Gesetzliche Vorschriften und technische Anforderungen
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Gesetzliche Vorschriften und technische Anforderungen
Mobilität Gesetzliche Vorschriften und technische Anforderungen für den Bau von Einachsanhängern Dieses Merkblatt enthält die wichtigsten Informationen zum Selbstbau von Einachsanhängern. Zu speziellen Fragen sprechen Sie bitte direkt Ihren TÜVSachverständigen an. Anforderungen: 1. Achsen und Radbremsen müssen in geprüfter Bauart ausgeführt und mit einem Fabrikschild versehen sein. 2. Anhänger, die nicht für eine Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h gebaut und ausgerüstet sind, müssen Geschwindigkeitsschilder an beiden Längsseiten und am Heck führen (200 ∅ mm, fette Engschrift nach DIN 1451, Schrifthöhe 70 mm). 3. Alle Bauteile sind ausreichend zu dimensionieren, teilweise sind rechnerische Nachweise beizubringen. 4. Die tragende Konstruktion und der Aufbau sind sauber und solide zu verarbeiten; Schweißungen am Zugrohr dürfen nur von DVS-geprüften Schweißern vorgenommen werden. Es darf nur in Längsrichtung in der neutralen Zone (Rohrmitte) geschweißt werden; das Zugrohr ist formschlüssig mit der Achse oder dem Rahmen zu verbinden; Scharnierstifte sind aufbauseitig zu verschweißen. 5. Ein- bzw. Anbauhinweise für Achse, Zugrohr, lichttechnische Einrichtungen und auch. für die Auflaufvorrichtung sind zu beachten. Die nach der Allgemeinen Bauartgenehmigung (ABG) maximal zulässige freitragende Zugrohrlänge darf nicht überschritten werden. Zur Befestigung der ZugKugelkupplung am Zugrohr sind möglicherweise. Distanzhülsen zu verwenden. 6. Alle lichttechnischen Einrichtungen (einschließlich Glühlampen), ZugKugelkupplungen, Zugrohre / Zugdeichseln und Auflaufvorrichtungen müssen bauartgenehmigt und mit einem amtlichen Prüfzeichen versehen sein [ABG oder EG-Typgenehmigung]. 1 von 4 Mobilität 7. Die elektrische Anlage (einschl. Stecker) ist nach DIN ausführen (7- oder 13polige Ausführung); Schlussleuchten (Klemme 58) sind getrennt abzusichern. Bei Anhängern mit abnehmbarem Leuchtenträger (z.B. Bootsanhänger) sind zwei zusätzliche dreieckige Rückstrahler am Anhänger fest anzubringen. An der Vorderseite sind zwei nicht dreieckige, weiße Rückstrahler anzubringen. Ragt der Anhängerumriss um mehr als 400 mm über den äußeren Rand der Begrenzungsleuchten des Zugfahrzeugs hinaus, müssen an der Vorderseite zwei Begrenzungsleuchten (mind. 350 max. 1500 mm hoch) angebracht sein. Die weißen Rückstrahler und Begrenzungsleuchten dürfen nicht weiter als 150 mm vorn der äußeren Begrenzung des Anhängers entfernt sein. 8. An den Längsseiten sind gelbe, nicht dreieckige Rückstrahler und - bei Fahrzeuglängen über 6 m - zusätzlich gelbe Seitenmarkierungsleuchten erforderlich. Anhänger mit einer Breite von mehr als 1,80 m dürfen und solche von mehr als 2,10 m müssen außen nach vorn weiß und nach hinten rot wirkende Umrissleuchten haben. Anhänger müssen mit folgenden nach hinten wirkenden lichttechnischen Einrichtungen ausgerüstet sein: Schluss- und Bremsleuchten (rot), Blinkleuchten (gelb), dreieckige Rückstrahler (rot), 1 oder 2 