, wie Sie das (möglicherweise) überbrückte System
sicherer gestalten können und
• machen Sie Gefahren erkennbar
(soweit möglich).
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
Int. Produkthaftung und Maschinensicherheit
Seite 190
Eingriffsicherung:
Sicherung von Einrichtpositionen
Übersteigschutz
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
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Seite 191
Manuelle Funktionen:
Hier: eine
Funktion zum
Einfädeln einer
neuen Rolle mit
Tipp-Betrieb.
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
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Seite 192
Schulungen:
• Erstellen Sie einen Schulungsplan (wer,
was und wie wird geschult);
• verwenden Sie verschiedene Medien
wie Videos, Schulungshefte, interaktive
Schulung auf Anlagen-PCs … ;
• entwickeln Sie z.B. Tests mit Bewertung, um das Wissen abzufragen
und zu dokumentieren.
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
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Seite 193
Legen Sie Schulungsinhalte fest:
06.11.2015
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Seite 194
Verwenden Sie z.B. Broschüren als
Schulungshilfsmittel:
06.11.2015
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Legen Sie Qualifikationen fest:
06.11.2015
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Haftungsausschluss: Alle vorgenannten Inhalte wurden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt,
stellen aber weder eine Rechtsberatung dar, noch erheben sie einen Anspruch auf Vollständigkeit und
Fehlerfreiheit. Es wird keine Haftung für die Inhalte der Präsentation übernommen.
Copyright: U. Paul - nur für die persönliche Verwendung der Seminarteilnehmer
SPISE- Safe Products in Safe Environments
Auf dem Leim 1
56218 Mülheim-Kärlich
E-Mail: [email protected]
Mobil: 0160 901 905 77
Tel.: 02630 49868
06.11.2015
Autor: Ulrich Paul
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SPISE – SAFE PRODUCTS IN SAFE ENVIRONMENTS
Ingenieurbüro für internationale Arbeits- und Produktsicherheit,
Technische Dokumentation
Maschinensicherheit und Produkthaftung in
Europa, Asien und den USA
November, 2015
SPISE - Safe Products in Safe Environments
Auf dem Leim 1
56218 Mülheim-Kärlich
E-Mail: [email protected]
Mobil: 0151 2970 3300
Tel.: 02630 49868
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Ingenieurbüro für internationale Arbeits- und Produktsicherheit,
Technische Dokumentation
Copyright: U. Paul - nur für die persönliche Verwendung der Seminarteilnehmer
Inhaltsverzeichnis:
I.
Gesetzliche Grundlagen zur Maschinensicherheit in Europa .............................. 4
II.
Produkthaftung in der EU und Deutschland ...................................................... 16
1.
Die deutsche Produzentenhaftung und das ProdHaftG ............................... 16
2.
Herstellerbegriff, Pflichten des Herstellers, vertragliche Abgrenzung der
Pflichten ................................................................................................................ 18
3.
III.
Risikobeurteilung // Strafrechtliche Gefahren und Compliance ................... 20
Maschinensicherheit in Brasilien, Indien, Australien, Südafrika, Kanada u.a. . 29
1.
Brasilien....................................................................................................... 29
2.
Indien........................................................................................................... 32
3.
Australien .................................................................................................... 34
4.
Südafrika ..................................................................................................... 37
5.
Kanada ........................................................................................................ 38
6.
IV.
a.
Rechtssystem........................................................................................... 38
b.
Sicherheitstechnik .................................................................................... 40
Maschinensicherheit in Asien ...................................................................... 41
Anforderungen an Maschine in den USA ........................................................ 42
1.
Lösungsansätze aus technischer Sicht ....................................................... 42
2.
Besonderheiten im US-Recht ...................................................................... 44
3.
Haftungsgründe ........................................................................................... 45
4.
Strategien zur Vermeidung von Klagen ....................................................... 46
5.
Zusammenfassung/Fazit ............................................................................. 47
V.
Anforderungen an Maschinen in Russland ........................................................ 48
1.
Vertragsrecht ............................................................................................... 48
2.
Haftung bezüglich fehlerhafter Produkte ..................................................... 48
3.
Anzuwendendes Recht................................................................................ 49
4.
Durchsetzbarkeit von Urteilen ..................................................................... 49
5.
TR CU (TP TC) Zertifizierung / TR CU (TP TC) Deklarierung /
Zertifizierungssysteme .......................................................................................... 49
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6.
RTN-Zulassung ........................................................................................... 51
7.
Technische Pässe und Typenschilder ......................................................... 52
8.
Besondere Anforderungen aus den technischen Reglements..................... 53
9.
Anforderungen aus Normen an die Produktsicherheit ................................. 56
VI.
Anforderungen an Maschinen in China ........................................................... 57
1.
CCC – Zertifizierung .................................................................................... 57
2.
GB und GB/T Standards.............................................................................. 58
3.
Das chinesische Product Liability Law......................................................... 59
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I.
Gesetzliche Grundlagen zur Maschinensicherheit in
Europa
Die europäischen Richtlinien:
MRL 2006/42/EG = Binnenmarkt-Richtlinie (gemäß Artikel 114 A EU-Vertrag =
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, sog. Vertrag vor Lissabon ABl. EG Nr. C 115 vom 9.5.2008, S. 47); alle RL müssen in allen Mitgliedsstaaten 1:1
in nationales Recht umgesetzt werden; Umsetzung in Deutschland über das
Produktsicherheitsgesetz; und das hauptsächlich über Verordnungen zum ProdSG.
MRL 2006/42/EG:
Nach 1.1.2 der MRL 2006/42/EG „Grundsätze für die Integration der Sicherheit“
→ unmissverständliche Forderung:
Die Maschine ist so zu konstruieren und zu bauen, dass sie ihrer (Sicherheits)funktion gerecht wird auch unter Berücksichtigung einer vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendung der Maschine. Betrieb, Einrichten und Wartung muss erfolgen
können, ohne dass Personen einer Gefährdung ausgesetzt sind."
Angemessene Lösung → der Hersteller muss folgende Grundsätze in der
angegebenen Reihenfolge anwenden:
•
•
•
Beseitigung oder Minimierung der Risiken so weit wie möglich (Integration der
Sicherheit in der Konstruktion der Maschine/Anlage);
Ergreifen der notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Risiken, die sich nicht
beseitigen lassen;
Unterrichtung der Benutzer über die Restrisiken aufgrund der nicht
vollständigen Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen →ist kein
Ersatz für Punkt 1 und 2, das Risiko muss ausreichend gemindert sein
Wie auch:
Guide to application of Directive 2006/42/EC – 2nd Edition – December 2009 §174
The 3-step method
step 1 = first priority - Inherently safe design measures
step 2 = second priority - Technical protective measures
step 3 = third priority - Information for users
This order of priority must be applied when selecting measures to deal with a given
risk in order to satisfy the corresponding EHSR. Consequently, the manufacturer
must exhaust all the possible inherently safe design measures before resorting to
protective measures. Similarly, he must exhaust the possible protective measures
before relying on warnings and instructions to operators. Application of the 3-step
method must also take due account of the state of the art.
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Vorhersehbare Fehlanwendung nach Anhang I der MRL 2006/42/EG:
Grundsätze für die Integration der Sicherheit und 9. ProdSV
Grundsätze für die Integration der Sicherheit (vorhersehbare Fehlanwendung)
Bei der Konstruktion, Bau und in der Betriebsanleitung muss der Hersteller auch jede
vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung der Maschine in Betracht ziehen.
Die Maschine ist so zu konstruieren und zu bauen, dass eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung verhindert wird.
Wie auch:
Guide to application of Directive 2006/42/EC – 2nd Edition – December 2009, §172
Reasonably foreseeable misuse – vorhersehbare Fehlanwendung
The first step of the risk assessment process requires the manufacturer to take
account of reasonably foreseeable misuse of machinery.
E.G.: Misuse, whether intentional or unintentional, are predictable on the basis of
experience of past use of the same type of machinery or of similar
machinery,
• accident investigations
• and knowledge about human behavior.
Standard EN ISO 12100-1 gives the following examples of the kinds of misuse
or readily predictable human behavior that may have to be taken into account:
− loss of control of the machine by the operator;
− reflex behaviour of a person in case of malfunction, incident or failure during
the use of the machine;
− behaviour resulting from lack of concentration or carelessness;
− behaviour resulting from taking the line of least resistance in carrying out a
task;
− behaviour resulting from pressures to keep machinery running in all
circumstances;
− the behaviour of certain persons such as children.
Richtlinien und CE-Kennzeichnung:
Europäische Richtlinien und harmonisierte Normen sind das Ergebnis des sogenannten „New Approach. Dies soll den freien Warenverkehr in den Mitgliedstaaten
ohne Handelshemmnisse ermöglichen. Die Rechtsvorschriften für die in der Gemeinschaft in den Verkehr gebrachten Produkte werden über Richtlinien harmonisiert.
Richtlinien enthalten nur wesentliche Anforderungen an die Produkte, was aber den
„New Approach“ ausmacht. Technischen Spezifikationen werden durch „harmonisierte technische Normen“ festgelegt (§ 4 I 2 GPSG), die im Amtsblatt der EG veröffentlicht werden.
Nach Artikel 7 II der Richtlinie 2006/42/EG müssen die Mitgliedstaaten davon ausgehen, dass eine Anlage den grundlegenden Sicherheitsanforderungen entspricht,
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→ wenn eine Maschine oder Anlage nach harmonisierten Normen hergestellt wurde
(Konformitätsvermutung). Die CE-Kennzeichnung ist somit ein „Verwaltungskennzeichen“, mit dem der Hersteller die Einhaltung der grundlegenden Sicherheitsvorschriften der einschlägigen Richtlinien bestätigt.
Aus EG-Verordnung Nr. 765 /2008 - Artikel 30 - Verantwortung des
„Herstellers“?
Mit der CE-Kennzeichnung, gibt der Hersteller an, dass er die Verantwortung für die
Konformität des Produkts mit allen Anforderungen der einschlägigen Richtlinien der
Gemeinschaft übernimmt.
Aus der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Artikel 5 - für welche Richtlinien gilt
die CE-Kennzeichnung?
Fällt eine Maschine unter weitere Richtlinien, die andere Aspekte regeln und ebenfalls das Anbringen einer CE-Kennzeichnung vorschreiben, so bedeutet die CEKennzeichnung, dass diese Maschine auch den Bestimmungen dieser anderen
Richtlinien entspricht.
….. es wird eine einzige Erklärung für alle für das Produkt geltenden
Gemeinschaftsrechtsakte ausgestellt… (Art. 5 des Beschlusses 768/2008/EG)
Wichtige Richtlinien – insbesondere für Hersteller:
•
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24)
•
Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG (ABl. L 374
19)
•
Druckgeräterichtlinie 97/23/EG (ABl. L 181 vom 9.7.1997, S. 1)
•
Richtlinie einfache Druckbehälter 2009/105/EG (ABl. L 264 vom 8.10.2009, S.
12)
•
EMV Richtlinie 2004/108/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 24)
•
ATEX 94/9/EG (ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 1)
vom 27.12.2006, S. 10 -
Wichtige Richtlinien - insbesondere für Betreiber:
•
Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie (AMBRL) 89/655/EWG - ABl. Nr. L 393 vom
30.12. 1989 S.13 in Deutschland umgesetzt durch die
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) - z.B. nach § 7 I Nr.1 BetrSichV
dürfen unsere Kunden nur Maschinen kaufen, die den Richtlinien, wie z.B. der
MRL, entsprechen
•
Arbeitsschutzrahmenrichtlinie (ArbSchRahmenRL) 89/391/EWG - Abl. Nr. L
393 vom 30/12/1989 S. 0001 – 0012 in Deutschland umgesetzt durch die
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
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Wichtige Verordnungen:
•
•
•
•
Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (1. ProdSV) = Verordnung –
elektrische Betriebsmittel.
Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz 9. ProdSV =
Maschinenverordnung.
Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (11. ProdSV) =
Explosionsschutzverordnung.
Vierzehnte Verordnung zum Produktsicherheits-gesetz (14. ProdSV) =
Druckgeräteverordnung.
Wann sprechen wir von Maschinen?
- im Sinne der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG „eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten
menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene
Gesamtheit miteinander verbundener Teile, von denen mindestens eines beweglich
ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind“
Unvollständige Maschinen:
•
•
•
•
Bilden fast eine Maschine
und
haben für sich genommen keine bestimmte Funktion
und
sind dafür bestimmt, in andere Maschinen eingebaut oder mit diesen
zusammengefügt zu werden,
oder
in andere unvollständige Maschinen eingebaut oder mit diesen
zusammengefügt zu werden z.B. ein Antriebssystem.
Erklärung für einzubauende Maschinen nach Anhang II B der RL 2006/42/EG und
Montageanleitung und Technische Dokumentation →Betriebsanleitung keine Pflicht
→muss vertraglich geregelt werden.
Keine unvollständige Maschine:
•
•
•
•
Wenn nur das Antriebssystem fehlt;
wenn nur Teile fehlen, mit denen die Maschine an eine Energie- oder
Antriebsquelle angeschlossen wird
eine einbaufähige Gesamtheit nur noch montiert werden muss
bei gezieltem Weglassen von Sicherheitseinrichtungen? Denn nach § 46 des
Leitfadens der EU-Kommission, heißt es:
Machinery that can in itself perform its specific application but which only lacks
the necessary protective means or safety components is not to be considered
as partly completed machinery.
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unter die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG fallen auch:
•
•
•
•
•
„auswechselbare Ausrüstung“ ist eine Vorrichtung zur Änderung einer
Funktion, sofern diese Ausrüstung kein Werkzeug ist (Art. II lit.b MRL);
„Sicherheitsbauteile“, die zur Gewährleistung von Sicherheitsfunktionen
dienen, gesondert in Verkehr gebracht werden und kein Ersatzteil sind (Art. II
lit.c MRL);
„Lastaufnahmemittel“ ein nicht zum Hebezeug gehörendes Bauteil oder
Ausrüstungsteil, das das Ergreifen der Last ermöglicht (Art. II lit.d MRL);
„Ketten, Seile und Gurte“ für Hebezwecke Ketten, Seile und Gurte (Art. II lit.e
MRL);
„abnehmbare Gelenkwellen“ (Art. II lit.f MRL)
Was sind Geräte zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen ?
– aus der ATEX- Richtlinie 94/9/EG:
Maschinen, Vorrichtungen, Steuerungs- und Ausrüstungsteile die eigene potentielle
Zündquellen aufweisen und dadurch eine Explosion verursachen können.
Was ist ein Betriebsmittel im Sinne der Richtlinie Elektromagnetische
Verträglichkeit (EMV-RL)?
- aus der EMV-Richtlinie 2004/108/EG ?
Ein Gerät, Apparat oder eine Funktionseinheit, für Endnutzer, die elektromagnetische
Störungen verursachen kann oder dessen Betrieb durch elektromagnetische
Störungen beeinträchtigt werden kann.
Was ist ein elektrisches Betriebsmittel im Sinne der
Niederspannungsrichtlinie?
- aus Artikel 1 der 2006/95/EG:
Ein Betriebsmittel zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen 50 und 1000 V
für Wechselstrom und zwischen 75 und 1500 V für Gleichstrom.
Ausgeschlossen sind: Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosibler
Atmosphäre.
Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG →Abgrenzung zur Maschinenrichtlinie
Abgrenzung hinsichtlich der Produkte es kommt immer nur eine der beiden
Richtlinien zur Anwendung.
