Landesbesoldungsamt Schleswig-Holstein Speckenbeker Weg 133
Transcription
Landesbesoldungsamt Schleswig-Holstein Speckenbeker Weg 133
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein Finanzministerium | Postfach 7127 | 24171 Kiel Landesbesoldungsamt Schleswig-Holstein Speckenbeker Weg 133 24113 Kiel Alle Dienststellen lt. Sonderverteiler „Beihilfe“ Ihr Zeichen: Ihre Nachricht vom: Mein Zeichen: VI 405-0323.30-2(1) Meine Nachricht vom: Detlef Demmel [email protected] Telefon: 0431 988-3949 Telefax: 0431 988-616-3949 13. August 2007 Durchführung der Beihilfeverordnung des Landes Schleswig-Holstein (BhVO) Beihilfekonformer Standardtarif der privaten Krankenversicherungen Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKVWettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) Beihilfeberechtigte, die bisher keinen privaten Krankenversicherungsschutz hatten und auch nicht freiwillig Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung waren, haben die Möglichkeit, sich ab dem 1. Juli 2007 in den beihilfekonformen Standardtarif der PKV zu versichern. Die privaten Krankenversicherungsunternehmen müssen entsprechende Verträge abschließen (Kontrahierungszwang). Eine Risikoprüfung gibt es nicht, auch keine Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse. Die medizinische Versorgung für diesen Personenkreis ist ab 1. Juli 2007 über die Kassen(zahn)-ärztlichen Vereinigungen sichergestellt (vgl. § 75 Abs. 3a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch). Für Ärzte und Zahnärzte besteht somit eine Behandlungspflicht. So lange, bis nichts abweichendes vereinbart oder festgelegt wird, sind die erbrachten Leistungen nach Dienstgebäude Düsternbrooker Weg 64, 24105 Kiel | Telefon 0431 988 - 0 | Telefax 0431 988 - 4172 | [email protected] | www.landesregierung.schleswig-holstein.de | Buslinie 41, 42, 51 | E-Mail-Adressen: Kein Zugang für elektronisch signierte oder verschlüsselte Dokumente der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte in folgender Höhe zu vergüten: GOÄ Abschnitt M und Nummer 437 1,16facher Gebührensatz Abschnitte A, E und O 1,38facher Gebührensatz übrige Leistungen 1,8facher Gebührensatz GOZ 2facher Gebührensatz Die Neuregelungen der Gebührensätze gelten auch für die Beihilfeberechtigten, die bisher im Standardtarif versichert waren und für alle erbrachten ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen ab 1. Juli 2007. Ich bitte, bei Bedarf die hiervon betroffenen Beihilfeberechtigten auf die neuen Möglichkeiten hinzuweisen. gez. Detlef Demmel