Satzung Wanderer Automobil- und Motorradclub eV Ausgabe 23
Transcription
Satzung Wanderer Automobil- und Motorradclub eV Ausgabe 23
WANDERER AUTOMOBIL- UND MOTORRADCLUB e.V. Fahrzeuge der Marke Wanderer aus Chemnitz hatten von Anbeginn an den Ruf aller höchster Qualität und hatten sich dadurch bis zu Einstellung Ihrer Produktion (Motorräder 1929, Motorfahrräder 1940 und Automobile 1942) einen festen Platz in Ihrer jeweiligen Sparte gesichert. Aufgrund der nach dem Krieg schwierigen Ersatzteilversorgung und wieder anlaufenden Automobil- und Motorradproduktion der meisten anderen Marken verschwanden die WANDERER mehr oder weniger schnell von unseren Strassen. Um diesen wichtigen Teil der deutschen Automobil- und Motorradgeschichte zu erhalten und der Öffentlichkeit zu präsentieren, haben sich Interessierte ab Mitte der 80er Jahre zusammengefunden und Treffen zunächst mit dem Schwerpunkt Automobile in unregelmäßigen Abständen veranstaltet. Seit 2000 fanden diese Treffen regelmäßig alle 2 Jahre auch unter Beteiligung von Motorrädern und Motorfahrrädern statt und zusätzlich 2007 und 2009 auch eigene Motorrad- und Motorfahrrad-Treffen. Zum 125. Gründungsjubiläum der Wanderer Werke in 2010 wurde ein großes internationales Treffen für Wanderer Automobile, Motorräder und Motorfahrräder veranstaltet. In diesem Jahr haben dann die Freunde der Marke Wanderer zur weiteren Intensivierung und mit dem Ziel einen hohen dokumentarischen und kulturellen Rang zu erfüllen den WANDERER AUTOMOBILUND MOTORRADCLUB e.V. gegründet. Der WANDERER AUTOMOBIL- UND MOTORRADCLUB e.V. betreut ebenfalls die (Vorkriegs-) AUDI Fahrzeuge bis 1940. Die Gründer des WANDERER AUTOMOBIL- UND MOTORRADCLUB e.V. gaben sich die folgende SATZUNG §1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen WANDERER AUTOMOBILMOTORRADCLUB e. V. und ist im Vereinsregister Zwickau eingetragen. 2. Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Zwickau. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Seite 1 von 10 UND §2 Zweck und Ziel 1. Zweck des Vereins ist: 1. Die gemeinsamen Interessen von Automobil- und Motorradfahrzeug Liebhabern der Marken WANDERER und (Vorkriegs-) AUDI bis 1940 wahrzunehmen und zu fördern. 2. Register der Fahrzeuge dieser Marken zu führen. 2. Die Mitglieder in allen ihre gemeinsamen Interessen betreffenden Fragen zu beraten. 3. Zur Erreichung dieses Zweckes stellt der Verein sich folgende Aufgaben: 1. Ziel des WANDERER AUTOMOBIL- UND MOTORRADCLUB e.V. ist, eine originalgetreue Restauration von historischen Fahrzeugen zu fördern, um somit einen Beitrag zur Dokumentation deutscher Automobil- und Motorradgeschichte zu leisten. 2. Beratung der Mitglieder in allen Ihrer WANDERER und (Vorkriegs-) AUDI (bis 1940) - Fahrzeuge betreffenden Fragen. 3. Der WANDERER AUTOMOBIL- UND MOTORRADCLUB e.V. hält Kontakt zu anderen in- und ausländischen Clubs mit gleichgesinnter Zielsetzung. 4. Der WANDERER AUTOMOBIL- UND MOTORRADCLUB e.V. ist in jeder Beziehung neutral, konfessionell ungebunden und verfolgt keinerlei Gewinnabsichten. Sollte ein Überschuss erwirtschaftet werden, ist dieser ausschließlich für den Vereinszweck baldmöglichst zu verwenden. §3 Mitgliedschaft 1. Mitglieder im WANDERER AUTOMOBIL- UND MOTORRADCLUB e.V. können alle natürlichen und juristischen Personen des öffentlichen und des Privatrechts werden. 2. Anträge auf Aufnahme sind schriftlich zu stellen, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Antragsteller innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Aufnahmeantrages bekanntzugeben. 3. Wird die Aufnahme abgelehnt, so kann der Antragsteller innerhalb 4 Wochen nach Bekanntgabe der Ablehnung beim Beschwerdeausschuss (§ 10) Widerspruch einlegen; dies hat schriftlich mit Begründung zu erfolgen. Seite 2 von 10 §4 Beiträge 1. Jedes Mitglied hat einen laufenden Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung jährlich festlegt. Dieser Betrag muss bis zum 31. Januar eines jeden Jahres auf dem Konto des WANDERER AUTOMOBIL- UND MOTORRADCLUB e.V. gutgeschrieben sein. 2. Bei Aufnahme in den WANDERER AUTOMOBIL- UND MOTORRADCLUB e.V. während des laufenden Jahres ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten. §5 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet durch: 1. Tod des Mitgliedes, sowie bei juristischen Personen bei Geschäftsaufgabe bzw. bei Antragstellung auf Insolvenz. 