Anschlussunterkunft für Flüchtlinge – Beschluss zum

Transcription

Anschlussunterkunft für Flüchtlinge – Beschluss zum
Beschlussvorlage ö
2015-1418
öffentlich
Bearbeitet von:
Esper, Lukas , Bechtold, Helmut
Betreff
Egg Anschlussunterkunft für Flüchtlinge
- Beschluss zum Standort
Fachamt
Amt für Stadtplanung und Umwelt
Freigabe durch:
Bürgermeister Dr. Andreas Osner
Beratungsfolge
Sitzungstermin
Status
Gemeinderat/Stiftungsrat (Entscheidung)
22.10.2015
Ö
Beschlussantrag (Vorschlag der Verwaltung):
Es wird festgestellt, dass kein Mitglied des Gremiums an der Beratung und Beschlussfassung
teilnimmt, das im Sinne des § 18 Gemeindeordnung Baden-Württemberg befangen ist.
Der Gemeinderat fasst den Beschluss zum Standort für die Anschlussunterkunft für
Flüchtlinge
a. Der Gemeinderat beschließt die Umsetzung der Pläne zur Errichtung einer
Anschlussunterkunft für Flüchtlinge entsprechend der Planung mit ca. 890 qm
Wohn- und Gemeinschaftsfläche (entsprechend Förderbescheid) am Standort
„Flurweg“ in Egg.
b. Dem Verkauf einer Teilfläche des städt. Grundstücks Flst. Nr. 3390 mit ca.
2.400 m², Flurweg, Gemarkung Konstanz an die WOBAK zur Errichtung einer
Anschlussunterkunft für Flüchtlinge wird zugestimmt. Die Verwaltung wird
ermächtigt, den notwendigen Kaufvertrag mit der WOBAK zu den in der
Sitzungsvorlage wesentlichen Konditionen abzuschließen, sofern die WOBAK
eine rechtskräftige Baugenehmigung erwirkt. Sofern der Erwerber im Rahmen
seiner Finanzierung Grundpfandrechte zu Lasten des betroffenen
Kaufgrundstücks eintragen lässt, wird die Verwaltung ermächtigt, im
Antragsfall bei städt. Rechten Rangrücktritt gegenüber vorrangig
einzutragenden Grundpfandrechten im Rahmen der gemeinderätlichen
Richtlinien zu erteilen.
c. Die Verwaltung wird beauftragt mit der WOBAK eine Mietausfallgarantie zu
vereinbaren.
Ziel der Vorlage:
1
2
Kosten:
Im Haushaltsplan veranschlagt:
ja
x
nein
Folgekosten
x
ja
nein
Häufigkeit:
x
einmalig
wiederkehrend
1. Folgekosten für Baumaßnahmen:
2. Sonstige Folgekosten (keine Baumaßnahmen)
Euro p.a.
Personalkosten
Euro p.a.
Sachkosten (Mobiliar, Technik, Software, Verbrauchsmittel usw.)
Euro p.a.
Externe Kosten
Euro p.a.
Sonstige Kosten
Euro p.a.
Projekt
ja
nein
ja
nein
Personentage
Umweltrelevanz
x
3
Begründung:
1. Ausgangslage und Rahmenbedingungen
1.1. Planungshistorie
Anfang des Jahres 2015 wurden über die L-Bank im Auftrag des Wirtschaft- und
Finanzministeriums Baden-Württemberg Fördergelder zum Bau von
Flüchtlingsunterkünften ausgeschrieben. Die Fördermittel für den Bau von
Anschlussunterkünften in Bewerberkommunen wurden im sogenannten
„Windhundverfahren“ vergeben. Das Zeitfenster für die Antragsstellung war
entsprechend knapp bemessen. Die Suche nach geeigneten Standorten richtete sich
nach folgenden Kriterien: Neben einer möglichst integrierten Lage, ausreichendem
Flächenangebot und den baurechtlichen Voraussetzungen war vor allem die
sofortige Verfügbarkeit der Flächen wesentlich bei der Auswahl. Dies traf
ausschließlich auf Flächen in städtischem Eigentum zu.
Im April 2015 bewarb sich die Stadt Konstanz erfolgreich mit zwei Vorhaben
(Standorte Egg und Zergle) um Fördermittel. Inhalt der Bewerbung war die
Errichtung zweier Anschlussunterkünften mit 18 (Zergle) bzw. 12 Wohneinheiten
(Egg). Für die beiden Bauten erfolgte eine Fördermittelzusage in Höhe von
1.071.000,00 € (Neubau Mühlenweg, Zergle) und 677.250,00 € (Neubau Egg) durch
die L-Bank.
Im Rahmen des weiteren Planungsprozesses hat sich innerhalb der Verwaltung ein
breiter Konsens dafür gefunden, jeweils einen Gemeinschaftsraum in den Gebäuden
zu integrieren (Wegfall jeweils einer Wohnung).
In der Sitzung vom 23.07.2015 beschloss der Gemeinderat, „die unmittelbar
anstehenden Bauvorhaben für Anschlussunterbringungen zur Baureife weiter zu
entwickeln, über die konkreten Pläne Konsultationsverfahren unter Einbeziehung der
Bürgerinnen und Bürger einzuleiten, um eine möglichst hohe Akzeptanz für die
Standorte zu erreichen. Ziel ist es an den genannten Standorten spätestens bis Ende
März 2016 (9 Monate nach Bewilligung 26.06.2015 der Fördergelder in Höhe von
1.071.000,00 € (Neubau Mühlenweg) und 677.250,00 € (Neubau Egg) mit dem Bau
zu beginnen.“
Die Verwaltung wurde zudem dazu beauftragt, im Stadtteil Egg nach alternativen
Flächen zu suchen, auf denen das geförderte Bauvorhaben im Förderzeitrahmen
umsetzbar ist.
Die intensive Standortuntersuchung in Egg (insgesamt 12 Standorte) wurde im
September 2015 abgeschlossen und Gespräche mit Eigentümern und der Unteren
Naturschutzbehörde durchgeführt (vgl. Punkt 2).
1.2. Förderbedingungen
Für die Fördermittel der L-Bank gilt grundsätzlich eine Bindung an die eingereichten
Vorhaben. Die Fördermittel sind nicht an die quantitative Belegung (Anzahl der
Flüchtlinge), sondern an die umgesetzten Wohnflächen (Quadratmeterzahlen)
gebunden. Gleichwohl fordert die L-Bank eine regelmäßige Dokumentation und
Meldung der Belegungszahlen, um den Förderungszweck sicherzustellen. Die
Förderrichtlinien und der Bewilligungsbescheid sind an einigen Stellen
auslegungsbedürftig. Auf Anfrage wurde der Verwaltung von der L-Bank folgendes
schriftlich per E-Mail am 27.08.2015 und 06.10.2015 bestätigt:
Verzögerter Baubeginn
Die L-Bank als Zuschussgeber besitzt keinen Spielraum von der 9-Monatsregelung
abzuweichen. Der Maßnahmenbeginn bis 26.03.2016 ist aus Sicht der L-Bank damit
4
verbindlich. Dies wurde auch seitens des Ministeriums am 11.09.2015 schriftlich
nochmals bestätigt.
Standortwechsel
Die Realisierung des Vorhabens an anderer Stelle ist grundsätzlich nach
Zustimmung durch den Zuschussgeber möglich, sofern keine „sehr umfangreichen
Änderungen“ an der Planung erfolgen.
Gemeinschaftsräume
Die Integration von öffentlichen Gemeinschaftsräumen und eine entsprechende
Umplanung der beantragten Vorhaben sind grundsätzlich nach Bewilligung möglich,
sofern keine „sehr umfangreichen Änderungen“ an der Planung erfolgen. Es sind
aber nur die ausschließlich der Unterbringung von Flüchtlingen dienenden
Räumlichkeiten förderfähig. Bei gemischt genutzten Gemeinschaftsräumen oder rein
durch Vereine genutzte Räume entfällt nicht die komplette Förderfähigkeit. Die
Fördersumme reduziert sich lediglich anteilig. Die Wirtschaftlichkeit der Vorhaben
verschlechtert sich dadurch zum einen durch den geringeren Zuschuss, zum
anderen aufgrund von Mietausfällen.
