Anschlussunterkunft für Flüchtlinge – Beschluss zum
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Anschlussunterkunft für Flüchtlinge – Beschluss zum
Beschlussvorlage ö 2015-1418 öffentlich Bearbeitet von: Esper, Lukas , Bechtold, Helmut Betreff Egg Anschlussunterkunft für Flüchtlinge - Beschluss zum Standort Fachamt Amt für Stadtplanung und Umwelt Freigabe durch: Bürgermeister Dr. Andreas Osner Beratungsfolge Sitzungstermin Status Gemeinderat/Stiftungsrat (Entscheidung) 22.10.2015 Ö Beschlussantrag (Vorschlag der Verwaltung): Es wird festgestellt, dass kein Mitglied des Gremiums an der Beratung und Beschlussfassung teilnimmt, das im Sinne des § 18 Gemeindeordnung Baden-Württemberg befangen ist. Der Gemeinderat fasst den Beschluss zum Standort für die Anschlussunterkunft für Flüchtlinge a. Der Gemeinderat beschließt die Umsetzung der Pläne zur Errichtung einer Anschlussunterkunft für Flüchtlinge entsprechend der Planung mit ca. 890 qm Wohn- und Gemeinschaftsfläche (entsprechend Förderbescheid) am Standort „Flurweg“ in Egg. b. Dem Verkauf einer Teilfläche des städt. Grundstücks Flst. Nr. 3390 mit ca. 2.400 m², Flurweg, Gemarkung Konstanz an die WOBAK zur Errichtung einer Anschlussunterkunft für Flüchtlinge wird zugestimmt. Die Verwaltung wird ermächtigt, den notwendigen Kaufvertrag mit der WOBAK zu den in der Sitzungsvorlage wesentlichen Konditionen abzuschließen, sofern die WOBAK eine rechtskräftige Baugenehmigung erwirkt. Sofern der Erwerber im Rahmen seiner Finanzierung Grundpfandrechte zu Lasten des betroffenen Kaufgrundstücks eintragen lässt, wird die Verwaltung ermächtigt, im Antragsfall bei städt. Rechten Rangrücktritt gegenüber vorrangig einzutragenden Grundpfandrechten im Rahmen der gemeinderätlichen Richtlinien zu erteilen. c. Die Verwaltung wird beauftragt mit der WOBAK eine Mietausfallgarantie zu vereinbaren. Ziel der Vorlage: 1 2 Kosten: Im Haushaltsplan veranschlagt: ja x nein Folgekosten x ja nein Häufigkeit: x einmalig wiederkehrend 1. Folgekosten für Baumaßnahmen: 2. Sonstige Folgekosten (keine Baumaßnahmen) Euro p.a. Personalkosten Euro p.a. Sachkosten (Mobiliar, Technik, Software, Verbrauchsmittel usw.) Euro p.a. Externe Kosten Euro p.a. Sonstige Kosten Euro p.a. Projekt ja nein ja nein Personentage Umweltrelevanz x 3 Begründung: 1. Ausgangslage und Rahmenbedingungen 1.1. Planungshistorie Anfang des Jahres 2015 wurden über die L-Bank im Auftrag des Wirtschaft- und Finanzministeriums Baden-Württemberg Fördergelder zum Bau von Flüchtlingsunterkünften ausgeschrieben. Die Fördermittel für den Bau von Anschlussunterkünften in Bewerberkommunen wurden im sogenannten „Windhundverfahren“ vergeben. Das Zeitfenster für die Antragsstellung war entsprechend knapp bemessen. Die Suche nach geeigneten Standorten richtete sich nach folgenden Kriterien: Neben einer möglichst integrierten Lage, ausreichendem Flächenangebot und den baurechtlichen Voraussetzungen war vor allem die sofortige Verfügbarkeit der Flächen wesentlich bei der Auswahl. Dies traf ausschließlich auf Flächen in städtischem Eigentum zu. Im April 2015 bewarb sich die Stadt Konstanz erfolgreich mit zwei Vorhaben (Standorte Egg und Zergle) um Fördermittel. Inhalt der Bewerbung war die Errichtung zweier Anschlussunterkünften mit 18 (Zergle) bzw. 12 Wohneinheiten (Egg). Für die beiden Bauten erfolgte eine Fördermittelzusage in Höhe von 1.071.000,00 € (Neubau Mühlenweg, Zergle) und 677.250,00 € (Neubau Egg) durch die L-Bank. Im Rahmen des weiteren Planungsprozesses hat sich innerhalb der Verwaltung ein breiter Konsens dafür gefunden, jeweils einen Gemeinschaftsraum in den Gebäuden zu integrieren (Wegfall jeweils einer Wohnung). In der Sitzung vom 23.07.2015 beschloss der Gemeinderat, „die unmittelbar anstehenden Bauvorhaben für Anschlussunterbringungen zur Baureife weiter zu entwickeln, über die konkreten Pläne Konsultationsverfahren unter Einbeziehung der Bürgerinnen und Bürger einzuleiten, um eine möglichst hohe Akzeptanz für die Standorte zu erreichen. Ziel ist es an den genannten Standorten spätestens bis Ende März 2016 (9 Monate nach Bewilligung 26.06.2015 der Fördergelder in Höhe von 1.071.000,00 € (Neubau Mühlenweg) und 677.250,00 € (Neubau Egg) mit dem Bau zu beginnen.“ Die Verwaltung wurde zudem dazu beauftragt, im Stadtteil Egg nach alternativen Flächen zu suchen, auf denen das geförderte Bauvorhaben im Förderzeitrahmen umsetzbar ist. Die intensive Standortuntersuchung in Egg (insgesamt 12 Standorte) wurde im September 2015 abgeschlossen und Gespräche mit Eigentümern und der Unteren Naturschutzbehörde durchgeführt (vgl. Punkt 2). 1.2. Förderbedingungen Für die Fördermittel der L-Bank gilt grundsätzlich eine Bindung an die eingereichten Vorhaben. Die Fördermittel sind nicht an die quantitative Belegung (Anzahl der Flüchtlinge), sondern an die umgesetzten Wohnflächen (Quadratmeterzahlen) gebunden. Gleichwohl fordert die L-Bank eine regelmäßige Dokumentation und Meldung der Belegungszahlen, um den Förderungszweck sicherzustellen. Die Förderrichtlinien und der Bewilligungsbescheid sind an einigen Stellen auslegungsbedürftig. Auf Anfrage wurde der Verwaltung von der L-Bank folgendes schriftlich per E-Mail am 27.08.2015 und 06.10.2015 bestätigt: Verzögerter Baubeginn Die L-Bank als Zuschussgeber besitzt keinen Spielraum von der 9-Monatsregelung abzuweichen. Der Maßnahmenbeginn bis 26.03.2016 ist aus Sicht der L-Bank damit 4 verbindlich. Dies wurde auch seitens des Ministeriums am 11.09.2015 schriftlich nochmals bestätigt. Standortwechsel Die Realisierung des Vorhabens an anderer Stelle ist grundsätzlich nach Zustimmung durch den Zuschussgeber möglich, sofern keine „sehr umfangreichen Änderungen“ an der Planung erfolgen. Gemeinschaftsräume Die Integration von öffentlichen Gemeinschaftsräumen und eine entsprechende Umplanung der beantragten Vorhaben sind grundsätzlich nach Bewilligung möglich, sofern keine „sehr umfangreichen Änderungen“ an der Planung erfolgen. Es sind aber nur die ausschließlich der Unterbringung von Flüchtlingen dienenden Räumlichkeiten förderfähig. Bei gemischt genutzten Gemeinschaftsräumen oder rein durch Vereine genutzte Räume entfällt nicht die komplette Förderfähigkeit. Die Fördersumme reduziert sich lediglich anteilig. Die Wirtschaftlichkeit der Vorhaben verschlechtert sich dadurch zum einen durch den geringeren Zuschuss, zum anderen aufgrund von Mietausfällen. Größere Umplanungen/Umwidmungen Die Fördermittel sind laut Bewilligungsbescheid grundsätzlich an die konkrete Maßnahme gebunden und eine Umwidmung auf ein anderes Vorhaben nicht möglich. Bei „sehr umfangreichen Änderungen“ besteht die Gefahr, dass die Förderung verloren geht. Zwischenzeitlich scheint sich die L-Bank aber kulanter zu zeigen und bestätigt, dass