graef futurum f 5

Transcription

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Die Langsdorfer Urkunden - Kommentar und Edition
Francesco Roberg
Grundzüge der Rezeption
Die sogenannten "Langsdorfer Verträge" und die politischen Vorgänge, von denen
sie zeugen, können mit Blick auf die hessische und Mainzer Geschichte eine gewisse Bedeutung fur sich beanspruchen. Allerdings hat die Diskussion während der Tagung im Juni des Jahres 2012 gezeigt, dass diese Bedeutung im Lichte der jüngeren
Forschung gegenüber der älteren Auffassung eher zu relativieren ist - die Beiträge des
vorliegenden Bandes, in denen diese niedergelegt ist, legen davon Zeugnis ab. Diese Neubewertung ist begründet in der eher spärlichen Rezeption der Vorgänge in der
frühneuzeitlichen Historiographie, die auf Mainzer Seite erst mit der Neuausgabe des
umfangreichen Geschichtswerks des Nicolaus Serarius durch Georg Christian Ioannis
- das ursprüngliche Opus Serarius', erschienen 1604, wusste von den Langsdorfer Urkunden noch nichts! - aus den zwanziger Jahren des 18. Jahrhunderts einsetzt', während sie in Hessen sogar erst 1729 bei Johann Georg Estor greifbar wird",
Begründet ist sie aber auch und noch deutlicher in der Überlieferung der Urkunden selbst. Überkommen sind drei Ausfertigungen sowie ein Offizialatstranssumpt
von 1324 August 1, in das ein weiteres Stück inseriert ist, und schließlich ein Chartular
von 1385/91, das drei der fünf Urkunden überliefert". Diese Textzeugen - und diese
Feststellung ist von erheblicher Bedeutung fur die Interpretation der Vorgänge - sind
sämtlich und ausschließlich im Archiv der Erzbischöfe von Mainz überliefert.
Nicolaus SERARlUS,
Moguntiacarum rerum ab initio usque ad reverendissimum et illustrissimum hodiernum archiepiscopum, ac electorem, Dominum D. Ioannem Schwichardum !ibri quinque, Mainz 1604.
Nicolaus SERARIUS,
Moguntiacarum rerum libri quinque, ab initio usque ad Ioannem Suicardum [... ], in:
Georg Christian IOANNls,Volumen [... ] Rerum Moguntiacarum [... ]- 1. Volumen [... ] Rerum Moguntiacarurn, Quo Continentur Nicolai Serarii, Societatis Jesu Theologi, Rerum Moguntinensium Libri Quinque, Annotationibus Et Schematibus Genearchicis Turn Emendati Tum Illustrati, Una Cum Supplemento Ad Praesens Usque Tempus, Et Indicibus Locupletissimis, Frankfurt/M. 1722, S. 1-996, vgl. den
Beitrag von GRAF/JENDORFFim vorliegenden Band; zur Rezeption der Urkunden in der Mainzer Kanzlei vgl. dagegen unten S. 378 sowie den Beitrag von Joachim SCHNEIDER
im vorliegenden Band.
Johann Georg Esroa, Specimen I. iuris publici hassiaci de statu et origine lantgraviatus Hassiae monimentis ineditis inlustratum, Gießen 1729; vgl. den Beitrag von GRAF/JENDORFFim vorliegenden Band
mit der neueren Literatur. Johann Georg EsTOR,Origines iuris publici hassiaci monirnentis ineditis illustratae,Jena 1738; DERs., Origines iuris publici hassiaci monimentis ineditis illustratae, editio tertia aucta
et emendata, Frankfurt/M. 1752, in: DERS., Electa iuris publici hassiaci, Frankfurt/M. 1752, S.[I]-398.
Zum Autor vgl. jetzt auch Harald WINKEL,Geschichte der Schencken zu Schweinsberg. Eine Einführung (Repertorien des Hessischen Staatsarchivs Marburg), Marburg 2012, S. 1 f., 5, Portrait des Autors
ebd.,S.90.
Zur Überlieferung im einzelnen vgl. unten S. 375-378
370
FRANCESCO
ROBERG
Angesichts dieser Sachlage und nicht minder angesichts des im September 1263 bei
Langsdorf verhandelten Gegenstandes, den man als differenziert ausgestalteten Ausgleich zwischen Hessen und dem Erzbistum Mainz wird ansprechen können, stellt
sich die Frage nach etwaigen Urkunden Erzbischof Werners von Mainz für die hessisehe Seite - im folgenden: hessische Überlieferung im Gegensatz zur oben genannten
Mainzer -, die Werner im Gegenzug hätte ausstellen lassen und die folgerichtig auf
hessischer Seite überliefert sein müssten. Die Bezeichnung "Verträge", hinter der die
Vorstellung zweier "Vertragspartner" mit je eigenen Exemplaren der "Verträge" noch
deutlich erkennbar ist, spricht eine deutliche Sprache. Diese Vorstellung ist allerdings
keineswegs ein Signum des Historismus oder gar der Moderne; sie tritt vielmehr bereits
in der Terminologie der älteren Literatur, und hier besonders in der zweiten Hälfte des
18. Jahrhunderts zutage. Zwar sprachen noch Estor 1729 von "Diploma ineditum'",
das Ayermann drei Jahre später einen "Recognitions-Schein"6 nannte; auch Gudenus
sprach 1743 von "Charta"7 bzw "Dispositio"8. Aber diese neutralen Begriffe blieben
eher die Ausnahme. In der zwei Jahre nach Estors erster Auflage erschienenen "Wetteravia illustrata" war schon von "Uterae Reversales super Feudis Moguntinis" die
Rede9• Die darin zum Ausdruck kommende Vorstellung von Gegenseitigkeit, konkret
die Lehnsnehmerschaft der Hessen gegenüber Mainz - und damit von einer Belehnung durch den Erzbischof und einer damit einhergehenden Beurkundung des Vorgangs - blieb dominant. Im Jahre 1769 formulierte Kopp, "Sophia von Brabant und
ihr Prinz Henrich" hätten "ebenfalls eine Comitiam Hassiae von dem Erzstifte Maynz
zu Lehn" getragen; diese sei "noch gegenwaertig in den Maynzischen Lehnbriefen
benahrnr''". An der Wende zum 19. Jahrhundert sprach kein geringerer als Wenck mit
Blick auf Sophie von "ihrem eignen Reverse"!'. Noch deutlicher wurde Ledderhose
1795: "Bey dieser Gelegenheit trug Sophie und ihr Sohn, dem Erzstift Mainz die Allodial-Schloesser und Staedte Gruenberg und Frankenberg, mit allen Leuten, Gerichten, Rechten und Zugehoerungen, zu Lehn auf" - die vorliegenden Urkunden -, wo-
10
11
ESTOR,Specimen (wie Anm. 3), S. 42, mit Blick auf LU 2.
Christoph Friedrich AYERMANN,
Einleitung zur hessischen Historie der aeltern und mittlern Zeiten,
Frankfurt/M., Leipzig 1732, S. 236.
Valentin Ferdinand von GUOENCS,Codex diplomaticus exhibens anecdota ab anno DCCCLXXXI, ad
MCCC Moguntiaca, ius Germanicum et S.R.l. historiam illustrantia, 5 Bde., Göttingen 1743-1768, hier
Bd. 1, S. 702, mit Blick auf LU 2.
GUOENUS,Codex diplomaticus (wie Anm. 7), Bd. 1, S. 707, mit Blick auf LU 4.
Weyrich Wetrermanns Wetteravia Illustrata. Oder Historischer Bericht von der Wetterau, Rhingau, Westerwalcl, Lohngau, Hayrich, und andern an das Fürstenthum Hessen gräntzenden Landen [... ] Auf Befehl der Löblich-Mittel-Rheinischen
Freyen Reichs-Ritterschafft [... ] von neuem gedruckt und vermehrt an das Liecht gestellt, o. 0. 1731, S. 243, mit Blick auf LU 2.
Carl Philipp Kopp, Ausfuehrliche Nachricht von der aeltern und neuern Verfassung der geistlichen und
Zivil-Gerichten in den Fuerstlich- Hessen-Casselischen Landen, 2 Bde., Kassel 1769-1771, hier Bd. 1, S.
258 mit Blick auf LU 2.
Helfrich Bernhard WENCK,Hessische Landesgeschichte. Mit einem Urkundenbuch, 4 Bde., Frankfurt/M.
u. a. 1783-1803, hier Bd. 2, S. 418 Anm. v, mit Blick auf LU 2.
KOMMENTAR
UND EDITION
371
rauf der Autor dann aber fortfahrt: "und empfing hierueber zuerst die Belehnung" 12.
Alle diese Formulierungen, die den Mainzer als Lehnsherrn, als Agierenden darstellten, mussten zu der Vorstellung einer Beurkundung durch den Erzbischof führen. Sie
gipfelten, wenn man so will, in der Darstellung Rommels, der ganz selbstverständlich
formulierte: "Der Erzbischof ertheilte zuerst Sophien [... ] und ihrem Sohne Heinrich
[... ] die bisher verweigerten Maynzischen Lehen" und einige Sätze später fortfuhr:
"Hierauf stellten auch [I] Sophia und Heinrich dem Erzbischof [... ] eine Versicherung
ueber zweytausend Mark Silbers" aus'", Die Vorstellung eines solchen beidseitig beurkundeten Vorgangs stieß auch in den regionalen Geschichtsvereinen auf fruchtbaren
Boden. Anlässlich der Feier zum fünfzigjährigen Bestehen des "Historischer Verein
für das Großherzogthum Hessen" 1885 formulierte der im folgenden Jahr zum Direktor des Haus- und Staatsarchivs Darmstadt berufene Redner Gustav Frhr. Schenk
zu Schweinsberg in einem Vortrag "Über den Anfall der hessischen Erbschaft an das
Haus Brabant": "Das Erzstift gab der Herzogin und ihrem Sohne alle mainzischen Lehen und einige in Thüringen [... ]. Als Gegenleistung versprach man hessischer Seits
die Zahlung einer Geldsumme und trug die allodialen Burgen und Städte Grünberg
und Frankenberg dem Erzstift zu Lehn auf"14.Ausweislich dieser Formulierungen war
den Altvorderen die Sache unstrittig.
Wo allerdings die vermeintlich durch den Erzbischof gegebenen Stücke verblieben
sein könnten, spielte in der gesamten Rezeption keine Rolle, mehr noch: Keiner der
Gewährsleute wunderte sich auch nur über das Fehlen einer solchen Überlieferung.
Lediglich Ilgen/Vogel zeigten in dieser Frage kritischen Geist. Zwar blieben auch sie
in der Terminologie unscharf bzw. ihrer Zeit verhaftet - LU 1 firmierte als "Obligation der Herzogin Sophie und ihres Sohnes [... ] über die der Mainzer Kirche vertragsmäßig zu zahlenden 2000 Mark"!' -, und auch sie sahen den Erzbischof als Agierenden: "Danach verstand er [Erzbischof Werner] sich dazu, die Mainzer Lehen Sophie
und dem jungen Heinrich zu übertragen", was durch "Reverse und Bürgschaftsscheine" erfolgt sei. Immerhin aber schließt der Passus mit der Feststellung, es handele
sich um "Reverse und Bürgschaftsscheine von hessischer Seite, die uns allein erhalten
sind"16. llgen/Vogel sollten recht behalten. Denn etwaige Urkunden Erzbischof Werners haben nicht nur Böhmer/Will'? in der Mainzer und Dobenecker" in der thüringi-
12
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14
15
16
17
16
Conrad Wilhelm LEDDERHOSE,
Kleine Schriften, 5 Bde., Marburg, Eisenach 1787-1795, hier Bd. 5, S. 81,
mit Blick auf LU 4.
Christoph (von) ROMMEL,Geschichte von Hessen, 10 Bde., Marburg, Kassel1820-18S8, hier Bd. 2, S.
29 r; mit Blick auf LU 1.
Gustav Frhr. ScHENKZ1-' ScHWEINSBERG,
Über den Anfall der hessischen Erbschaft an das Haus Brabant,
in: Darmstädter Zeitung, 109. Jahrgang (1885), Nr. 53 (22. Februar) [Teil l]; ebd., 109. Jahrgang (1885),
Nr. 54 (23. Februar) [feil2], daraus Zitat. Zum Verfasser vgl. jetzt WINKEL,Geschichte (wie Anm. 3), S.
55 f., mit der älteren Literatur, Portrait ebd., S. 137.
ILGEN/VOGEL,S. 344 Anm. **.
Ebd., S. 346.
BöHMER/WILL.
DOBENECKER,
Regesta.
372
FRANCESCO
ROBERG
sehen Überlieferung, sondern vor allen Dingen auf hessischer Seite zuletzt Hans-Peter
Lachmann, ein intimer Kenner der Marburger Urkundenbestände und qua Amt jahrzehntelang für eben diese Bestände verantwortlich, in den 1960er Jahren so intensiv
wie erfolglos gesucht19• Zu dem gleichen Ergebnis kamen verschiedene seit 2005 im
Hessischen Staatsarchiv Marburg durchgeführte Projekte, die einerseits der Erschliessung und auf der anderen Seite der archivischen Bestandserhaltung dienten, in nuce
aber einer kompletten Revision der Bestände gleichkommen und an denen der Verfasser dieses Beitrags seit 2010 maßgeblich beteiligt war2ü. Hinzu kommt, dass auch die
landgräflichen Kopiare nichts von einer hessischen Überlieferung wissen. Sollte man
also tatsächlich annehmen, dass die Urkunden, die doch zumindest für die hessische
Seite von enormer Bedeutung gewesen sein müssen", in keines der landgräflichen Kopiare" - sondern nur in das Mainzer Chartular - Eingang gefunden haben sollten=>
Einzig an ganz entlegener Stelle findet sich ein Hinweis, dessen Autorin allerdings
ohne jeden Zweifel ein Irrtum unterlaufen isr". Weil dieser Hinweis auch mit Blick auf
die Überlieferung allgemein wie auch die Rezeption der Texte in der Neuzeit von Bedeutung ist, sei im folgenden näher auf ihn eingegangen. Im Jahre 1885 erschien in
zweiter Auflage unter dem Pseudonym "H. Brand" eine "historische Erzählung" - diese Bezeichnung ist Programm, wie sogleich zu zeigen sein wird -, die die Autorin, Johanna Elisabeth Wigand, ganz im Stile des Historismus, "Heinrich von Brabant, das
Kind von Hessen" nannte", Auf wenigen Zeilen referierte Wigand darin auch die Vorgänge von Langsdorf: "Bald nach seiner damaligen Rückkehr aus Cassel hatte er [Heinrich 1.] sich persönlich mit dem Grafen Gottfried Iv. von Ziegenhain geeinigt und hat-
Hans-Peter LACHMANN,Untersuchungen zur Verfassungsgeschichte des Burgwaldes im Mittelalter
(Sehrr. 31), Marburg 1967, S. 219-223.
zo Francesco ROBERG,Verzeichnung und Digitalisierung von Urkundenbeständen
in Archiven: Einige
grundsätzliche Gedanken, in: Digitale Urkundenpräsentationen. Beiträge zum Workshop München, 16.