Größere Umplanungen/Umwidmungen
Die Fördermittel sind laut Bewilligungsbescheid grundsätzlich an die konkrete
Maßnahme gebunden und eine Umwidmung auf ein anderes Vorhaben nicht
möglich. Bei „sehr umfangreichen Änderungen“ besteht die Gefahr, dass die
Förderung verloren geht. Zwischenzeitlich scheint sich die L-Bank aber kulanter zu
zeigen und bestätigt, dass Flächenreduzierungen von bis zu 50% nicht automatisch
zu einem Zuschussausfall führen. Die Stadt könnte einen geänderten Antrag
einreichen. Für diesen Antrag würde das „Windhundverfahren“ nicht gelten, d. h. im
Ergebnis würde sich die bereits bewilligte Förderung anteilig reduzieren. Das
ursprüngliche Bescheiddatum (26.06.2015) und damit die Frist für den Baubeginn
(s.o.) würden in diesem Fall aber weiterhin gelten.
Spätere Fertigstellung:
Das Hinausschieben der Baufertigstellung ist laut Bewilligungsbescheid auf Antrag
möglich (nicht aber der Baubeginn, s.o.).
Zweckbindungsfrist
Die Zweckbindungsfrist der Zuwendung beträgt lt. Bewilligungsbescheid 10 Jahre ab
dem Zeitpunkt der Fertigstellung der Maßnahme, d. h. ab Bezugsfertigkeit. Im Falle
einer Bedarfsänderung innerhalb dieses Zeitraumes ist der geförderte Wohnraum bis
zum Bindungsende anderweitig als sozialer Mietwohnraum oder zu sozialen
Unterbringungszwecken zu nutzen.
Nach Ansicht der Verwaltung kommt, mit Ausnahme der Reduzierung der Förderung
aufgrund der Realisierung eines Gemeinschaftsraums, ein weiterer Verzicht auf
Fördermittel nicht in Frage, da hiermit die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens gefährdet
ist und die Herstellung von Wohnungen an anderer Stelle von der Stadt selbst zu
tragen sind. Hierfür sprechen zudem die stark steigenden Wohnungsbedarfe für die
Flüchtlingsunterbringung. Hinzu kommt, dass die Mittel aus der Förderung der LBank ausgeschöpft sind und derzeit nicht ersichtlich ist, wann und ob neue
Zuschussprogramme aufgesetzt werden und ob die Stadt dann noch zum Zuge
kommt.
5
1.3. Zukünftige Wohnbauentwicklung in Egg
Für den Ortsteil Egg sind in den nächsten Jahren verschiedene Flächen für die
Wohnbauentwicklung vorgesehen. Das Handlungsprogramm Wohnen definiert in der
Gemarkung des Ortes insgesamt drei Entwicklungsflächen.
Zu diesen Flächen zählt auch das Gebiet „Egg Ortsmitte“ (Fläche 10/6), welches das
Grundstück umfasst, das im bestehenden Bebauungsplan „SiedlerwegMainaustraße“ aus dem Jahre 1993 für den Bau einer Kindertagesstätte vorgesehen
war. Diese Fläche ist nun für eine bauliche Nutzung im Rahmen des
Handlungsprogramms Wohnen vorgesehen.
Die Fläche „Egg Ortsmitte“ wird weiterhin auch kurzfristig für den Wohnungsbau im
Rahmen des Handlungsprogramms benötigt, für den Bau einer Flüchtlingsunterkunft
wurde inzwischen ein Alternativstandort gefunden (vgl. Punkt 4).
1.4. Gesetzliche Rahmenbedingungen
Am 26.11.2014 ist das Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur
Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen in Kraft getreten. Damit reagierte
der Gesetzgeber auf den stark angestiegenen Zustrom von Flüchtlingen nach
Deutschland, indem das BauGB um Regelungen ergänzt wurde, die die
baurechtliche Zulassung von Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
erleichtern sollen.
So sind Befreiungen von Festsetzungen eines Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2
BauGB für Flüchtlingsunterkünfte erleichtert zulässig. Maßnahmen zur Unterbringung
von Flüchtlingen und Asylbewerbern gelten somit als Gründe des Wohls der
Allgemeinheit. Mit der Regelung wird das besondere öffentliche Interesse an der
Schaffung solcher Anlagen herausgestellt.
