BEKANNTMACHUNG der Allianz Global Investors Europe GmbH

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BEKANNTMACHUNG der Allianz Global Investors Europe GmbH
Wichtiger Hinweis für österreichische Anleger am Ende dieser Mitteilung
BEKANNTMACHUNG
der
Allianz Global Investors Europe GmbH
Wichtige Mitteilung und Erläuterungen für die Anteilinhaber
der Richtlinienkonformen Sondervermögen
Allianz Adiverba
Allianz Aktien Europa
Allianz Biotechnologie
Allianz Deep Value Europe
Allianz Energy
Allianz Euroaktien
Allianz EuropaVision
Allianz Flexi Euro Balance
Allianz Flexi Euro Dynamik
Allianz Flexi Rentenfonds
Allianz Fonds Schweiz
Allianz Fondsvorsorge 1947-1951
Allianz Fondsvorsorge 1952-1956
Allianz Fondsvorsorge 1957-1966
Allianz Fondsvorsorge 1967-1976
Allianz Fondsvorsorge 1977-1996
Allianz Global Equity Dividend
Allianz Interglobal
Allianz Multi Manager Global Balanced
Allianz Nebenwerte Deutschland
Allianz Strategie 2016 Plus
Allianz Strategie 2021 Plus
Allianz Strategie 2031 Plus
Allianz Strategiefonds Balance
Allianz Strategiefonds Stabilität
Allianz Strategiefonds Wachstum
Allianz Strategiefonds Wachstum Plus
Allianz Telemedia
Allianz US Large Cap Growth
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Allianz Vermögensbildung Deutschland
Allianz Vermögensbildung Europa
Allianz Vermögensbildung Global
Allianz Wachstum Euroland
Allianz Wachstum Europa
Best-in-One Europe Balanced
Best-in-One World
Concentra
CONVEST 21 VL
Fondak
Fondis
Fondra
Fonds Assecura I
Industria
Kapital Plus
NÜRNBERGER Euroland A
OKWLCO-Fonds
Plusfonds
PremiumStars Chance
PremiumStars Wachstum
Das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) in der Fassung des AIFM-Umsetzungsgesetzes vom 10. Juli
2013 ist am 22. Juli 2013 in Kraft getreten und hat das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003,
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 geändert worden ist, ersetzt.
Die bisherigen Allgemeinen und Besonderen Anlagebedingungen (bisher: Allgemeine und Besondere Vertragsbedingungen ) der o.g. richtlinienkonformen Sondervermögen wurden
zwecks Anpas-
sung an die Begrifflichkeiten des neuen Kapitalanlagegesetzbuches - neu gefasst. In diesem Zuge
werden die Vertragsbedingungen zukünftig als Anlagebedingungen bezeichnet.
Inhaltliche Änderungen wurden im Falle der Allgemeinen Anlagebedingungen ausschließlich dahingehend
vorgenommen, dass etwaige
durch die
Gesellschaft abgeschlossene Wertpapier-
Pensionsgeschäfte (§ 14 Allgemeine Anlagebedingungen ) nunmehr jederzeit durch die Gesellschaft
kündbar sein müssen. Die übrigen Änderungen stellen sich als redaktionelle Änderungen im Zuge der
Anpassung an die Begrifflichkeiten des Kapitalanlagegesetzbuches dar.
Die diesbezügliche Genehmigung hierzu erteilte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(BaFin) mit Schreiben vom 23.10.2013.
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Die bisherigen jeweiligen Anlagegrundsätze der o.g. Sondervermögen wurden zudem inhaltlich unverändert in den entsprechend redaktionell angepassten Besonderen Anlagebedingungen übernommen.
Die diesbezüglichen Genehmigungen erteilte die BaFin mit Schreiben vom 14., 15., 16. und 17. Januar 2014.
Die wesentlichen redaktionellen Änderungen der Besonderen Anlagebedingungen werden zusammenfassend wie folgt erläutert:
1. Grundsätzlich wurde die Begrifflichkeit InvG durch die neue Begrifflichkeit KAGB ersetzt.
2. Der Begriff Sondervermögen wurde durch den modifizierten Begriff OGAW-Sondervermögen
ersetzt.
3. Der Begriff Depotbank wurde durch den neuen Begriff Verwahrstelle ersetzt.
4. Etwaige Regelungen betreffend der Bildung von Anteilklassen, wo ggf. noch auf den nicht mehr
verwandten Begriff der Verwaltungsvergütung verwiesen wurde, wurde dahingehend angepasst,
dass die neue Begrifflichkeit Pauschalvergütung Anwendung findet.
5. Die Verweise auf Bestimmungen des InvG wurden durch entsprechende Verweise auf die Bestimmungen des KAGB ersetzt.
6. Die Präambel der Besonderen Anlagebedingungen wurde dahingehend angepasst, dass
statt von
aufgelegten richtlinienkonformen Sondervermögen
nunmehr von
an-
verwalteten
OGAW-Sondervermögen die Rede ist.
Mit Inkrafttreten der geänderten Besonderen Anlagebedingungen erscheint auch eine aktualisierte
Ausgabe
des
Verkaufsprospektes
des
betreffenden
Fonds,
der
im
Internet
unter
http://www.allianzglobalinvestors.de oder bei der Gesellschaft kostenfrei erhältlich ist.
Die Allgemeinen Anlagebedingungen für die von der Allianz Global Investors Europe GmbH verwalteten OGAW-Sondervermögen, die ab dem 07.11.2013 für alle auf die Regelungen des KAGB umgestellten OGAW-Sondervermögen der Allianz Global Investors Europe GmbH gültig sind, wurden am
05.11.2013 im Bundesanzeiger sowie auf der Homepage der Gesellschaft (www.allianzgobalinvestors.de) veröffentlicht.
Nachfolgend sind die jeweiligen Besonderen Anlagebedingungen der o.g. OGAW-Sondervermögen
abgedruckt, die mit Wirkung zum 22.01.2014 gültig sind:
3
Besondere Anlagebedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses
zwischen den Anlegern und der
Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main,
(nachstehend Gesellschaft genannt)
für das von der Gesellschaft
verwaltete OGAW-Sondervermögen
Allianz Adiverba,
die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft
für OGAW-Sondervermögen aufgestellten
Allgemeinen Anlagebedingungen
gelten.
ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN
§1
Vermögensgegenstände
Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben:
1. Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeine Anlagebedingungen ,
2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeine Anlagebedingungen ,
3. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeine Anlagebedingungen ,
4. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeine Anlagebedingungen ,
5. Derivate gemäß § 9 der Allgemeine Anlagebedingungen ,
6. sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeine Anlagebedingungen .
Derivate auf Schuldscheindarlehen gemäß § 198 Nr. 4 KAGB dürfen nicht abgeschlossen werden.
§2
Anlagegrenzen
(1) Mindestens 51 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens müssen in Aktien, Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen in- und ausländischer Aussteller investiert sein; dabei liegt das
Schwergewicht auf Aktien des Dienstleistungsgewerbes, insbesondere auf Versicherungs- und
Bankaktien.
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(2) Bis zu 25 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens können in verzinslichen Wertpapiere inund ausländischer Aussteller gehalten werden.
(3) Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen Indexzertifikate in- und ausländischer Aussteller erworben werden, denen ein allgemein anerkannter Aktienindex zugrunde liegt.
Bis zu 25 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen Indexzertifikate erworben werden,
denen ein allgemein anerkannter Rentenindex zugrundeliegt. Indexzertifikate gemäss Satz 2 sind
auf die Grenze des Absatz 2 anzurechnen.
(4) Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Geldmarktinstrumenten nach
Maßgabe des § 6 der Allgemeine Anlagebedingungen angelegt werden. Geldmarktinstrumente
dürfen auch auf Fremdwährung lauten. Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind
auf die Anlagegrenzen des § 60 Abs.1 und 2 Allgemeine Anlagebedingungen anzurechnen.
(5) Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe
des
§ 7 Satz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden. Bankguthaben dürfen auch
auf Fremdwährung lauten.
(6) Bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Investmentanteilen nach Maßgabe des § 8 der
Allgemeinen Anlagebedingungen
angelegt werden. Für das OGAW-
Sondervermögen können Anteile an in- und ausländischen OGAW, anderen inländischen Sondervermögen sowie Anteile an ausländischen offenen Investmentvermögen, die keine Anteile an EUOGAW sind, erworben werden. Der Sitz und die Geschäftsleitung von ausländischen Investmentgesellschaften oder Investmentaktiengesellschaften, die Aussteller von ausländischen Investmentvermögen sind, muß sich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum befinden. Bei der
Auswahl der Investmentanteile werden solche bevorzugt, die nach Ansicht der Gesellschaft im
Gegensatz zu vergleichbaren Investmentanteilen bisher eine höhere Rendite unter Abwägung der
Risiken aufgewiesen haben. Damit sollen solche Investmentanteile ausgewählt und in einem Portfolio zusammengestellt werden, die insgesamt unter quantitativen und qualitativen Aspekten die
bestmöglichen Anlageergebnisse erwarten lassen. Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Absatz 3 Allgemeine Anlagebedingungen anzurechnen.
§3
Derivate
Die Gesellschaft kann die in § 9 Absatz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Derivate
und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen,
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das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene Vermögensgegenstände abzusichern,
die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen,
das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegenstände innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern,
Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie
das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über das Marktrisikopotenzial eines voll in Wertpapieren investierten OGAW-Sondervermögens hinaus zu erhöhen (sog.
Hebeln ).
Dabei darf die Gesellschaft auch marktgegenläufige Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer
Komponente einsetzen, was zu Gewinnen des OGAW-Sondervermögens führen kann, wenn die Kurse bestimmter Wertpapiere, Anlagemärkte oder Währungen fallen, bzw. zu Verlusten des OGAWSondervermögens, wenn diese Kurse steigen.
ANTEILKLASSEN
§4
Anteilklassen
(1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Pauschalvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft.
(2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen
Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung
zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen und § 3 Derivate im Sinne von § 197 Absatz 1 Allgemeine Anlagebedingungen auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung
der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn
die Währung des Landes, in dem der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten. Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallen6
de Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden und hiergegen nicht abgesicherten Vermögensgegenstände
des
OGAW-Sondervermögens
darf
insgesamt
nicht
mehr
als
10 % des Wertes der Anteilklasse betragen. Der Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf
sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht oder gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind.
(3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung
neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Pauschalvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.
(4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und
Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes einschließlich des
Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Pauschalvergütung, Mindestanlagesumme oder
eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Gesellschaft kann ferner im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht festlegen, dass der Abschluss einer besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Pauschalvergütung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Voraussetzung für
den Erwerb bestimmter Anteilklassen ist.
ANTEILSCHEINE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS,
RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN
§5
Anteilscheine, Miteigentum
(1) Die derzeitigen Anteilscheine lauten auf den Inhaber und sind über einen Anteil oder eine Mehrzahl von Anteilen (5er, 10er und 100er) ausgestellt. Die Anteilinhaber sind an den jeweiligen
Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer
nach Bruchteilen beteiligt.
(2) Im Falle der Bildung von Anteilklassen werden diese jeweils in einer Globalurkunde verbrieft. Die
Anteilinhaber sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in
Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. Ein Anspruch auf Auslieferung
einzelner Anteilscheine besteht im Falle der Verbriefung in einer Globalurkunde nicht.
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§6
Ausgabe- und Rücknahmepreis
(1) Der Ausgabeaufschlag beträgt 5,00 % des Anteilwertes und dient zur Deckung der Ausgabekosten der Gesellschaft. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen einen
niedrigeren oder keinen Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlages abzusehen. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 Allgemeine Anlagebedingungen zu machen.
(2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.
(3) Abweichend von der Regelung des § 18 Abs. 3 der Allgemeinen Anlagebedingungen ist der
Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge spätestens der dem Eingang des
Anteilsabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende übernächste Wertermittlungstag.
§7
Kosten (Vergütungen und Aufwendungen)
(1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, erhält die Gesellschaft aus
dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Pauschalvergütung in Höhe von 1,80 % p.a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten
Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Pauschalvergütung des
OGAW-Sondervermögens 0,95 % p. a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Es steht der Gesellschaft frei, in
einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Pauschalvergütung zu berechnen. Für die
Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht der
Abschluss einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft als Voraussetzung für den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist, wird die Pauschalvergütung
nicht dem OGAW-Sondervermögen belastet, sondern dem Anleger unmittelbar berechnet. Mit
dieser Pauschalvergütung sind folgende Vergütungen und Aufwendungen abgedeckt und werden
dem OGAW-Sondervermögen nicht separat belastet:
a)
Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement,
administrative Tätigkeiten),
b)
Vergütung für die Vertriebsstellen des OGAW-Sondervermögens,
c)
Vergütung für die Verwahrstelle,
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d)
bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die
Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland,
e)
Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen),
f)
Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen
bzw. der thesaurierten Erträge,
g)
Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer
der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden,
h)
Kosten für die Information der Anleger des OGAW-Sondervermögens mittels einen dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Informationen über Fondsverschmelzungen und mit Ausnahme der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung,
i)
Gebühren, Kosten und Steuern, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das
OGAW-Sondervermögen erhoben werden,
j)
ggf. Kosten zur Analyse des Anlageerfolgs durch Dritte,
k)
ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine,
l)
ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung.
Die Pauschalvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen am Ende eines jeden Monats entnommen werden.
(2) Neben der in Absatz 1 genannten Vergütung gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des
OGAW-Sondervermögens:
1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen
(einschließlich der daran nach Marktusancen ggf. gekoppelten Zurverfügungstellung von
Research- und Analyseleistungen) und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die
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Kosten aus Wertpapier-Darlehen die aus solchen Geschäften resultierenden Erträge in
keinem Fall übersteigen.
2.
a)
im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern,
b) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem
OGAW-Sondervermögen zuzuordnender Rechtsansprüche sowie für die Abwehr unberechtigt erscheinender, auf das OGAW-Sondervermögen bezogener Forderungen,
c)
Kosten für die Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender Ansprüche auf Reduzierung, Anrechnung bzw. Erstattung von Quellensteuern
oder anderer Steuern bzw. fiskalischer Abgaben.
(3) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 Allgemeine
Anlagebedingungen berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt
von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die
Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im
Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen InvestmentGesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im
OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR
§8
Ausschüttung / Thesaurierung der Erträge
(1) Die Gesellschaft schüttet für nicht thesaurierende (ausschüttende) Anteilklassen grundsätzlich die
während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und
nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Dividenden, Zinsen und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften - unter Berücksichtigung des
zugehörigen
Ertragsausgleichs
-
aus.
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Sonstige
Erträge
und
realisierte
ne - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs
können ebenfalls zur Ausschüt-
tung herangezogen werden.
(2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.
(3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.
(4) Die Ausschüttung für alle nicht thesaurierenden (ausschüttenden) Anteilklassen erfolgt jährlich
innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres gegen Vorlage des aufgerufenen
Ertragsscheines bei den in den Ausschüttungsbekanntmachungen genannten Zahlstellen ohne
Abzug von Kosten, wenn es sich hierbei um Anteilscheine mit effektiven Stücke handelt. Im Falle
der Verbriefung von Anteilscheinen in einer Globalurkunde erfolgt die Ausschüttung für alle nicht
thesaurierenden (ausschüttenden) Anteilklassen jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss
des Geschäftsjahres ohne Abzug von Kosten.
(5) Im Falle der Bildung von nicht ausschüttenden (thesaurierenden) Anteilklassen legt die Gesellschaft, die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen, Dividenden, Erträge aus Investmentanteilen, Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften und sonstigen Erträge sowie
die realisierten Veräußerungsgewinne
gleichs
unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus-
der thesaurierenden Anteilklassen im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an.
§9
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni.
NAMENSBEZEICHNUNG
§ 10
Namensbezeichnung
Die Rechte der Anteilinhaber aus Anteilscheinen mit der ursprünglichen Namensbezeichnung ADIVERBA , ADIG Adiverba , cominvest Adiverba oder
Diese Anteilscheine behalten weiterhin Gültigkeit.
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Allianz RCM Adiverba bleiben unberührt.
Besondere Anlagebedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses
zwischen den Anlegern und der
Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main,
(nachstehend Gesellschaft genannt)
für das von der Gesellschaft
verwaltete OGAW-Sondervermögen
Allianz Aktien Europa,
die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft
für OGAW-Sondervermögen aufgestellten
Allgemeinen Anlagebedingungen
gelten.
Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen
§ 1 Vermögensgegenstände
Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben:
1. Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeine Anlagebedingungen , jedoch nur solche der nachstehend
bezeichneten Gattungen:
a) Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine, sofern der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz in Europa (einschließlich Russlands und
der Türkei) hat.
Die Gesellschaft wählt die Wertpapiere für das OGAW-Sondervermögen in diesem Rahmen
unabhängig vom Sitz oder von der Größenordnung der Unternehmen und unabhängig davon
aus, ob es sich um Substanz- oder Wachstumswerte handelt. Das OGAW-Sondervermögen
kann dadurch sowohl auf Unternehmen mit Sitz in einem oder mehreren Ländern, auf Unternehmen einer bestimmten Größenordnung bzw. Kategorie konzentriert als auch breit übergreifend investiert sein.
b) Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine von Emittenten mit Sitz in anderen
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Ländern.
c) Indexzertifikate und Aktienzertifikate, deren Risikoprofil mit den unter a) und b) genannten Vermögensgegenständen oder mit den Anlagemärkten korreliert, denen diese Vermögensgegenstände zuzuordnen sind.
d) Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen, die sich auf die in a) und b) genannten
Wertpapiere beziehen.
2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeine Anlagebedingungen , die auch auf Fremdwährung lauten können; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl
auf eine einzige oder auf mehrere Währungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren.
3. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeine Anlagebedingungen , die auch auf Fremdwährung lauten können; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf eine
einzige oder auf mehrere Währungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren.
4. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeine Anlagebedingungen , jedoch ausschließlich Anteile
an solchen Investmentvermögen, deren Risikoprofil typischerweise mit den Anlagemärkten korreliert, denen die unter Nr. 1 bis 3 genannten Vermögensgegenstände zuzuordnen sind. Dabei kann
es sich um in- oder ausländische Investmentvermögen gemäß § 8 der Allgemeine Anlagebedingungen handeln. Die Gesellschaft kann sich je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf ein
oder mehrere Investmentvermögen konzentrieren, die eine auf nur einen Anlagemarkt konzentrierte Anlagepolitik verfolgen, als auch breit übergreifend investieren.
Es werden grundsätzlich nur Anteile an Investmentvermögen erworben, die direkt oder indirekt von
der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft, die mit der Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, verwaltet werden. Anteile an anderen Investmentvermögen werden nur ausnahmsweise und nur dann erworben, wenn keines der
in Satz 4 genannten Investmentvermögen die von der Gesellschaft im Einzelfall für notwendig erachtete Anlagepolitik verfolgt, oder wenn es sich um Anteile an einem auf die Nachbildung eines
Wertpapierindex ausgerichteten Investmentvermögen handelt, die an einer der in § 5 Buchstaben
a) und b) der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Börsen oder organisierten Märkte zum
Handel zugelassen sind.
5. Derivate gemäß § 9 der Allgemeine Anlagebedingungen .
6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeine Anlagebedingungen , jedoch nur Aktien,
Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine.
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§ 2 Anlagegrenzen
(1) Der Anteil der Aktien und Aktien gleichwertigen Papiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) darf
insgesamt 51% des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht unterschreiten.
(2) Der Anteil der Aktien und anderen Vermögensgegenstände im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a)
darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 70 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht
unterschreiten.
(3) Der Anteil der Aktien und anderen Vermögensgegenstände im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe b)
darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht
überschreiten. Der Anteil der Aktien und Aktien gleichwertigen Papiere im Sinne von § 1 Nr. 1
Buchstaben a) und b), deren Emittenten (bei Aktien gleichwertigen Papieren die Aktiengesellschaft) ihren Sitz in einem Land haben, das laut Klassifizierung der Weltbank nicht in die Kategorie
hohes Bruttovolkseinkommen pro Kopf fällt, d. h. nicht als entwickelt klassifiziert ist, darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten.
(4) Der Anteil der Geldmarktinstrumente im Sinne von § 1 Nr. 2 und der Bankguthaben im Sinne von §
1 Nr. 3 darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 15 % des Wertes des OGAWSondervermögens nicht überschreiten.
(5) Der Anteil der Investmentanteile im Sinne von § 1 Nr. 4 darf insgesamt 10 % des Wertes des
OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten. Investmentanteile, deren Risikoprofil mit den in Absatz 3 oder Absatz 4 genannten Vermögensgegenständen korreliert, sind auf die jeweilige Grenze
anzurechnen.
(6) Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind auf die Ausstellergrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB, die in Pension genommenen Investmentanteile auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Abs. 3 KAGB anzurechnen.
(7) Die in den Absätzen 1 bis 5 beschriebenen Grenzen dürfen über- bzw. unterschritten werden,
wenn dies durch Wertveränderungen von im OGAW-Sondervermögen enthaltenen Vermögensgegenständen, durch Ausübung von Wandlungs-, Bezugs- oder Optionsrechten oder durch Veränderung des Wertes des gesamten OGAW-Sondervermögens z. B. bei Ausgabe oder Rücknahme von
Anteilscheinen geschieht. Die Gesellschaft wird in diesen Fällen die Wiedereinhaltung der genannten Grenzen unter Wahrung der Interessen der Anleger als vorrangiges Ziel anstreben.
(8) Eine Über- bzw. Unterschreitung der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Grenzen durch Erwerb
oder Veräußerung entsprechender Vermögensgegenstände ist
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unter Beachtung der in Absatz 1
genannten Grenze
zulässig, wenn gleichzeitig durch den Einsatz von Derivaten sichergestellt ist,
dass das jeweilige Marktrisikopotenzial insgesamt die Grenzen einhält.
Die Derivate werden für diesen Zweck mit dem deltagewichteten Wert der jeweiligen Basisgegenstände vorzeichengerecht angerechnet. Marktgegenläufige Derivate werden auch dann als risikomindernd angerechnet, wenn ihre Basiswerte und die Gegenstände des OGAW-Sondervermögens
nicht vollständig übereinstimmen.
§ 3 Derivate
Die Gesellschaft kann die in § 9 Absatz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Derivate
und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen,
das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene Vermögensgegenstände abzusichern,
die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen, insbesondere
die Anlagegrenzen und Anlagegrundsätze zu erfüllen bzw. darzustellen, indem Derivate oder
Finanzinstrumente mit derivativer Komponente z. B. als Ersatz für Direktanlagen in Wertpapieren eingesetzt werden,
das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegenstände
innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern,
Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie
das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über das Marktrisikopotenzial eines
voll in Wertpapieren investierten OGAW-Sondervermögens hinaus zu erhöhen (sog. Hebeln ).
Dabei darf die Gesellschaft auch marktgegenläufige Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer
Komponente einsetzen, was zu Gewinnen des OGAW-Sondervermögens führen kann, wenn die Kurse bestimmter Wertpapiere, Anlagemärkte oder Währungen fallen, bzw. zu Verlusten des OGAWSondervermögens, wenn diese Kurse steigen.
Anteilklassen
§ 4 Anteilklassen
(1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen
Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes
von Währungssicherungsgeschäften, der Pauschalvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer
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Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig
und liegt im Ermessen der Gesellschaft.
(2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen
Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen und § 3 Derivate im Sinne von § 197 Absatz 1
KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der
Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten.
Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden
und
hiergegen
nicht
abgesicherten
Vermögensgegenstände
des
OGAW-
Sondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10% des Wertes der Anteilklasse betragen. Der
Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht oder
gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind.
(3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung
neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Pauschalvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.
(4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale
(Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Rücknahmeabschlag, Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Pauschalvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahresund Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Gesellschaft kann ferner im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht festlegen, dass der Abschluss einer besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Pauschalvergütung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Voraussetzung für den Erwerb bestimmter Anteilklassen ist.
Anteilscheine, Ausgabepreis, Rücknahmepreis,
Rücknahme von Anteilen und Kosten
§ 5 Anteilscheine, Miteigentum
16
(1) Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in
Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen unter Berücksichtigung der aufgelegten Anteilklassen beteiligt.
(2) Die Rechte der Anteilinhaber aus den Globalurkunden mit den ursprünglichen Namensbezeichnungen Allianz Aktien Europa , dit-Allianz Aktien Europa , "Allianz-dit Aktien Europa" und Allianz
RCM Aktien Europa bleiben unberührt. Diese Globalurkunden besitzen weiterhin Gültigkeit.
§ 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis
(1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, beträgt der Ausgabeaufschlag 5,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere dieser Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. Für die übrigen Anteilklassen wird kein
Ausgabeaufschlag erhoben. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB zu machen.
(2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht berechnet.
§ 7 Kosten (Vergütungen und Aufwendungen)
(1) Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind:
1. Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, erhält die Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Pauschalvergütung in Höhe von 1,65
% p.a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Pauschalvergütung des OGAW-Sondervermögens 0,88 % p. a. des anteiligen Wertes des
OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes.
Es steht der Gesellschaft frei, in einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Pauschalvergütung zu berechnen. Für die Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als
auch im Jahres- und Halbjahresbericht der Abschluss einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft als Voraussetzung für den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist, wird die Pauschalvergütung nicht dem OGAW-Sondervermögen belastet, sondern dem Anleger unmittelbar berechnet. Mit dieser Pauschalvergütung sind folgende
Vergütungen
und
Aufwendungen
Sondervermögen nicht separat belastet:
17
abgedeckt
und
werden
dem
OGAW-
a)
Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement,
administrative Tätigkeiten),
b)
Vergütung für die Vertriebsstellen des OGAW-Sondervermögens,
c)
Vergütung für die Verwahrstelle,
d)
bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die
Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland,
e)
Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen),
f)
Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen
bzw. der thesaurierten Erträge,
g)
Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer
der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden,
h)
Kosten für die Information der Anleger des OGAW-Sondervermögens mittels einen dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Informationen über Fondsverschmelzungen und mit Ausnahme der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung,
i)
Gebühren, Kosten und Steuern, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das
OGAW-Sondervermögen erhoben werden,
j)
ggf. Kosten zur Analyse des Anlageerfolgs durch Dritte,
k)
ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine,
l)
ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung.
Die Pauschalvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen jederzeit entnommen werden.
2.
a)
Darüber
hinaus
erhält
die
Gesellschaft
für
die
Verwaltung
des
OGAW-
Sondervermögens aus dem OGAW-Sondervermögen eine erfolgsabhängige Vergü18
tung in Höhe von bis zu 20 % (Höchstbetrag) des Betrages, um den die Anteilwertentwicklung die Entwicklung des Vergleichsindex gemäß Buchstabe c) am Ende einer
Abrechnungsperiode gemäß Buchstabe b) übersteigt (Outperformance über den Vergleichsindex), höchstens jedoch bis zu 4,00 % des Durchschnittswertes des OGAWSondervermögens in der Abrechnungsperiode.
Unterschreitet die Anteilwertentwicklung am Ende einer Abrechnungsperiode die Performance des Vergleichsindex (negative Benchmark-Abweichung), so erhält die Gesellschaft keine erfolgsabhängige Vergütung. Entsprechend der Berechnung bei positiver Benchmark-Abweichung wird auf Basis des vereinbarten Höchstbetrages der
negative Betrag pro Anteilwert errechnet und auf die nächste Abrechnungsperiode
vorgetragen. Für die nachfolgende Abrechnungsperiode erhält die Gesellschaft nur
dann eine erfolgsabhängige Vergütung, wenn der aus positiver BenchmarkAbweichung errechnete Betrag den negativen Vortrag aus der vorangegangenen Abrechnungsperiode am Ende der Abrechnungsperiode übersteigt. In diesem Fall besteht der Vergütungsanspruch aus der Differenz beider Beträge. Ein verbleibender
negativer Betrag pro Anteilwert wird wieder in die neue Abrechnungsperiode vorgetragen. Ergibt sich am Ende der nächsten Abrechnungsperiode erneut eine negative
Benchmark-Abweichung, so wird der vorhandene negative Vortrag um den aus dieser
negativen Benchmark-Abweichung errechneten Betrag erhöht. Bei der Berechnung
des Vergütungsanspruchs werden negative Vorträge der vorangegangenen fünf Abrechnungsperioden berücksichtigt.
b) Die für die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung relevante Abrechnungsperiode beginnt am 1. Februar 2013 und endet am 31. Juli 2014. Die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung erfolgt dabei für den Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis
zum 30. Juni 2013 nach den Regelungen der bis zum 30. Juni 2013 geltenden Kostenklausel und für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Juli 2014 nach den Regelungen der ab dem 1. Juli 2013 geltenden Kostenklausel. Jede weitere für die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung relevante Abrechnungsperiode beginnt
am 1. August eines jeden Kalenderjahres und endet am 31. Juli des darauf folgenden
Kalenderjahres.
c) Als Vergleichsindex wird der MSCI Europe Index Total Return (Net) festgelegt. Falls
die Anlagestrategie des Fonds geändert wird oder der in Satz 1 genannte Vergleichsindex entfallen sollte, wird die Gesellschaft unter Berücksichtigung der Anlagestrategie des Fonds einen angemessenen anderen Index festlegen, der an die Stelle des in
Satz 1 genannten Index tritt.
19
d) Die erfolgsabhängige Vergütung wird durch den Vergleich der Entwicklung des Vergleichsindex mit der Anteilwertentwicklung, die nach der BVI-Methode berechnet wird,
in der Abrechnungsperiode ermittelt.
Die dem OGAW-Sondervermögen belasteten Kosten dürfen vor dem Vergleich nicht
von der Entwicklung des Vergleichsindex abgezogen werden.
Zur Ermittlung der Anteilwertentwicklung gemäß Satz 1 wird daher die Wertentwicklung auf Anteilsebene seit Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres ermittelt, indem
Ausschüttungen und zu Lasten des OGAW-Sondervermögens geleistete Steuerzahlungen dem Anteilwert rechnerisch wieder zugeschlagen werden.
Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene erfolgsabhängige Vergütung im OGAW-Sondervermögen zurückgestellt. Liegt die Anteilwertentwicklung während der Abrechnungsperiode unter der des Vergleichsindex, so
wird eine in der jeweiligen Abrechnungsperiode bisher zurückgestellte, erfolgsabhängige Vergütung entsprechend dem täglichen Vergleich wieder aufgelöst. Die am Ende
der Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte erfolgsabhängige Vergütung
kann entnommen werden.
e) Die erfolgsabhängige Vergütung kann auch dann entnommen werden, wenn der Anteilswert am Ende des Abrechnungszeitraumes den Anteilwert zu Beginn des Abrechnungszeitraumes unterschreitet (absolut negative Anteilwertentwicklung).
(2) Neben den in Absatz 1 genannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des
OGAW-Sondervermögens:
1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen
(einschließlich der daran nach Marktusancen ggf. gekoppelten Zurverfügungstellung von
Research- und Analyseleistungen) und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die
Kosten aus Wertpapier-Darlehen die aus solchen Geschäften resultierenden Erträge in
keinem Fall übersteigen.
2.
a)
im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern,
b)
Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem
OGAW-Sondervermögen zuzuordnender Rechtsansprüche sowie für die Abwehr unberechtigt erscheinender, auf das OGAW-Sondervermögen bezogener Forderungen,
20
c)
Kosten für die Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender Ansprüche auf Reduzierung, Anrechnung bzw. Erstattung von Quellensteuern
oder anderer Steuern bzw. fiskalischer Abgaben.
(3) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft
selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die
andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die
Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare
Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer
Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
Ertragsverwendung und Geschäftsjahr
§ 8 Ausschüttung
(1) Für ausschüttende Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus
Darlehens- und Pensionsgeschäften
unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs
anteilig aus. Realisierte Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge
des zugehörigen Ertragsausgleichs
unter Berücksichtigung
können ebenfalls zur Ausschüttung anteilig herangezogen
werden.
(2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.
(3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.
(4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres.
21
(5) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach
§§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAWSondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll.
§ 9 Thesaurierung
(1) Für thesaurierende Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Dividenden, Zinsen, Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften und sonstigen Erträge sowie die realisierten Veräußerungsgewinne
gung des zugehörigen Ertragsausgleichs
unter Berücksichti-
im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an.
(2) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach
§§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAWSondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Dezember und endet am 30. November.
Besondere Anlagebedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses
zwischen den Anlegern und der
Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main,
(nachstehend Gesellschaft genannt)
für das von der Gesellschaft
verwaltete OGAW-Sondervermögen
Allianz Biotechnologie,
die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft
für OGAW-Sondervermögen aufgestellten
Allgemeinen Anlagebedingungen
gelten.
22
Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen
§ 1 Vermögensgegenstände
Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben:
1. Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeine Anlagebedingungen , jedoch nur solche der nachstehend
bezeichneten Gattungen:
a) Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine, sofern sie Bestandteil des NASDAQ
Biotechnology sind bzw. deren Emittenten (bei Aktien gleichwertigen Papieren die Aktiengesellschaft) deren Umsatzerlöse, Gewinne oder Aufwendungen laut letztem Geschäftsbericht überwiegend den Bereichen Forschung, Entwicklung und Erstellung biotechnologischer Güter, Verfahren und Dienstleistungen zuzuordnen sind.
Die Gesellschaft wählt die Wertpapiere für das OGAW-Sondervermögen unabhängig vom Sitz
oder von der Größenordnung der Unternehmen und unabhängig davon aus, ob es sich um
Substanz- oder Wachstumswerte handelt. Das OGAW-Sondervermögen kann dadurch sowohl
auf Unternehmen mit Sitz in einem oder mehreren Ländern, auf Unternehmen einer bestimmten
Größenordnung bzw. Kategorie konzentriert als auch breit übergreifend investiert sein.
b) Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine von anderen Unternehmen.
c) Indexzertifikate und Aktienzertifikate, deren Risikoprofil mit den unter a) und b) genannten Vermögensgegenständen oder mit den Anlagemärkten korreliert, denen diese Vermögensgegenstände zuzuordnen sind.
d) Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen, die sich auf die in a) und b) genannten
Wertpapiere beziehen.
2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeine Anlagebedingungen , die auch auf Fremdwährung lauten können; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl
auf eine einzige oder auf mehrere Währungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren.
3. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeine Anlagebedingungen , die auch auf Fremdwährung lauten können; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf eine
einzige oder auf mehrere Währungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren.
4. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeine Anlagebedingungen , jedoch ausschließlich Anteile
an solchen Investmentvermögen, deren Risikoprofil typischerweise mit den Anlagemärkten korre23
liert, denen die unter Nr. 1 bis 3 genannten Vermögensgegenstände zuzuordnen sind. Dabei kann
es sich um in- oder ausländische Investmentvermögen gemäß § 8 der Allgemeine Anlagebedingungen handeln. Die Gesellschaft kann sich je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf ein
oder mehrere Investmentvermögen konzentrieren, die eine auf nur einen Anlagemarkt konzentrierte Anlagepolitik verfolgen, als auch breit übergreifend investieren.
Es werden grundsätzlich nur Anteile an Investmentvermögen erworben, die direkt oder indirekt von
der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft, die mit der Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, verwaltet werden. Anteile an anderen Investmentvermögen werden nur ausnahmsweise und nur dann erworben, wenn keines der
in Satz 4 genannten Investmentvermögen die von der Gesellschaft im Einzelfall für notwendig erachtete Anlagepolitik verfolgt, oder wenn es sich um Anteile an einem auf die Nachbildung eines
Wertpapierindex ausgerichteten Investmentvermögen handelt, die an einer der in § 5 Buchstaben
a) und b) der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Börsen oder organisierten Märkte zum
Handel zugelassen sind.
5. Derivate gemäß § 9 der Allgemeine Anlagebedingungen .
6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeine Anlagebedingungen , jedoch nur Aktien,
Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine.
§ 2 Anlagegrenzen
(1) Der Anteil der Aktien und Aktien gleichwertigen Papiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) darf
insgesamt 51 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht unterschreiten.
(2) Der Anteil der Aktien und anderen Vermögensgegenstände im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a)
darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 70 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht
unterschreiten.
(3) Der Anteil der Aktien und anderen Vermögensgegenstände im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe b)
darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht
überschreiten.
(4) Der Anteil der Geldmarktinstrumente im Sinne von § 1 Nr. 2 und der Bankguthaben im Sinne von §
1 Nr. 3 darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 15 % des Wertes des OGAWSondervermögens nicht überschreiten.
(5) Der Anteil der Investmentanteile im Sinne von § 1 Nr. 4 darf insgesamt 10 % des Wertes des
OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten. Investmentanteile, deren Risikoprofil mit den in Ab24
satz 3 oder Absatz 4 genannten Vermögensgegenständen korreliert, sind auf die jeweilige Grenze
anzurechnen.
(6) Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind auf die Ausstellergrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB, die in Pension genommenen Investmentanteile auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Abs. 3 KAGB anzurechnen.
(7) Die in den Absätzen 1 bis 5 beschriebenen Grenzen dürfen über- bzw. unterschritten werden,
wenn dies durch Wertveränderungen von im OGAW-Sondervermögen enthaltenen Vermögensgegenständen, durch Ausübung von Wandlungs-, Bezugs- oder Optionsrechten oder durch Veränderung des Wertes des gesamten OGAW-Sondervermögens z. B. bei Ausgabe oder Rücknahme von
Anteilscheinen geschieht. Die Gesellschaft wird in diesen Fällen die Wiedereinhaltung der genannten Grenzen unter Wahrung der Interessen der Anleger als vorrangiges Ziel anstreben.
(8) Eine Über- bzw. Unterschreitung der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Grenzen durch Erwerb
oder Veräußerung entsprechender Vermögensgegenstände ist
genannten Grenze
unter Beachtung der in Absatz 1
zulässig, wenn gleichzeitig durch den Einsatz von Derivaten sichergestellt ist,
dass das jeweilige Marktrisikopotenzial insgesamt die Grenzen einhält.
Die Derivate werden für diesen Zweck mit dem deltagewichteten Wert der jeweiligen Basisgegenstände vorzeichengerecht angerechnet. Marktgegenläufige Derivate werden auch dann als risikomindernd angerechnet, wenn ihre Basiswerte und die Gegenstände des OGAW-Sondervermögens
nicht vollständig übereinstimmen.
§ 3 Derivate
Die Gesellschaft kann die in § 9 Absatz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Derivate
und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen,
das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene Vermögensgegenstände abzusichern,
die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen, insbesondere
die Anlagegrenzen und Anlagegrundsätze zu erfüllen bzw. darzustellen, indem Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente z. B. als Ersatz für Direktanlagen in Wertpapieren
eingesetzt werden,
das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegenstände innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern.
Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie
das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über das Marktrisikopotenzial eines voll in
Wertpapieren investierten OGAW-Sondervermögens hinaus zu erhöhen (sog. Hebeln ).
25
Dabei darf die Gesellschaft auch marktgegenläufige Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer
Komponente einsetzen, was zu Gewinnen des OGAW-Sondervermögens führen kann, wenn die Kurse bestimmter Wertpapiere, Anlagemärkte oder Währungen fallen, bzw. zu Verlusten des OGAWSondervermögens, wenn diese Kurse steigen.
Anteilklassen
§ 4 Anteilklassen
(1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen
Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes
von Währungssicherungsgeschäften, der Pauschalvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer
Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig
und liegt im Ermessen der Gesellschaft.
(2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen
Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen und § 3 Derivate im Sinne von § 197 Absatz 1
KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der
Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten.
Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden
und
hiergegen
nicht
abgesicherten
Vermögensgegenstände
des
OGAW-
Sondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10% des Wertes der Anteilklasse betragen. Der
Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht oder
gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind.
(3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung
neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Pauschalvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.
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(4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale
(Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Rücknahmeabschlag, Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Pauschalvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahresund Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Gesellschaft kann ferner im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht festlegen, dass der Abschluss einer besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Pauschalvergütung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Voraussetzung für den Erwerb bestimmter Anteilklassen ist.
Anteilscheine, Ausgabepreis, Rücknahmepreis,
Rücknahme von Anteilen und Kosten
§ 5 Anteilscheine, Miteigentum
(1) Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in
Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen unter Berücksichtigung der aufgelegten Anteilklassen beteiligt.
(2) Die Rechte der Anteilinhaber aus den Anteilscheinen mit den ursprünglichen Namensbezeichnungen dit-Biotechnologie , Allianz-dit Biotechnologie und "Allianz RCM Biotechnologie" bleiben unberührt. Diese Anteile besitzen weiterhin Gültigkeit.
§ 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis
(1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, beträgt der Ausgabeaufschlag 6,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere dieser Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. Für die übrigen Anteilklassen wird kein
Ausgabeaufschlag erhoben. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB zu machen.
(2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht berechnet.
(3) Abweichend von § 18 Abs. 3 der "Allgemeinen Anlagebedingungen" ist Abrechnungsstichtag für
Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge spätestens der zweite auf den Eingang des Anteilabruf- bzw.
Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag.
27
§ 7 Kosten (Vergütungen und Aufwendungen)
(1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, erhält die Gesellschaft aus
dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Pauschalvergütung in Höhe von 2,05 % p.a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten
Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Pauschalvergütung des
OGAW-Sondervermögens 1,08 % p. a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Es steht der Gesellschaft frei, in
einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Pauschalvergütung zu berechnen. Für die
Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht der
Abschluss einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft als Voraussetzung für den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist, wird die Pauschalvergütung
nicht dem OGAW-Sondervermögen belastet, sondern dem Anleger unmittelbar berechnet. Mit
dieser Pauschalvergütung sind folgende Vergütungen und Aufwendungen abgedeckt und werden
dem OGAW-Sondervermögen nicht separat belastet:
a)
Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement,
administrative Tätigkeiten),
b)
Vergütung für die Vertriebsstellen des OGAW-Sondervermögens,
c)
Vergütung für die Verwahrstelle,
d)
bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die
Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland,
e)
Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen),
f)
Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen
bzw. der thesaurierten Erträge,
g)
Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer
der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden,
28
h)
Kosten für die Information der Anleger des OGAW-Sondervermögens mittels einen dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Informationen über Fondsverschmelzungen und mit Ausnahme der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung,
i)
Gebühren, Kosten und Steuern, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das
OGAW-Sondervermögen erhoben werden,
j)
ggf. Kosten zur Analyse des Anlageerfolgs durch Dritte,
k)
ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine,
l)
ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung.
Die Pauschalvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen jederzeit entnommen werden.
(2) Neben der in Absatz 1 genannten Vergütung gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des
OGAW-Sondervermögens:
1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen
(einschließlich der daran nach Marktusancen ggf. gekoppelten Zurverfügungstellung von
Research- und Analyseleistungen) und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die
Kosten aus Wertpapier-Darlehen die aus solchen Geschäften resultierenden Erträge in
keinem Fall übersteigen.
2.
a)
im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern,
b)
Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem
OGAW-Sondervermögen zuzuordnender Rechtsansprüche sowie für die Abwehr unberechtigt erscheinender, auf das OGAW-Sondervermögen bezogener Forderungen,
c)
Kosten für die Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender Ansprüche auf Reduzierung, Anrechnung bzw. Erstattung von Quellensteuern
oder anderer Steuern bzw. fiskalischer Abgaben.
(3) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB be29
rechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft
selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die
andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die
Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare
Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer
Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
Ertragsverwendung und Geschäftsjahr
§ 8 Ausschüttung
(1) Für ausschüttende Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus
Darlehens- und Pensionsgeschäften
unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs
anteilig aus. Realisierte Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge
des zugehörigen Ertragsausgleichs
unter Berücksichtigung
können ebenfalls zur Ausschüttung anteilig herangezogen
werden.
(2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.
(3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.
(4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres.
(5) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach
§§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAWSondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll.
§ 9 Thesaurierung
30
(1) Für thesaurierende Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Dividenden, Zinsen, Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften und sonstigen Erträge sowie die realisierten Veräußerungsgewinne
gung des zugehörigen Ertragsausgleichs
unter Berücksichti-
im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an.
(2) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach
§§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAWSondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens ist das Kalenderjahr.
Besondere Anlagebedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses
zwischen den Anlegern und der
Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main,
(nachstehend Gesellschaft genannt)
für das von der Gesellschaft
aufgelegte OGAW-Sondervermögen
Allianz Deep Value Europe,
die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft für
OGAW-Sondervermögen aufgestellten
Allgemeinen Anlagebedingungen
gelten.
Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen
§ 1 Vermögensgegenstände
Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben:
1. Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeine Anlagebedingungen , jedoch nur solche der nachstehend
bezeichneten Gattungen:
a) Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genussscheine, sofern der Emittent (bei Aktien ver31
tretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz in Europa (einschließlich Russlands
und der Türkei) hat. Die Gesellschaft erwirbt Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine, die zusammen mit allen derartigen im OGAW-Sondervermögen vorhandenen
Papieren ein auf Substanzwerte ausgerichtetes Portfolio darstellen. Als Substanzwerte in
diesem Sinne gelten Unternehmen, die nach Einschätzung der Gesellschaft im Vergleich zur
jeweiligen Branche unterbewertet erscheinen. Es können Aktien von Unternehmen aller
Größenordnungen erworben werden. Dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung
der Marktlage sowohl auf Unternehmen einer bestimmten Größenordnung bzw. einzelner
bestimmter Größenordnungen konzentrieren also auch breit übergreifend investieren. Sofern
Aktien sehr kleiner Gesellschaften erworben werden, kann es sich insbesondere auch um
Spezialwerte handeln, die zum Teil in Nischenmärkten tätig sind. In diesem Rahmen wählt
die Gesellschaft die Wertpapiere für das OGAW-Sondervermögen unabhängig vom Sitz der
Unternehmen aus. Das OGAW-Sondervermögen kann dadurch sowohl auf Unternehmen mit
Sitz in einem oder mehreren Ländern, auf Unternehmen einer bestimmten Kategorie konzentriert als auch breit übergreifend investiert sein.
b) Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine von anderen Unternehmen.
c) Indexzertifikate und Aktienzertifikate, deren Risikoprofil mit den unter a) und b) genannten
Vermögensgegenständen oder mit den Anlagemärkten korreliert, denen diese Vermögensgegenstände zuzuordnen sind.
d) Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen, die sich auf die in a) und b) genannten
Wertpapiere beziehen.
2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeine Anlagebedingungen , die auch auf Fremdwährung lauten können; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl
auf eine einzige oder auf mehrere Währungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren.
3. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeine Anlagebedingungen , die auch auf Fremdwährung lauten können; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf eine
einzige oder auf mehrere Währungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren.
4. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeine Anlagebedingungen , jedoch ausschließlich Anteile
an solchen Investmentvermögen, deren Risikoprofil typischerweise mit den Anlagemärkten korreliert, denen die unter Nr. 1 bis 3 genannten Vermögensgegenstände zuzuordnen sind. Dabei kann
es sich um in- oder ausländische Investmentvermögen gemäß § 8 der Allgemeine Anlagebedingungen handeln. Die Gesellschaft kann sich je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf ein
oder mehrere Investmentvermögen konzentrieren, die eine auf nur einen Anlagemarkt konzentrierte Anlagepolitik verfolgen, als auch breit übergreifend investieren. Es werden grundsätzlich nur An32
teile an Investmentvermögen erworben, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft, die mit der Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, verwaltet werden. Anteile an anderen Investmentvermögen werden
nur ausnahmsweise und nur dann erworben, wenn keines der in Satz 4 genannten Investmentvermögen die von der Gesellschaft im Einzelfall für notwendig erachtete Anlagepolitik verfolgt, oder
wenn es sich um Anteile an einem auf die Nachbildung eines Wertpapierindex ausgerichteten Investmentvermögen handelt, die an einer der in § 5 Buchstaben a) und b) der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Börsen oder organisierten Märkte zum Handel zugelassen sind.
5. Derivate gemäß § 9 der Allgemeine Anlagebedingungen .
6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeine Anlagebedingungen , jedoch nur Aktien,
Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine.
§ 2 Anlagegrenzen
(1) Der Anteil der Aktien und Aktien gleichwertigen Papiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) darf
insgesamt 51% des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht unterschreiten.
(2) Der Anteil der Aktien und anderen Vermögensgegenstände im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a)
darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 70 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht
unterschreiten.
(3) Der Anteil der Aktien und anderen Vermögensgegenstände im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe b)
darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 25 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht
überschreiten. Der Anteil der Aktien und anderen Vermögensgegenstände im Sinne von § 1 Nr. 1
Buchstabe a) und b), deren Aussteller ihren Sitz in einem Land haben, das laut Klassifizierung der
Weltbank nicht in die Kategorie hohes Bruttovolkseinkommen pro Kopf fällt, d. h. nicht als entwickelt klassifiziert ist, darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 20 % des Wertes des OGAWSondervermögens nicht überschreiten.
(4) Der Anteil der Geldmarktinstrumente im Sinne von § 1 Nr. 2 und der Bankguthaben im Sinne von §
1 Nr. 3 darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 15 % des Wertes des OGAWSondervermögens nicht überschreiten.
(5) Der Anteil der Investmentanteile im Sinne von § 1 Nr. 4 darf insgesamt 10 % des Wertes des
OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten. Investmentanteile, deren Risikoprofil mit den in Absatz 3 oder Absatz 4 genannten Vermögensgegenständen korreliert, sind auf die jeweilige Grenze
anzurechnen.
33
(6) Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind auf die Ausstellergrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB, die in Pension genommenen Investmentanteile auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Abs. 3 KAGB anzurechnen.
(7) Die in den Absätzen 1 bis 5 beschriebenen Grenzen dürfen über- bzw. unterschritten werden,
wenn dies durch Wertveränderungen von im OGAW-Sondervermögen enthaltenen Vermögensgegenständen, durch Ausübung von Wandlungs-, Bezugs- oder Optionsrechten oder durch Veränderung des Wertes des gesamten OGAW-Sondervermögens z. B. bei Ausgabe oder Rücknahme von
Anteilscheinen geschieht. Die Gesellschaft wird in diesen Fällen die Wiedereinhaltung der genannten Grenzen unter Wahrung der Interessen der Anleger als vorrangiges Ziel anstreben.
(8) Eine Über- bzw. Unterschreitung der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Grenzen durch Erwerb
oder Veräußerung entsprechender Vermögensgegenstände ist
genannten Grenze
unter Beachtung der in Absatz 1
zulässig, wenn gleichzeitig durch den Einsatz von Derivaten sichergestellt ist,
dass das jeweilige Marktrisikopotenzial insgesamt die Grenzen einhält. Die Derivate werden für
diesen Zweck mit dem deltagewichteten Wert der jeweiligen Basisgegenstände vorzeichengerecht
angerechnet. Marktgegenläufige Derivate werden auch dann als risikomindernd angerechnet,
wenn ihre Basiswerte und die Gegenstände des OGAW-Sondervermögens nicht vollständig übereinstimmen.
§ 3 Derivate
Die Gesellschaft kann die in § 9 Absatz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Derivate
und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen,
das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene Vermögensgegenstände abzusichern,
die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen, insbesondere
die Anlagegrenzen und Anlagegrundsätze zu erfüllen bzw. darzustellen, indem Derivate oder
Finanzinstrumente mit derivativer Komponente z. B. als Ersatz für Direktanlagen in Wertpapieren eingesetzt werden,
das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegenstände
innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern,
Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie
das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über das Marktrisikopotenzial eines
voll in Wertpapieren investierten OGAW-Sondervermögens hinaus zu erhöhen (sog. Hebeln ).
Dabei darf die Gesellschaft auch marktgegenläufige Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer
Komponente einsetzen, was zu Gewinnen des OGAW-Sondervermögens führen kann, wenn die Kur34
se bestimmter Wertpapiere, Anlagemärkte oder Währungen fallen, bzw. zu Verlusten des OGAWSondervermögens, wenn diese Kurse steigen.
Anteilklassen
§ 4 Anteilklassen
(1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen
Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes
von Währungssicherungsgeschäften, der Pauschalvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer
Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig
und liegt im Ermessen der Gesellschaft.
(2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen
Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen und § 3 Derivate im Sinne von § 197 Absatz 1
KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der
Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten.
Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden
und
hiergegen
nicht
abgesicherten
Vermögensgegenstände
des
OGAW-
Sondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10% des Wertes der Anteilklasse betragen. Der
Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht oder
gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind.
(3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung
neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Pauschalvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.
(4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale
(Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Rücknahmeabschlag, Währung des Anteilwertes ein35
schließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Pauschalvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahresund Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Gesellschaft kann ferner im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht festlegen, dass der Abschluss einer besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Pauschalvergütung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Voraussetzung für den Erwerb bestimmter Anteilklassen ist.
Anteilscheine, Ausgabepreis, Rücknahmepreis,
Rücknahme von Anteilen und Kosten
§ 5 Anteilscheine, Miteigentum
(1) Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in
Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen unter Berücksichtigung der aufgelegten Anteilklassen beteiligt.
(2) Die Rechte der Anteilinhaber aus den Globalurkunden mit den ursprünglichen Namensbezeichnungen dit-Megastars Europa , "Allianz-dit Megastars Europa", "Allianz RCM Megastars Europa"
und Allianz RCM Deep Value Europe bleiben unberührt. Diese Globalurkunden besitzen weiterhin
Gültigkeit.
§ 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis
(1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, beträgt der Ausgabeaufschlag 6,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere dieser Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. Für die übrigen Anteilklassen wird kein
Ausgabeaufschlag erhoben. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB zu machen.
(2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht berechnet.
§ 7 Kosten (Vergütungen und Aufwendungen)
(1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, erhält die Gesellschaft aus
dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Pauschalvergütung in Höhe von 1,65 % p.a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten
36
Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Pauschalvergütung des
OGAW-Sondervermögens 0,88 % p. a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Es steht der Gesellschaft frei, in
einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Pauschalvergütung zu berechnen. Für die
Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht der
Abschluss einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft als Voraussetzung für den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist, wird die Pauschalvergütung
nicht dem OGAW-Sondervermögen belastet, sondern dem Anleger unmittelbar berechnet. Mit
dieser Pauschalvergütung sind folgende Vergütungen und Aufwendungen abgedeckt und werden
dem OGAW-Sondervermögen nicht separat belastet:
a) Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement,
administrative Tätigkeiten),
b) Vergütung für die Vertriebsstellen des OGAW-Sondervermögens,
c) Vergütung für die Verwahrstelle,
d) bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die
Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland,
e) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen),
f)
Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen
bzw. der thesaurierten Erträge,
g) Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer
der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden,
h) Kosten für die Information der Anleger des OGAW-Sondervermögens mittels einen dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Informationen über Fondsverschmelzungen und mit Ausnahme der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung,
i)
Gebühren, Kosten und Steuern, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das
OGAW-Sondervermögen erhoben werden,
37
j)
ggf. Kosten zur Analyse des Anlageerfolgs durch Dritte,
k) ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine,
l)
ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung.
Die Pauschalvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen jederzeit entnommen werden.
(2) Neben der in Absatz 1 genannten Vergütung gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des
OGAW-Sondervermögens:
1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen
(einschließlich der daran nach Marktusancen ggf. gekoppelten Zurverfügungstellung von
Research- und Analyseleistungen) und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die
Kosten aus Wertpapier-Darlehen die aus solchen Geschäften resultierenden Erträge in
keinem Fall übersteigen.
2.
a)
im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern,
b)
Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem
OGAW-Sondervermögen zuzuordnender Rechtsansprüche sowie für die Abwehr unberechtigt erscheinender, auf das OGAW-Sondervermögen bezogener Forderungen,
c)
Kosten für die Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender Ansprüche auf Reduzierung, Anrechnung bzw. Erstattung von Quellensteuern
oder anderer Steuern bzw. fiskalischer Abgaben.
(3) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 50 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft
selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die
andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die
Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare
38
Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer
Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
Ertragsverwendung und Geschäftsjahr
§ 8 Ausschüttung
(1) Für ausschüttende Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus
Darlehens- und Pensionsgeschäften
unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs
anteilig aus. Realisierte Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge
des zugehörigen Ertragsausgleichs
unter Berücksichtigung
können ebenfalls zur Ausschüttung anteilig herangezogen
werden.
(2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.
(3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.
(4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres.
(5) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach
§§ 182 ff. mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAW-Sondervermögen
mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll.
§ 9 Thesaurierung
(1) Für thesaurierende Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Dividenden, Zinsen, Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften und sonstigen Erträge sowie die realisierten Veräußerungsgewinne
gung des zugehörigen Ertragsausgleichs
unter Berücksichti-
im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an.
(2) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach
39
§§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAWSondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens ist das Kalenderjahr.
Besondere Anlagebedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses
zwischen den Anlegern und der
Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main,
(nachstehend Gesellschaft genannt)
für das von der Gesellschaft
verwaltete OGAW-Sondervermögen
Allianz Energy,
die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft
für OGAW-Sondervermögen aufgestellten
Allgemeinen Anlagebedingungen
gelten.
Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen
§ 1 Vermögensgegenstände
Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben:
1. Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeine Anlagebedingungen , jedoch nur solche der nachstehend
bezeichneten Gattungen:
a) Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss- Scheine, sofern der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seine Umsatzerlöse oder Gewinne laut letztem Geschäftsbericht überwiegend durch die nachstehenden Tätigkeiten erzielt:
(1) Exploration, Förderung, Verarbeitung, Transport oder Distribution von Erdöl, Erdgas oder
Kohle,
40
(2) Bereitstellung von Serviceleistungen für die unter (1) genannten Unternehmen, wie z. B. die
Erfassung und Verarbeitung von geologischen Daten oder den Bau, die Versorgung oder
den Betrieb von Bohrplattformen,
(3) Gewinnung, Verarbeitung, Transport oder Distribution alternativer Energieträger,
(4) Anlagenbau, wenn der Hauptgeschäftszweck des Unternehmens auf den Bau oder Betrieb
von Anlagen oder Ausrüstungen zur Energieerzeugung oder zur Energieeinsparung oder zur
Exploration, Förderung, Verarbeitung, Transport oder Distribution von Erdöl, Erdgas oder
Kohle gerichtet ist. Hierzu gehört auch der Bau von Kraftwerken oder von Anlagen für alternative
Energieträger.
Die
Gesellschaft
wählt
die
Wertpapiere
für
das
OGAW-
Sondervermögen unabhängig vom Sitz oder von der Größenordnung der Unternehmen und
unabhängig davon aus, ob es sich um Substanz- oder Wachstumswerte handelt. Das
OGAW-Sondervermögen kann dadurch sowohl auf Unternehmen mit Sitz in einem oder
mehreren Ländern, auf Unternehmen einer bestimmten Größenordnung bzw. Kategorie konzentriert als auch breit übergreifend investiert sein.
b) Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss- Scheine von anderen Unternehmen.
c) Indexzertifikate und Aktienzertifikate, deren Risikoprofil mit den unter a) und b) genannten Vermögensgegenständen oder mit den Anlagemärkten korreliert, denen diese Vermögensgegenstände zuzuordnen sind.
d) Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen, die sich auf die in a) und b) genannten
Wertpapiere beziehen.
2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeine Anlagebedingungen , sofern sie auf die Währung eines Mitgliedstaates der OECD lauten.
3. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeine Anlagebedingungen , sofern sie auf die Währung eines
Mitgliedstaates der OECD lauten.
4. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeine Anlagebedingungen , jedoch ausschließlich Anteile
an solchen Investmentvermögen, deren Risikoprofil typischerweise mit den Anlagemärkten korreliert, denen die unter Nr. 1 bis 3 genannten Vermögensgegenstände zuzuordnen sind. Dabei kann
es sich um in- oder ausländische Investmentvermögen gemäß § 8 der Allgemeine Anlagebedingungen handeln. Die Gesellschaft kann sich je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf ein
oder mehrere Investmentvermögen konzentrieren, die eine auf nur einen Anlagemarkt konzentrierte Anlagepolitik verfolgen, als auch breit übergreifend investieren.
Es werden grundsätzlich nur Anteile an Investmentvermögen erworben, die direkt oder indirekt von
41
der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft, die mit der Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, verwaltet werden. Anteile an anderen Investmentvermögen werden nur ausnahmsweise und nur dann erworben, wenn keines der
in Satz 4 genannten Investmentvermögen die von der Gesellschaft im Einzelfall für notwendig erachtete Anlagepolitik verfolgt, oder wenn es sich um Anteile an einem auf die Nachbildung eines
Wertpapierindex ausgerichteten Investmentvermögen handelt, die an einer der in § 5 Buchstaben
a) und b) der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Börsen oder organisierten Märkte zum
Handel zugelassen sind.
5. Derivate gemäß § 9 der Allgemeine Anlagebedingungen .
6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeine Anlagebedingungen , jedoch nur Aktien,
Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine.
§ 2 Anlagegrenzen
(1) Der Anteil der Aktien und Aktien gleichwertigen Papiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) darf
insgesamt 51 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht unterschreiten.
(2) Der Anteil der Aktien und anderen Vermögensgegenstände im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a)
darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 70 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht
unterschreiten.
(3) Der Anteil der Aktien und anderen Vermögensgegenstände im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe b)
darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht
überschreiten.
(4) Der Anteil der Geldmarktinstrumente im Sinne von § 1 Nr. 2 und der Bankguthaben im Sinne von §
1 Nr. 3 darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 15 % des Wertes des OGAWSondervermögens nicht überschreiten.
(5) Der Anteil der Investmentanteile im Sinne von § 1 Nr. 4 darf insgesamt 10 % des Wertes des
OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten. Investmentanteile, deren Risikoprofil mit den in Absatz 3 oder Absatz 4 genannten Vermögensgegenständen korreliert, sind auf die jeweilige Grenze
anzurechnen.
(6) Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind auf die Ausstellergrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB, die in Pension genommenen Investmentanteile auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Abs. 3 KAGB anzurechnen.
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(7) Die in den Absätzen 1 bis 5 beschriebenen Grenzen dürfen über- bzw. unterschritten werden,
wenn dies durch Wertveränderungen von im OGAW-Sondervermögen enthaltenen Vermögensgegenständen, durch Ausübung von Wandlungs-, Bezugs- oder Optionsrechten oder durch Veränderung des Wertes des gesamten OGAW-Sondervermögens z. B. bei Ausgabe oder Rücknahme von
Anteilscheinen geschieht. Die Gesellschaft wird in diesen Fällen die Wiedereinhaltung der genannten Grenzen unter Wahrung der Interessen der Anleger als vorrangiges Ziel anstreben.
(8) Eine Über- bzw. Unterschreitung der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Grenzen durch Erwerb
oder Veräußerung entsprechender Vermögensgegenstände ist
genannten Grenze
unter Beachtung der in Absatz 1
zulässig, wenn gleichzeitig durch den Einsatz von Derivaten sichergestellt ist,
dass das jeweilige Marktrisikopotenzial insgesamt die Grenzen einhält. Die Derivate werden für
diesen Zweck mit dem deltagewichteten Wert der jeweiligen Basisgegenstände vorzeichengerecht
angerechnet. Marktgegenläufige Derivate werden auch dann als risikomindernd angerechnet,
wenn ihre Basiswerte und die Gegenstände des OGAW-Sondervermögens nicht vollständig übereinstimmen.
§ 3 Derivate
Die Gesellschaft kann die in § 9 Absatz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Derivate
und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen,
das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene Vermögensgegenstände abzusichern,
die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen, insbesondere
die Anlagegrenzen und Anlagegrundsätze zu erfüllen bzw. darzustellen, indem Derivate oder
Finanzinstrumente mit derivativer Komponente z. B. als Ersatz für Direktanlagen in Wertpapieren eingesetzt werden,
das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegenstände
innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern,
Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie
das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über das Marktrisikopotenzial eines
voll in Wertpapieren investierten OGAW-Sondervermögens hinaus zu erhöhen (sog. Hebeln ).
Dabei darf die Gesellschaft auch marktgegenläufige Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer
Komponente einsetzen, was zu Gewinnen des OGAW-Sondervermögens führen kann, wenn die Kurse bestimmter Wertpapiere, Anlagemärkte oder Währungen fallen, bzw. zu Verlusten des OGAWSondervermögens, wenn diese Kurse steigen.
43
Anteilklassen
§ 4 Anteilklassen
(1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen
Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes
von Währungssicherungsgeschäften, der Pauschalvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer
Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig
und liegt im Ermessen der Gesellschaft.
(2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen
Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen und § 3 Derivate im Sinne von § 197 Absatz 1
KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der
Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten.
Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden
und
hiergegen
nicht
abgesicherten
Vermögensgegenstände
des
OGAW-
Sondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10% des Wertes der Anteilklasse betragen. Der
Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht oder
gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind.
(3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung
neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Pauschalvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.
(4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale
(Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Rücknahmeabschlag, Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Pauschalvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahresund Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Gesellschaft kann ferner im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht festlegen, dass der Abschluss einer besonderen Ver44
einbarung hinsichtlich der Pauschalvergütung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Voraussetzung für den Erwerb bestimmter Anteilklassen ist.
Anteilscheine, Ausgabepreis, Rücknahmepreis,
Rücknahme von Anteilen und Kosten
§ 5 Anteilscheine, Miteigentum
(1) Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in
Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen unter Berücksichtigung der aufgelegten Anteilklassen beteiligt.
(2) Die Rechte der Anteilinhaber aus den Anteilscheinen mit den ursprünglichen Namensbezeichnungen dit-Energiefonds , "Allianz-dit Energiefonds" und Allianz RCM Energy bleiben unberührt.
Diese Anteile besitzen weiterhin Gültigkeit.
§ 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis
(1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, beträgt der Ausgabeaufschlag 6,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere dieser Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. Für die übrigen Anteilklassen wird kein
Ausgabeaufschlag erhoben. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB zu machen.
(2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht berechnet.
(3) Abweichend von § 18 Abs. 3 der Allgemeinen Anlagebedingungen ist Abrechnungsstichtag für
Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge spätestens der zweite auf den Eingang des Anteilabruf- bzw.
Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag.
§ 7 Kosten (Vergütungen und Aufwendungen)
(1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, erhält die Gesellschaft aus
dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Pauschalvergütung in Höhe von 1,80 % p.a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten
Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Pauschalvergütung des
45
OGAW-Sondervermögens 0,95 % p. a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Es steht der Gesellschaft frei, in
einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Pauschalvergütung zu berechnen. Für die
Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht der
Abschluss einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft als Voraussetzung für den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist, wird die Pauschalvergütung
nicht dem OGAW-Sondervermögen belastet, sondern dem Anleger unmittelbar berechnet. Mit
dieser Pauschalvergütung sind folgende Vergütungen und Aufwendungen abgedeckt und werden
dem OGAW-Sondervermögen nicht separat belastet:
a) Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement,
administrative Tätigkeiten),
b) Vergütung für die Vertriebsstellen des OGAW-Sondervermögens,
c) Vergütung für die Verwahrstelle,
d) bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die
Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland,
e) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen),
f)
Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen
bzw. der thesaurierten Erträge,
g) Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer
der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden,
h) Kosten für die Information der Anleger des OGAW-Sondervermögens mittels einen dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Informationen über Fondsverschmelzungen und mit Ausnahme der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung,
i)
Gebühren, Kosten und Steuern, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das
OGAW-Sondervermögen erhoben werden,
46
j)
ggf. Kosten zur Analyse des Anlageerfolgs durch Dritte,
k) ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine,
l)
ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung.
Die Pauschalvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen jederzeit entnommen werden.
(2) Neben der in Absatz 1 genannten Vergütung gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des
OGAW-Sondervermögens:
1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen
(einschließlich der daran nach Marktusancen ggf. gekoppelten Zurverfügungstellung von
Research- und Analyseleistungen) und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die
Kosten aus Wertpapier-Darlehen die aus solchen Geschäften resultierenden Erträge in
keinem Fall übersteigen.
2.
a)
im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern,
b)
Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem
OGAW-Sondervermögen zuzuordnender Rechtsansprüche sowie für die Abwehr unberechtigt erscheinender, auf das OGAW-Sondervermögen bezogener Forderungen,
c)
Kosten für die Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender Ansprüche auf Reduzierung, Anrechnung bzw. Erstattung von Quellensteuern
oder anderer Steuern bzw. fiskalischer Abgaben.
(3)
Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft
selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine
wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder
die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und
Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft
selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft
oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare
oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft,
47
einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAWSondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
Ertragsverwendung und Geschäftsjahr
§ 8 Ausschüttung
(1) Für ausschüttende Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus
Darlehens- und Pensionsgeschäften
unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs
anteilig aus. Realisierte Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge
des zugehörigen Ertragsausgleichs
unter Berücksichtigung
können ebenfalls zur Ausschüttung anteilig herangezogen
werden.
(2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.
(3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.
(4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres.
(5) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach
§§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAWSondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll.
§ 9 Thesaurierung
(1) Für thesaurierende Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Dividenden, Zinsen, Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften und sonstigen Erträge sowie die realisierten Veräußerungsgewinne
gung des zugehörigen Ertragsausgleichs
unter Berücksichti-
im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an.
(2) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach
§§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAW48
Sondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens ist das Kalenderjahr.
Besondere Anlagebedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses
zwischen den Anlegern und der
Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main,
(nachstehend Gesellschaft genannt) für das
von der Gesellschaft
verwaltete OGAW-Sondervermögen
Allianz Euroaktien,
die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft
für OGAW-Sondervermögen aufgestellten
Allgemeinen Anlagebedingungen
gelten.
Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen
§ 1 Vermögensgegenstände
Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben:
1. Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeine Anlagebedingungen , jedoch nur solche der nachstehend
bezeichneten Gattungen:
a) Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine, sofern der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz in einem Teilnehmerstaat der Europäischen Währungsunion hat.
Die Gesellschaft wählt die Wertpapiere für das OGAW-Sondervermögen in diesem Rahmen
unabhängig vom Sitz oder von der Größenordnung der Unternehmen und unabhängig davon
aus, ob es sich um Substanz- oder Wachstumswerte handelt. Das OGAW-Sondervermögen
49
kann dadurch sowohl auf Unternehmen mit Sitz in einem oder mehreren Ländern, auf Unternehmen einer bestimmten Größenordnung bzw. Kategorie konzentriert als auch breit übergreifend investiert sein.
b) Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine von Emittenten mit Sitz in anderen
Ländern.
c) Indexzertifikate und Aktienzertifikate, deren Risikoprofil mit den unter a) und b) genannten Vermögensgegenständen oder mit den Anlagemärkten korreliert, denen diese Vermögensgegenstände zuzuordnen sind.
d) Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen, die sich auf die in a) und b) genannten
Wertpapiere beziehen.
2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeine Anlagebedingungen , die auch auf Fremdwährung lauten können; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl
auf eine einzige oder auf mehrere Währungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren.
3. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeine Anlagebedingungen , die auch auf Fremdwährung lauten können; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf eine
einzige oder auf mehrere Währungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren.
4. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeine Anlagebedingungen , jedoch ausschließlich Anteile
an solchen Investmentvermögen, deren Risikoprofil typischerweise mit den Anlagemärkten korreliert, denen die unter Nr. 1 bis 3 genannten Vermögensgegenstände zuzuordnen sind. Dabei kann
es sich um in- oder ausländische Investmentvermögen gemäß § 8 der Allgemeine Anlagebedingungen handeln. Die Gesellschaft kann sich je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf ein
oder mehrere Investmentvermögen konzentrieren, die eine auf nur einen Anlagemarkt konzentrierte Anlagepolitik verfolgen, als auch breit übergreifend investieren.
Es werden grundsätzlich nur Anteile an Investmentvermögen erworben, die direkt oder indirekt von
der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft, die mit der Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, verwaltet werden. Anteile an anderen Investmentvermögen werden nur ausnahmsweise und nur dann erworben, wenn keines der
in Satz 4 genannten Investmentvermögen die von der Gesellschaft im Einzelfall für notwendig erachtete Anlagepolitik verfolgt, oder wenn es sich um Anteile an einem auf die Nachbildung eines
Wertpapierindex ausgerichteten Investmentvermögen handelt, die an einer der in § 5 Buchstaben
a) und b) der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Börsen oder organisierten Märkte zum
Handel zugelassen sind.
50
5. Derivate gemäß § 9 der Allgemeine Anlagebedingungen .
6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeine Anlagebedingungen , jedoch nur Aktien,
Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine.
§ 2 Anlagegrenzen
(1) Der Anteil der Aktien und Aktien gleichwertigen Papiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) darf
insgesamt 51% des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht unterschreiten.
(2) Der Anteil der Aktien und anderen Vermögensgegenstände im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a)
darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 70 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht
unterschreiten.
(3) Der Anteil der Aktien und anderen Vermögensgegenstände im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe b),
deren Emittenten (bei Aktien gleichwertigen Papieren die Aktiengesellschaft) ihren Sitz in einem
Teilnehmerstaat des Wechselkursmechanismus II haben, darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten. Der Anteil der Aktien
und anderen Vermögensgegenstände im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe b), deren Emittenten (bei
Aktien gleichwertigen Papieren die Aktiengesellschaft) ihren Sitz weder in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Währungsunion noch in einem Teilnehmerstaat des Wechselkursmechanismus II
haben, darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 10 % des Wertes des OGAWSondervermögens nicht überschreiten.
(4) Der Anteil der Geldmarktinstrumente im Sinne von § 1 Nr. 2 und der Bankguthaben im Sinne von §
1 Nr. 3 darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 15 % des Wertes des OGAWSondervermögens nicht überschreiten.
(5) Der Anteil der Investmentanteile im Sinne von § 1 Nr. 4 darf insgesamt 10 % des Wertes des
OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten. Investmentanteile, deren Risikoprofil mit den in Absatz 3 oder Absatz 4 genannten Vermögensgegenständen korreliert, sind auf die jeweilige Grenze
anzurechnen.
(6) Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind auf die Ausstellergrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB, die in Pension genommenen Investmentanteile auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Abs. 3 KAGB anzurechnen.
(7) Die in den Absätzen 1 bis 5 beschriebenen Grenzen dürfen über- bzw. unterschritten werden,
wenn dies durch Wertveränderungen von im OGAW-Sondervermögen enthaltenen Vermögensgegenständen, durch Ausübung von Wandlungs-, Bezugs- oder Optionsrechten oder durch Verände51
rung des Wertes des gesamten OGAW-Sondervermögens z. B. bei Ausgabe oder Rücknahme von
Anteilscheinen geschieht. Die Gesellschaft wird in diesen Fällen die Wiedereinhaltung der genannten Grenzen unter Wahrung der Interessen der Anleger als vorrangiges Ziel anstreben.
(8) Eine Über- bzw. Unterschreitung der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Grenzen durch Erwerb
oder Veräußerung entsprechender Vermögensgegenstände ist
genannten Grenze
unter Beachtung der in Absatz 1
zulässig, wenn gleichzeitig durch den Einsatz von Derivaten sichergestellt ist,
dass das jeweilige Marktrisikopotenzial insgesamt die Grenzen einhält.
Die Derivate werden für diesen Zweck mit dem deltagewichteten Wert der jeweiligen Basisgegenstände vorzeichengerecht angerechnet. Marktgegenläufige Derivate werden auch dann als risikomindernd angerechnet, wenn ihre Basiswerte und die Gegenstände des OGAW-Sondervermögens
nicht vollständig übereinstimmen.
§ 3 Derivate
Die Gesellschaft kann die in § 9 Absatz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Derivate
und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen,
das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene Vermögensgegenstände abzusichern,
die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen, insbesondere
die Anlagegrenzen und Anlagegrundsätze zu erfüllen bzw. darzustellen, indem Derivate oder
Finanzinstrumente mit derivativer Komponente z. B. als Ersatz für Direktanlagen in Wertpapieren eingesetzt werden,
das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegenstände
innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern,
Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie
das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über das Marktrisikopotenzial eines
voll in Wertpapieren investierten OGAW-Sondervermögens hinaus zu erhöhen (sog. Hebeln ).
Dabei darf die Gesellschaft auch marktgegenläufige Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer
Komponente einsetzen, was zu Gewinnen des OGAW-Sondervermögens führen kann, wenn die Kurse bestimmter Wertpapiere, Anlagemärkte oder Währungen fallen, bzw. zu Verlusten des OGAWSondervermögens, wenn diese Kurse steigen.
Anteilklassen
52
§ 4 Anteilklassen
(1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen
Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes
von Währungssicherungsgeschäften, der Pauschalvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer
Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig
und liegt im Ermessen der Gesellschaft.
(2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen
Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen und § 3 Derivate im Sinne von § 197 Absatz 1
KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der
Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten.
Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden
und
hiergegen
nicht
abgesicherten
Vermögensgegenstände
des
OGAW-
Sondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10% des Wertes der Anteilklasse betragen. Der
Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht oder
gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind.
(3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung
neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Pauschalvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.
(4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale
(Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Rücknahmeabschlag, Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Pauschalvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahresund Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Gesellschaft kann ferner im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht festlegen, dass der Abschluss einer besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Pauschalvergütung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Voraussetzung für den Erwerb bestimmter Anteilklassen ist.
53
Anteilscheine, Ausgabepreis, Rücknahmepreis,
Rücknahme von Anteilen und Kosten
§ 5 Anteilscheine, Miteigentum
(1) Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in
Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen unter Berücksichtigung der aufgelegten Anteilklassen beteiligt.
(2) Die Rechte der Anteilinhaber aus den Globalurkunden mit den ursprünglichen Namensbezeichnungen dit-Euroaktien , "Allianz-dit Euroaktien" und Allianz RCM Euroaktien bleiben unberührt.
Diese Globalurkunden besitzen weiterhin Gültigkeit.
§ 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis
(1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, beträgt der Ausgabeaufschlag 6,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere dieser Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. Für die übrigen Anteilklassen wird kein
Ausgabeaufschlag erhoben. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB zu machen.
(2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht berechnet.
§ 7 Kosten (Vergütungen und Aufwendungen)
(1) Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind:
1. Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, erhält die Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Pauschalvergütung in Höhe von 1,65
% p.a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Pauschalvergütung des OGAW-Sondervermögens 0,88 % p. a. des anteiligen Wertes des
OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes.
Es steht der Gesellschaft frei, in einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Pauschalvergütung zu berechnen. Für die Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als
54
auch im Jahres- und Halbjahresbericht der Abschluss einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft als Voraussetzung für den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist, wird die Pauschalvergütung nicht dem OGAW-Sondervermögen belastet, sondern dem Anleger unmittelbar berechnet. Mit dieser Pauschalvergütung sind folgende
Vergütungen
und
Aufwendungen
abgedeckt
und
werden
dem
OGAW-
Sondervermögen nicht separat belastet:
a)
Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement,
administrative Tätigkeiten),
b)
Vergütung für die Vertriebsstellen des OGAW-Sondervermögens,
c)
Vergütung für die Verwahrstelle,
d)
bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die
Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland,
e)
Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen),
f)
Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen
bzw. der thesaurierten Erträge,
g)
Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer
der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden,
h)
Kosten für die Information der Anleger des OGAW-Sondervermögens mittels einen dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Informationen über Fondsverschmelzungen und mit Ausnahme der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung,
i)
Gebühren, Kosten und Steuern, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das
OGAW-Sondervermögen erhoben werden,
j)
ggf. Kosten zur Analyse des Anlageerfolgs durch Dritte,
k)
ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine,
55
l)
ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung.
Die Pauschalvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen jederzeit entnommen werden.
2.
a)
Darüber
hinaus
erhält
die
Gesellschaft
für
die
Verwaltung
des
OGAW-
Sondervermögens aus dem OGAW-Sondervermögen eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von bis zu 20 % (Höchstbetrag) des Betrages, um den die Anteilwertentwicklung die Entwicklung des Vergleichsindex gemäß Buchstabe c) am Ende einer
Abrechnungsperiode gemäß Buchstabe b) übersteigt (Outperformance über den Vergleichsindex), höchstens jedoch bis zu 4 % des Durchschnittswertes des OGAWSondervermögens in der Abrechnungsperiode.
Unterschreitet die Anteilwertentwicklung am Ende einer Abrechnungsperiode die Performance des Vergleichsindex (negative Benchmark-Abweichung), so erhält die Gesellschaft keine erfolgsabhängige Vergütung. Entsprechend der Berechnung bei positiver Benchmark-Abweichung wird auf Basis des vereinbarten Höchstbetrages der
negative Betrag pro Anteilwert errechnet und auf die nächste Abrechnungsperiode
vorgetragen. Für die nachfolgende Abrechnungsperiode erhält die Gesellschaft nur
dann eine erfolgsabhängige Vergütung, wenn der aus positiver BenchmarkAbweichung errechnete Betrag den negativen Vortrag aus der vorangegangenen Abrechnungsperiode am Ende der Abrechnungsperiode übersteigt. In diesem Fall besteht der Vergütungsanspruch aus der Differenz beider Beträge. Ein verbleibender
negativer Betrag pro Anteilwert wird wieder in die neue Abrechnungsperiode vorgetragen. Ergibt sich am Ende der nächsten Abrechnungsperiode erneut eine negative
Benchmark-Abweichung, so wird der vorhandene negative Vortrag um den aus dieser
negativen Benchmark-Abweichung errechneten Betrag erhöht. Bei der Berechnung
des Vergütungsanspruchs werden negative Vorträge der vorangegangenen fünf Abrechnungsperioden berücksichtigt.
b) Die für die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung relevante Abrechnungsperiode beginnt am 1. Februar 2013 und endet am 31. Juli 2014. Die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung erfolgt dabei für den Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis
zum 30. Juni 2013 nach den Regelungen der bis zum 30. Juni 2013 geltenden Kostenklausel und für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Juli 2014 nach den Regelungen der ab dem 1. Juli 2013 geltenden Kostenklausel. Jede weitere für die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung relevante Abrechnungsperiode beginnt
am 1. August eines jeden Kalenderjahres und endet am 31. Juli des darauf folgenden
Kalenderjahres.
56
c) Als Vergleichsindex wird der EURO STOXX Total Return festgelegt. Falls die Anlagestrategie des Fonds geändert wird oder der in Satz 1 genannte Vergleichsindex entfallen sollte, wird die Gesellschaft unter Berücksichtigung der Anlagestrategie des Fonds
einen angemessenen anderen Index festlegen, der an die Stelle des in Satz 1 genannten Index tritt.
d) Die erfolgsabhängige Vergütung wird durch den Vergleich der Entwicklung des Vergleichsindex mit der Anteilwertentwicklung, die nach der BVI-Methode berechnet wird,
in der Abrechnungsperiode ermittelt.
Die dem OGAW-Sondervermögen belasteten Kosten dürfen vor dem Vergleich nicht
von der Entwicklung des Vergleichsindex abgezogen werden.
Zur Ermittlung der Anteilwertentwicklung gemäß Satz 1 wird daher die Wertentwicklung auf Anteilsebene seit Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres ermittelt, indem
Ausschüttungen und zu Lasten des OGAW-Sondervermögens geleistete Steuerzahlungen dem Anteilwert rechnerisch wieder zugeschlagen werden.
Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene erfolgsabhängige Vergütung im OGAW-Sondervermögen zurückgestellt. Liegt die Anteilwertentwicklung während der Abrechnungsperiode unter der des Vergleichsindex, so
wird eine in der jeweiligen Abrechnungsperiode bisher zurückgestellte, erfolgsabhängige Vergütung entsprechend dem täglichen Vergleich wieder aufgelöst. Die am Ende
der Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte erfolgsabhängige Vergütung
kann entnommen werden.
e) Die erfolgsabhängige Vergütung kann auch dann entnommen werden, wenn der Anteilswert am Ende des Abrechnungszeitraumes den Anteilwert zu Beginn des Abrechnungszeitraumes unterschreitet (absolut negative Anteilwertentwicklung).
(2) Neben den in Absatz 1 genannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des
OGAW-Sondervermögens:
1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen
(einschließlich der daran nach Marktusancen ggf. gekoppelten Zurverfügungstellung von
Research- und Analyseleistungen) und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die
Kosten aus Wertpapier-Darlehen die aus solchen Geschäften resultierenden Erträge in
keinem Fall übersteigen.
57
2.
a)
im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern,
b)
Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem
OGAW-Sondervermögen zuzuordnender Rechtsansprüche sowie für die Abwehr unberechtigt erscheinender, auf das OGAW-Sondervermögen bezogener Forderungen,
c)
Kosten für die Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender Ansprüche auf Reduzierung, Anrechnung bzw. Erstattung von Quellensteuern
oder anderer Steuern bzw. fiskalischer Abgaben.
(3) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft
selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die
andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die
Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare
Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer
Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
Ertragsverwendung und Geschäftsjahr
§ 8 Ausschüttung
(1) Für ausschüttende Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus
Darlehens- und Pensionsgeschäften
unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs
anteilig aus. Realisierte Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge
des zugehörigen Ertragsausgleichs
unter Berücksichtigung
können ebenfalls zur Ausschüttung anteilig herangezogen
werden.
(2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäfts58
jahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.
(3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.
(4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres.
(5) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach
§§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAWSondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll.
§ 9 Thesaurierung
(1) Für thesaurierende Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Dividenden, Zinsen, Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften und sonstigen Erträge sowie die realisierten Veräußerungsgewinne
gung des zugehörigen Ertragsausgleichs
unter Berücksichti-
im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an.
(2) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach
§§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAWSondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens ist das Kalenderjahr.
Besondere Anlagebedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen
den Anlegern und der
Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main,
(nachstehend Gesellschaft genannt)
für das von der Gesellschaft aufgelegte
richtlinienkonforme OGAW-Sondervermögen
59
Allianz EuropaVision,
die nur in Verbindung mit den für das jeweilige
OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft aufgestellten
Allgemeinen Anlagebedingungen
gelten.
ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN
§1
Vermögensgegenstände
Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben:
1. Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen ,
2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen ,
3. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen ,
4. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen ,
5. Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen ,
6. sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen .
Derivate auf Schuldscheindarlehen gemäß § 198 Nr. 4 KAGB dürfen nicht abgeschlossen werden.
§2
Anlagegrenzen
(1) Mindestens 51 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens müssen in Aktien von Ausstellern
angelegt werden, die ihren Sitz in Europa haben.
(2) Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Wandelschuldverschreibungen,
Optionsanleihen und Genussscheinen von Ausstellern angelegt werden, die ihren Sitz in Europa
haben.
(3) Bis zu 25 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in verzinsliche Wertpapieren inund ausländischer Aussteller angelegt werden, die auf eine europäische Währung lauten.
(4) Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Indexzertifikate investiert werden, denen ein auf eine europäische Währung lautender allgemein anerkannter europäischer Aktienindex zugrunde liegt. Bis zu 25 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in In60
dexzertifikate investiert werden, denen ein auf eine europäische Währung lautender Rentenindex
zugrunde liegt. Indexzertifikate gemäß Satz 2 sind auf die Grenze des Abs. 3 anzurechnen.
(5) Daneben dürfen für das OGAW-Sondervermögen bis zu 25 % des Wertes des OGAWSondervermögens in die in Nr. 1, 2 und 4 genannten Wertpapiere angelegt werden, die von Ausstellern begeben wurden, die ihren Sitz nicht in Europa haben.
(6) Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Abs.1 bis 3
KAGB anzurechnen.
(7) Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Geldmarktinstrumenten nach
Maßgabe des § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden. Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Abs.1 bis 3 KAGB anzurechnen.
(8) Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe
des § 7 Satz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden. Bankguthaben müssen
auf eine europäische Währung lauten.
(9) Bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Investmentanteilen nach Maßgabe des § 8 der
Allgemeinen Anlagebedingungen
angelegt werden. Für das OGAW-
Sondervermögen können Anteile an in- und ausländischen OGAW, anderen inländischen Sondervermögen sowie Anteile an ausländischen offenen Investmentvermögen, die keine Anteile an EUOGAW sind, erworben werden. Der Sitz und die Geschäftsleitung von ausländischen Investmentgesellschaften oder Investmentaktiengesellschaften, die Aussteller von ausländischen Investmentvermögen sind, muss sich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum befinden. Bei der
Auswahl der Investmentanteile werden solche bevorzugt, die nach Ansicht der Gesellschaft im
Gegensatz zu vergleichbaren Investmentanteilen bisher eine höhere Rendite unter Abwägung der
Risiken aufgewiesen haben. Damit sollen solche Investmentanteile ausgewählt und in einem Portfolio zusammengestellt werden, die insgesamt unter quantitativen und qualitativen Aspekten die
bestmöglichen Anlageergebnisse erwarten lassen. Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Absatz 3 KAGB anzurechnen.
§3
Derivate
Die Gesellschaft kann die in § 9 Absatz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Derivate
und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen,
61
das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene Vermögensgegenstände abzusichern,
die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen,
das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegenstände innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern,
Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie
das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über das Marktrisikopotenzial eines voll in Wertpapieren investierten OGAW-Sondervermögens hinaus zu erhöhen (sog.
Hebeln ).
Dabei darf die Gesellschaft auch marktgegenläufige Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer
Komponente einsetzen, was zu Gewinnen des OGAW-Sondervermögens führen kann, wenn die Kurse bestimmter Wertpapiere, Anlagemärkte oder Währungen fallen, bzw. zu Verlusten des OGAWSondervermögens, wenn diese Kurse steigen.
ANTEILKLASSEN
§4
Anteilklassen
(1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Pauschalvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft.
(2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen
Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung
zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen und § 3 Derivate im Sinne von § 197 Absatz 1 KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch
wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden
Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien
gleichwertigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes,
in dem der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von
der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein
Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten. Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechsel62
kursrisiko unterliegenden und hiergegen nicht abgesicherten Vermögensgegenstände des
OGAW-Sondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10 % des Wertes der Anteilklasse betragen. Der Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die
nicht oder gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind.
(3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung
neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Pauschalvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.
(4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und
Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes einschließlich des
Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Pauschalvergütung, Mindestanlagesumme oder
eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Gesellschaft kann ferner im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht festlegen, dass der Abschluss einer besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Pauschalvergütung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Voraussetzung für
den Erwerb bestimmter Anteilklassen ist.
ANTEILSCHEINE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS,
RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN
§5
Anteilscheine, Miteigentum
Die Anteilscheine des OGAW-Sondervermögens werden in jeweils einer Globalurkunde verbrieft. Die
Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer
Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. Ein Anspruch auf Auslieferung einzelner Anteilscheine besteht nicht.
§6
Ausgabe- und Rücknahmepreis
(1) Der Ausgabeaufschlag beträgt 5,00 % auf den Anteilwert und dient zur Deckung der Ausgabekosten der Gesellschaft. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen einen
niedrigeren oder keinen Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlages abzusehen. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB zu machen.
63
(2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.
§7
Kosten (Vergütungen und Aufwendungen)
(1) Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind:
1. Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, erhält die Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Pauschalvergütung in Höhe von 1,65
% p.a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Pauschalvergütung des OGAW-Sondervermögens 0,88 % p. a. des anteiligen Wertes des
OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes.
Es steht der Gesellschaft frei, in einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Pauschalvergütung zu berechnen. Für die Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als
auch im Jahres- und Halbjahresbericht der Abschluss einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft als Voraussetzung für den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist, wird die Pauschalvergütung nicht dem OGAW-Sondervermögen belastet, sondern dem Anleger unmittelbar berechnet. Mit dieser Pauschalvergütung sind folgende
Vergütungen
und
Aufwendungen
abgedeckt
und
werden
dem
OGAW-
Sondervermögen nicht separat belastet:
a)
Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement,
administrative Tätigkeiten),
b)
Vergütung für die Vertriebsstellen des OGAW-Sondervermögens,
c)
Vergütung für die Verwahrstelle,
d)
bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die
Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland,
e)
Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen),
f)
Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen
bzw. der thesaurierten Erträge,
64
g)
Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer
der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden,
h)
Kosten für die Information der Anleger des OGAW-Sondervermögens mittels einen dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Informationen über Fondsverschmelzungen und mit Ausnahme der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung,
i)
Gebühren, Kosten und Steuern, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das
OGAW-Sondervermögen erhoben werden,
j)
ggf. Kosten zur Analyse des Anlageerfolgs durch Dritte,
k)
ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine,
l)
ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung.
Die Pauschalvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen am Ende eines jeden Monats
entnommen werden.
2.
a)
Darüber
hinaus
erhält
die
Gesellschaft
für
die
Verwaltung
des
OGAW-
Sondervermögens aus dem OGAW-Sondervermögen eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von bis zu 20 % (Höchstbetrag) des Betrages, um den die Anteilwertentwicklung die Entwicklung des Vergleichsindex gemäß Buchstabe c) am Ende einer
Abrechnungsperiode gemäß Buchstabe b) übersteigt (Outperformance über den Vergleichsindex), höchstens jedoch bis zu 4 % des Durchschnittswertes des OGAWSondervermögens in der Abrechnungsperiode.
Unterschreitet die Anteilwertentwicklung am Ende einer Abrechnungsperiode die Performance des Vergleichsindex (negative Benchmark-Abweichung), so erhält die Gesellschaft keine erfolgsabhängige Vergütung. Entsprechend der Berechnung bei positiver Benchmark-Abweichung wird auf Basis des vereinbarten Höchstbetrages der
negative Betrag pro Anteilwert errechnet und auf die nächste Abrechnungsperiode
vorgetragen. Für die nachfolgende Abrechnungsperiode erhält die Gesellschaft nur
dann eine erfolgsabhängige Vergütung, wenn der aus positiver BenchmarkAbweichung errechnete Betrag den negativen Vortrag aus der vorangegangenen Abrechnungsperiode am Ende der Abrechnungsperiode übersteigt. In diesem Fall besteht der Vergütungsanspruch aus der Differenz beider Beträge. Ein verbleibender
negativer Betrag pro Anteilwert wird wieder in die neue Abrechnungsperiode vorge65
tragen. Ergibt sich am Ende der nächsten Abrechnungsperiode erneut eine negative
Benchmark-Abweichung, so wird der vorhandene negative Vortrag um den aus dieser
negativen Benchmark-Abweichung errechneten Betrag erhöht. Bei der Berechnung
des Vergütungsanspruchs werden negative Vorträge der vorangegangenen fünf Abrechnungsperioden berücksichtigt.
b) Die für die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung relevante Abrechnungsperiode beginnt am 1. Januar 2013 und endet am 31. Dezember 2014. Die Berechnung
der erfolgsabhängigen Vergütung erfolgt dabei für den Zeitraum vom 1. Januar 2013
bis zum 30. Juni 2013 nach den Regelungen der bis zum 30. Juni 2013 geltenden
Kostenklausel und für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Dezember 2014
nach den Regelungen der ab dem 1. Juli 2013 geltenden Kostenklausel. Jede weitere
für die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung relevante Abrechnungsperiode
beginnt am 1. Januar eines jeden Kalenderjahres und endet am 31. Dezember eines
jeden Kalenderjahres.
c) Als Vergleichsindex wird der MSCI Europe Index Total Return (Net) festgelegt. Falls
die Anlagestrategie des Fonds geändert wird oder der in Satz 1 genannte Vergleichsindex entfallen sollte, wird die Gesellschaft unter Berücksichtigung der Anlagestrategie des Fonds einen angemessenen anderen Index festlegen, der an die Stelle des in
Satz 1 genannten Index tritt.
d) Die erfolgsabhängige Vergütung wird durch den Vergleich der Entwicklung des Vergleichsindex mit der Anteilwertentwicklung, die nach der BVI-Methode berechnet wird,
in der Abrechnungsperiode ermittelt.
Die dem OGAW-Sondervermögen belasteten Kosten dürfen vor dem Vergleich nicht
von der Entwicklung des Vergleichsindex abgezogen werden.
Zur Ermittlung der Anteilwertentwicklung gemäß Satz 1 wird daher die Wertentwicklung auf Anteilsebene seit Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres ermittelt, indem
Ausschüttungen und zu Lasten des OGAW-Sondervermögens geleistete Steuerzahlungen dem Anteilwert rechnerisch wieder zugeschlagen werden.
Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene erfolgsabhängige Vergütung im OGAW-Sondervermögen zurückgestellt. Liegt die Anteilwertentwicklung während der Abrechnungsperiode unter der des Vergleichsindex, so
wird eine in der jeweiligen Abrechnungsperiode bisher zurückgestellte, erfolgsabhängige Vergütung entsprechend dem täglichen Vergleich wieder aufgelöst. Die am Ende
der Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte erfolgsabhängige Vergütung
kann entnommen werden.
66
e) Die erfolgsabhängige Vergütung kann auch dann entnommen werden, wenn der Anteilswert am Ende des Abrechnungszeitraumes den Anteilwert zu Beginn des Abrechnungszeitraumes unterschreitet (absolut negative Anteilwertentwicklung).
(2) Neben den in Absatz 1 genannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des
OGAW-Sondervermögens:
1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen
(einschließlich der daran nach Marktusancen ggf. gekoppelten Zurverfügungstellung von
Research- und Analyseleistungen) und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die
Kosten aus Wertpapier-Darlehen die aus solchen Geschäften resultierenden Erträge in
keinem Fall übersteigen.
2.
a)
im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern,
b)
Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem
OGAW-Sondervermögen zuzuordnender Rechtsansprüche sowie für die Abwehr unberechtigt erscheinender, auf das OGAW-Sondervermögen bezogener Forderungen,
c)
Kosten für die Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender Ansprüche auf Reduzierung, Anrechnung bzw. Erstattung von Quellensteuern
oder anderer Steuern bzw. fiskalischer Abgaben.
(3) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft
selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die
andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die
Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare
Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer
Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
67
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ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR
§8
Ausschüttung / Thesaurierung der Erträge
(1) Die Gesellschaft schüttet für nicht thesaurierende (ausschüttende) Anteilklassen grundsätzlich die
während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und
nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften - unter Berücksichtigung des
zugehörigen
Ertragsausgleichs
-
aus.
Sonstige
ne - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs
Erträge
und
realisierte
können anteilig ebenfalls zur
Ausschüttung herangezogen werden.
(2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.
(3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.
(4) Die Ausschüttung für alle nicht thesaurierenden (ausschüttenden) Anteilklassen erfolgt jährlich
innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres.
(5) Im Falle der Bildung von nicht ausschüttenden (thesaurierenden) Anteilklassen legt die Gesellschaft, die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen, Dividenden, Erträge aus Investmentanteilen, Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften und sonstigen Erträge sowie
die realisierten Veräußerungsgewinne
gleichs
unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus-
der thesaurierenden Anteilklassen im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an.
§9
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
68
NAMENSBEZEICHNUNG
§ 10
Namensbezeichnung
Die Rechte der Anteilinhaber aus Anteilen an der Globalurkunde mit der ursprünglichen Namensbezeichnung EuropaVision , cominvest EuropaVision und Allianz RCM EuropaVision bleiben unberührt. Diese Anteile behalten weiterhin Gültigkeit.
Besondere Anlagebedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses
zwischen den Anlegern und der
Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main,
(nachstehend Gesellschaft genannt)
für das von der Gesellschaft
verwaltete OGAW-Sondervermögen
Allianz Flexi Euro Balance,
die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft für
OGAW-Sondervermögen aufgestellten
Allgemeinen Anlagebedingungen
gelten.
Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen
§ 1 Vermögensgegenstände
Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben:
1. Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch nur solche der nachstehend bezeichneten Gattungen:
a) Verzinsliche Wertpapiere, insbesondere Staatsanleihen, Pfandbriefe und ähnliche ausländische, von Kreditinstituten begebene grundpfandrechtlich gesicherte Schuldverschreibungen,
Kommunalschuldverschreibungen, Nullkuponanleihen, variabel verzinsliche Anleihen, Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen, Unternehmensanleihen, wertpapiermäßig ausgestaltete Asset Backed Securities und Mortgage Backed Securities sowie weitere Anleihen, die
69
mit einem Sicherungsvermögen verknüpft sind, und Indexzertifikate und andere Zertifikate, deren Risikoprofil mit den genannten Vermögensgegenständen oder mit den Anlagemärkten korreliert, denen diese Vermögensgegenstände zuzuordnen sind; dabei kann sich die Gesellschaft
je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf eine einzige oder auf mehrere der genannten
Wertpapiergattungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren.
b) Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine.
Die Gesellschaft wählt die Wertpapiere für das OGAW-Sondervermögen unabhängig vom Sitz
oder von der Größenordnung der Unternehmen und unabhängig davon aus, ob es sich um
Substanz- oder Wachstumswerte handelt. Das OGAW-Sondervermögen kann dadurch sowohl
auf Unternehmen mit Sitz in einem oder mehreren Ländern, auf Unternehmen einer bestimmten
Größenordnung bzw. Kategorie konzentriert als auch breit übergreifend investiert sein.
c) Indexzertifikate und Aktienzertifikate, deren Risikoprofil mit den unter Buchstabe b) genannten
Vermögensgegenständen oder mit den Anlagemärkten korreliert, denen diese Vermögensgegenstände zuzuordnen sind.
2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen , die auch auf Fremdwährung lauten können; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl
auf eine einzige oder auf mehrere Währungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren;
3. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen , die auch auf Fremdwährung
lauten können; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf
eine einzige oder auf mehrere Währungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren;
4. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch ausschließlich Anteile
an solchen Investmentvermögen, deren Risikoprofil typischerweise mit den Anlagemärkten korreliert, denen die unter Nr. 1 bis 3 genannten Vermögensgegenstände zuzuordnen sind. Dabei kann
es sich um in- oder ausländische Investmentvermögen gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen handeln. Die Gesellschaft kann sich je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf ein
oder mehrere Investmentvermögen konzentrieren, die eine auf nur einen Anlagemarkt konzentrierte Anlagepolitik verfolgen, als auch breit übergreifend investieren.
Es werden grundsätzlich nur Anteile an Investmentvermögen erworben, die direkt oder indirekt von
der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft, die mit der Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, verwaltet werden. Anteile an anderen Investmentvermögen werden nur ausnahmsweise und nur dann erworben, wenn keines der
in Satz 4 genannten Investmentvermögen die von der Gesellschaft im Einzelfall für notwendig erachtete Anlagepolitik verfolgt, oder wenn es sich um Anteile an einem auf die Nachbildung eines
70
Wertpapierindex ausgerichteten Investmentvermögen handelt, die an einer der in § 5 Buchstaben
a) und b) der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Börsen oder organisierten Märkte zum
Handel zugelassen sind.
5. Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen .
6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen .
§ 2 Anlagegrenzen
(1) Der Anteil der Aktien, Aktien gleichwertigen Papiere und Genuss-Scheine im Sinne von § 1 Nr. 1
Buchstabe b) und Nr. 6 darf vorbehaltlich des Absatzes 12 insgesamt 40 % des Wertes des
OGAW-Sondervermögens nicht unter- und 60 % nicht überschreiten.
(2) Die durchschnittliche Marktkapitalisierung
das ist der Marktwert der zum Börsenhandel zugelas-
senen und für ausländische Investoren frei erwerbbaren Aktien einer Gesellschaft
der im OGAW-
Sondervermögen vorhandenen Aktien muss mindestens dem kleinsten Wert einer im Euro-STOXX
vertretenen Aktiengesellschaft entsprechen.
(3) Der Anteil der Aktien, Aktien gleichwertigen Papiere und Genuss-Scheine, deren Emittenten (bei
Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) ihren Sitz nicht in einem Teilnehmerstaat der
Europäischen Währungsunion haben, darf vorbehaltlich des Absatzes 12 insgesamt 5 % des Wertes aller im OGAW-Sondervermögens vorhandenen Vermögensgegenstände im Sinne des Absatz
1 nicht überschreiten.
(4) Die durchschnittliche, barwertgewichtete Restlaufzeit (Duration) des in verzinslichen Wertpapieren,
Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten gemäß § 1 Nr. 1 Buchstabe a), 2 und 3 angelegten
Teils des OGAW-Sondervermögens, einschließlich der mit den genannten Vermögensgegenständen verbundenen Zinsansprüche, muss zwischen drei und neun Jahren liegen. Bei der Berechnung werden Derivate auf verzinsliche Wertpapiere, Zins- und Rentenindizes sowie Zinssätze unabhängig von der Währung der zugrundeliegenden Vermögensgegenstände berücksichtigt.
(5) Der Anteil der Investmentanteile im Sinne von § 1 Nr. 4 darf insgesamt 10 % des Wertes des
OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten. Investmentanteile, deren Risikoprofil mit den in den
Absatz 1, 2 oder 3 genannten Vermögensgegenständen korreliert, sind auf die jeweilige Grenze
anzurechnen.
(6) Der Anteil der auf Euro lautenden verzinslichen Vermögensgegenstände darf 51 % des Gesamtwertes der verzinslichen Vermögensgegenstände nicht unterschreiten. Der Anteil der nicht auf Euro lautenden Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten soll 5 % des Wertes des OGAW71
Sondervermögen nur überschreiten, wenn der über diesen Wert hinausgehende Anteil durch Derivate auf Wechselkurse oder Währungen abgesichert ist. Auf gleiche Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten werden auf diese Grenze bis zur Höhe des kleineren Betrages nicht angerechnet.
(7) Der Anteil der verzinslichen Wertpapiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und Nr. 6, die nicht
über ein Investment Grade-Rating mindestens einer anerkannten Rating-Agentur verfügen oder,
wenn sie über kein Rating verfügen, im Falle eines Ratings nach Einschätzung der Gesellschaft
kein solches Rating erhalten würden, darf vorbehaltlich des Absatzes 12 insgesamt 5 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen. Wertpapiere, die bei ihrem Erwerb für das
OGAW-Sondervermögen über ein Investment Grade-Rating mindestens einer anerkannten RatingAgentur verfügt haben oder, wenn sie über kein Rating verfügt haben, im Falle eines Ratings nach
Einschätzung der Gesellschaft ein solches Rating erhalten hätten, werden auch bei Verlust dieser
Voraussetzung nicht auf die in Satz 1 genannte Grenze angerechnet. Allerdings wird die Gesellschaft entweder die Veräußerung der in Satz 2 genannten Wertpapiere innerhalb eines Jahres anstreben oder die Wertpapiere nach spätestens einem Jahr auf die in Satz 1 genannte Grenze anrechnen. Der Anteil der Wertpapiere nach Satz 1 und nach Satz 2 soll vorbehaltlich des Absatzes
12 insgesamt 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen.
(8) Der Anteil der verzinslichen Wertpapiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und Nr. 6, deren
Aussteller ihren Sitz in einem Land haben, das laut Klassifizierung der Weltbank nicht in die Kategorie hohes Bruttovolkseinkommen pro Kopf fällt, d. h. nicht als entwickelt klassifiziert ist, soll
vorbehaltlich des Absatzes 12 insgesamt 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht
überschreiten.
(9) Der Anteil der verzinslichen Wertpapiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a), die von der Bundesrepublik Deutschland, von einem der Bundesrepublik Deutschland zugehörigen Bundesländer, von
der Europäischen Union, von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, von einem Mitgliedsstaat der OECD oder von einer internationalen Organisation, der
mindestens ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union angehört, ausgegeben oder garantiert worden sind, darf 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens überschreiten.
(10)Der Anteil der verzinslichen Wertpapiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und Nr. 6, die von
privatrechtlichen Unternehmen ausgestellt und nicht vom Bund, einem Land, der Europäischen
Union, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, einem Drittstaat
oder von einer internationalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen
Union angehört, garantiert worden sind (Unternehmensanleihen), soll vorbehaltlich des Absatzes
12 insgesamt 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen.
72
(11) Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind auf die Ausstellergrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB, die in Pension genommenen Investmentanteile auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Abs. 3 KAGB anzurechnen.
(12) Die in den Absätzen 1 bis 8 und 10 beschriebenen Grenzen dürfen über- bzw. unterschritten
werden, wenn dies durch Wert- oder Laufzeitveränderungen von im OGAW-Sondervermögen enthaltenen Vermögensgegenständen, durch Ausübung von Wandlungs-, Bezugs- oder Optionsrechten oder durch Veränderung des Wertes des gesamten OGAW-Sondervermögens z. B. bei Ausgabe oder Rücknahme von Anteilscheinen geschieht. Die Gesellschaft wird in diesen Fällen die Wiedereinhaltung der genannten Grenzen unter Wahrung der Interessen der Anleger als vorrangiges
Ziel anstreben.
(13) Eine Über- oder Unterschreitung der in den Absätzen 1 bis 3, 7 Satz 3, 8 und 10 genannten Grenzen durch Erwerb oder Veräußerung entsprechender Vermögensgegenstände ist zulässig, wenn
gleichzeitig durch den Einsatz von Derivaten sichergestellt ist, dass das jeweilige Marktrisikopotenzial insgesamt die Grenzen einhält.
Die Derivate werden für diesen Zweck mit dem deltagewichteten Wert der jeweiligen Basisgegenstände vorzeichengerecht angerechnet. Marktgegenläufige Derivate werden auch dann als risikomindernd angerechnet, wenn ihre Basiswerte und die Gegenstände des OGAW-Sondervermögens
nicht vollständig übereinstimmen.
§ 3 Derivate
Die Gesellschaft kann die in § 9 Absatz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Derivate
und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen,
das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene
Vermögensgegenstände abzusichern,
die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen, insbesondere
die Anlagegrenzen und Anlagegrundsätze zu erfüllen bzw. darzustellen, indem Derivate oder
Finanzinstrumente mit derivativer Komponente z. B. als Ersatz für Direktanlagen in Wertpapieren oder zur Steuerung der Duration des zinsbezogenen Teils des OGAW-Sondervermögens
eingesetzt werden,
das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegenstände innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern,
Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie
das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über den Marktrisikopotenzial eines voll
in Wertpapieren investierten OGAW-Sondervermögens hinaus zu erhöhen (sog. Hebeln ).
73
Dabei darf die Gesellschaft auch marktgegenläufige Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer
Komponente einsetzen, was zu Gewinnen des OGAW-Sondervermögens führen kann, wenn die Kurse bestimmter Wertpapiere, Anlagemärkte oder Währungen fallen, bzw. zu Verlusten des OGAWSondervermögens, wenn diese Kurse steigen.
Anteilklassen
§ 4 Anteilklassen
(1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen
Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes
von Währungssicherungsgeschäften, der Pauschalvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer
Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig
und liegt im Ermessen der Gesellschaft.
(2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen
Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen und § 3 Derivate im Sinne von § 197 Absatz 1
KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der
Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten.
Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden
und
hiergegen
nicht
abgesicherten
Vermögensgegenstände
des
OGAW-
Sondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10% des Wertes der Anteilklasse betragen. Der
Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht oder
gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind.
(3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung
neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Pauschalvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.
(4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halb74
jahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale
(Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Rücknahmeabschlag, Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Pauschalvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahresund Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Gesellschaft kann ferner im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht festlegen, dass der Abschluss einer besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Pauschalvergütung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Voraussetzung für den Erwerb bestimmter Anteilklassen ist.
Anteilscheine, Ausgabepreis, Rücknahmepreis,
Rücknahme von Anteilen und Kosten
§ 5 Anteilscheine, Miteigentum
(1) Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in
Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer bzw. als Gläubiger nach Bruchteilen unter Berücksichtigung
der aufgelegten Anteilklassen beteiligt.
(2) Die Rechte der Anteilinhaber aus den Globalurkunden mit der ursprünglichen Namensbezeichnung
dit-Allianz Flexi Euro Balance und Allianz-dit Flexi Euro Balance bleiben unberührt. Diese Globalurkunden besitzen weiterhin Gültigkeit.
§ 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis
(1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, beträgt der Ausgabeaufschlag 5,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere dieser Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. Für die übrigen Anteilklassen wird kein
Ausgabeaufschlag erhoben. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB zu machen.
(2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht berechnet.
§ 7 Kosten (Vergütungen und Aufwendungen)
(1) Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind:
75
1. Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, erhält die Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Pauschalvergütung in Höhe von 1,20
% p.a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Pauschalvergütung des OGAW-Sondervermögens 0,67 % p. a. des anteiligen Wertes des
OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes.
Es steht der Gesellschaft frei, in einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Pauschalvergütung zu berechnen. Für die Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als
auch im Jahres- und Halbjahresbericht der Abschluss einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft als Voraussetzung für den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist, wird die Pauschalvergütung nicht dem OGAW-Sondervermögen belastet, sondern dem Anleger unmittelbar berechnet. Mit dieser Pauschalvergütung sind folgende
Vergütungen
und
Aufwendungen
abgedeckt
und
werden
dem
OGAW-
Sondervermögen nicht separat belastet:
a)
Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement,
administrative Tätigkeiten),
b)
Vergütung für die Vertriebsstellen des OGAW-Sondervermögens,
c)
Vergütung für die Verwahrstelle,
d)
bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die
Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland,
e)
Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen),
f)
Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen
bzw. der thesaurierten Erträge,
g)
Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer
der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden,
h)
Kosten für die Information der Anleger des OGAW-Sondervermögens mittels einen dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Informationen über Fondsverschmelzungen und mit Ausnahme der Informationen über Maßnahmen im Zu76
sammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung,
i)
Gebühren, Kosten und Steuern, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das
OGAW-Sondervermögen erhoben werden,
j)
ggf. Kosten zur Analyse des Anlageerfolgs durch Dritte,
k)
ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine,
l)
ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung.
Die Pauschalvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen jederzeit entnommen werden.
2.
a)
Darüber
hinaus
erhält
die
Gesellschaft
für
die
Verwaltung
des
OGAW-
Sondervermögens aus dem OGAW-Sondervermögen eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von bis zu 20 % (Höchstbetrag) des Betrages, um den die Anteilwertentwicklung die Entwicklung des Vergleichsindex gemäß Buchstabe c) am Ende einer
Abrechnungsperiode gemäß Buchstabe b) übersteigt (Outperformance über den Vergleichsindex), höchstens jedoch bis zu 3 % des Durchschnittswertes des OGAWSondervermögens in der Abrechnungsperiode.
Unterschreitet die Anteilwertentwicklung am Ende einer Abrechnungsperiode die Performance des Vergleichsindex (negative Benchmark-Abweichung), so erhält die Gesellschaft keine erfolgsabhängige Vergütung. Entsprechend der Berechnung bei positiver Benchmark-Abweichung wird auf Basis des vereinbarten Höchstbetrages der
negative Betrag pro Anteilwert errechnet und auf die nächste Abrechnungsperiode
vorgetragen. Für die nachfolgende Abrechnungsperiode erhält die Gesellschaft nur
dann eine erfolgsabhängige Vergütung, wenn der aus positiver BenchmarkAbweichung errechnete Betrag den negativen Vortrag aus der vorangegangenen Abrechnungsperiode am Ende der Abrechnungsperiode übersteigt. In diesem Fall besteht der Vergütungsanspruch aus der Differenz beider Beträge. Ein verbleibender
negativer Betrag pro Anteilwert wird wieder in die neue Abrechnungsperiode vorgetragen. Ergibt sich am Ende der nächsten Abrechnungsperiode erneut eine negative
Benchmark-Abweichung, so wird der vorhandene negative Vortrag um den aus dieser
negativen Benchmark-Abweichung errechneten Betrag erhöht. Bei der Berechnung
des Vergütungsanspruchs werden negative Vorträge der vorangegangenen fünf Abrechnungsperioden berücksichtigt.
b) Die für die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung relevante Abrechnungsperiode beginnt am 1. Februar 2013 und endet am 31. Juli 2014. Die Berechnung der er77
folgsabhängigen Vergütung erfolgt dabei für den Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis
zum 30. Juni 2013 nach den Regelungen der bis zum 30. Juni 2013 geltenden Kostenklausel und für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Juli 2014 nach den Regelungen der ab dem 1. Juli 2013 geltenden Kostenklausel. Jede weitere für die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung relevante Abrechnungsperiode beginnt
am 1. August eines jeden Kalenderjahres und endet am 31. Juli des darauf folgenden
Kalenderjahres.
c) Als Vergleichsindex wird ein zusammengesetzter Index festgelegt, der zu 50% aus
EURO STOXX 50 Total Return und zu aus 50% JP Morgan EMU Government Bond
Investment Grade Index besteht. Im Verlauf eines Monats wird die Gewichtung der
Einzelindices börsentäglich an die relative Entwicklung der Einzelindices zueinander
angepasst, um dann zu Beginn des nächsten Monats wieder auf die ursprüngliche
Gewichtung von jeweils 50 % gesetzt zu werden. Falls die Anlagestrategie des Fonds
geändert wird oder der in Satz 1 genannte Vergleichsindex entfallen sollte, wird die
Gesellschaft unter Berücksichtigung der Anlagestrategie des Fonds einen angemessenen anderen Index festlegen, der an die Stelle des in Satz 1 genannten Index tritt.
d) Die erfolgsabhängige Vergütung wird durch den Vergleich der Entwicklung des Vergleichsindex mit der Anteilwertentwicklung, die nach der BVI-Methode berechnet wird,
in der Abrechnungsperiode ermittelt.
Die dem OGAW-Sondervermögen belasteten Kosten dürfen vor dem Vergleich nicht
von der Entwicklung des Vergleichsindex abgezogen werden.
Zur Ermittlung der Anteilwertentwicklung gemäß Satz 1 wird daher die Wertentwicklung auf Anteilsebene seit Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres ermittelt, indem
Ausschüttungen und zu Lasten des OGAW-Sondervermögens geleistete Steuerzahlungen dem Anteilwert rechnerisch wieder zugeschlagen werden.
Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene erfolgsabhängige Vergütung im OGAW-Sondervermögen zurückgestellt. Liegt die Anteilwertentwicklung während der Abrechnungsperiode unter der des Vergleichsindex, so
wird eine in der jeweiligen Abrechnungsperiode bisher zurückgestellte, erfolgsabhängige Vergütung entsprechend dem täglichen Vergleich wieder aufgelöst. Die am Ende
der Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte erfolgsabhängige Vergütung
kann entnommen werden.
e) Die erfolgsabhängige Vergütung kann auch dann entnommen werden, wenn der Anteilswert am Ende des Abrechnungszeitraumes den Anteilwert zu Beginn des Abrechnungszeitraumes unterschreitet (absolut negative Anteilwertentwicklung).
78
(2) Neben den in Absatz 1 genannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des
OGAW-Sondervermögens:
1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen
(einschließlich der daran nach Marktusancen ggf. gekoppelten Zurverfügungstellung von
Research- und Analyseleistungen) und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die
Kosten aus Wertpapier-Darlehen die aus solchen Geschäften resultierenden Erträge in
keinem Fall übersteigen.
2.
a)
im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern,
b)
Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem
OGAW-Sondervermögen zuzuordnender Rechtsansprüche sowie für die Abwehr unberechtigt erscheinender, auf das OGAW-Sondervermögen bezogener Forderungen,
c)
Kosten für die Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender Ansprüche auf Reduzierung, Anrechnung bzw. Erstattung von Quellensteuern
oder anderer Steuern bzw. fiskalischer Abgaben.
(3) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft
selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die
andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die
Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare
Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer
Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
Ertragsverwendung und Geschäftsjahr
§ 8 Ausschüttung
79
(1) Für ausschüttende Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus
Darlehens- und Pensionsgeschäften
unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs
anteilig aus. Realisierte Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge
des zugehörigen Ertragsausgleichs
unter Berücksichtigung
können ebenfalls zur Ausschüttung anteilig herangezogen
werden.
(2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.
(3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.
(4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres.
(5) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach
§§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAWSondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll.
§ 9 Thesaurierung
(1) Für thesaurierende Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Dividenden, Zinsen, Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften und sonstigen Erträge sowie die realisierten Veräußerungsgewinne
gung des zugehörigen Ertragsausgleichs
unter Berücksichti-
im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an.
(2) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach
§§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAWSondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Dezember und endet am 30. November.
80
Besondere Anlagebedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses
zwischen den Anlegern und der
Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main,
(nachstehend Gesellschaft genannt)
für das von der Gesellschaft
verwaltete OGAW-Sondervermögen
Allianz Flexi Euro Dynamik,
die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft für
OGAW-Sondervermögen aufgestellten
Allgemeinen Anlagebedingungen
gelten.
Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen
§ 1 Vermögensgegenstände
Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben:
1. Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch nur solche der nachstehend bezeichneten Gattungen:
a) Verzinsliche Wertpapiere, insbesondere Staatsanleihen, Pfandbriefe und ähnliche ausländische, von Kreditinstituten begebene grundpfandrechtlich gesicherte Schuldverschreibungen,
Kommunalschuldverschreibungen, Nullkuponanleihen, variabel verzinsliche Anleihen, Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen, Unternehmensanleihen, wertpapiermäßig ausgestaltete Asset-Backed Securities und Mortgage-Backed Securities sowie weitere Anleihen, die
mit einem Sicherungsvermögen verknüpft sind, und Indexzertifikate und andere Zertifikate, deren Risikoprofil mit den genannten Vermögensgegenständen oder mit den Anlagemärkten korreliert, denen diese Vermögensgegenstände zuzuordnen sind; dabei kann sich die Gesellschaft
je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf eine einzige oder auf mehrere der genannten
Wertpapiergattungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren.
b) Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine.
Die Gesellschaft wählt die Wertpapiere für das OGAW-Sondervermögen unabhängig vom Sitz
81
oder von der Größenordnung der Unternehmen und unabhängig davon aus, ob es sich um
Substanz- oder Wachstumswerte handelt. Das OGAW-Sondervermögen kann dadurch sowohl
auf Unternehmen mit Sitz in einem oder mehreren Ländern, auf Unternehmen einer bestimmten
Größenordnung bzw. Kategorie konzentriert als auch breit übergreifend investiert sein.
c) Indexzertifikate und Aktienzertifikate, deren Risikoprofil mit den unter Buchstabe b) genannten
Vermögensgegenständen oder mit den Anlagemärkten korreliert, denen diese Vermögensgegenstände zuzuordnen sind.
2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen , die auch auf Fremdwährung lauten können; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl
auf eine einzige oder auf mehrere Währungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren.
3. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen , die auch auf Fremdwährung
lauten können; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf
eine einzige oder auf mehrere Währungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren.
4. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch ausschließlich Anteile
an solchen Investmentvermögen, deren Risikoprofil typischerweise mit den Anlagemärkten korreliert, denen die unter Nr. 1 bis 3 genannten Vermögensgegenstände zuzuordnen sind. Dabei kann
es sich um in- oder ausländische Investmentvermögen gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen handeln. Die Gesellschaft kann sich je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf ein
oder mehrere Investmentvermögen konzentrieren, die eine auf nur einen Anlagemarkt konzentrierte Anlagepolitik verfolgen, als auch breit übergreifend investieren.
Es werden grundsätzlich nur Anteile an Investmentvermögen erworben, die direkt oder indirekt von
der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft, die mit der Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, verwaltet werden. Anteile an anderen Investmentvermögen werden nur ausnahmsweise und nur dann erworben, wenn keines der
in Satz 4 genannten Investmentvermögen die von der Gesellschaft im Einzelfall für notwendig erachtete Anlagepolitik verfolgt, oder wenn es sich um Anteile an einem auf die Nachbildung eines
Wertpapierindex ausgerichteten Investmentvermögen handelt, die an einer der in § 5 Buchstaben
a) und b) der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Börsen oder organisierten Märkte zum
Handel zugelassen sind.
5. Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen .
6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen .
82
§ 2 Anlagegrenzen
(1) Der Anteil der Aktien, Aktien gleichwertigen Papiere und Genuss-Scheine im Sinne von § 1 Nr. 1
Buchstabe b) und Nr. 6 darf vorbehaltlich des Absatzes 12 insgesamt 60 % des Wertes des
OGAW-Sondervermögens nicht unter- und 80 % nicht überschreiten.
(2) Die durchschnittliche Marktkapitalisierung
das ist der Marktwert der zum Börsenhandel zugelas-
senen und für ausländische Investoren frei erwerbbaren Aktien einer Gesellschaft
der im OGAW-
Sondervermögen vorhandenen Aktien muss mindestens dem kleinsten Wert einer im Euro-STOXX
vertretenen Aktiengesellschaft entsprechen.
(3) Der Anteil der Aktien, Aktien gleichwertigen Papiere und Genuss-Scheine, deren Emittenten (bei
Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) ihren Sitz nicht in einem Teilnehmerstaat der
Europäischen Währungsunion haben, darf vorbehaltlich des Absatzes 12 insgesamt 5 % des Wertes aller im OGAW-Sondervermögens vorhandenen Vermögensgegenstände im Sinne des Absatz
1 nicht überschreiten.
(4) Die durchschnittliche, barwertgewichtete Restlaufzeit (Duration) des in verzinslichen Wertpapieren,
Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten gemäß § 1 Nr. 1 Buchstabe a), 2 und 3 angelegten
Teils des OGAW-Sondervermögens, einschließlich der mit den genannten Vermögensgegenständen verbundenen Zinsansprüche, muss zwischen drei und neun Jahren liegen. Bei der Berechnung werden Derivate auf verzinsliche Wertpapiere, Zins- und Rentenindizes sowie Zinssätze unabhängig von der Währung der zugrunde liegenden Vermögensgegenstände berücksichtigt.
(5) Der Anteil der Investmentanteile im Sinne von § 1 Nr. 4 darf insgesamt 10 % des Wertes des
OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten. Investmentanteile, deren Risikoprofil mit den in den
Absatz 1, 2 oder 3 genannten Vermögensgegenständen korreliert, sind auf die jeweilige Grenze
anzurechnen.
(6) Der Anteil der auf Euro lautenden verzinslichen Vermögensgegenstände darf 51 % des Gesamtwertes der verzinslichen Vermögensgegenstände nicht unterschreiten. Der Anteil der nicht auf Euro lautenden Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten soll 5 % des Wertes des OGAWSondervermögen nur überschreiten, wenn der über diesen Wert hinausgehende Anteil durch Derivate auf Wechselkurse oder Währungen abgesichert ist. Auf gleiche Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten werden auf diese Grenze bis zur Höhe des kleineren Betrages nicht angerechnet.
(7) Der Anteil der verzinslichen Wertpapiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und Nr. 6, die nicht
über ein Investment Grade-Rating mindestens einer anerkannten Rating-Agentur verfügen oder,
wenn sie über kein Rating verfügen, im Falle eines Ratings nach Einschätzung der Gesellschaft
kein solches Rating erhalten würden, darf vorbehaltlich des Absatzes 12 insgesamt 5 % des Wer83
tes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen. Wertpapiere, die bei ihrem Erwerb für das
OGAW-Sondervermögen über ein Investment Grade-Rating mindestens einer anerkannten RatingAgentur verfügt haben oder, wenn sie über kein Rating verfügt haben, im Falle eines Ratings nach
Einschätzung der Gesellschaft ein solches Rating erhalten hätten, werden auch bei Verlust dieser
Voraussetzung nicht auf die in Satz 1 genannte Grenze angerechnet. Allerdings wird die Gesellschaft entweder die Veräußerung der in Satz 2 genannten Wertpapiere innerhalb eines Jahres anstreben oder die Wertpapiere nach spätestens einem Jahr auf die in Satz 1 genannte Grenze anrechnen. Der Anteil der Wertpapiere nach Satz 1 und nach Satz 2 soll vorbehaltlich des Absatzes
12 insgesamt 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen.
(8) Der Anteil der verzinslichen Wertpapiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und Nr. 6, deren
Aussteller ihren Sitz in einem Land haben, das laut Klassifizierung der Weltbank nicht in die Kategorie hohes Bruttovolkseinkommen pro Kopf fällt, d. h. nicht als entwickelt klassifiziert ist, soll
vorbehaltlich des Absatzes 12 insgesamt 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht
überschreiten.
(9) Der Anteil der verzinslichen Wertpapiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a), die von der Bundesrepublik Deutschland, von einem der Bundesrepublik Deutschland zugehörigen Bundesländer, von
der Europäischen Union, von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, von einem Mitgliedsstaat der OECD oder von einer internationalen Organisation, der
mindestens ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union angehört, ausgegeben oder garantiert worden sind, darf 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens überschreiten.
(10) Der Anteil der verzinslichen Wertpapiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und Nr. 6, die von
privatrechtlichen Unternehmen ausgestellt und nicht vom Bund, einem Land, der Europäischen
Union, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, einem Drittstaat
oder von einer internationalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen
Union angehört, garantiert worden sind (Unternehmensanleihen), soll vorbehaltlich des Absatzes
12 insgesamt 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen.
(11) Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind auf die Ausstellergrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB, die in Pension genommenen Investmentanteile auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Abs. 3 KAGB anzurechnen.
(12) Die in den Absätzen 1 bis 8 und 10 beschriebenen Grenzen dürfen über- bzw. unterschritten
werden, wenn dies durch Wert- oder Laufzeitveränderungen von im OGAW-Sondervermögen enthaltenen Vermögensgegenständen, durch Ausübung von Wandlungs-, Bezugs- oder Optionsrechten oder durch Veränderung des Wertes des gesamten OGAW-Sondervermögens z. B. bei Ausgabe oder Rücknahme von Anteilscheinen geschieht. Die Gesellschaft wird in diesen Fällen die Wie84
dereinhaltung der genannten Grenzen unter Wahrung der Interessen der Anleger als vorrangiges
Ziel anstreben.
(13) Eine Über- oder Unterschreitung der in den Absätzen 1 bis 3, 7 Satz 3, 8 und 10 genannten Grenzen durch Erwerb oder Veräußerung entsprechender Vermögensgegenstände ist zulässig, wenn
gleichzeitig durch den Einsatz von Derivaten sichergestellt ist, dass das jeweilige Marktrisikopotenzial insgesamt die Grenzen einhält.
Die Derivate werden für diesen Zweck mit dem deltagewichteten Wert der jeweiligen Basisgegenstände vorzeichengerecht angerechnet. Marktgegenläufige Derivate werden auch dann als risikomindernd angerechnet, wenn ihre Basiswerte und die Gegenstände des OGAW-Sondervermögens
nicht vollständig übereinstimmen.
§ 3 Derivate
Die Gesellschaft kann die in § 9 Absatz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Derivate
und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen,
das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene Vermögensgegenstände abzusichern,
die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen, insbesondere
die Anlagegrenzen und Anlagegrundsätze zu erfüllen bzw. darzustellen, indem Derivate z. B. als
Ersatz für Direktanlagen in Wertpapieren oder zur Steuerung der Duration des zinsbezogenen
Teils des OGAW-Sondervermögens eingesetzt werden,
das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegenstände innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern,
Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie
das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über den Marktrisikopotenzial eines voll in
Wertpapieren investierten OGAW-Sondervermögens hinaus zu erhöhen (sog. Hebeln ).
Dabei darf die Gesellschaft auch marktgegenläufige Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer
Komponente einsetzen, was zu Gewinnen des OGAW-Sondervermögens führen kann, wenn die Kurse bestimmter Wertpapiere, Anlagemärkte oder Währungen fallen, bzw. zu Verlusten des OGAWSondervermögens, wenn diese Kurse steigen.
Anteilklassen
§ 4 Anteilklassen
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(1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen
Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes
von Währungssicherungsgeschäften, der Pauschalvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer
Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig
und liegt im Ermessen der Gesellschaft.
(2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen
Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen und § 3 Derivate im Sinne von § 197 Absatz 1
KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der
Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten.
Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden
und
hiergegen
nicht
abgesicherten
Vermögensgegenstände
des
OGAW-
Sondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10% des Wertes der Anteilklasse betragen. Der
Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht oder
gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind.
(3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung
neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Pauschalvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.
(4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale
(Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Rücknahmeabschlag, Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Pauschalvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahresund Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Gesellschaft kann ferner im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht festlegen, dass der Abschluss einer besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Pauschalvergütung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Voraussetzung für den Erwerb bestimmter Anteilklassen ist.
86
Anteilscheine, Ausgabepreis, Rücknahmepreis,
Rücknahme von Anteilen und Kosten
§ 5 Anteilscheine, Miteigentum
(1) Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in
Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer bzw. als Gläubiger nach Bruchteilen unter Berücksichtigung
der aufgelegten Anteilklassen beteiligt.
(2) Die Rechte der Anteilinhaber aus den Globalurkunden mit den ursprünglichen Namensbezeichnungen Allianz Flexi Euro Wachstum , dit-Allianz Flexi Euro Wachstum und Allianz-dit Flexi Euro Dynamik bleiben unberührt. Diese Globalurkunden besitzen weiterhin Gültigkeit.
§ 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis
(1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, beträgt der Ausgabeaufschlag 5,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere dieser Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. Für die übrigen Anteilklassen wird kein
Ausgabeaufschlag erhoben. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB zu machen.
(2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht berechnet.
§ 7 Kosten (Vergütungen und Aufwendungen)
(1) Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind:
1. Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, erhält die Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Pauschalvergütung in Höhe von 1,45
% p.a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Pauschalvergütung des OGAW-Sondervermögens 0,79 % p. a. des anteiligen Wertes des
OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes.
Es steht der Gesellschaft frei, in einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Pauschalvergütung zu berechnen. Für die Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als
auch im Jahres- und Halbjahresbericht der Abschluss einer besonderen Vereinbarung zwi87
schen dem Anleger und der Gesellschaft als Voraussetzung für den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist, wird die Pauschalvergütung nicht dem OGAW-Sondervermögen belastet, sondern dem Anleger unmittelbar berechnet. Mit dieser Pauschalvergütung sind folgende
Vergütungen
und
Aufwendungen
abgedeckt
und
werden
dem
OGAW-
Sondervermögen nicht separat belastet:
a)
Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement,
administrative Tätigkeiten),
b)
Vergütung für die Vertriebsstellen des OGAW-Sondervermögens,
c)
Vergütung für die Verwahrstelle,
d)
bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die
Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland,
e)
Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen),
f)
Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen
bzw. der thesaurierten Erträge,
g)
Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer
der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden,
h)
Kosten für die Information der Anleger des OGAW-Sondervermögens mittels einen dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Informationen über Fondsverschmelzungen und mit Ausnahme der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung,
i)
Gebühren, Kosten und Steuern, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das
OGAW-Sondervermögen erhoben werden,
j)
ggf. Kosten zur Analyse des Anlageerfolgs durch Dritte,
k)
ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine,
88
l)
ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung.
Die Pauschalvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen jederzeit entnommen werden.
2.
a)
Darüber
hinaus
erhält
die
Gesellschaft
für
die
Verwaltung
des
OGAW-
Sondervermögens aus dem OGAW-Sondervermögen eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von bis zu 20 % (Höchstbetrag) des Betrages, um den die Anteilwertentwicklung die Entwicklung des Vergleichsindex gemäß Buchstabe c) am Ende einer
Abrechnungsperiode gemäß Buchstabe b) übersteigt (Outperformance über den Vergleichsindex), höchstens jedoch bis zu 3 % des Durchschnittswertes des OGAWSondervermögens in der Abrechnungsperiode.
Unterschreitet die Anteilwertentwicklung am Ende einer Abrechnungsperiode die Performance des Vergleichsindex (negative Benchmark-Abweichung), so erhält die Gesellschaft keine erfolgsabhängige Vergütung. Entsprechend der Berechnung bei positiver Benchmark-Abweichung wird auf Basis des vereinbarten Höchstbetrages der
negative Betrag pro Anteilwert errechnet und auf die nächste Abrechnungsperiode
vorgetragen. Für die nachfolgende Abrechnungsperiode erhält die Gesellschaft nur
dann eine erfolgsabhängige Vergütung, wenn der aus positiver BenchmarkAbweichung errechnete Betrag den negativen Vortrag aus der vorangegangenen Abrechnungsperiode am Ende der Abrechnungsperiode übersteigt. In diesem Fall besteht der Vergütungsanspruch aus der Differenz beider Beträge. Ein verbleibender
negativer Betrag pro Anteilwert wird wieder in die neue Abrechnungsperiode vorgetragen. Ergibt sich am Ende der nächsten Abrechnungsperiode erneut eine negative
Benchmark-Abweichung, so wird der vorhandene negative Vortrag um den aus dieser
negativen Benchmark-Abweichung errechneten Betrag erhöht. Bei der Berechnung
des Vergütungsanspruchs werden negative Vorträge der vorangegangenen fünf Abrechnungsperioden berücksichtigt.
b) Die für die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung relevante Abrechnungsperiode beginnt am 1. Februar 2013 und endet am 31. Juli 2014. Die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung erfolgt dabei für den Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis
zum 30. Juni 2013 nach den Regelungen der bis zum 30. Juni 2013 geltenden Kostenklausel und für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Juli 2014 nach den Regelungen der ab dem 1. Juli 2013 geltenden Kostenklausel. Jede weitere für die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung relevante Abrechnungsperiode beginnt
am 1. August eines jeden Kalenderjahres und endet am 31. Juli des darauf folgenden
Kalenderjahres.
c) Als Vergleichsindex wird ein zusammengesetzter Index festgelegt, der zu 70 % aus
EURO STOXX 50 Total Return und zu 30 % aus JP Morgan EMU Government Bond
89
Investment Grade Index besteht. Im Verlauf eines Monats wird die Gewichtung der
Einzelindices börsentäglich an die relative Entwicklung der Einzelindices zueinander
angepasst, um dann zu Beginn des nächsten Monats wieder auf die ursprüngliche
Gewichtung von 70 % zu 30 % gesetzt zu werden. Falls die Anlagestrategie des
Fonds geändert wird oder der in Satz 1 genannte Vergleichsindex entfallen sollte, wird
die Gesellschaft unter Berücksichtigung der Anlagestrategie des Fonds einen angemessenen anderen Index festlegen, der an die Stelle des in Satz 1 genannten Index
tritt.
d) Die erfolgsabhängige Vergütung wird durch den Vergleich der Entwicklung des Vergleichsindex mit der Anteilwertentwicklung, die nach der BVI-Methode berechnet wird,
in der Abrechnungsperiode ermittelt.
Die dem OGAW-Sondervermögen belasteten Kosten dürfen vor dem Vergleich nicht
von der Entwicklung des Vergleichsindex abgezogen werden.
Zur Ermittlung der Anteilwertentwicklung gemäß Satz 1 wird daher die Wertentwicklung auf Anteilsebene seit Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres ermittelt, indem
Ausschüttungen und zu Lasten des OGAW-Sondervermögens geleistete Steuerzahlungen dem Anteilwert rechnerisch wieder zugeschlagen werden.
Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene erfolgsabhängige Vergütung im OGAW-Sondervermögen zurückgestellt. Liegt die Anteilwertentwicklung während der Abrechnungsperiode unter der des Vergleichsindex, so
wird eine in der jeweiligen Abrechnungsperiode bisher zurückgestellte, erfolgsabhängige Vergütung entsprechend dem täglichen Vergleich wieder aufgelöst. Die am Ende
der Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte erfolgsabhängige Vergütung
kann entnommen werden.
e) Die erfolgsabhängige Vergütung kann auch dann entnommen werden, wenn der Anteilswert am Ende des Abrechnungszeitraumes den Anteilwert zu Beginn des Abrechnungszeitraumes unterschreitet (absolut negative Anteilwertentwicklung).
(2) Neben den in Absatz 1 genannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des
OGAW-Sondervermögens:
1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen
(einschließlich der daran nach Marktusancen ggf. gekoppelten Zurverfügungstellung von
Research- und Analyseleistungen) und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die
90
Kosten aus Wertpapier-Darlehen die aus solchen Geschäften resultierenden Erträge in
keinem Fall übersteigen.
2.
a)
im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern,
b)
Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem
OGAW-Sondervermögen zuzuordnender Rechtsansprüche sowie für die Abwehr unberechtigt erscheinender, auf das OGAW-Sondervermögen bezogener Forderungen,
c)
Kosten für die Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender Ansprüche auf Reduzierung, Anrechnung bzw. Erstattung von Quellensteuern
oder anderer Steuern bzw. fiskalischer Abgaben.
(3) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft
selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die
andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die
Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare
Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer
Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
Ertragsverwendung und Geschäftsjahr
§ 8 Ausschüttung
(1) Für ausschüttende Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus
Darlehens- und Pensionsgeschäften
unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs
anteilig aus. Realisierte Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge
des zugehörigen Ertragsausgleichs
unter Berücksichtigung
können ebenfalls zur Ausschüttung anteilig herangezogen
werden.
91
(2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.
(3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.
(4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres.
(5) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach
§§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAWSondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll.
§ 9 Thesaurierung
(1) Für thesaurierende Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Dividenden, Zinsen, Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften und sonstigen Erträge sowie die realisierten Veräußerungsgewinne
gung des zugehörigen Ertragsausgleichs
unter Berücksichti-
im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an.
(2) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach
§§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAWSondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Dezember und endet am 30. November.
Besondere Anlagebedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses
zwischen den Anlegern und der
Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main,
92
(nachstehend Gesellschaft genannt)
für das von der Gesellschaft
verwaltete OGAW-Sondervermögen
Allianz Flexi Rentenfonds,
die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft
für OGAW-Sondervermögen aufgestellten
Allgemeinen Anlagebedingungen
gelten.
Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen
§ 1 Vermögensgegenstände
Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben:
1. Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch nur solche der nachstehend bezeichneten Gattungen:
a) Verzinsliche Wertpapiere, insbesondere Staatsanleihen, Pfandbriefe und ähnliche ausländische, von Kreditinstituten begebene grundpfandrechtlich gesicherte Schuldverschreibungen,
Kommunalschuldverschreibungen, Nullkuponanleihen, variabel verzinsliche Anleihen, Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen, Unternehmensanleihen, wertpapiermäßig ausgestaltete Asset-Backed Securities und Mortgage-Backed Securities sowie weitere Anleihen, die
mit einem Sicherungsvermögen verknüpft sind, deren Risikoprofil mit den genannten Vermögensgegenständen oder mit den Anlagemärkten korreliert, denen diese Vermögensgegenstände zuzuordnen sind; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage
sowohl auf eine einzige oder auf mehrere der genannten Wertpapiergattungen konzentrieren
als auch breit übergreifend investieren.
b) Aktien und Aktien gleichwertige Papiere.
Die Gesellschaft wählt die Wertpapiere für das OGAW-Sondervermögen unabhängig vom Sitz
oder von der Größenordnung der Unternehmen und unabhängig davon aus, ob es sich um
Substanz- oder Wachstumswerte handelt. Das OGAW-Sondervermögen kann dadurch sowohl
auf Unternehmen mit Sitz in einem oder mehreren Ländern, auf Unternehmen einer bestimmten
Größenordnung bzw. Kategorie konzentriert als auch breit übergreifend investiert sein.
2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen , die auch auf Fremdwäh93
rung lauten können; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl
auf eine einzige oder auf mehrere Währungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren.
3. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen , die auch auf Fremdwährung
lauten können; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf
eine einzige oder auf mehrere Währungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren.
4. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch ausschließlich Anteile
an solchen Investmentvermögen, deren Risikoprofil typischerweise mit den Anlagemärkten korreliert, denen die unter Nr. 1 bis 3 genannten Vermögensgegenstände zuzuordnen sind. Dabei kann
es sich um in- oder ausländische Investmentvermögen gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen handeln. Die Gesellschaft kann sich je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf ein
oder mehrere Investmentvermögen konzentrieren, die eine auf nur einen Anlagemarkt konzentrierte Anlagepolitik verfolgen, als auch breit übergreifend investieren.
Es werden grundsätzlich nur Anteile an Investmentvermögen erworben, die direkt oder indirekt von
der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft, die mit der Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, verwaltet werden. Anteile an anderen Investmentvermögen werden nur ausnahmsweise und nur dann erworben, wenn keines der
in Satz 4 genannten Investmentvermögen die von der Gesellschaft im Einzelfall für notwendig erachtete Anlagepolitik verfolgt, oder wenn es sich um Anteile an einem auf die Nachbildung eines
Wertpapierindizes ausgerichteten Investmentvermögen handelt, die an einer der in § 5 Buchstaben
a) und b) der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Börsen oder organisierten Märkte zum
Handel zugelassen sind.
5. Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen .
6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen .
§ 2 Anlagegrenzen
(1) Der Anteil der Aktien und Aktien gleichwertigen Papiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe b) und
Nr. 6 darf vorbehaltlich des Absatzes 12 insgesamt 30 % des Wertes des OGAWSondervermögens nicht überschreiten.
(2) Die durchschnittliche Marktkapitalisierung
das ist der Marktwert der zum Börsenhandel zugelas-
senen und für ausländische Investoren frei erwerbbaren Aktien einer Gesellschaft
der im
OGAW-Sondervermögen vorhandenen Aktien muss mindestens dem kleinsten Wert einer im Euro-STOXX vertretenen Aktiengesellschaft entsprechen.
94
(3) Der Anteil der Aktien und Aktien gleichwertige Papiere, deren Emittenten (bei Aktien vertretenden
Papieren die Aktiengesellschaft) ihren Sitz nicht in einem Teilnehmerstaat der Europäischen Währungsunion haben, darf vorbehaltlich des Absatzes 12 insgesamt 5 % des Wertes aller im OGAWSondervermögens vorhandenen Vermögensgegenstände im Sinne des Absatz 1 nicht überschreiten.
(4) Die durchschnittliche, barwertgewichtete Restlaufzeit (Duration) des in verzinslichen Vermögensgegenständen gemäß § 1 Nr. 1 Buchstabe a), Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 6 angelegten Teils des
OGAW-Sondervermögens, einschließlich der mit den genannten Vermögensgegenständen verbundenen Zinsansprüche, muss zwischen drei und neun Jahren liegen. Bei der Berechnung werden Derivate auf verzinsliche Wertpapiere, Zins- und Rentenindizes sowie Zinssätze unabhängig
von der Währung der zugrunde liegenden Vermögensgegenstände berücksichtigt.
(5) Der Anteil der Investmentanteile im Sinne von § 1 Nr. 4 darf insgesamt 10 % des Wertes des
OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten. Investmentanteile, deren Risikoprofil mit den in
den Absatz 1, 2 oder 3 genannten Vermögensgegenständen korreliert, sind auf die jeweilige
Grenze anzurechnen.
(6) Der Anteil der auf Euro lautenden verzinslichen Vermögensgegenstände darf 51 % des Gesamtwertes der verzinslichen Vermögensgegenstände nicht unterschreiten. Der Anteil der nicht auf Euro lautenden Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten darf 5 % des Wertes des OGAWSondervermögens nur überschreiten, wenn der über diesen Wert hinausgehende Anteil durch Derivate auf Wechselkurse oder Währungen abgesichert ist. Auf gleiche Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten werden auf diese Grenze bis zur Höhe des kleineren Betrages nicht angerechnet.
(7) Der Anteil der verzinslichen Wertpapiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und Nr. 6, die nicht
über ein Investment Grade-Rating mindestens einer anerkannten Rating-Agentur verfügen oder,
wenn sie über kein Rating verfügen, im Falle eines Ratings nach Einschätzung der Gesellschaft
kein Investment Grade-Rating erhalten würden, darf vorbehaltlich des Absatzes 12 insgesamt 5 %
des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen.
(8) Der Anteil der verzinslichen Wertpapiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und Nr. 6, deren
Aussteller ihren Sitz in einem Land haben, das laut Klassifizierung der Weltbank nicht in die Kategorie hohes Bruttovolkseinkommen pro Kopf fällt, d. h. nicht als entwickelt klassifiziert ist, darf
vorbehaltlich des Absatzes 12 insgesamt 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht
überschreiten.
(9) Der Anteil der verzinslichen Wertpapiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a), die von der Bundesrepublik Deutschland, von der Europäischen Union, von einem Mitgliedsstaat der Europäi95
schen Union oder seinen Gebietskörperschaften, von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, von einem Mitgliedsstaat der OECD oder von einer internationalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union angehört, von einem der Bundesrepublik Deutschland zugehörigen Bundesländer ausgegeben oder
garantiert worden sind, darf 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens überschreiten.
(10) Der Anteil der verzinslichen Wertpapiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und Nr. 6, die von
privatrechtlichen Unternehmen ausgestellt und nicht vom Bund, einem Land, der Europäischen
Union, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, einem Drittstaat
oder von einer internationalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen
Union angehört, garantiert worden sind (Unternehmensanleihen), darf vorbehaltlich des Absatzes
12 insgesamt 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen.
(11) Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind auf die Ausstellergrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB, die in Pension genommenen Investmentanteile auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Abs. 3 KAGB anzurechnen.
(12) Die in den Absätzen 1 bis 8 und 10 beschriebenen Grenzen dürfen über- bzw. unterschritten werden, wenn dies durch Wert- oder Laufzeitveränderungen von im OGAW-Sondervermögen enthaltenen Vermögensgegenständen, durch Ausübung von Wandlungs-, Bezugs- oder Optionsrechten
oder durch Veränderung des Wertes des gesamten OGAW-Sondervermögens z. B. bei Ausgabe
oder Rücknahme von Anteilscheinen geschieht. Die Gesellschaft wird in diesen Fällen die Wiedereinhaltung der genannten Grenzen unter Wahrung der Interessen der Anleger als vorrangiges
Ziel anstreben.
(13) Eine Über- bzw. Unterschreitung der in den Absätzen 1, 3, 7, 8 und 10 genannten Grenzen durch
Erwerb oder Veräußerung entsprechender Vermögensgegenstände ist zulässig, wenn gleichzeitig
durch den Einsatz von Derivaten sichergestellt ist, dass das jeweilige Marktrisikopotenzial insgesamt die Grenzen einhält.
Die Derivate werden für diese Zwecke mit dem deltagewichteten Wert der jeweiligen Basisgegenstände vorzeichengerecht angerechnet. Marktgegenläufige Derivate werden auch dann als risikomindernd angerechnet, wenn ihre Basiswerte und die Gegenstände des OGAWSondervermögens nicht vollständig übereinstimmen.
§ 3 Derivate
Die Gesellschaft kann die in § 9 Absatz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Derivate
und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen,
96
das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene
Vermögensgegenstände abzusichern,
die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen, insbesondere
die Anlagegrenzen und Anlagegrundsätze zu erfüllen bzw. darzustellen, indem Derivate z. B.
als Ersatz für Direktanlagen in Wertpapieren oder zur Steuerung der Duration des zinsbezogenen Teils des OGAW-Sondervermögens eingesetzt werden,
das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegenstände innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern,
Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie
das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über das Marktrisikopotenzial eines voll
in Wertpapieren investierten OGAW-Sondervermögens hinaus zu erhöhen (sog. Hebeln ).
Dabei darf die Gesellschaft auch marktgegenläufige Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer
Komponente einsetzen, was zu Gewinnen des OGAW-Sondervermögens führen kann, wenn die Kurse bestimmter Wertpapiere, Anlagemärkte oder Währungen fallen, bzw. zu Verlusten des OGAWSondervermögens, wenn diese Kurse steigen.
Anteilklassen
§ 4 Anteilklassen
(1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen
Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes
von Währungssicherungsgeschäften, der Pauschalvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer
Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig
und liegt im Ermessen der Gesellschaft.
(2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen
Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen und § 3 Derivate im Sinne von § 197 Absatz 1
KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der
Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten.
Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko un97
terliegenden
und
hiergegen
nicht
abgesicherten
Vermögensgegenstände
des
OGAW-
Sondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10% des Wertes der Anteilklasse betragen. Der
Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht oder
gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind.
(3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung
neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Pauschalvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.
(4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale
(Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Rücknahmeabschlag, Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Pauschalvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahresund Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Gesellschaft kann ferner im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht festlegen, dass der Abschluss einer besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Pauschalvergütung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Voraussetzung für den Erwerb bestimmter Anteilklassen ist.
Anteilscheine, Ausgabepreis, Rücknahmepreis,
Rücknahme von Anteilen und Kosten
§ 5 Anteilscheine, Miteigentum
(1) Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in
Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen unter Berücksichtigung der aufgelegten Anteilklassen beteiligt.
(2) Die Anteile des OGAW-Sondervermögens werden in einzelnen Anteilscheinen, in Mehrfachurkunden oder in Globalurkunden verbrieft. Ein Anspruch auf Aushändigung effektiver Stücke besteht
nicht. Ab dem 1. Dezember 2011 werden die Rechte der Anteilinhaber der derzeit in Form von effektiven Stücken begebenen Anteilscheine ausschließlich in Globalurkunden verbrieft. Die Anteilinhaber sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens ab dem
vorgenannten Zeitpunkt weiterhin in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. Die Rechte der Anteilinhaber, für die bis zum 30. November 2011 auf den Inhaber lautende
Anteilscheine ausgestellt worden sind, bleiben unberührt.
(3) Die Rechte der Anteilinhaber aus den Anteilscheinen mit den ursprünglichen Namensbezeichnun98
gen Allianz Flexi Rentenfonds , dit-Allianz Flexi Rentenfonds und "Allianz-dit Flexi Rentenfonds" bleiben unberührt. Die Rechte der Anteilinhaber aus Anteilscheinen, bei denen die Bezeichnung der Depotbank auf den Namen Dresdner Bank AG lautet, bleiben unberührt.
§ 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis
(3) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, beträgt der Ausgabeaufschlag 3,50 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere dieser Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. Für die übrigen Anteilklassen wird
kein Ausgabeaufschlag erhoben. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB zu machen.
(2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht berechnet.
§ 7 Kosten (Vergütungen und Aufwendungen)
(1) Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind:
1. Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, erhält die Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Pauschalvergütung in Höhe von 1,15
% p.a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Pauschalvergütung des OGAW-Sondervermögens 0,64 % p. a. des anteiligen Wertes des
OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes.
Es steht der Gesellschaft frei, in einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Pauschalvergütung zu berechnen. Für die Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als
auch im Jahres- und Halbjahresbericht der Abschluss einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft als Voraussetzung für den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist, wird die Pauschalvergütung nicht dem OGAW-Sondervermögen belastet, sondern dem Anleger unmittelbar berechnet. Mit dieser Pauschalvergütung sind folgende
Vergütungen
und
Aufwendungen
abgedeckt
und
werden
dem
OGAW-
Sondervermögen nicht separat belastet:
a)
Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement,
administrative Tätigkeiten),
b)
Vergütung für die Vertriebsstellen des OGAW-Sondervermögens,
99
c)
Vergütung für die Verwahrstelle,
d)
bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die
Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland,
e)
Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen),
f)
Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen
bzw. der thesaurierten Erträge,
g)
Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer
der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden,
h)
Kosten für die Information der Anleger des OGAW-Sondervermögens mittels einen dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Informationen über Fondsverschmelzungen und mit Ausnahme der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung,
i)
Gebühren, Kosten und Steuern, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das
OGAW-Sondervermögen erhoben werden,
j)
ggf. Kosten zur Analyse des Anlageerfolgs durch Dritte,
k)
ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine,
l)
ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung.
Die Pauschalvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen jederzeit entnommen werden.
2.
a)
Darüber
hinaus
erhält
die
Gesellschaft
für
die
Verwaltung
des
OGAW-
Sondervermögens aus dem OGAW-Sondervermögen eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von bis zu 20 % (Höchstbetrag) des Betrages, um den die Anteilwertentwicklung die Entwicklung des Vergleichsindex gemäß Buchstabe c) am Ende einer
Abrechnungsperiode gemäß Buchstabe b) übersteigt (Outperformance über den Ver-
100
gleichsindex), höchstens jedoch bis zu 3 % des Durchschnittswertes des OGAWSondervermögens in der Abrechnungsperiode.
Unterschreitet die Anteilwertentwicklung am Ende einer Abrechnungsperiode die Performance des Vergleichsindex (negative Benchmark-Abweichung), so erhält die Gesellschaft keine erfolgsabhängige Vergütung. Entsprechend der Berechnung bei positiver Benchmark-Abweichung wird auf Basis des vereinbarten Höchstbetrages der
negative Betrag pro Anteilwert errechnet und auf die nächste Abrechnungsperiode
vorgetragen. Für die nachfolgende Abrechnungsperiode erhält die Gesellschaft nur
dann eine erfolgsabhängige Vergütung, wenn der aus positiver BenchmarkAbweichung errechnete Betrag den negativen Vortrag aus der vorangegangenen Abrechnungsperiode am Ende der Abrechnungsperiode übersteigt. In diesem Fall besteht der Vergütungsanspruch aus der Differenz beider Beträge. Ein verbleibender
negativer Betrag pro Anteilwert wird wieder in die neue Abrechnungsperiode vorgetragen. Ergibt sich am Ende der nächsten Abrechnungsperiode erneut eine negative
Benchmark-Abweichung, so wird der vorhandene negative Vortrag um den aus dieser
negativen Benchmark-Abweichung errechneten Betrag erhöht. Bei der Berechnung
des Vergütungsanspruchs werden negative Vorträge der vorangegangenen fünf Abrechnungsperioden berücksichtigt.
b) Die für die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung relevante Abrechnungsperiode beginnt am 1. Februar 2013 und endet am 31. Juli 2014. Die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung erfolgt dabei für den Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis
zum 30. Juni 2013 nach den Regelungen der bis zum 30. Juni 2013 geltenden Kostenklausel und für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Juli 2014 nach den Regelungen der ab dem 1. Juli 2013 geltenden Kostenklausel. Jede weitere für die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung relevante Abrechnungsperiode beginnt
am 1. August eines jeden Kalenderjahres und endet am 31. Juli des darauf folgenden
Kalenderjahres.
c) Als Vergleichsindex wird ein zusammengesetzter Index festgelegt, der zu 25 % aus
EURO STOXX 50 Total Return und zu 75 % aus JP Morgan EMU Government Bond
Investment Grade Index besteht. Im Verlauf eines Monats wird die Gewichtung der
Einzelindices börsentäglich an die relative Entwicklung der Einzelindices zueinander
angepasst, um dann zu Beginn des nächsten Monats wieder auf die ursprüngliche
Gewichtung von 25 % zu 75 % gesetzt zu werden. Falls die Anlagestrategie des
Fonds geändert wird oder der in Satz 1 genannte Vergleichsindex entfallen sollte, wird
die Gesellschaft unter Berücksichtigung der Anlagestrategie des Fonds einen angemessenen anderen Index festlegen, der an die Stelle des in Satz 1 genannten Index
tritt.
101
d) Die erfolgsabhängige Vergütung wird durch den Vergleich der Entwicklung des Vergleichsindex mit der Anteilwertentwicklung, die nach der BVI-Methode berechnet wird,
in der Abrechnungsperiode ermittelt.
Die dem OGAW-Sondervermögen belasteten Kosten dürfen vor dem Vergleich nicht
von der Entwicklung des Vergleichsindex abgezogen werden.
Zur Ermittlung der Anteilwertentwicklung gemäß Satz 1 wird daher die Wertentwicklung auf Anteilsebene seit Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres ermittelt, indem
Ausschüttungen und zu Lasten des OGAW-Sondervermögens geleistete Steuerzahlungen dem Anteilwert rechnerisch wieder zugeschlagen werden.
Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene erfolgsabhängige Vergütung im OGAW-Sondervermögen zurückgestellt. Liegt die Anteilwertentwicklung während der Abrechnungsperiode unter der des Vergleichsindex, so
wird eine in der jeweiligen Abrechnungsperiode bisher zurückgestellte, erfolgsabhängige Vergütung entsprechend dem täglichen Vergleich wieder aufgelöst. Die am Ende
der Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte erfolgsabhängige Vergütung
kann entnommen werden.
e) Die erfolgsabhängige Vergütung kann auch dann entnommen werden, wenn der Anteilswert am Ende des Abrechnungszeitraumes den Anteilwert zu Beginn des Abrechnungszeitraumes unterschreitet (absolut negative Anteilwertentwicklung).
(2) Neben den in Absatz 1 genannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des
OGAW-Sondervermögens:
1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen
(einschließlich der daran nach Marktusancen ggf. gekoppelten Zurverfügungstellung von
Research- und Analyseleistungen) und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die
Kosten aus Wertpapier-Darlehen die aus solchen Geschäften resultierenden Erträge in
keinem Fall übersteigen.
2.
a)
im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern,
b)
Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem
OGAW-Sondervermögen zuzuordnender Rechtsansprüche sowie für die Abwehr unberechtigt erscheinender, auf das OGAW-Sondervermögen bezogener Forderungen,
102
c)
Kosten für die Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender Ansprüche auf Reduzierung, Anrechnung bzw. Erstattung von Quellensteuern
oder anderer Steuern bzw. fiskalischer Abgaben.
(3) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft
selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die
andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die
Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare
Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer
Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
Ertragsverwendung und Geschäftsjahr
§ 8 Ausschüttung
(1) Für ausschüttende Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus
Darlehens- und Pensionsgeschäften
unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs
anteilig aus. Realisierte Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge
des zugehörigen Ertragsausgleichs
unter Berücksichtigung
können ebenfalls zur Ausschüttung anteilig herangezogen
werden.
(2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.
(3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.
(4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres.
Für das am 30. November 2011 endende und die darauf folgenden Geschäftsjahre erfolgt die Aus103
schüttung für alle ausschüttenden Anteilklassen infolge der Umstellung auf Globalurkunde jährlich
innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres. Damit die betreffenden Anteilinhaber die Ausschüttungen nach der Umstellung der Anteilscheine auf Globalurkunde vereinnahmen können, ist die Einlieferung dieser effektiven Stücke in ein Bankdepot erforderlich.
(5) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach
§§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAWSondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll.
§ 9 Thesaurierung
(1) Für thesaurierende Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Dividenden, Zinsen, Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften und sonstigen Erträge sowie die realisierten Veräußerungsgewinne
gung des zugehörigen Ertragsausgleichs
unter Berücksichti-
im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an.
(2) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach
§§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAWSondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Dezember und endet am 30. November.
Besondere Anlagebedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses
zwischen den Anlegern und der
Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main,
(nachstehend Gesellschaft genannt)
für das von der Gesellschaft
verwaltete OGAW-Sondervermögen
Allianz Fonds Schweiz,
104
die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft für
OGAW-Sondervermögen aufgestellten
Allgemeinen Anlagebedingungen
gelten.
Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen
§ 1 Vermögensgegenstände
Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben:
1. Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch nur solche der nachstehend
bezeichneten Gattungen:
a) Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss- Scheine, sofern sie Bestandteil des Swiss
Performance Index sind oder der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz in der Schweiz hat. Die Gesellschaft wählt die Wertpapiere für das
OGAW-Sondervermögen unabhängig von der Größenordnung der Unternehmen und unabhängig davon aus, ob es sich um Substanz- oder Wachstumswerte handelt. Das OGAWSondervermögen kann dadurch sowohl auf Unternehmen einer bestimmten Größenordnung
bzw. Kategorie konzentriert als auch breit übergreifend investiert sein.
b) Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss- Scheine von Emittenten mit Sitz in anderen
Ländern.
c) Indexzertifikate und Aktienzertifikate, deren Risikoprofil mit den unter a) und b) genannten
Vermögensgegenständen oder mit den Anlagemärkten korreliert, denen diese Vermögensgegenstände zuzuordnen sind.
d) Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen, die sich auf die in a) und b) genannten
Wertpapiere beziehen.
2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen , sofern sie auf die Währung eines Mitgliedstaates der OECD lauten.
3. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen , sofern sie auf die Währung eines
Mitgliedstaates der OECD lauten.
4. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch ausschließlich Anteile
an solchen Investmentvermögen, deren Risikoprofil typischerweise mit den Anlagemärkten korreliert, denen die unter Nr. 1 bis 3 genannten Vermögensgegenstände zuzuordnen sind. Dabei kann
105
es sich um in- oder ausländische Investmentvermögen gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen handeln. Die Gesellschaft kann sich je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf ein
oder mehrere Investmentvermögen konzentrieren, die eine auf nur einen Anlagemarkt konzentrierte Anlagepolitik verfolgen, als auch breit übergreifend investieren.
Es werden grundsätzlich nur Anteile an Investmentvermögen erworben, die direkt oder indirekt von
der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft, die mit der Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, verwaltet werden. Anteile an anderen Investmentvermögen werden nur ausnahmsweise und nur dann erworben, wenn keines der
in Satz 4 genannten Investmentvermögen die von der Gesellschaft im Einzelfall für notwendig erachtete Anlagepolitik verfolgt, oder wenn es sich um Anteile an einem auf die Nachbildung eines
Wertpapierindex ausgerichteten Investmentvermögen handelt, die an einer der in § 5 Buchstaben
a) und b) der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Börsen oder organisierten Märkte zum
Handel zugelassen sind.
5. Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen .
6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch nur Aktien,
Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine.
§ 2 Anlagegrenzen
(1) Der Anteil der Aktien und Aktien gleichwertigen Papiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) darf
insgesamt 51 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht unterschreiten.
(2) Der Anteil der Aktien und anderen Vermögensgegenstände im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a)
darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 70 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht
unterschreiten.
(3) Der Anteil der Aktien und anderen Vermögensgegenstände im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe b)
darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht
überschreiten.
(4) Der Anteil der Geldmarktinstrumente im Sinne von § 1 Nr. 2 und der Bankguthaben im Sinne von
§ 1 Nr. 3 darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 15 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten.
(5) Der Anteil der Investmentanteile im Sinne von § 1 Nr. 4 darf insgesamt 10 % des Wertes des
OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten. Investmentanteile, deren Risikoprofil mit den in Absatz 3 oder Absatz 4 genannten Vermögensgegenständen korreliert, sind auf die jeweilige Grenze
106
anzurechnen.
(6) Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind auf die Ausstellergrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB, die in Pension genommenen Investmentanteile auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Abs. 3 KAGB anzurechnen.
(7) Die in den Absätzen 1 bis 5 beschriebenen Grenzen dürfen über- bzw. unterschritten werden,
wenn dies durch Wertveränderungen von im OGAW-Sondervermögen enthaltenen Vermögensgegenständen, durch Ausübung von Wandlungs-, Bezugs- oder Optionsrechten oder durch Veränderung des Wertes des gesamten OGAW-Sondervermögens z. B. bei Ausgabe oder Rücknahme von
Anteilscheinen geschieht. Die Gesellschaft wird in diesen Fällen die Wiedereinhaltung der genannten Grenzen unter Wahrung der Interessen der Anleger als vorrangiges Ziel anstreben.
(8) Eine Über- bzw. Unterschreitung der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Grenzen durch Erwerb
oder Veräußerung entsprechender Vermögensgegenstände ist
genannten Grenze
unter Beachtung der in Absatz 1
zulässig, wenn gleichzeitig durch den Einsatz von Derivaten sichergestellt ist,
dass das jeweilige Marktrisikopotenzial insgesamt die Grenzen einhält. Die Derivate werden für
diesen Zweck mit dem deltagewichteten Wert der jeweiligen Basisgegenstände vorzeichengerecht
angerechnet. Marktgegenläufige Derivate werden auch dann als risikomindernd angerechnet,
wenn ihre Basiswerte und die Gegenstände des OGAW-Sondervermögens nicht vollständig übereinstimmen.
§ 3 Derivate
Die Gesellschaft kann die in § 9 Absatz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Derivate
und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen,
das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene
Vermögensgegenstände abzusichern,
die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen, insbesondere
die Anlagegrenzen und Anlagegrundsätze zu erfüllen bzw. darzustellen, indem Derivate oder
Finanzinstrumente mit derivativer Komponente z. B. als Ersatz für Direktanlagen in Wertpapieren eingesetzt werden,
das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegenstände innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern,
Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie
das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über das Marktrisikopotenzial eines voll
in Wertpapieren investierten OGAW-Sondervermögens hinaus zu erhöhen (sog. Hebeln ).
Dabei darf die Gesellschaft auch marktgegenläufige Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer
107
Komponente einsetzen, was zu Gewinnen des OGAW-Sondervermögens führen kann, wenn die Kurse bestimmter Wertpapiere, Anlagemärkte oder Währungen fallen, bzw. zu Verlusten des OGAWSondervermögens, wenn diese Kurse steigen.
Anteilklassen
§ 4 Anteilklassen
(1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen
Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes
von Währungssicherungsgeschäften, der Pauschalvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer
Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig
und liegt im Ermessen der Gesellschaft.
(2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen
Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen und § 3 Derivate im Sinne von § 197 Absatz 1
KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der
Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten.
Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden
und
hiergegen
nicht
abgesicherten
Vermögensgegenstände
des
OGAW-
Sondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10% des Wertes der Anteilklasse betragen. Der
Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht oder
gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind.
(3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung
neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Pauschalvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.
(4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale
108
(Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Rücknahmeabschlag, Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Pauschalvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahresund Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Gesellschaft kann ferner im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht festlegen, dass der Abschluss einer besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Pauschalvergütung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Voraussetzung für den Erwerb bestimmter Anteilklassen ist.
Anteilscheine, Ausgabepreis, Rücknahmepreis,
Rücknahme von Anteilen und Kosten
§ 5 Anteilscheine, Miteigentum
(1) Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in
Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen unter Berücksichtigung der aufgelegten Anteilklassen beteiligt.
(2) Die Anteile des OGAW-Sondervermögens werden in einzelnen Anteilscheinen, in Mehrfachurkunden oder in Globalurkunden verbrieft. Ein Anspruch auf Aushändigung effektiver Stücke besteht
nicht. Ab dem 1. Januar 2012 werden die Rechte der Anteilinhaber der derzeit in Form von effektiven Stücken begebenen Anteilscheine ausschließlich in Globalurkunden verbrieft. Die Anteilinhaber sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens ab dem vorgenannten Zeitpunkt weiterhin in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.
Die Rechte der Anteilinhaber, für die bis zum 31. Dezember 2011 auf den Inhaber lautende Anteilscheine ausgestellt worden sind, bleiben unberührt.
(3) Die Rechte der Anteilinhaber aus den Anteilscheinen mit den ursprünglichen Namensbezeichnungen dit-Fonds Schweiz , Allianz-dit Fonds Schweiz und Allianz RCM Fonds Schweiz" bleiben
unberührt. Die Rechte der Anteilinhaber aus Anteilscheinen, bei denen die Bezeichnung der Depotbank auf den Namen Dresdner Bank AG lautet, bleiben unberührt.
§ 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis
(1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, beträgt der Ausgabeaufschlag 6,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere dieser Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. Für die übrigen Anteilklassen wird kein
Ausgabeaufschlag erhoben. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeauf109
schlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB zu machen.
(2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht berechnet.
§7
Kosten (Vergütungen und Aufwendungen)
(1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, erhält die Gesellschaft aus
dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Pauschalvergütung in Höhe von 1,80 % p.a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten
Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Pauschalvergütung des
OGAW-Sondervermögens 0,95 % p. a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Es steht der Gesellschaft frei, in
einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Pauschalvergütung zu berechnen. Für die
Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht der
Abschluss einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft als Voraussetzung für den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist, wird die Pauschalvergütung
nicht dem OGAW-Sondervermögen belastet, sondern dem Anleger unmittelbar berechnet. Mit
dieser Pauschalvergütung sind folgende Vergütungen und Aufwendungen abgedeckt und werden
dem OGAW-Sondervermögen nicht separat belastet:
a) Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement,
administrative Tätigkeiten),
b) Vergütung für die Vertriebsstellen des OGAW-Sondervermögens,
c) Vergütung für die Verwahrstelle,
d) bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die
Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland,
e) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen),
f)
Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen
bzw. der thesaurierten Erträge,
110
g) Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer
der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden,
h) Kosten für die Information der Anleger des OGAW-Sondervermögens mittels einen dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Informationen über Fondsverschmelzungen und mit Ausnahme der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung,
i)
Gebühren, Kosten und Steuern, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das
OGAW-Sondervermögen erhoben werden,
j)
ggf. Kosten zur Analyse des Anlageerfolgs durch Dritte,
k) ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine,
l)
ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung.
Die Pauschalvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen jederzeit entnommen werden.
(2) Neben der in Absatz 1 genannten Vergütung gehen die folgenden Aufwendungen
zulasten des OGAW-Sondervermögens:
1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen
(einschließlich der daran nach Marktusancen ggf. gekoppelten Zurverfügungstellung von
Research- und Analyseleistungen) und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die
Kosten aus Wertpapier-Darlehen die aus solchen Geschäften resultierenden Erträge in
keinem Fall übersteigen.
2.
a)
im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern,
b)
Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem
OGAW-Sondervermögen zuzuordnender Rechtsansprüche sowie für die Abwehr unberechtigt erscheinender, auf das OGAW-Sondervermögen bezogener Forderungen,
c)
Kosten für die Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender Ansprüche auf Reduzierung, Anrechnung bzw. Erstattung von Quellensteuern
oder anderer Steuern bzw. fiskalischer Abgaben.
111
(3) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft
selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die
andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die
Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare
Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer
Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
Ertragsverwendung und Geschäftsjahr
§ 8 Ausschüttung
(1) Für ausschüttende Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus
Darlehens- und Pensionsgeschäften
unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs
anteilig aus. Realisierte Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge
des zugehörigen Ertragsausgleichs
unter Berücksichtigung
können ebenfalls zur Ausschüttung anteilig herangezogen
werden.
(2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.
(3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.
(4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres.
Für das am 31. Dezember 2011 endende und die darauf folgenden Geschäftsjahre erfolgt die Ausschüttung für alle ausschüttenden Anteilklassen infolge der Umstellung auf Globalurkunde jährlich
innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres. Damit die betreffenden Anteil112
inhaber die Ausschüttungen nach der Umstellung der Anteilscheine auf Globalurkunde vereinnahmen können, ist die Einlieferung dieser effektiven Stücke in ein Bankdepot erforderlich.
(5) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach
§§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAWSondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll.
§ 9 Thesaurierung
(1) Für thesaurierende Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Dividenden, Zinsen, Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften und sonstigen Erträge sowie die realisierten Veräußerungsgewinne
gung des zugehörigen Ertragsausgleichs
unter Berücksichti-
im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an.
(2) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach
§§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAWSondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens ist das Kalenderjahr.
Besondere Anlagebedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses
zwischen den Anlegern und der
Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main,
(nachstehend Gesellschaft genannt)
für das von der Gesellschaft
verwaltete OGAW-Sondervermögen
Allianz Fondsvorsorge 1947 1951,
die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft
für OGAW-Sondervermögen aufgestellten
Allgemeinen Anlagebedingungen
gelten.
113
§ 1 Vermögensgegenstände
Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände
erwerben:
1. Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch nur solche der
nachstehend bezeichneten Gattungen:
a)
Verzinsliche, auf Euro lautende Wertpapiere, insbesondere Staatsanleihen, Pfandbriefe und ähnliche ausländische, von Kreditinstituten begebene
grundpfandrechtlich gesicherte Schuldverschreibungen, Kommunalschuldverschreibungen, Nullkuponanleihen, variabel verzinsliche Anleihen, Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen, Unternehmensanleihen,
wertpapiermäßig ausgestaltete Asset-Backed Securities und MortgageBacked Securities sowie weitere Anleihen, die mit einem Sicherungsvermögen verknüpft sind; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf eine einzige oder auf mehrere der genannten Wertpapiergattungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren.
b)
Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss- Scheine, deren Aussteller ihren Sitz in einem Land haben, das laut Klassifizierung der Weltbank in
die Kategorie hohes Bruttovolkseinkommen pro Kopf fällt, d. h. als entwickelt klassifiziert ist. Die Gesellschaft wählt die Wertpapiere für das
OGAW-Sondervermögen in diesem Rahmen unabhängig vom Sitz oder
von der Größenordnung der Unternehmen und unabhängig davon aus, ob
es sich um Substanz- oder Wachstumswerte handelt. Das OGAWSondervermögen kann dadurch sowohl auf Unternehmen mit Sitz in einem
oder mehreren Ländern, auf Unternehmen einer bestimmten Größenordnung bzw. Kategorie konzentriert als auch breit übergreifend investiert
sein.
c)
Indexzertifikate und andere Zertifikate, deren Risikoprofil typischerweise
mit den unter a) und b) genannten Vermögensgegenständen oder mit den
Anlagemärkten korreliert, denen diese Vermögensgegenstände zuzuordnen sind.
2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen , sofern sie auf
die Währung eines Mitgliedstaates der OECD lauten; dabei kann sich die Gesellschaft je
nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf eine einzige oder auf mehrere Währungen
114
konzentrieren als auch breit übergreifend investieren.
3. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen , sofern sie auf die Währung eines Mitgliedstaates der OECD lauten; dabei kann sich die Gesellschaft je nach
Einschätzung der Marktlage sowohl auf eine einzige oder auf mehrere Währungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren.
4. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch ausschließlich Anteile an solchen Investmentvermögen, deren Risikoprofil typischerweise mit den
Anlagemärkten korreliert, denen die unter Nr. 1 bis 3 genannten Vermögensgegenstände
zuzuordnen sind. Dabei kann es sich um in- oder ausländische Investmentvermögen gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen handeln. Die Gesellschaft kann sich je
nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf ein oder mehrere Investmentvermögen konzentrieren, die eine auf nur einen Anlagemarkt konzentrierte Anlagepolitik verfolgen, als
auch breit übergreifend investieren.
Es werden grundsätzlich nur Anteile an Investmentvermögen erworben, die direkt oder
indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft, die mit der Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist,
verwaltet werden. Anteile an anderen Investmentvermögen werden nur ausnahmsweise
und nur dann erworben, wenn keines der in Satz 4 genannten Investmentvermögen die
von der Gesellschaft im Einzelfall für notwendig erachtete Anlagepolitik verfolgt, oder
wenn es sich um Anteile an einem auf die Nachbildung eines Wertpapierindex ausgerichteten Investmentvermögen handelt, die an einer der in § 5 Buchstaben a) und b) der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Börsen oder organisierten Märkte zum Handel
zugelassen sind.
5. Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen .
6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen .
§ 2 Anlagegrenzen
(1) Der Anteil der Aktien, Aktien gleichwertigen Wertpapiere und Genuss-Scheine im Sinne
von § 1 Nr. 1 Buchstabe b) einschließlich der Investmentanteile im Sinne von § 1 Nr. 4,
deren Risikoprofil typischerweise mit den Anlagemärkten korreliert, denen diese Aktien
und Aktien gleichwertigen Wertpapiere zuzuordnen sind, darf vorbehaltlich des Absatzes
7 insgesamt 20 % des OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten.
(2) Die durchschnittliche, barwertgewichtete Restlaufzeit (Duration) des in verzinslichen
115
Wertpapieren, Bankguthaben, Geldmarktinstrumenten und verzinslichen sonstigen Anlageinstrumenten gemäß § 1 Nr. 1 Buchstabe a), Nr. 2, 3 und 6 angelegten Teils des
OGAW-Sondervermögens, einschließlich der mit den genannten Vermögensgegenständen verbundenen Zinsansprüchen, muss zwischen null und neun Jahren liegen. Bei der
Berechnung werden Derivate auf verzinsliche Wertpapiere, Zins- und Rentenindizes
sowie Zinssätze unabhängig von der Währung der zugrunde liegenden Vermögensgegenstände berücksichtigt.
(3) Verzinsliche Wertpapiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und Nr. 6 werden nur
erworben, wenn sie über ein Investment Grade-Rating mindestens einer anerkannten
Rating-Agentur verfügen oder, wenn sie über kein Rating verfügen, im Falle eines Ratings nach Einschätzung der Gesellschaft ein solches Rating erhalten würden. Verliert
ein Wertpapier die in Satz 1 genannte Voraussetzung nach seinem Erwerb für das
OGAW-Sondervermögen, wird die Gesellschaft seine Veräußerung innerhalb eines Monats anstreben.
(4) Der Anteil der verzinslichen Wertpapiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und Nr. 6,
die von der Bundesrepublik Deutschland, von einem der Bundesrepublik Deutschland
zugehörigen Bundesländer, von der Europäischen Union, von einem Mitgliedsstaat der
Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, von einem Mitgliedsstaat der OECD oder von einer internationalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union angehört, ausgegeben oder garantiert worden sind,
darf 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens überschreiten.
(5) Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind auf die Ausstellergrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB, die in Pension genommenen Investmentanteile auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Abs. 3 KAGB anzurechnen.
(6) Die in den Absätzen 1 bis 3 beschriebenen Grenzen dürfen über- bzw. unterschritten
werden, wenn dies durch Wert- oder Laufzeitveränderungen von im OGAWSondervermögen enthaltenen Vermögensgegenständen, durch Ausübung von Wandlungs-, Bezugs- oder Optionsrechten oder durch Veränderung des Wertes des gesamten OGAW-Sondervermögens z. B. bei Ausgabe oder Rücknahme von Anteilscheinen
geschieht. Die Gesellschaft wird in diesen Fällen die Wiedereinhaltung der genannten
Grenzen unter Wahrung der Interessen der Anleger als vorrangiges Ziel anstreben.
(7) Eine Überschreitung der in Absatz 1 genannten Grenze durch Erwerb entsprechender
Vermögensgegenstände ist zulässig, wenn gleichzeitig durch den Einsatz von Derivaten
sichergestellt ist, dass das jeweilige Marktrisikopotenzial insgesamt die Grenzen einhält.
Die Derivate werden für diese Zwecke mit dem deltagewichteten Wert der jeweiligen
116
Basisgegenstände vorzeichengerecht angerechnet. Marktgegenläufige Derivate werden
auch dann als risikomindernd angerechnet, wenn ihre Basiswerte und die Gegenstände
des OGAW-Sondervermögens nicht vollständig übereinstimmen.
§ 3 Derivate
Die Gesellschaft kann die in § 9 Absatz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten
Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen,
das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene Vermögensgegenstände abzusichern,
die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen, insbesondere
die Anlagegrenzen und Anlagegrundsätze zu erfüllen bzw. darzustellen, indem Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente z. B. als Ersatz für Direktanlagen in Wertpapieren eingesetzt werden,
das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegenstände innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern,
Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie
das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über das Marktrisikopotenzial
eines voll in Wertpapieren investierten OGAW-Sondervermögens hinaus zu erhöhen
(sog. Hebeln ).
Dabei darf die Gesellschaft auch marktgegenläufige Derivate oder Finanzinstrumente mit
derivativer Komponente einsetzen, was zu Gewinnen des OGAW-Sondervermögens führen
kann, wenn die Kurse bestimmter Wertpapiere, Anlagemärkte oder Währungen fallen, bzw.
zu Verlusten des OGAW-Sondervermögens, wenn diese Kurse steigen.
Anteilklassen
§ 4 Anteilklassen
(1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der
Allgemeinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Pauschalvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der
Gesellschaft.
117
(2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer
einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf
die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen und § 3
Derivate im Sinne von § 197 Absatz 1 KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit dem
Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die
Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAWSondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren gilt ein
Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der Emittent (bei
Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein
Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des
Anteilwertes lauten. Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der
einem Wechselkursrisiko unterliegenden und hiergegen nicht abgesicherten Vermögensgegenstände des OGAW-Sondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10% des Wertes der Anteilklasse betragen. Der Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich
nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht oder gegenüber einer anderen Währung
wechselkursgesichert sind.
(3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Pauschalvergütung und die Ergebnisse aus
Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf.
einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.
(4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahresund Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Rücknahmeabschlag, Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften,
Pauschalvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Gesellschaft kann ferner im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht festlegen, dass der Abschluss einer besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Pauschalvergütung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Voraussetzung für den Erwerb bestimmter Anteilklassen ist.
Anteilscheine, Ausgabepreis, Rücknahmepreis,
Rücknahme von Anteilen und Kosten
118
§ 5 Anteilscheine, Miteigentum
(1) Die
Anleger
sind
an
den
jeweiligen
Vermögensgegenständen
des
OGAW-
Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen unter Berücksichtigung der aufgelegten Anteilklassen beteiligt.
(2) Die Rechte der Anteilinhaber aus den Globalurkunden mit den ursprünglichen Namensbezeichnungen dit-Fondsvorsorge 1947 1951 und Allianz-dit Fondsvorsorge 1947
1951 bleiben unberührt. Diese Globalurkunden besitzen weiterhin Gültigkeit.
§ 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis
(1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, beträgt der
Ausgabeaufschlag 6,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder
mehrere dieser Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. Für die
übrigen Anteilklassen wird kein Ausgabeaufschlag erhoben. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB
zu machen.
(2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht berechnet.
(3) Abweichend von § 18 Abs. 3 der Allgemeinen Anlagebedingungen ist Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge spätestens der zweite auf den Eingang
des Anteilabruf- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag.
§7
Kosten (Vergütungen und Aufwendungen)
(1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, erhält die Gesellschaft aus
dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Pauschalvergütung in Höhe von 1,25 % p.a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Pauschalvergütung des OGAWSondervermögens 0,69 % p. a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet
auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Es steht der Gesellschaft frei, in einzelnen
oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Pauschalvergütung zu berechnen. Für die Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht der Abschluss
einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft als Voraussetzung für
119
den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist, wird die Pauschalvergütung nicht dem OGAWSondervermögen belastet, sondern dem Anleger unmittelbar berechnet. Mit dieser Pauschalvergütung sind folgende Vergütungen und Aufwendungen abgedeckt und werden dem OGAWSondervermögen nicht separat belastet:
a)
Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement,
administrative Tätigkeiten),
b)
Vergütung für die Vertriebsstellen des OGAW-Sondervermögens,
c)
Vergütung für die Verwahrstelle,
d)
bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die
Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland,
e)
Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen),
f)
Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen
bzw. der thesaurierten Erträge,
g)
Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer
der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden,
h)
Kosten für die Information der Anleger des OGAW-Sondervermögens mittels einen dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Informationen über Fondsverschmelzungen und mit Ausnahme der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung,
i)
Gebühren, Kosten und Steuern, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das
OGAW-Sondervermögen erhoben werden,
j)
ggf. Kosten zur Analyse des Anlageerfolgs durch Dritte,
k)
ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine,
l)
ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung.
120
Die Pauschalvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen jederzeit entnommen werden.
(2) Neben der in Absatz 1 genannten Vergütung gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des
OGAW-Sondervermögens:
1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen
(einschließlich der daran nach Marktusancen ggf. gekoppelten Zurverfügungstellung von
Research- und Analyseleistungen) und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die
Kosten aus Wertpapier-Darlehen die aus solchen Geschäften resultierenden Erträge in
keinem Fall übersteigen.
2.
a) im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern,
b)
Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem
OGAW-Sondervermögen zuzuordnender Rechtsansprüche sowie für die Abwehr
unberechtigt erscheinender, auf das OGAW-Sondervermögen bezogener Forderungen,
c) Kosten für die Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender Ansprüche auf Reduzierung, Anrechnung bzw. Erstattung von Quellensteuern
oder anderer Steuern bzw. fiskalischer Abgaben.
(3) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft
selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die
andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die
Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare
Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer
Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
121
Ertragsverwendung und Geschäftsjahr
§ 8 Ausschüttung
(1) Für ausschüttende Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des
Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur
Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen
sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften
zugehörigen Ertragsausgleichs
sonstige Erträge
unter Berücksichtigung des
anteilig aus. Realisierte Veräußerungsgewinne und
unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs
können
ebenfalls zur Ausschüttung anteilig herangezogen werden.
(2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren
Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge
15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen
werden.
(3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen
auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.
(4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres.
(5) Eine
Zwischenausschüttung
ist
ausnahmsweise
zulässig,
wenn
das
OGAW-
Sondervermögen nach §§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen
bzw. ein anderes OGAW-Sondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll.
§ 9 Thesaurierung
(1) Für thesaurierende Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres
für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung
verwendeten Dividenden, Zinsen, Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus
Darlehens- und Pensionsgeschäften und sonstigen Erträge sowie die realisierten Veräußerungsgewinne
unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs
im
OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an.
(2) Eine
Zwischenausschüttung
ist
ausnahmsweise
122
zulässig,
wenn
das
OGAW-
Sondervermögen nach §§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen
bzw. ein anderes OGAW-Sondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Oktober und endet am
30. September.
Besondere Anlagebedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses
zwischen den Anlegern und der
Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main,
(nachstehend Gesellschaft genannt)
für das von der Gesellschaft
verwaltete OGAW-Sondervermögen
Allianz Fondsvorsorge 1952 1956,
die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft
für OGAW-Sondervermögen aufgestellten
Allgemeinen Anlagebedingungen
gelten.
§ 1 Vermögensgegenstände
Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände
erwerben:
1. Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch nur solche der
nachstehend bezeichneten Gattungen:
a)
Verzinsliche, auf Euro lautende Wertpapiere, insbesondere Staatsanleihen, Pfandbriefe und ähnliche ausländische, von Kreditinstituten begebene
grundpfandrechtlich gesicherte Schuldverschreibungen, Kommunalschuldverschreibungen, Nullkuponanleihen, variabel verzinsliche Anleihen, Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen, Unternehmensanleihen,
wertpapiermäßig ausgestaltete Asset-Backed Securities und MortgageBacked Securities sowie weitere Anleihen, die mit einem Sicherungsvermögen verknüpft sind; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschät123
zung der Marktlage sowohl auf eine einzige oder auf mehrere der genannten Wertpapiergattungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren.
b)
Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss- Scheine, deren Aussteller ihren Sitz in einem Land haben, das laut Klassifizierung der Weltbank in
die Kategorie hohes Bruttovolkseinkommen pro Kopf fällt, d. h. als entwickelt klassifiziert ist. Die Gesellschaft wählt die Wertpapiere für das
OGAW-Sondervermögen in diesem Rahmen unabhängig vom Sitz oder
von der Größenordnung der Unternehmen und unabhängig davon aus, ob
es sich um Substanz- oder Wachstumswerte handelt. Das OGAWSondervermögen kann dadurch sowohl auf Unternehmen mit Sitz in einem
oder mehreren Ländern, auf Unternehmen einer bestimmten Größenordnung bzw. Kategorie konzentriert als auch breit übergreifend investiert
sein.
c)
Indexzertifikate und andere Zertifikate, deren Risikoprofil typischerweise
mit den unter a) und b) genannten Vermögensgegenständen oder mit den
Anlagemärkten korreliert, denen diese Vermögensgegenstände zuzuordnen sind.
2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen , sofern sie auf
die Währung eines Mitgliedstaates der OECD lauten; dabei kann sich die Gesellschaft je
nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf eine einzige oder auf mehrere Währungen
konzentrieren als auch breit übergreifend investieren.
3. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen , sofern sie auf die Währung eines Mitgliedstaates der OECD lauten; dabei kann sich die Gesellschaft je nach
Einschätzung der Marktlage sowohl auf eine einzige oder auf mehrere Währungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren.
4. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch ausschließlich Anteile an solchen Investmentvermögen, deren Risikoprofil typischerweise mit den
Anlagemärkten korreliert, denen die unter Nr. 1 bis 3 genannten Vermögensgegenstände
zuzuordnen sind. Dabei kann es sich um in- oder ausländische Investmentvermögen gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen handeln. Die Gesellschaft kann sich je
nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf ein oder mehrere Investmentvermögen konzentrieren, die eine auf nur einen Anlagemarkt konzentrierte Anlagepolitik verfolgen, als
auch breit übergreifend investieren.
Es werden grundsätzlich nur Anteile an Investmentvermögen erworben, die direkt oder
124
indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft, die mit der Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist,
verwaltet werden. Anteile an anderen Investmentvermögen werden nur ausnahmsweise
und nur dann erworben, wenn keines der in Satz 4 genannten Investmentvermögen die
von der Gesellschaft im Einzelfall für notwendig erachtete Anlagepolitik verfolgt, oder
wenn es sich um Anteile an einem auf die Nachbildung eines Wertpapierindex ausgerichteten Investmentvermögen handelt, die an einer der in § 5 Buchstaben a) und b) der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Börsen oder organisierten Märkte zum Handel
zugelassen sind.
5. Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen .
6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen .
§ 2 Anlagegrenzen
(1) Der Anteil der Aktien, Aktien gleichwertigen Wertpapiere und Genuss-Scheine im Sinne
von § 1 Nr. 1 Buchstabe b) einschließlich der Investmentanteile im Sinne von § 1 Nr. 4,
deren Risikoprofil typischerweise mit den Anlagemärkten korreliert, denen diese Aktien
und Aktien gleichwertigen Wertpapiere zuzuordnen sind, darf vorbehaltlich des Absatzes
7 insgesamt 50 % des OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten.
(2) Die durchschnittliche, barwertgewichtete Restlaufzeit (Duration) des in verzinslichen
Wertpapieren, Bankguthaben, Geldmarktinstrumenten und verzinslichen sonstigen Anlageinstrumenten gemäß § 1 Nr. 1 Buchstabe a), Nr. 2, 3 und 6 angelegten Teils des
OGAW-Sondervermögens, einschließlich der mit den genannten Vermögensgegenständen verbundenen Zinsansprüchen, muss zwischen null und neun Jahren liegen. Bei der
Berechnung werden Derivate auf verzinsliche Wertpapiere, Zins- und Rentenindizes
sowie Zinssätze unabhängig von der Währung der zugrunde liegenden Vermögensgegenstände berücksichtigt.
(3) Verzinsliche Wertpapiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und Nr. 6 werden nur
erworben, wenn sie über ein Investment Grade-Rating mindestens einer anerkannten
Rating-Agentur verfügen oder, wenn sie über kein Rating verfügen, im Falle eines Ratings nach Einschätzung der Gesellschaft ein solches Rating erhalten würden. Verliert
ein Wertpapier die in Satz 1 genannte Voraussetzung nach seinem Erwerb für das
OGAW-Sondervermögen, wird die Gesellschaft seine Veräußerung innerhalb eines Monats anstreben.
(4) Der Anteil der verzinslichen Wertpapiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und Nr. 6,
125
die von der Bundesrepublik Deutschland, von einem der Bundesrepublik Deutschland
zugehörigen Bundesländer, von der Europäischen Union, von einem Mitgliedsstaat der
Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, von einem Mitgliedsstaat der OECD oder von einer internationalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union angehört, ausgegeben oder garantiert worden sind,
darf 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens überschreiten.
(5) Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind auf die Ausstellergrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB, die in Pension genommenen Investmentanteile auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Abs. 3 KAGB anzurechnen.
(6) Die in den Absätzen 1 bis 3 beschriebenen Grenzen dürfen über- bzw. unterschritten
werden, wenn dies durch Wert- oder Laufzeitveränderungen von im OGAWSondervermögen enthaltenen Vermögensgegenständen, durch Ausübung von Wandlungs-, Bezugs- oder Optionsrechten oder durch Veränderung des Wertes des gesamten OGAW-Sondervermögens z. B. bei Ausgabe oder Rücknahme von Anteilscheinen
geschieht. Die Gesellschaft wird in diesen Fällen die Wiedereinhaltung der genannten
Grenzen unter Wahrung der Interessen der Anleger als vorrangiges Ziel anstreben.
(7) Eine Überschreitung der in Absatz 1 genannten Grenze durch Erwerb entsprechender
Vermögensgegenstände ist zulässig, wenn gleichzeitig durch den Einsatz von Derivaten
sichergestellt ist, dass das jeweilige Marktrisikopotenzial insgesamt die Grenzen einhält.
Die Derivate werden für diese Zwecke mit dem deltagewichteten Wert der jeweiligen
Basisgegenstände vorzeichengerecht angerechnet. Marktgegenläufige Derivate werden
auch dann als risikomindernd angerechnet, wenn ihre Basiswerte und die Gegenstände
des OGAW-Sondervermögens nicht vollständig übereinstimmen.
§ 3 Derivate
Die Gesellschaft kann die in § 9 Absatz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten
Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen,
das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene Vermögensgegenstände abzusichern,
die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen, insbesondere
die Anlagegrenzen und Anlagegrundsätze zu erfüllen bzw. darzustellen, indem Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente z. B. als Ersatz für Direktanlagen in Wertpapieren eingesetzt werden,
das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegen126
stände innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern,
Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie
das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über das Marktrisikopotenzial
eines voll in Wertpapieren investierten OGAW-Sondervermögens hinaus zu erhöhen
(sog. Hebeln ).
Dabei darf die Gesellschaft auch marktgegenläufige Derivate oder Finanzinstrumente mit
derivativer Komponente einsetzen, was zu Gewinnen des OGAW-Sondervermögens führen
kann, wenn die Kurse bestimmter Wertpapiere, Anlagemärkte oder Währungen fallen, bzw.
zu Verlusten des OGAW-Sondervermögens, wenn diese Kurse steigen.
Anteilklassen
§ 4 Anteilklassen
(1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der
Allgemeinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Pauschalvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der
Gesellschaft.
(2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer
einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf
die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen und § 3
Derivate im Sinne von § 197 Absatz 1 KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit dem
Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die
Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAWSondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren gilt ein
Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der Emittent (bei
Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein
Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des
Anteilwertes lauten. Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der
einem Wechselkursrisiko unterliegenden und hiergegen nicht abgesicherten Vermögensgegenstände des OGAW-Sondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10% des Wertes der Anteilklasse betragen. Der Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich
nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht oder gegenüber einer anderen Währung
127
wechselkursgesichert sind.
(3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Pauschalvergütung und die Ergebnisse aus
Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf.
einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.
(4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahresund Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Rücknahmeabschlag, Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften,
Pauschalvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Gesellschaft kann ferner im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht festlegen, dass der Abschluss einer besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Pauschalvergütung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Voraussetzung für den Erwerb bestimmter Anteilklassen ist.
Anteilscheine, Ausgabepreis, Rücknahmepreis,
Rücknahme von Anteilen und Kosten
§ 5 Anteilscheine, Miteigentum
(1) Die
Anleger
sind
an
den
jeweiligen
Vermögensgegenständen
des
OGAW-
Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen unter Berücksichtigung der aufgelegten Anteilklassen beteiligt.
(2) Die Rechte der Anteilinhaber aus den Globalurkunden mit den ursprünglichen Namensbezeichnungen dit-Fondsvorsorge 1952 1956 und Allianz-dit Fondsvorsorge 1952
1956 bleiben unberührt. Diese Globalurkunden besitzen weiterhin Gültigkeit.
§ 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis
(1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, beträgt der
Ausgabeaufschlag 6,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder
mehrere dieser Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. Für die
128
übrigen Anteilklassen wird kein Ausgabeaufschlag erhoben.Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB
zu machen.
(2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht berechnet.
(3) Abweichend von § 18 Abs. 3 der Allgemeinen Anlagebedingungen ist Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge spätestens der zweite auf den Eingang
des Anteilabruf- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag.
§7
Kosten (Vergütungen und Aufwendungen)
(1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, erhält die Gesellschaft aus
dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Pauschalvergütung in Höhe von 1,25 % p.a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten
Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Pauschalvergütung des
OGAW-Sondervermögens 0,69 % p. a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Es steht der Gesellschaft frei, in
einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Pauschalvergütung zu berechnen. Für die
Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht der
Abschluss einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft als Voraussetzung für den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist, wird die Pauschalvergütung
nicht dem OGAW-Sondervermögen belastet, sondern dem Anleger unmittelbar berechnet. Mit
dieser Pauschalvergütung sind folgende Vergütungen und Aufwendungen abgedeckt und werden
dem OGAW-Sondervermögen nicht separat belastet:
a)
Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement,
administrative Tätigkeiten),
b)
Vergütung für die Vertriebsstellen des OGAW-Sondervermögens,
c)
Vergütung für die Verwahrstelle,
d)
bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die
Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland,
e)
Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Ver129
kaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen),
f)
Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen
bzw. der thesaurierten Erträge,
g)
Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer
der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden,
h)
Kosten für die Information der Anleger des OGAW-Sondervermögens mittels einen dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Informationen über Fondsverschmelzungen und mit Ausnahme der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung,
i)
Gebühren, Kosten und Steuern, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das
OGAW-Sondervermögen erhoben werden,
j)
ggf. Kosten zur Analyse des Anlageerfolgs durch Dritte,
k)
ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine,
l)
ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung.
Die Pauschalvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen jederzeit entnommen werden.
(2) Neben der in Absatz 1 genannten Vergütung gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des
OGAW-Sondervermögens:
1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen
(einschließlich der daran nach Marktusancen ggf. gekoppelten Zurverfügungstellung von
Research- und Analyseleistungen) und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die
Kosten aus Wertpapier-Darlehen die aus solchen Geschäften resultierenden Erträge in
keinem Fall übersteigen.
2.
a)
im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern,
130
b)
Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem
OGAW-Sondervermögen zuzuordnender Rechtsansprüche sowie für die Abwehr unberechtigt erscheinender, auf das OGAW-Sondervermögen bezogener Forderungen,
c) Kosten für die Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender Ansprüche auf Reduzierung, Anrechnung bzw. Erstattung von Quellensteuern
oder anderer Steuern bzw. fiskalischer Abgaben.
(3) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft
selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die
andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die
Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare
Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer
Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
Ertragsverwendung und Geschäftsjahr
§ 8 Ausschüttung
(1) Für ausschüttende Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des
Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur
Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen
sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften
zugehörigen Ertragsausgleichs
sonstige Erträge
unter Berücksichtigung des
anteilig aus. Realisierte Veräußerungsgewinne und
unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs
können
ebenfalls zur Ausschüttung anteilig herangezogen werden.
(2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren
Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge
15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen
werden.
131
(3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen
auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.
(4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres.
(5) Eine
Zwischenausschüttung
ist
ausnahmsweise
zulässig,
wenn
das
OGAW-
Sondervermögen nach §§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen
bzw. ein anderes OGAW-Sondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll.
§ 9 Thesaurierung
(1) Für thesaurierende Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres
für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung
verwendeten Dividenden, Zinsen, Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus
Darlehens- und Pensionsgeschäften und sonstigen Erträge sowie die realisierten Veräußerungsgewinne
unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs
im
OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an.
(2) Eine
Zwischenausschüttung
ist
ausnahmsweise
zulässig,
wenn
das
Sondervermögen
OGAWnach
§§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAWSondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Oktober und endet am
30. September.
Besondere Anlagebedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses
zwischen den Anlegern und der
Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main,
(nachstehend Gesellschaft genannt)
für das von der Gesellschaft
132
verwaltete OGAW-Sondervermögen
Allianz Fondsvorsorge 1957 1966,
die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft
für OGAW-Sondervermögen aufgestellten
Allgemeinen Anlagebedingungen
gelten.
§ 1 Vermögensgegenstände
Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände
erwerben:
1. Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch nur solche der
nachstehend bezeichneten Gattungen:
a)
Verzinsliche, auf Euro lautende Wertpapiere, insbesondere Staatsanleihen, Pfandbriefe und ähnliche ausländische, von Kreditinstituten begebene
grundpfandrechtlich gesicherte Schuldverschreibungen, Kommunalschuldverschreibungen, Nullkuponanleihen, variabel verzinsliche Anleihen, Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen, Unternehmensanleihen,
wertpapiermäßig ausgestaltete Asset-Backed Securities und MortgageBacked Securities sowie weitere Anleihen, die mit einem Sicherungsvermögen verknüpft sind; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf eine einzige oder auf mehrere der genannten Wertpapiergattungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren.
b)
Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss- Scheine, deren Aussteller ihren Sitz in einem Land haben, das laut Klassifizierung der Weltbank in
die Kategorie hohes Bruttovolkseinkommen pro Kopf fällt, d. h. als entwickelt klassifiziert ist. Die Gesellschaft wählt die Wertpapiere für das
OGAW-Sondervermögen in diesem Rahmen unabhängig vom Sitz oder
von der Größenordnung der Unternehmen und unabhängig davon aus, ob
es sich um Substanz- oder Wachstumswerte handelt. Das OGAWSondervermögen kann dadurch sowohl auf Unternehmen mit Sitz in einem
oder mehreren Ländern, auf Unternehmen einer bestimmten Größenordnung bzw. Kategorie konzentriert als auch breit übergreifend investiert
sein.
c)
Indexzertifikate und andere Zertifikate, deren Risikoprofil typischerweise
133
mit den unter a) und b) genannten Vermögensgegenständen oder mit den
Anlagemärkten korreliert, denen diese Vermögensgegenstände zuzuordnen sind.
2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen , sofern sie auf
die Währung eines Mitgliedstaates der OECD lauten; dabei kann sich die Gesellschaft je
nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf eine einzige oder auf mehrere Währungen
konzentrieren als auch breit übergreifend investieren.
3. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen , sofern sie auf die Währung eines Mitgliedstaates der OECD lauten; dabei kann sich die Gesellschaft je nach
Einschätzung der Marktlage sowohl auf eine einzige oder auf mehrere Währungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren.
4. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch ausschließlich Anteile an solchen Investmentvermögen, deren Risikoprofil typischerweise mit den
Anlagemärkten korreliert, denen die unter Nr. 1 bis 3 genannten Vermögensgegenstände
zuzuordnen sind. Dabei kann es sich um in- oder ausländische Investmentvermögen gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen handeln. Die Gesellschaft kann sich je
nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf ein oder mehrere Investmentvermögen konzentrieren, die eine auf nur einen Anlagemarkt konzentrierte Anlagepolitik verfolgen, als
auch breit übergreifend investieren.
Es werden grundsätzlich nur Anteile an Investmentvermögen erworben, die direkt oder
indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft, die mit der Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist,
verwaltet werden. Anteile an anderen Investmentvermögen werden nur ausnahmsweise
und nur dann erworben, wenn keines der in Satz 4 genannten Investmentvermögen die
von der Gesellschaft im Einzelfall für notwendig erachtete Anlagepolitik verfolgt, oder
wenn es sich um Anteile an einem auf die Nachbildung eines Wertpapierindex ausgerichteten Investmentvermögen handelt, die an einer der in § 5 Buchstaben a) und b) der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Börsen oder organisierten Märkte zum Handel
zugelassen sind.
5. Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen .
6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen .
§ 2 Anlagegrenzen
134
(1) Der Anteil der Aktien, Aktien gleichwertigen Wertpapiere und Genuss-Scheine im Sinne
von § 1 Nr. 1 Buchstabe b) einschließlich der Investmentanteile im Sinne von § 1 Nr. 4,
deren Risikoprofil typischerweise mit den Anlagemärkten korreliert, denen diese Aktien
und Aktien gleichwertigen Wertpapiere zuzuordnen sind, darf vorbehaltlich des Absatzes
7 folgende Grenzen nicht überschreiten:
bis zum 31. Dezember 2012 insgesamt 70 % des Wertes des OGAWSondervermögens;
bis zum 31. Dezember 2013 insgesamt 66 % des Wertes des OGAWSondervermögens;
bis zum 31. Dezember 2014 insgesamt 62 % des Wertes des OGAWSondervermögens;
bis zum 31. Dezember 2015 insgesamt 58 % des Wertes des OGAWSondervermögens;
bis zum 31. Dezember 2016 insgesamt 54 % des Wertes des OGAWSondervermögens;
ab dem 1. Januar 2017 insgesamt 50 % des Wertes des OGAWSondervermögens.
(2) Die durchschnittliche, barwertgewichtete Restlaufzeit (Duration) des in verzinslichen
Wertpapieren, Bankguthaben, Geldmarktinstrumenten und verzinslichen sonstigen Anlageinstrumenten gemäß § 1 Nr. 1 Buchstabe a), Nr. 2, 3 und 6 angelegten Teils des
OGAW-Sondervermögens, einschließlich der mit den genannten Vermögensgegenständen verbundenen Zinsansprüchen, muss bis zum 31. Dezember 2014 bei mindestens
drei Jahren und anschließend bei mindestens null Jahren liegen; sie muss bis zum 31.
Dezember 2011 höchstens der jeweils bis zum Jahr 2020 verbleibenden Zeit entsprechen und anschließend höchstens neun Jahre betragen. Bei der Berechnung werden
Derivate auf verzinsliche Wertpapiere, Zins- und Rentenindizes sowie Zinssätze unabhängig von der Währung der zugrunde liegenden Vermögensgegenstände berücksichtigt.
(3) Verzinsliche Wertpapiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und Nr. 6 werden nur
erworben, wenn sie über ein Investment Grade-Rating mindestens einer anerkannten
Rating-Agentur verfügen oder, wenn sie über kein Rating verfügen, im Falle eines Ratings nach Einschätzung der Gesellschaft ein solches Rating erhalten würden. Verliert
ein Wertpapier die in Satz 1 genannte Voraussetzung nach seinem Erwerb für das
OGAW-Sondervermögen, wird die Gesellschaft seine Veräußerung innerhalb eines Monats anstreben.
(4) Der Anteil der verzinslichen Wertpapiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und Nr. 6,
die von der Bundesrepublik Deutschland, von einem der Bundesrepublik Deutschland
135
zugehörigen Bundesländer, von der Europäischen Union, von einem Mitgliedsstaat der
Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, von einem Mitgliedsstaat der OECD oder von einer internationalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union angehört, ausgegeben oder garantiert worden sind,
darf 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens überschreiten.
(5) Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind auf die Ausstellergrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB, die in Pension genommenen Investmentanteile auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Abs. 3 KAGB anzurechnen.
(6) Die in den Absätzen 1 bis 3 beschriebenen Grenzen dürfen über- bzw. unterschritten
werden, wenn dies durch Wert- oder Laufzeitveränderungen von im OGAWSondervermögen enthaltenen Vermögensgegenständen, durch Ausübung von Wandlungs-, Bezugs- oder Optionsrechten oder durch Veränderung des Wertes des gesamten OGAW-Sondervermögens z. B. bei Ausgabe oder Rücknahme von Anteilscheinen
geschieht. Die Gesellschaft wird in diesen Fällen die Wiedereinhaltung der genannten
Grenzen unter Wahrung der Interessen der Anleger als vorrangiges Ziel anstreben.
(7) Eine Überschreitung der in Absatz 1 genannten Grenze durch Erwerb entsprechender
Vermögensgegenstände ist zulässig, wenn gleichzeitig durch den Einsatz von Derivaten
sichergestellt ist, dass das jeweilige Marktrisikopotenzial insgesamt die Grenzen einhält.
Die Derivate werden für diese Zwecke mit dem deltagewichteten Wert der jeweiligen
Basisgegenstände vorzeichengerecht angerechnet. Marktgegenläufige Derivate werden
auch dann als risikomindernd angerechnet, wenn ihre Basiswerte und die Gegenstände
des OGAW-Sondervermögens nicht vollständig übereinstimmen.
§ 3 Derivate
Die Gesellschaft kann die in § 9 Absatz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten
Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen,
das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene Vermögensgegenstände abzusichern,
die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen, insbesondere
die Anlagegrenzen und Anlagegrundsätze zu erfüllen bzw. darzustellen, indem Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente z. B. als Ersatz für Direktanlagen in Wertpapieren eingesetzt werden,
das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegenstände innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern,
136
Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie
das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über das Marktrisikopotenzial
eines voll in Wertpapieren investierten OGAW-Sondervermögens hinaus zu erhöhen
(sog. Hebeln ).
Dabei darf die Gesellschaft auch marktgegenläufige Derivate oder Finanzinstrumente mit
derivativer Komponente einsetzen, was zu Gewinnen des OGAW-Sondervermögens führen
kann, wenn die Kurse bestimmter Wertpapiere, Anlagemärkte oder Währungen fallen, bzw.
zu Verlusten des OGAW-Sondervermögens, wenn diese Kurse steigen.
Anteilklassen
§ 4 Anteilklassen
(1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der
Allgemeinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Pauschalvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen
der Gesellschaft.
(2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer
einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf
die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen und §
3 Derivate im Sinne von § 197 Absatz 1 KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit
dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf
die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAWSondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren gilt ein
Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der Emittent
(bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein
Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des
Anteilwertes lauten. Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert
der einem Wechselkursrisiko unterliegenden und hiergegen nicht abgesicherten Vermögensgegenstände des OGAW-Sondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10%
des Wertes der Anteilklasse betragen. Der Einsatz der Derivate nach diesem Absatz
darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht oder gegenüber einer anderen
Währung wechselkursgesichert sind.
137
(3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der
Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Pauschalvergütung und die Ergebnisse aus
Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf.
einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.
(4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahresund Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Rücknahmeabschlag,
Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Pauschalvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser
Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Gesellschaft kann ferner im Verkaufsprospekt und im Jahresund Halbjahresbericht festlegen, dass der Abschluss einer besonderen Vereinbarung
hinsichtlich der Pauschalvergütung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Voraussetzung für den Erwerb bestimmter Anteilklassen ist.
Anteilscheine, Ausgabepreis, Rücknahmepreis,
Rücknahme von Anteilen und Kosten
§ 5 Anteilscheine, Miteigentum
(1) Die
Anleger
sind
an
den
jeweiligen
Vermögensgegenständen
des
OGAW-
Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen unter Berücksichtigung der aufgelegten Anteilklassen beteiligt.
(2) Die Rechte der Anteilinhaber aus den Globalurkunden mit den ursprünglichen Namensbezeichnungen dit-Fondsvorsorge 1957 1966 und Allianz-dit Fondsvorsorge 1957
1966 bleiben unberührt. Diese Globalurkunden besitzen weiterhin Gültigkeit.
§ 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis
(1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, beträgt der
Ausgabeaufschlag 6,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder
mehrere dieser Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. Für die
übrigen Anteilklassen wird kein Ausgabeaufschlag erhoben. Die Gesellschaft hat im Ver138
kaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB
zu machen.
(2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht berechnet.
(3) Abweichend von § 18 Abs. 3 der Allgemeinen Anlagebedingungen ist Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge spätestens der zweite auf den Eingang
des Anteilabruf- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag.
§7
Kosten (Vergütungen und Aufwendungen)
(1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, erhält die Gesellschaft aus
dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Pauschalvergütung in Höhe von 1,25 % p.a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Pauschalvergütung des OGAWSondervermögens 0,69 % p. a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet
auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Es steht der Gesellschaft frei, in einzelnen
oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Pauschalvergütung zu berechnen. Für die Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht der Abschluss
einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft als Voraussetzung für
den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist, wird die Pauschalvergütung nicht dem OGAWSondervermögen belastet, sondern dem Anleger unmittelbar berechnet. Mit dieser Pauschalvergütung sind folgende Vergütungen und Aufwendungen abgedeckt und werden dem OGAWSondervermögen nicht separat belastet:
a)
Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement,
administrative Tätigkeiten),
b)
Vergütung für die Vertriebsstellen des OGAW-Sondervermögens,
c)
Vergütung für die Vewahrstelle,
d)
bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die
Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland,
e)
Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen),
139
f)
Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen
bzw. der thesaurierten Erträge,
g)
Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer
der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden,
h)
Kosten für die Information der Anleger des OGAW-Sondervermögens mittels einen dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Informationen über Fondsverschmelzungen und mit Ausnahme der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung,
i)
Gebühren, Kosten und Steuern, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das
OGAW-Sondervermögen erhoben werden,
j)
ggf. Kosten zur Analyse des Anlageerfolgs durch Dritte,
k)
ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine,
l)
ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung.
Die Pauschalvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen jederzeit entnommen werden.
(2) Neben der in Absatz 1 genannten Vergütung gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des
OGAW-Sondervermögens:
1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen
(einschließlich der daran nach Marktusancen ggf. gekoppelten Zurverfügungstellung von
Research- und Analyseleistungen) und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die
Kosten aus Wertpapier-Darlehen die aus solchen Geschäften resultierenden Erträge in
keinem Fall übersteigen.
2.
a)
im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern,
140
b)
Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem
OGAW-Sondervermögen zuzuordnender Rechtsansprüche sowie für die Abwehr unberechtigt erscheinender, auf das OGAW-Sondervermögen bezogener Forderungen,
c) Kosten für die Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender Ansprüche auf Reduzierung, Anrechnung bzw. Erstattung von Quellensteuern
oder anderer Steuern bzw. fiskalischer Abgaben.
(3) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft
selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die
andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die
Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen
Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen
Anteile berechnet wurde.
Ertragsverwendung und Geschäftsjahr
§ 8 Ausschüttung
(1) Für ausschüttende Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des
Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur
Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen
sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften
zugehörigen Ertragsausgleichs
sonstige Erträge
unter Berücksichtigung des
anteilig aus. Realisierte Veräußerungsgewinne und
unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs
können
ebenfalls zur Ausschüttung anteilig herangezogen werden.
(2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren
Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge
15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen
werden.
141
(3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen
auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.
(4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres.
(5) Eine
Zwischenausschüttung
ist
ausnahmsweise
zulässig,
wenn
das
OGAW-
Sondervermögen nach §§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen
bzw. ein anderes OGAW-Sondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll.
§ 9 Thesaurierung
(1) Für thesaurierende Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres
für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung
verwendeten Dividenden, Zinsen, Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus
Darlehens- und Pensionsgeschäften und sonstigen Erträge sowie die realisierten Veräußerungsgewinne
unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs
im
OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an.
(2) Eine
Zwischenausschüttung
ist
ausnahmsweise
zulässig,
wenn
das
OGAW-
Sondervermögen nach §§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen
bzw. ein anderes OGAW-Sondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Oktober und endet am
30. September.
Besondere Anlagebedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses
zwischen den Anlegern und der
Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main,
(nachstehend Gesellschaft genannt)
für das von der Gesellschaft
142
verwaltete OGAW-Sondervermögen
Allianz Fondsvorsorge 1967 1976,
die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft
für OGAW-Sondervermögen aufgestellten
Allgemeinen Anlagebedingungen
gelten.
§ 1 Vermögensgegenstände
Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände
erwerben:
1. Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch nur solche der
nachstehend bezeichneten Gattungen:
a)
Verzinsliche, auf Euro lautende Wertpapiere, insbesondere Staatsanleihen, Pfandbriefe und ähnliche ausländische, von Kreditinstituten begebene
grundpfandrechtlich gesicherte Schuldverschreibungen, Kommunalschuldverschreibungen, Nullkuponanleihen, variabel verzinsliche Anleihen, Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen, Unternehmensanleihen,
wertpapiermäßig ausgestaltete Asset-Backed Securities und MortgageBacked Securities sowie weitere Anleihen, die mit einem Sicherungsvermögen verknüpft sind; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf eine einzige oder auf mehrere der genannten Wertpapiergattungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren.
b)
Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss- Scheine, deren Aussteller ihren Sitz in einem Land haben, das laut Klassifizierung der Weltbank in
die Kategorie hohes Bruttovolkseinkommen pro Kopf fällt, d. h. als entwickelt klassifiziert ist. Die Gesellschaft wählt die Wertpapiere für das
OGAW-Sondervermögen in diesem Rahmen unabhängig vom Sitz oder
von der Größenordnung der Unternehmen und unabhängig davon aus, ob
es sich um Substanz- oder Wachstumswerte handelt. Das OGAWSondervermögen kann dadurch sowohl auf Unternehmen mit Sitz in einem
oder mehreren Ländern, auf Unternehmen einer bestimmten Größenordnung bzw. Kategorie konzentriert als auch breit übergreifend investiert
sein.
c)
Indexzertifikate und andere Zertifikate, deren Risikoprofil typischerweise
143
mit den unter a) und b) genannten Vermögensgegenständen oder mit den
Anlagemärkten korreliert, denen diese Vermögensgegenstände zuzuordnen sind.
2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen , sofern sie auf
die Währung eines Mitgliedstaates der OECD lauten; dabei kann sich die Gesellschaft je
nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf eine einzige oder auf mehrere Währungen
konzentrieren als auch breit übergreifend investieren.
3. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen , sofern sie auf die Währung eines Mitgliedstaates der OECD lauten; dabei kann sich die Gesellschaft je nach
Einschätzung der Marktlage sowohl auf eine einzige oder auf mehrere Währungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren.
4. Investmentanteile gemäß § 8der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch ausschließlich
Anteile an solchen Investmentvermögen, deren Risikoprofil typischerweise mit den Anlagemärkten korreliert, denen die unter Nr. 1 bis 3 genannten Vermögensgegenstände zuzuordnen sind. Dabei kann es sich um in- oder ausländische Investmentvermögen gemäß
§ 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen handeln. Die Gesellschaft kann sich je nach
Einschätzung der Marktlage sowohl auf ein oder mehrere Investmentvermögen konzentrieren, die eine auf nur einen Anlagemarkt konzentrierte Anlagepolitik verfolgen, als auch
breit übergreifend investieren.
Es werden grundsätzlich nur Anteile an Investmentvermögen erworben, die direkt oder
indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft, die mit der Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist,
verwaltet werden. Anteile an anderen Investmentvermögen werden nur ausnahmsweise
und nur dann erworben, wenn keines der in Satz 4 genannten Investmentvermögen die
von der Gesellschaft im Einzelfall für notwendig erachtete Anlagepolitik verfolgt, oder
wenn es sich um Anteile an einem auf die Nachbildung eines Wertpapierindex ausgerichteten Investmentvermögen handelt, die an einer der in § 5 Buchstaben a) und b) der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Börsen oder organisierten Märkte zum Handel
zugelassen sind.
5. Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen .
6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen .
§ 2 Anlagegrenzen
144
(1) Der Anteil der Aktien, Aktien gleichwertigen Wertpapiere und Genuss-Scheine im Sinne
von § 1 Nr. 1 Buchstabe b) einschließlich der Investmentanteile im Sinne von § 1 Nr. 4,
deren Risikoprofil typischerweise mit den Anlagemärkten korreliert, denen diese Aktien
und Aktien gleichwertigen Wertpapiere zuzuordnen sind, darf vorbehaltlich des Absatzes
7 folgende Grenzen nicht überschreiten:
bis zum 31. Dezember 2022 insgesamt 80 % des Wertes des OGAWSondervermögens;
bis zum 31. Dezember 2023 insgesamt 74 % des Wertes des OGAWSondervermögens;
bis zum 31. Dezember 2024 insgesamt 68 % des Wertes des OGAWSondervermögens;
bis zum 31. Dezember 2025 insgesamt 62 % des Wertes des OGAWSondervermögens;
bis zum 31. Dezember 2026 insgesamt 56 % des Wertes des OGAWSondervermögens;
ab dem 1. Januar 2027 insgesamt 50 % des Wertes des OGAWSondervermögens.
(2) Die durchschnittliche, barwertgewichtete Restlaufzeit (Duration) des in verzinslichen
Wertpapieren, Bankguthaben, Geldmarktinstrumenten und verzinslichen sonstigen Anlageinstrumenten gemäß § 1 Nr. 1 Buchstabe a), Nr. 2, 3 und 6 angelegten Teils des
OGAW-Sondervermögens, einschließlich der mit den genannten Vermögensgegenständen verbundenen Zinsansprüchen, muss bis zum 31. Dezember 2024 bei mindestens
drei Jahren und anschließend bei mindestens null Jahren liegen; sie muss bis zum 31.
Dezember 2021 höchstens der jeweils bis zum Jahr 2030 verbleibenden Zeit entsprechen und anschließend höchstens neun Jahre betragen. Bei der Berechnung werden
Derivate auf verzinsliche Wertpapiere, Zins- und Rentenindizes sowie Zinssätze unabhängig von der Währung der zugrunde liegenden Vermögensgegenstände berücksichtigt.
(3) Verzinsliche Wertpapiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und Nr. 6 werden nur
erworben, wenn sie über ein Investment Grade-Rating mindestens einer anerkannten
Rating-Agentur verfügen oder, wenn sie über kein Rating verfügen, im Falle eines Ratings nach Einschätzung der Gesellschaft ein solches Rating erhalten würden. Verliert
ein Wertpapier die in Satz 1 genannte Voraussetzung nach seinem Erwerb für das
OGAW-Sondervermögen, wird die Gesellschaft seine Veräußerung innerhalb eines Monats anstreben.
(4) Der Anteil der verzinslichen Wertpapiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und Nr. 6,
die von der Bundesrepublik Deutschland, von einem der Bundesrepublik Deutschland
145
zugehörigen Bundesländer, von der Europäischen Union, von einem Mitgliedsstaat der
Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, von einem Mitgliedsstaat der OECD oder von einer internationalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union angehört, ausgegeben oder garantiert worden sind,
darf 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens überschreiten.
(5) Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind auf die Ausstellergrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB, die in Pension genommenen Investmentanteile auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Abs. 3 KAGB anzurechnen.
(6) Die in den Absätzen 1 bis 3 beschriebenen Grenzen dürfen über- bzw. unterschritten
werden, wenn dies durch Wert- oder Laufzeitveränderungen von im OGAWSondervermögen enthaltenen Vermögensgegenständen, durch Ausübung von Wandlungs-, Bezugs- oder Optionsrechten oder durch Veränderung des Wertes des gesamten OGAW-Sondervermögens z. B. bei Ausgabe oder Rücknahme von Anteilscheinen
geschieht. Die Gesellschaft wird in diesen Fällen die Wiedereinhaltung der genannten
Grenzen unter Wahrung der Interessen der Anleger als vorrangiges Ziel anstreben.
(7) Eine Überschreitung der in Absatz 1 genannten Grenze durch Erwerb entsprechender
Vermögensgegenstände ist zulässig, wenn gleichzeitig durch den Einsatz von Derivaten
sichergestellt ist, dass das jeweilige Marktrisikopotenzial insgesamt die Grenzen einhält.
Die Derivate werden für diese Zwecke mit dem deltagewichteten Wert der jeweiligen
Basisgegenstände vorzeichengerecht angerechnet. Marktgegenläufige Derivate werden
auch dann als risikomindernd angerechnet, wenn ihre Basiswerte und die Gegenstände
des OGAW-Sondervermögens nicht vollständig übereinstimmen.
§ 3 Derivate
Die Gesellschaft kann die in § 9 Absatz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten
Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen,
das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene Vermögensgegenstände abzusichern,
die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen, insbesondere
die Anlagegrenzen und Anlagegrundsätze zu erfüllen bzw. darzustellen, indem Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente z. B. als Ersatz für Direktanlagen in Wertpapieren eingesetzt werden,
das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegenstände innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern,
146
Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie
das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über das Marktrisikopotenzial
eines voll in Wertpapieren investierten OGAW-Sondervermögens hinaus zu erhöhen
(sog. Hebeln ).
Dabei darf die Gesellschaft auch marktgegenläufige Derivate oder Finanzinstrumente mit
derivativer Komponente einsetzen, was zu Gewinnen des OGAW-Sondervermögens führen
kann, wenn die Kurse bestimmter Wertpapiere, Anlagemärkte oder Währungen fallen, bzw.
zu Verlusten des OGAW-Sondervermögens, wenn diese Kurse steigen.
Anteilklassen
§ 4 Anteilklassen
(1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der
Allgemeinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Pauschalvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen
der Gesellschaft.
(2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer
einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf
die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen und §
3 Derivate im Sinne von § 197 Absatz 1 KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit
dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf
die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAWSondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren gilt ein
Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der Emittent
(bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein
Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des
Anteilwertes lauten. Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert
der einem Wechselkursrisiko unterliegenden und hiergegen nicht abgesicherten Vermögensgegenstände des OGAW-Sondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10%
des Wertes der Anteilklasse betragen. Der Einsatz der Derivate nach diesem Absatz
darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht oder gegenüber einer anderen
Währung wechselkursgesichert sind.
147
(3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der
Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Pauschalvergütung und die Ergebnisse aus
Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf.
einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.
(4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahresund Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Rücknahmeabschlag,
Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Pauschalvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser
Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Gesellschaft kann ferner im Verkaufsprospekt und im Jahresund Halbjahresbericht festlegen, dass der Abschluss einer besonderen Vereinbarung
hinsichtlich der Pauschalvergütung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Voraussetzung für den Erwerb bestimmter Anteilklassen ist.
Anteilscheine, Ausgabepreis, Rücknahmepreis,
Rücknahme von Anteilen und Kosten
§ 5 Anteilscheine, Miteigentum
(1) Die
Anleger
sind
an
den
jeweiligen
Vermögensgegenständen
des
OGAW-
Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen unter Berücksichtigung der aufgelegten Anteilklassen beteiligt.
(2) Die Rechte der Anteilinhaber aus den Globalurkunden mit den ursprünglichen Namensbezeichnungen dit-Fondsvorsorge 1967 1976 und Allianz-dit Fondsvorsorge 1967
1976 bleiben unberührt. Diese Globalurkunden besitzen weiterhin Gültigkeit.
§ 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis
(1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, beträgt der
Ausgabeaufschlag 6 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder
mehrere dieser Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. Für die
übrigen Anteilklassen wird kein Ausgabeaufschlag erhoben. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB
148
zu machen.
(2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht berechnet.
(3) Abweichend von § 18 Abs. 3 der Allgemeinen Anlagebedingungen ist Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge spätestens der zweite auf den Eingang
des Anteilabruf- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag.
§7
Kosten (Vergütungen und Aufwendungen)
(1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, erhält die Gesellschaft aus
dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Pauschalvergütung in Höhe von 1,50 % p.a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Pauschalvergütung des OGAWSondervermögens 0,82 % p. a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet
auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Es steht der Gesellschaft frei, in einzelnen
oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Pauschalvergütung zu berechnen. Für die Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht der Abschluss
einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft als Voraussetzung für
den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist, wird die Pauschalvergütung nicht dem OGAWSondervermögen belastet, sondern dem Anleger unmittelbar berechnet. Mit dieser Pauschalvergütung sind folgende Vergütungen und Aufwendungen abgedeckt und werden dem OGAWSondervermögen nicht separat belastet:
a)
Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement,
administrative Tätigkeiten),
b)
Vergütung für die Vertriebsstellen des OGAW-Sondervermögens,
c)
Vergütung für die Verwahrstelle,
d)
bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die
Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland,
e)
Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen),
149
f)
Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen
bzw. der thesaurierten Erträge,
g)
Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer
der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden,
h)
Kosten für die Information der Anleger des OGAW-Sondervermögens mittels einen dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Informationen über Fondsverschmelzungen und mit Ausnahme der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung,
i)
Gebühren, Kosten und Steuern, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das
OGAW-Sondervermögen erhoben werden,
j)
ggf. Kosten zur Analyse des Anlageerfolgs durch Dritte,
k)
ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine,
l)
ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung.
Die Pauschalvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen jederzeit entnommen werden.
(2) Neben der in Absatz 1 genannten Vergütung gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des
OGAW-Sondervermögens:
1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen
(einschließlich der daran nach Marktusancen ggf. gekoppelten Zurverfügungstellung von
Research- und Analyseleistungen) und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die
Kosten aus Wertpapier-Darlehen die aus solchen Geschäften resultierenden Erträge in
keinem Fall übersteigen.
2.
a)
im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern,
b)
Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem
OGAW-Sondervermögen zuzuordnender Rechtsansprüche sowie für die Abwehr unberechtigt erscheinender, auf das OGAW-Sondervermögen bezogener Forderungen,
150
c) Kosten für die Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender Ansprüche auf Reduzierung, Anrechnung bzw. Erstattung von Quellensteuern
oder anderer Steuern bzw. fiskalischer Abgaben.
(3) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft
selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die
andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die
Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare
Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer
Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
Ertragsverwendung und Geschäftsjahr
§ 8 Ausschüttung
(1) Für ausschüttende Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des
Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur
Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen
sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften
zugehörigen Ertragsausgleichs
sonstige Erträge
unter Berücksichtigung des
anteilig aus. Realisierte Veräußerungsgewinne und
unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs
können
ebenfalls zur Ausschüttung anteilig herangezogen werden.
(2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren
Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge
15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen
werden.
(3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen
auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.
151
(4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres.
(5) Eine
Zwischenausschüttung
ist
ausnahmsweise
zulässig,
wenn
das
OGAW-
Sondervermögen nach §§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen
bzw. ein anderes OGAW-Sondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll.
§ 9 Thesaurierung
(1) Für thesaurierende Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres
für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung
verwendeten Dividenden, Zinsen, Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus
Darlehens- und Pensionsgeschäften und sonstigen Erträge sowie die realisierten Veräußerungsgewinne
unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs
im
OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an.
(2) Eine
Zwischenausschüttung
ist
ausnahmsweise
zulässig,
wenn
das
OGAW-
Sondervermögen nach §§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen
bzw. ein anderes OGAW-Sondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Oktober und endet am
30. September.
Besondere Anlagebedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses
zwischen den Anlegern und der
Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main,
(nachstehend Gesellschaft genannt)
für das von der Gesellschaft
verwaltete OGAW-Sondervermögen
Allianz Fondsvorsorge 1977 1996,
152
die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft
für OGAW-Sondervermögen aufgestellten
Allgemeinen Anlagebedingungen
gelten.
§ 1 Vermögensgegenstände
Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände
erwerben:
1. Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch nur solche der
nachstehend bezeichneten Gattungen:
a)
Verzinsliche, auf Euro lautende Wertpapiere, insbesondere Staatsanleihen, Pfandbriefe und ähnliche ausländische, von Kreditinstituten begebene
grundpfandrechtlich gesicherte Schuldverschreibungen, Kommunalschuldverschreibungen, Nullkuponanleihen, variabel verzinsliche Anleihen, Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen, Unternehmensanleihen,
wertpapiermäßig ausgestaltete Asset-Backed Securities und MortgageBacked Securities sowie weitere Anleihen, die mit einem Sicherungsvermögen verknüpft sind; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf eine einzige oder auf mehrere der genannten Wertpapiergattungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren.
b)
Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss- Scheine, deren Aussteller ihren Sitz in einem Land haben, das laut Klassifizierung der Weltbank in
die Kategorie hohes Bruttovolkseinkommen pro Kopf fällt, d. h. als entwickelt klassifiziert ist. Die Gesellschaft wählt die Wertpapiere für das
OGAW-Sondervermögen in diesem Rahmen unabhängig vom Sitz oder
von der Größenordnung der Unternehmen und unabhängig davon aus, ob
es sich um Substanz- oder Wachstumswerte handelt. Das OGAWSondervermögen kann dadurch sowohl auf Unternehmen mit Sitz in einem
oder mehreren Ländern, auf Unternehmen einer bestimmten Größenordnung bzw. Kategorie konzentriert als auch breit übergreifend investiert
sein.
c)
Indexzertifikate und andere Zertifikate, deren Risikoprofil typischerweise
mit den unter a) und b) genannten Vermögensgegenständen oder mit den
Anlagemärkten korreliert, denen diese Vermögensgegenstände zuzuord153
nen sind.
2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen , sofern sie auf
die Währung eines Mitgliedstaates der OECD lauten; dabei kann sich die Gesellschaft je
nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf eine einzige oder auf mehrere Währungen
konzentrieren als auch breit übergreifend investieren.
3. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen , sofern sie auf die Währung eines Mitgliedstaates der OECD lauten; dabei kann sich die Gesellschaft je nach
Einschätzung der Marktlage sowohl auf eine einzige oder auf mehrere Währungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren.
4. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch ausschließlich Anteile an solchen Investmentvermögen, deren Risikoprofil typischerweise mit den
Anlagemärkten korreliert, denen die unter Nr. 1 bis 3 genannten Vermögensgegenstände
zuzuordnen sind. Dabei kann es sich um in- oder ausländische Investmentvermögen gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen handeln. Die Gesellschaft kann sich je
nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf ein oder mehrere Investmentvermögen konzentrieren, die eine auf nur einen Anlagemarkt konzentrierte Anlagepolitik verfolgen, als
auch breit übergreifend investieren.
Es werden grundsätzlich nur Anteile an Investmentvermögen erworben, die direkt oder
indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft, die mit der Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist,
verwaltet werden. Anteile an anderen Investmentvermögen werden nur ausnahmsweise
und nur dann erworben, wenn keines der in Satz 4 genannten Investmentvermögen die
von der Gesellschaft im Einzelfall für notwendig erachtete Anlagepolitik verfolgt, oder
wenn es sich um Anteile an einem auf die Nachbildung eines Wertpapierindex ausgerichteten Investmentvermögen handelt, die an einer der in § 5 Buchstaben a) und b) der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Börsen oder organisierten Märkte zum Handel
zugelassen sind.
5. Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen .
6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen .
§ 2 Anlagegrenzen
(1) Der Anteil der Aktien, Aktien gleichwertigen Wertpapiere und Genuss-Scheine im Sinne
von § 1 Nr. 1 Buchstabe b) einschließlich der Investmentanteile im Sinne von § 1 Nr. 4,
154
deren Risikoprofil typischerweise mit den Anlagemärkten korreliert, denen diese Aktien
und Aktien gleichwertigen Wertpapiere zuzuordnen sind, darf vorbehaltlich des Absatzes
7 folgende Grenzen nicht überschreiten:
ab dem 1. Januar 2033 bis zum 31. Dezember 2033 insgesamt 93 % des
Wertes des OGAW-Sondervermögens;
bis zum 31. Dezember 2034 insgesamt 86 % des Wertes des OGAWSondervermögens;
bis zum 31. Dezember 2035 insgesamt 79 % des Wertes des OGAWSondervermögens;
bis zum 31. Dezember 2036 insgesamt 72 % des Wertes des OGAWSondervermögens;
ab dem 1. Januar 2037 insgesamt 65 % des Wertes des OGAWSondervermögens.
(2) Die durchschnittliche, barwertgewichtete Restlaufzeit (Duration) des in verzinslichen
Wertpapieren, Bankguthaben, Geldmarktinstrumenten und verzinslichen sonstigen Anlageinstrumenten gemäß § 1 Nr. 1 Buchstabe a), Nr. 2, 3 und 6 angelegten Teils des
OGAW-Sondervermögens, einschließlich der mit den genannten Vermögensgegenständen verbundenen Zinsansprüchen, muss bis zum 31. Dezember 2034 bei mindestens
drei Jahren und anschließend bei mindestens null Jahren liegen; sie muss bis zum 31.
Dezember 2031 höchstens der jeweils bis zum Jahr 2040 verbleibenden Zeit entsprechen und anschließend höchstens neun Jahre betragen. Bei der Berechnung werden
Derivate auf verzinsliche Wertpapiere, Zins- und Rentenindizes sowie Zinssätze unabhängig von der Währung der zugrunde liegenden Vermögensgegenstände berücksichtigt.
(3) Verzinsliche Wertpapiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und Nr. 6 werden nur
erworben, wenn sie über ein Investment Grade-Rating mindestens einer anerkannten
Rating-Agentur verfügen oder, wenn sie über kein Rating verfügen, im Falle eines Ratings nach Einschätzung der Gesellschaft ein solches Rating erhalten würden. Verliert
ein Wertpapier die in Satz 1 genannte Voraussetzung nach seinem Erwerb für das
OGAW-Sondervermögen, wird die Gesellschaft seine Veräußerung innerhalb eines Monats anstreben.
(4) Der Anteil der verzinslichen Wertpapiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und Nr. 6,
die von der Bundesrepublik Deutschland, von einem der Bundesrepublik Deutschland
zugehörigen Bundesländer, von der Europäischen Union, von einem Mitgliedsstaat der
Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, von einem Mitgliedsstaat der OECD oder von einer internationalen Organisation, der mindestens ein Mit155
gliedsstaat der Europäischen Union angehört, ausgegeben oder garantiert worden sind,
darf 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens überschreiten.
(5) Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind auf die Ausstellergrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB, die in Pension genommenen Investmentanteile auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Abs. 3 KAGB anzurechnen.
(6) Die in den Absätzen 1 bis 3 beschriebenen Grenzen dürfen über- bzw. unterschritten
werden, wenn dies durch Wert- oder Laufzeitveränderungen von im OGAWSondervermögen enthaltenen Vermögensgegenständen, durch Ausübung von Wandlungs-, Bezugs- oder Optionsrechten oder durch Veränderung des Wertes des gesamten OGAW-Sondervermögens z. B. bei Ausgabe oder Rücknahme von Anteilscheinen
geschieht. Die Gesellschaft wird in diesen Fällen die Wiedereinhaltung der genannten
Grenzen unter Wahrung der Interessen der Anleger als vorrangiges Ziel anstreben.
(7) Eine Überschreitung der in Absatz 1 genannten Grenze durch Erwerb entsprechender
Vermögensgegenstände ist zulässig, wenn gleichzeitig durch den Einsatz von Derivaten
sichergestellt ist, dass das jeweilige Marktrisikopotenzial insgesamt die Grenzen einhält.
Die Derivate werden für diese Zwecke mit dem deltagewichteten Wert der jeweiligen
Basisgegenstände vorzeichengerecht angerechnet. Marktgegenläufige Derivate werden
auch dann als risikomindernd angerechnet, wenn ihre Basiswerte und die Gegenstände
des OGAW-Sondervermögens nicht vollständig übereinstimmen.
§ 3 Derivate
Die Gesellschaft kann die in § 9 Absatz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten
Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen,
das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene Vermögensgegenstände abzusichern,
die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen, insbesondere
die Anlagegrenzen und Anlagegrundsätze zu erfüllen bzw. darzustellen, indem Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente z. B. als Ersatz für Direktanlagen in Wertpapieren eingesetzt werden,
das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegenstände innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern,
Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie
das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über das Marktrisikopotenzial
eines voll in Wertpapieren investierten OGAW-Sondervermögens hinaus zu erhöhen
(sog. Hebeln ).
156
Dabei darf die Gesellschaft auch marktgegenläufige Derivate oder Finanzinstrumente mit
derivativer Komponente einsetzen, was zu Gewinnen des OGAW-Sondervermögens führen
kann, wenn die Kurse bestimmter Wertpapiere, Anlagemärkte oder Währungen fallen, bzw.
zu Verlusten des OGAW-Sondervermögens, wenn diese Kurse steigen.
Anteilklassen
§ 4 Anteilklassen
(1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der
Allgemeinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Pauschalvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen
der Gesellschaft.
(2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer
einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf
die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen und §
3 Derivate im Sinne von § 197 Absatz 1 KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit
dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf
die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAWSondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren gilt ein
Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der Emittent
(bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein
Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des
Anteilwertes lauten. Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert
der einem Wechselkursrisiko unterliegenden und hiergegen nicht abgesicherten Vermögensgegenstände des OGAW-Sondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10%
des Wertes der Anteilklasse betragen. Der Einsatz der Derivate nach diesem Absatz
darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht oder gegenüber einer anderen
Währung wechselkursgesichert sind.
(3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der
Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Pauschalvergütung und die Ergebnisse aus
157
Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf.
einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.
(4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahresund Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Rücknahmeabschlag,
Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Pauschalvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser
Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Gesellschaft kann ferner im Verkaufsprospekt und im Jahresund Halbjahresbericht festlegen, dass der Abschluss einer besonderen Vereinbarung
hinsichtlich der Pauschalvergütung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Voraussetzung für den Erwerb bestimmter Anteilklassen ist.
Anteilscheine, Ausgabepreis, Rücknahmepreis,
Rücknahme von Anteilen und Kosten
§ 5 Anteilscheine, Miteigentum
(1) Die
Anleger
sind
an
den
jeweiligen
Vermögensgegenständen
des
OGAW-
Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen unter Berücksichtigung der aufgelegten Anteilklassen beteiligt.
(2) Die Rechte der Anteilinhaber aus den Globalurkunden mit den ursprünglichen Namensbezeichnungen dit-Fondsvorsorge 1977-1996 und Allianz-dit Fondsvorsorge 19771996 bleiben unberührt. Diese Globalurkunden besitzen weiterhin Gültigkeit.
§ 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis
(1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, beträgt der
Ausgabeaufschlag 6,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder
mehrere dieser Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. Für die
übrigen Anteilklassen wird kein Ausgabeaufschlag erhoben. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB
zu machen.
(2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht berechnet.
158
(3) Abweichend von § 18 Abs. 3 der Allgemeinen Anlagebedingungen ist Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge spätestens der zweite auf den Eingang
des Anteilabruf- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag.
§7
Kosten (Vergütungen und Aufwendungen)
(1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, erhält die Gesellschaft aus
dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Pauschalvergütung in Höhe von 1,50 % p.a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Pauschalvergütung des OGAWSondervermögens 0,82 % p. a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet
auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Es steht der Gesellschaft frei, in einzelnen
oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Pauschalvergütung zu berechnen. Für die Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht der Abschluss
einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft als Voraussetzung für
den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist, wird die Pauschalvergütung nicht dem OGAWSondervermögen belastet, sondern dem Anleger unmittelbar berechnet. Mit dieser Pauschalvergütung sind folgende Vergütungen und Aufwendungen abgedeckt und werden dem OGAWSondervermögen nicht separat belastet:
a)
Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement,
administrative Tätigkeiten),
b)
Vergütung für die Vertriebsstellen des OGAW-Sondervermögens,
c)
Vergütung für die Verwahrstelle,
d)
bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die
Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland,
e)
Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen),
f)
Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen
bzw. der thesaurierten Erträge,
159
g)
Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer
der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden,
h)
Kosten für die Information der Anleger des OGAW-Sondervermögens mittels einen dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Informationen über Fondsverschmelzungen und mit Ausnahme der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung,
i)
Gebühren, Kosten und Steuern, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das
OGAW-Sondervermögen erhoben werden,
j)
ggf. Kosten zur Analyse des Anlageerfolgs durch Dritte,
k)
ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine,
l)
ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung.
Die Pauschalvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen jederzeit entnommen werden.
(2) Neben der in Absatz 1 genannten Vergütung gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des
OGAW-Sondervermögens:
1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen
(einschließlich der daran nach Marktusancen ggf. gekoppelten Zurverfügungstellung von
Research- und Analyseleistungen) und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die
Kosten aus Wertpapier-Darlehen die aus solchen Geschäften resultierenden Erträge in
keinem Fall übersteigen.
2.
a)
im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern,
b)
Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem
OGAW-Sondervermögen zuzuordnender Rechtsansprüche sowie für die Abwehr unberechtigt erscheinender, auf das OGAW-Sondervermögen bezogener Forderungen,
c) Kosten für die Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender Ansprüche auf Reduzierung, Anrechnung bzw. Erstattung von Quellensteuern
oder anderer Steuern bzw. fiskalischer Abgaben.
160
(3) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft
selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die
andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die
Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare
Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer
Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
Ertragsverwendung und Geschäftsjahr
§ 8 Ausschüttung
(1) Für ausschüttende Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des
Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur
Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen
sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften
zugehörigen Ertragsausgleichs
sonstige Erträge
unter Berücksichtigung des
anteilig aus. Realisierte Veräußerungsgewinne und
unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs
können
ebenfalls zur Ausschüttung anteilig herangezogen werden.
(2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren
Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge
15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen
werden.
(3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen
auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.
(4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres.
161
(5) Eine
Zwischenausschüttung
ist
ausnahmsweise
zulässig,
wenn
das
OGAW-
Sondervermögen nach §§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen
bzw. ein anderes OGAW-Sondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll.
§ 9 Thesaurierung
(1) Für thesaurierende Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres
für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung
verwendeten Dividenden, Zinsen, Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus
Darlehens- und Pensionsgeschäften und sonstigen Erträge sowie die realisierten Veräußerungsgewinne
unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs
im
OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an.
(2) Eine
Zwischenausschüttung
ist
ausnahmsweise
zulässig,
wenn
das
OGAW-
Sondervermögen nach §§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen
bzw. ein anderes OGAW-Sondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Oktober und endet am
30. September.
Besondere Anlagebedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses
zwischen den Anlegern und der
Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main,
(nachstehend Gesellschaft genannt)
für das von der Gesellschaft
verwaltete OGAW-Sondervermögen
Allianz Global Equity Dividend,
die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft
für OGAW-Sondervermögen aufgestellten
Allgemeinen Anlagebedingungen
162
gelten.
§ 1 Vermögensgegenstände
Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben:
1. Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch nur solche der nachstehend bezeichneten Gattungen:
a) Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine, die zusammen mit allen derartigen
im OGAW-Sondervermögen vorhandenen Papieren ein auf Dividendenwerte ausgerichtetes
Portfolio darstellen. Als Dividendenwerte in diesem Sinne gelten Unternehmen, die nach Einschätzung der Gesellschaft im Vergleich zu anderen Unternehmen eine voraussichtlich angemessene Dividendenzahlung erwarten lassen. Es können Aktien von Unternehmen aller Größenordnungen erworben werden. Dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der
Marktlage sowohl auf Unternehmen einer bestimmten Größenordnung bzw. einzelner bestimmter Größenordnungen konzentrieren also auch breit übergreifend investieren. Sofern Aktien sehr
kleiner Gesellschaften erworben werden, kann es sich insbesondere auch um Spezialwerte
handeln, die zum Teil in Nischenmärkten tätig sind.
b) Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine von Emittenten, die nicht die unter
Buchstabe a) genannten Voraussetzungen erfüllen.
c) Indexzertifikate und Aktienzertifikate, deren Risikoprofil mit den unter a) und b) genannten Vermögensgegenständen oder mit den Anlagemärkten korreliert, denen diese Vermögensgegenstände zuzuordnen sind.
d) Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen, die sich auf die in a) und b) genannten
Wertpapiere beziehen.
2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen , die auch auf Fremdwährung lauten können; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl
auf eine einzige oder auf mehrere Währungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren.
3. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen , die auch auf Fremdwährung
lauten können; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf
eine einzige oder auf mehrere Währungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren.
4. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch ausschließlich Anteile
an solchen Investmentvermögen, deren Risikoprofil typischerweise mit den Anlagemärkten korreliert, denen die unter Nr. 1 bis 3 genannten Vermögensgegenstände zuzuordnen sind. Dabei kann
163
es sich um in- oder ausländische Investmentvermögen gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen handeln. Die Gesellschaft kann sich je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf ein
oder mehrere Investmentvermögen konzentrieren, die eine auf nur einen Anlagemarkt konzentrierte Anlagepolitik verfolgen, als auch breit übergreifend investieren.
Es werden grundsätzlich nur Anteile an Investmentvermögen erworben, die direkt oder indirekt von
der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft, die mit der Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, verwaltet werden. Anteile an anderen Investmentvermögen werden nur ausnahmsweise und nur dann erworben, wenn keines der
in Satz 4 genannten Investmentvermögen die von der Gesellschaft im Einzelfall für notwendig erachtete Anlagepolitik verfolgt, oder wenn es sich um Anteile an einem auf die Nachbildung eines
Wertpapierindex ausgerichteten Investmentvermögen handelt, die an einer der in § 5 Buchstaben
a) und b) der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Börsen oder organisierten Märkte zum
Handel zugelassen sind.
5. Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen .
6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch nur Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine.
§ 2 Anlagegrenzen
(1) Der Anteil der Aktien und Aktien gleichwertigen Papiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) darf
insgesamt 51% des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht unterschreiten.
(2) Der Anteil der Aktien und anderen Vermögensgegenstände im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a)
darf vorbehaltlich des Absatzes 9 insgesamt 70 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht
unterschreiten.
(3) Der Anteil der Aktien und anderen Vermögensgegenstände im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstaben a)
und b) deren Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz in einem Land hat, das laut Klassifizierung der Weltbank nicht in die Kategorie hohes Bruttovolkseinkommen pro Kopf fällt (sog. Emerging Markets), darf vorbehaltlich des Absatzes 9 insgesamt 30
% des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten.
(4) Der Anteil der Aktien und anderen Vermögensgegenstände im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe b)
darf vorbehaltlich des Absatzes 9 insgesamt 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht
überschreiten.
(5) Der Anteil der Geldmarktinstrumente im Sinne von § 1 Nr. 2 und der Bankguthaben im Sinne von §
164
1 Nr. 3 darf vorbehaltlich des Absatzes 9 insgesamt 15 % des Wertes des OGAWSondervermögens nicht überschreiten.
(6) Der Anteil der Investmentanteile im Sinne von § 1 Nr. 4 darf insgesamt 10 % des Wertes des
OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten. Investmentanteile, deren Risikoprofil mit den in Absatz 3, Absatz 4 oder Absatz 5 genannten Vermögensgegenständen korreliert, sind auf die jeweilige Grenze anzurechnen.
(7) Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind auf die Ausstellergrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB, die in Pension genommenen Investmentanteile auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Abs. 3 KAGB anzurechnen.
(8) Die in den Absätzen 1 bis 6 beschriebenen Grenzen dürfen über- bzw. unterschritten werden,
wenn dies durch Wertveränderungen von im OGAW-Sondervermögen enthaltenen Vermögensgegenständen, durch Ausübung von Wandlungs-, Bezugs- oder Optionsrechten oder durch Veränderung des Wertes des gesamten OGAW-Sondervermögens z. B. bei Ausgabe oder Rücknahme von
Anteilscheinen geschieht. Die Gesellschaft wird in diesen Fällen die Wiedereinhaltung der genannten Grenzen unter Wahrung der Interessen der Anleger als vorrangiges Ziel anstreben.
(9) Eine Über- bzw. Unterschreitung der in den Absätzen 2 bis 5 genannten Grenzen durch Erwerb
oder Veräußerung entsprechender Vermögensgegenstände ist
genannten Grenze
unter Beachtung der in Absatz 1
zulässig, wenn gleichzeitig durch den Einsatz von Derivaten sichergestellt ist,
dass das jeweilige Marktrisikopotenzial insgesamt die Grenzen einhält.
Die Derivate werden für diesen Zweck mit dem deltagewichteten Wert der jeweiligen Basisgegenstände vorzeichengerecht angerechnet. Marktgegenläufige Derivate werden auch dann als risikomindernd angerechnet, wenn ihre Basiswerte und die Gegenstände des OGAW-Sondervermögens
nicht vollständig übereinstimmen.
§ 3 Derivate
Die Gesellschaft kann die in § 9 Absatz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Derivate
und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen,
das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene
Vermögensgegenstände abzusichern,
die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen, insbesondere
die Anlagegrenzen und Anlagegrundsätze zu erfüllen bzw. darzustellen, indem Derivate oder
Finanzinstrumente mit derivativer Komponente z. B. als Ersatz für Direktanlagen in Wertpapieren eingesetzt werden,
165
das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegenstände innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern,
Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie
das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über das Marktrisikopotenzial eines voll
in Wertpapieren investierten OGAW-Sondervermögens hinaus zu erhöhen (sog. Hebeln ).
Dabei darf die Gesellschaft auch marktgegenläufige Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer
Komponente einsetzen, was zu Gewinnen des OGAW-Sondervermögens führen kann, wenn die Kurse bestimmter Wertpapiere, Anlagemärkte oder Währungen fallen, bzw. zu Verlusten des OGAWSondervermögens, wenn diese Kurse steigen.
Anteilklassen
§ 4 Anteilklassen
(1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen
Anlagebedingungen
gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabe-
aufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes
von Währungssicherungsgeschäften, der Pauschalvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer
Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig
und liegt im Ermessen der Gesellschaft.
(2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen
Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen und § 3 Derivate im Sinne von § 197 Absatz 1
KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der
Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten.
Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden
und
hiergegen
nicht
abgesicherten
Vermögensgegenstände
des
OGAW-
Sondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10% des Wertes der Anteilklasse betragen. Der
Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht oder
gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind.
(3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung
166
neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Pauschalvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.
(4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale
(Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Rücknahmeabschlag, Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Pauschalvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahresund Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Gesellschaft kann ferner im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht festlegen, dass der Abschluss einer besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Pauschalvergütung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Voraussetzung für den Erwerb bestimmter Anteilklassen ist.
Anteilscheine, Ausgabepreis, Rücknahmepreis,
Rücknahme von Anteilen und Kosten
§ 5 Anteilscheine, Miteigentum
(1) Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in
Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen unter Berücksichtigung der aufgelegten Anteilklassen beteiligt.
(2) Die Rechte der Anteilinhaber aus den Globalurkunden mit den ursprünglichen Namensbezeichnungen Allianz Aktien International und dit-Allianz Value Global bleiben unberührt. Diese Globalurkunden besitzen weiterhin Gültigkeit.
§ 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis
(1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, beträgt der Ausgabeaufschlag 5,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere dieser Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. Für die übrigen Anteilklassen wird kein
Ausgabeaufschlag erhoben. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB zu machen.
(2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht berechnet.
167
(3) Abweichend von § 18 Abs. 3 der Allgemeinen Anlagebedingungen
ist Abrechnungsstichtag für
Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge spätestens der zweite auf den Eingang des Anteilabruf- bzw.
Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag.
§ 7 Kosten (Vergütungen und Aufwendungen)
(1) Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind:
1. Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, erhält die Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Pauschalvergütung in Höhe von 1,80
% p.a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Pauschalvergütung des OGAW-Sondervermögens 0,95 % p. a. des anteiligen Wertes des
OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes.
Es steht der Gesellschaft frei, in einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Pauschalvergütung zu berechnen. Für die Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als
auch im Jahres- und Halbjahresbericht der Abschluss einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft als Voraussetzung für den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist, wird die Pauschalvergütung nicht dem OGAW-Sondervermögen belastet, sondern dem Anleger unmittelbar berechnet. Mit dieser Pauschalvergütung sind folgende
Vergütungen
und
Aufwendungen
abgedeckt
und
werden
dem
OGAW-
Sondervermögen nicht separat belastet:
a)
Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement,
administrative Tätigkeiten),
b)
Vergütung für die Vertriebsstellen des OGAW-Sondervermögens,
c)
Vergütung für die Verwahrstelle,
d)
bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die
Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland,
e)
Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen),
f)
Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auf168
lösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen
bzw. der thesaurierten Erträge,
g)
Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer
der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden,
h)
Kosten für die Information der Anleger des OGAW-Sondervermögens mittels einen dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Informationen über Fondsverschmelzungen und mit Ausnahme der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung,
i)
Gebühren, Kosten und Steuern, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das
OGAW-Sondervermögen erhoben werden,
j)
ggf. Kosten zur Analyse des Anlageerfolgs durch Dritte,
k)
ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine,
l)
ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung.
Die Pauschalvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen jederzeit entnommen werden.
2.
a)
Darüber
hinaus
erhält
die
Gesellschaft
für
die
Verwaltung
des
OGAW-
Sondervermögens aus dem OGAW-Sondervermögen eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von bis zu 20 % (Höchstbetrag) des Betrages, um den die Anteilwertentwicklung die Entwicklung des Vergleichsindex gemäß Buchstabe c) am Ende einer
Abrechnungsperiode gemäß Buchstabe b) übersteigt (Outperformance über den Vergleichsindex), höchstens jedoch bis zu 4 % des Durchschnittswertes des OGAWSondervermögens in der Abrechnungsperiode.
Unterschreitet die Anteilwertentwicklung am Ende einer Abrechnungsperiode die Performance des Vergleichsindex (negative Benchmark-Abweichung), so erhält die Gesellschaft keine erfolgsabhängige Vergütung. Entsprechend der Berechnung bei positiver Benchmark-Abweichung wird auf Basis des vereinbarten Höchstbetrages der
negative Betrag pro Anteilwert errechnet und auf die nächste Abrechnungsperiode
vorgetragen. Für die nachfolgende Abrechnungsperiode erhält die Gesellschaft nur
dann eine erfolgsabhängige Vergütung, wenn der aus positiver BenchmarkAbweichung errechnete Betrag den negativen Vortrag aus der vorangegangenen Abrechnungsperiode am Ende der Abrechnungsperiode übersteigt. In diesem Fall be169
steht der Vergütungsanspruch aus der Differenz beider Beträge. Ein verbleibender
negativer Betrag pro Anteilwert wird wieder in die neue Abrechnungsperiode vorgetragen. Ergibt sich am Ende der nächsten Abrechnungsperiode erneut eine negative
Benchmark-Abweichung, so wird der vorhandene negative Vortrag um den aus dieser
negativen Benchmark-Abweichung errechneten Betrag erhöht. Bei der Berechnung
des Vergütungsanspruchs werden negative Vorträge der vorangegangenen fünf Abrechnungsperioden berücksichtigt.
b) Die für die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung relevante Abrechnungsperiode beginnt am 1. April 2013 und endet am 30. September 2014. Die Berechnung der
erfolgsabhängigen Vergütung erfolgt dabei für den Zeitraum vom 1. April 2013 bis
zum 30. Juni 2013 nach den Regelungen der bis zum 30. Juni 2013 geltenden Kostenklausel und für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. September 2014 nach
den Regelungen der ab dem 1. Juli 2013 geltenden Kostenklausel. Jede weitere für
die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung relevante Abrechnungsperiode beginnt am 1. Oktober eines jeden Kalenderjahres und endet am 30. September des darauf folgenden Kalenderjahres.
c) Als Vergleichsindex wird der MSCI AC World Index Total Return (Net) festgelegt.
Falls die Anlagestrategie des Fonds geändert wird oder der in Satz 1 genannte Vergleichsindex entfallen sollte, wird die Gesellschaft unter Berücksichtigung der Anlagestrategie des Fonds einen angemessenen anderen Index festlegen, der an die Stelle
des in Satz 1 genannten Index tritt.
d) Die erfolgsabhängige Vergütung wird durch den Vergleich der Entwicklung des Vergleichsindex mit der Anteilwertentwicklung, die nach der BVI-Methode berechnet wird,
in der Abrechnungsperiode ermittelt.
Die dem OGAW-Sondervermögen belasteten Kosten dürfen vor dem Vergleich nicht
von der Entwicklung des Vergleichsindex abgezogen werden.
Zur Ermittlung der Anteilwertentwicklung gemäß Satz 1 wird daher die Wertentwicklung auf Anteilsebene seit Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres ermittelt, indem
Ausschüttungen und zu Lasten des OGAW-Sondervermögens geleistete Steuerzahlungen dem Anteilwert rechnerisch wieder zugeschlagen werden.
Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene erfolgsabhängige Vergütung im OGAW-Sondervermögen zurückgestellt. Liegt die Anteilwertentwicklung während der Abrechnungsperiode unter der des Vergleichsindex, so
wird eine in der jeweiligen Abrechnungsperiode bisher zurückgestellte, erfolgsabhängige Vergütung entsprechend dem täglichen Vergleich wieder aufgelöst. Die am Ende
170
der Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte erfolgsabhängige Vergütung
kann entnommen werden.
e) Die erfolgsabhängige Vergütung kann auch dann entnommen werden, wenn der Anteilswert am Ende des Abrechnungszeitraumes den Anteilwert zu Beginn des Abrechnungszeitraumes unterschreitet (absolut negative Anteilwertentwicklung).
(2) Neben den in Absatz 1 genannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des
OGAW-Sondervermögens:
1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen
(einschließlich der daran nach Marktusancen ggf. gekoppelten Zurverfügungstellung von
Research- und Analyseleistungen) und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die
Kosten aus Wertpapier-Darlehen die aus solchen Geschäften resultierenden Erträge in
keinem Fall übersteigen.
2.
a)
im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern,
b)
Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem
OGAW-Sondervermögen
zuzuordnender Rechtsansprüche sowie für die Abwehr
unberechtigt erscheinender, auf das OGAW-Sondervermögen bezogener Forderungen,
c)
Kosten für die Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender Ansprüche auf Reduzierung, Anrechnung bzw. Erstattung von Quellensteuern
oder anderer Steuern bzw. fiskalischer Abgaben.
(3) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft
selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die
andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die
Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare
Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer
171
Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
Ertragsverwendung und Geschäftsjahr
§ 8 Ausschüttung
(1) Für ausschüttende Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus
Darlehens- und Pensionsgeschäften
unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs
anteilig aus. Realisierte Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge
des zugehörigen Ertragsausgleichs
unter Berücksichtigung
können ebenfalls zur Ausschüttung anteilig herangezogen
werden.
(2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.
(3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.
(4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres.
(5) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach
§§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAWSondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll.
§ 9 Thesaurierung
(1) Für thesaurierende Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Dividenden, Zinsen, Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften und sonstigen Erträge sowie die realisierten Veräußerungsgewinne
gung des zugehörigen Ertragsausgleichs
unter Berücksichti-
im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an.
(2) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach
§§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAW172
Sondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens ist das Kalenderjahr.
Besondere Anlagebedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses
zwischen den Anlegern und der
Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main,
(nachstehend Gesellschaft genannt)
für das von der Gesellschaft
verwaltete OGAW-Sondervermögen
Allianz Interglobal,
die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft für
OGAW-Sondervermögen aufgestellten
Allgemeinen Anlagebedingungen
gelten.
Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen
§ 1 Vermögensgegenstände
Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben:
1. Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch nur solche der nachstehend bezeichneten Gattungen:
a) Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss- Scheine, sofern der Emittent (bei
Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz in einem Land hat,
das laut Klassifizierung der Weltbank in die Kategorie hohes Bruttovolkseinkommen
pro Kopf fällt.
Die Gesellschaft wählt die Wertpapiere für das OGAW-Sondervermögen unabhängig
173
vom Sitz und von der Größenordnung der Unternehmen und unabhängig davon aus,
ob
es
sich
um
Substanz-
oder
Wachstumswerte
handelt.
Das
OGAW-
Sondervermögen kann dadurch sowohl auf Unternehmen mit Sitz in einem oder mehreren Ländern, auf Unternehmen einer bestimmten Größenordnung bzw. Kategorie
konzentriert als auch breit übergreifend investiert sein.
b) Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss- Scheine von Emittenten mit Sitz in
anderen Ländern.
c) Indexzertifikate und Aktienzertifikate, deren Risikoprofil mit den unter a) und b) genannten Vermögensgegenständen oder mit den Anlagemärkten korreliert, denen diese Vermögensgegenstände zuzuordnen sind.
d) Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen, die sich auf die in a) und b) genannten Wertpapiere beziehen.
2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen , sofern sie auf die Währung eines Mitgliedstaates der OECD lauten.
3. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen , sofern sie auf die Währung eines Mitgliedstaates der OECD lauten.
4. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch ausschließlich Anteile
an solchen Investmentvermögen, deren Risikoprofil typischerweise mit den Anlagemärkten korreliert, denen die unter Nr. 1 bis 3 genannten Vermögensgegenstände zuzuordnen sind. Dabei kann
es sich um in- oder ausländische Investmentvermögen gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen handeln. Die Gesellschaft kann sich je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf ein
oder mehrere Investmentvermögen konzentrieren, die eine auf nur einen Anlagemarkt konzentrierte Anlagepolitik verfolgen, als auch breit übergreifend investieren.
Es werden grundsätzlich nur Anteile an Investmentvermögen erworben, die direkt oder indirekt von
der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft, die mit der Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, verwaltet werden. Anteile an anderen Investmentvermögen werden nur ausnahmsweise und nur dann erworben, wenn keines der
in Satz 4 genannten Investmentvermögen die von der Gesellschaft im Einzelfall für notwendig erachtete Anlagepolitik verfolgt, oder wenn es sich um Anteile an einem auf die Nachbildung eines
Wertpapierindex ausgerichteten Investmentvermögen handelt, die an einer der in § 5 Buchstaben
a) und b) der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Börsen oder organisierten Märkte zum
Handel zugelassen sind.
5. Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen .
174
6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch nur Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine.
§ 2 Anlagegrenzen
(1) Der Anteil der Aktien und Aktien gleichwertigen Papiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) darf
insgesamt 51 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht unterschreiten.
(2) Der Anteil der Aktien und anderen Vermögensgegenstände im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a)
darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 70 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht
unterschreiten.
(3) Der Anteil der Aktien und anderen Vermögensgegenstände im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe b)
darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht
überschreiten.
(4) Der Anteil der Geldmarktinstrumente im Sinne von § 1 Nr. 2 und der Bankguthaben im Sinne von §
1 Nr. 3 darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 15 % des Wertes des OGAWSondervermögens nicht überschreiten.
(5) Der Anteil der Investmentanteile im Sinne von § 1 Nr. 4 darf insgesamt 10 % des Wertes des
OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten. Investmentanteile, deren Risikoprofil mit den in Absatz 3 oder Absatz 4 genannten Vermögensgegenständen korreliert, sind auf die jeweilige Grenze
anzurechnen.
(6) Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind auf die Ausstellergrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB, die in Pension genommenen Investmentanteile auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Abs. 3 KAGB anzurechnen.
(7) Die in den Absätzen 1 bis 5 beschriebenen Grenzen dürfen über- bzw. unterschritten werden,
wenn dies durch Wertveränderungen von im OGAW-Sondervermögen enthaltenen Vermögensgegenständen, durch Ausübung von Wandlungs-, Bezugs- oder Optionsrechten oder durch Veränderung des Wertes des gesamten OGAW-Sondervermögens z. B. bei Ausgabe oder Rücknahme von
Anteilscheinen geschieht. Die Gesellschaft wird in diesen Fällen die Wiedereinhaltung der genannten Grenzen unter Wahrung der Interessen der Anleger als vorrangiges Ziel anstreben.
(8) Eine Über- bzw. Unterschreitung der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Grenzen durch Erwerb
oder Veräußerung entsprechender Vermögensgegenstände ist
genannten Grenze
unter Beachtung der in Absatz 1
zulässig, wenn gleichzeitig durch den Einsatz von Derivaten sichergestellt ist,
175
dass das jeweilige Marktrisikopotenzial insgesamt die Grenzen einhält. Die Derivate werden für
diesen Zweck mit dem deltagewichteten Wert der jeweiligen Basisgegenstände vorzeichengerecht
angerechnet. Marktgegenläufige Derivate werden auch dann als risikomindernd angerechnet,
wenn ihre Basiswerte und die Gegenstände des OGAW-Sondervermögens nicht vollständig übereinstimmen.
§ 3 Derivate
Die Gesellschaft kann die in § 9 Absatz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Derivate
und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen,
-
das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen
vorhandene Vermögensgegenstände abzusichern,
-
die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen, insbesondere
-
die Anlagegrenzen und Anlagegrundsätze zu erfüllen bzw. darzustellen, indem Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente z. B. als Ersatz für Direktanlagen in Wertpapieren eingesetzt werden,
-
das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegenstände innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern,
-
Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie
-
das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über das Marktrisikopotenzial eines voll in Wertpapieren investierten OGAW-Sondervermögens hinaus zu erhöhen (sog. Hebeln ).
Dabei darf die Gesellschaft auch marktgegenläufige Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer
Komponente einsetzen, was zu Gewinnen des OGAW-Sondervermögens führen kann, wenn die Kurse bestimmter Wertpapiere, Anlagemärkte oder Währungen fallen, bzw. zu Verlusten des OGAWSondervermögens, wenn diese Kurse steigen.
Anteilklassen
§ 4 Anteilklassen
(1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen
Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes
von Währungssicherungsgeschäften, der Pauschalvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer
Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig
176
und liegt im Ermessen der Gesellschaft.
(2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen
Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen und § 3 Derivate im Sinne von § 197 Absatz 1
KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der
Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten.
Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden
und
hiergegen
nicht
abgesicherten
Vermögensgegenstände
des
OGAW-
Sondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10% des Wertes der Anteilklasse betragen. Der
Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht oder
gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind.
(3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung
neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Pauschalvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.
(4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale
(Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Rücknahmeabschlag, Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Pauschalvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahresund Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Gesellschaft kann ferner im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht festlegen, dass der Abschluss einer besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Pauschalvergütung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Voraussetzung für den Erwerb bestimmter Anteilklassen ist.
Anteilscheine, Ausgabepreis, Rücknahmepreis,
Rücknahme von Anteilen und Kosten
§ 5 Anteilscheine, Miteigentum
177
(1) Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in
Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen unter Berücksichtigung der aufgelegten Anteilklassen beteiligt.
(2) Die Anteile des OGAW-Sondervermögens werden in einzelnen Anteilscheinen, in Mehrfachurkunden oder in Globalurkunden verbrieft. Ein Anspruch auf Aushändigung effektiver Stücke besteht
nicht. Ab dem 1. Januar 2012 werden die Rechte der Anteilinhaber der derzeit in Form von effektiven Stücken begebenen Anteilscheine ausschließlich in Globalurkunden verbrieft. Die Anteilinhaber sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens ab dem vorgenannten Zeitpunkt weiterhin in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.
Die Rechte der Anteilinhaber, für die bis zum 31. Dezember 2011 auf den Inhaber lautende Anteilscheine ausgestellt worden sind, bleiben unberührt.
(3) Die Rechte der Anteilinhaber aus den Globalurkunden mit den ursprünglichen Namensbezeichnungen Interglobal , dit-Interglobal , Allianz-dit Interglobal und Allianz RCM Interglobal bleiben unberührt. Die Rechte der Anteilinhaber aus Anteilscheinen, bei denen die Bezeichnung der
Depotbank auf den Namen Dresdner Bank AG lautet, bleiben unberührt.
§ 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis
(1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, beträgt der Ausgabeaufschlag 6,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere dieser Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. Für die übrigen Anteilklassen wird kein
Ausgabeaufschlag erhoben. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB zu machen.
(2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht berechnet.
(3) Abweichend von § 18 Abs. 3 der "Allgemeinen Anlagebedingungen" ist Abrechnungsstichtag für
Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge spätestens der zweite auf den Eingang des Anteilabruf- bzw.
Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag.
§ 7 Kosten (Vergütungen und Aufwendungen)
(1) Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind:
1. Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, erhält die Gesell178
schaft aus dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Pauschalvergütung in Höhe von 1,65
% p.a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Pauschalvergütung des OGAW-Sondervermögens 0,88 % p. a. des anteiligen Wertes des
OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes.
Es steht der Gesellschaft frei, in einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Pauschalvergütung zu berechnen. Für die Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als
auch im Jahres- und Halbjahresbericht der Abschluss einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft als Voraussetzung für den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist, wird die Pauschalvergütung nicht dem OGAW-Sondervermögen belastet, sondern dem Anleger unmittelbar berechnet. Mit dieser Pauschalvergütung sind folgende
Vergütungen
und
Aufwendungen
abgedeckt
und
werden
dem
OGAW-
Sondervermögen nicht separat belastet:
a)
Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement,
administrative Tätigkeiten),
b)
Vergütung für die Vertriebsstellen des OGAW-Sondervermögens,
c)
Vergütung für die Verwahrstelle,
d)
bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die
Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland,
e)
Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen),
f)
Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen
bzw. der thesaurierten Erträge,
g)
Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer
der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden,
h)
Kosten für die Information der Anleger des OGAW-Sondervermögens mittels einen dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Informationen über Fondsverschmelzungen und mit Ausnahme der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung,
179
i)
Gebühren, Kosten und Steuern, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das
OGAW-Sondervermögen erhoben werden,
j)
ggf. Kosten zur Analyse des Anlageerfolgs durch Dritte,
k)
ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine,
l)
ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung.
Die Pauschalvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen jederzeit entnommen werden.
2.
a)
Darüber
hinaus
erhält
die
Gesellschaft
für
die
Verwaltung
des
OGAW-
Sondervermögens aus dem OGAW-Sondervermögen eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von bis zu 20 % (Höchstbetrag) des Betrages, um den die Anteilwertentwicklung die Entwicklung des Vergleichsindex gemäß Buchstabe c) am Ende einer
Abrechnungsperiode gemäß Buchstabe b) übersteigt (Outperformance über den Vergleichsindex), höchstens jedoch bis zu 4 % des Durchschnittswertes des OGAWSondervermögens in der Abrechnungsperiode.
Unterschreitet die Anteilwertentwicklung am Ende einer Abrechnungsperiode die Performance des Vergleichsindex (negative Benchmark-Abweichung), so erhält die Gesellschaft keine erfolgsabhängige Vergütung. Entsprechend der Berechnung bei positiver Benchmark-Abweichung wird auf Basis des vereinbarten Höchstbetrages der
negative Betrag pro Anteilwert errechnet und auf die nächste Abrechnungsperiode
vorgetragen. Für die nachfolgende Abrechnungsperiode erhält die Gesellschaft nur
dann eine erfolgsabhängige Vergütung, wenn der aus positiver BenchmarkAbweichung errechnete Betrag den negativen Vortrag aus der vorangegangenen Abrechnungsperiode am Ende der Abrechnungsperiode übersteigt. In diesem Fall besteht der Vergütungsanspruch aus der Differenz beider Beträge. Ein verbleibender
negativer Betrag pro Anteilwert wird wieder in die neue Abrechnungsperiode vorgetragen. Ergibt sich am Ende der nächsten Abrechnungsperiode erneut eine negative
Benchmark-Abweichung, so wird der vorhandene negative Vortrag um den aus dieser
negativen Benchmark-Abweichung errechneten Betrag erhöht. Bei der Berechnung
des Vergütungsanspruchs werden negative Vorträge der vorangegangenen fünf Abrechnungsperioden berücksichtigt.
b) Die für die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung relevante Abrechnungsperiode beginnt am 1. Februar 2013 und endet am 31. Juli 2014. Die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung erfolgt dabei für den Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis
zum 30. Juni 2013 nach den Regelungen der bis zum 30. Juni 2013 geltenden Kos180
tenklausel und für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Juli 2014 nach den Regelungen der ab dem 1. Juli 2013 geltenden Kostenklausel. Jede weitere für die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung relevante Abrechnungsperiode beginnt
am 1. August eines jeden Kalenderjahres und endet am 31. Juli des darauf folgenden
Kalenderjahres.
c) Als Vergleichsindex wird der MSCI World Index Total Return (Net) festgelegt. Falls die
Anlagestrategie des Fonds geändert wird oder der in Satz 1 genannte Vergleichsindex entfallen sollte, wird die Gesellschaft unter Berücksichtigung der Anlagestrategie
des Fonds einen angemessenen anderen Index festlegen, der an die Stelle des in
Satz 1 genannten Index tritt.
d) Die erfolgsabhängige Vergütung wird durch den Vergleich der Entwicklung des Vergleichsindex mit der Anteilwertentwicklung, die nach der BVI-Methode berechnet wird,
in der Abrechnungsperiode ermittelt.
Die dem OGAW-Sondervermögen belasteten Kosten dürfen vor dem Vergleich nicht
von der Entwicklung des Vergleichsindex abgezogen werden.
Zur Ermittlung der Anteilwertentwicklung gemäß Satz 1 wird daher die Wertentwicklung auf Anteilsebene seit Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres ermittelt, indem
Ausschüttungen und zu Lasten des OGAW-Sondervermögens geleistete Steuerzahlungen dem Anteilwert rechnerisch wieder zugeschlagen werden.
Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene erfolgsabhängige Vergütung im OGAW-Sondervermögen zurückgestellt. Liegt die Anteilwertentwicklung während der Abrechnungsperiode unter der des Vergleichsindex, so
wird eine in der jeweiligen Abrechnungsperiode bisher zurückgestellte, erfolgsabhängige Vergütung entsprechend dem täglichen Vergleich wieder aufgelöst. Die am Ende
der Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte erfolgsabhängige Vergütung
kann entnommen werden.
e) Die erfolgsabhängige Vergütung kann auch dann entnommen werden, wenn der Anteilswert am Ende des Abrechnungszeitraumes den Anteilwert zu Beginn des Abrechnungszeitraumes unterschreitet (absolut negative Anteilwertentwicklung).
(2) Neben den in Absatz 1 genannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des
OGAW-Sondervermögens:
1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen
(einschließlich der daran nach Marktusancen ggf. gekoppelten Zurverfügungstellung von
181
Research- und Analyseleistungen) und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die
Kosten aus Wertpapier-Darlehen die aus solchen Geschäften resultierenden Erträge in
keinem Fall übersteigen.
2.
a)
im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern,
b)
Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem
OGAW-Sondervermögen zuzuordnender Rechtsansprüche sowie für die Abwehr unberechtigt erscheinender, auf das OGAW-Sondervermögen bezogener Forderungen,
c)
Kosten für die Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender Ansprüche auf Reduzierung, Anrechnung bzw. Erstattung von Quellensteuern
oder anderer Steuern bzw. fiskalischer Abgaben.
(3) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft
selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die
andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die
Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare
Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer
Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
Ertragsverwendung und Geschäftsjahr
§ 8 Ausschüttung
(1) Für ausschüttende Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus
Darlehens- und Pensionsgeschäften
unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs
anteilig aus. Realisierte Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge
182
unter Berücksichtigung
des zugehörigen Ertragsausgleichs
können ebenfalls zur Ausschüttung anteilig herangezogen
werden.
(2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.
(3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.
(4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres.
Für das am 31. Dezember 2011 endende und die darauf folgenden Geschäftsjahre erfolgt die Ausschüttung für alle ausschüttenden Anteilklassen infolge der Umstellung auf Globalurkunde jährlich
innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres. Damit die betreffenden Anteilinhaber die Ausschüttungen nach der Umstellung der Anteilscheine auf Globalurkunde vereinnahmen können, ist die Einlieferung dieser effektiven Stücke in ein Bankdepot erforderlich.
(5) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach
§§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAWSondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll.
§ 9 Thesaurierung
(1) Für thesaurierende Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Dividenden, Zinsen, Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften und sonstigen Erträge sowie die realisierten Veräußerungsgewinne
gung des zugehörigen Ertragsausgleichs
unter Berücksichti-
im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an.
(2) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach
§§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAWSondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens ist das Kalenderjahr.
183
Besondere Anlagebedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen
den Anlegern und der
Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main,
(nachstehend Gesellschaft genannt)
für das von der Gesellschaft
verwaltete OGAW-Sondervermögen
Allianz Multi Manager Global Balanced,
die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft für
OGAW-Sondervermögen aufgestellten
Allgemeinen Anlagebedingungen
gelten.
ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN
§1
Vermögensgegenstände
Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben:
1. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen ,
2. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen ,
3. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen ,
4. Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen .
Wertpapiere im Sinne von § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen und sonstige Anlageinstrumente
im Sinne von § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen dürfen nicht erworben werden.
§2
Anlagegrenzen
(1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteile an OGAW-Sondervermögen in- und ausländischer Aussteller erworben werden.
(2) Der Wert der Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen darf insgesamt
51 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht unterschreiten.
184
(3) Der Umfang, in dem für das OGAW-Sondervermögen ausländische Investmentanteile erworben
werden dürfen, ist nicht beschränkt. Der Sitz und die Geschäftsleitung von ausländischen Investmentgesellschaften oder Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital, die Aussteller von ausländischen Investmentvermögen sind, muss sich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in folgenden Staaten oder Selbstverwaltungsgebieten befinden:
Jersey
Isle of Man
Guernsey
(4) Bei der Auswahl der Investmentvermögen werden
neben weltweit anlegenden - auch Invest-
mentvermögen berücksichtigt, die auf die Anlage in einem bestimmten geographischen oder wirtschaftlichen Bereich spezialisiert sind.
(5) Mindestens 51 %, höchstens 85 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens werden in Anteilen
an in- und ausländischen Sondervermögen gehalten, die aufgrund ihrer Anlagebedingungen oder
ihrer Satzung mindestens zu 51 % des Wertes ihres Sondervermögens in verzinslichen Wertpapieren angelegt sein müssen.
(6) Bis zu 25 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens werden in Anteilen an in- und ausländischen Sondervermögen gehalten, die aufgrund ihrer Anlagebedingungen oder ihrer Satzung mindestens zu 51 % des Wertes ihres Sondervermögens in Aktien angelegt sein müssen.
(7) Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Anteilen an in- und ausländischen Sondervermögen gehalten werden, die nach ihren Anlagebedingungen oder ihrer Satzung
mindestens 85 % des Wertes ihres Sondervermögens in Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten angelegt sein müssen.
(8) Für den Anteilserwerb ist Voraussetzung, dass die in den Absätzen 5 bis 7 vorgegebenen Anlagegrenzen nach der Vermögensaufstellung in dem zuletzt veröffentlichten Jahres- bzw. Halbjahresbericht des jeweiligen Fonds eingehalten werden. Ergibt sich aus nach dem Erwerb veröffentlichten Jahres- bzw. Halbjahresberichten, dass die Erwerbsvoraussetzung entfallen ist, sind die
Anteile interessewahrend innerhalb einer angemessenen Frist zu veräußern.
(9) Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen des §§ 207 und 210
Absatz 3 KAGB anzurechnen.
185
(10)Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Geldmarktinstrumenten nach
Maßgabe des § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden. Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Abs.1 bis 3 KAGB anzurechnen.
(11)Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe
des § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden
§3
Derivate
Die Gesellschaft kann die in § 9 Absatz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Derivate
und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen,
das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene Vermögensgegenstände abzusichern,
die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen,
das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegenstände innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern,
Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie
das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über das Marktrisikopotenzial eines voll in Wertpapieren investierten OGAW-Sondervermögens hinaus zu erhöhen (sog.
Hebeln ).
Dabei darf die Gesellschaft auch marktgegenläufige Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer
Komponente einsetzen, was zu Gewinnen des OGAW-Sondervermögens führen kann, wenn die Kurse bestimmter Wertpapiere, Anlagemärkte oder Währungen fallen, bzw. zu Verlusten des OGAWSondervermögens, wenn diese Kurse steigen.
ANTEILKLASSEN
§4
Anteilklassen
(1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Pauschalvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination die186
ser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft.
(2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen
Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung
zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen und § 3 Derivate im Sinne von § 197 Absatz 1 KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch
wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden
Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien
gleichwertigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes,
in dem der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von
der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein
Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten. Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden und hiergegen nicht abgesicherten Vermögensgegenstände des
OGAW-Sondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10 % des Wertes der Anteilklasse betragen. Der Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die
nicht oder gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind.
(3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung
neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Pauschalvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.
(4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und
Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes einschließlich des
Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Pauschalvergütung, Mindestanlagesumme oder
eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Gesellschaft kann ferner im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht festlegen, dass der Abschluss einer besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Pauschalvergütung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Voraussetzung für
den Erwerb bestimmter Anteilklassen ist.
ANTEILSCHEINE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS,
RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN
187
§5
Anteilscheine, Miteigentum
Die Anteilscheine des OGAW-Sondervermögens werden in jeweils einer Globalurkunde verbrieft. Die
Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer
Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. Ein Anspruch auf Auslieferung einzelner Anteilscheine besteht nicht.
§6
Ausgabe- und Rücknahmepreis
(1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, beträgt der Ausgabeaufschlag 5,00 % des Anteilwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt der Ausgabeaufschlag
2,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen einen
niedrigeren oder keinen Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlages abzusehen. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB zu machen.
(2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.
(3) Abweichend von der Regelung des § 18 Abs. 3 der Allgemeinen Anlagebedingungen wendet die
Gesellschaft für das OGAW-Sondervermögen das sogenannte Forward Pricing an. Daher ist der
Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge spätestens der dem Eingang des
Anteilsabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende dritte Wertermittlungstag.
§7
Kosten (Vergütungen und Aufwendungen)
(1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, erhält die Gesellschaft aus
dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Pauschalvergütung in Höhe von 1,95 % p.a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten
Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Pauschalvergütung des
OGAW-Sondervermögens 1,04 % p. a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Es steht der Gesellschaft frei, in
einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Pauschalvergütung zu berechnen. Für die
Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht der
Abschluss einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft als Vo188
raussetzung für den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist, wird die Pauschalvergütung
nicht dem OGAW-Sondervermögen belastet, sondern dem Anleger unmittelbar berechnet. Mit
dieser Pauschalvergütung sind folgende Vergütungen und Aufwendungen abgedeckt und werden
dem OGAW-Sondervermögen nicht separat belastet:
a)
Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement,
administrative Tätigkeiten),
b)
Vergütung für die Vertriebsstellen des OGAW-Sondervermögens,
c)
Vergütung für die Verwahrstelle,
d)
bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die
Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland,
e)
Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen),
f)
Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen
bzw. der thesaurierten Erträge,
g)
Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer
der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden,
h)
Kosten für die Information der Anleger des OGAW-Sondervermögens mittels einen dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Informationen über Fondsverschmelzungen und mit Ausnahme der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung,
i)
Gebühren, Kosten und Steuern, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das
OGAW-Sondervermögen erhoben werden,
j)
ggf. Kosten zur Analyse des Anlageerfolgs durch Dritte,
k)
ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine,
l)
ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung.
189
Die Pauschalvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen am Ende eines jeden Monats entnommen werden.
(2) Neben der in Absatz 1 genannten Vergütung gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des
OGAW-Sondervermögens:
1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen
(einschließlich der daran nach Marktusancen ggf. gekoppelten Zurverfügungstellung von
Research- und Analyseleistungen) und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die
Kosten aus Wertpapier-Darlehen die aus solchen Geschäften resultierenden Erträge in
keinem Fall übersteigen.
2.
a)
im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern,
b)
Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem
OGAW-Sondervermögen zuzuordnender Rechtsansprüche sowie für die Abwehr unberechtigt erscheinender, auf das OGAW-Sondervermögen bezogener Forderungen,
c)
Kosten für die Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender Ansprüche auf Reduzierung, Anrechnung bzw. Erstattung von Quellensteuern
oder anderer Steuern bzw. fiskalischer Abgaben.
(3) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft
selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die
andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die
Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare
Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer
Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
190
ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR
§8
Ausschüttung / Thesaurierung der Erträge
(1) Die Gesellschaft schüttet für nicht thesaurierende (ausschüttende) Anteilklassen grundsätzlich
die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und
nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften - unter Berücksichtigung des zugehörigen
Ertragsausgleichs - aus. Sonstige Erträge und realisierte Veräußerungsgewinne - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs
können ebenfalls zur Ausschüttung herangezo-
gen werden.
(2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des
jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt.
Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.
(3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.
(4) Die Ausschüttung für alle nicht thesaurierenden (ausschüttenden) Anteilklassen erfolgt jährlich
innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres.
(5) Im Falle der Bildung von nicht ausschüttenden (thesaurierenden) Anteilklassen legt die Gesellschaft, die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen, Dividenden, Erträge aus Investmentanteilen, Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften und sonstigen Erträge sowie
die realisierten Veräußerungsgewinne
gleichs
unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus-
der thesaurierenden Anteilklassen im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an.
§9
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Juni und endet am 31. Mai.
§ 10
Namensbezeichnung
191
Die Rechte der Anteilinhaber aus Anteilscheinen mit der ursprünglichen Namensbezeichnung COMINVEST Multi Manager Global Balanced I und cominvest Multi Manager Global Balanced I bleiben
unberührt. Diese Anteilscheine behalten weiterhin Gültigkeit.
Besondere Anlagebedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen
den Anlegern und der
Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main,
(nachstehend Gesellschaft genannt)
für das von der Gesellschaft
verwaltete OGAW-Sondervermögen
Allianz Nebenwerte Deutschland,
die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft
für OGAW-Sondervermögen aufgestellten
Allgemeinen Anlagebedingungen
gelten.
§ 1 Vermögensgegenstände
Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben:
1. Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch nur solche der nachstehend bezeichneten Gattungen:
a) Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine, sofern der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz in Deutschland hat oder Aktien des Emittenten Bestandteil des M-DAX sind.
Die Gesellschaft erwirbt Aktien von Unternehmen, deren Marktkapitalisierung
das ist der
Marktwert der zum Börsenhandel zugelassenen und für ausländische Investoren frei erwerbbaren Aktien einer Gesellschaft
nicht größer ist als der größte Wert einer im M-DAX vertretenen
Aktiengesellschaft. Dabei kann sich die Gesellschaft in diesem Rahmen je nach Einschätzung
der Marktlage sowohl auf Unternehmen einer bestimmten Größenordnung bzw. einzelner bestimmter Größenordnungen konzentrieren als auch
innerhalb der vorgenannten Grenze
breit übergreifend investieren. Sofern Aktien sehr kleiner Gesellschaften erworben werden,
kann es sich insbesondere auch um Spezialwerte handeln, die zum Teil in Nischenmärkten tätig
sind. Die Gesellschaft kann ihr im Vergleich zur jeweiligen Branche in Hinblick auf ihre Substanz
192
unterbewertet erscheinende Aktien (Substanzwerte) und Aktien, die nach ihrer Einschätzung ein
nicht hinreichend im aktuellen Kurs berücksichtigtes Wachstumspotenzial aufweisen (Wachstumswerte), erwerben. Dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage
sowohl auf Substanz- bzw. auf Wachstumswerte konzentrieren als auch breit übergreifend investieren.
b) Andere Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine.
c) Indexzertifikate und Aktienzertifikate, deren Risikoprofil mit den unter Buchstaben a) und b) genannten Vermögensgegenständen oder mit den Anlagemärkten korreliert, denen diese Vermögensgegenstände zuzuordnen sind.
d) Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen, die sich auf die in Buchstaben a) und b)
genannten Wertpapiere beziehen.
2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen , die auch auf Fremdwährung lauten können; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl
auf eine einzige oder auf mehrere Währungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren.
3. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen , die auch auf Fremdwährung
lauten können; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf
eine einzige oder auf mehrere Währungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren.
4. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch ausschließlich Anteile
an solchen Investmentvermögen, deren Risikoprofil typischerweise mit den Anlagemärkten korreliert, denen die unter Nr. 1 bis 3 genannten Vermögensgegenstände zuzuordnen sind. Dabei kann
es sich um in- oder ausländische Investmentvermögen gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen handeln. Die Gesellschaft kann sich je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf ein
oder mehrere Investmentvermögen konzentrieren, die eine auf nur einen Anlagemarkt konzentrierte Anlagepolitik verfolgen, als auch breit übergreifend investieren.
Es werden grundsätzlich nur Anteile an Investmentvermögen erworben, die direkt oder indirekt von
der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft, die mit der Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, verwaltet werden. Anteile an anderen Investmentvermögen werden nur ausnahmsweise und nur dann erworben, wenn keines der
in Satz 4 genannten Investmentvermögen die von der Gesellschaft im Einzelfall für notwendig erachtete Anlagepolitik verfolgt, oder wenn es sich um Anteile an einem auf die Nachbildung eines
Wertpapierindex ausgerichteten Investmentvermögen handelt, die an einer der in § 5 Buchstaben
a) und b) der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Börsen oder organisierten Märkte zum
Handel zugelassen sind.
193
5. Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen .
6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch nur Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine.
§ 2 Anlagegrenzen
(1) Der Anteil der Aktien und Aktien gleichwertigen Papiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) darf
insgesamt 51 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht unterschreiten.
(2) Der Anteil der Aktien und anderen Vermögensgegenstände im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a)
darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 70 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht
unterschreiten.
(3) Der Anteil der Aktien und anderen Vermögensgegenstände im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe b)
darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht
überschreiten.
(4) Der Anteil der Geldmarktinstrumente im Sinne von § 1 Nr. 2 und der Bankguthaben im Sinne von §
1 Nr. 3 darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 15 % des Wertes des OGAWSondervermögens nicht überschreiten.
(5) Der Anteil der Investmentanteile im Sinne von § 1 Nr. 4 darf insgesamt 10 % des Wertes des
OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten. Investmentanteile, deren Risikoprofil mit den in Absatz 3 oder Absatz 4 genannten Vermögensgegenständen korreliert, sind auf die jeweilige Grenze
anzurechnen.
(6) Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind auf die Ausstellergrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB, die in Pension genommenen Investmentanteile auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Abs. 3 KAGB anzurechnen.
(7) Die in den Absätzen 1 bis 5 beschriebenen Grenzen dürfen über- bzw. unterschritten werden,
wenn dies durch Wertveränderungen von im OGAW-Sondervermögen enthaltenen Vermögensgegenständen, durch Ausübung von Wandlungs-, Bezugs- oder Optionsrechten oder durch Veränderung des Wertes des gesamten OGAW-Sondervermögens z. B. bei Ausgabe oder Rücknahme von
Anteilscheinen geschieht. Die Gesellschaft wird in diesen Fällen die Wiedereinhaltung der genannten Grenzen unter Wahrung der Interessen der Anleger als vorrangiges Ziel anstreben.
(8) Eine Über- bzw. Unterschreitung der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Grenzen durch Erwerb
194
oder Veräußerung entsprechender Vermögensgegenstände ist
genannten Grenze
unter Beachtung der in Absatz 1
zulässig, wenn gleichzeitig durch den Einsatz von Derivaten sichergestellt ist,
dass das jeweilige Marktrisikopotenzial insgesamt die Grenzen einhält.
Die Derivate werden für diesen Zweck mit dem deltagewichteten Wert der jeweiligen Basisgegenstände vorzeichengerecht angerechnet. Marktgegenläufige Derivate werden auch dann als risikomindernd angerechnet, wenn ihre Basiswerte und die Gegenstände des OGAW-Sondervermögens
nicht vollständig übereinstimmen.
§ 3 Derivate
Die Gesellschaft kann die in § 9 Absatz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Derivate
und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen,
das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene
Vermögensgegenstände abzusichern,
die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen, insbesondere
die Anlagegrenzen und Anlagegrundsätze zu erfüllen bzw. darzustellen, indem Derivate oder
Finanzinstrumente mit derivativer Komponente z. B. als Ersatz für Direktanlagen in Wertpapieren eingesetzt werden,
das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegenstände innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern,
Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie
das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über das Marktrisikopotenzial eines voll
in Wertpapieren investierten OGAW-Sondervermögens hinaus zu erhöhen (sog. Hebeln ).
Dabei darf die Gesellschaft auch marktgegenläufige Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer
Komponente einsetzen, was zu Gewinnen des OGAW-Sondervermögens führen kann, wenn die Kurse bestimmter Wertpapiere, Anlagemärkte oder Währungen fallen, bzw. zu Verlusten des OGAWSondervermögens, wenn diese Kurse steigen.
Anteilklassen
§ 4 Anteilklassen
(1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen
Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes
von Währungssicherungsgeschäften, der Pauschalvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer
195
Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig
und liegt im Ermessen der Gesellschaft.
(2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen
Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen und § 3 Derivate im Sinne von § 197 Absatz 1
KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der
Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten.
Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden
und
hiergegen
nicht
abgesicherten
Vermögensgegenstände
des
OGAW-
Sondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10% des Wertes der Anteilklasse betragen. Der
Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht oder
gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind.
(3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung
neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Pauschalvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.
(4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale
(Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Rücknahmeabschlag, Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Pauschalvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahresund Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Gesellschaft kann ferner im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht festlegen, dass der Abschluss einer besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Pauschalvergütung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Voraussetzung für den Erwerb bestimmter Anteilklassen ist.
Anteilscheine, Ausgabepreis, Rücknahmepreis,
Rücknahme von Anteilen und Kosten
§ 5 Anteilscheine, Miteigentum
196
(1) Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in
Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen unter Berücksichtigung der aufgelegten Anteilklassen beteiligt.
(2) Die Rechte der Anteilinhaber aus den Globalurkunden mit den ursprünglichen Namensbezeichnungen DIT-SPEZIAL 2 , dit-Nebenwerte Deutschland , Allianz-dit Nebenwerte Deutschland
und Allianz RCM Nebenwerte Deutschland bleiben unberührt. Diese Globalurkunden besitzen weiterhin Gültigkeit.
§ 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis
(1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, beträgt der Ausgabeaufschlag 6,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere dieser Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. Für die übrigen Anteilklassen wird kein
Ausgabeaufschlag erhoben. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB zu machen.
(2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht berechnet.
§ 7 Kosten (Vergütungen und Aufwendungen)
(1) Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind:
1. Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, erhält die Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Pauschalvergütung in Höhe von 1,80
% p.a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Pauschalvergütung des OGAW-Sondervermögens 0,95 % p. a. des anteiligen Wertes des
OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes.
Es steht der Gesellschaft frei, in einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Pauschalvergütung zu berechnen. Für die Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als
auch im Jahres- und Halbjahresbericht der Abschluss einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft als Voraussetzung für den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist, wird die Pauschalvergütung nicht dem OGAW-Sondervermögen belastet, sondern dem Anleger unmittelbar berechnet. Mit dieser Pauschalvergütung sind fol-
197
gende
Vergütungen
und
Aufwendungen
abgedeckt
und
werden
dem
OGAW-
Sondervermögen nicht separat belastet:
a)
Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement,
administrative Tätigkeiten),
b)
Vergütung für die Vertriebsstellen des OGAW-Sondervermögens,
c)
Vergütung für die Verwahrstelle,
d)
bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die
Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland,
e)
Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen),
f)
Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen
bzw. der thesaurierten Erträge,
g)
Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer
der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden,
h)
Kosten für die Information der Anleger des OGAW-Sondervermögens mittels einen dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Informationen über Fondsverschmelzungen und mit Ausnahme der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung,
i)
Gebühren, Kosten und Steuern, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das
OGAW-Sondervermögen erhoben werden,
j)
ggf. Kosten zur Analyse des Anlageerfolgs durch Dritte,
k)
ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine,
l)
ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung.
Die Pauschalvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen jederzeit entnommen werden.
198
2.
a)
Darüber
hinaus
erhält
die
Gesellschaft
für
die
Verwaltung
des
OGAW-
Sondervermögens aus dem OGAW-Sondervermögen eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von bis zu 20 % (Höchstbetrag) des Betrages, um den die Anteilwertentwicklung die Entwicklung des Vergleichsindex gemäß Buchstabe c) am Ende einer
Abrechnungsperiode gemäß Buchstabe b) übersteigt (Outperformance über den Vergleichsindex), höchstens jedoch bis zu 4 % des Durchschnittswertes des OGAWSondervermögens in der Abrechnungsperiode.
Unterschreitet die Anteilwertentwicklung am Ende einer Abrechnungsperiode die Performance des Vergleichsindex (negative Benchmark-Abweichung), so erhält die Gesellschaft keine erfolgsabhängige Vergütung. Entsprechend der Berechnung bei positiver Benchmark-Abweichung wird auf Basis des vereinbarten Höchstbetrages der
negative Betrag pro Anteilwert errechnet und auf die nächste Abrechnungsperiode
vorgetragen. Für die nachfolgende Abrechnungsperiode erhält die Gesellschaft nur
dann eine erfolgsabhängige Vergütung, wenn der aus positiver BenchmarkAbweichung errechnete Betrag den negativen Vortrag aus der vorangegangenen Abrechnungsperiode am Ende der Abrechnungsperiode übersteigt. In diesem Fall besteht der Vergütungsanspruch aus der Differenz beider Beträge. Ein verbleibender
negativer Betrag pro Anteilwert wird wieder in die neue Abrechnungsperiode vorgetragen. Ergibt sich am Ende der nächsten Abrechnungsperiode erneut eine negative
Benchmark-Abweichung, so wird der vorhandene negative Vortrag um den aus dieser
negativen Benchmark-Abweichung errechneten Betrag erhöht. Bei der Berechnung
des Vergütungsanspruchs werden negative Vorträge der vorangegangenen fünf Abrechnungsperioden berücksichtigt.
b) Die für die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung relevante Abrechnungsperiode beginnt am 1. Juli eines jeden Kalenderjahres und endet am 30. Juni des darauf
folgenden Kalenderjahres.
c) Als Vergleichsindex wird der MDAX © festgelegt. Falls die Anlagestrategie des Fonds
geändert wird oder der in Satz 1 genannte Vergleichsindex entfallen sollte, wird die
Gesellschaft unter Berücksichtigung der Anlagestrategie des Fonds einen angemessenen anderen Index festlegen, der an die Stelle des in Satz 1 genannten Index tritt.
d) Die erfolgsabhängige Vergütung wird durch den Vergleich der Entwicklung des Vergleichsindex mit der Anteilwertentwicklung, die nach der BVI-Methode berechnet wird,
in der Abrechnungsperiode ermittelt.
Die dem OGAW-Sondervermögen belasteten Kosten dürfen vor dem Vergleich nicht
von der Entwicklung des Vergleichsindex abgezogen werden.
199
Zur Ermittlung der Anteilwertentwicklung gemäß Satz 1 wird daher die Wertentwicklung auf Anteilsebene seit Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres ermittelt, indem
Ausschüttungen und zu Lasten des OGAW-Sondervermögens geleistete Steuerzahlungen dem Anteilwert rechnerisch wieder zugeschlagen werden.
Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene erfolgsabhängige Vergütung im OGAW-Sondervermögen zurückgestellt. Liegt die Anteilwertentwicklung während der Abrechnungsperiode unter der des Vergleichsindex, so
wird eine in der jeweiligen Abrechnungsperiode bisher zurückgestellte, erfolgsabhängige Vergütung entsprechend dem täglichen Vergleich wieder aufgelöst. Die am Ende
der Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte erfolgsabhängige Vergütung
kann entnommen werden.
e) Die erfolgsabhängige Vergütung kann auch dann entnommen werden, wenn der Anteilswert am Ende des Abrechnungszeitraumes den Anteilwert zu Beginn des Abrechnungszeitraumes unterschreitet (absolut negative Anteilwertentwicklung).
(2) Neben den in Absatz 1 genannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des
OGAW-Sondervermögens:
1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen
(einschließlich der daran nach Marktusancen ggf. gekoppelten Zurverfügungstellung von
Research- und Analyseleistungen) und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die
Kosten aus Wertpapier-Darlehen die aus solchen Geschäften resultierenden Erträge in
keinem Fall übersteigen.
2.
a)
im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern,
b)
Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem
OGAW-Sondervermögen zuzuordnender Rechtsansprüche sowie für die Abwehr unberechtigt erscheinender, auf das OGAW-Sondervermögen bezogener Forderungen,
c)
Kosten für die Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender Ansprüche auf Reduzierung, Anrechnung bzw. Erstattung von Quellensteuern
oder anderer Steuern bzw. fiskalischer Abgaben.
(3) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Be200
richtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft
selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die
andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die
Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare
Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer
Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
Ertragsverwendung und Geschäftsjahr
§ 8 Ausschüttung
(1) Für ausschüttende Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus
Darlehens- und Pensionsgeschäften
unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs
anteilig aus. Realisierte Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge
des zugehörigen Ertragsausgleichs
unter Berücksichtigung
können ebenfalls zur Ausschüttung anteilig herangezogen
werden.
(2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.
(3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.
(4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres.
(5) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach
§§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAWSondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll.
201
§ 9 Thesaurierung
(1) Für thesaurierende Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Dividenden, Zinsen, Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften und sonstigen Erträge sowie die realisierten Veräußerungsgewinne
gung des zugehörigen Ertragsausgleichs
unter Berücksichti-
im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an.
(2) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach
§§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAWSondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens ist das Kalenderjahr.
Besondere Anlagebedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses
zwischen den Anlegern und
der Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main,
(nachstehend Gesellschaft genannt)
für das von der Gesellschaft
verwaltete OGAW-Sondervermögen
Allianz Strategie 2016 Plus,
die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft für
OGAW-Sondervermögen aufgestellten
Allgemeinen Anlagebedingungen
gelten.
ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN
§1
Vermögensgegenstände
Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben:
202
1. Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen ,
2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen ,
3. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen ,
4. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen ,
5. Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen ,
6. sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen .
Derivate auf Schuldscheindarlehen gemäß § 198 Nr. 4 KAGB dürfen nicht abgeschlossen werden.
Derivate, die sich auf Aktienindices beziehen, dürfen ebenfalls nicht abgeschlossen werden.
§2
Anlagegrenzen
(1) Mindestens 51 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens müssen in verzinsliche Wertpapiere
in- und ausländischer Aussteller, Zerobonds, Wandelschuldverschreibungen, Optionsanleihen und
Genussscheinen in- und ausländischer Aussteller angelegt werden.
(2) Die aus Wandelungen oder Optionen hervorgegangenen Aktien sind interessewahrend innerhalb
einer angemessenen Frist zu veräußern.
(3) Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Geldmarktinstrumenten nach
Maßgabe des § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden. Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Abs.1 bis 3 KAGB anzurechnen.
(4) Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe
des § 7 Satz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden.
(5) Bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Investmentanteilen nach Maßgabe des § 8 der
Allgemeinen Anlagebedingungen
angelegt werden. Für das OGAW-
Sondervermögen können Anteile an in- und ausländischen OGAW, anderen inländischen Sondervermögen sowie Anteile an ausländischen offenen Investmentvermögen, die keine Anteile an
EU-OGAW sind, erworben werden. Der Sitz und die Geschäftsleitung von ausländischen Investmentgesellschaften oder Investmentaktiengesellschaften, die Aussteller von ausländischen Investmentvermögen sind, muss sich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum befinden.
Bei der Auswahl der Investmentanteile werden solche bevorzugt, die nach Ansicht der Gesellschaft im Gegensatz zu vergleichbaren Investmentanteilen bisher eine höhere Rendite unter Abwägung der Risiken aufgewiesen haben. Damit sollen solche Investmentanteile ausgewählt und
in einem Portfolio zusammengestellt werden, die insgesamt unter quantitativen und qualitativen
203
Aspekten die bestmöglichen Anlageergebnisse erwarten lassen. Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Absatz 3 KAGB anzurechnen.
(6) Die Gesellschaft darf in Schuldverschreibungen folgender Aussteller
Die Bundesrepublik Deutschland
Die Bundesländer:
- Baden-Württemberg
- Bayern
- Berlin
- Brandenburg
- Bremen
- Hamburg
- Hessen
- Mecklenburg-Vorpommern
- Thüringen
- Niedersachsen
- Nordrhein-Westfalen
- Rheinland-Pfalz
- Saarland
- Sachsen
- Sachsen-Anhalt
- Schleswig-Holstein
Europäische Union:
-
Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl
-
EURATOM
-
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
-
Europäische Gemeinschaft
-
Europäische Union
Andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union:
-
Belgien
-
Bulgarien
-
Dänemark
-
Estland
-
Finnland
204
-
Frankreich
-
Griechenland
-
Großbritannien
-
Irland
-
Italien
-
Kroatien
-
Lettland
-
Litauen
-
Malta
-
Polen
-
Luxemburg
-
Niederlande
-
Österreich
-
Portugal
-
Rumänien
-
Schweden
-
Slowakei
-
Slowenien
-
Spanien
-
Tschechische Republik
-
Ungarn
-
Republik Zypern
Andere Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum:
-
Island
-
Liechtenstein
-
Norwegen
Andere Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, die nicht Mitglied des EWR sind:
-
Australien
-
Japan
-
Kanada
-
Süd-Korea
-
Mexiko
-
Neuseeland
-
Schweiz
-
Türkei
205
-
Vereinigte Staaten von Amerika
-
Chile
-
Israel
mehr als 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen.
§3
Derivate
Die Gesellschaft kann die in § 9 Absatz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Derivate
und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen,
das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene Vermögensgegenstände abzusichern,
die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen,
das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegenstände innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern,
Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie
das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über das Marktrisikopotenzial eines voll in Wertpapieren investierten OGAW-Sondervermögens hinaus zu erhöhen (sog.
Hebeln ).
Dabei darf die Gesellschaft auch marktgegenläufige Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer
Komponente einsetzen, was zu Gewinnen des OGAW-Sondervermögens führen kann, wenn die Kurse bestimmter Wertpapiere, Anlagemärkte oder Währungen fallen, bzw. zu Verlusten des OGAWSondervermögens, wenn diese Kurse steigen.
ANTEILKLASSEN
§4
Anteilklassen
(1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination
dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im
Ermessen der Gesellschaft.
206
(2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen
Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung
zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen und § 3 Derivate im Sinne von § 197 Absatz 1 KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch
wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden
Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien
gleichwertigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes,
in dem der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von
der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein
Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten. Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden und hiergegen nicht abgesicherten Vermögensgegenstände des
OGAW-Sondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10 % des Wertes der Anteilklasse betragen. Der Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die
nicht oder gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind.
(3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung
neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Verwaltungsvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.
(4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und
Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes einschließlich des
Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Verwaltungsvergütung, Mindestanlagesumme
oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Gesellschaft kann ferner im Verkaufsprospekt und im
Jahres- und Halbjahresbericht festlegen, dass der Abschluss einer besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Verwaltungsvergütung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Voraussetzung
für den Erwerb bestimmter Anteilklassen ist.
ANTEILSCHEINE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS,
RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN
§5
Anteilscheine, Miteigentum
207
Die Rechte der Anteilinhaber werden ausschließlich in Globalurkunden verbrieft. Die Anleger sind an
den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. Ein Anspruch auf Auslieferung einzelner Anteilscheine besteht
nicht.
§6
Ausgabe- und Rücknahmepreis
Der Ausgabeaufschlag beträgt 4,00 % und dient zur Deckung der Ausgabekosten der Gesellschaft. Es
steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren oder keinen Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlages abzusehen. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des
§ 165 Abs. 3 KAGB zu machen. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.
§7
Kosten (Vergütungen und Aufwendungen)
(1) Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind:
1. Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, beträgt die tägliche Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens 0,60 % p. a. des anteiligen
Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Vergütung für die Verwaltung
des OGAW-Sondervermögens 0,50 % p. a. des anteiligen Wertes des OGAWSondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Es steht
der Gesellschaft frei, in einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu
berechnen. Für die Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahresund Halbjahresbericht der Abschluss einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anleger
und der Gesellschaft als Voraussetzung für den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist,
wird die Verwaltungsvergütung nicht dem OGAW-Sondervermögen belastet, sondern dem
Anleger unmittelbar berechnet.
2. Die tägliche Vergütung für die Verwahrstelle beträgt 0,05 % p.a. des Wertes des OGAWSondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Es steht
der Verwahrstelle frei, eine niedrigere Vergütung zu berechnen.
3. Die Vergütungen gemäß Nr. 1 bis Nr. 2 können dem OGAW-Sondervermögen am Ende eines jeden Monats entnommen werden.
208
(2) Neben den in Absatz 1 genannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zulasten
des OGAW-Sondervermögens:
1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen
entstehende Kosten.
2.
a)
im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern,
b) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem
OGAW-Sondervermögen zuzuordnender Rechtsansprüche,
c)
bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die
Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland,
d)
Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten Jahres- und Halbjahresberichte,
e)
Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen bzw.
der thesaurierten Erträge,
f)
Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer
der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerlichen
Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden.
(3) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft
selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die
andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die
Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare
Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer
Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
209
ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR
§8
Thesaurierung / Ausschüttung der Erträge
(1) Für das OGAW-Sondervermögen sowie bei Bildung von thesaurierenden Anteilklassen legt die
Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens anteilig angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden, Erträge aus Investmentanteilen sowie sonstige Erträge und realisierte Veräußerungsgewinne - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs - im OGAW-Sondervermögen wieder an.
(2) Im Falle der Bildung von ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die
während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und
nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Dividenden, Zinsen und Erträge aus Investmentanteilen - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs - aus. Realisierte Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden.
(3) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 2 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.
(4) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.
(5) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres
ohne Abzug von Kosten.
§9
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
210
BEGRENZTE DAUER, EINSTELLUNG DER AUSGABE VON ANTEILEN, ABWICKLUNG UND
VERTEILUNG DES OGAW-SONDERVERMÖGENS
§ 10
Begrenzte Dauer, Einstellung der Ausgabe von Anteilen
(1) Das OGAW-Sondervermögen wird nur für eine begrenzte Dauer gebildet; die Laufzeit endet am
30. Dezember 2016.
(2) Die Ausgabe der Anteile erfolgt längstens bis zum 29. Juni 2016. Das Recht der Gesellschaft gemäß § 17 Abs. 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen die Ausgabe von Anteilen vor diesem
Termin einzustellen, bleibt hiervon unberührt.
(3) Das Kündigungsrecht der Gesellschaft gemäß § 21 Abs. 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen
ist ausgeschlossen.
§ 11
Abwicklung und Verteilung des OGAW-Sondervermögens
(1) Die Gesellschaft wird mit der Abwicklung des OGAW-Sondervermögens ab dem 4. Oktober 2016
beginnen und bis zum Ende der Laufzeit am 30. Dezember 2016 alle Vermögensgegenstände
veräußert, die Forderungen eingezogen und die Verbindlichkeiten getilgt haben.
(2) Auch während der Abwicklung ist die Rückgabe von Anteilen möglich. Die Gesellschaft behält sich
jedoch vor, die Rücknahme von Anteilen einzustellen, wenn dies im Interesse der Anteilinhaber
und einer ordnungsgemäßen Abwicklung geboten erscheint.
(3) Der auf den jeweiligen Anteil entfallende Abwicklungserlös wird durch die Verwahrstelle gegen
Rücknahme der Anteile am 30. Dezember 2016 an die Anteilinhaber verteilt.
(4) Der Abwicklungserlös je Anteil wird in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung veröffentlicht und in einem Abwicklungsbericht (Jahresbericht) per 30. Dezember 2016 ausgewiesen.
NAMENSBEZEICHNUNG
§ 12
Namensbezeichnung
211
Die Rechte der Anteilinhaber aus Anteilen an der Globalurkunde mit der ursprünglichen Namensbezeichnung ADIG Laufzeitfonds 30.12.2016 , cominvest Laufzeitfonds 30.12.2016 oder Allianz
PIMCO Laufzeitfonds 30.12.2016 bleiben unberührt. Diese Anteile behalten weiterhin Gültigkeit.
Besondere Anlagebedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses
zwischen den Anlegern und
der Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main,
(nachstehend Gesellschaft genannt)
für das von der Gesellschaft
verwaltete OGAW-Sondervermögen
Allianz Strategie 2021 Plus,
die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft
für OGAW-Sondervermögen aufgestellten
Allgemeinen Anlagebedingungen
gelten.
ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN
§1
Vermögensgegenstände
Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben:
1. Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen ,
2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen ,
3. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen ,
4. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen ,
5. Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen ,
6. sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen .
Derivate auf Schuldscheindarlehen gemäß § 198 Nr. 4 KAGB dürfen nicht abgeschlossen werden.
Derivate, die sich auf Aktienindices beziehen, dürfen ebenfalls nicht abgeschlossen werden.
212
§2
Anlagegrenzen
(1) Mindestens 51 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens müssen in verzinsliche Wertpapiere
in- und ausländischer Aussteller, Zerobonds, Wandelschuldverschreibungen, Optionsanleihen und
Genussscheinen in- und ausländischer Aussteller angelegt werden.
(2) Die aus Wandelungen oder Optionen hervorgegangenen Aktien sind interessewahrend innerhalb
einer angemessenen Frist zu veräußern.
(3) Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Geldmarktinstrumenten nach
Maßgabe des § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden. Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB anzurechnen.
(4) Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe
des § 7 Satz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden.
(5) Bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Investmentanteilen nach Maßgabe des § 8 der
Allgemeinen Anlagebedingungen
angelegt werden. Für das OGAW-
Sondervermögen können Anteile an in- und ausländischen OGAW, anderen inländischen Sondervermögen sowie Anteile an ausländischen offenen Investmentvermögen, die keine Anteile an
EU-OGAW sind, erworben werden. Der Sitz und die Geschäftsleitung von ausländischen Investmentgesellschaften oder Investmentaktiengesellschaften, die Aussteller von ausländischen Investmentvermögen sind, muss sich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum befinden.
Bei der Auswahl der Investmentanteile werden solche bevorzugt, die nach Ansicht der Gesellschaft im Gegensatz zu vergleichbaren Investmentanteilen bisher eine höhere Rendite unter Abwägung der Risiken aufgewiesen haben. Damit sollen solche Investmentanteile ausgewählt und
in einem Portfolio zusammengestellt werden, die insgesamt unter quantitativen und qualitativen
Aspekten die bestmöglichen Anlageergebnisse erwarten lassen. Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Absatz 3 KAGB anzurechnen.
(6) Die Gesellschaft darf in Schuldverschreibungen folgender Aussteller
Die Bundesrepublik Deutschland
Die Bundesländer:
- Baden-Württemberg
213
- Bayern
- Berlin
- Brandenburg
- Bremen
- Hamburg
- Hessen
- Mecklenburg-Vorpommern
- Thüringen
- Niedersachsen
- Nordrhein-Westfalen
- Rheinland-Pfalz
- Saarland
- Sachsen
- Sachsen-Anhalt
- Schleswig-Holstein
Europäische Union:
- - Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl
- - EURATOM
- - Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
- - Europäische Gemeinschaft
- - Europäische Union
Andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union:
-
Belgien
-
Bulgarien
-
Dänemark
-
Estland
-
Finnland
-
Frankreich
-
Griechenland
-
Großbritannien
-
Irland
-
Italien
-
Kroatien
-
Lettland
-
Litauen
-
Malta
-
Polen
214
-
Luxemburg
-
Niederlande
-
Österreich
-
Portugal
-
Rumänien
-
Schweden
-
Slowakei
-
Slowenien
-
Spanien
-
Tschechische Republik
-
Ungarn
-
Republik Zypern
Andere Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum:
-
Island
-
Liechtenstein
-
Norwegen
Andere Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, die nicht Mitglied des EWR sind:
-
Australien
-
Japan
-
Kanada
-
Süd-Korea
-
Mexiko
-
Neuseeland
-
Schweiz
-
Türkei
-
Vereinigte Staaten von Amerika
-
Chile
-
Israel
mehr als 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen.
215
§3
Derivate
Die Gesellschaft kann die in § 9 Absatz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Derivate
und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen,
das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene Vermögensgegenstände abzusichern,
die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen,
das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegenstände innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern,
Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie
das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über das Marktrisikopotenzial eines voll in Wertpapieren investierten OGAW-Sondervermögens hinaus zu erhöhen (sog.
Hebeln ).
Dabei darf die Gesellschaft auch marktgegenläufige Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer
Komponente einsetzen, was zu Gewinnen des OGAW-Sondervermögens führen kann, wenn die Kurse bestimmter Wertpapiere, Anlagemärkte oder Währungen fallen, bzw. zu Verlusten des OGAWSondervermögens, wenn diese Kurse steigen.
ANTEILKLASSEN
§4
Anteilklassen
(1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination
dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im
Ermessen der Gesellschaft.
(2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen
Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung
zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen und § 3 Derivate im Sinne von § 197 Absatz 1 KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch
wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden
Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien
216
gleichwertigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes,
in dem der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von
der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein
Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten. Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden und hiergegen nicht abgesicherten Vermögensgegenstände des
OGAW-Sondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10 % des Wertes der Anteilklasse betragen. Der Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die
nicht oder gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind.
(3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung
neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden
Steuern),
die
Verwaltungsvergütung
und
die
Ergebnisse
aus
Währungs-
kurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.
(4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und
Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes einschließlich des
Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Verwaltungsvergütung, Mindestanlagesumme
oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Gesellschaft kann ferner im Verkaufsprospekt und im
Jahres- und Halbjahresbericht festlegen, dass der Abschluss einer besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Verwaltungsvergütung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Voraussetzung
für den Erwerb bestimmter Anteilklassen ist.
ANTEILSCHEINE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS,
RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN
§5
Anteilscheine, Miteigentum
Die Rechte der Anteilinhaber werden ausschließlich in Globalurkunden verbrieft. Die Anleger sind an
den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. Ein Anspruch auf Auslieferung einzelner Anteilscheine besteht
nicht.
217
§6
Ausgabe- und Rücknahmepreis
(1) Der Ausgabeaufschlag beträgt 4,00 % und dient zur Deckung der Ausgabekosten der Gesellschaft. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren oder
keinen Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlages abzusehen. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB zu machen.
(2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.
§7
Kosten (Vergütungen und Aufwendungen)
(1) Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind:
1. Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, beträgt die tägliche Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens 0,60 % p. a. des anteiligen
Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Vergütung für die Verwaltung
des OGAW-Sondervermögens 0,50 % p. a. des anteiligen Wertes des OGAWSondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Es steht
der Gesellschaft frei, in einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu
berechnen. Für die Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahresund Halbjahresbericht der Abschluss einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anleger
und der Gesellschaft als Voraussetzung für den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist,
wird die Verwaltungsvergütung nicht dem OGAW-Sondervermögen belastet, sondern dem
Anleger unmittelbar berechnet.
2. Die tägliche Vergütung für die Verwahrstelle beträgt 0,05 % p.a. des Wertes des OGAWSondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Es steht
der Verwahrstelle frei, eine niedrigere Vergütung zu berechnen.
3. Die Vergütungen gemäß Nr. 1 bis Nr. 2 können dem OGAW-Sondervermögen am Ende eines jeden Monats entnommen werden.
(2) Neben den in Absatz 1 genannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zulasten
des OGAW-Sondervermögens:
218
1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen
entstehende Kosten.
2.
a)
im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern,
b)
Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem
OGAW-Sondervermögen zuzuordnender Rechtsansprüche,
c)
bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die
Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland,
d)
Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten Jahres- und Halbjahresberichte,
e)
Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen bzw.
der thesaurierten Erträge,
f)
Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer
der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerlichen
Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden.
(3) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft
selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die
andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die
Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare
Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer
Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
219
ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR
§8
Thesaurierung / Ausschüttung der Erträge
(1) Für das OGAW-Sondervermögen sowie bei Bildung von thesaurierenden Anteilklassen legt die
Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens anteilig angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden, Erträge aus Investmentanteilen sowie sonstige Erträge und realisierten Veräußerungsgewinne - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs - im OGAW-Sondervermögen wieder an.
(2) Im Falle der Bildung von ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die
während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und
nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Dividenden, Zinsen und Erträge aus Investmentanteilen - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs - aus. Realisierte Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden.
(3) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 2 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.
(4) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.
(5) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres
ohne Abzug von Kosten.
§9
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
220
BEGRENZTE DAUER, EINSTELLUNG DER AUSGABE VON ANTEILEN, ABWICKLUNG UND
VERTEILUNG DES OGAW-SONDERVERMÖGENS
§ 10
Begrenzte Dauer, Einstellung der Ausgabe von Anteilen
(1) Das OGAW-Sondervermögen wird nur für eine begrenzte Dauer gebildet; die Laufzeit endet am
31. Dezember 2021.
(2) Die Ausgabe der Anteile erfolgt längstens bis zum 30. Juni 2021. Das Recht der Gesellschaft gemäß § 17 Abs. 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen die Ausgabe von Anteilen vor diesem
Termin einzustellen, bleibt hiervon unberührt.
(3) Das Kündigungsrecht der Gesellschaft gemäß § 21 Abs. 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen
ist ausgeschlossen.
§ 11
Abwicklung und Verteilung des OGAW-Sondervermögens
(1) Die Gesellschaft wird mit der Abwicklung des OGAW-Sondervermögens ab dem 1. Oktober 2021
beginnen und bis zum Ende der Laufzeit am 31. Dezember 2021 alle Vermögensgegenstände
veräußert, die Forderungen eingezogen und die Verbindlichkeiten getilgt haben.
(2) Auch während der Abwicklung ist die Rückgabe von Anteilen möglich. Die Gesellschaft behält sich
jedoch vor, die Rücknahme von Anteilen einzustellen, wenn dies im Interesse der Anteilinhaber
und einer ordnungsgemäßen Abwicklung geboten erscheint.
(3) Der auf den jeweiligen Anteil entfallende Abwicklungserlös wird durch die Verwahrstelle gegen
Rücknahme der Anteile am 31. Dezember 2021 an die Anteilinhaber verteilt.
(4) Der Abwicklungserlös je Anteil wird in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung veröffentlicht und in einem Abwicklungsbericht (Jahresbericht) per 31. Dezember 2021 ausgewiesen.
NAMENSBEZEICHNUNG
§ 12
Namensbezeichnung
221
Die Rechte der Anteilinhaber aus Anteilen an der Globalurkunde mit der ursprünglichen Namensbezeichnung ADIG Laufzeitfonds 31.12.2021 , cominvest Laufzeitfonds 31.12.2021 oder Allianz
PIMCO Laufzeitfonds 31.12.2021 bleiben unberührt. Diese Anteile behalten weiterhin Gültigkeit.
Besondere Anlagebedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses
zwischen den Anlegern und
der Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main,
(nachstehend Gesellschaft genannt)
für das von der Gesellschaft
verwaltete OGAW-Sondervermögen
Allianz Strategie 2031 Plus,
die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft
für OGAW-Sondervermögen aufgestellten
Allgemeinen Anlagebedingungen
gelten.
ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN
§1
Vermögensgegenstände
Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben:
1. Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen ,
2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen ,
3. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen ,
4. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen ,
5. Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen ,
6. sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen .
Derivate auf Schuldscheindarlehen gemäß § 198 Nr. 4 KAGB dürfen nicht abgeschlossen werden.
Derivate, die sich auf Aktienindices beziehen, dürfen ebenfalls nicht abgeschlossen werden.
222
§2
Anlagegrenzen
(1) Mindestens 51 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens müssen in verzinsliche Wertpapiere
in- und ausländischer Aussteller, Zerobonds, Wandelschuldverschreibungen, Optionsanleihen und
Genussscheinen in- und ausländischer Aussteller angelegt werden.
(2) Die aus Wandelungen oder Optionen hervorgegangenen Aktien sind interessewahrend innerhalb
einer angemessenen Frist zu veräußern.
(3) Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Geldmarktinstrumenten nach
Maßgabe des § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden. Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB anzurechnen.
(4) Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe
des § 7 Satz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden.
(5) Bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Investmentanteilen nach Maßgabe des § 8 der
Allgemeinen Anlagebedingungen
angelegt werden. Für das OGAW-
Sondervermögen können Anteile an in- und ausländischen OGAW, anderen inländischen Sondervermögen sowie Anteile an ausländischen offenen Investmentvermögen, die keine Anteile an
EU-OGAW sind, erworben werden. Der Sitz und die Geschäftsleitung von ausländischen Investmentgesellschaften oder Investmentaktiengesellschaften, die Aussteller von ausländischen Investmentvermögen sind, muß sich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum befinden. Bei
der Auswahl der Investmentanteile werden solche bevorzugt, die nach Ansicht der Gesellschaft
im Gegensatz zu vergleichbaren Investmentanteilen bisher eine höhere Rendite unter Abwägung
der Risiken aufgewiesen haben. Damit sollen solche Investmentanteile ausgewählt und in einem
Portfolio zusammengestellt werden, die insgesamt unter quantitativen und qualitativen Aspekten
die bestmöglichen Anlageergebnisse erwarten lassen. Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Absatz 3 KAGB anzurechnen.
(6) Die Gesellschaft darf in Schuldverschreibungen folgender Aussteller
Die Bundesrepublik Deutschland
Die Bundesländer:
- Baden-Württemberg
223
- Bayern
- Berlin
- Brandenburg
- Bremen
- Hamburg
- Hessen
- Mecklenburg-Vorpommern
- Thüringen
- Niedersachsen
- Nordrhein-Westfalen
- Rheinland-Pfalz
- Saarland
- Sachsen
- Sachsen-Anhalt
- Schleswig-Holstein
Europäische Union:
- - Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl
- - EURATOM
- - Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
- - Europäische Gemeinschaft
- - Europäische Union
Andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union:
-
Belgien
-
Bulgarien
-
Dänemark
-
Estland
-
Finnland
-
Frankreich
-
Griechenland
-
Großbritannien
-
Irland
-
Italien
-
Kroatien
-
Lettland
-
Litauen
-
Malta
-
Polen
224
-
Luxemburg
-
Niederlande
-
Österreich
-
Portugal
-
Rumänien
-
Schweden
-
Slowakei
-
Slowenien
-
Spanien
-
Tschechische Republik
-
Ungarn
-
Republik Zypern
Andere Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum:
-
Island
-
Liechtenstein
-
Norwegen
Andere Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, die nicht Mitglied des EWR sind:
-
Australien
-
Japan
-
Kanada
-
Süd-Korea
-
Mexiko
-
Neuseeland
-
Schweiz
-
Türkei
-
Vereinigte Staaten von Amerika
-
Chile
-
Israel
mehr als 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen.
225
§3
Derivate
Die Gesellschaft kann die in § 9 Absatz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Derivate
und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen,
das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene Vermögensgegenstände abzusichern,
die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen,
das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegenstände innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern,
Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie
das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über das Marktrisikopotenzial eines voll in Wertpapieren investierten OGAW-Sondervermögens hinaus zu erhöhen (sog.
Hebeln ).
Dabei darf die Gesellschaft auch marktgegenläufige Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer
Komponente einsetzen, was zu Gewinnen des OGAW-Sondervermögens führen kann, wenn die Kurse bestimmter Wertpapiere, Anlagemärkte oder Währungen fallen, bzw. zu Verlusten des OGAWSondervermögens, wenn diese Kurse steigen.
ANTEILKLASSEN
§4
Anteilklassen
(1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination
dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im
Ermessen der Gesellschaft.
(2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen
Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung
zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen und § 3 Derivate im Sinne von § 197 Absatz 1 KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch
wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden
Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien
gleichwertigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes,
226
in dem der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von
der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein
Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten. Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden und hiergegen nicht abgesicherten Vermögensgegenstände des
OGAW-Sondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10 % des Wertes der Anteilklasse betragen. Der Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die
nicht oder gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind.
(3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung
neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Verwaltungsvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.
(4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und
Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes einschließlich des
Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Verwaltungsvergütung, Mindestanlagesumme
oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Gesellschaft kann ferner im Verkaufsprospekt und im
Jahres- und Halbjahresbericht festlegen, dass der Abschluss einer besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Verwaltungsvergütung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Voraussetzung
für den Erwerb bestimmter Anteilklassen ist.
ANTEILSCHEINE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS,
RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN
§5
Anteilscheine, Miteigentum
Die Rechte der Anteilinhaber werden ausschließlich in Globalurkunden verbrieft. Die Anleger sind an
den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. Ein Anspruch auf Auslieferung einzelner Anteilscheine besteht
nicht.
227
§6
Ausgabe- und Rücknahmepreis
(1) Der Ausgabeaufschlag beträgt 4,00 % und dient zur Deckung der Ausgabekosten der Gesellschaft. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren oder
keinen Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlages abzusehen. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB zu machen..
(2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.
§7
Kosten (Vergütungen und Aufwendungen)
(1) Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind:
1. Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, beträgt die tägliche Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens 0,60 % p. a. des anteiligen
Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Vergütung für die Verwaltung
des OGAW-Sondervermögens 0,50 % p. a. des anteiligen Wertes des OGAWSondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Es steht
der Gesellschaft frei, in einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu
berechnen. Für die Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahresund Halbjahresbericht der Abschluss einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anleger
und der Gesellschaft als Voraussetzung für den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist,
wird die Verwaltungsvergütung nicht dem OGAW-Sondervermögen belastet, sondern dem
Anleger unmittelbar berechnet.
2. Die tägliche Vergütung für die Verwahrstelle beträgt 0,05 % p.a. des Wertes des OGAWSondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Es steht
der Verwahrstelle frei, eine niedrigere Vergütung zu berechnen.
3. Die Vergütungen gemäß Nr. 1 bis Nr. 2 können dem OGAW-Sondervermögen am Ende eines jeden Monats entnommen werden.
(2) Neben den in Absatz 1 genannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zulasten
des OGAW-Sondervermögens:
228
1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen
entstehende Kosten.
2.
a)
im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern,
b) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem
OGAW-Sondervermögen zuzuordnender Rechtsansprüche,
c)
bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die
Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland,
d)
Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten Jahres- und Halbjahresberichte,
e)
Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen bzw.
der thesaurierten Erträge,
f)
Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer
der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerlichen
Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden.
(3) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft
selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die
andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die
Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare
Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer
Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
229
ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR
§8
Thesaurierung / Ausschüttung der Erträge
(1) Für das OGAW-Sondervermögen sowie bei Bildung von thesaurierenden Anteilklassen legt die
Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens anteilig angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden, Erträge aus Investmentanteilen sowie sonstige Erträge und realisierte Veräußerungsgewinne - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs - im OGAW-Sondervermögen wieder an.
(2) Im Falle der Bildung von ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die
während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und
nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Dividenden, Zinsen und Erträge aus Investmentanteilen - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs - aus. Realisierte Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden.
(3) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 2 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.
(4) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.
(5) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres
ohne Abzug von Kosten.
§9
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
230
BEGRENZTE DAUER, EINSTELLUNG DER AUSGABE VON ANTEILEN, ABWICKLUNG UND
VERTEILUNG DES OGAW-SONDERVERMÖGENS
§ 10
Begrenzte Dauer, Einstellung der Ausgabe von Anteilen
(1) Das OGAW-Sondervermögen wird nur für eine begrenzte Dauer gebildet; die Laufzeit endet am
31. Dezember 2031.
(2) Die Ausgabe der Anteile erfolgt längstens bis zum 30. Juni 2031. Das Recht der Gesellschaft gemäß § 17 Abs. 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen die Ausgabe von Anteilen vor diesem
Termin einzustellen, bleibt hiervon unberührt.
(3) Das Kündigungsrecht der Gesellschaft gemäß § 21 Abs. 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen
ist ausgeschlossen.
§ 11
Abwicklung und Verteilung des OGAW-Sondervermögens
(1) Die Gesellschaft wird mit der Abwicklung des OGAW-Sondervermögens ab dem 1. Oktober 2031
beginnen und bis zum Ende der Laufzeit am 31. Dezember 2031 alle Vermögensgegenstände
veräußert, die Forderungen eingezogen und die Verbindlichkeiten getilgt haben.
(2) Auch während der Abwicklung ist die Rückgabe von Anteilen möglich. Die Gesellschaft behält sich
jedoch vor, die Rücknahme von Anteilen einzustellen, wenn dies im Interesse der Anteilinhaber
und einer ordnungsgemäßen Abwicklung geboten erscheint.
(3) Der auf den jeweiligen Anteil entfallende Abwicklungserlös wird durch die Verwahrstelle gegen
Rücknahme der Anteile am 31. Dezember 2031 an die Anteilinhaber verteilt.
(4) Der Abwicklungserlös je Anteil wird in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung veröffentlicht und in einem Abwicklungsbericht (Jahresbericht) per 31. Dezember 2031 ausgewiesen.
NAMENSBEZEICHNUNG
§ 12
Namensbezeichnung
231
Die Rechte der Anteilinhaber aus Anteilen an der Globalurkunde mit der ursprünglichen Namensbezeichnung ADIG Laufzeitfonds 31.12.2031 , cominvest Laufzeitfonds 31.12.2031 oder Allianz
PIMCO Laufzeitfonds 31.12.2031 bleiben unberührt. Diese Anteile behalten weiterhin Gültigkeit.
Besondere Anlagebedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses
zwischen den Anlegern und der
Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main,
(nachstehend Gesellschaft genannt)
für das von der Gesellschaft
verwaltete OGAW-Sondervermögen
Allianz Strategiefonds Balance,
die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft
für OGAW-Sondervermögen aufgestellten
Allgemeinen Anlagebedingungen
gelten.
Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen
§ 1 Vermögensgegenstände
Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände
erwerben:
1. Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch nur solche der
nachstehend bezeichneten Gattungen:
a)
Verzinsliche Wertpapiere, insbesondere Staatsanleihen, Pfandbriefe und
ähnliche ausländische, von Kreditinstituten begebene grundpfandrechtlich
gesicherte
Schuldverschreibungen,
Kommunalschuldverschreibungen,
Nullkuponanleihen, variabel verzinsliche Anleihen, Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen, Unternehmensanleihen, wertpapiermäßig ausgestaltete Asset-Backed Securities und Mortgage-Backed
Securities sowie weitere Anleihen, die mit einem Sicherungsvermögen
verknüpft sind, sowie Indexzertifikate und andere Zertifikate, deren Risikoprofil mit den genannten Vermögensgegenständen oder mit den Anlagemärkten korreliert, denen diese Vermögensgegenstände zuzuordnen sind;
232
dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf eine einzige oder auf mehrere der genannten Wertpapiergattungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren.
b)
Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine.
c)
Es können Aktien von Unternehmen aller Größenordnungen erworben
werden. Dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf Unternehmen einer bestimmten Größenordnung bzw. einzelner bestimmter Größenordnungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren. Sofern Aktien sehr kleiner Gesellschaften erworben werden, kann es sich insbesondere auch um Spezialwerte handeln, die zum
Teil in Nischenmärkten tätig sind. Die Gesellschaft kann ihr im Vergleich
zur jeweiligen Branche in Hinblick auf ihre Substanz unterbewertet erscheinende Aktien (Substanzwerte) und Aktien, die nach ihrer Einschätzung ein nicht hinreichend im aktuellen Kurs berücksichtigtes Wachstumspotenzial aufweisen (Wachstumswerte), erwerben. Dabei kann sich die
Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf Substanzbzw. auf Wachstumswerte konzentrieren als auch breit übergreifend investieren, wobei allerdings vorrangig eine Mischung aus Substanz- und
Wachstumswerten angestrebt wird.
d)
Indexzertifikate und Aktienzertifikate, deren Risikoprofil mit den unter
Buchstabe b) genannten Vermögensgegenständen oder mit den Anlagemärkten korreliert, denen diese Vermögensgegenstände zuzuordnen sind.
2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen , die auch auf
Fremdwährung lauten können; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der
Marktlage sowohl auf eine einzige oder auf mehrere Währungen konzentrieren als auch
breit übergreifend investieren.
3. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen , die auch auf Fremdwährung lauten können; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der
Marktlage sowohl auf eine einzige oder auf mehrere Währungen konzentrieren als auch
breit übergreifend investieren.
4. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch ausschließlich Anteile an solchen Investmentvermögen, deren Risikoprofil typischerweise mit den
Anlagemärkten korreliert, denen die unter Nr. 1 bis 3 genannten Vermögensgegenstände
zuzuordnen sind. Dabei kann es sich um in- oder ausländische Investmentvermögen gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen handeln. Die Gesellschaft kann sich je
233
nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf ein oder mehrere Investmentvermögen konzentrieren, die eine auf nur einen Anlagemarkt konzentrierte Anlagepolitik verfolgen, als
auch breit übergreifend investieren.
Es werden grundsätzlich nur Anteile an Investmentvermögen erworben, die direkt oder
indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft, die mit der Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist,
verwaltet werden. Anteile an anderen Investmentvermögen werden nur ausnahmsweise
und nur dann erworben, wenn keines der in Satz 4 genannten Investmentvermögen die
von der Gesellschaft im Einzelfall für notwendig erachtete Anlagepolitik verfolgt, oder
wenn es sich um Anteile an einem auf die Nachbildung eines Wertpapierindizes ausgerichteten Investmentvermögen handelt, die an einer der in § 5 Buchstaben a) und b) der
Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Börsen oder organisierten Märkte zum
Handel zugelassen sind.
5. Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen .
6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen .
§ 2 Anlagegrenzen
(1) Der Anteil der Aktien, Aktien gleichwertigen Papiere und Genuss-Scheine im Sinne von
§ 1 Nr. 1 Buchstabe b) und Nr. 6 einschließlich der Zertifikate im Sinne von § 1 Nr. 1
Buchstabe c) darf vorbehaltlich des Absatzes 10 insgesamt 40 % des Wertes des
OGAW-Sondervermögens nicht unterschreiten und 60 % nicht überschreiten.
(2) Die durchschnittliche, barwertgewichtete Restlaufzeit (Duration) des in verzinslichen
Vermögensgegenständen gemäß § 1 Nr. 1 Buchstabe a), Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 6 angelegten Teils des OGAW-Sondervermögens, einschließlich der mit den genannten Vermögensgegenständen verbundenen Zinsansprüche, muss zwischen drei und neun Jahren
liegen. Bei der Berechnung werden Derivate auf verzinsliche Wertpapiere, Zins- und
Rentenindizes sowie Zinssätze unabhängig von der Währung der zugrunde liegenden
Vermögensgegenstände berücksichtigt.
(3) Der Anteil der nicht auf Euro lautenden verzinslichen Vermögensgegenstände gemäß §
1 Nr. 1 Buchstabe a), Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 6 darf insgesamt 5 % des Wertes des OGAWSondervermögens nur überschreiten, wenn der über diesen Wert hinausgehende Anteil
durch Derivate auf Wechselkurse oder Währungen abgesichert ist. Soweit sich Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten in gleicher Währung gegenüberstehen, werden
sie auf diese Grenze nicht angerechnet. Die Möglichkeit zum Erwerb anderer Vermö234
gensgegenstände, die nicht auf Euro lauten, bleibt unberührt.
(4) Verzinsliche Wertpapiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und Nr. 6 werden nur
erworben, wenn sie über ein Investment Grade-Rating mindestens einer anerkannten
Rating-Agentur verfügen oder, wenn sie über kein Rating verfügen, im Falle eines Ratings nach Einschätzung der Gesellschaft ein solches Rating erhalten würden. Verliert
ein Wertpapier die in Satz 1 genannte Voraussetzung nach seinem Erwerb für das
OGAW-Sondervermögen, wird die Gesellschaft seine Veräußerung innerhalb von zwei
Monaten anstreben.
(5) Der Anteil der Vermögensgegenstände im Sinne von § 1, deren Emittenten (bei Aktien
gleichwertigen Papieren die Aktiengesellschaft) ihren Sitz in einem Land haben, das laut
Klassifizierung der Weltbank nicht in die Kategorie hohes Bruttovolkseinkommen pro
Kopf fällt, d. h. nicht als entwickelt klassifiziert ist, darf vorbehaltlich des Absatzes 10
insgesamt 3 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten.
(6) Der Anteil der verzinslichen Wertpapiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und Nr. 6,
die von der Bundesrepublik Deutschland, von einem der Bundesrepublik Deutschland
zugehörigen Bundesländer, von der Europäischen Union, von einem Mitgliedsstaat der
Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, von einem Mitgliedsstaat der OECD oder von einer internationalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union angehört, ausgegeben oder garantiert worden sind,
darf 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens überschreiten.
(7) Der Anteil der Investmentanteile im Sinne von § 1 Nr. 4 darf insgesamt 10 % des Wertes
des OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten. Investmentanteile, deren Risikoprofil
mit den in Absatz 1 genannten Vermögensgegenständen korreliert, sind auf die jeweiligen Grenzen anzurechnen.
(8) Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind auf die Ausstellergrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB, die in Pension genommenen Investmentanteile auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Abs. 3 KAGB anzurechnen.
(9) Die in den Absätzen 1 bis 5 und 7 beschriebenen Grenzen dürfen über- bzw. unterschritten werden, wenn dies durch Wert- oder Laufzeitveränderungen von im OGAWSondervermögen enthaltenen Vermögensgegenständen, durch Ausübung von Wandlungs-, Bezugs- oder Optionsrechten oder durch Veränderung des Wertes des gesamten OGAW-Sondervermögens z. B. bei Ausgabe oder Rücknahme von Anteilscheinen
geschieht. Die Gesellschaft wird in diesen Fällen die Wiedereinhaltung der genannten
Grenzen unter Wahrung der Interessen der Anleger als vorrangiges Ziel anstreben.
235
(10) Eine Über- bzw. Unterschreitung der in den Absätzen 1, 3 und 5 genannten Grenzen
durch Erwerb oder Veräußerung entsprechender Vermögensgegenstände ist zulässig,
wenn gleichzeitig durch den Einsatz von Derivaten sichergestellt ist, dass das jeweilige
Marktrisikopotenzial insgesamt die Grenzen einhält.
Die Derivate werden für diese Zwecke mit dem deltagewichteten Wert der jeweiligen
Basisgegenstände vorzeichengerecht angerechnet. Marktgegenläufige Derivate werden
auch dann als risikomindernd angerechnet, wenn ihre Basiswerte und die Gegenstände
des OGAW-Sondervermögens nicht vollständig übereinstimmen.
§ 3 Derivate
Die Gesellschaft kann die in § 9 Absatz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten
Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen,
das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene Vermögensgegenstände abzusichern,
die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen, insbesondere
die Anlagegrenzen und Anlagegrundsätze zu erfüllen bzw. darzustellen, indem Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente z. B. als Ersatz für Direktanlagen in Wertpapieren oder zur Steuerung der Duration des zinsbezogenen Teils
des OGAW-Sondervermögens eingesetzt werden,
das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegenstände innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern,
Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie
das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über das Marktrisikopotenzial
eines voll in Wertpapieren investierten OGAW-Sondervermögens hinaus zu erhöhen
(sog. Hebeln ).
Dabei darf die Gesellschaft auch marktgegenläufige Derivate oder Finanzinstrumente mit
derivativer Komponente einsetzen, was zu Gewinnen des OGAW-Sondervermögens führen
kann, wenn die Kurse bestimmter Wertpapiere, Anlagemärkte oder Währungen fallen, bzw.
zu Verlusten des OGAW-Sondervermögens, wenn diese Kurse steigen.
Anteilklassen
§ 4 Anteilklassen
236
(1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der
Allgemeinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Pauschalvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen
der Gesellschaft.
(2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer
einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf
die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen und §
3 Derivate im Sinne von § 197 Absatz 1 KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit
dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf
die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAWSondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren gilt ein
Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der Emittent
(bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein
Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des
Anteilwertes lauten. Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert
der einem Wechselkursrisiko unterliegenden und hiergegen nicht abgesicherten Vermögensgegenstände des OGAW-Sondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10%
des Wertes der Anteilklasse betragen. Der Einsatz der Derivate nach diesem Absatz
darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht oder gegenüber einer anderen
Währung wechselkursgesichert sind.
(3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der
Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Pauschalvergütung und die Ergebnisse aus
Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf.
einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.
(4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahresund Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Rücknahmeabschlag,
Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Pauschalvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser
Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Gesellschaft kann ferner im Verkaufsprospekt und im Jahres237
und Halbjahresbericht festlegen, dass der Abschluss einer besonderen Vereinbarung
hinsichtlich der Pauschalvergütung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Voraussetzung für den Erwerb bestimmter Anteilklassen ist.
Anteilscheine, Ausgabepreis, Rücknahmepreis,
Rücknahme von Anteilen und Kosten
§ 5 Anteilscheine, Miteigentum
(1) Die
Anleger
sind
an
den
jeweiligen
Vermögensgegenständen
des
OGAW-
Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen unter Berücksichtigung der aufgelegten Anteilklassen beteiligt.
(2) Die Rechte der Anteilinhaber aus den Globalurkunden mit der ursprünglichen Namensbezeichnung Allianz dit Strategiefonds Balance bleiben unberührt. Diese Globalurkunden
besitzen weiterhin Gültigkeit.
§ 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis
(1) Es wird weder ein Ausgabeaufschlag noch ein Rücknahmeabschlag erhoben. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt entsprechende Angaben nach Maßgabe des § 165 Abs. 3
KAGB zu machen.
(2) Abweichend von § 18 Abs. 3 der "Allgemeinen Anlagebedingungen" ist Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge spätestens der zweite auf den Eingang
des Anteilabruf- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag.
§ 7 Kosten (Vergütungen und Aufwendungen)
(1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und
Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, erhält die Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Pauschalvergütung in Höhe von 1,45 % p.a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Pauschalvergütung des OGAW-Sondervermögens 0,69
% p. a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des
börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Es steht der Gesellschaft frei, in einzelnen o238
der mehreren Anteilklassen eine niedrigere Pauschalvergütung zu berechnen. Für die
Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht der Abschluss einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anleger und der
Gesellschaft als Voraussetzung für den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist,
wird die Pauschalvergütung nicht dem OGAW-Sondervermögen belastet, sondern dem
Anleger unmittelbar berechnet. Mit dieser Pauschalvergütung sind folgende Vergütungen und Aufwendungen abgedeckt und werden dem OGAW-Sondervermögen nicht separat belastet:
a)
Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement, administrative Tätigkeiten),
b)
Vergütung für die Vertriebsstellen des OGAW-Sondervermögens,
c)
Vergütung für die Verwahrstelle,
d)
bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland,
e)
Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen),
f)
Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie
des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der
Ausschüttungen bzw. der thesaurierten Erträge,
g)
Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen
Steuerrechts ermittelt wurden,
h)
Kosten für die Information der Anleger des OGAW-Sondervermögens
mittels einen dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Informationen über Fondsverschmelzungen und mit Ausnahme der Informationen
über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung,
i)
Gebühren, Kosten und Steuern, die von staatlichen Stellen in Bezug auf
das OGAW-Sondervermögen erhoben werden,
239
j)
ggf. Kosten zur Analyse des Anlageerfolgs durch Dritte,
k)
ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine,
l)
ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung.
Die Pauschalvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen jederzeit entnommen werden.
(2) Neben der in Absatz 1 genannten Vergütung gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des OGAW-Sondervermögens:
1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen (einschließlich der daran nach Marktusancen ggf. gekoppelten Zurverfügungstellung von Research- und Analyseleistungen) und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten.
Die Gesellschaft stellt sicher, dass die Kosten aus Wertpapier-Darlehen die aus
solchen Geschäften resultierenden Erträge in keinem Fall übersteigen.
2.
a)
im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern,
b)
Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnender Rechtsansprüche sowie
für
die
Abwehr
unberechtigt
erscheinender,
auf
das
OGAW-
Sondervermögen bezogener Forderungen,
c)
Kosten für die Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender Ansprüche auf Reduzierung, Anrechnung bzw. Erstattung von
Quellensteuern oder anderer Steuern bzw. fiskalischer Abgaben.
(3) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge
und
Rücknahmeabschläge
offen
zu
legen,
die
dem
OGAW-
Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen
im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt
oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb
und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen.
Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu
legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen
240
Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen
Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAWSondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
Ertragsverwendung und Geschäftsjahr
§ 8 Ausschüttung
(1) Für ausschüttende Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während
des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und
nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften
gung des zugehörigen Ertragsausgleichs
winne und sonstige Erträge
gleichs
unter Berücksichti-
anteilig aus. Realisierte Veräußerungsge-
unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus-
können ebenfalls zur Ausschüttung anteilig herangezogen werden.
(2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren
Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig
vorgetragen werden.
(3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen
auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.
(4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres.
(5) Eine
Zwischenausschüttung
ist
ausnahmsweise
zulässig,
wenn
das
OGAW-
Sondervermögen nach §§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen
bzw. ein anderes OGAW-Sondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll.
§ 9 Thesaurierung
(1) Für thesaurierende Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres
241
für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung
verwendeten Dividenden, Zinsen, Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus
Darlehens- und Pensionsgeschäften und sonstigen Erträge sowie die realisierten Veräußerungsgewinne
unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs
im
OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an.
(2) Eine
Zwischenausschüttung
ist
ausnahmsweise
zulässig,
wenn
das
OGAW-
Sondervermögen nach §§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen
bzw. ein anderes OGAW-Sondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Oktober und endet am
30. September.
Besondere Anlagebedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses
zwischen den Anlegern und der
Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main,
(nachstehend Gesellschaft genannt)
für das von der Gesellschaft
verwaltete OGAW-Sondervermögen
Allianz Strategiefonds Stabilität,
die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft
für OGAW-Sondervermögen aufgestellten
Allgemeinen Anlagebedingungen
gelten.
Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen
§ 1 Vermögensgegenstände
Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände
erwerben:
242
1. Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch nur solche der
nachstehend bezeichneten Gattungen:
a)
Auf Euro lautende Schuldverschreibungen, Namensschuldverschreibungen und sonstige verbriefte Schuldtitel öffentlicher Aussteller sowie Pfandbriefe und ähnliche ausländische, von Kreditinstituten begebene grundpfandrechtlich gedeckte Schuldverschreibungen (Schuldtitel), sofern der
Schuldtitel zum Erwerbszeitpunkt über ein Investment Grade-Rating mindestens einer anerkannten Rating-Agentur verfügt. Dabei strebt die Gesellschaft an, dass die jeweils zum OGAW-Sondervermögen gehörenden
Schuldtitel im Durchschnitt ein Rating von mindestens AA (oder entsprechend) aufweisen. Die Gesellschaft kann sich je nach Einschätzung der
Marktlage sowohl auf Schuldtitel mit kürzeren bzw. längeren Laufzeiten
konzentrieren als auch breit übergreifend investieren.
b)
Aktien und Aktien gleichwertige Papiere von Unternehmen, deren Sitz sich
in einem Staat befindet, der laut der zum Erwerbszeitpunkt gültigen Klassifizierung der Weltbank in die Kategorie hohes Bruttoeinkommen pro Kopf
fällt, d. h. als entwickelt eingestuft ist. Dabei kann sich die Gesellschaft je
nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf Unternehmen aus einem
derartigen Staat bzw. einzelnen derartigen Staaten konzentrieren als auch
breit übergreifend investieren. Es können Aktien von Unternehmen aller
Größenordnungen erworben werden. Dabei kann sich die Gesellschaft je
nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf Unternehmen einer bestimmten Größenordnung bzw. einzelner bestimmter Größenordnungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren. Sofern Aktien sehr kleiner
Gesellschaften erworben werden, kann es sich insbesondere auch um
Spezialwerte handeln, die zum Teil in Nischenmärkten tätig sind. Die Gesellschaft kann ihr im Vergleich zur jeweiligen Branche in Hinblick auf ihre
Substanz unterbewertet erscheinende Aktien (Substanzwerte) und Aktien,
die nach ihrer Einschätzung ein nicht hinreichend im aktuellen Kurs berücksichtigtes Wachstumspotenzial aufweisen (Wachstumswerte), erwerben. Dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage
sowohl auf Substanz- bzw. auf Wachstumswerte konzentrieren als auch
breit übergreifend investieren, wobei allerdings vorrangig eine Mischung
aus Substanz- und Wachstumswerten angestrebt wird.
2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen , sofern sie auf
Euro lauten.
3. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen .
243
4. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch ausschließlich Anteile an solchen Investmentvermögen, deren Risikoprofil typischerweise mit den
Anlagemärkten korreliert, denen die unter Nr. 1 bis 3 genannten Vermögensgegenstände
zuzuordnen sind. Dabei kann es sich um in- oder ausländische Investmentvermögen gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen handeln. Die Gesellschaft kann sich je
nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf ein oder mehrere Investmentvermögen konzentrieren, die eine auf nur einen Anlagemarkt konzentrierte Anlagepolitik verfolgen, als
auch breit übergreifend investieren. Es werden grundsätzlich nur Anteile an Investmentvermögen erworben, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft, die mit der Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, verwaltet werden. Anteile an anderen Investmentvermögen werden nur ausnahmsweise und nur dann erworben, wenn keines der in Satz 4
genannten Investmentvermögen die von der Gesellschaft im Einzelfall für notwendig erachtete Anlagepolitik verfolgt, oder wenn es sich um Anteile an einem auf die Nachbildung eines Wertpapierindizes ausgerichteten Investmentvermögen handelt, die an einer
der in § 5 Buchstaben a) und b) der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Börsen oder organisierten Märkte zum Handel zugelassen sind.
5. Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen .
6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen .
§ 2 Anlagegrenzen
(1) Der Anteil der Schuldtitel im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a), der Geldmarktinstrumente im Sinne von § 1 Nr. 2 sowie der Investmentanteile im Sinne von § 1 Nr. 4 Buchstabe
b) darf insgesamt 65 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht unterschreiten.
Eine zeitweise Unterschreitung dieser Grenzen durch Wertminderungen der im OGAWSondervermögen enthaltenen Schuldtitel, Geldmarktinstrumente und Investmentanteile
ist zulässig. Die Gesellschaft wird in diesen Fällen den Anteil der Schuldtitel, Geldmarktinstrumente und Investmentanteile auf die in Satz 1 genannte Grenze anheben,
sobald dies unter Berücksichtigung der Markteinschätzung im Interesse der Anleger geboten erscheint.
(2) Der Anteil der Aktien und Aktien gleichwertigen Papiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe b) sowie der Investmentanteile im Sinne von § 1 Nr. 4 Buchstabe a) darf insgesamt
25 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten. Eine zeitweise
Überschreitung dieser Grenze durch Wertsteigerungen der im OGAW-Sondervermögen
enthaltenen Aktien, Aktien gleichwertigen Papiere und Investmentanteile sowie durch
244
Ausübung von Bezugsrechten ist zulässig. Die Gesellschaft wird in diesen Fällen den
Anteil der Aktien, Aktien gleichwertigen Papiere und Investmentanteile auf die in Satz 1
genannte Grenze zurückführen, sobald dies unter Berücksichtigung der Markteinschätzung im Interesse der Anleger geboten erscheint.
(3) Der Anteil der verzinslichen Wertpapiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und Nr. 6,
die von der Bundesrepublik Deutschland, von einem der Bundesrepublik Deutschland
zugehörigen Bundesländer, von der Europäischen Union, von einem Mitgliedsstaat der
Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, von einem Mitgliedsstaat der OECD oder von einer internationalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union angehört, ausgegeben oder garantiert worden sind,
darf 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens überschreiten.
(4) Der Anteil der Bankguthaben im Sinne von § 1 Nr. 3 darf 10 % des Wertes des OGAWSondervermögens nicht überschreiten.
(5) Der Anteil der Investmentanteile im Sinne von § 1 Nr. 4 Buchstaben a) und b) darf insgesamt 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten. Eine zeitweise Überschreitung dieser Grenze durch Wertsteigerungen der im OGAWSondervermögen enthaltenen Investmentanteile ist zulässig. Die Gesellschaft wird in
diesen Fällen den Anteil der Investmentanteile auf die in Satz 1 genannte Grenze zurückführen, sobald dies unter Berücksichtigung der Markteinschätzung im Interesse der
Anleger geboten erscheint.
(6) Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB, die in Pension genommenen Investmentanteile auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Abs. 3 KAGB anzurechnen.
§ 3 Derivate
Die Gesellschaft kann die in § 9 Absatz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten
Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen,
das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene Vermögensgegenstände abzusichern,
die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen, insbesondere
die Anlagegrenzen und Anlagegrundsätze zu erfüllen bzw. darzustellen, indem Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente z. B. als Ersatz für Direktanlagen in Wertpapieren oder zur Steuerung der Duration des zinsbezogenen Teils
245
des OGAW-Sondervermögens eingesetzt werden,
das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegenstände innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern,
Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie
das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über das Marktrisikopotenzial
eines voll in Wertpapieren investierten OGAW-Sondervermögens hinaus zu erhöhen
(sog. Hebeln ).
Dabei darf die Gesellschaft auch marktgegenläufige Derivate oder Finanzinstrumente mit
derivativer Komponente einsetzen, was zu Gewinnen des OGAW-Sondervermögens führen
kann, wenn die Kurse bestimmter Wertpapiere, Anlagemärkte oder Währungen fallen, bzw.
zu Verlusten des OGAW-Sondervermögens, wenn diese Kurse steigen.
Anteilklassen
§ 4 Anteilklassen
(1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der
Allgemeinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Pauschalvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen
der Gesellschaft.
(2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer
einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf
die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen und §
3 Derivate im Sinne von § 197 Absatz 1 KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit
dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf
die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAWSondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren gilt ein
Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der Emittent
(bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein
Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des
Anteilwertes lauten. Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert
der einem Wechselkursrisiko unterliegenden und hiergegen nicht abgesicherten Vermögensgegenstände des OGAW-Sondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10%
des Wertes der Anteilklasse betragen. Der Einsatz der Derivate nach diesem Absatz
246
darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht oder gegenüber einer anderen
Währung wechselkursgesichert sind.
(3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der
Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Pauschalvergütung und die Ergebnisse aus
Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf.
einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.
(4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahresund Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Rücknahmeabschlag,
Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Pauschalvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser
Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Gesellschaft kann ferner im Verkaufsprospekt und im Jahresund Halbjahresbericht festlegen, dass der Abschluss einer besonderen Vereinbarung
hinsichtlich der Pauschalvergütung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Voraussetzung für den Erwerb bestimmter Anteilklassen ist.
Anteilscheine, Ausgabepreis, Rücknahmepreis,
Rücknahme von Anteilen und Kosten
§ 5 Anteilscheine, Miteigentum
(1) Die
Anleger
sind
an
den
jeweiligen
Vermögensgegenständen
des
OGAW-
Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.
(2) Die Rechte der Anteilinhaber aus den Globalurkunden mit der ursprünglichen Namensbezeichnung Allianz Strategiefonds Stabilität bleiben unberührt. Diese Globalurkunden
besitzen weiterhin Gültigkeit.
§ 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis
(1) Es wird weder ein Ausgabeaufschlag noch ein Rücknahmeabschlag erhoben. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt entsprechende Angaben nach Maßgabe des § 165 Abs. 3
KAGB zu machen.
247
(2) Abweichend von § 18 Abs. 3 der "Allgemeinen Anlagebedingungen" ist Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge spätestens der zweite auf den Eingang
des Anteilabruf- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag.
§ 7 Kosten (Vergütungen und Aufwendungen)
(1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, erhält die
Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Pauschalvergütung in Höhe
von 1,45 % p.a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die
tägliche Pauschalvergütung des OGAW-Sondervermögens 0,69 % p. a. des anteiligen
Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten
Inventarwertes. Es steht der Gesellschaft frei, in einzelnen oder mehreren Anteilklassen
eine niedrigere Pauschalvergütung zu berechnen. Für die Anteilklassen, für die sowohl im
Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht der Abschluss einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft als Voraussetzung für
den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist, wird die Pauschalvergütung nicht dem
OGAW-Sondervermögen belastet, sondern dem Anleger unmittelbar berechnet. Mit dieser Pauschalvergütung sind folgende Vergütungen und Aufwendungen abgedeckt und
werden dem OGAW-Sondervermögen nicht separat belastet:
a)
Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement, administrative Tätigkeiten),
b)
Vergütung für die Vertriebsstellen des OGAW-Sondervermögens,
c)
Vergütung für die Verwahrstelle,
d)
bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten
für die Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland,
e)
Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen),
f)
Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie
des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der
Ausschüttungen bzw. der thesaurierten Erträge,
248
g)
Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen
Steuerrechts ermittelt wurden,
h)
Kosten für die Information der Anleger des OGAW-Sondervermögens mittels einen dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Informationen
über Fondsverschmelzungen und mit Ausnahme der Informationen über
Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung,
i)
Gebühren, Kosten und Steuern, die von staatlichen Stellen in Bezug auf
das OGAW-Sondervermögen erhoben werden,
j)
ggf. Kosten zur Analyse des Anlageerfolgs durch Dritte,
k)
ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine,
l)
ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung.
Die Pauschalvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen jederzeit entnommen werden.
(2) Neben der in Absatz 1 genannten Vergütung gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des OGAW-Sondervermögens:
1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen (einschließlich der daran nach Marktusancen ggf. gekoppelten Zurverfügungstellung von Research- und Analyseleistungen) und der Inanspruchnahme
bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die Kosten aus Wertpapier-Darlehen die aus solchen Geschäften resultierenden Erträge in keinem Fall übersteigen.
2.
a)
im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern,
b)
Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnender Rechtsansprüche sowie
für die Abwehr unberechtigt erscheinender, auf das OGAW-Sondervermögen
bezogener Forderungen,
249
c)
Kosten für die Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender Ansprüche auf Reduzierung, Anrechnung bzw. Erstattung von
Quellensteuern oder anderer Steuern bzw. fiskalischer Abgaben.
(3) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen
im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196
KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der
Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist,
darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme
keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im
Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAWSondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die
Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden
ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
Ertragsverwendung und Geschäftsjahr
§ 8 Ausschüttung
(1) Für ausschüttende Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während
des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und
nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften
gung des zugehörigen Ertragsausgleichs
winne und sonstige Erträge
gleichs
unter Berücksichti-
anteilig aus. Realisierte Veräußerungsge-
unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus-
können ebenfalls zur Ausschüttung anteilig herangezogen werden.
(2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren
Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig
vorgetragen werden.
(3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen
auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.
250
(4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres.
(5) Eine
Zwischenausschüttung
ist
ausnahmsweise
zulässig,
wenn
das
OGAW-
Sondervermögen nach §§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen
bzw. ein anderes OGAW-Sondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll.
§ 9 Thesaurierung
(1) Für thesaurierende Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres
für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung
verwendeten Dividenden, Zinsen, Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus
Darlehens- und Pensionsgeschäften und sonstigen Erträge sowie die realisierten Veräußerungsgewinne
unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs
im
OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an.
(2) Eine
Zwischenausschüttung
ist
ausnahmsweise
zulässig,
wenn
das
OGAW-
Sondervermögen nach §§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen
bzw. ein anderes OGAW-Sondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Oktober und endet am
30. September.
Besondere Anlagebedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses
zwischen den Anlegern und der
Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main,
(nachstehend Gesellschaft genannt)
für das von der Gesellschaft
verwaltete OGAW-Sondervermögen
Allianz Strategiefonds Wachstum,
die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft
251
für OGAW-Sondervermögen aufgestellten
Allgemeinen Anlagebedingungen
gelten.
Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen
§ 1 Vermögensgegenstände
Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände
erwerben:
1. Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch nur solche der
nachstehend bezeichneten Gattungen:
a)
Verzinsliche Wertpapiere, insbesondere Staatsanleihen, Pfandbriefe und
ähnliche ausländische, von Kreditinstituten begebene grundpfandrechtlich
gesicherte
Schuldverschreibungen,
Kommunalschuldverschreibungen,
Nullkuponanleihen, variabel verzinsliche Anleihen, Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen, Unternehmensanleihen, wertpapiermäßig ausgestaltete Asset-Backed Securities und Mortgage-Backed
Securities sowie weitere Anleihen, die mit einem Sicherungsvermögen
verknüpft sind, sowie Indexzertifikate und andere Zertifikate, deren Risikoprofil mit den genannten Vermögensgegenständen oder mit den Anlagemärkten korreliert, denen diese Vermögensgegenstände zuzuordnen sind;
dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf eine einzige oder auf mehrere der genannten Wertpapiergattungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren.
b)
Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine.
c)
Es können Aktien von Unternehmen aller Größenordnungen erworben
werden. Dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf Unternehmen einer bestimmten Größenordnung bzw. einzelner bestimmter Größenordnungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren. Sofern Aktien sehr kleiner Gesellschaften erworben werden, kann es sich insbesondere auch um Spezialwerte handeln, die zum
Teil in Nischenmärkten tätig sind. Die Gesellschaft kann ihr im Vergleich
zur jeweiligen Branche in Hinblick auf ihre Substanz unterbewertet erscheinende Aktien (Substanzwerte) und Aktien, die nach ihrer Einschätzung ein nicht hinreichend im aktuellen Kurs berücksichtigtes Wachstums252
potenzial aufweisen (Wachstumswerte), erwerben. Dabei kann sich die
Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf Substanzbzw. auf Wachstumswerte konzentrieren als auch breit übergreifend investieren, wobei allerdings vorrangig eine Mischung aus Substanz- und
Wachstumswerten angestrebt wird.
d)
Indexzertifikate und Aktienzertifikate, deren Risikoprofil mit den unter
Buchstabe b) genannten Vermögensgegenständen oder mit den Anlagemärkten korreliert, denen diese Vermögensgegenstände zuzuordnen sind.
2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen , die auch auf
Fremdwährung lauten können; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der
Marktlage sowohl auf eine einzige oder auf mehrere Währungen konzentrieren als auch
breit übergreifend investieren.
3. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen , die auch auf Fremdwährung lauten können; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der
Marktlage sowohl auf eine einzige oder auf mehrere Währungen konzentrieren als auch
breit übergreifend investieren.
4. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch ausschließlich Anteile an solchen Investmentvermögen, deren Risikoprofil typischerweise mit den
Anlagemärkten korreliert, denen die unter Nr. 1 bis 3 genannten Vermögensgegenstände
zuzuordnen sind. Dabei kann es sich um in- oder ausländische Investmentvermögen gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen handeln. Die Gesellschaft kann sich je
nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf ein oder mehrere Investmentvermögen konzentrieren, die eine auf nur einen Anlagemarkt konzentrierte Anlagepolitik verfolgen, als
auch breit übergreifend investieren.
Es werden grundsätzlich nur Anteile an Investmentvermögen erworben, die direkt oder
indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft, die mit der Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist,
verwaltet werden. Anteile an anderen Investmentvermögen werden nur ausnahmsweise
und nur dann erworben, wenn keines der in Satz 4 genannten Investmentvermögen die
von der Gesellschaft im Einzelfall für notwendig erachtete Anlagepolitik verfolgt, oder
wenn es sich um Anteile an einem auf die Nachbildung eines Wertpapierindizes ausgerichteten Investmentvermögen handelt, die an einer der in § 5 Buchstaben a) und b) der
Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Börsen oder organisierten Märkte zum
Handel zugelassen sind.
5. Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen .
253
6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen .
§ 2 Anlagegrenzen
(1) Der Anteil der Aktien, Aktien gleichwertigen Papiere und Genuss-Scheine im Sinne von
§ 1 Nr. 1 Buchstabe b) und Nr. 6 einschließlich der Zertifikate im Sinne von § 1 Nr. 1
Buchstabe c) darf vorbehaltlich des Absatzes 10 insgesamt 65 % des Wertes des
OGAW-Sondervermögens nicht unterschreiten und 85 % nicht überschreiten.
(2) Die durchschnittliche, barwertgewichtete Restlaufzeit (Duration) des in verzinslichen
Vermögensgegenständen gemäß § 1 Nr. 1 Buchstabe a), Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 6 angelegten Teils des OGAW-Sondervermögens, einschließlich der mit den genannten Vermögensgegenständen verbundenen Zinsansprüche, muss zwischen drei und neun Jahren
liegen. Bei der Berechnung werden Derivate auf verzinsliche Wertpapiere, Zins- und
Rentenindizes sowie Zinssätze unabhängig von der Währung der zugrunde liegenden
Vermögensgegenstände berücksichtigt.
(3) Der Anteil der nicht auf Euro lautenden verzinslichen Vermögensgegenstände gemäß §
1 Nr. 1 Buchstabe a), Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 6 darf insgesamt 5 % des Wertes des OGAWSondervermögens nur überschreiten, wenn der über diesen Wert hinausgehende Anteil
durch Derivate auf Wechselkurse oder Währungen abgesichert ist. Soweit sich Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten in gleicher Währung gegenüberstehen, werden
sie auf diese Grenze nicht angerechnet. Die Möglichkeit zum Erwerb anderer Vermögensgegenstände, die nicht auf Euro lauten, bleibt unberührt.
(4) Verzinsliche Wertpapiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und Nr. 6 werden nur
erworben, wenn sie über ein Investment Grade-Rating mindestens einer anerkannten
Rating-Agentur verfügen oder, wenn sie über kein Rating verfügen, im Falle eines Ratings nach Einschätzung der Gesellschaft ein solches Rating erhalten würden. Verliert
ein Wertpapier die in Satz 1 genannte Voraussetzung nach seinem Erwerb für das
OGAW-Sondervermögen, wird die Gesellschaft seine Veräußerung innerhalb von zwei
Monaten anstreben.
(5) Der Anteil der Vermögensgegenstände im Sinne von § 1, deren Emittenten (bei Aktien
gleichwertigen Papieren die Aktiengesellschaft) ihren Sitz in einem Land haben, das laut
Klassifizierung der Weltbank nicht in die Kategorie hohes Bruttovolkseinkommen pro
Kopf fällt, d. h. nicht als entwickelt klassifiziert ist, darf vorbehaltlich des Absatzes 10
insgesamt 4 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten.
254
(6) Der Anteil der verzinslichen Wertpapiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und Nr. 6,
die von der Bundesrepublik Deutschland, von einem der Bundesrepublik Deutschland
zugehörigen Bundesländer, von den Europäischen Gemeinschaften, von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, von einem Mitgliedsstaat der OECD oder von einer internationalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union angehört, ausgegeben oder garantiert
worden sind, darf 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens überschreiten.
(7) Der Anteil der Investmentanteile im Sinne von § 1 Nr. 4 darf insgesamt 10 % des Wertes
des OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten. Investmentanteile, deren Risikoprofil
mit den in Absatz 1 genannten Vermögensgegenständen korreliert, sind auf die jeweiligen Grenzen anzurechnen.
(8) Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind auf die Ausstellergrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB, die in Pension genommenen Investmentanteile auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Abs. 3 KAGB anzurechnen.
(9) Die in den Absätzen 1 bis 5 und 7 beschriebenen Grenzen dürfen über- bzw. unterschritten werden, wenn dies durch Wert- oder Laufzeitveränderungen von im OGAWSondervermögen enthaltenen Vermögensgegenständen, durch Ausübung von Wandlungs-, Bezugs- oder Optionsrechten oder durch Veränderung des Wertes des gesamten OGAW-Sondervermögens z. B. bei Ausgabe oder Rücknahme von Anteilscheinen
geschieht. Die Gesellschaft wird in diesen Fällen die Wiedereinhaltung der genannten
Grenzen unter Wahrung der Interessen der Anleger als vorrangiges Ziel anstreben.
(10) Eine Über- bzw. Unterschreitung der in den Absätzen 1, 3 und 5 genannten Grenzen
durch Erwerb oder Veräußerung entsprechender Vermögensgegenstände ist zulässig,
wenn gleichzeitig durch den Einsatz von Derivaten sichergestellt ist, dass das jeweilige
Marktrisikopotenzial insgesamt die Grenzen einhält.
Die Derivate werden für diese Zwecke mit dem deltagewichteten Wert der jeweiligen
Basisgegenstände vorzeichengerecht angerechnet. Marktgegenläufige Derivate werden
auch dann als risikomindernd angerechnet, wenn ihre Basiswerte und die Gegenstände
des OGAW-Sondervermögens nicht vollständig übereinstimmen.
§ 3 Derivate
Die Gesellschaft kann die in § 9 Absatz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten
Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen,
255
das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene Vermögensgegenstände abzusichern,
die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen, insbesondere
die Anlagegrenzen und Anlagegrundsätze zu erfüllen bzw. darzustellen, indem Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente z. B. als Ersatz für Direktanlagen in Wertpapieren oder zur Steuerung der Duration des zinsbezogenen Teils
des OGAW-Sondervermögens eingesetzt werden,
das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegenstände innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern,
Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie
das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über das Marktrisikopotenzial
eines voll in Wertpapieren investierten OGAW-Sondervermögens hinaus zu erhöhen
(sog. Hebeln ).
Dabei darf die Gesellschaft auch marktgegenläufige Derivate oder Finanzinstrumente mit
derivativer Komponente einsetzen, was zu Gewinnen des OGAW-Sondervermögens führen
kann, wenn die Kurse bestimmter Wertpapiere, Anlagemärkte oder Währungen fallen, bzw.
zu Verlusten des OGAW-Sondervermögens, wenn diese Kurse steigen.
Anteilklassen
§ 4 Anteilklassen
(1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der
Allgemeinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Pauschalvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen
der Gesellschaft.
(2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer
einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf
die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen und §
3 Derivate im Sinne von § 197 Absatz 1 KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit
dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf
die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAWSondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren gilt ein
256
Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der Emittent
(bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein
Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des
Anteilwertes lauten. Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert
der einem Wechselkursrisiko unterliegenden und hiergegen nicht abgesicherten Vermögensgegenstände des OGAW-Sondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10%
des Wertes der Anteilklasse betragen. Der Einsatz der Derivate nach diesem Absatz
darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht oder gegenüber einer anderen
Währung wechselkursgesichert sind.
(3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der
Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Pauschalvergütung und die Ergebnisse aus
Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf.
einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.
(4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahresund Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Rücknahmeabschlag,
Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Pauschalvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser
Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Gesellschaft kann ferner im Verkaufsprospekt und im Jahresund Halbjahresbericht festlegen, dass der Abschluss einer besonderen Vereinbarung
hinsichtlich der Pauschalvergütung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Voraussetzung für den Erwerb bestimmter Anteilklassen ist.
Anteilscheine, Ausgabepreis, Rücknahmepreis,
Rücknahme von Anteilen und Kosten
§ 5 Anteilscheine, Miteigentum
(1) Die
Anleger
sind
an
den
jeweiligen
Vermögensgegenständen
des
OGAW-
Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen unter Berücksichtigung der aufgelegten Anteilklassen beteiligt.
(2) Die Rechte der Anteilinhaber aus den Globalurkunden mit der ursprünglichen Namensbezeichnung Allianz dit Strategiefonds Wachstum bleiben unberührt. Diese Globalurkun257
den besitzen weiterhin Gültigkeit.
§ 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis
(1) Es wird weder ein Ausgabeaufschlag noch ein Rücknahmeabschlag erhoben. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt entsprechende Angaben nach Maßgabe des § 165 Abs. 3
KAGB zu machen.
(2) Abweichend von § 18 Abs. 3 der "Allgemeinen Anlagebedingungen" ist Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge spätestens der zweite auf den Eingang
des Anteilabruf- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag.
§ 7 Kosten (Vergütungen und Aufwendungen)
(1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und
Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, erhält die Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Pauschalvergütung in Höhe von 1,60 % p.a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Pauschalvergütung des OGAW-Sondervermögens 0,74
% p. a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des
börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Es steht der Gesellschaft frei, in einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Pauschalvergütung zu berechnen. Für die
Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht der Abschluss einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anleger und der
Gesellschaft als Voraussetzung für den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist,
wird die Pauschalvergütung nicht dem OGAW-Sondervermögen belastet, sondern dem
Anleger unmittelbar berechnet. Mit dieser Pauschalvergütung sind folgende Vergütungen und Aufwendungen abgedeckt und werden dem OGAW-Sondervermögen nicht separat belastet:
a)
Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement, administrative Tätigkeiten),
b)
Vergütung für die Vertriebsstellen des OGAW-Sondervermögens,
c)
Vergütung für die Verwahrstelle,
d)
bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kos258
ten für die Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland,
e)
Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen),
f)
Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie
des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der
Ausschüttungen bzw. der thesaurierten Erträge,
g)
Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen
Steuerrechts ermittelt wurden,
h)
Kosten für die Information der Anleger des OGAW-Sondervermögens
mittels einen dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Informationen über Fondsverschmelzungen und mit Ausnahme der Informationen
über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung,
i)
Gebühren, Kosten und Steuern, die von staatlichen Stellen in Bezug auf
das OGAW-Sondervermögen erhoben werden,
j)
ggf. Kosten zur Analyse des Anlageerfolgs durch Dritte,
k)
ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine,
l)
ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung.
Die Pauschalvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen jederzeit entnommen werden.
(2) Neben der in Absatz 1 genannten Vergütung gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des OGAW-Sondervermögens:
1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen (einschließlich der daran nach Marktusancen ggf. gekoppelten Zurverfügungstellung von Research- und Analyseleistungen) und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten.
259
Die Gesellschaft stellt sicher, dass die Kosten aus Wertpapier-Darlehen die aus
solchen Geschäften resultierenden Erträge in keinem Fall übersteigen.
2.
a)
im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern,
b)
Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnender Rechtsansprüche sowie
für
die
Abwehr
unberechtigt
erscheinender,
auf
das
OGAW-
Sondervermögen bezogener Forderungen,
c)
Kosten für die Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender Ansprüche auf Reduzierung, Anrechnung bzw. Erstattung von
Quellensteuern oder anderer Steuern bzw. fiskalischer Abgaben.
(3) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge
und
Rücknahmeabschläge
offen
zu
legen,
die
dem
OGAW-
Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen
im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt
oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb
und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen.
Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu
legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen
Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen
Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAWSondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
Ertragsverwendung und Geschäftsjahr
§ 8 Ausschüttung
(1) Für ausschüttende Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während
des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und
nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften
gung des zugehörigen Ertragsausgleichs
unter Berücksichti-
anteilig aus. Realisierte Veräußerungsge260
winne und sonstige Erträge
gleichs
unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus-
können ebenfalls zur Ausschüttung anteilig herangezogen werden.
(2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren
Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig
vorgetragen werden.
(3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen
auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.
(4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres.
(5) Eine
Zwischenausschüttung
ist
ausnahmsweise
zulässig,
wenn
das
OGAW-
Sondervermögen nach §§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen
bzw. ein anderes OGAW-Sondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll.
§ 9 Thesaurierung
(1) Für thesaurierende Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres
für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung
verwendeten Dividenden, Zinsen, Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus
Darlehens- und Pensionsgeschäften und sonstigen Erträge sowie die realisierten Veräußerungsgewinne
unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs
im
OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an.
(2) Eine
Zwischenausschüttung
ist
ausnahmsweise
zulässig,
wenn
das
OGAW-
Sondervermögen nach §§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen
bzw. ein anderes OGAW-Sondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Oktober und endet am
30. September
261
Besondere Anlagebedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses
zwischen den Anlegern und der
Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main,
(nachstehend Gesellschaft genannt)
für das von der Gesellschaft
verwaltete OGAW-Sondervermögen
Allianz Strategiefonds Wachstum Plus,
die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft
für OGAW-Sondervermögen aufgestellten
Allgemeinen Anlagebedingungen
gelten.
Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen
§ 1 Vermögensgegenstände
Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben:
1. Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch nur solche der nachstehend bezeichneten Gattungen:
a) Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine.
Es können Aktien von Unternehmen aller Größenordnungen erworben werden. Dabei kann
sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf Unternehmen einer
bestimmten Größenordnung bzw. einzelner bestimmter Größenordnungen konzentrieren als
auch breit übergreifend investieren. Sofern Aktien sehr kleiner Gesellschaften erworben
werden, kann es sich insbesondere auch um Spezialwerte handeln, die zum Teil in Nischenmärkten tätig sind. Die Gesellschaft kann ihr im Vergleich zur jeweiligen Branche in
Hinblick auf ihre Substanz unterbewertet erscheinende Aktien (Substanzwerte) und Aktien,
die nach ihrer Einschätzung ein nicht hinreichend im aktuellen Kurs berücksichtigtes Wachstumspotenzial aufweisen (Wachstumswerte), erwerben. Dabei kann sich die Gesellschaft je
nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf Substanz- bzw. auf Wachstumswerte konzentrieren als auch breit übergreifend investieren, wobei allerdings vorrangig eine Mischung aus
Substanz- und Wachstumswerten angestrebt wird.
b) Indexzertifikate und Aktienzertifikate, deren Risikoprofil mit den unter Buchstabe a) genann262
ten Vermögensgegenständen oder mit den Anlagemärkten korreliert, denen diese Vermögensgegenstände zuzuordnen sind.
2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen , die auch auf Fremdwährung lauten können; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl
auf eine einzige oder auf mehrere Währungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren.
3. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen , die auch auf Fremdwährung
lauten können; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf
eine einzige oder auf mehrere Währungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren.
4. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch ausschließlich Anteile
an solchen Investmentvermögen, deren Risikoprofil typischerweise mit den Anlagemärkten korreliert, denen die unter Nr. 1 bis 3 genannten Vermögensgegenstände zuzuordnen sind. Dabei kann
es sich um in- oder ausländische Investmentvermögen gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen handeln. Die Gesellschaft kann sich je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf ein
oder mehrere Investmentvermögen konzentrieren, die eine auf nur einen Anlagemarkt konzentrierte Anlagepolitik verfolgen, als auch breit übergreifend investieren.
Es werden grundsätzlich nur Anteile an Investmentvermögen erworben, die direkt oder indirekt von
der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft, die mit der Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, verwaltet werden. Anteile an anderen Investmentvermögen werden nur ausnahmsweise und nur dann erworben, wenn keines der
in Satz 4 genannten Investmentvermögen die von der Gesellschaft im Einzelfall für notwendig erachtete Anlagepolitik verfolgt, oder wenn es sich um Anteile an einem auf die Nachbildung eines
Wertpapierindizes ausgerichteten Investmentvermögen handelt, die an einer der in § 5 Buchstaben
a) und b) der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Börsen oder organisierten Märkte zum
Handel zugelassen sind.
5. Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen .
6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch nur Aktien
und Aktien gleichwertige Papiere.
§ 2 Anlagegrenzen
(1) Der Anteil der Aktien und Aktien gleichwertigen Papiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) darf
insgesamt 51 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht unterschreiten. Ihr Anteil darf einschließlich der Genuss-Scheine im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und der Zertifikate im Sinne
263
von § 1 Nr. 1 Buchstabe b) vorbehaltlich des Absatzes 7 insgesamt 85 % des Wertes des OGAWSondervermögens nicht unterschreiten.
(2) Der Anteil der Geldmarktinstrumente im Sinne von § 1 Nr. 2 und der Bankguthaben im Sinne von §
1 Nr. 3 darf vorbehaltlich des Absatzes 7 insgesamt 15 % des Wertes des OGAWSondervermögens nicht überschreiten.
(3) Der Anteil der Vermögensgegenstände im Sinne von § 1, deren Emittenten (bei Aktien gleichwertigen Papieren die Aktiengesellschaft) ihren Sitz in einem Land haben, das laut Klassifizierung der
Weltbank nicht in die Kategorie hohes Bruttovolkseinkommen pro Kopf fällt, d. h. nicht als entwickelt klassifiziert ist, darf vorbehaltlich des Absatzes 7 insgesamt 5 % des Wertes des OGAWSondervermögens nicht überschreiten.
(4) Der Anteil der Investmentanteile im Sinne von § 1 Nr. 4 darf insgesamt 10 % des Wertes des
OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten. Investmentanteile, deren Risikoprofil mit den in Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 genannten Vermögensgegenständen korreliert, sind auf die jeweilige
Grenze anzurechnen.
(5) Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind auf die Ausstellergrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB, die in Pension genommenen Investmentanteile auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Abs. 3 KAGB anzurechnen.
(6) Die in den Absätzen 1 bis 4 beschriebenen Grenzen dürfen über- bzw. unterschritten werden,
wenn dies durch Wertveränderungen von im OGAW-Sondervermögen enthaltenen Vermögensgegenständen, durch Ausübung von Bezugs- oder Optionsrechten oder durch Veränderung des Wertes des gesamten OGAW-Sondervermögens z. B. bei Ausgabe oder Rücknahme von Anteilscheinen geschieht. Die Gesellschaft wird in diesen Fällen die Wiedereinhaltung der genannten Grenzen unter Wahrung der Interessen der Anleger als vorrangiges Ziel anstreben.
(7) Eine Über- bzw. Unterschreitung der in den Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und Absatz 3 genannten
Grenzen durch Erwerb oder Veräußerung entsprechender Vermögensgegenstände ist
achtung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Grenze
unter Be-
zulässig, wenn gleichzeitig durch den Einsatz
von Derivaten sichergestellt ist, dass das jeweilige Marktrisikopotenzial insgesamt die Grenzen
einhält.
Die Derivate werden für diese Zwecke mit dem deltagewichteten Wert der jeweiligen Basisgegenstände vorzeichengerecht angerechnet. Marktgegenläufige Derivate werden auch dann als risikomindernd angerechnet, wenn ihre Basiswerte und die Gegenstände des OGAW-Sondervermögens
nicht vollständig übereinstimmen.
264
§ 3 Derivate
Die Gesellschaft kann die in § 9 Absatz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Derivate
und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen,
das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene
Vermögensgegenstände abzusichern,
die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen, insbesondere
die Anlagegrenzen und Anlagegrundsätze zu erfüllen bzw. darzustellen, indem Derivate oder
Finanzinstrumente mit derivativer Komponente z. B. als Ersatz für Direktanlagen in Wertpapieren eingesetzt werden,
das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegenstände innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern,
Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie
das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über das Marktrisikopotenzial eines voll
in Wertpapieren investierten OGAW-Sondervermögens hinaus zu erhöhen (sog. Hebeln ).
Dabei darf die Gesellschaft auch marktgegenläufige Derivate einsetzen, was zu Gewinnen des
OGAW-Sondervermögens führen kann, wenn die Kurse bestimmter Wertpapiere, Anlagemärkte oder
Währungen fallen, bzw. zu Verlusten des OGAW-Sondervermögens, wenn diese Kurse steigen.
Anteilklassen
§ 4 Anteilklassen
(1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen
Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes
von Währungssicherungsgeschäften, der Pauschalvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer
Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig
und liegt im Ermessen der Gesellschaft.
(2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen
Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen und § 3 Derivate im Sinne von § 197 Absatz 1
KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwer265
tigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der
Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten.
Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden
und
hiergegen
nicht
abgesicherten
Vermögensgegenstände
des
OGAW-
Sondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10% des Wertes der Anteilklasse betragen. Der
Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht oder
gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind.
(3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung
neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Pauschalvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.
(4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale
(Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Rücknahmeabschlag, Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Pauschalvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahresund Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Gesellschaft kann ferner im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht festlegen, dass der Abschluss einer besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Pauschalvergütung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Voraussetzung für den Erwerb bestimmter Anteilklassen ist.
Anteilscheine, Ausgabepreis, Rücknahmepreis,
Rücknahme von Anteilen und Kosten
§ 5 Anteilscheine, Miteigentum
(1) Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in
Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen unter Berücksichtigung der aufgelegten Anteilklassen beteiligt.
(2) Die Rechte der Anteilinhaber aus den Globalurkunden mit der ursprünglichen Namensbezeichnung
Allianz dit Strategiefonds Wachstum Plus bleiben unberührt. Diese Globalurkunden besitzen weiterhin Gültigkeit.
266
§ 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis
(1) Es wird weder ein Ausgabeaufschlag noch ein Rücknahmeabschlag erhoben. Die Gesellschaft hat
im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB zu
machen.
(2) Abweichend von § 18 Abs. 3 der "Allgemeinen Anlagebedingungen" ist Abrechnungsstichtag für
Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge spätestens der zweite auf den Eingang des Anteilabruf- bzw.
Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag.
§ 7 Kosten (Vergütungen und Aufwendungen)
(1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, erhält die Gesellschaft aus
dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Pauschalvergütung in Höhe von 1,80 % p.a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten
Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Pauschalvergütung des
OGAW-Sondervermögens 0,80 % p. a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Es steht der Gesellschaft frei, in
einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Pauschalvergütung zu berechnen. Für die
Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht der
Abschluss einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft als Voraussetzung für den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist, wird die Pauschalvergütung
nicht dem OGAW-Sondervermögen belastet, sondern dem Anleger unmittelbar berechnet. Mit
dieser Pauschalvergütung sind folgende Vergütungen und Aufwendungen abgedeckt und werden
dem OGAW-Sondervermögen nicht separat belastet:
a)
Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement,
administrative Tätigkeiten),
b)
Vergütung für die Vertriebsstellen des OGAW-Sondervermögens,
c)
Vergütung für die Verwahrstelle,
d)
bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die
Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland,
e)
Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen),
267
f)
Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen
bzw. der thesaurierten Erträge,
g)
Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer
der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden,
h)
Kosten für die Information der Anleger des OGAW-Sondervermögens mittels einen dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Informationen über Fondsverschmelzungen und mit Ausnahme der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung,
i)
Gebühren, Kosten und Steuern, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das
OGAW-Sondervermögen erhoben werden,
j)
ggf. Kosten zur Analyse des Anlageerfolgs durch Dritte,
k)
ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine,
l)
ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung.
Die Pauschalvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen jederzeit entnommen werden.
(2) Neben der in Absatz 1 genannten Vergütung gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des
OGAW-Sondervermögens:
1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen
(einschließlich der daran nach Marktusancen ggf. gekoppelten Zurverfügungstellung von
Research- und Analyseleistungen) und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die
Kosten aus Wertpapier-Darlehen die aus solchen Geschäften resultierenden Erträge in
keinem Fall übersteigen.
2.
a)
im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern,
268
b)
Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem
OGAW-Sondervermögen zuzuordnender Rechtsansprüche sowie für die Abwehr unberechtigt erscheinender, auf das OGAW-Sondervermögen bezogener Forderungen,
c)
Kosten für die Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender Ansprüche auf Reduzierung, Anrechnung bzw. Erstattung von Quellensteuern
oder anderer Steuern bzw. fiskalischer Abgaben.
(3) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft
selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die
andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die
Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare
Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer
Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
Ertragsverwendung und Geschäftsjahr
§ 8 Ausschüttung
(1) Für ausschüttende Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus
Darlehens- und Pensionsgeschäften
unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs
anteilig aus. Realisierte Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge
des zugehörigen Ertragsausgleichs
unter Berücksichtigung
können ebenfalls zur Ausschüttung anteilig herangezogen
werden.
(2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.
269
(3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.
(4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres.
(5) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach
§§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAWSondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll.
§ 9 Thesaurierung
(1) Für thesaurierende Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Dividenden, Zinsen, Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften und sonstigen Erträge sowie die realisierten Veräußerungsgewinne
gung des zugehörigen Ertragsausgleichs
unter Berücksichti-
im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an.
(2) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach
§§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAWSondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September.
Besondere Anlagebedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses
zwischen den Anlegern und der
Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main,
(nachstehend Gesellschaft genannt)
für das von der Gesellschaft
verwaltete OGAW-Sondervermögen
Allianz Telemedia,
die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft für
270
OGAW-Sondervermögen aufgestellten
Allgemeinen Anlagebedingungen
gelten.
Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen
§ 1 Vermögensgegenstände
Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben:
(1) Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch nur solche der nachstehend bezeichneten Gattungen:
a) Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine, sofern sie nach der Systematik des Global Industry Classification Standard
®
(GICS ) dem Sektor Telekommunika-
tionsdienste bzw. einer zu diesem gehörenden Branchen oder der Industriegruppe Medien bzw. einer zu dieser gehörenden Branchen zugeordnet werden.
Die Gesellschaft wählt die Wertpapiere für das OGAW-Sondervermögen unabhängig vom
Sitz oder von der Größenordnung der Unternehmen und unabhängig davon aus, ob es
sich um Substanz- oder Wachstumswerte handelt. Das OGAW-Sondervermögen kann
dadurch sowohl auf Unternehmen mit Sitz in einem oder mehreren Ländern, auf Unternehmen einer bestimmten Größenordnung bzw. Kategorie konzentriert als auch breit
übergreifend investiert sein.
b) Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine von anderen Unternehmen.
c) Indexzertifikate und Aktienzertifikate, deren Risikoprofil mit den unter a) und b) genannten
Vermögensgegenständen oder mit den Anlagemärkten korreliert, denen diese Vermögensgegenstände zuzuordnen sind.
d) Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen, die sich auf die in a) und b) genannten Wertpapiere beziehen.
(2) Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen , die auch auf Fremdwährung lauten können; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl
auf eine einzige oder auf mehrere Währungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren.
(3) Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen , die auch auf Fremdwährung
lauten können; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf
271
eine einzige oder auf mehrere Währungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren.
(4) Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch ausschließlich Anteile
an solchen Investmentvermögen, deren Risikoprofil typischerweise mit den Anlagemärkten korreliert, denen die unter Nr. 1 bis 3 genannten Vermögensgegenstände zuzuordnen sind. Dabei kann
es sich um in- oder ausländische Investmentvermögen gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen handeln. Die Gesellschaft kann sich je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf ein
oder mehrere Investmentvermögen konzentrieren, die eine auf nur einen Anlagemarkt konzentrierte Anlagepolitik verfolgen, als auch breit übergreifend investieren.
Es werden grundsätzlich nur Anteile an Investmentvermögen erworben, die direkt oder indirekt von
der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft, die mit der Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, verwaltet werden. Anteile an anderen Investmentvermögen werden nur ausnahmsweise und nur dann erworben, wenn keines der
in Satz 4 genannten Investmentvermögen die von der Gesellschaft im Einzelfall für notwendig erachtete Anlagepolitik verfolgt, oder wenn es sich um Anteile an einem auf die Nachbildung eines
Wertpapierindex ausgerichteten Investmentvermögen handelt, die an einer der in § 5 Buchstaben
a) und b) der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Börsen oder organisierten Märkte zum
Handel zugelassen sind.
(5) Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen .
(6) Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch nur Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine.
§ 2 Anlagegrenzen
(1) Der Anteil der Aktien und Aktien gleichwertigen Papiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) darf
insgesamt 51 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht unterschreiten.
(2) Der Anteil der Aktien und anderen Vermögensgegenstände im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a)
darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 70 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht
unterschreiten.
(3) Der Anteil der Aktien und anderen Vermögensgegenstände im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe b)
darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht
überschreiten.
(4) Der Anteil der Geldmarktinstrumente im Sinne von § 1 Nr. 2 und der Bankguthaben im Sinne von §
1 Nr. 3 darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 15 % des Wertes des OGAWSondervermögens nicht überschreiten.
272
(5) Der Anteil der Investmentanteile im Sinne von § 1 Nr. 4 darf insgesamt 10 % des Wertes des
OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten. Investmentanteile, deren Risikoprofil mit den in Absatz 3 oder Absatz 4 genannten Vermögensgegenständen korreliert, sind auf die jeweilige Grenze
anzurechnen.
(6) Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind auf die Ausstellergrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB, die in Pension genommenen Investmentanteile auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Abs. 3 KAGB anzurechnen.
(7) Die in den Absätzen 1 bis 5 beschriebenen Grenzen dürfen über- bzw. unterschritten werden,
wenn dies durch Wertveränderungen von im OGAW-Sondervermögen enthaltenen Vermögensgegenständen, durch Ausübung von Wandlungs-, Bezugs- oder Optionsrechten oder durch Veränderung des Wertes des gesamten OGAW-Sondervermögens z. B. bei Ausgabe oder Rücknahme von
Anteilscheinen geschieht. Die Gesellschaft wird in diesen Fällen die Wiedereinhaltung der genannten Grenzen unter Wahrung der Interessen der Anleger als vorrangiges Ziel anstreben.
(8) Eine Über- bzw. Unterschreitung der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Grenzen durch Erwerb
oder Veräußerung entsprechender Vermögensgegenstände ist
genannten Grenze
unter Beachtung der in Absatz 1
zulässig, wenn gleichzeitig durch den Einsatz von Derivaten sichergestellt ist,
dass das jeweilige Marktrisikopotenzial insgesamt die Grenzen einhält.
Die Derivate werden für diesen Zweck mit dem deltagewichteten Wert der jeweiligen Basisgegenstände vorzeichengerecht angerechnet. Marktgegenläufige Derivate werden auch dann als risikomindernd angerechnet, wenn ihre Basiswerte und die Gegenstände des OGAW-Sondervermögens
nicht vollständig übereinstimmen.
§ 3 Derivate
Die Gesellschaft kann die in § 9 Absatz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Derivate
und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen,
das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene Vermögensgegenstände abzusichern,
die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen, insbesondere
die Anlagegrenzen und Anlagegrundsätze zu erfüllen bzw. darzustellen, indem Derivate oder
Finanzinstrumente mit derivativer Komponente z. B. als Ersatz für Direktanlagen in Wertpapieren eingesetzt werden,
das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegenstände
innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern,
273
Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie
das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über das Marktrisikopotenzial eines
voll in Wertpapieren investierten OGAW-Sondervermögens hinaus zu erhöhen (sog. Hebeln ).
Dabei darf die Gesellschaft auch marktgegenläufige Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer
Komponente einsetzen, was zu Gewinnen des OGAW-Sondervermögens führen kann, wenn die Kurse bestimmter Wertpapiere, Anlagemärkte oder Währungen fallen, bzw. zu Verlusten des OGAWSondervermögens, wenn diese Kurse steigen.
Anteilklassen
§ 4 Anteilklassen
(1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen
Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes
von Währungssicherungsgeschäften, der Pauschalvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer
Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig
und liegt im Ermessen der Gesellschaft.
(2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen
Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen und § 3 Derivate im Sinne von § 197 Absatz 1
KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der
Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten.
Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden
und
hiergegen
nicht
abgesicherten
Vermögensgegenstände
des
OGAW-
Sondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10% des Wertes der Anteilklasse betragen. Der
Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht oder
gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind.
(3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung
neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzu274
führenden Steuern), die Pauschalvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.
(4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale
(Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Rücknahmeabschlag, Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Pauschalvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahresund Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Gesellschaft kann ferner im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht festlegen, dass der Abschluss einer besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Pauschalvergütung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Voraussetzung für den Erwerb bestimmter Anteilklassen ist.
Anteilscheine, Ausgabepreis, Rücknahmepreis,
Rücknahme von Anteilen und Kosten
§ 5 Anteilscheine, Miteigentum
(1) Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in
Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen unter Berücksichtigung der aufgelegten Anteilklassen beteiligt.
(2) Die Rechte der Anteilinhaber aus den Globalurkunden mit den ursprünglichen Namensbezeichnungen dit-Multimedia , "Allianz-dit Multimedia", "Allianz RCM Multimedia" und "Allianz RCM Telemedia" bleiben unberührt. Diese Globalurkunden besitzen weiterhin Gültigkeit.
§ 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis
(1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, beträgt der Ausgabeaufschlag 5,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere dieser Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. Für die übrigen Anteilklassen wird kein
Ausgabeaufschlag erhoben. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB zu machen.
(2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht berechnet.
(3) Abweichend von § 18 Abs. 3 der "Allgemeinen Anlagebedingungen" ist Abrechnungsstichtag für
275
Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge spätestens der zweite auf den Eingang des Anteilabruf- bzw.
Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag.
§ 7 Kosten (Vergütungen und Aufwendungen)
(1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, erhält die Gesellschaft aus
dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Pauschalvergütung in Höhe von 2,05 % p.a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten
Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Pauschalvergütung des
OGAW-Sondervermögens 1,08 % p. a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Es steht der Gesellschaft frei, in
einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Pauschalvergütung zu berechnen. Für die
Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht der
Abschluss einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft als Voraussetzung für den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist, wird die Pauschalvergütung
nicht dem OGAW-Sondervermögen belastet, sondern dem Anleger unmittelbar berechnet. Mit
dieser Pauschalvergütung sind folgende Vergütungen und Aufwendungen abgedeckt und werden
dem OGAW-Sondervermögen nicht separat belastet:
a)
Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement,
administrative Tätigkeiten),
b)
Vergütung für die Vertriebsstellen des OGAW-Sondervermögens,
c)
Vergütung für die Verwahrstelle,
d)
bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die
Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland,
e)
Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen),
f)
Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen
bzw. der thesaurierten Erträge,
g)
Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer
der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerli276
chen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden,
h)
Kosten für die Information der Anleger des OGAW-Sondervermögens mittels einen dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Informationen über Fondsverschmelzungen und mit Ausnahme der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung,
i)
Gebühren, Kosten und Steuern, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das
OGAW-Sondervermögen erhoben werden,
j)
ggf. Kosten zur Analyse des Anlageerfolgs durch Dritte,
k)
ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine,
l)
ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung.
Die Pauschalvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen jederzeit entnommen werden.
(2) Neben der in Absatz 1 genannten Vergütung gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des
OGAW-Sondervermögens:
1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen
(einschließlich der daran nach Marktusancen ggf. gekoppelten Zurverfügungstellung von
Research- und Analyseleistungen) und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die
Kosten aus Wertpapier-Darlehen die aus solchen Geschäften resultierenden Erträge in
keinem Fall übersteigen.
2.
a)
im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern,
b)
Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem
OGAW-Sondervermögen zuzuordnender Rechtsansprüche sowie für die Abwehr unberechtigt erscheinender, auf das OGAW-Sondervermögen bezogener Forderungen,
c)
Kosten für die Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender Ansprüche auf Reduzierung, Anrechnung bzw. Erstattung von Quellensteuern
oder anderer Steuern bzw. fiskalischer Abgaben.
277
(3) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 197 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft
selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die
andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die
Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare
Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer
Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
Ertragsverwendung und Geschäftsjahr
§ 8 Ausschüttung
(1) Für ausschüttende Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus
Darlehens- und Pensionsgeschäften
unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs
anteilig aus. Realisierte Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge
des zugehörigen Ertragsausgleichs
unter Berücksichtigung
können ebenfalls zur Ausschüttung anteilig herangezogen
werden.
(2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.
(3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.
(4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres.
(5) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach
§§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAWSondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll.
278
§ 9 Thesaurierung
(1) Für thesaurierende Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Dividenden, Zinsen, Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften und sonstigen Erträge sowie die realisierten Veräußerungsgewinne
gung des zugehörigen Ertragsausgleichs
unter Berücksichti-
im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an.
(2) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach
§§ 182 ff KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAWSondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens ist das Kalenderjahr.
Besondere Anlagebedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses
zwischen den Anlegern und der
Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main,
(nachstehend Gesellschaft genannt)
für das von der Gesellschaft
verwaltete OGAW-Sondervermögen
Allianz US Large Cap Growth,
die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft für
OGAW-Sondervermögen aufgestellten
Allgemeinen Anlagebedingungen
gelten.
Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen
§ 1 Vermögensgegenstände
Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben:
279
1. Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch nur solche der nachstehend bezeichneten Gattungen:
a) Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine, sofern der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika
hat.
Die Gesellschaft erwirbt Aktien, die nach ihrer Einschätzung zusammen mit allen im OGAWSondervermögen vorhandenen Aktien ein auf Wachstumswerte, d. h. auf Aktien mit einem im
aktuellen Kurs nicht hinreichend berücksichtigten Wachstumspotenzial, ausgerichtetes Aktienportfolio darstellen, wobei das jeweils emittierende Unternehmen eine Marktkapitalisierung von
mindestens 3 Mrd USD zum Erwerbszeitpunkt aufweist.
b) Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine von Emittenten mit Sitz in anderen
Ländern.
c) Indexzertifikate und Aktienzertifikate, deren Risikoprofil mit den unter a) und b) genannten Vermögensgegenständen oder mit den Anlagemärkten korreliert, denen diese Vermögensgegenstände zuzuordnen sind.
d) Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen, die sich auf die in a) und b) genannten
Wertpapiere beziehen.
2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen , die auch auf Fremdwährung lauten können; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf eine einzige oder auf mehrere Währungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren.
3. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen , die auch auf Fremdwährung
lauten können; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf
eine einzige oder auf mehrere Währungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren.
4. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch ausschließlich Anteile an solchen Investmentvermögen, deren Risikoprofil typischerweise mit den Anlagemärkten korreliert, denen die unter Nr. 1 bis 3 genannten Vermögensgegenstände zuzuordnen sind. Dabei
kann es sich um in- oder ausländische Investmentvermögen gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen handeln. Die Gesellschaft kann sich je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf
ein oder mehrere Investmentvermögen konzentrieren, die eine auf nur einen Anlagemarkt konzentrierte Anlagepolitik verfolgen, als auch breit übergreifend investieren.
280
Es werden grundsätzlich nur Anteile an Investmentvermögen erworben, die direkt oder indirekt
von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft, die mit der Gesellschaft durch eine
wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, verwaltet werden. Anteile an
anderen Investmentvermögen werden nur ausnahmsweise und nur dann erworben, wenn keines
der in Satz 4 genannten Investmentvermögen die von der Gesellschaft im Einzelfall für notwendig
erachtete Anlagepolitik verfolgt, oder wenn es sich um Anteile an einem auf die Nachbildung eines
Wertpapierindex ausgerichteten Investmentvermögen handelt, die an einer der in § 5 Buchstaben
a) und b) der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Börsen oder organisierten Märkte
zum Handel zugelassen sind.
5. Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen .
6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch nur Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine.
§ 2 Anlagegrenzen
(1) Der Anteil der Aktien und Aktien gleichwertigen Papiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) darf
insgesamt 70 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht unterschreiten.
(2) Der Anteil der Aktien und anderen Vermögensgegenstände im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe b)
darf vorbehaltlich des Absatzes 7 insgesamt 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht
überschreiten.
(3) Der Anteil der Geldmarktinstrumente im Sinne von § 1 Nr. 2 und der Bankguthaben im Sinne von
§ 1 Nr. 3 darf vorbehaltlich des Absatzes 7 insgesamt 15 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten.
(4) Der Anteil der Investmentanteile im Sinne von § 1 Nr. 4 darf insgesamt 10 % des Wertes des
OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten. Investmentanteile, deren Risikoprofil mit den in Absatz 2 oder Absatz 3 genannten Vermögensgegenständen korreliert, sind auf die jeweilige Grenze
anzurechnen.
(5) Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind auf die Ausstellergrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB, die in Pension genommenen Investmentanteile auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Abs. 3 KAGB anzurechnen.
(6) Die in den Absätzen 1 bis 4 beschriebenen Grenzen dürfen über- bzw. unterschritten werden,
wenn dies durch Wertveränderungen von im OGAW-Sondervermögen enthaltenen Vermögensgegenständen, durch Ausübung von Wandlungs-, Bezugs- oder Optionsrechten oder durch Verände281
rung des Wertes des gesamten OGAW-Sondervermögens z. B. bei Ausgabe oder Rücknahme von
Anteilscheinen geschieht. Die Gesellschaft wird in diesen Fällen die Wiedereinhaltung der genannten Grenzen unter Wahrung der Interessen der Anleger als vorrangiges Ziel anstreben.
(7) Eine Über- bzw. Unterschreitung der in Absatz 2 und Absatz 3 genannten Grenzen durch Erwerb
oder Veräußerung entsprechender Vermögensgegenstände ist
genannten Grenze
unter Beachtung der in Absatz 1
zulässig, wenn gleichzeitig durch den Einsatz von Derivaten sichergestellt ist,
dass das jeweilige Marktrisikopotenzial insgesamt die Grenzen einhält.
Die Derivate werden für diesen Zweck mit dem deltagewichteten Wert der jeweiligen Basisgegenstände vorzeichengerecht angerechnet. Marktgegenläufige Derivate werden auch dann als risikomindernd angerechnet, wenn ihre Basiswerte und die Gegenstände des OGAW-Sondervermögens
nicht vollständig übereinstimmen.
§ 3 Derivate
Die Gesellschaft kann die in § 9 Absatz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Derivate
und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen,
das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene Vermögensgegenstände abzusichern,
die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen, insbesondere
die Anlagegrenzen und Anlagegrundsätze zu erfüllen bzw. darzustellen, indem Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente z. B. als Ersatz für Direktanlagen in Wertpapieren
eingesetzt werden,
das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegenstände innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern.
Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie
das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über das Marktrisikopotenzial eines voll in
Wertpapieren investierten OGAW-Sondervermögens hinaus zu erhöhen (sog. Hebeln ).
Dabei darf die Gesellschaft auch marktgegenläufige Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer
Komponente einsetzen, was zu Gewinnen des OGAW-Sondervermögens führen kann, wenn die Kurse bestimmter Wertpapiere, Anlagemärkte oder Währungen fallen, bzw. zu Verlusten des OGAWSondervermögens, wenn diese Kurse steigen.
Anteilklassen
§ 4 Anteilklassen
282
(1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen
Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes
von Währungssicherungsgeschäften, der Pauschalvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer
Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig
und liegt im Ermessen der Gesellschaft.
(2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen
Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen und § 3 Derivate im Sinne von § 197 Absatz 1
KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der
Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten.
Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden
und
hiergegen
nicht
abgesicherten
Vermögensgegenstände
des
OGAW-
Sondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10% des Wertes der Anteilklasse betragen. Der
Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht oder
gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind.
(3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung
neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden
Steuern),
die
Pauschalvergütung
und
die
Ergebnisse
aus
Währungs-
kurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.
(4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale
(Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Rücknahmeabschlag, Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Pauschalvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahresund Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Gesellschaft kann ferner im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht festlegen, dass der Abschluss einer besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Pauschalvergütung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Voraussetzung für den Erwerb bestimmter Anteilklassen ist.
283
Anteilscheine, Ausgabepreis, Rücknahmepreis,
Rücknahme von Anteilen und Kosten
§ 5 Anteilscheine, Miteigentum
(1) Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in
Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen unter Berücksichtigung der aufgelegten Anteilklassen beteiligt.
(2) Die Anteile des OGAW-Sondervermögens werden in einzelnen Anteilscheinen, in Mehrfachurkunden oder in Globalurkunden verbrieft. Ein Anspruch auf Aushändigung effektiver Stücke besteht nicht. Ab dem 1. Januar 2012 werden die Rechte der Anteilinhaber der derzeit in Form von
effektiven Stücken begebenen Anteilscheine ausschließlich in Globalurkunden verbrieft. Die Anteilinhaber sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens ab dem
vorgenannten Zeitpunkt weiterhin in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. Die Rechte der Anteilinhaber, für die bis zum 31. Dezember 2011 auf den Inhaber lautende
Anteilscheine ausgestellt worden sind, bleiben unberührt
(3) Die Rechte der Anteilinhaber aus den Anteilscheinen mit den ursprünglichen Namensbezeichnungen Transatlanta , dit-Transatlanta , Allianz-dit Transatlanta , "Allianz RCM Transatlanta" und
Allianz RCM US Large Cap Growth" bleiben unberührt.
§ 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis
(1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, beträgt der Ausgabeaufschlag 6,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere dieser Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. Für die übrigen Anteilklassen wird kein
Ausgabeaufschlag erhoben. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB zu machen.
(2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht berechnet.
(3) Abweichend von § 18 Abs. 3 der "Allgemeinen Anlagebedingungen" ist Abrechnungsstichtag für
Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge spätestens der zweite auf den Eingang des Anteilabruf- bzw.
Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag.
§ 7 Kosten (Vergütungen und Aufwendungen)
284
(1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, erhält die Gesellschaft aus
dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Pauschalvergütung in Höhe von 1,65 % p.a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten
Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Pauschalvergütung des
OGAW-Sondervermögens 0,88 % p. a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Es steht der Gesellschaft frei, in
einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Pauschalvergütung zu berechnen. Für die
Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht der
Abschluss einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft als Voraussetzung für den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist, wird die Pauschalvergütung
nicht dem OGAW-Sondervermögen belastet, sondern dem Anleger unmittelbar berechnet. Mit
dieser Pauschalvergütung sind folgende Vergütungen und Aufwendungen abgedeckt und werden
dem OGAW-Sondervermögen nicht separat belastet:
a)
Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement,
administrative Tätigkeiten),
b)
Vergütung für die Vertriebsstellen des OGAW-Sondervermögens,
c)
Vergütung für die Verwahrstelle,
d)
bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die
Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland,
e)
Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen),
f)
Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen
bzw. der thesaurierten Erträge,
g)
Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer
der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden,
h)
Kosten für die Information der Anleger des OGAW-Sondervermögens mittels einen dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Informationen über Fondsverschmelzungen und mit Ausnahme der Informationen über Maßnahmen im Zu285
sammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung,
i)
Gebühren, Kosten und Steuern, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das
OGAW-Sondervermögen erhoben werden,
j)
ggf. Kosten zur Analyse des Anlageerfolgs durch Dritte,
k)
ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine,
l)
ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung.
Die Pauschalvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen jederzeit entnommen werden.
(2) Neben der in Absatz 1 genannten Vergütung gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des
OGAW-Sondervermögens:
1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen
(einschließlich der daran nach Marktusancen ggf. gekoppelten Zurverfügungstellung von
Research- und Analyseleistungen) und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die
Kosten aus Wertpapier-Darlehen die aus solchen Geschäften resultierenden Erträge in
keinem Fall übersteigen.
2.
a)
im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern,
b)
Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem
OGAW-Sondervermögen zuzuordnender Rechtsansprüche sowie für die Abwehr unberechtigt erscheinender, auf das OGAW-Sondervermögen bezogener Forderungen,
c)
Kosten für die Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender Ansprüche auf Reduzierung, Anrechnung bzw. Erstattung von Quellensteuern
oder anderer Steuern bzw. fiskalischer Abgaben.
(3) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft
selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die
286
andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die
Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare
Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer
Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
Ertragsverwendung und Geschäftsjahr
§ 8 Ausschüttung
(1) Für ausschüttende Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus
Darlehens- und Pensionsgeschäften
unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs
anteilig aus. Realisierte Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge
des zugehörigen Ertragsausgleichs
unter Berücksichtigung
können ebenfalls zur Ausschüttung anteilig herangezogen
werden.
(2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.
(3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.
(4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres.
Für das am 31. Dezember 2011 endende und die darauf folgenden Geschäftsjahre erfolgt die Ausschüttung für alle ausschüttenden Anteilklassen infolge der Umstellung auf Globalurkunde jährlich
innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres. Damit die betreffenden Anteilinhaber die Ausschüttungen nach der Umstellung der Anteilscheine auf Globalurkunde vereinnahmen können, ist die Einlieferung dieser effektiven Stücke in ein Bankdepot erforderlich.
(5) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach
§§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAWSondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll.
287
§ 9 Thesaurierung
(1) Für thesaurierende Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Dividenden, Zinsen, Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften und sonstigen Erträge sowie die realisierten Veräußerungsgewinne
gung des zugehörigen Ertragsausgleichs
unter Berücksichti-
im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an.
(2) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach
§§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAWSondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens ist das Kalenderjahr.
Besondere Anlagebedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses
zwischen den Anlegern und der
Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main,
(nachstehend Gesellschaft genannt)
für das von der Gesellschaft
verwaltete OGAW-Sondervermögen
Allianz Vermögensbildung Deutschland,
die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft
für OGAW-Sondervermögen aufgestellten
Allgemeinen Anlagebedingungen
gelten.
Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen
§ 1 Vermögensgegenstände
Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben:
288
1. Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch nur solche der nachstehend bezeichneten Gattungen:
a) Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine, sofern der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz in Deutschland hat.
Die Gesellschaft erwirbt Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine, die zusammen mit allen derartigen im OGAW-Sondervermögen vorhandenen Papieren ein auf Substanzwerte ausgerichtetes Portfolio darstellen. Als Substanzwerte in diesem Sinne gelten Unternehmen, die nach Einschätzung der Gesellschaft im Vergleich zur jeweiligen Branche unterbewertet erscheinen. Es können Aktien von Unternehmen aller Größenordnungen erworben werden.
Dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf Unternehmen
einer bestimmten Größenordnung bzw. einzelner bestimmter Größenordnungen konzentrieren
also auch breit übergreifend investieren. Sofern Aktien sehr kleiner Gesellschaften erworben
werden, kann es sich insbesondere auch um Spezialwerte handeln, die zum Teil in Nischenmärkten tätig sind.
b) Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine von Emittenten mit Sitz in anderen
Ländern.
c) Indexzertifikate und Aktienzertifikate, deren Risikoprofil mit den unter a) und b) genannten Vermögensgegenständen oder mit den Anlagemärkten korreliert, denen diese Vermögensgegenstände zuzuordnen sind.
d) Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen, die sich auf die in a) und b) genannten
Wertpapiere beziehen.
2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen , sofern sie auf die Währung eines Mitgliedstaates der OECD lauten.
3. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen , sofern sie auf die Währung eines Mitgliedstaates der OECD lauten.
4. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch ausschließlich Anteile
an solchen Investmentvermögen, deren Risikoprofil typischerweise mit den Anlagemärkten korreliert, denen die unter Nr. 1 bis 3 genannten Vermögensgegenstände zuzuordnen sind. Dabei kann
es sich um in- oder ausländische Investmentvermögen gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen handeln. Die Gesellschaft kann sich je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf ein
oder mehrere Investmentvermögen konzentrieren, die eine auf nur einen Anlagemarkt konzentrierte Anlagepolitik verfolgen, als auch breit übergreifend investieren.
289
Es werden grundsätzlich nur Anteile an Investmentvermögen erworben, die direkt oder indirekt von
der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft, die mit der Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, verwaltet werden. Anteile an anderen Investmentvermögen werden nur ausnahmsweise und nur dann erworben, wenn keines der
in Satz 4 genannten Investmentvermögen die von der Gesellschaft im Einzelfall für notwendig erachtete Anlagepolitik verfolgt, oder wenn es sich um Anteile an einem auf die Nachbildung eines
Wertpapierindex ausgerichteten Investmentvermögen handelt, die an einer der in § 5 Buchstaben
a) und b) der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Börsen oder organisierten Märkte zum
Handel zugelassen sind.
5. Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen .
6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch nur Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine.
§ 2 Anlagegrenzen
(1) Der Anteil der Aktien und Aktien gleichwertigen Papiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) darf
insgesamt 51 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht unterschreiten.
(2) Der Anteil der Aktien und anderen Vermögensgegenstände im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a)
darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 70 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht
unterschreiten.
(3) Der Anteil der Aktien und anderen Vermögensgegenstände im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe b)
darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht
überschreiten.
(4) Der Anteil der Geldmarktinstrumente im Sinne von § 1 Nr. 2 und der Bankguthaben im Sinne von §
1 Nr. 3 darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 15 % des Wertes des OGAWSondervermögens nicht überschreiten.
(5) Der Anteil der Investmentanteile im Sinne von § 1 Nr. 4 darf insgesamt 10 % des Wertes des
OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten. Investmentanteile, deren Risikoprofil mit den in Absatz 3 oder Absatz 4 genannten Vermögensgegenständen korreliert, sind auf die jeweilige Grenze
anzurechnen.
(6) Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind auf die Ausstellergrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB, die in Pension genommenen Investmentanteile auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Abs. 3 KAGB anzurechnen.
290
(7) Die in den Absätzen 1 bis 5 beschriebenen Grenzen dürfen über- bzw. unterschritten werden,
wenn dies durch Wertveränderungen von im OGAW-Sondervermögen enthaltenen Vermögensgegenständen, durch Ausübung von Wandlungs-, Bezugs- oder Optionsrechten oder durch Veränderung des Wertes des gesamten OGAW-Sondervermögens z. B. bei Ausgabe oder Rücknahme von
Anteilscheinen geschieht. Die Gesellschaft wird in diesen Fällen die Wiedereinhaltung der genannten Grenzen unter Wahrung der Interessen der Anleger als vorrangiges Ziel anstreben.