Juni 2010, hrsg. von Joachim KE~fl'ER,Georg VOGELER(Schriften des Instituts für Dokumentologie und
Editorik 6), (BoD) Norderstedt 2011, S. 11-19; DERS., Die Urkundenabteilung des Staatsarchivs Marburg und ihre Erschließung, in: Archive im Web - Erfahrungen, Herausforderungen, Visionen - Archives on the Web. Experiences, Challenges, Visions, hrsg. von Thomas AIGNER,Stefanie HOHEl\BRL'CK,
Thomas JUST,Joachim KEMPER, St. Pölten 2011, S. 92-102.
21
Die Überlegungen von Theo KÖLZER,Codex libertatis. Überlegungen zur Funktion des "Regestum Farfense" und anderer K1osterchartulare, in: TIducato di Spoleto (Atti del 9° congresso internazionale di
studi sull'alto medioevo), 2 Bde., Spoleto 1983, hier Bd. 1, S. 609-653, lassen sich in Grundzügen aueh
hier anwenden.
22
Karl E. D~L\NDT, Regesten der Landgrafen von Hessen, Bd. 2: Regesten der landgräflichen Kopiare
(VHKH 6,2), 2 Bände, Marburg 1990.
23
Zur Bedeutung für Mainz vgl. den Beitrag von Joachim ScHNEIDERim vorliegenden Band sowie unten
S.385.
24
Ich schulde diesen Hinweis Herrn Kollegen Holger Th. Gräf, dem hiermit fur die Mitteilung gedankt
sei.
25
H. BRAND,Heinrich von Brabant, das Kind von Hessen. Eine Erzählung aus dem dreizehnten Jahrhundert, Kassel 1885. Die erste Auflage war wohl 1883 ohne Jahresangabe erschienen, der Band erlebte
noch mehrere Auflagen. Zur Autorin vgl. Astrid ÜTTO, Wigand,Johanna Elisabeth, in: Kassel Lexikon,
hrsg. von der Stadt Kassel, 2 Bde., Kassel2009, hier Bd. 2, Sp. 323.
19
KOMMENTAR UND EDITION
373
te dann seinen Frieden mit dem Erzbischof Werner von Mainz gesucht und gefunden.
Im Lager von Langsdorf bei Lich (unweit Gießen) hatte er am 10. September 1263
die bis dahin verweigerten mainzischen Lehen in Hessen empfangen und dem Erzbischof 2000 Mark Silber zugesagt, für welche hohe Summe sich 30 seiner immer getreuen und willfährigen Ritter verbürgt hatten. Auch das Gebiet und die Städte Grünberg
und Frankenberg trat er an Mainz ab und empfing sie von diesem als Lehen zurück".
Im Anschluss an diesen Satz ergänzte die Autorin in einer Anmerkung: "Hierüber existiren drei Urkunden mit der Namensunterschrift der Ritter. Näheres giebt Rommel,
Gesch. v. Hessen, Bd. 11.,S. 29 und Guden, [I]Cod. dipl. tom. I., pag. 702-708. Die Urkunden befinden sich im Hofarchiv und sind lateinisch abgefasst, während andere Urkunden und Briefe Heinrichs I. in deutscher Sprache vorhanden sind?", Die Angabe,
der zufolge sich die Urkunden ,,im Hofarchiv" befänden, lässt insofern aufhorchen, als
diese Bezeichnung nur auf das alte Archiv in Kassel zutrifft", die uns vorliegenden Urkunden dort aber, soweit wir wissen, nie verwahrt worden sind. Daher wäre im Prinzip
nicht auszuschließen, dass es sich bei der Formulierung Wigands um einen Hinweis auf
die gesuchte hessische Überlieferung handelt. Dass die Autorin die Urkunden allerdings
kaum gesehen haben kann, zeigt schon die Aussage, die Stücke verfugten über eine
"Namensunterschrift"28. Denn aus diplomatischer Sicht steht außer Frage, dass etwaige
von Mainzer Seite gegebene Urkunden ebensowenig eine "Namensunterschrift" getragen haben können, wie es die überkommenen Urkunden tun. Entlarvend ist aber auch
der Rest der Anmerkung, in der die Autorin bemerkt, es handele sich um "drei" Urkunden. Bei genauerem Hinsehen ist offenkundig, dass der Text, auf den sich die Anmerkung bezieht, lediglich den Inhalt von LU 1, 2 und 4 paraphrasiert, die ausführlichen
und wichtigen Bestimmungen aus LU 3 dagegen zunächst mit keinem Wort erwähnt.
Diese Beobachtung gewinnt an Bedeutung angesichts der Tatsache, dass deren Bestimmungen erst im Anschluss an die entscheidende Anmerkung folgen und daher von Wigand offenbar nicht mit LU 3 noch generell mit einer Urkunde in Verbindung gebracht
werden: "Es war ihm [Heinrich I.] schwer geworden, diese Forderung zu bewilligen, jedoch sehnte er sich danach, dem Lande endlich den ihm so nothwendigen Frieden zu
geben. Die Städte, welche nicht hinter der Opferbereitschaft der Ritter zurückbleiben
wollten, hatten selbst um Erfüllung der Bedingung gebeten, welche, so lange Heinrich
lebte und sein Geschlecht blühte, für sie keinen großen Unterschied machte. Nur wenn
Heinrich unbeerbt starb, würden sie hierdurch mainzisches Eigenthum geworden sein".
Die Anordnung von Text und Anmerkung durch Wigand erklärt sich dabei durch einen Blick auf die Vorlage der Autorin. Diese hatte in der Anmerkung auf Rommel verwiesen, wo sich wesentliche Bestimmungen der Urkunden in der Tat referiert finden
- allerdings wiederum ohne LU 329• Beiden gemeinsam, Wigand und Rommel, ist wie-
26
2"
28
29
BRAND,Heinrich von Brabant (wie Anm. 25), S. 477 £ Anm. *.
Fritz WOLfF, Das Hessische Staatsarchiv in Marburg. 100 Jahre seiner Geschichte, in: Hess.Jb.LG 27
(1977), S. 13S-160.
Vgl. dazu unten S. 374.
ROMMEL (wie Anm. 13), Bd. 2, Anmerkungen,
S. 20 £ Anm. 55.
374
FRANCESCO
ROBERG
derum der Verweis auf Gudenus, und es kann nun nicht überraschen, dass auch dieser lediglich LU 1, 2 und 4 bietet, was wiederum bedeutet, dass Gudenus die Grundlage für Rommel war, den seinerseits Wigand benutzte. Diese Zusammenhänge mögen
auf den ersten Blick banal erscheinen, gewinnen ihre eigentliche Bedeutung aber aus
dem Umstand, dass Gudenus wiederum mit Sicherheit die überkommene Mainzerund nicht etwa eine vermeintliche hessische - Überlieferung benutzte.", Damit liegt zugleich eine Erklärung für die Angabe vor, die Urkunden befänden sich "im Hofarchiv".
Denn wenn Wigand sich bei der Paraphrase der Urkunden direkt auf Rommel stützte,
dann kann kaum verwundern, dass sie aus der Tatsache, dass der Autor "Kurhessischer
Hofarchiv-Director" war, schloss, die Urkunden befänden sich "im Hofarchiv'?'. Allerdings war das nicht die einzige fehlerhafte Schlussfolgerung. In dem Bemühen, "historische Wahrheit und dichterische Erfindung glücklich zu vereinen", wie die zeitgenössische Presse später schrieb", gewann Wigand aus den von Rommel genannten, in
den Urkunden tatsächlich begegnenden Namen die "Namensunterschrift der Ritter".
Auch diese von Wigand berichtete Einzelheit kann folglich nur einem Missverständnis
geschuldet sein und kann jedenfalls auf keinen Fall als Hinweis auf die Existenz einer
hessischen Überlieferung herangezogen werden.
Eher der Masse des Materials als der Unkenntnis des Verfassers geschuldet ist ein
weiterer Fall, denn dieses Mal ist sein Urheber kein geringerer als Otto Dobenecker.
Dobenecker führte in dem Regest zu LU 333 den schon oben erwähnten Vortrag des
Darmstädter Haus- und Staatsarchivars Gustav Frhr. Schenk zu Schweinsberg an",
bei dem dieser wie folgt formuliert hatte: "Falls Heinrich ohne Erben sterben würde, sollte seine Gemahlin Adelheid von Braunschweig lebenslang im Besitze Grünbergs und Frankenbergs bleiben. Laut besonderer Urkunden vom selben Tag vertrug
man sich auch über die Vogtei Wetter mit dem Burgholz, die gemeinsam bleiben sollte, während die dazu gehörende Burg Melnau ganz mainzisch blieb"35. Aus der Erwähnung des Wortes "Urkunden" wie auch aus einem zweiten, ebenso beiläufigen Beleg
schloss Dobenecker allerdings offenbar, dem Festredner hätten Originale vorgelegen;
er notierte: "aus Or.". So entschuldbar diese Schlussfolgerung angesichts der Menge
des von Dobenecker verarbeiteten Materials auch ist, so wenig ist sie seriöser Hinweis
auf die Existenz weiterer Ausfertigungen. Es muss daher bei der simplen und gleichwohl aussagekräftigen Feststellung bleiben, dass weder die Literatur noch die archivischen Findmittel, noch auch, wie zu zeigen sein wird", weder die gedruckten noch
1(1
31
32
33
34
35
3(,
Vgl. unten S. 378-385.
Die Amtsbezeichnung bei RUMMEL(wie Anm. 13), Bd. 2, S. XXI.
Vossische Zeitung vom 24. Juni 1883, abgedruckt bei BRAND,Heinrich von Brabant (wie Anm. 25), S.
[486].
DOBENECKER,
Regesta, Bd. 3, S. 487, Nr. 3105.
WINKEL, Geschichte (wie Arun. 3), S. 55 £, mit der älteren Literatur.
Grundsätzlich Stefan GRATHOFF,Mainzer Erzbischofsburgen. Erwerb und Funktion von Burgherrschaft am Beispiel der Mainzer Erzbischöfe im Hoch- und Spätmittelalter (Geschichtliche Landeskunde 58), Stuttgart 2005, zu den Vorgängen von Langsdorf ebd., S. 178.
Unten S. 378-385.
KOMMENTAR
UND EDITION
375
handschriftlichen Textzeugen auch nur den kleinsten Hinweis darauf bieten, dass eine
entsprechende hessische Überlieferung existiert haben könnte. Gegen eine solche Annahme sprechen nicht zuletzt die erhaltenen Ausfertigungen selbst, deren Diktat ebenfalls keinen Hinweis liefert, wie er in anderen Fällen durchaus bezeugt isr",
Der Befund lässt zusammen genommen nur eine Schlussfolgerung zu. Bei den Urkunden handelt es sich um die rechtlich bindende Entscheidung über ein ganzes Corpus an unterschiedlichen Rechtstiteln, die, von einer der beteiligten Parteien kodifiziert, in jeweils einem Exemplar ausgefertigt und folglich nur in diesen Exemplaren
überliefert sind - im frühen und hohen Mittelalter bekanntlich die Regel". Ob darin
ein Hinweis auf die Bedeutung zu sehen ist, die die andere Partei den Vorgängen zugemessen haben mag, sei dahingestellt. Der Erzbischof war wahrscheinlich am Actum
beteiligt, möglicherweise auch am Datum. Aber Ausfertigungen Erzbischof Werners
von Mainz für die Landgrafen von Hessen hat es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichket nicht gegeben.
Die handschriftliche Überlieferung"
Das Transsumpt, als dessen Urheber sich die Ludices sanae moguntine sedis nennen", ist
von einer geübten, wenig kalligraphischen Hand in Geschäftsschrift der Zeit auf einem schwach hochrechteckigen Pergament niedergeschrieben worden, wobei der
Schreiber an allen vier Seiten des Textblocks einen hinreichend breiten Streifen Pergament frei gelassen hat. Wie ein Wassedleck, der sich von oben nach unten über das gesamte mittlere Drittel des Pergaments erstreckt, sowie entsprechende Knicke ausweisen, war das Stück jeweils der Höhe und der Breite nach mittig gefaltet, wie es ohnehin
auch weitere kleinere Flecken aufweist und daher als unansehnlich angesprochen werden muss. Die Knicke haben, wenn auch in eher geringem Maße, Textverlust nach sich
gezogen. Das gilt auch für zwei größere Flecken im unteren Viertel der Urkunde, dessen linkem ein Teil der Datierung zum Opfer gefallen sind. Der sich über 6 Zeilen er-
l7
,&
39
40
Die Grafen Eberhard und Wilhelm von KatzeneInbogen etwa ließen 1311 April 25 zwei - heute im
Hessischen Staatsarchiv Darmstadt und im Hessischen Staatsarchiv Marburg verwahrte - gleichlautende Urkunden ausstellen und dies im Diktat festhalten; vgL DEMANDT,Regesten Katzenelnbogen, Bd. 1,
S. 187, Nr. 517.
Zuletzt Reinhard HARTEL, Notarielle und kirchliche Urkunden im frühen und hohen Mittelalter (Historische Hilfswissenschaften [4]), Wien, München 2011, S. 220.
Um den Zeitpunkt der Publikation des vorliegenden Beitrages einhalten zu können, musste die Beschreibung der Urkunden vor deren Restaurierung erfolgen. Sie haben danach dem Verfasser des vorliegenden Beitrags nicht mehr im Original vorgelegen, so dass sich mit Blick auf den Erhaltungszustand
dieses und jenes Detail geändert haben mag. - Mit Blick auf den Beitrag von Wolfhard V AHLim vorliegenden Band sind die Siegel hier generell ausgeklammert worden.
Georg MAY,Die Anfange des Gerichts des Heiligen Stuhles zu Mainz, in: Jahrbuch für fränkische Landesforschung 52 (1992), S. 121-134; Paul FOURNIER,Etude diplomatique sur les acres passes devant les
officialites au XIIle siede, in: Bibliotheque de l'Ecole des Chanes 40 (1879), S. 296-331.
376
FRANCESCO
ROBERG
streckende Schaft des I in dem Wort Ludices ist offenbar teilweise einer Rasur unterzogen worden, aber noch deutlich zu erkennen.
Die Schrift ist routiniert und völlig schmucklos, sieht man von dem N in Nos ab,
das größer ausgeführt und ansatzweise verziert ist, was sich allerdings leicht aus der
Tatsache erklärt, dass hier das Insert beginnt. Der Passus Ludices bis Augusti nimmt genau die Breite des Textblocks ein und gibt damit den Schriftspiegel auch für das Insert
vor. Jenseits dieses Details ist der Übergang in keiner Weise kenntlich gemacht. Kürzungen treten in üblichem Maße auf, charakteristisch ist das tironische et, das deutliche
Parallelen zum Minuskel-a aufweist und fast ausschließlich begegnet.
Das gesamte Diktat ist durch ein Zeichen gegliedert, das - im folgenden durch
Schrägstrich wiedergegeben - auf der Zeile links unten beginnt und dann in Haarstrich und daher eher undeutlich in einer Bogenbewegung nach oben rechts hin ausläuft, dabei aber kaum das Mittelband durchstößt. Es trennt die einzelnen Bestandteile der Titulatur und auch der Datierung, findet bei Aufzählungen Anwendung (Güter
bzw. Rechtstitel und Personen) und auch oftmals bei Nebensätzen, darunter nach quod
oder sicut als Konjunktion, zuweilen aber auch, wo moderne Syntax keinen Einschnitt
im Satzgefüge vorsehen würde, so etwa im Falle Ut igitur perpetuis temporibia in futurum
I de ipsis feudis ceria notitia babeatur. Dagegen ist es reizvoll zu vermuten, dass Datum in
campo apud Langesdotj I et actum auf ein Auseinanderfallen von Actum und Datum deuten könnte, doch dürfte eine solche Interpretation zu weitreichend sein.
Gänzlich anders ist der Befund im Falle von LU 4, das ein ebenfalls sehr geübter,
im Gegensatz zu den anderen Urkunden aber auch kalligraphisch versierter Schreiber
auf einem stark querrechteckigen Blatt in diplomatischer Minuskel mit zeittypischen
Ober- und Unterlängen schrieb. Der Rand links und rechts ist knapp bemessen, aber
hinreichend, üppiger an der oberen Kante des Textblocks, während das Blatt unten
mit einer Plica endet. Das Stück war nur der Höhe, nicht aber der Breite nach zweimal
gefaltet, und zwar zu drei etwa gleich breiten Streifen. Die Urkunde ist sehr gut erhalten, zeigt nur einen kleinen Flecken und eine ebenso kleine Fehlstelle im Pergament,
der Textverlust ist daher minimal. Die diplomatische Minuskel ist sehr säuberlich ausgeführt und weist als Kürzungen so gut wie ausschließlich den Titulus diplomaticus
auf. Einschnitte im Sinne moderner Syntax beginnen mit einem etwas größeren Buchstaben, so etwa das R in Recognoscimus zwischen Verewigungsformel und Publicatio, der
auch ansatzweise verziert sein kann. Die Datierungsbestandteile m cc /xiii, iii Idus Septembris erstrecken sich über die gesamte letzte Zeile. Jenseits der verzierten Buchstaben
finden sich im Mittelband ein sehr deutlich ausgeführter Punkt wie auch ein in unterschiedlicher Höhe links unten ansetzender und nach rechts oben auslaufender Strich.
Auch sie gliedern das Diktat, allerdings feiner als die verzierten Buchstaben, und zwar
auch hier die Titulatur, dann aber auch, wiederum abweichend von modernem Usus,
Perioden wie etwa quod nos iuxta formam compositionis I inter dominum nostrum I Wernherum I archiepiscopum maguntinum I et nos facie I castra I et opida nostra Grunemberg et Frankemberg. In Layout, Gesamteindruck und manch anderem erinnert das Stück an eine
KOMMENTAR UND EDITION
377
päpstliche Littera, wenngleich sich diese Gestaltung natürlich auch bei Privaturkunden
der Zeit finder".
Teilweise zusammen besprochen werden können LU 1 und 3; beide sind in einer
routinierten, gedrängten, fast schon hässlich zu nennenden und eilig wirkenden Geschäftsschrift geschrieben. Die Hände sind sehr ähnlich, vielleicht sogar identisch. Für
eine Identität spricht jedenfalls die Bogenführung bei g, die Unterlängen etwa von langem sund h, die Führung des letzten Schaftes von m unter die Zeile, die Form des
x sowie die allgemeine Kürzungspraxis, darunter etwa die regelmäßige, wenn auch in
unterschiedlicher Weise angezeigte Kürzung der Silbe er in allen Positionen, vor allen Dingen aber der Gesamteindruck, alles Merkmale, die in beiden Stücken begegnen. Verhältnismäßig individuell, also wenig in den Zwängen der Zeit geschrieben sind
die Ziffern lxiii in der Datierung und ebendort die Kürzungen für Idus und Septembris.
Dass gerade sie in beiden Urkunden nahezu identisch ausgeführt sind, spricht in der
Tat dafür, dass beide Stücke auf einen Schreiber zurückgehen.
LU 1 ist schwach querrechteckig, der obere Rand angemessen, der untere dagegen
üppig, während links und rechts der Text sehr nah an den Rand des Pergamentblattes
heranreicht. Ein nicht sehr stark in die Mitte reichender Ausriss an der rechten Hälfte
der Urkunde hat denn auch prompt zu Textverlust geführt, der sich über den Schluss
von vier Zeilen erstreckt. Weiterer Textverlust ist bei einzelnen Buchstaben zu beklagen, etwa dann, wenn die Tinte über das sonst in der Urkunde zu beobachtende Maß
hinaus abgerieben ist. Generell ist das Pergamentblatt durch zahlreiche dunkle Flecken
sehr in Mitleidenschaft gezogen worden und ausgesprochen unansehnlich. Es war in
der Art von LU 4 nur der Höhe nach zweimal gefaltet, und zwar zu drei etwa gleich
breiten Streifen.
LU 3 ist stark querrechteckig, auch hier ist der obere Rand der Pergamentblattes
angemessen, der untere ebenfalls üppig ausgefallen, während der Textblock links und
rechts sehr nah an den Rand heranreicht; auch in diesem Punkt erinnert das Stück also
deutlich an LU 1. Die Urkunde weist in ihrem rechten Teil zwei unregelmäßige, möglicherweise durch Mäusefraß verursachte Löcher auf, die Schrift ist, ebenfalls hauptsächlich in der rechten Hälfte, über viele Zeilen hinweg abgerieben, so dass erheblicher
Textverlust eingetreten ist, der den unansehnlichen Eindruck, den auch diese Urkunde macht, noch verstärkt. Sie war einmal der Länge und wohl zweimal der Höhe nach
gefaltet.
Auch diese beiden Stücke sind im Diktat gegliedert; benutzt werden hier, soweit
dies angesichts des schlechten Zustandes zu erkennen ist, Punkte, die der Schreiber im
mittleren Zeilenband plaziert. Sie finden sich zwar dort, wo sich eine Unterteilung geradezu aufdrängt, also etwa in der Datierung oder aber bei der Aufzählung von Personen in LU 1. Schon die beiden Intitulationes zeigen aber, dass diese Praxis deutlich
zurückhaltender gehandhabt wird als im Falle von LU 2 und 4. Markiert werden eher
41
So etwa ein Stück Hermanns I. von Henneberg für Diether V. von Katzene1bogen von 1270 September
22, DEMMiDT,Regesten KatzeneInbogen, Bd. 1, S. 112, Nr. 177.
378
FRANCESCO
ROBERG
solche Einschnitte, denen in heutiger deutscher Syntax weniger ein Komma, sondern
vielmehr ein Punkt entspräche, was inhaltlich insofern eine Parallele findet, als dies
vorwiegend dort der Fall ist, wo ein neuer Rechtstitel angeführt wird. Das zeigen Beispiele wie [... ] et reus super eo iure parebit / Item ordinatum est [... ] oder aber [... ] ad ecdesiam maguntinam perpetuo pertinebit / Redditus sera advocatie de Wetdere ... (LU 3).
Schließlich liegt mit C ein umfangreiches Chartular vor, auf das an anderer Stelle
ausführlich eingegangen wird", so dass wir uns hier auf das Notwendigste beschränken können. Es handelt sich um den sechsten und letzten Band einer schon im Spätmittelalter unter der Bezeichnung Libri registri litterarum ealesiae moguntine firmierenden
Serie. Der Band umfasst 314 Blatt und ist vermutlich in den Jahren 1385/91 in einem
sehr einheitlichen Schriftbild in gotischer Urkundenkursive angelegt worden, wobei der
Schreiber den kopierten Stücken jeweils ein Rubrum voranstellte, das den Inhalt des
folgenden Stückes zusammenfasste. Die aufgenommenen Urkunden unterwarf der
Kompilator einer doppelten Systematik, indem er das Material zunächst nach regionalen Betreffen und diese dann wiederum nach inhaltlichen Gesichtspunkten gliederte. Diese Gliederung ist der Grund dafür, dass die hier interessierenden Urkunden an
unterschiedlichen Stellen niedergeschrieben wurden, obschon sie zeitlich unmittelbar
aufeinander folgen. Von quellenkritischem Interesse ist ferner die Tatsache, dass der
Band kein Register in dem Sinne darstellt, dass hier der Ausgang der Mainzer Kanzlei
registriert worden wäre, sondern vielmehr eine - allerdings keineswegs vollständige Bestandsaufnahme des vorhandenen Materials darstellt, in die man im Unterschied zu
einem klassischen Auslaufregister auch Urkunden anderer Aussteller aufnahm.
Stemmatischer Wert der Textzeugen und Textkritik
LU 2 liegt zwar nicht mehr im Original vor, lässt aber noch am ehesten Schlüsse auf
die Abhängigkeitsverhältnisse zwischen den einzelnen Textzeugen ZU43• Zunächst ist
offenkundig, dass B direkt auf a zurückgehen muss, weil C, die einzige weitere handschriftliche Überlieferung, jünger als 1324 ist und es wenig Wahrscheinlichkeit für sich
hat, zwischen B und a ein Zwischenglied zu postulieren. Die Tatsache, dass B ausdrücklich angibt, es handele sich um eine Abschrift, zeugt ferner von einem weitent-
42
43
Vgl. den Beitrag von Joachirn SCHNEIDER
im vorliegenden Band, dem die Ausführungen folgen, sowie
Theodor FRUHMANN,
Studien zur Kanzlei und zum Urkundenwesen der Erzbischöfe von Mainz im späten Mittelalter (1289 bis 1373), Inaugural-Dissertation zur Erlangung des Doktorgrades der Hohen Philosophischen Fakultät der Johann Wolfgang Goethe-Universität zu Frankfurt a.M., Würzburg 1940, bes.
S. 97-102, mit der älteren Lit. Walter MARTINI,Der Lehnshof der Mainzer Erzbischöfe im späten Mittelalter, Inaugural-Dissertation zur Erlangung der Doktorwürde der Philosophischen Fakultät der johannes Gutenberg-Universität zu Mainz, Düsseldorf 1971, bes. S. 141 ff Paul KIRN, Das Urkundenwesen
und die Kanzlei der Mainzer Erzbischöfe im fünfzehnten Jahrhundert, in: AHG NF 15 (1928), S. 303347,533-573, sowie Peter ACHT,Die erste Ordnung der Urkunden des Mainzer Erzstifts und Domkapitels, in: ZBLG 33 (1970), S. 22-84.
Zu den im folgenden verwendeten Siglen für die Textzeugen vg!. unten S. 391 f.
KOMJ\.1ENTAR UND EDITION
379
wickelten Problembewusstsein, so dass man umgekehrt davon ausgehen darf, dass die
Vorlage keine copia, sondern eben die heute verlorene Ausfertigung a war. Die Nennung der Urheber des Transsumptes lässt es ferner sicher erscheinen, dass diese Vorlage die Mainzer (und nicht etwa eine etwaige hessische) Ausfertigung a war. Kompliziert, aber doch aufzuklären ist das Verhältnis zwischen Bund C. B kann Vorlage
für C gewesen sein, wofür zwei Beobachtungen sprechen. Das Wort quondam ist in B
nachträglich über der Zeile vermerkt worden, entsprechend scheint es auch in C nachgetragen oder zumindest der vorgesehene Raum sehr knapp bemessen zu sein. Diese Beobachtung ließe im Prinzip auch die umgekehrte Abhängigkeit zu, doch lässt die
Chronologie, derzufolge C eindeutig jünger als B ist, nur diesen einen Schluss zu. Ferner ist der Strich durch das p von Volp(er)tus in B sehr undeutlich und fast in Haarstrich gezogen, und, möglicherweise aus diesem Grund, gibt C das korrupte t Volptus.
Auf der anderen Seite lassen sich einige Argumente vorbringen für die Annahme,
dass C ebenfalls direkt auf a zurückgeht. Zunächst gibt es in C keinen Hinweis darauf,
dass die Vorlage nicht a, sondern die indirekte Überlieferung B gewesen sein könnte. Für sich genommen ist dieser Hinweis wenig aussagekräftig, weil C allen Urkunden ein Rubrum voranstellt, den Inhalt der von ihm kopierten Stücke folglich gut kennen musste und im Zuge dessen einfach das Insert kopiert, die Mantelurkunde LU 5
aber außen vor gelassen haben könnte. Schwerer wiegt allerdings, dass mit nequimus
und ipsa C gegen nequivimus und ista B zwei Lesarten vorliegen, die einen Interpretationspielraum offenlassen.
Die Lesart ipsa C gegen ista B ist zwar allein ebenfalls kaum aussagekräftig; sie passt
aber eher zum Diktat. Der Kontext schließt mit folgendem Satz: ut res absque omni pror-
sus dubio teraater declaretur et ex tunc etiam nominatim denominabimus ipsafeuda, que nobisprefatus dominus nos/er archiepiscopus similiter absque difficultate concessit. Gemeint sind natürlich die im vorangehenden Teil des Diktats namentlich genannten und den Ausstellern
durch den Erzbischof übertragenen Lehen. Das Wort ipsa stellt folglich einen Rückbezug dar, der in derselben Funktion im weiteren Verlauf in Gestalt von de ipsis]eud;s
und, wenn auch in anderer sprachlicher Form,jeuda eadem wiederholt wird. Ausweislich
dieser Zusammenhänge dürfte der Lesart ipsa C auch dann gegen ista B der Vorzug zu
geben sein, wenn man in Rechnung stellt, dass beide, wie die Erfahrung lehrt, im 13.
Jahrhundert zeitweise in ähnlicher oder gar identischer Bedeutung verwendet werden.
Die Analyse des Diktats wird zeigen, dass auch im Falle nequimus C gegen nequivimus B
die Lesart des Chartulars C zu favorisieren ist".
Beide Lesarten ipsa und nequimus C bietet allerdings auch Gu, der angibt, "ex Autographo" zu schöpfen", was zutrifft, wie sogleich zu zeigen sein wird". Wenn Gu also
aus a schöpfte und mit C die Lesarten nequimus und ipsa gegen nequivimus und ista B teilt,
spricht dies im Verbund mit den oben gemachten Beobachtungen dafür, dass auch C
..
Vgl. unten S. 387.
Codex diplomaticus (wie Anm. 7), Bd. 1, S. 702.
45
Gl!DENUS,
46
Vgl. unten S. 380.
380
FRANCESCO ROBERG
direkt auf a und nicht etwa B zurückgeht, weswegen Ergänzungen in B nach C vorgenommen werden. Damit li.~genmit BCGu vermutlich drei unabhängig voneinander
direkt auf a zurückgehende Uberlieferungen vor, während a selbst verloren ist; gegenüber aCGu bietet B in Gestalt von neqllivimlls und ista dabei allerdings zwei korrupte
Lesarten. Ob sich das Perfekt neqllivimlls aus der zeitlichen Distanz der iudices erklären
lässt, sei dahingestellt, zumal andere Indizien, die etwa im Sinne eines Trenn- oder Bindefehlers zu verwerten wären", mit Blick auf die soeben erörterte Problematik nicht
vorliegen". Diese Abhängigkeitsverhältnisse - mit Blick auf Gu ein geradezu klassischer Fall des von Pasquali formulierten Grundsatzes "recentiores, non deteriores?" zwingt folglich zu der Annahme, dass a Gudenus noch vorgelegen haben muss.
Die stemmatischen Abhängigkeiten der Drucke sind einfacher zu entflechten. Textzeuge Es bietet folgenden Hinweis "diplomate inedito ... quod nunc primum in publico hie comparet e scriniis illustris Valentini Ferdinandi de Gudenus"?" - was dahin
gehend zu verstehen sein dürfte, dass Es seine Vorlage - den oben gemachten Überlegungen zufolge: a - bei Gudenus eingesehen hat, und das wiederum erklärt, warum
Es mit Gu die Lesarten nequimlls und ipsa gegen neqllivimlls und ista B teilt. Zugleich
verleiht dieser Hinweis Estors der Angabe Gudenus', der zufolge er aus dem Original geschöpft habe, Glaubwürdigkeit, zumal sich ein solcher direkter Rückgriff auf
die Originale durch Gudenus auch noch in einem anderen Fall wahrscheinlich machen
lässt". We folgt Es sehr genau, wie die textkritischen Anmerkungen ausweisen. Zwei
Einzelheiten, die dort, da eher typographischer bzw. lautlicher Natur, nicht aufgeführt
sind", bestätigen dies: Mit Es und gegen die handschriftliche Überlieferung setzt We
zwischen Wenegen und Cenre ein Komma und liest Rodegreve gegen Bodegerne BC. Diese beiden Einzelheiten teilt auch Ay, der antikisierend in der Regel prae- statt pre- bietet, und Es zitiert", so dass eine direkte Abhängigkeit als sicher angenommen werden kann. Für den Konjunktiv credantur Ay gegen credunlllr BC gibt es keinerlei Grund,
wohl aber steht zu vermuten, dass es sich um einen einfachen Fehler des Setzers handelt, und so ist es vielleicht kein Zufall, dass determinalam Ay für delerminalllm BC den
gleichen Befund zeigt. Über Gu war bereits zu handeln; zu ergänzen wäre, dass die wenigen Freiheiten, die dieser sich gegenüber seiner Vorlage nahm, nicht als Trenn- oder
Bindefehler zu klassifizieren sind, sondern von einem gegenüber der handschriftlichen
Überlieferung veränderten stilistischen Empfinden zeugen: Gegen R1tdolflls de He!fenberg, lobannes BC (hier nach B) findet sich &dolfus de Hefenherg et lobannes Gu. Auf die
47
4Il
49
;0
51
52
53
Die Begriffe sind geprägt worden von Paul M\AS, Textkritik, 3. Aufl. Leipzig 1957, vgl, die Zusammenfassung bei Josef DEll, Textkritik und Editionstechnik, in: Einleitung in die lateinische Philologie, hrsg.
von Fritz GRAF (Einleitung in die Altertumswissenschaft), Stuttgart, Leipzig 1997, S. 51-73, hier S. 58.
Zu Abweichungen rein lautlicher oder orthographischer Natur und ihrer Behandlung in der Edition vgl.
unten S. 390 f.
Giorgio PASQUAU,Storia della tradizione e cririca del teste, 2. Aufl. Florenz 1957, S. 43-108.
Johann Georg EST0R. Specimen (wie Anm. 3), S. 43.
Vg!. unten S. 381 £
Vg!. unten S. 390 f.
AYERMANN,
Einleitung (wie Anm. 6), S. 236 Anm **.
KOMMENTAR UND EDITION
381
Tatsache, dass wir es hier mit Stilempfinden zu tun haben ,weist auch hin ,dass Gu hier
nicht etwa et, sondern Kaufmanns-et setzte. Ein reines Stilisticum ist auch declaretur et
ex tunc BC (hier nach B) gegen declaretur: Ex tunc Gu. Wie der Apparat ausweist, stehen die anderen Drucke weitgehend in der Tradition von EsGu, ohne dass sich dies
mit stemmatischen Mitteln zweifelsfrei nachweisen ließe, wie an einem bereits besprochenen Beispiel gezeigt sei: Im Falle des Namens (Hertwig von) Böddiger bieten alle
Drucke EsAyEs2GuEs3Gla &degreve (hier nach Es) gegen die handschriftliche Überlieferung Bodegerne BC (hier nach B), während die Überlieferung im Fall von WenigenZennern durch Wenegen Cenre BCEs2Es3 gegen Wenegen, Cenre EsWeAyGuGla (hier
nach Es) auseinandertritt. Es ist reizvoll anzunehmen, dass Estor das noch in Es gesetzte Komma in den späteren Ausgaben Es2Es3 korrigiert haben könnte, doch muss
dies Spekulation bleiben. Aber dass er seine Texte, jedenfalls in Teilen, in den unterschiedlichen Ausgaben bearbeitet hat, zeigt die je unterschiedliche Formulierung bei
der Nennung seines Gewährsmanns Gudenus, die dem Druck der Urkunde jeweils
vorausgeht und in allen drei Auflagen unterschiedlich is~. Eine gemeinsame Tradition zeigt sich auch bei der Tagesdatierung, die BC in römischen Zahlen bieten, während Es quarto setzte, und diese Lesart sich in allen Drucken fortsetzte. Ko bietet nach
den unten genannten Kriterien+ keine Lesarten. Dass auch Ko Wenegen Cenre liest, ist
hier zu erwähnen, aber isoliert natürlich nicht aussagekräftig. Gleichwohl darf als sicher gelten, dass auch Ko aus Gu schöpfte, weil dessen Druck sich in einer Anmerkung zitiert finder", Auch wenn dies nicht mit letzter Sicherheit nachzuweisen ist, so
ist doch davon auszugehen, dass schließlich auch Gla aus Gu schöpfte, den auch er zitierr"; vor allen Dingen aber gibt Gla an, schon Gu habe die Urkunde gedruckt", und
es ist kaum anzunehmen, dass Gla diesen Sachverhalt zwar erwähnt, seinen Text dann
aber aus einer anderen Quelle bezogen haben sollte. Der Apparat zeigt zudem, dass,
wo die Tradition der Drucke auseinandertritt, GuGla den einen und EsWeAyEs2Es3
einen anderen Strang repräsentieren.
LU 1 ist lediglich als Ausfertigung und in dem Druck von Gu überkommen, fehlt
dagegen in C59.Gu gibt erneut an, "ex Autographo" zu schöpfen'", und in der Tat ist
auch hier von der Richtigkeit dieser Aussage auszugehen, denn von ihm selbst wis-
54
ss
56
57
58
59
60
Specimen (wie Anm. 3), S. 43; DERs., Origines (wie Anm. 3), S. 78; DERS.,Origines, editio tertia
(wie Anm. 3), S. 153.
Vgl. unten S. 390 f.
Kopp, Ausfuehrliche Nachricht (wie Anm. 10), S. 258 Anm. f. Während die Anmerkung f selbst sich
auf dem Steg der Seite findet, fehlt das Äquivalent im eigentlichen Text, so dass nicht festzustellen ist,
an welcher Stelle genau der Autor seine Anmerkung plaziert hat.
Carl GLASER,Beiträge zur Geschichte der Stadt Grünberg im Großherzogthum Hessen, nach den städtischen Urkunden und anderen Quellen bearbeitet von e.G., mit einer Ansicht der Stadt Grünberg nach
Dilich und einem Utkundenanhang (AHG, 1. Supplementbd.), Darmstadt 1846, S. VII.
Ebd., S. 179 Anm. *.
V gl. dazu unten S. 385.
GUDENUS,Codex diplomaticus (wie Anm. 7), Bd. 1, S. 704.
EsrOR,
382
FRANCESCO
ROBERG
sen wir, dass er zeitweise sogar im Besitz der Urkunde war". Die Urkunde enthält einen Passus, in dem von der gegenseitigen Hilfestellung der Beteiligten die Rede ist; das
Diktat formuliert: amtinuo ipse nos et nos ipsum iuvabimus mutuo auxi/io contra ilium, qui eiecit costem. Das e in ipse ist in A einer FehltsteIle im Pergament zum Opfer gefallen, und
es dürfte kein Zufall und vielmehr sogar als Bindefehler zu klassifizieren sein, dass Gu,
möglicherweise wegen des Gleichklanges mit dem zweiten Teil des Satzes, hier fälschlich einen Akkusativ setzte und continuo ipsum nos et nos ipsum iuvabimus mutuo auxilio contra ilium, qui eieat eostem gab.
Aus A übernahm Gu die Lesarten nichil und iidem, setzte quarto und triginta Gu gegen iiii und xxx A, und korrigierte stillschweigend Sigenanandum A in Sigenandum Gu.
Etwas unglücklich formuliert ist sicut iidem fideisssores sibi penam spontanee elegerunt, denuntiabuntur excommunicati et in quocumque /oco se recepennt vel domicilium babuetint, cessabitur a divinis, donee domino archiepiscopo satisfecerint de commisso. Mit cessabiturwechselt
der Numerus
in den Singular, ohne dass auf den ersten Blick ein entsprechendes neues Subjekt zu
erkennen wäre. Gemeint sein kann aber nur der locus bzw. das domicilium, für den bzw.
für das die Strafe dann ebenfalls gelten soll.
LU 3, das sprachlich anspruchsvollste Stück, ist in A und C überkommen, aber nie
gedruckt worden. Legt dieser Sachstand für sich genommen schon nahe, dass C direkt auf A zurückgeht, so sind wir auch hier in der glücklichen Lage, über eine Lesart zu verfügen, die eindeutig als Bindefehler zu werten ist. A gibt in dem Passus ipsa
Adelhadis tantum quoad vixerit das - von uns nach C ergänzte - Wort .Adelbadis lediglich
als suspendiertes A, während das folgende tantum ebenfalls gekürzt ist. Dieser paläographische Befund erklärt schlüssig, warum C hier fälschlich ipsa atamen quoad vixerit
C las. Überdies hat A mehrfach mechanischen Schaden erlitten, der auch Textverlust nach sich gezogen hat; vielleicht aus diesem Grund bietet das sonst zuverlässige
Chartular C verschiedene Lesarten, was zugleich bedeuten würde, dass der Textverlust bereits vor 1385/91 eingetreten sein müsste. Dazu zählen etwa exiorquere A gegen
et torquere C oder aber das interlinear nachgetragene hominibus in cum bominibta iuriblls
C. In einem Fall schien ein Eingriff trotz des weiten Toleranzrahmens= unvermeidbar, doch dürfte der Fall unstrittig sein: A bietet quod si (der Erzbischof) veniat in villis attinentibus advocatia, quotienscumque volllerit, was wir in quod si ueniat in villis attinentibus aduocatie, quotienscumque voluerit emendieren. Die Silbe ea ist in C zudem interlinear
nachgetragen. In einem weiteren Fall ist wegen der äußerst schlechten Beleglage keine Klarheit zu gewinnen. Der Passus über das Jagdrecht des Erzbischofs setzt ein mit
61
62
Valentin Ferdinand GUDENUS,Sylloge I variorum Diplomatarierum Monumentorumque veterum ineditorum adhuc, et res Germanicas in primis vero Moguntinas illustranrium ... , Frankfurt/M. 1728, S. 644,
vermerkt in einer in den Satzspiegel integrierten Anmerkung: .Possideo tarnen in apparatu meo Diplomaricum unum, de an(no) 1263, ubi intus se Landgravium Thuringiae et Dominum Hassiae: ast in sigillo Thuringiae Landgravium et Ducem Brabantiae scribit", wobei Gudenus den Passus kursiv und lediglich die Wörter .Ducem Brabantiae" steil setzen und dadurch als Zitat aus seiner Vorlage kenntlich
machen ließ.
Vg!. unten S. 389.
KOMMENTAR
UND EDITION
383
/ibere etiam, der gesamt Rest der Zeile ist wegen Abriebs der Tinte nicht zu entziffern,
bevor die nächste Zeile mit assumere, si quos vult, in Si/va Bureho/z eum propriis eanibus
fortfährt. Lachmann, der die Urkunde im Zuge der Erarbeitung seiner Dissertation
transkribiert und eine Abbildung dem Marburger Lichtbildarchiv älterer Originalurkunden zur Verfügung gestellt hatte'", gibt /ibere etiam et liate dominus arehiepiseopus persona/iter venari poreos et assumere, si quos vult, in siloa Bureho/z eum propriis eanibus, was einleuchtet, wenngleich dem Satz dann ein Prädikat fehlt", Ein genaues Studium der
mehrfach vergrößerten und kontrastverstärkten Abbildung auf der Seite des Marburger Lichtbildarchivs gibt einen ersten Hinweis auf die Lesung der Passage. Zu erkennen ist der linke Schaft des v, wohl auch a, vor allen Dingen aber ri, so dass zunächst
als gesichert angenommen werden darf, dass hier tatsächlich der auch von C bezeugte Infinitiv tenari stand. Zu erkennen ist ferner p, die Lesung der wenigen anderen
Buchstaben unterliegt dagegen einem gänzlich subjektiven Ermessensspielraum. Mit
Blick auf das dann folgende Wort - ausweislich des zur Verfügung stehenden Raumes kann hier mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nur noch ein weiteres Wort gestanden haben - hilft dieser Befund allerdings wenig weiter, weil sowohl
Lachmanns poreos als auch das finite Verb potent, das C bietet, in Frage kommen. Für
diese Lesart spricht zwar, dass der Satz dann über ein Prädikat verfügen würde; auf
der anderen Seite würde ihm dann das Bezugswort für das Relativpronomen quos in
si quos vult fehlen.
