ZBO 01 Pinto

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ZBO 01 Pinto
ZSSE e.V.
Zuchtverband für Schecken und
Spezialrassen in Europa
Mühlenweg 8
26683 Saterland
Zuchtbuchordnung für den Pinto mit Stand
vom 21.07.2014
Nr. 1 Pinto
TEIL A
24. Präambel
Die Grundlage des nachfolgend aufgeführten Zuchtprogramms und der Zuchtbuchordnung
sind die tierzuchtrechtlichen Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft, des Bundes
und der Länder sowie die Beschlüsse der Delegiertenversammlung der FN, Abteilung
Zucht (soweit sie vom zuständigen Gremium des ZSSE e.V. bestätigt worden sind), und
die Satzung und Beschlüsse des ZSSE e.V. .
Wer Dienstleistungen des ZSSE e.V. in Anspruch nimmt, ist verpflichtet, die Mitgliedschaft
im ZSSE e.V. zu erwerben. Ausnahmsweise ist der ZSSE e.V. berechtigt, auch gegenüber
Nichtmitgliedern tätig zu werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorsitzende des
ZSSE e.V oder der Zuchtleiter.
25. Zuchtprogramm
25.1 Allgemeines
Der ZSSE e.V. führt ein Filialzuchtbuch für die Rasse Pinto. Die der Deutschen
Reiterlichen Vereinigung (FN) angeschlossenen deutschen Züchtervereinigungen führen
im Sinne der Vorgaben der EU und des deutschen Tierzuchtrechts gemeinsam das
Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse Pinto.
Das Zuchtbuch ist offen, wobei zur Zuchtpopulation alle Pferde gehören, die im Zuchtbuch
eingetragen sind.
Das Zuchtprogramm umfasst alle Maßnahmen, die geeignet sind, einen Zuchtfortschritt im
Hinblick auf das Zuchtziel zu erreichen. Hierzu gehören insbesondere die Zuchtmethode,
die Exterieurbeurteilung, die Leistungsprüfungen, Zuchtwertschätzungen, die Anpaarung
und die Selektion. Bei der Zuchtwertschätzung können neben Ergebnissen der eigenen
Population auch solche anderer Zuchtverbände bzw. Stellen Berücksichtigung finden.
25.2 Zuchtziel
Das Zuchtziel wird, da es sich um ein Filialzuchtbuch handelt, durch die
Ursprungszuchtorganisationen gemeinsam festgelegt. Der ZSSE e.V. beachtet dessen
Grundsätze und gibt Änderungen des Ursprungszuchtbuches seinen Mitgliedern zeitnah
schriftlich per Rundbrief (E-Mail oder Info Brief) und / oder über die Web-Seite
www.zsse.de bekannt.
25.3 Selektionskriterien
Zu den Selektionskriterien zählen Abstammung, Exterieurbeurteilung und
Leistungsprüfungen.
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25.3.1 Selektion
Die Abstammung, die Exterieurbeurteilung und ggf. das Ergebnis der
Leistungsprüfung bilden die Entscheidungsgrundlagen für die anschließende
Selektion. Durch die Selektionsentscheidung wird deutlich gemacht, welche Pferde
als züchterisch erwünscht im Sinne einer Förderung der Zucht angesehen werden.
Dieses wird durch die Eintragung der Pferde in bestimmte Abteilungen und
Abschnitte des Zuchtbuches sowie die Vergabe von Leistungszeichen (Prämien
etc., siehe Nr. 26.2) dokumentiert.
25.3.2 Exterieurbeurteilung
Es werden nachfolgende Merkmale der äußeren Erscheinung unter besonderer
Berücksichtigung des Bewegungsablaufes bewertet.
1)
2)
3)
4)
5)
6)
7)
8)
9)
Typ ( Rasse- und Geschlechtstyp )
Körperbau
Korrektheit des Ganges
Schritt
Trab
Galopp (bei Stuten: sofern bei Zuchtbucheintragung erfasst)
weitere Gangarten (sofern bei Zuchtbucheintragung erfasst)
Springen (bei Stuten: sofern bei Zuchtbucheintragung erfasst)
Gesamteindruck
Die Gesamtnote errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der erfassten
Eintragungsmerkmale.
Die Exterieurbeurteilung erfolgt in der Regel auf Sammelveranstaltungen, um zu
gewährleisten, dass das vorgestellte Pferd mit einer möglichst großen Anzahl
anderer Pferde verglichen werden kann. Zuständig für die Bewertung ist die vom
Vorstand des ZSSE e.V. berufene Kommission. Die Bewertung erfolgt in Noten
entsprechend der Leistungsprüfungsordnung der Deutschen Reiterlichen
Vereinigung - FN:
10 = ausgezeichnet
8 = gut
6 = befriedigend
4 = mangelhaft
2 = schlecht
9 = sehr gut
7 = ziemlich gut
5 = genügend
3 = ziemlich schlecht
1 = sehr schlecht
0 = nicht ausgeführt/ nicht bewertet
Es können ganze und halbe Noten zur besseren Urteilsfindung vergeben werden.
Zusätzlich wird von den Zuchtpferden verlangt, dass sie gesund und fruchtbar sind.
Zu berücksichtigen sind hier die allgemeine Gesundheit sowie Geschlechts- und
Erbgesundheit. Alle im Rahmen des Zuchtprogramms eingesetzten Zuchtpferde
dürfen daher keine Erscheinungen zeigen, die ihre Zuchttauglichkeit
beeinträchtigen.
25.3.3 Körung
Die Körung wird durch die Bewertungskommission für Hengste vorgenommen. Sie
ist die Entscheidung des ZSSE e.V. über den grundsätzlich möglichen Einsatz
eines Hengstes im Rahmen des Zuchtprogramms. Die Zusammensetzung der
Bewertungskommission für Hengste ist in §17 der Satzung definiert.
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25.3.3.1 Voraussetzungen
Wer einen Hengst anlässlich einer Körung vorstellt, muss Mitglied des ZSSE e.V.
sein und den Equidenpass incl. Zuchtbescheinigung vorgelegt haben. Das
Mindestalter eines Hengstes für die Körung beträgt 2 Jahre.
Um geordnete Körveranstaltungen sicherzustellen, kann eine Vorauswahl der zur
Körung angemeldeten Hengste durch den Zuchtleiter oder seinen Vertreter
durchgeführt werden.
25.3.3.2 Körentscheidung
Die Körentscheidung lautet:
„gekört“, „nicht gekört“ oder „vorläufig nicht gekört“
Ein Hengst wird gekört, wenn er die Bedingungen hinsichtlich der Abstammung für
die Eintragung in das Hengstbuch 1 erfüllt, bei der Exterieurbeurteilung nach dem
Notensystem nach § 25.3.2 eine Gesamtnote von mindestens 7,0 erreicht und in
keinem Teilkriterium die Wertnote 5,0 unterschritten hat. Die Entscheidung “gekört”
wird in den Equidenpass incl. Zuchtbescheinigung eingetragen.
Die Körentscheidung lautet “vorläufig nicht gekört”, wenn der Hengst die
Anforderungen in Bezug auf Exterieur und/oder Zuchttauglichkeit nicht erfüllt, wenn
jedoch zu erwarten ist, dass sie zukünftig erfüllt werden. Mit der Körentscheidung
“vorläufig nicht gekört” ist die Frist festzusetzen, bis zu deren Ablauf der Hengst
wieder zur Körung vorgestellt werden kann. Die Körentscheidung wird öffentlich
bekannt gegeben und dem Besitzer des Hengstes schriftlich mitgeteilt.
Hengste können ein zweites Mal zur Körung vorgestellt werden. Dabei ist das Alter
und eine evtl. Leistungsprüfung zu berücksichtigen.
25.3.3.3 Rücknahme und Widerruf der Körentscheidung
Die Körung ist vom ZSSE e.V. zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung für
ihre Erteilung nicht vorgelegen hat. Die Körung ist vom ZSSE e.V. zu widerrufen,
wenn eine der Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist. Sie kann vom ZSSE
e.V. widerrufen werden, wenn mit ihr eine Auflage verbunden ist und der
Begünstigte diese nicht oder nicht fristgerecht erfüllt hat.
25.3.3.4 Widerspruch
Gegen die Körentscheidung kann der Besitzer eines Hengstes innerhalb von vier
Wochen nach Zustellung des Bescheides Widerspruch bei der Geschäftsstelle des
ZSSE e.V. einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich zu begründen. Über den
Widerspruch entscheidet eine vom Vorstand bestellte Kommission, der neben dem
Zuchtleiter zwei weitere sachverständige Züchter, die nicht Mitglieder der
Körkommission sind, angehören und einer praktischer Züchter der betreffenden
Rasse ist.
Die Kommission bestimmt Ort und Zeit der Wiedervorstellung und stellt fest, ob die
zur Nichtkörung geführten Mängel vorliegen. Sie bestätigt die Körentscheidung
oder hebt sie auf. Diese Entscheidung ist endgültig.
25.3.4 Leistungsprüfung
Leistungsprüfungen sind Verfahren zur Ermittlung der Leistung von Pferden im
Rahmen der Schätzung des Zuchtwertes. Sie werden nach den jeweils gültigen
tierzuchtrechtlichen Vorschriften durchgeführt. Es werden nur Ergebnisse von
Leistungsprüfungen anerkannt, die nach den tierzuchtrechtlichen Vorschriften, der
Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V.
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(FN) und dem Reglement der Föderation Equestre Internationale (FEI)
durchgeführt werden.
Weitere Ergebnisse von Leistungsprüfungen werden nur berücksichtigt, wenn diese
den tierzuchtrechtlichen Vorgaben entsprechen, im Einklang mit den Vorgaben des
Ursprungszuchtbuches stehen und vom ZSSE e.V. anerkannt sind.
Die Grundsätze für die Durchführung von Leistungsprüfungen sind
bundeseinheitlich festgelegt. Die rassespezifischen, unterschiedlichen
Anforderungen zur Organisation, Durchführung und Anwendung von
Eigenleistungsprüfungen der Hengste richten sich nach den jeweils gültigen
Richtlinien der im räumlichen Tätigkeitsbereich für die Leistungsprüfungen
zuständigen Behörde und den Regeln dieses Zuchtbuches. Die jeweiligen
Richtlinien zur HLP können von der Geschäftsstelle angefordert werden und sind
auch auf der Homepage des ZSSE e.V. (www.zsse.de ) verfügbar.
26.1
Nachträgliche Eintragung vorzeitig abgegangener Stuten
Es besteht die Möglichkeit einer nachträglichen Eintragung von Stuten, die vor dem
Termin, auf dem sie im Jahr der Geburt des FohIens hätten vorgestellt werden
können, abgegangen sind. Dies ist durch einen Tierarzt zu bestätigen. Diese
Möglichkeit dient nur der Ausstellung eines Equidenpasses incl.
Zuchtbescheinigung für das letztgeborene Fohlen. Der Zuchtleiter entscheidet in
jedem Fall, unter Beachtung der Satzungsvorgaben, ob und in welcher
Abteilung/Abschnitt die nachträgliche Eintragung erfolgen soll und kann ggf. eine
Abstammungsüberprüfung anordnen.
26.2 Prämierung von Hengsten, Stuten und Fohlen
Generell sind alle Hengste, Stuten und Fohlen prämienberechtigt, sofern sie in der
Hauptabteilung eingetragen werden oder bei Fohlen eintragungsfähig sind. Dabei
werden folgende Gesamtnoten der Exterieurbeurteilung für die Vergabe einer
Prämie verlangt:
Hengste:
Stuten:
Fohlen:
Gesamtnote 8,4 und besser = Prämienhengst
Gesamtnote 8,0 und besser = Prämienstute
Gesamtnote 8,0 und besser = Fohlenprämie
Die Farbe – ob gescheckt oder einfarbig - spielt bei der Prämienvergabe keine
Rolle.
27. Zuchtbuchführung
27.1 Allgemeines
Die Verantwortung für die Zuchtbuchführung obliegt dem Zuchtleiter. Änderungen
der Angaben im Zuchtbuch werden als solche kenntlich gemacht, tragen Datum und
Unterschrift des Zuchtleiters und können nur vorgenommen werden, wenn folgende
Voraussetzungen vorliegen:
1. Besitzerwechsel muss mit Datum und Unterschrift des Zuchtleiters oder seines
Beauftragten versehen werden.
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2. sich im Nachhinein herausstellt, dass den Angaben im Zuchtbuch falsche
Informationen zugrunde lagen.
3. eine der Voraussetzungen für die Angaben im Zuchtbuch nachträglich
weggefallen ist
4. wenn mit der Angabe im Zuchtbuch eine Auflage verbunden war und der
Begünstigte diese nicht oder nicht fristgerecht erfüllt hat.
5. im Widerspruchsverfahren, dem Antragsteller stattgegeben wurde Ergänzungen
im Zuchtbuch sind von dieser Vorgehensweise nicht betroffen. Alle Unterlagen
sind mindestens 5 Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Erstellung in der
Geschäftsstelle des Vereins aufzubewahren, Unterlagen, die die
Abstammungsüberprüfung oder die Überschreitung der Kennzeichnungs- und
Meldefristen betreffen unterliegen einer 10jährigen Aufbewahrungsfrist.
6. Pferde, die als Veredler im Zuchtbuch der Rasse eingetragen sind, sind als
solche zu kennzeichnen.
27.2 Mindestangaben im Zuchtbuch
Das Zuchtbuch muss für jedes eingetragene Pferd, soweit bekannt, folgende
Angaben enthalten:
• Name und Anschrift des Züchters, sowie des Eigentümers oder des Tierhalters
• Deckdatum der Mutter
• Geburtsdatum, Geschlecht, Farbe, Scheckmuster und Abzeichen des Zuchttieres
• Farbe, Scheckmuster und Abzeichen der Eltern und bei reinrassigen Zuchttieren
der Großeltern
• Lebensnummer (UELN)
• mindestens 3 Farbbilder ( jeweils von beiden Seiten und 1 Kopfbild )
• aktive Kennzeichnung durch Mikrochip ( Pflicht ) und Brand ( freiwillig )
• Eltern mit Lebensnummer (UELN)n
• weitere zwei Vorfahrengenerationen mit Kennzeichen
• Datum der Ausstellung des Equidenpass incl. Zuchtbescheinigung
• Bewertung der äußeren Erscheinung mit Datum.
• Ergebnisse von Körungen und alle der Züchtervereinigung bekannten Ergebnisse
der Leistungsprüfungen
• Ausstellungs- und Prämiierungserfolge, soweit für das Zuchtprogramm von
Bedeutung
• Bei Zuchttieren, die aus einem Embryotransfer hervorgegangen sind, die
genetischen Eltern und deren Blutgruppe oder DNA (genetischer Fingerabdruck).
• die Nachzucht: Bei Hengsten eingetragene Söhne und gesamte Nachzucht (mit
Lebensnummer (UELN), bei Stuten die gesamte Nachzucht (mit Lebensnummer
(UELN) und Ergebnis der Zuchtbucheintragung, falls erforderlich auch Farbe und
Scheckmuster
• alle Ergebnisse - einschließlich des neuesten -von Zuchtwertschätzungen
• Entscheidungen über Eintragungen und Änderungen im Zuchtbuch
• Datum und Ursache des Abganges
• Bluttyp oder DNA ( Genetischer Fingerabdruck ) bei Hengsten
• Angaben über Zwillingsgeburten
27.3 Eintragung in das Zuchtbuch
Es werden Pferde nur dann in das Zuchtbuch eingetragen, wenn sie identifiziert
sind, ihre Abstammung nach den Regeln des Zuchtbuches festgestellt wurde und
sie die nachfolgend aufgeführten Eintragungsbedingungen an die Abstammung,
die Merkmale der äußeren Erscheinung und der Leistung erfüllen. Ein Tier aus
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einem anderen Zuchtbuch der gleichen oder einer zur Veredelung zugelassenen
Rasse muss in den Abschnitt des Zuchtbuches eingetragen werden, dessen
Kriterien es entspricht. Die Abstammung und Leistungen der Vorfahren des Tieres
sind dabei ebenso zu beachten wie die des Tieres selbst.
Veredlerrassen sind sowohl auf der Vater - als auch auf der Mutterseite zulässig.
Die Eintragung von Zuchttieren in einen Abschnitt des Zuchtbuches muss im
Equidenpass incl. Zuchtbescheinigung vermerkt werden.
27.3.1 Nachträgliche Änderung der Eintragung
27.3.1.1 Zurücknahme oder Widerruf
Die Eintragung in das Zuchtbuch ist vom ZSSE e.V. zurückzunehmen, wenn eine
der Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen hat. Die Eintragung ist vom ZSSE
e.V. zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist.
Sie kann vom ZSSE e.V widerrufen werden, wenn mit ihr eine Auflage verbunden
ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht fristgerecht erfüllt hat.
27.3.1.2 Höherstufung einer Stute
Stuten, die in einen Abschnitt des Zuchtbuches eingetragen sind, können auf
Antrag erneut einer Bewertungskommission vorgestellt und einer erneuten
Beurteilung der äußeren Erscheinung unterzogen werden.
Bei Stuten, die bereits vorher von einem anderen Verband oder vom ZSSE e.V.
eine Bewertung erhalten haben und vom ZSSE e.V. neu bewertet werden, muss
die neueste Bewertung eingetragen werden.
Der Zuchtleiter oder sein Vertreter nimmt die Höherstufung der Stute um eine
Abteilung vor, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
27.3.2 Widerspruch gegen die Eintragung bei Stuten
Gegen die Eintragungsentscheidung kann der Besitzer des betroffenen
Zuchtpferdes Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich zu begründen.
Die Widerspruchsfrist beträgt vier Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung. Der
Widerspruch ist an die Geschäftsstelle des ZSSE e.V. zu richten. Über den
Widerspruch wird vom Zuchtleiter und einem Berater mit besonderer
Rassenkenntnis in Abstimmung mit dem Vorsitzenden des ZSSE e.V.entschieden.
27.4 Abmeldung von Pferden
Die Abmeldung von Pferden muss schriftlich durch den Besitzer, spätestens vier
Wochen vor Jahresende erfolgen. Ein Ausscheiden infolge Tod oder Nottötung ist
dem ZSSE e.V. unverzüglich mitzuteilen.
27.5 Wiederaufnahme von Stuten
Eine abgemeldete Stute kann nach schriftlicher Nachricht durch den Besitzer unter
Beibehaltung ihres früheren Eintragungsstatus jederzeit wieder aufgenommen
werden. Die Wiederaufnahme ist beitragspflichtig.
27.6 Besitzerwechsel
Auf schriftliche Mitteilung des neuen Besitzers eines Pferdes wird der
Besitzerwechsel im Zuchtbuch eingetragen. Voraussetzung hierfür ist, dass das
Pferd in einen Abschnitt des Zuchtbuches eingetragen ist.
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Der Equidenpass incl. Zuchtbescheinigung ist zwingend vorzulegen, da die
Eintragung des Besitzerwechsels in diesen Dokumenten vorgenommen werden
muss. Darüber hinaus kann der ZSSE e.V. die Vorlage des Kaufvertrages
verlangen.
27.7 Formulare
27.7.1 Deckschein bzw. Besamungsschein
Nach der Bedeckung von Stuten ist vom Hengsthalter/ von der Besamungsstation
(ein Deckschein/Besamungsschein mit 3 Durchschlägen (für Stutenbesitzer,
Hengsthalter und Geschäftsstelle) mit folgenden Angaben, für deren Richtigkeit der
Hengsthalter/die Besamungsstation verantwortlich ist, auszustellen:
• Name der gedeckten / besamten Stute
• Lebensnummer (UELN) der gedeckten / besamten Stute
• Farbe, Scheckmuster und Abzeichen der gedeckten bzw. besamten Stute
• Name und Lebensnummer (UELN) des verwendeten Hengstes
• sämtliche Deck- bzw. Besamungsdaten und ihre Zuordnung zum jeweils
verwendeten Hengst
• Unterschrift des Hengsthalters, Deckstellenleiters bzw. der Besamungsstation
• Name und Ort der Deckstelle bzw. der Besamungsstation, Nummer der
Besamungsstation (entsprechend SamEnV)
• Name und Anschrift des Stutenbesitzers
Der vollständig ausgefüllte Deck- bzw. Besamungsschein ist dem Stutenbesitzer
auszuhändigen.
27.7.2 Deckliste und Meldefristen
Der Hengsthalter führt die Deckliste. Darin werden dieselben Angaben vermerkt
wie auf dem Deckschein. Die Nummer des ausgegebenen Deckscheins ist
einzutragen. Das Deckregister ist auf Verlangen der Zuchtleitung vorzulegen. Zum
Ende der Decksaison erhält die Geschäftsstelle des ZSSE e.V. eine Zweitschrift, in
welcher sämtliche auf der Station durchgeführten Bedeckungen eingetragen sind.
Die Decklisten und die Deckscheine sind bis 31.10. des jeweiligen Jahres
einzusenden.
Falls die Fristen zur Abgabe der Decklisten nicht eingehalten werden, wird eine
Strafgebühr in Höhe von 50,-€ fällig.
Nach den gleichen Grundsätzen wird von der Besamungsstation eine
Bestandskartei geführt, in der über die Verwendung des Samens in jedem Bestand
Aufzeichnungen gemacht werden müssen. Deckliste wird derzeit nur geführt, wenn
mehr als 3 Bedeckungen des Hengstes erfolgt sind. Ansonsten fordert der ZSSE
e.V. Verein nur die Deckscheine an, die ebenfalls bis zum 31.10. des jeweiligen
Jahres einzusenden sind und bei verspäteter Vorlage mit einer Strafgebühr von
20,-€ bewehrt werden.
