Die Finanzverwaltung hatte festgestellt, dass mit den

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Die Finanzverwaltung hatte festgestellt, dass mit den
ELStAM – Information
Hinweise für Arbeitgeber und Softwarehersteller
Version:
1.0
Stand:
01.08.2014
Thema: Änderungen der ELStAM mit einer
rückwirkenden Gültigkeit für 2013
Seite:
1
Die Finanzverwaltung hatte festgestellt, dass mit den Monatslisten März - abweichend
von den bisherigen Beschreibungen - auch Änderungen der ELStAM mit einer
rückwirkenden Gültigkeit für 2013 bereitgestellt wurden. Dies entspricht nicht den
lohnsteuerrechtlichen Vorgaben. Nach Abschluss der Lohnkonten für Vorjahre (hier
2013) sind diese ELStAM nicht mehr in das Lohnkonto des Vorjahres (hier 2013) zu
übernehmen.
Vorgehensweise für Arbeitgeber für die vorhergehenden Monatslisten
o
Lohnkonto 2013:
Die ab der Monatsliste März 2014 bereitgestellten ELStAM mit Gültigkeit für 2013
sollen nicht in das Lohnkonto für 2013 übernommen werden.
Eine korrigierte Lohnsteuerbescheinigung ist nicht zu erstellen.
o
Lohnkonto 2014:
Den bisher erkannten rückwirkenden Auslieferungen liegen unterschiedliche
Fallkonstellationen als Auslöser zu Grunde. Überwiegend werden jedoch bereits
ausgelieferte, inhaltsgleiche ELStAM bereitgestellt. Bei einer Anwendung dieser
ELStAM für 2014 können in Abhängigkeit von den bisher gültigen ELStAM sowohl
lohnsteuerlich zutreffende als auch falsche Ergebnisse entstehen. Die nun
ausgelieferten ELStAM sind mit Gültigkeit ab 01.01.2014 für die Lohnabrechnung
2014 zu übernehmen. Verwirft die Lohn- und Gehaltssoftware die gelieferten ELStAM
mit einer Gültigkeit in 2013 und übernimmt diese ELStAM nicht für das Lohnkonto
2014, wird dies von der Finanzverwaltung nicht beanstandet. Liegen im Lohnkonto
2014 ELStAM mit einer Gültigkeit 01.01.2014 oder später vor, sind diese als die
gültigen, aktuellen ELStAM zu betrachten. Die Finanzverwaltung wird nicht
beanstanden, wenn diese gültigen ELStAM erhalten bleiben. Werden diese
bisherigen ELStAM mit Gültigkeit nach 01.01.2014 durch die Übernahme der neuen
ELStAM ab 01.01.2014 überschrieben und führt dies dazu, dass unzutreffende
Abzugsmerkmale angewendet werden, muss der betroffene Arbeitnehmer bei
seinem Finanzamt eine korrigierte, vollständige Auslieferung ab 01.01.2014
beantragen.
Allgemein:
Soweit durch die (Nicht-)Übernahme von ELStAM inhaltlich unzutreffende
Abzugsmerkmale der Lohnabrechnung zu Grunde liegen, muss der betroffene
Arbeitnehmer bei seinem zuständigen Finanzamt eine Neuauslieferung der aktuell
gültigen ELStAM erwirken.
Der Fehler wurde im Juli behoben, mit der Monatsliste für Juli (Bereitstellung Anfang
August) werden keine ELStAM mit Gültigkeit für 2013 mehr ausgeliefert.