BMVF aktuell Zur Umsatzsteuerpflicht bei mehrstufigen

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BMVF aktuell Zur Umsatzsteuerpflicht bei mehrstufigen
Management & Wissen
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BMVF aktuell
Von Rechtsanwalt Hans-Ludger Sandkühler
Rechtsanwalt Hans-Ludger Sandkühler ist Vorstandsvorsitzender des Bundesverbandes mittelständischer Versicherungsund Finanzmakler (BMVF) e.V. Für AssCompact greift der Verband monatlich aktuelle Themen für Makler auf.
Zur Umsatzsteuerpflicht bei
mehrstufigen Vermittlungsverhältnissen
Die umsatzsteuerliche Behandlung von Vermittlungsleistungen im Versicherungs- und Finanzbereich sorgt weiterhin für Gesprächsstoff. Im Schreiben vom 23.06.2009 hat das BMF zuletzt auf
die hierzu ergangene Rechtsprechung des BFH Bezug genommen und die dort ausgeführten Grundsätze für die Praxis der Finanzverwaltung ab 2010 übernommen. Einige steuerliche Berater von
Vermittlungsbetrieben schlussfolgern bereits, dass Untervermittlungsverhältnisse zwangsläufig zur
Umsatzsteuerpflicht führen, und sorgen so für noch mehr Unruhe bei den ohnehin verunsicherten
Vermittlern. Deshalb noch einmal das Wichtigste in Kürze.
Nach der Rechtsprechung des BFH gelten für die umsatzsteuerliche Behandlung von Vermittlungsleistungen
der Versicherungs- und Finanzvermittler folgende
Rechtsgrundsätze:
April 2010
Richtlinienkonforme Auslegung des
Vermittlungsbegriffs im Umsatzsteuergesetz
Der Begriff der Versicherungs- und Finanzvermittlung
ist im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH
autonom gemeinschaftsrechtlich auszulegen. Die Mehrwertsteuerrichtlinie enthält keine allgemeine Steuerbefreiung für Vertriebsleistungen, die dem Absatz von
Versicherungs- und Finanzprodukten dienen, sondern
beschränkt die Steuerfreiheit auf die Vermittlung von
Versicherungs- und Finanzprodukten. Auf die handelsrechtliche Beurteilung der Vermittler kommt es dabei
nicht an. Für die umsatzsteuerliche Behandlung von
Vermittlungsleistungen im Versicherungs- und Finanzbereich ist also nicht der handelsrechtliche Status des
Vermittlers maßgeblich, sondern die Feststellung, ob
die tatsächliche Tätigkeit des Vermittlers eine Vermittlung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes darstellt.
Steuerfreie Vermittlungstätigkeit
Unter Vermittlung ist nach der Rechtsprechung die Tätigkeit einer Mittelsperson zu verstehen, die darauf gerichtet
ist, das Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen
Vertrag schließen, an dessen Inhalt der Vermittler kein
Eigeninteresse hat. Die Mittlertätigkeit kann darin
bestehen, einer Vertragspartei Gelegenheiten zum Abschluss eines Vertrages nachzuweisen, mit der anderen
Partei Kontakt aufzunehmen oder über Einzelheiten der
gegenseitigen Leistungen zu verhandeln. Gemeinsames
Merkmal dieser Vermittlungstätigkeiten ist der
Bezug zu einzelnen Finanz- oder Versicherungsverträgen. Die Mittlertätigkeit muss sich dabei jeweils
auf ein einzelnes Geschäft beziehen, das vermittelt
werden soll. Wesentliche Elemente der steuerfreien
Vermittlung von Versicherungs- und Finanzprodukten sind also die Tätigkeit, Kunden zu suchen und
diese mit Produktanbietern zusammenzubringen,
und der konkrete Bezug der Tätigkeit auf ein
Geschäft, das vermittelt werden soll.
Steuerpflichtige „Backoffice“-Tätigkeiten
Demgegenüber sind Leistungen, die keinen spezifischen
und wesentlichen Bezug zu einzelnen Vermittlungsgeschäften aufweisen, sondern allenfalls dazu dienen, als
Subunternehmer den Versicherer bei den ihm selbst obliegenden Aufgaben zu unterstützen, ohne Vertragsbeziehungen zu den Versicherten zu unterhalten, nicht steuerfrei. Dies gilt etwa für sog. „Backoffice“-Tätigkeiten wie
z. B. die Festsetzung und Auszahlung der Provisionen der
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Es ist auch nicht erforderlich, dass zwischen dem
Vermittler und einer der Vertragsparteien ein Vertragsverhältnis (z. B. Maklerauftrag oder Handelsvertretervertrag) besteht. Daher könnten auch Untervermittler
ohne unmittelbare Beauftragung durch eine der
Vertragsparteien umsatzsteuerfreie Vermittlungsleistungen erbringen, solange eine mittelbare Verbindung zu einem anderen besteht, der selbst in unmittelbarer Verbindung zu einer Vertragspartei steht und die dargestellten
Grundsätze zum arbeitsteiligen Zusammenwirken
beachtet werden.
Fazit
Grundsätzlich bleibt es wie bisher bei der Umsatzsteuerfreiheit von Vermittlungscourtagen und -provisionen.