27.7.3 Geburtsanzeige, Abfohlmeldungen und Meldefristen
Die Geburtsanzeige bzw. die Abfohlmeldung ist auf der unteren Hälfte des Deckbzw. Besamungsscheines vermerkt.
Der Stutenbesitzer hat die erfolgte Fohlengeburt der Geschäftsstelle ZSSE e.V. zu
melden. Die Geburtsanzeige ist nach der Geburt, auch beim Verfohlen bzw.
Verenden des Fohlens, innerhalb von drei Monaten der Geschäftsstelle
zusammen mit der Abfohlmeldung einzureichen.
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Bei verspäteter Einreichung von Geburtsanzeige/Abfohlmeldungen wird eine
Strafgebühr in Höhe von 10,-€ fällig.
Die Geburtsanzeige / Abfohlmeldung muss mindestens folgende Angaben
enthalten:
•
•
•
•
•
•
•
Name und Lebensnummer (UELN) sowie Farbe, Scheckmuster und Abzeichen
der abgefohlten Stute
Abfohldatum
Farbe, Scheckmuster, Abzeichen und Geschlecht des Fohlens und des Vaters
evtl. Angaben über Verfohlung, Verenden nach der Geburt
evtl. Anomalien des Fohlens
Namen und Ort
Datum und Unterschrift des Stutenbesitzers
27.7.4 Zuchtbescheinigungen
27.7.4.1 Allgemeines
Abstammungsnachweise, Geburtsbescheinigung und Eintragungsbescheinigungen
gelten als Zuchtbescheinigung im tierzuchtrechtlichen Sinne.
Zuchtbescheinigungen sind vom ZSSE e.V. ausgestellte Urkunden über die
Abstammung und Leistung eines Zuchtpferdes. Sie gehören zum Pferd und bleiben
Eigentum des ZSSE e.V..
Zuchtbescheinigungen in Form von Abstammungsnachweisen oder
Geburtsbescheinigungen können nur als Bestandteil und im Zusammenhang mit
einem Equidenpass ausgestellt werden.
Sie sind bei Besitzwechsel dem neuen Besitzer auszuhändigen und bei Tod des
Pferdes an die ausstellende Stelle zurückzugeben.
Zweitschriften von Equidenpässe incl. Zuchtbescheinigungen (Abstammungs-,
Geburts- und Eintragungsbescheinigung) können auf Antrag nur bei Vorlage einer
eidesstattlichen Versicherung mit notariell beglaubigter Unterschrift über den
Verlust der Original-Zuchtbescheinigung und unter Beachtung der
tierzuchtrechtlichen Vorgaben (siehe Kapitel V der Verordnung 504/2008)
ausgestellt werden. Sie sind deutlich als solche zu kennzeichnen, zu nummerieren
und im Zuchtbuch zu vermerken. Dies kann ausschließlich durch die
Züchtervereinigung erfolgen, die dass Originaldokument ausgestellt hat.
Der ZSSE e.V. ist nur berechtigt, Zuchtbescheinigungen in Form von
Abstammungsnachweisen und/oder Geburtsbescheinigungen für Pferde
auszustellen, wenn diese innerhalb von 6 Monaten nach ihrer Geburt bzw. bis zum
31.12. des Geburtsjahres – je nachdem, welche Frist später abläuft –
• identifiziert wurden und
• die Ausstellung eines Identifizierungsdokuments (Equidenpass incl.
Zuchtbescheinigung) beantragt wurden
Zuchtbescheinigungen in Form von Abstammungsnachweisen oder
Geburtsbescheinigungen können nur im Jahr der Geburt ausgestellt werden,
ansonsten wird eine DNA-Abstammungsüberprüfung verlangt, deren Kosten der
Pferdebesitzer zu tragen hat.
27.7.4.2 Abstammungsnachweise
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Die Ausstellung des Abstammungsnachweises erfolgt entsprechend den Vorgaben
in Teil B (F - Zuchtbescheinigungen), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
•
•
die Geburtsanzeige wurde innerhalb von drei Monaten nach dem Abfohlen
vorgelegt und
die Identifizierung des Fohlens bei Fuß der Mutter innerhalb der rechtlich
vorgeschriebenen Fristen , durch den Zuchtleiter oder seinen Beauftragten
erfolgt oder anderweitig gesichert ist.
27.7.4.3 Geburtsbescheinigung
Die Ausstellung einer Geburtsbescheinigung erfolgt, wenn die Bedingungen für
einen Abstammungsnachweis nicht erfüllt, jedoch folgende Voraussetzungen
gegeben sind:
•
Die Eltern des Fohlens waren beide im Jahr der Bedeckung im Zuchtbuch
eingetragen oder wurden spätestens im Jahr der Geburt des Fohlens
(Zuchtjahr) eingetragen und
•
die Geburtsanzeige/Abfohlmeldung innerhalb von drei Monaten nach dem
Abfohlen vorgelegt wurde und
•
die Identifizierung des Fohlens bei Fuß der Mutter ist innerhalb der rechtlich
vorgeschriebenen Fristen im Zuchtjahr durch den Zuchtleiter oder seinen
Beauftragten erfolgt oder anderweitig gesichert.
27.7.4.4 Eintragungsbescheinigung
Pferde, die die Voraussetzungen für einen Abstammungsnachweis oder eine
Geburtsbescheinigung nicht erfüllen, jedoch eindeutig identifiziert wurden, erhalten
bei der Eintragung in das Zuchtbuch eine Eintragungsbescheinigung. Die
Eintragungsbescheinigung stellt eine Ergänzung des Equidenpasses dar und gilt
als Zuchtbescheinigung im tierzuchtrechtlichen Sinne.
Der ZSSE e.V. ist nicht berechtigt, für diese Pferde Equidenpässe incl
Zuchtbescheinigung auszustellen.
27.7.4. 5 Mindestangaben in Abstammungsnachweisen und
Geburtsbescheinigungen
Der Abstammungsnachweis muss mindestens folgende Angaben enthalten:
• Name des Vereins bzw. Züchtervereinigung
• Ausstellungstag und -ort
• Lebensnummer (UELN), Rasse
• Name und Anschrift des Züchters und des Besitzers
• Geburtsdatum, Geschlecht, , Farbe, Scheckmuster und Abzeichen
• Deckdatum der Stute
• 3 Farbbilder (jeweils von beiden Seiten und ein Kopfbild)
• aktive Kennzeichnung, d.h. Nr. des Mikrochips
• Namen, Lebensnummer (UELN), Farbe, Scheckmuster und Rasse der Eltern
und - sofern bekannt - Namen, Lebensnummer (UELN) und Rasse einer
weiteren Generation
• Eintragung des Zuchtpferdes und seiner Vorfahren in einen Abschnitt des
Zuchtbuches, • die Unterschrift des Zuchtleiters oder seines Vertreters
• das neueste Ergebnis der Leistungsprüfung und der Zuchtwertschätzung des
Pferdes, seiner Eltern und bei reinrassigen Pferden seiner Großeltern
• die Entscheidung gekört
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•
Bei Pferden, die aus einem Embryotransfer hervorgegangen sind, sind auch
die Angabe seiner genetischen Eltern und deren Blutgruppen oder deren
DNA-Profil zu dokumentieren .
Bei Pferden, die in der besonderen Abteilung eingetragen sind, ist die
Zuchtbescheinigung im Equidenpass mit der Überschrift „ Zuchtbescheinigung für
ein in einer besonderen Abteilung eingetragenes Zuchttier“ zu versehen.
Die Geburtsbescheinigung muss - soweit verfügbar - die gleichen Angaben wie der
Abstammungsnachweis enthalten.
27.7.5 Angaben zum Equidenpass
Der Equidenpass incl. Zuchtbescheinigung erfüllt alle Vorgaben der Verordnung
(EU) 2015/262.
27.7.6 Eigentumsurkunde
Die Eigentumsurkunde wird mit identischer Lebensnummer (UELN) zusätzlich zum
Equidenpass ausgestellt.
Die ausgestellte Eigentumsurkunde zum Equidenpass enthält folgende Angaben
zum Pferd:
a)
Lebensnummer (UELN) des Pferdes
b)
Name des Pferdes
c)
Rasse
d)
Geschlecht
e)
Farbe und Scheckmuster
f)
Geburtsdatum
g)
Name und Anschrift des Züchters
h)
Aktive Kennzeichnung (Mikrochipnummer)
i)
Pedigree mit 3 Generationen (sofern vorhanden)
Die Eigentumsurkunde steht demjenigen zu, der im Sinne des BGB Eigentümer
des Pferdes ist. Sie ist daher bei Veräußerung des Pferdes zusammen mit dem
ebenfalls zum Pferd gehörigen Equidenpass dem neuen Eigentümer zu übergeben
und bei Tod des Pferdes an den ausstellenden Verband zurückzugeben. Die
Eigentumsurkunde ist im Hochformat DIN A 4 auszustellen.
27.7.7 Stallbuch
Das Stallbuch enthält alle Daten über die Zuchtbenutzung der eingetragenen
Zuchtpferde und ist vom Mitglied zu führen. Es enthält folgende Angaben und muss
mit den Angaben im Zuchtbuch und dem Equidenpass incl. Zuchtbescheinigung
übereinstimmen:
• Name
• Lebensnummer (UELN)
• Geburtsdatum
• Name und Lebensnummer (UELN) der Eltern
• Züchter
• Eigentumsverhältnisse
• Farbe, Scheckmuster und Abzeichen
• Brandzeichen und Mikrochip
• Aufnahmedatum
• Körpermaße und Bewertung anlässlich der Eintragung
• Deck-, Besamungs- und Abfohldaten
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Bei Zuchttieren, die aus einem Embryotransfer hervorgegangen sind,
Aufzeichnung über:
a) Die genetischen Eltern, das Empfängertier und den Embryo
b) Den Zeitpunkt der Besamung
c) Den Zeitpunkt der Entnahme und der Übertragung des Embryos
d) Den Namen und die Anschrift der Embryotransfereinrichtung
27.8 Fristüberschreitungen bei der Meldung von Deck- und
Besamungsmeldungen bzw. Abfohlmeldungen werden aufgezeichnet. Neben
der in 27.7.2. und 27.7.3 genannten Strafgebühr werden bei
Fristüberschreitungen und bei nicht bestätigten Abstammungen DNA
Überprüfungen angeordnet.
•
28. Identifizierung
Die Identifizierung von Pferden durch den ZSSE e.V. erfolgt mit Hilfe der
folgenden Methoden:
• Fohlen bei Fuß der Mutter
• Angabe des Geschlechts, Beschreibung von Farbe, Scheckmuster und
Abzeichen
• Vergabe einer Lebensnummer (UELN)
• Setzen eines Mikrochips mit entsprechender unikater Nummer
• ggf. Abstammungsüberprüfung (Nr. 28.6)
• 3 laminierte Farbbilder
28.1 Zusammensetzung der Lebensnummer (UELN = Universal Equine Life
Number)
Für jedes Fohlen, das einen Abstammungsnachweis oder eine
Geburtsbescheinigung erhält, wird eine fünfzehnstellige Lebensnummer (UELN)
vergeben, die in 2 Abschnitte unterteilt ist.