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Maschinenrichtlinie vs. Niederspannungsrichtlinie:
Fallen Elektronik- oder Elektromechanikbauteile unter den Anwendungsbereich der
Maschinenrichtlinie →Anwendung der Niederspannungsrichtlinie nur hinsichtlich
Ihrer "Schutzziele„ EN 60204.
Ausnahme nach Art. 1 II MRL 2006/42/EG : Informationstechnische Geräte,
Videogeräte, Niederspannungsschaltgeräte und -steuergeräte sowie Elektromotoren
fallen nur unter die Niederspannungsrichtlinie (2006/95/EG).
Aber: Schalt- und Steuergeräte mit Sicherheits-funktion fallen unter die
Maschinenrichtlinie (z.B. Sicherheits-SPS, Leistungsschütze …) → Sicherheitsbauteil
nach MRL.
Damit fallen z. B. auch Elektromotoren außerhalb dieser Spannungsgrenzen unter
den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie.
→ Druckgeräterichtlinie 97/23/EG
Die Druckgeräterichtlinie ist anwendbar für die Druckgefahren, die von Bauteilen
einer Maschine / Maschinenanlage ausgehen.
Welche Bauteile sind betroffen?
2.1. „Druckgeräte“ sind Behälter, Rohrleitungen, Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion und druckhaltende Ausrüstungsteile.
Auch betroffen sind alle an drucktragenden Teilen angebrachte Elemente, wie z. B.
Flansche, Stutzen, Kupplungen, Trageelemente …. .
→Druckgeräterichtlinie 97/23/EG
- werden drucktragende Bauteile zusammengefasst?
2.1.5. „Baugruppen“ mehrere Druckgeräte, die von einem Hersteller zu einer
zusammenhängenden funktionalen Einheit verbunden werden;
→Druckgeräterichtlinie 97/23/EG
- Wann gilt trotzdem nur die Maschinenrichtlinie ?
Wenn eine der folgenden „Punkte“ nicht erfüllt ist:
• Druck über 0,5 bar oder
• bei Fluiden der Gruppe 1: Volumen größer als Liter und Druck x Volumen
größer als 25 bar x Liter oder Druck größer als 200 bar
• bei Fluiden der Gruppe 2: Volumen größer als 1 Liter und Druck x Volumen
größer als 50 bar x Liter oder
• wenn der Druck PS größer als 1000 bar ist
→Druckgeräterichtlinie 97/23/EG
werden durch die Druckmedien in „Gruppen“ unterschieden!
Gruppe 1:
• explosionsgefährlich,
• hochentzündlich,
• leicht entzündlich,
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Ingenieurbüro für internationale Arbeits- und Produktsicherheit,
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•
•
•
entzündlich (wenn die maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt
liegt),
giftig oder sehr giftig,
brandfördernd
Gruppe 2: alle anderen Produkte
- Ausgenommen von der DGRL Anhang I sind:
Rohrleitungs- und Verbindungseinrichtungen für Flüssigkeiten der Gruppe 1: wenn
deren Nennweite ≤ 25 oder Druck · Nennweite größer als 2 000 bar x mm ist.
Weiterhin ausgenommen sind:
•
•
•
•
•
•
•
Rohrleitungs- und Verbindungseinrichtungen für Flüssigkeiten der Gruppe 2
bei Nenndurchmesser ≤ 200 und beliebigem Druck oder bei
Nenndurchmesser > 200 und Drücken ≤ 500 bar.
Rohr- und Verbindungseinrichtungen für Gase der Gruppe 2 bei DN ≤ 100
oder PS · DN ≤ 3500 bar·mm.
Druckhaltende Ausrüstungsteile (z.B. Filtergehäuse) nicht höher als Kategorie
I
Hydraulikstelleinrichtungen, Pumpen und
Steuerventile nicht höher als
Kategorie I.
Hydraulikstelleinrichtungen (z.B. Motoren, Zylinder, …)
Hydraulikpumpen
Hydrauliksteuerventile (Verteiler).
Letztendlich nicht ausgenommen sind:
•
•
alle Akkumulatoren (Blasen-, Kolben- und Membranspeichertypen)
Druckgeräte, die nicht oben ausgeschlossen wurden.
→ Aber grundsätzlich gilt auch für aus der Druckgeräterichtlinie ausgenommene
Bauteile: Artikel 3 der Maschinenrichtlinie beachten. Für alle Gefährdungen, die nicht
von der Maschinenrichtlinie abgedeckt werden, muss für Druckgeräte dann doch die
Druckgeräterichtlinie beachtet werden.
Richtlinien und deren Umsetzung in nationale Gesetze:
Maschinenrichtlinie → 9. Verordnung zum ProdSG
Voraussetzung für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Maschinen:
Gemäß § 3 II der 9.ProdSV und Art.5 I lit.a MRL: Der Hersteller hat sichzustellen,
dass
•
die Maschine den in Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG aufgeführten, für sie
geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen
entspricht,
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Technische Dokumentation
•
•
•
•
•
die in Anhang VII Teil A der Richtlinie 2006/42/EG genannten technischen
Unterlagen verfügbar sind,
gemäß § 3 II Nr.1 der 9.ProdSV und Art.5 I lit.a MRL: … insbesondere die
erforderlichen Informationen, wie die Betriebsanleitung im Sinne des Anhangs
I der Richtlinie 2006/42/EG, dem Verwender zur Verfügung stehen,
die zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahren gemäß § 4 durchgeführt
wurden,
die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt A der
Richtlinie 2006/42/EG ausgestellt ist und sie der Maschine beiliegt,
die CE-Kennzeichnung nach § 5 angebracht wurde (§ 3 II Nr.6 der 9. ProdSV
und Art.5 I lit.f MRL).
Die Anforderungen des Anhang I werden durch harmonisierte Normen
konkretisiert. Weiterhin müssen die „technischen Unterlagen“ nach Anhang VII Teil
A verfügbar sein (§ 3 II Nr.2 der 9.ProdSV und Art.5 I lit.b MRL). Gem. § 3 IV
ProdSV: Ist eine Maschine nach einer harmonisierten Norm, deren Fundstelle im
Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist, hergestellt worden, so
wird davon ausgegangen, dass sie den von dieser harmonisierten Norm erfassten
grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entspricht.
Harmonisierte Normen:
Die Anforderungen des Anhang I werden durch harmonisierte Normen konkretisiert.
Weiterhin müssen die „technischen Unterlagen“ nach Anhang VII Teil A verfügbar
sein (§ 3 II Nr.2 der 9.ProdSV und Art.5 I lit.b MRL). Gem. § 3 IV ProdSV: Ist eine
Maschine nach einer harmonisierten Norm, deren Fundstelle im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht worden ist, hergestellt worden, so wird davon
ausgegangen, dass sie den von dieser harmonisierten Norm erfassten
grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entspricht.
A, B, C-Normen:
Typ-A-Normen (Sicherheitsgrundnormen)
behandeln Grundbegriffe, Gestaltungsleitsätze und allgemeine Aspekte
Beispiel z.B. EN 12100
Typ-B-Normen (Sicherheitsfachgrundnormen)
behandeln einen Sicherheitsaspekt oder eine Art von Schutzeinrichtungen:
Typ-B1-Normen
für bestimmte Sicherheitsaspekte: z.B. EN ISO 13849-1 Steuerungen,
EN ISO 13857 Sicherheitsabstände - obere untere Gliedmaßen,
EN 4413 "Fluidtechnische Anlagen – Hydraulik,
EN 4414 "Fluidtechnische Anlagen –Pneumatik,
EN ISO 13857 Sicherheitsabstände - obere untere Gliedmaßen.
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Ingenieurbüro für internationale Arbeits- und Produktsicherheit,
Technische Dokumentation
Typ-B2-Normen
für Schutzeinrichtungen (z. B. Verriegelungseinrichtungen, trennende
Schutzeinrichtungen) z.B. EN 953 Schutzeinrichtungen, EN 1088
Verriegelungseinrichtungen, EN ISO 13855 "Anordnung von Schutzeinrichtungen"
Typ-C-Normen (Maschinensicherheitsnormen)
behandeln detaillierte Sicherheitsanforderungen an eine bestimmte Maschine oder
Gruppe von Maschinen: z.B.
EN ISO 10218-1 "Roboter ..."
EN 692 "Pressen ..."
EN 693 "Pressen ..."
Konformitätsvermutung:
Nach Artikel 7(2) der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG löst die Anwendung einer im
Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte harmonisierten Norm eine
"Konformitätsvermutung" aus. Eine Behörde müsste dem Hersteller dann
nachweisen, dass seine Maschine nicht konform mit den Bestimmungen des Anhang
I der Maschinenrichtlinie ist.
MRL Anh. VIII - Bewertung der Konformität mit interner Fertigungskontrolle bei
der Herstellung von Maschinen:
Ist die Maschine nicht in Anhang IV der MRL 2006/42/EG aufgeführt, so führt der
Hersteller, bei der Herstellung von Maschinen, das in Anhang VIII der MRL
2006/42/EG vorgesehene Verfahren der Konformitätsbewertung mit interner
Fertigungskontrolle durch (§ 4 II der 9.ProdSV und Art. 5 I lit.d MRL).
Der Hersteller muss alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit durch den
Herstellungsprozess gewährleistet ist, dass die hergestellten Maschinen mit den in
Anhang VII Teil A genannten technischen Unterlagen übereinstimmen und die
Anforderungen der Richtlinie erfüllt werden (Anh. VIII Nr. MRL 3).
Interne Fertigungskontrolle – Anforderungen des einfachsten
„Selbstzertifizierungsverfahrens“
„Qualitätssicherung“ und die „technischen Unterlagen“
Die Qualitätssicherung sollten einen Beweis ermöglichen, dass bei der Herstellung
und Montage der Anlage Verfahrensanweisungen befolgt wurden, die die sichere
Funktion der mechanischen Bauteile sowie der sicherheitsrelevanten Hard- und
Software fördern sowie durch Prüfungen Fehler und Fehlfunktionen möglichst
ausschließen.
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Technische Dokumentation
Beispiel: Interne Fertigungskontrolle – QS
QS-Mechanik: Prüfung der Schweißnähte und Schraubverbindungen. Prüfung der
Montagehilfsmittel wie z.B. Hebezeuge. Verfahrensanweisungen zum sicheren
Aufstellen der Anlage hinsichtlich Hebe- und Aufstellvorgänge sowie Probebetrieb.
QS-Elektrotechnik-1: Verfahrensanweisungen zur Softwareprogrammierung
bezüglich aller sicherheitsrelevanten Funktionen, Prüfung der Programmierung auf
Fehler.
QS-Elektrotechnik-2: Verfahrensanweisungen zur Prüfung der Hardware und der
Verdrahtung auf Fehler.
Anhand der technischen Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung der Maschine mit den Anforderungen der MRL-Richtlinie zu beurteilen.
Die technischen Unterlagen umfassen:
Eine technische Dokumentation
bei Serienfertigung eine Aufstellung der intern getroffenen Maßnahmen zur
Gewährleistung der Übereinstimmung aller Maschinen mit den Bestimmungen der
Richtlinie.
Technische Dokumentation - Mindestinhalt:
•
eine allgemeine Beschreibung der Maschine,
•
eine Übersichtszeichnung der Maschine und die Schaltpläne der Steuerkreise
sowie
•
Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Funktionsweise
der Maschine erforderlich sind,
•
vollständige Detailzeichnungen, eventuell mit Berechnungen,
Versuchsergebnissen, Bescheinigungen usw., die für die Überprüfung der
Übereinstimmung der Maschine mit den grundlegenden Sicherheits- und
Gesundheitsschutzanforderungen erforderlich sind,
•
die Unterlagen über die Risikobeurteilung, aus denen hervorgeht, welches
Verfahren angewandt wurde; dies schließt ein:
•
eine Liste der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, die für die Maschine gelten (Anhang I MRL),
•
eine Beschreibung der zur Abwendung ermittelter Gefährdungen oder zur
Risikominderung ergriffenen Schutzmaßnahmen und
•
gegebenenfalls eine Angabe der von der Maschine ausgehenden Restrisiken
(müssen gering sein)
•
die angewandten Normen und sonstigen technischen Spezifikationen, unter
Angabe der grundlegenden Sicherheitsanforderungen aus den
einschlägigen Normen:
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Technische Dokumentation
•
alle technischen Berichte mit den Ergebnissen von Prüfungen,
•
ein Exemplar der Betriebsanleitung der Maschine,
•
Einbauerklärungen und Montageanleitungen für unvollständige Maschinen,
•
Kopien aller EG-Konformitätserklärungen oder Einbauerklärungen für in die
Maschine/Anlage eingebaute Maschinen.
Grundsätze für die Betriebsanleitung:
Ist keine Originalbetriebsanleitung in der bzw. den Amtssprachen des
Verwendungslandes vorhanden, hat der Hersteller, für eine Übersetzung in diese
Sprache(n) zu sorgen.
Diese Forderung ist nicht verhandelbar.
Mindestinhalte:
•
Firmenname und vollständige Anschrift des Herstellers und seines
Bevollmächtigten;
•
Bezeichnung der Maschine entsprechend der Angabe auf der Maschine
selbst, ausgenommen die Seriennummer
•
die EG-Konformitätserklärung
•
eine allgemeine Beschreibung der Maschine;
•
die für Verwendung, Wartung und Instandsetzung der Maschine und zur
Überprüfung ihres ordnungsgemäßen Funktionierens erforderlichen
Zeichnungen, Schaltpläne, Beschreibungen und Erläuterungen;
•
eine Beschreibung des Arbeitsplatzes bzw. der Arbeitsplätze, die
voraussichtlich vom Bedienungspersonal eingenommen werden;
•
eine Beschreibung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Maschine;
•
Warnhinweise in Bezug auf Fehlanwendungen der Maschine, zu denen es
erfahrungsgemäß kommen kann;
•
Anleitungen zur Montage, zum Aufbau und zum Anschluss der Maschine,
einschließlich der Zeichnungen, Schaltpläne und der Befestigungen, sowie
Angabe des Maschinengestells oder der Anlage, auf das bzw. in die die
Maschine montiert werden soll;
•
Installations- und Montagevorschriften zur Verminderung von Lärm und
Vibrationen;
•
Hinweise zur Inbetriebnahme und zum Betrieb der Maschine sowie
erforderlichenfalls Hinweise zur Ausbildung bzw. Einarbeitung des
Bedienungspersonals;
•
Angaben zu Restrisiken, die trotz der Maßnahmen zur Integration der
Sicherheit bei der Konstruktion, trotz der Sicherheitsvorkehrungen und trotz
der ergänzenden Schutzmaßnahmen noch verbleiben;
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Technische Dokumentation
•
Anleitung für die vom Benutzer zu treffenden Schutzmaßnahmen,
gegebenenfalls einschließlich der bereitzustellenden persönlichen
Schutzausrüstung;
•
die wesentlichen Merkmale der Werkzeuge, die an der Maschine angebracht
werden können;
•
Die Anforderungen an die Standsicherheit beim Betrieb: beim Transport, bei
der Montage, bei der Demontage, wenn sie außer Betrieb ist, bei Prüfungen
sowie bei vorhersehbaren Störungen;
•
Sicherheitshinweise zum Transport, zur Handhabung und zur Lagerung,
•
→mit Angabe des Gewichts der Maschine und ihrer Bauteile, falls sie
regelmäßig getrennt transportiert werden müssen;
•
bei Unfällen oder Störungen erforderliches Vorgehen; falls es zu einer
Blockierung kommen kann, ist in der Betriebsanleitung anzugeben, wie zum
gefahrlosen Lösen der Blockierung vorzugehen ist;
•
Beschreibung der vom Benutzer durchzuführenden Einrichtungs- und
Wartungsarbeiten;
•
Anweisungen zum sicheren Einrichten und Warten einschließlich der dabei zu
treffenden Schutzmaßnahmen; Spezifikationen der zu verwendenden
Ersatzteile, wenn diese sich auf die Sicherheit und Gesundheit des
Bedienungspersonals auswirken
•
folgende Angaben zur Luftschallemission der Maschine: der A-bewertete
Emissionsschalldruckpegel an den Arbeitsplätzen, sofern er 70 dB(A)
übersteigt; der A-bewertete Schallleistungspegel der Maschine, wenn der Abewertete Emissionsschalldruckpegel an den Arbeitsplätzen 80 dB(A)
übersteigt.
