Die Aufgaben des Bundespräsidenten sind im Lehrbuch (S. 96f

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Die Aufgaben des Bundespräsidenten sind im Lehrbuch (S. 96f
Thema: Der Bundespräsident (Buch, Seite 96f)
Die Aufgaben des Bundespräsidenten sind im Lehrbuch
(S. 96f) nicht abschließend genannt. Als weitere Aufgabe ergibt
sich immer wieder das so genannte Begnadigungsrecht. Es ist im
Grundgesetz geregelt:
Art. 60 Abs. 2 Grundgesetz – Der Bundespräsident
Er übt im Einzelfall für den Bund das Begnadigungsrecht aus.
Fragen:
1. Warum erlaubt Art. 60 Abs. 2 GG keine Amnestie (Massenbegnadigung)?
2. In welchem Fall sollte Ihrer Meinung nach der Bundespräsident eine Begnadigung
aussprechen, in welchem Fall nicht?
Erläuterungen für den Lehrer:
Das Begnadigungsrecht
des
Bundespräsidenten
bedeutet,
dass
der
Bundespräsident eine rechtskräftige Strafe ganz oder teilweise erlassen kann. Die
Strafe kann auch umgewandelt werden, z. B. in eine Bewährungsstrafe, oder ihre
Vollstreckung kann ausgesetzt werden. Gegen die Versagung der Begnadigung
kann nicht geklagt werden. Das Begnadigungsrecht des Bundespräsidenten
beschränkt sich auf Strafsachen, die von Bundesgerichten (z. B. Bundesgerichtshof)
entschieden wurden.
Strafsachen, die von Ländergerichten entschieden wurden, fallen häufig unter das
Begnadigungsrecht der Ministerpräsidenten. In Bayern ist dies in Art. 47 Abs. 4
Bayerische Verfassung geregelt.
Die Begnadigung durch den Bundespräsidenten bedarf zu ihrer Gültigkeit der
Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder des zuständigen Bundesministers
(Art. 58 GG).
Der Bundespräsident hat am 07. Mai 2007 einem Gnadengesuch des
ehemaligen RAF-Terroristen Christian Klar nicht entsprochen. Über die
mögliche Begnadigung wurde in der Öffentlichkeit intensiv diskutiert. Hier
auszugsweise der Wortlaut der Entscheidung:
«Der Bundespräsident hat entschieden, von einem Gnadenerweis für Herrn Christian
Klar abzusehen. Der Gnadenentscheidung betreffend Herrn Christian Klar lagen u.a.
Stellungnahmen der Bundesministerin der Justiz, des erkennenden Gerichts, der
Generalbundesanwältin und der für den Strafvollzug verantwortlichen
Justizvollzugsanstalt sowie ein kriminalprognostisches Gutachten zu Grunde. Der
Bundespräsident führte darüber hinaus zahlreiche Gespräche, auch mit
Hinterbliebenen der Opfer. Abschließend sprach der Bundespräsident am 4. Mai
2007 mit Herrn Klar.“
Ende Dezember 2008 wurde Christian Klar nach Ablauf seiner Mindesthaftzeit von 26
Jahren auf Bewährung aus dem Gefängnis entlassen. Christian Klar war wegen
mehrfachen Mordes inhaftiert. Über die Entlassung entschied das Oberlandesgericht
Stuttgart.
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Kap: LF1 C3