Der feine Unterschied - Aus- und Fortbildung aus steuerlicher Sicht

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Der feine Unterschied - Aus- und Fortbildung aus steuerlicher Sicht
Steuerberaterkammer Nürnberg
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Pressedienst der Steuerberaterkammer Nürnberg
Der feine Unterschied - Aus- und Fortbildung aus steuerlicher Sicht
Umgangssprachlich wird oft zwischen den Begriffen Ausbildung, Fort- und Weiterbildung kaum ein
Unterschied gemacht. Steuerlich gesehen ist der feine Unterschied jedoch ausschlaggebend für die
Anerkennung abzugsfähiger Aufwendungen. Während Kosten der (Erst-) Ausbildung unter den Sonderausgabenabzug fallen und somit in aller Regel nur beschränkt abzugsfähig sind, können Weiteroder Fortbildungsaufwendungen als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben geltend gemacht
werden und somit voll absetzbar sein.
Definitionsfragen
Ausgaben für die eigene Berufsausbildung - sei es eine erste Ausbildung oder das erste Studium gelten als Ausbildungskosten und können folglich im Rahmen des Sonderausgabenabzuges bis zu
einem maximalen Betrag von jährlich 4.000 Euro Steuer mindern geltend gemacht werden.
Ist jedoch die Ausbildung Bestandteil eines Dienstverhältnisses, wie etwa bei Juristen nach dem ersten Staatsexamen, bei Beamtenanwärtern oder bei einem berufsbegleitenden Studium, zu dem der
Arbeitgeber Zuschüsse leistet, dann werden die damit verbundenen Aufwendungen als Werbungskosten definiert und sind somit unbegrenzt auf Nachweis steuerlich absetzbar.
Ebenfalls als Werbungskosten voll abzugsfähig sind beruflich veranlasste Kosten, die nach Abschluss
einer Erstausbildung oder eines Erststudiums anfallen. Hierzu gehören beispielsweise Umschulungen
oder berufliche Fortbildungen wie Computer- oder Meisterkurse sowie auch Zweit-, Zusatz-, Master-,
Ergänzungs- oder Aufbaustudien. Bei Arbeitnehmern gelten sie als Werbungskosten, bei Selbstständigen als Betriebsausgaben. Aber Achtung, wer eine Ausbildung oder ein Studium abbricht, muss mit
Problemen bei der Anerkennung weiterer Bildungsmaßnahmen rechnen, da die eindeutige Voraussetzung – nämlich eine abgeschlossene Erstausbildung – nicht gegeben ist.
Schwierige Abgrenzung
Theoretisch ist der Unterschied zwischen Ausbildung und Fortbildung relativ einfach, in der Praxis gibt
es aber immer wieder schwierige Abgrenzungsprobleme, z.B. wann eine Erstausbildung tatsächlich
beendet ist oder wie Bachelor-, Master-, Diplom-Abschlüsse oder Promotionen im individuellen Fall zu
bewerten sind. Auch die Frage, ob eine bestimmte Weiterbildung oder Umschulung dazu führen kann,
steuerpflichtige Einnahmen - eine wichtige Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung - zu erzielen, bietet Raum für Interpretationen und Definitionsprobleme. Ob Bildungsaufwendungen als Sonderausgaben oder Werbungskosten abgesetzt werden dürfen, hat eine weitere praktische Konsequenz:
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Werbungskosten können zu steuerlichen Verlusten führen, die sich mit positiven Einkünften anderer
Jahre verrechnen lassen. Wer sich in Ausbildung befindet und deshalb nicht so viel verdient, kann
dies nutzen, indem ein Verlustvortrag aus „kargen“ Lehrjahren später Steuer mindernd bei ersten positiven Einkommen in Abzug gebracht wird. Mit Sonderausgaben funktioniert das nicht, denn die führen
nicht zu Verlusten, die in anderen Jahren die Steuerlast senken könnten.
Bewerbungskosten
Bei der Anerkennung von Bewerbungskosten zeigt sich das Finanzamt relativ großzügig. Anerkannt
werden alle im Zusammenhang mit einem beruflichen Wechsel oder einer Erstbewerbung stehenden
Aufwendungen, also beispielsweise Ausgaben für Bewerbungsfotos und Stellenanzeigen, Beglaubigungen, Übersetzungen und Büromaterial. Auch Reise-, Kommunikations- und Portokosten können
geltend gemacht werden. Selbst wenn die Bemühungen nicht zum Erfolg führen und keine neue Stelle
angetreten wird, erkennt das Finanzamt die Ausgaben für die Bemühungen um eine bessere Arbeitssituation als Steuer mindernd an. Schließlich profitiert im Erfolgsfall in der Regel auch der Fiskus.
Erhebliche Beträge
Für Aus- und Weiterbildung geben Arbeitnehmer immer mehr Geld aus, dabei geht es im Einzelfall oft
um beachtliche Beträge. Zu den möglicherweise abzugsfähigen Kosten gehören z.B. solche für den
Besuch einer Bildungseinrichtung, Seminar-, Tagungs-, Prüfungs- und Lehrgangsgebühren, Ausgaben für Bücher, Kopien und Lernmaterial. Ebenso absetzbar sind grundsätzlich Aufwendungen für
Arbeitsmittel (z.B. Computer), eventuell Fahrten zur Ausbildung und einiges mehr. Schwierig wird es
mit der steuerlichen Anerkennung von Sprachkursen, besonders solchen, die im Ausland stattfinden.
Bei einer Veranstaltung mit touristischem Gehalt wird vom Finanzamt eine private (Mit-)Veranlassung
angenommen. Aufwendungen können dann nicht oder nur insoweit anteilig geltend gemacht werden
wie eine berufliche Veranlassung nachgewiesen wird und auf Grund der Bildungsmaßnahme später
konkrete Einnahmen zu erwarten sind.
Die Materie ist kompliziert und es stehen nicht unerhebliche Beträge zur Disposition. Deshalb sollte in
solchen Fragen ein Steuerberater herangezogen werden. Zu finden sind solche Experten beim Steuerberater-Suchdienst auf der Website der Steuerberaterkammer Nürnberg unter www.stbknuernberg.de.
28. September 2007
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