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Technische Dokumentation
II.
Produkthaftung in der EU und Deutschland
1. Die deutsche Produzentenhaftung und das ProdHaftG
Haftungsverpflichtungen:
Aus Kaufrecht: Kostenlose Nachbesserung/Ersatzlieferung, ggf. Schadenersatz
wegen Nichterfüllung
Gegenüber Dritten: Schadenersatz aus Produkthaftung (ProdHaftG) und
unerlaubter Handlung (§ 823 BGB)
Weiterhin: Regress durch BG bzw. andere Unfallversicherer
Verschuldensunabhängige Produkthaftung:
RL 85/374/EWG, die mit dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) als sogenanntes
Transformationsgesetz in Deutschland in nationales Recht umgewandelt wurde;
Der Hersteller haftet hiernach grundsätzlich verschuldensunabhängig und gesamtschuldnerisch. Maßgebend ist hier lediglich ein Fehler des Produkts, der zu einem
Schaden an Leben und Gesundheit eines Dritten führt.
Ein vertraglicher Ausschluss oder eine Beschränkung der Haftung ist nach Art. 12
der RL 85/374/EWG und § 14 ProdHaftG in keiner Weise möglich.
Gehilfenhaftung nach deutschem Recht (§ 831 I 1 BGB):
Einem Verrichtungsgehilfen i. S. v. § 831 BGB muss eine Aufgabe übertragen worden sein, die er weisungsgebunden und in Abhängigkeit ausführt.
Nach § 831 I 2 BGB tritt die Ersatzpflicht des Herstellers dann nicht ein, wenn er bei
der Auswahl der bestellten Person und der Beschaffung von Vorrichtungen oder
Gerätschaften die im Verkehr erforderliche Sorgfalt einhält oder wenn die Nichtbeachtung der Sorgfalt für den Schaden nicht ursächlich war.
Die Rechtsprechung geht aber weiter und hat den Unternehmen umfassende
organisatorische Pflichten auferlegt - diese können nicht an Arbeitnehmer oder Dritte
delegiert werden.
Allgemein gilt, dass die Organisationspflicht alle Verkehrssicherungspflichten
erfasst, und dass der Hersteller alle erforderlichen zumutbaren Maßnahmen treffen
muss. Eine Exkulpierung über § 831 II BGB kann somit nur in Ausnahmefällen eine
Rolle spielen.
Nachweis durch den Geschädigten:
Der Geschädigte muss der Nachweis erbringen, dass die Rechtsgutverletzung durch
die Missachtung von Verkehrssicherungspflichten des Herstellers entstanden ist.
Dies gelingt regelmäßig bei aktivem Tun und beim pflichtwidrigen Unterlassen.
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Weiterhin muss der Geschädigte den Zusammenhang zwischen Rechtsgutverletzung
und Schaden nachweisen. Dieser Nachweis ist oft allein durch den sogenannten
Anscheinsbeweis möglich.
Entstammt die Gefahr typischerweise einem Produkt, so muss der Hersteller durch
z.B. Befundsicherung den Beweis ermöglichen, dass der Fehler erst nach Inverkehrgabe entstanden ist.
Die Verkehrssicherungspflichten werden klassifiziert in:
•
•
•
•
•
Konstruktionspflichten,
Fabrikationspflichten,
Instruktionspflichten,
Organisationspflichten
und Produktbeobachtungspflichten.
Organisationsentscheidungen sind eine Frage der Unternehmenspolitik.
Die Fehlerkategorien dienen der Bestimmung des pflichtwidrigen Verhaltens des
Herstellers. Derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, hat die allgemeine
Rechtspflicht, alle erforderlichen, Maßnahmen zu treffen, um Schädigungen
anderer durch die Gefahrenquelle zu vermeiden.
Hier ist vor allem darauf abzustellen, welcher Personenkreis auf welche Weise mit
der Gefahrenquelle in Kontakt kommt. Selbst bei Billigprodukten ist mindestens eine
Basissicherheit vorgeschrieben, die bei Gefahr für Leib und Leben sehr hoch angesetzt werden muss. Bei hohen Gefahrenpotentialen und hohem Verwirklichungsrisiko
bleibt kaum Spielraum für ein geringeres Sicherheitsniveau.
Mindestforderungen:
•
•
•
•
•
die Orientierung am Stand der Technik ggf. Wissenschaft;
die Einhaltung der einschlägigen Gesetze;
das Einhalten von Unfallverhütungsvorschriften und Normen;
von diesen darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden
→wenn das vorgegebene Sicherheitsniveau auf andere Art erreicht werden
kann;
an den Kreis der Anwender angepasste Konstruktionen gem. den berechtigten
allgemeinen Sicherheitserwartungen mittels Risikobewertung und
Risikominderung.
Stand der Technik und Stand von Wissenschaft und Technik:
•
Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind in Regelwerken, wie z.B. in
technischen Normen niedergelegt, wissenschaftlich anerkannt, begründet und
bewährt. Normen können aber veraltet sein.
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•
•
Der Stand der Technik kann demnach über den allgemein anerkannten
Regeln stehen. Der Stand der Technik muss nicht als technische Norm oder
anderes Regelwerk schriftlich festgehalten sein. Es geht vielmehr um allgemein verfügbares Wissen der Fachleute.
Der Stand der Wissenschaft und Technik reicht aber noch weiter, denn er
berücksichtigt das neueste Wissen. Es muss nur zugänglich und verfügbar
sein sowie sich als wissenschaftlich begründet und durchführbar erwiesen
haben.
Das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und die 9. VO zum ProdSG:
Das Produktsicherheitsgesetz ist öffentliches Recht. Mit dem ProdSG wurde die
Produktsicherheits- RL 2001/95/EG in Deutschland in nationales Recht transformiert.
Das ProdSG ist weiterhin Transformationsgesetz der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Es gilt zudem als Auffanggesetz und wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit in einzelnen Verordnungen spezifiziert (siehe 9. ProdSV).
2. Herstellerbegriff, Pflichten des Herstellers, vertragliche Abgrenzung der
Pflichten
Gem. Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG 2.
Auflage – Juni 2010
§ 78 Die Begriffsbestimmung des „Herstellers“
Die aus der Maschinenrichtlinie erwachsenden Pflichten hinsichtlich der
Konformität von Maschinen und unvollständigen Maschinen obliegen dem
Hersteller oder seinem Bevollmächtigten. Diese Pflichten sind in Artikel 5
zusammengefasst. Die Begriffsbestimmung des „Herstellers“ in Verbindung mit
der nachfolgenden Begriffsbestimmung des „Bevollmächtigten“ legt fest, wer diese
Pflichten erfüllen muss.
Der Begriff „Maschine“ in der Begriffsbestimmung des „Herstellers“ wird im weiter
gefassten Sinne verwendet, d. h. die Begriffsbestimmung gilt für den Hersteller
aller in Artikel 1 Buchstabe a bis f aufgeführten Produkte – siehe § 33:
Anmerkungen zu Artikel 2 Absatz 1. Außerdem gilt die Begriffsbestimmung für die
Hersteller unvollständiger Maschinen.
§ 79 Wer ist der Hersteller?
Bei einem Hersteller kann es sich um eine natürliche oder eine juristische Person
handeln, also um eine Einzelperson oder eine juristische Rechtspersönlichkeit wie
ein Unternehmen oder eine Gesellschaft. An dem Prozess der Konstruktion und
Herstellung einer Maschine oder unvollständigen Maschine können mehrere
Einzelpersonen oder Unternehmen beteiligt sein, allerdings muss einer der
Beteiligten als Hersteller die Verantwortung für die Übereinstimmung der
Maschine oder unvollständigen Maschine mit der Richtlinie übernehmen.
Da die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der
Richtlinie in erster Linie Konstruktion und Herstellung von Maschinen betreffen, ist
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eindeutig die Person am besten für die Erfüllung dieser Anforderungen geeignet,
die die Maschine konstruiert und baut oder zumindest den Konstruktions- und
Fertigungsprozess lenkt. In einigen Fällen kann der Hersteller die Maschine selbst
konstruieren und fertigen. In anderen Fällen kann die Konstruktion oder die
Fertigung der Maschine ganz oder teilweise durch andere Personen (Lieferanten
oder Unterauftragnehmer) erfolgen.
Allerdings. derjenige, der die rechtliche Verantwortung für die Konformität der
Maschine oder der unvollständigen Maschine im Hinblick auf das Inverkehrbringen
unter seinem eigenen Namen oder Warenzeichen übernimmt, muss für eine
ausreichende Kontrolle der Tätigkeit seiner Lieferanten und Unterauftragnehmer
sorgen und über ausreichende Informationen verfügen, damit er alle seine in Artikel 5
der Richtlinie festgelegten Pflichten erfüllen kann – siehe § 105: Anmerkungen zu
Artikel 5 Absatz 3.
Derjenige, der eine Gesamtheit von Maschinen erzeugt, gilt als Hersteller der
Gesamtheit –siehe § 38: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe a. Üblicherweise
werden die Bestandteile, die eine Gesamtheit von Maschinen bilden, von
unterschiedlichen Herstellern geliefert, allerdings muss einer der Beteiligten die
Verantwortung für die Übereinstimmung der Gesamtheit als Ganzes übernehmen.
Diese Verantwortung kann vom Hersteller von einem oder mehreren der
Bestandteile der Gesamtheit, von einem Auftragnehmer oder vom Benutzer
übernommen werden. Stellt ein Benutzer eine Gesamtheit von Maschinen zu zum
Eigengebrauch her, gilt er als der Hersteller der Gesamtheit – siehe § 80 unten.
§ 80 Person, die Maschinen zum Eigengebrauch herstellt:
Eine Person, die Maschinen zum Eigengebrauch herstellt, gilt als Hersteller und
muss sämtliche Pflichten gemäß Artikel 5 erfüllen. In diesem Fall wird die
Maschine nicht in Verkehr gebracht, da sie vom Hersteller nicht für Dritte
bereitgestellt, sondern vom Hersteller selbst genutzt wird. Diese Maschine muss
jedoch vor ihrer Inbetriebnahme die Maschinenrichtlinie erfüllen – siehe § 86:
Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe k. Dasselbe gilt auch für einen Benutzer, der
eine Gesamtheit von Maschinen für seine eigene Verwendung erzeugt – siehe
§ 79 oben.
§ 81 Andere Personen, die als Hersteller gelten können
Die Vorschrift im zweiten Satz der Begriffsbestimmung des „Herstellers“ soll den
Sachverhalt abdecken, der sich bei der Einfuhr bestimmter Maschinen in die EU
ergibt. Wenn ein Maschinenhersteller mit Sitz außerhalb der EU beschließt, seine
Produkte in der EU in Verkehr zu bringen, kann er seine Pflichten im Rahmen der
Maschinenrichtlinie selbst erfüllen oder einen Bevollmächtigten mit der
vollständigen oder teilweisen Erfüllung dieser Pflichten in seinem Namen
beauftragen – siehe § 84 und § 85: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe j.
Andererseits kann die Entscheidung zur Einfuhr einer Maschine in die EU von
einem Einführer, Händler oder Benutzer getroffen werden. In einigen Fällen kann
die Maschine von einem Vermittler wie beispielsweise einem Exportunternehmen
bestellt werden. In anderen Fällen kann eine Person die Maschine außerhalb der
EU erwerben und selbst in die EU verbringen, kann die Maschine über das
Internet bestellen oder eine Maschine in einer Freizone erwerben, mit dem Ziel sie
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in der EU zu vertreiben oder zu benutzen.
Wer derartige Maschinen in der EU in Verkehr bringt, kann möglicherweise
sicherstellen, dass der Hersteller seine Pflichten entsprechend der Richtlinie
erfüllt. Ist dies jedoch nicht gewährleistet, muss derjenige, der die Maschine in der
EU in Verkehr bringt, diese Pflichten selbst erfüllen. Dasselbe gilt für Personen,
die eine Maschine zum Eigengebrauch in die EU einführen. In diesen Fällen gilt
derjenige, der die Maschine oder unvollständige Maschine in der EU in Verkehr
bringt oder die Maschine in der EU in Betrieb nimmt, als Hersteller und muss
daher sämtliche Pflichten des Herstellers gemäß Artikel 5 erfüllen.
Dies führt dazu, dass die Person, die die Maschine in Verkehr bringt, über die
Mittel zur Erfüllung dieser Verpflichtungen verfügen muss; hierzu zählt,
sicherzustellen, dass die Maschine die einschlägigen grundlegenden Sicherheitsund Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt, sicherzustellen, dass die technischen
Unterlagen verfügbar sind, die Betriebsanleitung mitgeliefert wird, das entsprechende
Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wird, die EG-Konformitätserklärung
ausgestellt und unterzeichnet und die CE-Kennzeichnung angebracht wird – siehe
§ 103 bis § 105: Anmerkungen zu Artikel 5. Es ist zu beachten, dass die im zweiten
Satz der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe i festgelegte Bestimmung von
einem Hersteller in der EU oder einem Hersteller außerhalb der EU, der das Inverkehrbringen einer Maschine in der EU veranlasst, nicht geltend gemacht werden
kann, um die Pflichten gemäß der
Maschinenrichtlinie zu umgehen.
3. Risikobeurteilung // Strafrechtliche Gefahren und Compliance
Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für
Konstruktion und Bau von Maschinen →Risikobeurteilung:
Zuordnung - Risikobeurteilung / Gefährdungsbeurteilung
Risikobeurteilung, Risikominderung und Konformitätserklärung
= Pflicht des Herstellers - nach den zuvor besprochenen Richtlinien und deren
Umsetzungen in nationale Gesetze (z.B. Maschinenrichtlinie in die 9. GPSGV).
Gefährdungsbeurteilung →„zu Verfügung stellen“ sicherer Arbeitsmittel
= Pflicht des Betreibers - nach z.B. der Arbeitsmittelbenutzungsrichtline und deren
Umsetzungen in nationale Gesetze (z.B. ArbSchG und BetrSichV)
Mit der Gefährdungsbeurteilung muss der Betreiber der fertig installierte Maschine
oder Anlage, unter Berücksichtigung der:
• Arbeitsumgebung,
• des Personals,
• und der Wechselwirkungen mit anderen Arbeitsmitteln,
die Anlage oder Maschine auf Restgefährdungen untersuchen.
