Präsentation Workshop Öffentlichkeitsarbeit
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Präsentation Workshop Öffentlichkeitsarbeit
Workshop Öffentlichkeitsarbeit Herne, 6. Juni 2013 Christian Matzko, Stadt Herne Büro Oberbürgermeister/Pressebüro 1 Über das Pressebüro • 9 Mitarbeiter/innen • rund 150 Pressekonferenzen • rund 700 Pressemitteilungen • rund 3.500.000 Internetklicks jährlich • täglich Ansprechpartner für alle Medien 2 Die Herner Medienlandschaft im Überblick • Printmedien: – Westdeutsche Allgemeine Zeitung, wochentäglich, Auflage rd. 24.400, Kontakt: [email protected], Internet: www.derwesten.de/ – Wochenblatt, mittwochs und sonntags, Auflage rd. 86.700, Kontakt: [email protected], Internet: www.lokalkompass.de/herne/ – Sonntagsnachrichten, sonntags, Auflage rd. 88.800, Kontakt: [email protected], Internet: www.sn-herne.de/ • Radio: – 90,8 radio herne, Zahl der Hörer täglich rd. 34.000, Einschaltquote 24,3%, meistgehörter Sender in Herne, Kontakt: [email protected], Internet: www.radioherne.de/ • Internet: – Hallo Herne, www.halloherne.de, keine Mediadaten veröffentlicht, Kontakt: [email protected], Internet: www.halloherne.de/ 3 Die Botschaft • Zielgruppe definieren: – Wen will ich mit meiner Nachricht erreichen? – Welches Medium ist am besten dafür geeignet? • Botschaft definieren: – Was will ich mit meiner Nachricht sagen? • Bedeutung definieren: – Ist meine Nachricht aktuell? – Ist meine Nachricht relevant, also (auch für andere) wichtig? 4 Auswahl der Möglichkeiten • Terminankündigung: – Hinweis auf Veranstaltungen • Pressemitteilung: – Nachbericht über Veranstaltungen, interessante Berichte aus dem Vereinsleben, besondere Begebenheiten • Pressekonferenz: – Wichtige und für eine größere Öffentlichkeit interessante Begebenheiten 5 Terminankündigung/Pressemitteilung • Absender • Ansprechpartner und Kontaktdaten • Datum • Aussagekräftige Überschrift • Übersichtliche Darstellung auf bestenfalls einer Seite • Informationen, die für die Zielgruppe wichtig sind • Mailadressen verdecken (Blindkopie) 6 Wichtige Hinweise für die Pressemitteilung • Die Botschaft gehört in den ersten Satz • Kurze Sätze • Kurze Absätze • Sätze und Absätze müssen alleinstehend sinnhaft sein, damit von hinten gekürzt werden kann (Nach Wichtigkeit ordnen) • Aktive Sprache • Wichtige Fragen beantworten (Was? Wann? Wo? Wie? Warum?) • Wenn viele Daten erforderlich sind, separat beifügen • Hinweis auf Fotos und andere Anlagen 7 Jetzt sind Sie dran! 8 Pressekonferenz/-einladung • Lohnt sich eine PK/PE (für die Journalisten) ? • Ist das Thema von öffentlichem Interesse? • Ist es so vielfältig, dass es eine PK/PE trägt? 9 Wichtige Hinweise für die Pressekonferenz/-einladung I • Vorlauf mindestens 3 Tage • Ideale Zeit: Mo. – Fr., 11 – 14 Uhr • PK/PE oder Fototermin? Deutlich kennzeichnen! • Datum / Uhrzeit / Treffpunkt deutlich machen! • Fotos vor oder nach dem Termin? • Beigaben auf CD oder nachträglich versenden • Namensschilder für Gesprächspartner 10 Wichtige Hinweise für die Pressekonferenz/-einladung II • Einführungsmoderation, Teilnehmer vorstellen, Reihenfolge festlegen • Teilnehmerzahl gering halten! • Fragen zwischendurch oder später? • Man kann über alles reden, aber nicht über 20 Minuten • Es kann alles gesagt werden, aber es muss nicht von allen gesagt werden • Wer nicht teilnimmt, bekommt Presseinfo Alternative selbst gemacht: Elektronische Medien • Die eigene Internetseite • Facebook (oder andere Social-MediaAngebote) • Twitter • Newsletter Die städtische Internetseite • seit 1997 online • 1,3 Million Besucher (2011) • 3,5 Millionen Seitenaufrufe (2011) 13 Die Stadt Herne bei Twitter • Twitter seit Sommer 2010 • Resonanz? Rund 430 Follower 14 Die Stadt Herne bei Facebook • Facebook seit Januar 2011 • Resonanz? Rund 2.300 „Gefällt mir“ 15 Kurze Einführung ins