Rechtsmittel der Sergio Rossi SpA gegen das Urteil des Gerichts
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Rechtsmittel der Sergio Rossi SpA gegen das Urteil des Gerichts
23.7.2005 Amtsblatt der Europäischen Union DE Rechtsmittel der Sergio Rossi SpA gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) der Europäischen Gemeinschaften vom 1. März 2005 in der Rechtssache T-169/03, Sergio Rossi SpA gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), eingelegt am 17. Mai 2005 (Rechtssache C-214/05 P) (2005/C 182/54) (Verfahrenssprache: Italienisch) Die Sergio Rossi SpA hat am 17. Mai 2005 ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 1. März 2005 in der Rechtssache T-169/03, Sergio Rossi SpA gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingelegt. Die Rechtsmittelführerin beantragt, 1. das angefochtene Urteil wegen Verletzung der Artikel 8 und 73 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates (1) und Verstoßes gegen die Artikel 44 § 1 und 81 der Verfahrensordnung des Gerichts insgesamt aufzuheben; C 182/31 sen wären. Hilfsweise sei ein Verstoß gegen Artikel 73 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke festzustellen, da der Rechtsmittelführerin im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM nicht die Möglichkeit eingeräumt worden sei, sich zu den Darlegungen zur Warenähnlichkeit zu äußern. 3. Artikel 8 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke, da die Marken Miss Rossi und Sissi Rossi als unvereinbar anzusehen seien. Die Waren „Damenhandtaschen“ und „Damenschuhe“ seien nämlich als ähnlich anzusehen. Ebenso liege Zeichenähnlichkeit vor. Wegen der Ähnlichkeit der Waren und Marken sei Verwechslungsgefahr zwischen den Marken im Sinne von Artikel 8 der Verordnung zu bejahen. (1) Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 11 vom 14.01.1994, S. 1). Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 17. Mai 2005 (Rechtssache C-218/05) 2. hilfsweise, das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben, soweit es die Eintragung der Marke SISSI ROSSI für die Waren „Leder und Lederimitationen“ betrifft; 3. nachrangig hilfsweise, festzustellen, dass Beweismittel vorgebracht werden dürfen, ferner das angefochtene Urteil insgesamt aufzuheben und die Sache an das Gericht zur Prüfung der für unzulässig erklärten Beweismittel zurückzuverweisen oder, alternativ und mit Rücksicht auf den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Artikel 73 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, die Sache an die Beschwerdekammer des HABM zur Gewährung von rechtlichem Gehör zurückzuverweisen; 4. nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 2. Mai 1991 dem Rechtsmittelgegner als unterlegener Partei die Kosten aufzuerlegen. Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente Nach Auffassung der Rechtsmittelführerin sind durch das angefochtene Urteil folgende Normen verletzt worden: 1. Artikel 81 der Verfahrensordnung des Gerichts, da das angefochtene Urteil keine Begründung im Hinblick auf den Hauptantrag im ersten Rechtszug enthalte. 2. Artikel 44 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts, da von der Rechtsmittelführerin vorgelegte Beweismittel als unzulässig verworfen worden sein, obgleich sie beachtlich gewe- (2005/C 182/55) (Verfahrenssprache: Italienisch) Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 17. Mai 2005 eine Klage gegen die Italienische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind K. Simonsson und C. Loggi. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 29 der Richtlinie 2002/59/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates verstoßen hat, dass sie nicht Rechtsund Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen, oder sie jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat; 2. der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.