Rechtssache T-133/13: Klage, eingereicht am 4. März 2013 - EUR-Lex
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Rechtssache T-133/13: Klage, eingereicht am 4. März 2013 - EUR-Lex
C 123/22 DE Amtsblatt der Europäischen Union 2. Widersprüchlichkeit des angefochtenen Beschlusses, soweit der Rechnungshof ausdrücklich das Fehlverhalten von Frau S. festgestellt habe, ohne sie jedoch vor den Gerichtshof zu bringen. 3. Fehlen jeglicher stichhaltigen Begründung, die es den Klä gern ermöglichen würde, die Begründetheit des angefochte nen Beschlusses zu überprüfen. 4. Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und Rechtsmissbrauch, soweit der Rechnungshof, erst ein Jahr und einen Tag nach Einreichung des Berichts des externen Ermittlers geprüft habe, ob er den Gerichtshof mit Frau S. befassen solle. 27.4.2013 Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin. Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Der Antrag auf Nich tigerklärung wurde auf die Gründe des Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verord nung Nr. 207/2009 des Rates gestützt. Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung. Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwer de. Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates. Klage, eingereicht am 4. März 2013 — Pro-Aqua International GmbH/HABM — Rexair (WET DUST CAN’T FLY) (Rechtssache T-133/13) Klage, eingereicht am 11. März 2013 — Hanwha SolarOne u. a./Parlament u. a. (2013/C 123/37) (Rechtssache T-136/13) Sprache der Klageschrift: Englisch (2013/C 123/38) Verfahrenssprache: Englisch Verfahrensbeteiligte Klägerin: Pro-Aqua International GmbH (Ansbach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Raible) Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Rexair LLC (Troy, Vereinigte Staaten von Amerika) Anträge Parteien Klägerinnen: Hanwha SolarOne (Qidong) Co. Ltd (Qidong, Chi na), Hanwha SolarOne Technology Co. Ltd (Lianyungang, Chi na), Hanwha SolarOne Solar Technology (Shanghai) Co. Ltd (Shanghai, China) und Hanwha Solar Electric Power Engineering Co. Ltd (Qidong) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Graafsma) Beklagte: Europäisches Parlament, Europäische Kommission und Rat der Europäischen Union Die Klägerin beantragt, — die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Har monisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 17. Dezember 2012 (in der Sache R 211/2012-2) aufzuheben; — dem HABM die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Beschwerdeverfahren angefallenen Kosten aufzuerlegen. Klagegründe und wesentliche Argumente Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „WET DUST CAN'T FLY“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 7 und 37 (Gemeinschaftsmar keneintragung Nr. 6 668 073). Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer. Anträge Die Klägerinnen beantragen, — die Verordnung (EU) Nr. 1168/2012 des Europäischen Par laments und des Rates vom 12. Dezember 2012 zur Än derung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Euro päischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2012, L 344, S. 1) für nichtig zu erklären, soweit sie auf die Klä gerinnen angewandt werde; — die Entscheidung der Kommission vom 3. Januar 2013, mit der sie es ablehnte, die Anträge der Klägerinnen auf Markt wirtschaftsbehandlung (MWB) zu prüfen, für nichtig zu er klären; — den Beklagten die Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen.