BEKANNTMACHUNG der Allianz Global Investors Europe GmbH
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BEKANNTMACHUNG der Allianz Global Investors Europe GmbH
Wichtiger Hinweis für österreichische Anleger am Ende dieser Mitteilung BEKANNTMACHUNG der Allianz Global Investors Europe GmbH Wichtige Mitteilung und Erläuterungen für die Anteilinhaber der Richtlinienkonformen Sondervermögen Allianz Adiverba Allianz Aktien Europa Allianz Biotechnologie Allianz Deep Value Europe Allianz Energy Allianz Euroaktien Allianz EuropaVision Allianz Flexi Euro Balance Allianz Flexi Euro Dynamik Allianz Flexi Rentenfonds Allianz Fonds Schweiz Allianz Fondsvorsorge 1947-1951 Allianz Fondsvorsorge 1952-1956 Allianz Fondsvorsorge 1957-1966 Allianz Fondsvorsorge 1967-1976 Allianz Fondsvorsorge 1977-1996 Allianz Global Equity Dividend Allianz Interglobal Allianz Multi Manager Global Balanced Allianz Nebenwerte Deutschland Allianz Strategie 2016 Plus Allianz Strategie 2021 Plus Allianz Strategie 2031 Plus Allianz Strategiefonds Balance Allianz Strategiefonds Stabilität Allianz Strategiefonds Wachstum Allianz Strategiefonds Wachstum Plus Allianz Telemedia Allianz US Large Cap Growth 1 Allianz Vermögensbildung Deutschland Allianz Vermögensbildung Europa Allianz Vermögensbildung Global Allianz Wachstum Euroland Allianz Wachstum Europa Best-in-One Europe Balanced Best-in-One World Concentra CONVEST 21 VL Fondak Fondis Fondra Fonds Assecura I Industria Kapital Plus NÜRNBERGER Euroland A OKWLCO-Fonds Plusfonds PremiumStars Chance PremiumStars Wachstum Das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) in der Fassung des AIFM-Umsetzungsgesetzes vom 10. Juli 2013 ist am 22. Juli 2013 in Kraft getreten und hat das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 geändert worden ist, ersetzt. Die bisherigen Allgemeinen und Besonderen Anlagebedingungen (bisher: Allgemeine und Besondere Vertragsbedingungen ) der o.g. richtlinienkonformen Sondervermögen wurden zwecks Anpas- sung an die Begrifflichkeiten des neuen Kapitalanlagegesetzbuches - neu gefasst. In diesem Zuge werden die Vertragsbedingungen zukünftig als Anlagebedingungen bezeichnet. Inhaltliche Änderungen wurden im Falle der Allgemeinen Anlagebedingungen ausschließlich dahingehend vorgenommen, dass etwaige durch die Gesellschaft abgeschlossene Wertpapier- Pensionsgeschäfte (§ 14 Allgemeine Anlagebedingungen ) nunmehr jederzeit durch die Gesellschaft kündbar sein müssen. Die übrigen Änderungen stellen sich als redaktionelle Änderungen im Zuge der Anpassung an die Begrifflichkeiten des Kapitalanlagegesetzbuches dar. Die diesbezügliche Genehmigung hierzu erteilte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit Schreiben vom 23.10.2013. 2 Die bisherigen jeweiligen Anlagegrundsätze der o.g. Sondervermögen wurden zudem inhaltlich unverändert in den entsprechend redaktionell angepassten Besonderen Anlagebedingungen übernommen. Die diesbezüglichen Genehmigungen erteilte die BaFin mit Schreiben vom 14., 15., 16. und 17. Januar 2014. Die wesentlichen redaktionellen Änderungen der Besonderen Anlagebedingungen werden zusammenfassend wie folgt erläutert: 1. Grundsätzlich wurde die Begrifflichkeit InvG durch die neue Begrifflichkeit KAGB ersetzt. 2. Der Begriff Sondervermögen wurde durch den modifizierten Begriff OGAW-Sondervermögen ersetzt. 3. Der Begriff Depotbank wurde durch den neuen Begriff Verwahrstelle ersetzt. 4. Etwaige Regelungen betreffend der Bildung von Anteilklassen, wo ggf. noch auf den nicht mehr verwandten Begriff der Verwaltungsvergütung verwiesen wurde, wurde dahingehend angepasst, dass die neue Begrifflichkeit Pauschalvergütung Anwendung findet. 5. Die Verweise auf Bestimmungen des InvG wurden durch entsprechende Verweise auf die Bestimmungen des KAGB ersetzt. 6. Die Präambel der Besonderen Anlagebedingungen wurde dahingehend angepasst, dass statt von aufgelegten richtlinienkonformen Sondervermögen nunmehr von an- verwalteten OGAW-Sondervermögen die Rede ist. Mit Inkrafttreten der geänderten Besonderen Anlagebedingungen erscheint auch eine aktualisierte Ausgabe des Verkaufsprospektes des betreffenden Fonds, der im Internet unter http://www.allianzglobalinvestors.de oder bei der Gesellschaft kostenfrei erhältlich ist. Die Allgemeinen Anlagebedingungen für die von der Allianz Global Investors Europe GmbH verwalteten OGAW-Sondervermögen, die ab dem 07.11.2013 für alle auf die Regelungen des KAGB umgestellten OGAW-Sondervermögen der Allianz Global Investors Europe GmbH gültig sind, wurden am 05.11.2013 im Bundesanzeiger sowie auf der Homepage der Gesellschaft (www.allianzgobalinvestors.de) veröffentlicht. Nachfolgend sind die jeweiligen Besonderen Anlagebedingungen der o.g. OGAW-Sondervermögen abgedruckt, die mit Wirkung zum 22.01.2014 gültig sind: 3 Besondere Anlagebedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main, (nachstehend Gesellschaft genannt) für das von der Gesellschaft verwaltete OGAW-Sondervermögen Allianz Adiverba, die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft für OGAW-Sondervermögen aufgestellten Allgemeinen Anlagebedingungen gelten. ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN §1 Vermögensgegenstände Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben: 1. Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeine Anlagebedingungen , 2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeine Anlagebedingungen , 3. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeine Anlagebedingungen , 4. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeine Anlagebedingungen , 5. Derivate gemäß § 9 der Allgemeine Anlagebedingungen , 6. sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeine Anlagebedingungen . Derivate auf Schuldscheindarlehen gemäß § 198 Nr. 4 KAGB dürfen nicht abgeschlossen werden. §2 Anlagegrenzen (1) Mindestens 51 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens müssen in Aktien, Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen in- und ausländischer Aussteller investiert sein; dabei liegt das Schwergewicht auf Aktien des Dienstleistungsgewerbes, insbesondere auf Versicherungs- und Bankaktien. 4 (2) Bis zu 25 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens können in verzinslichen Wertpapiere inund ausländischer Aussteller gehalten werden. (3) Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen Indexzertifikate in- und ausländischer Aussteller erworben werden, denen ein allgemein anerkannter Aktienindex zugrunde liegt. Bis zu 25 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen Indexzertifikate erworben werden, denen ein allgemein anerkannter Rentenindex zugrundeliegt. Indexzertifikate gemäss Satz 2 sind auf die Grenze des Absatz 2 anzurechnen. (4) Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Geldmarktinstrumenten nach Maßgabe des § 6 der Allgemeine Anlagebedingungen angelegt werden. Geldmarktinstrumente dürfen auch auf Fremdwährung lauten. Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des § 60 Abs.1 und 2 Allgemeine Anlagebedingungen anzurechnen. (5) Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe des § 7 Satz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden. Bankguthaben dürfen auch auf Fremdwährung lauten. (6) Bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Investmentanteilen nach Maßgabe des § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden. Für das OGAW- Sondervermögen können Anteile an in- und ausländischen OGAW, anderen inländischen Sondervermögen sowie Anteile an ausländischen offenen Investmentvermögen, die keine Anteile an EUOGAW sind, erworben werden. Der Sitz und die Geschäftsleitung von ausländischen Investmentgesellschaften oder Investmentaktiengesellschaften, die Aussteller von ausländischen Investmentvermögen sind, muß sich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum befinden. Bei der Auswahl der Investmentanteile werden solche bevorzugt, die nach Ansicht der Gesellschaft im Gegensatz zu vergleichbaren Investmentanteilen bisher eine höhere Rendite unter Abwägung der Risiken aufgewiesen haben. Damit sollen solche Investmentanteile ausgewählt und in einem Portfolio zusammengestellt werden, die insgesamt unter quantitativen und qualitativen Aspekten die bestmöglichen Anlageergebnisse erwarten lassen. Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Absatz 3 Allgemeine Anlagebedingungen anzurechnen. §3 Derivate Die Gesellschaft kann die in § 9 Absatz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen, 5 das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene Vermögensgegenstände abzusichern, die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen, das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegenstände innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern, Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über das Marktrisikopotenzial eines voll in Wertpapieren investierten OGAW-Sondervermögens hinaus zu erhöhen (sog. Hebeln ). Dabei darf die Gesellschaft auch marktgegenläufige Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente einsetzen, was zu Gewinnen des OGAW-Sondervermögens führen kann, wenn die Kurse bestimmter Wertpapiere, Anlagemärkte oder Währungen fallen, bzw. zu Verlusten des OGAWSondervermögens, wenn diese Kurse steigen. ANTEILKLASSEN §4 Anteilklassen (1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Pauschalvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. (2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen und § 3 Derivate im Sinne von § 197 Absatz 1 Allgemeine Anlagebedingungen auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten. Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallen6 de Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden und hiergegen nicht abgesicherten Vermögensgegenstände des OGAW-Sondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10 % des Wertes der Anteilklasse betragen. Der Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht oder gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind. (3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Pauschalvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. (4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Pauschalvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Gesellschaft kann ferner im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht festlegen, dass der Abschluss einer besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Pauschalvergütung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Voraussetzung für den Erwerb bestimmter Anteilklassen ist. ANTEILSCHEINE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN §5 Anteilscheine, Miteigentum (1) Die derzeitigen Anteilscheine lauten auf den Inhaber und sind über einen Anteil oder eine Mehrzahl von Anteilen (5er, 10er und 100er) ausgestellt. Die Anteilinhaber sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. (2) Im Falle der Bildung von Anteilklassen werden diese jeweils in einer Globalurkunde verbrieft. Die Anteilinhaber sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. Ein Anspruch auf Auslieferung einzelner Anteilscheine besteht im Falle der Verbriefung in einer Globalurkunde nicht. 7 §6 Ausgabe- und Rücknahmepreis (1) Der Ausgabeaufschlag beträgt 5,00 % des Anteilwertes und dient zur Deckung der Ausgabekosten der Gesellschaft. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren oder keinen Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlages abzusehen. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 Allgemeine Anlagebedingungen zu machen. (2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben. (3) Abweichend von der Regelung des § 18 Abs. 3 der Allgemeinen Anlagebedingungen ist der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge spätestens der dem Eingang des Anteilsabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende übernächste Wertermittlungstag. §7 Kosten (Vergütungen und Aufwendungen) (1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, erhält die Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Pauschalvergütung in Höhe von 1,80 % p.a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Pauschalvergütung des OGAW-Sondervermögens 0,95 % p. a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Es steht der Gesellschaft frei, in einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Pauschalvergütung zu berechnen. Für die Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht der Abschluss einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft als Voraussetzung für den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist, wird die Pauschalvergütung nicht dem OGAW-Sondervermögen belastet, sondern dem Anleger unmittelbar berechnet. Mit dieser Pauschalvergütung sind folgende Vergütungen und Aufwendungen abgedeckt und werden dem OGAW-Sondervermögen nicht separat belastet: a) Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement, administrative Tätigkeiten), b) Vergütung für die Vertriebsstellen des OGAW-Sondervermögens, c) Vergütung für die Verwahrstelle, 8 d) bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland, e) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen), f) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen bzw. der thesaurierten Erträge, g) Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, h) Kosten für die Information der Anleger des OGAW-Sondervermögens mittels einen dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Informationen über Fondsverschmelzungen und mit Ausnahme der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung, i) Gebühren, Kosten und Steuern, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermögen erhoben werden, j) ggf. Kosten zur Analyse des Anlageerfolgs durch Dritte, k) ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine, l) ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung. Die Pauschalvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen am Ende eines jeden Monats entnommen werden. (2) Neben der in Absatz 1 genannten Vergütung gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des OGAW-Sondervermögens: 1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen (einschließlich der daran nach Marktusancen ggf. gekoppelten Zurverfügungstellung von Research- und Analyseleistungen) und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die 9 Kosten aus Wertpapier-Darlehen die aus solchen Geschäften resultierenden Erträge in keinem Fall übersteigen. 2. a) im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern, b) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnender Rechtsansprüche sowie für die Abwehr unberechtigt erscheinender, auf das OGAW-Sondervermögen bezogener Forderungen, c) Kosten für die Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender Ansprüche auf Reduzierung, Anrechnung bzw. Erstattung von Quellensteuern oder anderer Steuern bzw. fiskalischer Abgaben. (3) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 Allgemeine Anlagebedingungen berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen InvestmentGesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR §8 Ausschüttung / Thesaurierung der Erträge (1) Die Gesellschaft schüttet für nicht thesaurierende (ausschüttende) Anteilklassen grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Dividenden, Zinsen und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs - aus. 10 Sonstige Erträge und realisierte ne - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs können ebenfalls zur Ausschüt- tung herangezogen werden. (2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden. (3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden. (4) Die Ausschüttung für alle nicht thesaurierenden (ausschüttenden) Anteilklassen erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres gegen Vorlage des aufgerufenen Ertragsscheines bei den in den Ausschüttungsbekanntmachungen genannten Zahlstellen ohne Abzug von Kosten, wenn es sich hierbei um Anteilscheine mit effektiven Stücke handelt. Im Falle der Verbriefung von Anteilscheinen in einer Globalurkunde erfolgt die Ausschüttung für alle nicht thesaurierenden (ausschüttenden) Anteilklassen jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres ohne Abzug von Kosten. (5) Im Falle der Bildung von nicht ausschüttenden (thesaurierenden) Anteilklassen legt die Gesellschaft, die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen, Dividenden, Erträge aus Investmentanteilen, Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften und sonstigen Erträge sowie die realisierten Veräußerungsgewinne gleichs unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus- der thesaurierenden Anteilklassen im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an. §9 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni. NAMENSBEZEICHNUNG § 10 Namensbezeichnung Die Rechte der Anteilinhaber aus Anteilscheinen mit der ursprünglichen Namensbezeichnung ADIVERBA , ADIG Adiverba , cominvest Adiverba oder Diese Anteilscheine behalten weiterhin Gültigkeit. 11 Allianz RCM Adiverba bleiben unberührt. Besondere Anlagebedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main, (nachstehend Gesellschaft genannt) für das von der Gesellschaft verwaltete OGAW-Sondervermögen Allianz Aktien Europa, die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft für OGAW-Sondervermögen aufgestellten Allgemeinen Anlagebedingungen gelten. Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen § 1 Vermögensgegenstände Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben: 1. Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeine Anlagebedingungen , jedoch nur solche der nachstehend bezeichneten Gattungen: a) Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine, sofern der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz in Europa (einschließlich Russlands und der Türkei) hat. Die Gesellschaft wählt die Wertpapiere für das OGAW-Sondervermögen in diesem Rahmen unabhängig vom Sitz oder von der Größenordnung der Unternehmen und unabhängig davon aus, ob es sich um Substanz- oder Wachstumswerte handelt. Das OGAW-Sondervermögen kann dadurch sowohl auf Unternehmen mit Sitz in einem oder mehreren Ländern, auf Unternehmen einer bestimmten Größenordnung bzw. Kategorie konzentriert als auch breit übergreifend investiert sein. b) Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine von Emittenten mit Sitz in anderen 12 Ländern. c) Indexzertifikate und Aktienzertifikate, deren Risikoprofil mit den unter a) und b) genannten Vermögensgegenständen oder mit den Anlagemärkten korreliert, denen diese Vermögensgegenstände zuzuordnen sind. d) Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen, die sich auf die in a) und b) genannten Wertpapiere beziehen. 2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeine Anlagebedingungen , die auch auf Fremdwährung lauten können; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf eine einzige oder auf mehrere Währungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren. 3. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeine Anlagebedingungen , die auch auf Fremdwährung lauten können; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf eine einzige oder auf mehrere Währungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren. 4. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeine Anlagebedingungen , jedoch ausschließlich Anteile an solchen Investmentvermögen, deren Risikoprofil typischerweise mit den Anlagemärkten korreliert, denen die unter Nr. 1 bis 3 genannten Vermögensgegenstände zuzuordnen sind. Dabei kann es sich um in- oder ausländische Investmentvermögen gemäß § 8 der Allgemeine Anlagebedingungen handeln. Die Gesellschaft kann sich je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf ein oder mehrere Investmentvermögen konzentrieren, die eine auf nur einen Anlagemarkt konzentrierte Anlagepolitik verfolgen, als auch breit übergreifend investieren. Es werden grundsätzlich nur Anteile an Investmentvermögen erworben, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft, die mit der Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, verwaltet werden. Anteile an anderen Investmentvermögen werden nur ausnahmsweise und nur dann erworben, wenn keines der in Satz 4 genannten Investmentvermögen die von der Gesellschaft im Einzelfall für notwendig erachtete Anlagepolitik verfolgt, oder wenn es sich um Anteile an einem auf die Nachbildung eines Wertpapierindex ausgerichteten Investmentvermögen handelt, die an einer der in § 5 Buchstaben a) und b) der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Börsen oder organisierten Märkte zum Handel zugelassen sind. 5. Derivate gemäß § 9 der Allgemeine Anlagebedingungen . 6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeine Anlagebedingungen , jedoch nur Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine. 13 § 2 Anlagegrenzen (1) Der Anteil der Aktien und Aktien gleichwertigen Papiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) darf insgesamt 51% des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht unterschreiten. (2) Der Anteil der Aktien und anderen Vermögensgegenstände im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 70 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht unterschreiten. (3) Der Anteil der Aktien und anderen Vermögensgegenstände im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe b) darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten. Der Anteil der Aktien und Aktien gleichwertigen Papiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstaben a) und b), deren Emittenten (bei Aktien gleichwertigen Papieren die Aktiengesellschaft) ihren Sitz in einem Land haben, das laut Klassifizierung der Weltbank nicht in die Kategorie hohes Bruttovolkseinkommen pro Kopf fällt, d. h. nicht als entwickelt klassifiziert ist, darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten. (4) Der Anteil der Geldmarktinstrumente im Sinne von § 1 Nr. 2 und der Bankguthaben im Sinne von § 1 Nr. 3 darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 15 % des Wertes des OGAWSondervermögens nicht überschreiten. (5) Der Anteil der Investmentanteile im Sinne von § 1 Nr. 4 darf insgesamt 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten. Investmentanteile, deren Risikoprofil mit den in Absatz 3 oder Absatz 4 genannten Vermögensgegenständen korreliert, sind auf die jeweilige Grenze anzurechnen. (6) Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind auf die Ausstellergrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB, die in Pension genommenen Investmentanteile auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Abs. 3 KAGB anzurechnen. (7) Die in den Absätzen 1 bis 5 beschriebenen Grenzen dürfen über- bzw. unterschritten werden, wenn dies durch Wertveränderungen von im OGAW-Sondervermögen enthaltenen Vermögensgegenständen, durch Ausübung von Wandlungs-, Bezugs- oder Optionsrechten oder durch Veränderung des Wertes des gesamten OGAW-Sondervermögens z. B. bei Ausgabe oder Rücknahme von Anteilscheinen geschieht. Die Gesellschaft wird in diesen Fällen die Wiedereinhaltung der genannten Grenzen unter Wahrung der Interessen der Anleger als vorrangiges Ziel anstreben. (8) Eine Über- bzw. Unterschreitung der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Grenzen durch Erwerb oder Veräußerung entsprechender Vermögensgegenstände ist 14 unter Beachtung der in Absatz 1 genannten Grenze zulässig, wenn gleichzeitig durch den Einsatz von Derivaten sichergestellt ist, dass das jeweilige Marktrisikopotenzial insgesamt die Grenzen einhält. Die Derivate werden für diesen Zweck mit dem deltagewichteten Wert der jeweiligen Basisgegenstände vorzeichengerecht angerechnet. Marktgegenläufige Derivate werden auch dann als risikomindernd angerechnet, wenn ihre Basiswerte und die Gegenstände des OGAW-Sondervermögens nicht vollständig übereinstimmen. § 3 Derivate Die Gesellschaft kann die in § 9 Absatz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen, das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene Vermögensgegenstände abzusichern, die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen, insbesondere die Anlagegrenzen und Anlagegrundsätze zu erfüllen bzw. darzustellen, indem Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente z. B. als Ersatz für Direktanlagen in Wertpapieren eingesetzt werden, das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegenstände innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern, Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über das Marktrisikopotenzial eines voll in Wertpapieren investierten OGAW-Sondervermögens hinaus zu erhöhen (sog. Hebeln ). Dabei darf die Gesellschaft auch marktgegenläufige Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente einsetzen, was zu Gewinnen des OGAW-Sondervermögens führen kann, wenn die Kurse bestimmter Wertpapiere, Anlagemärkte oder Währungen fallen, bzw. zu Verlusten des OGAWSondervermögens, wenn diese Kurse steigen. Anteilklassen § 4 Anteilklassen (1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Pauschalvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer 15 Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. (2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen und § 3 Derivate im Sinne von § 197 Absatz 1 KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten. Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden und hiergegen nicht abgesicherten Vermögensgegenstände des OGAW- Sondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10% des Wertes der Anteilklasse betragen. Der Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht oder gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind. (3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Pauschalvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. (4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Rücknahmeabschlag, Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Pauschalvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahresund Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Gesellschaft kann ferner im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht festlegen, dass der Abschluss einer besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Pauschalvergütung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Voraussetzung für den Erwerb bestimmter Anteilklassen ist. Anteilscheine, Ausgabepreis, Rücknahmepreis, Rücknahme von Anteilen und Kosten § 5 Anteilscheine, Miteigentum 16 (1) Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen unter Berücksichtigung der aufgelegten Anteilklassen beteiligt. (2) Die Rechte der Anteilinhaber aus den Globalurkunden mit den ursprünglichen Namensbezeichnungen Allianz Aktien Europa , dit-Allianz Aktien Europa , "Allianz-dit Aktien Europa" und Allianz RCM Aktien Europa bleiben unberührt. Diese Globalurkunden besitzen weiterhin Gültigkeit. § 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis (1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, beträgt der Ausgabeaufschlag 5,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere dieser Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. Für die übrigen Anteilklassen wird kein Ausgabeaufschlag erhoben. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB zu machen. (2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht berechnet. § 7 Kosten (Vergütungen und Aufwendungen) (1) Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind: 1. Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, erhält die Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Pauschalvergütung in Höhe von 1,65 % p.a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Pauschalvergütung des OGAW-Sondervermögens 0,88 % p. a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Es steht der Gesellschaft frei, in einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Pauschalvergütung zu berechnen. Für die Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht der Abschluss einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft als Voraussetzung für den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist, wird die Pauschalvergütung nicht dem OGAW-Sondervermögen belastet, sondern dem Anleger unmittelbar berechnet. Mit dieser Pauschalvergütung sind folgende Vergütungen und Aufwendungen Sondervermögen nicht separat belastet: 17 abgedeckt und werden dem OGAW- a) Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement, administrative Tätigkeiten), b) Vergütung für die Vertriebsstellen des OGAW-Sondervermögens, c) Vergütung für die Verwahrstelle, d) bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland, e) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen), f) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen bzw. der thesaurierten Erträge, g) Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, h) Kosten für die Information der Anleger des OGAW-Sondervermögens mittels einen dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Informationen über Fondsverschmelzungen und mit Ausnahme der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung, i) Gebühren, Kosten und Steuern, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermögen erhoben werden, j) ggf. Kosten zur Analyse des Anlageerfolgs durch Dritte, k) ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine, l) ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung. Die Pauschalvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen jederzeit entnommen werden. 2. a) Darüber hinaus erhält die Gesellschaft für die Verwaltung des OGAW- Sondervermögens aus dem OGAW-Sondervermögen eine erfolgsabhängige Vergü18 tung in Höhe von bis zu 20 % (Höchstbetrag) des Betrages, um den die Anteilwertentwicklung die Entwicklung des Vergleichsindex gemäß Buchstabe c) am Ende einer Abrechnungsperiode gemäß Buchstabe b) übersteigt (Outperformance über den Vergleichsindex), höchstens jedoch bis zu 4,00 % des Durchschnittswertes des OGAWSondervermögens in der Abrechnungsperiode. Unterschreitet die Anteilwertentwicklung am Ende einer Abrechnungsperiode die Performance des Vergleichsindex (negative Benchmark-Abweichung), so erhält die Gesellschaft keine erfolgsabhängige Vergütung. Entsprechend der Berechnung bei positiver Benchmark-Abweichung wird auf Basis des vereinbarten Höchstbetrages der negative Betrag pro Anteilwert errechnet und auf die nächste Abrechnungsperiode vorgetragen. Für die nachfolgende Abrechnungsperiode erhält die Gesellschaft nur dann eine erfolgsabhängige Vergütung, wenn der aus positiver BenchmarkAbweichung errechnete Betrag den negativen Vortrag aus der vorangegangenen Abrechnungsperiode am Ende der Abrechnungsperiode übersteigt. In diesem Fall besteht der Vergütungsanspruch aus der Differenz beider Beträge. Ein verbleibender negativer Betrag pro Anteilwert wird wieder in die neue Abrechnungsperiode vorgetragen. Ergibt sich am Ende der nächsten Abrechnungsperiode erneut eine negative Benchmark-Abweichung, so wird der vorhandene negative Vortrag um den aus dieser negativen Benchmark-Abweichung errechneten Betrag erhöht. Bei der Berechnung des Vergütungsanspruchs werden negative Vorträge der vorangegangenen fünf Abrechnungsperioden berücksichtigt. b) Die für die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung relevante Abrechnungsperiode beginnt am 1. Februar 2013 und endet am 31. Juli 2014. Die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung erfolgt dabei für den Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis zum 30. Juni 2013 nach den Regelungen der bis zum 30. Juni 2013 geltenden Kostenklausel und für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Juli 2014 nach den Regelungen der ab dem 1. Juli 2013 geltenden Kostenklausel. Jede weitere für die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung relevante Abrechnungsperiode beginnt am 1. August eines jeden Kalenderjahres und endet am 31. Juli des darauf folgenden Kalenderjahres. c) Als Vergleichsindex wird der MSCI Europe Index Total Return (Net) festgelegt. Falls die Anlagestrategie des Fonds geändert wird oder der in Satz 1 genannte Vergleichsindex entfallen sollte, wird die Gesellschaft unter Berücksichtigung der Anlagestrategie des Fonds einen angemessenen anderen Index festlegen, der an die Stelle des in Satz 1 genannten Index tritt. 19 d) Die erfolgsabhängige Vergütung wird durch den Vergleich der Entwicklung des Vergleichsindex mit der Anteilwertentwicklung, die nach der BVI-Methode berechnet wird, in der Abrechnungsperiode ermittelt. Die dem OGAW-Sondervermögen belasteten Kosten dürfen vor dem Vergleich nicht von der Entwicklung des Vergleichsindex abgezogen werden. Zur Ermittlung der Anteilwertentwicklung gemäß Satz 1 wird daher die Wertentwicklung auf Anteilsebene seit Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres ermittelt, indem Ausschüttungen und zu Lasten des OGAW-Sondervermögens geleistete Steuerzahlungen dem Anteilwert rechnerisch wieder zugeschlagen werden. Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene erfolgsabhängige Vergütung im OGAW-Sondervermögen zurückgestellt. Liegt die Anteilwertentwicklung während der Abrechnungsperiode unter der des Vergleichsindex, so wird eine in der jeweiligen Abrechnungsperiode bisher zurückgestellte, erfolgsabhängige Vergütung entsprechend dem täglichen Vergleich wieder aufgelöst. Die am Ende der Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte erfolgsabhängige Vergütung kann entnommen werden. e) Die erfolgsabhängige Vergütung kann auch dann entnommen werden, wenn der Anteilswert am Ende des Abrechnungszeitraumes den Anteilwert zu Beginn des Abrechnungszeitraumes unterschreitet (absolut negative Anteilwertentwicklung). (2) Neben den in Absatz 1 genannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des OGAW-Sondervermögens: 1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen (einschließlich der daran nach Marktusancen ggf. gekoppelten Zurverfügungstellung von Research- und Analyseleistungen) und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die Kosten aus Wertpapier-Darlehen die aus solchen Geschäften resultierenden Erträge in keinem Fall übersteigen. 2. a) im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern, b) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnender Rechtsansprüche sowie für die Abwehr unberechtigt erscheinender, auf das OGAW-Sondervermögen bezogener Forderungen, 20 c) Kosten für die Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender Ansprüche auf Reduzierung, Anrechnung bzw. Erstattung von Quellensteuern oder anderer Steuern bzw. fiskalischer Abgaben. (3) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. Ertragsverwendung und Geschäftsjahr § 8 Ausschüttung (1) Für ausschüttende Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs anteilig aus. Realisierte Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge des zugehörigen Ertragsausgleichs unter Berücksichtigung können ebenfalls zur Ausschüttung anteilig herangezogen werden. (2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden. (3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden. (4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. 21 (5) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach §§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAWSondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll. § 9 Thesaurierung (1) Für thesaurierende Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Dividenden, Zinsen, Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften und sonstigen Erträge sowie die realisierten Veräußerungsgewinne gung des zugehörigen Ertragsausgleichs unter Berücksichti- im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an. (2) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach §§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAWSondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll. § 10 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Dezember und endet am 30. November. Besondere Anlagebedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main, (nachstehend Gesellschaft genannt) für das von der Gesellschaft verwaltete OGAW-Sondervermögen Allianz Biotechnologie, die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft für OGAW-Sondervermögen aufgestellten Allgemeinen Anlagebedingungen gelten. 22 Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen § 1 Vermögensgegenstände Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben: 1. Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeine Anlagebedingungen , jedoch nur solche der nachstehend bezeichneten Gattungen: a) Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine, sofern sie Bestandteil des NASDAQ Biotechnology sind bzw. deren Emittenten (bei Aktien gleichwertigen Papieren die Aktiengesellschaft) deren Umsatzerlöse, Gewinne oder Aufwendungen laut letztem Geschäftsbericht überwiegend den Bereichen Forschung, Entwicklung und Erstellung biotechnologischer Güter, Verfahren und Dienstleistungen zuzuordnen sind. Die Gesellschaft wählt die Wertpapiere für das OGAW-Sondervermögen unabhängig vom Sitz oder von der Größenordnung der Unternehmen und unabhängig davon aus, ob es sich um Substanz- oder Wachstumswerte handelt. Das OGAW-Sondervermögen kann dadurch sowohl auf Unternehmen mit Sitz in einem oder mehreren Ländern, auf Unternehmen einer bestimmten Größenordnung bzw. Kategorie konzentriert als auch breit übergreifend investiert sein. b) Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine von anderen Unternehmen. c) Indexzertifikate und Aktienzertifikate, deren Risikoprofil mit den unter a) und b) genannten Vermögensgegenständen oder mit den Anlagemärkten korreliert, denen diese Vermögensgegenstände zuzuordnen sind. d) Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen, die sich auf die in a) und b) genannten Wertpapiere beziehen. 2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeine Anlagebedingungen , die auch auf Fremdwährung lauten können; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf eine einzige oder auf mehrere Währungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren. 3. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeine Anlagebedingungen , die auch auf Fremdwährung lauten können; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf eine einzige oder auf mehrere Währungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren. 4. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeine Anlagebedingungen , jedoch ausschließlich Anteile an solchen Investmentvermögen, deren Risikoprofil typischerweise mit den Anlagemärkten korre23 liert, denen die unter Nr. 1 bis 3 genannten Vermögensgegenstände zuzuordnen sind. Dabei kann es sich um in- oder ausländische Investmentvermögen gemäß § 8 der Allgemeine Anlagebedingungen handeln. Die Gesellschaft kann sich je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf ein oder mehrere Investmentvermögen konzentrieren, die eine auf nur einen Anlagemarkt konzentrierte Anlagepolitik verfolgen, als auch breit übergreifend investieren. Es werden grundsätzlich nur Anteile an Investmentvermögen erworben, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft, die mit der Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, verwaltet werden. Anteile an anderen Investmentvermögen werden nur ausnahmsweise und nur dann erworben, wenn keines der in Satz 4 genannten Investmentvermögen die von der Gesellschaft im Einzelfall für notwendig erachtete Anlagepolitik verfolgt, oder wenn es sich um Anteile an einem auf die Nachbildung eines Wertpapierindex ausgerichteten Investmentvermögen handelt, die an einer der in § 5 Buchstaben a) und b) der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Börsen oder organisierten Märkte zum Handel zugelassen sind. 5. Derivate gemäß § 9 der Allgemeine Anlagebedingungen . 6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeine Anlagebedingungen , jedoch nur Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine. § 2 Anlagegrenzen (1) Der Anteil der Aktien und Aktien gleichwertigen Papiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) darf insgesamt 51 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht unterschreiten. (2) Der Anteil der Aktien und anderen Vermögensgegenstände im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 70 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht unterschreiten. (3) Der Anteil der Aktien und anderen Vermögensgegenstände im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe b) darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten. (4) Der Anteil der Geldmarktinstrumente im Sinne von § 1 Nr. 2 und der Bankguthaben im Sinne von § 1 Nr. 3 darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 15 % des Wertes des OGAWSondervermögens nicht überschreiten. (5) Der Anteil der Investmentanteile im Sinne von § 1 Nr. 4 darf insgesamt 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten. Investmentanteile, deren Risikoprofil mit den in Ab24 satz 3 oder Absatz 4 genannten Vermögensgegenständen korreliert, sind auf die jeweilige Grenze anzurechnen. (6) Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind auf die Ausstellergrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB, die in Pension genommenen Investmentanteile auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Abs. 3 KAGB anzurechnen. (7) Die in den Absätzen 1 bis 5 beschriebenen Grenzen dürfen über- bzw. unterschritten werden, wenn dies durch Wertveränderungen von im OGAW-Sondervermögen enthaltenen Vermögensgegenständen, durch Ausübung von Wandlungs-, Bezugs- oder Optionsrechten oder durch Veränderung des Wertes des gesamten OGAW-Sondervermögens z. B. bei Ausgabe oder Rücknahme von Anteilscheinen geschieht. Die Gesellschaft wird in diesen Fällen die Wiedereinhaltung der genannten Grenzen unter Wahrung der Interessen der Anleger als vorrangiges Ziel anstreben. (8) Eine Über- bzw. Unterschreitung der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Grenzen durch Erwerb oder Veräußerung entsprechender Vermögensgegenstände ist genannten Grenze unter Beachtung der in Absatz 1 zulässig, wenn gleichzeitig durch den Einsatz von Derivaten sichergestellt ist, dass das jeweilige Marktrisikopotenzial insgesamt die Grenzen einhält. Die Derivate werden für diesen Zweck mit dem deltagewichteten Wert der jeweiligen Basisgegenstände vorzeichengerecht angerechnet. Marktgegenläufige Derivate werden auch dann als risikomindernd angerechnet, wenn ihre Basiswerte und die Gegenstände des OGAW-Sondervermögens nicht vollständig übereinstimmen. § 3 Derivate Die Gesellschaft kann die in § 9 Absatz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen, das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene Vermögensgegenstände abzusichern, die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen, insbesondere die Anlagegrenzen und Anlagegrundsätze zu erfüllen bzw. darzustellen, indem Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente z. B. als Ersatz für Direktanlagen in Wertpapieren eingesetzt werden, das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegenstände innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern. Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über das Marktrisikopotenzial eines voll in Wertpapieren investierten OGAW-Sondervermögens hinaus zu erhöhen (sog. Hebeln ). 25 Dabei darf die Gesellschaft auch marktgegenläufige Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente einsetzen, was zu Gewinnen des OGAW-Sondervermögens führen kann, wenn die Kurse bestimmter Wertpapiere, Anlagemärkte oder Währungen fallen, bzw. zu Verlusten des OGAWSondervermögens, wenn diese Kurse steigen. Anteilklassen § 4 Anteilklassen (1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Pauschalvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. (2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen und § 3 Derivate im Sinne von § 197 Absatz 1 KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten. Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden und hiergegen nicht abgesicherten Vermögensgegenstände des OGAW- Sondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10% des Wertes der Anteilklasse betragen. Der Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht oder gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind. (3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Pauschalvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. 26 (4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Rücknahmeabschlag, Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Pauschalvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahresund Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Gesellschaft kann ferner im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht festlegen, dass der Abschluss einer besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Pauschalvergütung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Voraussetzung für den Erwerb bestimmter Anteilklassen ist. Anteilscheine, Ausgabepreis, Rücknahmepreis, Rücknahme von Anteilen und Kosten § 5 Anteilscheine, Miteigentum (1) Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen unter Berücksichtigung der aufgelegten Anteilklassen beteiligt. (2) Die Rechte der Anteilinhaber aus den Anteilscheinen mit den ursprünglichen Namensbezeichnungen dit-Biotechnologie , Allianz-dit Biotechnologie und "Allianz RCM Biotechnologie" bleiben unberührt. Diese Anteile besitzen weiterhin Gültigkeit. § 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis (1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, beträgt der Ausgabeaufschlag 6,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere dieser Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. Für die übrigen Anteilklassen wird kein Ausgabeaufschlag erhoben. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB zu machen. (2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht berechnet. (3) Abweichend von § 18 Abs. 3 der "Allgemeinen Anlagebedingungen" ist Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge spätestens der zweite auf den Eingang des Anteilabruf- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag. 27 § 7 Kosten (Vergütungen und Aufwendungen) (1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, erhält die Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Pauschalvergütung in Höhe von 2,05 % p.a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Pauschalvergütung des OGAW-Sondervermögens 1,08 % p. a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Es steht der Gesellschaft frei, in einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Pauschalvergütung zu berechnen. Für die Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht der Abschluss einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft als Voraussetzung für den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist, wird die Pauschalvergütung nicht dem OGAW-Sondervermögen belastet, sondern dem Anleger unmittelbar berechnet. Mit dieser Pauschalvergütung sind folgende Vergütungen und Aufwendungen abgedeckt und werden dem OGAW-Sondervermögen nicht separat belastet: a) Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement, administrative Tätigkeiten), b) Vergütung für die Vertriebsstellen des OGAW-Sondervermögens, c) Vergütung für die Verwahrstelle, d) bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland, e) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen), f) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen bzw. der thesaurierten Erträge, g) Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, 28 h) Kosten für die Information der Anleger des OGAW-Sondervermögens mittels einen dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Informationen über Fondsverschmelzungen und mit Ausnahme der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung, i) Gebühren, Kosten und Steuern, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermögen erhoben werden, j) ggf. Kosten zur Analyse des Anlageerfolgs durch Dritte, k) ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine, l) ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung. Die Pauschalvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen jederzeit entnommen werden. (2) Neben der in Absatz 1 genannten Vergütung gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des OGAW-Sondervermögens: 1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen (einschließlich der daran nach Marktusancen ggf. gekoppelten Zurverfügungstellung von Research- und Analyseleistungen) und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die Kosten aus Wertpapier-Darlehen die aus solchen Geschäften resultierenden Erträge in keinem Fall übersteigen. 2. a) im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern, b) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnender Rechtsansprüche sowie für die Abwehr unberechtigt erscheinender, auf das OGAW-Sondervermögen bezogener Forderungen, c) Kosten für die Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender Ansprüche auf Reduzierung, Anrechnung bzw. Erstattung von Quellensteuern oder anderer Steuern bzw. fiskalischer Abgaben. (3) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB be29 rechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. Ertragsverwendung und Geschäftsjahr § 8 Ausschüttung (1) Für ausschüttende Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs anteilig aus. Realisierte Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge des zugehörigen Ertragsausgleichs unter Berücksichtigung können ebenfalls zur Ausschüttung anteilig herangezogen werden. (2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden. (3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden. (4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. (5) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach §§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAWSondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll. § 9 Thesaurierung 30 (1) Für thesaurierende Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Dividenden, Zinsen, Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften und sonstigen Erträge sowie die realisierten Veräußerungsgewinne gung des zugehörigen Ertragsausgleichs unter Berücksichti- im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an. (2) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach §§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAWSondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll. § 10 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens ist das Kalenderjahr. Besondere Anlagebedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main, (nachstehend Gesellschaft genannt) für das von der Gesellschaft aufgelegte OGAW-Sondervermögen Allianz Deep Value Europe, die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft für OGAW-Sondervermögen aufgestellten Allgemeinen Anlagebedingungen gelten. Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen § 1 Vermögensgegenstände Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben: 1. Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeine Anlagebedingungen , jedoch nur solche der nachstehend bezeichneten Gattungen: a) Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genussscheine, sofern der Emittent (bei Aktien ver31 tretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz in Europa (einschließlich Russlands und der Türkei) hat. Die Gesellschaft erwirbt Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine, die zusammen mit allen derartigen im OGAW-Sondervermögen vorhandenen Papieren ein auf Substanzwerte ausgerichtetes Portfolio darstellen. Als Substanzwerte in diesem Sinne gelten Unternehmen, die nach Einschätzung der Gesellschaft im Vergleich zur jeweiligen Branche unterbewertet erscheinen. Es können Aktien von Unternehmen aller Größenordnungen erworben werden. Dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf Unternehmen einer bestimmten Größenordnung bzw. einzelner bestimmter Größenordnungen konzentrieren also auch breit übergreifend investieren. Sofern Aktien sehr kleiner Gesellschaften erworben werden, kann es sich insbesondere auch um Spezialwerte handeln, die zum Teil in Nischenmärkten tätig sind. In diesem Rahmen wählt die Gesellschaft die Wertpapiere für das OGAW-Sondervermögen unabhängig vom Sitz der Unternehmen aus. Das OGAW-Sondervermögen kann dadurch sowohl auf Unternehmen mit Sitz in einem oder mehreren Ländern, auf Unternehmen einer bestimmten Kategorie konzentriert als auch breit übergreifend investiert sein. b) Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine von anderen Unternehmen. c) Indexzertifikate und Aktienzertifikate, deren Risikoprofil mit den unter a) und b) genannten Vermögensgegenständen oder mit den Anlagemärkten korreliert, denen diese Vermögensgegenstände zuzuordnen sind. d) Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen, die sich auf die in a) und b) genannten Wertpapiere beziehen. 2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeine Anlagebedingungen , die auch auf Fremdwährung lauten können; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf eine einzige oder auf mehrere Währungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren. 3. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeine Anlagebedingungen , die auch auf Fremdwährung lauten können; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf eine einzige oder auf mehrere Währungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren. 4. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeine Anlagebedingungen , jedoch ausschließlich Anteile an solchen Investmentvermögen, deren Risikoprofil typischerweise mit den Anlagemärkten korreliert, denen die unter Nr. 1 bis 3 genannten Vermögensgegenstände zuzuordnen sind. Dabei kann es sich um in- oder ausländische Investmentvermögen gemäß § 8 der Allgemeine Anlagebedingungen handeln. Die Gesellschaft kann sich je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf ein oder mehrere Investmentvermögen konzentrieren, die eine auf nur einen Anlagemarkt konzentrierte Anlagepolitik verfolgen, als auch breit übergreifend investieren. Es werden grundsätzlich nur An32 teile an Investmentvermögen erworben, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft, die mit der Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, verwaltet werden. Anteile an anderen Investmentvermögen werden nur ausnahmsweise und nur dann erworben, wenn keines der in Satz 4 genannten Investmentvermögen die von der Gesellschaft im Einzelfall für notwendig erachtete Anlagepolitik verfolgt, oder wenn es sich um Anteile an einem auf die Nachbildung eines Wertpapierindex ausgerichteten Investmentvermögen handelt, die an einer der in § 5 Buchstaben a) und b) der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Börsen oder organisierten Märkte zum Handel zugelassen sind. 5. Derivate gemäß § 9 der Allgemeine Anlagebedingungen . 6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeine Anlagebedingungen , jedoch nur Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine. § 2 Anlagegrenzen (1) Der Anteil der Aktien und Aktien gleichwertigen Papiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) darf insgesamt 51% des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht unterschreiten. (2) Der Anteil der Aktien und anderen Vermögensgegenstände im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 70 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht unterschreiten. (3) Der Anteil der Aktien und anderen Vermögensgegenstände im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe b) darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 25 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten. Der Anteil der Aktien und anderen Vermögensgegenstände im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und b), deren Aussteller ihren Sitz in einem Land haben, das laut Klassifizierung der Weltbank nicht in die Kategorie hohes Bruttovolkseinkommen pro Kopf fällt, d. h. nicht als entwickelt klassifiziert ist, darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 20 % des Wertes des OGAWSondervermögens nicht überschreiten. (4) Der Anteil der Geldmarktinstrumente im Sinne von § 1 Nr. 2 und der Bankguthaben im Sinne von § 1 Nr. 3 darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 15 % des Wertes des OGAWSondervermögens nicht überschreiten. (5) Der Anteil der Investmentanteile im Sinne von § 1 Nr. 4 darf insgesamt 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten. Investmentanteile, deren Risikoprofil mit den in Absatz 3 oder Absatz 4 genannten Vermögensgegenständen korreliert, sind auf die jeweilige Grenze anzurechnen. 33 (6) Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind auf die Ausstellergrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB, die in Pension genommenen Investmentanteile auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Abs. 3 KAGB anzurechnen. (7) Die in den Absätzen 1 bis 5 beschriebenen Grenzen dürfen über- bzw. unterschritten werden, wenn dies durch Wertveränderungen von im OGAW-Sondervermögen enthaltenen Vermögensgegenständen, durch Ausübung von Wandlungs-, Bezugs- oder Optionsrechten oder durch Veränderung des Wertes des gesamten OGAW-Sondervermögens z. B. bei Ausgabe oder Rücknahme von Anteilscheinen geschieht. Die Gesellschaft wird in diesen Fällen die Wiedereinhaltung der genannten Grenzen unter Wahrung der Interessen der Anleger als vorrangiges Ziel anstreben. (8) Eine Über- bzw. Unterschreitung der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Grenzen durch Erwerb oder Veräußerung entsprechender Vermögensgegenstände ist genannten Grenze unter Beachtung der in Absatz 1 zulässig, wenn gleichzeitig durch den Einsatz von Derivaten sichergestellt ist, dass das jeweilige Marktrisikopotenzial insgesamt die Grenzen einhält. Die Derivate werden für diesen Zweck mit dem deltagewichteten Wert der jeweiligen Basisgegenstände vorzeichengerecht angerechnet. Marktgegenläufige Derivate werden auch dann als risikomindernd angerechnet, wenn ihre Basiswerte und die Gegenstände des OGAW-Sondervermögens nicht vollständig übereinstimmen. § 3 Derivate Die Gesellschaft kann die in § 9 Absatz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen, das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene Vermögensgegenstände abzusichern, die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen, insbesondere die Anlagegrenzen und Anlagegrundsätze zu erfüllen bzw. darzustellen, indem Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente z. B. als Ersatz für Direktanlagen in Wertpapieren eingesetzt werden, das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegenstände innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern, Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über das Marktrisikopotenzial eines voll in Wertpapieren investierten OGAW-Sondervermögens hinaus zu erhöhen (sog. Hebeln ). Dabei darf die Gesellschaft auch marktgegenläufige Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente einsetzen, was zu Gewinnen des OGAW-Sondervermögens führen kann, wenn die Kur34 se bestimmter Wertpapiere, Anlagemärkte oder Währungen fallen, bzw. zu Verlusten des OGAWSondervermögens, wenn diese Kurse steigen. Anteilklassen § 4 Anteilklassen (1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Pauschalvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. (2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen und § 3 Derivate im Sinne von § 197 Absatz 1 KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten. Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden und hiergegen nicht abgesicherten Vermögensgegenstände des OGAW- Sondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10% des Wertes der Anteilklasse betragen. Der Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht oder gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind. (3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Pauschalvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. (4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Rücknahmeabschlag, Währung des Anteilwertes ein35 schließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Pauschalvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahresund Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Gesellschaft kann ferner im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht festlegen, dass der Abschluss einer besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Pauschalvergütung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Voraussetzung für den Erwerb bestimmter Anteilklassen ist. Anteilscheine, Ausgabepreis, Rücknahmepreis, Rücknahme von Anteilen und Kosten § 5 Anteilscheine, Miteigentum (1) Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen unter Berücksichtigung der aufgelegten Anteilklassen beteiligt. (2) Die Rechte der Anteilinhaber aus den Globalurkunden mit den ursprünglichen Namensbezeichnungen dit-Megastars Europa , "Allianz-dit Megastars Europa", "Allianz RCM Megastars Europa" und Allianz RCM Deep Value Europe bleiben unberührt. Diese Globalurkunden besitzen weiterhin Gültigkeit. § 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis (1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, beträgt der Ausgabeaufschlag 6,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere dieser Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. Für die übrigen Anteilklassen wird kein Ausgabeaufschlag erhoben. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB zu machen. (2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht berechnet. § 7 Kosten (Vergütungen und Aufwendungen) (1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, erhält die Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Pauschalvergütung in Höhe von 1,65 % p.a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten 36 Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Pauschalvergütung des OGAW-Sondervermögens 0,88 % p. a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Es steht der Gesellschaft frei, in einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Pauschalvergütung zu berechnen. Für die Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht der Abschluss einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft als Voraussetzung für den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist, wird die Pauschalvergütung nicht dem OGAW-Sondervermögen belastet, sondern dem Anleger unmittelbar berechnet. Mit dieser Pauschalvergütung sind folgende Vergütungen und Aufwendungen abgedeckt und werden dem OGAW-Sondervermögen nicht separat belastet: a) Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement, administrative Tätigkeiten), b) Vergütung für die Vertriebsstellen des OGAW-Sondervermögens, c) Vergütung für die Verwahrstelle, d) bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland, e) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen), f) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen bzw. der thesaurierten Erträge, g) Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, h) Kosten für die Information der Anleger des OGAW-Sondervermögens mittels einen dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Informationen über Fondsverschmelzungen und mit Ausnahme der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung, i) Gebühren, Kosten und Steuern, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermögen erhoben werden, 37 j) ggf. Kosten zur Analyse des Anlageerfolgs durch Dritte, k) ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine, l) ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung. Die Pauschalvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen jederzeit entnommen werden. (2) Neben der in Absatz 1 genannten Vergütung gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des OGAW-Sondervermögens: 1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen (einschließlich der daran nach Marktusancen ggf. gekoppelten Zurverfügungstellung von Research- und Analyseleistungen) und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die Kosten aus Wertpapier-Darlehen die aus solchen Geschäften resultierenden Erträge in keinem Fall übersteigen. 2. a) im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern, b) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnender Rechtsansprüche sowie für die Abwehr unberechtigt erscheinender, auf das OGAW-Sondervermögen bezogener Forderungen, c) Kosten für die Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender Ansprüche auf Reduzierung, Anrechnung bzw. Erstattung von Quellensteuern oder anderer Steuern bzw. fiskalischer Abgaben. (3) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 50 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare 38 Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. Ertragsverwendung und Geschäftsjahr § 8 Ausschüttung (1) Für ausschüttende Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs anteilig aus. Realisierte Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge des zugehörigen Ertragsausgleichs unter Berücksichtigung können ebenfalls zur Ausschüttung anteilig herangezogen werden. (2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden. (3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden. (4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. (5) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach §§ 182 ff. mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAW-Sondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll. § 9 Thesaurierung (1) Für thesaurierende Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Dividenden, Zinsen, Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften und sonstigen Erträge sowie die realisierten Veräußerungsgewinne gung des zugehörigen Ertragsausgleichs unter Berücksichti- im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an. (2) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach 39 §§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAWSondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll. § 10 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens ist das Kalenderjahr. Besondere Anlagebedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main, (nachstehend Gesellschaft genannt) für das von der Gesellschaft verwaltete OGAW-Sondervermögen Allianz Energy, die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft für OGAW-Sondervermögen aufgestellten Allgemeinen Anlagebedingungen gelten. Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen § 1 Vermögensgegenstände Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben: 1. Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeine Anlagebedingungen , jedoch nur solche der nachstehend bezeichneten Gattungen: a) Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss- Scheine, sofern der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seine Umsatzerlöse oder Gewinne laut letztem Geschäftsbericht überwiegend durch die nachstehenden Tätigkeiten erzielt: (1) Exploration, Förderung, Verarbeitung, Transport oder Distribution von Erdöl, Erdgas oder Kohle, 40 (2) Bereitstellung von Serviceleistungen für die unter (1) genannten Unternehmen, wie z. B. die Erfassung und Verarbeitung von geologischen Daten oder den Bau, die Versorgung oder den Betrieb von Bohrplattformen, (3) Gewinnung, Verarbeitung, Transport oder Distribution alternativer Energieträger, (4) Anlagenbau, wenn der Hauptgeschäftszweck des Unternehmens auf den Bau oder Betrieb von Anlagen oder Ausrüstungen zur Energieerzeugung oder zur Energieeinsparung oder zur Exploration, Förderung, Verarbeitung, Transport oder Distribution von Erdöl, Erdgas oder Kohle gerichtet ist. Hierzu gehört auch der Bau von Kraftwerken oder von Anlagen für alternative Energieträger. Die Gesellschaft wählt die Wertpapiere für das OGAW- Sondervermögen unabhängig vom Sitz oder von der Größenordnung der Unternehmen und unabhängig davon aus, ob es sich um Substanz- oder Wachstumswerte handelt. Das OGAW-Sondervermögen kann dadurch sowohl auf Unternehmen mit Sitz in einem oder mehreren Ländern, auf Unternehmen einer bestimmten Größenordnung bzw. Kategorie konzentriert als auch breit übergreifend investiert sein. b) Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss- Scheine von anderen Unternehmen. c) Indexzertifikate und Aktienzertifikate, deren Risikoprofil mit den unter a) und b) genannten Vermögensgegenständen oder mit den Anlagemärkten korreliert, denen diese Vermögensgegenstände zuzuordnen sind. d) Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen, die sich auf die in a) und b) genannten Wertpapiere beziehen. 2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeine Anlagebedingungen , sofern sie auf die Währung eines Mitgliedstaates der OECD lauten. 3. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeine Anlagebedingungen , sofern sie auf die Währung eines Mitgliedstaates der OECD lauten. 4. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeine Anlagebedingungen , jedoch ausschließlich Anteile an solchen Investmentvermögen, deren Risikoprofil typischerweise mit den Anlagemärkten korreliert, denen die unter Nr. 1 bis 3 genannten Vermögensgegenstände zuzuordnen sind. Dabei kann es sich um in- oder ausländische Investmentvermögen gemäß § 8 der Allgemeine Anlagebedingungen handeln. Die Gesellschaft kann sich je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf ein oder mehrere Investmentvermögen konzentrieren, die eine auf nur einen Anlagemarkt konzentrierte Anlagepolitik verfolgen, als auch breit übergreifend investieren. Es werden grundsätzlich nur Anteile an Investmentvermögen erworben, die direkt oder indirekt von 41 der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft, die mit der Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, verwaltet werden. Anteile an anderen Investmentvermögen werden nur ausnahmsweise und nur dann erworben, wenn keines der in Satz 4 genannten Investmentvermögen die von der Gesellschaft im Einzelfall für notwendig erachtete Anlagepolitik verfolgt, oder wenn es sich um Anteile an einem auf die Nachbildung eines Wertpapierindex ausgerichteten Investmentvermögen handelt, die an einer der in § 5 Buchstaben a) und b) der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Börsen oder organisierten Märkte zum Handel zugelassen sind. 5. Derivate gemäß § 9 der Allgemeine Anlagebedingungen . 6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeine Anlagebedingungen , jedoch nur Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine. § 2 Anlagegrenzen (1) Der Anteil der Aktien und Aktien gleichwertigen Papiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) darf insgesamt 51 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht unterschreiten. (2) Der Anteil der Aktien und anderen Vermögensgegenstände im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 70 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht unterschreiten. (3) Der Anteil der Aktien und anderen Vermögensgegenstände im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe b) darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten. (4) Der Anteil der Geldmarktinstrumente im Sinne von § 1 Nr. 2 und der Bankguthaben im Sinne von § 1 Nr. 3 darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 15 % des Wertes des OGAWSondervermögens nicht überschreiten. (5) Der Anteil der Investmentanteile im Sinne von § 1 Nr. 4 darf insgesamt 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten. Investmentanteile, deren Risikoprofil mit den in Absatz 3 oder Absatz 4 genannten Vermögensgegenständen korreliert, sind auf die jeweilige Grenze anzurechnen. (6) Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind auf die Ausstellergrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB, die in Pension genommenen Investmentanteile auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Abs. 3 KAGB anzurechnen. 42 (7) Die in den Absätzen 1 bis 5 beschriebenen Grenzen dürfen über- bzw. unterschritten werden, wenn dies durch Wertveränderungen von im OGAW-Sondervermögen enthaltenen Vermögensgegenständen, durch Ausübung von Wandlungs-, Bezugs- oder Optionsrechten oder durch Veränderung des Wertes des gesamten OGAW-Sondervermögens z. B. bei Ausgabe oder Rücknahme von Anteilscheinen geschieht. Die Gesellschaft wird in diesen Fällen die Wiedereinhaltung der genannten Grenzen unter Wahrung der Interessen der Anleger als vorrangiges Ziel anstreben. (8) Eine Über- bzw. Unterschreitung der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Grenzen durch Erwerb oder Veräußerung entsprechender Vermögensgegenstände ist genannten Grenze unter Beachtung der in Absatz 1 zulässig, wenn gleichzeitig durch den Einsatz von Derivaten sichergestellt ist, dass das jeweilige Marktrisikopotenzial insgesamt die Grenzen einhält. Die Derivate werden für diesen Zweck mit dem deltagewichteten Wert der jeweiligen Basisgegenstände vorzeichengerecht angerechnet. Marktgegenläufige Derivate werden auch dann als risikomindernd angerechnet, wenn ihre Basiswerte und die Gegenstände des OGAW-Sondervermögens nicht vollständig übereinstimmen. § 3 Derivate Die Gesellschaft kann die in § 9 Absatz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen, das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene Vermögensgegenstände abzusichern, die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen, insbesondere die Anlagegrenzen und Anlagegrundsätze zu erfüllen bzw. darzustellen, indem Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente z. B. als Ersatz für Direktanlagen in Wertpapieren eingesetzt werden, das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegenstände innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern, Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über das Marktrisikopotenzial eines voll in Wertpapieren investierten OGAW-Sondervermögens hinaus zu erhöhen (sog. Hebeln ). Dabei darf die Gesellschaft auch marktgegenläufige Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente einsetzen, was zu Gewinnen des OGAW-Sondervermögens führen kann, wenn die Kurse bestimmter Wertpapiere, Anlagemärkte oder Währungen fallen, bzw. zu Verlusten des OGAWSondervermögens, wenn diese Kurse steigen. 43 Anteilklassen § 4 Anteilklassen (1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Pauschalvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. (2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen und § 3 Derivate im Sinne von § 197 Absatz 1 KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten. Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden und hiergegen nicht abgesicherten Vermögensgegenstände des OGAW- Sondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10% des Wertes der Anteilklasse betragen. Der Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht oder gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind. (3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Pauschalvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. (4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Rücknahmeabschlag, Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Pauschalvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahresund Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Gesellschaft kann ferner im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht festlegen, dass der Abschluss einer besonderen Ver44 einbarung hinsichtlich der Pauschalvergütung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Voraussetzung für den Erwerb bestimmter Anteilklassen ist. Anteilscheine, Ausgabepreis, Rücknahmepreis, Rücknahme von Anteilen und Kosten § 5 Anteilscheine, Miteigentum (1) Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen unter Berücksichtigung der aufgelegten Anteilklassen beteiligt. (2) Die Rechte der Anteilinhaber aus den Anteilscheinen mit den ursprünglichen Namensbezeichnungen dit-Energiefonds , "Allianz-dit Energiefonds" und Allianz RCM Energy bleiben unberührt. Diese Anteile besitzen weiterhin Gültigkeit. § 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis (1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, beträgt der Ausgabeaufschlag 6,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere dieser Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. Für die übrigen Anteilklassen wird kein Ausgabeaufschlag erhoben. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB zu machen. (2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht berechnet. (3) Abweichend von § 18 Abs. 3 der Allgemeinen Anlagebedingungen ist Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge spätestens der zweite auf den Eingang des Anteilabruf- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag. § 7 Kosten (Vergütungen und Aufwendungen) (1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, erhält die Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Pauschalvergütung in Höhe von 1,80 % p.a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Pauschalvergütung des 45 OGAW-Sondervermögens 0,95 % p. a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Es steht der Gesellschaft frei, in einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Pauschalvergütung zu berechnen. Für die Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht der Abschluss einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft als Voraussetzung für den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist, wird die Pauschalvergütung nicht dem OGAW-Sondervermögen belastet, sondern dem Anleger unmittelbar berechnet. Mit dieser Pauschalvergütung sind folgende Vergütungen und Aufwendungen abgedeckt und werden dem OGAW-Sondervermögen nicht separat belastet: a) Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement, administrative Tätigkeiten), b) Vergütung für die Vertriebsstellen des OGAW-Sondervermögens, c) Vergütung für die Verwahrstelle, d) bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland, e) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen), f) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen bzw. der thesaurierten Erträge, g) Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, h) Kosten für die Information der Anleger des OGAW-Sondervermögens mittels einen dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Informationen über Fondsverschmelzungen und mit Ausnahme der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung, i) Gebühren, Kosten und Steuern, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermögen erhoben werden, 46 j) ggf. Kosten zur Analyse des Anlageerfolgs durch Dritte, k) ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine, l) ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung. Die Pauschalvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen jederzeit entnommen werden. (2) Neben der in Absatz 1 genannten Vergütung gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des OGAW-Sondervermögens: 1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen (einschließlich der daran nach Marktusancen ggf. gekoppelten Zurverfügungstellung von Research- und Analyseleistungen) und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die Kosten aus Wertpapier-Darlehen die aus solchen Geschäften resultierenden Erträge in keinem Fall übersteigen. 2. a) im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern, b) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnender Rechtsansprüche sowie für die Abwehr unberechtigt erscheinender, auf das OGAW-Sondervermögen bezogener Forderungen, c) Kosten für die Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender Ansprüche auf Reduzierung, Anrechnung bzw. Erstattung von Quellensteuern oder anderer Steuern bzw. fiskalischer Abgaben. (3) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, 47 einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAWSondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. Ertragsverwendung und Geschäftsjahr § 8 Ausschüttung (1) Für ausschüttende Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs anteilig aus. Realisierte Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge des zugehörigen Ertragsausgleichs unter Berücksichtigung können ebenfalls zur Ausschüttung anteilig herangezogen werden. (2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden. (3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden. (4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. (5) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach §§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAWSondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll. § 9 Thesaurierung (1) Für thesaurierende Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Dividenden, Zinsen, Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften und sonstigen Erträge sowie die realisierten Veräußerungsgewinne gung des zugehörigen Ertragsausgleichs unter Berücksichti- im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an. (2) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach §§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAW48 Sondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll. § 10 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens ist das Kalenderjahr. Besondere Anlagebedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main, (nachstehend Gesellschaft genannt) für das von der Gesellschaft verwaltete OGAW-Sondervermögen Allianz Euroaktien, die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft für OGAW-Sondervermögen aufgestellten Allgemeinen Anlagebedingungen gelten. Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen § 1 Vermögensgegenstände Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben: 1. Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeine Anlagebedingungen , jedoch nur solche der nachstehend bezeichneten Gattungen: a) Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine, sofern der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz in einem Teilnehmerstaat der Europäischen Währungsunion hat. Die Gesellschaft wählt die Wertpapiere für das OGAW-Sondervermögen in diesem Rahmen unabhängig vom Sitz oder von der Größenordnung der Unternehmen und unabhängig davon aus, ob es sich um Substanz- oder Wachstumswerte handelt. Das OGAW-Sondervermögen 49 kann dadurch sowohl auf Unternehmen mit Sitz in einem oder mehreren Ländern, auf Unternehmen einer bestimmten Größenordnung bzw. Kategorie konzentriert als auch breit übergreifend investiert sein. b) Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine von Emittenten mit Sitz in anderen Ländern. c) Indexzertifikate und Aktienzertifikate, deren Risikoprofil mit den unter a) und b) genannten Vermögensgegenständen oder mit den Anlagemärkten korreliert, denen diese Vermögensgegenstände zuzuordnen sind. d) Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen, die sich auf die in a) und b) genannten Wertpapiere beziehen. 2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeine Anlagebedingungen , die auch auf Fremdwährung lauten können; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf eine einzige oder auf mehrere Währungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren. 3. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeine Anlagebedingungen , die auch auf Fremdwährung lauten können; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf eine einzige oder auf mehrere Währungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren. 4. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeine Anlagebedingungen , jedoch ausschließlich Anteile an solchen Investmentvermögen, deren Risikoprofil typischerweise mit den Anlagemärkten korreliert, denen die unter Nr. 1 bis 3 genannten Vermögensgegenstände zuzuordnen sind. Dabei kann es sich um in- oder ausländische Investmentvermögen gemäß § 8 der Allgemeine Anlagebedingungen handeln. Die Gesellschaft kann sich je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf ein oder mehrere Investmentvermögen konzentrieren, die eine auf nur einen Anlagemarkt konzentrierte Anlagepolitik verfolgen, als auch breit übergreifend investieren. Es werden grundsätzlich nur Anteile an Investmentvermögen erworben, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft, die mit der Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, verwaltet werden. Anteile an anderen Investmentvermögen werden nur ausnahmsweise und nur dann erworben, wenn keines der in Satz 4 genannten Investmentvermögen die von der Gesellschaft im Einzelfall für notwendig erachtete Anlagepolitik verfolgt, oder wenn es sich um Anteile an einem auf die Nachbildung eines Wertpapierindex ausgerichteten Investmentvermögen handelt, die an einer der in § 5 Buchstaben a) und b) der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Börsen oder organisierten Märkte zum Handel zugelassen sind. 50 5. Derivate gemäß § 9 der Allgemeine Anlagebedingungen . 6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeine Anlagebedingungen , jedoch nur Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine. § 2 Anlagegrenzen (1) Der Anteil der Aktien und Aktien gleichwertigen Papiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) darf insgesamt 51% des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht unterschreiten. (2) Der Anteil der Aktien und anderen Vermögensgegenstände im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 70 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht unterschreiten. (3) Der Anteil der Aktien und anderen Vermögensgegenstände im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe b), deren Emittenten (bei Aktien gleichwertigen Papieren die Aktiengesellschaft) ihren Sitz in einem Teilnehmerstaat des Wechselkursmechanismus II haben, darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten. Der Anteil der Aktien und anderen Vermögensgegenstände im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe b), deren Emittenten (bei Aktien gleichwertigen Papieren die Aktiengesellschaft) ihren Sitz weder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Währungsunion noch in einem Teilnehmerstaat des Wechselkursmechanismus II haben, darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 10 % des Wertes des OGAWSondervermögens nicht überschreiten. (4) Der Anteil der Geldmarktinstrumente im Sinne von § 1 Nr. 2 und der Bankguthaben im Sinne von § 1 Nr. 3 darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 15 % des Wertes des OGAWSondervermögens nicht überschreiten. (5) Der Anteil der Investmentanteile im Sinne von § 1 Nr. 4 darf insgesamt 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten. Investmentanteile, deren Risikoprofil mit den in Absatz 3 oder Absatz 4 genannten Vermögensgegenständen korreliert, sind auf die jeweilige Grenze anzurechnen. (6) Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind auf die Ausstellergrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB, die in Pension genommenen Investmentanteile auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Abs. 3 KAGB anzurechnen. (7) Die in den Absätzen 1 bis 5 beschriebenen Grenzen dürfen über- bzw. unterschritten werden, wenn dies durch Wertveränderungen von im OGAW-Sondervermögen enthaltenen Vermögensgegenständen, durch Ausübung von Wandlungs-, Bezugs- oder Optionsrechten oder durch Verände51 rung des Wertes des gesamten OGAW-Sondervermögens z. B. bei Ausgabe oder Rücknahme von Anteilscheinen geschieht. Die Gesellschaft wird in diesen Fällen die Wiedereinhaltung der genannten Grenzen unter Wahrung der Interessen der Anleger als vorrangiges Ziel anstreben. (8) Eine Über- bzw. Unterschreitung der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Grenzen durch Erwerb oder Veräußerung entsprechender Vermögensgegenstände ist genannten Grenze unter Beachtung der in Absatz 1 zulässig, wenn gleichzeitig durch den Einsatz von Derivaten sichergestellt ist, dass das jeweilige Marktrisikopotenzial insgesamt die Grenzen einhält. Die Derivate werden für diesen Zweck mit dem deltagewichteten Wert der jeweiligen Basisgegenstände vorzeichengerecht angerechnet. Marktgegenläufige Derivate werden auch dann als risikomindernd angerechnet, wenn ihre Basiswerte und die Gegenstände des OGAW-Sondervermögens nicht vollständig übereinstimmen. § 3 Derivate Die Gesellschaft kann die in § 9 Absatz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen, das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene Vermögensgegenstände abzusichern, die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen, insbesondere die Anlagegrenzen und Anlagegrundsätze zu erfüllen bzw. darzustellen, indem Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente z. B. als Ersatz für Direktanlagen in Wertpapieren eingesetzt werden, das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegenstände innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern, Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über das Marktrisikopotenzial eines voll in Wertpapieren investierten OGAW-Sondervermögens hinaus zu erhöhen (sog. Hebeln ). Dabei darf die Gesellschaft auch marktgegenläufige Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente einsetzen, was zu Gewinnen des OGAW-Sondervermögens führen kann, wenn die Kurse bestimmter Wertpapiere, Anlagemärkte oder Währungen fallen, bzw. zu Verlusten des OGAWSondervermögens, wenn diese Kurse steigen. Anteilklassen 52 § 4 Anteilklassen (1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Pauschalvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. (2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen und § 3 Derivate im Sinne von § 197 Absatz 1 KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten. Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden und hiergegen nicht abgesicherten Vermögensgegenstände des OGAW- Sondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10% des Wertes der Anteilklasse betragen. Der Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht oder gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind. (3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Pauschalvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. (4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Rücknahmeabschlag, Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Pauschalvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahresund Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Gesellschaft kann ferner im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht festlegen, dass der Abschluss einer besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Pauschalvergütung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Voraussetzung für den Erwerb bestimmter Anteilklassen ist. 53 Anteilscheine, Ausgabepreis, Rücknahmepreis, Rücknahme von Anteilen und Kosten § 5 Anteilscheine, Miteigentum (1) Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen unter Berücksichtigung der aufgelegten Anteilklassen beteiligt. (2) Die Rechte der Anteilinhaber aus den Globalurkunden mit den ursprünglichen Namensbezeichnungen dit-Euroaktien , "Allianz-dit Euroaktien" und Allianz RCM Euroaktien bleiben unberührt. Diese Globalurkunden besitzen weiterhin Gültigkeit. § 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis (1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, beträgt der Ausgabeaufschlag 6,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere dieser Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. Für die übrigen Anteilklassen wird kein Ausgabeaufschlag erhoben. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB zu machen. (2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht berechnet. § 7 Kosten (Vergütungen und Aufwendungen) (1) Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind: 1. Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, erhält die Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Pauschalvergütung in Höhe von 1,65 % p.a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Pauschalvergütung des OGAW-Sondervermögens 0,88 % p. a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Es steht der Gesellschaft frei, in einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Pauschalvergütung zu berechnen. Für die Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als 54 auch im Jahres- und Halbjahresbericht der Abschluss einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft als Voraussetzung für den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist, wird die Pauschalvergütung nicht dem OGAW-Sondervermögen belastet, sondern dem Anleger unmittelbar berechnet. Mit dieser Pauschalvergütung sind folgende Vergütungen und Aufwendungen abgedeckt und werden dem OGAW- Sondervermögen nicht separat belastet: a) Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement, administrative Tätigkeiten), b) Vergütung für die Vertriebsstellen des OGAW-Sondervermögens, c) Vergütung für die Verwahrstelle, d) bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland, e) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen), f) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen bzw. der thesaurierten Erträge, g) Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, h) Kosten für die Information der Anleger des OGAW-Sondervermögens mittels einen dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Informationen über Fondsverschmelzungen und mit Ausnahme der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung, i) Gebühren, Kosten und Steuern, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermögen erhoben werden, j) ggf. Kosten zur Analyse des Anlageerfolgs durch Dritte, k) ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine, 55 l) ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung. Die Pauschalvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen jederzeit entnommen werden. 2. a) Darüber hinaus erhält die Gesellschaft für die Verwaltung des OGAW- Sondervermögens aus dem OGAW-Sondervermögen eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von bis zu 20 % (Höchstbetrag) des Betrages, um den die Anteilwertentwicklung die Entwicklung des Vergleichsindex gemäß Buchstabe c) am Ende einer Abrechnungsperiode gemäß Buchstabe b) übersteigt (Outperformance über den Vergleichsindex), höchstens jedoch bis zu 4 % des Durchschnittswertes des OGAWSondervermögens in der Abrechnungsperiode. Unterschreitet die Anteilwertentwicklung am Ende einer Abrechnungsperiode die Performance des Vergleichsindex (negative Benchmark-Abweichung), so erhält die Gesellschaft keine erfolgsabhängige Vergütung. Entsprechend der Berechnung bei positiver Benchmark-Abweichung wird auf Basis des vereinbarten Höchstbetrages der negative Betrag pro Anteilwert errechnet und auf die nächste Abrechnungsperiode vorgetragen. Für die nachfolgende Abrechnungsperiode erhält die Gesellschaft nur dann eine erfolgsabhängige Vergütung, wenn der aus positiver BenchmarkAbweichung errechnete Betrag den negativen Vortrag aus der vorangegangenen Abrechnungsperiode am Ende der Abrechnungsperiode übersteigt. In diesem Fall besteht der Vergütungsanspruch aus der Differenz beider Beträge. Ein verbleibender negativer Betrag pro Anteilwert wird wieder in die neue Abrechnungsperiode vorgetragen. Ergibt sich am Ende der nächsten Abrechnungsperiode erneut eine negative Benchmark-Abweichung, so wird der vorhandene negative Vortrag um den aus dieser negativen Benchmark-Abweichung errechneten Betrag erhöht. Bei der Berechnung des Vergütungsanspruchs werden negative Vorträge der vorangegangenen fünf Abrechnungsperioden berücksichtigt. b) Die für die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung relevante Abrechnungsperiode beginnt am 1. Februar 2013 und endet am 31. Juli 2014. Die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung erfolgt dabei für den Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis zum 30. Juni 2013 nach den Regelungen der bis zum 30. Juni 2013 geltenden Kostenklausel und für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Juli 2014 nach den Regelungen der ab dem 1. Juli 2013 geltenden Kostenklausel. Jede weitere für die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung relevante Abrechnungsperiode beginnt am 1. August eines jeden Kalenderjahres und endet am 31. Juli des darauf folgenden Kalenderjahres. 56 c) Als Vergleichsindex wird der EURO STOXX Total Return festgelegt. Falls die Anlagestrategie des Fonds geändert wird oder der in Satz 1 genannte Vergleichsindex entfallen sollte, wird die Gesellschaft unter Berücksichtigung der Anlagestrategie des Fonds einen angemessenen anderen Index festlegen, der an die Stelle des in Satz 1 genannten Index tritt. d) Die erfolgsabhängige Vergütung wird durch den Vergleich der Entwicklung des Vergleichsindex mit der Anteilwertentwicklung, die nach der BVI-Methode berechnet wird, in der Abrechnungsperiode ermittelt. Die dem OGAW-Sondervermögen belasteten Kosten dürfen vor dem Vergleich nicht von der Entwicklung des Vergleichsindex abgezogen werden. Zur Ermittlung der Anteilwertentwicklung gemäß Satz 1 wird daher die Wertentwicklung auf Anteilsebene seit Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres ermittelt, indem Ausschüttungen und zu Lasten des OGAW-Sondervermögens geleistete Steuerzahlungen dem Anteilwert rechnerisch wieder zugeschlagen werden. Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene erfolgsabhängige Vergütung im OGAW-Sondervermögen zurückgestellt. Liegt die Anteilwertentwicklung während der Abrechnungsperiode unter der des Vergleichsindex, so wird eine in der jeweiligen Abrechnungsperiode bisher zurückgestellte, erfolgsabhängige Vergütung entsprechend dem täglichen Vergleich wieder aufgelöst. Die am Ende der Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte erfolgsabhängige Vergütung kann entnommen werden. e) Die erfolgsabhängige Vergütung kann auch dann entnommen werden, wenn der Anteilswert am Ende des Abrechnungszeitraumes den Anteilwert zu Beginn des Abrechnungszeitraumes unterschreitet (absolut negative Anteilwertentwicklung). (2) Neben den in Absatz 1 genannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des OGAW-Sondervermögens: 1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen (einschließlich der daran nach Marktusancen ggf. gekoppelten Zurverfügungstellung von Research- und Analyseleistungen) und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die Kosten aus Wertpapier-Darlehen die aus solchen Geschäften resultierenden Erträge in keinem Fall übersteigen. 57 2. a) im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern, b) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnender Rechtsansprüche sowie für die Abwehr unberechtigt erscheinender, auf das OGAW-Sondervermögen bezogener Forderungen, c) Kosten für die Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender Ansprüche auf Reduzierung, Anrechnung bzw. Erstattung von Quellensteuern oder anderer Steuern bzw. fiskalischer Abgaben. (3) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. Ertragsverwendung und Geschäftsjahr § 8 Ausschüttung (1) Für ausschüttende Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs anteilig aus. Realisierte Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge des zugehörigen Ertragsausgleichs unter Berücksichtigung können ebenfalls zur Ausschüttung anteilig herangezogen werden. (2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäfts58 jahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden. (3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden. (4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. (5) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach §§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAWSondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll. § 9 Thesaurierung (1) Für thesaurierende Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Dividenden, Zinsen, Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften und sonstigen Erträge sowie die realisierten Veräußerungsgewinne gung des zugehörigen Ertragsausgleichs unter Berücksichti- im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an. (2) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach §§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAWSondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll. § 10 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens ist das Kalenderjahr. Besondere Anlagebedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main, (nachstehend Gesellschaft genannt) für das von der Gesellschaft aufgelegte richtlinienkonforme OGAW-Sondervermögen 59 Allianz EuropaVision, die nur in Verbindung mit den für das jeweilige OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft aufgestellten Allgemeinen Anlagebedingungen gelten. ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN §1 Vermögensgegenstände Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben: 1. Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen , 2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen , 3. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen , 4. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen , 5. Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen , 6. sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen . Derivate auf Schuldscheindarlehen gemäß § 198 Nr. 4 KAGB dürfen nicht abgeschlossen werden. §2 Anlagegrenzen (1) Mindestens 51 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens müssen in Aktien von Ausstellern angelegt werden, die ihren Sitz in Europa haben. (2) Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Wandelschuldverschreibungen, Optionsanleihen und Genussscheinen von Ausstellern angelegt werden, die ihren Sitz in Europa haben. (3) Bis zu 25 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in verzinsliche Wertpapieren inund ausländischer Aussteller angelegt werden, die auf eine europäische Währung lauten. (4) Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Indexzertifikate investiert werden, denen ein auf eine europäische Währung lautender allgemein anerkannter europäischer Aktienindex zugrunde liegt. Bis zu 25 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in In60 dexzertifikate investiert werden, denen ein auf eine europäische Währung lautender Rentenindex zugrunde liegt. Indexzertifikate gemäß Satz 2 sind auf die Grenze des Abs. 3 anzurechnen. (5) Daneben dürfen für das OGAW-Sondervermögen bis zu 25 % des Wertes des OGAWSondervermögens in die in Nr. 1, 2 und 4 genannten Wertpapiere angelegt werden, die von Ausstellern begeben wurden, die ihren Sitz nicht in Europa haben. (6) Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Abs.1 bis 3 KAGB anzurechnen. (7) Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Geldmarktinstrumenten nach Maßgabe des § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden. Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Abs.1 bis 3 KAGB anzurechnen. (8) Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe des § 7 Satz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden. Bankguthaben müssen auf eine europäische Währung lauten. (9) Bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Investmentanteilen nach Maßgabe des § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden. Für das OGAW- Sondervermögen können Anteile an in- und ausländischen OGAW, anderen inländischen Sondervermögen sowie Anteile an ausländischen offenen Investmentvermögen, die keine Anteile an EUOGAW sind, erworben werden. Der Sitz und die Geschäftsleitung von ausländischen Investmentgesellschaften oder Investmentaktiengesellschaften, die Aussteller von ausländischen Investmentvermögen sind, muss sich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum befinden. Bei der Auswahl der Investmentanteile werden solche bevorzugt, die nach Ansicht der Gesellschaft im Gegensatz zu vergleichbaren Investmentanteilen bisher eine höhere Rendite unter Abwägung der Risiken aufgewiesen haben. Damit sollen solche Investmentanteile ausgewählt und in einem Portfolio zusammengestellt werden, die insgesamt unter quantitativen und qualitativen Aspekten die bestmöglichen Anlageergebnisse erwarten lassen. Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Absatz 3 KAGB anzurechnen. §3 Derivate Die Gesellschaft kann die in § 9 Absatz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen, 61 das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene Vermögensgegenstände abzusichern, die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen, das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegenstände innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern, Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über das Marktrisikopotenzial eines voll in Wertpapieren investierten OGAW-Sondervermögens hinaus zu erhöhen (sog. Hebeln ). Dabei darf die Gesellschaft auch marktgegenläufige Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente einsetzen, was zu Gewinnen des OGAW-Sondervermögens führen kann, wenn die Kurse bestimmter Wertpapiere, Anlagemärkte oder Währungen fallen, bzw. zu Verlusten des OGAWSondervermögens, wenn diese Kurse steigen. ANTEILKLASSEN §4 Anteilklassen (1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Pauschalvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. (2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen und § 3 Derivate im Sinne von § 197 Absatz 1 KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten. Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechsel62 kursrisiko unterliegenden und hiergegen nicht abgesicherten Vermögensgegenstände des OGAW-Sondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10 % des Wertes der Anteilklasse betragen. Der Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht oder gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind. (3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Pauschalvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. (4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Pauschalvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Gesellschaft kann ferner im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht festlegen, dass der Abschluss einer besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Pauschalvergütung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Voraussetzung für den Erwerb bestimmter Anteilklassen ist. ANTEILSCHEINE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN §5 Anteilscheine, Miteigentum Die Anteilscheine des OGAW-Sondervermögens werden in jeweils einer Globalurkunde verbrieft. Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. Ein Anspruch auf Auslieferung einzelner Anteilscheine besteht nicht. §6 Ausgabe- und Rücknahmepreis (1) Der Ausgabeaufschlag beträgt 5,00 % auf den Anteilwert und dient zur Deckung der Ausgabekosten der Gesellschaft. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren oder keinen Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlages abzusehen. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB zu machen. 63 (2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben. §7 Kosten (Vergütungen und Aufwendungen) (1) Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind: 1. Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, erhält die Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Pauschalvergütung in Höhe von 1,65 % p.a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Pauschalvergütung des OGAW-Sondervermögens 0,88 % p. a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Es steht der Gesellschaft frei, in einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Pauschalvergütung zu berechnen. Für die Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht der Abschluss einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft als Voraussetzung für den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist, wird die Pauschalvergütung nicht dem OGAW-Sondervermögen belastet, sondern dem Anleger unmittelbar berechnet. Mit dieser Pauschalvergütung sind folgende Vergütungen und Aufwendungen abgedeckt und werden dem OGAW- Sondervermögen nicht separat belastet: a) Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement, administrative Tätigkeiten), b) Vergütung für die Vertriebsstellen des OGAW-Sondervermögens, c) Vergütung für die Verwahrstelle, d) bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland, e) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen), f) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen bzw. der thesaurierten Erträge, 64 g) Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, h) Kosten für die Information der Anleger des OGAW-Sondervermögens mittels einen dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Informationen über Fondsverschmelzungen und mit Ausnahme der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung, i) Gebühren, Kosten und Steuern, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermögen erhoben werden, j) ggf. Kosten zur Analyse des Anlageerfolgs durch Dritte, k) ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine, l) ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung. Die Pauschalvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen am Ende eines jeden Monats entnommen werden. 2. a) Darüber hinaus erhält die Gesellschaft für die Verwaltung des OGAW- Sondervermögens aus dem OGAW-Sondervermögen eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von bis zu 20 % (Höchstbetrag) des Betrages, um den die Anteilwertentwicklung die Entwicklung des Vergleichsindex gemäß Buchstabe c) am Ende einer Abrechnungsperiode gemäß Buchstabe b) übersteigt (Outperformance über den Vergleichsindex), höchstens jedoch bis zu 4 % des Durchschnittswertes des OGAWSondervermögens in der Abrechnungsperiode. Unterschreitet die Anteilwertentwicklung am Ende einer Abrechnungsperiode die Performance des Vergleichsindex (negative Benchmark-Abweichung), so erhält die Gesellschaft keine erfolgsabhängige Vergütung. Entsprechend der Berechnung bei positiver Benchmark-Abweichung wird auf Basis des vereinbarten Höchstbetrages der negative Betrag pro Anteilwert errechnet und auf die nächste Abrechnungsperiode vorgetragen. Für die nachfolgende Abrechnungsperiode erhält die Gesellschaft nur dann eine erfolgsabhängige Vergütung, wenn der aus positiver BenchmarkAbweichung errechnete Betrag den negativen Vortrag aus der vorangegangenen Abrechnungsperiode am Ende der Abrechnungsperiode übersteigt. In diesem Fall besteht der Vergütungsanspruch aus der Differenz beider Beträge. Ein verbleibender negativer Betrag pro Anteilwert wird wieder in die neue Abrechnungsperiode vorge65 tragen. Ergibt sich am Ende der nächsten Abrechnungsperiode erneut eine negative Benchmark-Abweichung, so wird der vorhandene negative Vortrag um den aus dieser negativen Benchmark-Abweichung errechneten Betrag erhöht. Bei der Berechnung des Vergütungsanspruchs werden negative Vorträge der vorangegangenen fünf Abrechnungsperioden berücksichtigt. b) Die für die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung relevante Abrechnungsperiode beginnt am 1. Januar 2013 und endet am 31. Dezember 2014. Die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung erfolgt dabei für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2013 nach den Regelungen der bis zum 30. Juni 2013 geltenden Kostenklausel und für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Dezember 2014 nach den Regelungen der ab dem 1. Juli 2013 geltenden Kostenklausel. Jede weitere für die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung relevante Abrechnungsperiode beginnt am 1. Januar eines jeden Kalenderjahres und endet am 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres. c) Als Vergleichsindex wird der MSCI Europe Index Total Return (Net) festgelegt. Falls die Anlagestrategie des Fonds geändert wird oder der in Satz 1 genannte Vergleichsindex entfallen sollte, wird die Gesellschaft unter Berücksichtigung der Anlagestrategie des Fonds einen angemessenen anderen Index festlegen, der an die Stelle des in Satz 1 genannten Index tritt. d) Die erfolgsabhängige Vergütung wird durch den Vergleich der Entwicklung des Vergleichsindex mit der Anteilwertentwicklung, die nach der BVI-Methode berechnet wird, in der Abrechnungsperiode ermittelt. Die dem OGAW-Sondervermögen belasteten Kosten dürfen vor dem Vergleich nicht von der Entwicklung des Vergleichsindex abgezogen werden. Zur Ermittlung der Anteilwertentwicklung gemäß Satz 1 wird daher die Wertentwicklung auf Anteilsebene seit Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres ermittelt, indem Ausschüttungen und zu Lasten des OGAW-Sondervermögens geleistete Steuerzahlungen dem Anteilwert rechnerisch wieder zugeschlagen werden. Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene erfolgsabhängige Vergütung im OGAW-Sondervermögen zurückgestellt. Liegt die Anteilwertentwicklung während der Abrechnungsperiode unter der des Vergleichsindex, so wird eine in der jeweiligen Abrechnungsperiode bisher zurückgestellte, erfolgsabhängige Vergütung entsprechend dem täglichen Vergleich wieder aufgelöst. Die am Ende der Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte erfolgsabhängige Vergütung kann entnommen werden. 66 e) Die erfolgsabhängige Vergütung kann auch dann entnommen werden, wenn der Anteilswert am Ende des Abrechnungszeitraumes den Anteilwert zu Beginn des Abrechnungszeitraumes unterschreitet (absolut negative Anteilwertentwicklung). (2) Neben den in Absatz 1 genannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des OGAW-Sondervermögens: 1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen (einschließlich der daran nach Marktusancen ggf. gekoppelten Zurverfügungstellung von Research- und Analyseleistungen) und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die Kosten aus Wertpapier-Darlehen die aus solchen Geschäften resultierenden Erträge in keinem Fall übersteigen. 2. a) im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern, b) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnender Rechtsansprüche sowie für die Abwehr unberechtigt erscheinender, auf das OGAW-Sondervermögen bezogener Forderungen, c) Kosten für die Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender Ansprüche auf Reduzierung, Anrechnung bzw. Erstattung von Quellensteuern oder anderer Steuern bzw. fiskalischer Abgaben. (3) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. 67 . ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR §8 Ausschüttung / Thesaurierung der Erträge (1) Die Gesellschaft schüttet für nicht thesaurierende (ausschüttende) Anteilklassen grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs - aus. Sonstige ne - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs Erträge und realisierte können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden. (2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden. (3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden. (4) Die Ausschüttung für alle nicht thesaurierenden (ausschüttenden) Anteilklassen erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. (5) Im Falle der Bildung von nicht ausschüttenden (thesaurierenden) Anteilklassen legt die Gesellschaft, die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen, Dividenden, Erträge aus Investmentanteilen, Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften und sonstigen Erträge sowie die realisierten Veräußerungsgewinne gleichs unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus- der thesaurierenden Anteilklassen im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an. §9 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. 68 NAMENSBEZEICHNUNG § 10 Namensbezeichnung Die Rechte der Anteilinhaber aus Anteilen an der Globalurkunde mit der ursprünglichen Namensbezeichnung EuropaVision , cominvest EuropaVision und Allianz RCM EuropaVision bleiben unberührt. Diese Anteile behalten weiterhin Gültigkeit. Besondere Anlagebedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main, (nachstehend Gesellschaft genannt) für das von der Gesellschaft verwaltete OGAW-Sondervermögen Allianz Flexi Euro Balance, die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft für OGAW-Sondervermögen aufgestellten Allgemeinen Anlagebedingungen gelten. Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen § 1 Vermögensgegenstände Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben: 1. Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch nur solche der nachstehend bezeichneten Gattungen: a) Verzinsliche Wertpapiere, insbesondere Staatsanleihen, Pfandbriefe und ähnliche ausländische, von Kreditinstituten begebene grundpfandrechtlich gesicherte Schuldverschreibungen, Kommunalschuldverschreibungen, Nullkuponanleihen, variabel verzinsliche Anleihen, Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen, Unternehmensanleihen, wertpapiermäßig ausgestaltete Asset Backed Securities und Mortgage Backed Securities sowie weitere Anleihen, die 69 mit einem Sicherungsvermögen verknüpft sind, und Indexzertifikate und andere Zertifikate, deren Risikoprofil mit den genannten Vermögensgegenständen oder mit den Anlagemärkten korreliert, denen diese Vermögensgegenstände zuzuordnen sind; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf eine einzige oder auf mehrere der genannten Wertpapiergattungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren. b) Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine. Die Gesellschaft wählt die Wertpapiere für das OGAW-Sondervermögen unabhängig vom Sitz oder von der Größenordnung der Unternehmen und unabhängig davon aus, ob es sich um Substanz- oder Wachstumswerte handelt. Das OGAW-Sondervermögen kann dadurch sowohl auf Unternehmen mit Sitz in einem oder mehreren Ländern, auf Unternehmen einer bestimmten Größenordnung bzw. Kategorie konzentriert als auch breit übergreifend investiert sein. c) Indexzertifikate und Aktienzertifikate, deren Risikoprofil mit den unter Buchstabe b) genannten Vermögensgegenständen oder mit den Anlagemärkten korreliert, denen diese Vermögensgegenstände zuzuordnen sind. 2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen , die auch auf Fremdwährung lauten können; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf eine einzige oder auf mehrere Währungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren; 3. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen , die auch auf Fremdwährung lauten können; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf eine einzige oder auf mehrere Währungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren; 4. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch ausschließlich Anteile an solchen Investmentvermögen, deren Risikoprofil typischerweise mit den Anlagemärkten korreliert, denen die unter Nr. 1 bis 3 genannten Vermögensgegenstände zuzuordnen sind. Dabei kann es sich um in- oder ausländische Investmentvermögen gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen handeln. Die Gesellschaft kann sich je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf ein oder mehrere Investmentvermögen konzentrieren, die eine auf nur einen Anlagemarkt konzentrierte Anlagepolitik verfolgen, als auch breit übergreifend investieren. Es werden grundsätzlich nur Anteile an Investmentvermögen erworben, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft, die mit der Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, verwaltet werden. Anteile an anderen Investmentvermögen werden nur ausnahmsweise und nur dann erworben, wenn keines der in Satz 4 genannten Investmentvermögen die von der Gesellschaft im Einzelfall für notwendig erachtete Anlagepolitik verfolgt, oder wenn es sich um Anteile an einem auf die Nachbildung eines 70 Wertpapierindex ausgerichteten Investmentvermögen handelt, die an einer der in § 5 Buchstaben a) und b) der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Börsen oder organisierten Märkte zum Handel zugelassen sind. 5. Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen . 6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen . § 2 Anlagegrenzen (1) Der Anteil der Aktien, Aktien gleichwertigen Papiere und Genuss-Scheine im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe b) und Nr. 6 darf vorbehaltlich des Absatzes 12 insgesamt 40 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht unter- und 60 % nicht überschreiten. (2) Die durchschnittliche Marktkapitalisierung das ist der Marktwert der zum Börsenhandel zugelas- senen und für ausländische Investoren frei erwerbbaren Aktien einer Gesellschaft der im OGAW- Sondervermögen vorhandenen Aktien muss mindestens dem kleinsten Wert einer im Euro-STOXX vertretenen Aktiengesellschaft entsprechen. (3) Der Anteil der Aktien, Aktien gleichwertigen Papiere und Genuss-Scheine, deren Emittenten (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) ihren Sitz nicht in einem Teilnehmerstaat der Europäischen Währungsunion haben, darf vorbehaltlich des Absatzes 12 insgesamt 5 % des Wertes aller im OGAW-Sondervermögens vorhandenen Vermögensgegenstände im Sinne des Absatz 1 nicht überschreiten. (4) Die durchschnittliche, barwertgewichtete Restlaufzeit (Duration) des in verzinslichen Wertpapieren, Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten gemäß § 1 Nr. 1 Buchstabe a), 2 und 3 angelegten Teils des OGAW-Sondervermögens, einschließlich der mit den genannten Vermögensgegenständen verbundenen Zinsansprüche, muss zwischen drei und neun Jahren liegen. Bei der Berechnung werden Derivate auf verzinsliche Wertpapiere, Zins- und Rentenindizes sowie Zinssätze unabhängig von der Währung der zugrundeliegenden Vermögensgegenstände berücksichtigt. (5) Der Anteil der Investmentanteile im Sinne von § 1 Nr. 4 darf insgesamt 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten. Investmentanteile, deren Risikoprofil mit den in den Absatz 1, 2 oder 3 genannten Vermögensgegenständen korreliert, sind auf die jeweilige Grenze anzurechnen. (6) Der Anteil der auf Euro lautenden verzinslichen Vermögensgegenstände darf 51 % des Gesamtwertes der verzinslichen Vermögensgegenstände nicht unterschreiten. Der Anteil der nicht auf Euro lautenden Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten soll 5 % des Wertes des OGAW71 Sondervermögen nur überschreiten, wenn der über diesen Wert hinausgehende Anteil durch Derivate auf Wechselkurse oder Währungen abgesichert ist. Auf gleiche Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten werden auf diese Grenze bis zur Höhe des kleineren Betrages nicht angerechnet. (7) Der Anteil der verzinslichen Wertpapiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und Nr. 6, die nicht über ein Investment Grade-Rating mindestens einer anerkannten Rating-Agentur verfügen oder, wenn sie über kein Rating verfügen, im Falle eines Ratings nach Einschätzung der Gesellschaft kein solches Rating erhalten würden, darf vorbehaltlich des Absatzes 12 insgesamt 5 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen. Wertpapiere, die bei ihrem Erwerb für das OGAW-Sondervermögen über ein Investment Grade-Rating mindestens einer anerkannten RatingAgentur verfügt haben oder, wenn sie über kein Rating verfügt haben, im Falle eines Ratings nach Einschätzung der Gesellschaft ein solches Rating erhalten hätten, werden auch bei Verlust dieser Voraussetzung nicht auf die in Satz 1 genannte Grenze angerechnet. Allerdings wird die Gesellschaft entweder die Veräußerung der in Satz 2 genannten Wertpapiere innerhalb eines Jahres anstreben oder die Wertpapiere nach spätestens einem Jahr auf die in Satz 1 genannte Grenze anrechnen. Der Anteil der Wertpapiere nach Satz 1 und nach Satz 2 soll vorbehaltlich des Absatzes 12 insgesamt 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen. (8) Der Anteil der verzinslichen Wertpapiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und Nr. 6, deren Aussteller ihren Sitz in einem Land haben, das laut Klassifizierung der Weltbank nicht in die Kategorie hohes Bruttovolkseinkommen pro Kopf fällt, d. h. nicht als entwickelt klassifiziert ist, soll vorbehaltlich des Absatzes 12 insgesamt 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten. (9) Der Anteil der verzinslichen Wertpapiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a), die von der Bundesrepublik Deutschland, von einem der Bundesrepublik Deutschland zugehörigen Bundesländer, von der Europäischen Union, von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, von einem Mitgliedsstaat der OECD oder von einer internationalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union angehört, ausgegeben oder garantiert worden sind, darf 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens überschreiten. (10)Der Anteil der verzinslichen Wertpapiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und Nr. 6, die von privatrechtlichen Unternehmen ausgestellt und nicht vom Bund, einem Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, einem Drittstaat oder von einer internationalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, garantiert worden sind (Unternehmensanleihen), soll vorbehaltlich des Absatzes 12 insgesamt 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen. 72 (11) Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind auf die Ausstellergrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB, die in Pension genommenen Investmentanteile auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Abs. 3 KAGB anzurechnen. (12) Die in den Absätzen 1 bis 8 und 10 beschriebenen Grenzen dürfen über- bzw. unterschritten werden, wenn dies durch Wert- oder Laufzeitveränderungen von im OGAW-Sondervermögen enthaltenen Vermögensgegenständen, durch Ausübung von Wandlungs-, Bezugs- oder Optionsrechten oder durch Veränderung des Wertes des gesamten OGAW-Sondervermögens z. B. bei Ausgabe oder Rücknahme von Anteilscheinen geschieht. Die Gesellschaft wird in diesen Fällen die Wiedereinhaltung der genannten Grenzen unter Wahrung der Interessen der Anleger als vorrangiges Ziel anstreben. (13) Eine Über- oder Unterschreitung der in den Absätzen 1 bis 3, 7 Satz 3, 8 und 10 genannten Grenzen durch Erwerb oder Veräußerung entsprechender Vermögensgegenstände ist zulässig, wenn gleichzeitig durch den Einsatz von Derivaten sichergestellt ist, dass das jeweilige Marktrisikopotenzial insgesamt die Grenzen einhält. Die Derivate werden für diesen Zweck mit dem deltagewichteten Wert der jeweiligen Basisgegenstände vorzeichengerecht angerechnet. Marktgegenläufige Derivate werden auch dann als risikomindernd angerechnet, wenn ihre Basiswerte und die Gegenstände des OGAW-Sondervermögens nicht vollständig übereinstimmen. § 3 Derivate Die Gesellschaft kann die in § 9 Absatz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen, das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene Vermögensgegenstände abzusichern, die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen, insbesondere die Anlagegrenzen und Anlagegrundsätze zu erfüllen bzw. darzustellen, indem Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente z. B. als Ersatz für Direktanlagen in Wertpapieren oder zur Steuerung der Duration des zinsbezogenen Teils des OGAW-Sondervermögens eingesetzt werden, das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegenstände innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern, Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über den Marktrisikopotenzial eines voll in Wertpapieren investierten OGAW-Sondervermögens hinaus zu erhöhen (sog. Hebeln ). 73 Dabei darf die Gesellschaft auch marktgegenläufige Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente einsetzen, was zu Gewinnen des OGAW-Sondervermögens führen kann, wenn die Kurse bestimmter Wertpapiere, Anlagemärkte oder Währungen fallen, bzw. zu Verlusten des OGAWSondervermögens, wenn diese Kurse steigen. Anteilklassen § 4 Anteilklassen (1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Pauschalvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. (2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen und § 3 Derivate im Sinne von § 197 Absatz 1 KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten. Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden und hiergegen nicht abgesicherten Vermögensgegenstände des OGAW- Sondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10% des Wertes der Anteilklasse betragen. Der Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht oder gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind. (3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Pauschalvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. (4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halb74 jahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Rücknahmeabschlag, Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Pauschalvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahresund Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Gesellschaft kann ferner im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht festlegen, dass der Abschluss einer besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Pauschalvergütung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Voraussetzung für den Erwerb bestimmter Anteilklassen ist. Anteilscheine, Ausgabepreis, Rücknahmepreis, Rücknahme von Anteilen und Kosten § 5 Anteilscheine, Miteigentum (1) Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer bzw. als Gläubiger nach Bruchteilen unter Berücksichtigung der aufgelegten Anteilklassen beteiligt. (2) Die Rechte der Anteilinhaber aus den Globalurkunden mit der ursprünglichen Namensbezeichnung dit-Allianz Flexi Euro Balance und Allianz-dit Flexi Euro Balance bleiben unberührt. Diese Globalurkunden besitzen weiterhin Gültigkeit. § 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis (1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, beträgt der Ausgabeaufschlag 5,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere dieser Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. Für die übrigen Anteilklassen wird kein Ausgabeaufschlag erhoben. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB zu machen. (2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht berechnet. § 7 Kosten (Vergütungen und Aufwendungen) (1) Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind: 75 1. Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, erhält die Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Pauschalvergütung in Höhe von 1,20 % p.a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Pauschalvergütung des OGAW-Sondervermögens 0,67 % p. a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Es steht der Gesellschaft frei, in einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Pauschalvergütung zu berechnen. Für die Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht der Abschluss einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft als Voraussetzung für den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist, wird die Pauschalvergütung nicht dem OGAW-Sondervermögen belastet, sondern dem Anleger unmittelbar berechnet. Mit dieser Pauschalvergütung sind folgende Vergütungen und Aufwendungen abgedeckt und werden dem OGAW- Sondervermögen nicht separat belastet: a) Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement, administrative Tätigkeiten), b) Vergütung für die Vertriebsstellen des OGAW-Sondervermögens, c) Vergütung für die Verwahrstelle, d) bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland, e) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen), f) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen bzw. der thesaurierten Erträge, g) Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, h) Kosten für die Information der Anleger des OGAW-Sondervermögens mittels einen dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Informationen über Fondsverschmelzungen und mit Ausnahme der Informationen über Maßnahmen im Zu76 sammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung, i) Gebühren, Kosten und Steuern, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermögen erhoben werden, j) ggf. Kosten zur Analyse des Anlageerfolgs durch Dritte, k) ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine, l) ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung. Die Pauschalvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen jederzeit entnommen werden. 2. a) Darüber hinaus erhält die Gesellschaft für die Verwaltung des OGAW- Sondervermögens aus dem OGAW-Sondervermögen eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von bis zu 20 % (Höchstbetrag) des Betrages, um den die Anteilwertentwicklung die Entwicklung des Vergleichsindex gemäß Buchstabe c) am Ende einer Abrechnungsperiode gemäß Buchstabe b) übersteigt (Outperformance über den Vergleichsindex), höchstens jedoch bis zu 3 % des Durchschnittswertes des OGAWSondervermögens in der Abrechnungsperiode. Unterschreitet die Anteilwertentwicklung am Ende einer Abrechnungsperiode die Performance des Vergleichsindex (negative Benchmark-Abweichung), so erhält die Gesellschaft keine erfolgsabhängige Vergütung. Entsprechend der Berechnung bei positiver Benchmark-Abweichung wird auf Basis des vereinbarten Höchstbetrages der negative Betrag pro Anteilwert errechnet und auf die nächste Abrechnungsperiode vorgetragen. Für die nachfolgende Abrechnungsperiode erhält die Gesellschaft nur dann eine erfolgsabhängige Vergütung, wenn der aus positiver BenchmarkAbweichung errechnete Betrag den negativen Vortrag aus der vorangegangenen Abrechnungsperiode am Ende der Abrechnungsperiode übersteigt. In diesem Fall besteht der Vergütungsanspruch aus der Differenz beider Beträge. Ein verbleibender negativer Betrag pro Anteilwert wird wieder in die neue Abrechnungsperiode vorgetragen. Ergibt sich am Ende der nächsten Abrechnungsperiode erneut eine negative Benchmark-Abweichung, so wird der vorhandene negative Vortrag um den aus dieser negativen Benchmark-Abweichung errechneten Betrag erhöht. Bei der Berechnung des Vergütungsanspruchs werden negative Vorträge der vorangegangenen fünf Abrechnungsperioden berücksichtigt. b) Die für die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung relevante Abrechnungsperiode beginnt am 1. Februar 2013 und endet am 31. Juli 2014. Die Berechnung der er77 folgsabhängigen Vergütung erfolgt dabei für den Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis zum 30. Juni 2013 nach den Regelungen der bis zum 30. Juni 2013 geltenden Kostenklausel und für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Juli 2014 nach den Regelungen der ab dem 1. Juli 2013 geltenden Kostenklausel. Jede weitere für die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung relevante Abrechnungsperiode beginnt am 1. August eines jeden Kalenderjahres und endet am 31. Juli des darauf folgenden Kalenderjahres. c) Als Vergleichsindex wird ein zusammengesetzter Index festgelegt, der zu 50% aus EURO STOXX 50 Total Return und zu aus 50% JP Morgan EMU Government Bond Investment Grade Index besteht. Im Verlauf eines Monats wird die Gewichtung der Einzelindices börsentäglich an die relative Entwicklung der Einzelindices zueinander angepasst, um dann zu Beginn des nächsten Monats wieder auf die ursprüngliche Gewichtung von jeweils 50 % gesetzt zu werden. Falls die Anlagestrategie des Fonds geändert wird oder der in Satz 1 genannte Vergleichsindex entfallen sollte, wird die Gesellschaft unter Berücksichtigung der Anlagestrategie des Fonds einen angemessenen anderen Index festlegen, der an die Stelle des in Satz 1 genannten Index tritt. d) Die erfolgsabhängige Vergütung wird durch den Vergleich der Entwicklung des Vergleichsindex mit der Anteilwertentwicklung, die nach der BVI-Methode berechnet wird, in der Abrechnungsperiode ermittelt. Die dem OGAW-Sondervermögen belasteten Kosten dürfen vor dem Vergleich nicht von der Entwicklung des Vergleichsindex abgezogen werden. Zur Ermittlung der Anteilwertentwicklung gemäß Satz 1 wird daher die Wertentwicklung auf Anteilsebene seit Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres ermittelt, indem Ausschüttungen und zu Lasten des OGAW-Sondervermögens geleistete Steuerzahlungen dem Anteilwert rechnerisch wieder zugeschlagen werden. Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene erfolgsabhängige Vergütung im OGAW-Sondervermögen zurückgestellt. Liegt die Anteilwertentwicklung während der Abrechnungsperiode unter der des Vergleichsindex, so wird eine in der jeweiligen Abrechnungsperiode bisher zurückgestellte, erfolgsabhängige Vergütung entsprechend dem täglichen Vergleich wieder aufgelöst. Die am Ende der Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte erfolgsabhängige Vergütung kann entnommen werden. e) Die erfolgsabhängige Vergütung kann auch dann entnommen werden, wenn der Anteilswert am Ende des Abrechnungszeitraumes den Anteilwert zu Beginn des Abrechnungszeitraumes unterschreitet (absolut negative Anteilwertentwicklung). 78 (2) Neben den in Absatz 1 genannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des OGAW-Sondervermögens: 1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen (einschließlich der daran nach Marktusancen ggf. gekoppelten Zurverfügungstellung von Research- und Analyseleistungen) und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die Kosten aus Wertpapier-Darlehen die aus solchen Geschäften resultierenden Erträge in keinem Fall übersteigen. 2. a) im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern, b) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnender Rechtsansprüche sowie für die Abwehr unberechtigt erscheinender, auf das OGAW-Sondervermögen bezogener Forderungen, c) Kosten für die Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender Ansprüche auf Reduzierung, Anrechnung bzw. Erstattung von Quellensteuern oder anderer Steuern bzw. fiskalischer Abgaben. (3) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. Ertragsverwendung und Geschäftsjahr § 8 Ausschüttung 79 (1) Für ausschüttende Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs anteilig aus. Realisierte Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge des zugehörigen Ertragsausgleichs unter Berücksichtigung können ebenfalls zur Ausschüttung anteilig herangezogen werden. (2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden. (3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden. (4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. (5) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach §§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAWSondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll. § 9 Thesaurierung (1) Für thesaurierende Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Dividenden, Zinsen, Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften und sonstigen Erträge sowie die realisierten Veräußerungsgewinne gung des zugehörigen Ertragsausgleichs unter Berücksichti- im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an. (2) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach §§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAWSondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll. § 10 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Dezember und endet am 30. November. 80 Besondere Anlagebedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main, (nachstehend Gesellschaft genannt) für das von der Gesellschaft verwaltete OGAW-Sondervermögen Allianz Flexi Euro Dynamik, die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft für OGAW-Sondervermögen aufgestellten Allgemeinen Anlagebedingungen gelten. Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen § 1 Vermögensgegenstände Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben: 1. Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch nur solche der nachstehend bezeichneten Gattungen: a) Verzinsliche Wertpapiere, insbesondere Staatsanleihen, Pfandbriefe und ähnliche ausländische, von Kreditinstituten begebene grundpfandrechtlich gesicherte Schuldverschreibungen, Kommunalschuldverschreibungen, Nullkuponanleihen, variabel verzinsliche Anleihen, Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen, Unternehmensanleihen, wertpapiermäßig ausgestaltete Asset-Backed Securities und Mortgage-Backed Securities sowie weitere Anleihen, die mit einem Sicherungsvermögen verknüpft sind, und Indexzertifikate und andere Zertifikate, deren Risikoprofil mit den genannten Vermögensgegenständen oder mit den Anlagemärkten korreliert, denen diese Vermögensgegenstände zuzuordnen sind; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf eine einzige oder auf mehrere der genannten Wertpapiergattungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren. b) Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine. Die Gesellschaft wählt die Wertpapiere für das OGAW-Sondervermögen unabhängig vom Sitz 81 oder von der Größenordnung der Unternehmen und unabhängig davon aus, ob es sich um Substanz- oder Wachstumswerte handelt. Das OGAW-Sondervermögen kann dadurch sowohl auf Unternehmen mit Sitz in einem oder mehreren Ländern, auf Unternehmen einer bestimmten Größenordnung bzw. Kategorie konzentriert als auch breit übergreifend investiert sein. c) Indexzertifikate und Aktienzertifikate, deren Risikoprofil mit den unter Buchstabe b) genannten Vermögensgegenständen oder mit den Anlagemärkten korreliert, denen diese Vermögensgegenstände zuzuordnen sind. 2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen , die auch auf Fremdwährung lauten können; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf eine einzige oder auf mehrere Währungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren. 3. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen , die auch auf Fremdwährung lauten können; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf eine einzige oder auf mehrere Währungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren. 4. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch ausschließlich Anteile an solchen Investmentvermögen, deren Risikoprofil typischerweise mit den Anlagemärkten korreliert, denen die unter Nr. 1 bis 3 genannten Vermögensgegenstände zuzuordnen sind. Dabei kann es sich um in- oder ausländische Investmentvermögen gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen handeln. Die Gesellschaft kann sich je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf ein oder mehrere Investmentvermögen konzentrieren, die eine auf nur einen Anlagemarkt konzentrierte Anlagepolitik verfolgen, als auch breit übergreifend investieren. Es werden grundsätzlich nur Anteile an Investmentvermögen erworben, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft, die mit der Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, verwaltet werden. Anteile an anderen Investmentvermögen werden nur ausnahmsweise und nur dann erworben, wenn keines der in Satz 4 genannten Investmentvermögen die von der Gesellschaft im Einzelfall für notwendig erachtete Anlagepolitik verfolgt, oder wenn es sich um Anteile an einem auf die Nachbildung eines Wertpapierindex ausgerichteten Investmentvermögen handelt, die an einer der in § 5 Buchstaben a) und b) der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Börsen oder organisierten Märkte zum Handel zugelassen sind. 5. Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen . 6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen . 82 § 2 Anlagegrenzen (1) Der Anteil der Aktien, Aktien gleichwertigen Papiere und Genuss-Scheine im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe b) und Nr. 6 darf vorbehaltlich des Absatzes 12 insgesamt 60 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht unter- und 80 % nicht überschreiten. (2) Die durchschnittliche Marktkapitalisierung das ist der Marktwert der zum Börsenhandel zugelas- senen und für ausländische Investoren frei erwerbbaren Aktien einer Gesellschaft der im OGAW- Sondervermögen vorhandenen Aktien muss mindestens dem kleinsten Wert einer im Euro-STOXX vertretenen Aktiengesellschaft entsprechen. (3) Der Anteil der Aktien, Aktien gleichwertigen Papiere und Genuss-Scheine, deren Emittenten (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) ihren Sitz nicht in einem Teilnehmerstaat der Europäischen Währungsunion haben, darf vorbehaltlich des Absatzes 12 insgesamt 5 % des Wertes aller im OGAW-Sondervermögens vorhandenen Vermögensgegenstände im Sinne des Absatz 1 nicht überschreiten. (4) Die durchschnittliche, barwertgewichtete Restlaufzeit (Duration) des in verzinslichen Wertpapieren, Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten gemäß § 1 Nr. 1 Buchstabe a), 2 und 3 angelegten Teils des OGAW-Sondervermögens, einschließlich der mit den genannten Vermögensgegenständen verbundenen Zinsansprüche, muss zwischen drei und neun Jahren liegen. Bei der Berechnung werden Derivate auf verzinsliche Wertpapiere, Zins- und Rentenindizes sowie Zinssätze unabhängig von der Währung der zugrunde liegenden Vermögensgegenstände berücksichtigt. (5) Der Anteil der Investmentanteile im Sinne von § 1 Nr. 4 darf insgesamt 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten. Investmentanteile, deren Risikoprofil mit den in den Absatz 1, 2 oder 3 genannten Vermögensgegenständen korreliert, sind auf die jeweilige Grenze anzurechnen. (6) Der Anteil der auf Euro lautenden verzinslichen Vermögensgegenstände darf 51 % des Gesamtwertes der verzinslichen Vermögensgegenstände nicht unterschreiten. Der Anteil der nicht auf Euro lautenden Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten soll 5 % des Wertes des OGAWSondervermögen nur überschreiten, wenn der über diesen Wert hinausgehende Anteil durch Derivate auf Wechselkurse oder Währungen abgesichert ist. Auf gleiche Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten werden auf diese Grenze bis zur Höhe des kleineren Betrages nicht angerechnet. (7) Der Anteil der verzinslichen Wertpapiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und Nr. 6, die nicht über ein Investment Grade-Rating mindestens einer anerkannten Rating-Agentur verfügen oder, wenn sie über kein Rating verfügen, im Falle eines Ratings nach Einschätzung der Gesellschaft kein solches Rating erhalten würden, darf vorbehaltlich des Absatzes 12 insgesamt 5 % des Wer83 tes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen. Wertpapiere, die bei ihrem Erwerb für das OGAW-Sondervermögen über ein Investment Grade-Rating mindestens einer anerkannten RatingAgentur verfügt haben oder, wenn sie über kein Rating verfügt haben, im Falle eines Ratings nach Einschätzung der Gesellschaft ein solches Rating erhalten hätten, werden auch bei Verlust dieser Voraussetzung nicht auf die in Satz 1 genannte Grenze angerechnet. Allerdings wird die Gesellschaft entweder die Veräußerung der in Satz 2 genannten Wertpapiere innerhalb eines Jahres anstreben oder die Wertpapiere nach spätestens einem Jahr auf die in Satz 1 genannte Grenze anrechnen. Der Anteil der Wertpapiere nach Satz 1 und nach Satz 2 soll vorbehaltlich des Absatzes 12 insgesamt 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen. (8) Der Anteil der verzinslichen Wertpapiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und Nr. 6, deren Aussteller ihren Sitz in einem Land haben, das laut Klassifizierung der Weltbank nicht in die Kategorie hohes Bruttovolkseinkommen pro Kopf fällt, d. h. nicht als entwickelt klassifiziert ist, soll vorbehaltlich des Absatzes 12 insgesamt 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten. (9) Der Anteil der verzinslichen Wertpapiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a), die von der Bundesrepublik Deutschland, von einem der Bundesrepublik Deutschland zugehörigen Bundesländer, von der Europäischen Union, von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, von einem Mitgliedsstaat der OECD oder von einer internationalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union angehört, ausgegeben oder garantiert worden sind, darf 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens überschreiten. (10) Der Anteil der verzinslichen Wertpapiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und Nr. 6, die von privatrechtlichen Unternehmen ausgestellt und nicht vom Bund, einem Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, einem Drittstaat oder von einer internationalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, garantiert worden sind (Unternehmensanleihen), soll vorbehaltlich des Absatzes 12 insgesamt 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen. (11) Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind auf die Ausstellergrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB, die in Pension genommenen Investmentanteile auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Abs. 3 KAGB anzurechnen. (12) Die in den Absätzen 1 bis 8 und 10 beschriebenen Grenzen dürfen über- bzw. unterschritten werden, wenn dies durch Wert- oder Laufzeitveränderungen von im OGAW-Sondervermögen enthaltenen Vermögensgegenständen, durch Ausübung von Wandlungs-, Bezugs- oder Optionsrechten oder durch Veränderung des Wertes des gesamten OGAW-Sondervermögens z. B. bei Ausgabe oder Rücknahme von Anteilscheinen geschieht. Die Gesellschaft wird in diesen Fällen die Wie84 dereinhaltung der genannten Grenzen unter Wahrung der Interessen der Anleger als vorrangiges Ziel anstreben. (13) Eine Über- oder Unterschreitung der in den Absätzen 1 bis 3, 7 Satz 3, 8 und 10 genannten Grenzen durch Erwerb oder Veräußerung entsprechender Vermögensgegenstände ist zulässig, wenn gleichzeitig durch den Einsatz von Derivaten sichergestellt ist, dass das jeweilige Marktrisikopotenzial insgesamt die Grenzen einhält. Die Derivate werden für diesen Zweck mit dem deltagewichteten Wert der jeweiligen Basisgegenstände vorzeichengerecht angerechnet. Marktgegenläufige Derivate werden auch dann als risikomindernd angerechnet, wenn ihre Basiswerte und die Gegenstände des OGAW-Sondervermögens nicht vollständig übereinstimmen. § 3 Derivate Die Gesellschaft kann die in § 9 Absatz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen, das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene Vermögensgegenstände abzusichern, die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen, insbesondere die Anlagegrenzen und Anlagegrundsätze zu erfüllen bzw. darzustellen, indem Derivate z. B. als Ersatz für Direktanlagen in Wertpapieren oder zur Steuerung der Duration des zinsbezogenen Teils des OGAW-Sondervermögens eingesetzt werden, das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegenstände innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern, Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über den Marktrisikopotenzial eines voll in Wertpapieren investierten OGAW-Sondervermögens hinaus zu erhöhen (sog. Hebeln ). Dabei darf die Gesellschaft auch marktgegenläufige Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente einsetzen, was zu Gewinnen des OGAW-Sondervermögens führen kann, wenn die Kurse bestimmter Wertpapiere, Anlagemärkte oder Währungen fallen, bzw. zu Verlusten des OGAWSondervermögens, wenn diese Kurse steigen. Anteilklassen § 4 Anteilklassen 85 (1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Pauschalvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. (2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen und § 3 Derivate im Sinne von § 197 Absatz 1 KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten. Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden und hiergegen nicht abgesicherten Vermögensgegenstände des OGAW- Sondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10% des Wertes der Anteilklasse betragen. Der Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht oder gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind. (3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Pauschalvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. (4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Rücknahmeabschlag, Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Pauschalvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahresund Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Gesellschaft kann ferner im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht festlegen, dass der Abschluss einer besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Pauschalvergütung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Voraussetzung für den Erwerb bestimmter Anteilklassen ist. 86 Anteilscheine, Ausgabepreis, Rücknahmepreis, Rücknahme von Anteilen und Kosten § 5 Anteilscheine, Miteigentum (1) Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer bzw. als Gläubiger nach Bruchteilen unter Berücksichtigung der aufgelegten Anteilklassen beteiligt. (2) Die Rechte der Anteilinhaber aus den Globalurkunden mit den ursprünglichen Namensbezeichnungen Allianz Flexi Euro Wachstum , dit-Allianz Flexi Euro Wachstum und Allianz-dit Flexi Euro Dynamik bleiben unberührt. Diese Globalurkunden besitzen weiterhin Gültigkeit. § 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis (1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, beträgt der Ausgabeaufschlag 5,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere dieser Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. Für die übrigen Anteilklassen wird kein Ausgabeaufschlag erhoben. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB zu machen. (2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht berechnet. § 7 Kosten (Vergütungen und Aufwendungen) (1) Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind: 1. Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, erhält die Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Pauschalvergütung in Höhe von 1,45 % p.a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Pauschalvergütung des OGAW-Sondervermögens 0,79 % p. a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Es steht der Gesellschaft frei, in einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Pauschalvergütung zu berechnen. Für die Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht der Abschluss einer besonderen Vereinbarung zwi87 schen dem Anleger und der Gesellschaft als Voraussetzung für den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist, wird die Pauschalvergütung nicht dem OGAW-Sondervermögen belastet, sondern dem Anleger unmittelbar berechnet. Mit dieser Pauschalvergütung sind folgende Vergütungen und Aufwendungen abgedeckt und werden dem OGAW- Sondervermögen nicht separat belastet: a) Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement, administrative Tätigkeiten), b) Vergütung für die Vertriebsstellen des OGAW-Sondervermögens, c) Vergütung für die Verwahrstelle, d) bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland, e) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen), f) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen bzw. der thesaurierten Erträge, g) Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, h) Kosten für die Information der Anleger des OGAW-Sondervermögens mittels einen dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Informationen über Fondsverschmelzungen und mit Ausnahme der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung, i) Gebühren, Kosten und Steuern, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermögen erhoben werden, j) ggf. Kosten zur Analyse des Anlageerfolgs durch Dritte, k) ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine, 88 l) ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung. Die Pauschalvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen jederzeit entnommen werden. 2. a) Darüber hinaus erhält die Gesellschaft für die Verwaltung des OGAW- Sondervermögens aus dem OGAW-Sondervermögen eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von bis zu 20 % (Höchstbetrag) des Betrages, um den die Anteilwertentwicklung die Entwicklung des Vergleichsindex gemäß Buchstabe c) am Ende einer Abrechnungsperiode gemäß Buchstabe b) übersteigt (Outperformance über den Vergleichsindex), höchstens jedoch bis zu 3 % des Durchschnittswertes des OGAWSondervermögens in der Abrechnungsperiode. Unterschreitet die Anteilwertentwicklung am Ende einer Abrechnungsperiode die Performance des Vergleichsindex (negative Benchmark-Abweichung), so erhält die Gesellschaft keine erfolgsabhängige Vergütung. Entsprechend der Berechnung bei positiver Benchmark-Abweichung wird auf Basis des vereinbarten Höchstbetrages der negative Betrag pro Anteilwert errechnet und auf die nächste Abrechnungsperiode vorgetragen. Für die nachfolgende Abrechnungsperiode erhält die Gesellschaft nur dann eine erfolgsabhängige Vergütung, wenn der aus positiver BenchmarkAbweichung errechnete Betrag den negativen Vortrag aus der vorangegangenen Abrechnungsperiode am Ende der Abrechnungsperiode übersteigt. In diesem Fall besteht der Vergütungsanspruch aus der Differenz beider Beträge. Ein verbleibender negativer Betrag pro Anteilwert wird wieder in die neue Abrechnungsperiode vorgetragen. Ergibt sich am Ende der nächsten Abrechnungsperiode erneut eine negative Benchmark-Abweichung, so wird der vorhandene negative Vortrag um den aus dieser negativen Benchmark-Abweichung errechneten Betrag erhöht. Bei der Berechnung des Vergütungsanspruchs werden negative Vorträge der vorangegangenen fünf Abrechnungsperioden berücksichtigt. b) Die für die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung relevante Abrechnungsperiode beginnt am 1. Februar 2013 und endet am 31. Juli 2014. Die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung erfolgt dabei für den Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis zum 30. Juni 2013 nach den Regelungen der bis zum 30. Juni 2013 geltenden Kostenklausel und für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Juli 2014 nach den Regelungen der ab dem 1. Juli 2013 geltenden Kostenklausel. Jede weitere für die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung relevante Abrechnungsperiode beginnt am 1. August eines jeden Kalenderjahres und endet am 31. Juli des darauf folgenden Kalenderjahres. c) Als Vergleichsindex wird ein zusammengesetzter Index festgelegt, der zu 70 % aus EURO STOXX 50 Total Return und zu 30 % aus JP Morgan EMU Government Bond 89 Investment Grade Index besteht. Im Verlauf eines Monats wird die Gewichtung der Einzelindices börsentäglich an die relative Entwicklung der Einzelindices zueinander angepasst, um dann zu Beginn des nächsten Monats wieder auf die ursprüngliche Gewichtung von 70 % zu 30 % gesetzt zu werden. Falls die Anlagestrategie des Fonds geändert wird oder der in Satz 1 genannte Vergleichsindex entfallen sollte, wird die Gesellschaft unter Berücksichtigung der Anlagestrategie des Fonds einen angemessenen anderen Index festlegen, der an die Stelle des in Satz 1 genannten Index tritt. d) Die erfolgsabhängige Vergütung wird durch den Vergleich der Entwicklung des Vergleichsindex mit der Anteilwertentwicklung, die nach der BVI-Methode berechnet wird, in der Abrechnungsperiode ermittelt. Die dem OGAW-Sondervermögen belasteten Kosten dürfen vor dem Vergleich nicht von der Entwicklung des Vergleichsindex abgezogen werden. Zur Ermittlung der Anteilwertentwicklung gemäß Satz 1 wird daher die Wertentwicklung auf Anteilsebene seit Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres ermittelt, indem Ausschüttungen und zu Lasten des OGAW-Sondervermögens geleistete Steuerzahlungen dem Anteilwert rechnerisch wieder zugeschlagen werden. Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene erfolgsabhängige Vergütung im OGAW-Sondervermögen zurückgestellt. Liegt die Anteilwertentwicklung während der Abrechnungsperiode unter der des Vergleichsindex, so wird eine in der jeweiligen Abrechnungsperiode bisher zurückgestellte, erfolgsabhängige Vergütung entsprechend dem täglichen Vergleich wieder aufgelöst. Die am Ende der Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte erfolgsabhängige Vergütung kann entnommen werden. e) Die erfolgsabhängige Vergütung kann auch dann entnommen werden, wenn der Anteilswert am Ende des Abrechnungszeitraumes den Anteilwert zu Beginn des Abrechnungszeitraumes unterschreitet (absolut negative Anteilwertentwicklung). (2) Neben den in Absatz 1 genannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des OGAW-Sondervermögens: 1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen (einschließlich der daran nach Marktusancen ggf. gekoppelten Zurverfügungstellung von Research- und Analyseleistungen) und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die 90 Kosten aus Wertpapier-Darlehen die aus solchen Geschäften resultierenden Erträge in keinem Fall übersteigen. 2. a) im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern, b) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnender Rechtsansprüche sowie für die Abwehr unberechtigt erscheinender, auf das OGAW-Sondervermögen bezogener Forderungen, c) Kosten für die Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender Ansprüche auf Reduzierung, Anrechnung bzw. Erstattung von Quellensteuern oder anderer Steuern bzw. fiskalischer Abgaben. (3) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. Ertragsverwendung und Geschäftsjahr § 8 Ausschüttung (1) Für ausschüttende Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs anteilig aus. Realisierte Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge des zugehörigen Ertragsausgleichs unter Berücksichtigung können ebenfalls zur Ausschüttung anteilig herangezogen werden. 91 (2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden. (3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden. (4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. (5) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach §§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAWSondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll. § 9 Thesaurierung (1) Für thesaurierende Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Dividenden, Zinsen, Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften und sonstigen Erträge sowie die realisierten Veräußerungsgewinne gung des zugehörigen Ertragsausgleichs unter Berücksichti- im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an. (2) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach §§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAWSondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll. § 10 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Dezember und endet am 30. November. Besondere Anlagebedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main, 92 (nachstehend Gesellschaft genannt) für das von der Gesellschaft verwaltete OGAW-Sondervermögen Allianz Flexi Rentenfonds, die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft für OGAW-Sondervermögen aufgestellten Allgemeinen Anlagebedingungen gelten. Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen § 1 Vermögensgegenstände Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben: 1. Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch nur solche der nachstehend bezeichneten Gattungen: a) Verzinsliche Wertpapiere, insbesondere Staatsanleihen, Pfandbriefe und ähnliche ausländische, von Kreditinstituten begebene grundpfandrechtlich gesicherte Schuldverschreibungen, Kommunalschuldverschreibungen, Nullkuponanleihen, variabel verzinsliche Anleihen, Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen, Unternehmensanleihen, wertpapiermäßig ausgestaltete Asset-Backed Securities und Mortgage-Backed Securities sowie weitere Anleihen, die mit einem Sicherungsvermögen verknüpft sind, deren Risikoprofil mit den genannten Vermögensgegenständen oder mit den Anlagemärkten korreliert, denen diese Vermögensgegenstände zuzuordnen sind; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf eine einzige oder auf mehrere der genannten Wertpapiergattungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren. b) Aktien und Aktien gleichwertige Papiere. Die Gesellschaft wählt die Wertpapiere für das OGAW-Sondervermögen unabhängig vom Sitz oder von der Größenordnung der Unternehmen und unabhängig davon aus, ob es sich um Substanz- oder Wachstumswerte handelt. Das OGAW-Sondervermögen kann dadurch sowohl auf Unternehmen mit Sitz in einem oder mehreren Ländern, auf Unternehmen einer bestimmten Größenordnung bzw. Kategorie konzentriert als auch breit übergreifend investiert sein. 2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen , die auch auf Fremdwäh93 rung lauten können; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf eine einzige oder auf mehrere Währungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren. 3. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen , die auch auf Fremdwährung lauten können; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf eine einzige oder auf mehrere Währungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren. 4. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch ausschließlich Anteile an solchen Investmentvermögen, deren Risikoprofil typischerweise mit den Anlagemärkten korreliert, denen die unter Nr. 1 bis 3 genannten Vermögensgegenstände zuzuordnen sind. Dabei kann es sich um in- oder ausländische Investmentvermögen gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen handeln. Die Gesellschaft kann sich je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf ein oder mehrere Investmentvermögen konzentrieren, die eine auf nur einen Anlagemarkt konzentrierte Anlagepolitik verfolgen, als auch breit übergreifend investieren. Es werden grundsätzlich nur Anteile an Investmentvermögen erworben, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft, die mit der Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, verwaltet werden. Anteile an anderen Investmentvermögen werden nur ausnahmsweise und nur dann erworben, wenn keines der in Satz 4 genannten Investmentvermögen die von der Gesellschaft im Einzelfall für notwendig erachtete Anlagepolitik verfolgt, oder wenn es sich um Anteile an einem auf die Nachbildung eines Wertpapierindizes ausgerichteten Investmentvermögen handelt, die an einer der in § 5 Buchstaben a) und b) der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Börsen oder organisierten Märkte zum Handel zugelassen sind. 5. Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen . 6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen . § 2 Anlagegrenzen (1) Der Anteil der Aktien und Aktien gleichwertigen Papiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe b) und Nr. 6 darf vorbehaltlich des Absatzes 12 insgesamt 30 % des Wertes des OGAWSondervermögens nicht überschreiten. (2) Die durchschnittliche Marktkapitalisierung das ist der Marktwert der zum Börsenhandel zugelas- senen und für ausländische Investoren frei erwerbbaren Aktien einer Gesellschaft der im OGAW-Sondervermögen vorhandenen Aktien muss mindestens dem kleinsten Wert einer im Euro-STOXX vertretenen Aktiengesellschaft entsprechen. 94 (3) Der Anteil der Aktien und Aktien gleichwertige Papiere, deren Emittenten (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) ihren Sitz nicht in einem Teilnehmerstaat der Europäischen Währungsunion haben, darf vorbehaltlich des Absatzes 12 insgesamt 5 % des Wertes aller im OGAWSondervermögens vorhandenen Vermögensgegenstände im Sinne des Absatz 1 nicht überschreiten. (4) Die durchschnittliche, barwertgewichtete Restlaufzeit (Duration) des in verzinslichen Vermögensgegenständen gemäß § 1 Nr. 1 Buchstabe a), Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 6 angelegten Teils des OGAW-Sondervermögens, einschließlich der mit den genannten Vermögensgegenständen verbundenen Zinsansprüche, muss zwischen drei und neun Jahren liegen. Bei der Berechnung werden Derivate auf verzinsliche Wertpapiere, Zins- und Rentenindizes sowie Zinssätze unabhängig von der Währung der zugrunde liegenden Vermögensgegenstände berücksichtigt. (5) Der Anteil der Investmentanteile im Sinne von § 1 Nr. 4 darf insgesamt 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten. Investmentanteile, deren Risikoprofil mit den in den Absatz 1, 2 oder 3 genannten Vermögensgegenständen korreliert, sind auf die jeweilige Grenze anzurechnen. (6) Der Anteil der auf Euro lautenden verzinslichen Vermögensgegenstände darf 51 % des Gesamtwertes der verzinslichen Vermögensgegenstände nicht unterschreiten. Der Anteil der nicht auf Euro lautenden Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten darf 5 % des Wertes des OGAWSondervermögens nur überschreiten, wenn der über diesen Wert hinausgehende Anteil durch Derivate auf Wechselkurse oder Währungen abgesichert ist. Auf gleiche Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten werden auf diese Grenze bis zur Höhe des kleineren Betrages nicht angerechnet. (7) Der Anteil der verzinslichen Wertpapiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und Nr. 6, die nicht über ein Investment Grade-Rating mindestens einer anerkannten Rating-Agentur verfügen oder, wenn sie über kein Rating verfügen, im Falle eines Ratings nach Einschätzung der Gesellschaft kein Investment Grade-Rating erhalten würden, darf vorbehaltlich des Absatzes 12 insgesamt 5 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen. (8) Der Anteil der verzinslichen Wertpapiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und Nr. 6, deren Aussteller ihren Sitz in einem Land haben, das laut Klassifizierung der Weltbank nicht in die Kategorie hohes Bruttovolkseinkommen pro Kopf fällt, d. h. nicht als entwickelt klassifiziert ist, darf vorbehaltlich des Absatzes 12 insgesamt 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten. (9) Der Anteil der verzinslichen Wertpapiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a), die von der Bundesrepublik Deutschland, von der Europäischen Union, von einem Mitgliedsstaat der Europäi95 schen Union oder seinen Gebietskörperschaften, von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, von einem Mitgliedsstaat der OECD oder von einer internationalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union angehört, von einem der Bundesrepublik Deutschland zugehörigen Bundesländer ausgegeben oder garantiert worden sind, darf 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens überschreiten. (10) Der Anteil der verzinslichen Wertpapiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und Nr. 6, die von privatrechtlichen Unternehmen ausgestellt und nicht vom Bund, einem Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, einem Drittstaat oder von einer internationalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, garantiert worden sind (Unternehmensanleihen), darf vorbehaltlich des Absatzes 12 insgesamt 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen. (11) Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind auf die Ausstellergrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB, die in Pension genommenen Investmentanteile auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Abs. 3 KAGB anzurechnen. (12) Die in den Absätzen 1 bis 8 und 10 beschriebenen Grenzen dürfen über- bzw. unterschritten werden, wenn dies durch Wert- oder Laufzeitveränderungen von im OGAW-Sondervermögen enthaltenen Vermögensgegenständen, durch Ausübung von Wandlungs-, Bezugs- oder Optionsrechten oder durch Veränderung des Wertes des gesamten OGAW-Sondervermögens z. B. bei Ausgabe oder Rücknahme von Anteilscheinen geschieht. Die Gesellschaft wird in diesen Fällen die Wiedereinhaltung der genannten Grenzen unter Wahrung der Interessen der Anleger als vorrangiges Ziel anstreben. (13) Eine Über- bzw. Unterschreitung der in den Absätzen 1, 3, 7, 8 und 10 genannten Grenzen durch Erwerb oder Veräußerung entsprechender Vermögensgegenstände ist zulässig, wenn gleichzeitig durch den Einsatz von Derivaten sichergestellt ist, dass das jeweilige Marktrisikopotenzial insgesamt die Grenzen einhält. Die Derivate werden für diese Zwecke mit dem deltagewichteten Wert der jeweiligen Basisgegenstände vorzeichengerecht angerechnet. Marktgegenläufige Derivate werden auch dann als risikomindernd angerechnet, wenn ihre Basiswerte und die Gegenstände des OGAWSondervermögens nicht vollständig übereinstimmen. § 3 Derivate Die Gesellschaft kann die in § 9 Absatz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen, 96 das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene Vermögensgegenstände abzusichern, die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen, insbesondere die Anlagegrenzen und Anlagegrundsätze zu erfüllen bzw. darzustellen, indem Derivate z. B. als Ersatz für Direktanlagen in Wertpapieren oder zur Steuerung der Duration des zinsbezogenen Teils des OGAW-Sondervermögens eingesetzt werden, das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegenstände innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern, Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über das Marktrisikopotenzial eines voll in Wertpapieren investierten OGAW-Sondervermögens hinaus zu erhöhen (sog. Hebeln ). Dabei darf die Gesellschaft auch marktgegenläufige Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente einsetzen, was zu Gewinnen des OGAW-Sondervermögens führen kann, wenn die Kurse bestimmter Wertpapiere, Anlagemärkte oder Währungen fallen, bzw. zu Verlusten des OGAWSondervermögens, wenn diese Kurse steigen. Anteilklassen § 4 Anteilklassen (1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Pauschalvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. (2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen und § 3 Derivate im Sinne von § 197 Absatz 1 KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten. Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko un97 terliegenden und hiergegen nicht abgesicherten Vermögensgegenstände des OGAW- Sondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10% des Wertes der Anteilklasse betragen. Der Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht oder gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind. (3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Pauschalvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. (4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Rücknahmeabschlag, Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Pauschalvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahresund Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Gesellschaft kann ferner im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht festlegen, dass der Abschluss einer besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Pauschalvergütung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Voraussetzung für den Erwerb bestimmter Anteilklassen ist. Anteilscheine, Ausgabepreis, Rücknahmepreis, Rücknahme von Anteilen und Kosten § 5 Anteilscheine, Miteigentum (1) Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen unter Berücksichtigung der aufgelegten Anteilklassen beteiligt. (2) Die Anteile des OGAW-Sondervermögens werden in einzelnen Anteilscheinen, in Mehrfachurkunden oder in Globalurkunden verbrieft. Ein Anspruch auf Aushändigung effektiver Stücke besteht nicht. Ab dem 1. Dezember 2011 werden die Rechte der Anteilinhaber der derzeit in Form von effektiven Stücken begebenen Anteilscheine ausschließlich in Globalurkunden verbrieft. Die Anteilinhaber sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens ab dem vorgenannten Zeitpunkt weiterhin in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. Die Rechte der Anteilinhaber, für die bis zum 30. November 2011 auf den Inhaber lautende Anteilscheine ausgestellt worden sind, bleiben unberührt. (3) Die Rechte der Anteilinhaber aus den Anteilscheinen mit den ursprünglichen Namensbezeichnun98 gen Allianz Flexi Rentenfonds , dit-Allianz Flexi Rentenfonds und "Allianz-dit Flexi Rentenfonds" bleiben unberührt. Die Rechte der Anteilinhaber aus Anteilscheinen, bei denen die Bezeichnung der Depotbank auf den Namen Dresdner Bank AG lautet, bleiben unberührt. § 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis (3) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, beträgt der Ausgabeaufschlag 3,50 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere dieser Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. Für die übrigen Anteilklassen wird kein Ausgabeaufschlag erhoben. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB zu machen. (2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht berechnet. § 7 Kosten (Vergütungen und Aufwendungen) (1) Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind: 1. Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, erhält die Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Pauschalvergütung in Höhe von 1,15 % p.a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Pauschalvergütung des OGAW-Sondervermögens 0,64 % p. a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Es steht der Gesellschaft frei, in einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Pauschalvergütung zu berechnen. Für die Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht der Abschluss einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft als Voraussetzung für den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist, wird die Pauschalvergütung nicht dem OGAW-Sondervermögen belastet, sondern dem Anleger unmittelbar berechnet. Mit dieser Pauschalvergütung sind folgende Vergütungen und Aufwendungen abgedeckt und werden dem OGAW- Sondervermögen nicht separat belastet: a) Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement, administrative Tätigkeiten), b) Vergütung für die Vertriebsstellen des OGAW-Sondervermögens, 99 c) Vergütung für die Verwahrstelle, d) bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland, e) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen), f) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen bzw. der thesaurierten Erträge, g) Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, h) Kosten für die Information der Anleger des OGAW-Sondervermögens mittels einen dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Informationen über Fondsverschmelzungen und mit Ausnahme der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung, i) Gebühren, Kosten und Steuern, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermögen erhoben werden, j) ggf. Kosten zur Analyse des Anlageerfolgs durch Dritte, k) ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine, l) ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung. Die Pauschalvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen jederzeit entnommen werden. 2. a) Darüber hinaus erhält die Gesellschaft für die Verwaltung des OGAW- Sondervermögens aus dem OGAW-Sondervermögen eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von bis zu 20 % (Höchstbetrag) des Betrages, um den die Anteilwertentwicklung die Entwicklung des Vergleichsindex gemäß Buchstabe c) am Ende einer Abrechnungsperiode gemäß Buchstabe b) übersteigt (Outperformance über den Ver- 100 gleichsindex), höchstens jedoch bis zu 3 % des Durchschnittswertes des OGAWSondervermögens in der Abrechnungsperiode. Unterschreitet die Anteilwertentwicklung am Ende einer Abrechnungsperiode die Performance des Vergleichsindex (negative Benchmark-Abweichung), so erhält die Gesellschaft keine erfolgsabhängige Vergütung. Entsprechend der Berechnung bei positiver Benchmark-Abweichung wird auf Basis des vereinbarten Höchstbetrages der negative Betrag pro Anteilwert errechnet und auf die nächste Abrechnungsperiode vorgetragen. Für die nachfolgende Abrechnungsperiode erhält die Gesellschaft nur dann eine erfolgsabhängige Vergütung, wenn der aus positiver BenchmarkAbweichung errechnete Betrag den negativen Vortrag aus der vorangegangenen Abrechnungsperiode am Ende der Abrechnungsperiode übersteigt. In diesem Fall besteht der Vergütungsanspruch aus der Differenz beider Beträge. Ein verbleibender negativer Betrag pro Anteilwert wird wieder in die neue Abrechnungsperiode vorgetragen. Ergibt sich am Ende der nächsten Abrechnungsperiode erneut eine negative Benchmark-Abweichung, so wird der vorhandene negative Vortrag um den aus dieser negativen Benchmark-Abweichung errechneten Betrag erhöht. Bei der Berechnung des Vergütungsanspruchs werden negative Vorträge der vorangegangenen fünf Abrechnungsperioden berücksichtigt. b) Die für die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung relevante Abrechnungsperiode beginnt am 1. Februar 2013 und endet am 31. Juli 2014. Die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung erfolgt dabei für den Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis zum 30. Juni 2013 nach den Regelungen der bis zum 30. Juni 2013 geltenden Kostenklausel und für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Juli 2014 nach den Regelungen der ab dem 1. Juli 2013 geltenden Kostenklausel. Jede weitere für die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung relevante Abrechnungsperiode beginnt am 1. August eines jeden Kalenderjahres und endet am 31. Juli des darauf folgenden Kalenderjahres. c) Als Vergleichsindex wird ein zusammengesetzter Index festgelegt, der zu 25 % aus EURO STOXX 50 Total Return und zu 75 % aus JP Morgan EMU Government Bond Investment Grade Index besteht. Im Verlauf eines Monats wird die Gewichtung der Einzelindices börsentäglich an die relative Entwicklung der Einzelindices zueinander angepasst, um dann zu Beginn des nächsten Monats wieder auf die ursprüngliche Gewichtung von 25 % zu 75 % gesetzt zu werden. Falls die Anlagestrategie des Fonds geändert wird oder der in Satz 1 genannte Vergleichsindex entfallen sollte, wird die Gesellschaft unter Berücksichtigung der Anlagestrategie des Fonds einen angemessenen anderen Index festlegen, der an die Stelle des in Satz 1 genannten Index tritt. 101 d) Die erfolgsabhängige Vergütung wird durch den Vergleich der Entwicklung des Vergleichsindex mit der Anteilwertentwicklung, die nach der BVI-Methode berechnet wird, in der Abrechnungsperiode ermittelt. Die dem OGAW-Sondervermögen belasteten Kosten dürfen vor dem Vergleich nicht von der Entwicklung des Vergleichsindex abgezogen werden. Zur Ermittlung der Anteilwertentwicklung gemäß Satz 1 wird daher die Wertentwicklung auf Anteilsebene seit Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres ermittelt, indem Ausschüttungen und zu Lasten des OGAW-Sondervermögens geleistete Steuerzahlungen dem Anteilwert rechnerisch wieder zugeschlagen werden. Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene erfolgsabhängige Vergütung im OGAW-Sondervermögen zurückgestellt. Liegt die Anteilwertentwicklung während der Abrechnungsperiode unter der des Vergleichsindex, so wird eine in der jeweiligen Abrechnungsperiode bisher zurückgestellte, erfolgsabhängige Vergütung entsprechend dem täglichen Vergleich wieder aufgelöst. Die am Ende der Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte erfolgsabhängige Vergütung kann entnommen werden. e) Die erfolgsabhängige Vergütung kann auch dann entnommen werden, wenn der Anteilswert am Ende des Abrechnungszeitraumes den Anteilwert zu Beginn des Abrechnungszeitraumes unterschreitet (absolut negative Anteilwertentwicklung). (2) Neben den in Absatz 1 genannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des OGAW-Sondervermögens: 1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen (einschließlich der daran nach Marktusancen ggf. gekoppelten Zurverfügungstellung von Research- und Analyseleistungen) und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die Kosten aus Wertpapier-Darlehen die aus solchen Geschäften resultierenden Erträge in keinem Fall übersteigen. 2. a) im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern, b) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnender Rechtsansprüche sowie für die Abwehr unberechtigt erscheinender, auf das OGAW-Sondervermögen bezogener Forderungen, 102 c) Kosten für die Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender Ansprüche auf Reduzierung, Anrechnung bzw. Erstattung von Quellensteuern oder anderer Steuern bzw. fiskalischer Abgaben. (3) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. Ertragsverwendung und Geschäftsjahr § 8 Ausschüttung (1) Für ausschüttende Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs anteilig aus. Realisierte Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge des zugehörigen Ertragsausgleichs unter Berücksichtigung können ebenfalls zur Ausschüttung anteilig herangezogen werden. (2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden. (3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden. (4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. Für das am 30. November 2011 endende und die darauf folgenden Geschäftsjahre erfolgt die Aus103 schüttung für alle ausschüttenden Anteilklassen infolge der Umstellung auf Globalurkunde jährlich innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres. Damit die betreffenden Anteilinhaber die Ausschüttungen nach der Umstellung der Anteilscheine auf Globalurkunde vereinnahmen können, ist die Einlieferung dieser effektiven Stücke in ein Bankdepot erforderlich. (5) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach §§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAWSondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll. § 9 Thesaurierung (1) Für thesaurierende Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Dividenden, Zinsen, Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften und sonstigen Erträge sowie die realisierten Veräußerungsgewinne gung des zugehörigen Ertragsausgleichs unter Berücksichti- im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an. (2) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach §§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAWSondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll. § 10 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Dezember und endet am 30. November. Besondere Anlagebedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main, (nachstehend Gesellschaft genannt) für das von der Gesellschaft verwaltete OGAW-Sondervermögen Allianz Fonds Schweiz, 104 die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft für OGAW-Sondervermögen aufgestellten Allgemeinen Anlagebedingungen gelten. Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen § 1 Vermögensgegenstände Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben: 1. Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch nur solche der nachstehend bezeichneten Gattungen: a) Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss- Scheine, sofern sie Bestandteil des Swiss Performance Index sind oder der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz in der Schweiz hat. Die Gesellschaft wählt die Wertpapiere für das OGAW-Sondervermögen unabhängig von der Größenordnung der Unternehmen und unabhängig davon aus, ob es sich um Substanz- oder Wachstumswerte handelt. Das OGAWSondervermögen kann dadurch sowohl auf Unternehmen einer bestimmten Größenordnung bzw. Kategorie konzentriert als auch breit übergreifend investiert sein. b) Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss- Scheine von Emittenten mit Sitz in anderen Ländern. c) Indexzertifikate und Aktienzertifikate, deren Risikoprofil mit den unter a) und b) genannten Vermögensgegenständen oder mit den Anlagemärkten korreliert, denen diese Vermögensgegenstände zuzuordnen sind. d) Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen, die sich auf die in a) und b) genannten Wertpapiere beziehen. 2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen , sofern sie auf die Währung eines Mitgliedstaates der OECD lauten. 3. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen , sofern sie auf die Währung eines Mitgliedstaates der OECD lauten. 4. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch ausschließlich Anteile an solchen Investmentvermögen, deren Risikoprofil typischerweise mit den Anlagemärkten korreliert, denen die unter Nr. 1 bis 3 genannten Vermögensgegenstände zuzuordnen sind. Dabei kann 105 es sich um in- oder ausländische Investmentvermögen gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen handeln. Die Gesellschaft kann sich je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf ein oder mehrere Investmentvermögen konzentrieren, die eine auf nur einen Anlagemarkt konzentrierte Anlagepolitik verfolgen, als auch breit übergreifend investieren. Es werden grundsätzlich nur Anteile an Investmentvermögen erworben, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft, die mit der Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, verwaltet werden. Anteile an anderen Investmentvermögen werden nur ausnahmsweise und nur dann erworben, wenn keines der in Satz 4 genannten Investmentvermögen die von der Gesellschaft im Einzelfall für notwendig erachtete Anlagepolitik verfolgt, oder wenn es sich um Anteile an einem auf die Nachbildung eines Wertpapierindex ausgerichteten Investmentvermögen handelt, die an einer der in § 5 Buchstaben a) und b) der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Börsen oder organisierten Märkte zum Handel zugelassen sind. 5. Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen . 6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch nur Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine. § 2 Anlagegrenzen (1) Der Anteil der Aktien und Aktien gleichwertigen Papiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) darf insgesamt 51 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht unterschreiten. (2) Der Anteil der Aktien und anderen Vermögensgegenstände im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 70 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht unterschreiten. (3) Der Anteil der Aktien und anderen Vermögensgegenstände im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe b) darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten. (4) Der Anteil der Geldmarktinstrumente im Sinne von § 1 Nr. 2 und der Bankguthaben im Sinne von § 1 Nr. 3 darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 15 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten. (5) Der Anteil der Investmentanteile im Sinne von § 1 Nr. 4 darf insgesamt 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten. Investmentanteile, deren Risikoprofil mit den in Absatz 3 oder Absatz 4 genannten Vermögensgegenständen korreliert, sind auf die jeweilige Grenze 106 anzurechnen. (6) Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind auf die Ausstellergrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB, die in Pension genommenen Investmentanteile auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Abs. 3 KAGB anzurechnen. (7) Die in den Absätzen 1 bis 5 beschriebenen Grenzen dürfen über- bzw. unterschritten werden, wenn dies durch Wertveränderungen von im OGAW-Sondervermögen enthaltenen Vermögensgegenständen, durch Ausübung von Wandlungs-, Bezugs- oder Optionsrechten oder durch Veränderung des Wertes des gesamten OGAW-Sondervermögens z. B. bei Ausgabe oder Rücknahme von Anteilscheinen geschieht. Die Gesellschaft wird in diesen Fällen die Wiedereinhaltung der genannten Grenzen unter Wahrung der Interessen der Anleger als vorrangiges Ziel anstreben. (8) Eine Über- bzw. Unterschreitung der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Grenzen durch Erwerb oder Veräußerung entsprechender Vermögensgegenstände ist genannten Grenze unter Beachtung der in Absatz 1 zulässig, wenn gleichzeitig durch den Einsatz von Derivaten sichergestellt ist, dass das jeweilige Marktrisikopotenzial insgesamt die Grenzen einhält. Die Derivate werden für diesen Zweck mit dem deltagewichteten Wert der jeweiligen Basisgegenstände vorzeichengerecht angerechnet. Marktgegenläufige Derivate werden auch dann als risikomindernd angerechnet, wenn ihre Basiswerte und die Gegenstände des OGAW-Sondervermögens nicht vollständig übereinstimmen. § 3 Derivate Die Gesellschaft kann die in § 9 Absatz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen, das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene Vermögensgegenstände abzusichern, die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen, insbesondere die Anlagegrenzen und Anlagegrundsätze zu erfüllen bzw. darzustellen, indem Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente z. B. als Ersatz für Direktanlagen in Wertpapieren eingesetzt werden, das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegenstände innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern, Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über das Marktrisikopotenzial eines voll in Wertpapieren investierten OGAW-Sondervermögens hinaus zu erhöhen (sog. Hebeln ). Dabei darf die Gesellschaft auch marktgegenläufige Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer 107 Komponente einsetzen, was zu Gewinnen des OGAW-Sondervermögens führen kann, wenn die Kurse bestimmter Wertpapiere, Anlagemärkte oder Währungen fallen, bzw. zu Verlusten des OGAWSondervermögens, wenn diese Kurse steigen. Anteilklassen § 4 Anteilklassen (1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Pauschalvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. (2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen und § 3 Derivate im Sinne von § 197 Absatz 1 KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten. Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden und hiergegen nicht abgesicherten Vermögensgegenstände des OGAW- Sondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10% des Wertes der Anteilklasse betragen. Der Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht oder gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind. (3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Pauschalvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. (4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale 108 (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Rücknahmeabschlag, Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Pauschalvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahresund Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Gesellschaft kann ferner im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht festlegen, dass der Abschluss einer besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Pauschalvergütung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Voraussetzung für den Erwerb bestimmter Anteilklassen ist. Anteilscheine, Ausgabepreis, Rücknahmepreis, Rücknahme von Anteilen und Kosten § 5 Anteilscheine, Miteigentum (1) Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen unter Berücksichtigung der aufgelegten Anteilklassen beteiligt. (2) Die Anteile des OGAW-Sondervermögens werden in einzelnen Anteilscheinen, in Mehrfachurkunden oder in Globalurkunden verbrieft. Ein Anspruch auf Aushändigung effektiver Stücke besteht nicht. Ab dem 1. Januar 2012 werden die Rechte der Anteilinhaber der derzeit in Form von effektiven Stücken begebenen Anteilscheine ausschließlich in Globalurkunden verbrieft. Die Anteilinhaber sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens ab dem vorgenannten Zeitpunkt weiterhin in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. Die Rechte der Anteilinhaber, für die bis zum 31. Dezember 2011 auf den Inhaber lautende Anteilscheine ausgestellt worden sind, bleiben unberührt. (3) Die Rechte der Anteilinhaber aus den Anteilscheinen mit den ursprünglichen Namensbezeichnungen dit-Fonds Schweiz , Allianz-dit Fonds Schweiz und Allianz RCM Fonds Schweiz" bleiben unberührt. Die Rechte der Anteilinhaber aus Anteilscheinen, bei denen die Bezeichnung der Depotbank auf den Namen Dresdner Bank AG lautet, bleiben unberührt. § 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis (1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, beträgt der Ausgabeaufschlag 6,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere dieser Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. Für die übrigen Anteilklassen wird kein Ausgabeaufschlag erhoben. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeauf109 schlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB zu machen. (2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht berechnet. §7 Kosten (Vergütungen und Aufwendungen) (1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, erhält die Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Pauschalvergütung in Höhe von 1,80 % p.a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Pauschalvergütung des OGAW-Sondervermögens 0,95 % p. a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Es steht der Gesellschaft frei, in einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Pauschalvergütung zu berechnen. Für die Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht der Abschluss einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft als Voraussetzung für den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist, wird die Pauschalvergütung nicht dem OGAW-Sondervermögen belastet, sondern dem Anleger unmittelbar berechnet. Mit dieser Pauschalvergütung sind folgende Vergütungen und Aufwendungen abgedeckt und werden dem OGAW-Sondervermögen nicht separat belastet: a) Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement, administrative Tätigkeiten), b) Vergütung für die Vertriebsstellen des OGAW-Sondervermögens, c) Vergütung für die Verwahrstelle, d) bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland, e) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen), f) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen bzw. der thesaurierten Erträge, 110 g) Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, h) Kosten für die Information der Anleger des OGAW-Sondervermögens mittels einen dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Informationen über Fondsverschmelzungen und mit Ausnahme der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung, i) Gebühren, Kosten und Steuern, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermögen erhoben werden, j) ggf. Kosten zur Analyse des Anlageerfolgs durch Dritte, k) ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine, l) ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung. Die Pauschalvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen jederzeit entnommen werden. (2) Neben der in Absatz 1 genannten Vergütung gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des OGAW-Sondervermögens: 1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen (einschließlich der daran nach Marktusancen ggf. gekoppelten Zurverfügungstellung von Research- und Analyseleistungen) und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die Kosten aus Wertpapier-Darlehen die aus solchen Geschäften resultierenden Erträge in keinem Fall übersteigen. 2. a) im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern, b) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnender Rechtsansprüche sowie für die Abwehr unberechtigt erscheinender, auf das OGAW-Sondervermögen bezogener Forderungen, c) Kosten für die Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender Ansprüche auf Reduzierung, Anrechnung bzw. Erstattung von Quellensteuern oder anderer Steuern bzw. fiskalischer Abgaben. 111 (3) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. Ertragsverwendung und Geschäftsjahr § 8 Ausschüttung (1) Für ausschüttende Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs anteilig aus. Realisierte Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge des zugehörigen Ertragsausgleichs unter Berücksichtigung können ebenfalls zur Ausschüttung anteilig herangezogen werden. (2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden. (3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden. (4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. Für das am 31. Dezember 2011 endende und die darauf folgenden Geschäftsjahre erfolgt die Ausschüttung für alle ausschüttenden Anteilklassen infolge der Umstellung auf Globalurkunde jährlich innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres. Damit die betreffenden Anteil112 inhaber die Ausschüttungen nach der Umstellung der Anteilscheine auf Globalurkunde vereinnahmen können, ist die Einlieferung dieser effektiven Stücke in ein Bankdepot erforderlich. (5) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach §§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAWSondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll. § 9 Thesaurierung (1) Für thesaurierende Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Dividenden, Zinsen, Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften und sonstigen Erträge sowie die realisierten Veräußerungsgewinne gung des zugehörigen Ertragsausgleichs unter Berücksichti- im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an. (2) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach §§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAWSondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll. § 10 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens ist das Kalenderjahr. Besondere Anlagebedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main, (nachstehend Gesellschaft genannt) für das von der Gesellschaft verwaltete OGAW-Sondervermögen Allianz Fondsvorsorge 1947 1951, die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft für OGAW-Sondervermögen aufgestellten Allgemeinen Anlagebedingungen gelten. 113 § 1 Vermögensgegenstände Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben: 1. Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch nur solche der nachstehend bezeichneten Gattungen: a) Verzinsliche, auf Euro lautende Wertpapiere, insbesondere Staatsanleihen, Pfandbriefe und ähnliche ausländische, von Kreditinstituten begebene grundpfandrechtlich gesicherte Schuldverschreibungen, Kommunalschuldverschreibungen, Nullkuponanleihen, variabel verzinsliche Anleihen, Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen, Unternehmensanleihen, wertpapiermäßig ausgestaltete Asset-Backed Securities und MortgageBacked Securities sowie weitere Anleihen, die mit einem Sicherungsvermögen verknüpft sind; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf eine einzige oder auf mehrere der genannten Wertpapiergattungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren. b) Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss- Scheine, deren Aussteller ihren Sitz in einem Land haben, das laut Klassifizierung der Weltbank in die Kategorie hohes Bruttovolkseinkommen pro Kopf fällt, d. h. als entwickelt klassifiziert ist. Die Gesellschaft wählt die Wertpapiere für das OGAW-Sondervermögen in diesem Rahmen unabhängig vom Sitz oder von der Größenordnung der Unternehmen und unabhängig davon aus, ob es sich um Substanz- oder Wachstumswerte handelt. Das OGAWSondervermögen kann dadurch sowohl auf Unternehmen mit Sitz in einem oder mehreren Ländern, auf Unternehmen einer bestimmten Größenordnung bzw. Kategorie konzentriert als auch breit übergreifend investiert sein. c) Indexzertifikate und andere Zertifikate, deren Risikoprofil typischerweise mit den unter a) und b) genannten Vermögensgegenständen oder mit den Anlagemärkten korreliert, denen diese Vermögensgegenstände zuzuordnen sind. 2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen , sofern sie auf die Währung eines Mitgliedstaates der OECD lauten; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf eine einzige oder auf mehrere Währungen 114 konzentrieren als auch breit übergreifend investieren. 3. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen , sofern sie auf die Währung eines Mitgliedstaates der OECD lauten; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf eine einzige oder auf mehrere Währungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren. 4. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch ausschließlich Anteile an solchen Investmentvermögen, deren Risikoprofil typischerweise mit den Anlagemärkten korreliert, denen die unter Nr. 1 bis 3 genannten Vermögensgegenstände zuzuordnen sind. Dabei kann es sich um in- oder ausländische Investmentvermögen gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen handeln. Die Gesellschaft kann sich je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf ein oder mehrere Investmentvermögen konzentrieren, die eine auf nur einen Anlagemarkt konzentrierte Anlagepolitik verfolgen, als auch breit übergreifend investieren. Es werden grundsätzlich nur Anteile an Investmentvermögen erworben, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft, die mit der Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, verwaltet werden. Anteile an anderen Investmentvermögen werden nur ausnahmsweise und nur dann erworben, wenn keines der in Satz 4 genannten Investmentvermögen die von der Gesellschaft im Einzelfall für notwendig erachtete Anlagepolitik verfolgt, oder wenn es sich um Anteile an einem auf die Nachbildung eines Wertpapierindex ausgerichteten Investmentvermögen handelt, die an einer der in § 5 Buchstaben a) und b) der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Börsen oder organisierten Märkte zum Handel zugelassen sind. 5. Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen . 6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen . § 2 Anlagegrenzen (1) Der Anteil der Aktien, Aktien gleichwertigen Wertpapiere und Genuss-Scheine im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe b) einschließlich der Investmentanteile im Sinne von § 1 Nr. 4, deren Risikoprofil typischerweise mit den Anlagemärkten korreliert, denen diese Aktien und Aktien gleichwertigen Wertpapiere zuzuordnen sind, darf vorbehaltlich des Absatzes 7 insgesamt 20 % des OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten. (2) Die durchschnittliche, barwertgewichtete Restlaufzeit (Duration) des in verzinslichen 115 Wertpapieren, Bankguthaben, Geldmarktinstrumenten und verzinslichen sonstigen Anlageinstrumenten gemäß § 1 Nr. 1 Buchstabe a), Nr. 2, 3 und 6 angelegten Teils des OGAW-Sondervermögens, einschließlich der mit den genannten Vermögensgegenständen verbundenen Zinsansprüchen, muss zwischen null und neun Jahren liegen. Bei der Berechnung werden Derivate auf verzinsliche Wertpapiere, Zins- und Rentenindizes sowie Zinssätze unabhängig von der Währung der zugrunde liegenden Vermögensgegenstände berücksichtigt. (3) Verzinsliche Wertpapiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und Nr. 6 werden nur erworben, wenn sie über ein Investment Grade-Rating mindestens einer anerkannten Rating-Agentur verfügen oder, wenn sie über kein Rating verfügen, im Falle eines Ratings nach Einschätzung der Gesellschaft ein solches Rating erhalten würden. Verliert ein Wertpapier die in Satz 1 genannte Voraussetzung nach seinem Erwerb für das OGAW-Sondervermögen, wird die Gesellschaft seine Veräußerung innerhalb eines Monats anstreben. (4) Der Anteil der verzinslichen Wertpapiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und Nr. 6, die von der Bundesrepublik Deutschland, von einem der Bundesrepublik Deutschland zugehörigen Bundesländer, von der Europäischen Union, von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, von einem Mitgliedsstaat der OECD oder von einer internationalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union angehört, ausgegeben oder garantiert worden sind, darf 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens überschreiten. (5) Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind auf die Ausstellergrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB, die in Pension genommenen Investmentanteile auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Abs. 3 KAGB anzurechnen. (6) Die in den Absätzen 1 bis 3 beschriebenen Grenzen dürfen über- bzw. unterschritten werden, wenn dies durch Wert- oder Laufzeitveränderungen von im OGAWSondervermögen enthaltenen Vermögensgegenständen, durch Ausübung von Wandlungs-, Bezugs- oder Optionsrechten oder durch Veränderung des Wertes des gesamten OGAW-Sondervermögens z. B. bei Ausgabe oder Rücknahme von Anteilscheinen geschieht. Die Gesellschaft wird in diesen Fällen die Wiedereinhaltung der genannten Grenzen unter Wahrung der Interessen der Anleger als vorrangiges Ziel anstreben. (7) Eine Überschreitung der in Absatz 1 genannten Grenze durch Erwerb entsprechender Vermögensgegenstände ist zulässig, wenn gleichzeitig durch den Einsatz von Derivaten sichergestellt ist, dass das jeweilige Marktrisikopotenzial insgesamt die Grenzen einhält. Die Derivate werden für diese Zwecke mit dem deltagewichteten Wert der jeweiligen 116 Basisgegenstände vorzeichengerecht angerechnet. Marktgegenläufige Derivate werden auch dann als risikomindernd angerechnet, wenn ihre Basiswerte und die Gegenstände des OGAW-Sondervermögens nicht vollständig übereinstimmen. § 3 Derivate Die Gesellschaft kann die in § 9 Absatz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen, das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene Vermögensgegenstände abzusichern, die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen, insbesondere die Anlagegrenzen und Anlagegrundsätze zu erfüllen bzw. darzustellen, indem Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente z. B. als Ersatz für Direktanlagen in Wertpapieren eingesetzt werden, das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegenstände innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern, Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über das Marktrisikopotenzial eines voll in Wertpapieren investierten OGAW-Sondervermögens hinaus zu erhöhen (sog. Hebeln ). Dabei darf die Gesellschaft auch marktgegenläufige Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente einsetzen, was zu Gewinnen des OGAW-Sondervermögens führen kann, wenn die Kurse bestimmter Wertpapiere, Anlagemärkte oder Währungen fallen, bzw. zu Verlusten des OGAW-Sondervermögens, wenn diese Kurse steigen. Anteilklassen § 4 Anteilklassen (1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Pauschalvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. 117 (2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen und § 3 Derivate im Sinne von § 197 Absatz 1 KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAWSondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten. Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden und hiergegen nicht abgesicherten Vermögensgegenstände des OGAW-Sondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10% des Wertes der Anteilklasse betragen. Der Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht oder gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind. (3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Pauschalvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. (4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahresund Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Rücknahmeabschlag, Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Pauschalvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Gesellschaft kann ferner im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht festlegen, dass der Abschluss einer besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Pauschalvergütung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Voraussetzung für den Erwerb bestimmter Anteilklassen ist. Anteilscheine, Ausgabepreis, Rücknahmepreis, Rücknahme von Anteilen und Kosten 118 § 5 Anteilscheine, Miteigentum (1) Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW- Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen unter Berücksichtigung der aufgelegten Anteilklassen beteiligt. (2) Die Rechte der Anteilinhaber aus den Globalurkunden mit den ursprünglichen Namensbezeichnungen dit-Fondsvorsorge 1947 1951 und Allianz-dit Fondsvorsorge 1947 1951 bleiben unberührt. Diese Globalurkunden besitzen weiterhin Gültigkeit. § 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis (1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, beträgt der Ausgabeaufschlag 6,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere dieser Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. Für die übrigen Anteilklassen wird kein Ausgabeaufschlag erhoben. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB zu machen. (2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht berechnet. (3) Abweichend von § 18 Abs. 3 der Allgemeinen Anlagebedingungen ist Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge spätestens der zweite auf den Eingang des Anteilabruf- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag. §7 Kosten (Vergütungen und Aufwendungen) (1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, erhält die Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Pauschalvergütung in Höhe von 1,25 % p.a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Pauschalvergütung des OGAWSondervermögens 0,69 % p. a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Es steht der Gesellschaft frei, in einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Pauschalvergütung zu berechnen. Für die Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht der Abschluss einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft als Voraussetzung für 119 den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist, wird die Pauschalvergütung nicht dem OGAWSondervermögen belastet, sondern dem Anleger unmittelbar berechnet. Mit dieser Pauschalvergütung sind folgende Vergütungen und Aufwendungen abgedeckt und werden dem OGAWSondervermögen nicht separat belastet: a) Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement, administrative Tätigkeiten), b) Vergütung für die Vertriebsstellen des OGAW-Sondervermögens, c) Vergütung für die Verwahrstelle, d) bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland, e) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen), f) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen bzw. der thesaurierten Erträge, g) Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, h) Kosten für die Information der Anleger des OGAW-Sondervermögens mittels einen dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Informationen über Fondsverschmelzungen und mit Ausnahme der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung, i) Gebühren, Kosten und Steuern, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermögen erhoben werden, j) ggf. Kosten zur Analyse des Anlageerfolgs durch Dritte, k) ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine, l) ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung. 120 Die Pauschalvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen jederzeit entnommen werden. (2) Neben der in Absatz 1 genannten Vergütung gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des OGAW-Sondervermögens: 1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen (einschließlich der daran nach Marktusancen ggf. gekoppelten Zurverfügungstellung von Research- und Analyseleistungen) und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die Kosten aus Wertpapier-Darlehen die aus solchen Geschäften resultierenden Erträge in keinem Fall übersteigen. 2. a) im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern, b) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnender Rechtsansprüche sowie für die Abwehr unberechtigt erscheinender, auf das OGAW-Sondervermögen bezogener Forderungen, c) Kosten für die Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender Ansprüche auf Reduzierung, Anrechnung bzw. Erstattung von Quellensteuern oder anderer Steuern bzw. fiskalischer Abgaben. (3) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. 121 Ertragsverwendung und Geschäftsjahr § 8 Ausschüttung (1) Für ausschüttende Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften zugehörigen Ertragsausgleichs sonstige Erträge unter Berücksichtigung des anteilig aus. Realisierte Veräußerungsgewinne und unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs können ebenfalls zur Ausschüttung anteilig herangezogen werden. (2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden. (3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden. (4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. (5) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW- Sondervermögen nach §§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAW-Sondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll. § 9 Thesaurierung (1) Für thesaurierende Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Dividenden, Zinsen, Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften und sonstigen Erträge sowie die realisierten Veräußerungsgewinne unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an. (2) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise 122 zulässig, wenn das OGAW- Sondervermögen nach §§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAW-Sondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll. § 10 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September. Besondere Anlagebedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main, (nachstehend Gesellschaft genannt) für das von der Gesellschaft verwaltete OGAW-Sondervermögen Allianz Fondsvorsorge 1952 1956, die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft für OGAW-Sondervermögen aufgestellten Allgemeinen Anlagebedingungen gelten. § 1 Vermögensgegenstände Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben: 1. Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch nur solche der nachstehend bezeichneten Gattungen: a) Verzinsliche, auf Euro lautende Wertpapiere, insbesondere Staatsanleihen, Pfandbriefe und ähnliche ausländische, von Kreditinstituten begebene grundpfandrechtlich gesicherte Schuldverschreibungen, Kommunalschuldverschreibungen, Nullkuponanleihen, variabel verzinsliche Anleihen, Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen, Unternehmensanleihen, wertpapiermäßig ausgestaltete Asset-Backed Securities und MortgageBacked Securities sowie weitere Anleihen, die mit einem Sicherungsvermögen verknüpft sind; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschät123 zung der Marktlage sowohl auf eine einzige oder auf mehrere der genannten Wertpapiergattungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren. b) Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss- Scheine, deren Aussteller ihren Sitz in einem Land haben, das laut Klassifizierung der Weltbank in die Kategorie hohes Bruttovolkseinkommen pro Kopf fällt, d. h. als entwickelt klassifiziert ist. Die Gesellschaft wählt die Wertpapiere für das OGAW-Sondervermögen in diesem Rahmen unabhängig vom Sitz oder von der Größenordnung der Unternehmen und unabhängig davon aus, ob es sich um Substanz- oder Wachstumswerte handelt. Das OGAWSondervermögen kann dadurch sowohl auf Unternehmen mit Sitz in einem oder mehreren Ländern, auf Unternehmen einer bestimmten Größenordnung bzw. Kategorie konzentriert als auch breit übergreifend investiert sein. c) Indexzertifikate und andere Zertifikate, deren Risikoprofil typischerweise mit den unter a) und b) genannten Vermögensgegenständen oder mit den Anlagemärkten korreliert, denen diese Vermögensgegenstände zuzuordnen sind. 2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen , sofern sie auf die Währung eines Mitgliedstaates der OECD lauten; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf eine einzige oder auf mehrere Währungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren. 3. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen , sofern sie auf die Währung eines Mitgliedstaates der OECD lauten; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf eine einzige oder auf mehrere Währungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren. 4. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch ausschließlich Anteile an solchen Investmentvermögen, deren Risikoprofil typischerweise mit den Anlagemärkten korreliert, denen die unter Nr. 1 bis 3 genannten Vermögensgegenstände zuzuordnen sind. Dabei kann es sich um in- oder ausländische Investmentvermögen gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen handeln. Die Gesellschaft kann sich je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf ein oder mehrere Investmentvermögen konzentrieren, die eine auf nur einen Anlagemarkt konzentrierte Anlagepolitik verfolgen, als auch breit übergreifend investieren. Es werden grundsätzlich nur Anteile an Investmentvermögen erworben, die direkt oder 124 indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft, die mit der Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, verwaltet werden. Anteile an anderen Investmentvermögen werden nur ausnahmsweise und nur dann erworben, wenn keines der in Satz 4 genannten Investmentvermögen die von der Gesellschaft im Einzelfall für notwendig erachtete Anlagepolitik verfolgt, oder wenn es sich um Anteile an einem auf die Nachbildung eines Wertpapierindex ausgerichteten Investmentvermögen handelt, die an einer der in § 5 Buchstaben a) und b) der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Börsen oder organisierten Märkte zum Handel zugelassen sind. 5. Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen . 6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen . § 2 Anlagegrenzen (1) Der Anteil der Aktien, Aktien gleichwertigen Wertpapiere und Genuss-Scheine im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe b) einschließlich der Investmentanteile im Sinne von § 1 Nr. 4, deren Risikoprofil typischerweise mit den Anlagemärkten korreliert, denen diese Aktien und Aktien gleichwertigen Wertpapiere zuzuordnen sind, darf vorbehaltlich des Absatzes 7 insgesamt 50 % des OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten. (2) Die durchschnittliche, barwertgewichtete Restlaufzeit (Duration) des in verzinslichen Wertpapieren, Bankguthaben, Geldmarktinstrumenten und verzinslichen sonstigen Anlageinstrumenten gemäß § 1 Nr. 1 Buchstabe a), Nr. 2, 3 und 6 angelegten Teils des OGAW-Sondervermögens, einschließlich der mit den genannten Vermögensgegenständen verbundenen Zinsansprüchen, muss zwischen null und neun Jahren liegen. Bei der Berechnung werden Derivate auf verzinsliche Wertpapiere, Zins- und Rentenindizes sowie Zinssätze unabhängig von der Währung der zugrunde liegenden Vermögensgegenstände berücksichtigt. (3) Verzinsliche Wertpapiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und Nr. 6 werden nur erworben, wenn sie über ein Investment Grade-Rating mindestens einer anerkannten Rating-Agentur verfügen oder, wenn sie über kein Rating verfügen, im Falle eines Ratings nach Einschätzung der Gesellschaft ein solches Rating erhalten würden. Verliert ein Wertpapier die in Satz 1 genannte Voraussetzung nach seinem Erwerb für das OGAW-Sondervermögen, wird die Gesellschaft seine Veräußerung innerhalb eines Monats anstreben. (4) Der Anteil der verzinslichen Wertpapiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und Nr. 6, 125 die von der Bundesrepublik Deutschland, von einem der Bundesrepublik Deutschland zugehörigen Bundesländer, von der Europäischen Union, von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, von einem Mitgliedsstaat der OECD oder von einer internationalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union angehört, ausgegeben oder garantiert worden sind, darf 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens überschreiten. (5) Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind auf die Ausstellergrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB, die in Pension genommenen Investmentanteile auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Abs. 3 KAGB anzurechnen. (6) Die in den Absätzen 1 bis 3 beschriebenen Grenzen dürfen über- bzw. unterschritten werden, wenn dies durch Wert- oder Laufzeitveränderungen von im OGAWSondervermögen enthaltenen Vermögensgegenständen, durch Ausübung von Wandlungs-, Bezugs- oder Optionsrechten oder durch Veränderung des Wertes des gesamten OGAW-Sondervermögens z. B. bei Ausgabe oder Rücknahme von Anteilscheinen geschieht. Die Gesellschaft wird in diesen Fällen die Wiedereinhaltung der genannten Grenzen unter Wahrung der Interessen der Anleger als vorrangiges Ziel anstreben. (7) Eine Überschreitung der in Absatz 1 genannten Grenze durch Erwerb entsprechender Vermögensgegenstände ist zulässig, wenn gleichzeitig durch den Einsatz von Derivaten sichergestellt ist, dass das jeweilige Marktrisikopotenzial insgesamt die Grenzen einhält. Die Derivate werden für diese Zwecke mit dem deltagewichteten Wert der jeweiligen Basisgegenstände vorzeichengerecht angerechnet. Marktgegenläufige Derivate werden auch dann als risikomindernd angerechnet, wenn ihre Basiswerte und die Gegenstände des OGAW-Sondervermögens nicht vollständig übereinstimmen. § 3 Derivate Die Gesellschaft kann die in § 9 Absatz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen, das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene Vermögensgegenstände abzusichern, die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen, insbesondere die Anlagegrenzen und Anlagegrundsätze zu erfüllen bzw. darzustellen, indem Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente z. B. als Ersatz für Direktanlagen in Wertpapieren eingesetzt werden, das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegen126 stände innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern, Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über das Marktrisikopotenzial eines voll in Wertpapieren investierten OGAW-Sondervermögens hinaus zu erhöhen (sog. Hebeln ). Dabei darf die Gesellschaft auch marktgegenläufige Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente einsetzen, was zu Gewinnen des OGAW-Sondervermögens führen kann, wenn die Kurse bestimmter Wertpapiere, Anlagemärkte oder Währungen fallen, bzw. zu Verlusten des OGAW-Sondervermögens, wenn diese Kurse steigen. Anteilklassen § 4 Anteilklassen (1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Pauschalvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. (2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen und § 3 Derivate im Sinne von § 197 Absatz 1 KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAWSondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten. Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden und hiergegen nicht abgesicherten Vermögensgegenstände des OGAW-Sondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10% des Wertes der Anteilklasse betragen. Der Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht oder gegenüber einer anderen Währung 127 wechselkursgesichert sind. (3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Pauschalvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. (4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahresund Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Rücknahmeabschlag, Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Pauschalvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Gesellschaft kann ferner im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht festlegen, dass der Abschluss einer besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Pauschalvergütung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Voraussetzung für den Erwerb bestimmter Anteilklassen ist. Anteilscheine, Ausgabepreis, Rücknahmepreis, Rücknahme von Anteilen und Kosten § 5 Anteilscheine, Miteigentum (1) Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW- Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen unter Berücksichtigung der aufgelegten Anteilklassen beteiligt. (2) Die Rechte der Anteilinhaber aus den Globalurkunden mit den ursprünglichen Namensbezeichnungen dit-Fondsvorsorge 1952 1956 und Allianz-dit Fondsvorsorge 1952 1956 bleiben unberührt. Diese Globalurkunden besitzen weiterhin Gültigkeit. § 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis (1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, beträgt der Ausgabeaufschlag 6,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere dieser Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. Für die 128 übrigen Anteilklassen wird kein Ausgabeaufschlag erhoben.Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB zu machen. (2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht berechnet. (3) Abweichend von § 18 Abs. 3 der Allgemeinen Anlagebedingungen ist Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge spätestens der zweite auf den Eingang des Anteilabruf- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag. §7 Kosten (Vergütungen und Aufwendungen) (1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, erhält die Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Pauschalvergütung in Höhe von 1,25 % p.a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Pauschalvergütung des OGAW-Sondervermögens 0,69 % p. a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Es steht der Gesellschaft frei, in einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Pauschalvergütung zu berechnen. Für die Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht der Abschluss einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft als Voraussetzung für den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist, wird die Pauschalvergütung nicht dem OGAW-Sondervermögen belastet, sondern dem Anleger unmittelbar berechnet. Mit dieser Pauschalvergütung sind folgende Vergütungen und Aufwendungen abgedeckt und werden dem OGAW-Sondervermögen nicht separat belastet: a) Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement, administrative Tätigkeiten), b) Vergütung für die Vertriebsstellen des OGAW-Sondervermögens, c) Vergütung für die Verwahrstelle, d) bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland, e) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Ver129 kaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen), f) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen bzw. der thesaurierten Erträge, g) Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, h) Kosten für die Information der Anleger des OGAW-Sondervermögens mittels einen dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Informationen über Fondsverschmelzungen und mit Ausnahme der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung, i) Gebühren, Kosten und Steuern, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermögen erhoben werden, j) ggf. Kosten zur Analyse des Anlageerfolgs durch Dritte, k) ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine, l) ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung. Die Pauschalvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen jederzeit entnommen werden. (2) Neben der in Absatz 1 genannten Vergütung gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des OGAW-Sondervermögens: 1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen (einschließlich der daran nach Marktusancen ggf. gekoppelten Zurverfügungstellung von Research- und Analyseleistungen) und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die Kosten aus Wertpapier-Darlehen die aus solchen Geschäften resultierenden Erträge in keinem Fall übersteigen. 2. a) im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern, 130 b) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnender Rechtsansprüche sowie für die Abwehr unberechtigt erscheinender, auf das OGAW-Sondervermögen bezogener Forderungen, c) Kosten für die Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender Ansprüche auf Reduzierung, Anrechnung bzw. Erstattung von Quellensteuern oder anderer Steuern bzw. fiskalischer Abgaben. (3) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. Ertragsverwendung und Geschäftsjahr § 8 Ausschüttung (1) Für ausschüttende Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften zugehörigen Ertragsausgleichs sonstige Erträge unter Berücksichtigung des anteilig aus. Realisierte Veräußerungsgewinne und unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs können ebenfalls zur Ausschüttung anteilig herangezogen werden. (2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden. 131 (3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden. (4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. (5) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW- Sondervermögen nach §§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAW-Sondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll. § 9 Thesaurierung (1) Für thesaurierende Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Dividenden, Zinsen, Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften und sonstigen Erträge sowie die realisierten Veräußerungsgewinne unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an. (2) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das Sondervermögen OGAWnach §§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAWSondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll. § 10 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September. Besondere Anlagebedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main, (nachstehend Gesellschaft genannt) für das von der Gesellschaft 132 verwaltete OGAW-Sondervermögen Allianz Fondsvorsorge 1957 1966, die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft für OGAW-Sondervermögen aufgestellten Allgemeinen Anlagebedingungen gelten. § 1 Vermögensgegenstände Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben: 1. Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch nur solche der nachstehend bezeichneten Gattungen: a) Verzinsliche, auf Euro lautende Wertpapiere, insbesondere Staatsanleihen, Pfandbriefe und ähnliche ausländische, von Kreditinstituten begebene grundpfandrechtlich gesicherte Schuldverschreibungen, Kommunalschuldverschreibungen, Nullkuponanleihen, variabel verzinsliche Anleihen, Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen, Unternehmensanleihen, wertpapiermäßig ausgestaltete Asset-Backed Securities und MortgageBacked Securities sowie weitere Anleihen, die mit einem Sicherungsvermögen verknüpft sind; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf eine einzige oder auf mehrere der genannten Wertpapiergattungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren. b) Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss- Scheine, deren Aussteller ihren Sitz in einem Land haben, das laut Klassifizierung der Weltbank in die Kategorie hohes Bruttovolkseinkommen pro Kopf fällt, d. h. als entwickelt klassifiziert ist. Die Gesellschaft wählt die Wertpapiere für das OGAW-Sondervermögen in diesem Rahmen unabhängig vom Sitz oder von der Größenordnung der Unternehmen und unabhängig davon aus, ob es sich um Substanz- oder Wachstumswerte handelt. Das OGAWSondervermögen kann dadurch sowohl auf Unternehmen mit Sitz in einem oder mehreren Ländern, auf Unternehmen einer bestimmten Größenordnung bzw. Kategorie konzentriert als auch breit übergreifend investiert sein. c) Indexzertifikate und andere Zertifikate, deren Risikoprofil typischerweise 133 mit den unter a) und b) genannten Vermögensgegenständen oder mit den Anlagemärkten korreliert, denen diese Vermögensgegenstände zuzuordnen sind. 2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen , sofern sie auf die Währung eines Mitgliedstaates der OECD lauten; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf eine einzige oder auf mehrere Währungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren. 3. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen , sofern sie auf die Währung eines Mitgliedstaates der OECD lauten; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf eine einzige oder auf mehrere Währungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren. 4. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch ausschließlich Anteile an solchen Investmentvermögen, deren Risikoprofil typischerweise mit den Anlagemärkten korreliert, denen die unter Nr. 1 bis 3 genannten Vermögensgegenstände zuzuordnen sind. Dabei kann es sich um in- oder ausländische Investmentvermögen gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen handeln. Die Gesellschaft kann sich je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf ein oder mehrere Investmentvermögen konzentrieren, die eine auf nur einen Anlagemarkt konzentrierte Anlagepolitik verfolgen, als auch breit übergreifend investieren. Es werden grundsätzlich nur Anteile an Investmentvermögen erworben, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft, die mit der Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, verwaltet werden. Anteile an anderen Investmentvermögen werden nur ausnahmsweise und nur dann erworben, wenn keines der in Satz 4 genannten Investmentvermögen die von der Gesellschaft im Einzelfall für notwendig erachtete Anlagepolitik verfolgt, oder wenn es sich um Anteile an einem auf die Nachbildung eines Wertpapierindex ausgerichteten Investmentvermögen handelt, die an einer der in § 5 Buchstaben a) und b) der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Börsen oder organisierten Märkte zum Handel zugelassen sind. 5. Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen . 6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen . § 2 Anlagegrenzen 134 (1) Der Anteil der Aktien, Aktien gleichwertigen Wertpapiere und Genuss-Scheine im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe b) einschließlich der Investmentanteile im Sinne von § 1 Nr. 4, deren Risikoprofil typischerweise mit den Anlagemärkten korreliert, denen diese Aktien und Aktien gleichwertigen Wertpapiere zuzuordnen sind, darf vorbehaltlich des Absatzes 7 folgende Grenzen nicht überschreiten: bis zum 31. Dezember 2012 insgesamt 70 % des Wertes des OGAWSondervermögens; bis zum 31. Dezember 2013 insgesamt 66 % des Wertes des OGAWSondervermögens; bis zum 31. Dezember 2014 insgesamt 62 % des Wertes des OGAWSondervermögens; bis zum 31. Dezember 2015 insgesamt 58 % des Wertes des OGAWSondervermögens; bis zum 31. Dezember 2016 insgesamt 54 % des Wertes des OGAWSondervermögens; ab dem 1. Januar 2017 insgesamt 50 % des Wertes des OGAWSondervermögens. (2) Die durchschnittliche, barwertgewichtete Restlaufzeit (Duration) des in verzinslichen Wertpapieren, Bankguthaben, Geldmarktinstrumenten und verzinslichen sonstigen Anlageinstrumenten gemäß § 1 Nr. 1 Buchstabe a), Nr. 2, 3 und 6 angelegten Teils des OGAW-Sondervermögens, einschließlich der mit den genannten Vermögensgegenständen verbundenen Zinsansprüchen, muss bis zum 31. Dezember 2014 bei mindestens drei Jahren und anschließend bei mindestens null Jahren liegen; sie muss bis zum 31. Dezember 2011 höchstens der jeweils bis zum Jahr 2020 verbleibenden Zeit entsprechen und anschließend höchstens neun Jahre betragen. Bei der Berechnung werden Derivate auf verzinsliche Wertpapiere, Zins- und Rentenindizes sowie Zinssätze unabhängig von der Währung der zugrunde liegenden Vermögensgegenstände berücksichtigt. (3) Verzinsliche Wertpapiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und Nr. 6 werden nur erworben, wenn sie über ein Investment Grade-Rating mindestens einer anerkannten Rating-Agentur verfügen oder, wenn sie über kein Rating verfügen, im Falle eines Ratings nach Einschätzung der Gesellschaft ein solches Rating erhalten würden. Verliert ein Wertpapier die in Satz 1 genannte Voraussetzung nach seinem Erwerb für das OGAW-Sondervermögen, wird die Gesellschaft seine Veräußerung innerhalb eines Monats anstreben. (4) Der Anteil der verzinslichen Wertpapiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und Nr. 6, die von der Bundesrepublik Deutschland, von einem der Bundesrepublik Deutschland 135 zugehörigen Bundesländer, von der Europäischen Union, von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, von einem Mitgliedsstaat der OECD oder von einer internationalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union angehört, ausgegeben oder garantiert worden sind, darf 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens überschreiten. (5) Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind auf die Ausstellergrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB, die in Pension genommenen Investmentanteile auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Abs. 3 KAGB anzurechnen. (6) Die in den Absätzen 1 bis 3 beschriebenen Grenzen dürfen über- bzw. unterschritten werden, wenn dies durch Wert- oder Laufzeitveränderungen von im OGAWSondervermögen enthaltenen Vermögensgegenständen, durch Ausübung von Wandlungs-, Bezugs- oder Optionsrechten oder durch Veränderung des Wertes des gesamten OGAW-Sondervermögens z. B. bei Ausgabe oder Rücknahme von Anteilscheinen geschieht. Die Gesellschaft wird in diesen Fällen die Wiedereinhaltung der genannten Grenzen unter Wahrung der Interessen der Anleger als vorrangiges Ziel anstreben. (7) Eine Überschreitung der in Absatz 1 genannten Grenze durch Erwerb entsprechender Vermögensgegenstände ist zulässig, wenn gleichzeitig durch den Einsatz von Derivaten sichergestellt ist, dass das jeweilige Marktrisikopotenzial insgesamt die Grenzen einhält. Die Derivate werden für diese Zwecke mit dem deltagewichteten Wert der jeweiligen Basisgegenstände vorzeichengerecht angerechnet. Marktgegenläufige Derivate werden auch dann als risikomindernd angerechnet, wenn ihre Basiswerte und die Gegenstände des OGAW-Sondervermögens nicht vollständig übereinstimmen. § 3 Derivate Die Gesellschaft kann die in § 9 Absatz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen, das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene Vermögensgegenstände abzusichern, die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen, insbesondere die Anlagegrenzen und Anlagegrundsätze zu erfüllen bzw. darzustellen, indem Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente z. B. als Ersatz für Direktanlagen in Wertpapieren eingesetzt werden, das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegenstände innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern, 136 Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über das Marktrisikopotenzial eines voll in Wertpapieren investierten OGAW-Sondervermögens hinaus zu erhöhen (sog. Hebeln ). Dabei darf die Gesellschaft auch marktgegenläufige Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente einsetzen, was zu Gewinnen des OGAW-Sondervermögens führen kann, wenn die Kurse bestimmter Wertpapiere, Anlagemärkte oder Währungen fallen, bzw. zu Verlusten des OGAW-Sondervermögens, wenn diese Kurse steigen. Anteilklassen § 4 Anteilklassen (1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Pauschalvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. (2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen und § 3 Derivate im Sinne von § 197 Absatz 1 KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAWSondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten. Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden und hiergegen nicht abgesicherten Vermögensgegenstände des OGAW-Sondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10% des Wertes der Anteilklasse betragen. Der Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht oder gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind. 137 (3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Pauschalvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. (4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahresund Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Rücknahmeabschlag, Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Pauschalvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Gesellschaft kann ferner im Verkaufsprospekt und im Jahresund Halbjahresbericht festlegen, dass der Abschluss einer besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Pauschalvergütung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Voraussetzung für den Erwerb bestimmter Anteilklassen ist. Anteilscheine, Ausgabepreis, Rücknahmepreis, Rücknahme von Anteilen und Kosten § 5 Anteilscheine, Miteigentum (1) Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW- Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen unter Berücksichtigung der aufgelegten Anteilklassen beteiligt. (2) Die Rechte der Anteilinhaber aus den Globalurkunden mit den ursprünglichen Namensbezeichnungen dit-Fondsvorsorge 1957 1966 und Allianz-dit Fondsvorsorge 1957 1966 bleiben unberührt. Diese Globalurkunden besitzen weiterhin Gültigkeit. § 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis (1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, beträgt der Ausgabeaufschlag 6,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere dieser Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. Für die übrigen Anteilklassen wird kein Ausgabeaufschlag erhoben. Die Gesellschaft hat im Ver138 kaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB zu machen. (2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht berechnet. (3) Abweichend von § 18 Abs. 3 der Allgemeinen Anlagebedingungen ist Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge spätestens der zweite auf den Eingang des Anteilabruf- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag. §7 Kosten (Vergütungen und Aufwendungen) (1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, erhält die Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Pauschalvergütung in Höhe von 1,25 % p.a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Pauschalvergütung des OGAWSondervermögens 0,69 % p. a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Es steht der Gesellschaft frei, in einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Pauschalvergütung zu berechnen. Für die Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht der Abschluss einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft als Voraussetzung für den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist, wird die Pauschalvergütung nicht dem OGAWSondervermögen belastet, sondern dem Anleger unmittelbar berechnet. Mit dieser Pauschalvergütung sind folgende Vergütungen und Aufwendungen abgedeckt und werden dem OGAWSondervermögen nicht separat belastet: a) Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement, administrative Tätigkeiten), b) Vergütung für die Vertriebsstellen des OGAW-Sondervermögens, c) Vergütung für die Vewahrstelle, d) bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland, e) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen), 139 f) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen bzw. der thesaurierten Erträge, g) Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, h) Kosten für die Information der Anleger des OGAW-Sondervermögens mittels einen dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Informationen über Fondsverschmelzungen und mit Ausnahme der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung, i) Gebühren, Kosten und Steuern, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermögen erhoben werden, j) ggf. Kosten zur Analyse des Anlageerfolgs durch Dritte, k) ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine, l) ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung. Die Pauschalvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen jederzeit entnommen werden. (2) Neben der in Absatz 1 genannten Vergütung gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des OGAW-Sondervermögens: 1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen (einschließlich der daran nach Marktusancen ggf. gekoppelten Zurverfügungstellung von Research- und Analyseleistungen) und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die Kosten aus Wertpapier-Darlehen die aus solchen Geschäften resultierenden Erträge in keinem Fall übersteigen. 2. a) im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern, 140 b) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnender Rechtsansprüche sowie für die Abwehr unberechtigt erscheinender, auf das OGAW-Sondervermögen bezogener Forderungen, c) Kosten für die Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender Ansprüche auf Reduzierung, Anrechnung bzw. Erstattung von Quellensteuern oder anderer Steuern bzw. fiskalischer Abgaben. (3) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. Ertragsverwendung und Geschäftsjahr § 8 Ausschüttung (1) Für ausschüttende Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften zugehörigen Ertragsausgleichs sonstige Erträge unter Berücksichtigung des anteilig aus. Realisierte Veräußerungsgewinne und unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs können ebenfalls zur Ausschüttung anteilig herangezogen werden. (2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden. 141 (3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden. (4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. (5) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW- Sondervermögen nach §§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAW-Sondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll. § 9 Thesaurierung (1) Für thesaurierende Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Dividenden, Zinsen, Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften und sonstigen Erträge sowie die realisierten Veräußerungsgewinne unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an. (2) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW- Sondervermögen nach §§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAW-Sondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll. § 10 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September. Besondere Anlagebedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main, (nachstehend Gesellschaft genannt) für das von der Gesellschaft 142 verwaltete OGAW-Sondervermögen Allianz Fondsvorsorge 1967 1976, die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft für OGAW-Sondervermögen aufgestellten Allgemeinen Anlagebedingungen gelten. § 1 Vermögensgegenstände Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben: 1. Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch nur solche der nachstehend bezeichneten Gattungen: a) Verzinsliche, auf Euro lautende Wertpapiere, insbesondere Staatsanleihen, Pfandbriefe und ähnliche ausländische, von Kreditinstituten begebene grundpfandrechtlich gesicherte Schuldverschreibungen, Kommunalschuldverschreibungen, Nullkuponanleihen, variabel verzinsliche Anleihen, Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen, Unternehmensanleihen, wertpapiermäßig ausgestaltete Asset-Backed Securities und MortgageBacked Securities sowie weitere Anleihen, die mit einem Sicherungsvermögen verknüpft sind; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf eine einzige oder auf mehrere der genannten Wertpapiergattungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren. b) Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss- Scheine, deren Aussteller ihren Sitz in einem Land haben, das laut Klassifizierung der Weltbank in die Kategorie hohes Bruttovolkseinkommen pro Kopf fällt, d. h. als entwickelt klassifiziert ist. Die Gesellschaft wählt die Wertpapiere für das OGAW-Sondervermögen in diesem Rahmen unabhängig vom Sitz oder von der Größenordnung der Unternehmen und unabhängig davon aus, ob es sich um Substanz- oder Wachstumswerte handelt. Das OGAWSondervermögen kann dadurch sowohl auf Unternehmen mit Sitz in einem oder mehreren Ländern, auf Unternehmen einer bestimmten Größenordnung bzw. Kategorie konzentriert als auch breit übergreifend investiert sein. c) Indexzertifikate und andere Zertifikate, deren Risikoprofil typischerweise 143 mit den unter a) und b) genannten Vermögensgegenständen oder mit den Anlagemärkten korreliert, denen diese Vermögensgegenstände zuzuordnen sind. 2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen , sofern sie auf die Währung eines Mitgliedstaates der OECD lauten; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf eine einzige oder auf mehrere Währungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren. 3. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen , sofern sie auf die Währung eines Mitgliedstaates der OECD lauten; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf eine einzige oder auf mehrere Währungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren. 4. Investmentanteile gemäß § 8der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch ausschließlich Anteile an solchen Investmentvermögen, deren Risikoprofil typischerweise mit den Anlagemärkten korreliert, denen die unter Nr. 1 bis 3 genannten Vermögensgegenstände zuzuordnen sind. Dabei kann es sich um in- oder ausländische Investmentvermögen gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen handeln. Die Gesellschaft kann sich je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf ein oder mehrere Investmentvermögen konzentrieren, die eine auf nur einen Anlagemarkt konzentrierte Anlagepolitik verfolgen, als auch breit übergreifend investieren. Es werden grundsätzlich nur Anteile an Investmentvermögen erworben, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft, die mit der Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, verwaltet werden. Anteile an anderen Investmentvermögen werden nur ausnahmsweise und nur dann erworben, wenn keines der in Satz 4 genannten Investmentvermögen die von der Gesellschaft im Einzelfall für notwendig erachtete Anlagepolitik verfolgt, oder wenn es sich um Anteile an einem auf die Nachbildung eines Wertpapierindex ausgerichteten Investmentvermögen handelt, die an einer der in § 5 Buchstaben a) und b) der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Börsen oder organisierten Märkte zum Handel zugelassen sind. 5. Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen . 6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen . § 2 Anlagegrenzen 144 (1) Der Anteil der Aktien, Aktien gleichwertigen Wertpapiere und Genuss-Scheine im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe b) einschließlich der Investmentanteile im Sinne von § 1 Nr. 4, deren Risikoprofil typischerweise mit den Anlagemärkten korreliert, denen diese Aktien und Aktien gleichwertigen Wertpapiere zuzuordnen sind, darf vorbehaltlich des Absatzes 7 folgende Grenzen nicht überschreiten: bis zum 31. Dezember 2022 insgesamt 80 % des Wertes des OGAWSondervermögens; bis zum 31. Dezember 2023 insgesamt 74 % des Wertes des OGAWSondervermögens; bis zum 31. Dezember 2024 insgesamt 68 % des Wertes des OGAWSondervermögens; bis zum 31. Dezember 2025 insgesamt 62 % des Wertes des OGAWSondervermögens; bis zum 31. Dezember 2026 insgesamt 56 % des Wertes des OGAWSondervermögens; ab dem 1. Januar 2027 insgesamt 50 % des Wertes des OGAWSondervermögens. (2) Die durchschnittliche, barwertgewichtete Restlaufzeit (Duration) des in verzinslichen Wertpapieren, Bankguthaben, Geldmarktinstrumenten und verzinslichen sonstigen Anlageinstrumenten gemäß § 1 Nr. 1 Buchstabe a), Nr. 2, 3 und 6 angelegten Teils des OGAW-Sondervermögens, einschließlich der mit den genannten Vermögensgegenständen verbundenen Zinsansprüchen, muss bis zum 31. Dezember 2024 bei mindestens drei Jahren und anschließend bei mindestens null Jahren liegen; sie muss bis zum 31. Dezember 2021 höchstens der jeweils bis zum Jahr 2030 verbleibenden Zeit entsprechen und anschließend höchstens neun Jahre betragen. Bei der Berechnung werden Derivate auf verzinsliche Wertpapiere, Zins- und Rentenindizes sowie Zinssätze unabhängig von der Währung der zugrunde liegenden Vermögensgegenstände berücksichtigt. (3) Verzinsliche Wertpapiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und Nr. 6 werden nur erworben, wenn sie über ein Investment Grade-Rating mindestens einer anerkannten Rating-Agentur verfügen oder, wenn sie über kein Rating verfügen, im Falle eines Ratings nach Einschätzung der Gesellschaft ein solches Rating erhalten würden. Verliert ein Wertpapier die in Satz 1 genannte Voraussetzung nach seinem Erwerb für das OGAW-Sondervermögen, wird die Gesellschaft seine Veräußerung innerhalb eines Monats anstreben. (4) Der Anteil der verzinslichen Wertpapiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und Nr. 6, die von der Bundesrepublik Deutschland, von einem der Bundesrepublik Deutschland 145 zugehörigen Bundesländer, von der Europäischen Union, von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, von einem Mitgliedsstaat der OECD oder von einer internationalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union angehört, ausgegeben oder garantiert worden sind, darf 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens überschreiten. (5) Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind auf die Ausstellergrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB, die in Pension genommenen Investmentanteile auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Abs. 3 KAGB anzurechnen. (6) Die in den Absätzen 1 bis 3 beschriebenen Grenzen dürfen über- bzw. unterschritten werden, wenn dies durch Wert- oder Laufzeitveränderungen von im OGAWSondervermögen enthaltenen Vermögensgegenständen, durch Ausübung von Wandlungs-, Bezugs- oder Optionsrechten oder durch Veränderung des Wertes des gesamten OGAW-Sondervermögens z. B. bei Ausgabe oder Rücknahme von Anteilscheinen geschieht. Die Gesellschaft wird in diesen Fällen die Wiedereinhaltung der genannten Grenzen unter Wahrung der Interessen der Anleger als vorrangiges Ziel anstreben. (7) Eine Überschreitung der in Absatz 1 genannten Grenze durch Erwerb entsprechender Vermögensgegenstände ist zulässig, wenn gleichzeitig durch den Einsatz von Derivaten sichergestellt ist, dass das jeweilige Marktrisikopotenzial insgesamt die Grenzen einhält. Die Derivate werden für diese Zwecke mit dem deltagewichteten Wert der jeweiligen Basisgegenstände vorzeichengerecht angerechnet. Marktgegenläufige Derivate werden auch dann als risikomindernd angerechnet, wenn ihre Basiswerte und die Gegenstände des OGAW-Sondervermögens nicht vollständig übereinstimmen. § 3 Derivate Die Gesellschaft kann die in § 9 Absatz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen, das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene Vermögensgegenstände abzusichern, die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen, insbesondere die Anlagegrenzen und Anlagegrundsätze zu erfüllen bzw. darzustellen, indem Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente z. B. als Ersatz für Direktanlagen in Wertpapieren eingesetzt werden, das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegenstände innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern, 146 Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über das Marktrisikopotenzial eines voll in Wertpapieren investierten OGAW-Sondervermögens hinaus zu erhöhen (sog. Hebeln ). Dabei darf die Gesellschaft auch marktgegenläufige Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente einsetzen, was zu Gewinnen des OGAW-Sondervermögens führen kann, wenn die Kurse bestimmter Wertpapiere, Anlagemärkte oder Währungen fallen, bzw. zu Verlusten des OGAW-Sondervermögens, wenn diese Kurse steigen. Anteilklassen § 4 Anteilklassen (1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Pauschalvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. (2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen und § 3 Derivate im Sinne von § 197 Absatz 1 KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAWSondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten. Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden und hiergegen nicht abgesicherten Vermögensgegenstände des OGAW-Sondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10% des Wertes der Anteilklasse betragen. Der Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht oder gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind. 147 (3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Pauschalvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. (4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahresund Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Rücknahmeabschlag, Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Pauschalvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Gesellschaft kann ferner im Verkaufsprospekt und im Jahresund Halbjahresbericht festlegen, dass der Abschluss einer besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Pauschalvergütung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Voraussetzung für den Erwerb bestimmter Anteilklassen ist. Anteilscheine, Ausgabepreis, Rücknahmepreis, Rücknahme von Anteilen und Kosten § 5 Anteilscheine, Miteigentum (1) Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW- Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen unter Berücksichtigung der aufgelegten Anteilklassen beteiligt. (2) Die Rechte der Anteilinhaber aus den Globalurkunden mit den ursprünglichen Namensbezeichnungen dit-Fondsvorsorge 1967 1976 und Allianz-dit Fondsvorsorge 1967 1976 bleiben unberührt. Diese Globalurkunden besitzen weiterhin Gültigkeit. § 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis (1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, beträgt der Ausgabeaufschlag 6 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere dieser Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. Für die übrigen Anteilklassen wird kein Ausgabeaufschlag erhoben. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB 148 zu machen. (2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht berechnet. (3) Abweichend von § 18 Abs. 3 der Allgemeinen Anlagebedingungen ist Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge spätestens der zweite auf den Eingang des Anteilabruf- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag. §7 Kosten (Vergütungen und Aufwendungen) (1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, erhält die Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Pauschalvergütung in Höhe von 1,50 % p.a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Pauschalvergütung des OGAWSondervermögens 0,82 % p. a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Es steht der Gesellschaft frei, in einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Pauschalvergütung zu berechnen. Für die Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht der Abschluss einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft als Voraussetzung für den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist, wird die Pauschalvergütung nicht dem OGAWSondervermögen belastet, sondern dem Anleger unmittelbar berechnet. Mit dieser Pauschalvergütung sind folgende Vergütungen und Aufwendungen abgedeckt und werden dem OGAWSondervermögen nicht separat belastet: a) Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement, administrative Tätigkeiten), b) Vergütung für die Vertriebsstellen des OGAW-Sondervermögens, c) Vergütung für die Verwahrstelle, d) bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland, e) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen), 149 f) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen bzw. der thesaurierten Erträge, g) Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, h) Kosten für die Information der Anleger des OGAW-Sondervermögens mittels einen dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Informationen über Fondsverschmelzungen und mit Ausnahme der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung, i) Gebühren, Kosten und Steuern, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermögen erhoben werden, j) ggf. Kosten zur Analyse des Anlageerfolgs durch Dritte, k) ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine, l) ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung. Die Pauschalvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen jederzeit entnommen werden. (2) Neben der in Absatz 1 genannten Vergütung gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des OGAW-Sondervermögens: 1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen (einschließlich der daran nach Marktusancen ggf. gekoppelten Zurverfügungstellung von Research- und Analyseleistungen) und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die Kosten aus Wertpapier-Darlehen die aus solchen Geschäften resultierenden Erträge in keinem Fall übersteigen. 2. a) im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern, b) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnender Rechtsansprüche sowie für die Abwehr unberechtigt erscheinender, auf das OGAW-Sondervermögen bezogener Forderungen, 150 c) Kosten für die Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender Ansprüche auf Reduzierung, Anrechnung bzw. Erstattung von Quellensteuern oder anderer Steuern bzw. fiskalischer Abgaben. (3) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. Ertragsverwendung und Geschäftsjahr § 8 Ausschüttung (1) Für ausschüttende Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften zugehörigen Ertragsausgleichs sonstige Erträge unter Berücksichtigung des anteilig aus. Realisierte Veräußerungsgewinne und unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs können ebenfalls zur Ausschüttung anteilig herangezogen werden. (2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden. (3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden. 151 (4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. (5) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW- Sondervermögen nach §§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAW-Sondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll. § 9 Thesaurierung (1) Für thesaurierende Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Dividenden, Zinsen, Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften und sonstigen Erträge sowie die realisierten Veräußerungsgewinne unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an. (2) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW- Sondervermögen nach §§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAW-Sondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll. § 10 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September. Besondere Anlagebedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main, (nachstehend Gesellschaft genannt) für das von der Gesellschaft verwaltete OGAW-Sondervermögen Allianz Fondsvorsorge 1977 1996, 152 die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft für OGAW-Sondervermögen aufgestellten Allgemeinen Anlagebedingungen gelten. § 1 Vermögensgegenstände Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben: 1. Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch nur solche der nachstehend bezeichneten Gattungen: a) Verzinsliche, auf Euro lautende Wertpapiere, insbesondere Staatsanleihen, Pfandbriefe und ähnliche ausländische, von Kreditinstituten begebene grundpfandrechtlich gesicherte Schuldverschreibungen, Kommunalschuldverschreibungen, Nullkuponanleihen, variabel verzinsliche Anleihen, Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen, Unternehmensanleihen, wertpapiermäßig ausgestaltete Asset-Backed Securities und MortgageBacked Securities sowie weitere Anleihen, die mit einem Sicherungsvermögen verknüpft sind; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf eine einzige oder auf mehrere der genannten Wertpapiergattungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren. b) Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss- Scheine, deren Aussteller ihren Sitz in einem Land haben, das laut Klassifizierung der Weltbank in die Kategorie hohes Bruttovolkseinkommen pro Kopf fällt, d. h. als entwickelt klassifiziert ist. Die Gesellschaft wählt die Wertpapiere für das OGAW-Sondervermögen in diesem Rahmen unabhängig vom Sitz oder von der Größenordnung der Unternehmen und unabhängig davon aus, ob es sich um Substanz- oder Wachstumswerte handelt. Das OGAWSondervermögen kann dadurch sowohl auf Unternehmen mit Sitz in einem oder mehreren Ländern, auf Unternehmen einer bestimmten Größenordnung bzw. Kategorie konzentriert als auch breit übergreifend investiert sein. c) Indexzertifikate und andere Zertifikate, deren Risikoprofil typischerweise mit den unter a) und b) genannten Vermögensgegenständen oder mit den Anlagemärkten korreliert, denen diese Vermögensgegenstände zuzuord153 nen sind. 2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen , sofern sie auf die Währung eines Mitgliedstaates der OECD lauten; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf eine einzige oder auf mehrere Währungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren. 3. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen , sofern sie auf die Währung eines Mitgliedstaates der OECD lauten; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf eine einzige oder auf mehrere Währungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren. 4. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch ausschließlich Anteile an solchen Investmentvermögen, deren Risikoprofil typischerweise mit den Anlagemärkten korreliert, denen die unter Nr. 1 bis 3 genannten Vermögensgegenstände zuzuordnen sind. Dabei kann es sich um in- oder ausländische Investmentvermögen gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen handeln. Die Gesellschaft kann sich je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf ein oder mehrere Investmentvermögen konzentrieren, die eine auf nur einen Anlagemarkt konzentrierte Anlagepolitik verfolgen, als auch breit übergreifend investieren. Es werden grundsätzlich nur Anteile an Investmentvermögen erworben, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft, die mit der Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, verwaltet werden. Anteile an anderen Investmentvermögen werden nur ausnahmsweise und nur dann erworben, wenn keines der in Satz 4 genannten Investmentvermögen die von der Gesellschaft im Einzelfall für notwendig erachtete Anlagepolitik verfolgt, oder wenn es sich um Anteile an einem auf die Nachbildung eines Wertpapierindex ausgerichteten Investmentvermögen handelt, die an einer der in § 5 Buchstaben a) und b) der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Börsen oder organisierten Märkte zum Handel zugelassen sind. 5. Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen . 6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen . § 2 Anlagegrenzen (1) Der Anteil der Aktien, Aktien gleichwertigen Wertpapiere und Genuss-Scheine im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe b) einschließlich der Investmentanteile im Sinne von § 1 Nr. 4, 154 deren Risikoprofil typischerweise mit den Anlagemärkten korreliert, denen diese Aktien und Aktien gleichwertigen Wertpapiere zuzuordnen sind, darf vorbehaltlich des Absatzes 7 folgende Grenzen nicht überschreiten: ab dem 1. Januar 2033 bis zum 31. Dezember 2033 insgesamt 93 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens; bis zum 31. Dezember 2034 insgesamt 86 % des Wertes des OGAWSondervermögens; bis zum 31. Dezember 2035 insgesamt 79 % des Wertes des OGAWSondervermögens; bis zum 31. Dezember 2036 insgesamt 72 % des Wertes des OGAWSondervermögens; ab dem 1. Januar 2037 insgesamt 65 % des Wertes des OGAWSondervermögens. (2) Die durchschnittliche, barwertgewichtete Restlaufzeit (Duration) des in verzinslichen Wertpapieren, Bankguthaben, Geldmarktinstrumenten und verzinslichen sonstigen Anlageinstrumenten gemäß § 1 Nr. 1 Buchstabe a), Nr. 2, 3 und 6 angelegten Teils des OGAW-Sondervermögens, einschließlich der mit den genannten Vermögensgegenständen verbundenen Zinsansprüchen, muss bis zum 31. Dezember 2034 bei mindestens drei Jahren und anschließend bei mindestens null Jahren liegen; sie muss bis zum 31. Dezember 2031 höchstens der jeweils bis zum Jahr 2040 verbleibenden Zeit entsprechen und anschließend höchstens neun Jahre betragen. Bei der Berechnung werden Derivate auf verzinsliche Wertpapiere, Zins- und Rentenindizes sowie Zinssätze unabhängig von der Währung der zugrunde liegenden Vermögensgegenstände berücksichtigt. (3) Verzinsliche Wertpapiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und Nr. 6 werden nur erworben, wenn sie über ein Investment Grade-Rating mindestens einer anerkannten Rating-Agentur verfügen oder, wenn sie über kein Rating verfügen, im Falle eines Ratings nach Einschätzung der Gesellschaft ein solches Rating erhalten würden. Verliert ein Wertpapier die in Satz 1 genannte Voraussetzung nach seinem Erwerb für das OGAW-Sondervermögen, wird die Gesellschaft seine Veräußerung innerhalb eines Monats anstreben. (4) Der Anteil der verzinslichen Wertpapiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und Nr. 6, die von der Bundesrepublik Deutschland, von einem der Bundesrepublik Deutschland zugehörigen Bundesländer, von der Europäischen Union, von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, von einem Mitgliedsstaat der OECD oder von einer internationalen Organisation, der mindestens ein Mit155 gliedsstaat der Europäischen Union angehört, ausgegeben oder garantiert worden sind, darf 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens überschreiten. (5) Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind auf die Ausstellergrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB, die in Pension genommenen Investmentanteile auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Abs. 3 KAGB anzurechnen. (6) Die in den Absätzen 1 bis 3 beschriebenen Grenzen dürfen über- bzw. unterschritten werden, wenn dies durch Wert- oder Laufzeitveränderungen von im OGAWSondervermögen enthaltenen Vermögensgegenständen, durch Ausübung von Wandlungs-, Bezugs- oder Optionsrechten oder durch Veränderung des Wertes des gesamten OGAW-Sondervermögens z. B. bei Ausgabe oder Rücknahme von Anteilscheinen geschieht. Die Gesellschaft wird in diesen Fällen die Wiedereinhaltung der genannten Grenzen unter Wahrung der Interessen der Anleger als vorrangiges Ziel anstreben. (7) Eine Überschreitung der in Absatz 1 genannten Grenze durch Erwerb entsprechender Vermögensgegenstände ist zulässig, wenn gleichzeitig durch den Einsatz von Derivaten sichergestellt ist, dass das jeweilige Marktrisikopotenzial insgesamt die Grenzen einhält. Die Derivate werden für diese Zwecke mit dem deltagewichteten Wert der jeweiligen Basisgegenstände vorzeichengerecht angerechnet. Marktgegenläufige Derivate werden auch dann als risikomindernd angerechnet, wenn ihre Basiswerte und die Gegenstände des OGAW-Sondervermögens nicht vollständig übereinstimmen. § 3 Derivate Die Gesellschaft kann die in § 9 Absatz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen, das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene Vermögensgegenstände abzusichern, die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen, insbesondere die Anlagegrenzen und Anlagegrundsätze zu erfüllen bzw. darzustellen, indem Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente z. B. als Ersatz für Direktanlagen in Wertpapieren eingesetzt werden, das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegenstände innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern, Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über das Marktrisikopotenzial eines voll in Wertpapieren investierten OGAW-Sondervermögens hinaus zu erhöhen (sog. Hebeln ). 156 Dabei darf die Gesellschaft auch marktgegenläufige Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente einsetzen, was zu Gewinnen des OGAW-Sondervermögens führen kann, wenn die Kurse bestimmter Wertpapiere, Anlagemärkte oder Währungen fallen, bzw. zu Verlusten des OGAW-Sondervermögens, wenn diese Kurse steigen. Anteilklassen § 4 Anteilklassen (1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Pauschalvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. (2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen und § 3 Derivate im Sinne von § 197 Absatz 1 KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAWSondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten. Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden und hiergegen nicht abgesicherten Vermögensgegenstände des OGAW-Sondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10% des Wertes der Anteilklasse betragen. Der Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht oder gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind. (3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Pauschalvergütung und die Ergebnisse aus 157 Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. (4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahresund Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Rücknahmeabschlag, Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Pauschalvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Gesellschaft kann ferner im Verkaufsprospekt und im Jahresund Halbjahresbericht festlegen, dass der Abschluss einer besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Pauschalvergütung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Voraussetzung für den Erwerb bestimmter Anteilklassen ist. Anteilscheine, Ausgabepreis, Rücknahmepreis, Rücknahme von Anteilen und Kosten § 5 Anteilscheine, Miteigentum (1) Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW- Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen unter Berücksichtigung der aufgelegten Anteilklassen beteiligt. (2) Die Rechte der Anteilinhaber aus den Globalurkunden mit den ursprünglichen Namensbezeichnungen dit-Fondsvorsorge 1977-1996 und Allianz-dit Fondsvorsorge 19771996 bleiben unberührt. Diese Globalurkunden besitzen weiterhin Gültigkeit. § 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis (1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, beträgt der Ausgabeaufschlag 6,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere dieser Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. Für die übrigen Anteilklassen wird kein Ausgabeaufschlag erhoben. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB zu machen. (2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht berechnet. 158 (3) Abweichend von § 18 Abs. 3 der Allgemeinen Anlagebedingungen ist Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge spätestens der zweite auf den Eingang des Anteilabruf- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag. §7 Kosten (Vergütungen und Aufwendungen) (1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, erhält die Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Pauschalvergütung in Höhe von 1,50 % p.a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Pauschalvergütung des OGAWSondervermögens 0,82 % p. a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Es steht der Gesellschaft frei, in einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Pauschalvergütung zu berechnen. Für die Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht der Abschluss einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft als Voraussetzung für den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist, wird die Pauschalvergütung nicht dem OGAWSondervermögen belastet, sondern dem Anleger unmittelbar berechnet. Mit dieser Pauschalvergütung sind folgende Vergütungen und Aufwendungen abgedeckt und werden dem OGAWSondervermögen nicht separat belastet: a) Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement, administrative Tätigkeiten), b) Vergütung für die Vertriebsstellen des OGAW-Sondervermögens, c) Vergütung für die Verwahrstelle, d) bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland, e) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen), f) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen bzw. der thesaurierten Erträge, 159 g) Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, h) Kosten für die Information der Anleger des OGAW-Sondervermögens mittels einen dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Informationen über Fondsverschmelzungen und mit Ausnahme der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung, i) Gebühren, Kosten und Steuern, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermögen erhoben werden, j) ggf. Kosten zur Analyse des Anlageerfolgs durch Dritte, k) ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine, l) ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung. Die Pauschalvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen jederzeit entnommen werden. (2) Neben der in Absatz 1 genannten Vergütung gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des OGAW-Sondervermögens: 1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen (einschließlich der daran nach Marktusancen ggf. gekoppelten Zurverfügungstellung von Research- und Analyseleistungen) und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die Kosten aus Wertpapier-Darlehen die aus solchen Geschäften resultierenden Erträge in keinem Fall übersteigen. 2. a) im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern, b) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnender Rechtsansprüche sowie für die Abwehr unberechtigt erscheinender, auf das OGAW-Sondervermögen bezogener Forderungen, c) Kosten für die Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender Ansprüche auf Reduzierung, Anrechnung bzw. Erstattung von Quellensteuern oder anderer Steuern bzw. fiskalischer Abgaben. 160 (3) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. Ertragsverwendung und Geschäftsjahr § 8 Ausschüttung (1) Für ausschüttende Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften zugehörigen Ertragsausgleichs sonstige Erträge unter Berücksichtigung des anteilig aus. Realisierte Veräußerungsgewinne und unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs können ebenfalls zur Ausschüttung anteilig herangezogen werden. (2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden. (3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden. (4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. 161 (5) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW- Sondervermögen nach §§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAW-Sondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll. § 9 Thesaurierung (1) Für thesaurierende Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Dividenden, Zinsen, Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften und sonstigen Erträge sowie die realisierten Veräußerungsgewinne unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an. (2) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW- Sondervermögen nach §§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAW-Sondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll. § 10 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September. Besondere Anlagebedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main, (nachstehend Gesellschaft genannt) für das von der Gesellschaft verwaltete OGAW-Sondervermögen Allianz Global Equity Dividend, die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft für OGAW-Sondervermögen aufgestellten Allgemeinen Anlagebedingungen 162 gelten. § 1 Vermögensgegenstände Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben: 1. Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch nur solche der nachstehend bezeichneten Gattungen: a) Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine, die zusammen mit allen derartigen im OGAW-Sondervermögen vorhandenen Papieren ein auf Dividendenwerte ausgerichtetes Portfolio darstellen. Als Dividendenwerte in diesem Sinne gelten Unternehmen, die nach Einschätzung der Gesellschaft im Vergleich zu anderen Unternehmen eine voraussichtlich angemessene Dividendenzahlung erwarten lassen. Es können Aktien von Unternehmen aller Größenordnungen erworben werden. Dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf Unternehmen einer bestimmten Größenordnung bzw. einzelner bestimmter Größenordnungen konzentrieren also auch breit übergreifend investieren. Sofern Aktien sehr kleiner Gesellschaften erworben werden, kann es sich insbesondere auch um Spezialwerte handeln, die zum Teil in Nischenmärkten tätig sind. b) Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine von Emittenten, die nicht die unter Buchstabe a) genannten Voraussetzungen erfüllen. c) Indexzertifikate und Aktienzertifikate, deren Risikoprofil mit den unter a) und b) genannten Vermögensgegenständen oder mit den Anlagemärkten korreliert, denen diese Vermögensgegenstände zuzuordnen sind. d) Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen, die sich auf die in a) und b) genannten Wertpapiere beziehen. 2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen , die auch auf Fremdwährung lauten können; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf eine einzige oder auf mehrere Währungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren. 3. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen , die auch auf Fremdwährung lauten können; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf eine einzige oder auf mehrere Währungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren. 4. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch ausschließlich Anteile an solchen Investmentvermögen, deren Risikoprofil typischerweise mit den Anlagemärkten korreliert, denen die unter Nr. 1 bis 3 genannten Vermögensgegenstände zuzuordnen sind. Dabei kann 163 es sich um in- oder ausländische Investmentvermögen gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen handeln. Die Gesellschaft kann sich je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf ein oder mehrere Investmentvermögen konzentrieren, die eine auf nur einen Anlagemarkt konzentrierte Anlagepolitik verfolgen, als auch breit übergreifend investieren. Es werden grundsätzlich nur Anteile an Investmentvermögen erworben, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft, die mit der Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, verwaltet werden. Anteile an anderen Investmentvermögen werden nur ausnahmsweise und nur dann erworben, wenn keines der in Satz 4 genannten Investmentvermögen die von der Gesellschaft im Einzelfall für notwendig erachtete Anlagepolitik verfolgt, oder wenn es sich um Anteile an einem auf die Nachbildung eines Wertpapierindex ausgerichteten Investmentvermögen handelt, die an einer der in § 5 Buchstaben a) und b) der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Börsen oder organisierten Märkte zum Handel zugelassen sind. 5. Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen . 6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch nur Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine. § 2 Anlagegrenzen (1) Der Anteil der Aktien und Aktien gleichwertigen Papiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) darf insgesamt 51% des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht unterschreiten. (2) Der Anteil der Aktien und anderen Vermögensgegenstände im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) darf vorbehaltlich des Absatzes 9 insgesamt 70 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht unterschreiten. (3) Der Anteil der Aktien und anderen Vermögensgegenstände im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstaben a) und b) deren Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz in einem Land hat, das laut Klassifizierung der Weltbank nicht in die Kategorie hohes Bruttovolkseinkommen pro Kopf fällt (sog. Emerging Markets), darf vorbehaltlich des Absatzes 9 insgesamt 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten. (4) Der Anteil der Aktien und anderen Vermögensgegenstände im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe b) darf vorbehaltlich des Absatzes 9 insgesamt 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten. (5) Der Anteil der Geldmarktinstrumente im Sinne von § 1 Nr. 2 und der Bankguthaben im Sinne von § 164 1 Nr. 3 darf vorbehaltlich des Absatzes 9 insgesamt 15 % des Wertes des OGAWSondervermögens nicht überschreiten. (6) Der Anteil der Investmentanteile im Sinne von § 1 Nr. 4 darf insgesamt 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten. Investmentanteile, deren Risikoprofil mit den in Absatz 3, Absatz 4 oder Absatz 5 genannten Vermögensgegenständen korreliert, sind auf die jeweilige Grenze anzurechnen. (7) Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind auf die Ausstellergrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB, die in Pension genommenen Investmentanteile auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Abs. 3 KAGB anzurechnen. (8) Die in den Absätzen 1 bis 6 beschriebenen Grenzen dürfen über- bzw. unterschritten werden, wenn dies durch Wertveränderungen von im OGAW-Sondervermögen enthaltenen Vermögensgegenständen, durch Ausübung von Wandlungs-, Bezugs- oder Optionsrechten oder durch Veränderung des Wertes des gesamten OGAW-Sondervermögens z. B. bei Ausgabe oder Rücknahme von Anteilscheinen geschieht. Die Gesellschaft wird in diesen Fällen die Wiedereinhaltung der genannten Grenzen unter Wahrung der Interessen der Anleger als vorrangiges Ziel anstreben. (9) Eine Über- bzw. Unterschreitung der in den Absätzen 2 bis 5 genannten Grenzen durch Erwerb oder Veräußerung entsprechender Vermögensgegenstände ist genannten Grenze unter Beachtung der in Absatz 1 zulässig, wenn gleichzeitig durch den Einsatz von Derivaten sichergestellt ist, dass das jeweilige Marktrisikopotenzial insgesamt die Grenzen einhält. Die Derivate werden für diesen Zweck mit dem deltagewichteten Wert der jeweiligen Basisgegenstände vorzeichengerecht angerechnet. Marktgegenläufige Derivate werden auch dann als risikomindernd angerechnet, wenn ihre Basiswerte und die Gegenstände des OGAW-Sondervermögens nicht vollständig übereinstimmen. § 3 Derivate Die Gesellschaft kann die in § 9 Absatz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen, das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene Vermögensgegenstände abzusichern, die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen, insbesondere die Anlagegrenzen und Anlagegrundsätze zu erfüllen bzw. darzustellen, indem Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente z. B. als Ersatz für Direktanlagen in Wertpapieren eingesetzt werden, 165 das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegenstände innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern, Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über das Marktrisikopotenzial eines voll in Wertpapieren investierten OGAW-Sondervermögens hinaus zu erhöhen (sog. Hebeln ). Dabei darf die Gesellschaft auch marktgegenläufige Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente einsetzen, was zu Gewinnen des OGAW-Sondervermögens führen kann, wenn die Kurse bestimmter Wertpapiere, Anlagemärkte oder Währungen fallen, bzw. zu Verlusten des OGAWSondervermögens, wenn diese Kurse steigen. Anteilklassen § 4 Anteilklassen (1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabe- aufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Pauschalvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. (2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen und § 3 Derivate im Sinne von § 197 Absatz 1 KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten. Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden und hiergegen nicht abgesicherten Vermögensgegenstände des OGAW- Sondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10% des Wertes der Anteilklasse betragen. Der Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht oder gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind. (3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung 166 neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Pauschalvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. (4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Rücknahmeabschlag, Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Pauschalvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahresund Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Gesellschaft kann ferner im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht festlegen, dass der Abschluss einer besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Pauschalvergütung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Voraussetzung für den Erwerb bestimmter Anteilklassen ist. Anteilscheine, Ausgabepreis, Rücknahmepreis, Rücknahme von Anteilen und Kosten § 5 Anteilscheine, Miteigentum (1) Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen unter Berücksichtigung der aufgelegten Anteilklassen beteiligt. (2) Die Rechte der Anteilinhaber aus den Globalurkunden mit den ursprünglichen Namensbezeichnungen Allianz Aktien International und dit-Allianz Value Global bleiben unberührt. Diese Globalurkunden besitzen weiterhin Gültigkeit. § 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis (1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, beträgt der Ausgabeaufschlag 5,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere dieser Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. Für die übrigen Anteilklassen wird kein Ausgabeaufschlag erhoben. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB zu machen. (2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht berechnet. 167 (3) Abweichend von § 18 Abs. 3 der Allgemeinen Anlagebedingungen ist Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge spätestens der zweite auf den Eingang des Anteilabruf- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag. § 7 Kosten (Vergütungen und Aufwendungen) (1) Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind: 1. Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, erhält die Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Pauschalvergütung in Höhe von 1,80 % p.a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Pauschalvergütung des OGAW-Sondervermögens 0,95 % p. a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Es steht der Gesellschaft frei, in einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Pauschalvergütung zu berechnen. Für die Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht der Abschluss einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft als Voraussetzung für den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist, wird die Pauschalvergütung nicht dem OGAW-Sondervermögen belastet, sondern dem Anleger unmittelbar berechnet. Mit dieser Pauschalvergütung sind folgende Vergütungen und Aufwendungen abgedeckt und werden dem OGAW- Sondervermögen nicht separat belastet: a) Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement, administrative Tätigkeiten), b) Vergütung für die Vertriebsstellen des OGAW-Sondervermögens, c) Vergütung für die Verwahrstelle, d) bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland, e) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen), f) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auf168 lösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen bzw. der thesaurierten Erträge, g) Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, h) Kosten für die Information der Anleger des OGAW-Sondervermögens mittels einen dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Informationen über Fondsverschmelzungen und mit Ausnahme der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung, i) Gebühren, Kosten und Steuern, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermögen erhoben werden, j) ggf. Kosten zur Analyse des Anlageerfolgs durch Dritte, k) ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine, l) ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung. Die Pauschalvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen jederzeit entnommen werden. 2. a) Darüber hinaus erhält die Gesellschaft für die Verwaltung des OGAW- Sondervermögens aus dem OGAW-Sondervermögen eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von bis zu 20 % (Höchstbetrag) des Betrages, um den die Anteilwertentwicklung die Entwicklung des Vergleichsindex gemäß Buchstabe c) am Ende einer Abrechnungsperiode gemäß Buchstabe b) übersteigt (Outperformance über den Vergleichsindex), höchstens jedoch bis zu 4 % des Durchschnittswertes des OGAWSondervermögens in der Abrechnungsperiode. Unterschreitet die Anteilwertentwicklung am Ende einer Abrechnungsperiode die Performance des Vergleichsindex (negative Benchmark-Abweichung), so erhält die Gesellschaft keine erfolgsabhängige Vergütung. Entsprechend der Berechnung bei positiver Benchmark-Abweichung wird auf Basis des vereinbarten Höchstbetrages der negative Betrag pro Anteilwert errechnet und auf die nächste Abrechnungsperiode vorgetragen. Für die nachfolgende Abrechnungsperiode erhält die Gesellschaft nur dann eine erfolgsabhängige Vergütung, wenn der aus positiver BenchmarkAbweichung errechnete Betrag den negativen Vortrag aus der vorangegangenen Abrechnungsperiode am Ende der Abrechnungsperiode übersteigt. In diesem Fall be169 steht der Vergütungsanspruch aus der Differenz beider Beträge. Ein verbleibender negativer Betrag pro Anteilwert wird wieder in die neue Abrechnungsperiode vorgetragen. Ergibt sich am Ende der nächsten Abrechnungsperiode erneut eine negative Benchmark-Abweichung, so wird der vorhandene negative Vortrag um den aus dieser negativen Benchmark-Abweichung errechneten Betrag erhöht. Bei der Berechnung des Vergütungsanspruchs werden negative Vorträge der vorangegangenen fünf Abrechnungsperioden berücksichtigt. b) Die für die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung relevante Abrechnungsperiode beginnt am 1. April 2013 und endet am 30. September 2014. Die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung erfolgt dabei für den Zeitraum vom 1. April 2013 bis zum 30. Juni 2013 nach den Regelungen der bis zum 30. Juni 2013 geltenden Kostenklausel und für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. September 2014 nach den Regelungen der ab dem 1. Juli 2013 geltenden Kostenklausel. Jede weitere für die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung relevante Abrechnungsperiode beginnt am 1. Oktober eines jeden Kalenderjahres und endet am 30. September des darauf folgenden Kalenderjahres. c) Als Vergleichsindex wird der MSCI AC World Index Total Return (Net) festgelegt. Falls die Anlagestrategie des Fonds geändert wird oder der in Satz 1 genannte Vergleichsindex entfallen sollte, wird die Gesellschaft unter Berücksichtigung der Anlagestrategie des Fonds einen angemessenen anderen Index festlegen, der an die Stelle des in Satz 1 genannten Index tritt. d) Die erfolgsabhängige Vergütung wird durch den Vergleich der Entwicklung des Vergleichsindex mit der Anteilwertentwicklung, die nach der BVI-Methode berechnet wird, in der Abrechnungsperiode ermittelt. Die dem OGAW-Sondervermögen belasteten Kosten dürfen vor dem Vergleich nicht von der Entwicklung des Vergleichsindex abgezogen werden. Zur Ermittlung der Anteilwertentwicklung gemäß Satz 1 wird daher die Wertentwicklung auf Anteilsebene seit Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres ermittelt, indem Ausschüttungen und zu Lasten des OGAW-Sondervermögens geleistete Steuerzahlungen dem Anteilwert rechnerisch wieder zugeschlagen werden. Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene erfolgsabhängige Vergütung im OGAW-Sondervermögen zurückgestellt. Liegt die Anteilwertentwicklung während der Abrechnungsperiode unter der des Vergleichsindex, so wird eine in der jeweiligen Abrechnungsperiode bisher zurückgestellte, erfolgsabhängige Vergütung entsprechend dem täglichen Vergleich wieder aufgelöst. Die am Ende 170 der Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte erfolgsabhängige Vergütung kann entnommen werden. e) Die erfolgsabhängige Vergütung kann auch dann entnommen werden, wenn der Anteilswert am Ende des Abrechnungszeitraumes den Anteilwert zu Beginn des Abrechnungszeitraumes unterschreitet (absolut negative Anteilwertentwicklung). (2) Neben den in Absatz 1 genannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des OGAW-Sondervermögens: 1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen (einschließlich der daran nach Marktusancen ggf. gekoppelten Zurverfügungstellung von Research- und Analyseleistungen) und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die Kosten aus Wertpapier-Darlehen die aus solchen Geschäften resultierenden Erträge in keinem Fall übersteigen. 2. a) im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern, b) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnender Rechtsansprüche sowie für die Abwehr unberechtigt erscheinender, auf das OGAW-Sondervermögen bezogener Forderungen, c) Kosten für die Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender Ansprüche auf Reduzierung, Anrechnung bzw. Erstattung von Quellensteuern oder anderer Steuern bzw. fiskalischer Abgaben. (3) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer 171 Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. Ertragsverwendung und Geschäftsjahr § 8 Ausschüttung (1) Für ausschüttende Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs anteilig aus. Realisierte Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge des zugehörigen Ertragsausgleichs unter Berücksichtigung können ebenfalls zur Ausschüttung anteilig herangezogen werden. (2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden. (3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden. (4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. (5) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach §§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAWSondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll. § 9 Thesaurierung (1) Für thesaurierende Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Dividenden, Zinsen, Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften und sonstigen Erträge sowie die realisierten Veräußerungsgewinne gung des zugehörigen Ertragsausgleichs unter Berücksichti- im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an. (2) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach §§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAW172 Sondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll. § 10 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens ist das Kalenderjahr. Besondere Anlagebedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main, (nachstehend Gesellschaft genannt) für das von der Gesellschaft verwaltete OGAW-Sondervermögen Allianz Interglobal, die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft für OGAW-Sondervermögen aufgestellten Allgemeinen Anlagebedingungen gelten. Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen § 1 Vermögensgegenstände Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben: 1. Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch nur solche der nachstehend bezeichneten Gattungen: a) Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss- Scheine, sofern der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz in einem Land hat, das laut Klassifizierung der Weltbank in die Kategorie hohes Bruttovolkseinkommen pro Kopf fällt. Die Gesellschaft wählt die Wertpapiere für das OGAW-Sondervermögen unabhängig 173 vom Sitz und von der Größenordnung der Unternehmen und unabhängig davon aus, ob es sich um Substanz- oder Wachstumswerte handelt. Das OGAW- Sondervermögen kann dadurch sowohl auf Unternehmen mit Sitz in einem oder mehreren Ländern, auf Unternehmen einer bestimmten Größenordnung bzw. Kategorie konzentriert als auch breit übergreifend investiert sein. b) Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss- Scheine von Emittenten mit Sitz in anderen Ländern. c) Indexzertifikate und Aktienzertifikate, deren Risikoprofil mit den unter a) und b) genannten Vermögensgegenständen oder mit den Anlagemärkten korreliert, denen diese Vermögensgegenstände zuzuordnen sind. d) Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen, die sich auf die in a) und b) genannten Wertpapiere beziehen. 2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen , sofern sie auf die Währung eines Mitgliedstaates der OECD lauten. 3. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen , sofern sie auf die Währung eines Mitgliedstaates der OECD lauten. 4. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch ausschließlich Anteile an solchen Investmentvermögen, deren Risikoprofil typischerweise mit den Anlagemärkten korreliert, denen die unter Nr. 1 bis 3 genannten Vermögensgegenstände zuzuordnen sind. Dabei kann es sich um in- oder ausländische Investmentvermögen gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen handeln. Die Gesellschaft kann sich je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf ein oder mehrere Investmentvermögen konzentrieren, die eine auf nur einen Anlagemarkt konzentrierte Anlagepolitik verfolgen, als auch breit übergreifend investieren. Es werden grundsätzlich nur Anteile an Investmentvermögen erworben, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft, die mit der Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, verwaltet werden. Anteile an anderen Investmentvermögen werden nur ausnahmsweise und nur dann erworben, wenn keines der in Satz 4 genannten Investmentvermögen die von der Gesellschaft im Einzelfall für notwendig erachtete Anlagepolitik verfolgt, oder wenn es sich um Anteile an einem auf die Nachbildung eines Wertpapierindex ausgerichteten Investmentvermögen handelt, die an einer der in § 5 Buchstaben a) und b) der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Börsen oder organisierten Märkte zum Handel zugelassen sind. 5. Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen . 174 6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch nur Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine. § 2 Anlagegrenzen (1) Der Anteil der Aktien und Aktien gleichwertigen Papiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) darf insgesamt 51 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht unterschreiten. (2) Der Anteil der Aktien und anderen Vermögensgegenstände im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 70 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht unterschreiten. (3) Der Anteil der Aktien und anderen Vermögensgegenstände im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe b) darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten. (4) Der Anteil der Geldmarktinstrumente im Sinne von § 1 Nr. 2 und der Bankguthaben im Sinne von § 1 Nr. 3 darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 15 % des Wertes des OGAWSondervermögens nicht überschreiten. (5) Der Anteil der Investmentanteile im Sinne von § 1 Nr. 4 darf insgesamt 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten. Investmentanteile, deren Risikoprofil mit den in Absatz 3 oder Absatz 4 genannten Vermögensgegenständen korreliert, sind auf die jeweilige Grenze anzurechnen. (6) Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind auf die Ausstellergrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB, die in Pension genommenen Investmentanteile auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Abs. 3 KAGB anzurechnen. (7) Die in den Absätzen 1 bis 5 beschriebenen Grenzen dürfen über- bzw. unterschritten werden, wenn dies durch Wertveränderungen von im OGAW-Sondervermögen enthaltenen Vermögensgegenständen, durch Ausübung von Wandlungs-, Bezugs- oder Optionsrechten oder durch Veränderung des Wertes des gesamten OGAW-Sondervermögens z. B. bei Ausgabe oder Rücknahme von Anteilscheinen geschieht. Die Gesellschaft wird in diesen Fällen die Wiedereinhaltung der genannten Grenzen unter Wahrung der Interessen der Anleger als vorrangiges Ziel anstreben. (8) Eine Über- bzw. Unterschreitung der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Grenzen durch Erwerb oder Veräußerung entsprechender Vermögensgegenstände ist genannten Grenze unter Beachtung der in Absatz 1 zulässig, wenn gleichzeitig durch den Einsatz von Derivaten sichergestellt ist, 175 dass das jeweilige Marktrisikopotenzial insgesamt die Grenzen einhält. Die Derivate werden für diesen Zweck mit dem deltagewichteten Wert der jeweiligen Basisgegenstände vorzeichengerecht angerechnet. Marktgegenläufige Derivate werden auch dann als risikomindernd angerechnet, wenn ihre Basiswerte und die Gegenstände des OGAW-Sondervermögens nicht vollständig übereinstimmen. § 3 Derivate Die Gesellschaft kann die in § 9 Absatz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen, - das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene Vermögensgegenstände abzusichern, - die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen, insbesondere - die Anlagegrenzen und Anlagegrundsätze zu erfüllen bzw. darzustellen, indem Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente z. B. als Ersatz für Direktanlagen in Wertpapieren eingesetzt werden, - das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegenstände innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern, - Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie - das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über das Marktrisikopotenzial eines voll in Wertpapieren investierten OGAW-Sondervermögens hinaus zu erhöhen (sog. Hebeln ). Dabei darf die Gesellschaft auch marktgegenläufige Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente einsetzen, was zu Gewinnen des OGAW-Sondervermögens führen kann, wenn die Kurse bestimmter Wertpapiere, Anlagemärkte oder Währungen fallen, bzw. zu Verlusten des OGAWSondervermögens, wenn diese Kurse steigen. Anteilklassen § 4 Anteilklassen (1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Pauschalvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig 176 und liegt im Ermessen der Gesellschaft. (2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen und § 3 Derivate im Sinne von § 197 Absatz 1 KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten. Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden und hiergegen nicht abgesicherten Vermögensgegenstände des OGAW- Sondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10% des Wertes der Anteilklasse betragen. Der Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht oder gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind. (3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Pauschalvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. (4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Rücknahmeabschlag, Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Pauschalvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahresund Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Gesellschaft kann ferner im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht festlegen, dass der Abschluss einer besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Pauschalvergütung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Voraussetzung für den Erwerb bestimmter Anteilklassen ist. Anteilscheine, Ausgabepreis, Rücknahmepreis, Rücknahme von Anteilen und Kosten § 5 Anteilscheine, Miteigentum 177 (1) Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen unter Berücksichtigung der aufgelegten Anteilklassen beteiligt. (2) Die Anteile des OGAW-Sondervermögens werden in einzelnen Anteilscheinen, in Mehrfachurkunden oder in Globalurkunden verbrieft. Ein Anspruch auf Aushändigung effektiver Stücke besteht nicht. Ab dem 1. Januar 2012 werden die Rechte der Anteilinhaber der derzeit in Form von effektiven Stücken begebenen Anteilscheine ausschließlich in Globalurkunden verbrieft. Die Anteilinhaber sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens ab dem vorgenannten Zeitpunkt weiterhin in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. Die Rechte der Anteilinhaber, für die bis zum 31. Dezember 2011 auf den Inhaber lautende Anteilscheine ausgestellt worden sind, bleiben unberührt. (3) Die Rechte der Anteilinhaber aus den Globalurkunden mit den ursprünglichen Namensbezeichnungen Interglobal , dit-Interglobal , Allianz-dit Interglobal und Allianz RCM Interglobal bleiben unberührt. Die Rechte der Anteilinhaber aus Anteilscheinen, bei denen die Bezeichnung der Depotbank auf den Namen Dresdner Bank AG lautet, bleiben unberührt. § 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis (1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, beträgt der Ausgabeaufschlag 6,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere dieser Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. Für die übrigen Anteilklassen wird kein Ausgabeaufschlag erhoben. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB zu machen. (2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht berechnet. (3) Abweichend von § 18 Abs. 3 der "Allgemeinen Anlagebedingungen" ist Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge spätestens der zweite auf den Eingang des Anteilabruf- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag. § 7 Kosten (Vergütungen und Aufwendungen) (1) Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind: 1. Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, erhält die Gesell178 schaft aus dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Pauschalvergütung in Höhe von 1,65 % p.a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Pauschalvergütung des OGAW-Sondervermögens 0,88 % p. a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Es steht der Gesellschaft frei, in einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Pauschalvergütung zu berechnen. Für die Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht der Abschluss einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft als Voraussetzung für den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist, wird die Pauschalvergütung nicht dem OGAW-Sondervermögen belastet, sondern dem Anleger unmittelbar berechnet. Mit dieser Pauschalvergütung sind folgende Vergütungen und Aufwendungen abgedeckt und werden dem OGAW- Sondervermögen nicht separat belastet: a) Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement, administrative Tätigkeiten), b) Vergütung für die Vertriebsstellen des OGAW-Sondervermögens, c) Vergütung für die Verwahrstelle, d) bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland, e) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen), f) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen bzw. der thesaurierten Erträge, g) Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, h) Kosten für die Information der Anleger des OGAW-Sondervermögens mittels einen dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Informationen über Fondsverschmelzungen und mit Ausnahme der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung, 179 i) Gebühren, Kosten und Steuern, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermögen erhoben werden, j) ggf. Kosten zur Analyse des Anlageerfolgs durch Dritte, k) ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine, l) ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung. Die Pauschalvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen jederzeit entnommen werden. 2. a) Darüber hinaus erhält die Gesellschaft für die Verwaltung des OGAW- Sondervermögens aus dem OGAW-Sondervermögen eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von bis zu 20 % (Höchstbetrag) des Betrages, um den die Anteilwertentwicklung die Entwicklung des Vergleichsindex gemäß Buchstabe c) am Ende einer Abrechnungsperiode gemäß Buchstabe b) übersteigt (Outperformance über den Vergleichsindex), höchstens jedoch bis zu 4 % des Durchschnittswertes des OGAWSondervermögens in der Abrechnungsperiode. Unterschreitet die Anteilwertentwicklung am Ende einer Abrechnungsperiode die Performance des Vergleichsindex (negative Benchmark-Abweichung), so erhält die Gesellschaft keine erfolgsabhängige Vergütung. Entsprechend der Berechnung bei positiver Benchmark-Abweichung wird auf Basis des vereinbarten Höchstbetrages der negative Betrag pro Anteilwert errechnet und auf die nächste Abrechnungsperiode vorgetragen. Für die nachfolgende Abrechnungsperiode erhält die Gesellschaft nur dann eine erfolgsabhängige Vergütung, wenn der aus positiver BenchmarkAbweichung errechnete Betrag den negativen Vortrag aus der vorangegangenen Abrechnungsperiode am Ende der Abrechnungsperiode übersteigt. In diesem Fall besteht der Vergütungsanspruch aus der Differenz beider Beträge. Ein verbleibender negativer Betrag pro Anteilwert wird wieder in die neue Abrechnungsperiode vorgetragen. Ergibt sich am Ende der nächsten Abrechnungsperiode erneut eine negative Benchmark-Abweichung, so wird der vorhandene negative Vortrag um den aus dieser negativen Benchmark-Abweichung errechneten Betrag erhöht. Bei der Berechnung des Vergütungsanspruchs werden negative Vorträge der vorangegangenen fünf Abrechnungsperioden berücksichtigt. b) Die für die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung relevante Abrechnungsperiode beginnt am 1. Februar 2013 und endet am 31. Juli 2014. Die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung erfolgt dabei für den Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis zum 30. Juni 2013 nach den Regelungen der bis zum 30. Juni 2013 geltenden Kos180 tenklausel und für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Juli 2014 nach den Regelungen der ab dem 1. Juli 2013 geltenden Kostenklausel. Jede weitere für die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung relevante Abrechnungsperiode beginnt am 1. August eines jeden Kalenderjahres und endet am 31. Juli des darauf folgenden Kalenderjahres. c) Als Vergleichsindex wird der MSCI World Index Total Return (Net) festgelegt. Falls die Anlagestrategie des Fonds geändert wird oder der in Satz 1 genannte Vergleichsindex entfallen sollte, wird die Gesellschaft unter Berücksichtigung der Anlagestrategie des Fonds einen angemessenen anderen Index festlegen, der an die Stelle des in Satz 1 genannten Index tritt. d) Die erfolgsabhängige Vergütung wird durch den Vergleich der Entwicklung des Vergleichsindex mit der Anteilwertentwicklung, die nach der BVI-Methode berechnet wird, in der Abrechnungsperiode ermittelt. Die dem OGAW-Sondervermögen belasteten Kosten dürfen vor dem Vergleich nicht von der Entwicklung des Vergleichsindex abgezogen werden. Zur Ermittlung der Anteilwertentwicklung gemäß Satz 1 wird daher die Wertentwicklung auf Anteilsebene seit Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres ermittelt, indem Ausschüttungen und zu Lasten des OGAW-Sondervermögens geleistete Steuerzahlungen dem Anteilwert rechnerisch wieder zugeschlagen werden. Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene erfolgsabhängige Vergütung im OGAW-Sondervermögen zurückgestellt. Liegt die Anteilwertentwicklung während der Abrechnungsperiode unter der des Vergleichsindex, so wird eine in der jeweiligen Abrechnungsperiode bisher zurückgestellte, erfolgsabhängige Vergütung entsprechend dem täglichen Vergleich wieder aufgelöst. Die am Ende der Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte erfolgsabhängige Vergütung kann entnommen werden. e) Die erfolgsabhängige Vergütung kann auch dann entnommen werden, wenn der Anteilswert am Ende des Abrechnungszeitraumes den Anteilwert zu Beginn des Abrechnungszeitraumes unterschreitet (absolut negative Anteilwertentwicklung). (2) Neben den in Absatz 1 genannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des OGAW-Sondervermögens: 1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen (einschließlich der daran nach Marktusancen ggf. gekoppelten Zurverfügungstellung von 181 Research- und Analyseleistungen) und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die Kosten aus Wertpapier-Darlehen die aus solchen Geschäften resultierenden Erträge in keinem Fall übersteigen. 2. a) im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern, b) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnender Rechtsansprüche sowie für die Abwehr unberechtigt erscheinender, auf das OGAW-Sondervermögen bezogener Forderungen, c) Kosten für die Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender Ansprüche auf Reduzierung, Anrechnung bzw. Erstattung von Quellensteuern oder anderer Steuern bzw. fiskalischer Abgaben. (3) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. Ertragsverwendung und Geschäftsjahr § 8 Ausschüttung (1) Für ausschüttende Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs anteilig aus. Realisierte Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge 182 unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs können ebenfalls zur Ausschüttung anteilig herangezogen werden. (2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden. (3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden. (4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. Für das am 31. Dezember 2011 endende und die darauf folgenden Geschäftsjahre erfolgt die Ausschüttung für alle ausschüttenden Anteilklassen infolge der Umstellung auf Globalurkunde jährlich innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres. Damit die betreffenden Anteilinhaber die Ausschüttungen nach der Umstellung der Anteilscheine auf Globalurkunde vereinnahmen können, ist die Einlieferung dieser effektiven Stücke in ein Bankdepot erforderlich. (5) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach §§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAWSondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll. § 9 Thesaurierung (1) Für thesaurierende Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Dividenden, Zinsen, Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften und sonstigen Erträge sowie die realisierten Veräußerungsgewinne gung des zugehörigen Ertragsausgleichs unter Berücksichti- im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an. (2) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach §§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAWSondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll. § 10 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens ist das Kalenderjahr. 183 Besondere Anlagebedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main, (nachstehend Gesellschaft genannt) für das von der Gesellschaft verwaltete OGAW-Sondervermögen Allianz Multi Manager Global Balanced, die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft für OGAW-Sondervermögen aufgestellten Allgemeinen Anlagebedingungen gelten. ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN §1 Vermögensgegenstände Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben: 1. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen , 2. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen , 3. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen , 4. Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen . Wertpapiere im Sinne von § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen und sonstige Anlageinstrumente im Sinne von § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen dürfen nicht erworben werden. §2 Anlagegrenzen (1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteile an OGAW-Sondervermögen in- und ausländischer Aussteller erworben werden. (2) Der Wert der Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen darf insgesamt 51 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht unterschreiten. 184 (3) Der Umfang, in dem für das OGAW-Sondervermögen ausländische Investmentanteile erworben werden dürfen, ist nicht beschränkt. Der Sitz und die Geschäftsleitung von ausländischen Investmentgesellschaften oder Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital, die Aussteller von ausländischen Investmentvermögen sind, muss sich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in folgenden Staaten oder Selbstverwaltungsgebieten befinden: Jersey Isle of Man Guernsey (4) Bei der Auswahl der Investmentvermögen werden neben weltweit anlegenden - auch Invest- mentvermögen berücksichtigt, die auf die Anlage in einem bestimmten geographischen oder wirtschaftlichen Bereich spezialisiert sind. (5) Mindestens 51 %, höchstens 85 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens werden in Anteilen an in- und ausländischen Sondervermögen gehalten, die aufgrund ihrer Anlagebedingungen oder ihrer Satzung mindestens zu 51 % des Wertes ihres Sondervermögens in verzinslichen Wertpapieren angelegt sein müssen. (6) Bis zu 25 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens werden in Anteilen an in- und ausländischen Sondervermögen gehalten, die aufgrund ihrer Anlagebedingungen oder ihrer Satzung mindestens zu 51 % des Wertes ihres Sondervermögens in Aktien angelegt sein müssen. (7) Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Anteilen an in- und ausländischen Sondervermögen gehalten werden, die nach ihren Anlagebedingungen oder ihrer Satzung mindestens 85 % des Wertes ihres Sondervermögens in Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten angelegt sein müssen. (8) Für den Anteilserwerb ist Voraussetzung, dass die in den Absätzen 5 bis 7 vorgegebenen Anlagegrenzen nach der Vermögensaufstellung in dem zuletzt veröffentlichten Jahres- bzw. Halbjahresbericht des jeweiligen Fonds eingehalten werden. Ergibt sich aus nach dem Erwerb veröffentlichten Jahres- bzw. Halbjahresberichten, dass die Erwerbsvoraussetzung entfallen ist, sind die Anteile interessewahrend innerhalb einer angemessenen Frist zu veräußern. (9) Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen des §§ 207 und 210 Absatz 3 KAGB anzurechnen. 185 (10)Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Geldmarktinstrumenten nach Maßgabe des § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden. Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Abs.1 bis 3 KAGB anzurechnen. (11)Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe des § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden §3 Derivate Die Gesellschaft kann die in § 9 Absatz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen, das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene Vermögensgegenstände abzusichern, die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen, das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegenstände innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern, Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über das Marktrisikopotenzial eines voll in Wertpapieren investierten OGAW-Sondervermögens hinaus zu erhöhen (sog. Hebeln ). Dabei darf die Gesellschaft auch marktgegenläufige Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente einsetzen, was zu Gewinnen des OGAW-Sondervermögens führen kann, wenn die Kurse bestimmter Wertpapiere, Anlagemärkte oder Währungen fallen, bzw. zu Verlusten des OGAWSondervermögens, wenn diese Kurse steigen. ANTEILKLASSEN §4 Anteilklassen (1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Pauschalvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination die186 ser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. (2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen und § 3 Derivate im Sinne von § 197 Absatz 1 KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten. Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden und hiergegen nicht abgesicherten Vermögensgegenstände des OGAW-Sondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10 % des Wertes der Anteilklasse betragen. Der Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht oder gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind. (3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Pauschalvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. (4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Pauschalvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Gesellschaft kann ferner im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht festlegen, dass der Abschluss einer besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Pauschalvergütung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Voraussetzung für den Erwerb bestimmter Anteilklassen ist. ANTEILSCHEINE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN 187 §5 Anteilscheine, Miteigentum Die Anteilscheine des OGAW-Sondervermögens werden in jeweils einer Globalurkunde verbrieft. Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. Ein Anspruch auf Auslieferung einzelner Anteilscheine besteht nicht. §6 Ausgabe- und Rücknahmepreis (1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, beträgt der Ausgabeaufschlag 5,00 % des Anteilwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt der Ausgabeaufschlag 2,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren oder keinen Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlages abzusehen. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB zu machen. (2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben. (3) Abweichend von der Regelung des § 18 Abs. 3 der Allgemeinen Anlagebedingungen wendet die Gesellschaft für das OGAW-Sondervermögen das sogenannte Forward Pricing an. Daher ist der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge spätestens der dem Eingang des Anteilsabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende dritte Wertermittlungstag. §7 Kosten (Vergütungen und Aufwendungen) (1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, erhält die Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Pauschalvergütung in Höhe von 1,95 % p.a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Pauschalvergütung des OGAW-Sondervermögens 1,04 % p. a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Es steht der Gesellschaft frei, in einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Pauschalvergütung zu berechnen. Für die Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht der Abschluss einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft als Vo188 raussetzung für den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist, wird die Pauschalvergütung nicht dem OGAW-Sondervermögen belastet, sondern dem Anleger unmittelbar berechnet. Mit dieser Pauschalvergütung sind folgende Vergütungen und Aufwendungen abgedeckt und werden dem OGAW-Sondervermögen nicht separat belastet: a) Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement, administrative Tätigkeiten), b) Vergütung für die Vertriebsstellen des OGAW-Sondervermögens, c) Vergütung für die Verwahrstelle, d) bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland, e) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen), f) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen bzw. der thesaurierten Erträge, g) Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, h) Kosten für die Information der Anleger des OGAW-Sondervermögens mittels einen dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Informationen über Fondsverschmelzungen und mit Ausnahme der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung, i) Gebühren, Kosten und Steuern, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermögen erhoben werden, j) ggf. Kosten zur Analyse des Anlageerfolgs durch Dritte, k) ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine, l) ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung. 189 Die Pauschalvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen am Ende eines jeden Monats entnommen werden. (2) Neben der in Absatz 1 genannten Vergütung gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des OGAW-Sondervermögens: 1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen (einschließlich der daran nach Marktusancen ggf. gekoppelten Zurverfügungstellung von Research- und Analyseleistungen) und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die Kosten aus Wertpapier-Darlehen die aus solchen Geschäften resultierenden Erträge in keinem Fall übersteigen. 2. a) im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern, b) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnender Rechtsansprüche sowie für die Abwehr unberechtigt erscheinender, auf das OGAW-Sondervermögen bezogener Forderungen, c) Kosten für die Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender Ansprüche auf Reduzierung, Anrechnung bzw. Erstattung von Quellensteuern oder anderer Steuern bzw. fiskalischer Abgaben. (3) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. 190 ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR §8 Ausschüttung / Thesaurierung der Erträge (1) Die Gesellschaft schüttet für nicht thesaurierende (ausschüttende) Anteilklassen grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs - aus. Sonstige Erträge und realisierte Veräußerungsgewinne - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs können ebenfalls zur Ausschüttung herangezo- gen werden. (2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden. (3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden. (4) Die Ausschüttung für alle nicht thesaurierenden (ausschüttenden) Anteilklassen erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. (5) Im Falle der Bildung von nicht ausschüttenden (thesaurierenden) Anteilklassen legt die Gesellschaft, die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen, Dividenden, Erträge aus Investmentanteilen, Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften und sonstigen Erträge sowie die realisierten Veräußerungsgewinne gleichs unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus- der thesaurierenden Anteilklassen im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an. §9 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Juni und endet am 31. Mai. § 10 Namensbezeichnung 191 Die Rechte der Anteilinhaber aus Anteilscheinen mit der ursprünglichen Namensbezeichnung COMINVEST Multi Manager Global Balanced I und cominvest Multi Manager Global Balanced I bleiben unberührt. Diese Anteilscheine behalten weiterhin Gültigkeit. Besondere Anlagebedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main, (nachstehend Gesellschaft genannt) für das von der Gesellschaft verwaltete OGAW-Sondervermögen Allianz Nebenwerte Deutschland, die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft für OGAW-Sondervermögen aufgestellten Allgemeinen Anlagebedingungen gelten. § 1 Vermögensgegenstände Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben: 1. Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch nur solche der nachstehend bezeichneten Gattungen: a) Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine, sofern der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz in Deutschland hat oder Aktien des Emittenten Bestandteil des M-DAX sind. Die Gesellschaft erwirbt Aktien von Unternehmen, deren Marktkapitalisierung das ist der Marktwert der zum Börsenhandel zugelassenen und für ausländische Investoren frei erwerbbaren Aktien einer Gesellschaft nicht größer ist als der größte Wert einer im M-DAX vertretenen Aktiengesellschaft. Dabei kann sich die Gesellschaft in diesem Rahmen je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf Unternehmen einer bestimmten Größenordnung bzw. einzelner bestimmter Größenordnungen konzentrieren als auch innerhalb der vorgenannten Grenze breit übergreifend investieren. Sofern Aktien sehr kleiner Gesellschaften erworben werden, kann es sich insbesondere auch um Spezialwerte handeln, die zum Teil in Nischenmärkten tätig sind. Die Gesellschaft kann ihr im Vergleich zur jeweiligen Branche in Hinblick auf ihre Substanz 192 unterbewertet erscheinende Aktien (Substanzwerte) und Aktien, die nach ihrer Einschätzung ein nicht hinreichend im aktuellen Kurs berücksichtigtes Wachstumspotenzial aufweisen (Wachstumswerte), erwerben. Dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf Substanz- bzw. auf Wachstumswerte konzentrieren als auch breit übergreifend investieren. b) Andere Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine. c) Indexzertifikate und Aktienzertifikate, deren Risikoprofil mit den unter Buchstaben a) und b) genannten Vermögensgegenständen oder mit den Anlagemärkten korreliert, denen diese Vermögensgegenstände zuzuordnen sind. d) Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen, die sich auf die in Buchstaben a) und b) genannten Wertpapiere beziehen. 2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen , die auch auf Fremdwährung lauten können; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf eine einzige oder auf mehrere Währungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren. 3. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen , die auch auf Fremdwährung lauten können; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf eine einzige oder auf mehrere Währungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren. 4. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch ausschließlich Anteile an solchen Investmentvermögen, deren Risikoprofil typischerweise mit den Anlagemärkten korreliert, denen die unter Nr. 1 bis 3 genannten Vermögensgegenstände zuzuordnen sind. Dabei kann es sich um in- oder ausländische Investmentvermögen gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen handeln. Die Gesellschaft kann sich je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf ein oder mehrere Investmentvermögen konzentrieren, die eine auf nur einen Anlagemarkt konzentrierte Anlagepolitik verfolgen, als auch breit übergreifend investieren. Es werden grundsätzlich nur Anteile an Investmentvermögen erworben, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft, die mit der Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, verwaltet werden. Anteile an anderen Investmentvermögen werden nur ausnahmsweise und nur dann erworben, wenn keines der in Satz 4 genannten Investmentvermögen die von der Gesellschaft im Einzelfall für notwendig erachtete Anlagepolitik verfolgt, oder wenn es sich um Anteile an einem auf die Nachbildung eines Wertpapierindex ausgerichteten Investmentvermögen handelt, die an einer der in § 5 Buchstaben a) und b) der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Börsen oder organisierten Märkte zum Handel zugelassen sind. 193 5. Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen . 6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch nur Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine. § 2 Anlagegrenzen (1) Der Anteil der Aktien und Aktien gleichwertigen Papiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) darf insgesamt 51 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht unterschreiten. (2) Der Anteil der Aktien und anderen Vermögensgegenstände im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 70 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht unterschreiten. (3) Der Anteil der Aktien und anderen Vermögensgegenstände im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe b) darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten. (4) Der Anteil der Geldmarktinstrumente im Sinne von § 1 Nr. 2 und der Bankguthaben im Sinne von § 1 Nr. 3 darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 15 % des Wertes des OGAWSondervermögens nicht überschreiten. (5) Der Anteil der Investmentanteile im Sinne von § 1 Nr. 4 darf insgesamt 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten. Investmentanteile, deren Risikoprofil mit den in Absatz 3 oder Absatz 4 genannten Vermögensgegenständen korreliert, sind auf die jeweilige Grenze anzurechnen. (6) Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind auf die Ausstellergrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB, die in Pension genommenen Investmentanteile auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Abs. 3 KAGB anzurechnen. (7) Die in den Absätzen 1 bis 5 beschriebenen Grenzen dürfen über- bzw. unterschritten werden, wenn dies durch Wertveränderungen von im OGAW-Sondervermögen enthaltenen Vermögensgegenständen, durch Ausübung von Wandlungs-, Bezugs- oder Optionsrechten oder durch Veränderung des Wertes des gesamten OGAW-Sondervermögens z. B. bei Ausgabe oder Rücknahme von Anteilscheinen geschieht. Die Gesellschaft wird in diesen Fällen die Wiedereinhaltung der genannten Grenzen unter Wahrung der Interessen der Anleger als vorrangiges Ziel anstreben. (8) Eine Über- bzw. Unterschreitung der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Grenzen durch Erwerb 194 oder Veräußerung entsprechender Vermögensgegenstände ist genannten Grenze unter Beachtung der in Absatz 1 zulässig, wenn gleichzeitig durch den Einsatz von Derivaten sichergestellt ist, dass das jeweilige Marktrisikopotenzial insgesamt die Grenzen einhält. Die Derivate werden für diesen Zweck mit dem deltagewichteten Wert der jeweiligen Basisgegenstände vorzeichengerecht angerechnet. Marktgegenläufige Derivate werden auch dann als risikomindernd angerechnet, wenn ihre Basiswerte und die Gegenstände des OGAW-Sondervermögens nicht vollständig übereinstimmen. § 3 Derivate Die Gesellschaft kann die in § 9 Absatz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen, das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene Vermögensgegenstände abzusichern, die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen, insbesondere die Anlagegrenzen und Anlagegrundsätze zu erfüllen bzw. darzustellen, indem Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente z. B. als Ersatz für Direktanlagen in Wertpapieren eingesetzt werden, das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegenstände innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern, Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über das Marktrisikopotenzial eines voll in Wertpapieren investierten OGAW-Sondervermögens hinaus zu erhöhen (sog. Hebeln ). Dabei darf die Gesellschaft auch marktgegenläufige Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente einsetzen, was zu Gewinnen des OGAW-Sondervermögens führen kann, wenn die Kurse bestimmter Wertpapiere, Anlagemärkte oder Währungen fallen, bzw. zu Verlusten des OGAWSondervermögens, wenn diese Kurse steigen. Anteilklassen § 4 Anteilklassen (1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Pauschalvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer 195 Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. (2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen und § 3 Derivate im Sinne von § 197 Absatz 1 KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten. Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden und hiergegen nicht abgesicherten Vermögensgegenstände des OGAW- Sondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10% des Wertes der Anteilklasse betragen. Der Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht oder gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind. (3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Pauschalvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. (4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Rücknahmeabschlag, Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Pauschalvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahresund Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Gesellschaft kann ferner im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht festlegen, dass der Abschluss einer besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Pauschalvergütung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Voraussetzung für den Erwerb bestimmter Anteilklassen ist. Anteilscheine, Ausgabepreis, Rücknahmepreis, Rücknahme von Anteilen und Kosten § 5 Anteilscheine, Miteigentum 196 (1) Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen unter Berücksichtigung der aufgelegten Anteilklassen beteiligt. (2) Die Rechte der Anteilinhaber aus den Globalurkunden mit den ursprünglichen Namensbezeichnungen DIT-SPEZIAL 2 , dit-Nebenwerte Deutschland , Allianz-dit Nebenwerte Deutschland und Allianz RCM Nebenwerte Deutschland bleiben unberührt. Diese Globalurkunden besitzen weiterhin Gültigkeit. § 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis (1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, beträgt der Ausgabeaufschlag 6,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere dieser Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. Für die übrigen Anteilklassen wird kein Ausgabeaufschlag erhoben. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB zu machen. (2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht berechnet. § 7 Kosten (Vergütungen und Aufwendungen) (1) Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind: 1. Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, erhält die Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Pauschalvergütung in Höhe von 1,80 % p.a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Pauschalvergütung des OGAW-Sondervermögens 0,95 % p. a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Es steht der Gesellschaft frei, in einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Pauschalvergütung zu berechnen. Für die Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht der Abschluss einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft als Voraussetzung für den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist, wird die Pauschalvergütung nicht dem OGAW-Sondervermögen belastet, sondern dem Anleger unmittelbar berechnet. Mit dieser Pauschalvergütung sind fol- 197 gende Vergütungen und Aufwendungen abgedeckt und werden dem OGAW- Sondervermögen nicht separat belastet: a) Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement, administrative Tätigkeiten), b) Vergütung für die Vertriebsstellen des OGAW-Sondervermögens, c) Vergütung für die Verwahrstelle, d) bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland, e) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen), f) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen bzw. der thesaurierten Erträge, g) Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, h) Kosten für die Information der Anleger des OGAW-Sondervermögens mittels einen dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Informationen über Fondsverschmelzungen und mit Ausnahme der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung, i) Gebühren, Kosten und Steuern, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermögen erhoben werden, j) ggf. Kosten zur Analyse des Anlageerfolgs durch Dritte, k) ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine, l) ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung. Die Pauschalvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen jederzeit entnommen werden. 198 2. a) Darüber hinaus erhält die Gesellschaft für die Verwaltung des OGAW- Sondervermögens aus dem OGAW-Sondervermögen eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von bis zu 20 % (Höchstbetrag) des Betrages, um den die Anteilwertentwicklung die Entwicklung des Vergleichsindex gemäß Buchstabe c) am Ende einer Abrechnungsperiode gemäß Buchstabe b) übersteigt (Outperformance über den Vergleichsindex), höchstens jedoch bis zu 4 % des Durchschnittswertes des OGAWSondervermögens in der Abrechnungsperiode. Unterschreitet die Anteilwertentwicklung am Ende einer Abrechnungsperiode die Performance des Vergleichsindex (negative Benchmark-Abweichung), so erhält die Gesellschaft keine erfolgsabhängige Vergütung. Entsprechend der Berechnung bei positiver Benchmark-Abweichung wird auf Basis des vereinbarten Höchstbetrages der negative Betrag pro Anteilwert errechnet und auf die nächste Abrechnungsperiode vorgetragen. Für die nachfolgende Abrechnungsperiode erhält die Gesellschaft nur dann eine erfolgsabhängige Vergütung, wenn der aus positiver BenchmarkAbweichung errechnete Betrag den negativen Vortrag aus der vorangegangenen Abrechnungsperiode am Ende der Abrechnungsperiode übersteigt. In diesem Fall besteht der Vergütungsanspruch aus der Differenz beider Beträge. Ein verbleibender negativer Betrag pro Anteilwert wird wieder in die neue Abrechnungsperiode vorgetragen. Ergibt sich am Ende der nächsten Abrechnungsperiode erneut eine negative Benchmark-Abweichung, so wird der vorhandene negative Vortrag um den aus dieser negativen Benchmark-Abweichung errechneten Betrag erhöht. Bei der Berechnung des Vergütungsanspruchs werden negative Vorträge der vorangegangenen fünf Abrechnungsperioden berücksichtigt. b) Die für die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung relevante Abrechnungsperiode beginnt am 1. Juli eines jeden Kalenderjahres und endet am 30. Juni des darauf folgenden Kalenderjahres. c) Als Vergleichsindex wird der MDAX © festgelegt. Falls die Anlagestrategie des Fonds geändert wird oder der in Satz 1 genannte Vergleichsindex entfallen sollte, wird die Gesellschaft unter Berücksichtigung der Anlagestrategie des Fonds einen angemessenen anderen Index festlegen, der an die Stelle des in Satz 1 genannten Index tritt. d) Die erfolgsabhängige Vergütung wird durch den Vergleich der Entwicklung des Vergleichsindex mit der Anteilwertentwicklung, die nach der BVI-Methode berechnet wird, in der Abrechnungsperiode ermittelt. Die dem OGAW-Sondervermögen belasteten Kosten dürfen vor dem Vergleich nicht von der Entwicklung des Vergleichsindex abgezogen werden. 199 Zur Ermittlung der Anteilwertentwicklung gemäß Satz 1 wird daher die Wertentwicklung auf Anteilsebene seit Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres ermittelt, indem Ausschüttungen und zu Lasten des OGAW-Sondervermögens geleistete Steuerzahlungen dem Anteilwert rechnerisch wieder zugeschlagen werden. Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene erfolgsabhängige Vergütung im OGAW-Sondervermögen zurückgestellt. Liegt die Anteilwertentwicklung während der Abrechnungsperiode unter der des Vergleichsindex, so wird eine in der jeweiligen Abrechnungsperiode bisher zurückgestellte, erfolgsabhängige Vergütung entsprechend dem täglichen Vergleich wieder aufgelöst. Die am Ende der Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte erfolgsabhängige Vergütung kann entnommen werden. e) Die erfolgsabhängige Vergütung kann auch dann entnommen werden, wenn der Anteilswert am Ende des Abrechnungszeitraumes den Anteilwert zu Beginn des Abrechnungszeitraumes unterschreitet (absolut negative Anteilwertentwicklung). (2) Neben den in Absatz 1 genannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des OGAW-Sondervermögens: 1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen (einschließlich der daran nach Marktusancen ggf. gekoppelten Zurverfügungstellung von Research- und Analyseleistungen) und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die Kosten aus Wertpapier-Darlehen die aus solchen Geschäften resultierenden Erträge in keinem Fall übersteigen. 2. a) im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern, b) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnender Rechtsansprüche sowie für die Abwehr unberechtigt erscheinender, auf das OGAW-Sondervermögen bezogener Forderungen, c) Kosten für die Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender Ansprüche auf Reduzierung, Anrechnung bzw. Erstattung von Quellensteuern oder anderer Steuern bzw. fiskalischer Abgaben. (3) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Be200 richtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. Ertragsverwendung und Geschäftsjahr § 8 Ausschüttung (1) Für ausschüttende Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs anteilig aus. Realisierte Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge des zugehörigen Ertragsausgleichs unter Berücksichtigung können ebenfalls zur Ausschüttung anteilig herangezogen werden. (2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden. (3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden. (4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. (5) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach §§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAWSondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll. 201 § 9 Thesaurierung (1) Für thesaurierende Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Dividenden, Zinsen, Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften und sonstigen Erträge sowie die realisierten Veräußerungsgewinne gung des zugehörigen Ertragsausgleichs unter Berücksichti- im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an. (2) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach §§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAWSondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll. § 10 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens ist das Kalenderjahr. Besondere Anlagebedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main, (nachstehend Gesellschaft genannt) für das von der Gesellschaft verwaltete OGAW-Sondervermögen Allianz Strategie 2016 Plus, die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft für OGAW-Sondervermögen aufgestellten Allgemeinen Anlagebedingungen gelten. ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN §1 Vermögensgegenstände Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben: 202 1. Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen , 2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen , 3. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen , 4. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen , 5. Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen , 6. sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen . Derivate auf Schuldscheindarlehen gemäß § 198 Nr. 4 KAGB dürfen nicht abgeschlossen werden. Derivate, die sich auf Aktienindices beziehen, dürfen ebenfalls nicht abgeschlossen werden. §2 Anlagegrenzen (1) Mindestens 51 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens müssen in verzinsliche Wertpapiere in- und ausländischer Aussteller, Zerobonds, Wandelschuldverschreibungen, Optionsanleihen und Genussscheinen in- und ausländischer Aussteller angelegt werden. (2) Die aus Wandelungen oder Optionen hervorgegangenen Aktien sind interessewahrend innerhalb einer angemessenen Frist zu veräußern. (3) Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Geldmarktinstrumenten nach Maßgabe des § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden. Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Abs.1 bis 3 KAGB anzurechnen. (4) Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe des § 7 Satz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden. (5) Bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Investmentanteilen nach Maßgabe des § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden. Für das OGAW- Sondervermögen können Anteile an in- und ausländischen OGAW, anderen inländischen Sondervermögen sowie Anteile an ausländischen offenen Investmentvermögen, die keine Anteile an EU-OGAW sind, erworben werden. Der Sitz und die Geschäftsleitung von ausländischen Investmentgesellschaften oder Investmentaktiengesellschaften, die Aussteller von ausländischen Investmentvermögen sind, muss sich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum befinden. Bei der Auswahl der Investmentanteile werden solche bevorzugt, die nach Ansicht der Gesellschaft im Gegensatz zu vergleichbaren Investmentanteilen bisher eine höhere Rendite unter Abwägung der Risiken aufgewiesen haben. Damit sollen solche Investmentanteile ausgewählt und in einem Portfolio zusammengestellt werden, die insgesamt unter quantitativen und qualitativen 203 Aspekten die bestmöglichen Anlageergebnisse erwarten lassen. Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Absatz 3 KAGB anzurechnen. (6) Die Gesellschaft darf in Schuldverschreibungen folgender Aussteller Die Bundesrepublik Deutschland Die Bundesländer: - Baden-Württemberg - Bayern - Berlin - Brandenburg - Bremen - Hamburg - Hessen - Mecklenburg-Vorpommern - Thüringen - Niedersachsen - Nordrhein-Westfalen - Rheinland-Pfalz - Saarland - Sachsen - Sachsen-Anhalt - Schleswig-Holstein Europäische Union: - Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl - EURATOM - Europäische Wirtschaftsgemeinschaft - Europäische Gemeinschaft - Europäische Union Andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union: - Belgien - Bulgarien - Dänemark - Estland - Finnland 204 - Frankreich - Griechenland - Großbritannien - Irland - Italien - Kroatien - Lettland - Litauen - Malta - Polen - Luxemburg - Niederlande - Österreich - Portugal - Rumänien - Schweden - Slowakei - Slowenien - Spanien - Tschechische Republik - Ungarn - Republik Zypern Andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum: - Island - Liechtenstein - Norwegen Andere Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, die nicht Mitglied des EWR sind: - Australien - Japan - Kanada - Süd-Korea - Mexiko - Neuseeland - Schweiz - Türkei 205 - Vereinigte Staaten von Amerika - Chile - Israel mehr als 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen. §3 Derivate Die Gesellschaft kann die in § 9 Absatz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen, das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene Vermögensgegenstände abzusichern, die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen, das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegenstände innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern, Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über das Marktrisikopotenzial eines voll in Wertpapieren investierten OGAW-Sondervermögens hinaus zu erhöhen (sog. Hebeln ). Dabei darf die Gesellschaft auch marktgegenläufige Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente einsetzen, was zu Gewinnen des OGAW-Sondervermögens führen kann, wenn die Kurse bestimmter Wertpapiere, Anlagemärkte oder Währungen fallen, bzw. zu Verlusten des OGAWSondervermögens, wenn diese Kurse steigen. ANTEILKLASSEN §4 Anteilklassen (1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. 206 (2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen und § 3 Derivate im Sinne von § 197 Absatz 1 KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten. Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden und hiergegen nicht abgesicherten Vermögensgegenstände des OGAW-Sondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10 % des Wertes der Anteilklasse betragen. Der Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht oder gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind. (3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Verwaltungsvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. (4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Verwaltungsvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Gesellschaft kann ferner im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht festlegen, dass der Abschluss einer besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Verwaltungsvergütung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Voraussetzung für den Erwerb bestimmter Anteilklassen ist. ANTEILSCHEINE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN §5 Anteilscheine, Miteigentum 207 Die Rechte der Anteilinhaber werden ausschließlich in Globalurkunden verbrieft. Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. Ein Anspruch auf Auslieferung einzelner Anteilscheine besteht nicht. §6 Ausgabe- und Rücknahmepreis Der Ausgabeaufschlag beträgt 4,00 % und dient zur Deckung der Ausgabekosten der Gesellschaft. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren oder keinen Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlages abzusehen. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB zu machen. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben. §7 Kosten (Vergütungen und Aufwendungen) (1) Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind: 1. Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, beträgt die tägliche Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens 0,60 % p. a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens 0,50 % p. a. des anteiligen Wertes des OGAWSondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Es steht der Gesellschaft frei, in einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu berechnen. Für die Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahresund Halbjahresbericht der Abschluss einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft als Voraussetzung für den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist, wird die Verwaltungsvergütung nicht dem OGAW-Sondervermögen belastet, sondern dem Anleger unmittelbar berechnet. 2. Die tägliche Vergütung für die Verwahrstelle beträgt 0,05 % p.a. des Wertes des OGAWSondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Es steht der Verwahrstelle frei, eine niedrigere Vergütung zu berechnen. 3. Die Vergütungen gemäß Nr. 1 bis Nr. 2 können dem OGAW-Sondervermögen am Ende eines jeden Monats entnommen werden. 208 (2) Neben den in Absatz 1 genannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des OGAW-Sondervermögens: 1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehende Kosten. 2. a) im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern, b) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnender Rechtsansprüche, c) bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland, d) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten Jahres- und Halbjahresberichte, e) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen bzw. der thesaurierten Erträge, f) Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden. (3) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. 209 ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR §8 Thesaurierung / Ausschüttung der Erträge (1) Für das OGAW-Sondervermögen sowie bei Bildung von thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens anteilig angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden, Erträge aus Investmentanteilen sowie sonstige Erträge und realisierte Veräußerungsgewinne - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs - im OGAW-Sondervermögen wieder an. (2) Im Falle der Bildung von ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Dividenden, Zinsen und Erträge aus Investmentanteilen - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs - aus. Realisierte Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden. (3) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 2 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden. (4) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden. (5) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres ohne Abzug von Kosten. §9 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. 210 BEGRENZTE DAUER, EINSTELLUNG DER AUSGABE VON ANTEILEN, ABWICKLUNG UND VERTEILUNG DES OGAW-SONDERVERMÖGENS § 10 Begrenzte Dauer, Einstellung der Ausgabe von Anteilen (1) Das OGAW-Sondervermögen wird nur für eine begrenzte Dauer gebildet; die Laufzeit endet am 30. Dezember 2016. (2) Die Ausgabe der Anteile erfolgt längstens bis zum 29. Juni 2016. Das Recht der Gesellschaft gemäß § 17 Abs. 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen die Ausgabe von Anteilen vor diesem Termin einzustellen, bleibt hiervon unberührt. (3) Das Kündigungsrecht der Gesellschaft gemäß § 21 Abs. 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen ist ausgeschlossen. § 11 Abwicklung und Verteilung des OGAW-Sondervermögens (1) Die Gesellschaft wird mit der Abwicklung des OGAW-Sondervermögens ab dem 4. Oktober 2016 beginnen und bis zum Ende der Laufzeit am 30. Dezember 2016 alle Vermögensgegenstände veräußert, die Forderungen eingezogen und die Verbindlichkeiten getilgt haben. (2) Auch während der Abwicklung ist die Rückgabe von Anteilen möglich. Die Gesellschaft behält sich jedoch vor, die Rücknahme von Anteilen einzustellen, wenn dies im Interesse der Anteilinhaber und einer ordnungsgemäßen Abwicklung geboten erscheint. (3) Der auf den jeweiligen Anteil entfallende Abwicklungserlös wird durch die Verwahrstelle gegen Rücknahme der Anteile am 30. Dezember 2016 an die Anteilinhaber verteilt. (4) Der Abwicklungserlös je Anteil wird in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung veröffentlicht und in einem Abwicklungsbericht (Jahresbericht) per 30. Dezember 2016 ausgewiesen. NAMENSBEZEICHNUNG § 12 Namensbezeichnung 211 Die Rechte der Anteilinhaber aus Anteilen an der Globalurkunde mit der ursprünglichen Namensbezeichnung ADIG Laufzeitfonds 30.12.2016 , cominvest Laufzeitfonds 30.12.2016 oder Allianz PIMCO Laufzeitfonds 30.12.2016 bleiben unberührt. Diese Anteile behalten weiterhin Gültigkeit. Besondere Anlagebedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main, (nachstehend Gesellschaft genannt) für das von der Gesellschaft verwaltete OGAW-Sondervermögen Allianz Strategie 2021 Plus, die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft für OGAW-Sondervermögen aufgestellten Allgemeinen Anlagebedingungen gelten. ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN §1 Vermögensgegenstände Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben: 1. Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen , 2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen , 3. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen , 4. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen , 5. Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen , 6. sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen . Derivate auf Schuldscheindarlehen gemäß § 198 Nr. 4 KAGB dürfen nicht abgeschlossen werden. Derivate, die sich auf Aktienindices beziehen, dürfen ebenfalls nicht abgeschlossen werden. 212 §2 Anlagegrenzen (1) Mindestens 51 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens müssen in verzinsliche Wertpapiere in- und ausländischer Aussteller, Zerobonds, Wandelschuldverschreibungen, Optionsanleihen und Genussscheinen in- und ausländischer Aussteller angelegt werden. (2) Die aus Wandelungen oder Optionen hervorgegangenen Aktien sind interessewahrend innerhalb einer angemessenen Frist zu veräußern. (3) Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Geldmarktinstrumenten nach Maßgabe des § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden. Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB anzurechnen. (4) Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe des § 7 Satz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden. (5) Bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Investmentanteilen nach Maßgabe des § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden. Für das OGAW- Sondervermögen können Anteile an in- und ausländischen OGAW, anderen inländischen Sondervermögen sowie Anteile an ausländischen offenen Investmentvermögen, die keine Anteile an EU-OGAW sind, erworben werden. Der Sitz und die Geschäftsleitung von ausländischen Investmentgesellschaften oder Investmentaktiengesellschaften, die Aussteller von ausländischen Investmentvermögen sind, muss sich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum befinden. Bei der Auswahl der Investmentanteile werden solche bevorzugt, die nach Ansicht der Gesellschaft im Gegensatz zu vergleichbaren Investmentanteilen bisher eine höhere Rendite unter Abwägung der Risiken aufgewiesen haben. Damit sollen solche Investmentanteile ausgewählt und in einem Portfolio zusammengestellt werden, die insgesamt unter quantitativen und qualitativen Aspekten die bestmöglichen Anlageergebnisse erwarten lassen. Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Absatz 3 KAGB anzurechnen. (6) Die Gesellschaft darf in Schuldverschreibungen folgender Aussteller Die Bundesrepublik Deutschland Die Bundesländer: - Baden-Württemberg 213 - Bayern - Berlin - Brandenburg - Bremen - Hamburg - Hessen - Mecklenburg-Vorpommern - Thüringen - Niedersachsen - Nordrhein-Westfalen - Rheinland-Pfalz - Saarland - Sachsen - Sachsen-Anhalt - Schleswig-Holstein Europäische Union: - - Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl - - EURATOM - - Europäische Wirtschaftsgemeinschaft - - Europäische Gemeinschaft - - Europäische Union Andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union: - Belgien - Bulgarien - Dänemark - Estland - Finnland - Frankreich - Griechenland - Großbritannien - Irland - Italien - Kroatien - Lettland - Litauen - Malta - Polen 214 - Luxemburg - Niederlande - Österreich - Portugal - Rumänien - Schweden - Slowakei - Slowenien - Spanien - Tschechische Republik - Ungarn - Republik Zypern Andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum: - Island - Liechtenstein - Norwegen Andere Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, die nicht Mitglied des EWR sind: - Australien - Japan - Kanada - Süd-Korea - Mexiko - Neuseeland - Schweiz - Türkei - Vereinigte Staaten von Amerika - Chile - Israel mehr als 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen. 215 §3 Derivate Die Gesellschaft kann die in § 9 Absatz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen, das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene Vermögensgegenstände abzusichern, die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen, das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegenstände innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern, Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über das Marktrisikopotenzial eines voll in Wertpapieren investierten OGAW-Sondervermögens hinaus zu erhöhen (sog. Hebeln ). Dabei darf die Gesellschaft auch marktgegenläufige Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente einsetzen, was zu Gewinnen des OGAW-Sondervermögens führen kann, wenn die Kurse bestimmter Wertpapiere, Anlagemärkte oder Währungen fallen, bzw. zu Verlusten des OGAWSondervermögens, wenn diese Kurse steigen. ANTEILKLASSEN §4 Anteilklassen (1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. (2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen und § 3 Derivate im Sinne von § 197 Absatz 1 KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien 216 gleichwertigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten. Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden und hiergegen nicht abgesicherten Vermögensgegenstände des OGAW-Sondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10 % des Wertes der Anteilklasse betragen. Der Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht oder gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind. (3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Verwaltungsvergütung und die Ergebnisse aus Währungs- kurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. (4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Verwaltungsvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Gesellschaft kann ferner im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht festlegen, dass der Abschluss einer besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Verwaltungsvergütung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Voraussetzung für den Erwerb bestimmter Anteilklassen ist. ANTEILSCHEINE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN §5 Anteilscheine, Miteigentum Die Rechte der Anteilinhaber werden ausschließlich in Globalurkunden verbrieft. Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. Ein Anspruch auf Auslieferung einzelner Anteilscheine besteht nicht. 217 §6 Ausgabe- und Rücknahmepreis (1) Der Ausgabeaufschlag beträgt 4,00 % und dient zur Deckung der Ausgabekosten der Gesellschaft. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren oder keinen Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlages abzusehen. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB zu machen. (2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben. §7 Kosten (Vergütungen und Aufwendungen) (1) Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind: 1. Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, beträgt die tägliche Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens 0,60 % p. a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens 0,50 % p. a. des anteiligen Wertes des OGAWSondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Es steht der Gesellschaft frei, in einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu berechnen. Für die Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahresund Halbjahresbericht der Abschluss einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft als Voraussetzung für den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist, wird die Verwaltungsvergütung nicht dem OGAW-Sondervermögen belastet, sondern dem Anleger unmittelbar berechnet. 2. Die tägliche Vergütung für die Verwahrstelle beträgt 0,05 % p.a. des Wertes des OGAWSondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Es steht der Verwahrstelle frei, eine niedrigere Vergütung zu berechnen. 3. Die Vergütungen gemäß Nr. 1 bis Nr. 2 können dem OGAW-Sondervermögen am Ende eines jeden Monats entnommen werden. (2) Neben den in Absatz 1 genannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des OGAW-Sondervermögens: 218 1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehende Kosten. 2. a) im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern, b) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnender Rechtsansprüche, c) bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland, d) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten Jahres- und Halbjahresberichte, e) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen bzw. der thesaurierten Erträge, f) Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden. (3) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. 219 ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR §8 Thesaurierung / Ausschüttung der Erträge (1) Für das OGAW-Sondervermögen sowie bei Bildung von thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens anteilig angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden, Erträge aus Investmentanteilen sowie sonstige Erträge und realisierten Veräußerungsgewinne - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs - im OGAW-Sondervermögen wieder an. (2) Im Falle der Bildung von ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Dividenden, Zinsen und Erträge aus Investmentanteilen - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs - aus. Realisierte Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden. (3) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 2 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden. (4) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden. (5) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres ohne Abzug von Kosten. §9 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. 220 BEGRENZTE DAUER, EINSTELLUNG DER AUSGABE VON ANTEILEN, ABWICKLUNG UND VERTEILUNG DES OGAW-SONDERVERMÖGENS § 10 Begrenzte Dauer, Einstellung der Ausgabe von Anteilen (1) Das OGAW-Sondervermögen wird nur für eine begrenzte Dauer gebildet; die Laufzeit endet am 31. Dezember 2021. (2) Die Ausgabe der Anteile erfolgt längstens bis zum 30. Juni 2021. Das Recht der Gesellschaft gemäß § 17 Abs. 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen die Ausgabe von Anteilen vor diesem Termin einzustellen, bleibt hiervon unberührt. (3) Das Kündigungsrecht der Gesellschaft gemäß § 21 Abs. 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen ist ausgeschlossen. § 11 Abwicklung und Verteilung des OGAW-Sondervermögens (1) Die Gesellschaft wird mit der Abwicklung des OGAW-Sondervermögens ab dem 1. Oktober 2021 beginnen und bis zum Ende der Laufzeit am 31. Dezember 2021 alle Vermögensgegenstände veräußert, die Forderungen eingezogen und die Verbindlichkeiten getilgt haben. (2) Auch während der Abwicklung ist die Rückgabe von Anteilen möglich. Die Gesellschaft behält sich jedoch vor, die Rücknahme von Anteilen einzustellen, wenn dies im Interesse der Anteilinhaber und einer ordnungsgemäßen Abwicklung geboten erscheint. (3) Der auf den jeweiligen Anteil entfallende Abwicklungserlös wird durch die Verwahrstelle gegen Rücknahme der Anteile am 31. Dezember 2021 an die Anteilinhaber verteilt. (4) Der Abwicklungserlös je Anteil wird in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung veröffentlicht und in einem Abwicklungsbericht (Jahresbericht) per 31. Dezember 2021 ausgewiesen. NAMENSBEZEICHNUNG § 12 Namensbezeichnung 221 Die Rechte der Anteilinhaber aus Anteilen an der Globalurkunde mit der ursprünglichen Namensbezeichnung ADIG Laufzeitfonds 31.12.2021 , cominvest Laufzeitfonds 31.12.2021 oder Allianz PIMCO Laufzeitfonds 31.12.2021 bleiben unberührt. Diese Anteile behalten weiterhin Gültigkeit. Besondere Anlagebedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main, (nachstehend Gesellschaft genannt) für das von der Gesellschaft verwaltete OGAW-Sondervermögen Allianz Strategie 2031 Plus, die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft für OGAW-Sondervermögen aufgestellten Allgemeinen Anlagebedingungen gelten. ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN §1 Vermögensgegenstände Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben: 1. Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen , 2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen , 3. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen , 4. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen , 5. Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen , 6. sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen . Derivate auf Schuldscheindarlehen gemäß § 198 Nr. 4 KAGB dürfen nicht abgeschlossen werden. Derivate, die sich auf Aktienindices beziehen, dürfen ebenfalls nicht abgeschlossen werden. 222 §2 Anlagegrenzen (1) Mindestens 51 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens müssen in verzinsliche Wertpapiere in- und ausländischer Aussteller, Zerobonds, Wandelschuldverschreibungen, Optionsanleihen und Genussscheinen in- und ausländischer Aussteller angelegt werden. (2) Die aus Wandelungen oder Optionen hervorgegangenen Aktien sind interessewahrend innerhalb einer angemessenen Frist zu veräußern. (3) Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Geldmarktinstrumenten nach Maßgabe des § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden. Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB anzurechnen. (4) Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe des § 7 Satz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden. (5) Bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Investmentanteilen nach Maßgabe des § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden. Für das OGAW- Sondervermögen können Anteile an in- und ausländischen OGAW, anderen inländischen Sondervermögen sowie Anteile an ausländischen offenen Investmentvermögen, die keine Anteile an EU-OGAW sind, erworben werden. Der Sitz und die Geschäftsleitung von ausländischen Investmentgesellschaften oder Investmentaktiengesellschaften, die Aussteller von ausländischen Investmentvermögen sind, muß sich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum befinden. Bei der Auswahl der Investmentanteile werden solche bevorzugt, die nach Ansicht der Gesellschaft im Gegensatz zu vergleichbaren Investmentanteilen bisher eine höhere Rendite unter Abwägung der Risiken aufgewiesen haben. Damit sollen solche Investmentanteile ausgewählt und in einem Portfolio zusammengestellt werden, die insgesamt unter quantitativen und qualitativen Aspekten die bestmöglichen Anlageergebnisse erwarten lassen. Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Absatz 3 KAGB anzurechnen. (6) Die Gesellschaft darf in Schuldverschreibungen folgender Aussteller Die Bundesrepublik Deutschland Die Bundesländer: - Baden-Württemberg 223 - Bayern - Berlin - Brandenburg - Bremen - Hamburg - Hessen - Mecklenburg-Vorpommern - Thüringen - Niedersachsen - Nordrhein-Westfalen - Rheinland-Pfalz - Saarland - Sachsen - Sachsen-Anhalt - Schleswig-Holstein Europäische Union: - - Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl - - EURATOM - - Europäische Wirtschaftsgemeinschaft - - Europäische Gemeinschaft - - Europäische Union Andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union: - Belgien - Bulgarien - Dänemark - Estland - Finnland - Frankreich - Griechenland - Großbritannien - Irland - Italien - Kroatien - Lettland - Litauen - Malta - Polen 224 - Luxemburg - Niederlande - Österreich - Portugal - Rumänien - Schweden - Slowakei - Slowenien - Spanien - Tschechische Republik - Ungarn - Republik Zypern Andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum: - Island - Liechtenstein - Norwegen Andere Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, die nicht Mitglied des EWR sind: - Australien - Japan - Kanada - Süd-Korea - Mexiko - Neuseeland - Schweiz - Türkei - Vereinigte Staaten von Amerika - Chile - Israel mehr als 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen. 225 §3 Derivate Die Gesellschaft kann die in § 9 Absatz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen, das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene Vermögensgegenstände abzusichern, die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen, das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegenstände innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern, Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über das Marktrisikopotenzial eines voll in Wertpapieren investierten OGAW-Sondervermögens hinaus zu erhöhen (sog. Hebeln ). Dabei darf die Gesellschaft auch marktgegenläufige Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente einsetzen, was zu Gewinnen des OGAW-Sondervermögens führen kann, wenn die Kurse bestimmter Wertpapiere, Anlagemärkte oder Währungen fallen, bzw. zu Verlusten des OGAWSondervermögens, wenn diese Kurse steigen. ANTEILKLASSEN §4 Anteilklassen (1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. (2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen und § 3 Derivate im Sinne von § 197 Absatz 1 KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, 226 in dem der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten. Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden und hiergegen nicht abgesicherten Vermögensgegenstände des OGAW-Sondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10 % des Wertes der Anteilklasse betragen. Der Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht oder gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind. (3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Verwaltungsvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. (4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Verwaltungsvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Gesellschaft kann ferner im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht festlegen, dass der Abschluss einer besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Verwaltungsvergütung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Voraussetzung für den Erwerb bestimmter Anteilklassen ist. ANTEILSCHEINE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN §5 Anteilscheine, Miteigentum Die Rechte der Anteilinhaber werden ausschließlich in Globalurkunden verbrieft. Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. Ein Anspruch auf Auslieferung einzelner Anteilscheine besteht nicht. 227 §6 Ausgabe- und Rücknahmepreis (1) Der Ausgabeaufschlag beträgt 4,00 % und dient zur Deckung der Ausgabekosten der Gesellschaft. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren oder keinen Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlages abzusehen. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB zu machen.. (2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben. §7 Kosten (Vergütungen und Aufwendungen) (1) Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind: 1. Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, beträgt die tägliche Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens 0,60 % p. a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens 0,50 % p. a. des anteiligen Wertes des OGAWSondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Es steht der Gesellschaft frei, in einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu berechnen. Für die Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahresund Halbjahresbericht der Abschluss einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft als Voraussetzung für den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist, wird die Verwaltungsvergütung nicht dem OGAW-Sondervermögen belastet, sondern dem Anleger unmittelbar berechnet. 2. Die tägliche Vergütung für die Verwahrstelle beträgt 0,05 % p.a. des Wertes des OGAWSondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Es steht der Verwahrstelle frei, eine niedrigere Vergütung zu berechnen. 3. Die Vergütungen gemäß Nr. 1 bis Nr. 2 können dem OGAW-Sondervermögen am Ende eines jeden Monats entnommen werden. (2) Neben den in Absatz 1 genannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des OGAW-Sondervermögens: 228 1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehende Kosten. 2. a) im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern, b) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnender Rechtsansprüche, c) bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland, d) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten Jahres- und Halbjahresberichte, e) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen bzw. der thesaurierten Erträge, f) Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden. (3) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. 229 ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR §8 Thesaurierung / Ausschüttung der Erträge (1) Für das OGAW-Sondervermögen sowie bei Bildung von thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens anteilig angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden, Erträge aus Investmentanteilen sowie sonstige Erträge und realisierte Veräußerungsgewinne - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs - im OGAW-Sondervermögen wieder an. (2) Im Falle der Bildung von ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Dividenden, Zinsen und Erträge aus Investmentanteilen - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs - aus. Realisierte Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden. (3) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 2 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden. (4) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden. (5) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres ohne Abzug von Kosten. §9 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. 230 BEGRENZTE DAUER, EINSTELLUNG DER AUSGABE VON ANTEILEN, ABWICKLUNG UND VERTEILUNG DES OGAW-SONDERVERMÖGENS § 10 Begrenzte Dauer, Einstellung der Ausgabe von Anteilen (1) Das OGAW-Sondervermögen wird nur für eine begrenzte Dauer gebildet; die Laufzeit endet am 31. Dezember 2031. (2) Die Ausgabe der Anteile erfolgt längstens bis zum 30. Juni 2031. Das Recht der Gesellschaft gemäß § 17 Abs. 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen die Ausgabe von Anteilen vor diesem Termin einzustellen, bleibt hiervon unberührt. (3) Das Kündigungsrecht der Gesellschaft gemäß § 21 Abs. 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen ist ausgeschlossen. § 11 Abwicklung und Verteilung des OGAW-Sondervermögens (1) Die Gesellschaft wird mit der Abwicklung des OGAW-Sondervermögens ab dem 1. Oktober 2031 beginnen und bis zum Ende der Laufzeit am 31. Dezember 2031 alle Vermögensgegenstände veräußert, die Forderungen eingezogen und die Verbindlichkeiten getilgt haben. (2) Auch während der Abwicklung ist die Rückgabe von Anteilen möglich. Die Gesellschaft behält sich jedoch vor, die Rücknahme von Anteilen einzustellen, wenn dies im Interesse der Anteilinhaber und einer ordnungsgemäßen Abwicklung geboten erscheint. (3) Der auf den jeweiligen Anteil entfallende Abwicklungserlös wird durch die Verwahrstelle gegen Rücknahme der Anteile am 31. Dezember 2031 an die Anteilinhaber verteilt. (4) Der Abwicklungserlös je Anteil wird in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung veröffentlicht und in einem Abwicklungsbericht (Jahresbericht) per 31. Dezember 2031 ausgewiesen. NAMENSBEZEICHNUNG § 12 Namensbezeichnung 231 Die Rechte der Anteilinhaber aus Anteilen an der Globalurkunde mit der ursprünglichen Namensbezeichnung ADIG Laufzeitfonds 31.12.2031 , cominvest Laufzeitfonds 31.12.2031 oder Allianz PIMCO Laufzeitfonds 31.12.2031 bleiben unberührt. Diese Anteile behalten weiterhin Gültigkeit. Besondere Anlagebedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main, (nachstehend Gesellschaft genannt) für das von der Gesellschaft verwaltete OGAW-Sondervermögen Allianz Strategiefonds Balance, die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft für OGAW-Sondervermögen aufgestellten Allgemeinen Anlagebedingungen gelten. Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen § 1 Vermögensgegenstände Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben: 1. Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch nur solche der nachstehend bezeichneten Gattungen: a) Verzinsliche Wertpapiere, insbesondere Staatsanleihen, Pfandbriefe und ähnliche ausländische, von Kreditinstituten begebene grundpfandrechtlich gesicherte Schuldverschreibungen, Kommunalschuldverschreibungen, Nullkuponanleihen, variabel verzinsliche Anleihen, Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen, Unternehmensanleihen, wertpapiermäßig ausgestaltete Asset-Backed Securities und Mortgage-Backed Securities sowie weitere Anleihen, die mit einem Sicherungsvermögen verknüpft sind, sowie Indexzertifikate und andere Zertifikate, deren Risikoprofil mit den genannten Vermögensgegenständen oder mit den Anlagemärkten korreliert, denen diese Vermögensgegenstände zuzuordnen sind; 232 dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf eine einzige oder auf mehrere der genannten Wertpapiergattungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren. b) Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine. c) Es können Aktien von Unternehmen aller Größenordnungen erworben werden. Dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf Unternehmen einer bestimmten Größenordnung bzw. einzelner bestimmter Größenordnungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren. Sofern Aktien sehr kleiner Gesellschaften erworben werden, kann es sich insbesondere auch um Spezialwerte handeln, die zum Teil in Nischenmärkten tätig sind. Die Gesellschaft kann ihr im Vergleich zur jeweiligen Branche in Hinblick auf ihre Substanz unterbewertet erscheinende Aktien (Substanzwerte) und Aktien, die nach ihrer Einschätzung ein nicht hinreichend im aktuellen Kurs berücksichtigtes Wachstumspotenzial aufweisen (Wachstumswerte), erwerben. Dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf Substanzbzw. auf Wachstumswerte konzentrieren als auch breit übergreifend investieren, wobei allerdings vorrangig eine Mischung aus Substanz- und Wachstumswerten angestrebt wird. d) Indexzertifikate und Aktienzertifikate, deren Risikoprofil mit den unter Buchstabe b) genannten Vermögensgegenständen oder mit den Anlagemärkten korreliert, denen diese Vermögensgegenstände zuzuordnen sind. 2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen , die auch auf Fremdwährung lauten können; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf eine einzige oder auf mehrere Währungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren. 3. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen , die auch auf Fremdwährung lauten können; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf eine einzige oder auf mehrere Währungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren. 4. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch ausschließlich Anteile an solchen Investmentvermögen, deren Risikoprofil typischerweise mit den Anlagemärkten korreliert, denen die unter Nr. 1 bis 3 genannten Vermögensgegenstände zuzuordnen sind. Dabei kann es sich um in- oder ausländische Investmentvermögen gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen handeln. Die Gesellschaft kann sich je 233 nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf ein oder mehrere Investmentvermögen konzentrieren, die eine auf nur einen Anlagemarkt konzentrierte Anlagepolitik verfolgen, als auch breit übergreifend investieren. Es werden grundsätzlich nur Anteile an Investmentvermögen erworben, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft, die mit der Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, verwaltet werden. Anteile an anderen Investmentvermögen werden nur ausnahmsweise und nur dann erworben, wenn keines der in Satz 4 genannten Investmentvermögen die von der Gesellschaft im Einzelfall für notwendig erachtete Anlagepolitik verfolgt, oder wenn es sich um Anteile an einem auf die Nachbildung eines Wertpapierindizes ausgerichteten Investmentvermögen handelt, die an einer der in § 5 Buchstaben a) und b) der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Börsen oder organisierten Märkte zum Handel zugelassen sind. 5. Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen . 6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen . § 2 Anlagegrenzen (1) Der Anteil der Aktien, Aktien gleichwertigen Papiere und Genuss-Scheine im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe b) und Nr. 6 einschließlich der Zertifikate im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe c) darf vorbehaltlich des Absatzes 10 insgesamt 40 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht unterschreiten und 60 % nicht überschreiten. (2) Die durchschnittliche, barwertgewichtete Restlaufzeit (Duration) des in verzinslichen Vermögensgegenständen gemäß § 1 Nr. 1 Buchstabe a), Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 6 angelegten Teils des OGAW-Sondervermögens, einschließlich der mit den genannten Vermögensgegenständen verbundenen Zinsansprüche, muss zwischen drei und neun Jahren liegen. Bei der Berechnung werden Derivate auf verzinsliche Wertpapiere, Zins- und Rentenindizes sowie Zinssätze unabhängig von der Währung der zugrunde liegenden Vermögensgegenstände berücksichtigt. (3) Der Anteil der nicht auf Euro lautenden verzinslichen Vermögensgegenstände gemäß § 1 Nr. 1 Buchstabe a), Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 6 darf insgesamt 5 % des Wertes des OGAWSondervermögens nur überschreiten, wenn der über diesen Wert hinausgehende Anteil durch Derivate auf Wechselkurse oder Währungen abgesichert ist. Soweit sich Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten in gleicher Währung gegenüberstehen, werden sie auf diese Grenze nicht angerechnet. Die Möglichkeit zum Erwerb anderer Vermö234 gensgegenstände, die nicht auf Euro lauten, bleibt unberührt. (4) Verzinsliche Wertpapiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und Nr. 6 werden nur erworben, wenn sie über ein Investment Grade-Rating mindestens einer anerkannten Rating-Agentur verfügen oder, wenn sie über kein Rating verfügen, im Falle eines Ratings nach Einschätzung der Gesellschaft ein solches Rating erhalten würden. Verliert ein Wertpapier die in Satz 1 genannte Voraussetzung nach seinem Erwerb für das OGAW-Sondervermögen, wird die Gesellschaft seine Veräußerung innerhalb von zwei Monaten anstreben. (5) Der Anteil der Vermögensgegenstände im Sinne von § 1, deren Emittenten (bei Aktien gleichwertigen Papieren die Aktiengesellschaft) ihren Sitz in einem Land haben, das laut Klassifizierung der Weltbank nicht in die Kategorie hohes Bruttovolkseinkommen pro Kopf fällt, d. h. nicht als entwickelt klassifiziert ist, darf vorbehaltlich des Absatzes 10 insgesamt 3 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten. (6) Der Anteil der verzinslichen Wertpapiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und Nr. 6, die von der Bundesrepublik Deutschland, von einem der Bundesrepublik Deutschland zugehörigen Bundesländer, von der Europäischen Union, von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, von einem Mitgliedsstaat der OECD oder von einer internationalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union angehört, ausgegeben oder garantiert worden sind, darf 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens überschreiten. (7) Der Anteil der Investmentanteile im Sinne von § 1 Nr. 4 darf insgesamt 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten. Investmentanteile, deren Risikoprofil mit den in Absatz 1 genannten Vermögensgegenständen korreliert, sind auf die jeweiligen Grenzen anzurechnen. (8) Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind auf die Ausstellergrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB, die in Pension genommenen Investmentanteile auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Abs. 3 KAGB anzurechnen. (9) Die in den Absätzen 1 bis 5 und 7 beschriebenen Grenzen dürfen über- bzw. unterschritten werden, wenn dies durch Wert- oder Laufzeitveränderungen von im OGAWSondervermögen enthaltenen Vermögensgegenständen, durch Ausübung von Wandlungs-, Bezugs- oder Optionsrechten oder durch Veränderung des Wertes des gesamten OGAW-Sondervermögens z. B. bei Ausgabe oder Rücknahme von Anteilscheinen geschieht. Die Gesellschaft wird in diesen Fällen die Wiedereinhaltung der genannten Grenzen unter Wahrung der Interessen der Anleger als vorrangiges Ziel anstreben. 235 (10) Eine Über- bzw. Unterschreitung der in den Absätzen 1, 3 und 5 genannten Grenzen durch Erwerb oder Veräußerung entsprechender Vermögensgegenstände ist zulässig, wenn gleichzeitig durch den Einsatz von Derivaten sichergestellt ist, dass das jeweilige Marktrisikopotenzial insgesamt die Grenzen einhält. Die Derivate werden für diese Zwecke mit dem deltagewichteten Wert der jeweiligen Basisgegenstände vorzeichengerecht angerechnet. Marktgegenläufige Derivate werden auch dann als risikomindernd angerechnet, wenn ihre Basiswerte und die Gegenstände des OGAW-Sondervermögens nicht vollständig übereinstimmen. § 3 Derivate Die Gesellschaft kann die in § 9 Absatz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen, das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene Vermögensgegenstände abzusichern, die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen, insbesondere die Anlagegrenzen und Anlagegrundsätze zu erfüllen bzw. darzustellen, indem Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente z. B. als Ersatz für Direktanlagen in Wertpapieren oder zur Steuerung der Duration des zinsbezogenen Teils des OGAW-Sondervermögens eingesetzt werden, das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegenstände innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern, Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über das Marktrisikopotenzial eines voll in Wertpapieren investierten OGAW-Sondervermögens hinaus zu erhöhen (sog. Hebeln ). Dabei darf die Gesellschaft auch marktgegenläufige Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente einsetzen, was zu Gewinnen des OGAW-Sondervermögens führen kann, wenn die Kurse bestimmter Wertpapiere, Anlagemärkte oder Währungen fallen, bzw. zu Verlusten des OGAW-Sondervermögens, wenn diese Kurse steigen. Anteilklassen § 4 Anteilklassen 236 (1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Pauschalvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. (2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen und § 3 Derivate im Sinne von § 197 Absatz 1 KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAWSondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten. Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden und hiergegen nicht abgesicherten Vermögensgegenstände des OGAW-Sondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10% des Wertes der Anteilklasse betragen. Der Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht oder gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind. (3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Pauschalvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. (4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahresund Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Rücknahmeabschlag, Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Pauschalvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Gesellschaft kann ferner im Verkaufsprospekt und im Jahres237 und Halbjahresbericht festlegen, dass der Abschluss einer besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Pauschalvergütung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Voraussetzung für den Erwerb bestimmter Anteilklassen ist. Anteilscheine, Ausgabepreis, Rücknahmepreis, Rücknahme von Anteilen und Kosten § 5 Anteilscheine, Miteigentum (1) Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW- Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen unter Berücksichtigung der aufgelegten Anteilklassen beteiligt. (2) Die Rechte der Anteilinhaber aus den Globalurkunden mit der ursprünglichen Namensbezeichnung Allianz dit Strategiefonds Balance bleiben unberührt. Diese Globalurkunden besitzen weiterhin Gültigkeit. § 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis (1) Es wird weder ein Ausgabeaufschlag noch ein Rücknahmeabschlag erhoben. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt entsprechende Angaben nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB zu machen. (2) Abweichend von § 18 Abs. 3 der "Allgemeinen Anlagebedingungen" ist Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge spätestens der zweite auf den Eingang des Anteilabruf- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag. § 7 Kosten (Vergütungen und Aufwendungen) (1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, erhält die Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Pauschalvergütung in Höhe von 1,45 % p.a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Pauschalvergütung des OGAW-Sondervermögens 0,69 % p. a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Es steht der Gesellschaft frei, in einzelnen o238 der mehreren Anteilklassen eine niedrigere Pauschalvergütung zu berechnen. Für die Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht der Abschluss einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft als Voraussetzung für den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist, wird die Pauschalvergütung nicht dem OGAW-Sondervermögen belastet, sondern dem Anleger unmittelbar berechnet. Mit dieser Pauschalvergütung sind folgende Vergütungen und Aufwendungen abgedeckt und werden dem OGAW-Sondervermögen nicht separat belastet: a) Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement, administrative Tätigkeiten), b) Vergütung für die Vertriebsstellen des OGAW-Sondervermögens, c) Vergütung für die Verwahrstelle, d) bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland, e) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen), f) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen bzw. der thesaurierten Erträge, g) Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, h) Kosten für die Information der Anleger des OGAW-Sondervermögens mittels einen dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Informationen über Fondsverschmelzungen und mit Ausnahme der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung, i) Gebühren, Kosten und Steuern, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermögen erhoben werden, 239 j) ggf. Kosten zur Analyse des Anlageerfolgs durch Dritte, k) ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine, l) ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung. Die Pauschalvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen jederzeit entnommen werden. (2) Neben der in Absatz 1 genannten Vergütung gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des OGAW-Sondervermögens: 1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen (einschließlich der daran nach Marktusancen ggf. gekoppelten Zurverfügungstellung von Research- und Analyseleistungen) und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die Kosten aus Wertpapier-Darlehen die aus solchen Geschäften resultierenden Erträge in keinem Fall übersteigen. 2. a) im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern, b) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnender Rechtsansprüche sowie für die Abwehr unberechtigt erscheinender, auf das OGAW- Sondervermögen bezogener Forderungen, c) Kosten für die Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender Ansprüche auf Reduzierung, Anrechnung bzw. Erstattung von Quellensteuern oder anderer Steuern bzw. fiskalischer Abgaben. (3) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW- Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen 240 Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAWSondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. Ertragsverwendung und Geschäftsjahr § 8 Ausschüttung (1) Für ausschüttende Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften gung des zugehörigen Ertragsausgleichs winne und sonstige Erträge gleichs unter Berücksichti- anteilig aus. Realisierte Veräußerungsge- unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus- können ebenfalls zur Ausschüttung anteilig herangezogen werden. (2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden. (3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden. (4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. (5) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW- Sondervermögen nach §§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAW-Sondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll. § 9 Thesaurierung (1) Für thesaurierende Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres 241 für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Dividenden, Zinsen, Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften und sonstigen Erträge sowie die realisierten Veräußerungsgewinne unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an. (2) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW- Sondervermögen nach §§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAW-Sondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll. § 10 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September. Besondere Anlagebedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main, (nachstehend Gesellschaft genannt) für das von der Gesellschaft verwaltete OGAW-Sondervermögen Allianz Strategiefonds Stabilität, die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft für OGAW-Sondervermögen aufgestellten Allgemeinen Anlagebedingungen gelten. Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen § 1 Vermögensgegenstände Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben: 242 1. Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch nur solche der nachstehend bezeichneten Gattungen: a) Auf Euro lautende Schuldverschreibungen, Namensschuldverschreibungen und sonstige verbriefte Schuldtitel öffentlicher Aussteller sowie Pfandbriefe und ähnliche ausländische, von Kreditinstituten begebene grundpfandrechtlich gedeckte Schuldverschreibungen (Schuldtitel), sofern der Schuldtitel zum Erwerbszeitpunkt über ein Investment Grade-Rating mindestens einer anerkannten Rating-Agentur verfügt. Dabei strebt die Gesellschaft an, dass die jeweils zum OGAW-Sondervermögen gehörenden Schuldtitel im Durchschnitt ein Rating von mindestens AA (oder entsprechend) aufweisen. Die Gesellschaft kann sich je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf Schuldtitel mit kürzeren bzw. längeren Laufzeiten konzentrieren als auch breit übergreifend investieren. b) Aktien und Aktien gleichwertige Papiere von Unternehmen, deren Sitz sich in einem Staat befindet, der laut der zum Erwerbszeitpunkt gültigen Klassifizierung der Weltbank in die Kategorie hohes Bruttoeinkommen pro Kopf fällt, d. h. als entwickelt eingestuft ist. Dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf Unternehmen aus einem derartigen Staat bzw. einzelnen derartigen Staaten konzentrieren als auch breit übergreifend investieren. Es können Aktien von Unternehmen aller Größenordnungen erworben werden. Dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf Unternehmen einer bestimmten Größenordnung bzw. einzelner bestimmter Größenordnungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren. Sofern Aktien sehr kleiner Gesellschaften erworben werden, kann es sich insbesondere auch um Spezialwerte handeln, die zum Teil in Nischenmärkten tätig sind. Die Gesellschaft kann ihr im Vergleich zur jeweiligen Branche in Hinblick auf ihre Substanz unterbewertet erscheinende Aktien (Substanzwerte) und Aktien, die nach ihrer Einschätzung ein nicht hinreichend im aktuellen Kurs berücksichtigtes Wachstumspotenzial aufweisen (Wachstumswerte), erwerben. Dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf Substanz- bzw. auf Wachstumswerte konzentrieren als auch breit übergreifend investieren, wobei allerdings vorrangig eine Mischung aus Substanz- und Wachstumswerten angestrebt wird. 2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen , sofern sie auf Euro lauten. 3. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen . 243 4. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch ausschließlich Anteile an solchen Investmentvermögen, deren Risikoprofil typischerweise mit den Anlagemärkten korreliert, denen die unter Nr. 1 bis 3 genannten Vermögensgegenstände zuzuordnen sind. Dabei kann es sich um in- oder ausländische Investmentvermögen gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen handeln. Die Gesellschaft kann sich je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf ein oder mehrere Investmentvermögen konzentrieren, die eine auf nur einen Anlagemarkt konzentrierte Anlagepolitik verfolgen, als auch breit übergreifend investieren. Es werden grundsätzlich nur Anteile an Investmentvermögen erworben, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft, die mit der Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, verwaltet werden. Anteile an anderen Investmentvermögen werden nur ausnahmsweise und nur dann erworben, wenn keines der in Satz 4 genannten Investmentvermögen die von der Gesellschaft im Einzelfall für notwendig erachtete Anlagepolitik verfolgt, oder wenn es sich um Anteile an einem auf die Nachbildung eines Wertpapierindizes ausgerichteten Investmentvermögen handelt, die an einer der in § 5 Buchstaben a) und b) der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Börsen oder organisierten Märkte zum Handel zugelassen sind. 5. Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen . 6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen . § 2 Anlagegrenzen (1) Der Anteil der Schuldtitel im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a), der Geldmarktinstrumente im Sinne von § 1 Nr. 2 sowie der Investmentanteile im Sinne von § 1 Nr. 4 Buchstabe b) darf insgesamt 65 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht unterschreiten. Eine zeitweise Unterschreitung dieser Grenzen durch Wertminderungen der im OGAWSondervermögen enthaltenen Schuldtitel, Geldmarktinstrumente und Investmentanteile ist zulässig. Die Gesellschaft wird in diesen Fällen den Anteil der Schuldtitel, Geldmarktinstrumente und Investmentanteile auf die in Satz 1 genannte Grenze anheben, sobald dies unter Berücksichtigung der Markteinschätzung im Interesse der Anleger geboten erscheint. (2) Der Anteil der Aktien und Aktien gleichwertigen Papiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe b) sowie der Investmentanteile im Sinne von § 1 Nr. 4 Buchstabe a) darf insgesamt 25 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten. Eine zeitweise Überschreitung dieser Grenze durch Wertsteigerungen der im OGAW-Sondervermögen enthaltenen Aktien, Aktien gleichwertigen Papiere und Investmentanteile sowie durch 244 Ausübung von Bezugsrechten ist zulässig. Die Gesellschaft wird in diesen Fällen den Anteil der Aktien, Aktien gleichwertigen Papiere und Investmentanteile auf die in Satz 1 genannte Grenze zurückführen, sobald dies unter Berücksichtigung der Markteinschätzung im Interesse der Anleger geboten erscheint. (3) Der Anteil der verzinslichen Wertpapiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und Nr. 6, die von der Bundesrepublik Deutschland, von einem der Bundesrepublik Deutschland zugehörigen Bundesländer, von der Europäischen Union, von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, von einem Mitgliedsstaat der OECD oder von einer internationalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union angehört, ausgegeben oder garantiert worden sind, darf 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens überschreiten. (4) Der Anteil der Bankguthaben im Sinne von § 1 Nr. 3 darf 10 % des Wertes des OGAWSondervermögens nicht überschreiten. (5) Der Anteil der Investmentanteile im Sinne von § 1 Nr. 4 Buchstaben a) und b) darf insgesamt 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten. Eine zeitweise Überschreitung dieser Grenze durch Wertsteigerungen der im OGAWSondervermögen enthaltenen Investmentanteile ist zulässig. Die Gesellschaft wird in diesen Fällen den Anteil der Investmentanteile auf die in Satz 1 genannte Grenze zurückführen, sobald dies unter Berücksichtigung der Markteinschätzung im Interesse der Anleger geboten erscheint. (6) Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB, die in Pension genommenen Investmentanteile auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Abs. 3 KAGB anzurechnen. § 3 Derivate Die Gesellschaft kann die in § 9 Absatz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen, das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene Vermögensgegenstände abzusichern, die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen, insbesondere die Anlagegrenzen und Anlagegrundsätze zu erfüllen bzw. darzustellen, indem Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente z. B. als Ersatz für Direktanlagen in Wertpapieren oder zur Steuerung der Duration des zinsbezogenen Teils 245 des OGAW-Sondervermögens eingesetzt werden, das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegenstände innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern, Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über das Marktrisikopotenzial eines voll in Wertpapieren investierten OGAW-Sondervermögens hinaus zu erhöhen (sog. Hebeln ). Dabei darf die Gesellschaft auch marktgegenläufige Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente einsetzen, was zu Gewinnen des OGAW-Sondervermögens führen kann, wenn die Kurse bestimmter Wertpapiere, Anlagemärkte oder Währungen fallen, bzw. zu Verlusten des OGAW-Sondervermögens, wenn diese Kurse steigen. Anteilklassen § 4 Anteilklassen (1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Pauschalvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. (2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen und § 3 Derivate im Sinne von § 197 Absatz 1 KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAWSondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten. Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden und hiergegen nicht abgesicherten Vermögensgegenstände des OGAW-Sondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10% des Wertes der Anteilklasse betragen. Der Einsatz der Derivate nach diesem Absatz 246 darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht oder gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind. (3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Pauschalvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. (4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahresund Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Rücknahmeabschlag, Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Pauschalvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Gesellschaft kann ferner im Verkaufsprospekt und im Jahresund Halbjahresbericht festlegen, dass der Abschluss einer besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Pauschalvergütung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Voraussetzung für den Erwerb bestimmter Anteilklassen ist. Anteilscheine, Ausgabepreis, Rücknahmepreis, Rücknahme von Anteilen und Kosten § 5 Anteilscheine, Miteigentum (1) Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW- Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. (2) Die Rechte der Anteilinhaber aus den Globalurkunden mit der ursprünglichen Namensbezeichnung Allianz Strategiefonds Stabilität bleiben unberührt. Diese Globalurkunden besitzen weiterhin Gültigkeit. § 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis (1) Es wird weder ein Ausgabeaufschlag noch ein Rücknahmeabschlag erhoben. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt entsprechende Angaben nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB zu machen. 247 (2) Abweichend von § 18 Abs. 3 der "Allgemeinen Anlagebedingungen" ist Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge spätestens der zweite auf den Eingang des Anteilabruf- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag. § 7 Kosten (Vergütungen und Aufwendungen) (1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, erhält die Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Pauschalvergütung in Höhe von 1,45 % p.a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Pauschalvergütung des OGAW-Sondervermögens 0,69 % p. a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Es steht der Gesellschaft frei, in einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Pauschalvergütung zu berechnen. Für die Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht der Abschluss einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft als Voraussetzung für den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist, wird die Pauschalvergütung nicht dem OGAW-Sondervermögen belastet, sondern dem Anleger unmittelbar berechnet. Mit dieser Pauschalvergütung sind folgende Vergütungen und Aufwendungen abgedeckt und werden dem OGAW-Sondervermögen nicht separat belastet: a) Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement, administrative Tätigkeiten), b) Vergütung für die Vertriebsstellen des OGAW-Sondervermögens, c) Vergütung für die Verwahrstelle, d) bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland, e) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen), f) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen bzw. der thesaurierten Erträge, 248 g) Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, h) Kosten für die Information der Anleger des OGAW-Sondervermögens mittels einen dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Informationen über Fondsverschmelzungen und mit Ausnahme der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung, i) Gebühren, Kosten und Steuern, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermögen erhoben werden, j) ggf. Kosten zur Analyse des Anlageerfolgs durch Dritte, k) ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine, l) ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung. Die Pauschalvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen jederzeit entnommen werden. (2) Neben der in Absatz 1 genannten Vergütung gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des OGAW-Sondervermögens: 1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen (einschließlich der daran nach Marktusancen ggf. gekoppelten Zurverfügungstellung von Research- und Analyseleistungen) und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die Kosten aus Wertpapier-Darlehen die aus solchen Geschäften resultierenden Erträge in keinem Fall übersteigen. 2. a) im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern, b) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnender Rechtsansprüche sowie für die Abwehr unberechtigt erscheinender, auf das OGAW-Sondervermögen bezogener Forderungen, 249 c) Kosten für die Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender Ansprüche auf Reduzierung, Anrechnung bzw. Erstattung von Quellensteuern oder anderer Steuern bzw. fiskalischer Abgaben. (3) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAWSondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. Ertragsverwendung und Geschäftsjahr § 8 Ausschüttung (1) Für ausschüttende Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften gung des zugehörigen Ertragsausgleichs winne und sonstige Erträge gleichs unter Berücksichti- anteilig aus. Realisierte Veräußerungsge- unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus- können ebenfalls zur Ausschüttung anteilig herangezogen werden. (2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden. (3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden. 250 (4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. (5) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW- Sondervermögen nach §§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAW-Sondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll. § 9 Thesaurierung (1) Für thesaurierende Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Dividenden, Zinsen, Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften und sonstigen Erträge sowie die realisierten Veräußerungsgewinne unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an. (2) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW- Sondervermögen nach §§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAW-Sondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll. § 10 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September. Besondere Anlagebedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main, (nachstehend Gesellschaft genannt) für das von der Gesellschaft verwaltete OGAW-Sondervermögen Allianz Strategiefonds Wachstum, die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft 251 für OGAW-Sondervermögen aufgestellten Allgemeinen Anlagebedingungen gelten. Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen § 1 Vermögensgegenstände Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben: 1. Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch nur solche der nachstehend bezeichneten Gattungen: a) Verzinsliche Wertpapiere, insbesondere Staatsanleihen, Pfandbriefe und ähnliche ausländische, von Kreditinstituten begebene grundpfandrechtlich gesicherte Schuldverschreibungen, Kommunalschuldverschreibungen, Nullkuponanleihen, variabel verzinsliche Anleihen, Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen, Unternehmensanleihen, wertpapiermäßig ausgestaltete Asset-Backed Securities und Mortgage-Backed Securities sowie weitere Anleihen, die mit einem Sicherungsvermögen verknüpft sind, sowie Indexzertifikate und andere Zertifikate, deren Risikoprofil mit den genannten Vermögensgegenständen oder mit den Anlagemärkten korreliert, denen diese Vermögensgegenstände zuzuordnen sind; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf eine einzige oder auf mehrere der genannten Wertpapiergattungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren. b) Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine. c) Es können Aktien von Unternehmen aller Größenordnungen erworben werden. Dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf Unternehmen einer bestimmten Größenordnung bzw. einzelner bestimmter Größenordnungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren. Sofern Aktien sehr kleiner Gesellschaften erworben werden, kann es sich insbesondere auch um Spezialwerte handeln, die zum Teil in Nischenmärkten tätig sind. Die Gesellschaft kann ihr im Vergleich zur jeweiligen Branche in Hinblick auf ihre Substanz unterbewertet erscheinende Aktien (Substanzwerte) und Aktien, die nach ihrer Einschätzung ein nicht hinreichend im aktuellen Kurs berücksichtigtes Wachstums252 potenzial aufweisen (Wachstumswerte), erwerben. Dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf Substanzbzw. auf Wachstumswerte konzentrieren als auch breit übergreifend investieren, wobei allerdings vorrangig eine Mischung aus Substanz- und Wachstumswerten angestrebt wird. d) Indexzertifikate und Aktienzertifikate, deren Risikoprofil mit den unter Buchstabe b) genannten Vermögensgegenständen oder mit den Anlagemärkten korreliert, denen diese Vermögensgegenstände zuzuordnen sind. 2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen , die auch auf Fremdwährung lauten können; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf eine einzige oder auf mehrere Währungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren. 3. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen , die auch auf Fremdwährung lauten können; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf eine einzige oder auf mehrere Währungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren. 4. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch ausschließlich Anteile an solchen Investmentvermögen, deren Risikoprofil typischerweise mit den Anlagemärkten korreliert, denen die unter Nr. 1 bis 3 genannten Vermögensgegenstände zuzuordnen sind. Dabei kann es sich um in- oder ausländische Investmentvermögen gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen handeln. Die Gesellschaft kann sich je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf ein oder mehrere Investmentvermögen konzentrieren, die eine auf nur einen Anlagemarkt konzentrierte Anlagepolitik verfolgen, als auch breit übergreifend investieren. Es werden grundsätzlich nur Anteile an Investmentvermögen erworben, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft, die mit der Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, verwaltet werden. Anteile an anderen Investmentvermögen werden nur ausnahmsweise und nur dann erworben, wenn keines der in Satz 4 genannten Investmentvermögen die von der Gesellschaft im Einzelfall für notwendig erachtete Anlagepolitik verfolgt, oder wenn es sich um Anteile an einem auf die Nachbildung eines Wertpapierindizes ausgerichteten Investmentvermögen handelt, die an einer der in § 5 Buchstaben a) und b) der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Börsen oder organisierten Märkte zum Handel zugelassen sind. 5. Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen . 253 6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen . § 2 Anlagegrenzen (1) Der Anteil der Aktien, Aktien gleichwertigen Papiere und Genuss-Scheine im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe b) und Nr. 6 einschließlich der Zertifikate im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe c) darf vorbehaltlich des Absatzes 10 insgesamt 65 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht unterschreiten und 85 % nicht überschreiten. (2) Die durchschnittliche, barwertgewichtete Restlaufzeit (Duration) des in verzinslichen Vermögensgegenständen gemäß § 1 Nr. 1 Buchstabe a), Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 6 angelegten Teils des OGAW-Sondervermögens, einschließlich der mit den genannten Vermögensgegenständen verbundenen Zinsansprüche, muss zwischen drei und neun Jahren liegen. Bei der Berechnung werden Derivate auf verzinsliche Wertpapiere, Zins- und Rentenindizes sowie Zinssätze unabhängig von der Währung der zugrunde liegenden Vermögensgegenstände berücksichtigt. (3) Der Anteil der nicht auf Euro lautenden verzinslichen Vermögensgegenstände gemäß § 1 Nr. 1 Buchstabe a), Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 6 darf insgesamt 5 % des Wertes des OGAWSondervermögens nur überschreiten, wenn der über diesen Wert hinausgehende Anteil durch Derivate auf Wechselkurse oder Währungen abgesichert ist. Soweit sich Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten in gleicher Währung gegenüberstehen, werden sie auf diese Grenze nicht angerechnet. Die Möglichkeit zum Erwerb anderer Vermögensgegenstände, die nicht auf Euro lauten, bleibt unberührt. (4) Verzinsliche Wertpapiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und Nr. 6 werden nur erworben, wenn sie über ein Investment Grade-Rating mindestens einer anerkannten Rating-Agentur verfügen oder, wenn sie über kein Rating verfügen, im Falle eines Ratings nach Einschätzung der Gesellschaft ein solches Rating erhalten würden. Verliert ein Wertpapier die in Satz 1 genannte Voraussetzung nach seinem Erwerb für das OGAW-Sondervermögen, wird die Gesellschaft seine Veräußerung innerhalb von zwei Monaten anstreben. (5) Der Anteil der Vermögensgegenstände im Sinne von § 1, deren Emittenten (bei Aktien gleichwertigen Papieren die Aktiengesellschaft) ihren Sitz in einem Land haben, das laut Klassifizierung der Weltbank nicht in die Kategorie hohes Bruttovolkseinkommen pro Kopf fällt, d. h. nicht als entwickelt klassifiziert ist, darf vorbehaltlich des Absatzes 10 insgesamt 4 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten. 254 (6) Der Anteil der verzinslichen Wertpapiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und Nr. 6, die von der Bundesrepublik Deutschland, von einem der Bundesrepublik Deutschland zugehörigen Bundesländer, von den Europäischen Gemeinschaften, von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, von einem Mitgliedsstaat der OECD oder von einer internationalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union angehört, ausgegeben oder garantiert worden sind, darf 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens überschreiten. (7) Der Anteil der Investmentanteile im Sinne von § 1 Nr. 4 darf insgesamt 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten. Investmentanteile, deren Risikoprofil mit den in Absatz 1 genannten Vermögensgegenständen korreliert, sind auf die jeweiligen Grenzen anzurechnen. (8) Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind auf die Ausstellergrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB, die in Pension genommenen Investmentanteile auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Abs. 3 KAGB anzurechnen. (9) Die in den Absätzen 1 bis 5 und 7 beschriebenen Grenzen dürfen über- bzw. unterschritten werden, wenn dies durch Wert- oder Laufzeitveränderungen von im OGAWSondervermögen enthaltenen Vermögensgegenständen, durch Ausübung von Wandlungs-, Bezugs- oder Optionsrechten oder durch Veränderung des Wertes des gesamten OGAW-Sondervermögens z. B. bei Ausgabe oder Rücknahme von Anteilscheinen geschieht. Die Gesellschaft wird in diesen Fällen die Wiedereinhaltung der genannten Grenzen unter Wahrung der Interessen der Anleger als vorrangiges Ziel anstreben. (10) Eine Über- bzw. Unterschreitung der in den Absätzen 1, 3 und 5 genannten Grenzen durch Erwerb oder Veräußerung entsprechender Vermögensgegenstände ist zulässig, wenn gleichzeitig durch den Einsatz von Derivaten sichergestellt ist, dass das jeweilige Marktrisikopotenzial insgesamt die Grenzen einhält. Die Derivate werden für diese Zwecke mit dem deltagewichteten Wert der jeweiligen Basisgegenstände vorzeichengerecht angerechnet. Marktgegenläufige Derivate werden auch dann als risikomindernd angerechnet, wenn ihre Basiswerte und die Gegenstände des OGAW-Sondervermögens nicht vollständig übereinstimmen. § 3 Derivate Die Gesellschaft kann die in § 9 Absatz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen, 255 das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene Vermögensgegenstände abzusichern, die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen, insbesondere die Anlagegrenzen und Anlagegrundsätze zu erfüllen bzw. darzustellen, indem Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente z. B. als Ersatz für Direktanlagen in Wertpapieren oder zur Steuerung der Duration des zinsbezogenen Teils des OGAW-Sondervermögens eingesetzt werden, das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegenstände innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern, Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über das Marktrisikopotenzial eines voll in Wertpapieren investierten OGAW-Sondervermögens hinaus zu erhöhen (sog. Hebeln ). Dabei darf die Gesellschaft auch marktgegenläufige Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente einsetzen, was zu Gewinnen des OGAW-Sondervermögens führen kann, wenn die Kurse bestimmter Wertpapiere, Anlagemärkte oder Währungen fallen, bzw. zu Verlusten des OGAW-Sondervermögens, wenn diese Kurse steigen. Anteilklassen § 4 Anteilklassen (1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Pauschalvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. (2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen und § 3 Derivate im Sinne von § 197 Absatz 1 KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAWSondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren gilt ein 256 Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten. Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden und hiergegen nicht abgesicherten Vermögensgegenstände des OGAW-Sondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10% des Wertes der Anteilklasse betragen. Der Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht oder gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind. (3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Pauschalvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. (4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahresund Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Rücknahmeabschlag, Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Pauschalvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Gesellschaft kann ferner im Verkaufsprospekt und im Jahresund Halbjahresbericht festlegen, dass der Abschluss einer besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Pauschalvergütung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Voraussetzung für den Erwerb bestimmter Anteilklassen ist. Anteilscheine, Ausgabepreis, Rücknahmepreis, Rücknahme von Anteilen und Kosten § 5 Anteilscheine, Miteigentum (1) Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW- Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen unter Berücksichtigung der aufgelegten Anteilklassen beteiligt. (2) Die Rechte der Anteilinhaber aus den Globalurkunden mit der ursprünglichen Namensbezeichnung Allianz dit Strategiefonds Wachstum bleiben unberührt. Diese Globalurkun257 den besitzen weiterhin Gültigkeit. § 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis (1) Es wird weder ein Ausgabeaufschlag noch ein Rücknahmeabschlag erhoben. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt entsprechende Angaben nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB zu machen. (2) Abweichend von § 18 Abs. 3 der "Allgemeinen Anlagebedingungen" ist Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge spätestens der zweite auf den Eingang des Anteilabruf- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag. § 7 Kosten (Vergütungen und Aufwendungen) (1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, erhält die Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Pauschalvergütung in Höhe von 1,60 % p.a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Pauschalvergütung des OGAW-Sondervermögens 0,74 % p. a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Es steht der Gesellschaft frei, in einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Pauschalvergütung zu berechnen. Für die Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht der Abschluss einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft als Voraussetzung für den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist, wird die Pauschalvergütung nicht dem OGAW-Sondervermögen belastet, sondern dem Anleger unmittelbar berechnet. Mit dieser Pauschalvergütung sind folgende Vergütungen und Aufwendungen abgedeckt und werden dem OGAW-Sondervermögen nicht separat belastet: a) Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement, administrative Tätigkeiten), b) Vergütung für die Vertriebsstellen des OGAW-Sondervermögens, c) Vergütung für die Verwahrstelle, d) bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kos258 ten für die Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland, e) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen), f) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen bzw. der thesaurierten Erträge, g) Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, h) Kosten für die Information der Anleger des OGAW-Sondervermögens mittels einen dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Informationen über Fondsverschmelzungen und mit Ausnahme der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung, i) Gebühren, Kosten und Steuern, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermögen erhoben werden, j) ggf. Kosten zur Analyse des Anlageerfolgs durch Dritte, k) ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine, l) ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung. Die Pauschalvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen jederzeit entnommen werden. (2) Neben der in Absatz 1 genannten Vergütung gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des OGAW-Sondervermögens: 1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen (einschließlich der daran nach Marktusancen ggf. gekoppelten Zurverfügungstellung von Research- und Analyseleistungen) und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten. 259 Die Gesellschaft stellt sicher, dass die Kosten aus Wertpapier-Darlehen die aus solchen Geschäften resultierenden Erträge in keinem Fall übersteigen. 2. a) im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern, b) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnender Rechtsansprüche sowie für die Abwehr unberechtigt erscheinender, auf das OGAW- Sondervermögen bezogener Forderungen, c) Kosten für die Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender Ansprüche auf Reduzierung, Anrechnung bzw. Erstattung von Quellensteuern oder anderer Steuern bzw. fiskalischer Abgaben. (3) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW- Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAWSondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. Ertragsverwendung und Geschäftsjahr § 8 Ausschüttung (1) Für ausschüttende Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften gung des zugehörigen Ertragsausgleichs unter Berücksichti- anteilig aus. Realisierte Veräußerungsge260 winne und sonstige Erträge gleichs unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus- können ebenfalls zur Ausschüttung anteilig herangezogen werden. (2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden. (3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden. (4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. (5) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW- Sondervermögen nach §§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAW-Sondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll. § 9 Thesaurierung (1) Für thesaurierende Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Dividenden, Zinsen, Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften und sonstigen Erträge sowie die realisierten Veräußerungsgewinne unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an. (2) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW- Sondervermögen nach §§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAW-Sondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll. § 10 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September 261 Besondere Anlagebedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main, (nachstehend Gesellschaft genannt) für das von der Gesellschaft verwaltete OGAW-Sondervermögen Allianz Strategiefonds Wachstum Plus, die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft für OGAW-Sondervermögen aufgestellten Allgemeinen Anlagebedingungen gelten. Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen § 1 Vermögensgegenstände Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben: 1. Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch nur solche der nachstehend bezeichneten Gattungen: a) Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine. Es können Aktien von Unternehmen aller Größenordnungen erworben werden. Dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf Unternehmen einer bestimmten Größenordnung bzw. einzelner bestimmter Größenordnungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren. Sofern Aktien sehr kleiner Gesellschaften erworben werden, kann es sich insbesondere auch um Spezialwerte handeln, die zum Teil in Nischenmärkten tätig sind. Die Gesellschaft kann ihr im Vergleich zur jeweiligen Branche in Hinblick auf ihre Substanz unterbewertet erscheinende Aktien (Substanzwerte) und Aktien, die nach ihrer Einschätzung ein nicht hinreichend im aktuellen Kurs berücksichtigtes Wachstumspotenzial aufweisen (Wachstumswerte), erwerben. Dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf Substanz- bzw. auf Wachstumswerte konzentrieren als auch breit übergreifend investieren, wobei allerdings vorrangig eine Mischung aus Substanz- und Wachstumswerten angestrebt wird. b) Indexzertifikate und Aktienzertifikate, deren Risikoprofil mit den unter Buchstabe a) genann262 ten Vermögensgegenständen oder mit den Anlagemärkten korreliert, denen diese Vermögensgegenstände zuzuordnen sind. 2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen , die auch auf Fremdwährung lauten können; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf eine einzige oder auf mehrere Währungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren. 3. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen , die auch auf Fremdwährung lauten können; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf eine einzige oder auf mehrere Währungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren. 4. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch ausschließlich Anteile an solchen Investmentvermögen, deren Risikoprofil typischerweise mit den Anlagemärkten korreliert, denen die unter Nr. 1 bis 3 genannten Vermögensgegenstände zuzuordnen sind. Dabei kann es sich um in- oder ausländische Investmentvermögen gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen handeln. Die Gesellschaft kann sich je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf ein oder mehrere Investmentvermögen konzentrieren, die eine auf nur einen Anlagemarkt konzentrierte Anlagepolitik verfolgen, als auch breit übergreifend investieren. Es werden grundsätzlich nur Anteile an Investmentvermögen erworben, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft, die mit der Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, verwaltet werden. Anteile an anderen Investmentvermögen werden nur ausnahmsweise und nur dann erworben, wenn keines der in Satz 4 genannten Investmentvermögen die von der Gesellschaft im Einzelfall für notwendig erachtete Anlagepolitik verfolgt, oder wenn es sich um Anteile an einem auf die Nachbildung eines Wertpapierindizes ausgerichteten Investmentvermögen handelt, die an einer der in § 5 Buchstaben a) und b) der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Börsen oder organisierten Märkte zum Handel zugelassen sind. 5. Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen . 6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch nur Aktien und Aktien gleichwertige Papiere. § 2 Anlagegrenzen (1) Der Anteil der Aktien und Aktien gleichwertigen Papiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) darf insgesamt 51 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht unterschreiten. Ihr Anteil darf einschließlich der Genuss-Scheine im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und der Zertifikate im Sinne 263 von § 1 Nr. 1 Buchstabe b) vorbehaltlich des Absatzes 7 insgesamt 85 % des Wertes des OGAWSondervermögens nicht unterschreiten. (2) Der Anteil der Geldmarktinstrumente im Sinne von § 1 Nr. 2 und der Bankguthaben im Sinne von § 1 Nr. 3 darf vorbehaltlich des Absatzes 7 insgesamt 15 % des Wertes des OGAWSondervermögens nicht überschreiten. (3) Der Anteil der Vermögensgegenstände im Sinne von § 1, deren Emittenten (bei Aktien gleichwertigen Papieren die Aktiengesellschaft) ihren Sitz in einem Land haben, das laut Klassifizierung der Weltbank nicht in die Kategorie hohes Bruttovolkseinkommen pro Kopf fällt, d. h. nicht als entwickelt klassifiziert ist, darf vorbehaltlich des Absatzes 7 insgesamt 5 % des Wertes des OGAWSondervermögens nicht überschreiten. (4) Der Anteil der Investmentanteile im Sinne von § 1 Nr. 4 darf insgesamt 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten. Investmentanteile, deren Risikoprofil mit den in Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 genannten Vermögensgegenständen korreliert, sind auf die jeweilige Grenze anzurechnen. (5) Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind auf die Ausstellergrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB, die in Pension genommenen Investmentanteile auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Abs. 3 KAGB anzurechnen. (6) Die in den Absätzen 1 bis 4 beschriebenen Grenzen dürfen über- bzw. unterschritten werden, wenn dies durch Wertveränderungen von im OGAW-Sondervermögen enthaltenen Vermögensgegenständen, durch Ausübung von Bezugs- oder Optionsrechten oder durch Veränderung des Wertes des gesamten OGAW-Sondervermögens z. B. bei Ausgabe oder Rücknahme von Anteilscheinen geschieht. Die Gesellschaft wird in diesen Fällen die Wiedereinhaltung der genannten Grenzen unter Wahrung der Interessen der Anleger als vorrangiges Ziel anstreben. (7) Eine Über- bzw. Unterschreitung der in den Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und Absatz 3 genannten Grenzen durch Erwerb oder Veräußerung entsprechender Vermögensgegenstände ist achtung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Grenze unter Be- zulässig, wenn gleichzeitig durch den Einsatz von Derivaten sichergestellt ist, dass das jeweilige Marktrisikopotenzial insgesamt die Grenzen einhält. Die Derivate werden für diese Zwecke mit dem deltagewichteten Wert der jeweiligen Basisgegenstände vorzeichengerecht angerechnet. Marktgegenläufige Derivate werden auch dann als risikomindernd angerechnet, wenn ihre Basiswerte und die Gegenstände des OGAW-Sondervermögens nicht vollständig übereinstimmen. 264 § 3 Derivate Die Gesellschaft kann die in § 9 Absatz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen, das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene Vermögensgegenstände abzusichern, die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen, insbesondere die Anlagegrenzen und Anlagegrundsätze zu erfüllen bzw. darzustellen, indem Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente z. B. als Ersatz für Direktanlagen in Wertpapieren eingesetzt werden, das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegenstände innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern, Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über das Marktrisikopotenzial eines voll in Wertpapieren investierten OGAW-Sondervermögens hinaus zu erhöhen (sog. Hebeln ). Dabei darf die Gesellschaft auch marktgegenläufige Derivate einsetzen, was zu Gewinnen des OGAW-Sondervermögens führen kann, wenn die Kurse bestimmter Wertpapiere, Anlagemärkte oder Währungen fallen, bzw. zu Verlusten des OGAW-Sondervermögens, wenn diese Kurse steigen. Anteilklassen § 4 Anteilklassen (1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Pauschalvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. (2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen und § 3 Derivate im Sinne von § 197 Absatz 1 KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwer265 tigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten. Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden und hiergegen nicht abgesicherten Vermögensgegenstände des OGAW- Sondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10% des Wertes der Anteilklasse betragen. Der Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht oder gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind. (3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Pauschalvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. (4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Rücknahmeabschlag, Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Pauschalvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahresund Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Gesellschaft kann ferner im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht festlegen, dass der Abschluss einer besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Pauschalvergütung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Voraussetzung für den Erwerb bestimmter Anteilklassen ist. Anteilscheine, Ausgabepreis, Rücknahmepreis, Rücknahme von Anteilen und Kosten § 5 Anteilscheine, Miteigentum (1) Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen unter Berücksichtigung der aufgelegten Anteilklassen beteiligt. (2) Die Rechte der Anteilinhaber aus den Globalurkunden mit der ursprünglichen Namensbezeichnung Allianz dit Strategiefonds Wachstum Plus bleiben unberührt. Diese Globalurkunden besitzen weiterhin Gültigkeit. 266 § 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis (1) Es wird weder ein Ausgabeaufschlag noch ein Rücknahmeabschlag erhoben. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB zu machen. (2) Abweichend von § 18 Abs. 3 der "Allgemeinen Anlagebedingungen" ist Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge spätestens der zweite auf den Eingang des Anteilabruf- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag. § 7 Kosten (Vergütungen und Aufwendungen) (1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, erhält die Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Pauschalvergütung in Höhe von 1,80 % p.a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Pauschalvergütung des OGAW-Sondervermögens 0,80 % p. a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Es steht der Gesellschaft frei, in einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Pauschalvergütung zu berechnen. Für die Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht der Abschluss einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft als Voraussetzung für den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist, wird die Pauschalvergütung nicht dem OGAW-Sondervermögen belastet, sondern dem Anleger unmittelbar berechnet. Mit dieser Pauschalvergütung sind folgende Vergütungen und Aufwendungen abgedeckt und werden dem OGAW-Sondervermögen nicht separat belastet: a) Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement, administrative Tätigkeiten), b) Vergütung für die Vertriebsstellen des OGAW-Sondervermögens, c) Vergütung für die Verwahrstelle, d) bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland, e) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen), 267 f) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen bzw. der thesaurierten Erträge, g) Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, h) Kosten für die Information der Anleger des OGAW-Sondervermögens mittels einen dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Informationen über Fondsverschmelzungen und mit Ausnahme der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung, i) Gebühren, Kosten und Steuern, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermögen erhoben werden, j) ggf. Kosten zur Analyse des Anlageerfolgs durch Dritte, k) ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine, l) ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung. Die Pauschalvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen jederzeit entnommen werden. (2) Neben der in Absatz 1 genannten Vergütung gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des OGAW-Sondervermögens: 1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen (einschließlich der daran nach Marktusancen ggf. gekoppelten Zurverfügungstellung von Research- und Analyseleistungen) und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die Kosten aus Wertpapier-Darlehen die aus solchen Geschäften resultierenden Erträge in keinem Fall übersteigen. 2. a) im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern, 268 b) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnender Rechtsansprüche sowie für die Abwehr unberechtigt erscheinender, auf das OGAW-Sondervermögen bezogener Forderungen, c) Kosten für die Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender Ansprüche auf Reduzierung, Anrechnung bzw. Erstattung von Quellensteuern oder anderer Steuern bzw. fiskalischer Abgaben. (3) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. Ertragsverwendung und Geschäftsjahr § 8 Ausschüttung (1) Für ausschüttende Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs anteilig aus. Realisierte Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge des zugehörigen Ertragsausgleichs unter Berücksichtigung können ebenfalls zur Ausschüttung anteilig herangezogen werden. (2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden. 269 (3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden. (4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. (5) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach §§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAWSondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll. § 9 Thesaurierung (1) Für thesaurierende Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Dividenden, Zinsen, Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften und sonstigen Erträge sowie die realisierten Veräußerungsgewinne gung des zugehörigen Ertragsausgleichs unter Berücksichti- im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an. (2) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach §§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAWSondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll. § 10 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September. Besondere Anlagebedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main, (nachstehend Gesellschaft genannt) für das von der Gesellschaft verwaltete OGAW-Sondervermögen Allianz Telemedia, die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft für 270 OGAW-Sondervermögen aufgestellten Allgemeinen Anlagebedingungen gelten. Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen § 1 Vermögensgegenstände Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben: (1) Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch nur solche der nachstehend bezeichneten Gattungen: a) Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine, sofern sie nach der Systematik des Global Industry Classification Standard ® (GICS ) dem Sektor Telekommunika- tionsdienste bzw. einer zu diesem gehörenden Branchen oder der Industriegruppe Medien bzw. einer zu dieser gehörenden Branchen zugeordnet werden. Die Gesellschaft wählt die Wertpapiere für das OGAW-Sondervermögen unabhängig vom Sitz oder von der Größenordnung der Unternehmen und unabhängig davon aus, ob es sich um Substanz- oder Wachstumswerte handelt. Das OGAW-Sondervermögen kann dadurch sowohl auf Unternehmen mit Sitz in einem oder mehreren Ländern, auf Unternehmen einer bestimmten Größenordnung bzw. Kategorie konzentriert als auch breit übergreifend investiert sein. b) Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine von anderen Unternehmen. c) Indexzertifikate und Aktienzertifikate, deren Risikoprofil mit den unter a) und b) genannten Vermögensgegenständen oder mit den Anlagemärkten korreliert, denen diese Vermögensgegenstände zuzuordnen sind. d) Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen, die sich auf die in a) und b) genannten Wertpapiere beziehen. (2) Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen , die auch auf Fremdwährung lauten können; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf eine einzige oder auf mehrere Währungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren. (3) Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen , die auch auf Fremdwährung lauten können; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf 271 eine einzige oder auf mehrere Währungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren. (4) Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch ausschließlich Anteile an solchen Investmentvermögen, deren Risikoprofil typischerweise mit den Anlagemärkten korreliert, denen die unter Nr. 1 bis 3 genannten Vermögensgegenstände zuzuordnen sind. Dabei kann es sich um in- oder ausländische Investmentvermögen gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen handeln. Die Gesellschaft kann sich je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf ein oder mehrere Investmentvermögen konzentrieren, die eine auf nur einen Anlagemarkt konzentrierte Anlagepolitik verfolgen, als auch breit übergreifend investieren. Es werden grundsätzlich nur Anteile an Investmentvermögen erworben, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft, die mit der Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, verwaltet werden. Anteile an anderen Investmentvermögen werden nur ausnahmsweise und nur dann erworben, wenn keines der in Satz 4 genannten Investmentvermögen die von der Gesellschaft im Einzelfall für notwendig erachtete Anlagepolitik verfolgt, oder wenn es sich um Anteile an einem auf die Nachbildung eines Wertpapierindex ausgerichteten Investmentvermögen handelt, die an einer der in § 5 Buchstaben a) und b) der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Börsen oder organisierten Märkte zum Handel zugelassen sind. (5) Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen . (6) Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch nur Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine. § 2 Anlagegrenzen (1) Der Anteil der Aktien und Aktien gleichwertigen Papiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) darf insgesamt 51 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht unterschreiten. (2) Der Anteil der Aktien und anderen Vermögensgegenstände im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 70 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht unterschreiten. (3) Der Anteil der Aktien und anderen Vermögensgegenstände im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe b) darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten. (4) Der Anteil der Geldmarktinstrumente im Sinne von § 1 Nr. 2 und der Bankguthaben im Sinne von § 1 Nr. 3 darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 15 % des Wertes des OGAWSondervermögens nicht überschreiten. 272 (5) Der Anteil der Investmentanteile im Sinne von § 1 Nr. 4 darf insgesamt 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten. Investmentanteile, deren Risikoprofil mit den in Absatz 3 oder Absatz 4 genannten Vermögensgegenständen korreliert, sind auf die jeweilige Grenze anzurechnen. (6) Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind auf die Ausstellergrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB, die in Pension genommenen Investmentanteile auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Abs. 3 KAGB anzurechnen. (7) Die in den Absätzen 1 bis 5 beschriebenen Grenzen dürfen über- bzw. unterschritten werden, wenn dies durch Wertveränderungen von im OGAW-Sondervermögen enthaltenen Vermögensgegenständen, durch Ausübung von Wandlungs-, Bezugs- oder Optionsrechten oder durch Veränderung des Wertes des gesamten OGAW-Sondervermögens z. B. bei Ausgabe oder Rücknahme von Anteilscheinen geschieht. Die Gesellschaft wird in diesen Fällen die Wiedereinhaltung der genannten Grenzen unter Wahrung der Interessen der Anleger als vorrangiges Ziel anstreben. (8) Eine Über- bzw. Unterschreitung der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Grenzen durch Erwerb oder Veräußerung entsprechender Vermögensgegenstände ist genannten Grenze unter Beachtung der in Absatz 1 zulässig, wenn gleichzeitig durch den Einsatz von Derivaten sichergestellt ist, dass das jeweilige Marktrisikopotenzial insgesamt die Grenzen einhält. Die Derivate werden für diesen Zweck mit dem deltagewichteten Wert der jeweiligen Basisgegenstände vorzeichengerecht angerechnet. Marktgegenläufige Derivate werden auch dann als risikomindernd angerechnet, wenn ihre Basiswerte und die Gegenstände des OGAW-Sondervermögens nicht vollständig übereinstimmen. § 3 Derivate Die Gesellschaft kann die in § 9 Absatz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen, das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene Vermögensgegenstände abzusichern, die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen, insbesondere die Anlagegrenzen und Anlagegrundsätze zu erfüllen bzw. darzustellen, indem Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente z. B. als Ersatz für Direktanlagen in Wertpapieren eingesetzt werden, das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegenstände innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern, 273 Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über das Marktrisikopotenzial eines voll in Wertpapieren investierten OGAW-Sondervermögens hinaus zu erhöhen (sog. Hebeln ). Dabei darf die Gesellschaft auch marktgegenläufige Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente einsetzen, was zu Gewinnen des OGAW-Sondervermögens führen kann, wenn die Kurse bestimmter Wertpapiere, Anlagemärkte oder Währungen fallen, bzw. zu Verlusten des OGAWSondervermögens, wenn diese Kurse steigen. Anteilklassen § 4 Anteilklassen (1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Pauschalvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. (2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen und § 3 Derivate im Sinne von § 197 Absatz 1 KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten. Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden und hiergegen nicht abgesicherten Vermögensgegenstände des OGAW- Sondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10% des Wertes der Anteilklasse betragen. Der Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht oder gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind. (3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzu274 führenden Steuern), die Pauschalvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. (4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Rücknahmeabschlag, Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Pauschalvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahresund Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Gesellschaft kann ferner im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht festlegen, dass der Abschluss einer besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Pauschalvergütung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Voraussetzung für den Erwerb bestimmter Anteilklassen ist. Anteilscheine, Ausgabepreis, Rücknahmepreis, Rücknahme von Anteilen und Kosten § 5 Anteilscheine, Miteigentum (1) Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen unter Berücksichtigung der aufgelegten Anteilklassen beteiligt. (2) Die Rechte der Anteilinhaber aus den Globalurkunden mit den ursprünglichen Namensbezeichnungen dit-Multimedia , "Allianz-dit Multimedia", "Allianz RCM Multimedia" und "Allianz RCM Telemedia" bleiben unberührt. Diese Globalurkunden besitzen weiterhin Gültigkeit. § 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis (1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, beträgt der Ausgabeaufschlag 5,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere dieser Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. Für die übrigen Anteilklassen wird kein Ausgabeaufschlag erhoben. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB zu machen. (2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht berechnet. (3) Abweichend von § 18 Abs. 3 der "Allgemeinen Anlagebedingungen" ist Abrechnungsstichtag für 275 Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge spätestens der zweite auf den Eingang des Anteilabruf- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag. § 7 Kosten (Vergütungen und Aufwendungen) (1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, erhält die Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Pauschalvergütung in Höhe von 2,05 % p.a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Pauschalvergütung des OGAW-Sondervermögens 1,08 % p. a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Es steht der Gesellschaft frei, in einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Pauschalvergütung zu berechnen. Für die Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht der Abschluss einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft als Voraussetzung für den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist, wird die Pauschalvergütung nicht dem OGAW-Sondervermögen belastet, sondern dem Anleger unmittelbar berechnet. Mit dieser Pauschalvergütung sind folgende Vergütungen und Aufwendungen abgedeckt und werden dem OGAW-Sondervermögen nicht separat belastet: a) Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement, administrative Tätigkeiten), b) Vergütung für die Vertriebsstellen des OGAW-Sondervermögens, c) Vergütung für die Verwahrstelle, d) bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland, e) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen), f) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen bzw. der thesaurierten Erträge, g) Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerli276 chen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, h) Kosten für die Information der Anleger des OGAW-Sondervermögens mittels einen dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Informationen über Fondsverschmelzungen und mit Ausnahme der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung, i) Gebühren, Kosten und Steuern, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermögen erhoben werden, j) ggf. Kosten zur Analyse des Anlageerfolgs durch Dritte, k) ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine, l) ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung. Die Pauschalvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen jederzeit entnommen werden. (2) Neben der in Absatz 1 genannten Vergütung gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des OGAW-Sondervermögens: 1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen (einschließlich der daran nach Marktusancen ggf. gekoppelten Zurverfügungstellung von Research- und Analyseleistungen) und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die Kosten aus Wertpapier-Darlehen die aus solchen Geschäften resultierenden Erträge in keinem Fall übersteigen. 2. a) im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern, b) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnender Rechtsansprüche sowie für die Abwehr unberechtigt erscheinender, auf das OGAW-Sondervermögen bezogener Forderungen, c) Kosten für die Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender Ansprüche auf Reduzierung, Anrechnung bzw. Erstattung von Quellensteuern oder anderer Steuern bzw. fiskalischer Abgaben. 277 (3) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 197 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. Ertragsverwendung und Geschäftsjahr § 8 Ausschüttung (1) Für ausschüttende Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs anteilig aus. Realisierte Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge des zugehörigen Ertragsausgleichs unter Berücksichtigung können ebenfalls zur Ausschüttung anteilig herangezogen werden. (2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden. (3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden. (4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. (5) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach §§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAWSondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll. 278 § 9 Thesaurierung (1) Für thesaurierende Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Dividenden, Zinsen, Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften und sonstigen Erträge sowie die realisierten Veräußerungsgewinne gung des zugehörigen Ertragsausgleichs unter Berücksichti- im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an. (2) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach §§ 182 ff KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAWSondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll. § 10 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens ist das Kalenderjahr. Besondere Anlagebedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main, (nachstehend Gesellschaft genannt) für das von der Gesellschaft verwaltete OGAW-Sondervermögen Allianz US Large Cap Growth, die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft für OGAW-Sondervermögen aufgestellten Allgemeinen Anlagebedingungen gelten. Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen § 1 Vermögensgegenstände Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben: 279 1. Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch nur solche der nachstehend bezeichneten Gattungen: a) Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine, sofern der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika hat. Die Gesellschaft erwirbt Aktien, die nach ihrer Einschätzung zusammen mit allen im OGAWSondervermögen vorhandenen Aktien ein auf Wachstumswerte, d. h. auf Aktien mit einem im aktuellen Kurs nicht hinreichend berücksichtigten Wachstumspotenzial, ausgerichtetes Aktienportfolio darstellen, wobei das jeweils emittierende Unternehmen eine Marktkapitalisierung von mindestens 3 Mrd USD zum Erwerbszeitpunkt aufweist. b) Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine von Emittenten mit Sitz in anderen Ländern. c) Indexzertifikate und Aktienzertifikate, deren Risikoprofil mit den unter a) und b) genannten Vermögensgegenständen oder mit den Anlagemärkten korreliert, denen diese Vermögensgegenstände zuzuordnen sind. d) Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen, die sich auf die in a) und b) genannten Wertpapiere beziehen. 2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen , die auch auf Fremdwährung lauten können; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf eine einzige oder auf mehrere Währungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren. 3. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen , die auch auf Fremdwährung lauten können; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf eine einzige oder auf mehrere Währungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren. 4. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch ausschließlich Anteile an solchen Investmentvermögen, deren Risikoprofil typischerweise mit den Anlagemärkten korreliert, denen die unter Nr. 1 bis 3 genannten Vermögensgegenstände zuzuordnen sind. Dabei kann es sich um in- oder ausländische Investmentvermögen gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen handeln. Die Gesellschaft kann sich je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf ein oder mehrere Investmentvermögen konzentrieren, die eine auf nur einen Anlagemarkt konzentrierte Anlagepolitik verfolgen, als auch breit übergreifend investieren. 280 Es werden grundsätzlich nur Anteile an Investmentvermögen erworben, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft, die mit der Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, verwaltet werden. Anteile an anderen Investmentvermögen werden nur ausnahmsweise und nur dann erworben, wenn keines der in Satz 4 genannten Investmentvermögen die von der Gesellschaft im Einzelfall für notwendig erachtete Anlagepolitik verfolgt, oder wenn es sich um Anteile an einem auf die Nachbildung eines Wertpapierindex ausgerichteten Investmentvermögen handelt, die an einer der in § 5 Buchstaben a) und b) der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Börsen oder organisierten Märkte zum Handel zugelassen sind. 5. Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen . 6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch nur Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine. § 2 Anlagegrenzen (1) Der Anteil der Aktien und Aktien gleichwertigen Papiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) darf insgesamt 70 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht unterschreiten. (2) Der Anteil der Aktien und anderen Vermögensgegenstände im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe b) darf vorbehaltlich des Absatzes 7 insgesamt 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten. (3) Der Anteil der Geldmarktinstrumente im Sinne von § 1 Nr. 2 und der Bankguthaben im Sinne von § 1 Nr. 3 darf vorbehaltlich des Absatzes 7 insgesamt 15 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten. (4) Der Anteil der Investmentanteile im Sinne von § 1 Nr. 4 darf insgesamt 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten. Investmentanteile, deren Risikoprofil mit den in Absatz 2 oder Absatz 3 genannten Vermögensgegenständen korreliert, sind auf die jeweilige Grenze anzurechnen. (5) Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind auf die Ausstellergrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB, die in Pension genommenen Investmentanteile auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Abs. 3 KAGB anzurechnen. (6) Die in den Absätzen 1 bis 4 beschriebenen Grenzen dürfen über- bzw. unterschritten werden, wenn dies durch Wertveränderungen von im OGAW-Sondervermögen enthaltenen Vermögensgegenständen, durch Ausübung von Wandlungs-, Bezugs- oder Optionsrechten oder durch Verände281 rung des Wertes des gesamten OGAW-Sondervermögens z. B. bei Ausgabe oder Rücknahme von Anteilscheinen geschieht. Die Gesellschaft wird in diesen Fällen die Wiedereinhaltung der genannten Grenzen unter Wahrung der Interessen der Anleger als vorrangiges Ziel anstreben. (7) Eine Über- bzw. Unterschreitung der in Absatz 2 und Absatz 3 genannten Grenzen durch Erwerb oder Veräußerung entsprechender Vermögensgegenstände ist genannten Grenze unter Beachtung der in Absatz 1 zulässig, wenn gleichzeitig durch den Einsatz von Derivaten sichergestellt ist, dass das jeweilige Marktrisikopotenzial insgesamt die Grenzen einhält. Die Derivate werden für diesen Zweck mit dem deltagewichteten Wert der jeweiligen Basisgegenstände vorzeichengerecht angerechnet. Marktgegenläufige Derivate werden auch dann als risikomindernd angerechnet, wenn ihre Basiswerte und die Gegenstände des OGAW-Sondervermögens nicht vollständig übereinstimmen. § 3 Derivate Die Gesellschaft kann die in § 9 Absatz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen, das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene Vermögensgegenstände abzusichern, die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen, insbesondere die Anlagegrenzen und Anlagegrundsätze zu erfüllen bzw. darzustellen, indem Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente z. B. als Ersatz für Direktanlagen in Wertpapieren eingesetzt werden, das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegenstände innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern. Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über das Marktrisikopotenzial eines voll in Wertpapieren investierten OGAW-Sondervermögens hinaus zu erhöhen (sog. Hebeln ). Dabei darf die Gesellschaft auch marktgegenläufige Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente einsetzen, was zu Gewinnen des OGAW-Sondervermögens führen kann, wenn die Kurse bestimmter Wertpapiere, Anlagemärkte oder Währungen fallen, bzw. zu Verlusten des OGAWSondervermögens, wenn diese Kurse steigen. Anteilklassen § 4 Anteilklassen 282 (1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Pauschalvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. (2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen und § 3 Derivate im Sinne von § 197 Absatz 1 KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten. Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden und hiergegen nicht abgesicherten Vermögensgegenstände des OGAW- Sondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10% des Wertes der Anteilklasse betragen. Der Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht oder gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind. (3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Pauschalvergütung und die Ergebnisse aus Währungs- kurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. (4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Rücknahmeabschlag, Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Pauschalvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahresund Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Gesellschaft kann ferner im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht festlegen, dass der Abschluss einer besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Pauschalvergütung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Voraussetzung für den Erwerb bestimmter Anteilklassen ist. 283 Anteilscheine, Ausgabepreis, Rücknahmepreis, Rücknahme von Anteilen und Kosten § 5 Anteilscheine, Miteigentum (1) Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen unter Berücksichtigung der aufgelegten Anteilklassen beteiligt. (2) Die Anteile des OGAW-Sondervermögens werden in einzelnen Anteilscheinen, in Mehrfachurkunden oder in Globalurkunden verbrieft. Ein Anspruch auf Aushändigung effektiver Stücke besteht nicht. Ab dem 1. Januar 2012 werden die Rechte der Anteilinhaber der derzeit in Form von effektiven Stücken begebenen Anteilscheine ausschließlich in Globalurkunden verbrieft. Die Anteilinhaber sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens ab dem vorgenannten Zeitpunkt weiterhin in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. Die Rechte der Anteilinhaber, für die bis zum 31. Dezember 2011 auf den Inhaber lautende Anteilscheine ausgestellt worden sind, bleiben unberührt (3) Die Rechte der Anteilinhaber aus den Anteilscheinen mit den ursprünglichen Namensbezeichnungen Transatlanta , dit-Transatlanta , Allianz-dit Transatlanta , "Allianz RCM Transatlanta" und Allianz RCM US Large Cap Growth" bleiben unberührt. § 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis (1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, beträgt der Ausgabeaufschlag 6,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere dieser Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. Für die übrigen Anteilklassen wird kein Ausgabeaufschlag erhoben. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB zu machen. (2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht berechnet. (3) Abweichend von § 18 Abs. 3 der "Allgemeinen Anlagebedingungen" ist Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge spätestens der zweite auf den Eingang des Anteilabruf- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag. § 7 Kosten (Vergütungen und Aufwendungen) 284 (1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, erhält die Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Pauschalvergütung in Höhe von 1,65 % p.a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Pauschalvergütung des OGAW-Sondervermögens 0,88 % p. a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Es steht der Gesellschaft frei, in einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Pauschalvergütung zu berechnen. Für die Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht der Abschluss einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft als Voraussetzung für den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist, wird die Pauschalvergütung nicht dem OGAW-Sondervermögen belastet, sondern dem Anleger unmittelbar berechnet. Mit dieser Pauschalvergütung sind folgende Vergütungen und Aufwendungen abgedeckt und werden dem OGAW-Sondervermögen nicht separat belastet: a) Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement, administrative Tätigkeiten), b) Vergütung für die Vertriebsstellen des OGAW-Sondervermögens, c) Vergütung für die Verwahrstelle, d) bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland, e) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen), f) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen bzw. der thesaurierten Erträge, g) Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, h) Kosten für die Information der Anleger des OGAW-Sondervermögens mittels einen dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Informationen über Fondsverschmelzungen und mit Ausnahme der Informationen über Maßnahmen im Zu285 sammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung, i) Gebühren, Kosten und Steuern, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermögen erhoben werden, j) ggf. Kosten zur Analyse des Anlageerfolgs durch Dritte, k) ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine, l) ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung. Die Pauschalvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen jederzeit entnommen werden. (2) Neben der in Absatz 1 genannten Vergütung gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des OGAW-Sondervermögens: 1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen (einschließlich der daran nach Marktusancen ggf. gekoppelten Zurverfügungstellung von Research- und Analyseleistungen) und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die Kosten aus Wertpapier-Darlehen die aus solchen Geschäften resultierenden Erträge in keinem Fall übersteigen. 2. a) im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern, b) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnender Rechtsansprüche sowie für die Abwehr unberechtigt erscheinender, auf das OGAW-Sondervermögen bezogener Forderungen, c) Kosten für die Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender Ansprüche auf Reduzierung, Anrechnung bzw. Erstattung von Quellensteuern oder anderer Steuern bzw. fiskalischer Abgaben. (3) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die 286 andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. Ertragsverwendung und Geschäftsjahr § 8 Ausschüttung (1) Für ausschüttende Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs anteilig aus. Realisierte Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge des zugehörigen Ertragsausgleichs unter Berücksichtigung können ebenfalls zur Ausschüttung anteilig herangezogen werden. (2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden. (3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden. (4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. Für das am 31. Dezember 2011 endende und die darauf folgenden Geschäftsjahre erfolgt die Ausschüttung für alle ausschüttenden Anteilklassen infolge der Umstellung auf Globalurkunde jährlich innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres. Damit die betreffenden Anteilinhaber die Ausschüttungen nach der Umstellung der Anteilscheine auf Globalurkunde vereinnahmen können, ist die Einlieferung dieser effektiven Stücke in ein Bankdepot erforderlich. (5) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach §§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAWSondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll. 287 § 9 Thesaurierung (1) Für thesaurierende Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Dividenden, Zinsen, Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften und sonstigen Erträge sowie die realisierten Veräußerungsgewinne gung des zugehörigen Ertragsausgleichs unter Berücksichti- im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an. (2) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach §§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAWSondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll. § 10 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens ist das Kalenderjahr. Besondere Anlagebedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main, (nachstehend Gesellschaft genannt) für das von der Gesellschaft verwaltete OGAW-Sondervermögen Allianz Vermögensbildung Deutschland, die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft für OGAW-Sondervermögen aufgestellten Allgemeinen Anlagebedingungen gelten. Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen § 1 Vermögensgegenstände Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben: 288 1. Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch nur solche der nachstehend bezeichneten Gattungen: a) Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine, sofern der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz in Deutschland hat. Die Gesellschaft erwirbt Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine, die zusammen mit allen derartigen im OGAW-Sondervermögen vorhandenen Papieren ein auf Substanzwerte ausgerichtetes Portfolio darstellen. Als Substanzwerte in diesem Sinne gelten Unternehmen, die nach Einschätzung der Gesellschaft im Vergleich zur jeweiligen Branche unterbewertet erscheinen. Es können Aktien von Unternehmen aller Größenordnungen erworben werden. Dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf Unternehmen einer bestimmten Größenordnung bzw. einzelner bestimmter Größenordnungen konzentrieren also auch breit übergreifend investieren. Sofern Aktien sehr kleiner Gesellschaften erworben werden, kann es sich insbesondere auch um Spezialwerte handeln, die zum Teil in Nischenmärkten tätig sind. b) Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine von Emittenten mit Sitz in anderen Ländern. c) Indexzertifikate und Aktienzertifikate, deren Risikoprofil mit den unter a) und b) genannten Vermögensgegenständen oder mit den Anlagemärkten korreliert, denen diese Vermögensgegenstände zuzuordnen sind. d) Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen, die sich auf die in a) und b) genannten Wertpapiere beziehen. 2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen , sofern sie auf die Währung eines Mitgliedstaates der OECD lauten. 3. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen , sofern sie auf die Währung eines Mitgliedstaates der OECD lauten. 4. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch ausschließlich Anteile an solchen Investmentvermögen, deren Risikoprofil typischerweise mit den Anlagemärkten korreliert, denen die unter Nr. 1 bis 3 genannten Vermögensgegenstände zuzuordnen sind. Dabei kann es sich um in- oder ausländische Investmentvermögen gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen handeln. Die Gesellschaft kann sich je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf ein oder mehrere Investmentvermögen konzentrieren, die eine auf nur einen Anlagemarkt konzentrierte Anlagepolitik verfolgen, als auch breit übergreifend investieren. 289 Es werden grundsätzlich nur Anteile an Investmentvermögen erworben, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft, die mit der Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, verwaltet werden. Anteile an anderen Investmentvermögen werden nur ausnahmsweise und nur dann erworben, wenn keines der in Satz 4 genannten Investmentvermögen die von der Gesellschaft im Einzelfall für notwendig erachtete Anlagepolitik verfolgt, oder wenn es sich um Anteile an einem auf die Nachbildung eines Wertpapierindex ausgerichteten Investmentvermögen handelt, die an einer der in § 5 Buchstaben a) und b) der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Börsen oder organisierten Märkte zum Handel zugelassen sind. 5. Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen . 6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch nur Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine. § 2 Anlagegrenzen (1) Der Anteil der Aktien und Aktien gleichwertigen Papiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) darf insgesamt 51 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht unterschreiten. (2) Der Anteil der Aktien und anderen Vermögensgegenstände im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 70 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht unterschreiten. (3) Der Anteil der Aktien und anderen Vermögensgegenstände im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe b) darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten. (4) Der Anteil der Geldmarktinstrumente im Sinne von § 1 Nr. 2 und der Bankguthaben im Sinne von § 1 Nr. 3 darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 15 % des Wertes des OGAWSondervermögens nicht überschreiten. (5) Der Anteil der Investmentanteile im Sinne von § 1 Nr. 4 darf insgesamt 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten. Investmentanteile, deren Risikoprofil mit den in Absatz 3 oder Absatz 4 genannten Vermögensgegenständen korreliert, sind auf die jeweilige Grenze anzurechnen. (6) Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind auf die Ausstellergrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB, die in Pension genommenen Investmentanteile auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Abs. 3 KAGB anzurechnen. 290 (7) Die in den Absätzen 1 bis 5 beschriebenen Grenzen dürfen über- bzw. unterschritten werden, wenn dies durch Wertveränderungen von im OGAW-Sondervermögen enthaltenen Vermögensgegenständen, durch Ausübung von Wandlungs-, Bezugs- oder Optionsrechten oder durch Veränderung des Wertes des gesamten OGAW-Sondervermögens z. B. bei Ausgabe oder Rücknahme von Anteilscheinen geschieht. Die Gesellschaft wird in diesen Fällen die Wiedereinhaltung der genannten Grenzen unter Wahrung der Interessen der Anleger als vorrangiges Ziel anstreben. (8) Eine Über- bzw. Unterschreitung der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Grenzen durch Erwerb oder Veräußerung entsprechender Vermögensgegenstände ist genannten Grenze unter Beachtung der in Absatz 1 zulässig, wenn gleichzeitig durch den Einsatz von Derivaten sichergestellt ist, dass das jeweilige Marktrisikopotenzial insgesamt die Grenzen einhält. Die Derivate werden für diesen Zweck mit dem deltagewichteten Wert der jeweiligen Basisgegenstände vorzeichengerecht angerechnet. Marktgegenläufige Derivate werden auch dann als risikomindernd angerechnet, wenn ihre Basiswerte und die Gegenstände des OGAW-Sondervermögens nicht vollständig übereinstimmen. § 3 Derivate Die Gesellschaft kann die in § 9 Absatz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen, das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene Vermögensgegenstände abzusichern, die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen, insbesondere die Anlagegrenzen und Anlagegrundsätze zu erfüllen bzw. darzustellen, indem Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente z. B. als Ersatz für Direktanlagen in Wertpapieren eingesetzt werden, das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegenstände innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern, Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über das Marktrisikopotenzial eines voll in Wertpapieren investierten OGAW-Sondervermögens hinaus zu erhöhen (sog. Hebeln ). Dabei darf die Gesellschaft auch marktgegenläufige Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente einsetzen, was zu Gewinnen des OGAW-Sondervermögens führen kann, wenn die Kurse bestimmter Wertpapiere, Anlagemärkte oder Währungen fallen, bzw. zu Verlusten des OGAWSondervermögens, wenn diese Kurse steigen. 291 Anteilklassen § 4 Anteilklassen (1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Pauschalvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. (2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen und § 3 Derivate im Sinne von § 197 Absatz 1 KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten. Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden und hiergegen nicht abgesicherten Vermögensgegenstände des OGAW- Sondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10% des Wertes der Anteilklasse betragen. Der Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht oder gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind. (3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Pauschalvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. (4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Rücknahmeabschlag, Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Pauschalvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahresund Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Gesellschaft kann ferner im Verkaufspros292 pekt und im Jahres- und Halbjahresbericht festlegen, dass der Abschluss einer besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Pauschalvergütung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Voraussetzung für den Erwerb bestimmter Anteilklassen ist. Anteilscheine, Ausgabepreis, Rücknahmepreis, Rücknahme von Anteilen und Kosten § 5 Anteilscheine, Miteigentum (1) Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen unter Berücksichtigung der aufgelegten Anteilklassen beteiligt. (2) Die Anteile des OGAW-Sondervermögens werden in einzelnen Anteilscheinen, in Mehrfachurkunden oder in Globalurkunden verbrieft. Ein Anspruch auf Aushändigung effektiver Stücke besteht nicht. (3) Die Rechte der Anteilinhaber aus den Anteilscheinen mit den ursprünglichen Namensbezeichnungen DIT-FONDS FÜR VERMÖGENSBILDUNG , dit-Vermögensbildung Deutschland , Allianz-dit Vermögensbildung Deutschland und Allianz RCM Vermögensbildung Deutschland bleiben unberührt. Die Rechte der Anteilinhaber aus Anteilscheinen, bei denen die Bezeichnung der Depotbank auf den Namen Dresdner Bank AG lautet, bleiben unberührt. Diese Anteile besitzen weiterhin Gültigkeit. § 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis (1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, beträgt der Ausgabeaufschlag 6,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere dieser Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. Für die übrigen Anteilklassen wird kein Ausgabeaufschlag erhoben. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB zu machen. (2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht berechnet. § 7 Kosten (Vergütungen und Aufwendungen) (1) Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind: 293 1. Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, erhält die Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Pauschalvergütung in Höhe von 1,80 % p.a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Pauschalvergütung des OGAW-Sondervermögens 0,95 % p. a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Es steht der Gesellschaft frei, in einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Pauschalvergütung zu berechnen. Für die Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht der Abschluss einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft als Voraussetzung für den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist, wird die Pauschalvergütung nicht dem OGAW-Sondervermögen belastet, sondern dem Anleger unmittelbar berechnet. Mit dieser Pauschalvergütung sind folgende Vergütungen und Aufwendungen abgedeckt und werden dem OGAW- Sondervermögen nicht separat belastet: a) Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement, administrative Tätigkeiten), b) Vergütung für die Vertriebsstellen des OGAW-Sondervermögens, c) Vergütung für die Verwahrstelle, d) bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland, e) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen), f) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen bzw. der thesaurierten Erträge, g) Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, h) Kosten für die Information der Anleger des OGAW-Sondervermögens mittels einen dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Informationen über Fonds294 verschmelzungen und mit Ausnahme der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung, i) Gebühren, Kosten und Steuern, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermögen erhoben werden, j) ggf. Kosten zur Analyse des Anlageerfolgs durch Dritte, k) ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine, l) ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung. Die Pauschalvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen jederzeit entnommen werden. 2. a) Darüber hinaus erhält die Gesellschaft für die Verwaltung des OGAW- Sondervermögens aus dem OGAW-Sondervermögen eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von bis zu 20 % (Höchstbetrag) des Betrages, um den die Anteilwertentwicklung die Entwicklung des Vergleichsindex gemäß Buchstabe c) am Ende einer Abrechnungsperiode gemäß Buchstabe b) übersteigt (Outperformance über den Vergleichsindex), höchstens jedoch bis zu 4 % des Durchschnittswertes des OGAWSondervermögens in der Abrechnungsperiode. Unterschreitet die Anteilwertentwicklung am Ende einer Abrechnungsperiode die Performance des Vergleichsindex (negative Benchmark-Abweichung), so erhält die Gesellschaft keine erfolgsabhängige Vergütung. Entsprechend der Berechnung bei positiver Benchmark-Abweichung wird auf Basis des vereinbarten Höchstbetrages der negative Betrag pro Anteilwert errechnet und auf die nächste Abrechnungsperiode vorgetragen. Für die nachfolgende Abrechnungsperiode erhält die Gesellschaft nur dann eine erfolgsabhängige Vergütung, wenn der aus positiver BenchmarkAbweichung errechnete Betrag den negativen Vortrag aus der vorangegangenen Abrechnungsperiode am Ende der Abrechnungsperiode übersteigt. In diesem Fall besteht der Vergütungsanspruch aus der Differenz beider Beträge. Ein verbleibender negativer Betrag pro Anteilwert wird wieder in die neue Abrechnungsperiode vorgetragen. Ergibt sich am Ende der nächsten Abrechnungsperiode erneut eine negative Benchmark-Abweichung, so wird der vorhandene negative Vortrag um den aus dieser negativen Benchmark-Abweichung errechneten Betrag erhöht. Bei der Berechnung des Vergütungsanspruchs werden negative Vorträge der vorangegangenen fünf Abrechnungsperioden berücksichtigt. 295 b) Die für die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung relevante Abrechnungsperiode beginnt am 1. April 2013 und endet am 30. September 2014. Die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung erfolgt dabei für den Zeitraum vom 1. April 2013 bis zum 30. Juni 2013 nach den Regelungen der bis zum 30. Juni 2013 geltenden Kostenklausel und für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. September 2014 nach den Regelungen der ab dem 1. Juli 2013 geltenden Kostenklausel. Jede weitere für die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung relevante Abrechnungsperiode beginnt am 1. Oktober eines jeden Kalenderjahres und endet am 30. September des darauf folgenden Kalenderjahres. c) Als Vergleichsindex wird der S&P Germany BMI Value Net Total Return festgelegt. Falls die Anlagestrategie des Fonds geändert wird oder der in Satz 1 genannte Vergleichsindex entfallen sollte, wird die Gesellschaft unter Berücksichtigung der Anlagestrategie des Fonds einen angemessenen anderen Index festlegen, der an die Stelle des in Satz 1 genannten Index tritt. d) Die erfolgsabhängige Vergütung wird durch den Vergleich der Entwicklung des Vergleichsindex mit der Anteilwertentwicklung, die nach der BVI-Methode berechnet wird, in der Abrechnungsperiode ermittelt. Die dem OGAW-Sondervermögen belasteten Kosten dürfen vor dem Vergleich nicht von der Entwicklung des Vergleichsindex abgezogen werden. Zur Ermittlung der Anteilwertentwicklung gemäß Satz 1 wird daher die Wertentwicklung auf Anteilsebene seit Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres ermittelt, indem Ausschüttungen und zu Lasten des OGAW-Sondervermögens geleistete Steuerzahlungen dem Anteilwert rechnerisch wieder zugeschlagen werden. Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene erfolgsabhängige Vergütung im OGAW-Sondervermögen zurückgestellt. Liegt die Anteilwertentwicklung während der Abrechnungsperiode unter der des Vergleichsindex, so wird eine in der jeweiligen Abrechnungsperiode bisher zurückgestellte, erfolgsabhängige Vergütung entsprechend dem täglichen Vergleich wieder aufgelöst. Die am Ende der Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte erfolgsabhängige Vergütung kann entnommen werden. e) Die erfolgsabhängige Vergütung kann auch dann entnommen werden, wenn der Anteilswert am Ende des Abrechnungszeitraumes den Anteilwert zu Beginn des Abrechnungszeitraumes unterschreitet (absolut negative Anteilwertentwicklung). 296 (2) Neben den in Absatz 1 genannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des OGAW-Sondervermögens: 1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen (einschließlich der daran nach Marktusancen ggf. gekoppelten Zurverfügungstellung von Research- und Analyseleistungen) und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die Kosten aus Wertpapier-Darlehen die aus solchen Geschäften resultierenden Erträge in keinem Fall übersteigen. 2. a) im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern, b) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnender Rechtsansprüche sowie für die Abwehr unberechtigt erscheinender, auf das OGAW-Sondervermögen bezogener Forderungen, c) Kosten für die Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender Ansprüche auf Reduzierung, Anrechnung bzw. Erstattung von Quellensteuern oder anderer Steuern bzw. fiskalischer Abgaben. (3) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. Ertragsverwendung und Geschäftsjahr § 8 Ausschüttung 297 (1) Für ausschüttende Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs anteilig aus. Realisierte Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge des zugehörigen Ertragsausgleichs unter Berücksichtigung können ebenfalls zur Ausschüttung anteilig herangezogen werden. (2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden. (3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden. (4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. (5) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach §§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAWSondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll. § 9 Thesaurierung (1) Für thesaurierende Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Dividenden, Zinsen, Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften und sonstigen Erträge sowie die realisierten Veräußerungsgewinne gung des zugehörigen Ertragsausgleichs unter Berücksichti- im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an. (2) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach §§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAWSondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll. § 10 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens ist das Kalenderjahr. 298 Besondere Anlagebedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main, (nachstehend Gesellschaft genannt) für das von der Gesellschaft verwaltete OGAW-Sondervermögen Allianz Vermögensbildung Europa, die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft für OGAW-Sondervermögen aufgestellten Allgemeinen Anlagebedingungen gelten. Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen § 1 Vermögensgegenstände Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben: 1. Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch nur solche der nachstehend bezeichneten Gattungen: a) Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine, sofern der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz in Europa (einschließlich Russlands und der Türkei) hat. Die Gesellschaft erwirbt Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine, die zusammen mit allen derartigen im OGAW-Sondervermögen vorhandenen Papieren ein auf Substanzwerte ausgerichtetes Portfolio darstellen. Als Substanzwerte in diesem Sinne gelten Unternehmen, die nach Einschätzung der Gesellschaft im Vergleich zur jeweiligen Branche unterbewertet erscheinen. Es können Aktien von Unternehmen aller Größenordnungen erworben werden. Dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf Unternehmen einer bestimmten Größenordnung bzw. einzelner bestimmter Größenordnungen konzentrieren also auch breit übergreifend investieren. Sofern Aktien sehr kleiner Gesellschaften erworben werden, kann es sich insbesondere auch um Spezialwerte handeln, die zum Teil in Nischenmärkten tätig sind. 299 b) Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine von Emittenten mit Sitz in anderen Ländern. c) Indexzertifikate und Aktienzertifikate, deren Risikoprofil mit den unter a) und b) genannten Vermögensgegenständen oder mit den Anlagemärkten korreliert, denen diese Vermögensgegenstände zuzuordnen sind. d) Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen, die sich auf die in a) und b) genannten Wertpapiere beziehen. 2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen , die auch auf Fremdwährung lauten können; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf eine einzige oder auf mehrere Währungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren. 3. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen , die auch auf Fremdwährung lauten können; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf eine einzige oder auf mehrere Währungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren. 4. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch ausschließlich Anteile an solchen Investmentvermögen, deren Risikoprofil typischerweise mit den Anlagemärkten korreliert, denen die unter Nr. 1 bis 3 genannten Vermögensgegenstände zuzuordnen sind. Dabei kann es sich um in- oder ausländische Investmentvermögen gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen handeln. Die Gesellschaft kann sich je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf ein oder mehrere Investmentvermögen konzentrieren, die eine auf nur einen Anlagemarkt konzentrierte Anlagepolitik verfolgen, als auch breit übergreifend investieren. Es werden grundsätzlich nur Anteile an Investmentvermögen erworben, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft, die mit der Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, verwaltet werden. Anteile an anderen Investmentvermögen werden nur ausnahmsweise und nur dann erworben, wenn keines der in Satz 4 genannten Investmentvermögen die von der Gesellschaft im Einzelfall für notwendig erachtete Anlagepolitik verfolgt, oder wenn es sich um Anteile an einem auf die Nachbildung eines Wertpapierindex ausgerichteten Investmentvermögen handelt, die an einer der in § 5 Buchstaben a) und b) der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Börsen oder organisierten Märkte zum Handel zugelassen sind. 5. Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen . 6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch nur Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine. 300 § 2 Anlagegrenzen (1) Der Anteil der Aktien und Aktien gleichwertigen Papiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) darf insgesamt 51% des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht unterschreiten. (2) Der Anteil der Aktien und anderen Vermögensgegenstände im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 70 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht unterschreiten. (3) Der Anteil der Aktien und anderen Vermögensgegenstände im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe b) darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten. Der Anteil der Aktien und Aktien gleichwertigen Papiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstage a) und b), deren Emittenten (bei Aktien gleichwertigen Papieren die Aktiengesellschaft) ihren Sitz in einem Land haben, das laut Klassifizierung der Weltbank nicht in die Kategorie "hohes Bruttovolkseinkommen pro Kopf" fällt, d.h. nicht als "entwickelt" klassifiziert ist, darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 20% des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten. (4) Der Anteil der Geldmarktinstrumente im Sinne von § 1 Nr. 2 und der Bankguthaben im Sinne von § 1 Nr. 3 darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 15 % des Wertes des OGAWSondervermögens nicht überschreiten. (5) Der Anteil der Investmentanteile im Sinne von § 1 Nr. 4 darf insgesamt 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten. Investmentanteile, deren Risikoprofil mit den in Absatz 3 oder Absatz 4 genannten Vermögensgegenständen korreliert, sind auf die jeweilige Grenze anzurechnen. (6) Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind auf die Ausstellergrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB, die in Pension genommenen Investmentanteile auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Abs. 3 KAGB anzurechnen. (7) Die in den Absätzen 1 bis 5 beschriebenen Grenzen dürfen über- bzw. unterschritten werden, wenn dies durch Wertveränderungen von im OGAW-Sondervermögen enthaltenen Vermögensgegenständen, durch Ausübung von Wandlungs-, Bezugs- oder Optionsrechten oder durch Veränderung des Wertes des gesamten OGAW-Sondervermögens z. B. bei Ausgabe oder Rücknahme von Anteilscheinen geschieht. Die Gesellschaft wird in diesen Fällen die Wiedereinhaltung der genannten Grenzen unter Wahrung der Interessen der Anleger als vorrangiges Ziel anstreben. (8) Eine Über- bzw. Unterschreitung der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Grenzen durch Erwerb oder Veräußerung entsprechender Vermögensgegenstände ist 301 unter Beachtung der in Absatz 1 genannten Grenze zulässig, wenn gleichzeitig durch den Einsatz von Derivaten sichergestellt ist, dass das jeweilige Marktrisikopotenzial insgesamt die Grenzen einhält. Die Derivate werden für diesen Zweck mit dem deltagewichteten Wert der jeweiligen Basisgegenstände vorzeichengerecht angerechnet. Marktgegenläufige Derivate werden auch dann als risikomindernd angerechnet, wenn ihre Basiswerte und die Gegenstände des OGAW-Sondervermögens nicht vollständig übereinstimmen. § 3 Derivate Die Gesellschaft kann die in § 9 Absatz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen, das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene Vermögensgegenstände abzusichern, die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen, insbesondere die Anlagegrenzen und Anlagegrundsätze zu erfüllen bzw. darzustellen, indem Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente z. B. als Ersatz für Direktanlagen in Wertpapieren eingesetzt werden, das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegenstände innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern, Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über das Marktrisikopotenzial eines voll in Wertpapieren investierten OGAW-Sondervermögens hinaus zu erhöhen (sog. Hebeln ). Dabei darf die Gesellschaft auch marktgegenläufige Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente einsetzen, was zu Gewinnen des OGAW-Sondervermögens führen kann, wenn die Kurse bestimmter Wertpapiere, Anlagemärkte oder Währungen fallen, bzw. zu Verlusten des OGAWSondervermögens, wenn diese Kurse steigen. Anteilklassen § 4 Anteilklassen (1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Pauschalvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig 302 und liegt im Ermessen der Gesellschaft. (2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen und § 3 Derivate im Sinne von § 197 Absatz 1 KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten. Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden und hiergegen nicht abgesicherten Vermögensgegenstände des OGAW- Sondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10% des Wertes der Anteilklasse betragen. Der Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht oder gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind. (3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Pauschalvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. (4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Rücknahmeabschlag, Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Pauschalvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahresund Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Gesellschaft kann ferner im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht festlegen, dass der Abschluss einer besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Pauschalvergütung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Voraussetzung für den Erwerb bestimmter Anteilklassen ist. Anteilscheine, Ausgabepreis, Rücknahmepreis, Rücknahme von Anteilen und Kosten § 5 Anteilscheine, Miteigentum 303 (1) Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen unter Berücksichtigung der aufgelegten Anteilklassen beteiligt. (2) Die Rechte der Anteilinhaber aus den Anteilscheinen mit den ursprünglichen Namensbezeichnungen dit-Vermögensbildung Europa , Allianz-dit Vermögensbildung Europa und Allianz RCM Vermögensbildung Europa" bleiben unberührt. Diese Anteile besitzen weiterhin Gültigkeit. § 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis (1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, beträgt der Ausgabeaufschlag 6,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere dieser Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. Für die übrigen Anteilklassen wird kein Ausgabeaufschlag erhoben. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB zu machen. (2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht berechnet. (3) Abweichend von § 18 Abs. 3 der Allgemeinen Anlagebedingungen ist Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge spätestens der zweite auf den Eingang des Anteilabruf- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag. § 7 Kosten (Vergütungen und Aufwendungen) (1) Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind: 1. Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, erhält die Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Pauschalvergütung in Höhe von 1,65 % p.a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Pauschalvergütung des OGAW-Sondervermögens 0,88 % p. a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Es steht der Gesellschaft frei, in einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Pauschalvergütung zu berechnen. Für die Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht der Abschluss einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft als Voraussetzung für den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist, wird die Pauschalvergütung nicht dem OGAW-Sondervermögen be304 lastet, sondern dem Anleger unmittelbar berechnet. Mit dieser Pauschalvergütung sind folgende Vergütungen und Aufwendungen abgedeckt und werden dem OGAW- Sondervermögen nicht separat belastet: a) Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement, administrative Tätigkeiten), b) Vergütung für die Vertriebsstellen des OGAW-Sondervermögens, c) Vergütung für die Verwahrstelle, d) bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland, e) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen), f) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen bzw. der thesaurierten Erträge, g) Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, h) Kosten für die Information der Anleger des OGAW-Sondervermögens mittels einen dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Informationen über Fondsverschmelzungen und mit Ausnahme der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung, i) Gebühren, Kosten und Steuern, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermögen erhoben werden, j) ggf. Kosten zur Analyse des Anlageerfolgs durch Dritte, k) ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine, l) ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung. 305 Die Pauschalvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen jederzeit entnommen werden. 2. a) Darüber hinaus erhält die Gesellschaft für die Verwaltung des OGAW- Sondervermögens aus dem OGAW-Sondervermögen eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von bis zu 20 % (Höchstbetrag) des Betrages, um den die Anteilwertentwicklung die Entwicklung des Vergleichsindex gemäß Buchstabe c) am Ende einer Abrechnungsperiode gemäß Buchstabe b) übersteigt (Outperformance über den Vergleichsindex), höchstens jedoch bis zu 4 % des Durchschnittswertes des OGAWSondervermögens in der Abrechnungsperiode. Unterschreitet die Anteilwertentwicklung am Ende einer Abrechnungsperiode die Performance des Vergleichsindex (negative Benchmark-Abweichung), so erhält die Gesellschaft keine erfolgsabhängige Vergütung. Entsprechend der Berechnung bei positiver Benchmark-Abweichung wird auf Basis des vereinbarten Höchstbetrages der negative Betrag pro Anteilwert errechnet und auf die nächste Abrechnungsperiode vorgetragen. Für die nachfolgende Abrechnungsperiode erhält die Gesellschaft nur dann eine erfolgsabhängige Vergütung, wenn der aus positiver BenchmarkAbweichung errechnete Betrag den negativen Vortrag aus der vorangegangenen Abrechnungsperiode am Ende der Abrechnungsperiode übersteigt. In diesem Fall besteht der Vergütungsanspruch aus der Differenz beider Beträge. Ein verbleibender negativer Betrag pro Anteilwert wird wieder in die neue Abrechnungsperiode vorgetragen. Ergibt sich am Ende der nächsten Abrechnungsperiode erneut eine negative Benchmark-Abweichung, so wird der vorhandene negative Vortrag um den aus dieser negativen Benchmark-Abweichung errechneten Betrag erhöht. Bei der Berechnung des Vergütungsanspruchs werden negative Vorträge der vorangegangenen fünf Abrechnungsperioden berücksichtigt. b) Die für die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung relevante Abrechnungsperiode beginnt am 1. Februar 2013 und endet am 31. Juli 2014. Die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung erfolgt dabei für den Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis zum 30. Juni 2013 nach den Regelungen der bis zum 30. Juni 2013 geltenden Kostenklausel und für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Juli 2014 nach den Regelungen der ab dem 1. Juli 2013 geltenden Kostenklausel. Jede weitere für die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung relevante Abrechnungsperiode beginnt am 1. August eines jeden Kalenderjahres und endet am 31. Juli des darauf folgenden Kalenderjahres. c) Als Vergleichsindex wird der S&P Europe LargeMidCap Value Net Total Return festgelegt. Falls die Anlagestrategie des Fonds geändert wird oder der in Satz 1 genannte Vergleichsindex entfallen sollte, wird die Gesellschaft unter Berücksichtigung der An- 306 lagestrategie des Fonds einen angemessenen anderen Index festlegen, der an die Stelle des in Satz 1 genannten Index tritt. d) Die erfolgsabhängige Vergütung wird durch den Vergleich der Entwicklung des Vergleichsindex mit der Anteilwertentwicklung, die nach der BVI-Methode berechnet wird, in der Abrechnungsperiode ermittelt. Die dem OGAW-Sondervermögen belasteten Kosten dürfen vor dem Vergleich nicht von der Entwicklung des Vergleichsindex abgezogen werden. Zur Ermittlung der Anteilwertentwicklung gemäß Satz 1 wird daher die Wertentwicklung auf Anteilsebene seit Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres ermittelt, indem Ausschüttungen und zu Lasten des OGAW-Sondervermögens geleistete Steuerzahlungen dem Anteilwert rechnerisch wieder zugeschlagen werden. Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene erfolgsabhängige Vergütung im OGAW-Sondervermögen zurückgestellt. Liegt die Anteilwertentwicklung während der Abrechnungsperiode unter der des Vergleichsindex, so wird eine in der jeweiligen Abrechnungsperiode bisher zurückgestellte, erfolgsabhängige Vergütung entsprechend dem täglichen Vergleich wieder aufgelöst. Die am Ende der Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte erfolgsabhängige Vergütung kann entnommen werden. e) Die erfolgsabhängige Vergütung kann auch dann entnommen werden, wenn der Anteilswert am Ende des Abrechnungszeitraumes den Anteilwert zu Beginn des Abrechnungszeitraumes unterschreitet (absolut negative Anteilwertentwicklung). (2) Neben den in Absatz 1 genannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des OGAW-Sondervermögens: 1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen (einschließlich der daran nach Marktusancen ggf. gekoppelten Zurverfügungstellung von Research- und Analyseleistungen) und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die Kosten aus Wertpapier-Darlehen die aus solchen Geschäften resultierenden Erträge in keinem Fall übersteigen. 2. a) im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern, 307 b) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnender Rechtsansprüche sowie für die Abwehr unberechtigt erscheinender, auf das OGAW-Sondervermögen bezogener Forderungen, c) Kosten für die Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender Ansprüche auf Reduzierung, Anrechnung bzw. Erstattung von Quellensteuern oder anderer Steuern bzw. fiskalischer Abgaben. (3) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. Ertragsverwendung und Geschäftsjahr § 8 Ausschüttung (1) Für ausschüttende Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs anteilig aus. Realisierte Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge des zugehörigen Ertragsausgleichs unter Berücksichtigung können ebenfalls zur Ausschüttung anteilig herangezogen werden. (2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden. 308 (3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden. (4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. (5) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach §§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAWSondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll. § 9 Thesaurierung (1) Für thesaurierende Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Dividenden, Zinsen, Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften und sonstigen Erträge sowie die realisierten Veräußerungsgewinne gung des zugehörigen Ertragsausgleichs unter Berücksichti- im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an. (2) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach §§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAWSondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll. § 10 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens ist das Kalenderjahr. Besondere Anlagebedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main, (nachstehend Gesellschaft genannt) für das von der Gesellschaft verwaltete OGAW-Sondervermögen Allianz Vermögensbildung Global, die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft für OGAW-Sondervermögen aufgestellten 309 Allgemeinen Anlagebedingungen gelten. Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen § 1 Vermögensgegenstände Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben: 1. Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch nur solche der nachstehend bezeichneten Gattungen: a) Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine, sofern der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz in einem Land hat, das laut Klassifizierung der Weltbank in die Kategorie hohes Bruttovolkseinkommen pro Kopf fällt. Die Gesellschaft erwirbt Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine, die zusammen mit allen derartigen im OGAW-Sondervermögen vorhandenen Papieren ein auf Substanzwerte ausgerichtetes Portfolio darstellen. Als Substanzwerte in diesem Sinne gelten Unternehmen, die nach Einschätzung der Gesellschaft im Vergleich zur jeweiligen Branche unterbewertet erscheinen. Es können Aktien von Unternehmen aller Größenordnungen erworben werden. Dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf Unternehmen einer bestimmten Größenordnung bzw. einzelner bestimmter Größenordnungen konzentrieren also auch breit übergreifend investieren. Sofern Aktien sehr kleiner Gesellschaften erworben werden, kann es sich insbesondere auch um Spezialwerte handeln, die zum Teil in Nischenmärkten tätig sind. b) Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine von Emittenten mit Sitz in anderen Ländern. c) Indexzertifikate und Aktienzertifikate, deren Risikoprofil mit den unter a) und b) genannten Vermögensgegenständen oder mit den Anlagemärkten korreliert, denen diese Vermögensgegenstände zuzuordnen sind. d) Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen, die sich auf die in a) und b) genannten Wertpapiere beziehen. 2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen , die auch auf Fremdwährung lauten können; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl 310 auf eine einzige oder auf mehrere Währungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren. 3. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen , die auch auf Fremdwährung lauten können; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf eine einzige oder auf mehrere Währungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren. 4. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch ausschließlich Anteile an solchen Investmentvermögen, deren Risikoprofil typischerweise mit den Anlagemärkten korreliert, denen die unter Nr. 1 bis 3 genannten Vermögensgegenstände zuzuordnen sind. Dabei kann es sich um in- oder ausländische Investmentvermögen gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen handeln. Die Gesellschaft kann sich je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf ein oder mehrere Investmentvermögen konzentrieren, die eine auf nur einen Anlagemarkt konzentrierte Anlagepolitik verfolgen, als auch breit übergreifend investieren. Es werden grundsätzlich nur Anteile an Investmentvermögen erworben, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft, die mit der Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, verwaltet werden. Anteile an anderen Investmentvermögen werden nur ausnahmsweise und nur dann erworben, wenn keines der in Satz 4 genannten Investmentvermögen die von der Gesellschaft im Einzelfall für notwendig erachtete Anlagepolitik verfolgt, oder wenn es sich um Anteile an einem auf die Nachbildung eines Wertpapierindex ausgerichteten Investmentvermögen handelt, die an einer der in § 5 Buchstaben a) und b) der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Börsen oder organisierten Märkte zum Handel zugelassen sind. 5. Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen . 6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch nur Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine. § 2 Anlagegrenzen (1) Der Anteil der Aktien und Aktien gleichwertigen Papiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) darf insgesamt 51% des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht unterschreiten. (2) Der Anteil der Aktien und anderen Vermögensgegenstände im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 70 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht unterschreiten. (3) Der Anteil der Aktien und anderen Vermögensgegenstände im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe b) 311 darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten. (4) Der Anteil der Geldmarktinstrumente im Sinne von § 1 Nr. 2 und der Bankguthaben im Sinne von § 1 Nr. 3 darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 15 % des Wertes des OGAWSondervermögens nicht überschreiten. (5) Der Anteil der Investmentanteile im Sinne von § 1 Nr. 4 darf insgesamt 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten. Investmentanteile, deren Risikoprofil mit den in Absatz 3 oder Absatz 4 genannten Vermögensgegenständen korreliert, sind auf die jeweilige Grenze anzurechnen. (6) Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind auf die Ausstellergrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB, die in Pension genommenen Investmentanteile auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Abs. 3 KAGB anzurechnen. (7) Die in den Absätzen 1 bis 5 beschriebenen Grenzen dürfen über- bzw. unterschritten werden, wenn dies durch Wertveränderungen von im OGAW-Sondervermögen enthaltenen Vermögensgegenständen, durch Ausübung von Wandlungs-, Bezugs- oder Optionsrechten oder durch Veränderung des Wertes des gesamten OGAW-Sondervermögens z. B. bei Ausgabe oder Rücknahme von Anteilscheinen geschieht. Die Gesellschaft wird in diesen Fällen die Wiedereinhaltung der genannten Grenzen unter Wahrung der Interessen der Anleger als vorrangiges Ziel anstreben. (8) Eine Über- bzw. Unterschreitung der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Grenzen durch Erwerb oder Veräußerung entsprechender Vermögensgegenstände ist genannten Grenze unter Beachtung der in Absatz 1 zulässig, wenn gleichzeitig durch den Einsatz von Derivaten sichergestellt ist, dass das jeweilige Marktrisikopotenzial insgesamt die Grenzen einhält. Die Derivate werden für diesen Zweck mit dem deltagewichteten Wert der jeweiligen Basisgegenstände vorzeichengerecht angerechnet. Marktgegenläufige Derivate werden auch dann als risikomindernd angerechnet, wenn ihre Basiswerte und die Gegenstände des OGAW-Sondervermögens nicht vollständig übereinstimmen. § 3 Derivate Die Gesellschaft kann die in § 9 Absatz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen, das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene Vermögensgegenstände abzusichern, 312 die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen, insbesondere die Anlagegrenzen und Anlagegrundsätze zu erfüllen bzw. darzustellen, indem Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente z. B. als Ersatz für Direktanlagen in Wertpapieren eingesetzt werden, das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegenstände innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern, Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über das Marktrisikopotenzial eines voll in Wertpapieren investierten OGAW-Sondervermögens hinaus zu erhöhen (sog. Hebeln ). Dabei darf die Gesellschaft auch marktgegenläufige Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente einsetzen, was zu Gewinnen des OGAW-Sondervermögens führen kann, wenn die Kurse bestimmter Wertpapiere, Anlagemärkte oder Währungen fallen, bzw. zu Verlusten des OGAWSondervermögens, wenn diese Kurse steigen. Anteilklassen § 4 Anteilklassen (1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Pauschalvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. (2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen und § 3 Derivate im Sinne von § 197 Absatz 1 KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten. Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden und hiergegen nicht abgesicherten 313 Vermögensgegenstände des OGAW- Sondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10% des Wertes der Anteilklasse betragen. Der Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht oder gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind. (3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Pauschalvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. (4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Rücknahmeabschlag, Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Pauschalvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahresund Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Gesellschaft kann ferner im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht festlegen, dass der Abschluss einer besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Pauschalvergütung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Voraussetzung für den Erwerb bestimmter Anteilklassen ist. Anteilscheine, Ausgabepreis, Rücknahmepreis, Rücknahme von Anteilen und Kosten § 5 Anteilscheine, Miteigentum (1) Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen unter Berücksichtigung der aufgelegten Anteilklassen beteiligt. (2) Die Rechte der Anteilinhaber aus den Anteilscheinen mit den ursprünglichen Namensbezeichnungen dit-Vermögensbildung Global , Allianz-dit Vermögensbildung Global und Allianz RCM Vermögensbildung Global" bleiben unberührt. Diese Anteile besitzen weiterhin Gültigkeit. § 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis (1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, beträgt der Ausgabeaufschlag 6,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere dieser Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. Für die übrigen Anteilklassen wird kein 314 Ausgabeaufschlag erhoben. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB zu machen. (2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht berechnet. (3) Abweichend von § 18 Abs. 3 der Allgemeinen Anlagebedingungen ist Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge spätestens der zweite auf den Eingang des Anteilabruf- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag. § 7 Kosten (Vergütungen und Aufwendungen) (1) Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind: 1. Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, erhält die Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Pauschalvergütung in Höhe von 1,65 % p.a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Pauschalvergütung des OGAW-Sondervermögens 0,88 % p. a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Es steht der Gesellschaft frei, in einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Pauschalvergütung zu berechnen. Für die Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht der Abschluss einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft als Voraussetzung für den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist, wird die Pauschalvergütung nicht dem OGAW-Sondervermögen belastet, sondern dem Anleger unmittelbar berechnet. Mit dieser Pauschalvergütung sind folgende Vergütungen und Aufwendungen abgedeckt und werden dem OGAW- Sondervermögen nicht separat belastet: a) Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement, administrative Tätigkeiten), b) Vergütung für die Vertriebsstellen des OGAW-Sondervermögens, c) Vergütung für die Verwahrstelle, d) bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland, e) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich 315 vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen), f) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen bzw. der thesaurierten Erträge, g) Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, h) Kosten für die Information der Anleger des OGAW-Sondervermögens mittels einen dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Informationen über Fondsverschmelzungen und mit Ausnahme der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung, i) Gebühren, Kosten und Steuern, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermögen erhoben werden, j) ggf. Kosten zur Analyse des Anlageerfolgs durch Dritte, k) ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine, l) ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung. Die Pauschalvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen jederzeit entnommen werden. 2. a) Darüber hinaus erhält die Gesellschaft für die Verwaltung des OGAW- Sondervermögens aus dem OGAW-Sondervermögen eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von bis zu 20 % (Höchstbetrag) des Betrages, um den die Anteilwertentwicklung die Entwicklung des Vergleichsindex gemäß Buchstabe c) am Ende einer Abrechnungsperiode gemäß Buchstabe b) übersteigt (Outperformance über den Vergleichsindex), höchstens jedoch bis zu 4 % des Durchschnittswertes des OGAWSondervermögens in der Abrechnungsperiode. Unterschreitet die Anteilwertentwicklung am Ende einer Abrechnungsperiode die Performance des Vergleichsindex (negative Benchmark-Abweichung), so erhält die Gesellschaft keine erfolgsabhängige Vergütung. Entsprechend der Berechnung bei positiver Benchmark-Abweichung wird auf Basis des vereinbarten Höchstbetrages der negative Betrag pro Anteilwert errechnet und auf die nächste Abrechnungsperiode 316 vorgetragen. Für die nachfolgende Abrechnungsperiode erhält die Gesellschaft nur dann eine erfolgsabhängige Vergütung, wenn der aus positiver BenchmarkAbweichung errechnete Betrag den negativen Vortrag aus der vorangegangenen Abrechnungsperiode am Ende der Abrechnungsperiode übersteigt. In diesem Fall besteht der Vergütungsanspruch aus der Differenz beider Beträge. Ein verbleibender negativer Betrag pro Anteilwert wird wieder in die neue Abrechnungsperiode vorgetragen. Ergibt sich am Ende der nächsten Abrechnungsperiode erneut eine negative Benchmark-Abweichung, so wird der vorhandene negative Vortrag um den aus dieser negativen Benchmark-Abweichung errechneten Betrag erhöht. Bei der Berechnung des Vergütungsanspruchs werden negative Vorträge der vorangegangenen fünf Abrechnungsperioden berücksichtigt. b) Die für die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung relevante Abrechnungsperiode beginnt am 1. Februar 2013 und endet am 31. Juli 2014. Die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung erfolgt dabei für den Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis zum 30. Juni 2013 nach den Regelungen der bis zum 30. Juni 2013 geltenden Kostenklausel und für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Juli 2014 nach den Regelungen der ab dem 1. Juli 2013 geltenden Kostenklausel. Jede weitere für die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung relevante Abrechnungsperiode beginnt am 1. August eines jeden Kalenderjahres und endet am 31. Juli des darauf folgenden Kalenderjahres. c) Als Vergleichsindex wird der S&P Developed LargeMidCap Value Net Total Return festgelegt. Falls die Anlagestrategie des Fonds geändert wird oder der in Satz 1 genannte Vergleichsindex entfallen sollte, wird die Gesellschaft unter Berücksichtigung der Anlagestrategie des Fonds einen angemessenen anderen Index festlegen, der an die Stelle des in Satz 1 genannten Index tritt. d) Die erfolgsabhängige Vergütung wird durch den Vergleich der Entwicklung des Vergleichsindex mit der Anteilwertentwicklung, die nach der BVI-Methode berechnet wird, in der Abrechnungsperiode ermittelt. Die dem OGAW-Sondervermögen belasteten Kosten dürfen vor dem Vergleich nicht von der Entwicklung des Vergleichsindex abgezogen werden. Zur Ermittlung der Anteilwertentwicklung gemäß Satz 1 wird daher die Wertentwicklung auf Anteilsebene seit Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres ermittelt, indem Ausschüttungen und zu Lasten des OGAW-Sondervermögens geleistete Steuerzahlungen dem Anteilwert rechnerisch wieder zugeschlagen werden. Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene erfolgs317 abhängige Vergütung im OGAW-Sondervermögen zurückgestellt. Liegt die Anteilwertentwicklung während der Abrechnungsperiode unter der des Vergleichsindex, so wird eine in der jeweiligen Abrechnungsperiode bisher zurückgestellte, erfolgsabhängige Vergütung entsprechend dem täglichen Vergleich wieder aufgelöst. Die am Ende der Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte erfolgsabhängige Vergütung kann entnommen werden. e) Die erfolgsabhängige Vergütung kann auch dann entnommen werden, wenn der Anteilswert am Ende des Abrechnungszeitraumes den Anteilwert zu Beginn des Abrechnungszeitraumes unterschreitet (absolut negative Anteilwertentwicklung). (2) Neben den in Absatz 1 genannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des OGAW-Sondervermögens: 1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen (einschließlich der daran nach Marktusancen ggf. gekoppelten Zurverfügungstellung von Research- und Analyseleistungen) und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die Kosten aus Wertpapier-Darlehen die aus solchen Geschäften resultierenden Erträge in keinem Fall übersteigen. 2. a) im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern, b) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnender Rechtsansprüche sowie für die Abwehr unberechtigt erscheinender, auf das OGAW-Sondervermögen bezogener Forderungen, c) Kosten für die Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender Ansprüche auf Reduzierung, Anrechnung bzw. Erstattung von Quellensteuern oder anderer Steuern bzw. fiskalischer Abgaben. (3) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von ei318 ner anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. Ertragsverwendung und Geschäftsjahr § 8 Ausschüttung (1) Für ausschüttende Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs anteilig aus. Realisierte Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge des zugehörigen Ertragsausgleichs unter Berücksichtigung können ebenfalls zur Ausschüttung anteilig herangezogen werden. (2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden. (3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden. (4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. (5) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach §§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAWSondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll. § 9 Thesaurierung (1) Für thesaurierende Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Dividenden, Zinsen, Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften und sonstigen Erträge sowie die realisierten Veräußerungsgewinne gung des zugehörigen Ertragsausgleichs unter Berücksichti- im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an. 319 (2) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach §§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAWSondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll. § 10 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens ist das Kalenderjahr. Besondere Anlagebedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main, (nachstehend Gesellschaft genannt) für das von der Gesellschaft verwaltete OGAW-Sondervermögen Allianz Wachstum Euroland, die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft für OGAW-Sondervermögen aufgestellten Allgemeinen Anlagebedingungen gelten. § 1 Vermögensgegenstände Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben: 1. Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch nur solche der nachstehend bezeichneten Gattungen: a) Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine, sofern der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz in einem Teilnehmerstaat der Europäischen Währungsunion hat. Die Gesellschaft erwirbt Aktien, die nach ihrer Einschätzung zusammen mit allen im OGAWSondervermögen vorhandenen Aktien ein auf Wachstumswerte, d. h. auf Aktien mit einem im 320 aktuellen Kurs nicht hinreichend berücksichtigten Wachstumspotenzial, ausgerichtetes Aktienportfolio darstellen. Es können Aktien von Unternehmen aller Größenordnungen erworben werden. Dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf Unternehmen einer bestimmten Größenordnung bzw. einzelner bestimmter Größenordnungen konzentrieren also auch breit übergreifend investieren. Sofern Aktien sehr kleiner Gesellschaften erworben werden, kann es sich insbesondere auch um Spezialwerte handeln, die zum Teil in Nischenmärkten tätig sind. b) Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine von Emittenten mit Sitz in anderen Ländern. c) Indexzertifikate und Aktienzertifikate, deren Risikoprofil mit den unter a) und b) genannten Vermögensgegenständen oder mit den Anlagemärkten korreliert, denen diese Vermögensgegenstände zuzuordnen sind. d) Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen, die sich auf die in a) und b) genannten Wertpapiere beziehen. 2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen , die auch auf Fremdwährung lauten können; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf eine einzige oder auf mehrere Währungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren. 3. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen , die auch auf Fremdwährung lauten können; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf eine einzige oder auf mehrere Währungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren. 4. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch ausschließlich Anteile an solchen Investmentvermögen, deren Risikoprofil typischerweise mit den Anlagemärkten korreliert, denen die unter Nr. 1 bis 3 genannten Vermögensgegenstände zuzuordnen sind. Dabei kann es sich um in- oder ausländische Investmentvermögen gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen handeln. Die Gesellschaft kann sich je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf ein oder mehrere Investmentvermögen konzentrieren, die eine auf nur einen Anlagemarkt konzentrierte Anlagepolitik verfolgen, als auch breit übergreifend investieren. Es werden grundsätzlich nur Anteile an Investmentvermögen erworben, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft, die mit der Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, verwaltet werden. Anteile an anderen Investmentvermögen werden nur ausnahmsweise und nur dann erworben, wenn keines der in Satz 4 genannten Investmentvermögen die von der Gesellschaft im Einzelfall für notwendig erachtete Anlagepolitik verfolgt, oder wenn es sich um Anteile an einem auf die Nachbildung eines 321 Wertpapierindex ausgerichteten Investmentvermögen handelt, die an einer der in § 5 Buchstaben a) und b) der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Börsen oder organisierten Märkte zum Handel zugelassen sind. 5. Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen . 6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch nur Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine. § 2 Anlagegrenzen (1) Der Anteil der Aktien und Aktien gleichwertigen Papiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) darf insgesamt 51 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht unterschreiten. (2) Der Anteil der Aktien und anderen Vermögensgegenstände im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 70 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht unterschreiten. (3) Der Anteil der Aktien und anderen Vermögensgegenstände im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe b), deren Emittenten (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) ihren Sitz in einem Teilnehmerstaat des Wechselkursmechanismus II haben, darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten. Der Anteil der Aktien und anderen Vermögensgegenstände im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstaben b), deren Emittenten (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) ihren Sitz weder in einem Teilnehmerstaat der Europäischen Währungsunion noch in einem Teilnehmerstaat des Wechselkursmechanismus II haben, darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 10 % des Wertes des OGAWSondervermögens nicht überschreiten. (4) Der Anteil der Geldmarktinstrumente im Sinne von § 1 Nr. 2 und der Bankguthaben im Sinne von § 1 Nr. 3 darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 15 % des Wertes des OGAWSondervermögens nicht überschreiten. (5) Der Anteil der Investmentanteile im Sinne von § 1 Nr. 4 darf insgesamt 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten. Investmentanteile, deren Risikoprofil mit den in Absatz 3 oder Absatz 4 genannten Vermögensgegenständen korreliert, sind auf die jeweilige Grenze anzurechnen. (6) Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind auf die Ausstellergrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB, die in Pension genommenen Investmentanteile auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Abs. 3 KAGB anzurechnen. 322 (7) Die in den Absätzen 1 bis 5 beschriebenen Grenzen dürfen über- bzw. unterschritten werden, wenn dies durch Wertveränderungen von im OGAW-Sondervermögen enthaltenen Vermögensgegenständen, durch Ausübung von Wandlungs-, Bezugs- oder Optionsrechten oder durch Veränderung des Wertes des gesamten OGAW-Sondervermögens z. B. bei Ausgabe oder Rücknahme von Anteilscheinen geschieht. Die Gesellschaft wird in diesen Fällen die Wiedereinhaltung der genannten Grenzen unter Wahrung der Interessen der Anleger als vorrangiges Ziel anstreben. (8) Eine Über- bzw. Unterschreitung der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Grenzen durch Erwerb oder Veräußerung entsprechender Vermögensgegenstände ist genannten Grenze unter Beachtung der in Absatz 1 zulässig, wenn gleichzeitig durch den Einsatz von Derivaten sichergestellt ist, dass das jeweilige Marktrisikopotenzial insgesamt die Grenzen einhält. Die Derivate werden für diesen Zweck mit dem deltagewichteten Wert der jeweiligen Basisgegenstände vorzeichengerecht angerechnet. Marktgegenläufige Derivate werden auch dann als risikomindernd angerechnet, wenn ihre Basiswerte und die Gegenstände des OGAW-Sondervermögens nicht vollständig übereinstimmen. § 3 Derivate Die Gesellschaft kann die in § 9 Absatz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen, das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene Vermögensgegenstände abzusichern, die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen, insbesondere die Anlagegrenzen und Anlagegrundsätze zu erfüllen bzw. darzustellen, indem Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente z. B. als Ersatz für Direktanlagen in Wertpapieren eingesetzt werden, das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegenstände innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern, Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über das Marktrisikopotenzial eines voll in Wertpapieren investierten OGAW-Sondervermögens hinaus zu erhöhen (sog. Hebeln ). Dabei darf die Gesellschaft auch marktgegenläufige Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente einsetzen, was zu Gewinnen des OGAW-Sondervermögens führen kann, wenn die Kurse bestimmter Wertpapiere, Anlagemärkte oder Währungen fallen, bzw. zu Verlusten des OGAWSondervermögens, wenn diese Kurse steigen. 323 Anteilklassen § 4 Anteilklassen (1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Pauschalvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. (2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen und § 3 Derivate im Sinne von § 197 Absatz 1 KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten. Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden und hiergegen nicht abgesicherten Vermögensgegenstände des OGAW- Sondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10% des Wertes der Anteilklasse betragen. Der Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht oder gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind. (3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Pauschalvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. (4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Rücknahmeabschlag, Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Pauschalvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahresund Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Gesellschaft kann ferner im Verkaufspros324 pekt und im Jahres- und Halbjahresbericht festlegen, dass der Abschluss einer besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Pauschalvergütung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Voraussetzung für den Erwerb bestimmter Anteilklassen ist. Anteilscheine, Ausgabepreis, Rücknahmepreis, Rücknahme von Anteilen und Kosten § 5 Anteilscheine, Miteigentum (1) Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen unter Berücksichtigung der aufgelegten Anteilklassen beteiligt. (2) Die Rechte der Anteilinhaber aus den Globalurkunden mit der ursprünglichen Namensbezeichnung Allianz Flexi Euro Wachstum Plus , dit-Wachstum Euroland , Allianz-dit Wachstum Euroland und Allianz RCM Wachstum Euroland" bleiben unberührt. Diese Globalurkunden besitzen weiterhin Gültigkeit. § 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis (1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, beträgt der Ausgabeaufschlag 5,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere dieser Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. Für die übrigen Anteilklassen wird kein Ausgabeaufschlag erhoben. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB zu machen. (2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht berechnet. § 7 Kosten (Vergütungen und Aufwendungen) (1) Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind: 1. Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, erhält die Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Pauschalvergütung in Höhe von 1,80 % p.a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Pau325 schalvergütung des OGAW-Sondervermögens 0,95 % p. a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Es steht der Gesellschaft frei, in einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Pauschalvergütung zu berechnen. Für die Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht der Abschluss einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft als Voraussetzung für den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist, wird die Pauschalvergütung nicht dem OGAW-Sondervermögen belastet, sondern dem Anleger unmittelbar berechnet. Mit dieser Pauschalvergütung sind folgende Vergütungen und Aufwendungen abgedeckt und werden dem OGAW- Sondervermögen nicht separat belastet: a) Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement, administrative Tätigkeiten), b) Vergütung für die Vertriebsstellen des OGAW-Sondervermögens, c) Vergütung für die Verwahrstelle, d) bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland, e) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen), f) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen bzw. der thesaurierten Erträge, g) Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, h) Kosten für die Information der Anleger des OGAW-Sondervermögens mittels einen dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Informationen über Fondsverschmelzungen und mit Ausnahme der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung, i) Gebühren, Kosten und Steuern, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermögen erhoben werden, 326 j) ggf. Kosten zur Analyse des Anlageerfolgs durch Dritte, k) ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine, l) ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung. Die Pauschalvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen jederzeit entnommen werden. 2. a) Darüber hinaus erhält die Gesellschaft für die Verwaltung des OGAW- Sondervermögens aus dem OGAW-Sondervermögen eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von bis zu 20 % (Höchstbetrag) des Betrages, um den die Anteilwertentwicklung die Entwicklung des Vergleichsindex gemäß Buchstabe c) am Ende einer Abrechnungsperiode gemäß Buchstabe b) übersteigt (Outperformance über den Vergleichsindex), höchstens jedoch bis zu 4 % des Durchschnittswertes des OGAWSondervermögens in der Abrechnungsperiode. Unterschreitet die Anteilwertentwicklung am Ende einer Abrechnungsperiode die Performance des Vergleichsindex (negative Benchmark-Abweichung), so erhält die Gesellschaft keine erfolgsabhängige Vergütung. Entsprechend der Berechnung bei positiver Benchmark-Abweichung wird auf Basis des vereinbarten Höchstbetrages der negative Betrag pro Anteilwert errechnet und auf die nächste Abrechnungsperiode vorgetragen. Für die nachfolgende Abrechnungsperiode erhält die Gesellschaft nur dann eine erfolgsabhängige Vergütung, wenn der aus positiver BenchmarkAbweichung errechnete Betrag den negativen Vortrag aus der vorangegangenen Abrechnungsperiode am Ende der Abrechnungsperiode übersteigt. In diesem Fall besteht der Vergütungsanspruch aus der Differenz beider Beträge. Ein verbleibender negativer Betrag pro Anteilwert wird wieder in die neue Abrechnungsperiode vorgetragen. Ergibt sich am Ende der nächsten Abrechnungsperiode erneut eine negative Benchmark-Abweichung, so wird der vorhandene negative Vortrag um den aus dieser negativen Benchmark-Abweichung errechneten Betrag erhöht. Bei der Berechnung des Vergütungsanspruchs werden negative Vorträge der vorangegangenen fünf Abrechnungsperioden berücksichtigt. b) Die für die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung relevante Abrechnungsperiode beginnt am 1. Juni 2013 und endet am 30. November 2014. Die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung erfolgt dabei für den Zeitraum vom 1. Juni 2013 bis zum 30. Juni 2013 nach den Regelungen der bis zum 30. Juni 2013 geltenden Kostenklausel und für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. November 2014 nach den Regelungen der ab dem 1. Juli 2013 geltenden Kostenklausel. Jede weitere für die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung relevante Abrechnungsperiode beginnt 327 am 1. Dezember eines jeden Kalenderjahres und endet am 30. November des darauf folgenden Kalenderjahres. c) Als Vergleichsindex wird der S&P Eurozone LargeMidCap Growth Net Total Return festgelegt. Falls die Anlagestrategie des Fonds geändert wird oder der in Satz 1 genannte Vergleichsindex entfallen sollte, wird die Gesellschaft unter Berücksichtigung der Anlagestrategie des Fonds einen angemessenen anderen Index festlegen, der an die Stelle des in Satz 1 genannten Index tritt. d) Die erfolgsabhängige Vergütung wird durch den Vergleich der Entwicklung des Vergleichsindex mit der Anteilwertentwicklung, die nach der BVI-Methode berechnet wird, in der Abrechnungsperiode ermittelt. Die dem OGAW-Sondervermögen belasteten Kosten dürfen vor dem Vergleich nicht von der Entwicklung des Vergleichsindex abgezogen werden. Zur Ermittlung der Anteilwertentwicklung gemäß Satz 1 wird daher die Wertentwicklung auf Anteilsebene seit Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres ermittelt, indem Ausschüttungen und zu Lasten des OGAW-Sondervermögens geleistete Steuerzahlungen dem Anteilwert rechnerisch wieder zugeschlagen werden. Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene erfolgsabhängige Vergütung im OGAW-Sondervermögen zurückgestellt. Liegt die Anteilwertentwicklung während der Abrechnungsperiode unter der des Vergleichsindex, so wird eine in der jeweiligen Abrechnungsperiode bisher zurückgestellte, erfolgsabhängige Vergütung entsprechend dem täglichen Vergleich wieder aufgelöst. Die am Ende der Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte erfolgsabhängige Vergütung kann entnommen werden. e) Die erfolgsabhängige Vergütung kann auch dann entnommen werden, wenn der Anteilswert am Ende des Abrechnungszeitraumes den Anteilwert zu Beginn des Abrechnungszeitraumes unterschreitet (absolut negative Anteilwertentwicklung). (2) Neben den in Absatz 1 genannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des OGAW-Sondervermögens: 1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen (einschließlich der daran nach Marktusancen ggf. gekoppelten Zurverfügungstellung von Research- und Analyseleistungen) und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die 328 Kosten aus Wertpapier-Darlehen die aus solchen Geschäften resultierenden Erträge in keinem Fall übersteigen. 2. a) im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern, b) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnender Rechtsansprüche sowie für die Abwehr unberechtigt erscheinender, auf das OGAW-Sondervermögen bezogener Forderungen, c) Kosten für die Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender Ansprüche auf Reduzierung, Anrechnung bzw. Erstattung von Quellensteuern oder anderer Steuern bzw. fiskalischer Abgaben. (3) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. Ertragsverwendung und Geschäftsjahr § 8 Ausschüttung (1) Für ausschüttende Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs anteilig aus. Realisierte Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge des zugehörigen Ertragsausgleichs unter Berücksichtigung können ebenfalls zur Ausschüttung anteilig herangezogen werden. 329 (2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden. (3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden. (4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. (5) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach §§ 182 ff KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAWSondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll. § 9 Thesaurierung (1) Für thesaurierende Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Dividenden, Zinsen, Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften und sonstigen Erträge sowie die realisierten Veräußerungsgewinne gung des zugehörigen Ertragsausgleichs unter Berücksichti- im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an. (2) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach §§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAWSondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll. § 10 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Dezember und endet am 30. November. Besondere Anlagebedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main, (nachstehend Gesellschaft genannt) 330 für das von der Gesellschaft verwaltete OGAW-Sondervermögen Allianz Wachstum Europa, die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft für OGAW-Sondervermögen aufgestellten Allgemeinen Anlagebedingungen gelten. Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen § 1 Vermögensgegenstände Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben: 1. Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch nur solche der nachstehend bezeichneten Gattungen: a) Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine, sofern der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz in Europa (einschließlich Russlands und der Türkei) hat. Die Gesellschaft erwirbt Aktien, die nach ihrer Einschätzung zusammen mit allen im OGAWSondervermögen vorhandenen Aktien ein auf Wachstumswerte, d. h. auf Aktien mit einem im aktuellen Kurs nicht hinreichend berücksichtigten Wachstumspotenzial, ausgerichtetes Aktienportfolio darstellen. Es können Aktien von Unternehmen aller Größenordnungen erworben werden. Dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf Unternehmen einer bestimmten Größenordnung bzw. einzelner bestimmter Größenordnungen konzentrieren also auch breit übergreifend investieren. Sofern Aktien sehr kleiner Gesellschaften erworben werden, kann es sich insbesondere auch um Spezialwerte handeln, die zum Teil in Nischenmärkten tätig sind. b) Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine von Emittenten mit Sitz in anderen Ländern. c) Indexzertifikate und Aktienzertifikate, deren Risikoprofil mit den unter a) und b) genannten Vermögensgegenständen oder mit den Anlagemärkten korreliert, denen diese Vermögensgegenstände zuzuordnen sind. d) Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen, die sich auf die in a) und b) genannten Wertpapiere beziehen. 2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen , sofern sie auf die Wäh331 rung eines Mitgliedstaates der OECD lauten. 3. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen , sofern sie auf die Währung eines Mitgliedstaates der OECD lauten. 4. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch ausschließlich Anteile an solchen Investmentvermögen, deren Risikoprofil typischerweise mit den Anlagemärkten korreliert, denen die unter Nr. 1 bis 3 genannten Vermögensgegenstände zuzuordnen sind. Dabei kann es sich um in- oder ausländische Investmentvermögen gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen handeln. Die Gesellschaft kann sich je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf ein oder mehrere Investmentvermögen konzentrieren, die eine auf nur einen Anlagemarkt konzentrierte Anlagepolitik verfolgen, als auch breit übergreifend investieren. Es werden grundsätzlich nur Anteile an Investmentvermögen erworben, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft, die mit der Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, verwaltet werden. Anteile an anderen Investmentvermögen werden nur ausnahmsweise und nur dann erworben, wenn keines der in Satz 4 genannten Investmentvermögen die von der Gesellschaft im Einzelfall für notwendig erachtete Anlagepolitik verfolgt, oder wenn es sich um Anteile an einem auf die Nachbildung eines Wertpapierindex ausgerichteten Investmentvermögen handelt, die an einer der in § 5 Buchstaben a) und b) der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Börsen oder organisierten Märkte zum Handel zugelassen sind. 5. Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen . 6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch nur Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine. § 2 Anlagegrenzen (1) Der Anteil der Aktien und Aktien gleichwertigen Papiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) darf insgesamt 51 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht unterschreiten. (2) Der Anteil der Aktien und anderen Vermögensgegenstände im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 70 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht unterschreiten. (3) Der Anteil der Aktien und anderen Vermögensgegenstände im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe b) darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten. Der Anteil der Aktien und Aktien gleichwertigen Papiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstaben a) und b), deren Emittenten (bei Aktien gleichwertigen Papieren die Aktiengesell332 schaft) ihren Sitz in einem Land haben, das laut Klassifizierung der Weltbank nicht in die Kategorie hohes Bruttovolkseinkommen pro Kopf fällt, d. h. nicht als entwickelt klassifiziert ist, darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten. (4) Der Anteil der Geldmarktinstrumente im Sinne von § 1 Nr. 2 und der Bankguthaben im Sinne von § 1 Nr. 3 darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 15 % des Wertes des OGAWSondervermögens nicht überschreiten. (5) Der Anteil der Investmentanteile im Sinne von § 1 Nr. 4 darf insgesamt 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten. Investmentanteile, deren Risikoprofil mit den in Absatz 3 oder Absatz 4 genannten Vermögensgegenständen korreliert, sind auf die jeweilige Grenze anzurechnen. (6) Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind auf die Ausstellergrenzen des § 260 Abs. 1 bis 3 KAGB, die in Pension genommenen Investmentanteile auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Abs. 3 KAGB anzurechnen. (7) Die in den Absätzen 1 bis 5 beschriebenen Grenzen dürfen über- bzw. unterschritten werden, wenn dies durch Wertveränderungen von im OGAW-Sondervermögen enthaltenen Vermögensgegenständen, durch Ausübung von Wandlungs-, Bezugs- oder Optionsrechten oder durch Veränderung des Wertes des gesamten OGAW-Sondervermögens z. B. bei Ausgabe oder Rücknahme von Anteilscheinen geschieht. Die Gesellschaft wird in diesen Fällen die Wiedereinhaltung der genannten Grenzen unter Wahrung der Interessen der Anleger als vorrangiges Ziel anstreben. (8) Eine Über- bzw. Unterschreitung der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Grenzen durch Erwerb oder Veräußerung entsprechender Vermögensgegenstände ist genannten Grenze unter Beachtung der in Absatz 1 zulässig, wenn gleichzeitig durch den Einsatz von Derivaten sichergestellt ist, dass das jeweilige Marktrisikopotenzial insgesamt die Grenzen einhält. Die Derivate werden für diesen Zweck mit dem deltagewichteten Wert der jeweiligen Basisgegenstände vorzeichengerecht angerechnet. Marktgegenläufige Derivate werden auch dann als risikomindernd angerechnet, wenn ihre Basiswerte und die Gegenstände des OGAW-Sondervermögens nicht vollständig übereinstimmen. § 3 Derivate Die Gesellschaft kann die in § 9 Absatz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen, das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene Ver333 mögensgegenstände abzusichern, die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen, insbesondere die Anlagegrenzen und Anlagegrundsätze zu erfüllen bzw. darzustellen, indem Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente z. B. als Ersatz für Direktanlagen in Wertpapieren eingesetzt werden, das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegenstände innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern, Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über das Marktrisikopotenzial eines voll in Wertpapieren investierten OGAW-Sondervermögens hinaus zu erhöhen (sog. Hebeln ). Dabei darf die Gesellschaft auch marktgegenläufige Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente einsetzen, was zu Gewinnen des OGAW-Sondervermögens führen kann, wenn die Kurse bestimmter Wertpapiere, Anlagemärkte oder Währungen fallen, bzw. zu Verlusten des OGAWSondervermögens, wenn diese Kurse steigen. Anteilklassen § 4 Anteilklassen (1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Pauschalvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. (2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen und § 3 Derivate im Sinne von § 197 Absatz 1 KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Refe334 renzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten. Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden und hiergegen nicht abgesicherten Vermögensgegenstände des OGAW- Sondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10% des Wertes der Anteilklasse betragen. Der Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht oder gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind. (3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Pauschalvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. (4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Rücknahmeabschlag, Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Pauschalvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahresund Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Gesellschaft kann ferner im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht festlegen, dass der Abschluss einer besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Pauschalvergütung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Voraussetzung für den Erwerb bestimmter Anteilklassen ist. Anteilscheine, Ausgabepreis, Rücknahmepreis, Rücknahme von Anteilen und Kosten § 5 Anteilscheine, Miteigentum (1) Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen unter Berücksichtigung der aufgelegten Anteilklassen beteiligt. (2) Die Rechte der Anteilinhaber aus den Globalurkunden mit den ursprünglichen Namensbezeichnungen dit-Wachstum Europa , Allianz-dit Wachstum Europa und "Allianz RCM Wachstum Europa" bleiben unberührt. Diese Globalurkunden besitzen weiterhin Gültigkeit. § 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis 335 (1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, beträgt der Ausgabeaufschlag 6,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere dieser Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. Für die übrigen Anteilklassen wird kein Ausgabeaufschlag erhoben. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB zu machen. (2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht berechnet. § 7 Kosten (Vergütungen und Aufwendungen) (1) Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind: 1. Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, erhält die Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Pauschalvergütung in Höhe von 1,80 % p.a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Pauschalvergütung des OGAW-Sondervermögens 0,95 % p. a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Es steht der Gesellschaft frei, in einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Pauschalvergütung zu berechnen. Für die Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht der Abschluss einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft als Voraussetzung für den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist, wird die Pauschalvergütung nicht dem OGAW-Sondervermögen belastet, sondern dem Anleger unmittelbar berechnet. Mit dieser Pauschalvergütung sind folgende Vergütungen und Aufwendungen abgedeckt und werden dem OGAW- Sondervermögen nicht separat belastet: a) Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement, administrative Tätigkeiten), b) Vergütung für die Vertriebsstellen des OGAW-Sondervermögens, c) Vergütung für die Verwahrstelle, d) bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland, e) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich 336 vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen), f) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen bzw. der thesaurierten Erträge, g) Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, h) Kosten für die Information der Anleger des OGAW-Sondervermögens mittels einen dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Informationen über Fondsverschmelzungen und mit Ausnahme der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung, i) Gebühren, Kosten und Steuern, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermögen erhoben werden, j) ggf. Kosten zur Analyse des Anlageerfolgs durch Dritte, k) ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine, l) ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung. Die Pauschalvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen jederzeit entnommen werden. 2. a) Darüber hinaus erhält die Gesellschaft für die Verwaltung des OGAW- Sondervermögens aus dem OGAW-Sondervermögen eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von bis zu 20 % (Höchstbetrag) des Betrages, um den die Anteilwertentwicklung die Entwicklung des Vergleichsindex gemäß Buchstabe c) am Ende einer Abrechnungsperiode gemäß Buchstabe b) übersteigt (Outperformance über den Vergleichsindex), höchstens jedoch bis zu 4 % des Durchschnittswertes des OGAWSondervermögens in der Abrechnungsperiode. Unterschreitet die Anteilwertentwicklung am Ende einer Abrechnungsperiode die Performance des Vergleichsindex (negative Benchmark-Abweichung), so erhält die Gesellschaft keine erfolgsabhängige Vergütung. Entsprechend der Berechnung bei positiver Benchmark-Abweichung wird auf Basis des vereinbarten Höchstbetrages der negative Betrag pro Anteilwert errechnet und auf die nächste Abrechnungsperiode 337 vorgetragen. Für die nachfolgende Abrechnungsperiode erhält die Gesellschaft nur dann eine erfolgsabhängige Vergütung, wenn der aus positiver BenchmarkAbweichung errechnete Betrag den negativen Vortrag aus der vorangegangenen Abrechnungsperiode am Ende der Abrechnungsperiode übersteigt. In diesem Fall besteht der Vergütungsanspruch aus der Differenz beider Beträge. Ein verbleibender negativer Betrag pro Anteilwert wird wieder in die neue Abrechnungsperiode vorgetragen. Ergibt sich am Ende der nächsten Abrechnungsperiode erneut eine negative Benchmark-Abweichung, so wird der vorhandene negative Vortrag um den aus dieser negativen Benchmark-Abweichung errechneten Betrag erhöht. Bei der Berechnung des Vergütungsanspruchs werden negative Vorträge der vorangegangenen fünf Abrechnungsperioden berücksichtigt. b) Die für die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung relevante Abrechnungsperiode beginnt am 1. April 2013 und endet am 30. September 2014. Die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung erfolgt dabei für den Zeitraum vom 1. April 2013 bis zum 30. Juni 2013 nach den Regelungen der bis zum 30. Juni 2013 geltenden Kostenklausel und für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. September 2014 nach den Regelungen der ab dem 1. Juli 2013 geltenden Kostenklausel. Jede weitere für die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung relevante Abrechnungsperiode beginnt am 1. Oktober eines jeden Kalenderjahres und endet am 30. September des darauf folgenden Kalenderjahres. c) Als Vergleichsindex wird der S&P Europe LargeMidCap Growth Net Total Return festgelegt. Falls die Anlagestrategie des Fonds geändert wird oder der in Satz 1 genannte Vergleichsindex entfallen sollte, wird die Gesellschaft unter Berücksichtigung der Anlagestrategie des Fonds einen angemessenen anderen Index festlegen, der an die Stelle des in Satz 1 genannten Index tritt. d) Die erfolgsabhängige Vergütung wird durch den Vergleich der Entwicklung des Vergleichsindex mit der Anteilwertentwicklung, die nach der BVI-Methode berechnet wird, in der Abrechnungsperiode ermittelt. Die dem OGAW-Sondervermögen belasteten Kosten dürfen vor dem Vergleich nicht von der Entwicklung des Vergleichsindex abgezogen werden. Zur Ermittlung der Anteilwertentwicklung gemäß Satz 1 wird daher die Wertentwicklung auf Anteilsebene seit Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres ermittelt, indem Ausschüttungen und zu Lasten des OGAW-Sondervermögens geleistete Steuerzahlungen dem Anteilwert rechnerisch wieder zugeschlagen werden. Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene erfolgs338 abhängige Vergütung im OGAW-Sondervermögen zurückgestellt. Liegt die Anteilwertentwicklung während der Abrechnungsperiode unter der des Vergleichsindex, so wird eine in der jeweiligen Abrechnungsperiode bisher zurückgestellte, erfolgsabhängige Vergütung entsprechend dem täglichen Vergleich wieder aufgelöst. Die am Ende der Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte erfolgsabhängige Vergütung kann entnommen werden. e) Die erfolgsabhängige Vergütung kann auch dann entnommen werden, wenn der Anteilswert am Ende des Abrechnungszeitraumes den Anteilwert zu Beginn des Abrechnungszeitraumes unterschreitet (absolut negative Anteilwertentwicklung). (2) Neben den in Absatz 1 genannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des OGAW-Sondervermögens: 1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen (einschließlich der daran nach Marktusancen ggf. gekoppelten Zurverfügungstellung von Research- und Analyseleistungen) und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die Kosten aus Wertpapier-Darlehen die aus solchen Geschäften resultierenden Erträge in keinem Fall übersteigen. 2. a) im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern, b) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnender Rechtsansprüche sowie für die Abwehr unberechtigt erscheinender, auf das OGAW-Sondervermögen bezogener Forderungen, c) Kosten für die Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender Ansprüche auf Reduzierung, Anrechnung bzw. Erstattung von Quellensteuern oder anderer Steuern bzw. fiskalischer Abgaben. (3) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von ei339 ner anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. Ertragsverwendung und Geschäftsjahr § 8 Ausschüttung (1) Für ausschüttende Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs anteilig aus. Realisierte Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge des zugehörigen Ertragsausgleichs unter Berücksichtigung können ebenfalls zur Ausschüttung anteilig herangezogen werden. (2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden. (3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden. (4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. (5) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach §§ 182 ff KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAWSondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll. § 9 Thesaurierung (1) Für thesaurierende Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Dividenden, Zinsen, Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften und sonstigen Erträge sowie die realisierten Veräußerungsgewinne gung des zugehörigen Ertragsausgleichs unter Berücksichti- im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an. 340 (2) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach §§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAWSondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll. § 10 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens ist das Kalenderjahr. Besondere Anlagebedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main, (nachstehend Gesellschaft genannt) für das von der Gesellschaft verwaltete OGAW-Sondervermögen Best-in-One Europe Balanced, die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft für OGAW-Sondervermögen aufgestellten Allgemeinen Anlagebedingungen gelten. ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN §1 Vermögensgegenstände Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben: 1. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen , 2. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen , 3. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen , 4. Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen . 341 Wertpapiere im Sinne von § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen , Derivate auf Schuldscheindarlehen gemäß § 198 Nr. 4 KAGB sowie sonstige Anlageinstrumente im Sinne von § 198 KAGB dürfen nicht erworben werden. §2 Anlagegrenzen (1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteile an in- und ausländischen OGAW, anderen inländischen Sondervermögen sowie Anteile an ausländischen offenen Investmentvermögen, die keine Anteile an EU-OGAW sind, erworben werden. Der Wert der Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen darf insgesamt 51 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht unterschreiten. (2) Der Umfang, in dem für das OGAW-Sondervermögen ausländische Investmentanteile erworben werden dürfen, ist nicht beschränkt. Der Sitz und die Geschäftsleitung von ausländischen Investmentgesellschaften oder Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital, die Aussteller von ausländischen Investmentvermögen sind, muss sich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in folgenden Staaten oder Selbstverwaltungsgebieten befinden: Japan Schweiz USA Kanada Jersey Isle of Man Guernsey (3) Bei der Auswahl der Investmentvermögen werden auch Investmentvermögen berücksichtigt, die auf die Anlage in einem bestimmten geographischen oder wirtschaftlichen Bereich spezialisiert sind. (4) Bei der Auswahl der Investmentanteile werden solche bevorzugt, die nach Ansicht der Gesellschaft im Gegensatz zu vergleichbaren Investmentanteilen bisher eine höhere Rendite unter Abwägung der Risiken aufgewiesen haben. Damit sollen solche Investmentanteile ausgewählt und in einem Portfolio zusammengestellt werden, die insgesamt unter quantitativen und qualitativen Aspekten die bestmöglichen Anlageergebnisse erwarten lassen. 342 (5) Mindestens 25 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens werden in Anteilen an in- und ausländischen Sondervermögen mit Anlageschwerpunkt Europa gehalten, die aufgrund ihrer Anlagebedingungen oder ihrer Satzung mindestens zu 51 % des Wertes ihres Sondervermögens in Aktien angelegt sein müssen oder aufgrund ihres letzten Jahres- bzw. Halbjahresberichtes mindestens zu 51 % des Wertes ihres Sondervermögens in Aktien angelegt waren. Der Erwerb von Immobilien-Sondervermögen ist nicht erlaubt. (6) Mindestens 25 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens werden in Anteilen an in- und ausländischen Sondervermögen mit Anlageschwerpunkt Europa gehalten, die aufgrund ihrer Anlagebedingungen oder ihrer Satzung mindestens zu 51 % des Wertes ihres Sondervermögens in verzinslichen Wertpapieren (Renten) angelegt sein müssen oder aufgrund ihres letzten Jahres- bzw. Halbjahresberichtes mindestens zu 51 % des Wertes ihres Sondervermögens in verzinslichen Wertpapieren (Renten) angelegt waren. (7) Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Anteilen an in- und ausländischen Sondervermögen gehalten werden, die nach ihren Anlagebedingungen oder ihrer Satzung mindestens zu 85 % des Wertes ihres Sondervermögens in Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten angelegt sein müssen. (8) Für den Anteilserwerb ist Voraussetzung, dass die in den Absätzen 5 bis 7 vorgegebenen Anlagegrenzen nach der Vermögensaufstellung in dem zuletzt veröffentlichten Jahres- bzw. Halbjahresbericht bzw. Verkaufsprospekt des jeweiligen Fonds eingehalten werden. Ergibt sich aus nach dem Erwerb veröffentlichten Jahres- bzw. Halbjahresberichten oder Verkaufsprospekten, dass die Erwerbsvoraussetzung entfallen ist, sind die Anteile interessewahrend innerhalb einer angemessenen Frist zu veräußern. (9) Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen des §§ 207 und 210 Abs. 3 KAGB anzurechnen. (10)Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Geldmarktinstrumenten nach Maßgabe des § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB anzurechnen. (11)Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe des § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden. 343 §3 Derivate Die Gesellschaft kann die in § 9 Abs. 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen, das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene Vermögensgegenstände abzusichern, die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen, das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegenstände innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern, Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über das Marktrisikopotenzial eines voll in Wertpapieren investierten OGAW-Sondervermögens hinaus zu erhöhen (sog. Hebeln ). Dabei darf die Gesellschaft auch marktgegenläufige Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente einsetzen, was zu Gewinnen des OGAW-Sondervermögens führen kann, wenn die Kurse bestimmter Wertpapiere, Anlagemärkte oder Währungen fallen, bzw. zu Verlusten des OGAWSondervermögens, wenn diese Kurse steigen. ANTEILKLASSEN §4 Anteilklassen (1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Pauschalvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. (2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen und § 3 Derivate im Sinne von § 197 Abs. 1 KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwer344 tigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten. Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden und hiergegen nicht abgesicherten Vermögensgegenstände des OGAWSondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10 % des Wertes der Anteilklasse betragen. Der Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht oder gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind. (3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Pauschalvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. (4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Pauschalvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Gesellschaft kann ferner im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht festlegen, dass der Abschluss einer besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Pauschalvergütung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Voraussetzung für den Erwerb bestimmter Anteilklassen ist. ANTEILSCHEINE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN §5 Anteilscheine, Miteigentum Alle Anteilscheine werden in jeweils einer Globalurkunde verbrieft. Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. Ein Anspruch auf Auslieferung einzelner Anteilscheine besteht nicht. 345 §6 Ausgabe- und Rücknahmepreis (1) Der Ausgabeaufschlag beträgt für jede Anteilklasse 5,00 % des Anteilwertes und dient zur Deckung der Ausgabekosten der Gesellschaft. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren oder keinen Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlags abzusehen. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB zu machen. (2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben. (3) Abweichend von der Regelung des § 18 Abs. 3 der Allgemeinen Anlagebedingungen wendet die Gesellschaft für das OGAW-Sondervermögen das sogenannte Forward Pricing an. Daher ist der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge spätestens der dem Eingang des Anteilsabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende dritte Wertermittlungstag. §7 Kosten (Vergütungen und Aufwendungen) (1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, erhält die Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Pauschalvergütung in Höhe von 1,40 % p.a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Pauschalvergütung des OGAWSondervermögens 0,77 % p. a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Es steht der Gesellschaft frei, in einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Pauschalvergütung zu berechnen. Für die Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht der Abschluss einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft als Voraussetzung für den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist, wird die Pauschalvergütung nicht dem OGAWSondervermögen belastet, sondern dem Anleger unmittelbar berechnet. Mit dieser Pauschalvergütung sind folgende Vergütungen und Aufwendungen abgedeckt und werden dem OGAWSondervermögen nicht separat belastet: a) Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement, administrative Tätigkeiten), b) Vergütung für die Vertriebsstellen des OGAW-Sondervermögens, 346 c) Vergütung für die Verwahrstelle, d) bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland, e) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen), f) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen bzw. der thesaurierten Erträge, g) Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, h) Kosten für die Information der Anleger des OGAW-Sondervermögens mittels einen dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Informationen über Fondsverschmelzungen und mit Ausnahme der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung, i) Gebühren, Kosten und Steuern, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermögen erhoben werden, j) ggf. Kosten zur Analyse des Anlageerfolgs durch Dritte, k) ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine, l) ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung. Die Pauschalvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen am Ende eines jeden Monats entnommen werden. (2) Neben der in Abs. 1 genannten Vergütung gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des OGAW-Sondervermögens: 1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen (einschließlich der daran nach Marktusancen ggf. gekoppelten Zurverfügungstellung von 347 Research- und Analyseleistungen) und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die Kosten aus Wertpapier-Darlehen die aus solchen Geschäften resultierenden Erträge in keinem Fall übersteigen. 2. a) im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern, b) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnender Rechtsansprüche sowie für die Abwehr unberechtigt erscheinender, auf das OGAW-Sondervermögen bezogener Forderungen, c) Kosten für die Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender Ansprüche auf Reduzierung, Anrechnung bzw. Erstattung von Quellensteuern oder anderer Steuern bzw. fiskalischer Abgaben. (3) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR §8 Ausschüttung und Thesaurierung der Erträge (1) Die Gesellschaft schüttet für nicht thesaurierende (ausschüttende) Anteilklassen grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs - aus. Sonstige 348 Erträge und realisierte Veräußerungs- gewinne - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs können ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden. (2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Abs. 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden. (3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden. (4) Die Ausschüttung für alle nicht thesaurierenden (ausschüttenden) Anteilklassen erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres bei den in den Ausschüttungsbekanntmachungen genannten Zahlstellen. (5) Die Gesellschaft legt für nicht ausschüttende (thesaurierende) Anteilklassen die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen, Erträge aus Investmentanteilen, Entgelte aus Darlehensund Pensionsgeschäften und sonstigen Erträge sowie die realisierten Veräußerungsgewinne unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs im OGAW-Sondervermögen wieder an. §9 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Dezember und endet am 30. November. NAMENSBEZEICHNUNG § 10 Namensbezeichnung Die Rechte der Anteilinhaber aus Anteilen an der Globalurkunde mit der ursprünglichen Namensbezeichnung ADIG Best-in-One Europe Balanced I oder cominvest Best-in-One Europe Balanced I bleiben unberührt. Diese Anteile behalten weiterhin Gültigkeit. Besondere Anlagebedingungen 349 zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main, (nachstehend Gesellschaft genannt) für das von der Gesellschaft verwaltete OGAW-Sondervermögen Best-in-One World, die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft für OGAW-Sondervermögen aufgestellten Allgemeinen Anlagebedingungen gelten. ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN §1 Vermögensgegenstände Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben: 1. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen , 2. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen , 3. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen , 4. Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen . Wertpapiere im Sinne von § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen und sonstige Anlageinstrumente im Sinne von § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen sowie Derivate auf diese Vermögensgegenstände dürfen nicht erworben werden. §2 Anlagegrenzen (1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteile an in- und ausländischen OGAW, anderen inländischen Sondervermögen sowie Anteile an ausländischen offenen Investmentvermögen, die keine Anteile an EU-OGAW sind, erworben werden. Der Wert der Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen darf insgesamt 51 % des Wertes des OGAW- Sondervermögens nicht unterschreiten. 350 (2) Der Umfang, in dem für das OGAW-Sondervermögen ausländische Investmentanteile erworben werden dürfen, ist nicht beschränkt. Der Sitz und die Geschäftsleitung von ausländischen Investmentgesellschaften oder Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital, die Aussteller von ausländischen Investmentvermögen sind, muss sich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in folgenden Staaten oder Selbstverwaltungsgebieten befinden: Japan Schweiz USA Kanada Jersey Isle of Man Guernsey (3) Bei der Auswahl der Investmentvermögen werden auch Investmentvermögen berücksichtigt, die auf die Anlage in einem bestimmten geographischen oder wirtschaftlichen Bereich spezialisiert sind. (4) Bei der Auswahl der Investmentanteile werden solche bevorzugt, die nach Ansicht der Gesellschaft im Gegensatz zu vergleichbaren Investmentanteilen bisher eine höhere Rendite unter Abwägung der Risiken aufgewiesen haben. Damit sollen solche Investmentanteile ausgewählt und in einem Portfolio zusammengestellt werden, die insgesamt unter quantitativen und qualitativen Aspekten die bestmöglichen Anlageergebnisse erwarten lassen. (5) Mindestens 50 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens werden in Anteilen an in- und ausländischen Investmentvermögen gehalten, die aufgrund ihrer Anlagebedingungen oder ihrer Satzung mindestens zu 51 % des Wertes ihres Investmentvermögens in Aktien angelegt sein müssen oder aufgrund ihres letzten Jahres- bzw. Halbjahresberichtes mindestens zu 51 % des Wertes ihres Sondervermögens in Aktien angelegt waren. Der Erwerb von Immobilien-Sondervermögen ist nicht erlaubt. (6) Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Anteilen an in- und ausländischen Investmentvermögen gehalten werden, die nach den Anlagebedingungen oder der Satzung mindestens zu 85 % des Wertes ihres Investmentvermögens in Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten angelegt sein müssen. (7) Für den Anteilserwerb ist Voraussetzung, dass die in den Absätzen 5 bis 6 vorgegebenen Anlagegrenzen nach der Vermögensaufstellung in dem zuletzt veröffentlichten Jahres- bzw. Halbjah351 resbericht bzw. Verkaufsprospekt des jeweiligen Fonds eingehalten werden. Ergibt sich aus nach dem Erwerb veröffentlichten Jahres- bzw. Halbjahresberichten oder Verkaufsprospekten, dass die Erwerbsvoraussetzung entfallen ist, sind die Anteile interessewahrend innerhalb einer angemessenen Frist zu veräußern. (8) Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen des §§ 207 und 210 Abs. 3 KAGB anzurechnen. (9) Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Geldmarktinstrumenten nach Maßgabe des § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB anzurechnen. (10)Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe des § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden. §3 Derivate Die Gesellschaft kann die in § 9 Abs. 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen, das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene Vermögensgegenstände abzusichern, die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen, das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegenstände innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern, Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über das Marktrisikopotenzial eines voll in Wertpapieren investierten OGAW-Sondervermögens hinaus zu erhöhen (sog. Hebeln ). Dabei darf die Gesellschaft auch marktgegenläufige Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente einsetzen, was zu Gewinnen des OGAW-Sondervermögens führen kann, wenn die Kurse bestimmter Wertpapiere, Anlagemärkte oder Währungen fallen, bzw. zu Verlusten des OGAWSondervermögens, wenn diese Kurse steigen. ANTEILKLASSEN 352 §4 Anteilklassen (1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Pauschalvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. (2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen und § 3 Derivate im Sinne von § 197 Abs. 1 KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten. Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden und hiergegen nicht abgesicherten Vermögensgegenstände des OGAWSondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10 % des Wertes der Anteilklasse betragen. Der Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht oder gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind. (3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Pauschalvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. (4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Pauschalvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Gesellschaft kann ferner im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht festlegen, dass der Abschluss einer besonderen Vereinbarung hin353 sichtlich der Pauschalvergütung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Voraussetzung für den Erwerb bestimmter Anteilklassen ist. ANTEILSCHEINE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN §5 Anteilscheine, Miteigentum Die Rechte der Anteilinhaber werden ausschließlich in Globalurkunden verbrieft, die bei einer Wertpapiersammelbank verwahrt werden. Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. Ein Anspruch auf Auslieferung einzelner Anteilscheine besteht nicht. §6 Ausgabe- und Rücknahmepreis (1) Der Ausgabeaufschlag beträgt für jede Anteilklasse 5,00 % und dient zur Deckung der Ausgabekosten der Gesellschaft. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren oder keinen Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlags abzusehen. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB zu machen. (2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben. (3) Abweichend von der Regelung des § 18 Abs. 3 der Allgemeinen Anlagebedingungen wendet die Gesellschaft für das OGAW-Sondervermögen das sogenannte Forward Pricing an. Daher ist der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge der dem Eingang des Anteilsabrufsbzw. Rücknahmeauftrags folgende dritte Wertermittlungstag. §7 Kosten (Vergütungen und Aufwendungen) (1) Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind: 1. Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, erhält die Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Pauschalvergütung in Höhe von 1,65 % p.a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsen354 täglich ermittelten Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Pauschalvergütung des OGAW-Sondervermögens 0,88 % p. a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Es steht der Gesellschaft frei, in einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Pauschalvergütung zu berechnen. Für die Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht der Abschluss einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft als Voraussetzung für den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist, wird die Pauschalvergütung nicht dem OGAW-Sondervermögen belastet, sondern dem Anleger unmittelbar berechnet. Mit dieser Pauschalvergütung sind folgende Vergütungen und Aufwendungen abgedeckt und werden dem OGAW- Sondervermögen nicht separat belastet: a) Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement, administrative Tätigkeiten), b) Vergütung für die Vertriebsstellen des OGAW-Sondervermögens, c) Vergütung für die Verwahrstelle, d) bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland, e) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen), f) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen bzw. der thesaurierten Erträge, g) Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, h) Kosten für die Information der Anleger des OGAW-Sondervermögens mittels einen dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Informationen über Fondsverschmelzungen und mit Ausnahme der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung, 355 i) Gebühren, Kosten und Steuern, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermögen erhoben werden, j) ggf. Kosten zur Analyse des Anlageerfolgs durch Dritte, k) ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine, l) ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung. Die Pauschalvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen jederzeit entnommen werden. 2. a) Darüber hinaus erhält die Gesellschaft für die Verwaltung des OGAW- Sondervermögens aus dem OGAW-Sondervermögen eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von bis zu 20 % (Höchstbetrag) des Betrages, um den die Anteilwertentwicklung die Entwicklung des Vergleichsindex gemäß Buchstabe c) am Ende einer Abrechnungsperiode gemäß Buchstabe b) übersteigt (Outperformance über den Vergleichsindex), höchstens jedoch bis zu 4 % des Durchschnittswertes des OGAWSondervermögens in der Abrechnungsperiode. Unterschreitet die Anteilwertentwicklung am Ende einer Abrechnungsperiode die Performance des Vergleichsindex (negative Benchmark-Abweichung), so erhält die Gesellschaft keine erfolgsabhängige Vergütung. Entsprechend der Berechnung bei positiver Benchmark-Abweichung wird auf Basis des vereinbarten Höchstbetrages der negative Betrag pro Anteilwert errechnet und auf die nächste Abrechnungsperiode vorgetragen. Für die nachfolgende Abrechnungsperiode erhält die Gesellschaft nur dann eine erfolgsabhängige Vergütung, wenn der aus positiver Benchmark-Abweichung errechnete Betrag den negativen Vortrag aus der vorangegangenen Abrechnungsperiode am Ende der Abrechnungsperiode übersteigt. In diesem Fall besteht der Vergütungsanspruch aus der Differenz beider Beträge. Ein verbleibender negativer Betrag pro Anteilwert wird wieder in die neue Abrechnungsperiode vorgetragen. Ergibt sich am Ende der nächsten Abrechnungsperiode erneut eine negative BenchmarkAbweichung, so wird der vorhandene negative Vortrag um den aus dieser negativen Benchmark-Abweichung errechneten Betrag erhöht. Bei der Berechnung des Vergütungsanspruchs werden negative Vorträge der vorangegangenen fünf Abrechnungsperioden berücksichtigt. b) Die für die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung relevante Abrechnungsperiode beginnt am 1. Januar 2013 und endet am 31. Dezember 2014. Die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung erfolgt dabei für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2013 nach den Regelungen der bis zum 30. Juni 2013 geltenden Kostenklausel und für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Dezember 2014 356 nach den Regelungen der ab dem 1. Juli 2013 geltenden Kostenklausel. Jede weitere für die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung relevante Abrechnungsperiode beginnt am 1. Januar eines jeden Kalenderjahres und endet am 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres. c) Als Vergleichsindex wird ein zusammengesetzter Index festgelegt, der zu 50 % aus MSCI Europe Index Total Return (Net) (Indexperformance vortägig, Devisenumrechnung aus US-$ in EUR gleichtägig) und zu 50% aus MSCI World ex Europe Index Total Return (Net) (Indexperformance vortägig, Devisenumrechnung aus US-$ in EUR gleichtägig) besteht. Im Verlauf eines Monats wird die Gewichtung der Einzelindices börsentäglich an die relative Entwicklung der Einzelindices zueinander angepasst, um dann zu Beginn des nächsten Monats wieder auf die ursprüngliche Gewichtung von jeweils 50 % gesetzt zu werden. Falls die Anlagestrategie des Fonds geändert wird oder der in Satz 1 genannte Vergleichsindex entfallen sollte, wird die Gesellschaft unter Berücksichtigung der Anlagestrategie des Fonds einen angemessenen anderen Index festlegen, der an die Stelle des in Satz 1 genannten Index tritt. d) Die erfolgsabhängige Vergütung wird durch den Vergleich der Entwicklung des Vergleichsindex mit der Anteilwertentwicklung, die nach der BVI-Methode berechnet wird, in der Abrechnungsperiode ermittelt. Die dem OGAW-Sondervermögen belasteten Kosten dürfen vor dem Vergleich nicht von der Entwicklung des Vergleichsindex abgezogen werden. Zur Ermittlung der Anteilwertentwicklung gemäß Satz 1 wird daher die Wertentwicklung auf Anteilsebene seit Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres ermittelt, indem Ausschüttungen und zu Lasten des OGAW-Sondervermögens geleistete Steuerzahlungen dem Anteilwert rechnerisch wieder zugeschlagen werden. Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene erfolgsabhängige Vergütung im OGAW-Sondervermögen zurückgestellt. Liegt die Anteilwertentwicklung während der Abrechnungsperiode unter der des Vergleichsindex, so wird eine in der jeweiligen Abrechnungsperiode bisher zurückgestellte, erfolgsabhängige Vergütung entsprechend dem täglichen Vergleich wieder aufgelöst. Die am Ende der Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte erfolgsabhängige Vergütung kann entnommen werden. e) Die erfolgsabhängige Vergütung kann auch dann entnommen werden, wenn der Anteilswert am Ende des Abrechnungszeitraumes den Anteilwert zu Beginn des Abrechnungszeitraumes unterschreitet (absolut negative Anteilwertentwicklung). 357 (2) Neben den in Abs. 1 genannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des OGAW-Sondervermögens: 1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen (einschließlich der daran nach Marktusancen ggf. gekoppelten Zurverfügungstellung von Research- und Analyseleistungen) und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die Kosten aus Wertpapier-Darlehen die aus solchen Geschäften resultierenden Erträge in keinem Fall übersteigen. 2. a) im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern, b) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnender Rechtsansprüche sowie für die Abwehr unberechtigt erscheinender, auf das OGAW-Sondervermögen bezogener Forderungen, c) Kosten für die Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender Ansprüche auf Reduzierung, Anrechnung bzw. Erstattung von Quellensteuern oder anderer Steuern bzw. fiskalischer Abgaben. (3) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. 358 ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR §8 Ausschüttung und Thesaurierung der Erträge (1) Die Gesellschaft schüttet für nicht thesaurierende (ausschüttende) Anteilklassen grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs - aus. Sonstige Erträge - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs und realisierten Veräußerungsgewinne können ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden. (2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Abs. 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden. (3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden. (4) Die Ausschüttung für alle nicht thesaurierenden (ausschüttenden) Anteilklassen erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres bei den in den Ausschüttungsbekanntmachungen genannten Zahlstellen. (5) Im Falle der Bildung von nicht ausschüttenden (thesaurierenden) Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Erträge aus Investmentanteilen, Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften sowie sonstigen Erträge zugehörigen Ertragsausgleichs unter Berücksichtigung des sowie die realisierten Veräußerungsgewinne der thesaurieren- den Anteilklassen im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an. §9 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. 359 NAMENSBEZEICHNUNG § 10 Namensbezeichnung Die Rechte der Anteilinhaber aus Anteilen an der Globalurkunde mit der ursprünglichen Namensbezeichnung ADIG Best-in-One World I oder cominvest Best-in-One World I bleiben unberührt. Diese Anteile behalten weiterhin Gültigkeit. Besondere Anlagebedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main, (nachstehend Gesellschaft genannt) für das von der Gesellschaft verwaltete OGAW-Sondervermögen Concentra, die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft für OGAW-Sondervermögen aufgestellten Allgemeinen Anlagebedingungen gelten. Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen § 1 Vermögensgegenstände Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben: 1. Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch nur solche der nachstehend bezeichneten Gattungen: a) Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine, sofern der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz in Deutschland hat. Die Gesellschaft wählt die Wertpapiere für das OGAW-Sondervermögen unabhängig von der Grö360 ßenordnung der Unternehmen und unabhängig davon aus, ob es sich um Substanz- oder Wachstumswerte handelt. Das OGAW-Sondervermögen kann dadurch sowohl auf Unternehmen einer bestimmten Größenordnung bzw. Kategorie konzentriert als auch breit übergreifend investiert sein. b) Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine von Emittenten mit Sitz in anderen Ländern. c) Indexzertifikate und Aktienzertifikate, deren Risikoprofil mit den unter a) und b) genannten Vermögensgegenständen oder mit den Anlagemärkten korreliert, denen diese Vermögensgegenstände zuzuordnen sind. d) Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen, die sich auf die in a) und b) genannten Wertpapiere beziehen. 2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen , sofern sie auf die Währung eines Mitgliedstaates der OECD lauten. 3. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen , sofern sie auf die Währung eines Mitgliedstaates der OECD lauten. 4. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch ausschließlich Anteile an solchen Investmentvermögen, deren Risikoprofil typischerweise mit den Anlagemärkten korreliert, denen die unter Nr. 1 bis 3 genannten Vermögensgegenstände zuzuordnen sind. Dabei kann es sich um in- oder ausländische Investmentvermögen gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen handeln. Die Gesellschaft kann sich je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf ein oder mehrere Investmentvermögen konzentrieren, die eine auf nur einen Anlagemarkt konzentrierte Anlagepolitik verfolgen, als auch breit übergreifend investieren. Es werden grundsätzlich nur Anteile an Investmentvermögen erworben, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft, die mit der Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, verwaltet werden. Anteile an anderen Investmentvermögen werden nur ausnahmsweise und nur dann erworben, wenn keines der in Satz 4 genannten Investmentvermögen die von der Gesellschaft im Einzelfall für notwendig erachtete Anlagepolitik verfolgt, oder wenn es sich um Anteile an einem auf die Nachbildung eines Wertpapierindex ausgerichteten Investmentvermögen handelt, die an einer der in § 5 Buchstaben a) und b) der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Börsen oder organisierten Märkte zum Handel zugelassen sind. 5. Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen . 361 6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch nur Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine. § 2 Anlagegrenzen (1) Der Anteil der Aktien und Aktien gleichwertigen Papiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) darf insgesamt 51 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht unterschreiten. (2) Der Anteil der Aktien und anderen Vermögensgegenstände im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 70 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht unterschreiten. (3) Der Anteil der Aktien und anderen Vermögensgegenstände im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe b) darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten. (4) Der Anteil der Geldmarktinstrumente im Sinne von § 1 Nr. 2 und der Bankguthaben im Sinne von § 1 Nr. 3 darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 15 % des Wertes des OGAWSondervermögens nicht überschreiten. (5) Der Anteil der Investmentanteile im Sinne von § 1 Nr. 4 darf insgesamt 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten. Investmentanteile, deren Risikoprofil mit den in Absatz 3 oder Absatz 4 genannten Vermögensgegenständen korreliert, sind auf die jeweilige Grenze anzurechnen. (6) Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind auf die Ausstellergrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB, die in Pension genommenen Investmentanteile auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Abs. 3 KAGB anzurechnen. (7) Die in den Absätzen 1 bis 5 beschriebenen Grenzen dürfen über- bzw. unterschritten werden, wenn dies durch Wertveränderungen von im OGAW-Sondervermögen enthaltenen Vermögensgegenständen, durch Ausübung von Wandlungs-, Bezugs- oder Optionsrechten oder durch Veränderung des Wertes des gesamten OGAW-Sondervermögens z. B. bei Ausgabe oder Rücknahme von Anteilscheinen geschieht. Die Gesellschaft wird in diesen Fällen die Wiedereinhaltung der genannten Grenzen unter Wahrung der Interessen der Anleger als vorrangiges Ziel anstreben. (8) Eine Über- bzw. Unterschreitung der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Grenzen durch Erwerb oder Veräußerung entsprechender Vermögensgegenstände ist genannten Grenze unter Beachtung der in Absatz 1 zulässig, wenn gleichzeitig durch den Einsatz von Derivaten sichergestellt ist, dass das jeweilige Marktrisikopotenzial insgesamt die Grenzen einhält. Die Derivate werden für 362 diesen Zweck mit dem deltagewichteten Wert der jeweiligen Basisgegenstände vorzeichengerecht angerechnet. Marktgegenläufige Derivate werden auch dann als risikomindernd angerechnet, wenn ihre Basiswerte und die Gegenstände des OGAW-Sondervermögens nicht vollständig übereinstimmen. § 3 Derivate Die Gesellschaft kann die in § 9 Abs. 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen, das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene Vermögensgegenstände abzusichern, die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen, insbesondere die Anlagegrenzen und Anlagegrundsätze zu erfüllen bzw. darzustellen, indem Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente z. B. als Ersatz für Direktanlagen in Wertpapieren, das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegenstände innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern, Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über das Marktrisikopotenzial eines voll in Wertpapieren investierten OGAW-Sondervermögens hinaus zu erhöhen (sog. Hebeln ). Dabei darf die Gesellschaft auch marktgegenläufige Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente einsetzen, was zu Gewinnen des OGAW-Sondervermögens führen kann, wenn die Kurse bestimmter Wertpapiere, Anlagemärkte oder Währungen fallen, bzw. zu Verlusten des OGAWSondervermögens, wenn diese Kurse steigen. Anteilklassen § 4 Anteilklassen (1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Pauschalvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. 363 (2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen und § 3 Derivate im Sinne von § 197 Abs. 1 KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten. Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden und hiergegen nicht abgesicherten Vermögensgegenstände des OGAW- Sondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10% des Wertes der Anteilklasse betragen. Der Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht oder gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind. (3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Pauschalvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. (4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Rücknahmeabschlag, Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Pauschalvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahresund Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Gesellschaft kann ferner im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht festlegen, dass der Abschluss einer besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Pauschalvergütung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Voraussetzung für den Erwerb bestimmter Anteilklassen ist. Anteilscheine, Ausgabepreis, Rücknahmepreis, Rücknahme von Anteilen und Kosten § 5 Anteilscheine, Miteigentum (1) Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer bzw. als Gläubiger nach Bruchteilen unter Berücksichtigung 364 der aufgelegten Anteilklassen beteiligt. (2) Die Anteile des OGAW-Sondervermögens werden in einzelnen Anteilscheinen, in Mehrfachurkunden oder in Globalurkunden verbrieft. Ein Anspruch auf Aushändigung effektiver Stücke besteht nicht. (3) Die Rechte der Anteilinhaber aus den Anteilscheinen mit den ursprünglichen Namensbezeichnungen "Concentra" und "dit-Concentra" bleiben unberührt. Die Rechte der Anteilinhaber aus Anteilscheinen, bei denen die Bezeichnung der Depotbank auf den Namen Dresdner Bank AG lautet, bleiben unberührt. Diese Anteilscheine besitzen weiterhin Gültigkeit. § 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis (1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, beträgt der Ausgabeaufschlag 6 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere dieser Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. Für die übrigen Anteilklassen wird kein Ausgabeaufschlag erhoben. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB zu machen. (2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht berechnet. § 7 Kosten (Vergütungen und Aufwendungen) (1) Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind: 1. Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, erhält die Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Pauschalvergütung in Höhe von 1,80 % p.a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Pauschalvergütung des OGAW-Sondervermögens 0,95 % p. a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Es steht der Gesellschaft frei, in einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Pauschalvergütung zu berechnen. Für die Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht der Abschluss einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft als Voraussetzung für den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist, wird die Pauschalvergütung nicht dem OGAW-Sondervermögen belastet, sondern dem Anleger unmittelbar berechnet. Mit dieser Pauschalvergütung sind fol365 gende Vergütungen und Aufwendungen abgedeckt und werden dem OGAW- Sondervermögen nicht separat belastet: a) Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement, administrative Tätigkeiten), b) Vergütung für die Vertriebsstellen des OGAW-Sondervermögens, c) Vergütung für die Verwahrstelle, d) bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland, e) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen), f) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen bzw. der thesaurierten Erträge, g) Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, h) Kosten für die Information der Anleger des OGAW-Sondervermögens mittels einen dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Informationen über Fondsverschmelzungen und mit Ausnahme der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung, i) Gebühren, Kosten und Steuern, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermögen erhoben werden, j) ggf. Kosten zur Analyse des Anlageerfolgs durch Dritte, k) ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine, l) ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung. Die Pauschalvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen jederzeit entnommen werden. 366 2. a) Darüber hinaus erhält die Gesellschaft für die Verwaltung des OGAW- Sondervermögens aus dem OGAW-Sondervermögen eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von bis zu 20 % (Höchstbetrag) des Betrages, um den die Anteilwertentwicklung die Entwicklung des Vergleichsindex gemäß Buchstabe c) am Ende einer Abrechnungsperiode gemäß Buchstabe b) übersteigt (Outperformance über den Vergleichsindex), höchstens jedoch bis zu 4 % des Durchschnittswertes des OGAWSondervermögens in der Abrechnungsperiode. Unterschreitet die Anteilwertentwicklung am Ende einer Abrechnungsperiode die Performance des Vergleichsindex (negative Benchmark-Abweichung), so erhält die Gesellschaft keine erfolgsabhängige Vergütung. Entsprechend der Berechnung bei positiver Benchmark-Abweichung wird auf Basis des vereinbarten Höchstbetrages der negative Betrag pro Anteilwert errechnet und auf die nächste Abrechnungsperiode vorgetragen. Für die nachfolgende Abrechnungsperiode erhält die Gesellschaft nur dann eine erfolgsabhängige Vergütung, wenn der aus positiver BenchmarkAbweichung errechnete Betrag den negativen Vortrag aus der vorangegangenen Abrechnungsperiode am Ende der Abrechnungsperiode übersteigt. In diesem Fall besteht der Vergütungsanspruch aus der Differenz beider Beträge. Ein verbleibender negativer Betrag pro Anteilwert wird wieder in die neue Abrechnungsperiode vorgetragen. Ergibt sich am Ende der nächsten Abrechnungsperiode erneut eine negative Benchmark-Abweichung, so wird der vorhandene negative Vortrag um den aus dieser negativen Benchmark-Abweichung errechneten Betrag erhöht. Bei der Berechnung des Vergütungsanspruchs werden negative Vorträge der vorangegangenen fünf Abrechnungsperioden berücksichtigt. b) Die für die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung relevante Abrechnungsperiode beginnt am 1. Juli eines jeden Kalenderjahres und endet am 30. Juni des darauf folgenden Kalenderjahres. c) Als Vergleichsindex wird der DAX © festgelegt. Falls die Anlagestrategie des Fonds geändert wird oder der in Satz 1 genannte Vergleichsindex entfallen sollte, wird die Gesellschaft unter Berücksichtigung der Anlagestrategie des Fonds einen angemessenen anderen Index festlegen, der an die Stelle des in Satz 1 genannten Index tritt. d) Die erfolgsabhängige Vergütung wird durch den Vergleich der Entwicklung des Vergleichsindex mit der Anteilwertentwicklung, die nach der BVI-Methode berechnet wird, in der Abrechnungsperiode ermittelt. Die dem OGAW-Sondervermögen belasteten Kosten dürfen vor dem Vergleich nicht von der Entwicklung des Vergleichsindex abgezogen werden. 367 Zur Ermittlung der Anteilwertentwicklung gemäß Satz 1 wird daher die Wertentwicklung auf Anteilsebene seit Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres ermittelt, indem Ausschüttungen und zu Lasten des OGAW-Sondervermögens geleistete Steuerzahlungen dem Anteilwert rechnerisch wieder zugeschlagen werden. Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene erfolgsabhängige Vergütung im OGAW-Sondervermögen zurückgestellt. Liegt die Anteilwertentwicklung während der Abrechnungsperiode unter der des Vergleichsindex, so wird eine in der jeweiligen Abrechnungsperiode bisher zurückgestellte, erfolgsabhängige Vergütung entsprechend dem täglichen Vergleich wieder aufgelöst. Die am Ende der Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte erfolgsabhängige Vergütung kann entnommen werden. e) Die erfolgsabhängige Vergütung kann auch dann entnommen werden, wenn der Anteilswert am Ende des Abrechnungszeitraumes den Anteilwert zu Beginn des Abrechnungszeitraumes unterschreitet (absolut negative Anteilwertentwicklung). (2) Neben den in Abs. 1 genannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des OGAW-Sondervermögens: 1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen (einschließlich der daran nach Marktusancen ggf. gekoppelten Zurverfügungstellung von Research- und Analyseleistungen) und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die Kosten aus Wertpapier-Darlehen die aus solchen Geschäften resultierenden Erträge in keinem Fall übersteigen. 2. a) im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern, b) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnender Rechtsansprüche sowie für die Abwehr unberechtigt erscheinender, auf das OGAW-Sondervermögen bezogener Forderungen, c) Kosten für die Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender Ansprüche auf Reduzierung, Anrechnung bzw. Erstattung von Quellensteuern oder anderer Steuern bzw. fiskalischer Abgaben. (3) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Be368 richtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. Ertragsverwendung und Geschäftsjahr § 8 Ausschüttung (1) Für ausschüttende Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs anteilig aus. Realisierte Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge des zugehörigen Ertragsausgleichs unter Berücksichtigung können ebenfalls zur Ausschüttung anteilig herangezogen werden. (2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Abs. 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden. (3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden. (4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. (5) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach §§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAWSondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll. 369 § 9 Thesaurierung (1) Für thesaurierende Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Dividenden, Zinsen, Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften und sonstigen Erträge sowie die realisierten Veräußerungsgewinne gung des zugehörigen Ertragsausgleichs unter Berücksichti- im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an. (2) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach §§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAWSondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll. § 10 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens ist das Kalenderjahr. Besondere Anlagebedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main, (nachstehend Gesellschaft genannt) für das von der Gesellschaft verwaltete OGAW-Sondervermögen CONVEST 21 VL, die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft für OGAW-Sondervermögen aufgestellten Allgemeinen Anlagebedingungen gelten. ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN 370 §1 Vermögensgegenstände Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben: 1. Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen , 2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen , 3. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen , 4. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen , 5. Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen , 6. sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen . Derivate auf Schuldscheindarlehen gemäß § 198 Nr. 4 KAGB dürfen nicht abgeschlossen werden. §2 Anlagegrenzen (1) Mindestens 70 % der im OGAW-Sondervermögen befindlichen Wertpapiere müssen in Aktien inund ausländischer Aussteller investiert sein. Der Aktienanteil am OGAW-Sondervermögen muss mindestens 51 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens betragen. (2) Bis zu 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens können in Wandelschuldverschreibungen, Optionsanleihen und Genussscheinen in- und ausländischer Aussteller investiert sein. (3) Bis zu 25 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens können in verzinslichen Wertpapieren inund ausländischer Aussteller gehalten werden. (4) Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen Indexzertifikate in- und ausländischer Aussteller erworben werden, denen ein allgemein anerkannter Aktienindex zugrundeliegt. Indexzertifikate gemäß Satz 1 sind auf die Grenze des Absatz 1 Satz 1 anzurechnen. Bis zu 25 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen Indexzertifikate erworben werden, denen ein allgemein anerkannter Rentenindex zugrundeliegt. Indexzertifikate gemäss Satz 3 sind auf die Grenze des Absatz 3 anzurechnen. (5) Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB anzurechnen. (6) Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Geldmarktinstrumenten nach Maßgabe des § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden. Geldmarktinstrumente 371 dürfen auf Fremdwährung lauten. Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB anzurechnen. (7) Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe des § 7 Satz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden. Bankguthaben dürfen auf Fremdwährung lauten. (8) Bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Investmentanteilen nach Maßgabe des § 8 Nr. 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden. Für das OGAWSondervermögen können Anteile an in- und ausländischen OGAW, anderen inländischen Sondervermögen sowie Anteile an ausländischen offenen Investmentvermögen, die keine Anteile an EUOGAW sind, erworben werden. Der Sitz und die Geschäftsleitung von ausländischen Investmentgesellschaften oder Investmentaktiengesellschaften, die Aussteller von ausländischen Investmentvermögen sind, muß sich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum befinden. Bei der Auswahl der Investmentanteile werden solche bevorzugt, die nach Ansicht der Gesellschaft im Gegensatz zu vergleichbaren Investmentanteilen bisher eine höhere Rendite unter Abwägung der Risiken aufgewiesen haben. Damit sollen solche Investmentanteile ausgewählt und in einem Portfolio zusammengestellt werden, die insgesamt unter quantitativen und qualitativen Aspekten die bestmöglichen Anlageergebnisse erwarten lassen. Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der §§ 206 und 210 Absatz 3 KAGB anzurechnen. §3 Derivate Die Gesellschaft kann die in § 9 Absatz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen, das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene Vermögensgegenstände abzusichern, die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen, das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegenstände innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern, Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über das Marktrisikopotenzial eines voll in Wertpapieren investierten OGAW-Sondervermögens hinaus zu erhöhen (sog. Hebeln ). Dabei darf die Gesellschaft auch marktgegenläufige Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente einsetzen, was zu Gewinnen des OGAW-Sondervermögens führen kann, wenn die Kur372 se bestimmter Wertpapiere, Anlagemärkte oder Währungen fallen, bzw. zu Verlusten des OGAWSondervermögens, wenn diese Kurse steigen. ANTEILKLASSEN §4 Anteilklassen (1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Pauschalvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. (2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen und § 3 Derivate im Sinne von § 197 Absatz 1 KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten. Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden und hiergegen nicht abgesicherten Vermögensgegenstände des OGAW-Sondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10 % des Wertes der Anteilklasse betragen. Der Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht oder gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind. (3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Pauschalvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. 373 (4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Pauschalvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Gesellschaft kann ferner im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht festlegen, dass der Abschluss einer besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Pauschalvergütung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Voraussetzung für den Erwerb bestimmter Anteilklassen ist. ANTEILSCHEINE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN §5 Anteilscheine, Miteigentum Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. Die Rechte der Anteilinhaber werden ausschließlich in Globalurkunden verbrieft. Ein Anspruch auf Auslieferung einzelner Anteilscheine besteht nicht. §6 Ausgabe- und Rücknahmepreis (1) Der Ausgabeaufschlag beträgt 5,00 % des Anteilwertes und dient zur Deckung der Ausgabekosten der Gesellschaft. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren oder keinen Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlages abzusehen. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB zu machen. (2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben. (3) Abweichend von der Regelung des § 18 Abs. 3 der Allgemeinen Anlagebedingungen ist der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge spätestens der dem Eingang des Anteilsabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende übernächste Wertermittlungstag. §7 Kosten (Vergütungen und Aufwendungen) 374 (1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, erhält die Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Pauschalvergütung in Höhe von 1,80 % p.a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Pauschalvergütung des OGAW-Sondervermögens 0,95 % p. a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Es steht der Gesellschaft frei, in einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Pauschalvergütung zu berechnen. Für die Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht der Abschluss einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft als Voraussetzung für den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist, wird die Pauschalvergütung nicht dem OGAW-Sondervermögen belastet, sondern dem Anleger unmittelbar berechnet. Mit dieser Pauschalvergütung sind folgende Vergütungen und Aufwendungen abgedeckt und werden dem OGAW- Sondervermögen nicht separat belastet: a) Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement, administrative Tätigkeiten), b) Vergütung für die Vertriebsstellen des OGAW-Sondervermögens, c) Vergütung für die Verwahrstelle, d) bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland, e) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen), f) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen bzw. der thesaurierten Erträge, g) Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, h) Kosten für die Information der Anleger des OGAW-Sondervermögens mittels einen dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Informationen über Fondsverschmelzungen und mit Ausnahme der Informationen über Maßnahmen im Zu375 sammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung, i) Gebühren, Kosten und Steuern, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermögen erhoben werden, j) ggf. Kosten zur Analyse des Anlageerfolgs durch Dritte, k) ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine, l) ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung. Die Pauschalvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen am Ende eines jeden Monats entnommen werden. (2) Neben der in Absatz 1 genannten Vergütung gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des OGAW-Sondervermögens: 1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen (einschließlich der daran nach Marktusancen ggf. gekoppelten Zurverfügungstellung von Research- und Analyseleistungen) und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die Kosten aus Wertpapier-Darlehen die aus solchen Geschäften resultierenden Erträge in keinem Fall übersteigen. 2. a) im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern, b) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnender Rechtsansprüche sowie für die Abwehr unberechtigt erscheinender, auf das OGAW-Sondervermögen bezogener Forderungen, c) Kosten für die Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender Ansprüche auf Reduzierung, Anrechnung bzw. Erstattung von Quellensteuern oder anderer Steuern bzw. fiskalischer Abgaben. a. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine we376 sentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR §8 Ausschüttung / Thesaurierung der Erträge (1) Die Gesellschaft schüttet für nicht thesaurierende (ausschüttende) Anteilklassen grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Dividenden, Zinsen und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs - aus. Sonstige ne - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs Erträge und realisierte können ebenfalls zur Ausschüt- tung herangezogen werden. (2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden. (3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden. (4) Die Ausschüttung für alle nicht thesaurierenden (ausschüttenden) Anteilklassen erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. (5) Im Falle der Bildung von nicht ausschüttenden (thesaurierenden) Anteilklassen legt die Gesellschaft, die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen, Dividenden, Erträge aus Investmentanteilen, Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften und sonstigen Erträge sowie die realisierten Veräußerungsgewinne gleichs unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus- der thesaurierenden Anteilklassen im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an. 377 §9 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni. ANTEILSCHEINE UND NAMENSBEZEICHNUNG § 10 Namensbezeichnung Die Rechte der Anteilinhaber aus Anteilen an der Globalurkunde mit der ursprünglichen Namensbezeichnung ADIG CONVEST 21 VL oder cominvest CONVEST 21 VL bleiben unberührt. Diese Anteile behalten weiterhin Gültigkeit. Besondere Anlagebedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main, (nachstehend Gesellschaft genannt) für das von der Gesellschaft verwaltete OGAW-Sondervermögen Fondak, die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft für OGAW-Sondervermögen aufgestellten Allgemeinen Anlagebedingungen gelten. ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN §1 Vermögensgegenstände Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben: 1. Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen , 378 2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen , 3. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen , 4. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen , 5. Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen , 6. sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen . §2 Darlehens- und Pensionsgeschäfte Soweit Darlehens- und Pensionsgeschäfte nach §§ 13 und 14 der Allgemeinen Anlagebedingungen abgeschlossen werden, dürfen diese den Anlagegrenzen und -grundsätzen nicht zuwider laufen. §3 Anlagegrenzen (1) Mindestens 51 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens müssen in Aktien deutscher Aussteller investiert sein. (2) Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen deutscher Aussteller investiert werden. (3) Bis zu 25 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens können in Wertpapieren gemäß Absatz 1 und 2 ausländischer Aussteller gehalten werden. (4) Bis zu 25 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens können in verzinslichen Wertpapieren inund ausländischer Aussteller gehalten werden. (5) Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Indexzertifikate in- und ausländischer Aussteller investiert werden, denen ein allgemein anerkannter deutscher Aktienindex zugrunde liegt. Bis zu 25 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Indexzertifikate investiert werden, denen ein allgemein anerkannter ausländischer Aktienindex zugrunde liegt. Bis zu 25 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Indexzertifikate investiert werden, denen ein allgemein anerkannter Rentenindex zugrunde liegt. Indexzertifikate gemäß Satz 2 sind auf die Grenze des Absatz 3 anzurechnen. Indexzertifikate gemäß Satz 3 sind auf die Grenze des Absatz 4 anzurechnen. (6) Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Anteile an geschlossenen Fonds nach Maßgabe des § 5 Satz 1 Buchstabe g) der Allgemeinen Anlagebedingungen investiert werden. 379 (7) Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Finanzinstrumente nach Maßgabe des § 5 Satz 1 Buchstabe h) der Allgemeinen Anlagebedingungen investiert werden. (8) Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB anzurechnen. (9) Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Geldmarktinstrumenten nach Maßgabe des § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden. Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB anzurechnen. (10)Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe des § 7 Satz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden. (11)Geldmarktinstrumente und Bankguthaben dürfen zusammen nur bis zu 25 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens auf Fremdwährung lauten. (12)Bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Investmentanteilen nach Maßgabe des § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden. Für das OGAW- Sondervermögen können Anteile an in- und ausländischen OGAW, anderen inländischen Sondervermögen sowie Anteile an ausländischen offenen Investmentvermögen, die keine Anteile an EUOGAW sind, erworben werden. Der Sitz und die Geschäftsleitung von ausländischen Investmentgesellschaften oder Investmentaktiengesellschaften, die Aussteller von ausländischen Investmentvermögen sind, muss sich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum befinden. Bei der Auswahl der Investmentanteile werden solche bevorzugt, die nach Ansicht der Gesellschaft im Gegensatz zu vergleichbaren Investmentanteilen bisher eine höhere Rendite unter Abwägung der Risiken aufgewiesen haben. Damit sollen solche Investmentanteile ausgewählt und in einem Portfolio zusammengestellt werden, die insgesamt unter quantitativen und qualitativen Aspekten die bestmöglichen Anlageergebnisse erwarten lassen. Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Absatz 3 KAGB anzurechnen (13)Optionsscheine in- und ausländischer Aussteller dürfen nur bis zu 10 % des Wertes des OGAWSondervermögens erworben werden. (14)Derivate, die sich auf Vermögensgegenstände gemäß Absatz 1 bis 5 beziehen und nicht der Absicherung dienen, sind mit dem Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko § 16 DerivateV auf die Höchstgrenze gemäß Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 anzurechnen. 380 gemäß §4 Derivate Die Gesellschaft kann die in § 9 Abs. 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen, das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene Vermögensgegenstände abzusichern, die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen, das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegenstände innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern, Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über das Marktrisikopotenzial eines voll in Wertpapieren investierten OGAW-Sondervermögens hinaus zu erhöhen (sog. Hebeln ). Dabei darf die Gesellschaft auch marktgegenläufige Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente einsetzen, was zu Gewinnen des OGAW-Sondervermögens führen kann, wenn die Kurse bestimmter Wertpapiere, Anlagemärkte oder Währungen fallen, bzw. zu Verlusten des OGAWSondervermögens, wenn diese Kurse steigen. ANTEILKLASSEN §5 Anteilklassen (1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Pauschalvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. (2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen und § 4 Derivate im Sinne von § 197 Abs 1 KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermö381 gensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten. Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden und hiergegen nicht abgesicherten Vermögensgegenstände des OGAWSondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10 % des Wertes der Anteilklasse betragen. Der Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht oder gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind. (3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Pauschalvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. (4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Pauschalvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Gesellschaft kann ferner im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht festlegen, dass der Abschluss einer besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Pauschalvergütung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Voraussetzung für den Erwerb bestimmter Anteilklassen ist. ANTEILSCHEINE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN §6 Anteilscheine, Miteigentum (1) Die Anteilscheine werden in jeweils einer Globalurkunde verbrieft. Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. Ein Anspruch auf Auslieferung einzelner Anteilscheine besteht nicht. (2) Ab dem 01. Juli 2008 werden die Rechte der Anteilinhaber der Anteilscheine der Anteilklasse cominvest Fondak P ebenfalls ausschließlich in Globalurkunden verbrieft. Die Rechte der Anteil382 inhaber aus Anteilscheinen mit der Namensbezeichnung cominvest Fondak P, für die bis zum 30. Juni 2008 auf den Inhaber lautende Anteilscheine ausgestellt worden sind, bleiben unberührt. §7 Ausgabe- und Rücknahmepreis (4) Der Ausgabeaufschlag beträgt für jede Anteilklasse 5,00 % des jeweiligen Anteilwertes und dient zur Deckung der Ausgabekosten der Gesellschaft. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlages abzusehen. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB zu machen. (5) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben. §8 Kosten (Vergütungen und Aufwendungen) (1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, erhält die Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Pauschalvergütung in Höhe von 1,70 % p.a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Pauschalvergütung des OGAW-Sondervermögens 1,10 % p. a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Es steht der Gesellschaft frei, in einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Pauschalvergütung zu berechnen. Für die Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht der Abschluss einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft als Voraussetzung für den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist, wird die Pauschalvergütung nicht dem OGAW-Sondervermögen belastet, sondern dem Anleger unmittelbar berechnet. Mit dieser Pauschalvergütung sind folgende Vergütungen und Aufwendungen abgedeckt und werden dem OGAW-Sondervermögen nicht separat belastet: a) Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement, administrative Tätigkeiten), b) Vergütung für die Vertriebsstellen des OGAW-Sondervermögens, c) Vergütung für die Verwahrstelle, d) bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland, 383 e) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen), f) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen bzw. der thesaurierten Erträge, g) Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, h) Kosten für die Information der Anleger des OGAW-Sondervermögens mittels einen dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Informationen über Fondsverschmelzungen und mit Ausnahme der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung, i) Gebühren, Kosten und Steuern, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermögen erhoben werden, j) ggf. Kosten zur Analyse des Anlageerfolgs durch Dritte, k) ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine, l) ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung. Die Pauschalvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen am Ende eines jeden Monats entnommen werden. (2) Neben der in Abs. 1 genannten Vergütung gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des OGAW-Sondervermögens: 1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen (einschließlich der daran nach Marktusancen ggf. gekoppelten Zurverfügungstellung von Research- und Analyseleistungen) und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die Kosten aus Wertpapier-Darlehen die aus solchen Geschäften resultierenden Erträge in keinem Fall übersteigen. 384 2. a) im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern, b) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnender Rechtsansprüche sowie für die Abwehr unberechtigt erscheinender, auf das OGAW-Sondervermögen bezogener Forderungen, c) Kosten für die Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender Ansprüche auf Reduzierung, Anrechnung bzw. Erstattung von Quellensteuern oder anderer Steuern bzw. fiskalischer Abgaben. (3) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR §9 Ertragsverwendung (1) Die Gesellschaft schüttet für nicht thesaurierende (ausschüttende) Anteilklassen grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Dividenden, Zinsen und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs - aus. Sonstige Erträge - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs und realisierte Veräußerungsgewinne können anteilig ebenfalls zur Ausschüt- tung herangezogen werden. 385 (2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Abs. 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden. (3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden. (4) Die Ausschüttung erfolgt für die Anteilklasse cominvest Fondak P jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres gegen Vorlage des aufgerufenen Ertragsscheines bei den in den Ausschüttungsbekanntmachungen genannten Zahlstellen ohne Abzug von Kosten, für die Anteilklassen cominvest Fondak I, cominvest Fondak M und cominvest Fondak S jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. Für das am 30. Juni 2008 endende und die darauf folgenden Geschäftsjahre erfolgt die Ausschüttung für alle ausschüttenden Anteilklassen infolge der Umstellung der Anteilklasse cominvest Fondak P auf Globalurkunde jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. Damit die Anteilinhaber der Anteilklasse cominvest Fondak P die Ausschüttungen nach der Umstellung auf Globalurkunde vereinnahmen können, ist die Einlieferung der effektiven Stücke in ein Bankdepot erforderlich. (5) Die Gesellschaft legt für nicht ausschüttende (thesaurierende) Anteilklassen, die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden, Erträge aus Investmentanteilen, Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften und sonstigen Erträge gen Ertragsausgleichs unter Berücksichtigung des zugehöri- sowie die realisierten Veräußerungsgewinne der thesaurierenden Anteil- klassen im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an. § 10 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni. NAMENSBEZEICHNUNG § 11 Namensbezeichnung (1) Anteilscheine dieses OGAW-Sondervermögens, die noch von der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG (bis zum 1. September 1998 Bayerische Vereinsbank AG), München, als Depot- 386 bank unterzeichnet sind, behalten unabhängig von dem Übergang der Depotbankfunktion auf die Commerzbank AG, Frankfurt am Main, ihre Gültigkeit. (2) Die Rechte der Anteilinhaber aus Anteilscheinen mit der ursprünglichen Namensbezeichnung FONDAK oder ADIG Fondak bleiben unberührt. Diese Anteilscheine behalten weiterhin Gültigkeit. Besondere Anlagebedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main, (nachstehend Gesellschaft genannt) für das von der Gesellschaft verwaltete OGAW-Sondervermögen Fondis, die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft für OGAW-Sondervermögen aufgestellten Allgemeinen Anlagebedingungen gelten. ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN §1 Vermögensgegenstände Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben: 1. Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen , 2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen , 3. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen , 4. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen , 5. Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen , 6. sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen . Derivate auf Schuldscheindarlehen gemäß § 198 Nr. 4 KAGB dürfen nicht abgeschlossen werden. 387 §2 Anlagegrenzen (1) Mindestens 51 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens müssen in Aktien, Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen in- und ausländischer Aussteller investiert sein. (2) Bis zu 25 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens können in verzinslichen Wertpapiere inund ausländischer Aussteller gehalten werden. (3) Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen Indexzertifikate in- und ausländischer Aussteller erworben werden, denen ein allgemein anerkannter Aktienindex zugrundeliegt. Bis zu 25 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen Indexzertifikate in- und ausländischer Aussteller erworben werden, denen ein allgemein anerkannter Rentenindex zugrundeliegt. Indexzertifikate gemäss Satz 2 sind auf die Grenze des Abs. 2 Satz 1 anzurechnen. (4) Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB anzurechnen. (5) Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Geldmarktinstrumenten nach Maßgabe des § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden. Geldmarktinstrumente können auf Fremdwährung lauten. Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB anzurechnen. (6) Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe des § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden. Bankguthaben können auf Fremdwährung lauten. (7) Bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Investmentanteilen nach Maßgabe des § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden. Für das OGAW- Sondervermögen können Anteile an in- und ausländischen OGAW, anderen inländischen Sondervermögen sowie Anteile an ausländischen offenen Investmentvermögen, die keine Anteile an EUOGAW sind, erworben werden. Der Sitz und die Geschäftsleitung von ausländischen Investmentgesellschaften oder Investmentaktiengesellschaften, die Aussteller von ausländischen Investmentvermögen sind, muß sich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum befinden. Bei der Auswahl der Investmentanteile werden solche bevorzugt, die nach Ansicht der Gesellschaft im Gegensatz zu vergleichbaren Investmentanteilen bisher eine höhere Rendite unter Abwägung der Risiken aufgewiesen haben. Damit sollen solche Investmentanteile ausgewählt und in einem Portfolio zusammengestellt werden, die insgesamt unter quantitativen und qualitativen Aspekten die bestmöglichen Anlageergebnisse erwarten lassen. Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Abs. 3 KAGB anzurechnen. 388 §3 Derivate Die Gesellschaft kann die in § 9 Abs. 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen, das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene Vermögensgegenstände abzusichern, die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen, das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegenstände innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern, Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über das Marktrisikopotenzial eines voll in Wertpapieren investierten OGAW-Sondervermögens hinaus zu erhöhen (sog. Hebeln ). Dabei darf die Gesellschaft auch marktgegenläufige Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente einsetzen, was zu Gewinnen des OGAW-Sondervermögens führen kann, wenn die Kurse bestimmter Wertpapiere, Anlagemärkte oder Währungen fallen, bzw. zu Verlusten des OGAWSondervermögens, wenn diese Kurse steigen. ANTEILKLASSEN §4 Anteilklassen (1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Pauschalvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. (2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen und § 3 Derivate im Sinne von § 197 Abs. 1 KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwer389 tigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten. Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden und hiergegen nicht abgesicherten Vermögensgegenstände des OGAWSondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10 % des Wertes der Anteilklasse betragen. Der Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht oder gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind. (3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Pauschalvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. (4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Pauschalvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Gesellschaft kann ferner im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht festlegen, dass der Abschluss einer besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Pauschalvergütung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Voraussetzung für den Erwerb bestimmter Anteilklassen ist. ANTEILSCHEINE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN §5 Anteilscheine, Miteigentum (1) Die derzeitigen Anteilscheine lauten auf den Inhaber und sind über einen Anteil oder eine Mehrzahl von Anteilen (5er, 10er und 100er) ausgestellt. Die Anteilinhaber sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. (2) Im Falle der Bildung von Anteilklassen werden die Anteilscheine der neuen Anteilklassen jeweils in einer Globalurkunde verbrieft. Die Anteilinhaber sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen be- 390 teiligt. Ein Anspruch auf Auslieferung einzelner Anteilscheine besteht im Falle der Verbriefung in einer Globalurkunde nicht. §6 Ausgabe- und Rücknahmepreis (1) Der Ausgabeaufschlag beträgt für jede Anteilklasse 5,00 % des Anteilwertes und dient zur Deckung der Ausgabekosten der Gesellschaft. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren oder keinen Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlages abzusehen. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB zu machen. (2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben. (3) Abweichend von der Regelung des § 18 Abs. 3 der Allgemeinen Anlagebedingungen wendet die Gesellschaft für das OGAW-Sondervermögen das sogenannte Forward Pricing an. Daher ist der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge spätestens der dem Eingang des Anteilsabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende übernächste Wertermittlungstag. §7 Kosten (Vergütungen und Aufwendungen) (1) Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind: 1. Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, erhält die Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Pauschalvergütung in Höhe von 1,65 % p.a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Pauschalvergütung des OGAW-Sondervermögens 0,88 % p. a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Es steht der Gesellschaft frei, in einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Pauschalvergütung zu berechnen. Für die Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht der Abschluss einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft als Voraussetzung für den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist, wird die Pauschalvergütung nicht dem OGAW-Sondervermögen belastet, sondern dem Anleger unmittelbar berechnet. Mit dieser Pauschalvergütung sind folgende Vergütungen und Aufwendungen Sondervermögen nicht separat belastet: 391 abgedeckt und werden dem OGAW- a) Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement, administrative Tätigkeiten), b) Vergütung für die Vertriebsstellen des OGAW-Sondervermögens, c) Vergütung für die Verwahrstelle, d) bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland, e) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen), f) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen bzw. der thesaurierten Erträge, g) Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, h) Kosten für die Information der Anleger des OGAW-Sondervermögens mittels einen dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Informationen über Fondsverschmelzungen und mit Ausnahme der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung, i) Gebühren, Kosten und Steuern, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermögen erhoben werden, j) ggf. Kosten zur Analyse des Anlageerfolgs durch Dritte, k) ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine, l) ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung. Die Pauschalvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen am Ende eines jeden Monats entnommen werden. 392 2. a) Darüber hinaus erhält die Gesellschaft für die Verwaltung des OGAW- Sondervermögens aus dem OGAW-Sondervermögen eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von bis zu 20 % (Höchstbetrag) des Betrages, um den die Anteilwertentwicklung die Entwicklung des Vergleichsindex gemäß Buchstabe c) am Ende einer Abrechnungsperiode gemäß Buchstabe b) übersteigt (Outperformance über den Vergleichsindex), höchstens jedoch bis zu 4 % des Durchschnittswertes des OGAWSondervermögens in der Abrechnungsperiode. Unterschreitet die Anteilwertentwicklung am Ende einer Abrechnungsperiode die Performance des Vergleichsindex (negative Benchmark-Abweichung), so erhält die Gesellschaft keine erfolgsabhängige Vergütung. Entsprechend der Berechnung bei positiver Benchmark-Abweichung wird auf Basis des vereinbarten Höchstbetrages der negative Betrag pro Anteilwert errechnet und auf die nächste Abrechnungsperiode vorgetragen. Für die nachfolgende Abrechnungsperiode erhält die Gesellschaft nur dann eine erfolgsabhängige Vergütung, wenn der aus positiver BenchmarkAbweichung errechnete Betrag den negativen Vortrag aus der vorangegangenen Abrechnungsperiode am Ende der Abrechnungsperiode übersteigt. In diesem Fall besteht der Vergütungsanspruch aus der Differenz beider Beträge. Ein verbleibender negativer Betrag pro Anteilwert wird wieder in die neue Abrechnungsperiode vorgetragen. Ergibt sich am Ende der nächsten Abrechnungsperiode erneut eine negative Benchmark-Abweichung, so wird der vorhandene negative Vortrag um den aus dieser negativen Benchmark-Abweichung errechneten Betrag erhöht. Bei der Berechnung des Vergütungsanspruchs werden negative Vorträge der vorangegangenen fünf Abrechnungsperioden berücksichtigt. b) Die für die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung relevante Abrechnungsperiode beginnt am 1. Juli eines jeden Kalenderjahres und endet am 30. Juni des darauf folgenden Kalenderjahres. c) Als Vergleichsindex wird der MSCI World Index Total Return (Net) festgelegt. Falls die Anlagestrategie des Fonds geändert wird oder der in Satz 1 genannte Vergleichsindex entfallen sollte, wird die Gesellschaft unter Berücksichtigung der Anlagestrategie des Fonds einen angemessenen anderen Index festlegen, der an die Stelle des in Satz 1 genannten Index tritt. d) Die erfolgsabhängige Vergütung wird durch den Vergleich der Entwicklung des Vergleichsindex mit der Anteilwertentwicklung, die nach der BVI-Methode berechnet wird, in der Abrechnungsperiode ermittelt. Die dem OGAW-Sondervermögen belasteten Kosten dürfen vor dem Vergleich nicht von der Entwicklung des Vergleichsindex abgezogen werden. 393 Zur Ermittlung der Anteilwertentwicklung gemäß Satz 1 wird daher die Wertentwicklung auf Anteilsebene seit Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres ermittelt, indem Ausschüttungen und zu Lasten des OGAW-Sondervermögens geleistete Steuerzahlungen dem Anteilwert rechnerisch wieder zugeschlagen werden. Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene erfolgsabhängige Vergütung im OGAW-Sondervermögen zurückgestellt. Liegt die Anteilwertentwicklung während der Abrechnungsperiode unter der des Vergleichsindex, so wird eine in der jeweiligen Abrechnungsperiode bisher zurückgestellte, erfolgsabhängige Vergütung entsprechend dem täglichen Vergleich wieder aufgelöst. Die am Ende der Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte erfolgsabhängige Vergütung kann entnommen werden. e) Die erfolgsabhängige Vergütung kann auch dann entnommen werden, wenn der Anteilswert am Ende des Abrechnungszeitraumes den Anteilwert zu Beginn des Abrechnungszeitraumes unterschreitet (absolut negative Anteilwertentwicklung). (2) Neben den in Abs. 1 genannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des OGAW-Sondervermögens: 1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen (einschließlich der daran nach Marktusancen ggf. gekoppelten Zurverfügungstellung von Research- und Analyseleistungen) und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die Kosten aus Wertpapier-Darlehen die aus solchen Geschäften resultierenden Erträge in keinem Fall übersteigen. 2. a) im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern, b) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnender Rechtsansprüche sowie für die Abwehr unberechtigt erscheinender, auf das OGAW-Sondervermögen bezogener Forderungen, c) Kosten für die Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender Ansprüche auf Reduzierung, Anrechnung bzw. Erstattung von Quellensteuern oder anderer Steuern bzw. fiskalischer Abgaben. (3) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Be394 richtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR §8 Ausschüttung / Thesaurierung der Erträge (1) Die Gesellschaft schüttet für nicht thesaurierende (ausschüttende) Anteilklassen grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Dividenden, Zinsen und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs - aus. Sonstige ne - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs Erträge und realisierten können ebenfalls zur Ausschüt- tung herangezogen werden. (2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Abs. 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden. (3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden. (4) Die Ausschüttung für alle nicht thesaurierenden (ausschüttenden) Anteilklassen erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres gegen Vorlage des aufgerufenen Ertragsscheines bei den in den Ausschüttungsbekanntmachungen genannten Zahlstellen ohne Abzug von Kosten wenn es sich hierbei um Anteilscheine mit effektiven Stücke handelt. Im Falle der Verbriefung von Anteilscheinen in einer Globalurkunde erfolgt die Ausschüttung für alle nicht 395 thesaurierenden (ausschüttenden) Anteilklassen jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres ohne Abzug von Kosten. (5) Im Falle der Bildung von nicht ausschüttenden (thesaurierenden) Anteilklassen legt die Gesellschaft, die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen, Dividenden, Erträge aus Investmentanteilen, Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften und sonstigen Erträge sowie die realisierten Veräußerungsgewinne gleichs unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus- der thesaurierenden Anteilklassen im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an. . §9 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni. ANTEILSCHEINE UND NAMENSBEZEICHNUNG § 10 Namensbezeichnung (1) Anteilscheine dieses OGAW-Sondervermögens, die noch von der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG (bis zum 1. September 1998 Bayerische Vereinsbank AG), München, als Depotbank unterzeichnet sind, behalten unabhängig von dem Übergang der Depotbankfunktion auf die Commerzbank AG, Frankfurt am Main, ihre Gültigkeit. (2) Die Rechte der Anteilinhaber aus Anteilscheinen mit der ursprünglichen Namensbezeichnung FONDIS , ADIG Fondis oder cominvest Fondis bleiben unberührt. Diese Anteilscheine behalten weiterhin Gültigkeit. Besondere Anlagebedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main, (nachstehend Gesellschaft genannt) für das von der Gesellschaft verwaltete OGAW-Sondervermögen 396 Fondra, die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft für OGAW-Sondervermögen aufgestellten Allgemeinen Anlagebedingungen gelten. ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN §1 Vermögensgegenstände Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben: 1. Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen , 2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen , 3. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen , 4. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen , 5. Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen , 6. sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen . Derivate auf Schuldscheindarlehen gemäß § 198 Nr. 4 KAGB dürfen nicht abgeschlossen werden. §2 Anlagegrenzen (1) Mindestens 51 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens müssen in verzinslichen Wertpapieren, Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen in- und ausländischer Aussteller sowie Aktien deutscher Aussteller investiert sein. (2) Die Gesellschaft darf hierbei in verzinsliche Wertpapiere, die von der Bundesrepublik Deutschland, von einem der Bundesrepublik Deutschland zugehörigen Bundesländer, von der Europäischen Union, von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, von einem Mitgliedsstaat der OECD oder von einer internationalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union angehört, ausgegeben oder garantiert worden sind, mehr als 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen. 397 (3) Bis zu 25 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens können in Aktien ausländischer Aussteller gehalten werden. (4) Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen Indexzertifikate in- und ausländischer Aussteller erworben werden, denen ein allgemein anerkannter Rentenindex oder deutscher Aktienindex zugrunde liegt. Bis zu 25 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen Indexzertifikate erworben werden, denen ein allgemein anerkannter ausländischer Aktienindex zugrunde liegt. Indexzertifikate gemäß Satz 2 sind auf die Grenze des Absatz 3 anzurechnen. (5) Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB anzurechnen. (6) Bis zu 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Geldmarktinstrumenten nach Maßgabe des § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden. Geldmarktinstrumente können auch auf Fremdwährung lauten. Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB anzurechnen. (7) Bis zu 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe des § 7 Satz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden. Bankguthaben können auch auf Fremdwährung lauten. (8) Bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Investmentanteilen nach Maßgabe des § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden. Für das OGAW- Sondervermögen können Anteile an in- und ausländischen OGAW, anderen inländischen Sondervermögen sowie Anteile an ausländischen offenen Investmentvermögen, die keine Anteile an EUOGAW sind, erworben werden. Der Sitz und die Geschäftsleitung von ausländischen Investmentgesellschaften oder Investmentaktiengesellschaften, die Aussteller von ausländischen Investmentvermögen sind, muss sich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum befinden. Bei der Auswahl der Investmentanteile werden solche bevorzugt, die nach Ansicht der Gesellschaft im Gegensatz zu vergleichbaren Investmentanteilen bisher eine höhere Rendite unter Abwägung der Risiken aufgewiesen haben. Damit sollen solche Investmentanteile ausgewählt und in einem Portfolio zusammengestellt werden, die insgesamt unter quantitativen und qualitativen Aspekten die bestmöglichen Anlageergebnisse erwarten lassen. Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Abs. 3 KAGB anzurechnen. (9) Optionsscheine in- und ausländischer Aussteller dürfen nur bis zu 10 % des Wertes des OGAWSondervermögens erworben werden. 398 §3 Derivate Die Gesellschaft kann die in § 9 Abs. 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen, das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene Vermögensgegenstände abzusichern, die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen, das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegenstände innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern, Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über das Marktrisikopotenzial eines voll in Wertpapieren investierten OGAW-Sondervermögens hinaus zu erhöhen (sog. Hebeln ). Dabei darf die Gesellschaft auch marktgegenläufige Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente einsetzen, was zu Gewinnen des OGAW-Sondervermögens führen kann, wenn die Kurse bestimmter Wertpapiere, Anlagemärkte oder Währungen fallen, bzw. zu Verlusten des OGAWSondervermögens, wenn diese Kurse steigen. ANTEILKLASSEN §4 Anteilklassen (1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Pauschalvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. (2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen und § 3 Derivate im Sinne von § 197 Abs. 1 KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwer399 tigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten. Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden und hiergegen nicht abgesicherten Vermögensgegenstände des OGAWSondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10 % des Wertes der Anteilklasse betragen. Der Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht oder gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind. (3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Pauschalvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. (4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Pauschalvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Gesellschaft kann ferner im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht festlegen, dass der Abschluss einer besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Pauschalvergütung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Voraussetzung für den Erwerb bestimmter Anteilklassen ist. ANTEILSCHEINE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN §5 Anteilscheine, Miteigentum Seit August 2007 werden die Rechte der Anteilinhaber ausschließlich in Globalurkunden verbrieft. Die Anteilinhaber sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. Ein Anspruch auf Auslieferung einzelner Anteilscheine besteht nicht. 400 §6 Ausgabe- und Rücknahmepreis (1) Der Ausgabeaufschlag beträgt 5,00 % des Anteilwertes und dient zur Deckung der Ausgabekosten der Gesellschaft. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklasse einen niedrigeren oder keinen Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlages abzusehen. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB zu machen. (2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben. §7 Kosten (Vergütungen und Aufwendungen) (1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, erhält die Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Pauschalvergütung in Höhe von 1,40 % p.a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Pauschalvergütung des OGAW-Sondervermögens 0,77 % p. a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Es steht der Gesellschaft frei, in einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Pauschalvergütung zu berechnen. Für die Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht der Abschluss einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft als Voraussetzung für den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist, wird die Pauschalvergütung nicht dem OGAW-Sondervermögen belastet, sondern dem Anleger unmittelbar berechnet. Mit dieser Pauschalvergütung sind folgende Vergütungen und Aufwendungen abgedeckt und werden dem OGAW-Sondervermögen nicht separat belastet: a) Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement, administrative Tätigkeiten), b) Vergütung für die Vertriebsstellen des OGAW-Sondervermögens, c) Vergütung für die Verwahrstelle, d) bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland, e) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich 401 vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen), f) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen bzw. der thesaurierten Erträge, g) Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, h) Kosten für die Information der Anleger des OGAW-Sondervermögens mittels einen dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Informationen über Fondsverschmelzungen und mit Ausnahme der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung, i) Gebühren, Kosten und Steuern, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermögen erhoben werden, j) ggf. Kosten zur Analyse des Anlageerfolgs durch Dritte, k) ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine, l) ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung. Die Pauschalvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen am Ende eines jeden Monats entnommen werden. (2) Neben der in Abs. 1 genannten Vergütung gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des OGAW-Sondervermögens: 1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen (einschließlich der daran nach Marktusancen ggf. gekoppelten Zurverfügungstellung von Research- und Analyseleistungen) und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die Kosten aus Wertpapier-Darlehen die aus solchen Geschäften resultierenden Erträge in keinem Fall übersteigen. 2. a) im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern, 402 b) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnender Rechtsansprüche sowie für die Abwehr unberechtigt erscheinender, auf das OGAW-Sondervermögen bezogener Forderungen, c) Kosten für die Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender Ansprüche auf Reduzierung, Anrechnung bzw. Erstattung von Quellensteuern oder anderer Steuern bzw. fiskalischer Abgaben. (3) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR §8 Ausschüttung / Thesaurierung der Erträge (1) Die Gesellschaft schüttet für nicht thesaurierende (ausschüttende) Anteilklassen grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Dividenden, Zinsen und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs - aus. Sonstige ne - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs Erträge und realisierte können ebenfalls zur Aus- schüttung herangezogen werden. (2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Abs. 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweili- 403 gen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden. (3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden. (4) Die Ausschüttung für alle nicht thesaurierenden (ausschüttenden) Anteilklassen erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres gegen Vorlage des aufgerufenen Ertragsscheines bei den in den Ausschüttungsbekanntmachungen genannten Zahlstellen ohne Abzug von Kosten. Ab 2007 erfolgt die Ausschüttung infolge der Umstellung auf Globalurkunde jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. (5) Im Falle der Bildung von nicht ausschüttenden (thesaurierenden) Anteilklassen legt die Gesellschaft, die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen, Dividenden, Erträge aus Investmentanteilen, Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften und sonstigen Erträge sowie die realisierten Veräußerungsgewinne gleichs unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus- der thesaurierenden Anteilklassen im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an. §9 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni. ANTEILSCHEINE UND NAMENSBEZEICHNUNG § 10 Namensbezeichnung (1) Anteilscheine dieses OGAW-Sondervermögens, die noch von der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG (bis zum 1. September 1998 Bayerische Vereinsbank AG), München, als Depotbank unterzeichnet sind, behalten unabhängig von dem Übergang der Depotbankfunktion auf die Commerzbank AG, Frankfurt am Main, ihre Gültigkeit. (2) Die Rechte der Anteilinhaber aus Anteilscheinen mit der ursprünglichen Namensbezeichnung FONDRA , ADIG Fondra , cominvest Fondra oder Allianz Fondra bleiben unberührt. Diese Anteilscheine behalten weiterhin Gültigkeit. (3) Ab spätestens August 2007 wird auf eine Globalurkunde umgestellt. 404 Besondere Anlagebedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main, (nachstehend Gesellschaft genannt) für das von der Gesellschaft verwaltete OGAW-Sondervermögen Fonds Assecura I, die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft für OGAW-Sondervermögen aufgestellten Allgemeinen Anlagebedingungen gelten. Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen § 1 Vermögensgegenstände Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben: 1. Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch nur solche der nachstehend bezeichneten Gattungen: a) Verzinsliche Wertpapiere, insbesondere Staatsanleihen, Pfandbriefe und ähnliche ausländische, von Kreditinstituten begebene grundpfandrechtlich gesicherte Schuldverschreibungen, Kommunalschuldverschreibungen, Nullkuponanleihen, variabel verzinsliche Anleihen, Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen, Unternehmensanleihen, wertpapiermäßig ausgestaltete Asset-Backed Securities und Mortgage-Backed Securities sowie weitere Anleihen, die mit einem Sicherungsvermögen verknüpft sind; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf eine einzige oder auf mehrere der genannten Wertpapiergattungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren. b) Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine, sofern der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) und sich der Sitz in einem europäischen Land (ausschließlich Russlands und der Türkei) befindet, sowie Indexzertifikate und Aktienzertifikate, deren Risikoprofil mit den genannten Vermögensgegenständen oder mit den Anlagemärkten korreliert, denen diese Vermögensgegenstände zuzuordnen sind. Es können Aktien von Unternehmen aller Größenordnungen erworben werden. Dabei kann sich 405 die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf Unternehmen einer bestimmten Größenordnung bzw. einzelner bestimmter Größenordnungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren. Sofern Aktien sehr kleiner Gesellschaften erworben werden, kann es sich insbesondere auch um Spezialwerte handeln, die zum Teil in Nischenmärkten tätig sind. Die Gesellschaft wählt die Wertpapiere für das OGAW-Sondervermögen in diesem Rahmen unabhängig vom Sitz und unabhängig davon aus, ob es sich um Substanz- oder Wachstumswerte handelt. Das OGAW-Sondervermögen kann dadurch sowohl auf Unternehmen mit Sitz in einem oder mehreren Ländern bzw. auf Unternehmen einer bestimmten Kategorie konzentriert als auch breit übergreifend investiert sein. c) Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine von Emittenten mit Sitz in anderen Ländern, sowie Indexzertifikate und Aktienzertifikate, deren Risikoprofil mit den genannten Vermögensgegenständen oder mit den Anlagemärkten korreliert, denen diese Vermögensgegenstände zuzuordnen sind d) Indexzertifikate und andere Zertifikate, deren Risikoprofil mit den unter Buchstabe a) genannten Vermögensgegenständen oder mit den Anlagemärkten korreliert, denen diese Vermögensgegenstände zuzuordnen sind. 2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen , die auch auf Fremdwährung lauten können; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf eine einzige oder auf mehrere Währungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren. 3. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen , die auch auf Fremdwährung lauten können; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf eine einzige oder auf mehrere Währungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren. 4. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch ausschließlich Anteile an solchen Investmentvermögen, deren Risikoprofil typischerweise mit den Anlagemärkten korreliert, denen die unter Nr. 1 bis 3 genannten Vermögensgegenstände zuzuordnen sind. Dabei kann es sich um in- oder ausländische Investmentvermögen gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen handeln. Die Gesellschaft kann sich je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf ein oder mehrere Investmentvermögen konzentrieren, die eine auf nur einen Anlagemarkt konzentrierte Anlagepolitik verfolgen, als auch breit übergreifend investieren. Es werden grundsätzlich nur Anteile an Investmentvermögen erworben, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft, die mit der Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, verwaltet werden. Anteile an anderen Investmentvermögen werden nur ausnahmsweise und nur dann erworben, wenn keines der in Satz 4 genannten Investmentvermögen die von der Gesellschaft im Einzelfall für notwendig er406 achtete Anlagepolitik verfolgt, oder wenn es sich um Anteile an einem auf die Nachbildung eines Wertpapierindizes ausgerichteten Investmentvermögen handelt, die an einer der in § 5 Buchstaben a) und b) der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Börsen oder organisierten Märkte zum Handel zugelassen sind. 5. Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen . 6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen . § 2 Anlagegrenzen (1) Der Anteil der Aktien, Aktien gleichwertigen Papiere und Genuss-Scheine im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstaben b) und c) und Nr. 6 darf vorbehaltlich des Absatzes 10 insgesamt 40 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht unter- und 60 % nicht überschreiten. Der Anteil der Aktien, Aktien gleichwertigen Papiere und Genuss-Scheine von nicht europäischen Emittenten im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe c) und Nr. 6 darf vorbehaltlich des Absatzes 10 insgesamt 5 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten. (2) Die durchschnittliche, barwertgewichtete Restlaufzeit (Duration) des in verzinslichen Vermögensgegenständen gemäß § 1 Nr. 1 Buchstabe a), Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 6 angelegten Teils des OGAWSondervermögens, einschließlich der mit den genannten Vermögensgegenständen verbundenen Zinsansprüche, muss zwischen drei und neun Jahren liegen. Bei der Berechnung werden Derivate auf verzinsliche Wertpapiere, Zins- und Rentenindizes sowie Zinssätze unabhängig von der Währung der zugrunde liegenden Vermögensgegenstände berücksichtigt. (3) Der Anteil der Investmentanteile im Sinne von § 1 Nr. 4 darf insgesamt 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten. (4) Der Anteil der auf Euro lautenden verzinslichen Vermögensgegenstände im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und Nr. 6 darf insgesamt 51 % des Wertes der Vermögensgegenstände im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und Nr. 6 nicht unterschreiten. Der Anteil der nicht auf Euro lautenden verzinslichen Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten darf insgesamt 5 % des Wertes des OGAW-Sondervermögen nur überschreiten, wenn der über diesen Wert hinausgehende Anteil durch Derivate auf Wechselkurse oder Währungen abgesichert ist. Soweit sich Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten in gleicher Währung gegenüberstehen, werden sie auf diese Grenze nicht angerechnet. (5) Verzinsliche Wertpapiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und Nr. 6 werden nur erworben, wenn sie über ein Investment Grade-Rating mindestens einer anerkannten Rating-Agentur verfügen oder, wenn sie über kein Rating verfügen, im Falle eines Ratings nach Einschätzung der Ge407 sellschaft ein solches Rating erhalten würden. Verliert ein Wertpapier die in Satz 1 genannte Voraussetzung nach seinem Erwerb für das OGAW-Sondervermögen, wird die Gesellschaft seine Veräußerung innerhalb eines Jahres anstreben. Der Anteil der Wertpapiere nach Satz 2 darf vorbehaltlich des Absatzes 10 insgesamt 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen. (6) Der Anteil der verzinslichen Wertpapiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und Nr. 6, die von privatrechtlichen Unternehmen ausgestellt und nicht vom Bund, einem Land, den Europäischen Gemeinschaften, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, einem Drittstaat oder von einer internationalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, garantiert worden sind (Unternehmensanleihen), darf vorbehaltlich des Absatzes 10 insgesamt 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen. (7) Verzinsliche Wertpapiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und Nr. 6, deren Aussteller ihren Sitz in einem Land haben, das laut Klassifizierung der Weltbank nicht in die Kategorie hohes Bruttovolkseinkommen pro Kopf fällt, d. h. nicht als entwickelt klassifiziert ist, werden nicht erworben. (8) Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind auf die Ausstellergrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB, die in Pension genommenen Investmentanteile auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Abs. 3 KAGB anzurechnen. (9) Die in den Absätzen 1 bis 6 beschriebenen Grenzen dürfen über- bzw. unterschritten werden, wenn dies durch Wert- oder Laufzeitveränderungen von im OGAW-Sondervermögen enthaltenen Vermögensgegenständen, durch Ausübung von Wandlungs-, Bezugs- oder Optionsrechten oder durch Veränderung des Wertes des gesamten OGAW-Sondervermögens z. B. bei Ausgabe oder Rücknahme von Anteilscheinen geschieht. Die Gesellschaft wird in diesen Fällen die Wiedereinhaltung der genannten Grenzen unter Wahrung der Interessen der Anleger als vorrangiges Ziel anstreben. (10) Eine Überschreitung der in den Absätzen 1, 5 Satz 3 und 6 genannten Grenzen durch Erwerb entsprechender Vermögensgegenstände ist zulässig, wenn gleichzeitig durch den Einsatz von Derivaten sichergestellt ist, dass das jeweilige Marktrisikopotenzial insgesamt die Grenzen einhält. Die Derivate werden für diesen Zweck mit dem deltagewichteten Wert der jeweiligen Basisgegenstände vorzeichengerecht angerechnet. Marktgegenläufige Derivate werden auch dann als risikomindernd angerechnet, wenn ihre Basiswerte und die Gegenstände des OGAW-Sondervermögens nicht vollständig übereinstimmen. § 3 Derivate 408 Die Gesellschaft kann die in § 9 Abs. 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen, das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene Vermögensgegenstände abzusichern, die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen, insbesondere die Anlagegrenzen und Anlagegrundsätze zu erfüllen bzw. darzustellen, indem Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente z. B. als Ersatz für Direktanlagen in Wertpapieren oder zur Steuerung der Duration des zinsbezogenen Teils des OGAW-Sondervermögens eingesetzt werden, das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegenstände innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern, Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über das Marktrisikopotenzial eines voll in Wertpapieren investierten OGAW-Sondervermögens hinaus zu erhöhen (sog. Hebeln ). Dabei darf die Gesellschaft auch marktgegenläufige Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente einsetzen, was zu Gewinnen des OGAW-Sondervermögens führen kann, wenn die Kurse bestimmter Wertpapiere, Anlagemärkte oder Währungen fallen, bzw. zu Verlusten des OGAWSondervermögens, wenn diese Kurse steigen. Anteilklassen § 4 Anteilklassen (1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. (2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen und § 3 Derivate im Sinne von § 197 Abs. 1 KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwer409 tigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten. Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden und hiergegen nicht abgesicherten Vermögensgegenstände des OGAW- Sondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10% des Wertes der Anteilklasse betragen. Der Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht oder gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind. (3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Verwaltungsvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. (4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Rücknahmeabschlag, Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Verwaltungsvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahresund Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Gesellschaft kann ferner im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht festlegen, dass der Abschluss einer besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Verwaltungsvergütung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Voraussetzung für den Erwerb bestimmter Anteilklassen ist. Anteilscheine, Ausgabepreis, Rücknahmepreis, Rücknahme von Anteilen und Kosten § 5 Anteilscheine, Miteigentum (1) Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen unter Berücksichtigung der aufgelegten Anteilklassen beteiligt. (2) Die Anteile des OGAW-Sondervermögens werden in einzelnen Anteilscheinen, in Mehrfachurkunden oder in Globalurkunden verbrieft. Ein Anspruch auf Aushändigung effektiver Stücke besteht nicht. (3) Die Rechte der Anteilinhaber aus den Anteilscheinen mit der ursprünglichen Namensbezeichnung 410 dbi-Fonds Assecura I bleiben unberührt. Die Rechte der Anteilinhaber aus Anteilscheinen, bei denen die Bezeichnung der Depotbank auf den Namen Dresdner Bank AG lautet, bleiben unberührt. Diese Anteile besitzen weiterhin Gültigkeit. § 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis (1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, beträgt der Ausgabeaufschlag 1,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere dieser Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. Für die übrigen Anteilklassen wird kein Ausgabeaufschlag erhoben. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB zu machen. (2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht berechnet. §7 Kosten (Vergütungen und Aufwendungen) (1) Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind: 1. Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, beträgt die tägliche Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens 0,60 % p. a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens 0,30 % p. a. des anteiligen Wertes des OGAWSondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Es steht der Gesellschaft frei, in einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu berechnen. Für die Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahresund Halbjahresbericht der Abschluss einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft als Voraussetzung für den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist, wird die Verwaltungsvergütung nicht dem OGAW-Sondervermögen belastet, sondern dem Anleger unmittelbar berechnet. 2. Die tägliche Vergütung für die Verwahrstelle beträgt 0,20 % p.a. des Wertes des OGAWSondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Es steht der Verwahrstelle frei, eine niedrigere Vergütung zu berechnen. 3. Die Vergütungen gemäß Nr. 1 bis Nr. 2 können dem OGAW-Sondervermögen jederzeit entnommen werden. 411 (2) Neben den in Abs. 1 genannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des OGAW-Sondervermögens: 1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen (einschließlich der daran nach Marktusancen ggf. gekoppelten Zurverfügungstellung von Research- und Analyseleistungen) und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die Kosten aus Wertpapier-Darlehen die aus solchen Geschäften resultierenden Erträge in keinem Fall übersteigen. 2. a) im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern, b) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnender Rechtsansprüche sowie für die Abwehr unberechtigt erscheinender, auf das OGAW-Sondervermögen bezogener Forderungen, c) bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland, d) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten Jahres- und Halbjahresberichte, e) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen bzw. der thesaurierten Erträge, f) Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, g) ggf. Kosten zur Analyse des Anlageerfolgs durch Dritte, h) ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine, i) ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung. (3) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § § 196 KAGB be412 rechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. Ertragsverwendung und Geschäftsjahr § 8 Ausschüttung (1) Für ausschüttende Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs anteilig aus. Realisierte Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge des zugehörigen Ertragsausgleichs unter Berücksichtigung können ebenfalls zur Ausschüttung anteilig herangezogen werden. (2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Abs. 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden. (3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden. (4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. (5) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach §§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAWSondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll. § 9 Thesaurierung 413 (1) Für thesaurierende Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Dividenden, Zinsen, Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften und sonstigen Erträge sowie die realisierte Veräußerungsgewinne gung des zugehörigen Ertragsausgleichs unter Berücksichti- im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an. (2) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach §§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAWSondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll. § 10 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens ist das Kalenderjahr. § 11 Anlageausschuss Die Gesellschaft lässt sich bei der Verwaltung des OGAW-Sondervermögens von einem Anlageausschuss beraten, den der Aufsichtsrat der Gesellschaft für dieses OGAW-Sondervermögen bestellt. Besondere Anlagebedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main, (nachstehend Gesellschaft genannt) für das von der Gesellschaft verwaltete OGAW-Sondervermögen Industria, die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft für OGAW-Sondervermögen aufgestellten Allgemeinen Anlagebedingungen gelten. 414 Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen § 1 Vermögensgegenstände Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben: 1. Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch nur solche der nachstehend bezeichneten Gattungen: a) Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss- Scheine, sofern der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz in Europa (einschließlich Russlands und der Türkei) hat. Die Gesellschaft wählt die Wertpapiere für das OGAW-Sondervermögen in diesem Rahmen unabhängig vom Sitz oder von der Größenordnung der Unternehmen und unabhängig davon aus, ob es sich um Substanz- oder Wachstumswerte handelt. Das OGAW-Sondervermögen kann dadurch sowohl auf Unternehmen mit Sitz in einem oder mehreren Ländern, auf Unternehmen einer bestimmten Größenordnung bzw. Kategorie konzentriert als auch breit übergreifend investiert sein. b) Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss- Scheine von Emittenten mit Sitz in anderen Ländern. c) Indexzertifikate und Aktienzertifikate, deren Risikoprofil mit den unter a) und b) genannten Vermögensgegenständen oder mit den Anlagemärkten korreliert, denen diese Vermögensgegenstände zuzuordnen sind. d) Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen, die sich auf die in a) und b) genannten Wertpapiere beziehen. 2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen , sofern sie auf die Währung eines Mitgliedstaates der OECD lauten. 3. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen , sofern sie auf die Währung eines Mitgliedstaates der OECD lauten. 4. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen , insbesondere Anteile an solchen Investmentvermögen, deren Risikoprofil typischerweise mit den Anlagemärkten korreliert, denen die unter Nr. 1 bis 3 genannten Vermögensgegenstände zuzuordnen sind. Dabei kann es sich um in- oder ausländische Investmentvermögen gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen handeln. Die Gesellschaft kann sich je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf ein oder meh415 rere Investmentvermögen konzentrieren, die eine auf nur einen Anlagemarkt konzentrierte Anlagepolitik verfolgen, als auch breit übergreifend investieren. Es werden grundsätzlich nur Anteile an Investmentvermögen erworben, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft, die mit der Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, verwaltet werden. Anteile an anderen Investmentvermögen werden nur ausnahmsweise und nur dann erworben, wenn keines der in Satz 4 genannten Investmentvermögen die von der Gesellschaft im Einzelfall für notwendig erachtete Anlagepolitik verfolgt, oder wenn es sich um Anteile an einem auf die Nachbildung eines Wertpapierindex ausgerichteten Investmentvermögen handelt, die an einer der in § 5 Buchstaben a) und b) der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Börsen oder organisierten Märkte zum Handel zugelassen sind. 5. Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen . 6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch nur Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine. § 2 Anlagegrenzen (1) Der Anteil der Aktien und Aktien gleichwertigen Papiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) darf insgesamt 51 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht unterschreiten. (2) Der Anteil der Aktien und anderen Vermögensgegenstände im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 70 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht unterschreiten. (3) Der Anteil der Aktien und anderen Vermögensgegenstände im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe b) darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten. Der Anteil der Aktien und Aktien gleichwertigen Papiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstaben a) und b), deren Emittenten (bei Aktien gleichwertigen Papieren die Aktiengesellschaft) ihren Sitz in einem Land haben, das laut Klassifizierung der Weltbank nicht in die Kategorie hohes Bruttovolkseinkommen pro Kopf fällt, d. h. nicht als entwickelt klassifiziert ist, darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten. (4) Der Anteil der Geldmarktinstrumente im Sinne von § 1 Nr. 2 und der Bankguthaben im Sinne von § 1 Nr. 3 darf vorbehaltlich des Absatzes 8 insgesamt 15 % des Wertes des OGAWSondervermögens nicht überschreiten. 416 (5) Der Anteil der Investmentanteile im Sinne von § 1 Nr. 4 darf insgesamt 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten. Investmentanteile, deren Risikoprofil mit den in Absatz 3 oder Absatz 4 genannten Vermögensgegenständen korreliert, sind auf die jeweilige Grenze anzurechnen. Dabei darf der Anteil der Investmentanteile im Sinne von § 1 Nr. 4, deren Risikoprofil typischerweise nicht mit den Anlagemärkten korreliert, denen die unter § 1 Nr. 1 bis 3 genannten Vermögensgegenstände zuzuordnen sind, insgesamt 5 % des Wertes des OGAW- Sondervermögens nicht überschreiten. (6) Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind auf die Ausstellergrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB, die in Pension genommenen Investmentanteile auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Abs. 3 KAGB anzurechnen. (7) Die in den Absätzen 1 bis 5 beschriebenen Grenzen dürfen über- bzw. unterschritten werden, wenn dies durch Wertveränderungen von im OGAW-Sondervermögen enthaltenen Vermögensgegenständen, durch Ausübung von Wandlungs-, Bezugs- oder Optionsrechten oder durch Veränderung des Wertes des gesamten OGAW-Sondervermögens z. B. bei Ausgabe oder Rücknahme von Anteilscheinen geschieht. Die Gesellschaft wird in diesen Fällen die Wiedereinhaltung der genannten Grenzen unter Wahrung der Interessen der Anleger als vorrangiges Ziel anstreben. (8) Eine Über- bzw. Unterschreitung der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Grenzen durch Erwerb oder Veräußerung entsprechender Vermögensgegenstände ist genannten Grenze unter Beachtung der in Absatz 1 zulässig, wenn gleichzeitig durch den Einsatz von Derivaten sichergestellt ist, dass das jeweilige Marktrisikopotenzial insgesamt die Grenzen einhält. Die Derivate werden für diesen Zweck mit dem deltagewichteten Wert der jeweiligen Basisgegenstände vorzeichengerecht angerechnet. Marktgegenläufige Derivate werden auch dann als risikomindernd angerechnet, wenn ihre Basiswerte und die Gegenstände des OGAW-Sondervermögens nicht vollständig übereinstimmen. § 3 Derivate Die Gesellschaft kann die in § 9 Abs. 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen, das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene Vermögensgegenstände abzusichern, die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen, insbesondere die Anlagegrenzen und Anlagegrundsätze zu erfüllen bzw. darzustellen, indem Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente z. B. als Ersatz für Direktanlagen in Wertpapieren eingesetzt werden, das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegen417 stände innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern, Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über das Marktrisikopotenzial eines voll in Wertpapieren investierten OGAW-Sondervermögens hinaus zu erhöhen (sog. Hebeln ). Dabei darf die Gesellschaft auch marktgegenläufige Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente einsetzen, was zu Gewinnen des OGAW-Sondervermögens führen kann, wenn die Kurse bestimmter Wertpapiere, Anlagemärkte oder Währungen fallen, bzw. zu Verlusten des OGAWSondervermögens, wenn diese Kurse steigen. Anteilklassen § 4 Anteilklassen (1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Pauschalvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. (2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen und § 3 Derivate im Sinne von § 197 Abs. 1 KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten. Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden und hiergegen nicht abgesicherten Vermögensgegenstände des OGAW- Sondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10% des Wertes der Anteilklasse betragen. Der Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht oder gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind. (3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung 418 neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Pauschalvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. (4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Rücknahmeabschlag, Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Pauschalvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahresund Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Gesellschaft kann ferner im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht festlegen, dass der Abschluss einer besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Pauschalvergütung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Voraussetzung für den Erwerb bestimmter Anteilklassen ist. Anteilscheine, Ausgabepreis, Rücknahmepreis, Rücknahme von Anteilen und Kosten § 5 Anteilscheine, Miteigentum (1) Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen unter Berücksichtigung der aufgelegten Anteilklassen beteiligt. (2) Die Anteile des OGAW-Sondervermögens wirden in einzelnen Anteilscheinen, in Mehrfachurkunden oder in Globalurkunden verbrieft. Ein Anspruch auf Aushändigung effektiver Stücke besteht nicht. (3) Die Rechte der Anteilinhaber aus den Globalurkunden mit den ursprünglichen Namensbezeichnungen Industria und dit-Industria bleiben unberührt. Die Rechte der Anteilinhaber aus Anteilscheinen, bei denen die Bezeichnung der Depotbank auf den Namen Dresdner Bank AG lautet, bleiben unberührt. Diese Globalurkunden besitzen weiterhin Gültigkeit. § 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis (1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, beträgt der Ausgabeaufschlag 6 % des Anteilwertes. Dies gilt nicht für die dort als S-Anteilklasse bezeichneten Anteilklassen; für diese beträgt der Ausgabeaufschlag 9 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft 419 frei, für eine oder mehrere dieser Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. Für die übrigen Anteilklassen wird kein Ausgabeaufschlag erhoben. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB zu machen. (2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht berechnet. § 7 Kosten (Vergütungen und Aufwendungen) (1) Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind: 1. Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist und die dort nicht als S-Anteilklasse bezeichnet sind, erhält die Gesellschaft aus dem OGAW- Sondervermögen eine tägliche Pauschalvergütung in Höhe von 1,65 % p.a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Pauschalvergütung des OGAW-Sondervermögens 0,88 % p. a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Es steht der Gesellschaft frei, in einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Pauschalvergütung zu berechnen. Für die Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht der Abschluss einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft als Voraussetzung für den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist, wird die Pauschalvergütung nicht dem OGAW-Sondervermögen belastet, sondern dem Anleger unmittelbar berechnet. Mit dieser Pauschalvergütung sind folgende Vergütungen und Aufwendungen abgedeckt und werden dem OGAW-Sondervermögen nicht separat belastet: a) Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement, administrative Tätigkeiten), b) Vergütung für die Vertriebsstellen des OGAW-Sondervermögens, c) Vergütung für die Verwahrstelle, d) bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland, e) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen), 420 f) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen bzw. der thesaurierten Erträge, g) Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, h) Kosten für die Information der Anleger des OGAW-Sondervermögens mittels einen dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Informationen über Fondsverschmelzungen und mit Ausnahme der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung, i) Gebühren, Kosten und Steuern, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermögen erhoben werden, j) ggf. Kosten zur Analyse des Anlageerfolgs durch Dritte, k) ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine, l) ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung. Die Pauschalvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen jederzeit entnommen werden. 2. a) Darüber hinaus erhält die Gesellschaft für die Verwaltung des OGAW- Sondervermögens aus dem OGAW-Sondervermögen eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von bis zu 20 % (Höchstbetrag) des Betrages, um den die Anteilwertentwicklung die Entwicklung des Vergleichsindex gemäß Buchstabe c) am Ende einer Abrechnungsperiode gemäß Buchstabe b) übersteigt (Outperformance über den Vergleichsindex), höchstens jedoch bis zu 4 % des Durchschnittswertes des OGAWSondervermögens in der Abrechnungsperiode. Unterschreitet die Anteilwertentwicklung am Ende einer Abrechnungsperiode die Performance des Vergleichsindex (negative Benchmark-Abweichung), so erhält die Gesellschaft keine erfolgsabhängige Vergütung. Entsprechend der Berechnung bei positiver Benchmark-Abweichung wird auf Basis des vereinbarten Höchstbetrages der negative Betrag pro Anteilwert errechnet und auf die nächste Abrechnungsperiode vorgetragen. Für die nachfolgende Abrechnungsperiode erhält die Gesellschaft nur dann eine erfolgsabhängige Vergütung, wenn der aus positiver Benchmark421 Abweichung errechnete Betrag den negativen Vortrag aus der vorangegangenen Abrechnungsperiode am Ende der Abrechnungsperiode übersteigt. In diesem Fall besteht der Vergütungsanspruch aus der Differenz beider Beträge. Ein verbleibender negativer Betrag pro Anteilwert wird wieder in die neue Abrechnungsperiode vorgetragen. Ergibt sich am Ende der nächsten Abrechnungsperiode erneut eine negative Benchmark-Abweichung, so wird der vorhandene negative Vortrag um den aus dieser negativen Benchmark-Abweichung errechneten Betrag erhöht. Bei der Berechnung des Vergütungsanspruchs werden negative Vorträge der vorangegangenen fünf Abrechnungsperioden berücksichtigt. b) Die für die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung relevante Abrechnungsperiode beginnt am 1. Februar 2013 und endet am 31. Juli 2014. Die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung erfolgt dabei für den Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis zum 30. Juni 2013 nach den Regelungen der bis zum 30. Juni 2013 geltenden Kostenklausel und für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Juli 2014 nach den Regelungen der ab dem 1. Juli 2013 geltenden Kostenklausel. Jede weitere für die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung relevante Abrechnungsperiode beginnt am 1. August eines jeden Kalenderjahres und endet am 31. Juli des darauf folgenden Kalenderjahres. c) Als Vergleichsindex wird der MSCI Europe Index Total Return (Net) festgelegt. Falls die Anlagestrategie des Fonds geändert wird oder der in Satz 1 genannte Vergleichsindex entfallen sollte, wird die Gesellschaft unter Berücksichtigung der Anlagestrategie des Fonds einen angemessenen anderen Index festlegen, der an die Stelle des in Satz 1 genannten Index tritt. d) Die erfolgsabhängige Vergütung wird durch den Vergleich der Entwicklung des Vergleichsindex mit der Anteilwertentwicklung, die nach der BVI-Methode berechnet wird, in der Abrechnungsperiode ermittelt. Die dem OGAW-Sondervermögen belasteten Kosten dürfen vor dem Vergleich nicht von der Entwicklung des Vergleichsindex abgezogen werden. Zur Ermittlung der Anteilwertentwicklung gemäß Satz 1 wird daher die Wertentwicklung auf Anteilsebene seit Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres ermittelt, indem Ausschüttungen und zu Lasten des OGAW-Sondervermögens geleistete Steuerzahlungen dem Anteilwert rechnerisch wieder zugeschlagen werden. Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene erfolgsabhängige Vergütung im OGAW-Sondervermögen zurückgestellt. Liegt die Anteilwertentwicklung während der Abrechnungsperiode unter der des Vergleichsindex, so 422 wird eine in der jeweiligen Abrechnungsperiode bisher zurückgestellte, erfolgsabhängige Vergütung entsprechend dem täglichen Vergleich wieder aufgelöst. Die am Ende der Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte erfolgsabhängige Vergütung kann entnommen werden. e) Die erfolgsabhängige Vergütung kann auch dann entnommen werden, wenn der Anteilswert am Ende des Abrechnungszeitraumes den Anteilwert zu Beginn des Abrechnungszeitraumes unterschreitet (absolut negative Anteilwertentwicklung). (2) Neben den in Absatz 1 genannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des OGAW-Sondervermögens: 1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen (einschließlich der daran nach Marktusancen ggf. gekoppelten Zurverfügungstellung von Research- und Analyseleistungen) und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die Kosten aus Wertpapier-Darlehen die aus solchen Geschäften resultierenden Erträge in keinem Fall übersteigen. 2. a) im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern, b) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnender Rechtsansprüche sowie für die Abwehr unberechtigt erscheinender, auf das OGAW-Sondervermögen bezogener Forderungen, c) Kosten für die Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender Ansprüche auf Reduzierung, Anrechnung bzw. Erstattung von Quellensteuern oder anderer Steuern bzw. fiskalischer Abgaben (3) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare 423 Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. Ertragsverwendung und Geschäftsjahr § 8 Ausschüttung (1) Für ausschüttende Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs anteilig aus. Realisierte Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge des zugehörigen Ertragsausgleichs unter Berücksichtigung können ebenfalls zur Ausschüttung anteilig herangezogen werden. (2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden. (3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden. (4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. (5) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach §§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAWSondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll. § 9 Thesaurierung (1) Für thesaurierende Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Dividenden, Zinsen, Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften und sonstigen Erträge sowie die realisierten Veräußerungsgewinne gung des zugehörigen Ertragsausgleichs unter Berücksichti- im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an. (2) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach 424 §§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAWSondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll. § 10 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens ist das Kalenderjahr. Besondere Anlagebedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main, (nachstehend Gesellschaft genannt) für das von der Gesellschaft verwaltete OGAW-Sondervermögen Kapital Plus, die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft für OGAW-Sondervermögen aufgestellten Allgemeinen Anlagebedingungen gelten. Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen § 1 Vermögensgegenstände Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben: 1. Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch nur solche der nachstehend bezeichneten Gattungen: a) Verzinsliche Wertpapiere, insbesondere Staatsanleihen, Pfandbriefe und ähnliche ausländische, von Kreditinstituten begebene grundpfandrechtlich gesicherte Schuldverschreibungen, Kommunalschuldverschreibungen, Nullkuponanleihen, variabel verzinsliche Anleihen, Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen, Unternehmensanleihen, wertpapiermäßig ausgestaltete Asset-Backed Securities und Mortgage-Backed Securities sowie weitere Anleihen, die mit einem Sicherungsvermögen verknüpft sind; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf eine einzige oder auf mehrere der genannten Wert425 papiergattungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren. b) Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine, sofern der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz in Europa (einschließlich Russlands und der Türkei) hat. c) Aktien, Aktien gleichwertige Papiere und Genuss-Scheine von Emittenten mit Sitz in anderen Ländern. d) Indexzertifikate und andere Zertifikate, deren Risikoprofil mit den unter Buchstabe a) bis c) genannten Vermögensgegenständen oder mit den Anlagemärkten korreliert, denen diese Vermögensgegenstände zuzuordnen sind. 2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen , die auch auf Fremdwährung lauten können; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf eine einzige oder auf mehrere Währungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren. 3. Bankguthaben gemäß § 7der Allgemeinen Anlagebedingungen , die auch auf Fremdwährung lauten können; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf eine einzige oder auf mehrere Währungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren. 4. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen , jedoch ausschließlich Anteile an solchen Investmentvermögen, deren Risikoprofil typischerweise mit den Anlagemärkten korreliert, denen die unter Nr. 1 bis 3 genannten Vermögensgegenstände zuzuordnen sind. Dabei kann es sich um in- oder ausländische Investmentvermögen gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen handeln. Die Gesellschaft kann sich je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf ein oder mehrere Investmentvermögen konzentrieren, die eine auf nur einen Anlagemarkt konzentrierte Anlagepolitik verfolgen, als auch breit übergreifend investieren. Es werden grundsätzlich nur Anteile an Investmentvermögen erworben, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft, die mit der Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, verwaltet werden. Anteile an anderen Investmentvermögen werden nur ausnahmsweise und nur dann erworben, wenn keines der in Satz 4 genannten Investmentvermögen die von der Gesellschaft im Einzelfall für notwendig erachtete Anlagepolitik verfolgt, oder wenn es sich um Anteile an einem auf die Nachbildung eines Wertpapierindizes ausgerichteten Investmentvermögen handelt, die an einer der in § 5 Buchstaben a) und b) der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Börsen oder organisierten Märkte zum Handel zugelassen sind. 5. Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen . 426 6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen . § 2 Anlagegrenzen (1) Der Anteil der Aktien, Aktien gleichwertigen Papiere und Genuss-Scheine im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstaben b) und c) und Nr. 6 darf vorbehaltlich des Absatzes 10 insgesamt 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht unter- und 40 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten. Der Anteil der Aktien, Aktien gleichwertigen Papiere und Genuss-Scheine nicht-europäischer Emittenten im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe c) und Nr. 6 darf vorbehaltlich des Absatzes 10 insgesamt 5 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten. (2) Die durchschnittliche, barwertgewichtete Restlaufzeit (Duration) des in verzinslichen Vermögensgegenständen gemäß § 1 Nr. 1 Buchstabe a), Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 6 angelegten Teils des OGAWSondervermögens, einschließlich der mit den genannten Vermögensgegenständen verbundenen Zinsansprüche, muss zwischen drei und neun Jahren liegen. Bei der Berechnung werden Derivate auf verzinsliche Wertpapiere, Zins- und Rentenindizes sowie Zinssätze unabhängig von der Währung der zugrunde liegenden Vermögensgegenstände berücksichtigt. (3) Der Anteil der Investmentanteile im Sinne von § 1 Nr. 4 darf insgesamt 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten. (4) Der Anteil der nicht auf Euro lautenden verzinslichen Vermögensgegenstände gemäß § 1 Nr. 1 Buchstabe a), Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 6 darf insgesamt 10 % des Wertes des OGAWSondervermögens nur überschreiten, wenn der über diesen Wert hinausgehende Anteil durch Derivate auf Wechselkurse oder Währungen abgesichert ist. Soweit sich Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten in gleicher Währung gegenüberstehen, werden sie auf diese Grenze nicht angerechnet. (5) Der Anteil der verzinslichen Wertpapiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und Nr. 6, die nicht über ein Investment Grade-Rating mindestens einer anerkannten Rating-Agentur verfügen oder, wenn sie über kein Rating verfügen, im Falle eines Ratings nach Einschätzung der Gesellschaft kein solches Rating erhalten würden, darf vorbehaltlich des Absatzes 10 insgesamt 5 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen. Wertpapiere, die bei ihrem Erwerb für das OGAW-Sondervermögen über ein Investment Grade-Rating mindestens einer anerkannten Rating-Agentur verfügt haben oder, wenn sie über kein Rating verfügt haben, im Falle eines Ratings nach Einschätzung der Gesellschaft ein solches Rating erhalten hätten, werden auch bei Verlust dieser Voraussetzung nicht auf die in Satz 1 genannte Grenze angerechnet. Allerdings wird die Gesellschaft entweder die Veräußerung der in Satz 2 genannten Wertpapiere innerhalb eines Jahres anstreben oder die Wertpapiere nach spätestens einem Jahr auf die in Satz 1 genannte Gren427 ze anrechnen. Der Anteil der Wertpapiere nach Satz 1 und nach Satz 2 soll vorbehaltlich des Absatzes 10 insgesamt 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen. (6) Der Anteil der verzinslichen Wertpapiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und Nr. 6, deren Aussteller ihren Sitz in einem Land haben, das laut Klassifizierung der Weltbank nicht in die Kategorie hohes Bruttovolkseinkommen pro Kopf fällt, d. h. nicht als entwickelt klassifiziert ist, darf vorbehaltlich des Absatzes 10 insgesamt 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten. (7) Der Anteil der verzinslichen Wertpapiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a), die von der Bundesrepublik Deutschland, von einem der Bundesrepublik Deutschland zugehörigen Bundesländer, von den Europäischen Gemeinschaften, von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, von einem Mitgliedsstaat der OECD oder von einer internationalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union angehört, ausgegeben oder garantiert worden sind, darf 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens überschreiten. (8) Der Anteil der verzinslichen Wertpapiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und Nr. 6, die von privatrechtlichen Unternehmen und nicht vom Bund, einem Land, den Europäischen Gemeinschaften, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, einem Drittstaat oder von einer internationalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, garantiert ausgestellt worden sind (Unternehmensanleihen), darf vorbehaltlich des Absatzes 10 insgesamt 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen. (9) Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind auf die Ausstellergrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB, die in Pension genommenen Investmentanteile auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Abs. 3 KAGB anzurechnen. (10) Die in den Absätzen 1 bis 6 und 8 beschriebenen Grenzen dürfen über- bzw. unterschritten werden, wenn dies durch Wert- oder Laufzeitveränderungen von im OGAW-Sondervermögen enthaltenen Vermögensgegenständen, durch Ausübung von Wandlungs-, Bezugs- oder Optionsrechten oder durch Veränderung des Wertes des gesamten OGAW-Sondervermögens z. B. bei Ausgabe oder Rücknahme von Anteilscheinen geschieht. Die Gesellschaft wird in diesen Fällen die Wiedereinhaltung der genannten Grenzen unter Wahrung der Interessen der Anleger als vorrangiges Ziel anstreben. (11)Eine Überschreitung der in den Absätzen 1, 5 Satz 3, 6 und 8 genannten Grenzen durch Erwerb entsprechender Vermögensgegenstände ist zulässig, wenn gleichzeitig durch den Einsatz von Derivaten sichergestellt ist, dass das jeweilige Marktrisikopotenzial insgesamt die Grenzen einhält. 428 Die Derivate werden für diese Zwecke mit dem deltagewichteten Wert der jeweiligen Basisgegenstände vorzeichengerecht angerechnet. Marktgegenläufige Derivate werden auch dann als risikomindernd angerechnet, wenn ihre Basiswerte und die Gegenstände des OGAW-Sondervermögens nicht vollständig übereinstimmen. § 3 Derivate Die Gesellschaft kann die in § 9 Absatz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen, das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene Vermögensgegenstände abzusichern, die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen, insbesondere die Anlagegrenzen und Anlagegrundsätze zu erfüllen bzw. darzustellen, indem Derivate z. B. als Ersatz für Direktanlagen in Wertpapieren oder zur Steuerung der Duration des zinsbezogenen Teils des OGAW-Sondervermögens eingesetzt werden, das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegenstände innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern, Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über das Marktrisikopotenzial eines voll in Wertpapieren investierten OGAW-Sondervermögens hinaus zu erhöhen (sog. Hebeln ). Dabei darf die Gesellschaft auch marktgegenläufige Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente einsetzen, was zu Gewinnen des OGAW-Sondervermögens führen kann, wenn die Kurse bestimmter Wertpapiere, Anlagemärkte oder Währungen fallen, bzw. zu Verlusten des OGAWSondervermögens, wenn diese Kurse steigen. Anteilklassen § 4 Anteilklassen (1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Pauschalvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. (2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen 429 Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen und § 3 Derivate im Sinne von § 197 Absatz 1 KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten. Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden und hiergegen nicht abgesicherten Vermögensgegenstände des OGAW- Sondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10% des Wertes der Anteilklasse betragen. Der Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht oder gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind. (3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Pauschalvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. (4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Rücknahmeabschlag, Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Pauschalvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahresund Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Gesellschaft kann ferner im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht festlegen, dass der Abschluss einer besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Pauschalvergütung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Voraussetzung für den Erwerb bestimmter Anteilklassen ist. Anteilscheine, Ausgabepreis, Rücknahmepreis, Rücknahme von Anteilen und Kosten § 5 Anteilscheine, Miteigentum (1) Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen unter Berücksichtigung der aufgelegten Anteilklassen beteiligt. 430 (2) Die Anteile des OGAW-Sondervermögens werden in einzelnen Anteilscheinen, in Mehrfachurkunden oder in Globalurkunden verbrieft. Ein Anspruch auf Aushändigung effektiver Stücke besteht nicht. (3) Die Rechte der Anteilinhaber aus den Anteilscheinen mit der ursprünglichen Namensbezeichnung dit-Kapital Plus bleiben unberührt. Die Rechte der Anteilinhaber aus Anteilscheinen, bei denen die Bezeichnung der Depotbank auf den Namen Dresdner Bank AG lautet, bleiben unberührt. Diese Anteile besitzen weiterhin Gültigkeit. § 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis (1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, beträgt der Ausgabeaufschlag 6,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere dieser Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. Für die übrigen Anteilklassen wird kein Ausgabeaufschlag erhoben. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB zu machen. (2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht berechnet. § 7 Kosten (Vergütungen und Aufwendungen) (1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, erhält die Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Pauschalvergütung in Höhe von 1,15 % p.a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Pauschalvergütung des OGAW-Sondervermögens 0,64 % p. a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Es steht der Gesellschaft frei, in einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Pauschalvergütung zu berechnen. Für die Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht der Abschluss einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft als Voraussetzung für den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist, wird die Pauschalvergütung nicht dem OGAW-Sondervermögen belastet, sondern dem Anleger unmittelbar berechnet. Mit dieser Pauschalvergütung sind folgende Vergütungen und Aufwendungen abgedeckt und werden dem OGAW-Sondervermögen nicht separat belastet: a) Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement, 431 administrative Tätigkeiten), b) Vergütung für die Vertriebsstellen des OGAW-Sondervermögens, c) Vergütung für die Verwahrstelle, d) bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland, e) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen), f) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen bzw. der thesaurierten Erträge, g) Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, h) Kosten für die Information der Anleger des OGAW-Sondervermögens mittels einen dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Informationen über Fondsverschmelzungen und mit Ausnahme der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung, i) Gebühren, Kosten und Steuern, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermögen erhoben werden, j) ggf. Kosten zur Analyse des Anlageerfolgs durch Dritte, k) ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine, l) ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung. Die Pauschalvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen jederzeit entnommen werden. (2) Neben der in Absatz 1 genannten Vergütung gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des OGAW-Sondervermögens: 432 1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen (einschließlich der daran nach Marktusancen ggf. gekoppelten Zurverfügungstellung von Research- und Analyseleistungen) und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die Kosten aus Wertpapier-Darlehen die aus solchen Geschäften resultierenden Erträge in keinem Fall übersteigen. 2. a) im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern, b) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnender Rechtsansprüche sowie für die Abwehr unberechtigt erscheinender, auf das OGAW-Sondervermögen bezogener Forderungen, c) Kosten für die Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender Ansprüche auf Reduzierung, Anrechnung bzw. Erstattung von Quellensteuern oder anderer Steuern bzw. fiskalischer Abgaben. (3) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. Ertragsverwendung und Geschäftsjahr § 8 Ausschüttung (1) Für ausschüttende Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus 433 Darlehens- und Pensionsgeschäften unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs anteilig aus. Realisierte Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge des zugehörigen Ertragsausgleichs unter Berücksichtigung können ebenfalls zur Ausschüttung anteilig herangezogen werden. (2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden. (3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden. (4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. (5) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach §§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAWSondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll. § 9 Thesaurierung (1) Für thesaurierende Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Dividenden, Zinsen, Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften und sonstigen Erträge sowie die realisierten Veräußerungsgewinne gung des zugehörigen Ertragsausgleichs unter Berücksichti- im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an. (2) Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach §§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAWSondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll. § 10 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens ist das Kalenderjahr. 434 Besondere Anlagebedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main, (nachstehend Gesellschaft genannt) für das von der Gesellschaft verwaltete OGAW-Sondervermögen NÜRNBERGER Euroland A, die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft für OGAW-Sondervermögen aufgestellten Allgemeinen Anlagebedingungen gelten. ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN §1 Vermögensgegenstände Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben: 1. Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen , 2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen , 3. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen , 4. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen , 5. Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen , 6. sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen . Derivate auf Schuldscheindarlehen gemäß § 198 Nr. 4 KAGB dürfen nicht abgeschlossen werden. §2 Darlehens- und Pensionsgeschäfte Soweit Darlehens- und Pensionsgeschäfte nach §§ 13 und 14 der Allgemeinen Anlagebedingungen abgeschlossen werden, dürfen diese den Anlagegrenzen und -grundsätzen nicht zuwider laufen. 435 §3 Anlagegrenzen (1) Mindestens 51 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens müssen in Aktien, Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen investiert sein, die auf Euro lauten und die von europäischen Ausstellern begeben sind, deren Sitz sich im Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union befindet. (2) Bis zu 40 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Aktien, Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen gehalten werden, die von Ausstellern begeben sind, deren Sitz sitzt sich nicht im Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union befindet. (3) Bis zu 25 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in verzinslichen Wertpapieren inund ausländischer Aussteller gehalten werden. (4) Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Indexzertifikaten investiert werden, denen ein allgemein anerkannter europäischer Aktienindex zugrunde liegt, der ausschließlich auf Euro lautende Aktien von Ausstellern beinhaltet, deren Sitz sich im Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Mitgliedstaates der der Europäischen Union befindet. Bis zu 40 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Indexzertifikaten investiert werden, denen ein allgemein anerkannter Aktienindex zugrunde liegt, der Aktien von Ausstellern beinhaltet, deren Sitz sich nicht im Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union befindet. Bis zu 25 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen Indexzertifikate erworben werden, denen ein allgemein anerkannter Rentenindex zugrunde liegt. Indexzertifikate gemäß § 3 Absatz 4 Satz 2 sind auf die Grenze des § 3 Absatz 2 Satz 1 anzurechnen. Indexzertifikate gemäß § 3 Absatz 4 Satz 3 sind auf die Grenze des § 3 Absatz 3 Satz 1 anzurechnen. (5) Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB anzurechnen. (6) Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Geldmarktinstrumenten nach Maßgabe des § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden. Geldmarktinstrumente können auch auf Fremdwährung lauten. Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB anzurechnen. (7) Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe des 436 § 7 Satz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden. Bankguthaben können auch auf Fremdwährung lauten. (8) Bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Investmentanteilen nach Maßgabe des § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden. Für das OGAW- Sondervermögen können Anteile an in- und ausländischen OGAW, anderen inländischen Sondervermögen sowie Anteile an ausländischen offenen Investmentvermögen, die keine Anteile an EUOGAW sind, erworben werden. Der Sitz und die Geschäftsleitung von ausländischen Investmentgesellschaften oder Investmentaktiengesellschaften, die Aussteller von ausländischen Investmentvermögen sind, muss sich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum befinden. Bei der Auswahl der Investmentanteile werden solche bevorzugt, die nach Ansicht der Gesellschaft im Gegensatz zu vergleichbaren Investmentanteilen bisher eine höhere Rendite unter Abwägung der Risiken aufgewiesen haben. Damit sollen solche Investmentanteile ausgewählt und in einem Portfolio zusammengestellt werden, die insgesamt unter quantitativen und qualitativen Aspekten die bestmöglichen Anlageergebnisse erwarten lassen. Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Absatz 3 KAGB anzurechnen. (9) Derivate, die sich auf Vermögensgegenstände gemäß Absatz 1 bis 3 beziehen und nicht der Absicherung dienen, sind mit dem Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko gemäß § 16 DerivateV auf die Höchstgrenze gemäß Absatz 2 und Absatz 3 anzurechnen. Optionsscheine in- und ausländischer Aussteller dürfen nur bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens erworben werden. §4 Derivate Die Gesellschaft kann die in § 9 Absatz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen, das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene Vermögensgegenstände abzusichern, die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen, das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegenstände innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern, Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über das Marktrisikopotenzial eines voll in Wertpapieren investierten OGAW-Sondervermögens hinaus zu erhöhen (sog. Hebeln ). 437 Dabei darf die Gesellschaft auch marktgegenläufige Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente einsetzen, was zu Gewinnen des OGAW-Sondervermögens führen kann, wenn die Kurse bestimmter Wertpapiere, Anlagemärkte oder Währungen fallen, bzw. zu Verlusten des OGAWSondervermögens, wenn diese Kurse steigen. ANTEILKLASSEN §5 Anteilklassen (1) Es können Anteile mit unterschiedlichen Ausgestaltungsmerkmalen nach § 16 Absatz 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen ausgegeben werden. Anteile mit gleichen Ausgestaltungsmerkmalen bilden eine Anteilklasse. Die Bildung neuer Anteilklassen ist zulässig, sie liegt im Ermessen der Kapitalanlagegesellschaft. Es ist nicht notwendig, dass Anteile einer Anteilklasse im Umlauf sind. Zulässig ist die unterschiedliche Ausgestaltung von Anteilen hinsichtlich der Ertragsverwendung (Ausschüttung, Thesaurierung, Teilausschüttung und Teilthesaurierung oder unterjährige Vorabausschüttungen), des Ausgabeaufschlags, der Währung des Anteilwertes, der Pauschalvergütung und der Mindestanlagesumme. Eine Kombination der Ausgestaltungsmerkmale ist möglich. Der Erwerb von Vermögensgegenständen ist nur einheitlich für das ganze OGAWSondervermögen und nicht für eine einzelne Anteilklasse oder eine Gruppe von Anteilklassen zulässig. (2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Als Währungskurssicherungsinstrumente sind nur Devisentermingeschäfte, Währungs-Futures, Währungsoptionsgeschäfte und Währungsswaps sowie sonstige Währungskurssicherungsgeschäfte, soweit sie den Derivaten i.S.d. § 197 Abs. 1 KAGB entsprechen, zulässig. Ausgaben und Einnahmen aufgrund eines Währungskurssicherungsgeschäftes werden ausschließlich der betreffenden Währungsanteilklasse zugeordnet. (3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Pauschalvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. (4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen be438 schrieben. Die Ausgabeaufschläge sowie die Pauschalvergütungen je Anteilklasse werden im Verkaufsprospekt sowie im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln beziffert. Ein separater vereinfachter Verkaufsprospekt kann für eine einzelne Anteilklasse erstellt werden, wenn dieser Verkaufsprospekt einen entsprechenden Hinweis auf die anderen Anteilklassen des OGAWSondervermögens enthält. ANTEILSCHEINE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN §6 Anteilscheine, Miteigentum Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. Die Rechte der Anteilinhaber sind ausschließlich in Globalurkunden verbrieft. Ein Anspruch auf Auslieferung einzelner Anteilscheine besteht nicht. §7 Ausgabe- und Rücknahmepreis (1) Der Ausgabeaufschlag beträgt für jede Anteilklasse 5,0 % des Anteilwertes und dient zur Deckung der Ausgabekosten der Gesellschaft. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlages abzusehen. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB zu machen. (2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben. §8 Kosten (Vergütungen und Aufwendungen) (1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, erhält die Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Pauschalvergütung in Höhe von 1,70 % p.a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Pauschalvergütung des OGAW-Sondervermögens 0,90 % p. a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Es steht der Gesellschaft frei, in 439 einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Pauschalvergütung zu berechnen. Für die Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht der Abschluss einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft als Voraussetzung für den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist, wird die Pauschalvergütung nicht dem OGAW-Sondervermögen belastet, sondern dem Anleger unmittelbar berechnet. Mit dieser Pauschalvergütung sind folgende Vergütungen und Aufwendungen abgedeckt und werden dem OGAW-Sondervermögen nicht separat belastet: a) Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement, administrative Tätigkeiten), b) Vergütung für die Vertriebsstellen des OGAW-Sondervermögens, c) Vergütung für die Verwahrstelle, d) bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland, e) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen), f) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen bzw. der thesaurierten Erträge, g) Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, h) Kosten für die Information der Anleger des OGAW-Sondervermögens mittels einen dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Informationen über Fondsverschmelzungen und mit Ausnahme der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung, i) Gebühren, Kosten und Steuern, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermögen erhoben werden, j) ggf. Kosten zur Analyse des Anlageerfolgs durch Dritte, 440 k) ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine, l) ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung. Die Pauschalvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen am Ende eines jeden Monats entnommen werden. (2) Neben der in Absatz 1 genannten Vergütung gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des OGAW-Sondervermögens: 1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen (einschließlich der daran nach Marktusancen ggf. gekoppelten Zurverfügungstellung von Research- und Analyseleistungen) und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die Kosten aus Wertpapier-Darlehen die aus solchen Geschäften resultierenden Erträge in keinem Fall übersteigen. 2. a) im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern, b) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnender Rechtsansprüche sowie für die Abwehr unberechtigt erscheinender, auf das OGAW-Sondervermögen bezogener Forderungen, c) Kosten für die Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender Ansprüche auf Reduzierung, Anrechnung bzw. Erstattung von Quellensteuern oder anderer Steuern bzw. fiskalischer Abgaben. (3) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer 441 Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR §9 Ausschüttung der Erträge / Thesaurierung der Erträge (1) Die Gesellschaft schüttet für nicht thesaurierende (ausschüttende) Anteilklasse grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Dividenden, Zinsen und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs - aus. Sonstige ne - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs Erträge und realisierte können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden. (2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden. (3) Im Interesse der Substanzerhaltung können Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden. (4) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. (5) Die Gesellschaft legt für nicht ausschüttende (thesaurierende) Anteilklassen, die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden, Erträge aus Investmentanteilen, Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften und sonstigen Erträge Ertragsausgleichs unter Berücksichtigung des zugehörigen sowie die realisierten Veräußerungsgewinne der thesaurierenden Anteilklas- sen im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an. § 10 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni. 442 NAMENSBEZEICHNUNG § 11 Namensbezeichnung Die Rechte der Anteilinhaber aus Anteilen an der Globalurkunde mit der ursprünglichen Namensbezeichnung NÜRNBERGER ADIG A oder NÜRNBERGER cominvest A bleiben unberührt. Diese Anteile behalten weiterhin Gültigkeit. Besondere Anlagebedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main, (nachstehend Gesellschaft genannt) für das von der Gesellschaft verwaltete OGAW-Sondervermögen OKWLCO-Fonds, die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft für OGAW-Sondervermögen aufgestellten Allgemeinen Anlagebedingungen gelten. ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN §1 Vermögensgegenstände Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben: 1. Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen und zwar ausschließlich Schulverschreibungen, welche die in § 2 Abs. 1 genannten Anforderungen erfüllen, 2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen und zwar ausschließlich solche, welche die in § 2 Abs. 1 genannten Anforderungen erfüllen, 3. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen , 4. Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen , 443 5. sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen und zwar ausschließlich Geldmarktinstrumente gemäß § 198 Nr. 2 KAGB, welche zudem die in § 2 Abs. 1 genannten Anforderungen erfüllen sowie Schuldscheindarlehen gemäß § 198 Nr. 4 KAGB, wenn für die dem betreffenden Schuldscheindarlehen zugrundeliegende Forderung eine öffentlich-rechtliche Einrichtung der Europäischen Union die Gewährleistung für die Rückzahlung und Verzinsung übernimmt oder wenn bei Kreditinstituten der Europäischen Union eine Sicherungseinrichtung der Kreditwirtschaft in die Gewährleistung eintritt. Die von der Gesellschaft für das OGAW-Sondervermögen erworbenen Vermögensgegenstände müssen auf Euro oder eine Währung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union lauten. Sofern Vermögensgegenstände nicht auf Euro lauten, ist das Währungsrisiko fortlaufend abzusichern. Schuldscheindarlehen gemäß § 198 Nr. 4 KAGB, die gemäß § 198 Nr. 4 lit. a) einem Staat gewährt wurden, der Mitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist, aber nicht der Europäischen Union angehört, dürfen nicht erworben werden. Derivate auf Schuldscheindarlehen gemäß § 198 Nr. 4 KAGB dürfen nicht abgeschlossen werden. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen dürfen für das OGAW- Sondervermögen nicht erworben werden. Die Gesellschaft wird Geschäfte mit Derivaten nur dann tätigen, wenn diese der Absicherung von Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens dienen und die Gesellschaft diese Geschäfte im Interesse der Anleger für geboten hält. §2 Anlagegrenzen (1) Mindestens 51 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens müssen in Schuldverschreibungen von Ausstellern mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, wenn die Schuldverschreibungen an einer Börse in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union zum amtlichen Markt zugelassen oder in einen organisierten Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einbezogen sind, der anerkannt und für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist oder deren Zulassung zum amtlichen Markt an einer Börse in der Europäischen Union oder deren Einbeziehung in den organisierten Markt in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt; angelegt sein. 444 (2) Die Gesellschaft darf in Schuldverschreibungen folgender Aussteller mehr als 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen: - Bundesrepublik Deutschland, - Die Bundesländer Baden-Württemberg, Niedersachsen, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Berlin, Rheinland-Pfalz, Brandenburg, Saarland, Bremen, Sachsen, Hamburg, Sachsen-Anhalt, Hessen, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen, - Mitgliedsstaaten der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Italien, Litauen, Lettland, Luxemburg, Malta, Niederlande, Finnland, Österreich, Polen, Frankreich, Portugal, Rumänien, Schweden, Spanien, Irland, Griechenland, Großbritannien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Republik Zypern. (3) Die in Pension genommenen Schuldverschreibungen gemäß Absatz 1 sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Absatz 1 bis 3 KAGB anzurechnen. (4) Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Geldmarktinstrumente nach Maßgabe des § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden, wenn diese die Voraussetzungen des Absatz 1 erfüllen. Hierbei sind die für das OGAW-Sondervermögen gehaltenen Bankguthaben anzurechnen. Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB anzurechnen. (5) Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe des § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gehalten werden, wenn eine Sicherungseinrichtung der Kreditwirtschaft in die Gewährleistung eintritt. Abweichend von § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen dürfen Bankguthaben nicht bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Land außerhalb der Europäischen Union gehalten werden. Abweichend von § 7 Satz 4 der Allgemeinen Anlagebedingungen müssen die Bankguthaben, die auf fremde Währung lauten, durch ein Devisentermingeschäft für die Laufzeit gegen den Euro abgesichert werden. Hierbei sind die für das OGAW-Sondervermögen erworbenen Geldmarktinstrumente anzurechnen. ANTEILKLASSEN §3 Anteilklassen (1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, der Wäh445 rung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. (2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen Derivate im Sinne von § 197 Absatz 1 KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten. Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden und hiergegen nicht abgesicherten Vermögensgegenstände des OGAWSondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10 % des Wertes der Anteilklasse betragen. Der Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht oder gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind. (3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Verwaltungsvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. (4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Verwaltungsvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Gesellschaft kann ferner im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht festlegen, dass der Abschluss einer besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Verwaltungsvergütung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Voraussetzung für den Erwerb bestimmter Anteilklassen ist. ANTEILSCHEINE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS UND KOSTEN 446 §4 Anteilscheine, Miteigentum Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. Die Rechte der Anteilinhaber werden ausschließlich in Globalurkunden verbrieft. Ein Anspruch auf Auslieferung einzelner Anteilscheine besteht nicht. §5 Ausgabe- und Rücknahmepreis Die Gesellschaft berechnet keinen Ausgabeaufschlag und keinen Rücknahmeabschlag. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt entsprechende Angaben nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB zu machen. §6 Kosten (Vergütungen und Aufwendungen) (1) Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind: 1. Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, beträgt die tägliche Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens 0,60 % p. a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens 0,50 % p. a. des anteiligen Wertes des OGAWSondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Es steht der Gesellschaft frei, in einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu berechnen. Für die Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahresund Halbjahresbericht der Abschluss einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft als Voraussetzung für den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist, wird die Verwaltungsvergütung nicht dem OGAW-Sondervermögen belastet, sondern dem Anleger unmittelbar berechnet. 2. Die tägliche Vergütung für die Verwahrstelle beträgt 0,0862 % p.a. des Wertes des OGAWSondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Es steht der Verwahrstelle frei, eine niedrigere Vergütung zu berechnen. 447 3. Die Vergütungen gemäß Nr. 1 bis Nr. 2 können dem OGAW-Sondervermögen am Ende eines jeden Monats entnommen werden. (2) Neben den in Absatz 1 genannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des OGAW-Sondervermögens: 1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehende Kosten. 2. a) im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern, b) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnender Rechtsansprüche, c) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten Jahres- und Halbjahresberichte, d) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen bzw. der thesaurierten Erträge, e) Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden. (3) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. 448 ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR §7 Ausschüttung / Thesaurierung der Erträge (1) Die Gesellschaft schüttet für nicht thesaurierende (ausschüttende) Anteilklasse grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen, Dividenden sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften aus. Realisierte unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleiches - Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleiches - können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden. (2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden. (3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden. (4) Die Ausschüttung für alle nicht thesaurierenden (ausschüttenden) Anteilklasse erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. (5) Im Falle der Bildung von nicht ausschüttenden (thesaurierenden) Anteilklassen legt die Gesellschaft, die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen, Dividenden, Erträge aus Investmentanteilen, Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften und sonstigen Erträge sowie die realisierten Veräußerungsgewinne gleichs unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus- der thesaurierenden Anteilklassen im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an. §8 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 01.01. und endet am 31.12. eines jeden Jahres. 449 Besondere Anlagebedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main, (nachstehend Gesellschaft genannt) für das von der Gesellschaft verwaltete OGAW-Sondervermögen Plusfonds, die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft für OGAW-Sondervermögen aufgestellten Allgemeinen Anlagebedingungen gelten. ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN §1 Vermögensgegenstände Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben: 1. Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen , 2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen , 3. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen , 4. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen , 5. Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen , 6. sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen . Derivate auf Schuldscheindarlehen gemäß § 198 Nr. 4 KAGB dürfen nicht abgeschlossen werden. §2 Anlagegrenzen (1) Mindestens 51 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens müssen in verzinslichen Wertpapieren, Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen sowie Aktien in- und ausländischer Aussteller investiert sein. 450 (2) Die Gesellschaft darf hierbei in verzinsliche Wertpapiere, die von der Bundesrepublik Deutschland, von einem der Bundesrepublik Deutschland zugehörigen Bundesländer, von der Europäischen Union, von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, von einem Mitgliedsstaat der OECD oder von einer internationalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union angehört, ausgegeben oder garantiert worden sind, mehr als 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen. (3) Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Indexzertifikaten in- und ausländischer Aussteller investiert sein, denen ein allgemein anerkannter Index zugrunde liegt. (4) Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Abs.1 bis 3 KAGB anzurechnen. (5) Bis zu 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Geldmarktinstrumenten nach Maßgabe des § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden. Geldmarktinstrumente können auch auf Fremdwährung lauten. Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Abs.1 bis 3 KAGB anzurechnen. (6) Bis zu 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe des § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden. Bankguthaben können auch auf Fremdwährung lauten. (7) Bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Investmentanteilen nach Maßgabe des § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden. Für das OGAW- Sondervermögen können Anteile an in- und ausländischen OGAW, anderen inländischen Sondervermögen sowie Anteile an ausländischen offenen Investmentvermögen, die keine Anteile an EUOGAW sind, erworben werden. Der Sitz und die Geschäftsleitung von ausländischen Investmentgesellschaften oder Investmentaktiengesellschaften, die Aussteller von ausländischen Investmentvermögen sind, muss sich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum befinden. Bei der Auswahl der Investmentanteile werden solche bevorzugt, die nach Ansicht der Gesellschaft im Gegensatz zu vergleichbaren Investmentanteilen bisher eine höhere Rendite unter Abwägung der Risiken aufgewiesen haben. Damit sollen solche Investmentanteile ausgewählt und in einem Portfolio zusammengestellt werden, die insgesamt unter quantitativen und qualitativen Aspekten die bestmöglichen Anlageergebnisse erwarten lassen. Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Absatz 3 KAGB anzurechnen. 451 §3 Derivate Die Gesellschaft kann die in § 9 Absatz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen, das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene Vermögensgegenstände abzusichern, die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen, das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegenstände innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern, Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über das Marktrisikopotenzial eines voll in Wertpapieren investierten OGAW-Sondervermögens hinaus zu erhöhen (sog. Hebeln ). Dabei darf die Gesellschaft auch marktgegenläufige Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente einsetzen, was zu Gewinnen des OGAW-Sondervermögens führen kann, wenn die Kurse bestimmter Wertpapiere, Anlagemärkte oder Währungen fallen, bzw. zu Verlusten des OGAWSondervermögens, wenn diese Kurse steigen. ANTEILKLASSEN §4 Anteilklassen (1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Pauschalvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. (2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen und § 3 Derivate im Sinne von § 197 Absatz 1 KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien 452 gleichwertigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten. Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden und hiergegen nicht abgesicherten Vermögensgegenstände des OGAW-Sondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10 % des Wertes der Anteilklasse betragen. Der Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht oder gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind. (3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Pauschalvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. (4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Pauschalvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Gesellschaft kann ferner im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht festlegen, dass der Abschluss einer besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Pauschalvergütung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Voraussetzung für den Erwerb bestimmter Anteilklassen ist. ANTEILSCHEINE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN §5 Anteilscheine, Miteigentum (1) Die derzeitigen Anteilscheine lauten auf den Inhaber und sind über einen Anteil oder eine Mehrzahl von Anteilen (5er, 10er und 100er) ausgestellt. Die Anteilinhaber sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. Ein Anspruch auf Auslieferung einzelner Anteilscheine besteht nicht. (2) Ab dem 1. Juli 2011 werden die Rechte der Anteilinhaber der derzeit in Form von effektiven Stücken begebenen Anteilscheine ausschließlich in Globalurkunden verbrieft. Die Anteilinhaber sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens ab dem vorgenann453 ten Zeitpunkt weiterhin in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. Die Rechte der Anteilinhaber, für die bis zum 30. Juni 2011 auf den Inhaber lautende Anteilscheine ausgestellt worden sind, bleiben unberührt. (3) Im Falle der Bildung von Anteilklassen werden die Anteilscheine dieser neuen Anteilklassen jeweils in einer Globalurkunde verbrieft. Die Anteilinhaber sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. Ein Anspruch auf Auslieferung einzelner Anteilscheine besteht im Falle der Verbriefung von Anteilscheinen in einer Globalurkunde nicht. §6 Ausgabe- und Rücknahmepreis (1) Der Ausgabeaufschlag beträgt für jede Anteilklasse 5,00 % auf den Anteilwert und dient zur Deckung der Ausgabekosten der Gesellschaft. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren oder keinen Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlages abzusehen. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB zu machen.. (2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben. §7 Kosten (Vergütungen und Aufwendungen) (1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, erhält die Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Pauschalvergütung in Höhe von 1,65 % p.a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Pauschalvergütung des OGAW-Sondervermögens 0,89 % p. a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Es steht der Gesellschaft frei, in einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Pauschalvergütung zu berechnen. Für die Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht der Abschluss einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft als Voraussetzung für den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist, wird die Pauschalvergütung nicht dem OGAW-Sondervermögen belastet, sondern dem Anleger unmittelbar berechnet. Mit dieser Pauschalvergütung sind folgende Vergütungen und Aufwendungen abgedeckt und werden dem OGAW-Sondervermögen nicht separat belastet: a) Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement, 454 administrative Tätigkeiten), b) Vergütung für die Vertriebsstellen des OGAW-Sondervermögens, c) Vergütung für die Verwahrstelle, d) bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland, e) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen), f) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen bzw. der thesaurierten Erträge, g) Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, h) Kosten für die Information der Anleger des OGAW-Sondervermögens mittels einen dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Informationen über Fondsverschmelzungen und mit Ausnahme der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung, i) Gebühren, Kosten und Steuern, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermögen erhoben werden, j) ggf. Kosten zur Analyse des Anlageerfolgs durch Dritte, k) ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine, l) ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung. Die Pauschalvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen am Ende eines jeden Monats entnommen werden. (2) Neben der in Absatz 1 genannten Vergütung gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des OGAW-Sondervermögens: 455 1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen (einschließlich der daran nach Marktusancen ggf. gekoppelten Zurverfügungstellung von Research- und Analyseleistungen) und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die Kosten aus Wertpapier-Darlehen die aus solchen Geschäften resultierenden Erträge in keinem Fall übersteigen. 2. a) im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern, b) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnender Rechtsansprüche sowie für die Abwehr unberechtigt erscheinender, auf das OGAW-Sondervermögen bezogener Forderungen, c) Kosten für die Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender Ansprüche auf Reduzierung, Anrechnung bzw. Erstattung von Quellensteuern oder anderer Steuern bzw. fiskalischer Abgaben. (3) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. 456 ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR §8 Ausschüttung / Thesaurierung der Erträge (1) Die Gesellschaft schüttet für nicht thesaurierende (ausschüttende) Anteilklassen grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Dividenden, Zinsen und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs - aus. Sonstige ne - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs Erträge und realisierten können ebenfalls zur Ausschüt- tung herangezogen werden. (2) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden. (3) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden. (4) Die Ausschüttung für alle nicht thesaurierenden (ausschüttenden) Anteilklassen erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres gegen Vorlage des aufgerufenen Ertragsscheines bei den in den Ausschüttungsbekanntmachungen genannten Zahlstellen ohne Abzug von Kosten, wenn es sich hierbei um Anteilscheine mit effektiven Stücke handelt. Für das am 30. Juni 2011 endende und die darauf folgenden Geschäftsjahre erfolgt die Ausschüttung für alle nicht thesaurierenden (ausschüttenden) Anteilklassen infolge der Umstellung auf Globalurkunde jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. Damit die betreffenden Anteilinhaber die Ausschüttungen nach der Umstellung der Anteilscheine auf Globalurkunde vereinnahmen können, ist die Einlieferung dieser effektiven Stücke in ein Bankdepot erforderlich. (5) Im Falle der Verbriefung von Anteilscheinen in einer Globalurkunde erfolgt die Ausschüttung für alle nicht thesaurierenden (ausschüttenden) Anteilklassen jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres ohne Abzug von Kosten. (6) Im Falle der Bildung von nicht ausschüttenden (thesaurierenden) Anteilklassen legt die Gesellschaft, die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen, Dividenden, Erträge aus In457 vestmentanteilen, Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften und sonstigen Erträge sowie die realisierten Veräußerungsgewinne gleichs unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus- der thesaurierenden Anteilklassen im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an. §9 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni. NAMENSBEZEICHNUNG § 10 Namensbezeichnung Die Rechte der Anteilinhaber aus Anteilscheinen mit der ursprünglichen Namensbezeichnung PLUSFONDS , ADIG Plusfonds oder cominvest Plusfonds bleiben unberührt. Diese Anteilscheine behalten weiterhin Gültigkeit. Besondere Anlagebedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main, (nachstehend Gesellschaft genannt) für das von der Gesellschaft verwaltete OGAW-Sondervermögen PremiumStars Chance, die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft für OGAW-Sondervermögen aufgestellten Allgemeinen Anlagebedingungen gelten. 458 ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN §1 Vermögensgegenstände Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben: 1. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen , 2. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen , 3. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen , 4. Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen . Wertpapiere im Sinne von § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen und sonstige Anlageinstrumente im Sinne von § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen sowie Derivate auf diese Vermögensgegenstände dürfen nicht erworben werden. §2 Darlehens- und Pensionsgeschäfte Soweit Darlehens- und Pensionsgeschäfte nach §§ 13 und 14 der Allgemeinen Anlagebedingungen abgeschlossen werden, dürfen diese den Anlagegrundsätzen und Anlagegrenzen nicht zuwider laufen. §3 Anlagegrenzen (1) Der Wert der Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen darf insgesamt 51 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht unterschreiten. (2) Die Gesellschaft darf bis zu 100 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Investmentanteilen nach Maßgabe des § 8 der Allgemeinen Vertragesbedingungen anlegen. (3) Der Umfang, in dem für das OGAW-Sondervermögen ausländische Investmentanteile erworben werden dürfen, ist nicht beschränkt. Der Sitz und die Geschäftsleitung von ausländischen Investmentgesellschaften oder Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital, die Aussteller von ausländischen Investmentvermögen sind, muß sich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in folgenden Staaten oder Selbstverwaltungsgebieten befinden: 459 Japan Schweiz USA Kanada Jersey Isle of Man Guernsey (4) Bei der Auswahl der Investmentvermögen werden auch Investmentvermögen berücksichtigt, die auf die Anlage in einem bestimmten geographischen oder wirtschaftlichen Bereich spezialisiert sind. (5) Bei der Auswahl der Investmentanteile werden solche bevorzugt, die nach Ansicht der Gesellschaft im Gegensatz zu vergleichbaren Investmentanteilen bisher eine höhere Rendite unter Abwägung der Risiken aufgewiesen haben. Damit sollen solche Investmentanteile ausgewählt und in einem Portfolio zusammengestellt werden, die insgesamt unter quantitativen und qualitativen Aspekten die bestmöglichen Anlageergebnisse erwarten lassen. (6) Mindestens 40 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens werden in Anteilen an in- und ausländischen Sondervermögen gehalten, die aufgrund ihrer Anlagebedingungen oder ihrer Satzung mindestens zu 51 % in Aktien angelegt sein müssen oder aufgrund ihres letzten Jahres- bzw. Halbjahresberichtes mindestens zu 51 % in Aktien angelegt waren. Der Erwerb von ImmobilienSondervermögen ist nicht erlaubt. (7) Mindestens 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens werden in Anteilen an in- und ausländischen Sondervermögen gehalten, die aufgrund ihrer Anlagebedingungen oder ihrer Satzung mindestens zu 51 % in verzinslichen Wertpapieren (Renten) angelegt sein müssen oder aufgrund ihres letzten Jahres- bzw. Halbjahresberichtes mindestens zu 51 % in verzinslichen Wertpapieren (Renten) angelegt waren. (8) Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Anteilen an in- und ausländischen Sondervermögen gehalten werden, die nach den Anlagebedingungen oder der Satzung mindestens zu 85 % in Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten angelegt sein müssen. (9) Für den Anteilserwerb ist Voraussetzung, dass die in den Absätzen 6 bis 8 vorgegebenen Anlagegrenzen nach der Vermögensaufstellung in dem zuletzt veröffentlichten Jahres- bzw. Halbjahresbericht bzw. Verkaufsprospekt des jeweiligen Fonds eingehalten werden. Ergibt sich aus nach dem Erwerb veröffentlichten Jahres- bzw. Halbjahresberichten oder Verkaufsprospekten, dass die Erwerbsvoraussetzung entfallen ist, sind die Anteile interessewahrend innerhalb einer angemes460 senen Frist zu veräußern. Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen des §§ 207 und 210 Absatz 3 KAGB anzurechnen. (10)Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Geldmarktinstrumenten nach Maßgabe des § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB anzurechnen. (11) Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe des § 7 Satz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden. §4 Derivate Die Gesellschaft kann die in § 9 Absatz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen, das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene Vermögensgegenstände abzusichern, die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen, das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegenstände innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern, Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über das Marktrisikopotenzial eines voll in Wertpapieren investierten OGAW-Sondervermögens hinaus zu erhöhen (sog. Hebeln ). Dabei darf die Gesellschaft auch marktgegenläufige Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente einsetzen, was zu Gewinnen des OGAW-Sondervermögens führen kann, wenn die Kurse bestimmter Wertpapiere, Anlagemärkte oder Währungen fallen, bzw. zu Verlusten des OGAWSondervermögens, wenn diese Kurse steigen. §5 Anteilklassen (1) Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssiche461 rungsgeschäften, der Pauschalvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. (2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen und § 4 Derivate im Sinne von § 197 Absatz 1 KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten. Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden und hiergegen nicht abgesicherten Vermögensgegenstände des OGAW-Sondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10 % des Wertes der Anteilklasse betragen. Der Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht oder gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind. (3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Pauschalvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. (4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Pauschalvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Gesellschaft kann ferner im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht festlegen, dass der Abschluss einer besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Pauschalvergütung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Voraussetzung für den Erwerb bestimmter Anteilklassen ist. ANTEILSCHEINE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN 462 §6 Anteilscheine, Miteigentum Die Rechte der Anteilinhaber werden ausschließlich in Globalurkunden verbrieft. Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. Ein Anspruch auf Auslieferung einzelner Anteilscheine besteht nicht. §7 Ausgabe- und Rücknahmepreis (1) Der Ausgabeaufschlag beträgt 2,50 % und dient zur Deckung der Ausgabekosten der Gesellschaft. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen, einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlages abzusehen. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB zu machen. (2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben. (3) Abweichend von der Regelung des § 18 Abs. 3 der Allgemeinen Anlagebedingungen wendet die Gesellschaft für das OGAW-Sondervermögen das sogenannte Forward Pricing an. Daher ist der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge spätestens der dem Eingang des Anteilsabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende dritte Wertermittlungstag. §8 Kosten (Vergütungen und Aufwendungen) (1) Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, erhält die Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Pauschalvergütung in Höhe von 1,30 % p.a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Pauschalvergütung des OGAW-Sondervermögens 0,70 % p. a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Es steht der Gesellschaft frei, in einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Pauschalvergütung zu berechnen. Für die Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht der Abschluss einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft als Voraussetzung für den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist, wird die Pauschalvergütung nicht dem OGAW-Sondervermögen belastet, sondern dem Anleger unmittelbar berechnet. Mit 463 dieser Pauschalvergütung sind folgende Vergütungen und Aufwendungen abgedeckt und werden dem OGAW-Sondervermögen nicht separat belastet: a) Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement, administrative Tätigkeiten), b) Vergütung für die Vertriebsstellen des OGAW-Sondervermögens, c) Vergütung für die Verwahrstelle, d) bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland, e) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen), f) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen bzw. der thesaurierten Erträge, g) Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft, einschließlich der Kosten der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, h) Kosten für die Information der Anleger des OGAW-Sondervermögens mittels einen dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Informationen über Fondsverschmelzungen und mit Ausnahme der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung, i) Gebühren, Kosten und Steuern, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermögen erhoben werden, j) ggf. Kosten zur Analyse des Anlageerfolgs durch Dritte, k) ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine, l) ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung. 464 Die Pauschalvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen am Ende eines jeden Monats entnommen werden. (2) Neben der in Absatz 1 genannten Vergütung gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des OGAW-Sondervermögens: 1. im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen (einschließlich der daran nach Marktusancen ggf. gekoppelten Zurverfügungstellung von Research- und Analyseleistungen) und der Inanspruchnahme bankenüblicher Wertpapierdarlehensprogramme entstehende Kosten. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die Kosten aus Wertpapier-Darlehen die aus solchen Geschäften resultierenden Erträge in keinem Fall übersteigen. 2. a) im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung eventuell entstehende Steuern, b) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender, dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnender Rechtsansprüche sowie für die Abwehr unberechtigt erscheinender, auf das OGAW-Sondervermögen bezogener Forderungen, c) Kosten für die Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung berechtigt erscheinender Ansprüche auf Reduzierung, Anrechnung bzw. Erstattung von Quellensteuern oder anderer Steuern bzw. fiskalischer Abgaben. (3) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. 465 ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR §9 Thesaurierung / Ausschüttung der Erträge (1) Für das OGAW-Sondervermögen sowie bei Bildung von thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens anteilig angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden, Erträge aus Investmentanteilen sowie sonstige Erträge und realisierte Veräußerungsgewinne - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs - im OGAW-Sondervermögen wieder an. (2) Im Falle der Bildung von ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Dividenden, Zinsen und Erträge aus Investmentanteilen - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs - aus. Realisierte Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden. (3) Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 2 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden. (4) Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden. (5) Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres ohne Abzug von Kosten. § 10 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. November und endet am 31. Oktober. Das Geschäftsjahr vom 1. November 2009 bis zum 18. Dezember 2009 ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Alle diesem Rumpfgeschäftsjahr nachfolgenden Geschäftsjahre beginnen am 19. Dezember und enden am 18. Dezember. 466 NAMENSBEZEICHNUNG § 11 Namensbezeichnung Die Rechte der Anteilinhaber aus Anteilen an der Globalurkunde mit der ursprünglichen Namensbezeichnung comdirect Strategy Portfolio ADIG bleiben unberührt. Diese Anteile besitzen weiterhin Gültigkeit. Besondere Anlagebedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Allianz Global Investors Europe GmbH, Frankfurt am Main, (nachstehend Gesellschaft genannt) für das von der Gesellschaft verwaltete OGAW-Sondervermögen PremiumStars Wachstum, die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft für OGAW-Sondervermögen aufgestellten Allgemeinen Anlagebedingungen gelten. ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN §1 Vermögensgegenstände Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben: 1. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen , 2. Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen , 3. Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen , 4. Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen . Wertpapiere im Sinne von § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen und sonstige Anlageinstrumente im Sinne von § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen sowie Derivate auf diese Vermögensgegenstände dürfen nicht erworben werden. 467 §2 Darlehens- und Pensionsgeschäfte Soweit Darlehens- und Pensionsgeschäfte nach §§ 13 und 14 der Allgemeinen Anlagebedingungen abgeschlossen werden, dürfen diese den Anlagegrundsätzen und Anlagegrenzen nicht zuwider laufen. §3 Anlagegrundsätze (1) Der Wert der Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen darf insgesamt 51 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht unterschreiten. (2) Die Gesellschaft darf bis zu 100 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Investmentanteilen nach Maßgabe des § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen anlegen. (3) Der Umfang, in dem für das OGAW-Sondervermögen ausländische Investmentanteile erworben werden dürfen, ist nicht beschränkt. Der Sitz und die Geschäftsleitung von ausländischen Investmentgesellschaften oder Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital, die Aussteller von ausländischen Investmentvermögen sind, muß sich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in folgenden Staaten oder Selbstverwaltungsgebieten befinden: Japan Schweiz USA Kanada Jersey Isle of Man Guernsey (4) Bei der Auswahl der Investmentvermögen werden auch Investmentvermögen berücksichtigt, die auf die Anlage in einem bestimmten geographischen oder wirtschaftlichen Bereich spezialisiert sind. (5) Bei der Auswahl der Investmentanteile werden solche bevorzugt, die nach Ansicht der Gesellschaft im Gegensatz zu vergleichbaren Investmentanteilen bisher eine höhere Rendite unter Abwägung 468 der Risiken aufgewiesen haben. Damit sollen solche Investmentanteile ausgewählt und in einem Portfolio zusammengestellt werden, die insgesamt unter quantitativen und qualitativen Aspekten die bestmöglichen Anlageergebnisse erwarten lassen. (6) Mindestens 25 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens werden in Anteilen an in- und ausländischen Sondervermögen gehalten, die aufgrund ihrer Anlagebedingungen oder ihrer Satzung mindestens zu 51 % in Aktien angelegt sein müssen oder aufgrund ihres letzten Jahres- bzw. Halbjahresberichtes mindestens zu 51 % in Aktien angelegt waren. Der Erwerb von ImmobilienSondervermögen ist nicht erlaubt. (7) Mindestens 25 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens werden in Anteilen an in- und ausländischen Sondervermögen gehalten, die aufgrund ihrer Anlagebedingungen oder ihrer Satzung mindestens zu 51 % in verzinslichen Wertpapieren (Renten) angelegt sein müssen oder aufgrund ihres letzten Jahres- bzw. Halbjahresberichtes mindestens zu 51 % in verzinslichen Wertpapieren (Renten) angelegt waren. (8) Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Anteilen an in- und ausländischen Investmentvermögen gehalten werden, die nach deren Anlagebedingungen oder deren Satzung mindestens zu 85 % des Wertes ihres Sondervermögens in Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten angelegt sein müssen. (9) Für den Anteilserwerb ist Voraussetzung, dass die in den Absätzen 6 bis 8 vorgegebenen Anlagegrenzen nach der Vermögensaufstellung in dem zuletzt veröffentlichten Jahres- bzw. Halbjahresbericht bzw. Verkaufsprospekt des jeweiligen Fonds eingehalten werden. Ergibt sich aus nach dem Erwerb veröffentlichten Jahres- bzw. Halbjahresberichten oder Verkaufsprospekten, dass die Erwerbsvoraussetzung entfallen ist, sind die Anteile interessewahrend innerhalb einer angemessenen Frist zu veräußern. Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen des §§ 207 und 210 Absatz 3 KAGB anzurechnen. (10)Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Geldmarktinstrumenten nach Maßgabe des § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB anzurechnen. (11)Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe des § 7 Satz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden. 469 §4 Derivate Die Gesellschaft kann die in § 9 Absatz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen, das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene Vermögensgegenstände abzusichern, die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen, das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegenstände innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern, Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über das Marktrisikopotenzial eines