Amt Preetz-Land - Rastorfer Liste

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Amt Preetz-Land - Rastorfer Liste
Amt Preetz-Land
Der Amtsvorsteher
Amt Preetz-Land, Am Berg 2, 24211 Schellhorn
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Am Berg 2, 24211 Schellhorn
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(04342) 88 66 – 6 (Zentrale)
(04342) 88 66 - 09
Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt
und ländliche Räume des Landes
Schleswig-Holstein
z.Hd. Herrn Falk
Hamburger Chaussee 25
24220 Flintbek
Sprechzeiten:
Mo, Di, Do, Fr
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Internet: www.amtpreetzland.de
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13:00 - 16:00 Uhr
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Mittwoch ist geschlossen!
Ihr Ansprechpartner ist Herr Jann
Telefondurchwahl: 88 66 – 21
Landrätin des Kreises Plön
als Kommunalaufsichtsbehörde
z.Hd. Herrn Förster
Hamburger Straße 17/18
24306 Plön
Ihr Zeichen
Ihr Schreiben vom
Mein Zeichen
Schellhorn,
27.03.2013
BImSchG-Antrag des Abfallwirtschaftszentrum Rastorf GmbH & Co. KG vom
15.11.2012 auf Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Behandlung von Müllverbrennungsschlacke und eines Zwischenlagers
hier: Gemeindliches Einvernehmen
Sehr geehrte Damen und Herren,
zu dem obigen Vorgang nehme ich nach rechtlicher Beratung und erneuter Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Rastorf nochmals wie folgt Stellung:
I. Vorbemerkung
Der Bebauungsplan Nr. 5 der Gemeinde Rastorf ist ein einfacher Bebauungsplan im
Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 3 BauGB. Er enthält ausschließlich Festsetzungen über die
Art der zulässigen baulichen Nutzung.
Dies hat folgende Konsequenzen: Soweit die Zulässigkeit des im Betreff genannten
Vorhabens seiner Art nach zu prüfen ist, bestimmt sich diese nach § 30 Abs. 1 BauGB;
d.h. dass das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widersprechen
darf und die Erschließung gesichert sein muss. Hinsichtlich aller anderen bauplanungsrechtlichen Kriterien, insbesondere hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und
der überbaubaren Grundstücksflächen ist gemäß § 30 Abs. 3 der Beurteilungsmaßstab
der §§ 34 oder 35 BauGB anzuwenden. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36
BauGB ist nur erforderlich bei der Prüfung der Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§
Konten der Amtskasse
Bankverbindung
Bankleitzahl
Förde Sparkasse
210 501 70
Vereinsbank Preetz
200 300 00
Konto-Nr.
20000105
93002501
Bankverbindung
Kieler Volksbank
Postbank Hamburg
Bankleitzahl
210 900 07
200 100 20
Konto-Nr.
35000201
40644202
-231, 33 und 35 BauGB. Richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens ganz (im Falle eines
qualifizierten Bebauungsplanes) oder teilweise (einfacher Bebauungsplan) nach § 30
BauGB, ist die Erteilung eines Einvernehmens weder erforderlich noch seine Versagung möglich.
II. Zur Art der baulichen Nutzung
Die Gemeinde Rastorf hat im Bebauungsplan Nr. 5 ein „Sondergebiet für Betriebe der
Abfall- und Recyclingwirtschaft und Konzentrationsfläche für Vorhaben im Sinne des §
35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB sowie § 35 Abs. 3 letzter Satz BauGB, die wegen ihrer besonderen Anforderung an die Umgebung, wegen ihrer nachteiligen Ausführung auf die Umgebung oder ihre besondere Zweckbestimmung im Außenbereich ausgeführt werden sollen“ (Zweckbestimmung) festgesetzt und als Art der Nutzung festgesetzt:
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Betriebe der Abfall- und Recyclingwirtschaft sowie Deponien,
die diesen Betrieben dienen,
Brechanlagen, Mischanlagen für Schüttgut, wie z.B. Sand, Betonbruch, Kies,
Schotter,
gewerbliche Tierhaltungseinrichtungen für nicht landwirtschaftliche Betriebe,
Freiflächenvergnügungseinrichtungen und andere Vergnügungsstätten,
Autokino,
Motorsporteinrichtung,
Pelztierfarm,
Hundeübungsplatz,
Vergnügungsstätten.
Ob das im Betreff genannte Vorhaben seiner Art nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 5 der Gemeinde Rastorf entspricht, ist von dem LLUR gemäß § 30 Abs.
1, Abs. 3 BauGB in eigener Verantwortung zu prüfen. Das Einvernehmen der Gemeinde Rastorf ist insoweit weder erforderlich, noch kann es versagt werden. Die Gemeinde
stellt hiermit vorsorglich nochmals klar, dass sie insoweit ein Einvernehmen weder erteilt, noch versagt hat.
Die Gemeinde hält aber an ihrer im Schreiben vom 25.01.2013 geäußerten Rechtsauffassung fest, dass das beantragte Vorhaben nicht unter Ziffer 1 der textlichen Festsetzung des Bebauungsplanes Nr. 5 der Gemeinde Rastorf fällt und fordert das LLUR als
zuständige Genehmigungsbehörde auf, den im Betreff genannten Antrag abzulehnen,
weil das zur Genehmigung angezeigte Vorhaben der Art der baulichen Nutzung nach
den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 5 der Gemeinde Rastorf widerspricht.
Die in Ziffer 1 der textlichen Festsetzung des Bebauungsplanes Nr. 5 der Gemeinde
Rastorf genannte Nutzung „Betrieb der Abfall- und Recyclingwirtschaft sowie Deponien,
die diesen Betrieben dienen“ ist nämlich nach Maßgabe der der gemeindlichen Satzung
beigefügten Begründung einschränkend dahingehend auszulegen, dass es Recyclingbetriebe zur Behandlung von Flugaschen und Schlacken nicht umfasst. Es trifft zwar zu,
dass die Begründung eines Bebauungsplanes am Normcharakter des Bebauungsplanes selbst nicht teilhat; sie ist aber insoweit für die gemeindliche Satzung von Belang,
als sich bei der Auslegung der gemeindlichen Satzung der Begründung Hinweise entnehmen lassen, welchen planerischen Willen die Gemeinde mit den von ihr vorgenommenen Festsetzungen verfolgte. Insofern kann nicht - wie das LLUR im Schreiben vom
18.03.2013 an den Kreis Plön meint - davon gesprochen werden, dass die Begründung
-3„falsch“ sei, sondern allenfalls, dass die unter Außerachtlassung der Begründung gefundenen Normauslegung der Genehmigungsbehörde unrichtig ist.
Die Gemeinde weist nochmals darauf hin, dass sie die Thematik der „Zulässigkeit von
Vorhaben für Flugaschen und Schlacken“ im Verfahren der Bauleitplanung behandelt
und im Ergebnis verworfen hat, wie sich aus der Begründung ergibt:
„Bezüglich dieser Konzentrationsfläche sind Eignungsalternativstandorte im ganzen Gemeindegebiet nach folgenden Kriterien gesucht worden:
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Flächenverfügbarkeit,
Nachbarschaftsverträglichkeit bzgl. Schall-, Geruchs- u. Staubimmissionen,
optimale Verkehrsanbindung,
Vereinbarung mit Natur und Landschaft.
Dieses v.g. Kriterienraster wurde fein- und auch grobmaschig über das gesamte
Gemeindegebiet gelegt; der jetzt ausgewiesene Standort für die Konzentrationsflächen hat sich vollauf bestätigt; die Zulässigkeit von Vorhaben für Flugaschen und Schlacken, wie für diese Fläche noch zusätzlich im F-Plan genannt, konnte v.g. Kriterien nicht standhalten.“
Und zu Ziffer 6.1.4 „Staubimmissionen“:
„Im Zulässigkeitskatalog gem. Ziff. 1 des Teil B - TEXT - sind keine Betriebe
aufgeführt, die sich mit der Lagerung, Verarbeitung und den Transport von
Aschen und Stäuben befassen; insofern sind diese Betriebe gemäß der Systematik einer SU-Ausweisung gem. § 11 (2) BauNVO ausgeschlossen. Negative
Auswirkungen auf die Wohnbereiche der Gemeinde sind somit nicht zu erwarten
bzw. übersteigen den heutigen Rahmen nicht.“
Aus diesen Passagen der Begründung ergibt sich das Erfordernis einer einschränkenden Auslegung des Zulässigkeitskataloges im Teil B der Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 5 der Gemeinde Rastorf, welche das LLUR als Genehmigungsbehörde
im Rahmen des Genehmigungsverfahrens von Amts wegen zu prüfen und zu beachten
hat.
Die Gemeinde weist ausdrücklich darauf hin, dass mit der Kundgabe dieser Rechtsauffassung weder die Erteilung noch die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens
verbunden ist. Sie behält sich vorsorglich Rechtsmittel vor, sollte das LLUR die Festsetzungen des Bebauungsplanes in einer anderen Weise auslegen, als dies dem gemeindlichen Planungswillen entsprach.
III. Maß der baulichen Nutzung, überbaubare Grundstücksflächen etc.
Soweit der Bebauungsplan Nr. 5 der Gemeinde Rastorf keine Festsetzungen enthält,
insbesondere also zum Maß der baulichen Nutzung und zu den überbaubaren Grundstücksflächen, war es zu keinem Zeitpunkt Wille der Gemeinde Rastorf, das gemeindliche Einvernehmen zu versagen; Derartiges lässt sich auch dem Schreiben vom
25.01.2013 nicht entnehmen. Vorsorglich wird hiermit ausdrücklich erklärt, dass die
Gemeinde Rastorf, soweit der Bebauungsplan Nr. 5 der Gemeinde Rastorf keine Fest-
-4setzung enthält und sich die Zulässigkeit des Vorhabens daher nach § 34 bzw. § 35
BauGB beurteilt, also insbesondere hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und
der überbaubaren Grundstücksflächen, das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36
BauGB erteilt.
IV. Schlussbemerkung
Für die mit Schreiben vom 18.03.2013 (der Gemeinde zugeleitet am 25.03.2013) beantragte Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens besteht kein Raum, da ein solches
hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht erforderlich ist und insoweit von der
Gemeinde weder versagt noch erteilt wurde, und weil das Einvernehmen im Übrigen,
soweit sich das Vorhaben nach §§ 34, 35 BauGB richtet, zu keinem Zeitpunkt versagt
werden sollte oder versagt wurde und vorstehend vorsorglich nochmals ausdrücklich
erteilt wird.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrage: