Vorschlag zur Neugestaltung der Dienstgrade der Freiwilligen
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Vorschlag zur Neugestaltung der Dienstgrade der Freiwilligen
Vorschlag zur Neugestaltung der Dienstgrade der Freiwilligen Feuerwehren Nordrhein-Westfalens im Rahmen der Laufbahnverordnung Steffen Peter, Hauke Speth Feuerwehr Aachen, LZ Nord 5. März 2001 1 Vorbemerkungen Seit einiger Zeit wird in den nordrhein-westfälischen Feuerwehren über die geplante Einführung einer neuen Laufbahnverordnung diskutiert. Die konkreten Inhalte einer neuen Verordnung waren lange Zeit nicht allgemein bekannt, und es wurde über eine Vielzahl möglicher Änderungen berichtet, die von der Einführung neuer Dienstgrade wie etwa dem Löschmeister bis hin zu einer kompletten Neuorientierung der oberen Führungsebenen reichten. Mittlerweile liegt der vom LFV-Ausschuß Verwaltung und Recht erarbeitete Abschlußentwurf einer neuen LVO vor, der weitreichende Änderungen der LVO beinhaltet. Ein zentraler Punkt dabei ist die angestrebte Trennung von Dienstgrad und Funktion, wobei im Gegensatz zur ebenfalls vieldiskutierten Einführung einer Funktionskennzeichnung im Einsatz im Wortlaut der LVO hierbei nicht die Einsatzfunkion, sondern eine Position innerhalb der verwaltungsmäßigen Gliederung einer Feuerwehr gemeint ist. Dadurch wird eine Neuordnung der Dienstränge erforderlich. Im Rahmen dieser Diskussion sei das vorliegende Konzept als Diskussionsbeitrag zu verstehen. Es sei angemerkt, daß von den vorliegenden Überlegungen lediglich § 12 (Dienstgrade) und in direkter Folge auch § 13 (Dienstgradabzeichen) betroffen sind. Alle anderen Paragraphen bleiben unberührt. 2 Lagebeurteilung und Motivation Das bestehende Konzept der Dienstgrade der Freiwilligen Feuerwehren des Landes NRW erfüllt in seiner derzeitigen Ausführung weder die Aufgabe der genauen Qualifikationskenzeichnung [email protected] [email protected] 1 noch die Aufgabe der Vergleichbarkeit mit den Diensträngen der Berufsfeuerwehr. Darüberhinaus zeigen sich im Vergleich mit den Dienstgradkonzepten anderer Bundesländer einige Inkonsistenzen. Ebenso ist es aufgrund der Vielzahl von bereits bestehenden Diensträngen ohne ein zugrundeliegendes klares Konzept bereits zum jetzigen Zeitpunkt bei weitem nicht für alle Kameraden möglich, jedes auftretende Dienstrangabzeichen sauber einzuordnen und die dahinterstehende Person zu klassifizieren. Zu diesen Punkten seien im folgenden einige konkrete Beispiele angeführt: Es ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, nur durch den Blick auf den Dienstrang eines Kameraden sofort und eineindeutig dessen fachliche Befähigung zu erkennen. So ist z. B. der Dienstgrad Hauptbrandmeister zwar grundsätzlich mit der Qualifikation F IV verbunden, jedoch sind die möglichen drei Dienstgradabzeichen farblich nicht konsistent und lassen den Schluß zu, daß der HBM 4 (rot-silber) zur Dienstgradgruppe der Gruppenführer mit F-III-Lehrgang gehört. Der Dienstgrad Oberbrandmeister 3 der FF entspricht optisch genau dem Dienstgrad Hauptbrandmeister der BF, obwohl beide über Gruppenführerqualifikation verfügen. Der Dienstgrad Unterbrandmeister ist außerhalb von Nordrhein-Westfalen in keinem anderen Bundesland bekannt und verleitet allein aufgrund der Bezeichnung ...brandmeister zu der Annahme, daß es sich dabei um einen Führungsdienstgrad handelt, was dem Grundgedanken einer klaren Strukturierung der Dienstgrade nicht zuträglich ist. Innerhalb jeder Dienstgradgruppe existieren für ein und dieselbe Dienstgradbezeichnung verschiedene Dienstgradabzeichen (z. B. UBM, OBM, HBM, Gem/StBM). Verwaltungstechnische Funktionen – teils ohne einsatztechnische Relevanz – dienen gleichzeitig als Dienstgradbezeichnungen, z. B. Gem/StBM, KBM, BBM oder die zugehörigen Stellvertreter-Dienstränge. Leider enthält auch der aktuelle Entwurf des LFV vom 20.08.2000 diese Dienstgrade, womit dem zugrundeliegenden Gedanken einer Trennung von Qualifikation und Funktion widersprochen wird. Daher erscheint es sinnvoll, diese Unstimmigkeiten im Rahmen der Einführung der neuen Laufbahnverordnung für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr zu beheben. 3 Grundkonzept Die in unseren Augen sinnvollste Annäherung an den Begriff des Dienstranges besteht darin, ihn als Beschreibungsmerkmal für seinen Träger zu betrachten. Ein Dienstrang soll also eine Person in die Lage versetzen, auch ohne persönliche Kenntnis des betreffenden Kameraden mit einem Blick dessen für die Feuerwehr wichtigen Eigenschaften erfassen zu können, wobei die im Sinne des Feuerwehrdienstes einzig relevante Eigenschaft die fachliche Qualifikation darstellt. 2 Die Aufgabe eines Dienstranges besteht also darin, kurz und prägnant eine Aussage über die fachliche Qualifikation seines Trägers zu treffen. Aus diesem Grund ist es notwendig, Dienstränge grundsätzlich an der Qualifikation des betreffenden Kameraden festzumachen. Eine bestimmte Qualifikation wird durch Lehrgänge erreicht, wobei lediglich TM 1, TM 2, TF, F III, F IV und F V von einsatztaktischem Interesse sind. Anhand dieser Lehrgänge bzw. Qualifikationsstufen ergeben sich die folgenden Dienstgradgruppen: Manschaftsdienstgrade (TM 1, TM 2, TF) Gruppenführerdienstgrade (F III) Zugführerdienstgrade (F IV) Verbandsführerdienstgrade (F V) In diesem Zusammenhang bietet sich eine optische Einheitlichkeit der Dienstgradabzeichen innerhalb der jeweiligen Gruppe an. Darüberhinaus sollten die Bezeichnungen für die Dienstgrade so gewählt sein, daß auch eine sprachliche Einheitlichkeit gegeben ist. Ein weiterer Aspekt von Diensträngen ist die Erfahrung der betreffenden Einsatzkräfte. So sollte auch der über längere Zeit im Einsatzdienst und durch Fortbildungen erworbenen Kompetenz durch mögliche Beförderungen Rechnung getragen werden. Daher erscheint es angebracht, Zwischendienstränge zu definieren, welche eine zusätzliche Motivation darstellen, aber nicht mit dem Erwerb einer lehrgangsmäßigen Qualifikation verbunden sind. 4 Konkrete Ausgestaltung Anhand des vorgestellten Grundkonzeptes bietet sich die folgende konkrete Ausgestaltung der Paragraphen 12 und 13 an. Die Zugehörigkeit der Dienstgrade zu den o. g. Dienstgradgruppen ist in diesem Konzept klar und eindeutig durch die sprachlichen Bezeichnungen ...feuerwehrmann für die Mannschaftsebene, ...brandmeister für die Gruppenführerebene, ...brandinspektor für die Zugführerebene und ...brandrat für die Verbandsführerebene gegeben. Darüberhinaus ermöglicht die farbliche Gestaltung in rot für die Manschaftsdienstgrade, rot-silber für die Gruppenführerdienstgrade, silber für die Zugführerdienstgrade, sowie gold für die Verbandsführerdienstgrade eine ebenso klare Zuordnung. Konsequenterweise fehlen Dienstränge wie etwa Gemeinde-, Stadt-, Kreis- oder Bezirksbrandmeister, da diese keine bestimmte einsatztaktische Qualifikation, sondern nur eine Funktion beschreiben. Es wäre also bspw. durchaus möglich, daß in einem Löschzug mehr als ein Brandinspektor vorhanden ist, wobei jedoch nur einer als Einheitsführer fungiert. Derartige Funktionen müßten folglich anderweitig gekennzeichnet werden. Im Rahmen des Abschlußentwurfes des Ausschusses Verwaltung und Recht werden dazu in § 18 Funktionsabzeichen vorgestellt. 3 § 12 Dienstgrade Es werden ernannt zur/zum: Dienstgradgruppe Nr. Mannschaftsdienstgrade Gruppenführerdienstgrade Dienstgrad zugehörige Qualifikation 1 Feuerwehrmann/frauAnwärter/in wer in die Feuerwehr eintritt 2 Feuerwehrmann/frau wer am Lehrgang TM 1 mit Erfolg teilgenommen hat 3 Oberfeuerwehrmann/frau wer am Lehrgang TM 2 mit Erfolg teilgenommen hat 4.a Hauptfeuerwehrmann/frau wer am Lehrgang TF mit Erfolg teilgenommen hat 4.b Erste/r Hauptfeuerwehrmann/frau wer mindestens fünf Jahre Hauptfeuerwehrmann/frau war und sich regelmäßig am Dienst beteiligt hat. 5.a Brandmeister/in wer den Lehrgang F III am Institut der Feuerwehr mit Erfolg bestanden hat Oberbrandmeister/in wer mindestens zwei Jahre Brandmeister/in war und sich regelmäßig am Dienst und an Fortbildungsveranstaltungen beteiligt hat Hauptbrandmeister/in wer mindestens fünf Jahre Oberbrandmeister/in war und sich regelmäßig am Dienst und an Fortbildungsveranstaltungen beteiligt hat 5.b 5.c 4 Dienstgradgruppe Nr. Dienstgrad zugehörige Qualifikation Zugführerdienstgrade 6.a Brandinspektor/in wer den Lehrgang F IV am Institut der Feuerwehr bestanden hat Oberbrandinspektor/in wer mindestens zwei Jahre Brandinspektor/in war und sich regelmäßig am Dienst und an Fortbildungsveranstaltungen beteiligt hat 6.c Hauptbrandinspektor/in wer mindestens fünf Jahre Oberbrandinsepektor/in war und sich regelmäßig am Dienst und an Fortbildungsveranstaltungen beteiligt hat 7.a Brandrat/rätin wer den Lehrgang FB V am Institut der Feuerwehr bestanden hat Oberbrandrat/rätin wer mindestens zwei Jahre Brandrat/rätin war und sich regelmäßig am Dienst und an Fortbildungsveranstaltungen beteiligt hat Hauptbrandrat/rätin wer mindestens fünf Jahre Oberbrandrat/rätin war und sich regelmäßig am Dienst und an Fortbildungsveranstaltungen beteiligt hat 6.b Verbandsführerdienstgrade 7.b 7.c Tabelle 1: Vorschlag zu § 12 der LVO-FF NRW 5 § 13 Dienstgradabzeichen (1) Dienstgradabzeichen werden auf dem linken Unterarm des Dienstmantels getragen. Sie können auch als Schulterstücke auf Diensthemden und Feuerwehrpullovern getragen werden. (2) Folgende Dienstgradabzeichen sind zu verwenden: Dienstgradgruppe Mannschaftsdienstgrade Gruppenführerdienstgrade Nr. Dienstgrad 1 Feuerwehrmann/frauAnwärter/in 2 Feuerwehrmann/frau 3 Oberfeuerwehrmann/frau 4.a Hauptfeuerwehrmann/frau 4.b Erste/r Hauptfeuerwehrmann/frau 5.a Brandmeister/in 5.b Oberbrandmeister/in 5.c Hauptbrandmeister/in 6 Kennzeichnung