C10 Feuerwehrsatzung - Steinbach

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C10 Feuerwehrsatzung - Steinbach
Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren
der Stadt Steinbach­Hallenberg
Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Steinbach ­ Hallenberg
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Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Steinbach­Hallenberg
Aufgrund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom
8. April 2009 (GVBl. S. 345), des § 14 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 23), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 05. Februar 2008 (GVBl. S. 22), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2009 (GVBl. S. 415) hat der Stadtrat der Stadt Steinbach­Hallenberg in seiner Sitzung am 25. November 2010 folgende
Satzung (Feuerwehrsatzung)
beschlossen:
§ 1
Organisation, Bezeichnung
(1) Die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Steinbach­Hallenberg sind als öffentliche Feuerwehren (§ 3 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 ThürBKG) eine rechtlich unselbstständige städtische Einrichtung (§ 10 Abs. 3 ThürBKG). Sie führen die Bezeichnung
"Freiwillige Feuerwehr Steinbach­Hallenberg"
­ Freiwillige Feuerwehr Steinbach­Hallenberg Hauptfeuerwache (Feuerwehr mit besonderen Aufgaben)
­ Freiwillige Feuerwehr Steinbach­Hallenberg Ortsteil Herges­Hallenberg ( Löschgruppe)
(2) Sie sind eigenständige Feuerwehren unter der Gesamtleitung des Stadtbrandmeisters.
Die eigenständigen Feuerwehren werden durch Wehrführer geleitet.
(3) Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrangehörigen bedienen sie sich der Unterstützung der Feuerwehrvereine (§ 18).
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§ 2
Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren
(1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren umfassen den abwehrenden Brandschutz, die technische Unfallhilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen im Sinne der §§ 1 und 9 ThürBKG, ferner die Gefahrverhütungsschau (§ 21 ThürBKG) und die Sicherheitswache (§ 22 ThürBKG).
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Stadt Steinbach­Hallenberg die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr­Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus­ und fortzubilden.
§ 3
Gliederung der Freiwilligen Feuerwehren
Die Freiwilligen Feuerwehren Steinbach­Hallenberg gliedern sich in folgende Abteilungen:
1. Einsatzabteilung
2. Alters­ und Ehrenabteilung
3. Jugendabteilung
§ 4
Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten bei Schäden
(1) Die Feuerwehrangehörigen haben die empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Stadt Steinbach­Hallenberg Ersatz verlangen.
Die persönliche Ausrüstung (Einsatzbekleidung) wird in den jeweiligen Gerätehäusern aufbewahrt.
Beim Ausscheiden aus der Freiwilligen Feuerwehr Steinbach­Hallenberg sind die erhaltenen Ausrüstungsgegenstände, Dienstuniformen sowie der Feuerwehrausweis innerhalb von 14 Tagen im Gerätehaus bzw. beim zuständigen Wehrführer abzugeben.
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(2) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Stadtbrandmeister oder Wehrführer unverzüglich anzuzeigen
­ im Dienst erlittene Körper­ und Sachschäden,
­ Verluste der oder Schäden an der persönlichen oder sonstigen Ausrüstung.
Soweit Ansprüche für oder gegen die Stadt Steinbach­Hallenberg in Frage kommen, ist die Anzeige an die Stadtverwaltung weiterzuleiten.
(3) Die Uniformordnung ergibt sich aus der Thüringer Feuerwehr­
Organisationsverordnung (ThürFwOrgVO) vom 27. Januar 2009 in der jeweils geltenden Fassung. Als Kopfbedeckung für die Dienstuniform wird die Schirmmütze vorgeschrieben.
(4) Die Feuerwehren der Stadt Steinbach­Hallenberg tragen als Abzeichen das Wappen der Stadt Steinbach­Hallenberg. Ortsteile, die vor der Eingliederung in die Stadt Steinbach­ Hallenberg ein eigenes durch das Thüringer Innenministerium genehmigtes Wappen geführt haben, können dieses beibehalten.
§ 5
Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehren
(1) Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr aufgenommen werden (Fachberater).
(2) Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in der Stadt Steinbach­Hallenberg haben (Einwohner) oder regelmäßig für Einsätze in der Stadt Steinbach­
Hallenberg zur Verfügung stehen. Sie müssen den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein. Sie müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben und dürfen in der Regel das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben. Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nach § 3 erforderlich ist, kann auf Antrag des Feuerwehrangehörigen die Ausübung des Feuerwehrdienstes in der Einsatzabteilung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres durch den Bürgermeister zugelassen werden, soweit die erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit in diesem Fall jährlich durch ärztliches Attest nachgewiesen wird (§ 13 Abs. 1 ThürBKG).
(3) Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehren müssen Einwohner der Stadt Steinbach­Hallenberg sein.
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(4) Die Aufnahme in die Freiwilligen Feuerwehren ist schriftlich beim Stadtbrandmeister oder Wehrführer zu beantragen. (5) Dem Aufnahmeantrag ist eine ärztliche Tauglichkeitsbescheinigung (§ 13 Abs. 4 Thür BKG) sowie ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis beizufügen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen. (6) Auf Vorschlag des Stadtbrandmeisters oder des Wehrführers, entscheidet der Bürgermeister über die Aufnahme und verpflichtet den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen durch Handschlag zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben (§ 13 Abs. 3 ThürBKG). (7) Die Verpflichtung, den Empfang des Feuerwehrausweises und der Feuerwehrsatzung bestätigt der Feuerwehrangehörige durch seine Unterschrift.
(8) Die Verpflichtung erfolgt auf ein Jahr Probezeit und geht bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Aufgaben automatisch in eine feste Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung über. (9) Minderjährige Mitglieder der Einsatzabteilung dürfen nur am Ausbildungsdienst teilnehmen.
(10) Absatz 5 Satz 1 gilt nicht für die Mitgliedschaft in der Jugendfeuerwehr.
(11) Absatz 8 gilt nicht für Übernahmen von Angehörigen der Jugendabteilung.
§ 6
Beendigung der Angehörigkeit zur Einsatzabteilung
(1)
Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit a) der Vollendung des 60. Lebensjahres bzw.
b) in den Fällen des § 13 Absatz 1 S. 2 ThBKG spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres,
c) dem Austritt,
d) dem Ausschluss oder der Entpflichtung,
e) dem Tod.
(2) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Stadtbrandmeister oder Wehrführer erklärt werden. (3) Der Bürgermeister kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund, nach Anhörung des Stadtbrandmeisters oder Wehrführers, entpflichten (§ 13 Abs. 5 ThürBKG). Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Steinbach ­ Hallenberg
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(4) Der Stadtbrandmeister oder die Wehrführer können einen Angehörigen der Einsatzabteilung auf Probe (§ 5 Abs. 8 dieser Satzung) aus wichtigem Grund ausschließen.
(5) Wichtige Gründe für die Entpflichtung / den Ausschluss sind:
a) mehrfaches unentschuldigtes Fernbleiben vom Einsatz, von der Ausbildung und bei angesetzten Übungen,
b) gesundheitliche und geistige Nichteignung,
c) grobe Verletzung der Dienstpflichten,
d) strafbare Handlungen,
e) grobe Verstöße gegen die Kameradschaft,
f) grobe Gefährdung der Disziplin in der Wehr oder
g) sonstige Verstöße gegen § 7 Abs. 2 dieser Satzung.
§ 7
Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung
(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilungen wählen aus ihrer Mitte den Stadtbrandmeister, den Wehrführer sowie den Jugendwart.
(2) Die Angehörigen der Einsatzabteilungen haben die in § 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Stadtbrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen. Sie haben insbesondere a) die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z. B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Stadtbrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen,
b) bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten,
c) am Unterricht, an Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen,
d) im Verhinderungsfall sich beim zuständigen Wehrführer oder sonst zuständigen Vorgesetzten zu entschuldigen,
e) sich gegenüber allen Feuerwehrangehörigen kameradschaftlich und anständig zu verhalten,
f) das Ansehen der Freiwilligen Feuerwehr Steinbach­Hallenberg in der Öffentlichkeit nicht zu beeinträchtigen,
g) Veränderungen des Gesundheitszustandes, welche die Eignung infrage stellen könnten, zu melden,
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h) auf Anordnung des Stadtbrandmeisters oder Wehrführers ärztliche Untersuchungen bezüglich der Tauglichkeit durchführen zu lassen. (3) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbildung) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden.
