Wortprotokoll - Südtiroler Landtag
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Wortprotokoll - Südtiroler Landtag
SÜDTIROLER LANDTAG CONSIGLIO DELLA PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO Wortprotokoll der 147. Sitzung vom 7. Februar 2002 – Resoconto integrale della seduta n. 147 del 7 febbraio 2002 XII. LEGISLATUR XII. LEGISLATURA 1998 - 2003 SEDUTA 147. SITZUNG 7.2.2002 INDICE INHALTSVERZEICHNIS Disegno di legge provinciale n. 75/01: “Disciplina delle agenzie di viaggio e turismo” (continuazione). . . . . . . . . . . . . . . . . . . .pag. 3 Landesgesetzentwurf Nr. 75/01: “Regelung der Reisebüros” (Fortsetzung). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Seite 3 -3- Nr. 147 - 7.2.2002 PRESIDENZA DELLA PRESIDENTE: Dott.ssa ALESSANDRA ZENDRON VORSITZ DER PRÄSIDENTIN: ORE 10.08 UHR (Appello nominale - Namensaufruf) PRESIDENTE: La seduta è aperta. Prego dare lettura del processo verbale dell'ultima seduta. PÜRGSTALLER (Sekretär – SVP): (Legge il processo verbale – verliest das Sitzungsprotokoll) PRESIDENTE: Ci sono osservazioni al verbale? Nessuna. Il verbale è approvato. Per la seduta odierna si sono giustificati i consiglieri Lamprecht, Pahl e Pöder, gli assessori Kasslatter Mur e Laimer, il Presidente della Giunta e il Vicepresidente del Consiglio, Hermann Thaler. Punto 77) dell’ordine del giorno: Disegno di legge provinciale n. 75/01: “Disciplina delle agenzie di viaggio e turismo” (continuazione). Punkt 77 der Tagesordnung: Landesgesetzentwurf Nr. 75/01: “Regelung der Reisebüros” (Fortsetzung). Ricordo che ieri sera era stata data ancora lettura dell’articolo 15 e che di seguito la seduta è stata chiusa anticipatamente su richiesta del consigliere Baumgartner. Do lettura di tre emendamenti all’articolo 15 che ai sensi dell’articolo 97 del regolamento interno vengono trattati insieme. Il primo emendamento è stato presentato dai consiglieri Munter, Lamprecht e Pürgstaller al comma 1 dell’articolo 15 e dice: “Le parole ‘con finalità ricreative, sportive e culturali’ sono soppresse.” “Die Wörter ‘Freizeit-, Sport- und Kultur’ werden gestrichen.” Il secondo emendamento è stato presentato dall’assessore Frick al comma 1 dell’articolo 15 e dice: “Dopo le parole ‘le associazioni ed organizzazioni senza scopo di lucro con finalità ricreative, sportive e culturali’ vengono aggiunte le parole: ‘e quelle operanti nel settore della protezione civile’.” “Nach den Wörtern ‘gemeinnützige Freizeit-, Sport- und Kulturvereine und –verbände’ werden die Wörter ‘und jene im Bereich des Zivilschutzes’ eingefügt.” -4- Il terzo emendamento è stato presentato dalla consigliera Kury al comma 7 dell’articolo 15 e dice: “Dopo il comma 6 è inserito il seguente comma: ‘7. L’intermediazione e l’organizzazione di soggiorni di studio da parte delle organizzazioni operanti nel campo dell’educazione permanente che prevedono la frequenza di corsi in loco non sono soggette all’autorizzazione di cui al comma 3’.” “Nach Absatz 6 wird ein neuer Absatz 7 mit folgendem Text eingefügt: ‘7. Einrichtungen der Weiterbildung bedürfen für die Vermittlung und die Organisation von Studienaufenthalten, die den Besuch von Kursen vor Ort beinhalten, nicht der Bewilligung laut Artikel 3’.” La parola al consigliere Pürgstaller. PÜRGSTALLER (SVP): Unser Abänderungsantrag, der in der Kommission formuliert worden ist, hat folgendes zum Inhalt: Im ersten Absatz des Artikels 15 steht “gemeinnützige Freizeit-, Sport- und Kulturvereine und –verbände ...”. Hier ist nur ein Teil der ehrenamtlichen Organisationen erwähnt. Deshalb ist es richtig, wenn wir von “gemeinnützigen Vereinen und Verbänden, welche im Landesverzeichnis der ehrenamtlich tätigen Organisationen eingetragen sind”, sprechen. Im zweiten Abänderungsantrag zu diesem Artikel, der von Landesrat Frick eingebracht worden ist, wurden zwar die Zivilschutzverbände hinzugefügt, aber ich glaube, daß das trotzdem noch lückenhaft ist. Deshalb ersuche ich den zuständigen Landesrat, zuzulassen, daß diese Begünstigungen für alle ehrenamtlich tätigen Organisationen und Vereine, welche im entsprechenden Verzeichnis eingetragen sind, gelten. KURY (GAF-GVA): Ich möchte meinen Abänderungsantrag erläutern und ersuche schon vorweg um Unterstützung von Seiten der Abgeordneten. Hier geht es um die Frage, welche Reisen die gemeinnützigen Vereine und Verbände ausüben organisieren dürfen. Wir haben hier eine Reihe von Vorschlägen in bezug auf die Frage, ob diese gemeinnützigen Vereine und Verbände besser aufgelistet werden sollen oder ob die Bestimmung allgemein gehalten werden soll, damit niemand ausgeschlossen wird. Ich möchte gleich vorwegnehmen, daß ich mich für letzteres ausspreche, zumal mir die Auflistung nicht detailliert genug erscheint. Nun zu meinem Abänderungsantrag. Ich habe im Artikel 15 eigentlich nirgends den Schutz der Weiterbildungsorganisationen gefunden. Ich beziehe mich natürlich auf jene Weiterbildungsorganisationen, die im Landesregister als Weiterbildungsorganisationen eingetragen sind: AZB, Alpha Beta usw. Diese Weiterbildungsorganisationen vermitteln im Rahmen ihrer Unterrichtstätigkeit im Bereich Fremdsprachen natürlich auch Studienaufenthalte, und zwar zum Großteil in England, Frankreich, Spanien oder Italien. Nun läuft die Organisationen von Studienaufenthalten natürlich großteils über Reisebüros, wenn Flug- oder Fernreisen inbegriffen sind, aber in jenen Fällen, in denen bei der Zusammenarbeit mit einer Schule im Ausland bereits Unter- -5- künfte vorgesehen sind, verzichtet man in einigen Fällen auf die Vermittlung durch das Reisebüro. Die Organisation dieser Studienaufenthalte ist in diesem Artikel leider nirgends garantiert. Diese Weiterbildungsorganisationen sind natürlich keine gemeinnützigen Freizeit-, Sport- oder Kulturvereine, zumal sie ja keine Mitglieder haben und deshalb auch nicht den Punkt 4 erfüllen können, der vorsieht, daß die Reisetätigkeit ausschließlich den Mitgliedern und ihren Familienangehörigen vorbehalten ist. Sie sind auch keine öffentlichen Körperschaften und keine Vereinigungen, die Sanitätsoder Sozialleistungen erbringen. Deshalb fallen sie auch nicht unter Punkt 5. Sie fallen auch nicht unter Punkt 6, weil sie keine Berufsverbände und Tourismusvereine sind. Wenn wir hier keine Möglichkeit vorsehen, daß diese Tätigkeit, die bis jetzt zwar zu 99 Prozent über Reisebüros, aber zu einem bestimmten Teil auch über private Vermittlung gelaufen ist, auch in Zukunft ausgeübt werden kann, dann ist das meiner Meinung nach nicht richtig. Ich bin mir sicher, daß das nicht die politische Absicht war. Deshalb möchte ich wirklich um die Unterstützung dieses Abänderungsantrages ersuchen, damit wir dieses Gesetz nicht sofort wieder novellieren müssen, weil man eine Kategorie vergessen hat. Ich glaube nicht, daß dies eine unlautere Konkurrenz ist. Hier handelt es sich um einen beschränkten Typ von Organisationen, nämlich um die im amtlichen Register eingetragenen Weiterbildungsorganisationen. Außerdem geht es um eine streng umrissene Tätigkeit, nämlich um die Vermittlung von Studienaufenthalten, natürlich in Zusammenhang mit der Tätigkeit der entsprechenden Organisation auf Landesebene. KLOTZ (UFS): Ich bin gespannt, wie der Konflikt zwischen Albert Pürgstaller und Landesrat Frick ausgehen wird. Während Albert Pürgstaller überhaupt keine Einschränkung mehr möchte, will Landesrat Frick die Einschränkung auf eine weitere Sparte ausdehnen, aber sonst möchte er die Begünstigungen beibehalten. Im Abänderungsantrag des Landesrates wird die Kategorie der Vereine und Verbände, die im Zivilschutzbereich tätig sind, dazugenommen. Albert Pürgstaller hingegen will alle gemeinnützigen Verbände und Vereine berücksichtigen. Ich muß ehrlich sagen, daß ich nicht genau weiß, was hier, objektiv gesehen, besser ist. Gerechter ist vielleicht die Version von Albert Pürgstaller, denn ein gemeinnütziger Freizeitverein kann auch ein Verein sein, von dem man sagt, daß die Mitglieder hauptsächlich trinken. Es gibt ja Gruppierungen, deren Freizeittätigkeit darin besteht, Essen und Trinken zu veranstalten. Unter den Bezeichnungen “gemeinnützige Freizeit-, Sport- und Kulturvereine” kann man eigentlich alles verstehen. Was den Abänderungsantrag der Abgeordneten Kury anbelangt, so habe ich einige Bedenken, zumal es keine gemeinnützigen Vereine sind. Der Kollege Seppi hat sicher recht, wenn er sagt, daß auch das relativ ist. Sie bezeichnen sich zwar als gemeinnützig, aber bis zum Schluß verlangen sie für bestimmte Leistungen oder Angebote doch auch ihr Geld. Frau Kury, Sie sprechen von “Einrichtungen der Weiterbildung”. Auch unter diesem Begriff kann man alles mögliche verstehen. -6- KURY (GAF-GVA): (unterbricht) KLOTZ (UFS): Ja, aber auch eine Art Kochzirkel, das heißt eine Gruppierung von Hobbyköchen, kann sich als Weiterbildungseinrichtung definieren. Herr Landesrat, es würde mich interessieren, was Sie zu diesen Abänderungsantragen sagen. Ich habe die Sorge, daß man dann alles verstecken kann. Wenn man diesen Abänderungsantrag annimmt, dann habe ich das Gefühl, daß dann gar nichts mehr ausgeschlossen sein wird. Dann genügt es eigentlich, den Abänderungsantrag von Albert Pürgstaller anzunehmen. Frau Kury, wenn Sie sagen, daß diese Einrichtungen ihre Reisen zu 90 Prozent über Reisebüros abwickeln, dann mögen Sie schon recht haben, aber wenn einmal die Möglichkeit besteht, warum sollen sie diese dann nicht zu 90 Prozent aus eigener Initiative abwickeln? Das steht nirgends und das würde ich auch nicht gutheißen, aber ich hätte hier, ehrlich gesagt, meine Bedenken. Wie will man das verhindern? Dann haben wir genau das, was wir im Grunde genommen nicht wollen, weil wir schon der Meinung sind, daß derjenige, der entsprechende Voraussetzungen erbringt und entsprechende Steuern einzahlt usw., eine gewisse Vorzugsschiene haben soll. Wenn man ein Branchengesetz macht, dann ist das immer so. Wenn man dann mit einzelnen Ausnahmen doch wieder alles zuläßt, dann muß man sagen, daß wir die Regelung entweder so weit als möglich fassen sollten, oder doch nicht. Man muß sich entscheiden! Entweder das eine oder das andere! KURY (GAF-GVA): Nur zur Antwort auf die Fragen von Frau Klotz. Um ein Mißverständnis auszuschließen: Es geht nicht um Organisationen, die auf Gewinn ausgerichtet sind. Diese Einrichtungen mit Bildungstätigkeit sind im entsprechenden Landesregister eingetragen und sind natürlich nicht auf Gewinn ausgerichtet. KLOTZ (UFS): (unterbricht) KURY (GAF-GVA): Die Köchezirkel sind meines Wissens nicht im Landesverzeichnis der Bildungseinrichtungen eingetragen. KLOTZ (UFS): (unterbricht) KURY (GAF-GVA): Ich rede von solchen Organisationen, die nicht auf Gewinn ausgerichtet und im Landesregister eingetragen sind. Sie fallen nicht unter den Begriff “gemeinnützige Vereine und Verbände”, weil sie nicht unbedingt als Verein organisiert sein müssen. Sie können auch Genossenschaften sein. Vor allem fallen sie nicht unter die Punkte, die hier aufgezählt sind, weil sie nicht auf Mitgliedschaft basieren. Das ist das Problem! Zumal hier die Beschränkung für Mitglieder und Familien- -7- angehörige von Mitgliedern enthalten ist, fallen diese Organisationen heraus. Folgendes Beispiel: Schüler wenden sich an eine solche Weiterbildungseinrichtung, um einen Englischkurs zu absolvieren. Im Sommer vermittelt diese Weiterbildungseinrichtung einen Aufenthalt in England. Nun kann es sein, daß diese Vermittlung über ein Reisebüro abläuft, aber es kann auch sein, daß die Weiterbildungseinrichtung mit einer englischen Schule in Kontakt ist, die wiederum mit einer Jugendherberge in Kontakt ist. Deshalb fragt man sich, ob diese Weiterbildungseinrichtung das weiterbetreiben und für diese Organisation von Reisetätigkeit Geld verlangen darf, oder ob das in Zukunft verboten ist. Wenn sie hier nicht aufscheint, dann ist das in Zukunft verboten und diese auf Studienaufenthalte beschränkte Tätigkeit kann nicht mehr ohne Reisebüro abgewickelt werden. Das wäre ein Schaden für eine Tätigkeit, die sich bewährt hat. Ich wüßte niemanden, der sich dagegen gewehrt hätte, weil es eine unlautere Konkurrenz wäre. Das Feld ist ja eingeschränkt und es erfolgt nur ein kleiner Teil dieses eingeschränkten Feldes ohne Vermittlung durch ein Reisebüro. Bei größeren Distanzen läuft das ja ohnehin über ein Reisebüro. Ich denke, daß sich die Landesregierung nach der Verabschiedung dieses Gesetzes mit diesem Problem herumschlagen muß, wenn das nicht irgendwo vorgesehen ist. FRICK (Landesrat für Handel, Handwerk und Fremdenverkehr – SVP): Sehr geehrte Frau Präsidentin, werte Kolleginnen und Kollegen! Wir haben unmittelbar nach der Sitzung der 3. Gesetzgebungskommission noch ein bißchen unter den Kollegen weiterdiskutiert. Im Rahmen dieser Diskussion ist dieser Abänderungsantrag, der jetzt zur Diskussion steht, entstanden, mit der Idee, das mir lieb gewonnene Ziel der Entbürokratisierung ernst zu nehmen. Immer, wenn eine Auflistung gemacht wird, riskiert man natürlich auch, irgendetwas zu vergessen, wobei die Begriffe “Freizeit und Kultur” heute schon so weit sind, daß all das, was man zunächst diskutiert hat, relativ leicht zu subsumieren ist. Deshalb glaube ich, daß der Abänderungsantrag, der nach der Sitzung in der Kommission in gemeinsamer Arbeit entstanden ist – ich beziehe mich auf jenen der Abgeordneten Pürgstaller, Munter und Lamprecht -, nichts wesentlich Neues bringt, außer eine Erleichterung und eine Überwindung allfälliger Interpretationsschwierigkeiten. Demzufolge würde ich vorschlagen, den Abänderungsantrag anzunehmen. Deshalb ziehe ich meinen Abänderungsantrag zurück. Nun zum Abänderungsantrag der Abgeordneten Kury, bei welchem es um die Organisationen geht, die Fremdsprachenunterricht vermitteln und zu diesem Zwecke Reisen und Aufenthalte in das Herkunftsland der Sprache organisieren. Ich glaube, daß man das differenziert sehen muß. Gott sei Dank ist es so, daß die Organisationen heute schon vernünftig sind und diese Reisen zu einem großen Teil in Zusammenarbeit mit den Reisebüros organisieren. Ich lege Wert darauf, daß man hier wirklich die Argumentation, die man gestern gemacht hat, durchschlagen läßt. Deshalb glaube ich, daß es richtig und notwendig ist, daß solche Fremdsprachenreisen, auch wenn sie gemeinwirtschaftlich angeboten werden, in Zusammenarbeit mit Reisebüros organisiert -8- werden, was bedeutet, daß ich nicht für die Annahme des Abänderungsantrages der Abgeordneten Kury bin. PRESIDENTE: Votiamo sull’emendamento n. 1: con 2 astensioni e i restanti voti favorevoli è approvato. Votiamo sull’emendamento n. 3. KURY (GAF-GVA): Ich ersuche um namentliche Abstimmung. PRESIDENTE: La consigliera Kury e altri due consiglieri hanno chiesto la votazione per appello nominale. È stato estratto il numero 20: LO SCIUTO (Lista Civica – Forza Italia – CCD): Sì. MESSNER (SVP): Nein. MINNITI (AN): (Assente) MUNTER (SVP): Nein. PAHL (SVP): (Abwesend) PÖDER (UFS): (Abwesend) PÜRGSTALLER (SVP): Enthalten. SAURER (SVP): (Abwesend) SEPPI (Unitalia – Movimento Sociale F.T.): (Assente) STOCKER (SVP): Nein. THALER H. (SVP): (Abwesend) THALER ZELGER (SVP): Nein. THEINER (SVP): Nein. URZÌ (AN): Sì. WILLEIT (Ladins): Enthalten. -9- ZENDRON (GAF-GVA): Sì. ATZ (SVP): (Abwesend) BAUMGARTNER (SVP): Nein. BERGER (SVP): Nein. CIGOLLA (Il Centro): No. DENICOLÒ (SVP): Nein. DI PUPPO (Popolari – Alto Adige Domani): (Assente) DURNWALDER (SVP): (Abwesend) FEICHTER (SVP): Nein. FRICK (SVP): Nein. GNECCHI (Progetto Centrosinistra – Mitte Links Projekt): (Assente) HOLZMANN (AN): Sì. HOSP (SVP): Nein. KASSLATTER MUR (SVP): (Abwesend) KLOTZ (UFS): Enthalten. KURY (GAF-GVA): Ja. LADURNER (SVP): (Abwesend) LAIMER (SVP): (Abwesend) LAMPRECHT (SVP): (Abwesend) LEITNER (Die Freiheitlichen): Enthalten. - 10 - Comunico il risultato della votazione: 5 voti favorevoli, 12 voti contrari e 4 astensioni. Pertanto l’emendamento è respinto. Chi desidera intervenire sull’articolo 15 così emendato? Il consigliere Willeit, ne ha facoltà. WILLEIT (Ladins): Danke, Frau Präsidentin! Ich kann diesem Artikel nur wenig Gutes abgewinnen. Er ist der beste Beweis dafür, daß die Reisebürotätigkeit nicht liberalisiert wird, da die Organisationstätigkeit der privaten Körperschaften, Verbände und Vereine zum Schutz der Reisebüros eingeschränkt wird. Das ist also eine Art protektionistische Bestimmung! Auch mit dem äußerst umständlichen Aufbau dieser Reihe von Ausnahmeregelungen bin ich nicht zufrieden. Hätte man nicht besser sagen können, daß Körperschaften, Vereine und Verbände ohne Gewinnzweck nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen? Ich zweifle auch an der Verfassungsmäßigkeit dieses Artikels, denn damit schränkt man die freie Organisationstätigkeit der privaten Körperschaften, Vereine und Verbände ein. Einige Passagen dieses Artikels habe ich nicht verstanden. Ich verstehe nicht, warum man Gruppenreisen mit mindestens zehn Teilnehmern von der Bewilligung befreit. Die Regelung bezüglich der Familien- bzw. Vereinsmitglieder scheint mir absolut nicht zweckmäßig zu sein. Will man unbedingt, daß sich jeder wegen einer Reise oder wegen des jährlichen Ausfluges gezwungen sieht, sich in einen Verein einzuschreiben? Will man die Leute zwingen, einem Verein beizutreten, um an einer Reise teilnehmen zu können? Man verlangt sogar den Beweis dafür, daß diese oder jene Person Mitglied dieses oder jenes Vereins ist. Von den öffentlichen Körperschaften, die von dieser Bewilligungspflicht befreit werden sollen, verlangt man sogar die Eintragung in ein eigenes Verzeichnis. Was ich beim besten Willen auch nicht verstanden habe, ist der Höchstpreis für Nichtmitglieder und Nicht-Familienangehörige, die zum Preis von 300 Euro irgendwohin befördert werden können. Ich frage mich, ob das auf die einzelne Person bezogen ist oder auf die ganze Reisegesellschaft. Wenn es auf eine Person bezogen ist, dann geht das in Ordnung, aber wenn es auf die Reisegesellschaft bezogen ist, dann ist das eine lächerliche Norm. Daß die Tourismusvereine Vorarbeit für die Reisebüros leisten können, ist auch nicht unbedingt eine vornehme Regelung. Wie gesagt, ich halte diese Bestimmung für nicht angemessen. Ich würde eine angemessene Regelung schaffen, die in der totalen Befreiung der Körperschaften, Verbände und Vereine ohne Gewinnzweck besteht. Deshalb werde ich gegen diesen Artikel stimmen. PÜRGSTALLER (SVP): Dieser Artikel ist das Ergebnis längerer zäher Verhandlungen. Dies möchte ich schon in Erinnerung rufen. Auf der einen Seite ist es ja darum gegangen, eine Regelung zu finden, die die Reisebüros in ihrer Tätigkeit schützt. Auf der anderen Seite ist es aber auch darum gegangen, für die gemeinnützi- - 11 - gen Organisationen, Vereine und Verbände einen gewissen Freiraum zu schaffen und diesen für die Zukunft zu sichern. In sehr intensiven Gesprächen mit diesen gemeinnützig Tätigen wurde ein tragbarer Kompromiß erzielt, mit welchem man meiner Meinung nach schon leben kann. Allerdings muß ich noch einmal sagen, daß der Absatz 4 für mich schon eine kleinliche Maßnahme ist. Wenn man weiß, daß es sich um eine nicht gewerbliche und nicht gewinnorientierte Durchführung von Gruppenreisen handelt, dann ist es nicht verständlich, daß man hier Höchsttarife festlegt. Wer kontrolliert das Ganze? Stellen wir einmal den Verwaltungsaufwand dem Ergebnis, das wir haben, gegenüber! Ich möchte sehen, wer in diese Richtung wie und was kontrolliert. Deshalb scheint mir das eine übertriebene Regelung zu sein. Wenn es sich um gemeinnützige Organisationen, Vereine und Verbände handelt, die im entsprechenden Landesverzeichnis eingetragen sind, und wenn klar ist, daß es sich um nicht gewinnorientierte Reisen handelt, dann sollte man so etwas nicht regeln. Wir reden zwar immer von der Entbürokratisierung, aber wir schaffen mit jedem Gesetz einen neuen Verwaltungsaufwand, der ganz einfach nicht gerechtfertigt ist! Ich werde diesem Absatz 4 zustimmen, weil ich mit dem Gesamtergebnis einverstanden bin. Trotzdem hat dieser Absatz für mich keine Rechtfertigung. KURY (GAF-GVA): Ich werde diesem Artikel nicht zustimmen, weil er nicht dem entspricht, was Landesrat Frick gestern gesagt hat. Er hat gesagt, daß es klare Kriterien und Rechtsgleichheit braucht. Das kann ich in diesem Artikel absolut nicht feststellen. Es ist auch von Protektionismus die Rede gewesen, und ich denke, daß dieser Begriff zutrifft. Die Kriterien sind ja nicht nachvollziehbar. Wir haben hier ganz unterschiedliche Regelungen für unterschiedliche Vereine. Einmal gibt es die Organisationen, die unter den Titel “gemeinnützige Vereine und Verbände” fallen, dann gibt es die Sozial- und Sanitätsverbände, für die andere Regelungen gelten. Schließlich gibt es die Berufsverbände, Tourismusvereine usw., die auch Reisen in jeglicher Höhe für Nicht-Mitglieder organisieren dürfen. Wenn ich dann die bescheidene Forderung, diese Lösung auch für die Einrichtungen der Weiterbildung vorzusehen, stelle, dann kommen Sie mir mit Nein und sagen, daß diese die Sache über die Reisebüros abwic??keln müssen. Ich weiß nicht, welche Berufsverbände das sind, aber hier, Frau Klotz, fallen auch die Köchinnen und Köche hinein. Diese Verbände dürfen die Reisebüros weiterhin umgehen und auch für Nicht-Mitglieder Reisen in jeglicher Höhe veranstalten. Ich frage mich, wo hier ein Gleichheitsprinzip verankert ist und ob da nicht einige Kategorien ignoriert werden. Das ärgert mich, weil das nicht nur in diesem Artikel, der ein politischer “Schacherartikel” ist, zum Ausdruck kommt, sondern generell in Südtirols Gesetzgebung. Deshalb ein entschiedenes Nein zu diesem Artikel! - 12 - LEITNER (Die Freiheitlichen): Ich habe in meinem kurzen Beitrag in der Generaldebatte auf diesen Artikel hingewiesen. Er ist ja der Grund dafür, daß das Gesetz so spät in den Landtag gekommen ist. Wir kennen alle die öffentliche Diskussion, die in Südtirol über das sogenannte Reisebürogesetz stattgefunden hat. Wenn ich auf den Titel des Gesetzes hinweisen darf, so lautet dieser “Regelung der Reisebüros”. Wenn man sich dann diesen Artikel durchliest, dann muß man eigentlich denken, daß das mit Reisebüros nur mehr am Rande zu tun hat. Der Artikel ist voller Widersprüche. Einmal weist man darauf hin, daß nur Mitglieder fahren dürfen, dann gibt es Ausnahmeregelungen für Nicht-Mitglieder usw. Das ist etwas, was man den Versuch der Quadratur des Kreises nennen kann. Dieser Versuch ist auch hier nicht gelungen! Bei vollem Verständnis dafür, daß Vereine Ausflüge machen und Fahrten unternehmen, darf man eines nicht tun, nämlich für Unternehmen, die hohe gesetzliche Auflagen erfüllen müssen, eine Konkurrenz aufbauen. Ich bin selber Mitglied vieler Vereine und habe auch volles Verständnis dafür, daß sie hin und wieder einen Ausflug machen, aber als Gesetzgeber hat man die Aufgabe, vor allem für Klarheit zu sorgen. Laut der gestrigen Berichterstattung im Fernsehen hat man offenbar schon eine Hintertür damit gefunden, daß ein großer Verband einfach selber ein Reisebüro gründet. Das haben wir ja gestern gehört! Dagegen hat natürlich niemand etwas einzuwenden, aber dann soll er ein Reisebüro gründen wie alle anderen auch und alle Auflagen füllen. Dann braucht es nicht diese Hintertüren und Ausnahmen, die dazu führen, daß sich schlußendlich keiner mehr auskennt. Was passiert, wenn ein Verein mit zwölf Personen, von denen drei keine Mitglieder sind, einen Ausflug macht? Wer kontrolliert das? Stellt man bei jedem Bus, der abfährt, einen Polizisten hin und verlangt die Mitgliedsausweise? Das ist ja lächerlich! Das kann in der Praxis nicht funktionieren, weshalb man so flexibel wie möglich sein sollte. Wenn ein Verein nur einen Jahresausflug macht, dann wird sich kein Reisebüro aufregen. Das könnte man viel lockerer handhaben. Mit der gesetzlichen Regelung in dieser Form schafft man Unklarheit! Die Großen werden es dann so machen, daß sie entweder ein eigenes Reisebüro gründen oder eine Konvention mit irgendeinem Reisebüro abschließen. Das kann doch nicht der Sinn und Zweck des Gesetzes sein, das die Reisebüros an und für sich regeln soll! Hier sind wir ja schon lange in Verzug, und zwar aufgrund dieses Artikels. Das hätte man meiner Meinung nach auch anders lösen können. Insgesamt bin ich für das Gesetz, aber mit diesem Artikel kann ich nichts anfangen. BAUMGARTNER (SVP): Sehr verehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Mir scheint, daß man den Grundsatz dieses Gesetzes nicht versteht. Es geht nicht um den Schutz der Reisebüros, sondern um den Schutz des Konsumenten. Es geht darum, daß man Regeln aufstellt, damit der Konsument eine gewisse Sicherheit hat. In diesem Zusammenhang ist natürlich die Frage gestellt worden, was man mit den Vereinen und Verbänden macht, die bis heute immer selber ihre Reisen organisiert haben. Hier hat es in Bezug auf Artikel 15 einen Kompromiß gegeben, der - 13 - anscheinend allen mehr oder weniger gut geht. Im Detail wird sowieso der eine dagegen und der andere dafür sein. Es geht darum, daß man hier ein Gewerbegesetz macht, welches die jeweilige Branche regelt. Deshalb ist es nicht unbedingt ein Vorteil für die Reisebüros, da in diesem Gesetz Auflagen enthalten sind, die sie erfüllen müssen, um den Konsumenten zu schützen. Darum geht es! Wenn es einige Ausnahmen gibt, dann muß man sie eben regeln, aber die Ausnahme darf keinesfalls zur Regel werden. Wir haben hier einen Kompromiß erreicht, der dem einen und anderen entgegenkommt. Deshalb sollte man diesem Artikel zustimmen, wenngleich die einen und anderen überhaupt nicht zufrieden sind. Wie gesagt, der Schutz gilt dem Konsumenten. Es geht auch um die paar Ausnahmen, die den Vereinen und Verbänden auch in Zukunft die Möglichkeit geben sollen, die eine und andere Reise zu organisieren, und zwar ohne Reisebüro. KLOTZ (UFS): Ich bin der Meinung, daß dieser Artikel, so, wie er jetzt verabschiedet wird, das Gegenteil von dem bestätigt, was Walter Baumgartner gesagt hat. Ein großer Verein, der das dauernd betreibt, wird ein Reisebüro gründen müssen, was für ihn keine Schwierigkeit sein wird, aber für die anderen ändert sich ja nichts. Der Kompromiß besteht darin, daß sich für niemanden, außer für den KVW, etwas ändert. Das ist der Kern der Sache. Das ist weder ein Gesetz im Sinne des Konsumentenschutzes, noch ist es ein Gewerbegesetz! Neben dem engen Korsett für einige, die es verstehen, diese Lücke zu nützen, öffnet man eine große Masche. Ob diese es gewerbemäßig oder nicht gewerbemäßig machen ... Was heißt “nicht gewerbemäßig”? Wenn sie so wie bisher drei Mal im Jahr für 15 oder mehr Mitglieder so etwas organisieren, dann können sie es weiterhin tun. Deshalb werden die Ausnahmen zur Regel! Das beinhaltet dieser Artikel. WILLEIT (Ladins): Ich hätte nur eine Frage an den Fraktionssprecher der SVP. Wo ist der Konsument besser geschützt? Beim Verein oder beim Reisebüro? FRICK (Landesrat für Handel, Handwerk und Fremdenverkehr – SVP): Ich bin sehr froh, daß ich jetzt noch einmal Gelegenheit habe, einige offensichtliche Mißverständnisse, die sich in diese Debatte eingeschlichen haben, zu klären. Werte Kolleginnen und Kollegen, offensichtlich versteht der eine und andere “Liberalisierung” falsch, das heißt, er meint, daß man frei von irgendwelchen Regelungen handeln kann. Liberalisierung bedeutet weniger Auflagen, mehr Spielraum und vor allem Klarheit. Die Klarheit macht dem einen und anderen Schwierigkeiten, denn Klarheit bedeutet Trennung, was bedeutet, daß einer, der nahe dran ist, draußen bleibt. Das ist die Selbstverständlichkeit, die wir auf uns beruhen lassen müssen. Das Wesentliche, lieber Carlo, ist, daß wir bisher ein System der politischen Entscheidung über Ermächtigungen, Lizenzen und Genehmigungen hatten. Dieses System wird mit diesem Gesetz radikal geändert. Wir haben diese Änderung in der Verwaltungspraxis - 14 - der Landesregierung bereits stückweise angedeutet, und jetzt wird sie gesetzliche Basis. Wer die Voraussetzungen hat, bekommt die Ermächtigung. Das ist ein großer Schritt, der bisher offensichtlich verkannt wurde. Nun zur Frage, was es überhaupt Neues gibt. Werte Damen und Herren, wir sind hier in eine alles in allem gut funktionierende Tradition eingebettet. Wir sind vor allem in ein staatliches Rahmengesetz und in eine gemeinschaftsrechtliche Vorschrift eingebettet. Hier wollen wir noch deutlicher sein, um Konflikte zu umgehen. Das ist gerade in Zusammenhang mit dem berühmten Artikel 30 wichtig. Es kommt fast so heraus, als ob diese 300 Euros eine kleinmütige Regelung wären, die es vielleicht gar nicht gebraucht hätte. Dabei wird nicht gesehen, daß sich dieser Landtag anschickt, eine außerordentlich kulante und bis dato in Südtirol, in Italien und in Europa nicht vorhandene, entgegenkommende Regelung zu verabschieden. Um es klar und deutlich zu sagen: Diese Sonderregelung der Kleinstveranstaltungen führen wir erstmals und einzigartig ein. Diese gibt es in anderen Bereichen nicht. Auch das Staatsgesetz spricht lediglich von Pauschalreisen. Dort ist zwar die Ausnahme der Vereinsreisen vorgesehen, die wir notwendigerweise übernommen haben, aber sonst gibt es keine Ausnahme. Das Staatsgesetz sieht dann auch noch vor, daß der Verein auf nationaler Ebene anerkannt werden muß, aber das Thema der Kleinstveranstaltung für jene Organisationen, die keine Mitglieder haben, weil sie in der offenen Jugendarbeit tätig sind, wo es keine Mitgliedschaft gibt, ist im Staatsgesetz nicht enthalten. Wenn das Dekanat ein Jugendzentrum führt und aus dieser pädagogischen Arbeit eine Reisetätigkeit entsteht, so wäre ich nie imstande, dies als Vereinstätigkeit für die Mitglieder darzustellen. Da haben wir einen völlig neuen und tollen Schritt gemacht, der wirklich nicht als reduktiv, klein und zart verstanden werden soll, sondern als das, was er juristisch ist. Das ist ein authentisch neues Fenster, das wir öffnen. Jetzt kann man natürlich fragen, wie wir dazu in der Lage sind, nachdem auch das Prinzip des EU-Rechtes ein anderes ist. Wir waren der Meinung, daß man dies versuchen sollte, und ich bin davon überzeugt, daß diese Regelung ein gutes Ergebnis bringen wird. Die Frage der Kontrolle, die aufgeworfen ist, zieht sich durch alle Rechtsordnungen, und damit ist auch schon die Antwort gegeben. Es gibt natürlich Auflagen und überall dort, wo es Auflagen gibt, gibt es den bürokratischen Aufwand der Kontrolle. Es gibt auch eine rechtlich-moralische Verpflichtung, die darin besteht, daß sich die Bürger eines Landes an eine Norm halten. Das ist hier genauso wie in allen anderen Rechtsbereichen, und deshalb sehe ich darin keine besondere neue und zusätzliche Schwierigkeit. Im spezifischen Fall waren entsprechende Regelungen auch bisher üblich. PRESIDENTE: Scusi, Assessore, ma vorrei pregare il consigliere Atz di non urlare in aula. Vorrei pregare la “SVP-Fraktion” di discutere fuori. Prego, Assessore, può continuare. - 15 - FRICK (Landesrat für Handel, Handwerk und Fremdenverkehr – SVP): Dann darf ich vielleicht mit meinen Ausführungen fortfahren. Der Kollege Atz versucht, wie wir alle, die Besprechungen relativ still durchzuführen, sodaß unser Gespräch nicht weiter gehemmt wird. Mir war es wichtig, meine Möglichkeit, bei der Diskussion mitzuwirken, auszunützen und vor allem ein Mißverständnis und eine juristische Fehlerinterpretation der Kollegin Kury zu klären. Es geht um den Absatz 6, in welchem wir für eine Reihe von Einrichtungen eine Sonderregel schaffen. Die Berufsverbände sind zurecht zitiert worden. Der Absatz 6 verpflichtet die Berufsverbände und Tourismusorganisationen, die hier aufgezählt sind, die Veranstaltung gemeinsam mit dem Reisebüro zu organisieren. Das, was für die zitierten Körperschaften als Privileg geschaffen wird, ist, daß sie sich in der Bewerbung, in der Kommunikation und in der Organisation dieser in Zusammenarbeit mit dem Reisebüro durchzuführenden Veranstaltung betätigen dürfen. Ich glaube, daß das vorher angesprochene Problem der Sprachreisen dort gelöst werden könnte. Darüber werden wir weiterhin diskutieren müssen. Wenn gemeinwirtschaftliche und nicht auf Gewinn ausgerichtete Sprach- und Weiterbildungsorganisationen solche Dinge durchführen, dann sollen sie die Möglichkeit der entsprechenden Organisation, der Kommunikation und der Bewerbung haben, aber nur in Zusammenarbeit mit dem Reisebüro. Wir werden über diesen offenen Punkt, der noch nicht gelöst ist, selbstverständlich weiter diskutieren und in einem zweiten Moment Lösungen suchen und finden. Abschließend möchte ich noch sagen, daß der Fraktionssprecher der SVP gut getan hat, eine Zusammenfassung zu geben: Dies ist die Ordnung eines Gewerbes. Bei dieser Ordnung soll der Landtag auf wertvolle gemeinwirtschaftliche Themen Rücksicht nehmen. Dennoch muß die Professionalität und die Zielsetzung des Konsumentenschutzes zum Ausdruck gebracht werden. PRESIDENTE: Consigliera Kury, ha la parola per fatto personale. KURY (GAF-GVA): Lieber Landesrat Frick, ich fühle mich von Ihnen ganz einfach nicht verstanden. Sie sagen fröhlich und mit einer verblüffenden Ehrlichkeit, daß das Problem, das ich aufgeworfen habe, nicht gelöst wird und daß man noch darüber zu diskutieren haben werde. “In der Zwischenzeit lehnen wir Ihren Lösungsvorschlag ab und dann reden wir weiter über das offene Problem, bis wir dann im Jahr 2015 ein neues Gesetz verabschieden.” Das ist wohl nicht die beste Lösung! Eigentlich hätte man jetzt nach Lösungen suchen müssen! PRESIDENTE: La parola alla consigliera Klotz sull’ordine dei lavori. - 16 - KLOTZ (UFS): Frau Präsidentin, es ist nicht das erste und bestimmt auch nicht das letzte Mal gewesen, daß der Kollege Atz, der sonst nie im Saal ist, hereinplatzt und beginnt, lautstark zu gestikulieren und zu reden. Nachdem er Sie auch nicht hört, würde ich vorschlagen, daß Sie in Zukunft, wenn das wieder vorkommt, die Sitzung unterbrechen, damit wir entweder ihm oder dem zuständigen Landesrat zuhören können. So fühle ich mich einfach gestört! Niemand von uns macht das. Vor allem dulde ich das nicht von einem Kollegen, der im Landtag keinerlei Tätigkeit aufweist! Ich weiß nicht, ob er auch andere stört, aber so kann ich den Ausführungen des Landesrates nicht folgen. Deshalb bitte ich Sie, in Zukunft dafür zu sorgen, daß wir entweder das hören können, was der Kollege Atz an neuesten Ideen produziert und seinen beiden Fraktionsleuten mitzuteilen hat, oder daß wir den Ausführungen des Landesrates folgen können. Beides ist nicht möglich! PRESIDENTE: Consigliera Klotz, Lei ha perfettamente ragione. Ho richiamato il consigliere Atz e la prossima volta prenderemo provvedimenti di interruzione, ma l’assessore Frick ha voluto terminare il suo intervento. Passiamo alla votazione sull’articolo 15: approvato con 8 voti contrari e i restanti voti favorevoli. Art. 16 Uffici di biglietteria 1. Non sono soggetti alla disciplina della presente legge gli uffici che si occupano esclusivamente della vendita di biglietti delle Ferrovie dello Stato, delle ferrovie locali operanti nel territorio provinciale nonché i punti per la vendita di biglietti delle autolinee pubbliche, della navigazione aerea e delle linee marittime, lacuali e fluviali. ---------Art. 16 Kartenverkaufsstellen 1. Dieses Gesetz betrifft nicht Büros, in denen ausschließlich Fahrkarten der Staatsbahn, der in Südtirol verkehrenden Lokalbahnen, sowie Verkaufsstellen, in denen Fahrkarten der öffentlichen Buslinien, der Fluglinien oder der Schiffs-, Fluß- und Seefahrtslinien verkauft werden. Qualcuno desidera intervenire? Nessuno. Allora passiamo alla votazione: approvato con 6 astensioni e i restanti voti favorevoli. Art. 17 Esonero dall’obbligo di munirsi di autorizzazione 1. Le imprese che esercitano l’attività di autoservizi pubblici non di linea possono organizzare direttamente, senza autorizzazione, gite e escursioni comprendenti non più di un pernottamento. Proposte e iscrizioni per tali gite o escursioni possono essere effettuate con rimborso delle relative spese anche tramite l’organizzazione turistica locale. Ciò vale anche per le agenzie di viaggio e turismo. Inoltre queste - 17 - imprese sono soggette alle disposizioni di cui all’articolo 11 e all’articolo 14, comma 1, lettere a), b), c), d), e) e i). 2. All’Alto Adige Marketing, alle associazioni turistiche, ai consorzi turistici, nonché alle aziende di cura, soggiorno e turismo è consentita l’attività inerente alla prenotazione di soggiorni, anche con tipiche prestazioni accessorie, senza l’autorizzazione di cui all’articolo 3, con i limiti di cui all’articolo 11 purché ciò sia limitato alla propria area di competenza. 