BG-Information Heizung, Klima, Lüftung

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BG-Information Heizung, Klima, Lüftung
BG
Vereinigung der MetallBerufsgenossenschaften
BGI 751-3
BG-Information
Heizung, Klima, Lüftung
● Was sind Betriebsanweisungen?
Betriebsanweisungen sind
schriftliche Anweisungen,
die Sie als Arbeitgeber
Ihren Mitarbeitern mit dem
Ziel geben, Unfälle und Gesundheitsrisiken zu vermeiden.
Betriebsanweisungen vermitteln Verhaltensregeln und
sind vor Aufnahme der
Tätigkeit den Mitarbeitern
durch Unterweisung nahe
zu bringen.
BETRIEBSANWEISUNG Nr.
1.
ANWENDUNGSBEREICH
Einrichten (Rüsten) der Exzenterpresse
durch Einrichter.
2.
GEFAHREN FÜR MENSCH UND UMWELT
– Quetschgefahr für Finger und Hände bei unbeabsichtigtem Stößelniedergang
– im Arbeitsbereich des Werkzeugs,
– zwischen Werkzeug und Maschine,
– im Bereich elektrischer und pneumatischer Steuerungen.
– Gefahr durch wegfliegende Splitter bei Störungen am oder im Werkzeug.
3.
SCHUTZMASSNAHMEN UND VERHALTENSREGELN
– Umstelleinrichtung für Betriebsart auf „Einrichten“ stellen, anschließend Taste „Not-Aus“
betätigen.
– Druckluftzufuhr unterbrechen durch Schließen des Hahnes in der Anschlussleitung.
– Montageanweisung für Werkzeugwechseln beachten.
– Kleinstmöglichen Hub unter Beachtung des am Werkzeug angegebenen Hubbereiches
einstellen.
– Probehub nur bei wirksamer Schutzeinrichtung auslösen.
– Nach Abschluss der Einrichtarbeiten richtige Betriebsart einstellen, Schlüssel von der Umstelleinrichtung abziehen und in Verwahrung nehmen.
– Freigabe zur Aufnahme der Arbeit an der Presse durch Kontrollperson veranlassen.
4.
VERHALTEN BEI STÖRUNGEN
Bei Störungen in der Steuerung der Presse Aufsicht Führenden informieren.
5.
VERHALTEN BEI UNFÄLLEN, ERSTE HILFE
– Maschine abschalten.
– Verletzte bergen.
– Erste Hilfe leisten (Blutungen stillen, abgetrennte Gliedmaßen sicherstellen).
– Unfall melden. Tel.
6.
INSTANDHALTUNG, ENTSORGUNG
– Instandhalten, Abschmieren und Reinigen nur durch hiermit beauftragte Personen.
7.
FOLGEN DER NICHTBEACHTUNG
Gesundheitliche Folgen: Verletzung von Fingern, Händen u. Ä.
Datum:
Unterschrift:
● Wann sind Betriebsanweisungen erforderlich?
Immer dann, wenn Gefährdungen der Mitarbeiter durch
technische Maßnahmen nicht oder nicht vollständig
verhindert werden können (z. B. bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen).
● Wo erhalte ich Muster-Betriebsanweisungen?
Auf der Homepage Ihrer Berufsgenossenschaft www.vmbg.de
oder auf der CD-ROM „Prävention“.
❍ Arbeitsschutzgesetz § 4
❍ Betriebssicherheitsverordnung § 9
Unterweisung/Betriebsanweisung
Unterweisung/Betriebsanweisung
● Muss ich unterweisen?
Ja, Sie werden als Arbeitgeber in verschiedenen Rechtsvorschriften, u. a. Arbeitsschutzgesetz, Gefahrstoffverordnung, Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der
Prävention“ (BGV A 1), Betriebssicherheitsverordnung,
verpflichtet, Unterweisungen
durchzuführen und zu dokumentieren.
● Wann muss ich unterweisen?
❍ Erstunterweisung:
vor Aufnahme der Tätigkeit
❍ Wiederholungsunterweisung:
mindestens einmal jährlich
❍ Unterweisung aus besonderem Anlass:
Die Unterweisung aus besonderem Anlass wird z. B.
durchgeführt,
– beim Einsatz einer neuen Maschine,
– bei geänderter Arbeitsaufgabe oder eines
neuen Arbeitsverfahrens,
– bei Verwendung eines neuen Arbeitsstoffes und
– nach Unfällen oder Störungen.
● Was können Themen der Unterweisung sein?
❍ Arbeitsverfahren, Gefahrstoffe
❍ korrekte Bedienung von Arbeitsmitteln
❍ Benutzung von Persönlichen Schutzausrüstungen
❍ Erste Hilfe
❍ Brandschutz
Alles im Griff?
Ein Unternehmensziel:
Das Verhüten von Unfällen darf
nicht als eine Vorschrift des
Gesetzes aufgefasst werden,
sondern als ein Gebot menschlicher
Verpflichtung und Vernunft.
Werner von Siemens
Ladungssicherung
Ungenügende oder fehlende Ladungssicherung ist die
Ursache vieler vermeidbarer Unfälle.
