Essen, den 04.11.2013 In dem Rechtsstreit der Ehrlich Prophylaxe

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Essen, den 04.11.2013 In dem Rechtsstreit der Ehrlich Prophylaxe
SCHULZ • TEGTMEYER • SOZIEN • Zweigertstraße 28-30 • D-45130 Essen
1303/13 L09
Landgericht Köln
Luxemburger Str. 101
50939 Köln
Dr. Harald Schulz
Dr. Bodo W. Brandau 1, 10
Rolf Otto Neukirchen 3, 8
Heinz-Peter Denda 1, 5, 9
Franz Wolters
Prof. Dr. Jens M. Schmittmann 6, 8, 10, 14
Bernhard Stroh 13
Dr. Bernd Lorenz 7, 11
1
2
3
4
5
6
7
Notar in Essen
Notar in Duisburg
Fachanwalt f. Arbeitsrecht
Fachanwalt f. Bau- u. Architektenrecht
Fachanwalt f. Familienrecht
Fachanwalt f. Handels- u. Gesellschaftsrecht
Fachanwalt f. Informationstechnologierecht
Matthias Janitz 4
Rainer Sciborski 12
Andrea Schröder
Silke Krüger
Dr. Werner Tegtmeyer (bis 1994)
Uwe Tegtmeyer 2, 4
Frank Weinbach
8
9
10
11
12
13
14
Fachanwalt f. Insolvenzrecht
Fachanwalt f. Miet- u. Wohnungseigentumsrecht
Fachanwalt f. Steuerrecht
Fachanwalt f. Urheber- u. Medienrecht
Fachanwalt f. Versicherungsrecht
Fachanwalt f. Verwaltungsrecht
Steuerberater
Essen, den 04.11.2013
/V/D2/6765
Bei Antwort oder Zahlung bitte angeben: 1303/13 L09
Ehrlich ./. Amazon
In dem Rechtsstreit
der Ehrlich Prophylaxe - Diagnose & Therapie UG (haftungsbeschränkt), gesetzlich
vertreten durch den Geschäftsführer Willi Ehrlich, Rheingasse 5, 53113 Bonn
- Klägerin Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Harald Schulz, Dr. Bodo W. Brandau, Rolf Otto Neukirchen, HeinzPeter Denda, Franz Wolters, Prof. Dr. Jens M. Schmittmann, Bernhard Stroh, Dr. Bernd
Lorenz, Matthias Janitz, Rainer Sciborski, Andrea Schröder, Silke Krüger, Uwe Tegtmeyer, Frank Weinbach, Kanzlei Essen: Zweigertstr. 28-30, 45130 Essen
gegen
1. die Amazon EU S.a.r.l., gesetzlich vertreten durch den Vizepräsidenten Xavier Garambois, 5, Rue de Plaetis, 2338 Luxemburg, Luxemburg
- Beklagte zu 1) -
45130 ESSEN*
Zweigertstraße 28-30
Telefon: 02 01 / 82 77 70
Telefax: 02 01 / 82 77 79 9
[email protected]
47051 DUISBURG
Claubergstraße 1
Telefon: 02 03 / 28 70 00
Telefax: 02 03 / 28 76 323
[email protected]
40885 RATINGEN
Speerstraße 32
Telefon: 0 21 02 / 30 21 00
Telefax: 0 21 02 / 30 21 03
[email protected]
44135 DORTMUND*
Kaiserstraße 78
Telefon: 02 31 / 55 70 55 26
Telefax: 02 31 / 55 70 55 70
[email protected]
www.st-sozien.de
*Kanzlei zertifiziert nach DIN EN ISO 9001:2008  VID CERT Insolvenzverwaltung
44795 BOCHUM*
Hattinger Straße 397
Telefon: 02 34 / 29 82 47 9
Telefax: 02 34 / 29 82 49 3
[email protected]
-2Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Löffler-Wenzel-Sedelmeier, Königsstr. 1a, 70173 Stuttgart
2. die Amazon Services Europe S.a.r.l., gesetzlich vertreten durch den Vizepräsidenten
Xavier Garambois, 5, Rue Plaetis, L-2338 Luxemburg
- Beklagte zu 2) - 33 O 210/03 erweitern wir die beabsichtigte Klage gegen die Beklagte zu 2).
Zum Schriftsatz vom 25. Oktober 2013 nehmen wir wie folgt Stellung:
I. Internationale Zuständigkeit
Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Köln ergibt sich schon daraus, dass
die Beklagten jahrelang unter der deutschen Handelsplattform www.amazon.de BIOTIVIA- und BioForge-Produkte angeboten haben, die nicht von der Klägerin stammen.
Die Beklagten haben seit dem Jahre 2010 BIOTIVIA- und BioForge-Produkte der BIOTIVIA BIOCEUTICALS LLC auf der deutschen Plattform unter www.amazon.de vertrieben. Erst im Laufe des Jahres 2013 haben die Beklagten auf Druck der Klägerin den
Vertrieb auf der deutschen Plattform eingestellt. Seitdem haben die Beklagten von der
britischen Plattform unter www.amazon.co.uk BIOTIVIA- und BioForge-Produkte nach
Deutschland geliefert. Der gegenteilige Vortrag der Beklagten ist unwahr.
Die Beklagten haben durch den Vertrieb der BIOTIVIA- und BioForge-Produkte auf
der deutschen Handelsplattform die deutschen Markenrechte der Klägerin verletzt. Ferner haben die Beklagten durch den Import von BIOTIVIA- und BioForge-Produkten
aus dem Ausland die deutschen Markenrechte der Klägerin verletzt. Die in Deutschland
begangenen Rechtsverletzungen begründen die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Köln.
Die internationale Zuständigkeit folgt aus Art. 5 Nr. 3 EuGVVO. Es geht um Markenrechtsverletzungen, die in Deutschland begangen wurden. Damit ist Deutschland Ort der
unerlaubten Handlung (Ströbele/Hacker/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl. 2012, § 140
Rn. 15 f.). Die Angebote auf der Handelsplattform www.amazon.de waren bestimmungsgemäß in Deutschland abrufbar. Dies folgt schon aus der deutschen de-Domain,
die die Beklagten für Kunden in Deutschland verwenden. Auch hinsichtlich der importierten Produkte ist Deutschland Ort der unerlaubten Handlung.
II. Keine böswilligen Markenanmeldungen
Die Markenanmeldungen durch den Geschäftsführer der Klägerin im Jahre 2010 waren
nicht böswillig.
-3Zutreffend ist es, dass ursprünglich eine Kooperation zwischen der Klägerin bzw. dem
Geschäftsführer der Klägerin und der BIOTIVIA BIOCEUTICALS LLC vorgesehen
war. Der Geschäftsführer der Klägerin sollte den Vertrieb der Produkte für die Bundesrepublik Deutschland vornehmen, die BIOTIVIA BIOCEUTICALS LLC für die Vereinigten Staaten von Amerika. Zu diesem Zweck hatte die BIOTIVIA BIOCEUTICALS
LLC der PROPHYLAXE Company Ltd. einen Kooperationsvertrag übersandt. Diesen
Kooperationsvertrag hat die BIOTIVIA BIOCEUTICALS LLC auch noch einmal mit
E-Mail vom 8. April 2010 bestätigt.
Beweis: 1. Vorlage des Kooperationsvertrags aus Oktober 2009, in Kopie als Anlage 1
anbei.
2. Vorlage der ausgedruckten E-Mail vom 8. April 2010, in Kopie als Anlage 2 anbei.
Da der Geschäftsführer der Klägerin den Vertrieb für die Bundesrepublik Deutschland
vollständig übernehmen sollte, hat er auch die Marken beim Deutschen Patent- und
Markenamt angemeldet. Diese Markenanmeldungen sind nicht böswillig. Im Markenrecht gilt grundsätzlich der Prioritätsgrundsatz. Wer die Marke zuerst anmeldet, erhält
die Markenrechte. Für eine böswillige Markenanmeldung wird seitens der Beklagten
nichts vorgetragen.
Die Klägerin klagt auf Löschung der Markenrechte der BIOTIVIA BIOCEUTICALS
LLC. Nachdem die BIOTIVIA BIOCEUTICALS LLC die Zustellung der Klage vor
dem Landgericht Köln vereitelt hat, sind die Ansprüche nunmehr Gegenstand einer Widerklage vor dem Landgericht Hamburg.
Beweis: Beiziehung der Akte 312 O 337/13 des LG Hamburg
III. Haftung der Beklagten
Soweit die Beklagte zu 1) vorträgt, dass sie die BIOTIVIA- und BioForge-Produkte
nicht selber angeboten hat, sondern dass es sich um Angebote Dritter handelt, wird dies
bestritten.
Dies wäre auch unerheblich. Wie bereits in der Klageschrift vorgetragen wurde, haftet
jedenfalls die Beklagte zu 2) für etwaige Rechtsverstöße von Drittanbietern. Die Klägerin hat die Beklagten bereits im Jahre 2010 mehrfach auf ihre Markenrechte hingewiesen. Die BIOTIVIA- und BioForge-Produkte wurden trotz dieser Kenntnis weiterhin
unter www.amazon.de angeboten.
Beweis: Zeugnis des Christoph Ehrlich, b.b.
Dr. Lorenz
- Rechtsanwalt -