DA GnR BPr - Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und

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DA GnR BPr - Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und
Das Gnadenrecht des Bundespräsidenten (Art. 60 Abs. 2 GG)
Diplomarbeit
eingereicht am Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern
von
Günther Schell
Matrikelnummer 20060009
Jahrgang 2005/2008
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis................................................................................................. I
Abkürzungsverzeichnis....................................................................................... III
1
Einleitung ..................................................................................................... 1
2 Das Begnadigungsrecht unter historischer Betrachtung und heutige
Verfassungswirklichkeit ....................................................................................... 2
2.1
3
2.1.1
Gnade .............................................................................................. 3
2.1.2
Bewährung....................................................................................... 3
2.1.3
Amnestie.......................................................................................... 4
2.2
Das Verhältnis zwischen Recht und Gnade ......................................... 5
2.3
Aus der Geschichte des Begnadigungsrechts...................................... 6
2.3.1
Antike............................................................................................... 6
2.3.2
Mittelalter bis 19. Jahrhundert .......................................................... 7
2.3.3
Beginn des 20. Jahrhunderts ........................................................... 7
2.3.4
Gegenwart und Grundgesetz ........................................................... 8
Die Gnadenkompetenz................................................................................. 9
3.1
Die Träger des Begnadigungsrechts .................................................... 9
3.2
Das Begnadigungsrecht in Bund und Ländern ................................... 10
3.2.1
Bund .............................................................................................. 10
3.2.2
Länder............................................................................................ 11
3.2.3
Auswirkungen der Wiedervereinigung ............................................ 12
3.2.4
Neue Bundesländer ....................................................................... 12
3.3
4
5
Die Subsidiarität einer Gnadenentscheidung ..................................... 13
Die Organisation des Begnadigungsrechts................................................. 14
4.1
Die Gnadenordnung........................................................................... 14
4.2
Delegation und ihre Grenzen ............................................................. 14
4.3
Dem Staatsoberhaupt vorbehaltene Entscheidungen ........................ 15
4.4
Die Gegenzeichnung ......................................................................... 17
Das Verfahren der Begnadigung ................................................................ 17
5.1
6
Begriffe: Gnade, Bewährung, Amnestie ............................................... 3
Einleitung des Gnadenverfahrens ...................................................... 17
5.1.1
Das Gnadengesuch ....................................................................... 17
5.1.2
Das Gnadenverfahren von Amts wegen......................................... 18
5.2
Die Entscheidung in Gnadensachen .................................................. 18
5.3
Der Abschluss des Gnadenverfahrens............................................... 20
Der Gnadenakt........................................................................................... 20
I
7
8
6.1
Voraussetzungen des Gnadenakts .................................................... 20
6.2
Inhalt des Gnadenakts ....................................................................... 21
6.3
Wirkungen des Gnadenakts............................................................... 21
6.4
Widerruf und Rücknahme .................................................................. 22
Die Gnade im Rechtsstaat.......................................................................... 23
7.1
Begnadigungsrecht und die Gewaltenteilung ..................................... 23
7.2
Rechtsnatur des Gnadenakts............................................................. 24
7.3
Die lebenslange Freiheitsstrafe aus Sicht des BVerfG ....................... 24
7.4
Gerechtigkeit und Gnade ................................................................... 26
Justitiabilität einer Gnadenentscheidung .................................................... 26
8.1
Rechtsbehelfe gegen eine Entschließung .......................................... 27
8.2
Gerichtliche Nachprüfbarkeit einer Gnadenentscheidung................... 27
8.2.1
Die Gnadenentscheidung als gerichtsfreier Hoheitsakt .................. 27
8.2.2 Die Gnadenentscheidung als dem Rechtsweg unterliegende
Entscheidung ............................................................................................. 28
8.2.3
9
Rechtsschutz gegen den Widerruf einer Gnadenentschließung ..... 29
Schlusswort................................................................................................ 30
Literaturverzeichnis ........................................................................................... 31
Anlagenverzeichnis ........................................................................................... 34
Erklärung........................................................................................................... 48
II
Abkürzungsverzeichnis
a.A.
anderer Ansicht
Abs.
Absatz
AnO
Anordnung
a.a.O.
am angegebenen Ort
Art.
Artikel
BBG
Bundesbeamtengesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom
31. März 1999 (BGBl. I S. 675), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748)
BDG
Bundesdisziplinargesetz vom 9. Juli 2001 (BGBl. I
S. 1510), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. April
2005 (BGBl. I S. 1106)
ber.
berichtigt
BGBl.
Bundesgesetzblatt (Teil I, Teil II)
BGH
Bundesgerichtshof
BayBG
Bayerisches Beamtengesetz i.d.F. der Bekanntmachung
vom 27. August 1998 (GVBl. S. 702), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 987)
BayDG
Bayerisches Disziplinargesetz vom 24. Dezember 2005
(GVBl. S. 665)
BayVBl.
Bayerische Verwaltungsblätter (Zeitschrift; zitiert nach
Erscheinungsjahr und Seite)
BayVerfGH
Bayerischer Verfassungsgerichtshof
BayVerfGHE
Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes (zitiert nach Band und Seite)
BV
Verfassung des Freistaates Bayern i.d.F. der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl. S. 991), zuletzt geändert durch Gesetze vom 10. November 2003
(GVBl. S. 816), vom 10. November 2003 (GVBl. S. 817)
BVerfG
Bundesverfassungsgericht
BVerfGG
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht i.d.F. der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S.
1473), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2007
(BGBl. I S. 358)
BVerfGE
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (zitiert
nach Band und Seite)
BVerwG
Bundesverwaltungsgericht
BVerwGE
Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (zitiert
nach Band und Seite)
BZR
Bundeszentralregister
III
BZRG
Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz) i.d.F. der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229,
1985 I S. 195), zuletzt geändert Gesetz vom 21. August
2007 (BGBl. I S. 2118)
bzw.
beziehungsweise
DDR
Deutsche Demokratische Republik
d.h.
das heißt
DÖV
Die Öffentliche Verwaltung (Zeitschrift; zitiert nach Erscheinungsjahr und Seite)
DVBl.
Deutsches Verwaltungsblatt (Zeitschrift; zitiert nach Erscheinungsjahr und Seite)
evtl.
eventuell
f.
folgende
ff.
fort folgende
Fn.
Fußnote
GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom
23. Mai 1949 (BGBl. S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034)
ggf.
gegebenenfalls
GnO
Gnadenordnung, Anordnung des Bundespräsidenten
über die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes
vom 5. Oktober 1965 (BGBl. S. 1573, geändert durch
Anordnung vom 3. November 1970 (BGBl. S. 1513)
griech.
griechisch, aus dem Griechischen
GVG
Gerichtsverfassungsgesetz i.d.F. der Bekanntmachung
vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509)
HessStaatsGH
Hessischer Staatsgerichtshof
h.M.
herrschende Meinung
i.d.F.
in der Fassung
i.d.R.
in der Regel
i.S.d.
im Sinne des/der
i.V.m.
in Verbindung mit
JGG
Jugendgerichtsgesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom
11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 513)
JR
Juristische Rundschau (Zeitschrift; zitiert nach Erscheinungsjahr und Seite)
JuS
Juristische Schulung (Zeitschrift; zitiert nach Erscheinungsjahr und Seite)
JVA
Justizvollzugsanstalt
Kap.
Kapitel
lat.
lateinisch, aus dem Lateinischen
IV
m.w.N.
mit weiteren Nachweisen
NJW
Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift; zitiert nach
Erscheinungsjahr und Seite)
Nr.
Nummer
OLG(e)
Oberlandesgericht(e)
OWiG
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten i.d.F. der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 3416)
RAF
Rote-Armee-Fraktion
RGBl.
Reichsgesetzblatt (Teil I, Teil II)
Rdnr.
Randnummer
s.
siehe
S.
Seite(n)
SED
Sozialistische Einheitspartei Deutschlands (Partei in der
ehemaligen DDR)
sog.
so genannt(e)
soz.
sozusagen
StGB
Strafgesetzbuch i.d.F. der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 513)
StPO
Strafprozessordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom
7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, ber. S. 1319), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 3416)
str.
strittig
st. Rspr.
ständige Rechtsprechung
StVollzG
Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581,
2088), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember
2007 (BGBl. I S. 3024)
u.a.
unter anderem
u.U.
unter Umständen
usw.
und so weiter
vgl.
vergleiche
WDO
Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001 (BGBl. I
S. 2093), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März
2007 (BGBl. I S. 358)
WRV
Weimarer Reichsverfassung: Verfassung des Deutschen
Reiches vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1383)
WStG
Wehrstrafgesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 24. Mai
1974 (BGBl. I S. 1213), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106)
z.B.
zum Beispiel
V
ZBR
Zeitschrift für Beamtenrecht (Zeitschrift; zitiert nach Erscheinungsjahr und Seite)
VI
1
Einleitung
Im Frühjahr 2007 wurde das Begnadigungsverfahren für den RAF-Häftling und
Ex-Terroristen Christian Klar1 beendet. Klar ist seit 24 Jahren wegen mehrfachen
Mordes in der Justizvollzugsanstalt in Bruchsal in Baden-Württemberg inhaftiert.
Er wurde unter anderem wegen Beteiligung an der Ermordung von Arbeitgeberpräsident Hanns-Martin Schleyer, Generalbundesanwalt Siegfried Buback und
dem Bankier Jürgen Ponto zu einer Gesamtstrafe (vgl. § 54 StGB) verurteilt.2
Dabei wurde die „besondere Schwere der Schuld“ festgestellt, die eine vorzeitige
Haftentlassung verhindert. Die Mindestverbüßungsdauer beträgt 26 Jahre. Das
Verfahren war durch sein Gnadengesuch im Jahr 2003 in Gang gesetzt worden.
Bundespräsident Horst Köhler hat am 7. Mai 2007 entschieden, ihn nicht zu begnadigen.3
Der Verlauf der Entscheidungsfindung durch den Bundespräsidenten wurde von
einem regen öffentlichen Interesse in Talkshows, Fernseh-, Rundfunk- und Zeitungsinterviews begleitet und kontrovers diskutiert. Damit war auch die Frage
verbunden, ob und inwieweit die Begnadigung ehemaliger RAF-Terroristen gerechtfertigt ist.4
Aus verfassungspolitischer Sicht ist interessant, inwieweit das Gnadenrecht als
ein Relikt früherer Geschichtsepochen im freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat
des Grundgesetzes noch zeitgemäß ist. Dabei ist festzustellen, dass in der breiten Öffentlichkeit das Verständnis für die Gnade verloren gegangen und fremd
geworden ist.5 Ja, das Wort oder der Begriff der Gnade ist aus unserem täglichen
Wortschatz sogar nahezu verschwunden. Deshalb wird dieser Arbeit eine historische Betrachtung des Begnadigungsrechts vorangestellt. In diesem Zusammenhang werden dessen Entwicklung im Zeitablauf und das heutige Verständnis zum
Gnadenbegriff mit in die Darstellung einbezogen (s. Kap. 2).
1
Vgl. biographischer Hintergrund, URL: http://de.wikipedia.org/wiki/Christian_Klar (abgerufen: 03.01.2008), (Anlage 1).
2
Onlineausgabe der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 5. Mai 2007, URL:
http://www.faz.net/s/Rub594835B672714A1DB1A121534F010EE1/Doc~E3366D5B4770
7406D950D3C5EFFC3E035~ATpl~Ecommon~Scontent.html (abgerufen: 10.05.2007),
(Anlage 2).
3
Hömig, Gnade und Verfassung, DVBl. 2007, 1328.
4
Hömig, a.a.O.
5
Prantl, Süddeutsche Zeitung vom 7./8./9. April 2007, (Anlage 3).
1
Verfassungsrechtlich
bedeutsam
ist
die
Frage,
wie
die
Befugnis
in
Art. 60 Abs. 2 GG zu verstehen ist. Nach dieser Vorschrift darf der Bundespräsident im Einzelfall für den Bund das Begnadigungsrecht ausüben. Im Hinblick auf
die Begnadigung ehemaliger Terroristen wurde dies teils sehr scharf diskutiert.
Die Kontroverse gewinnt dadurch an Bedeutung, dass ein Straftäter durch die
Begnadigung mindestens Hafterleichterungen erfahren kann. Sogar ein vollständiger Erlass der Reststrafe ist denkbar. In der Öffentlichkeit bestehen diesbezüglich sehr differenzierte Auffassungen, wie mit schweren Straftätern und ehemaligen Terroristen umgegangen werden soll.
Der Fokus dieser Arbeit wird auf die formellrechtlichen Gesichtspunkte hinsichtlich der Gnadenkompetenz (s. Kap. 3) gesetzt. Darüber hinaus werden der Organisation des Begnadigungsrechts (s. Kap. 4), sowie dem Ablauf des Begnadigungsverfahrens (s. Kap. 5) Augenmerk geschenkt. In Kap. 6 wird der materiellrechtliche Gnadenakt betrachtet. Zu der (verfassungs-)rechtlichen Einordnung
wird in Kap. 7 auf die Position der Gnade im rechtsstaatlichen System, insbesondere auf die Gewaltenteilung, eingegangen. Die Ausarbeitung schließt mit der
Darstellung des Meinungsstandes hinsichtlich der gerichtlichen Überprüfbarkeit
einer Gnadenentscheidung (s. Kap. 8).
Diese Diplomarbeit möchte zu einem besseren Verständnis des Gnadenbegriffs
vor dem Hintergrund verfassungsrechtlicher Betrachtungen beitragen. Das Thema spielt gleichwohl im Beamtenrecht eine wichtige Rolle, deshalb werden am
Rande auch disziplinarrechtliche Aspekte angeführt. Das Festhalten an diesem
hergebrachten Institut soll insgesamt unterstrichen werden.
2
Das Begnadigungsrecht unter historischer Betrachtung und heutige Verfassungswirklichkeit
Inhalt und Ausprägung des Begnadigungsrechts haben sich in allen geschichtlichen Epochen verändert. Der Ursprung der Gnade liegt im Heiligen, dem biblischen Verständnis, und hat sich im Zeitablauf gewandelt. Als Einstieg in die komplexe Materie der Gnade ist es daher sinnvoll, sich zunächst mit der historischen
Auffassung und deren Entwicklung bis in die heutigen Verfassungsregelungen
und ihrem Verhältnis zum Recht auseinanderzusetzen.
2
2.1
Begriffe: Gnade, Bewährung, Amnestie
2.1.1 Gnade
Seit jeher wurde das Gnadenrecht als Ausdruck von Güte, Wohlwollen, Huld,
Barmherzigkeit und ungeschuldete Gabe wahrgenommen.6 Begnadigung ist der
im Einzelfall ausgesprochene Verzicht auf den staatlichen Strafanspruch nach
Eintritt der Rechtskraft des Urteils.7 Nach traditionellem Verständnis wird durch
die Begnadigung ein rechtskräftiges Strafurteil aufgehoben, ganz oder teilweise
umgewandelt oder die Vollstreckung desselben ausgesetzt.8 Der strafrechtliche
Schuldspruch bleibt weiter bestehen.9 Ob und wann Gnade auszuüben ist, ist
nirgends vorgeschrieben.10 Geregelt sind jedoch Zuständigkeiten und Verfahren
einer Begnadigung in Bund und Ländern, die auf Grund des föderativen Aufbaus
unseres Staatswesens aufgespalten sind.11 Es besteht kein Anspruch des Betroffenen auf einen Gnadenerweis. Vielmehr ist die Entscheidung über ein Gnadengesuch eine höchstpersönliche Gewissensentscheidung des Bundespräsidenten,
die ihm ein weites Ermessen einräumt.12 Die Ausübung des Gnadenrechts im
Einzelfall gehört zu den traditionellen Kompetenzen des Staatsoberhauptes, das
in Art. 60 Abs. 2 GG Verfassungsrang erlangt hat.13
2.1.2 Bewährung
Die Aussetzung der Freiheitsstrafe auf Bewährung unter Bedingungen war früher
Teil der Gnade. Heute jedoch ist die Bewährung gesetzlich geregelt und in die
Entscheidung der Gerichte gelegt.14 Die Gnade ist deswegen aber nicht ausgeschlossen. Bei der gerichtlichen Strafaussetzung auf Bewährung, in den Arten
der vollen Aussetzung im Urteil (§ 56 StGB) und als nachträgliche Aussetzung
eines Strafrestes, handelt es sich um Rechtsanwendung durch das Gericht und
6
Merten, Rechtsstaatlichkeit und Gnade, S. 33.
7
Brockmeyer in: Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, Art. 60 Rdnr. 2.
8
Fink in: v. Mangold/Klein/Starck, GG, Art. 60 Rdnr. 23, m.w.N.
9
Fink in: v. Mangold/Klein/Starck, GG, Art. 60 Rdnr. 28, m.w.N.; Herzog in: Maunz-Dürig,
GG, Art. 60 Rdnr. 26.
10
Schätzler, Gnadenrecht, S. 1.