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Richtlinie 2006/42/EG- Risikobeurteilung nach Anhang I und nach EN ISO 12100
•
•
•
•
•
•
Grenzen der Maschine festlegen
Gefährdungen ermitteln
Risiken abschätzen (Schadensausmaß / Eintrittswahrscheinlichkeit)
Risikobewertung
Sicherheit erreicht = Ende
sonst weitere Risikominderung und erneute Beurteilung
Fünf Schritte zur Risikobeurteilung nach Maschinenrichtlinie:
•
•
•
•
•
Die Grenzen der Maschine bestimmen, was ihre bestimmungsgemäße
Verwendung und jede vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung
einschließt;
die Gefährdungen und die Gefährdungssituationen ermitteln;
die Risiken abschätzen, unter Berücksichtigung der Schwere möglicher
Verletzungen oder Gesundheitsschäden und der Wahrscheinlichkeit ihres
Eintretens;
die Risiken bewerten, um zu ermitteln, ob eine Risikominderung gemäß dem
Ziel der Richtlinie erforderlich ist;
die Gefährdungen ausschalten oder durch Anwendung von
Schutzmaßnahmen verringern → Rangfolge beachten.
Inhalte der Risikobeurteilung:
→zunächst Angaben zur Maschine/Anlage z.B.:
• Maschinenbezeichnung, Typenbezeichnung, Baujahr, Serien-Nummer
• Einzelmaschine, Teilmaschine oder Maschinenanlage?
• Auswechselbare Ausrüstung?
• Lastaufnahmeeinrichtung?
• Sicherheitsbauteil?
→Grenzen der Maschine z.B.:
Verwendungsgrenzen einschließlich der verschiedenen Betriebsarten und
Verwendungsphasen mit unterschiedlichen Eingriffsmöglichkeiten
→einschließlich solcher Eingriffe, die durch Fehlfunktionen beim Maschineneinsatz
erforderlich werden. Die Verwendungsgrenzen beziehen die bestimmungsgemäße
Verwendung und die vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung mit ein.
Einsatzbereich bezüglich des Ortes und des Anwenderkreises
Grenzen der Maschine →Anwenderkreis z.B.:
Das vorausgesetzte Niveau in Hinblick auf Ausbildung, Erfahrung oder Fähigkeiten
der Benutzer, wie zum Beispiel:
• Instandhaltungspersonal oder Techniker,
• Bedienpersonen,
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Technische Dokumentation
•
•
•
•
Auszubildende, Praktikanten, Hilfskräfte;
Angestellte, bei denen es sich nicht um Bedienpersonen handelt;
nicht angestellte Personen, z. B. Besucher;
die allgemeine Öffentlichkeit, wenn z.B. Kinder auf das Firmengelände
gelangen könnten.
Begriffdefinition:
- Geschulte / unterwiesene Personen:
• Eine Person, die über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen
Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls
angelernt wurde und
• die über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen belehrt
wurde.
• Zu schulendes, anzulernendes, einzuweisendes Personal oder Auszubildende
dürfen nur unter ständiger Aufsicht einer erfahrenen Person tätig werden.
- Fachkräfte:
Eine Person, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen
die ihr übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.
Weiterhin besitzt sie Kenntnis über die einschlägigen Bestimmungen.
→Räumliche Grenzen z.B.:
Bewegungsraum - Platzbedarf für die Installation und Instandhaltung der Maschine
Schnittstellen Mensch/Maschine, Energieversorgung
→Zeitliche Grenzen z.B.:
Vorhersehbare Lebensdauer der Maschine oder ihrer Teile (z.B. Werkzeuge,
Verschleißteile, elektrische Bauteile), empfohlene Wartungsintervalle
Damit sind z. B. zu berücksichtigen:
•
Montage (soweit vom Verwender durchzuführen)
•
Einrichtbetrieb (soweit vom Verwender durchzuführen)
•
Normalbetrieb
•
Wartung
•
Instandsetzung
•
Außerbetriebsetzen
•
Demontage
•
Entsorgung
Identifizierung der Gefährdungen - Lebensphasen/Betriebsarten
Folgende Lebensphasen müssen beurteilt werden:
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•
Einrichten,
•
Prüfen;
•
Teachen / Programmieren;
•
Umrüsten;
•
Anlauf;
•
Maschinenbeschickung;
•
alle Betriebsarten;
•
Entnahme des Produktes aus der Maschine;
•
Stillsetzen der Maschine (auch im Notfall).
Identifizierung der Gefährdungen Lebensphasen/Betriebsarten
•
Wiederherstellung des Betriebs nach Blockierung;
•
Neustart nach außerplanmäßigem Stillsetzen;
•
Fehlersuche und Fehlerbeseitigung (Eingreifen des Bedieners);
•
Reinigungsarbeiten;
•
präventive Instandhaltung;
•
Fehler behebende Instandhaltung.
Risikoeinschätzung und Risikobewertung
Das Risiko hängt ab von:
•
dem Schadensausmaß;
•
der Eintrittswahrscheinlichkeit dieses Schadens nach folgenden Kriterien:
−
der Gefährdungsexposition von Personen,
−
des Eintritts eines Gefährdungsereignisses,
−
der technischen und menschlichen Möglichkeiten zur Vermeidung oder
Begrenzung des Schadens.
Schadensausmaß:
a) Ausmaß der Verletzungen oder der Gesundheitsschädigung, zum Beispiel:
•
leicht,
•
schwer oder
•
tödlich.
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b) Schadensumfang, z. B.:
•
eine Person betroffen,
•
mehrere Personen betroffen
Notwendigkeit des Zugangs zum Gefährdungsbereich (z.B. für Normalbetrieb,
Korrektur einer Fehlfunktion, Instandhaltung oder Reparatur);
•
die Art des Zugangs (z. B. manuelle Materialzuführung);
•
die Zeit, die im Gefährdungsbereich verbracht wird;
•
die Anzahl an Personen, für die ein Zugang erforderlich ist;
•
die Häufigkeit des Zugangs.
Um den Eintritt eines Gefährdungsereignisses einschätzen zu können, müssen unter
auch Faktoren berücksichtigt werden:
•
Zuverlässigkeitsdaten;
•
die Unfallgeschichte;
•
Risikovergleiche;
•
Daten über Gesundheitsbeeinträchtigungen.
→ welche Personen der/den Gefährdung(en) ausgesetzt sein können, zum Beispiel:
•
Qualifizierte,
•
unqualifizierte
weiterhin:
→ wie schnell eine Gefährdungssituation zu einem Schaden führen könnte, zum
Beispiel:
plötzlich, rasch oder langsam z.B. langsames Absenken einer Klammer oder
schnelles Vorfahren eines Hydraulikstößels
→
jedes Risikobewusstsein, zum Beispiel:
•
durch allgemeine Informationen, insbesondere Benutzerinformationen,
•
durch direkte Beobachtung oder
•
durch Warnzeichen und Anzeigegeräte, insbesondere an der Maschine
die menschliche Fähigkeit, Schaden zu vermeiden oder zu begrenzen, zum
Beispiel:
•
durch Reflexe;
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•
Beweglichkeit;
•
Möglichkeiten des Entkommens;
•
Risikoeinschätzung und Risikobewertung;
•
Möglichkeiten zur Vermeidung oder Begrenzung eines Schadens durch
praktische Erfahrungen und Kenntnisse.
Während der Risikoeinschätzung zu berücksichtigende Aspekte:
Die Risikoeinschätzung muss auch Aufgaben berücksichtigen, für die
Schutzmaßnahmen zeitweilig aufgehoben werden müssen.
Bei Schutzmaßnahmen durch Arbeitsorganisation, Verwendung persönlicher
Schutzausrüstung, oder Ausbildung → im Vergleich zu technischen
Schutzmaßnahmen relativ geringe Zuverlässigkeit berücksichtigen.
Annahme einer hinreichenden Risikominderung:
Eine hinreichende Risikominderung ist erreicht, wenn
•
alle Betriebsbedingungen und alle Eingriffsmöglichkeiten berücksichtigt
wurden;
•
die Gefährdungen beseitigt oder die Risiken vermindert wurden, soweit
praktisch umsetzbar;
•
neue Gefährdungen aus ergriffenen Schutzmaßnahmen in angemessener
Weise berücksichtigt wurden;
•
Benutzer über Restrisiken ausreichend informiert und gewarnt wurden;
•
die durchgeführten Schutzmaßnahmen miteinander vereinbar sind;
•
die durchgeführten Schutzmaßnahmen die Arbeitsbedingungen und die
Benutzerfreundlichkeit nicht negativ beeinflussen →wenn durchführbar.
Etwaige strafrechtliche Verantwortung:
•
I.d.R. der Organvertreter d.h. Vorstände und Geschäftsführer (z. B.
Organisationsverschulden),
•
aber auch Angestellte, speziell bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten
(subjektive Einschätzung des Richters).
Haftungsverpflichtungen aus europäischer Sicht :
Es ist das Recht des Staates anzuwenden (Art. 5 ROM II VO),
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•
in dem der geschädigte Arbeitnehmer beim Eintritt des Schadens seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hatte, sofern die Anlage dort auch in Verkehr
gebracht wurde (Art. 5 I 1 lit.a ROM II VO), andernfalls
•
in dem die Anlage gekauft wurde, falls die Anlage in diesem Staat auch in
Verkehr gebracht wurde (Art. 5 I 1 lit.b ROM II VO), andernfalls
•
in dem der Schaden eingetreten ist, falls die Anlage in
Verkehr gebracht wurde (Art. 5 I 1 lit.c ROM II VO).
diesem Staat in
Die Beachtung harmonisierter Sicherheitsnormen ist zwar nach Art II lit.l der
Richtlinie 2006/42/EG nicht bindend,
→ist aber ein wichtiges Indiz für die Richtlinienkonformität der Anlage
Weiterhin ist am 1.1.2010 die neue Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in Kraft getreten:
Diese setzt einen Rahmen für die Marktüberwachung und legt Grundsätze zur CEKennzeichnung fest (Art. 30 ff. der VO 765/2008). Die Sanktionen bei unberechtigter
CE-Kennzeichnung sind verschärft worden und die Marktüberwachung wurde
wesentlich gestärkt. Nach Erwägungsgrund 41 der VO 765/2008 sollen die
Mitgliedsstaaten weiterhin Regeln für Sanktionen festlegen, die wirksam und
abschreckend sind. Produkte, die eine ernste Gefahr darstellen, sollen von der
Marktaufsicht vom Markt genommen werden und die Kommission gem. Art. 22 der
VO informiert werden.
Die Entscheidung hängt von einer angemessenen Risikobewertung ab (Art. 20 I, II
der VO 765/2008). Dieser Ansatz über die VO und dem Beschluss wird als „New
Legislative Framework“ bezeichnet.
Rückrufe oder Sanktionen:
Zu den Haftungsgefahren wegen deliktischer oder produkthaftungsrechtlicher
Ansprüche kommt noch die Gefahr einer behördlich angeordneten europaweiten
Stilllegung von Anlagen mit gleichen Sicherheitsmängeln. Die finanziellen Folgen
eines „Zwangsrückrufs“ für ein Unternehmen wären nicht absehbar.
Stellt die „verstärkte Marktaufsicht“ Sicherheitsmängel fest, impliziert das natürlich
auch einen Mangel in den Verkehrssicherungspflichten oder einen Produktfehler.
Marktüberwachung:
Rechtsgrundlage in Deutschland →ProdSG
Das Produktsicherheitsgesetz ist öffentliches Recht. Mit dem ProdSG wurde die
Produktsicherheits- RL 2001/95/EG in Deutschland in nationales Recht transformiert.
Das ProdSG ist weiterhin Transformationsgesetz der Maschinenrichtlinie
2006/42/EG. Es gilt zudem als Auffanggesetz und wird vom Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit in einzelnen Verordnungen spezifiziert (siehe 9. ProdSV).
Marktaufsicht obliegt in Deutschland den Bundesländern (i.d.R. Gewerbeaufsichtsund Arbeitsschutzverwaltungen der Länder)
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Die nationalen Aufsichtsbehörden sollen:
•
Darüber wachen, dass die in Verkehr gebrachten Produkte die
Rechtsvorschriften erfüllen;
•
die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung der Konformität ergreifen;
•
Ziel ist es festzustellen, ob die in Verkehr gebrachten Produkte zum Zeitpunkt
der Inbetriebnahme mit den anwendbaren Richtlinien übereinstimmen.
Die Informationen zur Beurteilung entnimmt die Aufsichtsbehörde der
•
CE-Erklärung,
•
der Betriebsanleitung,
•
der technischen Sicherheit der Anlage,
•
und ggf. der technischen Dokumentation,
•
diese wird bei Sicherheitsmängeln oder nach einem Arbeitsunfall von den
Behörden kurzfristig angefordert.
Marktaufsichtsbehörden dürfen:
•
Bestehende Anlagen und bei Inbetriebnahmen besichtigen und prüfen,
•
hierbei Tests bezüglich einer sicheren Verwendung der Anlage durchführen,
•
Betriebsanleitungen und die Konformitätserklärung einsehen und prüfen,
•
gefährliche Produkte aus dem Verkehr nehmen und müssen dann die EUKommission benachrichtigen,
•
Resultat: Unterrichtung der Aufsichtsbehörden aller Mitgliedsstaaten.
Marktüberwachung Behörden/Funktionen:
•
LASI (Landesausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik);
•
AAMü (Arbeitsausschuss Marktüberwachung der Bundesländer);
•
SEGM (Schnellentscheidungsgruppe Marktüberwachung);
•
Querinformation/EU-Ansprechpartner: BAuA (Bundesanstalt für Arbeitsschutz
und Arbeitsmedizin, Dortmund);
•
BAuA mit den Marktüberwachungsbehörden der Länder (Gewerbeaufsicht und
Ämter für Arbeitsschutz)
Meldeverfahren im europäischen Verbund (RAPEX; Schutzklausel)
Die dritte wichtige Funktion ist die Veröffentlichung von Informationen.
Informationssysteme und Verfahren zur öffentlichen Bekanntmachung gefährlicher
Maschinen/Anlagen:
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•
•
RAPEX-Verfahren (Community Rapid Information System)
→Schutzklauselverfahren - EU-weites Informationssystem über
beanstandete Produkte und Maßnahmen
ICMS (Information and Communication System for Market Surveilance)
„Icsms.org“: Anzeige gefährlicher Produkte.
Der Verbraucher kann der zuständigen Behörde ein Produkt, bei dem eine
Gefährdung aufgetreten ist, anzeigen.
Rückrufmanagement:
•
Vorbereitung
•
Schnelle Reaktion
•
Rückrufteam bilden
•
Abwägung ob Information reicht. Kriterium Schadensschwere und
Eintrittswahrscheinlichkeit sowie die Zielgruppe: Verbraucher oder
gewerbliche Nutzer.
•
Rückrufplan z.B. Vertriebsstopp, Information der Großhändler, Kunden,
Produktnutzer
•
Information über die Medien, Anschreiben, E-Mails
Die zuständigen Marktüberwachungsbehörden finden sich im „Corrective Action
Guide“.
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III. Maschinensicherheit in Brasilien, Indien, Australien,
Südafrika, Kanada u.a.
1. Brasilien
Das brasilianische Komitee Associação Brasileira de Normas Técnicas (ABNT) hat
die Normen ABNT NBR/IEC 61058-1 und ABNT NBR/IEC 61058-2-1 umgesetzt.
Die mögliche Harmonisierung der Normen IEC 61508, IEC 61511 oder IEC 62061
wird noch nicht analysiert.
