Checkliste „Rund ums Finanzielle“

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Checkliste „Rund ums Finanzielle“
IfS – Information und Orientierung
Checkliste „Rund ums Finanzielle“
Pflegegeld
Zuständige Institution
Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle
Vorarlberg
Zollg. 6
6850 Dornbirn
Tel: 05 0303
gebührt Personen,
• die auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer
Sinnesbehinderung ein ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) erforderlich ist.
• Pflegebedarf voraussichtlich mindestens sechs Monate andauert und
•
der gewöhnliche Aufenthalt im Inland liegt; Pflegegeld gebührt auch bei gewöhnlichem
Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen
Wirtschaftsraumes und der Schweiz (Gleichstellung mit Inlandsaufenthalt), sofern bestimmte
Voraussetzungen gegeben sind
• Ab Geburt.
Antragstellung:
 bei ASVG-Pensionisten die Pensionsversicherungsanstalt,
 bei Bundespensionisten das BVA-Pensionsservice,
 bei Renten aus der Kriegsopferversorgung, der Heeresversorgung sowie
 nach dem Impfschadengesetz das Bundessozialamt.
Behindertenpass
(Amtlicher Lichtbildausweis zum Nachweis einer
Behinderung)
Zuständige Institution
Bundessozialamt Landesstelle Vorarlberg
Rheinstraße 32/3
6903 Bregenz
Tel: +43 5 9988
http://bundessozialamt.gv.at/
Für Personen (auch Kinder), deren gewöhnlicher Aufenthalt oder Wohnsitz in Österreich ist und die
einer der folgenden Gruppen angehören:
 Begünstigte Behinderte
 BezieherInnen von Pflegegeld od. vergleichbarer Leistungen aufgrund bundesgesetzlicher
Vorschriften
 BezieherInnen erhöhter Familienbeihilfe
 BezieherInnen einer Geldleistung wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit od.
dauernder Erwerbsunfähigkeit
Auch Personen, die nicht begünstigte Behinderte sind (etwa, weil sie einen Grad der Behinderung
von weniger als 50% haben), können einen Behindertenpass erhalten.
Der GdB wird auf Grund der Richtsatzverordnung ermittelt. Falls kein Bescheid oder Urteil vorliegt
(z.B. Erwerbsunfähigkeitspension, Pflegegeld)) stellt ein Arzt bzw. eine Ärztin der Landesstelle des
Bundessozialamtes Vorarlberg den GdB fest. Er bzw. sie führt - soweit wie möglich - keine
Untersuchung durch, sondern beurteilt aufgrund der Krankenbefunde u. unter Zugrundelegung der
Richsatzverordnung den GdB.
Vorteile:
• Arbeitnehmerveranlagung
Stand: Mai 2013
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IfS – Information und Orientierung
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Ab einem GdB von 60% gibt es eine Wohnbeihilfeerhöhung
Wenn das Auto auf die Person mit Beh.pass angemeldet ist, gibt es die Vignette gratis
(sofern der Vermerk „Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar“ eingetragen ist!)
EuroKey
Parkscheibe für Behinderten-Parkplätze(ab 1.1.14 beim Bundessozialamt beantragen!)
Unterlagen für die Antragstellung:
 Antragsformular
 1 aktuelles Lichtbild (3,5 x 4 cm), nicht älter als ein halbes Jahr
 Meldenachweis
 aktuelle medizinische Unterlagen und Befunde
 Nachweis über allfällige gesetzliche Vertretung
erhöhte Familienbeihilfe
Zuständige Institution
Wohnsitzfinanzamt
Dieser Zuschlag wird für ein behindertes Kind zusätzlich zur Familienbeihilfe ausbezahlt.
Voraussetzungen:
 Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen.
 Ab Geburt bzw. ab Eintritt einer erheblichen Behinderung vor dem vollendeten 18.Lj. bzw.
27.Lj. bei Berufsausbildung.
 Personen mit schwerer Behinderung die lt. amtsärztlicher Bescheinigung „dauernd nicht in
der Lage sind, den Lebensunterhalt zu erwerben“, haben Anspruch ohne Altersgrenze.
 Im schulpflichtigen Alter wesentlich beeinträchtigt oder schulunfähig sind.
 Kind lebt im gemeinsamen Haushalt
 Berufsausbildung ist wesentlich beeinträchtigt
Wichtig:
Wird für das Kind Pflegegeld beantragt oder bezogen, wird ein Teil des Erhöhungsbetrages der
Familienbeihilfe in der Höhe von € 60,-- monatlich auf das Pflegegeld angerechnet. Informieren sie
unbedingt die Einrichtung, die das Pflegegeld gewährt, dass für das Kind Familienbeihilfe beantragt
oder bezogen wird!
Antrag:
 beim Wohnsitzfinanzamt - kann bis 5 Jahre rückwirkend gewährt werden.
Stand: Mai 2013
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Urlaub von der Pflege
Zuständige Institution
Bundessozialamt Landesstelle Vorarlberg
Rheinstraße 32/3
6903 Bregenz
Tel: +43 5 9988
http://bundessozialamt.gv.at/
--------------------------------------------------------------Arbeiterkammer Vorarlberg
Widnau 2-4
6800 Feldkirch
Tel: 050/258-0
www.ak-vorarlberg.at
Ab Pflegestufe 1 bis zum 18.Lebensjahr – jährlich für 4 Wochen max. Unterstützung von € 1200,(die Unterstützung ändert sich je nach Pflegestufe und Alter)
Familienentlastungsgutscheine
Zielgruppe:
Familien mit pflegebedürftigen, behinderten Kindern bzw. Jugendlichen (im Regelfall bis zum Alter
von 18 Jahren)
Zuständige Institution
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Pflegende Angehörige haben die Möglichkeit, an einem vergünstigten einwöchigen
Erholungsaufenthalt im Kurhotel „Rossbad-Oase“ in Krumbach, Bregenzerwald, teilzunehmen.
Zugang über die AK Vorarlberg
Voraussetzungen:
 Mindestens ein halbes Jahr Pflege einer verwandten Person der Pflegestufe 3 oder höher
 Sie selbst sind bei der VGKK oder SVA der gewerblichen Wirtschaft versichert oder
mitversichert.
 Sie sind mit der pflegenden Person verwandt – dazu zählen in gerader Linie:
Ehegatten, Lebensgefährten, Wahl-, Stief- u. Pflegekinder, Geschwister, Schwager u.
Schwägerinnen sowie Schwiegerkinder und Schwiegereltern.
Amt der Vorarlberger Landesregierung Abt. IVa
Römerstraße
6900 Bregenz
Tel: +43 5574 511 24080
Stand: Mai 2013
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IfS – Information und Orientierung
Schulfahrtbeihilfe
Zuständige Institution
Zielgruppe:
Eltern von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen, denen die Benützung öffentlicher
Verkehrsmittel nicht zugemutet werden kann und die daher mit dem Kraftfahrzeug der Eltern in die
Schule gebracht werden müssen. Seit 01.09.2004 gilt dies auch für ein lehrplanmäßig vorgesehenes
Praktikum.
Wohnsitzfinanzamt
Voraussetzung:
Bezug der Familienbeihilfe
Höhe der Beihilfe:
Die Höhe der Beihilfe ist abhängig von der Distanz zwischen Schule und Wohnort sowie von der
Anzahl der Schultage in der Woche.
Antrag:
Bei dem Finanzamt, das auch für die Gewährung der Familienbeihilfe zuständig ist, jeweils bis 30.
Juni des Kalenderjahres einzubringen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem das Schuljahr endet, für
welches die Schulfahrtbeihilfe begehrt wird.
Selbstversicherung bei Pflege
Alle Personen, die einen nahen Angehörigen (auch Pflege eines behinderten Kindes) mit
mindestens Pflegestufe 3 in der häuslichen Umgebung pflegen, können sich rückwirkend ab 1.
August 2009 zeitlich unbegrenzt und beitragsfrei in der Pensionsversicherung versichern.
Zuständige Institution
Jeweiligen Pensionsversicherungsanstalten
Die Selbstversicherung kann neben einer bestehenden Pflichtversicherung aufgrund einer
(Teil-) Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen werden bzw. auch dann, wenn bisher keine
Pflichtversicherung vorgelegen ist.
Weiterversicherung:
Die Weiterversicherung kann in Anspruch genommen werden, wenn pflegende Angehörige auf
Grund der häuslichen Pflegeaufgabe aus der Pflichtversicherung ausscheiden.
Für den pflegenden Angehörigen entstehen keine Kosten, da der Bund die Beiträge unbefristet
sowohl für die Selbst- als auch die Weiterversicherung übernimmt.
Außerdem können sich Frauen und Männer, die wegen der Pflege eines behinderten Kindes nicht
berufstätig sind, in der Pensionsversicherung selbst versichern. Der versicherten Person erwachsen
dabei keine Kosten, da die Beiträge aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen vom Bund
bezahlt werden. Die versicherte Person muss nicht berufstätig sein und die Selbstversicherung ist
bereits ab Pflegestufe 1 möglich.
Stand: Mai 2013
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Neu ist, dass Betroffene rückwirkend für insgesamt 10 Jahre (maximal 120 Monate) an
Selbstversicherung bei der Pensionsversicherungsanstalt beantragen können. Infrage kommen
dafür jene Pflegemonate, die zwischen 1. Jänner 1988 und 31.Dezember 2012 liegen.
Voraussetzung:
Für das zu pflegende Kind wurde die erhöhte Familienbeihilfe gewährt und der Wohnsitz muss im
Inland sein.
Die pflegende Person muss dafür einen Antrag bei der PVA stellen!
Kostenersatz Heilbehelfe
Zuständige Institution
Vorarlberger Gebietskrankenkasse
Jahngasse 4
6850 Dornbirn
Tel: +43 50 8455 0
www.vgkk.at
Als Heilbehelfe und Hilfsmittel gelten beispielsweise:
 Rollstühle
 Körperersatzstücke (Prothesen)
 Bruchbänder
 Brillen
 Schuheinlagen
 Hörgeräte
 Orthopädische Schuhe, ...
Befreiung:
Folgende Versicherte sind vom Kostenanteil zur Gänze ausgenommen:
 Versicherte (Angehörige), die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
 Versicherte (Angehörige), die als Menschen mit Behinderung wegen Gebrechen Anspruch
auf erhöhte Familienbeihilfe haben.
 Versicherte (Angehörige), die auf Grund einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit
"rezeptgebührenbefreit" sind.
Diesen Personenkreis betrifft eine Kostenbeteiligung nur dann, wenn die Kosten den durch die
Satzung festgelegten Höchstbetrag übersteigen.
Befreiung bei bestimmten Heilbehelfen/Hilfsmittel:
Kein Kostenanteil ist für Heilbehelfe oder Hilfsmittel einzuheben, die:
 von der VGKK als Leihbehelfe selbst ausgegeben werden,
 im Rahmen des Ordinationsbedarfs den Ärzten zur Verfügung gestellt werden,
 im Rahmen des Hauskrankenpflegebedarfs den Hauskrankenpflegevereinen zur Verfügung
gestellt werden,
 den Krankenanstalten zur Verfügung gestellt werden,
 zur Applikation von Arzneien dienen (z.B.: Einmalspritzen)
 im Rahmen der "Medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation" gewährt werden. Übersteigt
Stand: Mai 2013
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das angegebene Produkt jedoch eine einfache, ausreichende und zweckmäßige
Ausführung, sind die dadurch bedingten Mehrkosten von den Versicherten zu übernehmen.
Für orthopädische Schuhe, AntiVarus Schuhe, Korsettschuhe und ICP-Schuhe ist auch bei
Vorliegen einer der angeführten Befreiungsgründe jedenfalls eine Kostenbeteiligung (Eigenanteil) in
der Höhe von € 36,34 vorgesehen.
Leihgeräte:
Nach Vorlage einer ärztlichen Verordnung können diverse Heilbehelfe kostenlos und teilweise für
die Dauer der Notwendigkeit zur Verfügung gestellt werden.
Vor der privaten Anschaffung von Behelfen empfiehlt sich, mit der Ausgabestelle in Dornbirn
abzuklären, ob und unter welchen Voraussetzungen der in Frage kommende Behelf zur Verfügung
gestellt werden kann. Versicherte können sich dadurch eventuell unnötige Kosten ersparen.
Krankenhausaufenthalt
Rückvergütung vom Pflegelgeld (wenn Eltern im KH mit aufgenommen werden)
Auch kann die Parkgebühr rückvergütet werden
ÖBB Vorteilscard-Spezial
Menschen mit Behinderungen und Blinde bekommen alle Tickets zum Sparpreis.
Zuständige Institution
Verkehrsverbund Vorarlberg
Herrengasse 14
6800 Feldkirch
Tel: +43 5522 83951 0
www.vmobil.at
Anmeldung eines KfZ auf ein Kind
(vom Alter unabhängig)
Stand: Mai 2013
Voraussetzung:
entsprechende ÖBB-Vorteilscard Spezial (siehe unten unter "Links"). Für Jahrestickets genügt der
Nachweis der Behinderung von 70 % bzw. 1/25 der normalen Sehschärfe.
Jugendkarte:
Für Jugendliche bis 26 Jahre gibt es ein Spezialangebot: Jahreskarte Verkehrsverbund und ÖBBVorteilscard in einem
Man erhält:
Vignette („Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar“)
Parkschein
EuroKey
Befreiung der motorbezogenen Steuer (dies gilt auch für erwachsene Menschen mit Behinderung)
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IfS – Information und Orientierung
Finanzielle Unterstützungen bzw.
Beihilfen von sozialen
Institutionen, von Vereinen,
Fonds,…
Siehe Infopool
http://www.behinderung-vorarlberg.at/Seiten/Home.aspx
Befreiung von GIS Gebühren
Folgende Personengruppen haben bei geringem Haushalts-Nettoeinkommen grundsätzlich
Anspruch auf Befreiung von Rundfunkgebühren/Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt:
Zuständige Institution
GIS-Gebühren Info Service GmbH
Postfach 1000
1051 Wien
Tel: +43 810 00 10 80
http://orf-gis.at/
Beispiele:
„Rettet das Kind“
Verein Sonnenblume,…
Allgemeine Voraussetzungen:
 Der Antragsteller muss volljährig sein.
 Der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung
beziehungsweise der Zuschussleistung vorgeschoben sein.
 Der Antragsteller muss an dem Standort, für den er die Befreiung von der Rundfunkgebühr
beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben.
 Eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. Gemäß
§ 47 Abs. 2 FGO gelten Gemeinschaftsräume in Heimen oder Vereinen als Wohnungen.
 Der Kommunikationsdienst, für den ein Zuschuss beantragt oder bereits bezogen wird, darf
nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden.
 Der Fernsprechentgeltzuschuss gebührt nur einmal pro Person, insbesondere darf pro
Haushalt nur eine Zuschussleistung bezogen werden.
Für den Fall einer Befreiung von der Rundfunkgebühr und den damit verbundenen Abgaben und
Entgelten muss
 der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz in Österreich haben,
 die Rundfunkempfangseinrichtung des Antragstellers sich in Wohnräumen befinden.
Bezieher von:
 Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung,
 Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen
vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der
öffentlichen Hand,
 Leistungen nach dem aktuellen Arbeitslosenversicherungsgesetz,
 Beihilfen nach dem aktuellen Arbeitsmarktförderungsgesetz,
 Beihilfen nach dem aktuellen Arbeitsmarktservicegesetz,
Stand: Mai 2013
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


Beihilfen nach dem aktuellen Studienförderungsgesetz,
Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder
aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit sowie
Gehörlose oder schwer hörbehinderte Personen.
Die aktuellen Höchstsätze des Haushalts-Nettoeinkommens finden Sie auf der GIS-Website
"Gebühren Info Service" https://www.gis.at/information/gebuhrenbefreiung/checkliste-c/
Welche unbedingt notwendigeUnterlagenfür die Antragstellung benötigt werden finden Sie unter:
https://www.gis.at/fileadmin/user_upload/documents/CHECKLISTE_ab_9_12.pdf
Den Antrag auf Gebührenbefreiung ist unter folgender Adresse zu finden:
https://www.gis.at/fileadmin/user_upload/documents/Antrag_Online_9_12.pdf
Die Begünstigung erlischt durch:
 Verzicht, Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit
 Übertragung, Kündigung oder Auflassung des Kommunikationsdienstes
 Abmeldung der Rundfunkempfangseinrichtungen
 Übersiedlung (nur bei einer Befreiung von der Rundfunkgebühr und den damit verbundenen
Abgaben und Entgelten)
 Ablauf des Befreiungs-/Zuschusszeitraums
 Entziehung oder missbräuchliche Weitergabe des Kommunikationsdienstes an Dritte
Für den Fall, dass eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beantragt wurde, ist die Angabe
eines zur Auswahl stehenden Telefonanbieters auf dem Antrag unbedingt erforderlich.
Wurde ein Antrag an die GIS mit allen erforderlichen Unterlagen und Bestätigungen eingeschickt,
erhält er Antragsteller einen Bescheid/Gutschein. Im Fall einer positiven Erledigung des Antrags wird
diesem für maximal 5 Jahren stattgegeben. Dieser Bescheid/Gutschein muss dann so rasch wie
möglich an den vom Antragsteller gewählten Telefonanbieter weitergeleitet werden.
Derzeit können anspruchsberechtigte Personen zwischen folgenden Betreibern wählen (alle Links
öffnen in einem neuen Fenster!):


Stand: Mai 2013
A1 Telekom Austria AG (A1 Festnetz u. Mobil / bob)
AICALL Telekomm.-Dienstleistungs GmbH
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Befreiung der Rezeptgebühr
Zuständige Institution
Vorarlberger Gebietskrankenkasse
Jahngasse 4
6850 Dornbirn
Tel: +43 50 8455 0
www.vgkk.at
Stand: Mai 2013
Hutchison 3G Austria GmbH
Kabel-TV Amstetten GmbH
Orange Austria Telecommunication GmbH
T-Mobile Austria GmbH
xpirio Telekommunikation Service GmbH
Rezeptgebührenbefreiung = Service-Entgelt-Befreiung
Ein Antrag auf Rezeptgebührenbefreiung gilt gleichzeitig als Antrag auf Befreiung vom ServiceEntgelt für die e-card.
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