11
Schätzler, Gnadenrecht, a.a.O. sowie S. 189 ff.
12
Fink in: v. Mangold/Klein/Starck, GG, Art. 60 Rdnr. 32, m.w.N.
13
Stern, Staatsrecht, Band II, S. 263; Herzog in: Maunz-Dürig, GG, Art. 60 Rdnr. 7.
14
Schätzler, Gnadenrecht, a.a.O.
3
nicht um eine Gnadenentscheidung im Einzelfall.15 Die gerichtliche Entscheidung
hat Vorrang vor dem Gnadenweg, soweit die Strafverbüßung begonnen hat und
ihrer Dauer nach in die Nähe des Zeitpunktes gerückt ist, von dem ab das Vollstreckungsgericht einen Strafrest aussetzen kann. Bei der Strafaussetzung auf
Bewährung wird unterschieden zwischen zeitigen Freiheitsstrafen (§ 57 StGB),
der lebenslangen Freiheitsstrafe (§ 57a StGB) und der Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe (§ 57b StGB). Die Strafaussetzung auf Bewährung ist an bestimmte
Voraussetzungen gebunden, die in den zitierten Vorschriften enthalten sind. Sind
erforderliche Zeiten noch nicht erfüllt oder ist die Strafe noch gar nicht angetreten, verbleibt zur Milderung nur der Gnadenweg.16 Bei Aussetzung des Strafrestes auf Bewährung bestimmt das Gericht eine Bewährungszeit, die zwischen
zwei und maximal fünf Jahren liegen darf (§ 57 Abs. 3 i.V.m. § 56a StGB);
daneben kann es Auflagen anordnen und Weisungen (ggf. auch in Form von
Bewährungshilfe, § 56d StGB) erteilen, die der Verurteilte in der Bewährungszeit
zu befolgen hat.17
2.1.3 Amnestie
Sachlich und historisch betrachtet gehören Gnade und Amnestie zusammen.18
Unter Amnestie ist die allgemeine Straffreiheit und Strafmilderung für eine unbestimmte Anzahl von Fällen zu verstehen (griech. „amnestia“: Vergessen, Vergeben), die durch den Souverän ausgeübt wird. Früher lag diese Kompetenz beim
Monarchen. Die Weimarer Verfassung vom 11. August 1919 stellte die Befugnis,
Amnestien zu erklären, in den Aufgabenbereich des Gesetzgebers (Reichstag;
Art. 49 Abs. 2 WRV). Amnestie konnte damit nur dieser, durch Gesetz oder auf
Grund eines Gesetzes, aussprechen. Dies entspricht der Entwicklung vom obrigkeitlichen Willkürstaat zum parlamentarischen Rechtsstaat und soll sicherstellen,
dass Gesetze in einem rechtsstaatlichen Verfahren, vom durch das Volk gewählten Parlament, in abstrakt-genereller Weise erlassen werden.19 Im Grundgesetz
15
Schätzler, Gnadenrecht, S. 195.
16
Schätzler, Gnadenrecht, a.a.O.
17
Schätzler, Gnadenrecht, S. 202 f.
18
Schätzler, Gnadenrecht, S. 2 sowie S. 208 ff.
19
Fink in: v. Mangold/Klein/Starck, GG, Art. 60 Rdnr. 26, m.w.N.; Pernice in: Dreier
(Hrsg.), GG, Art. 60 Rdnr. 24; vgl. Herzog in: Maunz-Dürig, GG, Art. 60 Rdnr. 32; vgl.
Merten, Rechtsstaatlichkeit und Gnade, S. 13.
4
ist keine Rede mehr vom Amnestiebegriff, jedoch war es im Parlamentarischen
Rat unbestritten, dass die Gesetzesform weiterhin nötig ist.20
2.2
Das Verhältnis zwischen Recht und Gnade
Der Begriff der Gnade entstammt nicht dem Recht, sondern in ihm liegt eine Verbindung zum Göttlichen. „Gnade vor Recht“, diese Formel macht bereits deutlich,
dass der Gnadenbegriff von höherer Natur ist und sich nicht ausschließlich unter
rechtliche Vorschriften einordnen lässt. Also gibt es neben dem Recht noch andere Werte, die auch nötig sind, um dem Recht zur Geltung zu verhelfen.21 Gnade wird als Rechtseinrichtung zur Korrektur des Rechts verstanden.22 Es stellt
sich die Frage, wie Recht als Ausdruck des weltanschaulich-neutralen, rechtsstaatlich verfassten und auf Volkssouveränität gegründeten, modernen Staates
mit der Gnade als zutiefst christliche Botschaft, als Relikt absolutistischen Gottesgnadentums mit heutigem Verfassungsrecht zueinander passen.23 Martin Luther betonte in seinen Schriften gegen den mittelalterlichen Ablasshandel, dass
nicht große Taten und großzügige Spenden, sondern nur Gottes Gnade allein
Sünden verzeihen und zu einem gerechten Leben helfen kann.24 Die Evangelien
und Briefe des Neuen Testamentes zeigen, dass Erlösung und ein von Schuld
befreites Leben allein durch Gottes Vergebung und Gnade möglich ist.25
Um die Starre und Strenge des Gesetzes zu mildern, suchte man zu allen Zeiten
nach Korrektiven, um im Einzelfall gerechte Entscheidungen zu ermöglichen.26
Im Altertum kannte man das Richten nach Billigkeit (individuelle Gerechtigkeit),
was aber der Willkür Tür und Tor geöffnet hat. Dies wird im heutigen Rechtsstaat
nicht mehr zugelassen, weil das Gesetz nicht zur Disposition der Rechtsanwender stehen darf.27 An dessen Stelle trat das billige Ermessen, das in abstraktgenerelle Normen gegossen wurde und von der Exekutive und der Judikative
20
Schätzler, Gnadenrecht, S. 208, m.w.N.
21
Huba, Gnade im Rechtsstaat, Der Staat 29 [1990] S. 118, m.w.N.
22
Huba, Gnade im Rechtsstaat, a.a.O.
23
Vgl. Merten, Rechtsstaatlichkeit und Gnade, S. 10; s. auch Schätzler, Gnade vor
Recht, NJW 1975, 1249/1251 f., der sich intensiv mit Gnade und Gerechtigkeit befasst.
24
Vgl. Nachweise bei Merten, Rechtsstaatlichkeit und Gnade, S. 10.
25
Vgl. Matthäus 9, 2; Johannes 1, 17; Galater 5, 4; Römer 3, 21 ff. [23 – 24].
26
Merten, Rechtsstaatlichkeit und Gnade, S. 60; vgl. Huba, Gnade im Rechtsstaat, Der
Staat 29 [1990] S. 122.
27
Merten, Rechtsstaatlichkeit und Gnade, a.a.O.
5
entsprechend auf den Einzelfall bezogen angewandt wird.28 Merten beschreibt
die Begnadigung als „Sicherheitsventil“ für Ausnahmefälle, die als Selbstkorrektur der Gerechtigkeit in die Verfassung demokratischer Rechtsstaaten übernommen wurde, soz. als Ergänzung des Gesetzes. 29
Dem rechtsstaatlichen Gesetz wohnt die Eigenschaft inne, dass es berechenbar
und in seiner Anwendung vorhersehbar ist und sein muss. Die Gnade charakterisiert dagegen ihre Unwägbarkeit, ihre ungeschuldete und anspruchslose Gewährung, die nicht als Verdienst für Werke geschenkt wird.30 Hierin liegen die klaren
Unterschiede, die nicht ohne weiteres zusammen zu bringen sind. Merten formuliert dies trefflich: „Gesetzlichkeit ohne Gnade wäre die erbarmungslose Ordnung, Gnade ohne Gesetzlichkeit das unberechenbare Chaos.“31
2.3
Aus der Geschichte des Begnadigungsrechts
2.3.1 Antike
In der Antike wurde die Gnade als persönliche Tugend und Prärogative (lat.: Vorrecht) des Herrschers verstanden.32 Die Herrscher in der Geschichte sahen sich
selbst als Gottheit bzw. als deren Stellvertreter auf Erden.33 So erfassten die
frühchristlichen Germanen ihre Herrschaftsmacht als Auftrag Gottes und dementsprechend formulierten es auch die Monarchen bis ins letzte Jahrhundert
(„Wir, … von Gottes Gnaden König von …“).34 Begnadigungen sind in allen
Rechtsordnungen der Antike (z.B. Amnestien in Griechenland) bekannt gewesen.35 Auch bei den Römern war die Begnadigung Bestandteil der Rechtsordnung; häufig übten die Kaiser bei Regierungsantritt das Gnadenrecht in Form von
Amnestien für Verbannte aus und um Konfiskationen (lat.: Entzug, Wegnahme
(einer Sache)) aufzuheben.36 Mit dem Christentum fand die Gnade Einzug in das
28
Merten, Rechtsstaatlichkeit und Gnade, S. 61.
29
Merten, Rechtsstaatlichkeit und Gnade, S. 61 f., m.w.N.; Wahl, Gnadenrecht, S. 11;
vgl. a.A. Schätzler, Gnadenrecht, S. 144 f., der diese Auffassung als nicht haltbar sieht.
30
Merten, Rechtsstaatlichkeit und Gnade, S. 64.
31
Zitiert nach Merten, Rechtsstaatlichkeit und Gnade, S. 63, m.w.N.
32
Schätzler, Gnadenrecht, S. 8.
33
Merten, Rechtsstaatlichkeit und Gnade, S. 31; Schätzler, Gnadenrecht, S. 8.
34
Schätzler, Gnadenrecht, S. 8; vgl. Huba, Gnade im Rechtsstaat, Der Staat 29 [1990]
S. 119, m.w.N., „Der gottbegnadete christliche Herrscher gewährt sie [die Gnade] nicht
zuletzt deshalb, um selbst durch die göttliche Gnade erlöst zu werden“.
35
Merten, Rechtsstaatlichkeit und Gnade, S. 30, m.w.N.
36
Merten, Rechtsstaatlichkeit und Gnade, S. 30 f., m.w.N.
6
weltliche Recht. In der Kirche bestand das Gnadenrecht bereits in der Form der
Asylgewährung.37 Neben der hoheitlichen Gnadenform gab es die Begnadigung
als private „Verzeihung“ des Opfers gegenüber dem Schädigenden, wenn es sich
nicht um Angriffe auf den Souverän, sondern gegen Privatpersonen handelte.38
2.3.2 Mittelalter bis 19. Jahrhundert
Im späten Mittelalter verbreitete sich der Rechtsbrauch des Richtens nach Gnade.39 Durch die Stadtrechte waren die Richter autorisiert, gegen Lösung von
Geld, teils mit, teils ohne Zustimmung des Klägers, von Lebens- oder Leibesstrafen abzusehen. Dies schloss willkürliche Entscheidungen allerdings nicht aus, so
dass es häufig zu Bestechungen und Missbrauch in der Ausübung des Begnadigungsrechts kam, was letztlich zur Trennung von Richteramt und Gnadenhoheit
führte. Mit dem Preußischen Allgemeinen Landrecht von 1794 wurden zukunftsträchtige Änderungen vorgenommen, was sich in allen deutschen Verfassungen
der Folgezeit und Gegenwart niederschlug. Die Begnadigung wurde fortan als
alleiniges Recht des Staatsoberhauptes einschließlich dessen Befugnis zur Delegation festgeschrieben.40 Das kirchliche Asylrecht wurde nicht mehr anerkannt.41
2.3.3 Beginn des 20. Jahrhunderts
Bis zu Beginn des 20. Jahrhunderts wurde der Begriff „Gnade“ auch als Gunstbeweis des Landesherrn über das Gebiet des Strafrechts hinaus gebraucht, z.B.
bei Ordensauszeichnungen, Ehedispensen, Baudispensen (lat. Dispens: Erlaubnis; Befreiung von einem Verbot), Erlass von Steuern und Abgaben, Zuwendungen sowie der Verleihung von Steuerprivilegien.42 Gnade wurde dabei als eine
Zuwendung eines Vorteils ohne rechtliche Verpflichtung verstanden.43 Zu Zeiten
von Kaiser Wilhelm II. wurden anlässlich seines 25. Regierungsjubiläums 24.000
Einzelbegnadigungen für Zivilpersonen ausgesprochen.44 Das Gnadenrecht er-
37
Schätzler, Gnadenrecht, S. 9.
38
Dimoulis, Die Begnadigung, S. 28.
39
Schätzler, Gnadenrecht, S. 9; BVerfGE 25, 352/359.
40
Schätzler, Gnadenrecht, a.a.O.
41
Schätzler, Gnadenrecht, a.a.O.
42
Schätzler, Gnadenrecht, S. 10.
43
Schätzler, Gnadenrecht, S. 10, m.w.N.
44
BVerfGE 25, 352/359 m.w.N.
7
streckte sich sogar bis in das Verwaltungsrecht, wo davon ausgegangen wurde,
dass es sich z.B. bei der Befreiung vom Eheverbot wegen Ehebruchs sowie vom
gesetzlichen Mindestalter bei der Eheschließung oder bei einem Einbürgerungsbescheid um Gnadenakte handelte.45 Letzteres hat das BVerwG 1957 abgelehnt.46
2.3.4 Gegenwart und Grundgesetz
Das Begnadigungsrecht wurde aus dem Entwurf des Verfassungskonvents von
Herrenchiemsee durch den Parlamentarischen Rat in Art. 60 Abs. 2 GG übernommen.47 Nach Ansicht des BVerfG in seiner für das Begnadigungsrecht grundlegenden Entscheidung aus dem Jahr 1969 wurde es in seinem historisch überkommenen
Sinn
verankert,
also
nach
dem
Verständnis
des
früheren
Art. 49 Abs. 1 WRV, der seinerseits an den Rechtszustand im Kaiserreich anknüpfte.48 In der Literatur gibt es hierzu allerdings auch Gegenmeinungen, die
bestreiten, dass das Institut der Begnadigung unverändert den historischen Charakter aufweist.49 Die Begnadigung erstreckt sich auf Rechtsfolgen von Gerichtsentscheidungen mit strafrechtlichem und strafrechtsähnlichem Charakter sowie
auf Ordnungswidrigkeiten (str.)50, das Disziplinarrecht und die Ehrengerichtsbarkeit. Im Verwaltungsrecht wurde sie aber verdrängt.51 Das Verständnis der Gnade liegt heute darin, Rechtsnachteile zu beseitigen oder zu mildern, die für Pflichtenverstöße verhängt worden sind und nicht mehr im Sinne eines Gunsterweises.52 Die Gnade selbst unterliegt dabei aber keinen rechtlichen Vorgaben, was
ihrem Verständnis ja auch zuwiderlaufen würde. Jedoch wollen die vier dissentierenden Richter aus dem zitierten Urteil des BVerfG das Begnadigungsrecht den
verfassungsmäßigen Schranken unterworfen sehen. Danach sollen mit Bezug
45
Schätzler, Gnadenrecht, S. 10, m.w.N.
46
BVerwGE 4, 298.
47
Fink in: v. Mangold/Klein/Starck, GG, Art. 60 Rdnr. 1, m.w.N.
48
BVerfGE 25, 352/358.
49
Huba, Gnade im Rechtsstaat, Der Staat 29 [1990] S. 120; Petersen, Gnadenakt und
Rechtsweggarantie – HessStaatsGH, NJW 1974, 791 in: JuS 1974, 502/504.
50
Vgl. Herzog in Maunz-Dürig, GG, Art. 60 Rdnr. 28, der Bußgelder als Folgen von Ordnungswidrigkeiten nicht im Anwendungsbereich des Art. 60 Abs. 2 GG sieht. Ebenso
Nierhaus in: Sachs (Hrsg.), GG, 4. Aufl. 2007, Art. 60 Rdnr. 12; a.A. Brockmeyer in:
Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, Art. 60 Rdnr. 6; vgl. die differenzierte Betrachtung bei
Schätzler, Gnadenrecht, S. 50 ff.; vgl. hierzu auch die GnO vom 5. Oktober 1965, BGBl.
S. 1573, geändert durch AnO vom 3. November 1970, BGBl. S. 1513, die dies an sich
klar regelt.
51
Herzog in: Maunz-Dürig, GG, Art. 60 Rdnr. 26.
52
Schätzler, Gnadenrecht, S. 11; BVerfGE 25, 352/361.