Auch der in der Praxis übliche Einsatz von UntervermittArbeitsteiliges Zusammenwirken
lern (Handelsvertretern) in Vermittlerbüros wird keine
Die Unterscheidung zwischen umsatzsteuerfreier VermittUmsatzsteuerpflicht zur Folge haben. In der Regel reichen Untervermittler Anträge auf Abschluss oder Ändelung und umsatzsteuerpflichtiger Backoffice-Tätigkeit
wirft die Frage auf, ob die gesamten Tätigkeiten der Versi- rung von Versicherungsverträgen bei einem Versichecherungs- und Finanzvermittler nun entsprechend in umrungsmakler oder einem anderen Obervermittler ein.
Dieser prüft und bearbeitet
satzsteuerfreie und umsatzsteuerpflichtige Bereiche aufgeteilt
den Antrag und reicht ihn an
den Versicherer weiter. In diesen
und getrennt erfasst werden
Fällen ist den Voraussetzungen
müssen. Dies ist nach der Rechtsprechung nur dann der Fall,
der Entscheidung des BFH gewenn der jeweiligen (grundsätznüge getan. Jeder Vermittlungslich umsatzsteuerpflichtigen)
betrieb ist gut beraten,
die interne Ablauforganisation
Tätigkeit der konkrete Bezug zur
und die bestehenden VermittVermittlung eines Versicherungs- oder Finanzprodukts
lungs- oder Kooperationsverträge zu prüfen und ggfs. den
fehlt (Bsp.: Vertreter übernimmt
für Versicherer Provisionsabdargestellten
Erfordernissen
(generelle Möglichkeit der
rechnungen für fremde Vermittler). Es ist nämlich auch zulässig, Die Backoffice-Tätigkeit bleibt bei sog. arbeitsteiligem Zusammenwirken Einflussnahme auf jedes eindie (steuerfreie) Vermittlungstä- steuerfrei.
gereichte Geschäft) anzupassen.
tigkeit in verschiedene Dienstleistungen so aufzuteilen, dass jeder Mitwirkende einen
Risiken bestehen eher für Strukturvertriebe und Pools,
Teil der Vermittlungstätigkeit übernimmt (sog. arbeitsteiwenn und soweit sie selbst oder Untervermittler (auch)
liges Zusammenwirken). Dann bleibt auch die Backoffice- für die Administration der Vertriebsorganisation
Tätigkeit steuerfrei, wenn und soweit sie einen konkreten
Provisionseinnahmen erzielen, ohne an der konkreten
Bezug zu einer Vermittlungstätigkeit aufweist (Beispiel:
einzelfallbezogenen Mittlertätigkeit beteiligt zu sein.
Vermittler übernimmt Provisionsabrechnung seiner Unter- Provisionseinnahmen bleiben nur steuerfrei, wenn
vermittler, die das Geschäft über ihn abgewickelt haben). gewährleistet wird, dass auf jeder Stufe der VermittlungsMaßgebliches Kriterium für den konkreten Bezug zu einer kette auch Vermittlungsleistungen erbracht werden.
Vermittlungstätigkeit ist nach der Rechtsprechung die Das setzt voraus, dass auf jeder Stufe organisatorisch
Möglichkeit des Unternehmers, der die jeweilige die Möglichkeit besteht, durch eine Einzelfallprüfung
Backoffice-Tätigkeit übernimmt, durch Prüfung eines jeden
eines Vermittlungsvorgangs mittelbar auf eine der
Vertragsangebots mittelbar auf eine der Vertragsparteien
Vertragsparteien einzuwirken. Ob technische Systeme
einwirken zu können. Dafür reicht es aus, dass die Mögausreichen, um die Möglichkeit des Einwirkens auf
lichkeit besteht, eine solche Prüfung im Einzelfall durcheine Vertragspartei darzustellen, kann noch nicht
zuführen. Solange der Vermittler gewährleistet, dass bei beurteilt werden. Derartige Systeme werden an Sinn
arbeitsteiligem Zusammenwirken mit anderen (Ober- und Zweck der Gesetzesvorschriften gemessen. Ob die
oder Untervermittlern) die generelle Möglichkeit besteht, getroffenen Maßnahmen ausreichen, um Umsatzsteuer
zu vermeiden, werden am Ende nur Betriebsprüfungen
auf jedes Geschäft Einfluss zu nehmen, bleiben auch
die im Zusammenhang mit der Vermittlung erbrachten
und finanzgerichtliche Entscheidungen beantworten
können.
W
Backoffice-Leistungen umsatzsteuerfrei.
Management & Wissen
Steuerfreie Untervermittlung
April 2010
Versicherungsvertreter, das Halten der Kontakte mit diesen und die Weitergabe von Informationen an die Versicherungsvertreter. Demgemäß sind die Tätigkeit eines
Schadenabwicklers, der sich mit Schadensmeldungen,
Kundenanfragen, der Regulierung von Schäden und Begutachtung vor Ort befasst, die Tätigkeit eines Werbeagenten, der Kundendaten zur Vorbereitung eines Versicherungsabschlusses erhebt oder die Tätigkeit eines
„Overhead-Handelsvertreters“, der Betreuungs-, Schulungs- und Überwachungsleistungen erbringt, nach der
Rechtssprechung des BFH nicht steuerfrei. Zur Begründung wird noch einmal hervorgehoben, dass das Umsatzsteuergesetz keine allgemeine Steuerbefreiung für
alle Vertriebsleistungen enthalte, die dem Absatz von
Versicherungs- und Finanzprodukten dienen, sondern
nur die Vermittlung von Finanzdienstleistungen steuerfrei stelle.