2. Austritt, der zum Ende des laufenden Kalenderjahres (= Geschäftsjahr) erfolgen kann und bis 31. Dezember schriftlich mitzuteilen ist. Bei Nichteinhaltung läuft die Beitragspflicht weiter. Anspruch auf Rückerstattung von Spenden und Beiträgen besteht nicht. Zur Verfügung gestelltes geistiges Eigentum verbleibt beim WANDERER AUTOMOBIL- UND MOTORRADCLUB e.V. 3. Ausschluss: Durch einstimmigen Vorstandsbeschluss kann ein Mitglied wegen Vorliegens folgender Gründe ausgeschlossen werden: a) bei groben Verstößen gegen die Zwecke und Ziele des Vereins, b) wenn der Ausschluss im Interesse des WANDERER AUTOMOBILUND MOTORRADCLUB e.V. erforderlich erscheint, c) wenn das Mitglied trotz zweifacher schriftlicher Erinnerung der Beitragspflicht nicht nachgekommen ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 4. Gegen den Ausschlussbeschluss kann das Mitglied innerhalb von 4 Wochen nach seiner Zustellung Beschwerde beim Beschwerdeausschuss (§10 der Satzung) einlegen. Dieser entscheidet endgültig und mit sofortiger Wirksamkeit. Bis zur Entscheidung ruhen die Mitgliederrechte. Seite 3 von 10 5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden alle satzungsgemäßen Rechte. Das ausgeschiedene Mitglied hat alles in seinem Besitz befindliche Eigentum des Vereins unverzüglich und in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht oder Aufrechnungsrecht wird ausdrücklich ausgeschlossen. §6 Organe 1. Die Organe des Vereins sind: 1. Die Mitgliederversammlung 2. Der Vorstand 3. Die Ressortleiter 4. Der Beschwerdeausschuss 5. Die Revisoren §7 Die Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich einzuberufen. Ort und Zeitpunkt wird vom Vorstand festgelegt. 2. Der Vorstand ist verpflichtet, die Mitglieder mindestens 6 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu der Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen. Hierbei ist gleichzeitig der Kassenbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr zu veröffentlichen. Bei geplanten Satzungsänderungen ist bereits in der Einladung ausdrücklich auf die zu ändernden Satzungsbestimmungen hinzuweisen Der Schriftform ist durch die Veröffentlichung in den WANDERER MITTEILUNGEN (§ 13) genüge getan. 3. Anträge von Mitgliedern, die auf der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen 14 Tage vorher schriftlich beim Vorstand vorliegen. 4. Über einen Antrag, der nicht auf der Tagesordnung steht, oder nicht gemäß Absatz 3 rechtzeitig eingegangen ist, kann nur entschieden werden, wenn mindestens 2/3 der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder zustimmt. Wenn die Abberufung des Vorstandes oder einzelnen Vorstandsmitglieder, Satzungsänderungen, und/oder die Vereinsauflösung beantragt wird, ist dies den Mitgliedern spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag bekannt zu geben. Die Bekanntmachung erfolgt in der gleichen Form wie die Einladung zur Mitgliederversammlung. Seite 4 von 10 5. Die Tagesordnung muss mindesten folgende Punkte enthalten: 1. Feststellung der Stimmliste (stimmberechtigt sind nur anwesende Mitglieder) und des Protokollführers. 2. Bericht über das abgelaufene und laufende Geschäftsjahr 3. Kassenbericht 4. Bericht der Revisoren 5. Entlastung des Vorstandes 6. Bestätigung oder Neuwahl des Vorstandes 7. Bestätigung oder Neuwahl des Beschwerdeausschusses 8. Neuwahl des 1. und 2. Revisors 9. Haushalts -Voranschlag für das kommende Geschäftsjahr 10. Anträge 6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig die einfache Mehrheit. Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder ist erforderlich für Satzungsänderungen. 7. Die Beurkundung der Versammlung erfolgt schriftlich durch den Protokollführer und ist allen Mitgliedern schriftlich mitzuteilen. Der Schriftform ist durch die Veröffentlichung in den WANDERER MITTEILUNGEN genüge getan. 8. Wahlen erfolgen durch Akklamation. Die Bestätigung oder Neuwahl des Vorstandes als auch des Beschwerdeausschusses im Block ist zulässig. Geheim muss gewählt werden, wenn nur ein stimmberechtigtes Mitglied dieses verlangt. 9. Jedes Mitglied hat bei der Abstimmung nur eine Stimme. Die Stimme ist nicht übertragbar. Bei Stimmengleichheit ist ein 2. Wahlgang erforderlich. Bei weiterer Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 10. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nur in Fällen besonderer Dringlichkeit vom Vorstand einberufen oder wenn 20% der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand verlangen. §8 Der Vorstand 1. Der Vorstand des WANDERER AUTOMOBIL- UND MOTORRADCLUB e.V. besteht aus 3 Personen: 1. Dem ersten Vorsitzenden 2. Dem zweiten Vorsitzenden 3. Dem dritten Vorsitzenden Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Seite 5 von 10 Der Vorstand bleibt nach Ablauf der satzungsgemäßen Vorstandswahl im Amt Amtszeit bis zu einer erneuten Der erste Vorsitzende vertritt den Verein allein. Der zweite und dritte Vorsitzende sind nur gemeinsam vertretungsbefugt. Im Innenverhältnis wird die Vertretungsbefugnis so geregelt, dass die zweiten und dritten Vorsitzenden von ihrem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen dürfen, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder scheidet es aus sonstigen Gründen vor Ablauf der regulären Amtszeit aus, so wird durch den verbleibenden Vorstand für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger gewählt. 2. Die Mitglieder des Vorstandes haben im Innenverhältnis folgende Aufgaben: 1. Der erste Vorsitzende führt die anfallenden Aufgaben den anderen Vorstandsmitgliedern und Ressortleitern zu (WANDERER AUTOMOBIL- UND MOTORRADCLUB e.V. Leitung und Koordination), 2. der zweite Vorsitzende verwaltet das WANDERER AUTOMOBIL- UND MOTORRADCLUB e.V. Vermögen und die Kasse. Er erstellt den Haushaltsplan, er führt die Mitgliederlisten (Mitgliedschaften und Finanzen), 3. der dritte Vorsitzende ist Schriftführer und kann darüber hinaus ein Ressortleiter sein. 3. Der Vorstand gibt die WANDERER MITTEILUNGEN heraus, 4. Der Vorstand kann auf Anfrage, Mitgliedern eine auf dem neuesten Stand gebrachte Mitgliederliste zur Verfügung stellen, in der auch die Fahrzeuge der Mitglieder verzeichnet sind, die sie dem Club gegenüber bekannt gegeben haben. 5. Über Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen. §9 Ressorts 1. Die Aufgabengebiete des WANDERER AUTOMOBIL- UND MOTORRADCLUB e.V. werden durch die Schaffung folgender Ressortleiter bearbeitet: 1. Redaktion WANDERER MITTEILUNGEN 2. WANDERER AUTOMOBILE – Register 3. (Vorkriegs-) AUDI bis 1940 – Register und Referent Seite 6 von 10 4. WANDERER MOTORRÄDER- und MOTORFAHRRÄDER - Register und Referent 5. WANDERER PUPPCHEN (W3-W9) Referent 6. WANDERER W10 und W11 Referent 7. WANDERER mit Porsche Motoren (W15, W17, .... W25K) Referent 8. WANDERER mit seitengesteuerten Motoren (W23, W24, W26, W52) Referent 2. Die Ressorts werden von Mitgliedern der WANDERER AUTOMOBIL- UND MOTORRADCLUB e.V. freiwillig übernommen und vom Vorstand eingesetzt. Der Ressortleiter führt dieses Amt im Auftrag des Vorstandes aus. Durch Vorstandsbeschluss hat der Ressortleiter das Amt wieder zur Verfügung zu stellen. 3. Ein Ressortleiter kann auch zwei oder mehr Ressorts bearbeiten. Wenn kein Ressortleiter zur Verfügung steht, erfolgt die Arbeit kommissarisch durch den Vorstand. 4. Die Ressortleiter sind gehalten, den geschäftsführenden Vorstand zu beraten. Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, die Ressortleiter in ihrer Arbeit zu unterstützen. § 10 Beschwerdeausschuss 1. Der Beschwerdeausschuss besteht aus 3 Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören. Die Mitglieder des Beschwerdeausschuss werden von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und von ihr für die Dauer von 2 Jahren gewählt. 2. Der Beschwerdeausschuss tritt auf schriftliche Anforderung zusammen und befindet über Mitgliedentscheidungen die vom Vorstand getroffen und gegen die Widerspruch eingelegt wurde. Dieses sind die Ablehnung der Aufnahme nach §3 Nr. 3 und der Ausschluss nach §5 Nr. 4. 3. Der Beschwerdeausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit und endgültig. Über die Entscheidungen wird von einem der Beschwerdeausschussmitgliedern Protokoll geführt und abschließend von allen unterzeichnet. Seite 7 von 10 § 11 Revisoren 1. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Ihnen obliegt die Rechnungsprüfung. Sie werden gewählt als Revisor 1 und Revisor 2 2. Revisor 1 scheidet nach zwei Geschäftsjahren aus. An seine Stelle tritt Revisor 2. Der Posten des 2. Revisors ist dann neu zu besetzen. § 12 Regionale Gruppen 1. Regionale Gruppen im WANDERER AUTOMOBIL- UND MOTORRADCLUB e.V. werden nicht errichtet. Ein regelmäßiges Treffen von Mitgliedern, die in geographischer Nähe zueinander wohnen, ist jedoch erwünscht und zweckmäßig. 2. Ein Auftreten unter dem Namen WANDERER AUTOMOBIL- UND MOTORRADCLUB e.V. bleibt den nach dieser Satzung berufenen Organen vorbehalten. § 13 WANDERER MITTEILUNGEN 1. Die WANDERER MITTEILUNGEN sind das offizielle Organ des WANDERER AUTOMOBIL- UND MOTORRADCLUB e.V. Sie sind jedem Mitglied portofrei zuzusenden. 2. Die WANDERER MITTEILUNGEN erscheinen 2 bis 4 mal jährlich und berichten über alle Dinge, die für die Mitglieder von allgemeinem und dauerhaftem aber auch kurzfristigem Interesse sind. Dazu gehören auch Berichte über 1. Mitgliederbewegungen seit Erscheinen der letzten Mitteilung, 2. Teilemarkt, Fahrzeugmarkt, Nachproduktion usw., 3. Termine der nächsten Zeit, 3. Jedes Mitglied hat die Möglichkeit, in den WANDERER MITTEILUNGEN kostenlos sachbezogene Annoncen aufzugeben. Der Vorstand kann Leserbriefe veröffentlichen. Regelmäßige Weitergabe der Informationen an Dritte ist nicht statthaft. Seite 8 von 10 § 14 WANDERER AUTOMOBIL- UND MOTORRADCLUB e.V. - Satzung 1. Jedes Mitglied erhält bei der Aufnahme in den Verein ein Exemplar der WANDERER AUTOMOBIL- UND MOTORRADCLUB e.V. Satzung. Personen, die Mitglied im Verein werden wollen, können vor ihrer Bewerbung zur Mitgliedschaft Einsicht in die Satzung nehmen. 2. Satzungsänderungen auf Grund behördlicher Maßnahmen (z.B. Auflagen oder Bedingungen des Registergerichts oder des Finanzamtes) können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen. § 15 Überschüsse und Zuwendungen 1. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 2. Alle Aufgaben innerhalb des Vereins werden in der Regel ehrenamtlich erfüllt. Begründete, z.B. hohe Aufwendungen können in Absprache mit und Auftrag des Vorstandes durch eine Pauschale ebenso wie Auslagen erstattet werden. § 16 Auflösung des WANDERER AUTOMOBIL- UND MOTORRADCLUB e.V. 1. Die Auflösung des WANDERER AUTOMOBIL- UND MOTORRADCLUB e.V. kann nur durch eine Mitgliederversammlung erfolgen. Dabei müssen mindestens 75% der Mitglieder vertreten sein. Der Beschluss muss mit Zweidrittelmehrheit gefasst werden. 2. Sollte die erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht anwesend sein, so ist innerhalb von 4 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung schriftlich einzuberufen, in der ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder Beschlussfähigkeit mit Dreiviertelmehrheit gegeben ist. 3. Das WANDERER AUTOMOBIL- UND MOTORRADCLUB e.V. Vermögen darf bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Über die Verwendung entscheidet die Mitgliederversammlung. 4. Der Vorstand ist im Falle der Auflösung Liquidator, Mitgliederversammlung keinen anderen Liquidator bestellt. Seite 9 von 10 wenn die Die vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung in Zwickau am 10.7.2010 errichtet und am 23.10.2010 in Ingolstadt geändert. Mitgliedsname (in Druckschrift) und Unterschrift Seite 10 von 10