Satzung Wanderer Automobil- und Motorradclub eV Ausgabe 23

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Satzung Wanderer Automobil- und Motorradclub eV Ausgabe 23
WANDERER AUTOMOBIL- UND MOTORRADCLUB e.V.
Fahrzeuge der Marke Wanderer aus Chemnitz hatten von Anbeginn an den Ruf aller
höchster Qualität und hatten sich dadurch bis zu Einstellung Ihrer Produktion
(Motorräder 1929, Motorfahrräder 1940 und Automobile 1942) einen festen Platz in
Ihrer jeweiligen Sparte gesichert.
Aufgrund der nach dem Krieg schwierigen Ersatzteilversorgung und wieder
anlaufenden Automobil- und Motorradproduktion der meisten anderen Marken
verschwanden die WANDERER mehr oder weniger schnell von unseren Strassen.
Um diesen wichtigen Teil der deutschen Automobil- und Motorradgeschichte zu
erhalten und der Öffentlichkeit zu präsentieren, haben sich Interessierte ab Mitte der
80er Jahre zusammengefunden und Treffen zunächst mit dem Schwerpunkt
Automobile in unregelmäßigen Abständen veranstaltet.
Seit 2000 fanden diese Treffen regelmäßig alle 2 Jahre auch unter Beteiligung von
Motorrädern und Motorfahrrädern statt und zusätzlich 2007 und 2009 auch eigene
Motorrad- und Motorfahrrad-Treffen.
Zum 125. Gründungsjubiläum der Wanderer Werke in 2010 wurde ein großes
internationales Treffen für Wanderer Automobile, Motorräder und Motorfahrräder
veranstaltet. In diesem Jahr haben dann die Freunde der Marke Wanderer zur
weiteren Intensivierung und mit dem Ziel einen hohen dokumentarischen und
kulturellen
Rang
zu
erfüllen
den WANDERER
AUTOMOBILUND
MOTORRADCLUB e.V. gegründet.
Der WANDERER AUTOMOBIL- UND MOTORRADCLUB e.V. betreut ebenfalls die
(Vorkriegs-) AUDI Fahrzeuge bis 1940.
Die Gründer des WANDERER AUTOMOBIL- UND MOTORRADCLUB e.V. gaben
sich die folgende
SATZUNG
§1
Name und Sitz
1. Der
Verein
führt
den
Namen
WANDERER
AUTOMOBILMOTORRADCLUB e. V. und ist im Vereinsregister Zwickau eingetragen.
2. Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Zwickau.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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UND
§2
Zweck und Ziel
1. Zweck des Vereins ist:
1. Die gemeinsamen Interessen von Automobil- und Motorradfahrzeug
Liebhabern der Marken WANDERER und (Vorkriegs-) AUDI bis 1940
wahrzunehmen und zu fördern.
2. Register der Fahrzeuge dieser Marken zu führen.
2. Die Mitglieder in allen ihre gemeinsamen Interessen betreffenden Fragen zu
beraten.
3. Zur Erreichung dieses Zweckes stellt der Verein sich folgende Aufgaben:
1. Ziel des WANDERER AUTOMOBIL- UND MOTORRADCLUB e.V. ist, eine
originalgetreue Restauration von historischen Fahrzeugen zu fördern, um
somit einen Beitrag zur Dokumentation deutscher Automobil- und
Motorradgeschichte zu leisten.
2. Beratung der Mitglieder in allen Ihrer WANDERER und (Vorkriegs-) AUDI
(bis 1940) - Fahrzeuge betreffenden Fragen.
3. Der WANDERER AUTOMOBIL- UND MOTORRADCLUB e.V. hält Kontakt
zu anderen in- und ausländischen Clubs mit gleichgesinnter Zielsetzung.
