zes bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 118, S. 1)

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zes bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 118, S. 1)
C 116/6
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 118, S. 1) — Verbot
der Nachahmung von oder Anspielung auf geschützte ergänzende traditionelle Begriffe — Möglichkeit, einen solchen Begriff
in einer anderen Sprache als der des geschützten traditionellen
Begriffs oder auf Weine aus einem anderen Mitgliedstaat als dem
des geschützten traditionellen Begriffs zu verwenden — Verwendung der französischen Begriffe „Réserve“ oder „Grande réserve“
oder der deutschen Begriffe „Reserve“ oder „Privat-Reserve“ für
deutsche Weine
9.5.2008
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 13. März
2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State —
Niederlande) — Vereniging Nationaal Overlegorgaan
Sociale Werkvoorziening (C-383/06), Gemeente Rotterdam
(C-384/06)/Minister van Sociale Zaken en Werkgelegenheid
und Sociaal Economische Samenwerking West-Brabant
(C-385/06)/Algemene Directie voor de Arbeidsvoorziening
(Rechtssache C-383/06 bis C-385/06) (1)
(Strukturfonds — Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 4253/88 — Streichung und Rückforderung des Gemeinschaftszuschusses — Art. 249 EG — Schutz des berechtigten
Vertrauens und Gewährleistung der Rechtssicherheit)
Tenor
(2008/C 116/10)
Verfahrenssprache: Niederländisch
1. Art. 47 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999
des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein in Verbindung mit Anhang VII Abschnitt B Nr. 3
dieser Verordnung und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1493/1999 hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des
Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1512/2005 der Kommission vom 15. September
2005 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Verwendung einer Angabe, die sich auf ein Verfahren der Erzeugung, Bereitung und Reifung oder auf die Qualität eines Weins bezieht, nach
diesen Bestimmungen nur zulässig sein kann, wenn nicht die
Gefahr besteht, dass die Person, für die diese Angabe bestimmt ist,
diese mit den in Anhang VII Abschnitt B Nr. 1 Buchst. b fünfter
Gedankenstrich und Art. 23 der Verordnung Nr. 753/2002
genannten ergänzenden traditionellen Begriffen verwechseln kann.
Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob die im Ausgangsverfahren streitigen Begriffe zu einer solchen Gefahr führen
können.
2. Art. 24 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 753/2002 in der
durch die Verordnung Nr. 1512/2005 geänderten Fassung ist
dahin auszulegen, dass eine Nachahmung eines traditionellen
Begriffs oder eine Anspielung auf einen solchen im Sinne dieser
Bestimmung vorliegen kann, wenn dieser Begriff in eine andere
Sprache als diejenige, in der er in Anhang III dieser Verordnung
angegeben ist, übersetzt wird, sofern diese Übersetzung geeignet ist,
zu Verwechslungen oder zu einer Irreführung der Personen, an die
sie sich richtet, zu führen. Es ist Sache des vorlegenden Gericht, zu
prüfen, ob dies in dem bei ihm anhängigen Verfahren der Fall ist.
Vorlegendes Gericht
Raad van State
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Vereniging Nationaal Overlegorgaan Sociale Werkvoorziening (C-383/06), Gemeente Rotterdam (C-384/06), Sociaal
Economische Samenwerking West-Brabant (C-385/06)
Beklagter: Minister van Sociale Zaken en Werkgelegenheid, Algemene Directie voor de Arbeidsvoorziening
Gegenstand
Vorabentscheidungersuchen — Raad van State (Niederlande) —
Auslegung des Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds
einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der
Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen
Finanzinstrumente andererseits — Streichung und Rückforderung des Gemeinschaftszuschusses — Art. 10 EG und 249 EG
— Anwendung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts
Tenor
3. Art. 24 Abs. 2 der Verordnung Nr. 753/2002 in der durch die
Verordnung Nr. 1512/2005 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein in Anhang III dieser Verordnung aufgeführter traditioneller Begriff sowohl in Bezug auf Weine der gleichen Kategorie
oder Kategorien, die aus demselben Erzeugermitgliedstaat wie dieser
traditionelle Begriff stammen, als auch in Bezug auf Weine der
gleichen Kategorie oder Kategorien, die aus anderen Erzeugermitgliedstaaten stammen, geschützt ist.
(1) ABl. C 237 vom 30.9.2006.
1. Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates
vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung
(EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und
der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits in der
durch die Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 des Rates vom 20. Juli
1993 geänderten Fassung begründet für die Mitgliedstaaten eine
Verpflichtung, infolge von Unregelmäßigkeiten oder Fahrlässigkeit
verloren gegangene Beträge zurückzufordern, ohne dass es einer
Ermächtigung durch nationales Recht bedarf.