1. Abschnitt (6 Stellen)
Die ersten drei Stellen (alphanumerisch) beziehen sich auf das
Herkunftsland, in welchem für das Pferd erstmals eine internationale
Lebensnummer vergeben wurde.
Die folgenden drei Ziffern dieser Lebensnummer (UELN) sind eine Kennziffer
des ZSSE e.V., (ZSSE= 426, wobei die erste Ziffer dieser Zifferngruppe
angibt, ob das Pferd vor dem Jahr 2000 (=3) oder ab dem Jahr 2000 (=4)
geboren wurde.
2. Abschnitt (9 Stellen)
Die 9 Stellen (numerisch) dieses Abschnittes geben eine laufende
Registriernummer innerhalb des ZSSEe.V. wider und können von diesem bis
auf die letzten beiden Stellen, die das Geburtsjahr angeben, frei vergeben
werden.
Beim ZSSE e.V. werden die ersten beiden Ziffern des 2. Abschnitts als
Verbandskennziffer (26) genutzt, die nächsten beiden Ziffern als
Rasseschlüssel, die folgenden 3 Ziffern als fortlaufende Nummer innerhalb
der Rasse und die letzten benennen das Geburtsjahr
Die UELN wird niemals verändert und ist auch bei einem Wechsel des Pferdes in
ein anderes Zuchtbuch beizubehalten.
Die Lebensnummer setzt sich wie folgt zusammen: Beispiel:
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26683 Saterland
DE 426-26-01-001-02
Abschnitt 1 (6 Stellen)
Abschnitt 2 (9 Stellen)
3 Stellen
3 Stellen
2 Stellen
2 Stellen
3 Stellen
2 Stellen
DE
dabei 1.
Verbandskennziffer
Rasseschlüssel
Laufende
Geburtsjahrgang
Länder-
Stelle 3
code
Nummer
(26)
oder 4
01 für Pinto
(geb. vor
oder nach
2000) und
26 (ZSSE)
Rasseschlüssel
01= Pinto
02 = Irish Cob
12 = Knabstrupper
03 = Irish Cob Crossbred
13 = Shetland Pony
04 = Lewitzer
14 = Dt. Partbred Shetland Pony
05 = Appaloosa
15 = Friesenpferd
06 = Europäisches Appaloosa Pony
16 = Quarter Pony
07 = Europäischer Tigerschecke
17 = Europäischer Esel
08 = Dt. Pinto Barockpferd
18 = Brabanter
09 = Europäisches Westernpferd
19 = Black and White Frisian
10 = Drum Horse / Trommelpferd
20 = Palomino
28.2 Lebensnummer (UELN)
Eingetragene Hengste und Stuten des ZSSE e. V. werden unter der
Lebensnummer (UELN) (LN) im Zuchtbuch geführt. Die Abkürzung des
Abschnittes des Zuchtbuches, in dem das Pferd eingetragen istwird der
Lebensnummer (UELN) vorausgestellt.
FN -Eintragungsnummern oder von anerkannten Züchtervereinigungen
vergebene Lebensnummer (UELN)n werden übernommen.
28.3 Vergabe eines Namens bei der Eintragung in das Zuchtbuch
Der bei Eintragung in ein Zuchtbuch vergebene Name muss beibehalten werden.
Bei Namensänderung (gebührenpflichtig) muss der ursprüngliche Name in
Klammern beibehalten werden.
Weibliche Nachkommen sollten mit dem Anfangsbuchstaben der Mutter,
männliche Nachkommen mit dem des Vaters beginnen.
Kommen Namen bei der Eintragung in das Zuchtbuch doppelt vor, so wird der
Anfangsbuchstabe des Besitzers bei der Eintragung hinzugefügt.
Ein für einen Hengst einmal vergebener Name darf nicht mehr für einen anderen
als den Vollbruder dieses Hengstes (mit entsprechendem Zusatz II etc.)
verwendet werden; ansonsten wird ein mit einem “Doppelnamen” eingetragener
Hengst bei allen Veröffentlichungen der FN lediglich mit seiner Lebensnummer
(UELN) geführt.
Wenn von Hengsten nachweislich keine Nachkommen mehr im Turniersport
eingesetzt sind, können diese Namen wieder verwendet werden. Der ZSSE e.V.
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ZSSE e.V.
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teilt der FN Hengstnamen mit, die generell nicht mehr vergeben werden dürfen
und damit weiterhin gesperrt sind.
28.4. Vergabe des Fohlenbrandes
28.4.1 Fohlenbrand
Zurzeit ist kein Brandzeichen vorgesehen
28.5 Aktive Kennzeichnung mit Mikrochip:
Die aktive Kennzeichnung erfolgt per Mikrochip, der im Unterhautgewebe der
linken Halsseite injiziert wird und dessen Nummer im Musterprotokoll (Formular,
in dem die Beurteilung des jeweilige Zuchttieres festgehalten wird), in dem
Equidenpass incl. Zuchtbescheinigung und der Eigentumsurkunde vermerkt
wird und eine eindeutig nachvollziehbare und unverwechselbare Verbindung zur
UELN-Nummer haben muss.
28.6 Abstammungsüberprüfung
Für jedes eingetragene bzw. zur Eintragung vorgestellte Pferd und für jedes
Fohlen, das bei der Mutter vermerkt wird, kann die Geschäftsstelle das Ergebnis
einer Abstammungsüberprüfung per D N A (mindestens 3 % der ausgestellten
Zuchtbescheinigungen) verlangen. Das Ergebnis wird beim ZSSE e.V. hinterlegt,.
Abweichungen bei der Überprüfung der Abstammung werden dokumentiert.
Kostenträger ist bei korrekter Abstammung der ZSSE e.V., ansonsten der
Besitzer des Pferdes.
Vor Ausstellung von Abstammungsnachweisen oder Geburtsbescheinigungen
müssen Abstammungsüberprüfungen per D N A erfolgen, wenn an der
angegebenen Abstammung Zweifel bestehen. Dieses ist unter anderem der Fall,
wenn:
•
eine Stute innerhalb einer oder in zwei aufeinander folgenden Rossen von
zwei oder mehreren Hengsten gedeckt wurde, oder
•
die Trächtigkeitsdauer 30 Tage und mehr von der mittleren
Trächtigkeitsdauer der Rasse abweicht.
•
Zusätzlich muss die Abstammungsüberprüfung durchgeführt werden, wenn
das Fohlen nicht bei Fuß der Mutter identifiziert wurde.
Bei Eintragung von Hengsten ist das Ergebnis einer DNA-Überprüfung von
Mutter und Vater des Hengstes der Geschäftsstelle vorzulegen. Darüber hinaus
wird zum Zeitpunkt der Körung bzw. der Eintragung vom ZSSE e.V. eine
Abstammungsüberprüfung per D N A des betreffenden Hengstes angeordnet.
Kostenträger ist in jedem Fall der Antragsteller bzw. der jeweilige Hengsthalter.
Es wird empfohlen, im Geburtsjahr, bei Hengstfohlen die die Voraussetzungen für
eine spätere Eintragung in das Hengstbuch I erfüllen, sofort eine
Abstammungsüberprüfung auf Vater und Mutter vornehmen zu lassen. Die
Kosten trägt der Antragsteller.
Pferde ohne geklärte Abstammung können nicht in das Zuchtbuch eingetragen
werden. Sollte sich eine Abstammung im Nachhinein als falsch erweisen und
nicht zu klären sein, erfolgt die Streichung des Pferdes aus dem Zuchtbuch. Ggf
ist zu prüfen, ob die Eintragung des Pferdes in die Besondere Abteilung des
Zuchtbuches möglich ist.
29.
Übergangsregelung
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ZSSE e.V.
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Sollte eine einzelne Bestimmung dieser ZBO rechts unwirksam sein, so sind die
übrigen Bestimmungen hiervon nicht betroffen. Im Zweifelsfall kann der Vorstand
die Bestimmungen so auslegen, wie sie am ehesten der Satzung, der ZBO des
ZSSE e.V. oder der ZVO der FN entspricht und sich diese durch die nächste
Mitgliederversammlung bestätigen lassen.
30.
Inkrafttreten
Satzung und Zuchtbuchordnung genehmigt am 14.05.2014 .
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TEIL B Besondere Bestimmungen für die Rasse Pinto
A. Grundlage:
Die deutschen, der FN angeschlossenen Züchtervereinigungen
Pferdezuchtverband Baden-Württemberg e.V.
Pferdezuchtverband Berlin-Brandenburg e.V.
Verband der Pferdezüchter Mecklenburg-Vorpommern e.V.
Rheinisches Pferdestammbuch e.V.
Pferdezuchtverband Rheinland-Pfalz-Saar e.V.
Pferdezuchtverband Sachsen e.V.
Pferdezuchtverband Sachsen-Anhalt e.V.
Verband Thüringer Pferdezüchter e.V.
Westfälisches Pferdestammbuch e.V.
Pferdestammbuch Schleswig-Holstein/Hamburg e.V.
Bayerischer Zuchtverband für Kleinpferde und Spezialpferderassen e.V.
Verband der Pony- und Kleinpferdezüchter Hannover e.V.
Verband der Ponyzüchter Hessen e.V.
Pferdestammbuch Weser-Ems e.V.
Zuchtverband für deutsche Pferde e.V.
führen im Sinne der Vorgaben der EU und des deutschen Tierzuchtrechts gemeinsam das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse Pinto, dessen
Grundsätze ZSSE e.V. einhält;
B Zuchtziel
Farben
Plattenscheckung in allen Farben mit allen Abzeichen
Größe
ab ca. 120 cm
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Typ
Erwünscht ist das Erscheinungsbild eines korrekten und harmonischen Pferdes/Ponys mit trockenen und
ausdrucksvollen Kopf mit großen, lebhaften und freundlichen Augen, nicht zu großen Ohren, einer gut
geformter Halsung, einer plastischen Bemuskelung sowie korrekten, klaren Gliedmaßen.
Unerwünscht sind insbesondere ein derbes, plumpes Erscheinungsbild, ein grober Kopf, verschwommene
Konturen, unklare Gelenke und bei Zuchtpferden fehlender Geschlechtsausdruck
Körperbau
Erwünscht ist ein harmonischer, für Reit- und Fahrzwecke jeder Art geeigneter Körperbau.