Zudem sind Flüchtlingsunterkünfte auch im Außenbereich teilprivilegiert zulässig,
wenn sich die Unterkunft im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem
Innenbereich befindet. Bisher waren solche Unterkünfte im Außenbereich als
sonstige Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB nur dann zulässig, wenn ihre
Errichtung oder Nutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt hat. Um die Nutzung
solcher Flächen zu erleichtern werden die Anlagen zur Unterbringung von
Flüchtlingen oder Asylbewerbern den teilprivilegierten Vorhaben gleichgesetzt, so
dass ihnen entgegenstehende Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines
Landschaftsplans, die natürliche Eigenart der Landschaft oder die Entstehung,
Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung nicht entgegengehalten werden
können.
Das Maßnahmengesetz umfasst ausschließlich Unterkünfte für Flüchtlinge und
Asylbegehrende, Wohnungen für andere Gruppen sind nicht zulässig.
1.5. Alternativenprüfung
In seiner Stellungnahme (siehe Anlage 02) nimmt das Landratsamt als Untere
Naturschutzbehörde Stellung zu den beiden Standorten „Egger Wiese“ und
„Flurweg“. Wesentliche Aussage grundsätzlicher Art ist die Forderung einer
Alternativenprüfung. Das Landratsamt schreibt in diesem Zusammenhang in seiner
Stellungnahme: „Insofern benötigen wir eine formlose Darstellung von möglichen
Alternativen und den Gründen, weshalb diese aus Sicht der Stadtverwaltung für eine
Bebauung mit einer Flüchtlingsunterkunft nicht geeignet sind. Hierbei können
verschiedene Argumente, also auch städteplanerische und soziale/gesellschaftliche
Gesichtspunkte eine Rolle spielen.“
2. Standortprüfung
6
Im Rahmen des Planungsprozesses wurden für den Ortsteil Egg insgesamt 12
mögliche Standorte für eine Anschlussunterkunft für Flüchtlinge überprüft.
Ausgangslage hierfür war die Gemeinderatssitzung am 23.07.2015, in der von der
FGL ein Antrag zur Prüfung weiterer Standorte gestellt wurde.
2.1. Prüfungskriterien
Die Prüfung der einzelnen Standorte wurde – analog zur grundsätzlichen
Standortprüfung aller Standorte für Flüchtlingsunterkünfte – anhand verschiedener
Kriterien durchgeführt. Folgende Kriterien wurden im Rahmen der Prüfung
herangezogen:
­
­
­
­
­
­
Baurechtliche Zulässigkeit (Ausschlusskriterium)
Kurzfristige Verfügbarkeit (Ausschlusskriterium)
Naturschutzrechtliche Belange (z.T. Ausschlusskriterium)
Städtebauliche Integration des Gebäudes
Infrastrukturelle Anbindung
Voraussetzungen zur sozialen Integration der Bewohnerinnen und Bewohner
2.2. Prüfungsergebnis
Zur besseren Verständlichkeit wurden die untersuchten Flächen im Ergebnis in vier
Kategorien unterteilt:
Kategorie A: bebaubar, in städtischem Besitz
Kategorie B: bebaubar, in Privatbesitz
Kategorie C: naturschutzrechtliche Restriktionen, in Privatbesitz
Kategorie D: naturschutzrechtliche Restriktionen, in Landesbesitz, ausschließlich GU
Die Prüfung der einzelnen Standorte hat schlussendlich ergeben, dass lediglich zwei
Standorte die notwendigen Kriterien zur Bebauung mit einer Flüchtlingsunterkunft
erfüllen. Der Großteil der Flächen erfüllte das Kriterium der kurzfristigen
Verfügbarkeit nicht.
Neben den beiden geeigneten Standorten im städtischen Eigentum erfüllte nur eine
andere Fläche das Kriterium der kurzfristigen Verfügbarkeit. Der Entwicklung dieser
Fläche stehen allerdings naturschutzrechtliche Belange (wesentlicher Eingriff in ein
nach § 30 BNatSchG geschütztes Biotop) entgegen.
Die Standorte auf den Flächen der Universität stehen nach Aussage des Landes
nicht für die Errichtung einer Anschlussunterkunft zur Verfügung, da für die Flächen
kurz- bzw. mittelfristig Eigenbedarf besteht. Lediglich für einen der Standorte ist die
Belegung mit einer Gemeinschaftsunterkunft denkbar.