(8) Eine Über- bzw. Unterschreitung der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Grenzen durch Erwerb
oder Veräußerung entsprechender Vermögensgegenstände ist
genannten Grenze
unter Beachtung der in Absatz 1
zulässig, wenn gleichzeitig durch den Einsatz von Derivaten sichergestellt ist,
dass das jeweilige Marktrisikopotenzial insgesamt die Grenzen einhält.
Die Derivate werden für diesen Zweck mit dem deltagewichteten Wert der jeweiligen Basisgegenstände vorzeichengerecht angerechnet. Marktgegenläufige Derivate werden auch dann als risikomindernd angerechnet, wenn ihre Basiswerte und die Gegenstände des OGAW-Sondervermögens
nicht vollständig übereinstimmen.
§ 3 Derivate
Die Gesellschaft kann die in § 9 Absatz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Derivate
und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen,
das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene
Vermögensgegenstände abzusichern,
die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen, insbesondere
die Anlagegrenzen und Anlagegrundsätze zu erfüllen bzw. darzustellen, indem Derivate oder
Finanzinstrumente mit derivativer Komponente z. B. als Ersatz für Direktanlagen in Wertpapieren eingesetzt werden,
das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegenstände innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern,
Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie
das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über das Marktrisikopotenzial eines voll
in Wertpapieren investierten OGAW-Sondervermögens hinaus zu erhöhen (sog. Hebeln ).
Dabei darf die Gesellschaft auch marktgegenläufige Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer
Komponente einsetzen, was zu Gewinnen des OGAW-Sondervermögens führen kann, wenn die Kurse bestimmter Wertpapiere, Anlagemärkte oder Währungen fallen, bzw. zu Verlusten des OGAWSondervermögens, wenn diese Kurse steigen.
291
Anteilklassen
§ 4 Anteilklassen
(1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen
Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes
von Währungssicherungsgeschäften, der Pauschalvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer
Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig
und liegt im Ermessen der Gesellschaft.
(2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen
Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen und § 3 Derivate im Sinne von § 197 Absatz 1
KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der
Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten.
Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden
und
hiergegen
nicht
abgesicherten
Vermögensgegenstände
des
OGAW-
Sondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10% des Wertes der Anteilklasse betragen. Der
Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht oder
gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind.
(3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung
neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Pauschalvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.
(4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale
(Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Rücknahmeabschlag, Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Pauschalvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahresund Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Gesellschaft kann ferner im Verkaufspros292
pekt und im Jahres- und Halbjahresbericht festlegen, dass der Abschluss einer besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Pauschalvergütung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Voraussetzung für den Erwerb bestimmter Anteilklassen ist.
Anteilscheine, Ausgabepreis, Rücknahmepreis,
Rücknahme von Anteilen und Kosten
§ 5 Anteilscheine, Miteigentum
(1) Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in
Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen unter Berücksichtigung der aufgelegten Anteilklassen beteiligt.
(2) Die Anteile des OGAW-Sondervermögens werden in einzelnen Anteilscheinen, in Mehrfachurkunden oder in Globalurkunden verbrieft. Ein Anspruch auf Aushändigung effektiver Stücke besteht
nicht.
(3) Die Rechte der Anteilinhaber aus den Anteilscheinen mit den ursprünglichen Namensbezeichnungen DIT-FONDS FÜR VERMÖGENSBILDUNG , dit-Vermögensbildung Deutschland , Allianz-dit
Vermögensbildung Deutschland und Allianz RCM Vermögensbildung Deutschland bleiben unberührt. Die Rechte der Anteilinhaber aus Anteilscheinen, bei denen die Bezeichnung der Depotbank
auf den Namen Dresdner Bank AG lautet, bleiben unberührt. Diese Anteile besitzen weiterhin Gültigkeit.
§ 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis
(1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, beträgt der Ausgabeaufschlag 6,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere dieser Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. Für die übrigen Anteilklassen wird kein
Ausgabeaufschlag erhoben. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB zu machen.
(2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht berechnet.
§ 7 Kosten (Vergütungen und Aufwendungen)
(1) Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind:
293
1. Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, erhält die Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Pauschalvergütung in Höhe von 1,80
% p.a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Pauschalvergütung des OGAW-Sondervermögens 0,95 % p. a. des anteiligen Wertes des
OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes.
Es steht der Gesellschaft frei, in einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Pauschalvergütung zu berechnen. Für die Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als
auch im Jahres- und Halbjahresbericht der Abschluss einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft als Voraussetzung für den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist, wird die Pauschalvergütung nicht dem OGAW-Sondervermögen belastet, sondern dem Anleger unmittelbar berechnet. Mit dieser Pauschalvergütung sind folgende
Vergütungen
und
Aufwendungen
abgedeckt
und
werden
dem
OGAW-
Sondervermögen nicht separat belastet:
a)
Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement,
administrative Tätigkeiten),
b)
Vergütung für die Vertriebsstellen des OGAW-Sondervermögens,
c)
Vergütung für die Verwahrstelle,
d)
bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die
Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland,
e)
Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen),
f)
Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen
bzw. der thesaurierten Erträge,
g)
Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer
der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden,
h)
Kosten für die Information der Anleger des OGAW-Sondervermögens mittels einen dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Informationen über Fonds294
verschmelzungen und mit Ausnahme der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung,
i)
Gebühren, Kosten und Steuern, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das
OGAW-Sondervermögen erhoben werden,
j)
ggf. Kosten zur Analyse des Anlageerfolgs durch Dritte,
k)
ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine,
l)
ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung.
Die Pauschalvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen jederzeit entnommen werden.
2.
a)
Darüber
hinaus
erhält
die
Gesellschaft
für
die
Verwaltung
des
OGAW-
Sondervermögens aus dem OGAW-Sondervermögen eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von bis zu 20 % (Höchstbetrag) des Betrages, um den die Anteilwertentwicklung die Entwicklung des Vergleichsindex gemäß Buchstabe c) am Ende einer
Abrechnungsperiode gemäß Buchstabe b) übersteigt (Outperformance über den Vergleichsindex), höchstens jedoch bis zu 4 % des Durchschnittswertes des OGAWSondervermögens in der Abrechnungsperiode.
Unterschreitet die Anteilwertentwicklung am Ende einer Abrechnungsperiode die Performance des Vergleichsindex (negative Benchmark-Abweichung), so erhält die Gesellschaft keine erfolgsabhängige Vergütung. Entsprechend der Berechnung bei positiver Benchmark-Abweichung wird auf Basis des vereinbarten Höchstbetrages der
negative Betrag pro Anteilwert errechnet und auf die nächste Abrechnungsperiode
vorgetragen. Für die nachfolgende Abrechnungsperiode erhält die Gesellschaft nur
dann eine erfolgsabhängige Vergütung, wenn der aus positiver BenchmarkAbweichung errechnete Betrag den negativen Vortrag aus der vorangegangenen Abrechnungsperiode am Ende der Abrechnungsperiode übersteigt. In diesem Fall besteht der Vergütungsanspruch aus der Differenz beider Beträge. Ein verbleibender
negativer Betrag pro Anteilwert wird wieder in die neue Abrechnungsperiode vorgetragen. Ergibt sich am Ende der nächsten Abrechnungsperiode erneut eine negative
Benchmark-Abweichung, so wird der vorhandene negative Vortrag um den aus dieser
negativen Benchmark-Abweichung errechneten Betrag erhöht. Bei der Berechnung
des Vergütungsanspruchs werden negative Vorträge der vorangegangenen fünf Abrechnungsperioden berücksichtigt.
295
b) Die für die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung relevante Abrechnungsperiode beginnt am 1. April 2013 und endet am 30. September 2014. Die Berechnung der
erfolgsabhängigen Vergütung erfolgt dabei für den Zeitraum vom 1. April 2013 bis
zum 30. Juni 2013 nach den Regelungen der bis zum 30. Juni 2013 geltenden Kostenklausel und für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. September 2014 nach
den Regelungen der ab dem 1. Juli 2013 geltenden Kostenklausel. Jede weitere für
die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung relevante Abrechnungsperiode beginnt am 1. Oktober eines jeden Kalenderjahres und endet am 30. September des darauf folgenden Kalenderjahres.
c) Als Vergleichsindex wird der S&P Germany BMI Value Net Total Return festgelegt.
Falls die Anlagestrategie des Fonds geändert wird oder der in Satz 1 genannte Vergleichsindex entfallen sollte, wird die Gesellschaft unter Berücksichtigung der Anlagestrategie des Fonds einen angemessenen anderen Index festlegen, der an die Stelle
des in Satz 1 genannten Index tritt.
d) Die erfolgsabhängige Vergütung wird durch den Vergleich der Entwicklung des Vergleichsindex mit der Anteilwertentwicklung, die nach der BVI-Methode berechnet wird,
in der Abrechnungsperiode ermittelt.
Die dem OGAW-Sondervermögen belasteten Kosten dürfen vor dem Vergleich nicht
von der Entwicklung des Vergleichsindex abgezogen werden.
Zur Ermittlung der Anteilwertentwicklung gemäß Satz 1 wird daher die Wertentwicklung auf Anteilsebene seit Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres ermittelt, indem
Ausschüttungen und zu Lasten des OGAW-Sondervermögens geleistete Steuerzahlungen dem Anteilwert rechnerisch wieder zugeschlagen werden.
Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene erfolgsabhängige Vergütung im OGAW-Sondervermögen zurückgestellt. Liegt die Anteilwertentwicklung während der Abrechnungsperiode unter der des Vergleichsindex, so
wird eine in der jeweiligen Abrechnungsperiode bisher zurückgestellte, erfolgsabhängige Vergütung entsprechend dem täglichen Vergleich wieder aufgelöst. Die am Ende
der Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte erfolgsabhängige Vergütung
kann entnommen werden.
e) Die erfolgsabhängige Vergütung kann auch dann entnommen werden, wenn der Anteilswert am Ende des Abrechnungszeitraumes den Anteilwert zu Beginn des Abrechnungszeitraumes unterschreitet (absolut negative Anteilwertentwicklung).
296
(2) Neben den in Absatz 1 genannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des
OGAW-Sondervermögens:
1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen
(einschließlich der daran nach Marktusancen ggf. gekoppelten Zurverfügungstellung von
Research- und Analyseleistungen) und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die
Kosten aus Wertpapier-Darlehen die aus solchen Geschäften resultierenden Erträge in
keinem Fall übersteigen.
2.
a)
im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern,
b)
Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem
OGAW-Sondervermögen zuzuordnender Rechtsansprüche sowie für die Abwehr unberechtigt erscheinender, auf das OGAW-Sondervermögen bezogener Forderungen,
c)
Kosten für die Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender Ansprüche auf Reduzierung, Anrechnung bzw. Erstattung von Quellensteuern
oder anderer Steuern bzw. fiskalischer Abgaben.
(3) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft
selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die
andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die
Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare
Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer
Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
Ertragsverwendung und Geschäftsjahr
§ 8 Ausschüttung
297
(1) Für ausschüttende Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus
Darlehens- und Pensionsgeschäften
unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs
anteilig aus. Realisierte Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge
des zugehörigen Ertragsausgleichs
unter Berücksichtigung
können ebenfalls zur Ausschüttung anteilig herangezogen
werden.
(2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.
(3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.
(4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres.
(5) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach
§§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAWSondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll.
§ 9 Thesaurierung
(1) Für thesaurierende Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Dividenden, Zinsen, Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften und sonstigen Erträge sowie die realisierten Veräußerungsgewinne
gung des zugehörigen Ertragsausgleichs
unter Berücksichti-
im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an.
(2) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach
§§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAWSondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens ist das Kalenderjahr.
298
Besondere Anlagebedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses
zwischen den Anlegern und der
Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main,
(nachstehend Gesellschaft genannt)
für das von der Gesellschaft
verwaltete OGAW-Sondervermögen
Allianz Vermögensbildung Europa,
die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft
für OGAW-Sondervermögen aufgestellten
Allgemeinen Anlagebedingungen
gelten.
Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen
§ 1 Vermögensgegenstände
Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben:
1. Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch nur solche der nachstehend bezeichneten Gattungen:
a) Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine, sofern der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz in Europa (einschließlich Russlands und
der Türkei) hat.
Die Gesellschaft erwirbt Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine, die zusammen mit allen derartigen im OGAW-Sondervermögen vorhandenen Papieren ein auf Substanzwerte ausgerichtetes Portfolio darstellen. Als Substanzwerte in diesem Sinne gelten Unternehmen, die nach Einschätzung der Gesellschaft im Vergleich zur jeweiligen Branche unterbewertet erscheinen. Es können Aktien von Unternehmen aller Größenordnungen erworben werden.
Dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf Unternehmen
einer bestimmten Größenordnung bzw. einzelner bestimmter Größenordnungen konzentrieren
also auch breit übergreifend investieren. Sofern Aktien sehr kleiner Gesellschaften erworben
werden, kann es sich insbesondere auch um Spezialwerte handeln, die zum Teil in Nischenmärkten tätig sind.
299
b) Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine von Emittenten mit Sitz in anderen
Ländern.
c) Indexzertifikate und Aktienzertifikate, deren Risikoprofil mit den unter a) und b) genannten Vermögensgegenständen oder mit den Anlagemärkten korreliert, denen diese Vermögensgegenstände zuzuordnen sind.
d) Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen, die sich auf die in a) und b) genannten
Wertpapiere beziehen.
2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen , die auch auf Fremdwährung lauten können; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl
auf eine einzige oder auf mehrere Währungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren.
3. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen , die auch auf Fremdwährung
lauten können; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf
eine einzige oder auf mehrere Währungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren.
4. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch ausschließlich Anteile
an solchen Investmentvermögen, deren Risikoprofil typischerweise mit den Anlagemärkten korreliert, denen die unter Nr. 1 bis 3 genannten Vermögensgegenstände zuzuordnen sind. Dabei kann
es sich um in- oder ausländische Investmentvermögen gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen handeln. Die Gesellschaft kann sich je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf ein
oder mehrere Investmentvermögen konzentrieren, die eine auf nur einen Anlagemarkt konzentrierte Anlagepolitik verfolgen, als auch breit übergreifend investieren.
Es werden grundsätzlich nur Anteile an Investmentvermögen erworben, die direkt oder indirekt von
der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft, die mit der Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, verwaltet werden. Anteile an anderen Investmentvermögen werden nur ausnahmsweise und nur dann erworben, wenn keines der
in Satz 4 genannten Investmentvermögen die von der Gesellschaft im Einzelfall für notwendig erachtete Anlagepolitik verfolgt, oder wenn es sich um Anteile an einem auf die Nachbildung eines
Wertpapierindex ausgerichteten Investmentvermögen handelt, die an einer der in § 5 Buchstaben
a) und b) der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Börsen oder organisierten Märkte zum
Handel zugelassen sind.
5. Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen .
6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch nur Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine.
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§ 2 Anlagegrenzen
(1) Der Anteil der Aktien und Aktien gleichwertigen Papiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) darf
insgesamt 51% des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht unterschreiten.
(2) Der Anteil der Aktien und anderen Vermögensgegenstände im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a)
darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 70 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht
unterschreiten.
(3) Der Anteil der Aktien und anderen Vermögensgegenstände im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe b)
darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht
überschreiten. Der Anteil der Aktien und Aktien gleichwertigen Papiere im Sinne von § 1 Nr. 1
Buchstage a) und b), deren Emittenten (bei Aktien gleichwertigen Papieren die Aktiengesellschaft)
ihren Sitz in einem Land haben, das laut Klassifizierung der Weltbank nicht in die Kategorie "hohes
Bruttovolkseinkommen pro Kopf" fällt, d.h. nicht als "entwickelt" klassifiziert ist, darf vorbehaltlich
des Absatzes 8 insgesamt 20% des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten.
(4) Der Anteil der Geldmarktinstrumente im Sinne von § 1 Nr. 2 und der Bankguthaben im Sinne von §
1 Nr. 3 darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 15 % des Wertes des OGAWSondervermögens nicht überschreiten.
(5) Der Anteil der Investmentanteile im Sinne von § 1 Nr. 4 darf insgesamt 10 % des Wertes des
OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten. Investmentanteile, deren Risikoprofil mit den in Absatz 3 oder Absatz 4 genannten Vermögensgegenständen korreliert, sind auf die jeweilige Grenze
anzurechnen.
(6) Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind auf die Ausstellergrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB, die in Pension genommenen Investmentanteile auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Abs. 3 KAGB anzurechnen.
(7) Die in den Absätzen 1 bis 5 beschriebenen Grenzen dürfen über- bzw. unterschritten werden,
wenn dies durch Wertveränderungen von im OGAW-Sondervermögen enthaltenen Vermögensgegenständen, durch Ausübung von Wandlungs-, Bezugs- oder Optionsrechten oder durch Veränderung des Wertes des gesamten OGAW-Sondervermögens z. B. bei Ausgabe oder Rücknahme von
Anteilscheinen geschieht. Die Gesellschaft wird in diesen Fällen die Wiedereinhaltung der genannten Grenzen unter Wahrung der Interessen der Anleger als vorrangiges Ziel anstreben.
(8) Eine Über- bzw. Unterschreitung der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Grenzen durch Erwerb
oder Veräußerung entsprechender Vermögensgegenstände ist
301
unter Beachtung der in Absatz 1
genannten Grenze
zulässig, wenn gleichzeitig durch den Einsatz von Derivaten sichergestellt ist,
dass das jeweilige Marktrisikopotenzial insgesamt die Grenzen einhält.
Die Derivate werden für diesen Zweck mit dem deltagewichteten Wert der jeweiligen Basisgegenstände vorzeichengerecht angerechnet. Marktgegenläufige Derivate werden auch dann als risikomindernd angerechnet, wenn ihre Basiswerte und die Gegenstände des OGAW-Sondervermögens
nicht vollständig übereinstimmen.
§ 3 Derivate
Die Gesellschaft kann die in § 9 Absatz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Derivate
und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen,
das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene Vermögensgegenstände abzusichern,
die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen, insbesondere
die Anlagegrenzen und Anlagegrundsätze zu erfüllen bzw. darzustellen, indem Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente z. B. als Ersatz für Direktanlagen in Wertpapieren
eingesetzt werden,
das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegenstände innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern,
Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie
das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über das Marktrisikopotenzial eines voll in
Wertpapieren investierten OGAW-Sondervermögens hinaus zu erhöhen (sog. Hebeln ).
Dabei darf die Gesellschaft auch marktgegenläufige Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer
Komponente einsetzen, was zu Gewinnen des OGAW-Sondervermögens führen kann, wenn die Kurse bestimmter Wertpapiere, Anlagemärkte oder Währungen fallen, bzw. zu Verlusten des OGAWSondervermögens, wenn diese Kurse steigen.
Anteilklassen
§ 4 Anteilklassen
(1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen
Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes
von Währungssicherungsgeschäften, der Pauschalvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer
Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig
302
und liegt im Ermessen der Gesellschaft.
(2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen
Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen und § 3 Derivate im Sinne von § 197 Absatz 1
KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der
Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten.
Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden
und
hiergegen
nicht
abgesicherten
Vermögensgegenstände
des
OGAW-
Sondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10% des Wertes der Anteilklasse betragen. Der
Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht oder
gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind.
(3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung
neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Pauschalvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.
(4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale
(Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Rücknahmeabschlag, Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Pauschalvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahresund Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Gesellschaft kann ferner im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht festlegen, dass der Abschluss einer besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Pauschalvergütung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Voraussetzung für den Erwerb bestimmter Anteilklassen ist.
Anteilscheine, Ausgabepreis, Rücknahmepreis,
Rücknahme von Anteilen und Kosten
§ 5 Anteilscheine, Miteigentum
303
(1) Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in
Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen unter Berücksichtigung der aufgelegten Anteilklassen beteiligt.
(2) Die Rechte der Anteilinhaber aus den Anteilscheinen mit den ursprünglichen Namensbezeichnungen dit-Vermögensbildung Europa , Allianz-dit Vermögensbildung Europa und Allianz RCM
Vermögensbildung Europa" bleiben unberührt. Diese Anteile besitzen weiterhin Gültigkeit.
§ 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis
(1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, beträgt der Ausgabeaufschlag 6,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere dieser Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. Für die übrigen Anteilklassen wird kein
Ausgabeaufschlag erhoben. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB zu machen.
(2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht berechnet.
(3) Abweichend von § 18 Abs. 3 der Allgemeinen Anlagebedingungen ist Abrechnungsstichtag für
Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge spätestens der zweite auf den Eingang des Anteilabruf- bzw.
Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag.
§ 7 Kosten (Vergütungen und Aufwendungen)
(1) Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind:
1. Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, erhält die Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Pauschalvergütung in Höhe von 1,65
% p.a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Pauschalvergütung des OGAW-Sondervermögens 0,88 % p. a. des anteiligen Wertes des
OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes.
Es steht der Gesellschaft frei, in einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Pauschalvergütung zu berechnen. Für die Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als
auch im Jahres- und Halbjahresbericht der Abschluss einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft als Voraussetzung für den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist, wird die Pauschalvergütung nicht dem OGAW-Sondervermögen be304
lastet, sondern dem Anleger unmittelbar berechnet. Mit dieser Pauschalvergütung sind folgende
Vergütungen
und
Aufwendungen
abgedeckt
und
werden
dem
OGAW-
Sondervermögen nicht separat belastet:
a)
Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement,
administrative Tätigkeiten),
b)
Vergütung für die Vertriebsstellen des OGAW-Sondervermögens,
c)
Vergütung für die Verwahrstelle,
d)
bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die
Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland,
e)
Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen),
f)
Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen
bzw. der thesaurierten Erträge,
g)
Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer
der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden,
h)
Kosten für die Information der Anleger des OGAW-Sondervermögens mittels einen dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Informationen über Fondsverschmelzungen und mit Ausnahme der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung,
i)
Gebühren, Kosten und Steuern, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das
OGAW-Sondervermögen erhoben werden,
j)
ggf. Kosten zur Analyse des Anlageerfolgs durch Dritte,
k)
ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine,
l)
ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung.
305
Die Pauschalvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen jederzeit entnommen werden.
2.
a)
Darüber
hinaus
erhält
die
Gesellschaft
für
die
Verwaltung
des
OGAW-
Sondervermögens aus dem OGAW-Sondervermögen eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von bis zu 20 % (Höchstbetrag) des Betrages, um den die Anteilwertentwicklung die Entwicklung des Vergleichsindex gemäß Buchstabe c) am Ende einer
Abrechnungsperiode gemäß Buchstabe b) übersteigt (Outperformance über den Vergleichsindex), höchstens jedoch bis zu 4 % des Durchschnittswertes des OGAWSondervermögens in der Abrechnungsperiode.
Unterschreitet die Anteilwertentwicklung am Ende einer Abrechnungsperiode die Performance des Vergleichsindex (negative Benchmark-Abweichung), so erhält die Gesellschaft keine erfolgsabhängige Vergütung. Entsprechend der Berechnung bei positiver Benchmark-Abweichung wird auf Basis des vereinbarten Höchstbetrages der
negative Betrag pro Anteilwert errechnet und auf die nächste Abrechnungsperiode
vorgetragen. Für die nachfolgende Abrechnungsperiode erhält die Gesellschaft nur
dann eine erfolgsabhängige Vergütung, wenn der aus positiver BenchmarkAbweichung errechnete Betrag den negativen Vortrag aus der vorangegangenen Abrechnungsperiode am Ende der Abrechnungsperiode übersteigt. In diesem Fall besteht der Vergütungsanspruch aus der Differenz beider Beträge. Ein verbleibender
negativer Betrag pro Anteilwert wird wieder in die neue Abrechnungsperiode vorgetragen. Ergibt sich am Ende der nächsten Abrechnungsperiode erneut eine negative
Benchmark-Abweichung, so wird der vorhandene negative Vortrag um den aus dieser
negativen Benchmark-Abweichung errechneten Betrag erhöht. Bei der Berechnung
des Vergütungsanspruchs werden negative Vorträge der vorangegangenen fünf Abrechnungsperioden berücksichtigt.
b) Die für die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung relevante Abrechnungsperiode beginnt am 1. Februar 2013 und endet am 31. Juli 2014. Die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung erfolgt dabei für den Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis
zum 30. Juni 2013 nach den Regelungen der bis zum 30. Juni 2013 geltenden Kostenklausel und für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Juli 2014 nach den Regelungen der ab dem 1. Juli 2013 geltenden Kostenklausel. Jede weitere für die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung relevante Abrechnungsperiode beginnt
am 1. August eines jeden Kalenderjahres und endet am 31. Juli des darauf folgenden
Kalenderjahres.
c) Als Vergleichsindex wird der S&P Europe LargeMidCap Value Net Total Return festgelegt. Falls die Anlagestrategie des Fonds geändert wird oder der in Satz 1 genannte
Vergleichsindex entfallen sollte, wird die Gesellschaft unter Berücksichtigung der An-
306
lagestrategie des Fonds einen angemessenen anderen Index festlegen, der an die
Stelle des in Satz 1 genannten Index tritt.
d) Die erfolgsabhängige Vergütung wird durch den Vergleich der Entwicklung des Vergleichsindex mit der Anteilwertentwicklung, die nach der BVI-Methode berechnet wird,
in der Abrechnungsperiode ermittelt.
Die dem OGAW-Sondervermögen belasteten Kosten dürfen vor dem Vergleich nicht
von der Entwicklung des Vergleichsindex abgezogen werden.
Zur Ermittlung der Anteilwertentwicklung gemäß Satz 1 wird daher die Wertentwicklung auf Anteilsebene seit Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres ermittelt, indem
Ausschüttungen und zu Lasten des OGAW-Sondervermögens geleistete Steuerzahlungen dem Anteilwert rechnerisch wieder zugeschlagen werden.
Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene erfolgsabhängige Vergütung im OGAW-Sondervermögen zurückgestellt. Liegt die Anteilwertentwicklung während der Abrechnungsperiode unter der des Vergleichsindex, so
wird eine in der jeweiligen Abrechnungsperiode bisher zurückgestellte, erfolgsabhängige Vergütung entsprechend dem täglichen Vergleich wieder aufgelöst. Die am Ende
der Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte erfolgsabhängige Vergütung
kann entnommen werden.
e) Die erfolgsabhängige Vergütung kann auch dann entnommen werden, wenn der Anteilswert am Ende des Abrechnungszeitraumes den Anteilwert zu Beginn des Abrechnungszeitraumes unterschreitet (absolut negative Anteilwertentwicklung).
(2) Neben den in Absatz 1 genannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des
OGAW-Sondervermögens:
1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen
(einschließlich der daran nach Marktusancen ggf. gekoppelten Zurverfügungstellung von
Research- und Analyseleistungen) und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die
Kosten aus Wertpapier-Darlehen die aus solchen Geschäften resultierenden Erträge in
keinem Fall übersteigen.
2.
a)
im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern,
307
b)
Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem
OGAW-Sondervermögen zuzuordnender Rechtsansprüche sowie für die Abwehr unberechtigt erscheinender, auf das OGAW-Sondervermögen bezogener Forderungen,
c)
Kosten für die Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender Ansprüche auf Reduzierung, Anrechnung bzw. Erstattung von Quellensteuern
oder anderer Steuern bzw. fiskalischer Abgaben.
(3) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft
selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die
andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die
Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare
Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer
Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
Ertragsverwendung und Geschäftsjahr
§ 8 Ausschüttung
(1) Für ausschüttende Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus
Darlehens- und Pensionsgeschäften
unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs
anteilig aus. Realisierte Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge
des zugehörigen Ertragsausgleichs
unter Berücksichtigung
können ebenfalls zur Ausschüttung anteilig herangezogen
werden.
(2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.
308
(3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.
(4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres.
(5) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach
§§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAWSondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll.
§ 9 Thesaurierung
(1) Für thesaurierende Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Dividenden, Zinsen, Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften und sonstigen Erträge sowie die realisierten Veräußerungsgewinne
gung des zugehörigen Ertragsausgleichs
unter Berücksichti-
im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an.
(2) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach
§§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAWSondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens ist das Kalenderjahr.
Besondere Anlagebedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses
zwischen den Anlegern und der
Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main,
(nachstehend Gesellschaft genannt)
für das von der Gesellschaft
verwaltete OGAW-Sondervermögen
Allianz Vermögensbildung Global,
die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft
für OGAW-Sondervermögen aufgestellten
309
Allgemeinen Anlagebedingungen
gelten.
Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen
§ 1 Vermögensgegenstände
Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben:
1. Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch nur solche der nachstehend bezeichneten Gattungen:
a) Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine, sofern der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz in einem Land hat, das laut Klassifizierung der Weltbank in die Kategorie hohes Bruttovolkseinkommen pro Kopf fällt.
Die Gesellschaft erwirbt Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine, die zusammen mit allen derartigen im OGAW-Sondervermögen vorhandenen Papieren ein auf Substanzwerte ausgerichtetes Portfolio darstellen. Als Substanzwerte in diesem Sinne gelten Unternehmen, die nach Einschätzung der Gesellschaft im Vergleich zur jeweiligen Branche unterbewertet erscheinen. Es können Aktien von Unternehmen aller Größenordnungen erworben werden.
Dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf Unternehmen
einer bestimmten Größenordnung bzw. einzelner bestimmter Größenordnungen konzentrieren
also auch breit übergreifend investieren. Sofern Aktien sehr kleiner Gesellschaften erworben
werden, kann es sich insbesondere auch um Spezialwerte handeln, die zum Teil in Nischenmärkten tätig sind.
b) Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine von Emittenten mit Sitz in anderen
Ländern.
c) Indexzertifikate und Aktienzertifikate, deren Risikoprofil mit den unter a) und b) genannten Vermögensgegenständen oder mit den Anlagemärkten korreliert, denen diese Vermögensgegenstände zuzuordnen sind.
d) Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen, die sich auf die in a) und b) genannten
Wertpapiere beziehen.
2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen , die auch auf Fremdwährung lauten können; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl
310
auf eine einzige oder auf mehrere Währungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren.
3. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen , die auch auf Fremdwährung
lauten können; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf
eine einzige oder auf mehrere Währungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren.
4. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch ausschließlich Anteile
an solchen Investmentvermögen, deren Risikoprofil typischerweise mit den Anlagemärkten korreliert, denen die unter Nr. 1 bis 3 genannten Vermögensgegenstände zuzuordnen sind. Dabei kann
es sich um in- oder ausländische Investmentvermögen gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen handeln. Die Gesellschaft kann sich je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf ein
oder mehrere Investmentvermögen konzentrieren, die eine auf nur einen Anlagemarkt konzentrierte Anlagepolitik verfolgen, als auch breit übergreifend investieren.
Es werden grundsätzlich nur Anteile an Investmentvermögen erworben, die direkt oder indirekt von
der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft, die mit der Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, verwaltet werden. Anteile an anderen Investmentvermögen werden nur ausnahmsweise und nur dann erworben, wenn keines der
in Satz 4 genannten Investmentvermögen die von der Gesellschaft im Einzelfall für notwendig erachtete Anlagepolitik verfolgt, oder wenn es sich um Anteile an einem auf die Nachbildung eines
Wertpapierindex ausgerichteten Investmentvermögen handelt, die an einer der in § 5 Buchstaben
a) und b) der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Börsen oder organisierten Märkte zum
Handel zugelassen sind.
5. Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen .
6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch nur Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine.
§ 2 Anlagegrenzen
(1) Der Anteil der Aktien und Aktien gleichwertigen Papiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) darf
insgesamt 51% des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht unterschreiten.
(2) Der Anteil der Aktien und anderen Vermögensgegenstände im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a)
darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 70 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht
unterschreiten.
(3) Der Anteil der Aktien und anderen Vermögensgegenstände im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe b)
311
darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht
überschreiten.
(4) Der Anteil der Geldmarktinstrumente im Sinne von § 1 Nr. 2 und der Bankguthaben im Sinne von §
1 Nr. 3 darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 15 % des Wertes des OGAWSondervermögens nicht überschreiten.
(5) Der Anteil der Investmentanteile im Sinne von § 1 Nr. 4 darf insgesamt 10 % des Wertes des
OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten. Investmentanteile, deren Risikoprofil mit den in Absatz 3 oder Absatz 4 genannten Vermögensgegenständen korreliert, sind auf die jeweilige Grenze
anzurechnen.
(6) Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind auf die Ausstellergrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB, die in Pension genommenen Investmentanteile auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Abs. 3 KAGB anzurechnen.
(7) Die in den Absätzen 1 bis 5 beschriebenen Grenzen dürfen über- bzw. unterschritten werden,
wenn dies durch Wertveränderungen von im OGAW-Sondervermögen enthaltenen Vermögensgegenständen, durch Ausübung von Wandlungs-, Bezugs- oder Optionsrechten oder durch Veränderung des Wertes des gesamten OGAW-Sondervermögens z. B. bei Ausgabe oder Rücknahme von
Anteilscheinen geschieht. Die Gesellschaft wird in diesen Fällen die Wiedereinhaltung der genannten Grenzen unter Wahrung der Interessen der Anleger als vorrangiges Ziel anstreben.
(8) Eine Über- bzw. Unterschreitung der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Grenzen durch Erwerb
oder Veräußerung entsprechender Vermögensgegenstände ist
genannten Grenze
unter Beachtung der in Absatz 1
zulässig, wenn gleichzeitig durch den Einsatz von Derivaten sichergestellt ist,
dass das jeweilige Marktrisikopotenzial insgesamt die Grenzen einhält.
Die Derivate werden für diesen Zweck mit dem deltagewichteten Wert der jeweiligen Basisgegenstände vorzeichengerecht angerechnet. Marktgegenläufige Derivate werden auch dann als risikomindernd angerechnet, wenn ihre Basiswerte und die Gegenstände des OGAW-Sondervermögens
nicht vollständig übereinstimmen.
§ 3 Derivate
Die Gesellschaft kann die in § 9 Absatz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Derivate
und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen,
das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene Vermögensgegenstände abzusichern,
312
die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen, insbesondere
die Anlagegrenzen und Anlagegrundsätze zu erfüllen bzw. darzustellen, indem Derivate oder
Finanzinstrumente mit derivativer Komponente z. B. als Ersatz für Direktanlagen in Wertpapieren eingesetzt werden,
das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegenstände
innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern,
Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie
das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über das Marktrisikopotenzial eines
voll in Wertpapieren investierten OGAW-Sondervermögens hinaus zu erhöhen (sog. Hebeln ).
Dabei darf die Gesellschaft auch marktgegenläufige Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer
Komponente einsetzen, was zu Gewinnen des OGAW-Sondervermögens führen kann, wenn die Kurse bestimmter Wertpapiere, Anlagemärkte oder Währungen fallen, bzw. zu Verlusten des OGAWSondervermögens, wenn diese Kurse steigen.
Anteilklassen
§ 4 Anteilklassen
(1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen
Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes
von Währungssicherungsgeschäften, der Pauschalvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer
Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig
und liegt im Ermessen der Gesellschaft.
(2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen
Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen und § 3 Derivate im Sinne von § 197 Absatz 1
KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der
Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten.
Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden
und
hiergegen
nicht
abgesicherten
313
Vermögensgegenstände
des
OGAW-
Sondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10% des Wertes der Anteilklasse betragen. Der
Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht oder
gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind.
(3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung
neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Pauschalvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.
(4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale
(Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Rücknahmeabschlag, Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Pauschalvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahresund Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Gesellschaft kann ferner im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht festlegen, dass der Abschluss einer besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Pauschalvergütung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Voraussetzung für den Erwerb bestimmter Anteilklassen ist.
Anteilscheine, Ausgabepreis,
Rücknahmepreis, Rücknahme von Anteilen und Kosten
§ 5 Anteilscheine, Miteigentum
(1) Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in
Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen unter Berücksichtigung der aufgelegten Anteilklassen beteiligt.
(2) Die Rechte der Anteilinhaber aus den Anteilscheinen mit den ursprünglichen Namensbezeichnungen dit-Vermögensbildung Global , Allianz-dit Vermögensbildung Global und Allianz RCM Vermögensbildung Global" bleiben unberührt. Diese Anteile besitzen weiterhin Gültigkeit.
§ 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis
(1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, beträgt der Ausgabeaufschlag 6,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere dieser Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. Für die übrigen Anteilklassen wird kein
314
Ausgabeaufschlag erhoben. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB zu machen.
(2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht berechnet.
(3) Abweichend von § 18 Abs. 3 der Allgemeinen Anlagebedingungen ist Abrechnungsstichtag für
Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge spätestens der zweite auf den Eingang des Anteilabruf- bzw.
Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag.
§ 7 Kosten (Vergütungen und Aufwendungen)
(1) Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind:
1. Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, erhält die Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Pauschalvergütung in Höhe von 1,65
% p.a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Pauschalvergütung des OGAW-Sondervermögens 0,88 % p. a. des anteiligen Wertes des
OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes.
Es steht der Gesellschaft frei, in einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Pauschalvergütung zu berechnen. Für die Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als
auch im Jahres- und Halbjahresbericht der Abschluss einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft als Voraussetzung für den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist, wird die Pauschalvergütung nicht dem OGAW-Sondervermögen belastet, sondern dem Anleger unmittelbar berechnet. Mit dieser Pauschalvergütung sind folgende
Vergütungen
und
Aufwendungen
abgedeckt
und
werden
dem
OGAW-
Sondervermögen nicht separat belastet:
a)
Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement,
administrative Tätigkeiten),
b)
Vergütung für die Vertriebsstellen des OGAW-Sondervermögens,
c)
Vergütung für die Verwahrstelle,
d)
bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die
Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland,
e)
Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
315
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen),
f)
Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen
bzw. der thesaurierten Erträge,
g)
Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer
der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden,
h)
Kosten für die Information der Anleger des OGAW-Sondervermögens mittels einen dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Informationen über Fondsverschmelzungen und mit Ausnahme der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung,
i)
Gebühren, Kosten und Steuern, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das
OGAW-Sondervermögen erhoben werden,
j)
ggf. Kosten zur Analyse des Anlageerfolgs durch Dritte,
k)
ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine,
l)
ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung.
Die Pauschalvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen jederzeit entnommen werden.
2.
a)
Darüber
hinaus
erhält
die
Gesellschaft
für
die
Verwaltung
des
OGAW-
Sondervermögens aus dem OGAW-Sondervermögen eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von bis zu 20 % (Höchstbetrag) des Betrages, um den die Anteilwertentwicklung die Entwicklung des Vergleichsindex gemäß Buchstabe c) am Ende einer
Abrechnungsperiode gemäß Buchstabe b) übersteigt (Outperformance über den Vergleichsindex), höchstens jedoch bis zu 4 % des Durchschnittswertes des OGAWSondervermögens in der Abrechnungsperiode.
Unterschreitet die Anteilwertentwicklung am Ende einer Abrechnungsperiode die Performance des Vergleichsindex (negative Benchmark-Abweichung), so erhält die Gesellschaft keine erfolgsabhängige Vergütung. Entsprechend der Berechnung bei positiver Benchmark-Abweichung wird auf Basis des vereinbarten Höchstbetrages der
negative Betrag pro Anteilwert errechnet und auf die nächste Abrechnungsperiode
316
vorgetragen. Für die nachfolgende Abrechnungsperiode erhält die Gesellschaft nur
dann eine erfolgsabhängige Vergütung, wenn der aus positiver BenchmarkAbweichung errechnete Betrag den negativen Vortrag aus der vorangegangenen Abrechnungsperiode am Ende der Abrechnungsperiode übersteigt. In diesem Fall besteht der Vergütungsanspruch aus der Differenz beider Beträge. Ein verbleibender
negativer Betrag pro Anteilwert wird wieder in die neue Abrechnungsperiode vorgetragen. Ergibt sich am Ende der nächsten Abrechnungsperiode erneut eine negative
Benchmark-Abweichung, so wird der vorhandene negative Vortrag um den aus dieser
negativen Benchmark-Abweichung errechneten Betrag erhöht. Bei der Berechnung
des Vergütungsanspruchs werden negative Vorträge der vorangegangenen fünf Abrechnungsperioden berücksichtigt.
b) Die für die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung relevante Abrechnungsperiode beginnt am 1. Februar 2013 und endet am 31. Juli 2014. Die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung erfolgt dabei für den Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis
zum 30. Juni 2013 nach den Regelungen der bis zum 30. Juni 2013 geltenden Kostenklausel und für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Juli 2014 nach den Regelungen der ab dem 1. Juli 2013 geltenden Kostenklausel. Jede weitere für die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung relevante Abrechnungsperiode beginnt
am 1. August eines jeden Kalenderjahres und endet am 31. Juli des darauf folgenden
Kalenderjahres.
c) Als Vergleichsindex wird der S&P Developed LargeMidCap Value Net Total Return
festgelegt. Falls die Anlagestrategie des Fonds geändert wird oder der in Satz 1 genannte Vergleichsindex entfallen sollte, wird die Gesellschaft unter Berücksichtigung
der Anlagestrategie des Fonds einen angemessenen anderen Index festlegen, der an
die Stelle des in Satz 1 genannten Index tritt.
d) Die erfolgsabhängige Vergütung wird durch den Vergleich der Entwicklung des Vergleichsindex mit der Anteilwertentwicklung, die nach der BVI-Methode berechnet wird,
in der Abrechnungsperiode ermittelt.
Die dem OGAW-Sondervermögen belasteten Kosten dürfen vor dem Vergleich nicht
von der Entwicklung des Vergleichsindex abgezogen werden.
Zur Ermittlung der Anteilwertentwicklung gemäß Satz 1 wird daher die Wertentwicklung auf Anteilsebene seit Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres ermittelt, indem
Ausschüttungen und zu Lasten des OGAW-Sondervermögens geleistete Steuerzahlungen dem Anteilwert rechnerisch wieder zugeschlagen werden.
Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene erfolgs317
abhängige Vergütung im OGAW-Sondervermögen zurückgestellt. Liegt die Anteilwertentwicklung während der Abrechnungsperiode unter der des Vergleichsindex, so
wird eine in der jeweiligen Abrechnungsperiode bisher zurückgestellte, erfolgsabhängige Vergütung entsprechend dem täglichen Vergleich wieder aufgelöst. Die am Ende
der Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte erfolgsabhängige Vergütung
kann entnommen werden.
e) Die erfolgsabhängige Vergütung kann auch dann entnommen werden, wenn der Anteilswert am Ende des Abrechnungszeitraumes den Anteilwert zu Beginn des Abrechnungszeitraumes unterschreitet (absolut negative Anteilwertentwicklung).
(2) Neben den in Absatz 1 genannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des
OGAW-Sondervermögens:
1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen
(einschließlich der daran nach Marktusancen ggf. gekoppelten Zurverfügungstellung von
Research- und Analyseleistungen) und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die
Kosten aus Wertpapier-Darlehen die aus solchen Geschäften resultierenden Erträge in
keinem Fall übersteigen.
2.
a)
im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern,
b)
Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem
OGAW-Sondervermögen zuzuordnender Rechtsansprüche sowie für die Abwehr unberechtigt erscheinender, auf das OGAW-Sondervermögen bezogener Forderungen,
c)
Kosten für die Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender Ansprüche auf Reduzierung, Anrechnung bzw. Erstattung von Quellensteuern
oder anderer Steuern bzw. fiskalischer Abgaben.
(3) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft
selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die
andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die
Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von ei318
ner anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare
Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer
Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
Ertragsverwendung und Geschäftsjahr
§ 8 Ausschüttung
(1) Für ausschüttende Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus
Darlehens- und Pensionsgeschäften
unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs
anteilig aus. Realisierte Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge
des zugehörigen Ertragsausgleichs
unter Berücksichtigung
können ebenfalls zur Ausschüttung anteilig herangezogen
werden.
(2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.
(3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.
(4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres.
(5) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach
§§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAWSondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll.
§ 9 Thesaurierung
(1) Für thesaurierende Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Dividenden, Zinsen, Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften und sonstigen Erträge sowie die realisierten Veräußerungsgewinne
gung des zugehörigen Ertragsausgleichs
unter Berücksichti-
im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an.
319
(2) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach
§§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAWSondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens ist das Kalenderjahr.
Besondere Anlagebedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses
zwischen den Anlegern und der
Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main,
(nachstehend Gesellschaft genannt)
für das von der Gesellschaft
verwaltete OGAW-Sondervermögen
Allianz Wachstum Euroland,
die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft
für OGAW-Sondervermögen aufgestellten
Allgemeinen Anlagebedingungen
gelten.
§ 1 Vermögensgegenstände
Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben:
1. Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch nur solche der nachstehend bezeichneten Gattungen:
a) Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine, sofern der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz in einem Teilnehmerstaat der Europäischen Währungsunion hat.
Die Gesellschaft erwirbt Aktien, die nach ihrer Einschätzung zusammen mit allen im OGAWSondervermögen vorhandenen Aktien ein auf Wachstumswerte, d. h. auf Aktien mit einem im
320
aktuellen Kurs nicht hinreichend berücksichtigten Wachstumspotenzial, ausgerichtetes Aktienportfolio darstellen. Es können Aktien von Unternehmen aller Größenordnungen erworben werden. Dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf Unternehmen einer bestimmten Größenordnung bzw. einzelner bestimmter Größenordnungen konzentrieren also auch breit übergreifend investieren. Sofern Aktien sehr kleiner Gesellschaften
erworben werden, kann es sich insbesondere auch um Spezialwerte handeln, die zum Teil in
Nischenmärkten tätig sind.
b) Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine von Emittenten mit Sitz in anderen
Ländern.
c) Indexzertifikate und Aktienzertifikate, deren Risikoprofil mit den unter a) und b) genannten Vermögensgegenständen oder mit den Anlagemärkten korreliert, denen diese Vermögensgegenstände zuzuordnen sind.
d) Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen, die sich auf die in a) und b) genannten
Wertpapiere beziehen.
2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen , die auch auf Fremdwährung lauten können; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl
auf eine einzige oder auf mehrere Währungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren.
3. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen , die auch auf Fremdwährung
lauten können; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf
eine einzige oder auf mehrere Währungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren.
4. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch ausschließlich Anteile
an solchen Investmentvermögen, deren Risikoprofil typischerweise mit den Anlagemärkten korreliert, denen die unter Nr. 1 bis 3 genannten Vermögensgegenstände zuzuordnen sind. Dabei kann
es sich um in- oder ausländische Investmentvermögen gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen handeln. Die Gesellschaft kann sich je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf ein
oder mehrere Investmentvermögen konzentrieren, die eine auf nur einen Anlagemarkt konzentrierte Anlagepolitik verfolgen, als auch breit übergreifend investieren.
Es werden grundsätzlich nur Anteile an Investmentvermögen erworben, die direkt oder indirekt von
der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft, die mit der Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, verwaltet werden. Anteile an anderen Investmentvermögen werden nur ausnahmsweise und nur dann erworben, wenn keines der
in Satz 4 genannten Investmentvermögen die von der Gesellschaft im Einzelfall für notwendig erachtete Anlagepolitik verfolgt, oder wenn es sich um Anteile an einem auf die Nachbildung eines
321
Wertpapierindex ausgerichteten Investmentvermögen handelt, die an einer der in § 5 Buchstaben
a) und b) der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Börsen oder organisierten Märkte zum
Handel zugelassen sind.
5. Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen .
6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch nur Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine.
§ 2 Anlagegrenzen
(1) Der Anteil der Aktien und Aktien gleichwertigen Papiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) darf
insgesamt 51 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht unterschreiten.
(2) Der Anteil der Aktien und anderen Vermögensgegenstände im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a)
darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 70 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht
unterschreiten.
(3) Der Anteil der Aktien und anderen Vermögensgegenstände im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe b),
deren Emittenten (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) ihren Sitz in einem
Teilnehmerstaat des Wechselkursmechanismus II haben, darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten. Der Anteil der Aktien
und anderen Vermögensgegenstände im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstaben b), deren Emittenten (bei
Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) ihren Sitz weder in einem Teilnehmerstaat der
Europäischen Währungsunion noch in einem Teilnehmerstaat des Wechselkursmechanismus II
haben, darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 10 % des Wertes des OGAWSondervermögens nicht überschreiten.
(4) Der Anteil der Geldmarktinstrumente im Sinne von § 1 Nr. 2 und der Bankguthaben im Sinne von §
1 Nr. 3 darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 15 % des Wertes des OGAWSondervermögens nicht überschreiten.
(5) Der Anteil der Investmentanteile im Sinne von § 1 Nr. 4 darf insgesamt 10 % des Wertes des
OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten. Investmentanteile, deren Risikoprofil mit den in Absatz 3 oder Absatz 4 genannten Vermögensgegenständen korreliert, sind auf die jeweilige Grenze
anzurechnen.
(6) Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind auf die Ausstellergrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB, die in Pension genommenen Investmentanteile auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Abs. 3 KAGB anzurechnen.
322
(7) Die in den Absätzen 1 bis 5 beschriebenen Grenzen dürfen über- bzw. unterschritten werden,
wenn dies durch Wertveränderungen von im OGAW-Sondervermögen enthaltenen Vermögensgegenständen, durch Ausübung von Wandlungs-, Bezugs- oder Optionsrechten oder durch Veränderung des Wertes des gesamten OGAW-Sondervermögens z. B. bei Ausgabe oder Rücknahme von
Anteilscheinen geschieht. Die Gesellschaft wird in diesen Fällen die Wiedereinhaltung der genannten Grenzen unter Wahrung der Interessen der Anleger als vorrangiges Ziel anstreben.
(8) Eine Über- bzw. Unterschreitung der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Grenzen durch Erwerb
oder Veräußerung entsprechender Vermögensgegenstände ist
genannten Grenze
unter Beachtung der in Absatz 1
zulässig, wenn gleichzeitig durch den Einsatz von Derivaten sichergestellt ist,
dass das jeweilige Marktrisikopotenzial insgesamt die Grenzen einhält.
Die Derivate werden für diesen Zweck mit dem deltagewichteten Wert der jeweiligen Basisgegenstände vorzeichengerecht angerechnet. Marktgegenläufige Derivate werden auch dann als risikomindernd angerechnet, wenn ihre Basiswerte und die Gegenstände des OGAW-Sondervermögens
nicht vollständig übereinstimmen.
§ 3 Derivate
Die Gesellschaft kann die in § 9 Absatz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Derivate
und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen,
das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene
Vermögensgegenstände abzusichern,
die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen, insbesondere
die Anlagegrenzen und Anlagegrundsätze zu erfüllen bzw. darzustellen, indem Derivate oder
Finanzinstrumente mit derivativer Komponente z. B. als Ersatz für Direktanlagen in Wertpapieren eingesetzt werden,
das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegenstände innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern,
Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie
das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über das Marktrisikopotenzial eines voll
in Wertpapieren investierten OGAW-Sondervermögens hinaus zu erhöhen (sog. Hebeln ).
Dabei darf die Gesellschaft auch marktgegenläufige Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer
Komponente einsetzen, was zu Gewinnen des OGAW-Sondervermögens führen kann, wenn die Kurse bestimmter Wertpapiere, Anlagemärkte oder Währungen fallen, bzw. zu Verlusten des OGAWSondervermögens, wenn diese Kurse steigen.
323
Anteilklassen
§ 4 Anteilklassen
(1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen
Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes
von Währungssicherungsgeschäften, der Pauschalvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer
Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig
und liegt im Ermessen der Gesellschaft.
(2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen
Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen und § 3 Derivate im Sinne von § 197 Absatz 1
KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der
Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten.
Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden
und
hiergegen
nicht
abgesicherten
Vermögensgegenstände
des
OGAW-
Sondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10% des Wertes der Anteilklasse betragen. Der
Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht oder
gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind.
(3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung
neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Pauschalvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.
(4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale
(Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Rücknahmeabschlag, Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Pauschalvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahresund Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Gesellschaft kann ferner im Verkaufspros324
pekt und im Jahres- und Halbjahresbericht festlegen, dass der Abschluss einer besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Pauschalvergütung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Voraussetzung für den Erwerb bestimmter Anteilklassen ist.
Anteilscheine, Ausgabepreis, Rücknahmepreis,
Rücknahme von Anteilen und Kosten
§ 5 Anteilscheine, Miteigentum
(1) Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in
Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen unter Berücksichtigung der aufgelegten Anteilklassen beteiligt.
(2) Die Rechte der Anteilinhaber aus den Globalurkunden mit der ursprünglichen Namensbezeichnung
Allianz Flexi Euro Wachstum Plus , dit-Wachstum Euroland , Allianz-dit Wachstum Euroland
und Allianz RCM Wachstum Euroland" bleiben unberührt. Diese Globalurkunden besitzen weiterhin Gültigkeit.
§ 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis
(1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, beträgt der Ausgabeaufschlag 5,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere dieser Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. Für die übrigen Anteilklassen wird kein
Ausgabeaufschlag erhoben. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB zu machen.
(2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht berechnet.
§ 7 Kosten (Vergütungen und Aufwendungen)
(1) Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind:
1. Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, erhält die Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Pauschalvergütung in Höhe von 1,80
% p.a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Pau325
schalvergütung des OGAW-Sondervermögens 0,95 % p. a. des anteiligen Wertes des
OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes.
Es steht der Gesellschaft frei, in einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Pauschalvergütung zu berechnen. Für die Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als
auch im Jahres- und Halbjahresbericht der Abschluss einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft als Voraussetzung für den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist, wird die Pauschalvergütung nicht dem OGAW-Sondervermögen belastet, sondern dem Anleger unmittelbar berechnet. Mit dieser Pauschalvergütung sind folgende
Vergütungen
und
Aufwendungen
abgedeckt
und
werden
dem
OGAW-
Sondervermögen nicht separat belastet:
a)
Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement,
administrative Tätigkeiten),
b)
Vergütung für die Vertriebsstellen des OGAW-Sondervermögens,
c)
Vergütung für die Verwahrstelle,
d)
bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die
Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland,
e)
Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen),
f)
Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen
bzw. der thesaurierten Erträge,
g)
Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer
der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden,
h)
Kosten für die Information der Anleger des OGAW-Sondervermögens mittels einen dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Informationen über Fondsverschmelzungen und mit Ausnahme der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung,
i)
Gebühren, Kosten und Steuern, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das
OGAW-Sondervermögen erhoben werden,
326
j)
ggf. Kosten zur Analyse des Anlageerfolgs durch Dritte,
k)
ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine,
l)
ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung.
Die Pauschalvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen jederzeit entnommen werden.
2.
a)
Darüber
hinaus
erhält
die
Gesellschaft
für
die
Verwaltung
des
OGAW-
Sondervermögens aus dem OGAW-Sondervermögen eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von bis zu 20 % (Höchstbetrag) des Betrages, um den die Anteilwertentwicklung die Entwicklung des Vergleichsindex gemäß Buchstabe c) am Ende einer
Abrechnungsperiode gemäß Buchstabe b) übersteigt (Outperformance über den Vergleichsindex), höchstens jedoch bis zu 4 % des Durchschnittswertes des OGAWSondervermögens in der Abrechnungsperiode.
Unterschreitet die Anteilwertentwicklung am Ende einer Abrechnungsperiode die Performance des Vergleichsindex (negative Benchmark-Abweichung), so erhält die Gesellschaft keine erfolgsabhängige Vergütung. Entsprechend der Berechnung bei positiver Benchmark-Abweichung wird auf Basis des vereinbarten Höchstbetrages der
negative Betrag pro Anteilwert errechnet und auf die nächste Abrechnungsperiode
vorgetragen. Für die nachfolgende Abrechnungsperiode erhält die Gesellschaft nur
dann eine erfolgsabhängige Vergütung, wenn der aus positiver BenchmarkAbweichung errechnete Betrag den negativen Vortrag aus der vorangegangenen Abrechnungsperiode am Ende der Abrechnungsperiode übersteigt. In diesem Fall besteht der Vergütungsanspruch aus der Differenz beider Beträge. Ein verbleibender
negativer Betrag pro Anteilwert wird wieder in die neue Abrechnungsperiode vorgetragen. Ergibt sich am Ende der nächsten Abrechnungsperiode erneut eine negative
Benchmark-Abweichung, so wird der vorhandene negative Vortrag um den aus dieser
negativen Benchmark-Abweichung errechneten Betrag erhöht. Bei der Berechnung
des Vergütungsanspruchs werden negative Vorträge der vorangegangenen fünf Abrechnungsperioden berücksichtigt.
b) Die für die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung relevante Abrechnungsperiode beginnt am 1. Juni 2013 und endet am 30. November 2014. Die Berechnung der
erfolgsabhängigen Vergütung erfolgt dabei für den Zeitraum vom 1. Juni 2013 bis zum
30. Juni 2013 nach den Regelungen der bis zum 30. Juni 2013 geltenden Kostenklausel und für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. November 2014 nach den
Regelungen der ab dem 1. Juli 2013 geltenden Kostenklausel. Jede weitere für die
Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung relevante Abrechnungsperiode beginnt
327
am 1. Dezember eines jeden Kalenderjahres und endet am 30. November des darauf
folgenden Kalenderjahres.
c) Als Vergleichsindex wird der S&P Eurozone LargeMidCap Growth Net Total Return
festgelegt. Falls die Anlagestrategie des Fonds geändert wird oder der in Satz 1 genannte Vergleichsindex entfallen sollte, wird die Gesellschaft unter Berücksichtigung
der Anlagestrategie des Fonds einen angemessenen anderen Index festlegen, der an
die Stelle des in Satz 1 genannten Index tritt.
d) Die erfolgsabhängige Vergütung wird durch den Vergleich der Entwicklung des Vergleichsindex mit der Anteilwertentwicklung, die nach der BVI-Methode berechnet wird,
in der Abrechnungsperiode ermittelt.
Die dem OGAW-Sondervermögen belasteten Kosten dürfen vor dem Vergleich nicht
von der Entwicklung des Vergleichsindex abgezogen werden.
Zur Ermittlung der Anteilwertentwicklung gemäß Satz 1 wird daher die Wertentwicklung auf Anteilsebene seit Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres ermittelt, indem
Ausschüttungen und zu Lasten des OGAW-Sondervermögens geleistete Steuerzahlungen dem Anteilwert rechnerisch wieder zugeschlagen werden.
Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene erfolgsabhängige Vergütung im OGAW-Sondervermögen zurückgestellt. Liegt die Anteilwertentwicklung während der Abrechnungsperiode unter der des Vergleichsindex, so
wird eine in der jeweiligen Abrechnungsperiode bisher zurückgestellte, erfolgsabhängige Vergütung entsprechend dem täglichen Vergleich wieder aufgelöst. Die am Ende
der Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte erfolgsabhängige Vergütung
kann entnommen werden.
e) Die erfolgsabhängige Vergütung kann auch dann entnommen werden, wenn der Anteilswert am Ende des Abrechnungszeitraumes den Anteilwert zu Beginn des Abrechnungszeitraumes unterschreitet (absolut negative Anteilwertentwicklung).
(2) Neben den in Absatz 1 genannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des
OGAW-Sondervermögens:
1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen
(einschließlich der daran nach Marktusancen ggf. gekoppelten Zurverfügungstellung von
Research- und Analyseleistungen) und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die
328
Kosten aus Wertpapier-Darlehen die aus solchen Geschäften resultierenden Erträge in
keinem Fall übersteigen.
2.
a)
im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern,
b)
Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem
OGAW-Sondervermögen zuzuordnender Rechtsansprüche sowie für die Abwehr unberechtigt erscheinender, auf das OGAW-Sondervermögen bezogener Forderungen,
c)
Kosten für die Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender Ansprüche auf Reduzierung, Anrechnung bzw. Erstattung von Quellensteuern
oder anderer Steuern bzw. fiskalischer Abgaben.
(3) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft
selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die
andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die
Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare
Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer
Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
Ertragsverwendung und Geschäftsjahr
§ 8 Ausschüttung
(1) Für ausschüttende Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus
Darlehens- und Pensionsgeschäften
unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs
anteilig aus. Realisierte Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge
des zugehörigen Ertragsausgleichs
unter Berücksichtigung
können ebenfalls zur Ausschüttung anteilig herangezogen
werden.
329
(2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.
(3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.
(4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres.
(5) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach
§§ 182 ff KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAWSondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll.
§ 9 Thesaurierung
(1) Für thesaurierende Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Dividenden, Zinsen, Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften und sonstigen Erträge sowie die realisierten Veräußerungsgewinne
gung des zugehörigen Ertragsausgleichs
unter Berücksichti-
im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an.
(2) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach
§§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAWSondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Dezember und endet am 30. November.
Besondere Anlagebedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses
zwischen den Anlegern und der
Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main,
(nachstehend Gesellschaft genannt)
330
für das von der Gesellschaft
verwaltete OGAW-Sondervermögen
Allianz Wachstum Europa,
die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft
für OGAW-Sondervermögen aufgestellten
Allgemeinen Anlagebedingungen
gelten.
Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen
§ 1 Vermögensgegenstände
Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben:
1. Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch nur solche der nachstehend bezeichneten Gattungen:
a) Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine, sofern der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz in Europa (einschließlich Russlands und
der Türkei) hat.
Die Gesellschaft erwirbt Aktien, die nach ihrer Einschätzung zusammen mit allen im OGAWSondervermögen vorhandenen Aktien ein auf Wachstumswerte, d. h. auf Aktien mit einem im
aktuellen Kurs nicht hinreichend berücksichtigten Wachstumspotenzial, ausgerichtetes Aktienportfolio darstellen. Es können Aktien von Unternehmen aller Größenordnungen erworben werden. Dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf Unternehmen einer bestimmten Größenordnung bzw. einzelner bestimmter Größenordnungen konzentrieren also auch breit übergreifend investieren. Sofern Aktien sehr kleiner Gesellschaften
erworben werden, kann es sich insbesondere auch um Spezialwerte handeln, die zum Teil in
Nischenmärkten tätig sind.
b) Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine von Emittenten mit Sitz in anderen
Ländern.
c) Indexzertifikate und Aktienzertifikate, deren Risikoprofil mit den unter a) und b) genannten Vermögensgegenständen oder mit den Anlagemärkten korreliert, denen diese Vermögensgegenstände zuzuordnen sind.
d) Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen, die sich auf die in a) und b) genannten
Wertpapiere beziehen.
2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen , sofern sie auf die Wäh331
rung eines Mitgliedstaates der OECD lauten.
3. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen , sofern sie auf die Währung eines Mitgliedstaates der OECD lauten.
4. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch ausschließlich Anteile
an solchen Investmentvermögen, deren Risikoprofil typischerweise mit den Anlagemärkten korreliert, denen die unter Nr. 1 bis 3 genannten Vermögensgegenstände zuzuordnen sind. Dabei kann
es sich um in- oder ausländische Investmentvermögen gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen handeln. Die Gesellschaft kann sich je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf ein
oder mehrere Investmentvermögen konzentrieren, die eine auf nur einen Anlagemarkt konzentrierte Anlagepolitik verfolgen, als auch breit übergreifend investieren.
Es werden grundsätzlich nur Anteile an Investmentvermögen erworben, die direkt oder indirekt von
der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft, die mit der Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, verwaltet werden. Anteile an anderen Investmentvermögen werden nur ausnahmsweise und nur dann erworben, wenn keines der
in Satz 4 genannten Investmentvermögen die von der Gesellschaft im Einzelfall für notwendig erachtete Anlagepolitik verfolgt, oder wenn es sich um Anteile an einem auf die Nachbildung eines
Wertpapierindex ausgerichteten Investmentvermögen handelt, die an einer der in § 5 Buchstaben
a) und b) der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Börsen oder organisierten Märkte zum
Handel zugelassen sind.
5. Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen .
6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch nur Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine.
§ 2 Anlagegrenzen
(1) Der Anteil der Aktien und Aktien gleichwertigen Papiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) darf
insgesamt 51 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht unterschreiten.
(2) Der Anteil der Aktien und anderen Vermögensgegenstände im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a)
darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 70 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht
unterschreiten.
(3) Der Anteil der Aktien und anderen Vermögensgegenstände im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe b)
darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht
überschreiten. Der Anteil der Aktien und Aktien gleichwertigen Papiere im Sinne von § 1 Nr. 1
Buchstaben a) und b), deren Emittenten (bei Aktien gleichwertigen Papieren die Aktiengesell332
schaft) ihren Sitz in einem Land haben, das laut Klassifizierung der Weltbank nicht in die Kategorie
hohes Bruttovolkseinkommen pro Kopf fällt, d. h. nicht als entwickelt klassifiziert ist, darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten.
(4) Der Anteil der Geldmarktinstrumente im Sinne von § 1 Nr. 2 und der Bankguthaben im Sinne von §
1 Nr. 3 darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 15 % des Wertes des OGAWSondervermögens nicht überschreiten.
(5) Der Anteil der Investmentanteile im Sinne von § 1 Nr. 4 darf insgesamt 10 % des Wertes des
OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten. Investmentanteile, deren Risikoprofil mit den in Absatz 3 oder Absatz 4 genannten Vermögensgegenständen korreliert, sind auf die jeweilige Grenze
anzurechnen.
(6) Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind auf die Ausstellergrenzen des § 260 Abs. 1 bis 3 KAGB, die in Pension genommenen Investmentanteile auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Abs. 3 KAGB anzurechnen.
(7) Die in den Absätzen 1 bis 5 beschriebenen Grenzen dürfen über- bzw. unterschritten werden,
wenn dies durch Wertveränderungen von im OGAW-Sondervermögen enthaltenen Vermögensgegenständen, durch Ausübung von Wandlungs-, Bezugs- oder Optionsrechten oder durch Veränderung des Wertes des gesamten OGAW-Sondervermögens z. B. bei Ausgabe oder Rücknahme von
Anteilscheinen geschieht. Die Gesellschaft wird in diesen Fällen die Wiedereinhaltung der genannten Grenzen unter Wahrung der Interessen der Anleger als vorrangiges Ziel anstreben.
(8) Eine Über- bzw. Unterschreitung der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Grenzen durch Erwerb
oder Veräußerung entsprechender Vermögensgegenstände ist
genannten Grenze
unter Beachtung der in Absatz 1
zulässig, wenn gleichzeitig durch den Einsatz von Derivaten sichergestellt ist,
dass das jeweilige Marktrisikopotenzial insgesamt die Grenzen einhält.
Die Derivate werden für diesen Zweck mit dem deltagewichteten Wert der jeweiligen Basisgegenstände vorzeichengerecht angerechnet. Marktgegenläufige Derivate werden auch dann als risikomindernd angerechnet, wenn ihre Basiswerte und die Gegenstände des OGAW-Sondervermögens
nicht vollständig übereinstimmen.
§ 3 Derivate
Die Gesellschaft kann die in § 9 Absatz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Derivate
und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen,
das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene Ver333
mögensgegenstände abzusichern,
die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen, insbesondere
die Anlagegrenzen und Anlagegrundsätze zu erfüllen bzw. darzustellen, indem Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente z. B. als Ersatz für Direktanlagen in Wertpapieren
eingesetzt werden,
das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegenstände innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern,
Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie
das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über das Marktrisikopotenzial eines voll in
Wertpapieren investierten OGAW-Sondervermögens hinaus zu erhöhen (sog. Hebeln ).
Dabei darf die Gesellschaft auch marktgegenläufige Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer
Komponente einsetzen, was zu Gewinnen des OGAW-Sondervermögens führen kann, wenn die Kurse bestimmter Wertpapiere, Anlagemärkte oder Währungen fallen, bzw. zu Verlusten des OGAWSondervermögens, wenn diese Kurse steigen.
Anteilklassen
§ 4 Anteilklassen
(1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen
Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes
von Währungssicherungsgeschäften, der Pauschalvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer
Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig
und liegt im Ermessen der Gesellschaft.
(2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen
Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen und § 3 Derivate im Sinne von § 197 Absatz 1
KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der
Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Refe334
renzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten.
Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden
und
hiergegen
nicht
abgesicherten
Vermögensgegenstände
des
OGAW-
Sondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10% des Wertes der Anteilklasse betragen. Der
Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht oder
gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind.
(3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung
neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Pauschalvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.
(4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale
(Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Rücknahmeabschlag, Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Pauschalvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahresund Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Gesellschaft kann ferner im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht festlegen, dass der Abschluss einer besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Pauschalvergütung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Voraussetzung für den Erwerb bestimmter Anteilklassen ist.
Anteilscheine, Ausgabepreis, Rücknahmepreis,
Rücknahme von Anteilen und Kosten
§ 5 Anteilscheine, Miteigentum
(1) Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in
Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen unter Berücksichtigung der aufgelegten Anteilklassen beteiligt.
(2) Die Rechte der Anteilinhaber aus den Globalurkunden mit den ursprünglichen Namensbezeichnungen dit-Wachstum Europa , Allianz-dit Wachstum Europa und "Allianz RCM Wachstum Europa" bleiben unberührt. Diese Globalurkunden besitzen weiterhin Gültigkeit.
§ 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis
335
(1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, beträgt der Ausgabeaufschlag 6,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere dieser Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. Für die übrigen Anteilklassen wird kein
Ausgabeaufschlag erhoben. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB zu machen.
(2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht berechnet.
§ 7 Kosten (Vergütungen und Aufwendungen)
(1) Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind:
1. Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, erhält die Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Pauschalvergütung in Höhe von 1,80
% p.a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Pauschalvergütung des OGAW-Sondervermögens 0,95 % p. a. des anteiligen Wertes des
OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes.
Es steht der Gesellschaft frei, in einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Pauschalvergütung zu berechnen. Für die Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als
auch im Jahres- und Halbjahresbericht der Abschluss einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft als Voraussetzung für den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist, wird die Pauschalvergütung nicht dem OGAW-Sondervermögen belastet, sondern dem Anleger unmittelbar berechnet. Mit dieser Pauschalvergütung sind folgende
Vergütungen
und
Aufwendungen
abgedeckt
und
werden
dem
OGAW-
Sondervermögen nicht separat belastet:
a)
Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement,
administrative Tätigkeiten),
b)
Vergütung für die Vertriebsstellen des OGAW-Sondervermögens,
c)
Vergütung für die Verwahrstelle,
d)
bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die
Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland,
e)
Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
336
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen),
f)
Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen
bzw. der thesaurierten Erträge,
g)
Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer
der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden,
h)
Kosten für die Information der Anleger des OGAW-Sondervermögens mittels einen dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Informationen über Fondsverschmelzungen und mit Ausnahme der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung,
i)
Gebühren, Kosten und Steuern, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das
OGAW-Sondervermögen erhoben werden,
j)
ggf. Kosten zur Analyse des Anlageerfolgs durch Dritte,
k)
ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine,
l)
ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung.
Die Pauschalvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen jederzeit entnommen werden.
2.
a)
Darüber
hinaus
erhält
die
Gesellschaft
für
die
Verwaltung
des
OGAW-
Sondervermögens aus dem OGAW-Sondervermögen eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von bis zu 20 % (Höchstbetrag) des Betrages, um den die Anteilwertentwicklung die Entwicklung des Vergleichsindex gemäß Buchstabe c) am Ende einer
Abrechnungsperiode gemäß Buchstabe b) übersteigt (Outperformance über den Vergleichsindex), höchstens jedoch bis zu 4 % des Durchschnittswertes des OGAWSondervermögens in der Abrechnungsperiode.
Unterschreitet die Anteilwertentwicklung am Ende einer Abrechnungsperiode die Performance des Vergleichsindex (negative Benchmark-Abweichung), so erhält die Gesellschaft keine erfolgsabhängige Vergütung. Entsprechend der Berechnung bei positiver Benchmark-Abweichung wird auf Basis des vereinbarten Höchstbetrages der
negative Betrag pro Anteilwert errechnet und auf die nächste Abrechnungsperiode
337
vorgetragen. Für die nachfolgende Abrechnungsperiode erhält die Gesellschaft nur
dann eine erfolgsabhängige Vergütung, wenn der aus positiver BenchmarkAbweichung errechnete Betrag den negativen Vortrag aus der vorangegangenen Abrechnungsperiode am Ende der Abrechnungsperiode übersteigt. In diesem Fall besteht der Vergütungsanspruch aus der Differenz beider Beträge. Ein verbleibender
negativer Betrag pro Anteilwert wird wieder in die neue Abrechnungsperiode vorgetragen. Ergibt sich am Ende der nächsten Abrechnungsperiode erneut eine negative
Benchmark-Abweichung, so wird der vorhandene negative Vortrag um den aus dieser
negativen Benchmark-Abweichung errechneten Betrag erhöht. Bei der Berechnung
des Vergütungsanspruchs werden negative Vorträge der vorangegangenen fünf Abrechnungsperioden berücksichtigt.
b) Die für die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung relevante Abrechnungsperiode beginnt am 1. April 2013 und endet am 30. September 2014. Die Berechnung der
erfolgsabhängigen Vergütung erfolgt dabei für den Zeitraum vom 1. April 2013 bis
zum 30. Juni 2013 nach den Regelungen der bis zum 30. Juni 2013 geltenden Kostenklausel und für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. September 2014 nach
den Regelungen der ab dem 1. Juli 2013 geltenden Kostenklausel. Jede weitere für
die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung relevante Abrechnungsperiode beginnt am 1. Oktober eines jeden Kalenderjahres und endet am 30. September des darauf folgenden Kalenderjahres.
c) Als Vergleichsindex wird der S&P Europe LargeMidCap Growth Net Total Return
festgelegt. Falls die Anlagestrategie des Fonds geändert wird oder der in Satz 1 genannte Vergleichsindex entfallen sollte, wird die Gesellschaft unter Berücksichtigung
der Anlagestrategie des Fonds einen angemessenen anderen Index festlegen, der an
die Stelle des in Satz 1 genannten Index tritt.
d) Die erfolgsabhängige Vergütung wird durch den Vergleich der Entwicklung des Vergleichsindex mit der Anteilwertentwicklung, die nach der BVI-Methode berechnet wird,
in der Abrechnungsperiode ermittelt.
Die dem OGAW-Sondervermögen belasteten Kosten dürfen vor dem Vergleich nicht
von der Entwicklung des Vergleichsindex abgezogen werden.
Zur Ermittlung der Anteilwertentwicklung gemäß Satz 1 wird daher die Wertentwicklung auf Anteilsebene seit Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres ermittelt, indem
Ausschüttungen und zu Lasten des OGAW-Sondervermögens geleistete Steuerzahlungen dem Anteilwert rechnerisch wieder zugeschlagen werden.
Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene erfolgs338
abhängige Vergütung im OGAW-Sondervermögen zurückgestellt. Liegt die Anteilwertentwicklung während der Abrechnungsperiode unter der des Vergleichsindex, so
wird eine in der jeweiligen Abrechnungsperiode bisher zurückgestellte, erfolgsabhängige Vergütung entsprechend dem täglichen Vergleich wieder aufgelöst. Die am Ende
der Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte erfolgsabhängige Vergütung
kann entnommen werden.
e) Die erfolgsabhängige Vergütung kann auch dann entnommen werden, wenn der Anteilswert am Ende des Abrechnungszeitraumes den Anteilwert zu Beginn des Abrechnungszeitraumes unterschreitet (absolut negative Anteilwertentwicklung).
(2) Neben den in Absatz 1 genannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des
OGAW-Sondervermögens:
1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen
(einschließlich der daran nach Marktusancen ggf. gekoppelten Zurverfügungstellung von
Research- und Analyseleistungen) und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die
Kosten aus Wertpapier-Darlehen die aus solchen Geschäften resultierenden Erträge in
keinem Fall übersteigen.
2.
a)
im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern,
b)
Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem
OGAW-Sondervermögen zuzuordnender Rechtsansprüche sowie für die Abwehr unberechtigt erscheinender, auf das OGAW-Sondervermögen bezogener Forderungen,
c)
Kosten für die Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender Ansprüche auf Reduzierung, Anrechnung bzw. Erstattung von Quellensteuern
oder anderer Steuern bzw. fiskalischer Abgaben.
(3) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft
selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die
andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die
Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von ei339
ner anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare
Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer
Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
Ertragsverwendung und Geschäftsjahr
§ 8 Ausschüttung
(1) Für ausschüttende Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus
Darlehens- und Pensionsgeschäften
unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs
anteilig aus. Realisierte Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge
des zugehörigen Ertragsausgleichs
unter Berücksichtigung
können ebenfalls zur Ausschüttung anteilig herangezogen
werden.
(2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.
(3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.
(4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres.
(5) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach
§§ 182 ff KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAWSondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll.
§ 9 Thesaurierung
(1) Für thesaurierende Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Dividenden, Zinsen, Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften und sonstigen Erträge sowie die realisierten Veräußerungsgewinne
gung des zugehörigen Ertragsausgleichs
unter Berücksichti-
im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an.
340
(2) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach
§§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAWSondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens ist das Kalenderjahr.
Besondere Anlagebedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses
zwischen den Anlegern und
der Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main,
(nachstehend Gesellschaft genannt)
für das von der Gesellschaft
verwaltete OGAW-Sondervermögen
Best-in-One Europe Balanced,
die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft
für OGAW-Sondervermögen aufgestellten
Allgemeinen Anlagebedingungen
gelten.
ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN
§1
Vermögensgegenstände
Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben:
1. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen ,
2. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen ,
3. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen ,
4. Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen .
341
Wertpapiere
im
Sinne
von
§
5
der
Allgemeinen
Anlagebedingungen ,
Derivate
auf
Schuldscheindarlehen gemäß § 198 Nr. 4 KAGB sowie sonstige Anlageinstrumente im Sinne von §
198 KAGB dürfen nicht erworben werden.
§2
Anlagegrenzen
(1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteile an in- und ausländischen OGAW, anderen inländischen Sondervermögen sowie Anteile an ausländischen offenen Investmentvermögen, die
keine Anteile an EU-OGAW sind, erworben werden. Der Wert der Investmentanteile gemäß § 8
der Allgemeinen Anlagebedingungen darf insgesamt 51 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht unterschreiten.
(2) Der Umfang, in dem für das OGAW-Sondervermögen ausländische Investmentanteile erworben
werden dürfen, ist nicht beschränkt. Der Sitz und die Geschäftsleitung von ausländischen Investmentgesellschaften oder Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital, die Aussteller
von ausländischen Investmentvermögen sind, muss sich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen
Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in folgenden Staaten oder Selbstverwaltungsgebieten befinden:
Japan
Schweiz
USA
Kanada
Jersey
Isle of Man
Guernsey
(3) Bei der Auswahl der Investmentvermögen werden auch Investmentvermögen berücksichtigt, die
auf die Anlage in einem bestimmten geographischen oder wirtschaftlichen Bereich spezialisiert
sind.
(4) Bei der Auswahl der Investmentanteile werden solche bevorzugt, die nach Ansicht der Gesellschaft
im Gegensatz zu vergleichbaren Investmentanteilen bisher eine höhere Rendite unter Abwägung
der Risiken aufgewiesen haben. Damit sollen solche Investmentanteile ausgewählt und in einem
Portfolio zusammengestellt werden, die insgesamt unter quantitativen und qualitativen Aspekten
die bestmöglichen Anlageergebnisse erwarten lassen.
342
(5) Mindestens 25 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens werden in Anteilen an in- und ausländischen Sondervermögen mit Anlageschwerpunkt Europa gehalten, die aufgrund ihrer Anlagebedingungen oder ihrer Satzung mindestens zu 51 % des Wertes ihres Sondervermögens in Aktien angelegt sein müssen oder aufgrund ihres letzten Jahres- bzw. Halbjahresberichtes mindestens zu 51 % des Wertes ihres Sondervermögens in Aktien angelegt waren. Der Erwerb von Immobilien-Sondervermögen ist nicht erlaubt.
(6) Mindestens 25 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens werden in Anteilen an in- und ausländischen Sondervermögen mit Anlageschwerpunkt Europa gehalten, die aufgrund ihrer Anlagebedingungen oder ihrer Satzung mindestens zu 51 % des Wertes ihres Sondervermögens in verzinslichen Wertpapieren (Renten) angelegt sein müssen oder aufgrund ihres letzten Jahres- bzw. Halbjahresberichtes mindestens zu 51 % des Wertes ihres Sondervermögens in verzinslichen Wertpapieren (Renten) angelegt waren.
(7) Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Anteilen an in- und ausländischen
Sondervermögen gehalten werden, die nach ihren Anlagebedingungen oder ihrer Satzung mindestens zu 85 % des Wertes ihres Sondervermögens in Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten angelegt sein müssen.
(8) Für den Anteilserwerb ist Voraussetzung, dass die in den Absätzen 5 bis 7 vorgegebenen Anlagegrenzen nach der Vermögensaufstellung in dem zuletzt veröffentlichten Jahres- bzw. Halbjahresbericht bzw. Verkaufsprospekt des jeweiligen Fonds eingehalten werden. Ergibt sich aus nach dem
Erwerb veröffentlichten Jahres- bzw. Halbjahresberichten oder Verkaufsprospekten, dass die Erwerbsvoraussetzung entfallen ist, sind die Anteile interessewahrend innerhalb einer angemessenen Frist zu veräußern.
(9) Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen des §§ 207 und 210
Abs. 3 KAGB anzurechnen.
(10)Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Geldmarktinstrumenten nach
Maßgabe des § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB anzurechnen.
(11)Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe
des § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden.
343
§3
Derivate
Die Gesellschaft kann die in § 9 Abs. 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Derivate
und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen,
das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene Vermögensgegenstände abzusichern,
die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen,
das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegenstände innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern,
Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie
das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über das Marktrisikopotenzial eines voll in Wertpapieren investierten OGAW-Sondervermögens hinaus zu erhöhen (sog.
Hebeln ).
Dabei darf die Gesellschaft auch marktgegenläufige Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer
Komponente einsetzen, was zu Gewinnen des OGAW-Sondervermögens führen kann, wenn die Kurse bestimmter Wertpapiere, Anlagemärkte oder Währungen fallen, bzw. zu Verlusten des OGAWSondervermögens, wenn diese Kurse steigen.
ANTEILKLASSEN
§4
Anteilklassen
(1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Pauschalvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft.
(2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen
Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung
zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen und § 3 Derivate im Sinne von § 197 Abs. 1
KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwer344
tigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der
Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten. Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden und hiergegen nicht abgesicherten Vermögensgegenstände des OGAWSondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10 % des Wertes der Anteilklasse betragen. Der
Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht
oder gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind.
(3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung
neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Pauschalvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.
(4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und
Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes einschließlich des
Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Pauschalvergütung, Mindestanlagesumme oder
eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Gesellschaft kann ferner im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht festlegen, dass der Abschluss einer besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Pauschalvergütung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Voraussetzung für
den Erwerb bestimmter Anteilklassen ist.
ANTEILSCHEINE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS,
RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN
§5
Anteilscheine, Miteigentum
Alle Anteilscheine werden in jeweils einer Globalurkunde verbrieft. Die Anleger sind an den jeweiligen
Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach
Bruchteilen beteiligt. Ein Anspruch auf Auslieferung einzelner Anteilscheine besteht nicht.
345
§6
Ausgabe- und Rücknahmepreis
(1) Der Ausgabeaufschlag beträgt für jede Anteilklasse 5,00 % des Anteilwertes und dient zur Deckung der Ausgabekosten der Gesellschaft. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere
Anteilklassen einen niedrigeren oder keinen Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlags abzusehen. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB zu machen.
(2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.
(3) Abweichend von der Regelung des § 18 Abs. 3 der Allgemeinen Anlagebedingungen wendet die
Gesellschaft für das OGAW-Sondervermögen das sogenannte Forward Pricing an. Daher ist der
Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge spätestens der dem Eingang des
Anteilsabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende dritte Wertermittlungstag.
§7
Kosten (Vergütungen und Aufwendungen)
(1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, erhält die Gesellschaft aus
dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Pauschalvergütung in Höhe von 1,40 % p.a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Pauschalvergütung des OGAWSondervermögens 0,77 % p. a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet
auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Es steht der Gesellschaft frei, in einzelnen
oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Pauschalvergütung zu berechnen. Für die Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht der Abschluss
einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft als Voraussetzung für
den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist, wird die Pauschalvergütung nicht dem OGAWSondervermögen belastet, sondern dem Anleger unmittelbar berechnet. Mit dieser Pauschalvergütung sind folgende Vergütungen und Aufwendungen abgedeckt und werden dem OGAWSondervermögen nicht separat belastet:
a)
Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement,
administrative Tätigkeiten),
b)
Vergütung für die Vertriebsstellen des OGAW-Sondervermögens,
346
c)
Vergütung für die Verwahrstelle,
d)
bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die
Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland,
e)
Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen),
f)
Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen
bzw. der thesaurierten Erträge,
g)
Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer
der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden,
h)
Kosten für die Information der Anleger des OGAW-Sondervermögens mittels einen dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Informationen über Fondsverschmelzungen und mit Ausnahme der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung,
i)
Gebühren, Kosten und Steuern, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das
OGAW-Sondervermögen erhoben werden,
j)
ggf. Kosten zur Analyse des Anlageerfolgs durch Dritte,
k)
ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine,
l)
ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung.