Flächenreduzierungen von bis zu 50% nicht automatisch zu einem Zuschussausfall führen. Die Stadt könnte einen geänderten Antrag einreichen. Für diesen Antrag würde das „Windhundverfahren“ nicht gelten, d. h. im Ergebnis würde sich die bereits bewilligte Förderung anteilig reduzieren. Das ursprüngliche Bescheiddatum (26.06.2015) und damit die Frist für den Baubeginn (s.o.) würden in diesem Fall aber weiterhin gelten. Spätere Fertigstellung: Das Hinausschieben der Baufertigstellung ist laut Bewilligungsbescheid auf Antrag möglich (nicht aber der Baubeginn, s.o.). Zweckbindungsfrist Die Zweckbindungsfrist der Zuwendung beträgt lt. Bewilligungsbescheid 10 Jahre ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung der Maßnahme, d. h. ab Bezugsfertigkeit. Im Falle einer Bedarfsänderung innerhalb dieses Zeitraumes ist der geförderte Wohnraum bis zum Bindungsende anderweitig als sozialer Mietwohnraum oder zu sozialen Unterbringungszwecken zu nutzen. Nach Ansicht der Verwaltung kommt, mit Ausnahme der Reduzierung der Förderung aufgrund der Realisierung eines Gemeinschaftsraums, ein weiterer Verzicht auf Fördermittel nicht in Frage, da hiermit die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens gefährdet ist und die Herstellung von Wohnungen an anderer Stelle von der Stadt selbst zu tragen sind. Hierfür sprechen zudem die stark steigenden Wohnungsbedarfe für die Flüchtlingsunterbringung. Hinzu kommt, dass die Mittel aus der Förderung der LBank ausgeschöpft sind und derzeit nicht ersichtlich ist, wann und ob neue Zuschussprogramme aufgesetzt werden und ob die Stadt dann noch zum Zuge kommt. 5 1.3. Zukünftige Wohnbauentwicklung in Egg Für den Ortsteil Egg sind in den nächsten Jahren verschiedene Flächen für die Wohnbauentwicklung vorgesehen. Das Handlungsprogramm Wohnen definiert in der Gemarkung des Ortes insgesamt drei Entwicklungsflächen. Zu diesen Flächen zählt auch das Gebiet „Egg Ortsmitte“ (Fläche 10/6), welches das Grundstück umfasst, das im bestehenden Bebauungsplan „SiedlerwegMainaustraße“ aus dem Jahre 1993 für den Bau einer Kindertagesstätte vorgesehen war. Diese Fläche ist nun für eine bauliche Nutzung im Rahmen des Handlungsprogramms Wohnen vorgesehen. Die Fläche „Egg Ortsmitte“ wird weiterhin auch kurzfristig für den Wohnungsbau im Rahmen des Handlungsprogramms benötigt, für den Bau einer Flüchtlingsunterkunft wurde inzwischen ein Alternativstandort gefunden (vgl. Punkt 4). 1.4. Gesetzliche Rahmenbedingungen Am 26.11.2014 ist das Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen in Kraft getreten. Damit reagierte der Gesetzgeber auf den stark angestiegenen Zustrom von Flüchtlingen nach Deutschland, indem das BauGB um Regelungen ergänzt wurde, die die baurechtliche Zulassung von Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende erleichtern sollen. So sind Befreiungen von Festsetzungen eines Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB für Flüchtlingsunterkünfte erleichtert zulässig. Maßnahmen zur Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern gelten somit als Gründe des Wohls der Allgemeinheit. Mit der Regelung wird das besondere öffentliche Interesse an der Schaffung solcher Anlagen herausgestellt. Zudem sind Flüchtlingsunterkünfte auch im Außenbereich teilprivilegiert zulässig, wenn sich die Unterkunft im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Innenbereich befindet. Bisher waren solche Unterkünfte im Außenbereich als sonstige Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB nur dann zulässig, wenn ihre Errichtung oder Nutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt hat. Um die Nutzung solcher Flächen zu erleichtern werden die Anlagen zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbewerbern den teilprivilegierten Vorhaben gleichgesetzt, so dass ihnen entgegenstehende Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans, die natürliche Eigenart der Landschaft oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung nicht entgegengehalten werden können. Das Maßnahmengesetz umfasst ausschließlich Unterkünfte für Flüchtlinge und Asylbegehrende, Wohnungen für andere Gruppen sind nicht zulässig. 1.5. Alternativenprüfung In seiner Stellungnahme (siehe Anlage 02) nimmt das Landratsamt als Untere Naturschutzbehörde Stellung zu den beiden Standorten „Egger Wiese“ und „Flurweg“. Wesentliche Aussage grundsätzlicher Art ist die Forderung einer Alternativenprüfung. Das Landratsamt schreibt in diesem Zusammenhang in seiner Stellungnahme: „Insofern benötigen wir eine formlose Darstellung von möglichen Alternativen und den Gründen, weshalb diese aus Sicht der Stadtverwaltung für eine Bebauung mit einer Flüchtlingsunterkunft nicht geeignet sind. Hierbei können verschiedene Argumente, also auch städteplanerische und soziale/gesellschaftliche Gesichtspunkte eine Rolle spielen.“ 2. Standortprüfung 6 Im Rahmen des Planungsprozesses wurden für den Ortsteil Egg insgesamt 12 mögliche Standorte für eine Anschlussunterkunft für Flüchtlinge überprüft. Ausgangslage hierfür war die Gemeinderatssitzung am 23.07.2015, in der von der FGL ein Antrag zur Prüfung weiterer Standorte gestellt wurde. 2.1. Prüfungskriterien Die Prüfung der einzelnen Standorte wurde – analog zur grundsätzlichen Standortprüfung aller Standorte für Flüchtlingsunterkünfte – anhand verschiedener Kriterien durchgeführt. Folgende Kriterien wurden im Rahmen der Prüfung herangezogen: Baurechtliche Zulässigkeit (Ausschlusskriterium) Kurzfristige Verfügbarkeit (Ausschlusskriterium) Naturschutzrechtliche Belange (z.T. Ausschlusskriterium) Städtebauliche Integration des Gebäudes Infrastrukturelle Anbindung Voraussetzungen zur sozialen Integration der Bewohnerinnen und Bewohner 2.2. Prüfungsergebnis Zur besseren Verständlichkeit wurden die untersuchten Flächen im Ergebnis in vier Kategorien unterteilt: Kategorie A: bebaubar, in städtischem Besitz Kategorie B: bebaubar, in Privatbesitz Kategorie C: naturschutzrechtliche Restriktionen, in Privatbesitz Kategorie D: naturschutzrechtliche Restriktionen, in Landesbesitz, ausschließlich GU Die Prüfung der einzelnen Standorte hat schlussendlich ergeben, dass lediglich zwei Standorte die notwendigen Kriterien zur Bebauung mit einer Flüchtlingsunterkunft erfüllen. Der Großteil der Flächen erfüllte das Kriterium der kurzfristigen Verfügbarkeit nicht. Neben den beiden geeigneten Standorten im städtischen Eigentum erfüllte nur eine andere Fläche das Kriterium der kurzfristigen Verfügbarkeit. Der Entwicklung dieser Fläche stehen allerdings naturschutzrechtliche Belange (wesentlicher Eingriff in ein nach § 30 BNatSchG geschütztes Biotop) entgegen. Die Standorte auf den Flächen der Universität stehen nach Aussage des Landes nicht für die Errichtung einer Anschlussunterkunft zur Verfügung, da für die Flächen kurz- bzw. mittelfristig Eigenbedarf besteht. Lediglich für einen der Standorte ist die Belegung mit einer Gemeinschaftsunterkunft denkbar. Die Standorte „Egger Wiese“ und „Flurweg“ sind demnach im Ergebnis die einzigen Flächen, die vor dem Hintergrund des begrenzten Zeitfensters (vgl. Punkt 1.2) für die Bebauung mit einer Anschlussunterkunft für Flüchtlinge in Frage kommen. 