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FÜR WACHSTUM IN SÜDTIROL DIE NEUE WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG Leitfaden für Unternehmen der Bereiche Handwerk, Industrie, Handel und Dienstleistungen AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE INHALTSVERZEICHNIS WAS SIE IN DIESEM LEITFADEN FINDEN Wachstum und Schwerpunkte Überblick über die Fördermöglichkeiten und die Fördersätze in den Wirtschaftssektoren Handwerk, Industrie, Handel und Dienstleistungen ebenso wie im Bereich Forschung und Entwicklung. Landesräte Werner Frick und Luisa Gnecchi zur neuen Wirtschaftsförderung ................................. 3 Die neue Wirtschaftsförderung ................................... 4 Vorreiter in Europa ..................................................... 4 Die Schwerpunkte ....................................................... 4 Übergangsregelung: Schwerpunkt Wachstum............ 5 Investitionen in Wachstum .......................................... 5 Detaillierte Informationen (Begünstigte, förderfähige Vorhaben, Antrag) über die jeweiligen Fördermöglichkeiten. Ansprechpartner für Ihre Ansuchen und für weitere Fragen. Filter/Zuschlag Anlagevermögen ............................... 6 Wie der „WIN“ funktioniert ......................................... 6 Die Wirtschaftsförderung im Internet De-minimis-Förderung oder Freigestellte Förderung ............................................. 8 Anträge „online“ ........................................................ 9 Entbürokratisierung und Vereinfachung .................... 9 Die 4 Schritte zur Förderung ...................................... 9 Die gesetzlichen Grundlagen zur Wirtschaftsförderung (Landesgesetz 4/97 und Förderrichtlinie Beschluss Nr. 3250 vom 01.10.2007) können im Internet unter www.provinz.bz.it/wirtschaft sowie unter www.provinz.bz.it/innovation nachgelesen werden. Etappen der Reform ................................................... 11 Informationen und Beratung ..................................... 11 Die Wirtschaftsförderung im Überblick ....................... 12 Materielle Investitionen .............................................. 12 Wachstum .................................................................. 16 Innovation .................................................................. 20 Umwelt ....................................................................... 24 Nahversorgung .......................................................... 28 Know-how-Investitionen ............................................. 14 Innovation/Forschung & Entwicklung ........................ 32 Beratung & Weiterbildung ......................................... 36 Neugründung, Betriebsnachfolge & Kooperation ..... 40 Export & Internationalisierung ................................... 42 Zuschläge auf Förderungen ......................................... 46 Verpflichtungen, Kontrollen & Sanktionen ................... 47 Wie Experten die Reform bewerten ........................... 48 Ihre Ansprechpartner .................................................. 50 Begriffserklärung ........................................................ 52 Wir danken .................................................................. 53 Herausgeber Autonome Provinz Bozen-Südtirol Abteilung Handwerk, Industrie und Handel Abteilung Innovation, Forschung, Entwicklung und Genossenschaften Koordinierung und Redaktion Dr. Ulrich Stofner, Erwin Pardeller, Bruno Fontana, Giovanna Boninsegna, Verena von Dellemann, Dr. Luca Mazzio, Dr. Paula Gruber Layout, Grafik und Fotografie www.tappeiner.it Formulare für den Antrag um Förderung gibt es als Downloads unter www.provinz.bz.it/wirtschaft und www.provinz.bz.it/innovation sowie in Papierform in den Landesämtern. UNSER REFORMZIEL WACHSTUMS- UND SCHWERPUNKTFÖRDERUNG Die neue Wirtschaftsförderung tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft. Auf den folgenden Seiten informieren wir Sie über die neuen Fördermöglichkeiten in den Bereichen Handwerk, Industrie, Handel und Dienstleistungen. Südtirol steht wirtschaftlich gut da: Unsere Wirtschaft weist im europäischen Vergleich eine sehr gute Position auf: Vollbeschäftigung (2,4% Arbeitslosigkeit), BIP pro Kopf 20% höher als in Italien, ausgewogenes Verhältnis zwischen den Wirtschaftssektoren, vielfältige und kleinteilige Unternehmensstruktur, Südtirol zählt zu den 25 reichsten Regionen Europas, gemessen am BIP je Einwohner (Quelle: Eurostat 2/07). Aber Südtirol hat auch Nachholbedarf, vor allem bei Produktivität, Betriebsgröße, Innovation und Export, Qualifikation und Know-how. Darüber hinaus sind durch gestiegene Investitionen und gleich bleibende Fördermittel die Wartezeiten für die Auszahlung der Beiträge angewachsen. Gewisse Abläufe sind zu bürokratisch geworden. Die Zeit war reif für eine Reform, die der Wirtschaft neue Impulse geben kann. Diese Reform zielt darauf ab, dass Förderungen einen stärkeren Beitrag zu nachhaltigem Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit leisten. Sie setzt auf Produktivität, Innovation und Wissensvermittlung, umweltverträgliche Entwicklung, Schaffung eines verbesserten Wirtschaftsklimas, Förderung von Unternehmensgründungen und Ausbau von spezifischen Bereichen der Südtiroler Wirtschaft. Die Wirtschaftsförderung setzt Schwerpunkte, sie konzentriert sich auf Wesentliches. Bei den materiellen Investitionen setzt sie auf Wachstum, Umwelt, Innovation und Nahversorgung und bei den Know-how-Investitionen auf Forschung und Entwicklung, Beratung und Export. Die Reform wird schrittweise umgesetzt. Die Erfahrung zeigt, dass tiefgreifende Veränderungen am Besten mit Übergangsregelungen eingeführt werden. Der abgeschlossene Reformprozess wird dazu führen, dass die Fördermittel konzentrierter eingesetzt werden und dass die Unternehmen schneller und fokussierter gefördert werden. Über verschiedene erhöhte Förderungen (sog. Zuschläge) werden Anreize für Kooperationen, Qualifikationen, Familienfreundlichkeit und Produktivität geschaffen. Im Bereich Wirtschaft hat die Landesverwaltung das große Pilotprojekt zur Umstellung auf E-Government (elektronische Verwaltung) durchgeführt. Somit wird es möglich sein, die Förderanträge „online“ – ohne Behördengang – einzureichen. Die Reform wurde gemeinsam mit Experten aus dem In- und Ausland erarbeitet. Die Wirtschaftsverbände haben sich mit eigenen Vorschlägen eingebracht. Wir sind überzeugt, dass die neue Wirtschaftsförderung zum Erfolg der Südtiroler Unternehmen und zum zielgerichteten Ausbau der Südtiroler Wirtschaftskraft beitragen kann, und zu einer Stärkung des Standortes Südtirol und damit letztlich zur Erhaltung des Wohlstandes in Südtirol führen wird. Dr. Werner Frick Luisa Gnecchi Dr. Luis Durnwalder Landesrat für Wirtschaft Landesrätin für Innovation Landeshauptmann 3 DIE NEUE WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG DAS WICHTIGSTE KURZ ZUSAMMENGEFASST Vorreiter in Europa – Wachstums- und Schwerpunktförderung Als „einen Leuchtturm in der Förderpolitik, der weit über Südtirol hinaus Signalwirkung haben wird“ hat der Göttinger Universitätsprofessor Kilian Bizer in seinem Gutachten die neue Südtiroler Wirtschaftsförderung bezeichnet. Vorgelegt hat die Reform Landesrat Werner Frick gemeinsam mit Landesrätin Luisa Gnecchi. Die neue Wirtschaftsförderung gilt ab 1. Oktober 2007 für Unternehmen aus den Bereichen Handwerk, Industrie, Handel und Dienstleistungen. 4 Die Schwerpunkte – Nur wer hier investiert, wird gefördert Die neue Wirtschaftsförderung zielt auf Konzentration der Fördermittel und klare Schwerpunktsetzung! Folglich werden nach Abschluss des Reformprozesses weniger Investitionen bezuschusst, diese dafür aber schneller, sicherer und potentiell höher. Die Förderung wird nur mehr für Investitionen gewährt, die in folgenden Schwerpunkten getätigt werden: Schwerpunkte bei materiellen Investitionen Betriebliche Investitionen in bewegliche Güter (Maschinen, Anlagen, Geräte, Einrichtungen) und unbewegliche Güter 1 Wachstum 2 Innovation 3 Umwelt 4 Nahversorgung Schwerpunkte bei Know-how-Investitionen Initiativen nicht materieller Natur 1 Innovation, Forschung & Entwicklung 2 Beratung & Weiterbildung 3 Neugründung, Betriebsnachfolge & Kooperation 4 Export & Internationalisierung DIE NEUE WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG DAS WICHTIGSTE KURZ ZUSAMMENGEFASST Übergangsregelung bis 1. Oktober 2010 – für Schwerpunkt Wachstum Die Erfahrung zeigt, dass es vorteilhaft ist, tiefgreifende Reformen schrittweise einzuführen. Daher gilt für den Schwerpunkt Wachstum eine Übergangsregelung bis zum 1. Oktober 2010. In dieser Zeit wirken die im nächsten Punkt beschriebenen Hauptfilter „Anlagevermögen” und „WIN” nicht als Filter, sondern als untereinander nicht kumulierbare Zuschläge. Somit können Auswirkungen der beiden Neuerungen in der Wirtschaftsförderung getestet werden. Während der Übergangsregelung sind Erstinvestitionen, Erweiterungs- und Zusatzinvestitionen zur Förderung zugelassen, sofern sie auf die Modernisierung der Betriebsstruktur ausgerichtet sind. 5 Investitionen im Schwerpunkt Wachstum – Über 4 Filter zu einer Förderung Über den Schwerpunkt „Wachstum“ laufen die meisten materiellen Investitionsanträge. Das sind Anträge für betriebliche Erstinvestitionen sowie betriebliche Zusatz- und Erweiterungsinvestitionen in Immobilien, neue Maschinen und Anlagen. Hier gilt der Grundsatz: es wird das gefördert, was Wachstum schafft! Damit werden auch die Vorgaben der EU erfüllt, die eine Förderung von Ersatzinvestitionen verbietet. Um bei einer Wachstumsinvestition zur Förderung zugelassen zu werden, muss das Unternehmen durch einen der folgenden vier Filter gelangen. Die Filter kommen nur im Schwerpunkt „Wachstum“ zur Anwendung. In der Übergangszeit bis zum 1. Oktober 2010 wirken die beiden Filter „Anlagevermögen” und „WIN” als Zuschläge in der Höhe von je 2 Prozent. ANLAGEVERMÖGEN WIN Übergangsregelung bis 1. Oktober 2010 Gilt als Zuschlag in der Höhe von 2 Prozent, wenn die Investition mindestens 50 Prozent des gesamten Nettoanlagevermögens beträgt. Übergangsregelung bis 1. Oktober 2010 Gilt als Zuschlag in der Höhe von 2 Prozent, sofern das Unternehmen einen WIN in der Höhe von 1,20 Punkten erreicht. ab 1. Oktober 2010 Über diesen Filter wird die große Investition gefördert, unabhängig von der Entwicklung des Unternehmens in den letzten Jahren. Die Förderung wird gewährt, wenn die Investition mindestens 50 Prozent des gesamten Nettoanlagevermögens ausmacht. ab 1. Oktober 2010 Über diesen Filter wird die Investition eines Unternehmens gefördert und sich gut entwickelt hat und gewachsen ist. Ein Unternehmen, das einen WIN (Wachstumsindex) der letzten 4 Jahre von mindestens 1,00 Punkten vorweisen kann, ist jedenfalls zur Förderung zugelassen. START-UPS NEUES PRODUKT Für Start-ups gilt, dass innerhalb der ersten vier Tätigkeitsjahre eines neuen Unternehmens grundsätzlich alle Investitionen zur Förderung zu-gelassen werden. Jedenfalls gefördert werden Investitionen im Zusammenhang mit der Entwicklung oder Einführung eines neuen Produktes, das nachweislich auf Grund eines Forschungs- und Entwicklungs-Prozesses außerhalb des betreffenden Unternehmens entstanden ist, sich vom aktuellen Stand der Technik des Unternehmens abhebt und für dieses eine Marktneuheit darstellt. DIE NEUE WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG DAS WICHTIGSTE KURZ ZUSAMMENGEFASST Filter/Zuschlag Anlagevermögen – Förderung für die große Investition 6 Betriebliche Investitionen, die mindestens 50 Prozent des von der Abschreibung bereinigten Nettoanlagevermögens ausmachen, erhalten in der Übergangszeit bis zum 1. Oktober 2010 einen Zuschlag von 2 Prozent. Ab 1. Oktober 2010 werden nur mehr Investitionen gefördert, die mindestens 30% des Nettoanlagevermögens erreichen. Grundlage bildet das Anlagevermögen, das im Abschreiberegister unter dem Titel „Buchwert” oder „Restbuchwert” aufscheint. Güter, die mit Leasing erworben wurden, werden in der Höhe des aktuellen Wertes zum Anlagevermögen hinzugezählt. Mit Hilfe einer Tabelle im Internet (www.provinz.bz.it/leasing) kann der Anlagevermögenswert der Leasinggüter berechnet werden. Wer mehr als die Hälfte der Betriebsimmobilie gemietet hat, muss statt 50 Prozent des Anlagevermögens 70 Prozent erreichen. Wachstum gewinnt – Wie der Filter/Zuschlag „WIN“ funktioniert! Das Unternehmen mit einem WIN (Wachstumsindex) von 1,00 Punkten ist zur Förderung zugelassen. In der Übergangszeit bis zum 1. Oktober 2010 erhält der, der einen WIN von 1,20 Punkten erreicht, einen Zuschlag von 2 Prozent. Der WIN spiegelt die wirtschaftliche Entwicklung eines Unternehmens in den letzten vier Jahren wider. Bei einem wachsenden Unternehmen generiert ein öffentlicher Beitrag auch einen wirtschaftlichen Multiplikatoreffekt für das Gemeinwohl. Der gesamtgesellschaftliche Nutzen ist bei der Förderung von WIN-Unternehmen besonders hoch: eine „WIN-WIN-Situation“ für alle! Der Wachstumsindex beschreibt auf Grundlage der zur Zeit des Antrages verfügbaren IRAP – Erklärungen der vergangenen vier Jahre – die Veränderung der Wertschöpfung (Umsatz minus Aufwendungen/Materialeinsatz). Um den WIN zu errechnen braucht es die Zahl der Wertschöpfung, die in den IRAP–Erklärungen abzulesen ist. Jedes Unternehmen kann sich selbst seinen WIN auf der einfachen Excel-Tabelle online errechnen unter www.provinz.bz.it/win. Den WIN errechnen gerne auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Förderämtern des Landes. DIE NEUE WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG DAS WICHTIGSTE KURZ ZUSAMMENGEFASST Die WIN-Berechnung Die Berechnung des WIN, wie sie im Internet zu finden ist: Im Antrag ist das Ergebnis der offiziellen Berechnung auf der Homepage www.provinz.bz.it/win anzugeben 7 Die IRAP-Erklärung Die Kodizes in der ersten Spalte links führen Sie zur Zeile der IRAP-Erklärung, aus welcher die benötigte Zahl abzulesen ist. DIE NEUE WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG DAS WICHTIGSTE KURZ ZUSAMMENGEFASST Die Wahl: De-minimis-Förderung oder Freigestellte Förderung Neu ist, dass das Unternehmen wählt, ob es die Förderung als De-minimis-Förderung oder als freigestellte Förderung erhalten möchte. Die Wahl trifft das Unternehmen nicht bei Antragstellung, sondern erst vor Genehmigung der Förderung. Die Neuerung war notwendig, weil die EU mit der neuen De-minimis-Verordnung seit 2007 die Kumulierung dieser beiden europäischen Fördersysteme verboten hat. Die Beitragshöhe kann durchaus unterschiedlich sein. 8 Freigestellte Förderung De-minimis-Förderung Für die Freigestellte Förderung hat die EU keinen Höchstbetrag festgelegt, dafür aber nach Unternehmensgröße differenzierte Höchstprozentsätze. So zum Beispiel darf bei materiellen Investitionen die Förderung für ein kleines Unternehmens in der Regel nicht mehr als 15 Prozent betragen, die Förderung für ein mittleres Unternehmen nicht mehr als 7,5 Prozent und ein Großunternehmen darf überhaupt nicht gefördert werden. Für die De-minimis-Förderung hat die EU einen Höchstbetrag von 200.000 Euro festgelegt, der im Dreijahreszeitraum als Förderung an ein Unternehmen gewährt werden kann. Die EU ist der Ansicht, dass eine ODER Förderung in diesem Ausmaß den Wettbewerb zwischen den Mitgliedsstaaten nicht beeinträchtigen kann und daher nicht als Beihilfe anzusehen ist. Sie darf aber nicht mit anderen Förderungen kumuliert werden. Beispiel Schwerpunkt Wachstum Kleine Unternehmen (bis 49 Beschäftigte) Freigestellte Förderung De-minimis-Förderung Höchstprozentsätze pro Investition Höchstbetrag von 200.000 € in 3 Jahren 23 % 15 % 2% 13% 10% Zuschlag Basisfördersatz 13% Basisfördersatz 7,5% Zuschlag 7,5% Basisfördersatz 7,5% Zuschlag 7,5% Basisfördersatz Mittlere Unternehmen 15 % (50 - 249 Beschäftigte) 7,5 % Großunternehmen (ab 250 Beschäftigte) 7,5% Basisfördersatz – max Zuschlag 15 % DIE NEUE WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG DAS WICHTIGSTE KURZ ZUSAMMENGEFASST Anträge „online“ einreichen – Mausklick statt Behördengang! Das Land Südtirol setzt auf e-Government! Mit der neuen Förderung können Förderanträge ab 2008 auch online eingereicht werden. Zunächst für die Unternehmen des Bereichs Handwerk. In Kürze dann auch für die Unternehmen der anderen Wirtschaftsbereiche. Möglich wird dies durch ein großes Pilotprojekt des Amtes für Handwerk in der Abteilung Wirtschaft. Das Unternehmen kann dann entweder selbst oder über Verbände bzw. Wirtschaftsberater den Antrag via Internet stellen. Zusätzlich kann es jederzeit den Stand seines Fördergesuchs im Internet abrufen. Der Behördengang kann entfallen. Freilich kann auch jedes Unternehmen weiterhin die Anträge, so wie bisher, in Papierform abgeben. Online-Antrag unter: www.provinz.bz.it/wirtschaft. Entbürokratisierung und Vereinfachung – Es reicht 1 Formular! Die Förderung wird für die Unternehmen einfacher und unbürokratischer. Bei Antragsabgabe reicht das Ausfüllen eines Antrags, online oder in Papierform, ohne weitere Anlagen, Dokumente oder Kostenvoranschläge. Mit der alten Förderung waren zuweilen 15 Dokumente bei Antragsabgabe erforderlich. Der Prozessablauf wurde jetzt verkürzt. Die Genehmigung der Förderung durch die Landesregierung erfolgt erst nach getätigter Investition und darauf folgender Vorlage der Investitionsdokumentation. Damit wird verhindert, dass jährlich 15% der genehmigten Fördergelder ungenutzt im Landeshaushalt bleiben. Die 4 Schritte zur Förderung: 1 Antrag vor der Investition, online oder in Papierform. 2 Mitteilung des Förderamtes an das Unternehmen über die Vollständigkeit des Antrages und über das voraussichtliche Ausmaß der Förderung. Ab der Mitteilung hat das Unternehmen 3 Jahre Zeit, die Investition zu tätigen und die Investitionsdokumentation zu hinterlegen. 3 Kontrolle der Investitionsdokumentation seitens des Förderamtes. 4 Genehmigung der Förderung durch die Landesregierung. Die Förderung wird ausbezahlt. Bei Investitionen in Forschung & Entwicklung sind bei Antragstellung Unterlagen erforderlich. Der Antrag wird auf Basis dieser Unterlagen von der Landesregierung genehmigt. Nach Vorlage der Ausgabendokumentation wird die Förderung ausbezahlt. 9 DIE NEUE WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG DAS WICHTIGSTE KURZ ZUSAMMENGEFASST Besonderheit: wer eine alte Immobilie verkauft, wird für eine neue weniger gefördert Für den Fall, dass ein Unternehmen eine Förderung für eine Immobilie beantragt und bereits Eigentümer einer Immobilie ist, gilt folgende Regel: wenn das Unternehmen die alte Immobilie veräußert oder darin keine betriebliche Tätigkeit mehr ausübt, wird die neue Immobilie nur zum Teil gefördert. Denn vom Investitionswert der neuen Immobilie wird der Katasterwert der alten Immobilie abgezogen und die Förderung nur auf die Differenz gewährt. 10 Auch das ist Förderpolitik: Steuerentlastung: IRAP reduziert Garantiegenossenschaften: Leichter zum Kredit Das Land Südtirol hat seit 1. Jänner 2000 die Möglichkeit, den Steuersatz der IRAP (Wertschöpfungssteuer) um 1% zu reduzieren. Auf Vorschlag von Landesrat Werner Frick hat die Landesregierung im Juni 2007 die Reduzierung der Steuer um 0,5% beschlossen. Trotz der Reduzierung der Steuerlast und damit sinkender Steuereinnahmen des Landes ist es gelungen, die Fördermittel für Unternehmen im Landeshaushalt zu halten. Die Reduzierung ist ein deutliches Signal der Landesregierung für mehr Entlastung und mehr Entscheidungsspielraum für Unternehmen. Die Südtiroler Garantiegenossenschaften sind Teil des Förderprogramms des Landes. Sie erleichtern ihren Mitgliedsunternehmen den Zugang zu betrieblichen Fremdfinanzierungen, indem sie dafür die Bürgschaft übernehmen. Das Land finanziert die Garantiegenossenschaften durch Ausfallrückvergütungen oder Zuschüsse für den Bürgschaftsfonds. Erst kürzlich wurden auf Initiative der Landesräte Werner Frick und Luisa Gnecchi die gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen, damit die Bürgschaftsgenossenschaften in einer Plattform ihre Leistungen bündeln, um einerseits einen professionellen Service und kompetente Beratung für Unternehmen anzubieten und andererseits Verwaltungs- und Organisationskosten einzusparen. Weitere Informationen bei den vier Südtiroler Garantiegenossenschaften: Confidi, Garantiegenossenschaft für Handwerker, Terfidi, Fidimpresa. DIE NEUE WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG DAS WICHTIGSTE KURZ ZUSAMMENGEFASST Erstmals Einheitstext für Kriterien – Gleichbehandlung gleicher Tätigkeiten Bisher hatte jeder Wirtschaftssektor seine eigenen Förderkriterien, was zuweilen zur Folge hatte, dass gleiche Tätigkeiten nicht gleich behandelt wurden. Nun gibt es erstmals einen Einheitstext für die Sektoren Handwerk, Industrie, Handel und Dienstleistungen. Unter Bezugnahme auf die Handwerksordnung, die Industrie- und Dienstleistungsordnung bzw. die ATECO-Klassifizierung (siehe auch Seite 50) wird juristisch perfekt die Gleichbehandlung der selben Tätigkeiten garantiert. 11 Etappen der Reform • • • • Oktober 2005: EU-Verfahren abgeschlossen: Das von der EU-Kommission im Jahr 2001 gegen die Südtiroler Förderrichtlinien eingeleitete Prüfverfahren wurde im Herbst 2005 mit einer für Südtirol günstigen Entscheidung abgeschlossen. November 2005: Erster Teil der Reform umgesetzt: Neue Förderrichtlinien für Know-how-Investitionen sind in Kraft (Beschluss Nr. 4052/2005): - Forschung & Entwicklung (Abschnitt IV) - Beratung & Weiterbildung (Abschnitt V) - Jungunternehmerdarlehen (Abschnitt VI) - Internationalisierung (Abschnitt VIII) März 2006: Rotationsfonds attraktiver gemacht Der Rotationsfonds ist ein unverzichtbares Finanzierungsinstrument für große Investitionen. Er wurde in folgenden Punkten geändert: - Laufzeit wurde auf bis zu 15 Jahren erhöht - Die Landesbeteiligung reduziert sich von 80% bei 10 Jahren Laufzeit mit jedem weiteren Jahr um 5% auf maximal 55% bei 15 Jahren Laufzeit. - Die obere Investitionsgrenze wurde in allen Unternehmenskategorien um 0,5 Mio. Euro erhöht. Oktober 2007: Schrittweise Umsetzung des 2. Teils der Reform (materielle Investitionen) Die neuen Kriterien zur Wirtschaftsförderung treten in Kraft (Beschluss Nr. 3250 vom 01.10.2007). Informationen und Beratung Informationen und Formulare unter: www.provinz.bz.it/wirtschaft und für den Bereich Forschung und Entwicklung unter www.provinz.bz.it/innovation. Die Ansprechpartner für das jeweilige Fördervorhaben finden Sie auf den Seiten 17, 21, 25, 29, 32, 37, 39 und 43. SCHWERPUNKTE Landesgesetz Nr. 4/97 Förderrichtlinie Beschluss Nr. 3250 vom 01.10.2007 MATERIELLE INVESTITIONEN Betriebliche Investitionen in bewegliche Güter (Maschinen, Anlagen, Geräte, Einrichtungen) und unbewegliche Güter WACHSTUM UMWELT INNOVATION ÜBERGANGSREGELUNG BIS ZUM 1. OKTOBER 2010 • Zugelassen sind: - Erstinvestitionen - Erweiterungs- und Zusatzinvestitionen, wenn sie auf Modernisierung der Betriebsstruktur, der Arbeitsbedingungen und Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit ausgerichtet sind. REGELUNG AB 1. OKTOBER 2010 • Erstinvestitionen, nur: - Investitionen bei Neugründung (die ersten vier Tätigkeitsjahre), - Investitionen für neues Produkt/neue Dienstleistung, nachweislich durch ein Forschungs- & Entwicklungs-Projekt außerhalb des Unternehmens hervorgebracht; NAHVERSORGUNG • Innovative betriebliche Investitionen: - Produktwechsel oder Änderung des Produktionsverfahrens als Folgeinvestition von Forschungs- & Entwicklungs-Projekt direkt im betreffenden Unternehmen lt. Abschnitt IV, LG 4/97; a) Investitionen, vorgeschrieben von geltenden Umweltnormen und ausgerichtet zum Erhalt und/oder zur besseren Nutzung der Umweltressourcen und Rohstoffe • Investitionen von innovativen Unternehmen: - Investitionen von Unternehmen, die mindestens 2% des Umsatzes in Forschung & Entwicklung investieren. c) Investitionen, die verbindliche Normen überschreiten, bei welchen verbindliche Normen fehlen oder für solche im Bereich Energieeinsparung und erneuerbare Energie; Im Schwerpunkt Innovation sind keine Höchstinvestitionsgrenzen vorgesehen. d) Umweltaudit b) Investitionen zur Anpassung an neue verbindliche Normen; • Investitionen von Nahversorgungsunternehmen mit bis zu drei Beschäftigten in Hauptorten oder Fraktionen von Gemeinden mit höchstens 3000 Einwohnern oder Stadtvierteln: - für Nahversorger in den Bereichen Lebensmittel und Gemischtwaren (inkl. Metzger u. Bäcker), wenn höchstens zwei Betriebe mit dem selben Sortiment vorhanden sind; - für Nahversorger, der letzter Betrieb seiner Art im Ort ist; • Traditonelle Berufe: Investitionen von Handwerksunternehmen mit traditionellen Berufen mit bis zu drei Beschäftigten. WAS GEFÖRDERT WIRD SCHWERPUNKTE WAS GEFÖRDERT WIRD 12 DIE WIRTSCHAFTSFÖR D ERUNG IM ÜBERBLICK Im Schwerpunkt Umwelt sind keine Höchstinvestitionsgrenzen vorgesehen. 13 • Erweiterungs- und Zusatzinvestitionen, nur: - wenn Investition mindestens 30% des Nettoanlagevermögens erreicht oder - wenn Wachstumsindex (WIN) von mindestens 1,00 Punkten erreicht wird AUSMASS DER FÖRDERUNG • Mittlere Unternehmen - Basisfördersatz: 7,5% - Höchstfördersatz (mit Zuschlägen): 7,5 % (Freigestellte Förderung) 15% (De-minimis-Förderung) • Großunternehmen - Basisfördersatz: 7,5 % (nur De-minimis-Förderung) - Höchstfördersatz (mit Zuschlägen): 15% (De-minimis-Förderung) • Kleinunternehmen und Mittlere Unternehmen für a): - Basisfördersatz: 15% (Freigestellte Förderung) (Kleinunternehmen) - Höchstfördersatz (mit Zuschlägen): (Kleinunternehmen) 23% (De-minimis-Förderung) - Basisfördersatz: (Mittlere Unternehmen) 7,5% (Freigestellte Förderung) - Höchstfördersatz (mit Zuschlägen): (Mittlere Unternehmen) 15% (De-minimis-Förderung) für b): - Basisfördersatz: 25% (Freigestellte Förderung) - Höchstfördersatz (mit Zuschlägen): 30% (De-minimis-Förderung) für c): - Fördersatz: 30% (Freigestellte Förderung) für d) Phase 1: - Basisfördersatz: 50% (Freigestellte Förderung) - Höchstfördersatz: 70% (De-minimis-Förderung) Phase 2: - Fördersatz: 50% (Freigestellte Förderung) • Kleinunternehmen - Basisfördersatz: 15% (Freigestellte Förderung) - Höchstfördersatz: 30% (De-minimis-Förderung) • Mittlere Unternehmen - Basisfördersatz: 7,5% (Freigestellte Förderung) - Höchstfördersatz: 15% (De-minimis-Förderung) • Großunternehmen - Höchstfördersatz: 15% (De-minimis-Förderung) Zuschläge: +5% für: - besondere berufliche Qualifikation (Meisterbrief, Handelsfachwirt, einschlägiger Uni-/Hoch-/Fachhochabschluss), +2% für: - Qualitäts- oder Umweltzertifizierung, - Kooperationen, - neue Unternehmensgründungen, - Familienfreundlichkeit, - Strukturschwache Gebiete, - Bauten in Kondominialbauweise (Details zu den Zuschlägen auf Seite 44) • Einziges Nahversorgungsunternehmen seiner Art im Ort Fördersatz: 40% (Freigestellte Förderung) • Traditionelles Handwerksunternehmen Fördersatz: 40 % (Freigestellte Förderung) • Großunternehmen für a): - Basisfördersatz: 15% (De-minimis-Förderung) - Höchstfördersatz (mit Zuschlägen): 30% (De-minimis-Förderung) für b): - Fördersatz: 30% (Freigestellte Förderung) für c): - Fördersatz: 30% (De-minimis-Förderung) +2% (in der Übergangsregelung bis 1. Oktober 2010 gelten außerdem folgende zwei untereinander nicht kumulierbare Zuschläge) für: - WIN > 1,20 - Anlagevermögen > 50% mehr auf S.16 - 19 • Nahversorgungsunternehmen Fördersatz: 30% (Freigestellte Förderung) AUSMASS DER FÖRDERUNG • Kleinunternehmen - Basisfördersatz: 13% - Höchstfördersatz (mit Zuschlägen): 15% (Freigestellte Förderung) 23% (De-minimis-Förderung) mehr auf S.20 - 23 Zuschläge: Siehe Schwerpunkt Wachstum mehr auf S. 24 - 27 mehr auf S. 28 - 31 Initiativen nicht materieller Natur FORSCHUNG, ENTWICKLUNG UND INNOVATION a) Grundlagenforschung; b) Industrielle Forschung; c) Vorwettbewerbliche Entwicklung; • Kauf, Erlangung, Validierung von Patenten; • Entwicklung von Technologien in den Bereichen Energieeinsparung, Umweltschutz, Hygiene und Schutz am Arbeitsplatz; • Einführung von Qualitäts-systemen und Produktzertifizierungen; 14 • Förderung von Forschungs- und Entwicklungszentren. AUSMASS DER FÖRDERUNG • Freigestellte Förderung: a) 80% b) 50% c) 25% Zuschläge: + 15% für Forschungs- und Entwicklungs-Projekte in Verbindung mit EU-Programmen; + 10% für: - KMU, - Projekte, die zu grenzüberschreitender Zusammenarbeit zwischen Unternehmen oder einzelnen Unternehmen und Forschungseinrichtungen führen oder deren Ergebnisse öffentlich zugänglich gemacht werden oder • De-minimis-Förderung: für Einstellung von qualifiziertem Personal: - bei unbefristetem Arbeitsvertrag: Beitrag von 15.000,00 Euro, - bei befristetem Arbeitsvertrag: Beitrag von 10.000,00 Euro. BERATUNG UND WEITERBILDUNG NEUGRÜNDUNG, BETRIEBSNACHFOLGE UND KOOPERATION a) Erhebungen und Studien mit strategischen, organisatorischen, technologischen & betriebswirtschaftlichen Zielen; b) Beratungen in folgenden Bereichen: - Verbesserung der Produkte und der Produktionsverfahren, - Marktpositionierung, - Verbesserung der Organisationsstruktur und der Ablaufprozesse, - Einführung neuer Technologien, - Arbeitssicherheit und Unfallverhütung; c) Technologie- und Innovationsberatung über Handels- kammer oder das TIS (Techno Innovation Südtirol); d) Einführung des Zertifikats für Soziale- und Familienverantwortung (SA 8000); e) Allgemeine Aus- und Weiterbildung; f) Spezifische Aus- und Weiterbildung. g) Diplomarbeiten; h) Tutor-Ausgaben. • Beschaffung von Liquidität für neue Unternehmen, Betriebsnachfolge, Betriebsübernahme (sofern eine höhere Ausbildung oder eine abgeschlossene spezifische Berufsausbildung inklusive zwei Jahre spezifische Berufserfahrung nachgewiesen wird) und für Kooperationen und Konsortien. • Kleinunternehmen und Mittlere Unternehmen für a), b), d) und e): - Basisfördersatz: 50% (Freigestellte Förderung) - Höchstfördersatz (mit Zuschlägen): 70% (De-minimis-Förderung) für c): - Basisfördersatz: 50% (Freigestellte Förderung) - Höchstfördersatz (mit Zuschlägen): 80% (De-minimis-Förderung) für f) - Basisfördersatz: 35% (Freigestellte Förderung) - Höchstfördersatz (mit Zuschlägen): 70% (De-minimis-Förderung) für g) - Beitrag: 3.000 Euro (De-minimis-Förderung) für h) - Beitrag: 25.000 Euro pro Jahr für max. zwei aufeinander folgende Jahre (De-minimis-Förderung) • Darlehen bis zu 30.000 Euro, mit Tilgungszeit von fünf Jahren. (De-minimis-Förderung) EXPORT UND INTERNATIONALISIERUNG a) Studien und Beratungen zu neuen Märkten; b) Beteiligung an Ausstellungen und Messen außerhalb des Landes; c) Erstellung von Webseiten; d) Delegationsreisen, Modelle, Delegationsreisen, Modelle, Prototypen, Computersimulationen und Ähnliches, ausgenommen Produkte und Dienstleistungen auf Messen, Ausstellungen und Veranstaltungen außerhalb Südtirols; e) Versicherungspolizzen für Exportkredite außerhalb des erweiterten EU-Raumes und der OECD. Mittlere Unternehmen für a), b) (nur erste Beteiligung) und e): - Basisfördersatz: 50% (Freigestellte Förderung) - Höchstfördersatz (mit Zuschlägen): 70% (De-minimis-Förderung) für b) (nur für Beteiligungen, die der ersten folgen): - Fördersatz: 50% (De-minimis-Förderung) für c): - Fördersatz: 35% (Freigestellte Förderung) für d): - Basisfördersatz: 35% (Freigestellte Förderung) - Höchstfördersatz (mit Zuschlägen): 50% (De-minimis-Förderung) • Großunternehmen für a), b), d) und e): - Fördersatz: 50% (De-minimis-Förderung) für c): - Fördersatz: 35% (De-minimis-Förderung) • Großunternehmen für a), b) und d): - Basisfördersatz: 50% (De-minimis-Förderung) - Höchstfördersatz (mit Zuschlägen): 70% (De-minimis-Förderung) für e): - Basisfördersatz: 50% (Freigestellte Förderung) - Höchstfördersatz (mit Zuschlägen): 70% (De-minimis-Förderung) für c): - Basisfördersatz: 50% (Freigestellte Förderung) - Höchstfördersatz (mit Zuschlägen): 80% (De-minimis-Förderung) für f) - Basisfördersatz: 25% (Freigestellte Förderung) - Höchstfördersatz (mit Zuschlägen): 70% (De-minimis-Förderung) für g) - Beitrag: 3.000 Euro (De-minimis-Förderung) für h) - Beitrag: 25.000 Euro pro Jahr für max. zwei aufeinander folgende Jahre (De-minimis-Förderung) mehr auf S. 36 -39 mehr auf S.40 - 41 15 • Kleinunternehmen und Zuschläge: +20% für: neue Märkte, Wachstum, Kooperation, Familienfreundlichkeit, Wiedereinstieg in die Arbeitswelt nach Familienphase +30% für die ersten vier Tage der Beratung, siehe c) mehr auf S. 32 - 35 WAS GEFÖRDERT WIRD KNOW-HOW-INVESTITIONEN mehr auf S.42 -45 AUSMASS DER FÖRDERUNG WAS GEFÖRDERT WIRD SCHWERPUNKTE Landesgesetz Nr. 4/97 Förderrichtlinie Beschluss Nr. 3250 vom 01.10.2007 SCHWERPUNKTE DIE WIRTSCHAFTSFÖR D ERUNG IM ÜBERBLICK WACHSTUM 16 1. Begünstigte • Handwerks-, Industrie-, Handels- und Dienstleistungsunternehmen, die im Handelsregister der Handelskammer Bozen eingetragen sind. Zur Förderung zugelassen sind auch Konsortien, in Rechtsform gegründete Kooperationen oder zeitweilige Unternehmensgemeinschaften zwischen zwei oder mehreren Unternehmen. Weiters sind auch Personen zugelassen, welche die Gründung eines Unternehmens beabsichtigen; • Personen mit freiberuflichen Tätigkeiten, für welche die Eintragung in Listen oder Verzeichnissen gemäß Artikel 2229 ZGB Voraussetzung ist, mit Ausnahme von Ärzten, die dem öffentlichen Gesundheitsdienst angehören; • Personen mit selbständigen Tätigkeiten, für welche die Eintragung in Listen oder Verzeichnissen gemäß Artikel 2229 ZGB nicht möglich ist; • Unternehmen, die Transporttätigkeiten gemäß ATECOKodizes 60.22, 60.23 und 60.24 ausüben, gelten die einschlägigen Richtlinien zur Förderung des Transportsektors, die in der vorliegenden Broschüre nicht enthalten sind. Von der Förderung ausgenommen sind: • Dienstleistungsunternehmen mit Tätigkeiten gemäß ATECO-Kodizes 60, 61, 62, 64, 65, 66, 67, 70, 80 bis 85 (sofern anerkannte und/oder konventionierte Institute und Körperschaften), 91 und 92.6, (siehe Seite 50); • Dienstleistungsunternehmen, für Förderungen von Investitionen in unbewegliche Güter, mit Ausnahme jener Dienstleistungsunternehmen, die analoge Tätigkeiten zu jenen von Handwerks- oder Industrieunternehmen ausüben; • Personen mit freiberuflichen und selbständigen Tätigkeiten sind nur innerhalb der ersten fünf Jahre ab Datum der Zuteilung der MwSt.-Nummer bzw. ab Eintragung im Berufsalbum zu den Förderungen zugelassen und ausschließlich für Investitionen in Hard- und Software und in beruflich genutzte elektronische Geräte; • Handwerks- und Industrieunternehmen mit Tätigkeit gemäß ATECO-Kodex 92.6, mit Ausnahme der Unternehmen zur Führung von Aufstiegsanlagen für Sportzwecke, welche lediglich von den Förderungen für Investitionen in unbewegliche Güter ausgeschlossen sind; • Handwerks- und Industrieunternehmen mit Tätigkeiten Abschnitt II LG 4/97 gemäß Abschnitt E der Klassifikation ATECO, welche nur zu den Förderungen für „Know-how-Investitionen“ zugelassen sind. 2. Förderungsfähige Vorhaben bis 1. Oktober 2010 (Übergangsregelung) • Erstinvestitionen - Investitionen für neue Produkte/Dienstleistungen - Erweiterungs- und Zusatzinvestitionen, sofern sie auf die Modernisierung und Umstrukturierung des Betriebs ausgerichtet sind und die Verbesserungen der Arbeitsbedingungen und/oder die Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit und/oder die Zunahme der Beschäftigten zur Folge haben Förderungsfähige Vorhaben ab 1. Oktober 2010 • Erstinvestitionen - Investitionen, für welche innerhalb der ersten vier Jahre ab Tätigkeitsbeginn angesucht wird - Investitionen für den Start/Verkauf neuer, nachweislich durch einen Forschungs- und Entwicklungsprozess außerhalb des Unternehmens hervorgebrachter Produkte oder Dienstleistungen - Investitionen aufgrund von Zwangsumsiedlungen - Investitionen zur Wiederinbetriebnahme von seit mindestens zwei Jahren stillgelegten Betrieben vonseiten eines neuen Rechtssubjektes • Erweiterungs- und Zusatzinvestitionen Das sind Investitionen, die nach den ersten vier Jahren nach Tätigkeitsbeginn durchgeführt werden, mit dem Ziel, die betriebliche Struktur zu modernisieren und/oder die betriebliche Kapazität zu steigern. Die Investitionen müssen eines der folgenden beiden Kriterien erfüllen: - mindestens 30% des Wertes des bestehenden, von der Abschreibung bereinigten Nettosachanlagevermögens (einschließlich Güter mit Leasinggeschäft) erreichen oder - den Index WIN (Wachstumsindex) von mindestens 1 Punkt erreichen; dieser Index beschreibt auf Basis der zur Zeit des Antrages verfügbaren IRAP–Erklärungen der vergangenen vier Jahre die Veränderung der Bruttowertschöpfung WACHSTUM 3. Förderungsfähige und nicht förderungsfähige Investitionsgüter • Unbewegliche Güter: Förderungsfähig sind der Neubau, der Umbau, die Erweiterung und der Erwerb von betrieblich genutzten Immobilien. Ist das antragstellende Unternehmen schon Eigentümer einer betrieblichen Immobilie, die es nicht für die Ausübung seiner Tätigkeit benützt, wird der zur Förderung zugelassene Betrag um den Katasterwert der bestehenden Immobilie gekürzt. Dasselbe gilt auch, wenn das antragstellende Unternehmen in den drei Jahren vor Einreichung des Antrages eine betriebliche Immobilie veräußert oder dessen Verfügbarkeit abgetreten hat. Nicht förderungsfähig sind Grundstücke, Privat- und Betriebswohnungen, Garagen, sofern sie nicht im Rahmen des Antrags oder des Baues der gesamten Betriebsanlage erfolgen, ordentliche Instandhaltungsarbeiten, Güter, die zum Verleih oder zur Vermietung bestimmt sind, Güter, die unter Verwandten, Eheleuten und Verschwägerten bis zum dritten Grad in gerader Linie übertragen werden, Notarspesen, Registergebühren, Steuern. Ab 1. Oktober 2010: Investitionen für Handwerkstätigkeiten sind nicht förderungsfähig, wenn sie in Form von Nebentätigkeit ausgeübt werden. • Bewegliche Güter: Förderungsfähig sind: - technische Anlagen, Maschinen, Geräte, Einrichtungen und die dazugehörigen Kosten für Transport und Installation; Beschneiungsanlagen für Unternehmen zur Führung von Aufstiegsanlagen; - umweltfreundliche Transportmittel und die dazugehörige Ausstattung: - für Vertretungs- und Vermittlungsunternehmen das erste Fahrzeug nach Aufnahme der Tätigkeit, - für Unternehmen, die Handel auf öffentlichen Flächen ausüben und für Unternehmen, die Lebensmittel und Getränke im Automatenverkauf verteilen, Fahrzeuge für den Gütertransport, - für Unternehmen gemäß ATECO-Kodex 63.30 (Reisebüros und Reiseveranstalter, touristische Dienstleistungen) Fahrzeuge für den Behindertentransport; - Sonderfahrzeuge und die dazugehörige Ausstattung: - für Unternehmen für Müllentsorgung, Zisternenreinigung und Brunnenentleerung, Bestattung, Straßenreinigung, Schneeräumung, Rettungs- und Abschleppdienst, fahrende Werkstätten, - Arbeitsfahrzeuge wie Autokräne, Autobetonmischmaschinen, Autopumpen für Beton, - Pistenpräpariergeräte für Unternehmen zur Führung von Aufstiegsanlagen, - landwirtschaftliche Traktoren für Unternehmen, die die Tätigkeit des Holzfällers ausüben, - Hubschrauber für Unternehmen, für welche er das hauptsächliche Transportmittel oder das hauptsächliche Instrument für die Ausübung der betrieblichen Haupttätigkeit darstellt. Nicht förderungsfähig sind gebrauchte Güter, mit Ausnahme jener mit einem Wert über 250.000 Euro und von besonderer Bedeutung für das Unternehmen, Güter mit Einzelpreis unter 500 Euro, Güter, die zum Verleih oder zur Vermietung bestimmt sind, Güter, die unter Verwandten, Eheleuten und Verschwägerten bis zum dritten Grad in gerader Linie übertragen werden, wertvolle, antike, dekorative oder ornamentale Gegenstände, Radio- und Autotelefonanlagen, Verbrauchs- und Werbematerial, Lagerbestände. Ab 1. Oktober 2010: Investitionen für Handwerkstätigkeiten sind nicht förderungsfähig, wenn sie in Form von Nebentätigkeit ausgeübt werden. 4. Art der Förderungen Die Förderungen können im Rahmen der unter Punkt 5 angeführten Höchstgrenzen wie folgt gewährt werden: a. in Form eines Beitrages b. in Form einer begünstigten Finanzierung aus dem Rotationsfonds: die maximale Tilgungszeit der Finanzierung beträgt 15 Jahre für unbewegliche und sechs Jahre für bewegliche Güter, einschließlich maximal 1 Jahr Voramortisierungszeit. Die Beteiligung des Landes an der Finanzierung darf folgende Prozentsätze nicht überschreiten: Laufzeit bis zu 10 Jahren = maximal 80% Laufzeit bis zu 11 Jahren = maximal 75% Laufzeit bis zu 12 Jahren = maximal 70% Laufzeit bis zu 13 Jahren = maximal 65% Laufzeit bis zu 14 Jahren = maximal 60% Laufzeit bis zu 15 Jahren = maximal 55% 17 WACHSTUM 5. Mindest- und Höchstgrenzen der zulässigen Investitionen Art des Unternehmens 18 Beitrag Darlehen/Leasing Förderungsfähige Höchstausgabe (Beitrag+Darlehen/Leasing) Minimum Maximum pro Jahr Minimum Maximum im Triennium Kleinunternehmen mit bis zu 2 Beschäftigten 8.000 € 350.000 € 250.000 € 1.000.000 € Kleinunternehmen mit mehr als 2 und weniger als 10 Beschäftigten 15.000 € 400.000 € 250.000 € 1.500.000 € Kleinunternehmen mit mehr als 10 und weniger als 30 Beschäftigten 17.000 € 750.000 € 500.000 € 2.500.000 € Kleinunternehmen mit mehr 30 und weniger als 50 Beschäftigten 25.000 € 1.500.000 € 1.000.000 € 4.000.000 € Mittlere und Großunternehmen 50.000 € 2.500.000 € 2.000.000 € 5.000.000 € Der Beitrag wird für Investitionen innerhalb der Grenzen laut Spalte „Beitrag“ gewährt. Darlehen oder Leasingfinanzierungen werden für Investitionen innerhalb der Grenzen laut Spalte „Darlehen/Leasing“ gewährt. Die förderungsfähige Ausgabe im Triennium kann die Grenzen laut Spalte „Förderungsfähige Höchstausgabe“ nicht überschreiten. 6. Ausmaß der Förderungen Freigestellte Förderung De-minimis-Förderung Basisfördersatz Zuschläge* Höchstausmaß Basisfördersatz Höchstausmaß Kleinunternehmen Bewegliche und unbewegliche Güter 13% +2% 15% 13% 23% Mittlere Unternehmen Bewegliche und unbewegliche Güter 7,5% - 7,5% 7,5% 15% Großunternehmen Bewegliche und unbewegliche Güter - - - 7,5% 15% * Die Zuschläge (Details siehe S.46) werden gewährt: für besondere berufliche Qualifikation (Meisterbrief, Diplom als Handelsfachwirt), Abschluss eines einschlägigen Uni-, Fachhochschul- oder Hochschulabschlusses, Qualitäts- oder Umweltzertifizierung oder Zertifizierung „gesunde Betriebe”, Kooperationen, neue Unternehmensgründungen, Familienfreundlichkeit, Wachstumsindex WIN von mindestens 1,2 Punkten (nur bis 1. Oktober 2010), wenn die Investition mindestens 50 Prozent des Wertes des abschreibebereinigtenn Anlagevermögens erreichen. (70 Prozent wenn die betrieblichen Immobilien zu mehr als die Hälfte gemietet sind) (gilt nur bis 1. Oktober 2010), Investitionen in strukturschwachen Gebieten, Bauten in Kondominialbauweise. WACHSTUM KONTAKT 7. Antrag Der Förderungsantrag ist auf eigenem Vordruck abzufassen und vor Beginn der Investition bei dem für den jeweiligen Wirtschaftssektor zuständigen Amt einzureichen. Anträge zu Projekten, die verschiedene Sektoren betreffen, sind bei jenem Amt einzureichen, welchem das Projekt kostenmäßig am meisten zuzuordnen ist. Es kann nur ein Antrag pro Jahr eingereicht werden. Es kann nur für Investitionen eine Förderung beantragt werden, die in Südtirol durchgeführt werden. Für dieselben Investitionen kann weder innerhalb der gleichen noch bei anderen öffentlichen Körperschaften ein Förderungsantrag gestellt werden. 8. Genehmigung und Auszahlung der Förderungen Die Förderungen werden von der Landesregierung genehmigt. Die Auszahlung erfolgt durch das zuständige Amt aufgrund der Rechnungslegung der getätigten Ausgaben. Die begünstigten Finanzierungen aus dem Rotationsfonds können auch in mehreren Raten ausbezahlt werden. Amt für Handwerk 39100 BOZEN Raiffeisenstraße 5 Fax: 0471 413659 www.provinz.bz.it/wirtschaft Sonja Ballweber 0471 413651 - [email protected] Irene Gruber 0471 413617 - [email protected] Christine Gasser 0471 413652 - [email protected] Miriam Thaler 0471 413687 - [email protected] Amt für Industrie 39100 BOZEN Raffeisenstraße 5 Fax: 0471 413707 www.provinz.bz.it/wirtschaft Dr. Claudio Cobbe 0471 413703 - [email protected] Laura Zucchini 0471 413729 - [email protected] Marina Baissarda 0471 413709 - [email protected] Amt für Handel und Dienstleistungen 39100 BOZEN Raiffeisenstraße 5 Fax: 0471 413798 www.provinz.bz.it/wirtschaft Annamaria Delago 0471 413747 - [email protected] Irene Enderle 0471 413757 - [email protected] Astrid Götsch 0471 413768 - [email protected] Anna Maria Maistrello 0471 413747 - [email protected] Monika Reichhalter 0571 413749 - [email protected] 19 INNOVATION 20 1. Begünstigte • Handwerks-, Industrie-, Handels- und Dienstleistungsunternehmen, die im Handelsregister der Handelskammer Bozen eingetragen sind. Zur Förderung zugelassen sind auch Konsortien, in Rechtsform gegründete Kooperationen oder zeitweilige Unternehmensgemeinschaften zwischen zwei oder mehreren Unternehmen. Weiters sind auch Personen zugelassen, welche die Gründung eines Unternehmens beabsichtigen; • Personen mit freiberuflichen Tätigkeiten, für welche die Eintragung in Listen oder Verzeichnissen gemäß Artikel 2229 ZGB Voraussetzung ist, mit Ausnahme von Ärzten, die dem öffentlichen Gesundheitsdienst angehören; • Personen mit selbständigen Tätigkeiten, für welche die Eintragung in Listen oder Verzeichnissen gemäß Artikel 2229 ZGB nicht möglich ist; • Unternehmen, die Transporttätigkeiten gemäß ATECOKodizes 60.22, 60.23 und 60.24 ausüben, gelten die einschlägigen Richtlinien zur Förderung des Transportsektors, die in der vorliegenden Broschüre nicht enthalten sind. Von der Förderung ausgenommen sind: • Dienstleistungsunternehmen mit Tätigkeiten gemäß ATECO-Kodizes 60, 61, 62, 64, 65, 66, 67, 70, 80 bis 85 (sofern anerkannte und/oder konventionierte Institute und Körperschaften), 91 und 92.6, • Dienstleistungsunternehmen, für Förderungen von Investitionen in unbewegliche Güter, mit Ausnahme jener Dienstleistungsunternehmen, die analoge Tätigkeiten zu jenen von Handwerks- oder Industrieunternehmen ausüben, • Personen mit freiberuflichen und selbständigen Tätigkeiten sind nur innerhalb der ersten fünf Jahre ab Datum der Zuteilung der MwSt.-Nummer bzw. ab Eintragung im Berufsalbum zu den Förderungen zugelassen und ausschließlich für Investitionen in Hard- und Software und in beruflich genutzte elektronische Geräte, Abschnitt II LG 4/97 • Handwerks- und Industrieunternehmen mit Tätigkeit gemäß ATECO-Kodex 92.6, mit Ausnahme der Unternehmen zur Führung von Aufstiegsanlagen für Sportzwecke, welche lediglich von den Förderungen für Investitionen in unbewegliche Güter ausgeschlossen sind, • Handwerks- und Industrieunternehmen mit Tätigkeiten gemäß Abschnitt E der Klassifikation ATECO, welche nur zu den Förderungen für „Know-how-Investitionen“ zugelassen sind. 2. Förderungsfähige Vorhaben • Folgeinvestitionen eines Forschungs- und Entwicklungsprojektes des betreffenden Unternehmens selbst, welches im Rahmen des Abschnitts IV des Landesgesetzes vom 13.02.1997, Nr. 4, gefördert wird: Der Investitionsdokumentation muss eine Kurzbeschreibung des Forschungs- und Entwicklungsprojektes beigelegt werden, mit Hinweis auf die bei der Landesabteilung Innovation beantragte oder auf die von ihr bereits erhaltene Förderung; • Investitionen von Unternehmen, die mindestens 2% ihres Umsatzes in Forschung und Entwicklung investieren: Der Investitionsdokumentation muss eine Kopie des Anhangs zur letzten genehmigten Jahresbilanz vor der Antragsabgabe oder ein Kurzbericht zu den im letzten vor Antragsabgabe abgeschlossenen Geschäftsjahr erzielten Forschungs- und Entwicklungsergebnissen und eine Aufstellung der entstandenen Kosten beigelegt werden. Die Kosten müssen mit vom Antragsteller beglaubigten betrieblichen Buchungsbelegen dokumentiert werden. INNOVATION 3. Förderungsfähige und nicht förderungsfähige Investitionsgüter • Unbewegliche Güter: Förderungsfähig sind der Neubau, der Umbau, die Erweiterung und der Erwerb von betrieblich genutzten Immobilien. Ist das antragstellende Unternehmen schon Eigentümer einer betrieblichen Immobilie, die es nicht für die Ausübung seiner Tätigkeit benützt, wird der zur Förderung zugelassene Betrag um den Katasterwert der bestehenden Immobilie gekürzt. Dasselbe gilt auch, wenn das antragstellende Unternehmen in den drei Jahren vor Einreichung des Antrages eine betriebliche Immobilie veräußert oder dessen Verfügbarkeit abgetreten hat. - für Unternehmen für Müllentsorgung, Zisternenreinigung und Brunnenentleerung, Bestattung, Straßenreinigung, Schneeräumung, Rettungs- und Abschleppdienst, - Arbeitsfahrzeuge wie Autokräne, Autobetonmischmaschinen, Autopumpen für Beton, fahrende Werkstätten, - Pistenpräpariergeräte für Unternehmen zur Führung von Aufstiegsanlagen, - landwirtschaftliche Traktoren für Unternehmen, die die Tätigkeit des Holzfällers ausüben, - Hubschrauber für Unternehmen, für welche er das hauptsächliche Transportmittel oder das hauptsächliche Instrument für die Ausübung der betrieblichen Haupttätigkeit darstellt. Nicht förderungsfähig sind Grundstücke, Privat- und Betriebswohnungen, Garagen, sofern sie nicht im Rahmen des Antrags oder des Baues des gesamten Betriebsgeländes erfolgen, ordentliche Instandhaltungsarbeiten, Güter, die zum Verleih oder zur Vermietung bestimmt sind, Güter, die unter Verwandten, Eheleuten und Verschwägerten bis zum dritten Grad in gerader Linie übertragen werden, Notarspesen, Registergebühren, Steuern. Für Anträge, die ab 1.Oktober 2010 eingereicht werden: Investitionen für Handwerkstätigkeiten sind nicht förderungsfähig, wenn sie in Form von Nebentätigkeiten ausgeübt werden. Nicht förderungsfähig sind gebrauchte Güter, mit Ausnahme jener mit einem Wert über 250.000 Euro und von besonderer Bedeutung für das Unternehmen, Güter mit Einzelpreis unter 500 Euro, Güter, die zum Verleih oder zur Vermietung bestimmt sind, Güter, die unter Verwandten, Eheleuten und Verschwägerten bis zum dritten Grad in gerader Linie übertragen werden, wertvolle, antike, dekorative oder ornamentale Gegenstände, Radio- und Autotelefonanlagen, Verbrauchs- und Werbematerial, Lagerbestände. Für Anträge, die ab 1.Oktober 2010 eingereicht werden: Investitionen für Handwerkstätigkeiten sind nicht förderungsfähig, wenn sie in Form von Nebentätigkeiten ausgeübt werden. • Bewegliche Güter: Förderungsfähig sind: - technische Anlagen, Maschinen, Geräte, Einrichtungen und die dazugehörigen Kosten für Transport und Installation; Beschneiungsanlagen für Unternehmen zur Führung von Aufstiegsanlagen; - umweltfreundliche Transportmittel und die dazugehörige Ausstattung: - für Vertretungs- und Vermittlungsunternehmen das erste Fahrzeug nach Aufnahme der Tätigkeit, - für Unternehmen, die Handel auf öffentlichen Flächen ausüben und für Unternehmen, die Lebensmittel und Getränke im Automatenverkauf verteilen, Fahrzeuge für den Gütertransport, - für Unternehmen gemäß ATECO-Kodex 63.30 (Reisebüros und Reiseveranstalter, touristische Dienstleistungen) Fahrzeuge für den Behindertentransport; - Sonderfahrzeuge und die dazugehörige Ausstattung: Art der Förderungen 4. Die Förderungen können im Rahmen der unter Punkt 5 angeführten Höchstgrenzen wie folgt gewährt werden: a. in Form eines Beitrages b. in Form einer begünstigten Finanzierung aus dem Rotationsfonds: die maximale Tilgungszeit der Finanzierung beträgt 15 Jahre für unbewegliche und sechs Jahre für bewegliche Güter, einschließlich maximal 1 Jahr Voramortisierungszeit. Die Beteiligung des Landes an der Finanzierung darf folgende Prozentsätze nicht überschreiten: Laufzeit bis zu 10 Jahren = maximal 80% Laufzeit bis zu 11 Jahren = maximal 75% Laufzeit bis zu 12 Jahren = maximal 70% Laufzeit bis zu 13 Jahren = maximal 65% Laufzeit bis zu 14 Jahren = maximal 60% Laufzeit bis zu 15 Jahren = maximal 55% 21 INNOVATION 5. Mindest- und Höchstgrenzen der zulässigen Investitionen Art des Unternehmens Beitrag Darlehen/Leasing Minimum Maximum pro Jahr Minimum Kleinunternehmen mit bis zu zwei Beschäftigten 8.000 € 350.000 € 250.000 € Kleinunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten sowie Freiberufler und Selbständige 15.000 € 400.000 € 250.000 € Kleinunternehmen mit mehr als 10 und weniger als 30 Beschäftigten 17.000 € 750.000 € 500.000 € Kleinunternehmen mit mehr als 30 und weniger als 50 Beschäftigten 25.000 € 1.500.000 € 1.000.000 € Mittlere und Großunternehmen 50.000 € 2.500.000 € 2.000.000 € 22 Der Beitrag wird für Investitionen innerhalb der Grenzen laut Spalte I gewährt, Darlehen oder Leasingfinanzierungen werden für Investitionen innerhalb der Grenzen laut Spalte II gewährt. Die förderungsfähige Ausgabe im Triennium kann die Grenzen laut Spalte III nicht überschreiten. 6. Ausmaß der Förderungen Freigestellte Förderung De-minimis-Förderung Höchstausmaß Kleinunternehmen Bewegliche und unbewegliche Güter 15% 30% Mittlere Unternehmen Bewegliche und unbewegliche Güter 7,5% 15% Großunternehmen Bewegliche und unbewegliche Güter 15% INNOVATION KONTAKT 7. Antrag Der Förderungsantrag ist auf eigenem Vordruck abzufassen und vor Beginn der Investition bei dem für den jeweiligen Wirtschaftssektor zuständigen Amt einzureichen. Anträge zu Projekten, die verschiedene Sektoren betreffen, sind bei jenem Amt einzureichen, welchem das Projekt kostenmäßig am meisten zuzuordnen ist. Es kann nur ein Antrag pro Jahr eingereicht werden. Es kann nur für Investitionen eine Förderung beantragt werden, die in Südtirol durchgeführt werden. Für dieselben Investitionen kann weder innerhalb der gleichen noch bei anderen öffentlichen Körperschaften ein Förderungsantrag gestellt werden. 8. Genehmigung und Auszahlung der Förderungen Die Förderungen werden von der Landesregierung genehmigt. Die Auszahlung erfolgt durch das zuständige Amt aufgrund der Rechnungslegung der getätigten Ausgaben. Die begünstigten Finanzierungen aus dem Rotationsfonds können auch in mehreren Raten ausbezahlt werden. Amt für Handwerk 39100 BOZEN Raiffeisenstraße 5 Fax: 0471 413659 www.provinz.bz.it/wirtschaft Irene Gruber 0471 413617 - [email protected] Christine Gasser 0471 413652 - [email protected] Miriam Thaler 0471 413687 - [email protected] Sonja Ballweber 0471 413651 - [email protected] Amt für Industrie 39100 BOZEN Raffeisenstraße 5 Fax: 0471 413707 www.provinz.bz.it/wirtschaft Dr. Claudio Cobbe 0471 413703 - [email protected] Laura Zucchini 0471 413729 - [email protected] Marina Baissarda 0471 413709 - [email protected] Amt für Handel und Dienstleistungen 39100 BOZEN Raiffeisenstraße 5 Fax: 0471 413798 www.provinz.bz.it/wirtschaft Annamaria Delago 0471 413747 - [email protected] Irene Enderle 0471 413757 - [email protected] Astrid Götsch 0471 413768 - [email protected] Anna Maria Maistrello 0471 413747 - [email protected] Monika Reichhalter 0571 413749 - [email protected] 23 UMWELT 24 1. Begünstigte • Handwerks-, Industrie-, Handels- und Dienstleistungsunternehmen, die im Handelsregister der Handelskammer Bozen eingetragen sind. Zur Förderung zugelassen sind auch Konsortien, in Rechtsform gegründete Kooperationen oder zeitweilige Unternehmensgemeinschaften zwischen zwei oder mehreren Unternehmen. Weiters sind auch Personen zugelassen, welche die Gründung eines Unternehmens beabsichtigen; • Personen mit freiberuflichen Tätigkeiten, für welche die Eintragung in Listen oder Verzeichnissen gemäß Artikel 2229 ZGB Voraussetzung ist, mit Ausnahme von Ärzten, die dem öffentlichen Gesundheitsdienst angehören; • Personen mit selbständigen Tätigkeiten, für welche die Eintragung in Listen oder Verzeichnissen gemäß Artikel 2229 ZGB nicht möglich ist; • Unternehmen, die Transporttätigkeiten gemäß ATECOKodizes 60.22, 60.23 und 60.24 ausüben, gelten die einschlägigen Richtlinien zur Förderung des Transportsektors, die in der vorliegenden Broschüre nicht enthalten sind. Von der Förderung ausgenommen sind: • Dienstleistungsunternehmen mit Tätigkeiten gemäß ATECO-Kodizes 60, 61, 62, 64, 65, 66, 67, 70, 80 bis 85 (sofern anerkannte und/oder konventionierte Institute und Körperschaften), 91 und 92.6, • Dienstleistungsunternehmen, für Förderungen von Investitionen in unbewegliche Güter, mit Ausnahme jener Dienstleistungsunternehmen, die analoge Tätigkeiten zu jenen von Handwerks- oder Industrieunternehmen ausüben, • Personen mit freiberuflichen und selbständigen Tätigkeiten sind nur innerhalb der ersten fünf Jahre ab Datum der Zuteilung der MwSt.-Nummer bzw. ab Eintragung im Berufsalbum zu den Förderungen zugelassen und ausschließlich für Investitionen in Hard- und Software und in beruflich genutzte elektronische Geräte, • Handwerks- und Industrieunternehmen mit Tätigkeit gemäß ATECO-Kodex 92.6, mit Ausnahme der Unter- Abschnitt III LG 4/97 nehmen zur Führung von Aufstiegsanlagen für Sportzwecke, welche lediglich von den Förderungen für Investitionen in unbewegliche Güter ausgeschlossen sind, • Handwerks- und Industrieunternehmen mit Tätigkeiten gemäß Abschnitt E der Klassifikation ATECO, welche nur zu den Förderungen für „Know-how-Investitionen“ zugelassen sind. Für Anträge, die ab 1.Oktober 2010 eingereicht werden: Investitionen für Handwerkstätigkeiten sind nicht förderungsfähig, wenn sie in Form von Nebentätigkeiten ausgeübt werden. 2. Förderungsfähige Vorhaben • Investitionsvorhaben, die erhebliche Verminderungen bei den Schadstoffemissionen in Luft, Wasser oder Boden, bei der Abfallmenge, bei den Lärmemissionen, bei der Beeinträchtigung des Bodens, beim Verbrauch von Rohstoffen, Wasser und Energie mit sich bringen: - umweltschonende Produktionsverfahren - Energieeinsparung und rationelle Energieverwendung wie Wärmerückgewinnung und Modernisierung von Heizanlagen - Wärmedämmung - energiesparende oder umweltschonende Bauweisen - die Sanierung von Gebäuden zur Verbesserung der Umwelt - Umweltschutzanlagen, wie Müllentsorgungs- und Recyclinganlagen - Anlagen zur Herstellung oder zum Einsatz umweltverträglicher Produkte und Rohstoffe - Anlagen zur Verminderung des Wasserverbrauchs - Güter, die den Transport auf der Straße reduzieren - Technologien und Vorrichtungen für Transportmittel und Sonderfahrzeuge • Vorhaben zur Erlangung des Umweltaudits: - Durchführung der ersten betrieblichen Umweltprüfung - Festlegung der Umweltstrategie und des Umweltprogramms UMWELT - Einführung, Auditierung und Begutachtung des Umweltmanagementsystems nach EU-Verordnung Nr. 1836/93 oder ISO 14001 - Umwelterklärung 3. Förderungsfähige und nicht förderungsfähige Investitionsgüter • Unbewegliche Güter: Förderungsfähig sind: - Neubau, Umbau, Erweiterung und Erwerb von betrieblich genutzten Immobilien sowie Errichtung und Ankauf von technischen Anlagen, Maschinen, Geräten oder Einrichtungen; förderungsfähig sind ausschließlich die zur Verwirklichung der Umweltschutzziele erforderlichen Investitionsmehrkosten; - Sanierung von Betriebsstandorten, wenn die für die Verschmutzung Verantwortlichen weder ermittelt noch zur Rechenschaft gezogen werden können; - bei Vorhaben zur Erlangung des Umweltaudits: Ausgaben für Beratung, für betriebliche Umweltverträglichkeitsprüfungen, für betriebliche Ausbildungskurse, für die Zertifizierung, für Grafik und Druck der Umwelterklärung, für den Einsatz einer betriebsinternen Person. Nicht förderungsfähig sind: Grundstücke, Privat- und Betriebswohnungen, Garagen, sofern sie nicht im Rahmen des Antrags oder des Baues des gesamten Betriebsgeländes erfolgen, für Handelsvermittler, ordentliche Instandhaltungsarbeiten, Güter, die zum Verleih oder zur Vermietung bestimmt sind, gebrauchte Güter, mit Ausnahme jener mit Wert über 250.000 Euro und von besonderer Bedeutung für das Unternehmen, Güter mit Einzelpreis unter 500 Euro, Güter, die unter Verwandten, Eheleuten und Verschwägerten bis zum dritten Grad, in gerader Linie, übertragen werden, wertvolle, antike, dekorative oder ornamentale Gegenstände, Radio- und Autotelefonanlagen,Verbrauchs-undWerbematerial,Lagerbestände, Notarspesen, Registergebühren, Steuern. 4. Mindest- und Höchstgrenzen Für die zur Förderung zulässigen Investitionsgüter gibt es keine Höchstgrenzen. Die Mindestgrenze beträgt 10.000€. Für Investitionen in Technologien, die in Transportmitteln und Sonderfahrzeugen zum Zwecke der Verminderung der Schadstoffemission eingebaut werden, besteht keine Mindestgrenze. 5. Antrag Der Förderungsantrag ist auf eigenem Vordruck abzufassen und vor Beginn der Investition bei dem für den jeweiligen Wirtschaftssektor zuständigen Amt einzureichen. Anträge zu Projekten, die verschiedene Sektoren betreffen, sind bei jenem Amt einzureichen, welchem das Projekt kostenmäßig am meisten zuzuordnen ist. Es kann nur ein Antrag pro Jahr eingereicht werden. Es kann nur für Investitionen eine Förderung beantragt werden, die in Südtirol durchgeführt werden. Für dieselben Investitionen kann weder innerhalb der gleichen noch bei anderen öffentlichen Körperschaften ein Förderungsantrag gestellt werden. 