Bei jeder Geschwindigkeitsund Richtungsänderung eines
Fahrzeuges treten Kräfte auf,
die die Ladung zum Verrutschen, Rollen, Umfallen
oder Herabfallen bringen können.
Verantwortlich für Verladung
und Transportsicherung sind
der Verlader und der Fahrzeugführer.
●
Grundregeln:
❍ je nach Ladegut ist ein geeignetes Fahrzeug erforderlich
❍ Ladungsschwerpunkt soll möglichst auf der Längsmittel-
linie des Fahrzeuges liegen und ist so niedrig wie möglich
zu halten; schweres Gut unten, leichtes Gut oben
❍ zulässiges Gesamtgewicht bzw. Achslasten nicht über-
schreiten, Mindestlast der Lenkachse nicht unterschreiten
❍ bei Teilbeladung für Gewichtsverteilung sorgen
(jede Achse anteilmäßig belasten)
❍ Ladung richtig verstauen oder durch geeignetes Hilfs-
mittel sichern; zum Verzurren der Ladung geeignete Zurrmittel verwenden; Fahrgeschwindigkeit anpassen.
Ladungssicherung in und auf Pkws
❍ am geeignetsten sind textile Zurrgurte, ca. 25 mm breit,
mit Ratsche als Spannelement,
❍ Bindfäden sind nicht zu empfehlen,
❍ Gummibänder mit Haken sind völlig untauglich,
❍ rutschhemmende Unterlagen verwenden.
Wichtige Ansprechpartner
bei der Berufsgenossenschaft
● Sicherheit und Gesundheitsschutz
Anschrift oder Visitenkarte (Ansprechpartner)
● Mitgliedschaft, Beiträge, Versicherungsschutz
usw. (Anschriften siehe Umschlagrückseite)
BG-Mitgliedsnummer: ______________________________________
Datum der Übergabe:
______________________________________
Verantwortung/Fürsorgepflicht
● Trage ich als Unternehmer Verantwortung
im Arbeitsschutz?
Als Unternehmer tragen Sie
immer Verantwortung für
Sicherheit und Gesundheitsschutz. Die Verantwortung
erstreckt sich auf alle betrieblichen Abläufe und
beinhaltet damit auch den
Arbeitsschutz.
Sie haben eine Fürsorgepflicht gegenüber Ihren Mitarbeitern.
● Kann ich meine Pflichten übertragen?
Ja, an zuverlässige und fachkundige Mitarbeiter,
z. B. Meister.
● Welche Unternehmensziele habe ich?
Von Anfang an ein sicherer, gesunder und
erfolgreicher Betrieb.
Gut qualifizierte, motivierte, leistungsfähige und
gesunde Mitarbeiter sind eine Grundvoraussetzung für Ihren
Unternehmenserfolg.
● Wurden Maßnahmen veranlasst?
Dann dokumentieren Sie diese. Als Nachweis können Sie
z. B. Checklisten und Gefährdungskataloge verwenden, wie sie die Berufsgenossenschaft bereitstellt.
Kontrollieren Sie die Ergebnisse und wiederholen Sie die
Beurteilung
❍ in angemessenen Zeit-
abständen,
❍ bei Änderungen von
Tätigkeiten, Arbeitsverfahren und der Umgestaltung von Arbeitsplätzen,
❍ beim Einsatz neuer Arbeitsstoffe,
❍ nach Unfällen und
❍ nach Änderung gesetzlicher Vorschriften.
Setzen Sie sich Termine für die Umsetzung von Maßnahmen.
● Was muss ich dokumentieren?
1. das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung
2. die von Ihnen festgelegten Maßnahmen zum Arbeitsschutz
3. das Ergebnis der Überprüfung der Wirksamkeit der
Maßnahmen
❍ Arbeitsschutzgesetz §§ 5, 6
❍ Betriebssicherheitsverordnung § 3
❍ Gefahrstoffverordnung § 7
❍ UVV „Grundsätze der Prävention“ (BGV A 1) § 3
Gefährdungsbeurteilung
Arbeitsstätte
● Allgemeine Anforderungen:
❍ ausreichend freie unver-
❍
❍
❍
❍
❍
❍
❍
stellte Bewegungsfläche am
Arbeitsplatz (kein Lager am
Arbeitsplatz)
Schallpegel so gering
wie möglich; Grenzwert:
85 dB(A)
Verkehrs- und Fluchtwege
nicht einengen oder verstellen
Mindestbreite für Verkehrswege (Gehverkehr bis 5 Personen)
0,875 m
Fußböden ausreichend tragfähig, trittsicher, rutschhemmend, leicht zu reinigen, ohne Stolperstellen
Nichtraucherschutz beachten
Zugluft vermeiden
nicht vermeidbare Gefährdungen kennzeichnen
● Werkstatt:
❍ empfohlene Beleuchtungsstärke: 300 Lux
❍ Mindestraumtemperatur: 17 °C
❍ Schweißrauchabsaugung
❍ Schweißvorhänge, Stellwände
●
Leitern
❍ von Leitern aus nur Arbeiten geringen Umfanges durch-
führen
❍ nur auf festem Boden aufstellen und gegen Abrutschen
sichern
❍ regelmäßig prüfen, vor jeder Benutzung Sichtkontrolle
durchführen
❍ besondere Vorsicht bei Verwendung fremder Leitern und
beim Aufstellen auf Verkehrswegen
●
Umgang mit elektrischem Strom
❍ Die elektrische Versorgung von Anlagen und Betriebs-
mitteln auf Bau- und Montagestellen darf nur von Speisepunkten (Baustromverteiler) erfolgen, die mindestens
eine Einrichtung zum Trennen besitzen.