Allgemein wechseln die großen brasilianischen Unternehmen wegen der
Globalisierung und der Marktanforderungen zu ISO/IEC-Normen, bevor ABNT sie in
die brasilianische Gesetzgebung integrieren kann. Internationale ISO/IEC-Normen
wie die IEC 61508 werden häufig in multinationalen Unternehmen oder in einigen
Bereichen der Prozessindustrie eingesetzt.
Abweichende Anforderungen der brasilianischen Maschinenrichtlinie:
Bemerkung: Die Auswirkungen dieses Gesetzes sind fraglich, weil es (ungeachtet
möglicher Unfälle) immer auf die Überwachungsbehörde ankommt, die überprüft.
12.5
Hiernach soll nach meiner Auffassung die Sicherheitssteuerung fehlersicher sein.
D.h. Anwendung der EN ISO 13849 oder der EN 62061.
12.19
EN ISO 60204 einhalten. Ansonsten den Vertreter/Kunden fragen ob es spezielle
brasilianische Elektriknormen gibt, die eingehalten werden müssen.
12.21
•
Physikalische Leistungstrennungen dürfen nicht als Start- oder Stoppbefehlsgerät verwendet werden;
•
Messerschalter sind verboten,
•
offene/zugängliche, unter Spannung stehende Teile sind verboten.
12.6.1
Fluchtwege müssen min. 1,2 m breit sein.
12.122
Offensichtlich wird hier gelbe Farbe für:
Schutzgitter, Leiterkäfige, Handläufe, Geländer, Fußleisten.
Blaue Farbe für die Kennzeichnung sicherer Stopp-Befehlsgeräte und
Abschließmöglichkeiten/Sicherungsmöglichkeiten für Wartungsarbeiten.
12.123
Auf jeder Maschine müssen:
•
der Name des Herstellers oder Importeurs
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•
•
•
•
•
•
•
die Adresse des Herstellers oder Importeurs
die Umsatzsteueridentifikationsnummer (CNPJ) des Herstellers oder
Importeurs
Typ, Modell der Maschine
Seriennummer der Maschine
Baujahr der Maschine
Registrierungsnummer des Importeurs (in der CREA)
Gewicht der Maschine
dauerhaft angegeben werden.
Geforderte Betriebsanleitungen:
-------------------------------12.125
Sicherheitsanleitungen für alle Sicherheitsbauteil/lock out für alle verschiedenen
Zugänge/Arbeiten (A-B-C-Prozeduren).
12.127
Die Anleitungen müssen
• in brasilianischen Portugiesisch ausgeführt werden,
• einfach verstanden werden können und entsprechend einfach verständlich
sowie anschaulich illustriert werden;
• den Arbeitnehmern verfügbar gemacht werden und bleiben;
• zu den Angaben unter 12.123 müssen in der BA folgende Angaben gemacht
werden: Normen nach denen die Maschinen gefertigt wurden, Schaltpläne der
Sicherheitsschaltkreise mit schematischer sowie wörtlicher
Funktionsbeschreibung, Beschreibung zu Staub- und Lärmemissionen;
• Risiken die durch Umgehen von Sicherheitseinrichtungen entstehen können;
• Sicherheitsprozeduren (detailliert);
• Wartung und Lebensdauer der Sicherheitsbauteile.
------------------------------------------12.130
Entsprechend der Risikobeurteilung entwickelte genaue Schritt für SchrittAnleitungen zur sicheren Bedienung der Anlage.
12.130.1
Prozeduren dürfen kein Ersatz für Sicherheitseinrichtungen sein (wie in Europa).
12.133.
Auch in Brasilien müssen bei der Risikobeurteilung alle Lebensphasen berücksichtigt
werden.
12.133.1
Falsche Installationen von Bauteilen aus denen Gefahren für den Nutzer entstehen
können, müssen konstruktiv vermieden werden.
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12.133.2
Das Equipment soll geeignete Mittel für das Heben, Transportieren, die Installation,
die Deinstallation und die Entfernung von Maschinenteilen enthalten.
12.151
Zugfahrzeuge sowie entsprechende Wagen müssen standardisierte Kupplungen
haben, um ein gefährliches Entkuppeln zu vermeiden und ein leichtes Kuppeln und
Entkuppeln zu ermöglichen.
12.151.1
Anleitungen zum sicheren Kuppeln und Entkuppeln müssen sich in unmittelbarer
Umgebung der Bereiche befinden, wo diese Tätigkeiten ausgeführt werden.
12.151.2
Wenn das Kuppeln und Entkuppeln hohe Kräfte erfordert, müssen mechanische
Unterstützungen vorgesehen werden, die diese Arbeiten erleichtern.
Annex I, Teil A und B:
Die gleichen Vorschriften wie in Europa. Hier ist zu prüfen ob die Sicherheitsabstände ausreichend eingehalten werden und ob es keine Lücken in Sicherheitsvorrichtungen gibt, durch die ein Werker Gefahrenstellenerreichen kann.
Absicherung nach europäischen Normen. Das gilt auch für Lichtschranken. D.h.
soweit möglich sollten die in Normen angegebenen Abstände für Lichtschranken
eingehalten werden.
Annex I, Teil C:
Betrifft Gesenkbiegepressen.
Annex II – Schulung/Training:
Soweit ich das Gesetz verstanden habe, ist Schulung und Training eine Pflicht des
Anlagenbetreibers. Dennoch sollte sich unsere Schulung, vor allem wenn eine
Sicherheitsschulung vertraglich vereinbart ist, an den Inhalten des Annexes II
orientieren.
Annex III – Leitern, Treppen, Rampen, Wartungsplattformen:
Hier ist die europäische Normungsreihe EN14122 vorgeschrieben.
Annex IV:
In dem Glossar werden alle Begriffe geklärt, wie sie auch in den europäischen
Normen definiert sind. Auch hier finden sich exakte Definitionen und Vorschriften z.B.
wie eine Schalterbefestigung auszuführen ist (noch EN ISO 14119): D.h.
Sicherheitsschalter dürfen nicht mit Werkzeug und einfachen Hilfsmitteln überbrückt
oder abgebaut werden können (Verwendung von Abreißschrauben, Nieten, Schweißpunkten sowie schwer überbrückbaren Schaltersystemen). Weiterhin müssen solcher
Schalter zweikanalig ausgeführt werden und ihre Schalterstellung über eine sichere
Schnittstelle überwacht werden (S.43). Wenn ein solcher Schalter brechen kann und
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somit einen Zugang zum Gefahrenbereich ermöglichen, ohne das System
abzuschalten, müssen die Schalter redundant ausgeführt werden.
Weiterhin wird das System des Performance Levels oder des Safety Integrity Levels
angewendet. D.h. gleiche Anforderung an die Steuerungssicherheit, wie in der EU.
Sicherheitssteuerung: Gleiche Anforderungen, wie in der EU. Alle drei
Anforderungen müssen angewendet werden: Redundanz, Überwachung, Selbsttest.
Sicherheitsschütze: Drei Anforderungen - Redundanz, Überwachung, Selbsttest
(S.56).
Annex VIII – Pressen:
Redundante Sicherheitsschütze mit Selbstüberwachung gefordert (Punkt 2.1.3 S.
62).
Hydraulische Pressen müssen einen Sicherheitsblock (redundante Ventile mit
Überwachung) besitzen (Punkt 4.3, S. 64). Bemerkung: Wenn Pumpen bei Zugang
ausgeschaltet und Restdrücke abgebaut sind, ist so etwas nicht nötig. Ein
Anlagenteil, dass sich absenken kann, muss für den Fehlerfall ein Ventil/…Rückhaltesystem (Punkt 4.3.4, S. 64) sowie für Reparaturen und Wartung ein gelb
lackiertes mechanisches Rückhaltesystem (Punkt 4.3.11, S. 66) besitzen, das ein
unbeabsichtigtes Absinken verhindert.
2. Indien
Keine speziellen Vorschriften zur Produkthaftung. Solche Ansprüche können z.B. aus
dem Common Law abgeleitet werden. Weiterhin gibt es einen „Sale of Goods Act“
von 1930, ein „Monopolies and Restrictive Practise Act” von 1969, ein „Consumer
Protection Act (CPA)“ von 1986, ein “Drug and Cosmetics Act” von 1940 und ein
“Food Safety and Standards Act” von 2006 aus denen Ansprüche hergeleitet werden
können.
Vertragsgestaltung:
In Indien ist es ratsam Verträge sehr detailliert zu gestalten. Indische Gerichte haben
Haftungsminderungen oder Haftungsausschlüsse als rechtlich wirksam bestätigt,
sofern sie nicht unangemessen benachteiligend ist.
Bei fehlender Vertragsbeziehung, wie bei Produkthaftungsfällen regelmäßig der Fall,
ist eine Haftungsbeschränkung aber nicht möglich. Die Haftung entfällt, wenn ein
Verbraucher zum Schaden beigetragen hat (Überbrückung von geeigneten Sicherheitseinrichtungen). Der Kläger trägt die volle Beweislast für Schaden und Kausalität.
Soweit nicht nur zivilrechtliche Schäden geltend gemacht werden, regelt der Indian
Penal Code von 1860 die strafrechtliche Haftung für durch defekte Produkte
verursachte Schäden.
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Indische Normen - Beispiele:
•
IS 15656 - 2006: SP 30 National Electrical Code
•
Hazard Identification and Risk Analysis--Code Of Practice
•
IS 15296 - 2003: Industrial Automation systems – Safety of Integrated
Manufacturing Systems –Basic Requirements
•
IS 15793 - 2007: Managing Environment, Occupational Health And Safety
Legal Compliance - Requirements Of Good Practices
•
IS 8091 - 2008: Code of safe practice for industrial plant layout
•
IS 11016: General safety requirements for machine tools and their operation.
•
IS 2148: 2004: Electrical apparatus for explosive gas atmosphere – flameproof
enclosures “d”
•
IS 5216 Part I: Recommendations on safety procedures and practices in
electrical work - General
•
IS 5216 Part II: Recommendation on safety procedures and practices in
electrical work – Life Saving Techniques
Zu finden unter: https://law.resource.org/pub/in/manifest.html
Relevante Gesetze:
• The Factories Act 1948, Amendment Act 1947
• The Environment Act 1986
• Building and Other Construction Workers
• (Regulation of employment and condition of service) Act, 1996
• Buildings and Other Construction Workers Welfare Act, 1996
• Employers liability Act, 1938
• Industrial dispute Act, 1947
• Contractor labour Act, 1970
• (Regulation and abolition)
• Provident fund Act, 1952
• Indian Explosives Act and the explosives Rules.
• The Gas Cylinder Rules, 1981
• Static and Mobile Pressure Vessels (Unfired) Rules.
• The Indian Electricity Act 1910 and Indian Electricity Rules 1956
• The Atomic Energy Act,
• The Radiation Protection Rules,
• National Building Code.
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3. Australien
In Australien obliegen Entwurf und Durchsetzung von Sicherheitsgesetzen den
Staaten und Territorien.
Die jeweilige Gesetzgebung richtet sich nach dem "Occupational Health and Safety
(OH&S) Act". Darin sind die Pflichten von Personen unterschiedlicher Verantwortlichkeiten festgelegt. Die Verfahrensregeln sind zwar im Allgemeinen nicht
rechtsverbindlich. Sie werden jedoch im jeweiligen Rechtssystem häufig als Maßstab
herangezogen, wenn es darum geht, zu beurteilen, ob ausreichende Maßnahmen
zur sicheren Gestaltung des Arbeitsplatzes ergriffen wurden. Aus diesem Grund
kann die Nichtbeachtung von Verfahrensregeln ernste Konsequenzen nach
sich ziehen.
Die australischen Normen sind nicht rechtsverbindlich, von einigen beachtenswerten
Ausnahmen abgesehen. Auch diese werden wiederum häufig von Gerichten
herangezogen.
Viele australische Normen basieren auf:
•
Normen der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (International
Electrotechnical Commission) (IEC),
•
europäischen Normen (EN),
•
britischen Normen (BS, heute häufig in Form von kombinierten BS ENNormen) oder auf
•
Normen der Internationalen Organisation für Normung (International
Organization for Standardization) (ISO).
Standards Australia verfolgt die offizielle Politik, wo immer möglich internationale
Normen (ISO oder IEC) im Interesse einer internationalen Ausrichtung zu
übernehmen.
Beispiele:
•
AS 4024 - Safeguarding of machinery
•
AS 1219 - Power presses - safety requirements
•
AS 1418 - Cranes (known as the SAA Crane code) - (including hoists and
winches)
•
AS 1755 - Conveyors - safety requirements
Australian Standards:
Standards Australia
63 Greenhill Rd,Wayville
Tel: 1300 654 646
www.standards.com.au
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Hilfe zur Ausführung der Sicherheitstechnik in Maschinen und Anlagen findet
man z.B. im „Guide to safeguarding common machinery and plant“.
Auszug Occupational Health and Safety (OH&S) Act 2011:
(2) The manufacturer must ensure, so far as is reasonably practicable,
that the plant, substance or structure is manufactured to be without
risks to the health and safety of persons:
(a) who, at a workplace, use the plant, substance or structure for
a purpose for which it was designed or manufactured; or
(b) who handle the substance at a workplace; or
(c) who store the plant or substance at a workplace; or
(d) who construct the structure at a workplace; or
(e) who carry out any reasonably foreseeable activity at a
workplace in relation to:
(i) the assembly or use of the plant for a purpose for which
it was designed or manufactured or the proper storage,
decommissioning, dismantling or disposal of the plant;
or
(ii) the use of the substance for a purpose for which it was
designed or manufactured or the proper handling,
storage or disposal of the substance; or
(iii) the assembly or use of the structure for a purpose for
which it was designed or manufactured or the proper
demolition or disposal of the structure; or
Example: Inspection, operation, cleaning, maintenance or repair of plant.
(f) who are at or in the vicinity of a workplace and who are
exposed to the plant, substance or structure at the workplace
or whose health or safety may be affected by a use or activity
referred to in paragraph (a), (b), (c), (d) or (e).
(3) The manufacturer must carry out, or arrange the carrying out of,
any calculations, analysis, testing or examination that may be
necessary for the performance of the duty imposed by
subsection (2).
(4) The manufacturer must give adequate information to each person
to whom the manufacturer provides the plant, substance or
structure concerning:
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(a) each purpose for which the plant, substance or structure was
designed or manufactured; and
(b) the results of any calculations, analysis, testing or
examination referred to in subsection (3), including, in
relation to a substance, any hazardous properties of the
substance identified by testing; and
(c) any conditions necessary to ensure that the plant, substance
or structure is without risks to health and safety when used
for a purpose for which it was designed or manufactured or
when carrying out any activity referred to in subsection (2)(a)
to (e).
(5) The manufacturer, on request, must, so far as is reasonably
practicable, give current relevant information on the matters
referred to in subsection (4) to a person who carries out, or is to
carry out, any of the activities referred to in subsection (2)(a) to (e).
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Risikobeurteilung Australien - Standard 4360:
Quelle: Machine Guarding – SAFE Work SA
4. Südafrika
Der Consumer Protection Act 2008 enthält in Art. 56 I eine stillschweigende Garantie
des Herstellers und des Zwischenhändlers, dass das Produkt den allgemeinen
Qualitätsanforderungen entsprechen soll. Die Ansprüche richten sich jedoch jeweils
gegen den Lieferanten und daher für den Konsumenten nicht notwendiger Weise
auch gegen den Produzenten.