Nun zitiert Lachmann eine Urkunde Landgraf Heinrichs 1. von 1306 Juli 6, deren
Bestimmungen in der Tat den in LU 3 verfügten sehr ähneln, ohne dass das Stück allerdings textlich eine Handhabe böte'". Aussagekräftig ist dagegen ein ebenfalls von Lachmann beigebrachter Hinweis, demzufolge in einer auf 1324 zu datierenden Rechnung
der mainzischen Kellerei Amöneburg "ausdrücklich die im Vertrag von Langsdorf genannte Jagd auf Wildschweine erwähnt" werde". Damit kann, wie eine systematische
Durchsicht der in der Phase der Drucklegung befindlichen Edition der Kellereirechnungen erweist", nur folgender Passus gemeint sein: Anno domini MOCCCOXXIlllo dominieo die ante Ga/li venit dominus arehiepiseopus in Ameneberg et expend it usque ad feriam tertiam
post Luce Ewangeliste 107 libras 7 solidas et 9 hallenses, sicut apparet in partieu/is in registro domi-
63
64
65
66
6-
Lichtbildarchiv älterer Originalurkunden, Zugangsnummer 10255.
LACHMANN,
Untersuchungen (wie Anm. 19), S. 154 Anm. 239. Ich danke Hans-Peter Lachmann nicht
nur für die Überlassung der seinerzeit angefertigten Transkription, sondern auch fUr die mehrfach und
selbstverständlich erwiesene kollegiale Hilfe im Dienste der gemeinsamen Sache.
LACHMANN,
Untersuchungen (wie Anm. 19), S. 154 Anm. 239; GROTEFENO/RoSENFELD,
S. 168 f., Ne.
468, Druck: Urkundenbuch zur Geschichte der Herzöge von Braunschweig und Lüneburg und ihrer
Lande, gesammelt und hrsg. von Hans SUDENDORF
, Bd. 1: Bis zum Jahre 1341, Hannover 1859, S. 118
£, Nr. 189.
LACHMANN,
Untersuchungen (wie Anm. 19), S. 154 Anm. 240.
Die Rechnungen der mainzischen Kellerei Amöneburg aus dem 14. Jahrhundert. Nach Vorarbeiten von
Erlch KuBANSKY(1900-1942) bearbeitet von Klaus SCHÄFER,
der Band erscheint demnächst bei der Historischen Kommission für Hessen. Ich danke dem Bearbeiter für die bereitwillige Überlassung von Edition, Register und Photos sowie für die mehrfach erteilten freundlichen Auskünfte.
384
FRANCESCO
ROBERG
ni, inclllsis 2 solidis haiL datis pro caspide uenatorum ad porcos siloestres agitando, qlli non seripti ad
registrum dominl'8. Zwar sind hier sowohl die Jagd als auch die pora (silvestres)69 genannt,
doch fehlt strenggenommen ein eindeutiger Hinweis darauf, dass dieser Titel auf den
1263 in Gestalt von LU 3 verfügten zurückgeht. Wiegt man die Argumente allerdings
gegeneinander ab, so ist doch entscheidend, dass ohne die Lesart porcos das Bezugswort zu dem dann folgenden Relativsatz fehlt, was kaum zu tolerieren ist, während das
Fehlen eines finiten Verbs demgegenüber als syntaktische Anomalie zu deuten wäre,
die C aus Sprachgefühl normalisiert haben mag, ohne zu bedenken, dass er dadurch
das Bezugwort für das Relativpronomen tilgte. Obschon der Befund sich also auf diese Weise - wenn auch nicht sehr befriedigend - erklären lässt, kann doch nicht davon
gesprochen werden, dass der Edition ein hinreichender Grad editorischer Sicherheit
zugrunde liegt, weshalb wir den Passus als Locus incertus kennzeichnen.
LU 4 kann hier verhältnismäßig knapp behandelt werden. Das Stück ist in A und C
überkommen und in GuGla gedruckt. Wenngleich die Kollation der Textzeugen keine
stichhaltigen Argumente dafür liefert, so ist doch auch im Falle von LU 4 davon auszugehen, dass C direkt aus A schöpft; vielleicht kann man die Übernahme der Lesarten iidem und nichil nach C für diese Abhängigkeit anführen, doch muss dies Spekulation bleiben. Diese Lesarten bietet auch Gu, der wiederum angibt, "ex Autographo" zu
schöpfen", und diese Angabe berechtigt nach den oben formulierten Überlegungen
dazu, auch im Falle von LU 4 Gu als direkt abhängig von A zu klassifizieren. Die Eingriffe von Gu gegenüber seiner Vorlage sind allesamt im Apparat verzeichnet. Wie der
steile und kursive Satz oder aber das eingestreute Kaufmanns-et zeigen sie Gu aber erneut eher als Kind seiner Zeit, als dass man diesen Details größeres textkritisches Gewicht beimessen könnte. Einige Lesarten sind allerdings von Interesse, weil sie zeigen,
dass Gla offenbar wiederum direkt auf Gu zurückgeht. Genannt seien hier illre bereditario; castrenses et does; mogllntine ealesie GuGla gegen illre spectantia; castrenses, dies; ecclesie
mogllntine AC sowie das Fehlen von perpetnas« AC, sie alle Lesarten, die in GuGla kaum
unabhängig voneinander zustandegekommen sein können.
Zusammenfassend lässt sich formulieren: Unklar muss zunächst bleiben, warum
Gudenus zwar LU 1, 2 und 4 druckte, mitunter auch Sachanmerkungen" und sogar Uteraturhinweisef bot, LU 3 dagegen außen vor ließ; diese Auswahl ist vermutlich nur
mit einer inhaltlichen Schwerpunktsetzung zu erklären, was ebenso für die anderen äl-
68
69
70
71
72
Die Rechnungen der mainzischen Kellerei Amöneburg, ed. SCHAFER(wie Anm. 67), Typoskript S. 37.
R. Johanna REGNATH, Das Schwein im Wald. Vormoderne Schweinehaltung zwischen Herrschaftsstrukturen, ständischer Ordnung und Subsistenzökonomie (Schriften zur südwestdeutschen Landeskunde
64), Stuttgart 2008.
GVDENVS, Codex diplomaticus (wie Anm. 7), Bd. 1, S. 707.
GVDENVS, Codex diplomaticus (wie Anm. 7), Bd. 1, S. 704, ergänzte in einer Adnotatio zum Text von
Nr. CCCXI (LU 2) mit Blick auf Volpertus Hosichen: "al(ias) Hosichen de Hohenfelz".
GVDENUS, Codex diplomaticus (wie Anm. 7), Bd. 1, S. 707, bietet mit Blick auf Nr. CCCXIII (LU 4) folgenden Verweis auf Serarius, Rerum Moguntiacarum !ibri quinque, ed. Ioannis (wie Anm. 2): "fp. 616 n.
6]", wo dieser Teile der Urkunde im Wortlaut wiedergegeben hatte.
KOMMENTAR
UND EDITION
385
teren Drucke gelten dürfte. Angesichts der entwickelten Zusammenhänge" ist natürlich auch denkbar, dass Gudenus im Gegensatz zu LU 1, 2 und 4 schlicht und ergreifend keinen direkten Zugang zu LU 3 hatte.
Schlüssiger ist dagegen die handschriftliche Überlieferung zu interpretieren. Im
Falle des Chartulars, das LU 2-4, nicht aber LU 1 bietet, mag ausschlaggebend gewesen sein, dass das darin verfügte Rechtsgeschäft - die Zahlung von 2000 Mark - erledigt, die Urkunde daher an Bedeutung verloren hatte. Die gegenteilige Interpretation erlaubt LU 2, das nicht zufällig im August 1324, in unmittelbarem Zusammenhang
mit dem Lehnsgerichtsverfahren von Dezember 1324/Januar 1325 transsumiert (LU
5), das vielmehr, wie Schneider zeigt, sogar als textliche Grundlage benutzt wurde und
dessen Bedeutung auch aus dem der Urkunde in C vorangestellten Rubrum erhellt",
Als wichtigstes Ergebnis fur den vorliegenden Zusammenhang muss aber festgehalten werden, dass auch die Kollation sämtlicher handschriftlicher und gedruckter Textzeugen keinen Hinweis auf die Existenz einer hessischen Überlieferung der Langsdorfer Urkunden liefert.
Zur Stilistik: Tempus, Modus, Genus Verbi
Eine eingehendere Würdigung würden Formular, Sprachgebrauch und Stilistica der
Urkunden verdienen. In diesem Zusammenhang genügt wohl der Hinweis auf die
Formulierungen Ade/hadis coniux mea, Heinna, in LU 3 und Adelheidis uxor nostri, Heinrici, in LU 4, die man wohl als eine Art Eigendiktat wird ansprechen dürfen"; Die schon
oben beklagte ungenügende Editionslage und der Zuschnitt des Beitrags auf eine Edition im engeren Sinne zwingen allerdings dazu, lediglich Tempus- und Modusgebung
sowie den Gebrauch des Genus Verbi etwas näher in den Blick zu nehmen, und auch
das nicht systematisch, sondern nur anhand einiger Beispiele, die zum tieferen Verständnis der Vorgänge beitragen und sich leicht um weitere vermehren ließen. Aber
auch diese wenigen Beispiele zeigen, wie raffiniert das Diktat inhaltliche Nuancen und
Schattierungen zum Ausdruck bringt.
Zahlreich sind durch si eingeleitete Perioden. Sie bestehen aus einer durch die
konditionale Subjunktion si eingeleiteten Protasis, dem Vordersatz, der die gesetzte Bedingung enthält, gefolgt von der Apodosis, dem übergeordneten Nachsatz, der
73
74
'5
Vgl. oben S. 387 ff.
VgI. den Beitrag von Joachim ScHNEIDERim vorliegenden Band; aus der älteren Literatur vgI. etwa Friedrich THllDlCHllM,Die Gau- und Markverfassung in Deutschland, Gießen 1860, S. 121.
Grundsätzlich zu diesem sonst wenig beachteten Thema, das allerdings durch die Arbeiten Wolfgang
Huschners seit 2003 (Wolfgang HVSCHNER,
Transalpine Kommunikation im Mittelalter. Diplomatische,
kulturelle und politische Wechselwirkungen zwischen Italien und dem nordalpinen Reich (9.-11. Jahrhundert) [Schriften der MGH 52,1-111], Hannover 2003, bes, I, S. 18-94) an Aktualität gewonnen hat,
vgl. Hartmut HOFFMANN,Eigendiktat in den Urkunden Ottos Ill. und Heinrichs H., in: DA 44 (1988),
S. 390--423.
386
FRANCESCO
ROBERG
die Schlussfolgerung nennt". Diese Perioden sind streng nach dem Muster Futur II
im Vordersatz und Futur I im Nachsatz formuliert, geben also durchgängig Indikativ.
Auffällig ist dabei, dass diesem Tempus und Modus inhaltlich eine bestimmte Sinngebung entspricht. Zunächst zu nennen ist hier der Fall, dass die Erfüllung der in der
Protasis genannten Bedingung nicht in der Macht der Sprechenden, also der Aussteller, liegt. Das trifft etwa dann zu, wenn das Ableben einer Person oder Kinderlosigkeit formuliert werden: quorum si aliquis cessent vel deasserit, nos subslituemus [... ] eidem
(LU 1). Diese Tempus- und Modusgebung wird auch gewählt, wenn die Erfüllung im
Gegenteil in ihrer Macht liegt: si mille marcas ei non solverimus [... ], ipsi fideiussores moniti intrabunt Mincenbercb. Das gilt schließlich auch für die Fälle, bei denen die Erfüllung
der in der Protasis genannten Bedingung den Ausstellern nicht zum direkten Nachteil gereichen würde, etwa, wenn dem Erzbischof das Recht eingeräumt wird, statt
persönlich zu jagen Jäger zu schicken: et si absens vo/uerit in si/vam ipsam tenatores et canes propries mitt ere ad venandum, sibi soli et nulli alii licitum erit (LU 3). Diese Fälle, so verschieden sie auch sein mögen, haben doch gemein, dass die Protasis keine Bedingung
im engeren Sinne formuliert. Denn solche Perioden mit echten Bedingungen in dem
Sinne, dass ihre Erfüllung oder Nichterfüllung offenbar tatsächlich auf dem Spiel
stand und daher in den Urkunden zu regeln war, lesen sich denn auch anders, wie einige Beispiele zeigen:
- quod si fideiussorum aliquis bonestatis fidei immemor et honoris promissum huiusmodi oioiaret, nos non tenebim«: ipsllm in nostris castris [... ] et erimus una cllm domino archiepiscopo inimici ipsiss (LU 1);
- quod si veniat in villis attinentibus adtocatie [... ] nos illud eqallnimiter sustinere debemlls
(LU 3);
- et si dicta A/heydis per virum alium pueros jorsan pareret [... ] iidem vir et pueri nichil iuris
[... ] obtinebsnt (LU 3);
- et si hoc non compleretur infra tres menses, nos dicto domino archiepiscopo ad penam tenebimllr
antedictam (LU 3).
Im Gegensatz zu den oben genannten Fällen wird hier in der Protasis Konjunktiv gesetzt, so dass die Bedingung viel deutlicher als solche formuliert wird, mögliche
Konsequenzen aus ihrer Nichterfüllung zwischen den Zeilen mitschwingen. Kaum zufällig begegnet der Konjunktivauch dann, wenn keine si-Periode, wohl aber ein in Frage stehender Sachverhalt formuliert wird, etwa in lit qui contra veneri!, alteri persolvat (LU
3) oder aber nisi hoc ex communi consens« etproposita faciamus (LU 3). Man wird folglich formulieren können, dass die indikativisch im Futur formulierten Perioden trotz si eher
temporal, die konjunktivischen dagegen eher modal differenzieren.
Differenzierter Sprachgebrauch ist aber auch jenseits von si-Perioden und Tempus- und Modusgebung zu beobachten. Die Formulierung Item ordinatus: est in compositione ac utraque pars consensit (LU 3) etwa differenziert zwischen dem unpersönlicheren,
76
Hermann MENGE, Lehrbuch der lateinischen Syntax und Semantik. Völlig neu bearbeitet von Thorsten Bl1Rund Markus ScHAIJE.R, wissenschaftliche Beratung: Friedrich MAlER, Darmstadt 2000, S. 815, § 558.
KARD
KOMMENTAR UND EDITION
387
weil passivischen ordinatum est in compositione und dem aktivischen ac utraqae pars eonsensit- und spiegelt so den Unterschied zwischen der schriftlichen Beurkundung und der
möglicherweise im Vorfeld derselben erfolgten gemeinschaftlichen mündlichen Konsensfindung.
Vor dem Hintergrund dieser Beobachtung sind noch zwei Fälle zu besprechen, die
ohne eine nähere Untersuchung des Sprachgebrauchs Raum für falsche Interpretationen eröffnen. LU 2 bietet folgenden Passus: Quia vero ueraater scire nequivimus ea viee de
aliis ftudis nostris de iure nobis competentibus ab eadem domino nostro archiepiscopo et ab ecdesia
mogunlina taliter est conventum quod nos ipsimet et viginti fide digni viri videlicet [... ]. Es ist offenkundig, dass es einen erheblichen Unterschied in der Interpretation darstellt, ob man
ein Komma hinter competentibus oder hinter moguntina setzt. Denn im ersten Fall sind
es der Erzbischof und die Mainzer Kirche, die das dann folgende beschließen (conventum est), während selbige im zweiten Fall nicht als Urheber der Entscheidung firmieren,
sondern, im Gegenteil, als Inhaber von Lehen, die de iure solche der Aussteller sind!
Von ähnlicher interpretatorischer Tragweite ist auch ein Passus in LU 3: ad satis faciendum etiam ei et ecdesie maguntine super dampnis perpessis a nobis taliter ordinatum existat, quod
[... ]. Hier macht ein Komma hinter perpessis die Aussteller zu denjenigen, die die dann
folgende Entscheidung getroffen haben; eine gänzlich andere Stoßrichtung ergibt sich
bei Setzung eines Kommas hinter nobis, denn nun sind dieselben Urheber der dampna perpessa!
Für passivische Konstruktionen dieser Art liegen außer diesen beiden Fällen weitere drei Belege vor, und zu beachten bleibt, dass keiner von ihnen ein Urheberpassiv bietet. Im Gegenteil ist zu konstatieren, dass in zwei Fällen überhaupt keine beteiligte Person genannt wird", und der einzige Beleg, bei dem dies doch der Fall ist,
eine Präpositionalkonstruktion
und kein Urheberpassiv bietet". Konsequenterweise
wird denn auch, wenn ausgedrückt werden soll, auf wen die Entscheidung zurückgeht, ein eigener Satz angeschlossen, gleichsam um es unmissverständlich zu formulieren". Ausweislich dieser Beleglage ist kaum anzunehmen, dass das Diktat im Falle
der in Frage stehenden Fälle in aller Deutlichkeit formuliert haben sollte, wer der alleinige Urheber der Entscheidung war, und entsprechend erfolgt die Interpunktion in
der Edition.
Schließlich sei ein Wort über den Gebrauch des Indikativs im Präsens verloren.
Diese Tempus- und Modusgebung begegnet immer dann, wenn von zur Zeit der Ausstellung präsentischen Tatsachen oder Zuständen die Rede ist, wenn also ein Realis
formuliert wird'", In dieser Beobachtung liegt das bereits oben angekündigte Argumenr" für nequimus aCGu gegen nequivimus B, weil hier eindeutig eine zum Zeitpunkt
der Ausstellung präsentische Tatsache, namentlich das Nicht-Wissen, formuliert wird,
LU 2: licet edbs« non sit dtterminohl11l ftllOlifer sllj>er iUis; ill 3: si infro tres meRses non flleri/ sotisf0dIl11l.
LU 3: siCII/ in/er nos film! ortÜno!lIm.
LU 3: item ordinatum est in compositione ac I//roqlle pars consensit, vgl, oben S. 386.
so MENGE, Lehrbuch (wie Anm. 76), S. 180 f£, § 131 (präsens); S. 153-156, § 106 (Indikativ).
81
VgI. oben S. 379.
-rr
78
7')
388
FRANCESCO
ROBERG
und der vorliegende im umgekehrten Fall der einzige Beleg dafür wäre, dass eine solche präsentische Tatsache in einem Vergangenheitstempus ausgedrückt würde.
Nimmt man die Verwendung von Tempus, Modus und Genus Verbi in den
.Langsdorfer Verträgen" also ernst, so ergeben sich verschiedene Perspektiven für die
Interpretation der Texte, wie an einem schon bekannten Beispiel gezeigt sei. LU 3 bietet: et si [der Erzbischof] absens voluerit in silvam ipsam uenatores et canes proprios mittere ad
venandum, sibi soli et nulli alii licitum erit. Ea et idem per omnia versa vice nobis conpetit similiter faciendum. Custodes autem silve communi/er statuemus. Auch hier nimmt das Diktat feine, aber
charakteristische inhaltliche Unterscheidungen vor, Spitzen gegen die andere Partei,
wie man formulieren könnte. Der erste Titel, das Recht des Erzbischofs, an seiner Statt
Jäger und Jagdhunde zur Jagd zu entsenden, ist im Futur formuliert, denn dieser Titel
bestand offenbar zuvor nicht, war mit vorliegender Urkunde also erst zu regeln. Kaum
ohne Grund betrifft er den Erzbischof, wodurch zwischen den Zeilen natürlich mitschwingt, dass die bisherige Praxis nicht rechtmäßig bzw. gegen den Willen der Aussteller erfolgt war oder zumindest doch als klärungsbedürftig angesehen wurde. Es ist
denn nach der Tendenz des Diktats nur logisch, wenn derselbe Titel, nun auf die Aussteller gemünzt (ea et idem per omnia versa vice nobis conpetit similiter faciendum), nun im Präsens erscheint, der zuvor insinnuierte Unterton folglich fehlt bzw. ein völlig anderer,
gegenteiliger ist. Denn dieses Recht steht auch den Landgrafen zu - und stand ihnen
auch schon früher zu, wie man in Ausdeutung des Diktats formulieren könnte. Ein
Zufall ist diese Abschichtung der Tempora nicht, denn ohne weiteres wäre es möglich
gewesen, auch hier statt conpetit das Futur zu geben. Die Einsetzung der custodes, der
dritte Titel, ist wiederum im Futur formuliert (statuemus). Entscheidend dabei ist, dass
dies communiter geschehen soll- und nicht etwa in erzbischöflichem Alleingang.
Zusammen genommen zeigen diese Zusammenhänge, dass es methodisch durchaus zulässig ist, aus der Analyse von Tempus, Modus und Genus Verbi ein Instrument
für die inhaltliche Interpretation der Texte zu gewinnen, mit dessen Hilfe sich im vorliegenden Falle eine subtil formulierte Kritik an den bisher herrschenden Zuständen
wahrscheinlich machen lässt.
Textherstellung und -darbietung
Einmal mehr erweist sich im folgenden jener Grundsatz als zutreffend, demzufolge
der Editor für seine Arbeit zwar auf einigen allgemeinen und erprobten Grundsätzen
der kritischen Editionsphilologie aufbauen kann, dann aber bald eigenen Regeln folgen muss, die Wesen, Entstehungshintergrund,
Intention und Überlieferung des zu
edierenden Materials in Rechnung stellen, mehr noch, die oftmals erst anhand dieser
Chrakteristica zu entwickeln sind. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass hier lediglich vier bzw. fünf Urkunden aus einem größeren Corpus ediert werden, und dessen
Glieder ferner in der weit überwiegenden Anzahl der Fälle nicht in kritischen Editionen vorliegen, so dass Aussagen lediglich anhand dieser vier bzw. fünf Stücke gemacht
KOMMENTAR
UND EDITION
389
werden können. Die Tragfähigkeit der Aussage wird auch dadurch geschmälert, dass
Privaturkunden generell, und erst recht solche des späteren Mittelalters, im Grunde genommen nur in sehr viel geringerem Maße als etwa frühmittelalterliche Herrscherurkunden über ein Formular verfügen'". Ungenügende Editionslage und fehlendes Formular erweisen sich insbesondere im Falle von lakunösen Texten, für die keine andere
Überlieferung überkommen ist, als problematisch, aber nicht minder im Falle von solchen Lesarten, die zwischen "Schreibfehler und Sprachtatsache" changieren".
Um so wichtiger ist es daher, die Grundsätze, die dem Editor bei der Herstellung
und Darbietung der Texte die Feder geführt haben, im folgenden darzulegen. Der Text
von LU 1, 3 und 4 folgt den im Staatsarchiv Würzburg verwahrten Ausfertigungen, LU
2 und 5 dagegen dem ebendort befindlichen Offizialatstranssumpt, wobei Kürzungen
der Vorlage jeweils kommentarlos aufgelöst worden sind. Mit Eingriffen in den Text
ist generell sehr restriktiv verfahren worden, d. h. dass der gewährte Toleranzrahmen
sehr groß ist. Gleichwohlließen sich einige Eingriffe nicht vermeiden.
Bei lakunöser Vorlage folgen einfache Ergänzungen dem Textus recentior und erscheinen im Text in eckigen Klammern. Lakunöse Partien, für die dagegen keine andere Überlieferung vorliegt, mussten trotz der oben geschilderten Situation per Konjektur hergestellt werden. In einigen wenigen Fällen schienen Emendationen trotz des
großen Toleranzrahmens geraten, entweder weil A bzw. B mit Sicherheit eine korrupte Lesart bietet oder aber weil der Textus recentior zwar zur Herstellung herangezogen worden ist, seinerseits aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine
falsche Lesart gibt. Diese Fälle schweren Eingriffs - Konjekturen und Emendationen
- sind alle ausführlich begründet worden; sie werden im Text durch spitze Klammern
gekennzeichnet.
Kollationiert worden sind sämtliche Drucke. Das gilt auch für Kopp, der nur den
ersten Teil von LU 2, diesen aber vollständig bietet, nicht dagegen fur zumal in der älteren Literatur oftmals anzutreffende, mehr oder weniger umfangreiche, je nach Argumentation oder Interesse des Autors ausgewählte Passagen aus einzelnen oder mehreren der Langsdorfer Urkunden, wie sie etwa bei Serarius'", Oetter" oder Ledderhose"
anzutreffen sind. Sie sind auch nicht bei den Nachweisen der Überlieferung aufgeführt. Im Stadtarchiv Gießen befindet sich ein "Urkundenbuch der Stadt Gießen",
82
83
84
S5
86
Die wichtigsten Titel zum Thema verzeichnet HARTEL,Notarielle und kirchliche Urkunden (wie Anm.
38), S. 438.
Norbert FICKERMANN,
Schreibfehler oder Sprachtatsache? Stichproben aus der mittellateinischen Formenlehre, in: Liber floridus. Mittellateinische Studien. Paul Lehmann zum 65. Geburtstag am 13. Juli
1949 gewidmet von Freunden, Kollegen und Schülern, hrsg. von Bernhard BISCHOFF,St. Ottilien 1959,
S.19-26.
SERARll·S, Rerum Moguntiacarum Iibri quinque, ed. Ioannis (wie Anm. 2), S. 616.
Samuel Wilhelm OETIER, Zweiter Versuch einer Geschichte der durchlauchtigsten Herren Burggraven zu Nueroberg, durch Muenzen, Siegel und Urkunden bestaettiget, vom Jahre 1242 bis 1273,
Frankfurt/M., Leipzig 1753, S. 644.
LEDDERHOSE, Kleine Schriften 5 (wie Anm. 12), S. 81.
390
FRANCESCO
ROBERG
bestehend aus drei Bänden und einem Registerband'". Es handelt sich um eine handschriftliche und weitgehend unbekannte Zusammenstellung einschlägiger Urkunden,
deren Erarbeitung in der zweite Hälfte des 19. Jahrhunderts im Zusammenhang mit
der Gründung der "Historische[n] Gesellschaft fur Gießen" steht. Band 1 umfasst die
Jahre 1197-1381, bietet allerdings keine der in Frage stehenden Urkunden".
Auch im Falle des Nachweises der Regesten ist Vollständigkeit angestrebt worden,
wobei allerdings nur Regesten im engeren Sinne aufgenommen worden sind, nicht dagegen solche Texte, die den Inhalt einer gegebenen Urkunden mehr oder weniger vollständig und korrekt zusammenfassen - zumal in der landesgeschichtlichen Literatur
kann der Übergang fließend sein'". Dobenecker zitiert mit Blick auf LU 2 "Dir. d. III
no. 979 (Mscr.)"?"; von dem Directorium diplomaticum Ludwig August Schultes sind
allerdings nur zwei gedruckte Bände nachzuweisen"; der von Dobenecker zitierte dritte Band liegt als Autograph Schultes in der Sächsischen Landesbibliothek - Staats- und
Universitätsbibliothek Dresden vor, für die er 1830 aus dem Nachlass des Verfassers
erworben und im Mai 1901 von Dobenecker benutzt worden war92• Drucke und Regesten werden jeweils in chronologischer Reihenfolge angeführt.
Der Apparat verzeichnet sämtliche Lesarten, das allerdings nur in negativer Notation. Generell nicht aufgenommen worden sind rein lautliche (maguntinus neben moguntinus; feudo neben feodo), paläographische oder typographische (ex tune neben extunc; in
perpetuum neben imperpetuum; et neben &) Varianten. Sie sind entweder dem eher regellosen Nebeneinander des 13. Jahrhunderts geschuldet oder zeigen Schreiber, Autoren
und Setzer als Kinder ihrer Zeit. Im Falle von Orts- und Personennamen sind Varianten nur dann verzeichnet worden, wenn sie Teil einer solchen, nicht aber, wenn sie
selbst die Lesart darstellen. Aufgenommen worden ist also beispielsweise de He!ftnberg,
lobannes B gegen de He!ftnberg et lobannes EsWeAyEs2GuEs3Gla (LU 2), nicht aber Sigenanandum A gegen Sigenandum Gu (LU 1). Wo eine Lesart von Interesse für eine gegebene Fragestellung schien, ist sie in dem Abschnitt "Stemmatischer Wert der Textzeugen und Textkritik" besprochen worden.
Die Buchstaben u, v und vv bzw. w folgen ebenso wie c und t klassischem Lautstand. Das mag auf den ersten Blick anachronistisch wirken. Aber eine anderslauten-
R7
AA
89
'JO
91
92
Stadtarehiv Gießen, N 1907 A, B, C, D.
Ich danke Herrn Kollegen Harald Winkel für die Durchsicht der Bände vor Ort.
Vgl. beispielsweise August HELDMANN,
Zur älteren Geschichte des Stiftes, der Kirche und Stadt Wetter
und der Burg Mellnau, in: ZHG NF 24 (1901), S. 69-148, hier S. 81.
DOBENECKER,
Regesta, Bd. 3, S. 487, Nr. 3104.
Ludwig August SCHULTES,Directorium diplomaticum oder chronologisch geordnete Auszüge von
sämmtlichen über die Geschichte Obersachsens vorhandenen Urkunden, 2 Bde., Altenburg, Rudolstadt
1821-1825.