Dazu gehören:
ein mittellanger, breiter, gut aufgesetzter, sich zum Kopf hin verjüngender Hals mit genügender
Ganaschenfreiheit,
eine große, schräg gelagerte Schulter,
ein markanter in den Rücken hineinreichender Widerrist
ein mittellanger, gut bemuskelter Rücken,
ausreichende Brusttiefe,
eine längere, leicht geneigte, gut bemuskelte Kruppe mit nicht zu hoch angesetztem Schweif,
eine harmonische Rumpfaufteilung in Vor-, Mittel- und Hinterhand.
Erwünscht ist weiterhin
ein zum Körperbau passendes, trockenes Fundament mit korrekten, ausreichend großen Gelenken,
mittellangen Fesseln und festen, wohlgeformten, mittelgroßen Hufen.
Außerdem eine korrekte, d. h. von vorne und hinten gesehen gerade Gliedmaßenstellung, ein von der Seite
gesehen geradegestelltes Vorderbein und ein im Sprunggelenk gut gewinkeltes Hinterbein.
Unerwünscht ist
ein insgesamt unharmonischer Körperbau,
insbesondere
eine kurze, schwere oder zu tief angesetzte Halsung,
eine kleine, steile Schulter,
ein kurzer oder wenig markanter Widerrist,
ein zu kurzer oder überlanger weicher Rücken,
eine feste oder aufgewölbte Nierenpartie,
eine kurze oder gerade Kruppe mit hohem Schweifansatz,
geringe Brusttiefe und hochgezogene Flanken mit kurzer Hinterrippe sowie
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unkorrekten Gliedmaßen;
hierzu gehören:
kleine, schmale oder eingeschnürte Gelenke,
schwache Röhrbeine und
kurze, steile oder überlange, weiche Fesseln sowie
zu kleine Hufe, insbesondere mit eingezogenen Trachten.
Unerwünscht sind weiterhin insbesondere
zehenweite, Zehenenge, bodenweite, Bodenenge, vor- und rückbiegige, steile oder säbelbeinige, kuhhessige
oder fassbeinige Gliedmaßenstellungen.
Bewegungsablauf / Grundgangarten
Fleißig, taktrein, schwungvoll und raumgreifend. Der Schub soll erkennbar aus der Hinterhand über einen
locker schwingenden Rücken auf die frei aus der Schulter vorgreifende Vorhand übertragen werden.
Unerwünscht sind
kurze, flache, unelastische oder taktunreine Bewegungen, fester Rücken. Schwerfällige, auf die Vorhand
gehende, schwankende, bügelnde, drehende, weite oder enge Bewegungen.
Interieur, Veranlagung, Gesundheit
Charakter
Umgängliches, charakterlich einwandfreies, unkompliziertes, nervenstarkes und zuverlässiges
Pferd, das bestens für die Reit- und Fahrzwecke jeder Art geeignet ist. Ein guter Charakter und ein
ausgeglichenes Temperament sollen erkennbar sein.
Unerwünscht sind
im Umgang schwierige, nervöse oder bösartige Pferde.
Gesundheit
Robuste Gesundheit, gute physische und psychische Belastbarkeit, gute Fruchtbarkeit und das Freisein von
Erbfehlern.
Eine Einteilung im Rahmen von Schauen kann nach folgenden Typen erfolgen:
• Hunter: dieser Typ entspricht den Pferden der Populationen der deutschen Reitpferdezuchten
• Pleasure: dieser Typ entspricht den Pferden der arabischen Pferderassen
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Stock: dieser Typ entspricht den Pferden der Westernrassen
Pony: dieser Typ entspricht den Pferden der Ponyrassen
Gangpferd: dieser Typ entspricht den Pferden der Gangpferderassen
Barockpferd: dieser Typ entspricht den Pferden der barocken Pferderassen wie zum Beispiel das Friesenpferd
Kaltblut: dieser Typ entspricht den Pferden der Kaltblutrassen
Schweres Warmblut: dieser Typ entspricht den Pferden der Rassen des Schweren Warmblutes
Der Hinweis auf den jeweiligen Pinto-Typ ist auf der Zuchtbescheinigung zulässig
C Zuchtmethode
Das Zuchtziel wird angestrebt mit der Methode der Reinzucht. Das Zuchtbuch ist offen für Pferde aller aufgeführten Rassen, deren Einbeziehung
zur Erreichung des Zuchtzieles förderlich ist.
Im Sinne einer ordnungsgemäßen züchterischen Arbeit sollten Pferde, die einen Unterschied in der Widerristhöhe von mehr als 50 cm aufweisen,
nicht angepaart werden.
Mindestens ein Elternteil muss phänotypisch Plattenschecke sein, um ins Hengstbuch I, II und Stutbuch I, II und Vorbuch eingetragen werden zu
können. Tigerschecken sind nicht im Hengstbuch I, II und Stutbuch I, II und Vorbuch eintragungsfähig.
Folgende Rassen sind zugelassen:
• Achal Tekkiner
• Achal Tekkiner Part bred
• Aegidienberger
• AES-Reitpferd(Anglo-Eur.Stb.)
• Alt Württemberger
• Altmärker Kaltblut
• American Bashkir Curly Horses
• American Classic Shetl. Pony
• American Miniature Horse
• American Saddlebred Horse
• Amerikanischer Traber
• Amerikanisches Reitpony
• Amerikanisches Warmblut
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Andalusier
Anglo-Araber (AA)
Anglo-Arabisches Vollblut (x)
Anglo-Arabisches-Halbblut
Anglo-Argentino
Anglo-Kabardiner
Anglo-Karatschaewer
Anglo-Normanne
Appaloosa
Araber
Araber-Berber
Arabisch Partbred (Dt.Rpf)
Arabisch Partbred (Spez.-Rpf)
Arabisches Halbblut
Arabisches Vollblut (ox)
Arabo-Haflinger
Ardenner
Australisches Warmblut
Auxois
Badener
Bayerisches Warmblut
Belgisches Kaltblut
Belgisches Pony
Belgisches Sportpony
Belgisches Warmblut (BWP)
Belgisches Warmblut (sBs)
Berber
Bosniaken
Boulonnais
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Brandenburger
Brasilianisches Reitpferd
Bretone
British Riding Pony (N.P.S.)
British Spotted Pony
Budjonny
Bulgarisches Warmblut
Caballo Falabella
Camargue
Chilenisches Warmblut
Cleveland Bay
Cob
Cob Normand
Comtois
Connemara Pony
Criollo
Cruzado
Cruzado-Espanol
Cruzado-Portugues
Dales Pony
Dänisches Pony
Dänisches Reitpony
Dänisches Warmblut
Dartmoor Pony
Deutsches Classic Pony
Deutsches Pferd
Deutsches Reitpony
Deutsches Sportpferd
Dt.Part-bred Shetland Pony
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Dt.Polopferd(caballo de polo)
Dülmener (nur Hengste zugelassen )
Edelbluthaflinger
Edles Warmblut
Englisches Pony
Englisches Vollblut (xx)
Exmoor Pony
Fell Pony
Finnisches Warmblut
Finn-Pferd
Fjordpferd
Französisches Kaltblut
Französisches Pony
Frederiksborger
Freiberger
Friese
Gelderländer
Gidran
Gotland-Pony
Griechisches Pony
Groninger
Großbritannien Warmblut
Hackney
Hackney-Pony
Haflinger
Hannoveraner
Hessisches Warmblut
Highland Pony
Hispano-Araber
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Holsteiner
Huzule
Irisches Reitpferd
Irish Tinker
Irish-Draught Horse
Irish-Sport-Horse
Islandpferd
Israelisches Reitpferd
Italienisches Kaltblut
Italienisches Reitpony
Italienisches Warmblut
Jugoslawien Warmblut
Jütländer
Kabardiner
Kanadisches Warmblut
Karabagher
Karabaier
Karatschaewer
Kinsky
Kladruber
Kleines Dt. Pony
Kleines Dt. Reitpferd
Knabstrupper
Konik
Korsisches Pony
Kroatisches Warmblut
Kustanaier
Landais
Lehmkuhler
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Lettisches Warmblut
Leutstettener Pferd ( nur Hengste zugelassen)
Lewitzer
Lipizzaner
Litauer Warmblut
Litauisches Kaltblut
Lusitano
Luxemburgisches Pony
Luxemburgisches Reitpferd
Mangalarga Marchador
Mangalarga Paulista
Mecklenburger
Mecklenburger Kaltblut
Merenspony
Mexikanisches Reitpferd
Missouri-Foxtrotter
Morgan
N. American Single Foot Horse
Namibia Warmblut
Nederlands Appaloosa Pony
Nederlands Mini Paarden
Nederlands Welsh Ridepony
Neuseeländisches Pony
Neuseeländisches Warmblut
New Forest Pony
Niederländ. Warmblut (KWPN)
Niederländ. Warmblut (NRPS)
Niederlande Pony
Niederlande Warmblut
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Niederländisches Kaltblut
Niedersächsisches Kaltblut
Nonius
Nord Schwedisches Kaltblut
Noriker
Norwegisches Warmblut
Oldenburger
Oldenburger Springpferd
Orlow Traber
Österreichisches Kaltblut
Österreichisches Reitpony
Österreichisches Warmblut
Ostfriesen/Alt-Oldenburger
Paint
Palomino
Paso Fino
Paso Iberoamerikano
Paso Partbred
Paso Peruano
Percheron
Pfalz-Ardenner Kaltblut ( nur Hengste zugelassen)
Polnisches Kaltblut
Polnisches Pony
Polnisches Warmblut
Poney Francais de Selle
Pony of the Americas
Postier-Bretone
Przewalski/Mongolisches Pferd
Pura Raza Espanola
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Zuchtverband für Schecken und
Spezialrassen in Europa
Mühlenweg 8
26683 Saterland
Quarter Horse
Raza Iberica
Raza Mallorquina
Raza Menorquina
Rheinisch-Deutsches Kaltblut
Rheinisches Reitpferd
Rocky Mountain Horse
Rottaler Warmblut ( nur Hengste zugelassen)
Rumänisches Warmblut
Russisches Warmblut
Sächs.-Thür. Schweres Warmbl.
Sachse
Sachsen-Anhaltiner
Sächsisch-Thüringer Kaltblut
Sang Belge
Sardinisches Pony
Sarvar
Schlesier
Schleswiger Kaltblut (nur Hengste zugelassen)
Schwarzwälder Kaltblut
Schwedisches Kaltblut
Schwedisches Reitpony
Schwedisches Warmblut
Schweizer Warmblut
Schweizerisches Reitpony
Scottish Sports Horse
Selle Francais
Senner ( nur Hengste zugelassen )
Shagya-Araber
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Zuchtverband für Schecken und
Spezialrassen in Europa
Mühlenweg 8
26683 Saterland
Shetland Pony
Shire Horse
Slowakisches Warmblut (CZSB)
Slowenisches Warmblut
Sorraia
Spanischer Traber
Spanisches Sportpferd
Spotted Saddlebred
Süddeutsches Kaltblut
Suffolk Horse
Tarpan
Tennessee-Walking-Horse
Tersker
Thüringer
Tinker
Traber
Trait du Nord
Trakehner
Tschechisches Kaltblut
Tschechisches Warmblut
Tuigpaarden
Ukrainisches Reitpferd
Ungarisches Kaltblut
Ungarisches Warmblut
USA-Warmblut
Warlander
Welsh Pony
Welsh Partbred
Westfälisches Reitpferd
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Zuchtverband für Schecken und
Spezialrassen in Europa
Mühlenweg 8
26683 Saterland
Westfälisches Kaltblut
Württemberger
Zangersheide Reitpferd
Zweibrücker
Männliche Veredler sind nur dann zugelassen, wenn sie die Anforderungen des Hengstbuches I erfüllen; Stuten sind nur dann zugelassen, wenn
sie den Anforderungen des Stutbuches I oder II genügen.
