Info Guthabenkonto
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Info Guthabenkonto
ISKA-Schuldnerberatung informiert: Girokonto für jedermann (Guthabenkonto) Sie haben derzeit kein eigenes Girokonto oder die Bank hat es aufgrund einer Pfändung oder anderen Gründen gekündigt? Sie brauchen aber ein Konto und die Banken haben ihnen bisher eine Neueröffnung verweigert. Mit dieser Information wollen wir Ihnen einen Weg aufzeigen, wie sie wieder zu einem eigenen Girokonto kommen. Es ist unstrittig, dass heutzutage jeder ein eigenes Girokonto braucht. Ohne ein eigenes Konto ist es fast nicht möglich, einen Arbeitsplatz oder eine Wohnung zu bekommen. „Girokonto für jedermann“ Der Zentrale Kreditausschuss (ZKA), ein Zusammenschluss der Bankenverbände, hat in seiner Erklärung vom Juni 1995 empfohlen, dass die Kreditinstitute für jeden Verbraucher ein Girokonto bereit halten sollen. Guthabenkonto der Sparkassen Für die Sparkassen in Bayern sieht die Sparkassenordnung (§ 5) darüber hinaus vor, dass sie jedem ein Guthabenkonto zur Verfügung stellen müssen. Eröffnung eines Guthabenkontos Können Sie über ihr Girokonto nicht mehr verfügen bzw. sollten sie kontolos sein, so gehen sie zu einer Bank in ihrer Nähe, bei der sie keine Schulden haben. Dort beantragen sie die Eröffnung eines Girokontos auf Guthabenbasis. Sie können den Antrag auch schriftlich stellen. Dies hat den Vorteil, dass sie bei Ablehnung über einen Nachweis verfügen. Die Bank darf die Eröffnung eines Guthabenkontos weder von der Höhe noch der Art ihrer Einkünfte abhängig machen. Der Bezug von Arbeitslosengeld ist somit kein Grund die Kontoeröffnung abzulehnen. Auch bei der Schufa eingetragene Negativmerkmale, wie z. B. eine eidesstattliche Versicherung, stellen nach der Empfehlung des ZKA keinen Grund dar, die Eröffnung eines Guthabenkontos zu verweigern. Beim Antrag auf Eröffnung eines Guthabenkontos sollten sie daher offen auf bestehende Negativmerkmale und die Selbstverpflichtungserklärung des Zentralen Kreditausschusses hinweisen. Verweigerung der Kontoeröffnung bzw. Kündigung eines Guthabenkontos Bei Verweigerung eines Guthabenkontos sollten sie nach den Gründen der Ablehnung fragen und eine schriftliche Begründung einfordern. Wir empfehlen ihnen sich unverzüglich mit einer - anerkannten Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle - in Verbindung zu setzen. Diese kann dann mit der Bank Kontakt aufnehmen. Für die Kontaktaufnahme sind der Zeitpunkt der Antragstellung, die Bank bzw. Filiale und Ansprechpartner, als auch – sofern bekannt – die Ablehnungsgründe erforderlich. Beschwerde beim Ombudsmann Bei Ablehnung oder Kündigung eines bestehenden Guthabenkontos steht ihnen auch die kostenlose Beschwerde beim zuständigen Ombudsmann des jeweiligen Bankenverbandes zu. Hierfür sollten sie das umseitige Beschwerdeformular an die zuständige Adresse senden. Die Adressen und das Beschwerdeformular finden sie auch unter www.zentralerkreditausschuss.de. Wir empfehlen ihnen sich bei Problemen mit Konten an eine anerkannte Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle zu wenden. Dort erhalten sie eine kostenlose Beratung. Girokonto für jedermann (Auszug aus der Empfehlung des ZKA) Alle Kreditinstitute, …, halten für jede/n Bürgerin/ Bürger in ihrem jeweiligen Geschäftsgebiet auf Wunsch ein Girokonto bereit. Der Kunde erhält die Gelegenheit zur Entgegennahme von Gutschriften, zu Barein- und –auszahlungen und zur Teilnahme am Überweisungsverkehr. Überziehungen braucht das Kreditinstitut nicht zuzulassen. … Die Bereitschaft zur Kontoführung ist grundsätzlich gegeben, unabhängig von Art und Höhe der Einkünfte, z. B. Arbeitslosengeld. Eintragungen bei der Schufa, die auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Kunden hindeuten, sind allein kein Grund, die Führung eines Girokontos zu verweigern. Das Kreditinstitut ist nicht verpflichtet ein Girokonto für den Antragsteller zu führen, wenn dies unzumutbar ist…Unzumutbar ist die Eröffnung oder Fortführung einer Kontoverbindung insbesondere, wenn der Kunde die Leistungen des Kreditinstituts missbraucht, …, z. B. Betrug, Geldwäsche o.ä. de Kunde Falschangaben macht, die für das Vertragsverhältnis wesentlich sind der Kunde Mitarbeiter oder Kunden grob belästigt oder gefährdet die bezweckte Nutzung des Kontos zur Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr nicht gegeben ist, weil z. B. das Konto durch Handlungen vollstreckender Gläubiger blockiert ist oder ein Jahr umsatzlos geführt wird nicht sichergestellt ist, dass das Institut die für die Kontoführung vereinbarten üblichen Entgelte erhält… ISKA-Schuldner- und Insolvenzberatung im Auftrag der Stadt Nürnberg und des Landkreises Nürnberger-Land, Untere Krämersgasse 3, 90403 Nürnberg – Tel.: 0911/ 24463-0 Beratung ist kostenlos. Beschwerdeformular des Zentralen Kreditausschusses: (siehe auch www.zentraler-kreditausschuss.de) Absender: Ort, Datum Kundenbeschwerdestelle: Deutscher Sparkassen- und Giroverband Charlottenstraße 47, 10117 Berlin Tel.: 030/ 20255 – 53 54 www.dgsv.de oder: Sparkassenverband Bayern Schlichtungsstelle Karolinenplatz 5 80333 München Tel.: 089/ 2173-1361 ZKA-Empfehlung „Girokonto für jedermann“ Ablehnung einer Kontoführung Sehr geehrte Damen und Herren, für die Sparkassen: für die öffentlichen Banken: Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB) Kundenbeschwerdestelle Postfach 110272, 10832 Berlin www.voeb.de von der Name und Anschrift des Kreditinstituts: Zweigstelle/ Filiale: wurde mir am ________________________ die Einrichtung Fortführung eines „Girokontos für jedermann“ verwehrt. (ggf. Gründe benennen:_________________________ ___________________________________________) Kopien aller relevanten Unterlagen habe ich diesen Schreiben – sofern vorhanden – als Anlage beigefügt. Ich bitte um Überprüfung. Mit freundlichen Grüßen Kundenbeschwerdestellen (Ombudsmann) für die privaten Banken: Bundesverband deutscher Banken e.V. Kundenbeschwerdestelle Burgstraße 28, 10178 Berlin Tel.: 030/ 1663-0 www.bankenombudsmann.de für die Volks- und Raiffeisenbanken: Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken – BVR Postfach 309263, 10760 Berlin Tel.: 030/ 21-1631, -1632 www.bvr.de ISKA-Schuldner- und Insolvenzberatung im Auftrag der Stadt Nürnberg und des Landkreises Nürnberger-Land, Untere Krämersgasse 3, 90403 Nürnberg – Tel.: 0911/ 24463-0 Beratung ist kostenlos.