Nebelschlussleuchte(n). Die vorstehend genannten lichttechnischen Einrichtungen müssen paarweise und symmetrisch angebaut sein. Ausnahme: Ist nur eine Nebelschlussleuchte angebracht, so muss sie in der Mitte des Fz oder links davon (mind. 250 mm, max. 1.000 mm über der Fahrbahn) angeordnet sein. Der Abstand zwischen den leuchtenden Flächen von Nebelschlussleuchte und Bremsleuchte muss mehr als 100 mm betragen. Zusätzlich dürfen Anhänger mit 1 oder 2 Rückfahrscheinwerfern (mind. 250, max. 1200 mm hoch) ausgerüstet sein. (Übrige Anbaumaße siehe Skizze). 9. Scharfkantige Teile am Fahrzeugäußeren sind unzulässig (abgerundete Profile und Verschlüsse verwenden). 10. Die Stützlast am Kupplungskopf muss mindestens 4 % des Anhängergewichtes betragen (auch im Leerzustand). Dies ist durch ein entsprechendes Lastvormaß erreichbar (siehe Skizze). Beträgt die Stützlast bei gleichmäßiger Lastverteilung mehr als 50 kg, so ist eine Stützeinrichtung (z.B. Stützrad) erforderlich. Durch einen Aufschlagbügel oder ähnliche Einrichtung ist sicherzustellen, dass bei Abriss des Anhängers keine Teile der Auflaufvorrichtung auf die Fahrbahn schlagen. Die durch das Abreißseil eingeleitete Abbremsung des Anhängers muss gewährleistet sein. 2 von 4 Mobilität 11. 12. Die Reifen müssen über die volle Reifenbreite bis mindestens 150 mm oberhalb des Radmittelpunktes abgedeckt sein. Die Freigängigkeit der Räder ist zu beachten. 13. Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer ist vorn rechts am Rahmen einzuschlagen (8 mm-Schlagzahlen). Bei Einzelanfertigungen wird die Fz.Ident-Nr. vom TÜV-Sachverständigen vergeben. 14. Das Fabrikschild ist vorn rechts am Rahmen oder Aufbau fest anzubringen. 15. Bei einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg sind zwei Unterlegkeile mit Halterung erforderlich (Ausführung und Größe gemäß DIN 76051). Sichere und leicht zugängliche Anbringung ist zu gewährleisten. 16. Die Tragfähigkeit der Räder und Reifen ist zu beachten. Nur Reifen gleicher Bauart (Diagonal- oder Radialreifen) und gleiche Räder zulässig. Je nach Bolzenlochausführung müssen zur Befestigung der Räder Kegel- oder Kugelbundmuttern verwendet werden. Die Reifengröße muss der Zuordnungsberechnung der Bremsanlage entsprechen. Hinweise für die Vollabnahme gem. § 21 StVZO: − Ein rotes oder Kurzzeit-Kennzeichen muss angebracht sein. − Falls an der TÜV-STATION keine Waage vorhanden ist, muss eine an einer öffentlichen Waage für das fahrfertige Fahrzeug erstellte Wiegekarte vorgelegt werden. − Vom Auflaufbremsenhersteller ist eine Zuordnungsberechnung für die Bremsanlage vorzulegen. Darauf kann verzichtet werden, wenn entsprechende Unterlagen an der TÜV-STATION vorliegen. − Vor dem Umsetzen eigener Ideen sollten eventuelle offene Fragen rechtzeitig mit dem TÜV-Sachverständigen geklärt werden. Das hilft, zusätzliche Arbeit zu vermeiden. Wir wollen, dass Sie sicher fahren. Ihr TÜV NORD Mobilität Produktmanagement für amtliche Dienstleistungen Hannover, 18.10.2004 Anlage: Grafik 3 von 4 Mobilität TÜV NORD STRASSENVERKEHR Gesetzliche Vorschriften und technische Anforderungen für den Bau von Einachsanhängern: 4 von 4