IN F O R M A T IO N
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Gem. § 53 Abs. 1 BRAO muss der Rechtsanwalt für seine Vertretung sorgen, wenn er länger als eine Woche an der Berufsausübung gehindert ist oder er sich länger als eine Woche von seiner Kanzlei entfernen will. I. Vertreterbestellung durch den Rechtsanwalt: Der Rechtsanwalt kann den Vertreter selbst bestellen, wenn die Vertretung von einem derselben Rechtsanwaltskammer angehörenden Rechtsanwalt übernommen wird (§ 53 Abs. 2 S. 1 BRAO). II. Vertreterbestellung durch die Rechtsanwaltskammer: In anderen Fällen wird der Vertreter auf Antrag des Rechtsanwalts von der Rechtsanwaltskammer bestellt (§ 53 Abs. 2 S. 3 BRAO). Ein Antrag auf Vertreterbestellung durch die Rechtsanwaltskammer ist somit in folgenden Fällen erforderlich: - der Rechtsanwalt, der die Vertretung übernehmen soll, ist nicht Mitglied derselben Rechtsanwaltskammer. - die Vertretung soll durch einen Assessor oder Rechtsreferendar übernommen werden. Daneben kann die Rechtsanwaltskammer dem Rechtsanwalt auf seinen Antrag von vornherein für alle Behinderungsfälle, die während eines Kalenderjahres eintreten können, einen Vertreter bestellen (§ 53 Abs. 2 S. 2 BRAO). Zur Stellung des Antrags auf Vertreterbestellung bitten wir folgendes zu beachten: 3. Bei beabsichtigter Vertreterbestellung eines Assessors: Fügen Sie dem Antrag eine amtlich beglaubigte Kopie der Urkunde über das Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung bei sowie die ausgefüllte und unterschriebene Erklärung des Assessors, dass die Versagungsgründe des § 7 BRAO nicht vorliegen. 4. Bei beabsichtigter Vertreterbestellung eines Referendars: Fügen Sie dem Antrag eine Bescheinigung bei, dass der Referendar seit mindestens zwölf Monaten im Vorbereitungsdienst beschäftigt ist sowie die ausgefüllte und unterschriebene Erklärung des Referendars, dass die Versagungsgründe des § 7 BRAO nicht vorliegen. Die Rechtsanwaltskammer erhebt für die Vertreterbestellung eine Verwaltungsgebühr von 25,00 EUR. Neben der Möglichkeit der Überweisung auf das Konto der Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt bei der INFORMATION B e s t e l l u n g e i n e s V e r t r e t ers DKB BLZ: 120 300 00 Kto.-Nr.: 777 888 kann dem Antrag ein entsprechender Verrechnungsscheck beigefügt werden. Um sicherzustellen, dass die Vertreterbestellung rechtzeitig erfolgt, bitten wir Sie, den Antrag möglichst frühzeitig zu stellen. Der Rechtsnwalt hat die Bestellung des Vertreters in den Fällen des Absatz 2 Satz 1 der Rechtsanwaltskammer anzuzeigen (§ 53 Abs. 6 BRAO). 1.Bitte geben Sie den Grund und Zeitraum an, für den die Vertreterbestellung erfolgen soll. 2.Fügen Sie dem Antrag die Einverständniserklärung des Vertreters bei. R E C H T S A N W A L T S K A M M E R D E S L A N DES SACHSEN-ANHALT Körperschaft des öffentlichen Rechts, Gerhart-Hauptmann-Str. 5, 39108 Magdeburg Telefon: 0391-252 72 10, Telefax: 0391-25 27 203, E-Mail: [email protected], www.rak-sachsen-anhalt.de