Presserecht • Impressumspflicht • Die Impressumspflicht ist die Pflicht, in Printmedien und in Online-Veröffentlichungen ein Impressum zu führen. Darin werden zum Beispiel der Verlag und die Redaktion genannt. Bei Veröffentlichungen im World Wide Web spricht man von Anbieterkennzeichnung. (Wikipedia) • • • § 8 Landespressegesetz Impressum (1) Auf jedem im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden Druckwerk müssen Name oder Firma und Anschrift des Druckers und des Verlegers, beim Selbstverlag des Verfassers oder des Herausgebers genannt sein. (2) Auf den periodischen Druckwerken sind ferner der Name und die Anschrift des verantwortlichen Redakteurs anzugeben. Sind mehrere Redakteure verantwortlich, so muß das Impressum die in Satz 1 geforderten Angaben für jeden von ihnen enthalten. Hierbei ist kenntlich zu machen, für welchen Teil oder sachlichen Bereich des Druckwerks jeder einzelne verantwortlich ist. Für den Anzeigenteil ist ein Verantwortlicher zu benennen; für diesen gelten die Vorschriften über den verantwortlichen Redakteur entsprechend. (3) Zeitungen und Anschlußzeitungen, die regelmäßig ganze Seiten des redaktionellen Teils fertig übernehmen, haben im Impressum auch den für den übernommenen Teil verantwortlichen Redakteur und den Verleger zu benennen. Neben- oder Unterausgaben einer Hauptzeitung, insbesondere Kopfzeitungen, Bezirks- oder Lokalausgaben, müssen im Impressum auch den Verleger der Hauptzeitung angeben. • • 16 Presserecht II • § 5 Allgemeine Informationspflichten (Telemediengesetz) (1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: 1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen, 2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, 3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, 4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer, • … • (2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Presserecht III • Urheberrecht • Das Urheberrecht schützt das geistige Eigentum, beispielsweise an Bildern, Musik oder Texten. • „Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes“ (§11 UrhG). Dies ist die generelle Regelung der Urheberrechtsfrage. • "Mit Urheberrecht wird in einem Rechtssystem der Schutz eines Werks für seinen Urheber bezeichnet. Dieser Schutz berücksichtigt die wirtschaftlichen Interessen und die Ideale des Urhebers am Werk, wird aber zur Wahrung der Interessen der Allgemeinheit eingeschränkt (Schranken des Urheberrechts, z. B. Zitatrecht und Privatkopie). • Das Urheberrecht schützt geistige und künstlerische Leistungen, z. B. Kompositionen, Gemälde, Skulpturen, Texte, Theaterinszenierungen, Fotografien, Filme, Rundfunksendungen, Musik- und Tonaufnahmen. Ein urheberrechtlicher Schutz ist nur dann möglich, wenn die geistige oder künstlerische Leistung eine angemessene Schöpfungshöhe aufweist, also vereinfacht ausgedrückt 'kreativ' genug ist. Ist dies nicht der Fall, bleibt das Werk gemeinfrei d. h. der Urheber hat keinen Anspruch auf einen Schutz. Das Urheberrecht muss nicht angemeldet werden, es entsteht im Moment der Schaffung. • Dem Urheber steht das Recht der Verwertung seines Werkes zu, dieses beinhaltet die Vervielfältigung, die Verbreitung, die Ausstellung, die öffentliche Wiedergabe und die Bearbeitung des Werkes. Er darf die Rahmenbedingungen der Verwertung festlegen, er hat somit das Recht auf die Erstveröffentlichung und auf die erste Inhaltsmitteilung. Zudem ist die Urheberrechtsbezeichnung geschützt, so darf niemand ohne Einwilligung des Urhebers den Namen oder den Künstlernamen des Urhebers an ein Original oder an eine Kopie anbringen.„ • Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Urheberrecht (26.4.2007) 18 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Stadt Herne Büro Oberbürgermeister/Pressebüro Christian Matzko Kontakt: [email protected] 0 23 23 / 16 24 00 19