Die Aufgaben des Bundespräsidenten sind im Lehrbuch (S. 96f
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Die Aufgaben des Bundespräsidenten sind im Lehrbuch (S. 96f
Thema: Der Bundespräsident (Buch, Seite 96f) Die Aufgaben des Bundespräsidenten sind im Lehrbuch (S. 96f) nicht abschließend genannt. Als weitere Aufgabe ergibt sich immer wieder das so genannte Begnadigungsrecht. Es ist im Grundgesetz geregelt: Art. 60 Abs. 2 Grundgesetz – Der Bundespräsident Er übt im Einzelfall für den Bund das Begnadigungsrecht aus. Fragen: 1. Warum erlaubt Art. 60 Abs. 2 GG keine Amnestie (Massenbegnadigung)? 2. In welchem Fall sollte Ihrer Meinung nach der Bundespräsident eine Begnadigung aussprechen, in welchem Fall nicht? Erläuterungen für den Lehrer: Das Begnadigungsrecht des Bundespräsidenten bedeutet, dass der Bundespräsident eine rechtskräftige Strafe ganz oder teilweise erlassen kann. Die Strafe kann auch umgewandelt werden, z. B. in eine Bewährungsstrafe, oder ihre Vollstreckung kann ausgesetzt werden. Gegen die Versagung der Begnadigung kann nicht geklagt werden. Das Begnadigungsrecht des Bundespräsidenten beschränkt sich auf Strafsachen, die von Bundesgerichten (z. B. Bundesgerichtshof) entschieden wurden. Strafsachen, die von Ländergerichten entschieden wurden, fallen häufig unter das Begnadigungsrecht der Ministerpräsidenten. In Bayern ist dies in Art. 47 Abs. 4 Bayerische Verfassung geregelt. Die Begnadigung durch den Bundespräsidenten bedarf zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder des zuständigen Bundesministers (Art. 58 GG). Der Bundespräsident hat am 07. Mai 2007 einem Gnadengesuch des ehemaligen RAF-Terroristen Christian Klar nicht entsprochen. Über die mögliche Begnadigung wurde in der Öffentlichkeit intensiv diskutiert. Hier auszugsweise der Wortlaut der Entscheidung: «Der Bundespräsident hat entschieden, von einem Gnadenerweis für Herrn Christian Klar abzusehen. Der Gnadenentscheidung betreffend Herrn Christian Klar lagen u.a. Stellungnahmen der Bundesministerin der Justiz, des erkennenden Gerichts, der Generalbundesanwältin und der für den Strafvollzug verantwortlichen Justizvollzugsanstalt sowie ein kriminalprognostisches Gutachten zu Grunde. Der Bundespräsident führte darüber hinaus zahlreiche Gespräche, auch mit Hinterbliebenen der Opfer. Abschließend sprach der Bundespräsident am 4. Mai 2007 mit Herrn Klar.“ Ende Dezember 2008 wurde Christian Klar nach Ablauf seiner Mindesthaftzeit von 26 Jahren auf Bewährung aus dem Gefängnis entlassen. Christian Klar war wegen mehrfachen Mordes inhaftiert. Über die Entlassung entschied das Oberlandesgericht Stuttgart. © Alle Rechte bei Verlag Europa-Lehrmittel, Düsselberger Straße 23, 42781 Haan-Gruiten. Urheberrechtlich geschützt. Kap: LF1 C3