Ausbildung für verschiedene Startarten mit Segelflugzeugen

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Ausbildung für verschiedene Startarten mit Segelflugzeugen
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation UVEK
Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL
Sicherheit Flugbetrieb
Richtlinie
318.14.180 D
Gegenstand:
Ausbildung für verschiedene Startarten
mit Segelflugzeugen
Rechtsgrundlagen:
Artikel 6 Absatz 1 und 146 Absatz 1 Buchstabe a RFP
(SR 748.222.1)
Ausgabestand:
Inkraftsetzung: 01.04.2007
Ersetzt Version: Februar 2006
Genehmigt am / durch:
31.03.2007
Werner Bösch, Vizedirektor
−
Die jeweils aktuelle Version dieser Richtlinie findet sich unter www.aviation.admin.ch
Richtlinie 318.14.180 D Ausbildung für verschiedene Startarten mit Segelflugzeugen
Ausgabe 01.04.2007
1. Inhaltsverzeichnis
1. Geltungsbereich
3
2. Allgemeines
3
3. Umfang der Ausbildung
4. Eintrag
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4-5
5
Anhang 1
Form der Bewilligung
6
Anhang 2
Liste der eigenstartfähigen, motorisierten Segelflugzeuge
7
Richtlinie 318.14.180 D Ausbildung für verschiedene Startarten mit Segelflugzeugen
1.
Ausgabe 01.04.2007
Geltungsbereich
Die vorliegende Richtlinie regelt die gemäss Artikel 146 Absatz 1 Buchstabe a des
Reglements über die Ausweise für Flugpersonal (RFP; SR 748.222.1) vorgeschriebene
Ausbildung der verschiedenen Startarten mit Segelflugzeugen.
2.
Allgemeines
−
Ein Pilot oder Flugschüler darf eine Startart nur anwenden, wenn er in den letzten 12
Monaten mindestens 3 Starts mit der entsprechenden Startmethode ausgeführt hat oder
wenn er einen Kontrollflug mit einem Fluglehrer für die entsprechende Startart durchgeführt hat. (Art. 15 Abs. 1 Bst. b RFP).
−
Schleppstarts mit anderen Luftfahrzeugen von Segelflugzeugen (motorisiert oder nicht
motorisiert), die nicht mit einer Bugkupplung (gemäss TM 10.010-11) ausgerüstet sind,
sind nur zulässig, wenn der Pilot des geschleppten Segelflugzeuges mindestens fünf
Schleppstarts innerhalb der letzten sechs Monate durchgeführt hat, oder wenn er in den
letzten drei Monaten einen Kontrollflug im Flugzeugschlepp am Doppelsteuer bestanden
hat; der Fluglehrer bestätigt die Durchführung dieses Kontrollfluges im Flugbuch des Piloten / des Schülers.
Für jede neue Startart muss die Ausbildung einen theoretischen und einen praktischen Teil
umfassen.
−
Der theoretische Teil muss die normalen, die speziellen und die Notverfahren abdecken
sowie die Kenntnisse des Flughandbuchs (AFM) des verwendeten Segelflugzeugs in Bezug auf die entsprechende Startart (Systeme, Verfahren, Leistungen, Reichweite, Einschränkungen etc.).
−
Der praktische Teil umfasst mindestens 20 Flüge, wobei mindestens 10 am Doppelsteuer
und 6 alleine an Bord durchzuführen sind.
Für die Ausbildung im Hinblick auf die Eintragung für Eigenstarts können die Doppelsteuerflüge ebenfalls mit Touring Motor Glider (TMG; Motorsegler, die nicht auf der Liste
in Anhang 2 aufgeführt sind) durchgeführt werden. Motorflugpiloten können 5 Doppelsteuerflüge mit Motorflugzeugen anrechnen.
−
Die praktische Ausbildung muss durch einen Fluglehrer erfolgen, der über die Eintragung
für die entsprechende Startart verfügt.
−
Die Ausbildung für mindestens eine Startart muss vor der praktischen Prüfung für Segelflieger abgeschlossen und im Segelflugbuch des Kandidaten eingetragen sein. Die Ausbildung für weitere Startarten kann vor oder nach der Ausstellung des Ausweises stattfinden.
• Die Flugzeiten an Bord eines motorisierten Segelflugzeugs (mit oder ohne laufendem Motor) sind als Segelflugzeiten einzutragen. Träger eines Motorflugausweises
die zugleich Träger eines Segelflugausweises sind, müssen diese Flugzeit zwingend in ihrem Segelflugbuch eintragen. (Art. 34 Abs.2 RFP).
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3.
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Umfang der Ausbildung
Die Ausbildung hat in allen Fällen in Übereinstimmung mit dem Inhalt des Flughandbuchs des benutzten Segelflugzeugs zu erfolgen. Mindestens die nachfolgenden Punkte müssen im Ausbildungsprogramm enthalten sein:
3.1 Flugzeug-/Motorseglerschlepp
3.1.1 Normale Verfahren
• Normaler Start
• Start bei Querwind
• Steigflug bei ruhigem und bei böigem Wetter
• Horizontalflug mit verschiedenen Geschwindigkeiten bis zur maximal erlaubten
Schleppgeschwindigkeit
• Sinkflug mit konstanter Sinkrate und stabiler Geschwindigkeit
• Geradeausflug und Kurvenflug bis 30o Querneigung
• Kurvenwechsel
• Massnahmen zur Verminderung der Lärmemissionen
3.1.2
•
•
•
•
•
Spezielle Verfahren / Notverfahren
Startabbruch
Seilriss vor1 und nach Erreichen der Sicherheitshöhe
Flug und Anflug mit angehängtem Schleppseil
Anflug im Schlepp mit oder ohne anschliessender Landung
Extreme Schleppfluglagen hinter dem Schleppflugzeug
3.2 Windenstart
3.2.1 Normale Verfahren
• Start bei Querwind
• Steigflug bei ruhigem und böigem Wetter
3.2.2 Spezielle Verfahren / Notverfahren
• Startabbruch
• Seilriss vor und nach Erreichen der Sicherheitshöhe
3.3 Eigenstart (mit motorisierten Segelflugzeugen gemäss Anhang 2)
3.3.1 Normale Verfahren
• Normaler Start
• Start bei Querwind
• Steigflug bei ruhigem und bei böigem Wetter
• Steigflug mit bestem Steigwinkel (Vx)
• Steigflug mit bester Steigrate (Vy)
1
Landung in gerader Linie auf der Piste
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• Reise- und Horizontalflug mit verschiedenen Geschwindigkeiten bis zur im Motorflug
maximal erlaubten Geschwindigkeit
• Sinkflug mit konstanter Sinkrate und stabilisierter Geschwindigkeit
• Geradeausflug und Kurvenflug bis 45o Querneigung
• Kurvenwechsel
• Massnahmen zur Verminderung der Lärmemissionen
3.2.2 Spezielle Verfahren / Notverfahren
• Startabbruch
• Simulierte Motorpanne vor1 und nach Erreichen der Sicherheitshöhe
• Anflug und Landung mit laufendem Motor
• Anflug und Landung mit stillstehendem aber ausgefahrenem Motor/Propeller
• Leistungsberechnung gemäss den Angaben des Flughandbuches
4.
Eintrag
Der Eintrag wird durch den Fluglehrer im Flugbuch des Kandidaten vorgenommen.
Vorlagen für den Eintrag sind im Anhang 1 enthalten. Der Eintrag kann handschriftlich,
mit Hilfe eines Stempels oder mit einer Klebeetikette erfolgen; die Unterschrift des
Fluglehrers muss in jedem Fall eigenhändig erfolgen.
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Anhang 1
Form der Eintragung
Nach Beenden der vorgeschriebenen Ausbildung nimmt der Fluglehrer die entsprechende Eintragung im Segelflugbuch des Kandidaten vor. Der Eintrag kann auch mit
Hilfe eines Stempels oder einer vorgedruckten Etikette erfolgen. Der Eintrag muss
den folgenden Wortlaut aufweisen (Beispiele)
1.
Flugzeug- / Motorseglerschlepp
Ausbildung für Start im Flugzeugschlepp (Aerotow)
gemäss Art. 146 RFP abgeschlossen
Ort/Datum :..…………………………………………………….
Fluglehrer :……………………. Ausweisnr :…………………
Name :………………………… Vorname :….………………
Unterschrift :….………………………………………………….
2.
Windenstart
Ausbildung für Windenstart (Groundtow)
gemäss Art. 146 RFP abgeschlossen
Ort/Datum :…..………………………………………………….
Fluglehrer :……………………. Ausweisnr :…………………
Name :………………………… Vorname :….………………
Unterschrift :…………………….……………………………….
3.
Eigenstartstart
Ausbildung für Eigenstart mit motorisierten
Segelflugzeugen (Self-Launching gemäss Art. 146 RFP
abgeschlossen
Ort/Datum :…..………………………………………………….
Fluglehrer :……………………. Ausweisnr :…………………
Name :………………………… Vorname :….………………
Unterschrift :…………………….……………………………….
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Anhang 2
Liste der eigenstartfähigen, motorisierten Segelflugzeuge
die für den Eigenstart eine Ausbildung gemäss Artikel 146, Absatz 1 RFP verlangt
wird. Der Fluglehrer trägt die absolvierte Ausbildung in das Segelflugbuch des Kandidaten ein.
Hersteller
Typ
Ausführung
Schleicher
ASK14
ASW15
ASK21
ASW22
ASW24
ASH25
ASH26
BM
Mi
BE, BLE, BM
E
EB, M, Mi
E
Eiri Avion
Pik-20
E
FFT
Kiwi
Glaser-Dirks
DG-400
DG-500, DG-505
DG-600
DG-800, DG-808
M, MB
M (alle Spannweiten)
A, B
Grob
Twin III
Twin IV
SL
SL
Lange Flugzeugbau
Antares
Schempp-Hirth
Janus
Ventus / Ventus 2
Discus
Nimbus 2
Nimbus 3
Nimbus 4
bM, cM
cM
bM
M, cM
dM
M, dM
Fischer+Entwicklungen
Alle Typen mit TOPMotorisierung
TOP
Diverse
Canard SC
Colibri SL
Kraehe IV
(Stand 28.02.2007)
Für alle Typen, die nicht auf dieser Liste oder auf den entsprechenden Nachträgen
aufgeführt sind, ist eine Erweiterung für Motorsegler gemäss den Artikeln 158 ff. RFP
nötig.
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