3. Alle scuole di alpinismo e alle guide alpine e guide sciatori è consentito di provvedere direttamente, esclusivamente per le persone accompagnate, all'alloggio, ai trasporti e agli altri servizi eventualmente necessari per lo svolgimento delle ascensioni ed escursioni negli Stati membri dell’Unione Europea, in osservanza dell’articolo 11 e dell’articolo 14, comma 1, lettere a), b), c), d), e), f), g) e i). L’organizzazione di gite in tutti gli altri paesi è soggetta alle disposizioni di cui all’articolo 15, comma 6. ---------Art. 17 Befreiung von der Bewilligungspflicht 1. Unternehmen, die öffentliche Kraftfahrzeugdienste außerhalb des Linienverkehrs versehen, können ohne Bewilligung eigenständig und direkt Ausflüge und Fahrten mit höchstens einer Übernachtung organisieren. Bewerbungen und Einschreibungen für diese Ausflüge können bei Kostenerstattung auch über die Tourismusorganisation im Ort oder Gebiet wahrgenommen werden. Dies gilt auch für die Reisebüros. Weiters unterliegen diese Unternehmen den Bestimmungen von Artikel 11 sowie von Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a), b),c), d), e) und i). 2. Die Südtirol Marketing Gesellschaft, die Tourismusvereine, die Tourismusverbände und die Kurverwaltungen und Verkehrsämter dürfen die Reservierung von Aufenthalten, auch mit typischen Zusatzleistungen, ohne Bewilligung laut Artikel 3 vornehmen, unbeschadet der Regelung gemäß Artikel 11, sofern sich diese nur auf ihr Einzugsgebiet erstreckt. 3. Alpinschulen sowie Bergführer und Skiführer dürfen ausschließlich ihren Kunden direkt die Unterkunft, die Beförderung und weitere Leistungen besorgen, die für Besteigungen und Wanderungen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erforderlich sind; dabei sind Artikel 11 und Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a), b),c), d), e), f), g) und i) zu beachten. Für Ausflüge in alle anderen Länder müssen die Bestimmungen von Artikel 15 Absatz 6 eingehalten werden. Do lettura di un emendamento, presentato dall’assessore Frick al comma 3 dell’articolo 17: “Le parole ‘negli Stati membri dell’Unione Europea’ vengono sostituite da ‘in Europa’.” “Die Wörter ‘in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union’ werden ersetzt durch ‘in Europa’.” - 18 - C’è qualcuno che desidera intervenire su questo emendamento? Nessuno. Allora passiamo alla votazione: approvato con 1 voto contrario, 1 astensione e i restanti voti favorevoli. Chi desidera intervenire sull’articolo 17 così emendato? Il consigliere Willeit, ne ha facoltà. WILLEIT (Ladins): Frau Präsidentin, ich will mir die Gelegenheit nicht entgehen lassen, um darauf hinzuweisen, daß man die Pilgerfahrten zukünftig auf zwei Tage beschränken will. Man darf also nicht zwei Nächte ausbleiben. Deshalb frage ich mich, wie man da ohne Extrabewilligung eine Pilgerfahrt zum “Padre Pio” machen will. Das wird schwer werden. Herr Landesrat, ich möchte Sie um etwas bitten. Im Rundfunk ist gesagt worden, daß die Südtirol-Marketing-Gesellschaft demnächst vom Fremdkapital betroffen sein kann. Wer ist am Kauf oder an der Beteiligung von auswärts an dieser Gesellschaft interessiert? FRICK (Landesrat für Handel, Handwerk und Fremdenverkehr – SVP): Kollege Willeit, es gibt keine an mich herangetragene Nachricht in Zusammenhang mit der Änderung der Zusammensetzung der Quoten innerhalb der SMG. Bezüglich der Frage zu den Busunternehmern genügt vielleicht der Hinweis, daß auch dies eine Besonderheit der Landesgesetzgebung ist, die allerdings nicht erst jetzt geschaffen wird. Wir haben das bereits einmal in einem Haushaltsgesetz verankert und es hat sich gut bewährt. Es ist eine entgegenkommende Ausnahme im Vergleich zu allen anderen Normen, die eine solche Ausnahme zu Gunsten der Busunternehmer überhaupt nicht vorsehen. PRESIDENTE: Passiamo alla votazione sull’articolo 17: approvato con 2 voti contrari, 2 astensioni e i restanti voti favorevoli. Art. 18 Funzioni di vigilanza e controllo 1. Le funzioni di vigilanza e controllo sulle agenzie di viaggio e turismo e sulle attività di cui agli articoli 15 e 17, nonché l’accertamento delle violazioni delle norme di cui alla presente legge sono svolti dalla Ripartizione provinciale turismo, commercio e servizi tramite personale appositamente incaricato oppure, su richiesta, dagli organi di Stato. ---------Art. 18 Aufsicht und Kontrolle 1. Die Aufsichts- und Kontrollaufgaben in Zusammenhang mit den Reisebüros und mit den in den Artikeln 15 und 17 genannten Tätigkeiten, sowie die Ermittlung der Übertretungen der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, werden von der Landesabteilung Tourismus, - 19 - Handel und Dienstleistungen durch dazu beauftragtes Personal wahrgenommen und auf Ersuchen den Staatsorganen anvertraut. Qualcuno chiede la parola? Nessuno. Allora passiamo alla votazione: approvato con 4 astensioni e i restanti voti favorevoli. Art. 19 Sanzioni amministrative 1. Chiunque intraprenda o svolga, in forma continuativa od occasionale, le attività di cui all’articolo 2 senza aver ottenuto la prescritta autorizzazione, è soggetto alla sanzione amministrativa pecuniaria da 1.500,00 euro a 9.500 euro. 1-bis. Chiunque non rispetti le disposizioni dell’articolo 11 è soggetto alla sanzione amministrativa pecuniaria da 1.000,00 euro a 4.000,00 euro. 2. La violazione delle disposizioni di cui all’articolo 14 dà luogo a diffida e in caso di ripetizione della violazione si irroga la sanzione amministrativa pecuniaria da 500,00 euro a 3.000,00 euro. In caso di ulteriori violazioni, l’autorizza-zione può essere sospesa e successivamente revocata. 3. La violazione delle disposizioni di cui all'articolo 12 dà luogo a diffida e in caso di ripetizione della violazione si irroga la sanzione amministrativa pecuniaria da 500,00 euro a 3.000,00 euro. Nel caso che non venga ripresa l'attività, decorso il periodo di chiusura prorogato, l'autorizzazione può essere revocata. 4. Chiunque non presti effettivamente la propria prevalente attività presso l'agenzia di viaggio di cui è titolare o direttore tecnico, dà luogo a diffida e in caso di ripetizione si irroga la sanzione amministrativa pecuniaria da 1.000,00 euro a 4.000,00 euro. 5. La violazione delle disposizioni di cui agli articoli 15 e 17 dà luogo a diffida e, in caso di recidiva, alla sanzione amministrativa pecuniaria da 500,00 euro a 3.000,00 euro. 6. La recidiva si verifica qualora sia stata commessa la stessa violazione per due volte in un anno, anche se preceduta dal pagamento della sanzione mediante oblazione. Le sanzioni amministrative pecuniarie sono raddoppiate in caso di recidiva. ---------Art. 19 Verwaltungsstrafen 1. Wer ohne die vorgeschriebene Bewilligung die in Artikel 2 genannten Tätigkeiten regelmäßig und mit Gewinnabsicht ausübt und die entsprechenden Dienstleistungen erbringt, muß eine Geldbuße von mindestens 1.500,00 Euro und höchstens 9.500,00 Euro zahlen. 1-bis. Wer gegen Artikel 11 verstößt, muß eine Geldbuße von mindestens 1.000,00 Euro und höchstens 4.000,00 Euro zahlen. 2. Wer gegen Artikel 14 verstößt, wird beim ersten Mal gemahnt und muß bei Wiederholung eine Geldbuße von mindestens 500,00 Euro und höchstens 3.000,00 Euro zahlen. Bei weiteren Übertretungen kann die Bewilligung ausgesetzt und dann widerrufen werden. 3. Wer gegen Artikel 12 verstößt, wird beim ersten Mal gemahnt und muß bei Wiederholung eine Geldbuße von 500,00 Euro und höch- - 20 - stens 3.000,00 Euro zahlen. Wird die Tätigkeit nach der verlängerten Schließung nicht wieder aufgenommen, kann die Bewilligung widerrufen werden. 4. Wer als Inhaber oder Reisebüroleiter nicht tatsächlich vorwiegend im Reisebüro arbeitet, wird beim ersten Mal gemahnt und muß bei Wiederholung eine Geldbuße von mindestens 1.000,00 Euro und höchstens 4.000,00 Euro zahlen. 5. Auf die erstmalige Übertretung von den Artikeln 15 und 17 folgt eine Mahnung, bei Rückfall wird eine Geldbuße von mindestens 500,00 Euro und höchstens 3.000,00 Euro verhängt. 