FREIER DEUTSCHER AUTORENVERBAND (FDA)

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FREIER DEUTSCHER AUTORENVERBAND (FDA)
Freier Deutscher Autorenverband
Schutzverband Deutscher Schriftsteller e.V.
Landesverband Bayern e.V.
Satzung
§ 1 Name, Sitz
(1) Der Verein heißt FREIER DEUTSCHER AUTORENVERBAND, Schutzverband deutscher
Schriftsteller e.V., Landesverband Bayern e.V.
(2)
Der „Landesverband Bayern e.V. des FREIEN DEUTSCHEN AUTORENVERBANDES“ ist
eine Gliederung des FREIEN DEUTSCHEN AUTORENVERBANDES (FDA), dessen
Satzung für den Landesverband (LV) verbindlich ist.
(3) Der Verband führt die Tradition des Schutzverbandes deutscher Schriftsteller im Sinne
dieser Satzung fort.
(4) Vereinssitz des Verbandes ist München.
(5) Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
§ 2 Zweck
(1)
Der FDA bildet eine Berufsorganisation für Autoren (Schriftsteller, Texter, Kritiker,
Librettisten, sowie sonstige publizierende Kunst- und Kulturschaffende) und Autorenerben,
gleich welcher Staatsangehörigkeit.
(2)
Der FDA fördert und schützt das deutsche Kunst- und Kulturschaffen und zwar insbesondere
die
- geistige Freiheit
- soziale Gerechtigkeit
- wirtschaftliche Unabhängigkeit.
Der FDA tritt für die Sicherung und Erhaltung des autonomen Freiheitsraumes der Kulturschaffenden ohne Unterschied von Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, Staatsangehörigkeit,
Sprache, Religion, Herkunft, Geburt, politischer oder sonstiger Anschauung ein.
Der FDA erfüllt seine Aufgaben unparteiisch und unabhängig von Parteien, Weltanschauungs- und Finanzgruppen und Regierungen nach freiheitlich demokratischen Grundsätzen.
(3)
(4)
Der FDA erstrebt die gesetzliche Regelung tarifvertragsähnlicher Rahmenverträge.
Der Landesverband Bayern des FDA hat den Zweck, die Ziele des FDA in seinem Gebiet zu
fördern und gegenüber Behörden und Dritten auf Landesebene zu vertreten.
§ 3 Gliederung und Mitglieder
(1) Der Landesverband Bayern erstreckt sich auf die politischen Grenzen des Freistaates
Bayern.
(2) Ordentliche Mitglieder des LV Bayern können Einzelpersonen werden, die im Sinne von §1
(1) tätig sind.
(3)
Personen die nicht im Sinne von §1 (1) tätig sind, können außerordentliche oder Fördermitglieder werden.
(4)
Außerdem können andere Schriftstellervereinigungen oder kulturelle Vereinigungen, die sich
gleiche oder ähnliche Ziele gesetzt haben, korrespondierente Mitglieder werden.
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Schutzverband Deutscher Schriftsteller e.V.
Landesverband Bayern e.V.
(5)
Die Mitglieder erkennen durch ihren Beitritt die Satzung des FDA, sowie dessen Organe an
und übernehmen alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten. Die Aufnahme erfolgt
durch den Landesvorstand mit Information an den Bundesverband.
(6)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Streichung aus der Mitgliederliste oder durch
Ausschluß. Das nähere regelt die Bundessatzung des FDA § 4.
(7)
(8)
Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
(9)
Zum Ehrenvorsitzenden kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes
Verbandsvorsitzende ernennen, die sich durch ihre Vorstands- und Verbandsarbeit besonders verdient gemacht haben.
Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes
Personen ernennen, die sich um den Verband besonders verdient gemacht haben.
§ 4 Organe/Vorstand
(1) Organe des Landesverbandes sind
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand
Mitglieder des Präsidiums des FDA oder Personen, die vom Präsidium hierfür delegiert
werden, können an den Sitzungen aller Organe des Landesverbandes Bayern teilnehmen.
Sie können sich jederzeit, auch außerhalb der Tagungsordnung, zu Wort melden.
(2) Den Vorstand bilden
-
der 1. Vorsitzende
2 stellvertretende Vorsitzende
der Schatzmeister
der Schriftführer
bis zu 5 Beisitzer
(3)
Der Vorstand wird auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen
Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Der Vorstand kann jedoch abberufen werden,
wenn sich 75% der Stimmberechtigten in der Mitgliederversammlung dafür aussprechen und
wenn gleichzeitig ein neuer Vorstand mit einfacher Mehrheit gewählt wird (konstruktives
Misstrauen).
(4)
Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder scheidet aus sonstigen Gründen aus, so wird durch
den verbleibenden Vorstand ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied bis zur nächsten
Mitgliederversammlung als kommissarischer Vertreter an seiner Stelle bestimmt.
(5)
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Verbandes. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er ist
für alle Verbandsangelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, oder die diese an sich zieht.
(6)
Zu den Vorstandssitzungen lädt der 1. Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung einer
seiner Vertreter schriftlich ein. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei
Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenenthaltungen sind nicht zulässig.
(7)
Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen. Eine Kopie des Protokolls ist jedem
Vorstandsmitglied umgehend zuzustellen. Sofern in der nächsten Vorstandssitzung kein
Widerspruch erhoben wird, gilt das Protokoll als genehmigt.
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(8)
Es kann nur ein Ehrenvorsitzender ernannt werden. Er wird auf Lebenszeit gewählt. Der
Ehrenvorsitzende kann an den Vorstandssitzungen beratend teilnehmen, hat aber bei Vorstandsbeschlüssen kein Stimmrecht.
§ 5 Vertretung
Der Verband wird im Sinne des § 26 BGB durch den 1. Vorsitzenden und die zwei stellvertretenden
Vorsitzenden vertreten. Jeder ist nach außen einzelvertretungsbefugt. Im Innenverhältnis gilt, daß der
Stellvertreter nur vertretungsbefugt ist, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1)
Eine Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom 1. Vorsitzenden des Landesverbandes oder im Verhinderungsfall von einem der beiden stellvertretenden Vorsitzenden
im Auftrag des LV-Vorstandes schriftlich, spätestens vier Wochen vorher (Datum des Poststempels) mit Angabe von Tag und Ort, Zeit und Tagesordnung einberufen.
(2)
Die Einladung zur Mitgliederversammlung gilt als ordnungsgemäß, wenn sie an die letzte,
vom Mitglied benannte Adresse erfolgt ist.
(3)
Anträge müssen spätestens zwei Wochen vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden oder
einem der stellvertretenden Vorsitzenden eingereicht werden. Ist die Frist nicht gewahrt, so
kann ein Antrag von besonderer Wichtigkeit behandelt werden, wenn er vom Vorstand zur
Abstimmung zugelassen wird.
(4) Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muß erfolgen, wenn
mindestens 10% der Mitglieder dies beantragen.
(5)
Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Außerordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und korrespondierente Mitglieder sind zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen berechtigt, haben aber nur beratende Stimme.
(6)
Es wird durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn, ein anwesendes Mitglied verlangt
geheime Abstimmung. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Bei
Stimmengleichheit hat ein zweiter Wahlgang zu erfolgen. Bei erneuter Stimmengleichheit,
entscheidet das Los.
(7)
Um ein Mitglied aus dem Verband auszuschließen, ist diese vorher anzuhören. Für einen
Ausschluß sind die Stimmen von mindestens 2/3 der anwesenden ordentlichen Mitglieder
erforderlich.
(8)
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift zu protokollieren, die
vom Vorsitzenden und dem Protokollführer abzuzeichnen ist. Auf der nächsten Mitgliederversammlung ist das Protokoll vom Schriftführer oder im Verhinderungsfall vertretungsweise
von einem anderen Mitglied der Vorstandschaft zu verlesen.
§ 7 Satzungsänderungen
(1)
Eine Änderung oder Neufassung dieser Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von 75% der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Maßnahmen (z.B. Auflagen oder Bedingungen)
können vom Vorstand beschlossen werden.
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Landesverband Bayern e.V.
(2)
Vor der Antragstellung auf Eintrag ins Vereinsregister sind Satzungsänderungen oder Neufassungen durch den Bundesverband des FDA zu prüfen.
§ 8 Auflösung
Die Auflösung des Landesverbandes Bayern kann nur von einer zu diesem Zweck mindestens
6 Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von dreiviertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Das Präsidium des FDA kann von sich aus eine solche außerordentliche Mitgliederver sammlung einberufen.
Die Mitgliedschaft im FDA von Mitgliedern eines aufgelösten Verbandes erlischt nicht automatisch mit der Auflösung des Landesverbandes. Vielmehr muß in jedem Einzelfall eine Überprüfung stattfinden.
Bei Auflösung des Landesverbandes regelt sich die Vermögensnachfolge gemäß den Bestimmungen der Bundessatzung.
§ 9 Ausführung der Satzung
Der Vorstand des Landesverbandes erläßt bei Bedarf Bestimmungen, die der Durchführung
dieser Satzung dienen.
Der Vorstand ist zur Eintragung der Satzung in das Vereinsregister beim Amtsgericht München
ermächtigt.
Diese Satzung ist eine Neufassung der am 1.03.1974 in München beschlossenen Satzung. Sie
wurde der geänderten Bundessatzung vom 25.10.1998 angepasst.
Neufassung und Anpassung wurden auf der Mitgliederversammlung vom
04. März 2000 in München beschlossen.
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