(4) Absätze 2 und 3 gelten nicht für die Fachberater im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 dieser Satzung.
(5) Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Gemeindegebietes gilt § 5 Abs. 2 der Thüringer Feuerwehr­Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO). Entsprechende Dienstreiseaufträge erteilt der Wehrführer in Verbindung mit der Stadtverwaltung.
§ 8
Ordnungsmaßnahmen
Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann der Stadtbrandmeister oder Wehrführer im Einvernehmen mit dem Bürgermeister ihm
a) eine Ermahnung,
b) einen mündlichen Verweis
aussprechen.
Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor dem Verweis ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.
§ 9
Alters­ und Ehrenabteilung
(1) In die Alters­ und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer wegen Erreichens der Altersgrenzen gem. § 5 Abs. 2, dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet.
(2) Die Zugehörigkeit zur Alters­ und Ehrenabteilung endet
a) durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Stadtbrandmeister oder Wehrführer erklärt werden muss,
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b) durch Ausschluss (§ 6 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend),
c) durch Tod.
§ 10
Jugendabteilung
(1) Die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Steinbach­Hallenberg führt den Namen "Jugendfeuerwehr Steinbach­Hallenberg ". Im Ortsteil Herges­Hallenberg wird die Bezeichnung entsprechend §1 Abs. 1 dieser Satzung geführt.
(2) Die Jugendfeuerwehren sind der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 16. bzw. 18. Lebensjahr. Sie gestaltet ihr Jugendleben als selbstständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach ihrer eigenen Jugendordnung.
(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Steinbach­Hallenberg untersteht die Jugendfeuerwehr der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Stadtbrandmeister als Leiter (Gesamtleiter) der Freiwilligen Feuerwehren und durch die Wehrführer, welche sich dazu der Jugendfeuerwehrwarte bedienen.
(4) Der Jugendfeuerwehrwart muss die Qualifizierungen als Gruppenführer und Jugendgruppenleiter nachweisen und Angehöriger der Einsatzabteilung sein.
(5) Abs. 4 gilt entsprechend für stellvertretende Jugendwarte nach § 11 Abs. 12 dieser Satzung.
(6) Die Stadtverwaltung kann eine Ordnung für die Jugendfeuerwehr erlassen.
§ 11
Stadtbrandmeister, stellvertretender Stadtbrandmeister,
Wehrführer, stellvertretender Wehrführer, Jugendfeuerwehrwart, stellvertretender Jugendfeuerwehrwart
(1) Leiter (Gesamtleiter) der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Steinbach­
Hallenberg ist der Stadtbrandmeister. Er untersteht ausschließlich dem Bürgermeister.
(2) Der Stadtbrandmeister wird von allen aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
(3) Die Wahl findet grundsätzlich anlässlich einer gemeinsamen Jahreshauptversammlung (§§ 14 und 15) der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Steinbach­Hallenberg statt.
(4) Gewählt werden kann nur, wer einer Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Steinbach­Hallenberg angehört, die erforderlichen Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Steinbach ­ Hallenberg
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Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt und das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(5) Der Stadtbrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Steinbach­
Hallenberg ernannt. Er ist Mitglied der Einsatzabteilung in der Hauptfeuerwache und hat seinen Dienstsitz in der Hauptfeuerwache. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Steinbach­Hallenberg und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausstattung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Feuerwehren zu sorgen und den Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn der stellvertretende Stadtbrandmeister, die Wehrführer sowie Zug­ und Gruppenführer zu unterstützen.
(6) Der stellvertretende Stadtbrandmeister hat den Stadtbrandmeister bei Verhinderung zu vertreten. Stellvertretender Stadtbrandmeister ist der Wehrführer der Hauptfeuerwache.
(7) Die Wehrführer führen die Freiwilligen Feuerwehren nach Weisung des Stadtbrandmeisters. Der Wehrführer wird von den aktiven Angehörigen der jeweiligen Ortsteilfeuerwehr grundsätzlich in einer Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr (§ 15 Abs. 1) auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört, die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt und das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(8) Der stellvertretende Wehrführer hat den Wehrführer im Verhinderungsfalle zu vertreten. Er wird vom Wehrführer bestimmt. Bestimmt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört, die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt und das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(9) Für den Wehrführer und dessen Stellvertreter gilt Abs. 5 Satz 1 entsprechend.