Sächsische Landesbibliothek - Staats- und Universitätsbibliothek Dresden, Hs. Q. 94, vgl. dazu Franz
Schnorr von CAROLSFEW,Ludwig ScHMIDT,Katalog der Handschriften der König!. Öffentlichen Bibliothek (Bd. 4: der Sächsischen Landesbibliothek) zu Dresden, 4 Bde., Leipzig 1882-1923, hier Bd. 1, S.
250. Ich danke Herrn Kollegen Tom Graber für den Hinweis auf die Handschrift und Herrn Kollegen
Mathias Kälble für die Kontrolle des Regests und die Mitteilung der o. g. Details.
KOMMENTAR UND EDITION
391
de Regelung hieße, eine Sicherheit der Urteils vozuspiegeln, die in Wahrheit nicht gegeben ist. So ist der Einheitlichkeit halber auch im Falle von LU 4 verfahren worden,
auch wenn hier am ehesten eine konsequente Scheidung möglich gewesen wäre. Doppeltes ii,·ausgeführt in einer Art, die an ein modernes y erinnert, erscheint selbstredend als doppeltes ii.
Großschreibung erfolgt durchgängig bei Orts-, Personen- wie auch Monatsnamen
- diese letzteren sind im Mittelalter abweichend vom klassischem Sprachgebrauch
Substantive und werden in der Edition in den Genitiv gesetzt - und den dazugehörigen -appositionen. Sie sind in allen drei Originalen zwar gekürzt, die Kürzungen aber
eindeutig als Suspension fiir Idus zu erkennen. Im Gegensatz dazu bietet LU 5 Kalend,
das wir nach klassischem Usus in den Ablativauflösen. Einzig LU 2 und 5 formulieren das Ausstellungsdatum, also -jahr und -tag, als Ordinalzahl, der Schreiber setzt hier
hochgestelltes 0; das mag an der Überlieferung liegen, denn die anderen drei Stücke
setzen jeweils Kardinalzahlen, und entsprechend ist die Textgebung in der Edition.
Das Wort Aureus stellt eindeutig einen Eigennamen dar und erscheint daher ebenso
in Großschreibung wie Marscalcus in LU 1, das wiederum einen Namen darstellt, und
zwar den zweiten Teil zu Godefridus, denn nur dann handelt es sich tatsächlich um 30
fideiessores. Unerfindlich bleibt daher, warum Grotefend/Rosenfeld
das Wort von dem
vorangehenden bzw. nachfolgenden Namen durch Kommata trennten und so als eigenen Namen werteten". Großschreibung erfolgt schließlich immer nach einem Punkt.
Die Interpunktion orientiert sich, jenseits des oben Gesagten?', an heutigem deutschen Usus, versucht dabei allerdings, der lateinischen Syntax möglichst viel ihres Charakters zu belassen.
In der Edition verwendete textkritische Zeichen und Siglen (vgl. auch Siglenverzeichnis S. XI)
tText
? Text?
[fext]
<Text>
A
a
Ay
B
C
corr
Es
intolerable Korrupteie
Locus incertus
in A bzw. B nicht mehr lesbarer und daher auf Grund des jeweiligen
Textus recentior hergestellter Text
Emendation oder Konjektur
Ausfertigung von LU 1, 3 und 4
verlorene Ausfertigung von LU 2
Ayermann (s. u.)
Offizialatstranssumpt von 1324 August 1 (LU 5) mit Insert (LU 2)
Chartular von 1385/91
correxit
Estor, Specimen (s, u.)
93
GROTEFEND/RosENFElD,
94
Vgl. oben S. 388 f£
S. 27 f., Nr. 76.
392
FRANCESCO
ROBERG
Estor, Origines (1738) (s. u.)
Estor, Origines (1752) (s. u.)
Glaser (s. u.)
Gudenus (s, u.)
inseruit
inter lineas
Kopp (s. u.)
omisit
sequitur
Wettermann (s. u.)
Es2
Es3
Gla
Gu
Inser
inter tin
Ko
om
seq
We
In der Edition zitierte Drucke und Regestenwerke (vgl. auch Siglenverzeichnis S.
XII-XV)
=
700 Jahre Burg Mellnau
700 Jahre Burg Mellnau, Festschrift zur Jubiläumsfeier
arn 21.-24. Juni 1963. Gemeinde MelInau, Landkreis Marburg-Lahn, Oase der Ruhe
im Burgwald [o.J.,wohl 1963].
AYERMANN,
Christoph Friedrich, Einleitung zur hessischen Historie der aeltern und
mittlern Zeiten, Frankfurt/M., Leipzig 1732.
=
BFW
Johann Friedrich Böhmer, Regesta Imperii V. Die Regesten des Kaiserreichs unter Philipp, Otto IV, Friedrich n, Heinrich (VI!), Conrad Iv, Heinrich Raspe,
Wilhelm und Richard 1198-1272. Nach der Neubearbeitung und dem Nachlasse Johann Friedrich Böhmer's neu herausgegeben und ergänzt von Julius FICKERund Eduard WINKELMANN.
Neunte (Schluss-)Lieferung oder Iv. Abtheilung. 4. Lieferung. Bearbeitet von Franz WILHELM(RI V,2,4), Innsbruck 1901.
[DUYSING,Bernhard Christian], Versuch eines chronologischen Verzeichnisses hessischer Urkunden. Erster Theil, welcher die Urkunden vom achten Jahrhundert bis auf
die Regierung Landgrafs Heinrici Ferrei enthält, Rinteln 1796.
ESTOR,Johann Georg, Specimen I. iuris publici hassiaci de statu et origine lantgraviatus Hassiae monimentis ineditis inlustratum. Intersperguntur tarn de Hessorum
maiestatis quam principum hassiacarum equestri sigillo benedicta, Gießen 1729.
DERS.,Origines iuris publici hassiaci monimentis ineditis illustratae, Jena 1738.
DERS., Origines iuris publici hassiaci monimentis ineditis illustratae, editio tertia aucta et emendata, Frankfurt/M. 1752, in: DERS., Electa iuris publici hassiaci,
Frankfurt/M. 17525.[1]-398.
KOMMENTAR
UND EDITION
393
GLASER,Carl, Beiträge zur Geschichte der Stadt Grünberg im Großherzogthum
Hessen, nach den städtischen Urkunden und anderen Quellen bearbeitet von e.G., mit
einer Ansicht der Stadt Grünberg nach Dilich und einem Urkundenanhang (AHG, 1.
Supplementbd.), Darmstadt 1846.
GUDENUS,Valentin Ferdinand von, Codex diplomaticus exhibens anecdota ab anno
DCCCLXXXI, ad MCCC Moguntiaca, ius Germanicum et S.R.I. historiam illustrantia,5 Bde., Göttingen 1743-1768.
HELDMANN,August, Zur Geschichte des Gerichts Viermünden und seiner Geschlechter. I. Die Vögte von Keseberg mit einer Stamm- und Siegeltafel, in: ZHG NF
15 (1890), S. 1-54.
DERS.,Zur Geschichte des Gerichts Viermünden und seiner Geschlechter. H. Das
Geschlecht von Hohenfels, in: ZHG NF 20 (1895), S. 241-398.
Kopp, Carl Philipp, Ausfuehrliche Nachricht von der aeltern und neuern Verfassung der geistlichen und Zivil-Gerichten in den Fuerstlich-Hessen-Casselischen
Landen, 2 Bde., Kassel1769-1771.
von der Rove, Goswin, Erzbischof
Reichsgeschichte des 13. Jahrhunderts,
Werner von Mainz. Ein Beitrag zur deutschen
Göttingen 1872.
SCHÖTIGEN,Christian, Inventarium diplomaticum historiae Saxoniae Superioris ...
in chronologischer Ordnung von a. 500. bis 1741. .. , Halle 1747.
SCHULTES,
Ludwig August, Directorium diplomaticum oder chronologisch geordnete Auszüge von sämmtlichen über die Geschichte Obersachsens vorhandenen Urkunden,2 Bde., Altenburg, Rudolstadt 1821-1825.
SCRlBA,Heinrich Eduard, Regesten der bis jetzt gedruckten Urkunden zur Landesund Orts-Geschichte des Grossherzogthums Hessen, 4 Bde., Darmstadt 1847-1854.
WAGNER,Johann Georg, Beiträge zur Geschiche erloschener adeliger Familien, in:
Archiv für Hessische Geschiche und Alterthumskunde 6 (1851), S. 295-338.
Weyrich Wettermanns Wetteravia Illustrata. Oder Historischer Bericht von der
Wetterau, Rhingau, Westerwald, Lohngau, Hayrich, und andern an das Fürstenthum
Hessen gräntzenden Landen [... ]. Auf Befehl der Löblich-Mittel-Rheinischen Freyen
Reichs-Ritterschafft [... ] von neuem gedruckt und vermehrt an das Liecht gestellt,
0.0. 1731.
WU.MANS,Roger, FINKE,Heinrich, Die Urkunden des Bisthums Paderborn vom
1201-1300 (WestfaIisches Urkundenbuch 4), 2 Bde. Münster 1877-1894.
J.
394
FRANCESCO
ROBERG
Edition
LU1
Ausfertigung, StA Würzburg, Erzstift Mainz Urkunden Weltlicher Schrank L 29/1
[Mainzer Urkunden 129] (A).
Drucke: Gudenus, Codex diplomaticus, Bd. 1, S. 704 ff., Nr. 312 (Gu, aus A ["ex
Autographo'fj).
Regesten: Schöttgen, Inventarium, S. 108, Nr. 19 - Wagner, Beiträge, S. 328 - von
der Ropp, Erzbischof Werner von Mainz, S. 162, Nr. 95 - Wilmans/Finke, S. 491, Nr.
955 -Böhmer/Will, XXXVI (Erzbischof Werner), S. 361, Nr. 98 - BFw, S. 1753, Nr.
11939 - Grotefend/Rosenfeld,
S. 27 f., Nr. 76 - Dobenecker, Regesta, Bd. 3, S. 486 f.,
Nr.3103.
Nos Sophia, filia beate Elizabeth, quondam ducissa Brabantie, et Henricus, fi[lius]
eiu[s], lantgr[av]ius Thuringie et dominus Hassie, recognoscimus et publice protestamur, quod pro illis duo bus milibus marcarum denariorum [monete], quas tenemur solvere domino nostro, domino Wernhero archiepiscopo maguntino, constituimus sibi
XXX95 fidejussores, videlicet Gotefridum,
comitem [d]e Cygenhain, Gerhardum de Wildenberch, Albertum de Rumerode, Rupertum de Nona, Emerichonem de Erbenhusen, Bertoldum de Eringeshusen, Johannem Aureum, Meingetum Aureum de Hohenburch, Meingotum Aureum de Grunenberg, Meingotum Kniben seniorern, Adolfum
de Nordecke, Milchelinum et Theodericum, fratres, Fridericum de Marburg, Albertum
de Schrekede, Cunr[a]dum de Elbene, Witekindum96 de Holzheim, Fridericum de Trivorte, Eckehardum von den Nehen, Johannem de Buchesecke, Gozmarum de Scarrendorf, Henricum de Quecburne, Brunonem Stubenac, Godefridum Marscalcum,
Gisonem de Que[c]burne, Sigenanandum de Buchesecke, Henricum Hessen, Wernherum Wenigen, Dammonem Rimer et Cunradum, filium Joh[a]n[n]is Aurei, tal[i] conditione annexa, quod si mille marcas ei non solverimus apud Ameneberg infra octavam beati Martini proxime nunc venturam [v]el certo eius nuntio seu eius ecclesie, si
ipse dominus archiepiscopus tempore [m]edio cesserit [v]el decesserit, ipsi fideiussores moniti intrabunt Mincenberch personaliter more fideiussorio, non obstante si alias fide[i]ussione aliqua teneantur. Quorum si aliquis cesserit vel decesserit, nos moniti
infr[a] [men]sem alium eque bonum substituemus eidern. Alioquin f[i]deiussores moniti Mincenberg intrabunt, tamdiu commesturi, donee ille fuerit subrogat[u]s. R[e]s[i]duas mille marcas [si]mili co-cndic-tione" solvemus in festo beate Walpurgis proxime
95
%
97
triginta Gu.
-m corr ex -s A.
convencione Gu.
KOMMENTAR UND EDITION
395
nunc venturo, dummodo ca[st]rum nostrum Wildungen vel eius aream, si castrum ipsum destrueretur, quocumque casu nos contigerit rehabere. Donee autem non rehabuerimus [i]dem castrum aut eius aream, solvere non teneb[i]mur ilIas mille marc as,
que in festo beate Walburgis debentur. Dabimus etiam domino archiepiscopo, quamdiu habuerit partem suam in castro eadem, oct[u]aginta marca[s] q[u]olibet anno ad
expensas castri ipsius, donee ipsum castrum vel eius aream fuerimus consecuti. Extra muros vero dicti castri [i]n hominibus sive bonis di[ctus] archiepiscopus nichil iuris
habebit. Quod si f[i]deiussorum al[i]quis honestatis fidei immemor et honoris promissum huiusmodi violaret", [nos] non tenebimus ipsum in nostris castris, oppidi[s], munitionibus sive villis aliqua ratione et erimus [ulna cum domino archiepiscopo inimici
ipsiu[s]. De bona etiam voluntate nostra, sicut iidem [fide]iussores sibi penam sp[on]tanee [e]legerunt, denuntiabuntur excommunicati et in quocumque la [co] se receperint vel domicilium habuerint, c[e]ssabitur a divinis, d[o]nec domino archiepiscopo satisfecerint de commisso'". Et si hom[i]nes ipsius domini archiepiscopi a quocumque ab
ipso castro fuerint eiecti, conti[n]uo ips<e>!OOnos et nos ipsum iuvabimus mutua [au]xilio contra ilIum, qui eiecit eastern. In cuius rei testimonium presens scriptum nostris
sigillis duximus muniendum.
Datum apud Langesdorf in campo anno domini m cc lxiii, iiii'?' Idus Septembris.
LU2
Ausfertigung verloren (a) - Insert in einem Offizialatstranssumpt von 1324 August 1
(Nr. 5), StA Würzburg, Erzstift Mainz Urkunden Weltlicher Schrank L 35/3 [Mainzer
Urkunden 576] (B, aus a) - Chartularkopie von 1385/91, StA Würzburg, MBvI Nr, 22
fo1. 22r-v (C, aus a).