2. Die Rückforderung von infolge von Unregelmäßigkeiten oder Fahrlässigkeit verloren gegangenen Beträgen erfolgt auf der Grundlage
von Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 4253/88 in der durch die
Verordnung Nr. 2082/93 geänderten Fassung und nach den
9.5.2008
Amtsblatt der Europäischen Union
DE
Modalitäten des nationalen Rechts, dessen Anwendung jedoch die
Anwendung und die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts nicht
beeinträchtigen und die Rückforderung der vorschriftswidrig gewährten Beträge nicht praktisch unmöglich machen darf. Es ist Sache
des nationalen Gerichts, für die vollständige Anwendung des
Gemeinschaftsrechts zu sorgen und hierzu, falls erforderlich, eine
etwa entgegenstehende nationale Regelung wie die Algemene wet
bestuursrecht (Allgemeines Verwaltungsgesetz) außer Acht zu lassen
oder auszulegen. Das nationale Gericht kann bei der Beurteilung
des Verhaltens der Empfänger der verloren gegangenen Beträge und
der Behörden die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes anwenden, sofern das Gemeinschaftsinteresse voll berücksichtigt wird. Der Umstand, dass der
Begünstigte eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, ist
dabei ohne Bedeutung.
(1) ABl. C 310 vom 16.12.2006.
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 13. März
2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Niedersächsischen
Finanzgerichts — Deutschland) — Securenta Göttinger
Immobilienanlagen und Vermögensmanagement AG/
Finanzamt Göttingen
(Rechtssache C-437/06) (1)
(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Steuerpflichtiger, der
zugleich steuerpflichtigen oder steuerfreien wirtschaftlichen
Tätigkeiten und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten nachgeht —
Vorsteuerabzugsrecht — Aufwendungen im Zusammenhang
mit der Ausgabe von Aktien und atypischen stillen Beteiligungen — Aufteilung der Vorsteuer je nachdem, ob es sich um
eine wirtschaftliche Tätigkeit handelt oder nicht —
Berechnung des Pro rata Satzes des Vorsteuerabzugs)
(2008/C 116/11)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Niedersächsisches Finanzgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Securenta Göttinger Immobilienanlagen und Vermögensmanagement AG
Beklagter: Finanzamt Göttingen
C 116/7
Ausgabe von Aktien und stillen Beteiligungen durch eine
Aktiengesellschaft anlässlich einer Kapitalerhöhung — Entgeltliche Leistung im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie — Vorsteuerabzugsfähigkeit nach Maßgabe des direkten und unmittelbaren Zusammenhangs mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des
Steuerpflichtigen — Teilweise Abzugsfähigkeit im Sinne von
Art. 17 Abs. 5 der Richtlinie
Tenor
1. Für den Fall, dass ein Steuerpflichtiger zugleich steuerpflichtigen
oder steuerfreien wirtschaftlichen Tätigkeiten und nichtwirtschaftlichen, nicht in den Anwendungsbereich der Sechsten Richtlinie
77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern
— Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige
Bemessungsgrundlage fallenden Tätigkeiten nachgeht, ist der Abzug
der Vorsteuer auf Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausgabe von Aktien und atypischen stillen Beteiligungen nur insoweit
zulässig, als diese Aufwendungen der wirtschaftlichen Tätigkeit des
Steuerpflichtigen im Sinne des Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie
zuzurechnen sind.
2. Die Festlegung der Methoden und Kriterien zur Aufteilung der
Vorsteuerbeträge zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen
Tätigkeiten im Sinne der Sechsten Richtlinie 77/388 steht im
Ermessen der Mitgliedstaaten, die bei der Ausübung ihres Ermessens Zweck und Systematik dieser Richtlinie berücksichtigen und
daher eine Berechnungsweise vorsehen müssen, die objektiv widerspiegelt, welcher Teil der Eingangsaufwendungen jeder dieser beiden
Tätigkeiten tatsächlich zuzurechnen ist.
(1) ABl. C 326 vom 30.12.2006.
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 13. März
2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di
Giustizia Amministrativa per la Regione siciliana — Italien)
— Ispettorato Provinciale dell'Agricoltura di Enna,
Assessorato all'agricoltura e foreste della Regione Sicilia,
Regione Sicilia/Domenico Valvo
(Rechtssache C-78/07) (1)
(Landwirtschaft — Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 und Verordnung (EG) Nr. 950/97 — Art. 17 und 18 — Zulage zum
Ausgleich der ständigen natürlichen Nachteile — Landwirte,
die eine Rente wegen Erreichens eines bestimmten Beschäftigungsalters beziehen — Anspruch auf Ausgleichszulage —
Grenzen)
(2008/C 116/12)
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Niedersächsisches Finanzgericht
— Auslegung der Art. 2 Nr. 1 und 17 Abs. 5 der Sechsten
Richtlinie (77/388/EWG) des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) —
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Giustizia Amministrativa per la Regione siciliana