Das Level an Sicherheitstechnik, was von den Behörden erwartet wird, ist hier oft
erfahrungsgemäß höher als erwartet. Hier empfiehlt sich zumindest annähernd einen
EU-Standard durchzusetzen. Die Anforderungen an die Arbeitssicherheit werden im
Occupational Health and Safety Act, 1993 geregelt.
Auszug - Occupational Health and Safety Act, 1993:
10. General duties of manufacturers and others regarding articles and
substances for use at work
1. Any person who designs, manufactures, imports, sells or supplies any
article for use at work shall ensure, as far as is reasonably practicable, that the
article is safe and without risks to health when properly used and that it
complies with all prescribed requirements.
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2. Any person who erects or installs any article for use at work on or in any
premises shall ensure, as far as is reasonably practicable, that nothing about the
manner in which it is erected or installed makes it unsafe or creates a risk to health
when properly used.
3. Any person who manufactures, imports, sells or supplies any substance for use
at work shall a. ensure, as far as is reasonably practicable, that the substance is safe and
without risks to health when properly used; and
b. take such steps as may be necessary to ensure that information is available with
regard to the use of the substance at work, the risks to health and safety associated
with such substance, the conditions necessary to ensure that the substance will be
safe and without risks to health when properly used and the procedures to be
followed in the case of an accident involving such substance.
4. Where a person designs, manufactures, imports, sells or supplies an article or
substance for or to another person and that other person undertakes in writing to
take specified steps sufficient to ensure, as far as is reasonably practicable, that the
article or substance will comply with all prescribed requirements and will be safe and
without risks to health when properly used, the undertaking shall have the effect of
relieving the first-mentioned person from the duty imposed upon him by this section
to such an extent as may be reasonable having regard to the terms of the undertaking.
5. Kanada
a. Rechtssystem
Wurzeln in dem britischen "Common Law" wie US aber es bestehen einige
Unterschiede. Folgend das Recht zur Produkthaftung am Beispiel Ontario:
Punitive Damages:
Es ist selten der Fall, dass ein Gericht auf "Punitive Damages" bekennt. Weiterhin
sind die von den Gerichten festgesetzten Beträge meistens wesentlich geringfügiger
als der Schadensersatz für Schäden „allgemeiner Art“.
Es existiert keine Obergrenze für "Punitive Damages", der kanadische
Bundesgerichtshof hat aber kürzlich entschieden, dass die Obergrenze für "Punitive
Damages" CAD $ 1 Mio. nicht überschreiten darf. Ein höherer Schadensersatz als
die "Punitive Damages" kann nur in Ausnahmefällen gerichtlich anerkannt werden.
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Allgemeiner Schadensersatz:
Der "Allgemeine Schadensersatz" (General Damages) aus Schäden nicht finanzieller
Art wie, z. B. Schmerzensgeld, Ersatz für eine reduzierte Lebenserwartung, Ersatz
für Verlust der Lebensfreude.
Gerichtsfällen im Jahr 1978 – bekannt als die Trilogie des Schadenersatzes:
Der Bundesgerichtshof in Kanada verfügte, dass Allgemeiner Schadensersatz für
Personenschäden den Betrag von CAD $ 100.000,00 je Geschädigten nicht
übersteigen darf (mit Ausnahme bei sehr es außergewöhnlichen Fällen). Kanadische
Gerichte haben dies als "Obergrenze" akzeptiert. Die Inflationsrate hat den Betrag
seit 1978 auf ca. CAD $ 300.000,00 pro Geschädigten ansteigen lassen.
Die Obergrenze soll das Ausufern von unverhältnismäßigen SchadensersatzForderungen für Verluste nicht finanzieller Art vermeiden.
Der geldwerte Schadensersatz für einen wirtschaftlichen Verlust wie, z. B., der
Verlust von zukünftigem Einkommen oder Pflegekosten ist hier aber nicht
eingeschlossen.
Prozesskostensicherheit als Bedingung für eine Berufung:
Nach den Zivilprozessregeln wird ein Beschluss oder ein Gerichtsurteil, welches die
Zahlung von Geld zur Folge hat, automatisch eingestellt, wenn eine gerichtliche
Berufung beantragt wird. Die Gerichte in Ontario sind aber befugt, die Einstellung
aufzuheben und dem Berufungskläger aufzubürden, Prozesskostensicherheit als für
die Durchführung der Berufung zu hinterlegen bevor der Berufungsprozess geführt
wird. Diese Vorgehensweise ist aber selten der Fall.
Kostentragungspflicht:
Es liegt im Ermessen des erstinstanzlichen Richters, eine Kostentragungspflicht
festzulegen "Costs in the Cause". Diese werden der obsiegende Partei im
Gerichtsverfahren zuerkannt (auf der Grundlage der Gebührenordnungen sowie der
Verfahrensregeln der jeweiligen Gerichte). Die Höhe liegt aber meist unter dem
kompletten Kostenersatz.
Die Konsequenz ist, dass im Gegensatz zu den USA das Risiko einen Prozess zu
verlieren bei geringen Erfolgschancen eine Partei Kanada eher von einer Klage
abhält.
Vorprozessuale Beweisaufnahme:
Wie in den USA hat jede Partei in einem Rechtsverfahren das Recht ein
Beweisaufnahmeverfahren durchzuführen. Die Klägerpartei ist damit berechtigt,
einen Vertreter einer juristischen Person zu vernehmen. Im Gegensatz zu den USA
kann der Anwalt des Klägers im regelfall aber nur einen Mitarbeiter des beklgten
Unternehmens als Zeuge vernehmen, es sei denn, das Gericht wird überzeugt, dass
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auch andere Vertreter relevantes Wissen haben und deshalb vernommen werden
sollten. Solche einen Beschluss zu erlangen, ist aber außerordentlich schwierig.
Im Regelfall ist auch eine Vernehmung von Dritten, die keine Rechtsbeziehung zu
den Parteien haben, nicht durchzusetzen.
Verschuldungshaftung - Fahrlässigkeit und "Strict Liability":
Produkthaftungsrecht in Ontario ist nicht in Gesetzestexten geregelt, sondern wird
vom "Common Law" bestimmt. Ein Kläger muss einen entsprechennden Mangel am
Produkt nachweisen und damit die fehlende vernünftige Sorgfalt des Beklagten.
Anspruchsgrundlagen:
•
•
•
ein Herstellungsmangel, wenn das Produkt nicht mit der Konzeption seitens
des Herstellers übereinstimmt;
ein Konzeptionsmangel, wenn eine mit dem Produkt verbundene
vorhersehbare Gefahr mit einem vernünftigen alternativen Design, hätte
vermieden oder vermindert werden können und die angewandte Konzeption
des Produkts dieses unsicher gemacht hat;
fehlende angemessene Warnung bezüglich der Gefahren des Produktes z.B.
in Betriebsanleitungen und auf dem Produkt selbst, deren Vorhandensein eine
verwirklichte Gefahr hätte vermeiden können.
Prinzip der vernünftigen Sorgfalt:
Nur wenn die Mehrheit der Indizien ein Gericht davon überzeugt, dass die Handlung
des Beklagten unvernünftig war wird ein Verschulden anerkannt. Damit reicht ein
Mangle alleine nicht aus, es müssen auch alle „vernünftigen/angemessenen“ Schritte
zur Herstellung eines sicheren Produkts unterlassen worden sein.
Zuständiges Gericht:
Dem Beklagten ist es möglich die Zuständigkeit eines Gerichtes in Frage zu stellen.
b. Sicherheitstechnik
Das geforderte Sicherheitslevel entspricht dem europäischen/US Standard.
Einige Arbeitsplätze:
Föderale Gesetzgebung die vom Canadian Centre for Occupational Health and
Safety (CCOHS) wahrgenommen wird.
Mehrzahl:
Durch die Provinz oder lokale Vorschriften geregelt.
Z.B. Ontario: Anforderungen für mechanische Sicherheit ähnlich denen der EU.
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Aber: Selbstzertifizierung nicht zulässig.
D.H. Kombination von CSA, ANSI, ISO und EN Standards.
Bezüglich der elektrischen Sicherheit fordert der Ontario Electrical Safety Code and
Ontario Regulation 438/07, dass alle elektrischen Geräte entsprechend CSA
Standards geprüft werden durch eine SCC (Standards Council of Canada)
akkreditierte Institution.
Außerdem müssen elektrische Installationen in Gebäuden durch die Electrical Safety
Authority (ESA) geprüft werden.
Die elektrischen Standards werden in Kanada von der CSA (Canadian Standards
Association) herausgegeben.
Diese sind häufig den US Anforderungen ähnlich. Einige Standards sind an IEC
Standards angelehnt und an die kanadischen Bedürfnisse angepasst. Die Zertifizierung von elektrischer Sicherheit wird von Laboratorien durchgeführt die von der
SCC akkreditiert werden. Darunter fallen beispielsweise die CSA und UL. Auch die
mechanischen Standards werden in Kanada von der CSA veröffentlicht. Einige basieren auf ANSI andere auf ISO Standards.
Besonders in Quebec müssen Warnhinweise und Sicherheitsanweisungen sowohl in
Englisch als auch Französisch angebracht werden.
6. Maschinensicherheit in Asien
China:
Einhaltung nationaler Standards spez. in China außerordentlich wichtig.
Weitestgehend reicht bei der Sicherheitstechnik die Orientierung an ISO-Standards
aus. Trend zur Anpassung an internationale Standards.
Thailand:
Hier ist 2009 ein neues Gesetz eingeführt worden, dass die Haftung von Herstellern
aus der Benutzung seiner Produkte regelt. Das lässt einen Trend erkennen, dass
Produktsicherheit in Zukunft einen höheren Stellenwert haben wird.
Korea:
Die Sicherheit von Elektro- oder Elektronikprodukten ist weitestgehend geregelt. Die
Einhaltung von ISO-Standards empfiehlt sich. Der Product Liability Act ist 2002 in
Kraft getreten. Produkthaftungsrechtliche Ansprüche finden sich in Art. 3 des Product
Liability Act. Hiernach kann ein Hersteller für Sicherheitsmängel an Maschinen in
Anspruch genommen werden. Der PLA unterscheidet zwischen: "Produktmängel" in
3 Arten, , "manufacturing defect", "design defect", and "indication defect" (Artikel 2(2)
des PLA).
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IV. Anforderungen an Maschine in den USA
Maschinensicherheit und Produkthaftungsgefahren
1. Lösungsansätze aus technischer Sicht
•
Amerikanische Normen/Vorschriften;
•
zuverlässige Technik;
•
lock out procedures (Abschaltprozeduren);
•
Redundanz;
•
Überbrückbarkeit;
•
Schulungen.
US-Normen/Vorschriften:
•
Occupational Safety & Health Administration
•
http://www.osha.gov/pls/oshaweb/owastand.display_standard_group?p_toc_le
vel=1&p_part_number=1910
•
Occupational Safety and Health Standards “1910”
•
Hazard Communication – 1910.1200
•
Respiratory Protection – 1910.134
•
Occupational Noise Exposure – 1910.95
•
Permit-required Confined Spaces – 1910.146
•
Lockout/Tagout – 1910.147
•
Guarding Floor and Wall Openings and Holes – 1910.23
•
Personal Protective Equipment – 1910.132
US-Normen/Vorschriften:
•
ANSI B11.TR3-2000: Risk Assesment
•
ASME B20.1-2012: Safety Standard for Conveyors
•
ANSI/ASSE Z359.3-2007 Safety Standard for Positioning …
•
ANSI/ASSE Z.359.1-2007:Fall Arrest Systems
•
ANSI/ASSE Z244.1-2003: Lockout/Tagout
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Technische Dokumentation
•
ANSI/ASSE Z117.1-2009: Confined Spaces
•
ANSI B11.19-2010: Performance Criteria for Safeguarding
•
ANSI B11.20-2004(R2009): Safety Requirements for Integrated Manufacturing
Systems
•
ASME B20.1-2012: Safety Standard for Conveyors and Related Equipment
•
NFPA 79-2012: Electrical Standard for Industrial Machinery
•
NFPA 70-2011: National Electrical Code
•
ANSI Z535.6: Product Safety Information in Product Manuals, Instructions, ….
Zuverlässige Sicherheitstechnik:
•
Robust und auf die Lebensdauer der Maschine/Anlage abgestimmt;
•
für den Einsatzzweck geeignet;
•
zertifiziert und für den Markt zugelassen;
•
unter Berücksichtigung des Fehlverhaltens der Anwender.
Lock out procedures:
•
Abschaltprozeduren differenzieren,
•
vorgeben und
•
auf verschiedenen Medien vermitteln;
•
Schulung durchführen.
Redundanz in der Sicherheit:
•
Rechnen Sie mit Fehlverhalten;
•
integrieren Sie Sicherheit mehrfach, ohne dass sie stört;
•
vergessen Sie die gerne verwendete Aussage: „Wenn die das machen, sind
die doch selber schuld“ oder;
•
„dann sind wir doch nicht mehr dafür verantwortlich“.
Überbrückbarkeit:
•
Erschweren Sie die Überbrückbarkeit - soweit es geht;
•
viel wichtiger: verringern Sie den Anreiz;
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•
überlegen Sie, wie Sie das (möglicherweise) überbrückte System sicherer
gestalten können und
•
machen Sie Gefahren erkennbar (soweit möglich).
Schulungen:
•
Erstellen Sie einen Schulungsplan (wer, was und wie wird geschult);
•
verwenden Sie verschiedene Medien wie Videos, Schulungs-hefte, interaktive
Schulung auf Anlagen-PCs … ;
•
entwickeln Sie z.B. Tests mit Bewertung, um das Wissen abzufra-gen und zu
dokumentieren.
2. Besonderheiten im US-Recht
•
Case law;
•
Laien-Jury, durch die sich das Ergebnis von Verfahren schwer voraussagen
lässt;
•
Verfahren außerhalb des Gerichts,
•
leichter Zugang zu anwaltlicher Vertretung ohne wirtschaftliche Risiken;
•
aufwändige Beweiserhebung;
•
hohe finanzielle Risiken.
case law:
Die Rechtspraxis gestaltet sich schwierig, weil fast nur auf „case law“ abgestellt wird.
Zudem hat jeder Bundesstaat besondere eigene Regelungen. Auch neutrale
Gutachten sind kaum möglich, denn Gutachter muss jeder Kläger und Beklagte
selber stellen und bezahlen.
Leichter Zugang zu anwaltlicher Vertretung ohne wirtschaftliche Risiken:
Contingency fee im Fall des Obsiegens.
Aufwändige Beweiserhebung:
US-Gerichte lassen oft Fälle zu bei denen nur ein Behauptung aufgestellt wird, die
aber nicht eingehend geprüft wird. In den meisten Staaten wird erwartet, dass sich
die Beweise und Haftungsverhältnisse im Verlauf der discovery-Phase ergeben.
Diese ist aber mit zum Teil hohen Kosten verbunden, auf die der Beklagte fast
keinen Einfluss hat. Außerdem werden so Beweise erhoben, die in Europa für den
Kläger überhaupt nicht zugänglich wären.
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3. Haftungsgründe
•
Fahrlässigkeit und schuldhaftes Fehlverhalten des Herstellers (negligence);
•
Maßstab ist nicht das, was „jeder“ gemacht hätte, sondern die „vernünf-tige
Sorgfalt“ (reasonable prudence).