Drucke: Estor, Specimen, S. 43 f. (Es, wohl aus a) - Wettermanns Wetteravia illustrata, Beilagen, S. 243 (We, aus Es) - Ayermann, Einleitung, S. 236 ff. (Ay, aus Es) - Estor, Origines, S. 78 f. (Es2, wohl aus Es) - Gudenus, Codex diplomaticus, Bd. 1, S. 702
ff., Nr. 311 (Gu, aus a ["ex Autographo'1) - Estor, Origines, S. 153 £ (Es3, wohl aus
Es oder Es2) - Kopp, Nachricht 1, S. 258 (Ko, Urkunde nur bis Tungesbrucletn et iudida attinentia abgedruckt, aus Gu) - Glaser, Beiträge, S. 176 £, Nr. 2 (Gla, wohl aus Gu).
Regesten: Schöttgen, Inventarium, S. 108, Nr. 18 - Duysing, Versuch, S. 179, Nr.
530 - Schultes, Directorium 3 (Sächsische Landesbibliothek - Staats- und Universitätsbibliothek Dresden, Hs. Q. 94), S. 393 £, Nr. 979 - Scriba, Regesten 2, S. 42 Nr.
532 (wegen irriger Anführungszeichen zu August statt September 10) - von der Rapp,
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99
lOO
101
violaverit Gu.
commissis Gu.
ipsum Gu.
quarto Gu.
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FRANCESCO
ROBERG
Erzbischof Werner von Mainz, S. 162, Nr. 94 - Wilmans/Finke, S. 491, Nr. 955 Böhmer/Will, XXXVI (Erzbischof Werner), S. 360 f., Nr. 97 - Heldmann, Geschichte, II, S. 243, Nr. 13 - BFw, S. 1753, Nr. 11938 - Grotefend/Rosenfeld,
S. 28, Nr. 77
- Dobenecker, Regesta, Bd. 3, S. 487, Nr. 3104.
Nos Sophia, filia beate Ely[z]abeth, lantgravia [fh]uringie, domina Hassie, quondaml02 ducissa Brabantie, et Heinricus, filius eius, lantgravius Thuringie, [om]nibus in
perpetuum. Recognoscimus et publice protestamur, quod nos a domino nostro, dorninolO3 Wernhero [arch]iepiscopo moguntino, in feudo recepimus ista bona, que inferius
continentur, scilicet comitiam sive l[an]tgerichte Hassie, omnes decimas comitie ipsius, sive infeudate sint aliis, sive no(n), adv[o]catiam de Hasungen, advocatiam de Breytenowe, ius patronatus ecclesiarum de Wildungen, de Rychezenhagen, de Velsperg, de
Wenegen Cenre, item oppida et castra de Grunenberg et Frankenberg cum hominibus,
iudiciis, iuribus et aliis suis pertinentiis universis, item Milsungen, quod creditur esse
feudum, item in Thuringia iudici[a] et iurisdictiones de Bergeren et Aspe, item castrum et opidum Tungesbrucken et iudicia attinentia que etiam creduntur''" esse feud a
descendentia ab ecclesia moguntina, licet adhuc non sit deterrninatum'?' finaliter super
illis. Quia vero veraciter scire <nequimus>'?' ea vice de aliis feudis nostris de iure nobis competentibus ab eodem domino nostro archiepiscopo (et) ab ecclesia moguntina,
[t]al[iter] [e]s[t] [conventum, quod nos ipsimet et viginti fide digni viri videlicet Conradus de EIbene], Fridericus de Drivorte, Wideroldus de Nordecke, Andreas de Martburg,
Iohannes Aureus, Conradus de Bikkene, Gumpertus, frater eius, Volpertus Hosechen,
Rudolfus de Helfenberg, Iohannes'?', fratres, Gyso de Gudensberg, Heinricus de Blumenstein, Siffridus de Aldenburg, Gumpertus de Honvels, Heinricus de Uhtershusen,
Eberhardus et Conradus Holzsadele'?", Hertwicus de Bodegerne, comes Albertus de
Waldenstein et Wigandus de Homberg debemus infra presentis anni spatium indagare
fideliter"? et veraciter, que vel ubi sive qualia sint ipsa feuda, et super hoc fideliter faciendo prestitimus corporaliter sacramentum, sicut et nonnulli predictorum virorum
etiam prestiterunt, alii autem sunt adhuc similiter prestituri, ut res absque omni prorsus dubio veraciter declaretur et ex tunc'!" etiam nominatim denominabimus <ipsa> I11
feuda, que nobis prefatus dominus noster archiepiscopus similiter absque difficultate
concessit. Ut [i]gitur perpetuis temporibus in futurum de ipsis feudis certa notitia ha-
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to.1
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III
quondam inser inter lin B.
domino om Gla.
credantur Ay.
determinatam Ay.
nequivimus B.
de Helfenberg et Iohannes EsWeAyEs2GuEs3Gla.
de Holzsadele EsWeAyEs2Es3.
feliciter EsWeEs2Es3.
declaretur. Ex tunc EsWeAyEs2GuEs3GIa.
ista B; inser s? B.
KOMMENTAR
UND EDITION
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beatur, presentibus nostris litteris expressimus [nomi]natim feuda eadem et alia similiter exprimemus, quando nobis primum constite[rit] de e~]sdem.
Datum in campo apud La[n]gesdorf et actum anno domini m? cc? lxiii°, iili0112
[Idus Septembris].
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Ausfertigung, StA Würzburg, Mainzer Urkunden 3348 (A) - Chartularkopie
1385/91, StA Würzburg, MBvI Nr. 22 fol. 96r-v (C, aus A).
von
Drucke: -.
Regesten: Böhmer/Will, XXXVI (Erzbischof Werner), S. 361, Nr. 99 - Grotefend/Rosenfeld, S. 30, Nr. 78 - Dobenecker, Regesta, Bd. 3, S. 487, Nr. 3105 - 700
Jahre Burg Mellnau, S. 70.
Sophia, filia beate Elizabeth, quondam ducissa Brabantie, lantgravia Thuringie ac
domina Hassie, et Henricus, filius eius, lantgravius Th[uringie, ad universorum notitiam cupimus perve]nire, quod nos eompositionem ordinatam inter nos ex una parte
et dominum nostrum Wernherum archiepiscopum maguntinum ex altera usque adeo
consummavimus, quod [omnes] a[uxi]liatores [nostri utcumque esse debent in omni]
[i]ure, eo (m)modo (et) honore p(er)sonar(um) (et) rerum, sicut tune fuerunt, quando
nobiscum utrobique intraverunt guerram. Et si aliquis contra alium hab[uerit] [quid]piam qu[e]s[tionis, illud secundum iusti]tiam prosequetur et reus super eo iure!!3 parebit. Item ordinatum est in eompositione ac utraque pars consensit, quod castrum
E~]enh[ouch ad ecclesiam maguntinam perpetuo pertine]bit. Redditus vera advocatie
de Wetdere cum suis pertinentiis et iuribus universis iuxta consuetudinem et iura antiqua [et omnes utili]tates silve [Burgholt ad eandem] ecclesiam in parte dimidia pertinebunt. Residua vera pars dimidia nobis et nostris liberis, si quos habuerimus, attinebit.
Libere etiam [et licite dominus archilepiscopus personaliter? [venari porcos et] ? assumere, si quos vult, in silva Bureholz cum propriis canibus aut concessis et, si absens v[o]luerit in silvam ipsam venato[r]es et [canes prop]rios mittere [ad venandum, sibi soli]
et nulli alii lieitum erit. Ea et idem per omnia versa viee nobis eonpetit similiter faciendum. Custodes autem silve communiter statuemus. [propterea nee ipse nee nos singulariter de opido Wett]ere seu advocatia ibidem ab aliquo homine pecuniam extorquere!" debemus, nisi hoc ex communi consensu et proposito faciamus. E[t si forte
Wettere venerimus hospitium recepturi], ibidem [s]cuPltetus noster de parte nostra
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quarto EsWeAyEs2GuEs3Gla.
iuri C.
et torquere C.
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nostras solvet expensas, nee ab horninibus ultra debitum quidpiam extorquebit. Idem
quoque [nos similiter servabimus et faciamus. Quod si veniat in vil]lis attinentibus
<advocatie>!", quotienscumque voluerit hospitari, nos iliud eqaunirniter susrinere debemus, sicut et ipse de nobis versa vice similiter susri[nuerit. Ad saris faciendum etiam
ei et ecclesie] magunrine super dampnis perpessis a nobis, taliter ordinatum existat,
quod si nos ambo absque fiills et filiabus cesserimus vel decesserimus et Adelh[adis,
con]iunx [mea] He[inrici], [n]on ge[nue]rit exinc [liberos et] superstes fuerit, Grunenberg et Frankenberg opida et castra, que ipsa A<delhadis>, tantum!" quoad vixerit,
iure feudali t<enebit>l17, [ad magunrinam ecclesiam libere revertentur], quia [nos ea]
c[u]m [hominjibus!", iuribus et attinentiis universis ipsi ecclesie contulimus in ius et
proprietatem perpetuo obrinnanda. Et si [dicta Alheydis per virum alium pueros] [for]s[an] p[areret], postquam ipsa cesserit vel decesserit, iidem vir et pueri nichil iuris in
predicris castris et opidis [obrinebunt. Ista autem omnia firmiter observanda, si obtulerit] se [facultas], castror(um) (et) opidor(um) ip(s)or(um) i(n)cole iuraver(un)t de n(ost)ro beneplacito (et) mandato. D[ed]im(us) eriam ei duo milia marcarum, sicut inter nos
fuer[it ordinatum. Ceterum recogn]oscimus, quod [ab ea] recepimus feuda, que progenitores nostri habuisse noscuntur ab ecclesia magunrina. Adhuc119 quia nostri homines ad ipsum dominum n[ostrum] [ar]chiepiscopum et su[i] ad nos [accedere] solebant,
[in]terdum immo frequenter unde plures discordie sedulo sunt exorte, rec[ogn]oscimus cum ipso mutuo promisisse, quod nos [deince]ps sive milites fuer[int] [sive] cives
sive villani receptionem talium perpetuo dimittemus et quilibet apud suum dominum
remanebit. Iu[r]avimus etiam [immunem] p[ace]m in [nostr]is term[in]is gen(er)alem et
quicum[que] composirionem huiusmodi violaverit sive pacem, contra ilium m[utu]is
auxillis ins[ur]gemus. Ut autem omnia ex [u]traque parte firm [iter] observ[en]tur, [mu]tuo elegimus nobis penam, ut, qui contra venerit, alteri persolvat duo milia marcarum
[nomine] p[ene]. Si infra tres menses non fuerit satisfactum et [si] [a]l[iquis] aliq[uem],
q[ue]m secundum iustitiam non convicit, pignoraret, spoliaret vel in nostras [munici]ones captivum deduceret, officiati nostri et homines h[oc ex] par[t]e nostra r[e]stitui
pa[ra]bunt. Et si ho[c] [no]n compleretur infra tres menses, nos dicto domino archiepiscopo ad penam tenebi[mu]r antedictam, sicut et ipse nobis [i]n casu [simili v]er[sa]
vice. In memoriam perpetuam omnium predictorum presens scriptum sigillorum nostrorum munimine duximus roborandum.
Datum apud Langesdorf in campo anno domini m ce lxiii, iiii Idus Septembris.
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advoeatia A; advoeatie, ca inser inter !in C.
ipsa Adelhadis tantum quoad vixerit: ipsa atamen quoad vixerit C.
teneat C; seq inter lin et? C.
hominibus inser inter !in C.
ad hee C.
KOMMENTAR UND EDITION
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Ausfertigung, StA Würzburg, Mainzer Urkunden 3349 CA) - Chartularkopie
1385/91, StA Wfuzburg, MBvI Nr. 22 fo1. 24v (C, aus A).
von
Drucke: Gudenus, Codex diplomatic us, Bd. 1, S. 707 f., Nr. 313 (Gu, aus A ["ex
Autographo'1); Glaser, Beiträge, S. 178 f., Nr. 3 CGla, aus Gu).
Regesten: Duysing, Versuch, S. 179, Nr. 531- Scriba, Regesten 2, S. 42, Nr. 533von der Ropp, Erzbischof Werner von Mainz, S. 162, Nr. 96 - Böhmer/Will, XXXVI
(Erzbischof Werner), S. 361, Nr. 100 - Heldmann, Geschichte, I, S. 43, Nr. 24 - BFw,
S. 1753, Nr. 11940 - Grotefend/Rosenfeld,
S. 30, Nr. 79 - Dobenecker, Regesta, Bd.
3, S. 487 f., Nr. 3106.
In nomine domini!" amen. Nos Sopbia, filia beate Elisabeth, lantgravia Thuringie,
domina Hassie, quondam ducissa Brabantie, et Heinricus, filius eius, lantgravius Thuringie, omnibus in perpetuum. Recognoscimus et protestamur ac ad u[n)iversorum
presentis temporis et futuri notitiam perperuam!" volumus pervenire, quod nos iuxta
formam compositionis inter dominum nostrum Wernherum archiepiscopum maguntinum et nos facte castra et opida nostra Grunemberg et Frankembe[r]g cum hominibus, iudieiis, iuribus et aliis suis pertinentiis universis ad nos hereditario iure spectantial22 contulimus et tradidimus liberaliter et libenter eecIesie maguntine in ius ac
proprietatem perpetuam obtinenda et ipse dominus noster archiepiscopus nobis eadem reconeessit in feudo tali conditione annexa, quod s[i] ambo decesserimus absque
liberis, Adelheid[i]s uxor nostri, Heinrici, libere obtinebit bona ipsa tantum tempore
vite sue et postmodum ad maguntinam ecclesiam revertantur, Quod si eadem Adelheidis nuberet viro alteri, qui ex ea liberos generaret, iidem vir et liberi nichil prorsus
iuris habeant in eisdem. lam nunc etiam de mandato nostro et beneplacito prestiterunt
milites, eastrenses, cives'P et homines castrorum et opidorum ipsorum'j" eorporaliter
sacramentum, quod si nos decesserimus 125 absque liberis masculo vel femina superstite, ipsi ex tunc ea assignent eccIesie maguntine!" et obediant ac127 intendant eidern per
omnia sicut nobis.
Datum in campo apud Langesdorf anno domini m cc lxiii, iii128 Idus Septembris.
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dei Gla.
121
perpetuam om GuGla.
iure hereditario GuGla.
castrenses et cives GuGla.
ipsornm GIa.
deccsserimus Gla.
moguntine ecclesie GuGIa.
et GIa.
terrio GuGla.
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128
t
t
400
FRANCESCO
ROBERG
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Offizialatstranssumpt von 1324 August 1, StA Würzburg, Erzstift Mainz Urkunden
Weltlicher Schrank L 35/3 [Mainzer Urkunden 576].
Drucke:-.
Regesten: Grotefend/Rosenfeld,
S. 255 £, Nr. 707.
ludices sancte moguntine sedis. Datum per copia<m>
ccc? xxiiii°, Kalendis Augusti. Folgt LU 2.
<s>ub anno domini m"