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Deutsches Notarinstitut
Gutachten des Deutschen Notarinstitut
Dokumentnummer:
1617#
letzte Aktualisierung:27. Mai 1998
EGBGB Art. 235 § 1; VermG § 1
Ermittlung der Nacherben in der ehemaligen DDR, Ausschlagung und Erbschaft durch
Nacherben
I. Zum Sachverhalt
Am 28.11.1957 starb Frau E. H. in der DDR. Sie hinterließ Grundbesitz in Dresden, für den am
16.01.1962 Frau S. H. als Vorerbin eingetragen wurde.
Die Vorerbin S. H. verstarb am 18.11.1967. Die mit dem Tode der Vorerbin zu Nacherben berufenen
Personen schlugen am 02.01.1968 die Erbschaft aus.
Die Behörden der DDR gingen davon aus, daß damit die gesetzliche Erbfolge eintrat. Zur Ermittlung der
gesetzlichen Erben wurde eine Nachlaßpflegschaft angeordnet. Mit Schreiben vom 01.09.1969 erfolgte
eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung von Erbrechten im Zentralblatt der DDR. Nachdem diese zu
keinem Ergebnis führte, wurde durch Beschluß des staatlichen Notariats W. vom 08.12.1969 festgestellt,
daß die DDR Erbe wurde. Aufgrund dieses Beschlusses wurde das Grundstück mit Wirkung vom
28.11.1957 (Todestag der Vorerbin S.) in Volkseigentum übernommen und diese Rechtsänderung am
18.06.1970 im Grundbuch eingetragen.
Die Erben der Vorerbin S. H. haben die Rückübertragung des Grundbesitzes beantragt. Das Amt zur
Regelung offener Vermögensfragen hat durch Vorbescheid angekündigt, diese Anträge zurückzuweisen.
Zur Begründung führt es an, die Antragsteller seien nicht Erben nach den Nacherben oder nach der
ursprünglichen Eigentümerin E. H. und damit nicht Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes bzw.
deren Rechtsnachfolger.
II. Fragestellung
1.
Welches Recht ist auf den Erbfall im Jahre 1967 anwendbar?
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2.
Welche Rechtsfolgen hat die Ausschlagung durch die Nacherben?
3.
Unter welchen materiellen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen wurde der Staat der ehemaligen
DDR nach dem anwendbaren Recht gesetzlicher Erbe?
4.
Entfaltet die öffentliche Aufforderung zur Anmeldung von Erbrechten Ausschlußwirkung für ein
späteres vorrangiges Erbrecht?
III. Zur Rechtslage
1.
Anwendbares Recht
Art. 235 § 1 EGBGB bestimmt als Übergangsrecht, daß für die erbrechtlichen Verhältnisse das
bisherige Recht maßgebend bleibt, wenn der Erblasser vor dem Wirksamwerden des Beitritts
gestorben ist. Art. 235 § 1 Abs. 1 EGBGB ist eine sog. intertemporale Norm, die voraussetzt, daß
das im Gebiet der ehemaligen DDR mit dem Einigungsvertrag in Kraft gesetzte Bundesrecht im
konkreten Fall überhaupt greift. Voraussetzung ist also zum zweiten neben der intertemporalen
Anwendung auch eine interlokale Anwendung. Von der intertemporalen Regelung zu unterscheiden ist
nämlich die vorrangige Frage danach, ob das Recht des Beitrittsgebiets oder das im früheren
Bundesgebiet geltende Recht maßgebend ist. Die hierfür anwendbaren interlokalen Regeln hat der
BGH seit langem entwickelt. Sie lehnen sich als deutsch-deutsche Kollisionsregeln an das nunmehr
einheitlich geltende internationale Privatrecht der Art. 3 ff. EGBGB an, allerdings mit dem Unterschied,
daß in deutsch-deutschen Fällen nicht auf das Heimatrecht, sondern statt dessen auf den gewöhnlichen
Aufenthalt der Anknüpfungsperson abgestellt wird (so BGHZ 85, 16, 22; BGHZ 124, 270 = NJW
1994, 582; Staudinger/Rauscher, 13. Bearb. 1996, Art. 235 § 1 EGBGB Rn. 6). Damit ist für
Erbfälle nach einem mit deutschen Erbstatut verstorbenen Erblasser Art. 235 § 1 Abs. 1 EGBGB
anzuwenden, wenn der Erblasser den letzten gewöhnlichen Aufenthalt in der DDR hatte.
Auch in der ehemaligen DDR fand eine intertemporale Erbrechtsentwicklung statt, das Erbrecht wurde
mehrfach geändert. Für die Einordnung der vor dem 03.10.1990 eingetretenen Erbfälle gilt daher
jeweils das auch Art. 235 § 1 Abs. 1 EGBGB zugrundeliegende Stichtagprinzip; maßgeblich ist das
am Tag des Eintritts des Erbfalls geltende Erbrecht (Staudinger/Rauscher, Art. 235 § 1 Rn. 50;
Leipold, in: Neues Schuld- und Sachenrecht im Beitrittsgebiet 1997, Art. 235 § 1 EGBGB Rn. 21;
OLG Frankfurt FamRZ 1993, 858). Bis zum Inkrafttreten des ZGB am 01.01.1976 galt in der
ehemaligen DDR grundsätzlich das Erbrecht des 5. Buches des BGB, allerdings mit einigen
Modifikationen (vgl. Adlerstein/Desch, DtZ 1991, 193; Schotten/Johnen, DtZ 1991, 225;
Staudinger/Rauscher, a. a. O., Rn. 51; Bestelmeyer, Rpfleger 1992, 229; Stübe, Die gesetzliche
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Erbfolge nach BGB und ZGB, 1994, 211). Für die bis zum 31.12.1975 eingetretenen Erbfälle sind
daher im wesentlichen die Bestimmungen des BGB anzuwenden, denn auch das EGZGB bestimmte in
§ 8, daß sich die Regelung erbrechtlicher Verhältnisse nach dem vor Inkrafttreten des ZGB geltenden
Rechts bestimmt, wenn der Erbfall vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist.
Änderungen im Vergleich zum BGB bestanden nur insoweit, als durch § 9 EGFGB ein gesetzliches
Erbrecht nichtehelicher Kinder geschaffen wurde, nach § 10 EGFGB der überlebende Ehegatte wie
ein Erbe erster Ordnung neben Abkömmlingen des Erblassers, mindestens aber ¼ erbte und auch das
Erbrecht adoptierter Kinder vom BGB abwich. Im übrigen aber galt das BGB. Das bedeutet für den
vorliegenden Fall, daß sich die erbrechtlichen Verhältnisse nach beiden Erbfällen nach dem BGB
richteten. Auch die Ausschlagung ist nach der h. M. ein Fall des Art. 235 § 1 EGBGB, da der Begriff
der „erbrechtlichen Verhältnisse“ im Sinne des Art. 235 § 1 EGBGB alle Tatbestände erfaßt, die als
erbrechtlich zu qualifizieren sind. Die Ausschlagung einer Erbschaft und auch die Anfechtung der
Ausschlagung beurteilen sich unstreitig nach dem jeweiligen Erbstatut (KG OLGZ 1993, 405;
Thüringer OLG OLG-NL 1996, 42; OLG Karlsruhe NJW-RR 1995, 1349; Bestelmeyer, Rpfleger
1993, 385; Palandt/Edenhofer, 57. Aufl., § 1954 Rn. 7; Staudinger/Rauscher, a. a. O., Rn. 175). Das
bedeutet für den vorliegenden Fall, daß auf die Ausschlagung nach dem Nacherben das BGB
anwendbar ist.
2.
§ 2142 Abs. 2 EGBGB bestimmt, daß im Falle der Ausschlagung der Erbschaft durch den Nacherben
die Erbschaft dem Vorerben verbleibt, soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat. Die
Wirkung der Ausschlagung durch den Nacherben besteht also nach dem BGB darin, daß die
Erbschaft im Zweifel dem Vorerben verbleibt, wobei es unerheblich ist, ob die Ausschlagung vor oder
nach dem Erbfall erfolgt (MünchKomm-Grunsky, 3. Aufl., § 2142 Rn. 4; Palandt/Edenhofer, § 2142
Rn. 2). Im Wege der Auslegung ist allerdings noch zu prüfen, ob nicht eine andere Bestimmung des
Erblassers anzunehmen ist. Da uns hierzu keine Kenntnisse ersichtlich sind, dürfte § 2142 Abs. 2 BGB
mit seiner Vermutungsregelung einschlägig sein. Das würde u. E. für den vorliegenden Fall bedeuten,
daß die Vorerbschaft mit der Ausschlagung auf den Vorerben bzw. im vorliegenden Fall auf seine
Erben übergegangen ist.
3.
Es bleibt die Frage, welche Bedeutung der in Ihrem Sachverhalt geschilderte Beschluß des staatlichen
Notariats vom 08.12.1969 hat, der feststellte, daß die DDR Erbe wurde. § 1964 Abs. 1 BGB
bestimmt, daß, wenn der Erbe nicht innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist ermittelt
wird, das Nachlaßgericht festzustellen hat, daß ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist.
Nach § 1964 Abs. 2 BGB begründet diese Feststellung durch das Nachlaßgericht die Vermutung, daß
der Fiskus gesetzlicher Erbe sei. Der Feststellungsbeschluß begründet also nur eine Vermutung, der
Beweis des Gegenteils ist zulässig und kann sowohl im Prozeß- wie im Erbscheinsverfahren erbracht
werden. Der wahre Erbe wird also durch diesen Beschluß nicht berührt (vgl. Staudinger/Marotzke,
13. Bearb., § 1964 Rn. 13; Palandt/Edenhofer, § 1964 Rn. 4). Bereits durch § 3 der Verordnung
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vom 15.10.1952 über die Übertragung der Angelegenheit der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (Gesetzblatt
DDR Nr. 146, 1952, 1057) war bestimmt, daß die staatlichen Notariate zuständig sind für alle
Angelegenheiten, deren Besorgung bisher dem Nachlaßgericht übertragen war. Insofern dürfte es sich
bei dem vorliegenden Beschluß des staatlichen Notariats um den Feststellungsbeschluß im Sinne des
§ 1964 Abs. 2 BGB handeln. Da das Recht der ehemaligen DDR bis zum 01.01.1976 keine
Sondervorschriften für diesen Feststellungsbeschluß zugunsten des Fiskus vorsah, dürfte u. E. ohne
weiteres die Regelung des § 1964 Abs. 2 BGB anwendbar sein, so daß der Feststellungsbeschluß nur
eine widerlegliche Vermutung begründet, die auch heute noch widerlegt werden kann.
Als Zwischenergebnis würden wir zu der Auffassung neigen, daß im vorliegenden Fall die Erben der
Vorerbin Erben nach Frau E. H. waren. Die Überführung in Volkseigentum war damit materiellrechtlich auch nach DDR-Recht unwirksam.
4.