•
Sorgfaltspflichtverletzung des Herstellers sind z.B.:
•
Missachtung gesetzlicher Bestimmungen;
•
im Herstellungsprozess fahrlässig nicht beachtete oder entdeckte Gefahren;
•
Konstruktionsfehler;
•
unzureichende Betriebsanleitungen oder Gefahrenhinweise;
•
Falschbeschreibungen beim Verkauf;
•
Verschweigen von Gefahren sowie
•
Nichtbeachtung der Produktbeobachtungspflicht.
Haftung für Zusicherung oder Gewährleistung (warranties):
•
Express warranties: klare Aussagen über das Produkt (z.B. auch auf
Verpackungen und in der Werbung);
•
implied warranties: wenn das Produkt nicht der marktüblichen Qualität oder
dem bekannten Zweck entspricht.
Haftungsgründe - strict liability:
•
Fabrikationsfehler (manufacturing defects);
•
Konstruktionsfehler (design defects);
•
Instruktionsfehler (failure to warn).
Unterschied zur Fahrlässigkeitsklage negligence:
Der Kläger muss nicht nachweisen, dass der Beklagte fahrlässig gehandelt hat.
Verteidigung:
•
Wissentliche Risikoübernahme (assumption of risk);
•
Mitverschulden (comperative negligence);
•
Stand von Wissenschaft und Technik (state of the art);
•
Beweisvernichtung (spoliation of evidence);
•
fehlerhafter Gebrauch (misuse);
•
innewohnende Merkmale (inherent characteristics).
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Ablauf des Verfahrens:
•
„complaint“ und „summons“,
•
interrogatories,
•
affirmative defenses,
•
counter claims, cross claims, third-party complaints,
•
production of documents,
•
affidavids,
•
depositions,
•
experts,
•
mediation,
•
trial.
Unterschiedliche Handhabungen von Produkthaftungsfällen?
Abweichungen von Staat zu Staat:
•
Prozessrecht,
•
Verjährung,
•
Aufwand,
•
Mitverschulden,
•
Unterstützung verschiedener Rechtstheorien.
4. Strategien zur Vermeidung von Klagen
•
Beweissicherung;
•
Technische Dokumentation;
•
Kommunikation und Schriftverkehr;
•
Mitwirkung US-Fachanwälte;
•
Festlegung von Pflichten;
•
Verjährungsregeln;
•
Produktbeobachtung.
Mitwirkung amerikanischer Fachanwälte:
•
Frühzeitige Rekrutierung versierter Anwälte;
•
Einbindung der Versicherung;
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•
Strategien präventiv entwickeln;
•
Verträge gestalten.
5. Zusammenfassung/Fazit
•
Die Beweissicherung, eine fehlerfreie Anlage/Maschine geliefert zu
haben, ist außerordentlich wichtig.
•
Dokumentenmanagementsystem einführen und professionell überwachen.
•
Schulungen, Betriebsanleitungen, Hinweise auf Anlagenteilen sollten
− sehr genau und umfassend,
− sehr einfach zu verstehen
− und zusätzlich bebildert sein (soweit möglich).
•
Sichern Sie lückenlos und nachhaltig ab und bedenken sie mögliches
Fehlverhalten.
•
Machen Sie Gefahren sichtbar.
•
Legen Sie Pflichten schriftlich fest.
•
Achten Sie auf alle Formulierungen in Schiftstücken, E-Mails … .
•
Integrieren Sie Ihre Versicherung/US-Rechtsberatung in Ihre Strategie
zur Vermeidung von Unfällen und Haftung.
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V.
Anforderungen an Maschinen in Russland
1. Vertragsrecht
•
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Russland gehört seit September 1991 dem UN-Übereinkommen über
Verträge über den internationalen Warenkauf an (CISG, vom 11.4.1980).
CISG-Normen bei grenzüberschreitenden Kaufverträgen vorrangig gegenüber
den nationalen Vorschriften.
Trotzdem Rechtswahlklausel zu Gunsten "deutschen Rechts" oder
"russischen Rechts" sinnvoll.
Die russische Föderation gem. Art. 1210 ZGB lässt bei grenzüberschreitenden
Verträgen freie Rechtswahl.
Keine Rechtswahl  es gilt das Recht des Staates, in dem die Vertragspartei
mit der vertragscharakteristische Leistung, ihren Sitz hat.
Schiedsgerichte: Beitritt Russland zum „New Yorker Übereinkommen über die
Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche „New York
Convention“ in 1960.
Das Kaufgewährleistungsrecht ist im Zweiten Teil des russischen
Zivilgesetzbuches (ГРАЖДАНСКИЙ КОДЕКС РФ "Graschdanskij kodeks",
ZGB) normiert.
Der Käufer ist zur rechtzeitigen Mängelanzeige verpflichtet (Art. 483 ZGB).
Wenn keine längere Frist vereinbart, müssen Mängel spätestens binnen zwei
Jahren ab Warenübergabe entdeckt worden sein (Art. 477 Abs. 2 ZGB).
2. Haftung bezüglich fehlerhafter Produkte
•
•
•
•
•
•
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•
Das russische Zivilrecht schützt insbesondere Verbraucher.
Verbraucherrecht ist im russischen Zivilgesetzbuch (ZGB), sowie im
Verbraucherschutzgesetz geregelt.
Haftung umfasst Mängel an Waren und fehlende oder unzureichende
Informationen.
Sowohl der Hersteller als auch der Verkäufer und der Importeur haften gemäß
Art. 13 Verbraucherschutzgesetz.
verschuldensunabhängige Produkthaftung gem. Art. 14
Verbraucherschutzgesetz sowie Art. 1095 ZGB,
Ansprüche aus Produkthaftung innerhalb festgelegter Gebrauchs- und
Nutzungsdauer (gem. Art. 1097 ZGB i.V.m. Art. 14 Abs. 3 VerbrSG).
Ansonsten innerhalb von zehn Jahren nach Übergabe der Ware.
In bestimmten Fällen (Art. 14 Abs. 3 VerbrSG) ist eine unbefristete
Geltendmachung möglich.
Weiterhin: Deliktische Ansprüche gemäß Art. 1064 ff. ZGB.
Deliktische Anspruchsvoraussetzungen: Schaden,
Rechtsgutsverletzung, rechtswidriges Handeln, Kausalität und
Verschulden.
Arbeitgeber haften gem. Art. 184 LABOR CODE OF THE RUSSIAN
FEDERATION und Art. 1068 ZGB grundsätzlich bei Arbeitsunfällen.
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•
•
•
Die generelle deliktische Anknüpfungsnorm für den B2B-Bereich ist der
verschuldensabhängige Art. 1064 ff. ZGB.
Gem. Art. 1097 ZGB ist die Haftung 10 Jahre nach Übergabe des Produkts
oder Beendigung der Arbeiten verjährt, es sei denn es wurden gesetzliche
Bestimmungen missachtet.
Gem. Art. 208 ZGB ist auch die Klagemöglichkeit nicht zeitlich begrenzt.
3. Anzuwendendes Recht
•
•
•
•
Nach den kollisionsrechtlichen Anknüpfungen des Art. 1221 ZGB
(russisches Zivilgesetzbuch) ist der Geschädigte berechtigt, das
anzuwendende Recht zu wählen und zwar:
Rechts des Wohnsitzes des Geschädigten oder
Recht des Sitzes des Verkäuferunternehmens oder
Recht des Staates in dem die schadensverursachenden Arbeiten
ausgeführt wurden).
4. Durchsetzbarkeit von Urteilen
•
•
•
Nur bei Ländern mit denen Russland Abkommen über die gegenseitige
Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsurteilen eingegangen ist.
Solche Abkommen bestehen insbesondere mit Spanien, Italien, den
Baltischen Staaten und einigen Ländern Zentral- und Osteuropas.
Mit Deutschland besteht kein Abkommen.
Außerhalb der direkten Produkthaftung:
• Schiedsvereinbarung, womit alle Streitigkeiten der Zuständigkeit eines
russischen oder ausländischen internationalen Schiedsgerichtes
entschieden werden.
• Urteile ausländischer internationaler Schiedsgerichte bedürfender der
Anerkennung durch ein russisches staatliches Gericht, um in Russland
vollstreckt werden zu können, Urteile russischer internationaler
Schiedsgerichte sind unmittelbar nach ihrer Fällung vollstreckbar.
5. TR CU (TP TC) Zertifizierung / TR CU (TP TC) Deklarierung /
Zertifizierungssysteme
GOST R Zertifikate: Nur Produkte, für die noch keine TRs existieren, erhalten noch
eine GOST R Zertifizierung/Deklaration.
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Nationale TR-Zertifikate: Existieren in der russischen Föderation nationale
technische Reglements, die noch nicht in der Zollunion in Kraft getreten sind, wird ein
TR-Zertifikat/ oder eine TR-Deklaration benötigt.
Existieren technische Reglements, die in der Zollunion in Kraft getreten sind, wird ein
TR-TS-Zertifikat / oder eine TR-TS-Deklaration benötigt. (EAC =
EurAsianConformity).
Zollunion:
• Beim Export von zertifizierungspflichtigen Erzeugnissen in die Russische
Föderation verlangen die Zollbehörden GOST R - Zertifikate oder TRZertifikate der Russischen Föderation oder der Zollunion.
• Sie sind gesetzlich vorgeschriebene Voraussetzung für das Inverkehrbringen
und für die Entzollung.
• Die Zollunion besteht derzeit besteht aus der Russischen Föderation,
Weißrussland (Belarus) und Kasachstan.
• Die Zertifikate sind der Nachweis der Marktkonformität.
• Seit dem 15. Februar 2012 werden in der Zollunion die neuen einheitlichen
Technische Reglements eingeführt, die z.B. die bisherigen nationalen
russischen Regeln der GOST R und TR Zertifizierung schrittweise ersetzen.
• Die vor dem Inkrafttreten der Technischen Reglements der Zollunion
bereits erteilte Konformitätsnachweise dürfen bis zum Ablauf ihrer
Gültigkeit verwendet werden, jedoch nicht länger als bis zu einem
festgelegten Zeitpunkt.
Wesentliche technische Reglements:
• Technisches Reglement über die Sicherheit von Maschinen und deren
Ausrüstung (TR TS 010/2011, 15.02.2013)
• Technisches Reglement über die Sicherheit Druckgeräten (TR TS 032/2013,
01.02.2014)
• Technisches Reglement im Bezug auf Niederspannungsgeräte und
Ausrüstung (TR TS 004/2011, 15.02.2013)
• Technisches Reglement im Bezug auf die Sicherheit von technischen Geräten
in explosiver Atmosphäre (TR TS 012/2011, 15.02.2013)
• Technisches Reglement im Bezug auf EMV (TR TS 020/2011, 15.02.2013)
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•
•
Technische Reglements über Schienenfahrzeuge (TR TS 001/2011,
02.08.2014), (TR TS 002/2011, 02.08.2014), (TR TS 003/2011, 02.08.2014)
Technisches Reglement über die Sicherheit von Explosivstoffen (TR TS
028/2012, 01.07.2014)
Kein relevantes Technisches Reglement der Zollunion vorhanden, aber Erzeugnisse
im Geltungsbereich eines Technischen Reglements der russischen Föderation?
TR Zertifikat oder eine durch eine Zertifizierungsstelle registrierte TRKonformitätserklärung und mit dem TR-Konformitätszeichen der russischen
Föderation kennzeichnen.
Weder ein einschlägiges Technisches Reglement der Zollunion noch eines der
russischen Föderation vorhanden, aber Konformitätsnachweispflicht nach GOST R?
GOST R-Zertifikat oder GOST R-Deklaration erforderlich und mit GOST RKonformitätszeichen kennzeichnen.
Keine gesetzlichen Anforderungen ?
freiwillige Zertifizierung möglich um werbewirksam die Konformität mit
verschiedenen russischen Regeln und Normen nach außen zu
dokumentieren.
Mit dem Zeichen der freiwilligen GOST R-Zertifizierung kennzeichnen.
6. RTN-Zulassung
Betriebs- und Einsatzgenehmigung
Betriebsgenehmigungen der russischen Aufsichtsbehörde
ROSTECHNADSOR für „überwachungsbedürftige“ Anlagen wie
Druckbehälter, Hebetechnik, Anlagen für die chemische Industrie, Erdölund Erdgasförderungen und -verarbeitung, Energieerzeugung etc.
Gem. dem Gesetz der russischen Föderation Nr. 116-FZ von 1997:
„Überwachungsbedürftige“ Anlagen = „gefährliche Industrieanlagen =
Unternehmen deren Betriebsstätten und Anlagen entzündliche Substanzen,
oxidierende Stoffe, explosive Stoffe, giftige und umweltschädliche Stoffe
herstellen, verarbeiten, lagern und transportieren.
Gesetzesänderung mit Wirkung zum 01.01.2014
Ergebnis: Die Erteilung von Zulassungen durch ROSTECHNADSOR
wurden abgeschafft.
Aber: Expertisen der industriellen Sicherheit notwendig, wenn keine andere
Bewertungsformen in Technischen Reglements zu finden sind.
Diese Expertisen werden von Expertisenstellen erstellt und bei
ROSTECHNADSOR registriert.
Expertise industrieller Sicherheit auch obligatorisch bei:
•
dem Ablauf der Lebensdauer der Geräte;
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•
keine Lebensdauer in der Dokumentation angegeben ist und 20 Jahre
überschritten wurden;
• nachträglichen sicherheitsrelevanten Konstruktionsänderungen von
Maschinen.
• Anforderungen an die Dokumentation der industriellen
Sicherheitsmanagementsysteme.
aber für z.B. Druckbehälter: Bei überwachungsbedürftige Anlagen und Ausrüstungen
wird von örtlichen Überwachungsbehörden ein Nachweis zur Einhaltung der
Anforderungen an den sicheren Betrieb dieser Anlagen solcher Bauteile gefordert,
deswegen ist eine freiwillige Erarbeitung einer „Expertise der Industriellen Sicherheit“
vorteilhaft.
Brandschutzzertifikate
Zertifizierungspflichtig sind gem. Artikel 146 des Föderalen Gesetzes № 123-FZ z.B.:
•
Ausrüstungen für den Brandschutz und die Feuerwehr;
•
bestimmte Werkstoffe und Materialien wie Isoliermaterialien, Kunststoffe, Verkleidungen, Fußbodenbeläge, Kunststoffbahnen;
•
bestimmte Bauprodukte (Bauprodukte mit Brandschutzfunktion, Kabelschächte, Baustoffe aus Kunststoff)
•
bestimmte elektrotechnische Erzeugnisse (z.B. Kabel)
•
wärmegenerierende Geräte.
Metrologisches Zertifikat – Messmittelzulassung
Kalibrier- und eichpflichtige Messmittel müssen vom “metrologischen Dienst der
föderalen Agentur für technische Regulierung und Metrologie” (ROSSTANDART)
registriert und zugelassen werden (Gesetz Nr. 102-ФЗ vom 26.06.2008).
Notwendig für:
•
•
•
•
•
Messgeräte zur industriellen Nutzung
Messgeräte zur Gewichts- und Mengenkontrolle
für die Arbeits- und Umweltsicherheit relevante Instrumente
militärisch genutzte Messgeräte
für sportliche Zwecke genutzte Messinstrumente
7. Technische Pässe und Typenschilder
•
•
Viele technische Erzeugnisse erfordern nach russischen Vorschriften
zwingend einen technischen Pass, wie z.B. Druckbehälter, Druckkessel,
Heizungskessel, Kompressoren, Turbinen, Pumpen, Hubausrüstung usw.
