Landesbesoldungsamt Schleswig-Holstein Speckenbeker Weg 133

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Landesbesoldungsamt Schleswig-Holstein Speckenbeker Weg 133
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Schleswig-Holstein
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Landesbesoldungsamt
Schleswig-Holstein
Speckenbeker Weg 133
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lt. Sonderverteiler „Beihilfe“
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13. August 2007
Durchführung der Beihilfeverordnung des Landes Schleswig-Holstein (BhVO)
Beihilfekonformer Standardtarif der privaten Krankenversicherungen
Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKVWettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG)
Beihilfeberechtigte, die bisher keinen privaten Krankenversicherungsschutz hatten und
auch nicht freiwillig Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung waren, haben die
Möglichkeit, sich ab dem 1. Juli 2007 in den beihilfekonformen Standardtarif der PKV zu
versichern. Die privaten Krankenversicherungsunternehmen müssen entsprechende Verträge abschließen (Kontrahierungszwang). Eine Risikoprüfung gibt es nicht, auch keine Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse.
Die medizinische Versorgung für diesen Personenkreis ist ab 1. Juli 2007 über die Kassen(zahn)-ärztlichen Vereinigungen sichergestellt (vgl. § 75 Abs. 3a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch). Für Ärzte und Zahnärzte besteht somit eine Behandlungspflicht. So lange, bis
nichts abweichendes vereinbart oder festgelegt wird, sind die erbrachten Leistungen nach
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der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte in folgender Höhe zu vergüten:
GOÄ
Abschnitt M und Nummer 437
1,16facher Gebührensatz
Abschnitte A, E und O
1,38facher Gebührensatz
übrige Leistungen
1,8facher Gebührensatz
GOZ
2facher Gebührensatz
Die Neuregelungen der Gebührensätze gelten auch für die Beihilfeberechtigten, die bisher
im Standardtarif versichert waren und für alle erbrachten ärztlichen und zahnärztlichen
Leistungen ab 1. Juli 2007.
Ich bitte, bei Bedarf die hiervon betroffenen Beihilfeberechtigten auf die neuen Möglichkeiten hinzuweisen.
gez.
Detlef Demmel