8
auf Art. 3 GG wegen der Bindung aller staatlicher Gewalt an die Grundrechte und
an Recht und Gesetz (Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3 GG) willkürliche Gnadenentscheidungen ausgeschlossen sein.53 Dies bedeutet folglich, dass Gnadenentscheidungen der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG unterliegen müssen54 (str.).55
3
Die Gnadenkompetenz
3.1
Die Träger des Begnadigungsrechts
Das Begnadigungsrecht ist Teil der souveränen Staatsgewalt, die vom Volk ausgeht. Es steht somit nicht einem bestimmten Organ oder einer Person zu, wie
beispielsweise in der früheren absoluten Monarchie, in der das Begnadigungsrecht ein persönliches Recht des Monarchen war.56 Das Begnadigungsrecht wird
vielmehr vom Staatsoberhaupt57 unmittelbar ausgeübt.58 Mit Blick auf die deutsche Verfassungsgeschichte ist dies durchgängig festzustellen.59 Formell übt der
Bundespräsident nach Art. 60 Abs. 2 GG für den Bund das Begnadigungsrecht
im Einzelfall aus, was zu dessen herausgehobenen ureigenen Vorrechten gehört.60
Bei den Ländern Baden-Württemberg, Bayern61, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein sowie in den neuen
Bundesländern üben die Ministerpräsidenten das Begnadigungsrecht nach der
53
BVerfGE 25, 352/363 ff.; vgl. Huba, Gnade im Rechtsstaat, Der Staat 29 [1990] S. 121;
Petersen, Gnadenakt und Rechtsweggarantie, JuS 1974, 502/504 f.; vgl. auch Pernice,
der das Gebot der Achtung und den Schutz der Menschenwürde als Leitlinie der Ausübung des Begnadigungsrechts sieht, verbunden mit dem Willkürverbot, in: Dreier
(Hrsg.), GG, Art. 60 Rdnr. 28; a.A. Schätzler, Gnade vor Recht, NJW 1975, 1249/1254,
der dies gerade als Widerspruch in sich versteht.
54
Huba, Gnade im Rechtsstaat, Der Staat 29 [1990] S. 120.
55
S. ausführlich hierzu Kap. 8.
56
Schätzler, Gnadenrecht, S. 18.
57
Das Grundgesetz selbst bezeichnet den Bundespräsidenten nicht als „Staatsoberhaupt“, dennoch sind Titel und Funktion für das Amt völlig unbestritten – lediglich das
Begriffsverständnis hat sich auf Grund der historischen Ereignisse gewandelt (vgl.
Schlaich in: Isensee/Kirchhof, HbdStR, § 49 Rdnr. 91 ff.).
58
Schätzler, Gnadenrecht, a.a.O., m.w.N.
59
Fink in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Art. 60 Rdnr. 4, m.w.N.
60
Hemmrich in: von Münch/Kunig (Hrsg.), GGK II, 5. Aufl. 2001, Art. 60 Rdnr. 21; AKGG-Jekewitz, Art. 60 Rdnr. 5; Fink in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Art. 60 Rdnr. 3; vgl.
BVerfGE 25, 352/360 f.
61
Vgl. Art. 47 Abs. 4 BV.
9
jeweiligen Landesverfassung aus. Abweichend davon, nimmt die als Senat bezeichnete Landesregierung das Recht der Begnadigung bei den Stadtstaaten
Berlin, Hamburg und Bremen wahr. Im Saarland erfüllt ebenfalls die Regierung
diese Aufgabe, was allerdings nicht unmittelbar auf einer Verfassungsnorm basiert.62
Das Begnadigungsrecht des Bundes und der Länder steht nicht in einem Überund
Unterordnungsverhältnis,
sondern
wegen
der
Bundesstaatlichkeit
(Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) gleichberechtigt, selbständig und unabhängig nebeneinander.63
3.2
Das Begnadigungsrecht in Bund und Ländern
3.2.1 Bund
Nach Art. 60 Abs. 2 GG übt der Bundespräsident das Begnadigungsrecht im Einzelfall für den Bund aus.64 Unter formellen Voraussetzungen sind solche Strafsachen begnadigungsfähig, für die im ersten Rechtszug in der Strafgerichtsbarkeit
des Bundes entschieden worden ist (§ 452 StPO). Das ist der Fall, wenn ein
OLG nach § 142a, § 120 GVG auf Anklage des Generalbundesanwalts geurteilt
hat.65 Das OLG wird dabei im Wege der Organleihe als Gericht des Landes als
dem Bund geliehenes Gericht tätig. Dies ist nach Art. 96 Abs. 5 GG in Strafverfahren auf den Gebieten des Art. 26 Abs. 1 GG (Vorbereitung eines Angriffskrieges, Verstoß gegen Kriegswaffenkontrolle) und des Staatsschutzes (einschließlich terroristischer Delikte) verfassungsmäßig geregelt.66 Materiell muss eine
Straftat vorliegen, die in den §§ 120, 74a GVG abschließend aufgezählt sind.67
Soweit ein Bundesorgan in erster Instanz erkannt hat, kommt eine Begnadigung
in Betracht. Dies ist z.B. auf Grund der Aberkennung von Grundrechten nach
Art. 18 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 1, 36 ff. BVerfGG möglich. Ebenso bei bestandskräftigen behördlichen Entscheidungen mit strafendem Charakter, wie Disziplinar-
62
Schätzler, Gnadenrecht, S. 18.
63
Schätzler, Gnadenrecht, S. 20; vgl. BVerfGE 4, 178/189; BayVerfGHE 18, 140/150.
64
Vgl. zum Verlust der Beamtenrechte § 50 Abs. 1 BBG sowie in Disziplinarsachen
§ 81 Abs. 1 BDG und § 19 Abs. 1 WDO, wonach dem Bundespräsidenten jeweils einfachgesetzlich das Begnadigungsrecht zuerkannt wird.
65
Schätzler, Gnadenrecht, S. 20.
66
Schätzler, Gnadenrecht, S. 21; vgl. auch Dellmann in: Hömig, GG, Art. 60 Rdnr. 2.
67
Schätzler, Gnadenrecht, a.a.O.
10
maßnahmen nach dem BDG68 und der WDO, Ehrengerichtssachen und Ordnungsmittelsachen (Ordnungsgeld, Ordnungshaft).69 Bei Bußgeldangelegenheiten nach dem OWiG steht dem Bund das Begnadigungsrecht nur zu, wenn eine
Verwaltungsbehörde des Bundes den Bußgeldbescheid erlassen hat.70
Nicht unter das Begnadigungsrecht des Bundes fallen Entscheidungen des
BVerfG, die nach Art. 61 Abs. 2 GG wegen der Anklage des Bundespräsidenten
auf Grund Verfassungs- oder Gesetzesverletzung ergehen und gemäß
§ 56 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG unmittelbar mit der Verkündung des Urteils den
Amtsverlust des Bundespräsidenten nach sich ziehen.71
Der Bundespräsident darf nicht schon vor einer gerichtlichen Verurteilung das
laufende Ermittlungs- oder strafgerichtliche Verfahren niederschlagen (sog. Abolition).72 Die Begrenzung auf Einzelfälle schließt die Erklärung von Amnestien
aus, die dem Gesetzgeber vorbehalten sind.73 Ebenso sind Begnadigungen in
Länderangelegenheiten ausgeschlossen.74
Die überwiegende Zahl von Begnadigungen beim Bund gründet im Disziplinarrecht, da strafrechtliche Entscheidungen meistens die Länder treffen.75
3.2.2 Länder
Wie bereits in Kap. 3.1 erläutert, ist das Begnadigungsrecht der Länder in deren
Verfassungen geregelt. Es umfasst ebenso wie beim Bund die Bereiche Strafrecht, Disziplinarrecht76, Ordnungswidrigkeitenrecht, staatliche Ehrengerichtsbarkeit sowie Ordnungsmittel, wobei hier der Schwerpunkt, im Gegensatz zum
Bund, eindeutig beim Strafrecht liegt.77 Bei den Ländern ist entscheidend, dass
das Gericht, Ehrengericht oder die Behörde, welche die Strafe oder sonstige
Sanktion verhängt hat, in der ersten Instanz zum Hoheitsbereich des jeweiligen
68
Vgl. die gnadenweise Gewährung eines Unterhaltsbeitrages, BGH, ZBR 1997, 53-55.
69
Pernice in: Dreier (Hrsg.), GG, Art. 60 Rdnr. 23; Schätzler, Gnadenrecht, S. 23.
70
Schätzler, Gnadenrecht S. 22; Hemmrich in: von Münch/Kunig (Hrsg.), GGK II,
5. Aufl. 2001, Art. 60 Rdnr. 21; hier aber str. Auffassungen, vgl. oben [Fn. 50].
71
Herzog in: Maunz-Dürig, GG, Art. 60 Rdnr. 29.
72
Herzog in: Maunz-Dürig, GG, Art. 60 Rdnr. 31.
73
Vgl. oben Kap. 2.1.3; vgl. auch Stern, Staatsrecht, Band II, S. 263 f.
74
Herzog in: Maunz-Dürig, GG, Art. 60 Rdnr. 32 f.
75
Vgl. Schätzler, Gnadenrecht, S. 20.
76
Vgl. für Bayern hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte Art. 49 Abs. 1 BayBG
sowie in Disziplinarsachen Art. 76 BayDG, wonach der Ministerpräsident das Begnadigungsrecht ausübt.
11
Landes gehört; dabei ist es unrelevant, ob in der Revisionsinstanz der BGH entscheidet.78 Eine Ausnahme bilden lediglich die in Kap. 3.2.1 beschriebenen Organleihen der OLGe, wenn diese Gerichtsbarkeit des Bundes ausüben.79
3.2.3 Auswirkungen der Wiedervereinigung
Im Rahmen der Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten traten Probleme im Umgang mit von in der DDR verhängten und noch zu verbüßenden Strafen auf.80 Dies betraf in erster Linie Strafen, die durch die zahlreichen DDRAmnestien noch nicht ausgeräumt waren und deren Strafmaß überdies oft mit
unseren Vorstellungen über rechtsstaatliche Maßstäbe unvereinbar waren.81
Durch das von der Volkskammer geänderte Strafprozessrecht und beschlossene
Rehabilitierungsgesetz sollten solche rechtsstaats- und verfassungswidrigen
Verurteilungen überprüft bzw. aufgehoben werden.82 In Artikel 17 des Einigungsvertrages83 wurde die Absicht bekräftigt, unverzüglich eine gesetzliche Grundlage
für die Rehabilitation für Opfer des SED-Unrechtsregimes zu schaffen. Dies ist in
Form des im Herbst 1992 in Kraft getretenen Ersten Gesetzes zur Bereinigung
von SED-Unrecht geschehen.84
3.2.4 Neue Bundesländer
Die fünf neuen Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sind Funktionsnachfolger der alten Länder
sowie der in der DDR genannten Bezirke als Verwaltungseinheiten.85 Diesen
Ländern steht das Begnadigungsrecht zu, wenn Gerichte, die in ihrem heutigen
Staatsgebiet liegen, Strafen ausgesprochen haben; gleiches gilt für Ost-Berlin,
77
Schätzler, Gnadenrecht, S. 24.
78
Schätzler, Gnadenrecht, a.a.O.
79
Schätzler, Gnadenrecht, S. 25.
80
Schätzler, Gnadenrecht, S. 114.
81
Hierzu ausführlich über die einzelnen Amnestien, deren Anlässe und Hintergründe,
Schätzler, Gnadenrecht, S. 110 ff. [S. 114].
82
Schätzler, Gnadenrecht, S. 116 f.
83
Gesetz zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit
Deutschlands -Einigungsvertragsgesetz- und der Vereinbarung vom 18. September 1990
einschließlich des Einigungsvertrages, BGBl. II S. 885.
84
Schätzler, Gnadenrecht, S. 117, m.w.N.
85
Schätzler, Gnadenrecht, S. 25.
12
um das das Land Berlin erweitert wurde.86 Eine Ausnahme ergibt sich aus dem
Einigungsvertrag für Strafsachen, über die ein Gericht der DDR geurteilt hat, die
bei Anwendung von Bundesrecht aber in Ausübung von Gerichtsbarkeit des
Bundes entschieden worden wären. Das Begnadigungsrecht steht daher in diesen Fällen dem Bund zu.87
3.3
Die Subsidiarität einer Gnadenentscheidung
Der Gnadenweg kommt erst zum Zuge, wenn es an rechtlichen Regelungen für
Vergünstigungen fehlt, wenn sie versagen oder wenn sie erschöpft sind. Der
Grundsatz des Vorrangs rechtlicher Vergünstigungen ist für das gesamte Gnadenrecht von wesentlicher Bedeutung und kommt in den Gnadenordnungen
durchweg zum Ausdruck.88
Von Bedeutung ist dies bei der gerichtlichen Aussetzung von zeitigen Freiheitsstrafen (vgl. § 57 Abs. 1 StGB), im Jugendstrafrecht (vgl. §§ 86 – 89 JGG), im
Wehrstrafrecht (vgl. § 14a Abs. 2 WStG) und bei der Entscheidung über Strafausstand (vgl. §§ 455 f. StPO).89 Urlaub aus der Strafhaft kann nach
§ 13 StVollzG gewährt werden und unterliegt nicht mehr wie früher dem Gnadenweg, sondern der Entscheidung des Vollstreckungsleiters. Der Verlust der
Wählbarkeit, des Stimmrechts und der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter (§ 45 StGB) kann durch das Gericht nach § 45b StGB wieder aufgehoben
werden.90 In Bußgeldsachen sind Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde
über Zahlungserleichterungen möglich (vgl. §§ 93 – 95 OWiG).91 Die Aussetzung
einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung kann durch das Gericht erfolgen, wenn der Verurteilte mindestens fünfzehn Jahre verbüßt hat und die weiteren Voraussetzungen vorliegen (vgl. § 57a StGB).92 In all diesen Beispielen haben die rechtlichen Regelungen Vorrang vor einer gnadenrechtlichen Entscheidung.
86
Schätzler, Gnadenrecht, a.a.O.
87
Schätzler, Gnadenrecht, S. 119, m.w.N.; vgl. oben Kap. 3.2.1.
88
Schätzler, Gnadenrecht, S. 36.
89
Schätzler, Gnadenrecht, S. 37.
90
Schätzler, Gnadenrecht, S. 38.
91
Schätzler, Gnadenrecht, S. 39.
92
Schätzler, Gnadenrecht, S. 40.
13
4
Die Organisation des Begnadigungsrechts
4.1
Die Gnadenordnung
Der Bundespräsident hat eine Gnadenordnung93 erlassen. Diese stellt eine Anordnung i.S.d. Art. 58 Satz 1 GG dar, die nach der förmlichen Zustimmung des
Bundeskabinetts der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler sowie den Bundesministern der Justiz und des Innern bedurfte. Deren Fachbereiche sind thematisch und praktisch am stärksten berührt.94 Die Gnadenordnung normiert in
Art. 1 die Angelegenheiten, in denen sich der Bundespräsident die Entscheidung
über Gnadenerweise vorbehält. Die Delegation des Begnadigungsrechts auf andere Stellen enthält Art. 2 GnO. Die Weiterübertragung von Gnadenbefugnissen
regelt Art. 3 GnO. Mit der Änderung vom 3. November 1970 wurde die in Kap.
3.2.1 beschriebene Organleihe hinsichtlich der Ausübung von Gerichtsbarkeit
des Bundes durch die OLGe im ersten Rechtszug eingearbeitet. Die Gnadenordnung stellt im Übrigen lediglich eine verwaltungsinterne Weisung über das Verfahren dar, weitere gesetzliche Regelungen existieren nicht.95
4.2
Delegation und ihre Grenzen
Der Bundespräsident kann im Rahmen des Art. 60 Abs. 3 GG die Befugnis zur
Ausübung des Begnadigungsrechts nach eigenem Ermessen auf andere Bundesbehörden96 übertragen. Diese Delegation97 ist in der in Kap. 4.1 erwähnten
Gnadenordnung allgemein erfolgt. Das Delegationsrecht wurde eingefügt, damit
der Träger des Begnadigungsrechts98 nicht über alle Gnadensachen selbst entscheiden muss und darüber seine übrigen Staatsgeschäfte vernachlässigen würde.99 Es dient also seiner Entlastung. Daneben ist die Weiterübertragung von
Gnadenbefugnissen durch die Bundesminister allgemein oder im Einzelfall nach
Maßgabe des Art. 3 GnO zulässig.
93
GnO vom 5. Oktober 1965, BGBl. S. 1573, geändert durch AnO vom 3. November
1970, BGBl. S. 1513.
94
Schätzler, Gnadenrecht, S. 161.
95
Vgl. BVerfGE 25, 352/361.
96
Wegen der föderalen Trennung von Bundes- und Landeshoheit; vgl. Pernice in: Dreier
(Hrsg.), GG, Art. 60 Rdnr. 30; Pieroth in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 60 Rdnr. 3.
97
Hierbei ist str., ob es sich um eine „echte“ oder eine „konservierende“ Delegation handelt, vgl. hierzu Herzog in: Maunz-Dürig, GG, Art. 60 Rdnr. 23; Nierhaus in: Sachs
(Hrsg.), GG, 4. Aufl. 2007, Art. 60 Rdnr. 16; Schätzler, Gnadenrecht, S.165.
98
Vgl. oben Kap. 3.1.