Es bleibt die Frage, welche Auswirkungen die fehlerhafte Überführung in Volkseigentum hatte. Die
Annahme eines irrtümlichen DDR-Staatserbrechts war eine häufige Fallgestaltung in der ehemaligen
DDR. Schon lange vor Inkrafttreten des ZGB war es Rechtspraxis, daß bei Erblassern mit weitläufig
entfernten Verwandten diese nicht lange ermittelt wurden, vor allem dann, wenn die
Verwandtschaftsspur in den Westen verlief. In diesen Fällen stellte das staatliche Notariat das
Erbrecht des Staates nach § 1964 BGB fest. Der Nachlaß wurde Volkseigentum, das Grundbuch auf
Ersuchen des Rechtsträgers berichtigt (vgl. hierzu Böhringer, Auswirkung eines irrtümlich
angenommenen DDR-Staatserbrechts auf den Grundstücksverkehr, DtZ 1996, 130; vgl. auch
Steffens/Schmidt, VIZ 1997, 571, 572). In der Literatur war bei derartigen Fällen seit langem
umstritten, welches Verhältnis zwischen Vermögensrecht und Erbrecht besteht, wenn wie im
vorliegenden Fall tatsächlich die Überführung in Volkseigentum materiell-rechtlich unwirksam war. § 1
Abs. 2 VermG begründet einen eigenständigen Tatbestand für die Restitution, der auf freiwilligen
Eigentumsverlust aufgrund ökonomischen Zwangs abstellt (kalte Enteignung). Eine Variante liegt darin,
daß ein Erbe sein Erbrecht ausgeschlagen hat. Waren Erben der ersten oder zweiten Ordnung nicht
vorhanden, hatten häufig die staatlichen Notariate keine weiteren Erben ermittelt, sondern - wie im
vorliegenden Fall - ein Feststellungsbeschluß über das Erbrecht des Fiskus erlassen, sodann erfolgte
die Grundbucheintragung zugunsten des Volkes. Bei derartigen Fallgestaltungen - wie auch der
vorliegenden - ist nun fraglich, ob der Erstausschlagende - hier also die Nacherben - einen
Restitutionsanspruch nach dem VermG haben oder ob der Tatbestand der Überführung in
Volkseigentum gar nicht vorlag, weil der vermögensgesetzliche Schädigungsvorgang „Anfall der
Erbschaft an den Staat“ wegen vorhandener Erben - wie im vorliegenden Fall Erben des Vorerben überhaupt nicht erfüllt ist, sondern diese Erben Eigentümer der Nachlaßgrundstücke geworden sind
und nunmehr unter Vorlage eines neuen Erbscheins beim Grundbuchamt Grundbuchberichtigung
verlangen können. Bei dieser Fragestellung geht es also um die Frage, ob das Zivilrecht Vorrang vor
dem Vermögensrecht hat. Gibt man dem Zivilrecht den Vorrang, dann könnten die wirklichen Erben,
hier also die des Vorerben, Grundbuchberichtigung verlangen. Es wäre keine Frage des
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Vermögensrechts. Gibt man dem Vermögensrecht den Vorrang, dann liegt der Schädigungstatbestand
darin, daß der Nacherbe das Erbrecht ausgeschlagen hat, so daß Geschädigter der ausschlagende
Nacherbe bzw. dessen Rechtsnachfolger sind (zur Gesamtproblematik vgl. Grün, DtZ 1996, 367;
Walter DtZ 1996, 226; Steffens, DtZ 1997, 81). Das OLG Dresden (DtZ 1996, 216) ging vom
Vorrang des Erbrechts vor dem Vermögensrecht aus. Das BVerwG hat schließlich in zwei Urteilen
vom 28.08.1997 die Frage im Sinne des Vorrangs des Vermögensrechts entschieden (BVerwG VIZ
1998, 33 und BVerwG VIZ 1997, 641). In dieser Entscheidung ging es um den häufigen Fall, daß
keine Erben dritter Ordnung ermittelt wurden und das staatliche Notariat damals auf der Grundlage
von § 369 ZGB vom Staatserbrecht ausging. Tatsächlich waren Erben dritter Ordnung vorhanden. Für
diesen Fall weist das BVerwG darauf hin, daß aus zivilrechtlicher Sicht die Erben dritter Ordnung vor
dem Fiskus der DDR als Erben berufen waren. Diesem Umstand trage § 1964 Abs. 2 BGB dadurch
Rechnung, daß die nach § 1964 Abs. 1 BGB erfolgte nachlaßgerichtliche Feststellung lediglich eine
Vermutung des Erbrechts des Fiskus begründe. Das BVerwG war weiter der Auffassung, daß diese
erbrechtliche Position nicht geeignet ist, einen Restitutionsanspruch des erstausschlagenden Erben und
seiner Rechtsnachfolger zu Fall zu bringen. Das BVerwG ist der Auffassung, daß das Vermögensrecht
auf eigenen Wertungen beruhe, das sowohl parallele wie kollidierende zivilrechtliche Ansprüche
verdränge, so daß auch die Vorschrift des § 1 Abs. 2 VermG auf erbrechtliche Grundlagen gestützte
Ansprüche nachberufener Erben ausschließe. Der Tatbestand des § 1 Abs. 2 VermG sei zweigliedrig
aufgebaut, so daß sich der Akt der Selbstschädigung durch Ausschlagung in der als
wiedergutmachungswürdig erachtenden Übernahme des Vermögensgegenstandes in Volkseigentum
vollendet haben müsse. In Fällen der Erbausschlagung vollziehe sich die Wiedergutmachung in der
Weise, daß im Ergebnis die erbrechtliche Situation zum Zeitpunkt des Erbfalls wiederhergestellt
werde. Das bedeute, daß vor anderen nachrangig berufenen Erben der erstberufene Erbe
wiedergutmachungsberechtigt sei. Der erstberufene Erbe wird also in eine Rechtssituation eingesetzt,
wie sie bestünde, wenn er nicht ausgeschlagen hätte. Der erstausschlagende Erbe sei auch dann in der
in § 1 Abs. 2 VermG vorausgesetzten Weise geschädigt, wenn das überschuldete Grundstück in
Volkseigentum übernommen wurde, ohne daß zuvor alle dem Staat vorgehenden Erben die Erbschaft
ausgeschlagen hatten, die Übernahme in Volkseigentum mithin nicht der damaligen erbrechtlichen Lage
entsprach. Denn auch in diesen Fällen habe der erstausschlagende Erbe das Grundstück aufgrund der
vom Gesetzgeber als unrecht bewerteten ökonomischen Verhältnisse und der hierdurch bedingten
Erbausschlagung an das Volkseigentum verloren. Dieser Anspruch überlagere gewissermaßen den
Anfall der Erbschaft beim nachrangig berufenen Erben. Letztendlich kommt es also nach Auffassung
des BVerwG nicht darauf an, ob in diesen Fällen der sog. unvollständigen Kettenerbausschlagung
tatsächlich zivilrechtlich wirksam Volkseigentum begründet war.
Diese Erwägungen dürften auch für den vorliegenden Fall gelten, da es sich auch im vorliegenden Fall
im Grunde um einen Fall der sog. unvollständigen Kettenerbausschlagung handelt, wenn die
Ausschlagung § 1 Abs. 2 VermG erfüllt. Auch im vorliegenden Fall hat der Nacherbe offenbar aus
ökonomischem Zwang im Sinne von § 1 Abs. 2 VermG ausgeschlagen, hierin liegt das
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wiedergutzumachende Unrecht in der Person des Nacherben. Daß die Überführung in Volkseigentum
auch nach den Maßstäben der DDR nicht zivilrechtlich wirksam war, weil an sich Erben des Vorerben
Erbe geworden wären, spielt für die vermögensrechtliche Situation nach Auffassung des BVerwG bei
diesen Fällen keine Rolle. Es ist darauf hinzuweisen, daß diese Rechtsprechung des BVerwG in der
Literatur kritisiert wird und wohl auch mit einer Entscheidung des BVerfG zu rechnen ist. Allerdings hat
das BVerfG bisher in den meisten Fällen die Rechtsprechung des BVerwG und dessen Anerkennung
des Vorrang des Vermögensrechts gebilligt. Allerdings ist zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht
abzusehen, inwieweit diese Rechtsprechung des BVerwG vor dem BVerfG Bestand hat.
Vor dieser Rechtsprechung des BVerwG ist m. E. die Aussage des Vermögensamtes richtig, daß nur
die Erben des ausschlagenden Nacherben als Rechtsnachfolger (§ 2 a VermG) restitutionsberechtigt
sind und nicht die Erben des Vorerben.
Kuchinke, Der ungelöste Streit zwischen den wegen ökonomischen Zwanges Geschädigten, VIZ 1998, S. 9 ff.
Steffens, Der Restitutionsanspruch bei unvollständigen Kettenerbausschlagung, VIZ 1997, S. 571 ff.
BVerwG, Urt. v. 28.08.1997, VIZ 1998, S. 33 ff.
Heidenheim/Böhringer, Auswirkung eines irrtümlich angenommenen DDR-Staatserbrechts auf den Grundstücksverkehr,
DtZ 1996, S. 130 f.