25 UMWELT 6. Art und Ausmaß der Förderung Freigestellte Förderung Vorhaben - Investitionen 26 De-minimis-Förderung % Basissatz Zuschläge* Höchstausmaß Für Kleinunternehmen: für Investition, vorgeschrieben von geltender Umweltnorm und ausgerichtet zum Erhalt und/oder zur besseren Nutzung der Umweltressourcen und Rohstoffe 15% 15% +5% +2% 23% Für Mittlere Unternehmen: für Investition, vorgeschrieben von geltender Umweltreform und ausgerichtet zum Erhalt und/oder zur besseren Nutzung der Umweltressourcen und Rohstoffe 7,5% 7,5% +5% +2% 15% Für KMU: Investitionen zur Anpassung an neue verbindliche Umweltbestimmungen 25% 25% +5% +2% 30% - 15% +5% +2% 30% Investitionen, welche die verbindlichen Bestimmungen überschreiten oder bei welchen verbindliche Umweltbestimmungen fehlen; Investitionen im Bereich der Energieeinsparung und der erneuerbaren Energie 30% - - - Phase 1 des Umweltaudits für KMU 50% 50% +20% 70% - 50% - 50% 50% - - - - 50% - 50% Für Großunternehmen: Investitionen zur Anpassung an neue verbindliche Umweltbestimmungen Phase 1 des Umweltaudits für Großunternehmen Phase 2 des Umweltaudits für KMU Phase 2 des Umweltaudits für Großunternehmen * Die Zuschläge (Details siehe S.44) werden gewährt: für besondere berufliche Qualifikation (Meisterbrief, Diplom als Handelsfachwirt), Abschluss eines einschlägigen Uni-, Fachhochschul- oder Hochschulabschlusses, Qualitäts- oder Umweltzertifizierung der Zertifizierung „gesunde Betriebe”, Kooperationen, neue Unternehmensgründungen, Familienfreundlichkeit, Wachstumsindex WIN von mindestens 1,2 Punkten (nur bis 1. Oktober 2010), wenn die Investition mindestens 50 Prozent des Wertes des abschreibebereinigtenn Anlagevermögens erreichen. (70 Prozent wenn die betrieblichen Immobilien zu mehr als die Hälfte gemietet sind) (gilt nur bis 1. Oktober 2010), Investitionen in strukturschwachen Gebieten, Bauten in Kondominialbauweise. UMWELT KONTAKT 7. Genehmigung und Auszahlung der Förderungen Die Förderungen werden von der Landesregierung genehmigt. Die Auszahlung erfolgt durch das zuständige Amt aufgrund der Rechnungslegung der getätigten Ausgaben. Amt für Handwerk 39100 BOZEN Raiffeisenstraße 5 Fax: 0471 413659 www.provinz.bz.it/wirtschaft Christine Gasser 0471 413652 - [email protected] Miriam Thaler 0471 413687 - [email protected] Sonja Ballweber 0471 413651 - [email protected] Irene Gruber 0471 413617 - [email protected] Amt für Industrie 39100 BOZEN Raffeisenstraße 5 Fax: 0471 413707 www.provinz.bz.it/wirtschaft Dr. Claudio Cobbe 0471 413703 - [email protected] Laura Zucchini 0471 413729 - [email protected] Marina Baissarda 0471 413709 - [email protected] Amt für Handel und Dienstleistungen 39100 BOZEN Raiffeisenstraße 5 Fax: 0471 413798 www.provinz.bz.it/wirtschaft Annamaria Delago 0471 413747 - [email protected] Irene Enderle 0471 413757 - [email protected] Astrid Götsch 0471 413768 - [email protected] Anna Maria Maistrello 0471 413747 - [email protected] Monika Reichhalter 0571 413749 - [email protected] 27 NAHVERSORGUNG 28 1. Begünstigte Nachstehend angeführte Handwerks- und Handelsunternehmen, die im Handelsregister der Handelskammer Bozen eingetragen sind. Zur Förderung zugelassen sind auch Konsortien, in Rechtsform gegründete Kooperationen oder zeitweilige Unternehmensgemeinschaften zwischen zwei oder mehreren Unternehmen. Weiters sind auch Personen zugelassen, welche die Gründung eines Unternehmens beabsichtigen: Nahversorger: • Unternehmen, die höchstens drei Personen beschäftigen, einschließlich Inhaber und ausgeschlossen Lehrlinge, mit Sitz in Hauptorten oder Fraktionen mit nicht mehr als 3000 Einwohnern oder mit Sitz in Stadtvierteln und die einen Nahversorgungsdienst versehen, indem sie auf fixem Standort im „örtlichen Rahmen“ und „ohne Handelsbeziehungen zu EU-Mitgliedsstaaten“ durch direkten Verkauf die Verteilung folgender Waren gewährleisten: - Lebensmittel, - Brot (Bäckereien) und Fleisch (Metzgereien), - Gemischtwaren (Grundsortiment folgender Artikel: Reinigungsmittel, Konfektionsbekleidung, Bekleidungszubehör, Kurzwaren, Schuhwaren und Zubehör, Elektromaterial und Haushaltsartikel, Drogeriewaren, Farben und Lacke, Eisenwaren), - Treibstoffe an Tankstellen in strukturschwachen Gebieten. Die obgenanntenGeschäfte werden als Nahversorgungsunternehmen angesehen, wenn höchstens zwei davon mit demselben Warensortiment im selben Haupt-ort, in derselben Fraktion oder Stadtviertel vorhanden sind. Abschnitt II LG 4/97 Traditionelle Berufe: • Unternehmen, die höchstens drei Personen beschäftigen, einschließlich Inhaber und ausgeschlossen Lehrlinge, und die traditionelle handwerkliche Tätigkeiten ausüben, deren Existenz gefährdet ist. Um die Förderung zu erhalten, muss für Berufe, wo eine Lehrlingsausbildung möglich ist, der Inhaber des Betriebes, im Falle von Gesellschaften mindestens ein Gesellschafter, im Falle von Kommanditgesellschaften mindestens ein Komplementär, mindestens den Gesellenbrief besitzen. Bei Unternehmen, wo neben der handwerklichen auch eine Handelstätigkeit ausgeübt wird, darf die Fläche für die Handelstätigkeit höchstens 30% der Gesamtfläche betragen. Die traditionellen handwerklichen Tätigkeiten sind folgende: Binder, Buchbinder, Büchsenmacher, Drechsler, Federkielsticker, Feinschleifer, Gerber, Glasmaler, Herstellung und Reparatur von Musikinstrumenten, Herstellung von Latschenöl, Herstellung von Schlitten, Herstellung von Saiteninstrumenten, Herstellung von Zupfinstrumenten, Hufschmied, Hutmacher, Kerzengießer und Wachszieher, Korbflechter, Kupferschmied, Kürschner, Metalldrücker, Müller, Orgelbauer, Orthopädie-schuhmacher, Pantoffelhersteller, Radierätzer, Sattler, Schuhmacher, Spitzenklöppler, Sticker, Taschner, Textilrestaurator, Tierpräparator, Wagner, Wollkämmer und – spinner, Weber, Weißnäher. Von der Förderung ausgenommen sind: • Einzelhandelsunternehmen, die sich innerhalb von Einkaufszentren befinden, • Boutiquen und Einzelhandelsbetriebe von Luxusartikeln, Designerbekleidung, Elektrohaushaltsgeräten, Möbeln und Einrichtungsgegenständen, Antiquitäten und Kunstgegenständen, Maschinen und technischen Vorrichtungen aller Art, Tieren, Blumen und Pflanzen, Erzeugnissen für die Landwirtschaft, Kraftfahrzeugen, Fahr- und Motorrädern, Treibstoffen, festen, flüssigen und gasförmigen Brennstoffen. NAHVERSORGUNG 2. Förderungsfähige und nicht förderungsfähige Investitionsgüter • Unbewegliche Güter: Förderungsfähig sind der Neubau, der Umbau, die Erweiterung und der Erwerb von betrieblich genutzten Immobilien. Ist das antragstellende Unternehmen schon Eigentümer einer betrieblichen Immobilie, die es nicht für die Ausübung seiner Tätigkeit benützt, wird der zur Förderung zugelassene Betrag um den Katasterwert der bestehenden Immobilie gekürzt. Dasselbe gilt auch, wenn das antragstellende Unternehmen in den drei Jahren vor Einreichung des Antrages eine betriebliche Immobilie veräußert oder dessen Verfügbarkeit abgetreten hat. Nicht förderungsfähig sind Grundstücke, Privat- und Betriebswohnungen, Garagen, sofern sie nicht im Rahmen des Antrags oder des Baues des gesamten Betriebsgeländes erfolgen, ordentliche Instandhaltungsarbeiten, Güter, die zum Verleih oder zur Vermietung bestimmt sind, Güter, die unter Verwandten, Eheleuten und Verschwägerten bis zum dritten Grad in gerader Linie übertragen werden, Notarspesen, Registergebühren, Steuern. • Bewegliche Güter: Förderungsfähig sind technische Anlagen, Maschinen, Geräte, Einrichtungen und die dazugehörigen Kosten für Transport und Installation. Nicht förderungsfähig sind gebrauchte Güter, mit Ausnahme jener mit einem Wert über 250.000 Euro und von besonderer Bedeutung für das Unternehmen, Güter mit Einzelpreis unter 500 Euro, Güter, die zum Verleih oder zur Vermietung bestimmt sind, Güter, die unter Verwandten, Eheleuten und Verschwägerten bis zum dritten Grad in gerader Linie übertragen werden, wertvolle, antike, dekorative oder ornamentale Gegenstände, Verbrauchsund Werbematerial, Lagerbestände. 3. Art der Förderungen Die Förderungen können im Rahmen der unter Punkt 4 angeführten Höchstgrenzen wie folgt gewährt werden: a. in Form eines Beitrages b. in Form einer begünstigten Finanzierung aus dem Rotationsfonds: die maximale Tilgungszeit der Finanzierung beträgt 15 Jahre für unbewegliche und sechs Jahre für bewegliche Güter, einschließlich maximal 1 Jahr Voramortisierungszeit. Die Beteiligung des Landes an der Finanzierung darf folgende Prozentsätze nicht überschreiten: Laufzeit bis zu 10 Jahren = maximal 80% Laufzeit bis zu 11 Jahren = maximal 75% Laufzeit bis zu 12 Jahren = maximal 70% Laufzeit bis zu 13 Jahren = maximal 65% Laufzeit bis zu 14 Jahren = maximal 60% Laufzeit bis zu 15 Jahren = maximal 55% 29 NAHVERSORGUNG 4. Mindest- und Höchstgrenzen Art des Unternehmens Beitrag Darlehen/Leasing Förderungsfähige Höchstausgabe (Beitrag+Darlehen/Leasing) Minimum Maximum pro Jahr Minimum Maximum im Triennium 3.000 € 100.000 € 100.000 € 1.000.000 € 30 Nahversorgungsunternehmen und Handwerksunternehmen mit traditionellen Berufen Der Beitrag wird für Investitionen innerhalb der Grenzen laut Spalte I gewährt, Darlehen oder Leasingfinanzierungen werden für Investitionen innerhalb der Grenzen laut Spalte II gewährt. Die förderungsfähige Ausgabe im Triennium kann die Grenzen laut Spalte III nicht überschreiten. 5. Ausmaß der Förderungen Freigestellte Förderung Art der Investition Basisfördersatz Nahversorgungsunternehmen Bewegliche und unbewegliche Güter 30% Einziges Nahversorgungsunternehmen seiner Art im Ort Bewegliche und unbewegliche Güter 40% Handwerksunternehmen mit traditionellen Tätigkeiten Bewegliche und unbewegliche Güter 40% NAHVERSORGUNG KONTAKT 6. Antrag Der Förderungsantrag ist auf eigenem Vordruck abzufassen und vor Beginn der Investition bei dem für den jeweiligen Wirtschaftssektor zuständigen Amt einzureichen. Anträge zu Projekten, die verschiedene Sektoren betreffen, sind bei jenem Amt einzureichen, welchem das Projekt kostenmäßig am meisten zuzuordnen ist. Es kann nur ein Antrag pro Jahr eingereicht werden. Es kann nur für Investitionen eine Förderung beantragt werden, die in Südtirol durchgeführt werden. Für dieselben Investitionen kann weder innerhalb der gleichen noch bei anderen öffentlichen Körperschaften ein Förderungsantrag gestellt werden. 7. Genehmigung und Auszahlung der Förderungen Die Förderungen werden von der Landesregierung genehmigt. Die Auszahlung erfolgt durch das zuständige Amt aufgrund der Rechnungslegung der getätigten Ausgaben. Die begünstigten Finanzierungen aus dem Rotationsfonds können auch in mehreren Raten ausbezahlt werden. Amt für Handwerk 39100 BOZEN Raiffeisenstraße 5 Fax: 0471 413659 www.provinz.bz.it/wirtschaft Miriam Thaler 0471 413687 - [email protected] Sonja Ballweber 0471 413651 - [email protected] Irene Gruber 0471 413617 - [email protected] Christine Gasser 0471 413652 - [email protected] Amt für Handel und Dienstleistungen 39100 BOZEN Raiffeisenstraße 5 Fax: 0471 413798 www.provinz.bz.it/wirtschaft Annamaria Delago 0471 413747 - [email protected] Irene Enderle 0471 413757 - [email protected] Astrid Götsch 0471 413768 - [email protected] Anna Maria Maistrello 0471 413747 - [email protected] Monika Reichhalter 0571 413749 - [email protected] 31 FORSCHUNG, ENTWICKLUNG UND INNOVATION 32 1. Begünstigte • Handwerks-, Industrie-, Handels- und Dienstleistungsunternehmen, die im Handelsregister der Handelskammer Bozen eingetragen sind. Zur Förderung zugelassen sind auch in Rechtsform gegründete Kooperationen oder zeitweilige Unternehmensgemeinschaften zwischen drei oder mehreren Unternehmen. Weiters sind auch natürliche Personen zu den Beihilfen zugelassen, welche die Gründung eines Unternehmens beabsichtigen. Von der Förderung ausgenommen sind Dienstleistungsunternehmen mit Tätigkeiten laut ATECO Kodizes 60, 61, 62, 64, 65, 66, 67, 70, 80 bis 85 (sofern anerkannte und/oder konventionierte Institute und Körperschaften), 91, 95, 96, 97 und 99; • Personen mit freiberuflichen Tätigkeiten, für welche die Eintragung in Listen oder Verzeichnissen gemäß Artikel 2229 ZGB Voraussetzung ist, mit Ausnahme von Ärzten, die dem öffentlichen Gesundheitsdienst angehören; • Personen mit selbständigen Tätigkeiten, für welche die Eintragung in Listen oder Verzeichnissen gemäß Artikel 2229 ZGB nicht möglich ist. Abschnitt IV LG 4/97 2. Antrag • Der Förderungsantrag ist auf eigenem Vordruck abzufassen und beim Amt für Innovation, Forschung und Entwicklung einzureichen. Es werden Ausgaben berücksichtigt, die noch zu tätigen sind. • Es kann nur für Initiativen eine Förderung beantragt werden, die in Südtirol durchgeführt werden. Für dieselben Initiativen kann weder innerhalb der gleichen noch bei einer anderen öffentlichen Körperschaft ein Förderungsantrag gestellt werden. Es können mehrere Anträge pro Jahr eingereicht werden. Dem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen beizulegen: • Wirtschaftlich-finanzieller Bericht zum Unternehmen, • Wissenschaftlich-technischer Bericht zum Forschungsprojekt, • Kostenvoranschläge, getrennt für - die internen Personalkosten - die Leistungen von Dritten - die Materialkosten - die Wertminderung für die Benützung von Geräten und Ausrüstung - die allgemeinen Spesen FORSCHUNG, ENTWICKLUNG UND INNOVATION 3. Förderungsfähige Vorhaben • Grundlagenforschung • Industrielle Forschung • Vorwettbewerbliche Forschung • Kauf, Erlangung oder Validierung von Patenten und sonstigen gewerblichen Schutzrechten sowie von Knowhow betreffend Produkte, Dienstleistungen und Fertigungsverfahren • Entwicklung und Anwendung von Technologien, die der Energieeinsparung, dem Umweltschutz, der Hygiene und dem Schutz am Arbeitsplatz dienen • Vorhaben zur Einführung oder zur Verbesserung der Qualitätssysteme und Produktzertifizierung • Förderung und Unterstützung von Forschungs- und Entwicklungszentren, die im Interesse der Wirtschaft errichtet werden • Diplomarbeiten zu Südtiroler Wirtschaftsthemen von Studenten, die in Südtirol ihren Wohnsitz haben • Aufnahme von Personal mit gehobener Qualifizierung zum Einsatz bei Forschungs- und Entwicklungsprojekten 4. Förderungsfähige Ausgaben • Personalkosten für die Zeitdauer der Beschäftigung mit dem Forschungsprojekt: - Bruttogehalt plus 38% der Sozialausgaben zu Lasten des Unternehmens - pro Person sind in einem Jahr 1700 und an einem Tag 8 Arbeitsstunden zugelassen - zur Einführung oder Verbesserung des Qualitätssystems ist der Einsatz einer betriebsinternen Person zugelassen - als Personalkosten können auch jene der Inhaber und Gesellschafter zugelassen werden - für die Aufnahme von Personal mit gehobener Qualifizierung ist folgende einmalige Beihilfe im Rahmen der „De-minimis“-Regelung vorgesehen: - bis zu 15.000 Euro für Personen mit zeitlich unbegrenztem Arbeitsvertrag - bis zu 10.000 Euro für Personen mit zeitlich begrenztem Arbeitsvertrag (Mindestdauer sechs Monate) - die Neueinstellungen dürfen sich nicht auf Stellen mit gleicher Qualifizierung beziehen, die aufgrund von Entlassungen innerhalb der vergangenen sechs Monate frei geworden sind; im Fall von Personengesellschaften dürfen die Aufnahmen nicht den Ehepartner oder Verwandte bis zum dritten Grad betreffen - die einmalige Beihilfe ist nicht mit der Beihilfe für Ausgaben laut Buchstabe a) kumulierbar; es steht dem Unternehmen frei, die Förderung der Ausgaben für die Aufnahme von qualifiziertem Personal entweder im Rahmen der internen Personalkosten laut a) oder in Form der einmaligen Zuweisung laut b) zu beantragen • Kosten für Beratungs- und gleichartige Dienstleistungen, die ausschließlich der Forschungstätigkeit dienen, einschließlich Ausgaben für fremdbezogene Forschung, technische Kenntnisse, Patente und ähnliche gewerbliche Schutzrechte, die aus Fremdquellen hinzu erworben werden oder für deren Nutzung Lizenzen erworben werden. Diese Kosten werden höchstens bis zu einem Anteil von 70% der beihilfefähigen Gesamtkosten des Vorhabens anerkannt • Kosten für Instrumente und Ausrüstung für die Dauer der Nutzung für das Forschungsprojekt • Materialkosten für die Verwirklichung des Projektes • Kosten für Vorstudien zur Prüfung der technischen Durchführbarkeit industrieller oder vorwettbewerblicher Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten • Kosten im Zusammenhang mit der Erlangung und Validierung von Patenten und sonstigen gewerblichen Schutzrechten • allgemeine Spesen bis zu 5% der anerkannten Gesamtausgaben 33 FORSCHUNG, ENTWICKLUNG UND INNOVATION 34 5. Ausmaß der Förderung • Für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben werden Beihilfen im folgenden Ausmaß gewährt: - Grundlagenforschung: Die vorgesehene Förderung kann bis zu 80% der förderungsfähigen Ausgabe erreichen - Industrielle Forschung: Die vorgesehene Förderung kann bis zu 50% der förderungsfähigen Ausgaben erreichen. Die Förderung zur Finanzierung von technischen Machbarkeitsstudien kann bis zu 75% erreichen - Vorwettbewerbliche Entwicklung: Die vorgesehene Förderung kann bis zu 25% der förderungsfähigen Ausgaben erreichen. Die Förderung zur Finanzierung von technischen Machbarkeitsstudien kann bis zu 75% erreichen • Erhöhungen: - 10 Prozentpunkte bei Unternehmen, die der Definition von KMU entsprechen - 15 Prozentpunkte, wenn das Forschungsprojekt zur Verwirklichung der Ziele eines bestimmten unter das gemeinschaftliche Rahmenprogramm für Forschung und Entwicklung fallenden Projekts oder Programms beiträgt - 10 Prozentpunkte, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird: 1) das Projekt führt zu einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen mindestens zwei unabhängigen Partnern aus zwei Mitgliedsstaaten. In dem Mitgliedsstaat, der die Förderung gewährt, darf ein Unternehmen allein nicht mehr als 70% der förderungsfähigen Kosten tragen 2) das Projekt führt zu einer effektiven Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und öffentlichen Forschungseinrichtungen, wobei die öffentliche Forschungseinrichtung mindestens 10% der förderungsfähigen Kosten trägt und das Recht hat, die erarbeiteten Forschungsergebnisse zu veröffentlichen • Die Förderungen für Forschung und Entwicklung können folgendermaßen gewährt werden: - für Investitionen bis zu 250.000 Euro in Form eines Beitrages - für Investitionen von 250.000 Euro bis 1.500.000 Euro, zur Hälfte in Form eines Beitrages und zur anderen Hälfte in Form eines begünstigten Darlehens - für den Investitionsanteil über 1.500.000 Euro in Form eines begünstigten Darlehens - das Darlehen wird mittels Rotationsfonds gemäß Artikel 7 des Landesgesetzes Nr. 44 vom 10.12.1992 gewährt. Das Ausmaß des Zinssatzes zu Lasten des Begünstigten darf nicht niedriger als 20% des bei Beschlussfassung gültigen Bezugszinssatzes sein. Die Laufzeit des Darlehens darf nicht mehr als 10 Jahre, einschließlich einer tilgungsfreien Zeit bis zu zwei Jahren, betragen. KONTAKT Amt für Innovation, Forschung und Entwicklung 39100 BOZEN Raiffeisenstraße 5 Fax: 0471 413794 www.provinz.bz.it/innovation Dr. Paula Gruber 0471 413717 - [email protected] Alessandra Celin 0471 413759 - [email protected] Susanna Dagostin 0471 413725 - [email protected] Sandro Fonte 0471 413722 - [email protected] FORSCHUNG, ENTWICKLUNG UND INNOVATION FÖRDERUNGEN IN PROZENTEN UND NACH UNTERNEHMENSGRÖSSE Vorhaben Großunternehmen Erhöhungen Klein- & Mittelunternehmen Grundlagenforschung Industrielle Forschung Vorwettbewerbliche Entwicklung bis zu bis zu bis zu KMU Erhöhung (maximal 25%) Forschungs- & EntwicklungsProjekte in Verbindung mit EU-Programmen Forschungs- & Entwicklungs-Projekte führen zu grenzüberschreitender Zusammenarbeit zwischen Unternehmen oder zur Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Forschungseinrichtungen Grundlagenforschung 80% - - +10% Machbarkeitsstudien - 75% 75% - Entwicklung von Prototypen - 50% 25% +10% +15% Beschaffung und Validierung von Patenten sowie von Know-how betreffend Produkte, Dienstleistungen und Fertigungstechnologien - 50% 25% +10% +15% Entwicklung und Anwendung von Technologien, die der Energieeinsparung, dem Umweltschutz, der Hygiene und dem Arbeitsschutz dienen - 50% 25% +10% +15% +10% Vorhaben zur Verbesserung der Qualitätssysteme - - 25% +10% - - Einstellung von qualifiziertem Personal - Bis zu 15.000 Euro für Personaleinstellungen auf unbegrenzte Zeit Bis zu 10.000 Euro für Personaleinstellungen auf begrenzte Zeit (Dauer Arbeitsvertrag mindestens 6 Monate) +10% 35 BERATUNG UND WEITERBILDUNG 36 1. Begünstigte • Handwerks-, Industrie-, Handels- und Dienstleistungsunternehmen, die im Handelsregister der Handelskammer Bozen eingetragen sind. Zur Förderung zugelassen sind auch Konsortien, in Rechtsform gegründete Kooperationen oder zeitweilige Unternehmensgemeinschaften zwischen zwei oder mehreren Unternehmen. Weiters sind auch Personen zugelassen, welche die Gründung eines Unternehmens beabsichtigen; • Personen mit freiberuflichen Tätigkeiten, für welche die Eintragung in Listen oder Verzeichnissen gemäß Artikel 2229 ZGB Voraussetzung ist, mit Ausnahme von Ärzten, die dem öffentlichen Gesundheitsdienst angehören; • Personen mit selbständigen Tätigkeiten, für welche die Eintragung in Listen oder Verzeichnissen gemäß Artikel 2229 ZGB nicht möglich ist; • Unternehmen, die Transporttätigkeiten gemäß ATECOKodizes 60.22, 60.23 und 60.24 ausüben, gelten die einschlägigen Richtlinien zur Förderung des Transportsektors, die in der vorliegenden Broschüre nicht enthalten sind. Von der Förderung ausgenommen sind: • Dienstleistungsunternehmen mit Tätigkeiten gemäß ATECO-Kodizes 60, 61, 62, 64, 65, 66, 67, 70, 80 bis 85 (sofern anerkannte und/oder konventionierte Institute und Körperschaften), 91 und 92.6; • Handwerks- und Industrieunternehmen mit Tätigkeit gemäß ATECO-Gruppe 92.6, mit Ausnahme der Unternehmen zur Führung von Aufstiegsanlagen für Sportzwecke (92.61.6). • Personen mit freiberuflichen und selbständigen Tätigkeiten sind nur innerhalb der ersten fünf Jahre ab Datum der Zuteilung der MwSt.-Nummer bzw. ab Eintragung im Berufsalbum zu den Förderungen zugelassen. Abschnitt V LG 4/97 2. Förderungsfähige Vorhaben und Ausgaben • Aus- und Weiterbildung - allgemeine Aus- und Weiterbildung in Bezug auf die betriebliche Tätigkeit oder die Sprachkenntnisse der Bediensteten, Inhaber und Gesellschafter, die eine regelmäßige Tätigkeit im Unternehmen ausüben - spezifische Aus- und Weiterbildung der Bediensteten, Inhaber und Gesellschafter, die eine regelmäßige Tätigkeit im Unternehmen ausüben • Beratung und Wissensvermittlung - Erhebungen, Studien, Analysen und Forschungsarbeiten mit strategischen, organisatorischen, technologischen oder betriebswirtschaftlichen Zielen - Beratungen zur technologischen Verbesserung der Produkte und der Produktionsprozesse - Beratungen zur Positionierung und Verbesserung der betrieblichen Organisationsstruktur, einschließlich Beratungen für den Abschluss von Joint-Ventures mit ausländischen Unternehmen und für die Umsetzung von EU-Programmen - Beratungen zum Erwerb von Informatik-Know-how - Beratungen zur Verbesserung und Erneuerung der Bereiche Arbeitssicherheit, Unfallverhütung, Arbeitsplatzumstrukturierung, Gründung von betrieblichen Kooperationen - Vorhaben zur Einführung des Zertifikats für Soziale Verantwortung (SA 8000) oder Familienverantwortung - Diplomarbeiten zu spezifischen Südtiroler Wirtschaftsthemen. Begünstigte sind Studenten, die ihren Wohnsitz in der Provinz Bozen haben. Weiters können Unternehmen gefördert werden, die Diplomarbeiten zu spezifischen Themen für ihr Unternehmen erwerben; die höchstmögliche Förderung beträgt 3000 Euro und wird im Rahmen der De-minimis-Regelung ausbezahlt. BERATUNG UND WEITERBILDUNG Förderungsfähig sind: - Honorare für Referenten, Berater, Experten, Universitäten und spezialisierte Einrichtungen; - Ausgaben für didaktisches Material, Saalmiete, Simultanübersetzung; - Ausgaben für Kurse und Seminare; - Lohnkosten für das Betriebspersonal für Referententätigkeit; - Tutor-Ausgaben, für neu gegründete KMU’s oder für solche, wo eine Betriebsübernahme erfolgt ist. Die förderungsfähige Mindestausgabe beträgt 2.000 Euro, die förderungsfähige Höchstausgabe pro Jahr und Unternehmen 250.000 Euro. Das höchstzulässige Tageshonorar des Referenten beträgt 900 Euro. Nicht förderungsfähig sind: - Lohnkosten, ausgenommen jene für das referierende Personal; - Kosten für Reise, Unterkunft und Verpflegung der Referenten und Teilnehmer an Aus- und Weiterbildungskursen - Ausgaben für Maschinen und Geräte; - laufende Führungskosten, wie Verwaltungs-, Steuerund Rechtsberatung, Werbeausgaben und Ähnliches; - Ausgaben für die Implementierung und Programmierung von Informatiksystemen. 3. Antrag Der Förderungsantrag ist auf eigenem Vordruck abzufassen und vor Beginn der Investition bei dem für den jeweiligen Wirtschaftssektor zuständigen Amt einzureichen. Anträge zu Projekten, die verschiedene Sektoren betreffen, sind bei jenem Amt einzureichen, welchem das Projekt kostenmäßig am meisten zuzuordnen ist. Es können mehrere Anträge pro Jahr eingereicht werden. Es kann nur für Vorhaben eine Förderung beantragt werden, die für Unternehmen mit Sitz in Südtirol durchgeführt werden. Für dieselben Vorhaben kann weder innerhalb der gleichen noch bei anderen öffentlichen Körperschaften ein Förderungsantrag gestellt werden. 4. Genehmigung und Auszahlung der Förderungen Die Förderungen werden von der Landesregierung genehmigt. Die Auszahlung erfolgt durch das zuständige Amt aufgrund der Rechnungslegung der getätigten Ausgaben. 37 BERATUNG UND WEITERBILDUNG 5. Art und Ausmaß der Förderungen Die Förderung wird in Form eines Beitrages in folgendem Ausmaß gewährt: a) Ausmaß der Förderung für KMU Freigestellte Förderung Vorhaben 38 De-minimis-Förderung % Basissatz Zuschläge* Höchstausmaß Spezifische Aus- und Weiterbildung 35% 50% +20%* 70% Allgemeine Aus- und Weiterbildung 50% 50% +20%* 70% Beratung und Wissensvermittlung 50% 50% +20%* 70% Technologie- u. Innovationsberatung, die von der Handelskammer oder vom TIS (Techno Innovation Südtirol) abgewickelt werden 50% 50% +30%** 80% Für Vorhaben zur Einführung des Zertifikats für Soziale Verantwortung (SA 8000) und Familienverantwortung 50% 50% +20% 70% Beitrag für Diplomarbeiten - 3.000 € - 3.000 € Beitrag für Tutor-Ausgaben - 25.000 € - 25.000 € b) Ausmaß der Förderung für Großunternehmen Freigestellte Förderung Vorhaben De-minimis-Förderung % Basissatz Zuschläge* Höchstausmaß Spezifische Aus- und Weiterbildung 25% 50% +20%* 70% Allgemeine Aus- und Weiterbildung 50% 50% +20%* 70% Beratung und Wissensvermittlung - 50% +20%* 70% Technologie- u. Innovationsberatung, die von der Handelskammer oder vom TIS (Techno Innovation Südtirol) abgewickelt werden - 50% +30%** 80% Für Vorhaben zur Einführung des Zertifikats für Soziale Verantwortung (SA 8000) und Familienverantwortung - 50% +20% 70% Beitrag für Diplomarbeiten - 3.000 - 3.000 * Zuschläge werden gewährt für Vorhaben, die folgende Ziele verfolgen: neue Märkte, Wachstum der Betriebe, Kooperation, Familienfreundlichkeit der Betriebe, Wiedereinstieg in die Arbeitswelt nach einer Familienphase durch Personen, die das 40. Lebensjahr vollendet haben ** für die ersten vier Tage der Beratung BERATUNG UND WEITERBILDUNG KONTAKT Amt für Handwerk 39100 BOZEN Raiffeisenstraße 5 Fax: 0471 413659 www.provinz.bz.it/wirtschaft Evelyn Bellante 0471 413648 - [email protected] Edith Tauber 0471 413654 - [email protected] Bereich Industrie: Amt für Innovation, Forschung und Entwicklung 39100 BOZEN Raiffeisenstraße 5 Fax: 0471 413794 www.provinz.bz.it/innovation Concetta Maria Pavan 0471 413735 - [email protected] Walter Giovanelli 0471 413730 - [email protected] Amt für Handel und Dienstleistungen 39100 BOZEN Raiffeisenstraße 5 Fax: 0471 413798 www.provinz.bz.it/wirtschaft Sabine Schrott 0471 413763 - [email protected] 39 NEUGRÜNDUNG, BETRIEBSNACHFOLGE UND KOOPERATION 40 1. Begünstigte • Handwerks-, Industrie-, Handels- und Dienstleistungsunternehmen, die im Handelsregister der Handelskammer Bozen eingetragen sind. Zur Förderung zugelassen sind auch in Rechtsform gegründete Kooperationen und Konsortien von Unternehmen. Weiters sind auch Personen zugelassen, welche die Gründung eines Unternehmens beabsichtigen; • Personen mit freiberuflichen Tätigkeiten, für welche die Eintragung in Listen oder Verzeichnissen gemäß Artikel 2229 ZGB Voraussetzung ist, mit Ausnahme von Ärzten, die dem öffentlichen Gesundheitsdienst angehören; • Personen mit selbständigen Tätigkeiten, für welche die Eintragung in Listen oder Verzeichnissen gemäß Artikel 2229 ZGB nicht möglich ist; • Unternehmen, die Transporttätigkeiten gemäß ATECOKodizes 60.22, 60.23 und 60.24 ausüben, gelten die einschlägigen Richtlinien zur Förderung des Transportsektors, die in der vorliegenden Broschüre nicht enthalten sind. Von der Förderung ausgenommen sind: • Dienstleistungsunternehmen mit Tätigkeiten gemäß ATECO-Kodizes 60, 61, 62, 64, 65, 66, 67, 70, 80 bis 85 (sofern anerkannte und/oder konventionierte Institute und Körperschaften), 91 und 92.6; • Handwerks- und Industrieunternehmen mit Tätigkeit gemäß ATECO-Gruppe 92.6, mit Ausnahme der Unternehmen zur Führung von Aufstiegsanlagen für Sportzwecke (92.61.6). 