4. Der WANDERER AUTOMOBIL- UND MOTORRADCLUB e.V. ist in jeder
Beziehung neutral, konfessionell ungebunden und verfolgt keinerlei
Gewinnabsichten. Sollte ein Überschuss erwirtschaftet werden, ist dieser
ausschließlich für den Vereinszweck baldmöglichst zu verwenden.
§3
Mitgliedschaft
1. Mitglieder im WANDERER AUTOMOBIL- UND MOTORRADCLUB e.V. können
alle natürlichen und juristischen Personen des öffentlichen und des Privatrechts
werden.
2. Anträge auf Aufnahme sind schriftlich zu stellen, über die Aufnahme entscheidet
der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Antragsteller innerhalb von 4 Wochen
nach Eingang des Aufnahmeantrages bekanntzugeben.
3. Wird die Aufnahme abgelehnt, so kann der Antragsteller innerhalb 4 Wochen
nach Bekanntgabe der Ablehnung beim Beschwerdeausschuss (§ 10)
Widerspruch einlegen; dies hat schriftlich mit Begründung zu erfolgen.
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§4
Beiträge
1. Jedes Mitglied hat einen laufenden Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die
Mitgliederversammlung jährlich festlegt. Dieser Betrag muss bis zum 31. Januar
eines jeden Jahres auf dem Konto des WANDERER AUTOMOBIL- UND
MOTORRADCLUB e.V. gutgeschrieben sein.
2. Bei Aufnahme in den WANDERER AUTOMOBIL- UND MOTORRADCLUB e.V.
während des laufenden Jahres ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten.
§5
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch:
1. Tod des Mitgliedes, sowie bei juristischen Personen bei Geschäftsaufgabe
bzw. bei Antragstellung auf Insolvenz.
2. Austritt, der zum Ende des laufenden Kalenderjahres (= Geschäftsjahr)
erfolgen kann und bis 31. Dezember schriftlich mitzuteilen ist. Bei
Nichteinhaltung läuft die Beitragspflicht weiter. Anspruch auf Rückerstattung
von Spenden und Beiträgen besteht nicht. Zur Verfügung gestelltes geistiges
Eigentum verbleibt beim WANDERER AUTOMOBIL- UND MOTORRADCLUB
e.V.
3. Ausschluss: Durch einstimmigen Vorstandsbeschluss kann ein Mitglied
wegen Vorliegens folgender Gründe ausgeschlossen werden:
a) bei groben Verstößen gegen die Zwecke und Ziele des Vereins,
b) wenn der Ausschluss im Interesse des WANDERER AUTOMOBILUND MOTORRADCLUB e.V. erforderlich erscheint,
c) wenn das Mitglied trotz zweifacher schriftlicher Erinnerung der
Beitragspflicht nicht nachgekommen ist.
Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe unverzüglich
schriftlich mitzuteilen.
4. Gegen den Ausschlussbeschluss kann das Mitglied innerhalb von 4
Wochen nach seiner Zustellung Beschwerde beim Beschwerdeausschuss
(§10 der Satzung) einlegen. Dieser entscheidet endgültig und mit sofortiger
Wirksamkeit. Bis zur Entscheidung ruhen die Mitgliederrechte.
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5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden alle satzungsgemäßen Rechte.
Das ausgeschiedene Mitglied hat alles in seinem Besitz befindliche Eigentum
des Vereins unverzüglich und in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben.
Ein Zurückbehaltungsrecht oder Aufrechnungsrecht wird ausdrücklich
ausgeschlossen.
§6
Organe
1. Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Die Ressortleiter
4. Der Beschwerdeausschuss
5. Die Revisoren
§7
Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich einzuberufen. Ort und Zeitpunkt wird vom
Vorstand festgelegt.
