Gründungsprüfung und Prüfung von Sacheinlagen bei - vw
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G uründungsprüfung und Prüfung von Sacheinlagen bei Kapitalerhöhungen Kapitel G Gründungsprüfung und Prüfung von Sacheinlagen bei Kapitalerhöhungen I. Vorbemerkungen 1 f1ie externe Gründungsprüfung wurde 1884 durch eine Novelle in das seinerzeitige Ale- 1 tiengesetz von 1870 eingefügtl und ist damit die älteste Pflichtprüfung im deutschen Recht. Die Prüfung war durch Revisoren vorzunehmen, die im Regelfall durch die zuständige Handelskammer bestellt wurden. Die Aufgabenstellung - der Schutz der Kapitalgeber und Gläubiger vor unseriösen Gründungen - wie auch weitgehend der Inhalt der Gründungsprüfung sind bis heute unverändert geblieben. Heute ergibt sich die Pflicht zur Prüfung des Gründungshergangs aus § 33 AktG. Nach§ 33 Abs. 1 AktG ist die Gründungsprüfung in jedem Fall durch die Mitglieder des Vorstands und des AR vorzunehmen. Nach § 33 Abs. 2 AktG ist in bestimmten Fällen zusätzlich eine Gründungsprüfung durch einen oder mehrere Prüfer, die sog. Gründungsprüfer, erforderlich. In Fällen des § 33a AktG kann von der externen Gründungsprüfung abgesehen werden. Der Umfang der Gründungsprüfung ist in § 34 AktG geregelt. Daneben hat das Registergericht die ordnungsgemäße Errichtung und Anmeldung der Gesellschaft zu prüfen(§ 38 AktG). II. Die rechtlichen Vorschriften zur Gründung einer AG 1. Gründungsarten Für den Begriff "Gründung" findet sich in den einschlägigen Gesetzen keine Legaldefi- 2 nition. Für Zwecke der Prüfung ist es sinnvoll, den Begriff "Gründung" auf den Prozess der Entstehung einer AG zu beschränken, der mit der rechtlichen Existenz abgeschlossen ist. Die AG ist zwar mit der Feststellung der Satzung und der Übernahme aller Aktien durch die Gründer errichtet(§ 29 AktG). Vor der Eintragung in das HR besteht die AG jedoch als solche nicht(§ 41 Abs. 1 S. 1 AktG). Erst mit der Eintragung existiert die AG als juristische Person 3 • Vgl. im Schrifttum: Angermayer; Baumbach-Hueck, AktG" ; Brandt; Budde!Förschle/Winkeljohann, Sonderbilanzen'; Dienst; Drukarczyk, in: HWRev', Sp. 934; Godin-Wilhelmi, AktG4 ; Gustavus; Hachenburg,, GmbHG'; Heigl/Uecker; Joswig; Klein; Kropff, AktG; Munkert, Gründungsptüfung; Munkert, in: HWRev , Sp. 778; Olfert!Körner/Langenbeck; Penne; Richter, in: FS Wundsam, S. 429; Schedlbauer, Sonderprüfungen; Schiller; Selch ert; Veit (Hrsg). Vgl. Klein, S. 126. Zur Vorgesellschaft vgl. MünchHdb. AG', § 3 Rn. 30 ff. 583 G Gründungsprüfung und Prüfung von Sacheinlagen bei Kapitalerhöhungen GRÜNDUNG I I I Bargründung Sachgründung I I I Sacheinlage Sachübernahme Abb.1 3 Die Gründung einer AG kann als Bar- oder Sachgründung erfolgen. Korrunen die Gründer ihren Einlageverpflichtungen (geringster oder höherer Ausgabebetrag) durch Barzahlung4 nach, so spricht man von einer Bargründung5 . 