Die Standorte „Egger Wiese“ und „Flurweg“ sind demnach im Ergebnis die einzigen
Flächen, die vor dem Hintergrund des begrenzten Zeitfensters (vgl. Punkt 1.2) für die
Bebauung mit einer Anschlussunterkunft für Flüchtlinge in Frage kommen.
3. Standort „Egger Wiese“
Das städtische Grundstück zwischen Egger Wiese, Siedlerweg und Flurweg ist ca.
1.160 m² groß und im Bebauungsplan als Gemeinbedarfsfläche mit
Zweckbestimmung Kindergarten festgesetzt. Für den Bau eines Kindergartens wird
die Fläche in absehbarer Zeit aufgrund des demographischen Wandels am Standort
Egg nicht mehr benötigt. Der geplante Bau eines Kindergartens an der Jungerhalde
in Allmannsdorf wird den Bedarf an Betreuungsplätzen abdecken.
Das Grundstück wird derzeit als Freizeit- und Erholungsfläche sowie als Freifläche
für Gemeindefeste genutzt. Über das neue Maßnahmengesetz ist es möglich,
Unterkünfte für Flüchtlinge und Asylbegehrende an dieser Stelle planungsrechtlich
7
zuzulassen und über eine Befreiung nach § 31 (2) BauGB im Sinne des
Allgemeinwohls zu genehmigen. Diese Fläche würde sich grundsätzlich für eine
potentielle Bebauung mit Flüchtlingswohnungen eignen. Hierfür spricht auch, dass
die Fläche unmittelbar verfügbar ist, da sie sich im städt. Eigentum befindet und
weder verpachtet noch vermietet ist. Auch aus städtebaulicher und
naturschutzrechtlicher Sicht wäre dieser Standort geeignet, eine infrastrukturelle
Anbindung ist gegeben.
Das Grundstück ist allerdings für eine bauliche Nutzung im Rahmen des
Handlungsprogramms Wohnen vorgesehen (vgl. Anlage 01). Da diese Fläche auch
weiterhin für die Nutzung im Sinne des Handlungsprogramms Wohnen vorgehalten
werden soll, steht sie für den Bau einer Anschlussunterkunft für Flüchtlinge nicht zur
Verfügung. Aus diesem Grund soll auf die geeignete Alternativfläche „Flurweg“
zurückgegriffen werden.
4. Standort „Flurweg“
Das städtische Grundstück Flst. Nr. 3390 südlich des Flurwegs zwischen
Mainaustraße und L 219 ist insgesamt 8295 m² groß und ist bislang als
Streuobstwiese verpachtet. Der nördliche Teilbereich des Grundstücks mit ca. 2400
m² im Anschluss an die bestehende Bebauung (Flurweg 16/18 und 20/22) ist auf
Grundlage des Maßnahmengesetzes grundsätzlich bebaubar, da die Fläche im
unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum bebauten Ortsteil innerhalb des
Siedlungsbereichs steht und naturschutzrechtliche Belange nicht betroffen bzw. in
diesem Bereich ausgleichbar sind. Diese Fläche eignet sich für eine potentielle
Bebauung mit Flüchtlingswohnungen. Eine Realisierung kann hier über die WOBAK
erfolgen. Die Fläche ist unmittelbar verfügbar, da sie sich im städt. Eigentum befindet
und der derzeitige Pächter sich bereit erklärt hat, diese Teilfläche aus dem
bestehenden Pachtverhältnis vorzeitig zu entlassen sofern diese Fläche zur
Errichtung einer Anschlussunterkunft benötigt wird. Das bestehende Pachtverhältnis
stellt somit kein Verfügbarkeitsproblem dar. Zwei Biotope im Sinne § 30 BNatSchG
sind im Randbereich von dieser Planung betroffen. Gemäß dem gemeinsamen
Behördentermin mit dem Landratsamt am 01.09.2015 ist lt. Aussage der
Naturschutzbehörde dieser Eingriff ausgleichbar.