❍ Auch bei geringem Arbeitsumfang immer Schutzmaß-
nahmen treffen, z. B. mobile Schutzschaltgeräte (PRCD-S)
einsetzen.
❍ Nur Geräte einsetzen, die regelmäßig geprüft werden.
❍ Nur Betriebsmittel mit zugelassener Schutzart einsetzen.
❍ Elektrokabel und Leitungen vor Beschädigung schützen.
❍ Laienhafte Reparaturen und Bastelarbeiten gefährden das
eigene Leben und das Leben anderer!
❍ Betriebssicherheitsverordnung
❍ UVV „Grundsätze der Prävention“ (BGV A 1)
❍ UVV „Bauarbeiten“ (BGV C 22)
❍ UVV „Leitern und Tritte“ (BGV D 36)
❍ „Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und
Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen“ (BGI 608)
Montage/Baustellen
Gefährdungsbeurteilung
● Warum muss ich eine
Gefährdungsbeurteilung durchführen?
Bevor Sie Maßnahmen zum Schutz Ihrer Mitarbeiter bei
der Arbeit ergreifen können, müssen Sie alle Gefährdungen
ermitteln und bewerten.
Die Gefährdungsbeurteilung wird in vielen Rechtsvorschriften
zwingend gefordert.
● Wie umfangreich muss
eine Gefährdungsbeurteilung sein?
Eine Gefährdungsbeurteilung ist für jede ausgeübte
Tätigkeit bzw. jeden Arbeitsplatz erforderlich. Sie müssen
ermitteln, welchen Gefahren Ihre Mitarbeiter bei der
Arbeit ausgesetzt sind. Selbstverständlich sind auch die
Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Bereitstellung
und Benutzung von Arbeitsmitteln verbunden sind.
● Was muss ich dafür tun?
❍ Tun Sie etwas für Ihre eigene Gesundheit und für die
Gesundheit Ihrer Mitarbeiter.
❍ Achten Sie darauf, dass Ihre Mitarbeiter nicht über- oder
unterfordert werden.
❍ Ein kooperativer Führungsstil, die Einbeziehung der
Mitarbeiter in die Arbeitsgestaltung, eine vorausschauende
Arbeitsplanung und eine offene und konstruktive
Atmosphäre helfen mit, Stressreaktionen und weitere
negative psychische Beanspruchungsfolgen abzubauen.
Damit beugen Sie insbesondere auch psychosomatischen
Störungen und Erkrankungen vor.
❍ Seien Sie Vorbild und gestalten Sie die Arbeit sicher
und gesundheitsgerecht. Machen Sie den Arbeitsschutz zum selbstverständlichen Bestandteil in Ihrem
Unternehmen.
Die Praxishilfe unterstützt Sie beim Wahrnehmen Ihrer
unternehmerischen Pflichten. Insbesondere bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen.
❍ Arbeitsschutzgesetz §§ 3 und 5
❍ UVV „Grundsätze der Prävention“ (BGV A 1) § 13
Verantwortung/Fürsorgepflicht
Montage/Baustellen
● Vor Arbeitsbeginn klären:
❍ Wer kennt diese Baustelle
und ihre Gefahren?
❍ Wer ist Aufsicht Führender
des eigenen Betriebes?
❍ Wer ist Koordinator auf
der Baustelle?
❍ Sind für bestimmte Arbei-
ten Genehmigungen erforderlich?
❍ Wurde die Baustelle der Berufsgenossenschaft gemeldet
(Anzeigepflicht bei mehr als 10 Arbeitsschichten, Arbeitsumfang mehr als 80 Stunden)?
● Bei Arbeitsaufnahme beachten:
❍ Sind alle Mitarbeiter auf der Baustelle unterwiesen bzw.
eingewiesen?
❍ Benutzen alle Mitarbeiter Persönliche Schutzausrüstungen,
z. B. Schutzhelme, PSA gegen Absturz?
❍ Sind die Ersthelfer bekannt und ist ein Verbandkasten
vorhanden?
❍ Sind auch bei geringem Arbeitsumfang Schutzmaßnahmen
getroffen?
