Tenor 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Die
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Tenor 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Die
19.3.2011 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 89/3 2. Herr Goncharov trägt die Kosten. Tenor 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. (1) ABl. C 148 vom 5.6.2010. 2. Die Internationale Fruchtimport Gesellschaft Weichert GmbH & Co. KG trägt die Kosten. (1) ABl. C 80 vom 27.3.2010. Beschluss des Gerichtshofs vom 23. November 2010 — Enercon GmbH/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Hasbro, Inc. (Rechtssache C-204/10 P) (1) Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 15. Dezember 2010 — Karen Goncharov/ Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), DSB (Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Verordnung (EG) Nr. 40/94 — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b — Wortmarke ENER CON — Widerspruch des Inhabers der Wortmarke TRANS FORMERS ENERGON — Zurückweisung der Anmeldung — Verwechslungsgefahr) (Rechtssache C-156/10 P) (1) (2011/C 89/05) (Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Aus Akronymen be stehende Marken — Ältere Marke DSB — Wortzeichen DSBW — Widerspruchsverfahren — Relatives Eintragungs hindernis — Prüfung der Verwechslungsgefahr — Bildliche Ähnlichkeit — Klangliche Ähnlichkeit — Unzulässigkeit — Tatsachenwürdigung) Verfahrenssprache: Englisch (2011/C 89/04) Verfahrenssprache: Deutsch Verfahrensbeteiligte Rechtsmittelführerin: Enercon GmbH (Prozessbevollmächtigte: J. Mellor, Barrister, und Rechtsanwalt R. Böhm) Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnen markt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: D. Botis), Hasbro, Inc. Verfahrensbeteiligte Rechtsmittelführer: Karen Goncharov (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Späth) Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnen markt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: B. Schmidt), DSB (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Graf) Gegenstand Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 21. Januar 2010, Goncharov/HABM — DSB (DSBW) (T-34/07), mit dem das Gericht die Nichtigkeitsklage gegen die Entschei dung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 4. De zember 2006 abgewiesen hat, mit der die Eintragung des Wort zeichen „DSBW“ als Gemeinschaftsmarke für bestimmte Dienst leistungen der Klassen 39, 41 und 43 verweigert und dem Widerspruch des Inhabers der älteren Gemeinschaftswortmarke „DSB“ stattgegeben wurde — Verwechslungsgefahr — Nicht berücksichtigung der Besonderheiten von Marken, die aus Akro nymen bestehen, bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr — Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 Tenor 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Gegenstand Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 3. Februar 2010, Enercon/HABM (T-472/07), mit dem das Gericht eine Klage der Anmelderin der Wortmarke „ENER CON“ für Waren der Klassen 16, 18, 24, 25, 28 und 32 gegen die Entscheidung R 959/2006-4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 25. Oktober 2007 abgewiesen hat, durch die die Beschwerde der Rechtsmittelführerin gegen die Entscheidung der Wider spruchsabteilung, die Anmeldung auf Widerspruch des Inhabers der Gemeinschaftswortmarke „TRANSFORMERS ENERGON“ für Waren der Klassen 16, 18, 24, 25, 28, 30 und 32 sowie der nicht eingetragenen, im Vereinigten Königreich für ähnliche Waren benutzten Marken „TRANSFORMERS ENERGON“ und „ENERGON“ zurückzuweisen, zurückgewiesen worden war — Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 Tenor 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Die Enercon GmbH trägt die Kosten. (1) ABl. C 179 vom 3.7.2010.