zes bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 118, S. 1)
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zes bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 118, S. 1)
C 116/6 DE Amtsblatt der Europäischen Union Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 118, S. 1) — Verbot der Nachahmung von oder Anspielung auf geschützte ergänzende traditionelle Begriffe — Möglichkeit, einen solchen Begriff in einer anderen Sprache als der des geschützten traditionellen Begriffs oder auf Weine aus einem anderen Mitgliedstaat als dem des geschützten traditionellen Begriffs zu verwenden — Verwendung der französischen Begriffe „Réserve“ oder „Grande réserve“ oder der deutschen Begriffe „Reserve“ oder „Privat-Reserve“ für deutsche Weine 9.5.2008 Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 13. März 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Niederlande) — Vereniging Nationaal Overlegorgaan Sociale Werkvoorziening (C-383/06), Gemeente Rotterdam (C-384/06)/Minister van Sociale Zaken en Werkgelegenheid und Sociaal Economische Samenwerking West-Brabant (C-385/06)/Algemene Directie voor de Arbeidsvoorziening (Rechtssache C-383/06 bis C-385/06) (1) (Strukturfonds — Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 — Streichung und Rückforderung des Gemeinschaftszuschusses — Art. 249 EG — Schutz des berechtigten Vertrauens und Gewährleistung der Rechtssicherheit) Tenor (2008/C 116/10) Verfahrenssprache: Niederländisch 1. Art. 47 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein in Verbindung mit Anhang VII Abschnitt B Nr. 3 dieser Verordnung und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1493/1999 hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1512/2005 der Kommission vom 15. September 2005 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Verwendung einer Angabe, die sich auf ein Verfahren der Erzeugung, Bereitung und Reifung oder auf die Qualität eines Weins bezieht, nach diesen Bestimmungen nur zulässig sein kann, wenn nicht die Gefahr besteht, dass die Person, für die diese Angabe bestimmt ist, diese mit den in Anhang VII Abschnitt B Nr. 1 Buchst. b fünfter Gedankenstrich und Art. 23 der Verordnung Nr. 753/2002 genannten ergänzenden traditionellen Begriffen verwechseln kann. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob die im Ausgangsverfahren streitigen Begriffe zu einer solchen Gefahr führen können. 2. Art. 24 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 753/2002 in der durch die Verordnung Nr. 1512/2005 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Nachahmung eines traditionellen Begriffs oder eine Anspielung auf einen solchen im Sinne dieser Bestimmung vorliegen kann, wenn dieser Begriff in eine andere Sprache als diejenige, in der er in Anhang III dieser Verordnung angegeben ist, übersetzt wird, sofern diese Übersetzung geeignet ist, zu Verwechslungen oder zu einer Irreführung der Personen, an die sie sich richtet, zu führen. Es ist Sache des vorlegenden Gericht, zu prüfen, ob dies in dem bei ihm anhängigen Verfahren der Fall ist. Vorlegendes Gericht Raad van State Parteien des Ausgangsverfahrens Klägerin: Vereniging Nationaal Overlegorgaan Sociale Werkvoorziening (C-383/06), Gemeente Rotterdam (C-384/06), Sociaal Economische Samenwerking West-Brabant (C-385/06) Beklagter: Minister van Sociale Zaken en Werkgelegenheid, Algemene Directie voor de Arbeidsvoorziening Gegenstand Vorabentscheidungersuchen — Raad van State (Niederlande) — Auslegung des Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits — Streichung und Rückforderung des Gemeinschaftszuschusses — Art. 10 EG und 249 EG — Anwendung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts Tenor 3. Art. 24 Abs. 2 der Verordnung Nr. 753/2002 in der durch die Verordnung Nr. 1512/2005 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein in Anhang III dieser Verordnung aufgeführter traditioneller Begriff sowohl in Bezug auf Weine der gleichen Kategorie oder Kategorien, die aus demselben Erzeugermitgliedstaat wie dieser traditionelle Begriff stammen, als auch in Bezug auf Weine der gleichen Kategorie oder Kategorien, die aus anderen Erzeugermitgliedstaaten stammen, geschützt ist. (1) ABl. C 237 vom 30.9.2006. 1. Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 des Rates vom 20. Juli 1993 geänderten Fassung begründet für die Mitgliedstaaten eine Verpflichtung, infolge von Unregelmäßigkeiten oder Fahrlässigkeit verloren gegangene Beträge zurückzufordern, ohne dass es einer Ermächtigung durch nationales Recht bedarf. 