●
Hochgelegene Arbeitsplätze
❍ sichere Aufstiege und Zugänge
❍ zuverlässige Absturzsicherungen, wie Geländer, zuge-
lassene Gerüste, bewegliche Arbeitsbühnen, PSA gegen
Absturz nur, wenn nicht anders möglich
❍ fremde Arbeitsmittel vor Benutzung genau überprüfen
● Büro:
❍ ergonomische Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen
❍ empfohlene Beleuchtungsstärke: 500 Lux
❍ Mindestraumtemperatur: 19 °C
● Lager:
Regale übersichtlich, gut erreichbar, standsicher und tragfähig
empfohlene Beleuchtungsstärke: 200 Lux
Mindestraumtemperatur: 18 °C
Reststoffe in separaten Räumen mit
ausreichender Belüftung lagern
❍ bei Lagerung im Freien Verunreinigung durch
Witterungseinflüsse vermeiden
❍
❍
❍
❍
● Baustelle:
Umkleide-, Wasch- und Aufwärmmöglichkeiten
Einrichtungen zum Einnehmen der Mahlzeiten
Absturzsicherungen an Arbeitsplätzen ≥ 2,00 m
sicheren Zugang zum Arbeitsplatz gewährleisten
(Absturzsicherung ≥ 1,00 m)
❍ Gerüste standsicher und tragfähig errichten
❍
❍
❍
❍
❍ Arbeitsstättenverordnung und -richtlinien
❍ UVV „Sicherheits- und Gesundheitsschutz-
kennzeichnung am Arbeitsplatz“ (BGV A 8)
❍ „Lagereinrichtungen und -geräte“ (BGR 234)
❍ „Bildschirm- und Büroarbeitsplätze“ (BGI 650)
Arbeitsstätte
Die Berufsgenossenschaft
Ende des 19. Jahrhunderts wurde unter
Reichskanzler Otto von Bismarck eine
Gesetzgebung mit dem Ziel entwickelt,
Arbeitnehmer bei einem Arbeitsunfall
oder bei einer Berufskrankheit materiell
abzusichern und gleichzeitig die Haftung des einzelnen Unternehmers abzulösen. Seitdem kann
der Schadenersatz für einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit bei den Berufsgenossenschaften geltend gemacht
werden.
Jeder Unternehmer gehört kraft Gesetz einer Berufsgenossenschaft an.
● Welche Aufgabe
hat die Berufsgenossenschaft?
Die Aufgabe der Berufsgenossenschaft ist es,
❍ mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle, Berufs-
krankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu
verhüten, d. h. Prävention zu betreiben,
❍ nach einem Arbeits-, Wegeunfall oder einer
Berufskrankheit die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit
der Versicherten wiederherzustellen,
❍ sie – wenn möglich – beruflich wieder einzugliedern und
❍ durch Geldleistungen, d. h. Renten,
für die soziale Sicherheit der Versicherten oder ihrer
Hinterbliebenen zu sorgen.
● Muss ich jeden Unfall melden?
Jeder Unfall ist betrieblich
aufzunehmen.
Wenn ein Arbeitsunfall oder
ein Wegeunfall eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3
Kalendertagen oder den Tod
eines Mitarbeiters zur Folge
hat, ist eine Unfallanzeige zu
erstatten.
Ansonsten ist eine Verbandbucheintragung vorzunehmen.
● Innerhalb welcher Frist ist die Unfallanzeige
zu erstatten?
Die Anzeige muss innerhalb von 3 Tagen, nachdem
Sie von dem Unfall Kenntnis erhalten haben, an Ihre Berufsgenossenschaft gegeben werden.
● Wo erhalte ich das Formular für eine
Unfallanzeige?
Auf der Homepage Ihrer Berufsgenossenschaft www.vmbg.de
oder auf der CD-ROM „Prävention“.
Bei schweren oder tödlichen Unfällen müssen Sie sofort
Ihre Berufsgenossenschaft informieren.
❍ UVV „Grundsätze der Prävention“ (BGV A 1) § 24
Wenn ein Unfall passiert
Arbeitsmittel
● Arbeitsmittel (AM) sind Werkzeuge, Geräte,
Maschinen und Anlagen.
● Welche Verantwortung habe ich?
Sie dürfen Ihren Mitarbeitern
nur AM zur Verfügung stellen,
die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind. Bei bestimmungsgemäßer Verwendung dürfen
keine Gefährdungen vom AM
ausgehen.
● Worauf sollte ich beim Einkauf achten?
PRÜFZ
T
ER
– „Geprüfte Sicherheit“ (GS-Zeichen)
BG-
❍ auf freiwillige Sicherheits- und Prüfzeichen der Hersteller, z. B.
und
– BG-PRÜFZERT-Zeichen
❍ beim Kauf neuer Maschinen oder
elektrischer Betriebsmittel auf
– CE-Kennzeichnung
– Konformitätserklärung und
– Betriebsanleitung in deutscher Sprache
❍ lassen Sie sich vom Verkäufer bestätigen, dass
die Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden
❍ Der beste Schutz für den Schweißer ist eine
ausreichende Isolation, u. a. trockenes Schuhwerk
mit Gummisohle, Lederkleidung, isolierende Unterlagen,
Körperkontakt vermeiden.
●
Besonderheiten beim Gasschweißen
Gasschläuche
❍ sicher befestigen
❍ gegen Beschädigung schützen (z. B. durch Knicken,
Anbrennen, Überfahren)
❍ rechtzeitig auswechseln
Brenner
❍ entsprechend der Einsatzart auswählen
❍ Brennermundstück regelmäßig reinigen
❍ beim Zünden zuerst Sauerstoff-, dann Brenngasventil öffnen
❍ in Schläuche für Brenngas gehört eine Rückschlagsiche-
rung zwischen Brenner und Druckminderer
Bei Arbeitsunterbrechungen
❍ Flaschenventile schließen
❍ Brenner nie in geschlossene Behälter oder Hohlräume
ablegen
❍ „Betreiben von Arbeitsmitteln“ (BGR 500)
❍ „Lichtbogenschweißer“ (BGI 553)
❍ „Gasschweißer“ (BGI 554)
Schweißen
Wenn ein Unfall passiert
● Ihre Mitarbeiter müssen die Rettungskette
kennen!
� Sofortmaßnahmen am Unfallort
쐇 Erste Hilfe einleiten durch Ersthelfer
쐋 Rettungsdienst
쐏 Krankenhaus
● Was muss ich beachten?
Nach einem Arbeitsunfall ist
der Verletzte einem Durchgangsarzt vorzustellen.
Dieses braucht nicht zu erfolgen, wenn nur Arbeitsunfähigkeit für den Unfalltag besteht.
Bei Vorliegen einer Augenoder Hals-Nasen-Ohren-Verletzung soll der Verletzte
den nächst erreichbaren Facharzt aufsuchen.
Die Adressen der Ärzte müssen Sie Ihrem Mitarbeiter mitteilen.
● Warum zu einem Durchgangsarzt?
Mit Durchgangsärzten sichern die Berufsgenossenschaften die
bestmögliche Behandlung des Verletzten ab.
● Wo erhalte ich die Adressen der
Durchgangsärzte?
Von der für Sie zuständigen Bezirksverwaltung
(siehe Umschlagrückseite) oder unter www.lvbg.de.
Mit eigenen Präventionsdiensten unterstützt Sie Ihre
Berufsgenossenschaft, damit Sie Ihre Pflichten im Arbeitsschutz
erfüllen können.
Diese Leistungen sind im Mitgliedsbeitrag enthalten.
Hierzu gehören u. a.:
❍ Beratungen
– zur Gestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitsverfahren
– bei der Anschaffung neuer Maschinen
– bei Einsatz von Arbeitsstoffen
❍ Messung von Lärm, Schadstoffen usw.
❍ Übernahme der Kosten für Erste-Hilfe-Kurse
❍ finanzielle Unterstützung beim Verkehrssicherheitstraining
❍ Aus- und Fortbildung von Unternehmern und
Mitarbeitern in eigenen Bildungsstätten
(Seminarprogramm unter www.vmbg.de)
● Wer ist versichert?
Versichert ist grundsätzlich jeder, der in einem Arbeitsoder Ausbildungsverhältnis steht, ohne Rücksicht auf Alter,
Geschlecht, Familienstand, Nationalität oder Einkommen.
❍ Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch (SGB VII)
Die Berufsgenossenschaft
Schweißen
● Achten Sie darauf, dass
❍ arbeitsplatzbezogene Be-
triebsanweisungen, z. B. für
Gase, vorhanden sind,
❍ nur zugelassene und ge-
prüfte Maschinen und Geräte benutzt werden,
❍ Schweißrauche direkt an
der Entstehungsstelle abgesaugt werden (insbesondere bei Cr-Ni-Stählen und
beschichteten Stählen gilt
dies auch bei kurzzeitiger
Einwirkung),
❍ der Brand- und Explosionsschutz beachtet wird,
Achtung: Beim Schweißen an oder in Behältern,
Schweißerlaubnis einholen, evtl. Brandwache.
❍ die richtigen Persönlichen Schutzausrüstungen benutzt
werden, z. B. schwer entflammbare Arbeitskleidung, Schutz
gegen UV-Strahlen, Augenschutz, Handschutz.
●
Besonderheiten beim Lichtbogenschweißen
Gefährdung durch elektrischen Strom:
❍ Zum Schutz gegen indirektes Berühren empfiehlt sich
die Schutzklasse II (Schutzisolierung des Gerätes ohne
Schutzleiter).
❍ Bei erhöhter elektrischer Gefährdung (z. B. Arbeiten
in engen oder nassen Räumen) nur Geräte mit der Kennzeichnung „S“, „42 V“ und „K“ einsetzen.
❍ Die Schweißstromquelle erst einschalten, wenn der
Schweißstromkreis hergestellt ist.
❍ Die Schweißstromrückleitung muss direkt und über-
sichtlich geführt sein. Zum Anschluss am Werkstück möglichst eine Schraubklemme benutzen.
● Was muss ich bei der Benutzung beachten?
❍ Sicherheit der AM während der gesamten Benutzungs-
dauer gewährleisten
❍ Gefährdungsbeurteilung durchführen
❍ Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen von AM
festlegen
❍ besondere Anforderungen beim Einsatz von AM in explo-
sionsgefährdeten Bereichen beachten
❍ Betriebsanweisungen für AM mit besonderen Gefähr-
dungen, z. B. Hebebühnen, erstellen
❍ Ausbildung und Beauftragung von Mitarbeitern
bei Benutzung von AM mit besonderen Gefährdungen
Arbeitsmittel und übliche Prüffristen
Schweißgeräte
jährlich
FI nicht stationär
monatlich
Anschlagmittel
vor Gebrauch,
jährlich
FI stationär
halbjährlich
ortsveränderliche
elektr. Betriebsmittel
halbjährlich
Feuerlöscher
alle 2 Jahre
ortsfeste
elektr. Betriebsmittel
alle 4 Jahre
Hebebühnen
jährlich
Anlegeleitern
jährlich
❍ Betriebssicherheitsverordnung
❍ UVV „Grundsätze der Prävention“ (BGV A 1)
Arbeitsmittel
Sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische
Betreuung
● Wie stelle ich fachgerechte Betreuung
sicher?
Als Unternehmer mit höchstens 10 Beschäftigten haben
Sie die Wahl zwischen 2 Varianten:
1. Regelbetreuung
Sie schließen Verträge mit externen Beratern (Fachkräfte
für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte) ab, die Sie bei
der Erstellung bzw. Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung unterstützen (Grundbetreuung und Wiederholung
alle 3 Jahre).
Diese externen Berater sind zusätzlich bei besonderen
Anlässen (anlassbezogene Betreuung) hinzuzuziehen.
Besondere Anlässe sind z. B.:
❍ Planung, Errichtung und Änderung von
Betriebsanlagen
❍ Einführung neuer Arbeitsmittel oder Arbeits-
stoffe, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge
haben
❍ grundlegende Änderung von Arbeitsverfahren
❍ Einführung neuer Arbeitsplätze oder -verfahren
❍ Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten
Es gibt keine vorgeschriebenen Einsatzzeiten.
Die Einsatzzeiten der externen Berater sind durch Sie selbst
anhand der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.
WAS
ist geschehen?
WIE
viele Verletzte?
WELCHE
Art von Verletzungen?
WARTEN auf Rückfragen!
● Erste-Hilfe-Material
❍ Sie benötigen einen klei-
nen Verbandkasten nach
DIN 13 157 („Verbandkasten C“).
❍ Sorgen Sie dafür, dass der
Standort durch das nebenstehende Piktogramm gut
erkennbar ist und gewährleisten Sie die Zugänglichkeit zu diesem Standort.
● Aufzeichnung
❍ Stellen Sie sicher, dass je-
des Ereignis, bei dem Erste
Hilfe geleistet wurde, aufgezeichnet wird.
❍ Nutzen Sie dazu das Ver-
bandbuch.
❍ UVV „Grundsätze der Prävention“ (BGV A 1) § 24
Erste Hilfe
Persönliche Schutzausrüstungen
● Wann muss ich Persönliche
Schutzausrüstungen (PSA) zur Verfügung
stellen?
Wenn durch technische und organisatorische Maßnahmen Unfall- und Gesundheitsgefahren für Ihre Mitarbeiter
nicht ausgeschlossen werden können.
● Was muss ich tun?
❍ Entsprechend der Gefährdung am Arbeitsplatz
haben Sie geeignete PSA bereitzustellen und diese in
ordnungsgemäßem Zustand zu halten.
❍ Bei der Auswahl von PSA die Mitarbeiter einbeziehen.
❍ Bei bestimmten PSA die Mitarbeiter arbeitsmedizinisch
untersuchen lassen (z. B. beim Tragen von Atemschutz oder
beim langen Tragen von flüssigkeitsdichten Handschuhen).
❍ In Betriebsanweisungen den Einsatz und die Auswahl von
PSA Ihren Mitarbeitern vorgeben und die Arbeitsplätze
kennzeichnen.
❍ Die Mitarbeiter über die sicherheitsgerechte Benutzung
der PSA unterweisen und bei bestimmten PSA zusätzliche
Übungen durchführen.
❍ Die richtige Benutzung von PSA überprüfen und die
Tragezeit und Gebrauchsdauer beachten.
● Persönliche Schutzausrüstungen umfassen z. B.:
Schutzkleidung, Kopf-, Augen-, Gesichts-, Gehör-, Atem-,
Fuß-, Bein-, Hand- und Hautschutz sowie Schutz gegen
❍ Unterweisen, richtiges
Heben und Tragen von
Lasten:
– mit angewinkelten Knien
und geradem Rücken
anheben
– nicht ruckartig anheben
– Verdrehung und Seitenneigung vermeiden
– die Wirbelsäule symmetrisch belasten
– mit geradem Rücken
und in die Knie gehend
gleichmäßig absetzen
❍ „Mensch und Arbeit“ (BGR 523)
❍ „Sicherheit und Gesundheitsschutz
bei Transport- und Lagerarbeiten“ (BGI 582)
Heben/Tragen
Erste Hilfe
● Was muss ich tun?
Wenn Sie zwei Mitarbeiter
beschäftigen, muss mindestens ein Ersthelfer zur Verfügung stehen.
Ihre Aufgabe als Unternehmer
ist es, ihn zu ernennen und
ausbilden zu lassen und die
regelmäßige Fortbildung (mindestens alle 2 Jahre) zu gewährleisten.
Die Ausbildung dauert zwei
Tage, die Fortbildung einen
Tag und wird von anerkannten Stellen (z. B. Hilfsorganisationen) durchgeführt.
Die Ersthelfer-Ausbildung geht über die Erste-HilfeAusbildung in Verbindung mit dem Führerschein hinaus.
Die Kosten des Lehrganges werden (so weit er von einer
anerkannten Stelle durchgeführt wird) von Ihrer Berufsgenossenschaft übernommen.
● Meldeeinrichtungen
Stellen Sie sicher, dass „ErsteHilfe-Plakate“ vorhanden sind
und diese immer die aktuellen
Notruf-Telefonnummern enthalten.
● Notruf-Informationen
WER
meldet?
WO
geschah der Unfall?
2. Alternative bedarfsorientierte Betreuung
Die Berufsgenossenschaft bietet ein Seminar an, in dem Sie
befähigt werden, Aufgaben im
Arbeitsschutz fachgerecht zu
lösen.
Nach dem Abschluss des
Seminars müssen Sie anhand
einer Gefährdungsbeurteilung
über die Notwendigkeit und
das Ausmaß einer externen
Betreuung (z. B. durch einen
Betriebsarzt oder durch eine
Fachkraft für Arbeitssicherheit)
selbst entscheiden. Bei besonderen Anlässen sind Sie
jedoch verpflichtet, sich durch
einen Betriebsarzt, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit oder
durch andere Fachleute sachkundig beraten zu lassen.
Bei Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten gelten Mindesteinsatzzeiten nach BGV A 2.
❍ Arbeitssicherheitsgesetz
❍ UVV „Betriebsärzte und Fachkräfte für
Arbeitssicherheit“ (BGV A 2) § 2
Sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische
Betreuung
Heben/Tragen
Im Heizungs-, Klima- und Lüftungsbau müssen
insbesondere auf den Baustellen häufig
ungünstige Hebe-, Trage- und Haltetätigkeiten
ausgeführt werden.
● Welche Lasten sind zumutbar?
zumutbare Last in kg
Häufigkeit des Hebens und Tragens
Lebensalter
gelegentlich
Frauen
Männer
häufiger
Frauen
Männer
15 – 18 Jahre
15
35
10
20
19 – 45 Jahre
15
55
10
30
älter als 45 Jahre
15
45
10
25
Grenzwerte, die im Normalfall nicht überschritten werden dürfen
Werte, die aus ergonomischer Sicht empfohlen werden; gelegentlich –
weniger als 2-mal pro Stunde, Transportweg etwa bis zu 4 Schritten
Lastgrenzen nach dem Mutterschutzgesetz:
❑ gelegentlich: 10 kg
❑ häufig:
5 kg
● Wie kann ich Mitarbeiter entlasten?
❍ Einsatz zusätzlicher Mitarbeiter
❍ Bereitstellen von Hilfsmitteln:
–
–
–
–
Hubarbeitsbühne
Hebelift
Tragegurte
Treppensteiger
Absturz, Schutz allein arbeitender Personen und Schutz
gegen Ertrinken.
● Nach welchen Kriterien sollen PSA
ausgewählt werden?
❍ CE-Kennzeichnung und EG-Konformitätserklärung
❍ gute Schutzwirkung, geringe Belastung und Behinderung
❍ Wirksamkeitsnachweis für Hautschutzmittel
❍ geringes Gewicht, allergenfrei
❍ gute Handhabbarkeit und Tragekomfort, gute Passform
❍ leichte Reinigung, geringer Verschleiß
❍ freiwilliges GS-Zeichen
❍ UVV „Grundsätze der Prävention“ (BGV A 1) §§ 29, 30, 31
❍ PSA-Benutzungsverordnung
❍ Gefahrstoffverordnung § 9
Persönliche Schutzausrüstungen
Arbeitsmedizinische Vorsorge
● Welche arbeitsmedizinische Vorsorge
benötigen meine Mitarbeiter?
Die arbeitsmedizinische Vorsorge wird durch die konkrete Tätigkeit und durch die
Gefährdungsbeurteilung bestimmt. Die Untersuchungen
erfolgen nach berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen
oder staatlichen Rechtsvorschriften.
Beispiele für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
Pflichtuntersuchung
Angebotsuntersuchung
nachgehende
Untersuchung
Lärm
G 20
Atemschutzgeräte
G 26
Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten
G 25
Bildschirmarbeitsplätze
G 37
Arbeiten mit Absturzgefahr
G 41
Asbest
(wenn früher Umgang mit Asbestplatten,
Asbestmatten, Asbestschnüre)
G 1.2
Für Mitarbeiter, die arbeitsmedizinisch untersucht werden,
müssen Sie eine Vorsorgekartei führen.
● Wer darf arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchungen durchführen?
Fachärzte für Arbeitsmedizin oder Ärzte mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ dürfen tätig werden. Ist ein
Betriebsarzt bestellt, so sollten Sie diesen beauftragen.
● Wann sind die Untersuchungen erforderlich?
❍ Erstuntersuchung:
vor Beginn der Tätigkeit
❍ Nachuntersuchungen:
Fristen für Nachuntersuchungen legt der Facharzt
für Arbeitsmedizin in Abhängigkeit von der existierenden
Gefährdung und dem Gesundheitszustand des Untersuchten fest
● Wer trägt die Kosten?
Der Unternehmer hat die Vorsorgeuntersuchung zu
veranlassen und die Kosten zu tragen.
❍ UVV „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ (BGV A 4)
❍ Gefahrstoffverordnung §§ 15, 16, Anhang V
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Gefahrstoffe/Brandschutz
● Was sind Gefahrstoffe?
Gefahrstoffe sind Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse mit
gefährlichen Eigenschaften. Sie sind durch Gefahrensymbole gekennzeichnet. Gefahrstoffe können auch im Arbeitsprozess entstehen.
Bisherige Symbole:
Zukünftige Symbole:
● Wie gehe ich mit Gefahrstoffen um?
❍ Ermitteln und erfassen Sie die Gefahrstoffe
(z. B. in einem Verzeichnis).
❍ Fordern Sie vom Hersteller oder Vertreiber zugehörige
Sicherheitsdatenblätter an.
❍ Suchen Sie nach Ersatzstoffen oder Arbeitsverfahren mit
geringerem gesundheitlichen Risiko.
❍ Treffen Sie Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit, z. B.
Lüftungsmaßnahmen, Persönliche Schutzausrüstungen.
❍ Informieren Sie Ihre Mitarbeiter über Tätigkeiten
mit Gefahrstoffen durch
– Betriebsanweisungen
– Unterweisungen.
● Woran muss ich beim Brandschutz denken?
❍ Feuerlöscher
Werkstätten mit ca. 100 m2 benötigen mindestens 18 Löschmitteleinheiten (z. B. 2 ABC-Pulverlöscher à 6 kg), regelmäßige Prüfung der Feuerlöscher, mindestens alle 2 Jahre
❍ Mitnahme von mind. einem ABC-Pulverlöscher à 6 kg
(z. B. für Schweißarbeiten auf Baustellen)
❍ Fluchtwege und Notausgänge freihalten
❍ leicht zu öffnende Notausgänge
❍ Kennzeichnung von
– Fluchtwegen und Notausgängen
– Feuerlöscheinrichtungen
– Meldeeinrichtungen
❍ Mitarbeiter unterweisen
– zum Verhalten im Brandfall (Alarmplan)
– zur Handhabung der Feuerlöscher
– zum vorbeugenden Brandschutz
(z. B. Umgang mit Feuer, offenem Licht, Rauchverbot)
– zum Verhalten im Brandfall in Wohnräumen des
Kunden
❍ Gefahrstoffverordnung
❍ TRGS 500 „Schutzmaßnahmen“
❍ „Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern“
(BGR 133)
Gefahrstoffe/Brandschutz
Ladungssicherung in Kastenwagen
Gewerblich eingesetzte Kastenwagen müssen mit Erstzulassung ab Oktober 1996 mit Zurrpunkten und Rückhalteeinrichtungen hinter den Sitzen von Fahrern und Beifahrern
(trennende Einrichtung zwischen Laderaum und Kabine,
z. B. Schutzgitter, Trennwand) ausgerüstet sein.
Beförderung von gefährlichen Gütern
Gefahrgüter sind u. a. Gase
(Sauerstoff, Propan, Acetylen)
oder entzündbare flüssige
Stoffe, wie Benzin, Diesel,
Verdünner und Klebstoffe.
Sie werden in Gefahrklassen
eingeteilt und mit Gefahrzetteln gekennzeichnet.
● Wie können Sie einen Transport vorbereiten?
❍ Die Verpackungen müssen unbeschädigt und dicht sein,
❍ bei Gasflaschen müssen Verschlusskappen aufgeschraubt
sein und im Fahrzeug eine ausreichende Lüftung bestehen,
❍ Mengenbegrenzungen zur Beförderung müssen einge-
halten werden,
❍ die Ladung muss gesichert sein (Gasflaschen in Halterun-
gen oder an der Stirnseite befestigen) und
❍ das Fahrzeug muss in ordnungsgemäßem Zustand sein.
❍ „Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung“ (StVZO)
❍ „Straßenverkehrs-Ordnung“ (StVO)
❍ „Gefahrgutverordnung Straße/Eisenbahn“ (GGVSE)
❍ UVV „Fahrzeuge“ (BGV D 2)
❍ „Ladungssicherung auf Fahrzeugen“ (BGI 649)
❍ „Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen“ (DIN 75 410)
Ladungssicherung
Herausgeber:
Vereinigung der Metall-Berufsgenossenschaften
Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft
Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft
Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd
Ausgabe 2009 · Druck 05.2009/3.800 · Bestell-Nr. BGI 751-3
Für Mitglieder anderer Berufsgenossenschaften zu beziehen durch
Carl Heymanns Verlag GmbH, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln.
Weitere Informationsschriften finden Sie auf der
DVD „Prävention – Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“.
Ihre Ansprechpartner:
BG
Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft
Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft
Präventionsabteilung:
40210 Düsseldorf · Kreuzstraße 45
Telefon: 0211 8224 - 0 · Telefax: 02 11 8224 - 545
E-Mail:
[email protected]
Internet:
www.mmbg.de · www.hwbg.de
Außendienststellen Prävention:
Bielefeld
Dessau-Roßlau
Dortmund
Dresden
Düsseldorf
Köln
Leipzig
Magdeburg
0521 96704 - 74 · [email protected]
0340 2525 -104 · [email protected]
0231 4196 -128 · [email protected]
0351 886 - 3213 · [email protected]
0211 8224 - 838 · [email protected]
0221 6784 - 265 · [email protected]
0341 12991 - 17 · [email protected]
0391 53229 -13 · [email protected]
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