14
Die Grenzen der Delegation finden sich in Angelegenheiten, in denen es um
schwere Fälle geht und dabei dem Träger des Begnadigungsrechts vorbehalten
bleiben; eine restlose Übertragung auf andere Stellen wäre mit dem Verfassungsauftrag an das Staatsoberhaupt nicht zu vereinbaren.100 Selbiges gilt auch
für die Weiterübertragung von Gnadenbefugnissen durch den Delegatar, der davon nur willkürfrei und aus Zweckmäßigkeitserwägungen zur sinnvollen Bewältigung der anfallenden Aufgaben Gebrauch machen darf. Bei der Weiterübertragung ist dafür Sorge zu tragen, dass die für die Gnadenentscheidung ermächtigte Stelle mindestens eine Stufe höher liegt, als die, die die Strafe oder sonstige
Sanktion verhängt hat.101 Praktische Bedeutung hat die Weiterübertragung vor
allem im Bereich der Justiz durch den Justizminister, insbesondere auf die General- und Oberstaatsanwälte, aber auch an Richter und Vollzugsbehörden.102 Diese dürfen in einigen Fällen selbst Gnadenerweise erteilen, jedoch in wesentlich
größerem Umfang Gnadengesuche ablehnen.103 Der Widerruf der Delegation ist,
allerdings nur mit Gegenzeichnung (str.)104 der Bundesregierung (Art. 62 GG),
jederzeit möglich.
4.3
Dem Staatsoberhaupt vorbehaltene Entscheidungen
In strafrechtlichen Angelegenheiten bereiten die Gnadenbehörden105 (Vollstreckungsbehörden, vgl. § 451 StPO) die dem Staatsoberhaupt als Träger des Begnadigungsrechts vorbehaltenen Entscheidungen vor (vgl. Art. 1 GnO). Sie führen die Sachverhaltsermittlung durch und holen Stellungnahmen weiterer anzuhörender Stellen ein (z.B. das Gericht des ersten Rechtszuges, das Berufungs-
99
Schätzler, Gnadenrecht, S. 162.
100
Schätzler, Gnadenrecht, a.a.O., m.w.N.
101
Schätzler, Gnadenrecht, S. 163.
102
Schätzler, Gnadenrecht, a.a.O.
103
Dimoulis, Die Begnadigung, S. 413.
104
Herzog in: Maunz-Dürig, GG, Art. 60 Rdnr. 23; vgl. a.A. Pernice, der die Gegenzeichnungspflicht verneint, in: Dreier (Hrsg.), GG, Art. 60 Rdnr. 30; Brockmeyer in: SchmidtBleibtreu/Klein, GG, Art. 60 Rdnr. 6; vgl. auch Hemmrich, der sowohl die Delegation als
auch deren Widerruf für nicht gegenzeichnungspflichtig hält, in: von Münch/Kunig (Hrsg.),
GGK II, 5. Aufl. 2001, Art. 60 Rdnr. 26.
105
Der Begriff stammt aus § 4 GnO 1935, der aber in der heutigen GnO nicht mehr verwendet wird. Schätzler bezeichnet die Gnadenbehörde als „eine nachgeordnete, die Entschließung vorbereitende, eine ausführende Behörde […], aber nicht derjenige, dem die
Ausübung des Begnadigungsrechts zusteht.“; Schätzler, Gnadenrecht, S. 168.
15
gericht, Leiter der JVA). Die Berichterstattung erfolgt mit einem Vorschlag für die
Entschließung gegenüber der jeweils übergeordneten Stelle.106
Die Bundesminister und obersten Dienstbehörden (Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 GnO) bereiten die Entscheidungen, die sich der Bundespräsident vorbehalten hat, für
ihren jeweiligen Geschäftsbereich in den Bereichen vor, in denen ihnen Gnadenbefugnisse übertragen worden sind (Art. 4 GnO). Das Bundesinnenministerium
erledigt diese Aufgaben, soweit keine andere Stelle zuständig ist.107
Die Entscheidung obliegt dem Bundespräsidenten nach freiem, pflichtgemäßem
Ermessen, d.h. er kann dementsprechend eine Begnadigung auch verweigern.108
Dies entspricht auch der Auffassung des BVerfG, nach der ein Gnadenerweis
aus jedem von der Wertordnung des Grundgesetzes nicht missbilligten Grund
abgelehnt werden kann.109 Ein subjektiv-öffentliches Recht des Verurteilten auf
einen Gnadenerweis besteht nicht. Dem Gnadenträger steht weiter auch das
Initiativrecht zu, selbst den begnadigenden Akt auszustellen, zu unterzeichnen
und dem Bundesjustizminister zur Gegenzeichnung zuzuleiten.110
In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass unser Bundespräsident das
höchste Amt im Staate bekleidet und eine von ihm getroffene Gnadenentscheidung oft sehr weit reichende Folgen hat. Es verbietet sich nach Auffassung des
Bearbeiters, dass dieser bei seiner Pflichtaufgabe, an der Entscheidungsfindung
hinsichtlich einer etwaigen Begnadigung maßgeblich mitzuwirken, öffentlich und
politisch unter Druck gesetzt, ja gar kritisiert wird. Dies ist in der Vergangenheit111
mehrmals geschehen, zuletzt ganz deutlich im Fall des Christian Klar. Zahlreiche
namhafte Politiker ließen es sich nicht nehmen, dem Entscheidungsträger ihre
„Empfehlungen“ nahe zu legen.112 Herr Bundespräsident Köhler hat sich dennoch
nicht von diesen Stimmungen beeinflussen lassen und eine seinem Amt entsprechende objektive Entscheidung getroffen, die dem rechtsstaatlichen Verständnis
entspricht. Eine andere Entscheidung hätte ebenso respektiert werden müssen.
106
Schätzler, Gnadenrecht, S. 165; vgl. zum Verfahren ausführlich Kap. 5.
107
Insbesondere für Fälle aus der Zeit vor dem 8. Mai 1945, wo es vielfach zu Zweifeln
über die Ressortzuständigkeit gekommen ist; vgl. Schätzler, Gnadenrecht, S. 166.
108
Herzog in: Maunz-Dürig, GG, Art. 60 Rdnr. 38.
109
BVerfGE 25, 352/365.
110
vgl. Herzog, a.a.O.
111
Vgl. Huba, Gnade im Rechtsstaat, Der Staat 29 [1990] S. 117.
112
Z.B. Geyer, Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 8. Mai 2007, Nr. 106, S. 33, URL:
http://www.faz.net/s/RubCF3AEB154CE64960822FA5429A182360/Doc~E78FBFEA35F
B34B88A8B06FCF97FD88EF~ATpl~Ecommon~Scontent.html (abgerufen: 10.05.2007),
(Anlage 4).
16
4.4
Die Gegenzeichnung
Die Gnadenentscheidung ist eine Verfügung i.S.d. Art. 58 Satz 1 GG und bedarf
zu ihrer Wirksamkeit der Gegenzeichnung durch den sachlich zuständigen Bundesminister bzw. dessen Stellvertreter. Im Schrifttum gibt es hierzu gegensätzliche Ansichten, wobei die Meinung von Herzog113 schlüssig erscheint. Er bekräftigt, dass Begnadigungen auf Grund ihres verfassungsrechtlichen Charakters
und als Akt der Staatsgewalt der parlamentarischen Legitimation bedürfen. Dabei
ist davon auszugehen, dass dies ebenso für die Ablehnung eines Gnadenerweises gilt, da Art. 58 Satz 1 GG keinen Hinweis liefert, dass nur positive Entscheidungen des Bundespräsidenten der parlamentarischen Kontrasignatur unterliegen.114 Mit der Gegenzeichnung übernimmt der sachlich zuständige Bundesminister die politische Verantwortung. Dadurch werden die präsidialen Verfügungen
durch ein Regierungsmitglied gebilligt und der parlamentarischen Kontrolle und
Verantwortung unterstellt.115 Diesem steht ebenfalls ein pflichtgemäßes Ermessen hinsichtlich der Gegenzeichnung zu. Es ist jedoch auf Grund der Prärogative
des Bundespräsidenten auf Fälle politischer Untragbarkeit begrenzt.116
5
Das Verfahren der Begnadigung
5.1
Einleitung des Gnadenverfahrens
5.1.1 Das Gnadengesuch
Das Begnadigungsverfahren beginnt mit dem Gnadengesuch auf Initiative des
Verurteilten, der dieses ohne Beachtung besonderer Formvorschriften mündlich
oder schriftlich bei der zuständigen Staatsanwaltschaft einreicht (in Strafsachen;
in anderen Angelegenheiten jeweils bei der zuständigen Stelle), so auch im Fall
113
S. hierzu Herzog in: Maunz-Dürig, GG, Art. 60 Rdnr. 37, m.w.N.; vgl. auch Dimoulis,
Die Begnadigung, S. 503; a.A. Stern, Staatsrecht, Band II, S. 265.
114
Ebenso Dimoulis, Die Begnadigung, S. 505.
115
Schätzler, Gnadenrecht, S. 166; Katz, Staatsrecht, § 18 Rdnr. 388; Gehrlein, Braucht
Deutschland einen Bundespräsidenten, DÖV 2007, 280/282; Bei der Gegenzeichnungspflicht kommt der Grundsatz der Verfassungsorgantreue besonders zum Ausdruck, der in
unserem parlamentarischen System im Bezug auf die Aufgaben und Befugnisse des
Bundespräsidenten im Vergleich zum früheren Reichspräsidenten nach der WRV eine
völlig neue Bedeutung erlangt hat. Vgl. hierzu ausführlich Schlaich in: Isensee/Kirchhof,
HbdStR, § 49 Rdnr. 80 ff.
116
Herzog in: Maunz-Dürig, GG, Art. 60 Rdnr. 38; Fink in: v. Mangold/Klein/Starck, GG,
Art. 60 Rdnr. 33; vgl. auch Nierhaus, Begnadigung eines Spions, Jura 1987, S. 555.
17
des einleitend erwähnten Christian Klar.117 Anwaltliche Vertretung ist hierbei
möglich, aber nicht zwingende Voraussetzung. Es darf auch jeder Dritte, der mit
dem Verurteilten in keiner persönlichen Beziehung zu stehen braucht, ein Gnadengesuch für diesen einreichen.118 Der Gesuchsteller muss sich im Übrigen auf
die konkrete Gerichts- bzw. Behördenentscheidung beziehen und Gründe darlegen, warum er meint, dass ein Gnadenerweis erfolgen sollte; ggf. sind entsprechende Unterlagen und amtliche Bestätigungen beizufügen.119
5.1.2 Das Gnadenverfahren von Amts wegen
Die Gnaden- oder Vollstreckungsbehörde leitet ein Gnadenverfahren von Amts
wegen ein, wenn ihr eine entsprechende Anregung des erkennenden Gerichts,
der Strafvollstreckungskammer oder dem Leiter der Vollzugsanstalt, in der der
Verurteilte seine Strafe verbüßt, zugeht.120 Gleichermaßen kann die Anregung
auch von nicht beteiligten Stellen zugehen. Dabei prüft die Gnadenbehörde das
Gewicht der Gründe, der Person oder der Stelle, ob sie auf die Anregung eingeht; im Zweifel holt sie die Stellungnahme der vorgesetzten Stelle, des Justizministeriums oder des Bundespräsidenten ein. Ferner wird ein Gnadenverfahren
von Amts wegen eingeleitet, wenn der Träger des Begnadigungsrechts allgemeine oder individuelle Weisungen erteilt.121
5.2
Die Entscheidung in Gnadensachen
Nach Vorliegen des Gnadengesuchs prüfen die Gnadenbehörde und alle beteiligten Behörden, ob nicht vor Beschreitung des Gnadenweges auf Grund der
Subsidiarität der Gnadenentscheidung122 eine gerichtliche Entscheidung Vorrang
hat (u.U. auch ein Wiederaufnahmeverfahren).123 Wird dabei festgestellt, dass
eine Begnadigung in Betracht kommt, werden die notwendigen Ermittlungen
durchgeführt und Stellungnahmen der beteiligten Stellen eingeholt. Die federführende Stelle bittet die beteiligten Stellen gleichzeitig und unabhängig voneinander, zu dem Gnadengesuch in kritischer Weise Stellung zu beziehen. Ferner
117
Hömig, Gnade und Verfassung, DVBl. 2007, 1328.
118
Schätzler, Gnadenrecht, S. 170.
119
Wahl, Gnadenrecht, S. 15.
120
Schätzler, Gnadenrecht, S. 171.
121
Schätzler, Gnadenrecht, a.a.O.
122
Vgl. oben Kap. 3.3.
123
Schätzler, Gnadenrecht, a.a.O.
18
sammelt sie diese Berichte und fasst sie mit der abschließenden Beurteilung der
Sachlage zusammen. In den Aufzeichnungen werden Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten, etwaige Vorstrafen,
Darstellung der Straftat, das erkennende Gericht, der Schuldspruch, das Strafmaß, Tag der Rechtskraft des Urteils und genaue Auskünfte über den Stand der
Strafvollstreckung gemacht. Weiter sind das Datum des voraussichtlichen Endes
der Strafe zu nennen und Daten über die Verbüßung der Strafe zur Hälfte bzw.
von zwei Dritteln mitzuteilen.124
Anschließend wird dem Gnadenträger der Vorgang einschließlich eines Vorschlags für die Entschließung zugeleitet, der über das Gesuch entscheidet. Die
Entscheidung bedarf der Schriftform und wird dem Gesuchsteller mitgeteilt.125
Allerdings werden Gnadenentscheidungen, seien sie positiv oder ablehnend,
gewohnheitsrechtlich i.d.R. nicht mit einer Begründung versehen und bekannt
gegeben. Die Gründe würden oftmals zu weiteren unerfreulichen und unnützen
Schriftverkehr führen. Sie könnten dem Betroffenen u.U. auch eher schaden als
nützen.126 Diese verbleiben lediglich bei den Akten. Sie enthalten Angaben, ob
Gnade gewährt wird, und z.B. ab wann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur
Bewährung ausgesetzt, welcher Strafrest erlassen, welche strafrechtliche
Rechtsfolge aufgehoben oder welcher Restbetrag erlassen wird.127 Gnadenentscheidungen unterliegen strenger Vertraulichkeit.128
Bundespräsident Horst Köhler hat in der Gnadensache des Herrn Christian Klar
selbst zahlreiche Gespräche geführt, unter anderem mit Hinterbliebenen der Opfer und abschließend am 4. Mai 2007 mit Herrn Klar selbst.129 Dabei kam er zu
der Überzeugung, dass auf Grund der gesammelten Stellungnahmen, Aussagen
und Gutachten, für den Ex-RAF-Terroristen keine Begnadigung in Betracht
kommt.130
124
Schätzler, Gnadenrecht, S. 176.
125
Schätzler, Gnadenrecht, S. 177.
126
Schätzler, Gnadenrecht, S. 178; vgl. hierzu auch die st. Rspr. des BayVerfGH, BayVerfGHE 19, 23. Dies folgt auch aus dem Petitionsrecht nach Art. 17 GG, wonach der
Petent Anspruch auf sachliche Prüfung und Beantwortung der Eingabe hat, nicht aber auf
eine besondere Begründung, vgl. hierzu BVerfGE 2, 225.
127
Schätzler, Gnadenrecht, a.a.O.
128
Schätzler, Gnadenrecht, S. 182.
129
Vgl. zur Pflicht der bestmöglichen Sachaufklärung bei Hömig, Gnade und Verfassung,
DVBl. 2007, 1328/1333 f.
130
Vgl. hierzu den Wortlaut der Erklärung des Bundespräsidialamtes, URL:
http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,481438,00.html (abgerufen: 12.12.2007),
(Anlage 5).
19
5.3
Der Abschluss des Gnadenverfahrens
Die Gnadenbehörde macht dem Beteiligten (z.B. Gesuchsteller, Verurteilter) die
getroffene Entscheidung bekannt und teilt das Ergebnis der Vollstreckungsbehörde sowie dem Bundeszentralregister (§ 14 BZRG) mit.131
Wurde für den Verurteilten die Strafe auf Bewährung bedingt ausgesetzt, muss
dieser durch mündliche Belehrung, die protokolliert und ihm anhand eines Merkblatts ausgehändigt wird, auf die Folgen der Nichterfüllung der in ihn gesetzten
Erwartungen hingewiesen werden. In der Belehrung wird auf den möglichen Widerruf oder die Rücknahme des Gnadenerweises und die darauf folgende Vollstreckung der Strafe hingewiesen, für den Fall, dass sich der Betroffene nicht an
Weisungen hält, Auflagen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt bzw. erneut straffällig
wird.132 Die Gnaden- bzw. Vollstreckungsbehörde überwacht, dass evtl. erteilte
Auflagen oder Weisungen eingehalten werden und kann sich dabei des u.U. bestellten Bewährungshelfers bedienen.133 Ebenso stellt sie durch Auskunftsersuchen bei der Polizei und dem BZR gegen Ende der Bewährungszeit fest, ob sich
der Betroffene tatsächlich bewährt hat und trifft die Schlussentscheidung134 über
den endgültigen Erlass der Strafe. Hat sich der Verurteilte nicht bewährt, wird der
bedingte Gnadenerweis widerrufen bzw. die Bewährungsfrist verlängert; ggf.
können neue Auflagen erteilt werden.135
6
Der Gnadenakt
6.1
Voraussetzungen des Gnadenakts
Voraussetzung für einen Gnadenakt ist eine gnadenfähige Entscheidung in den
unter Kap. 3.2.1 erwähnten Angelegenheiten des Bundes. Diese Rechtsentscheidung muss rechtskräftig sein, d.h. solange der Rechtsmittelweg vor den
Gerichten, Strafverfolgungsbehörden und Disziplinarbehörden nicht abgeschlossen ist, ist der Gnadenweg nicht eröffnet. Die Rechtsentscheidung muss den
Betroffenen ihrem Inhalt nach beschweren und fortwirken. Die Beschwer muss in
Rechtsnachteilen liegen, die für einen Pflichtenverstoß verhängt worden sind und
131
Schätzler, Gnadenrecht, S. 179 f.
