Urteil des Gerichts vom 3. Oktober 2012 — Yilmaz/HABM - EUR-Lex

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Urteil des Gerichts vom 3. Oktober 2012 — Yilmaz/HABM - EUR-Lex
C 355/26
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
Urteil des Gerichts vom 3. Oktober 2012 — Yilmaz/HABM
— Tequila Cuervo (TEQUILA MATADOR HECHO EN
MEXICO)
(Rechtssache T-584/10)
(1 )
17.11.2012
Beschluss des Gerichts vom 21. September 2012 — TI
Media Broadcasting und TI Media/Kommission
(Rechtssache T-501/10) (1)
(Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmel­
dung der Gemeinschaftsbildmarke TEQUILA MATADOR
HECHO EN MEXICO — Ältere nationale und internationale
Wortmarke MATADOR — Relatives Eintragungshindernis
— Keine Verwechslungsgefahr — Keine Ähnlichkeit der Wa­
ren — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG)
Nr. 207/2009)
(Wettbewerb — Zusammenschlüsse — Italienischer Markt für
Bezahlfernsehen — Beschluss zur Änderung der Verpflichtun­
gen, die an eine Entscheidung geknüpft sind, mit der ein
Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt und
dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt wird — Ausschrei­
bung für die Vergabe von digitalen terrestrischen Fernsehfre­
quenzen in Italien — Wegfall des Streitgegenstands —
Erledigung — Unzulässigkeit)
(2012/C 355/55)
(2012/C 355/56)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Mustafa Yilmaz (Stuttgart, Deutschland) (Prozessbevoll­
mächtigte: zunächst Rechtsanwältin F. Kuschmirek, dann
Rechtsanwalt F. Stangl)
Klägerinnen: Telecom Italia Media Broadcasting Srl (TI Media
Broadcasting) (Rom, Italien) und Telecom Italia Media SpA (TI
Media) (Rom) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Cara­
vita di Toritto, L. Sabelli, F. Pace und A. d’Urbano)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken,
Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Mon­
guiral)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM
und Streithelferin vor dem Gericht: Tequila Cuervo, SA de CV
(Tlaquepaque, Jalisco [Mexiko]) (Prozessbevollmächtigte: Rechts­
anwältin S. Salvetti)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zu­
nächst B. Gencarelli und P. Manzini, dann L. Malferrari und J.
Bourke)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Sky Italia Srl (Mai­
land, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Gonzá­
lez Díaz und F. Salerno)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer
des HABM vom 13. Oktober 2010 (Sache R 1162/2009-2) zu
einem Widerspruchsverfahren zwischen Herrn Mustafa Yilmaz
und der Tequila Cuervo, SA de CV
Tenor
1. Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt, soweit die Klage
auf Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer
des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster
und Modelle) (HABM) vom 13. Oktober 2010 (Sache
R 1162/2009-2) im Hinblick auf die Zulassung der Anmelde­
marke zur Eintragung für die Waren „alkoholhaltige Getränke“
gerichtet ist.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses K(2010) 4976 endg.
der Kommission vom 20. Juli 2010 zur Änderung der Ver­
pflichtungen, die an eine Entscheidung geknüpft sind, mit der
ein Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt und
dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt wird (Sache
COMP/M.2876)
Tenor
1. Der erste und der vierte Antrag haben sich erledigt.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Herr Mustafa Yilmaz trägt außer seinen eigenen Kosten die Kosten
des HABM und der Tequila Cuervo, SA de CV.
3. Jeder Verfahrensbeteiligte trägt seine eigenen Kosten.
(1) ABl. C 55 vom 19.2.2011.
(1) ABl. C 346 vom 18.12.2010.