gerichtshof - EUR-Lex

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gerichtshof - EUR-Lex
C 117/2
Amtsblatt der Europäischen Union
DE
26.5.2007
V
(Bekanntmachungen)
GERICHTSVERFAHREN
GERICHTSHOF
Rechtsmittel, eingelegt am 12. Februar 2007 von Franco
Campoli gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz
(Zweite erweiterte Kammer) vom 29. November 2006 in
der Rechtssache T-135/05, Campoli/Kommission
— der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen;
— der Kommission die gesamten Kosten der ersten Instanz und
der Rechtsmittelinstanz aufzuerlegen.
(Rechtssache C-71/07 P)
(2007/C 117/02)
Verfahrenssprache: Französisch
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Franco Campoli (Prozessbevollmächtigte: G.
Vandersanden, L. Levi, S. Rodrigues, avocats)
Der Rechtsmittelführer macht zur Begründung seines einzigen
Rechtsmittelgrundes, der auf einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und eine Missachtung der dem Gemeinschaftsrichter obliegenden Begründungspflicht gestützt ist, mehrere Argumente geltend.
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen
Gemeinschaften (Bevollmächtigte: V. Joris, D. Martin), Rat de
Europäischen Union (Bevollmächtigte: M. Arpio, I. Sulce)
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
— das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen
Gemeinschaften vom 29. November 2006 in der Rechtssache T-135/05 aufzuheben;
— folglich seinen im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben, die er im Hinblick auf die Unzulässigkeit seiner
Forderungen betreffend die Haushaltszulage und die Erziehungszulage geändert habe, und somit
— die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom
13. Dezember 2004, mit der seine Beschwerde zurückgewiesen wurde, in Verbindung zum einen mit der in
dieser Beschwerde beanstandeten Entscheidung der
Anstellungsbehörde über die Änderung des auf sein
Ruhegehalt anwendbaren Berichtigungskoeffizienten
zum 1. Mai 2004 sowie zum anderen mit seinen Ruhegehaltsabrechnungen, soweit damit diese Entscheidung
ab Mai 2004 angewandt wird, aufzuheben,
Dieser Grundsatz sei zum einen dadurch verletzt, dass das
Gericht entschieden habe, der Gesetzgeber dürfe das Statut
dadurch ändern, dass er Voraussetzungen festlege, die ungünstiger als die des geltenden Systems seien, solange er eine hinreichend lange Übergangszeit vorsehe. Eine Übergangszeit und die
Prüfung, ob diese lang genug sei, seien Kriterien, auf die es bei
der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer neuen Maßnahme im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht ankomme, dessen Einhaltung der Richter durch die Feststellung bestätigen
müsse, dass keine willkürlichen oder zur Erreichung des vom
Gesetzgeber verfolgten Ziels offensichtlich ungeeigneten Unterscheidungen vorlägen. Im vorliegenden Fall werde im angefochtenen Urteil das mit der neuen Regelung zur Festsetzung der
Berichtigungskoeffizienten verfolgte Ziel nicht definiert und erst
recht nicht geprüft, ob eine willkürliche oder zur Erreichung dieses Ziels offensichtlich ungeeignete Unterscheidung vorliege.
Durch die Festsetzung eines Berichtigungskoeffizienten auf dem
Niveau der durchschnittlichen Lebenshaltungskosten eines
Landes könnten das Ziel, die Kaufkraft der Ruhegehaltsempfänger und deren Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit zu erhalten,
beeinträchtigt werden, da Ruhegehaltsempfänger, die in der
Hauptstadt oder in anderen teuren Städten oder Regionen eines
Landes lebten, eine geringere Kaufkraft hätten als die, die ihren
Wohnsitz außerhalb der Hauptstadt oder solcher Städte und
Regionen begründet hätten.
26.5.2007
Amtsblatt der Europäischen Union
DE
Mit seinem zweiten Argument macht der Rechtsmittelführer
sodann geltend, die neue Ruhegehaltsregelung enthalte entgegen
den Feststellungen im angefochtenen Urteil eine tatsächliche
Anknüpfung an die Brüsseler Lebenshaltungskosten, so dass bei
der Festsetzung der Ruhegehälter der in Belgien wohnenden
Beamten im Ruhestand allein die Lebenshaltungskosten in der
Hauptstadt dieses Mitgliedstaats berücksichtigt würden, während
die Einkommensverhältnisse der Ruhegehaltsempfänger, die in
den Hauptstädten anderer Mitgliedstaaten wohnten, durch einen
Berichtigungskoeffizienten bestimmt würden, der die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten des gesamten Landes berücksichtige. Der Rechtsmittelführer beanstandet außerdem die Feststellung des Gerichts, dass die Rechtmäßigkeit einer Regelung
des Gemeinschaftsrechts nicht davon abhängen könne, wie diese
Regelung in der Praxis angewandt werde, da die Durchführungsmaßnahmen zu einer solchen Regelung eng mit dieser selbst
verbunden seien. Ferner macht der Rechtsmittelführer einen Verstoß gegen die Verteidigungsrechte sowie gegen den Grundsatz
der Gleichheit der Parteien vor dem Gemeinschaftsrichter geltend, da er erst nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens
Kenntnis von den Durchführungsmaßnahmen zu der neuen
Ruhegehaltsregelung erlangt habe.
Schließlich beanstandet der Rechtsmittelführer mit seinem letzten Argument die Ausführungen des Gerichts, er sei nicht nach
Art. 241 EG klagebefugt, und nimmt hierfür Bezug auf den Vorteil, den Ruhegehaltsempfänger hätten, die in einem „billigen“
Mitgliedstaat wohnten. Er beanstande die unterschiedliche
Behandlung, die die Ruhegehaltsempfänger, die in einem „billigen“ Mitgliedstaat wohnten gegenüber denen bevorzuge, die in
einem „teueren“ Mitgliedstaat wohnten, und kritisiere diesen Verstoß gegen den Grundsatz der gleichen Kaufkraft. Es gehe ihm
dabei darum, die sich aus dem neuen Statut und seinen Übergangsmaßnahmen ergebende Ruhegehaltsregelung in Frage zu
stellen.
C 117/3
Beklagter: Domenico Valvo
Vorlagefrage
Kann die in der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 (in der durch
die Verordnung [EG] Nr. 3669/93 geänderten Fassung) und in
der Verordnung (EG) Nr. 950/97 (1) des Rates vom 20. Mai
1997 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur vorgesehene Ausgleichszulage einem Betriebsinhaber verweigert werden, wenn dieser auch eine Rente, insbesondere eine wegen
Erreichens eines bestimmten Beschäftigungsalters gewährte
Rente, bezieht?
(1) ABl. L 142, S. 1.
Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts Bonn
(Deutschland), eingereicht am 20. Februar 2007 —
Dr. Andrea Raccanelli gegen Max-Planck-Gesellschaft zur
Förderung der Wissenschaften e. V.
(Rechtssache C-94/07)
(2007/C 117/04)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Arbeitsgericht Bonn
Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Giustizia
Amministrativa per la Regione siciliana (Italien), eingereicht
am 13. Februar 2007 — Inspettorato Provinciale dell'Agricoltura di Enna, Assessorato all'agricoltura e foreste della
Regione Sicilia und Regione Sicilia/Domenico Valvo
(Rechtssache C-78/07)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Dr. Andrea Raccanelli
Beklagte: Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V.
(2007/C 117/03)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlagefragen
Vorlegendes Gericht
1. Ist der Kläger im Sinne des europäischen Arbeitnehmerbegriffs dann als Arbeitnehmer anzusehen, wenn er zu nicht
mehr Arbeitsleistung herangezogen ist wie Doktoranden mit
einem BAT2-Arbeitsvertrag?
Consiglio di giustizia amministrativa per la Regione siciliana
2. Für den Fall, dass die Frage 1 zu verneinen ist:
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Inspettorato Provinciale dell'Agricoltura di Enna, Assessorato all'agricoltura e foreste della Regione Sicilia und Regione
Sicilia
Ist Art. 7 der EWG-Verordnung Nr. 1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (1) so
auszulegen, dass eine Nichtdiskriminierung nur dann bejaht
werden kann, wenn dem Kläger zumindest ein Wahlrecht
zwischen Arbeitsvertrag und Stipendium vor Beginn seiner
Doktorandenzeit bei dem Beklagten eingeräumt worden
wäre?

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