Die Finanzverwaltung hatte festgestellt, dass mit den
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Die Finanzverwaltung hatte festgestellt, dass mit den
ELStAM – Information Hinweise für Arbeitgeber und Softwarehersteller Version: 1.0 Stand: 01.08.2014 Thema: Änderungen der ELStAM mit einer rückwirkenden Gültigkeit für 2013 Seite: 1 Die Finanzverwaltung hatte festgestellt, dass mit den Monatslisten März - abweichend von den bisherigen Beschreibungen - auch Änderungen der ELStAM mit einer rückwirkenden Gültigkeit für 2013 bereitgestellt wurden. Dies entspricht nicht den lohnsteuerrechtlichen Vorgaben. Nach Abschluss der Lohnkonten für Vorjahre (hier 2013) sind diese ELStAM nicht mehr in das Lohnkonto des Vorjahres (hier 2013) zu übernehmen. Vorgehensweise für Arbeitgeber für die vorhergehenden Monatslisten o Lohnkonto 2013: Die ab der Monatsliste März 2014 bereitgestellten ELStAM mit Gültigkeit für 2013 sollen nicht in das Lohnkonto für 2013 übernommen werden. Eine korrigierte Lohnsteuerbescheinigung ist nicht zu erstellen. o Lohnkonto 2014: Den bisher erkannten rückwirkenden Auslieferungen liegen unterschiedliche Fallkonstellationen als Auslöser zu Grunde. Überwiegend werden jedoch bereits ausgelieferte, inhaltsgleiche ELStAM bereitgestellt. Bei einer Anwendung dieser ELStAM für 2014 können in Abhängigkeit von den bisher gültigen ELStAM sowohl lohnsteuerlich zutreffende als auch falsche Ergebnisse entstehen. Die nun ausgelieferten ELStAM sind mit Gültigkeit ab 01.01.2014 für die Lohnabrechnung 2014 zu übernehmen. Verwirft die Lohn- und Gehaltssoftware die gelieferten ELStAM mit einer Gültigkeit in 2013 und übernimmt diese ELStAM nicht für das Lohnkonto 2014, wird dies von der Finanzverwaltung nicht beanstandet. Liegen im Lohnkonto 2014 ELStAM mit einer Gültigkeit 01.01.2014 oder später vor, sind diese als die gültigen, aktuellen ELStAM zu betrachten. Die Finanzverwaltung wird nicht beanstanden, wenn diese gültigen ELStAM erhalten bleiben. Werden diese bisherigen ELStAM mit Gültigkeit nach 01.01.2014 durch die Übernahme der neuen ELStAM ab 01.01.2014 überschrieben und führt dies dazu, dass unzutreffende Abzugsmerkmale angewendet werden, muss der betroffene Arbeitnehmer bei seinem Finanzamt eine korrigierte, vollständige Auslieferung ab 01.01.2014 beantragen. Allgemein: Soweit durch die (Nicht-)Übernahme von ELStAM inhaltlich unzutreffende Abzugsmerkmale der Lohnabrechnung zu Grunde liegen, muss der betroffene Arbeitnehmer bei seinem zuständigen Finanzamt eine Neuauslieferung der aktuell gültigen ELStAM erwirken. Der Fehler wurde im Juli behoben, mit der Monatsliste für Juli (Bereitstellung Anfang August) werden keine ELStAM mit Gültigkeit für 2013 mehr ausgeliefert.