132
Schätzler, Gnadenrecht, S. 180.
133
Schätzler, Gnadenrecht, S. 181.
134
Die Schlussentscheidung ist ein weiterer Gnadenakt, Schätzler, Gnadenrecht, a.a.O.
135
Schätzler, Gnadenrecht, S. 182; vgl. Kap. 6.4.
20
zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Gnadenerweis noch fortbestehen.136
Der Gnadenakt ist nicht an die Zustimmung des Verurteilten gebunden.137 Ein
Gnadenerweis an einen bereits Verstorbenen ist unter eher außergewöhnlichen
Umständen in zeitgeschichtlich oder politisch wichtigen Fällen denkbar und möglich. Dies kommt aber nach heutigem Strafrecht kaum noch vor und wird hier nur
der Vollständigkeit halber erwähnt.138
6.2
Inhalt des Gnadenakts
Der Gnadenakt wird formell als Gnadenentschließung bezeichnet, die ablehnende Entscheidung ist eine Entschließung und kein Gnadenakt.139
Die Gnadenentschließung darf nur die Rechtsfolgen einer Verurteilung mildern,
erlassen oder beseitigen, nicht aber schärfen und den Betroffenen schlechter
stellen. Der Gnadenakt kann Bedingungen, Auflagen (z.B. Wiedergutmachung
des Schadens, gemeinnützige Arbeiten) und Weisungen (in erster Linie präventiven Charakters im Hinblick auf die Resozialisierung) enthalten, die sich an den
Verurteilten richten.140 Oft ergehen Gnadenakte in einer sog. Stufenfolge, d.h. der
sofortige Straferlass ist die Ausnahme. Dagegen folgen gewisse Hafterleichterungen, sowie die Umwandlung lebenslanger Freiheitsstrafen in zeitige Strafen,
nach bestimmter Zeitdauer. Dem Verurteilten soll dadurch das Strafende in Aussicht gestellt werden. Des Weiteren soll er zur Mitarbeit an der Resozialisierung
motiviert werden.141
6.3
Wirkungen des Gnadenakts
Der Gnadenakt entfaltet verbindliche Wirkung für alle Gerichte und Behörden in
der Bundesrepublik Deutschland. Er ist also nicht ausschließlich auf die verfassungsmäßige Instanz begrenzt, die die Begnadigung ausgesprochen hat.142 Bezieht sie sich auf eine Strafe, eine Maßregel der Sicherung und Besserung, ein
Bußgeld oder eine Disziplinarmaßnahme, so stellt sie ein Vollstreckungshinder136
Schätzler, Gnadenrecht, S. 64 f.
137
Schätzler, Gnadenrecht, S. 66; Merten, Rechtsstaatlichkeit und Gnade, S. 56.
138
Ausführlich hierzu Schätzler, Gnadenrecht, a.a.O.
139
Schätzler, Gnadenrecht, S. 67.
140
Schätzler, Gnadenrecht, S. 70 f.
141
Schätzler, Gnadenrecht, S. 71; vgl. zum Gedanken der Resozialisierung und der Aussicht für den Verurteilten auf eine zeitige Haftentlassung, BVerfGE 45, 187/245; s. auch
Kap. 7.3.
142
Schätzler, Gnadenrecht, S. 72.
21
nis dar, wonach die auferlegte Sanktion oder Nebenfolge nicht weiter durchgesetzt und fortgeführt werden kann.143 Hat der Betroffene etwaige Statusverluste
erlitten, werden diese mit Wirksamwerden des Gnadenaktes, je nach Ausprägung, teilweise oder sogar vollständig beseitigt.144 Hierunter sind z.B. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder die Ausübung des Wahl- und Stimmrechts zu verstehen. Der Gnadenakt hebt das für die Strafverbüßung zu Grunde
liegende Urteil nicht auf. Der Schuldspruch bleibt bestehen.145 Der Betroffene
erfährt Straferleichterungen oder Erlass der Strafe bzw. ähnlichen Sanktion, weil
der Staat auf seinen Strafvollstreckungsanspruch verzichtet.146
6.4
Widerruf und Rücknahme
Wie im allgemeinen Verwaltungsrecht gibt es auch im Begnadigungsrecht die
Möglichkeit, eine ergangene Gnadenentschließung unter bestimmten Voraussetzungen zu widerrufen oder zurückzunehmen.
Der Widerruf beendet die Geltung des Gnadenakts und gründet darin, dass der
Betroffene, die in ihn gesetzten Erwartungen nicht erfüllt hat, z.B. wieder straffällig geworden ist oder Auflagen und Weisungen nicht in gehöriger Weise beachtet
bzw. erfüllt hat.147 Zeitliche Bindungen bestehen hierbei nicht. Allerdings sind die
Interessen des Verurteilten vor allem dann abzuwägen, wenn die den Widerruf
rechtfertigende Verfehlung bereits längere Zeit nach Ablauf der Bewährungsfrist
zurückliegt.148 Ebenso ist die Schwere der Verfehlung zu berücksichtigen.
Die Rücknahme kommt dann in Betracht, wenn der Betroffene den Gnadenerweis durch Täuschung, Drohung, Bestechung oder eine andere Handlung erlangt
hat, die ihn des Gnadenerweises unwürdig erscheinen lässt.149 Die Rücknahme
hat zur Folge, dass die Vollstreckung der Strafe oder ähnlichen Sanktion wieder
einsetzt und der Gnadenakt von Anfang an unwirksam ist.
143
Schätzler, Gnadenrecht, S. 73.
144
Schätzler, Gnadenrecht, S. 73; vgl. Merten, Rechtsstaatlichkeit und Gnade, S. 57 f.,
der den Gnadenakt als Dispens darstellt, der die für alle geltenden Gesetze durchbricht.
145
Merten, Rechtsstaatlichkeit und Gnade, S. 48 f., m.w.N.
146
Vgl. oben Kap. 2.1.1, m.w.N.
147
Schätzler, Gnadenrecht, S. 74 f.
148
Schätzler, Gnadenrecht, S. 76.
149
Schätzler, Gnadenrecht, S. 74 f.
22
7
Die Gnade im Rechtsstaat
7.1
Begnadigungsrecht und die Gewaltenteilung
Das
System
der
Gewaltenteilung
ist
in
unserer
Verfassung
in
Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG verankert. Danach übt das Volk die Staatsgewalt durch
besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung aus. Die richtige Zuordnung des Begnadigungsrechts erscheint zunächst einfach. Es ist weder der Gesetzgebung, die materielle Normen mit abstrakt-genereller Wirkung setzt, noch der Rechtsprechung, die die vorgegebenen
Normen anwendet, zuzurechnen.150 Der Bundespräsident ist nach der Systematik
des
Grundgesetzes
der
vollziehenden
Gewalt
zugeordnet151
(vgl.
Art. 54 ff. GG). Somit ist der Gnadenakt ein Exekutivakt.152 Bei genauerer Betrachtung fällt auf, dass Art. 60 Abs. 2 GG nicht nur eine Kompetenznorm darstellt, sondern selbst auch eine Gewaltenteilungsnorm ist.153 Durch den Gnadenakt greift die Exekutive in eine vorher rechtskräftig ergangene strafrechtliche bzw.
disziplinarrechtliche Entscheidung ein und dispensiert von deren Rechtsfolgen.
Schätzler bezeichnet die Begnadigungsbefugnis als eine Gewalt sui generis (lat.:
einzigartig), weil diese Eingriffsgewalt im Gegensatz zur richterlichen Gewalt
steht und sich von der Gewaltentrias abhebt.154 Auch das BVerfG stellt in seiner
Entscheidung vom 23. April 1969 klar, dass damit dem Amt des Trägers des Begnadigungsrechts eine besondere Gestaltungsmacht zukommt.155 Damit läge
aber praktisch eine vierte Gewalt vor, die besondere Befugnisse hat, was gleichermaßen bestritten wird, weil die Verfassung in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG eindeutig und abschließend die drei Staatsgewalten festlegt.156 Im Schrifttum wird
die Auffassung vorgeschlagen, dass eine Funktionenverschränkung vorliegt.157
150
Schätzler, Gnadenrecht, S. 121. Mit der Problematik der Gnadenentscheidung in der
rechtsstaatlichen Gewaltenteilung sowie deren Rechtsnatur befasst sich sehr ausführlich
Dimoulis, Die Begnadigung, S. 56 ff.
151
Vgl. Herzog in: Maunz-Dürig, GG, Art. 60 Rdnr. 26, m.w.N.
152
So auch Pernice in: Dreier (Hrsg.), GG, Art. 60 Rdnr. 2; a.A. Nierhaus in: Sachs
(Hrsg.), GG. 4. Aufl. 2007, Art. 60 Rdnr. 1, der das Begnadigungsrecht der Rechtsprechung zurechnet; ebenso Dimoulis, Die Begnadigung, S. 192.
153
Schätzler, Gnadenrecht, a.a.O.; Schätzler, Gnade vor Recht, NJW 1975, 1249/1254.
154
Schätzler, Gnade vor Recht, a.a.O.; ähnlich auch Hömig, Gnade und Verfassung,
DVBl. 2007, 1328/1329; diese Ansicht vertritt auch Fink in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG,
Art. 60 Rdnr. 29; a.A. Dimoulis, Die Begnadigung, S. 182 ff. [S. 194].
155
BVerfGE 25, 352/361.
156
Dimoulis, Die Begnadigung, S. 101 f., m.w.N.
157
Sehr ausführlich hierzu Dimoulis, Die Begnadigung, S. 105 ff. [S. 107, m.w.N.].
23
7.2
Rechtsnatur des Gnadenakts
Aus dem Vorangegangenen lässt sich die Rechtsnatur des Gnadenakts weiter
entwickeln. Es wäre verfehlt, zu sagen, der Gnadenakt sei ein Verwaltungsakt,
weil er von einem Exekutivorgan erlassen wird. Hierbei ist zu bedenken, dass der
Gnadenakt nicht auf einer verwaltungsrechtlichen, subjektives Recht vermittelnden Rechtsgrundlage beruht, die nach pflichtgemäßem Ermessen auszuüben ist,
sondern im Verfassungsrecht verankert ist.158 Charakteristisch für den Gnadenerweis ist, dass er auf eine freiwillige Entschließung des Gnadenträgers zurückzuführen und damit als Regierungsakt mit Verfassungsrang zu qualifizieren ist.159
Verfassungsrang und die Eigenschaft als besonderer Hoheitsakt bleiben auch
erhalten, wenn im Wege der Delegation ein Gnadenakt ausgesprochen wird.160
7.3
Die lebenslange Freiheitsstrafe aus Sicht des BVerfG
Die lebenslange Freiheitsstrafe konnte bis zum Erlass des 20. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 8. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1329) nur im Gnadenweg gemildert werden.161 Gesetzliche Bewährungsvorschriften bestanden bis dahin
noch nicht. Den Weg dazu hat eine Entscheidung des BVerfG geebnet. Dieses
hatte sich in seinem Urteil vom 21. Juni 1977 auf Grund einer Normenkontrollklage (Art. 100 GG) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die lebenslange Freiheitsstrafe für Mord nach § 211 Abs. 1 StGB mit dem Grundgesetz im Einklang
steht und nicht gegen die Würde des Menschen nach Art. 1 Abs. 1 GG verstößt.162 Damit verbunden waren ausführliche Untersuchungen von zahlreichen
Sachverständigen. Diese stellten in Gutachten dar, dass der Vollzug der lebenslangen Strafe unter Berücksichtigung der Gnadenpraxis zwangsläufig zu irreparablen Schäden psychischer und physischer Art führe, die die Menschenwürde
verletzen würden.163 Das Gericht erkannte jedoch auf Grund der inhaltlich sehr
unterschiedlichen Ergebnisse, die sich teilweise sogar widersprachen, keine ge158
Schätzler, Gnadenrecht, S. 122.
159
Schätzler, Gnadenrecht, a.a.O.; Hofmann in: Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, Art. 19
Rdnr. 76; a.A. Schenke in: Dolzer/Vogel/Graßhof (Hrsg.), BK, Art. 19 Rdnr. 239; Mannheimer, Zum Gnadenrecht des Bundspräsidenten in Disziplinarsachen, JR 1956, 327, der
von einem „einseitigen, empfangsbedürftigen Verwaltungsakt“ ausgeht, „der auf die
Rechtspflege gestaltend wirkt, indem er eine bestimmte, rechtskräftig bestrafte Person
begünstigt“.
160
Schätzler, Gnadenrecht, a.a.O; das BVerfG lässt die Rechtsnatur offen, bezeichnet
den Gnadenakt als „Verzicht, Befehl oder Dispens“, BVerfGE 25, 352/361.
161
Schätzler, Gnadenrecht, S. 193.
162
BVerfGE 45, 187.
163
Schätzler, Gnadenrecht, S. 134.
24
gen die Verfassung verstoßenden Aspekte und erklärte somit die lebenslange
Freiheitsstrafe für Mord als mit dem Grundgesetz vereinbar.164
Das BVerfG gab in seiner Leitentscheidung dem Bundesgesetzgeber den Auftrag, eine gesetzliche Regelung zu schaffen. Diese soll dem zu lebenslanger
Freiheitsstrafe Verurteilten grundsätzlich eine Chance geben, je wieder das Licht
der Freiheit erblicken zu können. Das folgt aus dem Resozialisierungsinteresse
der Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG.165 Die Untersuchungen zur Begnadigungspraxis haben auch gezeigt, dass die Verbüßungszeiten in den einzelnen Ländern bis
dahin sehr unterschiedlich waren. Die überwiegende Zahl der Begnadigungen
vollzog sich in Zeiten zwischen dem 15. und 25. Haftjahr, so dass die durchschnittliche Haftdauer bei etwa 20 Jahren lag.166 Deshalb verlangte das BVerfG
aus rechtsstaatlichen Erwägungen eine Verrechtlichung der Entlassungspraxis.
Dies sollte in der Art geschehen, dass Voraussetzungen geschaffen werden, unter denen in einem rechtlich geregelten Verfahren die lebenslange Freiheitsstrafe
ausgesetzt werden könne. Dadurch sollte dem Rechtsstaatsprinzip, das den Gedanken der Rechtssicherheit und materiellen Gerechtigkeit innehat, Genüge getan werden.167
Durch die oben erwähnte Änderung wurde die neue Vorschrift des § 57a in das
StGB eingefügt. Danach ist seit seinem Inkrafttreten am 1. Mai 1982 die Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung durch das Gericht u.a.
dann möglich, wenn fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind.168 Dies ist wie oben
bereits in Kap. 2.1.2 erläutert, nicht mit der Begnadigung gleichzusetzen, weil es
sich hierbei um Rechtsanwendung der Gerichte handelt.
Trotz der Änderung des Strafgesetzes hat sich an der unterschiedlich langen
Verbüßungsdauer in den einzelnen Ländern nichts geändert, sie sind insgesamt
nicht kürzer geworden. Schätzler führt dies auf die Schuldschwereklausel
(§ 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB) sowie auf die ungünstige Sozialprognose oder aber die
fehlende Einwilligung der Verurteilten (§ 57a Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 Nr. 2
und 3 StGB) zurück.169
164
Schätzler, Gnadenrecht, a.a.O.
165
BVerfGE 45, 187/239.
166
BVerfGE 45, 187/241.
167
Schätzler, Gnadenrecht, S. 136.
168
Schätzler, Gnadenrecht, S. 193.
169
Schätzler, Gnadenrecht, S. 137 f.