Die Pauschalvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen am Ende eines jeden Monats entnommen werden.
(2) Neben der in Abs. 1 genannten Vergütung gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des
OGAW-Sondervermögens:
1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen
(einschließlich der daran nach Marktusancen ggf. gekoppelten Zurverfügungstellung von
347
Research- und Analyseleistungen) und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die
Kosten aus Wertpapier-Darlehen die aus solchen Geschäften resultierenden Erträge in
keinem Fall übersteigen.
2.
a)
im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern,
b)
Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem
OGAW-Sondervermögen zuzuordnender Rechtsansprüche sowie für die Abwehr unberechtigt erscheinender, auf das OGAW-Sondervermögen bezogener Forderungen,
c)
Kosten für die Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender Ansprüche auf Reduzierung, Anrechnung bzw. Erstattung von Quellensteuern
oder anderer Steuern bzw. fiskalischer Abgaben.
(3) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge
und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum
für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden
sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare
oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für
den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen.
Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die
dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer
ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR
§8
Ausschüttung und Thesaurierung der Erträge
(1) Die Gesellschaft schüttet für nicht thesaurierende (ausschüttende) Anteilklassen grundsätzlich die
während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und
nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften - unter Berücksichtigung des
zugehörigen
Ertragsausgleichs
-
aus.
Sonstige
348
Erträge
und
realisierte
Veräußerungs-
gewinne - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs können ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden.
(2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Abs. 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.
(3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.
(4) Die Ausschüttung für alle nicht thesaurierenden (ausschüttenden) Anteilklassen erfolgt jährlich
innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres bei den in den Ausschüttungsbekanntmachungen genannten Zahlstellen.
(5) Die Gesellschaft legt für nicht ausschüttende (thesaurierende) Anteilklassen die während des
Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen, Erträge aus Investmentanteilen, Entgelte aus Darlehensund Pensionsgeschäften und sonstigen Erträge sowie die realisierten Veräußerungsgewinne
unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs
im OGAW-Sondervermögen wieder
an.
§9
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Dezember und endet am
30. November.
NAMENSBEZEICHNUNG
§ 10
Namensbezeichnung
Die Rechte der Anteilinhaber aus Anteilen an der Globalurkunde mit der ursprünglichen Namensbezeichnung ADIG Best-in-One Europe Balanced I oder cominvest Best-in-One Europe Balanced I
bleiben unberührt. Diese Anteile behalten weiterhin Gültigkeit.
Besondere Anlagebedingungen
349
zur Regelung des Rechtsverhältnisses
zwischen den Anlegern und
der Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main,
(nachstehend Gesellschaft genannt)
für das von der Gesellschaft
verwaltete OGAW-Sondervermögen
Best-in-One World,
die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft
für OGAW-Sondervermögen aufgestellten
Allgemeinen Anlagebedingungen
gelten.
ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN
§1
Vermögensgegenstände
Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben:
1. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen ,
2. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen ,
3. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen ,
4. Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen .
Wertpapiere im Sinne von § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen und sonstige Anlageinstrumente
im Sinne von § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen sowie Derivate auf diese Vermögensgegenstände dürfen nicht erworben werden.
§2
Anlagegrenzen
(1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteile an in- und ausländischen OGAW, anderen inländischen Sondervermögen sowie Anteile an ausländischen offenen Investmentvermögen, die
keine Anteile an EU-OGAW sind, erworben werden. Der Wert der Investmentanteile gemäß § 8
der
Allgemeinen Anlagebedingungen
darf insgesamt 51 % des Wertes des OGAW-
Sondervermögens nicht unterschreiten.
350
(2) Der Umfang, in dem für das OGAW-Sondervermögen ausländische Investmentanteile erworben
werden dürfen, ist nicht beschränkt. Der Sitz und die Geschäftsleitung von ausländischen Investmentgesellschaften oder Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital, die Aussteller von ausländischen Investmentvermögen sind, muss sich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in folgenden Staaten oder Selbstverwaltungsgebieten befinden:
Japan
Schweiz
USA
Kanada
Jersey
Isle of Man
Guernsey
(3) Bei der Auswahl der Investmentvermögen werden auch Investmentvermögen berücksichtigt, die
auf die Anlage in einem bestimmten geographischen oder wirtschaftlichen Bereich spezialisiert
sind.
(4) Bei der Auswahl der Investmentanteile werden solche bevorzugt, die nach Ansicht der Gesellschaft
im Gegensatz zu vergleichbaren Investmentanteilen bisher eine höhere Rendite unter Abwägung
der Risiken aufgewiesen haben. Damit sollen solche Investmentanteile ausgewählt und in einem
Portfolio zusammengestellt werden, die insgesamt unter quantitativen und qualitativen Aspekten
die bestmöglichen Anlageergebnisse erwarten lassen.
(5) Mindestens 50 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens werden in Anteilen an in- und ausländischen Investmentvermögen gehalten, die aufgrund ihrer Anlagebedingungen oder ihrer Satzung mindestens zu 51 % des Wertes ihres Investmentvermögens in Aktien angelegt sein müssen
oder aufgrund ihres letzten Jahres- bzw. Halbjahresberichtes mindestens zu 51 % des Wertes ihres Sondervermögens in Aktien angelegt waren. Der Erwerb von Immobilien-Sondervermögen ist
nicht erlaubt.
(6) Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Anteilen an in- und ausländischen Investmentvermögen gehalten werden, die nach den Anlagebedingungen oder der Satzung
mindestens zu 85 % des Wertes ihres Investmentvermögens in Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten angelegt sein müssen.
(7) Für den Anteilserwerb ist Voraussetzung, dass die in den Absätzen 5 bis 6 vorgegebenen Anlagegrenzen nach der Vermögensaufstellung in dem zuletzt veröffentlichten Jahres- bzw. Halbjah351
resbericht bzw. Verkaufsprospekt des jeweiligen Fonds eingehalten werden. Ergibt sich aus nach
dem Erwerb veröffentlichten Jahres- bzw. Halbjahresberichten oder Verkaufsprospekten, dass die
Erwerbsvoraussetzung entfallen ist, sind die Anteile interessewahrend innerhalb einer angemessenen Frist zu veräußern.
(8) Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen des §§ 207 und 210
Abs. 3 KAGB anzurechnen.
(9) Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Geldmarktinstrumenten nach
Maßgabe des § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB anzurechnen.
(10)Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe
des § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden.
§3
Derivate
Die Gesellschaft kann die in § 9 Abs. 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Derivate
und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen,
das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene Vermögensgegenstände abzusichern,
die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen,
das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegenstände innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern,
Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie
das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über das Marktrisikopotenzial eines voll in Wertpapieren investierten OGAW-Sondervermögens hinaus zu erhöhen (sog.
Hebeln ).
Dabei darf die Gesellschaft auch marktgegenläufige Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer
Komponente einsetzen, was zu Gewinnen des OGAW-Sondervermögens führen kann, wenn die Kurse bestimmter Wertpapiere, Anlagemärkte oder Währungen fallen, bzw. zu Verlusten des OGAWSondervermögens, wenn diese Kurse steigen.
ANTEILKLASSEN
352
§4
Anteilklassen
(1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Pauschalvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft.
(2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen
Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung
zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen und § 3 Derivate im Sinne von § 197 Abs. 1
KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der
Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten. Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden und hiergegen nicht abgesicherten Vermögensgegenstände des OGAWSondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10 % des Wertes der Anteilklasse betragen. Der
Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht
oder gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind.
(3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung
neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Pauschalvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.
(4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und
Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes einschließlich des
Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Pauschalvergütung, Mindestanlagesumme oder
eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Gesellschaft kann ferner im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht festlegen, dass der Abschluss einer besonderen Vereinbarung hin353
sichtlich der Pauschalvergütung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Voraussetzung für
den Erwerb bestimmter Anteilklassen ist.
ANTEILSCHEINE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS,
RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN
§5
Anteilscheine, Miteigentum
Die Rechte der Anteilinhaber werden ausschließlich in Globalurkunden verbrieft, die bei einer Wertpapiersammelbank verwahrt werden. Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des
OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. Ein Anspruch auf Auslieferung einzelner Anteilscheine besteht nicht.
§6
Ausgabe- und Rücknahmepreis
(1) Der Ausgabeaufschlag beträgt für jede Anteilklasse 5,00 % und dient zur Deckung der Ausgabekosten der Gesellschaft. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen einen
niedrigeren oder keinen Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlags abzusehen. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB zu machen.
(2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.
(3) Abweichend von der Regelung des § 18 Abs. 3 der Allgemeinen Anlagebedingungen wendet die
Gesellschaft für das OGAW-Sondervermögen das sogenannte Forward Pricing an. Daher ist der
Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge der dem Eingang des Anteilsabrufsbzw. Rücknahmeauftrags folgende dritte Wertermittlungstag.
§7
Kosten (Vergütungen und Aufwendungen)
(1) Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind:
1. Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, erhält die Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Pauschalvergütung in Höhe von 1,65
% p.a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsen354
täglich ermittelten Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Pauschalvergütung des OGAW-Sondervermögens 0,88 % p. a. des anteiligen Wertes des
OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes.
Es steht der Gesellschaft frei, in einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Pauschalvergütung zu berechnen. Für die Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als
auch im Jahres- und Halbjahresbericht der Abschluss einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft als Voraussetzung für den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist, wird die Pauschalvergütung nicht dem OGAW-Sondervermögen belastet, sondern dem Anleger unmittelbar berechnet. Mit dieser Pauschalvergütung sind folgende
Vergütungen
und
Aufwendungen
abgedeckt
und
werden
dem
OGAW-
Sondervermögen nicht separat belastet:
a)
Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement,
administrative Tätigkeiten),
b)
Vergütung für die Vertriebsstellen des OGAW-Sondervermögens,
c)
Vergütung für die Verwahrstelle,
d)
bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die
Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland,
e)
Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen),
f)
Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen
bzw. der thesaurierten Erträge,
g)
Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer
der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden,
h)
Kosten für die Information der Anleger des OGAW-Sondervermögens mittels einen dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Informationen über Fondsverschmelzungen und mit Ausnahme der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung,
355
i)
Gebühren, Kosten und Steuern, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das
OGAW-Sondervermögen erhoben werden,
j)
ggf. Kosten zur Analyse des Anlageerfolgs durch Dritte,
k)
ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine,
l)
ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung.
Die Pauschalvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen jederzeit entnommen werden.
2.
a)
Darüber
hinaus
erhält
die
Gesellschaft
für
die
Verwaltung
des
OGAW-
Sondervermögens aus dem OGAW-Sondervermögen eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von bis zu 20 % (Höchstbetrag) des Betrages, um den die Anteilwertentwicklung die Entwicklung des Vergleichsindex gemäß Buchstabe c) am Ende einer
Abrechnungsperiode gemäß Buchstabe b) übersteigt (Outperformance über den Vergleichsindex), höchstens jedoch bis zu 4 % des Durchschnittswertes des OGAWSondervermögens in der Abrechnungsperiode.
Unterschreitet die Anteilwertentwicklung am Ende einer Abrechnungsperiode die Performance des Vergleichsindex (negative Benchmark-Abweichung), so erhält die Gesellschaft keine erfolgsabhängige Vergütung. Entsprechend der Berechnung bei positiver Benchmark-Abweichung wird auf Basis des vereinbarten Höchstbetrages der negative Betrag pro Anteilwert errechnet und auf die nächste Abrechnungsperiode vorgetragen. Für die nachfolgende Abrechnungsperiode erhält die Gesellschaft nur dann
eine erfolgsabhängige Vergütung, wenn der aus positiver Benchmark-Abweichung errechnete Betrag den negativen Vortrag aus der vorangegangenen Abrechnungsperiode am Ende der Abrechnungsperiode übersteigt. In diesem Fall besteht der Vergütungsanspruch aus der Differenz beider Beträge. Ein verbleibender negativer Betrag
pro Anteilwert wird wieder in die neue Abrechnungsperiode vorgetragen. Ergibt sich
am Ende der nächsten Abrechnungsperiode erneut eine negative BenchmarkAbweichung, so wird der vorhandene negative Vortrag um den aus dieser negativen
Benchmark-Abweichung errechneten Betrag erhöht. Bei der Berechnung des Vergütungsanspruchs werden negative Vorträge der vorangegangenen fünf Abrechnungsperioden berücksichtigt.
b) Die für die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung relevante Abrechnungsperiode beginnt am 1. Januar 2013 und endet am 31. Dezember 2014. Die Berechnung
der erfolgsabhängigen Vergütung erfolgt dabei für den Zeitraum vom 1. Januar 2013
bis zum 30. Juni 2013 nach den Regelungen der bis zum 30. Juni 2013 geltenden
Kostenklausel und für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Dezember 2014
356
nach den Regelungen der ab dem 1. Juli 2013 geltenden Kostenklausel. Jede weitere
für die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung relevante Abrechnungsperiode
beginnt am 1. Januar eines jeden Kalenderjahres und endet am 31. Dezember eines
jeden Kalenderjahres.
c) Als Vergleichsindex wird ein zusammengesetzter Index festgelegt, der zu 50 % aus
MSCI Europe Index Total Return (Net) (Indexperformance vortägig, Devisenumrechnung aus US-$ in EUR gleichtägig) und zu 50% aus MSCI World ex Europe Index Total Return (Net) (Indexperformance vortägig, Devisenumrechnung aus US-$ in EUR
gleichtägig) besteht. Im Verlauf eines Monats wird die Gewichtung der Einzelindices
börsentäglich an die relative Entwicklung der Einzelindices zueinander angepasst, um
dann zu Beginn des nächsten Monats wieder auf die ursprüngliche Gewichtung von
jeweils 50 % gesetzt zu werden. Falls die Anlagestrategie des Fonds geändert wird
oder der in Satz 1 genannte Vergleichsindex entfallen sollte, wird die Gesellschaft unter Berücksichtigung der Anlagestrategie des Fonds einen angemessenen anderen
Index festlegen, der an die Stelle des in Satz 1 genannten Index tritt.
d) Die erfolgsabhängige Vergütung wird durch den Vergleich der Entwicklung des Vergleichsindex mit der Anteilwertentwicklung, die nach der BVI-Methode berechnet wird,
in der Abrechnungsperiode ermittelt.
Die dem OGAW-Sondervermögen belasteten Kosten dürfen vor dem Vergleich nicht
von der Entwicklung des Vergleichsindex abgezogen werden.
Zur Ermittlung der Anteilwertentwicklung gemäß Satz 1 wird daher die Wertentwicklung auf Anteilsebene seit Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres ermittelt, indem
Ausschüttungen und zu Lasten des OGAW-Sondervermögens geleistete Steuerzahlungen dem Anteilwert rechnerisch wieder zugeschlagen werden.
Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene erfolgsabhängige Vergütung im OGAW-Sondervermögen zurückgestellt. Liegt die Anteilwertentwicklung während der Abrechnungsperiode unter der des
Vergleichsindex, so
wird eine in der jeweiligen Abrechnungsperiode bisher zurückgestellte, erfolgsabhängige Vergütung entsprechend dem täglichen Vergleich wieder aufgelöst. Die am Ende
der Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte erfolgsabhängige Vergütung
kann entnommen werden.
e) Die erfolgsabhängige Vergütung kann auch dann entnommen werden, wenn der Anteilswert am Ende des Abrechnungszeitraumes den Anteilwert zu Beginn des Abrechnungszeitraumes unterschreitet (absolut negative Anteilwertentwicklung).
357
(2)
Neben den in Abs. 1 genannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des
OGAW-Sondervermögens:
1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen
(einschließlich der daran nach Marktusancen ggf. gekoppelten Zurverfügungstellung von
Research- und Analyseleistungen) und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die
Kosten aus Wertpapier-Darlehen die aus solchen Geschäften resultierenden Erträge in
keinem Fall übersteigen.
2.
a) im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern,
b)
Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem
OGAW-Sondervermögen zuzuordnender Rechtsansprüche sowie für die Abwehr unberechtigt erscheinender, auf das OGAW-Sondervermögen bezogener Forderungen,
c)
Kosten für die Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender Ansprüche auf Reduzierung, Anrechnung bzw. Erstattung von Quellensteuern
oder anderer Steuern bzw. fiskalischer Abgaben.
(3) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft
selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die
andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die
Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare
Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer
Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
358
ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR
§8
Ausschüttung und Thesaurierung der Erträge
(1) Die Gesellschaft schüttet für nicht thesaurierende (ausschüttende) Anteilklassen grundsätzlich die
während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und
nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften - unter Berücksichtigung des
zugehörigen Ertragsausgleichs - aus. Sonstige Erträge - unter Berücksichtigung des zugehörigen
Ertragsausgleichs
und realisierten Veräußerungsgewinne können ebenfalls zur Ausschüttung
herangezogen werden.
(2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Abs. 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.
(3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.
(4) Die Ausschüttung für alle nicht thesaurierenden (ausschüttenden) Anteilklassen erfolgt jährlich
innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres bei den in den Ausschüttungsbekanntmachungen genannten Zahlstellen.
(5) Im Falle der Bildung von nicht ausschüttenden (thesaurierenden) Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Erträge aus Investmentanteilen, Entgelte
aus Darlehens- und Pensionsgeschäften sowie sonstigen Erträge
zugehörigen Ertragsausgleichs
unter Berücksichtigung des
sowie die realisierten Veräußerungsgewinne der thesaurieren-
den Anteilklassen im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an.
§9
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
359
NAMENSBEZEICHNUNG
§ 10
Namensbezeichnung
Die Rechte der Anteilinhaber aus Anteilen an der Globalurkunde mit der ursprünglichen Namensbezeichnung ADIG Best-in-One World I oder cominvest Best-in-One World I bleiben unberührt. Diese
Anteile behalten weiterhin Gültigkeit.
Besondere Anlagebedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses
zwischen den Anlegern und der
Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main,
(nachstehend Gesellschaft genannt)
für das von der Gesellschaft
verwaltete OGAW-Sondervermögen
Concentra,
die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft
für OGAW-Sondervermögen aufgestellten
Allgemeinen Anlagebedingungen
gelten.
Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen
§ 1 Vermögensgegenstände
Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben:
1. Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch nur solche der nachstehend bezeichneten Gattungen:
a) Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine, sofern der Emittent (bei Aktien
vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz in Deutschland hat. Die Gesellschaft wählt die Wertpapiere für das OGAW-Sondervermögen unabhängig von der Grö360
ßenordnung der Unternehmen und unabhängig davon aus, ob es sich um Substanz- oder
Wachstumswerte handelt. Das OGAW-Sondervermögen kann dadurch sowohl auf Unternehmen einer bestimmten Größenordnung bzw. Kategorie konzentriert als auch breit
übergreifend investiert sein.
b) Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine von Emittenten mit Sitz in anderen Ländern.
c) Indexzertifikate und Aktienzertifikate, deren Risikoprofil mit den unter a) und b) genannten
Vermögensgegenständen oder mit den Anlagemärkten korreliert, denen diese Vermögensgegenstände zuzuordnen sind.
d) Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen, die sich auf die in a) und b) genannten Wertpapiere beziehen.
2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen , sofern sie auf die Währung eines Mitgliedstaates der OECD lauten.
3. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen , sofern sie auf die Währung eines Mitgliedstaates der OECD lauten.
4. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch ausschließlich Anteile
an solchen Investmentvermögen, deren Risikoprofil typischerweise mit den Anlagemärkten korreliert, denen die unter Nr. 1 bis 3 genannten Vermögensgegenstände zuzuordnen sind. Dabei kann
es sich um in- oder ausländische Investmentvermögen gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen handeln. Die Gesellschaft kann sich je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf ein
oder mehrere Investmentvermögen konzentrieren, die eine auf nur einen Anlagemarkt konzentrierte Anlagepolitik verfolgen, als auch breit übergreifend investieren.
Es werden grundsätzlich nur Anteile an Investmentvermögen erworben, die direkt oder indirekt von
der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft, die mit der Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, verwaltet werden. Anteile an anderen Investmentvermögen werden nur ausnahmsweise und nur dann erworben, wenn keines der
in Satz 4 genannten Investmentvermögen die von der Gesellschaft im Einzelfall für notwendig erachtete Anlagepolitik verfolgt, oder wenn es sich um Anteile an einem auf die Nachbildung eines
Wertpapierindex ausgerichteten Investmentvermögen handelt, die an einer der in § 5 Buchstaben
a) und b) der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Börsen oder organisierten Märkte zum
Handel zugelassen sind.
5. Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen .
361
6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch nur Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine.
§ 2 Anlagegrenzen
(1) Der Anteil der Aktien und Aktien gleichwertigen Papiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) darf
insgesamt 51 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht unterschreiten.
(2) Der Anteil der Aktien und anderen Vermögensgegenstände im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a)
darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 70 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht
unterschreiten.
(3) Der Anteil der Aktien und anderen Vermögensgegenstände im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe b)
darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht
überschreiten.
(4) Der Anteil der Geldmarktinstrumente im Sinne von § 1 Nr. 2 und der Bankguthaben im Sinne von §
1 Nr. 3 darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 15 % des Wertes des OGAWSondervermögens nicht überschreiten.
(5) Der Anteil der Investmentanteile im Sinne von § 1 Nr. 4 darf insgesamt 10 % des Wertes des
OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten. Investmentanteile, deren Risikoprofil mit den in Absatz 3 oder Absatz 4 genannten Vermögensgegenständen korreliert, sind auf die jeweilige Grenze
anzurechnen.
(6) Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind auf die Ausstellergrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB, die in Pension genommenen Investmentanteile auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Abs. 3 KAGB anzurechnen.
(7) Die in den Absätzen 1 bis 5 beschriebenen Grenzen dürfen über- bzw. unterschritten werden,
wenn dies durch Wertveränderungen von im OGAW-Sondervermögen enthaltenen Vermögensgegenständen, durch Ausübung von Wandlungs-, Bezugs- oder Optionsrechten oder durch Veränderung des Wertes des gesamten OGAW-Sondervermögens z. B. bei Ausgabe oder Rücknahme von
Anteilscheinen geschieht. Die Gesellschaft wird in diesen Fällen die Wiedereinhaltung der genannten Grenzen unter Wahrung der Interessen der Anleger als vorrangiges Ziel anstreben.
(8) Eine Über- bzw. Unterschreitung der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Grenzen durch Erwerb
oder Veräußerung entsprechender Vermögensgegenstände ist
genannten Grenze
unter Beachtung der in Absatz 1
zulässig, wenn gleichzeitig durch den Einsatz von Derivaten sichergestellt ist,
dass das jeweilige Marktrisikopotenzial insgesamt die Grenzen einhält. Die Derivate werden für
362
diesen Zweck mit dem deltagewichteten Wert der jeweiligen Basisgegenstände vorzeichengerecht
angerechnet. Marktgegenläufige Derivate werden auch dann als risikomindernd angerechnet,
wenn ihre Basiswerte und die Gegenstände des OGAW-Sondervermögens nicht vollständig übereinstimmen.
§ 3 Derivate
Die Gesellschaft kann die in § 9 Abs. 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Derivate
und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen,
das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene Vermögensgegenstände abzusichern,
die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen, insbesondere
die Anlagegrenzen und Anlagegrundsätze zu erfüllen bzw. darzustellen, indem Derivate
oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente z. B. als Ersatz für Direktanlagen in
Wertpapieren,
das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegenstände innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern,
Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie
das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über das Marktrisikopotenzial eines voll in Wertpapieren investierten OGAW-Sondervermögens hinaus zu erhöhen (sog.
Hebeln ).
Dabei darf die Gesellschaft auch marktgegenläufige Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer
Komponente einsetzen, was zu Gewinnen des OGAW-Sondervermögens führen kann, wenn die Kurse bestimmter Wertpapiere, Anlagemärkte oder Währungen fallen, bzw. zu Verlusten des OGAWSondervermögens, wenn diese Kurse steigen.
Anteilklassen
§ 4 Anteilklassen
(1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen
Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes
von Währungssicherungsgeschäften, der Pauschalvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer
Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig
und liegt im Ermessen der Gesellschaft.
363
(2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen
Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen und § 3 Derivate im Sinne von § 197 Abs. 1
KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der
Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten.
Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden
und
hiergegen
nicht
abgesicherten
Vermögensgegenstände
des
OGAW-
Sondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10% des Wertes der Anteilklasse betragen. Der
Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht oder
gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind.
(3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung
neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Pauschalvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.
(4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale
(Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Rücknahmeabschlag, Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Pauschalvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahresund Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Gesellschaft kann ferner im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht festlegen, dass der Abschluss einer besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Pauschalvergütung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Voraussetzung für den Erwerb bestimmter Anteilklassen ist.
Anteilscheine, Ausgabepreis, Rücknahmepreis,
Rücknahme von Anteilen und Kosten
§ 5 Anteilscheine, Miteigentum
(1) Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in
Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer bzw. als Gläubiger nach Bruchteilen unter Berücksichtigung
364
der aufgelegten Anteilklassen beteiligt.
(2) Die Anteile des OGAW-Sondervermögens werden in einzelnen Anteilscheinen, in Mehrfachurkunden oder in Globalurkunden verbrieft. Ein Anspruch auf Aushändigung effektiver Stücke besteht
nicht.
(3) Die Rechte der Anteilinhaber aus den Anteilscheinen mit den ursprünglichen Namensbezeichnungen "Concentra" und "dit-Concentra" bleiben unberührt. Die Rechte der Anteilinhaber aus Anteilscheinen, bei denen die Bezeichnung der Depotbank auf den Namen Dresdner Bank AG lautet,
bleiben unberührt. Diese Anteilscheine besitzen weiterhin Gültigkeit.
§ 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis
(1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, beträgt der Ausgabeaufschlag 6 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere dieser Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. Für die übrigen Anteilklassen wird kein
Ausgabeaufschlag erhoben. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB zu machen.
(2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht berechnet.
§ 7 Kosten (Vergütungen und Aufwendungen)
(1) Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind:
1. Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, erhält die Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Pauschalvergütung in Höhe von 1,80
% p.a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Pauschalvergütung des OGAW-Sondervermögens 0,95 % p. a. des anteiligen Wertes des
OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes.
Es steht der Gesellschaft frei, in einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Pauschalvergütung zu berechnen. Für die Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als
auch im Jahres- und Halbjahresbericht der Abschluss einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft als Voraussetzung für den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist, wird die Pauschalvergütung nicht dem OGAW-Sondervermögen belastet, sondern dem Anleger unmittelbar berechnet. Mit dieser Pauschalvergütung sind fol365
gende
Vergütungen
und
Aufwendungen
abgedeckt
und
werden
dem
OGAW-
Sondervermögen nicht separat belastet:
a)
Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement,
administrative Tätigkeiten),
b)
Vergütung für die Vertriebsstellen des OGAW-Sondervermögens,
c)
Vergütung für die Verwahrstelle,
d)
bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die
Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland,
e)
Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen),
f)
Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen
bzw. der thesaurierten Erträge,
g)
Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer
der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden,
h)
Kosten für die Information der Anleger des OGAW-Sondervermögens mittels einen dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Informationen über Fondsverschmelzungen und mit Ausnahme der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung,
i)
Gebühren, Kosten und Steuern, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das
OGAW-Sondervermögen erhoben werden,
j)
ggf. Kosten zur Analyse des Anlageerfolgs durch Dritte,
k)
ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine,
l)
ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung.
Die Pauschalvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen jederzeit entnommen werden.
366
2.
a)
Darüber
hinaus
erhält
die
Gesellschaft
für
die
Verwaltung
des
OGAW-
Sondervermögens aus dem OGAW-Sondervermögen eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von bis zu 20 % (Höchstbetrag) des Betrages, um den die Anteilwertentwicklung die Entwicklung des Vergleichsindex gemäß Buchstabe c) am Ende einer
Abrechnungsperiode gemäß Buchstabe b) übersteigt (Outperformance über den Vergleichsindex), höchstens jedoch bis zu 4 % des Durchschnittswertes des OGAWSondervermögens in der Abrechnungsperiode.
Unterschreitet die Anteilwertentwicklung am Ende einer Abrechnungsperiode die Performance des Vergleichsindex (negative Benchmark-Abweichung), so erhält die Gesellschaft keine erfolgsabhängige Vergütung. Entsprechend der Berechnung bei positiver Benchmark-Abweichung wird auf Basis des vereinbarten Höchstbetrages der
negative Betrag pro Anteilwert errechnet und auf die nächste Abrechnungsperiode
vorgetragen. Für die nachfolgende Abrechnungsperiode erhält die Gesellschaft nur
dann eine erfolgsabhängige Vergütung, wenn der aus positiver BenchmarkAbweichung errechnete Betrag den negativen Vortrag aus der vorangegangenen Abrechnungsperiode am Ende der Abrechnungsperiode übersteigt. In diesem Fall besteht der Vergütungsanspruch aus der Differenz beider Beträge. Ein verbleibender
negativer Betrag pro Anteilwert wird wieder in die neue Abrechnungsperiode vorgetragen. Ergibt sich am Ende der nächsten Abrechnungsperiode erneut eine negative
Benchmark-Abweichung, so wird der vorhandene negative Vortrag um den aus dieser
negativen Benchmark-Abweichung errechneten Betrag erhöht. Bei der Berechnung
des Vergütungsanspruchs werden negative Vorträge der vorangegangenen fünf Abrechnungsperioden berücksichtigt.
b) Die für die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung relevante Abrechnungsperiode beginnt am 1. Juli eines jeden Kalenderjahres und endet am 30. Juni des darauf
folgenden Kalenderjahres.
c) Als Vergleichsindex wird der DAX © festgelegt. Falls die Anlagestrategie des Fonds
geändert wird oder der in Satz 1 genannte Vergleichsindex entfallen sollte, wird die
Gesellschaft unter Berücksichtigung der Anlagestrategie des Fonds einen angemessenen anderen Index festlegen, der an die Stelle des in Satz 1 genannten Index tritt.
d) Die erfolgsabhängige Vergütung wird durch den Vergleich der Entwicklung des Vergleichsindex mit der Anteilwertentwicklung, die nach der BVI-Methode berechnet wird,
in der Abrechnungsperiode ermittelt.
Die dem OGAW-Sondervermögen belasteten Kosten dürfen vor dem Vergleich nicht
von der Entwicklung des Vergleichsindex abgezogen werden.
367
Zur Ermittlung der Anteilwertentwicklung gemäß Satz 1 wird daher die Wertentwicklung auf Anteilsebene seit Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres ermittelt, indem
Ausschüttungen und zu Lasten des OGAW-Sondervermögens geleistete Steuerzahlungen dem Anteilwert rechnerisch wieder zugeschlagen werden.
Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene erfolgsabhängige Vergütung im OGAW-Sondervermögen zurückgestellt. Liegt die Anteilwertentwicklung während der Abrechnungsperiode unter der des Vergleichsindex, so
wird eine in der jeweiligen Abrechnungsperiode bisher zurückgestellte, erfolgsabhängige Vergütung entsprechend dem täglichen Vergleich wieder aufgelöst. Die am Ende
der Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte erfolgsabhängige Vergütung
kann entnommen werden.
e) Die erfolgsabhängige Vergütung kann auch dann entnommen werden, wenn der Anteilswert am Ende des Abrechnungszeitraumes den Anteilwert zu Beginn des Abrechnungszeitraumes unterschreitet (absolut negative Anteilwertentwicklung).
(2) Neben den in Abs. 1 genannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des
OGAW-Sondervermögens:
1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen
(einschließlich der daran nach Marktusancen ggf. gekoppelten Zurverfügungstellung von
Research- und Analyseleistungen) und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die
Kosten aus Wertpapier-Darlehen die aus solchen Geschäften resultierenden Erträge in
keinem Fall übersteigen.
2.
a)
im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern,
b)
Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem
OGAW-Sondervermögen zuzuordnender Rechtsansprüche sowie für die Abwehr unberechtigt erscheinender, auf das OGAW-Sondervermögen bezogener Forderungen,
c)
Kosten für die Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender Ansprüche auf Reduzierung, Anrechnung bzw. Erstattung von Quellensteuern
oder anderer Steuern bzw. fiskalischer Abgaben.
(3) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Be368
richtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft
selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die
andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die
Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare
Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer
Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
Ertragsverwendung und Geschäftsjahr
§ 8 Ausschüttung
(1) Für ausschüttende Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus
Darlehens- und Pensionsgeschäften
unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs
anteilig aus. Realisierte Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge
des zugehörigen Ertragsausgleichs
unter Berücksichtigung
können ebenfalls zur Ausschüttung anteilig herangezogen
werden.
(2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Abs. 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen
Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge
aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.
(3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.
(4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres.
(5) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach
§§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAWSondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll.
369
§ 9 Thesaurierung
(1) Für thesaurierende Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Dividenden, Zinsen, Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften und sonstigen Erträge sowie die realisierten Veräußerungsgewinne
gung des zugehörigen Ertragsausgleichs
unter Berücksichti-
im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an.
(2) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach
§§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAWSondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens ist das Kalenderjahr.
Besondere Anlagebedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses
zwischen den Anlegern und
der Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main,
(nachstehend Gesellschaft genannt)
für das von der Gesellschaft
verwaltete OGAW-Sondervermögen
CONVEST 21 VL,
die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft
für OGAW-Sondervermögen aufgestellten
Allgemeinen Anlagebedingungen
gelten.
ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN
370
§1
Vermögensgegenstände
Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben:
1. Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen ,
2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen ,
3. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen ,
4. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen ,
5. Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen ,
6. sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen .
Derivate auf Schuldscheindarlehen gemäß § 198 Nr. 4 KAGB dürfen nicht abgeschlossen werden.
§2
Anlagegrenzen
(1) Mindestens 70 % der im OGAW-Sondervermögen befindlichen Wertpapiere müssen in Aktien inund ausländischer Aussteller investiert sein. Der Aktienanteil am OGAW-Sondervermögen muss
mindestens 51 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens betragen.
(2) Bis zu 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens können in Wandelschuldverschreibungen,
Optionsanleihen und Genussscheinen in- und ausländischer Aussteller investiert sein.
(3) Bis zu 25 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens können in verzinslichen Wertpapieren inund ausländischer Aussteller gehalten werden.
(4) Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen Indexzertifikate in- und ausländischer Aussteller erworben werden, denen ein allgemein anerkannter Aktienindex zugrundeliegt.
Indexzertifikate gemäß Satz 1 sind auf die Grenze des Absatz 1 Satz 1 anzurechnen. Bis zu 25 %
des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen Indexzertifikate erworben werden, denen ein
allgemein anerkannter Rentenindex zugrundeliegt. Indexzertifikate gemäss Satz 3 sind auf die
Grenze des Absatz 3 anzurechnen.
(5) Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3
KAGB anzurechnen.
(6) Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Geldmarktinstrumenten nach
Maßgabe des § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden. Geldmarktinstrumente
371
dürfen auf Fremdwährung lauten. Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die
Anlagegrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB anzurechnen.
(7) Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe
des § 7 Satz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden. Bankguthaben dürfen auf
Fremdwährung lauten.
(8) Bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Investmentanteilen nach Maßgabe des § 8 Nr. 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden. Für das OGAWSondervermögen können Anteile an in- und ausländischen OGAW, anderen inländischen Sondervermögen sowie Anteile an ausländischen offenen Investmentvermögen, die keine Anteile an EUOGAW sind, erworben werden. Der Sitz und die Geschäftsleitung von ausländischen Investmentgesellschaften oder Investmentaktiengesellschaften, die Aussteller von ausländischen Investmentvermögen sind, muß sich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum befinden. Bei der
Auswahl der Investmentanteile werden solche bevorzugt, die nach Ansicht der Gesellschaft im
Gegensatz zu vergleichbaren Investmentanteilen bisher eine höhere Rendite unter Abwägung der
Risiken aufgewiesen haben. Damit sollen solche Investmentanteile ausgewählt und in einem Portfolio zusammengestellt werden, die insgesamt unter quantitativen und qualitativen Aspekten die
bestmöglichen Anlageergebnisse erwarten lassen. Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der §§ 206 und 210 Absatz 3 KAGB anzurechnen.
§3
Derivate
Die Gesellschaft kann die in § 9 Absatz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Derivate
und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen,
das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene Vermögensgegenstände abzusichern,
die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen,
das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegenstände innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern,
Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie
das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über das Marktrisikopotenzial eines voll in Wertpapieren investierten OGAW-Sondervermögens hinaus zu erhöhen (sog.
Hebeln ).
Dabei darf die Gesellschaft auch marktgegenläufige Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer
Komponente einsetzen, was zu Gewinnen des OGAW-Sondervermögens führen kann, wenn die Kur372
se bestimmter Wertpapiere, Anlagemärkte oder Währungen fallen, bzw. zu Verlusten des OGAWSondervermögens, wenn diese Kurse steigen.
ANTEILKLASSEN
§4
Anteilklassen
(1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Pauschalvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft.
(2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen
Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung
zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen und § 3 Derivate im Sinne von § 197 Absatz 1 KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch
wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden
Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien
gleichwertigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes,
in dem der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von
der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein
Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten. Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden und hiergegen nicht abgesicherten Vermögensgegenstände des
OGAW-Sondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10 % des Wertes der Anteilklasse betragen. Der Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die
nicht oder gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind.
(3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung
neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Pauschalvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.
373
(4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und
Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes einschließlich des
Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Pauschalvergütung, Mindestanlagesumme oder
eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Gesellschaft kann ferner im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht festlegen, dass der Abschluss einer besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Pauschalvergütung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Voraussetzung für
den Erwerb bestimmter Anteilklassen ist.
ANTEILSCHEINE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS,
RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN
§5
Anteilscheine, Miteigentum
Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe
ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. Die Rechte der Anteilinhaber werden ausschließlich in Globalurkunden verbrieft. Ein Anspruch auf Auslieferung einzelner Anteilscheine besteht
nicht.
§6
Ausgabe- und Rücknahmepreis
(1) Der Ausgabeaufschlag beträgt 5,00 % des Anteilwertes und dient zur Deckung der Ausgabekosten der Gesellschaft. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen einen
niedrigeren oder keinen Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlages abzusehen. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB zu machen.
(2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.
(3) Abweichend von der Regelung des § 18 Abs. 3 der Allgemeinen Anlagebedingungen ist der
Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge spätestens der dem Eingang des
Anteilsabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende übernächste Wertermittlungstag.
§7
Kosten (Vergütungen und Aufwendungen)
374
(1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, erhält die Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Pauschalvergütung in Höhe von 1,80
% p.a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Pauschalvergütung des OGAW-Sondervermögens 0,95 % p. a. des anteiligen Wertes des
OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes.
Es steht der Gesellschaft frei, in einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Pauschalvergütung zu berechnen. Für die Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als
auch im Jahres- und Halbjahresbericht der Abschluss einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft als Voraussetzung für den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist, wird die Pauschalvergütung nicht dem OGAW-Sondervermögen belastet, sondern dem Anleger unmittelbar berechnet. Mit dieser Pauschalvergütung sind folgende
Vergütungen
und
Aufwendungen
abgedeckt
und
werden
dem
OGAW-
Sondervermögen nicht separat belastet:
a)
Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement,
administrative Tätigkeiten),
b)
Vergütung für die Vertriebsstellen des OGAW-Sondervermögens,
c)
Vergütung für die Verwahrstelle,
d)
bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die
Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland,
e)
Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen),
f)
Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen
bzw. der thesaurierten Erträge,
g)
Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer
der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden,
h)
Kosten für die Information der Anleger des OGAW-Sondervermögens mittels einen dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Informationen über Fondsverschmelzungen und mit Ausnahme der Informationen über Maßnahmen im Zu375
sammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung,
i)
Gebühren, Kosten und Steuern, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das
OGAW-Sondervermögen erhoben werden,
j)
ggf. Kosten zur Analyse des Anlageerfolgs durch Dritte,
k)
ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine,
l)
ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung.
Die Pauschalvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen am Ende eines jeden Monats entnommen werden.
(2) Neben der in Absatz 1 genannten Vergütung gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des
OGAW-Sondervermögens:
1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen
(einschließlich der daran nach Marktusancen ggf. gekoppelten Zurverfügungstellung von
Research- und Analyseleistungen) und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die
Kosten aus Wertpapier-Darlehen die aus solchen Geschäften resultierenden Erträge in
keinem Fall übersteigen.
2.
a)
im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern,
b) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem
OGAW-Sondervermögen zuzuordnender Rechtsansprüche sowie für die Abwehr unberechtigt erscheinender, auf das OGAW-Sondervermögen bezogener Forderungen,
c)
Kosten für die Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender Ansprüche auf Reduzierung, Anrechnung bzw. Erstattung von Quellensteuern
oder anderer Steuern bzw. fiskalischer Abgaben.
a. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft
selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine we376
sentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die
andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die
Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare
Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer
Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR
§8
Ausschüttung / Thesaurierung der Erträge
(1) Die Gesellschaft schüttet für nicht thesaurierende (ausschüttende) Anteilklassen grundsätzlich die
während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und
nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Dividenden, Zinsen und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften - unter Berücksichtigung des
zugehörigen
Ertragsausgleichs
-
aus.
Sonstige
ne - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs
Erträge
und
realisierte
können ebenfalls zur Ausschüt-
tung herangezogen werden.
(2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.
(3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.
(4) Die Ausschüttung für alle nicht thesaurierenden (ausschüttenden) Anteilklassen erfolgt jährlich
innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres.
(5) Im Falle der Bildung von nicht ausschüttenden (thesaurierenden) Anteilklassen legt die Gesellschaft, die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen, Dividenden, Erträge aus Investmentanteilen, Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften und sonstigen Erträge sowie
die realisierten Veräußerungsgewinne
gleichs
unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus-
der thesaurierenden Anteilklassen im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an.
377
§9
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni.
ANTEILSCHEINE UND NAMENSBEZEICHNUNG
§ 10
Namensbezeichnung
Die Rechte der Anteilinhaber aus Anteilen an der Globalurkunde mit der ursprünglichen Namensbezeichnung ADIG CONVEST 21 VL oder cominvest CONVEST 21 VL bleiben unberührt. Diese
Anteile behalten weiterhin Gültigkeit.
Besondere Anlagebedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses
zwischen den Anlegern und
der Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main,
(nachstehend Gesellschaft genannt)
für das von der Gesellschaft
verwaltete OGAW-Sondervermögen
Fondak,
die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft
für OGAW-Sondervermögen aufgestellten
Allgemeinen Anlagebedingungen
gelten.
ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN
§1
Vermögensgegenstände
Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben:
1. Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen ,
378
2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen ,
3. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen ,
4. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen ,
5. Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen ,
6. sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen .
§2
Darlehens- und Pensionsgeschäfte
Soweit Darlehens- und Pensionsgeschäfte nach §§ 13 und 14 der Allgemeinen Anlagebedingungen
abgeschlossen werden, dürfen diese den Anlagegrenzen und -grundsätzen nicht zuwider laufen.
§3
Anlagegrenzen
(1) Mindestens 51 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens müssen in Aktien deutscher Aussteller investiert sein.
(2) Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Wandelschuldverschreibungen
und Optionsanleihen deutscher Aussteller investiert werden.
(3) Bis zu 25 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens können in Wertpapieren gemäß Absatz 1
und 2 ausländischer Aussteller gehalten werden.
(4) Bis zu 25 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens können in verzinslichen Wertpapieren inund ausländischer Aussteller gehalten werden.
(5) Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Indexzertifikate in- und ausländischer Aussteller investiert werden, denen ein allgemein anerkannter deutscher Aktienindex zugrunde liegt. Bis zu 25 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Indexzertifikate investiert werden, denen ein allgemein anerkannter ausländischer Aktienindex zugrunde liegt. Bis
zu 25 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Indexzertifikate investiert werden,
denen ein allgemein anerkannter Rentenindex zugrunde liegt. Indexzertifikate gemäß Satz 2 sind
auf die Grenze des Absatz 3 anzurechnen. Indexzertifikate gemäß Satz 3 sind auf die Grenze
des Absatz 4 anzurechnen.
(6) Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Anteile an geschlossenen Fonds
nach Maßgabe des § 5 Satz 1 Buchstabe g) der Allgemeinen Anlagebedingungen investiert
werden.
379
(7) Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Finanzinstrumente nach Maßgabe des § 5 Satz 1 Buchstabe h) der Allgemeinen Anlagebedingungen investiert werden.
(8) Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3
KAGB anzurechnen.
(9) Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Geldmarktinstrumenten nach
Maßgabe des § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden. Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB anzurechnen.
(10)Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe
des § 7 Satz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden.
(11)Geldmarktinstrumente und Bankguthaben dürfen zusammen nur bis zu 25 % des Wertes des
OGAW-Sondervermögens auf Fremdwährung lauten.
(12)Bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Investmentanteilen nach Maßgabe des § 8 der
Allgemeinen Anlagebedingungen
angelegt werden. Für das OGAW-
Sondervermögen können Anteile an in- und ausländischen OGAW, anderen inländischen Sondervermögen sowie Anteile an ausländischen offenen Investmentvermögen, die keine Anteile an EUOGAW sind, erworben werden. Der Sitz und die Geschäftsleitung von ausländischen Investmentgesellschaften oder Investmentaktiengesellschaften, die Aussteller von ausländischen Investmentvermögen sind, muss sich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum befinden. Bei der
Auswahl der Investmentanteile werden solche bevorzugt, die nach Ansicht der Gesellschaft im
Gegensatz zu vergleichbaren Investmentanteilen bisher eine höhere Rendite unter Abwägung der
Risiken aufgewiesen haben. Damit sollen solche Investmentanteile ausgewählt und in einem Portfolio zusammengestellt werden, die insgesamt unter quantitativen und qualitativen Aspekten die
bestmöglichen Anlageergebnisse erwarten lassen.
Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210
Absatz 3 KAGB anzurechnen
(13)Optionsscheine in- und ausländischer Aussteller dürfen nur bis zu 10 % des Wertes des OGAWSondervermögens erworben werden.
(14)Derivate, die sich auf Vermögensgegenstände gemäß Absatz 1 bis 5 beziehen und nicht der Absicherung
dienen,
sind
mit
dem
Anrechnungsbetrag
für
das
Marktrisiko
§ 16 DerivateV auf die Höchstgrenze gemäß Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 anzurechnen.
380
gemäß
§4
Derivate
Die Gesellschaft kann die in § 9 Abs. 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Derivate
und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen,
das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene Vermögensgegenstände abzusichern,
die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen,
das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegenstände innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern,
Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie
das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über das Marktrisikopotenzial eines voll in Wertpapieren investierten OGAW-Sondervermögens hinaus zu erhöhen (sog.
Hebeln ).
Dabei darf die Gesellschaft auch marktgegenläufige Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer
Komponente einsetzen, was zu Gewinnen des OGAW-Sondervermögens führen kann, wenn die Kurse bestimmter Wertpapiere, Anlagemärkte oder Währungen fallen, bzw. zu Verlusten des OGAWSondervermögens, wenn diese Kurse steigen.
ANTEILKLASSEN
§5
Anteilklassen
(1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Pauschalvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft.
(2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen
Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung
zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen und § 4 Derivate im Sinne von § 197 Abs 1
KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermö381
gensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der
Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten. Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden und hiergegen nicht abgesicherten Vermögensgegenstände des OGAWSondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10 % des Wertes der Anteilklasse betragen. Der
Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht
oder gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind.
(3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung
neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Pauschalvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.
(4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und
Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes einschließlich des
Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Pauschalvergütung, Mindestanlagesumme oder
eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Gesellschaft kann ferner im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht festlegen, dass der Abschluss einer besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Pauschalvergütung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Voraussetzung für
den Erwerb bestimmter Anteilklassen ist.
ANTEILSCHEINE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS,
RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN
§6
Anteilscheine, Miteigentum
(1) Die Anteilscheine werden in jeweils einer Globalurkunde verbrieft. Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. Ein Anspruch auf Auslieferung einzelner Anteilscheine besteht
nicht.
(2) Ab dem 01. Juli 2008 werden die Rechte der Anteilinhaber der Anteilscheine der Anteilklasse
cominvest Fondak P ebenfalls ausschließlich in Globalurkunden verbrieft. Die Rechte der Anteil382
inhaber aus Anteilscheinen mit der Namensbezeichnung cominvest Fondak P, für die bis zum 30.
Juni 2008 auf den Inhaber lautende Anteilscheine ausgestellt worden sind, bleiben unberührt.
§7
Ausgabe- und Rücknahmepreis
(4) Der Ausgabeaufschlag beträgt für jede Anteilklasse 5,00 % des jeweiligen Anteilwertes und dient
zur Deckung der Ausgabekosten der Gesellschaft. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder
mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlages abzusehen. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben
zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB zu machen.
(5) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.
§8
Kosten (Vergütungen und Aufwendungen)
(1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, erhält die Gesellschaft aus
dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Pauschalvergütung in Höhe von 1,70 % p.a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten
Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Pauschalvergütung des
OGAW-Sondervermögens 1,10 % p. a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Es steht der Gesellschaft frei, in
einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Pauschalvergütung zu berechnen. Für die
Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht der
Abschluss einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft als Voraussetzung für den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist, wird die Pauschalvergütung
nicht dem OGAW-Sondervermögen belastet, sondern dem Anleger unmittelbar berechnet. Mit
dieser Pauschalvergütung sind folgende Vergütungen und Aufwendungen abgedeckt und werden
dem OGAW-Sondervermögen nicht separat belastet:
a)
Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement,
administrative Tätigkeiten),
b)
Vergütung für die Vertriebsstellen des OGAW-Sondervermögens,
c)
Vergütung für die Verwahrstelle,
d)
bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die
Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland,
383
e)
Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen),
f)
Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen
bzw. der thesaurierten Erträge,
g)
Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer
der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden,
h)
Kosten für die Information der Anleger des OGAW-Sondervermögens mittels einen dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Informationen über Fondsverschmelzungen und mit Ausnahme der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung,
i)
Gebühren, Kosten und Steuern, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das
OGAW-Sondervermögen erhoben werden,
j)
ggf. Kosten zur Analyse des Anlageerfolgs durch Dritte,
k)
ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine,
l)
ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung.
Die Pauschalvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen am Ende eines jeden Monats
entnommen werden.
(2) Neben der in Abs. 1 genannten Vergütung gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des
OGAW-Sondervermögens:
1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen
(einschließlich der daran nach Marktusancen ggf. gekoppelten Zurverfügungstellung von
Research- und Analyseleistungen) und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die
Kosten aus Wertpapier-Darlehen die aus solchen Geschäften resultierenden Erträge in
keinem Fall übersteigen.
384
2.
a)
im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern,
b)
Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem
OGAW-Sondervermögen zuzuordnender Rechtsansprüche sowie für die Abwehr unberechtigt erscheinender, auf das OGAW-Sondervermögen bezogener Forderungen,
c)
Kosten für die Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender Ansprüche auf Reduzierung, Anrechnung bzw. Erstattung von Quellensteuern
oder anderer Steuern bzw. fiskalischer Abgaben.
(3) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft
selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die
andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die
Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare
Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer
Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR
§9
Ertragsverwendung
(1) Die Gesellschaft schüttet für nicht thesaurierende (ausschüttende) Anteilklassen grundsätzlich die
während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und
nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Dividenden, Zinsen und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften - unter Berücksichtigung des
zugehörigen Ertragsausgleichs - aus. Sonstige Erträge - unter Berücksichtigung des zugehörigen
Ertragsausgleichs
und realisierte Veräußerungsgewinne können anteilig ebenfalls zur Ausschüt-
tung herangezogen werden.
385
(2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Abs. 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.
(3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.
(4) Die Ausschüttung erfolgt für die Anteilklasse cominvest Fondak P jährlich innerhalb von
drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres gegen Vorlage des aufgerufenen Ertragsscheines bei den in den Ausschüttungsbekanntmachungen genannten Zahlstellen ohne Abzug von
Kosten, für die Anteilklassen cominvest Fondak I, cominvest Fondak M und cominvest Fondak S
jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. Für das am 30. Juni 2008
endende und die darauf folgenden Geschäftsjahre erfolgt die Ausschüttung für alle ausschüttenden Anteilklassen infolge der Umstellung der Anteilklasse cominvest Fondak P auf Globalurkunde
jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. Damit die Anteilinhaber
der Anteilklasse cominvest Fondak P die Ausschüttungen nach der Umstellung auf Globalurkunde
vereinnahmen können, ist die Einlieferung der effektiven Stücke in ein Bankdepot erforderlich.
(5) Die Gesellschaft legt für nicht ausschüttende (thesaurierende) Anteilklassen, die während des
Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden, Erträge aus Investmentanteilen, Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften und sonstigen Erträge
gen Ertragsausgleichs
unter Berücksichtigung des zugehöri-
sowie die realisierten Veräußerungsgewinne der thesaurierenden Anteil-
klassen im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an.
§ 10
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni.
NAMENSBEZEICHNUNG
§ 11
Namensbezeichnung
(1) Anteilscheine dieses OGAW-Sondervermögens, die noch von der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG (bis zum 1. September 1998 Bayerische Vereinsbank AG), München, als Depot-
386
bank unterzeichnet sind, behalten unabhängig von dem Übergang der Depotbankfunktion auf die
Commerzbank AG, Frankfurt am Main, ihre Gültigkeit.
(2) Die Rechte der Anteilinhaber aus Anteilscheinen mit der ursprünglichen Namensbezeichnung
FONDAK oder ADIG Fondak bleiben unberührt. Diese Anteilscheine behalten weiterhin Gültigkeit.
Besondere Anlagebedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses
zwischen den Anlegern und
der Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main,
(nachstehend Gesellschaft genannt)
für das von der Gesellschaft
verwaltete OGAW-Sondervermögen
Fondis,
die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft
für OGAW-Sondervermögen aufgestellten
Allgemeinen Anlagebedingungen
gelten.
ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN
§1
Vermögensgegenstände
Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben:
1. Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen ,
2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen ,
3. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen ,
4. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen ,
5. Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen ,
6. sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen .
Derivate auf Schuldscheindarlehen gemäß § 198 Nr. 4 KAGB dürfen nicht abgeschlossen werden.
387
§2
Anlagegrenzen
(1) Mindestens 51 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens müssen in Aktien, Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen in- und ausländischer Aussteller investiert sein.
(2) Bis zu 25 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens können in verzinslichen Wertpapiere inund ausländischer Aussteller gehalten werden.
(3) Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen Indexzertifikate in- und ausländischer Aussteller erworben werden, denen ein allgemein anerkannter Aktienindex zugrundeliegt.
Bis zu 25 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen Indexzertifikate in- und ausländischer Aussteller erworben werden, denen ein allgemein anerkannter Rentenindex zugrundeliegt.
Indexzertifikate gemäss Satz 2 sind auf die Grenze des Abs. 2 Satz 1 anzurechnen.
(4) Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3
KAGB anzurechnen.
(5) Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Geldmarktinstrumenten nach
Maßgabe des § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden. Geldmarktinstrumente
können auf Fremdwährung lauten. Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf
die Anlagegrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB anzurechnen.
(6) Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe
des § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden. Bankguthaben können auf
Fremdwährung lauten.
(7) Bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Investmentanteilen nach Maßgabe des § 8 der
Allgemeinen Anlagebedingungen
angelegt werden. Für das OGAW-
Sondervermögen können Anteile an in- und ausländischen OGAW, anderen inländischen Sondervermögen sowie Anteile an ausländischen offenen Investmentvermögen, die keine Anteile an EUOGAW sind, erworben werden. Der Sitz und die Geschäftsleitung von ausländischen Investmentgesellschaften oder Investmentaktiengesellschaften, die Aussteller von ausländischen Investmentvermögen sind, muß sich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum befinden. Bei der
Auswahl der Investmentanteile werden solche bevorzugt, die nach Ansicht der Gesellschaft im
Gegensatz zu vergleichbaren Investmentanteilen bisher eine höhere Rendite unter Abwägung der
Risiken aufgewiesen haben. Damit sollen solche Investmentanteile ausgewählt und in einem Portfolio zusammengestellt werden, die insgesamt unter quantitativen und qualitativen Aspekten die
bestmöglichen Anlageergebnisse erwarten lassen. Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Abs. 3 KAGB anzurechnen.
388
§3
Derivate
Die Gesellschaft kann die in § 9 Abs. 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Derivate
und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen,
das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene Vermögensgegenstände abzusichern,
die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen,
das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegenstände innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern,
Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie
das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über das Marktrisikopotenzial eines voll in Wertpapieren investierten OGAW-Sondervermögens hinaus zu erhöhen (sog.
Hebeln ).
Dabei darf die Gesellschaft auch marktgegenläufige Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer
Komponente einsetzen, was zu Gewinnen des OGAW-Sondervermögens führen kann, wenn die Kurse bestimmter Wertpapiere, Anlagemärkte oder Währungen fallen, bzw. zu Verlusten des OGAWSondervermögens, wenn diese Kurse steigen.
ANTEILKLASSEN
§4
Anteilklassen
(1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Pauschalvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft.
(2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen
Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung
zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen und § 3 Derivate im Sinne von § 197 Abs. 1
KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwer389
tigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der
Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten. Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden und hiergegen nicht abgesicherten Vermögensgegenstände des OGAWSondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10 % des Wertes der Anteilklasse betragen. Der
Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht
oder gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind.
(3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung
neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Pauschalvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.
(4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und
Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes einschließlich des
Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Pauschalvergütung, Mindestanlagesumme oder
eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Gesellschaft kann ferner im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht festlegen, dass der Abschluss einer besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Pauschalvergütung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Voraussetzung für
den Erwerb bestimmter Anteilklassen ist.
ANTEILSCHEINE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS,
RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN
§5
Anteilscheine, Miteigentum
(1) Die derzeitigen Anteilscheine lauten auf den Inhaber und sind über einen Anteil oder eine Mehrzahl von Anteilen (5er, 10er und 100er) ausgestellt. Die Anteilinhaber sind an den jeweiligen
Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer
nach Bruchteilen beteiligt.
(2) Im Falle der Bildung von Anteilklassen werden die Anteilscheine der neuen Anteilklassen jeweils
in einer Globalurkunde verbrieft. Die Anteilinhaber sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen be-
390
teiligt. Ein Anspruch auf Auslieferung einzelner Anteilscheine besteht im Falle der Verbriefung in
einer Globalurkunde nicht.
§6
Ausgabe- und Rücknahmepreis
(1) Der Ausgabeaufschlag beträgt für jede Anteilklasse 5,00 % des Anteilwertes und dient zur Deckung der Ausgabekosten der Gesellschaft. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere
Anteilklassen einen niedrigeren oder keinen Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlages abzusehen. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB zu machen.
(2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.
(3) Abweichend von der Regelung des § 18 Abs. 3 der Allgemeinen Anlagebedingungen wendet die
Gesellschaft für das OGAW-Sondervermögen das sogenannte Forward Pricing an. Daher ist der
Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge spätestens der dem Eingang des
Anteilsabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende übernächste Wertermittlungstag.
§7
Kosten (Vergütungen und Aufwendungen)
(1) Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind:
1. Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, erhält die Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Pauschalvergütung in Höhe von 1,65
% p.a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Pauschalvergütung des OGAW-Sondervermögens 0,88 % p. a. des anteiligen Wertes des
OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes.
Es steht der Gesellschaft frei, in einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Pauschalvergütung zu berechnen. Für die Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als
auch im Jahres- und Halbjahresbericht der Abschluss einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft als Voraussetzung für den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist, wird die Pauschalvergütung nicht dem OGAW-Sondervermögen belastet, sondern dem Anleger unmittelbar berechnet. Mit dieser Pauschalvergütung sind folgende
Vergütungen
und
Aufwendungen
Sondervermögen nicht separat belastet:
391
abgedeckt
und
werden
dem
OGAW-
a)
Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement,
administrative Tätigkeiten),
b)
Vergütung für die Vertriebsstellen des OGAW-Sondervermögens,
c)
Vergütung für die Verwahrstelle,
d)
bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die
Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland,
e)
Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen),
f)
Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen
bzw. der thesaurierten Erträge,
g)
Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer
der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden,
h)
Kosten für die Information der Anleger des OGAW-Sondervermögens mittels einen dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Informationen über Fondsverschmelzungen und mit Ausnahme der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung,
i)
Gebühren, Kosten und Steuern, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das
OGAW-Sondervermögen erhoben werden,
j)
ggf. Kosten zur Analyse des Anlageerfolgs durch Dritte,
k)
ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine,
l)
ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung.
Die Pauschalvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen am Ende eines jeden Monats
entnommen werden.
392
2.
a)
Darüber
hinaus
erhält
die
Gesellschaft
für
die
Verwaltung
des
OGAW-
Sondervermögens aus dem OGAW-Sondervermögen eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von bis zu 20 % (Höchstbetrag) des Betrages, um den die Anteilwertentwicklung die Entwicklung des Vergleichsindex gemäß Buchstabe c) am Ende einer
Abrechnungsperiode gemäß Buchstabe b) übersteigt (Outperformance über den Vergleichsindex), höchstens jedoch bis zu 4 % des Durchschnittswertes des OGAWSondervermögens in der Abrechnungsperiode.
Unterschreitet die Anteilwertentwicklung am Ende einer Abrechnungsperiode die Performance des Vergleichsindex (negative Benchmark-Abweichung), so erhält die Gesellschaft keine erfolgsabhängige Vergütung. Entsprechend der Berechnung bei positiver Benchmark-Abweichung wird auf Basis des vereinbarten Höchstbetrages der
negative Betrag pro Anteilwert errechnet und auf die nächste Abrechnungsperiode
vorgetragen. Für die nachfolgende Abrechnungsperiode erhält die Gesellschaft nur
dann eine erfolgsabhängige Vergütung, wenn der aus positiver BenchmarkAbweichung errechnete Betrag den negativen Vortrag aus der vorangegangenen Abrechnungsperiode am Ende der Abrechnungsperiode übersteigt. In diesem Fall besteht der Vergütungsanspruch aus der Differenz beider Beträge. Ein verbleibender
negativer Betrag pro Anteilwert wird wieder in die neue Abrechnungsperiode vorgetragen. Ergibt sich am Ende der nächsten Abrechnungsperiode erneut eine negative
Benchmark-Abweichung, so wird der vorhandene negative Vortrag um den aus dieser
negativen Benchmark-Abweichung errechneten Betrag erhöht. Bei der Berechnung
des Vergütungsanspruchs werden negative Vorträge der vorangegangenen fünf Abrechnungsperioden berücksichtigt.
b) Die für die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung relevante Abrechnungsperiode beginnt am 1. Juli eines jeden Kalenderjahres und endet am 30. Juni des darauf
folgenden Kalenderjahres.
c) Als Vergleichsindex wird der MSCI World Index Total Return (Net) festgelegt. Falls die
Anlagestrategie des Fonds geändert wird oder der in Satz 1 genannte Vergleichsindex entfallen sollte, wird die Gesellschaft unter Berücksichtigung der Anlagestrategie
des Fonds einen angemessenen anderen Index festlegen, der an die Stelle des in
Satz 1 genannten Index tritt.
d) Die erfolgsabhängige Vergütung wird durch den Vergleich der Entwicklung des Vergleichsindex mit der Anteilwertentwicklung, die nach der BVI-Methode berechnet wird,
in der Abrechnungsperiode ermittelt.
Die dem OGAW-Sondervermögen belasteten Kosten dürfen vor dem Vergleich nicht
von der Entwicklung des Vergleichsindex abgezogen werden.
393
Zur Ermittlung der Anteilwertentwicklung gemäß Satz 1 wird daher die Wertentwicklung auf Anteilsebene seit Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres ermittelt, indem
Ausschüttungen und zu Lasten des OGAW-Sondervermögens geleistete Steuerzahlungen dem Anteilwert rechnerisch wieder zugeschlagen werden.
Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene erfolgsabhängige Vergütung im OGAW-Sondervermögen zurückgestellt. Liegt die Anteilwertentwicklung während der Abrechnungsperiode unter der des Vergleichsindex, so
wird eine in der jeweiligen Abrechnungsperiode bisher zurückgestellte, erfolgsabhängige Vergütung entsprechend dem täglichen Vergleich wieder aufgelöst. Die am Ende
der Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte erfolgsabhängige Vergütung
kann entnommen werden.
e) Die erfolgsabhängige Vergütung kann auch dann entnommen werden, wenn der Anteilswert am Ende des Abrechnungszeitraumes den Anteilwert zu Beginn des Abrechnungszeitraumes unterschreitet (absolut negative Anteilwertentwicklung).
(2) Neben den in Abs. 1 genannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des
OGAW-Sondervermögens:
1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen
(einschließlich der daran nach Marktusancen ggf. gekoppelten Zurverfügungstellung von
Research- und Analyseleistungen) und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die
Kosten aus Wertpapier-Darlehen die aus solchen Geschäften resultierenden Erträge in
keinem Fall übersteigen.
2.
a)
im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern,
b)
Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem
OGAW-Sondervermögen zuzuordnender Rechtsansprüche sowie für die Abwehr unberechtigt erscheinender, auf das OGAW-Sondervermögen bezogener Forderungen,
c)
Kosten für die Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender Ansprüche auf Reduzierung, Anrechnung bzw. Erstattung von Quellensteuern
oder anderer Steuern bzw. fiskalischer Abgaben.
(3) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Be394
richtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft
selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die
andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die
Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare
Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer
Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR
§8
Ausschüttung / Thesaurierung der Erträge
(1) Die Gesellschaft schüttet für nicht thesaurierende (ausschüttende) Anteilklassen grundsätzlich die
während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und
nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Dividenden, Zinsen und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften - unter Berücksichtigung des
zugehörigen
Ertragsausgleichs
-
aus.
Sonstige
ne - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs
Erträge
und
realisierten
können ebenfalls zur Ausschüt-
tung herangezogen werden.
(2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Abs. 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.
(3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.
(4) Die Ausschüttung für alle nicht thesaurierenden (ausschüttenden) Anteilklassen erfolgt jährlich
innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres gegen Vorlage des aufgerufenen
Ertragsscheines bei den in den Ausschüttungsbekanntmachungen genannten Zahlstellen ohne
Abzug von Kosten wenn es sich hierbei um Anteilscheine mit effektiven Stücke handelt. Im Falle
der Verbriefung von Anteilscheinen in einer Globalurkunde erfolgt die Ausschüttung für alle nicht
395
thesaurierenden (ausschüttenden) Anteilklassen jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss
des Geschäftsjahres ohne Abzug von Kosten.
(5) Im Falle der Bildung von nicht ausschüttenden (thesaurierenden) Anteilklassen legt die Gesellschaft, die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen, Dividenden, Erträge aus Investmentanteilen, Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften und sonstigen Erträge sowie
die realisierten Veräußerungsgewinne
gleichs
unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus-
der thesaurierenden Anteilklassen im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an.
.
§9
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni.
ANTEILSCHEINE UND NAMENSBEZEICHNUNG
§ 10
Namensbezeichnung
(1) Anteilscheine dieses OGAW-Sondervermögens, die noch von der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG (bis zum 1. September 1998 Bayerische Vereinsbank AG), München, als Depotbank unterzeichnet sind, behalten unabhängig von dem Übergang der Depotbankfunktion auf die
Commerzbank AG, Frankfurt am Main, ihre Gültigkeit.
(2) Die Rechte der Anteilinhaber aus Anteilscheinen mit der ursprünglichen Namensbezeichnung
FONDIS , ADIG Fondis oder cominvest Fondis bleiben unberührt. Diese Anteilscheine behalten weiterhin Gültigkeit.
Besondere Anlagebedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses
zwischen den Anlegern und
der Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main,
(nachstehend Gesellschaft genannt)
für das von der Gesellschaft
verwaltete OGAW-Sondervermögen
396
Fondra,
die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft
für OGAW-Sondervermögen aufgestellten
Allgemeinen Anlagebedingungen
gelten.
ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN
§1
Vermögensgegenstände
Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben:
1. Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen ,
2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen ,
3. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen ,
4. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen ,
5. Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen ,
6. sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen .
Derivate auf Schuldscheindarlehen gemäß § 198 Nr. 4 KAGB dürfen nicht abgeschlossen werden.
§2
Anlagegrenzen
(1) Mindestens 51 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens müssen in verzinslichen Wertpapieren, Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen in- und ausländischer Aussteller sowie
Aktien deutscher Aussteller investiert sein.
(2) Die Gesellschaft darf hierbei in verzinsliche Wertpapiere, die von der Bundesrepublik Deutschland, von einem der Bundesrepublik Deutschland zugehörigen Bundesländer, von der Europäischen Union, von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, von einem Mitgliedsstaat der OECD oder von einer internationalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union angehört, ausgegeben oder garantiert worden
sind, mehr als 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen.
397
(3) Bis zu 25 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens können in Aktien ausländischer Aussteller
gehalten werden.
(4) Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen Indexzertifikate in- und ausländischer Aussteller erworben werden, denen ein allgemein anerkannter Rentenindex oder deutscher
Aktienindex zugrunde liegt. Bis zu 25 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen Indexzertifikate erworben werden, denen ein allgemein anerkannter ausländischer Aktienindex zugrunde liegt. Indexzertifikate gemäß Satz 2 sind auf die Grenze des Absatz 3 anzurechnen.
(5) Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3
KAGB anzurechnen.
(6) Bis zu 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Geldmarktinstrumenten nach
Maßgabe des § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden. Geldmarktinstrumente
können auch auf Fremdwährung lauten. Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind
auf die Anlagegrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB anzurechnen.
(7) Bis zu 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe
des § 7 Satz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden. Bankguthaben können
auch auf Fremdwährung lauten.
(8) Bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Investmentanteilen nach Maßgabe des § 8 der
Allgemeinen Anlagebedingungen
angelegt werden. Für das OGAW-
Sondervermögen können Anteile an in- und ausländischen OGAW, anderen inländischen Sondervermögen sowie Anteile an ausländischen offenen Investmentvermögen, die keine Anteile an EUOGAW sind, erworben werden. Der Sitz und die Geschäftsleitung von ausländischen Investmentgesellschaften oder Investmentaktiengesellschaften, die Aussteller von ausländischen Investmentvermögen sind, muss sich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum befinden. Bei der
Auswahl der Investmentanteile werden solche bevorzugt, die nach Ansicht der Gesellschaft im
Gegensatz zu vergleichbaren Investmentanteilen bisher eine höhere Rendite unter Abwägung der
Risiken aufgewiesen haben. Damit sollen solche Investmentanteile ausgewählt und in einem Portfolio zusammengestellt werden, die insgesamt unter quantitativen und qualitativen Aspekten die
bestmöglichen Anlageergebnisse erwarten lassen. Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Abs. 3 KAGB anzurechnen.
(9) Optionsscheine in- und ausländischer Aussteller dürfen nur bis zu 10 % des Wertes des OGAWSondervermögens erworben werden.
398
§3
Derivate
Die Gesellschaft kann die in § 9 Abs. 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Derivate
und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen,
das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene Vermögensgegenstände abzusichern,
die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen,
das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegenstände innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern,
Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie
das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über das Marktrisikopotenzial eines voll in Wertpapieren investierten OGAW-Sondervermögens hinaus zu erhöhen (sog.
Hebeln ).
Dabei darf die Gesellschaft auch marktgegenläufige Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer
Komponente einsetzen, was zu Gewinnen des OGAW-Sondervermögens führen kann, wenn die Kurse bestimmter Wertpapiere, Anlagemärkte oder Währungen fallen, bzw. zu Verlusten des OGAWSondervermögens, wenn diese Kurse steigen.
ANTEILKLASSEN
§4
Anteilklassen
(1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Pauschalvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft.
(2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen
Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung
zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen und § 3 Derivate im Sinne von § 197 Abs. 1
KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwer399
tigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der
Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten. Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden und hiergegen nicht abgesicherten Vermögensgegenstände des OGAWSondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10 % des Wertes der Anteilklasse betragen. Der
Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht
oder gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind.
(3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung
neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Pauschalvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.
(4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und
Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes einschließlich des
Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Pauschalvergütung, Mindestanlagesumme oder
eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Gesellschaft kann ferner im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht festlegen, dass der Abschluss einer besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Pauschalvergütung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Voraussetzung für
den Erwerb bestimmter Anteilklassen ist.
ANTEILSCHEINE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS,
RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN
§5
Anteilscheine, Miteigentum
Seit August 2007 werden die Rechte der Anteilinhaber ausschließlich in Globalurkunden verbrieft. Die
Anteilinhaber sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe
ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. Ein Anspruch auf Auslieferung einzelner
Anteilscheine besteht nicht.
400
§6
Ausgabe- und Rücknahmepreis
(1) Der Ausgabeaufschlag beträgt 5,00 % des Anteilwertes und dient zur Deckung der Ausgabekosten der Gesellschaft. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklasse einen niedrigeren oder keinen Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlages abzusehen. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB zu machen.
(2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.
§7
Kosten (Vergütungen und Aufwendungen)
(1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, erhält die Gesellschaft
aus dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Pauschalvergütung in Höhe von 1,40 % p.a. des
anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Pauschalvergütung des
OGAW-Sondervermögens 0,77 % p. a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Es steht der Gesellschaft frei, in
einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Pauschalvergütung zu berechnen. Für die
Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht der
Abschluss einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft als Voraussetzung für den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist, wird die Pauschalvergütung
nicht dem OGAW-Sondervermögen belastet, sondern dem Anleger unmittelbar berechnet. Mit
dieser Pauschalvergütung sind folgende Vergütungen und Aufwendungen abgedeckt und werden
dem OGAW-Sondervermögen nicht separat belastet:
a)
Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement,
administrative Tätigkeiten),
b)
Vergütung für die Vertriebsstellen des OGAW-Sondervermögens,
c)
Vergütung für die Verwahrstelle,
d)
bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die
Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland,
e)
Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
401
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen),
f)
Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen
bzw. der thesaurierten Erträge,
g)
Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer
der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden,
h)
Kosten für die Information der Anleger des OGAW-Sondervermögens mittels einen dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Informationen über Fondsverschmelzungen und mit Ausnahme der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung,
i)
Gebühren, Kosten und Steuern, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das
OGAW-Sondervermögen erhoben werden,
j)
ggf. Kosten zur Analyse des Anlageerfolgs durch Dritte,
k)
ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine,
l)
ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung.
Die Pauschalvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen am Ende eines jeden Monats entnommen werden.
(2) Neben der in Abs. 1 genannten Vergütung gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des
OGAW-Sondervermögens:
1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen
(einschließlich der daran nach Marktusancen ggf. gekoppelten Zurverfügungstellung von
Research- und Analyseleistungen) und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die
Kosten aus Wertpapier-Darlehen die aus solchen Geschäften resultierenden Erträge in
keinem Fall übersteigen.
2.
a)
im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern,
402
b) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem
OGAW-Sondervermögen zuzuordnender Rechtsansprüche sowie für die Abwehr unberechtigt erscheinender, auf das OGAW-Sondervermögen bezogener Forderungen,
c)
Kosten für die Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender Ansprüche auf Reduzierung, Anrechnung bzw. Erstattung von Quellensteuern
oder anderer Steuern bzw. fiskalischer Abgaben.
(3) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft
selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die
andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die
Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare
Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer
Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR
§8
Ausschüttung / Thesaurierung der Erträge
(1) Die Gesellschaft schüttet für nicht thesaurierende (ausschüttende) Anteilklassen grundsätzlich die
während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und
nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Dividenden, Zinsen und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften - unter Berücksichtigung des
zugehörigen
Ertragsausgleichs
-
aus.
Sonstige
ne - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs
Erträge
und
realisierte
können ebenfalls zur Aus-
schüttung herangezogen werden.
(2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Abs. 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweili-
403
gen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.
(3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.
(4) Die Ausschüttung für alle nicht thesaurierenden (ausschüttenden) Anteilklassen erfolgt jährlich
innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres gegen Vorlage des aufgerufenen
Ertragsscheines bei den in den Ausschüttungsbekanntmachungen genannten Zahlstellen ohne
Abzug von Kosten. Ab 2007 erfolgt die Ausschüttung infolge der Umstellung auf Globalurkunde
jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres.
(5) Im Falle der Bildung von nicht ausschüttenden (thesaurierenden) Anteilklassen legt die Gesellschaft, die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen, Dividenden, Erträge aus Investmentanteilen, Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften und sonstigen Erträge sowie
die realisierten Veräußerungsgewinne
gleichs
unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus-
der thesaurierenden Anteilklassen im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an.
§9
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni.
ANTEILSCHEINE UND NAMENSBEZEICHNUNG
§ 10
Namensbezeichnung
(1) Anteilscheine dieses OGAW-Sondervermögens, die noch von der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG (bis zum 1. September 1998 Bayerische Vereinsbank AG), München, als Depotbank unterzeichnet sind, behalten unabhängig von dem Übergang der Depotbankfunktion auf die
Commerzbank AG, Frankfurt am Main, ihre Gültigkeit.
(2) Die Rechte der Anteilinhaber aus Anteilscheinen mit der ursprünglichen Namensbezeichnung
FONDRA , ADIG Fondra , cominvest Fondra oder Allianz Fondra bleiben unberührt. Diese
Anteilscheine behalten weiterhin Gültigkeit.
(3) Ab spätestens August 2007 wird auf eine Globalurkunde umgestellt.
404
Besondere Anlagebedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses
zwischen den Anlegern und der
Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main,
(nachstehend Gesellschaft genannt)
für das von der Gesellschaft
verwaltete OGAW-Sondervermögen
Fonds Assecura I,
die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft
für OGAW-Sondervermögen aufgestellten
Allgemeinen Anlagebedingungen
gelten.
Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen
§ 1 Vermögensgegenstände
Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben:
1. Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch nur solche der nachstehend bezeichneten Gattungen:
a) Verzinsliche Wertpapiere, insbesondere Staatsanleihen, Pfandbriefe und ähnliche ausländische, von Kreditinstituten begebene grundpfandrechtlich gesicherte Schuldverschreibungen,
Kommunalschuldverschreibungen, Nullkuponanleihen, variabel verzinsliche Anleihen, Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen, Unternehmensanleihen, wertpapiermäßig ausgestaltete Asset-Backed Securities und Mortgage-Backed Securities sowie weitere Anleihen, die
mit einem Sicherungsvermögen verknüpft sind; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf eine einzige oder auf mehrere der genannten Wertpapiergattungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren.
b) Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine, sofern der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) und sich der Sitz in einem europäischen Land (ausschließlich Russlands und der Türkei) befindet, sowie Indexzertifikate und Aktienzertifikate, deren Risikoprofil mit den genannten Vermögensgegenständen oder mit den Anlagemärkten korreliert, denen diese Vermögensgegenstände zuzuordnen sind.
Es können Aktien von Unternehmen aller Größenordnungen erworben werden. Dabei kann sich
405
die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf Unternehmen einer bestimmten Größenordnung bzw. einzelner bestimmter Größenordnungen konzentrieren als auch breit
übergreifend investieren. Sofern Aktien sehr kleiner Gesellschaften erworben werden, kann es
sich insbesondere auch um Spezialwerte handeln, die zum Teil in Nischenmärkten tätig sind.
Die Gesellschaft wählt die Wertpapiere für das OGAW-Sondervermögen in diesem Rahmen
unabhängig vom Sitz und unabhängig davon aus, ob es sich um Substanz- oder Wachstumswerte handelt. Das OGAW-Sondervermögen kann dadurch sowohl auf Unternehmen mit Sitz in
einem oder mehreren Ländern bzw. auf Unternehmen einer bestimmten Kategorie konzentriert
als auch breit übergreifend investiert sein.
c) Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine von Emittenten mit Sitz in anderen
Ländern, sowie Indexzertifikate und Aktienzertifikate, deren Risikoprofil mit den genannten
Vermögensgegenständen oder mit den Anlagemärkten korreliert, denen diese Vermögensgegenstände zuzuordnen sind
d) Indexzertifikate und andere Zertifikate, deren Risikoprofil mit den unter Buchstabe a) genannten
Vermögensgegenständen oder mit den Anlagemärkten korreliert, denen diese Vermögensgegenstände zuzuordnen sind.
2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen , die auch auf Fremdwährung lauten können; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl
auf eine einzige oder auf mehrere Währungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren.
3. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen , die auch auf Fremdwährung
lauten können; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf
eine einzige oder auf mehrere Währungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren.
4. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch ausschließlich Anteile
an solchen Investmentvermögen, deren Risikoprofil typischerweise mit den Anlagemärkten korreliert, denen die unter Nr. 1 bis 3 genannten Vermögensgegenstände zuzuordnen sind. Dabei kann
es sich um in- oder ausländische Investmentvermögen gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen handeln. Die Gesellschaft kann sich je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf ein
oder mehrere Investmentvermögen konzentrieren, die eine auf nur einen Anlagemarkt konzentrierte Anlagepolitik verfolgen, als auch breit übergreifend investieren.
Es werden grundsätzlich nur Anteile an Investmentvermögen erworben, die direkt oder indirekt von
der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft, die mit der Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, verwaltet werden. Anteile an anderen Investmentvermögen werden nur ausnahmsweise und nur dann erworben, wenn keines der
in Satz 4 genannten Investmentvermögen die von der Gesellschaft im Einzelfall für notwendig er406
achtete Anlagepolitik verfolgt, oder wenn es sich um Anteile an einem auf die Nachbildung eines
Wertpapierindizes ausgerichteten Investmentvermögen handelt, die an einer der in § 5 Buchstaben
a) und b) der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Börsen oder organisierten Märkte zum
Handel zugelassen sind.
5. Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen .
6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen .
§ 2 Anlagegrenzen
(1) Der Anteil der Aktien, Aktien gleichwertigen Papiere und Genuss-Scheine im Sinne von § 1 Nr. 1
Buchstaben b) und c) und Nr. 6 darf vorbehaltlich des Absatzes 10 insgesamt 40 % des Wertes
des OGAW-Sondervermögens nicht unter- und 60 % nicht überschreiten. Der Anteil der Aktien, Aktien gleichwertigen Papiere und Genuss-Scheine von nicht europäischen Emittenten im Sinne von
§ 1 Nr. 1 Buchstabe c) und Nr. 6 darf vorbehaltlich des Absatzes 10 insgesamt 5 % des Wertes
des OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten.
(2) Die durchschnittliche, barwertgewichtete Restlaufzeit (Duration) des in verzinslichen Vermögensgegenständen gemäß § 1 Nr. 1 Buchstabe a), Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 6 angelegten Teils des OGAWSondervermögens, einschließlich der mit den genannten Vermögensgegenständen verbundenen
Zinsansprüche, muss zwischen drei und neun Jahren liegen. Bei der Berechnung werden Derivate
auf verzinsliche Wertpapiere, Zins- und Rentenindizes sowie Zinssätze unabhängig von der Währung der zugrunde liegenden Vermögensgegenstände berücksichtigt.
(3) Der Anteil der Investmentanteile im Sinne von § 1 Nr. 4 darf insgesamt 10 % des Wertes des
OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten.
(4) Der Anteil der auf Euro lautenden verzinslichen Vermögensgegenstände im Sinne von § 1 Nr. 1
Buchstabe a) und Nr. 6 darf insgesamt 51 % des Wertes der Vermögensgegenstände im Sinne
von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und Nr. 6 nicht unterschreiten. Der Anteil der nicht auf Euro lautenden
verzinslichen Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten darf insgesamt 5 % des Wertes des
OGAW-Sondervermögen nur überschreiten, wenn der über diesen Wert hinausgehende Anteil
durch Derivate auf Wechselkurse oder Währungen abgesichert ist. Soweit sich Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten in gleicher Währung gegenüberstehen, werden sie auf diese
Grenze nicht angerechnet.
(5) Verzinsliche Wertpapiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und Nr. 6 werden nur erworben,
wenn sie über ein Investment Grade-Rating mindestens einer anerkannten Rating-Agentur verfügen oder, wenn sie über kein Rating verfügen, im Falle eines Ratings nach Einschätzung der Ge407
sellschaft ein solches Rating erhalten würden. Verliert ein Wertpapier die in Satz 1 genannte Voraussetzung nach seinem Erwerb für das OGAW-Sondervermögen, wird die Gesellschaft seine
Veräußerung innerhalb eines Jahres anstreben. Der Anteil der Wertpapiere nach Satz 2 darf vorbehaltlich des Absatzes 10 insgesamt 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen.
(6) Der Anteil der verzinslichen Wertpapiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und Nr. 6, die von
privatrechtlichen Unternehmen ausgestellt und nicht vom Bund, einem Land, den Europäischen
Gemeinschaften, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften,
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, einem
Drittstaat oder von einer internationalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, garantiert worden sind (Unternehmensanleihen), darf vorbehaltlich des Absatzes 10 insgesamt 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen.
(7) Verzinsliche Wertpapiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und Nr. 6, deren Aussteller ihren
Sitz in einem Land haben, das laut Klassifizierung der Weltbank nicht in die Kategorie hohes Bruttovolkseinkommen pro Kopf fällt, d. h. nicht als entwickelt klassifiziert ist, werden nicht erworben.
(8) Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind auf die Ausstellergrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB, die in Pension genommenen Investmentanteile auf die
Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Abs. 3 KAGB anzurechnen.
(9) Die in den Absätzen 1 bis 6 beschriebenen Grenzen dürfen über- bzw. unterschritten werden,
wenn dies durch Wert- oder Laufzeitveränderungen von im OGAW-Sondervermögen enthaltenen
Vermögensgegenständen, durch Ausübung von Wandlungs-, Bezugs- oder Optionsrechten oder
durch Veränderung des Wertes des gesamten OGAW-Sondervermögens z. B. bei Ausgabe oder
Rücknahme von Anteilscheinen geschieht. Die Gesellschaft wird in diesen Fällen die Wiedereinhaltung der genannten Grenzen unter Wahrung der Interessen der Anleger als vorrangiges Ziel anstreben.
(10) Eine Überschreitung der in den Absätzen 1, 5 Satz 3 und 6 genannten Grenzen durch Erwerb
entsprechender Vermögensgegenstände ist zulässig, wenn gleichzeitig durch den Einsatz von Derivaten sichergestellt ist, dass das jeweilige Marktrisikopotenzial insgesamt die Grenzen einhält.
Die Derivate werden für diesen Zweck mit dem deltagewichteten Wert der jeweiligen Basisgegenstände vorzeichengerecht angerechnet. Marktgegenläufige Derivate werden auch dann als risikomindernd angerechnet, wenn ihre Basiswerte und die Gegenstände des OGAW-Sondervermögens
nicht vollständig übereinstimmen.
§ 3 Derivate
408
Die Gesellschaft kann die in § 9 Abs. 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Derivate
und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen,
das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene
Vermögensgegenstände abzusichern,
die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen, insbesondere
die Anlagegrenzen und Anlagegrundsätze zu erfüllen bzw. darzustellen, indem Derivate oder
Finanzinstrumente mit derivativer Komponente z. B. als Ersatz für Direktanlagen in Wertpapieren oder zur Steuerung der Duration des zinsbezogenen Teils des OGAW-Sondervermögens
eingesetzt werden,
das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegenstände innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern,
Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie
das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über das Marktrisikopotenzial eines voll
in Wertpapieren investierten OGAW-Sondervermögens hinaus zu erhöhen (sog. Hebeln ).
Dabei darf die Gesellschaft auch marktgegenläufige Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer
Komponente einsetzen, was zu Gewinnen des OGAW-Sondervermögens führen kann, wenn die Kurse bestimmter Wertpapiere, Anlagemärkte oder Währungen fallen, bzw. zu Verlusten des OGAWSondervermögens, wenn diese Kurse steigen.
Anteilklassen
§ 4 Anteilklassen
(1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen
Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes
von Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder
einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft.
(2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen
Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen und § 3 Derivate im Sinne von § 197 Abs. 1
KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwer409
tigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der
Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten.
Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden
und
hiergegen
nicht
abgesicherten
Vermögensgegenstände
des
OGAW-
Sondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10% des Wertes der Anteilklasse betragen. Der
Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht oder
gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind.
(3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung
neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Verwaltungsvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich,
ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.
(4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale
(Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Rücknahmeabschlag, Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Verwaltungsvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahresund Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Gesellschaft kann ferner im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht festlegen, dass der Abschluss einer besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Verwaltungsvergütung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Voraussetzung für den Erwerb bestimmter Anteilklassen ist.
Anteilscheine, Ausgabepreis, Rücknahmepreis,
Rücknahme von Anteilen und Kosten
§ 5 Anteilscheine, Miteigentum
(1) Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in
Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen unter Berücksichtigung der aufgelegten Anteilklassen beteiligt.
(2) Die Anteile des OGAW-Sondervermögens werden in einzelnen Anteilscheinen, in Mehrfachurkunden oder in Globalurkunden verbrieft. Ein Anspruch auf Aushändigung effektiver Stücke besteht
nicht.
(3) Die Rechte der Anteilinhaber aus den Anteilscheinen mit der ursprünglichen Namensbezeichnung
410
dbi-Fonds Assecura I bleiben unberührt. Die Rechte der Anteilinhaber aus Anteilscheinen, bei
denen die Bezeichnung der Depotbank auf den Namen Dresdner Bank AG lautet, bleiben unberührt. Diese Anteile besitzen weiterhin Gültigkeit.
§ 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis
(1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, beträgt der Ausgabeaufschlag 1,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere dieser Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. Für die übrigen Anteilklassen wird kein
Ausgabeaufschlag erhoben. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB zu machen.
(2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht berechnet.
§7
Kosten (Vergütungen und Aufwendungen)
(1) Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind:
1. Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, beträgt die tägliche Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens 0,60 % p. a. des anteiligen
Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Vergütung für die Verwaltung
des OGAW-Sondervermögens 0,30 % p. a. des anteiligen Wertes des OGAWSondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Es steht
der Gesellschaft frei, in einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu
berechnen. Für die Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahresund Halbjahresbericht der Abschluss einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anleger
und der Gesellschaft als Voraussetzung für den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist,
wird die Verwaltungsvergütung nicht dem OGAW-Sondervermögen belastet, sondern dem
Anleger unmittelbar berechnet.
2. Die tägliche Vergütung für die Verwahrstelle beträgt 0,20 % p.a. des Wertes des OGAWSondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Es steht
der Verwahrstelle frei, eine niedrigere Vergütung zu berechnen.
3. Die Vergütungen gemäß Nr. 1 bis Nr. 2 können dem OGAW-Sondervermögen jederzeit entnommen werden.
411
(2) Neben den in Abs. 1 genannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des
OGAW-Sondervermögens:
1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen
(einschließlich der daran nach Marktusancen ggf. gekoppelten Zurverfügungstellung von
Research- und Analyseleistungen) und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die
Kosten aus Wertpapier-Darlehen die aus solchen Geschäften resultierenden Erträge in
keinem Fall übersteigen.
2.
a)
im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern,
b)
Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem
OGAW-Sondervermögen zuzuordnender Rechtsansprüche sowie für die Abwehr unberechtigt erscheinender, auf das OGAW-Sondervermögen bezogener Forderungen,
c)
bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die
Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland,
d)
Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten Jahres- und Halbjahresberichte,
e)
Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen bzw.
der thesaurierten Erträge,
f)
Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer
der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerlichen
Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden,
g) ggf. Kosten zur Analyse des Anlageerfolgs durch Dritte,
h) ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine,
i)
ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung.
(3) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § § 196 KAGB be412
rechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft
selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die
andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die
Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare
Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer
Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
Ertragsverwendung und Geschäftsjahr
§ 8 Ausschüttung
(1) Für ausschüttende Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus
Darlehens- und Pensionsgeschäften
unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs
anteilig aus. Realisierte Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge
des zugehörigen Ertragsausgleichs
unter Berücksichtigung
können ebenfalls zur Ausschüttung anteilig herangezogen
werden.
(2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Abs. 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen
Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge
aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.
(3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.
(4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres.
(5) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach
§§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAWSondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll.
§ 9 Thesaurierung
413
(1) Für thesaurierende Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Dividenden, Zinsen, Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften und sonstigen Erträge sowie die realisierte Veräußerungsgewinne
gung des zugehörigen Ertragsausgleichs
unter Berücksichti-
im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an.
(2) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach
§§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAWSondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens ist das Kalenderjahr.
§ 11 Anlageausschuss
Die Gesellschaft lässt sich bei der Verwaltung des OGAW-Sondervermögens von einem Anlageausschuss beraten, den der Aufsichtsrat der Gesellschaft für dieses OGAW-Sondervermögen bestellt.
Besondere Anlagebedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses
zwischen den Anlegern und der
Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main,
(nachstehend Gesellschaft genannt)
für das von der Gesellschaft
verwaltete OGAW-Sondervermögen
Industria,
die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft
für OGAW-Sondervermögen aufgestellten
Allgemeinen Anlagebedingungen
gelten.
414
Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen
§ 1 Vermögensgegenstände
Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben:
1. Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch nur solche der nachstehend bezeichneten Gattungen:
a) Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss- Scheine, sofern der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz in Europa (einschließlich Russlands und
der Türkei) hat.
Die Gesellschaft wählt die Wertpapiere für das OGAW-Sondervermögen in diesem Rahmen
unabhängig vom Sitz oder von der Größenordnung der Unternehmen und unabhängig davon
aus, ob es sich um Substanz- oder Wachstumswerte handelt. Das OGAW-Sondervermögen
kann dadurch sowohl auf Unternehmen mit Sitz in einem oder mehreren Ländern, auf Unternehmen einer bestimmten Größenordnung bzw. Kategorie konzentriert als auch breit übergreifend investiert sein.
b) Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss- Scheine von Emittenten mit Sitz in anderen
Ländern.
c) Indexzertifikate und Aktienzertifikate, deren Risikoprofil mit den unter a) und b) genannten Vermögensgegenständen oder mit den Anlagemärkten korreliert, denen diese Vermögensgegenstände zuzuordnen sind.
d) Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen, die sich auf die in a) und b) genannten
Wertpapiere beziehen.
2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen , sofern sie auf die Währung eines Mitgliedstaates der OECD lauten.
3. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen , sofern sie auf die Währung eines Mitgliedstaates der OECD lauten.
4. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen , insbesondere Anteile an solchen Investmentvermögen, deren Risikoprofil typischerweise mit den Anlagemärkten korreliert, denen die unter Nr. 1 bis 3 genannten Vermögensgegenstände zuzuordnen sind. Dabei kann es sich
um in- oder ausländische Investmentvermögen gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen
handeln. Die Gesellschaft kann sich je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf ein oder meh415
rere Investmentvermögen konzentrieren, die eine auf nur einen Anlagemarkt konzentrierte Anlagepolitik verfolgen, als auch breit übergreifend investieren.
Es werden grundsätzlich nur Anteile an Investmentvermögen erworben, die direkt oder indirekt von
der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft, die mit der Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, verwaltet werden. Anteile an anderen Investmentvermögen werden nur ausnahmsweise und nur dann erworben, wenn keines der
in Satz 4 genannten Investmentvermögen die von der Gesellschaft im Einzelfall für notwendig erachtete Anlagepolitik verfolgt, oder wenn es sich um Anteile an einem auf die Nachbildung eines
Wertpapierindex ausgerichteten Investmentvermögen handelt, die an einer der in § 5 Buchstaben
a) und b) der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Börsen oder organisierten Märkte zum
Handel zugelassen sind.
5. Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen .
6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch nur Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine.
§ 2 Anlagegrenzen
(1) Der Anteil der Aktien und Aktien gleichwertigen Papiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) darf
insgesamt 51 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht unterschreiten.
(2) Der Anteil der Aktien und anderen Vermögensgegenstände im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a)
darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 70 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht
unterschreiten.
(3) Der Anteil der Aktien und anderen Vermögensgegenstände im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe b)
darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht
überschreiten. Der Anteil der Aktien und Aktien gleichwertigen Papiere im Sinne von § 1 Nr. 1
Buchstaben a) und b), deren Emittenten (bei Aktien gleichwertigen Papieren die Aktiengesellschaft) ihren Sitz in einem Land haben, das laut Klassifizierung der Weltbank nicht in die Kategorie
hohes Bruttovolkseinkommen pro Kopf fällt, d. h. nicht als entwickelt klassifiziert ist, darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten.
(4) Der Anteil der Geldmarktinstrumente im Sinne von § 1 Nr. 2 und der Bankguthaben im Sinne von §
1 Nr. 3 darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 15 % des Wertes des OGAWSondervermögens nicht überschreiten.
416
(5) Der Anteil der Investmentanteile im Sinne von § 1 Nr. 4 darf insgesamt 10 % des Wertes des
OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten. Investmentanteile, deren Risikoprofil mit den in Absatz 3 oder Absatz 4 genannten Vermögensgegenständen korreliert, sind auf die jeweilige Grenze
anzurechnen. Dabei darf der Anteil der Investmentanteile im Sinne von § 1 Nr. 4, deren Risikoprofil
typischerweise nicht mit den Anlagemärkten korreliert, denen die unter § 1 Nr. 1 bis 3 genannten
Vermögensgegenstände
zuzuordnen
sind,
insgesamt
5
%
des
Wertes
des
OGAW-
Sondervermögens nicht überschreiten.
(6) Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind auf die Ausstellergrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB, die in Pension genommenen Investmentanteile auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Abs. 3 KAGB anzurechnen.
(7) Die in den Absätzen 1 bis 5 beschriebenen Grenzen dürfen über- bzw. unterschritten werden,
wenn dies durch Wertveränderungen von im OGAW-Sondervermögen enthaltenen Vermögensgegenständen, durch Ausübung von Wandlungs-, Bezugs- oder Optionsrechten oder durch Veränderung des Wertes des gesamten OGAW-Sondervermögens z. B. bei Ausgabe oder Rücknahme von
Anteilscheinen geschieht. Die Gesellschaft wird in diesen Fällen die Wiedereinhaltung der genannten Grenzen unter Wahrung der Interessen der Anleger als vorrangiges Ziel anstreben.
(8) Eine Über- bzw. Unterschreitung der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Grenzen durch Erwerb
oder Veräußerung entsprechender Vermögensgegenstände ist
genannten Grenze
unter Beachtung der in Absatz 1
zulässig, wenn gleichzeitig durch den Einsatz von Derivaten sichergestellt ist,
dass das jeweilige Marktrisikopotenzial insgesamt die Grenzen einhält. Die Derivate werden für
diesen Zweck mit dem deltagewichteten Wert der jeweiligen Basisgegenstände vorzeichengerecht
angerechnet. Marktgegenläufige Derivate werden auch dann als risikomindernd angerechnet,
wenn ihre Basiswerte und die Gegenstände des OGAW-Sondervermögens nicht vollständig übereinstimmen.
§ 3 Derivate
Die Gesellschaft kann die in § 9 Abs. 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Derivate
und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen,
das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene Vermögensgegenstände abzusichern,
die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen, insbesondere
die Anlagegrenzen und Anlagegrundsätze zu erfüllen bzw. darzustellen, indem Derivate
oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente z. B. als Ersatz für Direktanlagen in
Wertpapieren eingesetzt werden,
das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegen417
stände innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern,
Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie
das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über das Marktrisikopotenzial eines voll in Wertpapieren investierten OGAW-Sondervermögens hinaus zu erhöhen (sog.
Hebeln ).
Dabei darf die Gesellschaft auch marktgegenläufige Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer
Komponente einsetzen, was zu Gewinnen des OGAW-Sondervermögens führen kann, wenn die Kurse bestimmter Wertpapiere, Anlagemärkte oder Währungen fallen, bzw. zu Verlusten des OGAWSondervermögens, wenn diese Kurse steigen.
Anteilklassen
§ 4 Anteilklassen
(1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen
Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes
von Währungssicherungsgeschäften, der Pauschalvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer
Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig
und liegt im Ermessen der Gesellschaft.
(2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen
Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen und § 3 Derivate im Sinne von § 197 Abs. 1
KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der
Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten.
Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden
und
hiergegen
nicht
abgesicherten
Vermögensgegenstände
des
OGAW-
Sondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10% des Wertes der Anteilklasse betragen. Der
Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht oder
gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind.
(3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung
418
neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Pauschalvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.
(4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale
(Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Rücknahmeabschlag, Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Pauschalvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahresund Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Gesellschaft kann ferner im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht festlegen, dass der Abschluss einer besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Pauschalvergütung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Voraussetzung für den Erwerb bestimmter Anteilklassen ist.
Anteilscheine, Ausgabepreis, Rücknahmepreis,
Rücknahme von Anteilen und Kosten
§ 5 Anteilscheine, Miteigentum
(1) Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in
Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen unter Berücksichtigung der aufgelegten Anteilklassen beteiligt.
(2) Die Anteile des OGAW-Sondervermögens wirden in einzelnen Anteilscheinen, in Mehrfachurkunden oder in Globalurkunden verbrieft. Ein Anspruch auf Aushändigung effektiver Stücke besteht
nicht.
(3) Die Rechte der Anteilinhaber aus den Globalurkunden mit den ursprünglichen Namensbezeichnungen Industria und dit-Industria bleiben unberührt. Die Rechte der Anteilinhaber aus Anteilscheinen, bei denen die Bezeichnung der Depotbank auf den Namen Dresdner Bank AG lautet,
bleiben unberührt. Diese Globalurkunden besitzen weiterhin Gültigkeit.
§ 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis
(1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, beträgt der Ausgabeaufschlag 6 % des Anteilwertes. Dies gilt nicht für die dort als S-Anteilklasse bezeichneten Anteilklassen; für diese beträgt der Ausgabeaufschlag 9 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft
419
frei, für eine oder mehrere dieser Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen.
Für die übrigen Anteilklassen wird kein Ausgabeaufschlag erhoben. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB zu machen.
(2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht berechnet.
§ 7 Kosten (Vergütungen und Aufwendungen)
(1) Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind:
1. Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist und die dort nicht
als
S-Anteilklasse
bezeichnet
sind,
erhält
die
Gesellschaft
aus
dem
OGAW-
Sondervermögen eine tägliche Pauschalvergütung in Höhe von 1,65 % p.a. des anteiligen
Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Pauschalvergütung des
OGAW-Sondervermögens 0,88 % p. a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens,
errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Es steht der Gesellschaft
frei, in einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Pauschalvergütung zu berechnen. Für die Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht der Abschluss einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anleger und der
Gesellschaft als Voraussetzung für den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist, wird die
Pauschalvergütung nicht dem OGAW-Sondervermögen belastet, sondern dem Anleger unmittelbar berechnet. Mit dieser Pauschalvergütung sind folgende Vergütungen und Aufwendungen abgedeckt und werden dem OGAW-Sondervermögen nicht separat belastet:
a)
Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement,
administrative Tätigkeiten),
b)
Vergütung für die Vertriebsstellen des OGAW-Sondervermögens,
c)
Vergütung für die Verwahrstelle,
d)
bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die
Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland,
e)
Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen),
420
f)
Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen
bzw. der thesaurierten Erträge,
g)
Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer
der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden,
h)
Kosten für die Information der Anleger des OGAW-Sondervermögens mittels einen dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Informationen über Fondsverschmelzungen und mit Ausnahme der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung,
i)
Gebühren, Kosten und Steuern, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das
OGAW-Sondervermögen erhoben werden,
j)
ggf. Kosten zur Analyse des Anlageerfolgs durch Dritte,
k)
ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine,
l)
ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung.
Die Pauschalvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen jederzeit entnommen werden.
2.
a)
Darüber
hinaus
erhält
die
Gesellschaft
für
die
Verwaltung
des
OGAW-
Sondervermögens aus dem OGAW-Sondervermögen eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von bis zu 20 % (Höchstbetrag) des Betrages, um den die Anteilwertentwicklung die Entwicklung des Vergleichsindex gemäß Buchstabe c) am Ende einer
Abrechnungsperiode gemäß Buchstabe b) übersteigt (Outperformance über den Vergleichsindex), höchstens jedoch bis zu 4 % des Durchschnittswertes des OGAWSondervermögens in der Abrechnungsperiode.
Unterschreitet die Anteilwertentwicklung am Ende einer Abrechnungsperiode die Performance des Vergleichsindex (negative Benchmark-Abweichung), so erhält die Gesellschaft keine erfolgsabhängige Vergütung. Entsprechend der Berechnung bei positiver Benchmark-Abweichung wird auf Basis des vereinbarten Höchstbetrages der
negative Betrag pro Anteilwert errechnet und auf die nächste Abrechnungsperiode
vorgetragen. Für die nachfolgende Abrechnungsperiode erhält die Gesellschaft nur
dann eine erfolgsabhängige Vergütung, wenn der aus positiver Benchmark421
Abweichung errechnete Betrag den negativen Vortrag aus der vorangegangenen Abrechnungsperiode am Ende der Abrechnungsperiode übersteigt. In diesem Fall besteht der Vergütungsanspruch aus der Differenz beider Beträge. Ein verbleibender
negativer Betrag pro Anteilwert wird wieder in die neue Abrechnungsperiode vorgetragen. Ergibt sich am Ende der nächsten Abrechnungsperiode erneut eine negative
Benchmark-Abweichung, so wird der vorhandene negative Vortrag um den aus dieser
negativen Benchmark-Abweichung errechneten Betrag erhöht. Bei der Berechnung
des Vergütungsanspruchs werden negative Vorträge der vorangegangenen fünf Abrechnungsperioden berücksichtigt.
b) Die für die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung relevante Abrechnungsperiode beginnt am 1. Februar 2013 und endet am 31. Juli 2014. Die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung erfolgt dabei für den Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis
zum 30. Juni 2013 nach den Regelungen der bis zum 30. Juni 2013 geltenden Kostenklausel und für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Juli 2014 nach den Regelungen der ab dem 1. Juli 2013 geltenden Kostenklausel. Jede weitere für die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung relevante Abrechnungsperiode beginnt
am 1. August eines jeden Kalenderjahres und endet am 31. Juli des darauf folgenden
Kalenderjahres.
c) Als Vergleichsindex wird der MSCI Europe Index Total Return (Net) festgelegt. Falls
die Anlagestrategie des Fonds geändert wird oder der in Satz 1 genannte Vergleichsindex entfallen sollte, wird die Gesellschaft unter Berücksichtigung der Anlagestrategie des Fonds einen angemessenen anderen Index festlegen, der an die Stelle des in
Satz 1 genannten Index tritt.
d) Die erfolgsabhängige Vergütung wird durch den Vergleich der Entwicklung des Vergleichsindex mit der Anteilwertentwicklung, die nach der BVI-Methode berechnet wird,
in der Abrechnungsperiode ermittelt.
Die dem OGAW-Sondervermögen belasteten Kosten dürfen vor dem Vergleich nicht
von der Entwicklung des Vergleichsindex abgezogen werden.
Zur Ermittlung der Anteilwertentwicklung gemäß Satz 1 wird daher die Wertentwicklung auf Anteilsebene seit Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres ermittelt, indem
Ausschüttungen und zu Lasten des OGAW-Sondervermögens geleistete Steuerzahlungen dem Anteilwert rechnerisch wieder zugeschlagen werden.
Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene erfolgsabhängige Vergütung im OGAW-Sondervermögen zurückgestellt. Liegt die Anteilwertentwicklung während der Abrechnungsperiode unter der des Vergleichsindex, so
422
wird eine in der jeweiligen Abrechnungsperiode bisher zurückgestellte, erfolgsabhängige Vergütung entsprechend dem täglichen Vergleich wieder aufgelöst. Die am Ende
der Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte erfolgsabhängige Vergütung
kann entnommen werden.
e) Die erfolgsabhängige Vergütung kann auch dann entnommen werden, wenn der Anteilswert am Ende des Abrechnungszeitraumes den Anteilwert zu Beginn des Abrechnungszeitraumes unterschreitet (absolut negative Anteilwertentwicklung).
(2) Neben den in Absatz 1 genannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des
OGAW-Sondervermögens:
1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen
(einschließlich der daran nach Marktusancen ggf. gekoppelten Zurverfügungstellung von
Research- und Analyseleistungen) und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die
Kosten aus Wertpapier-Darlehen die aus solchen Geschäften resultierenden Erträge in
keinem Fall übersteigen.
2.
a)
im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern,
b)
Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem
OGAW-Sondervermögen zuzuordnender Rechtsansprüche sowie für die Abwehr unberechtigt erscheinender, auf das OGAW-Sondervermögen bezogener Forderungen,
c)
Kosten für die Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender Ansprüche auf Reduzierung, Anrechnung bzw. Erstattung von Quellensteuern
oder anderer Steuern bzw. fiskalischer Abgaben
(3) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft
selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die
andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die
Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare
423
Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer
Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
Ertragsverwendung und Geschäftsjahr
§ 8 Ausschüttung
(1) Für ausschüttende Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus
Darlehens- und Pensionsgeschäften
unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs
anteilig aus. Realisierte Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge
des zugehörigen Ertragsausgleichs
unter Berücksichtigung
können ebenfalls zur Ausschüttung anteilig herangezogen
werden.
(2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.
(3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.
(4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres.
(5) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach
§§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAWSondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll.
§ 9 Thesaurierung
(1) Für thesaurierende Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Dividenden, Zinsen, Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften und sonstigen Erträge sowie die realisierten Veräußerungsgewinne
gung des zugehörigen Ertragsausgleichs
unter Berücksichti-
im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an.
(2) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach
424
§§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAWSondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens ist das Kalenderjahr.
Besondere Anlagebedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses
zwischen den Anlegern und der
Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main,
(nachstehend Gesellschaft genannt)
für das von der Gesellschaft
verwaltete OGAW-Sondervermögen
Kapital Plus,
die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft für
OGAW-Sondervermögen aufgestellten
Allgemeinen Anlagebedingungen
gelten.
Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen
§ 1 Vermögensgegenstände
Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben:
1. Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch nur solche der nachstehend bezeichneten Gattungen:
a) Verzinsliche Wertpapiere, insbesondere Staatsanleihen, Pfandbriefe und ähnliche ausländische, von Kreditinstituten begebene grundpfandrechtlich gesicherte Schuldverschreibungen,
Kommunalschuldverschreibungen, Nullkuponanleihen, variabel verzinsliche Anleihen, Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen, Unternehmensanleihen, wertpapiermäßig ausgestaltete Asset-Backed Securities und Mortgage-Backed Securities sowie weitere Anleihen, die
mit einem Sicherungsvermögen verknüpft sind; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf eine einzige oder auf mehrere der genannten Wert425
papiergattungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren.
b) Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine, sofern der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz in Europa (einschließlich Russlands und
der Türkei) hat.
c) Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine von Emittenten mit Sitz in anderen
Ländern.
d) Indexzertifikate und andere Zertifikate, deren Risikoprofil mit den unter Buchstabe a) bis c) genannten Vermögensgegenständen oder mit den Anlagemärkten korreliert, denen diese Vermögensgegenstände zuzuordnen sind.
2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen , die auch auf Fremdwährung lauten können; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl
auf eine einzige oder auf mehrere Währungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren.
3. Bankguthaben gemäß § 7der Allgemeinen Anlagebedingungen , die auch auf Fremdwährung
lauten können; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf
eine einzige oder auf mehrere Währungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren.
4. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch ausschließlich Anteile
an solchen Investmentvermögen, deren Risikoprofil typischerweise mit den Anlagemärkten korreliert, denen die unter Nr. 1 bis 3 genannten Vermögensgegenstände zuzuordnen sind. Dabei kann
es sich um in- oder ausländische Investmentvermögen gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen handeln. Die Gesellschaft kann sich je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf ein
oder mehrere Investmentvermögen konzentrieren, die eine auf nur einen Anlagemarkt konzentrierte Anlagepolitik verfolgen, als auch breit übergreifend investieren.
Es werden grundsätzlich nur Anteile an Investmentvermögen erworben, die direkt oder indirekt
von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft, die mit der Gesellschaft durch eine
wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, verwaltet werden. Anteile an
anderen Investmentvermögen werden nur ausnahmsweise und nur dann erworben, wenn keines
der in Satz 4 genannten Investmentvermögen die von der Gesellschaft im Einzelfall für notwendig
erachtete Anlagepolitik verfolgt, oder wenn es sich um Anteile an einem auf die Nachbildung eines Wertpapierindizes ausgerichteten Investmentvermögen handelt, die an einer der in § 5 Buchstaben a) und b) der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Börsen oder organisierten
Märkte zum Handel zugelassen sind.
5. Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen .
426
6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen .
§ 2 Anlagegrenzen
(1) Der Anteil der Aktien, Aktien gleichwertigen Papiere und Genuss-Scheine im Sinne von § 1 Nr. 1
Buchstaben b) und c) und Nr. 6 darf vorbehaltlich des Absatzes 10 insgesamt 20 % des Wertes
des OGAW-Sondervermögens nicht unter- und 40 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens
nicht überschreiten. Der Anteil der Aktien, Aktien gleichwertigen Papiere und Genuss-Scheine
nicht-europäischer Emittenten im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe c) und Nr. 6 darf vorbehaltlich
des Absatzes 10 insgesamt 5 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten.
(2) Die durchschnittliche, barwertgewichtete Restlaufzeit (Duration) des in verzinslichen Vermögensgegenständen gemäß § 1 Nr. 1 Buchstabe a), Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 6 angelegten Teils des OGAWSondervermögens, einschließlich der mit den genannten Vermögensgegenständen verbundenen
Zinsansprüche, muss zwischen drei und neun Jahren liegen. Bei der Berechnung werden Derivate
auf verzinsliche Wertpapiere, Zins- und Rentenindizes sowie Zinssätze unabhängig von der Währung der zugrunde liegenden Vermögensgegenstände berücksichtigt.
(3) Der Anteil der Investmentanteile im Sinne von § 1 Nr. 4 darf insgesamt 10 % des Wertes des
OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten.
(4) Der Anteil der nicht auf Euro lautenden verzinslichen Vermögensgegenstände gemäß § 1 Nr. 1
Buchstabe a), Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 6 darf insgesamt 10 % des Wertes des OGAWSondervermögens nur überschreiten, wenn der über diesen Wert hinausgehende Anteil durch Derivate auf Wechselkurse oder Währungen abgesichert ist. Soweit sich Vermögensgegenstände
und Verbindlichkeiten in gleicher Währung gegenüberstehen, werden sie auf diese Grenze nicht
angerechnet.
(5) Der Anteil der verzinslichen Wertpapiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und Nr. 6, die nicht
über ein Investment Grade-Rating mindestens einer anerkannten Rating-Agentur verfügen oder,
wenn sie über kein Rating verfügen, im Falle eines Ratings nach Einschätzung der Gesellschaft
kein solches Rating erhalten würden, darf vorbehaltlich des Absatzes 10 insgesamt 5 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen. Wertpapiere, die bei ihrem Erwerb für das
OGAW-Sondervermögen über ein Investment Grade-Rating mindestens einer anerkannten Rating-Agentur verfügt haben oder, wenn sie über kein Rating verfügt haben, im Falle eines Ratings
nach Einschätzung der Gesellschaft ein solches Rating erhalten hätten, werden auch bei Verlust
dieser Voraussetzung nicht auf die in Satz 1 genannte Grenze angerechnet. Allerdings wird die
Gesellschaft entweder die Veräußerung der in Satz 2 genannten Wertpapiere innerhalb eines Jahres anstreben oder die Wertpapiere nach spätestens einem Jahr auf die in Satz 1 genannte Gren427
ze anrechnen. Der Anteil der Wertpapiere nach Satz 1 und nach Satz 2 soll vorbehaltlich des Absatzes 10 insgesamt 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen.
(6) Der Anteil der verzinslichen Wertpapiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und Nr. 6, deren
Aussteller ihren Sitz in einem Land haben, das laut Klassifizierung der Weltbank nicht in die Kategorie hohes Bruttovolkseinkommen pro Kopf fällt, d. h. nicht als entwickelt klassifiziert ist, darf
vorbehaltlich des Absatzes 10 insgesamt 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht
überschreiten.
(7) Der Anteil der verzinslichen Wertpapiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a), die von der Bundesrepublik Deutschland, von einem der Bundesrepublik Deutschland zugehörigen Bundesländer,
von den Europäischen Gemeinschaften, von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder
seinen Gebietskörperschaften, von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, von einem Mitgliedsstaat der OECD oder von einer internationalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union angehört, ausgegeben oder
garantiert worden sind, darf 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens überschreiten.
(8) Der Anteil der verzinslichen Wertpapiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und Nr. 6, die von
privatrechtlichen Unternehmen und nicht vom Bund, einem Land, den Europäischen Gemeinschaften, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, einem Drittstaat
oder von einer internationalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen
Union angehört, garantiert ausgestellt worden sind (Unternehmensanleihen), darf vorbehaltlich
des Absatzes 10 insgesamt 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen.
(9) Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind auf die Ausstellergrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB, die in Pension genommenen Investmentanteile auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Abs. 3 KAGB anzurechnen.
(10) Die in den Absätzen 1 bis 6 und 8 beschriebenen Grenzen dürfen über- bzw. unterschritten werden, wenn dies durch Wert- oder Laufzeitveränderungen von im OGAW-Sondervermögen enthaltenen Vermögensgegenständen, durch Ausübung von Wandlungs-, Bezugs- oder Optionsrechten
oder durch Veränderung des Wertes des gesamten OGAW-Sondervermögens z. B. bei Ausgabe
oder Rücknahme von Anteilscheinen geschieht. Die Gesellschaft wird in diesen Fällen die Wiedereinhaltung der genannten Grenzen unter Wahrung der Interessen der Anleger als vorrangiges
Ziel anstreben.
(11)Eine Überschreitung der in den Absätzen 1, 5 Satz 3, 6 und 8 genannten Grenzen durch Erwerb
entsprechender Vermögensgegenstände ist zulässig, wenn gleichzeitig durch den Einsatz von Derivaten sichergestellt ist, dass das jeweilige Marktrisikopotenzial insgesamt die Grenzen einhält.
428
Die Derivate werden für diese Zwecke mit dem deltagewichteten Wert der jeweiligen Basisgegenstände vorzeichengerecht angerechnet. Marktgegenläufige Derivate werden auch dann als risikomindernd angerechnet, wenn ihre Basiswerte und die Gegenstände des OGAW-Sondervermögens
nicht vollständig übereinstimmen.
§ 3 Derivate
Die Gesellschaft kann die in § 9 Absatz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Derivate
und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen,
das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene
Vermögensgegenstände abzusichern,
die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen, insbesondere
die Anlagegrenzen und Anlagegrundsätze zu erfüllen bzw. darzustellen, indem Derivate z. B.
als Ersatz für Direktanlagen in Wertpapieren oder zur Steuerung der Duration des zinsbezogenen Teils des OGAW-Sondervermögens eingesetzt werden,
das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegenstände innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern,
Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie
das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über das Marktrisikopotenzial eines voll
in Wertpapieren investierten OGAW-Sondervermögens hinaus zu erhöhen (sog. Hebeln ).
Dabei darf die Gesellschaft auch marktgegenläufige Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer
Komponente einsetzen, was zu Gewinnen des OGAW-Sondervermögens führen kann, wenn die Kurse bestimmter Wertpapiere, Anlagemärkte oder Währungen fallen, bzw. zu Verlusten des OGAWSondervermögens, wenn diese Kurse steigen.
Anteilklassen
§ 4 Anteilklassen
(1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen
Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes
von Währungssicherungsgeschäften, der Pauschalvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer
Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig
und liegt im Ermessen der Gesellschaft.
(2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen
429
Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen und § 3 Derivate im Sinne von § 197 Absatz 1
KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der
Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten.
Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden
und
hiergegen
nicht
abgesicherten
Vermögensgegenstände
des
OGAW-
Sondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10% des Wertes der Anteilklasse betragen. Der
Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht oder
gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind.
(3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung
neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Pauschalvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.
(4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale
(Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Rücknahmeabschlag, Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Pauschalvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahresund Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Gesellschaft kann ferner im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht festlegen, dass der Abschluss einer besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Pauschalvergütung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Voraussetzung für den Erwerb bestimmter Anteilklassen ist.
Anteilscheine, Ausgabepreis, Rücknahmepreis,
Rücknahme von Anteilen und Kosten
§ 5 Anteilscheine, Miteigentum
(1) Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in
Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen unter Berücksichtigung der aufgelegten Anteilklassen beteiligt.
430
(2) Die Anteile des OGAW-Sondervermögens werden in einzelnen Anteilscheinen, in Mehrfachurkunden oder in Globalurkunden verbrieft. Ein Anspruch auf Aushändigung effektiver Stücke besteht
nicht.
(3) Die Rechte der Anteilinhaber aus den Anteilscheinen mit der ursprünglichen Namensbezeichnung
dit-Kapital Plus bleiben unberührt. Die Rechte der Anteilinhaber aus Anteilscheinen, bei denen
die Bezeichnung der Depotbank auf den Namen Dresdner Bank AG lautet, bleiben unberührt. Diese Anteile besitzen weiterhin Gültigkeit.
§ 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis
(1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, beträgt der Ausgabeaufschlag 6,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere dieser Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. Für die übrigen Anteilklassen wird kein
Ausgabeaufschlag erhoben. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB zu machen.
(2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht berechnet.
§ 7 Kosten (Vergütungen und Aufwendungen)
(1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, erhält die Gesellschaft
aus dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Pauschalvergütung in Höhe von 1,15 % p.a. des
anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Pauschalvergütung des
OGAW-Sondervermögens 0,64 % p. a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Es steht der Gesellschaft frei, in
einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Pauschalvergütung zu berechnen. Für die
Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht der
Abschluss einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft als Voraussetzung für den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist, wird die Pauschalvergütung
nicht dem OGAW-Sondervermögen belastet, sondern dem Anleger unmittelbar berechnet. Mit
dieser Pauschalvergütung sind folgende Vergütungen und Aufwendungen abgedeckt und werden
dem OGAW-Sondervermögen nicht separat belastet:
a)
Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement,
431
administrative Tätigkeiten),
b)
Vergütung für die Vertriebsstellen des OGAW-Sondervermögens,
c)
Vergütung für die Verwahrstelle,
d)
bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die
Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland,
e)
Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen),
f)
Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen
bzw. der thesaurierten Erträge,
g)
Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer
der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden,
h)
Kosten für die Information der Anleger des OGAW-Sondervermögens mittels einen dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Informationen über Fondsverschmelzungen und mit Ausnahme der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung,
i)
Gebühren, Kosten und Steuern, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das
OGAW-Sondervermögen erhoben werden,
j)
ggf. Kosten zur Analyse des Anlageerfolgs durch Dritte,
k)
ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine,
l)
ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung.
Die Pauschalvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen jederzeit entnommen werden.
(2) Neben der in Absatz 1 genannten Vergütung gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des
OGAW-Sondervermögens:
432
1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen
(einschließlich der daran nach Marktusancen ggf. gekoppelten Zurverfügungstellung von
Research- und Analyseleistungen) und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die
Kosten aus Wertpapier-Darlehen die aus solchen Geschäften resultierenden Erträge in
keinem Fall übersteigen.
2.
a)
im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern,
b)
Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem
OGAW-Sondervermögen zuzuordnender Rechtsansprüche sowie für die Abwehr unberechtigt erscheinender, auf das OGAW-Sondervermögen bezogener Forderungen,
c)
Kosten für die Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender Ansprüche auf Reduzierung, Anrechnung bzw. Erstattung von Quellensteuern
oder anderer Steuern bzw. fiskalischer Abgaben.
(3) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft
selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die
andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die
Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare
Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer
Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
Ertragsverwendung und Geschäftsjahr
§ 8 Ausschüttung
(1) Für ausschüttende Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus
433
Darlehens- und Pensionsgeschäften
unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs
anteilig aus. Realisierte Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge
des zugehörigen Ertragsausgleichs
unter Berücksichtigung
können ebenfalls zur Ausschüttung anteilig herangezogen
werden.
(2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.
(3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.
(4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres.
(5) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach
§§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAWSondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll.
§ 9 Thesaurierung
(1) Für thesaurierende Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Dividenden, Zinsen, Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften und sonstigen Erträge sowie die realisierten Veräußerungsgewinne
gung des zugehörigen Ertragsausgleichs
unter Berücksichti-
im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an.
(2) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach
§§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAWSondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens ist das Kalenderjahr.
434
Besondere Anlagebedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen
den Anlegern und
der Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main,
(nachstehend Gesellschaft genannt)
für das von der Gesellschaft
verwaltete OGAW-Sondervermögen
NÜRNBERGER Euroland A,
die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft
für OGAW-Sondervermögen aufgestellten
Allgemeinen Anlagebedingungen
gelten.
ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN
§1
Vermögensgegenstände
Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben:
1. Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen ,
2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen ,
3. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen ,
4. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen ,
5. Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen ,
6. sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen .
Derivate auf Schuldscheindarlehen gemäß § 198 Nr. 4 KAGB dürfen nicht abgeschlossen werden.
§2
Darlehens- und Pensionsgeschäfte
Soweit Darlehens- und Pensionsgeschäfte nach §§ 13 und 14 der Allgemeinen Anlagebedingungen
abgeschlossen werden, dürfen diese den Anlagegrenzen und -grundsätzen nicht zuwider laufen.
435
§3
Anlagegrenzen
(1) Mindestens 51 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens müssen in Aktien, Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen investiert sein, die auf Euro lauten und die von europäischen Ausstellern begeben sind, deren Sitz sich im Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union befindet.
(2) Bis zu 40 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Aktien, Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen gehalten werden, die von Ausstellern begeben sind, deren
Sitz sitzt sich nicht im Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union befindet.
(3) Bis zu 25 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in verzinslichen Wertpapieren inund ausländischer Aussteller gehalten werden.
(4) Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Indexzertifikaten investiert werden, denen ein allgemein anerkannter europäischer Aktienindex zugrunde liegt, der ausschließlich
auf Euro lautende Aktien von Ausstellern beinhaltet, deren Sitz sich im Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Mitgliedstaates der der Europäischen Union befindet.
Bis zu 40 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Indexzertifikaten investiert werden, denen ein allgemein anerkannter Aktienindex zugrunde liegt, der Aktien von Ausstellern beinhaltet, deren Sitz sich nicht im Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union befindet.
Bis zu 25 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen Indexzertifikate erworben werden,
denen ein allgemein anerkannter Rentenindex zugrunde liegt. Indexzertifikate gemäß § 3 Absatz 4
Satz 2 sind auf die Grenze des § 3 Absatz 2 Satz 1 anzurechnen. Indexzertifikate gemäß § 3 Absatz 4 Satz 3 sind auf die Grenze des § 3 Absatz 3 Satz 1 anzurechnen.
(5) Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3
KAGB anzurechnen.
(6) Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Geldmarktinstrumenten nach
Maßgabe des § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden. Geldmarktinstrumente
können auch auf Fremdwährung lauten. Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind
auf die Anlagegrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB anzurechnen.
(7) Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe
des
436
§ 7 Satz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden. Bankguthaben können auch
auf Fremdwährung lauten.
(8) Bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Investmentanteilen nach Maßgabe des § 8 der
Allgemeinen Anlagebedingungen
angelegt werden. Für das OGAW-
Sondervermögen können Anteile an in- und ausländischen OGAW, anderen inländischen Sondervermögen sowie Anteile an ausländischen offenen Investmentvermögen, die keine Anteile an EUOGAW sind, erworben werden. Der Sitz und die Geschäftsleitung von ausländischen Investmentgesellschaften oder Investmentaktiengesellschaften, die Aussteller von ausländischen Investmentvermögen sind, muss sich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum befinden. Bei der
Auswahl der Investmentanteile werden solche bevorzugt, die nach Ansicht der Gesellschaft im
Gegensatz zu vergleichbaren Investmentanteilen bisher eine höhere Rendite unter Abwägung der
Risiken aufgewiesen haben. Damit sollen solche Investmentanteile ausgewählt und in einem Portfolio zusammengestellt werden, die insgesamt unter quantitativen und qualitativen Aspekten die
bestmöglichen Anlageergebnisse erwarten lassen. Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Absatz 3 KAGB anzurechnen.
(9) Derivate, die sich auf Vermögensgegenstände gemäß Absatz 1 bis 3 beziehen und nicht der Absicherung dienen, sind mit dem Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko gemäß § 16 DerivateV auf
die Höchstgrenze gemäß Absatz 2 und Absatz 3 anzurechnen. Optionsscheine in- und ausländischer Aussteller dürfen nur bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens erworben werden.
§4
Derivate
Die Gesellschaft kann die in § 9 Absatz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Derivate
und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen,
das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene Vermögensgegenstände abzusichern,
die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen,
das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegenstände innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern,
Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie
das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über das Marktrisikopotenzial eines voll in Wertpapieren investierten OGAW-Sondervermögens hinaus zu erhöhen (sog.
Hebeln ).
437
Dabei darf die Gesellschaft auch marktgegenläufige Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer
Komponente einsetzen, was zu Gewinnen des OGAW-Sondervermögens führen kann, wenn die Kurse bestimmter Wertpapiere, Anlagemärkte oder Währungen fallen, bzw. zu Verlusten des OGAWSondervermögens, wenn diese Kurse steigen.
ANTEILKLASSEN
§5
Anteilklassen
(1) Es können Anteile mit unterschiedlichen Ausgestaltungsmerkmalen nach § 16 Absatz 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen ausgegeben werden. Anteile mit gleichen Ausgestaltungsmerkmalen bilden eine Anteilklasse. Die Bildung neuer Anteilklassen ist zulässig, sie liegt im Ermessen der Kapitalanlagegesellschaft. Es ist nicht notwendig, dass Anteile einer Anteilklasse im
Umlauf sind. Zulässig ist die unterschiedliche Ausgestaltung von Anteilen hinsichtlich der Ertragsverwendung (Ausschüttung, Thesaurierung, Teilausschüttung und Teilthesaurierung oder unterjährige Vorabausschüttungen), des Ausgabeaufschlags, der Währung des Anteilwertes, der Pauschalvergütung und der Mindestanlagesumme. Eine Kombination der Ausgestaltungsmerkmale ist
möglich.
Der Erwerb von Vermögensgegenständen ist nur einheitlich für das ganze OGAWSondervermögen und nicht für eine einzelne Anteilklasse oder eine Gruppe von Anteilklassen zulässig.
(2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen
Währungsanteilklasse ist zulässig. Als Währungskurssicherungsinstrumente sind nur Devisentermingeschäfte, Währungs-Futures, Währungsoptionsgeschäfte und Währungsswaps sowie sonstige Währungskurssicherungsgeschäfte, soweit sie den Derivaten i.S.d. § 197 Abs. 1 KAGB entsprechen, zulässig. Ausgaben und Einnahmen aufgrund eines Währungskurssicherungsgeschäftes werden ausschließlich der betreffenden Währungsanteilklasse zugeordnet.
(3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung
neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Pauschalvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.
(4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und
Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen be438
schrieben. Die Ausgabeaufschläge sowie die Pauschalvergütungen je Anteilklasse werden im
Verkaufsprospekt sowie im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln beziffert. Ein separater vereinfachter Verkaufsprospekt kann für eine einzelne Anteilklasse erstellt werden, wenn dieser Verkaufsprospekt einen entsprechenden Hinweis auf die anderen Anteilklassen des OGAWSondervermögens enthält.
ANTEILSCHEINE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS,
RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN
§6
Anteilscheine, Miteigentum
Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe
ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. Die Rechte der Anteilinhaber sind ausschließlich in Globalurkunden verbrieft. Ein Anspruch auf Auslieferung einzelner Anteilscheine besteht
nicht.
§7
Ausgabe- und Rücknahmepreis
(1) Der Ausgabeaufschlag beträgt für jede Anteilklasse 5,0 % des Anteilwertes und dient zur Deckung
der Ausgabekosten der Gesellschaft. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlages abzusehen. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB zu machen.
(2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.
§8
Kosten (Vergütungen und Aufwendungen)
(1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, erhält die Gesellschaft
aus dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Pauschalvergütung in Höhe von 1,70 % p.a. des
anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Pauschalvergütung des
OGAW-Sondervermögens 0,90 % p. a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Es steht der Gesellschaft frei, in
439
einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Pauschalvergütung zu berechnen. Für die
Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht der
Abschluss einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft als Voraussetzung für den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist, wird die Pauschalvergütung
nicht dem OGAW-Sondervermögen belastet, sondern dem Anleger unmittelbar berechnet. Mit
dieser Pauschalvergütung sind folgende Vergütungen und Aufwendungen abgedeckt und werden
dem OGAW-Sondervermögen nicht separat belastet:
a)
Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement,
administrative Tätigkeiten),
b)
Vergütung für die Vertriebsstellen des OGAW-Sondervermögens,
c)
Vergütung für die Verwahrstelle,
d)
bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die
Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland,
e)
Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen),
f)
Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen
bzw. der thesaurierten Erträge,
g)
Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer
der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden,
h)
Kosten für die Information der Anleger des OGAW-Sondervermögens mittels einen dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Informationen über Fondsverschmelzungen und mit Ausnahme der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung,
i)
Gebühren, Kosten und Steuern, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das
OGAW-Sondervermögen erhoben werden,
j)
ggf. Kosten zur Analyse des Anlageerfolgs durch Dritte,
440
k)
ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine,
l)
ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung.
Die Pauschalvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen am Ende eines jeden Monats entnommen werden.
(2) Neben der in Absatz 1 genannten Vergütung gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des
OGAW-Sondervermögens:
1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen
(einschließlich der daran nach Marktusancen ggf. gekoppelten Zurverfügungstellung von
Research- und Analyseleistungen) und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die
Kosten aus Wertpapier-Darlehen die aus solchen Geschäften resultierenden Erträge in
keinem Fall übersteigen.
2.
a)
im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern,
b)
Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem
OGAW-Sondervermögen zuzuordnender Rechtsansprüche sowie für die Abwehr unberechtigt erscheinender, auf das OGAW-Sondervermögen bezogener Forderungen,
c)
Kosten für die Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender Ansprüche auf Reduzierung, Anrechnung bzw. Erstattung von Quellensteuern
oder anderer Steuern bzw. fiskalischer Abgaben.
(3) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft
selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die
andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die
Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare
Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer
441
Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR
§9
Ausschüttung der Erträge / Thesaurierung der Erträge
(1) Die Gesellschaft schüttet für nicht thesaurierende (ausschüttende) Anteilklasse grundsätzlich die
während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und
nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Dividenden, Zinsen und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften - unter Berücksichtigung des
zugehörigen
Ertragsausgleichs
-
aus.
Sonstige
ne - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs
Erträge
und
realisierte
können anteilig ebenfalls zur
Ausschüttung herangezogen werden.
(2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.
(3) Im Interesse der Substanzerhaltung können Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur
Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.
(4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres.
(5) Die Gesellschaft legt für nicht ausschüttende (thesaurierende) Anteilklassen, die während des
Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden, Erträge aus Investmentanteilen, Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften und sonstigen Erträge
Ertragsausgleichs
unter Berücksichtigung des zugehörigen
sowie die realisierten Veräußerungsgewinne der thesaurierenden Anteilklas-
sen im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an.
§ 10
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni.
442
NAMENSBEZEICHNUNG
§ 11
Namensbezeichnung
Die Rechte der Anteilinhaber aus Anteilen an der Globalurkunde mit der ursprünglichen Namensbezeichnung NÜRNBERGER ADIG A oder NÜRNBERGER cominvest A bleiben unberührt. Diese
Anteile behalten weiterhin Gültigkeit.
Besondere Anlagebedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen
den Anlegern und
der Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main,
(nachstehend Gesellschaft genannt)
für das von der Gesellschaft
verwaltete OGAW-Sondervermögen
OKWLCO-Fonds,
die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft
für OGAW-Sondervermögen aufgestellten
Allgemeinen Anlagebedingungen
gelten.
ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN
§1
Vermögensgegenstände
Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben:
1. Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen und zwar ausschließlich
Schulverschreibungen, welche die in § 2 Abs. 1 genannten Anforderungen erfüllen,
2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen und zwar ausschließlich solche, welche die in § 2 Abs. 1 genannten Anforderungen erfüllen,
3. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen ,
4. Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen ,
443
5. sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen und zwar
ausschließlich Geldmarktinstrumente gemäß § 198 Nr. 2 KAGB, welche zudem die in § 2
Abs. 1 genannten Anforderungen erfüllen sowie Schuldscheindarlehen gemäß § 198 Nr. 4
KAGB, wenn für die dem betreffenden Schuldscheindarlehen zugrundeliegende Forderung
eine öffentlich-rechtliche Einrichtung der Europäischen Union die Gewährleistung für die
Rückzahlung und Verzinsung übernimmt oder wenn bei Kreditinstituten der Europäischen
Union eine Sicherungseinrichtung der Kreditwirtschaft in die Gewährleistung eintritt.
Die von der Gesellschaft für das OGAW-Sondervermögen erworbenen Vermögensgegenstände müssen auf Euro oder eine Währung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union lauten.
Sofern Vermögensgegenstände nicht auf Euro lauten, ist das Währungsrisiko fortlaufend abzusichern.
Schuldscheindarlehen gemäß § 198 Nr. 4 KAGB, die gemäß § 198 Nr. 4 lit. a) einem Staat gewährt
wurden, der Mitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist, aber
nicht der Europäischen Union angehört, dürfen nicht erworben werden.
Derivate auf Schuldscheindarlehen gemäß § 198 Nr. 4 KAGB dürfen nicht abgeschlossen werden.
Investmentanteile gemäß § 8 der
Allgemeinen Anlagebedingungen
dürfen für das OGAW-
Sondervermögen nicht erworben werden.
Die Gesellschaft wird Geschäfte mit Derivaten nur dann tätigen, wenn diese der Absicherung von
Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens dienen und die Gesellschaft diese Geschäfte im Interesse der Anleger für geboten hält.
§2
Anlagegrenzen
(1) Mindestens 51 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens müssen in Schuldverschreibungen
von Ausstellern mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, wenn die Schuldverschreibungen an einer Börse in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union zum amtlichen
Markt zugelassen oder in einen organisierten Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einbezogen sind, der anerkannt und für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist oder deren Zulassung zum amtlichen Markt an einer Börse in der Europäischen
Union oder deren Einbeziehung in den organisierten Markt in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt; angelegt sein.
444
(2) Die Gesellschaft darf in Schuldverschreibungen folgender Aussteller mehr als 35 % des Wertes
des OGAW-Sondervermögens anlegen:
-
Bundesrepublik Deutschland,
-
Die Bundesländer Baden-Württemberg, Niedersachsen, Bayern, Nordrhein-Westfalen,
Berlin, Rheinland-Pfalz, Brandenburg, Saarland, Bremen, Sachsen, Hamburg, Sachsen-Anhalt, Hessen, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen,
-
Mitgliedsstaaten der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Italien, Litauen, Lettland, Luxemburg, Malta, Niederlande, Finnland, Österreich, Polen,
Frankreich, Portugal, Rumänien, Schweden, Spanien, Irland, Griechenland, Großbritannien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Republik Zypern.
(3) Die in Pension genommenen Schuldverschreibungen gemäß Absatz 1 sind auf die Anlagegrenzen
des § 206 Absatz 1 bis 3 KAGB anzurechnen.
(4) Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Geldmarktinstrumente nach
Maßgabe des § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden, wenn diese die Voraussetzungen des Absatz 1 erfüllen. Hierbei sind die für das OGAW-Sondervermögen gehaltenen Bankguthaben anzurechnen. Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die
Anlagegrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB anzurechnen.
(5) Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe
des § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gehalten werden, wenn eine Sicherungseinrichtung der Kreditwirtschaft in die Gewährleistung eintritt. Abweichend von § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen
dürfen Bankguthaben nicht bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Land außerhalb der Europäischen
Union gehalten werden. Abweichend von § 7 Satz 4 der Allgemeinen Anlagebedingungen müssen die Bankguthaben, die auf fremde Währung lauten, durch ein Devisentermingeschäft für die
Laufzeit gegen den Euro abgesichert werden. Hierbei sind die für das OGAW-Sondervermögen
erworbenen Geldmarktinstrumente anzurechnen.
ANTEILKLASSEN
§3
Anteilklassen
(1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, der Wäh445
rung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft.
(2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen
Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung
zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen Derivate im Sinne von § 197 Absatz 1
KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der
Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten. Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden und hiergegen nicht abgesicherten Vermögensgegenstände des OGAWSondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10 % des Wertes der Anteilklasse betragen. Der
Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht
oder gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind.
(3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung
neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Verwaltungsvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.
(4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und
Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Verwaltungsvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination
dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen
beschrieben. Die Gesellschaft kann ferner im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht festlegen, dass der Abschluss einer besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Verwaltungsvergütung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Voraussetzung für den Erwerb bestimmter
Anteilklassen ist.
ANTEILSCHEINE, AUSGABEPREIS,
RÜCKNAHMEPREIS UND KOSTEN
446
§4
Anteilscheine, Miteigentum
Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe
ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. Die Rechte der Anteilinhaber werden ausschließlich in Globalurkunden verbrieft. Ein Anspruch auf Auslieferung einzelner Anteilscheine besteht
nicht.
§5
Ausgabe- und Rücknahmepreis
Die Gesellschaft berechnet keinen Ausgabeaufschlag und keinen Rücknahmeabschlag. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt entsprechende Angaben nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB zu
machen.
§6
Kosten (Vergütungen und Aufwendungen)
(1) Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind:
1. Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, beträgt die tägliche Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens 0,60 % p. a. des anteiligen
Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Vergütung für die Verwaltung
des OGAW-Sondervermögens 0,50 % p. a. des anteiligen Wertes des OGAWSondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Es steht
der Gesellschaft frei, in einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu
berechnen. Für die Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahresund Halbjahresbericht der Abschluss einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anleger
und der Gesellschaft als Voraussetzung für den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist,
wird die Verwaltungsvergütung nicht dem OGAW-Sondervermögen belastet, sondern dem
Anleger unmittelbar berechnet.
2. Die tägliche Vergütung für die Verwahrstelle beträgt 0,0862 % p.a. des Wertes des OGAWSondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Es steht
der Verwahrstelle frei, eine niedrigere Vergütung zu berechnen.
447
3. Die Vergütungen gemäß Nr. 1 bis Nr. 2 können dem OGAW-Sondervermögen am Ende eines jeden Monats entnommen werden.
(2) Neben den in Absatz 1 genannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zulasten
des OGAW-Sondervermögens:
1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen
entstehende Kosten.
2.
a)
im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern,
b) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem
OGAW-Sondervermögen zuzuordnender Rechtsansprüche,
c)
Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten Jahres- und Halbjahresberichte,
d)
Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen bzw.
der thesaurierten Erträge,
e)
Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer
der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerlichen
Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden.
(3) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft
selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die
andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die
Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare
Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer
Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
448
ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR
§7
Ausschüttung / Thesaurierung der Erträge
(1) Die Gesellschaft schüttet für nicht thesaurierende (ausschüttende) Anteilklasse grundsätzlich die
während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und
nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen, Dividenden sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften
aus.
Realisierte
unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleiches -
Veräußerungsgewinne
und
sonstige
Erträge
unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleiches - können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden.
(2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.
(3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.
(4) Die Ausschüttung für alle nicht thesaurierenden (ausschüttenden) Anteilklasse erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres.
(5) Im Falle der Bildung von nicht ausschüttenden (thesaurierenden) Anteilklassen legt die Gesellschaft, die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen, Dividenden, Erträge aus Investmentanteilen, Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften und sonstigen Erträge sowie
die realisierten Veräußerungsgewinne
gleichs
unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus-
der thesaurierenden Anteilklassen im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an.
§8
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 01.01. und endet am 31.12. eines jeden
Jahres.
449
Besondere Anlagebedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen
den Anlegern und
der Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main,
(nachstehend Gesellschaft genannt)
für das von der Gesellschaft
verwaltete OGAW-Sondervermögen
Plusfonds,
die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft
für OGAW-Sondervermögen aufgestellten
Allgemeinen Anlagebedingungen
gelten.
ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN
§1
Vermögensgegenstände
Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben:
1. Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen ,
2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen ,
3. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen ,
4. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen ,
5. Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen ,
6. sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen .
Derivate auf Schuldscheindarlehen gemäß § 198 Nr. 4 KAGB dürfen nicht abgeschlossen werden.
§2
Anlagegrenzen
(1) Mindestens 51 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens müssen in verzinslichen Wertpapieren, Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen sowie Aktien in- und ausländischer Aussteller investiert sein.
450
(2) Die Gesellschaft darf hierbei in verzinsliche Wertpapiere, die von der Bundesrepublik Deutschland, von einem der Bundesrepublik Deutschland zugehörigen Bundesländer, von der Europäischen Union, von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, von einem Mitgliedsstaat der OECD oder von einer internationalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union angehört, ausgegeben oder garantiert worden
sind, mehr als 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen.
(3) Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Indexzertifikaten in- und ausländischer Aussteller investiert sein, denen ein allgemein anerkannter Index zugrunde liegt.
(4) Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Abs.1 bis 3
KAGB anzurechnen.
(5) Bis zu 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Geldmarktinstrumenten nach
Maßgabe des § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden. Geldmarktinstrumente
können auch auf Fremdwährung lauten. Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind
auf die Anlagegrenzen des § 206 Abs.1 bis 3 KAGB anzurechnen.
(6) Bis zu 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe
des § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden. Bankguthaben können auch auf
Fremdwährung lauten.
(7) Bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Investmentanteilen nach Maßgabe des § 8 der
Allgemeinen Anlagebedingungen
angelegt werden. Für das OGAW-
Sondervermögen können Anteile an in- und ausländischen OGAW, anderen inländischen Sondervermögen sowie Anteile an ausländischen offenen Investmentvermögen, die keine Anteile an EUOGAW sind, erworben werden. Der Sitz und die Geschäftsleitung von ausländischen Investmentgesellschaften oder Investmentaktiengesellschaften, die Aussteller von ausländischen Investmentvermögen sind, muss sich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum befinden. Bei der
Auswahl der Investmentanteile werden solche bevorzugt, die nach Ansicht der Gesellschaft im
Gegensatz zu vergleichbaren Investmentanteilen bisher eine höhere Rendite unter Abwägung der
Risiken aufgewiesen haben. Damit sollen solche Investmentanteile ausgewählt und in einem Portfolio zusammengestellt werden, die insgesamt unter quantitativen und qualitativen Aspekten die
bestmöglichen Anlageergebnisse erwarten lassen. Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Absatz 3 KAGB anzurechnen.
451
§3
Derivate
Die Gesellschaft kann die in § 9 Absatz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Derivate
und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen,
das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene Vermögensgegenstände abzusichern,
die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen,
das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegenstände innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern,
Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie
das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über das Marktrisikopotenzial eines voll in Wertpapieren investierten OGAW-Sondervermögens hinaus zu erhöhen (sog.
Hebeln ).
Dabei darf die Gesellschaft auch marktgegenläufige Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer
Komponente einsetzen, was zu Gewinnen des OGAW-Sondervermögens führen kann, wenn die Kurse bestimmter Wertpapiere, Anlagemärkte oder Währungen fallen, bzw. zu Verlusten des OGAWSondervermögens, wenn diese Kurse steigen.
ANTEILKLASSEN
§4
Anteilklassen
(1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Pauschalvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft.
(2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen
Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung
zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen und § 3 Derivate im Sinne von § 197 Absatz 1 KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch
wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden
Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien
452
gleichwertigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes,
in dem der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von
der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein
Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten. Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden und hiergegen nicht abgesicherten Vermögensgegenstände des
OGAW-Sondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10 % des Wertes der Anteilklasse betragen. Der Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die
nicht oder gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind.
(3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung
neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Pauschalvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.
(4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und
Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes einschließlich des
Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Pauschalvergütung, Mindestanlagesumme oder
eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Gesellschaft kann ferner im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht festlegen, dass der Abschluss einer besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Pauschalvergütung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Voraussetzung für
den Erwerb bestimmter Anteilklassen ist.
ANTEILSCHEINE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS,
RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN
§5
Anteilscheine, Miteigentum
(1) Die derzeitigen Anteilscheine lauten auf den Inhaber und sind über einen Anteil oder eine Mehrzahl von Anteilen (5er, 10er und 100er) ausgestellt. Die Anteilinhaber sind an den jeweiligen
Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer
nach Bruchteilen beteiligt. Ein Anspruch auf Auslieferung einzelner Anteilscheine besteht nicht.
(2) Ab dem 1. Juli 2011 werden die Rechte der Anteilinhaber der derzeit in Form von effektiven Stücken begebenen Anteilscheine ausschließlich in Globalurkunden verbrieft. Die Anteilinhaber sind
an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens ab dem vorgenann453
ten Zeitpunkt weiterhin in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. Die
Rechte der Anteilinhaber, für die bis zum 30. Juni 2011 auf den Inhaber lautende Anteilscheine
ausgestellt worden sind, bleiben unberührt.
(3) Im Falle der Bildung von Anteilklassen werden die Anteilscheine dieser neuen Anteilklassen jeweils in einer Globalurkunde verbrieft. Die Anteilinhaber sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. Ein Anspruch auf Auslieferung einzelner Anteilscheine besteht im Falle der Verbriefung von Anteilscheinen in einer Globalurkunde nicht.
§6
Ausgabe- und Rücknahmepreis
(1) Der Ausgabeaufschlag beträgt für jede Anteilklasse 5,00 % auf den Anteilwert und dient zur Deckung der Ausgabekosten der Gesellschaft. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere
Anteilklassen einen niedrigeren oder keinen Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlages abzusehen. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB zu machen..
(2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.
§7
Kosten (Vergütungen und Aufwendungen)
(1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, erhält die Gesellschaft
aus dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Pauschalvergütung in Höhe von 1,65 % p.a. des
anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Pauschalvergütung des
OGAW-Sondervermögens 0,89 % p. a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Es steht der Gesellschaft frei, in
einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Pauschalvergütung zu berechnen. Für die
Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht der
Abschluss einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft als Voraussetzung für den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist, wird die Pauschalvergütung
nicht dem OGAW-Sondervermögen belastet, sondern dem Anleger unmittelbar berechnet. Mit
dieser Pauschalvergütung sind folgende Vergütungen und Aufwendungen abgedeckt und werden
dem OGAW-Sondervermögen nicht separat belastet:
a)
Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement,
454
administrative Tätigkeiten),
b)
Vergütung für die Vertriebsstellen des OGAW-Sondervermögens,
c)
Vergütung für die Verwahrstelle,
d)
bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die
Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland,
e)
Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen),
f)
Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen
bzw. der thesaurierten Erträge,
g)
Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer
der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden,
h)
Kosten für die Information der Anleger des OGAW-Sondervermögens mittels einen dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Informationen über Fondsverschmelzungen und mit Ausnahme der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung,
i)
Gebühren, Kosten und Steuern, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das
OGAW-Sondervermögen erhoben werden,
j)
ggf. Kosten zur Analyse des Anlageerfolgs durch Dritte,
k)
ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine,
l)
ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung.
Die Pauschalvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen am Ende eines jeden Monats entnommen werden.
(2) Neben der in Absatz 1 genannten Vergütung gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des
OGAW-Sondervermögens:
455
1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen
(einschließlich der daran nach Marktusancen ggf. gekoppelten Zurverfügungstellung von
Research- und Analyseleistungen) und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die
Kosten aus Wertpapier-Darlehen die aus solchen Geschäften resultierenden Erträge in
keinem Fall übersteigen.
2.
a)
im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern,
b)
Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem
OGAW-Sondervermögen zuzuordnender Rechtsansprüche sowie für die Abwehr unberechtigt erscheinender, auf das OGAW-Sondervermögen bezogener Forderungen,
c)
Kosten für die Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender Ansprüche auf Reduzierung, Anrechnung bzw. Erstattung von Quellensteuern
oder anderer Steuern bzw. fiskalischer Abgaben.
(3) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft
selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die
andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die
Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare
Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer
Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
456
ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR
§8
Ausschüttung / Thesaurierung der Erträge
(1) Die Gesellschaft schüttet für nicht thesaurierende (ausschüttende) Anteilklassen grundsätzlich die
während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und
nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Dividenden, Zinsen und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften - unter Berücksichtigung des
zugehörigen
Ertragsausgleichs
-
aus.
Sonstige
ne - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs
Erträge
und
realisierten
können ebenfalls zur Ausschüt-
tung herangezogen werden.
(2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.
(3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.
(4) Die Ausschüttung für alle nicht thesaurierenden (ausschüttenden) Anteilklassen erfolgt jährlich
innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres gegen Vorlage des aufgerufenen
Ertragsscheines bei den in den Ausschüttungsbekanntmachungen genannten Zahlstellen ohne
Abzug von Kosten, wenn es sich hierbei um Anteilscheine mit effektiven Stücke handelt. Für das
am 30. Juni 2011 endende und die darauf folgenden Geschäftsjahre erfolgt die Ausschüttung für
alle nicht thesaurierenden (ausschüttenden) Anteilklassen infolge der Umstellung auf Globalurkunde jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. Damit die betreffenden Anteilinhaber die Ausschüttungen nach der Umstellung der Anteilscheine auf Globalurkunde vereinnahmen können, ist die Einlieferung dieser effektiven Stücke in ein Bankdepot erforderlich.
(5) Im Falle der Verbriefung von Anteilscheinen in einer Globalurkunde erfolgt die Ausschüttung für
alle nicht thesaurierenden (ausschüttenden) Anteilklassen jährlich innerhalb von drei Monaten
nach Schluss des Geschäftsjahres ohne Abzug von Kosten.
(6) Im Falle der Bildung von nicht ausschüttenden (thesaurierenden) Anteilklassen legt die Gesellschaft, die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen, Dividenden, Erträge aus In457
vestmentanteilen, Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften und sonstigen Erträge sowie
die realisierten Veräußerungsgewinne
gleichs
unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus-
der thesaurierenden Anteilklassen im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an.
§9
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni.
NAMENSBEZEICHNUNG
§ 10
Namensbezeichnung
Die Rechte der Anteilinhaber aus Anteilscheinen mit der ursprünglichen Namensbezeichnung
PLUSFONDS , ADIG Plusfonds oder cominvest Plusfonds bleiben unberührt. Diese Anteilscheine
behalten weiterhin Gültigkeit.
Besondere Anlagebedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen
den Anlegern und
der Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main,
(nachstehend Gesellschaft genannt)
für das von der Gesellschaft
verwaltete OGAW-Sondervermögen
PremiumStars Chance,
die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft
für OGAW-Sondervermögen aufgestellten
Allgemeinen Anlagebedingungen
gelten.
458
ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN
§1
Vermögensgegenstände
Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben:
1. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen ,
2. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen ,
3. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen ,
4. Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen .
Wertpapiere im Sinne von § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen und sonstige Anlageinstrumente
im Sinne von § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen sowie Derivate auf diese Vermögensgegenstände dürfen nicht erworben werden.
§2
Darlehens- und Pensionsgeschäfte
Soweit Darlehens- und Pensionsgeschäfte nach §§ 13 und 14 der Allgemeinen Anlagebedingungen
abgeschlossen werden, dürfen diese den Anlagegrundsätzen und Anlagegrenzen nicht zuwider
laufen.
§3
Anlagegrenzen
(1) Der Wert der Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen darf insgesamt
51 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht unterschreiten.
(2) Die Gesellschaft darf bis zu 100 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Investmentanteilen nach Maßgabe des § 8 der Allgemeinen Vertragesbedingungen anlegen.
(3) Der Umfang, in dem für das OGAW-Sondervermögen ausländische Investmentanteile erworben
werden dürfen, ist nicht beschränkt. Der Sitz und die Geschäftsleitung von ausländischen Investmentgesellschaften oder Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital, die Aussteller
von ausländischen Investmentvermögen sind, muß sich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen
Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in folgenden Staaten oder Selbstverwaltungsgebieten befinden:
459
Japan
Schweiz
USA
Kanada
Jersey
Isle of Man
Guernsey
(4) Bei der Auswahl der Investmentvermögen werden auch Investmentvermögen berücksichtigt, die
auf die Anlage in einem bestimmten geographischen oder wirtschaftlichen Bereich spezialisiert
sind.
(5) Bei der Auswahl der Investmentanteile werden solche bevorzugt, die nach Ansicht der Gesellschaft
im Gegensatz zu vergleichbaren Investmentanteilen bisher eine höhere Rendite unter Abwägung
der Risiken aufgewiesen haben. Damit sollen solche Investmentanteile ausgewählt und in einem
Portfolio zusammengestellt werden, die insgesamt unter quantitativen und qualitativen Aspekten
die bestmöglichen Anlageergebnisse erwarten lassen.
(6) Mindestens 40 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens werden in Anteilen an in- und ausländischen Sondervermögen gehalten, die aufgrund ihrer Anlagebedingungen oder ihrer Satzung
mindestens zu 51 % in Aktien angelegt sein müssen oder aufgrund ihres letzten Jahres- bzw.
Halbjahresberichtes mindestens zu 51 % in Aktien angelegt waren. Der Erwerb von ImmobilienSondervermögen ist nicht erlaubt.
(7) Mindestens 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens werden in Anteilen an in- und ausländischen Sondervermögen gehalten, die aufgrund ihrer Anlagebedingungen oder ihrer Satzung
mindestens zu 51 % in verzinslichen Wertpapieren (Renten) angelegt sein müssen oder aufgrund
ihres letzten Jahres- bzw. Halbjahresberichtes mindestens zu 51 % in verzinslichen Wertpapieren
(Renten) angelegt waren.
(8) Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Anteilen an in- und ausländischen Sondervermögen gehalten werden, die nach den Anlagebedingungen oder der Satzung
mindestens zu 85 % in Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten angelegt sein müssen.
(9) Für den Anteilserwerb ist Voraussetzung, dass die in den Absätzen 6 bis 8 vorgegebenen Anlagegrenzen nach der Vermögensaufstellung in dem zuletzt veröffentlichten Jahres- bzw. Halbjahresbericht bzw. Verkaufsprospekt des jeweiligen Fonds eingehalten werden. Ergibt sich aus nach
dem Erwerb veröffentlichten Jahres- bzw. Halbjahresberichten oder Verkaufsprospekten, dass die
Erwerbsvoraussetzung entfallen ist, sind die Anteile interessewahrend innerhalb einer angemes460
senen Frist zu veräußern. Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen des §§ 207 und 210 Absatz 3 KAGB anzurechnen.
(10)Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Geldmarktinstrumenten nach
Maßgabe des § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB anzurechnen.
(11) Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe
des § 7 Satz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden.
§4
Derivate
Die Gesellschaft kann die in § 9 Absatz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Derivate
und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen,
das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene Vermögensgegenstände abzusichern,
die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen,
das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegenstände innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern,
Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie
das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über das Marktrisikopotenzial eines voll in Wertpapieren investierten OGAW-Sondervermögens hinaus zu erhöhen (sog.
Hebeln ).
Dabei darf die Gesellschaft auch marktgegenläufige Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer
Komponente einsetzen, was zu Gewinnen des OGAW-Sondervermögens führen kann, wenn die Kurse bestimmter Wertpapiere, Anlagemärkte oder Währungen fallen, bzw. zu Verlusten des OGAWSondervermögens, wenn diese Kurse steigen.
§5
Anteilklassen
(1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssiche461
rungsgeschäften, der Pauschalvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft.
(2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen
Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung
zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen und § 4 Derivate im Sinne von § 197 Absatz 1 KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch
wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden
Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien
gleichwertigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes,
in dem der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von
der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein
Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten. Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden und hiergegen nicht abgesicherten Vermögensgegenstände des
OGAW-Sondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10 % des Wertes der Anteilklasse betragen. Der Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die
nicht oder gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind.
(3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung
neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Pauschalvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.
(4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und
Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes einschließlich des
Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Pauschalvergütung, Mindestanlagesumme oder
eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Gesellschaft kann ferner im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht festlegen, dass der Abschluss einer besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Pauschalvergütung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Voraussetzung für
den Erwerb bestimmter Anteilklassen ist.
ANTEILSCHEINE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS,
RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN
462
§6
Anteilscheine, Miteigentum
Die Rechte der Anteilinhaber werden ausschließlich in Globalurkunden verbrieft. Die Anleger sind an
den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. Ein Anspruch auf Auslieferung einzelner Anteilscheine besteht
nicht.
§7
Ausgabe- und Rücknahmepreis
(1) Der Ausgabeaufschlag beträgt 2,50 % und dient zur Deckung der Ausgabekosten der Gesellschaft. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen, einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlages abzusehen.
Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des §
165 Abs. 3 KAGB zu machen.
(2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.
(3) Abweichend von der Regelung des § 18 Abs. 3 der Allgemeinen Anlagebedingungen wendet die
Gesellschaft für das OGAW-Sondervermögen das sogenannte Forward Pricing an. Daher ist der
Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge spätestens der dem Eingang des
Anteilsabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende dritte Wertermittlungstag.
§8
Kosten (Vergütungen und Aufwendungen)
(1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, erhält die Gesellschaft aus
dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Pauschalvergütung in Höhe von 1,30 % p.a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten
Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Pauschalvergütung des
OGAW-Sondervermögens 0,70 % p. a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Es steht der Gesellschaft frei, in
einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Pauschalvergütung zu berechnen. Für die
Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht der
Abschluss einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft als Voraussetzung für den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist, wird die Pauschalvergütung
nicht dem OGAW-Sondervermögen belastet, sondern dem Anleger unmittelbar berechnet. Mit
463
dieser Pauschalvergütung sind folgende Vergütungen und Aufwendungen abgedeckt und werden
dem OGAW-Sondervermögen nicht separat belastet:
a)
Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement,
administrative Tätigkeiten),
b)
Vergütung für die Vertriebsstellen des OGAW-Sondervermögens,
c)
Vergütung für die Verwahrstelle,
d)
bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die
Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland,
e)
Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen),
f)
Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen
bzw. der thesaurierten Erträge,
g)
Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer
der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden,
h)
Kosten für die Information der Anleger des OGAW-Sondervermögens mittels einen dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Informationen über Fondsverschmelzungen und mit Ausnahme der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung,
i)
Gebühren, Kosten und Steuern, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das
OGAW-Sondervermögen erhoben werden,
j)
ggf. Kosten zur Analyse des Anlageerfolgs durch Dritte,
k)
ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine,
l)
ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung.
464
Die Pauschalvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen am Ende eines jeden Monats entnommen werden.
(2) Neben der in Absatz 1 genannten Vergütung gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des
OGAW-Sondervermögens:
1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen
(einschließlich der daran nach Marktusancen ggf. gekoppelten Zurverfügungstellung von
Research- und Analyseleistungen) und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die
Kosten aus Wertpapier-Darlehen die aus solchen Geschäften resultierenden Erträge in
keinem Fall übersteigen.
2.
a)
im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern,
b)
Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem
OGAW-Sondervermögen zuzuordnender Rechtsansprüche sowie für die Abwehr unberechtigt erscheinender, auf das OGAW-Sondervermögen bezogener Forderungen,
c)
Kosten für die Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender Ansprüche auf Reduzierung, Anrechnung bzw. Erstattung von Quellensteuern
oder anderer Steuern bzw. fiskalischer Abgaben.
(3) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft
selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die
andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die
Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare
Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer
Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
465
ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR
§9
Thesaurierung / Ausschüttung der Erträge
(1) Für das OGAW-Sondervermögen sowie bei Bildung von thesaurierenden Anteilklassen legt die
Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens anteilig angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden, Erträge aus Investmentanteilen sowie sonstige Erträge und realisierte Veräußerungsgewinne - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs - im OGAW-Sondervermögen wieder an.
(2) Im Falle der Bildung von ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die
während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und
nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Dividenden, Zinsen und Erträge aus Investmentanteilen - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs - aus. Realisierte Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden.
(3) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 2 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.
(4) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.
(5) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres
ohne Abzug von Kosten.
§ 10
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. November und endet am
31. Oktober. Das Geschäftsjahr vom 1. November 2009 bis zum 18. Dezember 2009 ist ein
Rumpfgeschäftsjahr. Alle diesem Rumpfgeschäftsjahr nachfolgenden Geschäftsjahre beginnen am 19.
Dezember und enden am 18. Dezember.
466
NAMENSBEZEICHNUNG
§ 11
Namensbezeichnung
Die Rechte der Anteilinhaber aus Anteilen an der Globalurkunde mit der ursprünglichen Namensbezeichnung comdirect Strategy Portfolio ADIG bleiben unberührt. Diese Anteile besitzen weiterhin
Gültigkeit.
Besondere Anlagebedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen
den Anlegern und
der Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main,
(nachstehend Gesellschaft genannt)
für das von der Gesellschaft
verwaltete OGAW-Sondervermögen
PremiumStars Wachstum,
die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft
für OGAW-Sondervermögen aufgestellten
Allgemeinen Anlagebedingungen
gelten.
ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN
§1
Vermögensgegenstände
Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben:
1. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen ,
2. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen ,
3. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen ,
4. Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen .
Wertpapiere im Sinne von § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen und sonstige Anlageinstrumente
im Sinne von § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen sowie Derivate auf diese Vermögensgegenstände dürfen nicht erworben werden.
467
§2
Darlehens- und Pensionsgeschäfte
Soweit Darlehens- und Pensionsgeschäfte nach §§ 13 und 14 der Allgemeinen Anlagebedingungen
abgeschlossen werden, dürfen diese den Anlagegrundsätzen und Anlagegrenzen nicht zuwider
laufen.
§3
Anlagegrundsätze
(1) Der Wert der Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen darf insgesamt
51 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht unterschreiten.
(2) Die Gesellschaft darf bis zu 100 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Investmentanteilen nach Maßgabe des § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen anlegen.
(3) Der Umfang, in dem für das OGAW-Sondervermögen ausländische Investmentanteile erworben
werden dürfen, ist nicht beschränkt. Der Sitz und die Geschäftsleitung von ausländischen Investmentgesellschaften oder Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital, die Aussteller
von ausländischen Investmentvermögen sind, muß sich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen
Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in folgenden Staaten oder Selbstverwaltungsgebieten befinden:
Japan
Schweiz
USA
Kanada
Jersey
Isle of Man
Guernsey
(4) Bei der Auswahl der Investmentvermögen werden auch Investmentvermögen berücksichtigt, die
auf die Anlage in einem bestimmten geographischen oder wirtschaftlichen Bereich spezialisiert
sind.
(5) Bei der Auswahl der Investmentanteile werden solche bevorzugt, die nach Ansicht der Gesellschaft
im Gegensatz zu vergleichbaren Investmentanteilen bisher eine höhere Rendite unter Abwägung
468
der Risiken aufgewiesen haben. Damit sollen solche Investmentanteile ausgewählt und in einem
Portfolio zusammengestellt werden, die insgesamt unter quantitativen und qualitativen Aspekten
die bestmöglichen Anlageergebnisse erwarten lassen.
(6) Mindestens 25 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens werden in Anteilen an in- und ausländischen Sondervermögen gehalten, die aufgrund ihrer Anlagebedingungen oder ihrer Satzung
mindestens zu 51 % in Aktien angelegt sein müssen oder aufgrund ihres letzten Jahres- bzw. Halbjahresberichtes mindestens zu 51 % in Aktien angelegt waren. Der Erwerb von ImmobilienSondervermögen ist nicht erlaubt.
(7) Mindestens 25 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens werden in Anteilen an in- und ausländischen Sondervermögen gehalten, die aufgrund ihrer Anlagebedingungen oder ihrer Satzung
mindestens zu 51 % in verzinslichen Wertpapieren (Renten) angelegt sein müssen oder aufgrund
ihres letzten Jahres- bzw. Halbjahresberichtes mindestens zu 51 % in verzinslichen Wertpapieren
(Renten) angelegt waren.
(8) Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Anteilen an in- und ausländischen Investmentvermögen gehalten werden, die nach deren Anlagebedingungen oder deren
Satzung mindestens zu 85 % des Wertes ihres Sondervermögens in Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten angelegt sein müssen.
(9) Für den Anteilserwerb ist Voraussetzung, dass die in den Absätzen 6 bis 8 vorgegebenen Anlagegrenzen nach der Vermögensaufstellung in dem zuletzt veröffentlichten Jahres- bzw. Halbjahresbericht bzw. Verkaufsprospekt des jeweiligen Fonds eingehalten werden. Ergibt sich aus nach
dem Erwerb veröffentlichten Jahres- bzw. Halbjahresberichten oder Verkaufsprospekten, dass die
Erwerbsvoraussetzung entfallen ist, sind die Anteile interessewahrend innerhalb einer angemessenen Frist zu veräußern. Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen des §§ 207 und 210 Absatz 3 KAGB anzurechnen.
(10)Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Geldmarktinstrumenten nach
Maßgabe des § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB anzurechnen.
(11)Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe
des § 7 Satz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden.
469
§4
Derivate
Die Gesellschaft kann die in § 9 Absatz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Derivate
und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen,
das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene Vermögensgegenstände abzusichern,
die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen,
das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegenstände innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern,
Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie
das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über das Marktrisikopotenzial eines