Rechtssache T-133/13: Klage, eingereicht am 4. März 2013 - EUR-Lex

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Rechtssache T-133/13: Klage, eingereicht am 4. März 2013 - EUR-Lex
C 123/22
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
2. Widersprüchlichkeit des angefochtenen Beschlusses, soweit
der Rechnungshof ausdrücklich das Fehlverhalten von Frau
S. festgestellt habe, ohne sie jedoch vor den Gerichtshof zu
bringen.
3. Fehlen jeglicher stichhaltigen Begründung, die es den Klä­
gern ermöglichen würde, die Begründetheit des angefochte­
nen Beschlusses zu überprüfen.
4. Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und
Rechtsmissbrauch, soweit der Rechnungshof, erst ein Jahr
und einen Tag nach Einreichung des Berichts des externen
Ermittlers geprüft habe, ob er den Gerichtshof mit Frau S.
befassen solle.
27.4.2013
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Der Antrag auf Nich­
tigerklärung wurde auf die Gründe des Art. 52 Abs. 1 Buchst. a
in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verord­
nung Nr. 207/2009 des Rates gestützt.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags
auf Nichtigerklärung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwer­
de.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der
Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.
Klage, eingereicht am 4. März 2013 — Pro-Aqua
International GmbH/HABM — Rexair (WET DUST
CAN’T FLY)
(Rechtssache T-133/13)
Klage, eingereicht am 11. März 2013 — Hanwha SolarOne
u. a./Parlament u. a.
(2013/C 123/37)
(Rechtssache T-136/13)
Sprache der Klageschrift: Englisch
(2013/C 123/38)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Pro-Aqua International GmbH (Ansbach, Deutschland)
(Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Raible)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken,
Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Rexair
LLC (Troy, Vereinigte Staaten von Amerika)
Anträge
Parteien
Klägerinnen: Hanwha SolarOne (Qidong) Co. Ltd (Qidong, Chi­
na), Hanwha SolarOne Technology Co. Ltd (Lianyungang, Chi­
na), Hanwha SolarOne Solar Technology (Shanghai) Co. Ltd
(Shanghai, China) und Hanwha Solar Electric Power Engineering
Co. Ltd (Qidong) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F.
Graafsma)
Beklagte: Europäisches Parlament, Europäische Kommission und
Rat der Europäischen Union
Die Klägerin beantragt,
— die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Har­
monisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster
und Modelle) (HABM) vom 17. Dezember 2012 (in der
Sache R 211/2012-2) aufzuheben;
— dem HABM die Kosten des Verfahrens einschließlich der im
Beschwerdeverfahren angefallenen Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt
wurde: Wortmarke „WET DUST CAN'T FLY“ für Waren und
Dienstleistungen der Klassen 3, 7 und 37 (Gemeinschaftsmar­
keneintragung Nr. 6 668 073).
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren
vor der Beschwerdekammer.
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— die Verordnung (EU) Nr. 1168/2012 des Europäischen Par­
laments und des Rates vom 12. Dezember 2012 zur Än­
derung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates über
den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Euro­
päischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2012,
L 344, S. 1) für nichtig zu erklären, soweit sie auf die Klä­
gerinnen angewandt werde;
— die Entscheidung der Kommission vom 3. Januar 2013, mit
der sie es ablehnte, die Anträge der Klägerinnen auf Markt­
wirtschaftsbehandlung (MWB) zu prüfen, für nichtig zu er­
klären;
— den Beklagten die Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen.