Rechtsmittel der Sergio Rossi SpA gegen das Urteil des Gerichts

Transcription

Rechtsmittel der Sergio Rossi SpA gegen das Urteil des Gerichts
23.7.2005
Amtsblatt der Europäischen Union
DE
Rechtsmittel der Sergio Rossi SpA gegen das Urteil des
Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) der Europäischen Gemeinschaften vom 1. März 2005 in der Rechtssache T-169/03, Sergio Rossi SpA gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
(HABM), eingelegt am 17. Mai 2005
(Rechtssache C-214/05 P)
(2005/C 182/54)
(Verfahrenssprache: Italienisch)
Die Sergio Rossi SpA hat am 17. Mai 2005 ein Rechtsmittel
gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen
Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 1. März 2005 in der
Rechtssache T-169/03, Sergio Rossi SpA gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
(HABM), beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
eingelegt.
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
1. das angefochtene Urteil wegen Verletzung der Artikel 8 und
73 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates (1) und Verstoßes
gegen die Artikel 44 § 1 und 81 der Verfahrensordnung des
Gerichts insgesamt aufzuheben;
C 182/31
sen wären. Hilfsweise sei ein Verstoß gegen Artikel 73 der
Verordnung Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993
über die Gemeinschaftsmarke festzustellen, da der Rechtsmittelführerin im Verfahren vor der Beschwerdekammer des
HABM nicht die Möglichkeit eingeräumt worden sei, sich zu
den Darlegungen zur Warenähnlichkeit zu äußern.
3. Artikel 8 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates vom 20.
Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke, da die Marken Miss Rossi und Sissi Rossi als unvereinbar anzusehen
seien. Die Waren „Damenhandtaschen“ und „Damenschuhe“
seien nämlich als ähnlich anzusehen. Ebenso liege Zeichenähnlichkeit vor. Wegen der Ähnlichkeit der Waren und Marken sei Verwechslungsgefahr zwischen den Marken im Sinne
von Artikel 8 der Verordnung zu bejahen.
(1) Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993
über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 11 vom 14.01.1994, S. 1).
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
gegen die Italienische Republik, eingereicht am 17. Mai
2005
(Rechtssache C-218/05)
2. hilfsweise, das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben,
soweit es die Eintragung der Marke SISSI ROSSI für die
Waren „Leder und Lederimitationen“ betrifft;
3. nachrangig hilfsweise, festzustellen, dass Beweismittel vorgebracht werden dürfen, ferner das angefochtene Urteil insgesamt aufzuheben und die Sache an das Gericht zur Prüfung
der für unzulässig erklärten Beweismittel zurückzuverweisen
oder, alternativ und mit Rücksicht auf den Anspruch auf
rechtliches Gehör nach Artikel 73 der Verordnung Nr. 40/94
des Rates, die Sache an die Beschwerdekammer des HABM
zur Gewährung von rechtlichem Gehör zurückzuverweisen;
4. nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 2. Mai 1991
dem Rechtsmittelgegner als unterlegener Partei die Kosten
aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Nach Auffassung der Rechtsmittelführerin sind durch das angefochtene Urteil folgende Normen verletzt worden:
1. Artikel 81 der Verfahrensordnung des Gerichts, da das angefochtene Urteil keine Begründung im Hinblick auf den
Hauptantrag im ersten Rechtszug enthalte.
2. Artikel 44 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts, da von
der Rechtsmittelführerin vorgelegte Beweismittel als unzulässig verworfen worden sein, obgleich sie beachtlich gewe-
(2005/C 182/55)
(Verfahrenssprache: Italienisch)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 17.
Mai 2005 eine Klage gegen die Italienische Republik beim
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.
Bevollmächtigte der Klägerin sind K. Simonsson und C. Loggi.
Die Klägerin beantragt,
1. festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen
ihre Verpflichtungen aus Artikel 29 der Richtlinie
2002/59/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den
Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
93/75/EWG des Rates verstoßen hat, dass sie nicht Rechtsund Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich
sind, um der Richtlinie nachzukommen, oder sie jedenfalls
der Kommission nicht mitgeteilt hat;
2. der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.