6. Rückfälligkeit liegt vor, wenn dieselbe Übertretung im selben Jahr zweimal begangen wird, auch wenn die Zahlung der betreffenden Geldbuße vorgenommen wurde. Bei Rückfall wird der Bußgeldbetrag verdoppelt. Ha chiesto intervenire la consigliera Klotz, ne ha facoltà. KLOTZ (UFS): Herr Landesrat, folgende Frage: Hier steht: “Wer ohne vorgeschriebene Bewilligung die in Artikel 2 genannten Tätigkeiten regelmäßig und mit Gewinnabsicht ausübt und entsprechende Dienstleistungen erbringt, muß eine Geldbuße von mindestens 1.500,00 Euro und höchstens 9.500,00 Euro zahlen.” Nun wird der Begriff “regelmäßig” sicher mit Durchführungsbestimmung geregelt. Da wir bei den Durchführungsbestimmungen keine Möglichkeit mehr haben mitzureden, möchte ich Sie fragen, was Sie darunter verstehen. Wie gedenken Sie, das in der Durchführungsbestimmung zu präzisieren? Auch zu Absatz 6 habe ich eine Frage. “Rückfälligkeit liegt vor, wenn dieselbe Übertretung im selben Jahr zwei Mal begangen wird, auch wenn die Zahlung erfolgt ist.” Das bedeutet, daß eine Übertretung im Jahr straffrei wäre oder? Es darf nur nicht zwei Mal pro Jahr sein. Ist das sinnvoll? LEITNER (Die Freiheitlichen): Die beiden Fragen, die ich hatte, sind im Prinzip gestellt worden. Was den Punkt 6 anbelangt, so kann ich es aber auch anders interpretieren: “Rückfälligkeit liegt vor, wenn dieselbe Übertretung im selben Jahre zwei Mal begangen wird ...” Einmal ist sie ja sowieso frei, weshalb man sie auch drei Mal begehen könnte, um das erste Mal zahlen zu müssen. Ich will hier keine Wortklauberei betreiben, sondern sage nur, daß der Gesetzgeber immer die Pflicht hat, klar zu sein. Wenn jemand eine Übertretung begeht, dann finde ich es nicht klug, es bei einer Mahnung zu belassen. Wenn jemand aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung die Erlaubnis bekommt, dieses oder jenes zu tun, dann hat er sich daran zu halten. Hier gibt es sehr viele Interpretationsmöglichkeiten. Ich bin auch gespannt, was Landesrat Frick zur Frage sagt, was “regelmäßig” heißt. Das ist ein sehr dehnbarer Begriff, weshalb wir schon gerne wissen möchten, was ungefähr darunter zu verstehen ist. Wie gesagt, ich habe an und für sich nichts dagegen, aber wenn ein Gesetz geschaffen wird, dann muß schon auch Klarheit gege- - 21 - ben sein. Es sollte niemals nur der Ermessensfreiheit eines Beamten oder wem auch immer überlassen sein, eine Verfügung auszustellen oder nicht. Beim einen ist es so, beim anderen ist es anders. Beim einen gibt es die “longa manus” bis weiß Gott wohin, beim anderen gibt es sie nicht. Das dient nur dazu, um Unfrieden zu stiften! FRICK (Landesrat für Handel, Handwerk und Fremdenverkehr – SVP): In Bezug auf das Thema der Mahnungen ist meine Auffassung jene, daß Mahnungen in Zukunft zur Regel werden sollten. Ich glaube nicht, daß man bei kleineren Schwierigkeiten oder Verfehlungen sofort mit Strafen auftauchen sollte. Folgendes Beispiel: Wenn jemand in seinem Informationsblatt nicht alle Inhalte hat, die hier aufgeführt sind, dann sollte der Erhebungsbeamte sagen: “Da fehlt der Hinweis auf die Versicherungspolizze. Jetzt habe ich Ihnen das erklärt und ab jetzt muß es passen.” Daraus sollte man kein Drama machen. Meiner Meinung nach sollte man im Sanktionsbereich überhaupt auf das System der Mahnungen übergehen. Das gilt natürlich nicht bei gravierenden Verfehlungen oder bei solchen, die zu einem unmittelbaren Schaden führen. Wenn jemand etwas Vergiftetes verkauft, dann gibt es natürlich keine Mahnungen. Bei Rückfälligkeit soll man mit den Strafen hingegen schon schärfer werden. Jemand, der ständig Fehler begeht, soll die Strafe nicht nur für einmal bekommen. Wenn es dann wirklich häufig wird, dann soll die Strafe verdoppelt, verdreifacht oder vervierfacht werden, denn dann liegt in diesem Fehlverhalten ein gewisses System. Bei der Regelmäßigkeit geht es einfach darum, daß man sagt, daß der Verein den Gewinnzweck ausschließt. Natürlich gibt es auch Vereine, die dies in ihren Statuten festgelegt haben, aber wenn sie sich dann de facto anders verhalten, indem sie es immer wieder machen, dann können sie nicht mehr unterstützt werden. PRESIDENTE: Passiamo alla votazione sull’articolo 19: approvato con 10 voti contrari e i restanti voti favorevoli. Art. 20 Norme finali e transitorie 1. L’articolo 18 della legge provinciale 21 gennaio 1998, n. 1, è abrogato. 2. Le licenze di pubblica sicurezza rilasciate ai sensi dell'articolo 5 del regio decreto legge 23 novembre 1936, n. 2523, valgono come autorizzazioni a norma dell'articolo 3 della presente legge. Le agenzie di viaggio e turismo in possesso delle predette licenze sono iscritte d'ufficio nell'elenco di cui all'articolo 13. 3. Coloro che dimostrano di essere in possesso dei requisiti per la direzione tecnica ai sensi del regio decreto legge 23 novembre 1936, n. 2523, non sono tenuti a sostenere l'esame di cui all’articolo 9 per l'assunzione della direzione tecnica dell’agenzia. A tal fine devono tuttavia presentare alla Ripartizione provinciale turismo, commercio e servizi domanda di abilitazione all’esercizio dell’attività di direttore tecnico - 22 - di cui all'articolo 10, entro sei mesi dall'entrata in vigore della presente legge. 4. I titolari delle agenzie di viaggio e turismo operanti in provincia alla data di entrata in vigore della presente legge, che non siano in possesso dei requisiti per l’abilitazione all’esercizio dell’attività di direttore tecnico di cui all'articolo 10, rispettivamente persone in possesso dei requisiti per accompagnatori turistici e che già da quattro anni si occupano dell’organizzazione di viaggi presso organizzazioni senza scopo di lucro, possono conseguire l'idoneità previo superamento di un esame colloquio nelle materie previste dall’articolo 8, comma 1, da sostenersi dinanzi alla commissione di cui all'articolo 9. A tal fine gli interessati devono presentare domanda alla Ripartizione provinciale turismo, commercio e servizi entro 60 giorni dalla data di entrata in vigore della presente legge. 5. In sede di prima applicazione della presente legge il termine per la sostituzione del direttore tecnico previsto dall’articolo 8, comma 9, è sospeso fino all'espletamento della prima sessione d'esami per l'accertamento del possesso dei requisiti di direttore tecnico, effettuata ai sensi della presente legge. 6. Le istituzioni che al momento dell’entrata in vigore della presente legge si occupano dell’organizzazione di viaggi senza essere in possesso dell’autorizza-zione di cui all’articolo 3, entro due anni da quel momento devono adeguarsi a quanto ivi disposto. La presente legge sarà pubblicata sul Bollettino Ufficiale della Regione. È fatto obbligo a chiunque spetti di osservarla e di farla osservare come legge della Provincia. ---------Art. 20 Übergangs- und Schlußbestimmungen 1. Artikel 18 des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1998, Nr. 1, ist aufgehoben. 2. Die behördlichen Erlaubnisse, die im Sinne von Artikel 5 des königlichen Gesetzesdekrets vom 23. November 1936, Nr. 2523, erteilt wurden, gelten als Bewilligungen nach Artikel 3 dieses Gesetzes. Reisebüros mit der genannten behördlichen Erlaubnis werden von Amts wegen in das Verzeichnis laut Artikel 13 eingetragen. 3. Wer den Nachweis erbringt, im Besitze der Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit eines Reisebüroleiters im Sinne des königlichen Gesetzesdekrets vom 23. November 1936, Nr. 2523, zu sein, ist nicht verpflichtet, zur Übernahme der Leitung eines Reisebüros die Prüfung laut Artikel 9 dieses Gesetzes abzulegen. Damit die Befreiung gilt, muß jedoch innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Landesabteilung Tourismus, Handel und Dienstleistungen um Anerkennung der Befähigung zum Reisebüroleiter laut Artikel 10 angesucht werden. 4. Inhaber von Reisebüros, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits in Südtirol arbeiten, aber die Voraussetzungen zur Ernennung zum Reisebüroleiter laut Artikel 10 nicht haben, oder Personen, welche bereits vier Jahre bei gemeinnützigen Vereinen sich mit der Organisation von Reisen befaßt haben, können die Eignung erlangen, indem sie eine eigene Prüfung bestehen; diese Prüfung ist in Form eines Prüfungsgesprächs über die Fächer laut Artikel 8 Absatz 1 vor - 23 - der Kommission laut Artikel 9 abzulegen. Zu diesem Zweck müssen die Inhaber innerhalb von 60 Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Landesabteilung Tourismus, Handel und Dienstleistungen einen Antrag einreichen. 5. Bei der ersten Anwendung dieses Gesetzes wird die in Artikel 8 Absatz 9 vorgesehene Frist für die Ersetzung des Reisebüroleiters so lange ausgesetzt, bis die erste Session der Prüfung zur Feststellung der Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit eines Reisebüroleiters im Sinne dieses Gesetzes abgeschlossen ist. 6. Einrichtungen, die sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes mit der Organisation von Reisen befassen, ohne die Bewilligung gemäß Artikel 3 zu besitzen, haben ab diesem Zeitpunkt zwei Jahre Zeit sich den dort vorgesehenen Bestimmungen anzupassen. Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen. Ha chiesto intervenire il consigliere Leitner, ne ha facoltà. LEITNER (Die Freiheitlichen): Danke, Frau Präsidentin! Spätestens beim letzten Artikel dieses Gesetzentwurfes wird klar, daß es einen anderen Titel haben müßte. Man hätte eigentlich “Regelung der Reisebüros und der Reisetätigkeit des KVW” schreiben müssen. Ich habe nichts dagegen – bei Gott -, aber ich bin immer für Klarheit! Unter Punkt 4 steht: “Inhaber von Reisebüros, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits in Südtirol arbeiten, aber die Voraussetzungen zur Ernennung zum Reisebüroleiter laut Artikel 10 nicht haben, oder Personen, welche bereits vier Jahre bei gemeinnützigen Vereinen sich mit der Organisation von Reisen befaßt haben ...” Das ist eine Lex-KVW! Dann muß man aber auch die Schneid’ haben, es zu sagen. Ich habe gestern in den Nachrichten gehört, daß der KVW daran denkt, ein eigenes Reisebüro zu eröffnen. Das soll er auch tun, denn dann ist für Ehrlichkeit gesorgt! Wenn man über Jahre eigene Kataloge verschickt – ich muß in Klammern sagen, daß ich selbst Mitglied des KVW von Vahrn bin -, so verstehe ich das nicht. Ich wiederhole noch einmal, daß man das Gesetz wegen dieser Sache über Jahre hinausgezögert hat. Das hätte man anders machen können, denn dann hätte man gleich sagen können: “Lieber KVW, wenn Du Deine Tätigkeit so wie bisher ausüben willst, dann such um die Lizenz für ein Reisebüro an.” Dann hätte man sich das, was man hier aufgeführt hat, ersparen können. Das möchte ich mit aller Klarheit und Emotionslosigkeit sagen! FRICK (Landesrat für Handel, Handwerk und Fremdenverkehr – SVP): Ich wiederhole für den Kollegen Leitner noch einmal das, was ich in der Generaldebatte gesagt habe. Meine Einschätzung war und ist, daß die Tätigkeit des KVW weit über die Tätigkeit der Vereine, die wir hier regeln, hinausgeht. Aufgrund des Professionalitätsgrades, aufgrund der Massivität des entsprechenden Angebotes, und aufgrund des In-den-Vordergrund-Tretens im Vergleich zu den anderen institutionellen - 24 - Inhalten des KVW gibt es hier einen Königsweg. Es gibt nur einen richtigen Weg. Es ist ein Erfolg der Debatte, die wir alle gemeinsam geführt haben, daß die Verantwortlichen des KVW eingesehen haben, daß eine Reisebürotätigkeit nur auf der Basis der Gleichberechtigung erfolgen darf. Zu diesem Zweck braucht es eine entsprechende Genehmigung und die Einhaltung der ganzen Obliegenheiten, die in diesem Gesetz festgelegt sind. Das bedeutet, daß das Thema “KVW” aufgrund dieser politischen Debatte endlich einer vernünftigen Lösung zugeführt werden kann. PRESIDENTE: Passiamo alla votazione sull’articolo 20: approvato con 6 voti contrari, 3 astensioni e i restanti voti favorevoli. Siamo alle dichiarazioni di voto. Ha chiesto intervenire la consigliera Klotz, ne ha facoltà. KLOTZ (UFS): Herr Landesrat, Ihre Erklärungen zu Artikel 19 betreffend die Interpretation sagen mir, daß es hier einige Unklarheiten gibt. Sie haben in Ihrer Replik gesagt, daß endlich Klarheit geschaffen werden soll. Ich bin der Meinung, daß es Zeit ist, diesen Bereich zu regeln. Die Inhaber der Reisebüros haben ja schon seit langem auf diesen Mangel hingewiesen. Sie haben gesagt, daß sie sich in einer Art Grauzone bewegt haben und daß es wichtig ist, daß es eine Regelung gibt. Dieselbe muß einerseits den europäischen Rechnung tragen und, das liegt in der Natur dieser sogenannten Autonomie, andererseits auch den italienischen Rahmenbedingungen. Deshalb bleibt da wahrscheinlich nicht mehr soviel Spielraum. Es ist richtig, daß dieser Bereich endlich geregelt wird, aber die Klarheit, die Sie in Ihrer Replik versprochen haben, sehe ich nicht. Auf der einen Seite fällt mir auf, daß man für die Reisebüros detaillierte Bestimmungen auflistet. Sie werden also schon in ein enges Korsett gezwängt. Auf der anderen Seite fallen aber auch die Ausnahmen auf, die dadurch mehr oder weniger auch geregelt werden. Nachdem die Ausnahmen aber insgesamt die Regel werden, sehe ich mich gezwungen, eine Stimmenthaltung zu tätigen. SEPPI (Unitalia - Movimento Sociale - F.T.): Abbiamo avuto modo di intervenire sia in discussione generale che articolata, dando analisi critiche sufficientemente fondate. Il disegno di legge si presenta in maniera abbastanza approssimativa e ribadisco il concetto espresso da chi si occupa da anni di questo settore, che aspettava da anni una legge in questo senso e che, rifugiandosi dietro il motto "piuttosto che niente è meglio così", fa conoscere i suoi sentimenti di chiaro scetticismo nei confronti di questo disegno di legge, che d'altra parte mette anche in risalto la questione che soddisfa in minima parte le esigenze degli operatori del settore. Questo è quello che ho sentito e che riferisco. Ci sono comunque passaggi che lasciano spazio a pesanti critiche, ci sono situazioni che non sono chiarite, c'è una situazione imprenditoriale privata che si scontra con gli interessi dell'associazionismo il quale a volte interferisce troppo su que- - 25 - stioni che non dovrebbero essere di sua competenza se non potendosi appoggiare in qualche modo ai professionisti del settore. Questo tipo di interesse è a volte difficilmente gestibile di chi tende al voto clientelare di cercare di accontentare tutti. A volte non ci si riesce e esce un disegno di legge che alla fine "è meglio così piuttosto che niente", ma di fatto non accontenta nessuno. Ci sono molte imprecisioni messe in rilievo dai colleghi e anche dal sottoscritto, che sono state in qualche modo chiarite ma permangono, come permane una certa faciloneria nell'espressione di quelle che devono essere le esperienze fatte da chi opererà nel settore, quel famoso anno di esperienza che non deve nemmeno essere certificato con una contribuzione Inps. Quindi non serve nemmeno la dimostrazione pratica che quella persona sia stata dipendente, basta una certificazione di qualsiasi Pro Loco. Quindi c'è tutto un discorso che si distanzia da tutti i crismi di trasparenza e di chiara volontà politica di fare davvero ordine. Ero in dubbio fino a poco fa di astenermi accettando quel motto "meglio che niente", però c'era il tempo, se ci fosse stata la volontà, di fare meglio, quindi voterò contro. KURY (GAF-GVA): Auch ich kündige meine Gegenstimme an, weil sich die Bedenken, die ich im Rahmen meiner Stellungnahme in der Generaldebatte geäußert hatte, nämlich die widersprüchlichen Tendenzen in diesem Gesetz, im Laufe der Behandlung der einzelnen Artikel verstärkt haben. Es wird uns immer wieder gesagt, daß dieser Gesetzentwurf im Interesse der Konsumenten wäre. Diesen Gedanken kann ich nicht nachvollziehen. Wenn tatsächlich der Konsumentenschutz an erster Stelle gestanden wäre, dann hätte man sich nicht auf die unterste Ebene, die von europäischen und staatlichen Normen vorgeschrieben ist, begeben sollen. Ich beziehe mich auf die Versicherungssummen, auf die Bedingungen der Aufzählung der Details in den Reiseprogrammen usw. Da hat man den autonomiepolitischen Spielraum nur wenig genützt, lieber Landesrat Frick, den Sie gestern bei Ihrer Replik in den Vordergrund gestellt haben. Den autonomiepolitischen Spielraum hat man genützt, als es darum gegangen ist, Bedürfnisse einzelner Kategorien zu berücksichtigen. Das finde ich nicht legitim. Der Konsumentenschutz hätte tatsächlich an oberster Stelle stehen müssen, dann hätten Professionalität und Effizienz kommen müssen. So hätte ich es mir vorgestellt! Ich stimme diesem Gesetzentwurf auch deshalb nicht zu, weil er unklare Bestimmungen enthält und der Politik mit den Kann-Bestimmungen weiterhin einen großen Entscheidungsspielraum läßt. Ich kann nicht damit leben, daß man sagt, daß Verwaltungsstrafen gezahlt werden können bzw. daß die Bewilligung entzogen werden kann. Hier ist die Rechtssicherheit der Bürger das oberste Prinzip! Ein weiterer Grund für meine Gegenstimme zu diesem Gesetzentwurf liegt darin, daß einige Bestimmungen nicht durchdacht worden sind. Gestern ist auch von Ihrer Seite bestätigt worden, daß das Fixieren von Sprachkenntnissen, die danach nicht überprüft werden, - 26 - weil man Studientitel beilegen kann, die absolut nichts über Sprachkenntnisse aussagen, eine unsinnige Norm ist. Wenn man es als Prinzip fixiert, dann muß es auch überprüfbar sein! Ein weiteres Beispiel dafür ist die Zusammensetzung der Kommission. Gestern konnte uns keine Auskunft darüber gegeben werden, wie Experten zur Sprachkenntnis in dieser Kommission sitzen werden. Auch die flotte Formulierung, daß sich der Experte, der von der Landesregierung eingesetzt wird, ad hoc einen Ersatz suchen kann, überzeugt mich nicht. Es ist ja nicht geklärt, ob dieser Ersatz überhaupt Anspruch auf eine Vergütung hat usw. Abschließend möchte ich noch folgenden Wunsch äußern: Wenn ein politischer Konsens gefunden wird, dann sollte man diesen in eine Struktur gießen, die es dem Leser dieses Gesetzes leichter macht, die Bestimmungen nachzuvollziehen. Wenn möglich soll das in einer Sprache geschehen, die verständlich ist. Da gibt es in der Südtiroler Gesetzgebung ein großes Defizit. Aufgrund der Tatsache, daß soviele Hände und Köpfe immer wieder an den Gesetzentwürfen herumfummeln, ist die Struktur des Gesetzes am Ende nicht nachvollziehbar. Dieser Gesetzentwurf ist ein Paradebeispiel dafür! Da merkt man, daß im Laufe seiner Überarbeitung immer wieder neue Gedanken eingeflossen sind. Darunter leidet auch die Lesbarkeit des Gesetzes. LEITNER (Die Freiheitlichen): Ich habe meine Bedenken bereits im Laufe der Artikeldebatte vorgebracht. Grundsätzlich bin ich dafür, daß dieses Gesetz endlich verabschiedet wird. Wenn man sich noch einmal den Text der Kommission durchliest, dann steht dort als Aussage des Landesrates, daß man für diesen Bereich zwar seit Jahren selber zuständig war, daß aber aufgrund der bekannten Widerstände kein eigenes Gesetz gemacht werden konnte. Man hat hier versucht, das Reisebürowesen und die Tätigkeit des KVW unter einen Hut zu bringen, und dabei ist diese Regelung herausgekommen. Damit werden sicher alle leben können. Früher hat man immer gesagt, daß das Gesetze “all’italiana” sind. Das sind Gesetze “allà Südtirol”. Hier ist wirklich Lobbyismus betrieben worden. Diejenigen, die das Gesetz ausgearbeitet haben, müssen natürlich die Verantwortung dafür übernehmen. Wir werden sehen, ob es so reibungslos über die Bühne gehen wird. Ich hoffe es, aber ich sage noch einmal: Wenn sich der KVW dazu entschließt, ein