25
7.4
Gerechtigkeit und Gnade
Der Begriff der Gerechtigkeit kann als eine Begleiterscheinung des Funktionierens einer Rechtsordnung, die als Orientierungsregel für ihre Organe dient und
deren Handlungsweise mitbestimmt, verstanden werden.170 Dabei kommt den
Prinzipien der Ablehnung von Willkür und Unparteilichkeit eine wesentliche Bedeutung zu. Dies ist nur eine von vielen Versuchen, die Gerechtigkeit näher zu
beschreiben.171 Aufgabe und Ziel der Rechtsprechung ist es, „gerechte“ Entscheidungen zu treffen, die mit der Rechtsordnung nachvollziehbar im Einklang
stehen und alle Details des konkreten Sachverhalts in der Ermittlung des Strafmaßes berücksichtigen. Dabei ist anzuerkennen, dass es die absolute Gerechtigkeit hier nicht gibt. Auch unterliegt das Gerechtigkeitsempfinden einem Wandel
der Zeit.172 Daneben steht die Gnade, die nach bestimmtem Zeitablauf die Wirkungen des Urteils berücksichtigt und ihre Motivation nicht aus der Idee der Gerechtigkeit bezieht sondern aus der Zweckmäßigkeit. Sie berücksichtigt Aspekte,
wie sich der Verurteilte während der Strafzeit verhalten und geführt hat und dient
seiner Resozialisierung. Deutlich kommt der Charakter der Milde zum Vorschein,
der der Gerechtigkeit fremd ist.173
8
Justitiabilität einer Gnadenentscheidung
Die Entscheidung des BVerfG vom 23. April 1969174 hat in der Frage, ob eine
Gnadenentscheidung der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG unterliegt,
keine eindeutige Klärung gebracht. Sie wurde mit Stimmengleichheit der im Zweiten
Senat
vertretenen
Richter
gefasst,
so
dass
auf
Grund
des
§ 15 Abs. 2 Satz 4 BVerfGG keine Verfassungswidrigkeit des zugrunde liegenden Beschlusses festgestellt werden konnte. Deshalb trug dieses Ergebnis auch
nicht zur wesentlichen Vereinheitlichung der Rechtsauffassung in dieser in der
Literatur sehr umstrittenen Frage bei.
170
Ausführlich Dimoulis, Die Begnadigung, S. 376 ff. [388].
171
Dimoulis, a.a.O.
172
Vgl. Schätzler, Gnadenrecht, S. 145.
173
Schätzler, Gnadenrecht, S. 146.
174
BVerfGE 25, 352.
26
8.1
Rechtsbehelfe gegen eine Entschließung
Gegen eine ablehnende oder zum Teil ablehnende Entscheidung sowie gegen
den Widerruf einer Gnadenentscheidung können formlose Rechtsbehelfe eingelegt werden. Dies gründet im Petitionsrecht nach Art. 17 GG, wonach jeder ein
Gnadengesuch stellen, sowie sich mit Bitten oder Beschwerden an seine Volksvertretung wenden kann. Dabei ist die Gegenvorstellung denkbar, die bei der
Gnadenbehörde erhoben wird, wenn neue und triftige Gründe vorgebracht werden können.175 Die Beschwerde wirkt als nichtförmliches Rechtsmittel wie die
Dienstaufsichtsbeschwerde, die bei der übergeordneten Stelle zur Entscheidung
vorgelegt wird, wie etwa dem Generalstaatsanwalt oder dem Justizminister.176
Hat der Justizminister selbst in der Gnadensache entschieden, kann der Gnadenträger selbst um (neue) Entscheidung in der Gnadenangelegenheit angerufen
werden.177 Dagegen ist die Wiederholung des Gnadengesuchs zu einem späteren Zeitpunkt weit wirksamer. Dabei wird dieses erneut geprüft und evtl. neu hinzugetretene Tatsachen finden Berücksichtigung.178
Gnadenentscheidungen können nicht mittels förmlicher Rechtsmittel angegriffen
werden. Der Widerspruch ist weder gegen einen endgültigen Gnadenerweis,
durch den die Strafe erlassen oder abschließend gemildert wird, noch gegen einen bedingten Gnadenerweis, wie die Strafaussetzung zur Bewährung, statthaft.179
8.2 Gerichtliche Nachprüfbarkeit einer Gnadenentscheidung
8.2.1 Die Gnadenentscheidung als gerichtsfreier Hoheitsakt
Die Lehre vom gerichtsfreien Hoheitsakt kennt bestimmte hoheitliche Maßnahmen, die ihrem Wesen nach keiner Überprüfung durch die Gerichte zugänglich
sind.180 Darunter fallen insbesondere politische Führungsentscheidungen, parlamentarische Entscheidungen sowie auch freie Präsidialakte – zu denen die Ab175
Schätzler, Gnadenrecht, S. 183 f.
176
Schätzler, Gnadenrecht, S. 184.
177
Schätzler, Gnadenrecht, a.a.O.; vgl. Kap. 5.2.
178
Dimoulis, Die Begnadigung, S. 191.
179
Schätzler, Gnadenrecht, S. 184 f.
180
Petersen, Gnadenakt und Rechtsweggarantie – HessStaatsGH, NJW 1974, 791 in:
JuS 1974, 502/503, m.w.N.; übereinstimmend auch Schätzler, Gnade vor Recht, NJW
1975, 1249/1254.
27
lehnung einer Begnadigung und Gnadenakte zählen. Dem stimmt die h.M. insoweit zu, dass Gerichten jegliche Rechtskontrolle zugewiesen ist und es davon
aus rechtsstaatlichen Erwägungen nur wenige Ausnahmen geben kann.181 Dabei
wird davon ausgegangen, dass das Begnadigungsrecht rechtlich nicht gebunden
sei und somit nicht am Recht gemessen werden kann. Weiter wird argumentiert,
dass sowohl kein Anspruch auf eine Gnadenentscheidung besteht als auch niemand durch einen Gnadenerweis in seinen Rechten verletzt werden kann und
daher der Rechtsweg nicht eröffnet sei.182 Durch die Ablehnung eines Gnadenaktes wird vielmehr der der Sanktion zu Grunde liegende Richterspruch bestätigt.
Merten sieht auch den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht berührt, der
wohl Rechtssetzungs- und Rechtsanwendungsgleichheit, nicht aber Gnadengleichheit statuiert.183 Der Ausschluss der Justitiabilität wird nicht als Schwächung des Rechtsstaates angesehen. Gleichwohl würden aber bei der Einführung der richterlichen Überprüfung die Weichen dahin eingestellt, die Gnade zu
degradieren, sie abzuschaffen.184
8.2.2 Die Gnadenentscheidung als dem Rechtsweg unterliegende Entscheidung
Diesen Betrachtungen wird entgegengehalten, dass das Begnadigungsrecht im
Laufe der Zeit eine Veränderung erlebt hat. Danach ist es heute letztendlich den
Sicherungen der Verfassung, also der Bindung an Gesetz und Recht nach den
Art. 1 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 3 GG, unterworfen.185 Das BVerfG folgt in seiner
Entscheidung vom 23. April 1969 der Auffassung, dass die Gnadenentscheidung
zwar ein Rechtsakt sei, aber auf Grund der historisch unveränderten Aufnahme
des Begnadigungsrechts in das Grundgesetz keiner gerichtlichen Überprüfung
unterliege.186 In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass das Gesamtsystem des Grundgesetzes dafür spreche, dass Art. 19 Abs. 4 GG auch bei Gna181
Petersen, a.a.O.
182
Schätzler, Gnade vor Recht, NJW 1975, 1249; ähnlich Brockmeyer in: SchmidtBleibtreu/Klein, GG, Art. 60 Rdnr. 6; Badura, Staatsrecht, S. 506, Rdnr. 82; Hömig, GG,
Art. 60 Rdnr 2.
183
Merten, Rechtsstaatlichkeit und Gnade, S. 81.
184
Merten, Rechtsstaatlichkeit und Gnade, S. 82; Schätzler, Gnade vor Recht, NJW
1975, 1249/1255.
185
Petersen, a.a.O., 502/504, m.w.N.; dies gilt nach Art. 28 Abs. 1 GG auch für das Gnadenrecht in den Ländern.
186
BVerfGE 25, 352/358 ff.; vgl. Petersen, a.a.O., der diese Argumentation aber nicht
akzeptiert. Vielmehr sieht er sie als widersprüchlich an, weil das BVerfG nach seiner Ansicht Argumente verschiedener Lösungswege vermischt hat, um zu dem dokumentierten
Ergebnis zu kommen.
28
denakten gelte. Dies wird mit der darin zum Ausdruck kommenden Forderung
nach möglichst umfassendem Rechtsschutz begründet, dass alle Akte der öffentlichen Gewalt an Gesetz und Recht, insbesondere an die Grundrechte, gebunden sind.187 Der BayVerfGH lehnt zwar die Anwendung des Art. 19 Abs. 4 GG
auf
ablehnende Gnadenentscheidungen ab, lässt
aber, wie auch der
HessStaatsGH, die Landesverfassungsbeschwerde wegen Grundrechtsverletzungen zu.188
8.2.3 Rechtsschutz gegen den Widerruf einer Gnadenentschließung
Gegen den Widerruf einer Gnadenentschließung hat das BVerfG den Rechtsweg
als eröffnet anerkannt.189 Dabei argumentiert es in der Art, dass durch den Gnadenerweis die Wirkung des Urteils umgestaltet und die dem Verurteilten zuvor im
Gnadenwege eingeräumte Rechtsstellung verschlechtert wird.190 Diese Auffassung wird von der h.M. getragen.191 Beim Widerruf handelt es sich um einen
Rechtsakt, der auf Rechtsanwendung und nicht einer freiwilligen Entscheidung
beruht. Er bewirkt letztlich, dass die Strafe (weiter) vollstreckt wird.192 Damit findet ein Eingriff in die Freiheit des Betroffenen statt, der u.U. im Vertrauen auf
seine Freiheitsrechte bereits Dispositionen für die Zukunft getroffen hat. Deshalb
muss diesem hier der Zugang zu den Gerichten eröffnet sein.193
187
Petersen, a.a.O. 502/505, m.w.N.; ebenso Huba, Gnade im Rechtsstaat, Der Staat 29
[1990] S. 120; Hömig, Gnade und Verfassung, DVBl. 2007, 1328 ff.; Schmidt-Aßmann in:
Maunz-Dürig, GG, Art. 19 Rdnr. 77 ff.; Schenke in: Dolzer/Vogel/Graßhof (Hrsg.), BK,
Art. 19 Rdnr. 232 ff. m.w.N. und einer Zusammenfassung zum Meinungsstand in Rechtsprechung und Literatur; Fink in: v. Mangold/Klein/Starck, GG, Art. 60 Rdnr. 31; AK-GGJekewitz, GG, Art. 19 Rdnr. 32; Jarass in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 19 Rdnr. 29; a.A.
BVerfGE 25, 352/362; 30, 108/110; BVerfG NJW 2001, 3771; BVerwG NJW 1983,
187/188; Schätzler, Gnade vor Recht, NJW 1975, 1249/1252 ff.; Merten, Rechtsstaatlichkeit und Gnade, S. 81 ff.; Stern, Staatsrecht, Band II, S. 264.
188
BayVerfGHE 18, 140; 19, 23; 24, 53; 29, 38; BayVBl. 1979, 114 f.; JuS 1974, 502 ff.
189
BVerfGE 30, 108; ablehnend dagegen BayVerfGHE 21, 11.
190
BVerfGE 30, 108/110 f., und zwar sowohl beim Widerruf eines Gnadenerweises als
auch bei der Ablehnung des Straferlasses nach Ablauf der Bewährungszeit.
191
Unstreitig nach Pernice in: Dreier (Hrsg.), GG, Art. 60 Rdnr. 29; Hemmrich in: von
Münch/Kunig (Hrsg.), GGK II, 5. Aufl. 2001, Art. 60 Rdnr. 23.
192
Schätzler, Gnadenrecht, S. 132.
193
Ausführlich hierzu Schätzler, Gnadenrecht, S. 131 ff., m.w.N.
29
9
Schlusswort
Die Arbeit zeigt die historischen Hintergründe des Begnadigungsrechts und seine
Einbettung in das rechtsstaatliche System auf. Wegen des begrenzten Rahmens
waren teilweise nur grobe Abrisse einer sehr komplexen Materie darstellbar.
Das Begnadigungsrecht des Bundespräsidenten ist eine bewährte Institution. Es
findet seine Berechtigung sowohl im Strafrecht als auch beispielsweise im Disziplinarrecht. Wo auf Grund abschließender gesetzlicher Vorschriften keine Möglichkeiten für Milderungen zur Seite stehen oder nicht ausreichend erscheinen,
kann die Gnade ein wirksames Mittel darstellen, um dem Betroffenen Vergünstigungen zu Gute kommen zu lassen. Es hat sowohl die Entstehung der völligen
Unabhängigkeit der Gerichte als auch die Demokratisierung der Staatsoberhäupter überdauert und zeigt auch heute noch seinen guten Sinn.
In der Frage der Justitiabilität einer Gnadenentscheidung verfolgt die st. Rspr.
trotz der gegenläufigen Literaturmeinungen einen guten Weg, wenn sie sagt,
eine Gnadenentscheidung unterliege nicht der gerichtlichen Kontrolle. Dies entspricht dem Charakter der Gnade als solche, weil sie nicht mit dem Recht auf
einer Ebene steht. Sie muss die Eigenart als einer Korrekturmöglichkeit für durch
rechtliche Entscheidungen hervorgerufene Härten und deren Nebenfolgen behalten. Der Gnadenträger selbst bleibt ja dennoch bei seiner Amtsausübung an Gesetz und Recht gebunden, bekräftigt dies letztlich doch auch mit seinem Amtseid
(Art. 56 GG). Willkürliche Entscheidungen, wie von manchen befürchtet, werden
auf Grund der parlamentarischen Kontrolle im Rahmen der Gegenzeichnung extrem selten vorkommen, denn die rechtsstaatlichen Schranken sind auch hier zu
beachten. Eine Verrechtlichung der Gnade, über die bereits bestehenden Gnadenordnungen hinaus, würde von der Gnade letzten Endes nichts mehr übrig
lassen. Schätzler drückt dies in bezeichnender Weise so aus: „Kann er mir vergeben nur, wenn ich mit ihm drum streite, so mag ich nichts von seiner Gnade
wissen.“194
Die eingangs erwähnte ablehnende Gnadenentscheidung für Herrn Christian Klar
wird vor diesem Hintergrund etwas verständlicher. Bundespräsident Köhler entschied als Verfassungsorgan in dem ihm zustehenden Ermessensrahmen und
kam zu dem Ergebnis, dass Herrn Klar eine Entscheidung nach „Gnade vor
Recht“ nicht zuteil werden könne. Diese Entscheidung ist so auch zu respektieren.
194
Schätzler, Gnade vor Recht, NJW 1975, 1249/1253.
30
Literaturverzeichnis
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31
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Petersen, Volkert: Gnadenakt und Rechtsweggarantie – HessStaatsGH, NJW
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(zitiert: Bearbeiter in: Sachs (Hrsg.), GG, 4. Aufl. 2007, Art. … Rdnr. …).
Schätzler, Johann-Georg (Hrsg.): Handbuch des Gnadenrechts, Gnade - Amnestie – Bewährung, Eine systematische Darstellung mit den Vorschriften
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Schätzler, Johann-Georg: Gnade vor Recht, NJW 1975, 1249.
Schmidt-Bleibtreu/Klein: Kommentar zum Grundgesetz, begründet von Bruno
Schmidt-Bleibtreu und Franz Klein, 10. Auflage, München 2004, (zitiert:
Bearbeiter in: Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, Art. … Rdnr. …).
Stern, Klaus (Hrsg.): Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band II,
Staatsorgane, Staatsfunktionen, Finanz- und Haushaltsverfassung, Notstandsverfassung, München 1980, (zitiert: Stern, Staatsrecht, Band II).
32
Wahl, Alfons (Hrsg.): Gnadenrecht der Bundesrepublik Deutschland, Stuttgart
1954, (zitiert: Wahl, Gnadenrecht).
Wassermann, Rudolf (Hrsg.): Reihe Alternativkommentare, Gesamtherausgeber Rudolf Wassermann, Kommentar zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Neuwied, Darmstadt 1984, Band 1, Art. 1 – 20 und
Band 2, Art. 21 – 146, (zitiert: Bearbeiter in: AK-GG-Bearbeiter, Art. …
Rdnr. …).
Internetquellen
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Gnadengesuch – Köhler traf früheren RAF-Terroristen Klar, URL:
http://www.faz.net/s/Rub594835B672714A1DB1A121534F010EE1/Doc~E3366D
5B47707406D950D3C5EFFC3E035~ATpl~Ecommon~Scontent.html (abgerufen:
10.05.2007).
Geyer, Christian: Fall Christian Klar – Köhlers Satz, URL:
http://www.faz.net/s/RubCF3AEB154CE64960822FA5429A182360/Doc~E78FBF
EA35FB34B88A8B06FCF97FD88EF~ATpl~Ecommon~Scontent.html (abgerufen: 10.05.2007); F.A.Z., 08.05.2007, Nr. 106, S. 33.
Spiegel-Online:
Erklärung Bundespräsidialamt zur ablehnenden Gnadenentscheidung für Christian Klar, URL: http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,481438,00.html
(abgerufen: 12.12.2007).
Süddeutsche Zeitung:
Prantl, Heribert: Mut zur Gnade, in: Süddeutsche Zeitung vom 7./8./9. April 2007,
URL: www.sueddeutsche.de (abgerufen: 12.12.2007).
Wikipedia – die freie Enzyklopädie:
Christian Klar, URL: http://de.wikipedia.org/wiki/Christian_Klar (abgerufen:
03.01.2008).
33
Anlagenverzeichnis
Anlage 1
Biographischer Überblick Christian Klar
Anlage 2
F.A.Z., Gnadengesuch, Köhler traf früheren RAF-Terroristen
Klar
Anlage 3
Süddeutsche Zeitung, Mut zur Gnade
Anlage 4
F.A.Z., Fall Christian Klar – Köhlers Satz
Anlage 5
Spiegel, Die Mitteilung des Präsidialamtes im Wortlaut
34
Anlage 1
URL: http://de.wikipedia.org/wiki/Christian_Klar (abgerufen: 03.01.2008)
Christian Klar
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Christian Georg Alfred Klar (* 20. Mai 1952 in Freiburg im Breisgau) ist ein ehemaliges Mitglied der so genannten „Zweiten Generation“ der linksterroristischen Rote Armee Fraktion (RAF), die zwischen dem Ende der 70er und Anfang
der 80er Jahre aktiv war. Er ist wegen gemeinschaftlich verübten, mehrfachen
Mordes rechtskräftig verurteilt und seit 1982 in der Justizvollzugsanstalt Bruchsal
inhaftiert.
Leben
Klars Mutter war Gymnasiallehrerin in Karlsbad, sein Vater Vizepräsident des
Oberschulamtes Karlsruhe. Christian Klar hat vier Geschwister. Er besuchte das
Hans-Thoma-Gymnasium in Lörrach und das Eichendorff-Gymnasium in Ettlingen, an dem er 1972 sein Abitur ablegte. Im Anschluss studierte er Geschichte
und Philosophie in Heidelberg. Er war für kurze Zeit Mitglied der FDP sowie der
Jungdemokraten.
1973 zog er zusammen mit Adelheid Schulz und Günter Sonnenberg in eine
Wohngemeinschaft nach Karlsruhe. Später zog auch Knut Folkerts dort ein. Am
30. Oktober 1974 beteiligte er sich an der Besetzung des Hamburger Büros von
Amnesty International, um auf die Haftbedingungen von RAF-Terroristen nachdrücklich aufmerksam zu machen. Er wurde 1976 Mitglied der RAF.
Zu seinen Opfern zählen unter anderem der damalige Arbeitgeberpräsident
Hanns Martin Schleyer, der damalige Generalbundesanwalt Siegfried Buback
und der damalige Vorstandssprecher der Dresdner Bank AG Jürgen Ponto, die
im so genannten „Deutschen Herbst“ 1977 von der RAF getötet wurden. Bis heute ist nicht zweifelsfrei geklärt, welchem RAF-Terroristen die jeweiligen Todesschüsse zuzuschreiben sind.
Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs erließ 1979 Haftbefehl gegen ihn.
Zu diesem Zeitpunkt war sein amtlich bekannter Wohnsitz in Karlsruhe.
Am 16. November 1982 wurde er bei Friedrichsruh im Sachsenwald bei Hamburg
verhaftet, wo sich ein Waffendepot („Daphne“) der RAF befand. Das Oberlandesgericht Stuttgart verurteilte ihn am 2. April 1985 im selben Prozess wie Brigitte Mohnhaupt wegen aller Taten der RAF seit 1977 u. a. wegen gemeinschaftlichen Mordes an Siegfried Buback, Jürgen Ponto und Hanns Martin Schleyer zu
sechsmal lebenslanger Freiheitsstrafe und einer zeitigen Freiheitsstrafe von 15
Jahren. Dabei wurde die „besondere Schwere der Schuld“ festgestellt, die eine
vorzeitige Haftentlassung verhindert. 1992 wurde er in einem zusätzlichen Prozess zu einem weiteren mal lebenslang verurteilt.
Im Jahr 1997 entschied das Oberlandesgericht Stuttgart, dass die Mindestverbüßungsdauer 26 Jahre beträgt; eine Strafaussetzung und damit eine Haftentlassung sind also frühestens ab 3. Januar 2009 möglich.
35
Morde und Mordversuche
Christian Klar wurde 1985 vom Oberlandesgericht Stuttgart wegen neunfachen
Mordes und elffachen Mordversuchs verurteilt. Im Einzelnen waren dies:
•
5. Januar 1977 – Versuchter Mord an einem schweizerischen Grenzbeamten in Riehen und einem Autofahrer, dessen Fahrzeug er stehlen wollte
•
7. April 1977 – Mord an Generalbundesanwalt Siegfried Buback, seinem
Fahrer und seinem Leibwächter
•
30. Juli 1977 – Mord an Jürgen Ponto, Vorstandssprecher der Dresdner
Bank
•
25. August 1977 – Versuchter Raketenanschlag auf das Gebäude der
Bundesanwaltschaft
•
5. September 1977 – Entführung von Arbeitgeberpräsident Hanns Martin
Schleyer, Ermordung seines Fahrers und seiner drei Leibwächter
•
18. Oktober 1977 – Ermordung Hanns Martin Schleyers
•
19. November 1979 – Banküberfall in Zürich, Schüsse auf Polizisten und
eine Passantin „in Tötungsabsicht“, erneut mit dem Ziel, ihr Fahrzeug zu
stehlen
•
15. September 1981 – Anschlag auf den Oberkommandierenden der amerikanischen Streitkräfte in Europa, Frederick J. Kroesen, seine Frau,
seinen Fahrer und einen Begleiter
In einem von Widersprüchen nicht freien Interview mit dem Spiegel (Nr. 17 –
23. April 2007) gab Ex-RAF-Mitglied Peter-Jürgen Boock an, dass nach seinen
Informationen Christian Klar als „unmittelbar Beteiligter“ an der Ermordung Siegfried Bubacks und seiner Begleiter ausscheide, und bestätigte die Aussage der
ehemaligen RAF-Angehörigen Verena Becker gegenüber dem Verfassungsschutz, dass Stefan Wisniewski vom Soziussitz eines Motorrads die tödlichen
Schüsse auf den Generalbundesanwalt abgegeben habe.
Kurz nach den Buback-Morden wurde Verena Becker zusammen mit Sonnenberg im Mai 1977 festgenommen und bei ihr die Tatwaffe im Fall Buback sichergestellt. Michael Buback wies in der aktuellen Diskussion auf seiner Meinung
nach unzureichend ausgewerteten Zeugenaussagen hin, die auf eine Frau als
Mörderin seines Vaters hingewiesen hätten.
Kontroverse um die Haftentlassung
Günter Gaus hatte Christian Klar, nachdem er ihn am 22. November 2001 für das
Fernsehen interviewt hatte, ermutigt, ein Gnadengesuch zu stellen. In dem Interview erklärte Klar, gefragt zum Thema „Schuldbewusstsein und Reuegefühle“:
„In dem politischen Raum, vor dem Hintergrund von unserem Kampf sind das
keine Begriffe.“
„Aber es könnten persönlich doch Begriffe sein, die Bedeutung haben, wegen der
Opfer? […]“
36
„Ich überlasse der anderen Seite ihre Gefühle und respektiere die Gefühle, aber
ich mache sie mir nicht zu Eigen. Das sitzt zu tief drin, dass gerade hier in den
reichen Ländern zu viele Menschenleben nichts zählen. Vor der Trauer müsste
sich sehr viel ändern. Belgrad wird bombardiert. […] In vielen Ländern werden
Verhältnisse hergestellt, wo ein Menschenleben nicht mal einen Namen hat.“
(Interview von Günter Gaus mit Christian Klar; Spiegel 5/2007)
Das Gnadengesuch von Christian Klar geht auch auf die Bemühungen von Rolf
Becker, der von 2003 bis 2006 offiziell ehrenamtlicher Betreuer von Klar war,
zurück. 2003 hatte Becker bei dem Intendanten Claus Peymann um einen Praktikumsplatz für Klar nachgefragt; dieser bot ihm 2005 einen Ausbildungsplatz
zum Bühnentechniker am Berliner Ensemble an. Die dafür notwendige Verlegung
nach Berlin und der Status als Freigänger wurden ihm zunächst nicht bewilligt.
Ende Januar 2007 entwickelte sich über das Gnadengesuch Klars eine lebhafte
Debatte, in der sich unter anderem der ehemalige Bundesinnenminister Gerhart
Baum (FDP) und der Regisseur Volker Schlöndorff für eine mögliche Haftentlassung Christian Klars aussprachen. Zu den Gegnern einer Entlassung zählen neben der Witwe Hanns Martin Schleyers, Waltrude Schleyer auch Guido Westerwelle, Günther Beckstein und CSU-Generalsekretär Markus Söder. In der öffentlichen Diskussion über eine vorzeitige Entlassung stand die Frage nach möglichen Gründen eines Gnadenaktes, wie ein öffentliches Reue- und Schuldbekenntnis oder klärende bzw. denunzierende Aussagen unaufgeklärter Morde im
Vordergrund, da in dieser Hinsicht keine Vorzeichen sichtbar waren.
Eine von Klar verfasste, auf der Rosa-Luxemburg-Konferenz am 13. Januar 2007
verlesene kapitalismuskritische Grußbotschaft, die am 15. Januar 2007 in der
Tageszeitung junge Welt und nochmals am 31. Januar 2007 in der Beilage dieser Zeitung mit den Konferenzbeiträgen in voller Länge veröffentlicht wurde, wurde zunächst von der Öffentlichkeit nicht beachtet. Als am 26. Februar 2007 das
ARD-Fernsehmagazin Report Mainz über diesen Text auszugsweise berichtete,
wurde erneut über eine Begnadigung, aber auch um sein Recht der freien Meinungsäußerung diskutiert. Der baden-württembergische Justizminister Ulrich Goll
(FDP) gab am 28. Februar 2007 bekannt, dass Klar vorerst keine Haftlockerungen erhalten wird und ein bereits vorher fertig gestelltes Gutachten durch ein
Gegengutachten von Hans-Ludwig Kröber überprüft werden soll. Klar versucht
gerichtlich gegen eine erneute Begutachtung vorzugehen. Dieses erste Gutachten hatte er sich gegen den Widerstand des Justizministeriums per Gerichtsbeschluss erstreiten müssen.
In einem Brief Klars nach der Veröffentlichung seiner Grußbotschaft bezeichnet
dieser einige Medien und Politiker als „Meinungsblockwarte“.
Am 7. Mai 2007 lehnte Bundespräsident Horst Köhler ein Gnadengesuch Klars
ab. Köhler hatte vor seiner Entscheidung am 4. Mai 2007 Klar an einem geheim
gehaltenen Ort in Süddeutschland zu einer persönlichen Anhörung getroffen.
Nach Ablehnung des Gnadengesuches geht es jetzt um eine gerichtliche Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung (§ 57a StGB) nach Ablauf der vom Gericht festgesetzten Mindestverbüßungszeit von 26 Jahren. Voraussetzung für
eine solche Entlassung ist normalerweise, dass der Gefangene „in Lockerungen
erprobt“ wurde. Dies wurde Christian Klar bisher auf Intervention des Justizministers verweigert. Es ist umstritten, ob der Minister als Aufsichtsbehörde der zuständigen Anstaltsleitung derart spezifische Weisungen erteilen darf. Am
24. April 2007 verkündete das Landgericht Karlsruhe, dass Christian Klar Hafter37
leichterung bekommt. Christian Klar beabsichtigt weitere Hafterleichterungen
einzuklagen, da der Vollzugsplan ursprünglich begleitete Ausgänge, Freigang,
Sonderurlaub und offenen Vollzug vorsah.
38
Anlage 2
Frankfurter Allgemeine Zeitung, F.A.Z.
http://www.faz.net/s/Rub594835B672714A1DB1A121534F010EE1/Doc~E3366D
5B47707406D950D3C5EFFC3E035~ATpl~Ecommon~Scontent.html (abgerufen:
10.05.2007)
Gnadengesuch
Köhler traf früheren RAF-Terroristen Klar
Horst Köhler will nun entscheiden
05. Mai 2007
Bundespräsident Horst Köhler hat den auf eine Begnadigung hoffenden früheren
RAF-Terroristen Christian Klar getroffen. Das Bundespräsidialamt bestätigte am
Samstag einen entsprechenden Bericht des Magazins „Der Spiegel“. Demnach
war die auf Köhlers eigenen Wunsch geplante Begegnung am vergangenen Freitag in Süddeutschland die letzte Station bei der Prüfung des Gnadengesuchs
(Siehe auch: Kommentar: Köhler trifft Klar - überflüssige Ehre).
Ein Sprecher des Bundespräsidenten sagte, Köhler wolle seine Entscheidung
über das Gnadengesuch in der kommenden Woche bekannt geben. Klar sitzt seit
24 Jahren wegen mehrfachen Mordes in der Justizvollzugsanstalt in Bruchsal in
Baden-Württemberg ein. Er wurde unter anderem wegen Beteiligung an der Ermordung von Arbeitgeberpräsident Hanns-Martin Schleyer, Generalbundesanwalt Siegfried Buback und dem Bankier Jürgen Ponto zu fünfmal Lebenslang
verurteilt. (Siehe auch: RAF-Terrorist Klar: Neun Morde, elf Mordversuche)
CSU verknüpft Fall Klar angeblich mit Wiederwahl
Christian Klar sitzt
seit 24 Jahren in
Haft
39
Laut dem „Spiegel“-Bericht versuchen CSU-Politiker immer vehementer, Köhler
von einer Begnadigung Klars abzubringen. Demnach hat CSU-Generalsekretär
Markus Söder die Entscheidung über den Fall Klar mit Köhlers möglicher Wiederwahl als Bundespräsident im Jahr 2009 verknüpft. Während einer Klausurtagung in der vergangenen Woche soll Söder eine mögliche Begnadigung als
„schwere Hypothek“ für die Wiederwahl bezeichnet haben.
Der Zeitung „Passauer Neue Presse“ sagte Söder über ein Treffen Köhlers mit
Klar: „Schlimm genug, dass Klar jetzt Freigänger ist, aber eine Privataudienz
beim Bundespräsidenten sollte man ihm nicht gewähren.“ Der CSU-Justizpolitiker
Norbert Geis wurde mit den Worten zitiert: „Ich habe dem Bundespräsidenten
keine Ratschläge zu erteilen. Aber mit einer Privataudienz würde Herrn Klar zu
viel Ehre erwiesen.“ Das verstehe auch die Bevölkerung nicht.
Streit über Begnadigung hält an
Der FDP-Vorsitzende Guido Westerwelle sagte der „Bild“-Zeitung: „Ich bin strikt
gegen die Begnadigung des Serienmörders Christian Klar, der bis heute keine
Reue zeigt und zu seinen Taten schweigt.“
Der Parlamentarische Geschäftsführer der Grünen, Volker Beck, kritisierte hingegen solche Reaktionen und bezeichnete sie als „Drohkulisse“. „Diese Nötigung
des obersten Verfassungsorgans ist in aller Form zurückzuweisen“, sagte Beck.
„Eine Gnadenentscheidung muss von der Sache her getroffen werden.“ Als „anständiger Demokrat“ dürfe man den Bundespräsidenten nicht in eine solche Situation bringen.
Die von einigen Politikern verlangte „Reue“ ist formell keine Voraussetzung für
eine Begnadigung. In der Vergangenheit gab oft auch der schlechte Gesundheitszustand eines Häftlings den Ausschlag. Bis heute wurden acht ehemalige
RAF-Mitglieder begnadigt, sechs von einem Bundespräsidenten, zwei von einem
Ministerpräsidenten.
Text: FAZ.NET
Bildmaterial: AP
40
Anlage 3
Süddeutsche Zeitung, Onlineausgabe, 06.04.2007
www.sueddeutsche.de (abgerufen: 12.12.2007)
16:15
Uhr,
URL:
(Süddeutsche Zeitung, Ausgabe vom 7./8./9. April 2007)
RAF-Debatte
Mut zur Gnade
Die bisherige Geschichte der Begnadigung von RAF-Häftlingen ist eine gute Geschichte. Keiner der „lebenslänglich“ verurteilten Ex-Terroristen, die nach sehr
langer Haft auf Probe entlassen wurden, ist rückfällig geworden. Ist das nicht ein
rationaler Grund, um den irrationalen Gnadenakt weiterhin zu pflegen?
Ein Kommentar von Heribert Prantl
Die Gnade kommt aus einer anderen Welt. Wer an den Kartagen in die Kirche
geht; wer sich an Ostern auf die Mysterien der christlichen Religion einlässt, der
hört, dass durch die „Gnade der Auferstehung“ die Macht des Bösen gebrochen
sei. Daran glauben zu können, ist auch eine Gnade.
„Helfende Gnade“, „heiligmachende Gnade“: Außerhalb der heiligen Räume
spielt diese Gnade keine Rolle mehr, sie kann in ihren alltagssprachlichen Resten von heute kaum mehr nachvollzogen werden Dort existiert sie noch in Höflichkeitsformeln („gnädige Frau“) und in den seltenen staatlichen Hoheitsakten
der Amnestie und der Begnadigung.
Die Debatte über eine Begnadigung des Ex-Terroristen Christian Klar wird nicht
nur deswegen so erregt geführt, weil der Terror der RAF in diesem Jahr Jubiläum
hat; an diesem Samstag ist die Ermordung von Generalbundesanwalt Siegfried
Buback exakt dreißig Jahre her - und Klar gehörte zu den Tätern. Sicher, das
weckt nicht nur Erinnerungen, sondern auch Atavismen. Aber das ist es nicht
allein. Die zum Teil höchst irritierte Debatte zeigt (weit über den aktuellen Fall
hinaus), dass das Verständnis für Gnade verloren ist.
Ein gesetzloses Wunder
Gnade ist irrational. Die Debatte über die Begnadigung der letzten inhaftierten
Ex-Terroristen leidet daran, dass sie die Gnade zu rationalisieren versucht. Hat
ein Häftling Gnade verdient? Muss er öffentlich bereuen? Die große Beichte ablegen? Sich in den Staub werfen oder in die Druckerschwärze? Kann er sein
„Recht auf Gnade“ mit irgendwelchen politischen Erklärungen (etwa zur Schlechtigkeit des Kapitalismus) verlieren? Die Fragen sind im Ansatz falsch. Es gibt kein
Recht auf Gnade.
Man kann sich Gnade nicht erwerben, sie ist nicht das Ergebnis einer Kalkulation, sie funktioniert nicht nach dem Muster „Ich gebe, damit du gibst“. Sie setzt
daher auch nicht unbedingt voraus, dass einer zur Aufklärung beiträgt. Damit
kann er sich die Vorzüge der Kronzeugenregelung verdienen, also Strafreduzierung schon im Urteil. Gnade aber kann nicht Gegenstand eines solchen Deals
sein. Sie weiß von keinem Zwang, nicht einmal vom Zwang zur Gerechtigkeit.
Gnade ist nämlich keine mildere Form des Rechts, sie kommt von außerhalb des
Rechts. Sie ist so etwas wie ein Wunder.
41
Ist in einem säkularisierten Staat noch Platz dafür? Ist ein Rechtsstaat der Ort für
säkularisierte Wunder? Gustav Radbruch, der Justizminister der Weimarer Republik und Rechtsphilosoph, hat das bejaht: „Wie das Wunder die Gesetze der
physischen Welt durchbricht, so ist die Gnade das gesetzlose Wunder innerhalb
der juristischen Gesetzeswelt.“
Indes: Darf es in einem Staat des Rechts solche Gesetzlosigkeiten geben? Diese
Frage stellt sich nicht nur bei Christian Klar; aber hier spitzt sie sich entscheidend
zu. Wer hier eine Begnadigung kategorisch und von vornherein ausschließt, wer
also sagt, dass eine solche Begnadigung sich schlechthin verbiete, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen, der plädiert letztendlich dafür, den Gnadenakt abzuschaffen. Gnade kennt keine Voraussetzungen.
Ein Alien im Rechtsstaat?
Also weg mit der Gnade, weil sie ein Alien ist im Rechtsstaat? Für die Abschaffung könnte es Gründe geben; aber diese Gründe spielen in der derzeitigen
Begnadigungs-Diskussion kaum eine Rolle. Gnade ist in der Tat vordemokratisch, man sieht ihr immer noch an, woher sie kommt - aus dem Obrigkeitsstaat;
sie ist eine Medaille, die dort geprägt worden ist: auf der einen Seite Huld und
Tugend des Souveräns, auf der anderen Seite Beliebigkeit bis hin zur Willkür.
Was hat ein solches Relikt in einer demokratischen Gesellschaft zu suchen?
Diese Frage wird aber von den Gegnern der Begnadigung der Ex-Terroristen
nicht gestellt, weil sie spüren, dass Gnade, so wie sie heute praktiziert wird, etwas mit den christlichen Werten zu tun hat, für deren Renaissance sie ansonsten
eintreten.
Wenn demokratisch-rechtsstaatliche Politik die Irrationalität der Gnade nicht
mehr akzeptieren kann oder will, gibt es zwei Möglichkeiten. Erstens könnte die
Möglichkeit zur Begnadigung völlig gestrichen werden; dann wäre definitiv
Schluss mit der Gnade. Zweitens: Der Gnadenakt könnte verrechtlicht, also zu
einem Akt der Rechtsanwendung gemacht werden, der gerichtlich kontrollierbar
ist; auch das wäre das Ende der Gnade. Mit ihrer Verrechtlichung würde aus der
Gnade eine weitere Form der Strafaussetzung zur Bewährung.
Versuch einer Verklärung
Die gegenwärtige Debatte über Begnadigung scheint auf Letzteres hinauszulaufen. Sie formuliert Ausschlusskriterien und Voraussetzungen für die Begnadigung
von ehemaligen Terroristen - geht aber dabei sehr weit. Sie formuliert für eine
Begnadigung Bedingungen, die noch weiter gehen, als sie bisher vom Gesetz für
eine vorzeitige gerichtliche Haftentlassung verlangt werden. In der Debatte über
eine Begnadigung von Christian Klar beispielsweise wird nicht nur verlangt, dass
der Häftling nicht mehr gefährlich, sondern auch, dass er innerlich geläutert ist und zwar nach dem Bilde derer, die diese Läuterung beurteilen.
Dies übertreibt die Anforderungen an Resozialisierung ins Maßlose. Wiedereingliederung in die Gesellschaft ist Wiedereingliederung in die Gesellschaft wie sie
ist. Und diese Gesellschaft ist auch die Gesellschaft derer, die man nicht leiden
kann; diese Gesellschaft umfasst auch Rechts- und Linksradikale, zu dieser Gesellschaft gehören auch Leute, deren Auffassungen man selbst für grundfalsch,
ja für absurd und abwegig hält.
42
Einige der Ex-Terroristen betreiben den Versuch einer Verklärung ihrer kriminellen Vergangenheit und den Versuch einer Verklärung der Zukunft. Inge Viett,
beteiligt an der Entführung des Berliner Politikers Peter Lorenz, schrieb jüngst:
„Immerhin sind wir schon wieder Millionen“ - um so die Globalisierungskritik geistig zu vereinnahmen und sich damit auf einen neuen Resonanzboden zu stellen.
Das ist verbohrt, aber nicht strafbar. Aber eine Gnadenentscheidung nimmt ja
kein Gramm vom Unrecht weg, das die Täter auf sich geladen haben. Auch dem,
der seine Strafe verbüßt hat, ist seine Schuld nicht genommen.
Die Schuld bleibt
Als Bundespräsident Richard von Weizsäcker vor fast zwanzig Jahren die ersten
Begnadigungen aussprach, war dies sehr mutig - die RAF war noch aktiv. Diese
Begnadigungen waren ein Wunder, sie bedeuteten Befreiung aus scheinbar zementierten Festlegungen. Sie waren eine positive Gegenaktivität zur Negation
der Menschlichkeit durch den Terrorismus. Gefährlich, wie damals, sind die Begnadigungen heute nicht mehr. Aber Mut braucht es dafür, angesichts des öffentlichen Gegenwindes, noch immer.
Die bisherige Geschichte der Begnadigung von RAF-Häftlingen ist eine gute Geschichte. Keiner der „lebenslänglich“ verurteilten Ex-Terroristen, die nach sehr
langer Haft auf Probe entlassen wurden, ist rückfällig geworden. Ist das nicht ein
rationaler Grund, um den irrationalen Gnadenakt weiterhin zu pflegen? Die Gnade hat Gnade verdient.
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Anlage 4
Frankfurter Allgemeine Zeitung, F.A.Z.
URL:
http://www.faz.net/s/RubCF3AEB154CE64960822FA5429A182360/Doc~E78FBF
EA35FB34B88A8B06FCF97FD88EF~ATpl~Ecommon~Scontent.html (abgerufen: 10.05.2007)
Fall Christian Klar - Köhlers Satz
Von Christian Geyer
Kein Willkürgott:
Bundespräsident
Horst Köhler
08. Mai 2007
Man hört ein großes Aufatmen im Land: Der Spuk ist vorbei! Ein einziger Satz
hat ihn gestern beendet: „Der Bundespräsident hat entschieden, von einem Gnadenerweis für Christian Klar abzusehen.“ Vorbei ist der Spuk einer öffentlichen
Debatte, die man so lieber nicht erlebt hätte, die in ihrem ungehemmt propagandistischen Grundzug etwas durch und durch Unheimliches hatte. Wer hatte bei
diesem Spuk alles mitgemischt, je länger, je lieber!
Da waren all die unerlösten politischen Poltergeister, freche Usurpatoren der
Volksseele, die ihre Stunde gekommen sahen, sich als Anwälte von Recht und
Anstand vor dem Bundespräsidialamt anzuketten. „Der Bundespräsident ist in
seiner Entscheidung völlig frei, aber wenn man mich fragt, dann sollte er . . .“ wie oft hatte man in den letzten Wochen und Monaten diesen gespenstischen
Satz aus dem Mund von Politikern gehört, wie oft ist er nicht minder usurpatorischen Fernsehmoderatoren über die Lippen gegangen. Zuletzt grenzte es an
Nötigung, wenn gar die Wiederwahl des Bundespräsidenten an Köhlers Entscheidung in der Gnadensache gebunden wurde.
Ausweis politischer Unabhängigkeit
Wie unmöglich die Situation am Ende geworden war, lässt sich daran erkennen,
dass heute, ein Tag nach der Entscheidung Köhlers, ein eigentlich selbstverständlicher Satz wie der folgende ausdrücklich gesagt werden muss: Dass der
Bundespräsident sich der Begnadigung Klars verweigert hat, ist ein Ausweis seiner Unabhängigkeit, nicht ein Beleg für politisches Vorteilsdenken in eigener Sache. So weit ging der Spuk dieser Debatte tatsächlich, dass sich Köhler heute
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dem Verdacht ausgesetzt sieht, in der Gnadensache vor politischem Druck eingeknickt zu sein.
Doch das Gegenteil ist anzunehmen, wenn man aus dem Schloss Bellevue nicht
auf Verdacht hin mal eben ein Spukschloss zaubern will. Das Plausible klingt
leider paradox. Es lautet: Die Unabhängigkeit des Präsidenten erweist sich genau darin, dass er in der Sache so entschieden hat, wie es seine Nötiger von ihm
erwarteten. Und es nun jedem selbst überlässt, anzuerkennen, dass er nicht wegen, sondern trotz der Zudringlichkeiten so entschied, wie er entschied.
Motivsuche im Dunkeln
So ungebührlich und müßig es war, dem Präsidenten während des Gnadenverfahrens Ratschläge zu erteilen, so ungebührlich und müßig ist es heute, im Kaffeesatz seiner Entscheidung lesen zu wollen. Welche Rolle spielte das bizarre
Grußwort an die Rosa-Luxemburg-Konferenz zu Beginn dieses Jahres, in dem
Klar nahtlos an die schwarze Prosa, die mörderische Rhetorik von Bekenntnisschreiben der RAF anknüpfte? Welches Gewicht hatte der Umstand, dass sich
der mehrfache Mörder Klar nach wie vor weigert, an der Aufklärung konkreter
Täterschaften mitzuwirken? Spricht die Tatsache, dass Köhler sich mit Klar persönlich traf, womöglich für eine ursprüngliche Begnadigungsabsicht, die erst in
letzter Sekunde - eben durch den persönlichen Gesprächseindruck - zu Fall
kam?
Über Fragen wie diese lässt sich schlaumeierisch spekulieren - am Ende bleibt
allein das Eingeständnis: Wir wissen es nicht. Dass die Prozedur der Entscheidungsfindung für die Öffentlichkeit ein dunkler Raum bleibt, ist Teil des grundgesetzlich verbürgten Gnadenrechts. Wenn man an diesem Gnadenrecht festhalten
will, dann muss das politische und mediale Gemeinwesen in einem anderen Umfang als bisher bereit sein, im Verfahren die Luft anzuhalten. Anderenfalls wäre
die Position derer zu erwägen, die meinen, der Gedanke einer Milderung von
Härten bei der Anwendung des gesetzten Rechts sei bei den erkennenden Gerichten schon in guten Händen und bedürfe keines Gnadenrechts.
Der Präsident ist kein Willkürgott
So oder so hat Köhler mit seiner Entscheidung ein weit verbreitetes Rechtsempfinden bestätigt, das im Gnadenakt keinen Willkürakt sehen möchte. Der Präsident ist kein Willkürgott, der seine Gnadengeschenke verteilt, wie es ihm einfällt.
Manches gut gemeinte, aber irreführende Wort über die Gnade, die an keine
Reue gebunden sei, hat nicht minder zum Spukcharakter der Debatte beigetragen. Denn natürlich ist auch der freie Gnadenherr faktisch an Prozeduren der
Prüfung gebunden, auf Feststellbares angewiesen, auf nachvollziehbare Befunde, die seiner Entscheidung im Ganzen zumindest nicht widersprechen dürfen.
Alles andere wäre Gnadenmetaphysik. Köhler selbst scheint dies klarstellen zu
wollen, wenn es in seiner gestern veröffentlichten Stellungnahme heißt: „Der
Gnadenentscheidung betreffend Christian Klar lagen unter anderem Stellungnahmen der Bundesministerin der Justiz, des erkennenden Gerichts, der Generalbundesanwältin und der für den Strafvollzug verantwortlichen Justizvollzugsanstalt sowie ein kriminalprognostisches Gutachten zugrunde. Der Bundespräsident führte darüber hinaus zahlreiche Gespräche, auch mit Hinterbliebenen der
Opfer. Abschließend sprach der Bundespräsident am 4. Mai 2007 mit Herrn
Klar.“ Auch letzteres gehörte zur institutionell abgesicherten Sorgfaltspflicht, ob
die Kritiker wollen oder nicht.
Genau das - die institutionelle Vergewisserung des frei ausgeübten Gnadenrechts - ist der Grund, warum in der Causa Klar auch eine andere Entscheidung
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hätte respektiert werden müssen. Der Grund dafür, dass Anlass für Zweifel an
der Sorgfaltspflicht des Gnadenherrn auch dann nicht bestünden, wenn Köhler
Klar begnadigt hätte. Kein Spuk störe jetzt die politische Befriedung, die wir seit
gestern haben.
Text: F.A.Z., 08.05.2007, Nr. 106 / Seite 33
Bildmaterial: dpa
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Anlage 5
Spiegel, Onlineausgabe vom 07. Mai 2007
URL: http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,481438,00.html (abgerufen: 12.12.2007)
DOKUMENTATION
Die Mitteilung des Präsidialamtes im Wortlaut
Bundespräsident Horst Köhler hat das Gnadengesuch der Ex-RAF-Terroristen
Christian Klar und Birgit Hogefeld abgelehnt. Im Wortlaut teilte das Bundespräsidialamt in Berlin heute Folgendes mit:
Berlin - "Der Bundespräsident hat entschieden, von einem Gnadenerweis für
Herrn Christian Klar abzusehen.
Der Bundespräsident sieht sich nicht in der Lage, dem Gnadengesuch von Frau
Birgit Hogefeld, rechtskräftig verurteilt seit dem 6. Januar 1999 zu lebenslanger
Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, derzeit - im vierzehnten Haftjahr - zu entsprechen. Der Bundespräsident wird jedoch zu gegebener Zeit erneut und von Amts
wegen über das Gesuch befinden.
Der Gnadenentscheidung betreffend Herrn Christian Klar lagen u.a. Stellungnahmen der Bundesministerin der Justiz, des erkennenden Gerichts, der Generalbundesanwältin und der für den Strafvollzug verantwortlichen Justizvollzugsanstalt sowie ein kriminalprognostisches Gutachten zugrunde. Der Bundespräsident führte darüber hinaus zahlreiche Gespräche, auch mit Hinterbliebenen der
Opfer. Abschließend sprach der Bundespräsident am 4. Mai 2007 mit Herrn Klar.
Frau Birgit Hogefeld wurde durch Urteil des OLG Frankfurt vom 29. Juni 1998,
rechtskräftig seit dem 6. Januar 1999, zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe unter anderem wegen mehrfachen Mordes und Mordversuches verurteilt. Das Gericht stellte die besondere Schwere der Schuld fest. Frau Hogefeld
ist seit dem 27. Juni 1993 in Haft."
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Erklärung
Ich versichere, dass ich die vorliegende Arbeit selbstständig und ohne Benutzung
anderer als der angegebenen Quellen und Hilfsmittel angefertigt habe; die aus
fremden Quellen direkt oder indirekt übernommenen Gedanken sind als solche
kenntlich gemacht.
Die Arbeit wurde bisher in gleicher oder ähnlicher Form keiner anderen Prüfungsbehörde vorgelegt und auch noch nicht veröffentlicht.
Hof, den 24. Januar 2008
Unterschrift
Günther Schell
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