2. Förderungsfähige Vorhaben • Gründung eines neuen Unternehmens: Unternehmen oder Konsortien zwischen Unternehmen, die in den letzten 24 Monaten vor Einreichedatum des Förderantrages die Tätigkeit aufgenommen haben (diese Begrenzung ist für Freiberufler und Selbstständige auf fünf Jahre ab Eintragung ins Berufsverzeichnis erhöht) und deren Inhaber oder mindestens 30% der Beschäftigten, oder im Falle von Gesellschaften die Mehrheit der Abschnitt VI LG 4/97 Gesellschafter, oder im Falle von Kommanditgesellschaften, die Mehrheit der Komplementäre, oder im Falle von Kaptialgesellschaften, die Mehrheit der Verwalter entweder - eine spezifische höhere Ausbildung (wie Matura, Universitätsstudium, Hoch- oder Fachhochschulabschluss) oder eine andere betriebsbezogene Ausbildung (Betriebswirt des Handwerks) oder - eine abgeschlossene spezifische Berufsbildung (wie Meisterbrief, Handelsfachwirt, Gesellenbrief/Lehrabschlussdiplom oder Abschluss einer Berufsschule) nachweisen können und eine mindestens zweijährige Berufserfahrung hinter sich haben. Nicht als Unternehmen gilt - jenes, dessen Inhaber oder, im Falle von Kapitalgesellschaften, deren Gesellschafter, insgesamt mehr als 25% der Quoten besitzen, oder, im Falle von einfacher Kommanditgesellschaft, mehr als ein Drittel der Komplementäre, und im Falle von Personengesellschaften, mehr als ein Drittel der Gesellschafter, in den fünf Jahren vor Beginn der neuen Tätigkeit bereits eine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben. Diese Beschränkungen gelten nicht für die Konsortien zwischen Unternehmen - die Übernahme eines bestehenden Unternehmens oder die bloße Änderung der Benennung; - die Betriebsauflösung und die darauf folgende Gründung eines neuen Betriebes durch dieselbe Person oder durch die Mehrheit der Inhaber, die betriebliche Änderung (z.B. Austritt eines Gesellschafters und gleichzeitige Gründung einer Einzelfirma, Umänderung einer Einzelfirma in eine Gesellschaft u.Ä.), wenn der Förderungsantrag später als 24 Monate ab Tätigkeitsbeginn des vorhergehenden Unternehmens eingereicht wird. • Betriebsnachfolge: - Ist dann gegeben, wenn Eigentum und Führung von Unternehmen an Personen innerhalb des dritten Verwandtschaftsgrades, in gerader Linie, übertragen werden. Der Übernehmer/die Übernehmerin muss die restlichen Merkmale eines „Neuen Unternehmens“ gemäß obenstehender Definition aufweisen. Die Übertragung darf nicht länger als sechs Monate vor Einreichungsdatum des Förderungsantrages zurückliegen. NEUGRÜNDUNG, BETRIEBSNACHFOLGE UND KOOPERATION KONTAKT • Betriebsübernahme: - Als solche gilt die Übertragung eines Unternehmens aufgrund eines Todesfalles oder eines Rechtsgeschäftes. Der Übernehmer/die Übernehmerin muss die restlichen Merkmale eines „Neuen Unternehmens“ gemäß obenstehender Definition aufweisen. Die Übernahme darf nicht länger als sechs Monate vor Einreichungsdatum des Förderungsantrages zurückliegen. • Gründung einer Kooperation: - Als solche gilt die Zusammenarbeit von mindestens zwei Unternehmen zwecks Erreichung eines gemeinsamen wirtschaftlichen Zieles. 3. Art und Ausmaß der Förderungen Den Unternehmen gemäß Punkt 2 können einmalige Darlehen aus dem Rotationsfonds zur Beschaffung von Liquidität im Ausmaß von höchstens 30.000 Euro mit einer Amortisierungszeit von fünf Jahren, einschließlich zwei Jahre Voramortisierungszeit, gewährt werden. Der Anteil des Landes am Darlehen beträgt höchstens 80%. Diese Darlehen werden ausschließlich unter Anwendung der De-minimis-Regelung gewährt. 4. Antrag Der Förderungsantrag ist auf eigenem Vordruck abzufassen und bei dem für den jeweiligen Wirtschaftssektor zuständigen Amt einzureichen. Es kann nur ein einmaliger Antrag innerhalb von 24 Monaten ab Tätigkeitsbeginn eingereicht werden. 5. Genehmigung und Auszahlung des Darlehens Das Darlehen wird von der Landesregierung auf der Grundlage der Bereitstellung des Kreditinstitutes genehmigt. Die Auszahlung erfolgt durch das zuständige Amt und ist nicht an den Nachweis über getätigte Ausgaben gebunden. Amt für Handwerk 39100 BOZEN Raiffeisenstraße 5 Fax: 0471 413659 www.provinz.bz.it/wirtschaft Irene Gruber 0471 413617 - [email protected] Miriam Thaler 0471 413687 - [email protected] Sonja Ballweber 0471 413651 - [email protected] Christine Gasser 0471 413652 - [email protected] Bereich Industrie: Amt für Innovation, Forschung und Entwicklung 39100 BOZEN Raiffeisenstraße 5 Fax: 0471 413794 www.provinz.bz.it/innovation Susanna Dagostin 0471 413725 - [email protected] Amt für Handel und Dienstleistungen 39100 BOZEN Raiffeisenstraße 5 Fax: 0471 413798 www.provinz.bz.it/wirtschaft Sabine Schrott 0471 413763 - [email protected] 41 EXPORT UND INTERNATIONALISIERUNG Abschnitt VIII LG 4/97 42 1. Begünstigte • Handwerks-, Industrie-, Handels- und Dienstleistungsunternehmen, die im Handelsregister der Handelskammer Bozen eingetragen sind. Zur Förderung zugelassen sind auch Konsortien, in Rechtsform gegründete Kooperationen oder zeitweilige Unternehmensgemeinschaften zwischen zwei oder mehreren Unternehmen. Weiters sind auch Personen zugelassen, welche die Gründung eines Unternehmens beabsichtigen. • Personen mit freiberuflichen Tätigkeiten, für welche die Eintragung in Listen oder Verzeichnissen gemäß Artikel 2229 ZGB Voraussetzung ist, mit Ausnahme von Ärzten, die dem öffentlichen Gesundheitsdienst angehören; • Personen mit selbständigen Tätigkeiten, für welche die Eintragung in Listen oder Verzeichnissen gemäß Artikel 2229 ZGB nicht möglich ist; • Unternehmen, die Transporttätigkeiten gemäß ATECOKodizes 60.22, 60.23 und 60.24 ausüben, gelten die einschlägigen Richtlinien zur Förderung des Transportsektors, die in der vorliegenden Broschüre nicht enthalten sind. Von der Förderung ausgenommen sind: • Dienstleistungsunternehmen mit Tätigkeiten gemäß ATECO-Kodizes 60, 61, 62, 64, 65, 66, 67, 70, 80 bis 85 (sofern anerkannte und/oder konventionierte Institute und Körperschaften), 91 und 92.6; •Handwerks- und Industrieunternehmen mit Tätigkeit gemäß ATECO-Gruppe 92.6, mit Ausnahme der Unternehmen zur Führung von Aufstiegsanlagen für Sportzwecke (92.61.6). • Personen mit freiberuflichen und selbständigen Tätigkeiten sind nur innerhalb der ersten fünf Jahre ab Datum der Zuteilung der MwSt.-Nummer bzw. ab Eintragung im Berufsalbum zu den Förderungen zugelassen. 2. Förderungsfähige Vorhaben und Ausgaben • Studien, Untersuchungen und Beratungen zur Erlangung von Informationen über Märkte und deren Erschließung innerhalb und außerhalb des EU-Binnenmarktes: Förderungsfähig sind: - Honorare für Berater, Experten und spezialisierte Einrichtungen • Beteiligung an Messen, Ausstellungen und anderen Veranstaltungen außerhalb Südtirols: Förderungsfähig sind: - Ausgaben für die Planung, für Transport, für Auf- und Abbau sowie für grafische Gestaltung des Standes, Ausgaben für Platz- und Standmiete • Erstellung von Webseiten • Andere Vorhaben innerhalb und außerhalb der EU: a) wie Delegationsreisen eines lokalen Unternehmens zwecks Präsentation desselben und dessen Produkte oder Missionen einer ausländischen Delegation zwecks Besichtigung des hiesigen Unternehmens: Förderungsfähig sind: - Fahrtkosten und Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung für höchstens drei Personen bei Kleinunternehmen und für höchstens fünf Personen bei mittleren und Großunternehmen, jeweils nach den Tarifen, die für die Landesbediensteten in selben oder ähnlichen Missionen angewandt werden b) Modelle, Prototypen, Computersimulationen und Ähnliches, ausgenommen Produkte und Dienstleistungen auf Messen, Ausstellungen und Veranstaltungen außerhalb Südtirols. • Versicherungspolizzen für Exportkredite in Länder außerhalb der erweiterten EU und in Länder außerhalb der OECD (Australien, Kanada, Island, Korea, Japan, Mexico, Neuseeland, Norwegen, Schweiz, USA): Förderungsfähig sind: - Ausgaben für die Versicherungspolizzen EXPORT UND INTERNATIONALISIERUNG Die förderungsfähige Mindestausgabe beträgt 2000 Euro, die förderungsfähige Höchstausgabe für das Tageshonorar des Beraters beträgt 900 Euro. Nicht förderungsfähig sind: - Messebeteiligungen von Handelsunternehmen, die im Geschäftsjahr vor Einreichung des Förderungsantrages nicht mindestens eine Wertschöpfung von 25% des Umsatzes erreicht haben; - Beteiligungen an Messen, an denen auch die Export Organisation Südtirol (EOS) mit einem Gemeinschaftsstand teilnimmt, können nur zur Förderung zugelassen werden, wenn das antragstellende Unternehmen auf dem Gemeinschaftsstand aus Platzmangel nicht teilnehmen konnte. 3. Antrag Der Förderungsantrag ist auf eigenem Vordruck abzufassen und vor Beginn des Vorhabens bei dem für den jeweiligen Wirtschaftssektor zuständigen Amt einzureichen. Anträge zu Projekten, die verschiedene Sektoren betreffen, sind bei jenem Amt einzureichen, welchem das Projekt kostenmäßig am meisten zuzuordnen ist. Es können höchstens drei Förderungsanträge pro Jahr für jedes Vorhaben gemäß Punkt 2 eingereicht werden. Für dieselben Vorhaben kann weder innerhalb der gleichen noch bei anderen öffentlichen Körperschaften ein Förderungsantrag gestellt werden. 4. Genehmigung und Auszahlung der Förderungen Die Förderungen werden von der Landesregierung genehmigt. Die Auszahlung erfolgt durch das zuständige Amt aufgrund der Rechnungslegung der getätigten Ausgaben. 43 EXPORT UND INTERNATIONALISIERUNG 5. Art und Ausmaß der Förderungen Die Förderung wird in Form eines Beitrages in folgendem Ausmaß gewährt: Freigestellte Förderung De-minimis-Förderung 50% 70% 50% 70% - 50% Erstellung von Webseiten 35% 35% Andere Vorhaben lokaler Unternehmen innerhalb und außerhalb der EU 35% 50% Versicherungspolizzen für Exportkredite 50% 70% Freigestellte Förderung De-minimis-Förderung Ausmaß der Förderung für KMU Vorhaben 44 Studien, Untersuchungen und Beratungen Beteiligung an Messen und Veranstaltungen: - Erste Beteiligung - Darauffolgende Beteiligungen Ausmaß der Förderung für Großunternehmen Vorhaben Studien, Untersuchungen und Beratungen; Höchstausmaß - 50% - Erste Beteiligung - 50% - Darauffolgende Beteiligungen - 50% Erstellung von Webseiten - 35% Andere Vorhaben lokaler Unternehmen innerhalb und außerhalb der EU - 50% Versicherungspolizzen für Exportkredite - 50% Beteiligung an Messen und Veranstaltungen: EXPORT UND INTERNATIONALISIERUNG KONTAKT Amt für Handwerk 39100 BOZEN Raiffeisenstraße 5 Fax: 0471 413659 www.provinz.bz.it/wirtschaft Evelyn Bellante 0471 413648 - [email protected] Edith Tauber 0471 413654 - [email protected] Amt für Industrie 39100 BOZEN Raffeisenstraße 5 Fax: 0471 413707 www.provinz.bz.it/wirtschaft Marina Baissarda 0471 413709 - [email protected] Amt für Handel und Dienstleistungen 39100 BOZEN Raiffeisenstraße 5 Fax: 0471 413798 www.provinz.bz.it/wirtschaft Sabine Schrott 0471 413763 - [email protected] 45 ZUSCHLÄGE AUF FÖRDERUNGEN & VORZUGSKRITERIEN In bestimmten Fällen können erhöhte Förderungen, sogenannte Zuschläge auf den Basisprozentsatz, gewährt werden, die in einigen strategischen Bereichen Impulse setzen sollen. Auf einen Blick listen wir hier die möglichen Zuschläge auf. Die Zuschläge bei materiellen Investitionen (bewegliche und unbewegliche Güter) Während in den Schwerpunkten Innovation und Nahversorgung bereits erhöhte Fördersätze gelten, können im Schwerpunkt Wachstum und im Schwerpunkt Umwelt folgende Zuschläge gewährt werden: Besondere berufliche Qualifikation: - Meisterbrief oder Eintragung in Abschnitt I der Rolle der qualifizierten Handwerker - Diplom als Handelsfachwirt - einschlägiger Uni-/Hoch-/Fachhhochschulabschluss +5% Qualitätszertifizierung/Umweltsiegel/Zertifizierung „gesunde Betriebe” +2% Kooperationen (Zusammenarbeit zwischen mindestens zwei Unternehmen zwecks Erreichung eines gemeinsamen wirtschaftlichen Ziels) +2% Neue Unternehmen (Unternehmen, das die Tätigkeit in den letzten 24 Monaten vor Einreichungsdatum des Förderungsantrages aufgenommen hat). Im Falle einer höheren Ausbildung oder einer abgeschlossenen spezifizischen Berufsausbildung inklusive 2 Jahre spezifischer Berufserfahrung +2% Strukturschwache Gebiete (Unternehmen, die Investitionen in strukturschwachen Gebieten tätigen) 46 Strukturschwache Gemeinden: Aldein, Altrei, Barbian, Gsies, Laurein, Lüsen, Margreid a.d. Weinstraße, Martell, Mölten, Moos in Passeier, Mühlwald, Prettau, Proveis, Rodeneck, Sarntal, St. Pankraz, Taufers im Münstertal, Truden, Ulten, Unsere Liebe Frau im Walde, Villnöß, Vintl, Vöran Strukturschwache Fraktionen: Brenner und Brennerbad (in der Gemeinde Brenner), Montal, Welschellen und Zwischenwasser (Gemeinde Enneberg), Niederried und Valgenäun (Gemeinde Freienfeld), Lanebach und Tesselberg (Gemeinde Gais), Nobls (Gemeinde Jenesien), Breien (Gemeinde Karneid), Tomberg (Gemeinde Kastelbell-Tschars), Freins (Gemeinde Lajen), Quadrat und Tabland (Gemeinde Partschins), Platten (Gemeinde Percha), Außerprags (Gemeinde Prags), Antholz-Obertal (Gemeinde Rasen-Antholz), Stilfs (Gemeinde Stilfs), Magdfeld (Gemeinde Riffian), Gissmann und Lengmoos (Gemeinde Ritten), Naraun, Platzers, Prissian und Schermag (Gemeinde Tisens), Ried und Taistner Alm (Gemeinde Welsberg-Taisten) +2% Familienfreundliche Unternehmen (Unternehmen, die das Zertifikat für Soziale Verantwortung (SA 8000) oder ein ähnliches Zertifikat für Familienverantwortung vorweisen können) +2% Bauten, die in Gewerbegebieten in „Kondominialbauweise“ auf mindestens drei Stockwerken und mit mindestens 5 Unternehmen errichtet werden +2% Wachstumsindex von mindestens 1,20 Punkten (bis 1. Oktober 2010) +2% Investition erreicht mindestens 50% des Wertes des abschreibebereinigten Anlagevermögens (bis 1. Oktober 2010) +2% Weitere Zuschläge für den Förderungsschwerpunkt Umwelt entnehmen Sie bitte der Tabelle auf Seite 26. Die Zuschläge bei Know-how-Investitionen Die detailierten Zuschläge beim Förderungsschwerpunkt Forschung, Entwicklung & Innovation entnehmen sie der Seite 33, bei Beratung & Weiterbildung der Seite 36. Vorzugskriterien Förderanträge werden chronologisch nach Einreichdatum behandelt. Folgende Anträge können zeitlich vorrangig behandelt werden: Anträge von Nahversorgungsunternehmen, von Kooperationen, von Unternehmen mit Sitz in strukturschwachen Gebieten, von neuen Unternehmen, sowie Unternehmen, die das Zertifikat für soziale Verantwortung (SA 8000) oder ein ähnliches Zertifikat besitzen. VERPFLICHTUNGEN, KONTROLLEN, SANKTIONEN VERPFLICHTUNGEN Mit Gewährung der Förderungen verpflichtet sich das begünstigte Unternehmen, die wirtschaftliche Zweckbestimmung der geförderten Güter für die nachstehend angeführten Zeiträume nicht zu ändern. Ebenso dürfen diese Güter für denselben Zeitraum weder veräußert oder vermietet werden, noch darf der Betrieb, dem sie angehören, verpachtet werden, noch dürfen dingliche Rechte eingeräumt werden: • im Falle von Hard- und Software, für mindestens zwei Jahre ab: - Datum der Ankaufsrechnung, im Falle von mehreren Rechnungen, Datum der letzten Rechnung, - Datum des Kollaudierungs- oder Übergabeprotokolls im Falle von Arbeiten oder Ankäufen, die über Leasing finanziert werden, • bei Erwerb von beweglichen Gütern sowie bei nicht baukonzessionspflichtigen Arbeiten, für mindestens drei Jahre ab: - Datum der Ankaufsrechnung, im Falle von mehreren Rechnungen, Datum der letzten Rechnung, - Datum des Kollaudierungs- oder Übergabeprotokolls im Falle von Arbeiten oder Ankäufen, die über Leasing finanziert werden; • bei baukonzessionspflichtigen Arbeiten sowie bei Erwerb von Betriebsräumen und – gebäuden, für mindestens zehn Jahre ab: - Datum des Kaufvertrages oder, im Falle von Konkursverfahren, Datum des Übertragungsdokumentes, - Datum des Kollaudierungs- oder Übergabeprotokolls im Falle von Arbeiten oder Ankäufen, die über Leasing finanziert werden, - Datum der Benützungsgenehmigung. Die Verpachtung des Betriebes ist nur dann zulässig, wenn die geförderten Güter weniger als die Hälfte des Anlagevermögens des Betriebes ausmachen. Im Falle von Investitionen, die über Leasing- oder Leasbackvertrag finanziert werden, ist die Übernahme der Güter vonseiten des förderungsempfangenden Unternehmens Pflicht. Das förderungsempfangende Unternehmen verpflichtet sich auch, die Bestimmungen der Kollektivverträge, die Bestimmungen zur Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und jene zur Rentenversicherung für mitarbeitende Familienmitglieder einzuhalten. Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen führt zum Widerruf jenes Teils des Beitrages, welcher der Restdauer der obgenannten Zeiträume entspricht. Die Landesregierung kann in folgenden Fällen auf den Widerruf verzichten: - bei Unfall, Krankheits- oder Todesfall, der die Fortführung der betrieblichen Tätigkeit schwerwiegend und nachhaltig beeinträchtigt, - in begründeten Fällen, denen eine herausragende und strategische Bedeutung für die Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes und die Wirtschaftsstruktur beizumessen ist, - bei Umwandlung des förderungssempfangenden Unternehmens in ein Industrie-, Handwerks-, Handels-, Dienstleistungs- oder gastgewerbliches Unternehmen, - bei Verkauf des Unternehmens und Rückkauf über einen Leasebackvertrag (sale and lease back-Operation), - wenn geförderte Güter an Personen veräußert, vermietet oder verpachtet werden, die mit dem Beitragsempfänger/ der Beitragsempfängerin verehelicht, innerhalb des dritten Grades verwandt oder in gerader Linie verschwägert sind, - wenn geförderte Güter an ein Unternehmen übertragen werden, das am förderungsempfangenden Unternehmen mit mindestens 30% beteiligt ist, - wenn geförderte Güter an ein Unternehmen übertragen werden, an welchem das förderungsempfangende Unternehmen mit mindestens 30% beteiligt ist, - wenn geförderte Güter an ein Unternehmen übertragen werden, deren Gesellschafter nach einer Spaltung der förderungsempfangenden Gesellschaft oder nach Gründung einer neuen Gesellschaft, ohne Beteiligung Dritter, zu mindestens 30% mit den Gesellschaftern der förderungsempfangenden Gesellschaft übereinstimmen. KONTROLLEN Um die ordnungsgemäße Durchführung der geförderten Investitionen und Initiativen zu überprüfen, werden, zusätzlich zu den vom zuständigen Amt als zweifelhaft erachteten Fällen, Stichprobenkontrollen auf mindestens 6% der ausbezahlten Förderungen durchgeführt. Die Auswahl der zu überprüfenden Fälle erfolgt nach dem Zufallsprinzip. SANKTIONEN Wenn die Verwaltung feststellt, dass durch die Verwendung oder die Vorlage von Erklärungen oder Unterlagen, die gefälscht sind oder Falsches bescheinigen, oder durch die Vorenthaltung von Informationen Förderungen unberechtigterweise und absichtlich entgegengenommen oder zurückbehalten wurden, so verfügt sie den Widerruf der gesamten gewährten oder ausbezahlten Förderung. Der Widerruf der Förderung hat zur Folge, dass das betroffene Unternehmen, je nach Höhe der Förderung, von zwei bis zehn Jahren von jeglicher wirtschaftlicher Vergünstigung ausgeschlossen wird. Weiters werden die vom Gesetz vorgesehenen Verwaltungsstrafen oder strafrechtlichen Sanktionen verhängt. 47 WIE EXPERTEN DIE REFORM BEWERTEN „LEUCHTTURM DER FÖRDERPOLITIK“ Bei der Reform der Wirtschaftsförderung haben mehrere Fachleute aus dem In- und Ausland mitgewirkt. Wie sie die Reform kommentieren, lesen Sie hier: Prof. Dr. Kilian Bizer Wirtschaftsprofessor an der Universität Göttingen 48 „Mit der Reform der Wirtschaftsförderung wählt Südtirol eine konsequente Wachstums- und Innovationsstrategie für die Unternehmen des Landes. Statt wie viele andere Länder mit der Gießkanne zu fördern, belohnt das neue Förderprogramm über den WIN-Index diejenigen, die stark zum Wachstum beitragen und außerdem positive Beschäftigungsimpulse geben. Das Programm bietet aber auch unterschiedliche Förderungsmöglichkeiten in den Bereichen Innovation, Umwelt und Nahversorgung und berücksichtigt damit die speziellen Anforderungen des Landes. Gleichzeitig hat die Reform weitreichende Vereinfachungen im Verfahren verursacht, die es den Antragstellern erleichtern, Mittel zu beantragen. Insgesamt stellt aus europäischer Sicht die Südtiroler Reform einen Leuchtturm der Förderpolitik dar, der weit über das Land hinaus Signalwirkung haben wird.“ Dr. Oswald Lechner Direktor des Wirtschaftsförderungsinstitutes (WIFO), Bozen „Schnell und gezielt: Die Reform der Wirtschaftsförderung ist auf die großen Herausforderungen ausgerichtet, welche die Südtiroler Unternehmen in Zukunft zu meistern haben. Sie ist das Ergebnis einer an Wachstum, Produktivität, Innovation, Export und Kooperation orientierten Strategie. Gleichzeitig werden in der Reform auch die für eine nachhaltige Entwicklung wesentlichen Aspekte der Umwelt und der sozialen Verantwortung (Vereinbarkeit von Familie und Beruf) berücksichtigt. Darüber hinaus wird der bürokratische Aufwand für die Unternehmen reduziert.“ Dr. Peter Gliera Wirtschaftsprüfer, Bozen „Mit großem Interesse habe ich die Arbeiten zur Reform der Südtiroler Wirtschaftsförderung verfolgt und nach Durchsicht des erstellten Leitfadens mit Genugtuung festgestellt, dass es den zuständigen Ämtern gelungen ist, ein modernes, unbürokratisches und realitätsbezogenes Instrument zu schaffen, das auf der einen Seite die Vorgaben der europäischen Gemeinschaft einhält und auf der anderen Seite auf die Eigenheiten und Bedürfnisse der Südtiroler Wirtschaft eingeht und somit dieser die besten Voraussetzungen schafft, weiterhin ein gesundes Wachstum zu erzielen und die Konkurrenzfähigkeit zu steigern.“ WIE EXPERTEN DIE REFORM BEWERTEN Prof. Dr. Gottfried Tappeiner Wirtschaftsprofessor an der Universität Innsbruck 49 „Die Wirtschaftsförderung muss ihr Gesicht verändern; der internationale Trend geht weg von Investitionszuschüssen hin zur Förderung von Infrastrukturen (Forschungseinrichtungen), von Vernetzungsaktivitäten oder von strategischen Maßnahmen zur Neupositionierung von Unternehmen, welche ein erhebliches Risiko aufweisen. Die vorgelegte Reform ist ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung. Um Südtirol international wettbewerbsfähig zu halten werden aber weitere Schritte notwendig sein. Es ist aber gut, diesen notwendigen Prozess stufenweise zu beschreiten, weil man dann mit zunehmenden Erfahrungen die Maßnahmen noch zielgerichteter setzen kann.“ Dott. Stefano Ligabue Experte im Bereich Finanz- und Bilanzanalyse, Reggio Emilia „Die Mittel zur Förderung von Investitionen müssen für Unternehmen bestimmt werden, die das größte Wachstumspotential haben. Mit der Förderung von Investitionen bezweckt das Land, einen Nutzen für die Allgemeinheit zu stiften. So wie jeder Investor auch, muss das Land zuvor eine Bewertung machen, die auf konkrete und zuverlässige Elemente fußt, um zu verstehen, ob die Förderung einen Mehrwert für das Unternehmen und das Land generiert.“ Prof. Carlo Eugenio Baldi Dozent (EU-Recht) an der Universität Bologna (Fakultät für Politikwissenschaften) „Südtirol hat mit der aktuellen Reform der Wirtschaftsförderung einen wichtigen Schritt in Richtung Modernisierung der öffentlichen Beihilfen getan. Die Reform charakterisiert und qualifiziert sich nach meiner Auffassung durch die Umgestaltung zu einer selektiveren Förderungsmethode, welche das Wachstum der Unternehmen und die Innovation im System belohnt, wie auch durch die Vereinfachung der Verfahrenschritte und die damit einhergehende Beschleunigung der Förderungsprozedur – ein essentieller Faktor für die Effizienz von öffentlichen Beihilfen. Bei der Anpassung der Landesförderung an die neuen EU-Bestimmungen wurden die dadurch entstandenen Einschränkungen mit Hilfe einer stärkeren Gesamtwirkung des Fördersystems wettgemacht.“ DIE ZUSTÄNDIGEN RESSORTS „WIR MACHEN WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG“ RESSORT WIRTSCHAFT UND FINANZEN 50 Dr. Werner Frick Landesrat Landhaus 5, Raiffeisenstr. 5, Bozen Tel. 0471 413 666 [email protected] Dr. Ulrich Stofner Ressortdirektor Landhaus 5, Raiffeisenstr. 5, Bozen Tel. 0471 413 660 [email protected] ABTEILUNG HANDWERK, INDUSTRIE UND HANDEL Hansi Felder Direktor Landhaus 5, Raiffeisenstr. 5, Bozen Tel. 0471 413 610 [email protected] AMT FÜR HANDWERK AMT FÜR INDUSTRIE AMT FÜR HANDEL U. DIENSTLEISTUNGEN AMT FÜR GEWERBEGEBIETE Erwin Pardeller Direktor Landhaus 5 Raiffeisenstr. 5, Bozen Tel. 0471 413 640 [email protected] Claudia Busellato Direktorin Landhaus 5 Raiffeisenstr. 5, Bozen Tel. 0471 413 700 [email protected] Dr. Umberto Meneghelli Direktor Landhaus 5 Raiffeisenstr. 5, Bozen Tel. 0471 413 740 [email protected] Dr. Manuela Defant Direktorin Landhaus 5 Raiffeisenstr. 5, Bozen Tel. 0471 413670 [email protected] Bruno Fontana Koordinator im Bereich Förderung Tel. 0471 413 751 [email protected] Dr. Rebekka Erlacher Vize-Amtsdirektorin Tel. 0471 413 679 [email protected] Elena Lucio Vize-Amtsdirektorin Tel. 0471 413 650 [email protected] DIE ZUSTÄNDIGEN RESSORTS RESSORT ARBEIT, INNOVATION, FORSCHUNG, GENOSSENSCHAFTSWESEN UND ITALIENISCHE BERUFSBILDUNG Luisa Gnecchi Landesrätin Sernesiplatz 3, Bozen Tel. 0471 412 790 [email protected] 51 Dr. Barbara Repetto Ressortdirektorin Sernesiplatz 3, Bozen Tel. 0471 412 796 [email protected] ABTEILUNG INNOVATION, FORSCHUNG, ENTWICKLUNG UND GENOSSENSCHAFTEN Dr. Maurizio Bergamini Riccobon Direktor Landhaus 5, Raiffeisenstr. 5, Bozen Tel. 0471 413 720 [email protected] AMT FÜR INNOVATION, FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG AMT FÜR DIE ENTWICKLUNG DES GENOSSENSCHAFTSWESENS Dr. Franz Schöpf Direktor Landhaus 5, Raiffeisenstr. 5, Bozen Tel. 0471 413 710 [email protected] Dr. Luca Critelli Direktor Landhaus 5, Raiffeisenstr. 5, Bozen Tel. 0471 413 790 [email protected] Fabio Bodnar Vize-Amtsdirektor Tel. 0471 413 724 [email protected] Die Ansprechpartner für die konkreten Fördervorhaben in den jeweiligen Landesämtern finden Sie auf den vorhergehenden Seiten. BEGRIFFSERKLÄRUNG ATECO-KLASSIFIZIERUNG 52 60 Landverkehr; Transport und Rohrfernleitungen 60.22 Betrieb von Taxis 60.23 Sonstige nicht regelmäßige Personenbeförderung zu Land 60.24 Gütertransport im Straßenverkehr 61 Schifffahrt 62 Luftfahrt 63.30 Reisebüros und Reiseveranstalter; touristische Dienstleistungen 64 Post und Fernmeldewesen 65 Geld- und Finanzvermittlung (ausgenommen Versicherungen und Pensionsfonds) 66 Versicherungen und Pensionsfonds (ausgenommen soziale Pflichtversicherungen) 67 Mit der Finanzvermittlung und dem Versicherungswesen verbundene Tätigkeiten 70 Immobiliengeschäfte 80-85 Bildung 85 Gesundheits- und Sozialwesen 91 Tätigkeiten der Vereinigungen 92.6 Sportliche Tätigkeiten 95 Arbeitgebertätigkeit der privaten Haushalte und Wohngemeinschaften 96 Herstellung von Waren für den Eigenbedarf durch Privathaushalte und Wohngemeinschaften 97 Dienstleistungen für den Eigenbedarf durch Privathaushalte und Wohngemeinschaften 99 Außerstaatliche Organisation und Körperschaften E Erzeugung und Verteilung von elektrischer Energie, Gas und Wasser ATECO–KLASSIFIZIERUNG Internationaler Klassifizierungsstandard für Wirtschaftstätigkeiten, u.a. für Handels-, Handwerks-, Industrie-, Dienstleistungsunternehmen, Freiberufler und Selbständige. Nebenstehend die in diesem Leitfaden genannten Kodizes. KMU/UNTERNEHMENSGRÖSSE Als KMU gelten jene Unternehmen, die der Definition gemäß der EU-Regelung entsprechen. Südtirol wendet seit 01.01.2005 bei den Beitragsanträgen für Wirtschaftsförderung die neue Definition an. Diese zieht als Kriterien die Anzahl der Mitarbeiter, den Jahresumsatz und die Jahresbilanzsumme heran. KLEINUNTERNEHMEN Unternehmen mit: • weniger als 50 Beschäftigten • Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme von höchstens 20 Millionen Euro MITTELUNTERNEHMEN Unternehmen mit • zwischen 50 und 249 Beschäftigten • Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro • der eventuelle Kapital- oder Stimmenanteil von Großunternehmen am Mittelunternehmen muss weniger als 25% betragen (s. unter KMU) GROSSUNTERNEHMEN • Mehr als 249 Beschäftigte • Jahresumsatz von mehr als 50 Millionen Euro oder Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro WIR DANKEN „Wirtschaftsförderung bedeutet Verantwortung für die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und für Wachstum in Südtirol.“ Landesrat Dr. Werner Frick Ziel erreicht, dank dem Einsatz vieler Eines der großen Ziele dieser Legislaturperiode war die grundlegende Reform der Wirtschaftsförderung. Das Ziel ist erreicht! Südtirol hat heute eine moderne Wirtschaftsförderung, die von der Gießkanne Abschied genommen hat und stattdessen strategische Schwerpunkte setzt. In Zukunft wird gefördert, was Wachstum schafft, was zu Innovation führt, was die Umwelt und unsere Nahversorgung erhält, gefördert werden Investitionen in die Köpfe und in den Export. Auf dieser großen Baustelle „Reform Wirtschaftsförderung“ haben viele tatkräftig mitgearbeitet. Ihnen gehört ein dickes Lob und ein großer Dank. Allen voran den MitarbeiterInnen, die sich mit Engagement, Sachverstand und unerschöpflicher Motivation eingebracht haben. Auch dem Wirtschaftsforschungsinstitut (WIFO), mit dem wir den WIN erarbeitet haben, und allen anderen Experten, Verbänden und Beratern, die diesem Reformwerk eine innovative und strahlkräftige Architektur gegeben haben. Insbesondere ergeht unser Dank an: Dr. Ulrich Stofner, Direktor des Ressorts Wirtschaft und Finanzen und Leiter des Projektes „Reform Wirtschaftsförderung“, Dr. Barbara Repetto, Direktorin des Ressorts für Innovation; Hansi Felder, Direktor der Abteilung Handwerk, Industrie und Handel; Dr. Maurizio Bergamini Riccobon, Direktor der Abteilung Innovation, Forschung, Entwicklung und Genossenschaften; Bruno Fontana, Koordinator des Bereichs Förderungen der Abteilung Handwerk, Industrie und Handel; Erwin Pardeller, Direktor des Amtes für Handwerk, Dr. Gilberto Odorizzi, bis Juni 2007 Direktor des Amtes für Industrie; Dr. Umberto Meneghelli, Direktor des Amtes für Handel; Dr. Franz Schöpf, Direktor des Amtes für Innovation, Forschung und Entwicklung; Claudia Busellato, Direktorin des Amtes für Industrie; Dr. Manuela Paulmichl, Verantwortliche für Rechtsangelegenheiten in der Abteilung Innovation, Forschung und Entwicklung; DDr. Michael Rabensteiner-Postinghel LL.M, persönlicher Referent von Landesrat Dr. Werner Frick. ebenso an: Prof. Gottfried Tappeiner, Universitätsprofessor Bozen / Innsbruck; Dr. Oswald Lechner, Direktor des WIFO, Bozen; Dr. Luciano Partacini, wissenschaftlicher Mitarbeiter des WIFO, Bozen; Prof. Kilian Bizer, Universitätsprofessor Göttingen; Dr. Peter Gliera, Wirtschaftsprüfer, Bozen; Dr. Stefano Ligabue, Experte im Bereich Finanz- und Bilanzanalyse, Reggio Emilia; weiters an: Unternehmerverband Südtirol; Verband der Kaufleute und Dienstleister; Landesverband der Handwerker (LVH); Verband der Selbständigen (Confesercenti); Unione Settori Economici di Bolzano (USEB); Südtiroler Vereinigung der Handwerker und Kleinunternehmer (SHV/CNA); schließlich an die Arbeitsgruppe „E-Government“: Dr. Kurt Ferdinand Pöhl, Direktor des Landesamtes für Verwaltungsinformatik der Schulen, Michele Tais, Koordinator des Projektes und Elena Lucio, Vize-Direktorin des Amtes für Handwerk und Ansprechpartnerin des E-Government-Projektes; Die Landesräte: Dr. Werner Frick Luisa Gnecchi 53 „Wenn wir aufhören besser zu werden, werden wir bald nicht mehr gut sein“ Oliver Cromwell