eigenes Reisebüro zu eröffnen, dann wäre das die ehrlichste Lösung. Dann sollen aber für alle die gleichen Kriterien gelten. In der freien Marktwirtschaft ist es nicht zulässig, daß jemand weniger Voraussetzungen erfüllen muß als andere, die dasselbe machen. Das ist nicht gerecht und das muß auch der KVW verstehen, der in diesem Land ja schlechthin vorgibt, für die Gerechtigkeit einzutreten. Deshalb wird er auch diese Analyse verstehen. Grundsätzlich bin ich schon dafür, daß dieses Gesetz gemacht wird, aber die Dinge, die es enthält, gefallen mir persönlich nicht. Deshalb kann ich dem Gesetzentwurf in seiner Gesamtheit nicht zustimmen. Ich werde mich der Stimme enthalten. - 27 - BAUMGARTNER (SVP): Inhaltlich möchte ich mich nicht mehr äußern, denn dazu hatten wir bereits im Rahmen der General- und Artikeldebatte die Möglichkeit. Allerdings glaube ich, daß es höchste Zeit war, dieses Gesetz zu verabschieden. Die Branche mußte bislang das gesamtstaatliche Gesetz anwenden, und in der Tat waren einige Grauzonen vorhanden, die mit diesem neuen Gesetz mit Sicherheit ausgelöscht worden sind. Das Gesetz regelt eine wichtige Branche unseres Landes, die im Augenblick zugegebenermaßen in relativ großen Schwierigkeiten steckt, vor allem auch aufgrund der Ereignisse des 11. September. Das ist bei der ganzen Debatte vielleicht etwas untergegangen. Für diese Branche sind es keine leichten Zeiten, aber ich glaube, daß durch die Sicherheit, die dieses Gesetz gibt, vielleicht ein kleiner Aufschwung verzeichnet werden kann. Das erhoffen wir uns, denn schließlich sind die Reisebüros diejenigen, die für die meisten von uns die schönste Zeit, nämlich den verdienten Urlaub, organisieren. Wir alle wünschen uns, daß dieser Urlaub so abläuft, wie wir ihn uns vorstellen. Was kann uns da Besseres passieren als eine qualitativ gute Beratung durch ausgezeichnete Reisebüros. Wir hatten bisher schon ausgezeichnete Reisebüros, aber es war Zeit, diese Branche neu zu regeln. WILLEIT (Ladins): Für mich bleibt der Begriff “Liberalisierung” nach wie vor ein Begriff, der für Abschaffung von Vorschriften, Kontrollen und Strafen und für deren klare Abgrenzung steht. In diesem Gesetzentwurf finden wir mehr Regeln. Das ist mein Eindruck! Ich habe nichts gegen die Neuregelung eines Gewerbes. Ich habe bereits gesagt, daß es notwendig ist, daß man diese Ordnung schafft. Allerdings haben mich einige Teile dieses Gesetzentwurfes nicht überzeugt. Das gilt in Bezug auf die Sprachregelung, die Befähigungskommission und die Einschränkung der Körperschaften und Vereine ohne Gewinnzweck. Ich habe mich bei der Artikeldebatte durchwegs der Stimme enthalten und werde dies auch bei der Schlußabstimmung tun. LO SCIUTO (Lista Civica - Forza Italia - CCD): Esprimo il mio voto di astensione su questo disegno di legge, perché non mi piace così come è costruito, per tutta una serie di argomentazioni che sono state apportate. Da una parte era necessario varare una legge per regolamentare il settore, se non altro per adeguare alla normativa nazionale e provinciale un settore delicato ed importante, perché sappiamo anche come molto spesso turisti che partono non sanno dove arrivano, qualche volta si ritrovano in situazioni disastrose, quindi era necessario regolamentare meglio questo settore. Ancora una volta però rilevo come il potere, gli spazi di autonomia riservati a questa provincia non vengano utilizzati per migliorare la normativa nazionale, anzi si restringono questi spazi, come se non si accettasse di fare dei passi in avanti, così come la legislazione nazionale indica. Non è il primo caso perché abbiamo rilevato la stessa tendenza della provincia quando abbiamo esaminato ed approvato la legge sul commercio. Anche lì c'è stato un arretramento rispetto alle aperture che a livello nazionale erano state - 28 - fatte. Ancora più recentemente abbiamo rilevato la stessa tendenza quando si è parlato di autonomia scolastica, che in Alto Adige è mutilata rispetto all'autonomia scolastica che viene fuori dalla legge nazionale. Rileviamo quindi, in linea generale, che la provincia che può utilizzare ampi spazi di autonomia per fare spazi in avanti, di fronte a passi in avanti che fa la legislazione nazionale, coraggiosi molto spesso, si arrocca e cerca di limitarli, per quanto possibile, certo non violandoli, perché non sarebbero passate al vaglio del governo quando c'era il visto. Questa timidezza nell'aprirsi l'ho riscontrato anche in questa legge, così come nella legge per il commercio o per l'autonomia scolastica. Per quanto riguarda poi la formulazione tecnica di alcune norme, ho espresso qualche perplessità. Secondo me Lei non ha risposto puntualmente alle domande che Le sono state poste. Non si comprende bene per esempio chi accerta la conoscenza delle lingue per chi ha un determinato titolo di studio che già lo esime a sottostare all'esame dell'apposita commissione, salvo che non abbia degli attestati di frequenza dell'inglese per cinque anni da qualche parte, per esempio. Chi accerta? Se io ho la laurea, e faccio un corso privato, un master, va bene quel documento perché mi si dica che ho soddisfatto anche la condizione della conoscenza della terza lingua? Nella legge non c'è scritto. Vengono indicate alcune ipotesi, ma in carenza di qualcuno di questi attestati non si comprende bene come la persona che ha i titoli indicati nella legge stessa, possa dimostrare la conoscenza della lingua senza passare al vaglio della commissione. Quindi anche dal punto di vista tecnico alcune cose non sono convincenti. Tuttavia, poiché il segno "più" prevale rispetto al segno "meno", mi asterrò nella votazione finale. PÜRGSTALLER (SVP): Das vorliegende Gesetz ist sicher ein erster Versuch, um die gesamte Materie zu regeln. Ich spreche vom Versuch, weil wir mit dieser neuen Regelungen erst einmal Erfahrungen sammeln müssen. Hier wurde gleichzeitig ein eng- und ein weitmaschiges Strickmuster angelegt, und ich denke, daß bei der direkten Anwendung sicher der eine und andere Haken zum Vorschein kommen wird. Wenn sich 30 Leute darüber unterhalten, dann kommen die nachhaltigen Auswirkungen besser zum Vorschein, als wenn es nur im Kreise einiger Erlesenen durchdacht und vorbereitet wird. Ich möchte betonen, daß bezüglich des KVW sicher eine Regelung notwendig war. Es ist ja nicht dessen primäre Aufgabe, Reisen zu organisieren. Der KVW wird noch darüber entscheiden, ob er selbst ein Reisebüro errichtet oder ob er sich anderer Reisebüros bedient. Ich möchte schon in Erinnerung rufen, daß es bei diesem Gesetz nicht einzig und allein um den KVW geht, sondern auch um alle anderen gemeinnützigen Organisationen, Vereine und Verbände. Wenn man sich die ersten Entwürfe dieses Gesetzes angeschaut hat, so war es doch so, daß man auch diesen einen Riegel vorschieben wollte, was mit der Förderung des Ehrenamtes nicht vereinbar war. - 29 - Gerade daraus sind die Widerstände erwachsen, und das Gesetz hat die entsprechende Zeit gebraucht, um auch innerhalb unserer Gruppe den Konsens zu finden. Ich bin froh, daß wir diesen Konsens gefunden haben. Es wird immer wieder der Anspruch gestellt, daß Verwaltungsvereinfachungen und Entbürokratisierung als Ziele angestrebt werden müssen. Wenn ich mir aber dieses Gesetz anschaue, so bin ich nicht sicher, ob wir diese Ziele erreichen werden. Der Vorwurf, daß wir zu bürokratisch unterwegs sind, kommt immer wieder von der gleichen Ecke. Eigentlich wären wir dazu berufen, diesen Ansprüchen gerecht zu werden. Vielleicht gelingt es, in der Durchführungsbestimmung noch das eine und andere in diesem Sinne zu verbessern. Diesen Wunsch möchte ich dem Gesetz mit auf den Weg geben. PRESIDENTE: Se non ci sono altri che chiedono la parola per dichiarazione di voto, prego distribuire le schede per la votazione finale. (Votazione a scrutinio segreto – geheime Abstimmung) Do lettura dell’esito della votazione: 27 schede consegnate, 16 voti favorevoli, 4 voti contrari e 7 astensioni. Pertanto il disegno di legge è approvato. Consigliere Baumgartner, ha la parola sull’ordine dei lavori. BAUMGARTNER (SVP): Frau Präsidentin, ich ersuche Sie, die Sitzungsfolge des Monats Februar an diesem Punkt zu beenden und demzufolge die für morgen Vormittag anberaumte Landtagssitzung nicht mehr abzuhalten, zumal auch nicht sicher ist, ob Landeshauptmann Durnwalder an den Arbeiten des Landtages teilnehmen kann. Er wäre ja für die Behandlung des Landesgesetzentwurfes Nr. 37/99-bis, die morgen anstehen würde, zuständig. PRESIDENTE: Apro la discussione sulla richiesta del consigliere Baumgartner. Vedo che nessuno vuole prendere la parola e perciò metto in votazione la proposta del consigliere Baumgartner: approvata con 1 voto contrario, 1 astensione e i restanti voti favorevoli. Con ciò si concludono i lavori del Consiglio provinciale della sessione di febbraio. ORE 12.19 UHR - 30 - SEDUTA 147. SITZUNG 7.2.2002 Sono intervenuti i seguenti consiglieri: Es haben folgende Abgeordnete gesprochen: Baumgartner (12,27,29) Frick (7,13,18,21,23) Klotz (5,13,16,20,24) Kury (4,6,11,15,25) Leitner (12,20,23,26) Lo Sciuto (27) Pürgstaller (4,10,28) Seppi (24) Willeit (10,13,18,27)