Dienstgradgruppe Nr. Dienstgrad Zugführerdienstgrade 6.a Brandinspektor/in 6.b Oberbrandinspektor/in 6.c Hauptbrandinspektor/in 7.a Brandrat/rätin 7.b Oberbrandrat/rätin 7.c Hauptbrandrat/rätin Verbandsführerdienstgrade Kennzeichnung Tabelle 2: Vorschlag zu § 13 der LVO-FF NRW 7 Die Idee von zusätzlichen, zeitlich orientierten Dienstgraden stellt keine Abkehr vom genannten Konzept einer exakten Qualifikationszuordnung dar, da z. B. auch eine mehrjährige Tätigkeit als Gruppenführer im Allgemeinen einen gewissen Erfahrungsgewinn und somit fachliche Qualifikation impliziert. Gleichzeitig wird jedoch bei diesen Dienstgraden durch den fehlenden Farbwechsel symbolisiert, daß sie nicht durch zusätzliche Ausbildungen bzw. Lehrgänge erzielt wurden. Die im vorliegenden Konzept eingeführte Bezeichnung Erster Hauptfeuerwehrmann ist als Diskussionsgrundlage zu verstehen. Im Zuge der angestrebten Übersichtlichkeit sollte aber in jedem Falle eine von ...feuerwehrmann abgeleitete Bezeichnung gewählt werden. Die Einführung eines weiteren Dienstgrades zwischen Truppmann und Truppführer lediglich mit der Anforderung eines bestandenen TM 1-Lehrganges und einer regelmäßigen Dienstteilnahme über einen bestimmten Zeitraum hinweg, wie dies im aktuellen Entwurf des Ausschusses Verwaltung und Recht beim Dienstgrad Hauptfeuerwehrmann der Fall ist, ist in unseren Augen nicht sinnvoll. Unserer Meinung nach ist stattdessen ein weiterer zeitlich abgegrenzter Dienstgrad auf der Ebene der Truppführer angebrachter, da für diese andernfalls nur die Aufstiegsmöglichkeit über einen Besuch des F-III-Lehrganges in Frage käme. Dem Truppmann hingegen steht die erfahrungsgemäß aufgrund der Natur des Lehrganges (Durchführung auf Stadt- bzw. Kreisebene) deutlich einfacher wahrnehmbare Möglichkeit zum Erwerb einer Truppführerqualifikation offen. Auch ist erst mit Erreichen dieser Qualifikation die höchstmögliche Qualifikation innerhalb der Dienstgradgruppe der Mannschaften erreicht, so daß davor noch keine Notwendigkeit eines Motivationsdienstgrades besteht. Innerhalb dieses Konzeptes sollte bei Erreichen einer bestimmten Qualifikation, also dem erfolgreichem Abschluß des zugehörigen Lehrganges, eine Beförderung in den damit verbundenen Dienstgrad erfolgen. Dabei ist das Überspringen zeitabhängig definierter Dienstgrade naturgemäß nicht nur möglich, sondern als notwendig anzusehen. Die Gefahr eines unangemessen schnellen Aufstieges ohne die Möglichkeit eines vorherigen Erfahrungsgewinnes besteht aufgrund der Zugangsvoraussetzungen zu den Qualifikationslehrgängen nicht. Die exakte Festlegung dieser Zeiten sollte jedoch nicht Aufgabe der Laufbahnverordnung sein. 5 Schlußbetrachtung Die Abkehr von im Laufe der Jahre liebgewonnen Strukturen und Dienstgraden mag auf den ersten Blick befremdlich erscheinen. In unseren Augen bietet das vorgestellte Konzept aber eine Kombination von größtmöglicher Klarheit im Sinne des dem LVO-Entwurf zugrundeliegenden Gedankens der Trennung von Qualifikation und Funktion und ermöglicht es somit, die eingangs beschriebenen Unstimmigkeiten auszuräumen. Andererseits eröffnet es aber auch die Freiheit für eine individuelle Bewertung von erbrachter Leistung und gewonnener Erfahrung. 8