Merk blatt - IHK Kassel

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Merk blatt - IHK Kassel
Stand: Januar 2015
Merk blatt
Reisebüro, Reiseveranstalter, Reisevermittlung
Nachstehend erhalten Sie Antworten auf wichtige Fragen für Existenzgründer und bereits Tätige im Reisebüro- und Reiseveranstaltergewerbe.
FAQ’s zur Reisebranche
a) Ist die gewerbliche Tätigkeit eines Reisebüros oder Reiseveranstalters erlaubnispflichtig?
Grundsätzlich gibt es im Reisevermittlungs- und Reiseveranstaltungsgewerbe keine Zugangsbeschränkungen. Ausnahmen gelten, wenn eine IATA-Agentur (siehe hierzu Punkt g) eröffnet werden
soll, wenn Bahnfahrkarten vertrieben werden sollen (siehe hierzu Punkt h) oder wenn Reiseveranstalter
im Kraftomnibusverkehr tätig werden möchten (siehe hierzu Punkt f). In diesen Fällen müssen bestimmte
Zulassungskriterien erfüllt werden. Wenn Ausländer aus Staaten, die nicht der EU angehören, in
Deutschland einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen möchten, gibt es ebenfalls grundsätzlich
eine Zugangsbeschränkung (Merkblatt Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit in Deutschland für
Ausländer). Gemäß § 14 der Gewerbeordnung (GewO) müssen Gewerbetreibende außerdem bei Beginn
des Gewerbebetriebes eine Gewerbeanmeldung vornehmen. Daneben kann – abhängig von der Rechtsform des Unternehmens – auch die Pflicht bestehen, das Unternehmen in das Handelsregister eintragen
zu lassen.
b) Was ist der Unterschied zwischen Reisevermittler, Reisebüros und Reiseveranstaltern?
Der Reisevermittler gibt in der Regel lediglich das Angebot des Veranstalters an den Kunden weiter, der
Reisevertrag aber kommt mit dem Reiseveranstalter zustande. Reisebüros können auch einzelne Leistungen anbieten, die für sich genommen noch keine Reiseveranstaltungen sind. Der Veranstalter erbringt
eine Anzahl von Einzelleistungen, etwa eine Flug-, Schiffs- oder Bahnreise, Transfer ins Hotel, Unterkunft, Verpflegung und Reiseleitung, die er in ihrer Gesamtheit zu einem „Paket“, eben zu einer Reiseveranstaltung, verbunden hat.
c) Welche Pflichten hat ein Reisebüro?
Die Pflichten des Reisebüros hängen davon ab, wie es gegenüber dem Kunden auftritt. Ist es selbst Reiseveranstalter, hat es die Pflichten aus §§ 651a ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und aus der Verordnung über Informationspflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-InfoV). Erbringt es eine Einzelleistung,
die keine Reiseveranstaltung ist, gilt allgemeines Vertragsrecht und, soweit Reise-verträge vermittelt
werden, § 651 k Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 1 BGB (siehe hierzu Punkt e). In den meisten Fällen, in
denen das Reisebüro die Reiseleistung eines Dritten vermittelt, ist das Reise-büro Handelsvertreter im
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Sinne der §§ 84 ff. Handelsgesetzbuch (HGB). Von Bedeutung ist, dass dem Kunden deutlich wird, dass
er den Reisevertrag nicht mit dem Reisebüro, sondern mit dem dahinterstehenden Reiseveranstalter
schließt.
d) Welche Pflichten hat das Reisebüro aus dem Reisevermittlungsvertrag?
Das Reisebüro ist mitverantwortlich bei der Information, die am Rande der Reiseleistung erbracht wird
und auf die der Reisende in Hinblick auf die Sachkunde des Reisebüros vertraut. Dies gilt insbesondere
über Pass- und Visavorschriften, medizinische Erfordernisse, Devisenvorschriften, Versicherungen usw.
In die alleinige Verantwortung des Reisebüros fällt die fehlerhafte Beratung des Kunden bei der Auswahl
unter verschiedenen Reiseveranstaltern, Urlaubsländern, Urlaubs-orten, über die Qualität der Unterkunft,
der Beförderung, des Reisepreises.
e) Was ist eine Insolvenzversicherung?
Der Reiseveranstalter ist nach § 651 k Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu einer Insolvenzversicherung
verpflichtet. Der Reiseveranstalter muss dem Reisenden einen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer oder das Kreditinstitut verschaffen und ihn durch Übergabe einer von diesem Unternehmen oder
auf dessen Veranlassung ausgestellten Bestätigung (Sicherungsschein) nach-weisen. Ein Reisevermittler
ist dem Reisenden gegenüber gem. § 651 k Abs. 3 Satz 4 BGB verpflichtet, den Sicherungsschein auf
seine Gültigkeit hin zu überprüfen, wenn er ihn dem Reisenden aushändigt. Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern
oder annehmen, wenn dem Reisenden ein Sicherungsschein übergeben wurde, § 651 k Abs. 4 Satz 1
BGB. Wer entgegen dieser Verpflichtung ohne Übergabe eines Sicherungsscheins eine Zahlung des
Reisenden auf den Reisepreis fordert oder annimmt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit
kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden, § 147 b Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO).
f) Was muss ein Reiseveranstalter von Busreisen beachten?
Es ist zu klären, ob eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) beantragt werden muss. Ist dies der Fall, werden die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betriebes, die Zuverlässigkeit und die fachliche Eignung des Antragstellers als Unternehmer oder des Geschäfts-führers geprüft
(zuständig ist die IHK des Wohnsitzes). Wer Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt (§ 48
Abs. 1 PBefG) oder der Ferienziel-Reise (§ 48 Abs. 2 PBefG) plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderungen nicht von ihm
selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach dem PBefG
ist, durchgeführt werden, muss gemäß § 2 Abs. 5a PBefG selbst nicht im Besitz einer Genehmigung sein
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g) Wann wird eine IATA-Lizenz benötigt?
Entschließt sich ein Reisebüro Flugtickets selbst herzustellen und zu verkaufen, so benötigt es eine IATA-Lizenz.
h) Wann wird eine DB-Lizenz benötigt?
Für den Vertrieb von Bahnfahrkarten wird eine Lizenz der Deutsche Bahn AG benötigt
Ihre Ansprechpartner in der IHK Kassel-Marburg:
Dieter Lehmann, Tel.: 0561 7891-285
[email protected]
Carmen Schlieckmann, Tel. 0561 7891-286
[email protected]
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