2. Der Vorstand ist verpflichtet, die Mitglieder mindestens 6 Wochen vorher unter
Bekanntgabe der Tagesordnung zu der Mitgliederversammlung schriftlich
einzuladen. Hierbei ist gleichzeitig der Kassenbericht für das abgelaufene
Geschäftsjahr zu veröffentlichen. Bei geplanten Satzungsänderungen ist bereits in
der Einladung ausdrücklich auf die zu ändernden Satzungsbestimmungen
hinzuweisen Der Schriftform ist durch die Veröffentlichung in den WANDERER
MITTEILUNGEN (§ 13) genüge getan.
3. Anträge von Mitgliedern, die auf der Mitgliederversammlung behandelt werden
sollen, müssen 14 Tage vorher schriftlich beim Vorstand vorliegen.
4. Über einen Antrag, der nicht auf der Tagesordnung steht, oder nicht gemäß
Absatz 3 rechtzeitig eingegangen ist, kann nur entschieden werden, wenn
mindestens 2/3 der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder zustimmt.
Wenn die Abberufung des Vorstandes oder einzelnen Vorstandsmitglieder,
Satzungsänderungen, und/oder die Vereinsauflösung beantragt wird, ist dies den
Mitgliedern spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag bekannt zu geben.
Die Bekanntmachung erfolgt in der gleichen Form wie die Einladung zur
Mitgliederversammlung.
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5. Die Tagesordnung muss mindesten folgende Punkte enthalten:
1. Feststellung der Stimmliste (stimmberechtigt sind nur anwesende
Mitglieder) und des Protokollführers.
2. Bericht über das abgelaufene und laufende Geschäftsjahr
3. Kassenbericht
4. Bericht der Revisoren
5. Entlastung des Vorstandes
6. Bestätigung oder Neuwahl des Vorstandes
7. Bestätigung oder Neuwahl des Beschwerdeausschusses
8. Neuwahl des 1. und 2. Revisors
9. Haushalts -Voranschlag für das kommende Geschäftsjahr
10. Anträge
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig die einfache Mehrheit.
Zweidrittelmehrheit
der
anwesenden
Mitglieder
ist
erforderlich
für
Satzungsänderungen.
7. Die Beurkundung der Versammlung erfolgt schriftlich durch den Protokollführer
und ist allen Mitgliedern schriftlich mitzuteilen. Der Schriftform ist durch die
Veröffentlichung in den WANDERER MITTEILUNGEN genüge getan.
8. Wahlen erfolgen durch Akklamation. Die Bestätigung oder Neuwahl des
Vorstandes als auch des Beschwerdeausschusses im Block ist zulässig. Geheim
muss gewählt werden, wenn nur ein stimmberechtigtes Mitglied dieses verlangt.
9. Jedes Mitglied hat bei der Abstimmung nur eine Stimme. Die Stimme ist nicht
übertragbar. Bei Stimmengleichheit ist ein 2. Wahlgang erforderlich. Bei weiterer
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
10. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nur in Fällen besonderer
Dringlichkeit vom Vorstand einberufen oder wenn 20% der Mitglieder dieses
schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand verlangen.
§8
Der Vorstand
1. Der Vorstand des WANDERER AUTOMOBIL- UND MOTORRADCLUB e.V.
besteht aus 3 Personen:
1. Dem ersten Vorsitzenden
2. Dem zweiten Vorsitzenden
3. Dem dritten Vorsitzenden
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren
gewählt.
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Der Vorstand bleibt nach Ablauf der
satzungsgemäßen Vorstandswahl im Amt
Amtszeit
bis
zu
einer
erneuten
Der erste Vorsitzende vertritt den Verein allein. Der zweite und dritte Vorsitzende
sind nur gemeinsam vertretungsbefugt.
Im Innenverhältnis wird die Vertretungsbefugnis so geregelt, dass die zweiten und
dritten Vorsitzenden von ihrem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen dürfen, wenn
der erste Vorsitzende verhindert ist.
Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein.
Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder scheidet es aus sonstigen Gründen vor Ablauf
der regulären Amtszeit aus, so wird durch den verbleibenden Vorstand für den Rest
der Amtszeit ein Nachfolger gewählt.