D Unterteilung der Zuchtbücher
Das Zuchtbuch für Hengste wird in eine Hauptabteilung und eine Besondere Abteilung unterteilt.
Die Hauptabteilung des Zuchtbuches für Hengste wird unterteilt in die Abschnitte
• Hengstbuch I,
• Hengstbuch II und
• Anhang.
Die Besondere Abteilung des Zuchtbuches für Hengste ist das
• Vorbuch.
Das Zuchtbuch für Stuten wird in eine Hauptabteilung und eine Besondere Abteilung unterteilt.
Die Hauptabteilung des Zuchtbuches für Stuten wird unterteilt in die Abschnitte
• Stutbuch I,
• Stutbuch II und
• Anhang.
Die Besondere Abteilung des Zuchtbuches für Stuten ist das
Vorbuch.
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ZSSE e.V.
Zuchtverband für Schecken und
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E Eintragungsbestimmungen
(1) Zuchtbuch für Hengste
(1.1) Hengstbuch I (Hauptabteilung des Zuchtbuches)
Eingetragen werden frühestens im 3. Lebensjahr Hengste,
• deren Väter im Hengstbuch I oder einem dem Hengstbuch I entsprechenden Abschnitt und deren Väter der Mütter und mütterlicherseits
der Großmütter und der Urgroßmütter (insgesamt vier Generationen) in der Hauptabteilung eines Zuchtbuches der (zugelassenen) Rasse
eingetragen sind,
• deren Mütter in dem Stutbuch I oder einem dem Stutbuch I entsprechenden Abschnitt eines Zuchtbuches der (zugelassenen) Rasse
eingetragen sind,
• die zur Überprüfung der Identität vorgestellt wurden,
• die auf einer Sammelveranstaltung bei der Exterieurbewertung mindestens die Gesamtnote 7,0 erhalten haben, wobei die Wertnote 5,0 in
keinem Eintragungsmerkmal unterschritten wurde,
• die im Rahmen einer tierärztlichen Untersuchung gemäß § 4 (5) ZVO der FN die Anforderungen an die Zuchttauglichkeit und Gesundheit
erfüllen sowie keine Gesundheitsbeeinträchtigenden Merkmale gemäß Anlage 2 aufweisen,
• die die folgenden Anforderungen der Eintragungsbestimmungen bezüglich der Leistungsprüfungen sowie die folgenden Anforderungen zur
Durchführung der HLP oder vergleichbaren Anforderungen gemäß der folgenden Paragraphen erfüllen:
- Pintos unter 138 cm: die gemäß § 917f ZVO in einer Hengstleistungsprüfung eine gewichtete Endnote von 6,5 und besser erzielt
haben, wobei keine der Merkmalsnoten unter 5,0 liegt oder die die vorgegebenen Erfolge in Turniersportprüfungen der Disziplin
Fahren erreicht haben;
- Pintos über 137 cm: die gemäß § 917 (1) in einer Hengstleistungsprüfung auf Station eine gewichtete Endnote von 6,5 und besser
erzielt haben, wobei keine der Merkmalsnoten unter 5,0 liegen darf, oder die gemäß § 917f (2)) vorgeschriebenen Erfolge in
Turniersportprüfungen der Disziplinen Dressur, Springen, Vielseitigkeit oder Fahren erreicht haben, bzw. die gemäß § 917f (2) in
Kombination mit § 917f (1) ZVO in der Kurzprüfung eine gewichtete Endnote von mindestens 6,5, wobei keine der Merkmalsnoten
unter 5,0 liegen darf, erreicht haben.
• Hengste der zugelassenen Rassen erfüllen die Anforderungen an die Eigenleistungsprüfung für die Zuchtrichtung Reiten auch dann, wenn
sie eine mindestens 30tägige Stationsprüfung entsprechend der Vorgabe gemäß ZVO § 917f (1) mit einer gewichteten Endnote von 6,5
und besser, wobei keine der Merkmalsnoten unter 5,0 liegen darf, absolviert oder vergleichbare Anforderungen gem. ZVO § 917f (1)ZVO §
508f (1) (Deutsches Reitpony) erreicht haben. Ponys der zugelassenen Rassen unter 138 cm können die Anforderungen an die
Eigenleistungsprüfung auch für die Zuchtrichtung Fahren gem. ZVO § 917f ZVO oder vergleichbarer Anforderungen nach mindestens
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15tägiger Stationsprüfung mit einer gewichteten Endnote von 6,5 und besser, wobei keine der Merkmalsnoten unter 5,0 liegen darf,
erfüllen.
• Die Rassen Anglo-Araber, Arabisches Halbblut, Arabisches Vollblut und Shagya-Araber können die Anforderungen an die
Eigenleistungsprüfung auch für die Zuchtrichtung Reiten gem. ZVO § 601f (2) und (3) (Anglo-Araber) oder vergleichbarer Anforderungen
mit einer gewichteten Endnote von 6,5 und besser, wobei keine der Merkmalsnoten unter 5,0 liegen darf, erfüllen.
• Veredlerhengste der Rasse Englisches Vollblut erfüllen die Anforderungen an die Eigenleistungsprüfung für Ponys und Kleinpferde auch
dann,
o wenn sie in Flachrennen ein Generalausgleichsgewicht (GAG) von mindestens 70 kg oder in Hindernisrennen von mindestens 75 kg
oder
o mindestens ein Generalausgleichsgewicht (GAG) von 65 kg in Flachrennen, 70 kg in Hindernisrennen bei mindestens 20 Starts in
insgesamt drei Rennzeiten erreicht haben.
• Veredlerhengste der arabischen Rassen erfüllen die Anforderungen an die Eigenleistungsprüfung für Ponys und Kleinpferde auch dann,
o wenn sie in Flachrennen ein Generalausgleichsgewicht (GAG) von mindestens 58 kg erreicht haben.
o
Hengste, die noch keine Eigenleistungsprüfung abgelegt haben, können unter der Bedingung vorläufig eingetragen werden, dass sie die
Prüfung bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres ablegen. Der ZSSE e. V. kann diese Frist im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände um
höchstens 15 Monate verlängern. Hengste, die die Eigenleistungsprüfung zu einem späteren Zeitpunkt ablegen, können auf Antrag wieder
eingetragen werden.
Fünf- und sechsjährige Hengste, die noch keine vollständige Hengstleistungsprüfung nach ZVO § 917f (1) oder (2) ZVO abgelegt haben, aber
die übrigen o.g. Voraussetzungen erfüllen, können ohne Beantragung einer Fristverlängerung unter der Bedingung vorläufig in das Zuchtbuch
für Hengste (HB I) eingetragen werden, dass sie in einer Kurzprüfung nach § 917f (1) ZVO eine gewichtete Endnote von mindestens 6,5 und
besser, wobei keine der Merkmalsnoten unter 5,0 liegen darf, erzielt haben und spätestens 6jährig die Eigenleistungsprüfung vollenden.
Hengste mit nicht dem Hengstbuch I entsprechenden Leistungsinformationen des Vaters erfüllen die Anforderungen zur Eintragung nur dann,
wenn sie in einer Hengstleistungsprüfung gemäß ZVO § 917f eine gewichtete Endnote von 7,5 und besser erzielt haben, wobei keine der
Merkmalsnoten unter 6,0 liegen darf, oder wenn sie gemäß ZVO §508f (3) die vorgeschriebenen Erfolge in Turniersportprüfungen der
Disziplinen Dressur, Springen, Vielseitigkeit oder Fahren aufweisen.
Ponys unter 138 cm, deren Väter die Leistungsanforderungen des Hengstbuches I nicht nachweisen können, erfüllen die Anforderungen auch
dann, wenn sie in einer Hengstleistungsprüfung für die Zuchtrichtung Fahren gem. ZVO § 917f ZVO oder vergleichbarer Anforderungen eine
gewichtete Endnote von 7,5 und besser erzielt haben, wobei keine der Merkmalsnoten unter 6,0 liegen darf, oder wenn sie gemäß ZVO §917f
(2) die vorgeschriebenen Erfolge in Turniersportprüfungen der Disziplinen Fahren aufweisen.
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ZSSE e.V.
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Spezialrassen in Europa
Mühlenweg 8
26683 Saterland
Hengste, die die Eigenleistungsprüfung mit einer gewichteten Endnote von 7,5 und besser erzielt haben oder die vorgeschriebenen Erfolge in
Turniersportprüfungen der Disziplinen Dressur, Springen, Vielseitigkeit oder Fahren aufweisen können, erhalten den Titel „Leistungshengst“.
(1.2) Hengstbuch II (Hauptabteilung des Zuchtbuches)
Auf Antrag werden frühestens im 3. Lebensjahr Hengste eingetragen,
• deren Väter in der Hauptabteilung (außer Anhang) oder entsprechenden Abschnitten eines Zuchtbuches der (zugelassenen) Rasse
eingetragen sind,
• deren Mütter in der Hauptabteilung (außer Anhang) oder entsprechenden Abschnitten eines Zuchtbuches der (zugelassenen) Rasse
eingetragen sind,
• deren Identität überprüft worden ist,
• die im Rahmen einer tierärztlichen Untersuchung gemäß § 4 (5)ZVO der FN die Anforderungen an die Zuchttauglichkeit und Gesundheit
erfüllen sowie keine gesundheitsbeeinträchtigenden Merkmale gemäß Anlage 2 aufweisen.
Darüber hinaus können Nachkommen von im Vorbuch eingetragenen Zuchtpferden eingetragen werden,
•
•
•
•
wenn die Vorbuch-Vorfahren über vier Generationen mit Zuchtpferden aus der Hauptabteilung (außer Anhang) angepaart wurden,
die zur Überprüfung der Identität vorgestellt wurden,
die auf einer Sammelveranstaltung bei der Exterieurbeurteilung mindestens die Gesamtnote 6,0 erhalten haben,
die im Rahmen einer tierärztlichen Untersuchung gemäß § 4 (5) ZVO der FN die Anforderungen an die Zuchttauglichkeit und Gesundheit
erfüllen sowie keine gesundheitsbeeinträchtigenden Merkmale gemäß Anlage 2 aufweisen.
Darüber hinaus können Nachkommen von im Anhang eingetragenen Zuchtpferden eingetragen werden,
•
•
•
•
wenn die Anhang-Vorfahren über zwei Generationen mit Zuchtpferden aus der Hauptabteilung (außer Anhang) angepaart wurden,
die zur Überprüfung der Identität vorgestellt wurden,
die auf einer Sammelveranstaltung bei der Exterieurbeurteilung mindestens die Gesamtnote 6,0 erhalten haben,
die im Rahmen einer tierärztlichen Untersuchung gemäß § 4 (5) ZVO der FN die Anforderungen an die Zuchttauglichkeit und Gesundheit
erfüllen sowie keine Gesundheitsbeeinträchtigenden Merkmale gemäß Anlage 2 aufweisen.
(1.3) Anhang (Hauptabteilung des Zuchtbuches)
Auf Antrag werden alle Hengste frühestens im 3. Lebensjahr eingetragen,
30
•
•
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deren Eltern in der Hauptabteilung oder einer der Hauptabteilung entsprechenden Abteilung eines Zuchtbuches der (zugelassenen) Rasse
eingetragen sind,
die nicht die Eintragungsvoraussetzungen für das Hengstbuch I und II erfüllen.
(1.4) Vorbuch (Besondere Abteilung des Zuchtbuches)
Es können Hengste frühestens im 3. Lebensjahr eingetragen werden,
•
•
•
•
die nicht in eines der vorstehenden Zuchtbücher für Hengste eingetragen werden können, aber dem Zuchtziel des Pintos entsprechen,
die zur Überprüfung der Identität vorgestellt wurden,
die in der Bewertung der äußeren Erscheinung mindestens eine Gesamtnote von 6,0 erreichen,
die im Rahmen einer tierärztlichen Untersuchung gemäß § 4 (5) ZVO der FN die Anforderungen an die Zuchttauglichkeit und Gesundheit
erfüllen sowie keine gesundheitsbeeinträchtigenden Merkmale gemäß Anlage 2 aufweisen.
(2) Zuchtbuch für Stuten
(2.1) Stutbuch I (Hauptabteilung des Zuchtbuches)
Es werden Stuten eingetragen, die im Jahr der Eintragung mindestens dreijährig sind,
• deren Väter im Hengstbuch I oder einem dem Hengstbuch I entsprechenden Abschnitt und deren Väter der Mütter und mütterlicherseits
der Großmütter (insgesamt drei Generationen) in der Hauptabteilung (außer Anhang) oder entsprechenden Abschnitten eines Zuchtbuches
der (zugelassenen) Rasse eingetragen sind,
• deren Mütter in der Hauptabteilung (außer Anhang) oder entsprechenden Abschnitten Zuchtbuches der (zugelassenen) Rasse eingetragen
sind,
• die zur Überprüfung der Identität vorgestellt wurden,
• die in der Bewertung der äußeren Erscheinung mindestens eine Gesamtnote von 6,0 erreichen, wobei die Wertnote 5,0 in keinem
Eintragungsmerkmal unterschritten wurde,
• die keine Gesundheitsbeeinträchtigenden Merkmale gemäß Anlage 2 aufweisen
Stuten mit nicht dem Hengstbuch I entsprechenden Leistungsinformationen des Vaters erfüllen die Anforderungen zur Eintragung nur dann,
wenn sie in der Bewertung der äußeren Erscheinung mindestens eine Gesamtnote von 6,5 erreichen, wobei die Wertnote 5,0 in keinem
Eintragungsmerkmal unterschritten wurde.
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Stuten, die die Eigenleistungsprüfung mit einer gewichteten Endnote von 7,5 und besser erzielt haben oder die vorgeschriebenen Erfolge in
Turniersportprüfungen der Disziplinen Dressur, Springen, Vielseitigkeit oder Fahren aufweisen können, erhalten den Titel „Leistungsstute“.
(2.2) Stutbuch II (Hauptabteilung des Zuchtbuches)
Es werden Stuten eingetragen, die im Jahr der Eintragung mindestens dreijährig sind,
• deren Väter in der Hauptabteilung (außer Anhang) oder entsprechenden Abschnitten eines Zuchtbuches der (zugelassenen) Rasse
eingetragen sind,
• deren Mütter in der Hauptabteilung (außer Anhang) oder entsprechenden Abschnitten eines Zuchtbuches der (zugelassenen) Rasse
eingetragen sind,
• deren Identität überprüft worden ist,
• die keine Gesundheitsbeeinträchtigenden Merkmale gemäß Anlage 2 aufweisen.
Darüber hinaus können Nachkommen von im Vorbuch eingetragenen Zuchtpferden eingetragen werden,
•
•
•
•
wenn die Vorbuch-Vorfahren über zwei Generationen mit Zuchtpferden aus der Hauptabteilung (außer Anhang) angepaart wurden,
die zur Überprüfung der Identität vorgestellt wurden,
die in der Bewertung der äußeren Erscheinung mindestens eine Gesamtnote von 6,0 erreicht haben, wobei die Wertnote 5,0 in keinem
Eintragungsmerkmal unterschritten wurde,
die keine Gesundheitsbeeinträchtigenden Merkmale gemäß Anlage 2 aufweisen.
Darüber hinaus können Nachkommen von im Anhang eingetragenen Zuchtpferden eingetragen werden,
•
•
•
•
wenn die Anhang-Vorfahren über zwei Generationen mit Zuchtpferden aus der Hauptabteilung (außer Anhang) angepaart wurden,
die zur Überprüfung der Identität vorgestellt wurden,
die in der Bewertung der äußeren Erscheinung mindestens eine Gesamtnote von 6,0 erreicht haben, wobei die Wertnote 5,0 in keinem
Eintragungsmerkmal unterschritten wurde,
die keine Gesundheitsbeeinträchtigenden Merkmale gemäß Anlage 2 aufweisen.
(2.3) Anhang (Hauptabteilung des Zuchtbuches)
Es werden Stuten eingetragen, die im Jahr der Eintragung mindestens dreijährig sind,
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•
•
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deren Eltern in der Hauptabteilung oder einer der Hauptabteilung entsprechenden Abteilung eines Zuchtbuches der (zugelassenen)
eingetragen sind,
die nicht die Eintragungsvoraussetzungen für das Stutbuch I und II erfüllen.
(2.4) Vorbuch (Besondere Abteilung des Zuchtbuches)
Es werden Stuten eingetragen, die im Jahr der Eintragung mindestens dreijährig sind,
• die nicht in eines der vorstehenden Zuchtbücher für Stuten eingetragen werden können, aber dem Zuchtziel des Pintos entsprechen,
• die zur Überprüfung der Identität vorgestellt wurden,
• die in der Bewertung der äußeren Erscheinung mindestens eine Gesamtnote von 5,0 erreichen,
• die keine Gesundheitsbeeinträchtigenden Merkmale gemäß Anlage 2 aufweisen.
F Ausstellung von Zuchtbescheinigungen
Abstammungs- bzw. Geburtsbescheinigungen werden entsprechend der nachstehenden Tabelle ausgestellt, wenn mindestens ein Elternteil
phänotypisch Plattenschecke ist.
Tiere, die eindeutig identifiziert sind und in das Vorbuch eingetragen werden, von denen jedoch kein oder nur ein Elternteil bekannt ist, erhalten
eine Eintragungsbescheinigung
Sofern beide Eltern in der Hauptabteilung des Zuchtbuches der Rasse eingetragen jedoch keine phänotypischen Plattschecken sind, wird
unabhängig von deren Eintragung in Abschnitte der Hauptabteilung für ihre Nachkommen grundsätzlich nur eine Geburtsbescheinigung
ausgestellt.
Besondere
Ab
tei
lu
ng
Hauptabteilung
Mutter
Vater
Stutbuch I
Stutbuch II
Anhang
Vorbuch
(Stuten)
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Anlage 1
G. Richtlinie über die Durchführung der Leistungsprüfungen für die Rasse Pinto
1 Hengstleistungsprüfungen
Die Prüfungen werden nach den allgemein anerkannten Regeln des Reitsports durchgeführt. Sie sind Leistungsprüfungen im Sinne des
Tierzuchtgesetzes und können als Stations-, Kurzprüfung oder als Turniersportprüfung durchgeführt werden.
(1) Stations- und Kurzprüfung
Die Hengstleistungsprüfungen werden gemäß der LP-Richtlinien für Leistungsprüfungen von Hengsten, Stuten und Wallachen aller Pony-,
Kleinpferde- und sonstigen Rassen der ZVO durchgeführt.
Für die Hengstleistungsprüfungen gelten verbindlich die Besonderen Bestimmungen für Stationsprüfungen, Kurz- und Feldprüfungen der LPRichtlinien für Leistungsprüfungen von Hengsten, Stuten und Wallachen aller Pony-, Kleinpferde- und sonstigen Rassen.
Für Hengste der Rasse Pinto sowie für Hengste der zugelassenen Rassen werden folgende Leistungsprüfungen der LP-Richtlinie in der jeweils
gültigen Fassung anerkannt:
• Prüfung CI - 30 Tage Stationsprüfung - Zuchtrichtung Reiten sowie
• Prüfung DI - 2 Tage Kurzprüfung - Zuchtrichtung Reiten in Kombination mit der Turniersportprüfung gemäß § 917f (2) ZVO.
Für Hengste der Rasse Pinto sowie für Hengste der zugelassenen Rassen mit einer Widerristhöhe von < 138 cm werden die gefahrenen
Leistungsprüfungen der LP-Richtlinien in der jeweils gültigen Fassung auch anerkannt:
•
•
Prüfung CIV - 14 Tage Stationsprüfung – Zuchtrichtung Fahren/Gelände sowie
Prüfung EIII - Feldprüfung – Zuchtrichtung Fahren/Interieur/Gelände.
(2) Turniersportprüfung
Alternativ zur Eigenleistungsprüfung auf Station gilt die Leistungsprüfung auch dann als abgelegt, wenn die Hengste Erfolge in
Turniersportprüfungen nachweisen können. Die Turniersportprüfung wird in den Disziplinen Dressur, Springen, Vielseitigkeit und Fahren
durchgeführt.
Folgende Turniersportergebnisse werden berücksichtigt:
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die 5malige nach § 38 (2) LPO registrierte Platzierung an 1. bis 3. Stelle mindestens in
• Dressur Kl. L oder
• Springen der Kl. L oder
• in der Vielseitigkeit in der Kl. VA.
• im Fahren der Kl. M (Einspänner, kombinierte Prüfung) oder
• in Kombination mit einer Kurzprüfung (gem. § 917f (1) ZVO)
- der Nachweis der Qualifikation für das Bundeschampionat des fünfjährigen Deutschen Dressurponys, Deutschen Springponys
oder Deutschen Vielseitigkeitsponys oder
- der Nachweis der Qualifikation für das Bundeschampionat des sechsjährigen Deutschen Dressurponys, Deutschen Springponys
oder Deutschen Vielseitigkeitsponys.