Ohne technischen Pass ist der Betrieb dieser technischen
Erzeugnisse nicht zulässig.
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•
•
•
Ein technischer Pass wird vom Hersteller erstellt, unterschrieben und an
den Betreiber übergeben.
Der Betreiber führt den technischen Pass weiter und trägt alle
Informationen zur Reparatur/Wartung ein.
Der technische Pass begleitet die Maschine / Ausrüstung während der
gesamten Produktlebensdauer.
Typenschilder:
a) Name des Herstellers / Warenzeichen
b) Name des Erzeugnisses, Typ, Seriennummer
c) Herstelldatum
Angaben müssen in der Gebrauchs- und Betriebsanleitung (Instruktion) wiederholt
werden.
Typenschilder von Druckbehältern:
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Angaben zum Hersteller
Bezeichnung des Behälters
Serien-Nr.
Herstellungsjahr
Arbeitsdruck in MPa
Berechnungsdruck in MPa
Prüfdruck in MPa
Maximale und (oder) die minimal zulässige Arbeitstemperatur der
Behälterwand in °С
Gewicht in kg
8. Besondere Anforderungen aus den technischen Reglements
Art. 4 TR TS 010/2011:
Sicherheitsmaßnahmen in der Konstruktionsphase
8. Erstellung von Betriebsanleitungen
Operation manuals (instructions) shall include (Auszug):
-
Maximale Verwendungsdauer
welche Maßnahmen sind nach der max. Verwendungsdauer gefordert?
Anforderungen an die Qualifikation der Verwender.
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Art. 5 TR TS 010/2011:
Provision of safety of machines and (or) equipment at the stages of
manufacture, storage, transportation, operation and disposal
11. Betriebsanleitungen müssen in russischer Sprache abgefasst sein und in
der jeweiligen Sprache eines anderen Mitgliedstaates, sofern das Gesetz dieses
Staates das fordert. Die Begleitdokumente sollen in Papierform vorliegen und
zusätzlich eine begleitende Version auf Datenträger.
Im B2B-Bereich reicht eine Datenträger-Version aus, soweit vertraglich nicht
anders bestimmt.
Art. 8 TR TS 010/2011:
Conformity assurance
2. Conformity assurance of machines and (or) equipment with the requirements of
this Technical Regulation must be performed in a form of:
•
•
certification by an accredited certification body (conformity
assessment/ assurance body) (further – a certification body), included in
the Unified Register of certification bodies and testing laboratories
(centres) of the Customs Union;
declaration of conformity on the basis of own proofs and (or) the
proofs received with participation of a certification body or an
accredited testing laboratory (centre), included in the Unified Register
of certification bodies and testing laboratories (centres) of the Customs
Union (further – accredited testing laboratory (centre)).
zu Art. 8 TR TS 010/2011:
10. During conformity assurance of machines and (or) equipment an applicant must
prepare a set of documents for machines and (or) equipment, confirming compliance
with safety requirements of thisTechnical Regulation, which includes:
• justification of safety;
• technical specifications (if any);
• operational documents;
• list of standards referred to in Article 6, with which requirements the
machines and (or) equipment must comply;
• contract (agreement for supply) (for a batch, unit of product) or
shipping documentation (for a batch, unit of product);
• certificate of management system of a manufacturer (if any);
• information of carried out researches (if any);
• test reports of a machines and (or) equipment carried out by a
manufacturer, a seller, a person executing functions of a foreign
manufacturer and (or) testing laboratories (centres) (if any); certificates of
conformity of materials and components or their test reports (if any);
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certificates of conformity of machines and (or) equipment received from
foreign certification bodies (if any);
•
other documents directly or indirectly confirming compliance of
machines and (or) equipment with the safety requirements of this
Technical Regulation (if any).
"safety justification "
• document, which contains risk analysis as well as information from
design, operational and technological documentation related to minimum
required measures of safety and which accompanies machines and (or)
equipment at all stages of life cycle and
• supplemented by information on risk assessments at operation stage
after major repair;
• - “equipment" - technical device applied individually or installed on a
machine and required
Druckgeräte TR TS 032/2013
Gilt für:
•
•
•
•
•
•
•
•
Behälter für Gase / Flüssiggase, Dämpfe
Behälter für Flüssigkeiten
Kessel
Rohrleitungen für Gase und Dämpfe
Ausrüstungsteile
Ausrüstungen mit Sicherheitsfunktion
druckhaltende Ausrüstungen
Armaturen (bei bestimmten Durchmessern).
Druckgeräte TR TS 032/2013
Deklaration oder Zertifizierung abhängig z.B. von der Gerätekategorie
“Technical Passports” mit verschiedenen Anforderungen an den Inhalt
je nach Druckgerät
EX-Schutz TR TS 012/2011
Zertifizierung der EX-Bauteile
The equipment shall have the marking that shall include the following:
1. the name of the manufacturer or his registered trade mark;
2. the manufacturer's type identification;
3. a serial number;
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4. the number of the certificate of conformity;
5. the explosion-proof marking.
6. The marking and the manufacturer’s technical documentation
must be drawn up in the Russian language and in the language or
languages of the Member State of the Customs Union if the
regulation(s) of the Member State of the Customs Union
contain(s) the corresponding requirements.
Niederspannung TR TS 004/2011
Low-voltage equipment included in the List, ……… is subject to conformity
assessment in the form of certification (plans 1s, 3s, 4s).
Low-voltage equipment, which is not included in mentioned List, is subject to
conformity assessment in the form of declaring conformity (1d, 2d, 3s, 4d, 6d).
9. Anforderungen aus Normen an die Produktsicherheit
Art. 6 TR TS 010/2011:
Provision of compliance with safety requirements
• Compliance of machines and (or) equipment with this Technical
Regulation must be ensured by direct implementation of its
requirements or the requirements of interstate standards and,
• in case they are not available (prior to adoption of interstate standards),
national (state) standards of the Member States of the Customs
Union provided compliance with the requirements of a technical
regulation of the Customs Union and standards containing rules and
methods of reserches (testing) and measurements including the rules of
sampling required for application and implementation of the requirements
of this Technical Regulation and performance of conformity assessment
(conformity assurance) of the products (further – standards) for particular
type of machines and (or) equipment).
Wo finde ich einschlägige Normen:
Zu den Technischen Reglements bestehen Listen mit russischen Normen
ТР ТС 010/2011 Maschinen eingeteilt nach Normenart und Produkt zum Beispiel:
Оборудование для промышленности строительных материалов
= Anlagen für die Baustoffindustrie
A-Normen allgemeine Sicherheitsstandards
• ГОСТ ЕН 1050-2002 Безопасность машин. Принципы оценки и
определения риска
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Ingenieurbüro für internationale Arbeits- und Produktsicherheit,
Technische Dokumentation
•
ГОСТ Р ИСО 12100-1-2007
Безопасность машин. Основные понятия,
общие принципы конструирования. Часть 1. Основные термины,
методология
VI. Anforderungen an Maschinen in China
1. CCC – Zertifizierung
China hat die sogenannte CCC-Zertifizierung eingeführt. Ähnlich wie in Russland
besteht dort eine Zertifizierungspflicht für technische Produkte durch eine nationale
Prüfstelle. Seit 2002 dürfen auf Beschlusslage der chinesischen Regierung nur noch
Produkte nach China eingeführt werden, die den amtlichen Bestimmungen der China
Compulsory Certification entsprechen. Der Zertifizierungsprozess dauert ca. 60-90
Tage.
Welche Produkte sind zertifizierungspflichtig?
Produktkategorien:
•
Elektrische Verkabelung
•
Schalter, Verbindungen, Installationselemente, Sicherungen
•
Elektrische Niederspannungsgeräte
•
Elektromotoren kleiner Größe
•
Elektrische Werkzeuge
•
Schweißgeräte
•
Elektrische Haushaltsgeräte
•
Audio- und Videogeräte
•
IT-Geräte
•
Leuchten
•
Telekommunikationsausrüstung und Telekommunikationsendgeräte
•
Kraftfahrzeuge und Sicherheitszubehör
•
Sicherheitsgläser
•
Landwirtschaftliche Maschinen
•
Latexprodukte
•
Medizinische Instrumente
•
Feuerlöschgeräte
•
Melder für Alarmanlagen
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Technische Dokumentation
•
Wireless Local Area Network (WLAN)
•
Farben, Lacke, Fliesen
•
Spielzeuge
Durchführung der Zertifizierung
•
Antragsstellung (China) und Einreichung von Prüfunterlagen.
•
Produkttest durch CNCA-Labor (China) z.B. durch TÜV Rheinland.
•
Inspektion der Herstellerfabrikation (Produktionsort) durch chinesische
Beamte.
•
Auswertung der Ergebnisse und Erteilung des Zertifikats (China, CNAS)
•
Jährliche Folgeinspektion (Produktionsort).
•
Keine zugelassene CCC-Zertifizierung außerhalb Chinas aber evtl.
Produktprüfung im Ausland.
Welche Informationen brauchen die Testinstitute?
•
Baugruppendiagramme,
•
Beschreibungen kritischer Komponenten und Materialien und
•
Erklärungen zu den Typunterschieden eines Modells benötigt.
Hinsichtlich des Labortests werden für das Produkt repräsentative Muster nach
China geschickt. Dort werden die Muster unter anderem auf Elektromagnetische
Verträglichkeit und Sicherheit geprüft. Die Teststandards sind in einzelnen
Bestimmungen festgelegt und befinden sich in Übereinstimmung mit international
anerkannten Normen wie denen der International Standard Organization (ISO).
Mit der Inspektion beim Hersteller vor Ort wird das Qualitätsmangement geprüft und
die Fähigkeit des Herstellers, eine gleichbleibende Produktqualität zu erzielen.
Die Erteilung des CCC-Zertifikats obliegt der CNAS auf Basis der Untersuchungsresultate der Testlabore.
2. GB und GB/T Standards
Nationale Standards (GB):
•
Verdrängen die lokalen Standards für technische Anforderungen,
•
fast 50% entsprechen ISO-Standards,
•
15% zwingend (GB) und 85% freiwillig (GB/T),
•
SAC National Standard Querry www.sac.gov.cn
Lokale Standards: DB und Kennzahl für die Provinz.
Ist ein /T hinten angestellt ist es ein freiwilliger Industriestandard
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Industriestandards: JB (Maschinen)
Unternehmensstandards: Q
Die Standards sind zwingend, wenn Gesundheit, Privateigentum oder
Sicherheit der Schutzzweck ist. Dann haben sie Gesetzescharakter.
EU/EFTA Standardization Information Platform (CESIP):
The Platform is a website where Chinese and European companies can find information in English and Chinese about current and upcoming standards applicable to their
products when intended for export to China or Europe. Currently the Platform covers
four sectors: 1) electrical equipment, 2) medical devices, 3) machinery and 4) environmental protection.
The platform is accessible at http://www.eu-china-standards.eu/
3. Das chinesische Product Liability Law
Gesetzliche Grundlagen:
• Produktqualitätsgesetz
• Deliktsrecht 2010
• Gesetz zum Schutz von Konsumenteninteressen 2009
• Allgemeine Grundsätze des Zivilrechts 2009
• Vertragsgesetz 2000
Produktqualitätsgesetz (PQG):
Soweit auf der Grundlage eines Kaufvertrags einem Produkt ein oder mehrere
Qualitätsmängel anhaften, hat der Käufer einen gesamtschuldnerischen Anspruch
gegen Verkäufer und Hersteller auf Reparatur, Austausch, Rücknahme der Ware und
Schadensersatz im Fall eines mittelbaren Schadens. Haftungsgründe ergeben sich
aus fehlenden Gebrauchsfunktionen, mangelnder Güte, bezüglich der Angaben auf
dem Produkts oder auf der Verpackung oder das Produkt entspricht nicht der
Qualität, die nach den Herstellerangaben oder in sonstiger Weise erwartet werden
können.
Möglichkeiten der Entlastung:
Das PQG ist verschuldensunabhängig. Der Hersteller hat die Möglichkeit der
Entlastung, sofern er beweisen kann, dass
•
er das Produkt nicht in den
•
Verkehr gebracht hat
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Ingenieurbüro für internationale Arbeits- und Produktsicherheit,
Technische Dokumentation
•
der Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht bestand, als das
Produkt in den Verkehr gebracht wurde, oder
•
sich mit dem Stand von Wissenschaft und Technik zu der Zeit, als das Produkt
in den Verkehr gebracht wurde, die Existenz des Fehlers nicht feststellen ließ.
Neues Delikthaftungsrecht (DhG) seit 01.07.2010:
Zusammen mit den allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts (AGZ) und vielen
Sondergesetzen mit deliktsrechtlichen Anknüpfungstatbeständen stellt das „Tort
Liability Law of People’s Republic of China“ ein Auffanggesetz für die Folgen aus
unerlaubten Handlungen dar. Es besteht aus einem allgemeinen Teil (Kapitel 1 -4)
und dem besonderen (Kapitel 5 – 11).
Ein vorwerfbares Verhalten ist hiernach:
•
Haftung aus Verschulden,
•
aus vermutetem Verschulden,
•
oder Haftung ohne Verschulden.
Die Haftung ohne Verschulden kann aus der Produkthaftung resultieren und kann
auch von gewerblichen Abnehmern geltend gemacht werden. Wichtigste Rechtsquelle für Produkthaftung waren vor dem DhG das PQG und das AGZ. Ergänzend
werden für die Auslegung das Vertragsgesetz, das Verbraucherschutzgesetz sowie
die vom Volksgerichtshof entwickelten Rechtssprechungsgrundsätze verwendet.
Speziell in Kapitel V sind Regelungen zur Produkthaftung (Artikel 41 und 42), zu
Rückrufpflichten (Artikel 46) und zum Strafschadensersatz (Artikel 47) enthalten
sowie die Verpflichtung zur Produktbeobachtung. Die Behörde hat das Recht auch
gegen den Willen des Unternehmers einen Rückruf anzuordnen. Ansprüche auf
Schadenersatz oder Strafschadensersatz können sich hiernach auch aus
Nichtvermögensschäden ableiten lassen (z.B. psychische Belastung).
Der Anspruchsteller kann vom Verkäufer oder vom Hersteller Schadensersatz verlangen (Artikel 43). Gegenüber dem jeweiligen Verursacher (auch Dritte) haben
Hersteller und Verkäufer die Möglichkeit zum Regress.
Werden durch Fehler des Verkäufers oder des Herstellers Sicherheitsrisiken
verursacht, hat der „Rechtsverletzte das Recht die Beseitigung der Gefahren zu
verlangen (Artikel 45). Was ein Fehler ist wird nicht definiert. Hier muss wieder das
PQG zu Rate gezogen werden. Danach ist ein Produkt fehlerhaft, wenn es
unangemessene Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit des menschlichen
Körpers oder des Vermögens anderer beinhaltet. Ob die Nichteinhaltung von
technischen Standards einen Fehler darstellt ist noch nicht endgültig geklärt.
Auf Schadensersatzansprüche ist in China das Recht am Ort der deliktischen
Handlung anzuwenden.
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Der Händler oder Verkäufer haften nur nach der strikten Haftung, wenn der Fehler
auf sein Verschulden zurückzuführen ist, es sei denn er kann den Hersteller nicht
benennen (Artikel 42 S.2).
Wichtige Unterschiede zu deutschem Recht:
•
Kein Abstraktionsprinzip
•
Sonderbestimmungen zu Vertragsstrafen
•
Vertragskündigung bei Zahlungsverzug
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