Die Aussage der Naturschutzbehörde, dass das betroffene Grundstück Nr. 3390 im
Rahmen des Bebauungsplans „Bogen“ als Ausgleichsfläche herangezogen worden
sei, ist unzutreffend. Lediglich die Nachbargrundstücke 3394 und 3395 sind von
dieser Ausgleichsmaßnahme betroffen (vgl. Übersichtsplan B-Plan Bogen). Dies
wurde dem Landratsamt zwischenzeitlich mitgeteilt.
Das Vorhaben ist an dieser Stelle auch städtebaulich verträglich. Die infrastrukturelle
Erschließung kann relativ problemlos über den Flurweg erfolgen. Für die Pflege der
Freiflächen im südlich angrenzenden Bereich muss weiterhin eine Zufahrt
freigehalten werden.
Aufgrund anderweitiger Nutzungsabsichten bzw. fehlenden Verfügbarkeit (aus
naturschutzrechtlichen oder eigentumsrechtlichen Gründen) der anderen Standorte
empfiehlt die Verwaltung den Bau der Anschlussunterkunft am Standort „Flurweg“.
5. Weiteres Vorgehen und vertragliche Grundlagen
Das Grundstück Flst. Nr. 3390 mit insg. 9295 m² (vgl. Lageplan Anlage 5) befindet
sich derzeit im städtischen Eigentum. Die WOBAK soll auf dem nördlichen Teil dieser
Fläche eine Anschlussunterkunft für Flüchtlinge errichten.
Die WOBAK hat für den Standort „Flurweg“ bereits ein erstes Konzept erarbeitet,
welches nach Ergehen des Umsetzungsbeschlusses bis zur Bauantragsreife
8
weiterentwickelt wird. Dieses Konzept umfasst 11 Wohneinheiten und einen
gemeinschaftlich genutzten Raum. Der Eingang des Bauantrags bei der
Baurechtsbehörde muss spätestens bis Anfang November erfolgen, um den
fristgerechten Baubeginn nicht zu gefährden.
Die Bürgerkonsultation zu den Planungen anhand des konkreten Konzeptes ist für
den 27.10.2015 geplant.
Zur Umsetzung des Projektes wird die Stadt Konstanz der WOBAK eine Teilfläche
des Grundstücks Flst. Nr. 3390 in einer Größe von ca. 2.400 m² veräußern. Die
genaue Festlegung der Fläche erfolgt nach Erteilung der Baugenehmigung. Hierbei
sollen die folgenden wesentlichen Vertragsbedingungen berücksichtigt werden:
Größe des Grundstücks:
ca. 2.400 m²
Kaufpreis:
140,- €/m², insgesamt also ca. 336.000,- €
ggf. zuzügl. Erschließung
Nutzungsbindung:
Anschlussunterkunft Flüchtlinge
Sonstige Rechte:
Der Kaufvertrag soll zu den ansonsten üblichen
Konditionen geschlossen werden. Insbesondere
sind die üblichen Rechte der Stadt Konstanz, wie
z.B. Absicherung der Baupflicht durch Wiederkauf
und Vorkaufsrecht, in den Kaufverträgen
vorgesehen.
Weiteres Vorgehen:
Nach Vorliegen der bestandskräftigen
Baugenehmigung und der Finanzierungsnachweise
soll der Kaufvertrag beurkundet werden.
Im Übrigen erfolgt die Veräußerung auf Grundlage des vom Gemeinderat
beschlossenen Mustervertrages der Stadt Konstanz.
Zwischen Stadtverwaltung und WOBAK ist vereinbart, dass die WOBAK die
Vermietung der Wohneinheiten auf eigene Rechnung durchführt. Analog zur
Regelung im Bereich der Obdachlosenunterbringung ist geplant, dass die Stadt
Mietausfälle ausgleicht. Sobald die genauen Planungen vorliegen, kann eine
entsprechende Vereinbarung mit der WOBAK geschlossen werden. Zum aktuellen
Zeitpunkt wird davon ausgegangen, dass ein Großteil der Mieten über das Sozialamt
oder die Mieter selbst finanziert werden und es nur in Ausnahmefällen zu
Mietausfällen kommen wird.
Anlagen:
01
Steckbrief Handlungsprogramm Wohnen „Egg Ortsmitte“
02
Stellungnahme Landratsamt vom 08.10.2015
03
Übersicht Standortprüfung
04
Lageplan „Egger Wiese“
05
Lageplan „Flurweg“