3. Standort „Egger Wiese“ Das städtische Grundstück zwischen Egger Wiese, Siedlerweg und Flurweg ist ca. 1.160 m² groß und im Bebauungsplan als Gemeinbedarfsfläche mit Zweckbestimmung Kindergarten festgesetzt. Für den Bau eines Kindergartens wird die Fläche in absehbarer Zeit aufgrund des demographischen Wandels am Standort Egg nicht mehr benötigt. Der geplante Bau eines Kindergartens an der Jungerhalde in Allmannsdorf wird den Bedarf an Betreuungsplätzen abdecken. Das Grundstück wird derzeit als Freizeit- und Erholungsfläche sowie als Freifläche für Gemeindefeste genutzt. Über das neue Maßnahmengesetz ist es möglich, Unterkünfte für Flüchtlinge und Asylbegehrende an dieser Stelle planungsrechtlich 7 zuzulassen und über eine Befreiung nach § 31 (2) BauGB im Sinne des Allgemeinwohls zu genehmigen. Diese Fläche würde sich grundsätzlich für eine potentielle Bebauung mit Flüchtlingswohnungen eignen. Hierfür spricht auch, dass die Fläche unmittelbar verfügbar ist, da sie sich im städt. Eigentum befindet und weder verpachtet noch vermietet ist. Auch aus städtebaulicher und naturschutzrechtlicher Sicht wäre dieser Standort geeignet, eine infrastrukturelle Anbindung ist gegeben. Das Grundstück ist allerdings für eine bauliche Nutzung im Rahmen des Handlungsprogramms Wohnen vorgesehen (vgl. Anlage 01). Da diese Fläche auch weiterhin für die Nutzung im Sinne des Handlungsprogramms Wohnen vorgehalten werden soll, steht sie für den Bau einer Anschlussunterkunft für Flüchtlinge nicht zur Verfügung. Aus diesem Grund soll auf die geeignete Alternativfläche „Flurweg“ zurückgegriffen werden. 4. Standort „Flurweg“ Das städtische Grundstück Flst. Nr. 3390 südlich des Flurwegs zwischen Mainaustraße und L 219 ist insgesamt 8295 m² groß und ist bislang als Streuobstwiese verpachtet. Der nördliche Teilbereich des Grundstücks mit ca. 2400 m² im Anschluss an die bestehende Bebauung (Flurweg 16/18 und 20/22) ist auf Grundlage des Maßnahmengesetzes grundsätzlich bebaubar, da die Fläche im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum bebauten Ortsteil innerhalb des Siedlungsbereichs steht und naturschutzrechtliche Belange nicht betroffen bzw. in diesem Bereich ausgleichbar sind. Diese Fläche eignet sich für eine potentielle Bebauung mit Flüchtlingswohnungen. Eine Realisierung kann hier über die WOBAK erfolgen. Die Fläche ist unmittelbar verfügbar, da sie sich im städt. Eigentum befindet und der derzeitige Pächter sich bereit erklärt hat, diese Teilfläche aus dem bestehenden Pachtverhältnis vorzeitig zu entlassen sofern diese Fläche zur Errichtung einer Anschlussunterkunft benötigt wird. Das bestehende Pachtverhältnis stellt somit kein Verfügbarkeitsproblem dar. Zwei Biotope im Sinne § 30 BNatSchG sind im Randbereich von dieser Planung betroffen. Gemäß dem gemeinsamen Behördentermin mit dem Landratsamt am 01.09.2015 ist lt. Aussage der Naturschutzbehörde dieser Eingriff ausgleichbar. Die Aussage der Naturschutzbehörde, dass das betroffene Grundstück Nr. 3390 im Rahmen des Bebauungsplans „Bogen“ als Ausgleichsfläche herangezogen worden sei, ist unzutreffend. Lediglich die Nachbargrundstücke 3394 und 3395 sind von dieser Ausgleichsmaßnahme betroffen (vgl. Übersichtsplan B-Plan Bogen). Dies wurde dem Landratsamt zwischenzeitlich mitgeteilt. Das Vorhaben ist an dieser Stelle auch städtebaulich verträglich. Die infrastrukturelle Erschließung kann relativ problemlos über den Flurweg erfolgen. Für die Pflege der Freiflächen im südlich angrenzenden Bereich muss weiterhin eine Zufahrt freigehalten werden. Aufgrund anderweitiger Nutzungsabsichten bzw. fehlenden Verfügbarkeit (aus naturschutzrechtlichen oder eigentumsrechtlichen Gründen) der anderen Standorte empfiehlt die Verwaltung den Bau der Anschlussunterkunft am Standort „Flurweg“. 5. Weiteres Vorgehen und vertragliche Grundlagen Das Grundstück Flst. Nr. 3390 mit insg. 9295 m² (vgl. Lageplan Anlage 5) befindet sich derzeit im städtischen Eigentum. Die WOBAK soll auf dem nördlichen Teil dieser Fläche eine Anschlussunterkunft für Flüchtlinge errichten. Die WOBAK hat für den Standort „Flurweg“ bereits ein erstes Konzept erarbeitet, welches nach Ergehen des Umsetzungsbeschlusses bis zur Bauantragsreife 8 weiterentwickelt wird. Dieses Konzept umfasst 11 Wohneinheiten und einen gemeinschaftlich genutzten Raum. Der Eingang des Bauantrags bei der Baurechtsbehörde muss spätestens bis Anfang November erfolgen, um den fristgerechten Baubeginn nicht zu gefährden. Die Bürgerkonsultation zu den Planungen anhand des konkreten Konzeptes ist für den 27.10.2015 geplant. Zur Umsetzung des Projektes wird die Stadt Konstanz der WOBAK eine Teilfläche des Grundstücks Flst. Nr. 3390 in einer Größe von ca. 2.400 m² veräußern. Die genaue Festlegung der Fläche erfolgt nach Erteilung der Baugenehmigung. Hierbei sollen die folgenden wesentlichen Vertragsbedingungen berücksichtigt werden: Größe des Grundstücks: ca. 2.400 m² Kaufpreis: 140,- €/m², insgesamt also ca. 336.000,- € ggf. zuzügl. Erschließung Nutzungsbindung: Anschlussunterkunft Flüchtlinge Sonstige Rechte: Der Kaufvertrag soll zu den ansonsten üblichen Konditionen geschlossen werden. Insbesondere sind die üblichen Rechte der Stadt Konstanz, wie z.B. Absicherung der Baupflicht durch Wiederkauf und Vorkaufsrecht, in den Kaufverträgen vorgesehen. Weiteres Vorgehen: Nach Vorliegen der bestandskräftigen Baugenehmigung und der Finanzierungsnachweise soll der Kaufvertrag beurkundet werden. Im Übrigen erfolgt die Veräußerung auf Grundlage des vom Gemeinderat beschlossenen Mustervertrages der Stadt Konstanz. Zwischen Stadtverwaltung und WOBAK ist vereinbart, dass die WOBAK die Vermietung der Wohneinheiten auf eigene Rechnung durchführt. Analog zur Regelung im Bereich der Obdachlosenunterbringung ist geplant, dass die Stadt Mietausfälle ausgleicht. Sobald die genauen Planungen vorliegen, kann eine entsprechende Vereinbarung mit der WOBAK geschlossen werden. Zum aktuellen Zeitpunkt wird davon ausgegangen, dass ein Großteil der Mieten über das Sozialamt oder die Mieter selbst finanziert werden und es nur in Ausnahmefällen zu Mietausfällen kommen wird. Anlagen: 01 Steckbrief Handlungsprogramm Wohnen „Egg Ortsmitte“ 02 Stellungnahme Landratsamt vom 08.10.2015 03 Übersicht Standortprüfung 04 Lageplan „Egger Wiese“ 05 Lageplan „Flurweg“