2. Die Rückforderung von infolge von Unregelmäßigkeiten oder Fahrlässigkeit verloren gegangenen Beträgen erfolgt auf der Grundlage von Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 4253/88 in der durch die Verordnung Nr. 2082/93 geänderten Fassung und nach den 9.5.2008 Amtsblatt der Europäischen Union DE Modalitäten des nationalen Rechts, dessen Anwendung jedoch die Anwendung und die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts nicht beeinträchtigen und die Rückforderung der vorschriftswidrig gewährten Beträge nicht praktisch unmöglich machen darf. Es ist Sache des nationalen Gerichts, für die vollständige Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu sorgen und hierzu, falls erforderlich, eine etwa entgegenstehende nationale Regelung wie die Algemene wet bestuursrecht (Allgemeines Verwaltungsgesetz) außer Acht zu lassen oder auszulegen. Das nationale Gericht kann bei der Beurteilung des Verhaltens der Empfänger der verloren gegangenen Beträge und der Behörden die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes anwenden, sofern das Gemeinschaftsinteresse voll berücksichtigt wird. Der Umstand, dass der Begünstigte eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, ist dabei ohne Bedeutung. (1) ABl. C 310 vom 16.12.2006. Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 13. März 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Niedersächsischen Finanzgerichts — Deutschland) — Securenta Göttinger Immobilienanlagen und Vermögensmanagement AG/ Finanzamt Göttingen (Rechtssache C-437/06) (1) (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Steuerpflichtiger, der zugleich steuerpflichtigen oder steuerfreien wirtschaftlichen Tätigkeiten und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten nachgeht — Vorsteuerabzugsrecht — Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausgabe von Aktien und atypischen stillen Beteiligungen — Aufteilung der Vorsteuer je nachdem, ob es sich um eine wirtschaftliche Tätigkeit handelt oder nicht — Berechnung des Pro rata Satzes des Vorsteuerabzugs) (2008/C 116/11) Verfahrenssprache: Deutsch Vorlegendes Gericht Niedersächsisches Finanzgericht Parteien des Ausgangsverfahrens Klägerin: Securenta Göttinger Immobilienanlagen und Vermögensmanagement AG Beklagter: Finanzamt Göttingen C 116/7 Ausgabe von Aktien und stillen Beteiligungen durch eine Aktiengesellschaft anlässlich einer Kapitalerhöhung — Entgeltliche Leistung im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie — Vorsteuerabzugsfähigkeit nach Maßgabe des direkten und unmittelbaren Zusammenhangs mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen — Teilweise Abzugsfähigkeit im Sinne von Art. 17 Abs. 5 der Richtlinie Tenor 1. Für den Fall, dass ein Steuerpflichtiger zugleich steuerpflichtigen oder steuerfreien wirtschaftlichen Tätigkeiten und nichtwirtschaftlichen, nicht in den Anwendungsbereich der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage fallenden Tätigkeiten nachgeht, ist der Abzug der Vorsteuer auf Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausgabe von Aktien und atypischen stillen Beteiligungen nur insoweit zulässig, als diese Aufwendungen der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen im Sinne des Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie zuzurechnen sind. 2. Die Festlegung der Methoden und Kriterien zur Aufteilung der Vorsteuerbeträge zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne der Sechsten Richtlinie 77/388 steht im Ermessen der Mitgliedstaaten, die bei der Ausübung ihres Ermessens Zweck und Systematik dieser Richtlinie berücksichtigen und daher eine Berechnungsweise vorsehen müssen, die objektiv widerspiegelt, welcher Teil der Eingangsaufwendungen jeder dieser beiden Tätigkeiten tatsächlich zuzurechnen ist. (1) ABl. C 326 vom 30.12.2006. Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 13. März 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Giustizia Amministrativa per la Regione siciliana — Italien) — Ispettorato Provinciale dell'Agricoltura di Enna, Assessorato all'agricoltura e foreste della Regione Sicilia, Regione Sicilia/Domenico Valvo (Rechtssache C-78/07) (1) (Landwirtschaft — Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 und Verordnung (EG) Nr. 950/97 — Art. 17 und 18 — Zulage zum Ausgleich der ständigen natürlichen Nachteile — Landwirte, die eine Rente wegen Erreichens eines bestimmten Beschäftigungsalters beziehen — Anspruch auf Ausgleichszulage — Grenzen) (2008/C 116/12) Gegenstand Vorabentscheidungsersuchen — Niedersächsisches Finanzgericht — Auslegung der Art. 2 Nr. 1 und 17 Abs. 5 der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG) des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Verfahrenssprache: Italienisch Vorlegendes Gericht Consiglio di Giustizia Amministrativa per la Regione siciliana