Info Guthabenkonto

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Info Guthabenkonto
ISKA-Schuldnerberatung informiert:
Girokonto für jedermann (Guthabenkonto)
Sie haben derzeit kein eigenes Girokonto oder die Bank hat es aufgrund einer
Pfändung oder anderen Gründen gekündigt?
Sie brauchen aber ein Konto und die
Banken haben ihnen bisher eine Neueröffnung verweigert.
Mit dieser Information wollen wir Ihnen
einen Weg aufzeigen, wie sie wieder zu
einem eigenen Girokonto kommen.
Es ist unstrittig, dass heutzutage jeder ein
eigenes Girokonto braucht. Ohne ein eigenes
Konto ist es fast nicht möglich, einen Arbeitsplatz oder eine Wohnung zu bekommen.
„Girokonto für jedermann“
Der Zentrale Kreditausschuss (ZKA), ein Zusammenschluss der Bankenverbände, hat in
seiner Erklärung vom Juni 1995 empfohlen,
dass die Kreditinstitute für jeden Verbraucher
ein Girokonto bereit halten sollen.
Guthabenkonto der Sparkassen
Für die Sparkassen in Bayern sieht die Sparkassenordnung (§ 5) darüber hinaus vor, dass
sie jedem ein Guthabenkonto zur Verfügung
stellen müssen.
Eröffnung eines Guthabenkontos
Können Sie über ihr Girokonto nicht mehr verfügen bzw. sollten sie kontolos sein, so gehen
sie zu einer Bank in ihrer Nähe, bei der sie
keine Schulden haben. Dort beantragen sie
die Eröffnung eines Girokontos auf Guthabenbasis. Sie können den Antrag auch schriftlich
stellen. Dies hat den Vorteil, dass sie bei Ablehnung über einen Nachweis verfügen.
Die Bank darf die Eröffnung eines Guthabenkontos weder von der Höhe noch der Art ihrer
Einkünfte abhängig machen. Der Bezug von
Arbeitslosengeld ist somit kein Grund die Kontoeröffnung abzulehnen.
Auch bei der Schufa eingetragene Negativmerkmale, wie z. B. eine eidesstattliche Versicherung, stellen nach der Empfehlung des
ZKA keinen Grund dar, die Eröffnung eines
Guthabenkontos zu verweigern.
Beim Antrag auf Eröffnung eines Guthabenkontos sollten sie daher offen auf bestehende
Negativmerkmale und die Selbstverpflichtungserklärung des Zentralen Kreditausschusses hinweisen.
Verweigerung der Kontoeröffnung bzw.
Kündigung eines Guthabenkontos
Bei Verweigerung eines Guthabenkontos sollten sie nach den Gründen der Ablehnung fragen und eine schriftliche Begründung einfordern. Wir empfehlen ihnen sich unverzüglich
mit einer - anerkannten Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle - in Verbindung zu setzen. Diese kann dann mit der Bank Kontakt
aufnehmen. Für die Kontaktaufnahme sind der
Zeitpunkt der Antragstellung, die Bank bzw.
Filiale und Ansprechpartner, als auch – sofern
bekannt – die Ablehnungsgründe erforderlich.
Beschwerde beim Ombudsmann
Bei Ablehnung oder Kündigung eines bestehenden Guthabenkontos steht ihnen auch die
kostenlose Beschwerde beim zuständigen
Ombudsmann des jeweiligen Bankenverbandes zu. Hierfür sollten sie das umseitige Beschwerdeformular an die zuständige Adresse
senden. Die Adressen und das Beschwerdeformular finden sie auch unter www.zentralerkreditausschuss.de.
Wir empfehlen ihnen sich bei Problemen mit
Konten an eine anerkannte Schuldner- und
Insolvenzberatungsstelle zu wenden. Dort erhalten sie eine kostenlose Beratung.
Girokonto für jedermann
(Auszug aus der Empfehlung des ZKA)
Alle Kreditinstitute, …, halten für jede/n Bürgerin/ Bürger
in ihrem jeweiligen Geschäftsgebiet auf Wunsch ein
Girokonto bereit. Der Kunde erhält die Gelegenheit zur
Entgegennahme von Gutschriften, zu Barein- und
–auszahlungen und zur Teilnahme am Überweisungsverkehr. Überziehungen braucht das Kreditinstitut nicht
zuzulassen. …
Die Bereitschaft zur Kontoführung ist grundsätzlich gegeben, unabhängig von Art und Höhe der Einkünfte, z.
B. Arbeitslosengeld. Eintragungen bei der Schufa, die
auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Kunden
hindeuten, sind allein kein Grund, die Führung eines
Girokontos zu verweigern.
Das Kreditinstitut ist nicht verpflichtet ein Girokonto für
den Antragsteller zu führen, wenn dies unzumutbar
ist…Unzumutbar ist die Eröffnung oder Fortführung einer
Kontoverbindung insbesondere, wenn

der Kunde die Leistungen des Kreditinstituts missbraucht, …, z. B. Betrug, Geldwäsche o.ä.

de Kunde Falschangaben macht, die für das Vertragsverhältnis wesentlich sind

der Kunde Mitarbeiter oder Kunden grob belästigt
oder gefährdet

die bezweckte Nutzung des Kontos zur Teilnahme
am bargeldlosen Zahlungsverkehr nicht gegeben ist,
weil z. B. das Konto durch Handlungen vollstreckender Gläubiger blockiert ist oder ein Jahr umsatzlos geführt wird

nicht sichergestellt ist, dass das Institut die für die
Kontoführung vereinbarten üblichen Entgelte erhält…
ISKA-Schuldner- und Insolvenzberatung im Auftrag der Stadt Nürnberg und des Landkreises
Nürnberger-Land, Untere Krämersgasse 3, 90403 Nürnberg – Tel.: 0911/ 24463-0
Beratung ist kostenlos.
Beschwerdeformular des Zentralen Kreditausschusses:
(siehe auch www.zentraler-kreditausschuss.de)
Absender:
Ort, Datum
Kundenbeschwerdestelle:

Deutscher Sparkassen- und Giroverband
Charlottenstraße 47, 10117 Berlin
Tel.: 030/ 20255 – 53 54
www.dgsv.de
oder:
Sparkassenverband Bayern
Schlichtungsstelle
Karolinenplatz 5
80333 München
Tel.: 089/ 2173-1361

ZKA-Empfehlung „Girokonto für jedermann“
Ablehnung einer Kontoführung
Sehr geehrte Damen und Herren,
für die Sparkassen:
für die öffentlichen Banken:
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands
(VÖB)
Kundenbeschwerdestelle
Postfach 110272, 10832 Berlin
www.voeb.de
von der
Name und Anschrift des Kreditinstituts:
Zweigstelle/ Filiale:
wurde mir am ________________________
die
Einrichtung
Fortführung eines „Girokontos für
jedermann“ verwehrt.
(ggf. Gründe benennen:_________________________
___________________________________________)
Kopien aller relevanten Unterlagen habe ich diesen
Schreiben – sofern vorhanden – als Anlage beigefügt.
Ich bitte um Überprüfung.
Mit freundlichen Grüßen
Kundenbeschwerdestellen (Ombudsmann)

für die privaten Banken:
Bundesverband deutscher Banken e.V.
Kundenbeschwerdestelle
Burgstraße 28, 10178 Berlin
Tel.: 030/ 1663-0
www.bankenombudsmann.de

für die Volks- und Raiffeisenbanken:
Kundenbeschwerdestelle
beim Bundesverband der Deutschen Volksbanken und
Raiffeisenbanken – BVR
Postfach 309263, 10760 Berlin
Tel.: 030/ 21-1631, -1632
www.bvr.de
ISKA-Schuldner- und Insolvenzberatung im Auftrag der Stadt Nürnberg und des Landkreises
Nürnberger-Land, Untere Krämersgasse 3, 90403 Nürnberg – Tel.: 0911/ 24463-0
Beratung ist kostenlos.