Reisekosten- und Spesenordnung (RKSO) des STTB
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Reisekosten- und Spesenordnung (RKSO) des STTB
Reisekosten- und Spesenordnung (RKSO) des STTB Stand 24.06.2013 Reisekosten- und Spesenordnung (RKSO) 1 2 3 4 5. 6. 7 8 Allgemeines Fahrtkosten Übernachtungskosten Verpflegungs- und Aufwendungsersatz Kürzung des Tagegeldes bei unentgeltlich erhaltener Verpflegung Verwaltungskosten Fristen und Verfahren Schlussbestimmungen 1 Allgemeines des STTB Seite 1 Seite 1 Seite 1 Seite 2 Seite 2 Seite 2 Seite 3 Seite 3 Die Reisekosten- und Spesenordnung des Saarländischen Tischtennisbundes e.V. (nachfolgend mit „STTB“ bezeichnet) ist der Satzung des STTB als Anhang zugeordnet. Diese Reisekosten- und Spesenordnung kann durch Beschluss des Verbandstages bzw. Verbandsbeirates im Ganzen oder in einzelnen Punkten geändert werden. Dazu genügt die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen. Änderungen sind auf der STTB - Homepage zu veröffentlichen und treten mit der Veröffentlichung in Kraft, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. Die Reisekosten- und Spesenordnung regelt die Erstattung der Kosten, die ehrenamtlichen Mitarbeitern des STTB in Ausübung ihrer Tätigkeit für den Verband entstehen. 2 Fahrtkosten Bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden die tatsächlich entstandenen Kosten erstattet. Für Reisen mit der Bundesbahn werden die Kosten für Tickets der 2. Klasse zuzüglich eventueller Zuschläge übernommen. Originalbelege sind mit einzureichen. Flugreisen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Schatzmeister oder Präsidenten. Die Benutzung eigener Kraftwagen ist gestattet, wenn dadurch eine Verringerung der Kosten oder eine deutliche Zeitersparnis erreicht wird. Soweit möglich, sind Fahrgemeinschaften zu bilden. Bezüglich der Entfernungsmessung gilt Ort und Zeitpunkt der Abreise vom Heimatort und die Ankunft am Heimatort. Über Ausnahmen hiervon können im Einzelfall, insbesondere bei Fahrten zu überregionalen Sportveranstaltungen, der Präsident, der Schatzmeister und der Sportwart entscheiden. Bei Fahrten mit dem eigenen PKW werden für die kürzestmögliche Strecke folgende Beträge pro Kilometer erstattet: a) b) 3 Bei Alleinfahrt: 0,30 Euro Bei Mitnahme von einer oder mehreren Personen: 0,32 Euro Übernachtungskosten Die Übernachtungskosten werden in voller Höhe (ohne Frühstück) gegen Vorlage der Originalbelege erstattet. Sie sollen ortsüblich und angemessen sein. Es sollte darauf geachtet werden, dass die zumutbar günstigste Übernachtungsmöglichkeit in Anspruch genommen wird. Wird in der Hotelrechnung der Preis für Übernachtung und Frühstück pauschal ausgewiesen, so ist das Tagegeld des jeweiligen Tages um 20% zu kürzen. (Siehe auch Punkt 5 – Kürzung beim Tagegeld). Seite 1 von 3 Reisekosten- und Spesenordnung (RKSO) des STTB Stand 24.06.2013 4 Verpflegungs- und Aufwendungsersatz 4.1 Klassenleiter a) b) c) Aufwandsentschädigung pro Saison und Klasse: 25,00 Euro Kostenpauschale für PC-Nutzung (Papier, Stromkosten, Tintenpatronen usw.), Porto und Telefon pro Saison und Klasse: 40,00 Euro Tatsächlich entstandene, höhere Aufwendungen werden auf Antrag und Vorlage der Belege erstattet. Die Zahlung für Klassen auf Bezirks- und Landesebene erfolgt durch den Verband, für alle Klassen auf Kreisebene durch den jeweiligen Kreis. Dementsprechend sind auch die Abrechnungen einzureichen. 4.2 Betreuer und sonstige Funktionsträger 4.2.1 Veranstaltungen außerhalb des Verbandsgebietes a) Tagegeld bei Abwesenheit von mindestens 12 Stunden: b) Tagegeld bei Abwesenheit von unter 12 Stunden: 4.2.2 Veranstaltungen innerhalb des Verbandsgebietes a) Tagegeld bei Abwesenheit von 1 bis 14 Stunden: b) Tagegeld bei Abwesenheit von mehr als 14 Stunden: 4.2.3 6,00 Euro 12,00 Euro Sitzungen des Präsidiums, der Ausschüsse und Kreisorgane Sitzungsgeld: 4.3 20,00 Euro 15,00 Euro 6,00 Euro Sportler Sportler, die vom STTB für Veranstaltungen nominiert sind, bekommen die Fahrtkosten und Übernachtungskosten wie vorstehend beschrieben erstattet. Tagegelder werden bei Damen, Herren und Senioren derzeit keine gezahlt. Der Vorstand kann diese Regelung durch Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit ändern, sofern es die Haushaltslage des Verbandes erlaubt und wenn zusätzliche Deckung für diese nicht geplanten Mehrausgaben vorhanden ist. Im Jugend- und Schülerbereich übernimmt der STTB zu den Hallengetränken auch die kompletten Verpflegungskosten vor Ort. 5. Kürzung des Tagegeldes bei unentgeltlich erhaltener Verpflegung 5.1 5.2 5.3 Frühstück Mittagessen Abendessen 6 Verwaltungskosten 20% des jeweiligen Tagegeldes 40 % des jeweiligen Tagegeldes 40 % des jeweiligen Porto-, Telefon-, Internet und sonstige Verwaltungskosten müssen dem jeweiligen Geschäftsbereich angemessen sein. Sie werden in der durch Belege nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Höhe erstattet. Für Klassenleiter besteht eine eigene Regelung (siehe Punkt 4.1). Seite 2 von 3 Reisekosten- und Spesenordnung (RKSO) des STTB 7 Stand 24.06.2013 Fristen und Verfahren Spesenabrechnungen sind monatlich oder vierteljährlich bei der Geschäftsstelle des STTB einzureichen, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraumes. Alle Abrechnungen für die Monate Oktober bis Dezember eines Jahres müssen der Geschäftsstelle bis spätestens 15. Januar des Folgejahres vorliegen. Die bei der Geschäftsstelle erhältlichen bzw. auf der STTB-Homepage herunterladbaren Vordrucke sind zwingend für alle Abrechnungen zu verwenden und immer vollständig ausgefüllt zusammen mit den Original-Kostenbelegen bei der Geschäftsstelle einzureichen. Die Abrechnungen von Sportveranstaltungen müssen der Geschäftsstelle spätestens 14 Tage nach Veranstaltungsende vorliegen. Ebenso müssen innerhalb dieses Zeitraumes Guthaben aus eventuell nicht ganz in Anspruch genommenen Kostenvorschüssen auf das auf dem Formular angegebene Konto des STTB zurück überwiesen sein. 8 Schlussbestimmungen Die Reisekosten- und Spesenordnung tritt aufgrund des Beschlusses des ordentlichen Verbandstages vom 28.06.2007 und einem Beschluss des Verbandsbeirats vom 13. Januar 2011 mit Wirkung vom 01.07.2011 in Kraft und ersetzt die bisher gültige Reisekosten- und Spesenordnung. Es wurden Änderungen lt. Beschluss des Verbandsbeirats am 24.06.2013 vorgenommen (Punkt 3. und Punkt 5). Seite 3 von 3