2 Zuchtstutenprüfungen
Die Prüfungen werden nach den allgemein anerkannten Regeln des Reitsports durchgeführt. Sie sind Leistungsprüfungen im Sinne des
Tierzuchtgesetzes und können als Stationsprüfung, Feldprüfung oder als Turniersportprüfung durchgeführt werden.
(1) Stations- und Feldprüfung
Die Zuchtstutenprüfungen werden gemäß der LP-Richtlinien für Leistungsprüfungen von Hengsten, Stuten und Wallachen aller Pony-, Kleinpferdeund sonstigen Rassen der ZVO durchgeführt.
Für die Zuchtstutenprüfungen gelten verbindlich die Besonderen Bestimmungen für Stationsprüfungen, Kurz- und Feldprüfungen der LPRichtlinien für Leistungsprüfungen von Hengsten, Stuten und Wallachen aller Pony-, Kleinpferde- und sonstigen Rassen.
Für Stuten der Rasse Pinto werden folgende Leistungsprüfungen der LP-Richtlinie in der jeweils gültigen Fassung anerkannt:
• Prüfung CII - 14 Tage Stationsprüfung - Zuchtrichtung Reiten,
• Prüfung CIII - 30 Tage Stationsprüfung - Zuchtrichtung Reiten/Gelände,
• Prüfung CIV - 14 Tage Stationsprüfung - Zuchtrichtung Fahren/Gelände,
• Prüfung CV - 14 Tage Stationsprüfung - Zuchtrichtung Fahren,
• Prüfung EI - Feldprüfung - Zuchtrichtung Reiten.
• Prüfung EIV - Feldprüfung - Zuchtrichtung Fahren sowie
• Prüfung EV - Feldprüfung - Zuchtrichtung Fahren/Gelände.
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(2) Turniersportprüfung
Alternativ zur Eigenleistungsprüfung gilt die Leistungsprüfung auch dann als abgelegt, wenn die Stuten Erfolge in Turniersportprüfungen
nachweisen können. Die Turniersportprüfung wird in den Disziplinen Dressur, Springen, Vielseitigkeit und Fahren durchgeführt.
Folgende Turniersportergebnisse werden berücksichtigt:
die 5malige nach § 38 (2) LPO registrierte Platzierung mindestens in
• Dressur Kl. A oder
• Springen Kl. A oder
• Vielseitigkeit Kl. VA oder
• im Fahren Kl. A (Einspänner, kombinierte Prüfung).
Die Bestimmungen zur LP können Sie unter nachfolgendem Link nachsehen:
www.hengstleistungspruefung.de
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Zusatz zu Anlage 2 Liste der Gesundheitsbeeinträchtigenden Merkmale von der FN übernommen, dort Anlage 4
Erbfehler bzw.
-defekte
(Letalfaktoren)
Rasse
Untersuchung/
Aufnahme
durch......
Max. Grad
der Ausbildung
Eintragungsbestimmungen
:
Monitoring bei
Stuten/Hengsten –
erfassten Pferden
Zuchtbuchabteilungen
Hengste und Stuten:
Vermerk in DB und ZB
Eintragung in Anhang
mit Hinweis zum
Gentest
Hyperkalämische
Periodische Paralyse
(HYPP)*
Quarter
Horses
Paint,
Appaloosa
Gentest bei
Verdacht
Vorhandensein des
Gens
Lethal White Foal
Sydrom (LWFS/LOWEffekt)*
Paint
Gentest bei
Verdacht
Vorhandensein des
Gens
Hengste und Stuten:
Eintragung in Anhang
Vermerk in DB und ZB
mit Hinweis zum
Gentest
Schwere kombinierte
Immundefizienz
(SCID)*
Araber
Gentest bei allen
Hengsten
Vorhandensein des
Gens
Hengste:
Eintragung in Anhang
Vermerk in DB und ZB
mit Hinweis zum
Gentest
Junctionalis
Epidermolysis Bullosa
(JEB)*
Belgisches
Kaltblut
Gentest bei allen
Hengsten
Gentest bei allen
Hengsten
Hengste:
Eintragung in Anhang
Vermerk in DB und ZB
mit Hinweis zum
Gentest
Glycogen Branching
Enzyme Deficiency
(GBED)*
Appaloosa
Paint Horse
Quarter
Gentest bei allen
Hengsten
Gentest bei allen
Hengsten
Hengste:
Eintragung in Anhang
Vermerk in DB und ZB
mit Hinweis zum
Gentest
39
*oligofaktorielle Erbdefekte
40
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Gesundheitsmerkmal
e
Rasse
Kieferanomalien
alle
Untersuchung/
Aufnahme
durch......
Max. Grad
der Ausbildung
Hengste:
fachtierärztliche
Untersuchung
die Schneidezähne dürfen
nicht um mehr als 50% der
Oberfläche der Zähne
vorstehen. Abweichungen
eines Zahns/mehrerer Zähnen,
wie z.B. schief stehender
Zahn/Zähne, gehören zu den
Ausschluss-gründen.
Weitere Sonderregelungen in
den jeweiligen ZVOAbschnitten der Rassen.
Stuten: Bei
Verdacht
fachtierärztliche
Untersuchung
Eintragungsbestim
mungen:
Stuten/Hengsten –
Zuchtbuchabteilung
en
Hengste: keine
Körzulassung
Eintragung in Anhang
Monitoring bei erfassten
Pferden
Vermerk in DB des
jeweiligen ZV –
Auskunft bei ZV kann
eingeholt werden
Stuten: Eintragung in
Anhang
bei den Reitpferden:
in Hengstbuch und
Stutbuch II
Kryptorchismus/
Microorchismus
alle
Hengste:
fachtierärztliche
Untersuchung
beide Hoden sollten in Größe,
Form und Festigkeit normal
groß und gleich sein und
vollständig in das Scrotum
abgestiegen sein
Osteochondrose
Reitpferde
Hengste:
fachtierärztliche
Untersuchung
- im Kniegelenk 1 OCD-Befund Hengste: keine
- im Sprunggelenk und in mehr Körzulassung
als 1 weiteren Gelenk jeweils 1 Eintragung in
Hengste: keine
Vermerk in DB des
Körzulassung
jeweiligen ZV –
Eintragung in Anhang Auskunft bei ZV kann
eingeholt werden
bei den Reitpferden:
in Hengstbuch und
Stutbuch II
Vermerk in DB des
jeweiligen ZV –
Auskunft bei ZV kann
41
42
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Patellaluxation bzw.
-fixation
Shetland
Pony,
Dt. PartBred
Shetland
Pony,
Dt. Classic
Pony,
Friesen
Tinker
Hengste:
fachtierärztliche
Untersuchung
(Palpation)
aufgrund
palpatorischer und
adspektorischer
Untersuchung
eine dislozierbare Patella
Hengste: keine
Vermerk in DB des
Körzulassung
jeweiligen ZV –
Eintragung in Anhang Auskunft bei ZV kann
eingeholt werden
Hemiplegia laryngis
(Lähmung des
Kehlkopfes)
alle
Hengste mit
respiratorischem
Atemgeräusch:
fachtierärztliche
Untersuchung
Lähmung des Kehlkopfes
Hengste: keine
Körzulassung
Eintragung in
Hengstbuch II
Erbfehler bzw.
-defekte
(Letalfaktoren)
Rasse
Untersuchung/
Aufnahme
durch......
Max. Grad
der Ausbildung
Hyperkalämische
Periodische Paralyse
(HYPP)*
Quarter
Horses
Paint,
Appaloosa
Gentest bei
Verdacht
Vorhandensein des
Gens
Lethal White Foal
Paint
Gentest bei
Vorhandensein des
Vermerk in DB des
jeweiligen ZV –
Auskunft bei ZV kann
eingeholt werden
Eintragungsbestimmungen
:
Monitoring bei
Stuten/Hengsten –
erfassten Pferden
Zuchtbuchabteilungen
Hengste und Stuten:
Vermerk in DB und ZB
Eintragung in Anhang
mit Hinweis zum
Gentest
Hengste und Stuten:
Vermerk in DB und ZB
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*oligofaktorielle Erbdefekte
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Gesundheitsmerkmal
e
Rasse
Kieferanomalien
alle
Untersuchung/
Aufnahme
durch......
Max. Grad
der Ausbildung
Hengste:
fachtierärztliche
Untersuchung
die Schneidezähne dürfen
nicht um mehr als 50% der
Oberfläche der Zähne
vorstehen. Abweichungen
eines Zahns/mehrerer Zähnen,
wie z.B. schief stehender
Zahn/Zähne, gehören zu den
Ausschluss-gründen.
Weitere Sonderregelungen in
den jeweiligen ZVOAbschnitten der Rassen.
Stuten: Bei
Verdacht
fachtierärztliche
Untersuchung
Eintragungsbestim
mungen:
Stuten/Hengsten –
Zuchtbuchabteilung
en
Hengste: keine
Körzulassung
Eintragung in Anhang
Monitoring bei erfassten
Pferden
Vermerk in DB des
jeweiligen ZV –
Auskunft bei ZV kann
eingeholt werden
Stuten: Eintragung in
Anhang
bei den Reitpferden:
in Hengstbuch und
Stutbuch II
Kryptorchismus/
Microorchismus
alle
Hengste:
fachtierärztliche
Untersuchung
beide Hoden sollten in Größe,
Form und Festigkeit normal
groß und gleich sein und
vollständig in das Scrotum
abgestiegen sein
Osteochondrose
Reitpferde
Hengste:
fachtierärztliche
Untersuchung
- im Kniegelenk 1 OCD-Befund Hengste: keine
- im Sprunggelenk und in mehr Körzulassung
als 1 weiteren Gelenk jeweils 1 Eintragung in
Hengste: keine
Vermerk in DB des
Körzulassung
jeweiligen ZV –
Eintragung in Anhang Auskunft bei ZV kann
eingeholt werden
bei den Reitpferden:
in Hengstbuch und
Stutbuch II
Vermerk in DB des
jeweiligen ZV –
Auskunft bei ZV kann
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-fixation
Shetland
Pony,
Dt. PartBred
Shetland
Pony,
Dt. Classic
Pony,
Friesen
Tinker
Hengste:
fachtierärztliche
Untersuchung
(Palpation)
aufgrund
palpatorischer und
adspektorischer
Untersuchung
eine dislozierbare Patella
Hengste: keine
Vermerk in DB des
Körzulassung
jeweiligen ZV –
Eintragung in Anhang Auskunft bei ZV kann
eingeholt werden
Hemiplegia laryngis
(Lähmung des
Kehlkopfes)
alle
Hengste mit
inspiratorischem
Atemgeräusch:
fachtierärztliche
Untersuchung
Lähmung des Kehlkopfes
Hengste: keine
Körzulassung
Eintragung in
Hengstbuch II
Vermerk in DB des
jeweiligen ZV –
Auskunft bei ZV kann
eingeholt werden
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