Magazin - Deutsche Lebensmittel Rundschau
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DEUTSCHE LEBENSMITTEL-RUNDSCHAU 104. Jahrgang Nov/Dez 2008 Behr´s Verlag l Hamburg l ZKZ 9982 Analytik » Forschung » Prozesse » Recht » Nanotechnologie in Lebensmitteln Fakt oder Fiktion (Haber/Stähle) » Melamin – ein Praxisbericht des CVUA Stuttgart Die globalen Folgen einer Lebensmittelverfälschung (Lerch/Köbler/Gutsche) » Das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) Erste Praxiserfahrungen (Wustmann) » Recht Zuckerarme Konfitüren, Beschl. OLG München v. 31.07.2008, 29 U 4729/07 (A. H. Meyer) Zum generischen „Charakter“ der Bezeichnung „Parmesan“ Urt. EuGH v. 26.02.2008, Rechtssache C-132/05 sowie Urt. LG Berlin v. 22.04.2008, Az 102 O 130/06) (Capelli/Klaus) NÄHRWERTE umfassend, aktuell, übersichtlich Begründet von Prof. Dr. S. W. Souci, Dr. W. Fachmann und Prof. Dr. Dr. h.c. H. Kraut. Im Auftrag des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Berlin/Bonn, herausgegeben von der Deutschen Forschungsanstalt für Lebensmittelchemie, Garching bei München. Bearbeitet von Dr. Eva Kirchhoff 7., revidierte und ergänzte Auflage 2008. 1400 Seiten. Format 21 x 29,7 cm. Gebunden. € 148,– [D] ISBN 978-3-8047-5038-8 Mehr als 800 Lebensmittel mit etwa 300 Inhaltsstoffen Dieses seit über 40 Jahren unverzichtbare und stetig weiterentwickelte Standard-Tabellenwerk über die Zusammensetzung von Lebensmitteln wurde für die vorliegende 7. Auflage erneut durchgehend überarbeitet, aktualisiert und erweitert. Das bewährte Konzept ist nicht nur auf die Bedürfnisse der Diätetik und Ernährungsberatung abgestimmt, sondern bietet auch allen, die mit der Erzeugung, Vermarktung und Überwachung von Lebensmitteln befasst sind, schnelle und umfassende Information. Neu aufgenommene Lebensmittel sind: • Getreide: Dinkel (ganzes Korn) und Dinkelmehl Type 630 • Fisch: Dorade royal und Buttermakrele • Fleisch: insgesamt 9 Lammfleischsorten sowie Ziegenlende Neue Inhaltsstoffe: Als neue Stoffgruppe bei den bioaktiven Stoffen wurden die Glucosinolate aufgenommen. Auch einige Fettsäuren wurden ergänzt. SFK-Online Zur Beratung in Ernährungsfragen Nutzen Sie dazu die umfassenden Informationen über die Zusammensetzung der Lebensmittel, die integrierten Nährwerttabellen sowie verschiedene Bearbeitungstools. Mit zusätzlichen Informationen zur Angabe der Inhaltsstoffe. • Welche Analysemethode liegt zugrunde? • Wieviel Proben wurden entnommen? • Literaturhinweise Recherche-Tool • Suche nach Lebensmitteln • Suche über Stoffe und Mengen, z.B.: Welche Lebensmittel sind besonders fetthaltig? • Suche nach Lebensmitteln, deren Energiewerte bestimmte Kriterien erfüllen Rechen-Tool • Berechnung des Energiegehalts von eigenen Rezepten. • Die Menge kann auf 100 g normiert werden. Export-Tool • Das Export-Tool sendet das Rechercheergebnis in Dateiform innerhalb kürzester Zeit an Ihre angegebene E-Mailadresse. Nährwerttabellen von Souci · Fachmann · Kraut SFK-Online-L Recherche-Tool Jährliche Nutzungslizenzgebühr Einzelplatz: € 148,– [D] SFK-Online-P Recherche-Tool, Rechen-Tool, Export-Tool Jährliche Nutzungslizenzgebühr Einzelplatz: € 249,– [D] Gruppenlizenzen auf Anfrage. KOSTENLOSER 30-TAGE-TEST unter www.sfk-online.net Bestellung Bitte liefern Sie mir von MedPharm Scientific Publishers, Postfach 10 10 61, 70009 Stuttgart: Expl. Souci · Fachmann · Kraut, Die Zusammensetzung der Lebensmittel – Nährwert-Tabellen. 7. Auflage 2008. Gebunden. € 148,– [D] Expl. SFK-Online-L Recherche-Tool. Jährliche Nutzungslizenzgebühr Einzelplatz: € 148,– [D] Expl. SFK-Online-P Recherche-Tool, Rechen-Tool, Export-Tool. 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Die Neuauflage unserer Zeitschrift soll ein Sprung in die Zukunft werden. Ein neues, ansprechenderes Layout und eine Weiterentwicklung des redaktionellen Konzeptes Dr. Gabriele Lauser führen von der wissenschaftlichen Fachzeitschrift hin zu einem Qualitäts-Fachmagazin für Lebensmittelchemie. Bei der vielfältigen internationalen Konkurrenz will die DLR mehr sein als ein reines Wissenschaftsarchiv der Lebensmittelchemie. Die Oktober-Ausgabe hat unsere Linie Der Themenbogen wird weitergespannt aufgezeigt: der Beitrag zur Ampel-Kenn- über Melamin, Verbraucherinformations- zeichnung, die Serie Mineralstoffe, die gesetz bis hin zu Werkdruck, Rechtskom- Berichterstattung zum Deutschen Le- mentaren und dem Bericht über eine Ta- bensmittelchemikertag, Werkdruck und gung in China. Mit „Forschung aktuell“ Kommentare zur aktuellen Rechtspre- und „Für Sie gelesen“ verschaffen wir Ih- chung. Wir möchten unseren Lesern mit nen einen Überblick über die aktuelle For- fachlich einwandfreien Beiträgen, das schungslandschaft. vielfältige Bild der Lebensmittelchemie und der angrenzenden Wissenschaften 2009 liegt die DLR im 105. Jahrgang vor. präsentieren. Wir haben uns ein hohes 105 Jahre, in denen in Gesellschaft und Ziel gesteckt. Wissenschaft viel geschehen ist. Die DLR Und wir halten unser Versprechen! hält mit neuem Outfit mit. Das ist doch ein gutes Zeichen – finden Sie nicht? In der November/Dezember-Ausgabe der DLR ist uns, so glauben wir, eine gute Zu- Wir wünsche Ihnen und uns einen besinn- sammenstellung gelungen. Unser Thema lichen Jahresabschluss, ein frohes Weih- des Monats: Nanotechnologie und ihr Ein- nachtsfest und für das kommende Jahr satz in der Lebensmittelindustrie – gibt es alles Gute schon Nano-Food? Sicher ist, die Vorsilbe „Nano“ ist heute so beliebt wie in den 70er und 80-er Jahren des vergangenen Jahrhunderts das Präfix „Mikro“. DLR | November/Dezember 2008 « Ihre Editorial 3 4 BEHR’S ist ein erfolgreicher und fortschrittlicher Fachverlag. Mit zahlreichen Print-, CD-ROM- und Online-Produkten sowie Seminaren sind wir führender Informationsanbieter in der Ernährungsindustrie und der Gemeinschaftsverpflegung. Wir suchen für den Verlagsbereich Lebensmittelhygiene, Mikrobiologie und Qualitätsmanagement je eine/n Produktmanager/in Ihr Profil: Sie sind Lebensmittelchemiker/in oder Oecotrophologe/ Oecotrophologin mit fundierten Kenntnissen in der Lebensmittelhygiene, im Qualitätsmanagement bzw. im Lebensmittelrecht. Nach Ihrem erfolgreich abgeschlossenen Studium haben Sie bereits Berufserfahrungen in der Lebensmittelbranche oder in einem Verlag gesammelt. Oder als Verlagsprofi mit Erfahrungen in der Produktentwicklung von Fachpublikationen passen Sie auch zu uns. Ihre Herausforderung: Ihnen möchten wir die verantwortliche Aufgabe übergeben, das bestehende Marktsegment durch Betreuung bestehender Publikationen sowie innovativer Produktneuentwicklung weiter auszubauen. Dies bedingt sowohl einen engen Kontakt zu unseren Kunden als auch die Zusammenarbeit mit den Herausgebern und Autoren, die für die inhaltliche Qualität und die termingerechte Lieferung der Texte verantwortlich sind. Hinzu kommt die Mitwirkung im ProduktMarketing. Sie planen Etats, kontrollieren Umsatzergebnisse und koordinieren die Gestaltung sowie Herstellung Ihrer Publikationen. Unser Angebot: Es erwartet Sie ein eigenverantwortliches, vielseitiges Aufgabengebiet am Top-Standort Hamburg. Wir bieten Ihnen gute Perspektiven in einem professionell arbeitenden Fachverlag, den kurze Entscheidungswege und ein gutes Betriebsklima auszeichnen. Ein umfassendes Einarbeitungs- und Weiterbildungskonzept gehört selbstverständlich dazu. und eine/n Volontär/in Ihr Profil: Sie haben ein abgeschlossenes naturwissenschaftliches Studium (z.B. Oecotrophologie, Lebensmitteltechnologie, Lebensmittelchemie, Veterinärmedizin) und/oder Erfahrungen in der Lebensmittelhygiene bzw. im Lebensmittelrecht. Mit den gängigen MicrosoftProgrammen gehen Sie sicher um und beherrschen die neue Rechtsschreibung. Ihre Herausforderung: Im Produktmanagement wirken Sie bei folgenden Aufgaben mit: Marktforschung sowie Neu- und Weiterentwicklung von zielgruppenorientierten Publikationen. Weiterhin unterstützen Sie den Herstellungsablauf der regelmäßigen Aktualisierungslieferungen unserer bestehenden Publikationen. Für unsere Herausgeber und Autoren sind Sie ebenso Ansprechpartner wie für unsere Dienstleister. Unser Angebot: Sie haben Gelegenheit, alle Bereiche in der Fachredaktion kennen zu lernen. Über Learning-on-the-job haben Sie einen umfassenden Einblick in die Verlagstätigkeiten. Unser Ziel ist es, Sie nach Ablauf des bezahlten Volontariats zu übernehmen. Haben Sie Interesse? Dann senden Sie bitte Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen inkl. Ihres frühestmöglichen Einstellungstermins per Post an: B. BEHR’S Verlag GmbH & Co. KG Herr Dr. Arno Langbehn, Averhoffstraße 10, 22085 Hamburg, Tel. 040/227 008-0, http://www.behrs.de Bitte sehen Sie auch unter www.dlr-online.de » November/Dezember 2008 | DLR » »DLR l Inhalt 5 Deutsche Lebensmittel-Rundschau DLR l Heft 11/12 l November/Dezember 2008 l 104. Jahrgang l ISSN 0012-0413 Inhaltsverzeichnis » Magazin Seite 7 » Nanotechnologie in Lebensmitteln » Melamin – ein Praxisbericht des CVUA Stuttgart Fakt oder Fiktion (Haber/Stähle) Die globalen Folgen einer Lebensmittelverfälschung (Lerch/Köbler/Gutsche) Seite 8 Seite 16 Die ernährungsphysiologische Bedeutung » Serie: der Mineralstoffe Magnesium (Schuchardt/Hahn/Hahn) » Seite 23 Forschung Aktuell – eine Übersicht Seite 32 Internationale Literatur » Josef Schormüller-Gedächnisstiftung Preisausschreibung » Angewandte Wissenschaft – Risikoorientierte Probenplanung (RIOP) bei der Überwachung kosmetischer Mittel (Walther et al.) – Quantification of 2-Aminoacetophenone in White Wine by Headspace Solid Phase Micro Extraction and Gas Chromatography-Mass Spectrometry (Gulan/Arzberger) – Heavy Metal Content of Some Croatian Wines (Šeruga/Nemet/Laslavić) – Nachweis fremder Invertase in Honig (Beckmann/Beckh/Lüllmann) – Trocknungsfaktoren für Erzeugnisse der Gewürzindustrie zur Anwendung bei der Beurteilung von Pflanzenschutzmittelrückständen (Weber) Seite 34 Seite 35 Seite 41 Seite 46 Seite 55 – Einfluss des Ernteverlaufs auf Fruchtparameter von frühreifen Erdbeersorten (Weissinger et al.) Seite 57 Seite 59 – Development and Characterization of a Piezoelectric Immunosensor for Determination of Domoic Acid in Food Samples (Rodriquez et al.) Seite 67 DLR | November/Dezember 2008 « 6 Inhalt « » Das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) Erste Praxiserfahrungen (Wustmann) Seite 71 » Für Sie gelesen Seite 77 Seite 78 Neue Analysenmethode zur Quantifizierung von Glycidamid (Bauer) Phytoöstrogen-Gehalte von Getränken… (Großmann-Kühnau) » Recht Rechtsprechung – Zuckerarme Konfitüren, Beschluss OLG München vom 31. Juli 2008, 29 U 4729/07 (A. H. Meyer) – Zum generischen „Charakter“ der Bezeichnung „Parmesan“, Urteil EuGH vom 26. Februar 2008, Rechtssache C-132/05 sowie Urteil LG Berlin vom 22. April 2008, Az 102 O 130/06) (Capelli/Klaus) Deutsches und Europäisches Recht DIN-, EN- und Iso-Normen » Wem gehört die Ernte? Neues vom Vorratsschutz » » » Seite 80 Seite 81 Seite 86 Seite 91 Verstaltungsbericht CAF2008 in China (Matissek) Seite 94 Veranstaltungskalender Seite 98 Persönliches Seite 99 Impressum Seite 102 Ihr Passwort DLR-online (www.dlr-online.de): Feuerzangenbowle » November/Dezember 2008 | DLR » Meldungen Neuer Masterstudiengang an der FH Lausitz Magazin 7 Das Backmittelinstitut erhält einen neuen Namen Bonn, November 2008 (BMI): Die Au- Das Backmittel- Ab Sommersemester 2009 startet ßerordentliche Mitgliederversamm- institut an der Fachhochschule Lausitz in lung des Backmittelinstituts hat sich 1983 als „Infor- Senftenberg der neue Master- am 23. Oktober 2008 entschlossen, mationszentrale für Backmittel und studiengang Naturstoffchemie. die „Informationszentrale für Back- Backgrundstoffe zur Herstellung von Bewerber, die einen guten Bache- mittel und Backgrundstoffe zur Her- Brot und Feinen Backwaren“ in Bonn lor beziehungsweise ein gutes Di- stellung von Brot und Backwaren“ gegründet, um das Wissen über Back- plom in Chemie, Biologie oder (BMI) umzubenennen. Mit Wirkung mittel und Backgrundstoffe bei Ver- einem verwandten Fach haben, zum 1. Mai 2009 wird das Backmittel- wendern und Verbrauchern zu ver- können sich bewerben. Der drei- institut „Wissensforum Backwaren bessern. Getragen wird das Institut semestrige Master vermittelt an- e.V. Bonn/Wien“ heißen. von den Unternehmen des Verbandes wendungsbereite und laborprak- Mit der neuen Namensführung soll der Backmittel- und Backgrundstoff- tische Kenntnisse über die Stoffe der tatsächlichen Aufgabenstellung hersteller e. V. Bonn/Wien (ab 1. Mai der Natur. und Zielrichtung dieses Vereins Rech- 2009 „Der Backzutatenverband e.V. Info: Prof. Dr. Ingolf Petrick, De- nung getragen werden. [...] Bonn Wien“). Seit 2000 gibt es einen kan des FB Bio-, Chemie- und Wie der Verband der Backmittel- und weiteren Geschäftsbereich in Öster- Verfahrenstechnik, Tel.: 03573- Backgrundstoffhersteller e. V. Bonn/ reich mit insgesamt acht Mitglieds- 85-801, E-Mail: dekanat-bcv@fh- Wien – ab 1. Mai 2009 „Der Backzu- unternehmen. Ziel des Backmittel- lausitz.de, Webseite: www.fh- tatenverband e. V. Bonn/Wien“ – be- instituts/Wissensforum Backwaren lausitz.de steht der Mitgliederkreis des Back- ist die sachlich und wissenschaftlich wurde mittelinstituts nicht nur aus reinen fundierte Aufklärung über Backzu- Bewusst Wählen e. V. Backmittelherstellern. Sie stellen mit taten bei der Herstellung von Back- Im September 2008 wurde der Be- ihren Produkten zwar das älteste und waren. Besonders bäckereitechno- wusst Wählen e.V. mit Sitz in Ber- traditionsreichste Geschäftsfeld des logische, ernährungsphysiologische lin gegründet. Der Verein ist das Branchenzusammenschlusses dar, ha- und lebensmittelrechtliche Fragestel- nationale Pendant zur Choices ben sich aber ständig weiterentwi- lungen stehen im Focus seiner Infor- International Foundation in Brüs- ckelt und anderen Herstellern von mations- und Aufklärungsarbeit. sel. Sowohl Lebensmittelherstel- Rohstoffen und Zutaten, die für das ler und Einzelhandel als auch Gas- Backgewerbe und die Gastronomie Info: Backmittelinstitut e.V., tronomie können ihm beitreten. von Bedeutung sind, und auch ihren Markt 9, D-53111 Bonn Bewusst Wählen e. V. wurde wie Zulieferern die „Türen“ des Vereins (Web: www.Backmittelinstitut.de) die Choices International Foun- geöffnet. dation von den Unternehmen Campina, Friesland Foods und Unilever ins Leben gerufen. Der Verein ist national u. a. dafür zu- Dissertationen, DLR 104 (9), 454–455 (2008) ständig das Logo mit seinen Vor- Annette Mertineit-Heinz: Einsatz Nadine Möller: Entwicklung eines teilen bekanntzumachen und der Stabilisotopen-Massenspek- optischen Biosensor-Assays mit neue Partner zu gewinnen. Zum trometrie (GC/C/IRMS) als poten- Elementen aus der Resistenzfor- Start des Programms in Deutsch- tielle Untersuchungsmethode zum schung zum Screening auf Tetra- land waren 50 Produkte mit dem Nachweis einer illegalen Anwen- cyclin-Rückständein Lebensmitteln Logo gekennzeichnet. dung von 19-17β-Nortestosteron (Prof. Petz, Univ. Wuppertal). Info: in der Ebermast www.bewusst-waehlen.com (Prof. Petz, Univ. Wuppertal). DLR | November/Dezember 2008 « (Korrektur d. Namen) 8 Thema des Monats « Nanotechnologie in Lebensmitteln Fakt oder Fiktion? Dr. Bernd Haber und Dr. Sieglinde Stähle Nanotechnologien werden seit einigen Jahren vermehrt auch bei der Herstellung einer Vielzahl verbrauchernaher Produkte eingesetzt. Aber werden solche Techniken inzwischen auch schon umfassend in Lebensmitteln oder bei der Lebensmittelherstellung eingesetzt? Eine Vielzahl von Berichten suggeriert, dass ten verschiedener internationaler wissen- Nanopartikel oder nanotechnologische schaftlicher Gremien zu einheitlichen De- Verfahren auch bei Lebensmitteln schon finitionen von Nanotechnologie und den 1,2) Dr. Bernd Haber Realität sind . Ist „Nano-Food“ wirklich daraus hergestellten Materialien greifen schon im wahrsten Sinne in „Aller Munde“ allesamt als Obergrenze für die Größe oder nur eine Fiktion? Dieser Beitrag ist 100 Nanometer als wichtiges aber nicht ein Versuch einer sachlichen Bestandsauf- ausschließliches Kriterium auf5–8). Tabelle 1 nahme aus Sicht der Lebensmittelindustrie gibt einen Überblick über die aktuellen abseits von der Mär der Tiefkühlpizza, die Definitionen der ISO-Arbeitsgruppe, die je nach Mikrowellenerwärmung ihren Ge- federführend an weiteren globalen Stan- schmack ändern kann. dards arbeitet6). Was ist Nanotechnologie? » Zur Person Nanostrukturierte Materialien und Nanopartikel werden nicht nur gezielt tech- Nanotechnologie ist ein Sammelbegriff nologisch erzeugt. Sie finden sich auch für eine breite Auswahl von Technolo- weit verbreitet in der Natur. Bekanntes- Staatlich geprüfter gien, die in verschiedenen naturwissen- tes Beispiel sind feinste Nanopartikel, die Lebensmittelchemiker. schaftlichen Disziplinen wie Physik, Che- aufgrund von Verbrennungsprozessen in Regulatory Affairs Nutri- mie, Biologie und Medizin angewendet die Atmosphäre gelangen (z. B. bei Vul- tion Ingredients bei der werden. Gemeinsam ist diesen Technolo- kanausbrüchen). Aber auch in Pflanzen BASF SE, Vorsitzender gien die Erforschung, Erzeugung und Ver- und Tieren (inkl. Menschen) spielen na- der Fachvereinigung wendung von Strukturen und Materialien noskalige Strukturelemente in allen Zel- Lebensmittelzusatzstoffe in einer Dimension von typischerweise len oder bei Stoffwechselprozessen eine des VCI, Mitglied des 3,4) kleiner als 100 Nanometer . Die Arbei- entscheidende Rolle (z. B. Pigmente in Na- Kuratoriums des BLL und weiteren Verbänden und wissenschaftlichen Fachgruppen. « Tab. 1 Definitionen nach ISO TS 27687 (08-2008), Deutsche Version CEN ISO/ TS 27687:20086 Manufactured nanomaterials Intentionally produced to have specific properties or specific composition. Nanoscale Sizes range from approximately 1 nm and 100 nm. Nanomaterial Either nano-object or nanostructured. Note: End products containing nanomaterials (e.g. tires, electronic equipment, coated DVDs) are not themselves nanomaterials. Nano-object Material confined in one or more dimensions in the nanoscale. Nanostructured Having an internal or surface structure at the nanoscale. » November/Dezember 2008 | DLR » Thema des Monats 9 Abb. 1 Wassertropfen auf einem mit Mincor TX TT ausgerüsteten Polyestergewebe (Foto BASF) novesikeln, nanoskalige Gallensäurenmi- ter technischer Effekte. Weitere Beispiele zellen im Fettstoffwechsel). Auch in Le- in verbrauchernahen Produktbereichen bensmitteln können durch seit langem sind u. a. Schmutz abweisende Beschich- angewandte technologische Verfahrens- tungen bei Textilien (s. Abb. 1) oder Leder, schritte wie Emulgierung oder Homoge- mineralische UV-Filter für Sonnenschutz- nisierung ggf. nanoskalige Dimensionen mittel und Kosmetika oder Haushaltsge- erreicht werden, die allerdings nicht un- genstände und Sportgeräte mit verbes- ter dem Begriff „Nanotechnologie“ an- serten Eigenschaften. Allen gemeinsam zusiedeln sind4). ist, dass sich die gewünschten neuen Ei- Mensch und Umwelt haben sich also schon genschaften der Produkte aus der ge- seit langem mit Nanostrukturen auseinan- zielten Miniaturisierung einer stofflichen der zusetzen. Das Neue bei der Nanotech- Komponente ergaben. nologie ist dagegen, dass man jetzt durch In Lebensmitteln selbst ist der Einsatz von gezielte Herstellung versucht, Produkten gezielt hergestellten Nanopartikeln laut neuartige Eigenschaften zu verleihen, die Analysen des Bundes für Lebensmittel- das nicht nanoskalige Produkt so nicht be- recht und Lebensmittelkunde (BLL) und sitzt. Eines der bekanntesten Beispiele ist des Bundesamtes für Verbraucherschutz der sogenannte „Lotuseffekt“ bei mikro- und Lebensmittelsicherheit (BVL) bisher nanostrukturierten Oberflächen für Ke- noch kaum Realität, zumindest nicht in ramiken des Sanitärbereiches, die weni- Deutschland oder in der Europäischen ger schmutzempfindlich als herkömmliche Union4,9). Im Gegensatz dazu befindet Ausführungen sind. Aber auch die schon sich laut einer Studie des BUND zur Nut- im frühen 18. Jahrhundert mit nanoparti- zung der Nanotechnologie im Lebensmit- kulärem Gold rot gefärbten Gläser sind ein telsektor eine Vielzahl an Beispielen im Beispiel für den schon langen Einsatz von Markt, auch von europäischen Herstel- Nanomaterialien zur Erzielung bestimm- lern1). DLR | November/Dezember 2008 « » Ist „Nano-Food“ schon Realität“ « 10 Thema des Monats » Zerkleinerungstechniken: schon immer vom Menschen angewandt « « Wie kann es zu solch unterschiedlichen Eigenschaften von Lebensmitteln durch Ergebnissen kommen? Bei genauerer Be- Zerkleinerungstechniken zu verbessern. trachtung der BUND-Studie und ihrer Ein- Ein Beispiel: Durch die stetige Verbesse- schlusskriterien ist festzustellen, dass die rung der Mahltechnologie konnte man Informationen zu den angeblichen „Na- aus grobem, schwer verdaulichem Ge- noprodukten“ vor allem über Internet- treide feines, vielseitig einsetzbares Mehl recherchen ohne weitere Verifizierung gewinnen. Heute sind die Zerkleinerungs- der Ergebnisse zusammenstellt wurden. technologien so weit ausgereift, dass man So kam es, dass u. a. Produkte in der je nach technischer Strategie auch in na- BUND-Studie aufgeführt wurden, die sich noskalige Dimensionen vorstoßen kann. in der EU noch im Zulassungsverfahren Inwiefern die so erhaltenen Materialien befinden und somit noch nicht im Markt als Nanopartikel einzustufen sind, ist im sein können bzw. bis heute noch nicht im Einzelfall zu prüfen. Markt sind. Des Weiteren orientierte sich Bei Unterschreitung der Grenze von der BUND nicht an den international aner- 100 nm müssen sich die relevanten Eigen- kannten Definitionen und zog als Schwel- schaften eines Stoffes nicht grundlegend lenwert 300 nm anstelle der etablierten ändern, sodass eine neue umfassende Ri- 100 nm heran, mit der Folge eines erheb- sikobewertung nicht zwingend sein muss. lich erweiterten Produktbereiches per Eine konventionelle Risikobewertung definitionem. Auch Patentanmeldungen kann v. a. bei Produkten vorgenommen mit Hinweisen auf den Einsatz von Na- werden, die nach oraler Aufnahme schnell notechnologie bei Lebensmitteln oder in Lösung gehen, denn dann hängen mög- bloße Werbeaussagen wurden als Indizien liche Risiken nicht von der Partikelgröße für Nano-Lebensmittel im Markt bewer- oder -form sondern v. a. von den intrin- tet, ohne den Nachweis im Markt selbst sischen Stoffeigenschaften ab. zu führen. Dabei zeigt sich immer wie- Zur Miniaturisierung von Lebensmittel- der, dass verbrauchernahe Produkte mit zutaten eignen sich verschiedene Tech- dem Präfix „Nano“ beworben werden, die nologien, darunter Mikroverkapselung, nachweislich keine Nanopartikel enthal- Mikroemulsion, Solubilisierung oder Her- 9,10) . Folgerichtig müssen die Einschät- stellung von mizellaren Systemen. Ziel zungen des BUND zum Einsatz der Nano- ist es dabei, die Lebensmittelzutat, sei technologie in Lebensmitteln deutlich von es ein Nährstoff (z. B. Vitamine) oder denen des BLL und BVL abweichen. ein Zusatzstoff (z. B. Antioxidanzien), zu ten Zukünftige Anwendungsbereiche der Nanotechnologie funktionalisieren und damit optimiert einzusetzen. So könnten zukünftige Nanozutaten im Vergleich zu den nicht- Die Miniaturisierung von Bestandteilen, nanoskaligen Produkten andere neue die Lebensmitteln zugesetzt werden sol- technologische Eigenschaften aufweisen len, kann auf zwei Arten erfolgen: wie z. B. neue Löslichkeitseigenschaften, a) durch Zerkleinerungstechnologien neue Farbgebung, neu auftretende anti- oder Feinstverteilung von Lösungen mikrobielle Wirkungen, verbesserte Halt- („Top-down“-Strategie) oder barkeiten, neue Geschmackscharakteris- b) durch Aufbau von Atomen oder Mo- tika oder verbessertes Mundgefühl. Bei lekülen zu Nanostrukturen, beispiels- Nährstoffen könnten zukünftig gezielte weise durch Selbstanordnung („Bot- Nährstofffreisetzungen mit spezifischen 9) tom-up“-Strategie) . Trägersystemen zu neuen ernährungsphysiologischen Wirkungen führen. Inwiefern Lösliche Nanomaterialien eine gezielte Freisetzung von Nährstoffen Die „Top-down“-Strategie ist vom An- (Nutritargeting) für den Lebensmittelbe- satz her nicht neu. Schon immer hat der reich überhaupt eine Rolle spielen wird Mensch versucht, den Nährwert und die oder nicht eher dem medizinischen Be- » November/Dezember 2008 | DLR » reich anzusiedeln ist, muss zukünftig ge11) Thema des Monats 11 Bevölkerung durch gezielte Anreicherung klärt werden . Spezielle Trägersysteme von Grundnahrungsmitteln wie Reis oder wie beta-Cyclodextrine könnten in der Zu- Speisesalz mit lebensnotwendigem Eisen, kunft für Aromen oder Nährstoffe eine Zink, Vitamin A und Folsäure vorzubeu- größere Rolle spielen. gen. Ob es sich bei den jeweiligen Entwicklungen tatsächlich um Nanopartikel im Nanomaterialien in Lebensmittelbedarfs- Sinne der Definition handelt, ist abhän- gegenständen gig von Größe, der Anwendungsform Die Anwendungsentwicklung von neuar- und den Eigenschaften. Die Zuordnung tigen Nanomaterialien in Lebensmittel- zur Nanotechnologie kann nur nach Ein- bedarfsgegenständen wie Verpackungs- zelfallbetrachtung erfolgen. Bei den zu- und Prozessmaterialien ist heute schon vor genannten Techniken liegen jedoch am weitesten fortgeschritten. Im Ver- normalerweise keine unlöslichen Nano- packungsbereich gibt es jetzt schon Lö- partikel vor, sondern allenfalls nanostruk- sungen mit inerten Nanomaterialien turierte Materialien auf Protein-, Fett- auf dem Markt, die die Packstoffeigen- oder Stärkebasis, die im Organismus den schaften verbessern und dem Qualitäts- bekannten Stoffwechselwegen unterlie- erhalt und der Sicherheit der Lebensmit- gen. tel dienen (z. B. Antihaft-Beschichtungen, » Der Verpackungsbereich: hier werden Nanomaterialien schon eingesetzt « verbesserte Gasdichtigkeit, verbesserter Unlösliche Nanomaterialien UV-Lichtschutz, antimikrobiell wirksame Bei unlöslichen Nanopartikeln spielt ne- Oberflächen). Die Barriereeffekte bei Fo- ben den intrinsischen Eigenschaften v. a. lienmaterialien beruhen auf unlöslichen auch die Partikelgröße und Partikelform Nanopartikeln, die im Kunststoff immo- eine Rolle für die Risikobewertung. Silizi- bil eingelagert sind. Bei derartigen Nano- umdioxid (E551) ist ein seit langem für be- kompositen ist die geprüfte Lebensmit- stimmte Verwendungen zugelassenes Rie- teleignung des Kunststoffs entscheidend selhilfsmittel für trockene pulverförmige (Abb. 2). Bei Prozessmaterialien für den Lebensmittelzutaten. Bei seiner Herstel- Lebensmittelkontakt bieten sich Lösungen lung entstehen intermediär nanoskalige mit funktionalisierten Oberflächen an, die Primärpartikel, die anschließend zu größeren Strukturen agglomerieren. SiO2 in dieser Form ist geprüft und seit vielen Jahren als sicherer Lebensmittelzusatzstoff zugelassen12). Einige in den USA und Asien im Markt befindlichen Nahrungsergänzungsmittel mit kolloidal vorliegenden Edelmetallen wie Silber, Gold, Iridium, Palladium, Platin oder Zink sind in der EU nicht verkehrsfähig. Ihr ernährungsphysiologischer Nutzen ist zudem bisher weitgehend unklar. Die Sicherheit von nanopartikulär vorliegenden Edelmetallen ist noch nicht abschließend geklärt. Die schlechte Bioverfügbarkeit von bestimmten Nährstoffen (z. B. schlecht lösliche Mineralstoffe wie Eisen oder Zink) kann durch verbesserte Darreichungsformen gesteigert werden. Dies kann v. a. in Entwicklungsländern von großem Inter- Abb. 2 Wirkprinzip von eingelagerten Nanopartikeln in Kunststoff- esse sein, um der Mangelversorgung der folien zur Erhöhung der Gasdichtigkeit (schematisch) DLR | November/Dezember 2008 « 12 Thema des Monats « Tab. 2 Kriterien zur Einstufung von synthetischen Nanopartikeln (nach ACC13)) • Gezielte Herstellung • Neuartige/neue Eigenschaften im Vergleich zum nicht-nanoskaligen Material • Schlechte Wasserlöslichkeit/Löslichkeit in biologischen Systemen (Organismus) • Mind. 10 % der Partikel kleiner 100 nm • Mizellen bzw. einzelne Polymermoleküle sind auszuschließen • Aggregate/Agglomerate, die in nanoskaliges Material zerfallen können z. B. eine Verbesserung der Reinigbarkeit ßenordnungen und die spezifische stoff- bringen („Lotus-Effekt“). liche Beschaffenheit entscheidende Kri- Das oberste Gebot – Lebensmittelsicherheit! » Jedes Produkt auf dem Markt muss dem deutschen und europäischen Lebensmittelrecht entsprechen « terien. Der nanoskalige Bereich wird wie oben beschrieben normalerweise von 1– 100 nm angegeben6,7). Neben der Größe Die Diskussion, ob ein Lebensmittel oder spielen aber noch andere Faktoren eine eine Lebensmittelzutat als „nano“ einge- wichtige Rolle. Sie sollten bei der Bewer- stuft werden soll oder nicht, ist aus Sicht tung, ob es sich um ein Nanomaterial oder des Verbrauchers erst einmal zweitrangig. einen Nanopartikel handelt, herangezo- Die wichtigste Voraussetzung ist, dass die gen werden (Tab. 2). im Markt befindlichen Produkte den allge- Neben der gezielten Herstellung ist meinen und spezifischen Anforderungen sicherlich eine neue Eigenschaft eines Na- des deutschen und europäischen Lebens- nopartikels als ein wesentliches Kriterium mittelrechtes entsprechen. Dies schließt zur Abgrenzung zu fordern. So nimmt insbesondere die Verantwortung der Her- nanoskaliges Gold die Farbe rot an, na- steller und Inverkehrbringer von Lebens- noskaliges Silber hat eine antimikrobielle mitteln sowohl für den gesundheitlichen Wirksamkeit oder nanoskaliges Titandi- Verbraucherschutz als auch für den Um- oxid wirkt transparent und kann als UV- welt- und Arbeitschutz mit ein. Die Her- Absorber eingesetzt werden. steller der Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten sind daher verpflichtet, auf Basis Toxikologie ihrer Herstellungsprozesse die Sicherheit Bis jetzt gibt es keine Hinweise, dass und Rechtmäßigkeit ihrer Produkte vor bei Substanzen, die sich ausreichend der Vermarktung zu prüfen. Nur wenn schnell in wässrigen oder biologischen keine Zweifel an der Sicherheit der Pro- Systemen lösen, die Partikelgröße einen dukte bestehen und sie allen lebensmit- entscheidenden Einfluss auf die Toxiko- telrechtlichen Anforderungen genügen, logie des Inhaltsstoffes hat. Zu einem wird ein verantwortungsvoller Unterneh- ähnlichen Ergebnis kommen auch die mer ein Produkt vermarkten. Dies gilt auch Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Ar- für Entwickler und potentielle Anwender beitsmedizin (BAuA), das Bundesinsti- von Nanomaterialien für den Lebensmit- tut für Risikobewertung (BfR) und das telbereich, die sich ihrer obliegenden Ver- Umweltbundesamt (UBA) in ihrer For- antwortung bewusst sind und die gesetz- schungsstrategie zu „Nanotechnologie: lichen Rahmen beachten4). Gesundheits- und Umweltrisiken von Na- Die Größe allein macht noch kein Nanomaterial! nomaterialien“, nach der aufgrund der bisherigen Kenntnisse insbesondere die unlöslichen und schwer löslichen Nano- Im Hinblick auf die Lebensmittelsicher- materialien als toxikologisch relevant er- heit und Risikobewertung von nano- achtet werden14). skaligen Materialen, sind die neuen Grö- » November/Dezember 2008 | DLR » 20 Lebensmittel 64 75 Kleidung Oberächenversieglung und -pege 25 86 14 Abb. 3 0 Ja, würde ich kaufen 20 40 60 80 100 % der Befragten Kaufbereitschaft für Nanoprodukte unterschiedlicher Produkt- Nein, würde ich nicht kaufen gruppen (nach Lit.15)) Die Verbraucherwahrnehmung von Nanotechnologie und der Wunsch nach Kennzeichnung samkeit positiv betrachtet, während nur 11–22 % Technologien befürworten, die Lebensmittel länger ansehnlich halten15). Der Wunsch nach Kennzeichnung wird im- Nanotechnologie wird laut einer ak15) mer wieder von Verbrauchervertretern16) von der Bevöl- und Umweltgruppen1) als wichtiges Krite- kerung generell positiv bewertet. Der rium für die Wahlfreiheit des Verbrauchers Nutzen der Nanotechnologie wird im All- angeführt. Diskutiert werden Kennzeich- gemeinen größer eingeschätzt als mög- nungsansätze im Sinne eines Warnhin- liche Risiken. Deutliche Unterschiede er- weises aber auch einer allgemeinen Ver- geben sich dann bezogen auf einzelne braucherinformation. Das BfR kommt in Anwendungsbereiche. So ist die Akzep- seiner Verbraucherstudie zu Nanotechno- tanz bei Produkten zur Oberflächenver- logie zu dem Schluss, dass durch die Kenn- siegelung oder zur Verbesserung der Ei- zeichnung von Nanoteilchen auf Verpa- genschaften von Textilien deutlich größer ckungen der Eindruck verstärkt werden als die bei Kosmetik oder gar bei Lebens- kann, dass Nanoteilchen etwas Bedroh- mitteln (Abb. 3). liches sind, weil sie ja extra ausgewiesen Laut der erwähnten Studie werden Nano- werden müssen15). Daher gilt es sorgfältig technologie und Nanoteilchen von Ver- zu überlegen, ob eine allgemeine Informa- brauchern als nicht „natürlich“ wahr- tionspflicht zu Nanopartikeln überhaupt genommen, was gerade im Bereich der sinnvoll ist, sofern keine besonderen Ge- Lebensmittel als wichtiges Qualitätskrite- fahren von diesen ausgehen. tuellen Studie des BfR 13 80 36 Kosmetik Thema des Monats rium gilt (Natürliches = „gut“ und NichtNatürliches = „schlecht“). Daher werden Risikokommunikation Nanotechnologie und Nanoteilchen ten- Hier sieht das BfR v. a. das Problem eines denziell pauschal als Bedrohung und als möglichen Widerstandes des Verbrau- „gefühlte“ Risiken bewertet, von denen chers bei einer differenzierten Darstel- Lebensmittel frei sein sollen15). Wichtig ist lung des Themas „Nanotechnologie und daher, dem Verbraucher den Nutzen eines Lebensmittel“, da diese ggf. im Wider- nanotechnologisch hergestellten Lebens- spruch zum Beurteilungsschema „Natür- mittels zu vermitteln und Akzeptanz zu lich ist gut“ stehen könnte15). Allein dieses schaffen. So werden immerhin von knapp Problem zu überwinden, erfordert von der Hälfte der befragten Verbraucher ver- allen an der Diskussion beteiligten Krei- kapselte Vitamine mit verbesserter Wirk- sen, sich konstruktiv und sachlich am Dia- DLR | November/Dezember 2008 « » Wie steht der Verbaucher zur Nanotechnologie? « 14 Thema des Monats « log zu beteiligen, um sinnvolle Lösungen logische Verfahren um ein neuartiges Le- für ein hohes Verbraucherschutz- und bensmittel/Lebensmittelzutat oder ein -informationsniveau zu erreichen. So hel- neuartiges Herstellverfahren, sind die Re- fen einseitige Vorverurteilungen und eine gelungen der Verordnung (EG) Nr. 258/97 allgemeine Stigmatisierung der Nanotech- anzuwenden. Auch hier unterliegen die nologie nicht, sondern führen nur zu einer Produkte zunächst einer unabhängigen unnötigen und ungerechtfertigten Verun- und transparenten wissenschaftlichen sicherung der Verbraucher. Risikobewertung mit anschließendem be- Sind neue, spezifische NanoGesetze die Lösung des Problems? » « sondere Erfordernisse zur Kenntlichmachung können heute schon sowohl im Zusatzstoffbereich als auch bei neuartigen Die Deutsche Apotheker Zeitung titelte am Lebensmitteln festgelegt werden. 4.9.2008 zum Thema „Nanotechnologie in Für die Materialien mit Lebensmittelkon- Lebensmitteln“ mit der Schlagzeile „Un- takt (Lebensmittelbedarfsgegenstände) sichtbar, kaum geprüft und gesetzlich un- gelten die Zulassungsanforderungen und 2) Reichen die bestehenden gesetzlichen Regelungen aus? hördlichen Genehmigungsverfahren. Be- geregelt“ und greift damit die Vorwürfe Sicherheitsgebote der Rahmenverord- des BUND auf. Aber benötigen wir wirklich nung (EU) 1935/2004. Alle Innovationen eine neue Gesetzgebung, die Nanotechno- im Bereich Verpackungs- und Prozessma- logie in Lebensmitteln regelt oder reichen terialien mit vorhersehbarer Lebensmit- die bestehenden Regelungen schon aus? telberührung haben diesen Regelungen Beim Einsatz von Nanomaterialien oder zu entsprechen. Verfahren unter Einsatz der Nanotech- Vorwürfe, dass die gesetzlichen Rege- nologie sind die allgemeinen und spezi- lungen nicht ausreichend sind und nano- fischen Anforderungen des deutschen Le- spezifische Regelungen erlassen werden bensmittel- und Futtermittelgesetzbuches müssen, können nicht nachvollzogen wer- und der europäischen Verordnung (EG) den. Vielmehr sehen sowohl die Bundesre- Nr. 178/2002 zur gesetzlich verankerten gierung17) als auch die Europäische Kom- Produkt- und Lebensmittelsicherheit als mission18) keine zusätzlichen gesetzlichen Vermarktungsvoraussetzung zu beach- Maßnahmen für erforderlich, um nano- ten. Des Weiteren gelten spezifische Re- technologisch hergestellte Lebensmittel gelungen für Lebensmittelzusatzstoffe regeln zu können. Daher setzt der Gesetz- und neuartige Lebensmittel und Lebens- geber auf die bisherigen Rechtssysteme mittelzutaten, welche einem allgemeinen und bezieht zukünftig Nanoskaligkeit als Verbot mit Zulassungsvorbehalt unterlie- Kriterium der Neuartigkeit (Novelle der gen. Eine behördliche Zulassung erfolgt Novel Food-VO19)) oder als Zulassungs- erst nach eingehender Prüfung der Sicher- kriterium (neues Zusatzstoffrecht20)) aus- heit für den beabsichtigten Zweck. drücklich mit ein. Im Fall von Zusatzstoffen, die bisher schon nanoskalig hergestellt wurden, können Schlussbetrachtung diese unter den bisherigen Zulassungen Nanotechnologie ist noch keine Realität weiterlaufen, sofern die bei der Risiko- bei Lebensmitteln. Viele der bisher in der bewertung herangezogenen Sicherheits- Diskussion befindlichen Produkte sind daten noch für das im Markt befindliche keine Nanomaterialien im Sinne der ak- Material charakteristisch sind. Bei nanoska- tuellen Definitionen oder sind aufgrund ligen Zusatzstoffen, die bisher so nicht im bisheriger Zulassungen legal im Markt. Markt waren, muss auch jetzt schon eine Ein weites Feld zukünftiger Innovationen Neuzulassung unter dem europäischen Zu- wird im Bereich der Lebensmittelbedarfs- satzstoffregime erwirkt werden. gegenstände gesehen, wo es jetzt schon Handelt es sich bei den Nanomaterialien anwendungsreife Produkte gibt. Inwie- oder bei den eingesetzten nanotechno- weit sich dort die neuen, verbesserten » November/Dezember 2008 | DLR » Produkte durchsetzen, entscheidet der ten Kreisen zu einem verantwortlichen Markt. Umgang mit Nanomaterialien dient letzt- Nanotechnologie kann auch für den Le- endlich der Gesellschaft und kann dieser bensmittelbereich zukünftig vielverspre- interessanten Technologie zu einer hoff- chende Chancen und Vorteile für den Ver- nungsvollen Zukunft verhelfen. Thema des Monats braucher bzw. die Lebensmittelwirtschaft bieten. Forschungsaktivitäten müssen neben der Grundlagenforschung auch eine Anschrift der Autoren umfassende Risikoforschung über die Auswirkungen von neuen Nanomaterialien Dr. Bernd Haber auf Umwelt und Organismen umfassen. BASF SE Die derzeitigen Diskussionen zeigen, dass Carl-Bosch-Strasse 64 „Nanotechnologie und Lebensmittel“ jetzt D-67117 Limburgerhof schon ein sehr emotionales Thema ist. Die öffentliche Meinungsbildung sollte daher Dr. Sieglinde Stähle nicht durch Kämpfe um Definitionen, ver- Bund für Lebensmittelrecht und schiedene Haltungen zur Nanotechnolo- Lebensmittelkunde e.V. (BLL) gie oder Pauschalisierungen geprägt sein, Haus der Land- und sondern sollte auf Aufklärung beruhen. Ernährungswirtschaft Eine besondere Rolle kommt hier dem Claire-Waldoff-Straße 7 BfR zu, das schon erfolgreich mit verschie- D-10117 Berlin denen Projekten sich um eine Versachlichung der Diskussion bemüht hat. Nur ein offener Dialog zwischen den interessier- Begründet von Dieter K. Baron. Fortgeführt von Prof. Dr. Aloys Berg und Priv.-Doz. Daniel König, Freiburg 4., überarbeitete und erweiterte Auflage 2008. 291 Seiten. 50 Abbildungen, 31 Tabellen, Nährwerttabellen und viele Rezeptvorschläge. Kartoniert. ISBN 978-3-7776-1516-5 Eine optimierte Ernährung kann auf effektive, natürliche und legale Weise die Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit des Sportlers verbessern. In diesem Buch vermitteln zwei renommierte Experten in leicht verständlicher Form fundierte ernährungswissenschaftliche Erkenntnisse und geben geschmackvolle Ernährungsempfehlungen. Das Werk wendet sich an alle Sporttreibenden, Leistungssportler wie Amateure, an Trainer und Sportärzte als Hilfestellung bei der Beratung und als Leitfaden bei der Gestaltung optimaler Speisepläne. Darüber hinaus ist es aber auch ein Ratgeber für gesundheitsbewusstes Essen und Trinken an sich, um Übergewicht und damit zusammenhängende Krankheiten in unserer Bevölkerung wirksam zu bekämpfen. € 28,– [D] HIRZEL Das Literaturverzeichnis finden Sie unter www.dlr-online.de → DLR Archiv Birkenwaldstr. 44 · 70191 Stuttgart · Tel. 0711 2582 341 · Fax 0711 2582 390 [email protected] · www.hirzel.de DLR | November/Dezember 2008 « 15 15A Thema des Monats « Fakt oder Fiktion? Nanotechnologie in Lebensmitteln Dr. Bernd Haber1) und Dr. Sieglinde Stähle2) BASF SE, Carl-Bosch-Strasse 64, D-67117 Limburgerhof 2) Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e.V. (BLL), Haus der Land- und Ernährungswirtschaft, Claire-Waldoff-Straße 7, D-10117 Berlin 1) Referenzen 1) 2) 3) 4) 5) 6) 7) 8) BUND: Aus dem Labor auf den Teller. Die Nutzung der Nanotechnologie im Lebensmittelsektor (2008). Wenzel S: Nanopartikel in Lebensmitteln – Unsichtbar, kaum geprüft und gesetzlich ungeregelt. Dtsch Apoth Ztg, 148(36) 62–64 (2008). BfR: Was versteht man unter Nanotechnologie? http://www.bfr.bund.de/ cd/8555 (2008) BLL: Sachstands- und Positionspapier „Nanotechnologie im Lebensmittelbereich“, http://www.bll.de/positionspapiere/sachstand_nanotechnologie. pdf. OECD: Working Definitions (CSTP März 2007). ISO (2008) ISO/TC 27687: „Nanotechnologies – Terminology and Definitions for nano-objects – Nanoparticles, nanofibre, and nanoplate” 8-2008. SCCP: OPINION ON SAFETY OF NANOMATERIALS IN COSMETIC PRODUCTS (2007). SCENIHR: OPINION ON THE SCIENTIFIC ASPECTS OF THE EXISTING AND PROPOSED DEFINITIONS RELATING TO PRODUCTS OF NANOSCIENCE AND NANOTECHNOLOGIES (2007). 9) 10) 11) 12) 13) 14) 15) 16) Hoffbauer J: Verwendung von Nanopartikeln in Lebensmitteln und Kosmetika – Statusbericht. Verbr Lebensm1661-5751/00/000001-4 (2008) Bouwemeester H et al.: Health Impact of nanotechnologies in food products. RIKILT/RIVM Report 2007.014 (2007). Biesalski HK: Nutritargeting. Forum of Nutrition 56, 200–202 (2003). BfR: Protokoll „Synthetische amorphe Kieselsäure (SiO2) in Lebensmitteln“ (unveröffentlicht Juni 2008). ACC: Consideration for a definition for engineered nanomaterials, The American Chemistry Council – Nanotechnology Panel, March 13, 2007. BAuA, BfR und UBA: Nanotechnologie: Gesundheits- und Umweltrisiken von Nanomaterialien – Forschungsstrategie (2007). Zimmer R, Hertel R, Böl G-F (Hrsg.): Wahrnehmung der Nanotechnologie in der Bevölkerung – Repräsentativerhebung und morphologisch-psychologische Grundlagenstudie. BfR Wissenschaft (2008). vzbv: Nanotechnologie – neue Herausforderungen für den Verbraucherschutz (2008). » 17) Antwort der Bundesregierung „Einsatz von Nanotechnologie in Lebensmitteln“ Bundestags-Drucksache 16/3981 vom 8. Dezember 2006 sowie Antwort der Bundesregierung „Verbraucherpolitische Zwischenbilanz“ BundestagsDrucksache 16/6760 vom 23. Oktober 2007. 18) Mitteilung der Europäischen Kommission „Regelungsaspekte bei Nanomaterialien“ KOM (2008) 336 endg. vom 17.6.2008. 19) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. XXX/XXXX [gemeinsames Verfahren], KOM(2007) 872 endgültig vom 14.1.2006. 20) Interinstitutionelles Dossier 2006/0145 (COD) vom 15. 07. 2008 betreffend den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelzusatzstoffe – Ergebnisse der zweiten Lesung des Europäischen Parlaments (Straßburg, 7.–10. Juli 2008). November/Dezember 2008 | DLR 16 Analytik « Melamin – ein Praxisbericht des CVUA Stuttgart Die globalen Folgen einer Lebensmittelverfälschung Dr. Christiane Lerch, Dr. Helmut Köbler und Dr. Birgit Gutsche Seit Mitte September dieses Jahres sorgten erste Pressemitteilungen über melaminhaltige Babynahrung in China für Aufsehen. Zunächst wurde nur vom Tod eines Säuglings und von einigen hundert an Nierenerkrankungen leidenden Kindern berichtet. Dr. rer. nat. Christiane Lerch » Zur Person MIt jeder weiteren Meldung stieg die und Reisproteinkonzentrat die Industrie- Zahl der erkrankten Kinder an. Szenen chemikalie Melamin enthielten. von empörten Eltern und weinenden Im März/April 2007 wurden die Vorfälle Kindern, schlangestehend vor chine- im Schnellwarnsystem der EU bekannt sischen Krankenhäusern, gingen durch gemacht. In der Folgezeit wurden einige die Presse. Dass in diesem Zusammen- Melaminfunde in Futtermitteln aus Mit- hang mit besorgten Nachfragen hin- gliedstaaten gemeldet. sichtlich der Sicherheit auch deutscher Der Weg vom Futtermittel- in den Lebens- Säuglingsnahrung zu rechnen war, lag mittelsektor ist nicht weit – pflanzliche auf der Hand. Das CVUA Stuttgart war Eiweißerzeugnisse werden weltweit ge- glücklicherweise in der Lage, ohne Ver- handelt und in den verschiedensten Le- zögerung Lebensmittel auf Melamin bensmitteln verarbeitet. und seine Derivate untersuchen zu kön- Hausintern wurde die Frage kontrovers nen. diskutiert, ob ohne einen bestehenden, Die Vorgeschichte konkreten Anlass in eine Methodenentwicklung investiert werden sollte, zumal Staatlich geprüfte Im März 2007 gab die U.S. Food and Personal- und Materialressourcen stets Lebensmittelchemikerin. Drug Administration (FDA) in einer Pres- knapp sind. Tätig am CVUA Stuttg- semitteilung Rückrufaktionen von Fut- Um im Bedarfsfall handlungsfähig zu sein, art, seit 2005 dort verant- termitteln bekannt, die in den USA Ver- entschied man sich trotz dieser Vorbehalte wortlich für den Bereich giftungen bei Haustieren hervorgerufen für die Investition in eine Methodenent- Nahrungsergänzungs- hatten. Man fand, dass die aus China wicklung zur Bestimmung von Melamin mittel und diätetische stammenden proteinhaltigen Futtermit- und seinen Begleitstoffen in Lebens- Lebensmittel tel eine Verunreinigung enthielten. Zu- mitteln. nächst wurde Melamin identifiziert und Wie weit die Problematik tatsächlich später auch dessen Neben- bzw. Abbau- auf den Lebensmittelsektor übergreifen produkte Cyanursäure, Ammelin und Am- würde, konnte damals allerdings niemand melid. Das chinesische Außenministerium ahnen! « bestätigte gegenüber der FDA, dass Futtermittellieferungen von Weizengluten » November/Dezember 2008 | DLR » Analytik 17 Melamin und seine Abbauprodukte Was ist Melamin und warum wird es Lebensmitteln zugesetzt? zide oder als Düngemittel. Unter Berücksichtigung dieser Eintragswege wird die tägliche Aufnahme von Melamin auf ca. Melamin wird technisch aus Harnstoff 0,007 mg/kg Körpergewicht geschätzt. gewonnen. Es ist aufgrund seiner Reak- Melamin wird im menschlichen Körper tionsfähigkeit mit Formaldehyd in der nicht metabolisiert und rasch über den Kunststoffherstellung von Bedeutung Urin ausgeschieden. Die orale Toxizität ist (Melaminharze). Als wichtigste Neben- nicht genau bekannt, wird aber für den bzw. Abbauprodukte sind Cyanursäure Erwachsenen als gering eingestuft. sowie Ammelin und Ammelid bekannt. Ergebnisse von Tierversuchen weisen Me- Ein wesentliches Preis- und Qualitätskri- lamin als nicht genotoxisch, nicht kanze- terium von Lebens- und Futtermitteln ist rogen und nicht teratogen aus. Größere der Proteingehalt. Da dieser routinemä- Mengen bilden in der Niere jedoch Kris- ßig über den Stickstoffgehalt ermittelt talle und verursachen so Nierensteine, die wird, täuscht (billiges) Melamin mit seinem bis zum Tod durch Nierenversagen führen hohen Stickstoffanteil im Molekül wert- können. Dies ist offensichtlich in China ei- volles Eiweiß vor. ner großen Zahl von Kindern widerfah- Es handelt sich somit um eine gezielte Ma- ren. nipulation zur Vortäuschung einer besse- Die Datenlage zu den Strukturanalo- ren Qualität. gen Cyanursäure, Ammelin und Amme- Sofern keine weiterführenden Analysen lid ist dürftig, ihre Toxizität wird jedoch erfolgen, kann eine solche Verfälschung ebenfalls als gering eingeschätzt. Eine verborgen bleiben. hohe Gefährdung wird allerdings bei ei- Die Verfälschung des Proteingehaltes ner gleichzeitigen Aufnahme von Mela- durch künstliche Erhöhung des Stickstoff- min und Cyanursäure gesehen, da diese anteils ist in Europa nicht neu. Vor etwa Stoffe besonders schwerlösliche Kristall- 25 Jahren war der Zusatz von Harnstoff verbindungen miteinander bilden. bei Wurstwaren aktuell. In einer Veröffentlichung der Oberzoll- Methodik direktion Bern aus dem Jahr 1983 wird so- Erste Versuchsansätze, die von der FDA gar der Nachweis von Melamin in Kartof- im April 2007 veröffentlichten Bestim- felproteinen geführt – gemessen wurde mungsmethoden umzusetzen, zeigten schon damals mit HPLC/UV, allerdings be- besonders wegen mangelnder Empfind- trug damals der Melamingehalt mehrere lichkeit der Methoden die Notwendigkeit Gramm pro 100 Gramm Untersuchungs- aufwändiger Vorarbeiten an. Auch soll- material. ten Cyanursäure, Ammelin und Ammelid mit erfasst werden, da diese Derivate in Die Toxizität von Melamin und seiner Abbauprodukte den verunreinigten Futtermitteln lt. Literaturangaben z. T. in hohen Konzentrati- Melamin ist aufgrund seiner vielseitigen onen vorlagen. Verwendung ein Stoff, der in der Umwelt verbreitet in geringen Mengen vorkommt Probenvorbereitung – sei es durch Migration aus Kunststof- • fen, als Abbauprodukt bestimmter Pesti- DLR | November/Dezember 2008 « Ca. 0,5 g der Probe werden nach Zusatz von 40 ml Acetonitril/Wasser (1:1) » MelaminZusatz: gezielte Manipulation zur Vortäuschung eines höheren Proteingehaltes « 18 Analytik « • • unter Rühren 30 min bei 70 °C extra- Quantifizierung erfolgt über eine Stan- hiert. dardaddition zur Probe in vergleichbarer Zusatz von 5 ml Trichloressigsäure-Lö- Konzentration. sung (10 %) und Auffüllen auf 50 ml. Die Nachweisgrenze ist abhängig von Pro- Lösung (ca. die Hälfte) wird in ein ver- beneinwaage und Verdünnungen. Für schließbares Kunststoffgefäß über- Melamin wird bei 0,5 g Probeneinwaage führt und (ggf. über Nacht) bei ca. eine Nachweisgrenze <1 mg/kg erreicht. –20 °C eingefroren. Dieser Schritt hat • • sich sehr bewährt, um Störsubstanzen Resultate als stabile Niederschläge abzutren- Erste Ergebnisse im Jahr 2007 nen. Im Jahr 2007 bis September 2008 waren Nach vollständigem Auftauen und vom CVUA Stuttgart bereits 40 Proben un- Durchmischen der Lösung (wichtig, tersucht worden. Hierbei handelte es sich Phasentrennung möglich!) erfolgt Ab- um Sojaeiweiß, Reisextrudate und -mehle, füllung in Eppendorffzentrifugenge- Weizeneiweiß, Maiseiweiß und ähnliche fäß und Zentrifugation bei 4 °C 10 min Getreideprodukte, überwiegend aus Ver- bei 14000 rpm. arbeitungsbetrieben. Melamin und seine Vom Überstand der Probelösung wird Derivate waren in keinem Fall nachweis- 1:10 verdünnt und diese Lösung der bar. HPLC-Messung zugeführt. Untersuchung von Säuglingsnahrung im » Methode zur Bestimmung von Melamin « HPLC-MS-MS September 2008 Als Gerätestandard werden zu 1 ml Ver- Bereits zwei Tage nach Bekanntwerden dünnung 50 µl einer Lösung von stabiliso- des Problems in China gingen am CVUA topen-markiertem Melamin geben (13C15N- Stuttgart die ersten Proben Säuglings- markiert, 10 ng/ml). Die Chromatographie nahrung deutscher Hersteller ein. Die ab- wird an einer ZIC®-pHILIC-Phase durchge- gesicherten Analysenergebnisse lagen führt. Diese Säule liefert spezifische Re- nach weiteren drei Tagen vor und wur- tentionszeiten für die untersuchten Sub- den dem zuständigen Ministerium für Er- stanzen und ermöglicht störungsfreie nährung und Ländlichen Raum Baden- Chromatogramme in Extrakten mit mini- Württemberg mitgeteilt. Die Ergebnisse malem Vorbereitungsaufwand. von 23 untersuchten Proben konnten eine HPLC-Säule: ZIC-pHILIC, 5 µm, Woche nach dem ersten Probeneingang 100 × 2,1 mm veröffentlicht werden. Es handelte sich FließmittelA: 10 mMol/l Ammoniumacetat, pH 7,2 hierbei um am Markt weit verbreitete Erzeugnisse der meisten namhaften Baby- Fließmittel B: Acetonitril kosthersteller. Gradient von 3% A bis 20% A in etwa Erwartungsgemäß konnte in keiner der 10 min, danach Spülen mit 55% A. untersuchten Proben Melamin oder seine Die Fließgeschwindigkeit beträgt 0,3 ml/ Derivate nachgewiesen werden. min. Melaminfunde in chinesischen WeichValidierung karamellen und Keksen Neben der Überprüfung der Linearität In China weitete sich der Skandal flächen- wurden Wiederfindungsversuche in ver- deckend auf milchhaltige Lebensmittel schiedenen Matrices (Sojaprotein, milch- aus. Täglich wurden weitere belastete freie Spezialnahrung, Süßwaren usw.) Lebensmittel einschließlich chinesischer durchgeführt. Für Melamin ergaben sich Frischmilch aufgefunden. Selbst in einer Wiederfindungsraten zwischen 60 und von der Fa. Nestle für die chinesische Gas- 110 %, für die anderen Verbindungen tronomie produzierten Milch konnte Me- waren die Wiederfindungen ähnlich. Die lamin nachgewiesen werden. » November/Dezember 2008 | DLR » Analytik Aufgrund des in einigen asiatischen Ländern geführten Nachweises von Melamin in chinesischen Bonbons und Kekse der Marke „White Rabbit“ bzw. „Koala“, ergingen am 1. und 2. Oktober 2008 entsprechende EU-Schnellwarnungen. Die Verunreinigungen wurde auf die Verwendung von melaminhaltigem Milchpulver zurückgeführt. Das Auftauchen dieser Süßwaren in AsiaGeschäften in Europa war deshalb keine wirkliche Überraschung. Die Lebensmittelüberwachungsbehörden in BadenWürttemberg hatten dem CVUA Stuttgart bereits am 29. September 2008 die erste Probe „White Rabbit“-Bonbons über- Koala-Kekse: in Stuttgart untersuchte bracht. Weitere Proben, „Koala“-Kekse Proben (Foto: CVUA Stuttgart) eingeschlossen, folgten. In Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden konnten sich Sachverständige Fragen und des Rückstandskontrollsys- des CVUA Stuttgart beim Groß- und Ein- tems bei lebenden Tieren und tierischen zelhandel vor Ort ein Bild über den Um- Erzeugnissen fang des Imports von Lebensmitteln aus wurde am 20. Dezember 2002 die Ent- China machen. Dass vom CVUA Karlsruhe scheidung getroffen, die Einfuhr aller Er- inzwischen auch Proben auf Melamin un- zeugnisse tierischen Ursprungs – und so- tersucht wurden, stellte sich als eine sehr mit auch Milch und Milchprodukte – in wertvolle Unterstützung heraus. die Europäische Union zu verbieten. Insgesamt wurden in Baden-Württem- Betroffen von dieser Entscheidung waren berg bis Ende November 14 Proben damals allerdings nicht z. B. unter Mitver- „White Rabbit“-Bonbons (Geschmacks- wendung von Milchpulver hergestellte Le- richtungen Creamy, Coconut, Red Bean bensmittel wie Back- und Süßwaren. festgestellt. Daraufhin und Strawberry) sowie 2 Proben „Koala (Schokoladen- bzw. Kastanienge- Die Entwicklung ab September 2008 schmack) geprüft. Mit ihren Entscheidungen vom 26. Sep- 7 Chargen der Bonbons enthielten Mel- tember 2008 und 14. Oktober 2008 hat amin in sehr unterschiedlichen Mengen die Europäische Kommission Sofortmaß- (von 4 bis 152 mg/kg). Die restlichen nahmen zur Abwendung von Gesundheits- 7 waren negativ, was auf eine char- schäden durch Milch enthaltende Erzeug- genabhängige Belastung hinweist. Die nisse aus China eingeleitet. Alle aus China „Koala“-Kekse waren mit 7 und 5 mg/kg stammenden Erzeugnisse, die Milch oder Melamin belastet. Milchprodukte enthalten, müssen auf das Erfreulich war, das Cyanursäure in keiner, Vorhandensein von Melamin kontrolliert auch nicht in den melaminpositiven Pro- werden. Mit der Entscheidung vom 14. Ok- ben nachgewiesen werden konnte. tober 2008 sind nun auch Futtermittel sowie Einfuhruntersuchungen von anderen Rechtliche Beurteilung chinesischen Lebensmitteln mit hohem Die Situation vor dem Skandal Proteingehalt einbezogen. Die EU-Kommission hat im Rahmen von Alle – auch bereits im Verkehr befindliche Kontrollbesuchen in China bereits vor – Erzeugnisse mit einem Melamingehalt mehr als 6 Jahren beträchtliche Mängel von mehr als 2,5 Milligramm pro Kilo- bei der Regelung veterinärmedizinischer gramm sind unverzüglich zu vernichten. DLR | November/Dezember 2008 « » Der Ablauf des MelaminSkandals « 19 20 Analytik « bei Kindern über 3 Jahren der TDI-Wert überschritten wird. Das BfR kommt zu dem Schluss, dass bei einem vergleichsweise hohen Verzehr solcher Produkte mit dem genannten Gehalt an Melamin über einen längeren Zeitraum Gesundheitsschäden möglich sind. Das BfR bewertete diese Weichkaramellen deshalb als ein nicht sicheres Lebensmittel. Kein „Recht auf die Verfälschung“ von Lebensmitteln mit Melamin In der Presse rechtfertigten sich Verantwortliche mehrfach mit dem Hinweis, dass der in ihren Produkten nachgewie- Untersuchte chinesische Bonbons und Kekse (Foto: CVUA Stuttgart) sene Melamingehalt doch „deutlich“ oder „um das x-fache“ unter dem „geltenden Grenzwert“ liegen würde. Bezug genommen wird dabei auf einen In Deutschland war die Entscheidung vom in Anhang II der RL 2002/72/EG für Mate- 26. September 2008 durch eine Eilverord- rialien und Gegenstände mit Lebensmit- nung am 1. Oktober 2008 umgesetzt wor- telkontakt niedergelegten spezifischen den. Migrationswert von 30 mg Melamin pro kg Lebensmittel, der aus dem TDI-Wert Die Beurteilung der positiven von 0,5 mg/kg Körpergewicht abgeleitet Proben „White Rabbit“-Bonbons und ist. Dies ist jedoch kein Grenzwert, der ei- „Koala-Keksen“ nen Zusatz von Melamin in Lebensmitteln Die melaminpositiven Proben wurden vom erlauben würde. CVUA Stuttgart als nicht sicheres LebensBasisverordnung (EG) 178/2002 begutach- Welche Produkte wurden weiterhin untersucht? tet. In Baden-Württemberg wurde der chi- Die EFSA gab am 24. September 2008 eine nesische und asiatische Einzel- und Groß- Erklärung zur Sicherheit von melaminhal- handel intensiv kontrolliert. Proben aus tigen Lebensmitteln ab. In Einklang mit chinesischen Restaurants gingen nur ver- dem bereits während des Futtermittel- einzelt ein – den Rückmeldungen der Be- skandals von 2007 genannten „proviso- hörden zu Folge werden hier i. d. R. keine rischen“ TDI nennt die EFSA für Melamin milch(pulver)haltigen Lebensmittel verar- eine Aufnahme von 0,5 mg/kg Körperge- beitet. wicht als täglich tolerierbare Menge. Ende November belief sich die Zahl der Diese Einschätzung wurde von der WHO in Baden-Württemberg insgesamt unter- am 25. September 2008 bestätigt. suchten Proben auf 376; dabei handelte Eine Stellungnahme des BfR zum Erst- es sich um Produkte quer aus dem Waren- fund von 152 mg/kg Melamin in „White korb. Eine Probe Knabbergebäck aus China Rabbits“ folgte am 2. Oktober 2008. Das (Sojasnack) wurde wegen eines Melamin- BfR stellte fest, dass bei einem Verzehr gehaltes von 7 mg/kg beanstandet. von sieben der verunreinigten Weichka- Meldungen ramellen pro Tag in der Altersgruppe von sorgten im November dafür, dass auch Tro- 1–3 Jahren sowie bei einem Verzehr ei- ckeneiprodukte aus China und aus China ner viertel bis halben Tüte (12–24 Stück) stammende sojaisoflavonhaltige Extrakte mittel nach Art. 14 Art. 2 Buchstabe b der » Melamin ist kein erlaubter Lebensmittelzusatz « » im EU-Schnellwarnsystem November/Dezember 2008 | DLR » Analytik 21 für Nahrungsergänzungsmittel in den Fokus gerieten. Hier war bisher keine positive Probe zu verzeichnen. Eine weitere Schnellwarnung führte zur Erhebung von Proben bei Backtriebmittel (sog. Hirschhornsalz). Die Untersuchungen Anreicherung mit Magnesium am CVUA Karlsruhe dauern an. Öffentlichkeitsarbeit und VIG Nach Veröffentlichung der Untersuchungsergebnisse von Säuglingsnahrung und mit dem ersten Melaminfund in Deutschland rückte das CVUA Stuttgart in den Fokus der interessierten Öffentlichkeit. Nach einer Pressekonferenz auf Ministeriumsebene am 2. Oktober 2008 gaben sich Foto- und Fernsehteams im Haus die Klinke in die Hand. Wiederholt wurde um Interviews gebeten. Vom Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Baden-Württemberg wurden innerhalb von 2 Wochen 4 Pressemitteilungen zum Thema herausgegeben. Detaillierte Informationen zu Art und Anzahl der in beiden Untersuchungsanstalten eingegangenen Proben sowie zum Stand der Untersuchungen mussten deshalb zeitweise tagesaktuell bereitgehalten werden. Die hauseigenen Prüfmethoden wurden auf Nachfrage einer Anzahl von Untersuchungseinrichtungen der Amtlichen Lebensmittelüberwachung als auch renommierten privaten Prüflabors zur Verfügung gestellt. Verbraucheranfragen – insbesondere die besorgter Mütter – waren zu beantworten. Über den Stand der Untersuchungen wurde regelmäßig auf der gemeinsamen Internetplattform der Untersuchungsämter Baden-Württemberg (http://www. untersuchungsämter-bw.de/pub/archiv. asp) informiert. Bemerkenswert in diesem Zusammenhang war, dass einige deutsche Herstel- Wir sind Hersteller von: • Magnesiumaspartaten Exzellent löslich und bioverfügbar • Magnesiumcitraten Gut löslich und neutraler Geschmack • Außerdem Carbonat, Gluconat, Lactat, Oxid und Sulfat lerfirmen von Säuglingsnahrung an das CVUA Stuttgart herantraten und die Veröffentlichung der Untersuchungsergebnisse vorschlugen. High value mineral salts Dabei mussten die Regelungen des zum 1. Mai 2008 in Kraft getretenen Verbrau- DLR | November/Dezember 2008 « www.lohmann-chemikalien.de 22 Analytik » « Die Veröffentlichung der Daten durch das CVUA Stuttgart « cherinformationsgesetz (VIG) berücksich- mittelverfälschungen ist wahrscheinlich tigt werden. Nach diesem Gesetz haben zu rechnen. Verbraucher das Recht auf Informationen Prävention wäre hier die ressourcen- (z. B. über Lebensmittel), die den Behör- schonendste Maßnahme. In internatio- den vorliegen. nalen Verhandlungen muss verstärkt auf Üblicherweise erfolgt die Informations- die Einhaltung von Standards in der Le- gewährung auf schriftlichen Antrag eines bensmittelherstellung gedrängt werden, Antragstellers. Die zuständigen Stellen denn eine Handelsliberalisierung, die den können Informationen auch unabhän- Gesundheitsschutz der Verbraucher ein- gig von einem solchen schriftlichen An- schränkt, ist unerwünscht. trag über das Internet oder in sonstiger Zur Sicherstellung, dass die Lebensmittel- Weise veröffentlichen. Dies ist v. a. dann überwachung mit hoher Effizienz zielge- der Fall, wenn es sich um sensible Themen- richtet und risikoorientiert ihrer Arbeit felder für die Öffentlichkeit wie beispiels- nachgehen kann, ist eine Ausstattung weise Babynahrung handelt. mit ausreichend Personal- und Sachmit- Im Falle der Untersuchung von Babynah- teln unabdingbar. Das vorliegende Bei- rung auf Melamin und seine Nebenpro- spiel zeigt, wie sich eine vorausschauende dukte wurde jedoch ein anderes Vorge- Investition in Untersuchungskapazitäten hen als bisher üblich gewählt. Um nicht lohnen kann. den einzelnen, anfragenden Firmen ei- Vorkommnisse wie der Melaminskandal nen Marktvorteil zu verschaffen, wurde sind ohne ein über das übliche Maß weit kurzfristig von allen Herstellern der unter- hinausgehendes Engagement insbeson- suchten Proben eine schriftliche Zustim- dere der Labormitarbeiter/innen nicht zu mung zur Veröffentlichung der Daten ein- bewältigen. Allen beteiligten Mitarbei- geholt. Im unmittelbaren Anschluss daran tern und Mitarbeiterinnen sowie Kollegen konnte die Veröffentlichung der Untersu- und Kolleginnen wird deshalb herzlich ge- chungsergebnisse im Internet erfolgen. dankt. Die Untersuchungskapazitäten bleiben wohl in nächster Zeit noch ausgelastet, zumal einige Proben aus den verdächtigen Produktgruppen noch abgearbeitet werden müssen. Beunruhigend sind Presseberichte vom Anschrift der Autoren 28. November, wonach Frankreich fast 300 Tonnen melaminhaltiges Bio-Soja Dr. Christiane Lerch, (Hühnerfutter) aus China vom Markt neh- Dr. Helmut Köbler und men musste. Dr. Birgit Gutsche CVUA Stuttgart Fazit Schaflandstr. 3/2 Der Lebensmittelmarkt ist längst ein glo- D-70736 Fellbach baler Markt geworden. Der Melaminskandal ist nur ein Beispiel dafür, wie lokal verursachte Probleme weltweit exportiert werden. Das Literaturverzeichnis finden Sie unter www.dlr-online.de → DLR Archiv Mit weiteren, für westliche Verhältnisse anachronistisch anmutenden, Lebens- » November/Dezember 2008 | DLR » Analytik 22A Melamin – ein Praxisbericht des CVUA Stuttgart Die globalen Folgen einer Lebensmittelverfälschung Dr. Christiane Lerch, Dr. Helmut Köbler und Dr. Birgit Gutsche, Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart Schaflandstr. 3/2, D-70736 Fellbach Literatur • Bisatz R, Kummer A: Nachweis von 2,4,6Triamino-1,3,5-triazin (Melamin) in Kartoffelproteinen, Mitt Gebiete Lebensm Hyg 74, 74–79 (1983). • FDA News, Press Release, March 17, 2007: Recall of Pet Foods Manufactured by Menu Foods, Inc. (http://www.fda.gov/ bbs/topics/NEWS/2007/NEW01590.html). • FDA: GC-MS Screen for the Presence of Melamine and Cyanuric Acid (http:// www.fda.gov/cvm/gcmsmelamine.htm) • OECD (1998): Screening Information Data Set for Melamine, CAS Nr. 10878-1 (http://www.chem.unep.ch/irptc/ sids/OECDSIDS/108781.pdf). • United States National Library of Medicine: Melamine, Ammeline, Ammelide, Cyanursäure, ChemIDplus Lite: http://chem.sis.nlm.nih.gov/chemidplus/ ProxyServlet?objectHandle=DBMaint&a ctionHandle=default&nextPage=jsp/chemidlite/ResultScreen.jsp&TXTSUPERLISTI D=000108781 http://chem.sis.nlm.nih.gov/chemidplus/ ProxyServlet?objectHandle=DBMaint&a ctionHandle=default&nextPage=jsp/chemidlite/ResultScreen.jsp&TXTSUPERLISTI D=000645921 http://chem.sis.nlm.nih.gov/chemidplus/ ProxyServlet?objectHandle=DBMaint&a ctionHandle=default&nextPage=jsp/chemidlite/ResultScreen.jsp&TXTSUPERLISTI D=000645932 DLR | November/Dezember 2008 • • • • • http://chem.sis.nlm.nih.gov/chemidplus/ ProxyServlet?objectHandle=DBMaint&a ctionHandle=default&nextPage=jsp/chemidlite/ResultScreen.jsp&TXTSUPERLISTI D=000108805 2002/994/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2002 über Schutzmaßnahmen betreffend aus China eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs (http://eurlex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ. do?uri=CELEX:32002D0994:DE:HTML). World Health Organisation (WHO): Melamine and Cyanuric acid: Toxicity, Preliminary Risk Assessment and Guideance on Levels in Food, 25 September 2008 (http://www.who.int/foodsafety/fs_management/Melamine.pdf) Statement of EFSA on risks for public health due to the presences of melamine in infant milk and other milk products in China vom 24.09.2008, The EFSA-Journal (2008), 807, 1–10 (http://www.efsa.europa.eu/EFSA/efsa_ locale-1178620753812_1211902098495. htm) EFSA assesses possible risks related to melamine in composite foods from China, 25.09.2008 (http://www.efsa.europa. eu/EFSA/efsa_locale-1178620753812_ 1211902098433.htm). 