IN F O R M A T IO N

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IN F O R M A T IO N
Gem. § 53 Abs. 1 BRAO muss der Rechtsanwalt für seine Vertretung sorgen, wenn er
länger als eine Woche an der Berufsausübung
gehindert ist oder er sich länger als eine
Woche von seiner Kanzlei entfernen will.
I. Vertreterbestellung durch den
Rechtsanwalt:
Der Rechtsanwalt kann den Vertreter
selbst bestellen, wenn die Vertretung von
einem derselben Rechtsanwaltskammer
angehörenden Rechtsanwalt übernommen
wird (§ 53 Abs. 2 S. 1 BRAO).
II. Vertreterbestellung durch die
Rechtsanwaltskammer:
In anderen Fällen wird der Vertreter auf
Antrag des Rechtsanwalts von der Rechtsanwaltskammer bestellt (§ 53 Abs. 2 S. 3
BRAO).
Ein Antrag auf Vertreterbestellung durch die
Rechtsanwaltskammer ist somit in folgenden
Fällen erforderlich:
- der Rechtsanwalt, der die Vertretung
übernehmen soll, ist nicht Mitglied derselben Rechtsanwaltskammer.
- die Vertretung soll durch einen Assessor
oder Rechtsreferendar übernommen werden.
Daneben kann die Rechtsanwaltskammer dem Rechtsanwalt auf seinen Antrag
von vornherein für alle Behinderungsfälle,
die während eines Kalenderjahres eintreten können, einen Vertreter bestellen (§ 53
Abs. 2 S. 2 BRAO).
Zur Stellung des Antrags auf Vertreterbestellung bitten wir folgendes zu beachten:
3. Bei beabsichtigter Vertreterbestellung
eines Assessors:
Fügen Sie dem Antrag eine amtlich beglaubigte Kopie der Urkunde über das Bestehen
der zweiten juristischen Staatsprüfung bei
sowie die ausgefüllte und unterschriebene
Erklärung des Assessors, dass die Versagungsgründe des § 7 BRAO nicht vorliegen.
4. Bei beabsichtigter Vertreterbestellung
eines Referendars:
Fügen Sie dem Antrag eine Bescheinigung
bei, dass der Referendar seit mindestens
zwölf Monaten im Vorbereitungsdienst beschäftigt ist sowie die ausgefüllte und unterschriebene Erklärung des Referendars, dass
die Versagungsgründe des § 7 BRAO nicht
vorliegen.
Die Rechtsanwaltskammer erhebt für die
Vertreterbestellung eine Verwaltungsgebühr
von 25,00 EUR. Neben der Möglichkeit der
Überweisung auf das Konto der Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt
bei der
INFORMATION
B e s t e l l u n g e i n e s V e r t r e t ers
DKB
BLZ: 120 300 00
Kto.-Nr.: 777 888
kann dem Antrag ein entsprechender Verrechnungsscheck beigefügt werden.
Um sicherzustellen, dass die Vertreterbestellung rechtzeitig erfolgt, bitten wir Sie,
den Antrag möglichst frühzeitig zu stellen.
Der Rechtsnwalt hat die Bestellung des
Vertreters in den Fällen des Absatz 2 Satz 1
der Rechtsanwaltskammer anzuzeigen (§ 53
Abs. 6 BRAO).
1.Bitte geben Sie den Grund und Zeitraum
an, für den die Vertreterbestellung erfolgen soll.
2.Fügen Sie dem Antrag die Einverständniserklärung des Vertreters bei.
R E C H T S A N W A L T S K A M M E R D E S L A N DES SACHSEN-ANHALT
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