(10)
Die Jugendfeuerwehrwarte werden von den Angehörigen der jeweiligen Einsatzabteilungen grundsätzlich in einer Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt.
(11) In Jugendfeuerwehren der Stadt Steinbach­Hallenberg mit mehr als 20 Mitgliedern wird vom zuständigem Wehrführer, auf Vorschlag des zuständigen Jugendfeuerwehrwartes, ein stellvertretender Jugendfeuerwehrwart auf die Dauer von 3 Jahren bestimmt. Nach Ablauf dieser Dienstzeit ist die Notwendigkeit nach Satz 1 erneut zu prüfen.
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(12) Die Jahresdauer der Amtszeit verkürzt sich bei allen Funktionen entsprechend bei Erreichen der Altersgrenze nach § 5 Abs. 2 und 3 dieser Satzung.
§ 12
Wehrführerausschuss
(1) Die Stadt Steinbach­Hallenberg hat mehrere Freiwillige Feuerwehren. Deshalb wird ein Wehrführerausschuss gebildet, der aus dem Stadtbrandmeister als Vorsitzender, seinem Stellvertreter, den Wehrführern und deren Stellvertretern besteht und die Aufgabe hat, sämtliche Angelegenheiten des Brandschutzes und der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Steinbach­Hallenberg zu koordinieren.
(2) Der Stadtbrandmeister beruft die Sitzungen des Wehrführerausschusses ein. Er hat eine Wehrführerausschusssitzung einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird.
§ 13
Jahreshauptversammlung
(1) Unter dem Vorsitz des Wehrführers findet jährlich eine getrennte Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehren statt.
(2) Die Jahreshauptversammlung wird vom Wehrführer einberufen. Er hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.
(3) Eine Jahreshauptversammlung ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. (4) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen und dem Bürgermeister mindestens eine Woche vorher schriftlich bekannt zu geben.
(5) Wahlberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn allen Wahlberechtigten Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung fristgerecht nach Abs. 4 schriftlich bekannt gegeben wurde.
Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.
§ 14
Gemeinsame Hauptversammlung
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(1) Unter Vorsitz des Stadtbrandmeisters findet mindestens alle 2 Jahre eine gemeinsame Hauptversammlung aller Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Steinbach ­ Hallenberg statt. Bei dieser Versammlung hat der Stadtbrandmeister einen Bericht über die abgelaufenen Jahre zu erstatten.
(2) Die gemeinsame Hauptversammlung wird vom Stadtbrandmeister einberufen. Sie ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilungen schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(3) § 13 Abs. 4 und 5 dieser Satzung gilt entsprechend. § 15
Wahl des Stadtbrandmeisters, der Wehrführer und der Jugendwarte
(1) Die nach dem ThürBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Wahlkommission bestimmt. Die Wahlkommission besteht aus 2 Wahlhelfern und einem Wahlleiter.
(2) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens eine Woche vorher schriftlich zu verständigen. (3) Stadtbrandmeister, die Wehrführer und die Jugendfeuerwehrwarte werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) Gewählt wird schriftlich und geheim. Wenn nur ein Bewerber zur Wahl steht und die Wahlberechtigten mehrheitlich zustimmen, kann durch Handzeichen gewählt werden.
(5) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl des Stadtbrandmeisters, der Wehrführer und der Jugendfeuerwehrwarte ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Ernennung zum Ehrenbeamten sowie zur Vorlage an den Stadtrat zu übergeben.
§ 16
Feuerwehrvereine
Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren können sich zu privatrechtlichen Feuerwehrvereinen zusammenschließen. Näheres regelt die Vereinssatzung.
§ 17
Ehrungen
Mitglieder der Einsatzabteilungen werden mit Verleihung der gesetzlichen Brandschutzauszeichnungen in einem würdigen Rahmen geehrt. Bei der Ehrung wird ein Präsent ausgehändigt.
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§ 18
Inkrafttreten, Schlussbestimmungen
(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2011 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01. Januar 2002 außer Kraft.
(3) Personenbezogene Bezeichnungen dieser Satzung gelten in der weiblichen sowie männlichen Sprachform.
Ausgefertigt am: 05.01.2011
Endter Bürgermeister
Stadt Steinbach­Hallenberg
­Siegel ­
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