2008/757/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. September 2008 zum « Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Milch enthaltenden Erzeugnissen oder Milcherzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft China ist, Amtsblatt der Europäischen Union L 259 vom 27.09.2008 (http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:259:0010:01: DE:HTML) • Mit Melamin belastete Weichkaramellen „White Rabbit Creamy Candies“ aus China sind nicht sicher. Stel-lungnahme des BfR Nr. 039/2008 vom 02.Oktober 2008 (http://www.bfr.bund.de/cm/208/ mit_melamin_belastete_weichkaramellen_white_rabbit_creamy_candies_aus_ china_sind_nicht_sicher.pdf). • 2008/757/EG Entscheidung der Kommission vom 14. Oktober 2008 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Milch enthaltenden Erzeugnissen oder Milcherzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft China ist, und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/757/ EG, Amtblatt der Europäischen Union L 273/18 vom 15.10.2008 (http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/ LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:273:0018: 0020:DE:PDF) » Forschung und Entwicklung 23 Serie: Ernährungsphysiologische Bedeutung von Mineralstoffen Magnesium Dr. Jan Philipp Schuchardt, Dr. Daniela Hahn und Prof. Dr. Andreas Hahn Das Erdalkalimetall Magnesium ist das achthäufigste Element der Erde und zu etwa 1,4 % am Aufbau der Erdkruste beteiligt. Es liegt in der Natur aufgrund seiner Reaktionsfreudigkeit nicht elementar, sondern in ionisierter Form vor. Als Mineral tritt es überwiegend in Form von Carbonaten, Silicaten, Chloriden und Sulfaten auf. Magnesium ist sowohl im Pflanzen- als auch im Tierreich weit verbreitet. Etablierte physiologische Funktion sium stabilisiert als Bestandteil der anor- Im menschlichen Körper ist Magnesium ciumphosphatverbindungen und dient nach Kalium das wichtigste intrazel- dem Körper zudem als Speicher. Es ist luläre Kation. Der Magnesiumbestand leicht verfügbar und steht mit dem ex- eines 70 kg schweren Erwachsenen be- trazellulären Magnesium im Gleichge- trägt je nach Körpergewicht und -konsti- wicht. tution etwa 20–28 g. Damit liegt Magne- Als essenzieller Cofaktor ist Magnesium sium hinter Natrium, Kalium und Calcium im Intermediärstoffwechsel an mehr als quantitativ an vierter Stelle der physio- 300 enzymatischen Reaktionen beteiligt. logisch bedeutsamen Mineralstoffe. Im Damit ist es in praktisch allen Stoffwech- Körper kommt das Mengenelement zum selbereichen von wesentlicher Bedeutung: größten Teil (rund 60 %) in Form von Muskelkontraktion, Protein- und Nucle- Hydroxylapatit in Skelett und Zähnen vor. insäuresynthese sowie Speicherung und Weitere 35 % des Gesamtmagnesium- Freisetzung von Hormonen und Neuro- bestandes sind intrazellulär lokalisiert, transmittern können beispielsweise ohne insbesondere in weichen Geweben wie Magnesium nicht ablaufen. Der Mineral- Schuchardt ist Ernäh- der Muskulatur, die restlichen 5 % finden stoff katalysiert als Cofaktor insbesondere rungswissenschaftler und sich in der Extrazellularflüssigkeit. Ma- ATP-abhängige Enzymsysteme und ist so- wissenschaftlicher Mitar- gnesium findet sich im Serum zu 55 % in mit am Energiewechsel jeder Zelle be- beiter am Institut für der biologisch aktiven, ionisierten Form, teiligt. Dies umfasst Abbau und energe- Lebensmittelwissenschaft der Rest liegt vor allem an Proteine ge- tische Verwertung der energieliefernden und Ökotrophologie der bunden vor. Der Magnesium-Serumge- Makronährstoffe (Kohlenhydrate, Lipide, Leibniz Universität halt (1,7–2,2 mg/dl bzw. 0,75–0,95 mmol/l) Proteine) über Glycolyse, Citratcyclus und Hannover. bezieht sich auf die Gesamtkonzentration Atmungskette. Darüber hinaus setzt jeder an Magnesium, umfasst also sowohl ioni- Schritt der DNA-Transkription und RNA- siertes als auch gebundenes Magnesium. Translation das Vorhandensein von Ma- Das in den Knochen enthaltene Magne- gnesium voraus. DLR | November/Dezember 2008 ganischen Knochenmatrix amorphe Cal- « Dr. Jan Philipp Schuchardt » Zur Person Dr. Jan Philipp « 24 Forschung und Entwicklung « Magnesium besitzt zudem, eine bedeu- dioprotektive Eigenschaften, indem er tende Rolle im Muskelstoffwechsel. So beispielsweise koronare und periphere wird es neben Kalium, Calcium und Na- Gefäße erweitert, die Thrombozytenag- trium für die Umwandlung von che- gregation verringert und den Blutfettspie- mischer in mechanische Energie, z. B. gel senkt. bei der Muskelkontraktion, benötigt. Sowohl die neuromuskuläre Koordination Magnesium und Ernährung als auch die meisten enzymatischen Reak- Magnesiumquellen für den Menschen tionen im Muskel erfordern die Anwesen- Magnesium findet sich in stark vari- heit von Magnesiumionen. Bereits gering- ierenden Mengen in Nahrungsmitteln fügige Änderungen des Status innerhalb pflanzlicher und tierischer Herkunft oder außerhalb der Zelle reduzieren das (s. Tab. 1). In pflanzlichen Geweben kommt Leistungspotenzial des Muskels. Außer- es vor allem als Zentralatom des Chloro- dem ist Magnesium ein physiologischer Calciumantagonist und hemmt calciumTab. 1 Magnesiumgehalt von Lebensmitteln1) abhängige Erregungsvorgänge im Körper, was von großer Bedeutung für die neuro- Lebensmittel muskuläre Reizweiterleitung ist. So kontrolliert Magnesium an den Zellmemb- » Magnesiumverbindungen waren schon Jahrhunderte vor der Herstellung von elementarem Magnesium durch Sir. H. Davy (1808) bekannt « Magnesium (mg/100 g) ranen den Calcium-Einstrom in die Zelle. Gemüse Dadurch wird die calciumabhängige Ace- Spinat 62 tylcholin-Freisetzung an den motorischen Fenchel 49 Endplatten gehemmt, wodurch vermie- Kohlrabi 43 den wird, dass sich der Muskel in einem Grünkohl 31 „Dauererregungszustand“ befindet. Darüber hinaus zeigt Magnesium auch Getreide und Getreideprodukte verschiedene Wirkungen auf das Herz- Weizenkleie 480 Amaranth 308 Weizenkeimlinge 290 Weizenvollkornmehl (Type 1700) 130 Kreislauf-System. Über die Interaktion mit Phospholipiden reguliert der Mineralstoff die Permeabilität der Zellmembranen und trägt dadurch zur Aufrechterhaltung sowie Stabilisierung der Membranfunkti- Weizenmehl (Type 550) onen bei. Als Cofaktor der Na+/K+-ATPase 23 Nüsse und Samen reguliert Magnesium die Erregungsleitung in Nerven- und Muskelzellen, was Sonnenblumenkerne 420 insbesondere für den Herzmuskel von Be- Sesamsamen 347 deutung ist. Bei einem Magnesiummangel Cashewnüsse 267 erhöht sich die Durchlässigkeit der Kali- Sojabohnen (Samen trocken) 220 Mandeln 170 Erdnüsse 160 Haselnüsse 156 Wiederherstellung des Ruhepotentials Walnüsse 129 verantwortlich ist, wirkt sich ein Magne- Milchprodukte siummangel ungünstig auf die Entste- Edamer (45 % Fett i. Tr.) 29 hung eines Aktionspotentials in Herzmus- Kuhmilch (3,2 % Fett) 12 kelzellen aus. Zudem haben geringfügige Speisequark (20 % Fett i. Tr.) 11 umkanäle und es kommt zu einer verringerten intrazellulären Kaliumkonzentration. Da der intrazelluläre Kaliumgehalt in Herzmuskelzellen wesentlich für die Änderungen im Magnesiumstatus einen Fleisch und Wurst direkten Einfluss auf den Gefäßmuskeltonus und damit auf den arteriellen Blutdruck. Der Mineralstoff besitzt auch kar- » Schweinefleisch (Kotelett) 24 Rindfleisch (Roastbeef) 23 November/Dezember 2008 | DLR » Forschung und Entwicklung 25 Eine Handvoll Nüsse am Tag trägt zu einer ausreichenden Versorgung mit Magnesium bei (© Foto: Xenia1972 – Fotolia.com) phylls vor, sodass insbesondere alle grü- Die genauen Transportmechanismen sind nen Gemüse als wichtige Magnesiumlie- nicht abschließend geklärt, es wird jedoch feranten fungieren. Vollkorngetreide und vermutet, dass Magnesium in niedrigeren daraus hergestellte Produkte (v. a. Kleie) Konzentrationen durch einen aktiven Me- enthalten ebenfalls beachtliche Mengen chanismus aufgenommen wird, in hö- des Mineralstoffs. Des Weiteren sind Soja- heren Konzentrationen dagegen passiv bohnen sowie Nüsse und Samen reich an durch Diffusion. Dadurch kann die Ab- Magnesium. Auch magnesiumreiche Mi- sorption je nach Bedarf bis auf 25 % ge- neral- und Heilwässer (> 100 mg/l) können senkt und bis auf 75 % erhöht werden. bei einem täglichen Konsum von 1–1,5 Li- Überschüssiges Magnesium aus der Nah- tern einen wichtigen Beitrag zur Magne- rung wird mit dem Stuhl ausgeschieden. siumversorgung leisten. Trinkwasser ent- Die Verfügbarkeit von Nahrungsmag- hält dagegen meist nur geringe Gehalte nesium wird durch verschiedene diäte- des Mineralstoffes. tische Faktoren vermindert. Hierzu zählt Bei der Zubereitung von Lebensmitteln u. a. eine Ernährung mit hohen Gehal- können durch Auswaschen – z. B. beim ten an freien Fettsäuren, Ballaststoffen, Wässern, Kochen oder Blanchieren – mit- Zink, Oxalat oder Phytat. Auch Alkohol unter hohe Verluste auftreten. Gleiches hemmt die intestinale Resorption. Der gilt auch bei der Ausmahlung von Ge- Einfluss hoher Phosphatgehalte auf die treide, sofern dabei eine Abtrennung der Magnesiumabsorption ist noch nicht ab- Kleie erfolgt; niedrig ausgemahlene Ge- schließend geklärt. Entgegen der lange treide weisen daher nur vergleichsweise vorherrschenden Meinung haben Lang- geringe Gehalte auf. zeit-Bilanzstudien ergeben, dass eine calciumreiche Kost die Magnesiumabsorp- Stoffwechsel und Homöostase tion nicht inhibiert2–4). Die intestinale Absorption von Magne- Der Magnesium-Serumgehalt wird über sium erfolgt im gesamten Dünndarm, vor- die Regulation der renalen Ausscheidung wiegend im distalen Jejunum und Ileum. angepasst. Über den Urin werden beim Insgesamt ist bei Verzehr von Mischkost gesunden Menschen täglich ca. 100 mg von einer durchschnittlichen Absorpti- Magnesium ausgeschieden. Die Höhe der onsrate von ca. 30 bis 40 % auszugehen. renalen Magnesiumausscheidung wird mit DLR | November/Dezember 2008 « » Ballaststoffe, Zink, Phytat u. a. vermindern die Verfügbarkeit von Magnesium « 26 Forschung und Entwicklung « Tab. 2 Ursachen für einen erhöhten Magnesiumbedarf Schwangerschaft und Stillzeit Wachstum Stress den für Deutschland gültigen Referenzwerten für die Nährstoffzufuhr5) wird eine tägliche Zufuhr von 350 mg für Männer und 300 mg für Frauen empfohlen, was im internationalen Vergleich eher niedrig angesetzt ist. Die amerikanische Gesund- Leistungssport heitsbehörde empfiehlt beispielsweise Alkoholkonsum eine Aufnahme von 310–320 mg/d bei Gebrauch von harntreibenden Medikamenten (Diuretika) oder Abführmitteln Frauen und 400–420 mg/d bei Männern6). Die durchschnittliche tägliche Magnesiumzufuhr von Frauen liegt mit etwa 350 mg/ » Die empfohlenen täglichen Zufuhrmengen für Magnesium sind von Land zu Land verschieden « Hilfe der tubulären Rückresorption kon- d etwas über den Empfehlungen, gleiches trolliert. Dieser Prozess steht unter dem gilt – allerdings etwas abgeschwächter Einfluss verschiedener Hormone, wie z. B. – auch für Männer (etwa 370 mg/d). Die Calcitonin, Parathormon (PTH), ADH und Deutsche Gesellschaft für Ernährung (DGE) Glucagon, die vermutlich die renale Reab- geht daher von einer insgesamt günstigen sorption stimulieren. Die genauen Mecha- Versorgungssituation der deutschen Bevöl- nismen der Magnesiumhomöostase sind kerung aus7). Wie beim Calcium darf auch dabei bislang nicht bekannt. beim Magnesium allerdings nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich hierbei Zufuhrempfehlungen und Versorgung um mittlere Zufuhrwerte handelt, weshalb Der exakte Bedarf an Magnesium ist nur die Magnesiumaufnahme bei zahlreichen schwer zu ermitteln, da er von verschie- Personen(gruppen) unter der wünschens- denen Faktoren (z. B. Gesundheitszustand, werten Aufnahmeempfehlung liegt. Zusammensetzung der Nahrung, Alkohol- In verschiedenen Stoffwechselsituationen konsum, Stress, Schwangerschaft/Stillzeit) besteht ein erhöhter Magnesiumbedarf abhängt. Ergebnisse aus Bilanzstudien las- (s. Tab. 2). Während der Bedarf in der sen auf einen Magnesiumbedarf von etwa Schwangerschaft mit 310 mg/d beispiels- 3–4,5 mg/kg Körpergewicht schließen. In weise nur geringfügig erhöht ist, steigt Tab. 3 Ursachen einer Hypomagnesiämie Primäre Ursachen Auswirkung Außergewöhnliche Belastungen, Stress, Sport und Schwangerschaft/Stillzeit erhöhter Mg-Bedarf Einseitige, magnesiumarme Ernährung Sekundäre Ursachen: Alkoholmissbrauch gestörte Mg-Absorption/erhöhte renale MgAusscheidung Vitamin-D-Mangel oder auch -Überversorgung gestörter Mg-Haushalt Gastrointestinale Erkrankungen (z. B. Zöliakie, Diarrhoe, Kurzdarmsyndrom, Malabsorptionssyndrom, chronische entzündliche Darmerkrankungen) gestörte Mg-Resorption Vitamin B1-, B2- oder B6-Mangel gestörte Mg-Absorption übersäuerte (azidotische) Stoffwechsellage gestörte Mg-Absorption Missbrauch von Abführmitteln (Laxanzienabusus) gestörte Mg-Absorption Endokrine Erkrankungen (z. B. Hyperthyreose, Hyperparathyreodismus, Hyperaldosteronismus) gestörter Mg-Haushalt erhöhte renale Mg-Ausscheidung Therapie mit harntreibenden Medikamenten (Diuretika) erhöhte renale Mg-Ausscheidung chronische Nierenerkrankungen erhöhte renale Mg-Ausscheidung Diabetes mellitus (Hyperglucosurie) erhöhte renale Mg-Ausscheidung » November/Dezember 2008 | DLR » Forschung und Entwicklung Tab. 4 Symptomatik eines Magnesiummangels Bereich Symptome ZNS und Muskulatur • • • • • • • Gastrointestinaltrakt • Obstipation • Eingeweidekrämpfe Herz-Kreislauf-System • Durchblutungsstörungen • Herz- und Blutgefäßverkrampfungen (Gefäßspasmen), insbesondere Koronarspasmen mit Herzenge, Herzschmerzen, Herzrasen (Tachykardien) und Herzdruck • Herz-Rhythmus-Störungen, Arrhythmien nervöse Störungen (Zittern, Kribbeln, Taubheit, Unruhe, Schwindel) neuromuskuläre Übererregbarkeit, Tremor Hyperaktivität, Impulsivität Migräne, Kopfschmerzen Krämpfe in Waden und Nacken Verspannungen Lärmempfindlichkeit, geringe Stressbelastung er in der Stillzeit mit 390 mg/d deutlich und das Herz-Kreislaufsystem auswirken an. Ursache hierfür sind die täglichen Ver- (s. Tab. 4). luste über die Milch: sie betragen rund In den meisten Fällen ist eine Hypomag- 25 mg. Auch bei einer intensiven musku- nesiämie mit anderen Elektrolytstörungen lären Beanspruchung besteht ein erhöhter wie Hypokaliämie und Hypocalzämie as- Magnesiumbedarf. soziiert8–10). Bei einem Magnesiummangel ist die Funktion der Na+/K+-ATPase einge- Über- und Unterversorgung schränkt. Dadurch ist vor allem die Ka- Magnesiumunterversorgung lium-Rückresorption in der Niere beein- (Hypomagnesiämie) trächtigt. Gleichzeitig finden sich erhöhte Neben einer insgesamt unzureichenden Calciumverluste, da bei Magnesiumman- Zufuhr können zahlreiche weitere Fak- gel die Parathormon (PTH)-Ausschüttung toren zu einer Unterversorgung mit inhibiert ist. PTH ist wesentlich für die Cal- Magnesium führen (s. Tab. 3). Bei ciumaufnahme im Darm verantwortlich. durchschnittlichen Ernährungs- und Le- Eine wichtige Funktion von Magnesium bensgewohnheiten kommt es äußerst als physiologischer Calciumantagonist ist selten zu einer ausgeprägten Mangelsi- die Blockierung des Ionenkanal-abhän- tuation7). Zu einer schlechten Magnesium- gigen Calciumeintritts in Muskelzellen. bilanz kann es allerdings durch verschie- Bei einem Calciumeinstrom in die Mus- dene gastrointestinale Erkrankungen kelzelle wird ein Aktionspotential ausge- sowie durch den Konsum verschiedener löst und der Muskel kontrahiert. Magne- Arzneimittel kommen. Im ersten Fall kann sium vermindert diesen Calciumeinstrom die Absorption des Mineralstoffs beein- in die Muskelzelle und die neuromusku- trächtigt sein (Malabsorption), im zwei- läre Erregbarkeit ist herabgesetzt. Bei ten ist meist die Magnesium-Rückresorp- einem Magnesiumdefizit entsteht im Ex- tion in der Niere gestört, was zu erhöhten trazellulärraum ein Ionenungleichge- renalen Verlusten führt. wicht zwischen Calcium und Magnesium Aufgrund der ubiquitären Beteiligung und die Muskelzelle wird dauerhaft er- von Magnesium an diversen Stoffwech- regt, was zu schmerzhaften Muskelkon- selprozessen äußert sich ein Mangel in traktion führen kann. In Verbindung mit vielen Stoffwechselbereichen. Das ty- einem verstärktem Verlust an zellulärem pische Magnesiummangel-Syndrom um- Kalium – welches für die Beendigung der fasst vier Symptombereiche, die sich auf Muskelerregung mitverantwortlich ist – das zentrale Nervensystem (ZNS), die Mus- führt dies zu einer beschleunigten mus- kulatur sowie den Gastrointestinaltrakt kulären Ermüdbarkeit sowie zu Muskel- DLR | November/Dezember 2008 « » Die Auswirkungen eines Magnesiummangels sind vielfältig « 27 28 Forschung und Entwicklung « verhärtungen und -krämpfen. Dazu trägt eine ausgeprägte Hypermagnesiämie ebenfalls das Fehlen von Magnesium als praktisch nur bei Niereninsuffizienz vor, essenzieller Cofaktor bei zahlreichen En- d. h. wenn die renale Magnesiumaus- zymen des Muskelenergiestoffwechsels scheidung gestört ist. Bedeutsame Ne- bei. Im Nervensystem erhöht ein Magne- benwirkungen durch eine erhöhte orale siummangel über den beschriebenen Me- Aufnahme sind praktisch nicht bekannt. chanismus die Nervenerregung und er- Bei hoher, die Absorptionsfähigkeit über- höht die Nervenleitgeschwindigkeit des steigende Zufuhr hat Magnesium ledig- Neurons, was sich entsprechend in ner- lich einen laxierenden Effekt, der durch ei- vösen Störungen äußert. nen osmotisch bedingten Wassereinstrom Der durch einen Magnesiummangel be- in das Darmlumen verursacht wird. Der dingte Verlust an zellulärem Kalium führt NOAEL (no observed adverse effect level), aufgrund des gestörten Gefäßmuskel- also die höchste untersuchte Dosis von tonus zu Durchblutungs- und Herz-Rhyth- Magnesium, bei der noch keine Neben- mus-Störungen. Deren Symptome sind wirkungen beobachtet wurden, liegt bei vielfältig und äußern sich in Arrhythmien, 700 mg/d. Der UL (tolerable upper level of Herzenge, Herzschmerzen, Herzjagen oder intake) für Magnesium aus Supplementen Herzdruck. Sie sind allerdings leicht mit der wurde auf 250 mg/d festgelegt13). Diese einer „vegetativen Dystonie“ zu verwech- Menge kann also unbedenklich zusätzlich seln, einer Störung der Reizleitung im ve- zur Ernährung zugeführt werden, ohne getativen Nervensystem, zu der es durch dass der NOAEL überschritten wird. seelische Belastungen, Stress und Hektik ruhe, Reizbarkeit, Schlaflosigkeit, Schwin- Präventive und therapeutische Aspekte delgefühl, Kurzatmigkeit, Kopfschmerzen, Am Markt werden zahlreiche Magnesium- Muskelkrämpfe, kommen kann (Symptome: Nervosität, Un- » Der MagnesiumSerumgehalt kann Hinweise auf eine Unterversorgung liefern « und/oder präparate als Nahrungsergänzungsmittel Herzschmerz). Bei Auftreten von Herzbe- Herzjagen oder Arzneimittel zur Beeinflussung von schwerden sollte daher unbedingt der Ma- z. B. Muskelkrämpfen, Herz-Kreislauf-Er- gnesium-Serumgehalt gemessen werden. krankungen, Hypertonie und Osteoporose Obwohl dieser nur ein bedingt aussagekräf- angeboten. In Nahrungsergänzungsmit- tiger Indikator zur Beurteilung des Ganz- teln sind zahlreiche Verbindungen zu- körper- und Muskelmagnesiumstatus ist11), gelassen, wie z. B. Magnesiumcarbonat, liefert er dennoch Hinweise auf eine mög- -chlorid, -oxid oder -phosphat, daneben liche Unterversorgung. Zu beachten ist al- Magnesiumsalze organischer Säuren wie lerdings, dass der Magnesium-Serumgehalt Magnesiumcitrat, -lactat oder -gluconat. tagesrhytmischen Schwankungen unter- Die Bioverfügbarkeit dieser Verbindungen liegt: Während morgens niedrigere Werte hängt von verschiedenen Faktoren ab ermittelt werden, liegen die Werte abends (u. a. Löslichkeit im Gastrointestinaltrakt, höher. Morgenwerte unter 1,7 mg/dl pH-Wert am Resorptionsort, Galenik etc.). (0,75 mmol/l) deuten auf einen Magnesi- In einer randomisierten, placebo-kontrol- ummangel hin. lierten Doppelblindstudie zeigte Magne- Des Weiteren haben zahlreiche epidemi- siumcitrat eine bessere Bioverfügbarkeit ologische Studien gezeigt, dass bei Men- als Magnesium-Aminosäure-Chelat und schen mit Hypertonie, Arteriosklerose, Magnesiumoxid14). In der Ernährungspra- Herzinfarkt, Osteoporose oder Eklampsie xis ist davon auszugehen, dass der unter 12) häufig ein Magnesiummangel vorliegt . Standardbedingungen ermittelten, variierenden Bioverfügbarkeit der einzelnen Magnesiumüberversorgung Verbindungen nur eine geringe Bedeu- (Hypermagnesiämie) tung zukommt. Magnesium weist nur eine sehr geringe Toxizität auf. Aus diesem Grund kommt » November/Dezember 2008 | DLR » Forschung und Entwicklung 29 Magnesium ist in vielen Getreideprodukte enthalten (© Foto: Torsten Schon – Fotolia.com) lauf-Systems22–24), konnten in anderen Stu- Einsatz im Sport Bei Sportlern werden vielfach erniedrigte 15–17) Magnesium-Serumgehalte dien nicht bestätigt werden17,25). in Kombi- nation mit einer erhöhten Krampfrate18) Migräne beobachtet. Sportler mit nachweislich er- Auch bei krampfartigen Kopfschmerzen niedrigten Blutspiegeln des Mineralstoffs und Migräne ist Magnesium therapeu- neigen vermehrt zu Muskelkrämpfen, tisch wirksam. So ergaben erste kon- ebenso klagen sie häufiger über unspezi- trollierte Interventionsstudien bei Mig- fische muskuläre Beschwerden19). Dabei ist ränepatienten nach einer hoch dosierten scheinbar nicht der vergleichsweise geringe Magnesiumsupplementation (600 mg/d) Magnesiumverlust über den Schweiß aus- eine reduzierte Dauer und Frequenz der schlaggebend20), vielmehr steigt bei star- Migräneanfälle26–29). Eine weitere Untersu- ker körperlicher Beanspruchung auch die chung stellte nach Supplementierung von renale Exkretion an21). Im Hinblick auf die 485 mg Magnesium pro Tag allerdings kei- Bedeutung von Magnesium für die neuro- nen Effekt fest30). muskuläre Koordination und seine Beteiligung an praktisch allen Enzymreaktionen Herz-Rhythmus-Störungen/ im Muskel ist ein ursächlicher Zusammen- Herz-Kreis-lauferkrankungen hang zwischen einer unbefriedigenden Aufgrund seiner Wirkungen auf das Magnesiumversorgung und Störungen Herz-Kreislauf-System (u. a. Steuerung des Muskelstoffwechsels naheliegend. Ma- des Gefäßmuskeltonus/arteriellen Blut- gnesiumsupplemente werden daher häu- drucks, antiarrhytmische, vasodilatative, fig beim Auftreten von Krämpfen (z. B. in antithrombotische und kardioprotek- Wade, Oberschenkel und Fuß) eingesetzt. tive Effekte) wird Magnesium in höheren Untersuchungen zu möglichen leistungs- Dosierungen (730 bis 1200 mg/d) erfolg- steigernden Effekten von Magnesium er- reich in der Therapie von Herz-Rhyth- brachten unterschiedliche Ergebnisse. Die mus-Störungen wie Tachykardien31–33) so- in einigen Studien beobachteten positiven wie endothelialen Dysfunktionen und Effekte einer Magnesium-Supplementie- Arteriosklerose34) eingesetzt. Die antiar- rung, wie verringerte Laktat-Serumgehalte teriosklerotischen Eigenschaften sind in und verbesserte Funktionen des Herz-Kreis- erster Linie auf die antithrombotischen DLR | November/Dezember 2008 « » Die antiarteriosklerotischen Eigenschaften von Magnesium « 30 Forschung und Entwicklung » Die Serie zur Bedeutung von Mineralstoffen erscheint mit freundlicher Unterstützung der Dr. Paul Lohmann GmbH KG, Emmerthal/Weser « « Eigenschaften von Magnesium zurückzu- nen marginalen Magnesiumstatus auf52). führen35,36). So inhibiert es die Synthese Grund dafür sind u. a. die bei der Therapie bestimmter Eicosanoide (lokale Stoff- des Bluthochdrucks vielfach angewandten wechselmediatoren mit hormonähnlicher harntreibenden Medikamente (Diuretika), Wirkung), die in die Thrombozytenaggre- die aufgrund der vermehrten Wasseraus- gation involviert sind. Auch bei Patienten scheidung den Blutdruck senken, gleichzei- mit schwerer Herzinsuffizienz führte eine tig aber auch zu einer vermehrten renalen Supplementierung von Magnesium zu ei- Mineralstoffausscheidung führen. Aus die- ner signifikanten Verbesserung der kli- sem Grund ist das Risiko von Magnesium- nischen Symptomatik37). Zudem sank die und Kaliummängeln bei einer Langzeit- Mortalitätsrate in der Verumgruppe signi- therapie mit Diuretika erhöht und es kann fikant gegenüber der Plazebogruppe. Der zu entsprechenden Folgeschäden kom- klinische Nutzen einer intravenösen Ma- men52–55). Ob Hypomagnesiämie und/oder gnesiumgabe bei Myokardinfarkt ist noch Hypokaliämie – induziert durch eine blut- nicht eindeutig geklärt. Während einige drucksenkende Therapie mit harntrei- Studien einen signifikanten Rückgang der benden Medikamenten – auch mit dem Mortalitätsrate nach adjunktiver Magne- Auftreten von kardiovaskulären Komplika- sium-Therapie (Gabe bis 24 h nach dem tionen (z. B. Arrhythmien, Gefäßspasmen, 38) Infarkt) feststellten , konnten andere sinkende Herzleistung) in Verbindung ste- große Interventionsstudien diesen Effekt hen, wird jedoch kontrovers diskutiert54). 39) nicht bestätigen . Die bisher größte Stu- Klinische Studien an betroffenen Patienten die mit 173.000 akuten Myokardinfarkt- haben gezeigt, dass sich die Serumgehalte Patienten in den USA zeigte sogar nega- an Magnesium und Kalium nach Gabe ent- tive Effekte. Das Mortalitätsrisiko in der sprechender Supplemente wieder normali- Patientengruppe, die mit Magnesium be- sierten56–58). Daher ist bei Verwendung von handelt wurde, war höher im Vergleich zu Diuretika – insbesondere bei bereits dia- den Patienten, die nicht mit Magnesium gnostiziertem Magnesiummangel – eine 40) behandelt wurden . Supplementierung anzuraten52,55). Hypertonie Präeklampsie/Eklampsie In Beobachtungsstudien wurde eine in- Eklampsie (Vorstufe: Präeklampsie) be- verse Beziehung zwischen der Magnesi- zeichnet eine plötzlich auftretende, umzufuhr und der Höhe des Blutdrucks schwere Erkrankung, die vor allem im festgestellt41–43). Diese Zusammenhänge letzten Drittel der Schwangerschaft, aber konnten in anderen Untersuchungen auch nach der Geburt oder im Wochen- allerdings nicht bestätigt werden44–46). bett auftritt. Zu ihren Symptomen zählen Gleiches gilt auch für verschiedene Inter- neben starken Krämpfen mit oder ohne ventionsstudien, in denen sich nach Sup- Bewusstseinsverlust auch ein starker Blut- plementierung von Magnesium teilweise druckanstieg mit Kopfschmerzen sowie eine leichte Senkung des Blutdrucks er- Flimmern vor den Augen und Übelkeit. 47,48) gab . Allerdings liegen auch hierzu 49–51) gegenteilige Befunde vor Das Literaturverzeichnis finden Sie unter www.dlr-online.de → DLR Archiv Von Eklampsie ist in Deutschland etwa . Derzeit ist 1 von 2000–3500 Schwangeren betroffen, daher nicht abschließend geklärt, inwie- wobei 80 % aller Eklampsiefälle Erstge- weit Magnesium tatsächlich blutdruck- bärende betreffen. Seit Jahrzehnten wird senkende Eigenschaften besitzt. Eine Eklampsie u. a. mit einer intravenösen Schwierigkeit besteht u. a. darin, dass die Magnesium-Injektion (in der Regel Ma- Befunde nur sehr bedingt von anderen gnesiumsulfat) behandelt59). Wesentliche Faktoren wie z. B. der Kochsalz- und Ka- Ursachen von Präeklampsie/Eklampsie liumaufnahme trennbar sind. sind Funktionsstörungen des Gefäßen- Bluthochdruckpatienten unter antihy- dothels, die zu einer Gefäßverengung pertensiver Therapie weisen häufig ei- und einer erhöhten Aktivität von wei- » November/Dezember 2008 | DLR » Forschung und Entwicklung ßen Blutkörperchen führen60), welche den ersten 6 Monaten; 250 mg/d in wei- alle durch eine Magnesiumtherapie be- teren 18 Monate) im ersten Jahr signifikant einflusst werden61,62). Zusätzlich tragen zu, im zweiten Jahr war allerdings keine die neuronalen Effekte von Magnesium weitere Zunahme zu verzeichnen72). Für – wie eine Herabsetzung der neuromus- verlässliche Aussagen über die klinische Re- kulären Erregbarkeit – zu den therapeu- levanz von Magnesium in Prävention und tischen Effekten bei. Die MAGPIE-Studie Therapie der Osteoporose sind daher wei- (Magnesium Sulphate for Prevention of tere Studien erforderlich. 31 Eclapsia) untersuchte den präventiven Nutzen einer Magnesiumtherapie bei Ek- Stressreaktionen lampsie an mehr als 10.000 schwangeren Durch psychologischen Stress kann es, Frauen63). In der magnesiumbehandelten vorwiegend ausgelöst durch die dauer- Gruppe kam es im Vergleich zur Placebo- hafte Ausschüttung von Stresshormonen gruppe zu signifikant weniger Fällen von wie Adrenalin, Noradrenalin oder Cor- Eklampsie. tisol, zu physiologischen Schäden kommen. Beobachtungsstudien legen nahe, Osteoporose dass stressinduzierte physiologische Schä- Magnesium macht etwa 1 % des Kno- den mit Magnesiummangel in Zusammen- chenmineralgehaltes aus und beeinflusst hang stehen. Bei einem Magnesiumdefi- den Knochenstoffwechsel. Aus tierexpe- zit kommt es zu einer neuromuskulären rimentellen Studien ist bekannt, dass ein Übererregbarkeit und Menschen, die Magnesiumdefizit das Knochenwachstum viel Stress ausgesetzt sind, weisen häu- vermindert64,65) und die Aktivität der kno- fig ebensolche klinischen Symptome auf chenabbauenden Zellen (Osteoklasten) (s. Tab. 4). Zudem wurde bei magnesium- erhöht66). In Humanstudien wurde fest- defizienten Menschen eine erhöhte An- gestellt, dass ein Magnesiummangel zu fälligkeit gegen-über Stress festgestellt. sinkenden Konzentration an Calcium im Offenbar steigt bei vergleichsweise ge- Blutplasma führt sowie einen negativen Ein- ringen Magnesium-Serumgehalten au- fluss auf die Parathormonwirkung hat67,68). ßerdem die Empfindlichkeit gegenüber Diese Vorgänge beschleunigen den Kno- Lärmstress73). Umgekehrt weisen Per- chenabbau ebenfalls. Epidemiologische sonen, die dauerhaft Stress ausgesetzt Dr. Jan Philipp Studien weisen auch auf einen Zusammen- sind, vergleichsweise niedrige Magne- Schuchardt, 74) Anschrift der Autoren hang zwischen der Magnesiumaufnahme sium-Serumgehalte auf . Der Bedarf Dr. Daniela Hahn und der Knochenmasse hin69). So wurde im ist dabei sowohl in physischen als auch und Prof. Dr. 75) Serum von Osteoporosepatienten im Ver- psychischen Stresssituationen erhöht . Andreas Hahn gleich zu Gesunden ein signifikant gerin- Stresshormone wie Katecholamine redu- (hahn@nutrition. gerer Magnesiumgehalt in Knochen und zieren die intrazelluläre Magnesiumkon- uni-hannover.de) Erythrozyten festgestellt70). Allerdings ha- zentration, was letztendlich zu einem er- ben bisher nur wenige Studien den Effekt höhten renalen Verlust des Mineralstoffs Leibniz Universität einer Magnesium-Supplementierung auf führt76). Studien haben beispielsweise ge- Hannover, die Knochenmasse bei Osteoporose-Pati- zeigt, dass eine mehrstündige Lärmbelas- Institut für Lebens- enten untersucht. Die vorliegenden Ergeb- tung zu einer erhöhten Magnesiumaus- mittelwissenschaft nisse scheinen allerdings vielversprechend. scheidung mit dem Urin führt87). Aufgrund und Ökotrophologie, So zeigte eine Magnesium-Supplementie- dieser Zusammenhänge wird Magnesium Abteilung Ernäh- rung positive Effekte auf die Knochen- populärwissenschaftlich häufig als „Anti- rungsphysiologie dichte und -mineralisation bei Patienten Stress-Mineral“ bezeichnet. Ob eine Ma- und Human- mit Osteoporose68–71). Auch bei postmeno- gnesium-Supplementierung auch bei nor- ernährung, pausalen Frauen mit Osteoporose nahm maler Versorgungslage zu einer erhöhten Am Kleinen Felde 30, die Knochenmineraldichte nach einer Mag- Widerstandsfähigkeit gegenüber Stress D-30167 Hannover nesium-Supplementierung (750 mg/d in DLR | November/Dezember 2008 « 78) führt, ist nicht abschließend geklärt . 31A Forschung und Entwicklung « Serie: Ernährungsphysiologische Bedeutung von Mineralstoffen Magnesium Dr. Jan Philipp Schuchardt, Dr. Daniela Hahn und Prof. Dr. Andreas Hahn# Leibniz Universität Hannover, Institut für Lebensmittelwissenschaft und Ökotrophologie, Abteilung Ernährungsphysiologie und Humanernährung, Am Kleinen Felde 30, D-30167 Hannover # [email protected] Literatur 1) 2) 3) 4) 5) 6) 7) 8) 9) Souci SW, Fachmann W, Kraut H: Food Composition and Nutrition tables. Med Pharm Publishers, Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft mbH, Stuttgart (2008). Spencer H, Osis D: Studies of magnesium metabolism in man. 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Lin LZ, Chen P, Harnly JM 2008:56(19), 9206–9214 2008:56(17), 8130–8140 • The influence of selenium on immune responses Hoffmann PR, Berry MJ 2008:52(11), 1273–1280 • The HEALTHGRAIN Cereal Diversity Screen: Concept, Results, and Prospects Ward JL et al. 2008:56(21), 9699–9709 » November/Dezember 2008 | DLR » J Food Compos Anal Food Chemistry • A natural alternative to sulphur • Antioxidant potential of single- Internationale Literatur 33 • Current and future methods for evaluating the allergenic poten- dioxide for red wine production: variety red wines aged in the tial of proteins: International Influence on colour, antioxidant barrel and in the bottle workshop report 23–25 October activity and anthocyanin content Rivero-Pérez MD et al. 2007 Salaha MI et al. 2008:21(8), 660–666 • Comparative analysis of nutri- 2008:111(4), 957–964 • Berry seed press residues and Karluss Thomas et al. 2008:46(9), 3219–3225 their valuable ingredients with • Exposure to dioxin-like pollutants tional composition between her- special regard to black currant via different food commodities bicide-tolerant rice with bar gene seed press residues in Swedish children and young and its non-transgenic counterpart Helbig D et al. adults Xin L et al. 2008:111(4), 1043–1049 Bergkvist C et al. 2008:21(7), 535–539 • Chemical characterisation of non- 2008:46(11), 3360–3367 • Determination of free amino ac- defective and defective green ids in beers: A comparison of arabica and robusta coffees by commercial infant food Czech and foreign brands electrospray ionization-mass Melø R et al. Kabelová I et al. spectrometry (ESI-MS) 2008:21(8), 736–741 Mendonça JCF et al. 2008:11(2), 490–497 LWT – Food Sci Technol • Estimation of the percentage • Minerals and trace elements in 2008:46(10), 3339–3342 • Molecular profiles: A new tool to substantiate serum banks for evaluation of potential allerge- • Antibacterial effects of American of transgenic Bt maize in maize nicity of GMO cranberry (Vaccinium macrocar- flour mixtures using perfusion Barber D, Rodríguez R, Salcedo G pon) concentrate on foodborne and monolithic reversed-phase 2008:46(10, Supp. 1), S35–S40 pathogens high-performance liquid chroma- • Reducing added sugar intake Wu VCH et al. tography and chemometric tools in Norway by replacing sugar 2008:41(10), 1834–1841 Rodríguez-Nogales JM et al. sweetened beverages with 2008:11(2), 483–489 beverages containing intense • Ascorbic acid degradation kinetics in tomatoes at different dry- • Food of marine origin: Between sweeteners – A risk benefit ing conditions benefits and potential risks. assessment Marfil PHM, Santos EM, Telis Part I. Canned fish on the Polish Husøy T et al. VRN market 2008:41(9), 1642–1647 Usydus Z et al. • Optimization of the blanching process to reduce acrylamide in 2008:111(3), 556–563 • Heavy metal accumulation in fried potatoes vegetables irrigated with water Mestdagh F et al. from different sources 2008:41(9), 1648–1654 • Risks and pitfalls of sensory data tent in food- and feedstuffs Varga B 2008:46(11), 3448–3457 • Relevance of integrating agricul- Arora M et al. tural practices in pesticide dietary 2008:111(4), 811–815 intake indicator analysis for shelf life prediction: Menard C et al. Data simulation applied to the Food Chem Toxicol case of coffee • Cumulative risk assessment of Guerra S et al. the exposure to organophospho- 2008:41(10), 2070–2078 rus and carbamate insecticides in the Dutch diet Boon PE et al. 2008:46(9), 3090–3098 DLR | November/Dezember 2008 2008:46(9), 3099–3105 • Regulations for radioisotope con- « 2008:46(10), 3240–3253 34 Preisausschreibung « Josef Schormüller-Gedächtnisstiftung Anlässlich des Deutschen Le- Wissenschaftlerinnen und Wis- Bewerbungen bensmittelchemikertages im senschaftler z. B. durch einen Bewerbungen für die Verleihung September 2009 vergibt die Forschungsaufenthalt an einem eines Josef-Schormüller-Stipendi- Josef Schormüller-Gedächtnis- renommierten in- oder auslän- ums sind unter dem Kennwort stiftung Stipendien bis zu einer dischen Forschungs- oder Über- Josef Schormüller-Gedächtnis- Höhe von 10.000 €. Ferner wird wachungsinstitut, wo eigene stiftung an Prof. Dr. Reiner Witt- zu jedem Stipendium eine Me- Kenntnisse vertieft und neue kowski, Barkenhof 18, 14163 Ber- daille zum Gedenken an Josef Techniken erlernt werden kön- lin unter Beifügung von Un- Schormüller verliehen. nen. Empfängern von Förder- terlagen über den bisherigen Zweck der Stiftung ist es, den mitteln können auch Auflagen wissenschaftlichen Werdegang wissenschaftlichen Nachwuchs zur ziel- und zweckgebundenen und Angaben, wofür das Stipen- im Fachgebiet Lebensmittelche- Verwendung gemacht werden. dium verwendet werden soll, zu mie durch Fort- und Weiterbil- Bewerbungsschluss für eine Ver- richten. Die Zuerkennung er- dung zu fördern. leihung auf dem Deutschen Le- folgt nach Bewertung der bishe- Junge bensmittelchemikertag 2009 ist rigen wissenschaftlichen Leis- und Wissenschaftler, die bis zum Wissenschaftlerinnen der 1. Juni 2009. tung durch den Stiftungsvor- Ablauf der Bewerbungsfrist das Die verliehenen Stipendien sind stand. Weitere Informationen 40. Lebensjahr noch nicht voll- von den Preisträgern spätestens finden sich unter [http://www. endet haben und die in Hoch- 12 Monate nach der Verleihung gdch.de/strukturen/fg/lm/preise/ schulen, sonstigen Forschungs- abzurufen. Sie können auch für schor.htm]. instituten, der Lebensmittel- Fahr- und Lebenshaltungskos- industrie oder in amtlicher oder ten verwendet werden, wenn Stiftungsvorstand freiberuflicher Überwachung damit ein Aufenthalt an einem Der Vorstand der Stiftung setzt tätig sind, können sich jederzeit bekannten Forschungsinstitut sich zusammen aus den Herren um ein Stipendium bewerben finanziert werden soll. Die Ab- Professoren Wittkowski, Baltes bzw. hierfür vorgeschlagen wer- rechnung hat unter Vorlage der und Henle, Herrn Dr. Fricke (als den. Belege sowie eines wissen- Vertreter der Industrie) sowie Das Ziel der Förderung ist die schaftlichen Abschlussberichtes Herrn Direktor Wischnewski (als fachliche Weiterbildung junger zu erfolgen. Vertreter einer Bank). Der kleine Souci · Fachmann · Kraut Lebensmitteltabelle für die Praxis Hrsg. von der Deutschen Forschungsanstalt für Lebensmittelchemie, Garching bei München Bearbeitet von Dr. Friedrich Senser, Prof. Dr. Heimo Scherz und Dr. Eva Kirchhoff 3., völlig neu bearbeitete und erweiterte Auflage. XIV, 491 Seiten. Format 11,5 x 16,5 cm. Kunststoff flexibel. ISBN 978-3-8047-2037-4 Die einheitliche Systematik macht das Nachschlagen zur Freude: Zu (fast) jedem Lebensmittel finden Sie Energiegehalt, Hauptbestandteile und wesentliche Inhaltsstoffe, gegliedert nach Lebensmittelfamilien, z.B.: • Milch und Milcherzeugnisse • Fette, Öle und Margarine • Früchte, Obst • Getränke Welche Fette sind in welchem Öl? Welche Nahrungsmittel enthalten am meisten Magnesium? Darüber und über viele weitere wichtige Vergleiche informieren verschiedene Vergleichstabellen. € 22,– [D] Birkenwaldstr. 44 · 70191 Stuttgart · Tel. 0711 2582 341 · Fax 0711 2582 390 Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft mbH [email protected] · www.wissenschaftliche-verlagsgesellschaft.de » November/Dezember 2008 | DLR DEUTSCHE LEBENSMITTEL-RUNDSCHAU 104. Jahrgang Nov/Dez Angewandte Wissenschaft 2008 Behr´s Verlag l Hamburg l ZKZ 9982 » Originalarbeiten exklusiv für Sie vorgestellt Risikoorientierte Probenplanung (RIOP) bei der Überwachung kosmetischer Mittel Cornelia Walther1#, Annemarie Burkhard2, Juliane Daphi-Weber3, Jürgen Hild4, Karina Mainczyk-Lauterbach5 und Gerd Mildau6, Bernhard Schuster7 1 Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Veterinärstraße 2, D-85764 Oberschleißheim 2 Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz Institut für Lebensmittel- 3 Chemisches- und Veterinäruntersuchungsamt Ostwestfalen/Lippe, chemie und Arzneimittelprüfung, Emy-Roeder-Str. 1, D-55129 Mainz Oststraße 55, D-33604 Bielefeld 4 Chemisches Untersuchungsamt Hagen, Pappelstraße 1, D-58099 Hagen 5 Amt für Verbraucherschutz, Heinrich-Ehrhardt-Str. 61, D-40200 Düsseldorf 6 Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe, Weissenburger Straße 3, D-76187 Karlsruhe 7 Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Freiburg, Bissierstraße 5, D-79114 Freiburg Zusammenfassung Da die amtliche Lebensmittel- und Kosmetiküberwachung grundsätzlich nur stichprobenartig das extrem breite Warenangebot überprüfen kann, ist es zwingend notwendig und sinnvoll, die Probenplanung risikoorientiert zu gestalten. In diesem Beitrag wird ein Konzept vorgeschlagen, das drei Arten von Risiken berücksichtigt: betriebsbezogene Risiken, verbraucherbezogene Risiken und produktbezogene Risiken. Durch diesen modularen Aufbau auf drei Risiko-Säulen und einer gewissen Flexibilität innerhalb jeder dieser drei Risikobereiche kann das Konzept sehr gut an die Gegebenheiten der einzelnen Bundesländer bzgl. Kapazität, Firmenanzahl etc. angepasst werden und stellt somit nach Auffassung der Autoren eine gute Grundlage für die Umsetzung einer risikoorientierten Kosmetiküberwachung in Deutschland dar. Summary As the official food and cosmetic competent authorities can only examine the broad range of these consumer-products by spot checks, it is absolutely necessary to develop a risk evaluated sampling stategy. In this article a concept is proposed, which takes into account three types of risks: manufacturer based risk, consumer based risk, product based risk. Because of its modular structure on three risk-columns and a certain flexibility within these three risk areas this concept can easily be adopted to the respective conditions of each competent authority regarding capacity and number of producers. Therefore it seems to be a good basis for a risk orientated in-market-surveillance of cosmetic products. 1 Einführung Für Lebensmittel schreibt die Verordnung EG/882/20041) vor, amtliche Kontrollen auf der Basis einer Risikobewertung vorzunehmen. Eine vergleichbare verpflichtende Regelung für kosmetische Mittel existiert auf europäischer Ebene nicht. In der nationalen „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Rahmen-Überwachung“(AVV-RÜb)2) wurde allerdings bezüglich der amtlichen Probenahme von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen, kosmetischen Mitteln und Tabak der Grundsatz aufgestellt, dass die Auswahl der amtlichen Proben risikoorientiert unter Berücksichtigung der landesspezifischen Produktions- und Gewerbestrukturen erfolgen soll (§10). In § 9 AVV-RÜb wird ferner ausgeführt, dass die Probenahme durch die zuständigen Behörden vorrangig bei Herstellern und Importeuren erfolgen sollte. Als hauptsächliche Überprüfungskriterien werden genannt: Mikrobiologie, Gehalte an Rückständen und Kontaminanten, Zusammensetzung, Herstellungsverfahren, Kennzeichnung und Aufmachung sowie das Vorhandensein gentechnisch veränderter Bestandteile. # Dr. Cornelia Walther, E-Mail: [email protected] 36 Originalarbeiten « Damit wird deutlich, dass der deutsche Gesetzgeber den Begriff „Risiko“ sehr weit auslegt: er bezieht neben Gesundheitsrisiken auch die Risiken einer wertgeminderten Zusammensetzung oder fehlerhaften Deklaration/Aufmachung ein und berücksichtigt somit neben dem Gesundheitsschutz auch den Täuschungsschutz. Wegen der EU-rechtlichen Verpflichtung zur Durchführung einer risikoorientierten Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln wurden für diesen Bereich bereits verschiedene Konzepte entwickelt und publiziert. Die Kernpunkte der bisherigen Konzepte lassen sich folgendermaßen zusammenfassen: • Die Ad-hoc-Arbeitsgruppe des Bundesverbandes der Lebensmittelchemiker/-innen im öffentlichen Dienst (BLC) schlägt ein zweistufiges Modell3) vor, welches sowohl auf das Produkt als auch auf den Hersteller bezogene Risikoaspekte berücksichtigt. Neben dem Gesundheitsschutz soll auch der Täuschungsschutz angemessen berücksichtigt werden. Die Beteiligung aller mit der Durchführung der Lebensmittelüberwachung befassten Stellen an der risikoorientierten Probenplanung wird als unerlässlich angesehen. • Das baden-württembergische Konzept4) stellt das produktbezogene Risiko in den Vordergrund und basiert auf den drei Kriterien Gesundheitsrelevanz, Überwachungsrelevanz und Ernährungsrelevanz, die entsprechend ihrer Bedeutung gewichtet werden (Gesundheitsrelevanz am stärksten). Anhand dieser Kriterien erfolgt eine Risikoabschätzung der Warenobergruppen, aus der sich der relative Anteil der einzelnen Warengruppen am Probenkontingent ergibt. • Das von Preuß vorgeschlagene Modell5) ist primär betriebsorientiert. Da die Lebensmittelunternehmer nach der EG-Basis-VO (EG/178/2002) die primäre Verantwortung für die Lebensmittelsicherheit tragen, muss nach Auffassung von Preuß das Kontrollsystem auf dem Unternehmerrisiko aufgebaut sein, das durch Bewertung seiner Maßnahmen zur Qualitätssicherung sowie seiner früheren Rechtsverstöße ermittelt werden kann. • In Ostwestfalen-Lippe wurde ein Konzept entwickelt6), in dem der Schwerpunkt der risikoorientiert zu entnehmenden Proben auf Hersteller und Importeure gelegt wurde. Die Probenzahlen sollen mit Hilfe einer Formel – unter Berücksichtigung von betriebs- und produktspezifischen Faktoren – ermittelt werden. Groß- und Einzelhandelsbetriebe sowie Gastronomieeinrichtungen werden mit Probenpauschalen belegt, die aus Erfahrungswerten abzuleiten sind und am Produktrisiko und der Geschäftsgröße orientiert sind. Auf diese Weise können mit größerer Effizienz die stärker risikobehafteten Produkte am Markt herausgefiltert werden. Da für den Kosmetikbereich noch keinerlei publizierte Konzepte vorliegen, wurde von den Sachverständigen mehrerer Bundesländer das nachstehende gemeinsame Konzept zur risikoorientierten Probenplanung im Bereich Kosmetiküberwachung entwickelt. 2 Grundprinzip „Drei-Säulen-Modell“ Aus allen vorgenannten Publikationen wird sehr deutlich, dass eine Risikoanalyse ein multifaktorielles Geschehen ist, in das eine Vielzahl an Einzelkriterien einfließt. Werden alle Faktoren in einer einzigen Formel zusammengeführt, um daraus die risikoorientierten Probenzahlen für die verschiedenen Warengruppen festzulegen, besteht die Gefahr einer gewissen Nivellierung: Warengruppen, die sehr häufig und in großer Menge verzehrt bzw. im Falle von kosmetischen Mitteln angewendet werden, jedoch erfahrungsgemäß wenig mit gesundheitlichen Risiken verbunden sind, werden in gleichem Umfang beprobt wie Produktgruppen mit geringer Anwendungsmenge/Marktrelevanz, aber möglichem hohen Risiko. So schwanken beispielsweise die prozentualen Probenanteile der verschiedenen Lebensmittelgruppen im Konzept4) lediglich zwischen 1,6 % (Weinerzeugnisse, weinähnliche Getränke) bis 4,8 % (Fertiggerichte, Feinkostsalate). Eine analoge Anwendung dieses Konzeptes auf kosmetische Mittel würde beispielsweise dazu führen, dass Zahnbleichmittel ebenso stark beprobt würden wie Hautpflegemittel. Dies ist jedoch nicht sinnvoll, da sich das Warenangebot in der Warengruppe Hautpflegemittel alljährlich stark verändert, d. h. viele Produktinnovationen auf den Markt kommen und eine große Vielfalt der Produkte und verwendeten Wirkstoffe besteht, während die Warengruppe Zahnbleichmittel nur gelegentlich Neuerungen erfährt und danach jahrelang unverändert auf dem Markt ist. Darüber hinaus ist es bei diesem Verfahren sehr schwierig, die Betriebsrisikofaktoren zu berücksichtigen, insbesondere da große Kosmetikbetriebe Produkte aus unterschiedlichen Warengruppen herstellen. Eine ausschließliche Fokussierung auf das Betriebsrisiko wie in Ref.5) vorgeschlagen erscheint zu eng gefasst und lässt einige verbraucherschutzrelevante Aspekte unberücksichtigt. Um den vielfältigen, teils gegenläufigen Risikofaktoren angemessen Rechnung zu tragen, sollen diese in drei getrennten Säulen erfasst werden. Säule 1: Betriebsbezogene Risiken Erfasst werden Risiken, die allein von betrieblichen Besonderheiten abhängen (z. B. produktionsinterne Kontaminationsprozesse, Qualität der Produktunterlagen gemäß § 5b KosmetikV bei Importeuren). Grundlage ist die Risikobewertung der Betriebe durch die zuständigen Behörden in Kooperation mit den Sachverständigen der Untersuchungsämter. Aus dieser Bewertung ergibt sich die Kontrollfrequenz und in Konsequenz die Entnahme von Proben in den als unterschiedlich kritisch eingestuften Betrieben. Beprobt werden hier die Hersteller und Importeure. Säule 2: Verbraucherbezogene Risiken Diese Säule der Beprobung dient der Berücksichtigung eines möglichen Risikos in Abhängigkeit von der Exposition (Anwendungsmenge und -häufigkeit) der Verbraucher gegenüber dem jeweiligen kosmetischen Mittel. Auch der » November/Dezember 2008 | DLR » Produktvielfalt/Innovationshäufigkeit innerhalb der Warengruppen wird hierbei Rechnung getragen. Insgesamt hat diese Säule eine Monitoringfunktion, da sie erfassen soll, ob und welchen Risiken der durchschnittliche Verbraucher durch die Benutzung der auf dem Markt befindlichen kosmetischen Mittel ausgesetzt ist. Neben gesundheitlichen Risiken sollen hier insbesondere auch Täuschungsrisiken erkannt werden. Auch neue Trends und Entwicklungen auf dem Markt sollen zeitnah aufgespürt werden. Um das vielfältige Marktangebot kosmetischer Mittel repräsentativ zu überprüfen, sollen die Proben für diese Säule bevorzugt im Groß- und Einzelhandel, aber auch bei gewerblichen Anwendern (Friseure, Kosmetikstudios) entnommen werden. Säule 3: Produktbezogene Risiken Produktbezogene Risiken, also Risiken, die typischerweise bei einem Produkt oder einer Produktgruppe weitestgehend unabhängig vom Herstellerbetrieb auftreten, werden in diesem Teilprogramm behandelt. Hier werden konkrete Fragestellungen bearbeitet, die von den Sachverständigen als potentielles Risiko erkannt wurden, d. h. in der Regel bestimmte Stoff/Produktkombinationen (z. B. Hydrochinon in Bleichcremes, Nitrosamine in Mascara, Schwermetalle in Puder). Nach Abschluss des Projektes kann das Ausmaß des Risikos anhand der Erkenntnisse über die Häufigkeit des Auftretens und der Schwere der Folgen abgeschätzt werden. Daraus ergibt sich, ob eine weitere intensive Beprobung und/oder andere Maßnahmen erforderlich sind. Primär ist dieses Teilprogramm auf gesundheitliche Risiken ausgerichtet, aber auch Täuschungsrisiken (z. B. Auslobung wertgebender Bestandteile wie Kamille, Aloe Vera etc.) können hier gezielt untersucht werden. Risiken bzgl. Gesundheitsschutz bzw. Täuschungsschutz, die bei der Marktüberwachung im Rahmen der zweiten Säule (verbraucherbezogene Risiken) aufgefallen sind, können hier einer vertieften schwerpunktmäßigen Überprüfung unterzogen werden. In diese Rubrik fallen in der Regel auch die im Rahmen des bundesweiten Überwachungsprogramms (BÜp) festgelegten Untersuchungsschwerpunkte, die sich auf bestimmte Stoff/Produktkombinationen beziehen. Die Probenahme kann auf allen Ebenen (Groß- und Einzelhandel, Hersteller, Importeure, gewerbliche Anwender) stattfinden. Die einzelnen Säulen der Probenplanung werden im Folgenden detailliert beschrieben: 2.1 Betriebsbezogene Risiken Kernelement dieser Säule ist die Risikobewertung des Betriebes. Die allgemeinen Kriterien für die Risikobeurteilung der Betriebe umfassen – in Anlehnung an die AVV-RÜb – folgende Hauptmerkmale: • Betriebsarten (Hauptmerkmal I) Anders als bei Lebensmittelbetrieben hat die Betriebsart (s. letzter Absatz) keinen allzu großen Einfluss auf das Risiko und damit auf die Anzahl der im Rahmen der risikoorientierten Probennahme zu entnehmenden Proben. DLR | November/Dezember 2008 « Originalarbeiten 37 Die Risiken, die die Probenzahlen beeinflussen sollten, werden durch die Kriterien der Hauptmerkmale II–IV erfasst. • Verlässlichkeit des Unternehmers (Hauptmerkmal II) Allgemeines Unternehmerverhalten (rechtskonformes Verhalten bzw. Häufigkeit und Schwere von gesundheitsbzw. täuschungsrelevanten Rechtsverstößen, Maßnahmen zur Qualitätssicherung) Rückverfolgbarkeit, Mitarbeiterschulung • Betriebliches Eigenkontrollsystem (Hauptmerkmal III) Qualität der Sicherheitsbewertungen und der übrigen Produktunterlagen gem. § 5b KosmetikV, Eigenkontrollen/-untersuchungen im Rahmen von GMP, Erkenntnisse aus Betriebsinspektionen • Hygienemanagement (Hauptmerkmal IV): Bauliche Beschaffenheit (Instandhaltung), Reinigung und Desinfektion/Produktionshygiene, Personalhygiene Als Basis zur Ableitung einer risikoorientierten Probenzahl werden daher für den Faktor der Betriebseinstufung nur die Hauptmerkmale II bis IV herangezogen, die für Hersteller bzw. Importeure kosmetischer Mittel angepasst werden müssen. Über die Einzelheiten dieserAnpassung, die Aufgliederung in weitere essentielle Teilaspekte und das Punktebewertungssystem soll in einer Veröffentlichung über die Betriebsrisikoeinstufung berichtet werden, da es den Rahmen des vorliegenden Artikels sprengen würde. Die Ableitung der Probenzahl im Rahmen des vorgesehenen Kontingents für die Säule „betriebsbezogenes Risiko“ erfolgt nach Ansicht der Autoren variabel aus der o. g. Bewertung der Betriebe ggf. unter Einbeziehung von Produktrisiko, Produktvielfalt und Produktionsmenge. Zur Berechnung von konkreten Probenzahlen kann man sich aber auch am Modell OWL 6) für Lebensmittelbetriebe orientieren. Einbezogene Betriebsarten: Erfasst werden sollen hier sowohl Kosmetikproduzenten als auch Importeure von Kosmetikprodukten aus Drittländern. Die Bandbreite der Produzenten ist groß; hierzu zählen: Selbsthersteller (industrieller Hersteller oder kleingewerblicher Hersteller mit Abgabe von Eigenprodukten an Endverbraucher, z. B. Apotheker, Kosmetikstudios, Seifenhersteller…), Lohnhersteller sowie Lohnabfüller von Bulkware, wobei die beiden letztgenannten nicht zwingend über Sicherheitsbewertungen verfügen müssen. 2.2 Verbraucherbezogene Risiken Diese Säule der Beprobung zeichnet sich durch relativ große Konstanz aus, da die bestimmenden Faktoren i. a. gleichbleibend sind. In die Bewertung der verbraucherbezogenen Risiken gehen die vier Faktoren Anwendungsmenge, Anwendungshäufigkeit, Produktvielfalt und Täuschungsrisiko ein. Alle vier Faktoren werden jeweils mit Gewichtungsfaktoren versehen, die sich folgendermaßen ergeben: 38 Originalarbeiten « • Tägliche Anwendungsmenge AM: Sie ergibt sich aus den Notes of Guidance des SCCP7) unter Berücksichtigung des Retentionsfaktors. Im Falle fehlender Angaben zu bestimmten Warengruppen in Ref.7) wurden die Anwendungsmengen aus dem Erfahrungsschatz der Autoren abgeschätzt. Der Retentionsfaktor trägt der Tatsache Rechnung, dass Produkte, die abgespült oder verdünnt werden (z. B. Shampoos, Duschbäder, Badezusätze) nur zu einem geringeren Anteil (ca. 10 %) mit der Haut in Berührung kommen. Die Gewichtung der Anwendungsmenge erfolgt nach folgendem Schema: AM (tägliche Anwendungsmenge × Retentionsfaktor) Gewichtungspunkte > 1 g od. hohe Menge/kg Körpergewicht (Babyprodukte) 5 0,1 bis 1 g 3 < 0,1 g oder keine Berechnung möglich (Haarfarben, Dauerwelle) 1 • Anwendungshäufigkeit (AH): Sie wird ebenfalls aus Ref.7) entnommen, sofern vorhanden. Ansonsten erfolgt die Einstufung nach Expertenmeinung nach folgendem Gewichtungsschema: AH (Anwendungshäufigkeit) Gewichtungspunkte mehrmals täglich 5 1 × täglich 4 1 ×/mehrmals pro Woche 3 1 × monatlich/saisonal/Kuranwendung 2 seltener 1 • Produktvielfalt (PV): Die Produktvielfalt sowie die Zahl der jährlichen Neuentwicklungen wurden gemäß dem Erfahrungsschatz der Autoren nach folgendem grobem Raster gewichtet: PV (Produktvielfalt) Gewichtungspunkte Sehr große Vielfalt, zahlreiche Neuentwicklungen, jährliche Wechsel 5 Mittlere Vielfalt 3 Geringe Vielfalt 1 • Täuschungsrisiko (TR): Aus der Überwachungspraxis wurde von den Autoren abgeschätzt, ob und in welchem Maß in der jeweiligen Produktgruppe eine Täuschungsgefahr besteht oder Abgrenzungsprobleme (insbesondere zu Arzneimitteln) bestehen: TR (Täuschungsrisiko) Gewichtungspunkte Hohes Risiko 3 Mittleres Risiko 2 Geringes Risiko 1 Der nationale Warencode8) unterscheidet im Bereich kosmetische Mittel 167 einzelne Warengruppen. Um eine sinnvolle und überschaubare Bewertung der oben genannten Faktoren zu erzielen, haben die Autoren die Einzelwarengruppen zu einer geringeren Anzahl von charakteristischen Warenklassen (24) zusammengefasst. Zur Ermittlung des verbraucherbezogenen Risikos wurden die für jede Warenklasse ermittelten vorgenannten vier Faktoren multiplikativ verrechnet und daraus die prozentuale Probenverteilung abgeleitet wie Tabelle 1 (s. u. dlronline.de → DLR Spezial) zeigt. Etwas problematisch in der Umsetzung ist die Beprobung der kleinen Probenkontingente (< 1 %), da sich derartig geringe Probenzahlen im Labor nicht effizient bearbeiten lassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das (an der Einwohnerzahl orientierte) Gesamtprobenkontingent des Überwachungsbereiches relativ gering ist. Bei einigen Produktgruppen werden zudem über viele Jahre keine Produktänderungen vorgenommen werden und auch die rechtliche Situation bleibt unverändert. In diesen Fällen erscheint eine jährlich wiederkehrende Beprobung dieser Gruppen unter dem Risikoaspekt nicht erforderlich. Um dieser Problematik zu begegnen, schlagen die Autoren vor, dass die Probenkontingente für die obigen 24 Warenklassen entsprechend den existierenden 9 Warencode-Obergruppen (8410 Hautreinigung, 8411 Hautpflege etc., s. Ref.8)) zusammengefasst werden wie in Tabelle 2 (s. u. dlr-online.de → DLR Spezial) dargestellt. Dieses Vorgehen hat den Vorteil, dass bei der Probenverteilung innerhalb der Warengruppen den aktuellen Entwicklungen Rechnung getragen werden kann bzw. eine turnusmäßige Beprobung der Warenklassen mit sehr kleinen Probenkontingenten gemäß Tabelle 2 in mehrjährigem Rhythmus erfolgen kann. 2.3 Produktbezogene Risiken Diese Säule der Beprobungsstrategie muss ebenso wie die betriebsrisikoorientierte Säule eine große Flexibilität besitzen, um auf Änderungen wie z. B. neu entdeckte oder vermutete Risiken reagieren zu können. Um einen Anhaltspunkt zu bekommen, welche Produktarten nach derzeitigem Stand am kritischsten erscheinen, werden die 24 charakteristischen Warenklassen nach folgenden Kriterien bewertet: • Gesundheitsrelevante Stoffe: Verbotene Stoffe der Anlage 1 Kosmetik-Verordnung, die auch die als cancerogen, mutagen und reproduktionstoxisch eingestuften Stoffe beinhaltet; nicht zugelassene Stoffe der übrigen Anlagen (spezielle Wirkstoffe, Konservierungsstoffe, Farbstoffe, UV-Filter), Höchstmengenüberschreitungen, gesundheitlich nicht oder ungenügend bewertete Stoffe, allergene Stoffe • Mikrobiologische Risiken • Produktspezifisches Risiko: sensibler Anwendungsbereich (Baby, Schleimhaut, Auge, Intimbereich, Tätowiermittel), Produkte mit Schutzwirkung oder solche, die eine gesundheitsrelevante Kennzeichnung bzw. Warnhinweise erfordern. » November/Dezember 2008 | DLR » Originalarbeiten 38A Tab. 1 Bewertung von Warenklassen kosmetischer Mittel hinsichtlich ihres verbraucherbezogenen Risikopotentials Warenklasse (AM) (AH) (PV) (TR) VR Probenanteil (%) 1. Hautreinigungsmittel außer Produkte für Babys, Intimbereich, Augenbereich (Seife, Handwaschpaste, Duschbad, Schaumbad, Ölbad, Badesalz, Rasierschaum, Reinigungslotion) 3 5 5 2 150 9,6 2. Hautreinigungsmittel für Babys (Babybad, -seife) 3 4 1 2 24 1,5 3. Hautreinigungsmittel für Intimbereich 3 4 1 1 12 0,8 4. Reinigungsmittel für Augenbereich 3 4 1 1 12 0,8 5. Hautpflegemittel außer Produkte zur Anwendung im Augenbereich, für Babys, für unreine Haut, für gereizte Haut (Körper/Gesichts/Handlotion, -creme, -gel, -öl, -puder, Fußpflege, Massageöl, Massagegel, Peelingpräparat) 5 4 5 3 300 19,2 6. Babypflegeprodukte (Babycreme, -lotion, -öl, -puder) 5 4 1 3 60 3,8 7. Pflegeprodukte für Augenbereich (Augencreme, -lotion, - gel, -öl) 3 4 1 3 36 2,3 8. Pflegeprodukte für unreine Haut, gereizte Haut (Peeling, Creme, Lotion) 5 4 1 3 60 3,8 9. Dekorative Kosmetik außer Augenkosmetik, Sonnenschutz, Lippenkosmetik (Make-up, Rouge, Schminke) 1 4 5 1 20 1,3 10. Dekorative Augenkosmetik (Augen-Make-up, Mascara, Lidstrich, Lidschatten) 1 4 5 1 20 1,3 11. Sonnenschutzmittel (Haut, Lippen), After-Sun-Produkte 5 3 5 3 225 14,4 12. Hautbleichmittel, Hautbräunungsmittel 5 2 1 2 20 1,3 13. Haarreinigungs- und -pflegemittel außer Produkte für Babys (Shampoo, Haarwasser, -öl, -kur, -gel, -spray) 5 3 5 2 150 9,6 14. Dauerwellmittel, Entkräuselungsmittel 5 1 1 1 5 0,3 15. Haarfärbemittel (Permanent-, Tönungsfarbe,Bleichmittel, Augenbrauen-, Wimpernfarbe) 5 2 3 1 30 1,9 16. Haarentfernungsmittel (Epilatorien, Depilatorien) 5 2 1 2 20 1,3 17. Lippenkosmetik 1 4 5 1 20 1,3 18. Nagelkosmetik außer Nail-Design (Nagellack, Nagellackentferner, Nagelhärter, Nagelpflege) 3 3 5 2 90 5,8 19. Nail-Design 3 2 1 1 6 0,4 20. Zahn-, Mundpflege außer Zahnbleichmittel (Zahncreme, Kinderzahncreme, Zahnweißer, Mundwasser, Pflegekaugummi) 5 5 3 2 150 9,6 21. Zahnbleichmittel 5 1 1 1 5 0,3 22. Düfte, After Shave, Preshave (Parfum, Eau de Parfum, Eau de Toilette, Eau de Cologne, Erfrischungstücher) 3 5 5 1 75 4,8 23. Deos, Antitranspirantien (Deospray, Deostift, Deoroller, Puder) 3 4 3 2 72 4,6 24. Tattoofarben, Permanent-Make-up 1 1 1 1 1 0,1 1563 100 Summe AM: Tägliche Anwendungsmenge; AH: Anwendungshäufigkeit; PV: Produktvielfalt; TR: Täuschungsrisiko; VR: Verbraucherrisiko = AM x AH x PV x TR Tab. 2 Aufteilung des Probenkontingents bezüglich des verbraucherbezogenen Risikopotentials ZEBS-Warencode8) Probenanteil (%) Hautreinigungsmittel (s. Nr.1–4 aus Tab. 1) 841010-841052 12,7 % Hautpflegemittel (s. Nr. 5–8 aus Tab. 1) 841110-841193 29,1 % Waren-Obergruppen Dekorative Kosmetik (s. Nr. 9,10,12 aus Tab. 1) 841210-841262 Sonnenschutz und -pflege (s. Nr.11 Tab. 1) 5,2 % 841271 und 841282 14,4 % 841311-841372 13,1 % Nagelkosmetik (s. Nr. 18–19 aus Tab. 1) 841410-841417 6,2 % Mund/Zähne(s. Nr. 20, 21 aus Tab. 1) 841510- 841519 9,9 % Parfüm/Deo (s. Nr. 22,23 aus Tab. 1) 841610-841640 9,4 % Mittel zu Haarbehandlung (s. Nr. 13–16 aus Tab. 1) Sonstiges: Tätowierfarben, Permanent-Make-up DLR | November/Dezember 2008 0,1 % « » Die Warenklassen werden hinsichtlich der obigen Kriterien nach folgendem Schema bewertet: • weniger wichtig/zutreffend: 1 Punkt • wichtig/zutreffend: 3 Punkte • sehr wichtig /zutreffend: 5 Punkte Nach heutigem Kenntnisstand ergibt sich nach Auffassung der Autoren daraus die in Tabelle 3 dargestellte Einordnung. Es lassen sich somit 3 Risikoklassen unterscheiden, die in Tabelle 3 als 3 Blöcke dargestellt sind. Nach derzeitigem Kenntnisstand kristallisieren sich 6 Warenklassen (Babypflege, Augenpflege, Sonnenschutzmittel, Hautbleichmittel, Dekorative Augenkosmetik sowie Tätowiermittel) Originalarbeiten 39 heraus, die zur höchsten Risikoklasse 3 gehören und einer verschärften Beprobung und Überwachung bedürfen. Zu diesem Zweck werden innerhalb dieser Säule der Probenplanung ganz konkrete Schwerpunktprojekte definiert, in denen eine oder mehrere der kritischen Produktkategorien mit definierten Untersuchungszielen in größerer Probenanzahl untersucht werden: z. B. Hautbleichmittel auf den verbotenen Stoff Hydrochinon, Tätowiermittel hinsichtlich ihrer mikrobiologischen Belastung. Auch die BÜpProgramme sind Bestandteil dieser risikoorientierten Säule der Beprobung, da es auch hier in der Regel um bestimmte Risikostoff/Produktkombinationen geht. Anzahl und Umfang dieser Schwerpunktprogramme richten sich nach den jeweiligen Kapazitäten der amtlichen Laboratorien. Tab. 3 Produktbezogene Risikobewertung Gesundheitl. Risikostoffe Mikrobiol. Risiken Produktspez. Risiken ∑ Haarpflegemittel (Haarwasser, -öl, -kur, -gel, -spray) 3 1 1 5 Hautreinigungsmittel außer Produkte für Babys, Intimbereich, Augenbereich (Seife, Handwaschpaste, Duschbad, Schaumbad, Ölbad, Badesalz, Rasierschaum, Reinigungslotion) 1 5 1 7 Haarreinigungsmittel 1 5 1 7 Dekorative Kosmetik außer Augen, Lippen und Nagel (Make-up, Rouge, Schminke) 5 1 1 7 Warenklassen Risikoklasse 1 Lippenkosmetik außer Sonnenschutz 3 1 3 7 Nagelkosmetik außer Nail-Design (Nagellack, Nagellackentferner, Nagelhärter, Nagelpflege) 3 1 3 7 Düfte, After Shave, Preshave (Parfum, Eau de Parfum, Eau de Toilette, Eau de Cologne, Erfrischungstücher) 5 1 1 7 Deos, Antitranspirantien (Deospray, -stift, -roller, Puder) 3 1 3 7 Dauerwellmittel, Entkräuselungsmittel 3 1 5 9 Haarfärbemittel (Permanent-, Tönungsfarbe, Bleichmittel, Augenbrauen-, Wimpernfarbe) 3 1 5 9 Zahn-, Mundpflege außer Zahnbleichmittel (Zahncreme, Kinderzahncreme, Zahnweißer, Mundwasser, Zahnpflegekaugummi) 3 1 5 9 Hautreinigungsmittel für Babys (Babybad, -seife) 1 3 5 9 Reinigungsmittel f. Intimbereich 1 3 5 9 Reinigungsmittel f. Augenbereich 1 3 5 9 Haarentfernung (Epilatorien, Depilatorien) 3 1 5 9 Hautpflegemittel außer Anwendung im Augenbereich, Babyprodukte, für unreine Haut, für gereizte Haut (Körper/Gesichts/Handlotion, -creme, -gel, -öl, -puder, Fußpflege, Massageöl, Massagegel, Peelingpräparat) 3 5 3 11 Zahnbleichmittel 5 1 5 11 Nail-Design 5 1 5 11 Babypflegeprodukte (Babycreme, -lotion, -öl, -puder 3 5 5 13 Pflegeprodukte f. Augenbereich (Augencreme, -lotion, -gel, -öl) 3 5 5 13 Sonnenschutzmittel incl. Produkte für Kleinkinder 5 3 5 13 Hautbleichmittel, Hautbräunungsmittel 5 3 5 13 Dekorative Augenkosmetik (Augen-Make-up, Mascara, Lidstrich, Lidschatten) 5 3 5 13 Tattoofarben, Permanent-Make-up 5 5 5 15 Risikoklasse 2 Risikoklasse 3 DLR | November/Dezember 2008 « 40 Originalarbeiten « Nach Abschluss der jeweiligen Schwerpunktprogramme wird anhand der ermittelten Daten zu Häufigkeit und Schwere das bestehende Risiko bewertet. Ergibt sich hierbei ein hohes Risiko, wird dieser Schwerpunkt im folgenden Probenplan erneut beprobt und ggf. weitere Maßnahmen eingeleitet. Im Falle eines niedrigen Risikos, d. h. wenn sich die Vermutungen/Indizien, dass hier eine risikobehaftete Konstellation häufig eintritt, nicht bestätigt haben, wird im kommenden Probenplan eine andere „verdächtige“ Produkt/Stoff-Kombination schwerpunktmäßig untersucht. In regelmäßigen Abständen ist auch die in Tabelle 3 vorgenommene Bewertung der 24 Warenklassen bezüglich ihres Risikopotentials zu überprüfen und ggf. anzupassen, um neu auftretenden Gefahrenphänomenen Rechnung zu tragen. 3 Aufteilung des Planprobenkontingents Da alle drei Säulen gleichbedeutend für den Verbraucherschutz sind, sieht dieses Modell eine gleichmäßige Aufteilung des Probenkontingents auf die drei Säulen vor, wie Abbildung 1 zeigt. Das System zeigt innerhalb der Säulen eine gewisse Flexibilität, da zwar die Gesamtprobenzahl je „Säule“ feststeht, die Aufteilung innerhalb der Säulen jedoch eine gewisse Variabilität ermöglicht: z. B. kann in der Säule „Betriebsbezogenes Risiko“ eine Überprüfung neu hinzugekommener Firmen erfolgen und das restliche Probenkontingent auf weitere Firmen entsprechend ihrer Einstufung verteilt werden. Auch in der Säule „Produktbezogenes Risiko“ kann durch Auswahl entsprechender Schwerpunktthemen auf neue Risiken und Entwicklungen aktuell eingegangen werden. Diese Art der Verteilung des Probenaufkommens ist insbesondere in Regionen von Vorteil, in denen die Anzahl der Betriebe sehr hoch ist. Dies könnte bei der rein betriebsrisikoorientierten Beprobung dazu führen, dass das gesamte Probenkontingent bereits durch diesen Probenteil ausgeschöpft wäre und zur Überprüfung der übrigen Risiken (Verbraucher-, Produktbezogen) keine Kapazitäten mehr zur Verfügung stünden. Um alle Bereiche des risikoorientierten Verbraucherschutzes abzudecken, erscheint es hier von Vorteil „gedeckelte“ Probenkontingente, d. h. absolute Planprobenzahlen für alle drei Säulen festzulegen. Schlussfolgerungen Das Gesamt-Probenaufkommen orientiert sich gemäß AVV-Rüb an der Einwohnerzahl (§ 9: 0,5 Bedarfsgegenstände, Kosmetische Mittel, Tabakerzeugnisse pro 1000 Einwohner). Das vorgestellte Modell stellt eine variable Grundlage für die risikoorientierte Probenahme im Kosmetikbereich dar, die anpassbar an die jeweiligen Gegebenheiten der Bundesländer (Probenaufkommen, Kapazitäten der Laboratorien und zuständigen Behörden, Anzahl der Betriebe und deren Struktur) ist. Diese Flexibilität wird erreicht durch einen modularen Aufbau auf drei Risiko-Säulen (Betriebs-, Verbraucher- und Produktbezogenes Risiko). Dadurch können drei voneinander unabhängige Probenzahlen ermittelt werden, die als Gesamtheit die Planprobenzahl eines Jahres darstellen. Der Vorteil des modularen Aufbaus gegenüber einem Modell mit einer einzigen Berechnungsformel liegt darin, dass die Möglichkeit der Nivellierung von Probenzahlen verschiedener Warengruppen Gesamtprobenzahl (z.B. 1500) Betriebsbezogenes Risiko Verbraucherbezoge nes Risiko (z.B. 500) Produktbezogenes Risiko (z.B. 500) (z.B. 500) 29 % Hautpflegeprodukte Entsprechend der Risikobewertung der Betriebe wird das Probenkontingent auf die Betriebe verteilt (Häufigkeit der Beprobung und Probenanzahl) 15 % Sonnenschutzprodukte 13 % Haarbehandlungsprodukte 10 % Mund-/Zahnpflegemittel 13 % Hautreinigungsmittel 9% Düfte, Deos Verteilung auf eine bestimmte Anzahl von Schwerpunktprojekten (Produkt/Stoffkombinationen) Variabel Variabel 6% Nagelkosmetik 5% Dekorative Kosmetika, Tattoofarben Abb. 1 Probenverteilung der jährlichen Planproben nach dem 3-Säulen-Modell » November/Dezember 2008 | DLR » nicht gegeben ist, da jede der drei Risiko-Säulen unabhängig voneinander berücksichtigt wird. Bei der außerordentlichen Vielfalt an Kosmetikinhaltsstoffen und dem ständig wechselnden Marktangebot kosmetischer Mittel erlaubt die risikoorientierte Beprobung einen wesentlich effektiveren Verbraucherschutz als die überwiegend auf Zufall basierende Stichprobenkontrolle des Marktes. Sie erfordert dadurch aber auch eine ständige Anpassung der physikalisch-chemischen und mikrobiologischen Analysenmethoden an den technischen Fortschritt zur sachgerechten Auswertung der Ergebnisse und Beurteilung der Risiken. Diese Strategie einer effizienteren Kosmetiküberwachung läßt sich außerdem durch verstärkte Berücksichtigung der Sicherheitsbewertung verbessern, wenn die seitens der Kosmetik-Sachverständigen beschriebenen Mindeststandards eingehalten werden9). Die künftige EU-Kosmetikverordnung, die aktuell im EU-Ministerrat verhandelt wird, hat diese Vorschläge weitgehend übernommen und dem Sicherheitsbericht einen erheblichen Stellenwert eingeräumt. Die risikoorientierte Beprobung und die Überprüfung der Sicherheitsberichte werden aber fachlich und zeitlich aufwändigere Überwachungstätigkeiten verursachen, so dass sich bei den Kosmetik-Sachverständigen ein erhöhter Personal- und Fortbildungsbedarf ergibt. Originalarbeiten 41 Literatur 1) Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz. 2) Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung lebensmittelrechtlicher und weinrechtlicher Vorschriften (AVV Rahmen-Überwachung – AVV-RÜb): GMBl, 1169– 1175 (2004). 3) Streit H, Huhle D, Neuhaus A, Charné V: Rahmenbedingungen für eine risikoorientierte Probenahme. Deut Lebensm-Rundsch 102, 345–350 (2006). 4) Roth M et al.: Risikoorientiertes Probenmanagement in Baden-Württemberg. Deut Lebensm-Rundsch 103, 45–52 (2007). 5) Preuß A: Risikoorientierte Probenahme – Wo, Wann und Was? Deut Lebensm-Rundsch 103, 384–386 (2007). 6) Facharbeitsgruppe Ostwestfalen-Lippe (Stolz M. et al.): Konzept zur Risiko orientierten Ermittlung der Probenzahl im Rahmen der Lebensmittelüberwachung in Ostwestfalen-Lippe (OWL). Deut Lebensm-Rundsch 104, 14–22 (2008). 7) The SCCP’s Notes of Guidance for the testing of cosmetics and their safety evaluation (6th rev. 19.Dec. 2006) – (http://ec.europa.eu/health/ ph_risk/committees/04_sccp/docs/sccp_o_03j.pdf). 8) ZEBS-Warencode: ADV-Kodierkataloge für die Übermittlung von Daten aus der amtlichen Lebensmittel- und Veterinärüberwachung sowie dem Lebensmittel-Monitoring (http://www.bvl.bund.de). 9) Mildau G et al.: Basisanforderungen an Sicherheitsbewertungen kosmetischer Mittel. SÖFW-Journal 133 (6), 16–22 (2007). Quantification of 2-Aminoacetophenone in White Wine by Headspace Solid Phase Micro Extraction and Gas Chromatography-Mass Spectrometry Sarah Gulan and Ulrich Arzberger# Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA) Stuttgart, Schaflandstr. 3/2, D-70736 Fellbach/Germany Summary 2-Aminoacetophenone (2-AAP) is the character impact compound of the “untypical aging flavour” in wine. A new, straightforward and fast routine method for the quantification of 2-AAP will be described. Sample preparation is reduced to a minimum by using solid phase micro extraction (SPME). Compared to previous works, instead of direct immersion, headspace is used to enhance SPME fibre lifetime. Measurements are carried out by gas chromatography-mass spectrometry. Deuterated 2aminoacetophenone is used for quantification by stable isotope dilution analysis. Using the single ion monitoring mode, a limit of detection of 0.15 µg/l can be achieved. Zusammenfassung Die sog. „untypische Alterungsnote“ in Wein wird maßgeblich durch den Schlüsselaromastoff 2-Aminoacetophenon verursacht. Im Folgenden wird eine neue, einfach durchzuführende und schnelle Routinemethode zur Quantifizierung von 2-Aminoacetophenon beschrieben. Durch Verwendung der Festphasen-Mikroextraktionstechnik (SPME) wird die Probenvorbereitung auf ein Minimum reduziert. Im Vergleich zu bereits veröffentlichten Verfahren wird der Analyt aus dem Dampftraum extrahiert, wodurch die Lebensdauer der Faser gegenüber dem Eintauchverfahren deutlich verlängert wird. Die Messung erfolgt durch Gaschromatogra- DLR | November/Dezember 2008 « phie-Massenspektrometrie mit Einzelionenregistrierung. Zur Quantifizierung wird deuteriertes 2-Aminoacetophenon als interner Standard verwendet. Mit dem vorgestellten Schnellverfahren wird eine Nachweisgrenze von 0,15 µg/l erreicht. Introduction The so-called untypical aging flavour (UTA – from the German “untypische Alterungsnote”) is a wine off-flavour which occurs especially in white wines and has been observed in Germany since the late 1980s. Rapp et al. identified 2-aminoacetophenone as the character impact compound for UTA in 19931). In UTA-wines the typical bouquet of the grape variety and fruit aromas are no longer perceptible. The colour, odour and taste of such wines are unfavourably influenced by the untypical aging flavour. The sensory properties of affected # Dr. U. Arzberger, phone: +49-711-3426-1031, e-mail: [email protected] 42 Originalarbeiten « wines are described as dull and lingering. The odour and taste of such wines are reminiscent of mothballs, furniture polish, wet wool, naphthaline or acacia blossoms2). The retronasal odour threshold for 2-AAP in wine varies between 0.5 and 1.5 μg/l. The sensory threshold of 2-AAP in aqueous solution is about 0.2 μg/l1,2). Possible formation mechanisms of 2-AAP and other offflavour compounds in wine have already been elucidated. Tryptophane and indole-3-acetic acid are the most prominent precursors3). The accumulation of 2-AAP in wine is caused by oxidation of sulphite with superoxide radicals during storage3,4). The sensory effects, the development and prevention of UTA as well as the formation of 2-AAP in wine have been described in detail elsewhere1–13). In official food control laboratories, it is important not only to have a sensory description of the wines, but also to have a quantitative result. Several achievements have already been made in quantifying 2-AAP. In 1995 Rapp et al. developed a method for quantification of 2-AAP in model solutions. In this study, the samples were extracted with trichlorfluoromethane and concentrated to 50–100 μl. Subsequent determination of 2AAP was based on multidimensional gas chromatography (MDGC) and detection with a nitrogen phosphor detector. Thus, a limit of detection of 0.02 μg/l was achieved. In addition to the measurements with MDGC, measurements with one-dimensional GC and detection with MS have been performed. Under these conditions, the limit of detection was 0.8 μg/l14). The sophisticated technique with two GC seems to be too laborious to use as a routine method. Also, the limit of detection of 0.8 μg/l for one-dimensional GC-MS is not accurate enough for a monitoring routine. A different approach for the determination of 2-AAP in wine using liquid-liquid extraction with dichloromethane (12 h) was developed by Hühn et al. Ethyl 2-aminobenzoate was used as an internal standard. Sample preparation was followed by GC-MS or GC with an N-chemiluminescence detector3,15). However, an extraction time of 12 hours is considered too long for routine analysis. Dollmann et al. also describe an analytical method for 2AAP determination in wine and model solutions. Quantification in this study is based on GC–MS after liquid-liquid extraction with pentane. The wine samples were adjusted to pH 8 with NaOH and extracted for 16 h. d3-2-AAP was used as internal standard. Quantification was done with m/z 135 for 2-AAP and m/z 138 for the internal standard16). However, no qualifier mass was used, so possible interferences could not be noticed. A sample preparation time of 16 h is also considered too long. Another new analytical method for 2-AAP determination in wine was described by Schmarr et al.17). Sample preparation is based on solid phase extraction followed by an alkaline washing of the extract. The samples were analysed at their native pH values which ranged from 3.0–3.6. Analysis was performed by multidimensional gas chromatography coupled with mass spectrometry (MDGC–MS). Quan- tification in this study was based on d3-2-AAP as an internal standard. The linear measurement interval ranged between 0.02 and 11 μg/l. For routine measurement, sample preparation time should be shorter and GC coupling is too sophisticated. Recently Fan et al. reported on a method for quantitative analysis of 2-AAP in Chardonnay and Pinot Gris wines by direct-immersion solid-phase micro extraction (DI-SPME) and GC-MS18). A 50/30 μm divinylbenzene/carboxen/ PDMS fibre was used for extraction. The detected concentrations of 2-AAP in the analysed wines ranged from below 1–13 ng/l. d8-Acetophenone was used as an internal standard. However, direct immersion of a polar fibre into a polar solution influences the extraction yields of the analyte. The rule of “like dissolves like” applies. If a polar fibre is immersed into a polar solution the extraction of the analyte is impeded19). Also, direct immersion significantly reduces SPME fibre lifetime since matrix components like sugars adsorb to the fibre and are subsequently pyrolyzed during injection. Therefore the method is not robust enough for high-throughput analysis. Common to the aforementioned methods is either the necessity of laborious extraction steps or the lack of robustness. Thus, although a variety of methods for determining 2-AAP concentrations in wine have been described in literature, no straightforward, fast and robust routine method is available. The low limits of detection are excellent from a technical viewpoint; however, in routine work, a limit of quantification that meets the odour threshold is sufficient. Thus, the scope of this study was to develop a method that is straightforward, fast, robust and fit for routine analysis of 2-AAP in a high-throughput wine laboratory. The main goal was to reduce the amount of effort that has to be put into sample preparation. Experimental Samples German white and rosé wines of the vintages 2004 to 2007 were used. Their UTA-character was classified by a trained sensory panel (see sensory evaluation). Materials 2-aminoacetophenone 98 % was obtained from SigmaAldrich (Steinheim, Germany). d5-2-aminoacetophenone 99.9 % and d3-2-aminoacetophenone 99.9 % were purchased from AromaLAB (Martinsried, Germany). Anhydrous sodium sulphate, ammonium acetate, ethanol, ammonia 25 % and sodium hydroxide, all analytical grade, were purchased from Merck (Darmstadt, Germany). Sample preparation 1 g of anhydrous sodium sulphate was put into a 20 ml SPME Headspace vial (Gerstel, Mülheim, Germany). Then, 0.1 ml of the wine sample, 0.9 ml ammonium acetate buffer solution (pH value 9), 10 μl d5-2-AAP standard solution (c = 5 mg/l) and 10 μl NaOH solution (1.25 molar) » November/Dezember 2008 | DLR » Calibration In this study d5-2-AAP was used as an internal standard. Calibration was performed with a white wine that contained no 2-AAP and was used as a blank wine. The blank wine was spiked with 2-AAP in known concentrations. Preparation of the calibration samples was carried out as described in sample preparation. Five calibration points with concentrations of 0.275 μg/l, 0.55 μg/l, 1.1 μg/l, 2.75 μg/l and 5.5 μg/l of 2-AAP were used. Each point was measured three times (n = 3). Area ratios (2-AAP/d5-2-AAP) ranged from 0.9–6.6. SPME method Extraction of 2-AAP from wine was based on headspace solid phase micro extraction (HS-SPME). SPME was performed by an MPS-2 autosampler (Gerstel, Mülheim, Germany). A 70 μm carbowax/divinylbenzene fibre (Supelco Inc., Bellefonte, USA) was used for extraction. During the extraction the SPME vials were shaken in the agitator at 70 °C for 60 minutes. After extraction, the fibre was automatically inserted into the injection port of the GC (250 °C) to desorb the analyte from the fibre. A liner specific for SPME analysis with 0.75 mm i.d. was used (Gerstel). After desorption, the fibre was reconditioned in a bake-out station (Gerstel, Mülheim, Germany) for 20 min at 250 °C. GC-MS method A Trace GC Ultra coupled with a Polaris DSQ mass spectrometer (both from Thermo, Dreieich, Germany) were used for analysis. The samples were analysed on a fused silica capillary column DB-Wax 30m x 0.25mm I.D. with 0.5 μm film thickness (Agilent, Böblingen, Germany). The carrier gas was helium 4.6 at a constant flow rate of 1.2 ml/min. Splitless mode was used. The oven temperature programme started at 40 °C and was held for 6 minutes, then increased at a rate of 20 °C/min. to 230 °C. The final temperature of 230 °C was kept for 10 minutes. The total GC runtime was 25.5 minutes. The transfer line temperature was 240 °C. The ion source temperature was set to 200 °C. The MS DSQ, with the possibility of selected ion monitoring (SIM), was used in the chemical ionization mode (CI mode) at 70 eV. Isobutane 3.5 was used as a reactant gas for CI, at a flow rate of 0.5 ml/min. Under these conditions 2-AAP had a retention time of 17.0 min and the internal standard had a retention time of 16.9 min. Quantification was performed by external calibration. Mass fragments 120, 135 and 136 were used for detecting 2-AAP. Masses 139, 140 and 141 were used for the internal standard. Of these, masses 136 and 140 were used for quantification and the others were used as qualifiers. Dwell time for each SIM mass was set to 20 ms and detector gain was at 300819. DLR | November/Dezember 2008 « 43 Sensory evaluation Sensory evaluation was performed by a trained sensory panel. At least three tasters, up to a maximum of seven tasters, were asked to classify each sample. Each wine was tasted once and normal wine glasses were used for testing. The sensory panel members tasted the wine independently from each other. Retronasal quality of the untypical aging flavour was ranked in four categories from 0 (not perceptible) to 1 (barely perceptible), 2 (perceptible) and 3 (clearly perceptible). For interpretation purposes, the arithmetic mean of the results was categorized into four classes: 0–0.5 (not perceptible), 0.51–1.5 (barely perceptible), 1.51–2.5 (perceptible) and 2.51–3 (clearly perceptible). Method development SPME method SPME fibre selection Starting with SPME conditions, first a suitable SPME fibre had to be selected. Because of the medium polarity of 2-AAP two different fibres were considered, a polar 70 μm carbowax/divinylbenzene fibre and a bipolar 85 μm carboxene/ PDMS fibre. Extraction yields for these fibres were compared using model solutions of 2-AAP in 15 % vol aqueous ethanol solution. Three concentrations relevant for wine samples were selected. The results displayed in Figure 1 show that both the 70 μm carbowax/divinylbenzene fibre and the 85 μm carboxene/PDMS fibre delivered similar results. However, with the 70 μm carbowax/divinylbenzene fibre the variation between repeat determinations had been slightly better with around 5–10 % variance around the mean compared with 15–20 % for the 85 μm carboxene/PDMS fibre. Thus, for further method development the 70 μm carbowax/divinylbenzene fibre was used. Extraction time Extraction time significantly influences SPME extraction yields. Longer extraction times lead to higher yield rates19). Also, robustness increases with extraction time as the equilibrium between the three phases becomes more stable. 4500 4000 3500 3000 Carboxene/PDMS fibre Area were added. Subsequently, the SPME vial was sealed with a Teflon cap (Gerstel, Mülheim, Germany). Originalarbeiten 2500 Carbowax/DVB fibre 2000 1500 1000 500 0 0,275 0,55 Concentration [g/l] 1,11 Fig. 1 Influence of the SPME fibre to the extraction yields (n = 2); 2-AAP solutions in 15 % vol ethanol extraction time: 20 min 44 Originalarbeiten « for further investigations. The pH values of 4.3, 5.7, 7.2, 8.6 and 9.7 for the ready-to-measure sample solution were compared in this study. As can be seen in Figure 3, extraction yields changed with the hydrogen cation concentration. Best results have been obtained with a pH value of 9.7. This pH value was achieved by an addition of 10 μl NaOH (1.25 molar) and 0.9 ml ammonium acetate buffer solution to 0.1 ml of the wine samples. 5000 Area 4000 3000 2000 1000 0 5 20 40 Extraction time [min] 60 80 Fig. 2 Influence of extraction time to the extraction yields (n = 2); 2-AAP solution with c = 0.275 µg/l in 15%vol ethanol; SPME fibre: 70 µm carbowax/divinylbenzene However, for routine measurements, time is money. The difficulty is to keep extraction time to a minimum without sacrificing robustness. Extraction times of 5, 20, 40, 60 and 80 minutes were examined with a model solution containing 0.275 μg/l 2-AAP (see Fig. 2). The results showed that the response of 2-AAP had reached a plateau at an extraction time of 60 min, with an increase of 612 % over the extraction yield at 5 minutes. Theoretically, yield rates could be improved by about 2 % by extracting for another 20 min. However, analytical enhancement was considered too low to invest 20 more minutes of valuable time. Therefore 60 min was considered to be the optimum extraction time. Addition of salts The addition of salt to sample solutions increases the ionic strength of water, which is called the salting-out effect19,20). This may lead to an increase in analyte concentration in the gas phase which can ultimately also increase analyte extraction by the SPME fibre. For these experiments, sodium chloride and anhydrous sodium sulphate were chosen. A model solution with 0.275 μg/l 2-AAP in 15 % ethanol was extracted without salt addition and with addition of 1 g of each salt. Best results after repeat tests were obtained for the model solution with an addition of 1 g anhydrous dry sodium sulphate. The extraction yields with addition of sodium sulphate were 1000 % higher than without addition of salt and 250 % higher than with addition of sodium chloride. A possible explanation for the advantage of anhydrous sodium sulphate over sodium chloride is that the dehumidifying effect of the former increases the ionic strength of the solution and intensifies the salting-out effect even more. Therefore an addition of 1 g anhydrous sodium sulphate was found to be the optimum. Stable isotope dilution analysis Since stable isotope dilution analysis is a very accurate method and particularly suitable for trace analysis16), this method was chosen for quantification. Isotopically labelled compounds that have nearly the same chemical and physical properties of the analytes must be used. For the development of a robust routine method in everyday work, it is important to have at least two confirmation masses for the analyte. The target ion is used for quantification of the analyte and the qualifiers are used to rule out interferences by checking to see if they show a fixed ratio to the target ion. Therefore, the internal standard must be selected and the experimental conditions have to be optimized so that at least three different ions can be used. For analyzing 2-AAP, the choice of the ionization mode as well as the deuterated 2-APP standard was crucial. Since deuterated 2-AAP was easily available, it was chosen for the following experiments. At first, d3-2-AAP that was deuterated at the acetyl group was tested as an internal standard. The mass spectrometer was operated in the electron ionization mode. Using this combination, only one ion was found for each compound, m/z 135 for 2-AAP and m/z 138 for d3-2-AAP. All other masses occurred in both spectra and were not suitable as qualifier masses. Next, the chemical ionization mode (CI) using isobutane as a reactant gas was tried for mass spectrometry to find out if d3-2-AAP could be used as an internal standard this way. In CI mode, the two ions m/z 135 and 136 were obtained for 2-AAP and m/z 138 and 139 were available for d3-2AAP. Apart from still insufficient confirmation, it turned out that the m/z 136 was influenced by matrix effects. The conclusion was that d3-AAP is not suitable as an internal standard for this analytical challenge. 500000 450000 400000 350000 Peak area 6000 300000 250000 200000 150000 100000 50000 Influence of pH value According to Dollmann et al., a correlation between pH value and extraction yield can be shown16). Since the model solution of 2-AAP in 15 % vol aqueous ethanol was not suitable for pH value experiments, a blank wine was used 0 4.3 5.7 7.2 pH value 8.6 9.7 Fig. 3 Influence of pH value to extraction yields (n = 2); 2-AAP solution in blank wine with c = 2.75 µg/l; SPME fibre: 70 µm Carbowax/Divinylbenzene; extraction time: 60 min; addition of 1 g anhydr. NaSO4 » November/Dezember 2008 | DLR » Subsequently, d5-AAP was used as an internal standard. In this compound, two additional deuterium atoms are located at the ring and it was expected that other and possibly more specific fragments would be formed in the mass spectrometer. Again, the EI mode was tried initially. Analogue to the measurements with d3-2-AAP in EI mode, only one mass for 2AAP that shows no interference with the internal standard could be found. However, measurements in CI mode with d5-2-AAP as an internal standard showed good results. Three undisturbed masses for 2-AAP could be found: m/z 120 (5 % intensity), 135 (25 %) and 136 (100 %). For d5-2AAP, the three masses 139 (95 %), 140 (100 %) and 141 (45 %) were detected. Quantification was performed with mass 136 for 2-AAP and mass 140 for the internal standard. A maximum deviation of 10 % was defined as a requirement for the qualifier masses. Within this specified range, it was assumed that no matrix effects would interfere with quantification. Figure 4 shows the SIM masses for analyte and internal standard in a real wine sample. Validation of data The newly developed method was validated according to common quality control measures. First, linearity of the calibration was checked. Calibration was performed as described under 2.4 with five calibration points in blank wine ranging from 0.275–to 5.5 μg/l. The resulting linear equation was y = 1.0583x + 0.6660. The coefficient of correlation was 0.9978, showing good correlation, clearly above the minimum requirement of R² > 0.98. The limit of detection, determined via signal-to-noise ratio of the lowest calibration, amounted to 0.15 μg/l and the limit of quantifica- Fig. 4 Chromatogram of a real wine sample, top down: m/z 120, 135, 136 of 2-AAP and m/z 139, 140, 141 of d5-2-AAP; SPME fibre: 70 µm carbowax/divinylbenzene; extraction time of 60 min; addition of 1 g anhydr. NaSO4, pH 9.7 DLR | November/Dezember 2008 « Originalarbeiten 45 tion was 0.55 μg/l. To examine if reproducibility is sufficient, six samples of the same blank wine were spiked with 2-AAP at a concentration of 2.75 μg/l. The results showed a relative standard deviation of only 1.7 %. Recovery experiments were carried out with five different wine samples to cover a wide variety of matrices. These wines had shown the distinct off-flavour of 2-AAP in the sensory evaluation. Each wine was spiked with 2-AAP at three different levels: 0.55 μg/l, 1.11 μg/l and 2.75 μg/l. Recovery rates ranged between 90 % and 114 % which is more than adequate considering the 80–120 % range that is normally allowed in routine analysis. Results and discussion To demonstrate that the method is suitable for routine analysis, 39 wine samples were analysed sensorically and by HS-SPME-GC-MS as described in Experimental above. The results of the sensorically good wines are shown in Table 1. The wines that had a UTA-type off-flavour and 2AAP concentrations that ranged from 0.60 to 5.87 μg/l are shown in Table 2 (Tab. 1 and 2: www.dlr-online.de → DLR Spezial). The comparison of sensorically perceived UTA and analytical detected 2-AAP shows that all sensory inconspicuous wines had 2-AAP concentrations below the limit of quantification of 0.55 μg/l. All sensorically conspicuous wines had 2-AAP concentrations above the limit of quantification. Overall, good correlation of the sensory results with the analytical results could be found. Matrix effects that had been observed by Schmarr et al. for SPE sample preparation17) could be successfully avoided by using SPME. The area ratios of the two qualifiers to the quantifier (m/z 120 and 135 to m/z 136 as well as m/z 139 and 141 to m/z 140) in the wine samples were within the above defined limit of 10 % for all measured samples. Thus matrix effects could be excluded. Whether this also applies to red wine is still under investigation. In conclusion, a straightforward, fast, robust and validated routine method for the quantification of 2-AAP in wine by HS-SPME and GC-MS has been developed. It is already used in practice. Sensory results can now be confirmed analytically, without a high amount of effort. The authors especially want to thank Mrs. Erika Caspart for her comprehensive and skillful assistance and Dr. Helmut Köbler for his technical advice. The sensory panel are gratefully acknowledged for the numerous tests they participated in. 45A Originalarbeiten « Tab. 1 Measured 2-AAP concentrations of the sensory good wine samples Wine variety a vintage 2-AAP concentration [µg/l] (n = 2) Sensory evaluation averagea Sensory classification UTA Sauvignon blanc 2007 < 0.15 0 (n = 5) not perceptible Riesling 2006 < 0.55 0.1 (n = 7) not perceptible Gewürztraminer 2004 < 0.55 0.1 (n = 6) not perceptible Riesling 2006 < 0.55 0 (n = 7) not perceptible Riesling 2006 < 0.15 0.1 (n = 7) not perceptible Weißburgunder 2006 < 0.15 0 (n = 7) not perceptible Riesling 2006 < 0.15 0 (n = 7) not perceptible White wine 2006 < 0.15 0 (n = 7) not perceptible Rivaner 2007 < 0.15 0 (n = 7) not perceptible Riesling 2006 < 0.15 0 (n = 7) not perceptible Rivaner 2007 < 0.15 0 (n = 7) not perceptible Grauburgunder 2007 < 0.55 0.1 (n = 7) not perceptible Trollinger with Schwarzriesling 2007 < 0.15 0 (n = 7) not perceptible Rivaner 2007 < 0.15 0.1 (n = 7) not perceptible Riesling 2006 < 0.15 0 (n = 6) not perceptible Riesling 2007 < 0.15 0 (n = 6) not perceptible Riesling 2006 < 0.15 0 (n = 7) not perceptible Riesling 2007 < 0.15 0 (n = 7) not perceptible Riesling 2006 < 0.15 0 (n = 3) not perceptible Schillerwein 2006 < 0.55 0.3 (n = 3) not perceptible Riesling 2007 < 0.15 0 (n = 7) not perceptible Average of the sensory evaluation of UTA wines; 0: UTA not perceptible; 1: UTA barely perceptible; 2: UTA perceptible; 3: UTA clearly perceptible Tab. 2 Measured 2-AAP-concentrations of the wine samples with UTA-type off-flavour Wine variety vintage 2-AAP concentration [µg/l] (n=2) Sensory evaluation averagea Sensory classification Silvaner 2005 5.04 3 (n = 5 ) clearly perceptible Riesling 2005 1.02 0.9 (n = 5) barely perceptible Kerner 2005 4.02 3 (n = 5) clearly perceptible Johanniter 2004 4.50 2.9 (n = 5) clearly perceptible Müller Thurgau with Riesling 2004 1.14 1.1 (n = 5) barely perceptible Riesling 3.37 2.7 (n = 5) clearly perceptible Lemberger Weißherbst 2004 0.60 0.6 (n = 5) barely perceptible Grauburgunder 2004 0.74 1 (n = 6) barely perceptible Kerner 2004 5.87 2.9 (n = 6) clearly perceptible Weißburgunder 2004 0.98 0.8 (n = 6) barely perceptible Kerner 2004 4.05 2.9 (n = 6) clearly perceptible Riesling 2004 0.62 0.8 (n = 6) barely perceptible Gewürztraminer 2004 0.81 1 (n = 6) barely perceptible 1.76 1.4 (n = 5) perceptible Riesling a Kerner 2007 0.70 0.6 (n = 6) barely perceptible Riesling 2007 0.77 0.7 (n = 7) barely perceptible Riesling 2006 0.70 1 (n = 6) barely perceptible Riesling 2007 0.82 1.1 (n = 3) barely perceptible Average of the sensory evaluation of UTA wines; 0: UTA not perceptible; 1: UTA barely perceptible; 2: UTA perceptible; 3: UTA clearly perceptible » November/Dezember 2008 | DLR 46 Originalarbeiten « References 1) Rapp A, Versini G, Ullemeyer H: Vitis 32, 61 (1993). 2) Christoph N et al.: Rebe Wein 48, 350–356 (1995). 3) Hoenicke K: Untersuchungen zur Bildung von 2-Aminoacetophenon im Wein und Entstehung der „Untypischen Alterungsnote“ (UTA). 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Pawliszyn J: Solid Phase Microextraction Theory and Practice. WileyVCH (1997). Zhang Z et al.: Anal Chem 66, 844–853 (1994). Heavy Metals Content of Some Croatian Wines Marijan Šeruga1, Ivana Nemet1 and Belita Laslavić2 1 Faculty of Food Technology, University of Osijek, Kuhaćeva 18, HR31000 Osijek, Croatia, E-mail: [email protected] 2 Summary The heavy metals (Pb, Cd, Cu, Zn) content of different brands of Croatian red, white, rose and fruit wines was measured by the electrochemical flow-through stripping chronopotentiometry (FTSCP), flame-atomic absorption spectrometry (FAAS) and Zeeman graphite furnace atomic absorption spectrometry (ZGFAAS) methods. FTCSP method has some advantages in comparison to FAAS and GFAAS methods, like e.g. possibilities of simultaneous determination of all above mentioned heavy metals, very low detection limit, very easy sample preparation, and low running costs of instrument and analysis. The results show that the heavy metals concentration varies significantly with the brand of wines, but all determined concentrations are significantly below the tolerable limits for above mentioned heavy metals concentration in wines established by Ministry of Health of Republic of Croatia, OIV and European Commission Regulations. The mean concentration of heavy metals in all wines samples investigated was: 9.50 µg Pb/l, 0.13 µg Cd/l, 156 µg Cu/l and 640 µg Zn/l. The evaluated daily intake of investigated heavy metals (1.9 µg Pb/d, 0.03 µg Cd/d, 31.2 µg Cu/d and 128 µg Zn/d) possible through the consumption of wines was practically negligible in relation to both the total dietary daily intake (TDDI) and calculated tolerable daily intake (TDI) of these heavy metals, calculated from FAO/WHO reports. Thus, it appears that the dietary Pb, Cd, Cu and Zn intake from investigated wines should not be a cause for concern with regard to possible toxicity of these heavy metals for the human body. Zusammenfassung Schwermetallgehalte (Pb, Cd, Cu, Zn) in verschiedenen kroatischen Rot-, Weiß-, Rosé- und Fruchtweinen wurden mittels elektrochemischer Durchfluss-Stripping-Chronopotentiometrie (DFSCP), Flammen-Atomabsorptionsspektrometrie (FAAS) und mittels Zeeman-Grafitrohr-AAS (ZGFAAS) bestimmt. DFSCP-Methode hat einige Vorteile im Vergleich zu den FAAS- und GFAAS-Methoden wie z. B.: (i) Möglichkeit einer gleichzeitigen Bestimmung aller oben genannten Schwermetalle, (ii) sehr niedrige Bestimmungsgrenzwerte, (iii) ein sehr einfacher Zubereitungsvorgang der Proben und (iv) preisgünstige Instrumente sowie Analyse. Institute of Public Health, F. Krežme 1, HR-31000 Osijek, Croatia Die Ergebnisse weisen darauf hin, dass die Konzentration der Schwermetalle signifikant von der Sorte des Weines abhängt. Alle hier bestimmten Konzentrationen der Schwermetalle in den Weinen liegen weit unter den vom kroatischen Ministerium für Gesundheit, OIV und von der EU-Kommission festgelegten Grenzwerten. Die durchschnittlichen Konzentrationen aller geprüften Weinproben betrugen wie folgt: 9,50 µg Pb/l, 0,13 µg Cd/l, 156 µg Cu/l und 640 µg Zn/l. Die bewertete mögliche Tagesaufnahme der Schwermetalle durch den Weinkonsum (1,90 µg Pb/d, 0,03 µg Cd/Tag, 31,2 µg Cu/d und 128 µg Zn/d) ist im Vergleich zur gesamten Schwermetallaufnahme durch Nahrung wesentlich niedriger sowie im Vergleich zum von FAO/WHO festgelegten Höchstwert der Schwermetalltagesaufnahme. Eine mögliche Schwermetallaufnahme durch den Konsum von Wein stellt daher keinen Grund zur Sorge dar. Introduction Different metals, including heavy metals, are naturally contained substances in the environment, as well as in foods, waters, medicaments, etc. They can enter into the human body on different pathways from the environment, e.g. by inhalation the air and/or from the foods by ingestion. Foods could be a significant source of heavy metals intake into the human body. Because some of heavy metals (e.g. lead, cadmium, mercury, copper, zinc, chromium) can be potential toxic for the humans (already in low or very low concentrations), there is a continuous and great interest to investigate the content of these metals in different foods, their dietary intake, their bioavailability and toxicity for the humans1–4). Due to the potential toxicity of these metals the World Health Organization (WHO) and different Expert Committees and Institutions (like e.g. The Joint FAO/ WHO Expert Committee on Food and Additives-JEFCA, European Commission’s Scientific Committee on Food- » November/Dezember 2008 | DLR » SCF, etc.), as well as national institutions of many countries (including Croatia), were legislated the concentrations of heavy metals in foods and established recommendations and others regulations regarding the permitted level of heavy metals in foods and their tolerable intake into the human body5–11). Wine is one of the most widely consumed beverages in many countries in the world and could be potentially a significant dietary source of heavy metals intake into the human body, because these elements (in the form of different salts and complexes with organic and inorganic acids as well as species with large molecules of pectic polysaccarides, peptides, proteins and polyphenols) are naturally contained in grapes, musts and wines. In connection with the above-mentioned concern regarding the possible toxicity of heavy metals, it is of interest to measure the content of these elements in wines. In addition, the contamination of wine with some heavy metals has a great impact on the quality of wine, e.g. copper, zinc, iron can lead to some spoilage through haze formation, generation of undesirable tastes, and some stability and others problems during the winemaking process and storage of wines12). Numerous instrumental methods have been used to measure the content of heavy metals in wines13). It is apparent from the literature data that among the techniques used, the possibly predominate one were different spectrometry methods, like flame-atomic absorption spectrometry (FAAS)14,15), electrothermal atomic absorption spectrometry (ETAAS)15-19) and graphite furnace atomic absorption spectrometry (GFAAS)20,21). Inductively coupled plasma (ICP) in combination with different spectrometry techniques, like e.g. optical emission spectrometry (ICP-OES)22) or mass spectrometry (ICP-MS)22–24) have became popular for trace elements analysis of wine, especially due to capability of multi-element analysis. X-ray fluorescence (XRF) spectrometry was also used for multi-metals analysis of wine25). Different electrochemical methods, e.g. stripping voltammetry (SV)26) and stripping potentiometry (SP)27) are also very useful for determination of trace levels of heavy metals in wine samples. Recently, electroanalysis in the flow-through electrochemical cell, called flow-through stripping chronopotentiometry (FTSCP), was developed and proposed as a new electroanalytical method for determination of different organic and inorganic species (including heavy metals) in various aquatic systems (including foods)28). This method was proposed due to its many advantages in comparison to others above-mentioned methods (simultaneous determination of different metals, very high sensitivity and selectivity, very low detection limit, very easy sample preparation, low running costs of instrument and analysis, etc). Although wines are a relatively widely consumed drink in Croatia, there are only limited published data regarding the content of metals (including heavy metals) in domestic, Croatian wines. According to the literature data there are only two published papers. Thus, Šebečić et al.14) investigated the content of Fe, Cu, Mn, Zn and Cr in twenty DLR | November/Dezember 2008 « Originalarbeiten 47 wines produced in different regions of Croatia, by means of FAAS technique. Oreščanin et al.25) investigated the heavy metals (V, Cr, Mn, Fe, Ni, Cu, Zn, As and Pb) content in only one wine, called Žlahtina, by energy dispersive X-ray fluorescence (EDXRF) method. The wine was produced from the grape of controlled origin (Vrbnik, island of Krk). They also investigated the concentration of these elements in soil and grape for production of Žlahtina wine and concluded that the main source of heavy metals found in the investigated wine and grape was absorption of these metals from the soil. The Ministry of Health of Republic of Croatia (MHRC) has established a tolerable amount of potentially toxic metals (Pb, Cd, Cu, Zn) allowed to be contained in Croatian wines, in regard to the healthy safety of the consumers)11). Because until now there are no published relevant reports regarding of content of above-mentioned potential toxic heavy metals (Pb, Cd, Cu, Zn) in Croatian wines (Šebečić et al.14) measured only Cu and Zn of above mentioned toxic metals and Oreščanin et al.25) investigated only one wine sample), the aim of this study was: (i) to examine the possibilities of electrochemical (FTSCP) method in simultaneous analysis of Cu, Zn, Pb and Cd in wines; (ii) to determine by FSCP method the content of Zn, Cu, Pb and Cd in some of widely consumed Croatian wines; (iii) to compare the results obtained by electrochemical FTSCP method with those obtained by commonly used official methods for determination of heavy metals in wine, recommended by legislation of MHRC11), i.e. with results obtained by spectrometry methods (FAAS and GFAAS); (iv) on the basis of the heavy metals content, to evaluate the possible toxicity to the humans of heavy metals intake through consumption of investigated Croatian wines. Materials and methods Samples Some of famous and widely consumed, commercially produced brands of Croatian wines (mainly from region of East Croatia), produced by the well-know companies, were chosen for the studies as follows: (i) five brands of white wines (Hvarsko bijelo, Rizling, Graševina-two brands, Traminac); (ii) one brand of rose wine (Rose Benkovac), (iii) five brands of red wines (Zweigelt, Frankovka-two brands, Pinot Noir, Klikun Noir), and (iv) two brands of fruit wines (Kupido and Kupinovo vino). In total 13 brands of wines were analysed for their Zn, Cu, Pb, and Cd content. All wine samples used in this investigation were packed in glass bottles and purchased from the big stores. The wine samples were stored at room temperature until they were analysed on heavy metals content. Method and apparatus The methods chosen for the measurement of heavy metal content in wines were: (i) electrochemical, flow-through stripping chronopotentiometry (FTSCP) method, for si- 48 Originalarbeiten « multaneous determination of Zn, Cu, Pb and Cd in wine samples, (ii) flame atomic absorption spectrometry (FAAS) for individual determination of Zn and Cu content, and (iii) Zeeman graphite furnace atomic absorption spectrometry (ZGFAAS) for individual determination of Pb and Cd content. ZGFAAS method was selected for determination of Pb and Cd due to its sensitivity, accurate background correction (Zeeman-effect background correction), and because this method provides detection limit low enough to measure the usually low content of Pb and Cd in wines. Simultaneous determination of Zn, Cu, Pb and Cd content in wines were carried out by flow-through stripping chronopotentiometry (FTSCP) method. FTSCP is a two-step analytical method. In the first step, the analyte species are collected at a working electrode, which is set to a suitable deposition potential or at a suitable deposition current. After a short quiescence period, in the second step the deposit was stripped by a constant current, whereas the change of the potential of the working electrode during the dissolution is registered. The potential-time dependence gives the duration of the dissolution (chronopotentiometric stripping time) which is according to the Faraday’s lows of electrolysis proportional to the analyte concentration. The original S-shape of potential-time dependence is converted (transformed) to a peak-like signal containing the stripping peaks of the deposited species. The compact flow system operates fully automatic; it contains computer controlled electromagnetic valves for switching either the carrier electrolyte, sample or standard solutions to the flow. The electrolyte, solutions or samples are driven through the system and cell by a peristaltic pump. The hearth of the system is the compact flow-through electrochemical cell with porous flow-through working electrode. Electrochemical FTSCP measurements were performed on a fully automated computer controlled electrochemical analyser EcaFlow Model 150 GLP (Istran Ltd., Bratislava, Slovakia) equipment with two solenoid inert valves, a peristaltic pump, 1 mm inner diameter PTFE tubing and microprocessor controlled potentiostat/galvanostat. The compact three-electrode flow-through electrochemical cell of type 104 (Istran Ltd., Bratislava, Slovakia), equipment with Pt auxiliary, Ag/AgCl reference and vitreous carbon macro porous working electrode (E104L, Istran Ltd.) was used. The determination of Zn and Cu by FAAS was carried out on Perkin-Elmer (PE) Model 1100 spectrophotometer, and the experimental equipment used for Pb and Cd determination by ZGFAAS was Zeeman atomic absorption spectrophotometer, Perkin-Elmer (PE) Model 4100ZL with Zeeman graphite furnace, pyrolytic graphite tubes (HGA) with L’vov platforms and autosampler PE Model AS-71. Instrumental conditions Operation parameters for FTSCP were as follows: The deposition of metal ions from wine samples on carbon porous working electrode is performed by applying a suitable deposition potential, i.e. in the potentiostatic mode at – 1800 mV. The deposit was stripped galvanostatically by applying a stripping current of 200 μA, whereas stripping chronopotentiogram is recorded and evaluated. Others parameters were: starting potential I, –1800 mV; starting potential II, –1400 mV; end potential, 100 mV; quiescence time I 5 s; quiescence time II 30 s; sample volume, 1 ml; flow rate, 6 ml/min. The instrumental conditions for ZGFAAS measurements were: resonance wavelength, 283.3 nm for Pb, and 228.8 nm for determination of Cd; slit with, 0.7 nm; signal processing parameter, peak-area mode; injection volume, 20 μl. The temperature and gas programmes were as follows: For determination of Pb: step 1: temperature 110 °C, 1 s ramp time, 50 s hold time, argon flow 250 ml/min; step 2 temperature 500 °C, 5 s ramp time, 30 s hold time, argon flow 250 ml/min; step 3: temperature 1900 °C, 0 s ramp time, 5 s hold time, argon flow stop; step 4: temperature 2400 °C, 1 s ramp time, 2 s hold time, argon flow 250 ml/ min. For determination of Cd the conditions were: step 1: temperature 110 °C, 1 s ramp time, 50 s hold time, argon flow 250 ml/min; step 2: temperature 400 °C, 30 s ramp time, 30 s hold time, argon flow 250 ml/min; step 3: temperature 700 °C, 10 s ramp time, 20 s hold time, argon flow 250 ml/min; step 4: temperature 1400 °C, 0 s ramp time, 5 s hold time, argon flow stop; step 5: temperature 2400 °C, 1 s ramp time, 2 s hold time, argon flow 250 ml/min. The instrumental conditions for flame atomic absorption spectrometry (FAAS) were: resonance wavelength, 324.7 nm for Cu and 213.8 nm for Zn; slit width, 0.7 nm; signal processing parameter, peak-area mode; flame type, air/acetylene flame. Reagents Analytical-reagent grade chemicals were used in all experiments. Al electrolyte and solutions were prepared with ultrapure (double-distilled deionised) water obtained from a Millipore Milli-Q purification system (specific resistance of ultrapure water was greater or equal to 18 MΩ cm). The carrier electrolyte for FTSCP measurements was solution 0.01 mol dm-3 CH3COOH + 0.01 mol dm-3 CH3COONa + 0.2 mol dm-3 NaCl. The electrolyte for preparation (dilution) of wine samples and preparation of standard solutions of heavy metals was solution 0.1 mol dm-3 HCl. The standard solution of heavy metals for additions to the wine sample, concentration of: 400 μg/l Zn; 10 μg/l Cd; 20 μg/l Pb and 40 μg/l Cu, was prepared from certified reference materials (Istran Ltd.) by simple diluting with 0.1 mol dm-3 HCl. For the ZGFAAS and FAAS measurements a stock solutions of 1000 mg/l of Pb, Cd, Cu and Zn, (Merck) were used as the reference standard. Working standards of different concentration range (depending on the element and the method of determination) were prepared from the stock (reference) standard by dilution with 0.15 % nitric acid solution (Suprapur, Merck). » November/Dezember 2008 | DLR » Samples preparation Prior to analysis by any of methods used, the samples of wine were filtered through a 0.45 μm syringe Teflon filter to remove any sediment. To meet the upper calibration limit of the methods used, wine samples were diluted by an appropriate factor (depended on metal and method of determination), with ultrapure Millipore water in GFAAS and FAAS measurements, or with 0.1 mol dm-3 HCl in FTSCP measurements. The diluted samples of wines were than analysed on heavy metals content. Analysis of heavy metals content The method of standard addition was used in FTSCP measurements, as a method of quantification of heavy metal concentration in wine samples. The peak-area mode was used for signal processing. The concentration of Zn, Cu, Pb and Cd, was determined by comparing the integrated peak area of corresponding metal with those of standard of metals of know concentration. All calculations were done automatically by appropriate software of the EcaFlow instrument (Istran Ltd.). The blank solution was the ultrapure Millipore water. Similarly, the peak-area mode was used for signal processing in determination of Pb, Cd, Cu and Zn content by ZGFAAS and FAAS methods. The concentration of each investigated element in the wine samples was determined by comparing the integrated absorbance peak area given by each sample with those of standards of known concentrations. Calculations were done by software of the instruments (Perkin-Elmer). The calibration was done using the method of standard additions. 0.15 % nitric acid solution was used as a blank sample. Results and discussion The results of determination of the heavy metals content in the investigated wine samples are given in Table 1. The example of determination of heavy metals by FTSCP method was shown on Figure 1. Each of the mean values presented in Table 1 is the result of three measurements (for each brand of wines three samples were analysed on metal content). The analysis of the results presented in Table 1, in relation to content of each investigated element, show as follow. Originalarbeiten 49 wine Traminac to 35.52 μg Pb/l found in Hvarsko bijelo white wine. The mean Pb concentration of all wine samples investigated (78 samples) was 9.50 μg Pb/l. More detailed analysis of the results shows that a very high percentage of wine samples examined contained less than 10 μg Pb/l (70 % of all investigated wines), 15 % of all wine samples contained 10–20 μg Pb/l, and 15 % of the wine analysed contained more than 20 μg Pb/l (in the range 23.69–35.52 μg Pb/l). All these results show that the concentration of Pb in investigated Croatian wines is very low and is significantly below the tolerable limit of Pb concentration in wine established by Ministry of Health of Republic of Croatia (200 μg Pb/l)11). If we compare the results obtained by electrochemical FTSCP method and spectrometry ZGFAAS method it could be concluded that there is no significantly difference between the results of these methods. Both methods show generally very similar results in Pb content, similar accuracy and similar limit of detection (LOD) for Pb determination (0.08 μg Pb/l). If our results are compared to those of previous investigations of the Pb concentration in wines, a reasonable level of agreement is shown. On the other hand, a more detailed comparison between our results and those previously published is reasonable not possible due to many reasons, for example the different brands of wines studied (produced from different grape variety on different kind of soil), the different (and unknown) conditions of grape and wine production, the different vintage period, the different experimental techniques used to measure the Pb concentration in wine, etc. Comparison of our results with the previously published studies shows the following. Our results that Pb content of investigated Croatian wines ranged from 4.39 μg Pb/l to 35.52 μg Pb/l, are generally in agreement with the results of: Freschi et al.16) (who found the average Pb concentration of 10.0–55.0 μg Pb/l in Brazilian red and white wines), Karadjova et al.19) (they analysed 66 wine samples from Lead (Pb) The results presented in Table 1 show that the Pb content varies significantly with the brand of wine. The mean Pb concentration of investigated wines ranged from Fig. 1 Stripping chronopotentiogram of Pinot Noir wine sample: (a) without addition of standard solution of 4.39 μg Pb/l determined in white metals; (b) after addition of standard solution of metals DLR | November/Dezember 2008 « 50 Originalarbeiten « Macedonia and found Pb content in the range of 7.5–72. 4 μg Pb/l for red wines and from 7.2–67.6 μg Pb/l in white wines, Kim20) (he analysed various wines on the Korean market and found the mean Pb content of 22.08 μg Pb/l for white wines and 30.25 μg Pb/l for red wines), Šperkova and Suchanek22) (they found the mean Pb content of 22– 48 μg Pb/l in white wine and from 11–26 μg Pb/l in red wines from Czech Republic), Coetze et al.23) (they reported the mean Pb content for some South African wines from 6.26–22.60 μg Pb/l), Brainina et al.26) (they analysed wines on Russian market and reported mean value of investigated wines from 15 to 60 μg Pb/l), Dugo et al.27) (they reported the average value of 18.7 to 57.0 μg Pb/l for some Italian wines), etc. However, some authors reported somewhat higher values of Pb content in some brand of wines, like e.g. Lara et al.17) (who reported values of 50–90 μg Pb/l for some Argentine wines). These differences of Pb content in papers of different authors were probably due to different reasons (e.g. different brand of wines, different conditions of grape and wine production, different vintage period, different type of soils, etc.). The presence of Pb in wine is due to two mainly sources of contamination: the primary “natural” lead content (which come from the soil and depended on the kind of soil, variety of grape, etc.) and secondary contamination, which come from environmental pollution and atmospheric deposition of lead on the grapes, due to use of pesticides, fertilisers, and other materials used to produce, transport and storage the wine. The role of different Pb sources on the total Pb level in the final product of winemaking (i.e. in the wine) is still unknown but it is important to clarify all these issues in order to be able to reduce the Pb content in wine. The Pb content in wines deserves special consideration among others toxic micro-elements that are presented in wine because its cumulative toxic character. Lead toxicity affects preferentially the central nervous system (chronic neurotoxicity), blood system and kidneys, but also damage other organs like reproductive organs, liver, etc.1,2). Because of concern from a health safety point of view, many countries have set limits on the amount of Pb in foods, including wines. Thus, the European Commission (EC) Regulation No 1881/2006 settings the maximum level for Pb in certain foodstuffs of EU countries. The maximum level for lead in wine of 200 μg Pb/l was established5). The International Wine Organisation, OIV (Organisation International des Vignes et du Vin) established recently the lower maximum acceptable limit for Pb content in wine of 150 μg Pb/ l10). The Ministry of Health of Republic of Croatia has established a tolerable Pb concentration in Croatian wines of 200 μg Pb/l11). Due to potential toxicity of lead and the health risks of dietary exposure of humans to lead, the Joint FAO/WHO Expert Committee on Food Additives (JECFA) established in 1987. Provisional Tolerable Weekly Intake (PTWI) of 25 μg Pb/kg of body weight for infants and children. This PTWI was reconfirmed by JECFA in 1993 for infants and children and extended to all age groups. 1999 at the fifty- third Meeting JECFA again evaluated health risks of dietary exposure of infants and children to lead and PTWI for Pb was maintained at value of 25 μg Pb/kg of body weight7). This level of lead refers to Pb intake content from all sources (foods, water, air, etc.). To evaluate the possible daily intake of Pb through the drinking the examined wines, we used the mean Pb concentration value (9.50 μg Pb/l) of all investigated wine samples. Supposing that an adult person consumes one glass of wine (0.2 l) per day, on average, than the average daily Pb intake through wine consumption would be 1.9 μg of Pb. The total diets studies (TDS) cited in the literature reported different total daily dietary intake (TDDI) of Pb. So, e.g. TDDI of Pb estimated from TDS in UK was estimated as 24 μg Pb/d29), the estimated TDDI of Pb in TDS performed in USA was 34 μg Pb/d30), daily dietary intake of lead by adults from German TDS was reported as 17.8 μg Pb/d31), the total Pb intake in a Spanish population was calculated as 72.8 μg Pb/d32), daily dietary exposure estimated in French TDS for adults is 18,4 μg Pb/d33), and the average intake level of Pb in adults’diet investigated in 13 European countries, according current information1,2), is 42 μg Pb/d. Comparison of our estimated daily Pb intake from wines with TDDI values of Pb reported in above TDS shows the following. Our value of 1.9 μg Pb/d from drinking wine is only 3–10 % of TDDI values for Pb reported in above TDS. In accordance with PTWI value for Pb established by JECFA7) an adult person of 60 kg can consume up to 214 μg Pb/d (TDI). Our estimated Pb intake (1.9 μg Pb/d) from drinking wines is only 0.9 % of this calculated tolerable daily intake (TDI). Therefore, it can be concluded that the possible daily Pb intake through consumption of wines is very low in relation to the total daily dietary intake (TDDI) of Pb determined in TDS studies, and is practically negligible in relation to the calculated tolerable daily intake (TDI) of Pb (calculated from PTWI value of FAO/WHO recommendation). Thus, it would appear that dietary Pb intake from wines should not be a cause for concern with regard to the possible toxicity of Pb for the human body. Cadmium (Cd) The results for cadmium content (Tab. 1) show that the mean Cd concentration ranged from 0.02 μg/l found in Zweigelt red wine to 0.25 μg/l determined in Rizling white wine. The mean Cd concentration of all investigated wine samples (78 samples) was 0.13 μg Cd/l of wine. Most of the wines (70 % of all investigated wines) contained between 0.1 to 0.2 μg Cd/l, 23% of the wine analysed contained less than 0.1 μg Cd/l, and only 7 % of wines contained more than 0.2 μg Cd/l (0.22–0.25 μg Cd/l). These results show that the concentration of Cd in investigated wines is very low and is significantly below the tolerable limit for Cd concentration in wine (10 μg Cd/l), established by Ministry of Health of Republic of Croatia11). » November/Dezember 2008 | DLR » Both instrumental methods used shows very similar results for Cd concentration and only in some cases the results obtained by FTSCP method were slightly higher in comparison to ZGFAAS method. Also, the accuracy and limit of detection were similar (0.03 μg Cd/l). Comparison of our results for Cd content determined in Croatian wines with the previously published results shows the following. Our value of mean Cd content in Croatian wines of 0.02 to 0.25 μg Cd/l, are generally in agreement with results reported by: Freschi et al.16) (average Cd concentration of 0.03 to 0.20 μg Cd/l in Brazilian red and white wines), Kim20) (mean Cd concentration of 0.41 μg Cd/l for white and 0.48 μg Cd/l in red wines on the Korean market), Coetzee et al.23) (the average concentration of 0.03 to 0.78 μg Cd/l in South African red and white wines), and Cvetković et al.18) (cadmium content from 0.21 to 0.97 μg Cd/l in red and from 0.12 to 0.79 μg Cd/l in white Macedonian wines). Some authors reported a slightly higher concentration of Cd, like e.g. Brainina et al.26) (mean Cd content between 0.11 and 1.41 μg Cd/l in wines on Russian market), and Lara et al.17) (mean Cd content of 1.2–3.6 μg Cd/l in Argentine wines). However, some authors reported significantly higher Cd content (then above cited authors), like e.g. Dugo et al.27) (they reported the mean Cd concentration in some Italian wines from 2.0 to 12.4 μg Cd/l. Such differences of Cd content in wines, reported in papers of different authors, are normal due to different brands of grape and wines, different conditions of grape and wine production, different type of soil, etc. The content of Cd in wine can be attributed (like also for Pb) to two mainly sources: “natural” Cd content (which come through transfer of cadmium from the soil via the roots to the grapes and finally to wine) and secondary contamination during the grape and winemaking process (like e.g. the use of insecticides and fungicides which contained cadmium salts, due to the contact of must or wine with the apparatus used in wine production and packaging process, etc.). Generally, the cadmium content in wines has been found to be very low. However, cadmium is highly toxic element that accumulates in the human body and has a long halflife (about 30 years). Its toxicity is manifested by a variety of syndromes and diseases which include kidney dysfunction and damage, hypertension, hepatic injury, reproductive toxicity, lung damage, bone effects, etc.1,2). Because of its high toxicity and the concern from a health safety point of view, many countries have set limits of the content of Cd in foods. Thus, European Commission (EC) settings the maximum level for cadmium in certain foodstuffs, but not in wines5). The Ministry of Health of Republic of Croatia has established a tolerable Cd concentration in wines of 10 μg Cd/l11). This value is the same as the maximum acceptable level of Cd in wine established by the Office International de la Vigne et du Vin (OIV)10). Due to the toxicity of cadmium and the potential health risks of dietary exposure of humans to cadmium, the JECFA established PTWI value of 7 μg Cd/kg of body weight at the thirty-third Meeting (1988), and this value DLR | November/Dezember 2008 « Originalarbeiten 51 was maintained at the sixty-fourth Meeting of JECFA in 20058). To evaluate the possible daily intake of Cd through the drinking the examined wines, we used the mean Cd concentration value (0.13 μg Cd/l) of all investigated wine samples. Supposing that an adult person consumes one glass of wine (0.2 l) per day, on average, then average evaluated average daily Cd intake through wine consumption would be around 0.03 μg Cd/d. The total diet studies (TDS) cited in the literature reported different total daily dietary intake (TDDI) of Cd. So, e.g. TDDI value reported for TDS in UK was 14 μg Cd/d29), the average daily intake of Cd in USA TDS was 13 μg Cd/d30), daily dietary Cd intake by adults in Belgium is 23.1 μg Cd/ d34), dietary intake of Cd in Germany for adults is up to 27.6 μg Cd/d35), Cd dietary intake in TDS in Spain population was 11.17 μg Cd/d36), and the average intake of Cd in adults diet investigated in 13 European countries, according recently information1,2) is 14.4 μg Cd/d. Our evaluated value of 0.03 μg Cd/d from drinking wines is only 0.1–0.3 % of TDDI values for Cd reported in above TDS. In accordance with PTWI value for Cd established by JECFA11) an adult person of 60 kg could consume daily up to 60 μg Cd/d (tolerable daily intake, TDI). Our estimated Cd intake (0.03 μg Cd/d) from drinking wines is only 0.05 % of this calculated TDI. Therefore, it can be concluded that the possible daily dietary Cd intake through consumption of wines is negligible in relation to the total dietary daily intake (TDDI) and tolerable daily intake (TDI) of Cd. Thus, Cd from wines is negligible source of dietary Cd intake into the human body. Copper (Cu) The results in Table 1 show that Cu content varies significantly with the brand of wines. The mean Cu concentration of investigated wines ranged from 10 μg Cu/l in white wine Graševina-Kutjevo to 413 μg Cu/l determined in white wine Traminac. The mean concentration of all wine samples investigated (78 samples) was 156 μg Cu/l. The analysis of these results shows that half of all investigated samples (54 %) contained between 100–200 μg Cu/l. Less then 100 μg Cu/l contained 23 % of investigated samples, 15 % of samples have between 200–300 μg Cu/l, and only 8 % of wines contained more then 300 μg Cu/l (up to maximum concentration determined of 413 μg Cu/l). These results show that the concentration of Cu in investigated Croatian wines is significantly below the tolerable limit of Cu content in wines established by Ministry of Health of Republic of Croatia (1000 μg Cu/l)11). The same maximum acceptable limit of 1000 μg Cu/l of wine was established by OIV10). If we compare the results obtained by FTSCP electrochemical method and spectrometry FAAS method it could be seen from Table 1 that here is no significant difference in the results obtained by these methods. Only, the limit of detection (LOD) of FTSCP method (0.3 μg Cu/l) is lower then that of FAAS (1 μg Cu/l). 52 Originalarbeiten « Tab. 1 Heavy metals content (µg/l) of some Croatian wines Brand of wine Location Year FTSCP FAAS GFAAS (Mean ± SD) Zn Cu (Mean ± SD) Pb Cd Zn Cu Pb Cd White Hvarsko bijelo Hvar Dalmacija 2005 314.3±10.8 37.8±1.5 33.17±2.05 0.17±0.03 311±12 40±3 35.52±2.16 0.15±0.03 Rizling Mandićevac Slavonija 2006 445.4±18.9 150.3±7.1 9.43±0.82 0.25±0.07 453±23 144±9 8.95±0.70 0.22±0.06 Graševina Kutjevo Slavonija 2005 503.5±9.6 10.3±1.3 9.44±0.87 0.15±0.04 502±15 10±2 8.28±0.96 0.11±0.03 Graševina Banovo Brdo Baranja 2005 959.5±16.8 245.7±2.6 16.61±1.05 0.18±0.05 946±21 252±8 15.70±1.13 0.14±0.04 Traminac Ilok Srijem 2005 673.7±10.6 404.0±12.0 5.31±0.43 0.12±0.03 683±14 413±16 4.39±0.57 0.10±0.03 0.10±0.03 680±18 193±6 25.47±1.35 0.09±0.03 Rosé Rose Benkovac Benkovac Dalmacija 2006 687.0±15.5 185.5±5.2 23.69±1.27 Red Zweigelt Erdut Slavonija 2006 674.6±20.1 129.8±3.3 5.41±0.72 0.05±0.03 690±23 126±4 6.51±0.61 0.05±0.03 Frankovka Orahovica Slavonija 2005 648.6±15.6 131.0±3.4 8.57±0.81 0.13±0.03 630±17 130±6 7.82±0.84 0.10±0.03 Frankovka Ferićanci Slavonija 2006 492.9±10.8 107.4±2.5 6.17±0.78 0.09±0.03 483±12 100±3 6.26±0.73 0.10±0.03 Pinot Noir Kutjevo Slavonija 2006 1176±26.6 264.6±4.0 8.50±0.95 0.06±0.03 1180±35 271±6 7.99±0.69 0.06±0.03 Klikun Noir Kutjevo Slavonija 2005 455.3±11.4 139.9±2.8 9.07±0.93 0.18±0.04 463±13 148±4 8.13±0.97 0.16±0.04 Fruit Wine Blackberry wine 1 Ðakovo Slavonija 2005 574.7±12.5 47.3±2.3 9.17±0.97 0.16±0.04 563±14 44±3 8.34±0.80 0.15±0.04 Blackberry wine 2 Požega Slavonija 2005 720.3±18.3 146.5±3.5 14.44±1.58 0.13±0.03 710±21 140±8 12.87±1.30 0.10±0.03 Comparison of our results to those of previously reported in the literature show the following. Our results that Cu content in investigated wines ranged from 10 to 413 μg Cu/l are generally in agreement with the results of: Karadjova et al.15) (they measured Cu content from 160–460 μg Cu/l, in some Macedonians, Bulgarians and Turkish wines, Šperkova and Suchanek22) (reported mean content of Cu from 45–260 μg Cu/l in some wines from Czech Republic, Catarino et al.24) (they found between 44 and 237 μg Cu/l in some Portuguese white and red wines), Brainina et al.26) (they analysed wines on Russian market and found between 25 and 185 μg Cu/l. Some authors reported higher concentration of Cu in wines, like e.g. Coetzee et al.23) (from 178–600 μg Cu/l in South African wines), Šebečić et al.14) (between 90 and 930 μg Cu/l in some Croatian wines), Garcia-Esparza et al.21) (reported that the mean Cu content found in red and white Italian wines was 710 and 1010 μg Cu/l), and Dugo et al.27) (between 600–900 μg Cu/l in some Sicilian wines). However, in some papers significantly lower values of Cu content were reported; e.g. in paper of Lara et al.17), from 23–28 μg Cu/l in some Argentina wines. Such a great differences in Cu content of wines in papers of different authors were probable (mainly) due to great differences of grape, must and wine production conditions (type of soil, different pesticides, fertilizers and chemicals used during the grape production, different winemaking technology used, etc.). The content of Cu in wine may be explained by the natural sources as well as those related to the production processes. Natural Cu come from the soil via the roots to the grapes and finally to wine and the content of Cu in wine from this source significantly depend on type of soil. Second and mainly source of Cu in wine are: different agrochemical products used in grapes production as insecticides and fungicides as well as fertilizers (which contained copper), the use of CuSO4 for the removal of hydrogen sulfide and other sulfidic off-odours during vinification procedure, the contact of grapes, must and wine with Cu-based equipment during winemaking process, etc. Copper, at low concentration, is important in the fermentative process of wine, while at higher concentration negatively influence the quality of wine, particularly on its organoleptic proper- » November/Dezember 2008 | DLR » ties (Cu enhanced rate of the oxidative spoilage which ultimately results in the browning of the wine (especially white wine), further Cu can contribute to the formation of hazes in wine, etc.). Copper is metal with two roles in the humans; Cu is an essential and very important trace metal (nutrient) for humans when is present in very small concentration, but if is present in higher concentration, than can be quite toxic element (especially if is present in an organic compound). Long-term exposure to excess copper leads to its accumulation in liver, kidney, and brain leading to damage of these organs. Some very dangerous and frequently fatal diseases, like Wilson’s disease and Indian Childhood Cirrhosis, are connected with high long-term intakes of Cu into the human body3). Humans may be exposed to copper from air, soil, food and water, and in the workplace (e.g. industry). However, for the general population the major route of exposure is oral. Over 90 % of this oral intake is from foods. Therefore, due to potential toxicity through excess of Cu dietary intake from food, many countries have set limit on the amount of Cu in foods, including wines. So, The Ministry of Health of republic of Croatia has established a maximum tolerable Cu concentration in wines of 1 mg/l11). The same value was established by OIV10). Due to potential toxicity of Cu and the possible health risks of high long-term exposure of humans to copper, the Joint FAO/WHO Expert Committee on Food Additives (JECFA) set a provisional maximum tolerable daily intake (PMTDI) for copper of 0.5 mg/kg bw/d6), which is equivalent to 30 mg/d for a 60 kg person. In 1996 WHO reduced this PMTDI value to 0.2 mg/kg bw/d and recommended limit for total daily dietary intake (RTDDI) of copper of 10 mg/d for adult female and 12 mg/d for adult male9). To evaluate the possible daily intake of Cu through the drinking the investigated wines, we used the mean Cu concentration value (156 μg Cu/l) of all wine samples investigated. Supposing that an adult person consume 0.2 l of wine per day, on average, the average Cu intake through wine consumption would be 31.2 μg Cu/d. The total diet studies (TDS) in the literature reported very similar total daily dietary intake (TDDI) of Cu. So, e.g. Ysart et al.29) reported mean total daily dietary intake (TDDI) for Cu in UK Total Diet Study (TDS) of 1.4 mg Cu/d, Iyengar et al.30) reported 1.32 mg Cu/d found in USA TDS, Leblanc et al.33) estimated that average daily intake of Cu of the French adult population is 0.98 mg Cu/d, and according to the data of European Commission3) the mean daily intakes of Cu from foods in EU countries is between 1.1–2.2.mg Cu/d (in Netherlands 1.1, in Ireland 1.2–1.5, in Italy 1.4, in UK 1.1–1.6, in Germany 1.8–2.2, in Austria 2.0 mg Cu/d). Comparison of our estimated daily Cu intake with TDDI values of Cu reported in above TDS shows that our value of 0.0312 mg Cu/d is only 1.4–3 % of total dietary daily intake of Cu reported in above TDS papers. In we compared the evaluated daily intake from drinking wine (0.0312 mg Cu/d) with the recommended limit for total daily dietary intake (RTDDI) of copper (10–12 mg/d), DLR | November/Dezember 2008 « Originalarbeiten 53 established by WHO9), it can be seen the following. The possible daily Cu intake through consumption of investigated wines is negligible (0.26–0.3 %) in relation to the tolerable daily dietary intake (TDDI) of Cu (10–12 mg/d) established by WHO. Therefore, dietary intake of Cu from drinking wines should not be reason for concern with regard to possible toxicity of Cu for the humans. Zinc (Zn) The results presented in Table 1 show that Zn content varies significantly with the brand of wine. The mean Zn concentration of investigated wines ranged from 311 μg Zn/l determined in white wine Hvarsko bijelo to 1180 μg Zn/l found in Pinot Noir red wine. The mean Zn concentration of all wine samples investigated was 640 μg Zn/l. The analysis of these results shows that a very high percentage of wine samples (62%) contained between 500–1000 μg Zn/l, 31% of investigated wines contained less then 500 μg Zn/l and only in one wine (7% of all samples) was measured more then 1000 μg Zn/l (1180 μg Zn/l). All these results show that the concentration of Zn in investigated Croatian wines is very low and is considerable below the tolerable limit of Zn concentration in wine established by Ministry of Health of Republic of Croatia (5 000 μg Zn/l)11). If we compare the results obtained by electrochemical FTSCP and spectrometry FAAS method it could be concluded that both methods give very similar results, only the limit of detection of FTSCP (0.5 μg Zn/l) is lower that of FAAS (2 μg Zn/l ). If our results are compared to those of previous published Zn content in wines it can be seen the following. Our results that the mean Zn content in Croatian wines ranged from 311 to 1180 μg Zn/l are in agreement with the results of: Karadjova et al.15) (he found between 120–1200 μg Zn/l in some Macedonians, Bulgarians and Turkish wines), Šperkova and Suchanek22) (they reported the mean Zn content of 290– 1000 μg Zn/l in wines from Czech Republik), Šebečić et al.14) (they found from 230 to1700 μg Zn/l in some Croatian wines), Brainina et al.26) (he reported the mean concentration of Zn from 138–762 μg Zn/l in wines on Russian market), Catarino et al.24) (mean content of Zn in some white and red wines from Portugal was 642– 819 μg Zn/l), Some authors reported considerable lower amount of Zn in wines, like e.g. Lara et al.20) (he reported mean concentration of Zn from 95–110 μg Zn/l in white and red Argentine wines). However some authors reported higher Zn content, like e.g. Coetze et al.17) (from 899– 2314 μg Zn/l in South African wines), and Dugo et al.27) (from 400–3100 μg Zn/l in some wines from Sicily, Italy). These differences in Zn content published by different authors are usual and are results of different brand of wines, different grape and winemaking conditions, different type of soils, etc. The presence of Zn in wine is mainly from the use of zinccontaining pesticides and fertilizers during the grape production and from the soil. Additionally, zinc can come also during the wine processing and ageing if some zinc con- 54 Originalarbeiten « tainers or other equipments made from zinc (or zinc alloys) were used. Zinc is metal essential for plant growth and human nutrition; moreover, at low concentration is it important in fermentative process of wine. However, at high concentration zinc negatively influence the quality of wine, particularly its organoleptic properties. Also, at higher concentration Zn can be potential toxic element for the humans. Longterm exposure to excess zinc may cause some diseases, like e.g. anaemia, damage of pancreas and kidney, decrease of Cu and Fe absorption from the diet (changes in Cu and Fe balance), decrease of levels of HDL cholesterol, etc.5). Humans may be exposed to zinc from air, soil, food and water, etc. However, for the general population the major route of exposure to zinc is oral. Therefore, due to potential toxicity through excess of Zn dietary intake from foods, many countries have set limit on the amount of Zn in foods, including wines. So, The Ministry of Health of Republic of Croatia has established a maximum tolerable Zn concentration in wines of 5 mg/l11). The same value was established by OIV10). Due to potential toxicity of Zn and the possible health risks of high long-term exposure of humans to zinc, the Joint FAO/WHO Expert Committee on Food Additives (JECFA) set a provisional maximum tolerable daily intake (PMTDI) for zinc of 1 mg/kg bw/d6) corresponding to 60 mg/d for a 60 kg adult person. In 1996 WHO proposed upper limits to the safe range of population mean intake of zinc and recommended that the adult population mean should not exceed 45 mg Zn/d9). To evaluate the possible daily intake of Zn through the drinking the investigated wines, we used the mean Zn concentration value (640 μg Zn/l) of all wine samples investigated. Supposing that an adult person consume 0.2 l of wine per day, on average, the average Zn intake through wine consumption would be 128 μg Zn/d. The total diet studies (TDS) found in the literature reported very similar total daily dietary intake (TDDI) of Zn. So, e. g. Ysart et al.29) reported mean total daily dietary intake (TDDI) for Zn in UK Total Diet Study (TDS) for adult consumers of 11 mg Zn/d, Iyengar et al.30) reported 16 mg Zn/ d found in USA TDS, Leblanc et al.33) estimated that average daily intake of Zn of the French adult population is 8.66 mg Zn/d, the mean daily dietary Zn intake in Belgium ranged from 8–14.8 mg Zn/d37), and according to the data of European Commission4) the mean daily intakes of Zn from foods in different EU countries is between 7.5 – 12.1.mg Zn/d (in Netherlands 4.4, in Ireland 7.5–10.8, in Italy 11, in UK 8.2–11.4, in Germany 9.7–12.1, in Austria 11.2 mg Zn/d). Comparison of our estimated daily Zn intake through wine consumption (0.128 mg/d) with TDDI values of Zn reported in above TDS shows that our value of 0.128 mg Zn/d is only 0.8–1.7 % of total dietary daily intake of Zn reported in above TDS papers. In we compared the evaluated daily Zn intake from drinking wine (0.128 mg Zn/d) with the provisional maximum tolerable daily intake (PMTDI) of Zn established JEFCA (1 mg/kg body weight, corresponding to 60 mg Zn/d for a 60 kg adult person6), it can be concluded that the possible daily Zn intake through consumption of investigated wines is negligible (0.2%) in relation to the PMTDI value for Zn established by JEFCA (WHO). Therefore, dietary intake of Zn from drinking wines should not be reason for concern with regard to possible toxicity of Zn for the humans. References 1) Commission of the European Communities, Directorate-General of Health and Consumer Protection: Reports on tasks for the Scientific Cooperation project (SCOOP) Task 3.2.11: Assessment of the dietary exposure to As, Cd, Pb and Hg of the population of the EU Member States, Brussels, pp. 1–125 (2004). 2) WHO Europe/European Environment and Health Information System (ENHIS): Fact Sheet No. 4.4. 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Contam. 23, 274-280 (2006). 22) Šperkova J, Suchanek M: Food Chem 93, 659–663 (2005). 23) Coetzee PP, Steffens FE, Eiselen RJ, Augustyn OP, Balcaen L, Vanhaecke F: J Agr Food Chem 53, 5060–5066 (2005). 24) Catarino S, Curvelo-Garcia AS, Sousa RB de: Talanta 70, 1073–1080 (2006). 25) Orešćanin V, Katunar A, Kutle A, Valković V: J Trace Microprobe Techn 21, 171–180 (2003). 26) Brainina KhZ, Stozhko NYu, Belysheva GM, Inzhevatova OV, Kolyadina LI, Cremisini C, Galletti M: Anal Chim Acta 514, 227–234 (2004). 27) Dugo G, La Pera L, Pellicano TM, Di Bella G, D’Imperio M: Food Chem 91, 355–363 (2005). 28) http://www. istran.sk. » November/Dezember 2008 | DLR » 29) Ysart G, Miller P, Crews H, Robb P, Baxter M, De L’Argy C, Lofthouse S, Sargent C, Harrison N: Food Addit Contam 16, 391–403 (1999). 30) Iyengar GV, Wolf WR, Tanner JT, Morris ER: Sci. Total Environ. 256, 215-226 (2000). 31) Wilhelm M, Wittsiepe J, Schrey P, Feldman C, Idel H: Int J Hyg Environ Health 206, 493–503 (2003). 32) Rubio C, Gonzalez-Iglesias T, Revert C, Requera JI, Gutierrez AJ, Hardisson A: J Agr Food Chem 53, 6543–6549 (2005). 33) Leblanc J-C, Guerin T, Noël L, Calamassi-Tran G, Volatier J-L, Verger P: Food Addit Contam 22, 624–641 (2005). Originalarbeiten 55 34) Van Cauwenbergh R, Bosscher D, Robberecht H, Deelstra H: Eur Food Res Technol 212, 13–16 (2000). 35) Wilhelm M, Wittsiepe J, Schrey P, Budde U, Idel H: Sci Total Environ 285, 11–19 (2002). 36) Rubio C, Hardisson A, Requera JI, Revert C, Lafuente MA, GonzalezIglesias T: Environ Res 100, 123–129 (2006). 37) Hendrix P, Van Cauwenbergh R, Robberecht H, Deelstra H: Z Lebensm Unters Forsch A 206, 222–227 (1998). Nachweis von fremder Invertase in Honig K. Beckmann, G. Beckh und C. Lüllmann Quality Services International GmbH, Flughafendamm 9a, D-28199 Bremen Zusammenfassung Honig kann Ziel von Verfälschungen mit Fremdzuckern sein. Für derartige Beimischungen kommt auch Rübenzucker zum Einsatz, welcher jedoch im Zuckerprofil des Honigs auffallen würde, da Honig üblicherweise nur sehr geringe Mengen an Saccharose enthält. Wird zusätzlich β-Fructofuranosidase zugesetzt, ein Enzym, welches Saccharose in Glucose und Fructose spaltet, ist die Erkennung des Rübenzuckers über das Zuckerprofil jedoch nicht mehr möglich. In dieser Arbeit wird eine Möglichkeit zum Nachweis dieser Invertase vorgestellt, was indirekt auf eine Verfälschung des Honigs hindeuten kann. Summary Honey can be the aim for adulteration with products of foreign sugars. For such admixtures sometimes beet sugar is used. But honey sugar profiles would be conspicuous because honey naturally contains saccharose only in small amounts. However β-fructofuranosidase can be added additionally. This enzyme hydrolizes saccharose to glucose and fructose, and afterwards the detection of beet sugar by measuring the sugar profiles is not possible anymore. In this work a method for the evidence of this invertase is presented which can indicate an adulteration of honey indirectly. Einleitung Honig besitzt als naturbelassenes Erzeugnis einen hohen Stellenwert. Nach Anl. 2 in Verbindung mit § 2 der deutschen Honigverordnung1) dürfen Honig keine fremden Stoffe zugesetzt werden. Es ist daher notwendig, unerlaubte Verschnitte mit Fremdzuckern sicher nachzuweisen. Zum Nachweis von Beimischungen mit C4-Zuckern (Rohrzucker, Maisstärke-Sirupe) ist die 13C-Stabilisotopenanalytik (AOAC-Methode 998.12) etabliert, bei der das Verhältnis der 12C- und 13C-Isotopen des Gesamthonigs mit dem des Honigproteins verglichen wird2,3). Je höher der Anteil von C4-Zuckerprodukten im Honig ist, desto negativer wird der Quotient zwischen Protein- und Honigwerten. Darüber hinaus wurde beobachtet, dass positive Abwei- DLR | November/Dezember 2008 « chungen ein Vorhandensein von C3-Zuckern anzeigen, wozu beispielsweise Rübenzucker (Beta vulgaris) gehört. Da allerdings die Verschiebung der Isotopenverhältnisse dabei deutlich geringer ausfällt, ist mit dieser Methode ein Nachweis nur bei hohen Zumischungsgraden möglich4). Eine weitere Möglichkeit, honigfremde Kohlenhydrate nachzuweisen, besteht in der Aufnahme der Zuckerprofile mittels HPLC mit RI-Detektion nach DIN 107585). Ein unzulässiger Zusatz an Rübenzucker würde hier auffallen, da Rübenzucker aus Saccharose besteht, welche üblicherweise nur in geringen Mengen im Honig enthalten ist. Nach der Honigverordnung darf Honig maximal 5 % Saccharose aufweisen, lediglich für wenige Honigsorten, wie zum Beispiel Akazie oder Lavendel, gelten höhere Grenzwerte. Aus diesem Grund wird vermutet, dass derart gestreckten Erzeugnissen zusammen mit dem Rübenzucker das Enzym β-Fructofuranosidase (EC-Nummer: 3.2.1.26) zugesetzt wurde. Dabei handelt es sich um eine Invertase (Saccharase), die Saccharose vollständig in Glucose und Fructose umsetzt. Diese beiden Monosaccharide machen mit mehr als 90 % bereits naturgemäß den größten Teil der Honigzucker aus, so dass das Zuckerprofil auch nach einer derartigen Beimischung unverändert erscheint. Der Nachweis eines Zusatzes an Rübenzucker wäre dann auch mittels HPLC nicht mehr möglich. Honig enthält natürlicherweise eine Invertase, wobei es sich dabei um α-Glucosidase handelt6). Diese bleibt zwar unter entsprechenden Bedingungen über eine längere Dauer stabil, aber Versuche haben gezeigt, dass selbst hohe Aktivitäten im Honig nicht ausreichen, um in einem kurzen Zeitraum eine große Menge Saccharose zu hydrolysieren. Die Aktivität der honigeigenen Invertase wird mit der Methode nach Siegenthaler bestimmt7), bei der von dem Substrat p-Nitrophenyl-α-D-Glucopyranosid durch dieses Enzym das Produkt p-Nitrophenol abgespalten wird, welches photometrisch gemessen werden kann. β-Fructofuranosidase lässt sich mit dieser Methode jedoch nicht nachwei- 56 Originalarbeiten « sen, so dass das Ziel dieser Forschungsarbeit war, eine Methode zu erarbeiten, mit der ein eventueller Zusatz von β-Fructofuranosidase in Honig detektiert werden kann. Die Grundlage für die Methodenentwicklung bildete die Spezifität von β-Fructofuranosidase hinsichtlich der Umsetzung des Trisaccharids Raffinose zu Melibiose (Disaccharid) und Fructose, während die honigeigene Invertase auf das Substrat Raffinose nicht reagiert8,9). Das natürliche Vorkommen dieser beiden Zucker in Honig ist nur in sehr geringen Mengen beobachtet worden, lediglich Waldhonige können zum Teil höhere Raffinosegehalte aufweisen10,11). Material und Methode zogen auf die Menge an Saccharose). Nach den anschließenden Zuckermessungen war zu beobachten, dass ein Großteil der Saccharose in den mit Enzym dotierten Proben bereits nach wenigen Stunden hydrolysiert war. Der Grad der Umsetzung war bei den bei 65 °C inkubierten Proben deutlich höher. Dagegen blieb bei den Honigen ohne Enzymbeigabe die Saccharose-Konzentration nahezu unverändert. Darauf folgend wurden Honigproben mit und ohne Zusatz an β-Fructofuranosidase mit der oben beschriebenen Methode auf Aktivität der honigfremden Invertase analysiert. Die Messungen der undotierten Honige ergaben, dass die Raffinose, wie erwartet, nicht abgebaut wurde und im HPLC-Chromatogramm auch kein Signal der Melibiose zu erkennen war (Abb. 2). Die Honige, denen β-Fructofuranosidase zugegeben wurde, zeigten indes nach der Inkubationszeit einen ausgeprägten Melibiose-Peak sowie eine signifikante Abnahme des Gehaltes an Raffinose (Abb. 3). Die Blindwerte aller Proben blieben vernachlässigbar, lediglich einige Waldhonige wiesen marginale Konzentrationen an Raffinose auf. Als Referenzzucker wurden D-(+)-Raffinose-pentahydrat (Sigma) und D-(+)-Melibiose (Sigma) eingesetzt. Als Referenzenzym diente β-Fructofuranosidase (Fluka). Für die Dotierungslösung der Honigproben wurden 4 g Raffinose in 50 ml bidest. Wasser gelöst (8 %). Als Vergleichsstandardlösung für die HPLC wurde eine 0,25%ige Lösung von Raffinose und Melibiose in bidest. Wasser/Methanol (3 + 1) angesetzt. Ein Aliquot der Dotierungslösung wurde mit der gleichen Menge Honigprobe vermischt, und das homogenisierte Gemisch wurde in einem verschlossenen Gefäß ca. 15 h bei 65 °C (Temperaturoptimum der β-Fructofuranosidase) inkubiert. Anschließend erfolgte die Aufarbeitung und Messung Abb. 1 Chromatogramm einer Standardlösung von Raffinose und Melibiose (jeweils 0,25 % in H2O/ der Proben analog der Methode zur Be- MeOH (3+1)) stimmung der Zuckerprofile in Honig (HPLC mit RI-Detektion; DIN 10758). Parallel dazu wurde ein Blindwert, also ohne Zusatz von Raffinose, ermittelt. Ergebnisse und Diskussion Die HPLC-Messung der Standardlösungen von Raffinose und Melibiose zeigten eine gute Quantifizierbarkeit und eine ausreichende Trennung der beiden Saccharide untereinander sowie von den anderen Honigzuckern (Abb. 1). Zunächst wurden unverfälschten Honigproben, die unmittelbar von Imkern bezogen wurden und unterschiedliche natürliche Invertasegehalte aufwiesen, 30 % Saccharoselösung (100 g in 40 ml Wasser) zugesetzt und die Zuckerprofile bestimmt. Danach wurde zu einem Teil der Proben eine geringe Menge β-Fructofuranosidase zugegeben (0,05 % be- Abb. 2 Chromatogramm einer mit Raffinose dotierten Honigprobe ohne Zusatz an β-Fructofuranosidase nach Inkubation Abb. 3 Chromatogramm einer mit Raffinose und β-Fructofuranosidase dotierten Honigprobe nach Inkubation » November/Dezember 2008 | DLR » Es gelingt mit der vorgestellten Methode somit, anhand der Bildung von Melibiose aus Raffinose die Enzymaktivität von β-Fructofuranosidase in Honigen nachzuweisen. Ein Vorhandensein dieses Enzyms im Honig deutet dabei auf eine mögliche Verfälschung mit hydrolysierter Saccharose hin. Bei der Interpretation der Ergebnisse ist jedoch Vorsicht geboten, da diese Invertase möglicherweise auch aus anderen Quellen stammen könnte. Beispiel sind Reste von Futterteigen aus der Bienenfütterung, obwohl auch größere Mengen Futter nicht im Honig enthalten sein sollten. In einem solchen Fall wäre aber unter Umständen nicht von einer absichtlichen Verfälschung auszugehen. Somit wird bei einem positiven Befund zunächst eine genauere Überprüfung der Herkunft und der Produktionsbedingungen eines solchen Honigs vorgeschlagen. Originalarbeiten 57 3) AOAC Official Method 998.12: C-4 Plant Sugars in Honey. 4) Beckmann K, Beckh G, Lüllmann C: Positive deviations of δ13C IRMSvalues between honey and protein – effects of adulterations. J AOAC Int, in Planung. 5) DIN 10758: Untersuchung von Honig – Bestimmung des Gehaltes an den Sacchariden Fructose, Glucose, Saccharose, Turanose und Maltose – HPLC-Verfahren. 6) von der Ohe W, Raude-Roberg L, Dustmann J: Comparison of methods for determination of Saccharase activity in honey. Apidologie 30 (5), 412–413 (1999). 7) DIN 10759-1: Untersuchung von Honig – Bestimmung der SaccharaseAktivität, Teil 1: Verfahren nach Siegenthaler. 8) BRENDA Enzymdatenbank, http://www.brenda-enzymes.info. 9) Cho NC: Purification and characterization of honey sucrase. J Korean Biochem 27 (6), 509–513 (1994). 10) Mateo R, Bosch-Reig F: Sugar profiles of Spanish unifloral honeys. Food Chem 60 (1), 33–41 (1997). 11) Da Costa Leite JM et al.: Determination of oligosaccharides in Brazilian honeys of different botanical origin. Food Chem 70, 93–98 (1999). Literatur 1) Honigverordnung v. 16.1.2004 (BGBl. I S. 92) i. d. F. v. 8.8.2007 (BGBl. I S. 1816). 2) White JW, Winters K: Honey Protein as Internal Standard for Stable Carbon Isotope Ratio Detection of Adulteration of Honey. J Assoc Off Anal Chem 72 (6), 907–911 (1989). Empfehlung der European Spice Association (ESA) Trocknungsfaktoren für Erzeugnisse der Gewürzindustrie zur Anwendung bei der Beurteilung von Pflanzenschutzmittelrückständen Gerhard Weber Fachverband der Gewürzindustrie e. V., Reuterstraße 151, D-53113 Bonn Durch die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vom 23. Februar 2005 (ABl. L 70 vom 16.3.2005) über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs hat die EG Kommission die gesetzlichen Regelungen über Pflanzenschutzmittelrückstände in Europa vereinheitlicht. Die Anhänge zu dieser Verordnung mit den RückstandsHöchstmengen an Pflanzenschutzmitteln in und auf Lebensmitteln wurden in der Zwischenzeit im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlicht und sind im September 2008 in Kraft getreten. Die Lebensmittel, für die diese Höchstmengen gelten, sind in Verordnung (EG) Nr. 178/2006 vom 1. Februar 2006 (ABl. L 29 vom 2.2.2006) aufgeführt. Dort ist im Anhang unter Gruppe 2 v) festgelegt, dass die Rückstandshöchstmengen an Pflanzenschutzmitteln für frische Kräuter gelten. Für getrocknete Kräuter, wie sie von den Firmen der Gewürzindustrie gehandelt werden, sind die gemessenen Pflanzenschutzmittelrückstände auf das frische Erzeugnis „umzurechnen“. Dies ergibt sich aus Artikel 20 der Verordnung 396/2005, wonach durch die Verarbeitung be- DLR | November/Dezember 2008 « wirkte Veränderungen der Pestizidrückstandsgehalte zu berücksichtigen sind. ESA empfiehlt einheitliche Vorgehensweise Damit bei der Beurteilung von Pflanzenschutzmittel-Rückständen auf getrockneten Kräutern einheitliche Maßstäbe angelegt werden können, hat der Europäische Verband der Gewürzindustrie, ESA, Trocknungsfaktoren erarbeitet, die im Folgenden abgedruckt sind. Mitglied in der ESA sind Verbände und Firmen der Gewürzindustrie aus 15 Europäischen Ländern sowie aus Ägypten, Indien, Türkei und Sri Lanka. Zur praktischen Anwendung wird empfohlen, die Trocknungsfaktoren in der Form anzuwenden, dass der in der Verordnung festgelegte Höchstwert für ein Pflanzenschutzmittel auf einem bestimmten Lebensmittel mit dem Trocknungsfaktor für das betreffende Kraut multipliziert wird. Das Ergebnis dieser Multiplikation wird mit dem Analysenergebnis verglichen. Die Liste enthält nicht alle von der Gewürzindustrie gehandelten Kräuter, sondern gibt Beispiele. Für Kräuter, die 58 Originalarbeiten « nicht in der Liste aufgeführt sind, sollten die Trocknungsfaktoren für ähnliche Erzeugnisse aus der Liste angewendet werden. Produkt Trocknungsfaktor Produkt Trocknungsfaktor Basilikum 7 Minze 7 Bohnenkraut 7 Oregano 6 Dillspitzen 7 Paprika 10 Estragon 7 Petersilienblätter 6 Kerbel 5 Rosmarin 7 Knoblauch 3 Salbei 7 Korianderblätter 13 Schnittlauch 7 Liebstöckelblätter 7 Sellerieblätter 10 Lorbeerblätter 7 Thymian 7 Majoran 7 Zwiebeln 9 Die Liste kann in englischer Sprache auf der Homepage des europäischen Gewürzverbandes, ESA, unter www.esa-spices.org/Documents, eingesehen werden. Trocknungsfaktoren aus Literaturdaten hergeleitet Zur Herleitung der Trocknungsfaktoren haben die Experten auf Literaturdaten (siehe Anhang) und Labordaten der Firmen zurückgegriffen. Dabei wurde das Verhältnis der Trockenmasse im frischen Kraut in Beziehung gesetzt zum getrockneten Erzeugnis. Die dadurch ermittelten Werte wurden mit der Formel (siehe unten) überprüft und eine gute Übereinstimmung gefunden. Diese Formel wurde von A. Ambrus zur Ermittlung der Trocknungsfaktoren für Paprika im Rahmen der Codex Alimentarius Arbeiten zu Rückständen an Pflanzenbehandlungsmitteln verwendet (Lit.10)). 1 Trocknungsfaktor = ––––––––– %H2O 1– 100 Berücksichtigt wurde ferner, dass auch das Trocknungsverfahren zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann. Die Trocknungsfaktoren sind deshalb ohne Dezimalstelle angegeben, um nicht eine höhere Genauigkeit als tatsächlich möglich vorzuspiegeln. Der Feuchtigkeitsgehalt von Kräutern kann je nach Sorte und Herkunftsort deutlich schwanken. Die vorgeschlagenen Trocknungsfaktoren sind Durchschnittswerte. Sofern ein vorgeschlagener Trocknungsfaktor in dieser Liste für ein frisches Kraut nicht passend ist, muss der Hersteller den Feuchtigkeitsgehalt des frischen Erzeugnisses sowie den daraus abgeleiteten Trocknungsfaktor dokumentieren. Schwierigkeiten im Vollzug vorauszusehen Wie die EG-Kommission dargelegt hat, waren bisher 250 Pestizide EU-weit in vier Richtlinien geregelt. Daneben gab es national 850 Pflanzenschutzmittel mit „nationalen“ Höchstmengen. Aus den ca. 500.000 nationalen Erzeugnis/Pflanzenschutzmittelkombinationen sind etwa 65.000 in den Anhang III Teil A der harmonisierten EG-Verordnung übernommen worden. Zusammen mit den Anhängen II und III Teil B dürfte der Zulassungsumfang auf etwa 200.000 Erzeugnis-/Produktkombinationen geschätzt werden. Dass sich bei dieser gewaltigen Aufgabe Fehler eingeschlichen haben, die zu Schwierigkeiten in der Zukunft führen werden, kann mit Sicherheit erwartet werden. Zudem müssen die neuen Regelungen in den Anbauländern für Gewürze „ankommen“. Der Europäische Gewürzverband hat seine Mitglieder in Indien, der Türkei und Ägypten über die neuen Anforderungen informiert. Damit ist aber noch nicht gewährleistet, dass die lokalen Gewürzanbauer ab der nächsten Aussaat nur noch die in der EU erlaubten Pflanzenschutzmittel in den zugelassenen Grenzen einsetzen. Gesetzgeber, Überwachungsbehörden, Gewürzindustrie, chemische Industrie, Im- und Exporteure sowie alle an der Lebensmittelkette Beteiligten sind hier gleichermaßen gefordert. Literatur 1) ESA dehydration factors, Working document, June 2003. 2) Commission Regulation (EC) No. 178/2006 (…listing the food and feed products to which maximum levels for pesticide residues apply). 3) Heseker B, Heseker H: Die aktuelle UMSCHAU Nährwert- und Kalorientabelle. Umschau Buchverlag (2005). 4) Souci SW, Fachmann W, Kraut H: Nährwerttabellen. 6. Auflage. Medpharm Scientific Publishers, CRC Press (2000). 5) McCance and Widdowson`s the Composition of Food. 6. Auflage. Food Standard Agency, Institute of Food Research, Royal Society of Chemistry (2002). 6) Bundeslebensmittelschlüssel (Official German Register on nutritional Values of Food Products). 7) The Proximate Nutritional Composition of Spice. No. 941104. ASTA Technical Bulletin. 8) Danish Food Composition Databank. Version 7.0. Danish Institute for Food and Veterinary Reserarch, http://www.foodcomp.dk/v7/fedb_ default.asp 9) Internal Data of the companies Fuchs, Kraeuter Mix, Worlee. 10) Ambrus A: Estimation of Maximum Residue Levels for Pesticides in/ on Spices, from: FAO Plant Production and Protection Paper 182/1, Pesticide Residues in Food-2004, Evaluations Part I – Residues, S. 1151+1152. » November/Dezember 2008 | DLR » Originalarbeiten 59 Einfluss des Ernteverlaufs auf Fruchtqualitätsparameter von frühreifen Erdbeersorten Helene Weissinger1, Karl Stich2, Andreas Spornberger1 und Karoline Jezik1 1 Universität für Bodenkultur, Department für Angewandte Pflanzenwissenschaften und Pflanzenbiotechnologie, Institut für Garten-, Obst- und Weinbau, Gregor Mendel Straße 33, A-1180 Wien 2 Technische Universität Wien, Fakultät für Technische Chemie, Institut für Verfahrenstechnik, Umwelttechnik und Technische Biowissenschaften, Getreidemarkt 9, A-1060 Wien Zusammenfassung In dieser Studie wurde der Einfluss des Erntezeitpunkts auf die Fruchtqualität der Standard-Erdbeersorte ‚Elsanta’ und von 4 weiteren frühreifen Erdbeersorten untersucht. ‚Elsanta’ ist für Standorte mit hoher Schaderregerdichte ungeeignet und die verwendeten Sorten stellen mögliche Alternativen dar. Die Untersuchungen von Fruchtqualitätsparametern an mehreren Terminen sollen dazu dienen, eine optimale Verwertung von frühreifen Erdbeersorten aufzuzeigen. Das Fruchtgewicht, der Fruchtformindex und die Fruchtfleischfestigkeit wurden an 5 Terminen, der Gehalt an löslicher Trockensubstanz, an titrierbarer Säure und an Vitamin C sowie elektrochemische Parameter wurden an 4 Terminen erhoben. Im Mittel der Sorten nahmen das Fruchtgewicht, der Fruchtformindex, die Festigkeit, das Zucker/ Säure-Verhältnis, der pH-Wert und der elektrische Widerstand während der Ernteperiode signifikant ab, während der Gehalt an löslicher Trockensubstanz und titrierbarer Säure, das Redoxpotential und der P-Wert signifikant anstiegen. Der Vitamin C-Gehalt war am 3. Erntetermin signifikant höher als an den anderen Terminen. Die Früchte, die zu Beginn der Ernteperiode geerntet werden, bieten sich ob hohem Fruchtgewicht und der höheren Fruchtfleischfestigkeit für die Frischvermarktung an, wodurch gerade zu Saisonbeginn sehr gute Preise erzielt werden können. Die kleineren Früchte von späteren Ernteterminen, die eine hohe Konzentration an Inhaltsstoffen aufweisen, eignen sich optimal für die Verarbeitung. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass neben der Sorten auch der Erntetermin einen wichtigen qualitätsbestimmenden Faktor darstellt. Summary In this study, the influence of the harvest date on fruit quality characteristics of 5 early ripening strawberry cultivars was examined. The standard cultivar ‘Elsanta’ which is unsuitable for pathogen-infested soils, and 4 new early ripening cultivars which could be possible alternatives for ‘Elsanta’, were used. The analysis of fruit quality parameters at different harvest dates should point out the possibility of an optimal utilisation of early ripening strawberry cultivars. Fruit weight, fruit form index and fruit firmness were assessed on 5 dates, soluble dry matter, titratable acid, ascorbic acid, and electrochemical parameters were measured on 4 dates. In the average of all cultivars, fruit weight, fruit form index, fruit firmness, contents of soluble solids and titratable acid, sugar/acid ratio, pH and electrical resistance were significantly decreasing during harvest, whereas soluble dry matter, titratable acid, redox potential and P-value were significantly increasing. Ascorbic acid content was significantly higher on the 3rd harvest date than on the other dates. The fruits harvested in the beginning of the harvest period lend themselves to fresh marketing, due to a high fruit weight and a higher fruit firmness, and can be DLR | November/Dezember 2008 « sold at high prices. The smaller fruits in the end of harvest are very suitable for processing because of their high concentration of substances. Concluding, besides the cultivar, the harvest date is also a decisive factor concerning fruit quality. Einleitung Die Fruchtqualität von Erdbeeren ist für Produzenten, Händler und Konsumenten gleichsam von großer Bedeutung, wobei jedoch jede dieser Gruppen die Fruchtqualität aufgrund unterschiedlicher Kriterien definiert. Für die Produzenten ist die Kultur frühreifer Erdbeersorten von besonderem Interesse, da zu Beginn der Erdbeersaison für die Früchte die höchsten Preise erzielt werden. Darüber hinaus sind Erntezeitpunkt, Ertrag und vor allem ein hohe Lagerfähigkeit („shelf life“) wesentliche Auswahlkriterien für die verwendeten Sorten. Für Konsumenten hingegen ist vor allem ein guter Geschmack und frisches Aussehen von Bedeutung. Aufgrund der meist kleinen landwirtschaftlichen Flächen, die den Produzenten vor allem in den deutschsprachigen Gebieten zur Verfügung stehen, werden die Erdbeerpflanzen oftmals viele Jahre am selben Standort kultiviert. Die Folge ist, dass es zu einem Anstieg an bodenbürtigen Pathogenen im Boden kommt. Im deutschsprachigen Raum dominiert im Erwerbsanbau immer noch die Sorte „Elsanta“. Diese weist zwar viele von Produzenten gewünschte Eigenschaften auf, hat aber kein ausgeprägtes Aroma und ist für Böden, die mit Schaderregern belastet sind, ungeeignet. Interessante Alternativen zu „Elsanta“ wären daher also frühreife Sorten, die eine hohe Widerstandsfähigkeit gegenüber bodenbürtigen Schadorganismen und Fruchtfäule, einen hohen Ertrag, gute Haltbarkeit sowie ein fruchtiges Aroma aufweisen. In mehrjährigen Versuchen wurde der Ernteverlauf, der Ertrag, das mittlere Fruchtgewicht, der Anteil an vermarktbaren Früchten sowie die Widerstandsfähigkeit gegenüber Krankheitserregern von zwölf im Handel befindlichen frühreifen Sorten ermittelt (Weissinger et al., 2009 publiziert). Es konnte gezeigt werden, dass Qualitätsparameter wie Fruchtgewicht, Fruchtfleischfestigkeit, Verhältnis von Zucker zu Säure sowie der Vitamin C-Gehalt stark sorten- 60 Originalarbeiten « und standortabhängig sind. Dabei erwiesen sich die Sorten „Alba“, „Clery“, „Daroyal“ und „Queen Elisa“ als vielversprechende Kandidaten, die sowohl vom Standpunkt der Produzenten als auch der Konsumenten für einen alternativen Anbau zu „Elsanta“ geeignet sein könnten. In der vorliegenden Arbeit wurden von diesen vier Sorten Qualitätsparameter wie Fruchtgewicht, Fruchtfleischfestigkeit, Verhältnis von Zucker zu Säure, der Vitamin C-Gehalt und der P-Wert im Vergleich zu „Elsanta“ ermittelt, wobei ein besonderes Augenmerk darauf gerichtet wurde, welchen Einfluss der Erntezeitpunkt im Verlauf der Ernteperiode hat. Die Untersuchungen von Fruchtqualitätsparametern an mehreren Terminen sollen dazu dienen, die Möglichkeit einer optimalen Verwertung von frühreifen Erdbeersorten aufzuzeigen. Ausgehend von den Ergebnissen dieser Arbeit wird diskutiert, inwieweit die untersuchten Sorten geeignet sind, die Sorte „Elsanta“ zu ersetzen. Material und Methoden Verwendete Sorten Tabelle 1 gibt einen Überblick über die Herkunft der verwendeten Sorten und woher sie bezogen wurden. Es wurden ausschließlich Frigopflanzen verwendet. Anbau des Pflanzenmaterials Die Erdbeeren für die Untersuchungen wurden auf einem biologisch bewirtschafteten Betrieb am nördlichen Stadtrand von Wien im Rahmen eines Sortenversuchs, der im April 2005 angelegt wurde, produziert. Der durchschnittliche Niederschlag liegt bei 520 mm und die Jahresdurchschnittstemperatur beträgt 9,8 °C. Bei den 5 ausgewählten Sorten (Tab. 1) handelt es sich um Frühsorten, die sich nicht wesentlich in der Reifezeit unterscheiden. Während der Ernteperiode wurden die Erdbeeren mitsamt Stängel und Blattrosette an 5 Terminen im Abstand von 4–7 Tagen geerntet und nach Kühllagerung am folgenden Tag untersucht. Bestimmung der äußeren Qualitätsmerkmale Fruchtgewicht, Höhe, Breite, Dicke und Fruchtfestigkeit (Penetrometer, M1000E, Fa. Mecmesin, Großbritannien) wurden an 40 Früchten pro Sorte und Termin bestimmt. Aus Höhe, Breite und Dicke wurde der Fruchtformindex errechnet (Höhe/((Breite+Dicke)/2)). Am 2., 3., 4. und Tab. 1 Herkunft der Sorten Testsorten Züchterunternehmen Lieferant Alba New Fruits – Italien Häberli (CH) Clery Consorzio Italiano Vivaisti – Italien Hoffelner (Ö) Daroyal Darbonne – Frankreich Bayer (Ö) Elsanta Plant Research International – Niederlande Bayer (Ö) Prof. Faedi – Italien Prof. Faedi (I) Queen Elisa 5. Termin wurden die bereits für die oben genannten Messungen verwendeten Erdbeeren mittels Haushaltsentsafter MP 80 Multipress automatic (Fa. Braun) entsaftet. Der Saft wurde für folgende Analysen verwendet: lösliche Trockensubstanz (Refraktometer Palette PR-101 Fa. Atago, Japan), titrierbare Säure (TitroLine alpha plus, Fa. Schott, Deutschland), Vitamin C-Gehalt (Reflektometer, RQflex, Fa. Merck, Deutschland), elektrochemische Parameter (pH, elektrischer Widerstand (E0), Redoxpotential (rH): BE-T-A MT-732, Fa. Med-Tronik, Deutschland). Bestimmung der Inhaltsstoffe Zur Bestimmung des Säuregehalts wurden 5 ml Probe mit dest. H2O auf 50 ml aufgefüllt. Die Titration erfolgte mit 0,1 M NaOH bis zum pH-Wert 8,1. Der Verbrauch an NaOH (ml) wurde mit Hilfe der Titrationsgleichung cS * VS * zS = cL * VL * zL (cS, cL = Konzentration der Säure bzw. Lauge in mol/l; VS, VL = Volumen der Säure bzw. Lauge in l; zS, zL = Protonigkeit der Säure bzw. Lauge) in den Zitronensäuregehalt (g/l) umgerechnet, da Zitronensäure bei Erdbeeren mengenmäßig die bedeutendste Säure darstellt. Zur Vitamin C-Bestimmung wurde der Saft zuvor 1:1 mit dest. H2O verdünnt, da die Messwerte des Erdbeersafts möglicherweise über dem des Messbereichs der Teststreifen lagen. Das Analysestäbchen wurde mit beiden Reaktionszonen für ca. 2 s in die Messprobe getaucht und danach in den Stäbchenadapter eingeführt. Der angezeigte Wert wurde schließlich mit dem Verdünnungsfaktor multipliziert. Das Zucker/Säure-Verhältnis wurde nach folgender Formel errechnet: [((°Brix*4/ 5)+1)*10]/[g/l] titrierbare Säure. An einem Termin wurde bei allen Sorten die Zusammensetzung der einzelnen Zucker und Säuren bestimmt (Daten nicht publiziert), um festzustellen, ob sich die Sorten im Feinprofil der Zucker und Säuren unterscheiden. Da deutliche Unterschiede festgestellt wurden, wurde bei einer Sorte („Clery“) der Gehalt an Fructose, Glucose, Saccharose sowie an Zitronensäure und Apfelsäure an den genannten Terminen mittels HPLC bestimmt. Auf Grund zu geringer Probenanzahl wurde keine statistische Verrechnung durchgeführt. Für die Zucker- und Säurebestimmung auf der HPLC wurden 10 g Probe mit destilliertem Wasser auf 100 ml aufgefüllt, 15 min im Ultraschallbad inkubiert und durch 0,2 μm filtriert. Zur Zuckeranalyse wurde 1ml des Filtrats auf 50 ml aufgefüllt und 10 μl mittels HPLC analysiert (Säule: 300 mm x 7.8 mm x10 μm HPX-87C, 0,5 ml/min. Wasser, 79 °C, RI-Detektion). Zur Analyse der organischen Säuren wurden 200 μl des Filtrats mit 800 μl Wasser versetzt und 20 μl mittels HPLC analysiert (Säule: 250 x 4,6 mm, 5 μm Spherisorb ODS, 0,8 ml/min 0.017 M H3PO4, 28 °C, RI-Detektion) Bestimmung von elektrochemischen Parametern Die Messung erfolgte in ca. 50 ml unverdünnter Probe mit einer Elektrode. Aus den drei abzulesenden Werten wurde der P-Wert folgendermaßen berechnet: P = [30*(rH-2pH)]2/E0. » November/Dezember 2008 | DLR » Die statistische Verrechung erfolgte mittels Varianzanalyse und nachfolgendem Student Newman Keuls-Test bei alpha = 5 %. Ergebnisse Äußere Qualitätsmerkmale Fruchtgewicht, Höhe, Breite und Dicke der Früchte nahmen im Ernteverlauf im Mittel der Sorten deutlich ab. Jedoch nahm die Höhe insgesamt stärker ab als die Breite und Dicke, sodass sich auch der Fruchtformindex, der sich mit der Formel Länge/(Breite + Dicke)/2 berechnen lässt, verringerte, was bedeutet, dass die Früchte insgesamt rundlicher wurden. Die Fruchtfestigkeit nahm mit fortlaufender Erntedauer je nach Sorte stärker oder schwächer ab (Tab. 2). Das mittlere Fruchtgewicht nahm nach dem zweiten Erntetermin deutlich bei allen Sorten ab, am deutlichsten 61 bei den großfrüchtigen Sorten „Queen Elisa“, „Alba“ und „Elsanta“. Am ersten Termin und an den letzten beiden Terminen wiesen alle Sorten im Durchschnitt ähnliche Fruchtgewichte auf, während es am zweiten und dritten Termin größere Unterschiede gab (Abb. 2). Bei „Alba“, einer Sorte mit länglichen Früchten, nahm der Formindex von Anfang an ab. Bei der Sorte „Clery“, deren 180 160 140 g / Pflanze 120 100 80 60 40 20 0 21.5. 23.5. 25.5. 29.5. Alba 1.6. Clery 4.6. 6.6. 8.6. Daroyal 11.6. 13.6. 15.6. 18.6. 20.6. Elsanta Queen Elisa Abb. 1 Ertragsverlauf der Sorten im 2. Erntejahr 20 18 16 g/Frucht In Abbildung 1 ist der Ertragsverlauf der Sorten dargestellt. Der 1. Termin (23.5.) war kurz vor dem Ertragsmaximum, der 2. Termin (29.5.) kurz danach. Beim 3. und 4. Termin (4.6. und 8.6.) nahmen die Erntemengen bereits zunehmend ab, am 5. Termin konnten nur mehr von „Clery“, „Daroyal“, und „Elsanta“ genügend Früchte geerntet werden, jedoch konnten teilweise zu wenig Wiederholungen für eine statistische Verrechnung gebildet werden (am 5. Termin bei „Daroyal“ und „Elsanta“). Wurden keine Proben untersucht, ist das in den Abbildungen und Tabellen mit n.b. = nicht bestimmt vermerkt. Originalarbeiten 14 12 10 8 6 Termin 4 1 2 Alba 15,11 bc Clery n.b.** Daroyal 13,19 d Elsanta 14,28 c 14,68 b Queen Elisa 3 16,41 c 13,25 c 13,29 b 11,73 c 15,36 c 7,88 b 9,50 b 17,92 c 12,62 b 4 9,89 b 5 n.b. 9,70 a 10,26 b 7,72 a 8,94 b 9,22 b 8,80 a 6,36 a 6,33 a n.b. * VA, S-N-K Test, alpha=5%; Vergleich zwischen den Terminen innerhalb der Sorte n.b. ** nicht bestimmt Abb. 2 Fruchtgewicht im Ernteverlauf Tab. 2 Fruchtgewicht, Fruchtform und Fruchtfestigkeit an 5 Ernteterminen (Mittelwerte von 5 Sorten) Termin Fruchtgewicht Höhe [g] * [mm] 1 14,04 d 2 15,02 d 3 10,53 4 5 Breite Dicke Formindex * [kg/cm2] 1,30 d 0,83 c 1,24 c 0,70 b c 1,22 bc 0,71 b 24,2 b 1,19 b 0,66 b 21,8 a 1,07 a 0,60 a * [mm] * [mm] * 37,5 e 30,4 c 28,0 e 36,3 d 30,4 c 28,4 e c 31,7 c 26,8 b 25,1 9,39 b 29,9 b 26,3 b 6,98 a 24,8 a 23,9 a * VA (= Varianzanalyse) mit anschließendem S-N-K-Test (=Student-Newman-Keuls-Test), alpha=5 % DLR | November/Dezember 2008 « Festigkeit * 62 Originalarbeiten « stieg also deutlich an. Das Zucker/ Säure-Verhältnis ging jedoch zurück, weil der Säuregehalt schneller anstieg als der Gehalt an löslicher Trockensubstanz. Der Gehalt an Vitamin C war am dritten Termin signifikant höher als an den restlichen Terminen (Tab. 3). Bei „Alba“ nahm der Gehalt an löslicher Trockensubstanz an jedem Termin signifikant zu, war aber im Vergleich zu den anderen Sorten am niedrigsten. Bei „Elsanta“ stiegen die Werte erst ab dem dritten Termin. „Clery“ hatte von Beginn an gleichmäßig hohe Werte, der BrixGehalt stieg nur beim letzten Termin signifikant. Bei „Daroyal“ und „Queen Elisa“ war der Anstieg nicht signifikant, aber tendenziell gegeben (Abb. 5). „Daroyal“ verzeichnete auch keinen signifikanten Anstieg im Säuregehalt und im Zucker/Säure-Verhältnis. Sonst wurden bei allen Sorten ein signifikanter Anstieg der titrierbaren Säure und eine Abnahme des Zucker/SäureVerhältnisses gemessen. Am stärksten war der Anstieg von titrierbarer Säure bei der Sorte „Alba“, die anfangs die niedrigsten und schließlich die höchsten Werte aufwies. „Alba“ hatte außerdem an allen Terminen das niedrigste Zucker/Säure-Verhältnis (Abb. 6 und Abb. 7). 1,8 Formindex 1,6 1,4 1,2 1,0 Termin 0,8 1 Alba 1,63 c* Clery n.b. 1,06 bc 0,97 a 1,26 a Daroyal Elsanta Queen Elisa 2 1,48 b 1,25 b 1,09 c 1,08 b 1,31 a 3 1,40 a 1,35 c 1,03 ab 1,06 b 1,28 a 4 5 1,38 a 1,27 b 1,00 a 1,07 b n.b. 1,16 a 1,01 a 1,00 a 1,25 a n.b. * VA, S-N-K Test, alpha=5%; Vergleich zwischen den Terminen innerhalb der Sorte Abb. 3 Formindex im Ernteverlauf 1,7 1,5 2 kg/cm kg/cm2 1,3 1,1 0,9 0,7 0,5 0,3 Termin 1 2 0,89 b* n.b. 0,81 ab 0,66 a 0,62 bc Elsanta 0,67 c 0,55 a Queen Elisa 1,51 b Alba Clery Daroyal 0,53 a 0,87 a 3 0,77 a 0,79 b 0,55 ab 0,54 a 0,99 a 4 5 0,74 a 0,67 a 0,50 a 0,52 a 0,90 a n.b. 0,70 ab 0,51 a 0,52 a n.b. Bei „Clery“ wurden die Anteile der einzelnen Zucker und Säuren bestimmt (Abb. 8 und Abb. 9). Hauptsächlich setzte sich das Zuckerprofil aus Fructose und Glucose zusammen, wobei etwas mehr Fructose als Glucose gemessen wurde. Saccharose hatte nur einen kleinen * VA, S-N-K Test, alpha=5%; Vergleich zwischen den Terminen innerhalb der Sorte Abb. 4 Fruchtfestigkeit im Ernteverlauf Früchte auch länglich sind, wurden die Früchte erst ab dem dritten Termin rundlicher, auch bei „Daroyal“ verringerte sich der Formindex. Bei „Elsanta“ zeigte sich keine eindeutige Tendenz, bei „Queen Elisa“ gab es gar keine signifikanten Unterschiede (Abb. 3). Die Früchte von „Queen Elisa“ waren am ersten Erntetermin von sehr harter Konsistenz und an den restlichen Terminen eklatant weicher. Vergleicht man den ersten mit dem letzten Erntetermin, gab es bei „Clery“ und „Elsanta“ keine signifikanten Unterschiede, während die Festigkeit von „Alba“ und „Daroyal“ am Ende der Erntezeit signifikant geringer war (Abb. 4). Inhaltsstoffe Der Gehalt an löslicher Trockensubstanz sowie an titrierbarer Säure nahm innerhalb der Erntezeit von Termin zu Termin signifikant zu, die Konzentration in den Früchten Tab. 3 Gehalt an löslicher Trockensubstanz (% Brix), an titrierbarer Säure und an Vitamin C und das Zucker/Säure-Verhältnis an 4 Ernteterminen (Mittelwerte von 5 Sorten) Termin Brix [%] titrierbare Säure * [g Zitronensäure/l] Zucker/SäureVerhältnis * * Vitamin C [mg/l] * 2 6,84 a 6,37 a 10,17 b 349 a 3 7,54 b 7,69 b 9,17 a 451 b 4 8,23 c 8,73 c 8,81 a 353 a 5 9,25 d 9,60 d 8,80 a 344 a * VA (= Varianzanalyse) mit anschließendem S-N-K-Test (=Student-Newman-KeulsTest), alpha=5% » November/Dezember 2008 | DLR » 11 10 % Brix 9 8 7 6 5 4 Termin 2 3 4 5 Alba 5,0 a* 6,3 b 7,9 c n.b. Clery 8,2 8,5 a a 9,1 6,8 a a 8,0 Daroyal a a Elsanta 6,8 b a 10,1 Queen Elisa a a 8,6 7,4 a a 7,9 6,8 8,6 8,1 8,5 b 8,7 n.b. * VA, S-N-K Test, alpha=5%; Vergleich zwischen den Terminen innerhalb der Sorten Abb. 5 Gehalt an löslicher Trockensubstanz in Ernteverlauf g Zitronensäure / l 11 10 9 8 7 Originalarbeiten 63 Anteil am Gesamtzucker. In Übereinstimmung mit den Werten der löslichen Trockensubstanz veränderte sich der Gesamtzuckergehalt nicht wesentlich während der Ernteperiode, erst am letzten Termin kam es zu einem leichten Anstieg. Wie alle untersuchten Sorten enthielt „Clery“ ein Vielfaches mehr an Zitronensäure als an Apfelsäure. Ab dem dritten Termin kam es zu einer starken Zunahme der Zitronensäure, während der Gehalt an Apfelsäure eher konstant blieb. Der Vitamin C-Gehalt war bei den Sorten „Alba“, „Clery“ und „Queen Elisa“ am 3. Erntetermin signifikant am höchsten. Bei „Elsanta“ wurden keine signifikanten Unterschiede festgestellt, der Vitamin C-Gehalt nahm erst beim letzten Termin leicht ab. Bei „Daroyal“ gab es keinen signifikanten Unterschied zwischen dem 2. und 3. Termin, danach wurden aber signifikant niedrigere Werte gemessen (Abb. 10). 6 5 Termin 2 3 Daroyal 5,76 a* 7,28 a 6,78 a Elsanta 5,93 Queen Elisa 6,08 Alba Clery a a 4 b 8,38 b 7,66 a 6,65 a 7,84 b 7,99 5 10,51 c 8,12 b 7,67 a n.b. 9,94 c 8,33 b 9,05 c 9,32 n.b. 8,58 * VA, S-N-K Test, alpha=5%; Vergleich zwischen den Terminen innerhalb der Sorten Abb. 6 Gehalt an titrierbarer Säure im Ernteverlauf Zucker/Säure-Verhältnis 12 11 10 9 8 7 6 Alba Clery Termin 2 8,69 b 10,39 c a 3 7,59 a 9,27 b 4 6,96 a 9,18 b 9,53 a 9,73 a 9,49 a 8,67 a Daroyal 9,54 Elsanta 10,85 b 9,67 Queen Elisa 11,38 c 10,03 b a 5 n.b. 8,30 a 9,23 9,70 n.b. * VA, S-N-K Test, alpha=5%; Vergleich zwischen den Terminen innerhalb der Sorten Abb. 7 Zucker/Säure-Verhältnis im Ernteverlauf DLR | November/Dezember 2008 « Elektrochemische Parameter Der P-Wert war am zweiten Erntetermin signifikant niedriger als am dritten Termin, wo er wiederum signifikant niedriger als an den beiden letzten Terminen war. Das erklärt sich aus dem sinkenden pH-Wert, dem steigenden rH-Wert und dem sinkenden elektrischen Widerstand (Tab. 4). Der P-Wert war bei den Sorten „Alba“, „Elsanta“ und „Daroyal“ an den beiden ersten Ernteterminen ähnlich niedrig, dann stieg der P-Wert von „Daroyal“ sehr stark und der von „Alba“ mittelstark an. „Queen Elisa“ und „Clery“ hatten von Beginn an höhere P-Werte. Die P-Werte von „Clery“ und „Elsanta“ änderten sich nach dem dritten Termin nicht mehr signifikant (Abb. 11). Diskussion Äußere Qualitätsmerkmale Die laufende Abnahme des Fruchtgewichts während der Ernte wurde 64 Originalarbeiten « lichen Fruchtgewicht. Bis zum dritten Erntetermin gab es jedoch erhebliche Sortenunterschiede. Die Fruchtform ist neben der Fruchtfarbe ein wichtiges Auswahlkriterium von Konsumenten. Welche Fruchtform von ihnen bevorzugt wird, ist regional verschieden. Wenn Erdbeerproduzenten wissen, welche Sorten sie auch auf Grund ihres Aussehens gut vermarkten können, ist es für sie wichtig zu wissen, dass sich im Laufe der Ernte die ursprüngliche Fruchtform verändern kann. „Alba“ z.B. hat zu Erntebeginn eine einprägsame länglich-konische Fruchtform, mit dem Fruchtgewicht verlieren die Früchte aber deutlich an Länge. Bei Direktvermarktung kann es auch im Interesse der Erdbeerproduzenten sein, Sorten mit typischen Formen zu vermarkten, die Wiedererkennungswert besitzen. Bei „Queen Elisa“, „Alba“ und „Daroyal“ wurde während der Ernteperiode eine Abnahme der Festigkeit bemerkt, die aber nur bei „Queen Elisa“ gravierend war. Eine hohe Festigkeit ist für einen schadensfreien Transport und für die Lagerung erwünscht. Es wurde aber auch festgestellt, dass Konsumenten Sorten mit zu hoher Fruchtfleischfestigkeit als zu hart empfinden (Weissinger, 2007). 35 30 g/kg 25 Saccharose 20 Glucose Fructose 15 10 5 0 2 3 4 5 Termin g/kg Abb. 8 Gehalt einzelner Zuckerarten im Ernteverlauf („Clery“) 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1 0 Apfelsäure Citronensäure 2 3 4 5 Termin Abb. 9 Gehalt an Apfelsäure und Zitronensäure im Ernteverlauf („Clery“) mg / l Vitamin C 600 500 400 Inhaltsstoffe Das Zucker/Säure-Verhältnis, das 200 bei allen Sorten außer „Daroyal“ mit zunehmender Erntedauer abTermin 100 nahm, ist von besonderer Bedeu2 3 4 5 tung für den Geschmack. Sims et n.b. a 380 514 417 Alba a* b al. (1998), die sensorische Untersu404 a 478 b 391 a 332 a Clery chungen an Erdbeeren durchführ273 ab 343 b 211 a 193 Daroyal ten, berichteten vom generellen 401 a 458 a 461 a 420 Elsanta a a Zusammenhang zwischen dem Zu287 467 287 n.b. Queen Elisa b cker/Säure-Verhältnis und der ge* VA, S-N-K Test, alpha=5%; Vergleich zwischen den Terminen innerhalb der Sorten schmacklichen Süße. Je höher das Zucker/Säure-Verhältnis war, desto Abb. 10 Vitamin C-Gehalt im Ernteverlauf süßer wurden die Früchte empfunden. Die Früchte hatten in diesem bereits in früheren Experimenten beobachtet. Für die Versuch am Ende der Ernteperiode ein etwas niedrigeres Pflückgeschwindigkeit und die Vermarktung ist ein hohes Zucker/Säure-Verhältnis auf Grund der stärkeren SäureFruchtgewicht jedoch von großer Bedeutung. In diesem ausprägung, dafür waren sie jedoch deutlich konzentrierter. Versuch war das Fruchtgewicht bei allen Sorten zu Ende Solche Früchte schmecken dann auf Grund eines höheren der Ernteperiode ähnlich niedrig, unabhängig vom anfäng- Gehalts an Gesamtzucker und Gesamtsäure intensiver, 300 » November/Dezember 2008 | DLR » Originalarbeiten 65 rend wir Werte zwischen 1,5 und 2 mg/g feststellten, was entweder 700 an der Sorte oder an der fortge600 schrittenen Reife liegen kann. Auf Grund der untergeordneten Rolle 500 der Apfelsäure, deren Gehalt auch 400 fast konstant blieb, und auf Grund 300 der Korrelation des Verlaufs von 200 Zitronensäure und titrierbarer 100 Termin Säure kann davon ausgegangen 0 werden, dass der Anteil an Zitro2 3 4 5 nensäure bestimmend für den Gea* b c 157 435 583 Alba a b b samtsäuregehalt ist. 423 509 530 524 b Clery c a Der Vitamin C-Gehalt ist bei Obst 207 505 b 721 688 Daroyal ein wichtiges Qualitätsmerkmal. In 181 a 478 b 451 b 480 Elsanta diesem Versuch lagen die Werte a b c 352 484 618 Queen Elisa zwischen 193 und 514 mg/l, ab* VA, S-N-K Test, alpha=5%; Vergleich zwischen den Terminen innerhalb der Sorten hängig von Sorte und Erntetermin. Abb. 11 P-Wert im Ernteverlauf In einer Studie von Sone et al. (1999) wurden Werte zwischen 159 und 1148 mg/l gemessen. Interessant war festzustellen, Tab. 4 Elektrochemische Parameter an 4 Ernteterminen (Mittelwerte von 5 Sorten) dass am dritten Termin die Früchte mit dem meisten Vitamin C geerntet wurden, und zwar bei allen Sorten. Danach Termin pH-Wert rH-Wert elektr. WiP-Wert sanken die Vitamin C-Gehalte wieder auf ihre Ausgangsderstand werte oder tiefer. Eine Korrelation zwischen Gehalt an lös* * [W] * [µW] * licher Trockensubstanz und Vitamin C, wie Sone et al. be2 3,85 c 17,61 a 354,0 b 264 a richten, konnte nicht festgestellt werden. W 800 3 3,73 c 20,99 b 343,2 ab 482 b 4 3,69 b 22,15 c 340,7 ab 581 c 5 3,65 a 21,46 b 330,7 a 549 c auch trotz eines niedrigeren Zucker/Säure-Verhältnisses. Für Landwirte selbst ist es sinnvoll und einfach durchführbar, den Gehalt an löslicher Trockensubstanz, der ein Maß für die Konzentration an Inhaltsstoffen (v.a. Gesamtzucker) und somit für einen ausgeprägten Geschmack ist, zu messen und zur Bewertung des optimalen Reifegrades heranzuziehen. Bei einer Sorte („Clery“) wurden die einzelnen Zucker und Säuren bestimmt. In einer Arbeit von Montero et al. (1996), die Untersuchungen an der Sorte „Chandler“ durchführten, wurden am 35. Tag nach Fruchtansatz vergleichbare Werte für Fructose (32 mg/g), Glucose (32 mg/g) und Saccharose (8 mg/g) gemessen. 1 Woche davor, am 28. Tag nach Fruchtansatz, lag der Saccharose-Gehalt noch bei knapp 20 mg/g und sank rapide, während der Gehalt an Fructose und Glucose stark anstieg. In unserer Studie dagegen war der Saccharose-Gehalt schon von Anfang an niedrig, der 28. Tag nach Fruchtansatz (an dem nach Montero et al. die ersten reifen Früchte geerntet werden konnten) war aber sicher schon überschritten. Montero et al. berichten auch von einem ZitronensäureGehalt von 6 bis 8 mg/g zwischen dem 28. und 35. Tag, der danach bis zum 42. Tag bis 9 mg/g stieg, was mit unseren Werten übereinstimmt. Der Gehalt an Apfelsäure kam in der genannten Studie nie über 1 mg/g hinaus, wäh- DLR | November/Dezember 2008 « Elektrochemische Parameter Die Messung von elektrochemischen Parametern ist eine Möglichkeit, die ganzheitliche Qualität von Nahrungsmitteln zu erfassen. Der P-Wert lässt sich aus drei Messwerten errechnen, pH-Wert, Redoxpotential und elektrischer Widerstand. Der pH-Wert gibt Aussage über die Pufferkraft des Organismus und verläuft in unserer Studie erwartungsgemäß ungefähr negativ proportional zum Gehalt an titrierbarer Säure. Der rH-Wert ist ein Maß für das Redoxpotential. Nach Hoffmann (1997) korreliert ein höheres Redoxpotential mit einer höheren oxidierenden Wirkung eines Lebensmittels, während Lebensmittel mit reduktiver Wirkung gesünder für den menschlichen Körper seien. Wenn der Widerstand der Probe niedrig ist, bedeute das, dass die Zellwände durchlässiger sind, was auf eine ungenügende Qualität (nicht optimale Frische oder nicht optimaler Reifegrad, Stressbelastung etc.) hinweisen kann. In dieser Studie wurden deutliche Effekte des Erntezeitpunkts und der Sorte auf den P-Wert aufgezeigt. Bei allen Sorten war der P-Wert anfangs am niedrigsten. Im Laufe der Ernteperiode kam es zur Zunahme des Redoxpotentials und zur Abnahme des elektrischen Widerstands sowie des pHWerts. Es fällt auf, dass die Zunahme an Inhaltsstoffen (lösliche Trockensubstanz und titrierbare Säure) mit einer Zunahme des P-Wertes und einer geringeren ganzheitlichen Qualität korreliert. Diese Korrelation muss aber nicht im kausalen Zusammenhang stehen, denn die Zunahme des PWerts kann auch durch äußere Faktoren beeinflusst worden sein. Da die Temperatur am dritten, vierten und fünf- 66 Originalarbeiten « ten Erntetermin höher war als am zweiten Termin, können die Sonneneinstrahlung am Feld und die Hitze beim Transport das Redoxpotential und die elektrische Leitfähigkeit erhöht haben. Da Erdbeeren Hitze generell nicht gut vertragen, können sie dadurch auch schon vor der Ernte an Qualität eingebüßt haben. „Daroyal“ war die Sorte mit dem höchsten P-Wert, was sich vor allem aus einem hohen Redoxpotential ergibt. Dem hohen Redoxpotential kann zu Grunde liegen, dass die Früchte von „Daroyal“ schnell überreif werden und vielleicht zur Erntezeit schon den optimalen Erntetermin überschritten hatten. Außerdem weist „Daroyal“ eine schlechte Lagerfähigkeit auf und das kann sich in der Zeit zwischen Ernte und Kühllagerung bei hoher Temperatur und Sonneneinstrahlung auswirken. Schlussfolgerung Die Studie zeigt bei allen gemessenen Parametern einen deutlichen Einfluss des Erntetermins, der oft den Einfluss der Sorte übersteigt. Ein Ziel dieser Arbeit war es, herauszufinden, zu welchem Erntezeitpunkt Früchte mit optimaler Fruchtqualität geerntet werden können. Wenn man von optimaler Qualität spricht, muss man wissen, welche Eigenschaften für welchen Zweck erwünscht sind und deswegen kann keine allgemeingültige Antwort gegeben werden. Das hohe Fruchtgewicht, die höhere Fruchtfleischfestigkeit, das höhere Zucker/Säure-Verhältnis und die niedrigen P-Werte sprechen für eine höhere Qualität zu Beginn der Ernteperiode, während die Konzentration an Inhaltsstoffen für eine höhere Qualität zu späteren Ernteterminen spricht. Über den Einfluss des Erntezeitpunkts auf den Vitamin C-Gehalt kann keine generelle Aussage gemacht werden. Ein weiteres Ziel dieser Arbeit war es, neue Sorten als Alternative zu „Elsanta“ aufzuzeigen, die in Ertrag und/oder Qualität mit „Elsanta“ mithalten können oder jene in manchen Eigenschaften sogar übertreffen. Alle untersuchten Sorten können auf Grund unserer bisherigen Untersuchungen (Weissinger et al., 2009 publiziert) bedingt für einen Anbau empfohlen werden, abhängig von den Standortbedingungen und den Präferenzen der Betriebe. Die Erträge von „Alba“ und „Daroyal“ waren hierbei ähnlich hoch wie die von „Elsanta“, während die von „Clery“ und „Queen Elisa“ deutlich darunter lagen. Da der Ertrag aber vom Standort und der Produktionsweise abhängt und sich unsere Ergebnisse nur auf zwei biologisch bewirtschaftete Standorte beziehen, sind diese Ergebnisse als vorläufig zu behandeln. „Queen Elisa“ hatte jedenfalls außergewöhnlich große Früchte mit hohem löslichen Trockensubstanzgehalt und hohem Zucker/Säure-Verhältnis, die sich auf Grund von hoher Festigkeit optimal für den Transport und somit für die Vermarktung über den Einzelhandel eignen könnten. „Clery“ schnitt bei Verkostungen gemeinsam mit „Da-royal“ am besten ab (Weissinger, 2007) und hatte von Erntebeginn an einen hohen Gehalt an löslicher Trockensubstanz. „Daroyal“ punktete durch hohe Toleranz gegenüber bodenbürtige Schaderreger und durch den erwähnten guten Geschmack, Nachteile sind die kleinen, schlecht lagerfähigen Früchte und der niedrige Vitamin C-Gehalt. Alba’s Früchte waren sehr attraktiv, groß und fest, der Säuregehalt war aber sehr hoch, was dem Geschmack abträglich war. All diese Sorten können als ausgesprochen frühreif bezeichnet werden. Da die Nachfrage nach Erdbeeren zu Beginn der Saison sehr hoch ist, das Angebot jedoch noch relativ gering, können mit frühreifen Sorten sehr hohe Preise erzielt werden. Wie diese Studie zeigt, erreichen die Früchte zu Erntebeginn noch nicht das geschmackliche Optimum, was aber zu einer Zeit, wo die ersten heimischen Erdbeeren auf den Markt kommen, für den Absatz keine Rolle spielt. Die Früchte weisen zu Erntebeginn ein hohes Fruchtgewicht und eine höhere Festigkeit auf, und diese Eigenschaften sind wesentlich für die Abnehmer, ob in der Direktvermarktung oder im Einzelhandel. Im weiteren Ernteverlauf gehen Ertrag und Fruchtgewicht zurück. Die Früchte werden zunehmend zu klein für die Frischvermarktung und die Ernte wird unrentabler, die Konzentration an Inhaltsstoffen aber steigt. Diese Früchte eignen sich bestens für die Verarbeitung zu Erdbeermus und Marmeladen, entweder am Betrieb selbst oder in Verarbeitungsbetrieben. Durch die Differenzierung in Frisch- und Verarbeitungsware kann eine optimale Wertschöpfung erzielt werden. Schlussfolgernd lässt sich sagen, dass sich bestimmte Fruchtqualitätsparameter im Ernteverlauf ändern, was die Attraktivität verschiedener, zeitlich abgestufter Absatzwege für die ProduzentInnen aufzeigt. Diese Untersuchungen wurden vom Österreichischen Landwirtschaftsministerium unterstützt (Projekt Nr. 100042). Literatur • • • • • • Hoffmann M: Vom Lebendigen in Lebensmitteln. Deukalion, Holm (1997). Montero TM et al.: Quality attributes of strawberry during ripening. Scientia Horticulturae 65, 239–250 (1996). Sims CA, Chandle CK, Crocker TE: Sensory fruit quality of strawberry cultivars in central Florida. Proceedings of the Florida State Horticultural Society 110, 178–180 (1998). Sone K, Mochizuki T, Noguchi Y: Variations in ascorbic acid content among strawberry cultivars and their harvest times. J Japan Soc Hort Sci 68, 1007–1014 (1999). Weissinger H: Bewertung generativer und vegetativer Parameter von neuen Erdbeersorten im ökologischen Anbau. Diplomarbeit an der BOKU Wien (2007). Weissinger H et al. (scheduled for issue X/2009): Evaluation of New Strawberry Cultivars for their potential use in organic farming and in Verticillium-infested soils. Eur J Hort Sci (2009). » November/Dezember 2008 | DLR » Originalarbeiten 67 Development and Characterization of a Piezoelectric Immunosensor for Determination of Domoic Acid in Food Samples Ana Rodríguez#1,2, Josefa Barrero1, Andri Papadopoulou1 and Francois Rossi1 1 European Commission, Joint Research Centre, Institute for Health and Consumer Protection, Via E. Fermi 1, I-21020 ISPRA (VA) Italy 2 University of Santiago de Compostela, Santiago de Compostela E15782, Spain Summary In the present study a label-free piezoelectric crystal immunosensor, based on an indirect competitive assay format, for the detection of domoic acid (DA) in shellfish is described. After physical absorption of the conjugate on the gold surface of the quartz crystals a competition step was performed by putting in contact with the crystal a solution containing the specific polyclonal antibody against domoic acid and the DA as free toxin. The build up of mass on the crystal surface, registered as a frequency decrease by the quartz crystal microbalance, can be related to the amount of free toxin in the solution in the 0–10 µg/g range. The sensor is capable to measure domoic acid at the established regulatory level (20 µg/g) after a 1:4 (v/v) dilution of the sample extract. The repeatability obtained by using three different crystals was lower than 7%. Regeneration assays have shown the possibility to reuse the modified surface by using 0.1 M NaOH as dissociation agent. The sensor could have application as screening method for compliance with European food legislation. Zusammenfassung Diese Arbeit beschreibt eine Methode zur Bestimmung von Domoinsäure (DA) in Schalentieren. Eingesetzt wurde ein piezoelekrischer Immunsensor, der auf einem indirekten kompetitiven Assay basierte. Zuerst wurde die Goldoberfläche des Kristalls mit einem Protein-DAKonjugat beladen und anschließend in eine Lösung aus polyklonalem DA-Antikörper und freier Domoinsäure gegeben. Die Massenveränderung an der Kristalloberfläche führte zu einer ResonanzfrequenzVerschiebung des Quarzkristalls. Aus dieser Verschiebung konnte die Menge an freiem Toxin in der Lösung bestimmt werden (Bereich: 0–10 µg/g). Mit diesem Sensor war es möglich die DA-Konzentration im Bereich der zulässigen Höchstmenge von 20 µg/g nach einer 1:4-Verdünnung der Probeextrakte zu bestimmen. Introduction Domoic acid (DA) is a neuroexcitatory toxin that has been identified in marine samples. This neurotoxic amino acid is responsible of amnesic shellfish poisoning, which includes gastrointestinal and neurological disorders. For human consumption, a maximum content of 20 mg/kg of DA was established in the Commission Decision 2002/226/EC1). Because of the occurrence of this natural toxin is so widespread, there is an urgent need to develop simple and sensitive methods that can be used for quality control in order to guarantee the food safety for the consumer. The techniques most extensively used for that purpose are based on liquid chromatography with UV and fluorescence DLR | November/Dezember 2008 « detection; although these methods present high sensitivity they are time-consuming and require expensive instrumentation2,3). In recent years, the rapid detection methods are gaining popularity and acceptance as a simple alternative, since they are a very useful as screening tools and excellent complement to confirmatory methods. Several enzyme-linked immunosorbent assays (ELISA) for domoic acid have been reported in the literature2,4–6) however other methods such as electrochemical immunosensors, for determining the toxin, based on screen-printed electrodes have also been described3,7) . Another technique suitable for immunoanalysis of DA is based on the Quartz Crystal Microbalance (QCM), a sensitive acoustic technique that allows the measurement of resonance frequency shifts attributed to changes in the total oscillating mass of a piezoelectric crystal. In these systems a shift in the frequency of the quartz crystal, registered during the antigen-antibody reaction, is converted to a mass change on the crystal surface determined using the Sauerbrey equation8) (*). (*) ∆m = – c ∆f n where, C = 17.7 ng Hz -1 cm-2 for a 5 MHz quartz crystal, n = 1, 3, 5, 7 is the overtone number. Piezoelectric transducers, being high sensitive direct mass sensors9), allow applying label-free techniques in immunoassays which are known to be advantageous in terms of simplicity of performance and rapidity. These systems have been successfully applied in different areas; analysis of contaminants10,11), evaluation of protein immobilization12), nucleic acid sensors13), clinical analysis14) . In this study, the development and characterization of a piezoelectric sensor for determination of domoic acid on the basis of a competitive assay is reported. # Dr. Ana Rodriquez, phone: +34981598450, Fax: +34981594912, e-mail: [email protected] 68 Originalarbeiten « Materials and Methods Chemicals The national Research Council of Canada supplied domoic acid calibration solution (CRM-DA-e). Bovine serum albumin (BSA) was purchased from Sigma (Steinheim, Germany). Ultrapure water was obtained with a Milli Q filter system (Millipore, Bedford, MA, USA). Carbonate buffer 50 mM pH 9.6 was used to prepare the conjugate that was adsorbed on the crystal surface. Specific antibodies were prepared in phosphate-buffered physiological saline, 10 mM PBS pH 7.4. All other reagents and organic solvents used were of analytical quality. Quartz crystal microbalance Q sense D300 Instrument Quartz crystal Microbalance (QCM) from Q-sense (Sweden) was used to real-time monitoring the steps of the immunoassay. The QCM measures the F (frequency) and D (dissipation) simultaneously at different overtones 1, 3, 5 or 7 for 5, 15, 25 and 35 MHz respectively at controlled temperature. The piezoelectric quartz crystals with Au surface and a fundamental frequency of 5 MHz were also purchased from Q-sense (Sweden). Q-soft 301 and Q-tools software, from Q-sense (Sweden), were used for acquisition and data processing respectively. Domoic acid specific polyclonal antibodies and coatingconjugates. Goat Polyclonal antibody against domoic acid toxins (IgG fraction) as well as the conjugate used in the coating of the piezoelectric crystal were provided by Abkem Iberia. Two kind of conjugates were provided, one consisting of a carrier protein linked directly to domoic acid while the second type contained a short-length spacer arm between the carrier protein and the marine toxin. on the liquid flow cell where the competitive assay took place. The immunoreaction was on-line monitored; for this purpose, the carrier buffer, 10 mM PBS at pH 7, was passed through the system leading to a stable baseline signal. Next, a solution containing either antibody or a mixture of antibody and free toxin dissolved in carrier buffer was injected into the system; finally, the carrier solution was introduced again in the system. All experiments were conducted at constant temperature 25 °C. Sample extraction One g of mussel tissue was extracted with 4 ml of methanol/water (50+50 [v/v]) by vortexing for 30 s and centrifuged at 3000 rpm for 5 min. One ml portion of the supernatant was diluted in 4 ml of 10 mM PBS and was subjected to analysis by the quartz crystal microbalance. Results and discussion Domoic acid, being a low molecular weight molecule, would not produce a frequency change sufficient to be detected via its direct binding on the gold surface. In the present work we choose to use a competitive format since in these conditions, the immunoreaction should produce measurable frequency change and could be a good alternative as it has been, previously, reported in the literature for other small molecules2–4,7,10,15–17). A scheme of the competitive assay is illustrated in Figure 1. After adsorption of the conjugate onto the gold quartz crystals, blocking with BSA 1 % and washing with PBS a competitive assay was carried out in a flow system by passing through the QCM cell a solution containing the specific antibody and DA as free toxin. All immunoreagents (both conjugates as well as the goat polyclonal specific antibody) were primarily assessed in a competitive ELISA assay using a Model 680 microplate reader (Bio-Rad). Better sensitivity was obtained when using the conjugate containing the spacer arm, probably due to a better antibody recognition, therefore this particular Assay procedure Prior to each experiment the piezoelectric quartz crystals were cleaned by immersion for 10 min in the following solutions (1 M NaOH, 1 M HCl and ethanol). After each step the crystals were rinsed with Milli-Q water *2/' and dried under a nitrogen flow. &RDWLQJZLWKSURWHLQ 6WHS An aliquot of 100 μl of the coat'$FRQMXJDWH 6WHS ing-conjugate (10 μg/ml), was &RPSHWLWLRQ spread onto the surface of the elecVWHS )UHH'$ '$DQWLERG\ trode (one side coating) and incubated overnight at room temperawashing ture. The crystals were washed with phosphate saline buffer (10 mM PBS, pH 7.4) and dried 'HWHFWLRQ ,QGLUHFWPHDVXUHPHQWRIDGGHG previously to the treatment with PDVVGHWHFWLRQ the blocking agent 1% BSA (45 min at room temperature). Fi6WHS nally the crystals were thoroughly washed with PBS, dried and placed Fig. 1 Scheme of the competitive assay used on the QCM sensor for determination of Domoic acid Y Y Y Y Y Y Y Y Y » November/Dezember 2008 | DLR » Originalarbeiten 69 crystal surface due to this step was calculated by considering all frequency shift measurements. On-line monitoring of the competitive assay, using data from the third overtone (15 MHz) is shown in Figure 2. In order to test the analytical capability of the sensor, competitive assays were carried out under the optimum conditions by using 50 μg/ml of polyclonal antibody and different concentrations of DA (0– 10 μg/ml). The binding curves obtained are shown in Figure 3. The calibration plot, obtained by representing the decrease in freFig. 2 Polyclonal specific adsorption monitoring in the competitive assay format (arrows indicate the quency versus the concentration of change of solutions PBS, polyclonal specific antibody with DA, and the different washing steps) free toxin, was adjusted to a linear equation y = -1.7719x + 38.615 conjugate was selected as a coating of the piezoelectric with a coefficient of correlation of R2 = 0.9885. Taking crystal electrodes. into account the sample extraction procedure and the diluThe crystals were coated overnight at room temperature tions thereof, the linearity range includes the maximum and at 4 °C, achieving higher frequency shifts when incu- level established by the EC directive. Repeatability was esbating overnight at room temperature. For this reason sub- timated by performing three competitive assays in three sequent conjugate coatings were perform overnight at different coated crystals and resulted to be 6.7 %. room temperature. With the aim to evaluate possible matrix effects on the In developing the piezoelectric sensor, the concentration sensor response, a competitive assay with real mussel tisof antibody to be used on the immunoreaction was eval- sue extract was conducted. The mussel tissue after methauated. For this purpose a set of experiments were carried nol extraction and dilution in PBS was mixed with the out by putting in contact coated quartz crystals (10 μg/ specific antibody. This mixture was injected in the flow ml of conjugate) with several concentrations (ranging cell and the frequency shift corresponding to the immufrom 5 μg/ml to 500 μg/ml) of the polyclonal specific DA noreaction registered. The comparison of the frequency antibodies. The frequency decreases were represented shift values corresponding to the immunoreactions in versus the concentration of antibody tested. The concen- presence and in absence of mussel extract revealed a 9 % tration of antibody producing 50 % inhibition (IC50) was signal variation, slightly higher than the variation due to graphically calculated and resulted to be 50 μg/ml. Fur- repeatability. ther competitive assays were therefore performed by us- The regeneration of the sensor surface is an important step ing 10 μg/ml of conjugate as coating and various amounts in the development of an immunosensor. Among the differof free DA with a fixed amount (50 μg/ml) of specific ent methods proposed to dissociate the antigen-antibody antibody. In the competitive assay, the modified crystals were exposed to a mixture containing a fixed amount of antibody and various amounts of domoic acid; the antibodies competed for binding to the bound and free toxin, leading to a decrease in the frequency as result of immunoreaction between the antibody and the conjugate coated crystal; the frequency shift measured is inversely proportional to the DA concentration in the sample solution. The F curves for all overtones behaved similarly during the immunoreac- Fig. 3 Frequency changes (DF) due to the antibody-antigen reaction in presence of several concentrations tion, and the mass deposited on the of DA. The insert represents the linear correlation plot for the DA concentration range tested (0–10 µg/ml) DLR | November/Dezember 2008 « 70 Originalarbeiten « complex formed during the immunoreaction at the sensor surface, the change of the pH is one of the most common. The use of 0.1 M NaOH as dissociation solution was assessed by repeating a competitive assay on the same sensor surface. Baseline close to the original was achieved after the regeneration followed by a conditioning step with carrier buffer. The sensor performance as reported here is capable to measure domoic acid at the established European regulatory levels, furthermore the use of a monoclonal specific antibody, already available in Abkem, together with the possibility to use simultaneously a multiple channel flow cell sensor makes very attractive the piezoelectric approach as screening method for compliance with European food legislation. This new set-up will be exploited in our laboratory. Conclusions In this paper we propose a simple and reliable approach of a label-free piezoelectric sensor that could be used to analyse domoic acid in food samples using a competitive format. The immunosensor has been successfully tested with domoic acid calibration solutions in the range of interest for food safety application (considering a 1:4, v/v dilution of the mussel extract). Matrix effects, mainly due to the organic solvent content on the extracts, produced 9 % of variation of the signal. Regeneration assays have shown the possibility to reuse the modified surface after treatment with 0.1 M NaOH. The sensor as described here is promising as screening method for compliance with European food legislation. Future work will address the application to real samples, and the use of monoclonal antibody. This work has been developed within the IFCA project “Immunoprobes for food contamination analysis” (Project No GRD1 2001-40680) supported by the European Commission. References 1) 2) 3) 4) 5) 6) 7) 8) 9) 10) 11) 12) 13) 14) 15) 16) 17) Commission Decision 2002/226/EC (OJ L 75, 16.3.2002, p. 65.). Yu FY et al.: J Agric Food Chem 52, 5334–5339 (2004). Micheli L et al.: Biosens Bioelectron 20, 190–196 (2004). Smith DS, Kitts DD: J Agric Food Chem 43, 367–371 (1995). Smith DS, Kitts DD: Food Chem Toxic 32, 1147–1154 (1994). Maucher JM, Ramsdell JS: Toxicon 45, 607–613 (2005). Kania M et al.: Anal Lett 36, 1851–1863 (2003). Sauerbrey G: Z Physik 155, 206–222 (1959). 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Vorbemerkungen zielt auf einzelne Produkte oder ganze Pro- Soweit die Bundesländer bereits von der duktpaletten – abfragen. Ermächtigung des § 1 Absatz 2 Satz 2 VIG Diese Anfragen haben gezeigt, dass die im Gebrauch gemacht haben sind neben den Vorfeld des Gesetzes warnend erhobenen in § 1 Absatz 2 Satz 1 genannten Behör- Stimmen Recht hatten, die im Rahmen der den auch die Gemeinden und Gemeinde- VIG-Verfahren einen umfangreichen bü- verbände mit den Aufgaben des VIG be- rokratischen Verwaltungsaufwand (Stich- traut. So hat z. B. Bayern seit 01.08.2008 worte: „Verwaltungsmoloch“, „Verwal- wirksam von dieser Ermächtigung des tungshydra“ etc.) prophezeiten. Gesetzes Gebrauch gemacht und durch Die folgenden Ausführungen setzen den Änderung des Gesundheitsdienst- und Überblick über die wesentlichen Inhalte 2) Verbraucherschutzgesetzes (GDVG), Ein- des VIG, wie er bereits in einigen Publi- fügung eines Art. 21 a, neben den in § 1 kationen5) erfolgt ist, voraus. Mit diesem Absatz 2 Satz 1 VIG genannten auskunfts- Beitrag sollen die seit Inkrafttreten des pflichtigen Stellen, auch den kreisfreien Gesetzes wichtigsten Erfahrungen und Gemeinden die Aufgaben nach dem VIG Problembereiche kurz dargestellt wer- 3) Ulrich Wustmann » Zur Person zugewiesen . den. Wegen des zur Verfügung stehenden Wenn auch die große Anfragewelle bei Raums kann dieser Beitrag nur abrissartig Ltd. RD, Leiter Sachgebiet Rechtsangelegen- den auskunftspflichtigen Behörden angeb- auf diese Problematiken im Verfahren bei heiten im Bayerischen lich ausgeblieben sein soll4), so kann diese der Verwaltungsbehörde eingehen. Eine Landesamt für Gesund- Feststellung wohl nur punktuell hinsicht- notwendige und erforderliche rechtliche heit und Lebensmittel- lich Anfragen von Einzel-Verbrauchern Vertiefung der hier angesprochenen The- sicherheit, Erlangen. und Anfragen bei den unteren Lebensmit- men bleibt demnach noch zu leisten. Nicht Der Beitrag gibt die per- telbehörden (Kreisverwaltungsbehörden) eingegangen wird auf die sich im Vorfeld sönliche Auffassung des zutreffen. Bei den landesweit zuständigen bereits jetzt abzeichnenden prozessualen Verfassers wieder. Behörden (Ministerien und insbesondere Probleme (Streitgegenstand der Klagen; Untersuchungsämtern) sieht es anders welche Akten dürfen/müssen dem Ge- aus. Hier dominieren insbesondere Anfra- richt unter Beachtung des § 4 Absatz 3 gen von Verbraucherschutzverbänden, die Satz 3 VIG vorgelegt werden; sind des- mit umfangreichen Fragekatalogen Daten, wegen z. B. „in-camera-Verfahren“ not- Informationen und Erkenntnisse über oft wendig?). sehr weitreichende Zeiträume – meist ge- DLR | November/Dezember 2008 « « 72 Recht « man sich erklären, dass angesichts von Verfahrensmäßige Probleme während des Verfahrens bei den Auskunftsbehörden mehreren hundert zu beteiligenden Dritten auch noch die im Gesetzentwurf vorgesehenen Bearbeitungs-Fristen während 1) Erheblicher Aufwand der Datenerhe- des laufenden Gesetzgebungsverfahrens bung auf einen bzw. zwei Monate – bei Drittbe- Wegen der oft sehr langfristig gefassten teiligungen – verkürzt wurden. Eine wohl Anfragezeiträume ist der Ermittlungsauf- mehr als populistische Augenwischerei wand für die abgefragten Daten, zumal angesichts der Tatsache, dass man in den etwaige EDV-Systeme (noch) nicht auf sich evtl. anschließenden Rechtsmittel- VIG-spezifische Abfragemodalitäten aus- verfahren keinerlei spezielle verfahrens- gelegt sind, erheblich6). beschleunigende Vorschriften9) für notwendig erachtet hat. Hier galt wohl das 2) „Anhörungsmarathon“ gem. § 3 Ab- Motto: Wenn nur die Verwaltungsbehör- satz 1 VIG den zu einer schnellen Entscheidung ge- Noch umfangreicher gestaltet sich die zwungen werden, dann haben die Ver- im Gesetz vorgeschriebene Dritt-Beteili- fahren in den Rechtsmittelinstanzen alle gung. Bei Behörden, die, wie z. B. die Un- Zeit der Welt! tersuchungsämter, über eine große An- » Untersuchungsämter prüfen in der Regel „Probenbezogen“ « zahl von Untersuchungsdaten verfügen, 3) Einwendungen Dritter können sich, insbesondere wenn nach Im Folgenden werden die am häufigs- den Namen von Firmen, Herstellern, Zwi- ten vorgebrachten Einwendungen ange- schenhändlern und Endabnehmern ge- hörter Dritter aufgezeigt: fragt wird, so schnell hunderte von an- a) Ein Dritter werde im Zusammenhang zuhörenden „Dritte“ ergeben. Da der mit einem Verstoß genannt, für den nicht Lebensmittelmarkt ein globaler ist, ist er, sondern ein anderer Dritter Verantwor- die Anzahl der Dritten, die ihren „Sitz“ tung trage im Ausland haben, und unter ihrer aus- Dieser Vorwurf wird insbesondere im Rah- ländischen Adresse anzuhören sind, sehr men der Anfragen bei Untersuchungsäm- zahlreich. Die damit einhergehenden tern von Seiten der betroffenen Dritten 7) Schwierigkeiten der Verständigung , die erhoben. Der Einwand hat seine Ursache oft unzureichenden Postwege8) und der darin, dass von den Anfragern bezogen durch das Gesetz bedingte Fristendruck auf ein bestimmtes Produkt nach Rechts- erzeugen bei der Bearbeitung der Anfra- verstößen und den Namen von Firmen, gen einen erheblichen zeitlichen und per- Herstellern, Zwischenhändlern etc. ge- sonellen Aufwand. fragt wird. Die Untersuchungsämter un- Hinzu kommen umfangreiche Anwalts- tersuchen in der Regel „Probenbezogen“ korrespondenzen, Akteneinsichtnahme- und nicht Verstoßbezogen auf Zurechen- Ersuchen und bei jeder Anhörungswelle barkeit des Verstoßes im Hinblick auf eine Flut von telefonischen Rückfragen Hersteller, Importeur, Groß- oder Einzel- der Dritten bei den zuständigen Sachbe- händler, Endabnehmer. Diese Aufgabe arbeitern. der rechtlichen Bewertung obliegt in der Diesen Aufwand hat der Gesetzgeber wohl Regel den Vollzugsbehörden, die in die- nicht vorhergesehen; die Phantasie, dass sem Zusammenhang auch prüfen müssen, es mehr als zwei oder drei „Dritte“ pro ob und wem der Beteiligten die vom Un- Anfrageverfahren geben kann, und dass tersuchungsamt erfolgte Befundung als Dritte in der ganzen Welt anzuhören sein Verstoß zugeordnet werden kann. Sofern werden, war – trotz eines weltweiten An- also von solchen Untersuchungsämtern In- spruchs auf Informationen auf der Grund- formationen gefordert werden, kommt es lage des VIG – offensichtlich beim Gesetz- dazu, dass bei Gewährung der Informa- geber nicht vorhanden. Denn nur so kann tion auch immer Namen Dritter preisge- » November/Dezember 2008 | DLR » geben werden, die im Bezug auf den er- Es bleibt abzuwarten, wie die mit dieser fragten Verstoß „unschuldig“ sind. Eine Frage bereits befassten Gerichte diese solche Information wäre als „wettbe- Regelung des VIG im Hinblick auf die in werbsrelevant“ i. S. d. § 2 Nr. 2 lit. c) VIG der Literatur11) erhobenen massiven ver- einzustufen, was eigentlich die Bejahung fassungsrechtlichen Bedenken bewerten eines Ausschlussgrundes nach sich zöge. werden. Da jedoch die Untersuchungsämter in der c) die Informationsdaten beruhten auf Regel nur durch Nachfragen bei den zu- einer Beanstandung, die auf eine Pro- ständigen Vollzugsbehörden die für eine bennahme zurückgehe, die nicht ord- solche Entscheidung erforderlichen Fak- nungsgemäß nach EuGH-Rspr.12) gezogen ten erhielten, zu einer solchen Nachfrage worden sei (fehlende Benachrichtigung seitens des VIG nicht verpflichtet bzw. im des Herstellers); folglich seien die daraus Rahmen der kurzen Fristen gar nicht in gewonnenen Daten nicht „verwertbar“. der Lage sind, bietet sich in einem solchen Unabhängig davon, dass zur Frage der Fall folgende Verfahrensweise an: Verwertbarkeit solcher Befunde, der EuGH Die Untersuchungsbehörde teilt dem An- in seinem Urteil ausdrücklich darauf hin- frager die von ihr untersuchten und be- gewiesen hat, dass in einem solchen Fall anstandeten Proben mit; gleichzeitig mit eine Prüfung im Einzelfall (durch die na- dieser Information wird dem jeweiligen tionalen Gerichte) zu erfolgen habe13), ist Antragsteller auch die für den Vollzug zu- nicht jedes Verfahren ohne eine solche ständige Kreisverwaltungsbehörde ge- Gegenprobe fehlerhaft, insbesondere ist nannt. Mit diesen Informationen ausge- daraus nicht generell zu schließen, dass stattet, kann der Fragesteller nunmehr einem solchen Ergebnis kein Beweiswert gezielt die zuständige Kreisverwaltungs- zukomme14). Für das VIG ist dabei zu be- behörde anschreiben, die als Vollzugs- denken, dass es hierbei nicht um Beweis- behörde in der Lage ist, die gewünschte mittel, sondern um vorhandene Daten Auskunft „Verstoß- und Verantwortlich- geht, § 1 Absatz 1 Satz 1 VIG. Insofern sind keitsbezogen“ zu erteilen. die Daten aus solchen Proben ohne Ge- b) die Behörde habe etwas beanstandet, genproben im Rahmen des VIG zur Infor- was z. B. wegen Verkehrsfähigkeit des Le- mation verwertbar, zumal an die Richtig- bensmittels in einem EU-Staat gar nicht keit bzw. die Verwertbarkeit derselben im beanstandet werden dürfte Rahmen des VIG nach dem Gesetzeswort- Da die Auskunftsbehörden nach § 5 laut keine hohen Anforderungen zu stel- Abs. 3 VIG nicht verpflichtet sind, die in- len sind [ vgl. insoweit oben unter b)]. haltliche Richtigkeit der vorhandenen d) Betriebs- und Geschäftsgeheimnis15) – 10) Daten zu überprüfen , kann eine solche wettbewerbsrelevante Information Information grundsätzlich erfolgen. Da Die Fragen um den Schutz des Betriebs- jedoch auf der Grundlage der erfolgten und Geschäftsgeheimnisses sowie wettbe- Anhörung Zweifel an der Richtigkeit be- werbsrelevanter Informationen, § 2 Satz 1 kannt wurden, sind diese gem. § 5 Ab- Nr. 2 lit. c) VIG, zählen zu den umstritte- satz 3 Satz 2 VIG mitzuteilen. In einem sol- nen Bestimmungen des VIG, nicht zuletzt chen Fall empfiehlt es sich daher, den be- wegen der Einschränkung des § 2 Satz 3 treffenden Datensatz mit einem Vermerk VIG, wonach alle Informationen des § 1 zu kennzeichnen, der darauf hinweist, Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nicht vom Schutz um- dass das Produkt nach Angaben des be- fasst würden. troffenen Dritten lediglich in dem betref- Entsprechend häufig wird die Verletzung fenden EU-Mitgliedsstaat in den Verkehr dieses grundrechtlich geschützten Insti- gebracht wurde und nach den Angaben tuts seitens angehörter Dritter gerügt. des Herstellers den jeweiligen innerstaat- Unabhängig von der Frage, ob der Ge- lichen Vorschriften des betreffenden EU- setzgeber durch das VIG überhaupt ver- Mitgliedsstaates entspricht. fassungsgemäß DLR | November/Dezember 2008 « diesen Schutzbereich Recht » Verstoß- und Verantwortlichkeitsbezogene Auskünfte « 73 74 Recht « „aushebeln“ durfte bzw. verfassungs16) tiven Rechtschutzes und um späteren Haf- gemäß eingeschränkt hat , wird dieser tungsansprüchen entgegnen zu können, Einwand meist zu Unrecht erhoben. Die ist die Entscheidung der ersten Stufe hin- meisten durch die von den staatlichen sichtlich des Grundverwaltungsaktes im Untersuchungsstellen analysierten Da- Hinblick auf den Drittbetroffenen um die ten könnten nämlich nach dem Verlas- beabsichtigte tatsächliche Informations- sen der betreffenden Betriebe von jeder- gewährung der zweiten Stufe dem Drit- mann analysiert werden, welche über die ten gegenüber zu ergänzen. hierzu erforderlichen Einrichtungen ver- Wenn der gewährende Grundverwal- fügen. Mit dem Verlassen des Betriebes tungsakt der 1. Stufe bestandskräftig ist also die Zusammensetzung prinzipiell oder sofortvollziehbar ist, erfolge auf jedem Interessierten zugänglich, mithin der 2. Stufe die inhaltliche Klärung, wie handelt es sich nicht um ein Betriebs- oder die tatsächliche Information gewährt wird Geschäftsgeheimnis17). (§ 5 Abs. 1 Satz 1). In der Regel dürfte dies eine schriftliche Auskunftserteilung sein. » Umstritten: Betriebs-/Geschäftsgeheimnisse « 4) Erlass des sogenannten Grundverwal- Diese Meinung ist aber aus folgenden tungsakts Gründen so nicht haltbar: Entscheidet sich die Behörde, einem An- a) Zweisstufentheorie ist eine Hilfskon- trag auf Information nach Durchführung struktion aus den Zeiten als der Verwal- des entsprechenden Verfahrens stattzu- tungsrechtsschutz noch nicht voll ausge- geben, so hat sie zunächst diese Entschei- prägt war. dung in einem sogenannten „Grundver- Im Verwaltungsrecht spricht man immer waltungsakt“, wegen der Vorschrift des dann von einem zweistufigen Rechtsver- § 4 Absatz 3 Satz 3 VIG aber noch nicht hältnis, wenn eine Maßnahme und deren die gewünschte Information (!), dem An- Vollzug nicht notwendigerweise in eins tragsteller und dem betroffenen Drit- fallen20). Dies ist dann der Fall, wenn z. B. ten bekannt zu geben. Hiergegen kann ein Verwaltungsakt eine Maßnahme trifft, der Dritte den Rechtsbehelf des Wider- die Voraussetzung ist für die tatsächliche spruchs, §§ 68 ff Verwaltungsgerichts- Erbringung der im Verwaltungsakt be- ordnung (VwGO), ergreifen, der, sofern gründeten Leistung. Entwickelt wurde die die Behörde nicht den sofortigen Vollzug „Zweistufentheorie“ in einer Zeit, in der angeordnet hat, aufschiebende Wirkung das öffentliche Recht, insbesondere seine entfaltet. In Bundesländern, die wie Bay- Rechtsschutzmöglichkeiten noch nicht in ern18), das Widerspruchsverfahren abge- dem Maße ausgeprägt waren, wie das im schafft haben, ist statthaftes Rechtsmittel Privatrecht der Fall war. Folglich ist Kenn- die Klage zum zuständigen Verwaltungs- zeichen der klassischen „Zweistufentheo- gericht. rie“, dass das zweistufige Rechtsverhältnis Im Zuge dieser vom Gesetz so vorgeschrie- zwei verschiedenen Rechtsregimen zuge- benen Verfahrensweise sind hierbei ge- ordnet wird, nämlich z. B. die Frage des wisse Irritationen aufgetreten, die da- „ob“ dem öffentlichen Recht, die Frage durch entstanden sind, dass es sich bei des „wie“ bzw. der laufende Vollzug des dieser Entscheidung um einen Verwal- „ob“ dem Privatrecht21). Diese Zweispu- tungsakt mit Drittwirkung 19) handelt, und rigkeit des Rechtsweges macht die Pro- deswegen im Hinblick auf § 4 Abs. 3 die zessführung unökonomisch, den Rechts- verwaltungsrechtliche Entscheidung zwei- schutz ineffektiv. stufig erfolge: Deshalb wurde in Fortentwicklung der So ergehe auf der 1. Stufe ein Grund- „Zweistufentheorie“ mit der Zweispurig- verwaltungsakt hinsichtlich lediglich der keit des Rechtsweges auch die Möglichkeit Frage, ob die Information grundsätzlich eingeräumt, nach dem Willen der Beteilig- voll oder teilweise gewährt oder abge- ten auch die zweite Stufe dem öffentlich- lehnt wird. Zur Ermöglichung eines effek- rechtlichen Regime zu unterwerfen22). » November/Dezember 2008 | DLR » Recht 76A Das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) Erste Praxiserfahrungen Ulrich Wustmann, Buchenweg 20, D-91315 Höchstadt/Aisch Verweise 1) 2) 3) 4) 5) 6) 7) Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation Verbraucherinformationsgesetz vom 05.11.2007, BGBl I 2007, 2558. Gesetz über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz – GDVG) Vom 24. Juli 2003, GVBl 2003, 452, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 464). Der Verfahrensstand in den übrigen Bundesländern ist insoweit uneinheitlich. Vgl. insoweit Agenturmeldung: dpa Agenturkennung: bdt0291Datum: 28.10.2008 12:50:“ Verbraucher nutzen neues Auskunftsrecht über Ekel-Lebensmittel kaum, von Stefan Waschatz und Marc-Oliver von Riegen“. Siehe hierzu z.B. Voß, Das neue Verbraucherinformationsgesetz, DLR 2008, 1 ff; Girnau, Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation, ZLR 2006, 651 ff; Zellner, Das neue Lebensmittelrecht – aus Sicht der Lebensmittelüberwachung vor Ort, ZLR 2007, 295 ff; Wustmann, „VIG – Klappe – die Vierte“ Dauerbrenner Verbraucherinformation, ZLR 2007, Heft 2 Seite 242 ff; Wustmann, Das Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation, BayVBl 2009, 5 ff. Dem Autor sind Anfragen bekannt, bei denen mehre Laborbedienstete insgesamt eine Woche lang die erfragten Daten generieren mussten. Hier stellt sich die z.B. Frage, ob die Anhörung im Ausland im Rahmen des § 28 VwVfG, der letztlich Ausfluss des grundrechtsgleichen Rechts des Art. 103 Absatz 1 GG ist, jeweils in der Sprache des Anzuhörenden vorgenommen werden muss? (Vgl. hierzu Bonk/Kallerhof in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungs- DLR | November/Dezember 2008 8) 9) 10) 11) 12) 13) 14) 15) 16) « verfahrensgesetz, 7. Auflage 2008, Rdnrn. 1 ff zu § 28 VwVfG und Pieroth in Jarass/Pieroth, Kommentar zum GG, 9.Auflage 2007, Rdnrn. 35 ff. Hier gilt es komplizierte Fragen der Bekanntmachung und Zustellung behördlicher Schreiben und Verwaltungsakte im Ausland zu lösen; auf diese kann hier aus Platzgründen nicht eingegangen werden. Solche Regelungen kennt z.B. das Vergaberecht: dort § 113 GWB: Entscheidung der Vergabekammer innerhalb von 5 Wochen nach Eingang eines entsprechenden Nachprüfungsantrages. Werner AA, Verbraucherinformation ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit?, ZLR 2008, 117 ff; ebenso Wustmann, „VIG – Klappe – die Vierte“ Dauerbrenner Verbraucherinformation, ZLR 2007, Heft 2 Seite 242 ff, 250 f., ebenso Kube, Die Macht der Information: Konsultation, Information, Rechte der Betroffenen, ZLR 2007, 165 ff, 191; Wustmann, Das Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation, BayVBl 2009, 5 ff., 10. Siehe vorhergehende Fußnote. EuGH, 5. Kammer, Urteil vom 10.04.1003 in der Rechtssache C276/01, LRE 45 (2003) 256ff. EuGH, 5. Kammer, Urteil vom 10.04.1003 in der Rechtssache C276/01, Rdnrn. 78 ff., LRE 45 (2003) 256ff. Dannecker/Gorny/Höhn/Mettke/Preuß, LFGB-Kommentar, Stand August 2008, Rdnr. 50 zu § 43 LFGB m.w.N. zur einschlägigen Rechtsprechung. Zum Begriff vgl. Brammsen m.w.N. in Lauterkeitsrecht, Münchener Kommentar, Bd. II, §§ 5-22 UWG, 1. Auflage 2006, Rdnr. 8 zu § 17. Vgl. hierzu Wustmann, „VIG – Klappe – die Vierte“ Dauerbrenner Verbraucherinformation, ZLR 2007, Heft 2 Seite 242 ff, 252 ff 17) So VG Magdeburg, Urteil vom 18.07.2006 -5 A 383/05, Umwelt und Planungsrecht (UPR) 2006, 403 in einem Fall uranhaltiger Mineralwässer. 18) Vgl. hierzu Müller-Grune und Grune, Abschaffung des Widerspruchsverfahrens, BayVBl 2007, 65 ff. 19) Zu diesem Thema vgl. z.B. Seibel, Verwaltungsakte mit Drittwirkung, Baurecht (BauR) 2006, S. 1845 ff; Haurand, Der Verwaltungsakt – Begriff, Funktion und Arten, Deutsche Verwaltungspraxis (DVP) 2007, 221 ff, 225 f. 20) Vgl. hierzu Michael in Hoffman-Riem/ Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. II, 1. Auflage 2008, § 41 Rdnr. 88 ff; vgl. auch Wolff/Bachof/Stober/ Kluth, Verwaltungsrecht I, 12. Auflage 2007, § 22 Rdnr. 54, S. 199. 21) Vgl. hierzu mit weiteren Nachweisen Michael in Hoffman-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. II, 1. Auflage 2008, § 41 Rdnr. 89. 22) Vgl. hierzu mit weiteren Nachweisen Michael in Hoffman-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. II, 1. Auflage 2008, § 41 Rdnr. 91. 23) BVerwGE 62, 317, 322 = NJW 1982, 536 f; a.A. Wolff/Bachof/Stober/ Kluth, Verwaltungsrecht I, 12. Auflage 2007, § 22 Rdnr. 56, S. 199. 24) Vgl. hierzu Wolff in Posser/Wolff, VwGO, 1. Auflage 2008, Rdnr. 9 zu § 90. 25) Creifelds, Rechtswörterbuch, 19.Auflage 2007, „Realakte im Verwaltungsrecht“. 26) Creifelds, Rechtswörterbuch, 19.Auflage 2007, „Schlichtes Verwaltungshandeln“. 27) Z.B. der damalige Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Seehofer, siehe: Protokoll der 825. Sitzung des Bundesrats am 22. September 2006, S.270. » Da aber die „Zweistufentheorie“ von ih- aktes sich bewusst sein muss, welche Infor- rem Ursprung her nur als „Ersatz- und mationen auf welchem Wege nach Eintritt Auffanglösung“ für einen noch nicht um- der Bestandskraft des Verwaltungsaktes an fänglich und effektiv gewährten Rechts- den Antragsteller herausgegeben werden schutz entwickelt wurde, bleibt für sie sollen. Nur wenn diese Überlegungen abge- dann kein Raum mehr, wenn für die schlossen sind, weiß die Behörde auch, wel- Maßnahme und ihren evtl. zeitlich ver- che zusätzlichen Ergänzungen des Grund- setzten Vollzug vollständiger und effek- verwaltungsaktes bei der Bekanntgabe tiver Rechtsschutz nach dem öffentlichen desselben an die Dritten beigefügt werden Recht gewährt wird. Denn es entspricht ei- müssen. Die Vollständigkeit des Grundver- ner sinnvollen Ordnung der Rechtswege, waltungsaktes, also auch die Frage auf wel- dass über einen einheitlichen Lebenssach- che Art und Weise die Informationen nach verhalt möglichst nur in einem Rechtsweg Eintritt der Bestandskraft zu erfolgen ha- entschieden wird23). ben, ist im Bescheid auch entsprechend zu Dies hat der Gesetzgeber im Falle des VIG tenorieren, weil ja auch der Antragsteller, gemacht. Dem Gesetz ist an keiner Stelle die Möglichkeit haben muss, den Grundver- zu entnehmen, dass Streitigkeiten über waltungsakt anzufechten, wenn er mit den die Fragen der tatsächlichen Informati- darin geregelten Maßnahmen der Informa- onsgewährung außerhalb des öffentlich- tionsgewährung nicht einverstanden sein rechtlichen Rechtsweges auszustreiten sollte, weil er z. B. eine andere Form der seien. Folglich stehen dem Antragsteller Informationsgewährung vorzieht und in- umfangreiche und effektive Rechtsschutz- sofern die Ermessensentscheidung der Be- möglichkeiten des Verwaltungsrechtes hörde angreift. auch bei notwendig werdender strit- Damit erfolgt auf der sogenannten tiger Klärung der mit der tatsächlichen 2. Stufe, dann nämlich, wenn der Grund- Informationsgewährung zusammenhän- verwaltungsakt bestandskräftig gewor- genden Fragen zur Verfügung. den ist und die Behörde nichts mehr hin- Die Zweistufentheorie birgt die Gefahr in dert, die gewünschte Information zu sich, Grundverwaltungsakt und Informati- gewähren, nur noch mehr die tatsächliche onsgewährung in zwei Rechtsverhältnisse Information an den Antragsteller. Dies aufzuteilen, mit der Folge, hierfür auch geschieht in der Form schlichten Verwal- unterschiedliche Streitgegenstände anzu24) 25) tungshandelns (Realakt ) je nachdem, nehmen . Dies wiederum hätte zur Folge, welche Art der Informationsgewährung dass der Grundverwaltungsakt gesondert nach § 5 Absatz 1 VIG im Grundverwal- angefochten werden könnte bzw. vom tungsakt gewählt wurde. Dritten zusätzlich zur Anfechtung der Er- Selbst wenn der Grundverwaltungsakt gänzung des Grundverwaltungsaktes an- durch Entscheidungen in Rechtsbehelfs- gefochten werden müsste. Hierbei könnte verfahren „abgeändert“ wird, z. B. dahin- es dann dazu kommen, dass verschiedene gehend, dass hinsichtlich eventueller In- Gerichte über diese künstlich aufgeteilten formationen Dritte betreffend bestimmte Streitgegenstände entscheiden müssten, Informationen nicht mehr oder nur in ab- was neben ausufernden Klageverfahren geänderter Form an den Antragsteller kom- auch die Gefahr widersprüchlicher Ent- muniziert werden dürfen, so hat die Be- scheidungen in sich bergen würde. hörde vielleicht ihren Grundverwaltungsakt b) Vollständigkeit des Grundverwaltungs- zu ändern; hinsichtlich der tatsächlichen In- aktes formationsgewährung aber ändert sich da- Die Argumentation der „Zweistufentheo- durch nichts an dem tatsächlichen Vorgang, rie“ übersieht auch, dass die Verwaltungs- der insoweit als schlichtes Verwaltungshan- behörde nicht erst nach Bestandskraft des deln26) zu kennzeichnen ist. Verwaltungsaktes, sondern bereits bei Er- Eine andere Vorgehensweise, nämlich erst lass des sogenannten Grundverwaltungs- nach Bestandskraft des Grundverwaltungs- DLR | November/Dezember 2008 « Recht » 75 Die Gefahr der Zweistufentheorie: Grundverwaltungsakt und Informationsgewährung werden in zwei Rechtsverhältnisse aufgeteilt. « 76 Recht « aktes zu klären, wie und was tatsächlich an der wiederum seinen Wohnsitz in einem Informationen herausgegeben werden soll, anderen Verwaltunsgerichtsbezirk hat als widerspräche nicht nur dem Gesetzeswort- der Antragsteller. laut, sondern führte auch aus verwaltungs- Nach hiesiger Auffassung besteht folg- ökonomischen Gründen zu einer weiteren lich in einem solchen Fall des § 52 Nr. 3 Verkomplizierung des sowieso schon auf- Satz 2 VwGO dann die Notwendigkeit, wändigen Verfahrens. Denn dann könnte gem. § 53 Absatz 1 Nr. 3, Absatz 3 VwGO sich ein erneuter Rechtsstreit zwischen An- durch das nächsthöhere Gericht (OVG/VGH) tragsteller und Behörde entzünden über ein zuständiges Verwaltungsgericht bestim- die Fragen des „wie“ der tatsächlichen In- men zu lassen. Nur so kann vermieden wer- formationsgewährung den, dass hinsichtlich ein- und desselben Grundverwaltungsaktes (Streitgegenstand) 5) Bekanntgabe des Grundverwaltungs- unterschiedliche, evtl. sich widersprechende aktes an die Dritten Gerichtsentscheidungen ergehen. a) Individuelle Verbescheidung » VIG: verfahrensmäßige Zwänge verhindern schnelle Antworten « Die Vielzahl der Dritten, die nicht nur bei Zusammenfassung der vorgeschriebenen Anhörung einen Die hier, zugegebenermaßen unvollstän- erheblichen Aufwand verursacht, verur- dige und abrissartige Darstellung von in sacht bei der Verbescheidung gem. § 4 Ab- der Praxis auftretenden Problemen beim satz 3 Satz 2 VIG des Grundverwaltungs- Vollzug des VIG, zeigt, dass dieses Gesetz aktes an die betroffenen Dritten einen nicht der „große Wurf“ für den sich infor- erneuten ungeheueren Verwaltungsauf- mierenden Verbraucher ist. Insbesondere wand. Denn nun müssen in jedem Einzel- die oben geschilderten verfahrensmäßigen fall dem Dritten nicht nur „seine“ Daten, Zwänge führen in der Praxis – trotz knap- die nach Bestandskraft des Grundverwal- per Fristen – nicht zu schnellen Antworten. tungsaktes in die Informationsgewährung Somit kann das VIG gerade bei Vorliegen an den Antragsteller einfließen werden, aktueller Lebensmittelskandale den Ver- genannt werden, sondern es muss auch braucherinnen und Verbrauchern keine sie auf die individuellen Einwendungen, Stel- interessierenden Daten liefern. Dahinge- lungnahmen und Bedingungen – rechtlich hend aber wurden im Vorfeld des Gesetz- begründet – eingegangen werden. Nur gebungsverfahrens von Seiten der Politik27) so wird der Dritte auch in die Lage ver- die Erwartungen aufgebaut. Sie müssen setzt, ausreichend informiert darüber zu von den Behörden auf Grund der gesetz- entscheiden, ob er ein Rechtsmittel einle- lichen Vorgaben zwangsläufig enttäuscht gen wird oder nicht. werden. Eine Situation, die für alle Betei- b) Unterschiedliche Rechtsbehelfsbeleh- ligten höchst unbefriedigend ist; sie sollte rungen schnellstmöglich im Rahmen des angekün- § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO sieht vor, dass im digten Evaluierungsverfahrens des VIG mit- Falle einer Behörde, deren Zuständigkeits- tels praxis- und vollzugsgerechterer Ände- bereich sich auf mehrere Verwaltungsge- rungen des Gesetzes beseitigt werden. richtsbezirke ausdehnt, dasjenige Verwaltungsgericht als das zur Klageerhebung Anschrift des Autors zuständige bestimmt ist, in dessen Gerichtsbezirk der die Klage erhebende Dritte seinen Sitz/Wohnsitz hat. Dies hat Ulrich Wustmann zur Folge, dass z. B. die Rechtsbehelfsbe- Buchenweg 20 lehrung des Grundverwaltungsaktes für D-91315 Höchstadt/Aisch den Antragsteller ein anderes örtlich zuständiges Verwaltungsgericht bezeichnet Das Literaturverzeichnis finden Sie unter www.dlr-online.de → DLR Archiv als die Bekanntgabeverbescheidung des Grundverwaltungsaktes an einen Dritten, » November/Dezember 2008 | DLR » Internationale Literatur 77 Für Sie gelesen! Neue Analysenmethode zur Quanti- dem-Massenspetrometrie fizierung von Glycidamid in Lebens- MS) zur Detektion. mitteln und Modellsystemen auf Für die Probenaufbereitung war zu- Basis einer Stabilisotopenverdün- nächst die Zugabe eines eigens hier- nungsanalyse für synthetisierten Von Dr. Nicole Bauer, m//m science, Glycidamids als interner Standard- München substanz mit anschließender Deri- (LC-MS- 13 C-markierten vatisierung des gesamten Glycida- Originalbeitrag mids mit 2-Mercaptobenzoesäure notwendig. Hierdurch wurden staDr. Nicole Bauer Granvogl M, Köhler P, Latzer L, bile Thioetherderivate gebildet, die Schieberle P: Development of a dann nachfolgende Aufreinigungs- Stable Isotope Dilution Assay for und Konzentrationsschritte unbe- the Quantitation of Glycidamide schadet überstehen konnten. and Its Application to Foods Für eine anschließende Interpretation and Model Systems. J Agri Food der Ergebnisse war zudem die Erkennt- bei der m//m science in München; Chem 2008:56, 6087–6092 nis entscheidend, dass bei der Deriva- zuvor Referentin für das Lebens- » Zur Person Lebensmittelchemikerin, seit 2007 tisierungsreaktion jeweils zwei unter- mittelrecht der Unternehmens- Wissenschaftler der TU München und schiedliche Strukturisomere gebildet gruppe Theo Müller. Promotion zur der Deutschen Forschungsanstalt für werden, je nachdem, welches Koh- Wirkung von Transglutaminase und Lebensmittelchemie (DFA) entwickel- lenstoffatom im Glycidamid von der Disulfidisomerase im Arbeitskreis ten kürzlich eine hochempfindliche SH-Gruppe der 2-Mercaptobenzoe- von Prof. Dr. Peter Schieberle an der Quantifizierungsmethode für Gly- säure angegriffen wird. Die resultie- Deutschen Forschungsanstalt für cidamid, einer bisher ausschließ- renden Stoffe 2-[(3-amino-2-hydroxy- Lebensmittelchemie. lich als Stoffwechselabbauprodukt 3-oxopropyl)thio]benzoesäure von Acrylamid bekannten Substanz. 2-{[2-amino-1-(hydroxymethyl)-2-ox Erstmalig konnten Granvogl et al oethyl]thio}benzoesäure entstanden (2008) jetzt das Glycidamid bereits in einem Mengenverhältnis von 3 : 1, Bildung von Glycidamid gewonnen in Lebensmitteln identifizieren. An- konnten chromatographisch vonein- werden. Die Wissenschaftler schlos- hand von Modellversuchen wurde ander getrennt und mit Hilfe von 1D- sen aus den Modellen, dass die Lino- daraufhin eine Hypothese zur Bil- und 2D-NMR identifiziert werden. lensäurehydroperoxide, die als reak- dung dieses als cancerogen angese- Nach der flüssigchromatographi- tive Fettoxidationsprodukte bereits henen Stoffes formuliert. Aufgrund schen Trennung gelang die Identi- aus früheren Untersuchungen be- der Instabilität des Epoxids Glycid- fizierung des Glycidamids anhand kannt waren, bei höheren Tempera- amid waren bisher keine zuverläs- der entsprechenden Molekülmassen turen eine Schlüsselrolle bei der Bil- sigen quantitativen Bestimmungen (M+ + 1) von m/z 242 für Glycidamid dung von Glycidamid aus Acrylamid möglich gewesen. Erst mithilfe einer 13 und m/z 245 für C-Glycidamid. Für spielen müssen. Ein Ansatz zur Bestä- trickreichen Derivatisierung und dem die Quantifizierung wurden jeweils tigung dieser Hypothese ergab sich Einsatz dieser neuen, hochsensiblen zwei massenspektrometrische Zer- aus den daran anschließend durchge- Quantifizierungsmethode und « waren fallsprodukte, sog. „Tochterionen“ führten Fritiervorgängen selbst her- diese Messungen möglich, da die Me- ausgewählt. Für Glycidamid m/z 242 gestellter Pommes Frites. thode bis zu Gehalten von 1 ng/kg zu m/z 72 und m/z 242 zu m/z 153; Untersuchungen von Lebensmittel- zuverlässige Ergebnisse liefert. Auch für 13C-Glycidamid m/z 245 zu m/z 75 proben ergaben Glycidamidgehalte eine Simultanbestimmung von Glycid- und m/z 245 zu m/z 153. von 1,5 µg/kg für Kartoffelchips und amid und Acrylamid ist möglich. Darüber hinaus konnten anhand von 0,3–0,6 µg/kg für Pommes Frites. Hell Die Quantifizierungsmethode basiert Modellerhitzungen definierter Gemi- fritierte Pommes (5 min, 180 °C) wie- auf dem Prinzip der Stabilisotopen- sche aus Acrylamid und Linolensäu- sen dabei mit einen deutlich gerin- verdünnungsanalyse und verwendet rehydroperoxiden Erkenntnisse zur geren Glycidamidgehalt auf als dun- eine Epoxidierung des Acrylamids unter kel fritierte (8 min, 180 °C). Zudem Flüssigchromatographie-Tan- DLR | November/Dezember 2008 « 78 Internationale Literatur « schien das verwendete Fritieröl ei- – Europäische Behörde für Lebens- nen entscheidenden Einfluss auf die mittelsicherheit (EFSA) zur Cance- gebildete Glycidamidmenge gehabt rogenität von Acrylamid in Relation zu haben: Beim Fritieren in Cocos- zur Aufnahme mit der Nahrung im fett war der Glycidamidgehalt der Rahmen des 11. wissenschaftlichen hellen Pommes im Vergleich zu Son- Colloquiums im Mai 2008: nenblumenöl um den Faktor 100 http://www.efsa.europa.eu/EFSA/ kleiner (0,002 µg/kg bzw. 0,21 µg/ efsa_locale-1178620753812_ kg). Ein ähnliches Bild ergab sich bei den dunkel fritierten Pommes 1178694670469.htm – Bund für Lebensmittelrecht und und Lebensmittelkunde (BLL) – Veröf- 0,41 µg/kg in Sonnenblumenöl). Die fentlichung des industriellen Ge- Wissenschaftler sahen hier einen Zu- meinschaftsforschungsprojekts zur sammenhang zu den im Sonnenblu- Minimierung von Acrylamid: (0,02 µg/kg in Cocosfett menöl vermehrt enthaltenen unge- http://www.bll.de/download/the- sättigten Fettsäuren, die bei der men/kontaminanten/acrylamid/ Fetterhitzung die reaktiven Hydro- acrylamid_2008.pdf Susanne Großmann-Kühnau Informationsdienst rund um Lebensmittel, Hamburg (Web: www.lemi-info.de) » Zur Person Selbstständige Lebensmittel- peroxide ausbilden können. Die Erkenntnis aus dieser Arbeit Phytoöstrogen-Gehalte von Ge- chemikerin, bietet wissenschaftliche könnte somit lauten, für Fritiervor- tränken, Nüssen, Samen und Ölen Literaturrecherchen, lebensmittel- gänge besser ein Öl zu verwenden, Von Susanne Großmann-Kühnau, rechtliche Auskünfte, Vorträge und das überwiegend gesättigte Fettsäu- Hamburg redaktionelle Arbeiten an. ren enthält. Zudem bestätigt sich auch hier die Erkenntnis, die bereits aus dem Um- « Originalbeitrag gang mit der Acrylamid-Thematik Kuhnle GGC, Aquila C dell`, toren der Östrogene, die damit blo- gelebt wird, nämlich dass eine Op- Aspinall SM, Runswick SA, Mul- ckiert werden. So können die Phy- timierung der Erhitzungsvorhänge ligan AA, Bingham SA: Phyto- toöstrogene selbst östrogene und von Lebensmitteln den Glycidamid- estrogen Content of Beverages, durch die Blockade der körpereige- gehalt deutlich senken kann. Nuts, Seeds, and Oils. J Agri Food nen Hormone auch antiöstrogene Getreu dem Motto: lieber vergolden Chem 2008:56(16), 7311–7315 Wirkung entfalten. Einige Studien berichten über güns- statt verkohlen. sekundäre tige Effekte der Phytoöstrogene für Further reading: Phytoöstrogene Pflanzenstoffe, die wegen ihrer den Menschen, beispielsweise gegen – Glycidamid und Acrylamid in fri- strukturellen und funktionellen Ähn- Krebs, Herz-Kreislauferkrankungen, tierten Lebensmitteln – ein Bei- lichkeit mit dem menschlichen Hor- Osteoporose, Wechseljahrsbeschwer- trag des Bayerischen Landesamts mon 17-β-Östradiol zunehmende den, Unfruchtbarkeit bei Männern, für Gesundheit und Lebensmittel- Aufmerksamkeit erfahren. Mit den Fettsucht und Typ 2-Diabetes. An- sicherheit (LGL): hier vorgelegten Untersuchungen an drerseits kann Futter mit hohem Ge- http://www.lgl.bayern.de/lebens- Getränken, Nüssen, Samen und Ölen halt an Phytoöstrogenen, z. B. Klee, mittel/rueckstaende/glycidamid. wird das bisher nur begrenzte Daten- bei Nutzvieh zu Unfruchtbarkeit füh- htm material über Gehalte in Lebensmit- ren. Auch bei Menschen wird ein er- teln ergänzt und die Ergebnisse dis- höhter Gehalt an endogenen Sexu- kutiert. alhormonen allgemein mit einem – Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) zum Thema Acrylamid: sind erhöhten Risiko für Brustkrebs assozi- http://www.bfr.bund.de/cd/1134 Einleitung iert, und aktuelle Studien haben ein und Lebensmittelsicherheit (BVL) Phytoöstrogene sind im Stande, den solch erhöhtes Risiko auch für eine zum Thema Acrylamid: endokrinen Stoffwechsel des Men- erhöhte Exposition mit Phytoöstro- http://www.bll.de/download/the- schen zu beeinflussen. Aufgrund ih- genen in Verbindung gebracht. men/kontaminanten/acrylamid/ rer strukturellen Ähnlichkeit binden Genaue Informationen über die mit acrylamid_2008.pdf diese Pflanzenstoffe an die Rezep- der Nahrung aufgenommenen Phy- » November/Dezember 2008 | DLR – Bundesamt für Verbraucherschutz » toöstrogene sind daher unverzichtbar, um die physiologische Wirkung weiter zu erforschen. Untersuchung Zunächst wurde eine empfindliche LC-MS/MS-Methode zur Bestimmung der Phytoöstrogenkonzentrationen in Plasma und Urin entwickelt. Die damit erhaltenen Werte können als Biomarker für die Aufnahme der Phytoöstrogene durch die Nahrung dienen, für großangelegte epidemiologische Studien ist diese Methode jedoch nicht anwendbar. Für die Untersuchung von Lebensmitteln wurde die Methode zur Bestimmung der Phytoöstrogene deshalb weiterentwickelt. Zur Untersuchung gelangte eine umfassende Auswahl an Kaffee, Tee, alkoholischen Getränken, Nüssen, Samen und Ölen, die in Cambrigeshire, U.K., im Einzelhandel eingekauft worden waren. Phytoöstrogene ist der Überbegriff für Isoflavone (Daidzein, Genistein, Glycitein, Biochanin A, Formononetin), Lignane (Secoisolariciresinol, Matairesinol) und Coumestrol, die einzeln bestimmt wurden, in der Tabelle aber in Summe aufgeführt sind. Ergebnisse Siehe nebenstehende Tabelle Phytoöstrogengehalte Tabelle Phytoöstrogengehalte Lebensmittel Kaffee Löslicher Kaffee (Pulver) Löslicher Kaffee, entcoffeiniert (Pulver) Kaffeeaufguss Kaffeeaufguss, entcoffeiniert Tee Schwarzer Tee, stark, aus Teeblättern Schwarzer Tee, schwach, aus Teeblättern Schwarzer Tee, aus Teebeuteln Grüner Tee Kamillentee Alkoholische Getränke Lagerbier Brown Ale Bier Bitterbier Rotwein Weißwein, trocken Cidre, trocken Sherry, trocken Whiskey Nüsse und Samen Mandelkerne Paranüsse Kokos, frisch Kokos, getrocknet Haselnüsse Erdnüsse, frisch Erdnüsse, geröstet und gesalzen Erdnussbutter, cremig Pinienkerne Kürbiskerne Sonnenblumenkerne Walnüsse Öle Leinöl Öl aus gerösteten Kürbiskernen Rapsöl DLR | November/Dezember 2008 « Phytoöstrogengehalt in µg/100 g Internationale Literatur 79 Diskussion Phytoöstrogene wurden in allen untersuchten Lebensmitteln gefunden, wenn auch die Gehalte in Gin und Bitterbier unterhalb der quan- 1833 647 tifizierbaren Nachweisgrenze lagen. Die Lignane bildeten bei den meisten Lebensmitteln die Hauptgruppe der gefundenen Phytoöstrogene und 17 11 überwogen die Gehalte an Isoflavonen bei Weitem. Coumestrol lag in fast allen Fällen unterhalb der Nach- 12 weisgrenze. Tee und Kaffee enthielt im Gegen- 8 satz zu einigen anderen der untersuchten pflanzlichen Lebensmit- tel zwar nur bis zu 20 µg/100 g, da 7 20 8 diese Getränke von der erwachsenen Bevölkerung Großbritanniens jedoch regelmäßig in Mengen von über 500 g getrunken werden, sind sie eine Hauptquelle für die mit der 68 71 1 76 14 55 41 5 Nahrung aufgenommenen Lignane. Gleiches gilt für Bier mit bis zu 71 µg/100 g Phytoöstrogenen. Der erwachsene männliche britische Bierkonsument trinkt rund 600 g Bier täglich und nimmt damit fast 0,4 mg Phytoöstrogen zu sich. Die Autoren stellen ein neu ent- 112 887 42 26 80 173 427 140 wickeltes Analysenverfahren zur Bestimmung einzelner Phytoöstrogene in Lebensmitteln vor. Die hier veröffentlichten Ergebnisse sind ein Beitrag zum Datenmaterial über die Gehalte diverser Lebensmittel an Phytoöstrogenen und gestatten eine genauere Bestimmung der Exposition 103 539 111 174 23 56 61 der Bevölkerung in Großbritannien mit diesen Stoffen. 80 Recht « Rechtsprechung Zuckerarme Konfitüren OLG München, Beschluss des fitüre extra von der Listung unter 29. Zivilsenats vom 31. 07. 2008 – „Konfitüren, Gelees und Marmela- 29 U 4729/07 den“ ausdrücklich ausgenommen ist. Andererseits wird just bei der Zulas- Prof. Dr. Alfred Hagen Meyer » Darf einer Konfitüre extra, wenn sung von Pektin im Anhang II expli- zuckerarm, Kaliumsorbat (E202) zit auf die Konfitüre extra (und Ge- zugesetzt werden? lee extra) abgestellt. Eine gekürzte Fassung des Beschluss Wäre diese Hürde überwunden, stellt des OLG München finden Sie im In- sich im konkreten Fall die Frage, ob ternet unter www.dlr-online → DLR denn die Konfitüre (extra) „zucker- Archiv arm“ ist. Die europäische Konfi- Der Kommentar von Prof. Dr. Alfred Hagen Meyer türen-Richtlinie 2001/113 enthält hierzu keine Regelungen. Die Beklagte trägt hierzu vor, dass der Tro- Zur Person Die Richtlinie 95/2 über andere Le- ckenmassegehalt unter dem gesetz- Rechtsanwalt, Kanzlei bensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe lich vorgeschriebenen 60% liege. meyer//meisterernst und Süßungsmittel ist in dieser Hin- Was erstaunt an dem Beschluss des Honorarprofessur an sicht nicht gerade erhellend. Kalium- OLG München, ist der Umstand, dass der TU München sorbat ist nicht nur für „zuckerarme nirgends die Vorgaben der Health- meyer@meyer-meister Konfitüren, Gelees und Marmelade“ claims-Verordnung 1924/2006 über ernst.de zugelassen, sondern auch für „ähn- „zuckerarm“ Erwähnung finden. liche Erzeugnisse“ (mit reduziertem Fänden diese Vorgaben Anwendung, Brennwert), worunter leicht Konfi- wäre die konkrete Konfitüre sicher- türe extra zu subsumieren ist. Dafür lich nicht zuckerarm. Wir dürfen ge- spricht auch, dass an anderer Stelle, spannt sein, wie der EuGH den Fall nämlich Anhang III Teil B die Kon- löst. « Interaktionen Arzneimittel und Mikronährstoffe Von Uwe Gröber, Essen 2008. XVI, 184 Seiten. Kunststoff flexibel. € 22,– [D] ISBN 978-3-8047-2375-7 Arzneimittel, Mikronährstoffe und Nahrungsmittel beeinflussen sich gegenseitig und in vielerlei Hinsicht. Diese Wechselwirkungen können den Behandlungserfolg in Frage stellen oder für eine gezielte Therapieoptimierung genutzt werden! Ob Metformin die Vitamin-B12-Resorption vermindert, Statine den Coenzym Q10-Status stören oder Antiepileptika einen Vitamin D-Mangel auslösen können: Mögliche Effekte sind mit diesem Kitteltaschenbuch schnell gecheckt! Auf einen Blick erkennen Sie, welcher Mechanismus zugrunde liegt, mit welchen Auswirkungen auf die Therapie zu rechnen ist und welche Wirkstoffe betroffen sind. 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Ist der Begriff zuckerarme Konfitüren in Anhang III Teil A der Richtlinie Nr. 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ABl. EG L 61 vom 18. März 1995, S. 1) dahin auszulegen, dass er auch Konfitüren mit der Bezeichnung Konfitüre extra erfasst? land ausführt, das Inverkehrbringen bestimmter Konfitüren zu unterlassen und Abmahnkosten zu erstatten. Die Beklagte bietet unter der Bezeichnung Konfitüre extra Konfitüren sowohl in 25-g-Portionspackungenen als auch – zur Herstellung feiner Backwaren – in Großgebinden an, die Kaliumsorbat (E 202) enthalten und einen Zucker- und damit auch einen Trockenmassegehalt von 58 % aufweisen. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, Kaliumsorbat sei als Zusatzstoff durch Anhang III Teil A der Richtlinie Nr. 95/2/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ABl. EG L 61 vom 18. März 1995, S. 1; im Folgenden: Richtlinie 95/2/EG) nur für zuckerarme Konfitüren zugelassen; die Konfitüren der Beklagten seien indes nicht zuckerarm. Eine Konfitüre mit weniger als 60 % löslicher Trockenmasse dürfe nur dann mit Konfitüre extra bezeichnet werden, wenn sie brennwertvermindert sei; das sei jedoch bei keinem der beanstandeten Produkte der Beklagten der Fall. Die Beklagte sei wettbewerbsrechtlich nicht nur zur Unterlassung, sondern auch zur Erstattung der für ihre erfolglose Abmahnung angefallenen Kosten verpflichtet. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 2. Falls die Frage zu 1. bejaht wird: a) Wie ist der Begriff zuckerarme Konfitüren in Anhang III Teil A der Richtlinie Nr. 95/2/EG im Übrigen auszulegen? b) Ist er insbesondere dahin auszulegen, dass er auch Konfitüren mit der Bezeichnung Konfitüre extra mit einem Gehalt an löslicher Trockenmasse von 58 % erfasst? I. es bei Meidung [näher bestimmter Ordnungsmittel] zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in der Bundesrepublik Deutschland a) eine Konfitüre extra in den Verkehr zu bringen, welcher der Konservierungsstoff Kaliumsorbat (E 202) zugesetzt ist, 3. Falls die Fragen zu 1. und zu 2. b) bejaht werden: und/oder Ist Abschnitt II Satz 2 des Anhangs I der Richtlinie 2001/113/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung (ABl. EG L 10 vom 12. Januar 2002, S. 67) dahin auszulegen, dass die Bezeichnung Konfitüre extra auch dann für Konfitüren, die weniger als 60 % lösliche Trockenmasse enthalten, zugelassen werden kann, wenn an die Bezeichnung Konfitüre bei derartigen Konfitüren keine geringeren Anforderungen gestellt werden? Aus den Gründen: I. Die Klägerin verlangt von der österreichischen Beklagten, die Konfitüren herstellt, vertreibt und auch nach Deutsch- DLR | November/Dezember 2008 « b) eine Konfitüre extra in den Verkehr zu bringen, deren Trockenmassegehalt 60 % unterschreitet; [...] Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, ihre Konfitüren seien zuckerarm, weshalb die Konservierung mit Kaliumsorbat zulässig sei. Da die Konfitüren in Österreich rechtmäßig in den Verkehr gebracht würden, sei auch deren Inverkehrbringen in Deutschland zulässig; das ergebe sich nicht zuletzt aus einer Allgemeinverfügung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 7. Februar 1997 (vergleiche Anlage zum Protokoll vom 24. Juni 2003), nach der Fruchtaufstriche mit einer löslichen Trockenmasse von we- 2 OLG München, Beschluss vom 31.07.2008 – 29 U 4729/07 « niger als 60 % und einem Gehalt an Kaliumsorbat (E 202) von bis zu 400 mg je kg Erzeugnis, die als – unter anderem – Konfitüre extra bezeichnet in Österreich rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden, nach Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden dürfen. 1. Die in Abschnitt I definierten Erzeugnisse müssen mindestens 60 Prozent lösliche Trockenmasse […] enthalten; hiervon ausgenommen sind die Erzeugnisse, bei denen der Zucker ganz oder teilweise durch Süßungsmittel nach Maßgabe der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung ersetzt wurde […] [...] In Österreich gilt insoweit folgende Regelung der österreichischen Konfitürenverordnung 2004: II. Der Erfolg der Berufung hängt weitgehend davon ab, wie der Begriff zuckerarm in Anhang III Teil A der Richtlinie Nr. 95/2/EG auszulegen ist. Er kann teilweise auch davon abhängen, wie Abschnitt II Satz 2 der Anlage 1 Richtlinie 2001/113/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung (ABl. EG L 10 vom 12. Januar 2002, S. 67; im Folgenden: Richtlinie 2001/113/EG) auszulegen ist. Vor einer Entscheidung über die Berufung ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 234 Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 EG eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu den im Beschlusstenor gestellten Fragen einzuholen. [...] a) Für den auf das Verbot des Inverkehrbringens von Konfitüren mit der Bezeichnung Konfitüre extra mit KaliumsorbatZusatz gerichteten Klageantrag Ziffer I. a) sind insbesondere die Vorschriften des § 6 LFGB und § 5 Abs. 1 in Verbindung mit der Anlage 5, Teil A, Liste 2 ZZulV von Bedeutung. [...] Eine Zulassung von Kaliumsorbat als Zusatzstoff findet sich lediglich in § 5 Abs. 1 in Verbindung mit der Anlage 5, Teil A, Liste 2 ZZulV für „zuckerarme Konfitüren, Gelees, Marmeladen sowie ähnliche Erzeugnisse mit reduziertem Brennwert oder zuckerfrei und andere Aufstriche auf Früchtebasis; Mermeladas“. Dadurch wurde die entsprechende Regelung des Art. 2 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang III Teil A der Richtlinie Nr. 95/2/EG umgesetzt. b) Für den auf das Verbot des Inverkehrbringens von Konfitüren mit der Bezeichnung Konfitüre extra mit einem Trockenmassegehalt von weniger als 60 % gerichteten Klageantrag Ziffer I. b) ist neben der Vorschrift des § 6 LFGB insbesondere die Regelung des § 4 KonfV von Bedeutung, nach der Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 der Konfitürenverordnung aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne den in Anlage 1 genannten Herstellungsanforderungen zu entsprechen, gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen. In Abschnitt I der Anlage 1 der Konfitürenverordnung sind die Herstellungsanforderungen für Konfitüren mit der Bezeichnung Konfitüre extra in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2001/113/EG geregelt. Abschnitt II der Anlage 1 zur Konfitürenverordnung lautet: §3 (1) Die in § 1 Abs. 1 definierten Erzeugnisse müssen mindestens 60 % lösliche Trockenmasse […] enthalten; hiervon ausgenommen sind die Erzeugnisse, bei denen der Zucker ganz oder teilweise durch Süßungsmittel ersetzt wurde. […] (2) Zuckerarme Konfitüren, Gelees und Marmeladen enthalten weniger als 60 %, mindestens aber 45 % lösliche Trockenmasse […] und entsprechen hinsichtlich ihrem Fruchtgehalt mindestens den Anforderungen an Erzeugnisse der Kategorie extra. 2. Der Erfolg der Berufung gegen das landgerichtliche Urteil hängt weitgehend davon ab, wie der im Anhang III Teil A der Richtlinie Nr. 95/2/EG und – diesem folgend – in der Anlage 5, Teil A, Liste 2 ZZulV verwendete Begriff der zuckerarmen Konfitüren auszulegen ist. a) Werden Konfitüren mit der Bezeichnung Konfitüre extra nicht von diesem Begriff erfasst, so hat das Landgericht den Klageantrag Ziffer I. a) ohne weiteres zu Recht zugesprochen, weil Konfitüren extra dann keinesfalls Kaliumsorbat zugesetzt sein darf. Die Beklagte kann sich in diesem Fall auch nicht auf § 54 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 LFGB berufen, wonach Lebensmittel, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden, in das Inland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden dürfen, auch wenn sie den in Deutschland geltenden Vorschriften für Lebensmittel nicht entsprechen, weil ihre Konfitüren wegen der gemeinschaftsweiten Geltung der Richtlinie 95/2/EG dann auch in Österreich nicht mit Kaliumsorbat versetzt werden dürfen, mithin auch dort nicht rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden. Fallen dagegen Konfitüren mit der Bezeichnung Konfitüre extra nicht aus dem Anwendungsbereich des Begriffs zuckerarme Konfitüren heraus, so kommt es darauf an, unter welchen Bedingungen davon gesprochen werden kann, dass sie zuckerarm seien. Erfasst der Begriff zuckerarme Konfitüren auch solche mit einem Trockenmassegehalt von 58 %, so hat das Landgericht die Beklagte zu Unrecht zur Unterlassung des Inverkehrbringens ihrer mit Kaliumsorbat versetzten Konfitüren verurteilt. Setzt der Begriff der zuckerarmen Konfitüren dagegen einen geringeren Trockenmassegehalt als 58 % voraus, so ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass den Konfitüren der Beklagten kein Kaliumsorbat zugesetzt werden darf. » November/Dezember 2008 | DLR » OLG München, Beschluss vom 31.07.2008 – 29 U 4729/07 b) Auch der Erfolg der Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Unterlassung des Inverkehrbringens von Konfitüren mit der Bezeichnung Konfitüre extra mit einem Trockenmassegehalt von weniger als 60 % (Klageantrag Ziffer I. b]) hängt – zumindest soweit diese nicht die für die Herstellung Feiner Backwaren bestimmten Konfitüren der Beklagten betrifft (vergleiche § 1 Satz 2 KonfV und Art. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/113/EG) – zunächst von der Auslegung des Begriffs zuckerarme Konfitüren im Sinne des Anhangs III Teil A der Richtlinie 95/2/EG ab. Je nachdem, wie dieser Begriff auszulegen ist, kann der Erfolg der Berufung insoweit auch davon abhängen, wie Anhang I Abschnitt II der Richtlinie 2001/113/EG auszulegen ist. aa) Gemäß Nr. 1 des Abschnitts II der Anlage 1 zur Konfitürenverordnung muss Konfitüre mit der Bezeichnung Konfitüre extra mindestens 60 % lösliche Trockenmasse enthalten. Dem entsprechen die Konfitüren der Beklagten nicht; der Ausnahmefall der Ersetzung des Zuckers durch Süßungsmittel liegt nicht vor. bb) Sie können deshalb gemäß § 54 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 LFGB in Deutschland nur verkehrsfähig sein, wenn sie in Österreich rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden. Sie werden indes, wie bereits dargelegt, auch in Österreich nicht rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht, wenn sie kein Kaliumsorbat enthalten dürfen, weil sie nicht zuckerarm im Sinne des Anhangs III der Richtlinie 95/2/EG sind. Sind sie dagegen in diesem Sinn als zuckerarm anzusehen, so dürfen sie Kaliumsorbat enthalten. Insoweit hängt auch der Erfolg gegen die Verurteilung gemäß dem Klageantrag Ziffer I. b) von der Auslegung des Begriffs zuckerarme Konfitüren in Anhang III Teil A der Richtlinie 95/2/EG ab. 3 dete Begriff zuckerarme Konfitüren ist im Gemeinschaftsrecht nicht näher konkretisiert und bedarf daher der Auslegung. a) Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, aus dem Fehlen der Erwähnung zuckerarmer Konfitüren mit der Bezeichnung Konfitüre extra folge, dass diese nicht unter den genannten Begriff fielen. Des weiteren hat das Landgericht den Begriff zuckerarme Konfitüren dahin ausgelegt, dass ein gegenüber gewöhnlichen Konfitüren lediglich um zwei Prozentpunkte herabgesetzter Trockenmassegehalt nicht genüge, eine Konfitüre als zuckerarm anzusehen; vielmehr sei der Begriff dahin zu verstehen, dass es einer beträchtlichen Reduzierung bedürfe. b) Die Beklagte ist dagegen der Auffassung, dass der Begriff zuckerarme Konfitüren in Anhang III Teil A der Richtlinie 95/2/EG als Oberbegriff für Konfitüren sowohl mit der Bezeichnung Konfitüre als auch mit der Bezeichnung Konfitüre extra verwendet werde. Das ergebe sich nicht zuletzt daraus, dass in Teil B desselben Anhangs ausdrücklich von „Konfitüren […] (ausgenommen Konfitüre extra […])“ die Rede sei. Des weiteren ist sie der Auffassung, dass ihre Konfitüren mit 58 % löslicher Trockenmasse zuckerarm im Sinne des Anhangs III Teil A der Richtlinie 95/2/EG seien, weil sie zuckerärmer als gewöhnliche Konfitüren seien, die mindesten 60 % lösliche Trockenmasse enthielten. 4. Auch hinsichtlich des Abschnitts II des Anhangs I der Richtlinie 2001/113/EG bedarf die Feststellung des Regelungsgehalts der Auslegung. Ist dieser Begriff in einer Weise auszulegen, nach der die Konfitüren der Beklagten Kaliumsorbat enthalten dürfen, so hängt die Rechtmäßigkeit ihres Inverkehrbringens in Österreich davon ab, ob sie mit 58 % löslicher Trockenmasse unter der Bezeichnung Konfitüre extra in Österreich in Verkehr gebracht werden dürfen. Entscheidend hierfür ist, ob sie zuckerarm im Sinne des § 3 Absatz 2 Öst. KonfV 2004 sind. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn Abschnitt II des Anhangs I der Richtlinie 2001/113/EG in einer Weise auszulegen ist, die einem entsprechenden Verständnis der Österreichischen Konfitürenverordnung 2004 entgegensteht. Diese Vorschrift erlaubt – um bestimmten Sonderfällen Rechnung zu tragen – den Mitgliedsstaaten, die vorbehaltenen Bezeichnungen (insbesondere die Bezeichnungen Konfitüre und Konfitüre extra) für die entsprechenden Erzeugnisse zuzulassen, auch wenn diese weniger als 60 % Trockenmasse enthalten. Unabhängig davon, dass weder aus dieser Vorschrift selbst noch aus der Sechsten Begründungserwägung der Richtlinie 2001/113/EG erhellt wird, welchen Sonderfällen in concreto Rechnung getragen werden soll, legt der Wortlaut der Vorschrift nahe, dass die Unterscheidung zwischen den Verkehrsbezeichnungen Konfitüre extra und Konfitüre dadurch nicht aufgegeben werden sollte. c) Der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten (Klageantrag Ziffer II.) besteht nur, wenn die Abmahnung berechtigt war. Auch wenn für die Beurteilung dieser Frage auf den Rechtsstand im Zeitpunkt der Abmahnung am 20. März 2002 abzustellen ist, hängt der Erfolg der Berufung insoweit im Wesentlichen von der Beantwortung der im Beschlusstenor gestellten Fragen ab, da die seitdem eingetretenen Normänderungen keine durchgreifenden Veränderungen des materiellen Rechts mit sich gebracht haben. 3. Der in Anhang III Teil A der Richtlinie 95/2/EG verwen- § 3 Abs. 2 Öst. KonfV 2004 verlangt indes ohne Unterscheidung zwischen Konfitüren mit der Bezeichnung Konfitüre extra und solchen mit der Bezeichnung Konfitüre bei zuckerarmen Konfitüren für die Zulässigkeit der Unterschreitung des Trockenmassegehalts von 60 %, dass diese hinsichtlich ihres Fruchtgehalts mindestens den Anforderungen an Erzeugnisse der Kategorie extra entsprechen. Danach würden für zuckerarme Konfitüren mit der Bezeichnung Konfitüre extra dieselben Anforderungen gelten wie für zuckerarme Konfitüren mit der Bezeichnung Konfitüre. DLR | November/Dezember 2008 « » Recht 81 Zum „generischen Charakter“ der Bezeichnung „Parmesan“ Urteil des EuGH vom 26. Februar 2008 tungsbezeichnung geworden ist, hat in der Rechtssache C-132/05, Kom- der EuGH entschieden, dass grund- mission der Europäischen Gemein- sätzlich auch der Begriff „Parmesan“ schaften/Bundesrepublik Deutsch- durch die gemeinschaftsrechtlichen land sowie des Landgerichts Berlin Bestimmungen über Ursprungsbe- vom 22.04.2008 (Az.: 102 O 130/06) zeichnungen geschützt ist. Der EuGH Beide Urteile finden Sie im Internet geht also davon aus, dass die Be- unter www.dlr-online → DLR (Archiv) zeichnung „Parmesan“ als eine geschützte Ursprungsbezeichnung ein Der Kommentar von Prof. Fausto Capelli und Dr. Barbara Klaus Am 26. Februar 2008 erging das „Par1) Produkt bezeichnet, das (a) aus einer bestimmten, abgegrenzten geo- Prof. Avv. Fausto Capelli grafischen Gegend stammt und (b) aus Ausgangsstoffen besteht, die genau aus dieser geografischen Gegend » Zur Person mesan-Urteil des EuGH. Kurze Zeit stammen. darauf, am 22. April 2008, erließ das Zur Frage, wann eine Bezeichnung in Mailand spezialisiert im Europa- Landgericht Berlin ebenfalls ein „Par- „generischen Charakter“ erhält und recht und im Internationalen Recht mesan-Urteil“ . In beiden Verfahren somit als Gattungsbezeichnung zu (u. a. Lebensmittelrecht) Professor ging es um die Frage, ob der Name qualifizieren ist, führt der EuGH im für Europarecht, Collegio europeo/ „Parmesan“ durch die gemeinschafts- Erwägungsgrund 53 des vorliegend Universität Parma. Mitglied rechtlichen Bestimmungen über Ur- besprochenen Urteils wie folgt aus: der „Commissione Unica per la 2) 3) sprungsbezeichnungen Prof. Avv. Fausto Capelli. Anwalt geschützt „Im Rahmen der Beurteilung des ge- Dietetica e la Nutrizione“ beim ist oder ob es sich vielmehr um einen nerischen Charakters einer Bezeich- italienischen Gesundheitsministe- Namen handelt, der zur Gattungsbe- nung sind gemäß Art. 3 Abs. 1 der rium. zeichnung geworden ist und daher Verordnung Nr. 2081/92 die Gegend nicht den besonderen Schutz von Ur- der Herstellung des betreffenden Er- sprungsbezeichnungen genießt. zeugnisses sowohl innerhalb als auch Unstreitig ist die Bezeichnung „Par- außerhalb des Mitgliedstaats, der die migiano Reggiano“ als Ursprungs- Eintragung der fraglichen Bezeich- lich dadurch gefördert werde, dass bezeichnung eingetragen und ge- nung erwirkt hat, der Verbrauch Etiketten verwendet werden, die auf nießt daher den Schutz von Artikel 13 dieses Erzeugnisses, das Verständnis kulinarische italienische Traditionen Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/ dieser Bezeichnung durch den Ver- und Gewohnheiten hinweisen. Dies- 2006. Fraglich war jedoch, ob der Be- braucher innerhalb und außerhalb bezüglich merkt der EuGH wie folgt griff „Parmesan“ als Übersetzung der des genannten Mitgliedstaats, das an: „Außerdem ergibt sich aus den eingetragenen italienischen Bezeich- Bestehen einer spezifischen natio- Gerichtsakten, dass in Deutschland nung „Parmigiano Reggiano“ anzu- nalen Regelung für das genannte Er- bestimmte Hersteller von Käse mit sehen ist. Der EuGH bejaht dies im zeugnis und die Art der Verwendung der Bezeichnung „Parmesan“ dieses oben zitierten Urteil und schlussfol- der fraglichen Bezeichnung in den ge- Erzeugnis mit Etiketten vermarkten, gert, dass die Bezeichnung „Parme- meinschaftlichen Rechtsvorschriften die auf die Kultur und Landschaften san“ damit die Übersetzung einer zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom Italiens hinweisen. Daraus lässt sich der beiden Begriffe ist, aus denen die 25. Oktober 2005, Deutschland und zulässigerweise folgern, dass die Ver- geschützte Ursprungsbezeichnung Dänemark/Kommission, C 465/02 und braucher in diesem Mitgliedstaat Par- „Parmigiano Reggiano“ besteht4). Da C 466/02, Slg. 2005, I 9115, Randnrn. mesan als einen Käse ansehen, der die Bundesrepublik Deutschland im 76 bis 99).“ Im Erwägungsgrund 55 mit Italien in Verbindung steht, selbst Verfahren vor dem EuGH nicht den weist der EuGH zudem darauf hin, wenn er tatsächlich in einem ande- Beweis erbracht hat, dass die Be- dass die Vermarktung von Parme- ren Mitgliedstaat erzeugt worden zeichnung „Parmesan“ zu einer Gat- san-Käse in Deutschland grundsätz- ist (…).“ DLR | November/Dezember 2008 « « 82 Recht « Die Frage, die sich im Parmesan-Ver- den darf ohne dass der im Gemein- fahren vor dem EuGH stellte, näm- schaftsrecht verankerte Schutz der lich ob es möglich ist, dass nur einer Ursprungsbezeichnung „Parmigiano der Bestandteile (bzw. deren Über- Reggiano“ verletzt würde. setzung), aus denen sich eine Ur- Im Lichte dieser Argumentation er- sprungsbezeichnung (hier: „Parmigi- scheint der „Freispruch“ Deutsch- ano Reggiano“) zusammensetzt (hier: lands durch den EuGH vom Vorwurf, „Parmesan“), zur Gattungsbezeich- den deutschen Herstellern die Benut- nung wird und damit nicht geschützt zung der Bezeichnung „Parmesan“ ist, ließ der EuGH allerdings unbeant- nicht verboten zu haben, geradezu wortet. Deren Lösung verwies er viel- eine logisch Schlussfolgerung. Denn Dr. Barbara Klaus, mehr in den Zuständigkeitsbereich wenn – wie im Erwägungsgrund 30 Rechtsanwältin (avvocato), der nationalen Gerichte zurück. Dies des vorliegenden Urteils ausdrücklich meyer//meisterernst, mit der Begründung, dass in Fällen, festgestellt – ein deutsches Gericht, Via Silvio Pellico, 12, in denen es um Fragen zum Schutz nachdem es den konkreten Einzelfall I-20121 Milano, einzelner Bestandteile einer zusam- untersucht hat, mit Wirkung für das Tel.: 0039/02/8054675, mengesetzten Fax: 0039/02/86463480 Ursprungsbezeich- deutsche Staatsgebiet entscheiden nung (wie „Parmigiano Reggiano“) kann, dass der Name „Parmesan“ gehe, es Aufgabe der nationalen Ge- zur Gattungsbezeichnung gewor- richte sei, über den Schutzumfang zu den ist, ist nicht ersichtlich, wie die entscheiden. Diesbezüglich verweist Bundesrepublik Deutschland (bzw. der EuGH auf seine ständige Recht- die zuständigen Überwachungsbe- Seit 2003 Rechtsanwältin in Mai- sprechung und zitiert diese wie folgt hörden) einem deutschen Herstel- land mit der Kanzlei von Prof. Avv. (siehe Erwägungsgrund 30): „In dem ler den Gebrauch einer Bezeichnung Fausto Capelli. Seit 2005 ist Frau Dr. durch die Verordnung Nr. 2081/92 ge- („Parmesan“) verbieten sollen, de- Klaus Mitglied der Kanzlei meyer// schaffenen Schutzsystem sind die Fra- ren Benutzung ihm durch einen meisterenst im Standort Mailand. gen des Schutzes der verschiedenen Richter hingegen erlaubt werden Schwerpunkte ihrer Tätigkeit liegen Bestandteile einer Bezeichnung und könnte (freilich beschränkt auf das im europäischen und internatio- insbesondere die Frage, ob es sich deutsche Staatsgebiet). Die Feststel- nalen Recht, insbesondere im möglicherweise um einen Gattungs- lung des EuGH, dass die Bundesre- Futtermittel- und Lebensmittelrecht, namen oder um einen gegen die in publik Deutschland nicht gegen ihre Arzneimittelrecht und Kosmetik- Art. 13 dieser Verordnung genann- Verpflichtungen aus Art. 13 Abs. 1 recht. ten Praktiken geschützten Bestand- Buchst. b der Verordnung (EG) teil handelt, vom nationalen Gericht Nr. 2081/92 (nun Verordnung (EG) anhand einer eingehenden Prüfung Nr. 510/2006) verstoßen hat, indem im vorliegend besprochenen Urteil des Sachverhalts zu beurteilen, den sie es förmlich ablehnte, die Verwen- entwickelte Rechtsprechung den Um- ihm die Parteien vortragen (Urteil dung der Bezeichnung „Parmesan“ fang des Schutzes der Ursprungsbe- Chiciak und Fol, Randnr. 38).“ Dies bei der Etikettierung von Erzeugnis- zeichnung „Parmigiano Reggiano“ bedeutet, dass die nationalen Ge- sen, die nicht der Spezifikation der beträchtlich. Denn sobald es in einem richte (und vor allem die deutschen geschützten Ursprungsbezeichnung nationalen Rechtsstreit einem Her- Gerichte), die in einem konkreten Fall „Parmigiano Reggiano“ entsprechen, steller oder Vertreiber von mit „Par- mit der Frage befasst sind, ob die Be- in ihrem Staatsgebiet zu ahnden, ist mesan“ bezeichneten Käse gelingt, zeichnung „Parmesan“ generischen somit konsequent. Die Ausführungen dem nationalen Gericht zu beweisen, Charakter hat oder nicht, nach einer des EuGH in den Erwägungsgründen dass dieser Begriff zu einer Gattungs- „eingehenden Prüfung des Sachver- 58 bis 81 sind daher allerdings voll- bezeichnung geworden ist (und da- halts“ durchaus auch zur Schlussfol- kommen überflüssig. mit genau den Beweis führen könnte, gerung gelangen könnten, dass dieser Das Kernproblem des „Parmesan- den die Bundesrepublik Deutsch- Name zu einer Gattungsbezeichnung Verfahrens“ wurde durch die eben land vor dem EuGH nicht erbracht geworden ist und daher von einem aufgezeigte Urteilsbegründung vom hat), dann dürfte er diese Bezeich- deutschen Hersteller, der Partei eines EuGH jedoch ungelöst gelassen. Viel- nung auch für solche Produkte ver- solchen Rechtsstreits ist, benutzt wer- mehr reduziert der EuGH durch die wenden, die nicht der Produktspezi- » November/Dezember 2008 | DLR » Zur Person « » Recht 83 fikation der europaweit geschützten Das Landgericht Berlin hat mit Urteil ano“ besteht und der Ähnlichkeit Ursprungsbezeichnung „Parmigiano vom 24. April 2008 entschieden, dass der damit bezeichneten Produkte Reggiano“ entsprechen. Es ist jedoch die Verwendung der oben aufge- (sprich, geriebener oder zum Reiben nicht ausgeschlossen, dass ein ande- führten Bezeichnungen für einen im bestimmter Hartkäse), die Verbrau- res Gericht in einem anderen Ver- Allgäu hergestellten Hartkäse gegen cher einen nicht in Italien hergestell- fahren eine entgegengesetzte Ent- Art. 13 Abs. 1 Buchstabe b) der Ver- ten „Parmesan“-Käse gedanklich mit scheidung trifft, weil im konkreten ordnung (EG) Nr. 510/2006 verstößt dem Produkt in Verbindung bringen, Fall nicht bewiesen werden kann, und hat der Unterlassungsklage da- das die geschützte Ursprungsbezeich- dass die Bezeichnung „Parmesan“ her stattgegeben. nung trägt. Ebenso wie der EuGH in zur Gattungsbezeichnung gewor- Wie auch das Landgericht Berlin in seinem Urteil vom 26. Februar 2008 den ist und daher die Verwendung diesem Urteil feststellt, ergibt sich in der Rechtssache C-132/056), ging dieses Namens für nicht aus dem Ur- aus dieser Vorschrift, dass einge- daher auch das Landgericht Berlin sprungsgebiet stammenden Käse tragene Ursprungsbezeichnungen davon aus, dass die Bezeichnung eine Verletzung der geschützten Ur- (ebenso wie geografische Anga- „Parmesan“ eine Anspielung auf die sprungsbezeichnung „Parmigiano ben) einen außerordentlich weiten geschützte Bezeichnung „Parmigi- Reggiano“ darstellt. Die Risiken, die Schutz genießen. Insbesondere ist ano Reggiano“ ist. Dies sei gem. Art. dem vorliegend besprochenen EuGH- nicht nur jede direkte, sondern auch 13 Abs. 1 Buchstabe b) der Verord- Urteil innewohnen, sind offensicht- jede indirekte kommerzielle Verwen- nung (EG) Nr. 510/2006 verboten und lich. Denn dieses Urteil erlaubt es, im dung eines eingetragenen Namens daher zu unterlassen7). Hinblick auf dieselbe Fragestellung für Erzeugnisse, die nicht unter die Die Kernfrage, die sich nun aber zu verschiedenen Ergebnissen zu ge- Eintragung fallen, verboten, sowie auch im Verfahren vor dem Landge- langen. Dieses Ergebnis ist unbefrie- jede widerrechtliche Aneignung, richt Berlin stellte, war die folgende: digend und birgt enorme Rechtsun- Nachahmung oder Anspielung, selbst Ist die Verwendung der streitgegen- sicherheit in sich. wenn der tatsächliche Ursprung des ständlichen Bezeichnung „Parmesan“ Erzeugnisses angegeben ist oder etwa dennoch ausnahmsweise aus Die Entscheidung des Landgerichts wenn der geschützte Name in Über- dem Grund zulässig, dass es sich bei Berlin zur Verwendung der Bezeich- setzung verwendet wird. Untersagt ihr um eine reine Gattungsbezeich- nung „Parmesan“ sind zudem alle sonstigen falschen nung für Hartkäse unspezifischer Art In Nachfolge der Entscheidung des oder irreführenden Angaben, die handelt? Unter Anwendung der vom EuGH vom Februar 2008, hatte erst- sich auf Herkunft, Ursprung, Natur EuGH zum generischen Charakter ei- mals das Landgericht Berlin die Mög- oder wesentliche Eigenschaften der ner Bezeichnung entwickelten Beur- lichkeit, sich in einem konkreten Fall Erzeugnisse beziehen und alle sons- teilungskriterien verneinte dies das der Frage zu widmen, ob der Name tigen Praktiken, die geeignet sind, Landgericht Berlin jedoch. Zwar hob „Parmesan“ zur Gattungsbezeich- den Verbraucher in Bezug auf den es hervor, dass die Feststellungen des nung geworden ist und daher für tatsächlichen Ursprung des Erzeug- EuGH im Urteil vom 26. Februar 2008 Käseprodukte, die nicht den für das nisses irrezuführen. Unter Hinweis zu diesem Punkt nicht daran hindern Erzeugnis „Parmigiano Reggiano“ auf die Rechtsprechung des OLG können, im vorliegenden Rechtsstreit bestehenden Spezifikation im Sinne Hamburg5) hob auch das Landge- den Nachweis zu erbringen, dass es der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 richt Berlin vor, dass sich aus diesem sich bei „Parmesan“ um eine Gat- entsprechen, verwendet werden dür- „weiten Verbietungsrecht“ entneh- tungsbezeichnung handelt (hiermit fen oder nicht. Beklagte in diesem men lasse, dass der Gemeinschaftsge- bestätigt sich dass – wie oben bereits Verfahren war ein Allgäuer Molke- setzgeber von einem „umfassenden dargelegt – das Urteil des EuGH vom reiunternehmen, das einen Käse kollektiven Ausschließlichkeitsrecht“ 26. Februar 2008 den Umfang des im Allgäu herstellt und diesen un- zum Schutz der geografischen Anga- Schutzes der Ursprungsbezeichnung ter der Bezeichnung „Parmigiano“, ben und Ursprungsbezeichnungen „Parmigiano Reggiano“ beträchtlich „Bio-Parmesan“ und „Parmesan“ in ausgeht. Basierend auf diesem wei- beeinträchtigt). Jedoch habe die be- Deutschland sowie in einigen ande- ten Schutztatbestand entschied das weispflichtige Beklagte, das Allgäuer ren europäischen Ländern verkauft. Landgericht Berlin, dass aufgrund Molkereiunternehmen, nicht den Das „Consorzio del Formaggio Par- der optischen und klanglichen Ähn- Nachweis dafür erbringen können, migiano Reggiano“ hat die Molkerei lichkeit, die zwischen den Bezeich- dass der Name „Parmesan“ in der EU deshalb auf Unterlassung verklagt. nungen „Parmesan“ und „Parmigi- der „gemeinhin übliche Name für ein DLR | November/Dezember 2008 « 84 Recht « Agrarerzeugnis oder ein Lebensmit- verfahren nach Art. 226 EGV einge- her nicht getrennt bezeichnet. Denn tel“ und damit eine Gattungsbezeich- leitet worden war und zwar auf der der Begriff „Parmigiano“ wird bereits nung geworden ist (siehe die Legalde- Grundlage von unbestimmten und seit Jahrhunderten benutzt, um die- finition für „Gattungsbezeichnung“ missverständlichen Argumenten. sen bestimmten, berühmten Hartkäse in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Um die Argumentationslinie der zu bezeichnen und auch heute noch Nr. 510/2006). Unter den zahlreichen Kommission in seine Entscheidung verwendet man in Italien im täglichen Argumenten, die das Landgericht Ber- aufzunehmen, greift der EuGH auf Sprachgebrauch diesen Namen, um lin hierfür anführt, ist folgender Ge- die in einem anderen Fall – nämlich dieses spezielle Produkt zu beschrei- sichtspunkt interessant: Gegen die der Rechtssache „Époisses de Bour- ben. Der Grund, aus dem die Italie- Annahme einer europaweiten Ver- gogne“8) – entwickelte Rechtspre- nische Republik die Eintragung der braucherauffassung, dass es sich bei chung zurück (vgl. Erwägungsgrund zusammengesetzten „Parmesan“ um eine Gattungsbe- 30 des Urteils vom 26. Februar 2008). „Parmigiano Reggiano“ – und nicht zeichnung handelt, spreche auch das Hierdurch verwickelt sich der EuGH nur der Bezeichnung „Parmigiano“ – Verhalten der überwiegenden An- jedoch in Widersprüche. beantragt hat, beruht auf dem histo- zahl der Regierungen in den beiden Denn zu berücksichtigen ist, dass so- rischen und kulturellen Kontext und „Parmesan“-Verfahren C-66/00 und C- wohl die Bezeichnung „Parmesan“ als den tatsächlichen wirtschaftlichen Ge- 132/05 vor dem EuGH. Denn es wäre auch die Bezeichnung „Reggiano“ den gebenheiten in Italien. Der Käse mit anzunehmen gewesen, dass sich die geografischen Bezug enthalten, der der Ursprungsbezeichnung „Parmi- meisten Regierungen zum Schutz ih- den Ursprungsbezeichnungen eigen giano“ wird nicht nur in der Stadt rer Erzeuger in ihren Stellungnah- ist. Diese beiden Begriffe (d. h. „Par- Parma und deren Umgebung, son- men gegen die von der Kommission migiano Reggiano“) stellen also über- dern auch in einem weiteren geo- vertretene Auffassung gewandt hät- haupt keine „zusammengesetzte Ur- grafischen Gebiet, und zwar „Reggio ten, dass es sich bei „Parmesan“ nicht sprungsbezeichnung“ i. S. d. Époisses nell’Emilia“, hergestellt (davon ist der um einen generischen Begriff handle. de Bourgogne“-Rechtsprechung dar. Begriff „Reggiano“ abgeleitet). Die Das sei jedoch nicht geschehen. Dieses Denn bei den „zusammengesetzten italienische Regierung hat daher die „kuriose“ Argument des Landgerichts Ursprungsbezeichnungen“, auf die Eintragung der zusammengesetzten Berlin zeigt, wie „einfallsreich“ die sich die vom EuGH zitierte Rechtspre- Bezeichnung „Parmigiano Reggiano“ nationalen Richter sind, um der oft- chung in der Rechtssache „Époisses de beantragt, um es sämtlichen Erzeu- mals sehr schwer zu entscheidenden Bourgogne“9), bezieht, handelt es sich gern von Parmesan, die im geogra- Frage nach der Ermittlung der „eu- vielmehr um solche zusammengesetz- fischen Herstellungsgebiet dieses Kä- ropäischen Verkehrsauffassung“ ge- ten Namen, bei denen einer das Pro- ses tätig sind, das die Stadt Parma und recht zu werden. dukt bezeichnet und der andere den ihre Umgebung sowie die Stadt Reg- 10) Der Begriff der sog. „zusammenge- Bezeichnung geografischen Bezug beinhaltet . gio nell’Emilia und deren Umgebung Hierfür gibt es zahlreiche Beispiele: umfasst, zu ermöglichen, den recht- 11) setzten Ursprungsbezeichnungen“ Pecorino (Produktname ) romano lichen Schutz zu erhalten, den das Ge- Entgegen der Urteilsbegründung (geografischer Bezug12)); Provolone meinschaftsrecht den geschützten Ur- 13) des EuGH vom 26. Februar 2008, (Produktname ) Val padana (geo- sprungsbezeichnungen verleiht17). ging das Landgericht Berlin hin- grafischer Bezug14)), Mozzarella di Festgehalten werden kann damit, 15) gegen nicht auf den Unterschied bufala (Produktname ) campana dass es nur für die Bezeichnungen, zwischen zusammengesetzten Be- (geografischer Bezug16)), etc. Keiner die tatsächlich aus einem Produkt- zeichnungen und deren einzelnen dieser Begriffe hätte einzeln betrach- namen und einem geographischen Bestandteilen ein. Dies ist zu begrü- tet gemäß der Verordnung (EWG) Bezug „zusammengesetzt“ sind (wie ßen; denn darauf kann es im vorlie- Nr. 2081/1992 (nun Verordnung (EG) die oben beispielhaft genannten Be- genden Fall auch nicht ankommen. Nr. 510/2006) eingetragen und da- zeichnungen) Sinn macht zu prüfen, Die hierzu vom EuGH gemachten mit als Ursprungsbezeichnung oder ob einer ihrer Bestandteile zur Gat- Ausführungen gehen am Kernprob- als geografische Angabe geschützt tungsbezeichnung geworden ist. lem des Falls vorbei und sind wohl werden können. Die Bezeichnung Diese Fallgestaltung war jedoch vor- als Konsequenz dessen zu sehen, „Parmigiano“ hingegen schon, da sie liegend nicht einschlägig, was vom dass das „Parmesan“-Verfahren vor den Produktnamen und den geogra- EuGH verkannt worden ist. dem EuGH von der Europäischen fischen Bezug (Parma und Gegend um Das Landgericht Berlin hat das Kern- Kommission als Vertragsverletzungs- Parma) in sich vereinheitlicht und da- problem hingegen korrekt umfasst, » November/Dezember 2008 | DLR » Recht 85 sprich, die Frage, wie zu verfahren ist, deutschen Markenrechts angewendet zeichnungen gehören hingegen nicht wenn zwar die eingetragene Bezeich- werden. Dies ist jedoch darauf zurück- den einzelnen Unternehmen, die sie nung (hier: „Parmigiano Reggiano“) zuführen, dass der deutsche Gesetz- benutzen; Zweck dieser schützenden keine Gattungsbezeichnung ist, dies geber die Ausführungsvorschriften Vorschriften ist vielmehr vorwiegend aber für die Übersetzung der Be- zur Verordnung (EG) Nr. 510/2006 der Schutz der Verbraucher vor Ir- zeichnung bzw. eines Teils davon der über geschützte Ursprungsbezeich- reführung und die Förderung von Fall ist. Das Landgericht Berlin spricht nungen und geografische Anga- Agrarprodukten mit bestimmten Qua- sich für diese Fälle für eine analoge ben in das Markengesetz aufgenom- litätsmerkmalen (siehe auch die Erwä- Anwendung der Vorschrift in Art. 13 men hat (Art. 130 ff.), das daneben gungsgründe der Verordnung (EG) Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) auch Vorschriften über einfache geo- Nr. 510/2006). Der Markenschutz ist Nr. 510/2006 aus. Diese regelt, dass grafische Angaben enthält (Art. 126 daher privatrechtlicher Natur, wäh- dann, eingetragene ff.), die nicht vom Schutzbereich der rend der Schutz der Ursprungsbe- Ursprungsbezeichnung unmittelbar Verordnung (EG) Nr. 510/2006 um- zeichnungen vorwiegend öffent- einen als Gattungsbezeichnung ange- fasst sind. Der Zusammenhang der lich-rechtlicher Natur ist18). Dieser sehenen Namen eines Agrarerzeug- vom deutschen Gesetzgeber dadurch Differenzierung muss in der Rechts- nisses oder Lebensmittels enthält, zwischen Marken einerseits und Ur- auslegung und -anwendung auch in die Verwendung dieser Gattungs- sprungsbezeichnungen andererseits Deutschland Rechnung getragen wer- bezeichnung nicht als ein Verstoß begründet wurde, birgt jedoch die den. gegen die Verbotstatbestände des Gefahr der Verwirrung in sich. Denn Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Buchstaben a oder das Markenrecht bezweckt haupt- b der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 sächlich den Schutz der Unternehmen anzusehen ist. Allerdings kommt das und deren Marken. Die Ursprungsbe- wenn eine Die Verweise finden Sie unter www.dlr-online.de → DLR Archiv Landgericht Berlin, wie oben bereits erläutert, zu dem Schluss, dass selbst die Übersetzung „Parmesan“ nicht zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist und daher dieser Ausnahmetatbestand, auch in analoger Anwendung, vorliegend überhaupt nicht greift. Schlussbemerkung Abschießend kann damit festgehalten werden, dass das „Parmesan“-Urteil des EuGH vom 26. Februar 2008 wegen der oben dargelegten Mängel und Unstimmigkeiten nicht überzeugt. Das nachfolgend am 22. April 2008 ergangene Urteil des Landge- Behr’s Seminare 14.–16.1.2009 Lebensmittelhygiene, in Köln. Referenten: Dipl.-Biol. Regina Zschaler, Anne Schlingmann und Dipl. oec. troph. Sonja Huber Anmeldeschluss: 2.1.2009 11.2.2009 Fertigpackungsrecht – Aktuell, in Neu-Isenburg. Leitung: Dr. Boris Riemer und Dr. Alexander Liebegall Anmeldeschluss: 11.2.2009 19.1.2009 Kosmetikrecht kompakt – Die wichtigsten Inhalte, Frankfurt/Main. Leitung: Birgit Huber Anmeldeschluss: 5.1.2009 12./13.2.2009 Zusatzstoffe, Aromen und Enzyme, Köln. Leitung: Diplom-Trophologin Bettina Muermann und RA Peter Hahn Anmeldeschluss: 13.2.2009 richts Berlin arbeitet die Problematik des vorliegend besprochenen „Parmesan“-Falls hingegen klarer heraus, setzt sich intensiv damit auseinander und überzeugt durch eine rechtlich strukturierte und argumentativ gute Urteilsbegründung. Hierbei legt es die unmittelbar anwendbare Verordnung 5./6.2.2009 Workshop-Seminar Sensorik – Theorie und Praxis sensorischer Analysen von Lebens- und Genussmitteln, in Hamburg. Leitung: Prof. Dr. Mechthild Busch-Stockfisch Anmeldeschluss: 06.02.2009 17./18.2.2009 Health Claims Tage, in Köln. Leitung: Andreas Meisterernst und Dr. Bernd Haber Anmeldeschluss: 18.2.2009 (EG) Nr. 510/2006 im Lichte der EuGHRechtsprechung aus. Irritierend mag es auf den ersten Blick erscheinen, dass zudem auch Vorschriften des DLR | November/Dezember 2008 Info: Behr´s Seminare, Averhoffstraße 10, D-22085 Hamburg (Tel.: 040-227-008-19; Fax: 040-220-1091; E-Mail: [email protected]; Web: www.Behrs.de). « 85A Recht « Zum „generischen Charakter“ der Bezeichnung „Parmesan“ Prof. Avv. Fausto Capelli und Dr. Barbara Klaus Verweise 1) 2) 3) 4) Urteil des EuGH vom 26. Februar 2008 in der Rechtssache C-132/05, Kommission der Europäischen Gemeinschaften/ Bundesrepublik Deutschland; vgl. hierzu auch Anmerkung von F. CAPELLI, La sentenza Parmesan della Corte di giustizia: una decisione sbagliata, Diritto comunitario e degli scambi internazionali, 2008, S. 329. Landgericht Berlin, Urteil vom 22.04.2008, Az.: 102 O 130/06; vgl. hierzu auch Anmerkung von S. VENTURA, Il caso Parmesan visto da un tribunale tedesco, Diritto comunitario e degli scambi internazionali, 2008, S. 367; D. CORTASSA – G. ALLEGRUCCI, Italian-Style Parmesan? No, Parmigiano Reggiano, Alimenta, 2008, S. 79. Siehe Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. 2006 L 93, S. 12); diese Verordnung hat die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (EG ABl. 1992 L 208, S. 1) abgelöst. Vgl. zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen auch F. CAPELLI, Protection of the Designations of Origin and of the Geographical Indications of Agricultural Products: The New Community Regulation No 510/2006 and the Italian “Sanctioning” Decree, European Food and Feed Law Review, S. 137; F. CAPELLI – B. KLAUS, La tutela delle indicazioni geografiche nell’ordinamento comunitario e in quello internazionale, Diritto comunitario e degli scambi internazionali, 2004, S. 191. Bereits der Generalanwalt Léger sprach sich in seinen Schlussanträgen zur Rechtssache C-66/00 (Dante Bigi, Rd. 50), in der es ebenfalls um die geschützte Ursprungsbezeichnung „Parmigiano Reggiano“ ging, dafür aus, dass das Wort 5) 6) 7) „Parmesan“ die übersetzte Form der zusammengesetzten Bezeichnung „Parmigiano Reggiano“ darstellt. Allerdings hatte der EuGH diese Frage in der Rechtssache C-66/00 (siehe Urteil vom 25.6.2002, Slg. 2002, p.I-5917) nicht direkt zu entscheiden und führte daher hierzu lediglich wie folgt aus „Im vorliegenden Fall ist es jedoch keineswegs offensichtlich, dass die Bezeichnung „Parmesan“ zu einer Gattungsbezeichnung geworden wäre. Denn mit Ausnahme der deutschen Regierung und in gewissem Maße der österreichischen Regierung haben sämtliche Regierungen, die in der vorliegenden Rechtssache Erklärungen abgegeben haben, und die Kommission geltend gemacht, dass die französische Bezeichnung „Parmesan“ die korrekte Übersetzung der GUB „Parmigiano Reggiano“ darstelle“. Vgl. zu diesem Urteil auch Anmerkung von A.H. MEYER – B. KLAUS, Ist Parmesan eine Gattungsbezeichnung? – EuGH, 25. Juni 2002, C66/00, DLR 2002, S. 414; S. VENTURA, Il „Parmesan“ alla Corte di giustizia: osservazioni in margine alla sentenza del 25 giugno 2002 nel procedimento n. C66/00, Diritto comunitario e degli scambi internazionali, 2002, S. 3; A.H. MEYER – B. KLAUS, Kommt Parmesan-Käse aus Parma und Umgebung? oder Das Urteil „Parmigiano Reggiano“ im Kontext der bisherigen Rechtsprechung des EuGH zum gemeinschaftsrechtlichen Schutz von Herkunftsangaben, GRUR 2003, S. 553. OLG-Hamburg, GRUR-RR 2004, 36 ff. a.a.O., siehe Rn. 46 ff. Nach der ständigen Rechtssprechung des EuGH erfasst der Verbotstatbestand der „Anspielung“ eine Fallgestaltung, in der der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendete Ausdruck einen Teil einer geschützten Bezeichnung in der Weise einschließt, dass der Verbraucher durch den Namen des Erzeugnisses veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu der Ware her- » 8) 9) 10) 11) 12) 13) 14) 15) 16) 17) 18) zustellen, die die Bezeichnung trägt (vgl. EuGH, Urteil vom 4. März 1999, Rs. C87/97, Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola, Slg. 1999, I-1301, Rn. 25; Urteil vom 26. Februar 2008, Rs. 132/05, a.a.O., Rd. 44). Urteil des EuGH vom 9.6.1998, in den verb. Rechtssachen C-129/97 und C130/97, Chiciak und Fol, Slg. 1998, S.I3315. Urteil des EuGH vom 9.6.1998, in den verb. Rechtssachen C-129/97 und C130/97.a.a.O. Vgl. zu den zusammengesetzten Ursprungsbezeichnungen auch S. VENTURA, Quando una DOP composta protegge anche i singoli elementi che la compongono: il caso del nome “grana”, Diritto comunitario e degli scambi internazionali, 2008, S. 81. Unter „Pecorino“ versteht man im Italienischen einen Käse aus Schafsmilch. „Romano“ bedeutet im Deutschen „römisch“. „Provolone“ ist ein italienischer Schnittkäse/Hartkäse vom Typ Filata, was ein spezielles Verfahren zur Herstellung von Käse bezeichnet, das ursprünglich aus Italien stammt. „Val padana“ bezeichnet eine geografische Gegend in Norditalien (Poebene). „Mozzarella di bufala“ bedeutet „Büffelmozzarella“ und ist ein italienisches Käseprodukt, welches traditionell in Kampanien hergestellt wird, heute aber auch in anderen Regionen Süditaliens. „Campana“ bedeutet im Deutschen „aus Kampanien“. Vgl. hierzu auch die Erläuterungen des Generalanwalts Léger in seinen Schlussanträgen zur Rechtssache C66/00, Dante Bigi, Rd. 53. Siehe hierzu auch Anmerkung von S. VENTURA, Il caso Parmesan visto da un tribunale tedesco, Diritto comunitario e degli scambi internazionali, 2008, S. 367, 371. November/Dezember 2008 | DLR 1 EuGH, Urteil vom 26.02.2008 – C-132/05 « „Parmesan“-Käse EuGH, Urteil vom 26.02.2008 – C-132/05 (Kommission u. a./Deutschland u. a.) 1. Die amtliche Rechtsordnung verfügt über rechtliche Regelungen, die dazu dienen, einen wirksamen Schutz der den einzelnen Bürgern nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zustehenden Rechte sicherzustellen. Die Möglichkeit, gegen ein Verhalten vorzugehen, das die Rechte aus einer geschützten Ursprungsbezeichnung beeinträchtigt, ist nicht allein dem berechtigten Nutzer der Bezeichnung vorbehalten. Sie steht vielmehr jedem Wettbewerber, den Unternehmensverbänden und den Verbraucherverbänden zu. 2. Die Mitgliedstaaten sind nicht aus Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 verpflichtet, von Amts wegen Maßnahmen zu ergreifen, um Verstöße gegen Art. 13 I der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zu ahnden. 3. Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 gilt für die Verpflichtungen derjenigen Mitgliedstaaten, aus denen die geschützte Ursprungsbezeichnung stammt. Zum Sachverhalt: Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 13 I lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. 7. 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABlEG L 208, S. 1) verstoßen hat, dass sie es förmlich ablehnte, die Verwendung der Bezeichnung „Parmesan“ bei der Etikettierung von Erzeugnissen, die nicht der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung (im Folgenden: g.U.) „Parmigiano Reggiano“ entsprechen, in ihrem Staatsgebiet zu ahnden, und damit die widerrechtliche Aneignung des dem echten, gemeinschaftsweit geschützten Erzeugnis eigenen Rufs begünstigte. Mit Schreiben vom 15. 4. 2003 forderte die Kommission auf Grund einer Beschwerde mehrerer Wirtschaftsteilnehmer die deutschen Behörden auf, den mit Betrugsbekämpfung beauftragten Dienststellen klare Anweisungen zu geben, das Inverkehrbringen von als „Parmesan“ bezeichneten Erzeugnissen, die nicht der Spezifikation der g.U. „Parmigiano Reggiano“ entsprechen, im deutschen Staatsgebiet abzustellen. Da der Begriff „Parmesan“ die Übersetzung der g.U. „Parmigiano Reggiano“ sei, stelle seine Verwendung einen Verstoß gegen Art. 13 I lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 dar. Die Bundesrepublik Deutschland antwortete mit Schreiben vom 13. 5. 2003, dass der Begriff „Parmesan“ zwar ursprünglich einen historischen Bezug zur Region Parma aufgewiesen habe, heute jedoch zu einer Gattungsbezeichnung für geriebenen oder zum Reiben be- stimmten Hartkäse unterschiedlicher Herkunft geworden sei, die sich von der g.U. „Parmigiano Reggiano“ unterscheide. Daher stelle die Verwendung dieses Begriffs keinen Verstoß gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 dar. Am 17. 10. 2003 richtete die Kommission ein Mahnschreiben an die Bundesrepublik Deutschland, das dieser Mitgliedstaat mit Schreiben vom 17. 12. 2003 beantwortete. Da die Erklärungen der Bundesrepublik Deutschland der Kommission nicht befriedigend erschienen, gab diese am 30. 3. 2004 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie diesen Mitgliedstaat aufforderte, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um dieser Stellungnahme binnen zwei Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen. Mit Schreiben vom 15. 6. 2004 teilte die Bundesrepublik Deutschland der Kommission mit, dass sie an ihrer Auffassung festhalte. Unter diesen Umständen hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben. Die Kommission stützt ihre Klage allein darauf, dass die Bundesrepublik Deutschland es abgelehnt habe, die Verwendung der Bezeichnung „Parmesan“ bei der Etikettierung von Erzeugnissen, die nicht der Spezifikation der g.U. „Parmigiano Reggiano“ entsprechen, in ihrem Staatsgebiet zu ahnden. Die Bundesrepublik Deutschland bestreitet die Vertragsverletzung aus drei Gründen: – Erstens sei eine Ursprungsbezeichnung nach Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 nur in genau der Form geschützt, in der sie eingetragen sei; – zweitens stelle die Verwendung des Wortes „Parmesan“ keine Verletzung der g.U. „Parmigiano Reggiano“ dar, und – drittens sei sie nicht von Amts wegen verpflichtet, Verstöße gegen Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zu ahnden. Der EuGH hat die Klage der Kommission abgewiesen. Gründe: Zum Schutz zusammengesetzter Bezeichnungen 20. Die Kommission macht geltend, dass das gemeinschaftliche Schutzsystem auf dem Grundsatz beruhe, dass die Eintragung einer aus mehreren Worten bestehenden Bezeichnung sowohl den Bestandteilen der zusammengesetzten Bezeichnung als auch dieser als Ganzem den Schutz des Gemeinschaftsrechts verleihe. Der wirksame Schutz zusammengesetzter Bezeichnungen erfordere daher, dass grundsätzlich alle Bestandteile einer zusammengesetzten Bezeichnung gegen missbräuchliche Verwendung geschützt seien. Um diesen Schutz zu gewährleisten, verlange die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 nicht die Eintragung der einzelnen schutzfähigen Teile einer zusammengesetzten Bezeichnung, sondern gehe von dem Grundsatz aus, dass jeder Bestandteil auch für » November/Dezember 2008 | DLR » sich allein geschützt sei. Diese Auslegung werde durch das Urteil des Gerichtshofs vom 9. 6. 1998 „Chiciak und Fol“ (Slg. 1998, I-3315 = GRUR Int 1998, 790) bestätigt. 21. Von dem Grundsatz, wonach alle Bestandteile einer zusammengesetzten Bezeichnung geschützt seien, gebe es nur eine Ausnahme. Die sei in Art. 13 I Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 geregelt, wonach die Verwendung eines einzelnen Bestandteils einer zusammengesetzten Bezeichnung Art. 13 I lit. a und b der Verordnung nicht zuwiderlaufe, wenn es sich bei dem fraglichen Bestandteil um den als Gattungsbezeichnung angesehenen Namen eines Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels handele. Diese Vorschrift wäre überflüssig, wenn die einzelnen Bestandteile von Bezeichnungen, die nur in Form von zusammengesetzten Bezeichnungen eingetragen seien, keinen Schutz genössen. 22. Außerdem genieße ein einzelner Bestandteil einer zusammengesetzten Bezeichnung bei isolierter Verwendung nur dann nicht den Schutz der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92, wenn die betreffenden Mitgliedstaaten bei der Mitteilung der zusammengesetzten Bezeichnung angegeben hätten, dass für bestimmte Teile der Bezeichnung kein Schutz beantragt worden sei. 23. Die Kommission hätte dem dann bei Erlass der Verordnung (EWG) Nr. 1107/96 mit dem Hinweis – gegebenenfalls in einer Fußnote – Rechnung getragen, dass der Schutz eines Teils der betreffenden Bezeichnung nicht beantragt werde. 24. Im Fall der Bezeichnung „Parmigiano Reggiano“ sei jedoch keiner der beiden Bestandteile mit einer Fußnote versehen. 25. Die Bundesrepublik Deutschland hält dem entgegen, dass eine g.U. nur in genau der Form Gegenstand des Schutzes von Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 sei, in der sie eingetragen sei. Entgegen dem Vorbringen der Kommission lasse sich aus dem Urteil „Chiciak und Fol“ nicht das Gegenteil herleiten. 26. Außerdem habe die Italienische Republik in der Rechtssache, in der das Urteil vom 25. 6. 2002 „Bigi“ (EuGH, Slg. 2002, I-5917 = GRUR 2002, 1052 = EuZW 2002, 504 m. Anm. Behrendt), ergangen sei, selbst ausdrücklich bestätigt, dass sie die Eintragung der Bezeichnung „Parmigiano“ nicht beantragt habe. Unter diesen Umständen könne diese Bezeichnung daher keinen gemeinschaftsrechtlichen Schutz genießen. 27. In diesem Punkt heißt es im achten Erwägungsgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1107/96: „Einige Mitgliedstaaten haben mitgeteilt, dass für bestimmte Teile der Bezeichnungen kein Schutz beantragt wurde und dass dem Rechnung zu tragen ist.“ DLR | November/Dezember 2008 « EuGH, Urteil vom 26.02.2008 – C-132/05 2 28. Die Verordnung (EWG) Nr. 1107/96 nennt unter Hinweis auf Fußnoten in ihrem Anhang die Fälle, in denen kein Schutz für einen Teil der betreffenden Bezeichnung beantragt wurde. 29. Das Fehlen einer Erklärung, derzufolge für bestimmte Bestandteile einer Bezeichnung kein Schutz i.S. von Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 beantragt worden ist, stellt jedoch keine ausreichende Grundlage für eine Bestimmung des Umfangs dieses Schutzes dar (vgl. in diesem Sinne Urt. „Chiciak und Fol“, Rdnr. 37). 30. In dem durch die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 geschaffenen Schutzsystem sind die Fragen des Schutzes der verschiedenen Bestandteile einer Bezeichnung und insbesondere die Frage, ob es sich möglicherweise um einen Gattungsnamen oder um einen gegen die in Art. 13 dieser Verordnung genannten Praktiken geschützten Bestandteil handelt, vom nationalen Gericht anhand einer eingehenden Prüfung des Sachverhalts zu beurteilen, den ihm die Parteien vortragen (Urt. „Chiciak und Fol“, Rdnr. 38). 31. Unter diesen Umständen kann das Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland, dass eine g.U. nach Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 nur in genau der Form geschützt sei, in der sie eingetragen sei, nicht greifen. Zur Verletzung der g.U. „Parmigiano Reggiano“ 32. Die Kommission ist der Ansicht, dass das Inverkehrbringen von Käse unter der Bezeichnung „Parmesan“, der nicht der Spezifikation der g.U. „Parmigiano Reggiano“ entspricht, einen Verstoß gegen Art. 13 I lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 darstellt, weil der Begriff „Parmesan“ die zutreffende Übersetzung der g.U. „Parmigiano Reggiano“ sei. Die Übersetzung sei ebenso wie die g.U. in der Sprache des Mitgliedstaats, der diese Bezeichnung habe eintragen lassen, ausschließlich den Erzeugnissen vorbehalten, die der Spezifikation entsprächen. 33. Außerdem ergebe sich aus dem durch die historische Entwicklung belegten engen Zusammenhang zwischen dem speziellen geografischen Gebiet Italiens, aus dem diese Käseart stamme, und dem Begriff „Parmesan“, dass dieser Begriff keine Gattungsbezeichnung sei, die sich von der g.U. „Parmigiano Reggiano“ unterscheide. 34. Die Verwendung der Bezeichnung „Parmesan“ für einen Käse, der nicht der Spezifikation der g.U. „Parmigiano Reggiano“ entspreche, stelle auf jeden Fall eine nach Art. 13 I lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 verbotene Anspielung auf diese Bezeichnung dar. 35. Außerdem sei der Begriff „Parmesan“ nicht zu einer Gattungsbezeichnung geworden. 3 EuGH, Urteil vom 26.02.2008 – C-132/05 « 36. Zwar könne eine geografische Bezeichnung im Laufe ihrer Benutzung zu einer Gattungsbezeichnung werden, indem die Verbraucher den Begriff nicht länger als Hinweis auf die geografische Herkunft der Ware auffassten, sondern als Hinweis auf eine bestimmte Warengattung. Dieser Bedeutungswandel sei unter anderem bei den Begriffen „Camembert“ und „Brie“ eingetreten. 37. Der Begriff „Parmesan“ habe aber nie seine geografische Konnotation verloren. Wäre „Parmesan“ tatsächlich ein neutraler Begriff ohne solche Konnotation, so ließe sich nicht plausibel erklären, warum die Hersteller der Nachahmerprodukte danach trachteten, durch Worte und Abbildungen eine Verbindung zwischen ihren Waren und Italien herzustellen. 38. Dass im italienischen Staatsgebiet bis zum Jahr 2000 ein „Parmesan“ genannter Käse hergestellt worden sei, der nicht der verbindlichen Spezifikation der g.U. „Parmigiano Reggiano“ entsprochen habe, bedeute nicht, dass dieser Begriff in Italien die Gattungsbezeichnung für geriebenen Käse unterschiedlicher Herkunft sei, denn dieser Käse sei ausschließlich zur Ausfuhr in Länder bestimmt gewesen, in denen der Begriff „Parmesan“ gemäß dem Territorialitätsgrundsatz keinen besonderen Schutz genossen habe. Erst seit Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 1107/96 am 21. 6. 1996 genieße die Bezeichnung „Parmigiano Reggiano“ gemeinschaftsweiten Schutz. 39. Die Bundesrepublik Deutschland trägt vor, dass die Verwendung des Wortes „Parmesan“ keinen Verstoß gegen Art. 13 I lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 darstelle, weil es nur die Übersetzung – nach Ansicht der Kommission – des Begriffs „Parmigiano“ sei, der – wie die Situation in Italien und in anderen Mitgliedstaaten sowie die nationale und gemeinschaftliche Gesetzgebung zeigten – eine Gattungsbezeichnung sei. Als solche könne dieser Begriff nicht unter den Schutz der Verordnung fallen. 40. Hilfsweise macht die Bundesrepublik Deutschland geltend, dass der Gebrauch des Begriffs „Parmigiano“, selbst wenn dieser keine Gattungsbezeichnung wäre und Art. 13 I Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 daher auf diesen Bestandteil keine Anwendung fände, keinen Verstoß gegen die Bestimmungen über den Schutz der Ursprungsbezeichnung „Parmigiano Reggiano“ darstelle. Die Bezeichnung „Parmesan“ habe seit Jahrhunderten eine eigene Entwicklung genommen und sei in Deutschland ebenso wie in anderen Mitgliedstaaten zu einer Gattungsbezeichnung geworden. Die Verwendung dieser Bezeichnung stelle deshalb weder eine widerrechtliche Aneignung der g.U. „Parmigiano Reggiano“ noch eine Anspielung auf sie dar. 41. Für diese Auffassung beruft sich die Bundesrepublik Deutschland erstens auf Nr. 35 der Schlussanträge von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache „Canadane Cheese Trading und Kouri“ (EuGH, Slg. 1997, I-4681 = BeckRS 2004, 76309), zweitens auf das Urteil „Bigi“, in dem der Gerichtshof die Frage, ob der Begriff „Parmesan“ eine Gattungsbezeichnung sei, ausdrücklich offengelassen habe, und drittens auf die Tatsache, dass die Feststellung, dass die Bezeichnung eines Erzeugnisses die Übersetzung einer Ursprungsbezeichnung sei, nicht ausreiche. Es müsse in jedem Einzelfall geprüft werden, ob es sich bei dieser Übersetzung wirklich um eine Anspielung auf die fragliche Bezeichnung handele. Das sei nicht der Fall, wenn die fragliche Bezeichnung ursprünglich zwar eine Übersetzung gewesen sei, im Laufe der Zeit aber im allgemeinen Sprachgebrauch der Verbraucher einen Bedeutungswandel erfahren habe und zu einer Gattungsbezeichnung geworden sei. Viertens stützt sich die Bundesrepublik Deutschland auf die Tatsache, dass das Wort „Parmesan“ in Deutschland – dem Mitgliedstaat, auf dessen Beurteilung des Gattungscharakters des Begriffs „Parmesan“ für das vorliegende Vertragsverletzungsverfahren allein abzustellen sei – schon immer als Gattungsbezeichnung für geriebenen oder zum Reiben bestimmten Hartkäse verstanden worden sei. Das gelte im Übrigen auch für andere Mitgliedstaaten, einschließlich Italiens. 42. Zunächst ist zu prüfen, ob die Verwendung der Bezeichnung „Parmesan“ im Hinblick auf die g.U. „Parmigiano Reggiano“ einem der Fälle des Art. 13 I der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 entspricht. 43. Nach Art. 13 I lit. b der Verordnung werden eingetragene Bezeichnungen unter anderem gegen jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung geschützt, selbst wenn der wahre Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn die geschützte Bezeichnung in Übersetzung verwendet wird. 44. Der Gerichtshof hat in Bezug auf die Anspielung auf eine g.U. entschieden, dass dieser Begriff eine Fallgestaltung erfasst, in der der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendete Ausdruck einen Teil einer geschützten Bezeichnung in der Weise einschließt, dass der Verbraucher durch den Namen des Erzeugnisses veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu der Ware herzustellen, die die Bezeichnung trägt (EuGH, Slg. 1999, I-1301 Rdnr. 25 = GRUR Int 1999, 443 – Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola). 45. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass eine Anspielung auf eine g.U. auch dann vorliegen kann, wenn keinerlei Gefahr der Verwechslung zwischen den betroffenen Erzeugnissen besteht und wenn für die Bestandteile der Referenzbezeichnung, die in dem streitigen Ausdruck übernommen werden, kein gemeinschaftsrechtlicher Schutz gelten würde (Urt. „Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola“, Rdnr. 26). 46. In der vorliegenden Rechtssache besteht zwischen den Bezeichnungen „Parmesan“ und „Parmigiano Reggiano“ » November/Dezember 2008 | DLR » eine phonetische und optische Ähnlichkeit, wobei die fraglichen Erzeugnisse geriebener oder zum Reiben bestimmter Hartkäse sind, d.h. auch noch ähnlich aussehen (vgl. in diesem Sinne Urt. „Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola“, Rdnr. 27). 47. Außerdem ist unabhängig davon, ob die Bezeichnung „Parmesan“ die genaue Übersetzung der g.U. „Parmigiano Reggiano“ oder des Begriffs „Parmigiano“ ist oder nicht, auch die zwischen diesen beiden Begriffen aus verschiedenen Sprachen bestehende begriffliche Nähe, wovon die Erörterungen vor dem Gerichtshof zeugen, zu berücksichtigen. 48. Diese Nähe und die in Rdnr. 46 dieses Urteils genannten phonetischen und optischen Ähnlichkeiten können im Verbraucher gedanklich einen Bezug zu dem Käse wachrufen, der die g.U. „Parmigiano Reggiano“ trägt, wenn er vor einem geriebenen oder zum Reiben bestimmten Hartkäse steht, der die Bezeichnung „Parmesan“ trägt. 49. Unter diesen Umständen ist die Verwendung der Bezeichnung „Parmesan“ als eine Anspielung i.S. von Art. 13 I lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 auf die g.U. „Parmigiano Reggiano“ anzusehen. 50. Die Frage, ob die Bezeichnung „Parmesan“ die Übersetzung der g.U. „Parmigiano Reggiano“ ist, spielt daher für die Beurteilung der vorliegenden Klage keine Rolle. 51. Die Bundesrepublik Deutschland macht jedoch geltend, dass die Verwendung des Begriffs „Parmesan“ keine rechtswidrige Anspielung auf die g.U. „Parmigiano Reggiano“ sein könne, weil die Bezeichnung „Parmesan“ zu einer Gattungsbezeichnung geworden sei. 52. Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beweis dafür zu erbringen, dass diese Behauptung zutreffend ist, zumal der Gerichtshof bereits festgestellt hat, dass es keineswegs offensichtlich ist, dass die Bezeichnung „Parmesan“ zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist (Urt. „Bigi“, Rdnr. 20). 53. Im Rahmen der Beurteilung des generischen Charakters einer Bezeichnung sind gem. Art. 3 I der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 die Gegend der Herstellung des betreffenden Erzeugnisses sowohl innerhalb als auch außerhalb des Mitgliedstaats, der die Eintragung der fraglichen Bezeichnung erwirkt hat, der Verbrauch dieses Erzeugnisses, das Verständnis dieser Bezeichnung durch den Verbraucher innerhalb und außerhalb des genannten Mitgliedstaats, das Bestehen einer spezifischen nationalen Regelung für das genannte Erzeugnis und die Art der Verwendung der fraglichen Bezeichnung in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Slg. 2005, I-9115 Rdnrn. 76 bis 99 = GRUR 2006, 71 – Deutschland und Dänemark/Kommission). DLR | November/Dezember 2008 « EuGH, Urteil vom 26.02.2008 – C-132/05 4 54. Die Bundesrepublik Deutschland hat, wie der Generalanwalt in den Nrn. 63 und 64 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, lediglich Zitate aus Wörterbüchern und aus der Fachliteratur angeführt, die keinen umfassenden Überblick vermitteln, wie die Verbraucher in Deutschland und in anderen Mitgliedstaaten das Wort „Parmesan“ verstehen, und nicht einmal Produktions- oder Verbrauchszahlen für Käse vorgelegt, der in Deutschland oder in anderen Mitgliedstaaten unter der Bezeichnung „Parmesan“ vertrieben wird. 55. Außerdem ergibt sich aus den Gerichtsakten, dass in Deutschland bestimmte Hersteller von Käse mit der Bezeichnung „Parmesan“ dieses Erzeugnis mit Etiketten vermarkten, die auf die Kultur und Landschaften Italiens hinweisen. Daraus lässt sich zulässigerweise folgern, dass die Verbraucher in diesem Mitgliedstaat Parmesan als einen Käse ansehen, der mit Italien in Verbindung steht, selbst wenn er tatsächlich in einem anderen Mitgliedstaat erzeugt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urt. „Deutschland und Dänemark/Kommission“, Rdnr. 87). 56. In der mündlichen Verhandlung schließlich hat die Bundesrepublik Deutschland auch keine Angaben über die nach Deutschland eingeführten Mengen des in Italien unter der g.U. „Parmigiano Reggiano“ hergestellten Käses machen können, so dass es dem Gerichtshof dadurch auch nicht möglich ist, die Angaben über den Verbrauch dieses Käses als Hinweis auf den generischen Charakter der Bezeichnung „Parmesan“ zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urt. „Deutschland und Dänemark/Kommission“, Rdnr. 88). 57. Infolgedessen ist, da die Bundesrepublik Deutschland nicht den Beweis erbracht hat, dass die Bezeichnung „Parmesan“ zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist, im vorliegenden Fall die Verwendung des Wortes „Parmesan“ für Käse, der nicht der Spezifikation der g.U. „Parmigiano Reggiano“ entspricht, als Beeinträchtigung des durch Art. 13 I lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 gewährten Schutzes anzusehen. Zur Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, Verstöße gegen Art. 13 I der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zu ahnden 58. Die Kommission macht geltend, dass die Bundesrepublik Deutschland nach den Art. 10 und 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 verpflichtet sei, von Amts wegen die Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig seien, um Verhaltensweisen zu unterbinden, die zu einer Beeinträchtigung einer g.U. führten. Ein solches Einschreiten der Mitgliedstaaten umfasse Maßnahmen auf administrativer und strafrechtlicher Ebene, die zur Verwirklichung der Ziele der Verordnung auf dem Gebiet des Schutzes von Ursprungsbezeichnungen geeignet seien. Erzeugnisse, die den Anforderungen der genannten Verordnung nicht entsprächen, dürften nicht in Verkehr gebracht werden. 5 EuGH, Urteil vom 26.02.2008 – C-132/05 « 59. Die Kommission betont, dass sich ihre Rügen nicht auf die deutsche Gesetzgebung oder das Fehlen eines Rechtsbehelfs vor den nationalen Gerichten beziehen, sondern auf die dem Gemeinschaftsrecht zuwiderlaufende Verwaltungspraxis der deutschen Behörden. Würden die Mitgliedstaaten von ihrer Verpflichtung zum Einschreiten befreit und müssten die Wirtschaftsteilnehmer sich demzufolge immer selbst an die Gerichte wenden, wenn ihr ausschließliches Recht, die fragliche g.U. im gesamten Gebiet der Europäischen Union zu verwenden, beeinträchtigt werde, so könnten die Ziele der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 nicht erreicht werden. 60. In einem Rechtsstreit zwischen privaten Wirtschaftsteilnehmern gehe es hauptsächlich um die Wahrung der Rechte des geistigen Eigentums, die die im Herkunftsgebiet des betroffenen Erzeugnisses ansässigen Hersteller besäßen, während die Ahndung von Verstößen gegen Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 durch den Staat nicht den Schutz privater Wirtschaftsinteressen, sondern den der Verbraucher bezwecke, deren Erwartungen im Hinblick auf die Qualität und den geografischen Ursprung des genannten Erzeugnisses nicht enttäuscht werden dürften. Der durch diese Verordnung angestrebte Verbraucherschutz würde in Frage gestellt, wenn die Durchsetzung der in der Verordnung vorgesehenen Verbote allein davon abhinge, ob die privaten Wirtschaftsteilnehmer gerichtliche Hilfe in Anspruch nähmen. 61. Im Ergebnis sei das Verhalten der Bundesrepublik Deutschland als ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht durch Unterlassen zu bewerten. den und den Verbraucherverbänden zu. Dieser große Kreis der Klageberechtigten mache hinreichend deutlich, dass sich die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Vorschriften nicht darauf beschränkten, den im Herkunftsgebiet des betroffenen Erzeugnisses ansässigen Herstellern die Durchsetzung der ihnen zustehenden Rechte des geistigen Eigentums zu ermöglichen. Diese Vorschriften bildeten ein allgemeines und effektives System zur Verhinderung von Verstößen gegen Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 und zu deren wirksamer Ahndung durch gerichtliche Entscheidungen. 65. Die Bundesrepublik Deutschland habe durch die Einräumung der genannten zivilrechtlichen Ansprüche alle Maßnahmen ergriffen, die geboten seien, um die volle und umfassende Anwendung von Art. 13 I der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zu gewährleisten. Es sei nicht notwendig, dass die Behörden von Amts wegen Verstöße gegen diese Vorschrift durch ordnungsbehördliche Maßnahmen ahndeten; auch die Art. 10 und 13 der Verordnung verlangten das nicht. Aus dem Vergleich der verschiedenen Sprachfassungen von Art. 10 IV der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 ergebe sich, dass es in Anbetracht des italienischen Ursprungs der g.U. „Parmigiano Reggiano“ Sache des Consorzio del formaggio Parmigiano Reggiano und nicht der deutschen Kontrolleinrichtungen sei, zu prüfen, ob die Spezifikation der genannten Bezeichnung bei deren Verwendung beachtet worden sei. 62. Die Bundesrepublik Deutschland trägt vor, Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 bestimme den Schutzbereich von eingetragenen geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen. Auf Grund der unmittelbaren Wirkung dieser Verordnung begründe diese Vorschrift für die Inhaber bzw. die berechtigten Nutzer der g.U. Rechte, zu deren Schutz die nationalen Gerichte verpflichtet seien. 66. Soweit die Kommission geltend mache, dass die Ahndung von Verstößen gegen Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 durch den betroffenen Mitgliedstaat nicht nur dem Schutz privater Wirtschaftsinteressen, sondern auch dem der Verbraucher diene, stelle dies keine Besonderheit der genannten Verordnung dar, die es rechtfertigen würde, das System des Schutzes von Ursprungsbezeichnungen durch Einräumung zivilrechtlicher Ansprüche anders als bei anderen Rechten des geistigen Eigentums oder den Vorschriften zum Schutz des Wettbewerbs als unzureichend anzusehen. 63. Die unmittelbare Anwendbarkeit der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 entbinde die Mitgliedstaaten zwar nicht von der Verpflichtung, nationale Maßnahmen zu ergreifen, die die Anwendung dieser Verordnung sicherstellten. Die Bundesrepublik Deutschland habe jedenfalls zahlreiche Rechtsvorschriften erlassen, um gegen den unerlaubten Gebrauch der g.U. vorgehen zu können, insbesondere das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. 6. 1909 und das Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen vom 25. 10. 1994 (BGBl 1994 I, 3085). 67. Wenn in Deutschland die Verwendung der Bezeichnung „Parmesan“ bei Erzeugnissen, die nicht den Anforderungen der Spezifikation der g.U. „Parmigiano Reggiano“ entsprächen, nicht von Amts wegen verfolgt oder strafrechtlich geahndet werde, so beruhe dies, selbst wenn diese Verwendung überhaupt einen Verstoß gegen Art. 13 I der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 darstellen würde, nur auf dem Verzicht auf Sanktionsmodalitäten, die die Mitgliedstaaten zwar vorsehen könnten, nach dem gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts aber nicht vorsehen müssten. 64. Außerdem sei die Klagemöglichkeit gegen ein die Rechte aus einer g.U. verletzendes Verhalten nicht auf den Inhaber der genannten Bezeichnung beschränkt. Sie stehe vielmehr jedem Wettbewerber, den Unternehmensverbän- 68. Dazu ist festzustellen, dass die Möglichkeit der Rechtsbürger, sich vor den innerstaatlichen Gerichten auf eine Verordnung zu berufen, die Mitgliedstaaten nicht von der Verpflichtung befreien kann, die geeigneten innerstaatli- » November/Dezember 2008 | DLR » chen Maßnahmen zu erlassen, um die uneingeschränkte Anwendung der Verordnung zu gewährleisten, wenn dies erforderlich ist (vgl. insbes. EuGH, Slg. 1986, 1219 Rdnr. 20 = BeckRS 2004, 73602 – Kommission/Niederlande). 69. Es ist unstreitig, dass die deutsche Rechtsordnung über rechtliche Regelungen wie z. B. die in Rdnr. 63 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsvorschriften verfügt, die dazu dienen, einen wirksamen Schutz der den einzelnen Bürgern nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zustehenden Rechte sicherzustellen. Ebenso unstreitig ist, dass die Möglichkeit, gegen ein Verhalten vorzugehen, das die Rechte aus einer g.U. beeinträchtigt, nicht allein dem berechtigten Nutzer der genannten Bezeichnung vorbehalten ist. Sie steht vielmehr jedem Wettbewerber, den Unternehmensverbänden und den Verbraucherverbänden zu. 70. Unter diesen Umständen kann eine solche Regelung auch die Interessen anderer als der Hersteller von Waren mit g.U. schützen, insbesondere die Interessen der Verbraucher. 71. In der mündlichen Verhandlung hat die Bundesrepublik Deutschland im Übrigen vorgetragen, dass vor den deutschen Gerichten zurzeit Rechtssachen anhängig seien, die die Verwendung der Bezeichnung „Parmesan“ in Deutschland beträfen. Eine dieser Klagen habe das Consorzio del formaggio Parmigiano Reggiano erhoben. 72. Zu der Rüge der Kommission, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet seien, von Amts wegen die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich seien, um Verstöße gegen Art. 13 I der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zu ahnden, ist Folgendes zu bemerken: 73. Zunächst ergibt sich eine solche Pflicht nicht aus Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92. EuGH, Urteil vom 26.02.2008 – C-132/05 6 den und/oder privaten Kontrollstellen eines Mitgliedstaats um die desjenigen Mitgliedstaats handelt, aus dem die g.U. stammt. 76. Die Worte „zu kontrollierenden Erzeuger oder Verarbeiter“ in Art. 10 III der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92, das in Art. 10 VI vorgesehene Recht der Erzeuger auf Zugang zum Kontrollsystem und deren Verpflichtung nach Art. 10 VII, die Kosten der Kontrollen zu tragen, bestätigen, dass Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 für die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gilt, aus denen die g.U. stammt. 77. Für diese Auslegung sprechen auch Art. 4 II lit. g i.V. mit Art. 5 III und IV der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92, wonach der Eintragungsantrag die Spezifikation umfassen muss und an den Mitgliedstaat zu richten ist, in dessen Hoheitsgebiet sich das geografische Gebiet befindet, und die Spezifikation mindestens Angaben zu der Kontrolleinrichtung oder den Kontrolleinrichtungen nach Art. 10 enthalten muss. 78. Daraus folgt, dass es sich bei den Kontrolleinrichtungen, die für die Einhaltung der Spezifikation der g.U. zu sorgen haben, um die desjenigen Mitgliedstaats handelt, aus dem die fragliche g.U. stammt. Die Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation der g.U. „Parmigiano Reggiano“ obliegt also nicht den deutschen Kontrolleinrichtungen. 79. Art. 13 I lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 gebietet zwar den Schutz der eingetragenen Bezeichnungen gegen jede „widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der wahre Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn die geschützte Bezeichnung in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie ‚Art‘, ‚Typ‘, ‚Verfahren‘, ‚Fasson‘, ‚Nachahmung‘ oder dergleichen verwendet wird“. 74. Um die Wirksamkeit der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zu gewährleisten, sieht deren Art. 10 I zwar vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der Verordnung die Kontrolleinrichtungen geschaffen sind. Sie sind also verpflichtet, derartige Einrichtungen zu schaffen. 80. Die Kommission hat jedoch zum einen nicht nachgewiesen, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 verstoßen hat, und zum anderen nichts vorgetragen, was darauf hinweise, dass Maßnahmen wie die in Rdnr. 63 des vorliegenden Urteils genannten nicht erlassen worden oder zum Schutz der g.U. „Parmigiano Reggiano“ nicht geeignet sind. 75. Aus Art. 10 IV der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92, wonach „eine benannte Kontrollbehörde und/oder eine private Kontrollstelle eines Mitgliedstaats … (wenn sie feststellt), dass ein mit einer geschützten Bezeichnung versehenes Agrarerzeugnis oder Lebensmittel mit Ursprung in ihrem Mitgliedstaat die Anforderungen der Spezifikation nicht erfüllt, … die erforderlichen Maßnahmen (trifft), um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten“, ergibt sich jedoch, dass es sich bei den benannten Kontrollbehör- 81. Nach alledem ist festzustellen, dass die Kommission nicht den Beweis erbracht hat, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 13 I lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 verstoßen hat, dass sie es förmlich ablehnte, die Verwendung der Bezeichnung „Parmesan“ bei der Etikettierung von Erzeugnissen, die nicht der Spezifikation der g.U. „Parmigiano Reggiano“ entsprechen, in ihrem Staatsgebiet zu ahnden. DLR | November/Dezember 2008 « 1 LG Berlin, Urteil vom 22.04.2008 – 102 O 130/06 « „Parmesan“, eingetragene Bezeichnung, Verwechselungsgefahr, „Parmigiano Reggiano“, Gattungsbezeichnung, Unterlassung, Schadensersatz LG Berlin, Urteil vom 22.04.2008 – 102 O 130/06 UWG § 8 III Nr. 2; MarkenG § 135 I; Verordnung (EG) 510/2006 Art. I zeichnung „Parmigiano Reggiano“ als Kontrollorgan eingetragen. […] Die EG-Verordnung 2081/92 ist zwischenzeitlich durch die EG Vorordnung 510/2006 ersetzt worden, womit inhaltliche Änderungen betreffend die geschützten Bezeichnungen und die hieraus folgenden Ansprüche aber nicht verbunden waren. 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, Ordnungshaft zu vollziehen an den Geschäftsführer) zu unterlassen, einen Käse unter der Bezeichnung „Parmigiano“ oder „Bio-Parmesan“ oder „Parmesan“ herzustellen, zu bewerben, feil zu halten oder in Verkehr zu bringen, wenn dieser nicht den Spezifikationen der EU-Verordnung 510/2006 entspricht und nicht im Ursprungsgebiet der EU-Verordnung hergestellt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/5 und die Beklagte 4/5 zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,00 € vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages. Tatbestand: Die Klägerin, bei der es sich um einen gemeinnützigen Zusammenschluss von Käseherstellern aus der norditalienischen Region um Parma und Reggio Emilia in Form einer Genossenschaft italienischen Rechts handelt, nimmt die Beklagte wegen der Nutzung der Bezeichnung „Parmesan“ für deren Produkte auf Unterlassung, Auskunftserteilung sowie die Feststellung des Bestehens von Schadensersatzansprüchen in Anspruch. Die Beklagte ist ein im Allgäu ansässiger Hersteller verschiedener Käsesorten, die bundesweit im Einzelhandel angeboten werden. Sie bietet unter anderem Hartkäse im Stück und gerieben als „Parmesan“ sowie als „Bio-Parmesan“ an. Die Klägerin verwaltet die gemäß der ehemaligen EG-Verordnung 2081/92 geschützte Ursprungsbezeichnung „Parmigiano Reggiano“ und überwacht die Einhaltung der für die Herstellung von unter dieser Bezeichnung in den Handel gelangenden Käse vorhandenen Standards und Vorgaben. Sie ist bei der EU-Kommission für die Ursprungsbe- Als „Parmigiano Reggiano“ darf ein Lebensmittel nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es im Ursprungsgebiet hergestellt wurde und mit der Spezifikation übereinstimmt. So darf bereits nur die Rohmilch von Kühen aus dem räumlich fest umrissenen Ursprungsgebiet stammen, was auch für die verwendeten Futtermittel gilt. Erfolgt der Vertrieb in geriebener Form, muss der Käse zudem im Ursprungsgebiet gerieben und dort verpackt werden, wie sich aus Art. 1 des Erlasses des italienischen Ministerpräsidenten vom 4. November 1991 ergibt. Die Klägerin erwarb im Jahre 2003 im Handel ein von der Beklagten unter der Bezeichnung „Parmesan“ hergestelltes Produkt und reichte bei der EU-Kommission Beschwerde ein, was zu einem gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) führte, welches das Geschäftszeichen C-132/05 trug. Der EuGH wies die Verletzungsklage mit Urteil vom 26. Februar 2008 ab, nahm in dieser Entscheidung aber Stellung zur Frage der Zulässigkeit der Verwendung der Bezeichnung „Parmesan“ für Käse, der nicht im für die Bezeichnung „Parmigiano Reggiano“ maßgeblichen Ursprungsgebiet hergestellt worden ist. Die Bundesregierung hatte in dem Verfahren die Auffassung vertreten, dass es sich bei „Parmesan“ um eine reine Gattungsbezeichnung handelt, die aus diesem Grunde nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung 2081/92 fallen könne. Die Klägerin ist der Auffassung, nach der Entscheidung des EuGH stehe fest, dass die Verwendung der Bezeichnung Parmesan für nicht aus dem Ursprungsgebiet stammenden Käse eine Verletzung der geschützten Ursprungsangabe „Parmigiano Reggiano“ darstelle. Bei der von der Beklagten verwendeten Bezeichnung Parmesan handele es sich objektiv um eine Übersetzung des häufig schlagwortartig auch „Parmigiano“ genannten „Parmigiano Reggiano“. Die Übersetzung sei nachweisbar über die französische Sprache erfolgt, wobei auch die Beklagte – zutreffender Weise, wie sich aus Wörterbüchern ergebe – Parmesan und Parmigiano als Übersetzungen verwende, wie die italienischsprachige Fassung ihres Internetauftritts zeige. Auch der durchschnittliche und verständige » November/Dezember 2008 | DLR » LG Berlin, Urteil vom 22.04.2008 – 102 O 130/06 Verbraucher sehe den Begriff Parmesan als Übersetzungen von „Parmigiano“ an. Die Bundesrepublik Deutschland sei eines der wichtigsten Länder für den Export von Parmesan, wobei hier im Jahre 2005 annähernd 10.000 Tonnen Parmesan verzehrt worden seien. Parmesan gehöre in Deutschlands zu den fünf bekanntesten Käsesorten, wobei Meinungsumfragen zeigten, dass 11 % aller Deutschen zumindest gelegentlich Parmesan nutzen. Ferner ergäben diese auch ganz klar, dass der Verbraucher ihn als italienisches Produkt ansehe. Die Beklagte stelle durch die Gestaltung ihrer Produktverpackungen selbst einen Bezug zu Italien her, wie sich zum einen durch die Verwendung der Farben der italienischen Flagge ersehen lassen. Zum anderen sei eine typische norditalienische Landschaft abgebildet und es werde die Aufschrift Formaggeria, dem italienischen Begriff für Käserei, verwendet. Damit nutze die Beklagte bei ihren Produkten durch die blickfangartiges Herausstellung der Bezeichnung Parmesan und die dadurch hervorgerufene Assoziation mit der geschützten Bezeichnung „Parmigiano Reygiano“ dessen Ruf in unzulässiger Weise aus. Der Verbraucher erwarte, dass es sich bei den Produkten der Beklagten um „Parmigiano Reggiano“ handele, was aber nicht der Fall sei. Der Verbraucher erwarte jedenfalls die Herstellung in Italien, so dass eine Täuschung des Verkehrs über deren geografische Herkunft eintrete. Zudem führe bereits die Verwendung anderer Zusatz- und Ausgangsstoffe dazu, dass die besondere Qualitätsgewähr der geschützten Ursprungsbezeichnung nicht mehr gewährleistet werden könne. Auch der Verbraucher erwarte aus einer Eintragung als geschützte Ursprungsbezeichnung, dass ein Produkt mit dieser Kennzeichnung den Qualitätsstandards entsprechen die zu der Eintragung der Bezeichnung geführt hoben. Für ihre Behauptung, bei dem Begriff Parmesan handele sich um einen Gattungsbegriff, sei die Beklagte beweisbelastet. Dabei sei allerdings zu berücksichtigen, dass nach Art. 13 Abs. 2 der Verordnung 510/2000 geschützte Namen nicht zur Gattungsbezeichnung worden können. Da Übersetzungen den eingetragenen Namen gleich stünden, könnten auch diese nicht zur Gattungsbezeichnung werden. Zudem sei die Auffassung, es handele sich bei Parmesan um einen generischen Begriff, durch den EuGH zurückgewiesen worden. Das Gericht habe deutlich festgestellt, dass der Begriff keine Gattungsbezeichnung für einen Hartkäse sei. Die Annahme einer Gattungsbezeichnung käme nur dann in Betracht, wenn diese innerhalb und außerhalb des genannten Mitgliedstaats entstanden wäre. Nur wenn die Verbraucher der gesamten Europäischen Union den Begriff als Gattungsangabe verstehen würden, könne eine Diskussion über die rechtliche Relevanz dieses Umstandes geführt werden. DLR | November/Dezember 2008 « 2 Die Beklagte habe für ihre Behauptung nichts Relevantes vorgetragen. Sie habe lediglich ein paar Abbildungen von in der Regel ausländischen Parmesanprodukten vorgelegt, von denen völlig ungeklärt sei, wann, wo und in welchen Mengen sie überhaupt jemals produziert und in den Verkehr gebracht worden seien. Die von der Beklagten aufgefunden Käseprodukte spielten vor dem Hintergrund, dass im Jahr 2007 im Ursprungsgebiet insgesamt 445 Käsereien eine Menge von mehr als 120.000 Tonnen Parmesan hergestellt hätten, auf dem Markt überhaupt keine Rolle. Sie habe keine Produktion- oder Verbrauchszahlen für Käse vorgelegt, der in Deutschland oder in anderen Mitgliedstaaten unter der Bezeichnung Parmesan vertrieben werde. Die von der Beklagten weiter herangezogenen Beispiele für die Parmesan-ähnliche Bezeichnung von nicht aus dem Ursprungsgebiet stammendem Käse seien untauglich. Soweit derartige Bezeichnungen verwendet würden, gehe die Klägerin hiergegen vor. Es habe nie einen Entwurf einer Verordnung gegeben, in dem der Begriff Parmesan als ein generischer Begriff bezeichnet worden wäre. In der Verordnung 1107/96 seinen am Ende eine ganze Reihe von Bezeichnungen explizit vom Schutz ausgenommen worden, weil sie zu Gattungsbezeichnung geworden waren. Der Begriff Parmesan sei dort gerade nicht genannt. Die EG-Etikettierungsrichtlinie spiele für den vorliegenden Fall ersichtlich keine Rolle. Dies gelte auch für das von der Beklagten vorgelegte 27 Jahre alte Heftchen, in dem erkennbar nur die Äußerungen der beiden Autoren wiedergegeben würden. Es handele sich um keine Verlautbarung der Klägerin selbst. Ebenso wenig hätten die Ausführung der Beklagten über die zolltarifliche statistische Nomenklatur mit dem hier zu entscheidenden Fall etwas zu tun, da es nicht auf die Frage ankomme, wie viel geriebener Käse in der Bundesrepublik importiert und exportiert werde, sondern allein darauf, wie viel gefälschter Parmesan unter dieser Bezeichnung im Umlauf sei. Die Handelsregisterauszüge von italienischen Unternehmen sagten überhaupt nichts dazu aus, aus welchem Gebiet der von diesen vertriebene Käse stamme. Schließlich könne sich die Beklagte nicht auf Entwurfstexte zum Codex Alimentarius stützen, die gerade nicht verabschiedet worden seien. Durch den auf ihren Produkten vorhandenen Hinweis auf ein „original italienisches Rezept“ räume die Beklagte letztlich selbst ein, dass Parmesan gerade kein Gattungsbegriff sei, da es sonst kein Original gäbe. Von einer Verwirkung der streitgegenständlichen Ansprüche der Klägerin könne nicht ausgegangen werden. Sie habe unmittelbar nach erstmaliger Kenntnis von den hier angegriffenen Produkten der Beklagten im Jahr 2003 Beschwerde zur Europäischen Kommission eingelegt und 3 LG Berlin, Urteil vom 22.04.2008 – 102 O 130/06 auch in der Folge keinerlei Anschein gesetzt, sie würde das Vorhalten beziehungsweise die Produkte der Beklagten hinnehmen. Zuvor habe sie keinerlei Kenntnis von einem Parmesan unter der Marke „X“ gehabt, wobei sie bestreite, dass dieser tatsächlich seit 1987 hergestellt werde. Im Übrigen scheide eine Verwirkung aus dem Grunde aus, dass ein öffentliches Interesse an der Ausschaltung von Irreführungstatbeständen bestehe. Die Klägerin dulde weder in Deutschland noch in Italien den Missbrauch der Begriffe Parmesan oder „Parmigiano Reggiano“. Vielmehr schreite sie im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten gegen jede ihr bekannte Verletzung ein. Die zeige die Vielzahl von Unterlassungserklärungen die sie auch in jüngerer Vergangenheit von Käseherstellern erwirkt habe. « trag 1 beschriebenen Handlungen bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin von den streitgegenständlichen Lebensmitteln erst circa 2003 erfahren habe, da sie von der Herstellung von Parmesan bereits seit vielen Jahren Kenntnis besitze. Die Beklagte selbst verwende die Bezeichnung Parmesan unter der Marke „X“ seit 1987 und unter „X Bio“ seit 1994. Dies sei der Klägerin beziehungsweise ihren Mitgliedern seit dieser Zeit auch bekannt. Das jetzige späte Betreiben des Rechtsstreits sei als rechtsmissbräuchlich zu werten und führe zur Vorwirkung der vermeintlichen Unterlassungsansprüche. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, a) es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, Ordnungshaft zu vollziehen an den Geschäftsführer) zu unterlassen, einen Käse unter der Bezeichnung „Parmigiano“ oder „Bio-Parmesan“ oder „Parmesan“ herzustellen, zu bewerben, feil zu halten oder in Verkehr zu bringen, wenn dieser nicht den Spezifikationen der EU-Verordnung 510/2006 entspricht und nicht im Ursprungsgebiet der EU-Verordnung hergestellt worden ist. 2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über die Umsätze zu erteilen, die mit nach Antrag 1 gekennzeichneten Waren erzielt wurden, sowie über den Umfang und die Art der getätigten Werbung, jeweils aufgegliedert nach Kalendervierteljahres und Bundesländern und zwar (1) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, und -preisen sowie Typenbezeichnungen, (2) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie Typenbezeichnungen, (3) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagen, Verbreitungszeiträumen und Verbreitungsgebieten, (4) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns. 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den in An- Die Klägerin sei im Übrigen sowohl intern als auch extern nicht im Stande, ihren eigenen satzungsmäßigen Verpflichtungen nachzukommen. Dies zeige sich darin, dass die in der Klägerin organisierten Unternehmen selbst in Deutschland Hartkäse unbestimmter Herkunft als Parmesan vermarkteten. Mit der Entscheidung des EuGH vom 26. Februar 2008 sei keine rechtskräftige Entscheidung über die Zulässigkeit der Verwendung der Bezeichnung „Parmesan“ durch die Beklagte getroffen worden. Die Frage der Verletzung der eingetragenen Bezeichnung „Parmigiano Reggiano“ durch die Verwendung der Bezeichnung Parmesan sei lediglich beiläufig anlässlich der Begründung angesprochen worden, ohne dass diese Frage als abschließend geklärt gelten könne. Der Beklagten stehe es daher frei, im hiesigen Verfahren den Beweis zu führen, dass es sich bei „Parmesan“ um eine Gattungsbezeichnung handele, so dass für sie nach Art. 3 der EG-Verordnung 510/2006 ein absolutes Eintragungshindernis bestehe. Es bleibe zu betonen, dass die Bezeichnung Parmesan als solche im Gemeinschaftsregister nicht eingetragen sei. Es komme mangels einschlägiger nationaler oder gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften betreffend die Bezeichnung Parmesan darauf an, die bestehende Situation in den Mitgliedsstaaten und in den Verbrauchsgebieten zu klären. Bei Parmesan handele sich nicht um eine Übersetzung der geschützten Ursprungsbezeichnung „Parmigiano Reggiano“, da zwischen der gesamten zusammengesetzten Bezeichnung und deren einzelnen Bestandteilen zu unterscheiden sei. Für ihre gegenteilige Behauptung habe die Klägerin keine schlüssigen Beweise angeboten. Zudem müsse der Übersetzungsschutz aus Artikel 13 Abs.1 lit. b. der EG-Verordnung 510/2006 dort seine Grenze finden, wo Art. 3 der Verordnung einschlägig sei. Auch aus dem Zusatzprotokoll zum Österreichisch-Italienischen Abkommen vom 22. September 1972 zeige sich, dass die Bezeichnung Parmesan ge- » November/Dezember 2008 | DLR » LG Berlin, Urteil vom 22.04.2008 – 102 O 130/06 rade keine Übersetzung von „Parmigiano Reggiano“ ist, da eine solche dort nicht aufgeführt sei. Zudem sei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Bezeichnung „Parmigiano Reggiano“ frühestens seit den 1950er Jahren verwendet werde, die Bezeichnung Parmesan aber schon Jahrhunderte davor. Der Begriff „Parmesan“ werde seit langem für geriebenen oder zum Reiben bestimmten Hartkäse unspezifisch Herkunft auf dem deutschen, europäischen und internationalen Markt verwendet. Dies geschehe auch durch italienische Hersteller wie in der Klägerin organisierte Unternehmen. Gegen diese langjährige Praxis seien weder die Klägerin noch die italienischen Behörden eingeschritten. So habe auch am 24. Juni 1997 Generalanwalt Colomer in der Rechtssache C-317/95 ausgeführt, dass Parmesan-Käse von einer Herkunftsangabe zu einer Gattungsbezeichnung geworden sei. Auch aus dem bilateralen Abkommen zwischen Deutschland und Italien vom 23. Juli 1963 ergebe sich, dass lediglich „Parmigiano Reggiano“ als Ursprungsbezeichnung geschützt sei. Dies sei deshalb erfolgt, weil die Bezeichnung „Parmigiano“ seit langem auch in Italien als Gattungsbezeichnung angesehen werde, wie italienische Gerichtsentscheidungen belegten. Erst mit dem Abkommen von Mantua vom 3. August 1999 sei in Italien der Versuch unternommen worden, die Bezeichnung „Parmesan“ beziehungsweise „Parmigiano“ zu einer Ursprungsbezeichnung zurückzuentwickeln. Allerdings lasse die italienische Regierung auch heute noch die Verwendung der Bezeichnung Parmesan zum Zweck des Exports für Hartkäse unspezifischer Herkunft durch italienische Hersteller zu, wie ein 2005 in Polen als „Parmino“ und ein 2000 in Deutschland gekauftes Produkt zeigten. Weitere Beispiele des Vortriebs italienischen Hartkäses unspezifischer Herkunft in Deutschland unter der Bezeichnung Parmesan in den 90er Jahren, die nicht den Bedingungen des Schutzes von „Parmigiano Reggiano“ nach der EG-VO 510/2006 entsprächen, seien in den Anlagen B 1 und B 2 wiedergegeben. Im Jahr 1995 sei im Codex Alimentarius Comittee für Milch und Milcherzeugnisse die Aufnahme eines Standards für Parmesan beschlossen worden, der inzwischen allerdings von einigen Mitgliedstaaten der EU blockiert werde. Diese Diskussion müsse bei der Frage, ob eine Gattungsbezeichnung vorliege, beachtet werden. Der Verbraucher in Deutschland verstehe unter Parmesan gerade keinen „Parmigiano Reggiano“. Die Beklagte bestreite den von der Klägerin behaupteten Prozentsatz der Deutschen, die Parmesan in Form von „Parmigiano Reggiano“ benutzen sollen. Vielmehr gehe der inländische Verkehr – wie etwa bei Edamer – davon aus, dass ein als Parmesan bezeichnetes Erzeugnis nicht zwingend aus dem Gebiet der geschützten Ursprungsbezeichnung stamme, sondern wie Pizza oder Spaghetti sich von der ursprüng- DLR | November/Dezember 2008 « 4 lichen Herkunft losgelöst hat und national, europaweit und/oder weitweit hergestellt und unter dieser Bezeichnung vertrieben werde. Auch die Klägerin selbst habe bis 1999 die Auffassung vertreten, die Bezeichnung Parmesan sei eine Gattungsbezeichnung. Dies zeige der Inhalt der Broschüre „Zu Tisch mit dem König der Käse, Kochen mit Parmigiano-Reggiano“, die von der Klägerin mit herausgegeben worden sei. Diese 1981 aufgelegte Broschüre sei auch heute noch im Handel erhältlich. Generalanwalt Mazak sei in seinen Schlussanträgen zur Rechtssache C-132/05 vom 28. Juni 2007 zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klärung, ob eine Anspielung vorliege, den nationalen Gerichten überlassen bleibe. Die Verwendung der ersten vier Buchstaben könne keine Anspielung sein, da die Klägerin beziehungsweise ihre Mitglieder es zuließen, dass die angeschlossenen Hersteller diese Buchstabenfolge für den Vertrieb gleichartiger Waren in den Mitgliedstaaten verwendeten. Beispiele hierfür seien die Bezeichnungen „Parmisea“, „Parmella“ und „Parmonia“. Die EG-VO 2081/92 habe ursprünglich eine Liste von Gattungsbezeichnungen vorgesehen, die die Abgrenzung solcher Bezeichnungen zu den beantragten Ursprungsbezeichnungen erlauben sollte. Eine solche Liste sei letztlich von der EU-Kommission aber nicht zur Verabschiedung gestellt worden, obwohl die Einführung einer Ursprungsbezeichnung einen Eingriff in den Gewerbebetrieb beziehungsweise das Eigentum als verfassungsmäßig geschützte Rechte bedeute, wie der vorliegende Fall belege. Hier müsse auch auf die Warenverkehrsfreiheit im Binnenmarkt hingewiesen und auf den Umstand hingewiesen werden, dass die EGEtikettierugsrichtlinie 2000/13/EG die Verwendung von Gattungsbezeichnungen vorschreibe, hingegen geschützte Ursprungsbezeichnungen nicht vorsehe. Aufgrund des bilateralen Abkommens zwischen Italien und Deutschland von 1963 sei das Territorialitätsprinzip durchbrochen und die Rechtslage des Schutzlandes im anderen Staat von dessen Geliebten anzuwenden. Dennoch habe es seit über 40 Jahren keine Klage italienischer Hersteller in Deutschland gegeben. Nach dem Zolltarif und der amtlichen Statistik ergebe sich eine gesamte Exportmengen geriebenem Käse aus Deutschland in Höhe von 8.393 t bei einer Gesamtimportmenge von 15.959 t. Die Vorlage von Herstellungs- und Verbrauchszahlen in der EU könne aber nicht allein maßgeblich sein. Die Beklagte behauptet, sich für ihre Produktaufmachung nicht an Italien anzulehnen, da sie dieselbe Aufmachung für alle ihre Produkte verwende, so auch für Gouda, Emmentaler und Bergkäse. 5 LG Berlin, Urteil vom 22.04.2008 – 102 O 130/06 Da die Bezeichnung Parmesan von der Beklagten bereits weit vor dem Inkrafttreten der EG-VO 2081/92 benutzt werde, würde das Verbot der Verwendung dieser Bezeichnung einen unzulässigen Eingriff in ihren Gewerbebetrieb bedeuten. Die Beklagte ist der Auffassung, die Ausführungen der Klägerin zielten allein darauf ab, eine Gattungsbezeichnung zu relokalisieren, was aber nur unter der beschränkten Bedingung der ausschließlichen Benutzung der Bezeichnung durch die Klägerin der Fall wäre. Tatsächlich nutzte die Klägerin aber die Bezeichnung Parmesan überhaupt nicht. Sie sei im Übrigen für die Relokalisierung dieser Bezeichnung beweispflichtig. Es werde ferner bestritten, dass die Beklagte das einzige Unternehmen in der EU sei, das die Bezeichnung Parmesan verwende. Die Beklagte erhebt schließlich den Einwand der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 25. März 2008 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage war ... aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen hingegen unbegründet und insoweit abzuweisen. A. Die Klägerin besitzt gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch betreffend die Verwendung der Bezeichnungen „Parmigiano“ oder „Bio-Parmesan“ oder „Parmesan“ für Käseprodukte, die nicht den für das Erzeugnis „Parmigiano Reggiano“ bestehenden Spezifikationen im Sinne der EG-Verordnung 510/2006 entsprechen. Dieser Anspruch ergibt sich aus Art. 13 Abs. 1 lit. b der EG-Verordnung 510/2006 in Verbindung mit § 135 Abs. 1 MarkenG und § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. 1. Das angerufene Gericht war nach Maßgabe der § 40 MarkenG, 32 ZPO zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen. Zwar richtet sich auch in Markensachen die gerichtliche Zuständigkeit in erster Linie nach dem Ort der geschäftlichen Niederlassung des in Anspruch genommenen Verletzers, welcher sich vorliegend in Wangen/Bayern befindet. Alternativ besteht jedoch der Gerichtsstand des Handlungs- beziehungsweise Erfolgsorts. Die von der Klägerin gerügte Verletzungshandlung des Inverkehrbringens von Käse unter den Bezeichnungen „Parmesan“ und „Bio-Parmesan“ fand nach ihrem unbestritten gebliebenen Vortrag auch in Ladengeschäften im Land Berlin statt, womit ein Erfolgsort der behaupteten tatbestandsmäßigen Handlung in Form- einer Verletzung der geschützten Ursprungsbezeichnung „Parmigiano Reggiano“ (auch) im Bezirk des Landgerichts Berlin lag. « 2. Die Regelung des § 135 MarkenG ergänzt die in den Artikeln 8 und 13 der ehemaligen EG-Verordnung 2081/92 vorgesehenen Schutzrechte im nationalen Recht um eine zivilrechtliche Sanktion in Form eines Unterlassungsanspruchs. Zu dessen Geltendmachung sind nach dem Wortlaut der Norm die nach § 13 Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb Berechtigten befugt. Soweit der Wortlaut des § 135 MarkenG nicht mehr mit der aktuellen Rechtslage übereinstimmt, ist eine Bezugnahme auf die entsprechenden Nachfolgeregelungen auch ohne Analogiebildung möglich, da Artikel 13 der EG-Verordnung 510/2006 mit Artikel 13 der EG-Verordnung 2081/92 übereinstimmt und § 13 Abs. 2 UWG a. F. nach der Novellierung dieses Gesetzes in § 8 Abs. 3 UWG im Wesentlichen inhaltsgleich erhalten geblieben ist. 3. Die Klägerin war nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktiv legitimiert, da sie – unwidersprochen durch die Beklagte – geltend gemacht hat, dass es sich bei ihr um einen rechtsfähigen Verband zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne dieser Vorschrift handelt. Sie ist als Genossenschaft italienischen Rechts eine körperschaftlich strukturierte Person des Privatrechts, die nach Art. 5 ihrer Satzung für ihre Mitglieder die Interessen am Schutz der Ursprungsbezeichnung „Parmigiano Reggiano“ wahrnimmt und in diesem Rahmen auch berechtigt ist, deren Belange im Verletzungsfall gerichtlich durchzusetzen. Ferner gehören ihr mit fast 500 Käsereien eine erhebliche Anzahl von Unternehmen an, die Waren herstellen, welcher die Ursprungsbezeichnung für sich in Anspruch nehmen können. Soweit die Beklagte einwendet, die Klägerin sei „sowohl intern als auch extern nicht im Stande, Ihren eigenen satzungsmäßigen Verpflichtungen nachzukommen“, war dies nicht hinreichend substantiiert. Zum einen hat die Beklagte ihre in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, die in der Klägerin organisierten Unternehmen vermarkteten in Deutschland selbst Hartkäse, der die für „Parmigiano Reggiano“ geltenden Spezifikationen nicht einhielt, nicht hinreichend unterlegen können. Die Beklagte bezieht sich in diesem Zusammenhang lediglich auf die als Anlagen B 1 und B 2 in schlechter Fotokopie vorgelegten Ablichtungen von Produktverpackungen, deren Inhalt offenbar durch das in Parma ansässige Unternehmen Fallini Stefano hergestellt worden ist. Da der Sitz im Ursprungsgebiet liegt, war in keiner Weise evident, dass die fraglichen Produkte nicht den Spezifikationen entsprechen, da – anders etwa als bei der Anlage A 18 – nicht von einer Mischung verschiedener Hartkäse die Rede ist. Zudem hat die Beklagte sich worauf die Klägerin zu Recht hinweist, jeglicher Ausführungen dazu enthalten, wann und wo diese Produkte auf den Markt gelangt sein sollen. Demgegenüber hat die Klägerin mehrere Beispiele aus der jüngsten Vergangenheit einreichen können, in denen sie Unternehmen wegen einer unzulässigen Nutzung der Bezeichnung „Parmigiano Reggiano“ erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch genommen hat. Der Nachweis einer flächendeckenden und lückenlosen eu- » November/Dezember 2008 | DLR » LG Berlin, Urteil vom 22.04.2008 – 102 O 130/06 6 ropaweiten Marktbeobachtung, die weder finanziell noch personell zu leisten sein dürfte, war für das Bestehen der Aktivlegitimation nach § 135 Abs. 1 MarkenG nicht erforderlich. „Parmigiano“ und „Parmesan“ ausgegangen. Diese Einschätzung konnte aber für die Frage, ob sich der Schutz tatsächlich auch auf die beiden zuletzt genannten Bezeichnungen erstreckt, nicht vorgreiflich sein. 4. Die Verwendung der Bezeichnungen „Parmigiano“, „Bio-Parmesan“ oder „Parmesan“ für von der Beklagten im Allgäu in Deutschland hergestellten Hartkäse verstößt gegen Art. 13 Abs. 1 lit. b) der EG-Verordnung 510/2006. d) Aufgrund des oben beschriebenen weiten Schutzumfangs, den Art. 13 der EG-Verordnung 510/2006 den eingetragenen Namen gewährt, kann aber auf der anderen Seite nicht der Schluss gezogen werden, dass die Verwendung anderer Bezeichnungen als „Parmigiano Reggiano“ zulässig ist, wie die gemäß Abs. 1 lit. a. bis lit. d. zu unterlassenden Handlungsalternativen zeigen. a) Aus Art. 13 Abs. 1 der EG-Verordnung 510/2006 ergibt sich, dass eingetragene Bezeichnungen einen außerordentlich weiten Schutz genießen. Insbesondere ist nicht nur jede direkte, sondern auch jede „indirekte kommerzielle Verwendung“ einer eingetragenen Bezeichnung verboten (Art. 13 Abs. 1 lit. a), sowie jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung verwendet wird (Art. 13 Abs. 1 lit. b). Untersagt sind weiter alle „sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse beziehen“ (Art. 13 Abs. 1 lit. c) sowie „alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, das Publikum über den wahren Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen“ (Art. 13 Abs. 1 lit. d). Aus diesem weiten Verbietungsrecht lässt sich entnehmen, dass der Verordnungsgeber von einem umfassenden kollektiven Ausschließlichkeitsrecht zum Schutz geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen ausgeht (vgl. auch OLG Hamburg, GRUR-RR 2004, 36, 37 zur Vorgänger-Verordnung 2081/92). b) Zwischen den Parteien war unstreitig, dass die von der Beklagten hergestellten und mit der Klage angegriffenen Käseprodukte nicht die Voraussetzungen erfüllen, um die geschützte Bezeichnung „Parmigiano Reggiano“ für sich in Anspruch nehmen zu können, da die Herstellung nicht im Ursprungsgebiet in Italien, sondern in Deutschland stattfindet. c) Ebenso unstreitig war der Umstand, dass „eingetragener Name“ im Sinne des Art. 13 der EG-Verordnung 510/2006 lediglich die Bezeichnung „Parmigiano Reggiano“ in ihrer zusammengesetzten Form ist und weitere Eintragungen weder für die Bestandteile dieser Bezeichnung noch für die Bezeichnung „Parmesan“ existieren. Zu den Gründen hierfür finden sich Ausführungen des Generalanwalts Leger in seinen Schlussanträgen zur Rechtssache C-66/00 – Dante Bigi, in denen er mitteilt, dass die Doppelbezeichnung gewählt worden sei, da der zu schützende Hartkäse nicht lediglich in der Stadt Parma und Umgebung, sondern auch im geografischen Gebiet Reggion nell’Emilia hergestellt werde und sämtlichen Erzeugern der fraglichen Gebiete der Schutz der Verordnung habe zu Gute kommen sollen. Zudem sei die italienische Regierung von der Übereinstimmung beziehungsweise Gleichwertigkeit der eingetragenen Bezeichnung mit DLR | November/Dezember 2008 « e) Die Kammer ging mit dem EuGH (Urteil vom 26. Februar 2008, Rechtssache C-132/05, Rz. 46 ff.) davon aus, dass es sich bei der Bezeichnung „Parmesan“ um eine Anspielung auf die geschützte Bezeichnung „Parmigiano Reggiano“ handelt, auch wenn beide Bezeichnungen möglicher Weise unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung nicht gleichgesetzt werden können. Die Bedeutung und Reichweite des in Art. 13 Abs. 1 lit. b. verwendeten Begriffs der „Anspielung“ wird in der EG-Verordnung 510/2006 nicht weiter erläutert. Der EuGH hat ihn in einer früheren Entscheidung dahin gehend konkretisiert, dass eine Anspielung auf eine geschützte Ursprungsbezeichnung auch dann vorliegen kann, wenn keinerlei Gefahr der Verwechselung zwischen den betroffenen Erzeugnissen besteht und wenn für die Bestandteile der Referenzbezeichnung, die in dem streitigen Ausdruck übernommen werden, kein gemeinschaftsrechtlicher Schutz gelten würde (vgl. EuGH, GRUR Int 1999, 443, 445 – Gorgonzola/Cambozola). Damit ist dieses Tatbestandsmerkmal grundsätzlich weiter zu verstehen als die im deutschen Markenrecht bei der Ähnlichkeit zweier Zeichen für das Entstehen von Unterlassungsansprüchen erforderliche Verwechselungsgefahr. Der Gerichtshof hat nunmehr in der Entscheidung zur Rechtssache C-132/05 in Rz. 44 weiter ausgeführt, dass dieser Begriff auch eine Fallgestaltung erfasst, in der der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendete Ausdruck einen Teil einer geschützten Bezeichnung in der Weise einschließt, dass der Verbraucher durch den Namen des Erzeugnisse veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu der Ware herzustellen, die die Bezeichnung trägt. Die von der Beklagten vertretene Auffassung, in der Verwendung der ersten vier Buchstaben der geschützten Bezeichnung könne von vornherein keine Anspielung gesehen werden, ging fehl, da es gerade nicht auf das Entstehen einer Verwechselungsgefahr im engeren markenrechtlichen Sinne ankommt. Vielmehr war maßgeblich, dass zwischen den Bezeichnungen „Parmesan“ und „Parmigiano Reggiano“ eine optische und klangliche Ähnlichkeit besteht und sich als Produkte geriebene oder zum Reiben bestimmte Hartkäse gegenüberstehen, deren Unterschiede für den Verbraucher 7 LG Berlin, Urteil vom 22.04.2008 – 102 O 130/06 nicht ohne weiteres wahrnehmbar sind. Der Verbraucher wird jedenfalls einen nicht in Italien hergestellten „Parmesan“-Käse gedanklich mit dem Produkt in Verbindung bringen, das die geschützte Ursprungsbezeichnung trägt, auch wenn er auf der Verpackung über die wahre Herkunft aufgeklärt wird. Diese Information steht einer „Anspielung“ nämlich nicht entgegen, wie in Art. 13 Abs. 1 lit. b der EG-Verordnung 510/2006 ausdrücklich bestimmt ist. Wie die von der Beklagten gewählte Produktverpackung zeigt, setzt sie das Entstehen einer solchen gedanklichen Verbindung auch ganz gezielt ein. Zwar mag es sein, dass auch anderen Verpackungen der Beklagten in den italienischen Nationalfarben grün, weiß und rot gehalten sind, es kommt vorliegend jedoch ausschließlich auf die Wirkung im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Produkten an. Darüber hinaus sind auf dem Etikett eine für Norditalien typische Landschaftsszene und das italienische Wort für Käserei (formaggeria) aufgedruckt, worauf die Klägerin zu Recht hinweist. f) Auf die zwischen den Parteien ausführlich diskutierte Frage, ob die Bezeichnung „Parmesan“ als zutreffende Übersetzung der Bezeichnung „Parmigiano Reggiano“ anzusehen ist, konnte es damit nicht mehr ankommen. 5. Die Verwendung der streitgegenständlichen Bezeichnung „Parmesan“ war auch nicht aus dem Grunde zulässig, dass es sich bei ihr um eine reine Gattungsbezeichnung handelt. a) Nach Art. 3 Abs. 1 der EG-Verordnung 510/2006 dürfen Namen, die zu Gattungsbezeichnungen geworden sind, nicht als geschützte Ursprungsbezeichnungen eingetragen werden. Dabei wird als Gattungsbezeichnung der Name eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels definiert, der sich zwar auf einen Ort oder ein Gebiet bezieht, in dem das betreffende Agrarerzeugnis ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, der jedoch in der Gemeinschaft der gemeinhin übliche Name für ein Agrarerzeugnis oder Lebensmittel geworden ist. Bei der Feststellung, ob ein Name zur Gattungsbezeichnung geworden ist, sind alle Faktoren und insbesondere die bestehende Situation in den Mitgliedstaaten und den Verbrauchsgebieten sowie die einschlägigen nationalen oder gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. In der Rz. 53 des Urteils vom 26. Februar 2008 in der Rechtssache C-132/05 hat der EuGH erweiternd festgestellt, dass im Rahmen der Beurteilung des generischen Charakters einer Bezeichnung gemäß Art. 3 Abs. 1 der EG-Verordnung 2081/92 die Gegend der Herstellung des betreffenden Erzeugnisses sowohl innerhalb als auch außerhalb des Mitgliedstaats, der die Eintragung der fraglichen Bezeichnung erwirkt hat, der Verbrauch dieses Erzeugnisses, das Verständnis dieser Bezeichnung durch den Verbraucher innerhalb und außerhalb des genannten Mit- « gliedstaats, das Bestehen einer spezifischen nationalen Regelung für das genannte Erzeugnis und die Art der Verwendung der fraglichen Bezeichnung in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen ist. b) In der EG-Verordnung 510/2006 nicht ausdrücklich geregelt ist wie zu verfahren ist, wenn zwar der eingetragene Name keine Gattungsbezeichnung im Sinne des Art. 3 darstellt, dies aber für die Übersetzung des Namens, eines Teils davon oder für Begriffe gilt, die als unzulässige Anspielung auf die geschützte Ursprungsbezeichnung zu qualifizieren sind. Nach Auffassung der Kammer kann eine solche Situation nicht anders beurteilt werden als der in Art. 13 Abs. 1 Satz 2 der EG-Verordnung 510/2006 geregelte Fall, dass ein eingetragener Name unmittelbar einen als Gattungsbezeichnung angesehenen Namen eines Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels enthält, so dass auch dann die Verwendung der Gattungsbezeichnung nicht als Verstoß gegen die Buchstaben a. oder b. gelten kann. c) Aufgrund des Ausnahmecharakters des Art. 13 Abs. 1 Satz 2 der EG-Verordnung 510/2006 vertrat die Kammer die Auffassung, dass im Streitfall den Verwender die Darlegungs- und Beweislast trifft, dass die Bezeichnung, welche er zur Kennzeichnung seines Erzeugnisses nutzt tatsächlich eine Gattungsbezeichnung (geworden) ist. Entsprechend hat auch der EuGH in der Rechtssache C-132/05 die Auffassung vertreten, die Bundesrepublik Deutschland habe den Beweis dafür zu erbringen, dass ihre Behauptung, bei „Parmesan“ handele es sich um eine Gattungsbezeichnung, zutreffend ist. d) Der Gerichtshof hat bereits in der Vergangenheit festgestellt, dass es (für ihn) keineswegs offensichtlich sei, dass die Bezeichnung „Parmesan“ zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist. So hat er in der Rechtssache C-66/00 – Dante Bigi in Rz. 20 ausgeführt: „Im vorliegenden Fall ist es jedoch keineswegs offensichtlich, dass die Bezeichnung Parmesan zu einer Gattungsbezeichnung geworden wäre. Denn mit Ausnahme der deutschen Regierung und in gewissem Maße der österreichischen Regierung haben sämtliche Regierungen, die in der vorliegenden Rechtssache Erklärungen abgegeben haben, und die Kommission geltend gemacht, dass die französische Bezeichnung parmesan die korrekte Übersetzung der GUB Parmigiano Reggiano darstelle“ (GRUR Int 2002, 849, 851). e) Die Beklagte hat diesbezüglich zu Recht ausgeführt, dass sie die Feststellungen des EuGH zur Beweisfälligkeit der Bundesrepublik Deutschland in der Rechtssache C-132/05 nicht daran hindern können, im vorliegenden Rechtsstreit den Nachweis zu erbringen, dass es sich bei „Parmesan“ um eine Gattungsbezeichnung handele. Die von der Beklagten diesbezüglich angeführten Argumente beziehungsweise eingereichten Unterlagen erwiesen sich jedoch nicht als ausreichend. Die Kammer vermochte hieraus nicht den Schluss zu ziehen, dass die Bezeichnung Parmesan ein „in » November/Dezember 2008 | DLR » LG Berlin, Urteil vom 22.04.2008 – 102 O 130/06 der Gemeinschaft der gemeinhin üblicher Name für ein Agrarerzeugnis oder Lebensmittel geworden ist“. f) Die Beklagte hat neben der mehrfach wiederholten Behauptung, Parmesan würde allgemein als generische Bezeichnung angesehen, keine hinreichenden substantiierten Ausführungen zu den unter Punkt a) genannten Kriterien für die Feststellung des Vorliegend einer Gattungsbezeichnung gemacht. Soweit sie sich zur Stützung ihrer Auffassung ganz wesentlich auf in Abbildung wiedergegebenen oder im Original zu den Akten gereichten Käseprodukte stützt, ließen diese eher den gegenteiligen Schluss zu. aa) Handelte es sich bei „Parmesan“ tatsächlich um eine gemeinschaftsweit übliche Gattungsbezeichnung für Hartkäse unspezifischer Herkunft, hätte es der Beklagten ohne Weiteres möglich sein müssen, aktuelle Erzeugnisse aus verschiedenen Mitgliedstaaten vorzulegen, welche diese Bezeichnung verwenden ohne zugleich die Spezifikation des „Parmigiano Reggiano“ zu erfüllen. Es ist der Beklagten aber lediglich gelungen, drei Produkte aufzufinden, die in den Anlagen B 1, B 2 und A 18 abgebildet sind, ohne dass ersichtlich wäre, wann und wo diese Erzeugnisse in den Handel gelangt sind. Dies rügt die Klägerin zu Recht. bb) Aus den sonstigen Käseerzeugnissen, aufwelche die Beklagte sich bezieht, war ein Rückschluss auf den Gattungscharakter der Bezeichnung „Parmesan“ schon aus dem Grunde nicht möglich, dass diese unter anderen Bezeichnungen in den Handel gelangt sind. Zwar beginnen diese sämtlich mit der Buchstabenfolge „Parm“, unterscheiden sich aber im Übrigen. Für die hier zu beantwortende Frage lässt sich lediglich die Erkenntnis gewinnen, dass Erzeuger bei neueren Produkten, bei denen es sich um geriebenen Hartkäse handelt, der nicht „Parmigiano Reggiano“ ist, offensichtlich nicht die Bezeichnung „Parmesan“ verwenden, sondern eigene Wortschöpfungen. Dieser Umstand sprach aber eher für die Annahme, dass die fraglichen Produzenten „Parmesan“ nicht als frei verwendbare Gattungsbezeichnung ansehen, da sonst nicht ersichtlich wäre, aus welchem Grunde dieser allgemein bekannte Name nicht gebraucht wird. cc) Die weiteren Indizien, aufwelche die Beklagte sich stützt, konnten ebenso wenig überzeugen. Soweit sich die interessierten Wirtschaftskreise in Italien im Jahr 1999 darauf geeinigt haben, nicht mehr die Bezeichnung Parmesan zu verwenden, um die „Transparenz und Übersicht im konkreten Gebrauch von geschützten Ursprungsbezeichnungen“ zu erhöhen, spricht dies nicht dafür, dass man „Parmesan“ als Gattungsbezeichnung für Hartkäse jeglicher Art ansah. Welche Bedeutung die auf den 23. März 1995 datierende Stellungnahme eines italienischen Handelsverbandes für die Feststellung der Verbraucherauffassung in Italien haben soll, erschloss sich der Kammer nicht. Die von der Beklagten weiter eingereichten Urteile italienischer Gerichte konnte das Gericht nicht zur Kennt- DLR | November/Dezember 2008 « 8 nis nehmen, da die Beklagte entgegen § 184 GVG keine deutsche Übersetzung beigefügt hat. Auf die vorgelegten Handelsregisterauszüge italienischer Unternehmen konnte es nicht ankommen, da sich aus diesem nicht ergab, dass sie tatsächlich außerhalb des Ursprungsgebiets als Parmesan bezeichneten Käse herstellen beziehungsweise solchen Käse vertreiben. dd) Den weiteren Hinweisen der Beklagten auf den beabsichtigten Inhalt nicht in Kraft getretener Rechtsakte oder nicht verabschiedete internationale Vereinbarungen fehlte ebenso die Relevanz wie den mitgeteilten deutschen Außenhandelszahlen für die Ein- und Ausfuhr von Käse, da sich aus diesen nicht ableiten lässt, welche Mengen, wenn überhaupt, die streitgegenständliche Bezeichnung Parmesan aufgewiesen haben. ee) Rein faktisch gegen die Annahme einer europaweiten Verbraucherauffassung, dass es sich bei „Parmesan“ um eine Gattungsbezeichnung handelt, der keine Herkunftsfunktion mehr beigemessen werden kann, sprach auch das Verhalten der ganz überwiegenden Zahl der Regierungen in den Rechtssachen C-66/00 und C-132/05 des EuGH. Es wäre anzunehmen gewesen, dass die meisten Regierungen sich zum Schutz ihrer Erzeuger in Stellungnahmen gegen die von der Kommission vertretene Auffassung gewandt hätten, dass es sich bei „Parmesan“ gerade nicht um einen generischen Begriff handelt. Dies ist jedoch nicht geschehen. ff) Als in der Sache unergiebig sah die Kammer die im Verhandlungstermin vom 25. März 2008 überreichten Fotokopien aus Lexika des 19. Jahrhunderts an. Selbst wenn die in den eingereichten Artikeln gemachten Angaben sich als zutreffend erwiesen, wäre es für die allein maßgebliche heutige Situation in der Europäischen Union ersichtlich irrelevant, in welchen italienischen Städten vor mehr als hundert Jahren Parmesan-Käse hergestellt wurde. Auch die von der Beklagten vorgelegte Broschüre „Zu Tisch mit dem König der Käse“ war nur wenig aussagekräftig. Zum einen kann ihr nicht die Aussage entnommen werden, dass die Klägerin selbst bis zum Jahr 1996 die Auffassung vertreten hat, bei Parmesan handele es sich um eine Gattungsbezeichnung. Es findet sich in der Einleitung lediglich der Hinweis, dass Parmesan nicht geschützt sei. Dies traf für das Datum der erstmaligen Herausgabe der Broschüre im Jahr 1981 im Hinblick auf das Gebiet der Europäischen Union aber ohne Weiteres zu, da geografische Ursprungsbezeichnungen erstmals über 10 Jahre später mit der EG-Verordnung 2081/92 Schutz erlangen konnten. Die Eintragung von „Parmigiano Reggiano“ als Schutznamen erfolgte im Jahr 1996. Der EuGH merkt in der Entscheidung zu den Rechtssachen C-465/02 und C-466/02 vom 25. Oktober 2005 in Rz. 98 im Hinblick auf eine Äußerung der EU-Kommission aus dem Jahr 1985 an: Jedoch ist insoweit darauf hinzuwei- 9 LG Berlin, Urteil vom 22.04.2008 – 102 O 130/06 sen, dass es zu jener Zeit noch keinen Gemeinschaftsschutz der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben gab und dieser erst durch die Grundverordnung eingeführt wurde“. Damit wird klar, dass es für die Frage, ob die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 1 der EG-Verordnung 510/2006 vorliegen, maßgeblich auf die Situation in der Gemeinschaft nach dem Inkrafttreten der Grundverordnung ankommt. gg) Im Hinblick auf die somit vorzunehmende Gesamtbetrachtung ab 1992 fehlte es aber insgesamt an erheblichem Vorbringen der Beklagten. Dabei war zu berücksichtigen, dass auch im nationalen Recht bereits bei einfachen geographischen Herkunftsangaben im Sinne des § 126 Abs. 1 MarkenG an die Umwandlung in eine Gattungsbezeichnung strenge Anforderungen zu stellen sind. Sie liegt erst dann vor, wenn ein nur ganz unbeachtlicher Teil der Verkehrskreise in der Angabe einen Hinweis auf die geographische Herkunft der Ware oder Dienstleistung sieht (vgl. BGH, GRUR 1989, 440 – Dresdner Stollen; BGH, GRUR 2001, 420, 421 – SPA). hh) Auf die von der Beklagten gegenüber der Klägerin erhobenen Vorwürfe, diese versuche eine Gattungsbezeichnung zu relokalisieren, war nach alldem nicht einzugehen. Für die Entscheidung des Rechtsstreits war nicht die Intention oder die Auffassungen der Klägerin maßgeblich, sondern die innerhalb der Europäischen Union vorherrschende Verkehrsauffassung. Dass diese im Sinne der Beklagten besteht konnte sie, wie ausgeführt, aber gerade nicht hinreichend dartun. 6. Mit der Bezeichnung „Parmesan“ war auch der italienischssprachige Ausdruck „Parmigiano“ als genuiner Teil der geschützten Ursprungsbezeichnung jedenfalls als Anspielung im oben genannten Sinn anzusehen. Die Beklagte verwendet diese Bezeichnung für die streitgegenständlichen Käseprodukte auf ihren Internetseiten. B. Über das Bestehen der von der Klägerin neben den Ansprüchen aus § 135 MarkenG geltend gemachten Unterlassungsansprüchen auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage musste nicht mehr entschieden werden, da sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch bereits in vollem Umfang aus den unter A. genannten Rechtsvorschriften ergab. Hier wären jedenfalls noch nähere Darlegungen der Klägerin zu der genauen Aufmachung der streitgegenständlichen Produkte notwendig gewesen, da die Beklagte eingewandt hat, der tatsächliche Erzeugungsort sei deutlich angegeben, im Gegensatz zu den oben erwähnten Bestimmungen des Art. 13 der EG-Verordnung 510/2006 wäre ein Ausschluss eines Irrtums der angesprochenen Verbrauchspreise durch unmissverständliche Informationen auf der Verpackung für das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche relevant. e. Die Klageanträge zu 2. und 3. waren in Ermangelung des Bestehens der gesetzlichen Aktivlegitimation der Klägerin, « als rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen aus Verstößen gegen die EG-Vorordnung 510/2006 sich ergebende Schadensersatzansprüche geltend zu machen, unbegründet und damit abzuweisen. 1. § 135 Abs. 1 MarkenG regelt in dem Fall, dass Handlungen im geschäftlichen Verkehr gegen Artikel 13 der EGVerordnung 510/2006 verstoßen, ausdrücklich nur das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs der nach § 8 Abs. 2 UWG Anspruchsberechtigten und vorweist im Übrigen in seinem Abs. 2 auf die Regelungen in § 128 Abs. 2 und 3 MarkenG, die entsprechende Anwendung finden sollen. Der in Bezug genommene § 128 Abs. 2 MarkenG sieht zwar eine Schadensersatzpflicht des Zuwiderhandelnden vor, er enthält jedoch keine Regelung der Aktivlegitimation. Aus diesem Grunde ist unter Berücksichtigung des Umstandes, dass auch § 8 Abs. 2 UWG die Verbandsklagebefugnis auf den Unterlassungsanspruch beschränkt und keine Erweiterung dieser Befugnis auf Schadensersatzansprüche vorsieht, nur der unmittelbar Verletzte als klagebefugt für den Schadensersatzanspruch anzusehen (vgl. Ingerl/Rohnke, a. a. O., Rz. 13 zu § 128 MarkenG, Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., Rz. 13 zu § 135 MarkenG). Da der Klägerin damit keine Anspruchsgrundlage für eigene Schadensersatzansprüche zur Seite stand, konnte auch die konkret begehrte Feststellung des Bestehens von solchen Ansprüchen keinen Erfolg haben. 2. Da der Klägerin kein eigener Schadensersatzanspruch zusteht, musste auch der mit dem Antrag zu 2. geltend gemachte unselbstständig Auskunftsanspruch scheitern, da er seinem Inhalt nach ausschließlich darauf gerichtet war, einen möglichen Verletzungsschaden durch die Verwendung der Bezeichnung „Parmesan“ durch die Beklagte festzustellen und zu beziffern. 3. Soweit die Klägerin meint, sie könne neben dem Unterlassungsanspruch durchaus auch Schadensersatz beanspruchen, etwa für entstandene Reisekosten, ging dies fehl. Der innerprozessuale Anspruch auf Kostenerstattung für mit der Rechtsverfolgung verbundene Kosten kann mit dem materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruch der §§ 135 Abs. 2,128 Abs. 2 MarkenG nicht gleichgesetzt werden, so dass sich unter diesem Aspekt die beantragte Feststellung nicht rechtfertigen ließ. Gleiches galt für die von der Klägerin für sich beanspruchte Prozessstandschaft, bei der es sich um eine prozessuale Ermächtigung zur Geltendmachung dritter Ansprüche in eigenem Namen handelt. Soweit die Klägerin aufgrund ihrer Satzung, die nicht in einer authentischen deutschen Übersetzung vorliegt, berechtigt sein sollte, auch genuine Ansprüche ihrer Mitglieder gerichtlich geltend zu machen, würde sie dies nicht zur Inhaberin dieser Rechte machen. Vorliegend hat die Klägerin auch nicht erklärt, die mit den Anträgen zu 2. und 3. geltend gemachten Ansprüche » November/Dezember 2008 | DLR » LG Berlin, Urteil vom 22.04.2008 – 102 O 130/06 für Dritte geltend zu machen. Vielmehr beantragt sie ausdrücklich die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, allen ihr selbst entstandenen Schaden aus dem tenorierten Vorstoß zu ersetzen. E. Die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede war nicht geeignet, durchzugreifen. Nach § 135 Abs. 2 MarkenG in Verbindung mit den §§ 128 Abs. 2,129 MarkenG unterliegen Ansprüche aus § 135 Abs. 1 MarkenG wegen des Verweises auf § 20 MarkenG der regelmäßigen Verjährung des § 195 BGB und somit in drei Jahren. Soweit in jedem Inverkehrbringen der streitgegenständlichen Produkte eine einzelne Verletzungshandlung zu erblicken ist, mögen Unterlassungsansprüche der Klägerin wegen deutlich in der Vergangenheit liegender Handlungen zwar verjährt sein. Da die Beklagte jedoch weiterhin Hartkäse unter der Bezeichnung „Parmesan“ herstellt und vertreibt, existiert auf jeden Fall eine ausreichende Anzahl von Verletzungshandlungen, die innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB begangen worden sind. Da für den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch auf den Zeitpunkt der letzten Verletzungshandlung abzustellen ist (vgl. Ingerl/Rohnke, a. a. O., Rz. 12 zu § 20 MarkenG), konnte es nicht darauf ankommen, ob einzelne Handlungen bereits verjährt sind. Wollte man das Vorgehen der Beklagten als Dauerhandlung qualifizieren, würde die Rechtsverletzung bis zur endgültigen Beendigung des Störungszustandes andauern. Da es zu einer solchen noch nicht gekommen ist, hätte die Verjährung in diesen Fall noch nicht einmal zu laufen begonnen. F. Soweit die Beklagte darüber hinaus eine Verwirkung der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche einwendet, hat sie die Voraussetzungen für die Vernichtung des Klageanspruchs aus der entsprechenden Rechtsgrundlage des § 242 BGB nicht dargetan. DLR | November/Dezember 2008 « 10 Ein Recht ist (erst dann) verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., Rz. 87 zu § 242 m. w. N.). Vorliegend hat die Beklagte bereits zum erforderlichen so genannten „Zeitmoment“ nicht ausreichend vorgetragen. Zwar hat sie behauptet, der Klägerin sei die Herstellung von Käse unter der Bezeichnung „Parmesan“ und „Bio-Parmesan“ durch die Beklagte mit der jeweiligen Produktionsaufnahme seit 1987 beziehungsweise 1994 bekannt gewesen. Woraus sich diese gesicherte Kenntnis der Klägerin, welche diese ausdrücklich bestritten hat, ergeben soll, hat die Beklagte aber nicht mitgeteilt. Den fehlenden Vortrag konnte die Beklagte nicht durch die Bezugnahme auf das Zeugnis eines Mitarbeiters der A GmbH ersetzen. Ebenso wenig war ersichtlich, dass die Beklagte sich darauf einrichten durfte, die Klägerin werde ihre aus der EG-Verordnung 510/2006 folgenden Rechte nicht geltend machen. Dies galt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin ihre 2003 bei der EU Kommission anhängig gemachte Beschwerde mit den streitgegenständlichen Produkten begründet hat. G. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Da die Klägerin ihr Begehren vorrangig auf das Bestehen von Unterlassungsansprüchen ausgerichtet hat, nahm die Kammer eine Gewichtung des Antrags zu 1. gegenüber den Anträgen zu 2. und 3. mit 4/5 zu 1/5 an. H. Die weitere Nebenentscheidung ergab sich aus § 709 ZPO. 86 Recht « Deutsches und Europäisches Recht Bundesrepublik Deutschland Kumquad, denen Sauerstoff zugesetzt Verordnung zur Änderung lebensmittel- wurde, mit und ohne Zusatz eines Guarana- 16.9.2008 – 101 – 222 – 8140-3/521 – rechtlicher Vorschriften Extraktes Frühstückscerealien mit Zusatz von 30.9.2008 (BGBl.I 44/10.10.2008, S. 1911) Fa. Lichtenauer Mineralquellen GmbH, Eisen; Firma Kellogg (Deutschland) GmbH, Inh.: Art. 1 – Aromenverordnung, Art. 2 09244 Lichtenau; Produkte entsprechend 28042 Bremen; Verlängerung und Änderung – Kakaoverordnung, Art. 3 – Zusatzstoff- den Angaben des Herstellers; Herstellen, der Ausnahmegenehmigung vom 4.8.2005 Zulassungsverordnung, Art. 4 – Zusatz- Inverkehrbringen; amtliche Beobachtung: (GMBI 2005, S. 1126); Produkte entspre- stoff-Verkehrsverordnung, Art. 5 – Konfi- Landratsamt Mittweida, Lebensmittel- chend den Angaben des Herstellers; Auflage: türenverordnung, jew. Änderungen; Art. 6 überwachungs- und Veterinäramt, Auf den Etiketten ist an gut sichtbarer Stelle – Aufhebung der Dritten Verordnung zur vor- Am Landratsamt 3, 09648 Mittweida; deutlich lesbar und unverwischbar anzubrin- übergehenden Beschränkung der Zulassung gültig bis 5.8.2011 gen „mit Zusatz von Eisen“; amtliche Beob- von Zusatzstoffen (GMBl. 48/30.9.2008, S. 1010) achtung: Landesuntersuchungsamt für Che- Zweite Verordnung zur Änderung der 8.9.2008 – 101 – 222 – 8140-3/2304 – Lloydstr. 4, 28217 Bremen; nun gültig bis mie, Hygiene und Veterinärmedizin (LUA), Rückstands-Höchstmengenverordnung Nahrungsergänzungsmittel mit 10.8.2011 und zur Änderung der Futtermittelver- Zusatz von kolloidaler Kieselsäure (GMBl. 50/20.10.2008, S. 1054) ordnung. (Kieselgel); Provita GmbH, Habenschaden- 30.9.2008 (BAnz. 151/7.10.2008, S. 3569) straße 38, 82049 Pullach (Inverkehrbrin- BAYERN gen) und Saguna GmbH, August- Verordnung über die Ausbildung und 214. Bekanntmachung über die Zulassung Bebel-Straße 203, 33602 Bielefeld (Her- Prüfung der Staatlich geprüften Lebens- von Pflanzenschutzmitteln stellen u. Inverkehrbringen); Produkte mittelchemikerinnen und Lebensmittel- (BVL 08/02/24). entsprechend den Angaben des Herstellers; chemiker (POLLmCh) 16.9.2008 (BAnz. 155/14.10.2008, S. 3655) Herstellen, Inverkehrbringen; Auflagen: fol- 5.9.2008 (GVBl. 20/29.9.2008, S. 651) gender Hinweis ist in die Beschriftung auf50. Bekanntmachung über die Aufnahme zunehmen: „Das Produkt ist für Kinder un- BERLIN von Pflanzenstärkungsmitteln in die Liste ter sieben Jahren nicht geeignet“; amtliche Sachverständige, Gegenproben des Bundesamtes über Pflanzenstärkungs- Beobachtung: Bayerisches Landesamt für (§ 43 LFBG) mittel (BVL 08/02/25). Gesundheit und Lebensmittelsicherheit Bek. d. LAGeSo v. 28.8.2008 16.9.2008 (BAnz. 155/14.10.2008, S. 3656) (LGL) und Chemisches und Veterinärunter- (ABl. 44/26.9.2008, S. 2266) suchungsamt Ostwestfalen Lippe; gültig Inh. betr. Frau Susann Hopp, Labor der 47. Bekanntmachung über die Aufnahme bis 31.12.2009 Wessling Laboratorien GmbH, Haynauer Str. von Zusatzstoffen in die Liste des Bundes- (GMBl. 50/20.10.2008, S. 1053) 67a, 12249 Berlin, Zulassung für chemische, chemisch-physikalische und sensorische Un- amtes über Zusatzstoffe (BVL 08/02/26). 16.9.2008 (BAnz. 155/14.10.2008, S. 3657) 11.9.2008 – 101 – 222 – 8140-3/2313 – tersuchungen von Lebensmitteln tierischer Nahrungsergänzungsmittel in Kapsel- und nichttierischer Herkunft, Tabakwaren, Zweite Verordnung zur Änderung der Ver- form mit Zusatz von Natriumselenit, kosmetischen Erzeugnissen und Bedarfsgegenständen ordnung über Beschränkungen für das In- Zinkoxid und L-Histidin; Firma Districon verkehrbringen von bestimmtem Gu- Vertriebsgesellschaft mbH, Am Joseph 15, arkernmehl sowie bestimmter unter 61273 Wehrheim (Inverkehrbringen) und HESSEN dessen Verwendung hergestellter Er- Firma Swisscaps GmbH, Grassingerstr. 9, Sachverständige, Gegenproben zeugnisse 83043 Bad Ailbling (Herstellen, Behandeln, (§ 43 LFBG) 15.10.2008 (BGBl.I 47/22.10.2008, S. 2001) Inverkehrbringen); Produkte entsprechend Bek. d. RP Gießen (StAnz. 37/8.9.2008, den Angaben des Herstellers; amtliche Be- S. 2448) Ausnahmegenehmigungen obachtung: Landesbetrieb Hessisches Lan- Inh. betr. Herrn Michael Richter, Firma In- (§ 68 Abs. 1 u. 2 Nr. 1 LFGB) deslabor, Marburger Str. 54, 35396 Gießen tertek biodata GmbH,Philipp-Reiss-Str 4, Bek. d. BVL und Bayerisches Landesamt für Gesund- 35440 Linden, Zulassung für physikalische, 31.7.2008 – 101 – 214 – 2854-1/41 – heit und Lebensmittelsicherheit; gültig bis chemisch-physikalische, chemische und mi- Erfrischungsgetränke in den Geschmacks- 11.9.2011 krobiologische Untersuchungen von Lebens- richtungen Salicide, Rambutan und (GMBl. 50/20.10.2008, S. 1054) mitteln pflanzlicher und tierischer Herkunft » November/Dezember 2008 | DLR » Recht 87 Zulassungen als staatlich anerkannte Un- (GVBl. 22/27.10.2008, S. 357) Milcherzeugnisse, Eier und Eiprodukte tersuchungsstelle für Abwasserunter- Inh.: u. a. Lebensmittelrecht sowie bestimmte Fischereierzeugnisse suchungen (ABl. EU. L 277/8 vom 18.10.2008) (StAnz. 38/15.9.2008, S. 2485) Dritte Verordnung zur Änderung der 13.6.2008: Inh.: Teilbereich „EKVO-Überwa- Verordnung zur Durchführung des Verordnung (EG) Nr. 1021/2008 der chungsstelle“ Weinrechts Kommission vom 17. Oktober 2008 zur Än- 28.5.2008: Inh.: Teilbereich „EKVO-Labora- (GVBl. 22/27.10.2008, S. 366) derung der Anhänge I, II und III der Verord- torium“ nung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen 23.7. und 6.8.2008: Inh.: Teilbereich „Durch- SCHLESWIG-HOLSTEIN Parlaments und des Rates mit besonde- führung von Laboruntersuchungen“ Landesverordnung über Verwaltungsge- ren Verfahrensvorschriften für die amt- bühren liche Überwachung von zum mensch- NIEDERSACHSEN (GVOBl. 15/23.10.2008, S. 383) lichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen Staatsprüfung für Lebensmittelchemi- Inh.: u. a. Lebensmittel- und Bedarfsgegen- tierischen Ursprungs und der Verordnung kerinnen und Lebensmittelchemiker; ständerecht, Weinrecht (EG) Nr. 2076/2005 in Bezug auf lebende Geschäftsstelle für den Vorsitz der Prüfungs- Muscheln, bestimmte Fischereierzeug- ausschüsse der Staatsprüfung für Lebens- THÜRINGEN nisse und bei amtlichen Überwa- mittelchemikerinnen und Lebensmittelche- Thüringer Lebensmittelzuständigkeiten- chungen auf Schlachthöfen mitwirken- miker einschließlich der Prüfstelle für den verordnung des Personal leistungsabhängigen Teilerlass von Ausbil- 20.7.2008 (GVBl. 9/28.8.2008, S. 301) (ABl. EU. L 277/15 vom 18.10.2008) der Erhebungsstelle für die Statistik über die Erste Verordnung zur Änderung der Thü- Verordnung (EG) Nr. 1022/2008 der Staatsprüfungen ringer Ausbildungs- und Prüfungsord- Kommission vom 17. Oktober 2008 zur Än- 22.7.2008 (MBl. 33/10.9.2008, S. 915) nung für Lebensmittelkontrolleure derung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 25.7.2008 (GVBl. 9/28.8.2008, S. 306) hinsichtlich der Grenzwerte für flüch- dungsförderungsdarlehen sowie Aufgaben RHEINLAND-PFALZ tige Basenstickstoffe (TVB-N) Zweite Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Durchführung (ABl. EU. L 277/18 vom 18.10.2008) EG des Weinrechts Verordnung (EG) Nr. 967/2008 des Ra- Verordnung (EG) Nr. 1023/2008 der 29.9.2008 (GVBl. 15/28.10.2008, S. 258) tes vom 29. September 2008 zur Änderung Kommission vom 17. Oktober 2008 zur Än- der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die derung der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 Landesverordnung über Gebühren der ökologische/biologische Produktion und hinsichtlich der Verlängerung der Über- Behörden des öffentlichen Veterinärdiens- die Kennzeichnung von ökologischen/ gangsfrist für Lebensmittelunterneh- tes, der amtlichen Lebensmittelüberwa- biologischen Erzeugnissen mer, die zum menschlichen Verzehr be- chung sowie der Gesundheitsverwaltung (ABl. EU. L 264/1 vom 3.10.2008) stimmtes Fischöl einführen im Rahmen des Trinkwasserrechts und der (ABl. EU. L 277/21 vom 18.10.2008) Umwelthygiene (Besonderes Gebührenver- Verordnung (EG) Nr. 1019/2008 der zeichnis) Kommission vom 17. Oktober 2008 zur Än- Berichtigung der Richtlinie 2008/88/EG der 29.9.2008 (GVBl. 15/28.10.2008, S. 259) derung von Anhang II der Verordnung (EG) Kommission vom 23. September 2008 zur Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments Änderung der Richtlinie 76/768/EWG des SACHSEN und des Rates über Lebensmittelhygiene Rates über kosmetische Mittel zwecks Sachverständige, Gegenproben (ABl. EU. L 277/7 vom 18.10.2008) Anpassung der Anhänge II und III an (§ 43 LFBG) den technischen Fortschritt 21.8.2008 (ABl. 36/4.9.2008, S. 1140) Verordnung (EG) Nr. 1020/2008 der (ABl. EU. L 263/26 vom 2.10.2008) Inh. betr. Herrn Matthias Gomolzig: Kommission vom 17. Oktober 2008 zur Än- Inh. betr. die Veröffentlichung im ABl. L 256 die Zulassung ist für den Freistaat Sachsen derung der Anhänge II und III der Verord- vom 24.9.2008 erloschen nung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Entscheidung der Kommission vom SACHSEN-ANHALT Hygienevorschriften für Lebensmit- 26. September 2008 zum Erlass von Son- Zehnte Verordnung zur Änderung der all- tel tierischen Ursprungs und der Verord- dervorschriften für die Einfuhr von gemeinen Gebührenordnung des Landes nung (EG) Nr. 2076/2005 in Bezug auf Milch enthaltenden Erzeugnissen oder Sachsen-Anhalt Identitätskennzeichnung, Rohmilch und Milcherzeugnissen, deren Ursprung oder DLR | November/Dezember 2008 « 88 Recht « Herkunft China ist (2008/757/EG) Verordnung (EG) Nr. 939/2008 vom (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) – Portu- (ABl. EU. L 259/10 vom 27.9.2008) 24.9.2008 (ABl. EU. L 257/12 gal – Presunto de Campo Maior e Elvas oder vom 25.9.2008 ) Paleta de Campo Maior e Elvas (g.g.A.), Entscheidung der Kommission vom Inh. betr. Klasse 1.3. Käse – Frankreich – Presunto de Santana da Serra oder Paleta 23. Oktober 2008 zur Änderung der Ent- Rocamadour (g.U.) de Santana da Serra (g.g.A.) scheidung 2006/241/EG hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 942/2008 vom Klasse 1.3. Käse – Slowakei – Slovenský Einfuhr bestimmter Schneckenarten 25.9.2008 (ABl. EU. L 258/50 oštiepok (g.g.A.) zum menschlichen Verzehr aus Mada- vom 26.9.2008 ) Verordnung (EG) Nr. 944/2008 v. gaskar (2008/825/EG) Inh. betr. Klasse 1.3. Käse – Frankreich – 25.9.2008 (ABl. EU. L 258/54 (ABl. EU. L 290/23 vom 31.10.2008) Époisses (g.U.) vom 26.9.2008 ) Verordnung (EG) Nr. 1030/2008 vom Inh. betr. Klasse 1.2. Fleischerzeugnisse (er- FUTTERMITTEL 20.10.2008 (ABl. EU. L 278/7 hitzt, gepökelt, geräuchert usw.) – Verordnung (EG) Nr. 971/2008 der Kom- vom 21.10.2008) Italien – Salame S. Angelo (g.g.A.) und mission vom 3. Oktober 2008 über einen Inh.: Klasse 1.6. Obst, Gemüse und Getreide, Portugal – Chouriço Azedo de Vinhais oder neuen Verwendungszweck eines Kokzi- unverarbeitet und verarbeitet – Frankreich – Azedo de Vinhais oder Chouriço de Pão de diostatikums als Zusatzstoff in Futter- Chasselas de Moissac (g.U.) Vinhais (g.g.A.), Presunto do Alentejo oder mitteln Paleta do Alentejo (g.U.) (ABl. EU. L 265/3 vom 4.10.2008) Verordnungen (EG) Nr. nnn/2008 der Verordnung (EG) Nr. 1014/2008 vom Inh. betr. Diclazuril – 0,5 g/100 g – (Clinacox Kommission vom 30. Oktober 2008 zur 16.10.2008 (ABl. EU. L 276/27 0,5 % – Vormischung) Genehmigung geringfügiger Ände- vom 17.10.2008) rungen der Spezifikation einer im Re- Inh. betr. Klasse 1.3. Käse – Spanien – Verordnung (EG) Nr. 976/2008 der Kom- gister der geschützten Ursprungs- Cebreiro (g. U.), Klasse 2.1. Bier – Tsche- mission vom 6. Oktober 2008 zur Änderung bezeichnungen und der geschützten chische Republik – České pivo (g.g.A.) der Verordnungen (EG) Nrn. 2430/1999, geografischen Angaben eingetragenen Verordnung (EG) Nr. 1025/2008 vom 418/2001 und 162/2003 hinsichtlich der Bezeichnung 17.10.2008 (ABl. EU. L 277/30 Bedingungen für die Zulassung des Fut- Verordnung (EG) Nr. 1068/2008 vom 18.10.2008) termittelzusatzstoffs „Clinacox“ der (ABl. EU. L 290/8 vom 31.10.2008) Inh. betr. Klasse 1.6. Obst, Gemüse und Ge- Gruppe „Kokzidiostatika und andere Inh.: Klasse 1.1 – Fleisch (und Schlacht- treide, unverarbeitet und verarbeitet – Ita- Arzneimittel“ nebenerzeugnisse), frisch – Frankreich – lien – Radicchio di Chioggia (g.g.A.) (ABl. EU. L 266/3 vom 7.10.2008 ) Spezifikation der geschützten Ursprungs- Verordnung (EG) Nr. 1059/2008 vom bezeichnung „Taureau de Camargue“ 27.10.2008 (ABl. EU. L 277/34 GEOGRAFISCHE ANGABEN u. a. – Änderungen (Ursprungsnachweis – Her- vom 18.10.2008) stellungsverfahren) Inh. betr. Klasse 1.6. Obst, Gemüse und Ge- Verordnung(en) (EG) Nr. nnn/2008 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2008 treide, unverarbeitet und verarbeitet – Spa- Kommission vom (Datum) zur Genehmi- (ABl. EU. L 290/12 vom 31.10.2008) nien – Arroz del Delta del Ebro oder Arròs gung nicht geringfügiger Änderungen Inh.: Klasse 1.1. – Fleisch und Schlachtne- del Delta de l’Ebre (g.U.) der Spezifikation einer im Register der benerzeugnisse, frisch – Frankreich – Spe- Verordnung (EG) Nr. 1070/2008 vom geschützten Ursprungsbezeichnungen zifikation der geschützten geografischen 30.10.2008 (ABl. EU. L 290/16 und der geschützten geografischen An- Angabe „Veau d’Aveyron et du Ségala“ – vom 31.10.2008) gaben eingetragenen Bezeichnung Änderungen (Beschreibung, Herstellungsver- Inh. betr. Klasse 2.4. Backwaren, feine Back- Verordnung (EG) Nr. 937/2008 vom fahren, Zusammenhang) waren, Süßwaren oder Kleingebäck – Rogal świętomarciński (g.g.A.) 24.9.2008 (ABl. EU. L 257/8 vom 25.9.2008) Verordnungen (EG) Nr. nnn/2008 der Inh. betr. Klasse 1.3. Käse – Frankreich – Kommission vom (Datum) zur Eintragung Verordnung (EG) Nr. 1058/2008 der Bleu de Gex Haut-Jura oder Bleu de Sept- bestimmter Bezeichnungen in das Ver- Kommission vom 27. Oktober 2008 zur moncel (g.U.) zeichnis der geschützten Ursprungsbe- Löschung der Eintragung einer Bezeich- Verordnung (EG) Nr. 938/2008 vom zeichnungen und der geschützten geo- nung in das Verzeichnis der geschützten 24.9.2008 (ABl. EU. L 257/10 grafischen Angaben Ursprungsbezeichnungen und der ge- vom 25.9.2008 ) Verordnung (EG) Nr. 943/2008 v. 25.9.2008 schützten geografischen Angaben Inh. betr. Klasse 1.3. Käse – Frankreich – Ro- (ABl. EU. L 258/52 vom 26.9.2008 ) (ABl. EU. L 277/32 vom 18.10.2008) quefort (g.U.) Inh. betr. Klasse 1.2. Fleischerzeugnisse Inh. betr. Klasse 1.6. Obst, Gemüse und Ge- » November/Dezember 2008 | DLR » Recht treide, unverarbeitet und verarbeitet – Spa- Verordnung (EG) Nr. 966/2008 der Kom- 2008/770/EG vom 30.9.2008 nien – Arroz del Delta del Ebro (g.g.A.) mission vom 1. Oktober 2008 zur Geneh- (ABl. EU. L 263/16 vom 2.10.2008) migung nicht geringfügiger Änderungen Inh. betr. Tricyclazol Veröffentlichung eines Antrags nach Ar- der Spezifikation einer im Register der 2008/771/EG vom 30.9.2008 tikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) garantiert traditionellen Spezialitäten (ABl. EU. L 263/18 vom 2.10.2008) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von eingetragenen Bezeichnung Inh. betr. Buprofezin geografischen Angaben und Ursprungs- (ABl. EU. L 263/3 vom 2.10.2008) 2008/832/EG vom 3.11.2008 bezeichnungen für Agrarerzeugnisse Inh. betr. Klasse 2.3. Süßwaren, Backwaren, (ABl. EU. L 295/53 vom 4.11.2008) und Lebensmittel feine Backwaren und Kleingebäck – Spanien Inh. betr. Bromuconazol 2008/C 244/09 (ABl. EU. C 244/23 – Panellets (g.t.S.) vom 25.9.2008) 89 Entscheidung der Kommission vom Inh. betr. Klasse: 2.1 – Bier – Tschechische Veröffentlichung eines Antrags nach 7./10. Oktober 2008 über die Berichtigung Republik „Znojemské pivo“ (Znaimer Bier) Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) der (Richtlinie Nr.) zur Änderung der Richt- – (g.g.A.) Nr. 509/2006 des Rates über die garan- linie 91/414/EWG des Rates zwecks Auf- 2008/C 254/09 (ABl. EU. C 254/12 tiert traditionellen Spezialitäten bei nahme der Wirkstoffe vom 7.10.2008) Agrarerzeugnissen und Lebensmit- 2008/782/EG vom 7.10.2008 Inh. betr. Klasse 2.1: Bier – Deutschland – teln (ABl. EU. L 268/31 vom 9.10.2008) „Kölsch“ (g.g.A.) – Änderungsantrag – 2008/C 244/10 (ABl. EU. C 244/27 Inh. betr. Richtlinie 2007/5/EG – Captan, Fol- Beschreibung des Erzeugnisses, geo- vom 25.9.2008) pet, Formetanat und Methiocarb grafisches Gebiet, Ursprungsnachweis, Inh. betr. Klasse 1.5: Öle und Fette (But- 2008/791/EG vom 10.10. 2008 Herstellungsverfahren ter, Margarine, Öl usw.) – Polen – „Olej ryd- (ABl. EU. L 269/50 vom 10.10.2008) 2008/C 255/10 (ABl. EU. C 255/10 zowy“ (Leindotteröl) Inh. betr. Richtlinie 2008/40/EG – Amidosul- vom 8.10.2008) 2008/C 269/04 (ABl. EU. C 269/11 furon und Nicosulfuron Klasse 1.3 – Käse – Spanien – „Queso vom 24.10.2008) Manchego“ (g.U.) – Änderungsantrag – Inh. betr. Klasse 2.3 Süßwaren, Backwaren, Gemeinsamer Standpunkt (EG) Beschreibung des Erzeugnisses, geogra- feine Backwaren und Kleingebäck – Polen – Nr. 25/2008 vom 15. September 2008, vom fisches Gebiet, Ursprungsnachweis, Eti- „Pierekaczewnik“ Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Ar- kettierung, Einzelstaatliche Vorschriften, tikels 251 des Vertrags zur Gründung der Sonstiges (Kontrolleinrichtung ), Änderung Pflanzenschutz Europäischen Gemeinschaft im Hinblick der Spezifikation einer eingetragenen g.U. Entscheidung(en) der Kommission vom auf den Erlass einer Verordnung des oder g.g.A., für die weder ein „Einziges (Datum) über die Nichtaufnahme von . . . Europäischen Parlaments und des Rates Dokument“, noch eine Zusammenfassung in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflan- veröffentlicht wurde des Rates und den Widerruf/die Auf- zenschutzmitteln und zur Aufhebung 2008/C 261/09 (ABl. EU. C 261/11 hebung der Zulassungen für Pflanzen- der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/ vom 14.10.2008) schutzmittel mit diesem Stoff EWG des Rates Inh. betr. Klasse 1.6: Obst, Gemüse und Ge- 2008/753/EG vom 18.9.2008 (ABl. EU. C 26E/1 vom 21.10.2008) treide, unverarbeitet und verarbeitet – Fran- (ABl. EU. L 258/68 vom 26.9.2008 ) kreich – „Petit Épeautre de Haute Pro- Inh. betr. Methylbromid vence“ (g.g.A.) – („Triticum monococcum“ 2008/754/EG vom 18.9.2008 bzw. „Einkorn“) (ABl. EU. L 258/70 vom 26.9.2008) Technische Regeln für Gefahrstoffe 2008/C 263/05 (ABl. EU. C 263/5 vom Inh. betr. Dichlobenil Bek. des BMAS vom 21.8.2008 (GMBl. 16.10.2008) 2008/764/EG vom 30.9.2008 46/47/22.9.2008, S. 990) Inh. betr. Klasse 1.6: Obst, Gemüse und (ABl. EU. L 262/40 vom 1.10.2008) Inh.: TRGS 557 „Dioxine“ Getreide, unverarbeitet und verarbeitet – Inh. betr. Dicofol Frankreich – „Kiwi de l‘Adour“ g.g.A. 2008/768/EG vom 30.9.2008 Gemeinsamer Sortenkatalog für Gemü- 2008/C 269/05(ABl. EU. C 269/16 (ABl. EU. L 263/12 vom 2.10.2008) searten – 27. Gesamtausgabe vom 24.10.2008) Inh. betr. Beauveria brongniartii und Kalium- 2008/C 261 A/01 (ABl. EU. C 261 A/1-583 Inh. betr. Klasse 1.1 – Fleisch (und permanganat vom 14.10.2008) Schlachtnebenerzeugnisse), frisch – 2008/769/EG vom 30.9.2008 Inh.: Erläuterungen, Liste der Gemüsearten, Italien – „Abbacchio Romano“ – g.g.A. (ABl. EU. L 263/14 vom 2.10.2008) Liste der Namen des/der Verantwortlichen (Lämmer der Region Latium) Inh. betr. Propanil für die Erhaltungszüchtung sowie Stelle, der DLR | November/Dezember 2008 « Verschiedenes 90 Recht « die Liste der Namen dieses Verantwortlichen 2008/C 282 A/01 (ABl. EU. C 282A/1–17 Bericht der Kommission über die Bestrah- vorliegt vom 14.10.2008) lung von Lebensmitteln 2006 Inh.: Erläuterungen, Liste der landwirtschaft- 2008/C 282/04 (ABl. EU. C 282/3–20 lichen Pflanzenarten vom 6.11.2008) Gemeinsamer Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten – 7. Ergänzung zur 26. Gesamtausgabe DIN-, EN- und ISO-Normen Herausg.: DIN Deutsches Institut für Normung e. V., 10772 Berlin Bezug: deutsche Fassung EN 1650:2008 des prozentualen Anteils an glasigen Kör- Ersatz für DIN EN 1650:2008-08 nern Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin deutsche Fassung EN 15585:2008 jew. deutsche Fassung der entspr. EN DIN EN ISO jew. Ersatz der entspr. DIN EN 664 2008-11 Ölsamen – Verkleinerung Normen 12672 2008-10 Produkte zur Aufberei- der Laboratoriumsprobe auf die Untersu- DIN tung von Wasser für den menschlichen chungsprobe (ISO 664:2008) 6650-5 2008-10 Getränkeschank- Gebrauch – Kaliumpermanganat deutsche Fassung EN ISO 664:2008 anlagen – Teil 5: Prüfung 12678 2008-10 – – Kaliumperoxo- Ersatz für DIN EN ISO 664:1995-07 Ersatz für DIN 6650-5:2002-04 monosulfat 6650-7 2008-11 – Teil 7: Hygienische 13176 2008-11 – – Ethanol 734-2 2008-10 Ölsamenschrote – Anforderungen an die Errichtung von Ge- 13194 2008-10 – – Essigsäure Bestimmung des Ölgehaltes – Teil 2: tränkeschankanlagen 12931 2008-11 – – Produkte für den Schnellextraktionsverfahren Ersatz für DIN 6650-7:2006-04 Notfall – Natriumdichlorisocyanurat, (ISO 734-2:2008) wasserfrei deutsche Fassung EN ISO 734-2:2008 10508 2008-10 Lebensmittelhygiene – 12932 2008-10 – – – – Natrium- Ersatz für DIN EN ISO 734-2:2001-02 Temperaturen für Lebensmittel dichlorisocyanurat-dihydrat Ersatz für DIN 10508:2002-10 12933 2008-10 – – – – Trichloriso- 8534 2008-10 Tierische und pflanz- cyanursäure liche Fette und Öle – Bestimmung des 11864-1 2008-11 Armaturen aus jew. deutsche Fassung der entspr. EN Wassergehalts – Karl-Fischer-Verfahren nichtrostendem Stahl für Aseptik, Che- jew. Ersatz der entspr. DIN EN (pyridinfrei) (ISO 8534:2008) deutsche Fassung EN ISO 8534:2008 mie und Pharmazie – Teil 1: Aseptik-Rohrverschraubung, Normalausführung 15517 2008-09 (2008-11 Übersetzung) 11864-2 2008-11 – – Teil 2: Aseptik- Lebensmittel – Bestimmung von Element- 8586-2 2008-11 Sensorische Analyse Flanschverbindung, Normalausführung spuren – Bestimmung von anorganischem – Allgemeiner Leitfaden für die Auswahl, 11864-3 2008-11 – – Teil 3: Aseptik- Arsen in Meeresalgen mit Atomabsorpti- Schulung und Überprüfung von Prüfper- Klemmverbindung, Normalausführung onsspektrometrie-Hydridtechnik (HGAAS) sonen – Teil 2: Sensoriker (ISO 8586- jew. Ersatz für DIN 11864-1 bis 3:2006-01 nach Säureextraktion 2:2008) Siehe jedoch Beginn der Gültigkeit deutsche Fassung EN ISO 8586-2:2008 15527 2008-09 (2008-11 Übersetzung) DIN EN Charakterisierung von Abfällen – Be- 13906 2008-11 Futtermittel – Bestim- 1650 2008-11 Chemische Desinfekti- stimmung von polycyclischen aromatischen mung des Gehalts an Säure-Detergens- onsmittel und Antiseptika – Quantitativer Kohlenwasserstoffen (PAK) in Abfall mittels Faser (ADF) und Säure-Detergens-Lignin Suspensionsversuch zur Bestimmung der Gaschromatographie-Massenspektro- (ADL) (ISO 13906:2008) fungiziden oder levuroziden Wirkung che- metrie (GC/MS) deutsche Fassung EN ISO 13906:2008 tika in den Bereichen Lebensmittel, Indus- 15585 2008-11 Getreide und Getrei- 14159 2008-07 (2008-10) Sicherheit trie, Haushalt und öffentliche Einrichtungen deerzeugnisse – Hartweizen (T. durum von Maschinen – Hygieneanforderungen – Prüfverfahren und Anforderungen Desf.) – Bestimmung des prozentualen An- an die Gestaltung von Maschinen (Phase 2, Stufe 1) teils an mehligen Körnern und Berechnung (ISO 14159:2002) Übersetzung mischer Desinfektionsmittel und Antisep- » November/Dezember 2008 | DLR » Recht 91 21003-1 2008-11 Mehrschichtver- Hartweizen (Triticum durum Desf.), Roggen hafter Einheiten (bei bekannter Standardab- bund-Rohrleitungssysteme für die (Secale cereale L.) und Futtergerste weichung) Warm- und Kaltwasserinstallation in- (Hordeum vulgare L.) 11494 2008-08 (2008-10) Schmuck – nerhalb von Gebäuden – Teil 1: Allgemeines Bestimmung von Platin in Platin-Schmuck- (ISO 21003-1:2008) EN ISO legierungen – Induktiv gekoppeltes Plasma 21003-2 2008-11 – – Teil 2: Rohre (ISO 707 2008-08 (2008-10) Milch und (ICP) lösungsspektrometrisches Verfahren 21003-2:2008) Milcherzeugnisse – Leitfaden zur Probe- unter Verwendung von Yttrium als internem 21003-3 2008-11 – – Teil 5: Gebrauchs- nahme (ISO 707:2008) Standard tauglichkeit des Systems (ISO 21003- Ersatz für EN ISO 707:1997-07 11495 2008-08 (2008-10) – – Be- 5:2008) stimmung von Palladium in Palladium- jew. deutsche Fassung der entspr. EN ISO 20541 2008-09 (2008-11) Milch und Schmucklegierungen – Induktiv gekoppeltes Ausgabe 2008 Milcherzeugnisse – Bestimmung des Plasma (ICP) lösungsspektrometrisches Ver- Nitratgehaltes – Verfahren mit enzyma- fahren unter Verwendung von Yttrium als in- tischer Reduktion und Molekülabsorptions- ternem Standard deerzeugnisse – Weizen (Triticum aesti- spektrometrie nach Griess-Reaktion 11596 2008-08 (2008-10) – – Probe- vum L.) – Bestimmung der Eigenschaften (ISO 20541:2008) nahme von Edelmetalllegierungen für und 27971 2008-10 Getreide und Getrei- von Teig bei konstanter Flüssigkeitszu- in Schmuck und verwandten Produkten fuhr zu handelsüblichen Mehlen oder ISO 15093 2008-08 (2008-10) – – Bestim- Versuchsmehlen bei gleichen Versuchs- 488 2008-09 (2008-11) Milch – Bestim- mung der Edelmetalle in 999 ‰ Gold-, mahlverfahren mittels Alveograph (ISO mung des Fettgehaltes – Gerber Butyro- Platin- und Palladium-Schmucklegierungen 27971:2008) meter – Differenzverfahren mittels optischer ICP- deutsche Fassung EN ISO 27971:2008 Ersatz für ISO 488:1983-12 Emissionsspektrometrie 707 2008-08 (2008-10) s. EN ISO 15096 2008-08 (2008-10) – – Bestim- EN mung von Silber in 999 ‰ Silber-Schmuck- 12920+A1:2008-09 (2008-11) Charak- 2446 2008-09 (2008-11) – – Bestim- legierungen – Differenzverfahren mittels op- terisierung von Abfall – Vorgehensweise mung des Fettgehaltes (Routineverfahren) tischer ICP-Emissionsspektrometrie zur Bestimmung des Auslaugungsverhaltens Ersatz für ISO 2446:1976-10 von Abfall unter festgelegten Bedingungen 14717 2008-10 (2008-11) Spanisches 4387 AMD 1 2008-09 (2008-11) Ziga- Oreganoöl [Thymbra capitata (L.) Cav.] 12926 2008-09 (2008-11) Produkte retten – Bestimmung des Rohkondensats Ersatz für ISO 14717:1999-10 zur Aufbereitung von Wasser für den und des nikotinfreien Trockenkondensats menschlichen Gebrauch – Natriumper- unter Verwendung einer Abrauchmaschine 20541 2008-09 (2008-11) oxodisulfat für Routineanalysen; Änderung 1 s. o. bei EN ISO 20541 Ersatz für EN 12926:2000-07 Änderung von ISO 4387:2000-04 12931 2008-07 (2008-10) Produkte 5983-1 2008-09 (2008-11 Technical Cor- Polypropylengewebe für die Verpackung zur Aufbereitung von Wasser für den rigendum 1) Futtermittel – Bestimmung von Lebensmitteln in großen Mengen menschlichen Gebrauch – Produkte für des Stickstoffgehaltes und Berechnung den Notfall – Natriumdichlorisocyanurat, des Rohproteingahaltes – Teil 1: Kjeldahl- 28765 2008-10 (2008-11) Emails und wasserfrei Verfahren; Korrektur 1 Emaillierungen – Gestaltung von ver- 13176 2008-07 (2008-10) – – Ethanol Änderung von ISO 5983-1:2005-07 schraubten Stahlbehältern für die Speiche- 23560 2008-10 (2008-11) Säcke aus jew. Ersatz für die entspr. EN Ausgabe 2000 rung oder Behandlung von Wasser oder 7304-2 2008-08 (2008-10) Hartweizen- kommunalen und industriellen Abwässern 15585 2008-07 (2008-10) Getreide- grieß und Teigwaren – Beurteilung der und Abwasserschlamm und Getreideerzeugnisse – Hartweizen Kochqualität von Spaghetti durch sensorische (T. durum Desf.) – Bestimmung des prozen- Prüfung – Teil 2: Praktisches Verfahren tualen Anteils an mehligen Körnern und Be- Ersatz für ISO 7304:1985-04 Vornormen DIN CEN/TS rechnung des prozentualen Anteils an glasigen Körnern 8423 2008-09 (2008-11) Sequentielle 15731 2008-11 Getreide und Getrei- 15587 2008-07 (2008-10) – Bestimmung Stichprobenanweisungen anhand quan- deerzeugnisse – Weizen (Triticum aesti- von Besatz in Weizen (Triticum aestivum L.), titativer Merkmale auf den Anteil fehler- vum L.) – Bestimmung der Eigenschaften DLR | November/Dezember 2008 « 92 Recht « von Teig bei adaptierter Flüssigkeitszufuhr der Abgabe von Blei und Cadmium aus 80.30-20 2008-10 (2008-11) – – – – zu handelsüblichen Mehlen oder Versuchs- keramischen Gegenständen Teil 2: Bestimmung von Terephthalsäure in mehlen bei gleichen Versuchsmahlverfahren 80.03-4 2008-10 (2008-11) – – – – Prüflebensmitteln mittels Alveograph Teil 2: Bestimmung der Abgabe von Blei und 80.30-21 2008-10 (2008-11) – – – – deutsche Fassung CEN/TS 15731:2008 Cadmium aus silicatischen Oberflächen aus- Teil 3: Bestimmung von Acrylnitril in Lebens- genommen keramischen Gegenständen mitteln und Prüflebensmitteln DIN ISO/TS 80.30-4 80.30-22 2008-10 (2008-11) – – – – 21003-7 2008-11 Mehrschichtver- stoffe – Teil 1: Leitfaden für die Auswahl Teil 4: Bestimmung von 1,3-Butadien in bund-Rohrleitungssysteme für die der Prüfbedingungen und Prüfverfahren für Kunststoffen Warm- und Kaltwasserinstallation inner- die Gesamtmigration 80.30-26 2008-10 (2008-11) – – – – halb von Gebäuden – Teil 7: Empfehlungen 80.30-5 Teil 8: Bestimmung von Isocyanaten in für die Beurteilung der Konformität Teil 2: Prüfverfahren für die Gesamtmigra- (ISO/TS 21003-7:2008) tion in Olivenöl durch völliges Eintauchen 80.56-3 2008-10 (2008-11) – – Papier deutsche Fassung CEN ISO/TS 21003-7: 80.30-6 2008-10 (2008-11) – – – – und Pappe vorgesehen für den Kon- 2008 Teil 3: Prüfverfahren für die Gesamtmigra- takt mit Lebensmitteln – Bestimmung tion in wässrige Prüflebensmittel durch völ- der Farbechtheit von gefärbtem Papier und CEN/TS liges Eintauchen Pappe 15465 2008-08 (2008-10) Getreide und 80.30-8 2008-10 (2008-11) – – – – 80.56-4 2008-10 (2008-11) – – – – Getreideerzeugnisse – Hartweizen Teil 5: Prüfverfahren für die Gesamtmigra- Bestimmung der Farbechtheit von optisch (T. durum Desf.) – Allgemeine Leitlinien für tion in wässrige Prüflebensmittel mittels aufgehelltem Papier und Pappe die Messung der Grießfarbe mit instrumen- Zelle 80.56-5 2008-10 (2008-11) – – – – tellen Verfahren 80.30-10 2008-10 (2008-11) – – – – Bestimmung des Übergangs antimikrobieller 15731 2008-08 (2008-10) – – Weizen Teil 7: Prüfverfahren für die Gesamtmigra- Bestandteile (Triticum aestivum L.) – Bestimmung der tion in wässrige Prüflebensmittel mit einem 80.56-6 2008-10 (2008-11) – – Senso- Eigenschaften von Teig bei adaptierter Beutel rische Analyse – Teil 1: Geruch Flüssigkeitszufuhr zu handelsüblichen 80.30-12 Mehlen oder Versuchsmehlen bei gleichen Teil 9: Prüfverfahren für die Gesamtmigra- Versuchsmahlverfahren mittels Alveo- tion in wässrige Prüflebensmittel durch Fül- 80.56-8 2008-10 (2008-11) – – Faser- graph len des Gegenstandes stoff, Papier und Karton – Bestimmung jew. Vornorm 80.30-17 des Gehaltes an Diisopropylnaphthalin 2008-10 (2008-11) – – Kunst- 2008-10 (2008-11) – – – – 2008-10 (2008-11) – – – – 2008-10 (2008-11) – – – – Kunststoffen 80.56-7 2008-10 (2008-11) – – – – Teil 2: Geschmacksübertragung Teil 14: Prüfverfahren für „Ersatzprü- (DIPN) mittels Lösemittelextraktion Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren fungen“ für die Gesamtmigration aus jew. Übernahme der gleichnamigen Norm Kunststoffen, die für den Kontakt mit fet- DIN EN BVL B Verwendung der Prüfmedien Iso-Octan und tigen Lebensmitteln bestimmt sind, unter Sammlung von Untersuchungsverfah- 95%igem Ethanol Untersuchung von kosmetischen Mitteln ren – Band II (B): Verfahren zur Probe- 80.30-18 BVL K 2008-10 (2008-11) Amtliche nahme und Untersuchung von Teil 15: Alternative Prüfverfahren zur Be- Sammlung von Untersuchungsverfahren Bedarfsgegenständen – Inhaltsver- stimmung der Migration in fettige Prüfle- – Band III (K): Verfahren zur Probenahme zeichnis – Allgemeiner Teil bensmittel durch Schnellextraktion in Iso- und Untersuchung von kosmetischen Mit- Ersatz für BVL B:2007-03 Octan und/oder 95%igem Ethanol teln – Inhaltsverzeichnis – Allgemeiner Teil 80.30-19 Ersatz für BVL K:2006-09 2008-10 (2008-11) Amtliche 2008-10 (2008-11) – – – – 2008-10 (2008-11) – – Sub- BVL B stanzen in Kunststoffen, die Beschrän- BVL K Untersuchung von Bedarfsgegenstän- kungen unterliegen – Teil 1: Leitfaden für 84.00-26 2008-10 (2008-11) Untersu- den die Prüfverfahren für die spezifische Migra- chung von kosmetischen Mitteln – Bestim- 80.00-4 2008-10 (2008-11) Untersu- tion von Substanzen aus Kunststoffen in Le- mung von 3-Iod-2-propinylbutylcarbamat chung von Bedarfsgegenständen Senso- bensmittel und Prüflebensmittel, die Bestim- (IPBC) in kosmetischen Mitteln – LC-MS- rische Prüfung – Prüfung von Packstoffen mung von Substanzen in Kunststoffen und Verfahren und Packmitteln für Lebensmittel die Auswahl der Kontaktbedingungen mit 80.03-3 2008-10 (2008-11) – – Silica- Prüflebensmitteln tische Oberflächen – Teil 1: Bestimmung » November/Dezember 2008 | DLR » Vorhaben mulierter Lumineszenz; ( Europäisches Nor- Recht VDMA-Einheitsblätter mungsvorhaben); NA 057-01-02 AA 05701097 2008-10 Dosiergeräte für 05701306 2008-11 Chemische Desin- die orale Verabreichung von Tierarzneimit- fektionsmittel und Antiseptika – Quanti- Maschinen- und teln an Lebensmittel liefernde Tiere; tativer Suspensionsversuch zur Bestimmung Anlagenbau (VDMA), NA 057-02-01-24 AK der bakteriziden Wirkung chemischer Desin- Postfach 71 08 64, 05701204 2008-10 Lebensmittel – Be- fektionsmittel und Antiseptika in den Berei- 60498 Frankfurt stimmung von PSP Toxinen in Schalentie- chen Lebensmittel, Industrie, Haushalt und ren – HPLC-Verfahren mit Vorsäulenderivati- öffentliche Einrichtungen – Prüfverfahren sierung mit Peroxid- oder Periodatoxidation und Anforderungen (Phase 2, Stufe 1); Europäische Normungsvorhaben; NA 057- (DIN EN 1276:1997-08); NA 057-02-03 AA 05701291 2008-10 Mikrobiologie von Bezug: Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin VDMA 01-03 AA Vorhaben jew. eingestellt Herausgeber: Verband Deutscher Die Norm-Entwürfe finden Sie unter www.dlr-online.de → DLR Archiv 11499 2008-08 (2008-11) Betrieb und Nutzung von Verkaufskühlmöbel Lebensmitteln und Futtermitteln – Anleitung für die Vorbereitung und Herstellung von Nährmedien – Teil 2: Praktische Anleitung zur Leistungsprüfung von Nährmedien 05701292 2008-10 – – Vorbereitung von Untersuchungsproben und Herstellung Praxisleitfaden von Erstverdünnungen und von Dezimalver- Zulassung von Betrieben dünnungen für mikrobiologische Untersuchungen – Teil 4: Spezifische Regeln für Ein Ratgeber für den Erwerb und Erhalt einer lebensmittelhygienerechtlichen Zulasssung. die Vorbereitung von anderen Erzeugnissen als Milch und Milcherzeugnisse, Fleisch und Fleischerzeugnisse, Fisch und Fischerzeug- Viele Betriebe müssen sich zwangsweise mit dem Thema Zulassung auseinandersetzen. Erfahren Sie, wie die Zulassungs- und Überprüfungsverfahren ablaufen und welche Anforderungen Ihr Betrieb erfüllen muss, um eine Zulassung zu erhalten. nisse (ISO 6887-4:2003/NP Amd 1:2008) jew. europäische Normungsvorhaben; NA 057-01-06 AA 05701294 2008-10 Lebensmittel – Be- Dies betrifft besonders: Betriebslage und Ausstattung der Räume, Beschaffenheit der Produktionsräume, Transportmittel und Verpackung, Anforderungen an Ausrüstung, Reinigung und Desinfektion, HACCP-Konzept und Dokumentation. stimmung von Ochratoxin A in Gerste und Röstkaffee – HPLC-Verfahren mit Reinigung an einer Immunoaffinitätssäule 05701295 2008-10 – – Bestimmung von Praxisleitfaden Zulassung von Betrieben Autor: W. Kulow 1. Auflage 2008, DIN A4, BR, 161 Seiten Ochratoxin A in Wein und Bier – HPLC-Verfahren mit Reinigung an einer Immunoaffinitätssäule jew. europäische Normungsvorhaben; ISBN 978-3-89947-476-3 € 59,50 zzgl. MwSt. NA 057-01-03 AA Lassen Sie sich vom erfahrenen Spezialisten Anleitungen geben, wie Sie sicher durch die Überprüfung kommen und damit Ihre Zulassung er- und behalten. 05701301 2008-11 Lebensmittel – Gleichzeitige Bestimmung von neun Süßungsmitteln durch Hochleistungs- Unsere aktuellen Angebote bestellen Sie per Flüssigchromatographie und Verdampfungs- Telefon: Lichtstreu-Detektion; ( Europäisches Nor- E-Mail: 040 - 227 008-0 [email protected] Telefax: 040 - 220 10 91 Internet: www.behrs.de mungsvorhaben); NA 057-01-11 AA bringt die Praxis auf den Punkt. 05701302 2008-11 – – Nachweis von bestrahlten Lebensmitteln mit photosti- DLR | November/Dezember 2008 « 93 93A Recht « Norm-Entwürfe fettigen Lebensmitteln bestimmt sind, unter rungen für Leistung, Sicherheit und Hygiene Verwendung der Prüfmedien Iso-Octan und deutsche Fassung prEN 13732:2008 DIN 95%igem Ethanol Vorgesehen als Ersatz für DIN EN 1988-500 2008-10 (2008-11) Tech- 1186-15 2006-11 (2008-10) – – – – 13732:2003-02 nische Regeln für Trinkwasser-Installa- Teil 15: Alternative Prüfverfahren zur Be- Erscheinungsdatum: 2008-09-08 tionen – Teil 500: Druckerhöhungsanlagen stimmung der Migration in fettige Prüfle- Einsprüche bis 2008-11-08 mit drehzahlgeregelten Pumpen; Technische bensmittel durch Schnellextraktion in Iso- Regel des DVGW Octan und/oder 95%iges Ethanol 13752 2008-08 (2008-10) Produkte Erscheinungsdatum: 2008-10-07 13130-13 zur Aufbereitung von Wasser für den Einsprüche bis 2009-02-28 tanzen in Kunststoffen, die Beschränkungen menschlichen Gebrauch – Mangandioxid 20011 (2008-10) – – Subs- unterliegen – Teil 13: Bestimmung von 2,2- 13753 2008-08 (2008-10) – – Granulier- 51178 2008-10 Emails und Emaillie- Bis(4-Hydroxyphenyl)Propan (Bisphenol A) tes aktiviertes Aluminiumoxid rungen – Innen- und außenemaillierte in Prüflebensmitteln 13754 2008-08 (2008-10) – – Bentonit Armaturen und Druckrohrformstücke für die jew. deutsche Fassung prEN 13130-13:2006 jew. deutsche Fassung der entspr. prEN Roh- und Trinkwasserversorgung – Quali- Zurückziehung beabsichtigt; kein Bedarf Ausgabe 2008 tätsanforderungen und Prüfung mehr. jew. Vorgesehen als Ersatz für die entspr. Erscheinungsdatum: 2008-09-15 Einsprüche jew. bis 2008-11-30 DIN EN Ausgabe 2003 Einsprüche bis 2009-02-07 Erscheinungsdatum jew. 2008-09-01 1672-2/A1 2008-04 (2008-11) Nah- Einsprüche jew. bis 2008-11-01 67501 2008-10 (2008-11) Experimen- rungsmittelmaschinen – Allgemeine Ge- telle Bewertung des Erythemschutzes staltungsleitsätze – Teil 2: Hygieneanfor- 14132 2008-11 Lebensmittel – Bestim- von externen Sonnenschutzmitteln für die derungen (EN 1672-2:2005) mung von Ochratoxin A in Gerste und menschliche Haut Englische Fassung EN 1672-2:2005/ Röstkaffee – HPLC-Verfahren mit Reini- Vorgesehen als Ersatz für DIN 67501:1999-09 prA1:2008 gung an einer Immunoaffinitätssäule Erscheinungsdatum: 2008-10-07 Erscheinungsdatum: 2008-09-29 E, DIN EN 14133 Einsprüche bis 2009-02-28 Einsprüche bis 2008-11-29 mung von Ochratoxin A in Wein und Bier 2008-11 – – Bestim- – HPLC-Verfahren mit Reinigung an einer DIN EN 12312-12/A1 2008-01 (2008-11) Luft- Immunoaffinitätssäule 71-1/A8 2008-11 Sicherheit von Spiel- fahrt-Bodengeräte – Besondere Anforde- jew. deutsche FassungprEN 14133:2008 zeug – Teil 1: Mechanische und physika- rungen – Teil 12: Trinkwasser-Servicegeräte Erscheinungsdatum jew.: 2008-11-17 lische Eigenschaften deutsche FassungEN 12312-12:2002/ Einsprüche jew. bis 2009-01-17 deutsche FassungEN 71-1:2005/prA8:2008 prA1:2008 Erscheinungsdatum: 2008-11-17 Vorgesehen als Änderung von DIN EN 15850 2008-09 (2008-10) Lebensmittel Einsprüche bis 2009-01-17 12312-12:2003-05 – Bestimmung von Zearalenon in Gersten-, 71-1/A12 2008-10 (2008-11) – – Erscheinungsdatum: 2008-09-29 Mais- und Weizenmehl, Maisgrieß sowie Deutsche Fassung EN 71-1:2005/ Einsprüche bis 2008-11-29 Säuglings- und Kleinkindernahrung auf Ge- prA12:2008 treidebasis – HPLC-Verfahren mit Reinigung Vorgesehen als Änderung von DIN EN 71- 13623 2008-11 (2008-10) Chemische an einer Immunoaffinitätssäule und Fluores- 1:2008-09 Desinfektionsmittel und Antiseptika – zenzdetektion Erscheinungsdatum: 2008-10-07 Quantitativer Suspensionsversuch zur Be- 15851 2008-09 (2008-10) – – Bestim- Einsprüche bis 2008-12-27 stimmung der bakteriziden Wirkung gegen mung von Aflatoxin B1 in Säuglings- und Legionella pneumophila von chemischen Kleinkindernahrung auf Getreidebasis – 1186-13 2006-11 (2008-10) Werkstoffe Desinfektionsmitteln für wasserhaltige Sys- HPLC-Verfahren mit Reinigung an einer und Gegenstände in Kontakt mit Le- teme – Prüfverfahren und Anforderungen Immunoaffinitätssäule bensmitteln – Kunststoffe – Teil 13: Prüf- (Phase 2, Stufe 1) jew. deutsche Fassung der entspr. prEN verfahren für die Gesamtmigration bei ho- deutsche Fassung prEN 13623:2008 Ausgabe 2008 hen Temperaturen Einsprüche bis – (ohne Angabe) Erscheinungsdatum jew. 2008-09-15 Einsprüche jew. bis 2008-11-15 1186-14 2006-11 (2008-10) – – – – Teil 14: Prüfverfahren für „Ersatzprüfungen“ 13732 2008-09 (2008-10) Nahrungs- für die Bestimmung der Gesamtmigration mittelmaschinen – Behältermilchkühlan- aus Kunststoffen, die für den Kontakt mit lagen für Milcherzeugerbetriebe – Anforde- » November/Dezember 2008 | DLR » Recht DIN EN ISO phische Triglyceridanalyse (Referenzverfah- Text in Deutsch und Englisch 6887-5 93B ren) (ISO/DIS 17678.2:2008) Erscheinungsdatum: 2008-11-17 logie von Lebensmitteln und Futtermit- deutsche Fassung prEN ISO 17678:2008 Einsprüche bis 2009-03-31 teln – Vorbereitung von Untersuchungs- Vorgesehen als Ersatz für DIN 10336:1994-09 16269-8:2008-11 – – Teil 8: Ermittlung von proben und Herstellung von Erstverdün- Ersatz für E DIN EN ISO 17678:2006-04 Prognosebereichen (ISO 16269-8:2004) nungen und von Dezimalverdünnungen für Erscheinungsdatum: 2008-09-22 Text Deutsch und Englisch mikrobiologische Untersuchungen – Teil 5: Einsprüche bis 2008-11-29 Erscheinungsdatum: 2008-11-24 2008-10 (2008-11) Mikrobio- Einsprüche bis 2009-03-31 Spezifische Regeln für die Vorbereitung von Milch und Milcherzeugnissen (ISO/DIS 6887- 21427-2 2008-09 (2008-10) Wasserbe- 5:2008) schaffenheit – Bestimmung der Gentoxi- ISO/DIS deutsche FassungprEN ISO 6887-5:2008 zität mit dem In-vitro-Mikrokerntest – 10704 2008-07 (2008-10) Wasserbe- Vorgesehen als Ersatz für DIN EN ISO Teil 2: Verwendung einer nicht-synchro- schaffenheit – Bestimmung der Gesamt- 8261:2001-10 nisierten V79-Zellkulturlinie (ISO 21427- Alpha und -Beta Aktivität in Frischwasser Erscheinungsdatum: 2008-10-07 2:2006) – Dünnschichtverfahren Einsprüche bis 2008-12-07 deutsche Fassung prEN ISO 21427-2:2008 Einsprüche bis 2008-12-29 Erscheinungsdatum: 2008-09-08 10304-1 2008-09 (2008-10) Wasserbe- Einsprüche bis 2008-11-15 12099 2008-09 (2008-11) Futtermittel – s. o. prEN ISO 12099 2008-09 schaffenheit – Bestimmung von gelösten Anionen mittels Flüssigkeits-Ionenchroma- DIN EN ISO/IEC tographie – Teil 1: Bestimmung von Bromid, 17030 2008-11 Konformitätsbewer- 26642 2008-09 (2008-11) Lebensmit- Chlorid, Fluorid, Nitrat, Nitrit, Phosphat und tung – Allgemeine Anforderungen an Kon- telerzeugnisse – Bestimmung des glykä- Sulfat (ISO 10304-1:2007) formitätszeichen einer dritten Seite (ISO/IEC mischen Indexes und entsprechende Klassi- deutsche Fassung prEN ISO 10304-1:2008 17030:2003) fizierung Vorgesehen als Ersatz für DIN EN ISO Deutsche und Englische Fassung prEN ISO/ Einsprüche bis 2009-02-15 10304-1:1995-04 und DIN EN ISO 10304- IEC 17030:2008 2:1996-11 Erscheinungsdatum: 2008-11-24 27205 2008-07 (2008-10) Fermentierte Erscheinungsdatum: 2008-09-08 Einsprüche bis 2009-01-24 Milcherzeugnisse – Molkerei-Starterkul- Einsprüche bis 2008-11-15 turen von Milchsäurebakterien – Identitäts- DIN ISO standard 12099 2008-09 (2008-10) Futtermittel, 2859-10 2008-11 Annahmestich- Einsprüche bis 2008-12-29 Getreide und gemahlene Getreideer- probenprüfung anhand der Anzahl feh- zeugnisse – Anleitung für die Anwendung lerhafter Einheiten oder Fehler (Attri- 28198 2008-09 (2008-11) Phospholi- von Nahinfrarot-Spektrometrie (ISO/DIS butprüfung) – Teil 10: Einführung in das pide – Bestimmung von toluenunlöslichen 12099:2008) ISO-2859-Attribut-Stichprobensystem Substanzen deutsche Fassung prEN ISO 12099:2008 (ISO 2859-10:2006) Einsprüche bis 2009-02-12 Erscheinungsdatum: 2008-09-08 Text Deutsch, Englisch Einsprüche bis 2008-11-15 Erscheinungsdatum: 2008-11-03 ISO/FDIS Einsprüche bis 2009-03-10 6884 2008-09 (2008-11) Tierische und 12966-3 pflanzliche Fette und Öle – Bestimmung der 2008-11 Tierische und pflanz- liche Fette und Öle – Gaschromatographie 10576-1 2008-11 Statistische Verfah- Asche von Fettsäuremethylestern – Teil 3: Herstel- ren – Richtlinien für die Beurteilung der Vorgesehen als Ersatz für ISO 6884:1985-12 lung von Methylestern mittels Trimethyl- Konformität mit vorgegebenen Anforde- sulfoniumhydroxid (TMSH) (ISO/DIS 12966- rungen – Teil 1: Allgemeine Grundsätze 9697 2008-07 (2008-10) Wasserbe- 3:2008) (ISO 10576-1:2003) schaffenheit – Bestimmung der Gesamt- deutsche Fassung prEN ISO 12966-3:2008 Text Deutsch und Englisch Beta-Aktivität in salzarmem Wasser Erscheinungsdatum: 2008-11-24 Erscheinungsdatum: 2008-11-10 Vorgesehen als Ersatz für ISO 9697:1992-12 Einsprüche bis 2009-01-24 Einsprüche bis 2009-03-10 Ersatz für ISO/DIS 9697:2007-10 16269-6 2008-11 Statistische Auswer17678 2008-09 (2008-10) Milch und tung von Daten – Teil 6: Ermittlung von 16634-1 2008-07 (2008-10) Lebensmit- Milcherzeugnisse – Bestimmung der Rein- statistischen Anteilsbereichen (ISO 16269- telerzeugnisse – Bestimmung des Gehaltes heit des Milchfetts durch gaschromatogra- 6:2005) an Gesamtstickstoff mit dem Verbren- DLR | November/Dezember 2008 « 93C Recht « nungsverfahren nach Dumas und Berech- 15848 2008-08 (2008-10) Anlagen zur nung des Gehaltes an Rohprotein – Teil 1: Behandlung von Trinkwasser innerhalb von Ölsamen und Futtermittel Gebäuden – Einstellbare Dosiersysteme – Anforderungen an Ausführung, Sicherheit 899 2008-08 (2008-10) Produkte und Prüfung zur Aufbereitung von Wasser für den Einsprüche bis 2009-01-07 menschlichen Gebrauch – Schwefelsäure 902 2008-09 (2008-11) – – Wasserstoff- 15861 2008-08 (2008-11) Nahrungs- peroxid mittelmaschinen – Räucheranlagen – 938 2008–09 (2008–11) – – Natrium- Sicherheits- und Hygieneanforderungen chlorit Einsprüche bis 2009-01-28 939 2008-09 (2008-11) – – Salzsäure 12671 2008-08 (2008-11) – – vor Ort er- prEN ISO zeugtes Chlordioxid 12099 2008-09 (2008-11) Futtermit- 12876 2008-08 (2008-11) – – Sauerstoff tel, Getreide und gemahlene Getreideer- 12915-2 2008-07 (2008-10) – – granu- zeugnisse – Anleitung für die Anwendung lierte Aktivkohle – Teil 2: Reaktivierte granu- von Nahinfrarot-Spektrometrie (ISO/DIS lierte Aktivkohle 12099:2008) jew. vorgesehen als Ersatz für die entspr. Einsprüche bis 2009-02-04 EN . jew Ersatz für die entspr. prEN 16634-1 2007-07 (2008-10) Getreide, Hülsenfrüchte, gemahlene Getreideer- 15633-1 2008-07 (2008-10) Lebens- zeugnisse, Ölsamen und Futtermittel – mittel – Nachweis von Lebensmittelaller- Bestimmung des Gehaltes an Gesamtstick- genen mit immunologischen Verfahren – stoff mit dem Verbrennungsverfahren nach Teil 1: Allgemeine Betrachtungen Dumas und Berechnung des Gehaltes an Ersatz für prEN 15633-1:2007-03 Rohprotein (ISO/FDIS 16634-1:2008) 15634-1 2008-07 (2008-10) Lebensmit- 21427-2 2008-08 (2008-11) Wasserbe- tel – Nachweis von Lebensmittelaller- schaffenheit – Bestimmung der Gentoxi- genen mit molekularbiologischen Verfahren zität mit dem In-vitro-Mikrokerntest – – Teil 1: Allgemeine Betrachtungen Teil 2: Verwendung einer nicht-synchro- Ersatz für prEN 15634-1:2007-03 nisierten V79-Zellkulturlinie (ISO 214272:2006) 15845 2008-08 (2008-10) Papier und Pappe – Bestimmung der Zytotoxizität in wässrigen Extrakten Einsprüche bis 2009-01-07 » November/Dezember 2008 | DLR 94 Veranstaltungen « Veranstaltungsbericht Wem gehört die Ernte? Neues vom Vorratsschutz bei Lebensmitteln Anschrift des Autors Prof. Dr. Reinhard Matissek LCI · Lebensmittelchemisches Institut des Bundesverbandes Bericht zur 8. Internationalen Konferenz über kontrollierte Atmosphäre und Begasung bei gelagerten Produkten – CAF2008 Chengdu, China der Deutschen Süßwarenindustrie Adamsstraße 52–54 Prof. Dr. Reinhard Matissek D-51063 Köln Soll die Menschheit auch in Zukunft • Begasung (engl. Fumigation, F) mit einigermaßen sicher und nachhaltig definierten, meistens gasförmigen in ausreichender Menge und darüber- oder schnell verdampfenden Wirk- hinaus mit qualitativ hochwertigen Le- stoffen („Gasen“, „Begasungsmit- bensmitteln versorgt werden, ist der teln“) zur Abtötung von Schador- Schutz der empfindlichen und anfäl- ganismen. ligen Güter auf allen Stufen weltweit Im Focus stehende, zu schützende eine der vorrangigsten Aufgaben. Güter/Rohstoffe bzw. arbeitungsprodukte Weiterver- daraus sind Allgemeines vornehmlich Prof. Dr. Im wissenschaftlichen Sprachgebrauch Früchte/Obst/-Gemüse, Reinhard Matissek hat sich für dieses Fachgebiet der Be- früchte, griff „Vorratsschutz“ (engl. Stored nüsse sowie Kakao, Kaffee, Tee, Ge- Product Protection) eingebürgert. würze, Kräuter u. dgl. » Darunter versteht man in einem Satz Getreide/Reis/Mais, Trocken- Nüsse/-Samenkerne/Erd- zusammengefasst, den Schutz von Le- CAF2008 Seit 1991 apl. Profes- bensmitteln und insbesondere ihrer Die weltweit führende wissenschaft- sor für Lebensmittelche- pflanzlichen Rohstoffe vor Verderb liche Zusammenkunft zu dieser Ge- mie am Institut für Le- bzw. Qualitätsabbau sowie vor Befall samtthematik beschäftigt sich in bensmittelchemie und mit Schädlingen (Insekten, Motten, regelmäßigen Abständen (Vierjah- Lebensmitteltechnologie Milben, Nagern etc.) oder mikrobio- resrhythmus) mit diesem immens der TU Berlin, seit 1988 logischen Organismen (Schimmelpilze wichtigen, ständig noch an Bedeu- Institutsleiter und Direk- etc.) bzw. der Kontamination mit de- tung zunehmendem Arbeits- und tor des Lebensmittelche- ren toxischen Stoffwechselprodukten Forschungsgebiet und trägt den Ti- misches Instituts (LCI) des (z. B. Mykotoxinen) bei der Lagerung tel International Conference on Con- Bundesverbandes der und beim Transport. trolled Atmosphere and Fumigation Zur Person Deutschen Süßwarenindustrie, Köln « in Stored Products. Vorratsschutz Vom 21. bis zum 26. September 2008 Vorratsschutz kann erreicht werden fand die nunmehr bereits achte Kon- durch zwei wesentliche Prinzipien: ferenz (kurz: CAF2008) im Südwes- • Lagerung/Aufbewahrung Anwendung von unter ten Chinas, in der 11 Millionen-Me- sogenann- tropole Chengdu (Hauptstadt der ter „kontrollierter Atmosphäre“ Provinz Sichuan) statt. Der Untertitel (engl. Controlled Atmosphere, CA), Green, Safe, Harmony and Develop- d. h. geeignete Modifizierung der ment gab die Richtung klar vor und „Luft“/des Gases über dem Lager- traf dabei exakt den Zeitgeist. gut (z. B. Sauerstoffentzug) ohne Knapp 400 Teilnehmer aus 35 Län- Zudosierung von Wirkstoffen dern hatten die Gelegenheit anhand » November/Dezember 2008 | DLR » Veranstaltungen 95 ternativen zum aus Umweltschutzgründen geächteten Methylbromid bzw. der Entwicklung von Auffangverfahren (engl. Recapture) zur Wiedergewinnung des selbigen nach Anwendung sowie andererseits von der Sorge zunehmender Resistenzentwicklung bei Schädlingen bzw. dem Auftreten neuer Schädlinge (Wirksamkeitsstudien). Qualitätsrelevante Fragen wie Produktveränderungen, mögliche Rückstandsbildung oder Entste- hung neuer Kontaminanten wurden Logo der Veranstaltung zwar nicht gänzlich ausgeklammert, standen aber ebenso wie Arbeits- der angebotenen 75 Vorträge und • Vorschriften und technische Stan- schutzfragen in diesem Experten- 50 Poster sowie zweier Workshops dards beim Betreiben von An- kreis bislang nicht im Zentrum der über bevor-stehende (rechtliche) Än- lagen Betrachtungen. derungen, bestehende Probleme sowie neueste (Weiter-)Entwicklungen und wissenschaftliche Erkenntnisse beim Einsatz von CA und Begasungsmitteln bzw. deren Anwendungstechnologien Informationen auszutauschen, zu diskutieren und zu • Insektenresistenz und Managementstrategien • Erfolgreiche Errungenschaften sowie neue Entwicklungstrends • Technologietransfer und internationale Kooperation. A) Begasungsmittel Methylbromid (MB) Chemische Formel: MeBr. Bis 1960 kam MB in der Luft nur aus natürlichen Quellen in Spuren vor. Durch Herstellung und Anwendung als Be- beraten. Ergebnisse und Erkenntnisse Eine kleine Ausstellung, an der im- Der Vorratsschutz in seiner ganzen tion langsam aber ständig an und merhin 15 Firmen bzw. Institutio- Breite unterliegt nach wie vor einer führte aufgrund des in höheren nen teilnahmen sowie eine Exkursion recht starken Dynamik. Diese wird Luftschichten zum Getreidedepot der staatlichen getrieben einerseits von der Suche Erde stattfindenden Ozonabbaus Getreidereserve in der Stadt Mian- nach effektiven, günstigen, ökolo- zu dem als „Ozonloch“ bekannten yang rundeten das anspruchsvolle, gisch und toxikologisch besseren Al- Phänomen (Problem der verstärkten von der chinesischen Regierung mitgetragene Programm ab. Folgende Schwerpunktthemen wurden behandelt: • Fortschritte bei Grundanwen- dungen von CA und Begasung • Methylbromidsubstitute und Ersatztechnologien • Sicherheit der Produkte (Produktqualität, Umweltschutz, Gesundheitsschutz) • Sicherheit bei CA- und Begasungstechniken • Abdichtungs- bzw. Versiegelungstechnik und CA-Ingenieurwesen • Beherrschung von Insektenbefall unter Beachtung ökonomischer Aspekte DLR | November/Dezember 2008 Prof. Matissek auf der CAF 2008 « gasungsmittel stieg die Konzentra- (Troposphäre) der 96 Veranstaltungen « UV-Durchlässigkeit auf bestimmten Eines der größten Probleme der Be- tenschädlingen und Schimmelpilzen Teilen der Erde und negative Einwir- gasung mit Phosphin ist die Möglich- – zum Leben Sauerstoff (O2) benöti- kung auf deren Bewohner). keit der Resistenzbildung bei Schad- gen, besteht eine effektive Art und Durch die Verpflichtungen gemäß insekten, gegen die die Anwender Weise der Bekämpfung von Schäd- des Montreal-Abkommens von 1987 einen mühsamen Kampf führen. Die lingen durch Entzug von Sauerstoff – dem heute 191 Länder beigetreten Phosphinresistenz ist von der Sau- aus der Umgebungsluft bzw. der sind – läuft die Anwendung von als erstoffkonzentration im Lagergut Verdrängung des O2 durch die An- im Vorratsschutz gut wirksames, aber abhängig und ansonsten wenig er- reicherung der Lageratmosphäre mit die Umwelt zu stark schädigendes forscht. Stickstoff (N2) oder Kohlenstoffdioxid (CO2). Unterschieden wird aus diesem Begasungsmittel aus (seit 2000 Beginn des „phase-out“). Andere Begasungsmittel Grund in Verfahren mit aktiver und Ausnahmen bei der Anwendung Auf der Suche nach wirksamen MB-/ passiver Sauerstoffentfernung. sind nur bei Einhaltung genauer Vor- Phosphinsubstituten werden von di- schriften und den erforderlichen Ge- versen Arbeitsgruppen verschiedene Hermetische Lagerung – Sauerstoff- nehmigungen möglich (z. B. bei der Stoffe bzw. Stoffgemische in einzel- verdrängung/Vakuum sog. „Quarantäne“ und dem sog. nen Anwendungen untersucht/er- Bei der aktiven Sauerstoffentfernung „Pre-Shipment“, QPS). Da nach all- probt bzw. finden bereits Einzelan- (d. h. durch Verdrängung oder Va- gemeinen Abschätzungen ca. 90 % wendungen. kuumierung) werden die zu schüt- des QPS-MB weiterhin emittiert wer- Zu nennen sind hier: zenden Güter zunächst mit Hilfe den, werden verstärkte Bemühungen • Sulfurylfluorid (S2F2): Gute Ergeb- spezieller sauerstoffdichter Kunst- zum Auffangen des MB (Recapture: nisse bei Getreidemühlen, daher stofffolien gasdicht umhüllt oder in z. B. Absorption an aktiviertem Koh- vollwertiger MB-Ersatz. Als Han- entsprechende Behälter verbracht lenstoff) und ev. nachfolgender Zer- delsprodukt ProFume™ sehr gute und anschließend mit z. B. N2 oder störung (z. B. mit Natriumthiosulfat, Ergebnisse bei Kakaobohnen; we- CO2 geflutet bis der Rest-Sauerstoff- d. h. Umsetzung zu NaBr und Na-Me- sentlich ökonomischer als MB, da gehalt weniger als 0,1 % beträgt; ev. thylthiosulfat) angemahnt. Einzelne weniger Gas von den Kakaoboh- kann zusätzlich auch Wärme ange- Umschlagshäfen (wie Hamburg) ha- nen aufgenommen wird. wandt werden. ben inzwischen strikte Verbote von MB in ihrem Gebiet erlassen. • Ethandinitril (C2N2): Bei Mais mit Erfolg getestet. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, die Güter ebenfalls zunächst • Gemisch aus 95 % Ethylformiat mit Hilfe spezieller Kunststofffolien Phosphorwasserstoff (Phosphin) (H-CO-O-C2H5) und 5 % Methyl- gasdicht zu umschließen, um dann Chemische Formel: PH3. Seit 1930 isothiocyanat (H3C-N=C=S): Vor- die vorhandene Luft des Füllgutes mit bekannt. Die Anwendung ist kos- sicht; Ethylformiat in bestimmten leistungsstarken Vakuumpumpen zu tengünstig und es gibt keine Rück- Konzentrationen mit Luft sehr ex- entfernen (z. B. sog. PVC-Cocoons). standsbildung durch das Gas selbst. plosiv. In letzterer Zeit als Ersatzbegasungs- • Ozon (O3): Ist allerdings gegenüber mittel für MB häufiger im Einsatz; Metallen sehr korrosiv und wirkt verbrauch allerdings gab/gibt es ein „Überver- zudem phototoxisch bei frischen Die passive Sauerstoffentfernung Citrusfrüchten. (d. h. Verbrauch/Verknappung des trauen“ in dessen Wirksamkeit. Üblicherweise wird das Phosphingas aus Vorstufen in Tabletten- bzw. Pel- • ätherische Öle aus bestimmten Pflanzen. Hermetische Lagerung – Sauerstoff- O2) funktioniert „praktisch von alleine“. Das auch als hermetische La- letsform durch Reaktion mit Wasser Die genannten Stoffe sind jedoch gerung (engl. Hermetic Storage) be- generiert, was aber naturgemäß zu nicht generell zugelassen, so dass zeichnete Verfahren scheint weltweit einer (unerwünschten) Kontamina- diese nicht als allgemeine Alterna- aufgrund vieler Vorteile zunehmend tion mit Aluminium aus den Reak- tiven für MB/Phosphin angesehen an Bedeutung zu gewinnen. tionskomponenten führt. Die Reak- werden können (Einzelfallprüfung Die Lagergüter (z. B. Kakaobohnen, tionsgleichung zur Darstellung von erforderlich). Erdnüsse, Mais) werden hierbei un- Phosphin lautet: AlP + 3 H2O ⇒ PH3↑ ter gasdichten Planen bzw. entspre- + Al(OH)3. An neuen, diese Nachteil B) Kontrollierte Atmosphäre (CA) chenden Folien hermetisch abge- nicht aufweisenden Verfahren wird Da alle Organismen – auch die sehr schlossen gelagert. Durch die stets intensiv gearbeitet. verschiedenen Stadien von Insek- vorhandene » Respiration (O2-Ver- November/Dezember 2008 | DLR » Veranstaltungen 97 brauch durch Atmung) der Lagergüter länger als zwei Wochen (zwischen-) telligente CA-Lagerung dagegen bie- bzw. der Schadorganismen verknappt gelagert werden muss, da eine sonst tet eine Fülle von Vorteilen. (verbraucht) sich der O2-Gehalt „prak- notwendige Begasung möglicher- Die Zukunft dürfte daher den „grü- tisch von alleine“ (nach einigen Tagen weise nochmals wiederholt werden nen“, d. h. ökologisch sauberen Ver- bis Wochen) soweit, dass die Schador- müsste. fahren gehören. gansimen incl. Mikroorganismen letal geschädigt werden. C) Thermische Verfahren Als große Vorteile gelten: Hier wurde über keine neuen Ent- 1. der Verzicht auf den Einsatz „gif- wicklungen berichtet. Tagungsband Proceedings of the 8th Interna- tiger Chemikalien“ und damit tional Conference on Control- keine ausgehende Gefahr beim D) Gesundheit, Sicherheit, Umwelt led Atmosphere and Fumiga- Handling selbst sowie keine Rück- Bei kritischer Betrachtung, wird der tion in Stored Products – Green, standbildung im Produkt Wissensstand (u. a. bei Wirkungsme- Safe, Harmony and Develop- 2. kein Energieverbrauch, da we- chanismen und Resistenzentwick- ment. Chengdu, China – 2008, der gekühlt noch erhitzt werden lung) bei den bekannten Begasungs- Sept. 21-26. muss mitteln als vielfach nicht ausreichend Edited by Guo Daolin, Shlomo 3. die zusätzliche Unterdrückung angesehen. Das erforderliche Wissen Navarro, Yang Jian, Tao Cheng, von Schimmelpilzwachstum und muss daher weiter verbessert wer- Jin Zuxun, Li Yue, Liu Yang and damit auch Mykotoxinbildung den. Wang Haipeng. Sichuan Pub- Im Grundtenor wird aber davon aus- lishing Group – Sichuan Pub- gegangen, dass der Begasung (mit lishing House of Science & sowie toxischen Stoffen) aufgrund o. g. Technology (2008). 5. die äußerst einfache und ökono- Nachteile zukünftig mehr und mehr ISBN 978-7-5364-6470-4 mische Handhabung des Verfah- Restriktionen auferlegt werden. In- 4. feuchte Lebensmittelrohstoffe können ebenso gelagert werden rens. Das Verfahren wird in Ghana vom COCOBOD bereits in größerem Umfang bei der Lagerung von Kakaobohnen vor der Verschiffung getestet/angewandt; ihm gilt eine große Behr’s Jahrbuch Zukunft. für die Lebensmittelwirtschaft Weitere Vorteile: Gerade bei Kakao Themen, Trends, Termine 2009 kann durch Verhinderung eines Insekten- und/oder Schimmelbefalls ein höchst unerwünschter Abbau der Kakaobutter mit möglicherweise folgender Freisetzung von Fettsäuren (engl. Free Fatty Acid Value, FFA; also Anstieg des FFA-Wertes) auf diese Weise wirkungsvoll verhindert werden. Das Verfahren „lohnt“ bei Kakao besonders und ist gerade dann hervorragend geeignet, wenn der wertvolle 1. Auflage 2009, DIN A5, BR, 150 Seiten ISBN 978-3-89947-514-2 € 39,50 zzgl. MwSt. Rohstoff vor der Verschiffung u. U. DLR | November/Dezember 2008 « Das Behr`s Jahrbuch 2009 informiert Sie – wie in den vergangenen Jahren auch – kurz und prägnant über wichtige Themen und Trends in der Lebensmittelbranche. Das Jahrbuch ist Ihr Vorteil, denn Sie gehen aktuell informiert ins neue Jahr. Unsere Experten bringen Sie u. a. zu folgenden relevanten Themen auf den neusten Stand: Health Claims – ein Thema ohne absehbares Ende mit zunehmender Relevanz. Erfahren Sie mehr über hygienisches Design in der Lebensmittelindustrie und dessen rechtlichen Rahmen. Ferner gibt es Neuigkeiten im Arbeitsschutz und Änderungen in der DIN EN ISO 9001. 98 Veranstaltungen « Veranstaltungskalender Wann Veranstaltungstitel 13./14.1.2009 Osnabrück Einführung in das Lebensmittel- (Bedarfsgegenstände)recht in der Kunststoff-Verpackungsindustrie Innoform Coaching, Stüvestr. 25, D-49205 Hasbergen (E-Mail: [email protected]; Web: www.inno-meeting.de). 16.–25.1.2009 Internationale Grüne Woche Berlin Messe Berlin GmbH, Messedamm 22, D-14055 Berlin (www.gruenewoche.de) 20./21.01.2009 Anlagen im Spannungsfeld Instandhaltung – Optimierung – Hygiene Dortmund Die Akademie Fresenius GmbH 21.–24.01.2009 UnternehmerEnergie Wernberg/ SchmidtColleg GmbH & Co. KG, Oberpfalz Stöhrstraße 19, D-96317 Kronach (E-Mail: [email protected]; Web: www.schmidtcolleg.de) 22./23.1.2009 Nahrungsergänzungsmittel 2009 Frankfurt/ Main Euroforum Deutschland GmbH, Postfach 111234, D-40512 Düsseldorf (Web: www.euroforum.de/). 27./28.1.2009 11. Fresenius GetränkeKongress Mainz Die Akademie Fresenius GmbH 3./4.2.2009 Nachhaltige Folienverpa- Osnabrück ckungen – vom Rohstoff über einen optimalen Produktschutz bis zum Recycling Innoform Coaching, Stüvestr. 25, D-49205 Hasbergen (E-Mail: [email protected]; Web: www.inno-meeting.de). 12.2.– 28.3.2009 Z I E L-TUM-Akademie – FreisingErnährungs- und Lebens- Weihenstephan mittelforschung Z I E L-TUM-Akademie, Weihenstephaner Berg 1, D-85350 Freising-Weihenstephan (Tel: +49-8161-712831, E-Mail: [email protected]. de, Web: www.wzw.tum.de/ziel/akademie/). 12./13.2.2009 “Food Safety and Dietary Risk Assessment” Köln Die Akademie Fresenius GmbH, Alter Hellweg 46, D-44379 Dortmund (E-Mail: [email protected]; Web: www.akademie-fresenius.de). 17.2.2009 Produktkrise – was tun? Köln Die Akademie Fresenius GmbH, Alter Hellweg 46, D-44379 Dortmund (E-Mail: [email protected]; Web: www.akademie-fresenius.de). Nürnberg SchmidtColleg GmbH & Co. KG, Stöhrstraße 19, D-96317 Kronach (E-Mail: [email protected]; Web: www.schmidtcolleg.de) 25.–28.02.2009 UnternehmerEnergie Wo Information Bemerkungen In vier SeminarModulen: Lebensmittelrecht, Grundlagen der Ernährung, Markt funktioneller Lebensmittel, funktionelle Inhaltsstoffe und Nutrigenomics In der Rubrik „Bemerkungen“ könnten weitere Informationen zu Ihrer Veranstaltung stehen. Bitte wenden Sie sich an das Redaktionsbüro der DLR. » November/Dezember 2008 | DLR » Persönliches 99 Ehrungen Die gemeinnützige Heinrich-Stock- Prof. Dr. Dr. h. c. mult. Wolfgang A. meyer-Stiftung hat auch in diesem Herrmann, Präsident der TU München Jahr die „Hans-Jürgen Sinell-Me- wurde in den Verwaltungsrat des Eu- daille“ verliehen. Mit dieser Medaille ropäischen Instituts für Innovation ehrt die Stiftung Persönlichkeiten, die und Technologie berufen. sich im Sinne der Stiftungsziele und des Schaffens von Professor Hans-Jür- Im Rahmen der 66. Jahrestagung des gen Sinell in besonderer Weise um Forschungskreises der Ernährungsin- den Verbraucherschutz, die Lebens- dustrie (FEI) verlieh der Vorsitzende mittelsicherheit und Lebensmittel- der Organisation, Dr. Jürgen Kohnke, qualität verdient gemacht haben. am 3. September die Hans-Dieter-Be- Dr. Heinz Jodlbauer (Foto FEI) litz-Medaille an Dr. Heinz Jodlbauer. Im Rahmen des 14. Workshops der In seiner Laudatio hob Kohnke das Heinrich-Stockmeyer-Stiftung am 30. herausragende ehrenamtliche Enga- Oktober 2008 in Berlin zum Thema gement Jodlbauers für die industrielle Dr. Heinz Jodlbauer arbeitete nach „Fisch – ein gesundes Nahrungsmit- Gemeinschaftsforschung der Lebens- dem Studium der Lebensmittelche- tel für die Zukunft?“ wurde Prof. Dr. mittelwirtschaft hervor und dankte mie und Promotion an der Univer- Lutz Bertling für seine langjährige ihm besonders für seine jahrzehnte- sität Wien in führender Position im wissenschaftsorganisatorische, pra- lange Gutachtertätigkeit im Wissen- Bereich Forschung und Entwicklung xisbezogene Arbeit auf den Gebie- schaftlichen Ausschuss des FEI. in verschiedenen Unternehmen. Er ten des Stiftungszwecks mit der Medaille ausgezeichnet. Professor Bertling hat sich von Beginn an – seit der Stiftungserrichtung gründete und leitete das „Analy- Die Hans-DieterBelitz-Medaille tisch-chemische Institut Dr. Jodlbauer Berlin“, die „Dr. Jodlbauer FoodConsulting GmbH“ und die „INTECH im Jahr 1995 – als Vorsitzender des Der FEI würdigt seit 2002 mit Dr. Jodlbauer“ sowie die „Sulzba- Kuratoriums in der Heinrich-Stock- dieser Auszeichnung besondere cher Bio-Engineering GmbH“, deren meyer-Stiftung engagiert. Seine her- Verdienste um die industrielle Schwerpunkt die Enzymproduktion ausragende Arbeit und seine großen Gemeinschaftsforschung und um ist. Neben der Leitung seiner eige- Verdienste um Aufbau und Fortent- die Förderung der Kooperation nen Unternehmen nimmt Jodlbauer wicklung der Stiftung und die Um- von Wissenschaft und Industrie. umfangreiche Gutachtertätigkeiten setzung ihrer Ziele verdienen höchste Die Verleihung der Medaille er- bei Gerichten und in der Industrie als Anerkennung. Zu seinem Nachfolger folgt in Erinnerung an Prof. Dr. vereidigter Sachverständiger wahr. Er als Kuratoriumsvorsitzender wurde Belitz, den 1993 verstorbenen ist Berater in den Bereichen des deut- Prof. Dr. Dr. Manfred Gareis ernannt. Leiter der Deutschen Forschungs- schen und europäischen Lebensmit- anstalt Garching, dessen umfas- tel- und Patentrechts und Inhaber von sendes wissenschaftliches Werk mehr als einem Dutzend Patenten im zur Aufklärung von Struktur-/ Bereich Lebensmittelproduktion. Wirkungsbeziehungen bei Proteinen und Geschmacksstoffen Prof. Dr. Alexander Lawson, Director weit über die Grenzen Deutsch- Research & Development, Elsevier In- lands bekannt sind. Bisherige formation Systems, Frankfurt, wurde Preisträger waren: Dr. Rolf Stute, mit dem Mike Lynch Award für seine Bestfoods Heilbronn (2002), Prof. Beiträge zur Chemoinformatik und Dr. Dr. Friedrich Meuser, Tech- die Entwicklung von Crossfire Beil- nische Universität Berlin (2005) stein ausgezeichnet. v.l.: Prof. Dr. Dr. Manfred Gareis, und Prof. Dr. Dr. Hans Steinhart, Prof. Dr. Lutz Bertling, Ekkehard Universität Hamburg (2005) DLR | November/Dezember 2008 Dr. Angelika Lehner und Dr. Claudio Zweifel, beide Institut für Lebens- Risken (Foto: Stockmeyer-Stiftung) « 100 Persönliches « mittelsicherheit und -hygiene der Dr. Thomas Letzel, Lehrstuhl für Che- Universität Zürich, wurde der Wis- mie der Biopolymere der TU Mün- senschaftspreis 2008 der Heinrich- chen, und Dipl.-Ing. Michael Krapp- Stockmeyer-Stiftung verliehen. Der mann, FH Weihenstephan erhielten mit 10.000 € ausgestattete Stock- für die Entwicklung einer Software meyer Wissenschaftspreis wurde ge- auf modularer Basis zur Auswertung teilt und im Rahmen des 14. Work- von massenspektrometrischen Da- shops zum Thema „Fisch – ein ten biologischer Proben den Wissen- gesundes Nahrungsmittel für die Zu- schaftspreis der Stadt Freising 2008. kunft?“ der Heinrich-Stockmeyer-Stif- Die Auszeichnung ist mit 5000 € do- tung in Berlin am 30. Oktober 2008 an tiert. Prof. Dr. Martin Loessner (Foto FEI) die Preisträger überreicht. Die beiden Preisträger erhielten den Die AiF (Arbeitsgemeinschaft indus- Preis für ihre Habilitationsschriften: trieller Forschungsvereinigungen) hat • Dr. Angelika Lehner: „Von En- den diesjährigen Otto von Guericke- können. Zum anschließenden Nach- terobacter sakazakii zu Crono- Preis mit einem einstimmigen Votum weis der isolierten Bakterien kann bacter spp. – Einem Säuglingstro- an Prof. Dr. Martin Loessner vom In- das Separierungsverfahren mit un- ckenmilchkontaminanten auf der stitut für Lebensmittelund Ernäh- terschiedlichen Methoden kombiniert Spur“ rungswissenschaften der Eidgenös- werden. Die neu entwickelten Pro- • Dr. Claudio Zweifel: „Meat Safety sischen Technischen Hochschule (ETH) teine sind sehr stabil, durch ihre ge- at Slaughter: Characterization of Zürich verliehen. Er erhielt den Preis ringe Größe leicht zu handhaben und Health Hazards and Microbiologi- für das Forschungsprojekt „Verkür- können preiswert und mit hoher Effi- cal Carcass Contamination“ zung und Optimierung des Nach- zienz hergestellt werden. Beide Arbeiten zeichnen sich durch weises von Listerien und L. monocyto- Martin J. Loessner ist seit April 2003 einen starken Praxisbezug im Hin- genes in Milch-erzeugnissen“, das im ordentlicher Professor für Lebensmit- blick auf die Lebensmittelsicherheit Programm zur Förderung der indus- telmikrobiologie am Institut für Le- aus. So hat Dr. Lehner mit ihren fun- triellen Gemeinschaftsforschung (IGF) bensmittel- und Ernährungswissen- dierten Studien eine wichtige Grund- vom Bundesministerium für Wirt- schaften der ETH Zürich. Er studierte lage geschaffen, Methoden zur Iden- schaft und Technologie via AiF über Biologie an der Albert-Ludwigs- tifikation bestimmter Organismen den Forschungskreis der Ernährungs- Universität in Freiburg und an der in Säuglingstrockenmilch zu entwi- industrie (FEI) gefördert wurde. Wayne State University in Michigan, ckeln, die als Ursache für teils töd- USA. Nach der Dissertation an der lich verlaufende Erkrankungen, z. B. Die Ergebnisse des Projekts sind von TU München folgten Forschungstä- Meningitiden, bei Säuglingen gelten, hoher wirtschaftlicher Relevanz. Der tigkeiten an mehreren Universitäten und die dazu beitragen, Infektionen unter Federführung von Prof. Dr. im In- und Ausland. Im Jahr 2000 ha- besser vermeiden bzw. bekämpfen Loessner entwickelte Schnelltest ver- bilitierte er sich an der TU München. zu können. kürzt die Nachweiszeit für Listerien Die Forschungsarbeiten zu preiswür- Mit seinen Erhebungen ist es Dr. auf ein bis zwei Tage. Zunächst wurde digen Projekt wurden in Koopera- Zweifel gelungen, bakterielle Ge- für die Separation von Listerien aus tion mit der Universität München, sundheitsgefahren bei der Schlach- Lebensmitteln ein innovatives Verfah- Lehrstuhl für Hygiene und Technolo- tung gesunder Schlachttiere – Rinder, ren entwickelt, das Teile von Enzymen gie der Milch, Prof. Dr. E. Märtlbauer Schafe, Schweine und Kaninchen – zu statt der bisher verwendeten Antikör- und Dr. C. Bürk, ausgeführt. ermitteln, die beim Menschen zu Er- per einsetzt. Die kleinen zellwandbin- krankungen wie z. B. Diarrhöe füh- denden Proteine werden an mikro- Prof. Dr. Reinhard Renneberg, Hong ren können. Hierzu wurde das Vor- skopisch kleine magnetische Partikel Kong University of Science and Tech- kommen latenter Zoonoseerreger gekoppelt, die nach Immobilisierung nology, erhielt für sein Lehrbuch „Bio- bei gesunden Schlachttieren unter- der Zielzellen auf ihrer Oberfläche technologie für Einsteiger“ den Lite- sucht sowie Aspekte zur Schlachthy- mit Hilfe eines Magneten einfach und raturpreis des Fonds der chemischen giene während und am Ende des schnell aus Flüssigkeiten isoliert und Industrie. Die Auszeichnung ist mit Schlachtprozesses. in sauberer Form dargestellt werden 10000 € dotiert. » November/Dezember 2008 | DLR » Persönliches 101 Geburtstage November 2008 Hans-Joachim Korb, Markranstädt, Dr. Gebhard Manninger, Pöcking, Prof. Dr. Mechthild Busch-Stock- beging am 5. November seinen 65. Verla-Pharm, Tutzing, feiert am fisch, Lauenburg, Department Öko- Geburtstag. 21. Dezember seinen 60. Geburts- trophologie der Hochschule für tag. Angewandte Wissenschaften, Ham- Dipl.-Ing. Peter Kretschmer, Wil- burg, feierte am 19. November ihren helmshorst, 60. Geburtstag. Getreideverarbeitung, für Dr. Kanaan A. Rifai, G+S Laboratorium Bergholz- für Bakteriologie und Lebensmittel- Rehbrücke, feierte am 12. Novem- hygiene, Rietberg, begeht am 6. De- ber seinen 70. Geburtstag. zember seinen 70. Geburtstag. der Bundeswehr, Koblenz, beging Prof. Dr.-Ing. Dr.-Ing. E. h. Friedrich Dr. Manfred Vogel, Neuleiningen, frü- am 16. November ihren 60. Geburts- Meuser, Berlin, früher Institut für her Südzucker, Mannheim/Ochsen- tag. Lebensmitteltechnologie und -che- furt, feiert am 24. Dezember seinen mie der TU Berlin, beging am 30. No- 65. Geburtstag. Dr. Ute Engelbert, Kirchberg, Zen- früher Institut trales Institut des Sanitätsdienstes Dr. Ursula Gundlach, Wiesbaden, vember seinen 70. Geburtstag. Bongrain, Wiesbaden, feierte am Dr. Ulrich Werner, Halle, früher Lan- 29. November ihren 60. Geburts- LM-Chem. Hanh Nguyen-Thi, Braun- desuntersuchungsamt für Gesund- tag. schweig, Lan- heits-, Umwelt- und Verbraucher- Niedersächsisches desamt für Verbraucherschutz und schutz Sachsen-Anhalt, Halle, begeht Dr. Uwe Harms, Hamburg, früher Lebensmittelsicherheit, am 29. Dezember seinen 70. Ge- Institut für Fischereiökologie der schweig, feierte am 9. November Bundesforschungsanstalt für Fische- ihren 60. Geburtstag. Braun- rei, Hamburg, beging am 13. November seinen 70. Geburtstag. burtstag. Dr. Hans-Dieter Wirts, Hannover, Che- Dr. Horst Nötzold, Dresden, früher misches Labor Dr. Wirts und Partner, Institut für Lebensmittelchemie der Hannover, feiert am 2. Dezember sei- Prof. Dr. Artur Harz, Bad Bederkesa, TU Dresden, beging am 19. Novem- nen 75. Geburtstag. FB Technologie der Hochschule Bre- ber seinen 70. Geburtstag. Prof. Dr. Hans-Uwe Wolf, Neu-Ulm, merhaven, feierte am 12. November seinen 65. Geburtstag. Dezember 2008 früher Abteilung Pharmakologie und Dipl.-LM.-Chem. Heinz Fiks, Banz- Toxikologie der Universität Ulm, be- Dr. Eugen Hauser, Biel/Schweiz, frü- kow, Ministerium für Ernährung, geht am 28. Dezember seinen 70. Ge- her Stadtwerke Biel, beging am Landwirtschaft, Forsten und Fische- burtstag. 21. November seinen 75. Geburts- rei des Landes Mecklenburg-Vorpom- tag. mern, Schwerin, feiert am 6. Dezem- OStR. Alfred Wollenburg, Pots- ber seinen 65. Geburtstag. dam, feiert am 17. Dezember seinen Dr. Christlieb Hemmerling, Frank- 60. Geburtstag. furt/Oder, Landeslabor Branden- Prof. Dr. Angelika Görg, Arbeitsgrup- burg, Frankfurt/Oder, feierte am pe Proteomik der TU München, Frei- 6. November seinen 60. Geburts- sing, begeht am 10. Dezember ihren tag. 65. Geburtstag Sachverständige s. S. 86 und 87 DLR | November/Dezember 2008 « 102 Impressum DEUTSCHE LEBENSMITTEL-RUNDSCHAU Analytik >> Forschung >> Prozesse >> Recht Redaktion Dr. Gabriele Lauser (verantwortlich) Dr. Hans Ackermann Prof. Dr. Alfred Hagen Meyer Redaktionsbeirat Prof. Dr. Ulrich Engelhardt Dr. Gerd Fricke Dr. Bernd Haber Prof. Dr. Alfred Hagen Meyer Dr. Axel Preuß Prof. Dr. Hildegard Przyrembel Michael Warburg Prof. Dr. Peter Winterhalter Verlag B. Behr’s Verlag GmbH & Co. KG Averhoffstraße 10 22085 Hamburg Telefon (0 40) 22 70 08-0 Telefax (0 40) 2 20 10 91 www.behrs.de Geschäftsführer Dieter Benecke, Dr. Arno Langbehn Redaktionsbüro Dr. Gabriele Lauser Lessingstraße 2, D-74405 Gaildorf Telefon (0 79 71) 97 86 04 / Fax -97 86 07 E-Mail: [email protected] Anzeigen Markus Wenzel B. Behr‘s Verlag GmbH & Co. KG Averhoffstraße 10 22085 Hamburg Telefon (040) 22 70 08-15 Telefax (040) 22 70 08-41 [email protected] Anzeigentarif: Zurzeit gültig Nr. 57 vom 1.10.2007 Abonnenten-Service B. Behr’s Verlag GmbH & Co. KG Averhoffstraße 10 22085 Hamburg Telefon (0 40) 22 70 08-0 E-Mail: [email protected] Satz SATZPUNKT Ursula Ewert GmbH Oswald-Merz-Straße 3 95444 Bayreuth Bezugsbedingungen Die „Deutsche Lebensmittel-Rundschau“ erscheint monatlich. Preis im Abonnement jährlich € 349,00 zzgl. Mwst. (€ 373,43 inkl. MwSt.) inklusive Versandkosten. Auslandsabonnements zuzüglich Versandkosten von € 8,00 zzgl. Mwst. (€ 8,56 inkl. MwSt.). Der Preis für ein Einzelheft beträgt € 39,00 zzgl. MwSt. (€ 41,73 inkl. MwSt.). Preisänderungen vorbehalten. Bestellungen nehmen jede Buchhandlung sowie der Verlag entgegen. Ein Abonnement gilt, falls nicht befristet bestellt, zur Fortsetzung bis auf Widerruf. Kündigungen des Abonnements können nur zum Ablauf des Jahres erfolgen und müssen bis zum 15. November des laufenden Jahres beim Verlag eingegangen sein. des Urheberrechts das Recht zur Veröffentlichung sowie die Rechte zur Übersetzung, zur Vergabe von Nachdruckrechten, zur elektronischen Speicherung in Datenbanken, zur Herstellung von Sonderdrucken, Fotokopien und Mikrokopien an den Verlag über. Eingeschlossen sind insbesondere auch das Recht zur Herstellung elektronischer Versionen sowie das Recht zu deren Vervielfältigung und Verbreitung online und offline ohne zusätzliche Vergütung. Jede Verwertung außerhalb der durch das Urheberrecht festgelegten Grenzen ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig. Mit Namen gekennzeichnete Beiträge geben nicht unbedingt die Meinung der Redaktion wieder. Der Verlag haftet nicht für unverlangt eingereichte Manuskripte. Die der Redaktion angebotenen Originalbeiträge dürfen nicht gleichzeitig in anderen Publikationen veröffentlicht werden. Gebrauchsnamen Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen und dgl. in dieser Zeitschrift berechtigt nicht zu der Annahme, dass solche Namen ohne weiteres von jedermann benutzt werden dürfen; oft handelt es sich um gesetzlich geschützte eingetragene Warenzeichen, auch wenn sie nicht als solche gekennzeichnet sind. Einbanddecken für diese Zeitschrift können bestellt werden bei Buchbinderei Schuster, Telefon (07 11) 60 54 18, E-Mail: [email protected] Urheber- und Verlagsrecht Die Zeitschrift und alle in ihr enthaltenen einzelnen Beiträge und Abbildungen sind urrechtlich geschützt. Mit Annahme des Manuskripts gehen für die Zeit bis zum Ablauf © 2008 B. Behr’s Verlag GmbH & Co. KG Averhoffstraße 10 22085 Hamburg ISSN 0012-0413 Aromen FREY + LAU GmbH Postfach 12 53, 24548 Henstedt-Ulzburg Telefon (0 4193) 99 53 Telefax (0 4193) 99 55 80 [email protected] » November/Dezember 2008 | DLR Sicherheit in der Lebensmittelwirtschaft Einfach besser IFS Sicherheit in der Lebensmittelwirtschaft Herausgeber: S. Tromp 1 Ordner, DIN A4, ca. 550 Seiten, inkl. kostenlosem Newsletter und Expertentipps. Alle Vorlagen für Ihre Dokumentation auf der CD-ROM! ISBN 978-3-89947-313-1 mit Behr’s NewsService € 249,50* zzgl. MwSt. bei Abnahme von mindestens 2 Aktualisierungen ohne Behr’s NewsService € 349,50 Für die einfache und sichere Umsetzung und Weiterentwicklung des IFS-Systems Der IFS (International Food Standard) ist ein Standard für Sicherheit in Lebensmittelbetrieben, der sich immer stärker durchsetzt. Die Zertifizierung des Managementsystems nach dem IFS wird in Deutschland und zunehmend auch im europäischen Ausland vom Lebensmittelhandel speziell für Eigenmarkenhersteller gefordert. Die Hersteller von Lebensmitteln haben aber den Standard als Chance erkannt, eine durchgängige Sicherheit zu schaffen. Daher werden die Maßnahmen auch in allen übrigen Bereichen bis hin zu den Zuliefererunternehmen angewendet. So erreichen Sie sicher Ihr IFS-Zertifikat: Nutzen Sie Anleitungen und Tipps aus der Praxis von IFS-Experten und –Auditoren für die sichere Umsetzung aller Forderungen. Passen Sie einfach die Musterdokumentation ohne großen Aufwand an Ihre Gegebenheiten an. Immer neue Anforderungen bestimmen die Aktualität Ihres IFS-Systems. Doch was müssen Sie für die Bestätigung Ihres Zertifikats wirklich umsetzen? Oder welche Anregungen sind hilfreich für Ihr Unternehmen? In der IFS-Enzyklopädie finden Sie zu allen wichtigen Stichworten die wichtigsten Hintergrundinformationen und Tipps. 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MwSt. Aus dem Inhalt: Ziele des International Food Standard - Wer fordert die Umsetzung des Standards? - Was sind die Konsequenzen, wenn der Standard nicht umgesetzt wird? - Was kommt zukünftig auf die Unternehmen zu? - Neue inhaltliche Schwerpunkte im IFS 5 Umgang mit dem IFS-Begleiter - Wie machen Sie Ihren Betrieb zertifizierfähig? - Wie erhalten wir uns auch zukünftig die Zertifizierfähigkeit? - Zertifizierung nach dem International Food Standard - Ablauf der Zertifizierung, Zertifizierungsgesellschaften, Audithäufigkeiten - Vorbereitung auf die Zertifizierung - Zertifizierungsaudit, Bewertung, Konsequenzen - Integration mit anderen Regelwerken Inhaltliche Schwerpunkte des Standards - Anforderungen an die Unternehmensleitung - HACCP-Konzept - Dokumentation Interne Audits Personalhygiene und -schulung Fremdkörpermanagement Verpackung Umgang mit Korrekturmaßnahmen Rückverfolgbarkeit Krisenmanagement und Rückrufe Enzyklopädie - Welche Aussage trifft der IFS? Welchen Sinn hat die Forderung? Wie bewerten die Zertifizierer? Was können Sie tun? NewsService * Aktualisierungslieferungen halten Ihr Werk immer auf dem neuesten Stand. Sie sind stets über alle wichtigen Änderungen informiert. Dieser Service wird separat berechnet und kann nach erfolgter Mindestabnahme von 2 Aktualisierungslieferungen jederzeit storniert werden. Rufen Sie an unter Tel.: +49 (0)40 – 227 008 -0 Unsere aktuellen Angebote bestellen Sie per Telefon: E-Mail: e-mail: 040 - 227 008-0 [email protected] Telefax: Internet: 040 - 220 10 91 www.behrs.de bringt die Praxis auf den Punkt. Kosmetikrecht kompakt am 19. Januar 2009 in Frankfurt am Main Die Veranstaltung „Kosmetikrecht kompakt“ ist ein Grundlagenseminar über kosmetische Mittel kombiniert mit einem aktuellen Überblick über die rechtlichen Regelungen dieser innerhalb der Kosmetik-Verordnung. Unsere Referenten bieten Ihnen die Möglichkeit Ihr Wissen zu dem Thema aufzufrischen und zu ergänzen. Ein Schwerpunkt des Seminars ist die Abgrenzung kosmetischer Mittel zu anderen Produktgruppen aus Sicht der Über- wachung, praxisnah an Beispielen erläutert. Zusätzlich erhalten Sie einen Ausblick auf kommende Regelungen für die Kosmetikbranche. Sie erwerben wertvolles Know-how für die Umsetzung in Ihrem Unternehmen und haben ausgiebig Gelegenheit zur Diskussion mit den Referenten und anderen Teilnehmern. Anmeldeschluss: 5. Januar 2009 Das aktuelle Grundlagenseminar bietet Ihnen: Aktuelles Grundlagenseminar nur € 935,- • Was sind kosmetische Mittel? • Wie grenzt man sich zu anderen Produktgruppen ab? Foto: www.eutropia.com • Welche Verpflichtungen gelten für die Hersteller? • Was ändert sich durch das neue Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch? • Welche Angaben sind Pflicht auf den Verpackungen? Seminarleitung: Birgit Huber Wer trifft sich beim Seminar Kosmetikrecht kompakt? Das Seminar wendet sich in erster Linie an Fach- und Führungskräfte von Unternehmen der Kosmetikbranche, die sich einen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen für kosmetische Mittel verschaffen wollen. Angesprochen sind insbesondere Fachleute aus den Bereichen Marketing, F&E und Produktion sowie alle externen Berater in Kanzleien, Instituten oder Handelslaboratorien, die sich mit der rechtlichen Bewertung von kosmetischen Mitteln beschäftigen. B. Behr’s Verlag GmbH & Co. KG Averhoffstraße 10 • 22085 Hamburg E-Mail: [email protected] Internet: www.behrs.de Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Seminarabteilung: Susann Luttermann Telefon: 040 - 22 70 08 62 bringt die Praxis auf den Punkt.