Drohung und Nötigung - Stopp Gewalt an Schulen
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Drohung und Nötigung - Stopp Gewalt an Schulen
Merkblatt Drohung und Nötigung Im Strafgesetzbuch wird zwischen Drohung und Nötigung unterschieden: • Eine Drohung liegt vor, wenn jemand durch eine schwere Drohung eine Person in Schrecken und Angst versetzt (StGB Art. 180). Beispiel für eine solche Drohung ist etwa die Äusserung eines Vaters, dass er den Lehrer seines Kindes etwas antun wird («spitalreif schlagen», «kaputt machen», «umbringen»), wenn er ihm begegne. Drohungen sind grundsätzlich Antragsdelikte. Die Tat wird also nur dann verfolgt, wenn die bedrohte Person Anzeige erstattet. Wichtig ist es, dass die Schulleitungen bzw. Schulbehörden (Krisenteams) die bedrohte Lehrperson ermuntern, Anzeige zu erstatten und diese tatkräftig unterstützen. • Von einer Nötigung ist dann die Rede, wenn jemand eine Person durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkungen ihrer Handlungsfreiheit dazu nötigt etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (StGB Art. 181). Im obigen Beispiel ist dies etwa dann der Fall, wenn ein Vater androht, den Lehrer spitalreif zu schlagen, wenn er seinem Kind ein schlechtes Zeugnis ausstelle. Im Gegensatz zur Drohung ist die Nötigung also mit einer Forderung verbunden. Nötigungen sind Offizialdelikte. Sie werden von Amtes wegen, also ohne Strafantrag verfolgt. Damit dies geschieht, muss die Polizei davon Kenntnis haben. Auskünfte und Beratung Kanton Zürich (ausser Städte Winterthur und Zürich): Jugenddienst Kantonspolizei Zürich 044 247 30 30 Stadt Winterthur: Jugenddienst Stadtpolizei Winterthur 052 267 57 57 Stadt Zürich: Jugenddienst Stadtpolizei Zürich Fachstelle für Gewaltprävention Stadt Zürich 044 411 64 60/61 044 413 87 20 Gesamtes Kantonsgebiet zusätzlich: Informations- und Vermittlungstelefon Pädagogische Hochschule Zürich 043 305 50 60 Bildungsdirektion Kanton Zürich, November 2009 1/1