4 Bei einer Sachgründung dagegen besteht die Einlage nicht in Geld, sondern in der Hingabe anderer Vermögensgegenstände (§ 27 AktG). Als Sacheinlage definiert das Gesetz jede Einlage, die nicht eine Bareinlage ist(§ 27 Abs. 1 S. 1 AktGt Eine Sachgründung kann auch durch eine Sachübernahme geschehen (Tz. 117 ff.). EineSachübernahme liegt vor, wenn die Gesellschaft vorhandene oder herzustellende Anlagen oder andere Vermögensgegenstände gegen Gewährung einer Vergütung übernehmen soll. Eine Sachübernahmevereinbarung ist in formaler Hinsicht als ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen der Gesellschaft und einem Gründer oder Dritten einzustufen. Durch Vereinbarung einer Verrechnungsabrede, d.h. Verrechnung der fur die Sachübemahme erhaltenen Vergütung mit der Einlagefordemng der Gesellschaft, und deren Aufnahme in die Satzung gilt die Sachübernahme gern. § 27 Abs. 1 S. 2 AktG als Sacheinlage7 . Der maßgebliche Unterschied im Vergleich zur Sacheinlage liegt darin, dass als Gegenleistung fur den übertragenen Vermögensgegenstand statt Anteilen eine Vergütung gewährt wird. Aus 4 5 6 7 Zum Begriff der Einzahlung "zur freien Verfügung" des Vorstands vgl. ausfuhrlieh Henze, DB 200 I, S. 1469; Hommelhoj]lK!eindiek, Z!P 1987, S. 477, und Schmidt, AG 1986, S. 106; zur Haftung einer Bank aus unrichtiger Garantieerklärung vgl. OLG München v. 29.01.1990, GmbHR, S. 508; siehe auch die nachfolgend genannten Urteile zur Einzahlung auf ein debitarisches Bankkonto BGH v. 13.07.1992, GmbHR 1993, S. 225; BGH v. 03.12.1990, BB 1991, S. 436, und BGH v. 24.09.1990, GmbHR, S. 554; OLG Düsseldorf v. 28.03.1991, WM, S. 998; OLG Stuttgart v. 28.06.1995, GmbHR, S. 666. Zur Abgrenzung von Bareinlage und verschleierter Sacheirrlage bei Mittelverschaffung durch Verkaufvon Waren an die Gesellschaft mit gesichertem Weiterverkauf durch die Gesellschaft vgl. OLG Karlsruhe v. 29.11.1990, DB 1991, S. 32; der Gesellschafter, der seine Einlage noch schuldet, zugleich aber eine Forderung gegen die Gesellschaft bat, kann sich von seiner Pflicht zur Zahlung der Einlage nicht durch eine Aufrechnung befreien, vgl. OLG Düsseldorf v. 20.11.1992, DStR 1993, S. 214. Zur Leistung und Fälligkeit der Sacheirrlage vgl. Henze, DB 2001, S. 1471. Vgl. Hüffer, AktG ", § 27 Rn. 5 ff. 584 I G (lie rechtlichen Vorschriften zur Gründung einer AG ,tiesem Grund beschränkt sich der Personenkreis einer Sachübemahme nicht nur auf die Gründer. An ihrer Stelle können auch Dritte Vertragspartner einer solchen schuldrechtlichen Vereinbarung werden. Außerdem ist es Gründem möglich, neben Sacheinlagen gegen Aktien zusätzlich auch Sachübemahmen gegen eine Vergütung zu vereinbaren8 • lst eine Geldeinlage eines A~~ionärs bei wirtschaftlicher Betrachtung und auf Grund einer 5 im Zusammenhang mit der Ubemahme der Geldeinlage getroffenen Abrede vollständig oder teilweise als Sacheinlage zu bewerten (verdeckte Sacheinlage), so befreit dies den "-ktionär nicht von seiner Einlageverpflichtung (§ 27 Abs. 3 S. 1 AktG). Der Tatbestand der verdeckten Sacheirrlage ist typischerweise erfüllt, wenn eine AG die Bareinlage, die ,ie anlässlich ihrer Gründung oder im Rahmen einer Kapitalerhöhung erhalten hat, dazu verwendet, vom (Bar-)Einleger einen Gegenstand zu etwerben oder ggü . dem (Bar-)Einleger eine Forderung zurückzuführen9 . Auf die fortbestehende Geldeinlagepflicht des <\ktionärs wird der Wert des Vermögensgegenstands im Zeitpunkt der Anmeldung der ·Gesellschaft zur Eintragung in das HR oder im Zeitpunkt seiner Überlassung an die Gesellschaft, falls diese später erfolgt, angerechnet(§ 27 Abs. 3 S. 3 AktG) . Wird gegenüber dem Registergericht offengelegt, dass eine Kapitalerhöhung im Schütt- 6 aus-hol-zurück-Verfahren durchgeführt werden soll, sind die Voraussetzungen ihrer Eintragung an der für die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln geltenden Regelung auszurichten. Die Grundsätze der verdeckten Sacheinlage finden in diesem Fall keine A.nwendung 10 . Vor allem dem Umgehungsschutz und damit letztlich der Sicherung der Kapitalauf- 7 bringung dienen die Regelungen zur Nachgründung 11 . Verträge der Gesellschaft mit Gründem oder mit mehr als 10 vom Hunde11 des Grundkapitals an der Gesellschaft beteiligten Aktionären, nach denen sie vorhandene oder herzustellende Anlagen oder andere Vermögensgegenstände für eine den zehnten Teil des Grundkapitals übersteigende Vergütung erwerben soll, und die in den ersten zwei Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft in das HR geschlossen werden, werden nur mit Zustimmung der HV und durch Eintragung in das HR wirksam (§ 52 Abs. 1 S. 1 AktG). Vgl. Beck AG-HB 2, § 2 Rn. 226 f Vgl. Lawaii/ Wille/Konopatzki, AG 2009, 529 (53 1) mit Rechtsprec!mngsnachweisen; BT-Drs. 16/ 13098, S. 36. 10 Vgl. BGH v. 26.05. 1997, BB, S. 1602; Schiessl!Rosengarten, GmbHR 1997, S. 772, m.w.N. Dies gilt auch nach der gesetzlichen Regelung der verdeckten Sacheinlage in § 27 Abs. 3 AktG; vgl. Spindler/Stilz, AktG 2, § 27, Anm. 155. ll Vgl. Hüffer, AktG 10 , §52 Rn. I. 585 G Gründungsprüfung und Prüfung von Sacheinlagen bei Kapitalerhöhungen 2. Vorgänge und Maßnahmen der Gründung einer AG 8 Nachfolgend werden die Gründungsvorgänge mit den betreffenden Paragraphen des AktG aufgezählt 12 : Griindungsvorgang 1. Feststellung der Satzung durch den/die Gründer a) Form der Feststellung §§ AktG 2,28 23 Abs. 1 - notarielle Beurkundung b) Mindestinhalt 23 Abs. 3 - Firma nebst Zusatz ,,AG" 4 - 5 Sitz - Gegenstand des Unternehmens 23 Abs. 3 Nr. 2 - Grundkapital 6, 7 - Zerlegung des Grundkapitals, Nennbetrag bzw. Zahl sowie Gattung der Aktien 8 bis 13, 24 - Art der Aktien 10 - Zahl der Mitglieder des Vorstands oder Regeln, nach denen die Zahl festgelegt wird 76Abs. 2 - Form der Bekanntmachungen 23 Abs. 4 - 26 Sondervorteile, Gründungsaufwand - Sacheinlagen, Sachübernahmen 27 2. Übernahme aller Aktien durch den/die Gründer 29 3. Bestelhmg des ersten AR und APr. für das erste Voll- oder Rumpf-Gj. durch den/die Gründer (notarielle Beurkundung) 30, 31 4. Bestellung des ersten Vorstands durch den AR 30 Abs. 4 5. Gründer erstatten schriftlich Bericht (Gründungsbericht) über den Hergang der Gründung 32 I 6. Prüfung des Gründungshergangs durch sämtliche Mitglieder des 33 , 34 Vorstands und des AR; Berichterstattung in schriftlicherForm 7. Prüfung des Gründungshergangs durch Gründungsprüfer bzw. Notar (Bericht in Schriftform) bei Vorliegen von 33,33a,34 a) Besorguis der Befangenheit und/oder 33 Abs. 2 Nr. 1-3 b) Sacheinlagen und/oder Sachübernahrnen 33 Abs. 2 Nr. 4, 33a 8. Einzahlung des eingeforderten Betrags, mindestens jedoch ein 36Abs. 2 Viertel des geringsten Ausgabebetrags zuzüglich eines etwaigen 36a, 54 Abs. 3 Aufgelds; Sacheinlagen sind vollständig zu leisten 36a Abs. 2 9. Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das HR durch Gründer, Vorstand und AR, Inhalt und Form der Anmeldung 36, 37 10. Prüfung durch das Gericht 38 11. Eintragung in das HR 39 Abb.2 9 In den Fällen des § 33 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AktG kann anstelle eines Gründungsprüfers der beurkundende Notar die Prüfung im Auftrag der Gründer vornehmen. Nimmt nicht der Notar die Prüfung vor, so bestellt das Gericht die Gründungsprüfer (§ 33 Abs. 3 AktG). 12 In Anlehnung an Munkert, in: HWRev2, Spalte 778 ff. ; siehe dazu auch Schiller, OB 1992, S. 281 ; Schiller. S. 8 ff.; 0/fert/Körner/Langenbeck, S. 83 ff. 586 I ,.. G Oie rechtlichen Vorschriften zur Gründungsprüfung - Die Sachgründung wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie 10 (ARUG) vom 30.07.2009 13 dereguliert 14 . § 33 Abs. 2 Nr. 4 AktG ordnet eine obligatorische externe Werthaltigkeitsprüfung bei Sacheinlagen oder Sachübernahmen an. Der durch das ARUG eingefugte § 3 3a AktG sieht hierzu Ausnahmen vor. Von einer externen Gründungsprüfung kann abgesehen werden, wenn Vermögensgegenstände i.S.d. § 33a Abs. 1 AktG eingelegt werden sollen, für deren Bewertung eindeutige Anhaltspunkte vorliegen. Dabei besteht ein Wahlrecht; es kann auch das Verfahren der externen Prüfung (§ 33 Abs. 3 S. ~ AktG) gewählt werden, wenn es de~ G_ründern oder der Verwaltung günstiger erschemt. Das Verfahren nach § 33a AktG 1st Jedoch ausgeschlossen, wenn aufgrund besonderer Umstände eine sichere Bewertung der Einlagegegenstände nicht möglich ist(§ 33a Abs. 2 AktGY 5 . 111. Die rechtlichen Vorschriften zur Gründungsprüfung 1. Prüfungspflichtige Gründungen Die hier darzustellende Gründungsprüfung beschränkt sich auf die Prüfung der Gründung einer neu zu errichtenden AG und der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen bei einer AG. 11 Gründungsprüfung freiwillig gesetzlich extern intern Abb. 3 Im Gegensatz zur internen Gründungsprüfung durch den Vorstand und den ersten AR 12 (§ 33 Abs. 1 AktG), die stets durchzuführen ist, ist die externe Gründungsprüfung nach § 33 Abs. 2 AktG nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen vorzunehmen. Eine Prüfung durch externe Gründungsprüfer bzw. den beurkundenden Notar (Tz. 8 f.) hat immer dann zu erfolgen, wenn die in § 33 Abs. 2 AktG genannten subjekt- oder objektbezogenen 13 BGBI. I 2009, S. 2479; vgl. Bayer, ZGR 2009, S. 805. 14 Vgl. BT-Drs. 16/11642, S. 2. 15 Vgl. BT-Drs. 16/ 11642, S. 22. 587