2. Die Mitglieder des Vorstandes haben im Innenverhältnis folgende Aufgaben:
1. Der erste Vorsitzende führt die anfallenden Aufgaben den anderen
Vorstandsmitgliedern und Ressortleitern zu (WANDERER AUTOMOBIL- UND
MOTORRADCLUB e.V. Leitung und Koordination),
2. der zweite Vorsitzende verwaltet das WANDERER AUTOMOBIL- UND
MOTORRADCLUB e.V. Vermögen und die Kasse.
Er erstellt den
Haushaltsplan, er führt die Mitgliederlisten (Mitgliedschaften und Finanzen),
3. der dritte Vorsitzende ist Schriftführer und kann darüber hinaus ein
Ressortleiter sein.
3. Der Vorstand gibt die WANDERER MITTEILUNGEN heraus,
4. Der Vorstand kann auf Anfrage, Mitgliedern eine auf dem neuesten Stand
gebrachte Mitgliederliste zur Verfügung stellen, in der auch die Fahrzeuge der
Mitglieder verzeichnet sind, die sie dem Club gegenüber bekannt gegeben haben.
5. Über Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.
§9
Ressorts
1. Die Aufgabengebiete des WANDERER AUTOMOBIL- UND MOTORRADCLUB
e.V. werden durch die Schaffung folgender Ressortleiter bearbeitet:
1. Redaktion WANDERER MITTEILUNGEN
2. WANDERER AUTOMOBILE – Register
3. (Vorkriegs-) AUDI bis 1940 – Register und Referent
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4. WANDERER MOTORRÄDER- und MOTORFAHRRÄDER - Register und
Referent
5. WANDERER PUPPCHEN (W3-W9) Referent
6. WANDERER W10 und W11 Referent
7. WANDERER mit Porsche Motoren (W15, W17, .... W25K) Referent
8. WANDERER mit seitengesteuerten Motoren (W23, W24, W26, W52) Referent
2. Die Ressorts werden von Mitgliedern der WANDERER AUTOMOBIL- UND
MOTORRADCLUB e.V. freiwillig übernommen und vom Vorstand eingesetzt. Der
Ressortleiter führt dieses Amt im Auftrag des Vorstandes aus. Durch
Vorstandsbeschluss hat der Ressortleiter das Amt wieder zur Verfügung zu stellen.
3. Ein Ressortleiter kann auch zwei oder mehr Ressorts bearbeiten. Wenn kein
Ressortleiter zur Verfügung steht, erfolgt die Arbeit kommissarisch durch den
Vorstand.
4. Die Ressortleiter sind gehalten, den geschäftsführenden Vorstand zu beraten. Der
geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, die Ressortleiter in ihrer Arbeit zu
unterstützen.
§ 10
Beschwerdeausschuss
1. Der Beschwerdeausschuss besteht aus 3 Mitgliedern, die nicht dem Vorstand
angehören. Die Mitglieder des Beschwerdeausschuss werden von der
Mitgliederversammlung vorgeschlagen und von ihr für die Dauer von 2 Jahren
gewählt.
2. Der Beschwerdeausschuss tritt auf schriftliche Anforderung zusammen und
befindet über Mitgliedentscheidungen die vom Vorstand getroffen und gegen die
Widerspruch eingelegt wurde. Dieses sind die Ablehnung der Aufnahme nach §3 Nr.
3 und der Ausschluss nach §5 Nr. 4.
3. Der Beschwerdeausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit und endgültig. Über
die Entscheidungen wird von einem der Beschwerdeausschussmitgliedern Protokoll
geführt und abschließend von allen unterzeichnet.
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§ 11
Revisoren
1. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Ihnen obliegt die
Rechnungsprüfung. Sie werden gewählt als
Revisor 1 und Revisor 2
2. Revisor 1 scheidet nach zwei Geschäftsjahren aus. An seine Stelle tritt Revisor 2.
Der Posten des 2. Revisors ist dann neu zu besetzen.
§ 12
Regionale Gruppen
1. Regionale Gruppen im WANDERER AUTOMOBIL- UND MOTORRADCLUB e.V.
werden nicht errichtet. Ein regelmäßiges Treffen von Mitgliedern, die in
geographischer Nähe zueinander wohnen, ist jedoch erwünscht und zweckmäßig.
2. Ein Auftreten unter dem Namen WANDERER AUTOMOBIL- UND
MOTORRADCLUB e.V. bleibt den nach dieser Satzung berufenen Organen
vorbehalten.
§ 13
WANDERER MITTEILUNGEN
1. Die WANDERER MITTEILUNGEN sind das offizielle Organ des WANDERER
AUTOMOBIL- UND MOTORRADCLUB e.V. Sie sind jedem Mitglied portofrei
zuzusenden.
2. Die WANDERER MITTEILUNGEN erscheinen 2 bis 4 mal jährlich und berichten
über alle Dinge, die für die Mitglieder von allgemeinem und dauerhaftem aber auch
kurzfristigem Interesse sind. Dazu gehören auch Berichte über
1. Mitgliederbewegungen seit Erscheinen der letzten Mitteilung,
2. Teilemarkt, Fahrzeugmarkt, Nachproduktion usw.,
3. Termine der nächsten Zeit,
3. Jedes Mitglied hat die Möglichkeit, in den WANDERER MITTEILUNGEN kostenlos
sachbezogene Annoncen aufzugeben. Der Vorstand kann Leserbriefe
veröffentlichen. Regelmäßige Weitergabe der Informationen an Dritte ist nicht
statthaft.
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§ 14
WANDERER AUTOMOBIL- UND MOTORRADCLUB e.V. - Satzung
1. Jedes Mitglied erhält bei der Aufnahme in den Verein ein Exemplar der
WANDERER AUTOMOBIL- UND MOTORRADCLUB e.V. Satzung. Personen, die
Mitglied im Verein werden wollen, können vor ihrer Bewerbung zur Mitgliedschaft
Einsicht in die Satzung nehmen.
2. Satzungsänderungen auf Grund behördlicher Maßnahmen (z.B. Auflagen oder
Bedingungen des Registergerichts oder des Finanzamtes) können vom Vorstand
beschlossen werden. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.
§ 15
Überschüsse und Zuwendungen
1. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
2. Alle Aufgaben innerhalb des Vereins werden in der Regel ehrenamtlich erfüllt.
Begründete, z.B. hohe Aufwendungen können in Absprache mit und Auftrag des
Vorstandes durch eine Pauschale ebenso wie Auslagen erstattet werden.
§ 16
Auflösung des WANDERER AUTOMOBIL- UND MOTORRADCLUB e.V.
1. Die Auflösung des WANDERER AUTOMOBIL- UND MOTORRADCLUB e.V. kann
nur durch eine Mitgliederversammlung erfolgen. Dabei müssen mindestens 75% der
Mitglieder vertreten sein. Der Beschluss muss mit Zweidrittelmehrheit gefasst
werden.
2. Sollte die erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht anwesend sein, so ist
innerhalb von 4 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung schriftlich
einzuberufen, in der ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
Beschlussfähigkeit mit Dreiviertelmehrheit gegeben ist.
3. Das WANDERER AUTOMOBIL- UND MOTORRADCLUB e.V. Vermögen darf bei
der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes nur für
gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Über die Verwendung entscheidet die
Mitgliederversammlung.
4. Der Vorstand ist im Falle der Auflösung Liquidator,
Mitgliederversammlung keinen anderen Liquidator bestellt.
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wenn
die
Die vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung in Zwickau am
10.7.2010 errichtet und am 23.10.2010 in Ingolstadt geändert.
Mitgliedsname (in Druckschrift) und Unterschrift
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