Drohung und Nötigung - Stopp Gewalt an Schulen

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Drohung und Nötigung - Stopp Gewalt an Schulen
Merkblatt Drohung und Nötigung
Im Strafgesetzbuch wird zwischen Drohung und Nötigung unterschieden:
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Eine Drohung liegt vor, wenn jemand durch eine schwere Drohung eine Person in
Schrecken und Angst versetzt (StGB Art. 180). Beispiel für eine solche Drohung ist etwa
die Äusserung eines Vaters, dass er den Lehrer seines Kindes etwas antun wird («spitalreif schlagen», «kaputt machen», «umbringen»), wenn er ihm begegne. Drohungen
sind grundsätzlich Antragsdelikte. Die Tat wird also nur dann verfolgt, wenn die bedrohte
Person Anzeige erstattet. Wichtig ist es, dass die Schulleitungen bzw. Schulbehörden
(Krisenteams) die bedrohte Lehrperson ermuntern, Anzeige zu erstatten und diese tatkräftig unterstützen.
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Von einer Nötigung ist dann die Rede, wenn jemand eine Person durch Gewalt oder
Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkungen ihrer Handlungsfreiheit dazu nötigt etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (StGB Art. 181). Im obigen Beispiel ist dies etwa dann der Fall, wenn ein Vater androht, den Lehrer spitalreif zu
schlagen, wenn er seinem Kind ein schlechtes Zeugnis ausstelle. Im Gegensatz zur Drohung ist die Nötigung also mit einer Forderung verbunden. Nötigungen sind Offizialdelikte. Sie werden von Amtes wegen, also ohne Strafantrag verfolgt. Damit dies geschieht,
muss die Polizei davon Kenntnis haben.
Auskünfte und Beratung
Kanton Zürich (ausser Städte Winterthur und Zürich):
Jugenddienst Kantonspolizei Zürich
044 247 30 30
Stadt Winterthur:
Jugenddienst Stadtpolizei Winterthur
052 267 57 57
Stadt Zürich:
Jugenddienst Stadtpolizei Zürich
Fachstelle für Gewaltprävention Stadt Zürich
044 411 64 60/61
044 413 87 20
Gesamtes Kantonsgebiet zusätzlich:
Informations- und Vermittlungstelefon
Pädagogische Hochschule Zürich
043 305 50 60
Bildungsdirektion Kanton Zürich, November 2009
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